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Europaius

Code de commerce

En bref

Ce texte est le Code de commerce, un ensemble de lois datant de 1807 qui a été modifié de nombreuses fois pour régir les activités commerciales. Il établit les règles fondamentales du commerce et de la navigation.

Ce qu'il réglemente

  • Les dispositions relatives au gage et à la commission.
  • Les contrats de transport et la navigation maritime et intérieure.
  • Les sociétés commerciales et les commerçants.
  • La sécurité des navires et le contrat d'engagement maritime.

Qui il concerne

  • Les commerçants et les sociétés.
  • Les personnes impliquées dans la navigation maritime et intérieure.

Points clés

  • Le Code de commerce a été initialement promulgué le 10 septembre 1807.
  • Il a été révisé et complété par de nombreuses lois, dont la loi du 5 mai 1872 pour le gage et la commission, et la loi du 21 août 1879 pour le Livre II.
  • Des lois spécifiques ont été ajoutées pour la navigation maritime et intérieure, comme la loi du 10 février 1908.
  • Il inclut des règles sur les faillites (loi du 8 août 1997) et la comptabilité des entreprises (loi du 17 juillet 1975).
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (4)Art. 69Art. 17Art.147Art.32

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 SEPTEMBRE 1807. - Code de commerce Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Code de

Art. 69Nr.

1 des G. vom

  1. Dezember 2004 (B.S. vom
  2. Februar 2005), soweit diese Absätze sich auf Pfandrechte an Finanzinstrumenten oder Barsicherheiten beziehen] Art. 5 - Der so erhaltene Beschluss ist erst vollstreckbar, nachdem er dem Schuldner und gegebenenfalls dem Drittverpfänder zugestellt worden ist mit Angabe von Tag, Ort und Uhrzeit des öffentlichen Verkaufs, wenn ein öffentlicher Verkauf angeordnet wurde. Dieser Beschluss wird definitiv und gilt als in letzter Instanz erlassen, wenn der Schuldner oder gegebenenfalls der Drittverpfänder innerhalb dreier Tage ab dieser Zustellung keinen Einspruch - mit Ladung vor das Handelsgericht - dagegen erhebt. Art. 6 - Innerhalb einer Frist von acht Tagen ab der Zustellung kann gegen das Urteil, das infolge dieses Einspruchs erlassen wurde, Berufung eingelegt werden. Art. 7 - Der Beschluss und das Urteil sind von Rechts wegen vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung und ungeachtet des Einspruchs beziehungsweise der Berufung. Art. 8 - Die weiter oben festgelegten Fristen können nicht aufgrund der Entfernung verlängert werden. Hat der Schuldner oder gegebenenfalls der Drittverpfänder seinen Wohnsitz nicht im Bereich des Handelsgerichts oder hat er seinen Wohnsitz nicht dort gewählt, werden die in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Zustellungen mit Ausnahme der in Artikel 4 erwähnten Zustellung rechtsgültig an die Kanzlei dieses Gerichts übermittelt. Art. 9 - [Die Ausübung der Rechte, die dem Pfandgläubiger durch die vorhergehenden Artikel zuerkannt werden, wird durch den Tod des Schuldners oder des Drittverpfänders nicht ausgesetzt.] [Art. 9 ersetzt durch Art. 130 des G. vom
  3. August 1997 (B.S. vom
  4. Oktober 1997)] Art. 10 - Klauseln, durch die der Gläubiger ermächtigt würde, sich das Pfand anzueignen oder darüber zu verfügen, ohne die weiter oben vorgeschriebenen Formalitäten berücksichtigen zu müssen, sind nichtig. Art. 11 - Die Artikel 2 und 4 bis einschliesslich 10 des vorliegenden Titels sind auf das Pfand anwendbar, das das gesetzliche Vorzugsrecht der Kommissionäre oder ihrer Geldgeber, die in nachstehendem Titel II Abschnitt 2 [eigtl.: Titel VII Abschnitt 2] erwähnt sind, sichert.] TITEL VII - [Kommissionsgeschäft [Titel VII implizit ersetzt durch Titel II des G. vom
  5. Mai 1872 (B.S. vom
  6. Mai 1872)] Abschnitt 1 - Kommissionäre im Allgemeinen Art. 12 - Kommissionär ist, wer in eigenem Namen oder unter Firma für Rechnung eines Kommittenten handelt. Art. 13 - Die Pflichten und Rechte der Person, die im Namen eines Kommittenten handelt, sind in Buch III Titel XIII des Zivilgesetzbuches festgelegt. Abschnitt 2 - Kommissionäre oder Konsignatare Art. 14 - Kommissionäre haben durch alleinige Zusendung, Verwahrung oder Konsignation von Waren ein Vorzugsrecht auf den Wert der ihnen zugesandten oder der bei ihnen zur Verwahrung oder Konsignation gegebenen Waren, und zwar für alle Darlehen, Vorschüsse oder Zahlungen, die sie in ihrer Eigenschaft als Kommissionär tätigen, sei es vor Versand der Waren oder während der Zeit, in der sie in ihrem Besitz sind. Dieses Vorzugsrecht besteht nur, sofern die Waren dem Kommissionär oder einem zwischen den Parteien bestimmten Dritten übergeben wurden und in seinem Besitz geblieben sind. Die bevorrechtigte Forderung eines Kommissionärs umfasst neben der Hauptsumme auch Zinsen, Provision und Kosten. Art. 15 - Wurden Waren für Rechnung des Kommittenten verkauft und geliefert, entnimmt der Kommissionär vorrangig vor Gläubigern des Kommittenten den Betrag seiner Forderung aus dem Verkaufserlös. Art. 16 - Geldgeber, die dem Kommissionär erforderliche Beträge für die in Artikel 14 Absatz 1 weiter oben erwähnten Darlehen, Vorschüsse oder Zahlungen in bar oder als Handelspapiere beschaffen, besitzen als Sicherheit für die Rückzahlung der beschafften Beträge und der Zinsen dasselbe Vorzugsrecht auf dieselben Gegenstände und auf dieselbe Weise wie in den vorhergehenden Artikeln 14 und 15 bestimmt. Dieses Vorzugsrecht besteht nur, sofern dem Geldgeber oder einem zwischen den Parteien bestimmten Dritten das Konnossement oder der Frachtbrief durch den Kommissionär übergeben wurde. Art. 17 - Das Vorzugsrecht des Geldgebers hat Vorrang vor dem Vorzugsrecht des Kommissionärs.] [TITEL VIIbis - Beförderungsvertrag [Titel VIIbis eingefügt durch G. vom
