{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.8 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7 Absatz 1 und X.III.9 Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind die Bestimmungen von Artikel XII.XI.2 mutatis mutandis ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in eine Einheit oder einen Dienst entsandt beziehungsweise einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen waren, die/der am 1. Januar 2001 die von einer Einheit oder einem Dienst des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes ausgeübten Funktionen übernommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.9 - In Abweichung von Artikel XIII.I.8 bleibt Artikel 123 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften jedoch ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Kraft für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in demselben Artikel erwähnte Gehaltsergänzung erhielten, 2.sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, 3. keinen Gehaltzuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Derselbe Artikel bleibt ebenfalls in Kraft für die in Artikel XII.XI.47 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.10 - In Abweichung von Artikel XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 9 bleibt der Königliche Erlass vom 8. Juli 1999 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung an Personalmitglieder der Gendarmerie, die an humanitären oder polizeilichen Operationen unter der Leitung einer oder mehrerer internationaler Einrichtungen teilnehmen, jedoch auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnte Entschädigung erhielten, anwendbar, solange der Operation, an der sie teilnehmen, kein Ende gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.11 - In Abweichung von Artikel XIII.I.6 Nr. 5 bleiben die Artikel 30bis bis 30quater des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. Dezember 1994, sowie Anlage B zum selben Erlass jedoch für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die in diesen Artikeln erwähnte Zulage erhielten, in Kraft, solange sie nicht einem anderen Korps, einer anderen Einheit, einem anderen Dienst oder einer anderen Stelle als demjenigen (derjenigen), das (die) (der) vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses das (die) (der) ihrige war, zugewiesen werden, das (die) (der) nicht in Artikel XI.III.31 erwähnt ist oder nicht von der Anwendung von Artikel XI.III.32 § 2 betroffen ist oder für das (die) (den), wenn es (sie) (er) es doch ist, die Gewährung einer Zweisprachigkeitszulage nur für die Kenntnis einer anderen Landessprache als der, für die das Personalmitglied die Zulage bis dahin erhielt, vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.12 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 § 1 Nr. 16 können Personalmitglieder, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und die Anspruch auf die in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 29. Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, erwähnten Prämien erheben konnten, Anspruch auf den Teil der Prämie für eine Laufbahn bei der Luftfahrt erheben, den sie zum Zeitpunkt, zu dem sie von dieser Entscheidung absehen, erworben haben, wobei dieser Zeitpunkt aber nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses liegen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Übergangsbestimmungen Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. XII.XI.13 - Ausser bei anders lautender Bestimmung versteht man für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts unter Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Statut unterlag, das anwendbar war auf Gerichtsbedienstete beziehungsweise Gerichtsoffiziere der Gerichtspolizei, einschliesslich derjenigen in einem technischen und wissenschaftlichen Polizeilabor, im Telekommunikationsdienst oder im Dienst für die gerichtliche Identifizierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Gemeinsame Übergangsbestimmungen für alle oder einen Teil der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, besassen Art. XII.XI.14 - Das Gehalt der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, besassen, ist in der Gehaltstabelle festgelegt, die sie gemäss den Artikeln XII.II.12, XII.II.15, XII.II.20, XII.II.26 und XII.II.31 erwerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.15 - In Abweichung von Artikel XII.XI.14 erhalten die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, deren Gehalt, wie in Anwendung der Artikel XII.XI.14 und XII.XI.17 § 2 Absatz 2 und 3 festgelegt, in einer der Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3ir, O4, O4ir, O4bis oder O4bisir unter dem Gehalt liegen würde, das sie, wenn sie dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört hätten, in der Gehaltstabelle M7 erhalten würden, wenn sie das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps hatten, oder in der Gehaltstabelle M7bis, wenn sie das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften hatten, dieses Gehalt, solange es vorteilhafter für sie ist, sofern sie am Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits in einen Dienstgrad in ihrem ursprünglichen Statut ernannt waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 wird das finanzielle Dienstalter in der Gehaltstabelle M7 beziehungsweise M7bis gemäss Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 1 berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Absatz 1 und 2 sind ebenfalls auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, die in Anwendung der Artikel XII.VII.16 bis einschliesslich XII.XII.18 die Gehaltstabelle O2 erhalten sollten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.16 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.11 § 2 sind nicht auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders anwendbar, denen in Anwendung von Artikel XII.XI.14 oder Artikel XII.XI.15 eine neue Gehaltstabelle gewährt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.17 - § 1 - Für die Anwendung der Artikel XII.II.12, XII.II.14, XII.II.15 und XII.II.17 muss unter dem finanziellen Dienstalter das finanzielle Dienstalter verstanden werden, das in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis einschliesslich XI.II.9 Absatz 1 und 2 erworben werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 werden die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften sowie die Dienste, die mit Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Eisenbahnpolizei oder der Schifffahrtspolizei beauftragt worden waren, den Polizeidiensten gleichgesetzt. § 2 - Das finanzielle Dienstalter des derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders, das als in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle erworben gilt, die ihm zuerkannt wird, wenn die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf das besagte Personalmitglied zur Anwendung kommen, entspricht dem finanziellen Dienstalter, das es in Anwendung der Artikel XI.II.3 bis einschliesslich XI.II.9 Absatz 1 und 2 erwerben kann, wenn dieses finanzielle Dienstalter für dieses Personalmitglied vorteilhafter ist als das, das es in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erworben hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, deren Gehalt in einer der Gehaltstabellen O1, O2, O2ir, O3, O3ir, O4, O4ir, O4bis oder O4bisir festgelegt wird, ergibt sich das finanzielle Dienstalter, das als zu diesem Zeitpunkt in dieser Gehaltstabelle erworben gilt, in Abweichung von Absatz 1, indem: 1. auf der Grundlage des gemäss Absatz 1 neu ermittelten finanziellen Dienstalters das Gehalt ermittelt wird, auf das das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in seinem alten Statut unter Berücksichtigung des Dienstgrads, den es innehatte, Anspruch erheben könnte, 2.und anschliessend in der ihm zuerkannten Gehaltstabelle das Dienstalter ermittelt wird, das dem Betrag des Gehalts entspricht, der dem in Nr. 1 erwähnten Betrag des Gehalts entspricht oder unmittelbar darüber liegt, wobei der Höchstbetrag der zuerkannten Gehaltstabelle jedoch nicht überschritten werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 2 Nr. 1 versteht man unter Gehalt das Gehalt, wie es in Anwendung des alten Statuts gewährt wird, 1. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, deren Gehalt auf der Grundlage einer der Gehaltstabellen in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2. März 1998, festgelegt wurde, um: a) die in Artikel 24 desselben Erlasses erwähnte Zulage für besondere Funktionen beziehungsweise die in Artikel 30 desselben Erlasses erwähnte Wohnungszulage, je nachdem, ob sie den Dienstgrad eines Offiziers oder eines Unteroffiziers innehatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beträge dieser Zulagen werden mit einem Koeffizienten multipliziert, der 1,132 entspricht, b) die in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnte Gehaltsverbesserung, sofern das Personalmitglied diese bezog, c) eine Zulage, deren Betrag auf 72.044 Franken (1.785,93 EUR) festgelegt ist, wenn das Personalmitglied bis einschliesslich zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1996, erwähnt war, und es in dieser Eigenschaft tatsächlich die in demselben Artikel erwähnte Zulage bezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezog es die in demselben Artikel erwähnte Zulage nicht tatsächlich, ist vorliegende Bestimmung dennoch auf das Personalmitglied anwendbar, sofern es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen oder sofern diese Massnahmen anschliessend endgültig widerrufen wurden oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage in Höhe von 72.044 Franken (1.785,93 EUR) sofort bei Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt festgelegt worden ist, gewährt, 2. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, deren Gehalt auf der Grundlage einer anderen Gehaltstabelle als der in Nr.1 erwähnten Gehaltstabellen festgelegt wurde, um eine Zulage, deren Betrag auf 72.044 Franken (1.785,93 EUR) festgelegt ist, wenn das Personalmitglied bis einschliesslich zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31. Dezember 2000 in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnt war, und es in dieser Eigenschaft tatsächlich die in demselben Artikel erwähnte Zulage bezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezog es die in demselben Artikel erwähnte Zulage nicht tatsächlich, ist vorliegende Bestimmung dennoch auf das Personalmitglied anwendbar, sofern es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen oder sofern diese Massnahmen anschliessend endgültig widerrufen wurden oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage in Höhe von 72.044 Franken (1.785,93 EUR) sofort bei Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt festgelegt worden ist, gewährt, 3. erhöht, für die Personalmitglieder des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps, um: a) die Zulage, die im Königlichen Erlass vom 19.April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. April 1972, erwähnt ist, oder die Zulage, die im Königlichen Erlass vom 21. April 1993 über die Gewährung einer Zulage aufgrund der Ersetzung eines Korpschefs der Gemeindepolizei erwähnt ist, wenn sie die entsprechende Zulage bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezogen, b) den Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst im Polizeikommissariat oder Heimbereitschaftsdienst, wenn sie sich für die Berücksichtigung dieses Gehaltszuschlags entscheiden und diesen Gehaltszuschlag bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezogen.In diesem Fall verlieren die Personalmitglieder jedoch endgültig und unwiderruflich den Anspruch auf die in den Artikeln XI.III.6 und XI.III.10 erwähnten Zulagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beträge dieser Zulagen oder Gehaltszuschläge werden mit dem in Artikel XII.II.27 erwähnten Koeffizienten multipliziert, der auf sie anwendbar ist, 4. verringert, für die Personalmitglieder des operativen Korps der Gemeindepolizeikorps, um den Betrag der eventuell darin einbegriffenen Zweisprachigkeitszulage. