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20 JANVIER 2021. - Loi modifiant la
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20/12/2013
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service public federal mobilite et transports
Loi portant le Code ferroviaire
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30/08/2013
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13/04/2018
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2018011601
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service public federal interieur
Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives
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30/08/2013
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19/08/2022
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2022032901
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service public federal interieur
Loi portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande de dispositions modificatives
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30/08/2013
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26/09/2016
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2016000488
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Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande
fermer portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 23, 25 à 61, 64, 65 et 70 à 190 de la loi du 20 janvier 2021 modifiant la
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fermer portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 23 février 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. JANUAR 2021 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit und die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches
Art. 3 - Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.
November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit, mit Ausnahme von Titel 7/1, der eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit regelt.
Vorliegendes Eisenbahngesetzbuch setzt folgende Richtlinien teilweise um: 1. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, wie durch die Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen abgeändert, 2. Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, 3. Richtlinie (UE) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, 4. Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit."
Art. 4 - Artikel 2 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter "und auf Fahrzeuge, die nur auf diesen Infrastrukturen benutzt werden und ausschließlich zur Nutzung durch ihre Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestimmt sind" durch die Wörter ", einschließlich der Gleisanschlüsse, die vom Eigentümer oder von einem Betreiber für den eigenen Güterverkehr oder für die Personenbeförderung zu nichtgewerblichen Zwecken genutzt werden, sowie auf ausschließlich auf diesen Infrastrukturen genutzte Fahrzeuge" ersetzt. 2. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem der Union funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, und auf Unternehmen, die ausschließlich diese Netze nutzen,". 3. In Nr.4 werden zwischen den Wörtern "schienengebundenen Betriebsmodi" und den Wörtern ", insofern Letztere" die Wörter "sowie auf Infrastrukturen, die ausschließlich von diesen Fahrzeugen genutzt werden" eingefügt.
Art. 5 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "vergleichbare Unfälle" durch die Wörter "Unfälle mit den gleichen Folgen und" ersetzt. 2. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5."Agentur": die Eisenbahnagentur der Europäischen Union, eingesetzt durch die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016,". 3. Nummer 9 wird durch die Wörter "oder eine Stelle, die von mehreren Mitgliedstaaten mit diesen Aufgaben betraut ist, um eine einheitliche Sicherheitsordnung zu gewährleisten" ergänzt.4. Nummer 10 wird aufgehoben.5. Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13."Sonderfall": jeder Teil des Eisenbahnsystems, der in den TSI besonderer Vorkehrungen vorübergehender oder dauerhafter Art bedarf, da geografische, topografische, städtebauliche oder die Kohärenz mit dem bestehenden System betreffende Zwänge vorliegen, insbesondere Eisenbahnstrecken und -netze, die vom Netz des übrigen Gebiets der Union abgeschnitten sind, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand sowie Fahrzeuge ausschließlich für den lokal oder regional begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische Zwecke und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern,". 6. Nummer 16 wird wie folgt ersetzt: "16."einheitliche Sicherheitsbescheinigung": das Dokument, mit dem nachgewiesen werden soll, dass das betreffende Eisenbahnunternehmen ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und in der Lage ist, einen sicheren Betrieb im geplanten geografischen Tätigkeitsgebiet durchzuführen,". 7. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts] 8.In Nr. 21 werden die Wörter "als solche" durch die Wörter "als solcher" ersetzt. 9. In Nr.25 werden die Wörter "Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, einen Fahrzeughalter oder den mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln" aufgehoben. 10. In Nr.28 werden zwischen den Wörtern "das Eisenbahnsystem" und den Wörtern ", die Teilsysteme" die Wörter "der Union" eingefügt. 11. Nummer 31 wird wie folgt ersetzt: "31."Störung": ein anderes Ereignis als ein Unfall oder ein schwerer Unfall, das den sicheren Eisenbahnbetrieb beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte,". 12. Nummer 34 wird wie folgt ersetzt: "34."Interoperabilität": die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird,". 13. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: "37."gemeinsame Sicherheitsmethoden (CSM)": die Methoden zur Beschreibung der Art und Weise, wie die Sicherheitsniveaus, die Erreichung der Sicherheitsziele und die Einhaltung der anderen Sicherheitsanforderungen beurteilt werden,". 14. In Nr.40 werden die Wörter "oder ein Fahrzeug in seine nominale Betriebsbereitschaft versetzt wird" durch die Wörter "in Dienst gestellt wird" ersetzt. 15. Nummer 41 wird wie folgt ersetzt: "41."harmonisierte Norm": jede europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,". 16. Nummer 42 wird wie folgt ersetzt: "42."gemeinsame Sicherheitsziele (CST)": die Mindestsicherheitsniveaus, die das Gesamtsystem und, soweit möglich, die einzelnen Bereiche des Eisenbahnsystems der Union (wie das konventionelle Eisenbahnsystem, das Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, lange Eisenbahntunnel oder Strecken, die ausschließlich für den Güterverkehr genutzt werden) erreichen müssen,". 17. Nummer 45 wird aufgehoben.18. Nummer 46 wird aufgehoben.19. Nummer 49 wird wie folgt ersetzt: "49."Zugpersonal": das Personal, das sich einerseits aus den Zugführern und anderseits aus den Begleitern von Personenzügen zusammensetzt. Zu diesem Personal zählt nicht das Personal von Securail,". 20. Nummer 51 wird wie folgt ersetzt: "51."Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium": Vorhaben, deren Planung oder Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte,". 21. Nummer 52 wird wie folgt ersetzt: "52."Umrüstung": umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit dieses vorhanden ist, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird,". 22. Nummer 54 wird aufgehoben.23. Nummer 55 wird aufgehoben.24. Nummer 56 wird wie folgt ersetzt: "56."nationale Vorschriften": alle vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 1 erlassenen verbindlichen Vorschriften, in denen die Eisenbahnsicherheit betreffende oder technische Anforderungen - mit Ausnahme der durch Unions- oder internationale Vorschriften festgelegten Anforderungen - enthalten sind, die auf dem belgischen Eisenbahnnetz für Infrastrukturnutzer gelten,". 25. [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts] 26.Nummer 59 wird wie folgt ersetzt: "59. "Netz": a) hinsichtlich Interoperabilität und Eisenbahnsicherheit: Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen jeglicher Art, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Eisenbahnsystems der Union erforderlich sind, b) hinsichtlich Marktverwaltung und -zugang: die gesamte von einem Infrastrukturbetreiber verwaltete Eisenbahninfrastruktur,".27. Nummer 65 wird wie folgt ersetzt: "65."Teilsysteme": die strukturellen oder funktionellen Teile des Eisenbahnsystems der Union, wie in Anlage 15 bestimmt,". 28. Nummer 66 wird wie folgt ersetzt: "66."europäische Spezifikation": eine Spezifikation, die einer der folgenden Kategorien zuzuordnen ist: - eine gemeinsame technische Spezifikation im Sinne von Anhang VIII der Richtlinie 2014/25/EU, - eine europäische technische Zulassung im Sinne von Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder - eine europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,". 29. In Nr.67 wird das Wort "Eisenbahnsystems" durch die Wörter "Eisenbahnsystems der Union" ersetzt. 30. Nummer 69 wird wie folgt ersetzt: "69."Sicherheitsmanagementsystem": die von einem Infrastrukturbetreiber oder einem Eisenbahnunternehmen eingerichtete Organisation und die von ihm getroffenen Vorkehrungen und festgelegten Verfahren, die die sichere Steuerung seiner Betriebsabläufe gewährleisten,". 31. Nummer 70 wird wie folgt ersetzt: "70."Eisenbahnsystem": die Infrastruktur, die durch die Strecken und ortsfeste Einrichtungen des Eisenbahnnetzes und durch die auf dieser Infrastruktur verkehrenden Fahrzeuge jeder Kategorie und Herkunft gebildet wird,". 32. Nummer 71 wird wie folgt ersetzt: "71."Eisenbahnsystem der Union": die in Anlage 14 aufgeführten Bestandteile,". 33. In Nr.72 werden die Wörter "einer einzigen EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Anhang II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates" durch die Wörter "einer in dem einschlägigen Prüfungsmodul beschriebenen Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung" ersetzt. 34. In Nr.73 werden die Wörter "auf eigenen Rädern" durch die Wörter "auf Rädern" ersetzt und die Wörter "oder Teilen davon" aufgehoben. 35. Nummer 78 wird aufgehoben.36. In Nr.82 werden die Wörter "nationalen Sicherheitsvorschriften" durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt. 37. In Nr.83 werden die Wörter "Richtlinie 2004/49/EG" durch die Wörter "Richtlinie 2016/798/EG" ersetzt. 38. Nummer 84 wird wie folgt abgeändert: 1.In Buchstabe a) werden die Wörter ", und ihre Hilfsunternehmen" aufgehoben. 2. In Buchstabe b) werden die Wörter "und ihre Hilfsunternehmen" aufgehoben.39. Artikel 3 wird durch die Nummern 85 bis 115 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "85."Konformitätsbewertungsstelle": eine Stelle, die als zuständige Stelle für Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierung, Prüfung, Zertifizierung und Inspektion, benannt oder bestimmt wurde; eine Konformitätsbewertungsstelle gilt nach der Benennung durch einen Mitgliedstaat als "benannte Stelle"; eine Konformitätsbewertungsstelle gilt nach der Bestimmung durch einen Mitgliedstaat als "bestimmte Stelle", 86. "Hersteller": jede natürliche oder juristische Person, die Produkte in Gestalt von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen oder Fahrzeugen herstellt beziehungsweise konstruieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt, 87."Absender": ein Unternehmen, das Güter entweder für sich selbst oder für einen Dritten versendet, 88. "Verlader": ein Unternehmen, das verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf einen Wagen oder Container verlädt oder das einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank auf einen Wagen verlädt, 89."Entlader": ein Unternehmen, das einen Container, einen Schüttgutcontainer, einen Gascontainer mit mehreren Elementen, einen Tankcontainer oder einen ortsbeweglichen Tank von einem Wagen entlädt, oder jedes Unternehmen, das verpackte Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks von einem Wagen oder Container entlädt, oder jedes Unternehmen, das Güter aus einem Tank (Tankwagen, abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer), aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen, aus einem Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Schüttgutcontainer entlädt, 90. "Befüller": ein Unternehmen, das Güter in einen Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer), in einen Wagen, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder in einen Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen einfüllt, 91."Entleerer": ein Unternehmen, das Güter aus einem Tank (einschließlich Tankwagen, Wagen mit abnehmbarem Tank, ortsbeweglichem Tank oder Tankcontainer), einem Wagen, einem Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung oder aus einem Batteriewagen oder Gascontainer mit mehreren Elementen entleert, 92. "Beförderer": ein Unternehmen, mit Ausnahme eines Eisenbahnunternehmens, das eine Beförderung nach Maßgabe eines Beförderungsvertrags durchführt, 93."Betriebsart": die Art des Betriebs, gekennzeichnet durch die Personenbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss von Hochgeschwindigkeitsdiensten, die Güterbeförderung unter Einschluss oder Ausschluss der Beförderung gefährlicher Güter und den ausschließlichen Rangierbetrieb, 94. "Betriebsumfang": den Umfang des Betriebs, gekennzeichnet durch die Beförderungsleistung im Personen-/Güterverkehr und/oder die überschlägige Größe eines Eisenbahnunternehmens hinsichtlich der Zahl der im Eisenbahnbereich tätigen Mitarbeiter (zum Beispiel als ein Kleinstunternehmen, Kleinunternehmen, mittelgroßes Unternehmen oder Großunternehmen), 95."geografisches Tätigkeitsgebiet": ein Netz oder mehrere Netze in einem oder mehreren Mitgliedstaaten, in denen ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, 96. "mobiles Teilsystem": das Teilsystem "Fahrzeuge" und das Teilsystem "fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung", 97."Produkt": ein Erzeugnis, das in einem Fertigungsprozess hergestellt worden ist, einschließlich Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen, 