{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Abbildungen der Tafel 3.3 zeigen wie dieses Bauelement im Fall einer senkrechten Abteilungswand ausgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es umfasst: - entweder ein durchgehendes Element, das sich in der Verlängerung der Aussenmauer befindet und mindestens einen Feuerwiderstand E 60 (i o) aufweist;die Breite dieses Elements (b1+b2+a) (Tafel 3.3 Abbildungen A und B) beträgt mindestens 1 m; die links und rechts von der Achse der Grenzmauer liegenden Teile dieses Elements haben eine Breite von mindestens 0,50 m, wenn es sich um zwei verschiedene Gebäude handelt (a1 ? 0,50 m und a2 ? 0,50 m) - oder einen durchgehenden senkrechten Vorsprung in der Achse der Mauer, die die beiden Gebäude oder Abteilungen trennt und mindestens einen Feuerwiderstand EI 60 (o -&gt; i) (Tafel 3.3 Abbildung C) oder E 60 (i -&gt; o) (Tafel 3.3 Abbildung D) aufweist; die Länge dieses Elements (b1+b2+a) beträgt mindestens 1 m, - oder eine Kombination der vorerwähnten Elemente, so dass die Summe der Längen mindestens 1 m ergibt (Tafel 3.3 Abbildung E), (2) oder die Aussenmauer weist mindestens einen Feuerwiderstand E 30 (i o) auf der gesamten Höhe des Gebäudes auf (Tafel 3.4 Abbildung A) oder einen Feuerwiderstand E 60 (i -&gt; o) auf jeder zweiten Ebene (Tafel 3.4 Abbildung B), (3) oder die Abteilungen entlang der Aussenmauern sind mit einer Sprinkleranlage nach der Norm NBN EN 12845 ausgestattet (Tafel 3.4 Abbildung C). 3.5.1.2 Gegenüberstehende Aussenmauern und Aussenmauern, die einen Innenwinkel bilden Wenn Aussenmauern, die verschiedenen Abteilungen angehören, sich gegenüberstehen oder einen Innenwinkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen den Aussenmauerteilen, die nicht mindestens einen Feuerwiderstand E 60 oder E 60 (o -&gt; i) aufweisen, mindestens 1 + 7 cos alpha für 0° ? alpha ? 90°, 1 für 90° Dieses Element darf Öffnungen enthalten, unter der Bedingung, dass die Kontinuität der Abteilungsbildung durch den Hohlraum bei Feuerausbruch mithilfe einer automatischen Abdichtungsvorrichtung mit einem Feuerwiderstand E 60 gewährleistet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorrichtung wird samt Unterbau in Richtung der Abteilungswand getestet; der Verschluss erfolgt - entweder durch einen thermischen Melder in der Verlängerung dieser Vorrichtung, der bei einer Temperatur von maximal 100° C reagiert - oder durch eine Rauchmeldeanlage im Hohlraum oder in allen Abteilungen entlang der Aussenmauer, die die in Punkt 3.5.2.3 erwähnten Bedingungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn zwischen dem Hohlraum der doppelten Aussenmauer und dem Innern des Gebäudes Öffnungen vorhanden sind, ist nur eine Rauchmeldeanlage im Hohlraum oder in allen Abteilungen entlang der Aussenmauer erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rauchmeldeanlage erfüllt die in Punkt 3.5.2.3 erwähnten Bedingungen. 3.5.2.2 Doppelwandige Aussenmauern ohne abteilungsbildende Funktion Doppelwandige Aussenmauern ohne abteilungsbildende Funktion müssen einer der zwei folgenden Möglichkeiten entsprechen. 3.5.2.2.1 Doppelwandige Aussenmauer mit feuerbeständiger Innenwand Die Aussenwand der doppelwandigen Aussenmauer besteht zwischen den Etagen zu mindestens 50 % aus Bauelementen ohne spezifischen Feuerwiderstand.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Innenwand weist - entweder auf der gesamten Höhe eine Flammenundurchlässigkeit E 30 (i o) - oder - abwechselnd auf jeder zweiten Ebene - einen Feuerwiderstand EI 30 (i o) auf. 3.5.2.2.2 Doppelwandige Aussenmauer, nach aussen hin offen Die Vorschriften für einwandige Aussenmauern gelten auch für die Innenwand, wenn die Aussenwand über feststehende oder verstellbare Lamellen verfügt, die sich bei Brand automatisch öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die feststehenden Lamellen haben eine Neigung von 30 + 10 Grad zur Waagerechten; zudem sind sie nach aussen und oben gerichtet und gleichmässig auf mindestens 50 % der Oberfläche verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verstellbaren Lamellen müssen bei Feuerausbruch dieselben Bedingungen erfüllen wie die feststehenden Lamellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verstellbaren Lamellen werden von einer allgemeinen Branderkennungsanlage in den Abteilungen der Aussenmauer in die Sicherheitsposition « Brandfall » gestellt. Die automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 3.5.2.3 Automatische Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen 3.5.2.3.1 Steuerung Der Verschluss beziehungsweise die Öffnung wird von einer automatischen Branderkennungsanlage gesteuert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anlage wird mit einer manuellen Öffnungs- und Verschlussvorrichtung ausgerüstet. Die Steuerung der Anlage ist dem Feuerwehrdienst vorbehalten. Der Platz der Anlage wird in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmt. 3.5.2.3.2 Zuverlässigkeit Bei Abschaltung der normalen Energiequelle (Stromversorgung oder Druckluftnetz) setzt die Erkennungsanlage oder das Steuerungssystem das Verschluss-/Öffnungssystem in Sicherheitsposition.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Ausfall der Energiequelle, der Stromversorgung oder der elektrischen oder pneumatischen Steuerung muss automatisch der zentralen Schalttafel gemeldet werden. 3.5.2.3.3 Betrieb bei Feuerausbruch in einer angrenzenden Abteilung Wenn die Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen nicht störungssicher sind, müssen die Stromkabel, die die Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen verbinden, Punkt 6.5.2 entsprechen. 3.6 Dächer Die Gebäude haben Flachdächer oder Dächer mit Gefälle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Dächer weisen einen Feuerwiderstand R 60 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Forderung gilt nicht, wenn der Boden unter dem Dach einen Feuerwiderstand REI 60 aufweist (Tafel 3.6) und wenn der eventuelle Zugang zum Raum unter dem Dach, der leer sein muss, über Türen oder Falltüren mit einem Feuerwiderstand EI1 30 erfolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Dächern mit Gefälle können Fensteröffnungen vorgesehen werden, unter der Bedingung, dass die Teile dieser Dächer, die sich auf Höhe der Abtrennungen zwischen Abteilungen befinden, Punkt 3.3 der vorliegenden Anlage entsprechen. 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON ABTEILUNGEN/BRANDABSCHNITTEN UND RÄUMUNGSRÄUMLICHKEITEN 4.1 Abteilungen Die Wände zwischen Abteilungen weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aussenmauern siehe 3.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verbindung zwischen zwei Abteilungen ist nur über eine Schleuse erlaubt, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss über selbstschliessende Türen verfügen, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.2. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.3. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben. 4.2 Innentreppenhäuser 4.2.1 Allgemeines Treppen, die mehrere Abteilungen miteinander verbinden, müssen durch Trennwände abgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Punkt 2 « Abteilungsbildung und Räumung » erwähnten Grundprinzipien sind darauf anwendbar. 4.2.2 Konzipierung 4.2.2.1 Die Innenwände der Treppenhäuser müssen mindestens einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussenwände können verglast sein, wenn sie den Erfordernissen des Punktes 3.5 entsprechen. 4.2.2.2 Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer Räumungsebene und zu allen darüber liegenden Ebenen verschaffen. 4.2.2.3 Auf jeder Ebene muss die Verbindung zwischen Räumungsweg und Treppenhaus durch eine selbstschliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30 gewährleistet sein, welche Zugang zu einem Podest im Treppenhaus verschafft. Diese Tür lässt sich in Räumungsrichtung öffnen und darf mit keinerlei Verriegelungssystem ausgestattet sein, das ihre Öffnung von der Abteilung aus verhindern könnte. Ihre Nutzbreite entspricht mindestens der erforderlichen Nutzbreite; sie beträgt mindestens 0,80 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein direkter Zugang von jeder Ebene des Doppelgeschosses zum Treppenhaus ist nicht erforderlich, unter der Bedingung: - dass die Gesamtfläche der Abteilung 300 m2 oder weniger beträgt; - dass die Fläche der Ebene des Doppelgeschosses, die direkten Zugang zum Treppenhaus gewährt, grösser ist als die Fläche der anderen Ebene des Doppelgeschosses. 4.2.2.4 Wenn sich auf einer waagerechten Ebene mehrere Abteilungen befinden, können sie ein gemeinsames Treppenhaus haben unter der Bedingung, dass dieses Treppenhaus von jeder Abteilung aus über eine Verbindung zugänglich ist, die den Erfordernissen des Punktes 4.2.2.3 entspricht. 4.2.2.5 Treppenhäuser, die zu den Kellergeschossen führen, dürfen sich nicht in der geraden Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die zu den oberhalb einer Räumungsebene gelegenen Ebenen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Treppenhäuser dürfen dennoch übereinander liegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Wände, die sie voneinander trennen, weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf. 2. Der Zugang eines jeden Treppenhauses zur Räumungsebene erfolgt gemäss den Erfordernissen unter Punkt 4.2.2.3. 4.2.2.6 Im oberen Teil eines jeden Innentreppenhauses muss eine ins Freie führende Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 1 m2 vorgesehen sein. Diese Öffnung ist normalerweise geschlossen; die Öffnungsvorrichtung wird von Hand bedient; sie ist gut sichtbar auf der Räumungsebene angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Forderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich zwischen der Räumungsebene und den Kellergeschossen befinden. 4.2.2.7 In den Treppenhäusern und Zugangsschleusen dürfen sich keine anderen Gegenstände befinden als Feuermelder, tragbare Feuerlöschgeräte, Elektroleitungen, Sicherheitsbeleuchtungen, Signalisations-, Beleuchtungs- und Heizungsgeräte, Rauchabzugsschächte oder -vorrichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erlaubt sind in den Treppenhäusern nur die Zugangstüren zu den Räumungswegen. 4.2.3 Treppen 4.2.3.1 Baubestimmungen Treppen müssen folgende Merkmale aufweisen: 1. Sie weisen wie die Podeste einen Feuerwiderstand R 60 auf oder sind wie eine Betonplatte mit einem Feuerwiderstand R 60 gebaut.2. Sie sind mit massiven Setzstufen versehen.3. Sie sind an beiden Seiten mit Handläufen versehen, die auch über die Podeste führen.Für Treppen mit einer Nutzbreite von weniger als 1,20 m genügt jedoch ein Handlauf, vorausgesetzt, es besteht keine Gefahr, zu stürzen. 4. Die Trittfläche der Stufen beträgt überall mindestens 20 cm.5. Die Höhe der Stufen darf 18 cm nicht überschreiten.6. Das Gefälle darf nicht mehr als 75 % betragen (maximaler Querneigungswinkel von 37° ).7. Die Treppenläufe müssen « geradläufig » sein.Wendel- oder Bogentreppen sind jedoch erlaubt, wenn die Ausmittelung konstant ist und die Stufen bei Beachtung der vorherigen Bestimmungen (mit Ausnahme der Bestimmung des vorerwähnten Punktes 4) auf der Gehlinie eine Mindesttrittfläche von 24 cm haben. 4.2.3.2 Nutzbreite der Treppenläufe, Podeste und Schleusen Die erforderliche Nutzbreite beträgt mindestens 0,80 m und muss mindestens die nach Anlage 1 « Terminologie » berechnete erforderliche Nutzbreite br erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Öffnung der Türen darf die Nutzbreite der Podeste nicht auf einen Wert unter br reduziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Podeste von Treppenhäusern, die für eine selbe Abteilung vorgesehen sind, dürfen sich nicht um mehr als eine Durchgangseinheit voneinander unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Abteilung Räume mit besonderer Zweckbestimmung umfasst, wird die theoretische Nutzbreite der Treppen (siehe Anlage 1 « Terminologie ») aufgrund der Anzahl Benutzer dieser Räume mit besonderer Zweckbestimmung nur für die Höhe zwischen dieser Abteilung und einer Räumungsebene berechnet. 4.3 Aussentreppenhäuser Aussentreppenhäuser müssen den Anforderungen von Punkt 4.2.2.2 entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aussentreppenhäuser müssen von Wänden umgeben sein; auf jeder Ebene muss an mindestens einer Seite die Luft frei zirkulieren können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Punkt der Treppe darf weniger als 1 m von einem Aussenmauerteil entfernt sein, das nicht einen Feuerwiderstand EI 60 aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Punkt 4.2.3 sind auf sie anwendbar, abgesehen von folgender Abweichung: Setzstufen sind nicht obligatorisch; es ist keinerlei Feuerbeständigkeit erforderlich, aber das Material muss der Klasse A1 angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbindung zwischen der Abteilung und den Aussentreppenhäusern wird - entweder durch eine Tür - oder über einen beziehungsweise mehrere überdachte Durchgänge gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Treppenhaus kann durch zwei Aussentreppen mit geradem Treppenlauf ersetzt werden; diese Treppen sind durch überdachte Durchgänge verbunden, die eventuell mit leicht überschreitbaren Abtrennungen ausgestattet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aussentreppen haben folgende Eigenschaften: 1. Sie sind mindestens 0,60 m breit.2. Ihre Steigung beträgt höchstens 45°.3. Der Stufenauftritt beträgt mindestens 0,10 m.4. Die Höhe zwischen den Stufen beträgt maximal 0,20 m.5. Jede Treppe muss zwei Handläufe haben. Die Verbindung zwischen der Räumungsebene und der unmittelbar darüber liegenden Ebene kann durch eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches, verschiebbares oder ausschwenkbares Treppenteil gewährleistet werden. 4.4 Räumungswege und überdachte Durchgänge 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.4.1.1 Kein Punkt einer Abteilung darf a) für Räume, die ausschliesslich tagsüber benutzt werden, mehr als 30 m vom Räumungsweg, der Treppen und Ausgänge miteinander verbindet, mehr als 45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächsten Ausgang, mehr als 80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder zu einem zweiten Ausgang, b) für Räume oder einen Komplex von Räumen, die nachts benutzt werden, mehr als 20 m vom Räumungsweg, der Treppen und Ausgänge miteinander verbindet, mehr als 30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächsten Ausgang, mehr als 60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder zu einem zweiten Ausgang, entfernt sein. Die Länge der Räumungswege, die als Sackgasse enden, darf nicht mehr als 15 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nutzbreite der Räumungswege, der überdachten Durchgänge, ihrer Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss mindestens der erforderlichen Nutzbreite (siehe Anlage 1 « Terminologie ») entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie beträgt mindestens 0,80 m für Räumungswege und Türen und mindestens 0,60 m für überdachte Durchgänge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmungen sind nicht auf Parkhäuser anwendbar (siehe 5.2). 4.4.1.2 Die Ausgänge führen nach draussen oder in eine andere Abteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strecken im Freien sind in der Berechnung dieser Abstände nicht einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Türen auf Räumungswegen dürfen keine Verschlussvorrichtung haben, die die Räumung verhindert. 