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 1 erhält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Mitglied des operativen Korps der Gendarmerie war, den Dienstgrad eines höheren Offiziers innehatte und: 1. entweder Inhaber eines Generalstabsbrevets ist 2.oder den Titel eines höheren Generalstabsbrevetinhabers trägt 3. oder Inhaber eines Brevets ist, das als gleichwertig mit Nr.1 oder 2 anerkannt wird, 4. oder Inhaber eines Brevets eines Militärverwalters ist, ausserdem eine Verbesserung des finanziellen Dienstalters um zwei Jahre. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und gegebenenfalls zusammen mit der Ausführung von Absatz 2 desselben Paragraphen erhält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, für das der Besitz eines für die Anwerbung von Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigten Diploms oder Studienzeugnisses eine der Zulassungsbedingungen darstellte, eine Verbesserung des finanziellen Dienstalters um: 1. 27 Monate, wenn die normale Dauer der Lizentiate zwei Jahre betrug, 2.39 Monate, wenn die normale Dauer der Lizentiate mindestens drei Jahre betrug.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.18 - § 1 - Bei einem späteren Übergang in eine Gehaltstabelle O5 oder O5ir wird das finanzielle Dienstalter des in Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 2 erwähnten derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 1 neu berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">War das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders Inhaber einer der in Artikel XII.I.17 §§ 3 und 4 erwähnten Verbesserungen, werden auch ihm die entsprechenden Verbesserungen des finanziellen Dienstalters gewährt. § 2 - Erhält das Personalmitglied, das in die Übergangsgehaltstabellen des Kaders des Personals im mittleren Dienst eingestuft wird oder die Gehaltstabelle M4.1 oder M4.2 erhält, später in Anwendung der Artikel XII.VII.16 bis einschliesslich XII.VII.18 die Gehaltstabelle O2, wird sein finanzielles Dienstalter am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 2 neu berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Anwendung von Absatz 1 festgelegte finanzielle Dienstalter wird anschliessend durch die effektiven Dienste, die ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Kader des Personals im mittleren Dienst geleistet worden sind, ergänzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.19 - Das in den Artikeln XII.XI.14 und XII.XI.15 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders behält das Anrecht auf die Gehaltstabelle, die es erhielt, bevor die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses vollständig auf dieses Personalmitglied anwendbar wurden, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und der Klauseln zur Sicherung der Gehaltstabelle, solange diese Gehaltstabelle für das Personalmitglied vorteilhafter ist als die Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund der Artikel XII.XI.14 oder XII.XI.15 Anspruch erheben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kommt ausserdem in den Genuss einer Zusatzulage, die der Differenz entspricht zwischen der in Anwendung von Absatz 1 erhaltenen Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen und des Gehaltszuschlags, und der vorteilhaftesten festen Besoldung, auf die es Anspruch erheben kann, je nachdem, ob es die mit seinem ursprünglichen Statut verbundene feste Besoldung oder die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbundene feste Besoldung erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter fester Besoldung, die mit dem im vorliegenden Erlass erwähnten Statut verbunden ist, versteht man die indexierte Summe der Gehaltstabelle, einschliesslich der zwischenzeitlichen Erhöhungen, auf die es aufgrund der Artikel XII.XI.14 oder XII.XI.15 Anspruch erheben kann, sowie gegebenenfalls die Haushalts- oder Ortszulage und die in den Artikeln XII.XI.20, XII.XI.21 und XII.XI.51 erwähnten Zulagen, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zulagen erhält. Hinzu kommt noch die in den Artikeln XI.III.31 und XI.III.32 erwähnte Zweisprachigkeitszulage, wenn besagtes Personalmitglied bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gemeindepolizei besass und sofern es diese Zulage erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XII.XI.25 § 1 Absatz 1 und 2 § 2 und § 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 2 erwähnte Zulage anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.20 - § 1 - Dem Personalmitglied, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das eine in Artikel 29 § 1 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1996, erwähnte Stelle bekleidete und auf das die Bestimmungen von Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe c) oder Nr. 2 tatsächlich angewandt werden, wird, solange es in Anwendung von Artikel XII.XI.15 die Gehaltstabelle M7 erhält, eine Übergangszulage gewährt, deren Jahresbetrag festgelegt ist auf: 1. 86.400 Franken (2.141,80 EUR), wenn es Dienstleiter einer Überwachungs- und Fahndungsbrigade war, 2. 65.000 Franken (1.611,31 EUR) in den anderen Fällen. § 2 - Kann das in § 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders nicht mehr Anspruch auf die Anwendung von Artikel XII.XI.15 erheben, beläuft sich der in § 1 erwähnte Betrag der Übergangszulage auf die Differenz zwischen: 1. der Summe des Gehalts, das das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in der Gehaltstabelle M7 erhalten hätte, wenn es weiterhin Anspruch auf die Anwendung von Artikel XII.XI.15 gehabt hätte, und des Betrags, der ihm gemäss § 1gewährt wurde, 2. und dem Gehalt, das es in der Gehaltstabelle O2, O3, O4 oder O4bis erhält. Der auf diese Weise ermittelte Betrag wird ihm gewährt, solange das in Nr. 2 erwähnte Gehalt unter der in Nr. 1 erwähnten Summe liegt. § 3 - Artikel XII.XI.25 ist mutatis mutandis auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulagen anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.21 - § 1 - Mit Ausnahme des derzeitigen Personalmitglieds des Einsatzkaders, das in Artikel 29 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnt ist, wird dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines Gemeindepolizeikorps besass, das nicht in einem Offiziersdienstgrad ernannt ist und das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtspolizeidienstes der föderalen Polizei zugewiesen oder zur Verfügung gestellt ist beziehungsweise darin entsandt ist oder das am Datum der Einrichtung eines lokalen Polizeikorps einem Fahndungs- oder Untersuchungsdienst der lokalen Polizei zugewiesen, zur Verfügung gestellt ist beziehungsweise darin entsandt ist oder dem am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einer Stelle als Kriminalanalytiker zugewiesen ist oder das an diesem Datum in eine solche Stelle eingesetzt ist oder in dieser Eigenschaft einem Dienst zur Verfügung gestellt ist, eine Zusatzzulage gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresbetrag dieser Zulage ist festgelegt auf: 1. 86.400 Franken (2.141,80 EUR), wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei zugewiesen ist und es bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder die im Königlichen Erlass vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnte Pauschalvergütung oder die in Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 22. Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnte Pauschalvergütung erhalten konnte, 2. 54.000 Franken (1.338,63 EUR) in den anderen Fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel XII.XI.25 §§ 1, 2 und 4 ist mutatis mutandis auf die in Absatz 1 erwähnte Zulage anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von demselben Artikel § 1 Absatz 3 und 4 und § 2 hat ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders jedoch im Fall, in dem es in ein Korps, eine Einheit oder einen Dienst entsandt oder ihm beziehungsweise ihr zur Verfügung gestellt wird, Anrecht auf 1/360 der Zulage pro Tag Entsendung oder Zurverfügungstellung. In diesen Fällen werden die geschuldeten Beträge gleichzeitig mit dem Gehalt des zweiten Monats nach dem Monat, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, ausgezahlt. § 2 - Die in Artikel XII.VII.22 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders und die in § 1 erwähnten Personalmitglieder, die zunächst nur den in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Betrag erhalten, erhalten den in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Betrag am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie einem Dienst der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder einem dekonzentrierten Gerichtspolizeidienst der föderalen Polizei zugewiesen, zur Verfügung gestellt beziehungsweise darin entsandt worden sind, und die in demselben Artikel XII.VII.22 erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber eines Brevets über die gerichtliche Anpassungsfortbildung sind, das Zugang zu den Überwachungs- und Fahndungsbrigaden gibt, oder des Brevets über die höhere gerichtliche Anpassungsfortbildung oder des Brevets eines Kriminalanalytikers im Bereich operative Analyse oder eines Analytikers im Bereich strategische Analyse sind, gelten als Personalmitglieder, die die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen. § 3 - Der Anspruch auf die Zulage erlischt endgültig, sobald das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders seine Stelle verlässt oder sobald seiner Entsendung beziehungsweise Zurverfügungstellung ein Ende gesetzt wird, ohne dass es sofort wieder einem Dienst, der Anspruch auf die Zulage gibt, zugewiesen, zur Verfügung gestellt beziehungsweise darin entsandt wird. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen bedeutet die Tatsache, daraus entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, jedoch nicht a priori, dass der Entsendung oder Zurverfügungstellung ein Ende gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.22 - § 1 - Für die Berechnung des Betrags der Zulagen für Dienstleistungen, die samstags, sonntags, an einem Feiertag oder nachts erbracht werden, oder für zusätzliche Dienstleistungen können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und die entweder in den Genuss der Bestimmungen von Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie sowie der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1975 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für zusätzliche Leistungen an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie oder der Bestimmungen von Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmässigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften kamen, beantragen, weiterhin in den Genuss dieser Bestimmungen zu kommen. Es ist jedoch nicht erlaubt, diese Bestimmungen und gleichwertige Bestimmungen im vorliegenden Erlass zu mischen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders können jederzeit von der in Absatz 1 erwähnten Möglichkeit absehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen sich allerdings jedes Mal, wenn sie eine neue Stelle erhalten, und zum ersten Mal binnen fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses hierzu äussern. In Ermangelung einer ausdrücklichen Stellungnahme innerhalb fünfzehn Tagen nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder nach der Neuzuweisung wird die in Teil XI Titel III Kapitel III Abschnitt 2 und 3 erwähnte Regelung angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehene Entscheidung wird wirksam: 1. mit dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses beim ersten Mal, wo sie ihre Wahl bekannt geben müssen, 2.am Ersten des Monats, an dem die in Artikel VI.I.3 erwähnte Bezugsperiode beginnt, die auf die Bezugsperiode folgt, in der der Behörde die Entscheidung notifiziert wird. Fällt das Datum der Notifizierung auf den Ersten des Monats dieser Bezugsperiode, wird die Entscheidung sofort wirksam. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist das Gehalt, das in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Juni 1975 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für zusätzliche Leistungen an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie sowie in den Artikeln 4, 7 und 10 des Ministeriellen Erlasses vom 1. Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmässigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, jedoch endgültig an den Indexierungskoeffizienten gekoppelt, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem in Absatz 1 erwähnten Wort Gehalt muss das Gehalt verstanden werden, wie es im ursprünglichen Statut festgelegt war und wie es auf der Grundlage der Gehaltstabelle berechnet wurde, die das Personalmitglied in seinem ursprünglichen Statut für die Berechnung dieser Zulagen erhielt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.23 - § 1 - Unbeschadet der in den Artikeln XIII.I.4, XIII.I.7, XIII.I.10 § 1 Nr. 2 und 5, XII.XI.7 und XII.XI.8 erwähnten Bestimmungen wird dem Personalmitglied des Einsatzkaders eine Ausgleichszulage gewährt, wenn es: 1. bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses: a) entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass b) oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder -bediensteten besass c) oder das Statut eines Personalmitglieds eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, 2.mit Ausnahme der föderalen Polizeidienste, die mit Aufgaben der Militärpolizei beauftragt sind, am gleichen Datum zu einer der Einheiten oder einem der Dienste gehörte beziehungsweise darin entsandt war, die die Funktionen übernommen haben, die von einer der Einheiten oder einem der Dienste ausgeübt wurden, die Anrecht gaben: a) entweder auf die Pauschalvergütung, die im Königlichen Erlass vom 26.Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie erwähnt ist, b) oder auf die Pauschalvergütung, die in Kapitel III des Ministeriellen Erlasses vom 22.Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, c) oder auf die Pauschalvergütung, die im Königlichen Erlass vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über eine Entschädigung für Mitgliedern der Gemeindepolizei bei der Ausführung von gerichtspolizeilichen Aufträgen entstandene Unkosten erwähnt ist, jedoch unter der Bedingung, dass der effektiv gewährte Tagesbetrag über 270 Franken (6,70 EUR) lag. § 2 - Der Jahresbetrag dieser Zulage ist festgelegt: 1. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört: auf 78.680 Franken (1.950,43 EUR), 2. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört: auf 79.140 Franken (1.961,83 EUR), 3. für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört: auf 86.900 Franken (2.154,20 EUR). § 3 - Die Auszahlung dieser Zulage wird jedoch während des Zeitraums, in dem das Personalmitglied die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Zulage erhält, ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.24 - Unbeschadet des Artikels XII.XI.23 § 3 erhält dasselbe derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders die in Artikel XII.XI.23 erwähnte Zulage: 1. solange es nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses weiterhin eine Stelle bekleidet: a) entweder in den dekonzentrierten Gerichtspolizeidiensten der föderalen Polizei, einschliesslich als in Artikel 105 des Gesetzes erwähnter Verbindungsbeamter, b) oder in den vom Minister bestimmten Diensten der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, c) oder in den vom Minister bestimmten zentralen oder dezentralisierten Diensten der föderalen Polizei, die beauftragt sind mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz, d) oder unter Vorbehalt der Anwendung von Nr.2, in den zentralen Diensten einer der Generaldirektionen der föderalen Polizei, die im Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 [sic, zu lesen ist: 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2000] über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnt sind, e) oder in den Diensten der lokalen Polizei, die mit Ermittlungsaufträgen im Rahmen der gerichtspolizeilichen Aufgaben beauftragt sind, einschliesslich ihrer in Artikel 96 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, ohne dass danach eine eventuelle Reihe aufeinander folgender Zuweisungen durch eine Zuweisung zu einer Stelle bei einem anderen Dienst als den in Nr.1 Buchstabe a), b), c), d) und e) erwähnten Diensten oder einer anderen Generaldirektion als der Generaldirektion der Gerichtspolizei unterbrochen wird, 2. bis zum 31.Dezember 2003: a) wenn es das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und b) es einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen beziehungsweise in eine Einheit oder einen Dienst entsandt war, die/der die Funktionen einer Einheit oder eines Dienstes des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, wie im Königlichen Erlass vom 17.Februar 1998 über das Generalkommissariat, den Direktionsrat und den Konzertierungsrat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt, übernommen hat, oder einer Einheit oder einem Dienst zugewiesen beziehungsweise in eine Einheit oder einen Dienst entsandt war, die/der die Funktionen einer Einheit oder eines Dienstes übernommen hat oder die/der zum allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, wie im Königlichen Erlass vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.Juni 1998 und 9. Juli 2000, erwähnt, gehörte, und c) es während dieses Zeitraums ununterbrochen in der Einheit oder dem Dienst bleibt, die/der am 1.Januar 2001 die Aufgaben eines der in Buchstabe b) erwähnten Dienste oder einer der in Buchstabe b) erwähnten Einheiten übernommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tatsache, aus der Einheit oder dem Dienst, die/der am 1. Januar 2001 die Aufgaben der in Buchstabe b) erwähnten Dienste oder Einheiten übernommen hat, entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, führt jedoch nicht a priori zu einer Unterbrechung der Anwesenheit in diesen Einheiten oder Diensten, 3. für die Dauer der Entsendung, wenn diese nicht in Nr.2 erwähnt ist, am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses läuft und Anspruch auf eine der in Artikel XII.XI.23 § 1 Nr. 2 erwähnten Pauschalvergütungen gab: a) wenn es das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und b) weiterhin in den Dienst entsandt bleibt, in den es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entsandt ist.Die Tatsache, daraus entsandt zu sein, um an einer Anpassungsfortbildung oder Weiterbildung teilzunehmen, bedeutet jedoch nicht a priori, dass der Entsendung in den Dienst, in den es bis dahin entsandt war, ein Ende gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.25 - § 1 - Die Zulage wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche und im Rahmen der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird die Zulage unbeschadet des Absatzes 1 gemäss denselben Regeln und in dem gleichen Masse wie das Gehalt gekürzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man Anspruch darauf erheben kann, geschuldet. Sie wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem man keinen Anspruch mehr darauf erheben kann, nicht mehr geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fällt dieser Tag auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Die Zulage wird zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 § 3 sind mutatis mutandis auf die in Artikel XII.XI.23 erwähnte Zulage anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Abwesenheit jedoch durch die Teilnahme an einer der Ausbildungen bedingt, die Zugang zu einem der in den Artikeln 116 und 117 des Gesetzes erwähnten Kader geben, wird die Zulage jedoch ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Ausbildung beginnt, nicht mehr geschuldet. § 4 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in § 1 erwähnte Zulage. Sie ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.26 - In Abweichung von den Artikeln XIII.I.9 Absatz 1 Nr. 5 und 12 und XIII.I.10 § 1 Nr. 5 können die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Rahmen einer Regelung, die gleichwertig ist mit der im vorliegenden Erlass unter den Wörtern \"ständiger Dienst\" erwähnten Regelung, eine Dienstfahrt ausserhalb des Königreichs durchführen, entscheiden, bis zu ihrer endgültigen Rückkehr nach Belgien oder zu den Belgischen Streitkräften in Deutschland weiterhin in den Genuss der alten Bestimmungen zu kommen, wenn ihnen die alte Regelung vorteilhafter erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen ihre Entscheidung innerhalb der in Artikel 242 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Frist mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Entscheidung erst einmal getroffen, ist sie unwiderruflich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.27 - Unbeschadet der Artikel XII.XI.7 und XII.XI.8 ist für die Anwendung von Artikel 14bis des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses entweder das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder das Statut eines Mitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, zu verstehen unter: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften war, 2.Personalmitglied der Gendarmerie: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 25 erwähnt ist, 3. Personalmitglied eines Gemeindepolizeikorps: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Gemeindepolizei angehörte, 4.allgemeinem Polizeiunterstützungsdienst: die Einheiten oder Dienste, die am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 die Funktionen eines Dienstes oder einer Einheit des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes übernommen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.28 - Bis zum Datum der tatsächlichen Anwendung von Artikel XI.IV.18 werden die Kilometerentfernungen, von denen in Teil XI Titel IV Kapitel VII die Rede ist, von Zentrum zu Zentrum der Gemeinden der betroffenen Ortschaften gemäss Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1969 zur Festlegung der gesetzlichen Entfernungen berechnet. Für Fahrten, die von einer der in Absatz 1 erwähnten Ortschaften aus zurückgelegt werden oder dort enden, die aber über nicht erfasste Ortschaften führen, werden vom Minister zugelassene Strassenkarten benutzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.29 - § 1 - Jede Stunde zusätzlich erbrachter Leistungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses nicht durch Zeit ausgeglichen worden ist, wird bezahlt und dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders im Laufe des zweiten Monats nach diesem Datum ausgezahlt. § 2 - In Abweichung von § 1 und sofern die Gesamtzahl der auszugleichenden Stunden zusätzlich erbrachter Leistungen an dem in demselben Paragraphen erwähnten Datum über hundert liegt, erfolgt die Auszahlung der Stundenzulagen für zusätzlich erbrachte Leistungen für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, während fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses wie folgt: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl Überstunden, die in Anwendung von § 1 bezahlt werden müsste, wird in dreissig Teile geteilt, und der etwaige Rest aus dieser Teilung wird auf den letzten dieser Teile angerechnet.2. Nach Ablauf einer jeden der ersten dreissig zweimonatigen Perioden, die auf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses folgen, wird die Anzahl Überstunden, die zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeglichen worden sein sollte, bezahlt. 3. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels und in Abweichung von Artikel XI.III.8 § 1 Absatz 2 versteht man für die Anzahl Überstunden, die, wie in Nr. 2 erwähnt, zu bezahlen ist und dem in Anwendung von Nr. 1 errechneten Ergebnis der Teilung entspricht oder darunter liegt, unter Gehalt das letzte Bruttojahresgehalt, das als Grundlage für die Berechnung der Besoldung, die dem betroffenen Personalmitglied vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses geschuldet wurde, diente.