{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2012) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 61 Buchstabe b) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1bis eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2008 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 4 des G. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2008 - und Art. 61 Buchstabe c) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -;§ 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 Nr. 5 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2008 -]\" Art. 259sexies - § 1 - Die Inhaber der in Artikel 58bis Nr. 4 erwähnten spezifischen Mandate werden wie folgt bestimmt: 1. Die Untersuchungsrichter, die Pfändungsrichter und die Jugendrichter werden vom König auf Vorschlag der zuständigen Generalversammlung unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind. Sie werden unter den Richtern bestimmt, die während mindestens drei Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Richters am Gericht Erster Instanz ausgeübt haben und die die bestimmten Ämter bereits gemäß Artikel 80 Absatz 2 ausgeübt haben, es sei denn, der König weicht durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung von dieser letzten Bedingung ab. [Um das Amt eines Untersuchungsrichters, Pfändungsrichters oder Jugendrichters ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] [Um das Amt eines Untersuchungsrichters ausüben zu können, muss der Betreffende darüber hinaus während mindestens eines Jahres das Amt eines Richters am Gericht Erster Instanz ausgeübt haben.] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berufungsjugendrichter wird vom König auf Vorschlag der zuständigen Generalversammlung unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind.Sie werden unter den Kammerpräsidenten und den Gerichtsräten bestimmt. [Um das Amt eines Berufungsjugendrichters ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] 3. [Die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen, die Assistenzmagistrate] und die Föderalmagistrate werden unter den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bestimmt, die während mindestens fünf Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden vom König auf Vorschlag der vereinigten Ernennungskommission gemäß den in Artikel 259ter §§ 1, 2, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen bestimmt. [Für die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen wird die in Artikel 259ter § 1 Nr. 1 vorgeschriebene Stellungnahme nicht eingeholt.] [Um das Amt eines Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, eines Assistenzmagistrats oder eines Föderalmagistrats ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] Der Minister der Justiz verfügt über eine Frist von hundert Tagen ab der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt, um für jeden der Bewerber die Ernennungsakte an das Kollegium der Generalprokuratoren zu übermitteln mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben; diese Stellungnahme wird der Akte der Bewerber beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Generalprokuratoren hört die Bewerber an, die binnen einer Frist von hundert Tagen ab der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bekanntmachung der Vakanz per Einschreibebrief darum ersucht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Generalprokuratoren lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen in doppelter Ausfertigung binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zukommen und übermittelt den betreffenden Bewerbern gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift davon. Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt; gegebenenfalls setzt der Minister der Justiz die betreffenden Bewerber spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf dieser Frist per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. [4. Der König bestimmt die Richter am Strafvollstreckungsgericht auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes hin [unter den Richtern oder Komplementärrichtern an den Gerichten Erster Instanz], die sich beworben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem Ersten Präsidenten des betreffenden Appellationshofes unter Beifügung ihrer Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Appellationshofes übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Richter an den Strafvollstreckungsgerichten werden [unter den Richtern oder Komplementärrichtern am Gericht Erster Instanz] bestimmt, die über eine Erfahrung von mindestens [fünf Jahren] als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Richter oder Komplementärrichter an einem Gericht Erster Instanz, und die an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter am Strafvollstreckungsgericht kann für die Dauer seines Mandats von einem Komplementärrichter ersetzt werden, gegebenenfalls in Abweichung von Artikel 86bis Absatz 1 und 2.] [5. Der König bestimmt die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Generalprokurators beim Appellationshof unter den Staatsanwälten [und den Komplementärstaatsanwälten], die sich beworben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem betreffenden Generalprokurator unter Beifügung ihrer Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator beim Appellationshof übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden unter den Staatsanwälten [und den Komplementärstaatsanwälten] bestimmt, die über eine Erfahrung von mindestens [fünf Jahren] als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Staatsanwalt oder Komplementärstaatsanwalt, und die an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Strafvollstreckungssachen spezialisierte Staatsanwalt kann für die Dauer seines Mandats durch einen Komplementärstaatsanwalt ersetzt werden, gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus.] § 2 - Die Untersuchungsrichter, die Pfändungsrichter und die Jugendrichter werden für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der nach Bewertung das erste Mal für zwei Jahre und anschließend jedes Mal für fünf Jahre erneuert werden kann. [Die Strafvollstreckungsrichter und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der das erste Mal für drei Jahre und anschließend ein einziges Mal für vier Jahre erneuert werden kann.] Die Berufungsjugendrichter werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmt, der nach Bewertung jedes Mal für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden kann. [Die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen, die Assistenzmagistrate] und die Föderalmagistrate werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, der nach Bewertung zwei Mal erneuert werden kann. [Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die zum [Verbindungsmagistrat für Jugendsachen oder zum Föderalmagistrat] bestimmt werden, können durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.] § 3 - Wird ein spezifisches Mandat nicht erneuert, wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet. [[Der Verbindungsmagistrat für Jugendsachen, der Assistenzmagistrat] und der Föderalmagistrat nehmen nach Ablauf ihres Mandats wieder das Amt auf, in dem sie ernannt sind, und gegebenenfalls das beigeordnete Mandat, für das sie bestimmt sind.] [Wenn sie nicht endgültig für ein beigeordnetes Mandat bestimmt worden sind, wird dieses für die Dauer dieser spezifischen Mandate ausgesetzt.] [Das spezifische Mandat [des Richters am Strafvollstreckungsgericht, des Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, des Assistenzmagistrats, des Föderalmagistrats oder des in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts] endet, wenn der Betreffende einen in den Artikeln 308, 323bis, 327 und 327bis erwähnten Auftrag annimmt.] [Art. 259sexies § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 46 Buchstabe a) des G. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe a) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe b) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 42 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe c) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 4 abgeändert durch Art. 82 Nr. 2 des G. (II) vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 82 Nr. 3 des G. (II) vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 82 Nr. 4 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 3 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 42 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 2 Abs. 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -, ersetzt durch Art. 20 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 6 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -; § 3 Abs. 4 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 7 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -] Ab einem gemäß Art.163 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 lautet Art. 259sexies wie folgt: \"Art. 259sexies - § 1 - Die Inhaber der in Artikel 58bis Nr. 4 erwähnten spezifischen Mandate werden wie folgt bestimmt: 1. Die Untersuchungsrichter, die Pfändungsrichter und die Jugendrichter werden vom König auf Vorschlag der zuständigen Generalversammlung unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind. Sie werden unter den Richtern bestimmt, die während mindestens drei Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Richters am Gericht Erster Instanz ausgeübt haben und die die bestimmten Ämter bereits gemäß Artikel 80 Absatz 2 ausgeübt haben, es sei denn, der König weicht durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung von dieser letzten Bedingung ab. [Um das Amt eines Untersuchungsrichters, Pfändungsrichters oder Jugendrichters ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] [Um das Amt eines Untersuchungsrichters ausüben zu können, muss der Betreffende darüber hinaus während mindestens eines Jahres das Amt eines Richters am Gericht Erster Instanz ausgeübt haben.] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berufungsjugendrichter wird vom König auf Vorschlag der zuständigen Generalversammlung unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind.Sie werden unter den Kammerpräsidenten und den Gerichtsräten bestimmt. [Um das Amt eines Berufungsjugendrichters ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] 3. [Die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen, die Assistenzmagistrate] und die Föderalmagistrate werden unter den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bestimmt, die während mindestens fünf Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden vom König auf Vorschlag der vereinigten Ernennungskommission gemäß den in Artikel 259ter §§ 1, 2, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen bestimmt. [Für die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen wird die in Artikel 259ter § 1 Nr. 1 vorgeschriebene Stellungnahme nicht eingeholt.] [Um das Amt eines Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, eines Assistenzmagistrats oder eines Föderalmagistrats ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] Der Minister der Justiz verfügt über eine Frist von hundert Tagen ab der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt, um für jeden der Bewerber die Ernennungsakte an das Kollegium der Generalprokuratoren zu übermitteln mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben; diese Stellungnahme wird der Akte der Bewerber beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Generalprokuratoren hört die Bewerber an, die binnen einer Frist von hundert Tagen ab der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bekanntmachung der Vakanz per Einschreibebrief darum ersucht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Generalprokuratoren lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen in doppelter Ausfertigung binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zukommen und übermittelt den betreffenden Bewerbern gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift davon. Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt; gegebenenfalls setzt der Minister der Justiz die betreffenden Bewerber spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf dieser Frist per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. [4. Der König bestimmt die Richter am Strafvollstreckungsgericht auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes hin [unter [den Richtern an den Gerichten Erster Instanz oder den Gerichtsräten am Appellationshof]], die sich beworben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem Ersten Präsidenten des betreffenden Appellationshofes unter Beifügung ihrer Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Appellationshofes übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen. [Um als Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt werden zu können, muss der Betreffende über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Richter am Gericht Erster Instanz oder Gerichtsrat am Appellationshof, und an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter am Strafvollstreckungsgericht kann für die Dauer seines Mandats durch eine Ernennung oder gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.]] [5. [Der König bestimmt die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Generalprokurators beim Appellationshof unter den Staatsanwälten, den Staatsanwälten bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Generalanwälten beim Appellationshof, die sich beworben haben.] Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem betreffenden Generalprokurator unter Beifügung ihrer Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator beim Appellationshof übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden unter den Staatsanwälten [und den Komplementärstaatsanwälten] bestimmt, die über eine Erfahrung von mindestens [fünf Jahren] als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Staatsanwalt oder Komplementärstaatsanwalt, und die an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird. [Der in Strafvollstreckungssachen spezialisierte Magistrat der Staatsanwaltschaft kann für die Dauer seines Mandats durch eine Ernennung oder gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.]] § 2 - Die Untersuchungsrichter, die Pfändungsrichter und die Jugendrichter werden für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der nach Bewertung das erste Mal für zwei Jahre und anschließend jedes Mal für fünf Jahre erneuert werden kann. [Die Strafvollstreckungsrichter und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der das erste Mal für drei Jahre und anschließend ein einziges Mal für vier Jahre erneuert werden kann.] Die Berufungsjugendrichter werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmt, der nach Bewertung jedes Mal für einem Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden kann. [Die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen, die Assistenzmagistrate] und die Föderalmagistrate werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, der nach Bewertung zwei Mal erneuert werden kann. [Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die zum [Verbindungsmagistrat für Jugendsachen oder zum Föderalmagistrat] bestimmt werden, können durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.] § 3 - Wird ein spezifisches Mandat nicht erneuert, wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet. [[Der Verbindungsmagistrat für Jugendsachen, der Assistenzmagistrat] und der Föderalmagistrat nehmen nach Ablauf ihres Mandats wieder das Amt auf, in dem sie ernannt sind, und gegebenenfalls das beigeordnete Mandat, für das sie bestimmt sind.] [Wenn sie nicht endgültig für ein beigeordnetes Mandat bestimmt worden sind, wird dieses für die Dauer dieser spezifischen Mandate ausgesetzt.] [Das spezifische Mandat [des Richters am Strafvollstreckungsgericht, des Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, des Assistenzmagistrats, des Föderalmagistrats oder des in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts] endet, wenn der Betreffende einen in den Artikeln 308, 323bis, 327 und 327bis erwähnten Auftrag annimmt.] [Art. 259sexies § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 46 Buchstabe a) des G. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe a) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe b) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 42 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe c) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006) und Art. 62 Buchstabe a) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 4 und 5 ersetzt durch Art. 62 Buchstabe b) des G.vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 62 Buchstabe c) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 82 Nr. 4 des G. (II) vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 5 ersetzt durch Art. 62 Buchstabe d) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 3 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 42 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2006 -; § 2 Abs. 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -, ersetzt durch Art. 20 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2006 -; § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 6 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.August 2006 -; § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -; § 3 Abs. 4 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 7 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -]\" Ab dem 1.September 2014 (gemäß Art. 274 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013)) lautet Art. 259sexies wie folgt: \"Art. 259sexies - § 1 - Die Inhaber der in Artikel 58bis Nr. 4 erwähnten spezifischen Mandate werden wie folgt bestimmt: 1. Die Untersuchungsrichter, die Pfändungsrichter und die [Richter am Familien- und Jugendgericht] werden vom König auf Vorschlag der zuständigen Generalversammlung unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden unter den Richtern bestimmt, die während mindestens drei Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Richters am Gericht Erster Instanz ausgeübt haben und die die bestimmten Ämter bereits gemäß Artikel 80 Absatz 2 ausgeübt haben, es sei denn, der König weicht durch eine besondere mit Gründen versehene Entscheidung von dieser letzten Bedingung ab. [Um das Amt eines Untersuchungsrichters, Pfändungsrichters oder [Richters am Familien- und Jugendgericht] ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] [Um das Amt eines Untersuchungsrichters [oder eines Richters am Familien- und Jugendgericht] ausüben zu können, muss der Betreffende darüber hinaus während mindestens eines Jahres das Amt eines Richters am Gericht Erster Instanz ausgeübt haben.] 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der [Berufungsrichter in Familien- und Jugendsachen] wird vom König auf Vorschlag der zuständigen Generalversammlung unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind.Sie werden unter den Kammerpräsidenten und den Gerichtsräten bestimmt. [Um das Amt eines [Berufungsrichters in Familien- und Jugendsachen] ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] 3. [Die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen, die Assistenzmagistrate] und die Föderalmagistrate werden unter den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bestimmt, die während mindestens fünf Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Untersuchungsrichters ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden vom König auf Vorschlag der vereinigten Ernennungskommission gemäß den in Artikel 259ter §§ 1, 2, 4 und 5 erwähnten Bestimmungen bestimmt. [Für die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen wird die in Artikel 259ter § 1 Nr. 1 vorgeschriebene Stellungnahme nicht eingeholt.] [Um das Amt eines Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, eines Assistenzmagistrats oder eines Föderalmagistrats ausüben zu können, muss der Betreffende an einer vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisierten Fachausbildung teilgenommen haben.] Der Minister der Justiz verfügt über eine Frist von hundert Tagen ab der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt, um für jeden der Bewerber die Ernennungsakte an das Kollegium der Generalprokuratoren zu übermitteln mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben; diese Stellungnahme wird der Akte der Bewerber beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Generalprokuratoren hört die Bewerber an, die binnen einer Frist von hundert Tagen ab der im vorhergehenden Absatz erwähnten Bekanntmachung der Vakanz per Einschreibebrief darum ersucht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kollegium der Generalprokuratoren lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen in doppelter Ausfertigung binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zukommen und übermittelt den betreffenden Bewerbern gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift davon. Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt; gegebenenfalls setzt der Minister der Justiz die betreffenden Bewerber spätestens binnen acht Tagen nach Ablauf dieser Frist per Einschreiben mit Rückschein davon in Kenntnis. [4. Der König bestimmt die Richter am Strafvollstreckungsgericht auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes hin [unter [den Richtern an den Gerichten Erster Instanz oder den Gerichtsräten am Appellationshof]], die sich beworben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef des Rechtsprechungsorgans, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem Ersten Präsidenten des betreffenden Appellationshofes unter Beifügung ihrer Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Appellationshofes übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen. [Um als Richter am Strafvollstreckungsgericht bestimmt werden zu können, muss der Betreffende über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Richter am Gericht Erster Instanz oder Gerichtsrat am Appellationshof, und an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter am Strafvollstreckungsgericht kann für die Dauer seines Mandats durch eine Ernennung oder gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.]] [5. [Der König bestimmt die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Generalprokurators beim Appellationshof unter den Staatsanwälten, den Staatsanwälten bei der Generalstaatsanwaltschaft und den Generalanwälten beim Appellationshof, die sich beworben haben.] Der Minister der Justiz übermittelt die Bewerbungen zwecks Stellungnahme an den Korpschef der Bewerber und an den Korpschef der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, bei dem die Bestimmung erfolgen muss. Letztere übermitteln die Bewerbungen dem betreffenden Generalprokurator unter Beifügung ihrer Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator beim Appellationshof übermittelt dem Minister der Justiz den Vorschlag und die Stellungnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden unter den Staatsanwälten [und den Komplementärstaatsanwälten] bestimmt, die über eine Erfahrung von mindestens [fünf Jahren] als effektiver Magistrat verfügen, davon drei Jahre als Staatsanwalt oder Komplementärstaatsanwalt, und die an einer spezialisierten Weiterbildung teilgenommen haben, die im Rahmen der in Artikel 259bis-9 § 2 erwähnten Ausbildung der Magistrate organisiert wird. [Der in Strafvollstreckungssachen spezialisierte Magistrat der Staatsanwaltschaft kann für die Dauer seines Mandats durch eine Ernennung oder gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.]] § 2 - Die Untersuchungsrichter, die Pfändungsrichter und die Jugendrichter werden für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der nach Bewertung das erste Mal für zwei Jahre und anschließend jedes Mal für fünf Jahre erneuert werden kann. [Die Strafvollstreckungsrichter und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der das erste Mal für drei Jahre und anschließend ein einziges Mal für vier Jahre erneuert werden kann.] Die Berufungsjugendrichter werden für einen Zeitraum von drei Jahren bestimmt, der nach Bewertung jedes Mal für einen Zeitraum von fünf Jahren erneuert werden kann. [Die Verbindungsmagistrate für Jugendsachen, die Assistenzmagistrate] und die Föderalmagistrate werden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, der nach Bewertung zwei Mal erneuert werden kann. [Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die zum [Verbindungsmagistrat für Jugendsachen oder zum Föderalmagistrat] bestimmt werden, können durch eine Ernennung und gegebenenfalls durch eine Bestimmung in Überzahl ersetzt werden.] § 3 - Wird ein spezifisches Mandat nicht erneuert, wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet. [[Der Verbindungsmagistrat für Jugendsachen, der Assistenzmagistrat] und der Föderalmagistrat nehmen nach Ablauf ihres Mandats wieder das Amt auf, in dem sie ernannt sind, und gegebenenfalls das beigeordnete Mandat, für das sie bestimmt sind.] [Wenn sie nicht endgültig für ein beigeordnetes Mandat bestimmt worden sind, wird dieses für die Dauer dieser spezifischen Mandate ausgesetzt.] [Das spezifische Mandat [des Richters am Strafvollstreckungsgericht, des Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, des Assistenzmagistrats, des Föderalmagistrats oder des in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts] endet, wenn der Betreffende einen in den Artikeln 308, 323bis, 327 und 327bis erwähnten Auftrag annimmt.] [Art. 259sexies § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 121 Nr. 1 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 46 Buchstabe a) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 - und abgeändert durch Art. 121 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 einziger Absatz Nr. 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe a) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 - und abgeändert durch Art. 121 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 121 Nr. 3 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe b) des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 - und abgeändert durch Art. 121 Nr. 3 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 42 Nr. 3 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 3 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 46 Buchstabe c) des G.vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 82 Nr. 1 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006) und Art. 62 Buchstabe a) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des ersten zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 4 Abs. 4 und 5 ersetzt durch Art. 62 Buchstabe b) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des ersten zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 eingefügt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31. August 2006 -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 62 Buchstabe c) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des ersten zukünftigen Rechts -; § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 4 abgeändert durch Art. 82 Nr. 4 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 einziger Absatz Nr. 5 Abs. 5 ersetzt durch Art. 62 Buchstabe d) des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des ersten zukünftigen Rechts -; § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 19 Nr. 3 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2006 -; § 2 Abs. 4 abgeändert durch Art. 42 Nr. 4 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 2 Abs. 