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Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie II

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Regeln für die Berechnung, Zahlung und Erklärung von Mobiliensteuervorabzügen und Berufssteuervorabzügen fest, die auf verschiedene Einkommensarten erhoben werden. Sie beschreibt, wer diese Vorabzüge einbehalten und an die Staatskasse abführen muss.

Was es regelt

  • Die Berechnung und Abrundung des Mobiliensteuervorabzugs.
  • Die Zahlung des Mobiliensteuervorabzugs an den zuständigen Einnehmer der direkten Steuern.
  • Die Verpflichtung zur Abführung des Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse.
  • Die Einreichung von Einkommenserklärungen und die Erstellung von Karten und zusammenfassenden Aufstellungen.

Wen es betrifft

  • Natürliche und juristische Personen sowie Personen, die Gesellschaften, Vereinigungen oder Organismen ohne Rechtspersönlichkeit leiten oder verwalten.
  • Empfänger von Berufseinkünften, Entlohnungen, Preisen, Zuschüssen, Renten, Pensionen, Unterhaltsleistungen und anderen spezifischen Einkünften.

Eckpunkte

  • Der Mobiliensteuervorabzug wird in Euro festgelegt und auf einen Cent abgerundet.
  • Der Steuerschuldner muss spätestens 15 Tage nach Zuerkennung oder Ausschüttung der steuerpflichtigen Einkünfte eine Einkommenserklärung einreichen.
  • Der Berufssteuervorabzug ist auf eine Vielzahl von Einkünften zu entrichten, darunter Berufseinkünfte, Entlohnungen aus Trinkgeldern, Preise, Renten und bestimmte Vergütungen für Gebietsfremde.
  • Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen in der Regel eine elektronische Erklärung einreichen und eine Registrierungsnummer beantragen.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (59)Artikel 87Artikel 23Artikel 227Artikel 86Artikel 90Artikel 228Artikel 229Artikel 412Artikel 88Artikel 270§ 1Artikel 57Artikel 92Artikel 171Artikel 2757Artikel 1Artikel 2751Artikel 330Artikel 2752Artikel 2753Artikel 2754Artikel 2755Artikel 2756§ 3Artikel 2758Artikel 2759Artikel 261Artikel 101Artikel 96Artikel 98Artikel 2Artikel 102Artikel 103Artikel 264Artikel 182§ 2§ 6b§ 5Artikel 119Artikel 266Artikel 105Artikel 19Artikel 119qArtikel 51Artikel 21Artikel 22Artikel 265Artikel 17Artikel 107Artikel 115Artikel 109Artikel 110Artikel 106§ 5b§ 4Artikel 116Artikel 108Artikel 116bArtikel 111b

SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 27 AOUT 1993. - Arrêté royal d'exécution du Code des impôts sur les revenus 1992. - Coordination officieuse en langue allemande - Partie II Le texte qui suit constitue

termédiaires éligibles (Moniteur belge du 31 décembre 2014). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. . KAPITEL 2 - Vorabzüge und Anrechnung der Vorabzüge Abschnitt 1 - Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 250, 300 § 1 und 312) Art. 83 - Für die Berechnung des Mobiliensteuervorabzugs wird der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens [

Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet.] Der Mobiliensteuervorabzug wird [

Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet]. [Art. 83 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 4 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 5 des K.E. vom
  3. Juli 2000 (B.S. vom
  4. August 2000)] Art. 84 - Der Mobiliensteuervorabzug ist gemäß den

Kapitel 3

Abschnitt 3 festgelegten Regeln beim [zuständigen] Einnehmer der direkten Steuern zahlbar. [Art. 84 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom

  1. Mai 1999 (B.S. vom
  2. Juni 1999)] Art. 85 - Bei jeder Entrichtung des Mobiliensteuervorabzugs oder spätestens 15 Tage nach Zuerkennung oder Ausschüttung der steuerpflichtigen Einkünfte übermittelt der Steuerschuldner [dem vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten Dienst] eine Einkommenserklärung, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. Zur Untermauerung dieser Erklärung kann die Verwaltung der direkten Steuern die Vorlage eines beweiskräftigen Auszugs aus den Büchern oder Konten des Steuerschuldners fordern, der von ihm selbst oder seinem Vertreter datiert, unterzeichnet und für richtig bescheinigt worden ist. [Art. 85 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Mai 2010 (B.S. vom
  4. Mai 2010)] Abschnitt 2 - Berufssteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel [57,] 250, 271, 275 §§ 1 und 2, 300 § 1 und 312) [Überschrift von Abschnitt 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom
  5. August 1994 (II) (B.S. vom
  6. September 1994)] Art. 86 - Natürliche und juristische Personen und alle Personen, die

gleich welcher Eigenschaft Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Organismen ohne Rechtspersönlichkeit ganz oder teilweise leiten oder verwalten, müssen den an der Quelle geschuldeten Berufssteuervorabzug auf die

Artikel 87

erwähnten, von ihnen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte der Staatskasse zuführen. Art. 87 - Vorbehaltlich der im Gesetz und

ternationalen Abkommen vorgesehenen Befreiungen ist der an der Quelle geschuldete Berufssteuervorabzug auf folgende Einkünfte zu entrichten: 1. [a)

Artikel 23

§ 1 Nr.4 und 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Berufseinkünfte, die

den Artikeln 3, 179 oder 220 desselben Gesetzbuches erwähnte Personen als Schuldner, Verwahrer, Bevollmächtigte oder Vermittler

Belgien oder im Ausland zahlen oder zuerkennen, b)

Artikel 23

§ 1 Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnte Berufseinkünfte, die

Artikel 227

desselben Gesetzbuches erwähnte Gebietsfremde, für die diese Einkünfte Werbungskosten im Sinne von Artikel 237 desselben Gesetzbuches darstellen,

Belgien oder im Ausland zahlen oder zuerkennen,] 2. Entlohnungen, die vollständig oder hauptsächlich aus Trinkgeldern oder Bedienungsprozenten bestehen, die Kunden an Personen zahlen, die von den

Artikel 86

erwähnten Steuerschuldnern durch Arbeitsvertrag

Belgien beschäftigt werden, 3.

Artikel 90Nr.

2 desselben Gesetzbuches erwähnte Preise, Zuschüsse, Renten oder Pensionen, 4.

Artikel 90

Nr.3 und 4 desselben Gesetzbuches erwähnte Unterhaltsleistungen und Kapitalien, die Einwohner des Königreichs Nicht-Einwohnern des Königreichs zahlen oder zuerkennen, [4bis.

Artikel 90Nr.

12 und 228 § 2 Nr. 9 Buchstabe k) desselben Gesetzbuches erwähnte persönliche Vergütungen aus der Verwertung einer Erfindung, die Forschern gezahlt oder zuerkannt werden,] 5. nachfolgend erwähnte Einkünfte, wenn sie

Artikel 227

desselben Gesetzbuches erwähnten Gebietsfremden gezahlt oder zuerkannt werden: a)

Artikel 90

Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne und Profite, b) Provisionen, Entgelte, Zulagen, Honorare und andere Vergütungen für Leistungen oder Dienstleistungen jeglicher Art, Urheberrechte, Vervielfältigungsrechte und andere ähnliche Rechte, die

Artikel 86

erwähnte Personen, sei es gelegentlich oder nicht,

Belgien im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder ihres Gesellschafts- beziehungsweise Vereinigungszwecks, ihres satzungsmäßigen oder ihres vertraglichen Zwecks jeglichen Personen zahlen oder zuerkennen, für die diese Vergütungen

Artikel 23

§ 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Profite darstellen, c)

Artikel 228

§ 2 Nr.3 Buchstabe

  1. b)desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne,
  2. d)[

Artikel 228

§ 2 Nr.8 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte,] e)

Artikel 228

§ 2 Nr.3 Buchstabe d) desselben Gesetzbuches erwähnte Gewinne, [f)

Artikel 228§ 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte,] 6.

Anwesenheitsgelder, die

Artikel 86

erwähnte Personen jeglichen Personen zahlen oder zuerkennen, für die diese Anwesenheitsgelder

Artikel 23§ 1 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Profite darstellen, [...] [7.

Gesamtheit der Gewinne und Profite, für die gemäß den Bestimmungen der Artikel 29 § 1 und 364 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 davon ausgegangen wird, dass sie gebietsfremden Gesellschaftern oder Mitgliedern zivilrechtlicher Gesellschaften oder von Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, die

Artikel 229§ 3 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, zuerkannt worden sind,] [8.

Mehrwerte, die

Artikel 227Nr.

1 oder 2 desselben Gesetzbuches erwähnte Gebietsfremde bei der entgeltlichen Abtretung

Belgien gelegener unbeweglicher Güter oder dinglicher Rechte an diesen Gütern verwirklichen, sofern diese Mehrwerte

den

Artikel 228§ 2 Nr.

3 Buchstabe

  1. a)und 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Gewinnen beziehungsweise Profiten enthalten sind,] [9. vollständige Entschädigungen oder Teilentschädigungen für einen zeitweiligen Gewinn- oder Profitausfall, selbst wenn sie aus einer vorherigen beruflichen Tätigkeit stammen.] [Art. 87 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 24. Juni 1999 (B.S. vom 14. August 1999); einziger Absatz Nr. 4bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 14. April 2009 (B.S. vom 20. April 2009); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe
  2. d)ersetzt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom 27. August 1993 (B.S. vom 13. September 1993); einziger Absatz Nr. 5 einziger Absatz Buchstabe
  3. f)eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 4. März 2013 (B.S. vom 8. März 2013); einziger Absatz frühere Nummer 6bis eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Dezember 2003 (B.S. vom 23. Dezember 2003), selbst widerrufen durch Art. 1 des K.E. vom 23. Januar 2004 (B.S. vom 4. Februar 2004); einziger Absatz Nr. 7 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 22. Oktober 1993 (B.S. vom 29. Oktober 1993); einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 10. Januar 1997 (B.S. vom 11. Februar 1997); einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 10. Juni 1997)] Art. 88 - Der Betrag des an der Quelle geschuldeten Berufssteuervorabzugs wird gemäß den Tabellen und den entsprechenden Anwendungsregeln, die

Anlage 3 vermerkt sind, festgelegt. Art. 89 - Für bestimmte Kategorien von Steuerpflichtigen, die außergewöhnliche Werbungskosten auslegen müssen, kann der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter den Teil des Bruttoeinkommens festlegen, der für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs zu berücksichtigen ist. Art. 90 - § 1 - [Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die

Artikel 87Nr.

1 bis 7 erwähnte steuerpflichtige Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, müssen

der

Artikel 412

des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Frist beim zuständigen Einnehmer der direkten Steuern eine elektronische Erklärung zum Berufssteuervorabzug einreichen und bei diesem Beamten den geschuldeten Berufssteuervorabzug gemäß den

Kapitel 3

Abschnitt 3 festgelegten Regeln entrichten.

Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen ebenfalls eine elektronische Erklärung einreichen: - wenn sie für einen bestimmten Zeitraum keine

Artikel 87Nr.

1 bis 7 erwähnten steuerpflichtigen Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, - wenn sie

Artikel 87Nr.

1 bis 7 erwähnte steuerpflichtige Einkünfte gezahlt oder zuerkannt haben, die gemäß den

Artikel 88

erwähnten Tabellen und Anwendungsregeln jedoch keinen Berufssteuervorabzug erfordern. Schuldner werden von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die sie zur Einreichung der erwähnten Erklärungen bevollmächtigt haben, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen

formatikmittel verfügen.

diesem Fall erfolgt die Einreichung der Erklärungen

Papierform. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Erklärung zum Berufssteuervorabzug fest und bestimmt die Modalitäten

Bezug auf ihre Einreichung.] § 2 - [Nicht

Artikel 270Nr.

5 desselben Gesetzbuches erwähnte Schuldner] des Berufssteuervorabzugs müssen bei dem

§ 1

erwähnten Einnehmer eine Registrierungsnummer beantragen, die sie bei jeder Erklärung zum Berufssteuervorabzug und jeder Entrichtung des Berufssteuervorabzugs vermerken müssen. Wenn ein registrierter Schuldner des Berufssteuervorabzugs nicht länger als solcher gelten kann, muss er unverzüglich den Beamten

formieren, bei dem er

dieser Eigenschaft registriert worden ist, und zugleich die Streichung seiner Registrierungsnummer beantragen. Registrierungsnummern enthalten gegebenenfalls die Nummer, die dem betreffenden Schuldner des Berufssteuervorabzugs für die Anwendung der Mehrwertsteuer zugeteilt worden ist. § 3 - [...] [ § 4 - [Für die Anwendung von § 1 müssen

Artikel 270Nr.

4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf des Monats,

dem die

Artikel 87Nr.