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anzahl zu bezahlender Überstunden, die über dem Ergebnis der Teilung liegt, werden die Bestimmungen von Artikel XI.III.8 § 1 angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders sind im Falle von Mobilität, Bestellung von Amts wegen oder Neuzuweisung die Artikel XI.III.8 § 3 und XI.III.9 mutatis mutandis anwendbar. Die Bruchteile, die zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt worden wären, gehen weiterhin zu Lasten der Gemeinde oder Zone, die das Personalmitglied verlässt, und werden nach dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Zeitplan bezahlt. § 3 - Der Polizeirat oder der Gemeinderat kann eine andere als die in § 2 Nr. 1 erwähnte Art der Teilung beschliessen, wobei der Bruchteil jedoch nicht kleiner sein darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.30 - In Abweichung von Artikel XI.IV.111 kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders während zweier Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Anspruch auf eine Umzugsentschädigung erheben, auch wenn es die Einsetzung selber beantragt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es kann unter den gleichen Umständen und unter den gleichen Bedingungen wie die, die in Absatz 1 erwähnt sind, Anspruch auf die Anwendung der Bestimmungen von Teil XI Titel IV Kapitel VII Abschnitt 5 Unterabschnitt 12 erheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.31 - Unbeschadet des Absatzes 2 und in Abweichung von Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 wird davon ausgegangen, dass die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und der vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehörten oder ihren Dienst regelmässig mit einem Dienstmotorrad in einem operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps oder des Einsatzkaders eines lokalen Polizeikorps verrichteten, die Bedingungen erfüllen, die durch die in demselben Artikel erwähnte Bestimmung auferlegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die nicht dem Fahrpersonal der Polizei der Autobahnen und vom König bestimmten Kraftfahrstrassen angehörten, werden die in Anlage 6 Punkt 2 vorgesehenen Beträge wie folgt ersetzt, bis ihnen eine zusätzliche Ausbildung erteilt worden ist: 1. für den Kader des Personals im einfachen Dienst: durch 36.000 Franken (892,42 EUR), 2. für den Kader des Personals im mittleren Dienst: durch 42.750 Franken (1.059,42 EUR), 3. für den Offizierskader: durch 43.380 Franken (1.075,37 EUR).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Anlage 6 vorgesehenen Beträge werden am Ersten des Monats nach dem Datum, an dem die Ausbildung bestanden wurde, gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fällt dieses Datum auf den Ersten eines Monats, wird der höhere Betrag unmittelbar gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps oder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besassen Art. XII.XI.32 - § 1- Liegt die indexierte Summe des in Anwendung der Artikel XII.XI.14, XII.XI.15, XII.XI.17 und XII.XI.18 gewährten neuen Gehalts und gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, der in Artikel XII.XI.20 erwähnten Zulage und der in Artikel XII.XI.21 erwähnten Zulage unter der indexierten Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung des ursprünglichen Statuts festgelegt worden wären, nämlich: 1. des Gehalts, 2.der in Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnten Zulage, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt und solange die Regelung, in der diese Einsetzung vorgesehen ist, in Kraft bleibt, 3. der Zulage für besondere Funktionen, die in Artikel 24 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Januar 1991, 2. Dezember 1994 und 2. März 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt, 4. der Wohnungszulage, die in Artikel 30 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28.Januar 1991, 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994 und 2. März 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in seinem ursprünglichen Statut einen Rang unter dem Offiziersrang innehatte, 5. der Zulage, die in Artikel 29 § 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.Februar 1996, erwähnt ist, wenn: a) entweder das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Inhaber einer Stelle geblieben ist, die bis zum 31.Dezember 2000 in demselben Artikel erwähnt war, und in dieser Eigenschaft die Zulage tatsächlich bezog oder, wenn es sie nicht tatsächlich bezog, unter der Bedingung, dass es aus anderen Gründen von seiner Stelle abwesend war als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen, es sei denn, diese Ordnungsmassnahmen sind anschliessend endgültig widerrufen worden, oder sofern es in der Zwischenzeit für die Ausübung einer Mandatsfunktion bestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">War das Personalmitglied aus anderen Gründen als aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage berücksichtigt, sobald eine Wiederaufnahme des Amtes im Sinne von Artikel XI.I.3 Nr. 5 vorliegt. War es aufgrund der Anwendung von vorsorglich getroffenen Ordnungsmassnahmen abwesend, wird die Zulage rückwirkend zum Datum, an dem das in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehalt in der Gehaltstabelle O2 festgelegt ist, berücksichtigt, b) oder das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Inhaber einer der in § 1 Absatz 1 und 2 desselben Artikels erwähnten Stellen ersetzte und in dieser Eigenschaft dieselbe Zulage bezog, 6.gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 7. der in Artikel 23 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 1999 zur Festlegung des Inkrafttretens bestimmter Bestimmungen des Gesetzes vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie und zur Organisation der Integrierung der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, erwähnten Zusatzzulage, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Zusatzzulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts anstelle der in den Nummern 3 bis einschliesslich 6 erwähnten Elemente bezog, 8. der in Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnten Gehaltsverbesserung, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Gehaltsverbesserung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 9. der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 1.Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Funktionen in diesen Schulen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1995, erwähnten Zulage, wenn das Personalmitglied diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bezog, wird die in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnte Zusatzzulage für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Kaders der Gendarmerie besass, in Abweichung von Artikel XII.XI.19 und unbeschadet der Artikel XII.XI.38 oder XII.XI.39 gemäss Anlage 17 berechnet. § 2 - Nachstehende Beträge werden jedoch nur ein Jahr ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses und sofern das Personalmitglied keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht, berücksichtigt: 1. die Beträge der in § 1 Nr.5 erwähnten Zulage, die den Inhabern einer der in Artikel 29 § 1 Absatz 1, 3 oder 4 des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, erwähnten Stellen gewährt wurden, 2. die Beträge der in § 1 Nr.5 erwähnten Zulage, die den Personen gewährt wurden, die die Inhaber der in Artikel 29 § 1 Absatz 1 oder 2 desselben Königlichen Erlasses erwähnten Stellen ersetzen, 3. der Betrag der in § 1 Nr.9 erwähnten Zulage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.33 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besass, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt: 1. wenn es der Schifffahrtspolizei angehört hatte: das Gehalt, einschliesslich der Zuschläge, gegebenenfalls erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage, 2.wenn es der Luftfahrtpolizei angehört hatte: das Gehalt, gegebenenfalls erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage, 3. wenn es der Eisenbahnpolizei angehört hatte: das Gehalt, einschliesslich der Zuschläge, erhöht um die Haushalts- oder Ortszulage sowie um die Produktivitätsprämie, die mit der Bewertung, dem Harmonisierungskoeffizienten und dem Produktivitätskoeffizienten verbunden ist. Die Produktivitätsprämie wird monatlich für die von jedem Bediensteten effektiv geleisteten Arbeitsstunden gemäss nachstehender Formel berechnet: P = Th x T x Ca x Cp x Ch wobei: P = monatliche Bruttoprämie, Th = Stundensatz der Prämie, T = Anzahl geleisteter Stunden, die Anrecht auf die Prämie geben, Ca = 1,30 = individuelle Bewertungsziffer, Cp = 1,80 = Produktivitätskoeffizient, Ch= 1,05 = Harmonisierungskoeffizient.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermittlung der effektiv geleisteten Arbeitsstunden (T) und des Stundensatzes (Th) erfolgt gemäss dem zum 1. Juni 1999 bei der NGBE anwendbaren Erlass mit Verordnungscharakter Nr. 9 vom 19. Januar 1990 zur Einführung des Systems der Produktivitätsprämien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.34 - Für die Anwendung der Artikel XII.XI.32 und XII.XI.33 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.35 - Unter Vorbehalt des Artikels XII.XI.79 kommen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie besassen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, weiterhin in den Genuss der Besoldungsregelung, die am 1. März 1999 beziehungsweise am 1. April 1999 auf das Personal der Luftfahrtpolizei und der Schifffahrtspolizei anwendbar war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.36 - § 1 - Das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass und bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst war oder darin entsandt war, behält sein Anrecht auf eine Entfernungsentschädigung. § 2 - Die Entfernungsentschädigung wird gemäss dem Betrag geschuldet, der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Tabelle 1.a. des Königlichen Erlasses vom 1. März 1977 zur Festlegung der auf Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland im Dienst sind oder bei diesen Streitkräften auf Dienstreise sind, anwendbaren Entschädigungsregelung festgelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird Zusammenwohnenden, die eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung vorlegen können, sowie Ledigen, Witwen und Witwern, Geschiedenen oder Von-Tisch-und-Bett-Getrennten zu den für Verheiratete vorgesehenen Beträgen gewährt, sofern die Betroffenen für den Unterhalt einer Familie sorgen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie ist monatlich und nachträglich auszuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie wird bis zum Tag vor dem Tag gewährt, an dem das in § 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders aufhört, bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst zu sein, beziehungsweise an dem seine Entsendung dorthin endet. § 3 - Wird das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das die Entschädigung bezieht, beauftragt, eine Dienstfahrt gleich welcher Art ausserhalb der den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Zone durchzuführen oder muss es in ein Krankenhaus in Belgien eingewiesen werden oder verbringt es aus Gesundheitsgründen einen Urlaub ausserhalb der den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland zugewiesenen Zone, wird die Entfernungsentschädigung nicht mehr geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer anderen Dienstfahrt als einem \"ständigen Dienst\" im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 8 oder in einem der beiden anderen Fälle wird sie jedoch weiterhin zu 60% des Betrags geschuldet, wenn sich die Familie des Personalmitglieds in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat. § 4 - Wenn beide Ehepartner oder Zusammenwohnenden Anspruch auf die Entfernungsentschädigung haben, erhält der Ehepartner oder Zusammenwohnende, der Anspruch auf die für die höchste Kategorie vorgesehene Entschädigung erheben kann, diese Entschädigung zu den Beträgen, die für Verheiratete festgelegt sind; der andere Ehepartner oder Zusammenwohnende erhält sie zu den Beträgen, die für Ledige vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Können beide Ehepartner oder Zusammenwohnende Anspruch auf die für die gleiche Kategorie vorgesehene Entschädigung erheben, wird die Entschädigung zum Betrag, der für Verheiratete festgelegt ist, dem älteren Ehepartner oder Zusammenwohnenden gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Verwaltung nicht vom Zusammenwohnen unterrichtet, muss das Personalmitglied dies der Verwaltung melden. § 5 - Für die Anwendung der in § 2 erwähnten Regelung: 1. versteht man unter \"bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst sein\": die in der Abteilung verbrachte Periode, die Anrecht auf das volle Gehalt gibt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Artikel VIII.XVI.1 erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche sowie der in Artikel VIII.XVIII.1 erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird, aber mit Ausnahme: a) eines Laufbahnbeendigungsurlaubs, b) einer Abwesenheit aus Gesundheitsgründen ab dem 181.Tag, c) einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit, d) einer Untersuchungshaft mit anschliessender