  7. August 1891 (B.S. vom
  8. August 1891)] KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der Nachweis eines Beförderungsvertrags wird mit allen rechtlichen Mitteln und insbesondere durch den Frachtbrief erbracht. Der Frachtbrief enthält folgende Angaben:
  9. Ort und Tag des Versands, 2.Name und Wohnsitz des Absenders,
  10. Name und Wohnsitz des Empfängers, 4.Name und Wohnsitz des Frachtführers oder des Kommissionärs, über den die Beförderung erfolgt,
  11. Art, Gewicht oder Grösse der zu befördernden Güter, Anzahl und besondere Kennzeichnung der Versandstücke, 6.Beförderungsfrist und -preis oder Verordnungsbedingungen, auf die die Parteien sich beziehen. Frachtbriefe werden vom Absender oder Kommissionär unterzeichnet. Art. 2 - Der Kommissionär oder Frachtführer muss entsprechend den Erklärungen des Absenders Art, Menge und auf Verlangen Wert der zu befördernden Güter in sein Journal eintragen. Art. 3 - Ausser bei Zufall oder höherer Gewalt ist er für die Ankunft innerhalb der vereinbarten Frist der zu befördernden Personen oder Güter verantwortlich. Art. 4 - Er haftet für Beschädigung oder Verlust von Gütern und für Unfälle von Reisenden, wenn er nicht nachweist, dass Beschädigung, Verlust oder Unfall Folge einer Fremdursache ist, die ihm nicht angelastet werden kann. Art. 5 - Er bürgt für die Handlungen des Kommissionärs oder Zwischenfrachtführers, dem er die zu befördernden Güter zusendet. Art. 6 - Bis zur Ablieferung der Güter am Bestimmungsort und vorbehaltlich anders lautender Bestimmung im Frachtbrief ist der Frachtführer verpflichtet, die Anweisungen des Absenders zu befolgen, der als Einziger berechtigt ist, über die Güter zu verfügen. Das Recht des Absenders erlischt mit der Übergabe der Güter an die Spedition oder mit der Versendung der Eingangsbenachrichtigung an den Empfänger. Art. 7 - Mit der Annahme der beförderten Güter erlöschen alle Ansprüche gegen den Frachtführer und den Kommissionär, ausser bei besonderen Vorbehalten oder äusserlich nicht erkennbaren Beschädigungen. Besondere Vorbehalte oder Beschwerden müssen schriftlich erfolgen und dem Frachtführer bei äusserlich erkennbaren Beschädigungen und bei Verlusten spätestens am zweiten Tag nach der Annahme und bei Verspätungen innerhalb einer Frist von sieben Tagen, den Tag der Annahme nicht einbegriffen, zugesandt werden. Wenn der Frachtführer bei der Ablieferung auf eine Beschädigung oder einen Teilverlust hinweist, ist der Empfänger verpflichtet, unverzüglich eine Überprüfung der beförderten Güter zuzulassen. Im Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter kann eine Beschwerde des Empfängers noch zugelassen werden, wenn sie schriftlich erfolgt und dem Frachtführer innerhalb einer Frist von sieben Tagen, der Tag der Annahme nicht einbegriffen, zugesandt wird und wenn nachgewiesen ist, dass die Beschädigung oder die Fehlmenge bereits vor der Ablieferung bestand. Die Ausnahme, die für den Fall einer äusserlich nicht erkennbaren Beschädigung oder einer Fehlmenge innerhalb der beförderten Güter vorgesehen ist, gilt nicht, wenn dem Empfänger oder seinem Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Ablieferung eine Überprüfung der Ware vorgeschlagen wurde. Ein Anspruch bleibt nur in Bezug auf Punkte bestehen, für die ein besonderer Vorbehalt beziehungsweise eine besondere Beschwerde erfolgt ist. Art. 8 - Im Fall einer Verweigerung beförderter Güter oder einer Streitigkeit in Bezug auf ihre Annahme wird der Zustand der Güter auf Verlangen eines Interessehabenden von einem oder drei Sachverständigen überprüft, die durch einen Beschluss des Präsidenten des Handelsgerichts bestellt werden, der unten auf einem entsprechenden Antrag vermerkt wird. Der Empfänger der beförderten Güter wird per Einschreibebrief, in dem Tag und Uhrzeit der Begutachtung angegeben sind, vorgeladen. Im Beschluss kann die Verwahrung oder Sequestration der Güter und ihre Beförderung zu einem öffentlichen oder privaten Lagerhaus vorgeschrieben werden. Im Beschluss kann der Verkauf der Güter zugunsten des Frachtführers oder Kommissionärs bis zum Betrag, der ihm aufgrund der Beförderung geschuldet wird, angeordnet werden. Dieser Verkauf erfolgt öffentlich in einer vom Präsidenten bestimmten Ortschaft, und zwar frühestens drei volle Tage, nachdem die diesbezügliche Bekanntmachung dem Empfänger und dem Absender zugesandt worden ist. Diese Frist wird verdoppelt, wenn einer der Interessehabenden im Ausland wohnt. Im Dringlichkeitsfall kann der Präsident diese Fristen verkürzen. Gegen den Beschluss kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Er ist bei Vorlage der Urschrift und vor der Registrierung vollstreckbar. Art. 9 - Klagen, die aus einem Vertrag über die Beförderung von Gütern entstehen, [mit Ausnahme von Krankentransporten und von Klagen], die Folge einer Straftat sind, verjähren bei inländischen Beförderungen in sechs Monaten und bei internationalen Beförderungen in einem Jahr. Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der Übergabe der Güter. Bei unrechtmässiger Anwendung des Tarifs oder Rechenfehlern bei der Festlegung der Beförderungskosten und Nebenkosten läuft die Verjährungsfrist ab dem Tag der Zahlung. Klagen, die aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat sind, verjähren in einem Jahr. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass gegeben hat. Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach der Ladung, die Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 65 des G. vom
