{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel 6 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird Abschnitt 5, der Artikel 178 umfasst, aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"KAPITEL 4/1 - Inverkehrbringen und Inbetriebnahme\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Abschnitt 1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 1 - Genehmigungen zur Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 113, wird ein Artikel 179/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/1 - § 1 - Die neuen Teilsysteme \"streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung\", \"Energie\" und \"Infrastruktur\" werden nur in Betrieb genommen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, und wenn die erforderliche Genehmigung gemäß den Paragraphen 3 und 5 erteilt wurde. § 2 - Die Sicherheitsbehörde genehmigt die Inbetriebnahme der auf belgischem Staatsgebiet installierten oder betriebenen Teilsysteme \"Energie\", \"Infrastruktur\" und \"streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung\". § 3 - Die Sicherheitsbehörde gibt ausführliche Hinweise zur Beantragung der Genehmigungen und arbeitet bei der Verbreitung dieser Informationen mit der Agentur zusammen Sie stellt Antragstellern auf ihrer Website unentgeltlich einen Antragsleitfaden zur Verfügung, in dem die Voraussetzungen für diese Genehmigungen beschrieben und erklärt und die notwendigen Unterlagen aufgeführt werden. § 4 - Vor der Phase der Ausführung des Vorhabens und der in § 5 erwähnten Beantragung einer Genehmigung zur Inbetriebnahme reicht der Antragsteller bei der Sicherheitsbehörde ein einleitendes Dossier ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt dieses Dossiers ist in Anlage 30 festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde gibt binnen vier Monaten nach Einreichung des einleitenden Dossiers eine Stellungnahme zur technischen Konzeption und zum anwendbaren Bezugsrahmen ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn binnen der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, kann der Antragsteller mit seinem Vorhaben fortfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Ausbleiben einer Stellungnahme begründet nicht die Vermutung, dass eine positive Stellungnahme vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer negativen Stellungnahme passt der Antragsteller sein Vorhaben an und reicht ein neues einleitendes Dossier gemäß Absatz 1 ein. § 5 - Nach Erhalt einer positiven Stellungnahme oder in Ermangelung einer Stellungnahme der Sicherheitsbehörde gemäß § 4 reicht der Antragsteller bei der Sicherheitsbehörde einen Antrag auf Genehmigung zur Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen ein; dem Antrag wird ein Dossier beigefügt, in dem Folgendes durch Unterlagen belegt ist: 1. die in Artikel 172 erwähnten Prüferklärungen, 2.die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden, 3. die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und CSM festgestellte sichere Integration der Teilsysteme, 4.im Fall von Teilsystemen \"streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und streckenseitige Signalgebung\", die Ausrüstung mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) und/oder dem Globalen Mobilfunksystem für Eisenbahnen (GSM-R) umfassen, die positive Entscheidung der Agentur, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2016/797/EU getroffen wurde, und im Fall einer Änderung des Entwurfs der Leistungsbeschreibung oder der Beschreibung der geplanten technischen Lösungen, die nach der positiven Entscheidung vorgenommen wurde, die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU erwähnten Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller versendet den vollständigen Antrag per Einschreiben mit Rückschein oder händigt ihn persönlich gegen Empfangsbestätigung aus und übermittelt ihn in elektronischer Form.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die elektronische Fassung nicht mit dem Lesesystem der Sicherheitsbehörde kompatibel ist, setzt die Sicherheitsbehörde den Antragsteller davon in Kenntnis, der ihr daraufhin die erforderliche Software kostenlos zur Verfügung stellt. § 6 - Binnen einem Monat nach Eingang des Antrags teilt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder fordert unter Setzung einer angemessenen Frist zusätzliche zweckdienliche Informationen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde überprüft die Vollständigkeit, Relevanz und Kohärenz des Dossiers und, im Fall von streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung, die Übereinstimmung mit der positiven Entscheidung der Agentur, die gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2016/797/EU getroffen wurde, und gegebenenfalls die Übereinstimmung mit dem Ergebnis des in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU erwähnten Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dieser Überprüfung stellt die Sicherheitsbehörde binnen der in Artikel 77 Absatz 4 erwähnten Frist die Genehmigung zur Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen aus oder unterrichtet den Antragsteller über eine ablehnende Entscheidung. § 7 - Der Antragsteller bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des vollständigen Dossiers des Inbetriebnahmeantrags und der ausgestellten Genehmigung auf. § 8 - Bei einer Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme reicht der Antragsteller gegebenenfalls vor dem in § 4 erwähnten vorläufigen Dossier bei der Sicherheitsbehörde ein Planungsdossier mit der Beschreibung des Vorhabens ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt dieses Dossiers ist in Anlage 31 festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Monat nach Eingang des Dossiers teilt die Sicherheitsbehörde dem Antragsteller mit, dass das Dossier vollständig ist, oder sie fordert unter Setzung einer angemessenen Frist zusätzliche zweckdienliche Informationen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde prüft das Dossier - im Fall von Vorhaben zu streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung in enger Zusammenarbeit mit der Agentur - und entscheidet auf der Grundlage folgender Kriterien, ob eine neue Genehmigung für die Inbetriebnahme erforderlich ist, weil 1. durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte, 2.die Genehmigung in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist, 3. die Genehmigung in den nationalen Umsetzungsplänen vorgeschrieben ist oder 4.Änderungen an den Werten der Parameter, auf deren Grundlage die Genehmigung bereits erteilt wurde, vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall von Vorhaben zu streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung wenden die Sicherheitsbehörde und der Antragsteller Anlage 29 an. § 9 - Ist die Sicherheitsbehörde in einer Phase des Verfahrens der Ansicht, dass zusätzliche Informationen oder Unterlagen erforderlich sind, so notifiziert sie dies dem Antragsteller, der diese Unterlagen der Sicherheitsbehörde übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 77 § 4 erwähnte Frist wird ab der Notifizierung bis zum Zeitpunkt des Eingangs der angeforderten Unterlagen ausgesetzt. § 10 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach Eingang einer ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die Sicherheitsbehörde ihre Entscheidung überprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Antrag wird mit Gründen versehen. Die Sicherheitsbehörde verfügt dann über einen Zeitraum von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Überprüfung, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. § 11 - Unbeschadet der vorhergehenden Paragraphen kann der König das Verfahren zur Genehmigung zur Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen \"Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung\" erlassen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 113, wird ein Artikel 179/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/2 - Gemäß Anlage 29 kann die Sicherheitsbehörde über die in Artikel 12 der Verordnung 2016/796/EU erwähnte zentrale Anlaufstelle zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, einschließlich in der Phase der ursprünglichen Verpflichtung, eine Stellungnahme zu dem in Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten Genehmigungsantrag in Bezug auf technische Aspekte und Planung abgeben.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Abschnitt 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 2 - Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 116, wird ein Artikel 179/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/3 - § 1 - Der Antragsteller bringt ein mobiles Teilsystem nur in Verkehr, wenn es so geplant, gebaut und installiert wird, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind. § 2 - Insbesondere stellt der Antragsteller sicher, dass die in Artikel 172 erwähnte EG-Prüferklärung vorliegt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel 6 Kapitel 4/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 3 - Fahrzeuge\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/4 - Der Antragsteller bringt ein Fahrzeug erst in Verkehr, wenn er die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erhalten hat, die von der Agentur gemäß Artikel 21 Absätze 5 bis 7 der Richtlinie 2016/797/EU oder von der Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 179/9 ausgestellt wird.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/5 - Um eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder eines Fahrzeugtyps zu erhalten, hält der Antragsteller das Verfahren und die Modalitäten ein, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführt sind Unbeschadet der vorerwähnten Verordnung enthält das Dossier, das dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs oder eines Fahrzeugtyps beigefügt ist, auch die Nachweise für das Inverkehrbringen der mobilen Teilsysteme, aus denen das Fahrzeug besteht, gemäß Artikel 179/3, auf der Grundlage der EG-Prüferklärung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-121\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 121</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/6 - Wenn Prüffahrten erforderlich sind, um die technische Kompatibilität des Fahrzeugs gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b und d der Richtlinie 2016/797/EU durch Unterlagen nachzuweisen, unternimmt der Infrastrukturbetreiber unbeschadet von Artikel 8 in Absprache mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass eventuelle Prüffahrten binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags des Antragstellers stattfinden Gegebenenfalls ergreift die Sicherheitsbehörde Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Prüffahrten stattfinden.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/7 - Im Rahmen der in Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten Bewertungen kann die Agentur oder die Sicherheitsbehörde im Fall begründeter Zweifel die Durchführung von Prüffahrten im Netz verlangen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/8 - § 1 - Stimmt die Agentur einer negativen Bewertung der Sicherheitsbehörde nach einer gemäß Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie 2016/797/EU durchgeführten Überprüfung nicht zu, so arbeitet die Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen, um sich auf eine für beide Seiten annehmbare Bewertung zu einigen Erforderlichenfalls wird auch der Antragsteller in den Prozess einbezogen, wenn die Agentur und die Sicherheitsbehörde dies in gegenseitigem Einvernehmen für notwendig erachten. § 2 - Kann sich nicht binnen einem Monat, nachdem die Agentur die Sicherheitsbehörde über ihre Nichtzustimmung zu einer negativen Bewertung unterrichtet hat, auf eine für beide Seiten annehmbare Bewertung geeinigt werden, so kann die Sicherheitsbehörde die Frage der aufgrund von Artikel 55 der Verordnung 2016/796/EU eingerichteten Beschwerdekammer im Rahmen eines Schiedsverfahrens vorlegen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/9 - § 1 - Ist das Verwendungsgebiet auf ein Netz oder Netze auf belgischem Staatsgebiet beschränkt, so kann die Sicherheitsbehörde auf Antrag des Antragstellers die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen ausstellen Im Hinblick auf die Ausstellung dieser Genehmigungen bewertet die Sicherheitsbehörde Anträge gemäß der Durchführungsverordnung 2018/545/EU der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigung ist ferner ohne Erweiterung des Verwendungsgebiets gültig für Fahrzeuge, die die Bahnhöfe benachbarter Mitgliedstaaten mit ähnlichen Netzmerkmalen anfahren, wenn sich diese Bahnhöfe in Grenznähe befinden, sofern zuvor die zuständigen Sicherheitsbehörden gemäß der Durchführungsverordnung 2018/545/EU der Kommission vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates angehört wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anhörung kann im jeweiligen Einzelfall erfolgen oder in einer grenzübergreifenden Vereinbarung zwischen Sicherheitsbehörden festgelegt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Ausführungsmodalitäten in Bezug auf Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, wie in Absatz 3 erwähnt, erlassen. § 2 - Gemäß der Durchführungsverordnung 2018/545/EU der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates kann die von einer Sicherheitsbehörde eines benachbarten Mitgliedstaats ausgestellte Genehmigung nach Anhörung der Sicherheitsbehörde ferner ohne Erweiterung des geografischen Tätigkeitsgebiets gültig sein für Fahrzeuge, die auf belgischem Staatsgebiet gelegene Bahnhöfe