{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte die in Buchstabe c) des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger oder die Drittgesellschaft dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten: a) Datum, ab dem eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und den Schuldner der Einkünfte sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung in Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, den Schuldner der Einkünfte sofort in Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr die Grenze von 25 Prozent unterschreitet.] [ § 6ter - Der in Artikel 107 § 2 Nr. 10 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens ist, das die Einkünfte erzeugt, b) ein Gebietsfremder ist, der dieses Kapitalvermögen nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt hat, c) - entweder ein in Artikel 227 Nr.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, - oder ein in Artikel 227 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, der in einem Land ansässig ist, in dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern nicht erheblich vorteilhafter sind als in Belgien, und dort einer Einkommensteuer unterliegt oder dessen Aktien oder Anteile nicht mindestens zur Hälfte im Besitz von Einwohnern des Königreichs sind, - oder eine Investmentgesellschaft ist, die öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.] § 7 - Der in Artikel 115 § 1 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass die Verwaltungsgesellschaft des [Pensionssparfonds] dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt, in der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte handelt, die zugunsten kollektiver Sparkonten wie in [Artikel 14516 Nr. 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt bezogen werden. § 8 - Der in Artikel 115 § 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass das Institut, das Unternehmen oder die Börsengesellschaft, bei dem/der das Konto eröffnet wurde, dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt, in der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte aus Guthaben auf einem in [Artikel 14516 Nr. 2] desselben Gesetzbuches erwähnten individuellen Sparkonto handelt. § 9 - Der in Artikel 116 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass die Investmentgesellschaft dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt, in der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte aus Vermögen handelt, dessen Eigentümer sie ist. § 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten fest, gemäß denen Schuldner von Leib- oder Zeitrenten wie in Artikel 17 § 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt der Verwaltung der direkten Steuern Identität der Empfänger und Betrag der ihnen gewährten oder zuerkannten Zinsen mitteilen. § 11 - In Fällen, die nicht in den Paragraphen 1 bis 10 erwähnt sind, unterliegt der in den Artikeln 106, 107, 110, 113 und 114 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung, dass der Empfänger und der Schuldner der Einkünfte oder, was Einkünfte ausländischer Herkunft betrifft, der erste belgische Vermittler und gegebenenfalls der Verwahrer der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Vorschriften in Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte einhalten. § 12 - Der in Artikel 108 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger eine inländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger ist, der das Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit in Belgien nutzt. [ § 13 - [...]] [ § 14 - Der in Artikel 109 Absatz 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass: 1. der Empfänger der Einkünfte ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht ist, der ein ungeteiltes Vermögen darstellt, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, und dass die Anteile an diesem Organismus in Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und in Belgien nicht gehandelt werden, 2.die Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt werden.] [[ § 15] - [In den in § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2 erwähnten Fällen muss sich der Schuldner der Einkünfte verpflichten, zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte auf diese Einkünfte vorläufig einen Betrag einzubehalten, der dem Mobiliensteuervorabzug entspricht, der im Prinzip auf diese Einkünfte geschuldet würde, und diesen Betrag als Mobiliensteuervorabzug, erhöht um eventuell geschuldete Verzugszinsen, definitiv zu zahlen, wenn die Bedingung, [die in § 5bis oder 6bis erwähnte Mindestbeteiligung] während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr zu halten, nicht erfüllt ist.]] [ § 16 - [Der in Artikel 116bis vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Verwalter des zugelassenen zentralisierten Systems von dem Teilnehmer des Systems, der ihm die verliehenen Finanzinstrumente überträgt, eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass die Empfänger der Einkünfte Personen sind, die einer der in diesem Artikel aufgeführten Kategorien angehören.]] [ § 17 - [Der in Artikel 111bis § 1 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) eine inländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger ist, der die Finanzinstrumente, die Gegenstand der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder des Verleihs sind, in Belgien zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt, b) Eigentümer der verliehenen Finanzinstrumente ist.]] [ § 18 - [Der in Artikel 111bis § 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte oder der in Belgien ansässige Vermittler eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) ein gebietsfremder Sparer ist, der Anspruch erheben kann auf die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen Belgien und dem Staat, dessen Einwohner er ist, geschlossen wurde, b) Eigentümer der verliehenen Finanzinstrumente ist.]] [Art. 117 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1996 (B.S. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 17. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 2 ersetzt durch Art. 19 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 2 einziger Absatz Buchstabe c) abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 3 aufgehoben durch Art. 4 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006); § 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 6. Juli 1997 (II) (B.S. vom 30. Juli 1997); § 4 Abs. 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2005); § 4 Abs. 2 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 3 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 4 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 19 Nr. 3 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 5 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2005); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1997 (II) (B.S. vom 30. Juli 1997); § 5 Abs. 2 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 3 Nr. 6 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2005); § 5 Abs. 2 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 3 Nr. 7 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 19 Nr. 4 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 5bis eingefügt durch Art. 3 Nr. 8 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1994 (II) (B.S. vom 9. Juni 1994) und Art. 19 Nr. 5 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6bis eingefügt durch Art. 5 Nr. 2 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 6ter eingefügt durch Art. 19 Nr. 6 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 7 abgeändert durch Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 8 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 13 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 30. Mai 1995 (B.S. vom 21. Juli 1995) und aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 14 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 17. Dezember 1996 (B.S. vom 31. Dezember 1996);früherer zweiter Paragraph 14 eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 6. Juli 1997 (II) (B.S. vom 30. Juli 1997), implizit umnummeriert zu § 15 und ersetzt durch Art. 5 Nr. 3 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 3 Nr. 9 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 16 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 19 Nr. 7 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 17 eingefügt durch Art. 4 Nr. 4 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 19 Nr. 8 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2005); § 18 eingefügt durch Art. 4 Nr. 5 des K.E. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 19 Nr. 9 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 118 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs in Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere belgischer Herkunft wird unter folgenden Bedingungen vollständig abgesehen: 1. [Für die in Artikel 107 § 2 Nr.5 Buchstabe b) und Nr. 10 erwähnten Einkünfte]: - muss der Schuldner der Einkünfte die in Artikel 117 [ § 6 oder 6ter] erwähnte Bescheinigung erhalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 107 § 2 Nr.8 Buchstabe a) erwähnten Einkünfte: - werden die in Artikel 117 § 11 erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte eingehalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein. 3. Für die in den Artikeln 107 § 2 Nr.8 Buchstabe b) und 113 § 2 Nr. 1 erwähnten Einkünfte: - werden die in Artikel 117 § 11 erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte eingehalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] unterliegt, unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] 4. Für die in Artikel 115 § 1 erwähnten Einkünfte: - muss der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs die in Artikel 117 § 7 erwähnte Bescheinigung erhalten, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, in den Investitionen des [Pensionssparfonds] enthalten gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einem Institut, einem Unternehmen oder einer Börsengesellschaft wie in Artikel 14515 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem in Artikel 14515 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] 5. Für die in Artikel 115 § 2 erwähnten Einkünfte: - muss der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs die in Artikel 117 § 8 erwähnte Bescheinigung erhalten, - müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, in den Aktiva desselben individuellen Sparkontos enthalten gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einem Institut, einem Unternehmen oder einer Börsengesellschaft wie in Artikel 14515 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem in Artikel 14515 Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnten zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] 6. Für die in Artikel 116 erwähnten Einkünfte: - muss der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs die in Artikel 117 § 9 erwähnte Bescheinigung erhalten, - muss der Empfänger der Einkünfte während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein, - [müssen die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, während desselben gesamten Zeitraums: a) entweder Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber gewesen sein, wenn es sich um Namenspapiere handelt, b) oder in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] unterliegt, unverschlossen hinterlegt gewesen sein, wenn es sich um Inhaberpapiere handelt, c) oder in Belgien auf