  12. August 1993 (B.S. vom
  13. August 1993)] Art. 10 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in Kapitel 2 ist vorliegendes Kapitel auch auf Eisenbahnunternehmen anwendbar. KAPITEL 2 - Beförderungen im Eisenbahnverkehr § 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 11 - [Die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen ist verpflichtet, unter den im Geschäftsführungsvertrag festgelegten Bedingungen im Inlandsverkehr sämtliche Personenbeförderungen durchzuführen, die mit den normalen Beförderungsmitteln erfolgen können, die es ermöglichen, den regelmässigen Verkehrsbedürfnissen zu entsprechen.] [Art. 11 ersetzt durch Art. 165 Nr. 1 des G. vom
  14. März 1991 (B.S. vom
  15. März 1991)] Art. 12 - [...] [Art. 12 aufgehoben durch Art. 165 Nr. 6 des G. vom
  16. März 1991 (B.S. vom
  17. März 1991)] Art. 13 - [Auf die Personenbeförderung im Inlandsverkehr anwendbare Tarife werden durch Bekanntmachungen im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 165 Nr. 2 des G. vom
  18. März 1991 (B.S. vom
  19. März 1991)] Art. 14 - 15 - [...] [Art. 14 und 15 aufgehoben durch Art. 165 Nr. 6 des G. vom
  20. März 1991 (B.S. vom
  21. März 1991)] § 2 - Reisende Art. 16 - In einer Regelung sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Reisende zur Beförderung zugelassen werden. In dieser Regelung sind die Reisenden angegeben, die nicht in Zügen zugelassen werden dürfen. Art. 17 - [Eisenbahnbeförderern] ist es untersagt, in ihre Tarife oder Regelungen Bestimmungen einzufügen, durch die in Bezug auf Unfälle von Reisenden ihre gemeinrechtliche Haftung geändert wird. [Art. 17 abgeändert durch Art. 165 Nr. 5 des G. vom
  22. März 1991 (B.S. vom
  23. März 1991)] § 3 - Gepäck und Güter Art. 18 - In einer Regelung ist festgelegt, unter welchen Bedingungen Reisende ein Recht haben, ihr Gepäck mit dem Zug befördern zu lassen, in dem sie zugelassen sind, und welche Gepäckstücke sie bei sich behalten dürfen. [Eisenbahnbeförderer haften nicht] für letztgenannte Gepäckstücke, es sei denn, ihr Verschulden ist nachgewiesen. [Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch Art. 165 Nr. 5 des G. vom
  24. März 1991 (B.S. vom
  25. März 1991)] Art. 19 - Gegen Übergabe des Gepäcks bei Versand wird ein nummerierter und datierter Schein ausgehändigt, auf dem Abgangs- und Bestimmungsort, Anzahl und Gesamtgewicht der Gepäckstücke, erhaltener Preis und gegebenenfalls Angabe des Interesses an der Lieferung vermerkt sind. Art. 20 - Das Gepäck wird bei Ankunft des Zuges gegen Abgabe des Scheins ausgehändigt. Art. 21 - [Eisenbahnbeförderer sind verpflichtet, in jedem Bahnhof, in dem sie eine Verkaufsstelle betreiben, einen Raum mit Abholstelle zu haben, in dem Gepäck und Güter, die nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt werden, und Gepäck und Güter, die Reisende in Verwahrung geben möchten, während der in den Regelungen festgelegten Höchstfristen sicher aufbewahrt werden.] [Eisenbahnbeförderer, die keine Verkaufsstelle betreiben, stellen in mindestens einem belgischen Bahnhof einen Raum mit Abholstelle zur Verfügung.] Die Haftung [der Eisenbahnbeförderer] ist auf die Pflichten des Verwahrers beschränkt. Der Hinterleger erhält einen Schein mit Angabe von Art, Anzahl und, wenn er möchte, Gesamtgewicht seiner Gepäckstücke. [Eisenbahnbeförderer bemühen sich in angemessener Weise darum, vor Ablauf der in den Regelungen festgelegten Frist die Identität des rechtmässigen Eigentümers dieser Gegenstände festzustellen und ihn zu benachrichtigen.] [Wenn der Hinterleger oder derjenige, der das Gepäck und die Güter befördern liess, die Gegenstände nicht in der in den Regelungen festgelegten Höchstfrist zurückverlangt und der Eisenbahnbeförderer die Identität dieser Person nicht feststellen und sie nicht benachrichtigen konnte, wendet der Eisenbahnbeförderer das im Gesetz vom
  26. April 2010 über die vorgeschriebene Aufbewahrung durch einen Eisenbahnbeförderer von verlorenen, zurückgelassenen oder nicht abgeholten Gepäckstücken und Gütern vorgesehene Verfahren an.] [Art. 21 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
  27. April 2010 (B.S. vom
  28. Juni 2010); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 Nr. 2 des G. vom
  29. April 2010 (B.S. vom
  30. Juni 2010); Abs. 3 (früherer Absatz 2) abgeändert durch Art. 165 Nr. 5 des G. vom
  31. März 1991 (B.S. vom
  32. März 1991); Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom
  33. April 2010 (B.S. vom
  34. Juni 2010); Abs. 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom
  35. April 2010 (B.S. vom
  36. Juni 2010, Err. vom
  37. Juni 2010)] Art. 22 - 26 - [...] [Art. 22 bis 26 aufgehoben durch Art. 165 Nr. 6 des G. vom
  38. März 1991 (B.S. vom
  39. März 1991)] Art. 27 - Hat [ein Eisenbahnbeförderer] triftige Gründe für die Vermutung, dass unrichtige Angaben gemacht wurden oder dass sich in den Versand- oder Gepäckstücken schädliche oder gefährliche Stoffe befinden, die nicht angegeben wurden oder deren Beförderung verboten ist, kann er die Versand- oder Gepäckstücke öffnen lassen, selbst diejenigen, die in Verwahrung gegeben wurden, und diejenigen, die die Reisenden gemäss den Regelungen bei sich behalten dürfen, und zwar entweder im Beisein des Absenders oder des Reisenden oder bei Abwesenheit oder Weigerung im Beisein eines Gerichtspolizeioffiziers. [Art. 27 abgeändert durch Art. 165 Nr. 5 des G. vom