4.4.2 Auf einer Räumungsebene Die Innenwände aller Räumungswege auf dieser Ebene müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türen zu diesen Räumungswegen müssen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen und selbstschliessend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einer Räumungsebene muss der Zugang zum Treppenhaus gemäss Punkt 4.2.2.3 erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Räumungsweg darf die Eingangshalle umfassen. In dieser Halle dürfen sich die Zugänge zu den Aufzügen befinden sowie nicht geschlossene Räume, die für den Empfang und damit verbundene Leistungen bestimmt sind, Schank- oder Restaurationsstätten ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einer Räumungsebene dürfen Vitrinen von Gebäudeteilen mit kommerzieller Funktion, die keinen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen, nicht in einen Räumungsweg münden, der die Ausgänge anderer Gebäudeteile mit der öffentlichen Strasse verbindet, ausser auf den letzten 3 m dieses Räumungswegs. 4.4.3 Auf einer anderen Ebene als der Räumungsebene In einer Abteilung muss die Verbindung zwischen Treppen und der Zugang dorthin durch Räumungswege oder überdachte Durchgänge gewährleistet sein, die nicht durch Treppenhäuser hindurchführen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zurückzulegende Entfernung zwischen den Zugängen zu den Treppenhäusern beträgt mehr als 10 m und weniger als 60 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die senkrechten Innenwände der Räumungswege und die Türen, die Zugang zu den Räumungswegen verschaffen, müssen einen Feuerwiderstand EI1 30 für die Türen und einen Feuerwiderstand EI 30 für die Wände aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Forderung gilt nicht für Abteilungen, die ausschliesslich tagsüber benutzt werden und deren Fläche weniger als 1.250 m2 beträgt. 4.5 Beschilderung Für alle Ebenen wird die Nummer der Ebene gut sichtbar auf den Podesten und an den Ausgängen von Treppenhäusern und Aufzügen angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf Ausgänge und Notausgänge müssen den Erfordernissen in Sachen Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen. 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU BESTIMMTER TECHNISCHER RÄUME UND RÄUMLICHKEITEN 5.1 Technische Räume und Räumlichkeiten 5.1.1 Allgemeines Ein technischer Raum oder ein Komplex von technischen Räumen bildet eine Abteilung. Diese Abteilung kann sich über mehrere übereinander liegende Ebenen erstrecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für technische Räume gelten die Vorschriften für Abteilungen, jedoch unter Beachtung folgender Änderungen: 1. Es müssen zwei Ausgänge zugänglich sein, die - entweder über eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60 in eine Nachbarabteilung münden, - oder über eine Schleuse gemäss 4.1 in ein Treppenhaus münden, - oder ins Freie führen, so dass eine Räumungsebene erreicht werden kann. 2. In Abweichung von Punkt 4.4.1 darf kein Punkt der Abteilung mehr als - 45 m von dem Weg, der in der technischen Abteilung die beiden Ausgänge miteinander verbindet, - 60 m vom nächsten Ausgang, - 100 m vom zweiten Ausgang entfernt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Fläche der technischen Abteilung 1.000 m2 jedoch nicht übersteigt, genügt ein einziger Ausgang zu einem Treppenhaus oder nach draussen oder zu einer anderen Abteilung. In diesem Fall darf die zurückzulegende Entfernung bis zu diesem Ausgang nicht mehr als 60 m betragen. 3. Wenn die Höhe der technischen Abteilung sich über mehrere übereinander liegende Ebenen erstreckt (siehe 2.1) und die Abteilung mehrere Betriebsböden umfasst, die durch Treppen oder Leitern miteinander verbunden sind, - genügt bei einer Abteilungsfläche von weniger als 1000 m2 ein Zugang zu einem Treppenhaus oder nach draussen oder zu einer anderen Abteilung für je zwei Betriebsböden, angefangen beim untersten; - muss bei einer Abteilungsfläche von mehr als 1000 m2 jeder Betriebsboden Zugang zu mindestens einem der beiden Ausgänge verschaffen; diese wechseln von Boden zu Boden ab. 4. Die Nutzbreite der Räumungswege, Treppenläufe, Podeste und Schleusen beträgt mindestens 0,80 m. 5.1.2 Heizungsräume und ihre Nebenanlagen Die Flüssiggaslager- und -ausdehnungsanlagen, die für die Heizung des Gebäudes benutzt werden, befinden sich ausserhalb des Gebäudes. 5.1.2.1 Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mindestens 70 kW haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konzipierung und Bau entsprechen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001. 5.1.2.2 Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mehr als 30 kW und weniger als 70 kW haben Der Heizungsraum ist in einem zu diesem Zweck vorgesehenen technischen Raum eingerichtet (5.1.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen unter diesem Punkt sind nicht auf Räume anwendbar, in denen sich nur Gaserzeuger mit dichter Brennkammer und mechanischer Abgasführung befinden. 5.1.3 Stromtransformationsräume 5.1.3.1 Allgemeines Stromtransformationsräume müssen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (A.O.E.A.) entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterhin gelten folgende Vorschriften: - Die Wände weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf, ausser wenn es sich um Aussenwände handelt. - Die Innentüren weisen einen Feuerwiderstand EI1 60 auf. - Wenn der Boden eine Ebene bildet, auf der sich Wasser (welchen Ursprungs auch immer, einschliesslich des für die Brandbekämpfung benutzten Wassers) zum Beispiel durch Infiltration oder durch Kabelkanäle ansammeln kann, werden sämtliche Vorkehrungen getroffen, damit das Wasser ständig und automatisch unterhalb des Niveaus der vitalen Teile der Elektroinstallation bleibt, solange diese in Betrieb gehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Norm NBN C 18-200 « Richtlinien zum Schutz der technischen Stromtransformationsräume gegen Brand » vorgesehenen Massnahmen sind anwendbar, wenn der Ölinhalt der gesamten Geräte 50 l oder mehr beträgt. 5.1.3.2 An Ort und Stelle zusammengebaute Stationen oder Fertigstationen Eine an Ort und Stelle zusammengebaute Station oder eine Fertigstation wird in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt. Die Wände dieses Raumes müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu diesem Raum wird über eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60 gewährleistet, es sei denn, der Zugang erfolgt von draussen. 5.1.4 Beseitigung des Hausmülls 5.1.4.1 Müllschlucker sind verboten. 5.1.4.2 Mülllagerraum Die Wände des Mülllagerraums müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu diesem Raum wird über eine Schleuse gewährleistet, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss mit selbstschliessenden Türen ausgestattet sein, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.2. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.3. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben. 5.1.5 Leitungsschächte 5.1.5.1 Senkrechte Schächte Wenn senkrechte Schächte waagerechte Wände durchqueren, für die ein bestimmter Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, ist eine der drei folgenden Massnahmen anwendbar: 1. Die Wände der senkrechten Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 60 und die Klappen und Zugangstürchen dieser Schächte einen Feuerwiderstand EI1 60 aufweisen. Sie müssen in ihrem oberen Teil gut belüftet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der freie Lüftungsquerschnitt des Schachts muss mindestens 10 % des gesamten waagerechten Querschnitts des Schachts betragen und darf nicht kleiner als 4 dm2 sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Schächte können in den Treppenhäusern angebracht werden. 2. Ein Bauelement, das mindestens den für die senkrechte Wand erforderlichen Feuerwiderstand aufweist, wird auf Ebene der Durchführung angebracht.3. Die Wände dieser senkrechten Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 30 und ihre Klappen und Zugangstürchen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen;die senkrechten Schächte sind auf Höhe jeder Abteilung durch waagerechte Schutzwände abgeteilt, die den folgenden Anforderungen entsprechen: - Sie müssen aus Materialien der Klasse A1 sein. - Sie müssen den ganzen Freiraum zwischen den Leitungen einnehmen. - Sie müssen einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet sein. 5.1.5.2 Waagerechte Schächte Wenn waagerechte Schächte senkrechte Wände durchqueren, für die ein bestimmter Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, ist eine der drei folgenden Massnahmen anwendbar: 1. Die Wände der waagerechten Schächte und die Klappen und Zugangstürchen dieser Schächte weisen denselben Feuerwiderstand auf wie die durchquerten Wände.2. Ein Bauelement, das mindestens den für die senkrechte Wand erforderlichen Feuerwiderstand aufweist, wird auf Ebene der Durchführung angebracht.3. Die Wände dieser waagerechten Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 30 und ihre Klappen und Zugangstürchen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen;die waagerechten Schächte sind auf Höhe jeder Abteilung durch senkrechte Schutzwände abgeteilt, die den folgenden Anforderungen entsprechen: - Sie müssen aus Materialien der Klasse A1 sein. - Sie müssen den ganzen Freiraum zwischen den Leitungen einnehmen. - Sie müssen einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. 5.2 Parkhäuser In Abweichung von den unter 2.1 erwähnten Grundprinzipien kann ein Parkhaus, auch wenn es aus mehreren miteinander verbundenen Ebenen besteht, eine Abteilung bilden, deren Fläche nicht begrenzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem Rest des Gebäudes entsprechen den Bestimmungen unter 4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch erlaubt, gewisse Räume, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie z.B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume, technische Räume usw. mit in die Parkraumabteilung einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände dieser Räume weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf und der Zugang erfolgt über eine Schleuse, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen, und über selbstschliessende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeder Ebene ist die Räumung wie folgt gewährleistet: - Von egal welchem Punkt der Ebene aus müssen mindestens zwei Treppenhäuser oder Aussentreppen, die den Vorschriften unter 4.2 oder 4.3 entsprechen, zu erreichen sein; die zurückzulegende Entfernung bis zur nächstgelegenen Treppe darf nicht mehr als 45 m betragen; die Mindestnutzbreite dieser Treppen beträgt 0,80 m. - Gemäss Punkt 2.2.2 Absatz 3 ist der Forderung des Zugangs zu einem der beiden Treppenhäuser Genüge getan, wenn auf der betreffenden Ebene ein Ausgang direkt ins Freie führt. - Auf der der Ausfahrtebene am nächsten gelegenen Ebene kann die Fahrzeugrampe eines der beiden Treppenhäuser ersetzen, wenn ihre Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen und das im Verlauf der Achse gemessene Gefälle 10 % nicht übersteigt. - Die Begrenzung des Gefälles auf 10 % gilt nicht für Abteilungen, deren Fläche 500 m2 oder weniger beträgt, insofern die Räumung über die Rampe möglich bleibt. - Zusätzlich zu der in Punkt 4.5 vorgesehenen Beschilderung werden die Räumungswege auf jeder Ebene ebenfalls am Boden oder knapp darüber gekennzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In geschlossenen Parkhäusern, deren Fläche 2500 m2 übersteigt, müssen die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung der Rauchausbreitung getroffen werden. 5.3 Säle 5.3.1 Wenn mehr als 500 Personen sich in einem Saal aufhalten können, darf dieser Saal nur unter dem Aussenbodenniveau gelegen sein, wenn der Höhenunterschied zwischen dem tiefsten Niveau des Bodens dieses Saales und der nächsten Räumungsebene nicht mehr als 3 m beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn höchstens 500 Personen sich im Saal aufhalten können, darf dieser Saal unter dem Aussenbodenniveau gelegen sein, wenn der Höhenunterschied zwischen dem der Öffentlichkeit zugänglichen Boden des Saales an dessen tiefster Stelle und dem Durchschnittsniveau der verschiedenen Räumungsebenen der Einrichtung nicht mehr als 4 m beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl Ausgänge ist wie für die Abteilungen bestimmt. 5.3.2 Bau Die Wände, die diese Säle oder Komplexe solcher Räume abgrenzen, müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Durchgänge durch diese Wände werden selbstschliessende oder bei Feuerausbruch automatisch schliessende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30 benutzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Türen müssen sich in Räumungsrichtung öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dem Weg zu den Ausgängen darf sich kein Hindernis befinden. 5.4 Geschäfts- oder Handelskomplexe Die Einrichtung von Geschäfts- und Handelsräumen, die in Innengalerien münden, ist auf einer Räumungsebene und den angrenzenden Ebenen erlaubt, wenn: 1. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien vom Rest des Gebäudes durch Wände getrennt ist, die einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen, 2.der Rest des Gebäudes seine eigenen Ausgänge hat, die von den Ausgängen des Geschäfts- und Handelskomplexes unabhängig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände zwischen den verschiedenen Geschäfts- und Handelsräumen müssen einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen und durch die eventuelle Zwischendecke durchlaufen. Diese letzte Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine automatische hydraulische Löscheinrichtung nach der Norm NBN EN 12845 für den Geschäfts- und Handelskomplex vorhanden ist. 5.5 Gemeinschaftsküchen Gemeinschaftsküchen, die eventuell ein Restaurant umfassen, müssen von den anderen Gebäudeteilen durch Wände getrennt sein, die einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Verbindung zwischen diesen Räumen und dem Rest des Gebäudes erfolgt über eine selbstschliessende oder eine bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Türen öffnen sich in Räumungsrichtung von der Küche aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Küche vom Restaurant abgeteilt ist, müssen die waagerechten und senkrechten Geschirrtransportanlagen zwischen der Küche und dem Restaurant folgende Bedingungen erfüllen: - Wenn der Transport durch andere Räume führt, erfolgt er in Schächten, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen. - Das Transportsystem wird auf Höhe der Abteilungswand mit einer Vorrichtung, die einen Feuerwiderstand EI1 60 aufweist, abgedichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss jedes ortsfeste Fritiergerät mit einer ortsfesten automatischen Löscheinrichtung versehen sein, die an eine Vorrichtung gekoppelt ist, die die Energiezufuhr zum Fritiergerät unterbricht. 6 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE 6.1 Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind ausser bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum, - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschliesslich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, wenn - sie in einer Räumlichkeit angebracht sind, die den unter Punkt 5.1.5.1 Fälle 1 und 3 erwähnten Anforderungen entspricht, - sie Teil der Podestwand sind. 6.1.1.2 Alle Aufzüge sind auf ihrer Räumungsebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorrichtung muss gekennzeichnet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, das heisst ein oder mehrere Schächte und ihre Aufzugpodeste, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände mit einem Feuerwiderstand EI 60 abgegrenzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse sind selbstschliessend oder schliessen bei Feuerausbruch automatisch und weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zugangspodest zu dem oder den Aufzügen kann im Räumungsweg einbegriffen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den mittelhohen Gebäuden (MG) mit nicht mehr als 6 Wohnungen pro Ebene, die über dasselbe Innentreppenhaus erreicht werden, darf der gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen die Aufzugsschleuse bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wohnungstüren zum gemeinsamen Vorraum dieser Wohnungen dürfen in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschliessend sein. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen Sie werden im Test nach Norm EN 81-58 mit der Podestseite zum Feuer hin gekehrt. Podestwände werden mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schachttüren, die nach anderen Methoden getestet worden sind, werden gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge angenommen, sofern sie mindestens den gleichen Feuerwiderstand aufweisen. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur eine Abteilung anfährt, müssen die unter Punkt 6.1.1.3 erwähnten Schachtwände und die unter Punkt 6.1.1.4 erwähnten Schachttüren den jeweiligen Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand nicht entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der Klasse A1 angehören. 6.1.1.6 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht erstmöglichen Podest halten können und neue Bedienungsbefehle verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall muss ein akustisches Alarmsignal die Personen, die sich im Fahrkorb befinden, darüber informieren, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald der Aufzug hält; die Türen öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedienung muss Vorrang vor allen anderen Bedienungen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Branderkennungsanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge bei Erkennung eines Brandes ausserhalb der Aufzüge und der dazu gehörenden Vorrichtungen auf die Räumungsebene zurückgerufen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schachttüren öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschliessen, müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Tür oder die Luke des Maschinenraums ins Innere des Gebäudes führt, muss sie einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen mit dem Schlüssel vorgesehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts beziehungsweise des Maschinenraums aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schacht- und Maschinenraumkomplex im obersten Teil des Schachts belüftet wird, muss die Belüftungsöffnung einen Mindestquerschnitt von 4 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermassen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei langanhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung der Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch, bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch, wenn ein Brand im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum gemeldet wird, - automatisch, wenn ein Brand in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, gemeldet wird, - automatisch, bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell, über eine Steuerung auf der Räumungsebene an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Wenn eine allgemeine oder teilweise Erkennung erforderlich ist, muss eine Rauchmeldeanlage im obersten Teil des Schachts angebracht werden. Bei Rauchmeldung im Schacht hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage muss so angebracht sein, dass Wartung und Kontrolle von ausserhalb des Schachts erfolgen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belüftungsöffnung, die sich im obersten Teil des Schachts befindet, muss einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorisierten Feuerschutzklappe ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermassen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei langanhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung der Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch, bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch, wenn ein Brand im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum gemeldet wird, - automatisch, wenn ein Brand in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, gemeldet wird, - automatisch, bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell, über eine Steuerung auf der Räumungsebene an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine Schleuse, die folgende Merkmale aufweisen muss: 1. zwei selbstschliessende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30, 2.Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120, 3. eine Mindestfläche von 2 m2, 4.von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und nicht im Räumungsweg einbegriffen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belüftungsöffnungen müssen einen Mindestquerschnitt von 4 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Raumes aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermassen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei langanhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung der Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch, bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch, bei Erkennung eines Brandes im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum, - automatisch, wenn ein Brand in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, gemeldet wird, - automatisch, bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell, über eine Steuerung auf der Räumungsebene, die sich an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Aufzugsraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das einen Feuerwiderstand EI 120 aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigenschaften des Öls: Flammpunkt bei offenem Behälter: ? 190° C Brennpunkt: ? 200° C Selbstentzündungspunkt: ? 350° C Ein ortsfester Feuerlöscher, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Volumen des Maschinenraums angepasst ist, schützt die Maschinen. Er wird durch thermische Melder gesteuert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erkennung eines Brandes der Maschine hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. 6.2 Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit Auf- und Abladeautomatik 6.2.1 Diese Aufzüge verfügen über eigene Maschinenräume, Schächte und Podeste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des Schachts befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Innenwände der Maschinenräume und Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeder Aufzugsebene muss an der Auf- oder Abnahmestelle eine Schleuse vorgesehen sein, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen und deren Türen oder Zugangstürchen automatisch schliessen und einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen. Diese Türen oder Zugangstürchen werden im Test mit der Podestseite zum Feuer hin gekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fläche der Schleuse an den Auf- oder Abnahmestellen muss ausreichen, damit die Auf- und Abladevorrichtung bequem eingerichtet werden kann und für das mit der Bedienung der Vorrichtung betraute Personal leicht zugänglich ist. Diese Schleuse ist ausschliesslich für den Güterbetrieb bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">An den Öffnungen zwischen Schleuse und Schacht sind Türen oder Türchen angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schachtwände, die sich auf der Seite der Abteilung befinden und die darin angebrachten Zugänge weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Podesttüren oder Türchen dieser Geräte arbeiten automatisch und sind normalerweise geschlossen; sie öffnen sich nur, wenn die anderen Türen oder Türchen der Schleuse geschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">An eventuellen Übergangsstellen von waagerechten Förderbändern zu Paternoster- und Lastenaufzügen sowie an Übergangsstellen zwischen Abteilungen befinden sich Schleusen mit zwei Klappen oder Türchen, die einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klappen arbeiten automatisch und sind normalerweise geschlossen; die Öffnung einer Klappe oder eines Türchens beim Vorbeifahren eines Behälters ist nur möglich, wenn die oder das andere geschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Behälterförderer einem durchgehenden waagerechten oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder Abteilungen oder Ebenen durchqueren, sind an jeder Durchgangsstelle Schleusen vorgesehen. Die Wände der Schleusen müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zwei Klappen oder Türchen weisen einen Feuerwiderstand E 30 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden im Test mit der Podestseite zum Feuer hin gekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie arbeiten automatisch und sind normalerweise geschlossen; die Öffnung einer Klappe oder eines Türchens beim Vorbeifahren eines Behälters ist nur möglich, wenn die oder das andere geschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Brandfall werden die Anlagen ausser Betrieb gesetzt. 6.2.2 Das Anbringen von Paternosteraufzügen für den Transport von Personen ist verboten. 6.3 Rolltreppen 6.3.1 Rolltreppen befinden sich in Treppenhäusern, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen, ausser wenn sie nur für eine Abteilung vorgesehen sind. 6.3.2 Der Zugang zum Treppenhaus muss auf jeder Ebene über eine selbstschliessende oder eine bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30 gewährleistet sein. 6.3.3 Die Rolltreppe wird sofort automatisch ausgeschaltet, wenn in einer Abteilung, zu der sie Zugang verschafft, ein Brand gemeldet wird. 6.4 Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn obligatorischerweise ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorhanden sein muss, muss er den unter Punkt 6.1 erwähnten und den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; die Türen für den Zugang von der Abteilung zu den Aufzugspodesten müssen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen und selbstschliessend oder bei Feuerausbruch automatisch schliessend sein. 6.4.2 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrkörbe, deren Mindestabmessungen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) betragen, entsprechen dieser Anforderung. 6.4.3 Die Podesttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. 6.5 Elektrische Niederspannungsanlagen für Antriebskraft, Beleuchtung und Beschilderung 6.5.1 Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen findet die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen (A.O.E.A.) Anwendung. 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Installationen oder Geräten, die bei einem Brand unbedingt in Betrieb gehalten werden müssen, sind so verlegt, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf ihrem Weg bis zur Abteilung, wo sich die Installationen befinden, müssen die Stromleitungen folgenden Feuerwiderstand aufweisen: a) entweder mindestens einen eigenen Feuerwiderstand von - PH 60 nach der Norm NBN EN 50200 für die Stromleitungen, deren Aussendurchmesser ? 20 mm beträgt und deren Leiter einen Querschnitt ? 2,5 mm2 haben, - Rf 1 h gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Leitungen, deren Aussendurchmesser &gt; 20 mm ist oder deren Leiter einen Querschnitt &gt; 2,5 mm2 haben, b) oder von Rf 1 h gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Stromleitungen ohne eigenen Feuerwiderstand, die in einem Schacht angebracht sind. Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb der Installationen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den erwähnten Installationen und Geräten handelt es sich um folgende: a) die Sicherheitsbeleuchtung und eventuell die Ersatzbeleuchtung, b) die Melde-, Warn- und Alarmanlagen, c) die Rauchbeseitigungsanlagen, d) die Wasserpumpen zur Brandbekämpfung und eventuell die Entwässerungspumpen, e) die unter Punkt 6.4 erwähnten Aufzüge für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. 6.5.3 Notstromanlagen Die unter 6.5.2 erwähnten Stromkreise müssen durch eine oder mehrere Notstromanlagen versorgt werden können, deren Leistung ausreicht, um gleichzeitig alle an diese Stromkreise angeschlossenen Installationen zu versorgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sobald die normale Stromversorgung ausfällt, gewährleisten die Notstromanlagen innerhalb einer Frist von einer Minute automatisch den Betrieb oben erwähnter Installationen während einer Stunde. 6.5.4 Sicherheitsbeleuchtung Die Sicherheitsbeleuchtung muss den Normen NBN EN 1838, NBN EN 60 598-2-22 und NBN EN 50 172 entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Sicherheitsbeleuchtung kann über die normale Stromquelle versorgt werden, aber bei Ausfall der letzteren wird die Versorgung durch eine oder mehrere Notstromanlagen gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbeleuchtung kann durch Notstromanlagen gewährleistet werden, die über die normalen Stromkreise versorgt werden, vorausgesetzt, dass diese Geräte ausreichende Betriebsgarantien bieten. 6.6 Mit Leitungskraftgas betriebene Anlagen Anlagen, die mit Kraftgas betrieben werden, das leichter ist als Luft, entsprechen: - der Norm NBN D 51-001 - Zentralheizung, Belüftung und Klimatisierung - Räumlichkeiten für Erdgasdruckreduzierer, - der Norm NBN D 51-003 - Anlagen, die mit Leitungskraftgas betrieben werden, das leichter ist als Luft, - der Norm NBN D 51-004 - Anlagen, die mit Leitungskraftgas betrieben werden, das leichter ist als Luft - Besondere Anlagen. 6.7 Lufttechnische Anlagen Wenn eine lufttechnische Anlage vorhanden ist, muss sie folgenden Anforderungen genügen. 6.7.1 Konzipierung der Anlagen 6.7.1.1 Integration von Räumen und geschlossenen Räumlichkeiten in Kanäle Kein Raum und keine geschlossene Räumlichkeit, auch nicht auf einem Dachboden oder in einem Keller, darf in ein Netz von Luftkanälen integriert werden, es sei denn, sie entsprächen den für Kanäle geltenden Vorschriften. 6.7.1.2 Nutzung der Treppenhäuser zur Belüftung Kein Treppenhaus darf für die Zufuhr oder Ableitung von Luft anderer Räume dienen. 6.7.1.3 Einschränkung bei der Wiederverwendung von Luft Luft, die aus Räumen abgezogen wird, die ein besonderes Brandrisiko darstellen, wie Lagerräume für brennbare Produkte, Heizungsräume, Küchen, Garagen, Parkhäuser, Transformatorenanlagen oder Abfalllagerräume, darf nicht wieder in Umlauf gebracht werden; sie muss nach draussen abgeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anderen Räumen entzogene Luft darf - entweder wieder in denselben Räumen in Umlauf gebracht werden, unter der Bedingung, dass der Recyclingkanal mit einer Feuerschutzklappe gemäss Punkt 6.7.5 versehen ist, - oder in andere Räume hineingeblasen werden, wenn sie dazu dient, den Luftabzug durch mechanische Abluftsysteme mit Abführung nach draussen zu kompensieren, unter der Bedingung, dass eine zusätzliche Rauchklappe und ein Kanalsystem für die Abführung dieser wiederverwendeten Luft nach draussen vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Luft Rauch enthält, wird sie in beiden Fällen automatisch nach draussen abgeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorerwähnten Bestimmungen (Feuerschutzklappe auf wiederverwerteter Luft und Rauchmeldung im Abluftkanal) gelten jedoch nicht für Luftreinigungsaggregate mit einer Abgabeleistung von 5 000 m3/h oder weniger, die nur einen Raum bedienen. 