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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontplof

Kurz gesagt

Dieser Königliche Erlass ändert den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994, der die Grundnormen für die Brand- und Explosionsverhütung in Neubauten festlegt. Ziel ist es, diese Normen an europäische Vorschriften anzupassen und neue Bestimmungen einzuführen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 12 JULI 2012. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 juli 2012 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 21 september 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JULI 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung abgeändert. In den Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung werden neue Anlagen eingefügt; Ziel dieser neuen Anlagen ist es unter anderem: - die in Anlage 5 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 enthaltenen Vorschriften über das Brandverhalten von Baumaterialien an europäische Vorschriften anzupassen, - die in den Anlagen 2, 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 enthaltenen Vorschriften über die Feuerbeständigkeit an europäische Vorschriften anzupassen, - neue Bestimmungen über Aussenmauern, Heizungsräume und die Belüftung von Treppenhäusern in niedrigen Gebäuden einzufügen, - eine Anlage 7 mit gemeinsamen Vorschriften für niedrige, mittelhohe und hohe Gebäude hinzuzufügen, - die Bestimmungen über die Belüftung von Aufzugsschächten in Niedrigenergiegebäuden anzupassen und Bestimmungen über sogenannte « begrünte » Dächer hinzuzufügen. Der Entwurf des Königlichen Erlasses wurde dem Staatsrat zur Begutachtung vorgelegt. Der Staatsrat hat am 28. November 2011 das Gutachten 50.548/4 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben. Die Bemerkungen des Staatsrats, die zusätzlicher Erläuterungen bedürfen, werden nachstehend dargelegt. Der Entwurf des Königlichen Erlasses musste der Europäischen Kommission gemäss Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG übermittelt werden. Für die Mehrheit der Vorschriften im Entwurf hat diese Übermittlung vor einigen Jahren stattgefunden, nämlich 2008 und 2009, obwohl die Frist, die zwischen der Erfüllung der einer Entscheidung vorausgehenden Formalitäten und der Entscheidung selbst verstreicht, im Prinzip kurz sein sollte. Die Formalität der Übermittlung an die Europäische Kommission gilt erst als erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass sich die zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände nicht derart verändert haben, dass das in diesem Fall angewandte Verfahren nicht mehr als sachdienlich angesehen werden müsste. Was die abgeänderten rechtlichen Umstände betrifft, muss auf die Veröffentlichung der Verordnung über die Bauprodukte verwiesen werden, nämlich auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates. Der vollständige Text des Entwurfs ist der Europäischen Kommission im April 2011 zugesandt worden. Die 2010 eingefügten Bestimmungen sind jedoch besonders geprüft worden. Die geringen Abänderungen, die der Entwurf des Königlichen Erlasses 2010 erfahren hat, sowie das Inkrafttreten der Verordnung über die Bauprodukte werden die Europäische Kommission nicht dazu veranlassen, ihr Urteil zu revidieren. Es sind in der Tat keine Abänderungen vorgenommen worden, die den freien Warenverkehr gefährden könnten. Der Staatsrat weist zudem darauf hin, dass drei der vier Stellungnahmen vom Hohen Rat für Brand- und Explosionsschutz vor einigen Jahre - nämlich 2007, 2008 und 2009 - abgegeben worden sind, obwohl die Frist, die zwischen der Erfüllung der einer Entscheidung vorausgehenden Formalitäten und der Entscheidung selbst verstreicht, im Prinzip kurz sein sollte. Der vollständige Entwurf ist dem Hohen Rat im Januar 2011 vorgelegt worden. Die 2010 hinzugefügten Bestimmungen sind allerdings besonders geprüft worden. Der Hohe Rat ist jedoch immer über den Stand des Entwurfs des Königlichen Erlasses unterrichtet worden. Innerhalb des Hohen Rats ist nie verlangt worden, die Stellungnahme zu überprüfen oder den Entwurf des Königlichen Erlasses einer neuen Studie zu unterziehen. Der Staatsrat weist darauf hin, dass zahlreiche NBN-Normen für deren Empfänger verbindlich werden und folglich vollständig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden müssen. Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Registrierung der Normen bestimmt jedoch, dass der Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen können. Folglich ist es möglich, sich durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die NBN-Normen zu beziehen. Der Staatsrat weist darauf hin, dass mehrere Bestimmungen des Erlassentwurfs auf allgemeine Bestimmungen verweisen, die in Beschlüssen enthalten sind, die die Europäische Gemeinschaft in Anwendung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte gefasst hat. Besagte Beschlüsse sind so abgefasst worden, dass sie ausschliesslich für Mitgliedstaaten und nicht für Privatpersonen bestimmt sind. Der Text des Entwurfs ist wie hiernach beschrieben angepasst worden, damit nicht mehr auf europäische Bestimmungen verwiesen wird, die ausschliesslich Anwendung finden auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und damit der Text folglich Anwendung auf den Bürger findet. Was das Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Bauprodukten betrifft, wird in der abgeänderten Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 in Punkt 3.1 bezüglich des Brandverhaltens nicht mehr auf die Entscheidung 2000/147/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, abgeändert durch die Entscheidungen 2003/632/EG vom 26. August 2003 und 2006/751/EG vom 27. Oktober 2006 der Kommission verwiesen.Jedoch werden die relevanten Tabellen der europäischen Entscheidung in Punkt 3.1 der abgeänderten Anlage 1 eingefügt. Was die Liste der Produkte betrifft, die keinem Test unterworfen werden müssen, verweist Punkt 3.3 der abgeänderten Anlage 1 nicht mehr auf die Entscheidung 96/603/EG der Kommission vom 4. Oktober 1996 zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A « Kein Beitrag zum Brand » gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind, abgeändert durch die Entscheidungen 2000/605/EG vom 26. September 2000 und 2003/424/EG vom 6. Juni 2003. In dem neuen Punkt 3.3 der Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 wird vorgesehen, dass der Minister des Innern die Liste der Produkte festlegt, die in die Kategorien A « Kein Beitrag zum Brand » einzustufen sind. Das Klassifizierungssystem des Brandverhaltens von Bedachungen und Dächern bei einem Brand von aussen, beschrieben in der Entscheidung 2001/671/EG der Kommission vom 21. August 2001 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Brandverhaltens von Dächern und Bedachungen bei einem Brand von aussen, abgeändert durch die Entscheidung 2005/823/EG vom 22. November 2005, ist aufgeführt in Punkt 3bis1, eingefügt in Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994. Punkt 