98. "Antragsteller": a) für die Zwecke von Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 2 Artikel 13, 80, 81, 88 und 95, Titel 6 Kapitel 4/1 Artikel 159, Artikel 199 und Titel 6 Kapitel 6: eine natürliche oder juristische Person, die eine Genehmigung oder eine Fahrerlaubnis beantragt, wobei es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber oder andere natürliche oder juristische Personen wie einen Hersteller, einen Eigentümer oder einen Halter handeln kann, b) für die Zwecke von Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1: einen Auftraggeber, einen Hersteller oder deren Bevollmächtigte, c) für die Zwecke von Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 1 und Anlage 29 im Falle von Vorhaben in Bezug auf die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung eine natürliche oder juristische Person, die eine Entscheidung der Agentur zur Genehmigung von technischen Lösungen für Vorhaben in Bezug auf die streckenseitige ERTMS-Ausrüstung beantragt, 99."nominale Betriebsbereitschaft": die normale Betriebsart und die vorhersehbaren erschwerten Bedingungen (einschließlich Verschleiß) innerhalb des Bereichs und unter den Einsatzbedingungen, die in den technischen und den Instandhaltungsunterlagen spezifiziert sind, 100. "Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs": ein Netz oder Netze in einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in dem beziehungsweise denen ein Fahrzeug verwendet werden soll, 101."Inverkehrbringen": die erstmalige Bereitstellung einer Interoperabilitätskomponente, eines Teilsystems oder eines Fahrzeugs in nominaler Betriebsbereitschaft auf dem Unionsmarkt, 102. "Bevollmächtigter": jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller oder Auftraggeber schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers oder Auftraggebers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, 103."Akkreditierung": die Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, 104. "nationale Akkreditierungsstelle": eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nr.11 der vorerwähnten Verordnung (EG) Nr. 765/2008, 105. "Konformitätsbewertung": das Verfahren zur Bewertung, ob bestimmte Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein Teilsystem, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind, 106."Person mit Behinderung" und "Person mit eingeschränkter Mobilität": jede Person mit einer dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigung, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen der vollen, tatsächlichen und gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln durch diese Person entgegenstehen können, oder eine Person, die aufgrund ihres Alters bei der Benutzung von Beförderungsmitteln nur eingeschränkt mobil ist, 107. "Empfänger": jede natürliche oder juristische Person, die Güter nach Maßgabe eines Beförderungsvertrags erhält;wenn die Beförderung ohne Beförderungsvertrag erfolgt, gilt die natürliche oder juristische Person, die die Güter bei Ankunft übernimmt, als der Empfänger, 108. "Verordnung 2016/796/EU": die Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004, 109. "Richtlinie 2012/34/EU": die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, 110. "Sicherheitspersonal": das Personal, das - wenn auch nur gelegentlich - eine oder mehrere sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, 111."Richtlinie 2016/797/EU": die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, 112. "Richtlinie 2016/798/EU": die Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit, 113. "RID": die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, angenommen durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, 114. "Verordnung (EG) Nr.765/2008": die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, 115. "Verordnung (EU) 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG."
Art. 6 - In Artikel 4/2/1 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, werden die Wörter "Artikel 94" durch die Wörter "Artikel 67/1 § 3" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Sicherheitsvorschriften" wird jeweils durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt.2. Die Wörter "Benutzer der Eisenbahninfrastruktur" werden durch das Wort "Infrastrukturnutzer" ersetzt. Art. 8 - In Artikel 23 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird das Wort "Sicherheitsvorschriften" durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Texts] 2.Paragraph 3 wird durch eine Nr. 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. kontrolliert den fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, gemäß den Artikeln 124/2 und 143."
Art. 10 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. Januar 2019, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - In Ausführung seines Auftrags zur Behandlung administrativer Beschwerden ergreift das Kontrollorgan alle notwendigen Maßnahmen, Sicherungsmaßnahmen und administrative Geldbußen einbegriffen, um den Verstößen gegen die Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die Kapazitätszuweisung, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Infrastruktur und die Bestimmungen für den Zugang und insbesondere für den Zugang zu den Serviceeinrichtungen gemäß Artikel 9 und für den fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, gemäß den Artikeln 124/2 und 143 ein Ende zu setzen." 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Das Kontrollorgan ist befugt, Audits vorzunehmen oder externe Audits beim Infrastrukturbetreiber, bei Betreibern von Serviceeinrichtungen und gegebenenfalls Eisenbahnunternehmen einzuleiten, um festzustellen, ob die Bestimmungen zur getrennten Buchführung gemäß Artikel 4, die Bestimmungen zur finanziellen Transparenz gemäß Artikel 4/2/1 § 3 und die Bestimmungen zum fairen und nichtdiskriminierenden Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten zu einem angemessenen und nichtdiskriminierenden Preis, der kostenorientiert ist und eine Gewinnspanne umfassen kann, eingehalten werden. Diesbezüglich ist das Kontrollorgan befugt, alle sachdienlichen Informationen zu verlangen. Das Kontrollorgan ist insbesondere befugt, vom Infrastrukturbetreiber, von Betreibern von Serviceeinrichtungen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Infrastrukturbetriebs gemäß Artikel 4 § 1 und Artikel 9 erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen, dass sie alle oder einen Teil der in Anlage 26 erwähnten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorlegen, wie es für erforderlich und angemessen erachtet wird.
Unbeschadet der Befugnisse der für staatliche Beihilfen zuständigen Behörden kann das Kontrollorgan aus diesen Finanzdaten auch Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen ziehen, die sie diesen Behörden mitteilt."
Art. 11 - In Titel 4 desselben Gesetzbuches wird vor Kapitel 1 ein Kapitel 0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Kapitel 0 - Rolle der Akteure des Eisenbahnsystems der Union bei der Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit".
