{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1421\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1421</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Geht es bei der Sicherungspfändung um eine Pfändung von verderblichen Waren oder Früchten und Ernteerträgen, werden diese mit Erlaubnis des Richters und gemäß den von ihm angeordneten Modalitäten verkauft. Der Erlös aus dem Verkauf wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt KAPITEL II - Mobiliarsicherungspfändung Art. 1422 - Die Antragschrift zwecks Sicherungspfändung von beweglichen Sachgütern und Früchten auf dem Halm enthält neben den in Artikel 1026 vorgesehenen Vermerken folgende Angaben: 1. Rechtstitel, Forderungsursprung und Betrag oder Veranschlagung der Forderung, 2.Name, Vornamen und Wohnsitz des Schuldners.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1423\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1423</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dem Beschluss, durch den die Pfändung erlaubt wird, wird zur Vermeidung der Nichtigkeit der Betrag, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, für den die Pfändung erlaubt ist, vermerkt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1424\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1424</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich der nachstehend aufgestellten Regeln erfolgt die Mobiliarsicherungspfändung nach den Regeln, die auf Mobiliarvollstreckungspfändungen anwendbar sind, und, wenn sie Früchte auf dem Halm betrifft, nach den Regeln, die auf Pfändungen ungetrennter Früchte anwendbar sind: 1. der Mobiliarsicherungspfändung geht kein Zahlungsbefehl voraus, 2.die Pfändungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: die Zustellung der Antragschrift und des Beschlusses, durch den die Pfändung erlaubt wird, oder des Urteils, das, wie in Artikel 1414 bestimmt, als Erlaubnis gilt; sie enthält nicht die in Artikel 1511 vorgesehenen Vermerke, 3. [...]. [Art. 1424 einziger Absatz Nr. 3 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -] Art. 1425 - Außer im Fall einer in Artikel 1493 vorgesehenen Aussetzung gilt die Sicherungspfändung während drei Jahren ab dem Datum des Beschlusses oder, wenn es keinen Beschluss gibt, ab dem Datum der Gerichtsvollzieherurkunde Der Richter, der die Pfändung erlaubt, kann diese Frist jedoch verkürzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablauf der dreijährigen Frist oder der in Anwendung des vorhergehenden Absatzes verkürzten Frist hört die Pfändung von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, es sei denn, sie ist erneuert worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1426\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1426</span><span class=\"lf-art-t\">Der Gläubiger, der nachweist, dass rechtmäßige Gründe für die Aufrechterhaltung der Pfändung vorliegen, kann die Erlaubnis erhalten, sie zu erneuern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift beantragt, die dem Richter, der die Pfändung erlaubt hat, von einem Rechtsanwalt beziehungsweise einem Gerichtsvollzieher, der die Antragschrift unterzeichnet hat, vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uber diese Antragschrift wird in der in Artikel 1418 vorgesehenen Frist befunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss zur Verweigerung der Erneuerung kann keine Berufung eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1427\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1427</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss, durch den die Erneuerung gewährt wird, gilt als hinfällig, wenn er der gepfändeten Partei nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Pfändung zugestellt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1428\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1428</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der Erneuerung wird vom Richter bestimmt, der sie gewährt. Die neue Frist gilt ab dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Pfändung, die erneuert worden ist KAPITEL III - Immobiliarsicherungspfändung Art. 1429 - Vorbehaltlich der im vorliegenden Kapitel aufgestellten Regeln unterliegt die Immobiliarsicherungspfändung den allgemeinen Regeln, die für die Immobiliarvollstreckungspfändung vorgesehen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1430\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1430</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift zwecks Sicherungspfändung von unbeweglichen Gütern enthält neben den in Artikel 1026 vorgesehenen Vermerken folgende Angaben: 1. Rechtstitel, Forderungsursprung und Betrag oder Veranschlagung der Forderung, 2.Güter, die gepfändet werden müssen, 3. Namen, Vornamen und Wohnsitz des Schuldners. Der Antragschrift wird Folgendes beigefügt: 1. ein Auszug aus der Katastermutterrolle mit Bezug auf die Güter, die gepfändet werden müssen, 2.eine Bescheinigung des Hypothekenbewahrers, in der gegebenenfalls alle bestehenden Eintragungen und alle Ubertragungen von Zahlungsbefehlen und Pfändungen in Bezug auf diese Güter aufgeführt sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1431\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1431</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Beschluss: 1. Angabe des Betrags, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, für den die Pfändung erlaubt ist, 2.Angabe der unbeweglichen Güter, die gepfändet werden dürfen, sowie ihrer Katasternummern</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1432\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1432</span><span class=\"lf-art-t\">Der Immobiliarsicherungspfändung muss kein Zahlungsbefehl vorausgehen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde, die dem Schuldner zugestellt wird und zur Vermeidung der Nichtigkeit Folgendes umfasst: 1. die Abschrift der Antragschrift und des Beschlusses, durch den die Pfändung erlaubt wird, oder, wenn vorab nicht zugestellt, des Urteils, das, wie in Artikel 1414 bestimmt, als Erlaubnis gilt, 2.die Angabe der Identität des Schuldners, wobei Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz, Geburtsort und -datum vermerkt werden, 3. die genaue Angabe der gepfändeten Güter gemäß Artikel 1568, 4.den Auszug aus der Katastermutterrolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen vierundzwanzig Stunden nach der Pfändung übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher dem Steuereinnehmer, in dessen Bereich der Eigentümer oder Nießbraucher des Gutes seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, und dem Steuereinnehmer, in dessen Bereich das Gut gelegen ist, per Einschreiben einen Bescheid in zweifacher Ausfertigung. Der Bescheid enthält die Angabe des gepfändeten Guts und die Summe, bis zu der gepfändet worden ist. Wenn der Gerichtsvollzieher gegen die vorliegende Bestimmung verstößt, kann er persönlich für die Zahlung der garantierten Steuern haftbar gemacht werden, aber nur in Höhe des Betrags, bis zu dem gepfändet worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1433\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1433</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss, durch den die Immobiliarsicherungspfändung erlaubt wird, gilt als hinfällig, wenn ihm nicht binnen einer Frist von einem Monat ab seinem Datum eine Pfändungsurkunde folgt, die binnen der vorerwähnten Frist beim Hypothekenamt des Bereichs, in dem die Güter gelegen sind, ordnungsgemäß zwecks Ubertragung vorgelegt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1434\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1434</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Hypothekenbewahrer nimmt, zur Vermeidung eines Schadenersatzes, die Ubertragung spätestens binnen acht Tagen nach Abgabe der Pfändungsurkunde vor. Als Datum der Ubertragung gilt jedoch der Tag der Abgabe der Urkunde Kann der Hypothekenbewahrer die Pfändungsurkunde nicht zu dem Zeitpunkt übertragen, wo dies gefordert wird, vermerkt er auf den ihm überlassenen Originalurkunden Tag und Uhrzeit, wo sie ihm abgeben worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1435\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1435</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Immobiliarsicherungspfändung, die bereits zur Ubertragung vorgelegt beziehungsweise übertragen worden ist, verhindert nicht, dass aus anderen Gründen eine neue Sicherungspfändung desselben unbeweglichen Gutes erlaubt wird, in welchem Fall gemäß den Artikeln 1433 und 1434 vorgegangen wird Ebenso kann eine Sicherungspfändung erlaubt und übertragen werden ungeachtet der bereits erfolgten Ubertragung eines Zahlungsbefehls, der einer Immobiliarvollstreckungspfändung vorausgeht, oder eines laufenden Verfahrens einer Immobiliarvollstreckungspfändung in Bezug auf dasselbe unbewegliche Gut.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1436\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1436</span><span class=\"lf-art-t\">Außer im Fall einer in Artikel 1493 vorgesehenen Aussetzung gilt die Immobiliarsicherungspfändung während drei Jahren ab dem Datum ihrer Ubertragung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf dieser Frist hört die Pfändung von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, und wird sie in den hypothekarischen Bescheinigungen nicht mehr vermerkt, es sei denn, die Ubertragung ist, wie in den Artikeln 1439 und 1493 bestimmt, erneuert worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1437\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1437</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger, der nachweist, dass rechtmäßige Gründe für die Aufrechterhaltung der Pfändung vorliegen, kann die Erlaubnis erhalten, sie zu erneuern, wobei er die Erneuerung, zur Vermeidung des Verfalls, aber mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Pfändung beantragen muss Die Erneuerung wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift beantragt, die dem Richter, der die Pfändung erlaubt hat, von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher, der die Antragschrift unterzeichnet hat, vorgelegt wird. Der Antragschrift werden die in Artikel 1430 vorgesehenen Schriftstücke beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uber diese Antragschrift wird in der in Artikel 1418 vorgesehenen Frist befunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss zur Verweigerung der Erneuerung kann keine Berufung eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1438\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1438</span><span class=\"lf-art-t\">Der Beschluss, durch den die Erneuerung der Pfändung erlaubt wird, enthält die genaue Angabe der zu erneuernden Ubertragung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung ist drei Jahre gültig. Die neue Frist läuft ab dem Tag der Erneuerung der Ubertragung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1439\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1439</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss wird dem Schuldner zugestellt. Er gilt als hinfällig, wenn die Erneuerung der Ubertragung nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Pfändung beantragt worden ist Die Erneuerung der Ubertragung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer eine Antragschrift, die die genaue Angabe der zu erneuernden Ubertragung enthält, in zweifacher Ausfertigung zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses und der Zustellungsurkunde vorgelegt wird, unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851, wenn dies erforderlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1440\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1440</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Streichung der Ubertragungen mit Bezug auf die Immobiliarsicherungspfändungen oder ihre Erneuerung erfolgt gemäß den Artikeln 92 bis 94 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, dessen Artikel 92 durch das Gesetz vom 10. Oktober 1913 abgeändert worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1441\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1441</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer freiwilligen Aufhebung der Ubertragung darf der Gläubiger die von ihm unterzeichnete Aufhebung dem zuständigen Hypothekenbewahrer zustellen. Dieser nimmt die Streichung gegen Abgabe der Zustellungsurkunde vor, der die Aufhebungsurkunde beigefügt bleibt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1442\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1442</span><span class=\"lf-art-t\">Durch die Immobiliarsicherungspfändung wird kein Vorrangsrecht zugunsten des pfändenden Gläubigers geschaffen. Sie verhindert nicht die Immobiliarpfändung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1443\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1443</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner bleibt im Besitz der gepfändeten Güter. Er darf sie mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters nutzen, alle diesbezüglichen Verwaltungshandlungen tätigen und über die Früchte verfügen Wird durch den Genuss der gepfändeten Güter deren Wesen verändert, kann jeder Interessehabende beim Pfändungsrichter die Bestellung eines Sequesters beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gepfändete darf ohne Erlaubnis dieses Richters keinen Holzeinschlag durchführen. Diese Erlaubnis ist für den Sequester nicht erforderlich.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1444\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1444</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Tag der Ubertragung der Pfändung kann kein Veräußerungsgeschäft oder keine Hypothekenbestellung mit Bezug auf das gepfändete unbewegliche Gut dem Gläubiger gegenüber, der eine Sicherungspfändung vorgenommen hat, wirksam werden Dasselbe gilt für Veräußerungen oder Hypothekenbestellungen, die vor der Ubertragung der Pfändung erfolgt sind, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht übertragen oder eingetragen waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Veräußerungen oder Hypothekenbestellungen können dem pfändenden Gläubiger gegenüber jedoch wirksam gemacht werden, wenn der Erwerber oder der Hypothekengläubiger einen ausreichenden Betrag hinterlegt, um die Pfändungsforderung, bestehend aus Hauptsumme und Nebenforderungen, zu begleichen, insofern die Rechte des Pfändenden später anerkannt werden. Im Streitfall wird der Betrag dieser Hinterlegung vom Richter festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnte Regel gilt nicht bei: 1. Erneuerung einer früheren nicht verfallenen Hypothekeneintragung, 2.einer gesetzlichen Hypothek, durch die die Beitreibung von Erbschaftssteuern gemäß den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzbuches gewährleistet wird, 3. einer gesetzlichen Hypothek, durch die die Beitreibung von direkten Steuern, bestehend aus Hauptsumme und Zuschlaghundertsteln, von Zinsen und Kosten gewährleistet wird, insofern sie binnen acht Werktagen nach Aufgabe der in Artikel 1432 vorgesehenen Meldung bei der Post eingetragen worden ist. KAPITEL IV - Drittsicherungspfändung Art. 1445 - Jeder Gläubiger kann aufgrund öffentlicher oder privatschriftlicher Rechtstitel von einem Gerichtsvollzieher eine Drittsicherungspfändung der Beträge und Sachen vornehmen lassen, die ein Dritter seinem Schuldner schuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger kann bei Untätigkeit seines Schuldners dasselbe Verfahren in Anwendung von Artikel 1166 des Zivilgesetzbuches einleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändungsurkunde enthält den Wortlaut der Artikel 1451 bis 1456 und den Hinweis an den Drittgepfändeten, dass er diese Bestimmungen einhalten muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1446\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1446</span><span class=\"lf-art-t\">Die Drittsicherungspfändung kann ebenfalls auf befristete, bedingte oder angefochtene Forderungen, die dem Schuldner gehören, erfolgen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1447\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1447</span><span class=\"lf-art-t\">Selbst wenn kein Rechtstitel vorliegt, kann der Richter auf Antragschrift hin die Drittpfändung erlauben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in drei Ausfertigungen erstellte Antragschrift enthält neben den in Artikel 1026 vorgesehenen Vermerken folgende Angaben: 1. Name, Vornamen, Wohnsitz oder Wohnort (in Ermangelung eines Wohnsitzes) des Schuldners und des Drittgepfändeten, 2.Forderungsursprung und Betrag oder Veranschlagung der Forderung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1448\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1448</span><span class=\"lf-art-t\">Im Beschluss werden, zur Vermeidung der Nichtigkeit, die Beträge angegeben, für die die Pfändung erfolgt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1449\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1449</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Am ersten Werktag nach Verkündung des Beschlusses notifiziert der Greffier dem Antragsteller und dem Drittgepfändeten per Gerichtsbrief eine Abschrift des Beschlusses und der Antragschrift Die Notifizierung enthält den Wortlaut der Artikel 1451 bis 1456 und den Hinweis an den Drittgepfändeten, dass er diese Bestimmungen einhalten muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1450\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1450</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die antragstellende Partei kann darüber hinaus und unverzüglich die in Artikel 1449 erwähnte Abschrift der Antragschrift und des Beschlusses durch den Gerichtsvollzieher zustellen lassen Die Zustellung enthält den Wortlaut der Artikel 1451 bis 1456 und den Hinweis an den Drittgepfändeten, dass er diese Bestimmungen einhalten muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1451\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1451</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab Empfang der Drittpfändungsurkunde darf der Drittgepfändete sich der Beträge oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, nicht mehr entäußern, andernfalls droht ihm, zum einfachen Schuldner der Pfändungsforderung erklärt zu werden, unbeschadet des Schadenersatzes zugunsten der Partei, wenn es dazu Anlass gibt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1452\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1452</span><span class=\"lf-art-t\">Binnen fünfzehn Tagen nach der Drittpfändung ist