Code judiciaire, Partie II, Livre I, Titre VI
En bref
Ce texte est une coordination officieuse en langue allemande de la Partie II, Livre I, Titre VI du Code judiciaire, qui a été modifiée à plusieurs reprises depuis sa publication initiale en 1967. Il rassemble les différentes modifications apportées à cette partie du Code judiciaire.
Ce qu'il réglemente
- Les conditions de promotion du personnel des greffes et des parquets.
- La formation et le recrutement des magistrats.
- Le fonctionnement du Conseil supérieur de la Justice.
- La nomination et la désignation de magistrats.
- Le système d'évaluation pour les magistrats.
- Les traitements des magistrats, référendaires, juristes de parquet, greffiers et secrétaires de parquet.
Qui il concerne
- Le personnel des greffes et des parquets.
- Les magistrats (y compris les juges de paix et les juges au tribunal de police).
- Les juristes de parquet et les référendaires.
Points clés
- Le texte original date du 10 octobre 1967.
- Il a été modifié par de nombreuses lois, notamment celles du 11 décembre 1973, 10 janvier 1975, 18 juillet 1991, 17 février 1997, 6 mai 1997, 20 mai 1997, 22 décembre 1998, 24 mars 1999, 12 avril 1999, 17 juillet 2000, 13 mars 2001, 15 juin 2001, 21 juin 2001, 19 décembre 2002, 27 décembre 2002, 10 avril 2003, 3 mai 2003, 22 décembre 2003, 9 juillet 2004, 7 avril 2005, 10 août 2005, 17 mai 2006 et 10 juin 2006.
- Il supprime le grade de messager et les grades de promotion associés dans les greffes et parquets des cours et tribunaux.
- Il instaure des tribunaux de l'application des peines.
Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie II, Livre I, Titre VI Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en
Art. 2des G.
vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000) - in Kraft ab dem
- Januar 2000 -] Art. 259bis-5 - § 1 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Entscheidungen des Hohen Rates, der Kollegien, der Kommissionen und des Präsidiums mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. § 2 - Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig vakant wird, wird für die restliche Dauer seines Mandats von einem Ersatzmitglied ersetzt. Handelt es sich um einen Magistrat, wird er durch den auf der in Artikel 259bis-2 § 4 Absatz 2 erwähnten Liste zuerst eingestuften Bewerber ersetzt. Handelt es sich um einen Nichtmagistrat, bestimmt der Senat das Ersatzmitglied unter den Bewerbern, die auf der in Artikel 259bis-2 § 4 Absatz 3 erwähnten Liste stehen. In letzterem Fall fällt der Nachfolger unter die Anwendung von Artikel 259bis-3 §
- Art. 259bis-6 - § 1 - Der Hohe Rat, die Kollegien und die Kommissionen können im Rahmen ihrer Tätigkeiten Sachverständige zu Rate ziehen. § 2 - [Der Hohe Rat verfügt über eigenes Personal, das mit der Unterstützung der Tätigkeiten des Hohen Rates und der Organisation der in Artikel 259bis-2 § 1 erwähnten Wahlen beauftragt ist. Der Hohe Rat legt, unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität pro Stufe, den Stellenplan und die Sprachkader fest. Der Hohe Rat legt das Personalstatut fest. Er ernennt und entlässt die Personalmitglieder. Der König billigt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Stellenplan, die Sprachkader und das Statut, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind.] [...] Der Hohe Rat beschließt hinsichtlich der Mitglieder des Verwaltungspersonals über deren Aufträge, Verhinderungen und Ersetzungen, Abwesenheiten, Urlaub und Ferien. § 3 - Der Hohe Rat erstellt eine Geschäftsordnung, in der die Arbeitsweise des Hohen Rates und des Präsidiums festgelegt wird. § 4 - Das Präsidium koordiniert die Tätigkeiten des Hohen Rates, der Kollegien und des Personals. [Art. 259bis-6 § 2 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2003 -; § 2 frühere Absätze 3 und 4 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2003 -] Abschnitt V - Generalversammlung des Hohen Rates Art. 259bis-7 - § 1 - Der Hohe Rat erhält unmittelbar von den zuständigen Instanzen die durch Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgeschriebenen Berichte mit Bezug auf die allgemeine Arbeitsweise des gerichtlichen Standes. § 2 - Die Generalversammlung ist zuständig für:
- die Billigung der Gutachten, Vorschläge, Berichte, Richtlinien, Programme und anderen Handlungen der Kollegien und Kommissionen in den Fällen und unter den Bedingungen, die in den Abschnitten VI und VII erwähnt sind, 2.die Feststellung, dass das Mandat eines Mitglieds des Hohen Rates in den in Artikel 259bis-3 § 3 vorgesehenen Fällen beendet ist. § 3 - Die Generalversammlung erstellt aufgrund einer Analyse und einer Evaluation der verfügbaren Informationen jährlich einen Bericht über die allgemeine Arbeitsweise des gerichtlichen Standes. Dieser Bericht wird dem Minister der Justiz, der Abgeordnetenkammer, dem Senat sowie den Korpschefs der Gerichtshöfe und der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen übermittelt. Diese Berichte dürfen keinerlei Angaben über die Identität von Personen umfassen. § 4 - Der Minister der Justiz oder sein Vertreter kann auf Einladung des Hohen Rates oder auf sein Ersuchen hin angehört werden. Abschnitt VI - Ernennungs- und Bestimmungskommissionen Art. 259bis-8 - § 1 - Jedes Kollegium richtet in seiner Mitte eine Ernennungs- und Bestimmungskommission, nachstehend "Ernennungskommission" genannt, ein, die sich aus vierzehn Mitgliedern zusammensetzt, von denen die eine Hälfte Magistrate und die andere Hälfte Nichtmagistrate sind. Mindestens ein Mitglied der französischsprachigen Ernennungskommission muss die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der Vorsitz jeder der Ernennungskommissionen wird von dem zu diesem Zweck bestimmten Mitglied des Präsidiums ausgeübt. In dessen Abwesenheit wird der Vorsitz vom ältesten anwesenden Mitglied geführt. Jede Ernennungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind. § 2 - Die Ernennungskommissionen bilden zusammen die vereinigte Ernennungskommission. Der Vorsitz der vereinigten Ernennungskommission wird abwechselnd für eine Dauer von zwei Jahren von den Präsidenten der Ernennungskommissionen geführt, wobei der Ältere beginnt. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten anwesenden Mitglied geführt, das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört. Die vereinigte Ernennungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder von jeder Ernennungskommission anwesend sind. Art. 259bis-9 - § 1 - Die vereinigte Ernennungskommission bereitet die Programme der Prüfung der beruflichen Eignung und der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum [sowie das Programm der mündlichen Bewertungsprüfung] vor. [Durch die Prüfung der beruflichen Eignung, die Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum und die mündliche Bewertungsprüfung] sollen die Reife und die Fähigkeit, die für die Ausübung des Amtes eines Magistrats erforderlich sind, bewertet werden; die Prüfungen erfolgen in der Sprache, in der das Diplom des Doktors oder des Lizentiaten der Rechte des Bewerbers ausgestellt ist. [Der schriftliche Teil der Prüfung der beruflichen Eignung oder der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum kann jedoch, wenn die Ernennungskommission dies beschließt, von den deutschsprachigen Bewerbern, die einen diesbezüglichen Antrag stellen, in deutscher Sprache abgelegt werden. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter deutschsprachigem Bewerber jede Person, die Inhaber eines von einer Schule des deutschen Sprachgebietes ausgestellten Diploms des Sekundarunterrichts ist, oder jede Person, deren Hauptwohnort oder Arbeitsplatz sich seit mindestens fünf Jahren in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebietes befindet.] Die Bewerber, die erfolgreich an der Prüfung der beruflichen Eignung teilgenommen haben, behalten ihren mit dem Bestehen der Prüfung verbundenen Vorteil während sieben Jahren ab dem Datum des Protokolls über diese Prüfung. § 2 - [Die deutschsprachigen Bewerber, die erfolgreich an der Prüfung der beruflichen Eignung und der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum teilgenommen haben, müssen sich beim ersten Mal um das Amt eines Magistrats bewerben, für das die Kenntnis der deutschen Sprache erforderlich ist, und dieses Amt während mindestens drei Jahren ausüben.] § 3 - Nach Billigung durch die Generalversammlung werden die in § 1 [...] erwähnten Prüfungsprogramme vom Minister der Justiz ratifiziert und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [ § 4 - Die auf der Grundlage der Prüfung der beruflichen Eignung oder der mündlichen Bewertungsprüfung ernannten Magistrate erhalten im Laufe des Jahres nach ihrer Ernennung eine theoretische und praktische Ausbildung, deren Inhalt und Dauer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen bestimmt wird.] [Art. 259bis-9 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 1 des G. vom
- April 2005 (B.S. vom
- Mai 2005) - in Kraft ab dem
- Mai 2006 -; § 1 Abs.
Art. 8Nr.