Art. 12 - In Titel 4 Kapitel 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 67/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 67/1 - § 1 - Mit dem Ziel, die Eisenbahnsicherheit zu entwickeln und zu verbessern, sorgen die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten dafür, dass: 1. die Eisenbahnsicherheit allgemein aufrechterhalten und, soweit in angemessener Weise durchführbar, kontinuierlich verbessert wird, wobei die Entwicklung des Unionsrechts und internationaler Regelungen sowie der technische und wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden und die Verhütung von Unfällen Vorrang erhält, 2.alle geltenden Rechtsvorschriften auf offene und nichtdiskriminierende Weise durchgesetzt werden und so die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrssystems gefördert wird, 3. Maßnahmen zur Entwicklung und Verbesserung der Eisenbahnsicherheit der Notwendigkeit eines systembasierten Ansatzes Rechnung tragen, 4.die Verantwortung für den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der Union und die Begrenzung der damit verbundenen Risiken dem Infrastrukturbetreiber und den Eisenbahnunternehmen jeweils für ihren Teil des Systems auferlegt wird, indem diese verpflichtet werden, a) die in den CSM festgelegten erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung - gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit - durchzuführen, b) Unionsvorschriften und nationale Vorschriften anzuwenden, c) Sicherheitsmanagementsysteme gemäß dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch einzuführen, 5.der Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen für seinen jeweiligen Systembereich und dessen sicheren Betrieb, einschließlich der Materialbeschaffung und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, gegenüber Nutzern, Kunden, den betroffenen Arbeitnehmern und anderen in § 4 erwähnten Akteuren, unbeschadet einer zivilrechtlichen Haftung gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften, haftet, § 2 - Der König bestimmt die Stelle, die für die Ausarbeitung und Veröffentlichung eines jährlichen Sicherheitsplans zuständig ist, in dem die geplanten Maßnahmen zur Erreichung der CST aufgeführt werden.
Dieser Plan trägt den Abänderungen der in Artikel 69 § 6 Absatz 2 erwähnten nationalen Vorschriften Rechnung. § 3 - Unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung gemäß den bestehenden Rechtsvorschriften haftet der Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen für seinen jeweiligen Systembereich und dessen sicheren Betrieb, einschließlich der Materialbeschaffung und der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, gegenüber Nutzern, Kunden, den betroffenen Arbeitnehmern und Dritten, und für die Begrenzung der damit verbundenen Risiken.
Insbesondere müssen der Infrastrukturbetreiber und jedes Eisenbahnunternehmen: 1. Unionsvorschriften und nationale Vorschriften anwenden, 2.ein Sicherheitsmanagementsystem gemäß dem vorliegenden Eisenbahngesetzbuch einführen, 3. die in den CSM festgelegten erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung - gegebenenfalls in gegenseitiger Zusammenarbeit und in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren - durchführen, 4.in ihrem Sicherheitsmanagementsystem den Risiken, die mit den Tätigkeiten anderer Akteure und Dritter verbunden sind, Rechnung tragen, 5. gegebenenfalls die in § 4 erwähnten anderen Akteure, die den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der Union potenziell beeinflussen, vertraglich dazu verpflichten, Maßnahmen zur Risikobegrenzung durchzuführen, 6.dafür sorgen, dass seine Auftragnehmer die auf der Grundlage der CSM von jedem Eisenbahnunternehmen und vom Infrastrukturbetreiber in ihrem Sicherheitsmanagementsystem festgelegten Maßnahmen zur Risikobegrenzung anwenden, und dass das in den vertraglichen Vereinbarungen vorgeschrieben wird, die auf Verlangen der Agentur oder der nationalen Sicherheitsbehörde offenzulegen sind. § 4 - Unbeschadet der Verantwortung der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers gemäß § 3 müssen die für die Instandhaltung zuständigen Stellen und alle anderen Akteure, die den sicheren Betrieb des Eisenbahnsystems der Union potenziell beeinflussen, einschließlich Herstellern, Instandhaltungsbetrieben, Haltern, Dienstleistern, Auftraggebern, Beförderern, Absendern, Empfängern, Verladern, Entladern, Befüllern und Entleerern: 1. die erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung gemäß § 3 Nr.4 - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren - durchführen, 2. dafür sorgen, dass die von ihnen gelieferten Teilsysteme, Zubehörteile und Ausrüstungen sowie erbrachten Dienstleistungen den vorgegebenen Anforderungen und Einsatzbedingungen entsprechen, sodass sie vom betreffenden Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreiber sicher betrieben werden können. § 5 - Unbeschadet von Artikel 179/13 und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten müssen Eisenbahnunternehmen, der Infrastrukturbetreiber und jeder in § 4 erwähnte Akteur, die ein Sicherheitsrisiko aufgrund von Mängeln, nicht konformer Bauweise oder Fehlfunktionen von technischer Ausrüstung, einschließlich bei strukturellen Teilsystemen, erkennen oder davon Kenntnis erhalten: 1. etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen, um das erkannte Sicherheitsrisiko auszuräumen, 2.diese Risiken den Betroffenen melden, damit diese etwaige weitere erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen können, um die fortdauernde Aufrechterhaltung der sicherheitsbezogenen Leistung des Eisenbahnsystems der Union zu gewährleisten. § 6 - Im Fall eines Austauschs von Fahrzeugen zwischen Eisenbahnunternehmen übermitteln alle betroffenen Akteure einander alle für einen sicheren Betrieb relevanten Informationen; hierzu zählen unter anderem Informationen zum Zustand und zur Vorgeschichte des betreffenden Fahrzeugs, Teile der Instandhaltungsunterlagen für Rückverfolgungszwecke, Informationen zur Rückverfolgbarkeit von Verladevorgängen und die Frachtpapiere."
Art. 13 - In Titel 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 1 wie folgt ersetzt: "Kapitel 1 - Nationale Vorschriften".