der Drittgepfändete verpflichtet, zu erklären, welche Summen oder Sachen Gegenstand der Pfändung sind</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der Erklärung müssen alle Angaben, die für die Bestimmung der Ansprüche der Parteien zweckdienlich sind, genau dargelegt werden, gegebenenfalls insbesondere: 1. der Schuldforderungsursprung und der Betrag der Schuld, der Tag ihrer Fälligkeit und gegebenenfalls ihre Modalitäten, 2.die Bestätigung des Drittgepfändeten, dass er nicht beziehungsweise nicht mehr Schuldner des Gepfändeten ist, 3. die Aufstellung der dem Drittgepfändeten bereits notifizierten Drittpfändungen, [4.gegebenenfalls die mit einem Code versehenen Beträge, die auf der Habenseite eines Sichtkontos gebucht worden sind, und das Datum ihrer Buchung, wenn diese innerhalb der dreißig Tage vor dem Datum der Pfändung erfolgt ist.] Betrifft die Drittpfändung bewegliche Güter, ist der Drittgepfändete verpflichtet, seiner Erklärung eine ausführliche Aufstellung dieser Güter beizufügen. [Art. 1452 Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] Art. 1453 - Die Erklärung des Drittgepfändeten wird dem Pfändenden oder dem für ihn tätig gewordenen Gerichtsvollzieher und dem gepfändeten Schuldner per Einschreiben zugesandt oder gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abschrift der Begründungsunterlagen ist der Erklärung beigefügt, die dem Pfändenden oder dem beurkundenden Gerichtsvollzieher ausgehändigt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1454\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1454</span><span class=\"lf-art-t\">Der Drittgepfändete ist Gläubiger des Pfändenden für die Kosten der Erklärung. Er kann diese Kosten gegebenenfalls von den von ihm geschuldeten Summen abziehen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer gütlichen Einigung werden die Kosten auf Antrag des Drittgepfändeten nach Anhörung oder Vorladung der Parteien vom Pfändungsrichter festgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1455\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1455</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Vermögenswerte, die der Drittgepfändete schuldet, sich vor Aufhebung der Pfändung erhöhen, muss er den Pfändenden und den gepfändeten Schuldner auf Antrag einer der beiden in der für die erste Erklärung vorgesehenen Form davon in Kenntnis setzen, es sei denn, diese Erhöhung ist in der ursprünglichen Erklärung vorgesehen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1456\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1456</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Drittgepfändete seine Erklärung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist oder nicht genau abgibt, kann er, wenn er zu diesem Zweck vor den Pfändungsrichter geladen wird, ganz oder teilweise zum Schuldner der Pfändungsforderung sowie deren Kosten erklärt werden, unbeschadet der Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens, die in diesen Fällen zu seinen Lasten sind Wenn der Drittgepfändete die Schuld bestreitet, deren Zahlung der Pfändende zu erreichen versucht, wird die Sache vor den zuständigen Richter gebracht oder, gegebenenfalls, durch den Pfändungsrichter an den zuständigen Richter verwiesen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1457\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1457</span><span class=\"lf-art-t\">[ § 1 - Die Drittpfändungsurkunde wird binnen acht Tagen nach ihrem Empfang durch den Drittgepfändeten vollständig mitgeteilt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitteilung erfolgt durch Einschreiben mit Rückschein oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, die der Pfändende dem gepfändeten Schuldner zukommen lässt, andernfalls kann der Pfändungsrichter die Aufhebung der Pfändung anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten dieses Verfahrens gehen auf jeden Fall zu Lasten des Pfändenden, der eine verspätete Mitteilung gemacht hat, unbeschadet des gegebenenfalls zu leistenden Schadenersatzes. § 2 - Wenn die Pfändung Einkünfte betrifft, die in den Artikeln 1409 § 1 und § 1bis und 1410 erwähnt sind, enthält die Mitteilung, zur Vermeidung der Nichtigkeit, das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz bestimmt wird.] [Art. 1457 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 30.Januar 2007 -] Art. 1458 - Außer im Fall einer in Artikel 1493 vorgesehenen Aussetzung gilt die Drittsicherungspfändung während drei Jahren ab dem Datum des Beschlusses und, wenn es keinen Beschluss gibt, ab der Gerichtsvollzieherurkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablauf dieser Frist hört die Pfändung von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, es sei denn, sie wird erneuert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1459\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1459</span><span class=\"lf-art-t\">Der Gläubiger, der nachweist, dass rechtmäßige Gründe für die Aufrechterhaltung der Pfändung vorliegen, kann die Erlaubnis erhalten, sie zu erneuern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift beantragt, die dem Richter, der zuständig ist, die Pfändung zu erlauben, von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher, der die Antragschrift unterzeichnet hat, vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uber diese Antragschrift wird in der in Artikel 1418 vorgesehenen Frist befunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der Erneuerung wird vom Richter bestimmt, der sie gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist gilt ab Ablauf der Gültigkeitsdauer der Pfändung, die erneuert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss zur Verweigerung der Erneuerung kann keine Berufung eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1460\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1460</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss gilt als hinfällig, wenn er dem gepfändeten Schuldner und dem Drittgepfändeten nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorherigen Pfändung per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt worden ist KAPITEL V - Pfandpfändung Art. 1461 - Die Eigentümer und Hauptmieter von Häusern oder ländlichem Grundeigentum, egal ob ein schriftlicher oder ein mündlicher Mietvertrag besteht, können ohne Erlaubnis des Richters einen Tag nach dem Zahlungsbefehl wegen fälliger Miet- und Pachtgelder die Sachen und Früchte pfänden lassen, die sich an den vermieteten Orten oder auf den vermieteten Ländereien befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die Sachen der Unterpächter oder Untermieter, die an den von ihnen bewohnten Orten vorhanden sind, und die Früchte der Ländereien, die sie in Untermiete nehmen, können Gegenstand einer Pfandpfändung sein für fällige Miet- oder Pachtgelder, die vom Mieter oder Pächter, von dem sie mieten, geschuldet werden; ihnen wird aber Aufhebung der Pfändung gewährt, wenn sie nachweisen, dass sie, ohne Betrug und ohne Vorauszahlungen geltend machen zu können, gezahlt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Herausgabepfändung Art. 1462 - In den Fällen, in denen Anlass zur Zurückforderung des Eigentums, des Besitzes oder der Innehabung eines beweglichen Guts besteht, kann derjenige, der die Herausgabe dieses Guts fordert, dieses mit Erlaubnis des Richters in gleich welchen Händen pfänden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1463\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1463</span><span class=\"lf-art-t\">Die Herausgabepfändung erfolgt gemäß den für die Mobiliarsicherungspfändung vorgesehenen Regeln</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1464\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1464</span><span class=\"lf-art-t\">Jede Antragschrift zwecks Herausgabepfändung enthält neben den in Artikel 1026 vorgesehenen Vermerken die kurzgefasste Bennenung der zurückgeforderten Sachen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1465\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1465</span><span class=\"lf-art-t\">Der Richter kann die Herausgabepfändung selbst an gesetzlichen Feiertagen erlauben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1466\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1466</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn derjenige, bei dem sich die zurückgeforderten Sachen befinden, den Zutritt verweigert oder Einspruch gegen die Pfändung erhebt, wird der Richter per Antragschrift mit der Sache befasst; die Pfändung wird indessen aufgeschoben, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller einen Türwächter bestellen kann KAPITEL VII - Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen Art. 1467 - Der Richter kann erlauben, eine Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen, die sich im Bereich des Gerichts befinden, vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändung gilt als hinfällig, wenn der Pfändende innerhalb der festgelegten Frist nicht die Sicherheiten stellt, an die der Richter die von ihm erteilte Erlaubnis knüpfen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1468\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1468</span><span class=\"lf-art-t\">Betrifft der Antrag auf Pfändung ein Seeschiff, kann ihm nur zwecks Sicherung einer Seeforderung stattgegeben werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Als Seeforderungen werden Ansprüche oder Forderungen bezeichnet, die auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen sind: a) Schäden, die von einem Schiff entweder durch Zusammenstoß oder auf andere Weise verursacht worden sind, b) Tod oder Körperverletzung, die durch ein Schiff verursacht worden sind oder auf den Betrieb eines Schiffes zurückzuführen sind, c) Hilfeleistung und Bergung, d) durch Chartepartie oder auf andere Weise geschlossene Verträge über die Nutzung oder Miete eines Schiffes, e) durch Chartepartie, ein Konnossement oder auf andere Weise geschlossene Verträge über die Güterbeförderung mit einem Schiff, f) Verlust oder Beschädigung von Gütern und Gepäck, die mit einem Schiff befördert werden, g) große Haverei, h) Bodmerei, i) Schleppdienste, j) Lotsendienste, k) Lieferung von Waren oder Material an ein Schiff im Hinblick auf dessen Betreibung oder Unterhalt, ungeachtet des Ortes der Lieferung, l) Bau, Reparatur und Ausrüstung eines Schiffes oder Dockkosten, m) Löhne oder Heuer der Kapitäne, Offiziere oder Besatzungsmitglieder, n) Auslagen des Kapitäns, der Befrachter, Charterer oder Beauftragten für Rechnung des Schiffes oder seines Eigentümers, o) Streitigkeiten über das Eigentum an einem Schiff, p) Streitigkeiten zwischen Miteigentümern eines Schiffes über das Eigentum, den Besitz, die Betreibung oder den Betriebsertrag eines Schiffes, q) Schiffshypotheken und sonstige vertragliche Pfandrechte an einem Schiff.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1469\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1469</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Pfändung kann entweder das Schiff betreffen, auf das sich die Forderung bezieht, oder jedes andere Schiff, das demjenigen gehört, der zum Zeitpunkt des Entstehens der Seeforderung Eigentümer des Schiffes war, auf das sich diese Forderung bezieht, selbst wenn das gepfändete Schiff zum Auslaufen bereit ist, außer wenn es sich um eine in Artikel 1468 Buchstabe o), p) oder q) vorgesehene Forderung handelt, in welchem Fall nur das Schiff, auf das sich die Forderung bezieht, gepfändet werden kann Für Schiffe wird davon ausgegangen, dass sie demselben Eigentümer gehören, wenn alle Eigentumsanteile derselben Person beziehungsweise denselben Personen gehören. § 2 - Haftet bei Vercharterung eines Schiffes mit Ubergabe der Schiffsführung nur der Charterer für eine dieses Schiff betreffende Seeforderung, so darf dieses Schiff oder jedes andere dem Charterer gehörende Schiff gepfändet werden, aber nicht jegliches andere Schiff, das dem Eigentümer gehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist in allen Fällen anwendbar, in denen eine andere Person als der Eigentümer für eine Seeforderung haftet. § 3 - Für dieselbe Forderung und durch dieselbe Partei darf ein Schiff nicht mehr als einmal gepfändet und eine Bürgschaft oder Sicherheit nicht mehr als einmal verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist ein Schiff gepfändet und ist eine Bürgschaft oder eine Sicherheit für die Aufhebung oder Abwendung der Pfändung gestellt worden, so ist jede weitere Pfändung dieses Schiffes oder jedes anderen Schiffes desselben Eigentümers durch dieselbe Partei und für dieselbe Seeforderung aufzuheben und ist das Schiff freizugeben, es sei denn, die Partei weist nach, dass die Bürgschaft oder die Sicherheit endgültig freigegeben worden ist, bevor die neue Pfändung erfolgt, oder dass ein anderer gültiger Grund für die Aufrechterhaltung der ersten Pfändung vorliegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1470\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1470</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändungsurkunde enthält neben den in Artikel 1389 vorgesehenen Angaben Folgendes: 1. die Abschrift des Beschlusses, durch den die Pfändung erlaubt worden ist, oder des Urteils, das, wie in Artikel 1414 bestimmt, als Erlaubnis gilt, 2.kurze Beschreibung des gepfändeten Schiffs Die Pfändungserlaubnis bezieht sich von Rechts wegen auch auf das Schiffszertifikat und das Seetüchtigkeitszeugnis, die der Gerichtsvollzieher bis zur Aufhebung oder bis zur Vollstreckung der Pfändung aufbewahrt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1471\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1471</span><span class=\"lf-art-t\">Eine Abschrift der Pfändungsurkunde wird auf der Stelle dem Kapitän oder, in dessen Ermangelung, der Person, die die Aufsicht über das Schiff hat, überlassen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändung wird [der mit der Wasserschutzpolizeigewalt beauftragten Behörde der föderalen Polizei] oder, in deren Ermangelung, dem Hafenmeister mitgeteilt mit der Aufforderung, das Ablegen des gepfändeten Schiffes zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Kanälen oder Flüssen mit Schleusen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich [...] einer Hafenverwaltung fallen, kann diese Mitteilung bei den Schleusenmeistern erfolgen, die sich flussabwärts oder flussaufwärts von dem Ort, wo das Schiff liegt, befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Mitteilung darüber hinaus bei der Lotsenverwaltung, gilt sie als Verbot, einen Lotsen zuzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtsvollzieher kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt einen Wächter des gepfändeten Schiffes bestellen. [Art. 1471 Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 Buchstabe a) des G. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 (B.S. vom 29. Mai 1999) - in Kraft ab dem 1. April 1999 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 3 abgeändert durch Art. 57 Buchstabe b) des G. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 29. Mai 1999) - in Kraft ab dem 1. April 1999 -] Art. 1472 - Die Gerichtsvollzieherurkunde wird binnen zehn Tagen ins Schiffsregister eingetragen, das beim Schiffshypothekenamt geführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eintragung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer die Pfändungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift vorgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das gepfändete Schiff nicht im Register eingetragen, beschränkt der Hypothekenbewahrer sich darauf, die Abgabe dieser Schriftstücke im Hinterlegungsregister festzustellen, er macht jedoch eine Eintragung, wenn die Registereintragung im Nachhinein beantragt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1473\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1473</span><span class=\"lf-art-t\">Eine bereits zur Eintragung vorgelegte oder eingetragene Sicherungspfändung verhindert nicht, dass eine neue Pfändung desselben Schiffes erlaubt wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese neue Pfändung wird gemäß Artikel 1472 eingetragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1474\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1474</span><span class=\"lf-art-t\">Außer im Fall einer in Artikel 1493 vorgesehenen Aussetzung gilt die Pfändung während drei Jahren ab dem Datum ihrer Eintragung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablauf dieser Frist hört die Pfändung von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, und wird nicht mehr in den vom Hypothekenbewahrer ausgestellten Bescheinigungen vermerkt, es sei denn, die Eintragung ist, wie in den Artikeln 1475 und 1493 bestimmt, erneuert worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1475\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1475</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger, der nachweist, dass rechtmäßige Gründe für die Aufrechterhaltung der Pfändung vorliegen, kann die Erlaubnis erhalten, sie zu erneuern, wenn er dies, zur Vermeidung des Ausschlusses, mindestens fünfzehn Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Pfändung beantragt Die Erneuerung wird durch eine mit Gründen versehene Antragschrift beantragt, die dem Richter, der die Pfändung erlaubt hat, von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher, der die Antragschrift unterzeichnet hat, vorgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Uber diese Antragschrift wird in der in Artikel 1418 vorgesehenen Frist befunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss zur Verweigerung der Erneuerung kann keine Berufung eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1476\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1476</span><span class=\"lf-art-t\">Der Beschluss, durch den die Erneuerung der Pfändung erlaubt wird, enthält die genaue Angabe der zu erneuernden Eintragung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der Erneuerung wird vom Richter bestimmt, der sie gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist läuft ab dem Tag der Erneuerung der Eintragung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1477\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1477</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss wird dem Schuldner zugestellt. Er gilt als hinfällig, wenn die Erneuerung der Eintragung nicht vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der bestehenden Pfändung erfolgt ist Die Erneuerung der Eintragung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer zwei Ausfertigungen der Antragschrift mit der genauen Angabe der zu erneuernden Eintragung zusammen mit der Ausfertigung des Beschlusses und der Zustellungsurkunde vorgelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1478\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1478</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine eingetragene oder ordnungsgemäß zur Eintragung vorgelegte Pfändung verhindert nicht, dass Veräußerungs- oder Hypothekenurkunden, ungeachtet ihres Datums, später übertragen oder eingetragen werden; diese Urkunden können pfändenden Gläubigern gegenüber jedoch nicht wirksam werden, solange die Eintragung der Pfändungsurkunde nicht verfallen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1479\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1479</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die so vorgenommene Veräußerung kann ausgeführt werden, wenn der Erwerber vor dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag die erforderlichen Gelder zur Begleichung der fälligen Beträge, bestehend aus Hauptsumme und Nebenforderungen, die den Hypothekengläubigern, die eingetragen sind beziehungsweise deren Pfändung eingetragen ist, oder den Einspruch erhebenden Gläubigern geschuldet werden, hinterlegt hat Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 38 und 39 von Buch II Titel I Kapitel III Abschnitt III des Handelsgesetzbuches dürfen alle Interessehabenden jedoch vereinbaren, dass der zu hinterlegende Betrag dem Kaufpreis entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In gegenseitigem Einvernehmen mit allen Parteien können die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Beträge mit besonderem Vermerk auf ein Konto bei der Nationalbank eingezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die so eingezahlten Gelder geliehen sind, haben die Darlehensgeber erst nach den Gläubigern, die zum Zeitpunkt der Veräußerung eingetragen waren, ein Hypothekenrecht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1480\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1480</span><span class=\"lf-art-t\">Die Anträge auf Streichung der Eintragungen werden durch die Artikel 94 und 95 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 geregelt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VIII - Pfändung bei Nachahmung Art. 1481 - 1488 - [...] [Art. 1481 bis 1488 aufgehoben durch Art. 33 Nr. 5 des G. vom 10. Mai 2007 (B.S. vom 10. Mai 2007, Err. vom 14. Mai 2007) - in Kraft ab dem 1. November 2007 -] KAPITEL IX - Verfahren zur Umwandlung einer Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung Art.1489 - Nur der Pfändungsrichter ist befugt, Streitsachen in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Sicherungspfändung beizulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss des Pfändungsrichters beeinträchtigt die Sache selbst nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1490\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1490</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger, der eine Sicherungspfändung vornehmen lässt, kann in derselben Gerichtsvollzieherurkunde oder, wenn es sich um eine Drittpfändung handelt, in der Gerichtsvollzieherurkunde, durch die die Pfändung dem gepfändeten Schuldner mitgeteilt wird, letzteren vor Gericht laden, um zu hören, wie in der Sache selbst entschieden wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1491\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1491</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil in der Sache selbst gilt gegebenenfalls in Bezug auf die ausgesprochenen Verurteilungen als Vollstreckungstitel, durch dessen alleinige Zustellung die Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt wird Diese Bestimmung beeinträchtigt die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel und die Rechte des Eigentümers bei einer Herausgabepfändung nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Pfändung Gegenstand einer Beanstandung, die zum Zeitpunkt der Zustellung der Endentscheidung in der Sache selbst vor den Pfändungsrichter gebracht wird, erfolgt die Umwandlung der Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung nur durch die Zustellung der Entscheidung des Pfändungsrichters, durch die die Ordnungsmäßigkeit der Pfändung anerkannt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1492\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1492</span><span class=\"lf-art-t\">Das Urteil in der Sache selbst, durch das die Klage abgewiesen wird, enthält die Aufhebung der Pfändung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1493\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1493</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Klage in der Sache selbst werden die in den Artikeln 1425, 1458 und 1459 vorgesehenen Fristen ausgesetzt bis zu dem Tag, wo gegen die Endentscheidung des Richters kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann Bei einer Immobiliarsicherungspfändung und einer Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen erfolgt die Aussetzung nur, wenn die Klage in der Sache selbst vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Pfändung am Rande der Ubertragung oder der Eintragung der Pfändungsurkunde eingetragen worden ist. Diese Aussetzung endet bei Ablauf einer Frist von drei Jahren ab der Eintragung der Klage, es sei denn, dass diese Eintragung vor Ablauf dieser Frist für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren erneuert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer eine Antragschrift, die die genaue Angabe der zu erneuernden Eintragung und den Grund für die Aussetzung der Gültigkeitsdauer der Pfändung enthält, in zweifacher Ausfertigung vorgelegt wird, unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851, wenn dazu Anlass besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Endentscheidung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können und die über die Klage in der Sache selbst erlassen wird, wird auf Ersuchen der zuerst handelnden Partei im Anschluss an die Eintragung dieser Klage eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL III - Zwangsvollstreckungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 1494 - Eine Mobiliarvollstreckungspfändung oder eine Immobiliarvollstreckungspfändung darf nur auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels und für Speziessachen vorgenommen werden. [Wenn die Pfändung jedoch erfolgt, um die Zahlung fälliger Raten einer Forderung in Bezug auf regelmäßige Einkünfte zu erwirken, kann sie ebenfalls erfolgen, um die Zahlung der noch fällig werdenden Raten je nach ihrem Fälligkeitstermin zu erwirken.] [Art. 1494 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -] Art. 1495 - Eine Verurteilungsentscheidung kann erst vollstreckt werden, nachdem sie der Partei zugestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der in Artikel 1414 vorgesehenen Sicherungspfändung kann die Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrags, die Gegenstand einer Entscheidung ist, gegen die noch ordentliche Rechtsmittel eingelegt werden können, nicht vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung vollstreckt werden, es sei denn, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung ist angeordnet worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen droht die Nichtigkeit der Vollstreckungshandlungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1496\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1496</span><span class=\"lf-art-t\">Die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt von Rechts wegen, wenn ein Urteil eine Untersuchungsmaßnahme vorschreibt, und für das, was diese Maßnahme betrifft</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1497\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1497</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Sicherungspfändung besteht vor der Vollstreckung kein Grund zu einer neuen Pfändung. Die Vollstreckung wird gegebenenfalls anhand des Vollstreckungstitels, den der Pfändende besitzt oder besitzen wird, und nach Zahlungsbefehl aufgrund dieses Vollstreckungstitels vorgenommen Wenn eine Immobiliarsicherungspfändung oder eine Sicherungspfändung von See- und Binnenschiffen in eine Vollstreckungspfändung umgewandelt wird, gilt die Ubertragung oder Eintragung des Zahlungsbefehls, der der Vollstreckung vorausgeht, für die Anwendung der Bestimmungen der Kapitel V und VI des vorliegenden Titels als Ubertragung oder Eintragung der Urkunde über die Vollstreckungspfändung. Dieser Zahlungsbefehl muss spätestens binnen fünfzehn Tagen im zuständigen Hypothekenamt übertragen oder eingetragen werden und die genaue Angabe der Ubertragung oder Eintragung der in eine Vollstreckungspfändung umgewandelten Sicherungspfändung enthalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1498\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1498</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall von Schwierigkeiten bei der Vollstreckung kann jede Interesse habende Partei sich an den Pfändungsrichter wenden, ohne jedoch dass das Einreichen dieser Klage aufschiebende Wirkung hat Der Pfändungsrichter ordnet, wenn dazu Anlass besteht, die Aufhebung der Pfändung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Mobiliarvollstreckungspfändung Art. 1499 - [Jeder Mobiliarvollstreckungspfändung geht ein Zahlungsbefehl an den Schuldner voraus, wobei der Zahlungsbefehl mindestens einen Tag vor der Pfändung ergeht und, wenn der Rechtstitel aus einer gerichtlichen Entscheidung besteht, deren Zustellung enthält, falls diese noch nicht erfolgt ist.] [Art. 1499 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -] Art. 1500 - Der Zahlungsbefehl enthält die Wahl des Wohnsitzes an dem Ort, wo der Richter, der gegebenenfalls über die Pfändung zu erkennen hat, seinen Sitz hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner kann an diesen gewählten Wohnsitz alle Zustellungen, selbst von Realangeboten und Berufungen, zukommen lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1501\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1501</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gerichtsvollzieher muss, zur Vermeidung der Nichtigkeit der Pfändungsurkunde, ein volljähriger Zeuge beistehen, der mit den Parteien oder mit ihm bis zum Grad des Großneffen einschließlich weder verwandt noch verschwägert ist; der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem Protokoll Name, Vornamen und Beruf dieses Zeugen, der das Original und die Abschriften unterzeichnet. Die Angabe des Zeugen beinhaltet, dass dieser in der Amtsstube des beurkundenden Gerichtsvollziehers Wohnsitz wählt Unter denselben Bedingungen kann der Gerichtsvollzieher sich von einem zweiten Zeugen beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreibende Partei darf bei der Pfändung nicht anwesend sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1502\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1502</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[In der Urkunde über die Mobiliarvollstreckungspfändung wird, zur Vermeidung der Nichtigkeit, der Wortlaut der Artikel 1408 § 3 und 1526bis sowie der Artikel 490bis und 507 des Strafgesetzbuches wiedergegeben In der Urkunde müssen zur Vermeidung des Verfalls deutlich sichtbar die Fristen vermerkt sein, die in Artikel 1408 § 3 Absatz 1 und Artikel 1526bis Absatz 2 vorgeschrieben sind.] [Art. 1502 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -] Art. 1503 - Die Pfändung kann außerhalb des Wohnsitzes des Schuldners und bei einem Dritten erfolgen. Für diese Pfändung ist die Erlaubnis des Richters erforderlich, die auf der Grundlage einer von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher eingereichten und unterzeichneten Antragschrift erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift umfasst, sofern möglich, neben den in Artikel 1026 vorgesehenen Vermerken das zusammengefasste Bestandsverzeichnis der zu pfändenden beweglichen Güter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Dritte ist verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher den Ort anzuzeigen, an dem sich die zu pfändenden Gegenstände befinden, oder gegebenenfalls dessen Ermittlungen zu erleichtern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1504\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1504</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Türen geschlossen sind oder wenn ihre Öffnung verweigert wird, kann der Gerichtsvollzieher Türwächter bestellen lassen; er wendet sich unverzüglich ohne Formalitäten an den Polizeikommissar oder, wenn es keinen gibt, an den Friedensrichter oder den Bürgermeister Die Person, die der Gerichtsvollzieher so hinzugezogen hat, derjenige, den diese Person beauftragt hat, oder der, der sie ersetzt, ist bei der Öffnung der Türen und gegebenenfalls selbst des Mobiliars anwesend und erstellt kein Protokoll, sondern unterzeichnet das Protokoll des Gerichtsvollziehers, der von allem nur eine einzige Urkunde ausfertigen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Polizeikommissar kann einen Bediensteten bestellen, um ihn zu vertreten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1505\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1505</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Muss ein Schließfach geöffnet werden, das bei einer natürlichen oder juristischen Person gemietet wird, die gewöhnlich Schließfächer vermietet, und ist die Partei bei der Ausführung nicht anwesend, versiegelt der Gerichtsvollzieher das gemietete Schließfach und mahnt die Partei an, der Öffnung an dem Tag und zu der Uhrzeit, die er angibt, beizuwohnen. Die Anmahnung erfolgt, wenn möglich, in der Urkunde, in der die Versiegelung festgestellt wird Wenn die gepfändete Partei am vorgesehenen Tag und zur vorgesehenen Uhrzeit nicht vorstellig wird, öffnet der Gerichtsvollzieher das Schließfach, wie in Artikel 1504 erwähnt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1506\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1506</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Pfändungsprotokoll enthält eine genaue und ausführliche Beschreibung der gepfändeten Gegenstände, unter anderem und je nach Fall durch Angabe der wichtigsten Merkmale, des Gewichts, der Maße oder des Inhalts dieser Gegenstände Ist Bargeld vorhanden, wird die Menge und die Münzsorte vermerkt; der Gerichtsvollzieher gibt das Bargeld an dem für Hinterlegungen bestimmten Ort in Verwahrung; es sei denn, der Pfändende und der gepfändete Schuldner sowie die eventuellen Einspruch erhebenden Personen einigen sich auf einen anderen Verwahrer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1507\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1507</span><span class=\"lf-art-t\">Ist der Gepfändete abwesend und muss ein bewegliches Gut aufgebrochen werden, kann der Gerichtsvollzieher vorgehen, wie in Artikel 1504 bestimmt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1508\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1508</span><span class=\"lf-art-t\">Der Gerichtsvollzieher kann aufgrund eines einzigen Protokolls an verschiedenen Orten pfänden</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1509\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1509</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden Tiere, Geräte, Werkzeuge und Maschinen gepfändet, die in einem Landwirtschafts-, Industrie- oder Handelsbetrieb verwendet werden, kann der Richter auf Antrag des Pfändenden einen Geschäftsführer für den Betrieb einstellen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1510\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1510</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtsvollzieher kann sich jedes Mal, wenn er es für zweckmäßig erachtet oder wenn der Pfändende ihn darum ersucht, des Vorhandenseins der gepfändeten Gegenstände und ihres Zustands vergewissern Der Gerichtsvollzieher stellt das Ergebnis dieser Uberprüfung unten auf dem Pfändungsprotokoll, sowohl auf dem Original als auch auf der Abschrift, fest. Wird die Abschrift nicht vorgelegt, wird dies auf dem Original vermerkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1511\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1511</span><span class=\"lf-art-t\">Im Pfändungsprotokoll werden Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs angegeben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1512\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1512</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Wird am Wohnsitz des gepfändeten Schuldners oder in dessen Anwesenheit gepfändet, wird ihm sofort die Abschrift des Protokolls überlassen, die von den Personen unterzeichnet ist, die das Original unterzeichnet haben; ist der gepfändete Schuldner abwesend, wird eine Abschrift gemäß den Artikeln 35 und 38 übergeben oder hinterlegt; die Person, die der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 1504 hinzugezogen hat, versieht das Protokoll kostenlos mit einem Sichtvermerk.] Wird außerhalb des Wohnsitzes und in Abwesenheit des gepfändeten Schuldners gepfändet, wird ihm die Abschrift des Protokolls zugestellt; die Pfändung wird ihm gegenüber erst ab dieser Zustellung wirksam und die Frist für den Verkauf setzt ebenfalls dann ein. [Art. 1512 Abs. 1 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 24. Mai 1985 (B.S. vom 12. Juni 1985)] Art. 1513 - Die Betreibung wird fortgesetzt, ungeachtet aller Einwände des gepfändeten Schuldners und bis der Pfändungsrichter, vor den sie gebracht werden, darüber entschieden hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1514\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1514</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Wer behauptet, Eigentümer aller beziehungsweise eines Teils der gepfändeten Gegenstände zu sein, kann gegen den Verkauf Einspruch erheben per Gerichtsvollzieherurkunde, die dem Pfändenden, dem gepfändeten Schuldner und dem Gerichtsvollzieher zugestellt wird und die die Ladung des Pfändenden und des gepfändeten Schuldners enthält, wobei in der Gerichtsvollzieherurkunde, zur Vermeidung der Nichtigkeit, Nachweise über das Eigentum anzugeben sind Durch die Klage wird die Betreibung ausgesetzt, jedoch nur was die beanspruchten Güter betrifft. Der Pfändungsrichter befindet diesbezüglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier notifiziert den eventuell anderen Pfändenden per Gerichtsbrief eine Abschrift der Ladung zusammen mit der Aufforderung zu erscheinen, um sie in das Verfahren heranzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil gilt als kontradiktorisch allen Parteien gegenüber. Der Kläger, der in der Sache unterliegt, wird, wenn dazu Grund besteht, zu Schadenersatzleistungen an den Pfändenden verurteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtsvollzieher, dem der Herausgabeanspruch zugestellt worden ist, setzt die Datei der Meldungen spätestens am nächstfolgenden Werktag davon in Kenntnis, damit die betreffende Pfändungsmeldung ergänzt wird, indem darin der Zwischenstreit, die Identität der beanspruchenden Partei und gegebenenfalls die Identität ihres Beistands sowie der mit der Sache befasste Richter vermerkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kanzlei des mit der Sache befassten Gerichts übermittelt der Datei der Meldungen spätestens am ersten Werktag nach der Verkündung den Tenor jedes Urteils oder Entscheids über die Klage, damit in der Datei der Meldungen bezüglich der betreffenden Pfändungsmeldung vermerkt wird, welche Auswirkungen die Herausgabeklage hat.] [Art. 1514 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 29. Januar 2011 -, selbst abgeändert durch Art. 3 des G. vom 27. März 2003 (B.S. vom 28. Mai 2003, Err. vom 16. Juli 2003) - in Kraft ab dem 29.Januar 2011 -] Art. 1515 - Personen, die aus gleich welchem Grund, selbst für Mietzahlungen, Gläubiger des Gepfändeten sind, können nur in Bezug auf den Verkaufspreis Einspruch erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einspruch erhebenden Personen werden nicht zum Verkauf vorgeladen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1516\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1516</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Der Verkauf wird mindestens drei Werktage zuvor durch Anschlag bekannt gegeben, der an dem Ort, wo der Verkauf stattfindet, so ausgehängt wird, dass er von außen sichtbar ist. Binnen derselben Frist händigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner persönlich eine zusätzliche Ausfertigung dieses Anschlags aus oder, wenn dies nicht möglich ist, wird diese Ausfertigung in einem geschlossenen Umschlag mit den in Artikel 44 Absatz 1 vorgesehenen Angaben am Wohnort des Schuldners hinterlegt. Die zusätzliche Ausfertigung darf dem Schuldner jedoch nicht zugestellt werden.] Der Verkauf wird darüber hinaus in Zeitungen veröffentlicht in den Städten, in denen es Verkäufe gibt. Die Ankündigung darf höchstens zweimal in derselben Zeitung oder einmal in zwei verschiedenen Zeitungen veröffentlicht werden, ansonsten droht der höhere Betrag nicht in der Kostenberechnung berücksichtigt zu werden, außer bei Erlaubnis, die beim Richter durch eine von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher eingereichte und unterzeichnete Antragschrift beantragt wird. [Art. 1516 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 2. Juli 1999)] Art. 1517 - [Auf dem Anschlag] sind Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs und Art der Gegenstände ohne besondere Einzelheiten vermerkt. [Weder auf dem Anschlag noch in der Bekanntmachung wird die Identität des gepfändeten Schuldners vermerkt.] [Art. 1517 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe A) des G. vom 7 Mai 1999 (B.S. vom 2. Juli 1999); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe B) des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 2. Juli 1999)] Art. 1518 - [Der Aushang des Anschlags und die Aushändigung oder Hinterlegung der zusätzlichen Ausfertigung des Plakats werden in einem einzigen Protokoll festgestellt, wenn dieser Aushang und diese Aushändigung oder Hinterlegung im selben Gerichtsbezirk erfolgen.] [Art. 1518 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999)] Art. 1519 - Kunstgegenstände mit einem Wert von mindestens [500 EUR] dürfen erst nach Aushang [des Anschlags] und Veröffentlichung in den Zeitungen, so wie in Artikel 1516 vorgesehen, und nach vorheriger Ausstellung, entweder an dem Ort, wo sie zum Verkauf angeboten werden, oder an einem vom Richter aufgrund einer von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher eingereichten und unterzeichneten Antragschrift bestimmten Ort verkauft werden. [Art. 1519 abgeändert durch Art. 5 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999) und Art. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) - in Kraft ab dem 1.Januar 2002 -] Art. 1520 - [Zwischen der Aushändigung der Abschrift des Pfändungsprotokolls oder gegebenenfalls der Zustellung der Pfändung an den Schuldner und dem Verkauf muss mindestens ein Monat liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Umwandlung einer Sicherungspfändung in eine Vollstreckungspfändung muss zwischen dem in Artikel 1497 erwähnten Zahlungsbefehl und dem Verkauf mindestens ein Monat liegen.] [Art. 1520 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 14. Januar 1993 (B.S. vom 20. Februar 1993)] Art.1521 - Wenn der Verkauf an einem anderen Tag als dem in der Zustellung vermerkten Tag stattfindet, wird der gepfändete Schuldner mindestens vier Werktage vor dem Verkauf entweder per Gerichtsvollzieherurkunde oder per Einschreiben vorgeladen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1522\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1522</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Der Verkauf findet in einem Auktionslokal der Gerichtsvollzieher des Bezirks oder, in Ermangelung eines solchen Lokals, in einem von der Bezirkskammer der Gerichtsvollzieher zu bestimmenden Umkreis auf dem nächstgelegenen öffentlichen Markt, an dem Tag und zu der Uhrzeit, die für Märkte üblich sind, oder an einem Sonntag statt; der Richter kann jedoch auf Antrag, der von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher eingereicht und unterzeichnet ist, gestatten, die Sachen an einem anderen, geeigneteren Ort zu verkaufen.] Die in Artikel 1519 erwähnten Gegenstände dürfen nicht auf dem öffentlichen Markt verkauft werden. [Art. 1522 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. Juni 1974 (B.S. vom 30. Juli 1974)] Art. 1523 - Handelt es sich um Staatspapiere oder Devisen, erfolgt der Verkauf an der Börse: für Wertpapiere oder Devisen, die zur Notierung zugelassen sind, während der gewöhnlichen Sitzungen der Börse oder einer der Börsen, an der/denen sie notiert sind, für nicht notierte Wertpapiere oder Devisen bei öffentlichen Verkäufen, die von der Börsenkommission organisiert werden Der Richter, in dessen Bereich die Pfändung erfolgt ist, bestimmt auf Antragschrift für jede Börse, an der ein Verkauf stattfindet, einen im Verzeichnis eingetragenen Börsenmakler, der den Verkauf entsprechend der Börsenordnung und ohne weitere Formalitäten durchführt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1524\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1524</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Jeder Einspruch erhebende Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel verfügt, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl zugestellt worden ist, kann sich von einem von ihm bestimmten Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift einer zuvor erfolgten, noch nicht aufgehobenen und in rechtlicher Hinsicht nicht angefochtenen Pfändung übergeben lassen. Diese beglaubigte Abschrift wird von dem Gerichtsvollzieher, der die Pfändung vorgenommen hat, entsprechend den nachstehend aufgezählten Formalitäten ausgestellt Der in Absatz 1 erwähnte Gläubiger kann eine Bestandsprüfung der beweglichen Güter und Sachen, die sich auf der ihm vorgelegten Liste der gepfändeten Güter befinden, vornehmen und die Pfändung auf nicht berücksichtigte Güter aufstocken. Erfolgt der Verkauf nicht an dem festgelegten Tag, kann der Pfändende durch Bestandsprüfung und Aufstockung und ohne Surrogationsklage einzureichen, den Verkauf von dem von ihm zu diesem Zweck beauftragten Gerichtsvollzieher vornehmen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Gläubiger kann ebenfalls und ohne Surrogationsklage einzureichen, die Vollstreckung seines Rechtstitel über einen Gerichtsvollzieher, den er bestimmt hat, betreiben lassen auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der zuvor erfolgten, noch nicht aufgehobenen und in rechtlicher Hinsicht nicht angefochtenen Pfändung, sofern diese Pfändung nicht älter als drei Jahre ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Pfändungsprotokoll nach Bestandsprüfung und Aufstockung wird der Datei der Meldungen in Form einer in Artikel 1390 § 1 erwähnten Pfändungsmeldung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändung und gegebenenfalls die Pfändungen nach Bestandsprüfung und Aufstockung sind wirksam bis zu dem Zeitpunkt, wo die Aufhebung von allen pfändenden oder Einspruch erhebenden Gläubigern auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels, aufgrund dessen ein Zahlungsbefehl bereits zugestellt worden ist, erlaubt wird, wobei der Richter erforderlichenfalls über Streitfälle entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 3 erwähnte Gläubiger muss dem Schuldner in der ersten Urkunde zur Festlegung des Verkaufstages auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift der zuvor erfolgten Pfändung zur Vermeidung der Nichtigkeit deutlich mitteilen, dass die Betreibung auf der Grundlage einer zuvor erfolgten, noch nicht aufgehobenen und in rechtlicher Hinsicht nicht angefochtenen Pfändung erfolgt, und er ist verpflichtet, die ihm zu diesem Zweck ausgehändigte beglaubigte Abschrift zur Vermeidung der Nichtigkeit mit zuzustellen. Zwischen der Zustellung dieser ersten Urkunde zur Festlegung des Verkaufstages auf der Grundlage einer beglaubigten Abschrift einer zuvor zugestellten Pfändung und dem Verkaufsdatum muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. In diesem Fall übermittelt der beurkundende Gerichtsvollzieher der Datei der Meldungen auf eigene Verantwortung spätestens drei Werktage nach der Verrichtung gemäß Artikel 1390 § 1 die Meldung einer gemeinsamen Pfändung. In einer solchen Pfändungsmeldung wird neben dem Datum der vorigen Pfändung die Identität des vorigen pfändenden Gläubigers und die Identität des Gerichtsvollziehers, der die Pfändung vorgenommen hat, vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichtsvollzieher, die die Pfändung vorgenommen haben, sind verpflichtet, ein Register mit den laufenden Nummern der beglaubigten Abschriften anzulegen, die sie den in Absatz 3 erwähnten Gläubigern ausstellen. Letztere können diese beglaubigte Abschrift nur in Anwendung des Rechtstitels, für den sie beantragt worden ist, verwenden.] [Art. 1524 ersetzt durch Art. 10 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 29. Januar 2011 -, selbst ersetzt durch Art. 4 des G. vom 27. März 2003 (B.S. vom 28. Mai 2003, Err. vom 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2003) - in Kraft ab dem 29. Januar 2011 -] Art. 1525 - Im Verkaufsprotokoll wird festgestellt, ob der gepfändete Schuldner anwesend ist oder versäumt hat, zu erscheinen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1526\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1526</span><span class=\"lf-art-t\">Der Zuschlag wird dem Meistbietenden gegen Barzahlung erteilt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer Zahlung wird das Gut sofort im Rahmen einer Wiederversteigerung zu Lasten des säumigen Ersteigerers verkauft. [Art. 1526bis - Der Schuldner, gegen den eine Mobiliarvollstreckungspfändung eingeleitet wird, kann die gepfändeten Güter auf gütlichem Wege verkaufen und den erzielten Erlös zur Bezahlung der Gläubiger verwenden. [Zur Vermeidung des Verfalls] muss der Schuldner binnen zehn Tagen nach Zustellung der Pfändung den Gerichtsvollzieher von den ihm unterbreiteten Vorschlägen in Kenntnis setzen. [Wenn der Gerichtsvollzieher diese Vorschläge für unzureichend erachtet oder wenn der Gläubiger nachweist, dass sie unzureichend sind, wird der Antrag auf gütlichen Verkauf nicht berücksichtigt.] Außer wenn die Weigerung, den Verkauf zu erlauben, von der Absicht beeinflusst ist, dem Schuldner zu schaden, kann der Gläubiger nicht haftbar gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eigentumsübertragung des Gutes unterliegt der Zahlung seines Preises an den Gerichtsvollzieher binnen acht Tagen nach der Annahme des Kaufangebots. Bei Nichteinhaltung dieser Frist können die Güter sofort zum öffentlichen Verkauf angeboten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Zahlung des Preises an den Gerichtsvollzieher erstellt dieser das Protokoll über den gütlichen Verkauf, wobei er die Identität des Käufers und des Verkäufers, den gezahlten Preis und die Beschreibung der verkauften Güter vermerkt. Er stellt eine Abschrift des Protokolls für den Käufer bereit. [Das Protokoll wird der Datei der Meldungen in Form einer in Artikel 1390 § 1 erwähnten Meldung übermittelt.]] [Art. 1526bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 14. Januar 1993 (B.S. vom 20. Februar 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -; Abs. 7 ersetzt durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 29. Januar 2011 -] Art. 1527 - Wenn der Wert der gepfändeten Güter den Betrag der Pfändungsforderungen und die Einspruchskosten übersteigt, werden lediglich so viele Güter verkauft, wie für die Zahlung der Forderungen und Kosten erforderlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1528\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1528</span><span class=\"lf-art-t\">Die Gerichtsvollzieher sind persönlich haftbar für die Kaufsummen und vermerken in ihren Protokollen Namen und Wohnsitz der Ersteigerer</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Pfändung ungetrennter Früchte Art. 1529 - Die Pfändung ungetrennter Früchte darf nur innerhalb der sechs Wochen vor der gewöhnlichen Zeit der Reife der Früchte erfolgen; ihr geht mit einem Tag Abstand ein Zahlungsbefehl voraus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1530\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1530</span><span class=\"lf-art-t\">Das Pfändungsprotokoll enthält die Angabe jeder Parzelle, ihre Oberfläche und Lage, mindestens zwei der angrenzenden Grundstücke und die Art der Früchte</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1531\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1531</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Feldhüter wird als Wächter bestimmt; ist er nicht anwesend, wird ihm die Pfändung zugestellt; dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Güter gelegen sind, wird ebenfalls eine Abschrift überlassen, er versieht das Original [kostenlos] mit einem Sichtvermerk Wenn die Gemeinden, in denen sich die Güter befinden, aneinandergrenzen oder in der Nähe voneinander liegen, wird ein einziger Wächter bestimmt, der jedoch kein Feldhüter sein darf; der Sichtvermerk wird vom Bürgermeister der Gemeinde, in der der Hauptsitz des Betriebs gelegen ist, und gegebenenfalls vom Bürgermeister der Gemeinde, wo sich die Mehrheit der Güter befinden, erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Pfändende, sein Ehepartner, seine Verwandten und Verschwägerten bis zum Grad des Großneffen einschließlich und seine Hausangestellten können nicht zum Wächter bestimmt werden; der Gepfändete, sein Ehepartner, seine Verwandten, Verschwägerten und Hausangestellten können jedoch mit ihrer Zustimmung und derjenigen des Pfändenden zum Wächter bestimmt werden. [Art. 1531 Abs. 1 ergänzt durch Art. 7 des G. vom 24. Mai 1985 (B.S. vom 12. Juni 1985)] Art. 1532 - Der Verkauf wird durch Anschlag bekanntgegeben, der mindestens acht Tage vor dem Verkauf an der Tür des Gepfändeten, an der Tür des Gemeindehauses oder, wenn es keines gibt, an dem Ort, wo Urkunden der öffentlichen Behörde angeschlagen werden, auf dem wichtigsten Markt des Ortes oder, in Ermangelung eines solchen, auf dem nächstgelegenen Markt und an der Türe des Sitzungssaals des Friedensgerichts ausgehängt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1533\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1533</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf den Anschlägen sind Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs, Name und Wohnsitz des Gepfändeten und des Pfändenden, Anzahl Hektar und Beschaffenheit jeder Fruchtart sowie die Gemeinde, wo die Früchte auf dem Feld stehen, ohne weitere Bestimmung angegeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1534\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1534</span><span class=\"lf-art-t\">Der Aushang der Anschläge wird festgestellt, wie es im Kapitel über die Mobiliarvollstreckungspfändungen bestimmt ist</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1535\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1535</span><span class=\"lf-art-t\">Der Verkauf erfolgt entweder an einem Markttag oder an einem Samstag oder Sonntag</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1536\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1536</span><span class=\"lf-art-t\">Er kann vor Ort oder auf dem Platz der Gemeinde, wo sich die Mehrheit der gepfändeten Früchte befinden, erfolgen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verkauf kann ebenfalls auf dem örtlichen Markt oder in Ermangelung dessen auf dem nächstgelegenen Markt erfolgen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1537\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1537</span><span class=\"lf-art-t\">Darüber hinaus werden die im Kapitel über die Mobiliarvollstreckungspfändungen vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1538\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1538</span><span class=\"lf-art-t\">Der Verkaufserlös wird gemäß den Bestimmungen des Kapitels \"Verhältnisgleiche Verteilung\" verteilt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Drittvollstreckungspfändung Art. 1539 - Der Pfandgläubiger, der einen Vollstreckungstitel besitzt, kann durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung der Beträge und Sachen eines Dritten vornehmen lassen, die Letzterer seinem Schuldner schuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändung kann ebenfalls befristete, bedingte oder angefochtene Forderungen, die dem Schuldner gehören, betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger kann bei Untätigkeit seines Schuldners dasselbe Verfahren in Anwendung von Artikel 1166 des Zivilgesetzbuches einleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1452 bis 1455 sind auf die Drittvollstreckungspfändung anwendbar; der Wortlaut dieser Artikel sowie der Wortlaut von Artikel 1543 wird in der Pfändungsurkunde wiedergegeben. [Die Pfändung wird dem gepfändeten Schuldner binnen acht Tagen durch Gerichtsvollzieherurkunde mitgeteilt. Werden in den Artikeln 1409 § 1 und § 1bis und 1410 erwähnte Einkünfte gepfändet, enthält die Mitteilung, zur Vermeidung der Nichtigkeit, das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten, dessen Muster vom Minister der Justiz bestimmt wird.] [Art. 1539 Abs. 5 ersetzt durch Art. 19 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) - in Kraft ab dem 30. Januar 2007 -] Art. 1540 - Ab Empfang der Drittpfändungsurkunde darf der Drittgepfändete sich der Beträge oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, nicht mehr entäußern, andernfalls droht ihm, zum einfachen Schuldner der Pfändungsforderung erklärt zu werden, unbeschadet des Schadenersatzes zugunsten der Partei, wenn es dazu Anlass gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbindlichkeit des Drittgepfändeten wird entweder in seiner Erklärung oder, wenn diese Erklärung angefochten wird, durch den zuständigen Richter festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1541\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1541</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Einspruch des gepfändeten Schuldners wird auf seinen Antrag hin dem Pfändenden binnen fünfzehn Tagen nach Mitteilung der Pfändung zusammen mit einer Ladung vor den Pfändungsrichter zugestellt. Der Einspruch wird dem Drittgepfändeten durch Gerichtsvollzieherurkunde mitgeteilt, dies kann in derselben Urkunde erfolgen Die Entscheidung mit Bezug auf diesen Einspruch wird ebenfalls dem Drittgepfändeten von der zuerst handelnden Partei zugestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1542\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1542</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Drittgepfändete seine Erklärung nicht binnen fünfzehn Tagen nach der Drittpfändung oder nicht mit Genauigkeit und nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 1452 abgibt, kann er, wenn er zu diesem Zweck vor den Pfändungsrichter geladen wird, ganz oder teilweise zum Schuldner der Pfändungsforderung sowie deren Kosten erklärt werden, unbeschadet der Kosten des gegen ihn geführten Verfahrens, die in diesen Fällen zu seinen Lasten sind Wenn der Drittgepfändete die Schuld bestreitet, deren Zahlung der Pfändende zu seinen Gunsten zu erreichen versucht, wird die Sache vor den zuständigen Richter gebracht oder, gegebenenfalls, durch den Pfändungsrichter an den zuständigen Richter verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Erklärung nicht angefochten, muss kein anderes Verfahren eingeleitet werden, weder seitens des Drittgepfändeten noch gegen ihn.