2 des G. vom
- April 2005 (B.S. vom
- Mai 2005) - in Kraft ab dem
- Mai 2006 - und Art. 2 Nr. 1 des G. vom
- April 2009 (B.S. vom
- Mai 2009); § 2 aufgehoben durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom
- Januar 2007 (B.S. vom
- Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.Februar 2008 - und wieder aufgenommen durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom
- April 2009 (B.S. vom
- Mai 2009); § 3 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 des G. vom
- Januar 2007 (B.S. vom
- Februar 2007) - in Kraft ab dem
- Februar 2008 -; § 4 eingefügt durch Art. 44 Nr. 3 des G. vom
- Januar 2007 (B.S. vom
- Februar 2007) - in Kraft ab dem
- Februar 2008 -] Art. 259bis-10 - § 1 - Die Ernennungskommissionen sind zuständig für:
- den Vorschlag von Bewerbern im Hinblick auf eine Ernennung zum Magistrat und eine Bestimmung zum Korpschef, [Assistenzmagistrat, Verbindungsmagistrat für Jugendsachen] oder Föderalmagistrat, [die in Artikel 58bis Nr.1, 2 und 4 erwähnt sind],
- die Organisation [des schriftlichen und des mündlichen Teils] der Prüfung der beruflichen Eignung und der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und Bedingungen, [3.die Organisation der mündlichen Bewertungsprüfung gemäß den durch Königlichen Erlass bestimmten Modalitäten und Bedingungen und die Erteilung der in Artikel 191bis § 2 letzter Absatz erwähnten Erlaubnis.] § 2 - Jede Ernennungskommission kann mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder beschließen, für die Ausübung der in § 1 Nr. 2 und Artikel 259bis-9 erwähnten Befugnisse in ihrer Mitte eine Unterkommission einzurichten, die sich aus einer gleichen Anzahl Magistrate und Nichtmagistrate zusammensetzt. [Jede Ernennungskommission kann auswärtige Sachverständige hinzuziehen, die den Unterkommissionen bei der Vorbereitung [und der Korrektur] der in § 1 Nr. 2 erwähnten Prüfungen und bei der Vorbereitung der anderen Prüfungen beistehen. [Diese Sachverständigen erstatten den Mitgliedern der Ernennungskommission, die sie bestimmt hat, von ihrer Arbeit Bericht. Die Sachverständigen, die den Unterkommissionen bei der Vorbereitung und der Korrektur der in § 1 Nr. 2 erwähnten Prüfungen, deren schriftlicher Teil in deutscher Sprache abgelegt wird, beizustehen haben, werden auf der Grundlage ihrer juristischen und linguistischen Sachkunde bestimmt. Es sind vier Sachverständige: zwei Magistrate und zwei Nichtmagistrate. Einer der Nichtmagistrate muss Lizentiat der germanischen Philologie sein und Deutsch studiert haben.] Diese Sachverständigen gehören keinesfalls zu den Unterkommissionen und dürfen an den Beratungen nicht teilnehmen.] In den in Artikel 259bis-9 vorgesehenen Fällen kann keine der beiden Ernennungskommissionen oder Unterkommissionen mehr Stimmen abgeben als die andere. § 3 - Jede Ernennungskommission erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten, den sie der Generalversammlung vorlegt. [Art. 259bis-10 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
- Juli 2000 (B.S. vom
- August 2000) - in Kraft ab dem
- August 2000 - und Art. 41 des G. vom
- Juni 2006 (B.S. vom
- Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr.
Art. 3Nr.
1 des G. vom
- April 2009 (B.S. vom
- Mai 2009); § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- Juni 2001 (B.S. vom
- Juli 2001) - in Kraft ab dem
- Juli 2002 -, selbst für nichtig erklärt durch Entscheid des Schiedshofes Nr. 14/2003 vom
- Januar 2003 (B.S. vom
- Februar 2003) und wieder aufgenommen durch Art. 9 des G. vom
- April 2005 (B.S. vom
- Mai 2005) - in Kraft ab dem 13.Mai 2006 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 15 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 - und Art. 3 Nr. 2 und 3 des G. vom
- April 2009 (B.S. vom
- Mai 2009)] Abschnitt VII - Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen Art. 259bis-11 - § 1 - Jedes Kollegium richtet in seiner Mitte eine Begutachtungs- und Untersuchungskommission ein, die aus acht Mitgliedern besteht, von denen die eine Hälfte Magistrate und die andere Hälfte Nichtmagistrate sind. Den Vorsitz jeder der Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen führt das zu diesem Zweck bestimmte Mitglied des Präsidiums. In dessen Abwesenheit wird der Vorsitz vom ältesten anwesenden Mitglied geführt. Die Begutachtungs- und Untersuchungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. § 2 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bilden zusammen die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission. Der Vorsitz der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission wird abwechselnd für eine Dauer von zwei Jahren von den Präsidenten der Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen geführt, wobei der Ältere beginnt. Bei Abwesenheit des Präsidenten wird der Vorsitz vom ältesten anwesenden Mitglied geführt, das derselben Kommission wie der amtierende Präsident angehört. Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission ist nur beschlussfähig, wenn mindestens sechs Mitglieder jeder Kommission anwesend sind. Art. 259bis-12 - § 1 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission bereitet entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Generalversammlung, des Ministers der Justiz oder der Mehrheit der Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder des Senats Gutachten und Vorschläge vor über:
- die allgemeine Arbeitsweise des gerichtlichen Standes, 2.die Gesetzesvorschläge und -entwürfe, die eine Auswirkung auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes haben,
- die Anwendung der verfügbaren Mittel. § 2 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann alle Informationen einholen, die im Hinblick auf die Ausführung der in § 1 erwähnten Aufgaben nützlich sind, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 259bis-
- Jedes an Mitglieder des gerichtlichen Standes gerichtete Informationsersuchen wird vorab ihren jeweiligen Korpschefs und hierarchischen Vorgesetzten notifiziert. Ist das Mitglied des gerichtlichen Standes kein Magistrat, wird die Information erst nach Billigung durch den Korpschef des betreffenden Rechtsprechungsorgans übermittelt. § 3 - Die Gutachten und Vorschläge der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission werden schriftlich formuliert und haben weder verbindliche noch aufschiebende Wirkung. [Sofern die gemäß Artikel 259bis-18 übermittelten Gutachten und Vorschläge in Bezug auf Gesetzentwürfe, die eine Auswirkung auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes haben, verfügbar sind, werden sie den Gesetzentwürfen der Regierung beigefügt, wenn diese in der Abgeordnetenkammer oder im Senat eingebracht werden.] [Art. 259bis-12 § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2003 -] Art. 259bis-13 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission bereitet die Standardprofile der Korpschefs auf der Grundlage der vom Hohen Rat festgelegten Kriterien vor. Die Standardprofile werden binnen einem Monat nach ihrer Billigung durch die Generalversammlung im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Der König kann die verschiedenen Profilkategorien festlegen. Art. 259bis-14 - § 1 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission ist beauftragt mit der allgemeinen Überwachung und Förderung der Benutzung von internen Kontrollmitteln innerhalb des gerichtlichen Standes, die in den Artikeln 140, 340, 398 bis 400 in fine, 401 bis 414, 651, 652, 838 und 1088 des Gerichtsgesetzbuches sowie in den Artikeln 441 und 442 des Strafprozessgesetzbuches erwähnt sind. § 2 - Die für die Anwendung der in § 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen zuständigen Behörden sind verpflichtet, der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission sowie dem Minister der Justiz jährlich diesbezüglich Bericht zu erstatten. Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann darüber hinaus von diesen Behörden alle zweckdienlichen Informationen anfordern. Der Minister der Justiz wird gleichzeitig darüber informiert. § 3 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission erstellt einen Jahresbericht über die Weise, wie die internen Kontrollmittel verwendet werden und wie ihre Funktionsweise verbessert werden kann. Art. 259bis-15 - § 1 - Jede Begutachtungs- und Untersuchungskommission nimmt Klagen in Bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes entgegen und bearbeitet sie. § 2 - Um zulässig zu sein, müssen die Klagen schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und datiert sein und die vollständige Identität des Klägers enthalten. § 3 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befassen sich nicht mit:
- Klagen, die in die strafrechtliche oder disziplinarische Zuständigkeit anderer Behörden fallen, 2.Klagen mit Bezug auf den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung,
- Klagen, deren Gegenstand durch die Anwendung ordentlicher oder außerordentlicher Rechtsmittel erreicht werden kann beziehungsweise konnte, 4.Klagen, die bereits behandelt worden sind und keine neuen Element enthalten,