einem Wertpapierkonto auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gebucht gewesen sein, wenn es sich um entmaterialisierte Wertpapiere handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Inhaberpapiere betrifft, die in Belgien unverschlossen hinterlegt waren, bleibt ihre Umwandlung in entmaterialisierte Wertpapiere auf einem Wertpapierkonto bei einer Liquidationseinrichtung oder einem ermächtigten zugelassenen Kontenführer ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der Dauerhaftigkeit während des gesamten Besteuerungszeitraums, auf den sich die Einkünfte aus diesen Wertpapieren beziehen.] [ § 1bis - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs in Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere wird für die in den Artikeln 107 § 6 und 113 § 7 erwähnten Einkünfte unter folgenden Bedingungen vollständig abgesehen: - Der Schuldner der Einkünfte muss die in Artikel 117 § 6bis erwähnte Bescheinigung erhalten. - Der Empfänger der Einkünfte muss während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Einkünfte beziehen, Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, gewesen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich [...] [um Wertpapiere, die Anleihen darstellen, deren Zinsen kapitalisiert werden, oder um Wertpapiere, die nicht zu einer periodischen Zahlung von Zinsen führen und mit einem Diskont ausgegeben wurden, der den bis zum Fälligkeitstermin der Wertpapiere kapitalisierten Zinsen entspricht,] entspricht für die Anwendung von Absatz 1 der Zeitraum, auf den sich die Einkünfte beziehen, dem Zeitraum, der zum Zeitpunkt der Ausgabe der Wertpapiere beginnt und am Tag der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte endet.] § 2 - In Bezug auf Inhaberpapiere [und entmaterialisierte Wertpapiere], die nicht in § 1 Nr. 3 bis 6 erwähnt sind, können halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, [Pensionssparfonds], Inhaber eines individuellen Sparkontos oder Investmentgesellschaften wie in den [Artikeln 114, 118[, 119quinquies und 119decies]] des Gesetzes vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt gemäß Artikel 119 eine Erstattung des an der Quelle eingenommenen Mobiliensteuervorabzugs auf die diesbezüglichen Einkünfte erhalten. [Art. 118 § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 26. Mai 1994 (II) (B.S. vom 9. Juni 1994); § 1 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 1 einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008); § 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007, Err. vom 11. April 2008);§ 1 einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz dritter Gedankenstrich einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 1bis eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003); § 1bis Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); § 2 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993), Art. 16 Nr. 4 des K.E. vom 1. September 1995 (II) (B.S. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1995), Art. 17 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003) und Art.6 Nr. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2007)] Art. 119 - § 1 - Infolge eines Widerspruchs, der gemäß den in Artikel 371 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Formen und Fristen beim Direktor der direkten Steuern der Provinz oder der Region, in dessen Amtsbereich der Mobiliensteuervorabzug gezahlt worden ist, eingelegt wird, kann eine Erstattung des an der Quelle eingenommenen Mobiliensteuervorabzugs gewährt werden für: 1. halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, ohne die Eigenschaft der Empfänger zu berücksichtigen, 2.gebietsfremde Sparer in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, obwohl zu ihren Gunsten tatsächlich ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgen kann, 3. [Pensionssparfonds] wie in Artikel 115 § 1 erwähnt in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, obwohl zu ihren Gunsten tatsächlich ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgen kann, 4.Inhaber eines individuellen Sparkontos wie in Artikel 115 § 2 erwähnt in Fällen, in denen dieser Vorabzug an der Quelle einbehalten worden ist, obwohl zu ihren Gunsten tatsächlich ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgen kann, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Investmentgesellschaften wie in den [Artikeln 114, 118[, 119quinquies und 119decies]] des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurden die in Artikel 118 erwähnten Wertpapiere zwischen zwei Fälligkeitsterminen der Einkünfte erworben, können Verkäufer und Käufer eine Erstattung des an der Quelle eingenommenen Mobiliensteuervorabzugs erhalten, der sich auf den entsprechenden Teil der Bruttozinsen bezieht, den jeder von ihnen tatsächlich bezogen hat oder über den jeder von ihnen tatsächlich verfügt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Handelt es sich jedoch um Wertpapiere, die in Artikel 118 § 1 Nr. 1 erwähnt sind, ist die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs gegebenenfalls auf den Vorabzug begrenzt, der sich auf die Zinsen des Zeitraums bezieht, in dem die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber waren. § 2 - In Bezug auf die in Artikel 118 § 1 Nr. 1 erwähnten Wertpapiere, die vom Staat oder vom Straßenbaufonds ausgegeben werden und die zwischen zwei Fälligkeitsterminen der Einkünfte veräußert oder erworben werden, ist die Verwaltung des Schatzamtes ermächtigt, dem Verkäufer und dem Erwerber für den Zeitraum, in dem die Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, Gegenstand einer namentlichen Eintragung im öffentlichen Schuldbuch gewesen sind, einen Betrag zu zahlen, der dem Mobiliensteuervorabzug entspricht, der sich auf den entsprechenden Teil der Bruttozinsen bezieht, den jeder von ihnen tatsächlich bezogen hat oder über den jeder von ihnen tatsächlich verfügt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Zahlung unterliegt der Bedingung, dass der betreffende gebietsfremde Sparer die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Vorschriften einhält. [Art. 119 § 1 Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 17 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1995 (II) (B.S. vom 5. Oktober 1995); § 1 Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1993) und Art. 18 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 12. Juni 2003)] [Unterabschnitt 4 - Ab dem 1. Januar 1994 ausgegebene [Aktien oder Anteile], die in Belgien unverschlossen hinterlegt [oder auf einem Wertpapierkonto gebucht] waren - Bedingungen und Anwendungsmodalitäten für den Erhalt eines ermäßigten Steuersatzes des Mobiliensteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b)) [Unterabschnitt 4 mit Art. 119bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 1995 (I) (B.S. vom 28. September 1995); Überschrift von Unterabschnitt 4 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007)] Art. 119bis - § 1 - [Für die Anwendung von Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Inhaberaktien oder -anteile oder entmaterialisierte Aktien oder Anteile seit ihrer Ausgabe entweder in Belgien bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse, die der Kontrolle der [Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] unterliegt, dauerhaft unverschlossen hinterlegt gewesen sein oder in entmaterialisierter Form auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen, gehalten worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingung der Dauerhaftigkeit der unverschlossenen Hinterlegung ist erfüllt, wenn: 1. die Aktien oder Anteile nach ihrer materiellen Ausgabe im Hinblick auf ihre unverschlossene Hinterlegung von der ausgebenden Gesellschaft an eine in Absatz 1 erwähnte Einrichtung, die der Hinterleger bei der Zeichnung der Aktien oder Anteile bestimmt hat, übergeben wurden und 2.die unverschlossene Hinterlegung bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende ununterbrochen aufrechterhalten wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Umwandlung von Inhaberaktien oder -anteilen, die seit ihrer Ausgabe bei einer Bank, einem öffentlichen Kreditinstitut, einer Börsengesellschaft oder einer Sparkasse wie in Absatz 1 erwähnt unverschlossen hinterlegt waren, in entmaterialisierte Aktien oder Anteile gemäß dem Gesetz vom 14. Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere bleibt ohne Auswirkung für die Beurteilung der Bedingung der dauerhaften Buchung auf einem Wertpapierkonto in Belgien auf den Namen ihres Eigentümers oder Inhabers bei einer Liquidationseinrichtung oder einem zugelassenen Kontenführer, der ermächtigt ist, solche Wertpapiere zu besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingung der dauerhaften Buchung auf einem Wertpapierkonto ist erfüllt, wenn die Aktien oder Anteile seit ihrer Ausgabe auf diesem Konto gebucht sind.] § 2 - Die ausgebende Gesellschaft [hat] die Aktien oder Anteile, auf die [Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich] des vorerwähnten Gesetzbuches angewandt wird, bei ihrer materiellen Ausgabe anhand einer speziellen Codenummer, die das Sekretariat für Wertpapiere zuteilt, identifizieren lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausgebende Gesellschaft muss dem Sekretariat für Wertpapiere das Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende und den steuerpflichtigen Bruttobetrag des Kupons mitteilen, damit das Sekretariat diese Informationen den verwahrenden Einrichtungen, die darum ersuchen, mitteilen kann. [ § 2bis - Die ausgebende Gesellschaft muss die Aktien oder Anteile, auf die Artikel 269 Absatz 3 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich des vorerwähnten Gesetzbuches angewandt wird, bei ihrer Ausgabe anhand einer speziellen Codenummer, die das Sekretariat für Wertpapiere zuteilt, identifizieren lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausgebende Gesellschaft muss dem Sekretariat für Wertpapiere das Datum der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende und den steuerpflichtigen Bruttobetrag des Kupons mitteilen, damit das Sekretariat diese Informationen den Kontenführern, die darum ersuchen, mitteilen kann.] § 3 - Bei Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividende sind die in § 1 Absatz 1 erwähnten Einrichtungen verpflichtet: - pro ausgebende Gesellschaft eine Gesamtbescheinigung auszustellen, in der die Anzahl Aktien oder Anteile angegeben wird, die die Bedingung der Dauerhaftigkeit der unverschlossenen Hinterlegung [oder die Bedingung der dauerhaften Buchung auf einem Wertpapierkonto] erfüllen, - diese Bescheinigung der ausgebenden Gesellschaft zu übergeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ausgebende Gesellschaft muss diese Bescheinigungen ihrer Erklärung zum Mobiliensteuervorabzug beifügen. § 4 - [Bei Wechsel der verwahrenden oder kontoführenden Einrichtung wird für die Anwendung von § 1 Absatz 2 Nr. 2 oder Absatz 4 davon ausgegangen, dass die unverschlossene Hinterlegung oder die Buchung auf einem Wertpapierkonto ununterbrochen aufrechterhalten wird, wenn diese Verrichtung zwischen Einrichtungen wie in § 1 erwähnt erfolgt und insofern: - dem Hinterleger bei dieser Verrichtung keine Aktien oder Anteile übergeben werden, was Inhaberaktien oder -anteile betrifft, die noch nicht auf einem Wertpapierkonto entmaterialisiert worden sind, - die erste Einrichtung der neuen Einrichtung eine Bescheinigung ausstellt, in der sie bestätigt, dass die betreffenden Aktien oder Anteile wie in § 1 vorgesehen bis zum Tag der vorerwähnten Verrichtung unverschlossen hinterlegt oder auf einem Wertpapierkonto gebucht waren.]] [Art. 119bis § 1 ersetzt durch Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2bis eingefügt durch Art. 8 Nr. 3 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 8 Nr. 4 des K.E. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 4 ersetzt durch Art. 8 Nr. 5 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007)] Abschnitt 4 - Anrechnung der Vorabzüge [Unterabschnitt 1 - [...] [Unterabschnitt 1 mit Art. 120 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 120 - [...]] [Unterabschnitt 2 - Fiktiver Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 284)</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der anzurechnende fiktive Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, für die vollständig oder teilweise von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen wird, entspricht: 1. fünfundzwanzig Fünfundsiebzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags der Prämien belgischer öffentlicher Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden, bei denen gemäß Artikel 113 § 3 Buchstabe a) vollständig von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen wird, 2. der Differenz zwischen den fünfundzwanzig Fünfundsiebzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags und dem tatsächlich geschuldeten Mobiliensteuervorabzug für: a) Prämien und Zinsen belgischer öffentlicher Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden, und Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren und aus Schuldforderungen und Darlehen, die in Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die vor dem 1 Januar 1962 geschlossen wurden, auf die gemäß Artikel 113 § 4 der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben wird, b) Einkünfte aus Termineinlagen oder Einlagen mit Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist, die Verwahrer vor dem 1. Dezember 1962 erhalten haben und auf die gemäß Artikel 114 § 3 der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben wird, 3. fünfzehn Fünfundachtzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags: a) der Einkünfte aus öffentlichen Wertpapieren wie in Artikel 113 § 3 Buchstabe b) erwähnt, b) der Lose in Bezug auf belgische öffentliche Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden, bei denen gemäß Artikel 113 § 3 Buchstabe a) vollständig von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen wird, 4. der Differenz zwischen den fünfzehn Fünfundachtzigsteln des eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrags und dem tatsächlich geschuldeten Mobiliensteuervorabzug für Lose in Bezug auf belgische öffentliche Wertpapiere, die vor dem 1.Dezember 1962 ausgegeben wurden und nicht in Nr. 3 Buchstabe b) erwähnt sind. § 2 - Umfassen steuerpflichtige Einkünfte, die gemäß Artikel 126 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zusammengelegt werden, Zinsen von verschiedenen in § 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Einlagen, wird in Bezug auf den Teil des Gesamtbetrags der vergüteten Zinsen, auf den der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 25 Prozent erhoben worden wäre, wenn diese Zinsen aus einer einzigen Einlage hervorgegangen wären, kein fiktiver Mobiliensteuervorabzug angerechnet. § 3 - Unter dem in § 1 erwähnten eingenommenen oder erhaltenen Nettobetrag versteht man den Nettobetrag der Einkünfte nach Abzug des tatsächlich einbehaltenen Mobiliensteuervorabzugs, aber vor Abzug der Inkassokosten, Aufbewahrungskosten und anderer ähnlicher Kosten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 121 ist anwendbar auf die in § 1 desselben Artikels erwähnten Einkünfte, die für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage der Einkommensteuern berücksichtigt werden</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Unterabschnitt 3 - Anrechnungsgrenzen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 295)</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Der Mobiliensteuervorabzug], der fiktive Mobiliensteuervorabzug und der Pauschalanteil ausländischer Steuer werden in dem in den Artikeln 276 bis 294 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehenen Maße auf die Steuer der natürlichen Personen, die Gesellschaftssteuer oder die Steuer der Gebietsfremden angerechnet, insofern sie sich auf Einkünfte beziehen, die für die Festlegung der Besteuerungsgrundlage dieser Steuern berücksichtigt werden. [Art. 123 abgeändert durch Art. 9 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] [Art. 123bis - Die in Artikel 283 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 vorgesehene Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Empfänger der Einkünfte eine Bescheinigung erhält, in der bestätigt wird, dass: a) entweder der Verleiher der Aktien oder Anteile, für die die Anrechnung beantragt wird, ohne Verleih in Bezug auf diese Aktien oder Anteile die Bedingungen erfüllt hätte, damit gemäß den Artikeln 106 bis 119bis zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden, die sich auf die verliehenen Aktien oder Anteile beziehen, zu seinen Gunsten ein Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs erfolgt wäre, b) oder dieser Verleiher ohne Verleih in Bezug auf diese Aktien oder Anteile die Bedingungen erfüllt hätte, damit gemäß den Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Dividenden, die sich auf die verliehenen Aktien oder Anteile beziehen, zu seinen Gunsten eine Ermäßigung des Mobiliensteuervorabzugs erfolgt wäre.] [Art. 123bis eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom 20 Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 124 - [...] [Art. 124 aufgehoben durch Art. 10 des K.E. vom 30. September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] Art. 125 - [Der in Artikel 290 Absatz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anteil der Staatssteuer, der sich proportional auf Berufseinkünfte bezieht, entspricht der Summe: 1. des Betrags der Staatssteuer in Bezug auf Nettoberufseinkünfte, die gemäß Artikel 171 des vorerwähnten Gesetzbuches getrennt besteuert werden, und 2.des Produkts: a) des Betrags der Staatssteuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen, das gemäß Artikel 130 des vorerwähnten Gesetzbuches besteuert wird, und b) eines Bruchs, dessen Zähler dem Betrag der Nettoberufseinkünfte, die gemäß dem vorerwähnten Artikel 130 besteuert werden, und dessen Nenner dem Gesamtbetrag der Nettoeinkünfte, die gemäß diesem Artikel besteuert werden, entspricht.] [Art. 125 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 (II) (B.S. vom 9. Oktober 2014)] ANLAGE 3 Tabellen und Regeln, die auf die Berechnung des Berufssteuervorabzugs anwendbar sind, der an der Quelle auf die ab dem 1. Januar 2015 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte geschuldet wird (Königlicher Erlass zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Artikel 88) ANWENDUNGSREGELN 1. KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Erhebungsgrundlage 1.1 Abzüge A. Der Berufssteuervorabzug auf Berufseinkünfte (Kapitel 2 bis 5 Abschnitt 1 bis 3) wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Bruttoentlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte (Kapitel 2 und 5 Abschnitt 1) werden außerdem um die in Artikel 89 des vorliegenden Erlasses erwähnten außergewöhnlichen Werbungskosten verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Der Berufssteuervorabzug auf monatliche Entlohnungen von Unternehmensleitern (Nr. 3.3 bis 3.6, 5.16 bis 5.20), die dem Sozialstatut der Selbständigen unterliegen, wird festgelegt auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zuerkannten Bruttoeinkünfte abzüglich der in nachstehender Tabelle angegebenen Ermäßigung:</p>\n<p class=\"lf-p\">BRUTTOBETRAG DER MONATLICHEN ENTLOHNUNG ERMÄSSIGUNG bis 1.110,00 EUR von 1.110,01 EUR bis 4.775,00 EUR von 4.775,01 EUR bis 7.025,00 EUR mehr als 7.025,00 EUR 330,00 EUR 330,00 EUR + 23 Prozent für den Teilbetrag über 1.110,00 EUR 1.172,95 EUR + 14,50 Prozent für den Teilbetrag über 4.775,00 EUR 1.499,20 EUR 1.2 Verheiratete Personen und Ehepartner - gesetzlich Zusammenwohnende Gesetzlich Zusammenwohnende werden verheirateten Personen gleichgestellt und ein gesetzlich Zusammenwohnender wird einem Ehepartner gleichgestellt. 1.3 Vorteile jeglicher Art A. Der Wert der Vorteile jeglicher Art unterliegt dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Die Vorteile werden dem Empfänger gewährt oder gelten als dem Empfänger gewährt vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: Der Wert der Vorteile wird: - zum Entlohnungsbetrag hinzugefügt, wenn diese Vorteile zum Zeitpunkt der Zahlung oder Zuerkennung der Entlohnung gewährt werden oder als gewährt gelten, - andernfalls wie in Nr.2.9 Punkt A erwähnte außerordentliche Entschädigungen behandelt. 2. Die Vorteile werden dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt oder gelten als dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers gewährt von einer Drittperson: Der Wert der Vorteile unterliegt gemäß den in Nr.2.17 vorgesehenen Regeln und Sätzen dem Berufssteuervorabzug.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs werden Vorteile aus Darlehen zu Vorzugsbedingungen für das Jahr, in dem das Darlehen gewährt wird, und solange der König den für dieses Jahr zu berücksichtigenden Bezugszinssatz nicht festgelegt hat, auf der Grundlage der Differenz zwischen dem Bezugszinssatz, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt, und dem tatsächlich gewährten Zinssatz berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Beförderung Wohnsitz-Arbeitsplatz Unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er für die Veranlagung der Einkünfte des betreffenden Jahres keinen Abzug seiner tatsächlichen Werbungskosten beanspruchen wird, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung des geschuldeten Berufssteuervorabzugs die in Artikel 38 § 1 des EStGB 92 vorgesehenen Steuerbefreiungen berücksichtigen. a) Der Arbeitnehmer nutzt öffentliche Verkehrsmittel. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf Zahlung oder Erstattung der Kosten der Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mit einem oder mehreren öffentlichen Verkehrsmitteln beziehen, kann der Betrag der Entschädigung von der Steuer befreit werden. b) Der Arbeitnehmer nutzt eine organisierte gemeinschaftliche Beförderung. Insofern der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Entschädigungen sich auf die Fahrt zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz mittels einer organisierten gemeinschaftlichen Beförderung beziehen, kann der Betrag der Entschädigung in dem Maße von der Steuer befreit werden, wie er den Preis eines Zugabonnements erster Klasse für diese Strecke nicht übersteigt. c) Andernfalls (außer bei der in Artikel 38 § 1 Absatz 1 Nr.14 des EStGB 92 erwähnten Fahrradentschädigung) kann ein Höchstbetrag von 31,70 EUR pro Monat von der Steuer befreit werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind vorerwähnte Bedingungen nicht erfüllt, muss der Gesamtbetrag der Entschädigung dem Berufssteuervorabzug unterworfen werden. 