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1543\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1543</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Frühestens zwei Tage nach Ablauf der fünfzehntägigen Frist ab der Mitteilung der Pfändung an die Person oder am tatsächlichen oder gewählten Wohnsitz des gepfändeten Schuldners ist der Drittgepfändete, dessen Schuld feststeht und fällig ist, gemäß seiner Erklärung dazu verpflichtet, auf Vorlage der Mitteilungsurkunde der Pfändung den Betrag der Pfändung an den Gerichtsvollzieher abzugeben, ansonsten wird er, nach Ladung durch den Pfändenden vor den Pfändungsrichter, dazu verurteilt. Betrifft die Drittpfändung Sachen, erfolgt deren Realisierung wie bei Mobiliarvollstreckungspfändungen Erhebt der gepfändete Schuldner Einspruch, setzt die Verbindlichkeit des Drittgepfändeten ein, gegebenenfalls ab dem Tag, wo ihm die Entscheidung über den Einspruch zugestellt worden ist, vorbehaltlich der Auswirkung der gegen diese Entscheidung eingelegten Rechtsmittel. [Art. 1543bis - Der Einspruch erhebende Gläubiger, der über einen Vollstreckungstitel verfügt, kann nach schriftlicher Mahnung des Pfändenden und ohne Einreichung einer Surrogationsklage, die Besitzentsetzung des Drittgepfändeten durch den beurkundenden Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 1543 vornehmen lassen.] [Art. 1543bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 29. Januar 2011 -] Art. 1544 - [Wenn die Pfändung nicht dem gepfändeten Schuldner persönlich oder an dessen tatsächlichem oder gewähltem Wohnsitz oder gemäß Artikel 38 § 1 mitgeteilt worden ist, ist der Drittgepfändete nur zur Abgabe des Betrags verpflichtet, sofern der pfändende Gläubiger vorab den Sichtvermerk des Richter erhalten hat. Dieser kann gegebenenfalls einen Gerichtsvollzieher mit einer neuen Mitteilung beauftragen.] [Art. 1544 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 1. Juli 2001 -] KAPITEL V - Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen Art. 1545 - Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erfolgt die Vollstreckungspfändung von See- und Binnenschiffen gemäß den Bestimmungen von Kapitel II des vorliegenden Titels.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1546\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1546</span><span class=\"lf-art-t\">Im Zahlungsbefehl, der der Pfändung vorausgeht, sind der geschuldete Betrag und das Schiff, das mangels Zahlung gepfändet wird, angegeben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Schiff wird mit seinem Namen, seinem Typ, seiner Tonnage und der Art seiner Antriebskraft bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1547\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1547</span><span class=\"lf-art-t\">Der Zahlungsbefehl ergeht an die Person des Schuldners oder an dessen Wohnsitz</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es eine Seeforderung oder eine durch ein Vorzugsrecht auf ein Seeschiff gesicherte Forderung betrifft und das zu pfändende Schiff ein Seeschiff ist, kann der Zahlungsbefehl dem Kapitän zugestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konnte der Gerichtsvollzieher nicht mit dem Kapitän sprechen, kann der Zahlungsbefehl einem der sich an Bord befindenden Offiziere oder in deren Ermangelung dem Schifffahrtskommissar zugestellt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1548\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1548</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Schiff nicht Eigentum des Schuldners, wird der Zahlungsbefehl darüber hinaus dem Schiffseigentümer oder seinem Agenten zugestellt, wenn dieser sein Büro im Hafen hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1549\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1549</span><span class=\"lf-art-t\">Nachdem die Formalitäten des Zahlungsbefehls erfüllt worden sind, kann sofort gepfändet werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Lässt der Gläubiger mehr als ein Jahr nach dem Zahlungsbefehl verstreichen, ist er verpflichtet, diesen vor der Pfändung zu erneuern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1550\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1550</span><span class=\"lf-art-t\">Die Pfändung wird dem Kapitän oder, in dessen Abwesenheit, der Person, die die Aufsicht über das Schiff hat, sofort zugestellt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird darüber hinaus binnen drei Tagen dem Eigentümer und dem Schuldner, wenn das gepfändete Schiff nicht sein Eigentum ist, zugestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Eigentümer seinen Wohnsitz nicht im Bereich des Gerichts hat, wo das Schiff festgemacht ist, können die Zustellung der Pfändungsurkunde und alle späteren Ladungen und Zustellungen an den Kapitän persönlich oder an denjenigen, der den Kapitän vertritt, adressiert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1551\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1551</span><span class=\"lf-art-t\">Die Pfändungsurkunde enthält neben den in Artikel 1389 vorgesehenen Angaben die kurzgefasste Beschreibung des gepfändeten Schiffes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Pfändung aufgrund einer vom Zahlungsbefehl getrennten Gerichtsvollzieherurkunde, wird dies im Pfändungsprotokoll vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtsvollzieher kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt einen Wächter des gepfändeten Schiffes bestellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1552\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1552</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Außer wenn der Pfändung eine ordnungsgemäß eingetragene Sicherungspfändung vorausgeht, wird die Pfändungsurkunde gemäß den Artikeln 1472, 1473 und 1474 im Schiffsregister eingetragen, das im Hypothekenamt geführt wird Die Eintragung und ihre Folgen werden durch die Artikel 1478 bis 1480 geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Schiff jedoch nicht in Belgien eingetragen ist, wird die Gerichtsvollzieherurkunde dem Schiffshypothekenbewahrer mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1553\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1553</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen acht Tagen nach Eintragung der Pfändungsurkunde oder Mitteilung dieser Urkunde, wenn das Schiff nicht in Belgien eingetragen ist, oder, wenn vorab eine Sicherungspfändung erfolgt ist, binnen acht Tagen nach dem in Artikel 1497 vorgesehenen Zahlungsbefehl wird beim Richter eine Antragschrift eingereicht zwecks Bestimmung eines öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers, der mit dem Verkauf beauftragt wird Der Richter bestimmt in seinem Beschluss den Ort, wo der Verkauf stattfinden wird, und regelt die Bekanntmachungsbedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann ebenfalls auf Antrag jeder Interesse habenden Partei anordnen, dass selbst im Ausland der Verkauf durch einen Schiffsmakler stattfinden wird. In diesem Fall bestimmt er die Verkaufsbedingungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1554\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1554</span><span class=\"lf-art-t\">In den von dem öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger erstellten Verkaufsbedingungen werden Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs angegeben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1555\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1555</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Fünfzehn Tage vor dem Verkauf mahnt der bestellte öffentliche oder ministerielle Amtsträger die gepfändete Partei, den Eigentümer des Schiffes, wenn er nicht der Schuldner ist, die eingetragenen und Einspruch erhebenden Gläubiger durch Gerichtsvollzieherurkunde, die entweder an ihrem in der Eintragung gewählten Wohnsitz, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem Gesellschaftssitz zugestellt wird, an, die Verkaufsbedingungen einzusehen. In der Gerichtsvollzieherurkunde werden Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs vermerkt Dieser Amtsträger notifiziert darüber hinaus jeder Drittperson, die behauptet, Gläubiger zu sein, die Verkaufsbedingungen. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Verkaufsbedingungen Gegenstand von Streitigkeiten, sind diese nur zulässig, wenn sie dem öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger binnen acht Tagen nach der Anmahnung unterbreitet werden. Der beurkundende Beamte erstellt darüber ein Protokoll und setzt alle Verrichtungen aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der beurkundende Beamte das Protokoll bei der Kanzlei hinterlegt hat, bestimmt der Richter Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Streitigkeiten, wobei die Parteien vorab angehört oder auf Betreiben des Greffiers per Gerichtsbrief vorgeladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls legt der Richter eine neue Frist für die Zuschlagserteilung fest. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der aufgrund des vorliegenden Artikels angemahnte Gläubiger, der eine Auflösungsklage erheben kann, ist, unter Androhung des Verfalls, verpflichtet, diese vor dem Tag der Zuschlagserteilung einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Auflösungsklage eingereicht, müssen die in Artikel 1583 erwähnten Formalitäten eingehalten werden, wobei die dort vorgeschriebenen Notifizierungen an den beurkundenden öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger zu richten sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1556\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1556</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder hat das Recht, binnen fünfzehn Tagen nach dem Verkauf gemäß den in Artikel 1592 vorgesehenen Formen und Bedingungen ein Ubergebot abzugeben. Im Fall eines Ubergebots geht der beurkundende öffentliche oder ministerielle Amtsträger gemäß den Bestimmungen der Artikel 1593 und 1594 vor Unter Androhung der Nichtigkeit sind die in den Artikeln 1546 und 1550 vorgesehenen Formalitäten und Fristen einzuhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1557\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1557</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Auszug aus der Zuschlagsurkunde wird der gepfändeten Partei, dem Eigentümer des Schiffs, wenn er nicht der Schuldner ist, allen eingetragenen Gläubigern und denjenigen, die sich gemeldet haben, zugestellt Der Auszug enthält den Namen, den Vornamen, den Beruf und den Wohnsitz des Pfändenden, der gepfändeten Partei und des Ersteigerers, den Tag der Zuschlagserteilung, den Preis, zu dem die Zuschlagserteilung erfolgt ist, und den Namen des öffentlichen oder ministeriellen Amtsträgers, der den Verkauf vorgenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anträge auf Nichtigerklärung sind unter Androhung des Verfalls binnen fünfzehn Tagen ab dieser Zustellung einzureichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1558\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1558</span><span class=\"lf-art-t\">Durch die Erteilung des Zuschlags für das Schiff hört der Dienst des Kapitäns auf</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1559\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1559</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfüllt der Ersteigerer die Bedingungen für die Zuschlagserteilung nicht, wird das Schiff zu Lasten desjenigen, der den Zuschlag erhalten hat, nach einer dem säumigen Ersteigerer zugestellten Inverzugsetzung, die binnen drei Tagen nach ihrer Zustellung ohne Folgen geblieben ist, im Rahmen einer Wiederversteigerung verkauft Der Wiederverkauf erfolgt durch den bereits bestellten öffentlichen oder ministeriellen Amtsträger gemäß denselben Verkaufsbedingungen, nach neuen Bekanntmachungen und gemäß den in Artikel 1555 vorgeschriebenen Formen und Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Immobiliarvollstreckungspfändung Art. 1560 - Der Gläubiger kann die Besitzentziehung betreiben von: 1. den unbeweglichen Gütern und dem für unbeweglich geltenden Zugehörigen, die Eigentum seines Schuldners sind, 2.den Nießbrauch-, Erbpacht- und Erbbaurechten, die dem Schuldner an den Gütern gleicher Art gehören.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1561\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1561</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Pfändung des ungeteilten Anteils des Schuldners kann von seinen persönlichen Gläubigern jedoch nicht vor der Teilung oder Versteigerung der ungeteilten Güter, die sie erwirken können oder bei der sie berechtigt sind, zu intervenieren, vollstreckt werden, vorausgesetzt, dass die Vereinbarung über die ungeteilte Rechtsgemeinschaft, die vor der Teilungsklage oder der Hypothekenbestellungsurkunde geschlossen wurde, eingehalten wird Bei einer Versteigerung geht das Recht des Hypothekengläubigers über auf den Anteil des Schuldners am Preis, ungeachtet wer der Erwerber ist, jedoch mit Ausnahme des Mitversteigerers, dessen ungeteilter Anteil mit der Hypothek belastet war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Teilung mit Zuzahlung werden die Summen, die der Mitteilende zahlen muss, für die Zahlungen der bevorrechtigten Forderungen oder Hypothekenforderungen, die diese Eigenschaft verlieren könnten, verwendet, und zwar nach dem Rang, den diese Forderungen zum Zeitpunkt der Teilung hatten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1562\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1562</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[In Abweichung vom allgemeinen Recht wird die Besitzentziehung unbeweglicher Güter im Hinblick auf die Zahlung einer gemeinschaftlichen Schuld oder einer Eigenschuld, die das Gesamtgut belastet, gegen den Ehemann und die Ehefrau betrieben.] [Art. 1562 aufgehoben durch Art. 4 (Art. 35) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976) und wieder aufgenommen durch Art. 14 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 1 Juli 2001 -] Art. 1563 - Der Gläubiger kann die Betreibung der Besitzentziehung der unbeweglichen Güter, die nicht zu seinen Gunsten hypothekarisch belastet sind, nur beginnen, wenn die Güter, die zu seinen Gunsten hypothekarisch belastet sind, unzureichend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Güter wird, wenn es bebaute Grundstücke betrifft, auf zwanzigmal das Katastereinkommen und, wenn es unbebaute Grundstücke betrifft, auf dreißigmal das Katastereinkommen geschätzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gläubiger, der dieses Recht beanspruchen möchte, reicht zu diesem Zweck eine Antragschrift beim Richter ein. Er fügt seiner Antragschrift folgende Unterlagen bei: 1. den Auszug aus der Katastermutterrolle, 2.die in Artikel 1430 vorgesehene Bescheinigung des Hypothekenbewahrers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den richterlichen Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1564\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1564</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Immobiliarvollstreckungspfändung geht ein Zahlungsbefehl voraus, der per Gerichtsvollzieherurkunde der Person selbst, oder an ihrem tatsächlichen oder im Rechtstitel der Forderung gewählten Wohnsitz zugestellt wird Obenan auf dem Zahlungsbefehl wird eine vollständige Abschrift des Rechtstitels angegeben, außer wenn dessen Zustellung an den Schuldner binnen den drei Jahren vor dem Zahlungsbefehl erfolgt ist oder wenn es sich um eine authentische Urkunde handelt, die eine Hypothekenbestellung enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zahlungsbefehl enthält die Wahl des Wohnsitzes in dem Bezirk, in dem der Richter, der über die Pfändung zu erkennen hat, seinen Sitz hat, und der Schuldner kann an diesen gewählten Wohnsitz alle Zustellungen, selbst Einsprüche gegen den Zahlungsbefehl, Realangebote und Berufungen übermitteln lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zahlungsbefehl wird vermerkt, dass die unbeweglichen Güter des Schuldners, die gemäß Artikel 1568 Nr. 2 angegeben werden können, mangels Zahlung gepfändet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zahlungsbefehl werden Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz, Geburtsort und Geburtsdatum des Schuldners vermerkt. [Im Zahlungsbefehl wird dem Schuldner mitgeteilt, dass er dem Richter binnen acht Tagen nach Zustellung der Pfändungsurkunde jegliches Angebot für einen freihändigen Verkauf seines unbeweglichen Gutes übermitteln kann.] [Art. 1564 Abs. 6 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -] Art. 1565 - Enthält der Zahlungsbefehl die aufgrund von Artikel 1564 Absatz 4 erlaubte Angabe, kann der Gläubiger ihn im Hypothekenamt des Ortes, wo die Güter gelegen sind, übertragen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Wert der in der Ubertragung bestimmten unbeweglichen Güter mehr als ausreichend, um die Schuld zu begleichen, kann der Schuldner beantragen, dass die Auswirkungen der Ubertragung des Zahlungsbefehls nicht für alle unbeweglichen Güter gelten. Diese Klage wird vor den Richter des Bereichs gebracht, wo sich die unbeweglichen Güter mit dem größten Katastereinkommen befinden; über diese Klage wird vorrangig entschieden, ohne Einspruch oder Berufung. [Die Ubertragung des Zahlungsbefehls gilt für sechs Monate ab dem Tag, an dem sie vorgenommen worden ist.] [Art. 1565 Abs. 3 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] Art. 1566 - Die Immobiliarvollstreckungspfändung darf erst fünfzehn Tage nach dem Zahlungsbefehl erfolgen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1567\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1567</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dem Zahlungsbefehl muss binnen sechs Monaten ungeachtet des Einspruchs des Schuldners eine Pfändungsurkunde folgen, die, wie in Artikel 1569 bestimmt, übertragen wird. Werden diese Formalitäten nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen ausgeführt, hört der Zahlungsbefehl von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, und wird er nicht mehr in den hypothekarischen Bescheinigungen vermerkt Werden die Auswirkungen des Zahlungsbefehls ausgesetzt, bevor die Pfändung erfolgt ist, entweder infolge eines Einspruchs gegen den Vollstreckungstitel, der als Grundlage für die Betreibung dient, oder infolge eines Antrags auf Aufschub, [oder infolge eines Verfahrens der kollektiven Schuldenregelung,] kann die betreibende Partei die Ubertragung des Zahlungsbefehls beantragen, solange dieser als erste Urkunde für die Betreibung der Immobiliarvollstreckungspfändung gültig bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ubertragung gilt nur für sechs Monate, außer bei Erneuerung vor Ablauf dieser Frist; wird sie nach dieser Frist erneuert, gilt sie erst ab dem Datum der Erneuerung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Regel ist ebenfalls anwendbar auf die Ubertragung, sollte diese vor Aussetzung der Betreibung beantragt worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung erfolgt mittels einer Antragschrift, die in zwei Ausfertigungen an den Hypothekenbewahrer gerichtet ist und von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher unterzeichnet und hinterlegt wird. Die Antragschrift enthält die genaue Angabe der zu erneuernden Ubertragung und den Grund für die Aussetzung der Betreibung. Die Erneuerung erfolgt unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851, wenn dazu Grund besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, wo eine Zahlungsbefehlsurkunde mehr als sechs Monate nach ihrem Ausstellungsdatum zur Ubertragung vorgelegt wird, liegt ihr ein Antrag auf Ubertragung bei, in dem der Grund für die Aussetzung der Betreibung angegeben wird. [Art. 1567 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -] Art. 1568 - Die Gerichtsvollzieherurkunde, durch deren Zustellung der Gläubiger dem Schuldner die Pfändung seiner unbeweglichen Güter mitteilt, enthält neben den üblichen Vermerken: 1. die Angabe des Vollstreckungstitels, aufgrund dessen die Pfändung erfolgt, 2.[die Bestimmung der gepfändeten unbeweglichen Güter, wie in Artikel 141 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschrieben,] 3. die Angabe des Richters, der über die in Artikel 1580 vorgesehene Antragschrift befinden wird, [4.die Angabe der dem Schuldner gebotenen Möglichkeit, binnen acht Tagen nach Zustellung der Pfändungsurkunde, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, jedes Angebot für einen freihändigen Verkauf seines unbeweglichen Gutes zu übermitteln.] [Art. 1568 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 6 § 2 des G. vom 9. Februar 1995 (B.S. vom 18. März 1995) - in Kraft ab dem 1. Januar 2001 -; einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -] Art. 1569 - Die Pfändungsurkunde muss spätestens binnen fünfzehn Tagen in das zu diesem Zweck bestimmte Register im Hypothekenamt des Ortes, in dem die Güter gelegen sind, übertragen werden, und zwar für den Teil der gepfändeten Güter, die sich in dem Bezirk befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ubertragung gilt nur für drei Jahre, außer bei Erneuerung; die Pfändung hört von Rechts wegen auf, wirksam zu sein, und wird nicht mehr in den hypothekarischen Bescheinigungen vermerkt, wenn die gepfändeten Güter binnen drei Jahren ab der Ubertragung oder ihrer Erneuerung nicht verkauft worden sind und wenn die in Artikel 1598 letzter Absatz vorgeschriebenen Formalitäten nicht eingehalten worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erneuerung erfolgt, indem dem Hypothekenbewahrer eine von einem Rechtsanwalt oder einem Gerichtsvollzieher unterzeichnete Antragsschrift in zwei Ausfertigungen, die die genaue Angabe der zu erneuernden Ubertragung enthält, vorgelegt wird, unbeschadet der Anwendung von Artikel 90 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851, wenn dazu Grund besteht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1570\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1570</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Hypothekenbewahrer nimmt die Ubertragung zur Vermeidung von Schadenersatz spätestens binnen acht Tagen nach Abgabe der Pfändungsurkunde vor. Als Datum der Ubertragung gilt jedoch der Tag der Abgabe dieser Urkunde Kann der Hypothekenbewahrer die Ubertragung der Pfändungsurkunde nicht zu dem Zeitpunkt, wo sie beantragt wird, vornehmen, vermerkt er auf den ihm überlassenen Originalurkunden Tag und Uhrzeit, wo sie an ihn abgegeben worden sind. Bei Zusammentreffen mehrerer Gerichtsvollzieherurkunden wird nur die zuerst vorgelegte Urkunde übertragen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1571\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1571</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn bereits zuvor eine Pfändung vorgelegt und übertragen worden ist, vermerkt der Hypothekenbewahrer seine Verweigerung am Rand der zweiten Pfändung sowie das Datum der vorherigen Pfändung, den Namen, Vornamen, Wohnsitz und Beruf des Pfändenden und des Gepfändeten und das Datum der Ubertragung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1572\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1572</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die gepfändeten unbeweglichen Güter nicht vermietet oder verpachtet sind, bleiben sie bis zum Verkauf als gerichtliche Sequestration im Besitz des Gepfändeten, es sei denn, der Richter verfügt auf Antrag eines oder mehrerer Gläubiger etwas anderes Diese Gläubiger können jedoch, nachdem sie vom Richter die diesbezügliche Erlaubnis erhalten haben, alle Früchte auf dem Halm ganz oder teilweise einsammeln und verkaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diese Entscheidungen kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Früchte werden versteigert oder auf andere vom Richter angeordnete Weise und innerhalb der von ihm festgelegten Frist verkauft und der Erlös wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt, um zusammen mit dem Erlös aus den unbeweglichen Gütern gemäß dem Rang der Hypotheken verteilt zu werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1573\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1573</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die natürlichen und die erarbeiteten Früchte, die vom Gepfändeten nach Zustellung der Pfändungsurkunde eingesammelt werden, oder der Erlös, den sie erbringen, werden als unbeweglich angesehen, um zusammen mit dem Erlös aus dem unbeweglichen Gut gemäß Artikel 1572 verteilt zu werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1574\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1574</span><span class=\"lf-art-t\">Der Gepfändete darf, zur Vermeidung von Schadenersatzleistungen, weder Holzeinschläge durchführen noch Beschädigungen verursachen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1575\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1575</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mietverträge, die vor der Ubertragung der Pfändungsurkunde nicht von einem feststehenden Tag datiert sind, sind weder den eingetragenen Gläubigern noch anderen Gläubigern, die gebührendermaßen die in Artikel 1565 vorgesehene Ubertragung vorgenommen haben, noch dem Pfändenden noch dem Ersteigerer gegenüber wirksam Die vom Gepfändeten nach Ubertragung des Zahlungsbefehls oder der Pfändungsurkunde geschlossenen Mietverträge, selbst wenn sie von einem feststehenden Tag datiert sind, und die nach dem - selbst nicht übertragenen - Zahlungsbefehl geschlossenen Mietverträge, wenn sie für mehr als neun Jahre oder mit einer Mietquittung von mindestens drei Jahren Miete geschlossen werden, können diesen Gläubigern, den Pfändenden oder dem Ersteigerer gegenüber ebenfalls nicht wirksam gemacht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1576\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1576</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Miet- und Pachtpreise werden ab der Pfändungsurkunde als unbeweglich angesehen, um zusammen mit dem Erlös aus dem unbeweglichen Gut gemäß dem Rang der Hypotheken verteilt zu werden Ein einfacher Einspruchsakt, der auf Antrag der betreibenden Partei oder jedes anderen Gläubigers in Händen der Pächter und Mieter erfolgt, verpflichtet diese, der betreibenden Partei innerhalb der in Artikel 1452 vorgesehenen Formen und Fristen den Betrag der fälligen und fällig werdenden Miet- und Pachtpreise mitzuteilen. Sie können dies nur durch die Ausführung der Auszahlungsbefehle oder durch die Einzahlung der Miet- und Pachtpreise bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse abwenden, und zwar spätestens auf erstes Verlangen hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird kein Einspruch erhoben, sind die Zahlungen an den Gepfändeten gültig und muss dieser als vom Gericht bestellter Sequester über die Beträge, die er erhalten hat, Rechenschaft ablegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1577\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1577</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Tag der Ubertragung der Pfändung oder des Zahlungsbefehls sind die Hypothekenbestellungs- und Veräußerungshandlungen, die vom Schuldner mit Bezug auf die gepfändeten oder im Zahlungsbefehl angegebenen unbeweglichen Güter getätigt werden, den in Artikel 1575 erwähnten Dritten gegenüber nicht wirksam Dasselbe gilt für Veräußerungen oder Hypothekenbestellungen, die vor der Ubertragung der Pfändung oder des Zahlungsbefehls erfolgt sind, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht übertragen oder eingetragen waren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1578\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1578</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine so erfolgte Veräußerung oder Hypothekenbestellung ist den vorerwähnten Dritten gegenüber jedoch wirksam, wenn der Erwerber oder der Hypothekengläubiger vor dem für die Zuschlagserteilung festgelegten Tag die erforderlichen Gelder zur Begleichung der fälligen Beträge, bestehend aus Hauptsumme und Nebenforderungen, hinterlegt, die den eingetragenen Gläubigern sowie den Pfändenden und jedem anderen Gläubiger, der gebührendermaßen die in Artikel 1565 vorgesehene Ubertragung vorgenommen hat, geschuldet werden. Für diese Hinterlegung darf keine Frist gewährt werden; die Versteigerung darf nicht aufgeschoben werden Wenn die hinterlegten Gelder geliehen sind, haben die Darlehensgeber erst nach den Gläubigern, die zum Zeitpunkt der Veräußerung eingetragen waren, Hypothekenrecht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1579\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1579</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Solange die Anfrage nicht gemäß Artikel 1584 für alle eingetragenen Gläubiger gilt, darf die Hinterlegung auf einen Betrag beschränkt werden, der ausreicht, um die Schulden beim Gläubiger, der seinen Zahlungsbefehl hat übertragen lassen, und bei den Pfändenden zu begleichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1580\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1580</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Binnen einem Monat nach der Ubertragung der Pfändung] reicht der Gläubiger beim Richter eine Antragschrift ein im Hinblick auf die Bestellung eines Notars, der mit der Versteigerung [oder dem freihändigen Verkauf] der gepfändeten Güter und mit der Festsetzung der Rangordnung beauftragt ist Die betreibende Partei hinterlegt beim Einreichen der Antragschrift in der Kanzlei neben den Originalen des Zahlungsbefehls und der Pfändungsurkunde, die in den Artikeln 1564 und 1567 erwähnt sind und in denen die aufgrund von Artikel 1569 vorgeschriebene Ubertragung vermerkt ist, ebenfalls den Rechtstitel, aufgrund dessen das Verfahren geführt wird, sowie die Auszüge aus der Katastermutterrolle, die die gepfändeten Güter betreffen. [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1498 ist der bestellte Notar ermächtigt, sich bei Abwesenheit oder Widerstand des Gepfändeten oder des Bewohners der gepfändeten unbeweglichen Güter auf Kosten des Gepfändeten Zugang zu den gepfändeten unbeweglichen Gütern zu verschaffen, nötigenfalls unter Mitwirkung der Staatsgewalt und gegebenenfalls beigestanden durch einen Schlosser, damit die Verkaufsbedingungen eingehalten werden oder Interessehabenden eine Ortsbesichtigung ermöglicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewohner wird von dem Beschluss und den in den Verkaufsbedingungen vorgesehenen Tagen und Uhrzeiten für die Besichtigungen in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geht der Widerstand vom Bewohner der gepfändeten unbeweglichen Güter aus, ist der Gepfändete ermächtigt, seine Kosten vom Bewohner zurückzufordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absätze 3, 4 und 5 des vorliegenden Artikels werden im Beschluss zur Bestellung des Notars wiedergegeben.] [Art. 1580 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970) und Art. 9 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -; Abs. 3 bis 6 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. Mai 1998 (B.S. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1998)] [Art. 1580bis - Wenn das Interesse der Parteien es erfordert, kann der Richter den freihändigen Verkauf anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Realisierung des unbeweglichen Gutes, das dem Schuldner als Hauptwohnort dient, kann der Richter darüber hinaus die Person, die dem Schuldner den Gebrauch ihrer Wohnung überlässt, als Erwerber bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, der Gepfändete und gegebenenfalls der Drittinhaber müssen angehört oder ordnungsgemäß per Gerichtsbrief vorgeladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschluss müssen die Gründe angegeben werden, warum der freihändige Verkauf und gegebenenfalls die Bestimmung des Erwerbers gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels für die Gläubiger, den Schuldner und gegebenenfalls den Drittinhaber von Interesse sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verkauf muss binnen der festgelegten Frist und durch Mitwirkung des im Beschluss bestellten Notars erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Nichtigkeitserklärungen, die vorherige Verfahrenshandlungen beeinträchtigen könnten, sind durch den Beschluss gedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.] [Art. 1580bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -] [Art. 1580ter - Wenn der pfändende Gläubiger die Erlaubnis für einen freihändigen Verkauf beantragt, legt er dem Richter einen von einem Notar erstellten Entwurf eines Kaufvertrags vor und legt ihm die Gründe dar, warum der freihändige Verkauf geboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingetragenen Hypothekengläubiger oder die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger, diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändung haben eintragen lassen, sowie der Gepfändete und gegebenenfalls der Drittinhaber müssen angehört oder ordnungsgemäß per Gerichtsbrief vorgeladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlaubnis wird bewilligt, wenn das Interesse der Gläubiger, des Schuldners und gegebenenfalls des Drittinhabers es erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschluss muss angegeben sein, warum der freihändige Verkauf für die Gläubiger, den Schuldner und gegebenenfalls den Drittinhaber von Interesse ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung dieser Verkaufsform kann ein Mindestpreis festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verkauf muss binnen der festgelegten Frist, durch Mitwirkung des im Beschluss bestellten Notars und gemäß dem dem Richter vorgelegten Entwurf eines Kaufvertrags erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Nichtigkeitserklärungen, die vorherige Verfahrenshandlungen beeinträchtigen könnten, sind durch den Beschluss gedeckt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.] [Art. 1580ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -] [Art. 1580quater - Bei Anwendung von Artikel 1580bis oder Artikel 1580ter bleibt die Sache bis zur notariellen Beurkundung in der Liste eingetragen. Bei Schwierigkeiten kann die Sache durch eine einfache schriftliche Erklärung, die bei der Kanzlei hinterlegt beziehungsweise an die Kanzlei geschickt wird, erneut vor den Richter gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Erlaubnis für den freihändigen Verkauf verweigert oder kann dieser