- Klagen, die offensichtlich unbegründet sind. Der Beschluss, die Klage nicht zu behandeln, muss mit Gründen versehen sein und gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. Gegebenenfalls wird der Kläger an die zuständigen Instanzen verwiesen, die verpflichtet sind, die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Klage zu informieren. § 4 - Die von den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen bearbeiteten Klagen werden dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans und den Korpschefs oder den hierarchischen Vorgesetzten der Personen, die Gegenstand der Klage sind, zur Kenntnis gebracht. Unbeschadet der Befugnisse des Korpschefs oder des hierarchischen Vorgesetzten bringen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen zu dem Zeitpunkt, wo sie dies für zweckdienlich erachten, die Klage zur Kenntnis der Person, gegen die die Klage gerichtet ist oder für die die Klage nachteilig ist. § 5 - Die Personen, die über die Klage informiert sind, haben das Recht, den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen diesbezüglich mündliche oder schriftliche Erklärungen abzugeben. Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen können diese Personen um nähere Auskünfte ersuchen, vorausgesetzt dass ihr Korpschef oder hierarchischer Vorgesetzter gleichzeitig davon in Kenntnis gesetzt wird. § 6 - Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen setzten den Kläger schriftlich vom weiteren Verlauf der Klage in Kenntnis. Ist die Klage begründet, können die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen den betreffenden Instanzen und dem Minister der Justiz alle Empfehlungen zur Lösung des aufgeworfenen Problems sowie alle Vorschläge zur Verbesserung der allgemeinen Arbeitsweise des gerichtlichen Standes zusenden. § 7 - Jede Begutachtungs- und Untersuchungskommission erstellt mindestens einmal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über das Bearbeiten der entgegengenommenen Klagen. Art. 259bis-16 - § 1 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission kann unter Ausschluss jeglicher strafrechtlichen und disziplinarischen Befugnisse eine besondere Untersuchung über die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes einleiten. Diese Untersuchung erfolgt entweder von Amts wegen nach vorheriger Billigung durch die Hälfte der Mitglieder der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission oder auf Ersuchen des Ministers der Justiz oder der Mehrheit der Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder des Senats. § 2 - Die Untersuchung wird im Auftrag der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission vom zuständigen Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten durchgeführt, der hierüber innerhalb der von der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission festgelegten Frist einen schriftlichen Bericht abgibt. § 3 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission führt die Untersuchung nach vorheriger Billigung durch Zweidrittel ihrer Mitglieder ausnahmsweise selber durch, wenn:
- der Minister der Justiz dies in seinem Ersuchen beantragt hat, 2.es aufgrund des Gegenstands der Untersuchung nicht angebracht ist, den in § 2 erwähnten Korpschef oder hierarchischen Vorgesetzten damit zu betrauen oder wenn Letztere die Untersuchung nicht ordnungsgemäß durchführen oder durchgeführt haben. Der Minister der Justiz wird vor Beginn der Untersuchung von diesem Beschluss in Kenntnis gesetzt. Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission führt die Untersuchung unter Leitung eines Mitglieds, das Magistrat ist, und kann:
- einen Ortstermin vornehmen, um alle zweckdienlichen Feststellungen zu machen, ohne jedoch eine Haussuchung vornehmen zu können, 2.abgeschlossene Gerichtsakten einsehen und sich diese vor Ort vorlegen lassen, um diese einzusehen, Auszüge daraus zu entnehmen, Kopien davon anzufertigen oder sich diese kostenlos zur Verfügung stellen zu lassen,
- die Mitglieder des gerichtlichen Standes zu Informationszwecken anhören.In diesem Rahmen ist es der angehörten Person erlaubt, Erklärungen abzugeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen. § 4 - Die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht, der mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder gebilligt wird. Art. 259bis-17 - § 1 - Die betreffende Kommission hat im Rahmen der Ausübung der in den Artikeln 259bis-11 bis 259bis-16 erwähnten Befugnisse ebenfalls das Recht, ein Audit über die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes durchzuführen, ohne jedoch in die Bearbeitung laufender Akten eingreifen zu können. § 2 - [...] [Art. 259bis-17 § 2 aufgehoben durch Art. 16 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -] Art. 259bis-18 - [ § 1 - Die in Artikel 259bis-12 § 1 erwähnten Gutachten und Vorschläge und die in den Artikeln 259bis-14 § 3, 259bis-15 § 7 und 259bis-16 § 4 erwähnten Berichte werden zwecks Billigung der Generalversammlung übermittelt, die sie anschließend dem Minister der Justiz, der Abgeordnetenkammer, dem Senat und den Korpschefs der Gerichtshöfe und der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen zukommen lässt. § 2 - Die Billigung durch die Generalversammlung ist nicht erforderlich für Gutachten, die der Minister der Justiz oder die Mehrheit der Mitglieder der Abgeordnetenkammer oder des Senats im Dringlichkeitsfall bei der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission beantragt. Die Dringlichkeit wird von der Instanz, die das Gutachten beantragt, definiert. Die Dringlichkeit muss mit Gründen versehen sein, und zwar anhand einer Darlegung der außergewöhnlichen Umstände. In diesem Fall übermittelt die vereinigte Begutachtungs- und Untersuchungskommission den Mitgliedern der Generalversammlung unverzüglich den Antrag auf dringende Begutachtung sowie den Wortlaut des Vorschlags oder des Entwurfs, für den auf der Grundlage von Artikel 259bis-12 § 1 ein Gutachten beantragt wird. Die Fristen, innerhalb deren die Gutachten abgegeben werden müssen, sind Gegenstand eines Vereinbarungsprotokolls zwischen dem Minister der Justiz, der Abgeordnetenkammer, dem Senat und dem Hohen Justizrat. Die Mitglieder der Generalversammlung können ihre Anmerkungen schriftlich und innerhalb der vorgeschriebenen Frist der vereinigten Begutachtungs- und Untersuchungskommission übermitteln, die darüber berät. Eine Zusammenfassung der Anmerkungen wird dem Gutachten beigefügt. Das Gutachten und die Zusammenfassung der Anmerkungen wird der beantragenden Instanz und den Mitgliedern der Generalversammlung übermittelt.] [Art. 259bis-18 ersetzt durch Art. 6 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2003 -] Abschnitt VIII - Gemeinsame Bestimmungen Art. 259bis-19 - § 1 - Den Mitgliedern des Hohen Rates ist es verboten, an Beratungen oder an einer Entscheidung über Sachen teilzunehmen, an denen sie selbst, ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich, oder die Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden, ein persönliches und direktes Interesse haben, oder in die sie im Rahmen der Ausübung ihres Berufs eingebunden sind oder waren. § 2 - Wenn ein Mitglied des Hohen Rates im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erlangt, muss es gemäß Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches den zuständigen Prokurator des Königs unverzüglich darüber benachrichtigen. [ § 2bis - Wenn der Hohe Rat im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge der Meinung ist, dass eines seiner Mitglieder, das dem gerichtlichen Stand angehört, ein Magistrat, ein Mitglied der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, ein Personalmitglied der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaften oder ein in den Artikeln 259ter § 1 und 259quater § 1 erwähnter Verfasser eines Gutachtens den Pflichten seines Amtes nicht nachkommt oder seine Mitarbeit verweigert, setzt er gegebenenfalls die zuständigen Disziplinarbehörden davon in Kenntnis, indem er sie bittet zu untersuchen, ob ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden muss. Er setzt gleichzeitig den Minister der Justiz davon in Kenntnis. Wenn der Hohe Rat dieselbe Feststellung in Bezug auf seine anderen Mitglieder macht, setzt er gleichzeitig den Präsidenten des Senats davon in Kenntnis. Die Disziplinarbehörden setzen den Hohen Rat unter Angabe von Gründen von der Weiterverfolgung in Kenntnis.] § 3 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die Mitglieder des Hohen Rates, auf ihre Nachfolger, auf Sachverständige und auf das Personal des Rates in Bezug auf alle Angaben, von denen sie im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben im Hohen Rat Kenntnis erlangen. [Art. 259bis-19 § 2bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -] Art. 259bis-20 - § 1 - Der Hohe Rat muss von einem Disziplinarverfahren, das gegen eines seiner Mitglieder eingeleitet wird, sowie über die Gründe zur Rechtfertigung dieses Verfahrens immer in Kenntnis gesetzt werden. Wenn der Hohe Rat der Meinung ist, dass sich das Disziplinarverfahren auf die Tätigkeiten stützt, die der Betreffende im Hohen Rat ausübt, fügt er seine Stellungnahme der Verfahrensakte bei. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind auf die ehemaligen Mitglieder des Hohen Rates während vier Jahren nach Ablauf ihres Mandats anwendbar. Art. 259bis-21 - § 1 - [Die Magistrate, die Mitglieder des Präsidiums sind, haben auf Jahresbasis Anrecht auf eine Zulage in Höhe von 15.000 EUR. Die Nichtmagistrate, die Mitglieder des Präsidiums sind, beziehen ein Gehalt, das demjenigen eines Kammerpräsidenten am Appellationshof mit einem geltenden Dienstalter von einundzwanzig Jahren entspricht. Artikel 362 ist auf den im vorhergehenden Absatz erwähnten Betrag anwendbar.] § 2 - Die Mitglieder des Hohen Rates, die nicht Mitglieder des Präsidiums sind, haben für ihre Tätigkeiten im Hohen Rat und den Kommissionen Anrecht auf Anwesenheitsgelder, deren Betrag pro geleisteten Tag ein Dreißigstel der monatlichen Zulage, die [den Nichtmagistraten unter den Mitgliedern des Präsidiums] gewährt wird, nicht übersteigen darf. Tätigkeiten von weniger als vier Stunden pro Tag geben Anrecht auf die Hälfte der vorerwähnten Höchstzulage. § 3 - Die Mitglieder des Hohen Rates haben Anrecht auf Entschädigungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten gemäß den Bestimmungen, die auf das Personal der Ministerien Anwendung finden. Personen, die nicht der Verwaltung angehören oder deren Dienstgrad einem unbestimmten Rang entspricht, werden Beamten des Rangs 13 gleichgestellt. Der Präsident wird einem Beamten des Rangs 17 gleichgestellt. [ § 4 - Der Hohe Rat kann seinen Mitgliedern eine Entschädigung pro Stunde gewähren für die Arbeiten, die außerhalb der Räumlichkeiten des Hohen Rates erbracht werden und die die Korrektur der Prüfungen und der Prüfungen im Wettbewerbsverfahren betreffen, sowie für die Untersuchung der Klagen, sofern diese Leistungen nicht auf der Grundlage der Paragraphen 2 und 3 entlohnt werden.] [Art. 259bis-21 § 1 ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom
- Dezember 2002 (B.S. vom
- Januar 2003) - in Kraft ab dem
- Januar 2003 -; §
Art. 7Nr.