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -, ersetzt durch Art. 20 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2006 -; § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 6 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.August 2006 -; § 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 -; § 3 Abs. 4 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 20. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 42 Nr. 7 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -]\" Ab einem gemäß Art.40 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.September 2014 lautet ein neu eingefügter Art. 259sexies/1 wie folgt: \"[Art. 259sexies/1 - Die Richter am Disziplinargericht und die Gerichtsräte am Berufungsdisziplinargericht werden unter den Magistraten der Richterschaft bestimmt, die während mindestens zehn Jahren das Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder der Richterschaft ausgeübt haben und denen niemals eine Disziplinarstrafe auferlegt worden ist, es sei denn, diese ist gelöscht worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Richter am Disziplinargericht werden von den Generalversammlungen der Gerichte Erster Instanz für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sieben Jahren unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichtsräte am Berufungsdisziplinargericht werden von den Generalversammlungen der Appellationshöfe für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von sieben Jahren unter den Bewerbern bestimmt, die Gegenstand eines mit Gründen versehenen Vorschlags des Korpschefs sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt die Quote der Richter, die am Disziplinargericht tagen können, und der Gerichtsräte, die am Berufungsdisziplinargericht tagen können, fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korpschefs und die Mitglieder des Hohen Justizrates können nicht bestimmt werden, um in den Disziplinargerichten zu tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat des Richters am Disziplinargericht und des Gerichtsrats am Berufungsdisziplinargericht endet, wenn der Betreffende einen in den Artikeln 308, 323bis, 327 und 327bis erwähnten Auftrag annimmt. Das Mandat endet von Amts wegen, wenn ihm eine Disziplinarstrafe auferlegt wird.] [Art. 259sexies/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]\" Art. 259septies - Die Ausübung des Mandats eines Korpschefs ist unvereinbar mit der Ausübung eines beigeordneten Mandats und mit der Ausübung eines spezifischen Mandats, wenn Letzteres außerhalb des Rechtsprechungsorgans ausgeübt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausübung eines beigeordneten Mandats ist vereinbar mit der Ausübung eines spezifischen Mandats, sofern dieses innerhalb desselben Rechtsprechungsorgans ausgeübt wird. [Die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies ist nur in dem Rechtsprechungsorgan möglich, auf dessen Stellenplan der Magistrat angerechnet wird.] [Mit Ausnahme der Mandate [eines Richters am Strafvollstreckungsgericht, eines Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, eines Assistenzmagistrats, eines Föderalmagistrats und eines in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts] ist die Bestimmung für ein spezifisches Mandat gemäß Artikel 259sexies nur in dem Rechtsprechungsorgan möglich, auf dessen Stellenplan der Magistrat angerechnet wird.] [Der Richter am Strafvollstreckungsgericht und der in Strafvollstreckungssachen spezialisierte Staatsanwalt können während der Ausübung ihres Mandats an dem Herkunftsrechtsprechungsorgan für ein beigeordnetes Mandat bestimmt werden. Artikel 323bis § 1 Absatz 2 bis 4 ist auf sie anwendbar.] [Art. 259septies Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 - und abgeändert durch Art. 43 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; Abs. 5 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1. Februar 2007 -] Ab einem gemäß Art. 163 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 lautet Art. 259septies wie folgt: \"Art. 259septies - Die Ausübung des Mandats eines Korpschefs ist unvereinbar mit der Ausübung eines beigeordneten Mandats und mit der Ausübung eines spezifischen Mandats, wenn Letzteres außerhalb des Rechtsprechungsorgans ausgeübt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausübung eines beigeordneten Mandats ist vereinbar mit der Ausübung eines spezifischen Mandats, sofern dieses innerhalb desselben Rechtsprechungsorgans ausgeübt wird. [Die Bestimmung für ein beigeordnetes Mandat gemäß Artikel 259quinquies ist nur in dem Rechtsprechungsorgan möglich, auf dessen Stellenplan der Magistrat angerechnet wird.] [Mit Ausnahme der Mandate [eines Richters am Strafvollstreckungsgericht, eines Verbindungsmagistrats für Jugendsachen, eines Assistenzmagistrats, eines Föderalmagistrats und eines in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts] ist die Bestimmung für ein spezifisches Mandat gemäß Artikel 259sexies nur in dem Rechtsprechungsorgan möglich, auf dessen Stellenplan der Magistrat angerechnet wird.] [Der Richter am Strafvollstreckungsgericht und der in Strafvollstreckungssachen spezialisierte Staatsanwalt können während der Ausübung ihres Mandats an dem Herkunftsrechtsprechungsorgan für ein beigeordnetes Mandat bestimmt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 323bis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 Absatz 2 bis 4 ist auf sie anwendbar.] [Bei begründetem Bedarf kann ein Untersuchungsrichter, ein Richter am Jugendgericht oder ein Pfändungsrichter jedoch mit seiner Zustimmung nach günstiger Stellungnahme der betreffenden Korpschefs und unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten durch Beschluss des Ersten Präsidenten abgeordnet werden, um dieses Mandat gleichzeitig und für einen begrenzten Zeitraum an einem anderen Gericht Erster Instanz des Gerichtshofbereichs auszuüben. Im Beschluss des Ersten Präsidenten werden die Gründe für die Notwendigkeit dieser Abordnung und deren Modalitäten angegeben.] [Art. 259septies Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000) - in Kraft ab dem 2. August 2000 - und abgeändert durch Art. 43 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; Abs. 5 eingefügt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1. Februar 2007 -; Abs. 6 eingefügt durch Art. 63 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]\"]] [KAPITEL Vquater - Gerichtspraktikum [Kapitel Vquater mit Art. 259octies eingefügt durch Art. 47 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2000 -] Art. 259octies - § 1 - Für jedes Gerichtsjahr bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anzahl vakanter Gerichtspraktikantenstellen für die französische und die niederländische Sprachrolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz ernennt die Bewerber, die erfolgreich an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum teilgenommen haben und bestimmt den Bezirk, in dem das Praktikum absolviert wird, wobei ihre Einstufung vorrangig berücksichtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber, die sich zur Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum einschreiben, müssen zum Zeitpunkt ihrer Einschreibung Doktor oder Lizentiat der Rechte sein und in den drei Jahren vor der Einschreibung während mindestens eines Jahres als hauptberufliche Tätigkeit entweder ein Praktikum bei der Rechtsanwaltschaft absolviert oder andere juristische Funktionen ausgeübt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber, die erfolgreich an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum teilgenommen haben, können spätestens drei Jahre nach Abschluss der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zu Gerichtspraktikanten ernannt werden. Bei erfolgreichen Teilnehmern von zwei oder mehreren Prüfungen im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum wird den Bewerbern der Vorrang gegeben, die erfolgreich an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben, für die das Protokoll an dem am weitesten zurückliegenden Datum abgeschlossen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerbungen für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum müssen binnen einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs im Belgischen Staatsblatt eingereicht werden. § 2 - Das Praktikum, das Zugang zum Amt eines Magistrats der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft gewährt, dauert drei Jahre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es umfasst eine theoretische Ausbildung, die aus einem [vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen] organisierten Kurszyklus besteht, und eine praktische Ausbildung, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Teilen besteht: - vom ersten bis zum fünfzehnten Monat einschließlich bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und/oder bei einem Arbeitsauditorat [...], dieser Zeitraum umfasst ebenfalls einen Monat in einem Verwaltungsdienst einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften; - [vom sechzehnten bis zum einundzwanzigsten Monat einschließlich in einer Strafanstalt, in einem Polizeidienst, [bei der Föderalstaatsanwaltschaft,] in einer Notariatsstube oder in einer Amtsstube eines Gerichtsvollziehers oder beim juristischen Dienst einer wirtschaftlichen oder sozialen öffentlichen Einrichtung, die alle im Königreich oder in der Europäischen Union niedergelassen sind;] - vom zweiundzwanzigsten bis zum sechsunddreißigsten Monat einschließlich in einer oder mehreren Kammern eines Gerichtes Erster Instanz, eines Arbeitsgerichts oder eines Handelsgerichts, [...] dieser Zeitraum umfasst ebenfalls einen Monat in einer oder mehreren Kanzleien. [Juristen bei der Staatsanwaltschaft mit einem Dienstgradalter von mindestens drei Jahren sind von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten Teil befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Referenten mit einem Dienstgradalter von mindestens drei Jahren sind von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten dritten Teil befreit.] Der Gerichtspraktikant steht unter der Leitung von zwei Praktikumsleitern, die mit seiner Ausbildung beauftragt sind. Vorab bestimmt der Korpschef der betreffenden Staatsanwaltschaft zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft, die die Aufgabe des ersten Praktikumsleiters für den ersten und zweiten Teil wahrnehmen. [Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft können nicht zum Praktikumsleiter bestimmt werden.] Der Präsident jeden Gerichts bestimmt ebenfalls zwei Mitglieder der Richterschaft, die die Aufgaben des zweiten Praktikumsleiters für den dritten Teil wahrnehmen. [Die Praktikumsleiter müssen im Laufe des Jahres nach ihrer Bestimmung an einer Fachausbildung teilnehmen, die jedes Jahr vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird.] Nach dem zwölften und vor Ende des einundzwanzigsten Monats der Ausbildung lässt der erste Praktikumsleiter dem Korpschef unverzüglich einen ausführlichen Bericht über den ersten und den zweiten Teil der Ausbildung zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift dieses Berichts wird vom Generalprokurator [...] [an die zuständige Bewertungskommission] übermittelt. [Vor Ende des zweiunddreißigsten Monats der Ausbildung schickt der zweite Praktikumsleiter einen ausführlichen Bericht über den dritten Teil der Ausbildung unverzüglich an den Gerichtspräsidenten, der der zuständigen Bewertungskommission unverzüglich eine Abschrift dieses Berichts übermittelt. Wenn nötig übermittelt der zweite Praktikumsleiter auf die gleiche Weise einen ergänzenden Bericht über die letzten vier Monate des Praktikums.] [Vor Ende des dreiunddreißigsten Monats lässt die zuständige Bewertungskommission dem Minister der Justiz den ausführlichen Abschlussbericht zukommen und übermittelt dem zuständigen Präsidenten und dem Ersten Präsidenten eine Abschrift davon.] § 3 - Das Praktikum, das Zugang zum Amt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft gewährt, dauert achtzehn Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es umfasst eine theoretische Ausbildung, die aus einem [vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen] organisierten Kurszyklus besteht, und eine praktische Ausbildung, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Teilen besteht: - vom ersten bis zum zwölften Monat einschließlich bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und/oder bei einem Arbeitsauditorat [...], dieser Zeitraum umfasst ebenfalls einen Monat in einem Verwaltungsdienst einer oder mehrerer Staatsanwaltschaften; - [vom dreizehnten bis zum fünfzehnten Monat einschließlich in einer Strafanstalt, in einem Polizeidienst[, bei der Föderalstaatsanwaltschaft] oder beim juristischen Dienst einer wirtschaftlichen oder sozialen öffentlichen Einrichtung, die alle im Königreich oder in der Europäischen Union niedergelassen sind;] - vom sechzehnten bis zum achtzehnten Monat einschließlich bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und/oder bei einem Arbeitsauditorat [...]