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27 AOUT 1993. - Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie II
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du chapitre 2 et de ses annexes de l'arrêté royal du 27 août 1993 d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992 (Moniteur belge du 13 septembre 1993), tel qu'il a été modifié en dernier lieu par l'arrêté royal du 19 décembre 2014 portant exécution de l'article 194ter du Code des impôts sur les revenus 1992 en ce qui concerne les modalités et conditions de la procédure d'agrément des sociétés de production et des intermédiaires éligibles (Moniteur belge du 31 décembre 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. .
KAPITEL 2 - Vorabzüge und Anrechnung der Vorabzüge Abschnitt 1 - Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 250, 300 § 1 und 312) Art. 83 - Für die Berechnung des Mobiliensteuervorabzugs wird der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet.] Der Mobiliensteuervorabzug wird [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] Art. 84 - Der Mobiliensteuervorabzug ist gemäß den in Kapitel 3 Abschnitt 3 festgelegten Regeln beim [zuständigen] Einnehmer der direkten Steuern zahlbar. [Art. 84 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 3. Mai 1999 (B.S. vom 4.
Juni 1999)] Art. 85 - Bei jeder Entrichtung des Mobiliensteuervorabzugs oder spätestens 15 Tage nach Zuerkennung oder Ausschüttung der steuerpflichtigen Einkünfte übermittelt der Steuerschuldner [dem vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Dienst] eine Einkommenserklärung, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.
Zur Untermauerung dieser Erklärung kann die Verwaltung der direkten Steuern die Vorlage eines beweiskräftigen Auszugs aus den Büchern oder Konten des Steuerschuldners fordern, der von ihm selbst oder seinem Vertreter datiert, unterzeichnet und für richtig bescheinigt worden ist. [Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 10. Mai 2010 (B.S. vom 14. Mai 2010)] Abschnitt 2 - Berufssteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel [57,] 250, 271, 275 §§ 1 und 2, 300 § 1 und 312) [Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 12.
August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994)] Art. 86 - Natürliche und juristische Personen und alle Personen, die in gleich welcher Eigenschaft Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Organismen ohne Rechtspersönlichkeit ganz oder teilweise leiten oder verwalten, müssen den an der Quelle geschuldeten Berufssteuervorabzug auf die in Artikel 87 erwähnten, von ihnen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte der Staatskasse zuführen.
Art. 87 - Vorbehaltlich der im Gesetz und in internationalen Abkommen vorgesehenen Befreiungen ist der an der Quelle geschuldete Berufssteuervorabzug auf folgende Einkünfte zu entrichten: 1. [a) in Artikel 23 § 1 Nr.4 und 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Berufseinkünfte, die in den Artikeln 3, 179 oder 220 desselben Gesetzbuches erwähnte Personen als Schuldner, Verwahrer, Bevollmächtigte oder Vermittler in Belgien oder im Ausland zahlen oder zuerkennen, b) in Artikel 23 § 1 Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Berufseinkünfte, die in Artikel 227 desselben Gesetzbuches erwähnte Gebietsfremde, für die diese Einkünfte Werbungskosten im Sinne von Artikel 237 desselben Gesetzbuches darstellen, in Belgien oder im Ausland zahlen oder zuerkennen,] 2. Entlohnungen, die vollständig oder hauptsächlich aus Trinkgeldern oder Bedienungsprozenten bestehen, die Kunden an Personen zahlen, die von den in Artikel 86 erwähnten Steuerschuldnern durch Arbeitsvertrag in Belgien beschäftigt werden, 3.in Artikel 90 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, 4. in Artikel 90 Nr.3 und 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Unterhaltsleistungen und Kapitalien, die Einwohner des Königreichs Nicht-Einwohnern des Königreichs zahlen oder zuerkennen, [4bis. in Artikel 90 Nr. 12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) desselben Gesetzbuches erwähnte persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern gezahlt oder zuerkannt werden,] 5. nachfolgend erwähnte Einkünfte, wenn sie in Artikel 227 desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden: a) in Artikel 90 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne und Profite, b) Provisionen, Entgelte, Zulagen, Honorare und andere Vergütungen für Leistungen oder Dienstleistungen jeglicher Art, Urheberrechte, Vervielfältigungsrechte und andere ähnliche Rechte, die in Artikel 86 erwähnte Personen, sei es gelegentlich oder nicht, in Belgien im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres vertraglichen Zwecks jeglichen Personen zahlen oder zuerkennen, für die diese Vergütungen in Artikel 23 § 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Profite darstellen, c) in Artikel 228 § 2 Nr.3 Buchstabe b) desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne, d) [in Artikel 228 § 2 Nr.8 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte,] e) in Artikel 228 § 2 Nr.3 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne, [f) in Artikel 228 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte,] 6. Anwesenheitsgelder, die in Artikel 86 erwähnte Personen jeglichen Personen zahlen oder zuerkennen, für die diese Anwesenheitsgelder in Artikel 23 § 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Profite darstellen, [...] [7. Gesamtheit der Gewinne und Profite, für die gemäß den Bestimmungen der Artikel 29 § 1 und 364 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 davon ausgegangen wird, dass sie gebietsfremden Gesellschaftern oder Mitgliedern zivilrechtlicher Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die in Artikel 229 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, zuerkannt worden sind,] [8. Mehrwerte, die in Artikel 227 Nr. 1 oder 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Gebietsfremde bei der entgeltlichen Abtretung in Belgien gelegener unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen Gütern verwirklichen, sofern diese Mehrwerte in den in Artikel 228 § 2 Nr. 3 Buchstabe a) und 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Gewinnen beziehungsweise Profiten enthalten sind,] [9. vollständige Entschädigungen oder Teilentschädigungen für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen.] [Art. 87 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24.