Internierungsmassnahme sowie der Internierung selbst, e) des Samstags, Sonntags, Feiertags oder Ruhetags unmittelbar nach der Periode der Abwesenheit aus Gesundheitsgründen oder der Zurdispositionstellung wegen Krankheit, 2.müssen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die dem Offizierskader angehören, untergeordneten Offizieren und die anderen Personalmitglieder Unteroffizieren gleichgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.37 - § 1- Dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bei den Belgischen Streitkräften in der Bundesrepublik Deutschland in der Abteilung, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt ist, oder im Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht im Dienst war beziehungsweise dorthin entsandt war und dessen \"Haushalt\" im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 14 sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, wird ebenfalls eine Entschädigung für Schulkosten zu Gunsten des Kindes gewährt, das zu seinen Lasten ist, dem Sekundar- oder Sonderunterricht erteilt wird und für das es Internatskosten trägt. § 2 - In Abweichung von § 1 kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das verwitwet, geschieden oder von Tisch und Bett getrennt ist, auf Beschluss des Ministers eine Entschädigung erhalten, ohne dass die Bedingung, dass der Haushalt sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen haben muss, erfüllt ist, und kann sie darüber hinaus auch für das Kind, dem Vorschul- oder Primarschulunterricht erteilt wird, erhalten. § 3 - Der Minister kann das Anrecht auf die Entschädigung für Schulkosten für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das die Abteilung im Laufe des Schuljahres verlässt, aufrechterhalten, solange das Kind, zu dessen Gunsten die Entschädigung aufgrund der Paragraphen 1 und 2 gewährt wurde, seine schulische Ausbildung als Internatsschüler in derselben Lehranstalt fortführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Anrecht kann jedoch nach Ende des laufenden Schuljahrs nicht verlängert werden. § 4 - Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors legt der Minister für jedes Schuljahr die pauschalen Jahresbeträge der Entschädigung für Schulkosten fest. Diese Beträge dürfen jedoch nicht die Internatskosten übersteigen, die von den den belgischen Athenäen in der Bundesrepublik Deutschland angegliederten Internaten gefordert werden. § 5 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 wird die Entschädigung ab dem Ersten des Monats, in dem die Gewährungsbedingungen erfüllt sind, geschuldet. Sie wird ab dem Ersten des Monats nach dem Monat, in dem diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, nicht mehr geschuldet. § 6 - Die Entschädigung wird jeden Monat von September bis Juni nachträglich ausgezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der monatliche Betrag entspricht einem Zehntel des gemäss § 4 festgelegten Jahresbetrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.38 - § 1 - In Abweichung von Artikel XIII.I.10 § 1 Nr. 1 und 2 bleibt Artikel 1 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 1952 zur Bestimmung der mit einer kostenlosen Wohnung verbundenen Funktionen des Ministeriums der Landesverteidigung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1974, für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund desselben Artikels in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kamen, in Kraft. Der Vorteil der kostenlosen Zurverfügungstellung wird ihnen bis zum Zeitpunkt, zu dem sie die Wohnung verlassen, zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels XII.XI.39 § 2 dürfen die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die sich nicht für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgrund desselben Artikels in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kamen, diese Wohnung gegen Abzug eines Betrags von ihrer monatlichen Besoldung weiter bewohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter monatlicher Besoldung versteht man das Gehalt und die Besoldungselemente, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 2 kann das Personalmitglied, das Anspruch auf eine kostenlose Wohnung hatte und auf das Artikel XII.XI.15 anwendbar ist, nur in den Genuss dieses Anrechts kommen, solange dieser Artikel auf das Personalmitglied anwendbar bleibt. Hatte es Anspruch auf eine kostenlose Wohnung und wird es in Anwendung von Artikel XII.VII.16 in den Dienstgrad eines Offiziers befördert, hat es diesen Anspruch jedoch nur bis zum Datum der Ernennung in diesen Dienstgrad. § 2 - Der monatliche Betrag des in § 1 Absatz 2 erwähnten Abzugs entspricht: 1. 5.900 Franken (146,26 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle B1, B2 oder B3 erhalten, 2. 6.092 Franken (151,02 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle B4 oder B5 erhalten, 3. 6.542 Franken (162,18 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M1.1, M2.1 oder M3.1 erhalten, 4. 6.858 Franken (170,00 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M4.1 oder M5.1 erhalten, 5. 7.800 Franken (193,36 EUR) für Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M7 erhalten. § 3 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in § 2 erwähnten Beträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 4 - Der in § 1 erwähnte Abzug wird vor jedem weiteren Abzug vorgenommen, der kein Abzug in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften oder Regelungen oder der Vorschriften oder Regelungen in Bezug auf die soziale Sicherheit und die Pensionen ist und mit ihm in Konkurrenz treten kann. Er hat jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Abzüge, die in Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften oder Regelungen oder der Vorschriften oder Regelungen in Bezug auf die soziale Sicherheit und die Pensionen vorgenommen werden. § 5 - Die Tatsache, dass das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders kein volles Gehalt erhält oder dass ihm sein Gehalt nicht vollständig geschuldet wird, hat keinen Einfluss auf die Anwendung der Paragraphen 2 und 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das weiterhin in den Genuss einer kostenlosen Wohnung kommt, obwohl es sich in einem administrativen Stand befindet, in dem es während eines vollen Monats nicht bezahlt wird, zahlt der Einrichtung, zu deren Gunsten der Abzug vorgenommen wird, gemäss den von dieser Einrichtung bestimmten Modalitäten einen Betrag in Höhe des zuletzt vorgenommenen Abzugs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.39 - § 1 - Dem in Artikel XII.XI.38 § 1 Absatz 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders wird ein Betrag für Naturalbezüge zuerkannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Paragraphen 2 ist dieser Betrag auf 10% des durchschnittlichen Bruttogehalts festgelegt, selbst wenn dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders das Gehalt nur teilweise geschuldet wird. Wird ihm das Gehalt während eines oder mehrerer voller Monate nicht geschuldet, ist Artikel XII.XI.38 §§ 2, 3 und 5 anwendbar. § 2 - Wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders kostenlos über ein einziges Zimmer verfügt, wird der Vorteil pro Tag, an dem er gewährt wird, gemäss den Bestimmungen von Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegt, unabhängig davon, ob das Personalmitglied sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entschieden hat oder nicht. § 3 - Das in § 1 Absatz 2 erwähnte durchschnittliche Gehalt wird durch das arithmetische Mittel der Mindest- und Höchstgehälter der Gehaltstabelle bestimmt, die das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders erhält. § 4 - Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet Anwendung auf den in § 1 Absatz 2 erwähnten Betrag. Er ist an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt. § 5 - Der Naturalbezug wird jeden Monat angerechnet. Für die in § 1 Absatz 2 erwähnten Fälle wird er zu einem Zwölftel der berechneten Beträge angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Muss der in § 1 Absatz 2 erwähnte Naturalbezug nur für einen Teil eines Monats angerechnet werden, wird er nach den Regeln verringert, die auf das Gehalt angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.40 - § 1 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26. Februar 1958 zur Gewährung einer Pauschalvergütung an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1.Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die Dienste einer der im Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Generaldirektionen der föderalen Polizei, die am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 die Aufträge der Einheiten und Dienste des Generalkommissariats der Gerichtspolizei, wie im Königlichen Erlass vom 17. Februar 1998 über das Generalkommissariat, den Direktionsrat und den Konzertierungsrat der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt, übernommen haben, 2. Überwachungs- und Fahndungsbrigaden: die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei, einschliesslich ihrer in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten, 3.Gerichtspolizeidienst beim Militärgericht, wenn dieser Dienst aufgrund von Artikel 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Dezember 1994, eingerichtet worden ist: die vom Minister bestimmten Dienste der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dienst militärische Sicherheit: die vom Minister bestimmten Dienste der föderalen Polizei, die mit Sonderaufträgen im Militärmilieu beauftragt sind, 5.Abteilungen, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt sind, einschliesslich der gemäss Artikel 65 des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch das Gesetz vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1994, eingerichteten Kommandostelle, wenn dieser Auftrag ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs durchgeführt wird: die Dienste der föderalen Polizei, die mit der Polizei der Militärpersonen beauftragt sind, wenn Abteilungen der föderalen Polizei gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, 6. Einheit für Sondereinsätze: die vom Minister bestimmten zentralen Dienste der föderalen Polizei, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz beauftragt sind, 7.Schutz-, Beobachtungs-, Unterstützungs- und Festnahmepeloton: die vom Minister bestimmten dekonzentrierten Dienste der föderalen Polizei, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz beauftragt sind, 8. Korpschef: den Korpschef oder den Kommandanten des Dienstes, dem das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders angehört. § 2 - Der im Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994 über den allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst erwähnte allgemeine Polizeiunterstützungsdienst wird dem Generalkommissariat der Gerichtspolizei, wie in § 1 Nr. 1 definiert, gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.41 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1973 zur Festlegung der Besoldung von Personen mit einem Lehrauftrag an bestimmten Schulen für die Aus- und Fortbildung von Offizieren und zur Gewährung einer Zulage an Inhaber bestimmter Ämter in diesen Schulen unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Schule für Gendarmerieoffiziere: die Kaderschule der Polizeidienste - Abteilung Ausbildung der Polizeioffiziere, 2.Minister der Landesverteidigung: den Minister, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gendarmeriekommandanten: das Personalmitglied, das die Funktion des Generalkommissars der föderalen Polizei ausübt, 4.besoldetem Offizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 9 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 5. Professor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, wie in Nr.4 erwähnt, und einen Auftrag als Professor oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt, 6. Lehrbeauftragtem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem in Nr.4 erwähnten Offizierskader angehört und einen Auftrag als Lehrbeauftragter oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt, 7. Repetitor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, wie in Nr.4 erwähnt, und einen Auftrag als Ausbilder oder einen vom Minister damit gleichgesetzten Auftrag erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.42 