2 des G. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 16. Januar 2003) - in Kraft ab dem 16.Januar 2003 -; § 4 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 259bis-22 - § 1 - Der Sitz des Hohen Rates liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. § 2 - [Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, die Haushaltsvorschläge des Hohen Justizrates zu prüfen, dessen Haushalt zu billigen und die ordnungsgemäße Ausführung dieses Haushalts zu kontrollieren sowie die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen zu prüfen und diese zu billigen, werden die für diesen Haushalt vorgesehenen Haushaltsmittel als Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen.]]] [Art. 259bis-22 § 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Juni 2009 (B.S. vom 2. Juli 2009)] [KAPITEL Vter - [Ernennungs- und Bestimmungsverfahren [Kapitel Vter mit den früheren Artikeln 259quinquies bis 259septies eingefügt durch Art. 6 des G. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997) und ersetzt durch Kapitel Vter mit den Abschnitten I und II und mit den neuen Artikeln 259ter bis 259septies durch Art. 46 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Abschnitt I - Ernennungen Art. 259ter - § 1 - Bevor der König eine in Artikel 58bis Nr. 1 erwähnte Ernennung vornimmt, holt der Minister der Justiz binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt [anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars] die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme folgender Personen ein: 1. des Korpschefs des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Ernennung erfolgen soll, außer wenn es eine Ernennung zum Gerichtsrat am Kassationshof, zum Gerichtsrat oder stellvertretenden Gerichtsrat am Appellationshof oder zum Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof betrifft;2. des Korpschefs des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo der Bewerber als Magistrat oder stellvertretender Magistrat[, als Referent oder Jurist bei der Staatsanwaltschaft oder als Gerichtspraktikant] tätig ist. [Für die Magistrate, die in Anwendung von Artikel 144bis § 3 Absatz 1 und 2 mit einem Auftrag betraut sind, gibt der Föderalprokurator eine Stellungnahme ab, wenn der Betreffende diesen Auftrag vollzeitig ausübt. Wird der Auftrag nicht vollzeitig ausgeübt, betrifft die Stellungnahme des Föderalprokurators nur den Teilzeitauftrag und wird der Stellungnahme des Korpschefs beigefügt;] 3. eines Vertreters der Rechtsanwaltschaft, der von der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks bestimmt wird, wo der Bewerber als Rechtsanwalt oder Magistrat tätig ist.Für eine Ernennung im Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Bewerber im Rechtsanwaltsverzeichnis der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder ob der Magistrat der französischen oder der niederländischen Sprachrolle angehört. Der Korpschef eines Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei einem Rechtsprechungsorgan mit Sitz in Brüssel, der gesetzlich nicht zweisprachig ist, bestimmt den Inhaber eines beigeordneten Mandats der anderen Sprachrolle, der ihm beim Zusammentragen der Informationen und beim Studium der Aktenstücke im Hinblick auf das Formulieren von Stellungnahmen über Bewerber, die der anderen Sprachrolle angehören, beisteht. [Wenn es den in Absatz 1 erwähnten Korpschefs, aus welchem Grund auch immer, unmöglich ist, eine Stellungnahme abzugeben, wird die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Stellungnahme von dem in Artikel 319 Absatz 2 erwähnten Magistrat abgegeben.] [Ist der Bewerber Universitätsprofessor, holt der Minister der Justiz gemäß den Bestimmungen von § 1 Absatz 1 die Stellungnahme des Dekans und des Rektors oder von einem der beiden ein, wenn der Bewerber selber Dekan oder Rektor ist. Die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen müssen davon absehen, eine Stellungnahme abzugeben jedes Mal, wenn ein persönliches oder widerstreitendes Interesse vorliegt. Sie dürfen insbesondere keine Stellungnahme abgeben über Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad oder über Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. In diesen Fällen wird die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Stellungnahme von dem in Artikel 319 Absatz 2 erwähnten Magistrat abgegeben. Wenn Letzterer aus den vorerwähnten Gründen ebenfalls keine Stellungnahme abgeben darf, wird die Stellungnahme vom Korpschef des unmittelbar höheren Rechtsprechungsorgans oder, was den Kassationshof betrifft, von der Generalversammlung abgegeben.] § 2 - Die Stellungnahmen werden binnen dreißig Tagen ab dem in § 1 erwähnten Antrag auf Stellungnahme dem Minister der Justiz von den Instanzen, die die Stellungnahmen abgeben, in doppelter Ausfertigung übermittelt. Eine Abschrift wird dem Bewerber [binnen derselben Frist] gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt. [Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-19 § 2bis wird in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars] davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme weder günstig noch ungünstig ist; spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist wird der betreffende Bewerber vom Minister der Justiz per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis gesetzt. Diese Stellungnahme wird nicht berücksichtigt, wenn günstige und einstimmige Stellungnahmen für eine Ernennung erforderlich sind. Die Bewerber verfügen, zur Vermeidung des Verfalls, über eine Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der Stellungnahmen, um dem Minister der Justiz ihre Anmerkungen per Einschreiben mitzuteilen. Wenn eine oder mehrere Stellungnahmen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben worden sind, verfügen die Bewerber über eine Frist von neunzig Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung. [Die Ernennungsakte umfasst je nach Fall ausschließlich folgende Unterlagen:
- a)die Bewerbung und alle Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,
- b)den Lebenslauf,
- c)die in § 1 erwähnten schriftlichen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Anmerkungen des Bewerbers,
- d)[den von der zuständigen Bewertungskommission erstellten Abschlussbericht über das Gerichtspraktikum,]
- e)die endgültige Bewertung in der Bewertungsakte,
- f)die Unterlagen, aus denen die Notifizierung der Stellungnahmen an den Bewerber hervorgeht.] § 3 - Für eine Ernennung zum Gerichtsrat am Kassationshof, zum Gerichtsrat oder stellvertretenden Gerichtsrat am Appellationshof oder zum Gerichtsrat am Arbeitsgerichtshof übermittelt der Minister der Justiz binnen hundert Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung der Generalversammlung des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Ernennung erfolgen muss, für jeden Bewerber eine Ernennungsakte mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben; diese Stellungnahme wird ihrer Akte beigefügt. Die Generalversammlung hört die Bewerber an, die dies binnen hundert Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung der Vakanz per Einschreibebrief beantragt haben. Für den Appellationshof und den Arbeitsgerichtshof von Brüssel werden die Stellungnahmen mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung gebilligt. Die Generalversammlung lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen in doppelter Ausfertigung binnen dreißig Tagen ab dem Antrag auf Stellungnahme zukommen und übermittelt dem betreffenden Bewerber gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift davon. Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt. In Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt; spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist werden die betreffenden Bewerber vom Minister der Justiz per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis gesetzt. § 4 - Binnen hundert Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung übermittelt der Minister der Justiz der zuständigen Ernennungskommission die Ernennungsakte jedes Bewerbers mit der Aufforderung, einen Bewerber vorzuschlagen. Bei Eingreifen der in § 3 erwähnten Generalversammlung [und des in Artikel 259sexies § 1 erwähnten Kollegiums der Generalprokuratoren] wird diese Frist um vierzig Tage verlängert. Mit Ausnahme der Gerichtspraktikanten müssen alle Bewerber je nach Fall spätestens am Ende der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Frist die Ernennungsbedingungen erfüllen. Die Gerichtspraktikanten [können sich frühestens sechs Monate vor Ende des Gerichtspraktikums bewerben und sie] müssen die Ernennungsbedingungen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung erfüllen. Die Ernennungskommission hört die Bewerber an, die binnen hundert Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung der Vakanz per Einschreibebrief darum ersucht haben. Bei Eingreifen der in § 3 erwähnten Generalversammlung [oder des in Artikel 259sexies § 1 erwähnten Kollegiums der Generalprokuratoren] wird diese Frist um vierzig Tage verlängert. [Die Ernennungskommission kann von Amts wegen entscheiden, alle Bewerber anzuhören. Die Ernennungskommission lädt die Bewerber durch Einschreibebrief ein, in dem Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen, vermerkt sind.] [Vom Gespräch mit dem Bewerber wird eine Tonaufzeichnung gemacht. Diese Aufzeichnung wird