mit ähnlichen Netzmerkmalen und Betriebsvorschriften anfahren, wenn sich diese Bahnhöfe in Grenznähe befinden. Diese Anhörung kann im jeweiligen Einzelfall erfolgen oder in einer grenzübergreifenden Vereinbarung zwischen Sicherheitsbehörden festgelegt sein. § 3 - Ist das Verwendungsgebiet auf das belgische Staatsgebiet beschränkt, so stellt im Fall der Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI oder von Teilen davon gemäß Artikel 159 die Sicherheitsbehörde die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erst nach Anwendung des in jenem Artikel festgelegten Verfahrens aus. § 4 - Die Sicherheitsbehörde trägt für die von ihr ausgestellten Genhemigungen die Verantwortung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/10 - Bei der Erneuerung oder Umrüstung bestehender Fahrzeuge, die bereits über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verfügen, ist eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen erforderlich, wenn: 1. Änderungen an den Werten der in Artikel 21 Absatz 10 Buchstabe b der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten Parameter vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen, 2.durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte oder 3. sie in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/11 - Hat der Antragsteller eine Genehmigung gemäß Artikel 179/9 erhalten und möchte er das Verwendungsgebiet auf belgischem Staatsgebiet erweitern, so ergänzt er das Dossier mit den in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten einschlägigen Unterlagen in Bezug auf das zusätzliche Verwendungsgebiet Er legt das Dossier der Sicherheitsbehörde vor, die nach Durchführung der in Artikel 179/9 beschriebenen Verfahren eine aktualisierte Genehmigung für das erweiterte Verwendungsgebiet ausstellt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/12 - § 1 - Bevor ein Infrastrukturnutzer ein Fahrzeug in dem in seiner Genehmigung angegebenen Verwendungsgebiet einsetzt, vergewissert er sich: 1. dass für das Fahrzeug eine gemäß den Artikeln 179/4 bis 179/11 ausgestellte Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgestellt wurde und dass es Gegenstand einer gültigen Registrierung ist, 2.dass das Fahrzeug mit der Strecke kompatibel ist, und zwar auf der Grundlage des Infrastrukturregisters, der einschlägigen TSI oder anderer, vom Infrastrukturbetreiber gebührenfrei und innerhalb einer angemessenen Frist bereitzustellender Informationen, falls ein derartiges Register nicht besteht oder unvollständig ist, 3. dass sich das Fahrzeug ordnungsgemäß in die Zusammensetzung des Zuges, als dessen Teil es betrieben werden soll, einfügt, und zwar unter Berücksichtigung des in den Artikeln 89, 90, 91 und 92 erwähnten Sicherheitsmanagementsystems und der TSI in Bezug auf Betriebsführung und Verkehrssteuerung. § 2 - Für die Zwecke von § 1 und unbeschadet von Artikel 8 kann das Eisenbahnunternehmen in Zusammenarbeit mit dem Infrastrukturbetreiber Prüffahrten durchführen Der Infrastrukturbetreiber unternimmt in Absprache mit dem betreffenden Eisenbahnunternehmen alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass eventuelle Prüffahrten binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags des Antragstellers stattfinden.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/13 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/13 - § 1 - Stellt ein Infrastrukturnutzer während des Betriebs fest, dass ein von ihm genutztes Fahrzeug eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, so ergreift er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs herzustellen Darüber hinaus unterrichtet er die Agentur und jede betreffende Sicherheitsbehörde über die ergriffenen Maßnahmen. § 2 - Liegen dem Infrastrukturnutzer Hinweise vor, dass die Nichterfüllung bereits vorlag zum Zeitpunkt: 1. der Ausstellung der Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Titel 6 Kapitel 5 in der geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches oder 2. der Ausstellung der Genehmigung für das Inverkehrbringen, informiert er die Agentur und alle anderen betreffenden Sicherheitsbehörden.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/14 - Erhält die Sicherheitsbehörde Kenntnis davon, dass ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugtyp bei bestimmungsgemäßer Verwendung, für das beziehungsweise den 1. eine Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Titel 6 Kapitel 5 in der geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches ausgestellt wurde oder 2. eine Genehmigung für das Inverkehrbringen entweder von der Agentur oder von ihr selbst gemäß den Artikeln 179/4 bis 179/11 beziehungsweise 179/20 erteilt wurde, eine der geltenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, unterrichtet sie den Infrastrukturnutzer, der das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp einsetzt, und fordert ihn auf, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs/der Fahrzeuge binnen einer von ihr festgelegten Frist herzustellen. Die Sicherheitsbehörde informiert die Agentur und die anderen betreffenden Sicherheitsbehörden, wenn sie über Informationen verfügt, aus denen hervorgeht, dass diese Behörden betroffen sind, insbesondere weil sie einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs desselben Typs bearbeiten.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/15 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/15 - § 1 - Wenn der Infrastrukturnutzer in den in den Artikeln 179/13 und 179/14 erwähnten Fällen nicht binnen der vorgegebenen Frist gewährleistet, dass die angewandten Korrekturmaßnahmen mit den geltenden grundlegenden Anforderungen übereinstimmen und dass die Nichtübereinstimmung zu einem schwerwiegenden Sicherheitsrisiko führt, kann die Sicherheitsbehörde im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben gemäß Artikel 74/1 § 7 vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen Die Sicherheitsbehörde oder die Agentur kann parallel dazu vorübergehende Sicherheitsmaßnahmen in Form einer Aussetzung der Fahrzeugtypgenehmigung ergreifen. § 2 - Unbeschadet von Artikel 26 Absatz 4 der Richtlinie 2016/797/EU kann die Sicherheitsbehörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, in den in § 1 erwähnten Fällen nach einer Überprüfung der Wirksamkeit der zur Beseitigung des schwerwiegenden Sicherheitsrisikos ergriffenen Maßnahmen entscheiden, die Genehmigung zu widerrufen oder zu ändern, wenn erwiesen ist, dass eine grundlegende Anforderung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung nicht erfüllt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie notifiziert ihre Entscheidung dem Inhaber: 1. der Inbetriebnahmegenehmigung, die gemäß Titel 6 Kapitel 5 in der geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches ausgestellt wurde, oder 2. der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Fahrzeugtypgenehmigung. Der Inhaber kann binnen einem Monat nach Eingang der Entscheidung der Sicherheitsbehörde beantragen, dass die Entscheidung überprüft wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall wird die Widerrufsentscheidung ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde verfügt über einen Zeitraum von einem Monat nach Eingang des Antrags auf Überprüfung, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. § 3 - Gegebenenfalls ist im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der Sicherheitsbehörde hinsichtlich der Notwendigkeit, die Genehmigung einzuschränken oder zu widerrufen, das in Artikel 179/8 § 2 erwähnte Schiedsverfahren zu befolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Endet dieses Verfahren mit der Entscheidung, dass die Fahrzeuggenehmigung weder eingeschränkt noch widerrufen wird, so werden die in § 1 erwähnten vorübergehenden Sicherheitsmaßnahmen ausgesetzt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/16 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/16 - Beschließt die Sicherheitsbehörde: 1. eine Inbetriebnahmegenehmigung, die gemäß Titel 6 Kapitel 5 in der geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20.Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches ausgestellt wurde, oder 2. eine von ihr erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen zu widerrufen, so unterrichtet sie unverzüglich die Agentur unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/17 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/17 - § 1 - Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde, die Genehmigung zu widerrufen, wird in das entsprechende Fahrzeugregister gemäß Artikel 210 beziehungsweise im Fall einer Genehmigung für einen Fahrzeugtyp in das Europäische Register für genehmigte Fahrzeugtypen gemäß Artikel 179/20 § 6 eingetragen. § 2 - Die Sicherheitsbehörde unterrichtet Infrastrukturnutzer, die Fahrzeuge des gleichen Typs des vom Widerruf betroffenen Fahrzeugs oder Typs einsetzen Diese Infrastrukturnutzer prüfen zunächst, ob das gleiche Problem der Nichterfüllung vorliegt. Gegebenenfalls findet das in den Artikeln 179/14 und folgenden vorgesehene Verfahren Anwendung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/18 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/18 - § 1 - Wird eine Inbetriebnahmegenehmigung, die gemäß Titel 6 Kapitel 5 in der geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches ausgestellt wurde, widerrufen, so wird das betreffende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt. § 2 - Wird eine Genehmigung für das Inverkehrbringen widerrufen, wird das betreffende Fahrzeug nicht mehr eingesetzt und sein Verwendungsgebiet nicht erweitert. § 3 - Wird eine Typgenehmigung für ein Fahrzeug widerrufen, so werden darauf aufbauende Fahrzeuge nicht in Verkehr gebracht oder, falls sie bereits in Verkehr gebracht wurden, aus dem Verkehr genommen. § 4 - Eine neue Genehmigung kann beantragt werden gemäß dem Verfahren: 1. der Artikel 179/4 bis 179/11 für Einzelfahrzeuge beziehungsweise 2.des Artikels 179/20 §§ 1, 2, 4 Absatz 1 und 2 und §§ 5 und 6 für Fahrzeugtypen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 118, wird ein Artikel 179/19 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/19 - Beschränkt sich in den in den Artikeln 179/13 und 179/14 erwähnten Fällen die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen auf einen Teil des Verwendungsgebiets des betreffenden Fahrzeugs und bestand diese Nichterfüllung bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung der Genehmigung für das Inverkehrbringen, so wird diese so geändert, dass die betreffenden Teile des Verwendungsgebiets ausgeschlossen werden.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 112, wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 4 - Typgenehmigungen für Fahrzeuge\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 4/1 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 135, wird ein Artikel 179/20 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 179/20 - § 1 - Die Sicherheitsbehörde kann gemäß dem in den Artikeln 179/4 bis 179/11 festgelegten Verfahren Typgenehmigungen für Fahrzeuge ausstellen Der Antrag auf eine Typgenehmigung sowie Informationen über alle Anträge, über den Stand der entsprechenden Verfahren und ihr Ergebnis sowie gegebenenfalls über die Ersuchen und Entscheidungen der Beschwerdekammer werden über die in Artikel 12 der Verordnung 2016/796/EU erwähnte zentrale Anlaufstelle gestellt. § 2 - Stellt die Sicherheitsbehörde eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs aus, so stellt sie auf Antrag des Antragstellers gleichzeitig die Typgenehmigung für das Fahrzeug aus, die sich auf das gleiche Verwendungsgebiet für das Fahrzeug bezieht. § 3 - Ein Fahrzeug oder eine Serie von Fahrzeugen, für das beziehungsweise für die die Konformität mit einem genehmigten Fahrzeugtyp gegeben ist, erhält auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Typenkonformitätserklärung ohne weitere Prüfungen eine in den Artikeln 179/4 bis 179/11 vorgesehene Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen. § 4 - Wird eine Typgenehmigung für Fahrzeuge erneuert, so betreffen die von der Sicherheitsbehörde durchgeführten Prüfungen nur die geänderten Vorschriften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Genehmigungen für das Inverkehrbringen, die aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps ausgestellt wurden, bleiben von der Erneuerung von Typgenehmigungen für Fahrzeuge unberührt. § 5 - Die Ausstellung der Typenkonformitätserklärung erfolgt: 1. nach den Prüfverfahren der einschlägigen TSI, 2.