7 erwähnten Einkünfte als zuerkannt gelten gemäß Artikel 364 desselben Gesetzbuches, eine Erklärung zum Berufssteuervorabzug beim Einnehmer der direkten Steuern von Brüssel "Ausland" einreichen und den geschuldeten Berufssteuervorabzug gemäß den Regeln von Kapitel 3 Abschnitt 3 auf das Konto 679-2002400-29 des vorerwähnten Einnehmers einzahlen oder überweisen.]] [Art. 90 § 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Juni 2007 (I) (B.S. vom
  2. Juni 2007); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom
  3. Januar 1997 (B.S. vom
  4. Februar 1997); § 3 aufgehoben durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom
  5. Juni 2007 (I) (B.S. vom
  6. Juni 2007); § 4 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
  7. Oktober 1993 (B.S. vom
  8. Oktober 1993) und ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom
  9. Juni 2007 (I) (B.S. vom
  10. Juni 2007)] Art. 91 - Wenn Entlohnungen zur Vergütung der Leistung eines Orchesters, einer Gesellschaft oder einer Truppe einem

Artikel 87Nr.

5 erwähnten Gebietsfremden, der das Orchester, die Gesellschaft oder die Truppe leitet und allein persönlich an den Schuldner der Einkünfte gebunden ist, global gezahlt oder zuerkannt werden, obliegt die Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung des Berufssteuervorabzugs dem Schuldner der globalen Entlohnung, sowohl für den Teil, den der Leiter des Orchesters, der Gesellschaft oder der Truppe für sich selbst behält, als auch für den Teil, den er an die Mitglieder seines Ensembles abtritt. Art. 92 - [ § 1 - Am Ende jeden Jahres müssen

Artikel 270Nr.

1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs für jeden Empfänger von Einkünften Karten und zusammenfassende Aufstellung, die

Artikel 57

desselben Gesetzbuches erwähnt sind, gemäß den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Modalitäten elektronisch einreichen. § 2 -

§ 1

erwähnte Schuldner sind von der Pflicht zur elektronischen Einreichung befreit, solange sie selbst oder gegebenenfalls die Person, die zur Einreichung dieser Karten und der zusammenfassenden Aufstellung bevollmächtigt ist, nicht über die zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlichen

formatikmittel verfügen.

diesem Fall erfolgt die Einreichung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen entweder

Papierform oder auf Datenträger. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt das Muster der Karten und der zusammenfassenden Aufstellung fest und bestimmt die Modalitäten

Bezug auf ihre Einreichung. § 3 - Für bestimmte Kategorien von Empfängern wie Angestellten, Arbeitern, Pensions- und Rentenempfängern, Unternehmensleitern oder für bestimmte Kategorien von Einkünften wie

Artikel 87Nr.

1 bis 7 erwähnt darf eine getrennte Aufstellung erstellt werden. § 4 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann auf schriftlichen und mit Gründen versehenen Antrag Behörden, öffentliche Einrichtungen und Stellen

Grenzen und unter Bedingungen, die er festlegt, für Pensionen und Sozialleistungen, deren Betrag den steuerpflichtigen Mindestbetrag nicht erreicht, von der Einreichung der

vorliegendem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen befreien. § 5 -

Artikel 270Nr.

4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen eine besondere Aufstellung erstellen, deren Muster vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann dazu verpflichten, diese besondere Aufstellung vorbehaltlich einer eventuell von ihm gewährten Befreiung elektronisch einzureichen, und die Modalitäten

Bezug auf ihre Einreichung festlegen.] [Art. 92 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Juni 2007 (I) (B.S. vom
  2. Juni 2007)] Art.93 - [ § 1 - Zur Untermauerung der gemäß den Artikeln 90 und 91 eingereichten Erklärungen müssen

Artikel 270Nr.

1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs die

Artikel 92erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen vor dem 1.

März des Jahres nach dem Jahr, auf das sich diese Karten und zusammenfassenden Aufstellungen beziehen, beim zuständigen Dienst einreichen.

Absatz 1 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen vor dem 1. März jedem Empfänger von Einkünften eine ordnungsgemäß ausgefüllte Abschrift der Karte übermitteln, damit diese Empfänger gegebenenfalls ihre Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen oder

Bezug auf die Steuer der Gebietsfremden ausfüllen können. § 2 -

Artikel 270Nr.

4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen zur Untermauerung der gemäß Artikel 90 § 4 eingereichten Erklärung die

Artikel 92

§ 5 erwähnte besondere Aufstellung spätestens vier Monate nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die betreffende Aufstellung bezieht, bei dem gemäß Artikel 297 desselben Gesetzbuches bestimmten Kontrollzentrum "Ausland" einreichen.] [ § 3 -

Artikel 270

des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die

Artikel 171Nr.

1 Buchstabe i) desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen Berufseinkünfte zahlen oder zuerkennen, müssen eine Erklärung dieser Steuerpflichtigen,

der diese bescheinigen, die

Artikel 171Nr. 1 Buchstabe i) ESt

GB 92 erwähnte Bedingung zu erfüllen beziehungsweise nicht zu erfüllen, zur Verfügung der Verwaltung bereithalten.] [Art. 93 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom

  1. Juni 2007 (I) (B.S. vom
  2. Juni 2007);§ 3 eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom
  3. Dezember 2007 (II) (B.S. vom
  4. Dezember 2007)] Art. 94 - [Schuldner des Berufssteuervorabzugs können: - bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung von Exemplaren der

Anlage 3 enthaltenen Tabellen und Anwendungsregeln beantragen, - wenn sie gemäß der

Artikel 90

§ 1 Absatz 3 erwähnten Befreiung die Erklärung zum Berufssteuervorabzug

Papierform einreichen, bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Erklärungen erforderlichen Ausdrucke beantragen, - wenn sie gemäß der

Artikel 92

§ 2 erwähnten Befreiung die

diesem Artikel erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen

Papierform einreichen, bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der für die Erstellung dieser Karten und zusammenfassenden Aufstellungen erforderlichen Ausdrucke beantragen, - bei der Verwaltung der direkten Steuern die kostenlose Übermittlung der Ausdrucke beantragen, die für die Erstellung der

Artikel 92§ 5 erwähnten besonderen Aufstellung erforderlich sind.

Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die gemäß der

Artikel 92

§ 2 erwähnten Befreiung die dort erwähnten Karten und zusammenfassenden Aufstellungen

Papierform einreichen, dürfen darüber hinaus Ausdrucke verwenden, die von den vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten erstellten Mustern abweichen, sofern diese Ausdrucke dieselben Angaben enthalten und sie dasselbe Format aufweisen wie diese Muster.] [Art. 94 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 3. Juni 2007 (I) (B.S. vom 14. Juni 2007)] Art.95 - Für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs wird der Betrag des steuerpflichtigen Einkommens [

Euro festgelegt und zu einem Cent abgerundet.] [Art. 95 abgeändert durch Art. 5 Nr. 6 des K.E. vom

  1. Juli 2000 (B.S. vom
  2. August 2000)] [Abschnitt 2bis - [Befreiung von der Entrichtung des Berufssteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 2751 bis 2758)] [Abschnitt 2bis mit den Artikeln 951 und 952 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom
  3. August 2006 (B.S. vom
  4. August 2006); Überschrift von Abschnitt 2bis ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom
  5. Juni 2007 (B.S. vom
  6. Juni 2007)] Art. 951 - [

Ausführung von Artikel 2751 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird der

Absatz 3 desselben Artikels erwähnte Prozentsatz von 24,75 Prozent erhöht auf: - 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, - 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist.] [...] [...] [

Ausführung von Artikel 2756 letzter Absatz desselben Gesetzbuches wird der

Absatz 1 desselben Artikels erwähnte Prozentsatz von 70 Prozent auf 80 Prozent erhöht.] [

Ausführung von Artikel 2757 Absatz 4 desselben Gesetzbuches wird der

Artikel 2757

Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnte Prozentsatz des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für diese Arbeitgeber auf 1,12 Prozent festgelegt.] [Art. 951 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom

  1. Juni 2007 (II) (B.S. vom
  2. Juni 2007); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom
  3. Juli 2009 (I) (B.S. vom
  4. August 2009); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  5. Dezember 2006 (II) (B.S. vom
  6. Dezember 2006) und aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  7. Juli 2009 (I) (B.S. vom
  8. August 2009); Abs. 2 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  9. Dezember 2007 (B.S. vom
  10. Dezember 2007); Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  11. Dezember 2013 (II) (B.S. vom
  12. Dezember 2013)] Art. 952 - § 1 -

[Absatz 3] erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs müssen für den Zeitraum,

dem sie Entlohnungen zuerkannt haben, für die sie den geschuldeten Berufssteuervorabzug der Staatskasse nicht oder nur teilweise zuführen müssen, zwei getrennte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einreichen unter Berücksichtigung der

den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Unterscheidung. [

Artikel 2757

des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Arbeitgeber, die einerseits Arbeitnehmer beschäftigen, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die

Artikel 1Nr.

1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. p)des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind, und andererseits einen Teil des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwenden müssen, sind jedoch verpflichtet, drei getrennte Erklärungen zum Berufssteuervorabzug einzureichen unter Berücksichtigung der

den Paragraphen 2, 3 und 3bis erwähnten Unterscheidung.] Bei den

Absatz 1 erwähnten Schuldnern handelt es sich um: 1.

Artikel 2751

[desselben Gesetzbuches] erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen für die von Arbeitnehmern geleistete Überarbeit zahlen oder zuerkennen und: - entweder dem Gesetz vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen,

Bezug auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen und der

Artikel 330des Programmgesetzes vom 24.

Dezember 2002 erwähnten Kategorie 1 angehören, - oder für Leiharbeit zugelassen sind und im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen, sofern diese Leiharbeitnehmer

der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigt sind und Überarbeit leisten, 2.

Artikel 2752

desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die zum Sektor der Handelsmarine, der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt gehören, 3.a)

Artikel [2753 § 1] Absatz 1 desselben Gesetzbuches erwähnte Universitäten und Hochschulen, die Assistenten-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, und [den "Föderalen Fonds für wissenschaftliche Forschung - Federaal Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek - Fonds fédéral de la Recherche scientifique - FFWF/FFWO/FFRS", den "Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek Vlaanderen - FWO" und den "Fonds de la Recherche scientifique - FNRS - FRS-FNRS"], die Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, b)

Artikel [2753 § 1] Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnte wissenschaftliche Einrichtungen, die zu diesem Zweck durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zugelassen sind und entweder Assistenten-Forschern oder Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, c)

Artikel [2753 § 1] Absatz 3 Nr.1 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, die Forschern, die an Forschungsprojekten zur Ausführung von Partnerschaftsabkommen arbeiten, die geschlossen werden mit Universitäten oder Hochschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder mit zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, die

den Buchstaben

  1. a)und
  2. b)erwähnt sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, d)

Artikel [2753 § 1] Absatz 3 Nr.2 desselben Gesetzbuches erwähnte Gesellschaften, die der Definition der "Young

novative Company" entsprechen und wissenschaftlichem Personal, das als Arbeitnehmer von dieser Gesellschaft beschäftigt wird, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, e) [

Artikel 2753

§ 1 Absatz 3 Nr.3 desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen, die Forschern, die

Forschungs- oder Entwicklungsprogrammen beschäftigt sind und ein

Artikel 2753

§ 2 erwähntes Diplom besitzen, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,] 4.

Artikel 2754

desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die zum Sektor der Seefischerei gehören, 5.

Artikel 2755

desselben Gesetzbuches erwähnte Unternehmen,

denen Schicht- oder Nachtarbeit geleistet wird und die eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen, [6.

Artikel 2756

desselben Gesetzbuches erwähnte Schuldner, die Sportlern [...] Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,] [7. [

Artikel 2757

desselben Gesetzbuches erwähnte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und die: - entweder

den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen - oder für Leiharbeit zugelassen sind und im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.]] [8. [...]] § 2 - Die erste Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht sich auf allen Arbeitnehmern gezahlte oder zuerkannte Entlohnungen und enthält folgende spezifische Vermerke:

  1. a)im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": die vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlten oder zuerkannten steuerpflichtigen Entlohnungen,
  2. b)im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": den einbehaltenen Berufssteuervorabzug. § 3 - Die zweite Erklärung zum Berufssteuervorabzug bezieht sich ausschließlich auf Entlohnungen von Arbeitnehmern, für die der geschuldete Berufssteuervorabzug der Staatskasse nicht oder nur teilweise zugeführt werden muss, und enthält folgende spezifische Vermerke:
  3. a)im Rahmen "Art der Einkünfte": den entsprechenden Code aus Anlage 3bis,
  4. b)[im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": 1.für die

[ § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnten Schuldner: die Berechnungsgrundlage, die zur Festlegung der Lohnzulage für die während dieses Zeitraums tatsächlich geleisteten Überstunden gedient hat, 2. für die

[ § 1 Absatz 3] Nr.2 erwähnten Schuldner: steuerpflichtige Entlohnungen, die der Arbeitgeber für diesen Zeitraum seinen Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt hat, die er als Seeleute aus der Gemeinschaft an Bord eines

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten Schiffs beschäftigt hat, für das ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, 3. für die

[ § 1 Absatz 3] [Nr.3 bis 6] erwähnten Schuldner: vom Arbeitgeber für diesen Zeitraum gezahlte oder zuerkannte steuerpflichtige Entlohnungen,] [4. für die

§ 1Absatz 3 Nr.