1.4 Trinkgelder Bei Arbeitnehmern, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern besteht, versteht man für die Anwendung von Nr. 1.1 unter \"Bruttoeinkünften\": a) wenn die Trinkgelder auf die Einnahmen berechnet werden, ob diese Trinkgelder in dem von den Kunden gezahlten Preis einbegriffen sind oder nicht: Betrag der festen Entlohnung, erhöht um den Anteil des Arbeitnehmers an den Trinkgeldern (der Gesamtbetrag dieser Trinkgelder muss mindestens dem Produkt entsprechen, dass sich aus der Multiplikation der Einnahmen, auf die Trinkgeld eingenommen worden ist, mit dem üblicherweise im Unternehmen angewandten Prozentsatz ergibt) oder um den Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat, sofern dieser Betrag höher ist, b) andernfalls: Betrag der pauschalen Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der von diesen Arbeitnehmern und ihrem Arbeitgeber in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zu zahlenden Beiträge gedient hat. 1.5 Gleichzeitiger Bezug bestimmter Pensionen oder Renten (Nr. 4.1 bis 4.5 und 4.8) A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts zu Lasten eines selben Schuldners des Berufssteuervorabzugs gewährt werden, wird der geschuldete Berufssteuervorabzug pro Empfänger gemäß den Nummern 4.1 bis 4.5 auf der Grundlage des Gesamtbetrags der gleichzeitig bezogenen Pensionen oder Renten festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Bei gleichzeitigem Bezug von Pensionen oder Renten, die in Punkt A erwähnt sind und gezahlt werden: - entweder vom Landespensionsamt (nachstehend \"Amt\" genannt) und vom Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor (nachstehend \"Dienst\" genannt) - oder vom Amt und/oder vom Dienst und von einer anderen in Artikel 68 § 1 Buchstabe l) des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Einrichtung, wird der Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, vom Amt oder vom Dienst in Anlehnung an die Bestimmungen der Artikel 68 bis 68quinquies des vorerwähnten Gesetzes festgelegt und mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei gleichzeitigem Bezug einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden und von denen mindestens eine vom Amt oder vom Dienst gezahlt wird, und einer oder mehrerer Pensionen oder Renten, die nicht in Ausführung eines solchen Statuts gewährt werden, ist Absatz 1 ebenfalls anwendbar, was die Festlegung des Prozentsatzes des Berufssteuervorabzugs betrifft, der pro Empfänger auf jede Pension oder Rente einzubehalten ist, die in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prozentsatz wird auf der Grundlage des Betrags des Berufssteuervorabzugs berechnet, der sich ergibt, indem die Nummern 4.1 bis 4.5 angewandt werden auf die Differenz zwischen: - einerseits dem Gesamtbruttobetrag der gesetzlichen Pensionen und der zusätzlichen Vorteile wie in Artikel 68 § 1 Buchstabe a) und c) des vorerwähnten Gesetzes vom 30. März 1994 erwähnt, mit Ausnahme der in Kapitalform ausgezahlten Vorteile, so wie dieser Betrag für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies desselben Gesetzes mitgeteilt wird, - und andererseits den vorgeschriebenen sozialen Einbehaltungen wie in Nr. 1.1 Punkt A erwähnt oder einem Pauschalbetrag von 5 Prozent.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Prozentsatz wird auf das höhere oder niedrigere Zehntel eines Punkts auf- beziehungsweise abgerundet, je nachdem, ob die Ziffer des Hundertstels eines Punkts 5 erreicht oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Änderung des Prozentsatzes muss der Schuldner des Berufssteuervorabzugs die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird. 1.6 Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden (Pensionen zum Haushaltssatz) Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs gelten Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen, die beiden Ehepartnern zusammen gezahlt oder zuerkannt werden, als Einkünfte des Ehepartners, aus dessen beruflicher Tätigkeit sie vollständig oder zum größten Teil stammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Ermäßigungen für Familienlasten 1.7 Familiäre Lage Für die Anwendung des Berufssteuervorabzugs versteht man unter: 1. Ehepartnern: verheiratete Personen, die sich nicht in einem der in Nr.2 Buchstabe b) erwähnten Fälle befinden, 2. Alleinstehenden: a) nicht verheiratete Personen, b) verheiratete Personen: - für das Jahr der Eheschließung oder der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, - für das Jahr, in dem gesetzlich Zusammenwohnende heiraten, aber nur, wenn die Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen im selben Jahr abgegeben wurde;ansonsten gelten sie als verheiratet, - ab dem Jahr nach dem Jahr, in dem eine tatsächliche Trennung erfolgte, sofern diese Trennung im Besteuerungszeitraum nicht aufgehoben wurde, - für das Jahr der Auflösung der Ehe oder der Trennung von Tisch und Bett oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens, - die Einwohner des Königreichs sind, wenn der Ehepartner Berufseinkünfte über 10.240 EUR pro Jahr bezieht, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer auf die anderen Haushaltseinkünfte berücksichtigt werden, - die Gebietsfremde sind, wenn nur einer der Ehepartner in Belgien Einkünfte bezieht, die der Steuer unterliegen, und der andere Ehepartner Berufseinkünfte belgischer Herkunft, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind, oder Berufseinkünfte ausländischer Herkunft über 10.240 EUR pro Jahr bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den Betrag der Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs für Familienlasten festzulegen, muss die familiäre Lage des Empfängers der Einkünfte berücksichtigt werden, wie sie am 1. Januar des Jahres, in dem die Einkünfte gezahlt oder zuerkannt werden, besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner des Berufssteuervorabzugs: - kann jedoch bei Änderung der familiären Lage im Laufe des Jahres die neue Lage berücksichtigen, sobald ihm die Änderung gemeldet wird, - muss jedoch die familiäre Lage berücksichtigen, die ihm die Generalverwaltung Steuerwesen mitteilt; dies gilt ab der ersten Zahlung oder Zuerkennung von Einkünften während des zweiten Monats nach der Mitteilung. 1.8 Familienlasten A. Beziehen beide Ehepartner Berufseinkünfte, werden die Ermäßigungen für Familienlasten, mit Ausnahme der Ermäßigung für einen behinderten Ehepartner, dem von ihnen gewählten Ehepartner gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Wahl muss durch eine Bescheinigung mitgeteilt werden, deren Muster von der zuständigen Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung für den behinderten Ehepartner wird der betreffenden Person selbst gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Verstirbt ein Kind zu Lasten oder eine in Artikel 136 Nr. 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Person zu Lasten, wird die Ermäßigung für dieses Kind oder diese Person bis zum Ende des Todesjahres gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. In Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe b) Nr. 6 und 7 erwähnte Ermäßigung und in Bezug auf die in Nr. 2.2 Punkt B, 2.4 Punkt B, 3.3 Punkt B, 3.5 Punkt B, 4.1 Punkt B und 4.3 Punkt B erwähnte Abweichung müssen die Grenzen für Berufseinkünfte von 215 EUR, 430 EUR beziehungsweise 129 EUR NETTO pro Monat wie folgt bestimmt werden: - Von den Bruttoberufseinkünften werden die in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen oder Beiträge abgezogen. - Diese Differenz wird dann um 20 Prozent verringert. 1.9 Behinderte A. Behindertes Kind Unter \"behindertem Kind\" versteht man: - ein Kind, das zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - ein Kind, für das ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder seine körperliche oder geistige Verfassung seine Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder sein Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder es zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Andere behinderte Person Unter \"anderer behinderter Person\" versteht man: - eine Person, für die vor dem 1. Januar 1989 festgestellt worden ist, dass sie zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leidet, - eine Person, für die ungeachtet des Alters festgestellt wird, dass aufgrund von Begebenheiten, die sich vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren ereignet haben und die vor diesem Alter festgestellt wurden: a) entweder ihre körperliche oder geistige Verfassung ihre Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger dessen, was eine nichtbehinderte Person bei der Ausübung eines Berufes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verdienen kann, verringert hat, b) oder ihr Gesundheitszustand einen vollständigen Mangel an Selbständigkeit oder eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens 9 Punkte hervorruft, bestimmt gemäß dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen der Rechtsvorschriften über Behindertenbeihilfen anwendbar sind, c) oder seine Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist wie in Artikel 100 desselben koordinierten Gesetzes vorgesehen, d) oder sie zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig ist;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Abrundung 1.10 Der Betrag des Berufssteuervorabzugs wird stets auf den unteren Cent abgerundet. 2. KAPITEL 2 - Entlohnungen von Arbeitnehmern und damit gleichgesetzte Einkünfte 2.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 2.2 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) ERMÄSSIGUNG 1 34,00 EUR 2 92,00 EUR 3 247,00 EUR 4 452,00 EUR 5 667,00 EUR 6 883,00 EUR 7 1.098,00 EUR 8 1.330,00 EUR mehr als 8 1.330,00 EUR erhöht um 240,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ermäßigungen für andere Familienlasten GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG ERMÄSSIGUNG (1) 1.Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender (außer wenn seine Einkünfte sich aus PENSIONEN oder ARBEITSLOSENGELD MIT BETRIEBSZUSCHLAG zusammensetzen):</div>\n<p class=\"lf-p\">24,00 EUR 2. Der Empfänger der Einkünfte ist Witwer (Witwe) und nicht wieder verheiratet oder lediger Vater (ledige Mutter) mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten:</p>\n<p class=\"lf-p\">34,00 EUR 3.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert:</p>\n<p class=\"lf-p\">34,00 EUR 4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):</p>\n<p class=\"lf-p\">69,00 EUR 5. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 4 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):</p>\n<p class=\"lf-p\">34,00 EUR 6. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die keine Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünfte sind und nicht mehr als 215,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3):</p>\n<p class=\"lf-p\">107,50 EUR 7.Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht eigene Berufseinkünfte, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und nicht mehr als 430,00 EUR NETTO pro Monat betragen (3):</p>\n<p class=\"lf-p\">215,00 EUR</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.(3) Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des \"Bruttosozialbetrags\" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.291,80 EUR nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 523,99 EUR und höchstens 1.910,99 EUR beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.3 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.3 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) ERMÄSSIGUNG 1 34,00 EUR 2 92,00 EUR 3 247,00 EUR 4 452,00 EUR 5 667,00 EUR 6 883,00 EUR 7 1.098,00 EUR 8 1.330,00 EUR mehr als 8 1.330,00 EUR erhöht um 240,00 EUR pro Kind zu Lasten nach dem achten Kind</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Ermäßigungen für andere Familienlasten GRUND FÜR DIE ERMÄSSIGUNG ERMÄSSIGUNG (1) 1.Der Empfänger der Einkünfte ist selbst behindert:</div>\n<p class=\"lf-p\">34,00 EUR 2. Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte ist behindert:</p>\n<p class=\"lf-p\">34,00 EUR 3.Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):</p>\n<p class=\"lf-p\">69,00 EUR 4. Der Empfänger der Einkünfte hat Personen zu Lasten, die in Artikel 136 Nr.2 bis 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und nicht in vorstehender Nr. 3 angegeben sind; die Ermäßigung wird pro Person angewandt (2):</p>\n<p class=\"lf-p\">34,00 EUR</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ermäßigungen können kumuliert werden.(2) Eine behinderte Person zu Lasten wird doppelt gezählt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung Nach Anwendung der in den Buchstaben a) und b) erwähnten Ermäßigungen wird der Berufssteuervorabzug noch verringert im Verhältnis zu 30 Prozent: - der in Ausführung eines Gruppenversicherungsvertrags vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der in Ausführung einer außergesetzlichen Vorsorgeregelung in Bezug auf eine Alters- und Todesfallversicherung vorgeschriebenen Einbehaltungen, - der Einbehaltungen, die sich auf die individuelle Weiterführung einer in Artikel 1453 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Pensionsvereinbarung beziehen.d) Ermäßigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16.März 1971 über die Arbeit oder Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der Paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt, und die: 1. entweder dem Gesetz vom 16.März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5.</div>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, 2. oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von einem der folgenden autonomen öffentlichen Unternehmen beschäftigt werden: der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Belgacom, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost, der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft NGBE und der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft Infrabel, 3.oder als vertraglich oder statutarisch angestellte Arbeitnehmer von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft HR Rail beschäftigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ermäßigung wird nur auf die Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die ersten hundertdreißig Stunden pro Jahr angewandt, die der Arbeitnehmer als Überarbeit geleistet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 bestimmte Höchstanzahl von hundertdreißig Stunden Überarbeit wird auf hundertachtzig Stunden erhöht für: - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern des Horeca-Sektors beschäftigt werden, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber in jedem Betriebsstandort das Registrierkassensystem benutzen, das im Königlichen Erlass vom 30. Dezember 2009 zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, erwähnt ist, und sie diese Registrierkasse gemäß vorerwähntem Erlass bei der Steuerverwaltung angegeben haben, - Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern beschäftigt werden, die Immobilienarbeiten ausführen, unter der Bedingung, dass diese Arbeitgeber ein elektronisches System zur Registrierung der Anwesenheiten benutzen, das in Kapitel 5 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt ist. Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt: - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist: 57,75 Prozent, - für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist: 66,81 Prozent des \"Bruttosozialbetrags\" der Entlohnungen (also vor Abzug der in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines damit gleichgesetzten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts vorgeschriebenen Einbehaltungen), der als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient hat. e) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben Diese Ermäßigung ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Arbeitnehmers 2.291,80 EUR nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis d) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 6,46 EUR. f) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von natürlichen Personen mit niedrigem Einkommen, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags im öffentlichen Sektor Arbeitsleistungen erbringen Eine Ermäßigung wird Personen gewährt, die als statutarische Bedienstete, Personalmitglieder auf Probe oder zeitweilige Bedienstete im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der Provinzen, der den Provinzen untergeordneten Einrichtungen, der Gemeinden und der den Gemeinden untergeordneten Einrichtungen stehen, die nicht aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind und die eine steuerpflichtige Entlohnung von mindestens 523,99 EUR und höchstens 1.910,99 EUR beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis e) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 5,83 EUR. g) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Arbeitnehmern mit niedrigem Einkommen, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben Eine Ermäßigung wird Arbeitnehmern gewährt, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung wird nach den in den Buchstaben a) bis f) erwähnten Ermäßigungen angewandt und beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 2.4 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.305,85 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.5 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 2.5 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 2.949,94 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis d) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Besondere Regeln 2.6 Zweiwöchentliche Zahlungen Für zweiwöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf die Hälfte des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zweimal der zweiwöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.7 Wöchentliche Zahlungen Für wöchentlich gezahlte Entlohnungen wird der Berufssteuervorabzug auf ein Viertel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der viermal der wöchentlichen Entlohnung entspricht. 2.8 Zahlungen pro Arbeitstag Für Entlohnungen, die pro Arbeitstag gezahlt werden, wird der Berufssteuervorabzug auf ein Zwanzigstel des Vorabzugs festgelegt, der gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, auf den Betrag geschuldet wird, der zwanzigmal der Entlohnung pro Arbeitstag entspricht. 2.9 Außerordentliche Entschädigungen A.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für außerordentliche Entschädigungen und Zulagen, die keine Entlassungsentschädigungen sind und die ein Arbeitgeber Personalmitgliedern außerhalb der normalen Entlohnung (gelegentliche Provisionen auf eine Gesamtheit von Geschäften, besondere und außerordentliche Zuwendungen, Urlaubsgeld usw.) zahlt, wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung des Empfängers der Einkünfte festgelegt. Übersteigt der Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind außerordentliche Entschädigungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und dem Jahresbetrag der normalen Bruttoentlohnung befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Empfänger außerordentlicher Entschädigungen höchstens fünf Kinder zu Lasten und übersteigt der Jahresbetrag seiner normalen Bruttoentlohnung nicht den Betrag, der - je nach der Anzahl Kinder zu Lasten - in Spalte 3 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, wird eine Ermäßigung auf den Berufssteuervorabzug gewährt, der gemäß den beiden vorhergehenden Absätzen auf außerordentliche Entschädigungen geschuldet wird; diese Ermäßigung wird je nach der Anzahl Kinder zu Lasten mittels des Prozentsatzes berechnet, der in Spalte 2 der in Buchstabe c) aufgenommenen Tabelle angegeben ist. a) Satz JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG PROZENTSATZ DES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS AUF URLAUBSGELD ANDERE ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN 1 2 3 bis 7.420,00 EUR von 7.420,01 EUR bis 9.150,00 EUR von 9.150,01 EUR bis 11.305,00 EUR von 11.305,01 EUR bis 13.405,00 EUR von 13.405,01 EUR bis 15.625,00 EUR von 15.625,01 EUR bis 17.840,00 EUR von 17.840,01 EUR bis 22.130,00 EUR von 22.130,01 EUR bis 24.275,00 EUR von 24.275,01 EUR bis 32.870,00 EUR von 32.870,01 EUR bis 43.615,00 EUR 0 19,17 21,20 26,25 31,30 34,33 36,34 39,37 42,39 47,44 0 23,22 25,23 30,28 35,33 38,36 40,38 43,41 46,44 51,48 mehr als 43.615,00 EUR 53,50</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Befreiung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) GRENZBETRAG 1 2 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 9.640,00 EUR 12.264,00 EUR 17.503,00 EUR 23.137,00 EUR 28.673,00 EUR 34.209,00 EUR 39.745,00 EUR 45.282,00 EUR 50.818,00 EUR 56.354,00 EUR 61.780,00 EUR 67.150,00 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">c)</span>Ermäßigung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) PROZENTSATZ DER ERMÄSSIGUNG JAHRESBETRAG DER NORMALEN BRUTTOENTLOHNUNG, ÜBER DEN HINAUS KEINE ERMÄSSIGUNG GEWÄHRT WIRD 1 2 3 1 2 3 4 5 7,5 20 35 55 75 21.485,00 EUR 21.485,00 EUR 23.635,00 EUR 27.930,00 EUR 30.080,00 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.</div>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A: a) wird der Berufssteuervorabzug einheitlich auf 16,15 Prozent (ohne Befreiung) festgelegt, was Jahresendprämien betrifft, die in einem Mal gezahlt werden und an Leistungen gebunden sind, die pro Stück oder pro Auftrag entlohnt werden, b) wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Jahresgesamtbetrags der normalen Bruttoentlohnung und der außerordentlichen Entschädigungen und Zulagen gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr.2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.10 Nachzahlungen A. Bei Nachzahlung von Entlohnungen (unter anderem, wenn Entlohnungen durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Buchstabe a) vorgesehenen Sätzen unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, die dem Empfänger der Einkünfte unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden ist, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Nachzahlungen, insofern der Empfänger diese nachweist. Übersteigt die Referenzentlohnung jedoch nicht den Grenzbetrag, der je nach der Anzahl Kinder zu Lasten in der in Buchstabe b) aufgenommenen Tabelle angegeben ist, sind Nachzahlungen von Entlohnungen bis zur Differenz zwischen dem vorerwähnten Grenzbetrag und der Referenzentlohnung befreit. a) Satz REFERENZENTLOHNUNG PROZENTSATZ DES AUF NACHZAHLUNGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS bis 8.805,00 EUR von 8.805,01 EUR bis 10.570,00 EUR von 10.570,01 EUR bis 11.740,00 EUR von 11.740,01 EUR bis 14.090,00 EUR von 14.090,01 EUR bis 15.265,00 EUR von 15.265,01 EUR bis 17.025,00 EUR von 17.025,01 EUR bis 19.960,00 EUR von 19.960,01 EUR bis 25.825,00 EUR von 25.825,01 EUR bis 31.695,00 EUR von 31.695,01 EUR bis 41.090,00 EUR von 41.090,01 EUR bis 46.370,00 EUR von 46.370,01 EUR bis 52.825,00 EUR von 52.825,01 EUR bis 61.625,00 EUR von 61.625,01 EUR bis 73.960,00 EUR von 73.960,01 EUR bis 92.735,00 EUR von 92.735,01 EUR bis 106.825,00 EUR von 106.825,01 EUR bis 125.605,00 EUR mehr als 125.605,00 EUR 0 2,68 6,57 10,77 13,55 16,55 19,17 24,92 29,93 31,30 36,90 38,96 40,93 42,92 44,99 46,47 47,48 48,00</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Befreiung für Kinder zu Lasten ANZAHL KINDER ZU LASTEN (1) GRENZBETRAG 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 9.640,00 EUR 12.264,00 EUR 17.503,00 EUR 23.137,00 EUR 28.673,00 EUR 34.209,00 EUR 39.745,00 EUR 45.282,00 EUR 50.818,00 EUR 56.354,00 EUR 61.780,00 EUR 67.150,00 EUR</div>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">(1)</span>Ein behindertes Kind zu Lasten wird doppelt gezählt.