3bis3 verweist nicht mehr auf die Entscheidung 2000/553/EG vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von aussen, aber sieht fortan vor, dass der Minister des Innern die Liste der Bedachungen festlegt, deren Brandverhalten bekannt und stabil ist und die nicht den in Punkt 3bis1 vorgesehenen Tests unterworfen werden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Minister des Innern die Liste der Bedachungen festlegt, ist der Verweis auf die Entscheidung 2000/553/EG vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von aussen in Punkt 8.1 der neuen Anlage 5/1 auch entfernt worden. Der Staatsrat bemerkt, dass der Entwurf Bestimmungen enthält, die ohne nähere Angaben die Verpflichtung auferlegen, den Regeln des Fachs, auf die sie sich beziehen, nachzukommen. Allerdings sind die erforderlichen näheren Angaben wichtig, um eine eventuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit in Anwendung von Artikel 10 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 zu bestimmen. Der Entwurf ist entsprechend revidiert worden; die Verweise auf die Regeln des Fachs sind entfernt worden. Was den Punkt 6.5.5 betrifft, wird der Verweis auf die Regeln des Fachs gestrichen; es wird jedoch genau erklärt, dass der Blitzableiter auf der Grundlage einer Risikoabschätzung ausgesucht wird, was dem Ziel der Norm NBN EN 62305 entspricht. Verschiedene Bestimmungen im Entwurf legen die Verpflichtung auf, in bestimmten Angelegenheiten den Normen oder Regeln des Fachs zu entsprechen, die vom Minister des Innern nach dem von ihm bestimmten Verfahren und unter den von ihm festgelegten Bedingungen anerkannt worden sind. Bei der Ausfertigung des Erlasses berücksichtigt der Minister die technische Entwicklung der Berechnungsverfahren, was die Brandverhütung betrifft. Die Verordnungsbefugnis, die dem Minister anvertraut ist, wird daher beschränkt. Der Erlass verweist nicht mehr auf das Ministerielle Rundschreiben vom 14. Oktober 1975 über Wasservorräte zur Brandlöschung, was Anzahl und Standorte der Über- und Unterflurhydranten betrifft.Was den Druckanschluss der eventuellen Mauerhydranten betrifft, wird auch nicht mehr auf den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1975 zur Festlegung der bei Brandverhütung und -bekämpfung zu benutzenden Anschlussarten verwiesen (Belgisches Staatsblatt vom 9. April 1975), da dies überflüssig war. Der Entwurf des Königlichen Erlasses ist entsprechend den übrigen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden. Ich habe die Ehre, Sire, die ehrerbietige und getreue Dienerin Eurer Majestät zu sein Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET 12. JULI 2012 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1996, 19. Dezember 1997, 4. April 2003, 13. Juni 2007 und 1. März 2009; Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 20. September 2007, 18. September 2008, 28. Mai 2009 und 20. Januar 2011; Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen Formalitäten; Aufgrund der vorherigen Prüfung der Notwendigkeit, eine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen, und der Folgerung, dass eine solche Nachhaltigkeitsprüfung nicht erforderlich ist; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. September 2011; Aufgrund des Gutachtens 50.548/4 des Staatsrates vom 28. November 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Dezember 1996, 19. Dezember 1997, 4. April 2003, 13. Juni 2007 und 1. März 2009, wird Punkt 1.3 wie folgt ersetzt: « 1.3 Bauprodukte: Produkte, so wie in Artikel 1 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 19. August 1998 über die Bauprodukte definiert. » Art. 2 - Punkt 1.4 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 1.4 Bauelement: aus einem oder aus verschiedenen Bauprodukten gefertigtes Element, das im Gebäude 1. tragendes Bauteil, ohne raumabschliessende/brandabschnittbildende/abteilungsbildende Funktion ist (Mauern, Fussböden, Dächer, Balken, Säulen, Treppen), 2.tragendes Bauteil mit raumabschliessender/brandabschnittbildender/abteilungsbildender Funktion ist (Mauern, Fussböden, Dächer,...), 3. zum Schutz von Bauteilen oder Bauwerksteilen dient (abgehängte Decken), 4.ein nichttragendes Bauteil oder Bauwerksteil oder ein Produkt dafür ist (Trennwände oder Wände, Decken, Aussenmauern, Türen, Fensterläden, Aufzugstüren, Leitungsschächte und Technikschächte), 5. für technische Anlagen bestimmt ist (Kanäle, Klappen, Kabel,...). » Art. 3 - Punkt 1.8 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 1.8 Decke: Bauelement, das die Unterseite des Fussbodens oder des Daches und dessen tragende Struktur, einschliesslich der Aufhängungen, der Befestigungen und des eventuellen Dämmstoffs abdeckt. Die Decke kann direkt an dem Strukturelement des Gebäudes befestigt werden oder eine Zwischendecke sein. » Art. 4 - Punkt 1.10 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 1.10 Zwischendecke: abgehängte oder selbsttragende Decke. » Art. 5 - In Punkt 1.12 in Anlage 1 zum selben Erlass werden zwischen den Wörtern « Industriegebäude (unter anderem chemische Anlagen und Tanklager) » und den Wörtern « werden nicht als Gebäude betrachtet » die Wörter « und Bauwerke (Brücken, Tunnel,...) » einfügt. In der französischen Fassung desselben Punkts 1.12 wird das Wort « considérées » demnach angepasst und durch das Wort « considérés » ersetzt. Art. 6 - Punkt 1.13 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 1.13 Offenes Parkhaus: Parkhaus, von dem jede Ebene über zwei gegenüberliegende Aussenmauern verfügt, die folgende Bedingungen erfüllen: a) diese Aussenmauern sind über ihre gesamte Länge höchstens 60 m voneinander entfernt, b) jede dieser Aussenmauern enthält Öffnungen, deren zweckmässiger Anteil mindestens ein Sechstel der Gesamtfläche aller vertikalen Innen- und Aussenwände des Umfangs dieser Ebene ausmacht, c) die Öffnungen sind gleichmässig über die Länge jeder der beiden Aussenmauern verteilt, d) zwischen diesen beiden Aussenmauern sind eventuelle Hindernisse zugelassen, sofern der zweckmässige Öffnungsanteil für den Luftstrom - unter Berücksichtigung einer vollen Auslastung der Parkplätze - mindestens dem Öffnungsanteil entspricht, der in jeder Aussenmauer erforderlich ist, e) die waagerechte Entfernung unter freiem Himmel zwischen diesen Aussenmauern und jeglichem äusseren Hindernis muss mindestens 5 m betragen.» Art. 7 - Punkt 1 in Anlage 1 zum selben Erlass wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 1.20 Autonom: wer über die körperliche und/oder geistige Fähigkeit verfügt, sich selbst unverzüglich und ohne die physische Hilfe anderer in Sicherheit zu bringen. 1.21 Nicht autonom: wer nicht über die körperliche und/oder geistige Fähigkeit verfügt, sich selbst unverzüglich und ohne die physische Hilfe anderer in Sicherheit zu bringen. 1.22 Wachsam: wer in der Lage ist, einen Feuerausbruch oder Alarm sofort zu bemerken und entsprechend zu reagieren. 