6.7.2 Bau der Luftkanäle 6.7.2.1 Luftkanäle in Räumungswegen In Räumungswegen und technischen Schächten und an nach Fertigstellung des Gebäudes nicht mehr zugänglichen Stellen müssen die Kanäle aus Material der Klasse A1 gefertigt sein; Isolierstoffe einschliesslich ihrer Bekleidung müssen mindestens aus Material der Klasse A2 - s1, d0 bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Flexible Kanäle müssen mindestens aus Material der Klasse B - s1, d0 bestehen und dürfen maximal 1 m lang sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Räumungswegen müssen die Abluftkanäle und Aufhängungen mindestens eine halbe Stunde feuerbeständig sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingung ist erfüllt wenn - entweder die Kanäle und ihre Aufhängungen einen Feuerwiderstand EI 30 (ho i Die Abluftkanäle von Gemeinschaftsküchen müssen: - entweder in Schächten angebracht sein, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen, - oder einen Feuerwiderstand EI 60 (ho i o) oder EI 60 (ve i o) aufweisen, wenn sie waagerecht beziehungsweise senkrecht angebracht sind. Die Abluftkanäle und ihre Aufhängungen müssen eine Feuerbeständigkeit von mindestens einer halben Stunde aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingung ist erfüllt, wenn - entweder die Kanäle und ihre Aufhängungen einen Feuerwiderstand EI 30 (ho i Diese Vorschrift gilt nicht für die Durchführungen mit Luftkanälen von Wänden, die einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen, und zwar unter folgenden Bedingungen: - dass die Luftkanäle auf einem Abstand von mindestens 1 m von jeder Seite der durchquerten Wand aus Material der Klasse A1 bestehen, - dass die Luftkanäle, die an diesen Durchführungen angeschlossen sind und durch waagerechte Räumungswege laufen, nicht an den sich in diesen Wegen befindenden Lufteinlässen angeschlossen sind, - dass es sich um eine Abteilung handelt, die lediglich Räume umfasst, die tagsüber benutzt werden. 6.7.3.2 Wanddurchführung mit Feuerschutzklappen Kein Luftkanal darf - durch eine Wand führen, die einen Feuerwiderstand von EI 60 oder mehr aufweisen muss, - durch eine sich zwischen zwei Abteilungen befindende Wand, die einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen muss, oder durch die Wand eines Schachts, die mindestens einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen muss, führen, ausser wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Auf Höhe der Wanddurchführung muss entsprechend Punkt 6.7.4 eine Feuerschutzklappe mit demselben Feuerwiderstand (EI-S) wie der der durchquerten Wand angebracht sein. b) Der Kanal muss einen Feuerwiderstand EI i o aufweisen, der dem Feuerwiderstand der durchquerten Wand entspricht, oder in einem Schacht angebracht sein, der auf der ganzen Länge der Durchführung durch eine Abteilung oder geschützte Räumlichkeit denselben Feuerwiderstand aufweist, und er darf nicht in diese Abteilung oder Räumlichkeit münden, es sei denn, die Öffnung ist mit einer Klappe versehen, die dem vorhergehenden Absatz a) entspricht.c) Der Kanal muss gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: - Der Querschnitt der Durchführung darf nicht grösser als 130 cm2 sein. - In der Wanddurchführung muss der Kanal mit einem Mechanismus versehen sein, der die Durchführung bei Feuerausbruch verschliesst und danach dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die durchquerte Wand aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Luftkanäle, die sich in den ihnen ausschliesslich vorbehaltenen Schächten befinden und mit ihrem oberen Ende in einen technischen Raum münden, der nur die Luftreinigungsaggregate enthält, die sie verbinden, dürfen die Wände des technischen Raumes ohne zusätzliche Vorrichtung durchqueren. In diesem Fall muss die Belüftung der Schächte, wie festgelegt in Punkt 5.1.5.1, über den technischen Raum erfolgen. 6.7.4 Feuerschutzklappen 6.7.4.1 Bedienung Man unterscheidet zwei Bedienungstypen: Typ A: Die Klappe schliesst automatisch, wenn die Temperatur der durchströmenden Luft einen bestimmten Grenzwert überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ B: Klappe des Typs A, die ausserdem durch Fernbedienung mittels eines störungssicheren Systems geschlossen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verschluss erfolgt durch ein System, das keine externe Energie benötigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine allgemeine Branderkennungsanlage erforderlich ist, sind die Feuerschutzklappen, die sich an den Abteilungsgrenzen befinden, vom Typ B. Bei einer Branderkennung schliessen die Klappen der geschädigten Abteilung automatisch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter « Abteilungsgrenzen » versteht man Folgendes: - die Trennwände zu anderen Abteilungen, - die Wände von Leitungsschächten, die die Abteilung durchqueren, - die Wände zwischen der Abteilung und den Treppenhäusern. 6.7.4.2 Leistung der Klappe Die in den Durchführungen von Wänden eingebaute Feuerschutzklappe muss folgenden Leistungsansprüchen genügen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Feuerwiderstand der Wand Feuerwiderstand der Klappe EI 120 EI 120 (ho i o) S EI 120 (ve i o) S EI 60 EI 60 (ho i o) S EI 60 (ve i o) S EI 30 EI 30 (ho i o) S EI 30 (ve i o) S Tabelle 3.2 - Feuerschutzklappen In Ermangelung einer CE-Kennzeichnung, entspricht die Klappe folgenden Anforderungen: a) Nach 250 aufeinander folgenden Verschluss- und Öffnungsbetätigungen darf eine Klappe desselben Fabrikats keinerlei Beschädigung oder Verformung aufweisen.b) Die Klappe muss der korrosiven Umgebung, in der sie eingebaut ist, widerstehen.c) Die Klappe muss ohne regelmässiges Schmieren einwandfrei funktionieren.d) Aussen am Kasten der Klappe befindet sich ein Stellungsanzeiger und ein wischfester Pfeil, der die Richtung der Luftzirkulation angibt. Eine Kennplakette gibt Auskunft über die Innendimensionen der Klappe, den Namen des Herstellers, die Fabrikationsnummer und das Baujahr; diese Plakette trägt ausserdem ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte. e) Nachdem die Klappe funktioniert hat, muss sie wieder betriebsbereit gemacht werden können. 6.7.4.3 Einbau der Klappe Fixierung und Befestigung der Klappe in der durchquerten Wand gewährleisten die Stabilität der Klappe unabhängig von den beiden Kanälen, auch wenn einer der Kanäle verschwindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Inspektion und zum Unterhalt der Klappe wird entweder auf dem Kasten oder in unmittelbarer Nähe der Klappe auf dem Schacht ein bequem erreichbares Inspektionstürchen angebracht. Dieses Türchen weist denselben Feuerwiderstand auf wie der Kanal.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Lokalisierung der feuerbeständigen Klappe zu erleichtern, wird auf dem Inspektionstürchen oder im Raum, senkrecht unter der Klappe, ein gut sichtbares und wischfestes Kennzeichen für Brandschutzgeräte mit der Aufschrift « Feuerschutzklappe » angebracht. 6.7.5 Bedienung der lufttechnischen Anlagen im Brandfall In den Gebäudezonen, die mit einer Feuermeldeanlage ausgestattet sind, werden die Luftreinigungsaggregate, die nur die geschädigte Abteilung bedienen, bei Brandmeldung stillgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Je nach Risiko kann die Anbringung einer zentralen Brandschutz-Schalttafel zur Bedienung bestimmter Elemente der lufttechnischen Anlagen vom zuständigen Feuerwehrdienst auferlegt werden. In einem solchen Fall wird diese Tafel an einem für die Feuerwehrdienste leicht zugänglichen Ort auf der gewöhnlichen Zugangsebene angebracht. 6.8 Feuermelde-, Warn- und Alarmanlagen und Feuerlöschmittel Diese Anlagen werden aufgrund einer Stellungnahme des zuständigen Feuerwehrdienstes bestimmt. 6.8.1 Melde- und Löschanlagen in den Gebäuden sind Pflicht. 6.8.2 Anzahl und Platz der Melde-, Warn-, Alarm- und Löschgeräte 6.8.2.1 Die Anzahl Geräte wird nach den Abmessungen, der Lage und dem in den Räumen bestehenden Risiko bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Geräte werden sinnvoll und in ausreichender Anzahl verteilt, so dass jeder Punkt des betreffenden Ortes erreicht wird. 6.8.2.2 Die Geräte, die nur durch menschliches Eingreifen zum Einsatz kommen können, werden an gut sichtbaren oder deutlich gekennzeichneten und unter allen Umständen leicht erreichbaren Stellen angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere werden sie in der Nähe von Ausgängen, auf Podesten und in Gängen angebracht, und zwar so, dass sie den Durchgang nicht behindern und nicht beschädigt oder umgestossen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Draussen werden sie nötigenfalls gegen Wettereinflüsse aller Art geschützt. 6.8.2.3 Die Beschilderung muss den geltenden Vorschriften entsprechen. 6.8.3 Brandmeldung 6.8.3.1 Die Meldung von der Entdeckung oder Erkennung eines Brandes muss unmittelbar an den Feuerwehrdienst ergehen können; dazu ist ein Meldegerät pro Abteilung vorgesehen; in Gebäuden, deren Fläche pro Ebene weniger als 500 m2 beträgt, reicht ein Meldegerät pro Gebäude aus. 6.8.3.2 Die nötigen Verbindungen müssen zu jeder Zeit und ohne Wartefrist über Telefon- oder Elektroleitungen oder durch jegliches andere System mit derselben Betriebsgarantie und Gebrauchsfreundlichkeit gewährleistet sein. 6.8.3.3 Auf jedem Gerät, durch das die Verbindung nach menschlichem Eingreifen zustande kommen kann, ist ein Hinweis über seine Bestimmung und seine Gebrauchsanweisung angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um ein Telefongerät handelt, steht auf dem Hinweis die zu bildende Rufnummer, es sei denn, die Verbindung erfolgt direkt oder automatisch. 6.8.4 Warnung und Alarm Die Warn- und Alarmsignale oder -meldungen müssen von allen betroffenen Personen wahrgenommen werden können. Sie dürfen nicht untereinander oder mit anderen Signalen verwechselt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihre Stromkreise sind getrennt. 6.8.5 Löschmittel 6.8.5.1 Allgemeines Unter « Löschmittel » sind automatische oder nichtautomatische Geräte oder Installationen zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Feuerlöscher und Mauerhaspeln gelten als erste Eingriffsmittel, das heisst, dass sie dazu bestimmt sind, von den Bewohnern des Gebäudes benutzt zu werden. 6.8.5.2 Tragbare oder ortsbewegliche Feuerlöscher Bei besonderen Risiken werden sie aufgrund der Art und des Umfangs dieser Risiken ausgewählt. 6.8.5.3 Mauerhaspeln mit axialer Wasserzufuhr und Mauerhydranten 6.8.5.3.1 Anzahl und Platz dieser Geräte richten sich nach Art und Umfang des Brandrisikos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Mauerhaspel ist nicht erforderlich, wenn die genutzte Fläche eines Gebäudes weniger als 500 m2 beträgt (mit Ausnahme von besonderen Risiken). In den anderen Fällen, wird die Anzahl der Mauerhaspeln folgendermassen bestimmt: 1. Jeder Punkt der Abteilung muss vom Wasserstrahl des Strahlrohres erreicht werden können.2. Abteilungen, deren Fläche mehr als 500 m2 beträgt, verfügen über mindestens eine Mauerhaspel. Der Druckanschluss der eventuellen Mauerhydranten wird auf die Anschlüsse angepasst, die von den Feuerwehrdiensten verwendet werden. 6.8.5.3.2 Die Steigleitung, die diese eventuellen Geräte mit unter Druck stehendem Wasser versorgt, weist folgende Merkmale auf: Innendurchmesser und Versorgungsdruck sind so zu bemessen, dass der Druck am ungünstigsten Hydranten den Vorschriften der Norm NBN EN 671-1 entspricht, wobei drei Mauerhaspeln mit axialer Wasserzufuhr gleichzeitig während einer halben Stunde benutzt werden können müssen. 6.8.5.3.3 Die eventuellen Geräte müssen ohne vorherige Betätigung mit unter Druck stehendem Wasser versorgt werden. Dieser Druck beträgt mindestens 2,5 bar an der ungünstigsten Stelle. 6.8.5.4 Über- und Unterflurhydranten 6.8.5.4.1 Über- und Unterflurhydranten müssen an das öffentliche Wasserversorgungsnetz durch eine Leitung angeschlossen sein, deren Mindestinnendurchmesser 80 mm beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn diese Bedingung vom öffentlichen Wasserversorgungsnetz her nicht erfüllt werden kann, muss auf andere Versorgungsquellen, deren Leistung mindestens 50 m3 beträgt, zurückgegriffen werden können. 6.8.5.4.2 Anzahl und Standort der Über- und Unterflurhydranten werden in Absprache mit dem territorial zuständigen Feuerwehrdienst bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Industrie- und Handelszonen oder in stark besiedelten Gebieten liegen die Zapfstellen höchstens 100 m voneinander entfernt. Anderswo sind sie unter Berücksichtigung der Lage der vor Brand zu schützenden Gebäude oder Einrichtungen verteilt, wobei die zurückzulegende Distanz zwischen dem Eingang eines jeden Gebäudes beziehungsweise einer jeden Einrichtung und dem nächsten Über- oder Unterflurhydranten nicht mehr als 200 m beträgt. 6.8.5.4.3 Über- oder Unterflurhydranten müssen horizontal gemessen mindestens 0,60 m vom Rand der Strassen, Wege oder Durchfahrten liegen, auf denen Kraftfahrzeuge verkehren oder abgestellt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 12. Juli 2012 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 12. Juli 2012 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung Anlage 4/1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung ANLAGE 4/1 - HOHE GEBÄUDE 0 ALLGEMEINES 0.1 Zweck In der vorliegenden Grundordnung werden die Mindestbedingungen festgelegt, denen Konzipierung, Bau und Einrichtung der hohen Gebäude (HG) genügen müssen, um: - das Entstehen, die Entwicklung und das Übergreifen eines Brandes zu verhindern; - die Sicherheit der Personen zu gewährleisten; - präventiv das Eingreifen des Feuerwehrdienstes zu erleichtern. 0.2 Anwendungsbereich Vorliegende Anlage ist anwendbar auf alle hohen Gebäude, für die der Antrag auf Städtebaugenehmigung ab dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt eingereicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Industriegebäude sind vom Anwendungsbereich der vorliegenden Anlage jedoch ausgeschlossen. 0.3 Tafeln Tafel 4.1 - Dächer angrenzender Gebäude Tafel 4.2 - Aussenmauern Tafel 4.3 - Aussenmauern Tafel 4.4 - Aussenmauern Tafel 4.5 - Aussenmauern Tafel 4.6 - Dächer Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 1 STANDORT UND ZUFAHRTSWEGE 1.1 Das Gebäude muss für Kraftfahrzeuge ständig erreichbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck müssen die Fahrzeuge über eine Zugangsmöglichkeit und einen Abstellplatz verfügen: - entweder auf der befahrbaren Fahrbahn der öffentlichen Strasse - oder auf einem besonderen Zugangsweg ab befahrbarer Fahrbahn der öffentlichen Strasse, der folgende Merkmale aufweist: - minimale freie Breite: 4 m; sie beträgt 8 m, wenn der Zufahrtsweg als Sackgasse endet; - Kurvenhalbmesser: innen mindestens 11 m und aussen mindestens 15 m; - minimale freie Höhe: 4 m; - maximales Gefälle: 6 %; - Tragleistung: ausreichend, damit Fahrzeuge mit einer maximalen Belastung von 13 Tonnen pro Achse darauf verkehren und halten können, ohne steckenzubleiben, auch wenn sie das Gelände verformen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Bauwerke, die sich auf dem Zufahrtsweg befinden, richte man sich nach der Norm NBN B 03-101; - der Weg muss gleichzeitig 3 Fahrzeuge von 15 Tonnen tragen können. - die Entfernung vom Rand dieses Weges bis zur Aussenmauerfläche beträgt zwischen 4 m und 10 m. 1.2 Nebengebäude, Dachüberhänge, Vordächer, Auskragungen oder andere Anbauten sind nur zugelassen, wenn sie weder die Evakuierung und Sicherheit der Benutzer noch den Einsatz der Feuerwehrdienste beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die verglasten Aussenmauern des Gebäudes über Bauten hinausragen, die Teil des Gebäudes sind oder nicht, 1. müssen entweder die Dächer dieser Bauten folgende Bedingungen erfüllen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Waagerechte Entfernung von den Aussenmauern, a Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand a EI 120 1 m E 120 Sind in einer Entfernung von 5 m Laternen, Belüftungsanlagen, Rauchabzüge oder eventuelle Öffnungen im Dach vorhanden, müssen sie folgende Bedingungen erfüllen: Entweder sind diese Öffnungen von den Aussenmaueröffnungen durch ein Strukturelement abgetrennt, das folgende Bedingungen erfüllt (Tafel 4.1):</p>\n<p class=\"lf-p\">Waagerechte Entfernung von den Aussenmauern, a Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand a EI 120 1 m E 120 oder die Gesamtfläche dieser Öffnungen beträgt nicht mehr als 100 cm2; 2. oder die Aussenmauern des Gebäudes müssen folgende Bedingungen erfüllen:</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Dach her gemessene Höhe, b Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand b EI 120 (i 3 m E 120(i Wenn Fenster, Belüftungsanlagen, Rauchabzüge oder Öffnungen, die nicht den erforderlichen Feuerwiderstand aufweisen, in der Aussenmauer auf einer Höhe von 8 m angebracht sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: entweder sind diese Öffnungen von den Öffnungen im Dach durch ein Bauelement abgetrennt, das folgende Bedingungen erfüllt (Tafel 4.1):</p>\n<p class=\"lf-p\">Waagerechte Entfernung von den Aussenmauern, a Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand a EI 120 1 m E 120 oder die Gesamtfläche dieser Öffnungen beträgt nicht mehr als 100 cm2. 