- für Fahrzeuge, für die TSI nicht angewandt werden - gemäß den Konformitätsbewertungsverfahren der Module B+D, B+F und H1 des Beschlusses 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates. § 6 - Die Sicherheitsbehörde trägt die Typgenehmigungen für Fahrzeuge in das in Artikel 48 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnte Europäische Register genehmigter Fahrzeugtypen ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel 6 desselben Gesetzbuches werden Kapitel 5 und die darin enthaltenen Artikel aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 desselben Gesetzbuches werden die Wörter \"Kapitel 6 - Benannte und bestimmte Stellen\" durch folgende Wörter ersetzt: \"Kapitel 6 - Konformitätsbewertungsstellen\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel 6 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 0 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 0 - Benennende Behörde\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 139, wird ein Artikel 200/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 200/1 - § 1 - Der König bestimmt die benennende Behörde, die für die Einrichtung und Anwendung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung, Benennung, Bestimmung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 204/1, zuständig ist. § 2 - Die benennende Behörde: 1. stellt sicher, dass die Stellen, die befugt sind, als Dritte in Artikel 163 Absatz 2 und Artikel 172 § 1 vorgesehene Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen, gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten benannt werden, 2.unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die in Artikel 172 § 8 erwähnten bestimmten Stellen. § 3 - Der König kann beschließen, dass die in § 1 erwähnte Begutachtung und Überwachung von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt wird. § 4 - Die benennende Behörde trägt die Verantwortung für die von dieser Stelle durchgeführten Tätigkeiten. § 5 - Die benennende Behörde unterrichtet die Europäische Kommission über die Verfahren zur Begutachtung, Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen sowie über Änderungen an diesen Verfahren.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 139, wird ein Artikel 200/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 200/2 - Die benennende Behörde: 1. wird so eingerichtet, dass jeder Interessenkonflikt mit Konformitätsbewertungsstellen vermieden wird, 2.wird so strukturiert und geführt, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt ist, 3. wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, die die Begutachtung durchgeführt haben, 4.bietet weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Grundlage an, noch erbringt sie diese, 5. wahrt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen, 6.verfügt über kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 139, wird ein Artikel 200/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 200/3 - § 1 - Auf Verlangen der benennenden Behörde und der zuständigen Marktüberwachungsbehörden hält jede benannte Stelle ihre Akten zu deren Verfügung, wenn ihre Benennung eingeschränkt, ausgesetzt oder widerrufen wird oder wenn die benannte Stelle ihre Tätigkeit einstellt. § 2 - Die benennende Behörde erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Informationen über die Grundlage der Benennung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 0 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 139, wird ein Artikel 200/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 200/4 - Die benennende Behörde stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstellen, die die in den Artikeln 202 und 203 und in Anlage 21 erwähnten Anforderungen erfüllen, gegenüber der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mithilfe des elektronischen Benennungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird, benannt werden Die Benennung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den Konformitätsbewertungsmodul(en) und dem/den Produkt(en) sowie die einschlägige Akkreditierungsurkunde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die benennende Behörde informiert die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über jede spätere wesentliche Änderung der Benennung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 201 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 201 - Die Stelle, die benannt wird, darf nur dann die Aufgaben einer benannten Stelle wahrnehmen, wenn weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten binnen zwei Wochen nach ihrer Benennung Einwände erhoben haben.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 202 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 202 - § 1 - Um im Hinblick auf ihre Benennung zugelassen werden zu können, müssen in Belgien ansässige Konformitätsbewertungsstellen bei der benennenden Behörde einen Antrag auf Zulassung einreichen Der Antrag: 1. enthält: a) eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsmoduls oder der -module und des Produkts oder der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, b) eine Akkreditierungsurkunde, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und jederzeit danach gültig ist, von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß den Betimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Artikel 2(10) der vorerwähnten Verordnung erwähnten harmonisierten Normen und die in den Artikeln 202 bis 204 festgelegten zusätzlichen Anforderungen erfüllt, 2. bescheinigt, dass Konformitätsbewertungsstellen die in Anlage 21 festgelegten Anforderungen erfüllen. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Zulassungsdossiers, das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in Bezug auf Kontrolle, Einschränkung, Aussetzung und Widerruf der Zulassung fest.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 203 - § 1 - Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungstätigkeiten und den Tätigkeiten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen mit, die im Rahmen des einschlägigen Unionsrechts geschaffen wurde, beziehungsweise sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien an. § 2 - Konformitätsbewertungsstellen, die für die Teilsysteme \"streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung\" oder \"fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung\" benannt sind, wirken an den Tätigkeiten der in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/796 erwähnten ERTMS-Arbeitsgruppe mit beziehungsweise sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Leitlinien an. Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden Konformitätsbewertungsstellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Arbeitsgruppe zur Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien mit.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 204 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 204 - Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien in einschlägigen harmonisierten Normen oder in Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird davon ausgegangen, dass sie die in den Artikeln 202 und 203 und in Anlage 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 204/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 204/1 - Vergibt eine benannte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Tochterunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Tochterunternehmen die in den Artikeln 201 § 1 Absatz 1, 202 und 203 und in Anlage 21 festgelegten Anforderungen konstant erfüllt Die benannte Stelle unterrichtet die benennende Behörde über die Inanspruchnahme eines Unterauftragnehmers oder eines Tochterunternehmens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benannte Stellen tragen die volle Verantwortung für die von Unterauftragnehmern oder Tochterunternehmen durchgeführten Aufgaben, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tätigkeiten benannter Stellen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Tochterunternehmen übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Benannte Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Tochterunternehmens und die von ihm gemäß den einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten für die benennende Behörde bereit.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 204/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 204/2 - § 1 - Benannte Stellen: 1. führen Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß den einschlägigen TSI durch, 2.führen Konformitätsbewertungen unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden, 3. üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, des Grads der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses aus, 4.gehen dabei so vor, wie es für die Bewertung der Konformität des Produkts mit den einschlägigen TSI erforderlich ist. § 2 - Stellt eine benannte Stelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, so fordert sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. § 3 - Hat eine benannte Stelle bereits eine Bescheinigung gemäß dem Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9 November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, nicht mehr erfüllt, so fordert sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie. § 4 - Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, versieht die benannte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen, setzt sie aus beziehungsweise widerruft sie.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 204/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 204/3 - § 1 - Benannte Stellen melden der benennenden Behörde: 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder jeden Widerruf einer Bescheinigung, 2.alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Benennung, 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, 4.auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Benennung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt haben, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen Benannte Stellen unterrichten die zuständigen Sicherheitsbehörden auch über jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer in Nr. 1 erwähnten Bescheinigung. § 2 - Benannte Stellen übermitteln übrigen Stellen, die im Rahmen der Benennung nach der Richtlinie 2016/797/EU benannt wurden und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. § 3 - Benannte Stellen übermitteln der Agentur die EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten. § 4 - Benannte Stellen beteiligen sich an der Arbeit der in Artikel 44 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten sektoralen Gruppe direkt oder über bestimmte Bevollmächtigte.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 205 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 205 - § 1 - Um als mit der Durchführung des Prüfverfahrens nach den nationalen Vorschriften beauftragte Stelle bestimmt zu werden, müssen Konformitätsbewertungsstellen: 1. den in den Artikeln 203, 204, 204/1 und in Anlage 21 erwähnten Verpflichtungen nachkommen, außer in Bezug auf die gemäß Artikel 204/1 Absatz 4 für die benennende Behörde bereitzuhaltenden Dokumente, wenn die bestimmte Stelle die Dokumente, die sich auf die von Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmern gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften durchgeführten Tätigkeiten beziehen, beifügen muss, 2.sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags als auch während der Dauer ihrer Benennung im Besitz einer gültigen Akkreditierungsurkunde sein, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in Nr. 1 erwähnten Anforderungen erfüllt. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der Kontrolle, Aussetzung und Widerruf der Bestimmung fest.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 205/1 - Die in Artikel 204/2 vorgesehenen Verpflichtungen in Bezug auf die Tätigkeit gelten für die gemäß Artikel 172 § 8 bestimmten Stellen, außer wenn diese Verpflichtungen sich auf nationale Vorschriften anstatt auf TSI beziehen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 205/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 205/2 - Die in Artikel 204/3 § 1 vorgesehene Meldepflicht gilt für die bestimmten Stellen, die die benennende Stelle entsprechend unterrichten.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel 6 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 3 - Akkreditierte interne Stellen\"</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 6 Kapitel 6 Abschnitt 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 154, wird ein Artikel 205/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 205/3 - § 1 - Antragsteller können die Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind, festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des betreffenden Antragstellers dar und darf sich nicht an der Planung, Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Produkte beteiligen. § 2 - Akkreditierte interne Stellen erfüllen folgende Anforderungen: 1. Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr.765/2008 akkreditiert. 2. Die betreffende Stelle und ihre Mitarbeiter müssen vom Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar sein und darin über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, und müssen das gegenüber der zuständigen nationalen Akkreditierungsstelle nachweisen.3. Weder die Stelle noch ihre Mitarbeiter sind für die Planung, die Herstellung, die Lieferung, die Installation, den Betrieb oder die Wartung der von ihnen zu bewertenden Produkte verantwortlich, und sie gehen keiner Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnte.4. Die Stelle erbringt ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem sie angehört. § 3 - Akkreditierte interne Stellen werden den Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission nicht benannt, allerdings werden der benennenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über ihre Akkreditierung von dem Unternehmen, dem sie angehört, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle übermittelt.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 207 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 208 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 209 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 209 - Die Sicherheitsbehörde weist jedem Fahrzeug bei seiner Registrierung gemäß Artikel 210 § 5 eine europäische Fahrzeugnummer (European vehicle number - im Folgenden \"EVN\") zu. Jedes Fahrzeug wird mit der zugeteilten EVN gekennzeichnet Die Spezifikationen der EVN sind in den von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten nach Maßgabe der jeweiligen TSI festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in den von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten nach Maßgabe der jeweiligen TSI etwas anderes bestimmt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 kann Belgien bei Fahrzeugen, die auf Fahrten aus oder nach Drittländern eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen und deren Spurweite sich von der im Haupteisenbahnnetz in der Union unterscheidet, akzeptieren, dass Fahrzeuge nach einem anderen Kennzeichnungscode eindeutig identifiziert sind.