Art. 14 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 und 2 werden die Wörter "nationalen Sicherheitsvorschriften" jeweils durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art.15 - Artikel 69 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 69 - § 1 - Der König kann nur in den folgenden Fällen neue nationale Vorschriften festlegen: 1. wenn Vorschriften in Bezug auf vorhandene Sicherheitsmethoden nicht von einer CSM abgedeckt sind, 2.wenn Betriebsvorschriften des Eisenbahnnetzes von TSI noch nicht abgedeckt sind, 3. als dringende Vorbeugungsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall oder einer Störung, 4.wenn eine bereits notifizierte Vorschrift überarbeitet werden muss, 5. wenn Vorschriften mit Anforderungen für Personal, das sicherheitskritische Aufgaben wahrnimmt, einschließlich Auswahlkriterien, körperliche und psychische Eignung und Berufsausbildung, noch nicht von einer TSI oder durch Titel 5 Kapitel 1 des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches abgedeckt sind, 6.wenn eine TSI den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht oder wenn bestimmte, grundlegende Anforderungen betreffende Aspekte - einschließlich der in der entsprechenden Anlage aufgeführten offenen Punkte - in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden, 7. wenn gemäß Artikel 159 ein Antrag auf die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI eingereicht wurde, 8.wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert, 9. bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Fahrzeugs mit dem Netz abgestellt wird, 10.bei Netzen und Fahrzeugen, die nicht von TSI erfasst werden.
Wenn der König gemäß Absatz 1 eine neue nationale Vorschrift annimmt, tut Er dies unter Einhaltung der in den Paragraphen 3 und folgenden vorgesehenen Bedingungen.
Der König bestimmt die Stelle, die für die Umsetzung dieser Bedingungen zuständig ist. § 2 - Bei Abänderungen einer nationalen Vorschrift, auf deren Grundlage eine Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellt wurde, wird in dieser Vorschrift bestimmt, ob die bereits ausgestellte Typgenehmigung für Fahrzeuge weiterhin gültig ist oder erneuert werden muss. § 3 - Bei der Gestaltung des nationalen Regelungsrahmens hört die vom König bestimmte Stelle alle Akteure und Beteiligten, einschließlich der Sicherheitsbehörde, des Infrastrukturbetreibers, Eisenbahnunternehmen, Herstellern und für die Instandhaltung zuständigen Stellen sowie Nutzern und Personalvertretern an. § 4 - Die vom König bestimmte Stelle übermittelt der Agentur und der Europäischen Kommission mithilfe des geeigneten IT-Systems gemäß Artikel 27 der Verordnung 2016/796/EU den vollständigen Text des Entwurfs für eine neue nationale Vorschrift zusammen mit einer Begründung für die Einführung zur Prüfung; die Übermittlung erfolgt rechtzeitig und binnen der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung 2016/796/EU erwähnten Fristen vor Inkrafttreten der vorgeschlagenen neuen Vorschrift, wobei die Stelle gegebenenfalls die Notwendigkeit dieser Vorschrift zur Erfüllung einer grundlegenden Anforderung nachweist, die von der einschlägigen TSI noch nicht abgedeckt ist. Die vom König bestimmte Stelle stellt sicher, dass der Entwurf ausreichend ausgearbeitet ist, damit die Agentur die Prüfung gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU durchführen kann. § 5 - Im Fall dringender Vorbeugungsmaßnahmen kann der König eine neue Vorschrift unverzüglich erlassen und anwenden.
Diese Vorschrift wird gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU notifiziert und unterliegt der Beurteilung der Agentur gemäß Artikel 26 Absatz 1, 2 und 5 der Verordnung 2016/796/EU. § 6 - Der König überarbeitet die notifizierten nationalen Vorschriften oder hebt sie auf, wenn sie nach der Veröffentlichung oder Überarbeitung von Unionsvorschriften hinfällig sind oder im Widerspruch dazu stehen, insbesondere auch zu TSI, CST und CSM. Insbesondere nimmt der König alle Abänderungen an den nationalen Vorschriften vor, damit zumindest die CST und die überarbeiteten CST nach Maßgabe der für sie geltenden Umsetzungszeitpläne erreicht werden. § 7 - Die vom König bestimmte Stelle notifiziert der Agentur und der Europäischen Kommission die erlassenen nationalen Vorschriften.
Sie nutzt die geeigneten IT-Systeme gemäß Artikel 27 der Verordnung 2016/796/EU. Die vom König bestimmte Stelle sorgt dafür, dass die bestehenden nationalen Vorschriften, einschließlich derjenigen, die die Schnittstellen zwischen Fahrzeugen und Netzen abdecken, leicht und allgemein zugänglich sind und in einer für alle Interessierten verständlichen Sprache formuliert sind.
Jede Person kann die vom König bestimmte Stelle auffordern, zusätzliche Informationen zu den nationalen Vorschriften zur Verfügung zu stellen.
Letztere beantwortet diese Aufforderung. § 8 - Die vom König bestimmte Stelle teilt keine Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art mit.
In diesem Fall gibt der Infrastrukturbetreiber diese Vorschriften und Einschränkungen in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an. § 9 - Aufgrund des vorliegenden Artikels notifizierte nationale Vorschriften unterliegen nicht dem Notifizierungsverfahren der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft."