7 erwähnten Schuldner: - Gesamtsumme der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtsumme der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen,] c) im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": 1.[für die

[ § 1 Absatz 3] Nr. 1 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag von: - 32,19 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, der als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Lohnzulage gedient hat, wenn eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent angewendet worden ist, - 41,25 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, der als Berechnungsgrundlage zur Festlegung der Lohnzulage gedient hat, wenn eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent angewendet worden ist,] 2. für die

[ § 1 Absatz 3] Nr.2 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag

der Höhe des Berufssteuervorabzugs, der einbehalten worden ist auf steuerpflichtige Entlohnungen, die ihren Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt worden sind, die an Bord eines

einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registrierten Schiffs beschäftigt worden sind, für die ein Schiffszertifikat vorgelegt wird, 3. für die

[ § 1 Absatz 3] [Nr.3 Buchstabe a) bis e)] erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [75 Prozent] des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht, 4. [...] 5. [...] 6. für die

[ § 1 Absatz 3] Nr.4 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der dem auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzug entspricht, wobei folgende Unterscheidung gemacht wird: - Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs unter dem Betrag des

[Artikel 2754 § 1 Absatz 3] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs liegt, ist nur die Plusdifferenz zwischen dem fiktiven und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug zu vermerken. - Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs über dem Betrag des

[Artikel 2754 § 1 Absatz 5] desselben Gesetzbuches erwähnten fiktiven Berufssteuervorabzugs liegt, ist nur die Minusdifferenz zwischen dem fiktiven und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug zu vermerken, 7. für die

[ § 1 Absatz 3] Nr.5 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, [der [15,6 Prozent]] [oder, für die

Artikel 2755

§ 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Unternehmen, 17,8 Prozent] der gemäß Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 desselben Gesetzbuches bestimmten steuerpflichtigen Entlohnungen, einschließlich Schichtzulagen, jedoch ohne Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen, entspricht, [8. für die

[ § 1 Absatz 3] Nr. 6 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [80 Prozent] des auf die steuerpflichtigen Entlohnungen einbehaltenen Berufssteuervorabzugs entspricht,] [9. [für die

§ 1Absatz 3 Nr.

7 erwähnten Schuldner: einen negativen Betrag, der [1 Prozent] [oder, für die

Artikel 2757

Absatz 4 desselben Gesetzbuches erwähnten Arbeitgeber, 1,12 Prozent] folgender Summen entspricht: - Gesamtsumme der Bruttoentlohnungen vor Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn diese Entlohnungen ganz oder teilweise der sozialen Sicherheit unterliegen, - Gesamtsumme der steuerpflichtigen Bruttoentlohnungen, so wie sie für die Berechnung des Berufssteuervorabzugs berücksichtigt werden, wenn diese Entlohnungen nicht der sozialen Sicherheit unterliegen.]] [10. [...]] [ § 3bis - Die dritte Erklärung zum Berufssteuervorabzug der

§ 1

Absatz 2 erwähnten Arbeitgeber bezieht sich ausschließlich auf den Betrag des nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs, der für die Finanzierung der Fonds "Sozialer Maribel" verwendet wird, und enthält folgende spezifische Vermerke: a) im Rahmen "Art der Einkünfte": den Code 47, b) im Rahmen "steuerpflichtige Einkünfte": den Teil des

§ 3

Buchstabe c) Nr.9 erwähnten nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs, der ausschließlich Arbeitnehmer betrifft, die den paritätischen Kommissionen und Unterkommissionen unterstehen, die

Artikel 1Nr.

1 Buchstabe

  1. a)bis
  2. p)des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 2002 zur Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor erwähnt sind,
  3. c)[im Rahmen "geschuldeter Berufssteuervorabzug": einen positiven Betrag, der drei Vierteln des

Buchstabe b) erwähnten nicht zu entrichtenden Berufssteuervorabzugs entspricht.]] § 4 - Zur Untermauerung ihrer Erklärungen zum Berufssteuervorabzug müssen

§ 1

erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs die

Anlage 3ter erwähnten Modalitäten einhalten. § 5 - Die

Ausführung von [Artikel 2753 § 1] Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 zugelassenen Einrichtungen sind

Anlage 3quater zu vorliegendem Erlass aufgeführt.] [Art. 952 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe

  1. a)abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007) und Art. 13 Buchstabe
  2. a)des K.E. vom 27. Januar 2009 (B.S. vom 3. Februar 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe
  3. b)abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe
  4. c)abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe
  5. d)abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe
  6. e)ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007); § 1 Abs. 3 Nr. 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 6 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 7 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe A Nr. 7 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 1 Abs. 3 Nr. 8 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art.2 Buchstabe A Nr. 8 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  7. b)ersetzt durch Art.18 des K.E. vom 11. Dezember 2006 (B.S. vom 18. Dezember 2006); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  8. b)einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  9. b)einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  10. b)einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe
  11. a)des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 3 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  12. b)einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 4 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  13. c)einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe
  14. b)des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  15. c)einziger Absatz Nr.1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  16. c)einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  17. c)einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 6
  18. a)und
  19. b)des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  20. c)einziger Absatz Nr. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 7 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  21. c)einziger Absatz Nr.6 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  22. c)einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 2 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  23. c)einziger Absatz Nr. 6 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 6 Nr. 3 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  24. c)einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006), Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 8 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und Art. 1 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  25. c)einziger Absatz Nr. 8 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe
  26. c)des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 1 und 9 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  27. c)einziger Absatz Nr. 9 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe
  28. c)des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 10
  29. a)des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  30. c)einziger Absatz Nr. 9 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 10
  31. b)und
  32. c)des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009) und Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 21. Februar 2014 (I) (B.S. vom 26. Februar 2014); § 3 einziger Absatz Buchstabe
  33. c)einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 3 Buchstabe
  34. c)des K.E. vom 8. Juni 2007 (B.S. vom 19. Juni 2007) und aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B Nr. 11 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3bis eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C Nr. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 3bis einziger Absatz Buchstabe
  35. c)ersetzt durch Art. 2 Buchstabe C Nr. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (I) (B.S. vom 7. August 2009); § 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 12. März 2007 (B.S. vom 20. März 2007)] [Art. 953 -

Artikel 2753

§ 3 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anträge sind per Brief oder auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik zu richten. Damit der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik eine Stellungnahme abgeben kann, muss der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten: - Identität des Antragstellers und gegebenenfalls der betroffenen Parteien, - Beschreibung der Forschungs- oder Entwicklungsprojekte beziehungsweise -programme, für die die Stellungnahme beantragt wird, - gegebenenfalls Elemente, aus denen hervorgeht, dass Grundlagenforschung,

dustrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung das verfolgte Ziel des Projekts beziehungsweise Programms ist, und/oder - vollständige Identität des Arbeitnehmers und gegebenenfalls nationale Nummer, - Elemente, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitnehmer

Forschungs- oder Entwicklungsprojekten beziehungsweise -programmen beschäftigt sein wird, - gegebenenfalls Elemente, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Arbeitnehmer über ein

Artikel 2753§ 2 desselben Gesetzbuches erwähntes Diplom verfügt.

Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik überprüft den Antrag binnen einer Frist von einem Monat ab dem Tag nach seinem Eingang auf Vollständigkeit gemäß den Gesetzesbestimmungen. Gegebenenfalls wird der Antragsteller binnen dieser Frist von einem Monat aufgefordert, die Akte zu vervollständigen oder ergänzende Auskünfte zu erteilen. Anträge gelten als vollständig: - nach Erhalt aller angeforderten Ergänzungen oder mündlichen Erläuterungen. Der Öffentliche Dienst bestätigt dies binnen vierzehn Tagen nach Eingang der letzten Ergänzungen oder Erläuterungen, - nach Ablauf einer Frist von einem Monat, wenn der Öffentliche Dienst dem Antragsteller keine Fragen gestellt hat. Die verbindliche Stellungnahme wird dem Antragsteller binnen drei Monaten ab dem Tag nach demjenigen, an dem der Antrag als vollständig gilt, übermittelt. Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik und der Antragsteller können die Frist

Absprache ändern. Verbindliche Stellungnahmen sind endgültig. Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik übermittelt eine Kopie der verbindlichen Stellungnahme dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen.] [Art. 953 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014)] [Art.954 -

Artikel 2753

§ 3 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Anträge werden auf elektronischem Wege an den Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gerichtet. Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik gibt so bald wie möglich

nerhalb eines Monats ab dem Tag nach Eingang des Antrags eine für den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen verbindliche Stellungnahme ab. Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik übermittelt dem betreffenden Schuldner des Berufssteuervorabzugs eine Abschrift der Stellungnahme.] [Art. 954 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014)] [[Art.955 -] Der

Artikel 2758

Absatz 1 und

Artikel 2759

Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Prozentsatz des Berufssteuervorabzugs wird auf 25 Prozent festgelegt.] [Art. 955 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom

  1. Juni 2014 (B.S. vom
  2. Juni 2014), selbst abgeändert durch Art.1 des K.E. vom
  3. Juli 2014 (B.S. vom
  4. Juli 2014)] Abschnitt 3 - Mobiliensteuervorabzug auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf bestimmte verschiedene Einkünfte Unterabschnitt 1 - Einkünfte aus ausländischen Wertpapieren, aus Auslandsforderungen oder aus im Ausland hinterlegtem Geld [und

Artikel 90Nr.

11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte zu Lasten eines Schuldners, der Nicht-Einwohner des Königreichs ist] - Kontrollmaßnahmen (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 263 Absatz 1) [Überschrift von Unterteilung Unterabschnitt 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 96 - [ § 1 -

den Artikeln 2 und 2bis des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnte Personen und Einrichtungen, die

Belgien Einkünfte ausländischer Herkunft auszahlen oder

irgendeiner Weise an der Vereinnahmung von solchen Einkünften beteiligt sind, sind zwecks Gewährleistung einer regelmäßigen Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs dazu verpflichtet, diese Verrichtungen, so wie sie stattfinden,

ein besonderes Verzeichnis einzutragen. Das Verzeichnis, das alle vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Angaben enthalten muss, kann sowohl auf Papier als auch auf einem Datenträger geführt werden. Absatz 1 ist nicht auf Einkünfte anwendbar, die

Artikel 261Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.

§ 2 - Wird das Verzeichnis auf Papier geführt, muss es auf Ersuchen der

Artikel 101bestimmten Beamten unverzüglich vorgelegt werden.

Wird das Verzeichnis auf einem Datenträger geführt, muss die

§ 1

erwähnte Einrichtung oder Person: - geeignete Maßnahmen treffen, um jegliche Änderung, Ergänzung oder Streichung von gespeicherten Daten auf ihrem Datenträger zu verhindern, - und auf Ersuchen der

Artikel 101

bestimmten Beamten unverzüglich das Einsehen dieser Daten ermöglichen und auf ihrer Ausrüstung und

Anwesenheit der Bediensteten der Verwaltung

der von den Bediensteten gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten erstellen.] [Art. 96 ersetzt durch Art. 11 des K.E. vom

  1. Januar 2005 (B.S. vom
  2. Februar 2005)] Art.97 - [...] [Art. 97 aufgehoben durch Art. 91 des K.E. vom
  3. Dezember 2006 (I) (B.S. vom
  4. Dezember 2006)] Art. 98 - Jeder Sendung im

land beziehungsweise

s Ausland von Kupons oder anderen Einnahmeinstrumenten, die sich auf Verrichtungen wie

Artikel 96

erwähnt beziehen, muss ein Auszug aus dem

§ 1

des vorerwähnten Artikels vorgeschriebenen Verzeichnis beigefügt werden,

dem die vom Minister der Finanzen vorgeschriebenen Angaben vermerkt sind. Art. 99 - Es ist verboten, Kupons oder andere

strumente zur Einnahme von Einkünften ausländischer Herkunft - von den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, abgetrennt oder nicht -

s Ausland zu senden, es sei denn, die

Artikel 98vorgeschriebenen Formalitäten sind erfüllt.