</div>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet, wenn ein Zwölftel des Betrags der Referenzentlohnung gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in Nr. 2.2 (Tabelle I) oder Nr. 2.3 (Tabelle II) vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt. 2.11 A) Entlassungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Entlassungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">B) Wiederbeschäftigungsentschädigungen Der Berufssteuervorabzug auf die in Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Wiederbeschäftigungsentschädigungen wird gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass die Referenzentlohnung, die bei der Festlegung des Satzes des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist, die Entlohnung ist, die als Grundlage für die Festlegung der Entschädigung gedient hat, oder in deren Ermangelung die Entlohnung ist, die der Empfänger während des letzten Zeitraums normaler Tätigkeit im Dienst des Arbeitgebers, der die Entschädigung zahlt, bezogen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Vorhergehendem entspricht die Referenzentlohnung der normalen Bruttoentlohnung des letzten Jahres normaler Tätigkeit vor dem Jahr der Zahlung der Wiederbeschäftigungsentschädigungen, insofern der Empfänger diese nachweist. 2.12 Entschädigung für einen zeitweiligen Lohn-, Gewinn- oder Profitausfall A. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die gezahlt oder zuerkannt werden als Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall, zum Beispiel infolge eines Unfalls, einer Krankheit, einer Invalidität oder anderer ähnlicher Ereignisse, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: 1. Wenn die Entschädigungen dem Empfänger vom Arbeitgeber oder durch dessen Beteiligung: a) zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden, gelten die in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung des Gesamtbetrags der normalen Entlohnung und der betreffenden Entschädigungen, b) nicht zusammen mit der normalen Entlohnung eines selben Zeitraums gezahlt oder zuerkannt werden: - gelten die in Nr.2.9 Punkt A vorgesehenen Regeln unter Berücksichtigung der Referenzentlohnung, das heißt der normalen Jahresentlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, - beträgt der Berufssteuervorabzug in Ermangelung der vorerwähnten Referenzentlohnung 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Entschädigungen dem Empfänger ohne Beteiligung des Arbeitgebers von einem Versicherungsträger, einer anderen Einrichtung oder einer anderen Zwischenperson gezahlt werden, gilt der Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt. B. In Abweichung von Punkt A muss der Berufssteuervorabzug in den nachstehend erwähnten Fällen gemäß folgenden Regeln festgelegt werden: 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn diese Entschädigung gleichzeitig mit Einkünften wie in Artikel 104 desselben Gesetzes erwähnt bezogen wird oder wenn Leistungen aufgrund von Artikel 136 § 2 desselben Gesetzes verweigert oder verringert werden. Für die Anwendung von Absatz 1 wird während der ersten sechs Monate primärer Arbeitsunfähigkeit nur der Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung für einen Berechtigten mit Familienlasten wie in Artikel 93bis des vorerwähnten koordinierten Gesetzes erwähnt berücksichtigt. c) - Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während der ersten sechs Monate des Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit wie in Artikel 87 Absatz 3 desselben Gesetzes bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden und auf einen Zeitraum der Voll- oder Teilarbeitslosigkeit wie in Nr.2.13 Punkt A erwähnt folgen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die den in Nr. 2.13 Punkt B erwähnten Vollarbeitslosen während der ersten sechs Monate des vorerwähnten Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit gezahlt oder zuerkannt werden. - Ab dem ersten Tag des siebten Monats desselben Zeitraums primärer Arbeitsunfähigkeit unterliegen die im ersten und zweiten Gedankenstrich erwähnten Entschädigungen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung). 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wartegehalt infolge einer Zurdispositionstellung wegen Krankheit Wartegehalt, das wegen Krankheit zur Disposition gestellten Bediensteten aufgrund von Kapitel IX Artikel 57 des Königlichen Erlasses vom 19.November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Zurdispositionstellung nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 3. Seeleute Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 88 des Königlichen Erlasses vom 24.Oktober 1936 zur Abänderung und Koordinierung der Satzung der Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 beginnt. 4. Überseeische soziale Sicherheit Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 5. Mutterschutz Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 113 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum des Mutterschutzes nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 beginnt. 6. Stillpausen Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 116bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern die Stillpause nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. 7. Vaterschaftsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Vaterschaftsurlaub nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.8. Adoptionsurlaub Entschädigungen, die aufgrund von Artikel 30ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Adoptionsurlaub nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 beginnt.9. Gesetzliche Unterbrechungszulagen a) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn vollzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,13 Prozent (ohne Ermäßigung).b) Gesetzliche Unterbrechungszulagen, die Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die ihre Berufslaufbahn teilzeitig unterbrechen, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung). Dieser Satz von 17,15 Prozent wird auf 35 Prozent erhöht im Falle: 1. einer Laufbahnverkürzung um ein Fünftel der Arbeitszeit in Anwendung der Artikel 4 und 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 zur Ausführung des Kapitels IV des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2001 über das In-Einklang-Bringen von Beschäftigung und Lebensqualität hinsichtlich des Systems des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, die ab 1. Juni 2007 beginnt, oder einer gleichen Laufbahnverkürzung in Anwendung der Artikel 5 und 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Juni 2002 über die Bewilligung von Unterbrechungszulagen an die Personalmitglieder der öffentlichen Unternehmen, die in Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eine Geschäftsführungsautonomie erhalten haben. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die ihre Laufbahn um ein Fünftel verkürzen und ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, 2. eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1. Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die fünfzig Jahre oder älter sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Satz von 17,15 Prozent wird jedoch auf 30 Prozent erhöht im Falle eines Zeitkredits für die Hälfte der Arbeitszeit oder einer Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, der/die ab 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2009 beginnt, für Steuerpflichtige, die jünger als fünfzig Jahre sind. Diese Maßnahme gilt nicht für Arbeitnehmer, die alleine wohnen oder ausschließlich mit einem oder mehreren Kindern zu Lasten zusammenwohnen, und für Steuerpflichtige, die einen thematischen Urlaub in Anspruch nehmen (Elternschaftsurlaub, medizinischer Beistand, Palliativpflege). 10. Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder Viertagewoche Gesetzliche Prämien, die Personalmitgliedern öffentlicher Dienste anlässlich einer Halbzeitbeschäftigung ab fünfzig oder fünfundfünfzig Jahren oder einer Viertagewoche gewährt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 17,15 Prozent (ohne Ermäßigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Selbständige und mithelfende Ehepartner 1. Primäre Unfähigkeit a) Gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen, die während eines Zeitraums primärer Unfähigkeit wie in Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner bestimmt gezahlt oder zuerkannt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum primärer Unfähigkeit nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. b) Der gemäß Buchstabe a) berechnete Berufssteuervorabzug darf jedoch nicht zur Folge haben, dass der Betrag der schließlich zu zahlenden Entschädigung niedriger ist als der in Artikel 93bis des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnte Mindestbetrag der Invaliditätsentschädigung, außer wenn Leistungen aufgrund von Artikel 28 oder 29 § 1 Nr. 1 bis 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses verweigert oder verringert werden. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mutterschaftsversicherung Mutterschaftsgeld, das gemäß Artikel 94 des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 1971 zur Einführung einer Entschädigungs- und einer Mutterschaftsversicherung zugunsten der Selbstständigen und der mithelfenden Ehepartner gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung), insofern der Zeitraum der Mutterschaftsruhe nach dem 31. Dezember 2003 beginnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen, die als Entschädigung für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall gezahlt oder zuerkannt werden, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen, und die dem Empfänger durch einen Versicherungsträger, eine andere Einrichtung oder eine andere Zwischenperson gezahlt werden, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 11,11 oder 22,20 Prozent (ohne Ermäßigung), je nachdem, ob es sich um gesetzliche oder außergesetzliche Entschädigungen handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">E. Jedoch muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden, wenn der Empfänger der Entschädigung ein Arbeitnehmer ist, der nachweist, dass ein Zwölftel des Jahresbetrags der Entlohnung, die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung gedient hat, gemäß den auf monatlich gezahlte Entlohnungen anwendbaren Regeln, die in den Nummern 2.2 bis 2.5 vorgesehen sind, keinem Berufssteuervorabzug unterliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">F. Auf andere als die in den Punkten B und C erwähnten gesetzlichen Entschädigungen, die aufgrund der Rechtsvorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung zuerkannt werden, wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet. 2.13 Arbeitslosengeld A. Gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen jeglicher Art, Eingliederungszulagen einbegriffen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall aufgrund einer Voll- oder Teilarbeitslosigkeit bezogen werden und nicht in den Nummern 2.15 und 2.16 erwähnt sind, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A muss kein Berufssteuervorabzug einbehalten werden auf das gesetzliche Arbeitslosengeld oder gesetzliche Eingliederungszulagen eines Arbeitnehmers, der Vollarbeitsloser ist, keinerlei Einkünfte aus einer beruflichen Tätigkeit bezieht und im Sinne der Vorschriften über Arbeitslosigkeit die Eigenschaft hat: - entweder eines Zusammenwohnenden, der Anspruch auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens hat, - oder eines Zusammenwohnenden, der weder auf eine Zulage wegen Ausfall des einzigen Einkommens noch auf eine Anpassungszulage Anspruch hat, und, wenn der Arbeitnehmer mit einem Ehepartner zusammenwohnt, unter der Voraussetzung, dass die Berufseinkünfte dieses Ehepartners ausschließlich aus Ersatzeinkünften bestehen, - oder eines Zusammenwohnenden, der nur Arbeitslosengeld bezieht, das aus dem gesetzlichen Pauschalbetrag, ob erhöht oder nicht, besteht, - oder eines Alleinstehenden - oder eines Arbeitnehmers, der Anspruch auf eine Eingliederungszulage hat, - oder eines Arbeitnehmers, dem aus sozialen oder familiären Gründen eine Befreiung gewährt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. In Abweichung von den Punkten A und B unterliegen gesetzliche und außergesetzliche Beihilfen, die zeitweiligen Arbeitslosen erwähnt in Artikel 27 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, dem Berufssteuervorabzug zum Satz von 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung). 