1.23 Schlafend: wer nicht in der Lage ist, einen Feuerausbruch oder Alarm sofort zu bemerken oder sofort darauf zu reagieren. » Art. 8 - Punkt 1 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ergänzt: « 1.24 Begrüntes Dach: mit Vegetation und den für deren Entwicklung notwendigen Schichten (Drainage, Substrat,...) bedecktes Dach. 1.25 Umliegende Vegetation: jede Vegetation, die waagerecht höchstens 3 m von einem Bezugspunkt entfernt ist. » 1.26 Grenze der umliegenden Vegetation: Die Grenze der umliegenden Vegetation im Verhältnis zur Bezugsachse ist eine fiktive Linie mit einer Neigung von 45°, die von der umliegenden Vegetation nicht überschritten werden darf und durch folgende Gleichung bestimmt wird: hv, max = dv - 0,4 m + he wo hv, max die maximale Höhe der Vegetation am betreffenden Punkt bezeichnet, dv die waagerechte Entfernung zwischen dem betreffenden Punkt der umliegenden Vegetation und der Bezugsachse bezeichnet, he die Höhe des Elements bezeichnet, das eine raumabschliessende/brandabschnittbildende/abteilungsbildende Funktion hat und sich auf der Bezugsachse befindet. » Art. 9 - Punkt 2 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. In Punkt 2.1 Nr. 2 Buchstabe a) wird Punkt 2 aufgehoben. 2. Punkt 2.1 Nr. 2 wird durch einen Buchstaben d) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « d) durch den Testbericht eines gemäss der Norm NBN 713-020 durchgeführten Tests. » Art. 10 - Punkt 3 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 3 BRANDVERHALTEN Verhalten eines Materials, das unter bestimmten Testbedingungen durch seine eigene Zersetzung ein Feuer nährt, dem es ausgesetzt ist. 3.1 Das Klassifizierungssystem für das Brandverhalten von Bauprodukten wird in den nachstehenden Tabellen 1, 2 und 3 beschrieben. Folgende Symbole und Begriffsbestimmungen werden verwendet: deltaT Temperaturanstieg deltam Masseverlust tf Dauer der Entflammung PCS Brennwert FIGRA Geschwindigkeit der Brandausbreitung THR600s Wärmefreisetzung insgesamt LFS seitliche Flammenausbreitung SMOGRA Geschwindigkeit der Rauchentwicklung TSP600s Rauchentwicklung insgesamt Fs Flammenausbreitung Material: ein einzelner Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen, wie zum Beispiel Metall, Stein, Holz, Beton, Mineralwolle mit gleichförmig verteiltem Bindemittel, Polymere. Homogenes Produkt: Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt. Nicht homogenes Produkt: Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt. Es handelt sich um ein Produkt, das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht. Wesentlicher Bestandteil: Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer Masse pro Flächeneinheit von ? 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von ? 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil. Nicht wesentlicher Bestandteil: Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer Masse pro Flächeneinheit von Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die einander berühren (das heisst ohne einen oder mehrere wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten) gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und müssen daher zusammen den Anforderungen an eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, genügen. Bei nicht wesentlichen Bestandteilen wird zwischen inneren nicht wesentlichen Bestandteilen und äusseren nicht wesentlichen Bestandteilen wie folgt unterschieden: - innerer nicht wesentlicher Bestandteil: nicht wesentlicher Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird. - äusserer nicht wesentlicher Bestandteil: nicht wesentlicher Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird. BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BAUPRODUKTEN MIT AUSNAHME VON BODENBELÄGEN, GERADEN LEITUNGSWÄRMEDÄMMPRODUKTEN UND ELEKTRISCHEN KABELN KLASSE PRÜFVERFAHREN KLASSIFIZIERUNGSKRITERIEN ZUSÄTZLICHE KLASSIFIKATION A1 NBN EN ISO 1182 (1) und deltaT ? 30 ° C und deltam ? 50 % und tf ? 0 (keine anhaltende Entflammung) NBN EN ISO 1716 PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (1) und PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (2)(2a) und PCS ? 1,4 MJ.m-2 (3) und PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (4) A2 NBN EN ISO 1182 (1) oder deltaT ? 50 ° C und deltam ? 50 % und tf ? 20s NBN EN ISO 1716 und PCS ? 3,0 MJ.kg-1 (1) und PCS ? 4,0 MJ.m-2 (2) und PCS ? 4,0 MJ.m-2 (3) und PCS ? 3,0 MJ.kg-1 (4) NBN EN 13823 (SBI) FIGRA ? 120 W.s-1 und LFS Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) B NBN EN 13823 (SBI) und FIGRA ? 120 W.s-1 und LFS Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) NBN EN ISO 11925-2 (8) : Beanspruchung = 30s Fs ? 150mm in 60s C NBN EN 13823 (SBI) und FIGRA ? 250 W.s-1 und LFS Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 30s Fs ? 150mm in 60s D NBN EN 13823 (SBI); und FIGRA ? 750 W.s-1 Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 30s Fs ? 150mm in 60s E NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 15s Fs ? 150mm in 20s Brennendes Abtropfen/Abfallen (7) F Keine Leistung festgestellt Tabelle 1 (1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile von nicht homogenen Produkten.(2) Für jeden äusseren, nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten. (2a) Alternativ kann ein äusserer, nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ? 2,0 MJ.m-2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der NBN EN 13823 (SBI): FIGRA ? 20 W.s-1 und LFS (3) Für jeden inneren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten.(4) Für das Produkt als Ganzes. (5) s1= SMOGRA ? 30m2.s-2 und TSP600s ? 50m2; s2 = SMOGRA ? 180 m2.s-2 und TSP600s ? 200m2; s3 = weder s1 noch s2. (6) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen in NBN EN 13823 (SBI) innerhalb von 600s;d1= kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10s in NBN EN 13823 (SBI) innerhalb von 600s; d2 = weder d0 noch d1; Entzündung des Papiers in NBN EN ISO 11925-2 führt zu einer Einstufung in d2. (7) Bestanden = keine Entzündung des Papiers (keine Einstufung);nicht bestanden = Entzündung des Papiers (Einstufung in d2). (8) Falls die Flamme die Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - die Probenkante angreift. BRANDVERHALTENSKLASSEN VON BODENBELÄGEN KLASSE PRÜFVERFAHREN KLASSIFIZIERUNGSKRITERIEN ZUSÄTZLICHE KLASSIFIKATION A1FL NBN EN ISO 1182 (1) und deltaT ? 30° C; und deltam ? 50 %; und tf = 0 (keine anhaltende Entflammung) NBN EN ISO 1716 PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (1); und PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (2); und PCS ? 1,4 MJ.m-2 (3); und PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (4) A2FL NBN EN ISO 1182 (1) oder deltaT ? 50 ° C; und deltam ? 50 %; und tf ? 20s NBN EN ISO 1716 und PCS ? 3,0 MJ.kg-1 (1); und PCS ? 4,0 MJ.m-2 (2); und PCS ? 4,0 MJ.m-2 (3); und PCS ? 3,0 MJ.kg-1 (4) EN ISO 9239-1 (5) Kritische Strahlungsintensität (6) ? 8,0 kW.m-2 Rauchentwicklung (7) BFL EN ISO 9239-1 (5) und Kritische Strahlungsintensität (6) ? 8,0 kW.m-2 Rauchentwicklung (7) NBN EN ISO 11925-2 (8) : Beanspruchung = 15s Fs ? 