. [Die Juristen bei der Staatsanwaltschaft mit einem Dienstgradalter von mindestens drei Jahren sind von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten ersten Teil befreit.] Der Gerichtspraktikant steht unter der Leitung eines Praktikumsleiters. [Die Praktikumsleiter müssen im Laufe des Jahres nach ihrer Bestimmung an einer Fachausbildung teilnehmen, die jedes Jahr vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen organisiert wird.] [Der Korpschef bestimmt bei jeder Staatsanwaltschaft zwei Magistrate der Staatsanwaltschaft, die die Aufgabe des Praktikumsleiters wahrnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft können nicht zum Praktikumsleiter bestimmt werden. Vor Ende des vierzehnten Monats der Ausbildung schickt der Praktikumsleiter unverzüglich einen ausführlichen Bericht über den ersten und zweiten Teil der Ausbildung an den Korpschef, der der zuständigen Bewertungskommission sofort eine Abschrift dieses Berichts übermittelt. Wenn nötig übermittelt der Praktikumsleiter auf die gleiche Weise einen ergänzenden Bericht über die letzten vier Monate des Praktikums.] [Vor Ende des fünfzehnten Monats lässt die zuständige Bewertungskommission dem Minister der Justiz einen ausführlichen Abschlussbericht zukommen und übermittelt dem zuständigen Korpschef und dem Generalprokurator eine Abschrift davon.] § 4 - Vor Ende des elften Monats informiert der Praktikant den ersten Praktikumsleiter über seine Wahl in Bezug auf den weiteren Verlauf seines Praktikums in Anwendung von § 2 oder § 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der erste Praktikumsleiter informiert den Generalprokurator darüber, der dies seinerseits [der zuständigen Bewertungskommission und] dem Minister der Justiz mitteilt. [Vor Ende des elften Monats des Praktikums muss der Praktikant der für die Bewertung des Praktikums zuständigen Kommission zwecks Billigung einen mit Gründen versehenen Vorschlag mit Bezug auf das externe Praktikum vorlegen.] § 5 - [Der in § 2 erwähnte Praktikant und der in § 3 erwähnte Praktikant erhalten eine Abschrift der Praktikumsberichte. Wenn der Inhalt eines oder mehrerer Berichte ungünstig ist, gibt die Bewertungskommission eine Stellungnahme ab, nachdem sie den Betreffenden angehört hat. Die Erfüllung dieser Formalität wird im Bericht, der dem Minister der Justiz übermittelt wird, vermerkt.] § 6 - Der Minister der Justiz kann nach Anhörung des Betreffenden und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Korpschefs und der zuständigen [Bewertungskommission] das Praktikum wegen Berufsuntauglichkeit oder schwerwiegender Gründe unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kündigungsfrist setzt mit Ablauf des Kalendermonats ein, in dem dem Betreffenden die Kündigung notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall unterliegt der Betreffende während des Kündigungszeitraums dem Statut der zeitweiligen Personalmitglieder, das in den Artikeln 8, 16 und 17 des Erlasses des Regenten vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1947 zur Festlegung des Statuts der zeitweiligen Personalmitglieder definiert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Praktikum kann aus rechtmäßigen Gründen vom Minister der Justiz ausgesetzt werden, entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen des Betreffenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei ununterbrochener Aussetzung oder Abwesenheit von mehr als einem Monat wird das Praktikum von Rechts wegen um die gleiche Dauer verlängert, wobei diese Verlängerung im Rahmen des in § 2 erwähnten Praktikums ein Jahr und im Rahmen des in § 3 erwähnten Praktikums sechs Monate nicht übersteigen darf. [Die beiden vorhergehenden Absätze sind auf die mit dem Mutterschutz verbundenen Urlaube, die in Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnt sind, nicht anwendbar; diese Urlaube werden mit Praktikumszeiträumen gleichgesetzt.] Der Minister der Justiz kann die Dauer des Praktikums bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft um einen oder zwei Zeiträume von sechs Monaten verlängern, wenn die Ernennung des Praktikanten am Ende des sechsunddreißigsten beziehungsweise des achtzehnten Monats in Ermangelung einer vakanten Stelle, für die der Praktikant im Hinblick auf eine Ernennung in Betracht kommt, nicht erfolgen kann. [Während dieser Zeiträume kann der Praktikant eine Stellvertretung wahrnehmen.] § 7 - Die Gerichtspraktikanten, die gemäß § 1 ernannt werden, werden in dieser Eigenschaft eingestellt, nachdem sie den Eid abgelegt haben, der in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 über den Eid vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Praktikant hat nicht die Eigenschaft eines Magistrats. [Der Praktikant hat für die Dauer des Praktikums bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder für die Dauer des Praktikums beim Arbeitsauditorat die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs beziehungsweise des Arbeitsauditors, aber er darf diese Funktion erst nach Bestellung durch den Generalprokurator ausüben.] Nach sechs Monaten Praktikum kann er durch den Generalprokurator [...] bestellt werden, um das Amt der Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise nur für die Dauer des Praktikums bei der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und/oder beim Arbeitsauditorat [...] auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle des in § 2 erwähnten Praktikums kann der Praktikant nach fünfzehn Monaten Praktikum gemäß Artikel 329 als Greffier übernommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in § 2 erwähnten Praktikum steht der Gerichtspraktikant dem oder den Richtern bei, aus dem/denen sich die Kammer des Gerichts, dem er zugewiesen ist, zusammensetzt. Er wohnt der Beratung bei, kann jedoch keinen Richter ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zuweisungen werden dem in § 2 oder in § 3 erwähnten Praktikumsleiter sowie den jeweiligen Korpschefs zur Kenntnis gebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt des Gerichtspraktikanten ist unvereinbar mit jedem anderen besoldeten Amt. Der Minister der Justiz kann jedoch auf Stellungnahme des Generalprokurators [...] dem Betreffenden erlauben, die in Artikel 294 Absatz 1 erwähnten Funktionen auszuüben. § 8 - [Der Gerichtspraktikant erhält: 1. eine nach Ablauf eines jeden Monats gezahlte Entlohnung, die nach der Gehaltstabelle A11 berechnet wird, die Staatsbediensteten gewährt wird, 2.die in dieser Gehaltstabelle vorgesehenen zeitlich gestuften Erhöhungen, [3. die Zulagen, Entschädigungen und zusätzlichen Besoldungen, die dem Personal der föderalen öffentlichen Dienste zuerkannt werden, in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen wie diejenigen, die für das vorerwähnte Personal gelten, 4. einen Pauschalzuschlag von 138 EUR pro tatsächlich bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs geleisteten Bereitschaftsdienst während der Nacht, der Wochenenden oder der Feiertage, sofern der Praktikant in der Aufstellung des Bereitschaftsdienstes eingetragen ist.Unter Bereitschaftsdienst ist ein durchgehender Dienst von zwölf Stunden zu verstehen, während dessen die Betreffenden erreichbar und verfügbar sind, sich aber auch fortbewegen können, um Leistungen an einem Arbeitsplatz zu erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Höchstbetrag der Lohnzuschläge für den gesetzlichen Praktikumszeitraum bei der Staatsanwaltschaft darf 1.794 EUR nicht übersteigen. Bei Verlängerung des Praktikums bei einer Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs darf der Betrag 1.196 EUR pro Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.] Bei der Ernennung für das Praktikum wird das Gehalt festgelegt, indem nur ein Jahr berücksichtigt wird, das als Berufserfahrung gilt, die gemäß § 1 Absatz 3 als Bedingung für die Teilnahme an der Prüfung im Wettbewerbsverfahren zur Zulassung zum Gerichtspraktikum erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die auf die Gehälter des Personals anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die Besoldung des Praktikanten. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit für Lohnempfänger, mit Ausnahme derjenigen über den Jahresurlaub, sind auf Gerichtspraktikanten anwendbar.]] [Art. 259octies § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 47 Nr. 1 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 92 Nr. 1 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 2 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 15. Juni 2001 (B.S. vom 21. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 -; § 2 Abs. 1 dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 92 Nr. 1 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 43 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -; § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 -; § 2 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 47 Nr. 2 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 2 Abs. 5 abgeändert durch Art. 92 Nr. 1 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 - und Art. 47 Nr. 3 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 -; § 2 Abs. 6 ersetzt durch Art. 47 Nr. 4 des G. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 2 Abs. 7 eingefügt durch Art. 47 Nr. 5 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 3 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 47 Nr. 6 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 -; § 3 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 92 Nr. 2 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2001 (B.S. vom 21. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Juli 2001 - und abgeändert durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002 -; § 3 Abs. 2 dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 92 Nr. 2 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 43 Nr. 2 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 -; § 3 neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 47 Nr. 7 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2008 -; § 3 Abs. 6 ersetzt durch Art. 47 Nr. 8 des G. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 3 Abs. 7 eingefügt durch Art. 47 Nr. 9 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 Nr. 10 Nr. 1 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 47 Nr. 10 Nr. 2 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 5 ersetzt durch Art. 47 Nr. 11 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2007) - in Kraft ab dem 2. Februar 2008 -; § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 Nr. 12 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 2.Februar 2008 -; § 6 neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2003 -; § 6 Abs. 6 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 7 Abs. 3 ersetzt durch Art. 92 Nr. 3 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1.Januar 2004 -; § 7 Abs. 4 abgeändert durch Art. 92 Nr. 4 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 7 Abs. 8 abgeändert durch Art. 92 Nr. 5 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -; § 8 ersetzt durch Art. 47 Nr. 14 des G. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 (B.S. vom 2. Februar 2007) - in Kraft ab dem 1. März 2007 -; § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 eingefügt durch Art. 17 des G. (II) vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010)] [KAPITEL Vquinquies - Bewertung der Magistrate [Kapitel Vquinquies mit den Abschnitten I bis III und mit den Artikeln 259novies bis 259undecies eingefügt durch Art. 48 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Abschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 259novies - [ § 1 - Die effektiven Berufsmagistrate unterliegen einer mit Gründen versehenen schriftlichen Bewertung, entweder einer periodischen Bewertung, wenn es eine Ernennung betrifft, oder einer Bewertung des Mandats, wenn es das Mandat eines Korpschefs, ein beigeordnetes Mandat oder ein spezifisches Mandat betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die periodischen Bewertungen werden innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine neue Bewertung kann vorzeitig erfolgen, wenn es besondere Vorkommnisse gegeben hat oder wenn seit der letzten Bewertung besondere Feststellungen gemacht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die periodische Bewertung kann zur Note \"sehr gut\", \"gut\", \"ausreichend\" oder \"ungenügend\" führen. Die Bewertung von Mandatsinhabern kann zur Note \"gut\" oder \"ungenügend\" führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung bezieht sich auf die Weise, wie das Amt ausgeübt wird, mit Ausnahme des Inhalts jeglicher gerichtlichen Entscheidung, und erfolgt auf der Grundlage von Kriterien mit Bezug auf die Persönlichkeit sowie die intellektuellen, beruflichen und organisatorischen Fähigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung der Korpschefs betrifft ebenfalls deren Managementfähigkeiten und insbesondere die Personalverwaltung und die ergriffenen Initiativen zur Aufarbeitung des gerichtlichen Rückstands.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag des Hohen Justizrates bestimmt der König die Bewertungskriterien und die Gewichtung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheit der Ämter und Mandate und legt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen fest. § 2 - Zu Beginn der Periode, auf die sich die Bewertung des Magistrats bezieht, findet ein Planungsgespräch zwischen dem Magistrat und seinen Bewertern oder einem seiner Bewerter statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt des Planungsgesprächs werden dem Magistrat per Einschreiben oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum dieses Gesprächs mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Planungsgespräch werden auf der Grundlage einer konkreten Beschreibung der Funktion des Magistrats und unter Berücksichtigung des organisatorischen Kontexts die Ziele für die folgende Bewertungsperiode festgelegt. Diese Ziele müssen spezifisch, messbar, annehmbar und realisierbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewerter oder einer von ihnen bestimmen, welche Note dem Magistrat erteilt wird, wenn er die festgelegten Ziele erreicht. Ist nicht die höchste Note erteilt worden, teilt der Bewerter dem Magistrat mit, welche Ziele erreicht werden müssten, um eine bessere Note zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat erstellt für seine Bewerter oder für einen von ihnen einen Bericht über das Planungsgespräch.