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 210 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 210 - § 1 - Bis zum 16. Juni 2024 wird ein nationales Register der in Belgien zugelassenen Fahrzeuge erstellt. § 2 - Das Register wird von der Sicherheitsbehörde geführt und aktualisiert. Die Sicherheitsbehörde übernimmt in ihr Register die Änderungen, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für Daten vorgenommen hat, die das belgische Netz betreffen Solange die nationalen Fahrzeugregister der Mitgliedstaaten nicht miteinander verbunden sind, aktualisiert die Sicherheitsbehörde ihr Register, indem sie bei den betreffenden Daten Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in seinem eigenen Register vorgenommen hat. § 3 - Das Register ist den in den Artikeln 16 und 22 der Richtlinie 2016/798/EU erwähnten Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Artikel 55 der Richtlinie 2012/34/EU bestimmte Regulierungsstellen, die Agentur, Eisenbahnunternehmen, Infrastrukturbetreiber und Personen oder Organisationen, die mit der Registrierung von Fahrzeugen beauftragt sind oder im Register erwähnt sind und ein berechtigtes Interesse geltend machen, haben ebenfalls Zugang zum Register. § 4 - Das Register entspricht den gemeinsamen Spezifikationen, die im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission festgelegt wurden. Dieses Register enthält mindestens folgende Angaben: 1. die EVN, 2.Angaben zur EG-Prüferklärung und ausstellenden Stelle, 3. Angaben zu dem in Artikel 179/20 § 6 erwähnten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen, 4.Identifizierung des Fahrzeugeigners und des Fahrzeughalters, 5. Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug, 6.Angaben zu der für die Instandhaltung zuständigen Stelle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 verantwortlich, und zwar für die im Register aufgeführten Daten. Zu den Daten des Halters, des Eigners und der für die Instandhaltung des Fahrzeugs zuständigen Stelle gehören: der Name einer Kontaktperson, eine Geschäftsadresse, eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde stellt sicher, dass das Register in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten, auf die nur die Mitglieder der Sicherheitsbehörde und die in § 3 erwähnten Stellen zuzugreifen befugt sind, gesichert ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde wendet eine strenge Nutzungs- und Zugriffspolitik an und ergreift technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Registers dient dem Zweck, die ordnungsgemäße Ausführung der Aufgaben der in § 3 Absatz 1 erwähnten Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zu gewährleisten oder dem berechtigten Interesse der in § 3 Absatz 2 erwähnten Einrichtungen zu dienen, um die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheit von Fahrzeugen zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, deren personenbezogene Daten im Register aufgeführt sind, verfügen über ein Zugriffs- und Berichtigungsrecht in Bezug auf die sie betreffenden Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Berichtigungsantrag teilt die Sicherheitsbehörde jedem Empfänger, dem die personenbezogenen Daten übermittelt worden sind, jede vorgenommene Berichtigung personenbezogener Daten mit, sofern sich eine solche Mitteilung nicht als unmöglich erweist oder kein unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde erteilt der betreffenden Person auf Anfrage Informationen über diese Empfänger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personenbezogene Daten, die gemäß vorliegendem Paragraphen verarbeitet werden, werden so lange aufbewahrt, bis das Fahrzeug, für das die Daten übermittelt wurden, abgewrackt oder seine Registrierung endgültig gestrichen wird. Nach Ablauf dieser Fristen werden die in das Register aufgenommenen personenbezogenen Daten vernichtet oder anonymisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten haben Personen nicht das Recht auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung, auf Datenübertragbarkeit, auf Widerspruch und auf eine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall. Diese Rechte sind nämlich unvereinbar mit den Zwecken, die mit der vorliegenden Verarbeitung personenbezogener Daten verfolgt werden, nämlich der Aufbewahrung und Analyse von Daten in Bezug auf die Eisenbahnsicherheit und auf die Art und Weise, wie die betreffenden Akteure die Verpflichtungen des rechtlichen Rahmens im Bereich der Sicherheit anwenden. Diese Zwecke beziehen sich nämlich auf einen wichtigen Kontrollauftrag zur Gewährleistung eines wichtigen Ziels von allgemeinem öffentlichem Interesse, nämlich der Eisenbahnsicherheit auf dem belgischen Netz. § 5 - Vor der ersten Nutzung und nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 179/4 und wenn das Verwendungsgebiet auf das belgische Staatsgebiet beschränkt ist, beantragt der Halter die Eintragung des Fahrzeugs in das in § 1 erwähnte Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstreckt sich das Verwendungsgebiet des Fahrzeugs auf das belgische Staatsgebiet und das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten, beantragt der Halter die Eintragung des Fahrzeugs entweder in das in § 1 erwähnte Register oder in das Register eines der anderen betreffenden Mitgliedstaaten. § 6 - Der Halter informiert die Sicherheitsbehörde anhand der auf ihrer Website zur Verfügung gestellten Formulare unverzüglich über etwaige Änderungen in Bezug auf die Daten im nationalen Fahrzeugregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seinen Antrag auf endgültige Streichung der Registrierung eines Fahrzeugs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfährt die Sicherheitsbehörde oder wird sie darüber informiert, dass der Halter den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nicht nachkommt, oder stellt sie fest, dass Daten unvollständig sind oder fehlen, setzt sie die Registrierung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie notifiziert dem Registrierungsinhaber ihre Entscheidung und fordert ihn auf, die Situation zu regularisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung einer solchen Regularisierung binnen sechs Monaten ab der Notifizierung streicht die Sicherheitsbehörde endgültig die Registrierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeuge, deren Registrierung ausgesetzt oder gestrichen worden ist, dürfen auf dem Schienennetz nicht eingesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um erneut eingesetzt werden zu dürfen, muss für das Fahrzeug, dessen Registrierung gestrichen wurde, ein neuer Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Titel 6 Kapitel 4/1 eingereicht werden. § 7 - Im Fall von Fahrzeugen, für die erstmals in einem Drittland eine Genehmigung erteilt wurde und die anschließend auf belgischem Staatsgebiet eingesetzt wurden, sorgt die Sicherheitsbehörde dafür, dass die Fahrzeugdaten, die mindestens Angaben über den Halter des betreffenden Fahrzeugs, die für die Instandhaltung zuständige Einrichtung und Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug einschließen, über ein Fahrzeugregister abgefragt werden können oder unverzüglich auf andere Weise in einem leicht lesbaren Format nach den gleichen nichtdiskriminierenden Grundsätzen bereitgestellt werden, wie sie für ähnliche Daten eines Fahrzeugregisters gelten.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 211 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 211 - Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht ein Infrastrukturregister und schreibt es gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission fort Die Sicherheitsbehörde überwacht, dass das Register veröffentlicht und aktualisiert wird.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 212 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 212 - Im Infrastrukturregister werden gemäß der jeweiligen TSI für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben, die zusammen mit den Werten der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen dazu verwendet werden, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz zu prüfen Das Infrastrukturregister kann Bedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen enthalten.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 216/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter \"Sicherheitsvorschriften\" durch die Wörter \"nationalen Vorschriften\" ersetzt. 2. In § 1 Nr.3 werden die Wörter \"Artikel 77 Absatz 4\" durch die Wörter \"Artikel 77 Absatz 6\" ersetzt. 3. In § 1 Nr.6 werden die Wörter \"Artikel 96 Absatz 1\" durch die Wörter \"Artikel 96\" ersetzt. 4. In § 1 Nr.7 werden die Wörter \"Artikel 102 Absatz 2\" durch die Wörter \"Artikel 104/2 § 2\" ersetzt. 5. In § 1 Nr.11 werden die Wörter \"Artikel 210 § 5\" durch die Wörter \"Artikel 210 § 6\" ersetzt. 6. In § 1 wird eine Nr.12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"12. das Nichteinhalten der in Artikel 94/2 erwähnten Verpflichtungen,\". 7. [Abänderung des niederländischen Textes]</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art.163</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 216/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 2017 und abgeändert durch das Gesetz vom 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2020, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.7 wird aufgehoben. 2. In § 1 Nr.16 werden die Wörter \"Artikel 180\" durch die Wörter \"Artikel 179/4\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 7 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Kapitel 4 wie folgt ersetzt: \"Kapitel 4 - Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde in Bezug auf die in Titel 5 Kapitel 1 erwähnte Zertifizierung\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 221/3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: \"Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann beim Märktegerichtshof, der wie im Eilverfahren tagt, gegen die von der Sicherheitsbehörde in Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches getroffenen Entscheidungen Beschwerde einreichen.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-166\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 166</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 221/4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">November 2017, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 221/4 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit, die vom Gerichtshof von Amts wegen ausgesprochen werden kann, wird die in Artikel 221/3 erwähnte Beschwerde binnen einer Frist von einem Monat ab der Notifizierung der Entscheidung eingereicht oder, für die Interesse habenden Personen, denen die Entscheidung nicht notifiziert werden musste, binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Sache, die ihr Handlungsinteresse rechtfertigt, sich zugetragen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sich die Beschwerde auf die in Artikel 179/15 § 2 erwähnte Widerrufsentscheidung bezieht, wird sie in Abweichung von Absatz 1 binnen einer Frist von zwei Monaten eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, außer wenn die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches davon abweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, aber der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag der einen oder der anderen Partei hin die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich außergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Zusammenhang stehen, befindet der Gerichtshof spätestens binnen zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens über den Antrag auf Aussetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde übermittelt dem Antragsteller und dem Gerichtshof spätestens am Tag der Hinterlegung seines ersten Schriftsatzes eine Kopie der Verwaltungsakte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 4 hat die Beschwerde gegen eine in Artikel 74 § 1 Nr. 13 und in Artikel 111 § 1 Nr. 5 erwähnte Entscheidung aufschiebende Wirkung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 221/5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016, werden die Wörter \"die Inbetriebnahme\" durch die Wörter \"das Inverkehrbringen\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-168\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 168</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 224 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 225 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: \"Art. 225 - § 1 - Sicherheitsbescheinigungen, die gemäß dem Eisenbahngesetzbuch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig Die Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 6 Abschnitt 4, Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4, Kapitel 3 und Kapitel 4 Abschnitt 2, Kapitel 6 Abschnitt 2/1, Titel 7 Kapitel 2 und 3 und Anlage 5 des vorliegenden Gesetzbuches, wie sie vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches in Kraft waren, bleiben auf die in Absatz 1 erwähnten Sicherheitsbescheinigungen bis zu ihrem Ablaufdatum anwendbar. § 2 - Sicherheitszulassungen, die gemäß dem Eisenbahngesetzbuch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches ausgestellt wurden, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 6 Abschnitt 4, Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4, Kapitel 3 und Kapitel 4 Abschnitt 1, Kapitel 6 Abschnitt 2/1, Titel 7 Kapitel 2 und 3 und Anlage 5 des vorliegenden Gesetzbuches, wie sie vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches in Kraft waren, bleiben auf die in Absatz 1 erwähnten Sicherheitszulassungen bis zu ihrem Ablaufdatum anwendbar.