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1974 zur Festlegung der Regelung der Zulagen und Prämien für Militärpersonen, die am Flugdienst einer der Streitkräfte beteiligt sind, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. Oktober 1975, 1. März 1977, 15.März 1988, 19. November 1990, 11. August 1994 und 25. März 1996, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1.Militärperson: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Militärperson, die am Flugdienst beteiligt ist: das in Nr.1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Flugdienst beteiligt ist, 3. Gerät, das bei den Streitkräften oder der Gendarmerie im Einsatz ist: Gerät, das bei der föderalen Polizei im Einsatz ist, 4.Mitglied des Flugpersonals (des aktiven Kaders): das in Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Flugpersonal der Abteilung Luftunterstützung angehört, 5. Mitglied des brevetierten Flugpersonals (der Streitkräfte): das in Nr.4 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Inhaber eines Brevets für Flugpersonal ist, 6. Minister der Landesverteidigung: den Minister, 7.militärischem Dienst: den Dienst, 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pilotoffizier und Pilotunteroffizier: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Eigenschaft eines Piloten haben, 9.Schüler des Flugpersonals: das in Nr. 4 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das in der Ausbildung ist, 10. brevetiertem Flugpersonal der anderen Streitkräfte, das Inhaber eines höheren Brevets ist: das in Nr.5 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Inhaber eines höheren Brevets ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.43 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter \"Dienstalter\" das Dienstalter, das aus der Dauer der vom derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders geleisteten Dienste besteht, einschliesslich der Dauer der Ausbildung. § 2 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offizier, mit Ausnahme des höheren Offiziers und des Generaloffiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das den Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, Unterleutnants, Leutnants, Kapitäns oder Kapitän-Kommandanten innehatte, 2.höherem Offizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das den Dienstgrad eines Majors, Oberstleutnants oder Obersts innehatte, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Generaloffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört, den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, das den Dienstgrad eines Generalmajors oder Generalleutnants innehatte, 4.Offiziersanwärter, der im Dienstgrad eines Wachtmeisters oder Adjutanten eingesetzt ist: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Polizeikommissar-Anwärter ist und: a) ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten hat, wenn es über die Königliche Militärschule rekrutiert worden war, b) ein Dienstalter von mindestens sechs Wochen hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, und das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Wachtmeisters oder Adjutanten eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die dieser Eigenschaft entspricht, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offiziersanwärter, der im Dienstgrad eines Offiziers eingesetzt ist, mit Ausnahme des höheren Offiziers und des Generaloffiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das Polizeikommissar-Anwärter ist und: a) ein Dienstalter von mindestens vier Monaten hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, oder wenn es über den sozialen Aufstieg rekrutiert wurde, b) ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren hat, wenn es über die Königliche Militärschule rekrutiert wurde, und das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Unterleutnants oder Leutnants eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die der Eigenschaft eines Offiziersanwärters entspricht, der im Dienstgrad eines Unterleutnants oder Leutnants eingesetzt ist, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Offiziersanwärter, sozialer Aufstieg: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses als Offiziersanwärter über den sozialen Aufstieg rekrutiert worden ist, 7.Offiziersanwärter, sozialer Aufstieg, der im Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzt ist: das in Nr. 6 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines im Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzten Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die mit dem Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, verbunden ist, 8. Mitglied des Personals der Gendarmerie eines Ranges unter dem eines Offiziers: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, und das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses einen Dienstgrad eines Unteroffiziers der Gendarmerie innehatte, 9.Offizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört und mindestens den Dienstgrad eines Polizeikommissars innehat, mit Ausnahme der Personalmitglieder, die diesen Dienstgrad innehaben und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Unteroffiziers der Gendarmerie innehatten, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Leutnant-Schüler: das über die Königliche Militärschule - polytechnische Abteilung - rekrutierte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissar-Anwärter, das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Leutnants eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 die Gehaltstabelle eines Leutnant-Schülers, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24. Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, erhält, 11. Unterleutnant-Schüler: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das: a) ein Dienstalter von mindestens vier Monaten hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, oder über den sozialen Aufstieg rekrutiert wurde, b) ein Dienstalter von mindestens zwei Jahren hat, wenn es, ohne der Begriffbestimmung in Nr.10 zu genügen, über die Königliche Militärschule rekrutiert wurde, und das entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Unterleutnants eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die mit dem Dienstgrad eines Unterleutnant-Schülers, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, verbunden ist, 12. Offiziersanwärter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, 13.erstem Wachtmeister: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines ersten Wachtmeisters innehatte und das, wenn es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum die Gehaltstabelle B3, B4 oder B5 erhalten würde, 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oberwachtmeister: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters innehatte und das, sofern es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum unter die Gehaltstabelle M3.1 fallen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das in Absatz 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders ist jedoch nicht mehr von dieser Bestimmung betroffen, sobald seit dem Datum seiner Ernennung in den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters mehr als zehn Jahre vergangen sind, 15. Mitglied des Fahrpersonals der Sondereinheiten für Strassenpolizeiaufgaben: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Fahrpersonal der Einheiten der Polizei der Autobahnen und der von Uns als solche bestimmten Kraftfahrstrassen angehört, 16.Dienstleistungen: die effektiven Leistungen, die aufgrund des Gesetzes und des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und ihrer Ausführungserlasse erbracht werden, und diejenigen, die der Minister als solche bestimmt, 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unteroffizier: das in Nr.8 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 18. Ausbilder: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, das zugewiesen, entsandt oder zur Verfügung gestellt worden ist, um einen Vollzeitauftrag als Lehrbeauftragter oder Praxisausbilder in einer Polizeischule, einem Polizeiausbildungszentrum oder bei der föderalen Einsatzreserve zu erfüllen, oder das eine Stelle beziehungsweise ein Amt bekleidet, die beziehungsweise das der Minister diesem Auftrag gleichgesetzt hat.19. Königlicher Gendarmerieschule: eine der Polizeischulen, 20.einem Ausbildungszentrum: eine der Polizeischulen, 21. allgemeiner Reserve: die föderale Einsatzreserve, 22.Kommandanten einer Überwachungs- und Fahndungsbrigade: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das einen der dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei oder eine/einen der vom Minister damit gleichgesetzten Einheiten beziehungsweise Dienste befehligt, 23. im Dienstgrad eines Unterleutnants ernanntem oder eingesetztem Personalmitglieds der Gendarmerie: das in Nr.11 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders sowie das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Offizierskader angehört und entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Unterleutnants innehatte oder darin eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle eines Unterleutnants, wie in Anlage A zum Königlichen Erlass vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie erwähnt, erhält, 24. Adjutant-Offiziersanwärter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das: a) ein Dienstalter von mindestens einem Jahr hat, wenn es über die Königliche Militärschule rekrutiert wurde, b) ein Dienstalter von mindestens drei Monaten hat, wenn es zu seiner Rekrutierung Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein musste, das für die Anwerbung der Bediensteten der Stufe 1 in den Staatsverwaltungen berücksichtigt wird, und entweder bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienstgrad eines Adjutanten eingesetzt war oder nach diesem Datum in Anwendung von Artikel XII.XI.44 eine Gehaltstabelle erhält, die dieser Eigenschaft entspricht, 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personalmitglied der Gendarmerie: jedes derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 26.Offiziersschüler: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 27. Offiziersschüler aus der polytechnischen Abteilung: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Polizeikommissaranwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Mitglied des operativen Korps der Gendarmerie war, über die Königliche Militärschule - polytechnische Abteilung - rekrutiert wurde und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aus dieser Abteilung kommt beziehungsweise an einem späteren Datum daraus kommen würde, 28.Mentor: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders der Polizeidienste, wie in Artikel 116 des Gesetzes erwähnt, dessen Eigenschaft als Mentor am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses oder an einem späteren Datum anerkannt ist und das mit der Betreuung eines oder mehrerer Personalmitglieder auf Probe in einem der in Artikel 116 des Gesetzes erwähnten Kader oder mit der Betreuung eines oder mehrerer Bewerber um eine spezialisierte Funktion beauftragt ist, 29. höherem Unteroffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst oder dem Offizierskader angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Adjutanten oder Oberadjutanten innehatte und das, wenn es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum entweder die Gehaltstabelle M7 oder eine Gehaltstabelle des Offizierskaders erhalten würde, 30.Elite-Unteroffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters oder ersten Oberwachtmeisters innehatte und das, wenn es nicht von den Bestimmungen der Artikel 236 Absatz 2 bis einschliesslich 4 und 242 Absatz 2 und 3 des Gesetzes Gebrauch machen würde, an diesem oder an einem späteren Datum die Gehaltstabelle M3.1, M4.1 oder M5.1 erhalten würde, 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unteroffiziersanwärter oder Elite-Unteroffiziersanwärter: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, Inspektor-Anwärter oder Hauptinspektor-Anwärter, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besass, 32.Gendarmeriekommandanten: das Personalmitglied, das die Funktion eines Generalkommissars der föderalen Polizei ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.44 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1983 über das