vom Hohen Justizrat zusammen mit der Vorschlagsakte aufbewahrt. Das auf diese Weise aufgezeichnete Gespräch wird schriftlich festgehalten, wenn der Bewerber beim Staatsrat Beschwerde gegen die Ernennung in das Amt, für das er sich beworben hat, einlegt. Dasselbe gilt für das Gespräch des Bewerbers, der in dieses Amt ernannt wird. Zu diesem Zweck übermittelt der Minister der Justiz eine Abschrift der Beschwerde an den Präsidenten der betreffenden Ernennungskommission. Der niedergeschriebene Text, der vom Präsidenten und von einem Mitglied der Ernennungskommission für gleich lautend erklärt wird, wird dem Staatsrat auf Betreiben des Ministers der Justiz übermittelt.] [Für den Bewerber, der nicht am Tag und zu der Uhrzeit, die von der Ernennungskommission angegeben werden, vorstellig wird, wird - außer im Fall höherer Gewalt - davon ausgegangen, dass er auf die Möglichkeit, angehört zu werden, verzichtet. Im Fall höherer Gewalt, über die die Ernennungskommission in letzter Instanz befindet, wird der Bewerber erneut vorgeladen, sofern die Frist, über die die Ernennungsbehörde für die Unterbreitung des Vorschlags verfügt, eingehalten wird.] Der Vorschlag erfolgt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf der Grundlage der Kriterien, die die Fähigkeiten und die Eignung des Bewerbers betreffen. Bei Vakanz eines der in Artikel 43 § 4 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Ämter erfolgt der Vorschlag durch die vereinigte Ernennungskommission mit Zweidrittelmehrheit der in jeder Ernennungskommission abgegebenen Stimmen. Der mit Gründen versehene Vorschlag wird in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und einem Mitglied der Ernennungskommission unterzeichnet wird. Binnen vierzig Tagen ab dem Antrag auf Vorschlag übermittelt die Ernennungskommission dem Minister der Justiz die Liste mit dem vorgeschlagenen Bewerber und den nicht vorgeschlagenen Bewerbern sowie das Vorschlagsprotokoll per Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen datierte Empfangsbestätigung. Eine Abschrift der Liste wird den Bewerbern [sowie dem Korpschef der Vakanz und dem Korpschef des vorgeschlagenen Bewerbers] übermittelt. [Wird binnen der vorgeschriebenen Frist kein Vorschlag mitgeteilt, kann der Minister der Justiz vom vierzigsten und bis zum fünfundfünfzigsten Tag nach dem Antrag auf Vorschlag die Ernennungskommission per Einschreibebrief anweisen, einen Vorschlag zu unterbreiten. Die Ernennungskommission verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab Zusendung der entsprechenden Anweisung, um noch einen Vorschlag zu unterbreiten.] Wird binnen der vorgeschriebenen [oder infolge der Anweisung verlängerten Frist] kein Vorschlag mitgeteilt, teilt der Minister der Justiz den Bewerbern dies binnen fünfzehn Tagen per Einschreibebrief mit und ein neuer Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 5 - Der König verfügt ab Empfang des Vorschlags über eine Frist von sechzig Tagen, um einen Beschluss zu fassen und diesen der Ernennungskommission und den Bewerbern per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung [und dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Ernennung erfolgen soll, und dem Korpschef des Berwerbers durch gewöhnlichen Brief mitzuteilen. Eine Abschrift des mit Gründen versehenen Beschlusses wird der Ernennungskommission und dem Generalprokurator des Ortes, wo der Eid geleistet werden muss, durch gewöhnlichen Brief mitgeteilt.] Bei einer mit Gründen versehenen Ablehnung verfügt die Ernennungskommission ab Empfang dieses Beschlusses über eine Frist von fünfzehn Tagen, um gemäß den in § 4 vorgesehenen Modalitäten einen neuen Vorschlag zu unterbreiten. [Der mit Gründen versehene Ablehnungsbeschluss wird der Ernennungskommission und dem vorgeschlagenen Bewerber per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung mitgeteilt. Der Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Ernennung erfolgen muss, der Korpschef des vorgeschlagenen Bewerbers und die anderen Bewerber werden von dem Ablehnungsbeschluss durch gewöhnlichen Brief in Kenntnis gesetzt.] Jedes Mal, wenn der König es versäumt, binnen der Frist von sechzig Tagen einen Beschluss zu fassen, verfügen die betreffende Ernennungskommission und die Bewerber ab dem fünfundsechzigsten Tag über eine Frist von fünfzehn Tagen, um dem König per Einschreibebrief eine entsprechende Anweisung zu notifizieren. Wenn der König binnen fünfzehn Tagen ab dieser Notifizierung keinen anderen Beschluss gefasst hat, wird sein Stillschweigen als Ablehnungsbeschluss angesehen, gegen den beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden kann. In Ermangelung einer fristgerechten Anweisung und wenn es einen ersten Vorschlag betrifft, macht die Ernennungskommission einen neuen Vorschlag gemäß den Bestimmungen von Absatz 2; betrifft es keinen ersten Vorschlag, wird ein neuer Bewerberaufruf veröffentlicht. [Art. 259ter § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2004 -; § 1 Abs. 1 Nr.
Art. 15des G.
vom
- Juni 2001 (B.S. vom
- Juli 2001) - in Kraft ab dem
- Mai 2002 - und Art. 18 Nr. 2 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 1 Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 4 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 - ; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 5 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 2 Abs.
Art. 18Nr.
6 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; § 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 18 Nr. 7 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 2 Abs. 4 Buchstabe d) ersetzt durch Art. 45 des G. vom
- Januar 2007 (B.S. vom
- Februar 2007) - in Kraft ab dem
- Februar 2008 -; § 4 Abs.
Art. 18Nr.
8 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -;§ 4 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 9 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 18 Nr. 10 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 4 neue Absätze 5 und 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 11 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 4 neue Absätze 7 und 8 eingefügt durch Art. 6 des G. vom
- Juli 2004 (B.S. vom
- Juli 2004) - in Kraft ab dem
- Juli 2004 -; § 4 neuer Absatz 9 eingefügt durch Art. 18 Nr. 11 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 4 Abs. 13 abgeändert durch Art. 18 Nr. 12 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 4 neuer Absatz 14 eingefügt durch Art. 18 Nr. 13 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 4 Abs. 15 abgeändert durch Art. 18 Nr. 14 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Nr. 15 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 5 Abs.
Art. 18Nr.
16 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -] Abschnitt II - Verfahren der Mandatsvergabe Art. 259quater - § 1 - [Der Erste Präsident des Kassationshofes und der Generalprokurator beim Kassationshof werden vom König für ein nicht erneuerbares Mandat von fünf Jahren im selben Rechtsprechungsorgan oder bei derselben Staatsanwaltschaft bestimmt. Die anderen in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs werden vom König für ein Mandat von fünf Jahren, das unmittelbar anschließend einmal erneuerbar ist, im selben Rechtsprechungsorgan oder bei derselben Staatsanwaltschaft bestimmt.] § 2 - Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme: 1. des [noch amtierenden] ausscheidenden Korpschefs des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Bestimmung erfolgen muss;2. [des Korpschefs des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo der Bewerber das Amt eines Magistrats ausübt.Für die Magistrate, die in Anwendung von Artikel 144bis § 3 Absatz 1 und 2 mit einem Auftrag betraut sind, gibt der Föderalprokurator eine Stellungnahme ab, wenn der Betreffende vollzeitig für ihn arbeitet. Werden diese Leistungen nicht vollzeitig erbracht, wird die Stellungnahme des Föderalprokurators, was den Aspekt der föderalen Arbeit betrifft, der Stellungnahme des Korpschefs beigefügt;] 3. eines Vertreters der Rechtsanwaltschaft, der von der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks bestimmt wird, wo der Bewerber das Amt eines Magistrats ausübt.Für den Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Magistrat der französischen oder der niederländischen Sprachrolle angehört. [Ist der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Korpschef dieselbe Person wie der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Korpschef, wird die Stellungnahme von der Generalversammlung, was den Kassationshof betrifft, oder vom Vorsitzenden des Kollegiums der Generalprokuratoren, was den Föderalprokurator betrifft, oder vom Korpschef des unmittelbar höheren Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan in den anderen Fällen abgegeben. Dasselbe gilt, wenn es dem in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Korpschef aus irgendeinem Grund unmöglich ist, eine Stellungnahme abzugeben oder wenn bei ihm ein persönliches, widerstreitendes Interesse im Sinne von Artikel 259ter § 1 Absatz 5 vorliegt. Die in Artikel 259ter § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Regeln finden entsprechend Anwendung.] [Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs umfasst ausschließlich folgende Unterlagen:
- a)die Bewerbung und alle Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,