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-170\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 170</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 225/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 2020, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 225/2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum der Anwendung: 1. der Artikel 68 und 70 § 3, wie sie durch das Gesetz vom 23.Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches und das Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches abgeändert worden sind, 2. der Artikel 69, 74 § 1 Nr.8, 94/1 und 94/2, wie sie durch das Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches abgeändert worden sind, 3. des Artikels 216/3 § 1 Nr.1 und 2, wie er durch das Gesetz vom 23 Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches abgeändert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infrastrukturnutzer, der Infrastrukturbetreiber, bestimmte Stellen, die Sicherheitsbehörde und die vom König gemäß Artikel 69 § 1 Absatz 3 bestimmte Stelle müssen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen an dem vom König gemäß Absatz 1 festgelegten Datum einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 2 finden die Artikel 68, 69, 70 § 3, 74 § 1 Nr. 5, 94/1 und 216/3 § 1 Nr. 1 und 2, wie sie vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. Juni 2020 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches in Kraft waren, bis zu dem Tag vor dem gemäß Absatz 1 festgelegten Datum weiterhin Anwendung.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 8 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 225/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 225/3 - § 1 - Gemäß dem Eisenbahngesetzbuch vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches erteilte Genehmigungen für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen - einschließlich Genehmigungen, die aufgrund von internationalen Übereinkünften, insbesondere des RIC (Regolamento Internazionale Carrozze) und des RIV (Regolamento Internazionale Veicoli), erteilt wurden - bleiben zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden, weiterhin gültig. § 2 - Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme in Anwendung von § 1 genehmigt wurde, erhalten eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, damit sie auf einem oder mehreren Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können Das Inverkehrbringen in diesen zusätzlichen Netzen unterliegt den Artikeln 179/4 bis 179/11.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 8 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 225/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 225/4 - § 1 - Anlage 6 ist bis zum Datum des Inkrafttretens der in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 2016/798/EU erwähnten Durchführungsrechtsakte anwendbar Anlage 22 ist bis zum Datum des Inkrafttretens des in Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2016/797/EU erwähnten Durchführungsrechtsakts anwendbar.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 8 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 225/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 225/5 - § 1 - Bis zum 16. Juni 2031 unterliegen Optionen in vor dem 15. Juni 2016 unterzeichneten Verträgen über Vorhaben im Zusammenhang mit streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2016/797/EU; dies gilt auch dann, wenn sie nach dem 15. Juni 2016 umgesetzt werden. § 2 - Vor der Genehmigung der Inbetriebnahme streckenseitiger ERTMS-Ausrüstung, die nicht der Vorabgenehmigung durch die Agentur gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2016/797/EU unterlag, arbeitet die Sicherheitsbehörde mit der Agentur zusammen, um sicherzustellen, dass die technischen Lösungen entsprechend Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung 2016/796/EU in vollem Umfang interoperabel sind.\"</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe Gesetzbuch wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff \"Sicherheitsbescheinigung\" wird jedes Mal durch den Begriff \"einheitliche Sicherheitsbescheinigung\" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] 3.Der Begriff \"Betreiber der Eisenbahninfrastruktur\" wird jedes Mal durch den Beriff \"Infrastrukturbetreiber\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Anlage 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juni 2016, werden in Nr. 4 die Wörter \"Richtlinie 2004/49/EG\" durch die Wörter \"Richtlinie 2016/798/EU\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 4 zu demselben Gesetzbuch, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 5 zu demselben Gesetzbuch wird durch Anlage 2 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 14 zu demselben Gesetzbuch, abgeändert durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch Anlage 3 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 15 zu demselben Gesetzbuch wird durch Anlage 4 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 180</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 16 zu demselben Gesetzbuch, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch Anlage 5 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 17 zu demselben Gesetzbuch wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 18 zu demselben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Oktober 2015, wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 19 zu demselben Gesetzbuch, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Oktober 2015, wird durch Anlage 6 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 20 zu demselben Gesetzbuch wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 21 zu demselben Gesetzbuch wird durch Anlage 7 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span><span class=\"lf-art-t\">Anlage 27 zu demselben Gesetzbuch, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 2017, wird durch Anlage 8 zum vorliegenden Gesetz ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span><span class=\"lf-art-t\">In dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 29 eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage 9 beigefügt ist</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-188\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 188</span><span class=\"lf-art-t\">In dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 30 eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage 10 beigefügt ist</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-189\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 189</span><span class=\"lf-art-t\">In dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 31 eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage 11 beigefügt ist</span></h4>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 3 - Inkrafttreten</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegendes Gesetz tritt am Datum der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798, das in Artikel 57 (2a) beziehungsweise in Artikel 33 (2a) der erwähnten Richtlinien festgelegt ist, in Kraft Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 20. Januar 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Öffentlichen Unternehmen, des Fernmeldewesens und der Post P. DE SUTTER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE Anlage 1 zum Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 4 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches ANLAGE 4 - GEMEINSAME SICHERHEITSINDIKATOREN In vorliegender Anlage werden die gemeinsamen Sicherheitsindikatoren (CSI) festgelegt, die in dem Bericht enthalten sein müssen, den die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 78 veröffentlicht und der Agentur übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ergeben sich nach der Vorlage des Berichts neue Sachverhalte oder werden Fehler entdeckt, so ändert beziehungsweise berichtigt die Sicherheitsbehörde die Sicherheitsindikatoren eines bestimmten Jahres bei nächster Gelegenheit, spätestens jedoch im folgenden Jahresbericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anlage zu vorliegender Anlage enthält gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen. 1. Unfallbezogene Indikatoren 1.1 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der schweren Unfälle, aufgeschlüsselt nach folgenden Unfallarten: - Kollision eines Zuges mit einem Schienenfahrzeug, - Kollision eines Zuges mit einem Hindernis innerhalb des Lichtraumprofils, - Zugentgleisung, - Bahnübergangsunfall, einschließlich Unfällen mit Fußgängerbeteiligung, aufgeschlüsselt nach den unter Punkt 6.2 aufgeführten fünf Arten von Bahnübergängen, - Unfall mit Personenschaden, an dem ein in Bewegung befindliches Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, mit Ausnahme von Suiziden und Suizidversuchen, - Fahrzeugbrand, - sonstiger Unfall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder signifikante Unfall wird in Bezug auf die jeweils ursächliche Unfallart aufgeführt, auch wenn die Folgen eines Sekundärunfalls schwerwiegender sind (beispielsweise bei einem Brand nach einer Entgleisung). 1.2 Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Schwerverletzten und Getöteten je Unfallart, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien: - Fahrgäste (auch im Verhältnis zu den gesamten Personenkilometern und Personenzugkilometern), - Mitarbeiter oder Auftragnehmer, - Benutzer von Bahnübergängen, - unbefugte Personen, - sonstige Personen auf einem Bahnsteig, - sonstige Personen außerhalb eines Bahnsteigs. 2. Indikatoren für gefährliche Güter Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Unfälle bei der Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, aufgeschlüsselt nach folgenden Kategorien: - Unfall, an dem mindestens ein Eisenbahnfahrzeug beteiligt ist, das gefährliche Güter nach der Definition in der Anlage befördert, - Zahl von Unfällen dieser Art, bei denen gefährliche Güter freigesetzt werden.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indikatoren für Suizide Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Suizide und Suizidversuche.4. Indikatoren für Vorläufer von Unfällen Gesamtzahl und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) durchschnittliche Zahl der Vorläufer von Unfällen, aufgeschlüsselt nach folgenden Arten: - Schienenbruch, - Schienenverbiegung oder sonstiger Gleislagefehler, - Signalisierungsfehler, - überfahrenes Haltesignal mit Erreichen des Gefahrpunkts, - überfahrenes Haltesignal ohne Erreichen des Gefahrpunkts, - Radbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug, - Achs- beziehungsweise Wellenbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug. Alle Vorläufer sind zu melden, unabhängig davon, ob sie zu Unfällen führen oder nicht. (Ein Vorläufer, der zu einem signifikanten Unfall führt, ist auch unter den Indikatoren für Vorläufer zu melden; ein Vorläufer, der nicht zu einem signifikanten Unfall führt, ist nur unter den Indikatoren für Vorläufer zu melden.) 5. Indikatoren für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen Gesamtbetrag in Euro und (auf gefahrene Zugkilometer bezogene) Durchschnittswerte für: - die Zahl der Toten und Schwerverletzten multipliziert mit dem Wert der Vermeidung von Unfallopfern (Value of Preventing a Casualty, \"VPC\"), - die Kosten im Zusammenhang mit Umweltschäden, - die Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur, - die Kosten unfallbedingter Verspätungen. Die Sicherheitsbehörde gibt die wirtschaftlichen Auswirkungen signifikanter Unfälle in dem in Artikel 78 erwähnten Sicherheitsbericht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der VPC ist der Wert, den die Gesellschaft der Vermeidung eines Unfallopfers beimisst, und als solcher kein Bezugswert für Ausgleichsleistungen zwischen Unfallbeteiligten. 6. Indikatoren für die technische Sicherheit der Infrastruktur und ihre Umsetzung 6.1 Prozentualer Anteil der mit Zugsicherungssystemen (TPS) betriebenen Strecken und prozentualer Anteil der unter Nutzung fahrzeugseitiger TPS gefahrenen Zugkilometer, wobei diese Systeme Folgendes umfassen: - Warnung, - Warnung und selbsttägiges Anhalten, - Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie abschnittsweise Geschwindigkeitsüberwachung, - Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung. 6.2 Zahl der Bahnübergänge (insgesamt, pro Streckenkilometer und pro Gleiskilometer), aufgeschlüsselt nach folgenden fünf Arten: a) passiv gesicherter Bahnübergang, b) aktiv gesicherter Bahnübergang: i) manuell, ii) automatisch mit benutzerseitiger Warnung, iii) automatisch mit benutzerseitigem Schutz, iv) mit bahnseitigem Schutz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage Gemeinsame Definitionen für die CSI und Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen 1. Unfallbezogene Indikatoren 1.1 \"Signifikanter Unfall\": jeder Unfall, an dem mindestens ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist und bei dem mindestens eine Person getötet oder schwer verletzt wird oder erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Schienen, sonstigen Anlagen oder der Umwelt entstanden ist oder beträchtliche Betriebsstörungen aufgetreten sind, mit Ausnahme von Unfällen in Werkstätten, Lagern und Depots. 