1.3 Die waagerechte Entfernung, befreit von allem Brennbaren, die ein hohes Gebäude (HG) von einem gegenüberstehenden Gebäude trennt, muss mindestens 8 Meter betragen, ausser wenn eine der beiden Wände, die die Gebäude voneinander trennen, den für angrenzende Gebäude festgelegten Anforderungen genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände, die angrenzende Gebäude trennen, weisen einen Feuerwiderstand EI 240 oder REI 240 auf, wenn sie tragend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Wänden kann zur Verbindung der Gebäude eine Schleuse angebracht werden, vorausgesetzt, dass sie den folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie darf nicht in ein Treppenhaus münden.2. Sie muss über zwei selbstschliessende Türen, die einen Feuerwiderstand EI1 60 aufweisen, verfügen.3. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.4. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben. 1.4 An mindestens einer der langen Aussenmauern führt ein Weg vorbei, der für die Feuerwehrfahrzeuge zugänglich ist, und wenn sich in dieser Aussenmauer kein Haupteingang befindet, muss der Weg ausserdem an einer Aussenmauer vorbeiführen, in der sich ein solcher Eingang befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entfernung vom Rand dieses Weges bis zur Aussenmauerfläche muss zwischen 4 m und 10 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zurückzulegende Entfernung von oben erwähnten Wegen bis hin zu den Aufzügen mit Prioritätsrufanlage (siehe 6.1.2) darf nicht mehr als 30 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Sockel ein oder mehrere Gebäude trägt, kommt eine der beiden folgenden Bestimmungen zur Anwendung: - Die Plattform des Sockels muss für die Feuerwehrfahrzeuge zugänglich sein, unter Berücksichtigung der Vorschriften des Punktes 1.1, aber mit Ausnahme des für die Zufahrtsrampe zugelassenen Gefälles, das bis zu 12 % betragen darf. - Mindestens eine Aussenmauer von jedem Gebäude muss über einen normalen Verkehrsweg unter freiem Himmel oder über einen Tunnel erreichbar sein, der alle 25 m eine Öffnung ins Freie von mindestens 15 m x 7 m hat. 1.5 Hohe Gebäude (HG), die über 50 m hoch sind, müssen sich, über befahrbare Strassen, weniger als 10 km von einer Feuerwehrstation befinden. 2 ABTEILUNGS-/BRANDABSCHNITTSBILDUNG UND RÄUMUNG 2.1 Das Gebäude ist in Abteilungen/Brandabschnitten aufgeteilt, deren Fläche ausser für Parkhäuser weniger als 2 500 m2 beträgt (siehe 5.2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fläche einer Abteilung darf 2 500 m2 überschreiten, wenn das Gebäude mit einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage ausgestattet ist. Der Minister bestimmt die Bedingungen, unter denen es erlaubt ist, dass die Fläche einer Abteilung 2500 m2 überschreitet, ohne dass eine automatische Löscheinrichtung und eine Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage vorgesehen sein müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe einer Abteilung/eines Brandabschnitts entspricht der Höhe einer Ebene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Ausnahmen sind jedoch erlaubt: a) Parkhäuser mit mehreren Ebenen (siehe 5.2); b) die Höhe einer Abteilung kann sich über zwei übereinander liegende Ebenen mit Innenverbindungstreppe (Doppelgeschoss) erstrecken, vorausgesetzt, dass ihre Gesamtflächen zusammen nicht mehr als 2500 m2 betragen;wenn ein Doppelgeschoss sich auf den zwei höchsten Ebenen befindet, darf die Fläche der Abteilung bis zu 2500 m2 pro Ebene betragen; c) das Erdgeschoss und das erste Stockwerk oder das Zwischengeschoss können auch eine einzige Abteilung bilden, deren Gesamtvolumen 25.000 m3 nicht übersteigt; d) die Höhe einer Abteilung kann sich über mehrere übereinander liegende Ebenen erstrecken, wenn diese Abteilung nur technische Räume umfasst (siehe 5.1.1); e) die Höhe einer Abteilung kann sich über mehrere Ebenen (Atrium) erstrecken unter der Bedingung, - dass diese Abteilung mit einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage ausgestattet ist, die den Normen oder den einschlägigen Regeln des Fachs entsprechen.Der Minister des Innern bestimmt die Bedingungen, unter denen es erlaubt ist, von der Anbringung einer automatischen Löscheinrichtung und einer Rauch- und Wärmebeseitigungsanlage abzusehen; - und dass die Möglichkeiten, das Gebäude zu räumen, den in der vorliegenden Anlage erwähnten Bedingungen genügen, ohne dass dabei einer Räumung über das Atrium Rechnung getragen werden darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern bestimmt die Bedingungen, die die automatischen Löscheinrichtungen und die Rauch- und Wärmebeseitigungsanlagen erfüllen müssen. 2.2 Räumung der Abteilungen 2.2.1 Anzahl Ausgänge Jede Abteilung hat mindestens - zwei Ausgänge, - zwei + n Ausgänge, wobei n die ganze Zahl sofort über dem Quotienten ist, der sich durch die Teilung der Höchstanzahl Benutzer oder potentieller Benutzer durch 1 000 ergibt, wenn die Benutzung für 500 Personen oder mehr vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es liegt im Ermessen des Feuerwehrdienstes, aufgrund der Benutzung und der Anordnung der Räume eine höhere Anzahl Ausgänge für nötig zu befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Benutzung für 50 Personen oder mehr vorgesehen, wird die Anzahl Ausgänge der Ebenen und der Räume wie für die Abteilungen bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die beiden Ebenen, die sich im Kellergeschoss direkt unter der Räumungsebene befinden, genügt für jede Ebene ein Ausgang, unter der Bedingung, dass diese Ebenen nur Räumlichkeiten wie Abstellräume umfassen und dass auf jeder Ebene kein Punkt mehr als 15 m vom Ausgang oder vom Treppenhaus entfernt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um eine sich über mehrere Ebenen erstreckende Abteilung (Atrium) handelt, müssen die Möglichkeiten, das Gebäude zu räumen, den Bestimmungen der vorliegenden Anlage genügen, ohne dass dabei einer Räumung über das Atrium Rechnung getragen werden darf. 2.2.2 Ausgänge Die Ausgänge befinden sich in gegenüberliegenden Bereichen der Abteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Abteilungen, die sich nicht auf einer Räumungsebene befinden, sind die Ausgänge durch Innen- oder Aussentreppen mit der Räumungsebene verbunden (für die waagerechten Abstände siehe 4.4).</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Kellergeschosse ist der Forderung nach einem Zugang zu den Treppen Genüge getan, wenn ein Ausgang den für die Räumungsebene festgelegten Kriterien entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Parkhäuser siehe 5.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einer Räumungsebene führt jede Treppe entweder direkt oder über einen getrennten Räumungsweg gemäss den Vorschriften von Punkt 4.4.2 nach draussen. 3 VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE BAUELEMENTE 3.1 Wanddurchführungen Wanddurchführungen mit Flüssigkeits-, Gas- oder Stromleitungen und Dehnungsfugen von Bauelementen dürfen den erforderlichen Feuerwiderstandsgrad dieser Elemente nicht nachteilig beeinflussen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Anlage 7 « Gemeinsame Vorschriften » Kapitel 1 sind anwendbar. 3.2 Strukturelemente Strukturelemente müssen einen Feuerwiderstand R 120 aufweisen. 3.3 Senkrechte Innenwände und Innentüren Für die Wände und die Türen zur Abgrenzung von Abteilungen gilt Punkt 4.1 und für diejenigen zur Abgrenzung der Räumungswege gilt Punkt 4.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die senkrechten Innenwände von Räumen oder Komplexen von Räumen, die nachts benutzt werden, müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türen in diesen Wänden weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die senkrechten Innenwände der Archivräume weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf, ihre Türen müssen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen und selbstschliessend sein. 3.4 Decken und Zwischendecken 3.4.1 In Räumungswegen, der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen und Gemeinschaftsküchen weisen die Zwischendecken nach NBN EN 13501-2 und NBN EN 1364-2 einen Feuerwiderstand EI 30 (a -&gt; b), EI 30 (b -&gt; a) oder EI 30 (a b) auf oder nach der Norm NBN 713-020 eine Feuerbeständigkeit von einer halben Stunde. 3.4.2 Der Raum zwischen Decke und Zwischendecke wird durch die Verlängerung aller senkrechten Wände unterbrochen, die mindestens einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Raum zwischen Decke und Zwischendecke nicht mit einer automatischen Löscheinrichtung ausgestattet ist, muss er durch senkrechte Unterteilungen, die einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen, unterbrochen werden, so dass Volumen entstehen, deren waagerechte Projektion in ein Viereck passt, dessen Seiten 25 m nicht überschreiten. 3.5 Aussenmauern 3.5.1 Einwandige Aussenmauern 3.5.1.1 Trennungen zwischen Abteilungen/Brandabschnitten Die Pfosten des Fassadengerippes (Leichtfassade) sind auf jeder Ebene am Gebäudeskelett zu verankern. Diese Verankerungen müssen vor Brand in angrenzenden und darunter liegenden Abteilungen geschützt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbindung von Abteilungswänden mit der Aussenmauer weist mindestens einen Feuerwiderstand EI 120 oder EI 120 (i -&gt; o) auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um die Ausbreitung des Feuers zwischen Abteilungen entlang der Aussenmauer (waagerecht und senkrecht) zu verhindern, muss eine der folgenden Vorschriften erfüllt sein: (1) Entweder ist die Aussenmauer auf Höhe der Verbindung der Aussenmauer mit der Abteilungswand (waagerecht oder senkrecht) mit einem feuerbeständigen Bauelement versehen. Die Abbildungen der Tafel 4.2 zeigen wie dieses Bauelement im Fall einer waagerechten Abteilungswand ausgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es umfasst - entweder eine waagerechte Auskragung mit einem Feuerwiderstand E 60 der Breite « a » von mindestens 0,60 m oder mehr, die mit dem Boden verbunden ist (Tafel 4.2 Abbildungen A und B) - oder ein Element, das sich zusammensetzt aus: - einer waagerechten Auskragung mit mindestens einem Feuerwiderstand E 60 der Breite « a », die mit dem Boden verbunden ist; - einer durchgehenden Brüstung mit mindestens einem Feuerwiderstand E 60 (o -&gt; i) der Höhe « b » auf der darüber liegenden Ebene; - einem Sturz mit mindestens einem Feuerwiderstand E 60 (i -&gt; o) der Höhe « c » auf der darunter liegenden Ebene.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Werte a, b, c und d (Bodendicke) ergeben zusammengerechnet 1 m oder mehr, wobei jeder der einzelnen Werte a, b oder c eventuell auf Null reduziert werden kann (Tafel 4.2 Abbildungen C bis L).</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Abbildungen der Tafel 4.3 zeigen wie dieses Bauelement im Fall einer senkrechten Abteilungswand ausgeführt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es umfasst - entweder ein durchgehendes Element, das sich in der Verlängerung der Aussenmauer befindet und mindestens einen Feuerwiderstand E 60 (i o) aufweist;die Breite dieses Elements (b1+b2+a) (Tafel 4.3 Abbildungen A und B) beträgt mindestens 1 m; die links und rechts von der Achse der Grenzmauer liegenden Teile dieses Elements haben eine Breite von mindestens 0,50 m, wenn es sich um zwei verschiedene Gebäude handelt (a1 ? 0,50 m und a2 ? 0,50 m) - oder einen durchgehenden senkrechten Vorsprung in der Achse der Mauer, die die beiden Gebäude oder Abteilungen trennt und mindestens einem Feuerwiderstand EI 60 (o -&gt; i) (Tafel 4.3 Abbildung C) oder E 60 (i -&gt; o) (Tafel 4.3 Abbildung D) aufweist; die Länge dieses Elements (b1+b2+a) beträgt mindestens 1 m - oder eine Kombination der vorerwähnten Elemente, so dass die Summe der Längen mindestens 1 m ergibt (Tafel 4.3 Abbildung E), (2) oder die Aussenmauer weist mindestens einen Feuerwiderstand E 30 (i o) auf der gesamten Höhe des Gebäudes auf (Tafel 4.4 Abbildung A) oder einen Feuerwiderstand E 60 auf jeder zweiten Ebene (Tafel 4.4 Abbildung B), (3) oder die Abteilungen entlang der Aussenmauern sind mit einer Sprinkleranlage nach der Norm NBN EN 12845 ausgestattet (Tafel 4.4 Abbildung C). 3.5.1.2 Gegenüberstehende Aussenmauern und Aussenmauern, die einen Flächenwinkel bilden Wenn Aussenmauern, die verschiedenen Abteilungen angehören, sich gegenüberstehen oder einen spitzen Flächenwinkel bilden, beträgt der kürzeste Abstand (in m) zwischen den Aussenmauerteilen, die keinen Feuerwiderstand E 60 oder E 60 (o -&gt; i) aufweisen, mindestens 1 + 7 cos alpha für 0° ? alpha ? 90°, 1 für 90° Dieses Element darf Öffnungen enthalten, unter der Bedingung, dass die Kontinuität der Abteilungsbildung durch den Hohlraum bei Feuerausbruch mithilfe einer automatischen Abdichtungsvorrichtung mit einem Feuerwiderstand E 60 gewährleistet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorrichtung wird samt Unterbau in Richtung der Abteilungswand getestet; ihr Verschluss erfolgt - entweder durch einen thermischen Melder in der Verlängerung dieser Vorrichtung, der bei einer Temperatur von maximal 100° C reagiert - oder durch eine Rauchmeldeanlage im Hohlraum oder in allen Abteilungen entlang der Aussenmauer, die die in Punkt 3.5.2.3 erwähnten Bedingungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn zwischen dem Hohlraum der doppelten Aussenmauer und dem Innern des Gebäudes Öffnungen vorhanden sind, ist nur eine Rauchmeldeanlage im Hohlraum oder in allen Abteilungen entlang der Aussenmauer erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rauchmeldeanlage erfüllt die in Punkt 3.5.2.3 erwähnten Bedingungen. 3.5.2.2 Doppelwandige Aussenmauern ohne Abteilungsbildung Doppelwandige Aussenmauern ohne Abteilungsbildung müssen einer der zwei folgenden Möglichkeiten entsprechen. 