- b)den Lebenslauf,
- c)die in Absatz 1 erwähnten schriftlichen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Anmerkungen des Bewerbers,
- d)den Verwaltungsplan des Bewerbers,
- e)die endgültige Bewertung in der Bewertungsakte,
- f)die Unterlagen, aus denen die Notifizierung der Stellungnahmen an den Bewerber hervorgeht.] § 3 - Artikel 259ter § 3 findet entsprechend Anwendung bei der Bestimmung für das Amt des Ersten Präsidenten des Kassationshofes, des Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes. [Wird bei der Generalversammlung das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele Mitglieder des betreffenden Appellationshofes oder des betreffenden Arbeitsgerichtshofes sich für die Funktion des Korpschefs an diesem Gerichtshof bewerben, gibt der Erste Präsident des Kassationshofes die in Artikel 259ter § 3 erwähnte Stellungnahme ab.] Im Übrigen sind die in Artikel 259ter §§ 4 und 5 erwähnten Bestimmungen entsprechend anwendbar, folgende Fälle ausgenommen: 1. der Vorschlag erfolgt ebenfalls auf der Grundlage des in Artikel 259bis-13 erwähnten Standardprofils;2. bei einer in den Artikeln 43 § 4, 43bis § 4 Absatz 1 und 49 § 2 Absatz 1 bis 4 in fine des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Bestimmung zum Korpschef erfolgt der Vorschlag durch die vereinigte Ernennungskommission mit Zweidrittelmehrheit der in jeder Ernennungskommission abgegebenen Stimmen; 3. [zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Vakanz des Mandats muss der Bewerber mindestens [fünf Jahre] unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen;] [4. die Ernennungskommission hört alle Bewerber für das Mandat des Korpschefs an.] [ § 3bis - Spätestens am Ende des zweiundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats setzt der in § 1 Absatz 2 erwähnte Korpschef den Minister der Justiz davon in Kenntnis, ob er die Erneuerung des Mandats beantragt oder nicht. Beantragt er diese Erneuerung nicht, wird das Mandat für vakant erklärt. Um die Erneuerung beantragen zu können, muss der Korpschef bei Ablauf des ersten Mandats mindestens fünf Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen. Wenn der Betreffende die Erneuerung des Mandats beantragt hat, übermittelt der Minister der Justiz spätestens sechzig Tage vor Ablauf des Mandats der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates die Erneuerungsakte, die die in Artikel 259novies § 10 Absatz 14 erwähnten Unterlagen umfasst. Die Ernennungs- und Bestimmungskommission hört den Korpschef an. Der Vorschlag durch die Ernennungs- und Bestimmungskommission hat die Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses zur Annahme oder Verweigerung der Erneuerung des Mandats des Korpschefs. Er wird dem Minister der Justiz spätestens dreißig Tage vor Ablauf des Mandats übermittelt. Die Erneuerung des Mandats oder die Entstehung der Vakanz erfolgt dreißig Tage vor Ablauf des Mandats. Bei der Bestimmung eines in § 6 Absatz 3 erwähnten Korpschefs laufen die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fristen gemäß dem Zeitplan, der auf seinen Vorgänger anwendbar gewesen wäre. Wird das Mandat eines Korpschefs nicht erneuert, wird es bis zur Bestimmung des Nachfolgers nach der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters von einem Inhaber eines beigeordneten Mandats oder in Ermangelung eines solchen Inhabers gemäß der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters von einem anderen Magistrat ausgeübt.] § 4 - [Der Korpschef, der demselben Rechtsprechungsorgan oder derselben Staatsanwaltschaft angehört, nimmt am Ende des Mandats das Amt, in dem er zum Zeitpunkt seiner Bestimmung ernannt war, oder gegebenenfalls das beigeordnete Mandat, für das er bestimmt gewesen war, wieder auf. Die Bestimmung als Korpschef in dem Rechtsprechungsorgan, von dem der Magistrat herkommt, setzt das beigeordnete Mandat aus.] § 5 - [Ein Bewerber, der nicht zum Rechtsprechungsorgan gehört und zum Korpschef bestimmt wird, wird gleichzeitig in diesem Rechtsprechungsorgan ernannt, gegebenenfalls in Überzahl, ohne dass Artikel 287 anwendbar wäre[, mit Ausnahme des Föderalprokurators, der seine Ernennung behält]. Sieht der Stellenplan des Rechtsprechungsorgans nur einen Korpschef vor, erfolgt die Ernennung gemäß Artikel 100, gegebenenfalls in Überzahl.] Wird ein Magistrat der Richterschaft zum Korpschef bei der Staatsanwaltschaft ernannt oder wird ein Magistrat der Staatsanwaltschaft zum Korpschef der Richterschaft ernannt, ist [ § 4 Absatz 1] bei Ablauf des Mandats anwendbar. In den anderen Fällen wird der ausscheidende Korpschef auf seinen Antrag hin vom König erneut in dem Amt ernannt, in dem er zuletzt vor seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt war. Gegebenenfalls nimmt er ebenfalls das beigeordnete Mandat, für das er [...] bestimmt gewesen war, wieder auf. [Wurde kein diesbezüglicher Antrag an den König gerichtet, je nach Fall entweder spätestens sechs Monate vor Ablauf des Mandats oder im Laufe des Monats vor Ende des Mandats, wenn das Mandat nicht erneuert wird, findet § 4 Anwendung.] § 6 - [Die Entstehung der Vakanz eines Mandats eines Korpschefs führt zur Anwendung von Artikel 287.] Wird das Mandat des Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder des Generalprokurators beim Kassationshof vorzeitig vakant, findet Artikel 287 nur Anwendung, sofern zum Zeitpunkt der Entstehung der Vakanz das Datum des normalen Ablaufs des Mandats mindestens zwei Jahre entfernt ist. Beträgt diese Frist jedoch weniger als zwei Jahre, wird das Mandat von dem in Artikel 319 Absatz 2 erwähnten Stellvertreter zu Ende geführt. Wenn zu dem Zeitpunkt, wo ein Mandat als Föderalprokurator, Erster Präsident des Appellationshofes von Brüssel, Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel, Erster Präsident des Arbeitsgerichtshofes von Brüssel, Präsident des Gerichtes Erster Instanz von Brüssel, des Arbeitsgerichts von Brüssel und des Handelsgerichts von Brüssel, Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz von Brüssel und Arbeitsauditor beim Arbeitsgericht von Brüssel vorzeitig vakant wird, das Datum des normalen Ablaufs des Mandats mindestens zwei Jahre entfernt ist, findet Artikel 287 Anwendung. Wenn zu dem Zeitpunkt, wo ein in Absatz 3 erwähntes Mandat vorzeitig vakant wird, das Datum des normalen Ablaufs des Mandats mindestens zwei Jahre entfernt ist, wird das Mandat von dem in Artikel 319 Absatz 2 erwähnten Stellvertreter zu Ende geführt. Erfolgt die in Absatz 4 erwähnte Stellvertretung während des ersten Mandats, findet Artikel 287 Anwendung für die Vergabe eines Mandats für den Erneuerungszeitraum oder für den restlichen Teil dieses Zeitraums. Im Falle eines Bewerberaufrufs in Anwendung von Absatz 2, 3 und 5 können sich, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, nur diejenigen bewerben, die dieselben Sprachbedingungen erfüllen wie der Korpschef, dessen Mandat vorzeitig endet. Die Dauer des Mandats desjenigen, der in Anwendung von Absatz 2, 3 oder 5 zum Korpschef bestimmt wird, ist in Abweichung von § 1 auf den verbleibenden Teil des vorzeitig beendeten Mandats begrenzt. Erfolgt die Bestimmung in ein in Absatz 3 erwähntes Mandat während des ersten Mandats, findet § 3bis Anwendung für den Erneuerungszeitraum.] [ § 7 - Der Korpschef kann sein Mandat vorzeitig per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung ausgehändigtes Schreiben zur Verfügung stellen. Das Mandat endet jedoch erst neun Monate ab Empfang der Zurverfügungstellung. Der König kann diese Frist auf einen mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Korpschefs verkürzen. Unbeschadet des Paragraphen 6 finden die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 Anwendung auf den Korpschef, der sein Mandat vorzeitig zur Verfügung stellt [...]. Der Korpschef, der sein Mandat vorzeitig zur Verfügung stellt, kann sich während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, wo er sein Mandat tatsächlich niedergelegt hat, nicht erneut für ein Mandat eines Korpschefs bewerben.] [Art. 259quater § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Mai 2007 -; § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -; § 2 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2004 -; § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 4 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -;§ 3 Abs. 2 Nr. 3 ersetzt durch Art. 19 Nr. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 - und abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Mai 2007 -; § 3 Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 19 Nr. 6 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2004 -; § 3bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2008 -; § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 - und abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 -; § 5 Abs.
Art. 3Nr.
7 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem 2.März 2007 -; § 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 8 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- März 2007 -; § 5 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 9 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- Januar 2008 -; § 6 ersetzt durch Art. 3 Nr. 10 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- Mai 2007 -; § 7 eingefügt durch Art. 19 Nr. 8 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; § 7 Abs.
Art. 3Nr.