  40. März 1991 (B.S. vom
  41. März 1991)] Art. 28 - [...] [Art. 28 aufgehoben durch Art. 4 des G. vom
  42. Juli 1964 (B.S. vom
  43. Juli 1964)] Art. 29 - 32 - [...] [Art. 29 bis 32 aufgehoben durch Art. 165 Nr. 6 des G. vom
  44. März 1991 (B.S. vom
  45. März 1991)] Art. 33 - [...] [Art. 33 aufgehoben durch Art. 15 des G. vom
  46. April 2010 (B.S. vom
  47. Juni 2010)] [...] [Unterteilung § 4 aufgehoben durch Art. 165 Nr. 3 des G. vom
  48. März 1991 (B.S. vom
  49. März 1991)] Art. 34 - [Die Haftung der Eisenbahnbeförderer bei inländischen Güterbeförderungen unterliegt den Bestimmungen von Titel IV der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) in Anhang B zum "Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr", gebilligt durch das Gesetz vom
  50. April 1983.] [Art. 34 ersetzt durch Art. 165 Nr. 4 des G. vom
  51. März 1991 (B.S. vom
  52. März 1991)] Art. 35 - 46 - [...] [Art. 35 bis 46 aufgehoben durch Art. 165 Nr. 6 des G. vom
  53. März 1991 (B.S. vom
  54. März 1991)] [Art. 47 ] - [...] [Der König kann in Bezug auf den Betrieb von Beförderungsmitteln für Personen oder Güter Massnahmen vorschreiben, die Er] für die Aufrechterhaltung der Ordnung und die Sicherheit der Reisenden für notwendig erachtet.] [Früherer ergänzender Artikel umgegliedert zu Art. 47 und abgeändert durch Art. 3 § 1 Nr. 2 des G. vom
  55. Oktober 1997 (B.S. vom
  56. November 1997); früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 3 § 1 Nr. 2 des G. vom
  57. Oktober 1997 (B.S. vom
  58. November 1997)] TITEL VIII - [Wechsel [Titel VIII ersetzt durch Art. 1 des G. vom
  59. Dezember 1955 (B.S. vom
  60. Januar 1956)] Abschnitt 1 - Gezogener Wechsel KAPITEL 1 - Ausstellung und Form des gezogenen Wechsels Artikel 1 - Der gezogene Wechsel enthält:
  61. die Bezeichnung "gezogener Wechsel" im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist.Die Vorschrift, wonach die Bezeichnung "gezogener Wechsel" enthalten sein muss, ist erst auf Wechsel anwendbar, die mindestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgestellt werden,
  62. die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3.den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener),
  63. die Angabe der Verfallzeit, 5.die Angabe des Zahlungsorts,
  64. den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, 7.die Angabe des Tages und des Orts der Ausstellung,
  65. die Unterschrift des Ausstellers. Art. 2 - Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnsitz des Bezogenen. Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. Die in Artikel 1 Nr. 8 vorgesehene Unterschrift kann durch ein notarielles Brevet ersetzt werden, das auf den Wechsel gesetzt wird und durch das der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, beglaubigt wird. Art. 3 - Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten. Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden. Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden. Art. 4 - Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnsitz des Bezogenen oder an einem anderen Ort zahlbar gestellt werden. Art. 5 - In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, dass die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. Der Zinsfuss ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben. Die Zinsen laufen vom Tag der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist. Art. 6 - Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe. Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe. Art. 7 - Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grund für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluss. Art. 8 - Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmässig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das Gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat. Art. 9 - Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels. Er kann die Haftung für die Annahme ausschliessen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschliesst, gilt als nicht geschrieben. Art. 10 - Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, dass er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. KAPITEL 2 - Indossament Art. 11 - Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet. Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte "nicht an Order" oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden. Art. 12 - Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren. Das Indossament muss unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben. Ein Teilindossament ist nichtig. Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament. Art. 13 - Das Indossament muss auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muss von dem Indossanten unterschrieben werden. Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der blossen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Fall muss das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden. Art. 14 - Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber:
  66. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen, 2.den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren,