150mm in 20s CFL EN ISO 9239-1 (5) und Kritische Strahlungsintensität (6) ? 4,5 kW.m-2 Rauchentwicklung (7) NBN EN ISO 11925-2 (8) : Beanspruchung = 15s Fs ? 150mm in 20s DFL EN ISO 9239-1 (5) und Kritische Strahlungsintensität (6) ? 3,0 kW.m-2 Rauchentwicklung (7) NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 15s Fs ? 150mm in 20s EFL NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 15s Fs ? 150mm in 20s FFL Keine Leistung festgestellt Tabelle 2 (1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile von nicht homogenen Produkten.(2) Für jeden äusseren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten.(3) Für jeden inneren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten.(4) Für das Produkt als Ganzes.(5) Versuchsdauer = 30 Minuten.(6) Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (das heisst die Intensität, die der grössten Flammenausbreitung entspricht).(7) s1 = Rauch ? 750 % min;s2 = nicht s1. (8) Falls die Flamme die Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - die Probenkante angreift. BRANDVERHALTENSKLASSEN VON GERADEN LEITUNGSWÄRMEDÄMMPRODUKTEN KLASSE PRÜFVERFAHREN KLASSIFIZIERUNGSKRITERIEN ZUSÄTZLICHE KLASSIFIKATION A1L NBN EN ISO 1182 (1) und deltaT ? 30° C; und deltam ? 50 %; und tf = 0 (keine anhaltende Entflammung) NBN EN ISO 1716 PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (1); und PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (2); und PCS ? 1,4 MJ.m-2 (3); und PCS ? 2,0 MJ.kg-1 (4) A2L NBN EN ISO 1182 (1) oder deltaT ? 50 ° C; und deltam ? 50 %; und tf ? 20s NBN EN ISO 1716 und PCS ? 3,0 MJ.kg-1 (1); und PCS ? 4,0 MJ.m-2 (2); und PCS ? 4,0 MJ.m-2 (3); und PCS ? 3,0 MJ.kg-1 (4) NBN EN 13823 (SBI) FIGRA ? 270 W.s-1; und LFS Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) BL NBN EN 13823 (SBI); und FIGRA ? 120 W.s-1; und LFS Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) NBN EN ISO 11925-2 (8) : Beanspruchung = 30s Fs ? 150mm in 60s CL NBN EN 13823 (SBI) und FIGRA ? 460 W.s-1; und LFS Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) NBN EN ISO 11925-2 (8) : Beanspruchung = 30s Fs ? 150mm in 60s DL NBN EN 13823 (SBI) und FIGRA ? 2100 W.s-1; THR600s ? 100 MJ Rauchentwicklung (5) und brennendes Abtropfen/Abfallen (6) NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 30s Fs ? 150 mm in 60s EL NBN EN ISO 11925-2 (8) Beanspruchung = 15s Fs ? 150 mm in 20s Brennendes Abtropfen/Abfallen (7) FL Keine Leistung festgestellt Tabelle 3 (1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile von nicht homogenen Produkten.(2) Für jeden äusseren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten.(3) Für jeden inneren nicht wesentlichen Bestandteil von nicht homogenen Produkten.(4) Für das Produkt als Ganzes. (5) s1 = SMOGRA ? 105m2.s-2 und TSP600s ? 250m2; s2 = SMOGRA ? 580m2.s-2 und TSP600s ? 1600m2; s3 = weder s1 noch s2. (6) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen in NBN EN 13823 (SBI) innerhalb von 600s;d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10s in NBN EN 13823 (SBI) innerhalb von 600s; d2 = weder d0 noch d1; Entzündung des Papiers in NBN EN ISO 11925-2 führt zu einer Einstufung in d2 (7) Bestanden = keine Entzündung des Papiers (keine Einstufung);nicht bestanden = Entzündung des Papiers (Einstufung in d2). (8) Falls die Flamme die Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - die Probenkante angreift. 3.2 Das Brandverhalten eines Bauprodukts wird bescheinigt: 1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, 2.mangels einer CE-Kennzeichnung a) durch einen Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie NBN EN 45000 oder NBN EN 17000 festgelegt sind, bieten. Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden Beurteilungsverfahren: 1. dem in Punkt 3.1 beschriebenen Klassifizierungssystem, 2. einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten Anwendungsbereich führt, wenn die Tests diejenigen sind, die in dem in Punkt 3.1 beschriebenen Klassifizierungssystem aufgeführt sind. b) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird. 3.3 Bestimmte Produkte dürfen ohne vorherige Tests als den Klassen A1 und A1FL zugehörig betrachtet werden. Der Minister des Innern bestimmt die Liste dieser Produkte. 3.4 Anforderungen in Bezug auf die Nutzungsbedingungen Die Anforderungen der Tabellen I, II, III und IV von Anlage 5/1 beziehen sich auf Bauprodukte in ihrer Endanwendung, das heisst einschliesslich der tiefer liegenden Schichten und der Befestigungsweise. Die tiefer liegenden Schichten müssen jedoch nicht getestet werden, wenn sie von einem Bauelement mit einem Brandschutzvermögen K geschützt werden, das den Anforderungen der nachstehenden Tabelle 4 entspricht. Das Brandschutzvermögen wird nach der Norm NBN EN 13501-2 festgelegt. Anwendungen, für die mindestens die Klasse A2-s3, d2 verlangt wird Anwendungen, für die mindestens die Klasse B-s1, d0 verlangt wird K2 30 K2 10 Tabelle 4 » Art. 11 - In Anlage 1 desselben Erlasses wird ein Punkt 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 3bis BRANDVERHALTENSLEISTUNG VON BEDACHUNGEN BEI EINEM BRAND VON AUSSEN 3bis1 - Das Klassifizierungssystem der Brandverhaltensleistung von Bedachungen bei einem Brand von aussen wird nachstehend beschrieben. SYMBOLE Die Klassifizierungen nach den vier Testmethoden lauten wie folgt: - ENV 1187:2002 Test 1: XROOF (t1), wobei t1 = nur Brand, - ENV 1187:2002 Test 2: XROOF (t2), wobei t2 = Brand + Wind, - ENV 1187:2002 Test 3: XROOF (t3), wobei t3 = Brand + Wind + Strahlung, - ENV 1187:2002 Test 4: XROOF (t4), wobei t4 = Brand + Wind + zusätzliche Strahlungswärme TE: kritische Zeit für die äussere Flammenausbreitung TP: kritische Zeit für den Flammendurchtritt Klasse Klassifizierungskriterien ENV 1187:2002 Test 1 BROOF (t1) Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - äussere und innere Feuerausbreitung nach oben FROOF (t1) Keine Leistung festgestellt ENV 1187:2002 Test 2: BROOF (t2) Bei beiden Prüfreihen mit 2 m/s und 4 m/s Windgeschwindigkeit: - mittlere Länge der Beschädigung von Bedachung und Unterlage ? 0,550 m, - maximale Länge der Beschädigung von Bedachung und Unterlage ? 0,800 m FROOF (t2) Keine Leistung festgestellt ENV 1187:2002 Test 3 BROOF (t3) TE ? 30 min und TP ? 30 min CROOF (t3) TE ? 10 min und TP ? 15 min DROOF (t3) TP > 5 min FROOF (t3) Keine Leistung festgestellt ENV 1187:2002 Test 4 BROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb einer Stunde; - in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für CROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - kein Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten; - in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für DROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung; - in der Vorprüfung brennen die Probekörper nach Entfernen der Prüfflamme für EROOF (t4) Alle folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein: - Feuerdurchtritt durch die Dachkonstruktion innerhalb von 30 Minuten, jedoch kein Feuerdurchtritt in der Vorprüfung; - die Flammenausbreitung wird nicht kontrolliert FROOF (t4) Keine Leistung festgestellt 3bis2 - Das Brandverhalten einer Bedachung bei einem Brand von aussen wird bescheinigt: 1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, 2.mangels einer CE-Kennzeichnung a) durch einen Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie NBN EN 45000 oder NBN EN 17000 festgelegt sind, bieten. Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden Beurteilungsverfahren: 1. dem in Punkt 3bis1 beschriebenen Klassifizierungssystem, 2.einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten Anwendungsbereich führt, wenn die Tests diejenigen sind, die in dem in Punkt 3bis1 beschriebenen Klassifizierungssystem erläutert sind, b) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird, wenn die Dachbedeckungen gemäss den im vorerwähnten Klassifizierungssystem beschriebenen Tests getestet wurden. 3bis3 - Bei bestimmten Dachbedeckungen kann davon ausgegangen werden, dass sie bei einem Brand von aussen allen Anforderungen bezüglich des Brandverhaltens genügen, ohne dass Tests erforderlich sind. Der Minister des Innern bestimmt die Liste dieser Dachbedeckungen. » Art. 12 - Punkt 4.9 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 4.9 Feuerschutzklappe: beweglicher Verschluss in einem Kanal, konzipiert um die Feuerausbreitung zu verhindern. » Art. 13 - Punkt 5.1 in Anlage 1 zum selben Erlass wird wie folgt ersetzt: « 5.1 Tür: Bauelement, das in einer Wandöffnung installiert wird, um den Durchgang zu ermöglichen oder zu verhindern; die Tür umfasst einen feststehenden Teil (Türeinfassung mit oder ohne Ober- und/oder Seitenplatten), einen beweglichen Teil (Türflügel), Aufhängungs-, Bedienungs- und Verschlusselemente und die Verbindung mit der Wand. 5.1.1 Selbstschliessende Tür: Tür mit einer Vorrichtung, durch die sie unter normalen Betriebsbedingungen ständig vollständig geschlossen wird. 5.1.2 Bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür: Tür mit automatischer Vorrichtung, durch die sie im Falle eines Brandes geschlossen wird. Die Tür und die dazugehörigen Vorrichtungen gehören nach NBN EN 14600 mindestens der Klasse C1 an. » Art. 14 - In Punkt 5.4 von Anlage 1 zu demselben Erlass, wird das Wort « Notbeleuchtung » durch das Wort « Ersatzbeleuchtung » ersetzt. Art. 15 - Punkt 5.5 in Anlage 1 zu demselben Erlass wird wie folgt ersetzt: « Sicherheitsbeleuchtung: Beleuchtung, die bei Ausfall der normalen künstlichen Beleuchtung das sichere Erkennen und Benutzen von Fluchtmöglichkeiten stets gewährleistet, wenn die Räume benutzt werden, und die, um Panik zu vermeiden, Licht liefert, damit die Benutzer die Räumungswege erkennen und erreichen können. » Art. 16 - Punkt 5 in Anlage 1 zu demselben Erlass wird wie folgt ergänzt: « 5.10 Aussenmauern 5.10.1 Einwandige Aussenmauer: Aussenmauer, die keinen belüfteten Hohlraum hat. Eine einwandige Aussenmauer kann aus massiven oder leichten Aussenmauerelementen bestehen oder eine Vorhangwand sein, die eventuell mit einem Brandschutzelement versehen ist. 5.10.2 Doppelwandige belüftete Aussenmauer: Aussenmauer, die aus zwei Wänden - im Allgemeinen verglasten Wänden - besteht, welche durch einen Hohlraum getrennt sind, der auf natürliche und/oder mechanische Weise belüftet werden kann und nicht zu Räumungszwecken genutzt wird. 5.10.3 Doppelwandige, von aussen her belüftete Aussenmauer: doppelwandige belüftete Aussenmauer, deren Innenwand wasser- und luftdicht ist und deren Aussenwand luftdurchlässig ist. 5.10.4 Doppelwandige, von innen her belüftete Aussenmauer: doppelwandige belüftete Aussenmauer, deren Aussenwand wasser- und luftdicht ist und deren Innenwand luftdurchlässig ist. 5.11 Störungssicherheit: die Anlagen gelten als störungssicher, wenn die Sicherheitsfunktion dieser Anlagen und Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle und (oder) die Versorgungs- und (oder) Steuervorrichtung ausfällt (ausfallen). 5.12 Durchführungen 5.12.1 Durchführung: in einer Wand angeordnete Öffnung, die die Verlegung einer Leitung für Flüssigkeiten, Feststoffe, Strom oder elektromagnetische Wellen, wie Licht (zum Beispiel Datenübertragungs- und Glasfaserkabel) ermöglicht. 5.12.2 Einfache Durchführung: Leitungs- oder Kabeldurchführung, die sich in ausreichendem Abstand von anderen Durchführungen befindet, um jede Wechselwirkung zu vermeiden; dieser Mindestabstand zwischen zwei beliebigen Leitungen oder Kabeln entspricht mindestens dem grössten Durchmesser der beiden Leitungen (einschliesslich eventueller brennbarer Dämmung) oder Kabel. 5.12.3 Abdichtungsvorrichtung: an einer Durchführung eingesetzte Vorrichtung, durch die die Ausbreitung des Feuers durch die Wand begrenzt wird. 5.12.4 Durchmesser beziehungsweise D: Nennaussendurchmesser der Leitung oder des Kabels oder Umfang der Leitung bzw. des Kabels geteilt durch pi. 5.12.5 Mörtel: Gemisch auf der Basis eines Bindemittels, wie Gips, Kalk und/oder Zement, das einen anorganischen Zuschlagstoff sowie eventuell einen Verbundstoff zur Verstärkung und chemische Zusätze enthält. 5.12.6 Nicht brennbare Leitungen: Leitungen aus Metall oder sonstigen nicht brennbaren Werkstoffen, deren Schmelzpunkt mehr als 1000 K (727° C) beträgt, mit Ausnahme von Leitungen aus Glas. 5.12.7 Brennbare Leitungen: Leitungen, die keine nicht brennbaren Leitungen sind. 5.12.8 Abstand zum Schutzrohr: Zwischenraum zwischen der Leitung und dem Schutzrohr, der sich aus der Differenz zwischen dem Innendurchmesser des Schutzrohrs und dem (Aussen-)durchmesser der Leitung ergibt. » Art. 17 - In Punkt 0.2 in Anlage 2 zum selben Erlass werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern « für die das Baugesuch nach dem 31. Dezember 1997 » und den Wörtern « eingereicht wird » die Wörter « und vor dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von Anlage 2/1 im Belgischen Staatsblatt » eingefügt. Art. 18 - In denselben Erlass wird die Anlage 2/1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 1 beigefügt ist. Art. 19 - In Punkt 0.2 in Anlage 3 zum selben Erlass werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern « für die das Baugesuch nach dem 31. Dezember 1997 » und den Wörtern « eingereicht wird » die Wörter « und vor dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von Anlage 3/1 im Belgischen Staatsblatt » eingefügt. Art. 20 - In denselben Erlass wird die Anlage 3/1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 2 beigefügt ist. Art. 21 - In Punkt 0.2 in Anlage 4 zum selben Erlass werden in Absatz 1 zwischen den Wörtern « für die das Baugesuch nach dem 31. Dezember 1997 » und den Wörtern « eingereicht wird » die Wörter « und vor dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung von Anlage 4/1 im Belgischen Staatsblatt » eingefügt. Art. 22 - In denselben Erlass wird die Anlage 4/1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 3 beigefügt ist. Art. 23 - In denselben Erlass wird die Anlage 5/1 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 4 