Art. 16 - In Artikel 70 § 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird das Wort "Sicherheitsvorschriften" durch die Wörter "nationalen Vorschriften" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 74 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: "Art. 74 - Die Sicherheitsbehörde ist mit folgenden Aufgaben betraut: 1. Genehmigung der Inbetriebnahme der Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie Energie und Infrastruktur des Eisenbahnsystems der Union und Überprüfung, ob diese entsprechend den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden, 2.Überwachung der Konformität der Interoperabilitätskomponenten mit den grundlegenden Anforderungen, 3. Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 179/9, 4.Unterstützung der Agentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2016/797/EU und von Typgenehmigungen für Fahrzeuge gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2016/797/EU, 5. Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Titel 4 Kapitel 4 erteilten Sicherheitszulassungen, einschließlich der Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen und der Konformität der Tätigkeiten des Infrastrukturbetreibers mit den für den Erhalt der Zulassung vorgesehenen Anforderungen, 6.Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 100 erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, einschließlich der Überprüfung der darin enthaltenen Bedingungen und Anforderungen und der Konformität der Tätigkeiten der Eisenbahnunternehmen mit den für den Erhalt der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung vorgesehenen Anforderungen, 7. Unterstützung der Agentur bei Ausstellung, Erneuerung, Änderung und Widerruf der gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2016/798/EU erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen, 8.Abgabe einer gleich lautenden Stellungnahme betreffend die technischen Spezifikationen für die Nutzung des Netzes und die Betriebsverfahren für den sicheren Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, die in Artikel 68 § 3 erwähnt sind, 9. Fortschreibung und Anpassung des nationalen Fahrzeugregisters und Überwachung, ob die Fahrzeuge ordnungsgemäß im nationalen Fahrzeugregister eingetragen sind und ob die darin enthaltenen Informationen über die Sicherheit richtig und aktuell sind, und zwar gemäß Artikel 105, 10.unbeschadet von Artikel 219, Prüfung der Einhaltung der Anforderungen in Bezug auf Ausbildungen, die in den TSI oder gegebenenfalls in den vom König gemäß Artikel 68 § 2 Nr. 1 bestimmten nationalen Vorschriften festgelegt sind; 11. Aufgaben in Bezug auf die in Titel 5 Kapitel 1 erwähnte Zertifizierung von Zugführern, einschließlich der Ausstellung, der Erneuerung, der Änderung und des Widerrufs von Fahrerlaubnissen für Zugführer, 12.Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials, wie vorgesehen in Kapitel II des Königlichen Erlasses vom 15. September 1976 zur Einführung einer Regelung über die Personenbeförderung mit Straßenbahnen, Unterpflasterbahnen, U-Bahnen, Linien- und Reisebussen, 13. Auferlegung von administrativen Geldbußen, 14.Überprüfung, Förderung, Durchsetzung und Mitwirkung an der Entwicklung des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit, 15. ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf die Nutzungsbedingungen von mobilen Arbeitnehmern, die grenzüberschreitende Interoperabilitätsleistungen im Eisenbahnsektor erbringen.16. Beaufsichtigung von Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers gemäß Artikel 74/1, 17.gegebenenfalls Unterstützung der Agentur bei ihrem Auftrag zur Überwachung der Entwicklung der Eisenbahnsicherheit auf Unionsebene."
Art. 18 - In Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 74/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74/1 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde beaufsichtigt die kontinuierliche Einhaltung der Eisenbahnunternehmen sowie dem Infrastrukturbetreiber obliegenden Verpflichtung, ein Sicherheitsmanagementsystem, wie in den Artikeln 89 bis 92 erwähnt, anzuwenden.
Zu diesem Zweck wendet die Sicherheitsbehörde die in der einschlägigen CSM für die Aufsicht dargelegten Grundsätze an und stellt sicher, dass die Aufsichtstätigkeiten insbesondere die Überprüfung der Anwendung der folgenden Punkte durch Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreiber einschließen: 1. des Sicherheitsmanagementsystems zwecks Überwachung seiner Wirksamkeit, 2.der einzelnen Komponenten oder Teilkomponenten des Sicherheitsmanagementsystems - einschließlich der Betriebstätigkeiten, der Bereitstellung von Instandhaltung und Material sowie des Einsatzes von Auftragnehmern - zwecks Überwachung ihrer Wirksamkeit und 3. der einschlägigen CSM.Die diesbezüglichen Aufsichtstätigkeiten betreffen gegebenenfalls auch die für die Instandhaltung zuständigen Stellen. § 2 - Eisenbahnunternehmen setzen die betreffende(n) Sicherheitsbehörde(n) spätestens zwei Monate vor der Aufnahme eines neuen Eisenbahnbetriebs hiervon in Kenntnis, damit Letztere die Planung der Aufsichtstätigkeiten vornehmen kann (können).
Eisenbahnunternehmen legen ferner eine Aufstellung der Personalkategorien und der Fahrzeugtypen vor. § 3 - Unbeschadet von § 2 setzt der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die betreffende(n) Sicherheitsbehörde(n) unverzüglich von jeder wesentlichen Änderung der in § 2 erwähnten Informationen in Kenntnis, einschließlich der Einführung neuer Personalkategorien und neuer Rollmaterialtypen. § 4 - Die Überwachung der Einhaltung der geltenden Vorschriften über die Arbeits-, Fahr- und Ruhezeiten für Zugführer wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung sichergestellt, außer in dem in Artikel 74 Nr. 15 vorgesehenen Fall.
Im Rahmen der in Absatz 1 erwähnten Aufgaben arbeitet der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung mit der Sicherheitsbehörde zusammen, damit diese ihre Rolle bei der Überwachung der Eisenbahnsicherheit wahrnehmen kann. § 5 - Im Rahmen der Zusammenarbeit mit der Sicherheitsbehörde gemäß § 4 Absatz 2 sorgt der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung dafür, dass er der Sicherheitsbehörde nur die personenbezogenen Daten übermittelt, die erforderlich sind, um die Aufsicht in ausreichendem Umfang zu gewährleisten und Informationen auf der Grundlage der von beiden Parteien durchgeführten Inspektionen und Audits abzugleichen. § 6 - Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die Bedingungen für die Bescheinigung nicht mehr erfüllt, so beantragt sie gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2016/798/EU bei der Agentur die Einschränkung oder den Widerruf dieser Bescheinigung.
Im Fall von Meinungsunterschieden zwischen der Agentur und der nationalen Sicherheitsbehörde findet das in Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie 2016/798/EU aufgeführte Schiedsverfahren Anwendung. Endet das Schiedsverfahren mit der Entscheidung, dass die einheitliche Sicherheitsbescheinigung weder eingeschränkt noch widerrufen wird, so werden die in § 7 erwähnten vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen ausgesetzt.
Hat die nationale Sicherheitsbehörde selbst die einheitliche Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 100 ausgestellt, so kann sie diese Bescheinigung einschränken oder widerrufen; sie setzt die Agentur davon in Kenntnis.
Der Inhaber einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung, dessen Bescheinigung von der nationalen Sicherheitsbehörde eingeschränkt oder widerrufen wurde, hat das Recht, gemäß Artikel 104 Beschwerde einzulegen. § 7 - Stellt die Sicherheitsbehörde im Rahmen der Aufsichtstätigkeit ein schwerwiegendes Sicherheitsrisiko fest, so kann sie zu jeder Zeit vorläufige Sicherheitsmaßnahmen treffen, einschließlich einer sofortigen Einschränkung oder Aussetzung des betreffenden Betriebs.