1.2 \"Erheblicher Sachschaden an Fahrzeugen, Gleisen, sonstigen Anlagen oder der Umwelt\": Schaden in Höhe von mindestens 150 000 EUR. 1.3 \"Beträchtliche Betriebsstörung\": Verkehrsunterbrechung auf einer Haupteisenbahnstrecke für mindestens sechs Stunden. 1.4 \"Zug\": Einheit aus einem oder mehreren Eisenbahnfahrzeugen, die von einer oder mehreren Lokomotiven oder Schienenfahrzeugen gezogen werden, oder allein fahrender Triebwagen, der/die unter einer bestimmten Nummer oder einer besonderen Bezeichnung zwischen einem festen Ausgangspunkt und einem festen Endpunkt fährt, einschließlich Leerlokomotiven (einzeln fahrender Lokomotiven). 1.5 \"Kollision eines Zugs mit einem Schienenfahrzeug\": Zusammenstoß der Spitze eines Zuges mit der Spitze oder dem Schluss eines anderen Zuges, eines anderen Schienenfahrzeugs oder einer Rangiereinheit oder seitlicher Zusammenstoß zwischen einem Teil eines Zuges und einem Teil eines anderen Zuges, eines anderen Schienenfahrzeugs oder einer Rangiereinheit. 1.6 \"Kollision eines Zugs mit einem Hindernis innerhalb des Lichtraumprofils\": Zusammenstoß zwischen einem Teil eines Zuges und festen Gegenständen oder zeitweilig im oder am Gleis befindlichen Gegenständen (mit Ausnahme von Gegenständen auf Bahnübergängen, die von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden), einschließlich des Zusammenstoßes mit Oberleitungen. 1.7 \"Zugentgleisung\": Fall, bei dem mindestens ein Rad eines Zuges die Schiene verlassen hat. 1.8 \"Bahnübergangsunfall\": jeder Unfall auf Bahnübergängen, an dem mindestens ein Eisenbahnfahrzeug und ein oder mehrere den Schienenweg kreuzende Fahrzeuge, andere kreuzende Benutzer wie Fußgänger oder andere Gegenstände, die sich zeitweilig im oder am Gleis befinden und von einem kreuzenden Fahrzeug oder Benutzer verloren wurden, beteiligt sind. 1.9 \"Unfall mit Personenschaden, an dem ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist\": Unfall mit einer oder mehreren Personen, die von einem Eisenbahnfahrzeug oder einem Gegenstand erfasst werden, der mit dem Eisenbahnfahrzeug verbunden ist oder sich von diesem gelöst hat; dazu zählen auch Personen, die aus Eisenbahnfahrzeugen fallen, sowie Personen, die an Bord der Fahrzeuge fallen oder von losen Gegenständen getroffen werden. 1.10 \"Fahrzeugbrand\": Feuer oder Explosion in einem Eisenbahnfahrzeug (einschließlich dessen Ladung) während der Fahrt zwischen Abfahrts- und Zielbahnhof, beim Halt an diesen Bahnhöfen und bei Zwischenhalten sowie bei Unterwegsbehandlung. 1.11 \"Sonstiger Unfall\": Unfall, bei dem es sich nicht um eine Kollision eines Zuges mit einem Schienenfahrzeug, eine Kollision eines Zuges mit einem Hindernis innerhalb des Lichtraumprofils, eine Zugentgleisung, einen Bahnübergangsunfall, einen Unfall mit Personenschaden, an dem ein in Bewegung befindliches Schienenfahrzeug beteiligt ist, oder einen Fahrzeugbrand handelt. 1.12 \"Fahrgast\": jede mit der Eisenbahn reisende Person mit Ausnahme des Zugpersonals; nur hinsichtlich der Unfallstatistik zählen dazu auch Fahrgäste, die versuchen, in einen fahrenden Zug einzusteigen oder ihn zu verlassen. 1.13 \"Mitarbeiter oder Auftragnehmer\": jede Person, die im Zusammenhang mit der Eisenbahn beschäftigt ist und zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitet, darunter auch Mitarbeiter von Auftragnehmern, selbständige Auftragnehmer, Zugpersonal sowie Personen, die Fahrzeuge und Infrastrukturanlagen bedienen. 1.14 \"Benutzer von Bahnübergängen\": jede Person, die einen Bahnübergang benutzt, um die Eisenbahnstrecke mit einem Verkehrsmittel oder zu Fuß zu überqueren. 1.15 \"Unbefugte Person\": jede Person, die sich entgegen den Vorschriften auf Eisenbahnanlagen aufhält, ausgenommen Benutzer von Bahnübergängen. 1.16 \"Sonstige Person auf einem Bahnsteig\": jede Person auf einem Bahnsteig, bei der es sich nicht um einen \"Fahrgast\", \"Mitarbeiter oder Auftragnehmer\", \"Benutzer von Bahnübergängen\", eine \"sonstige Person außerhalb eines Bahnsteigs\" oder eine \"unbefugte Person\" handelt. 1.17 \"Sonstige Person außerhalb eines Bahnsteigs\": jede Person außerhalb eines Bahnsteigs, bei der es sich nicht um einen \"Fahrgast\", \"Mitarbeiter oder Auftragnehmer\", \"Benutzer von Bahnübergängen\", eine \"sonstige Person auf einem Bahnsteig\" oder eine \"unbefugte Person\" handelt. 1.18 \"Toter (Getöteter)\": jede Person, die entweder unmittelbar nach einem Unfall oder innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen stirbt, mit Ausnahme von Personen, die Suizid begangen haben. 1.19 \"Schwerverletzter\": jede verletzte Person, die nach einem Unfall für mehr als 24 Stunden in ein Krankenhaus eingewiesen wurde, mit Ausnahme von Personen, die einen Suizidversuch unternommen haben. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Indikatoren für gefährliche Güter 2.1 \"Unfall, an dem Gefahrguttransporte beteiligt sind\": jeder Unfall oder Zwischenfall, der gemäß RID/ADR Abschnitt 1.8.5 meldepflichtig ist. 2.2 \"Gefährliche Güter\" beziehungsweise \"Gefahrgut\": Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß RID verboten oder nur unter darin bestimmten Bedingungen gestattet ist. 3. Indikatoren für Suizide 3.1 \"Suizid (Selbstmord)\": Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung mit Todesfolge, wie von der zuständigen nationalen Behörde entsprechend registriert und klassifiziert. 3.2 \"Suizidversuch\": Handlung vorsätzlicher Selbstverletzung, die zu einer schweren Verletzung führt. 4. Indikatoren für Vorläufer von Unfällen 4.1 \"Schienenbruch\": wenn eine Schiene in zwei oder mehr Teile aufgetrennt ist oder sich ein Metallstück von ihr gelöst hat, wodurch in der Lauffläche eine mehr als 50 mm lange und mehr als 10 mm tiefe Lücke entstanden ist. 4.2 \"Schienenverbiegung oder anderer Gleislagefehler\": jeder Mangel im Hinblick auf Gleiskontinuität und Gleisgeometrie, der eine sofortige Gleissperrung oder Geschwindigkeitsreduzierung erfordert. 4.3 \"Signalisierungsfehler\": technischer Fehler im Signalisierungssystem (streckenseitig oder fahrzeugseitig), der zu einer weniger restriktiven Signalisierung als erforderlich führt. 4.4 \"Überfahrenes Haltesignal mit Erreichen des Gefahrpunkts\": jedes Ereignis, bei dem ein Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus fährt und den Gefahrpunkt erreicht. 4.5 \"Überfahrenes Haltesignal ohne Erreichen des Gefahrpunkts\": jedes Ereignis, bei dem ein Teil des Zuges über den zulässigen Endpunkt seiner Zugfahrt hinaus fährt, aber den Gefahrpunkt nicht erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Zugfahrt über den zulässigen Endpunkt hinaus im Sinne der Punkte 4.4 und 4.5 ist die Vorbeifahrt an: - einem streckenseitigen haltzeigenden farbigen Licht- oder Formsignal oder einem sonstigen Haltsignal, wenn kein Zugsicherungssystem (TPS) in Betrieb ist, - einem sicherheitsbedingten Endpunkt der Fahrterlaubnis in einem TPS, - einem durch vorschriftsmäßige mündliche oder schriftliche Anweisung übermittelten Punkt, - Haltetafeln (mit Ausnahme von Prellböcken) oder Handsignalen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Fälle, in denen Fahrzeuge ohne angekoppeltes Triebfahrzeug oder unbesetzte Züge entlaufen und ein Haltesignal überfahren, sind ausgenommen. Ebenso sind alle Fälle ausgenommen, in denen das Signal aus irgendeinem Grund erst so spät auf Halt gestellt wird, dass der Zugführer keine Möglichkeit hatte, den Zug rechtzeitig vor dem Signal anzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheitsbehörde kann die unter den Gedankenstrichen aufgeführten vier Kategorien von Zugfahrten über den zulässigen Endpunkt hinaus separat übermitteln, muss aber mindestens einen aggregierten Indikator mit Daten zu allen vier Kategorien angeben. 4.6 \"Radbruch an einem in Betrieb befindlichen Fahrzeug\": jeder Bruch, bei dem ein Rad beschädigt wird und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder Kollision) ergibt. 4.7 \"Achs- beziehungsweise Wellenbruch an in einem Betrieb befindlichen Fahrzeug\": jeder Bruch, bei dem eine Achse beziehungsweise Welle beschädigt wird und aus dem sich eine Unfallgefahr (Entgleisung oder Kollision) ergibt. 5. Gemeinsame Methoden für die Berechnung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Unfällen 5.1 Der Wert der Vermeidung von Unfallopfern (VPC) setzt sich zusammen aus: 1) dem Wert der Sicherheit an sich: Wert für die Zahlungsbereitschaft (Willingness to Pay, WTP) auf der Grundlage von \"Stated-Preference\"-Studien, die in Belgien durchgeführt werden, wo dieser Wert verwendet wird, 2) direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: die in Belgien veranschlagten Kosten, bestehend aus: - Kosten für medizinische Behandlung und Rehabilitation, - Prozesskosten, Kosten für Polizei, private Unfallermittlungen, Rettungsdienste und Verwaltungskosten der Versicherungen, - Produktionsausfällen: dem Wert der Güter und Dienstleistungen für die Gesellschaft, die von der Person hätten geschaffen werden können, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Berechnung der mit Unfallopfern verbundenen Kosten werden Todesopfer und Schwerverletzte separat betrachtet (unterschiedlicher VPC für Todesopfer und Schwerverletzte). 5.2 Gemeinsame Grundsätze für die Ermittlung des Wertes der Sicherheit an sich und der direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten: Für den Wert der Sicherheit an sich werden bei der Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Abschätzungen angemessen sind, folgende Faktoren zugrunde gelegt: - Die Abschätzungen müssen sich auf ein System zur Bewertung des verringerten Sterblichkeitsrisikos im Verkehrsbereich beziehen und dem WTP-Ansatz auf der Grundlage der \"Stated-Preference\"-Methodik entsprechen. - Die zur Wertermittlung herangezogene Stichprobe der Befragten muss für die betreffende Bevölkerungsgruppe repräsentativ sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stichprobe muss insbesondere die Alters- und Einkommensverteilung zusammen mit anderen relevanten sozioökonomischen und/oder demografischen Merkmalen der Bevölkerung abbilden. - Methode zur Ermittlung der WTP-Werte: Die Umfrage muss so gestaltet sein, dass die Fragen für die Befragten klar und sinnvoll sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die direkten und indirekten wirtschaftlichen Kosten sind auf der Grundlage der von der Gesellschaft getragenen realen Kosten zu ermitteln. 5.3 Definitionen 5.3.1 \"Kosten von Umweltschäden\": die Kosten, die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, geschätzt auf der Grundlage von Erfahrungswerten, zu tragen haben, um den von einem Unfall betroffenen Bereich in den Zustand vor dem Unfall zurückzuführen. 5.3.2 \"Kosten von Sachschäden an Fahrzeugen oder Infrastruktur\": bei irreparablen Schäden die Kosten der Beschaffung neuer Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen mit den gleichen funktionalen und technischen Parametern sowie die Kosten der Reparaturen, mit denen Fahrzeuge oder Infrastruktureinrichtungen wieder in den Zustand vor dem Unfall zurückversetzt werden, die von Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern auf der Grundlage von Erfahrungswerten zu schätzen sind, einschließlich aller Kosten für die Anmietung von Fahrzeugen zur Überbrückung des Ausfalls beschädigter Fahrzeuge. 5.3.3 \"Kosten unfallbedingter Verspätungen\": der Geldwert der den Bahnbenutzern (Fahrgäste oder Güterverkehrskunden) infolge von Unfällen entstandenen Verspätungen, der anhand des folgenden Modells berechnet wird: VT = Geldwert von Reisezeiteinsparungen Wert der Zeit für einen Fahrgast im Zug (eine Stunde): VTP = [VT von Geschäftsreisenden] * [durchschnittlicher prozentualer Anteil der Geschäftsreisenden pro Jahr] + [VT von sonstigen Fahrgästen] * [durchschnittlicher prozentualer Anteil der sonstigen Fahrgäste pro Jahr] VTP wird in Euro pro Fahrgast pro Stunde gemessen. \"Geschäftsreisender\": Fahrgast, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit reist, mit Ausnahme von Pendlern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wert der Zeit für einen Güterzug (eine Stunde): VTF = [VT von Güterzügen] * [(Tonnenkilometer)/(Zugkilometer)] VTF wird in Euro pro Frachttonne pro Stunde gemessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchschnittlich pro Zug und pro Jahr beförderte Tonnen von Gütern = (Tonnenkilometer)/(Zugkilometer) CM = Kosten für 1 Minute Verspätung eines Zuges Personenzug CMP = K1 * (VTP/60) * [(Personenkilometer)/(Zugkilometer)] Durchschnittliche Zahl der Fahrgäste pro Zug und pro Jahr = (Personenkilometer)/(Zugkilometer) Güterzug CMF= K2 * (VTF/60) Die Faktoren K1 und K2 liegen zwischen dem Wert der Zeit und dem Wert der Verspätung, die in den genannten \"Stated-Preference\"-Studien ermittelt wurden, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass der Zeitverlust infolge der Verspätung erheblich negativer wahrgenommen wird als die normale Reisezeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kosten unfallbedingter Verspätungen = CMP * (Minuten Verspätung von Personenzügen) + CMF * (Minuten Verspätung von Güterzügen) Anwendungsbereich des Modells Die Kosten von Verspätungen sind für signifikante Unfälle folgendermaßen zu berechnen: - am Endbahnhof gemessene tatsächliche Verspätungen auf den Eisenbahnstrecken, auf denen sich Unfälle ereignet haben, - tatsächliche Verspätungen oder, falls nicht verfügbar, geschätzte Verspätungen auf den anderen betroffenen Strecken. 