Art. 100 - Der Minister der Finanzen legt das Muster der

den Artikeln 96 bis 99 erwähnten Verzeichnisse, Steuermarken und Unterlagen fest und regelt deren Führung beziehungsweise Verwendung. Art. 101 - Die Beamten der Verwaltung der direkten Steuern und der Zoll- und Akzisenverwaltung sind befugt, Verstöße gegen die Artikel 96 bis 99 festzustellen. Unterabschnitt 2 - [Befreiung vom Mobiliensteuervorabzug (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 264)] [Überschrift von Unterteilung Unterabschnitt 2 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom

  1. April 2003 (B.S. vom
  2. April 2003)] [Art. 101bis - Für die Anwendung von Artikel 264 Absatz 1 Nr. 2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen geregelte Sekundärmärkte für Finanzinstrumente, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder nicht und der Aufsicht einer Aufsichtsbehörde unterliegen, die ordentliches Mitglied der "

ternationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden" (IOSCO) ist, mit den

Artikel 2Nr.

5 und 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnten geregelten Märkten gleichgesetzt werden, wenn der Gesellschaftssitz des Marktunternehmens, das den geregelten Sekundärmarkt organisiert, sich

einem nicht

Artikel 2Nr.

6 des vorerwähnten Gesetzes vom

  1. August 2002 erwähnten Staat befindet: - der mit Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - oder dessen Aufsichtsbehörde der geregelten Märkte mit [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ein Zusammenarbeitsabkommen über die Aufsicht der Finanzmärkte abgeschlossen hat.] [Art. 101bis eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom
  2. April 2003 (B.S. vom
  3. April 2003); einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  4. September 2006 (II) (B.S. vom
  5. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom
  6. März 2011 (B.S. vom
  7. März 2011)] [Art. 101ter - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 101bis erstellt der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen jedes Jahr eine Liste der Länder, mit denen Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, und auf Vorschlag [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] eine Liste der Aufsichtsbehörden, die ordentliche Mitglieder der IOSCO sind, und eine Liste der Aufsichtsbehörden, mit denen [die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] ein Abkommen über die Aufsicht über die Finanzmärkte abgeschlossen hat. Diese Listen und Änderungen der Listen im Laufe des Jahres werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 101ter eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom
  8. April 2003 (B.S. vom
  9. April 2003); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom
  10. September 2006 (II) (B.S. vom
  11. September 2006) und Art. 331 Abs. 2 des K.E. vom
  12. März 2011 (B.S. vom
  13. März 2011)] Art. 102 - Für die Anwendung von Artikel 264 Absatz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird die Gesamtheit der gemäß Artikel 74 bestimmten Rücklagen und Gewinne, die unter den vor dem Gesetz vom
  14. November 1962 zur Reform der Einkommensteuern bestehenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind,

folgende Kategorien aufgeschlüsselt: 1.Rücklagen, die den vorher zu Lasten der Gesellschafter besteuerten Gewinnen entsprechen,

  1. Rücklagen, die den Beträgen entsprechen, die gemäß Artikel 202 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 oder gemäß Artikel 52 § 1 Absatz 1 der am 15.Januar 1948 koordinierten Gesetze über die Einkommensteuern von den Gewinnrücklagen, die während der Steuerjahre 1973 und vorhergehende steuerpflichtig waren, abgezogen wurden,
  2. Rücklagen, die anderen Gesellschaftsgewinnen entsprechen. Art. 103 - Wird am Ende des Besteuerungszeitraums eine Verringerung der gesamten Rücklagen festgestellt, ist die entsprechende Entnahme nacheinander zuerst auf die

Artikel 102Nr.

2 erwähnten Rücklagen, dann, falls diese Rücklagen unzureichend sind, auf die

Nr. 3 des vorerwähnten Artikels erwähnten Rücklagen und schließlich auf die

Nr. 1 erwähnten Rücklagen anzurechnen. Art. 104 - Bei den

Artikel 103

erwähnten Entnahmen gilt, dass sie

der

vorerwähntem Artikel angegebenen Reihenfolge verwendet wurden:

  1. für die Ausschüttung von Dividenden, 2.zu anderen Zwecken. Unterabschnitt 3 - Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 266) Art. 105 - Für die Anwendung der Artikel 106 bis 119 versteht man unter:
  2. "Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen, mit Ausnahme derjenigen, die vor dem 1.Januar 1990

Liquidation gesetzt worden sind": a) [

Belgien ansässige, im Gesetz vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Kreditinstitute und die Belgische Nationalbank,] b) [Unternehmen, unter der Bedingung, dass: - sie eine

ländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft sind, - sie für den Besteuerungszeitraum vor der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Aktien oder Anteile hielten, die die Beschaffenheit von Finanzanlagen haben, deren

vestitionswert beim Geschäftsjahresabschluss

Bezug auf diesen Besteuerungszeitraum durchschnittlich mindestens 50 Prozent der Bilanzsumme darstellte, - und ihre Aktien an einem

Artikel 264

Absatz 1 Nr.2bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten geregelten Markt notiert sind oder

Höhe von mindestens 50 Prozent direkt oder

direkt von einer Gesellschaft gehalten werden, die der Gesellschaftssteuer oder einer ausländischen Steuer gleicher Art unterliegt, zu deren Gunsten kein vom allgemeinen Recht abweichendes oder kein erheblich vorteilhafteres Besteuerungssystem angewandt wird als die belgische Gesellschaftssteuer und deren Aktien an einem im selben Artikel erwähnten geregelten Markt notiert sind.] [Für die Anwendung dieser Bedingung gelten die Bestimmungen des allgemeinen Rechts

Bezug auf Steuern, die auf die

einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaften anwendbar sind, nicht als erheblich vorteilhafter als

Belgien,] c) [Finanzunternehmen, unter der Bedingung, dass: - sie eine

ländische Gesellschaft oder eine belgische Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft sind, - sie einer Gruppe verbundener oder assoziierter Gesellschaften im Sinne von Artikel 11 beziehungsweise 12 des Gesellschaftsgesetzbuches angehören, - sie ihre Tätigkeiten ausschließlich zugunsten der Gesellschaften der Gruppe ausüben, - sie sich ausschließlich oder hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen beschäftigen, - sie sich ausschließlich bei

ländischen Gesellschaften oder juristischen Personen wie

den Artikeln 220 und 227 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt finanzieren, und zwar mit dem alleinigen Zweck der Finanzierung eigener Geschäfte oder der Geschäfte verbundener oder assoziierter Gesellschaften, - und dass sie keine Aktien oder Anteile für einen

vestitionswert von mehr als 10 Prozent des Nettosteuerwertes des Finanzunternehmens halten,]

  1. d)[...]
  2. e)Kapitalisierungsgesellschaften, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.43 vom 15. Dezember 1934 über die Kontrolle der Kapitalisierungsgesellschaften fallen,
  3. f)[

Belgien ansässige Unternehmen für Hypothekendarlehen, die unter die Anwendung des Königlichen Erlasses Nr.225 vom 7. Januar 1936 zur Regelung der Hypothekendarlehen und zur Einführung der Kontrolle der Unternehmen für Hypothekendarlehen fallen oder dem Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit unterliegen,]

  1. g)Gesellschaften, deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck die Finanzierung von Teilzahlungsverkäufen ist und die [unter die Anwendung des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit fallen],
  2. h)[lokale Handelsgesellschaften und regionale Verbände oder Berufsverbände dieser Gesellschaften, die aufgrund der Satzung der Nationalen Kasse für Berufskredite Kredite für handwerkliche Ausrüstung gewähren dürfen,]
  3. i)belgische Versicherungsunternehmen, die

ländische Gesellschaften sind, und belgische Niederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen, j) die Nationale

vestitionsgesellschaft und die regionalen

vestitionsgesellschaften, die dem Gesetz vom 2.April 1962 zur Errichtung einer nationalen

vestitionsgesellschaft und regionaler

vestitionsgesellschaften unterliegen,

  1. k)[folgende Wohnungsbaugesellschaften: "Vlaamse Huisvestingsmaatschappij", Wallonische regionale Wohnungsbaugesellschaft, "Société régionale bruxelloise du logement"/"Brusselse Gewestelijke Huisvestingsmaatschappij", "Vlaamse Landmaatschappij" und von ihnen zugelassene Gesellschaften, die Genossenschaften "Vlaams Woningfonds van de grote gezinnen", Wohnungsfonds des Verbands der kinderreichen Familien Belgiens, Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie und "Fonds du logement des familles de la Région bruxelloise"/"Woningfonds van de gezinnen van het Brusselse Gewest" und von der Flämischen Region, der Region Brüssel Hauptstadt oder der Wallonischen Region zugelassene Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck darin besteht, Darlehen zu gewähren für Bau, Kauf oder Einrichten von Sozialwohnungen, kleinen Landeigentumen oder damit gleichgesetzten Wohnungen oder für deren Ausstattung mit geeignetem Mobiliar,]
  2. l)belgische Niederlassungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die nicht

den Buchstaben

  1. a)bis
  2. k)erwähnt sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und deren Tätigkeit ausschließlich [...]

der Gewährung von Krediten und Darlehen besteht,

  1. m)[...] 2. "halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen":
  2. a)Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, die dem Gesetz vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände unterliegen, und andere Einrichtungen oder Organismen, die

Anwendung der sozialen Rechtsvorschriften mit dem Sammeln, Zentralisieren, Kapitalisieren und Verteilen von Geldern für die Gewährung der durch diese Rechtsvorschriften vorgesehenen Vorteile beauftragt sind und die keine anderen Geschäfte beziehungsweise Verrichtungen mit gewinnbringendem Zweck betreiben als die Anlage von erwähnten Geldern,

  1. b)den Rentenfonds, die Landeskasse für Naturkatastrophen, die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, den Nationalen Garantiefonds für Kohlenbergwerkschäden, den Vorschussfonds für Entschädigung der durch Entnahme und Abpumpen von Grundwasser verursachten Schäden, Sparkassen, die von einer anderen öffentlichen Einrichtung als [der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte] abhängen, und die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht "Bond van Grote en van Jonge Gezinnen" und Familienverband, soweit sie ihren Mitgliedern zinsgünstige Darlehen gewähren,
  2. c)öffentlich-rechtliche

ternationale oder supranationale Einrichtungen oder belgische Niederlassungen von solchen Einrichtungen, die aufgrund

ternationaler Abkommen oder aufgrund besonderer, vor dem Gesetz vom 20.November 1962 zur Reform der Einkommensteuern geltender Gesetzesbestimmungen von der Steuer auf ihre

Belgien bezogenen Einkünfte befreit worden sind, 3. "gewerblichen Anlegern": a) Einwohner des Königreichs, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt haben, b)

ländische Gesellschaften, die nicht

Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind, c) Niederlassungen, die nicht

Nr.1 des vorliegenden Artikels erwähnt sind und über die Gebietsfremde, die gemäß den Artikeln 232 Nr. 2 Buchstabe a) und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 steuerpflichtig sind,

Belgien verfügen, 4. "Privatsparern": Einwohner des Königreichs, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen und bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit genutzt haben, 5."gebietsfremden Sparern":

Artikel 227

desselben Gesetzbuches erwähnte Steuerpflichtige, die ihr bewegliches Kapitalvermögen, das Einkünfte erzeugt, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

Belgien genutzt haben, [6. a) "Gesellschaft eines Mitgliedstaats": Gesellschaften wie bestimmt

der Richtlinie 2003/49/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten, b) "verbundenen Gesellschaften": zwei

der Europäischen Union ansässige Gesellschaften, die folgende Bedingungen erfüllen: - Entweder hält eine der beiden Gesellschaften eine direkte oder

direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital der anderen Gesellschaft[, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde]. - Oder eine

der Europäischen Union ansässige Drittgesellschaft hält eine direkte oder

direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital jeder dieser Gesellschaften[, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde].] [Für die Festlegung der

Absatz 1 erwähnten direkten oder

direkten Beteiligung von mindestens 25 Prozent werden Aktien oder Anteile, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs

Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind, nicht berücksichtigt.] [Art. 105 einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe

  1. a)ersetzt durch Art. 12 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  2. b)ersetzt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  3. b)einziger Absatz dritter Gedankenstrich ergänzt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  4. c)ersetzt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  5. d)aufgehoben durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  6. f)ersetzt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  7. g)abgeändert durch Art. 8 des K.E. vom 12. August 1994 (II) (B.S. vom 10. September 1994); einziger Absatz Nr. 1 Buchstabe
  8. h)ersetzt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  9. k)ersetzt durch Art. 1 Nr. 7 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  10. l)abgeändert durch Art. 1 Nr. 8 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe
  11. m)aufgehoben durch Art. 1 Nr. 9 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe
  12. b)abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 1. September 2006 (II) (B.S. vom 15. September 2006) und Art.331 Abs. 2 des K.E. vom 3. März 2011 (B.S. vom 9. März 2011); einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); einziger Absatz Nr. 6 Buchstabe
  13. b)Abs. 1 (früherer einziger Absatz) erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); einziger Absatz Nr. 6 Buchstabe
  14. b)Abs. 2 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.106 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf [Dividenden [...]], deren Schuldner eine ausländische Gesellschaft und deren Empfänger als

ländische Gesellschaft [oder belgische Niederlassung einer

einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässigen Gesellschaft] identifiziert wird, wird vollständig abgesehen. [...] Dieser Verzicht bleibt ohne Folgen für Dividenden wie

Absatz 1 erwähnt, die zugunsten eines belgischen

vestmentfonds eingenommen werden oder

Einkünften aus Zertifikaten von ausländischen

vestmentfonds enthalten sind. § 2 - Ebenfalls wird vollständig abgesehen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden [und

Artikel 90Nr.