Juni 1999 (B.S. vom 14. August 1999); einziger Absatz Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2009 (B.S. vom 20. April 2009); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe d) ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 27. August 1993 (B.S. vom 13.
September 1993); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe f) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. März 2013 (B.S. vom 8. März 2013); einziger Absatz frühere Nummer 6bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2003 (B.S. vom 23. Dezember 2003), selbst widerrufen durch Art. 1 des K.E. vom 23. Januar 2004 (B.S. vom 4.
Februar 2004); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993); einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Januar 1997 (B.S. vom 11.
Februar 1997); einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Art. 88 - Der Betrag des an der Quelle geschuldeten Berufssteuervorabzugs wird gemäß den Tabellen und den entsprechenden Anwendungsregeln, die in Anlage 3 vermerkt sind, festgelegt.
Art. 89 - Für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Werbungskosten auslegen müssen, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter den Teil des Bruttoeinkommens festlegen, der für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist.
Art. 90 - § 1 - [Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnte steuerpflichtige Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, müssen in der in Artikel 412 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist beim zuständigen Einnehmer der direkten Steuern eine elektronische Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen und bei diesem Beamten den geschuldeten Berufssteuervorabzug gemäß den in Kapitel 3 Abschnitt 3 festgelegten Regeln entrichten.
Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen ebenfalls eine elektronische Erklärung einreichen: - wenn sie für einen bestimmten Zeitraum keine in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnten steuerpflichtigen Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, - wenn sie in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnte steuerpflichtige Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, die gemäß den in Artikel 88 erwähnten Tabellen und Anwendungsregeln jedoch keinen Berufssteuervorabzug erfordern.
Schuldner werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der erwähnten Erklärungen bevollmächtigt haben, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. In diesem Fall erfolgt die Einreichung der Erklärungen in Papierform.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Erklärung zum Berufssteuervorabzug fest und bestimmt die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung.] § 2 - [Nicht in Artikel 270 Nr. 5 desselben Gesetzbuches erwähnte Schuldner] des Berufssteuervorabzugs müssen bei dem in § 1 erwähnten Einnehmer eine Registrierungsnummer beantragen, die sie bei jeder Erklärung zum Berufssteuervorabzug und jeder Entrichtung des Berufssteuervorabzugs vermerken müssen.
Wenn ein registrierter Schuldner des Berufssteuervorabzugs nicht länger als solcher gelten kann, muss er unverzüglich den Beamten informieren, bei dem er in dieser Eigenschaft registriert worden ist, und zugleich die Streichung seiner Registrierungsnummer beantragen.
Registrierungsnummern enthalten gegebenenfalls die Nummer, die dem betreffenden Schuldner des Berufssteuervorabzugs für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist. § 3 - [...] [ § 4 - [Für die Anwendung von § 1 müssen in Artikel 270 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats, in dem die in Artikel 87 Nr. 7 erwähnten Einkünfte als zuerkannt gelten gemäß Artikel 364 desselben Gesetzbuches, eine Erklärung zum Berufssteuervorabzug beim Einnehmer der direkten Steuern von Brüssel "Ausland" einreichen und den geschuldeten Berufssteuervorabzug gemäß den Regeln von Kapitel 3 Abschnitt 3 auf das Konto 679-2002400-29 des vorerwähnten Einnehmers einzahlen oder überweisen.]] [Art. 90 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 10. Januar 1997 (B.S. vom 11. Februar 1997); § 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007); § 4 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993) und ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 3.
Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art. 91 - Wenn Entlohnungen zur Vergütung der Leistung eines Orchesters, einer Gesellschaft oder einer Truppe einem in Artikel 87 Nr. 5 erwähnten Gebietsfremden, der das Orchester, die Gesellschaft oder die Truppe leitet und allein persönlich an den Schuldner der Einkünfte gebunden ist, global gezahlt oder zuerkannt werden, obliegt die Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung des Berufssteuervorabzugs dem Schuldner der globalen Entlohnung, sowohl für den Teil, den der Leiter des Orchesters, der Gesellschaft oder der Truppe für sich selbst behält, als auch für den Teil, den er an die Mitglieder seines Ensembles abtritt.
Art. 92 - [ § 1 - Am Ende jeden Jahres müssen in Artikel 270 Nr. 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Empfänger von Einkünften Karten und zusammenfassende Aufstellung, die in Artikel 57 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Modalitäten elektronisch einreichen. § 2 - In § 1 erwähnte Schuldner sind von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Karten und der zusammenfassenden Aufstellung bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen Informatikmittel verfügen. In diesem Fall erfolgt die Einreichung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen entweder in Papierform oder auf Datenträger.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Karten und der zusammenfassenden Aufstellung fest und bestimmt die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung. § 3 - Für bestimmte Kategorien von Empfängern wie Angestellten, Arbeitern, Pensions- und Rentenempfängern, Unternehmensleitern oder für bestimmte Kategorien von Einkünften wie in Artikel 87 Nr. 1 bis 7 erwähnt darf eine getrennte Aufstellung erstellt werden. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag Behörden, öffentliche Einrichtungen und Stellen in Grenzen und unter Bedingungen, die er festlegt, für Pensionen und Sozialleistungen, deren Betrag den steuerpflichtigen Mindestbetrag nicht erreicht, von der Einreichung der in vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen befreien. § 5 - In Artikel 270 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen eine besondere Aufstellung erstellen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.
Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann dazu verpflichten, diese besondere Aufstellung vorbehaltlich einer eventuell von ihm gewährten Befreiung elektronisch einzureichen, und die Modalitäten in Bezug auf ihre Einreichung festlegen.] [Art. 92 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.93 - [ § 1 - Zur Untermauerung der gemäß den Artikeln 90 und 91 eingereichten Erklärungen müssen in Artikel 270 Nr. 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs die in Artikel 92 erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen vor dem 1. März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Karten und zusammenfassenden Aufstellungen beziehen, beim zuständigen Dienst einreichen.
In Absatz 1 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen vor dem 1. März jedem Empfänger von Einkünften eine ordnungsgemäß ausgefüllte Abschrift der Karte übermitteln, damit diese Empfänger gegebenenfalls ihre Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder in Bezug auf die Steuer der Gebietsfremden ausfüllen können. § 2 - In Artikel 270 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen zur Untermauerung der gemäß Artikel 90 § 4 eingereichten Erklärung die in Artikel 92 § 5 erwähnte besondere Aufstellung spätestens vier Monate nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die betreffende Aufstellung bezieht, bei dem gemäß Artikel 297 desselben Gesetzbuches bestimmten Kontrollzentrum "Ausland" einreichen.] [ § 3 - In Artikel 270 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen Berufseinkünfte zahlen oder zuerkennen, müssen eine Erklärung dieser Steuerpflichtigen, in der diese bescheinigen, die in Artikel 171 Nr. 1 Buchstabe i) EStGB 92 erwähnte Bedingung zu erfüllen beziehungsweise nicht zu erfüllen, zur Verfügung der Verwaltung bereithalten.] [Art. 93 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007);§ 3 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (II) (B.S. vom 17. Dezember 2007)] Art. 94 - [Schuldner des Berufssteuervorabzugs können: - bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung von Exemplaren der in Anlage 3 enthaltenen Tabellen und Anwendungsregeln beantragen, - wenn sie gemäß der in Artikel 90 § 1 Absatz 3 erwähnten Befreiung die Erklärung zum Berufssteuervorabzug in Papierform einreichen, bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Erklärungen erforderlichen Ausdrucke beantragen, - wenn sie gemäß der in Artikel 92 § 2 erwähnten Befreiung die in diesem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen in Papierform einreichen, bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen erforderlichen Ausdrucke beantragen, - bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der Ausdrucke beantragen, die für die Erstellung der in Artikel 92 § 5 erwähnten besonderen Aufstellung erforderlich sind.
Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die gemäß der in Artikel 92 § 2 erwähnten Befreiung die dort erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen in Papierform einreichen, dürfen darüber hinaus Ausdrucke verwenden, die von den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten erstellten Mustern abweichen, sofern diese Ausdrucke dieselben Angaben enthalten und sie dasselbe Format aufweisen wie diese Muster.] [Art. 94 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.95 - Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs wird der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens [in Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet.] [Art. 95 abgeändert durch Art. 5 Nr. 6 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)] [Abschnitt 2bis - [Befreiung von der Entrichtung des Berufssteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 2758)] [Abschnitt 2bis mit den Artikeln 951 und 952 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. August 2006 (B.S. vom 28. August 2006); Überschrift von Abschnitt 2bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007)] Art. 951 - [In Ausführung von Artikel 2751 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der in Absatz 3 desselben Artikels erwähnte Prozentsatz von 24,75 Prozent erhöht auf: - 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, - 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist.] [...] [...] [In Ausführung von Artikel 2756 letzter Absatz desselben Gesetzbuches wird der in Absatz 1 desselben Artikels erwähnte Prozentsatz von 70 Prozent auf 80 Prozent erhöht.] [In Ausführung von Artikel 2757 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird der in Artikel 2757 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Prozentsatz des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für diese Arbeitgeber auf 1,12 Prozent festgelegt.] [Art. 951 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 3.
Juni 2007 (II) (B.S. vom 19. Juni 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 21.
Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009);
Abs. 2 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 20.
Dezember 2007 (B.S. vom 31. Dezember 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (II) (B.S. vom 20. Dezember 2013)] Art. 952 - § 1 - In [Absatz 3] erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen für den Zeitraum, in dem sie Entlohnungen zuerkannt haben, für die sie den geschuldeten Berufssteuervorabzug der Staatskasse nicht oder nur teilweise zuführen müssen, zwei getrennte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einreichen unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Unterscheidung. [In Artikel 2757 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Arbeitgeber, die einerseits Arbeitnehmer beschäftigen, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis p) des Königlichen Erlasses vom 18.
Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind, und andererseits einen Teil des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwenden müssen, sind jedoch verpflichtet, drei getrennte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einzureichen unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2, 3 und 3bis erwähnten Unterscheidung.] Bei den in Absatz 1 erwähnten Schuldnern handelt es sich um: 1. in Artikel 2751 [desselben Gesetzbuches] erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete Überarbeit zahlen oder zuerkennen und: - entweder dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, in Bezug auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen und der in Artikel 330 des Programmgesetzes vom 24.
Dezember 2002 erwähnten Kategorie 1 angehören, - oder für Leiharbeit zugelassen sind und im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sofern diese Leiharbeitnehmer in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigt sind und Überarbeit leisten, 2. in Artikel 2752 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die zum Sektor der Handelsmarine, der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt gehören, 3.a) in Artikel [2753 § 1] Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Universitäten und Hochschulen, die Assistenten-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, und [den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen - FWO" und den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"], die Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, b) in Artikel [2753 § 1] Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte wissenschaftliche Einrichtungen, die zu diesem Zweck durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zugelassen sind und entweder Assistenten-Forschern oder Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, c) in Artikel [2753 § 1] Absatz 3 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, die Forschern, die an Forschungsprojekten zur Ausführung von Partnerschaftsabkommen arbeiten, die geschlossen werden mit Universitäten oder Hochschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder mit zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, d) in Artikel [2753 § 1] Absatz 3 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften, die der Definition der "Young Innovative Company" entsprechen und wissenschaftlichem Personal, das als Arbeitnehmer von dieser Gesellschaft beschäftigt wird, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, e) [in Artikel 2753 § 1 Absatz 3 Nr.3 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, die Forschern, die in Forschungs- oder Entwicklungsprogrammen beschäftigt sind und ein in Artikel 2753 § 2 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,] 4. in Artikel 2754 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die zum Sektor der Seefischerei gehören, 5.in Artikel 2755 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, in denen Schicht- oder Nachtarbeit geleistet wird und die eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen, [6. in Artikel 2756 desselben Gesetzbuches erwähnte Schuldner, die Sportlern [...] Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,] [7. [in Artikel 2757 desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die: - entweder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen - oder für Leiharbeit zugelassen sind und im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.]] [8. [...]] § 2 - Die erste Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht sich auf allen Arbeitnehmern gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": die vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen, b) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. § 3 - Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht sich ausschließlich auf Entlohnungen von Arbeitnehmern, für die der geschuldete Berufssteuervorabzug der Staatskasse nicht oder nur teilweise zugeführt werden muss, und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage 3bis, b) [im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 1.für die in [ § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnten Schuldner: die Berechnungsgrundlage, die zur Festlegung der Lohnzulage für die während dieses Zeitraums tatsächlich geleisteten Überstunden gedient hat, 2. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.2 erwähnten Schuldner: steuerpflichtige Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen Zeitraum seinen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt hat, die er als Seeleute aus der Gemeinschaft an Bord eines in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten Schiffs beschäftigt hat, für das ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, 3. für die in [ § 1 Absatz 3] [Nr.3 bis 6] erwähnten Schuldner: vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte steuerpflichtige Entlohnungen,] [4. für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: - Gesamtsumme der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtsumme der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen,] c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": 1.