Besoldungsstatut der Mitglieder des Personals der Gendarmerie auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, wird die in Anlage A zum selben Erlass aufgenommene Gehaltstabelle zuerkannt, die dem Dienstgrad entspricht, den das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innehatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gehaltstabelle, die dem Dienstgrad über dem in Absatz 1 erwähnten Dienstgrad entspricht, wird ihm nur gewährt, sofern sie in Anwendung des Statuts, für das es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderung nach Dienstalter erreicht werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls bestimmt der Minister die erforderlichen Bedingungen in Sachen Dienstgradalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.45 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1994 zur Gewährung einer Zulage an bestimmte Personalmitglieder der Gendarmerie, die beim Generalkommissariat der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft entsandt worden sind, unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Offizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 9 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Unteroffizier: das in Artikel XII.XI.43 § 2 Nr. 8 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.46 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1999 zur Gewährung einer Funktionsentschädigung an die Mitglieder des Personals der Gendarmerie, die bei der Einheit für Sondereinsätze im Dienst sind oder angefordert werden, um diese Einheit zu unterstützen oder um dort an einer Ausbildung teilzunehmen, auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Einheit für Sondereinsätze die vom Minister bestimmten zentralen Einheiten der föderalen Polizei, die beauftragt sind mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 4 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen Art. XII.XI.47 - § 1 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt, die indexierte Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung seines ursprünglichen Statuts festgelegt worden wären, nämlich: 1. des Gehalts, 2.gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 3. gegebenenfalls der im Königlichen Erlass vom 6.Februar 1980 zur Gewährung einer Zulage an die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers verbundenen Dienstgrad teilgenommen haben, erwähnten Zulage, solange das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders in Anwendung seines ursprünglichen Statuts Anspruch darauf hätte erheben können, 4. gegebenenfalls der Gehaltsergänzung, die in Artikel 123 des Königlichen Erlasses vom 19.Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1998, erwähnt ist, wenn das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders diese Gehaltsergänzung bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung seines ursprünglichen Statuts erhielt. § 2 - Die in § 1 Nr. 4 erwähnte Gehaltsergänzung wird jedoch nur während eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berücksichtigt und nur, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.48 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.47 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.49 - In Sachen Gehaltstabellen wird für die Anwendung von Titel II und Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, die Gehaltstabelle in Anlage 1 zum selben Erlass gewährt, die dem Dienstgrad entspricht, den das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innehatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine höhere Gehaltstabelle wird ihm nur gewährt, sofern sie in Anwendung der Rechtsstellung, für deren Beibehaltung es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderungen nach Dienstalter erreicht werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls bestimmt der Minister die erforderlichen Bedingungen in Sachen Dienstgradalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.50 - Für die Anwendung von Titel II des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften unter anderem auf die Personalmitglieder, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Regelungsausschuss der Gerichtspolizei: jeden Ausschuss, der auf dieselbe Weise wie der Regelungsausschuss der Gerichtspolizei zusammengesetzt ist und nach den gleichen Regeln funktioniert, 2.Brigade der Gerichtspolizei: die dekonzentrierten Gerichtspolizeidienste der föderalen Polizei, einschliesslich ihrer in Artikel 105 des Gesetzes erwähnten Verbindungsbeamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.51 - § 1 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Gehaltstabelle 2D, wie in Anlage 1 zum vorerwähnten Erlass vom 19. Dezember 1997 erwähnt, erhielten und gegebenenfalls in Anwendung des Artikels XII.XI.15 in die Gehaltstabelle M7bis eingestuft werden, erhalten eine Zusatzzulage, deren Jahresbetrag auf 54.000 Franken (1.338,63 EUR) festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erhält das Personalmitglied eine höhere Gehaltstabelle als die Gehaltstabelle M7bis, wird der in Artikel XII.XI.20 § 2 festgelegte Übergangsmechanismus mutatis mutandis auf die in Absatz 1 erwähnte Zusatzzulage angewandt. § 2 - Die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die die Gehaltstabelle 1A, wie in Anlage 1 zum vorerwähnten Erlass vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1997 erwähnt, erhielten und die in die Gehaltstabelle O3 eingestuft werden, behalten jederzeit eine Besoldung, die mindestens der Besoldung entspricht, die sie erhalten hätten, wenn sie in die Gehaltstabelle M7bis eingestuft worden wären und in den Genuss der Bestimmungen von § 1 gekommen wären. Die eventuelle Differenz wird ihnen in Form einer Zusatzzulage gewährt. § 3 - Artikel XII.XI.25 § 1, 2 und 4 ist mutatis mutandis auf die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte Zulage anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.52 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1980 zur Gewährung einer Zulage an die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers verbundenen Dienstgrad teilgenommen haben, unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personalmitgliedern der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen, mit Ausnahme derjenigen, die in Nr.2 und 3 erwähnt sind, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitgliedern des technischen Personals der wissenschaftlichen Polizeilabore: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Eigenschaft eines Mitglieds des technischen Personals der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore oder der Dienste, die deren Aufträge bei der Einrichtung der föderalen Polizei übernommen haben, besassen, 3.Personalmitgliedern des Dienstes für die gerichtliche Identifizierung mit der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglieder des Dienstes für die gerichtliche Identifizierung oder des Dienstes, der dessen Aufträge bei der Einrichtung der föderalen Polizei übernommen hat, waren und die Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten besassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten wird gemäss Nr. 6 beurteilt, 4. Personalmitgliedern des bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften eingerichteten Telekommunikationsdienstes, sofern sie die Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten besitzen: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses Personalmitglieder des Telekommunikationsdienstes der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder des Dienstes, der dessen Aufträge bei der Einrichtung der föderalen Polizei übernommen hat, waren und die Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten besassen.Der Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten wird gemäss Nr. 6 beurteilt, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personalmitgliedern, die erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers, eines Offiziers der Jugendpolizei oder eines Laborleiters teilgenommen haben und nach Ablauf eines zweijährigen Zeitraums ab dem Datum des Protokolls über diese Prüfung nicht in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtoffiziers verbundenen Dienstgrad befördert worden sind: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses erfolgreich an einer solchen Prüfung teilgenommen hatte und in dieser Eigenschaft bereits die Monatszulage erhielt, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 6. Februar 1980 zur Gewährung einer Zulage an die Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, die erfolgreich an einer Prüfung zur Beförderung in einen mit der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers verbundenen Dienstgrad teilgenommen haben, erwähnt ist; 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die Tatsache für ein derzeitiges Personalmitglied des Einsatzkaders, das das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass, diese Eigenschaft am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zu besitzen. Art. XII.XI.53 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 über die Gewährung einer Zulage und die Erstattung der Fahrtkosten an die Mitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die in das Generalkommissariat der Gerichtspolizei entsandt worden sind, unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 1 erwähnten Einheiten und Dienste, 2. Gerichtsoffizier: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass und an diesem Datum die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers besass oder sie zu einem späteren Datum erhält, 3.Gerichtsbedienstetem: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besass und die in Artikel XII.XI.52 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllte, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuweisungsbrigade: den Dienst, von dem das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses abhängt und von wo aus es gegebenenfalls weiterhin in einen in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 1 erwähnten Dienst entsandt wird, 5. anderer Brigade als der Brigade von Brüssel: den Dienst, wie in Nr. 4 definiert, der anderenorts als auf dem Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt angesiedelt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.54 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1980 zur Regelung der Gewährung einer Zulage für Überarbeit und einer Zulage für unregelmässigen Dienst an bestimmte Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglied des technischen Personals der wissenschaftlichen Polizeilabore: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Personalmitglied des Dienstes für die gerichtliche Identifizierung mit der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 4. Personalmitglied des bei der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften eingerichteten Telekommunikationsdienstes, sofern es die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers oder Gerichtsbediensteten besitzt: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die Eigenschaft eines Personalmitglieds des Telekommmunikationsdienstes der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften oder des Dienstes, der bei der Einrichtung der föderalen Polizei dessen Aufträge übernommen hat, besass und die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers oder Gerichtsbediensteten besass, 5.Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.52 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllt, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.53 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt, 7. Raum der Gerichtspolizei: jeden Raum der Polizeidienste, wie sie in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes definiert sind, 8. Offizier, der die Einheit der Gerichtspolizei leitet: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das einen Dienst der föderalen Polizei oder eines lokalen Polizeikorps leitet. Art. XII.XI.55 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 zur Gewährung einer Sonderzulage an Mitglieder der mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragten Sonderbrigade auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Gerichtsoffizier bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.53 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Gerichtsbedienstetem bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.53 Nr. 3 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Generalkommissariat der Gerichtspolizei: die in Artikel XII.XI.40 § 1 Nr. 1 erwähnten Einheiten und Dienste, 4. mit der Bekämpfung von Grosskriminalität beauftragter Sonderbrigade: die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz und dem spezialisierten Einsatz oder mit den Aufgaben der Gerichtspolizei beauftragten zentralen Dienste der föderalen Polizei, die der Minister bestimmt. Art. XII.XI.56 - Für die Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1995 zur Gewährung bestimmter Pauschalvergütungen an Gerichtsoffiziere und -bedienstete bei den Staatsanwaltschaften auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Personalmitglied der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 1 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 2. Mitglied des technischen Personals der technischen und wissenschaftlichen Polizeilabore: das in Artikel XII.XI.52 Nr. 2 erwähnte derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, 3. Personalmitglied des Telekommunikationsdienstes der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, das die Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers oder Gerichtsbediensteten besitzt: das in Artikel XII.XI.54 Nr. 4 erwähnte derzeitige Personalmitglieder des Einsatzkaders, 4. Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsbediensteten: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.52 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllt, 5. Besitz der Eigenschaft eines Gerichtsoffiziers: die Tatsache, dass man die in Artikel XII.XI.53 Nr. 2 erwähnte Bedingung erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 5 - Übergangsbestimmungen für die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen Art. XII.XI.57 - Für das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, versteht man unter der mit dem ursprünglichen Statut verbundenen festen Besoldung, wie in Artikel XII.XI.19 Absatz 2 erwähnt, die indexierte Summe der nachstehenden Elemente, wie sie in Anwendung seines ursprünglichen Statuts festgelegt worden sind, nämlich: 1. des Gehalts, 2.gegebenenfalls der Haushalts- oder Ortszulage, 3. der im Königlichen Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der öffentlichen Feuerwehrdienste und der Gemeindepolizei erwähnten Zulage, wenn es diese Zulage in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 4. des in Anlage I Punkt I zum Königlichen Erlass vom 20.Juni 1994 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Besoldung des Personals der öffentlichen Feuerwehrdienste und des Personals der Gemeindepolizei erwähnten Gehaltszuschlags, wenn es diesen Gehaltszuschlag in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 5. einer Zweisprachigkeitszulage oder einer Gehaltsverbesserung aufgrund der Kenntnis und Anwendung der zwei Landessprachen, wenn es diese Zweisprachigkeitszulage oder diese Gehaltsverbesserung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog, 6.jeglichen Bestandteils der Besoldung, den eine Gemeinde den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei gewährte, wenn es diesen Bestandteil der Besoldung in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog und sofern: a) dieser Bestandteil eine Art Gehaltszuschlag ist, b) die Regeln für die Gewährung dieses Bestandteils bereits vor dem 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 bestimmt waren, c) der Minister sein Einverständnis gegeben hat, dass dieser Bestandteil der Besoldung für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt wird, 7.der im Königlichen Erlass vom 19. April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten erwähnten Zulage oder der im Königlichen Erlass vom 21. April 1993 über die Gewährung einer Zulage aufgrund der Ersetzung eines Korpschefs der Gemeindepolizei erwähnten Zulage, wenn es diese Zulage bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in Anwendung seines ursprünglichen Statuts bezog.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Elemente werden nur berücksichtigt, solange das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders seine Zuweisung in der Gemeinde behält, in der es am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zugewiesen war. Für die in Nr. 5 und 6 erwähnten Elemente kann von dieser Regel nur abgewichen werden, sofern die Zone, der es anschliessend zugewiesen wird, vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses die gleichen Besoldungselemente gewährte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Zulagen werden jedoch nur während eines Jahres ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses berücksichtigt und nur, sofern das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders keinen Gehaltszuschlag für die Ausübung eines Mandats, wie in Artikel XI.II.17 erwähnt, bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.58 - Für die Anwendung von Artikel XII.XI.57 muss unter dem Wort Gehalt das Gehalt verstanden werden, das dem im ursprünglichen Statut festgelegten finanziellen Dienstalter entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.59 - In Abweichung von Artikel XI.II.13 § 1 und ungeachtet der Tatsache, ob von der möglichen Beibehaltung der ursprünglichen Rechtsstellung Gebrauch gemacht wird oder nicht, behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass, das Recht auf Vorauszahlung seines Gehalts, wenn dieses vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses auf das Personalmitglied angewandt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt für die Zulagen und jeden anderen Bestandteil der Besoldung, die zusammen mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Jedoch ist die Zahlung der Kinderzulagen nicht vom vorliegenden Artikel betroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.60 - In Sachen Gehaltstabellen wird dem derzeitigen Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, die Gehaltstabelle gewährt, die diesem Personalmitglied aufgrund des auf das Personalmitglied anwendbaren Statuts und unter Berücksichtigung des Dienstgrads, den es bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses innehatte, von der Gemeinde, bei der es beschäftigt war, zuerkannt war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine höhere Gehaltstabelle kann ihm nur gewährt werden, sofern sie in Anwendung der Rechtsstellung, für die es sich entschieden hat, im Rahmen der Beförderungen nach Dienstalter erreicht werden konnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls bestimmt der Minister die erforderlichen Bedingungen in Sachen Dienstgradalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.61 - § 1 - Neben den Bestimmungen der Artikel XII.XI.62 bis einschliesslich XII.XI.78 behält das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass und sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet, das Anrecht auf die anderen Bestandteile der Besoldung, die ihm vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses von seiner Gemeinde zuerkannt wurden, solange es der Polizeizone, auf deren Gebiet das Gemeindepolizeikorps, dem es angehörte, angesiedelt war, zugewiesen bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Anrecht betrifft jedoch nicht die gleichartigen Bestandteile der Besoldung oder die Bestandteile der Besoldung zur Deckung gleichartiger Kosten, die ihm in Anwendung des vorliegenden Erlasses gewährt werden sollten. Im vorliegenden Absatz sind insbesondere die Essensgutscheine gemeint. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 und mit Ausnahme der Entschädigung für den Unterhalt der Uniform kann das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders beantragen, weiterhin in den Genuss des ihm von seiner Gemeinde gewährten Bestandteils der Besoldung zu kommen, wenn ihm der aufgrund des vorliegenden Erlasses gewährte Bestandteil der Besoldung weniger vorteilhaft erscheint, wobei jedoch beide Bestandteile weder gleichzeitig bezogen noch vermischt werden dürfen. Besagtes Personalmitglied teilt seine Wahl zu dem Zeitpunkt mit, zu dem es sich für die Beibehaltung seiner ursprünglichen Rechtsstellung entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Absatzes 1 wird das Anrecht auf Essensgutscheine im Fall, wo das betreffende Personalmitglied sein Anrecht auf Essensgutscheine behält und einen zeitweiligen Auftrag erfüllt oder bestellt wird, um einen ständigen Dienst, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 5 erwähnt, auszuführen, für die Tage, an denen es die in Artikel XI.IV.38 erwähnte pauschale Tagesentschädigung erhält, ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.62 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1962 über die Gewährung einer Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes an die Provinzial- und Gemeindebediensteten unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter: 1. Funktion eines Polizeikommissars oder eines beigeordneten Polizeikommissars: die Funktion eines Polizeihauptkommissars und/oder eines Polizeikommissars, 2.untergeordnetem Polizeipersonal: das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das dem Kader des Personals im einfachen Dienst oder dem Kader des Personals im mittleren Dienst angehört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.63 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1963 über die Gewährung einer Zulage für ausserordentliche Leistungen an das Provinzial- und Gemeindepersonal auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man, was das Personal eines Polizeikorps der lokalen Polizei oder der Gemeindepolizei betrifft, unter: 1. in Artikel 71 § 1 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 erwähnten Bediensteten: die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses keinen Offiziersdienstgrad, wie in Artikel 1 Buschstabe C des Königlichen Erlasses vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei erwähnt, innehatten, 2. Polizei: die Polizeikorps der lokalen Polizei, wie in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, oder die Polizeikorps der Gemeindepolizei, 3. Polizeipersonal: das Personal eines lokalen Polizeikorps oder das Gemeindepolizeipersonal, das bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses der Gemeindepolizei oder der lokalen Polizei angehörte und das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besass. Art. XII.XI.64 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1974 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Diplomzulage an bestimmte Bedienstete der Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen unter anderem auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.65 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Gewährung einer Zulage für Nachtarbeit an bestimmte Bedienstete der Provinzen, der Gemeinden, der Gemeindeagglomerationen und der Gemeindeföderationen auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen und sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden, versteht man unter Polizeikommissar oder beigeordnetem Polizeikommissar das derzeitige Personalmitglied des Einsatzkaders, das den Dienstgrad eines Polizeikommissars und/oder eines Polizeihauptkommissars innehat und bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses den Dienstgrad eines Polizeikommissars oder beigeordneten Polizeikommissars innehatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.66 - Die gegebenenfalls aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. November 1975 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen in Bezug auf das Besoldungsstatut der Provinzial- und Gemeindebediensteten, die ausserordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt oder Urlaub wegen Teilzeitbeschäftigung aus sozialen oder familiären Gründen haben, ergangenen Sonderregeln finden weiterhin Anwendung auf die derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders, die bis einschliesslich zum Tag vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps eines Gemeindepolizeikorps besassen, ohne einen Offiziersdienstgrad, wie in Artikel 1 Buschstabe C des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei erwähnt, innezuhaben, und die sich für die Beibehaltung ihrer ursprünglichen Rechtsstellung entscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XII.XI.67 - Für die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3.</p></div>", "next": 238994}