11 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2.März 2007 -] Spätestens ab dem 31. März 2014 oder sobald jeder der neuen Stellenpläne und jeder der Sprachkader, die vorläufig festgelegt werden gemäß Artikel 43 § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch das Gesetz vom 19. Juli 2012 abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen wurden, zu 90 Prozent besetzt sind (gemäß Art.61 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012), selbst abgeändert durch Art. 41 des G. vom 6. Januar 2014 (B.S. vom 31. Januar 2014)), lautet Art. 259quater wie folgt: "Art. 259quater - § 1 - [Der Erste Präsident des Kassationshofes und der Generalprokurator beim Kassationshof werden vom König für ein nicht erneuerbares Mandat von fünf Jahren im selben Rechtsprechungsorgan oder bei derselben Staatsanwaltschaft bestimmt. Die anderen in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs werden vom König für ein Mandat von fünf Jahren, das unmittelbar anschließend einmal erneuerbar ist, im selben Rechtsprechungsorgan oder bei derselben Staatsanwaltschaft bestimmt.] § 2 - Der Minister der Justiz beantragt binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme: 1. des [noch amtierenden] ausscheidenden Korpschefs des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Bestimmung erfolgen muss;2. [des Korpschefs des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo der Bewerber das Amt eines Magistrats ausübt.Für die Magistrate, die in Anwendung von Artikel 144bis § 3 Absatz 1 und 2 mit einem Auftrag betraut sind, gibt der Föderalprokurator eine Stellungnahme ab, wenn der Betreffende vollzeitig für ihn arbeitet. Werden diese Leistungen nicht vollzeitig erbracht, wird die Stellungnahme des Föderalprokurators, was den Aspekt der föderalen Arbeit betrifft, der Stellungnahme des Korpschefs beigefügt.] [Für die in Artikel 43 § 5bis Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Magistrate erteilt der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde die zweckdienlichen Auskünfte dem Prokurator des Königs von Brüssel, der seine Stellungnahme abgibt;] 3. eines Vertreters der Rechtsanwaltschaft, der von der Rechtsanwaltskammer des Gerichtsbezirks bestimmt wird, wo der Bewerber das Amt eines Magistrats ausübt.Für den Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Magistrat der französischen oder der niederländischen Sprachrolle angehört. [Ist der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Korpschef dieselbe Person wie der in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Korpschef, wird die Stellungnahme von der Generalversammlung, was den Kassationshof betrifft, oder vom Vorsitzenden des Kollegiums der Generalprokuratoren, was den Föderalprokurator betrifft, oder vom Korpschef des unmittelbar höheren Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan in den anderen Fällen abgegeben. Dasselbe gilt, wenn es dem in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Korpschef aus irgendeinem Grund unmöglich ist, eine Stellungnahme abzugeben oder wenn bei ihm ein persönliches, widerstreitendes Interesse im Sinne von Artikel 259ter § 1 Absatz 5 vorliegt. Die in Artikel 259ter § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Regeln finden entsprechend Anwendung.] [Die Akte zur Bestimmung eines Korpschefs umfasst ausschließlich folgende Unterlagen:
- a)die Bewerbung und alle Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,
- b)den Lebenslauf,
- c)die in Absatz 1 erwähnten schriftlichen Stellungnahmen und gegebenenfalls die Anmerkungen des Bewerbers,
- d)den Verwaltungsplan des Bewerbers,
- e)die endgültige Bewertung in der Bewertungsakte,
- f)die Unterlagen, aus denen die Notifizierung der Stellungnahmen an den Bewerber hervorgeht.] § 3 - Artikel 259ter § 3 findet entsprechend Anwendung bei der Bestimmung für das Amt des Ersten Präsidenten des Kassationshofes, des Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes. [Wird bei der Generalversammlung das erforderliche Quorum nicht erreicht, weil zu viele Mitglieder des betreffenden Appellationshofes oder des betreffenden Arbeitsgerichtshofes sich für die Funktion des Korpschefs an diesem Gerichtshof bewerben, gibt der Erste Präsident des Kassationshofes die in Artikel 259ter § 3 erwähnte Stellungnahme ab.] Im Übrigen sind die in Artikel 259ter §§ 4 und 5 erwähnten Bestimmungen entsprechend anwendbar, folgende Fälle ausgenommen: 1. der Vorschlag erfolgt ebenfalls auf der Grundlage des in Artikel 259bis-13 erwähnten Standardprofils;2. bei einer in den Artikeln 43 § 4, 43bis § 4 Absatz 1 und 49 § 2 Absatz 1 bis 4 in fine des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten erwähnten Bestimmung zum Korpschef erfolgt der Vorschlag durch die vereinigte Ernennungskommission mit Zweidrittelmehrheit der in jeder Ernennungskommission abgegebenen Stimmen; 3. [zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Vakanz des Mandats muss der Bewerber mindestens [fünf Jahre] unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen;] [4. die Ernennungskommission hört alle Bewerber für das Mandat des Korpschefs an.] [ § 3bis - Spätestens am Ende des zweiundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats setzt der in § 1 Absatz 2 erwähnte Korpschef den Minister der Justiz davon in Kenntnis, ob er die Erneuerung des Mandats beantragt oder nicht. Beantragt er diese Erneuerung nicht, wird das Mandat für vakant erklärt. Um die Erneuerung beantragen zu können, muss der Korpschef bei Ablauf des ersten Mandats mindestens fünf Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen. Wenn der Betreffende die Erneuerung des Mandats beantragt hat, übermittelt der Minister der Justiz spätestens sechzig Tage vor Ablauf des Mandats der zuständigen Ernennungs- und Bestimmungskommission des Hohen Justizrates die Erneuerungsakte, die die in Artikel 259novies § 10 Absatz 14 erwähnten Unterlagen umfasst. Die Ernennungs- und Bestimmungskommission hört den Korpschef an. Der Vorschlag durch die Ernennungs- und Bestimmungskommission hat die Form eines mit Gründen versehenen Beschlusses zur Annahme oder Verweigerung der Erneuerung des Mandats des Korpschefs. Er wird dem Minister der Justiz spätestens dreißig Tage vor Ablauf des Mandats übermittelt. Die Erneuerung des Mandats oder die Entstehung der Vakanz erfolgt dreißig Tage vor Ablauf des Mandats. Bei der Bestimmung eines in § 6 Absatz 3 erwähnten Korpschefs laufen die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fristen gemäß dem Zeitplan, der auf seinen Vorgänger anwendbar gewesen wäre. Wird das Mandat eines Korpschefs nicht erneuert, wird es bis zur Bestimmung des Nachfolgers nach der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters von einem Inhaber eines beigeordneten Mandats oder in Ermangelung eines solchen Inhabers gemäß der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters von einem anderen Magistrat ausgeübt.] § 4 - [Der Korpschef, der demselben Rechtsprechungsorgan oder derselben Staatsanwaltschaft angehört, nimmt am Ende des Mandats das Amt, in dem er zum Zeitpunkt seiner Bestimmung ernannt war, oder gegebenenfalls das beigeordnete Mandat, für das er bestimmt gewesen war, wieder auf. Die Bestimmung als Korpschef in dem Rechtsprechungsorgan, von dem der Magistrat herkommt, setzt das beigeordnete Mandat aus.] § 5 - Ein Bewerber, der nicht zum Rechtsprechungsorgan gehört und zum Korpschef bestimmt wird, wird gleichzeitig in diesem Rechtsprechungsorgan ernannt, gegebenenfalls in Überzahl, ohne dass Artikel 287 anwendbar wäre[, mit Ausnahme des Föderalprokurators, der seine Ernennung behält]. Sieht der Stellenplan des Rechtsprechungsorgans nur einen Korpschef vor, erfolgt die Ernennung gemäß Artikel 100, gegebenenfalls in Überzahl.] Wird ein Magistrat der Richterschaft zum Korpschef bei der Staatsanwaltschaft ernannt oder wird ein Magistrat der Staatsanwaltschaft zum Korpschef der Richterschaft ernannt, ist [ § 4 Absatz 1] bei Ablauf des Mandats anwendbar. In den anderen Fällen wird der ausscheidende Korpschef auf seinen Antrag hin vom König erneut in dem Amt ernannt, in dem er zuletzt vor seiner Bestimmung zum Korpschef ernannt war. Gegebenenfalls nimmt er ebenfalls das beigeordnete Mandat, für das er [...] bestimmt gewesen war, wieder auf. [Wurde kein diesbezüglicher Antrag an den König gerichtet, je nach Fall entweder spätestens sechs Monate vor Ablauf des Mandats oder im Laufe des Monats vor Ende des Mandats, wenn das Mandat nicht erneuert wird, findet § 4 Anwendung.] § 6 - [Die Entstehung der Vakanz eines Mandats eines Korpschefs führt zur Anwendung von Artikel 287.] Wird das Mandat des Ersten Präsidenten des Kassationshofes oder des Generalprokurators beim Kassationshof vorzeitig vakant, findet Artikel 287 nur Anwendung, sofern zum Zeitpunkt der Entstehung der Vakanz das Datum des normalen Ablaufs des Mandats mindestens zwei Jahre entfernt ist. Beträgt diese Frist jedoch weniger als zwei Jahre, wird das Mandat von dem in Artikel 319 Absatz 2 erwähnten Stellvertreter zu Ende geführt. [Wenn zu dem Zeitpunkt, wo ein Mandat als Föderalprokurator, Erster Präsident des Appellationshofes von Brüssel, Generalprokurator beim Appellationshof von Brüssel oder Erster Präsident des Arbeitsgerichtshofes von Brüssel vorzeitig vakant wird, das Datum des normalen Ablaufs des Mandats mindestens zwei Jahre entfernt ist, findet Artikel 287sexies Anwendung.] Wenn zu dem Zeitpunkt, wo ein in Absatz 3 erwähntes Mandat vorzeitig vakant wird, das Datum des normalen Ablaufs des Mandats mindestens zwei Jahre entfernt ist, wird das Mandat von dem in Artikel 319 Absatz 2 erwähnten Stellvertreter zu Ende geführt. Erfolgt die in Absatz 4 erwähnte Stellvertretung während des ersten Mandats, findet Artikel 287 Anwendung für die Vergabe eines Mandats für den Erneuerungszeitraum oder für den restlichen Teil dieses Zeitraums. Im Falle eines Bewerberaufrufs in Anwendung von Absatz 2, 3 und 5 können sich, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, nur diejenigen bewerben, die dieselben Sprachbedingungen erfüllen wie der Korpschef, dessen Mandat vorzeitig endet. Die Dauer des Mandats desjenigen, der in Anwendung von Absatz 2, 3 oder 5 zum Korpschef bestimmt wird, ist in Abweichung von § 1 auf den verbleibenden Teil des vorzeitig beendeten Mandats begrenzt. Erfolgt die Bestimmung in ein in Absatz 3 erwähntes Mandat während des ersten Mandats, findet § 3bis Anwendung für den Erneuerungszeitraum.] [ § 7 - Der Korpschef kann sein Mandat vorzeitig per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung ausgehändigtes Schreiben zur Verfügung stellen. Das Mandat endet jedoch erst neun Monate ab Empfang der Zurverfügungstellung. Der König kann diese Frist auf einen mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Korpschefs verkürzen. Unbeschadet des Paragraphen 6 finden die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 Anwendung auf den Korpschef, der sein Mandat vorzeitig zur Verfügung stellt [...]. Der Korpschef, der sein Mandat vorzeitig zur Verfügung stellt, kann sich während eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, wo er sein Mandat tatsächlich niedergelegt hat, nicht erneut für ein Mandat eines Korpschefs bewerben.] [Art. 259quater § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Mai 2007 -; § 2 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -; § 2 Abs. 1 Nr. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 - und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -;§ 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 Nr. 3 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2004 -; § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 Nr. 4 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -; § 3 Abs. 2 Nr. 3 ersetzt durch Art. 19 Nr. 5 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 - und abgeändert durch Art.3 Nr. 4 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Mai 2007 -; § 3 Abs. 2 Nr. 4 eingefügt durch Art. 19 Nr. 6 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2004 -; § 3bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 -; § 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 6 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 - und abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 -; § 5 Abs.