beigefügt ist. Art. 24 - Derselbe Erlass wird durch eine Anlage 7 mit der Überschrift « Gemeinsame Vorschriften » ergänzt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage 5 beigefügt ist. Art. 25 - In denselben Erlass wird vor Artikel 7 ein Unterabschnitt, der die Artikel 6/1, 6/2 und 6/3 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: « ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 6/1 - Bauelemente, deren Feuerwiderstand nach der Norm NBN 713-020 beziehungsweise, für Luftkanäle, nach der Norm DIN 4102-6 angegeben wird und für die die CE-Kennzeichnung noch nicht verpflichtend ist, sind während einer Dauer von vier Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zugelassen. Zu diesem Zweck wird die in den Anlagen des vorliegenden Erlasses verlangte Feuerwiderstandsdauer in Stunden umgerechnet, der die Bezeichnung « Rf » beziehungsweise « Ro » für Luftkanäle vorausgeht. Diese Bauelemente können nach dem angegebenen Übergangszeitraum im Gebäude bleiben. Art. 6/2 - Die Bestimmungen der Punkte 9 und 10 in Anlage 5/1 sind anwendbar auf Bauprodukte, für die die CE-Kennzeichnung während eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses nicht verpflichtend ist. Diese Bauprodukte können nach dem angegebenen Übergangszeitraum im Gebäude bleiben. Art. 6/3 - Die Bedachungsobermaterialien, die gemäss dem in Anlage 5 beschriebenen Klassifizierungssystem der Klasse A1 angehören, dürfen während eines Zeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses für die in Punkt 8 der Anlage 5/1 vorgesehenen Anwendungen verwendet werden, wenn die CE-Kennzeichnung für sie noch nicht verpflichtend ist. Diese Bauprodukte können nach dem angegebenen Übergangszeitraum im Gebäude bleiben. » Art. 26 - Der Ministerielle Erlass vom 6. Juni 2006 zur Festlegung der Gleichwertigkeit zwischen den belgischen und europäischen Klassen in Sachen Brandverhalten für eine Reihe von Wärmedämmstoffen für Gebäude wird aufgehoben. Art. 27 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Art. 28 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 2012 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Anlage 2/1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung ANLAGE 2/1 - NIEDRIGE GEBÄUDE 0 ALLGEMEINES 0.1 Zweck In der vorliegenden Grundordnung werden die Mindestbedingungen festgelegt, denen Konzipierung, Bau und Einrichtung der niedrigen Gebäude (NG) genügen müssen, um: - das Entstehen, die Entwicklung und das Übergreifen eines Brandes zu verhindern; - die Sicherheit der Personen zu gewährleisten; - präventiv das Eingreifen des Feuerwehrdienstes zu erleichtern. 0.2 Anwendungsbereich Vorliegende Anlage ist anwendbar auf alle niedrigen Gebäude, für die der Antrag auf Städtebaugenehmigung ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt eingereicht wird. Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage sind jedoch ausgeschlossen: - Industriegebäude, - Gebäude mit höchstens zwei Ebenen und einer Gesamtfläche von 100 m2 oder weniger, - Einfamilienhäuser. 0.3 Tafeln Tafel 2.1 - Aussenmauern Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 1 STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE Die Zufahrtswege werden in Absprache mit den Feuerwehrdiensten gemäss den folgenden Richtlinien bestimmt: 1.1 Gebäude mit nur einer Ebene müssen mindestens bis auf 60 m Entfernung von einer Aussenmauer für die Feuerwehrfahrzeuge erreichbar sein. Gebäude mit mehr als einer Ebene müssen für die Feuerwehrfahrzeuge mindestens an einem Punkt bis zu einer Aussenmauer erreichbar sein, die an erkennbaren Stellen Zugang zu jeder Ebene gewährt. Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeuge über eine Zugangsmöglichkeit und einen Abstellplatz verfügen: - entweder auf der befahrbaren Fahrbahn der öffentlichen Strasse - oder auf einem besonderen Zugangsweg ab befahrbarer Fahrbahn der öffentlichen Strasse, der folgende Merkmale aufweist: - minimale freie Breite: 4 m; - Kurvenhalbmesser: innen mindestens 11 m und aussen mindestens 15 m; - minimale freie Höhe: 4 m; - maximales Gefälle: 6 %; - Tragleistung: ausreichend, damit Fahrzeuge mit einer maximalen Belastung von 13 Tonnen pro Achse darauf verkehren und halten können, ohne steckenzubleiben, auch wenn sie das Gelände verformen. Für Bauwerke, die sich auf den Zufahrtswegen befinden, richte man sich nach der Norm NBN B 03-101. 1.2 Nebengebäude, Dachüberhänge, Vordächer, Auskragungen oder andere Anbauten sind nur zugelassen, wenn sie weder die Evakuierung und Sicherheit der Benutzer noch den Einsatz der Feuerwehrdienste beeinträchtigen. 1.3 Die waagerechte Distanz, befreit von allem Brennbaren, die ein niedriges Gebäude (NG) von einem gegenüberstehenden Gebäude trennt, muss mindestens 6 Meter betragen, ausser wenn eine der beiden Wände, die die Gebäude voneinander trennen, den für angrenzende Gebäude festgelegten Anforderungen genügt. Die Wände, die die angrenzenden Gebäude trennen, haben einen Feuerwiderstand EI 60 oder REI 60, wenn sie tragend sind. In diesen Wänden ist zur Verbindung der Gebäude eine selbstschliessende oder eine bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30 erlaubt. Die Forderung in Bezug auf die Distanz zwischen einem niedrigen Gebäude (NG) und einem gegenüberstehenden Gebäude gilt nicht für Gebäude, die durch bestehende zum öffentlichen Eigentum gehörende Strassen, Wege,..., getrennt sind. 2 ABTEILUNGS-/BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND RÄUMUNG 2.1 Das Gebäude ist in Abteilungen/Brandabschnitten aufgeteilt, deren Fläche ausser für Parkhäuser weniger als 2500 m2 beträgt (siehe 5.2). Die maximal zulässige Fläche eines ebenerdigen Gebäudes, das aus nur einer Abteilung besteht, beträgt 3500 m2. Die Länge dieser Abteilung darf 90 Meter nicht überschreiten. Die maximal zulässige Fläche einer Abteilung darf 2500 m2 beziehungsweise 3500 m2 überschreiten, wenn diese Abteilung mit einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage ausgestattet ist. Der Minister des Innern bestimmt die Bedingungen, unter denen es ausnahmsweise erlaubt ist, die maximal zulässige Fläche der Abteilung von 2500 m2 beziehungsweise von 3500 m2 zu überschreiten, ohne dass diese Abteilung mit einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage ausgestattet sein muss. Die Höhe einer Abteilung/eines Brandabschnitts entspricht der Höhe einer Ebene. Folgende Ausnahmen sind jedoch erlaubt: - Parkhäuser mit mehreren Ebenen (siehe 5.2); - die Höhe einer Abteilung kann sich über zwei übereinander liegende Ebenen mit Innenverbindungstreppe (Doppelgeschoss) erstrecken, vorausgesetzt, dass ihre Gesamtflächen zusammen nicht mehr als 2500 m2 betragen; - die Höhe einer Abteilung kann sich über mehrere übereinander liegende Ebenen erstrecken, wenn diese Abteilung nur technische Räume umfasst (siehe 5.1.1); - die Höhe einer Abteilung kann sich über mehrere Ebenen (Atrium) erstrecken unter der Bedingung, dass diese Abteilung mit einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage ausgestattet ist. Der Minister des Innern bestimmt die Bedingungen, unter denen es erlaubt ist, von der Anbringung einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage abzusehen. Der Minister des Innern bestimmt die Bedingungen, die die automatischen Löscheinrichtungen und die Rauch- und Wärmebeseitigungsanlagen erfüllen müssen. 