2.14 Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag Entschädigungen, die im Rahmen oder anlässlich einer Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag entlassenen oder frühpensionierten Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, sind vom Berufssteuervorabzug in dem Maße befreit, wie ihr Gesamtbetrag den für Arbeitslosengeld vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was den Teil des Gesamtbetrags dieser Entschädigungen betrifft, der den vorerwähnten Höchstbetrag für Arbeitslosengeld übersteigt, müssen Schuldner dieses Teils den Berufssteuervorabzug einbehalten und entrichten. Dieser Berufssteuervorabzug wird gemäß den in den Nummern 4.1 bis 4.5 vorgesehenen Regeln auf der Grundlage des Gesamtbetrags der Entschädigungen berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dem vorhergehenden Absatz berechneten Berufssteuervorabzug wird dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe c) erwähnte Ermäßigung für Gruppenversicherung und für außergesetzliche Alters- und Todesfallversicherung abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag setzt sich wie folgt zusammen: 1. Arbeitslosengeld, 2.dem Betriebszuschlag erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und dem Betriebszuschlag erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen entsprechen, die in vorerwähntem kollektivem Arbeitsabkommen Nr. 17 vorgesehen sind. 2.15 Zusatzentschädigungen, die zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag außerhalb der Regelung des Arbeitslosengeldes mit Betriebszuschlag bezogen werden A. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht: Zusatzentschädigungen, die der vorerwähnte Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in keinem kollektiven Arbeitsabkommen oder keinem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren nicht erreicht: Zusatzentschädigungen, die der vorerwähnte Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld mit Betriebszuschlag bezieht, unterliegen gemäß der in Nr. 2.12 Punkt A Nr. 1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich vorgesehenen Anwendungsregel (Entschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall) dem Berufssteuervorabzug. 2.16 Pseudoarbeitslosengeld mit Betriebszuschlag, das zusätzlich zu Arbeitslosengeld bezogen wird A. Der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht und das diesbezügliche Abkommen ist kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein Sektorenabkommen, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusatzentschädigungen, die ein in der Überschrift erwähnter Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, unterliegen dem Berufssteuervorabzug unter Berücksichtigung folgender Unterscheidung: - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 10,09 Prozent (ohne Ermäßigung). - Die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, ist in keinem kollektiven Arbeitsabkommen oder keinem individuellen Abkommen vermerkt, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: Der Berufssteuervorabzug beträgt 26,75 Prozent (ohne Ermäßigung).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Der ehemalige Arbeitnehmer hat entweder das Alter von fünfzig Jahren nicht erreicht oder der ehemalige Arbeitnehmer hat das Alter von fünfzig Jahren erreicht UND das diesbezügliche Abkommen ist ein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder ein Sektorenabkommen, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zusatzentschädigungen, die der ehemalige Arbeitnehmer in einem dieser Fälle in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger zusätzlich zu Arbeitslosengeld nach Kündigung bezieht, unterliegen gemäß der in Nr. 2.13 vorgesehenen Anwendungsregel (Arbeitslosengeld) dem Berufssteuervorabzug. 2.17 Gelegentlich oder periodisch und zusätzlich gezahlte Entschädigungen und Zulagen A. Entschädigungen und Zulagen, die nicht in den Nummern 2.9 bis 2.16 erwähnt sind und von einem Schuldner des Berufssteuervorabzugs an Personen gezahlt werden, die nur gelegentlich oder periodisch und zusätzlich von ihm oder durch seine Beteiligung entlohnt werden (gelegentliche Provisionen, Vergütungen, Anwesenheitsgelder usw.), unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):</p>\n<p class=\"lf-p\">BETRAG DER ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER ENTSCHÄDIGUNGEN UND ZULAGEN GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS 1 2 bis 500,00 EUR von 500,01 EUR bis 650,00 EUR mehr als 650,00 EUR 27,25 32,30 37,35 B. In Abweichung von Punkt A wird auf die regionale Wiederbeschäftigungsprämie, die gemäß Artikel 171 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Rahmen der Steuer der natürlichen Personen getrennt besteuert wird, ein Berufssteuervorabzug von 11,11 Prozent (ohne Ermäßigung) geschuldet. 2.18 Schuldforderungen, die als Entlohnungen gelten und in Artikel 270 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind Für Schuldforderungen, die als Entlohnungen im Sinne von Artikel 30 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gelten und von Konkursverwaltern, Liquidatoren gerichtlicher Vergleiche, Liquidatoren von Gesellschaften oder Personen, die ähnliche Funktionen ausüben, beglichen werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 26,75 Prozent festgelegt. 2.19 Entlohnungen für Akkordarbeit Der Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen, die Akkordarbeitern gezahlt werden, deren unregelmäßige und vom Arbeitgeber nicht kontrollierte Leistungen nicht in Tagen, Wochen, zwei Wochen oder Monaten Arbeit ausgedrückt werden, wird gemäß den in den Nummern 2.2 bis 2.8 vorgesehenen Regeln festgelegt unter Berücksichtigung der Dauer des Zeitraums, auf den sich die Entlohnungen beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berufssteuervorabzug darf in diesen Fällen jedoch nie weniger als 11,11 Prozent der Entlohnungen betragen. 2.20 a) Künstler und Musiker Für Entlohnungen, die Show- und Spielunternehmen Künstlern und Musikern zahlen, die keine festangestellten Personalmitglieder dieser Unternehmen sind und bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie von den Unternehmen zusätzlich entlohnt werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 11,11 Prozent festgelegt. b) Personen, die zu Sonderkategorien gehören, die der mit der allgemeinen Leitung der Generalverwaltung Steuerwesen beauftragte Beamte bestimmt Für Entlohnungen, die Personen gezahlt werden, die zu Kategorien gehören, die der mit der allgemeinen Leitung der Generalverwaltung Steuerwesen beauftragte Beamte bestimmt, und die unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen sie ihre berufliche Tätigkeit ausüben, gemäß Sondermodalitäten entlohnt werden, wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 11,11 Prozent festgelegt. 2.21 Von Urlaubskassen gezahltes Urlaubsgeld Urlaubsgeld, das ohne Beteiligung des Arbeitgebers von Jahresurlaubskassen gezahlt oder zuerkannt wird, unterliegt dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):</p>\n<p class=\"lf-p\">BETRAG DES URLAUBSGELDES PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS bis 1.290,00 EUR mehr als 1.290,00 EUR 17,16 23,22 2.22 Studenten In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die Studenten gezahlt oder zuerkannt werden, die im Rahmen eines schriftlichen Beschäftigungsvertrags für Studenten für nicht mehr als fünfzig Arbeitstage pro Kalenderjahr beschäftigt sind, unter der Voraussetzung, dass für diese Entlohnungen in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit keine Beiträge zu zahlen sind, mit Ausnahme des Solidaritätsbeitrags. 2.23 Jugendliche Arbeitnehmer In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird kein Berufssteuervorabzug geschuldet auf Entlohnungen, die während der Monate Oktober, November oder Dezember jugendlichen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die die in Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnten Bedingungen erfüllen und die im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, der während der vorerwähnten Monate Oktober, November oder Dezember beginnt, unter der Voraussetzung, dass der Bruttomonatsbetrag dieser Entlohnungen 2.725 EUR nicht übersteigt. 2.24 Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor In Abweichung von den vorhergehenden Regeln wird der Berufssteuervorabzug einheitlich (ohne Ermäßigung) auf 33,31 Prozent festgelegt für Besoldungen für Leistungen, die während höchstens fünfzig Tagen pro Kalenderjahr erbracht werden und die Gelegenheitsarbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe oder der Paritätischen Kommission für Leiharbeit untersteht, sofern der Entleiher der Paritätischen Kommission für das Hotelgewerbe untersteht, vorausgesetzt, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag für einen befristeten Zeitraum oder einen Arbeitsvertrag für eine genau bestimmte Arbeit für höchstens zwei aufeinander folgende Tage schließen, für die die Sozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der Stunden- oder Tagespauschale berechnet werden, die in Artikel 31ter Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt ist. 3. KAPITEL 3 - Entlohnungen von Unternehmensleitern 3.1 Vorliegendes Kapitel ist anwendbar auf: A. Einwohner des Königreichs, B. Gebietsfremde, die Entlohnungen beziehen: - für Arbeitsleistungen, die sie in Belgien erbringen, - in Ausführung eines oder mehrerer Arbeitsverträge, die das ganze Kalenderjahr abdecken, - und insofern die Arbeitsleistungen mindestens 75 Prozent der gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit pro Vertrag betragen. 