[für die in [ § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag von: - 32,19 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, der als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Lohnzulage gedient hat, wenn eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent angewendet worden ist, - 41,25 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, der als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Lohnzulage gedient hat, wenn eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent angewendet worden ist,] 2. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.2 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag in der Höhe des Berufssteuervorabzugs, der einbehalten worden ist auf steuerpflichtige Entlohnungen, die ihren Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt worden sind, die an Bord eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Schiffs beschäftigt worden sind, für die ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, 3. für die in [ § 1 Absatz 3] [Nr.3 Buchstabe a) bis e)] erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [75 Prozent] des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht, 4. [...] 5. [...] 6. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.4 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der dem auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzug entspricht, wobei folgende Unterscheidung gemacht wird: - Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs unter dem Betrag des in [Artikel 2754 § 1 Absatz 3] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs liegt, ist nur die Plusdifferenz zwischen dem fiktiven und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug zu vermerken. - Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs über dem Betrag des in [Artikel 2754 § 1 Absatz 5] desselben Gesetzbuches erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs liegt, ist nur die Minusdifferenz zwischen dem fiktiven und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug zu vermerken, 7. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr.5 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, [der [15,6 Prozent]] [oder, für die in Artikel 2755 § 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 17,8 Prozent] der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen, einschließlich Schichtzulagen, jedoch ohne Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen, entspricht, [8. für die in [ § 1 Absatz 3] Nr. 6 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [80 Prozent] des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht,] [9. [für die in § 1 Absatz 3 Nr. 7 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [1 Prozent] [oder, für die in Artikel 2757 Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 Prozent] folgender Summen entspricht: - Gesamtsumme der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtsumme der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen.]] [10. [...]] [ § 3bis - Die dritte Erklärung zum Berufssteuervorabzug der in § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitgeber bezieht sich ausschließlich auf den Betrag des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs, der für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwendet wird, und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 47, b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Teil des in § 3 Buchstabe c) Nr.9 erwähnten nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs, der ausschließlich Arbeitnehmer betrifft, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die in Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis p) des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind, c) [im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen positiven Betrag, der drei Vierteln des in Buchstabe b) erwähnten nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs entspricht.]] § 4 - Zur Untermauerung ihrer Erklärungen zum Berufssteuervorabzug müssen in § 1 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs die in Anlage 3ter erwähnten Modalitäten einhalten. § 5 - Die in Ausführung von [Artikel 2753 § 1] Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassenen Einrichtungen sind in Anlage 3quater zu vorliegendem Erlass aufgeführt.] [Art. 952 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007) und Art. 13 Buchstabe a) des K.E. vom 27.
Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20.
März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d) abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe e) ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 6 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 7 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 7 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art.2 Buchstabe A Nr. 8 des K.E. vom 31.
Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art.18 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18.
Dezember 2006); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe a) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe b) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr.1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 6 a) und b) des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 7 des K.E. vom 31.
Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr.6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12.
Dezember 2011); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006), Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 8 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 9 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 10 a) des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 9 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 10 b) und c) des K.E. vom 31.
Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe c) des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 11 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3bis einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 2 Buchstabe C Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20.
März 2007)] [Art. 953 - In Artikel 2753 § 3 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anträge sind per Brief oder auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik zu richten.
Damit der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik eine Stellungnahme abgeben kann, muss der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten: - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen Parteien, - Beschreibung der Forschungs- oder Entwicklungsprojekte beziehungsweise -programme, für die die Stellungnahme beantragt wird, - gegebenenfalls Elemente, aus denen hervorgeht, dass Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung das verfolgte Ziel des Projekts beziehungsweise Programms ist, und/oder - vollständige Identität des Arbeitnehmers und gegebenenfalls nationale Nummer, - Elemente, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer in Forschungs- oder Entwicklungsprojekten beziehungsweise -programmen beschäftigt sein wird, - gegebenenfalls Elemente, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Arbeitnehmer über ein in Artikel 2753 § 2 desselben Gesetzbuches erwähntes Diplom verfügt.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik überprüft den Antrag binnen einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach seinem Eingang auf Vollständigkeit gemäß den Gesetzesbestimmungen. Gegebenenfalls wird der Antragsteller binnen dieser Frist von einem Monat aufgefordert, die Akte zu vervollständigen oder ergänzende Auskünfte zu erteilen. Anträge gelten als vollständig: - nach Erhalt aller angeforderten Ergänzungen oder mündlichen Erläuterungen. Der Öffentliche Dienst bestätigt dies binnen vierzehn Tagen nach Eingang der letzten Ergänzungen oder Erläuterungen, - nach Ablauf einer Frist von einem Monat, wenn der Öffentliche Dienst dem Antragsteller keine Fragen gestellt hat.