6. Indikatoren für die technische Sicherheit der Infrastruktur und ihre Umsetzung 6.1 \"Zugsicherungssystem\" (\"TPS\"): System, das dazu beiträgt, dass Haltesignale und Geschwindigkeitsbegrenzungen beachtet werden. 6.2 \"Fahrzeugseitige Systeme\": Systeme, die dem Zugführer dabei helfen, streckenseitige Signale und Führerstandsignalisierung zu beachten, und somit den Schutz von Gefahrpunkten und die Einhaltung von Geschwindigkeitsbegrenzungen sicherstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeugseitige Zugsicherungssysteme werden wie folgt beschrieben: a) Warnung, Abgabe einer automatischen Warnung an den Zugführer, b) Warnung und selbsttätiges Anhalten, Abgabe einer automatischen Warnung an den Zugführer sowie selbsttätiges Anhalten im Fall eines überfahrenen Haltesignals, c) Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie abschnittsweise Geschwindigkeitsüberwachung zur Sicherung von Gefahrpunkten, wobei \"abschnittsweise Geschwindigkeitsüberwachung\" die Geschwindigkeitsüberwachung an bestimmten Stellen (Geschwindigkeitsprüfabschnitten) bei der Annäherung an ein Signal bezeichnet, d) Warnung und selbsttätiges Anhalten sowie kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung zur Sicherung von Gefahrpunkten und zur kontinuierlichen Überwachung der Geschwindigkeitsbegrenzungen auf der Strecke, wobei \"kontinuierliche Geschwindigkeitsüberwachung\" die kontinuierliche Anzeige der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf allen Streckenabschnitten und die Sicherstellung ihrer Einhaltung bezeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Typ d) gilt als automatisches Zugsicherungssystem (Automatic Train Protection, ATP). 6.3 \"Bahnübergang\": jede vom Infrastrukturbetreiber als Übergang eingestufte höhengleiche Kreuzung zwischen einer Bahnstrecke und einer Straße oder einem Überweg mit öffentlichem oder privatem Verkehr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchgänge zwischen Bahnsteigen in Bahnhöfen sind ebenso ausgenommen wie Gleisübergänge, die ausschließlich für Bahnbedienstete vorgesehen sind. 6.4 \"Straße\": für die Zwecke der Eisenbahnunfallstatistik jede öffentliche oder private Straße oder Schnellstraße, einschließlich der angrenzenden Fuß- und Fahrradwege. 6.5 \"Überweg\": jeder für Menschen, Tiere, Fahrzeuge oder Maschinen zur Überquerung von Bahnstrecken bestimmte Weg mit Ausnahme von Straßen. 6.6 \"Passiv gesicherter Bahnübergang\": Bahnübergang ohne Schutz- oder Warneinrichtungen, die aktiviert werden, wenn das Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. 6.7 \"Aktiv gesicherter Bahnübergang\": Bahnübergang, an dem die Bahnübergangsbenutzer bei Annäherung eines Zuges durch Aktivierung von Einrichtungen geschützt oder gewarnt werden, wenn das Überqueren der Gleise für den Benutzer nicht sicher ist. - Zu den physischen Schutzeinrichtungen zählen: - Halb- oder Vollschranken, - Tore, Gatter. - Die Warnung durch Einsatz fest installierter Einrichtungen an Bahnübergängen erfolgt durch: - sichtbare Einrichtungen: z. B. Lichtsignale, - hörbare Einrichtungen: z. B. Glocken, Hupen, Sirenen usw.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aktiv gesicherte Bahnübergänge werden wie folgt eingeteilt: a) manuell: Bahnübergang, bei dem der benutzerseitige Schutz oder die benutzerseitige Warnung von einem Bahnmitarbeiter manuell aktiviert wird, b) automatisch mit benutzerseitiger Warnung: Bahnübergang, bei dem die benutzerseitige Warnung durch den heranfahrenden Zug aktiviert wird, c) automatisch mit benutzerseitigem Schutz: Bahnübergang, bei dem der benutzerseitige Schutz durch den heranfahrenden Zug aktiviert wird. Dies umfasst auch einen Bahnübergang mit beiden Merkmalen, d. h. mit benutzerseitigem Schutz und benutzerseitiger Warnung, d) mit bahnseitigem Schutz: Bahnübergang, bei dem ein Signal oder ein anderes Zugsicherungssystem einen Zug nur dann weiterfahren lässt, wenn der Bahnübergang vollständig benutzerseitig geschützt und frei von Hindernissen ist. 7. Definitionen der Maßeinheiten 7.1 \"Zugkilometer\": Maßeinheit für die Bewegung eines Zuges über eine Entfernung von einem Kilometer. Zu berücksichtigen ist - sofern bekannt - die tatsächlich zurückgelegte Entfernung; andernfalls wird die Standardnetzentfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt zugrunde gelegt. Es wird nur die Wegstrecke im Hoheitsgebiet des Meldelandes berücksichtigt. 7.2 \"Personenkilometer\": Maßeinheit für die Beförderung eines Fahrgastes mit der Eisenbahn über eine Entfernung von einem Kilometer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird nur die Wegstrecke im Hoheitsgebiet des Meldelandes berücksichtigt. 7.3 \"Streckenkilometer\": in Kilometern gemessene Länge des Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 der Richtlinie 2016/798/EU festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt nur die Entfernung zwischen Ausgangs- und Endpunkt. 7.4 \"Gleiskilometer\": in Kilometern gemessene Länge des Eisenbahnnetzes in den Mitgliedstaaten, dessen Umfang in Artikel 2 der Richtlinie 2016/798/EU festgelegt ist. Bei mehrgleisigen Eisenbahnstrecken zählt die Länge jedes einzelnen Gleises.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin, die die Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Aufsicht über den Untersuchungsbeauftragten und den beigeordneten Untersuchungsbeauftragten der Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und -störungen ausübt P. DE SUTTER Anlage 2 zum Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 5 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches ANLAGE 5 - SICHERHEITSMANAGEMENTSYSTEME Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden bezüglich der Anforderungen an Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 enthält das Sicherheitsmanagementsystem folgende Grundelemente: 1. eine Sicherheitsordnung, die vom Unternehmensleiter genehmigt und dem gesamten Personal mitgeteilt wird, 2.die Organisation betreffende qualitative und quantitative Ziele zur Erhaltung und Verbesserung der Sicherheit sowie Pläne und Verfahren für die Erreichung dieser Ziele, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren zur Einhaltung bestehender, neuer und geänderter Normen technischer und betrieblicher Art oder anderer Vorgaben, die in TSI, nationalen Vorschriften gemäß Artikel 68 § 1 Nr.1, sonstigen einschlägigen Vorschriften gemäß Artikel 68 § 1 Nr. 2 oder Entscheidungen der Sicherheitsbehörde festgelegt sind, 4. Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Normen und anderen Vorgaben während der gesamten Lebensdauer des Materials und während des gesamten Betriebs erfüllt werden, 5.Verfahren und Methoden für die Ermittlung von Risiken, die Durchführung von Risikobewertungen und die Anwendung von Maßnahmen zur Risikokontrolle für den Fall, dass sich aus geänderten Betriebsbedingungen oder dem Einsatz von neuem Material neue Risiken für die Infrastruktur oder die Schnittstellen zwischen Mensch, Maschine und Organisation ergeben, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausbildungsprogramme für das Personal und Systeme, die sicherstellen, dass die Qualifikation des Personals aufrechterhalten und die Arbeit dementsprechend ausgeführt wird, einschließlich Vorkehrungen für die physische und psychische Eignung, 7.Vorkehrungen für einen ausreichenden Informationsfluss innerhalb der Organisation und gegebenenfalls zwischen Organisationen des Eisenbahnsystems, 8. Verfahren und Formate für die Dokumentierung von Sicherheitsinformationen und Bestimmung von Verfahren zur Kontrolle der Konfiguration von entscheidenden Sicherheitsinformationen, 9.Verfahren, die sicherstellen, dass Unfälle, Störungen, Beinaheunfälle und sonstige gefährliche Ereignisse gemeldet, untersucht und ausgewertet werden und die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bereitstellung von Einsatz-, Alarm- und Informationsplänen für den Notfall in Absprache mit den zuständigen öffentlichen Behörden, 11.Bestimmungen über regelmäßige interne Nachprüfungen des Sicherheitsmanagementsystems.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen nehmen entsprechend den Ergebnissen der Bewertung der Risiken, die sich aus ihren eigenen Tätigkeiten ergeben, jedes andere Element auf, das erforderlich ist, um Sicherheitsrisiken abzudecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin, die die Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Aufsicht über den Untersuchungsbeauftragten und den beigeordneten Untersuchungsbeauftragten der Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und -störungen ausübt P. DE SUTTER Anlage 3 zum Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 14 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches ANLAGE 14 - BESTANDTEILE DES EISENBAHNSYSTEMS DER UNION 1. Netz Für die Zwecke des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches umfasst das Netz der Union folgende Bestandteile: a) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind, b) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind, c) eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Bahnnetz, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden, d) für den Personenverkehr vorgesehene konventionelle Strecken, e) für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene konventionelle Strecken, f) für den Güterverkehr vorgesehene konventionelle Strecken, g) Personenverkehrsknoten, h) Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr, i) Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen. Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeuge Für die Zwecke des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches gehören zu den Fahrzeugen der Union alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des Netzes der Union geeignet sind: a) Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Diesel- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Diesel- oder elektrischen Triebzügen, und Reisezugwagen, b) Güterwagen, einschließlich Tiefladewagen, die für das gesamte Netz der Union ausgelegt sind, und Fahrzeuge zur Beförderung von Lastkraftwagen, c) Spezialfahrzeuge, z.B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Liste von Fahrzeugen schließt auch jene Fahrzeuge ein, die speziell für den Betrieb auf den verschiedenen in Punkt 1 beschriebenen Typen von Hochgeschwindigkeitsstrecken konzipiert sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin, die die Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Aufsicht über den Untersuchungsbeauftragten und den beigeordneten Untersuchungsbeauftragten der Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und -störungen ausübt P. DE SUTTER Anlage 4 zum Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 15 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches ANLAGE 15 - TEILSYSTEME 1. Verzeichnis der Teilsysteme Für die Zwecke des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches wird das Eisenbahnsystem der Union wie folgt in Teilsysteme untergliedert: a) strukturelle Bereiche: - Infrastruktur, - Energie, - streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, - fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, - Fahrzeuge, b) funktionelle Bereiche: - Betriebsführung und Verkehrssteuerung, - Instandhaltung, - Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschreibung der Teilsysteme Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen wird von der Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte vorgeschlagen.Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte oder der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme Folgendes: 2.1 Infrastruktur Gleise, Weichen, Bahnübergänge, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), eisenbahnbezogene Bahnhofsbestandteile (u. a. Eingänge, Bahnsteige, Zugangs- und Servicebereiche, Toiletten und Informationssysteme sowie deren Zugänglichkeitsfunktionen für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität), Sicherheits- und Schutzausrüstung. 2.2 Energie Elektrifizierungssystem, einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmess- und Ladeeinrichtungen. 2.3 Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind. 2.4 Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind. 2.5 Betriebsführung und Verkehrssteuerung Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnutzung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der Abwicklung des Verkehrsbetriebs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von Eisenbahnverkehrsdiensten. 2.6 Telematikanwendungen Dieses Teilsystem umfasst gemäß Anlage 14 zwei Teile: a) Anwendungen im Personenverkehr, einschließlich der Systeme zur Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungssysteme, Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern, b) Anwendungen im Güterverkehr, einschließlich der Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit), Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern, Erstellung elektronischer Begleitdokumente. 2.7 Fahrzeuge Wagenkastenstruktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromverbrauchsmess- und Ladeeinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen usw.) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Zugführer, Zugbegleitpersonal und Fahrgäste, einschließlich Zugänglichkeitsfunktionen für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität), passive oder aktive Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Fahrgäste und des Zugbegleitpersonals. 