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Bericht werden die Punkte vermerkt, über die eine Einigung erzielt worden ist. Für die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte, werden die verschiedenen Standpunkte dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommt es zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit so präzise wie möglich beschrieben. Wenn die Bewerter oder einer von ihnen der Meinung sind/ist, dass der Bericht keine getreue Übertragung des Inhalts des Planungsgesprächs ist, fügen sie ihre Version bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kopie wird dem Magistrat übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Original des Berichts und gegebenenfalls die Version der Bewerter werden in der Bewertungsakte aufbewahrt. § 3 - Im Laufe der Bewertungsperiode kann ein Mitarbeitergespräch stattfinden, wenn es Gründe für die Anpassung der Funktionsbeschreibung oder der Ziele gibt. Dieses Gespräch erfolgt entweder auf Initiative der Bewerter oder einer der Bewerter oder auf Ersuchen des Magistrats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt werden in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Konsenses erfolgt das Mitarbeitergespräch binnen fünfzehn Tagen nach dem schriftlichen Ersuchen einer der Parteien, das der anderen Partei per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung übermittelt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat erstellt für seine Bewerter oder für einen von ihnen gemäß dem in § 2 Absatz 6 bis 8 festgelegten Verfahren einen Bericht über das Mitarbeitergespräch. § 4 - Ort und Zeitpunkt des Bewertungsgesprächs werden dem Magistrat per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum dieses Gesprächs mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Notifizierung wird der Magistrat aufgefordert, das Bewertungsgespräch schriftlich vorzubereiten und den Bewertern diese Vorbereitung spätestens drei Tage vor dem Bewertungsgespräch zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend erstellen die Bewerter einen Entwurf der vorläufigen Bewertung. Dieser Entwurf wird dem Magistrat während des Bewertungsgesprächs mitgeteilt und mit ihm besprochen. Der Entwurf kann infolge des Gesprächs angepasst werden. § 5 - Der Korpschef oder der Vorsitzende der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht übermittelt dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift der vorläufigen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann, zur Vermeidung des Verfalls, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der vorläufigen Bewertung seine schriftlichen Anmerkungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Korpschef oder den Vorsitzenden der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht, der der Bewertungsakte das Original beifügt, schicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reicht der Magistrat keine schriftlichen Anmerkungen zu der vorläufigen Bewertung ein, wird diese endgültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reicht der Magistrat jedoch schriftliche Anmerkungen zu der vorläufigen Bewertung ein, wird eine endgültige schriftliche Bewertung erstellt, in der schriftlich auf diese Anmerkungen eingegangen wird. § 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt dieser Anmerkungen schickt der Korpschef oder der Vorsitzende der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht eine Abschrift der endgültigen Bewertung an den Minister der Justiz und, gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein, an den Betreffenden. § 7 - Dem Bewertungsgespräch folgt ein Planungsgespräch für die folgende Periode. § 8 - Die Bewertungsakten werden vom Korpschef oder vom Vorsitzenden der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht aufbewahrt. Eine Abschrift der endgültigen Bewertungen wird während mindestens zehn Jahren beim Minister der Justiz aufbewahrt. Die Bewertungen sind vertraulich und können jederzeit vom Bewerteten eingesehen werden. § 9 - Die Paragraphen 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Korpschefs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe des zweiten Jahres der Ausübung des Mandats ist die Umsetzung des in Artikel 259quater § 2 Absatz 3 Buchstabe d) erwähnten Verwaltungsplans Gegenstand eines Folgegesprächs zwischen dem Korpschef und den Mitgliedern der zuständigen Kammer des in Artikel 259undecies § 3 erwähnten Bewertungskollegiums. Dieses Gespräch betrifft die ergriffenen Managementmaßnahmen und gegebenenfalls die vom Korpschef seit seinem Amtsantritt vorgenommenen Anpassungen des Verwaltungsplans. Kein Folgegespräch ist vorgesehen für den in Artikel 259quater § 6 Absatz 3 und den in Absatz 5 erwähnten Korpschef, wenn das zugewiesene Mandat weniger als fünf Jahre beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erneuerung des Mandats betrifft das Folgegespräch die Umsetzung des Plans über die Arbeitsweise, den der Korpschef im Laufe des fünften Jahres seines ersten Mandats erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Folgegespräch findet frühestens im Laufe des achtzehnten Monats der Ausübung des Mandats statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Korpschef erstellt einen Bericht dieses Gesprächs. Wenn die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums der Meinung ist, dass der Bericht keine getreue Übertragung des Folgegesprächs ist, fügt sie ihre Version bei. Eine Kopie wird dem Magistrat übermittelt. Das Original des Berichts und gegebenenfalls die Version der Bewerter werden in der Bewertungsakte aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt des Folgegesprächs zwischen dem Korpschef und der zuständigen Kammer des vorerwähnten Kollegiums werden dem Magistrat vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens zehn Tage vor dem Datum des Gesprächs übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums gibt spätestens im Laufe des vierundzwanzigsten Monats der Mandatsausübung die eventuellen Empfehlungen ab, die sich durch das Folgegespräch ergeben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls übermittelt der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums binnen dieser Frist eine Abschrift der Empfehlungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Betreffenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift der eventuellen Empfehlungen wird während mindestens zehn Jahren vom Minister der Justiz aufbewahrt. § 10 - Die Korpschefs werden im Laufe des fünften Jahres der Ausübung ihres Mandats bewertet. Für die Bewertung des in Artikel 259quater § 6 Absatz 3 erwähnten Korpschefs sowie für den in Absatz 5 erwähnten Korpschef laufen die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fristen - wenn das zugewiesene Mandat weniger als fünf Jahre beträgt - gemäß dem Zeitplan, der auf den Vorgänger anwendbar gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung findet frühestens im Laufe des vierundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht des Folgegesprächs und gegebenenfalls die Version der zuständigen Kammer des in Artikel 259undecies § 3 erwähnten Bewertungskollegiums, der vom Korpschef erstellte Bericht über die Arbeitsweise, die obligatorischen und fakultativen Stellungnahmen und die Bewertungsgespräche zwischen dem Korpschef und der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums bilden die Grundlage für die Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korpschefs übermitteln im Laufe des vierundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats den Bericht über die Arbeitsweise in doppelter Ausfertigung an die zuständige Kammer des vorerwähnten Kollegiums.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und gegebenenfalls die Generalversammlung oder die Korpsversammlung übermitteln im Laufe des vierundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats der zuständigen Kammer des vorerwähnten Kollegiums eine mit Gründen versehene Stellungnahme in doppelter Ausfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen denselben Fristen übermitteln die Generalversammlung beziehungsweise die Korpsversammlung und der Föderale Öffentliche Dienst Justiz dem betreffenden Korpschef eine Abschrift dieser Stellungnahmen per Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen datierte Empfangsbestätigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für nicht abgegebene Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass sie weder günstig noch ungünstig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt des Bewertungsgesprächs zwischen dem Korpschef und der zuständigen Kammer des vorerwähnten Kollegiums werden dem Magistrat vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens zehn Tage vor dem Datum dieses Gesprächs mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums erstellt die vorläufige Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums übermittelt dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift der vorläufigen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann, zur Vermeidung des Verfalls, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab der Notifizierung der vorläufigen Bewertung seine schriftlichen Anmerkungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums, der der Bewertungsakte das Original beifügt, zusenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums erstellt die endgültige Bewertung spätestens siebzig Tage vor Ende des Mandats. Die endgültige Bewertung ist mit Gründen zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums übermittelt binnen dieser Frist eine Abschrift der mit Gründen versehenen endgültigen Bewertung gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Betreffenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums übermittelt dem Minister der Justiz gleichzeitig folgende Schriftstücke: - den vom Korpschef erstellten Bericht über das Folgegespräch, gegebenenfalls ergänzt durch die Version der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums, - den vom Korpschef erstellten Bericht über die Arbeitsweise, - die in Absatz 5 erwähnten obligatorischen Stellungnahmen und die von der Kammer beantragten fakultativen Stellungnahmen, - die mit Gründen versehene endgültige Bewertung, - die Unterlagen, aus denen die Notifizierung der Stellungnahmen an den Bewerber hervorgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungsakten werden vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums aufbewahrt. Eine Abschrift der endgültigen Bewertungen wird während mindestens zehn Jahren vom Minister der Justiz aufbewahrt. Die Bewertung ist vertraulich und kann jederzeit vom Bewerteten eingesehen werden.] [Art. 259novies ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007, was die Paragraphen 1 bis 8 betrifft, und in Kraft ab dem 1. Januar 2008, was die Paragraphen 9 und 10 betrifft -] Ab einem gemäß Art. 163 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 lautet Art. 259novies wie folgt: \"Art. 259novies - [ § 1 - Die effektiven Berufsmagistrate unterliegen einer mit Gründen versehenen schriftlichen Bewertung, entweder einer periodischen Bewertung, wenn es eine Ernennung betrifft, oder einer Bewertung des Mandats, wenn es das Mandat eines Korpschefs, ein beigeordnetes Mandat oder ein spezifisches Mandat betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die periodischen Bewertungen werden innerhalb dreißig Tagen nach Ablauf der in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Fristen vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine neue Bewertung kann vorzeitig erfolgen, wenn es besondere Vorkommnisse gegeben hat oder wenn seit der letzten Bewertung besondere Feststellungen gemacht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die periodische Bewertung kann zur Note \"sehr gut\", \"gut\", \"ausreichend\" oder \"ungenügend\" führen. Die Bewertung von Mandatsinhabern kann zur Note \"gut\" oder \"ungenügend\" führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung bezieht sich auf die Weise, wie das Amt ausgeübt wird, mit Ausnahme des Inhalts jeglicher gerichtlichen Entscheidung, und erfolgt auf der Grundlage von Kriterien mit Bezug auf die Persönlichkeit sowie die intellektuellen, beruflichen und organisatorischen Fähigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung der Korpschefs betrifft ebenfalls deren Managementfähigkeiten und insbesondere die Personalverwaltung und die ergriffenen Initiativen zur Aufarbeitung des gerichtlichen Rückstands.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag des Hohen Justizrates bestimmt der König die Bewertungskriterien und die Gewichtung dieser Kriterien unter Berücksichtigung der Besonderheit der Ämter und Mandate und legt die Modalitäten für die Anwendung dieser Bestimmungen fest. § 2 - Zu Beginn der Periode, auf die sich die Bewertung des Magistrats bezieht, findet ein Planungsgespräch zwischen dem Magistrat und seinen Bewertern oder einem seiner Bewerter statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt des Planungsgesprächs werden dem Magistrat per Einschreiben oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum dieses Gesprächs mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Planungsgespräch werden auf der Grundlage einer konkreten Beschreibung der Funktion des Magistrats und unter Berücksichtigung des organisatorischen Kontexts die Ziele für die folgende Bewertungsperiode festgelegt. Diese Ziele müssen spezifisch, messbar, annehmbar und realisierbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewerter oder einer von ihnen bestimmen, welche Note dem Magistrat erteilt wird, wenn er die festgelegten Ziele erreicht. Ist nicht die höchste Note erteilt worden, teilt der Bewerter dem Magistrat mit, welche Ziele erreicht werden müssten, um eine bessere Note zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat erstellt für seine Bewerter oder für einen von ihnen einen Bericht über das Planungsgespräch.