3.5.2.2.1 Doppelwandige Aussenmauer mit feuerbeständiger Innenwand Die Aussenwand der doppelwandigen Aussenmauer besteht zwischen den Etagen zu mindestens 50 % aus Bauelementen ohne spezifischen Feuerwiderstand. Die Innenwand weist - entweder auf der gesamten Höhe eine Flammenundurchlässigkeit E 30 (i o) - oder - auf jeder zweiten Ebene - einen Feuerwiderstand EI 60 (i o) auf. 3.5.2.2.2 Doppelwandige Aussenmauer, nach aussen hin offen Die Vorschriften für einwandige Aussenmauern gelten auch für die Innenwand, wenn die Aussenwand über feststehende oder verstellbare Lamellen verfügt, die sich bei Brand automatisch öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die feststehenden Lamellen haben eine Neigung von 30 + 10 Grad zur Waagerechten; zudem sind sie nach aussen und oben gerichtet und gleichmässig auf mindestens 50 % der Oberfläche verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verstellbaren Lamellen müssen bei Feuerausbruch dieselben Bedingungen wie die feststehenden Lamellen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verstellbaren Lamellen werden von einer allgemeinen Branderkennungsanlage in den Abteilungen der Aussenmauer in die Sicherheitsposition « Brandfall » gestellt. Die automatische Öffnungsvorrichtung muss die in Punkt 3.5.2.3 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 3.5.2.3 Automatische Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen 3.5.2.3.1 Steuerung Die Schliessung/Öffnung wird von einer automatischen Branderkennungsanlage gesteuert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anlage wird mit einer manuellen Öffnungs- und Verschlussvorrichtung ausgerüstet. Die Steuerung der Anlage ist dem Feuerwehrdienst vorbehalten. Der Platz der Anlage wird in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmt. 3.5.2.3.2 Zuverlässigkeit Bei Abschaltung der normalen Energiequelle (Stromversorgung oder Druckluftnetz) setzt die Erkennungsanlage oder das Steuerungssystem das Verschluss-/Öffnungssystem in Sicherheitsposition.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Ausfall der Energiequelle, der Stromversorgung oder der elektrischen oder pneumatischen Steuerung muss automatisch der zentralen Schalttafel gemeldet werden. 3.5.2.3.3 Betrieb bei Feuerausbruch in einer Nachbarabteilung Wenn die Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen nicht störungssicher sind, müssen die Stromkabel, die die Verschluss-/Öffnungsvorrichtungen verbinden, Punkt 6.5.2 entsprechen. 3.6 Dächer Die Dächer weisen einen Feuerwiderstand R 120 auf. Vorzugsweise sind nur Flachdächer oder Dächer mit geringem Gefälle (Dachneigungswinkel nicht über 10° ) erlaubt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Forderung gilt nicht, wenn der Boden unter dem Dach einen Feuerwiderstand REI 120 aufweist (Tafel 4.6) und wenn der Zugang zum Raum unter dem Dach, der leer sein muss, über Türen oder Falltüren mit einem Feuerwiderstand EI1 60 erfolgt. 4 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU VON ABTEILUNGEN/BRANDABSCHNITTEN UND RÄUMUNGSRÄUMLICHKEITEN 4.1 Abteilungen Die Wände zwischen Abteilungen weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Aussenmauern siehe 3.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verbindung zwischen zwei Abteilungen ist nur über eine Schleuse erlaubt, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss über selbstschliessende Türen verfügen, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.2. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.3. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben. Die Schleuse darf als Schleuse für das Treppenhaus dienen, aber nicht als Schleuse für die Aufzüge. 4.2 Innentreppenhäuser 4.2.1 Allgemeines Treppen, die mehrere Abteilungen miteinander verbinden, müssen durch Trennwände abgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die unter Punkt 2 « Abteilungsbildung und Räumung » erwähnten Grundprinzipien sind darauf anwendbar. 4.2.2 Konzipierung 4.2.2.1 Die Innenwände der Treppenhäuser müssen mindestens einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aussenwände können verglast sein, wenn sie den Erfordernissen des Punktes 3.5 entsprechen. 4.2.2.2 Die Treppenhäuser müssen unbedingt Zugang zu einer Räumungsebene und zu allen darüber liegenden Ebenen verschaffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Gebäude ein Flachdach oder ein Dach mit geringem Gefälle hat (siehe 3.6), muss jedes Treppenhaus, das zu den Ebenen über der Räumungsebene führt, Zugang zum Dach verschaffen mit Ausnahme derjenigen, die in den Teilen des Gebäudes gelegen sind, die nicht mehr als drei Ebenen über der Räumungsebene enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Zugangstür zum Dach gewöhnlich geschlossen ist, muss sowohl an ihrer Innenseite als an ihrer Aussenseite ein Glaskästchen mit dem Schlüssel darin angebracht sein. 4.2.2.3 Auf jeder Ebene muss die Verbindung zwischen Räumungsweg und Treppenhaus über eine Schleuse gewährleistet sein, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss belüftet sein. Sie muss zwei selbstschliessende in Räumungsrichtung aufgehende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30 haben. Diese Türen dürfen mit keinerlei Verriegelungssystem ausgestattet sein, das ihre Öffnung verhindern könnte. Ihre Nutzbreite entspricht mindestens der erforderlichen Nutzbreite (siehe Anlage 1 « Terminologie »); sie beträgt mindestens 0,80 m. 3. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.4. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben. Auf einer Räumungsebene kann diese Schleuse durch eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60 ersetzt werden, die automatisch schliesst und den Anforderungen der oben erwähnten Schleusentüren entspricht. 4.2.2.4 Wenn sich auf einer waagerechten Ebene mehrere Abteilungen befinden, können sie ein gemeinsames Treppenhaus haben unter der Bedingung, dass dieses Treppenhaus von jeder Abteilung aus über eine Verbindung zugänglich ist, die den Erfordernissen des Punktes 4.2.2.3 entspricht. 4.2.2.5 Treppenhäuser, die zu den Kellergeschossen führen, dürfen sich nicht in der geraden Verlängerung der Treppenhäuser befinden, die zu den oberhalb einer Räumungsebene gelegenen Ebenen führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Treppenhäuser dürfen dennoch übereinander liegen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Wände, die sie voneinander trennen, weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf. 2. Der Zugang eines jeden Treppenhauses zur Räumungsebene erfolgt gemäss den Erfordernissen von Punkt 4.2.2.3, mit Ausnahme des in Punkt 4.2.2.9 erwähnten Falls, in dem der Zugang über eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 30 erfolgen kann. 4.2.2.6 Im oberen Teil eines jeden Innentreppenhauses muss eine ins Freie führende Lüftungsöffnung mit einem Querschnitt von mindestens 1 m2 vorgesehen sein. Diese Öffnung ist normalerweise geschlossen; die Öffnungsvorrichtung wird von Hand bedient; sie ist gut sichtbar auf der Räumungsebene angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Forderung gilt nicht für Treppenhäuser, die sich zwischen der Räumungsebene und den Kellergeschossen befinden. 4.2.2.7 In den Treppenhäusern und Zugangsschleusen dürfen sich keine anderen Gegenstände befinden als Feuermelder, tragbare Feuerlöschgeräte, Elektroleitungen, Sicherheitsbeleuchtungen, Signalisations-, Beleuchtungs- und Heizungsgeräte, Rauchabzugsschächte oder -vorrichtungen. Erlaubt sind in den Treppenhäusern nur die Zugangstüren zu den Räumungswegen. 4.2.2.8 In den hohen Gebäuden (HG) mit nicht mehr als 6 Wohnungen pro Ebene, die über dasselbe Innentreppenhaus erreicht werden, darf der gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen entweder die Aufzugsschleuse oder die Treppenhausschleuse bilden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen die Türen des gemeinsamen Vorraums in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschliessend sein. 4.2.2.9 In hohen Gebäuden (HG), die nicht höher als 36 m sind und in denen pro Ebene nicht mehr als 4 Wohnungen von einem selben Treppenhaus versorgt werden, darf der gemeinsame Vorraum dieser Wohnungen gleichzeitig als Aufzugsschleuse und als Treppenhausschleuse dienen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen die Türen des gemeinsamen Vorraums in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschliessend sein. 4.2.3 Treppen 4.2.3.1 Baubestimmungen Treppen müssen folgende Merkmale aufweisen: 1. Sie weisen wie die Podeste einen Feuerwiderstand R 60 auf oder sind wie eine Betonplatte mit einem Feuerwiderstand R 60 gebaut.2. Sie sind mit massiven Setzstufen versehen.3. Sie sind an beiden Seiten mit Handläufen versehen, die auch über die Podeste führen.Für Treppen mit einer Nutzbreite von weniger als 1,20 m genügt jedoch ein Handlauf, vorausgesetzt, es besteht keine Gefahr, zu stürzen. 4. Die Trittfläche der Stufen beträgt überall mindestens 0,20 m.5. Die Höhe der Stufen darf 18 cm nicht überschreiten.6. Das Gefälle darf nicht mehr als 75 % betragen (maximaler Querneigungswinkel von 37° ).7. Die Treppenläufe müssen « geradläufig » sein. 4.2.3.2 Nutzbreite der Treppenläufe, Podeste und Schleusen Die erforderliche Nutzbreite beträgt mindestens 0,80 m und muss mindestens die nach Anlage 1 « Terminologie » berechnete erforderliche Nutzbreite br erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Öffnung der Türen darf die Nutzbreite der Podeste nicht auf einen Wert unter br reduziert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nutzbreiten der Treppenläufe und Podeste von Treppenhäusern, die für eine selbe Abteilung vorgesehen sind, dürfen sich nicht um mehr als eine Durchgangseinheit voneinander unterscheiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Abteilung Räume mit besonderer Zweckbestimmung umfasst, wird die theoretische Nutzbreite der Treppen aufgrund der Anzahl Benutzer dieser Räume mit besonderer Zweckbestimmung nur für die Höhe zwischen dieser Abteilung und einer Räumungsebene berechnet. 4.3 Aussentreppenhäuser Aussentreppenhäuser müssen den Anforderungen von Punkt 4.2.2.2 entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aussentreppenhäuser müssen von Wänden umgeben sein; auf jeder Ebene muss an mindestens einer Seite die Luft frei zirkulieren können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Punkt der Treppe darf weniger als 1 m von einem Aussenmauerteil entfernt sein, das nicht einen Feuerwiderstand EI 60 aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Punkt 4.2.3 sind auf sie anwendbar, abgesehen von folgender Abweichung: Setzstufen sind nicht obligatorisch; es ist keinerlei Feuerbeständigkeit erforderlich, aber das Material muss der Klasse A1 angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verbindung zwischen der Abteilung und den Aussentreppenhäusern wird: - entweder durch eine Tür mit Feuerwiderstand EI1 30 - oder über einen beziehungsweise mehrere überdachte Durchgänge gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Treppenhaus kann durch zwei Aussentreppen mit geradem Treppenlauf ersetzt werden; diese Treppen sind durch überdachte Durchgänge verbunden, die eventuell mit leicht überschreitbaren Abtrennungen ausgestattet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Punkt 4.2.2.9 erwähnten hohen Gebäude (HG) genügt eine einzige Aussentreppe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Aussentreppen haben folgende Eigenschaften: 1. Sie sind mindestens 0,60 m breit.2. Ihre Steigung beträgt höchstens 45°.3. Der Stufenauftritt beträgt mindestens 0,10 m.4. Die Höhe zwischen den Stufen beträgt maximal 0,20 m.5. Jede Treppe muss zwei Handläufe haben. Die Verbindung zwischen der Räumungsebene und der unmittelbar darüber liegenden Ebene kann durch eine bewegliche Treppe oder durch ein bewegliches, verschiebbares oder ausschwenkbares Treppenteil gewährleistet werden. 4.4 Räumungswege und überdachte Durchgänge 4.4.1 Allgemeine Bestimmungen 4.4.1.1 Kein Punkt einer Abteilung darf a) für Räume, die ausschliesslich tagsüber benutzt werden, - mehr als 30 m vom Räumungsweg, der Treppen und Ausgänge miteinander verbindet, - mehr als 45 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächsten Ausgang, - mehr als 80 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder zu einem zweiten Ausgang, b) für Räume oder einen Komplex von Räumen, die nachts benutzt werden, - mehr als 20 m vom Räumungsweg, der Treppen und Ausgänge miteinander verbindet, - mehr als 30 m vom Zugang zur nächstgelegenen Treppe oder zum nächsten Ausgang, - mehr als 60 m vom Zugang zu einer zweiten Treppe oder zu einem zweiten Ausgang entfernt sein. Die Länge der Räumungswege, die als Sackgasse enden, darf nicht mehr als 15 m betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nutzbreite der Räumungswege, der überdachten Durchgänge, ihrer Zugangs-, Ausgangs- oder Durchgangstüren muss mindestens der erforderlichen Nutzbreite (siehe Anlage 1 « Terminologie ») entsprechen. Sie beträgt mindestens 0,80 m für Räumungswege und Türen und mindestens 0,60 m für überdachte Durchgänge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmungen sind nicht auf Parkhäuser anwendbar (siehe 5.2). 4.4.1.2 Die Ausgänge führen nach draussen oder in eine andere Abteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Strecken im Freien sind in der Berechnung dieser Abstände nicht einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Türen auf Räumungswegen dürfen keine Verschlussvorrichtung haben, die die Räumung verhindert. 4.4.2 Auf einer Räumungsebene Die Innenwände aller Räumungswege auf dieser Ebene müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Türen zu diesen Räumungswegen müssen einen Feuerwiderstand EI1 60 aufweisen und selbstschliessend sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einer Räumungsebene muss der Zugang zum Treppenhaus gemäss Punkt 4.2.2.3 erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Räumungsweg darf die Eingangshalle umfassen. In dieser Halle dürfen sich die Zugänge zu den Aufzügen befinden sowie nicht geschlossene Räume, die für den Empfang und damit verbundene Leistungen bestimmt sind, Schank- oder Restaurationsstätten ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einer Räumungsebene dürfen Vitrinen von Gebäudeteilen mit kommerzieller Funktion, die keinen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen, nicht in einen Räumungsweg münden, der die Ausgänge anderer Gebäudeteile mit der öffentlichen Strasse verbindet, ausser auf den letzten 3 m dieses Räumungswegs. 4.4.3 Auf einer anderen Ebene als der Räumungsebene In einer Abteilung muss die Verbindung zwischen Treppen und der Zugang dorthin durch Räumungswege oder überdachte Durchgänge gewährleistet sein, die weder durch Treppenhäuser noch durch ihre Schleusen hindurchführen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zurückzulegende Entfernung zwischen den Zugängen zu den Treppenhäusern beträgt mehr als 10 m und weniger als 60 m.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die senkrechten Innenwände der Räumungswege und die Türen, die Zugang zu den Räumungswegen verschaffen, müssen einen Feuerwiderstand EI1 30 für die Türen und einen Feuerwiderstand EI 30 für die Wände aufweisen. 4.5 Beschilderung Für alle Ebenen wird die Nummer der Ebene gut sichtbar auf den Podesten und an den Ausgängen von Treppenhäusern und Aufzügen angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweise auf Ausgänge und Notausgänge müssen den Erfordernissen in Sachen Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen. 5 VORSCHRIFTEN FÜR DEN BAU BESTIMMTER TECHNISCHER RÄUME UND RÄUMLICHKEITEN 5.1 Technische Räume und Räumlichkeiten 5.1.1 Allgemeines Ein technischer Raum oder ein Komplex von technischen Räumen bildet eine Abteilung. Diese Abteilung kann sich über mehrere übereinander liegende Ebenen erstrecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für technische Räume gelten die Vorschriften für Abteilungen, unter Beachtung folgender Änderungen: 1. Es müssen zwei Ausgänge zugänglich sein, die - entweder in eine Schleuse gemäss 4.2.2.3 münden, die ihrerseits in eine Nachbarabteilung mündet, - oder in eine Schleuse gemäss 4.2.2.3 münden, die ihrerseits in ein Treppenhaus mündet, - oder ins Freie führen, so dass eine Räumungsebene erreicht werden kann. 2. In Abweichung von Punkt 4.4.1 darf kein Punkt der Abteilung mehr als - 45 m von dem Weg, der in der technischen Abteilung die beiden Ausgänge miteinander verbindet, - 60 m vom nächsten Ausgang, - 100 m vom zweiten Ausgang entfernt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Fläche der technischen Abteilung 1000 m2 jedoch nicht übersteigt, genügt ein einziger Ausgang zu einem Treppenhaus oder nach draussen oder zu einer anderen Abteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall darf die zurückzulegende Entfernung bis zu diesem Ausgang nicht mehr als 60 m betragen. 