Wurde die einheitliche Sicherheitsbescheinigung von der Agentur ausgestellt, so unterrichtet die Sicherheitsbehörde die Agentur unverzüglich darüber und legt Belege zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung vor, und zwar gemäß dem in Artikel 17 Absatz 6 Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2016/798/EU erwähnten Verfahren.
In diesem Fall können die vorläufigen Sicherheitsmaßnahmen unbeschadet von § 6 bis zum Abschluss der gerichtlichen Kontrolle angewandt werden.
Beträgt die Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme mehr als drei Monate, so ersucht die Sicherheitsbehörde die Agentur, die einheitliche Sicherheitsbescheinigung einzuschränken oder zu widerrufen; es gilt dann das in § 6 beschriebene Verfahren. § 8 - Die Sicherheitsbehörde beaufsichtigt die Teilsysteme streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung sowie Energie und Infrastruktur und stellt sicher, dass sie den grundlegenden Anforderungen genügen.
Bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen führt sie ihre Aufsichtstätigkeiten in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Sicherheitsbehörden durch.
Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass ein Infrastrukturbetreiber, der Inhaber einer Sicherheitszulassung ist, die dafür geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt, so schränkt sie die Zulassung ein oder widerruft sie. § 9 - Bei der Beaufsichtigung des Infrastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheitsmanagementsysteme kann die Sicherheitsbehörde die Sicherheitsleistung der Akteure gemäß Artikel 67/1 § 4 und gegebenenfalls der in Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 erwähnten Ausbildungszentren berücksichtigen, sofern deren Tätigkeiten sich auf die Eisenbahnsicherheit auswirken.
Vorliegender Paragraph gilt unbeschadet der in Artikel 67/1 § 3 erwähnten Verantwortung der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers. § 10 - Die Sicherheitsbehörde arbeitet mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten, in denen ein in Belgien tätiges Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten ausübt, bei der Koordinierung ihrer Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf dieses Eisenbahnunternehmen zusammen, um sicherzustellen, dass alle wesentlichen Informationen zu dem jeweiligen Eisenbahnunternehmen ausgetauscht werden, insbesondere in Bezug auf bekannte Risiken und die Sicherheitsleistung.
Zudem tauscht die Sicherheitsbehörde Informationen mit anderen zuständigen Sicherheitsbehörden und der Agentur aus, wenn sie feststellt, dass das Eisenbahnunternehmen nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Risikokontrolle trifft.
Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, die Aufsicht in ausreichendem Umfang zu gewährleisten und Doppelinspektionen und -audits zu vermeiden.
Die Sicherheitsbehörden können einen gemeinsamen Aufsichtsplan aufstellen, mit dem gewährleistet wird, dass regelmäßig Audits und andere Inspektionen durchgeführt werden, wobei der Art und dem Umfang der Beförderungstätigkeiten in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird. § 11 - Die Sicherheitsbehörde kann Mahnungen an den Infrastrukturbetreiber und an Eisenbahnunternehmen richten, wenn sie ihren in § 1 dargelegten Verpflichtungen nicht nachkommen. § 12 - Die Sicherheitsbehörde verwendet die von der Agentur bei der Bewertung des Dossiers gemäß Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a der Richtlinie 2016/798/EU für die Zwecke der Beaufsichtigung eines Eisenbahnunternehmens nach der Ausstellung seiner einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zusammengetragenen Informationen.
Sie verwendet die bei der Erteilung der Sicherheitszulassung gemäß den Artikeln 95 bis 98/1 zusammengetragenen Informationen für die Zwecke der Beaufsichtigung des Infrastrukturbetreibers. § 13 - Für die Erneuerung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen verwendet die Sicherheitsbehörde im Fall einer gemäß Artikel 100 ausgestellten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung die bei ihrer Aufsichtstätigkeit zusammengetragenen Informationen.
Für die Zwecke der Erneuerung von Sicherheitszulassungen verwendet die Sicherheitsbehörde auch die bei ihrer Aufsichtstätigkeit zusammengetragenen Informationen. § 14 - Die Sicherheitsbehörde trifft in Absprache mit der Agentur die erforderlichen Vorkehrungen, um den vollständigen Austausch der in den Paragraphen 11, 12 und 13 erwähnten Informationen zu koordinieren und sicherzustellen."
Art. 19 - In Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 74/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74/2 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich, und zwar für die Daten, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 74/1 verarbeitet.
Bei den in Absatz 1 erwähnten personenbezogenen Daten handelt es sich um Namen, Funktion, Sprachrolle, geschäftliche E-Mail-Adresse und geschäftliche Telefonnummer(n) der Personen, die als Kontaktstellen des betreffenden Unternehmens bestimmt sind, und der Personen, die die Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer in Artikel 74/1 erwähnten Aufsichtsaufgaben überwacht, prüft oder befragt.
Sie sorgt dafür, dass die in Absatz 2 erwähnten Daten in einer gesonderten und gesicherten Datei aufbewahrt werden, auf die nur die Mitglieder der Sicherheitsbehörde zuzugreifen befugt sind.
Die Sicherheitsbehörde wendet eine strenge Nutzungs- und Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der in Absatz 2 erwähnten personenbezogenen Daten.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in Artikel 74/1 erwähnten Aufträge der Sicherheitsbehörde dient dazu, die ordnungsgemäße Ausführung dieser Aufgaben zu gewährleisten.
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden sowie mit der Agentur gemäß Artikel 74/1 § 10 sorgt die Sicherheitsbehörde dafür, dass sie diesen nur die personenbezogenen Daten übermittelt, die erforderlich sind, um die Aufsicht in ausreichendem Umfang zu gewährleisten und Doppelinspektionen und -audits zu vermeiden. § 2 - Personen, deren personenbezogene Daten in der in § 1 Absatz 3 erwähnten Datei aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten.
Bei Berichtigungsantrag teilt die Sicherheitsbehörde jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
Die Sicherheitsbehörde erteilt der betreffenden Person auf Anfrage Informationen über diese Empfänger.