Die verbindliche Stellungnahme wird dem Antragsteller binnen drei Monaten ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Antrag als vollständig gilt, übermittelt.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik und der Antragsteller können die Frist in Absprache ändern.
Verbindliche Stellungnahmen sind endgültig.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik übermittelt eine Kopie der verbindlichen Stellungnahme dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.] [Art. 953 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014)] [Art.954 - In Artikel 2753 § 3 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anträge werden auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gerichtet.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gibt so bald wie möglich innerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags eine für den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen verbindliche Stellungnahme ab.
Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik übermittelt dem betreffenden Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Abschrift der Stellungnahme.] [Art. 954 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014)] [[Art.955 -] Der in Artikel 2758 Absatz 1 und in Artikel 2759 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs wird auf 25 Prozent festgelegt.] [Art. 955 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 13. Juni 2014 (B.S. vom 26. Juni 2014), selbst abgeändert durch Art.1 des K.E. vom 17. Juli 2014 (B.S. vom 31. Juli 2014)] Abschnitt 3 - Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf bestimmte verschiedene Einkünfte Unterabschnitt 1 - Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren, aus Auslandsforderungen oder aus im Ausland hinterlegtem Geld [und in Artikel 90 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte zu Lasten eines Schuldners, der Nicht-Einwohner des Königreichs ist] - Kontrollmaßnahmen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 263 Absatz 1) [Überschrift von Unterteilung Unterabschnitt 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 96 - [ § 1 - In den Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnte Personen und Einrichtungen, die in Belgien Einkünfte ausländischer Herkunft auszahlen oder in irgendeiner Weise an der Vereinnahmung von solchen Einkünften beteiligt sind, sind zwecks Gewährleistung einer regelmäßigen Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs dazu verpflichtet, diese Verrichtungen, so wie sie stattfinden, in ein besonderes Verzeichnis einzutragen.
Das Verzeichnis, das alle vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Angaben enthalten muss, kann sowohl auf Papier als auch auf einem Datenträger geführt werden.
Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte anwendbar, die in Artikel 261 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind. § 2 - Wird das Verzeichnis auf Papier geführt, muss es auf Ersuchen der in Artikel 101 bestimmten Beamten unverzüglich vorgelegt werden.
Wird das Verzeichnis auf einem Datenträger geführt, muss die in § 1 erwähnte Einrichtung oder Person: - geeignete Maßnahmen treffen, um jegliche Änderung, Ergänzung oder Streichung von gespeicherten Daten auf ihrem Datenträger zu verhindern, - und auf Ersuchen der in Artikel 101 bestimmten Beamten unverzüglich das Einsehen dieser Daten ermöglichen und auf ihrer Ausrüstung und in Anwesenheit der Bediensteten der Verwaltung in der von den Bediensteten gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten erstellen.] [Art. 96 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.97 - [...] [Art. 97 aufgehoben durch Art. 91 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (I) (B.S. vom 29. Dezember 2006)] Art. 98 - Jeder Sendung im Inland beziehungsweise ins Ausland von Kupons oder anderen Einnahmeinstrumenten, die sich auf Verrichtungen wie in Artikel 96 erwähnt beziehen, muss ein Auszug aus dem in § 1 des vorerwähnten Artikels vorgeschriebenen Verzeichnis beigefügt werden, in dem die vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Angaben vermerkt sind.
Art. 99 - Es ist verboten, Kupons oder andere Instrumente zur Einnahme von Einkünften ausländischer Herkunft - von den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, abgetrennt oder nicht - ins Ausland zu senden, es sei denn, die in Artikel 98 vorgeschriebenen Formalitäten sind erfüllt.
Art. 100 - Der Minister der Finanzen legt das Muster der in den Artikeln 96 bis 99 erwähnten Verzeichnisse, Steuermarken und Unterlagen fest und regelt deren Führung beziehungsweise Verwendung.
Art. 101 - Die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung sind befugt, Verstöße gegen die Artikel 96 bis 99 festzustellen.
Unterabschnitt 2 - [Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 264)] [Überschrift von Unterteilung Unterabschnitt 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003)] [Art. 101bis - Für die Anwendung von Artikel 264 Absatz 1 Nr. 2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen geregelte Sekundärmärkte für Finanzinstrumente, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht und der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde unterliegen, die ordentliches Mitglied der "Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden" (IOSCO) ist, mit den in Artikel 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten geregelten Märkten gleichgesetzt werden, wenn der Gesellschaftssitz des Marktunternehmens, das den geregelten Sekundärmarkt organisiert, sich in einem nicht in Artikel 2 Nr. 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 2.