11 desselben Gesetzbuches erwähnte Einkünfte

Bezug auf belgische Aktien oder Anteile], deren Schuldner entweder eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung mit Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz

Belgien oder eine juristische Person des belgischen öffentlichen Rechts ist und deren Empfänger identifiziert wird als [ein

Artikel 227Nr.

3 desselben Gesetzbuches erwähnter gebietsfremder Sparer, dessen Gesellschaftszweck ausschließlich

der Verwaltung und Anlage der Gelder besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, und der ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich

Artikel 182Nr.

2 desselben Gesetzbuches erwähnte Geschäfte betreibt] und

dem Land,

dem er ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit ist. § 3 - [...] § 4 - [Die Bestimmungen von § 2 sind nicht anwendbar, wenn der gebietsfremde Sparer verpflichtet ist, entweder dem Endempfänger aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Ertrag der belgischen Aktien oder Anteile, die er

seinem eigenen Namen verwaltet, zu zahlen oder ein

Artikel 90Nr.

11 desselben Gesetzbuches erwähntes Einkommen

Bezug auf belgische Aktien oder Anteile, die er aufgrund einer Anleihe besitzt, zu zahlen, [außer wenn der Endempfänger ebenfalls ein

§ 2

erwähnter gebietsfremder Sparer oder - nur im zweiten Fall - eine

den Paragraphen 5 oder 6 erwähnte Muttergesellschaft der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ist.] [...]] § 5 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner eine belgische Tochtergesellschaft und deren Empfänger [eine Muttergesellschaft ist, die

einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien oder

einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig ist, wird vollständig abgesehen unter der Bedingung, dass dieses Abkommen oder ein anderes Abkommen den Austausch von Auskünften vorsieht, die erforderlich sind, um die Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten anzuwenden.] [Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den

§ 6b

is erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der Tochtergesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde.] [Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 versteht man unter Tochter- oder Muttergesellschaft eine Gesellschaft, die: a) eine der Rechtsformen hat wie aufgeführt im Anhang der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23.Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, abgeändert durch die Richtlinie 2003/123/EG des Rates vom 22. Dezember 2003, oder -

einem Staat, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat - eine damit vergleichbare Rechtsform hat, b) gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften des Staates,

dem sie ansässig ist, und gemäß den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die dieser Staat mit Drittstaaten abgeschlossen hat, als mit Steuerwohnsitz

diesem Staat angesehen wird, c) dort der Gesellschaftssteuer oder einer ähnlichen Steuer wie der Gesellschaftssteuer unterliegt, ohne dass ein vom allgemeinen Recht abweichendes Besteuerungssystem zu ihren Gunsten angewandt wird.] [...] [Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs

Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind.] § 6 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner und Empfänger

ländische Gesellschaften sind, wird vollständig abgesehen. [Dieser Verzicht gilt jedoch nicht, wenn die Beteiligung der Muttergesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, nicht den

§ 6b

is erwähnten Mindestprozentsatz des Kapitals der Tochtergesellschaft erreicht und diese Mindestbeteiligung nicht während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr aufrechterhalten wird oder wurde.] [...] [Für die Festlegung der Mindestbeteiligung am Kapital der Tochtergesellschaft werden für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen beim Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher Aktien oder Anteile nicht berücksichtigt, die zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs

Bezug auf diese Aktien oder Anteile sind.] [ § 6bis - Die

§ 5

Absatz 2 und § 6 Absatz 2 erwähnte Mindestbeteiligung entspricht: - 25 Prozent für Dividenden, die vor dem

  1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 20 Prozent für Dividenden, die ab dem
  2. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 15 Prozent für Dividenden, die ab dem
  3. Januar 2007 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 10 Prozent für Dividenden, die ab dem
  4. Januar 2009 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden.] § 7 - [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden, deren Schuldner eine [

den Artikeln 15, 20, 26, 119, 122 und 126 des Gesetzes vom 3. August 2012 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung] erwähnte

vestmentgesellschaft ist [...] und deren Empfänger als gebietsfremder Sparer identifiziert wird, wird vollständig abgesehen.] Dieser Verzicht ist jedoch nicht anwendbar auf den Teil des ausgeschütteten Einkommens, der aus Dividenden stammt, die die

vestmentgesellschaft selbst von einer

ländischen Gesellschaft bezogen hat. [ § 8 - [...]] [ § 9 - [Im nachfolgend angegebenen Maße wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden abgesehen, die von einer belgischen

vestmentgesellschaft mit fixem Kapital, wie

Artikel 2Nr.

5 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1997 über

stitute für Anlagen

nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften erwähnt, oder einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, wie

Artikel 119Absatz 1 des Gesetzes vom 20.

Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt, ausgeschüttet werden: a) Der Mobiliensteuervorabzug wird nicht auf den Teil der ausgeschütteten Einkünfte geschuldet, der aus Mehrwerten auf Aktien oder Anteile gebildet ist, die die

vestmentgesellschaft realisiert hat.

  1. b)Wenn der Empfänger eine ausländische Gesellschaft ist, wird der Mobiliensteuervorabzug darüber hinaus nicht auf den Teil der ausgeschütteten Einkünfte geschuldet, der aus Dividenden aus Aktien oder Anteilen gebildet ist, die ausländische Gesellschaften ausgegeben haben.]] [ § 10 - [...]] [ § 11 - [...]] [Art. 106 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000), Art. 13 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und Art. 1 des K.E. vom 31. Juli 2009 (II) (B.S. vom 21. August 2009); § 1 früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art.13 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 2 abgeändert durch Art. 13 Nr. 3 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 3 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe
  2. a)des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); § 4 ersetzt durch Art. 13 Nr. 4 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005) und abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011) und Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2012 (B.S. vom 28. Dezember 2012); § 4 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe
  3. b)des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 5 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 5 Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 21. Dezember 2006 (II) (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 5 früherer Absatz 4 eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 5 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 5 Abs. 4 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 13 Nr. 6 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 6 früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 7 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005);§ 6 Abs. 3 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 1 Nr. 4 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und ersetzt durch Art. 13 Nr. 8 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6bis eingefügt durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 18. April 2005 (B.S. vom 3. Mai 2005); § 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 13. Mai 1995) und abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012) und Art.1 des K.E. vom 30. April 2013 (B.S. vom 8. Mai 2013); § 8 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 10. April 1995 (B.S. vom 13. Mai 1995) und aufgehoben durch Art.2 des K.E. vom 27. Dezember 2012 (B.S. vom 31. Dezember 2012); § 9 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 1998 (B.S. vom 6. Februar 1998) und ersetzt durch Art. 17 des K.E. vom 23. Mai 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007); § 10 eingefügt durch Art. 1 Nr. 5 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 9 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 11 eingefügt durch Art. 1 Nr. 6 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 13 Nr. 9 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art.107 - § 1 -

Bezug auf Einkünfte entweder aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen, mit Ausnahme [der

Artikel 266

Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 [...] erwähnten Einkünfte, die]

Ausführung von ab dem 1. Dezember 1962 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, wird gemäß den

den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehenen Unterscheidungen vollständig oder teilweise von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen

Bezug auf: 1. [Emissionsagien von Schuldverschreibungen, Kassenbons und anderen ähnlichen Wertpapieren, die ungeachtet der Empfänger ausgegeben werden: - entweder vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, den Provinzen, den Agglomerationen, den Gemeinden oder anderen belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen oder ähnlichen öffentlichen Körperschaften, die

anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, - oder im Fall einer öffentlichen Zeichnung von privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, Organismen oder Einrichtungen oder ähnlichen privatrechtlichen Körperschaften, die

anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, sofern diese Agien über die gesamte Laufzeit der Wertpapiere verteilt nicht dazu führen, dass sich eine tatsächliche Jahresrendite der Wertpapiere ergibt, die den nominalen Satz um mehr als 75 Hundertstel übersteigt,] 2.Einkünfte aus Anleihezertifikaten, die vom Rentenfonds ausgegeben wurden, 3. Einkünfte aus Wertpapieren der besonderen Wandelanleihe von 1962, 4.Zinsen aus Tagesdarlehen, auch "Callgeld" genannt, 5. a) [Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen, die: - von Kreditinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, im Ausland ansässigen Kreditinstituten gewährt oder zuerkannt werden, - von gewerblichen Anlegern Kreditinstituten gewährt oder zuerkannt werden, die im Ausland

einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums oder

einem Land, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossen hat, ansässig sind,] b) [Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, die Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber sind, und Einkünfte aus nicht

Wertpapieren verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden: - vom Staat, von den Regionen, den Gemeinschaften, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, den Provinzen, den Agglomerationen und den Gemeinden, - von belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen, sofern der Staat, die Regionen oder die Gemeinschaften diese Schuldforderungen und Darlehen garantieren, - von Finanzinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, - von Unternehmen, die

Artikel 105Nr.

1 Buchstabe

  1. b)oder
  2. c)erwähnt sind und während der gesamten abgelaufenen Dauer des Abkommens,

dessen Ausführung die Einkünfte gewährt oder zuerkannt werden, die

Artikel 105Nr.

1 Buchstabe

  1. b)beziehungsweise
  2. c)erwähnten Bedingungen erfüllt haben,]
  3. c)Einkünfte aus nicht

haberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die

Ausführung von zwischen dem 1.März 1968 und dem 31. Dezember 1971 einschließlich geschlossenen Abkommen von

dustrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen Gebietsfremden gewährt oder zuerkannt werden, die gemäß den Artikeln 232 und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht steuerpflichtig sind, sofern: - diese Schuldforderungen und Darlehen vom Minister der Finanzen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministers des Mittelstands als Schuldforderungen und Darlehen anerkannt werden, die besonders auf die Finanzierung von dem allgemeinen wirtschaftlichen

teresse dienenden Verrichtungen abzielen, die direkt zur Schaffung, Ausweitung, Umstellung oder Modernisierung belgischer Niederlassungen der Darlehen nehmenden Unternehmen beitragen, - diese Unternehmen die Bestimmungen von § 4 einhalten und tatsächlich binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Abkommens über die aufgenommenen Beträge verfügt haben, d) Einkünfte aus nicht

haberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die

Ausführung von zwischen dem 1.März 1977 und dem 31. Dezember 1978 einschließlich geschlossenen Abkommen entweder von juristischen Personen des belgischen öffentlichen Rechts oder von

dustrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen Gebietsfremden gewährt oder zuerkannt werden, die gemäß den Artikeln 232 und 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 nicht steuerpflichtig sind, sofern: - diese Schuldforderungen und Darlehen zur Finanzierung von Verrichtungen verwendet werden, die vom Minister der Finanzen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministers des Mittelstands als Verrichtungen anerkannt werden, die auf Verbesserung der Produktivität, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder Rationalisierung der Wirtschaft abzielen, - diese Unternehmen die Bestimmungen von § 5 einhalten und tatsächlich binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Abkommens über die aufgenommenen Beträge verfügt haben, e) Einkünfte aus nicht

haberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen oder aus

Wertpapieren

Form von Handelspapieren verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die

Ausführung von zwischen dem 1.Januar 1981 und dem 31. Dezember 1983 einschließlich geschlossenen Abkommen entweder von juristischen Personen des belgischen öffentlichen Rechts oder von

dustrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden, sofern: - diese Schuldforderungen und Darlehen zur Finanzierung von

vestitionen verwendet werden, die vom Minister der Finanzen auf gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, des Ministers des Mittelstands, des Ministers der Flämischen Gemeinschaft, des Ministers der Wallonischen Region beziehungsweise des Ministers der Brüsseler Region als

vestitionen anerkannt werden, die auf Verbesserung der Produktivität, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit oder Rationalisierung der Wirtschaft abzielen, - diese juristischen Personen oder Unternehmen die Bestimmungen von § 5 einhalten und tatsächlich binnen einer Frist von drei Jahren ab dem Datum des Abkommens über die geliehenen Beträge verfügt haben, [f) Zinsen aus Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und aus dem Verleih

Bezug auf Finanzinstrumente wie

Artikel 19§ 1 Nr.