2.8 Instandhaltung Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und der erforderlichen Leistungsfähigkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin, die die Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Aufsicht über den Untersuchungsbeauftragten und den beigeordneten Untersuchungsbeauftragten der Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und -störungen ausübt P. DE SUTTER Anlage 5 zum Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 16 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches ANLAGE 16 - GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN 1. Allgemeine Anforderungen 1.1 Sicherheit 1.1.1 Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten. 1.1.2 Die Kennwerte für das Rad-Schiene-System müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kennwerte für die Bremsausrüstung müssen gewährleisten, dass bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit ein Anhalten innerhalb des festgelegten Bremswegs möglich ist. 1.1.3 Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Nutzungsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsauswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten. 1.1.4 Die Auslegung der ortsfesten Einrichtungen und der Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten. 1.1.5 Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass weder das sichere Funktionieren der Einrichtungen noch die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer beeinträchtigt werden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die jedoch den angebrachten Hinweisen nicht entspricht. 1.2 Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten. 1.3 Gesundheit 1.3.1 Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden. 1.3.2 Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes in Grenzen halten. 1.4 Umweltschutz 1.4.1 Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des Eisenbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend geltendem Unionsrecht zu berücksichtigen. 1.4.2 In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern. 1.4.3 Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind. 1.4.4 Konzeption und Betrieb des Eisenbahnsystems dürfen nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte der vom System ausgehenden Lärmemissionen an folgenden Orten führen: - in den Gebieten, die in der Nähe einer Eisenbahninfrastruktur gelegen sind, wie sie in Artikels 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/34/EU beschrieben ist, und - im Führerstand. 1.4.5 Der Betrieb des Eisenbahnsystems darf in normalem Instandhaltungszustand für die in der Nähe des Fahrwegs gelegenen Einrichtungen und Bereiche keine unzulässigen Bodenschwingungen verursachen. 1.5 Technische Kompatibilität Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im Eisenbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anforderung erstreckt sich auch auf die sichere Integration des Teilsystems Fahrzeuge in die Infrastruktur.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so könnten Zwischenlösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, eingeführt werden. 1.6 Zugänglichkeit 1.6.1 Die Teilsysteme \"Infrastruktur\" und \"Fahrzeuge\" müssen für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität mithilfe von Barrierevermeidung und Barriereabbau sowie anderen geeigneten Maßnahmen zugänglich sein, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zu gewährleisten. Dies erstreckt sich auf Planung, Bau, Erneuerung, Umrüstung, Instandhaltung und Betrieb der einschlägigen Bestandteile der Teilsysteme, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. 1.6.2 Die Teilsysteme \"Betriebsführung\" und \"Telematikanwendungen für den Personenverkehr\" müssen die erforderlichen Funktionen aufweisen, um Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität mithilfe von Barrierevermeidung und Barriereabbau sowie anderen geeigneten Maßnahmen einen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen. 2. Besondere Anforderungen an die einzelnen Teilsysteme 2.1 Infrastruktur 2.1.1 Sicherheit Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu den Anlagen oder deren unbefugtes Betreten zu verhindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren für Personen, insbesondere bei der Durchfahrt der Züge in Bahnhöfen, in Grenzen zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infrastruktureinrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen so konstruiert und gebaut werden, dass die Risiken für die Sicherheit von Personen (Stabilität, Brand, Zugang, Fluchtwege, Bahnsteige usw.) in Grenzen gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen bei langen Tunneln und Viadukten sind geeignete Vorkehrungen zu treffen. 2.1.2 Zugänglichkeit Öffentlich zugängliche Teilsysteme \"Infrastruktur\" müssen für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Punkt 1.6 zugänglich sein. 2.2 Energie 2.2.1 Sicherheit Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Fahrgäste, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden. 2.2.2 Umweltschutz Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen (elektrisch oder thermisch) darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen. 2.2.3 Technische Kompatibilität Die Energieversorgungssysteme (elektrisch oder thermisch) müssen: - den Zügen die Erreichung der festgelegten Leistungswerte gestatten, - im Fall der Energieversorgungssysteme mit den Stromabnahmeeinrichtungen der Züge kompatibel sein. 2.3 Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung 2.3.1 Sicherheit Die Anlagen und Verfahren der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen einen Zugverkehr entsprechend den Sicherheitsvorgaben für das Netz ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme müssen weiterhin den sicheren Verkehr von Zügen ermöglichen, deren Weiterfahrt unter vorgegebenen Einschränkungen gestattet ist. 2.3.2 Technische Kompatibilität Alle neuen Infrastruktureinrichtungen und alle neuen Fahrzeuge, die nach der Festlegung kompatibler Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme gebaut oder entwickelt werden, müssen sich für die Verwendung dieser Systeme eignen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten. 2.4 Fahrzeuge 2.4.1 Sicherheit Die Bauart der Fahrzeuge und der Übergänge zwischen den Fahrzeugen muss so konzipiert sein, dass die Fahrgast- und Führerstandräume bei Zusammenstößen oder Entgleisungen geschützt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die elektrischen Anlagen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Auslegung des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen vereinbar sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Gefahr müssen Vorrichtungen den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, den Zugführer zu unterrichten, und es dem Zugbegleitpersonal ermöglichen, sich mit den Fahrgästen in Verbindung zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sicherheit der Fahrgäste beim Ein- und Aussteigen in die Züge beziehungsweise aus den Zügen muss gewährleistet sein. Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es müssen Notausstiege vorhanden und ausgeschildert sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Autonomie ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Züge müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, damit das Zugbegleitpersonal Mitteilungen an die Fahrgäste durchgeben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den Fahrgästen sind die für sie geltenden Regelungen sowohl in den Bahnhöfen als auch in den Zügen in leicht verständlicher Weise und umfassend mitzuteilen. 2.4.2 Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Die Bauweise der wichtigsten Einrichtungen, Laufwerk, Traktionseinrichtungen und Bremsanlagen sowie Zugsteuerung und Zugsicherung müssen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden. 2.4.3 Technische Kompatibilität Die elektrische Ausrüstung muss mit dem Betrieb der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen kompatibel sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei elektrischem Antrieb müssen die Stromabnahmeeinrichtungen den Zugverkehr mit den Stromsystemen des Eisenbahnsystems ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrzeuge müssen aufgrund ihrer Merkmale auf allen Strecken verkehren können, auf denen ihr Einsatz vorgesehen ist; die jeweiligen Klimabedingungen sind hierbei zu berücksichtigen. 2.4.4 Kontrolle Die Züge sind mit einem Fahrtenschreiber auszustatten. Die Daten, die mit diesem Gerät aufgezeichnet werden, und die Verarbeitung der Daten müssen harmonisiert werden. 2.4.5 Zugänglichkeit Öffentlich zugängliche Teilsysteme \"Fahrzeuge\" müssen für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß Punkt 1.6 zugänglich sein. 2.5 Instandhaltung 2.5.1 Gesundheit und Sicherheit Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken müssen den sicheren Betrieb des betreffenden Teilsystems gewährleisten und sie dürfen keine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen. 2.5.2 Umweltschutz Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbelastungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten. 2.5.3 Technische Kompatibilität In den Instandhaltungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Sicherheits-, Hygiene- und Komfortarbeiten, für die sie ausgelegt wurden, an allen Zügen durchgeführt werden können. 2.6 Betriebsführung und Verkehrssteuerung 2.6.1 Sicherheit Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Zugführer und des Zugbegleitpersonals und des Personals der Prüfstellen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten. 2.6.2 Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das von den betreffenden Betreibern eingerichtete Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft gewährleisten. 2.6.3 Technische Kompatibilität Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Zugführer, des Zugbegleitpersonals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen einen effizienten Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind. 2.6.4 Zugänglichkeit Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Betriebsvorschriften die Funktionen vorsehen, die erforderlich sind, um die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten. 2.7 Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr 2.7.1 Technische Kompatibilität Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen gewährleisten eine Mindestqualität der Dienstleistung für Fahrgäste und Güterverkehrskunden, insbesondere hinsichtlich der technischen Kompatibilität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen: - dass Datenbanken, Software und Datenübertragungsprotokolle so erstellt werden, dass ein möglichst vielfältiger Datenaustausch zwischen verschiedenen Anwendungen und zwischen verschiedenen Betreibern gewährleistet ist, wobei vertrauliche Geschäftsdaten hiervon ausgeschlossen sind, - dass Benutzer einen leichten Zugriff zu den Informationen haben. 2.7.2 Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Die Methoden der Nutzung, Verwaltung, Aktualisierung und Pflege dieser Datenbanken, Software und Datenübertragungsprotokolle müssen die Effizienz der Systeme und die Leistungsqualität gewährleisten. 2.7.3 Gesundheit Die Benutzerschnittstellen dieser Systeme müssen den Mindestregeln für Ergonomie und Gesundheitsschutz entsprechen. 2.7.4 Sicherheit Im Hinblick auf die Speicherung oder Übertragung sicherheitsrelevanter Daten ist für angemessene Integrität und Zuverlässigkeit zu sorgen. 2.7.5 Zugänglichkeit Es müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit die Teilsysteme \"Telematikanwendungen für den Personenverkehr\" die erforderlichen Funktionen aufweisen, um die Zugänglichkeit für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität G. GILKINET Die Ministerin, die die Aufsicht über den Dienst für Sicherheit und Interoperabilität der Eisenbahnsysteme und die Aufsicht über den Untersuchungsbeauftragten und den beigeordneten Untersuchungsbeauftragten der Untersuchungsstelle für Eisenbahnunfälle und -störungen ausübt P. DE SUTTER Anlage 6 zum Gesetz vom 20. Januar 2021 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 19 zum Gesetz vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 19 - EG-PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME 1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE \"EG-Prüfung\" ist ein Verfahren, das der Antragsteller im Sinne von Artikel 172 durchführt, um nachzuweisen, dass die Anforderungen des einschlägigen Unionsrechts und aller einschlägigen nationalen Vorschriften an ein Teilsystem erfüllt sind und das Teilsystem genehmigt und in Betrieb genommen werden kann. 2. VON EINER BENANNTEN STELLE AUSGESTELLTE PRÜFBESCHEINIGUNG 2.1 Einleitung Für den Zweck des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches ist die Prüfung unter Bezugnahme auf die TSI das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem den einschlägigen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hiervon unberührt bleiben die Pflichten des Antragstellers zur Einhaltung der anderen anwendbaren Rechtsakte der Union, auch möglicherweise in den anderen Vorschriften vorgesehener Überprüfungen durch die Bewertungsstellen. 2.2 Zwischenprüfbescheinigung (ISV) 2.2.1 Grundsätze Auf Antrag des Antragstellers können die Überprüfungen für bestimmte Teile eines Teilsystems durchgeführt oder auf bestimmte Stufen des Prüfverfahrens beschränkt werden. In solchen Fällen können die Ergebnisse der Überprüfung in einer \"Zwischenprüfbescheinigung\" (ISV) dokumentiert werden, die die vom Antragsteller gewählte benannte Stelle ausstellt.</p></div>", "next": 238939}