August 2002 erwähnten Staat befindet: - der mit Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - oder dessen Aufsichtsbehörde der geregelten Märkte mit [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ein Zusammenarbeitsabkommen über die Aufsicht der Finanzmärkte abgeschlossen hat.] [Art. 101bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003); einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] [Art. 101ter - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 101bis erstellt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jedes Jahr eine Liste der Länder, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und auf Vorschlag [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] eine Liste der Aufsichtsbehörden, die ordentliche Mitglieder der IOSCO sind, und eine Liste der Aufsichtsbehörden, mit denen [die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ein Abkommen über die Aufsicht über die Finanzmärkte abgeschlossen hat.
Diese Listen und Änderungen der Listen im Laufe des Jahres werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 101ter eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. April 2003 (B.S. vom 18. April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011)] Art. 102 - Für die Anwendung von Artikel 264 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Gesamtheit der gemäß Artikel 74 bestimmten Rücklagen und Gewinne, die unter den vor dem Gesetz vom 20. November 1962 zur Reform der Einkommensteuern bestehenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, in folgende Kategorien aufgeschlüsselt: 1.Rücklagen, die den vorher zu Lasten der Gesellschafter besteuerten Gewinnen entsprechen, 2. Rücklagen, die den Beträgen entsprechen, die gemäß Artikel 202 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder gemäß Artikel 52 § 1 Absatz 1 der am 15.Januar 1948 koordinierten Gesetze über die Einkommensteuern von den Gewinnrücklagen, die während der Steuerjahre 1973 und vorhergehende steuerpflichtig waren, abgezogen wurden, 3. Rücklagen, die anderen Gesellschaftsgewinnen entsprechen. Art. 103 - Wird am Ende des Besteuerungszeitraums eine Verringerung der gesamten Rücklagen festgestellt, ist die entsprechende Entnahme nacheinander zuerst auf die in Artikel 102 Nr. 2 erwähnten Rücklagen, dann, falls diese Rücklagen unzureichend sind, auf die in Nr. 3 des vorerwähnten Artikels erwähnten Rücklagen und schließlich auf die in Nr. 1 erwähnten Rücklagen anzurechnen.
Art. 104 - Bei den in Artikel 103 erwähnten Entnahmen gilt, dass sie in der in vorerwähntem Artikel angegebenen Reihenfolge verwendet wurden: 1. für die Ausschüttung von Dividenden, 2.zu anderen Zwecken.
Unterabschnitt 3 - Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 266) Art. 105 - Für die Anwendung der Artikel 106 bis 119 versteht man unter: 1. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1.Januar 1990 in Liquidation gesetzt worden sind": a) [in Belgien ansässige, im Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die Belgische Nationalbank,] b) [Unternehmen, unter der Bedingung, dass: - sie eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft sind, - sie für den Besteuerungszeitraum vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Aktien oder Anteile hielten, die die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben, deren Investitionswert beim Geschäftsjahresabschluss in Bezug auf diesen Besteuerungszeitraum durchschnittlich mindestens 50 Prozent der Bilanzsumme darstellte, - und ihre Aktien an einem in Artikel 264 Absatz 1 Nr.2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten geregelten Markt notiert sind oder in Höhe von mindestens 50 Prozent direkt oder indirekt von einer Gesellschaft gehalten werden, die der Gesellschaftssteuer oder einer ausländischen Steuer gleicher Art unterliegt, zu deren Gunsten kein vom allgemeinen Recht abweichendes oder kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem angewandt wird als die belgische Gesellschaftssteuer und deren Aktien an einem im selben Artikel erwähnten geregelten Markt notiert sind.] [Für die Anwendung dieser Bedingung gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts in Bezug auf Steuern, die auf die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften anwendbar sind, nicht als erheblich vorteilhafter als in Belgien,] c) [Finanzunternehmen, unter der Bedingung, dass: - sie eine inländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft sind, - sie einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören, - sie ihre Tätigkeiten ausschließlich zugunsten der Gesellschaften der Gruppe ausüben, - sie sich ausschließlich oder hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen beschäftigen, - sie sich ausschließlich bei inländischen Gesellschaften oder juristischen Personen wie in den Artikeln 220 und 227 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt finanzieren, und zwar mit dem alleinigen Zweck der Finanzierung eigener Geschäfte oder der Geschäfte verbundener oder assoziierter Gesellschaften, - und dass sie keine Aktien oder Anteile für einen Investitionswert von mehr als 10 Prozent des Nettosteuerwertes des Finanzunternehmens halten,] d) [...] e) Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften fallen, f) [in Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4.