1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die von einer Börsengesellschaft nach belgischem Recht oder einer belgischen Niederlassung einer

vestmentgesellschaft nach ausländischem Recht, die die gleichen Kategorien von Dienstleistungen erbringen darf wie die Börsengesellschaften nach belgischem Recht, einem als gebietsfremden Sparer identifizierten Empfänger gewährt oder zuerkannt werden,] 6. Einkünfte aus

Wertpapieren

Form von Handelspapieren verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die entweder vom Staat, [von den Regionen, den Gemeinschaften, der Französischen Gemeinschaftskommission, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission,] den Provinzen, den Agglomerationen, den Gemeinden oder anderen belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen oder -

Ausführung von vor dem 1.Januar 1967 geschlossenen Abkommen - von privatrechtlichen belgischen Gesellschaften, Vereinigungen, Einrichtungen oder Niederlassungen gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden, 7. einerseits Zinsen aus Hypothekenforderungen auf

Belgien gelegene unbewegliche Güter oder auf Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen registriert sind, ausschließlich der Hypothekenschuldverschreibungen, und andererseits

Artikel 19

§ 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die

Gebühren enthalten sind, die

Verträgen

Bezug auf die Überlassung von Nutzungsrechten an bebauten unbeweglichen Gütern festgelegt sind, Zinsen oder Einkünfte, die folgenden Empfängern gewährt oder zuerkannt werden:

  1. a)Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen,
  2. b)halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen,
  3. c)gewerblichen Anlegern,
  4. d)Privatsparern, 8.nicht

den Nummern 1 bis 3 oder

§ 3

erwähnte Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, deren Empfänger identifiziert werden als:

  1. a)Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen,
  2. b)halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, 9.nicht

den Nummern 4 bis 7 erwähnte Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen[, die nicht

Wertpapieren verbrieft sind oder die

Wertpapieren

Form von Handelspapieren verbrieft sind] und deren Empfänger identifiziert werden als:

  1. a)Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen,
  2. b)halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen,
  3. c)gewerbliche Anleger, [10.[Einkünfte aus belgischen Schuldverschreibungen, die Gegenstand einer namentlichen Eintragung beim Ausgeber sind und von Schuldnern, die nicht

Nr. 5 Buchstabe b) erwähnt sind, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind jedoch nur anwendbar, wenn der Empfänger: - entweder ein

Artikel 227Nr.

1 oder 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, - oder ein

Artikel 227Nr.

2 desselben Gesetzbuches erwähnter Gebietsfremder ist, der

einem Land ansässig ist,

dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts

Bezug auf Steuern nicht erheblich vorteilhafter sind als

Belgien, und dort einer Einkommensteuer unterliegt oder dessen Aktien oder Anteile nicht mindestens zur Hälfte im Besitz von Einwohnern des Königreichs sind, - oder eine

vestmentgesellschaft ist, die öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat,]] [11. [nicht

Nr. 9 erwähnte Einkünfte aus Darlehen an die Staatskasse, die nicht

Wertpapieren verbrieft sind und juristischen Personen gewährt oder zuerkannt werden, die für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom

  1. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit dem Sektor Staat angehören im Sinne des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG).]] [
  2. [...]] § 3 - Ungeachtet der Empfänger der Einkünfte wird der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 20 Prozent auf Lose belgischer Herkunft

Bezug auf Schuldverschreibungen, Kassenbons oder andere ähnliche Wertpapiere erhoben, die

Ausführung von vor dem 1. März 1990 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden. § 4 -

dustrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen, die den

§ 2Nr.

5 Buchstabe c) erwähnten Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs

Anspruch nehmen möchten, müssen dies spätestens am ersten Fälligkeitsdatum der Zinsen der

dieser Bestimmung erwähnten Schuldforderungen und Darlehen beim Minister der Finanzen beantragen. Diese Anträge müssen Folgendes enthalten: a) alle erforderlichen Angaben

Bezug auf Art, Betrag, Zinssatz, Frist und Ausgabemodalitäten der Anleihe und wirtschaftliche und technische Aspekte des

vestitionsvorhabens, zu dessen Finanzierung die Anleihe bestimmt ist, b) Verpflichtung, den zuständigen Diensten des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministeriums des Mittelstands jegliche Auskünfte oder Unterlagen zukommen zu lassen, die diese Dienste für erforderlich erachten, um zu prüfen, ob die vorgesehenen Vorgänge den

§ 2

Nr.5 Buchstabe

  1. c)erwähnten Vorgängen entsprechen,
  2. c)Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass die Anleihe nicht zu den im Antrag erwähnten Zwecken verwendet wird, den Mobiliensteuervorabzug zu zahlen. § 5 - Juristische Personen des belgischen öffentlichen Rechts und

dustrie-, Handels- oder Landwirtschaftsunternehmen, die den

§ 2Nr.

5 Buchstabe

  1. d)und
  2. e)erwähnten Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs

Anspruch nehmen möchten, müssen dies spätestens am ersten Fälligkeitsdatum der Zinsen der

dieser Bestimmung erwähnten Schuldforderungen und Darlehen beim Minister der Finanzen beantragen. Diese Anträge müssen Folgendes enthalten: a) alle erforderlichen Angaben

Bezug auf Art, Betrag, Zinssatz, Frist und Ausgabemodalitäten der Anleihe und wirtschaftliche und technische Aspekte des

vestitionsvorhabens, zu dessen Finanzierung die Anleihe bestimmt ist, b) Verpflichtung, den zuständigen Diensten des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten oder des Ministeriums des Mittelstands jegliche Auskünfte oder Unterlagen zukommen zu lassen, die diese Dienste für erforderlich erachten, um zu prüfen, ob die vorgesehenen Vorgänge den

§ 2

Nr.5 Buchstabe

  1. d)und
  2. e)erwähnten Vorgängen entsprechen,
  3. c)Verpflichtung, ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass die Anleihe nicht zu den im Antrag erwähnten Zwecken verwendet wird, den Mobiliensteuervorabzug zu zahlen. [ § 6 - Unbeschadet der aufgrund der Paragraphen 1 bis 5 vorgesehenen Verzichte wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs vollständig abgesehen

Bezug auf Einkünfte entweder aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen [...] [- ausschließlich der Einkünfte aus Immobilienzertifikaten, was Zuerkennungen oder Ausschüttungen von Einkünften betrifft, die sich ganz oder teilweise auf die Realisierung des zugrunde liegenden unbeweglichen Gutes beziehen -], die

Ausführung von ab dem 1. Dezember 1962 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden und deren Empfänger identifiziert wird als: - Gesellschaft eines Mitgliedstaats wie

Artikel 105Nr.

6 Buchstabe a) erwähnt, -

ländische Gesellschaft, die nicht im ersten Gedankenstrich erwähnt ist, [unter der Bedingung, dass Schuldner] und Empfänger verbundene Gesellschaften im Sinne von Artikel 105 Nr.6 Buchstabe b) sind. Für die Anwendung von Absatz 1 dürfen Rechte, Schuldforderungen oder Darlehen, die die Einkünfte erzeugen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums,

dem diese Einkünfte erzeugt werden, unter den Aktiva einer Niederlassung ausgewiesen sein, über die der Empfänger außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verfügt.] [Art. 107 § 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003) und Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004); § 2 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Juli 2009 (II) (B.S. vom 21. August 2009); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe

  1. a)ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 14. Juli 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe
  2. b)ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe
  3. c)einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe
  4. d)einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe
  5. e)einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 7. Dezember 2007 (I) (B.S. vom 12. Dezember 2007); § 2 einziger Absatz Nr. 5 Buchstabe
  6. f)eingefügt durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 6 abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 9 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 26. Mai 1994 (II) (B.S. vom 9. Juni 1994) und ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005);§ 2 einziger Absatz Nr. 11 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 11. Dezember 1996 (B.S. vom 14. Dezember 1996) und ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 9. Januar 2005 (B.S. vom 19. Januar 2005); § 2 einziger Absatz Nr. 12 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 4. Dezember 2000 (B.S. vom 23. Dezember 2000) und aufgehoben durch Art. 14 Nr. 3 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005); § 6 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003);§ 6 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe A und B des K.E. vom 13. August 2004 (B.S. vom 7. September 2004);§ 6 Abs. 1

fine abgeändert durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe C des K.E. vom

  1. August 2004 (B.S. vom
  2. September 2004)] Art. 108 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, deren Schuldner ein Gebietsfremder ist, wird vollständig abgesehen, wenn der Empfänger als

ländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger identifiziert wird, der das Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit

Belgien nutzt. Art. 109 - [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Zertifikaten von belgischen

vestmentfonds wird vollständig abgesehen; dies gilt nicht für Einkünfte, die von den

Artikel 119quater des Gesetzes vom 4.

Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten belgischen

vestmentfonds für Schuldforderungen gewährt oder zuerkannt werden.] [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen

Bezug auf Einkünfte aus

Belgien hinterlegten Wertpapieren ausländischer Herkunft und

Bezug auf Einkünfte aus Transaktionen mit diesen Wertpapieren, die Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht zuerkannt oder ausgeschüttet werden, die ein ungeteiltes Vermögen darstellen, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, wenn ihre Anteile

Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und

Belgien nicht gehandelt werden.] [Art. 109 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom

  1. Mai 1995 (B.S. vom
  2. Juli 1995); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom
  3. Dezember 1996 (B.S. vom
  4. Dezember 1996)] Art. 110 - Was Einkünfte aus Geldeinlagen betrifft, entweder vor oder ab dem
  5. Dezember 1962 ohne vertraglich festgelegte Laufzeit oder Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist oder ab dem
  6. Dezember 1962 mit vertraglich festgelegter Laufzeit oder Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist von Verwahrern entgegengenommen, wird von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs vollständig abgesehen

Bezug auf: 1. Einkünfte aus [

Artikel 51

des Konkursgesetzes vom 8.August 1997 erwähnten] Einlagen, die ungeachtet der Empfänger von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gewährt und zuerkannt werden, sofern die Einkünfte sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 1988 beziehen, 2. Einkünfte - ungeachtet ihrer Höhe - aus Einlagen wie

Artikel 21

Nr.5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, deren Empfänger identifiziert werden als:

  1. a)Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen,
  2. b)halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen, 3.[Einkünfte aus Einlagen, die eine

Artikel 22§ 1 Nr.

1 oder 2 und § 2 des Gesetzes vom

  1. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Einrichtung ihren Mitgliedern als Deckung für Transaktionen, die sie gemäß der Marktregelung registriert hat, gewährt oder zuerkennt,]
  2. [Einkünfte aus Einlagen - selbst wenn sie

Artikel 21

Nr.5 desselben Gesetzbuches erwähnt sind -, die: a) von Finanzinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe

  1. a)erwähnt sind, im Ausland ansässigen Banken gewährt oder zuerkannt werden,
  2. b)von Finanzinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, und von Unternehmen, die

Artikel 105Nr.

1 Buchstabe

  1. b)oder
  2. c)erwähnt sind und während der gesamten vergangenen Laufzeit der Abkommen,

deren Ausführung die Einkünfte gewährt oder zuerkannt werden, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe

  1. b)beziehungsweise
  2. c)erwähnten Bedingungen erfüllt haben, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden,
  3. c)[...]
  4. d)von Börsengesellschaften gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden,] 5.Einkünfte aus Einlagen, die nicht

den Nummern 1 bis 3 erwähnt sind und deren Empfänger identifiziert werden als:

  1. a)Finanzinstitute oder damit gleichgesetzte Unternehmen,
  2. b)halbstaatliche Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzte Einrichtungen. 6. [...]. [Art. 110 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 4 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des K.E. vom 16. Mai 2003 (B.S. vom 5. Juni 2003); einziger Absatz Nr. 4 einziger Absatz Buchstabe
  3. c)aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 22. Februar 2010 (B.S. vom 1. März 2010); einziger Absatz Nr. 6 aufgehoben durch Art. 8 des K.E. vom 5. Dezember 2011 (II) (B.S. vom 12. Dezember 2011)] Art. 111 - Von der Einnahme eines Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern, auf Einkünfte, die außerhalb der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erzielt werden aus der Untervermietung von möblierten oder nicht möblierten unbeweglichen Gütern oder aus der Abtretung eines Mietvertrags über möblierte oder nicht möblierte unbewegliche Güter oder aus der zeitweiligen Überlassung des Rechts, eine ihrem Wesen nach unbewegliche Fläche, die nicht

nerhalb der Umfriedung einer Sportanlage liegt, zu nutzen, um dort Plakate oder andere Werbeträger anzubringen, und auf Erträge aus der Verpachtung des Jagd-, Fischerei- und Vogelfangrechts wird vollständig abgesehen, wenn die Empfänger: a) Einwohner des Königreichs sind, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, b)

ländische Gesellschaften sind, c)

Artikel 105

Nr.2 Buchstabe c) erwähnte

ternationale oder supranationale Einrichtungen sind, [d)

Artikel 105Nr.