3. Wenn die Höhe der technischen Abteilung sich über mehrere übereinander liegende Ebenen erstreckt (siehe 2.1) und die Abteilung mehrere Betriebsböden umfasst, die durch Treppen oder Leitern miteinander verbunden sind, - genügt bei einer Fläche von weniger als 1000 m2 ein Zugang zu einem Treppenhaus oder nach draussen oder zu einer anderen Abteilung für je zwei Betriebsböden, angefangen bei dem untersten. - muss bei einer Fläche von mehr als 1000 m2 jeder Betriebsboden Zugang zu mindestens einem der beiden Ausgänge verschaffen; diese wechseln von Boden zu Boden ab. 4. Die Nutzbreite der Räumungswege, Treppenläufe, Podeste und Schleusen beträgt mindestens 0,80 m. 5.1.2. Heizungsräume und ihre Nebenanlagen Die Flüssiggaslager- und -ausdehnungsanlagen, die für die Heizung des Gebäudes benutzt werden, befinden sich ausserhalb des Gebäudes. 5.1.2.1 Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mindestens 70 kW haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konzipierung und Bau entsprechen den Vorschriften der Norm NBN B 61-001.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Heizungsräume und ihre Nebenanlagen liegen: a) entweder in einem Nachbargebäude, das sich in einer von allem Brennbaren befreiten waagerechten Distanz von mindestens 8 m befindet, wie erwähnt unter Punkt 1.4, b) oder im Gebäude selbst, aber unter folgenden Bedingungen: - Sie dürfen sich weder in noch unter dem hohen Gebäudeteil befinden. - Die Heizanlagen, die mit Gas betrieben werden, das leichter ist als Luft, dürfen sich auf dem Dachboden befinden. - Sie müssen mit den anderen Teilen des Gebäudes durch eine Schleuse verbunden sein, wie sie unter Punkt 1.4 beschrieben ist, wobei die Türen sich in Räumungsrichtung öffnen müssen. 5.1.2.2 Heizungsräume, in denen Wärmeerzeuger eine Nutzheizleistung von mehr als 30 kW und weniger als 70 kW haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Heizungsraum ist in einem zu diesem Zweck vorgesehenen technischen Raum eingerichtet (5.1.1).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmungen sind nicht auf Räume anwendbar, in denen sich nur Gaserzeuger mit dichter Brennkammer und mechanischer Abgasführung befinden. 5.1.3 Stromtransformationsräume 5.1.3.1 Allgemeines Stromtransformationsräume müssen den Vorschriften der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen (A.O.E.A.) entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Weiterhin gelten folgende Vorschriften: - Die Wände weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf, ausser wenn es sich um Aussenwände handelt. - Die Innentüren weisen einen Feuerwiderstand EI1 60 auf. - Wenn der Boden eine Ebene bildet, auf der sich Wasser (welchen Ursprungs auch immer, einschliesslich des für die Brandbekämpfung benutzten Wassers) zum Beispiel durch Infiltration oder durch Kabelkanäle ansammeln kann, werden sämtliche Vorkehrungen getroffen, damit das Wasser ständig und automatisch unterhalb des Niveaus der vitalen Teile der Elektroinstallation bleibt, solange diese in Betrieb gehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Norm NBN C 18-200 « Richtlinien zum Schutz der technischen Stromtransformationsräume gegen Brand » vorgesehenen Massnahmen sind anwendbar, wenn der Ölinhalt der gesamten Geräte 50 l oder mehr beträgt. 5.1.3.2 An Ort und Stelle zusammengebaute Stationen oder Fertigstationen Eine an Ort und Stelle zusammengebaute Station oder eine Fertigstation wird in einem dafür bestimmten Raum aufgestellt. Die Wände dieses Raumes müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zu diesem Raum wird über eine Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60 gewährleistet, es sei denn, der Zugang erfolgt von draussen. 5.1.4 Beseitigung des Hausmülls 5.1.4.1 Müllschlucker sind verboten 5.1.4.2 Mülllagerraum Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang wird über eine Schleuse gewährleistet, die folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss mit zwei selbstschliessenden Türen ausgestattet sein, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.2. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.3. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben. 5.1.5 Leitungsschächte 5.1.5.1 Senkrechte Schächte Wenn senkrechte Schächte waagerechte Wände durchqueren, für die ein bestimmter Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, ist eine der drei folgenden Massnahmen anwendbar: 1. Die Wände der senkrechten Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 120 und die Klappen und Zugangstürchen dieser Schächte einen Feuerwiderstand EI1 60 aufweisen. Sie müssen in ihrem oberen Teil gut belüftet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der freie Lüftungsquerschnitt des Schachts muss mindestens 10 % des gesamten waagerechten Querschnitts des Schachts betragen und darf nicht kleiner als 4 dm2 sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Schächte können in den Treppenhäusern und ihren Zugangsschleusen angebracht werden, aber sie dürfen sich dort nicht öffnen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle der unter Punkt 4.2.2.9 erwähnten hohen Gebäude dürfen die Schächte sich im gemeinsamen Vorraum öffnen lassen. 2. Ein Bauelement, das mindestens den für die waagerechte Wand erforderlichen Feuerwiderstand aufweist, wird auf Ebene der Durchführung angebracht.3. Die Wände dieser senkrechten Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 60 und ihre Klappen und Zugangstürchen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen;die Schächte sind auf Höhe jeder Abteilung durch waagerechte Schutzwände abgeteilt, die den folgenden Anforderungen entsprechen: - Sie müssen aus Materialien der Klasse A1 sein. - Sie müssen den ganzen Freiraum zwischen den Leitungen einnehmen. - Sie müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen 2 und 3 müssen die Schächte nicht belüftet sein. 5.1.5.2 Waagerechte Schächte Wenn waagerechte Schächte senkrechte Wände durchqueren, für die ein bestimmter Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, ist eine der drei folgenden Massnahmen anwendbar: 1. Die Wände der waagerechten Schächte und die Klappen und Zugangstürchen dieser Schächte weisen denselben Feuerwiderstand auf wie die durchquerten Wände.2. Ein Bauelement, das mindestens den für die senkrechte Wand erforderlichen Feuerwiderstand aufweist, wird auf Ebene der Durchführung angebracht.3. Die Wände dieser waagerechten Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 60 und ihre Klappen und Zugangstürchen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen;die waagerechten Schächte sind auf Höhe jeder Abteilung durch senkrechte Schutzwände abgeteilt, die den folgenden Anforderungen entsprechen: - Sie müssen aus Materialien der Klasse A1 sein. - Sie müssen den ganzen Freiraum zwischen den Leitungen einnehmen. - Sie müssen einen Feuerwiderstand EI 60 aufweisen. 5.2 Parkhäuser In Abweichung von den unter Punkt 2.1 erwähnten Grundprinzipien kann ein Parkhaus, auch wenn es aus mehreren miteinander verbundenen Ebenen besteht, eine Abteilung bilden, deren Fläche nicht begrenzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände zwischen dem Parkhaus und dem Rest des Gebäudes entsprechen den Bestimmungen unter 4.1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist jedoch erlaubt, gewisse Räume, die nicht für den Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, wie z.B. Transformatorenräume, Abstellräume, Archivräume, technische Räume usw. mit in die Parkraumabteilung einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände dieser Räume weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf und der Zugang erfolgt über eine Schleuse, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen, und über selbstschliessende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeder Ebene ist die Räumung wie folgt gewährleistet: - Von egal welchem Punkt der Ebene aus müssen mindestens zwei Treppenhäuser oder Aussentreppen, die den Vorschriften unter 4.2 oder 4.3 entsprechen, zu erreichen sein; die zurückzulegende Entfernung bis zur nächstgelegenen Treppe darf nicht mehr als 45 m betragen; die Mindestnutzbreite dieser Treppen beträgt 0,80 m. - Gemäss Punkt 2.2.2 Absatz 3 ist der Forderung des Zugangs zu einem der beiden Treppenhäuser Genüge getan, wenn auf der betreffenden Ebene ein Ausgang direkt ins Freie führt. - Auf der der Ausfahrtebene am nächsten gelegenen Ebene kann die Fahrzeugrampe eines der beiden Treppenhäuser ersetzen, wenn ihre Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen und das im Verlauf der Achse gemessene Gefälle 10 % nicht übersteigt. - Die Begrenzung des Gefälles auf 10 % gilt nicht für Abteilungen, deren Fläche 500 m2 oder weniger beträgt, insofern die Räumung über die Rampe möglich bleibt. - Zusätzlich zu der in Punkt 4.5 vorgesehenen Beschilderung werden die Räumungswege auf jeder Ebene ebenfalls am Boden oder knapp darüber gekennzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In geschlossenen Parkhäusern, deren Fläche 2500 m2 übersteigt, müssen die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung der Rauchausbreitung getroffen werden. 5.3 Säle 5.3.1 Wenn mehr als 500 Personen sich in einem Saal aufhalten können, darf dieser Saal nur unter folgenden Bedingungen unter dem Aussenbodenniveau gelegen sein: - Der Höhenunterschied zwischen dem tiefsten Niveau des Bodens dieses Saales und der nächsten Räumungsebene darf nicht mehr als 3 m betragen. - Die Anzahl Ausgänge ist wie für die Abteilungen festgelegt. - Die Räumung ist entweder über Treppen oder über Rampen gewährleistet, deren Gefälle im Verlauf der Achse 10 % nicht übersteigt. Die Gesamtbreite dieser Wege übertrifft die theoretische Nutzbreite.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn höchstens 500 Personen sich im Saal aufhalten können, darf dieser Saal unter dem Aussenbodenniveau gelegen sein, wenn der Höhenunterschied zwischen dem der Öffentlichkeit zugänglichen Boden des Saales an dessen tiefster Stelle und dem Durchschnittsniveau der verschiedenen Räumungsebenen der Einrichtung nicht mehr als 4 m beträgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl Ausgänge ist wie für die Abteilungen bestimmt. 5.3.2 Bau Die Wände, die diese Säle oder Komplexe solcher Räume abgrenzen, müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Durchgänge durch diese Wände werden entweder selbstschliessende oder bei Feuerausbruch automatisch schliessende Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 60 benutzt, oder es wird eine Schleuse von mindestens 2 m2 angebracht, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 und deren selbstschliessende oder bei Feuerausbruch automatisch schliessende Türen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Türen müssen sich in Räumungsrichtung öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dem Weg zu den Ausgängen darf sich kein Hindernis befinden. 5.4 Geschäfts- oder Handelskomplexe Die Einrichtung von Geschäfts- und Handelsräumen, die in Innengalerien münden, ist auf einer Räumungsebene und den angrenzenden Ebenen erlaubt, wenn: 1. die Gesamtheit dieser Räume und Galerien vom Rest des Gebäudes durch Wände getrennt ist, die einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen, 2.der Rest des Gebäudes seine eigenen Ausgänge hat, die von den Ausgängen des Geschäfts- und Handelskomplexes unabhängig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände zwischen den verschiedenen Geschäfts- und Handelsräumen müssen einen Feuerwiderstand EI 30 aufweisen und durch die eventuelle Zwischendecke durchlaufen. Diese letzte Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine automatische hydraulische Löscheinrichtung nach der Norm NBN EN 12845 für den Geschäfts- und Handelskomplex vorhanden ist. 5.5. Gemeinschaftsküchen Gemeinschaftsküchen, die eventuell ein Restaurant umfassen, müssen von den anderen Gebäudeteilen durch Wände getrennt sein, die einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Verbindung zwischen diesen Räumen und dem Rest des Gebäudes erfolgt entweder über eine selbstschliessende oder bei Feuerausbruch automatisch schliessende Tür mit einem Feuerwiderstand EI1 60 oder über eine Schleuse von mindestens 2 m2, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 und deren selbstschliessende oder bei Feuerausbruch automatisch schliessende Türen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Türen öffnen sich in Räumungsrichtung von der Küche aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Küche vom Restaurant abgeteilt ist, müssen die waagerechten und senkrechten Geschirrtransportanlagen zwischen der Küche und dem Restaurant folgende Bedingungen erfüllen: - Wenn der Transport durch andere Räume führt, erfolgt er in Schächten, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen, - Die Transportanlage wird auf Höhe der Abteilungswand mit einer Vorrichtung, die einen Feuerwiderstand EI 120 aufweist, abgedichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Küche nicht vom Restaurant abgeteilt ist, muss jedes ortsfeste Fritiergerät mit einer ortsfesten automatischen Löscheinrichtung versehen sein, die an eine Vorrichtung gekoppelt ist, die die Energiezufuhr zum Fritiergerät unterbricht. 6 AUSSTATTUNG DER GEBÄUDE 6.1. Personen- und Lastenaufzüge 6.1.1 Allgemeines 6.1.1.1 Die Maschine eines Personen- und/oder Lastenaufzugs und die dazu gehörenden Vorrichtungen sind ausser bei Wartung, Kontrolle und Notfällen nicht zugänglich. Die Maschinerie befindet sich: - entweder in einem Maschinenraum - oder im Schacht, mit Ausnahme der Maschinerie ölhydraulischer Aufzüge, die sich einschliesslich des Ölbehälters in einem Maschinenraum befinden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrollvorrichtungen können vom Podest aus zugänglich sein, wenn - sie in einer Räumlichkeit angebracht sind, die den unter Punkt 5.1.5.1 Fall 1 und 3 erwähnten Anforderungen entspricht, - sie Teil der Podestwand sind. 6.1.1.2 Alle Aufzüge sind auf ihrer Räumungsebene mit einer Vorrichtung ausgestattet, die es ermöglicht, sie auf diese Ebene zurückzurufen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Vorrichtung muss gekennzeichnet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.1.3 Der ganze Komplex, das heisst ein oder mehrere Schächte und ihre Aufzugpodeste, die eine Schleuse bilden müssen, muss durch Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120 abgegrenzt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zugangstüren zwischen Abteilung und Schleuse sind selbstschliessend oder schliessen bei Feuerausbruch automatisch und weisen einen Feuerwiderstand EI1 30 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Zugangspodest muss von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt sein und darf, ausser in den in den Punkten 4.2.2.8 und 4.2.2.9 erwähnten Fällen, nicht im Räumungsweg einbegriffen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Punkt 4.2.2.3 dürfen die in den Punkten 4.2.2.8 und 4.2.2.9 erwähnten Türen zum gemeinsamen Vorraum in die der Räumungsrichtung entgegengesetzte Richtung aufgehen und nicht selbstschliessend sein. 6.1.1.4 Schachttürkomplexe müssen nach der Norm NBN EN 81-58 einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen, wobei sie mit der Podestwand zum Feuer hin gekehrt werden. Podestwände werden mit den eventuellen Bedienungs- und Kontrollvorrichtungen, die Teil von ihnen sind, getestet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schachttüren, die nach anderen Methoden getestet worden sind, werden gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Ausführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge angenommen, sofern sie mindestens den gleichen Feuerwiderstand aufweisen. 