August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen,] g) Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die [unter die Anwendung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen], h) [lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche Ausrüstung gewähren dürfen,] i) belgische Versicherungsunternehmen, die inländische Gesellschaften sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, j) die Nationale Investitionsgesellschaft und die regionalen Investitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2.April 1962 zur Errichtung einer nationalen Investitionsgesellschaft und regionaler Investitionsgesellschaften unterliegen, k) [folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,] l) belgische Niederlassungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die nicht in den Buchstaben a) bis k) erwähnt sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Tätigkeit ausschließlich [...] in der Gewährung von Krediten und Darlehen besteht, m) [...] 2. "halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen": a) Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, die dem Gesetz vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände unterliegen, und andere Einrichtungen oder Organismen, die in Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften mit dem Sammeln, Zentralisieren, Kapitalisieren und Verteilen von Geldern für die Gewährung der durch diese Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorteile beauftragt sind und die keine anderen Geschäfte beziehungsweise Verrichtungen mit gewinnbringendem Zweck betreiben als die Anlage von erwähnten Geldern, b) den Rentenfonds, die Landeskasse für Naturkatastrophen, die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, den Nationalen Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden, Sparkassen, die von einer anderen öffentlichen Einrichtung als [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] abhängen, und die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" und Familienverband, soweit sie ihren Mitgliedern zinsgünstige Darlehen gewähren, c) öffentlich-rechtliche internationale oder supranationale Einrichtungen oder belgische Niederlassungen von solchen Einrichtungen, die aufgrund internationaler Abkommen oder aufgrund besonderer, vor dem Gesetz vom 20.November 1962 zur Reform der Einkommensteuern geltender Gesetzesbestimmungen von der Steuer auf ihre in Belgien bezogenen Einkünfte befreit worden sind, 3. "gewerblichen Anlegern": a) Einwohner des Königreichs, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt haben, b) inländische Gesellschaften, die nicht in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, c) Niederlassungen, die nicht in Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind und über die Gebietsfremde, die gemäß den Artikeln 232 Nr. 2 Buchstabe a) und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerpflichtig sind, in Belgien verfügen, 4. "Privatsparern": Einwohner des Königreichs, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt haben, 5."gebietsfremden Sparern": in Artikel 227 desselben Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die ihr bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in Belgien genutzt haben, [6. a) "Gesellschaft eines Mitgliedstaats": Gesellschaften wie bestimmt in der Richtlinie 2003/49/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, b) "verbundenen Gesellschaften": zwei in der Europäischen Union ansässige Gesellschaften, die folgende Bedingungen erfüllen: - Entweder hält eine der beiden Gesellschaften eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der anderen Gesellschaft[, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde]. - Oder eine in der Europäischen Union ansässige Drittgesellschaft hält eine direkte oder indirekte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital jeder dieser Gesellschaften[, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde].] [Für die Festlegung der in Absatz 1 erwähnten direkten oder indirekten Beteiligung von mindestens 25 Prozent werden Aktien oder Anteile, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs in Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind, nicht berücksichtigt.] [Art. 105 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe b) einziger Absatz dritter Gedankenstrich ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe d) aufgehoben durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe f) ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe g) abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994); einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe h) ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe k) ersetzt durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe l) abgeändert durch Art. 1 Nr. 8 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe m) aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe b) abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22.
Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); einziger Absatz Nr. 6 Buchstabe b) Abs. 1 (früherer einziger Absatz) erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); einziger Absatz Nr. 6 Buchstabe b) Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.106 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf [Dividenden [...]], deren Schuldner eine ausländische Gesellschaft und deren Empfänger als inländische Gesellschaft [oder belgische Niederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft] identifiziert wird, wird vollständig abgesehen. [...] Dieser Verzicht bleibt ohne Folgen für Dividenden wie in Absatz 1 erwähnt, die zugunsten eines belgischen Investmentfonds eingenommen werden oder in Einkünften aus Zertifikaten von ausländischen Investmentfonds enthalten sind. § 2 - Ebenfalls wird vollständig abgesehen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden [und in Artikel 90 Nr. 11 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte in Bezug auf belgische Aktien oder Anteile], deren Schuldner entweder eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung mit Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien oder eine juristische Person des belgischen öffentlichen Rechts ist und deren Empfänger identifiziert wird als [ein in Artikel 227 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnter gebietsfremder Sparer, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich in der Verwaltung und Anlage der Gelder besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, und der ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich in Artikel 182 Nr. 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Geschäfte betreibt] und in dem Land, in dem er ansässig ist, von der Einkommensteu …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.