nicht verwirklicht werden, bestellt der Richter einen Notar, der mit der Versteigerung der Güter und mit der Festsetzung der Rangordnung beauftragt ist.] [Art. 1580quater eingefügt durch Art. 12 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -] Art. 1581 - Die Ausfertigung des Beschlusses zur Bestellung des Notars, der mit der Versteigerung [oder dem freihändigen Verkauf] der gepfändeten Güter beauftragt ist, wird ihm [binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung] gegen einfache Empfangsbestätigung übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Notar verhindert, sorgt der Richter auf Antragschrift hin für seine Ersetzung. [Die Kanzlei lässt den Namen des bestellten Notars auf der Pfändungsmeldung vermerken.] [Art. 1581 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970) und Art. 13 des G. vom 5. Juli 1998 (I) (B.S. vom 31. Juli 1998) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 29. Mai 2000 (B.S. vom 9. August 2000) - in Kraft ab dem 29.Januar 2011 -] Art. 1582 - In den von dem bestellten Notar ausgefertigten Verkaufsbedingungen ist der Tag des Verkaufs vermerkt und wird festgelegt, dass der Erlös den eingetragenen Gläubigern und den Gläubigern, die einen Zahlungsbefehl haben übertragen lassen, zu überweisen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zu treffenden Bekanntmachungsmaßnahmen werden angegeben. In dieser Bekanntmachung wird nicht vermerkt, dass es sich um einen Zwangsverkauf handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die eingetragenen Gläubiger, diejenigen, die einen Zahlungsbefehl haben eintragen lassen, und der Schuldner werden mindestens einen Monat vor dem Verkauf angemahnt, diese Verkaufsbedingungen einzusehen und der Zuschlagserteilung beizuwohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die Verkaufsbedingungen Gegenstand von Streitigkeiten, sind diese nur annehmbar, wenn sie dem Notar binnen acht Tagen nach der Anmahnung vorgelegt werden. Der Notar erstellt darüber ein Protokoll und setzt alle Verrichtungen aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem der Notar das Protokoll bei der Kanzlei hinterlegt hat, bestimmt der Richter Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Streitigkeiten, wobei die Parteien vorab angehört oder auf Betreiben des Greffiers per Gerichtsbrief vorgeladen werden. Gegebenenfalls legt der Richter eine neue Frist für die Zuschlagserteilung fest. Gegen die Entscheidung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1583\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1583</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Befindet sich unter den eingetragenen Gläubigern ein Verkäufer des gepfändeten unbeweglichen Gutes, dem gleichzeitig ein Vorzugsrecht und eine Auflösungsklage zusteht, muss er binnen fünfzehn Tagen ab der gemäß Artikel 1582 an ihn ergangenen Anmahnung eine Wahl zwischen beiden Rechten treffen; andernfalls verfällt die Auflösungsklage und kann er nur noch sein Vorzugsrecht beanspruchen Entscheidet er sich für die Auflösung des Vertrags, muss er seine Entscheidung, zur Vermeidung des Verfalls, binnen dieser Frist dem mit der Versteigerung der gepfändeten Güter beauftragten Notar zustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zustellung muss binnen zehn Tagen die Erhebung der Auflösungsklage folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Tag, an dem der Verkäufer sich für die Auflösungsklage entschieden hat, wird die Betreibung der Besitzentziehung des unbeweglichen Gutes, das Gegenstand dieser Wahl ist, ausgesetzt und kann sie erst wieder aufgenommen werden, nachdem der Verkäufer auf die Auflösungsklage verzichtet hat oder nachdem diese Klage abgewiesen wurde. Was die anderen unbeweglichen Güter betrifft, kann die Betreibung auf Antrag der Parteien und nach Entscheidung des Richters ebenfalls ausgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreibende Partei und die eingetragenen Gläubiger können dem Auflösungsverfahren beitreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorangehenden Bestimmungen sind auf den Tauschenden und auf den Schenker anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1584\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1584</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen acht Tagen ab dem Datum der letzten Zustellungsurkunde wird die in Artikel 1582 erwähnte Anmahnung am Rande der Ubertragung der Pfändung beim Hypothekenamt vermerkt Ab dem Tag dieses Vermerks gilt die Pfändung für alle eingetragenen Gläubiger und kann sie nur noch mit deren Zustimmung und mit Zustimmung derjenigen, die ihren Zahlungsbefehl haben übertragen lassen, oder aufgrund von gegen sie ergangenen Urteilen gestrichen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1585\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1585</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe der Kosten, die der Ersteigerer tragen muss, wird vor Eröffnung der Versteigerung öffentlich angekündigt und diese Ankündigung wird im Zuschlagsprotokoll vermerkt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1586\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1586</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">An dem für die Zuschlagserteilung bestimmten Tag erfolgt auf Antrag der betreibenden Partei und, in deren Ermangelung, auf Antrag eines der eingetragenen Gläubiger oder eines der Gläubiger, deren Zahlungsbefehl übertragen worden ist, die Zuschlagserteilung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1587\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1587</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuschlagserteilung erfolgt auf die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten festgelegte Weise, [...], und unter der aufschiebenden Bedingung eines fehlenden Ubergebotes, wie in den Artikeln 1592, 1593 und 1594 erwähnt. Sie erfolgt binnen sechs Monaten nach dem in Artikel 1580 vorgesehenen Beschluss. [Die Zuschlagserteilung erfolgt in einer einzigen Sitzung, zunächst durch Versteigerung Vor der Zuschlagserteilung kann der beurkundende Notar, gegebenenfalls nach Gutachten eines von ihm bestimmten Sachverständigen, die Höhe des Ausgangspreises festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bieter, der zu Beginn der Sitzung als erstes Angebot einen Betrag vorschlägt, der dem Ausgangspreis entspricht oder ihn übersteigt, erhält eine Vergütung von einem Prozent seines ersten Angebots. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn niemand den Betrag des Ausgangspreises bietet, schlägt der Notar ein erstes Angebot durch degressive Versteigerung vor, wonach der Verkauf im Wege der Versteigerung meistbietend fortgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der beurkundende Notar keinen Ausgangspreis festsetzt, kann er dem Bieter, der am Ende der ersten Sitzung den höchsten Preis bietet, eine Prämie gewähren. Diese Prämie beträgt 1 Prozent des gebotenen Betrags. Diese Prämie wird erst fällig, wenn das Gut diesem Bieter endgültig zugeschlagen wird. Die Prämie geht zu Lasten der Masse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 4 und 6 erwähnten Prämien werden als Gerichtskosten im Sinne von Artikel 17 des Hypothekengesetzes angesehen.] [Art. 1587 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 15. Mai 2009 (B.S. vom 24. Juli 2009, Err. vom 19. August 2009); Abs. 2 bis 7 eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 15. Mai 2009 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2009, Err. vom 19. August 2009)] Art. 1588 - [...] [Art. 1588 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 15. Mai 2009 (B.S. vom 24. Juli 2009, Err.vom 19. August 2009)] Art. 1589 - Der Notar kann Gebote von Personen ablehnen, die ihm unbekannt sind oder deren Identität oder Zahlungsfähigkeit ihm nicht nachgewiesen zu sein scheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Notar kann in allen Fällen vom Ersteigerer eine Bürgschaft verlangen. Wenn beim Verkauf keine Bürgschaft verlangt wird, kann der Richter auf Antrag des Pfändenden, eines der eingetragenen Gläubiger, eines der Gläubiger, die ihren Zahlungsbefehl haben übertragen lassen, oder selbst des Gepfändeten anordnen, dass der Ersteigerer je nach Fall eine Bürgschaft bis in Höhe des im Beschluss bestimmten Betrags zu leisten hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1590\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1590</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ersteigerer kann einen Auftraggeber nennen, vorausgesetzt, dass er eine diesbezügliche Erklärung beim bestellten Notar abgibt oder diesem die Erklärung spätestens am ersten Werktag, nach dem die gesetzliche Frist für ein Ubergebot abgelaufen ist, zustellt. Diese Erklärung wird unten auf dem Zuschlagsprotokoll eingetragen oder vermerkt Der Ersteigerer haftet für die Zahlungsfähigkeit und die Handlungsfähigkeit seines Auftraggebers.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1591\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1591</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Notar darf folgende Personen als Bieter nicht zulassen: 1. die Richter, die an den Urteilen und Beschlüssen über die Betreibung der Besitzentziehung mitgewirkt haben, die Mitglieder der Staatsanwaltschaft, die für diese Urteile Schlussanträge gestellt haben, 2.den Gepfändeten, 3. den Ehepartner des Gepfändeten, 4.den Vormund oder den Kurator des Gepfändeten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1592\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1592</span><span class=\"lf-art-t\">Jeder hat binnen fünfzehn Tagen nach der Zuschlagserteilung das Recht, ein Ubergebot abzugeben</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Ubergebot darf nicht weniger als ein Zehntel des Hauptpreises des Zuschlags betragen; es darf jedoch nicht weniger als [250 EUR] betragen und muss [6.200 EUR] nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag muss in der Amtsstube des Notars zum Zeitpunkt des Ubergebots, das dem Notar per Gerichtsvollzieherurkunde zu notifizieren ist, hinterlegt werden; diese Urkunde wird dem Ersteigerer übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zuschlagserteilung infolge eines Ubergebots erfolgt durch denselben Notar und auf dieselbe Weise wie die erste Zuschlagserteilung. Diese Zuschlagserteilung, die für jeden zugänglich ist, ist endgültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Notar kann Ubergebote von Personen ablehnen, die ihm unbekannt sind oder deren Identität oder Zahlungsfähigkeit ihm nicht nachgewiesen zu sein scheinen. Er kann in allen Fällen vom Uberbieter eine Bürgschaft verlangen. Lehnt der Notar das Ubergebot ab, erstellt er unverzüglich ein mit Gründen versehenes Protokoll über diese Ablehnung. [In allen Fällen können die Antragsteller aufgrund besonderer Umstände entweder in den Verkaufsbedingungen vorsehen oder während der Sitzung beschließen, dass die Formalität des Ubergebots keine Anwendung findet.] [Art. 1592 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2002 -; Abs. 6 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Mai 2009 (B.S. vom 24. Juli 2009, Err. vom 19. August 2009)] Art. 1593 - Binnen fünf Werktagen nach der Zuschlagserteilung lässt der Notar Anschläge aushängen, auf denen die Möglichkeit, ein Ubergebot abzugeben, bekannt gegeben wird. Auf diesen Anschlägen werden der Name des beurkundenden Notars, das Datum und der Preis des Zuschlags sowie die genaue Beschreibung des Gutes, das den Zuschlag bekommen hat, vermerkt. Nach diesen Vermerken folgt der Wortlaut von Artikel 1592.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung erfolgt gemäß den üblichen Gepflogenheiten bei freiwilligen Verkäufen und gemäß den Verkaufsbedingungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1594\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1594</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Ubergebot gemäß den in Artikel 1592 vorgeschriebenen Bedingungen und Formen unterbreitet wird, wird die Sitzung für die endgültige Zuschlagserteilung infolge eines Ubergebots gemäß den üblichen Gepflogenheiten bei freiwilligen Verkäufen und gemäß den Verkaufsbedingungen angekündigt Das Datum der Sitzung wird dem Schuldner, gegen den die Betreibung läuft, dem Ersteigerer, dem Uberbieter, den eingetragenen Gläubigern und denjenigen, die einen Zahlungsbefehl haben übertragen lassen, mindestens zehn Tage zuvor per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1595\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1595</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtstitel des Erwerbers besteht aus den Verkaufsbedingungen und dem Zuschlagsprotokoll, ohne dass die Äußerungen, Bemerkungen, Beschlüsse und andere Verfahrensunterlagen hinzuzufügen wären</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1596\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1596</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ersteigerer ist verpflichtet, die in Artikel 1585 vorgesehenen Kosten innerhalb der in den Verkaufsbedingungen vorgesehenen Frist beim Notar zu zahlen. Der Notar stellt eine Quittung über diese Zahlung und die Belege aus; er bewahrt Letztere zusammen mit der Urschrift des Zuschlagsprotokolls auf</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1597\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1597</span><span class=\"lf-art-t\">Die außerordentlichen Betreibungskosten werden durch Vorzugsrecht auf den Preis gezahlt, wenn der Richter dies angeordnet hat</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1598\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1598</span><span class=\"lf-art-t\">Ein Auszug aus der Zuschlagsurkunde wird der gepfändeten Partei auf Antrag des bestellten Notars zugestellt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zustellung erfolgt spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf der Frist, die in den Verkaufsbedingungen für die Zahlung der in Artikel 1585 vorgesehenen Kosten festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Auszug enthält den Namen, den Vornamen, den Beruf und den Wohnsitz des Pfändenden, der gepfändeten Partei und des Ersteigerers, den Tag der Zuschlagserteilung, den Preis, zu dem die Zuschlagserteilung erfolgt ist, und den Namen des Notars, vor dem die Urkunde ausgefertigt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hypothekenbewahrer vermerkt den Zuschlag kurz am Rand der Ubertragung der Pfändung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1599\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1599</span><span class=\"lf-art-t\">Durch den Zuschlag werden auf den Ersteigerer keine anderen Rechte in Bezug auf das Eigentum übertragen als diejenigen, die dem Gepfändeten gehören</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ersteigerer darf jedoch nicht durch irgendwelche Auflösungsklagen gestört werden, die nicht gemäß Artikel 1583 eingereicht worden sind oder über die nicht vor dem Zuschlag entschieden worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1600\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1600</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kommt der Ersteigerer den in Artikel 1596 vorgesehenen Verpflichtungen nicht nach oder erfüllt er die Verkaufsbedingungen nicht, wird das Gut vor demselben Notar oder, in dessen Ermangelung, vor einem vom Richter bestellten Notar im Rahmen einer Wiederversteigerung zu Lasten des säumigen Ersteigerers verkauft, und dies unbeschadet anderer rechtlicher Mittel</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1601\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1601</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Wiederversteigerung vor Aushändigung des Zuschlagsprotokolls betrieben, händigt der Notar demjenigen, der die Wiederversteigerung betreibt, eine Bescheinigung aus, in der festgestellt wird, dass der Ersteigerer nicht nachgewiesen hat, dass die Bedingungen für die Zuschlagserteilung erfüllt wurden. Bei einem Einspruch gegen die Ausstellung der Bescheinigung wird darüber auf Antrag der zuerst handelnden Partei in letzter Instanz befunden Wird die Wiederversteigerung wegen Nichterfüllung der Versteigerungsbedingungen nach der Aushändigung des Protokolls betrieben, ist die betreibende Partei verpflichtet, die Inverzugsetzung des Ersteigerers nachzuweisen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1602\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1602</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf schriftlichen Antrag der betreibenden Partei, dem entweder die Bescheinigung oder der Nachweis der Inverzugsetzung des Ersteigerers beigefügt ist, legt der Notar den Tag für die erneute Zuschlagserteilung fest. In diesem Fall werden neue Anschläge ausgehängt und neue Ankündigungen veröffentlicht, so wie in den Verkaufsbedingungen vorgesehen. Auf diesen Anschlägen und Ankündigungen werden neben dem Namen und dem Wohnsitz des säumigen Ersteigerers der Betrag des Zuschlags und Ort, Tag und Uhrzeit der gemäß den vorigen Verkaufsbedingungen stattzufindenden Wiederversteigerung vermerkt Zwischen den neuen Anschlägen und Ankündigungen und der Zuschlagserteilung müssen mindestens zehn Tage liegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1603\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1603</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens fünfzehn Tage vor der Zuschlagserteilung werden Ort, Tag und Uhrzeit des Verkaufs dem Ersteigerer, den eingetragenen Gläubigern, den Gläubigern, die ihren Zahlungsbefehl haben übertragen lassen, und der gepfändeten Partei an die Person selbst oder am tatsächlichen Wohnsitz oder an dem in den Eintragungen oder Zahlungsbefehlen gewählten Wohnsitz zugestellt, ohne dass diese Frist aufgrund der Entfernungen verlängert wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1604\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1604</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der säumige Ersteigerer nachweist, dass er die Versteigerungsbedingungen erfüllt hat und eine auf Antragschrift hin vom Richter bestimmte Summe für die Kosten der Wiederversteigerung hinterlegt hat, findet die Zuschlagserteilung nicht statt Der Richter kann dem säumigen Ersteigerer keine Nachfrist einräumen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1605\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1605</span><span class=\"lf-art-t\">Die Regeln für die Immobiliarvollstreckungspfändung sind darüber hinaus auf die Zuschlagserteilung nach Wiederversteigerung