6 Buchstabe a) erwähnte Gesellschaften eines Mitgliedstaats sind, die keine

ländischen Gesellschaften sind, [unter der Bedingung, dass Schuldner] und Empfänger verbundene Gesellschaften im Sinne von Artikel 105 Nr. 6 Buchstabe

  1. b)sind.] [Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe
  2. d)dürfen Rechte oder Güter, die die Einkünfte erzeugen, zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums,

dem diese Einkünfte erzeugt werden, unter den Aktiva einer Niederlassung ausgewiesen sein, über die der Empfänger außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verfügt.] [Art. 111 Abs. 1 Buchstabe d) eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom

  1. Dezember 2003 (B.S. vom
  2. Dezember 2003) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom
  3. August 2004 (B.S. vom
  4. September 2004); Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom
  5. Dezember 2003 (B.S. vom
  6. Dezember 2003)] [Art. 111bis - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte wie

Artikel 90Nr.

11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, ausschließlich der

Artikel 265

Absatz 2 desselben Gesetzbuches erwähnten Einkünfte, wird vollständig abgesehen, wenn der Empfänger als

ländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger identifiziert wird, der die Finanzinstrumente, die Gegenstand der Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder des Verleihs sind,

Belgien zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nutzt. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Einkünfte wie

Artikel 90Nr.

11 desselben Gesetzbuches erwähnt, die

Ausführung eines Verleihs mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr

Bezug auf diese Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte wie

Artikel 90Nr.

11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, die aus Finanzinstrumenten bezogen werden und zu Lasten eines Entleihers, Zessionars oder Pfandgläubigers sind, der Einwohner des Königreichs ist, eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung mit Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz

Belgien, der Belgische Staat oder eine seiner politischen Untergliederungen oder lokalen Gebietskörperschaften oder eine belgische Niederlassung, über die ein

Artikel 227

erwähnter Gebietsfremder verfügt, wird vollständig abgesehen, wenn der Empfänger als gebietsfremder Sparer identifiziert wird, der Anspruch erheben kann auf die Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, das zwischen Belgien und dem Staat, dessen Einwohner er ist, geschlossen wurde.] [Art. 111bis eingefügt durch Art. 15 des K.E. vom 20. Januar 2005 (B.S. vom 1. Februar 2005)] Art. 112 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte aus Leib- oder Zeitrenten wie

Artikel 17§ 1 Nr.

4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt, deren Empfänger Einwohner des Königreichs sind, die der Steuer der natürlichen Personen unterliegen, wird vollständig abgesehen. Art. 113 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird

Bezug auf Einkünfte entweder aus Schuldverschreibungen, Kassenbons und anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen, [ausschließlich der

Artikel 266

Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkünfte][, die]

Ausführung von vor dem 1. Dezember 1962 geschlossenen Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, und

Bezug auf Einkünfte aus Wertpapieren des Belgisch-Kongolesischen Abschreibungs- und Geschäftsführungsfonds und aus Wertpapieren der durch Belgien übernommenen,

Devisen besicherten kongolesischen Schuld gemäß den

den Paragraphen 2 bis 6 vorgesehenen Unterscheidungen vollständig oder teilweise abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen

Bezug auf: 1. Einkünfte, die halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen gewährt oder zuerkannt werden, 2.[a) Einkünfte aus Schuldforderungen und Darlehen, die von Finanzinstituten, die

Artikel 105Nr.

1 Buchstabe

  1. a)erwähnt sind, im Ausland ansässigen Banken gewährt oder zuerkannt werden,
  2. b)Einkünfte aus nicht

haberpapieren [oder entmaterialisierten Wertpapieren] verbrieften Schuldforderungen und Darlehen, die von Finanzinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden,] 3. selbst bei Bestehen eines Abkommens, das die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners der nachfolgend erwähnten Zinsen oder Einkünfte legt, einerseits Zinsen aus Hypothekenforderungen auf

Belgien gelegene unbewegliche Güter oder auf Schiffe und Boote, die im Hypothekenamt Antwerpen registriert sind, ausschließlich der Hypothekenschuldverschreibungen, und andererseits

Artikel 19

§ 1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte, die

Gebühren enthalten sind, die

Verträgen

Bezug auf die Überlassung von Nutzungsrechten an bebauten unbeweglichen Gütern festgelegt sind, Zinsen oder Einkünfte, die folgenden Empfängern gewährt oder zuerkannt werden:

  1. a)Finanzinstituten oder damit gleichgesetzten Unternehmen,
  2. b)halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen,
  3. c)gewerblichen Anlegern,
  4. d)Privatsparern. § 3 -

Bezug entweder auf Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, die ausgegeben werden vom Staat, von den Provinzen, den Gemeinden oder anderen belgischen öffentlichen Organismen oder Einrichtungen oder öffentlich-rechtlichen

ternationalen oder supranationalen Einrichtungen,

denen Belgien Mitglied ist, die aufgrund der koordinierten Gesetze über die Einkommensteuer oder besonderer, vor dem Gesetz vom 20. November 1962 zur Reform der Einkommensteuern geltender Gesetzesbestimmungen von der Mobiliensteuer oder von Realsteuern befreit waren, auf Einkünfte aus Wertpapieren des Belgisch-Kongolesischen Abschreibungs- und Geschäftsführungsfonds oder auf Einkünfte aus Wertpapieren der durch Belgien übernommenen,

Devisen besicherten kongolesischen Schuld wird vollständig abgesehen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf:

  1. a)Lose und Prämien, ungeachtet der Empfänger,
  2. b)Zinsen der 3,5 Prozent-Anleihe 1965-2005 des Belgisch-Kongolesischen Abschreibungs- und Geschäftsführungsfonds, ungeachtet der Empfänger,
  3. c)Zinsen der 2,5 Prozent-Schuld des Belgischen Staates, deren Empfänger gebietsfremde Sparer sind. § 4 - Handelt es sich um Einkünfte, für die nicht von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs aufgrund der Paragraphen 2 und 3 abgesehen wird, wird der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben. § 5 - Wenn es sich um Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren oder aus Schuldforderungen und Darlehen handelt, die nicht von der Mobiliensteuer oder von Realsteuern befreit waren und die

Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners der steuerpflichtigen Einkünfte legen, hat Letzterer das Recht, den gemäß Artikel 234 bestimmten Teil des Vorabzugs einzubehalten. § 6 - Der

den Paragraphen 2 bis 5 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs ist anwendbar auf Einkünfte, die bis zum Ende der im Abkommen erwähnten Laufzeit oder bis zum Ablauf einer Frist erzielt werden, die am 5. Dezember 1962 einsetzt und der im Abkommen festgelegten Vorankündigungsfrist entspricht; diese Laufzeit oder Frist wird ungeachtet von Klauseln

nach dem 1. Dezember 1962 auslaufenden Abkommen, die eventuell Verlängerung oder stillschweigende Erneuerung vorsehen, beurteilt. [ § 7 - Unbeschadet der aufgrund der Paragraphen 1 bis 6 vorgesehenen Verzichte sind die

Artikel 107

§ 6 vorgesehenen Bestimmungen auch auf die

§ 1

erwähnten Einkünfte anwendbar, die

Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die vor dem

  1. Dezember 1962 geschlossen wurden.] [Art. 113 § 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. vom
  2. Mai 2003 (B.S. vom
  3. Juni 2003) und Art. 5 Nr. 1 des K.E. vom
  4. August 2004 (B.S. vom
  5. September 2004); § 2 einziger Absatz Nr. 2 ersetzt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. vom
  6. Mai 2003 (B.S. vom
  7. Juni 2003); § 2 einziger Absatz Nr. 2 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom
  8. Dezember 2007 (I) (B.S. vom
  9. Dezember 2007); § 7 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom
  10. Dezember 2003 (B.S. vom
  11. Dezember 2003)] Art. 114 - § 1 -

Bezug auf Einkünfte aus Termineinlagen oder Einlagen mit Abhebungs- beziehungsweise Entnahmevorankündigungsfrist, die Verwahrer vor dem 1. Dezember 1962 erhalten haben, wird gemäß den

den Paragraphen 2 bis 6 vorgesehenen Unterscheidungen von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs vollständig oder teilweise abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen

Bezug auf Einkünfte aus Einlagen, die:

  1. a)halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen gewährt oder zuerkannt werden,
  2. b)[von Finanzinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe

  1. a)erwähnt sind, im Ausland ansässigen Banken gewährt oder zuerkannt werden,
  2. c)von Finanzinstituten, die

Artikel 105

Nr.1 Buchstabe a) erwähnt sind, gebietsfremden Sparern gewährt oder zuerkannt werden.] § 3 - Handelt es sich um Einkünfte, für die nicht von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs aufgrund von § 2 abgesehen wird, wird der Mobiliensteuervorabzug zum Satz von 12,5 Prozent erhoben. § 4 - Wenn es sich um Einkünfte handelt, die

Ausführung von Abkommen gewährt oder zuerkannt werden, die die Mobiliensteuer zu Lasten des Schuldners der steuerpflichtigen Einkünfte legen, hat Letzterer das Recht, den gemäß Artikel 234 bestimmten Teil des Vorabzugs einzubehalten. § 5 - Der

den Paragraphen 2 bis 4 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs ist anwendbar auf Einkünfte, die bis zum Ende der im Abkommen erwähnten Laufzeit oder bis zum Ablauf einer Frist erzielt werden, die am 5. Dezember 1962 einsetzt und der im Einlagenvertrag festgelegten Vorankündigungsfrist entspricht; diese Laufzeit oder Frist wird ungeachtet von Klauseln

nach dem

  1. Dezember 1962 auslaufenden Abkommen, die eventuell Verlängerung oder stillschweigende Erneuerung vorsehen, beurteilt. § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden gesetzliche oder vertraglich festgelegte Fristen, die eine einfache Schutzmaßnahme darstellen, die der Verwahrer ergreifen kann, nicht als Vorankündigungsfristen betrachtet. [Art. 114 § 2 einziger Absatz Buchstabe b) und c) ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom
  2. Mai 2003 (B.S. vom
  3. Juni 2003)] Art. 115 - § 1 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte, die

den Artikeln 17 § 1 [und 90 Nr. 6 und 11] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und [

Ausführung von Artikel 14516 Nr. 1 desselben Gesetzbuches zugelassenen Pensionssparfonds] gewährt oder zuerkannt werden, wird vollständig abgesehen. § 2 - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte, die

den Artikeln 17 § 1 [und 90 Nr. 6 und 11] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und

habern eines

[Artikel 14516 Nr. 2] desselben Gesetzbuches erwähnten

dividuellen Sparkontos gewährt oder zuerkannt werden, wird vollständig abgesehen, was Guthaben auf diesem Konto betrifft. [Art. 115 § 1 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom

  1. Januar 2005 (B.S. vom
  2. Februar 2005) und Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom
  3. September 1995 (II) (B.S. vom
  4. Oktober 1995); § 2 abgeändert durch Art. 16 des K.E. vom
  5. Januar 2005 (B.S. vom
  6. Februar 2005) und Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom
  7. September 1995 (II) (B.S. vom
  8. Oktober 1995)] Art. 116 - [Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs auf Einkünfte - ausschließlich der Dividenden belgischer Herkunft -, die

den Artikeln 17 [und 90 Nr. 6 und 11] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und

den Artikeln 114, 118[, 119quinquies und 119decies] des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte erwähnten

vestmentgesellschaften gewährt oder zuerkannt werden, wird vollständig abgesehen. [...]] [Art. 116 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom

  1. Dezember 2000 (B.S. vom
  2. Dezember 2000) und abgeändert durch Art.16 des K.E. vom
  3. Mai 2003 (B.S. vom
  4. Juni 2003) und Art. 17 Nr. 1 des K.E. vom
  5. Januar 2005 (B.S. vom
  6. Februar 2005); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 2 des K.E. vom
  7. Januar 2005 (B.S. vom
  8. Februar 2005)] [Art. 116bis - Von der Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs wird vollständig abgesehen

Bezug auf Einkünfte, die

Artikel 261

Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind und deren Empfänger einer der folgenden Kategorien angehören: 1.

ländischen Gesellschaften, 2.unbeschadet der Anwendung von Artikel 262 Nr. 1 und 5 desselben Gesetzbuches,

Artikel 2§ 3 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Einrichtungen, Vereinigungen oder Gesellschaften, die nicht

den Nummern 1 und 3 erwähnt sind, 3.