3.2 Requalifizierung von Mieteinkünften Entlohnungen, die aus der in Artikel 32 Absatz 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Requalifizierung von Einkünften aus unbeweglichen Gütern hervorgehen, werden für die Festlegung des Berufssteuervorabzugs und solange der König den für das betreffende Jahr zu berücksichtigenden Neubewertungskoeffizienten nicht festgelegt hat, auf der Grundlage des Neubewertungskoeffizienten berechnet, der für das letzte vorhergehende Jahr gilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Monatliche Bruttoentlohnungen bis zu 7.500 EUR 3.3 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr. 2.2 Punkt A Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesen Ermäßigungen werden folgende Ermäßigungen angewandt: a) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Diese Ermäßigung beträgt 6,46 EUR und ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Unternehmensleiters 2.104,49 EUR nicht übersteigt, b) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 3.4 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 3.4 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr. 2.3 Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesen Ermäßigungen werden folgende Ermäßigungen angewandt: a) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern mit niedrigem oder mittlerem Einkommen, die Anspruch auf einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Diese Ermäßigung beträgt 6,46 EUR und ist anwendbar, wenn die steuerpflichtige Entlohnung des betreffenden Unternehmensleiters 2.104,49 EUR nicht übersteigt, b) Ermäßigung des Berufssteuervorabzugs auf Entlohnungen von Unternehmensleitern, die Anspruch auf einen Arbeitsbonus haben aufgrund von Artikel 2 des Gesetzes vom 20.Dezember 1999 zur Gewährung eines Arbeitsbonus in der Form einer Ermäßigung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge an die Lohnempfänger mit Niedriglöhnen und an bestimmte Arbeitnehmer, die Opfer einer Umstrukturierung gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ermäßigung beträgt 14,40 Prozent des Betrags des tatsächlich gewährten Arbeitsbonus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Monatliche Bruttoentlohnungen über 7.500 EUR 3.5 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.382,09 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.2 Punkt A Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 3.6 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 3.6 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Beträgt die monatliche Bruttoentlohnung mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatliche Bruttoentlohnung wird auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.026,18 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Bruttoentlohnung, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die in Nr.2.3 Buchstabe a) bis c) erwähnten Ermäßigungen abgezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Besondere Regeln 3.7 Anders als monatlich getätigte periodische Zahlungen Für periodische Entlohnungen, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Zwanzigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der gemäß den in den Nummern 3.3 bis 3.6 vorgesehenen Regeln auf die entsprechende monatliche Entlohnung geschuldet wird, mit der Anzahl Arbeitstage des Zeitraums, auf den sich die Entlohnung bezieht, ergibt. 3.8 Nicht periodische Entlohnungen Der Berufssteuervorabzug auf nicht periodische Entlohnungen entspricht zwölfmal der Differenz zwischen: - einerseits dem Vorabzug, der gemäß den in den Nummern 3.3 bis 3.6 vorgesehenen Regeln auf ein Einkommen geschuldet wird, das den periodischen Entlohnungen des Monats entspricht, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird, erhöht um ein Zwölftel der nicht periodischen Entlohnung, - und andererseits dem Vorabzug, der gemäß denselben Regeln auf die periodischen Entlohnungen des Monats geschuldet wird, in dem die nicht periodische Entlohnung gezahlt oder zuerkannt wird. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Pensionen, Renten, Kapitalien, Rückkaufswerte und damit gleichgesetzte Einkünfte Abschnitt 1 - Monatliche Pensionen oder Renten bis zu 7.500 EUR 4.1 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte (Tabelle I) A. Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle I festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: a) Ermäßigung für Kinder zu Lasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle a) erwähnt, b) Ermäßigungen für andere Familienlasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle b) erwähnt, außer der Ermäßigung für Alleinstehende (wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle b) Nr. 1 erwähnt).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 4.2 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 4.2 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte (Tabelle II) Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten nicht mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug gemäß Tabelle II festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von dem gemäß dieser Tabelle festgelegten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigungen für Kinder zu Lasten und für andere Familienlasten abgezogen; diese Ermäßigungen sind in den in Nr. 2.3 Buchstabe a) und b) aufgenommenen Tabellen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Monatliche Pensionen oder Renten über 7.500 EUR 4.3 Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte A. Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatlichen Pensionen oder Renten werden auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.419,53 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Pensionen oder Renten, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann folgende Ermäßigungen abgezogen: 1.Ermäßigung für Kinder zu Lasten wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle a) erwähnt, 2. Ermäßigungen für andere Familienlasten wie in Nr.2.2 Punkt A Tabelle b) erwähnt, außer der Ermäßigung für Alleinstehende (wie in Nr. 2.2 Punkt A Tabelle b) Nr. 1 erwähnt).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. In Abweichung von Punkt A wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 4.4 vorgesehenen Regeln festgelegt, wenn der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte eigene Berufseinkünfte bezieht, die sich ausschließlich aus Pensionen, Renten oder damit gleichgesetzten Einkünften zusammensetzen und die nicht mehr als 129 EUR NETTO pro Monat betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nettoberufseinkünfte werden gemäß den in Nr. 1.8 Punkt C vorgesehenen Regeln festgelegt. 4.4 Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte Betragen die monatlichen Pensionen oder Renten mehr als 7.500 EUR, wird der Berufssteuervorabzug wie folgt festgelegt: a) Die monatlichen Pensionen oder Renten werden auf das untere Vielfache von 15 EUR abgerundet. b) Der Berufssteuervorabzug auf diesen abgerundeten Betrag beträgt 3.063,62 EUR, erhöht um 53,50 Prozent des Teils der monatlichen Pensionen oder Renten, der über 7.500 EUR liegt. c) Von dem gemäß Buchstabe b) berechneten Berufssteuervorabzug werden dann die Ermäßigungen für Kinder zu Lasten und für andere Familienlasten abgezogen;diese Ermäßigungen sind in den in Nr. 2.3 Buchstabe a) und b) aufgenommenen Tabellen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Besondere Regeln 4.5 Anders als monatlich getätigte Zahlungen Für Pensionen oder Renten, die anders als monatlich gezahlt werden, beträgt der Berufssteuervorabzug ein Dreißigstel des Produkts, das sich aus der Multiplikation des Betrags des Berufssteuervorabzugs, der auf die entsprechende monatliche Pension oder Rente geschuldet wird, mit der Anzahl Tage des Zeitraums, auf den sich die Pension oder Rente bezieht, ergibt. 4.6 Nachzahlungen Bei Nachzahlung von Pensionen oder Renten (das heißt, wenn Pensionen oder Renten durch Verschulden einer öffentlichen Behörde oder aufgrund des Vorhandenseins einer Streitsache erst nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, auf den sie sich tatsächlich beziehen, gezahlt oder zuerkannt werden) wird der Berufssteuervorabzug gemäß den in Nr. 2.10 Punkt A vorgesehenen Regeln festgelegt mit der Maßgabe, dass der anzuwendende Satz mutatis mutandis unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttopensionen oder -renten bestimmt wird, die dem Empfänger unmittelbar vor dem Jahr gezahlt worden sind, auf das sich die Nachzahlungen beziehen, oder in deren Ermangelung unter Berücksichtigung des Jahresbetrags der normalen Bruttoentlohnung, erhöht um eventuelle Pensions- oder Rentenvorschüsse, die der Empfänger im letzten Jahr normaler Tätigkeit bezogen hat. 4.7 Urlaubsgeld Der Berufssteuervorabzug auf Urlaubsgeld, das Personen zuerkannt wird, die zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension beziehen, wird gemäß dem in den nachstehenden Tabellen angegebenen Satz auf der Grundlage des steuerpflichtigen monatlichen Gesamtbetrags der Pensionen des Empfängers der Einkünfte festgelegt. a) Der Empfänger der Einkünfte ist Alleinstehender ODER der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht ebenfalls Berufseinkünfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">STEUERPFLICHTIGER MONATLICHER PENSIONSBETRAG PROZENTSATZ DES AUF DEN BETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS bis 1.149,99 EUR von 1.150,00 EUR bis 1.199,99 EUR von 1.200,00 EUR bis 1.249,99 EUR von 1.250,00 EUR bis 1.449,99 EUR von 1.450,00 EUR bis 1.649,99 EUR von 1.650,00 EUR bis 1.949,99 EUR von 1.950,00 EUR bis 2.249,99 EUR von 2.250,00 EUR bis 2.699,99 EUR von 2.700,00 EUR bis 3.349,99 EUR von 3.350,00 EUR bis 3.449,99 EUR von 3.450,00 EUR bis 3.599,99 EUR von 3.600,00 EUR bis 3.799,99 EUR ab 3.800,00 EUR 0 1 3 5 10 15 20 25 30 35 36 37 38</p>\n<div class=\"lf-abs\"><span class=\"lf-abs-num\">b)</span>Der Ehepartner des Empfängers der Einkünfte bezieht keine Berufseinkünfte. STEUERPFLICHTIGER MONATLICHER PENSIONSBETRAG PROZENTSATZ DES AUF DEN BETRAG DES URLAUBSGELDES GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS bis 1.799,99 EUR von 1.800,00 EUR bis 1.849,99 EUR von 1.850,00 EUR bis 1.899,99 EUR von 1.900,00 EUR bis 2.049,99 EUR von 2.050,00 EUR bis 2.499,99 EUR von 2.500,00 EUR bis 2.949,99 EUR von 2.950,00 EUR bis 3.399,99 EUR von 3.400,00 EUR bis 3.949,99 EUR von 3.950,00 EUR bis 4.599,99 EUR von 4.600,00 EUR bis 5.799,99 EUR von 5.800,00 EUR bis 6.149,99 EUR von 6.150,00 EUR bis 6.499,99 EUR ab 6.500,00 EUR 0 1 2 3 5 10 15 20 25 30 35 36 37 4.8 Pensionen und Renten, die weder im Rahmen des Pensionssparens noch in Ausführung eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden A. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen oder -renten einerseits, die weder im Rahmen des Pensionssparens noch in Ausführung der sozialen Rechtsvorschriften oder eines gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Statuts gewährt werden, das die Betreffenden vom Anwendungsbereich der sozialen Rechtsvorschriften ausschließt, und Alters- und Witwenrenten andererseits, die Versicherungsträger als Gegenleistung für frei getätigte Zahlungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Pensionen zugunsten von Angestellten gewähren, unterliegen dem Berufssteuervorabzug zu den nachfolgend vorgesehenen Sätzen (ohne Ermäßigung):</div>\n<p class=\"lf-p\">JAHRESBETRAG DER PENSION ODER RENTE PROZENTSATZ DES AUF DEN GESAMTBETRAG DER PENSION ODER RENTE GESCHULDETEN BERUFSSTEUERVORABZUGS bis 1.790,00 EUR von 1.790,01 EUR bis 2.990,00 EUR von 2.990,01 EUR bis 8.900,00 EUR von 8.900,01 EUR bis 14.820,00 EUR von 14.820,01 EUR bis 29.640,00 EUR von 29.640,01 EUR bis 44.460,00 EUR mehr als 44.460,00 EUR 0 11,11 16,15 21,20 27,25 32,30 37,35</p></div>", "next": 233586}