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Bericht werden die Punkte vermerkt, über die eine Einigung erzielt worden ist. Für die Punkte, über die keine Einigung erzielt werden konnte, werden die verschiedenen Standpunkte dargelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommt es zu keiner Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit so präzise wie möglich beschrieben. Wenn die Bewerter oder einer von ihnen der Meinung sind/ist, dass der Bericht keine getreue Übertragung des Inhalts des Planungsgesprächs ist, fügen sie ihre Version bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Kopie wird dem Magistrat übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Original des Berichts und gegebenenfalls die Version der Bewerter werden in der Bewertungsakte aufbewahrt. § 3 - Im Laufe der Bewertungsperiode kann ein Mitarbeitergespräch stattfinden, wenn es Gründe für die Anpassung der Funktionsbeschreibung oder der Ziele gibt. Dieses Gespräch erfolgt entweder auf Initiative der Bewerter oder einer der Bewerter oder auf Ersuchen des Magistrats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt werden in gegenseitigem Einvernehmen bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Konsenses erfolgt das Mitarbeitergespräch binnen fünfzehn Tagen nach dem schriftlichen Ersuchen einer der Parteien, das der anderen Partei per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung übermittelt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat erstellt für seine Bewerter oder für einen von ihnen gemäß dem in § 2 Absatz 6 bis 8 festgelegten Verfahren einen Bericht über das Mitarbeitergespräch. § 4 - Ort und Zeitpunkt des Bewertungsgesprächs werden dem Magistrat per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum dieses Gesprächs mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Notifizierung wird der Magistrat aufgefordert, das Bewertungsgespräch schriftlich vorzubereiten und den Bewertern diese Vorbereitung spätestens drei Tage vor dem Bewertungsgespräch zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend erstellen die Bewerter einen Entwurf der vorläufigen Bewertung. Dieser Entwurf wird dem Magistrat während des Bewertungsgesprächs mitgeteilt und mit ihm besprochen. Der Entwurf kann infolge des Gesprächs angepasst werden. § 5 - Der Korpschef [...] übermittelt dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift der vorläufigen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann, zur Vermeidung des Verfalls, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der vorläufigen Bewertung seine schriftlichen Anmerkungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Korpschef [...], der der Bewertungsakte das Original beifügt, schicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reicht der Magistrat keine schriftlichen Anmerkungen zu der vorläufigen Bewertung ein, wird diese endgültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reicht der Magistrat jedoch schriftliche Anmerkungen zu der vorläufigen Bewertung ein, wird eine endgültige schriftliche Bewertung erstellt, in der schriftlich auf diese Anmerkungen eingegangen wird. § 6 - Binnen fünfzehn Tagen nach Erhalt dieser Anmerkungen schickt der Korpschef [...] eine Abschrift der endgültigen Bewertung an den Minister der Justiz und, gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein, an den Betreffenden. § 7 - Dem Bewertungsgespräch folgt ein Planungsgespräch für die folgende Periode. § 8 - Die Bewertungsakten werden vom Korpschef [...] aufbewahrt. Eine Abschrift der endgültigen Bewertungen wird während mindestens zehn Jahren beim Minister der Justiz aufbewahrt. Die Bewertungen sind vertraulich und können jederzeit vom Bewerteten eingesehen werden. § 9 - Die Paragraphen 2 bis 8 finden keine Anwendung auf Korpschefs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe des zweiten Jahres der Ausübung des Mandats ist die Umsetzung des in Artikel 259quater § 2 Absatz 3 Buchstabe d) erwähnten Verwaltungsplans Gegenstand eines Folgegesprächs zwischen dem Korpschef und den Mitgliedern der zuständigen Kammer des in Artikel 259undecies § 3 erwähnten Bewertungskollegiums. Dieses Gespräch betrifft die ergriffenen Managementmaßnahmen und gegebenenfalls die vom Korpschef seit seinem Amtsantritt vorgenommenen Anpassungen des Verwaltungsplans. Kein Folgegespräch ist vorgesehen für den in Artikel 259quater § 6 Absatz 3 und den in Absatz 5 erwähnten Korpschef, wenn das zugewiesene Mandat weniger als fünf Jahre beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erneuerung des Mandats betrifft das Folgegespräch die Umsetzung des Plans über die Arbeitsweise, den der Korpschef im Laufe des fünften Jahres seines ersten Mandats erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Folgegespräch findet frühestens im Laufe des achtzehnten Monats der Ausübung des Mandats statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Korpschef erstellt einen Bericht dieses Gesprächs. Wenn die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums der Meinung ist, dass der Bericht keine getreue Übertragung des Folgegesprächs ist, fügt sie ihre Version bei. Eine Kopie wird dem Magistrat übermittelt. Das Original des Berichts und gegebenenfalls die Version der Bewerter werden in der Bewertungsakte aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt des Folgegesprächs zwischen dem Korpschef und der zuständigen Kammer des vorerwähnten Kollegiums werden dem Magistrat vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens zehn Tage vor dem Datum des Gesprächs übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums gibt spätestens im Laufe des vierundzwanzigsten Monats der Mandatsausübung die eventuellen Empfehlungen ab, die sich durch das Folgegespräch ergeben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls übermittelt der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums binnen dieser Frist eine Abschrift der Empfehlungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Betreffenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift der eventuellen Empfehlungen wird während mindestens zehn Jahren vom Minister der Justiz aufbewahrt. § 10 - Die Korpschefs werden im Laufe des fünften Jahres der Ausübung ihres Mandats bewertet. Für die Bewertung des in Artikel 259quater § 6 Absatz 3 erwähnten Korpschefs sowie für den in Absatz 5 erwähnten Korpschef laufen die im vorliegenden Paragraphen erwähnten Fristen - wenn das zugewiesene Mandat weniger als fünf Jahre beträgt - gemäß dem Zeitplan, der auf den Vorgänger anwendbar gewesen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung findet frühestens im Laufe des vierundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht des Folgegesprächs und gegebenenfalls die Version der zuständigen Kammer des in Artikel 259undecies § 3 erwähnten Bewertungskollegiums, der vom Korpschef erstellte Bericht über die Arbeitsweise, die obligatorischen und fakultativen Stellungnahmen und die Bewertungsgespräche zwischen dem Korpschef und der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums bilden die Grundlage für die Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korpschefs übermitteln im Laufe des vierundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats den Bericht über die Arbeitsweise in doppelter Ausfertigung an die zuständige Kammer des vorerwähnten Kollegiums.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generaldirektor der Generaldirektion Gerichtswesen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz und gegebenenfalls die Generalversammlung oder die Korpsversammlung übermitteln im Laufe des vierundfünfzigsten Monats der Ausübung des Mandats der zuständigen Kammer des vorerwähnten Kollegiums eine mit Gründen versehene Stellungnahme in doppelter Ausfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen denselben Fristen übermitteln die Generalversammlung beziehungsweise die Korpsversammlung und der Föderale Öffentliche Dienst Justiz dem betreffenden Korpschef eine Abschrift dieser Stellungnahmen per Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen datierte Empfangsbestätigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für nicht abgegebene Stellungnahmen wird davon ausgegangen, dass sie weder günstig noch ungünstig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ort und Zeitpunkt des Bewertungsgesprächs zwischen dem Korpschef und der zuständigen Kammer des vorerwähnten Kollegiums werden dem Magistrat vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums per Einschreibebrief oder gegen datierte Empfangsbestätigung spätestens zehn Tage vor dem Datum dieses Gesprächs mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums erstellt die vorläufige Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums übermittelt dem Betreffenden gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein eine Abschrift der vorläufigen Bewertung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann, zur Vermeidung des Verfalls, innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab der Notifizierung der vorläufigen Bewertung seine schriftlichen Anmerkungen gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums, der der Bewertungsakte das Original beifügt, zusenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Kammer des Bewertungskollegiums erstellt die endgültige Bewertung spätestens siebzig Tage vor Ende des Mandats. Die endgültige Bewertung ist mit Gründen zu versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums übermittelt binnen dieser Frist eine Abschrift der mit Gründen versehenen endgültigen Bewertung gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein an den Betreffenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitzende der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums übermittelt dem Minister der Justiz gleichzeitig folgende Schriftstücke: - den vom Korpschef erstellten Bericht über das Folgegespräch, gegebenenfalls ergänzt durch die Version der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums, - den vom Korpschef erstellten Bericht über die Arbeitsweise, - die in Absatz 5 erwähnten obligatorischen Stellungnahmen und die von der Kammer beantragten fakultativen Stellungnahmen, - die mit Gründen versehene endgültige Bewertung, - die Unterlagen, aus denen die Notifizierung der Stellungnahmen an den Bewerber hervorgeht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertungsakten werden vom Vorsitzenden der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums aufbewahrt. Eine Abschrift der endgültigen Bewertungen wird während mindestens zehn Jahren vom Minister der Justiz aufbewahrt. Die Bewertung ist vertraulich und kann jederzeit vom Bewerteten eingesehen werden.] [Art. 259novies ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007, was die Paragraphen 1 bis 8 betrifft, und in Kraft ab dem 1. Januar 2008, was die Paragraphen 9 und 10 betrifft -; § 5 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 64 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 6 abgeändert durch Art. 64 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 8 abgeändert durch Art. 64 des G. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]\" Abschnitt II - Periodische Bewertung Art. 259decies - § 1 - Die periodische Bewertung eines Magistrats wird zum ersten Mal ein Jahr nach Eidesleistung für das Amt, für das der Betreffende bewertet werden muss, und anschließend alle drei Jahre vorgenommen. [Die in [Artikel 259novies § 1 Absatz 2] vorgesehene vorgezogene Bewertung ändert keineswegs den Zeitpunkt, zu dem die Bewertung normalerweise stattfinden müsste.] § 2 - Die Bewertung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit durch den Korpschef [oder den Vorsitzenden der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht] und durch zwei Magistrate, die von der Generalversammlung oder der Korpsversammlung bestimmt werden. Die Bewerter müssen mindestens die Note \"gut\" erhalten haben. Diese beiden Magistrate werden unter den Mitgliedern des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt. Zählt der Stellenplan des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan weniger als fünf Mitglieder, nimmt der Korpschef die Bewertung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Rechtsprechungsorganen, deren Sitz in Brüssel liegt, sowie bei der Staatsanwaltschaft bei diesen Rechtsprechungsorganen wählt jede Sprachgruppe der Generalversammlung oder der Korpsversammlung aus ihrer Mitte zwei Magistrate im Hinblick auf die Bewertung. Sie sind zusammen mit dem Korpschef beauftragt, die Magistrate zu bewerten, die ihrer Sprachrolle angehören. [Für die Friedensrichter, die Richter am Polizeigericht, die Komplementärfriedensrichter und die Komplementärrichter am Polizeigericht werden die beiden im vorhergehenden Absatz erwähnten Magistrate von und unter den Mitgliedern der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht gewählt, sodass immer einerseits ein Friedensrichter oder ein Komplementärfriedensrichter und andererseits ein Richter oder ein Komplementärrichter am Polizeigericht unter den Bewertern ist und mindestens einer unter ihnen aus einem anderen Bezirk kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens einer der Bewerter oder ihrer Stellvertreter, die auf diese Weise durch die Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht im Bereich des Appellationshofes von Lüttich bestimmt werden, muss die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Appellationshof von Brüssel betrifft, werden zwei Generalversammlungen der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht eingesetzt entsprechend der Sprache des Diploms des betreffenden Friedensrichters, Richters am Polizeigericht, Komplementärfriedensrichters oder Komplementärrichters am Polizeigericht.] Betrifft die Bewertung das Amt eines Komplementärstaatsanwalts, eines Komplementärstaatsanwalts beim Arbeitsauditorat oder eines Komplementärrichters, wird sie je nach Fall vom Korpschef des Appellationshofes, des Arbeitsgerichtshofes oder der Staatsanwaltschaft bei diesen Rechtsprechungsorganen in dem Appellationshofbereich, wo die Ernennung erfolgt ist, zusammen mit den beiden Magistraten, die von der Generalversammlung oder der Korpsversammlung des Rechtsprechungsorgans, wo der Betreffende sein Amt ausgeübt hat, vorgenommen. [Betrifft die Bewertung das Amt eines Richters am Strafvollstreckungsgericht, wird sie vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes, vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes und von einem der von der Generalversammlung für die Bewertung der Richter am Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes bestimmten Magistrate, der vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes gewählt wird, vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft die Bewertung das Amt eines in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts, wird sie vom Generalprokurator beim Appellationshof, vom Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes und von einem der von der Korpsversammlung für die Bewertung der Staatsanwälte beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes bestimmten Magistrate, der vom Generalprokurator beim Appellationshof ausgewählt wird, vorgenommen.] § 3 - Die Note \"ungenügend\" führt zur Anwendung von [Artikel 360quater]. [Art. 259decies § 1 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 - und Art. 6 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001) - in Kraft ab dem 30. März 2001 -; § 2 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2001 (B.S. vom 30. März 2001) - in Kraft ab dem 30. März 2001 -; § 2 Abs. 6 und 7 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1. Februar 2007 -; § 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2002 -] Spätestens ab dem 31. März 2014 oder sobald jeder der neuen Stellenpläne und jeder der Sprachkader, die vorläufig festgelegt werden gemäß Artikel 43 § 5 Absatz 9, § 5bis Absatz 2, § 5ter, § 5quater Absatz 2, § 5quinquies, Artikel 53 § 3 Absatz 1 bis 3 und Artikel 54bis des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, so wie diese Artikel durch das Gesetz vom 19. Juli 2012 abgeändert, ergänzt oder wieder aufgenommen wurden, zu 90 Prozent besetzt sind (gemäß Art.61 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012), selbst abgeändert durch Art. 41 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2014 (B.S. vom 31. Januar 2014)), bzw. ab einem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. April 2014 (gemäß Art. 163 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013)) lautet Art. 259decies wie folgt: \"Art. 259decies - § 1 - Die periodische Bewertung eines Magistrats wird zum ersten Mal ein Jahr nach Eidesleistung für das Amt, für das der Betreffende bewertet werden muss, und anschließend alle drei Jahre vorgenommen. [Die in [Artikel 259novies § 1 Absatz 2] vorgesehene vorzeitige Bewertung ändert keineswegs den Zeitpunkt, zu dem die Bewertung normalerweise stattfinden müsste.] § 2 - Die Bewertung erfolgt mit absoluter Stimmenmehrheit durch den Korpschef [...] und durch zwei Magistrate, die von der Generalversammlung oder der Korpsversammlung bestimmt werden. Die Bewerter müssen mindestens die Note \"gut\" erhalten haben. Diese beiden Magistrate werden unter den Mitgliedern des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan für einen erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt. Zählt der Stellenplan des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Rechtsprechungsorgan weniger als fünf Mitglieder, nimmt der Korpschef die Bewertung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den [Gerichtshöfen], deren Sitz in Brüssel liegt, sowie bei der Staatsanwaltschaft bei diesen [Gerichtshöfen] wählt jede Sprachgruppe der Generalversammlung oder der Korpsversammlung aus ihrer Mitte zwei Magistrate im Hinblick auf die Bewertung. Sie sind zusammen mit dem Korpschef beauftragt, die Magistrate zu bewerten, die ihrer Sprachrolle angehören. [[Für die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht] [...] werden die beiden im vorhergehenden Absatz erwähnten Magistrate von und unter den Mitgliedern der Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht gewählt, sodass immer einerseits ein Friedensrichter [...] und andererseits ein Richter [...] am Polizeigericht unter den Bewertern ist und mindestens einer unter ihnen aus einem anderen Bezirk kommt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens einer der Bewerter oder ihrer Stellvertreter, die auf diese Weise durch die Generalversammlung der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht im Bereich des Appellationshofes von Lüttich bestimmt werden, muss die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen.] [Was den Appellationshof von Brüssel betrifft, werden zwei Generalversammlungen der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht eingesetzt entsprechend der Sprache des Diploms des betreffenden Friedensrichters [oder Richters am Polizeigericht].] [...] [Betrifft die Bewertung das Amt eines Richters am Strafvollstreckungsgericht, wird sie vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes, vom Präsidenten des Gerichtes Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes und von einem der von der Generalversammlung für die Bewertung der Richter am Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes bestimmten Magistrate, der vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes ausgewählt wird, vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft die Bewertung das Amt eines in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwalts, wird sie vom Generalprokurator beim Appellationshof, vom Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes und von einem der von der Korpsversammlung für die Bewertung der Staatsanwälte beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes bestimmten Magistrate, der vom Generalprokurator beim Appellationshof ausgewählt wird, vorgenommen.] § 3 - Die Note \"ungenügend\" führt zur Anwendung von [Artikel 360quater]. [Art. 259decies § 1 abgeändert durch Art. 23 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 - und Art. 6 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 2. März 2007 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001) - in Kraft ab dem 30. März 2001 - und Art. 65 Nr. 1 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 2 Abs. 3 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001) - in Kraft ab dem 30. März 2001 - und abgeändert durch Art. 65 Nr. 2 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001) - in Kraft ab dem 30. März 2001 - und abgeändert durch Art. 65 Nr. 3 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 2 früherer Absatz 5 aufgehoben durch Art. 65 Nr. 4 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -;§ 2 Abs. 5 und 6 (frühere Absätze 6 und 7) eingefügt durch Art. 21 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 -; § 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 27. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) - in Kraft ab dem 1. Oktober 2002 -]\" Abschnitt III - Bewertung der Mandate Art. 259undecies - § 1 - Die Bewertung der Inhaber beigeordneter und spezifischer Mandate erfolgt am Ende jedes Zeitraums, für den das Mandat zuerkannt worden ist, und spätestens vier Monate vor Ablauf der Frist gemäß den in Artikel 259decies § 2 erwähnten Modalitäten, mit Ausnahme des Assistenzmagistrats [und des Verbindungsmagistrats für Jugendsachen] [...], für die das Kollegium der Generalprokuratoren die Bewertung vornimmt. § 2 - Erhält der Inhaber eines [anderen] beigeordneten Mandats [als des Mandats des Präsidenten des Kassationshofes und des Ersten Generalanwalts beim Kassationshof] oder eines spezifischen Mandats die Note \"gut\", wird sein Mandat erneuert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhält er die Note \"ungenügend\", findet je nach Fall das in Artikel 259quinquies beziehungsweise das in Artikel 259sexies erwähnte Verfahren Anwendung. [Der Korpschef [oder das Kollegium der Generalprokuratoren] übermittelt dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz den Beschluss, in dem die Verlängerung beziehungsweise das Ende des Mandats bestätigt wird.] Inhaber eines beigeordneten Mandats, die nach neun Jahren endgültig bestimmt sind, unterliegen einer periodischen Bewertung.] [ § 3 - Ein Bewertungskollegium wird geschaffen, das sich aus einer französischsprachigen Kammer und einer niederländischsprachigen Kammer zusammensetzt, die mit der Bewertung der Korpschefs der französischen beziehungsweise niederländischen Sprachgruppe beauftragt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Magistrats der französischsprachigen Kammer, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, wird ein Dolmetscher hinzugezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korpschefs werden von der zuständigen Kammer des Bewertungskollegiums bewertet, die sich zusammensetzt aus zwei Korpschefs aus der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, je nachdem ob der Bewertete der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft angehört, aus zwei Magistraten, die Mitglieder der Begutachtungs- und Untersuchungskommission des Hohen Justizrates sind, aus einem Magistrat des Rechnungshofes und einem Fachmann für Personalmanagement.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jeder Kammer führt der Korpschef mit dem höchsten Dienstalter den Vorsitz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Bewertungskollegiums tagen für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren, der an dem Tag beginnt, an dem die Zusammensetzung der Kammern im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Die ausscheidenden Mitglieder tagen bis zur Einsetzung der neuen Mitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bestimmungsverfahren wird spätestens acht Monate vor Ablauf der Mandate eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder, die die Note \"ungenügend\" erhalten haben oder die die Eigenschaft verloren haben, auf deren Grundlage sie zu Mitgliedern des Kollegiums bestimmt worden sind, werden von Amts wegen durch einen Stellvertreter ersetzt. Die Mitglieder des Bewertungskollegiums, die in den Ruhestand versetzt werden, können ihr Mandat über ihre Versetzung in den Ruhestand hinaus zu Ende führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder der Kammern des Bewertungskollegiums müssen davon absehen, eine Stellungnahme abzugeben, jedes Mal, wenn ein persönliches oder widerstreitendes Interesse vorliegt. Sie können insbesondere keine Stellungnahme abgeben über Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad oder über Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungen der Kammern werden mit absoluter Mehrheit der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden der Kammer ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abhängig davon, ob die Korpschefs ihr Amt bei der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft ausüben, werden sie von den Korpschefs der Richterschaft beziehungsweise der Staatsanwaltschaft unter allen Korpschefs der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft derselben Sprachgruppe, die mindestens vier Jahre unter der in Artikel 383 § 1 erwähnten Altersgrenze liegen, gewählt. Die Stimmabgabe ist obligatorisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Magistrate, die Mitglieder des Hohen Justizrates sind, werden von der Generalversammlung des Hohen Justizrates bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichtsräte am Rechnungshof werden vom Ersten Präsidenten des Rechnungshofes bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fachleute für Personalmanagement werden auf Vorschlag des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom Minister der Justiz bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sekretariat der Kammern des Bewertungskollegiums wird von der Kanzlei des Kassationshofes gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Modalitäten für die Wahlen, die Anzahl Stellvertreter für jede Kategorie von Mitgliedern des Bewertungskollegiums und das Anwesenheitsgeld, das den Magistraten des Rechnungshofes und den Fachleuten für Personalmanagement gewährt wird, werden durch Königlichen Erlass festgelegt.]] [Art. 259undecies § 1 abgeändert durch Art. 19 des G. vom 21. Juni 2001 (B.S. vom 20. Juli 2001) - in Kraft ab dem 21. Mai 2002 - und Art. 44 Nr. 1 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16. August 2006 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2003 -, Art. 44 Nr. 2 des G. vom 13. Juni 2006 (B.S. vom 19. Juli 2006) - in Kraft ab dem 16.August 2006 - und Art. 7 Nr. 1 des G. vom 18. Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2008 -; § 3 eingefügt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 (B.S. vom 16. Januar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2008 -] [KAPITEL Vsexies - Referenten am Kassationshof [Kapitel Vsexies mit den Artikeln 259duodecies bis 259quaterdecies eingefügt durch Art. 49 des G. vom 22. Dezember 1998 (B.S. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1999) - in Kraft ab dem 2. August 2000 -] Art. 259duodecies - Um zum Referenten am Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und Doktor oder Lizentiat der Rechte sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewerber werden im Hinblick auf ihre Ernennung durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingestuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtshof bestimmt den Prüfungslehrstoff unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes. Er legt die Bedingungen für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren fest und bildet die Prüfungsausschüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung des Sprachengleichgewichts setzt sich jeder Prüfungsausschuss zusammen aus zwei Mitgliedern des Gerichtshofes, die vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes bestimmt werden, aus zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft, die vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmt werden, und aus vier Personen, die nicht zur Einrichtung gehören und vom König aus zwei Listen mit jeweils vier Bewerbern bestimmt werden, wobei jede Liste das Sprachengleichgewicht berücksichtigt und vom Ersten Präsidenten beziehungsweise vom Generalprokurator vorgeschlagen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer einer Prüfung im Wettbewerbsverfahren beträgt [sechs] Jahre. [Art. 259duodecies Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2005 (B.S. vom 2. September 2005) - in Kraft ab dem 1. Januar 2004 -] Art. 259terdecies - Referenten werden vom König entsprechend der in Artikel 259duodecies erwähnten Einstufung für eine Probezeit von drei Jahren ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesen drei Jahren wird die Ernennung endgültig, es sei denn, der König trifft ausschließlich auf Vorschlag des Ersten Präsidenten beziehungsweise des Generalprokurators spätestens während des dritten Quartals des dritten Jahres der Probezeit eine anders lautende Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Kassationshofes und der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen die Probezeitreferenten und die endgültig ernannten Referenten, die der Amtsgewalt des einen und diejenigen, die der Amtsgewalt des anderen unterstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. 259quaterdecies - Die als Referent am Kassationshof geleisteten Jahre werden bei der Berechnung des Dienstalters für jegliche Verwaltungsfunktion, jegliche gerichtliche Funktion oder eine Funktion beim [Verfassungsgerichtshof] oder Staatsrat, die die Referenten danach ausüben könnten, berücksichtigt.] [Art. 259quaterdecies abgeändert durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2010 (B.S. vom 26. Februar 2010)] KAPITEL VI - [Gerichtspersonal] [Überschrift von Kapitel VI ersetzt durch Art. 44 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] [Abschnitt I - Auswahl- und Ernennungsbedingungen] [Unterteilung Abschnitt I eingefügt durch Art. 45 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] [Unterabschnitt I - Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof] [Unterteilung Unterabschnitt I eingefügt durch Art. 46 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 260 - [Um in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof ernannt werden zu können, muss der Bewerber entweder Doktor, Lizentiat beziehungsweise Master der Rechte, Lizentiat beziehungsweise Master der romanischen Philologie oder germanischen Philologie oder Lizentiat-Übersetzer sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewerber werden im Hinblick auf ihre Ernennung durch eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren eingestuft. Der Kassationshof bestimmt den Prüfungslehrstoff, legt die Bedingungen für die Prüfung im Wettbewerbsverfahren fest und bildet den Prüfungsausschuss. Die erfolgreichen Prüfungsteilnehmer behalten ihren mit dem Bestehen der Prüfung verbundenen Vorteil während drei Jahren ab dem Datum des Protokolls der Prüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus einem vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes bestimmten Mitglied dieses Gerichtshofes, aus einem vom Generalprokurator bei diesem Gerichtshof bestimmten Mitglied der Staatsanwaltschaft, aus einem vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer bestimmten Rechtsanwalt beim Kassationshof, aus einem Attaché beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte und aus einer Person, die nicht zur Einrichtung gehört, wobei die beiden Letzteren vom Ersten Präsidenten und vom Generalprokurator gemeinsam bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die den Mitgliedern und dem Sekretär des Prüfungsausschusses gewährten Zulagen und Entschädigungen werden vom König festgelegt.] [Art. 260 ersetzt durch Art. 47 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] [Unterabschnitt II Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen und Gerichten] [Unterteilung Unterabschnitt II eingefügt durch Art. 48 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 261 - [Um in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Referenten am Appellationshof, am Arbeitsgerichtshof und an den Gerichten oder eines Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei den Staatsanwaltschaften bei diesen Gerichtshöfen und Gerichten ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte sein, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung wird erst endgültig nach Ablauf eines Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber für die Ausübung des Amtes geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers das vorläufig ausgeübte Amt ausschließlich auf Vorschlag des Ersten Präsidenten des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, des Generalprokurators beim Appellationshof beziehungsweise des Föderalprokurators und nach vorheriger Stellungnahme des Korpschefs des Gerichtshofs, des Gerichts beziehungsweise der Staatsanwaltschaft, für die der Bewerber bestimmt worden ist, beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten vorläufig ernannten Personalmitglieder der Stufen B und C anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf die vorläufig ernannten Juristen bei der Staatsanwaltschaft und Referenten angewandt.] [Art. 261 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] [Unterabschnitt III - Mitglieder der Kanzlei] [Unterteilung Unterabschnitt III eingefügt durch Art. 50 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -] Art. 262 - [ § 1 - Um durch Anwerbung in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das für den Zugang zu Ämtern der Stufe A in Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung eines Chefgreffiers wird erst endgültig nach Ablauf eines Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber für die Ausübung des Amtes geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers das vorläufig ausgeübte Amt auf Vorschlag, der von dem in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschef, vom dienstältesten Richter am Polizeigericht oder vom Friedensrichter unterbreitet und Ihm unmittelbar übermittelt wird, beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten vorläufig ernannten Personalmitglieder der Stufen B und C anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf die vorläufig ernannten Chefgreffiers angewandt.] § 2 - Um durch Beförderung in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren im Amt eines Referenten, Dienstleitenden Greffiers oder Greffiers, wenn Letzterer Inhaber eines in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder von zehn Jahren im Amt eines Greffiers aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über [einen praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der Funktion].</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den vergleichenden Auswahlen werden Bewerber zugelassen, die: 1. entweder Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das für den Zugang zu Ämtern der Stufe A in Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, 2.oder Inhaber folgender Brevets sind: a) ein Brevet, in dem das Bestehen der Teilprüfung Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden Auswahl für das Aufsteigen in die Stufe A bescheinigt wird.Der Bewerber, der Inhaber dieses Brevets ist, kann an den Teilprüfungen über bestimmte Sachgebiete teilnehmen; b) vier Brevets, in denen das Bestehen der Teilprüfungen über Sachgebiete bescheinigt wird, die vom geschäftsführenden Verwalter des SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - festgelegt worden sind. Die Teilprüfungen zur Erlangung von Brevets im Hinblick auf die Teilnahme an der in § 2 Absatz 2 erwähnten vergleichenden Auswahl für das Aufsteigen in die Stufe A werden alle zwei Jahre organisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Prüfung zu bestehen, müssen die Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlangung eines Brevets ist endgültig.] [Art. 262 ersetzt durch Art. 51 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 30 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010) - in Kraft ab dem 25.Oktober 2010 -] Ab einem gemäß Art. 163 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2013) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 lautet Art. 262 wie folgt: \"Art. 262 - [ § 1 - Um durch Anwerbung in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das für den Zugang zu Ämtern der Stufe A in Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung eines Chefgreffiers wird erst endgültig nach Ablauf eines Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber für die Ausübung des Amtes geeignet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers das vorläufig ausgeübte Amt auf Vorschlag [des in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs, der Ihm den Vorschlag unmittelbar übermittelt,] beenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten vorläufig ernannten Personalmitglieder der Stufen B und C anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf die vorläufig ernannten Chefgreffiers angewandt. § 2 - Um durch Beförderung in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Chefgreffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. endgültig ernannt sein und je nach Fall ein Klassendienstalter oder ein Dienstgradalter von mindestens fünf Jahren im Amt eines Referenten, Dienstleitenden Greffiers oder Greffiers, wenn Letzterer Inhaber eines in § 1 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Diploms oder Studienzeugnisses ist, oder von zehn Jahren im Amt eines Greffiers aufweisen, 2. erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben. Die vergleichende Auswahl besteht aus einem Gespräch über [einen praktischen Fall in Zusammenhang mit dem gerichtlichen Kontext der Funktion].</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu den vergleichenden Auswahlen werden Bewerber zugelassen, die: 1. entweder Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das für den Zugang zu Ämtern der Stufe A in Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, 2.oder Inhaber folgender Brevets sind: a) ein Brevet, in dem das Bestehen der Teilprüfung Allgemeinbildung im Hinblick auf die Teilnahme an einer vergleichenden Auswahl für das Aufsteigen in die Stufe A bescheinigt wird.Der Bewerber, der Inhaber dieses Brevets ist, kann an den Teilprüfungen über bestimmte Sachgebiete teilnehmen; b) vier Brevets, in denen das Bestehen der Teilprüfungen über Sachgebiete bescheinigt wird, die vom geschäftsführenden Verwalter des SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - festgelegt worden sind. Die Teilprüfungen zur Erlangung von Brevets im Hinblick auf die Teilnahme an der in § 2 Absatz 2 erwähnten vergleichenden Auswahl für das Aufsteigen in die Stufe A werden alle zwei Jahre organisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Prüfung zu bestehen, müssen die Bewerber mindestens 60 Prozent der Punkte erlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erlangung eines Brevets ist endgültig.] [Art. 262 ersetzt durch Art. 51 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2007) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2008 -; § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 66 des G. vom 1. Dezember 2013 (B.S. vom 10. Dezember 2013) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 30 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (B.S. vom 31. Dezember 2010) - in Kraft ab dem 25. Oktober 2010 -]\" Art. 263 - [ § 1 - Um durch Anwerbung in eine Berufsklasse der Stufe A mit dem Titel eines Dienstleitenden Greffiers ernannt werden zu können, muss der Bewerber: 1. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das für den Zugang zu Ämtern der Stufe A in Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, 2.erfolgreich an einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - für das betreffende Amt organisierten vergleichenden Auswahl teilgenommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ernennung eines Dienstleitenden Greffiers wird erst endgültig nach Ablauf eines Zeitraums der vorläufigen Ernennung, der zeigen soll, ob der Bewerber für die Ausübung des Amtes geeignet ist.</p></div>", "next": 239469}