6.1.1.5 Wenn der Aufzug nur eine Abteilung anfährt, müssen die unter Punkt 6.1.1.3 erwähnten Schachtwände und die unter Punkt 6.1.1.4 erwähnten Schachttüren den jeweiligen Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand nicht entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wände eines Aufzugsschachts in einem Treppenhaus müssen jedoch massiv und durchlaufend sein und der Klasse A1 angehören. 6.1.1.6 Im Schacht beziehungsweise in den Schächten darf sich kein Wasser-Löschsystem befinden. 6.1.1.7 Die Aufzüge müssen so konzipiert und gebaut sein, dass sie bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen auf dem aus technischer Sicht erstmöglichen Podest halten können und neue Bedienungsbefehle verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einem solchen Fall muss ein akustisches Alarmsignal die Personen, die sich im Fahrkorb befinden, darüber informieren, dass sie den Fahrkorb verlassen müssen, sobald der Aufzug hält; die Türen öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedienung muss Vorrang vor allen anderen Bedienungen haben. 6.1.1.8 Wenn das Gebäude mit einer Branderkennungsanlage ausgestattet ist, müssen die Aufzüge bei Erkennung eines Brandes ausserhalb der Aufzüge und der dazu gehörenden Vorrichtungen auf die Räumungsebene zurückgerufen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schachttüren öffnen sich und bleiben während der für den Ausstieg nötigen Zeit oder während mindestens 15 Sekunden offen, wonach der Aufzug ausser Betrieb gesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorrichtungen, die das Öffnen der Türen ermöglichen, bleiben betriebsbereit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.2 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich in einem Maschinenraum befindet 6.1.2.1 Die Wände, die den durch den Schacht und den Maschinenraum gebildeten Komplex umschliessen, müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Tür oder die Luke des Maschinenraums ins Innere des Gebäudes führt, muss sie einen Feuerwiderstand EI1 60 aufweisen. In der Nähe muss ein geschlossenes Glaskästchen mit dem Schlüssel vorgesehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schacht- und Maschinenraumkomplex oder der Schacht müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schacht und der Maschinenraum getrennt belüftet werden, muss jede der Belüftungsöffnungen einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts beziehungsweise des Maschinenraums aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Schacht- und Maschinenraumkomplex im obersten Teil des Schachts belüftet wird, muss die Belüftungsöffnung einen Mindestquerschnitt von 4 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermassen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei langanhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung der Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch, bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch, wenn ein Brand im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum gemeldet wird, - automatisch, wenn ein Brand in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, gemeldet wird, - automatisch, bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell, über eine Steuerung auf der Räumungsebene, an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Maschinenräume auf verschiedenen Ebenen liegen, müssen ihre jeweiligen Aufzugsschächte durch Wände mit einem Feuerwiderstand EI 30 voneinander getrennt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Aufzugsbatterie muss ihren eigenen Maschinenraum haben, der von denen der anderen Aufzugsbatterien getrennt ist. 6.1.3 Personen- und Lastenaufzüge, deren Maschinerie sich im Schacht befindet 6.1.3.1 Wenn eine allgemeine oder teilweise Erkennung erforderlich ist, muss eine Rauchmeldeanlage im obersten Teil des Schachts angebracht werden. Bei Rauchmeldung im Schacht hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. Die Rauchmeldeanlage muss so angebracht sein, dass Wartung und Kontrolle von ausserhalb des Schachts erfolgen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufzug darf nur von einer befugten Person wieder in Betrieb gesetzt werden. 6.1.3.2 Der Schacht muss über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belüftungsöffnung, die sich im obersten Teil des Schachts befindet, muss einen Mindestquerschnitt von 1 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Schachts aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belüftungsöffnung kann mit einer motorisierten Feuerschutzklappe ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermassen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei langanhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung der Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch, bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch, wenn ein Brand im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum gemeldet wird, - automatisch, wenn ein Brand in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, gemeldet wird, - automatisch, bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell, über eine Steuerung auf der Räumungsebene an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz. 6.1.4 Ölhydraulische Aufzüge Der Maschinenraum ist vom Aufzugsschacht getrennt. Die Wände des Maschinenraums weisen einen Feuerwiderstand EI 120 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zugang zum Maschinenraum erfolgt über eine Schleuse, die folgende Merkmale aufweisen muss: 1. zwei Türen mit einem Feuerwiderstand EI1 30, 2.Wände mit einem Feuerwiderstand EI 120, 3. eine Mindestfläche von 2 m2, 4.von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und nicht im Räumungsweg einbegriffen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maschinenräume und Aufzugsschächte müssen über eine natürliche Belüftung mit Frischluftzufuhr von aussen verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Belüftungsöffnungen müssen einen Mindestquerschnitt von 4 % im Verhältnis zum waagerechten Querschnitt des Raumes aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Belüftungsöffnungen können mit motorisierten Feuerschutzklappen ausgerüstet werden, deren Öffnung folgendermassen gesteuert wird: - automatisch, um selbst bei langanhaltendem Stillstand eine ausreichende Belüftung der Benutzer des Aufzugs zu gewährleisten, - automatisch, bei anormalem Temperaturanstieg der Maschine und/oder der Kontrollvorrichtungen, - automatisch, wenn ein Brand im Aufzugschacht und/oder im Maschinenraum gemeldet wird, - automatisch, wenn ein Brand in einem Gebäude, das mit einer allgemeinen Branderkennungsanlage ausgestattet ist, gemeldet wird, - automatisch, bei Ausfall der Energiequelle, der Versorgungs- oder Steuervorrichtung (störungssicheres Gerät), - manuell, über eine Steuerung auf der Räumungsebene, an einem in Absprache mit dem Feuerwehrdienst bestimmten Platz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schwelle der Zugangstüren zum Maschinenraum ist so erhöht, dass die auf diese Weise entstehende Wanne mindestens 1,2mal der Ölkapazität der Maschinen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Elektrische Geräte sowie elektrische und hydraulische Leitungen, die vom Maschinenraum zum Aufzugsschacht verlaufen, liegen über dem Niveau, das im Aufzugsraum ausgelaufenes Öl erreichen könnte. Die Öffnung zur Durchführung dieser Leitungen wird mit einem Material abgedichtet, das einen Feuerwiderstand EI 120 aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein thermischer Unterbrecher ist im Ölbad und in der Wicklung des Antriebsmotors der Pumpe vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eigenschaften des Öls: Flammpunkt bei offenem Behälter: ? 190° C Brennpunkt: ? 200° C Selbstentzündungspunkt: ? 350° C Ein ortsfester Feuerlöscher, dessen Kapazität der verwendeten Ölmenge oder dem Volumen des Maschinenraums angepasst ist, schützt die Maschinen. Er wird durch thermische Melder gesteuert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erkennung eines Brandes der Maschine hält der Fahrkorb gemäss Punkt 6.1.1.7 an. 6.1.5 Aufzüge mit Prioritätsrufanlage 6.1.5.1 Jede angefahrene Abteilung und Ebene, die technische Abteilung der oberen Ebene eventuell ausgenommen, verfügt über einen Aufzug mit Prioritätsrufanlage, der sie mit einer Räumungsebene verbindet, die für die Feuerwehrdienste bequem zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingung ist erfüllt: - entweder wenn ein Aufzug von dieser Ebene aus zu allen darüber liegenden Ebenen führt - oder wenn mehrere Aufzüge von dieser Räumungsebene aus jeweils zu einem Teil der darüber liegenden Ebenen führen und die Gesamtheit der Aufzüge mit Prioritätsrufanlage Zugang zu allen Abteilungen des Gebäudes verschafft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den unter Punkt 4.2.2.7 erwähnten Gebäuden ist ein Aufzug mit Prioritätsrufanlage nicht Pflicht. 6.1.5.2 Die Hebehöhe eines Aufzugs mit Prioritätsrufanlage muss in höchstens 60 Sekunden zurückgelegt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufzüge mit Prioritätsrufanlage können ausserhalb der Umstände, die diesen Abruf erforderlich machen, normal benutzt werden. 6.1.5.3 Die Mindestabmessungen des Fahrkorbs betragen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe). 6.1.5.4 Die Podesttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. 6.2 Paternosteraufzüge, Behälterförderer und Lastenaufzüge mit Auf- und Abladeautomatik 6.2.1 Diese Aufzüge verfügen über eigene Maschinenräume, Schächte und Podeste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maschinenräume müssen sich im oberen Teil des Schachts befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Innenwände der Maschinenräume und Schächte müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeder Aufzugsebene muss an der Auf- oder Abnahmestelle eine Schleuse vorgesehen sein, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen. Die Türen oder Zugangstürchen müssen einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen, schliessen automatisch und werden im Test mit der Podestseite zum Feuer hin gekehrt. Die Fläche der Schleuse an den Auf- oder Abnahmestellen muss ausreichen, damit die Auf- und Abladevorrichtung bequem eingerichtet werden kann und für das mit der Bedienung der Vorrichtung betraute Personal leicht zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Schleuse ist ausschliesslich für den Güterbetrieb bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">An den Öffnungen zwischen Schleuse und Schacht sind Türen oder Türchen angebracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schachtwände an der Podestseite und die darin angebrachten Zugänge weisen einen Feuerwiderstand EI 60 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Podesttüren oder Türchen dieser Geräte arbeiten automatisch und sind normalerweise geschlossen; sie öffnen sich nur, wenn die anderen Türen oder Türchen der Schleuse geschlossen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">An eventuellen Übergangsstellen von waagerechten Förderbändern zu Paternoster- und Lastenaufzügen sowie an Übergangsstellen zwischen Abteilungen befinden sich Schleusen mit zwei Klappen oder Türchen, die einen Feuerwiderstand E 30 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Klappen arbeiten automatisch und sind normalerweise geschlossen; die Öffnung einer Klappe oder eines Türchens beim Vorbeifahren eines Behälters ist nur möglich, wenn die oder das andere geschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn Behälterförderer einem durchgehenden waagerechten oder senkrechten Weg folgen und dabei entweder Abteilungen oder Ebenen durchqueren, sind an jeder Durchgangsstelle Schleusen vorgesehen. Die Wände der Schleusen müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zwei Klappen oder Türchen weisen einen Feuerwiderstand E 30 auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden im Test mit der Podestseite zum Feuer hin gekehrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie arbeiten automatisch und sind normalerweise geschlossen; die Öffnung einer Klappe oder eines Türchens beim Vorbeifahren eines Behälters ist nur möglich, wenn die oder das andere geschlossen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Brandfall werden die Anlagen ausser Betrieb gesetzt. 6.2.2 Das Anbringen von Paternosteraufzügen für den Transport von Personen ist verboten. 6.3 Rolltreppen 6.3.1 Rolltreppen befinden sich in Treppenhäusern, deren Wände einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen, ausser wenn sie nur für eine Abteilung vorgesehen sind. 6.3.2 Der Zugang zum Schacht muss auf jeder Ebene über eine Schleuse gewährleistet sein, die den folgenden Anforderungen entspricht: 1. Sie muss mit zwei selbstschliessenden oder bei Feuerausbruch automatisch schliessenden Türen ausgestattet sein, die einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen.2. Die Wände müssen einen Feuerwiderstand EI 120 aufweisen.3. Sie muss eine Mindestfläche von 2 m2 haben.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie muss von den Podesten und Schleusen der Treppenhäuser getrennt und darf nicht im Räumungsweg einbegriffen sein. 6.3.3 Die Rolltreppe wird sofort automatisch ausgeschaltet, wenn in einer Abteilung, zu der sie Zugang verschafft, ein Brand gemeldet wird. 6.4 Aufzüge für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit Wenn obligatorischerweise ein Aufzug für die Evakuierung von Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit vorhanden sein muss, muss er den unter Punkt 6.1 erwähnten und den folgenden Vorschriften entsprechen. 6.4.1 Auf allen Ebenen muss das Zugangspodest eine Schleuse bilden; die Türen für den Zugang von der Abteilung zu den Aufzugspodesten müssen einen Feuerwiderstand EI1 30 aufweisen und selbstschliessend oder bei Feuerausbruch automatisch schliessend sein. 6.4.2 Die Fahrkörbe sind mindestens für eine Person im Rollstuhl und eine Begleitperson zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrkörbe, deren Mindestabmessungen 1,1 m (Breite) x 1,4 m (Tiefe) betragen, entsprechen dieser Anforderung. 6.4.3 Die Podesttüren öffnen und schliessen sich automatisch und haben eine Mindestnutzbreite von 0,80 m. 6.5 Elektrische Niederspannungsanlagen für Antriebskraft, Beleuchtung und Beschilderung 6.5.1 Unbeschadet der diesbezüglichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen findet die Allgemeine Ordnung für elektrische Anlagen (A.O.E.A.) Anwendung. 6.5.2 Stromleitungen zur Versorgung von Installationen oder Geräten, die bei einem Brand unbedingt in Betrieb gehalten werden müssen, sind so verlegt, dass die Risiken eines allgemeinen Betriebsausfalls verteilt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf ihrem Weg bis zur Abteilung, wo sich die Installationen befinden, weisen die Stromleitungen folgenden Feuerwiderstand auf: a) entweder mindestens einen eigenen Feuerwiderstand von - PH 60 nach der Norm NBN EN 50200 für Stromleitungen, die einen Aussendurchmesser ? 20 mm und deren Leiter einen Querschnitt ? 2,5 mm2 haben, - Rf 1 h gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Stromleitungen, deren Aussendurchmesser &gt; 20 mm beträgt und deren Leiter einen Querschnitt &gt; 2,5 mm2 haben, b) oder von Rf 1 h gemäss Addendum 3 der Norm NBN 713-020 für Stromleitungen ohne eigenen Feuerwiderstand, die in einem Schacht angebracht sind. Dies kommt nicht zur Anwendung, wenn der Betrieb der Installationen oder Geräte auch dann gewährleistet bleibt, wenn die Energiequelle, aus der sie versorgt werden, ausfällt.</p></div>", "next": 239618}