Personenbezogene Daten, die gemäß § 1 verarbeitet werden, können fünf Jahre lang aufbewahrt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem die Sicherheitsbehörde Zugriff auf diese Daten gehabt hat und sie in die in Absatz 1 erwähnte Datei aufgenommen hat. Nach Ablauf dieser Frist werden sie entweder vernichtet oder anonymisiert.
Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall. Diese Rechte sind nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit auf dem belgischen Netz."
Art. 20 - In Artikel 75 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben" aufgehoben.
Art. 21 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 77 - Die Sicherheitsbehörde führt ihre Aufgaben auf eine durch Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz gekennzeichnete Art und Weise durch, um die Entwicklung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnverkehrssystems zu fördern.
Insbesondere gibt sie allen Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
Die Sicherheitsbehörde kann unbeschadet der Artikel 213 und 217 alle Audits, Inspektionen und Untersuchungen durchführen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendig sind, und erhält Einsicht in alle sachdienlichen Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstungen des Infrastrukturbetreibers und von Eisenbahnunternehmen sowie - falls erforderlich - von allen in Artikel 67/1 erwähnten Akteuren.
Sie reagiert umgehend auf Anfragen und Informationsersuchen und trifft alle ihre Entscheidungen innerhalb von vier Monaten, nachdem alle einschlägigen Informationen vorgelegt wurden. In bestimmten Fällen kann der König diesen Zeitraum verkürzen.
Die in Artikel 74 erwähnten Aufgaben dürfen an einen Infrastrukturbetreiber, ein Eisenbahnunternehmen oder einen Auftraggeber weder übertragen noch als Auftrag vergeben werden.
Bei der Durchführung der in Artikel 74 Nr. 1 bis 10, 14 und 15 erwähnten Aufgaben kann die Sicherheitsbehörde jederzeit die technische Unterstützung des Infrastrukturbetreibers, der Eisenbahnunternehmen oder anderer von der Sicherheitsbehörde ausgewählter qualifizierter Stellen anfordern.
Wenn es sich im Rahmen der in Artikel 74 Nr. 1, 2, 5, 6 und 14 erwähnten Aufgaben als notwendig erweist, beauftragen die Mitglieder der Sicherheitsbehörde oder die durch die Sicherheitsbehörde bevollmächtigten Personen den Infrastrukturbetreiber damit, - je nach zu verrichtenden Tätigkeiten - geeignete Maßnahmen zwecks Gewährleistung der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu ergreifen.
Diese Maßnahmen können beinhalten, dass der Eisenbahnverkehr hin zu einem oder mehreren Gleisen verboten ist.
Die Sicherheitsbehörde und der Infrastrukturbetreiber schließen ein Protokoll über die in Absatz 7 erwähnten Maßnahmen ab.
Die Sicherheitsbehörde führt insbesondere im Rahmen des von der Agentur eingerichteten Netzes einen aktiven Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Harmonisierung ihrer Entscheidungskriterien auf Unionsebene durch.
Die Sicherheitsbehörde organisiert mindestens einmal im Jahr eine Konzertierung über das Sicherheitskonzept, bei der alle Parteien, die von der Eisenbahnsicherheit betroffen oder an ihr beteiligt sind, und insbesondere die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Hersteller und die Untersuchungsstelle zusammenkommen."
Art. 22 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 78 - Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten des Vorjahres und übermittelt ihn der Agentur bis zum 30. September. Der Bericht enthält Angaben über: 1. die Entwicklung der Eisenbahnsicherheit einschließlich einer Zusammenstellung der in Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, 2.wichtige Abänderungen von Gesetzen und Vorschriften im Bereich der Eisenbahnsicherheit, 3. die Entwicklung bei Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitszulassungen, 4.die Ergebnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Kontrolle des Infrastrukturbetreibers und von Eisenbahnunternehmen, einschließlich der Anzahl und der Ergebnisse von Inspektionen und Audits, 5. die gemäß Artikel 109 festgelegten Abweichungen, 6.die Erfahrungen der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbetreibers mit der Anwendung der einschlägigen CSM."
Art. 23 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 79 - § 1 - Im vorliegenden Abschnitt werden die Gebühren festgelegt, die für die Vergütung der von der Sicherheitsbehörde in Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches erbrachten Leistungen zu entrichten sind, um die Betriebskosten der Sicherheitsbehörde zu decken.
Diese Gebühren werden dem durch Artikel 5 des Programmgesetzes vom 23.
Dezember 2009 geschaffenen Fonds für die Arbeitsweise der Eisenbahnsicherheitsbehörde zugeführt. § 2 - Die in den Artikeln 80, 81 und 85 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am 1. Januar nach folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, wie in diesen Artikeln festgelegt, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.
Für die in den Artikeln 81 und 85 erwähnten Gebühren: 1. ist der neue Index der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden, 2.ist der Anfangsindex der Gesundheitsindex von November 2009.
Für die in Artikel 80 erwähnten Gebühren: 1. ist der neue Index der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden, 2.ist der Anfangsindex der Gesundheitsindex von November 2019.
Das Ergebnis wird: 1. auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt.2. auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als fünfzig Cent beträgt. Absatz 4 findet keine Anwendung auf die in Artikel 85 erwähnte Gebühr.
Der anwendbare indexierte Betrag ist der Betrag, der an dem Tag gilt, an dem die Fristen einsetzen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für die Ausführung der beantragten Leistung festgelegt wurden. § 3 - Die Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Versendung der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an die Sicherheitsbehörde gezahlt. § 4 - Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn die Situation, die dazu Anlass gab, nicht mehr besteht oder sich verändert, ungeachtet dessen, ob diese Veränderung dem Gebührenschuldner oder der Sicherheitsbehörde zuzuschreiben ist.
In Abweichung von Absatz 1 erstattet die Sicherheitsbehörde die in Artikel 81 erwähnten Gebühren, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, bevor die Sicherheitsbehörde mit der Untersuchung begonnen hat." (...)
Art. 25 - Artikel 81 desselben Gesetzbuches, erse …
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