2.2 Räumung der Abteilungen 2.2.1 Anzahl Ausgänge Jede Abteilung hat mindestens - einen Ausgang, wenn die maximale Benutzung pro Abteilung für weniger als 100 Personen vorgesehen ist, - zwei Ausgänge, wenn die Benutzung für 100 Personen oder mehr, aber für weniger als 500 Personen vorgesehen ist, - zwei + n Ausgänge, wobei n die ganze Zahl sofort über dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der Höchstanzahl Benutzer oder potentieller Benutzer durch 1000 ergibt, wenn die Benutzung für 500 Personen oder mehr vorgesehen ist. Es liegt im Ermessen des Feuerwehrdienstes, aufgrund der Benutzung und der Anordnung der Räume eine höhere Anzahl Ausgänge für nötig zu befinden. Die Anzahl Ausgänge der Ebenen und Räume wird wie für die Abteilungen bestimmt. 2.2.2 Ausgänge Die Ausgänge befinden sich in gegenüberliegenden Bereichen der Abteilung. Die Räumungswege führen - nach draussen, - hin zu Treppen, - hin zu Innen- oder Aussentreppenhäusern (für die waagerechten Abstände siehe 4.4). Für Kellergeschosse ist der Forderung nach einem Zugang zu einem der Treppenhäuser Genüge getan, wenn ein Räumungsweg nach aussen führt, dessen Wände und Türen einen Feuerwiderstand EI 30 beziehungsweise EI1 30 aufweisen. Für Parkhäuser siehe 5.2. Auf einer Räumungsebene führt jede Treppe entweder direkt oder über einen Räumungsweg gemäss Punkt 4.4 zum Ausgang. 3 VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE BAUELEMENTE 3.1 Wanddurchführungen Wanddurchführungen mit Flüssigkeits-, Gas- oder Stromleitungen und Dehnungsfugen von Wänden dürfen den erforderlichen Feuerwiderstandsgrad dieser Bauelemente nicht nachteilig beeinflussen. Die Bestimmungen von Anlage 7 « Gemeinsame Vorschriften » Kapitel 1 sind anwendbar. 3.2 Strukturelemente Je nach Lage weisen die Strukturelemente die in Tabelle 2.1 angegebenen Feuerwiderstände auf, wobei Ei der tiefsten Räumungsebene entspricht. Strukturelemente des Daches Sonstige Strukturelemente Oberhalb der Ebene Ei Eine EbeneMehrere Ebenen R 30(*) R 30(*) R 30 R 60 Unterhalb der Ebene Ei, Ebene Ei einbegriffen Nicht zutreffend R 60 Tabelle 2.1 - Feuerwiderstand von Strukturelementen (*) Keine Anforderungen an die Strukturelemente des Daches, wenn das Dach an der Innenseite durch ein Bauelement mit einem Feuerwiderstand EI 30 geschützt ist. Für Strukturelemente offener Parkhäuser, deren horizontale Wände einen Feuerwiderstand REI 60 aufweisen, werden keine Forderungen in Bezug auf den Feuerwiderstand gestellt. 3.3 Senkrechte Innenwände und Innentüren Für Wände und Türen zur Abgrenzung von Abteilungen gilt Punkt 4.1; für diejenigen, durch die Räumungswege abgegrenzt werden, gilt Punkt 4.4. Senkrechte Innenwände, die Räume oder einen Komplex von nachts benutzten Räumen abgrenzen, weisen den in Tabelle 2.2 angegebenen Feuerwiderstand auf. Die Türen in diesen Wänden weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf. Wände Oberhalb der Ebene Ei Eine EbeneMehrere Ebenen EI 30 EI 60 Unterhalb der Ebene Ei, Ebene Ei einbegriffen EI 60 Tabelle 2.2 - Feuerwiderstand der senkrechten Wände 3.4 Decken und Zwischendecken 3.4.1 In Räumungswegen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Gemeinschaftsküchen weisen die Zwischendecken nach NBN EN 13501-2 und NBN EN 1364-2 einen Feuerwiderstand EI 30 (a -> b), EI 30 (b -> a) oder EI 30 (a b) auf oder nach der Norm NBN 713-020 eine Feuerbeständigkeit von einer halben Stunde. 3.4.2 Der Raum zwischen Decke und Zwischendecke wird durch die Verlängerung aller senkrechten Wände unterbrochen, für die ein Feuerwiderstand vorgeschrieben ist. Wenn der Raum zwischen Decke und Zwischendecke nicht mit einer automatischen Löscheinrichtung ausgestattet ist, muss er durch senkrechte Unterteilungen, die einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen, unterbrochen werden, so dass Volumen entstehen, deren waagerechte Projektion in ein Viereck passt, dessen Seiten 25 m nicht überschreiten. 3.5 Aussenmauern 3.5.1 Einwandige Aussenmauern 3.5.1.1 Trennungen zwischen Abteilungen/Brandabschnitten Die Pfosten des Fassadengerippes (Leichtfassade) sind auf jeder Ebene am Gebäudeskelett zu verankern. Diese Verankerungen müssen einen Feuerwiderstand R 60 aufweisen oder mit einem Feuerwiderstand R 60 vor Brand in angrenzenden und darunter liegenden Abteilungen geschützt sein. Die lineare Fuge an der Aussenmauer wird verdichtet, damit kein kalter Rauch zwischen die Aussenmauer und die Abteilungswände dringen kann. Ausserdem weist die Verbindung der Abteilungswände mit der Aussenmauer - mit Ausnahme einer begrenzten linearen Fuge an der Aussenmauer, die maximal 20 mm breit ist - mindestens einen Feuerwiderstand EI 60 oder EI 60 (i -> o) auf. 3.5.1.2 Gegenüberstehende Aussenmauern und Aussenmauern, die einen Flächenwinkel bilden Wenn Aussenmauern, die verschiedenen Abteilungen angehören, sich gegenüberstehen oder einen spitzen Flächenwinkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen den Aussenmauerteilen, die keinen Feuerwiderstand E 30 oder E 30 (o -> i) aufweisen, mindestens Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld , wobei alpha der Innenwinkel und h die Höhe des betreffenden Gebäudes in Meter ist (siehe Tafel 2.1). 3.5.2 Doppelwandige Aussenmauern 3.5.2.1 Doppelwandige Aussenmauer, die durch Abteilungsbildung unterbrochen wird Der Hohlraum der doppelwandigen Aussenmauer wird in der Verlängerung von jeder Abteilungswand durch ein Element, das mindestens einen Feuerwiderstand E 60 aufweist, unterbrochen. Dieses Element nimmt den ganzen Raum zwischen den beiden Wänden ein und hat von der Innenwand der Aussenmauer her gemessen eine Länge von mindestens 60 cm. Dieses Element darf Öffnungen enthalten, unter der Bedingung, dass die Kontinuität der Abteilungsbildung durch den Hohlraum bei Feuerausbruch mithilfe einer automatischen Abdichtungsvorrichtung mit einem Feuerwiderstand E 60 gewährleistet werden kann. Diese Vorrichtung wird samt Unterbau in Richtung der Abteilungswand getestet; ihr Verschluss erfolgt: - entweder durch einen thermischen Melder in der Verlängerung dieser Vorrichtung, der bei einer Temperatur von maximal 100° C reagiert; - oder durch eine Rauchmeldeanlage im Hohlraum oder in der Abteilung, wobei die Rauchmeldeanlage die in Punkt 3.5.2.3 vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Wenn zwischen dem Hohlraum der doppelten Aussenmauer und dem Innern des Gebäudes Öffnungen vorhanden sind, ist nur eine Rauchmeldeanlage im Hohlraum oder in allen Abteilungen entlang der Aussenmauer, die die in Punkt 3.5.2.3 erwähnten Bedingungen erfüllt, erlaubt. 3.5.2.2 Doppelwandige Aussenmauern ohne abteilungsbildende Funktion Doppelwandige Aussenmauern ohne abteilungsbildende Funktion müssen einer der zwei folgenden Möglichkeiten entsprechen. 