Artikel 105

Nr.2 erwähnten halbstaatlichen Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder damit gleichgesetzten Einrichtungen, 4.

Artikel 105

Nr.5 erwähnten gebietsfremden Sparern, 5.

Artikel 115

erwähnten

vestmentfonds, 6.

Artikel 227Nr.

2 desselben Gesetzbuches erwähnten Steuerpflichtigen, die gemäß Artikel 233 desselben Gesetzbuches der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit

Belgien genutzt haben, 7. Organismen für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht, die ein ungeteiltes Vermögen darstellen, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, wenn ihre Anteile

Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und

Belgien nicht gehandelt werden.] [Art. 116bis eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom

  1. Januar 2005 (B.S. vom
  2. Februar 2005)] Art. 117 - § 1 - Der Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt keiner Bedingung, wenn folgende Einkünfte betroffen sind:
  3. Einkünfte aus Schuldverschreibungen, Kassenbons oder anderen ähnlichen Wertpapieren, aus Schuldforderungen und Darlehen wie erwähnt

:

  1. a)Artikel 107 § 2 Nr.1 bis 5 Buchstabe
  2. a)[und Nr. 11],
  3. b)Artikel 107 § 2 Nr.7 und Artikel 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe
  4. a)und Nr. 3,
  5. c)Artikel 107 § 3 und Artikel 113 § 3 Buchstabe
  6. a)und
  7. b)und § 4, 2.Einkünfte aus Zertifikaten von belgischen

vestmentfonds wie [

Artikel 109Absatz 1] erwähnt, 3.

Einkünfte aus Einlagen wie

Artikel 110Nr.1 und 4 Buchstabe a) und Artikel 114 § 2 Buchstabe b) und § 3 erwähnt, 4.

Einkünfte wie

[Artikel 111 Buchstabe a) bis c)] erwähnt. § 2 - [Der

Artikel 106

§ 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass die Empfänger:

  1. a)Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens sind, das die Einkünfte erzeugt,
  2. b)[

Artikel 227

Nr.3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte gebietsfremde Sparer sind, deren Gesellschaftszweck ausschließlich

der Verwaltung und Anlage der Gelder besteht, die mit dem Ziel gesammelt werden, gesetzliche oder ergänzende Pensionen auszuzahlen, und die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausschließlich

Artikel 182Nr.

2 desselben Gesetzbuches erwähnte Geschäfte betreiben und

dem Land,

dem sie ansässig sind, von der Einkommensteuer befreit sind,] c) nicht verpflichtet sind, dem Endempfänger aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung den Ertrag der Aktien, Anteile oder Gewinnanteile zu zahlen oder ein

Artikel 90

Nr.11 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähntes Einkommen

Bezug auf belgische Aktien oder Anteile, die sie aufgrund einer Vereinbarung beziehungsweise eines Verleihs besitzen, zu zahlen, [außer wenn der Endempfänger ebenfalls ein

Artikel 106

§ 2 erwähnter Gebietsfremder oder - nur im zweiten Fall - eine

Artikel 106

§ 5 oder § 6 erwähnte Muttergesellschaft der Dividenden ausschüttenden Gesellschaft ist].] § 3 - [...] § 4 - [Der

Artikel 106

§ 5 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass der Empfänger:

  1. a)eine Muttergesellschaft im Sinne von Artikel 106 § 5 ist,
  2. b)zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine Mindestbeteiligung wie

§ 5b

is erwähnt am Kapital der belgischen Tochtergesellschaft gehalten hat.] [Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die

Buchstabe

  1. b)des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten:
  2. a)Datum, ab dem [eine Mindestbeteiligung wie

§ 5b

is erwähnt] ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung

Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort

Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr [den

§ 5b

is erwähnten Mindestprozentsatz] unterschreitet.] [...] § 5 - Der

Artikel 106

§ 6 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass der Empfänger: a) eine

ländische Gesellschaft ist, b) zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr [eine Mindestbeteiligung wie

§ 5b

is erwähnt] am Kapital der Gesellschaft, die die Einkünfte schuldet, gehalten hat. [Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Dividenden die

Buchstabe

  1. b)des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten:
  2. a)Datum, ab dem [eine Mindestbeteiligung wie

§ 5b

is erwähnt] ununterbrochen gehalten wird, b) Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und die Tochtergesellschaft sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung

Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, die Tochtergesellschaft sofort

Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr [den

§ 5b

is erwähnten Mindestprozentsatz] unterschreitet.] [...] [ § 5bis - Die

§ 4

Absatz 1 Buchstabe

  1. b)und 2 Buchstabe
  2. a)und
  3. c)und § 5 Absatz 1 Buchstabe
  4. b)und 2 Buchstabe
  5. a)und
  6. c)erwähnte Mindestbeteiligung entspricht: - 25 Prozent für Dividenden, die vor dem 1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 20 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2005 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 15 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2007 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden, - 10 Prozent für Dividenden, die ab dem 1. Januar 2009 zuerkannt oder ausgeschüttet wurden.] § 6 - Der

den Artikeln 106 § 7, [107 § 2 Nr. 5 Buchstabe

  1. b)bis
  2. f)und Nr. 6], 110 Nr. 4 Buchstabe
  3. b)und d), 113 § 2 Nr. 2 Buchstabe
  4. b)und § 3 Buchstabe
  5. c)und 114 § 2 Buchstabe
  6. c)vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass die Empfänger:

  1. a)Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens sind, das die Einkünfte erzeugt,
  2. b)Gebietsfremde sind, die dieses Kapitalvermögen nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

Belgien genutzt haben. [ § 6bis - Der

den Artikeln 107 § 6, 111 Buchstabe d) und 113 § 7 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass: a) der Empfänger eine

ländische Gesellschaft oder eine

Artikel 105

Nr.6 Buchstabe

  1. a)erwähnte Gesellschaft eines Mitgliedstaats ist,
  2. b)gegebenenfalls die

Artikel 105

Nr.6 Buchstabe

  1. b)erwähnte Drittgesellschaft eine Gesellschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist,
  2. c)je nach Fall der Schuldner, der Empfänger oder die Drittgesellschaft zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine direkte oder

direkte Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital des Empfängers oder des Schuldners beziehungsweise am Kapital der einen und der anderen dieser Gesellschaften

Volleigentum gehalten hat, d) der Empfänger der Einkünfte Eigentümer oder Nießbraucher der Wertpapiere, Rechte oder Güter ist, die die Einkünfte erzeugen, und dass diese Wertpapiere, Rechte oder Güter zu keinem Zeitpunkt des Zeitraums,

dem diese Einkünfte erzeugt wurden, unter den Aktiva einer Niederlassung ausgewiesen waren, über die er außerhalb des Gebiets der Europäischen Union verfügt. Ist zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte die

Buchstabe

  1. c)des vorhergehenden Absatzes erwähnte Besitzdauer von mindestens einem Jahr noch nicht erreicht, muss die Bescheinigung, die der Empfänger oder die Drittgesellschaft dem Schuldner der Einkünfte aushändigt, außerdem Folgendes enthalten:
  2. a)Datum, ab dem eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent ununterbrochen gehalten wird,
  3. b)Verpflichtung, diese Mindestbeteiligung aufrechtzuerhalten, bis die Besitzdauer von mindestens einem Jahr erreicht ist, und den Schuldner der Einkünfte sofort von der Erfüllung dieser Verpflichtung

Kenntnis zu setzen, c) Verpflichtung, den Schuldner der Einkünfte sofort

Kenntnis zu setzen, wenn die Beteiligung vor Ende des Zeitraums von einem Jahr die Grenze von 25 Prozent unterschreitet.] [ § 6ter - Der

Artikel 107§ 2 Nr.

10 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner der Einkünfte eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass der Empfänger:

  1. a)Eigentümer oder Nießbraucher des beweglichen Kapitalvermögens ist, das die Einkünfte erzeugt,
  2. b)ein Gebietsfremder ist, der dieses Kapitalvermögen nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

Belgien genutzt hat, c) - entweder ein

Artikel 227

Nr.1 oder 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, - oder ein

Artikel 227Nr.

2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnter Gebietsfremder ist, der

einem Land ansässig ist,

dem die Bestimmungen des allgemeinen Rechts

Bezug auf Steuern nicht erheblich vorteilhafter sind als

Belgien, und dort einer Einkommensteuer unterliegt oder dessen Aktien oder Anteile nicht mindestens zur Hälfte im Besitz von Einwohnern des Königreichs sind, - oder eine

vestmentgesellschaft ist, die öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.] § 7 - Der

Artikel 115

§ 1 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass die Verwaltungsgesellschaft des [Pensionssparfonds] dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt,

der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte handelt, die zugunsten kollektiver Sparkonten wie

[Artikel 14516 Nr. 1] des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt bezogen werden. § 8 - Der

Artikel 115

§ 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass das

stitut, das Unternehmen oder die Börsengesellschaft, bei dem/der das Konto eröffnet wurde, dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt,

der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte aus Guthaben auf einem

[Artikel 14516 Nr. 2] desselben Gesetzbuches erwähnten

dividuellen Sparkonto handelt. § 9 - Der

Artikel 116

vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass die

vestmentgesellschaft dem Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung aushändigt,

der bestätigt wird, dass es sich um Einkünfte aus Vermögen handelt, dessen Eigentümer sie ist. § 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten fest, gemäß denen Schuldner von Leib- oder Zeitrenten wie

Artikel 17§ 1 Nr.

4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt der Verwaltung der direkten Steuern Identität der Empfänger und Betrag der ihnen gewährten oder zuerkannten Zinsen mitteilen. § 11 -

Fällen, die nicht

den Paragraphen 1 bis 10 erwähnt sind, unterliegt der

den Artikeln 106, 107, 110, 113 und 114 vorgesehene Gesamt- oder Teilverzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs der Bedingung, dass der Empfänger und der Schuldner der Einkünfte oder, was Einkünfte ausländischer Herkunft betrifft, der erste belgische Vermittler und gegebenenfalls der Verwahrer der Wertpapiere, die die Einkünfte erzeugen, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegten Vorschriften

Bezug auf die Identifizierung des Empfängers der Einkünfte einhalten. § 12 - Der

Artikel 108

vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass der Empfänger eine

ländische Gesellschaft oder ein gemäß Artikel 233 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 der Steuer der Gebietsfremden unterliegender Steuerpflichtiger ist, der das Kapitalvermögen, das die Einkünfte erzeugt, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit

Belgien nutzt. [ § 13 - [...]] [ § 14 - Der

Artikel 109

Absatz 2 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass: 1. der Empfänger der Einkünfte ein Organismus für gemeinsame Anlagen nach ausländischem Recht ist, der ein ungeteiltes Vermögen darstellt, das von einer Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Teilnehmer verwaltet wird, und dass die Anteile an diesem Organismus

Belgien nicht öffentlich ausgegeben werden und

Belgien nicht gehandelt werden, 2.die Wertpapiere, die diese Einkünfte erzeugen, nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit

Belgien genutzt werden.] [[ § 15] - [

den

§ 4

Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6bis Absatz 2 erwähnten Fällen muss sich der Schuldner der Einkünfte verpflichten, zum Zeitpunkt der Zuerkennung oder Ausschüttung der Einkünfte auf diese Einkünfte vorläufig einen Betrag einzubehalten, der dem Mobiliensteuervorabzug entspricht, der im Prinzip auf diese Einkünfte geschuldet würde, und diesen Betrag als Mobiliensteuervorabzug, erhöht um eventuell geschuldete Verzugszinsen, definitiv zu zahlen, wenn die Bedingung, [die

§ 5b

is oder 6bis erwähnte Mindestbeteiligung] während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr zu halten, nicht erfüllt ist.]] [ § 16 - [Der

Artikel 116b

is vorgesehene Verzicht auf die Einnahme des Mobiliensteuervorabzugs unterliegt der Bedingung, dass der Verwalter des zugelassenen zentralisierten Systems von dem Teilnehmer des Systems, der ihm die verliehenen Finanzinstrumente überträgt, eine Bescheinigung erhält,

der bestätigt wird, dass die Empfänger der Einkünfte Personen sind, die einer der

diesem Artikel aufgeführten Kategorien angehören.]] [ § 17 - [Der

Artikel 111b

is § 1 vorgesehene Verzicht auf die Einnahme d

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.