Art. 3Nr.
7 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- März 2007 -; § 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 3 Nr. 8 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem 2.März 2007 -; § 5 Abs. 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 9 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 -; § 6 ersetzt durch Art. 3 Nr. 10 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- Mai 2007 -; § 6 Abs. 3 ersetzt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- August 2012) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 7 eingefügt durch Art. 19 Nr. 8 des G. vom
- Mai 2003 (B.S. vom
- Juni 2003) - in Kraft ab dem
- Juni 2003 -; § 7 Abs.
Art. 3Nr.
11 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- März 2007 -]" Art. 259quinquies - § 1 - Die Inhaber der in Artikel 58bis Nr. 3 erwähnten beigeordneten Mandate werden wie folgt bestimmt:
- Der Präsident und die Abteilungspräsidenten am Kassationshof, die Kammerpräsidenten am Appellationshof und am Arbeitsgerichtshof und die Vizepräsidenten des Gerichtes Erster Instanz, des Arbeitsgerichts und des Handelsgerichts werden von den zuständigen Generalversammlungen aus deren Mitte unter den Bewerbern bestimmt, die unter Angabe von Gründen vom Korpschef vorgeschlagen werden, sofern eine ausreichende Anzahl Mitglieder die Bedingungen erfüllen und sich beworben haben. Für die Rechtsprechungsorgane mit Sitz in Brüssel erfolgen die Vorschläge und Bestimmungen pro Sprachgruppe entsprechend der Sprachrolle des Mandats. Zählt das betreffende Rechtsprechungsorgan weniger als sieben Magistrate, nimmt der Korpschef die Bestimmung per Beschluss vor. [Um zum Präsidenten des Kassationshofes bestimmt werden zu können, muss der Bewerber darüber hinaus zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Vakanz mindestens fünf Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen.]
- Die Ersten Generalanwälte bei den Gerichtshöfen, die Generalanwälte beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof und die Ersten Staatsanwälte werden vom König auf einen vom Korpschef unterbreiteten mit Gründen versehenen Vorschlag mit zwei Bewerbern - soweit aufgrund der Gesamtzahl möglich - bestimmt. [Um zum Ersten Generalanwalt beim Kassationshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber darüber hinaus zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Vakanz mindestens fünf Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen.] [ § 1bis - Die Bestimmungen für die beigeordneten Mandate des Präsidenten des Kassationshofes und des Ersten Generalanwalts beim Kassationshof erfolgen für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren. Der Präsident des Kassationshofes und der Erste Generalanwalt beim Kassationshof unterliegen einer Bewertung im Laufe des fünften Jahres des Mandats. Nach Ablauf ihres Mandats nehmen sie wieder das Amt oder das beigeordnete Mandat auf, in dem sie zuletzt ernannt beziehungsweise bestimmt waren. Gegebenenfalls besteht die Überzahl nicht mehr, wenn ein Mandat desselben Ranges vakant wird. Die Bestimmung zum Präsidenten des Kassationshofes setzt das beigeordnete Mandat des Abteilungspräsidenten am Kassationshof aus. Bei einem vorzeitigen Ende des Mandats wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet im Hinblick auf die Bestimmung eines Magistrats derselben Sprachrolle, der das laufende Mandat beendet.] § 2 - Die Bestimmungen für die [anderen] beigeordneten Mandate erfolgen für einen Zeitraum von drei Jahren, der nach Bewertung erneuert werden kann. Nachdem sie ihre Ämter während neun Jahren ausgeübt haben, werden sie nach Bewertung endgültig bestimmt. Wird das Mandat nicht erneuert, wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet. In diesem Fall nimmt der Magistrat nach Ablauf seines Mandats das Amt oder das beigeordnete Mandat wieder auf, in dem er zuletzt ernannt beziehungsweise endgültig bestimmt war. Gegebenenfalls besteht die Überzahl nicht mehr, wenn [...] ein Mandat desselben Ranges vakant wird. [Art. 259quinquies § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- Januar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 -; § 1bis eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.Januar 2008 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- Januar 2008 -; § 2 Abs.
Art. 4Nr.
5 des G. vom
- Dezember 2006 (B.S. vom
- Januar 2007) - in Kraft ab dem
- März 2007 -] Spätestens ab dem
- März 2014 oder sobald jeder der neuen Stellenpläne und jeder der Sprachkader, die vorläufig festgelegt werden gemäß Artikel 43 § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des Gesetzes vom
- Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch das Gesetz vom
- Juli 2012 abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen wurden, zu 90 Prozent besetzt sind (gemäß Art.61 des G. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- August 2012), selbst abgeändert durch Art. 41 des G. vom
- Januar 2014 (B.S. vom
- Januar 2014)), bzw. ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am
- April 2014 (gemäß Art. 163 des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013)) lautet Art. 259quinquies wie folgt: "Art. 259quinquies - § 1 - Die Inhaber der in Artikel 58bis Nr. 3 erwähnten beigeordneten Mandate werden wie folgt bestimmt:
- Der Präsident und die Abteilungspräsidenten am Kassationshof, die Kammerpräsidenten am Appellationshof und [am Arbeitsgerichtshof, die Vizepräsidenten des Gerichtes Erster Instanz, des Arbeitsgerichts und des Handelsgerichts und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht] werden von den zuständigen Generalversammlungen aus deren Mitte unter zwei Bewerbern bestimmt, die unter Angabe von Gründen vom Korpschef vorgeschlagen werden, sofern eine ausreichende Anzahl Mitglieder die Bedingungen erfüllen und sich beworben haben.[Für die Gerichtshöfe mit Sitz in Brüssel] erfolgen die Vorschläge und Bestimmungen pro Sprachgruppe entsprechend der Sprachrolle des Mandats. Zählt das betreffende Rechtsprechungsorgan weniger als sieben Magistrate nimmt der Korpschef die Bestimmung per Beschluss vor. [Um zum Präsidenten des Kassationshofes bestimmt werden zu können, muss der Bewerber darüber hinaus zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Vakanz mindestens fünf Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen.]
- Die Ersten Generalanwälte bei den Gerichtshöfen, die Generalanwälte beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof[, die Ersten Staatsanwälte, der Erste Staatsanwalt, der das Amt des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel ausübt und der Erste Staatsanwalt beim Arbeitsauditorat, der das Amt des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel ausübt,] werden vom König auf einen vom Korpschef unterbreiteten mit Gründen versehenen Vorschlag mit zwei Bewerbern - soweit aufgrund der Gesamtzahl möglich - bestimmt. [Um zum Ersten Generalanwalt beim Kassationshof bestimmt werden zu können, muss der Bewerber darüber hinaus zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Vakanz mindestens fünf Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen.] [
- Der Abteilungspräsident bei einem Gericht wird für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung unter zwei Bewerbern auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gerichtspräsidenten hin unter den Magistraten der Richterschaft, die sich bei ihm beworben haben, bestimmt. Der König bestimmt einen Abteilungsprokurator oder einen Abteilungsauditor für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Korpschefs hin unter zwei Magistraten der Staatsanwaltschaft, die sich bei ihm beworben haben. Der Abteilungspräsident, der Abteilungsprokurator oder der Abteilungsauditor kann für die Dauer seines Mandats ersetzt werden, gegebenenfalls in Überzahl.] [ § 1bis - Die Bestimmungen für die beigeordneten Mandate des Präsidenten des Kassationshofes und des Ersten Generalanwalts beim Kassationshof erfolgen für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren. Der Präsident des Kassationshofes und der Erste Generalanwalt beim Kassationshof unterliegen einer Bewertung im Laufe des fünften Jahres des Mandats. Nach Ablauf ihres Mandats nehmen sie wieder das Amt oder das beigeordnete Mandat auf, in dem sie zuletzt ernannt beziehungsweise bestimmt waren. Gegebenenfalls besteht die Überzahl nicht mehr, wenn ein Mandat desselben Ranges vakant wird. Die Bestimmung zum Präsidenten des Kassationshofes setzt das beigeordnete Mandat des Abteilungspräsidenten am Kassationshof aus. Bei einem vorzeitigen Ende des Mandats wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet im Hinblick auf die Bestimmung eines Magistrats derselben Sprachrolle, der das laufende Mandat beendet.] § 2 - Die Bestimmungen für die [anderen] beigeordneten Mandate erfolgen für einen Zeitraum von drei Jahren, der nach Bewertung erneuert werden kann. Nachdem sie ihre Ämter während neun Jahren ausgeübt haben, werden sie nach Bewertung endgültig bestimmt. [Die Abteilungspräsidenten, die Abteilungsprokuratoren, die Abteilungsauditoren und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht werden in ihren beigeordneten Mandaten nicht endgültig bestimmt.] Wird das Mandat nicht erneuert, wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet. In diesem Fall nimmt der Magistrat nach Ablauf seines Mandats das Amt oder das beigeordnete Mandat wieder auf, in dem er zuletzt ernannt beziehungsweise endgültig bestimmt war. Gegebenenfalls besteht die Überzahl nicht mehr, wenn [...] ein Mandat desselben Ranges vakant wird. [Art. 259quinquies § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des G. vom
- Juli 2012 (B.S. vom
- August 2012) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts - und Art. 61 Buchstabe a) des G. vom
- Dezember 2013 (B.S. vom
- Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom
- Dezember