3.5.2.2.1 Doppelwandige Aussenmauer mit feuerbeständiger Innenwand Die Aussenwand der doppelwandigen Aussenmauer besteht zwischen den Etagen zu mindestens 50 % aus Bauelementen ohne spezifischen Feuerwiderstand. Die Innenwand weist - entweder auf der gesamten Höhe eine Flammenundurchlässigkeit E 30 (i o) - oder - auf jeder zweiten Ebene - einen Feuerwiderstand EI 30 (i o) auf. 3.5.2.2.2 Doppelwandige Aussenmauer, nach aussen hin offen Die Vorschriften für einwandige Aussenmauern gelten auch für die Innenwand, wenn die Aussenwand über feststehende oder verstellbare Lamellen verfügt, die sich bei Brand automatisch öffnen. Die feststehenden Lamellen haben eine Neigung von 30 + 10 Grad zur Waagerechten; zudem sind sie nach aussen und oben gerichtet und gleichmässig auf mindestens 50 % der Oberfläche verteilt. Die verstellbaren Lamellen müssen bei Feuerausbruch dieselben Bedingungen erfüllen wie die feststehenden Lamellen. Die verstellbaren Lamellen werden von einer allgemeinen Branderkennungsanlage in den Abteilungen der Aussenmauer in die Sicherheitsposition « Brandfall » gestellt. Die automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 3.5.2.3 Automatische Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen 3.5.2.3.1 Steuerung Der Verschluss beziehungsweise die Öffnung wird von einer automatischen Branderkennungsanlage gesteuert. Die Anlage wird mit einer manuellen Öffnungs- und Verschlussvorrichtung ausgerüstet. Die Steuerung der Anlage ist dem Feuerwehrdienst vorbehalten. Der Platz der Anlage wird in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmt. 3.5.2.3.2 Zuverlässigkeit Bei Abschaltung der normalen Energiequelle (Stromversorgung oder Druckluftnetz) setzt die Erkennungsanlage oder das Steuerungssystem das Verschluss-/Öffnungssystem in Sicherheitsposition. Jeder Ausfall der Energiequelle, der Stromversorgung oder der elektrischen oder pneumatischen Steuerung muss automatisch der zentralen Schalttafel gemeldet werden. 3.5.2.3.3 Betrieb bei Feuerausbruch in einer angrenzenden Abteilung Wenn die Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen nicht störungssicher sind, müssen die Stromkabel, die die Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen verbinden, Punkt 6.5.2 entsprechen. 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON ABTEILUNGEN/BRANDABSCHNITTEN UND RÄUMUNGSRÄUMLICHKEITEN 4.1 Abteilungen/Brandabschnitte Die Wände zwischen Abteilungen weisen mindestens den in Tabelle 2.3 angegebenen Feuerwiderstand auf. Wände Oberhalb der Ebene Ei Eine EbeneMehrere Ebenen EI 30 EI 60 Unterhalb der Ebene Ei, einschliesslich der Ebene Ei EI 60 Tabelle 2.3 - Feuerwiderstand von Wänden zwischen Abteilungen Eine Verbindung zwischen zwei Abteilungen ist nur mittels einer selbstschliessenden Tür oder einer bei Feuerausbruch automatisch schliessenden Tür EI1 30 erlaubt. 4.2 Innentreppenhäuser 4.2.1 Allgemeines Treppen, die mehrere Abteilungen miteinander verbinden, müssen durch Trennwände abgeteilt werden. Die unter Punkt 2 « Abteilungsbildung und Räumung » erwähnten Grundprinzipien sind darauf anwendbar. 4.2.2 Konzipierung 4.2.2.1 Die Innenwände der Treppenhäuser müssen mindestens einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen. Ihre Aussenwände können verglast sein, insofern die Öffnungen seitlich über mindestens 1 m mit einem Element, das einen Feuerwiderstand E 30 aufweist, gesäumt sind. 4.2.2.2 Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer Räumungsebene verschaffen. 4.2.2.3 Auf jeder Ebene muss die Verbindung zwischen der Abteilung und dem Treppenhaus durch eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30 gewährleistet sein. Ein direkter Zugang von jeder Ebene des Doppelgeschosses zum Treppenhaus ist nicht erforderlich, unter der Bedingung: - dass die Gesamtfläche der Abteilung 300 m2 oder weniger beträgt; - dass die Fläche der Ebene des Doppelgeschosses, die direkten Zugang zum Treppenhaus gewährt, grösser ist als die Fläche der anderen Ebene des Doppelgeschosses. 4.2.2.4 Wenn sich auf einer waagerechten Ebene mehrere Abteilungen befinden, können sie ein gemeinsames Treppenhaus haben unter der Bedingung, dass dieses Treppenhaus von jeder Abteilung aus über eine selbstschliessende oder über eine bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30 zugänglich ist. 4.2.2.5 Treppenhäuser, die zu den Kellergeschossen führen, dürfen sich nicht in der geraden Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die zu den oberhalb einer Räumungsebene gelegenen Ebenen führen. Diese Treppenhäuser dürfen dennoch übereinander liegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Wände, die sie voneinander trennen, weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf.2. Der Zugang zu jedem der Treppenhäuser erfolgt durch eine selbstschliessende oder eine bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30. 4.2.2.6 Im oberen Teil eines jeden Innentreppenhauses muss eine ins Freie führende Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 1 m2 vorgesehen sein. Diese Öffnung ist normalerweise geschlossen; die Öffnungsvorrichtung wird von Hand bedient; sie ist gut sichtbar auf der Räumungsebene angebracht. Diese Forderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich zwischen der Räumungsebene und den Kellergeschossen befinden. Wenn Treppenhäuser maximal zwei Stockwerke mit einer Fläche von maximal 300 m2 mit der Räumungsebene verbinden, darf die Fläche der Lüftungsöffnung auf 0,5 m2 reduziert werden. Führt das Treppenhaus - aufgrund des Vorhandenseins eines Doppelgeschosses in den obersten Stockwerken des Gebäudes - nicht auf alle Ebenen, so wird die Lüftungsöffnung durch einen Schacht, dessen Querschnitt mindestens der erforderlichen Fläche der Lüftungsöffnung entspricht, mit dem Treppenhaus verbunden. 4.2.3 Treppen 4.2.3.1 Baubestimmungen Treppen müssen folgende Merkmale aufweisen: 1. Sie weisen wie die Podeste einen Feuerwiderstand R 30 auf oder sind wie eine Betonplatte mit einem Feuerwiderstand R 30 gebaut.2. Sie sind an beiden Seiten mit Handläufen versehen.Für Treppen mit einer Nutzbreite von weniger als 1,20 m genügt jedoch ein Handlauf, vorausgesetzt, es besteht keine Gefahr, zu stürzen. 3. Die Trittfläche der Stufen beträgt überall mindestens 20 cm.4. Die Höhe der Stufen darf 18 cm nicht überschreiten.5. Das Gefälle darf nicht mehr als 75 % betragen (maximaler Querneigungswinkel von 37° ).6. Die Treppenläufe müssen « geradläufig » sein.Wendel- oder Bogentreppen sind jedoch erlaubt, wenn die Ausmittelung konstant ist und die Stufen bei Beachtung der vorherigen Bestimmungen (mit Ausnahme der Bestimmung des vorerwähnten Punktes 3) auf der Gehlinie eine Mindesttrittfläche von 24 cm haben. 4.2.3.2 Nutzbreite der Treppenläufe, Podeste und Schleusen Die erforderliche Nutzbreite beträgt mindestens 0,80 m und muss mindestens die nach Anlage 1 « Terminologie » berechnete erforderl …

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