anwendbar</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1606\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1606</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der säumige Ersteigerer ist verpflichtet, den Unterschied zwischen seinem Preis und demjenigen der Wiederversteigerung zu zahlen, ohne jedoch einen etwaigen Uberschuss einfordern zu können Dieser Uberschuss wird den Gläubigern oder, wenn die Gläubiger abgefunden worden sind, der gepfändeten Partei gezahlt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1607\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1607</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn zwei Pfändende zwei vor demselben Richter betriebene Pfändungen von verschiedenen Gütern haben übertragen lassen, werden diese Pfändungen miteinander verbunden und von dem ersten Pfändenden weitergeführt. Das Ersuchen wird durch Antragschrift an den Richter gerichtet. Die Verbindung wird angeordnet, auch wenn eine der Pfändungen umfangreicher ist als die andere, aber die Verbindung darf auf keinen Fall nach der in Artikel 1582 vorgesehenen Anmahnung, die Verkaufsbedingungen der einen oder anderen Pfändung einzusehen, beantragt oder ausgesprochen werden, außer mit Zustimmung aller Parteien Bei Zusammentreffen mehrerer Pfändungen wird die Betreibung von dem Gläubiger mit dem ältesten Rechtstitel und, wenn die Rechtstitel vom selben Datum sind, von der betreibenden Partei, deren Forderung in der Hauptsumme den höchsten Betrag erreicht, eingeleitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1608\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1608</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine zweite zur Ubertragung vorgelegte Pfändung umfangreicher ist als die erste, wird sie für die Güter übertragen, die die erste Pfändung nicht umfasst. Der zweite Pfändende ist verpflichtet, die auf seinen Antrag hin vorgenommene Pfändung dem ersten Pfändenden mitzuteilen, der beide Pfändungen betreibt, wenn sie sich auf dem gleichen Stand befinden; ansonsten setzt er die erste Pfändung aus und betreibt die zweite, bis sie auf dem gleichen Stand ist; dann werden sie zu einer Betreibung verbunden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1609\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1609</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Versäumt der betreibende Gläubiger es, die ihm mitgeteilte zweite Pfändung gemäß Artikel 1608 zu betreiben, kann der zweite Pfändende beim Richter eine Antragschrift zwecks Surrogation einreichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1610\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1610</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Surrogation wird ebenfalls auf Antragschrift gewährt, die dem Richter von jedem anderen Gläubiger vorgelegt wird, der dieselben Güter hat pfänden lassen, wenn die betreibende Partei eine Formalität nicht erfüllt hat oder eine Verfahrenshandlung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verrichtet hat, oder [bei Betrug, Kollusion oder Fahrlässigkeit] und, in diesem Fall, unbeschadet des zu leistenden Schadenersatzes. [Art. 1610 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970)] Art.1611 - Die Partei, die in der Surrogationsklage unterliegt, wird persönlich in die Gerichtskosten verurteilt Die betreibende Partei, gegen die die Surrogation ausgesprochen worden ist, ist verpflichtet, dem subrogierten Pfändenden alle Betreibungsunterlagen gegen Empfangsbestätigung zu übergeben; ihre Betreibungskosten werden ihr erst nach der Zuschlagserteilung erstattet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1612\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1612</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Immobiliarvollstreckungspfändung gestrichen worden ist, kann der zuerst handelnde spätere Pfändende seine Pfändung betreiben, obschon er nicht als erster für die Ubertragung vorstellig geworden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1613\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1613</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Klage auf Aussonderung aller oder eines Teils der gepfändeten Güter wird angestrengt gegen die gepfändete Partei, gegen den Pfändenden, gegen den zuerst eingetragenen Gläubiger und, wenn dieser die betreibende Partei ist, gegen den Gläubiger, dessen Eintragung unmittelbar folgt Diese Klage wird gegen die Gläubiger erhoben durch Gerichtsvollzieherurkunde an den bei der Eintragung gewählten Wohnsitz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil gilt als kontradiktorisch allen Parteien gegenüber und gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1614\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1614</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Aussonderungsklage nach dem Beschluss zur Bestellung des Notars eingereicht wird, wird sie Letzterem notifiziert oder mitgeteilt, der daraufhin alle Verrichtungen aussetzt Gegebenenfalls nimmt der Notar seine Verrichtungen wieder auf, sobald die Entscheidung ihm notifiziert worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1615\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1615</span><span class=\"lf-art-t\">Die Aussonderungsklage enthält die Belege, die bei der Kanzlei hinterlegt werden, und das Datum der Urkunde dieser Hinterlegung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1616\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1616</span><span class=\"lf-art-t\">Betrifft die beantragte Aussonderung nur einen Teil der gepfändeten Güter, werden die übrigen gepfändeten Güter trotz der Klage versteigert</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann jedoch auf Antrag jeder Interesse habenden Partei, die Aussetzung für alle Güter anordnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1617\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1617</span><span class=\"lf-art-t\">Verzögert sich die Zuschlagserteilung, wird sie durch Veröffentlichungen und Anschläge in den in den Versteigerungsbedingungen vorgesehenen Formen angekündigt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1618\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1618</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Tod oder die Änderung des Statuts der betreibenden Partei oder des Gepfändeten seit dem Beschluss zur Bestellung des Notars verhindert die Weiterführung des Verkaufs nicht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1619\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1619</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist nur ein Teil der Güter, die von einem selben Betrieb abhängen, gepfändet worden, kann der Schuldner beantragen, dass die übrigen Güter für dieselbe Zuschlagserteilung ebenfalls berücksichtigt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1620\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1620</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Personen können dieselbe Klage einreichen oder sich ihr anschließen: - der Vormund des Minderjährigen oder des Entmündigten und der vorläufige Verwalter der in einer Einrichtung für Geisteskranke internierten oder zu Hause festgehaltenen Person, die aufgrund einer Sondergenehmigung des Familienrates, die nicht homologiert werden muss, handeln, - der für mündig erklärte Minderjährige, dem sein Kurator beisteht, - und im Allgemeinen alle gesetzlichen Verwalter fremder Güter</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1621\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1621</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[ § 1 - Wenn vor der Ubertragung der Pfändung ein Urteil besteht, durch das der Verkauf der gepfändeten unbeweglichen Güter entweder aufgrund der Artikel 1186 bis 1191 oder, in allen anderen Fällen, wo die unbeweglichen Güter versteigert werden, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen angeordnet wird, kann der Gepfändete den Pfändenden nach dieser Ubertragung vor den Richter des Ortes, wo die Güter gelegen sind, vorladen, um die Betreibung der Immobiliarvollstreckungspfändung während eines von diesem Richter bestimmten Zeitraums auszusetzen, ohne dass sich an der Sachlage etwas ändert. Dieser Zeitraum darf zwei Monate nicht übersteigen. § 2 - Dasselbe gilt, wenn vor der Ubertragung der Pfändung: - entweder die Parteivereinbarung mit Bezug auf den öffentlichen Verkauf der gepfändeten unbeweglichen Güter gemäß den Artikeln 1209 § 3 und 1214 § 1 Absatz 2 beurkundet worden ist, - oder die Frist für die Parteien, um Einwände gegen die aufgrund von Artikel 1224 § 1 vom Notar-Liquidator erstellten Verkaufsbedingungen zu formulieren, verstrichen ist, ohne dass die Parteien Einwände formuliert hätten, - oder gemäß Artikel 1224 § 4 ein Urteil verkündet worden ist, in dem der öffentliche Verkauf der gepfändeten unbeweglichen Güter angeordnet wird. § 3 - Wenn der Verkauf bei Ablauf der vom Richter festgelegten Frist nicht erfolgt ist, kann der Pfändende die Betreibung wiederaufnehmen, ohne dass eine neue Entscheidung erforderlich wäre. § 4 - Gegen diesen Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden.] [Art. 1621 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 13 August 2011 (B.S. vom 14. September 2011) - in Kraft ab dem 1.April 2012 -] Art. 1622 - Es gelten, unter Androhung der Nichtigkeit, die Bestimmungen der Artikel 1564, 1566, 1568, 1569, 1582, 1586, 1587 und 1591.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nichtigkeitserklärung der vor der Zuschlagserteilung verrichteten Handlungen muss, zur Vermeidung des Verfalls, spätestens binnen acht Tagen nach der in Artikel 1582 Absatz 3 vorgesehenen Anmahnung vorgeschlagen werden. Der Richter entscheidet vor allem anderen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls legt er ein neues Datum für den Verkauf fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klagen auf Nichtigkeitserklärung der Zuschlagserteilung müssen, zur Vermeidung des Verfalls, binnen fünfzehn Tagen nach der in Artikel 1598 vorgesehenen Zustellung eingereicht werden. Sie müssen dem bestellten Notar mitgeteilt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1623\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1623</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es nach dem Beschluss zur Bestellung des Notars zwischen den Parteien zu Schwierigkeiten mit Bezug auf die Vollstreckung kommt, befindet der Richter diesbezüglich</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1624\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1624</span><span class=\"lf-art-t\">Gegen Versäumnisentscheidungen über Immobiliarvollstreckungs pfändungen kann kein Einspruch eingelegt werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Berufung kann nicht eingelegt werden gegen: 1. Urteile oder Beschlüsse über die Surrogationsklage gegen die betreibende Partei, es sei denn, die Klage wurde wegen Kollusion oder Betrug eingereicht, 2.Urteile oder Beschlüsse, sofern sie über Schwierigkeiten mit Bezug auf die Vollstreckung befinden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1625\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1625</span><span class=\"lf-art-t\">Die Berufung wird der Partei selbst oder am gewählten Wohnsitz zugestellt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die gepfändete Partei kann im Berufungsverfahren keine anderen Klagegründe vorbringen als diejenigen, die in erster Instanz angeführt worden sind. In der Berufungsschrift werden die Anfechtungsgründe angeführt, das Ganze zur Vermeidung der Nichtigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die im Versäumniswege erlassenen Entscheide kann kein Einspruch eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1626\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1626</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Klausel, dass der Gläubiger bei Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtungen das Recht hat, die unbeweglichen Güter seines Schuldners verkaufen zu lassen, ohne die vorgeschriebenen Formalitäten für die Immobiliarvollstreckungspfändung zu erfüllen, gilt als nichtig KAPITEL VII - Verhältnisgleiche Verteilung Art. 1627 - Spätestens fünfzehn Tage nach dem Verkauf oder nach der Pfändung der Gelder fordert der Gerichtsvollzieher die pfändenden oder die Einspruch erhebenden Gläubiger auf, seiner Amtsstube binnen fünfzehn Tagen die Anmeldung und den Nachweis ihrer Forderung in Hauptsumme, Zinsen und Kosten zukommen zu lassen, erforderlichenfalls mit dem Vermerk des Vorzugsrechts, auf das sie Anspruch erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann diese Aufforderung unter denselben Bedingungen an alle Dritte richten, die behaupten, Gläubiger zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung wird an die Gläubiger entweder per Einschreiben an ihren Wohnsitz oder per gewöhnlichen Brief an den gewählten Wohnsitz gerichtet, und zwar gegen eine von der Partei oder ihrem Bevollmächtigten datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1628\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1628</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nur die unbestrittenen Schulden oder die Schulden, die durch einen Rechtstitel, auch wenn es sich um einen privatschriftlichen Rechtstitel handelt, festgestellt sind, können für die Verteilung in Höhe der so belegten Beträge ganz oder teilweise berücksichtigt werden Bei einer Sicherungspfändung werden die Ansprüche der Parteien, einschließlich des Betrags der Forderung, zu deren Deckung diese Pfändung gestattet worden ist, bestimmt, wobei dieser Betrag, der vorübergehend hinterlegt wird, später, wenn dazu Anlass besteht, nach denselben Formen verteilt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1629\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1629</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablauf der in Artikel 1627 vorgesehenen Frist und spätestens binnen fünfzehn Tagen nach der Aufforderung, die die zuerst handelnde Partei dem Gerichtsvollzieher zukommen lässt, fertigt dieser einen Verteilungsentwurf an, der Folgendes enthält: 1. den Namen, den Vornamen und den Wohnsitz der Erklärenden, 2.den Betrag der Forderungen, die sie erklären zu besitzen, die Rechtstitel, die sie geltend machen, und die Vorzugsrechte, auf die sie Anspruch erheben, 3. den Betrag der zu verteilenden Vermögensmasse und die Beträge, die den Erklärenden zuerkannt werden. Der Gerichtsvollzieher übermittelt diesen Entwurf in den in Artikel 1627 vorgesehenen Formen unverzüglich den Gläubigern, die benachrichtigt worden sind oder die ihre Forderung eingereicht haben Einwände müssen binnen fünfzehn Tagen entweder durch Gerichtsvollzieherurkunde, die dem beurkundenden Gerichtsvollzieher zugestellt wird, oder anhand einer Erklärung vor diesem Gerichtsvollzieher vorgebracht werden, ansonsten wird die Verteilung gemäß den Bestimmungen des Entwurfs vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der den Gläubigern und dem Schuldner übermittelten Meldung wird die Frist von fünfzehn Tagen vermerkt, binnen der die Einwände vorgebracht werden müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird kein Einspruch mehr angenommen, weder beim Gerichtsvollzieher noch vor dem Richter.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1630\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1630</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sobald die in Artikel 1629 vorgesehene Frist verstrichen ist und keine Einwände vorgebracht worden sind, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, die Gelder gemäß dem Entwurf zu verteilen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1631\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1631</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sind innerhalb der Frist Einwände vorgebracht worden, die nicht im Rahmen einer gütlichen Einigung geregelt werden konnten, hinterlegt der Gerichtsvollzieher: 1. den Betrag der Gelder unverzüglich bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, nach Abzug der Kosten der Pfändung, des Verkaufs und des Verteilungsentwurfs, 2.gemäß einem Inventar, über das ihm eine Empfangsbestätigung ausgestellt wird, bei der Kanzlei die Forderungsanmeldungen und ihre Anlagen, den Verteilungsentwurf, die Urkunden der Einwände und die Bescheinigung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1632\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1632</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Hinterlegung der Aktenstücke bei der Kanzlei bestimmt der Pfändungsrichter Tag und Uhrzeit für die Prüfung und Regelung der Schwierigkeiten, wobei die Parteien vorab angehört oder vorgeladen werden. Sie werden auf Betreiben des Greffiers per Gerichtsbrief vorgeladen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1633\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1633</span><span class=\"lf-art-t\">Die Parteien können bei der Kanzlei die dort hinterlegten Aktenstücke einsehen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1634\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1634</span><span class=\"lf-art-t\">Der Pfändungsrichter entscheidet über die vor ihn gebrachten Schwierigkeiten und legt die Tabelle über die Verteilung der Gelder fest</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1635\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1635</span><span class=\"lf-art-t\">Binnen fünfzehn Tagen nach der Verkündung stellt der Greffier allen Parteien das Urteil per Gerichtsbrief zu</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegen dieses Urteil kann kein Einspruch eingelegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1636\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1636</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist innerhalb der gesetzlichen Frist keine Berufung eingelegt worden, übermittelt der Greffier der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die beglaubigte Abschrift der vom Richter festgelegten Verteilungstabelle Die vorerwähnte Kasse übergibt jedem Gläubiger, der endgültig in der Tabelle aufgenommen ist, und gegebenenfalls der gepfändeten Partei auf Vorlage der ihm/ihr gemachten Notifizierung des Urteils, den Betrag, der ihm/ihr vom Richter zuerkannt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berufung nimmt der Greffier des Gerichtshofes die in Artikel 1635 vorgesehenen Notifizierungen vor und übermittelt der Hinterlegungs- und Konsignationskasse die Verteilungstabelle, so wie diese im Entscheid des Gerichtshofes endgültig festgelegt worden ist.</p></div>", "next": 239584}