  67. den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren. Art. 15 - Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung. Er kann untersagen, dass der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Fall haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird. Art. 16 - Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmässiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hierbei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, dass der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat. Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhandengekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Art. 17 - Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Art. 18 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Einziehung", "zum Inkasso", "in Prokura" oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtindossament übertragen. Die Wechselverpflichteten können in diesem Fall dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen. Die in dem Vollmachtindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Art. 19 - Enthält das Indossament den Vermerk "Wert zur Sicherheit", "Wert zum Pfand" oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtindossaments. Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, dass der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat. Art. 20 - Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protests mangels Zahlung oder nach Ablauf der hierfür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protests bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist. In dem Fall, in dem die Verweigerung der Zahlung gemäss Artikel 44 Absatz 1 durch eine Erklärung des Bezogenen festgestellt worden ist, gilt ein nicht datiertes Indossament als ein Indossament, das vor der Protesterhebung auf den Wechsel gesetzt worden ist. KAPITEL 3 - Annahme Art. 21 - Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnsitz zur Annahme vorgelegt werden. Art. 22 - Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet. Er kann auch vorschreiben, dass der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Annahme vorgelegt werden darf. Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, dass der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muss. Art. 23 - Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahr nach dem Tag der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Art. 24 - Der Bezogene kann verlangen, dass ihm der Wechsel am Tag nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, dass diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist. Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen. Art. 25 - Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort "angenommen" oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme. Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muss die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muss der Inhaber, um seine Regressansprüche gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen. Art. 26 - Die Annahme muss unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken. Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung. Art. 27 - Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, dass sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsort zu zahlen. Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsort befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll. Art. 28 - Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen. Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was aufgrund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann. Art. 29 - Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist. Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung. KAPITEL 4 - Wechselbürgschaft Art. 30 - Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden. Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet. Art. 31 - Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt oder durch eine besondere Urkunde geleistet, in der der Ort bezeichnet ist, wo sie geleistet wurde. Sie wird durch die Worte "als Bürge" oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben. Die blosse Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift des Bezogenen oder des Ausstellers handelt. In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Art. 32 - Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grund als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmässig haften. KAPITEL 5 - Verfall Art. 33 - Ein Wechsel kann gezogen werden: auf Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung, auf einen bestimmten Tag. Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig. Art. 34 - Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muss binnen einem Jahr nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen. Der Aussteller kann vorschreiben, dass der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tag zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tag. Art. 35 - Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tag oder nach dem Tag des Protests. Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tag der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen. Art. 36 - Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tag des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tag des Monats fällig. Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt. Ist als Verfallzeit der Anfang, die Mitte (Mitte Januar, Mitte Februar und so weiter) oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen. Die Ausdrücke "acht Tage" oder "fünfzehn Tage" bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage. Der Ausdruck "halber Monat" bedeutet fünfzehn Tage. Art. 37 - Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Ort zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsorts abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsorts massgebend. Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsorts entsprechenden Tag umgerechnet und hiernach der Verfalltag ermittelt. Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, dass etwas anderes beabsichtigt war. KAPITEL 6 - Zahlung Art. 38 - Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag zur Zahlung vorzulegen. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann nur einen Anspruch auf Schadenersatz zur Folge haben. Die Einlieferung in eine von der Regierung bestimmte Clearingstelle oder in eine zu diesem Zweck von der Regierung ermächtigte Stelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich. Art. 39 - Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen. Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen. Im Fall der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, dass sie auf dem Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird. Art. 40 - Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen. Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr. Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Betrug oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmässigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen. Art. 41 - Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Wert gezahlt werden, den sie am Verfalltag besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltags oder nach dem Kurs des Zahlungstags in die Landeswährung umgerechnet werden soll. Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsorts. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen. Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk). Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Land der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, dass die Geldsorte des Zahlungsorts gemeint ist. Art. 42 - Wird der Wechsel nicht innerhalb der in Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der von der Regierung bestimmten zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen. KAPITEL 7 - Regress mangels Annahme und mangels Zahlung Art. 43 - Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Regress nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist. Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:
  68. wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist, 2.wenn der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder der Aussteller eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder notorisch zahlungsunfähig ist. Durch die Bestimmungen in vorhergehender Nummer 2 verlieren die Wechselverpflichteten nicht die Möglichkeit, dass ihnen durch Sicherheitsleistung Fristen bewilligt werden; diese Fristen dürfen den Verfalltag des Wechsels keinesfalls überschreiten. Art. 44 - Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muss durch eine authentische Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden. [...] Der Protest mangels Annahme muss innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Fall des Artikels 24 Absatz 1 der Wechsel am letzten Tag der Frist zum ersten Mal vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tag erhoben werden. Der Protest mangels Zahlung muss bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muss der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind. Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protests mangels Zahlung. Im Fall der notorischen Zahlungsunfähigkeit des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, kann der Inhaber nur Regress nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist. Im Fall der durch gerichtliche Entscheidung festgestellten Zahlungseinstellung des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, und im Fall der durch gerichtliche Entscheidung erklärten Zahlungseinstellung des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, genügt es zur Ausübung der Regressansprüche, dass das Urteil zur Feststellung der Zahlungseinstellung vorgelegt wird. [Art. 44 Abs. 1 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
  69. Juni 1997 (B.S. vom
  70. Juli 1997)] Art. 45 - Der Inhaber muss seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Fall des Vermerks "ohne Kosten", auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muss innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormann von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht. Wird nach Massgabe des vorhergehenden Absatzes einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muss die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden. Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, dass sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird. Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die blosse Rücksendung des Wechsels. Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, dass er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist. Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Regress; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. Art. 46 - Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk "ohne Kosten", "ohne Protest" oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zweck der Ausübung des Regresses Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen. Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, dass die Frist nicht eingehalten worden ist, obliegt demjenigen, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft. Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Lässt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatz der Kosten eines dennoch erhobenen Protests verpflichtet. Art. 47 - Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner. Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben. Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat. Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist. Art. 48 - Der Inhaber kann im Wege des Regresses verlangen:
  71. die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen, 2.Zinsen zu sechs Prozent seit dem Verfalltag. Bei einem Wechsel, der in Belgien sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, werden die Zinsen jedoch zum gesetzlichen Zinssatz berechnet,
  72. die Kosten des Protests und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen. Wird der Regress vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden aufgrund des öffentlich bekannt gemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tag des Regresses am Wohnsitz des Inhabers gilt. Art. 49 - Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
  73. den vollen Betrag, den er gezahlt hat, 2.die Zinsen dieses Betrags zu sechs Prozent seit dem Tag der Einlösung. Bei einem Wechsel, der in Belgien sowohl ausgestellt als auch zahlbar ist, werden die Zinsen jedoch zum gesetzlichen Zinssatz berechnet,
  74. seine Auslagen. Art. 50 - Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Regress genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, dass ihm gegen Entrichtung der Regresssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden. Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen. Art. 51 - Bei dem Regress nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, dass dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muss ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Regress zu ermöglichen. Art. 52 - Wer zum Regress berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerks den Regress dadurch nehmen, dass er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnsitz dieses Vormanns zahlbar ist. Der Rückwechsel umfasst, ausser den in den Artikeln 48 und 49 angegebenen Beträgen, die Maklergebühr und die Stempelsteuer für den Rückwechsel. Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurs, den ein vom Zahlungsort des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnsitz des Vormanns gezogener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurs, den ein vom Wohnsitz des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnsitz des Vormanns gezogener Sichtwechsel hat. Art. 53 - Mit der Versäumung der Fristen: für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, für die Erhebung des Protests mangels Annahme oder mangels Zahlung, für die Vorlegung zur Zahlung im Fall des Vermerks "ohne Kosten" verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers. Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Regress zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerks ergibt, dass der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschliessen wollen. Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen. Art. 54 - Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protests ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert. Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Fall der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Orts sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhang zu vermerken; im Übrigen finden die Vorschriften des Artikels 45 Anwendung. Fällt die höhere Gewalt weg, so muss der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen. Dauert die höhere Gewalt länger als dreissig Tage nach Verfall, so kann Regress genommen werden, ohne dass es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf. Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreissigtägige Frist von dem Tag, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Fall der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreissigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist. Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt. KAPITEL 8 - Ehreneintritt I. Allgemeine Vorschriften Art. 55 - Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll. Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Regress genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden. Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen. Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hiervon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme. II. Ehrenannahme Art. 56 - Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Regress nehmen kann, es sei denn, dass es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist. Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Regress nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Fall der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen. In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Lässt er sie aber zu, so verliert er den Regress vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner. Art. 57 - Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller. Art. 58 - Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst. Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des in Artikel 48 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protests sowie einer quittierten Rechnung verlangen. III. Ehrenzahlung Art. 59 - Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Regress nehmen kann. Die Ehrenzahlung muss den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müsste. Sie muss spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung stattfinden. Art. 60 - Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnende Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muss der Inhaber spätestens am Tag nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen. Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei. Art. 61 - Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Regress gegen diejenigen, die frei geworden wären. Art. 62 - Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller. Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen. Art. 63 - Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren. Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei. Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch die die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Regress gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären. KAPITEL 9 - Ausfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels und Wechselabschriften I. Ausfertigungen Art. 64 - Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden. Diese Ausfertigungen müssen im Text der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel. Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, dass er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zweck hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen. Art. 65 - Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, dass durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet. Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind. Art. 66 - Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmässigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen. Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Regress nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:
  75. dass ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist, 2.dass die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war. II. Abschriften Art. 67 - Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen. Die Abschrift muss die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muss angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht. Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift. Art. 68 - In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmässigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen. Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Regress nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, dass ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist. Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk "von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift" oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig. KAPITEL 10 - Änderungen Art. 69 - Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text. KAPITEL 11 - Verjährung Art. 70 - Die wechselmässigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltag. Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahr vom Tag des rechtzeitig erhobenen Protests oder im Fall des Vermerks "ohne Kosten" vom Verfalltag. Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tag, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist. Art. 70bis - Im Fall der Verjährung bleibt zugunsten der Person, die den Wechsel vor Verfall erworben hat, ein Anspruch bestehen:
  76. gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, 2.gegen den Aussteller, Annehmer oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichert hat. Dieser Anspruch verjährt in den in vorhergehendem Artikel vorgesehenen Fristen vom Tag des Eintritts der in diesem Artikel vorgesehenen Verjährung. Art. 71 - Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, die die Unterbrechung bewirkt. Die Verjährung von wechselmässigen Ansprüchen wird durch Rechtsverfolgung unterbrochen; sie wird durch Ereignisse höherer Gewalt ausgesetzt. KAPITEL 12 - Allgemeine Vorschriften Art. 72 - Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden. Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muss, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt. [Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird ein Samstag einem gesetzlichen Feiertag gleichgesetzt.] [Art. 72 Abs. 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom
  77. Juni 1959 (B.S. vom
  78. Juni 1959)] Art. 73 - Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt. Art. 74 - Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage, ausser die durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Respekttage, werden anerkannt. Abschnitt 2 - Eigenwechsel Art. 75 - Der Eigenwechsel enthält:
  79. die Bezeichnung "Eigenwechsel" im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist.Die Vorschrift, wonach die Bezeichnung "Eigenwechsel" enthalten sein muss, ist erst auf Wechsel anwendbar, die mindestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ausgestellt werden,
  80. das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, 3.die Angabe der Verfallzeit,
  81. die Angabe des Zahlungsorts, 5.den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll,
  82. die Angabe des Tages und des Orts der Ausstellung, 7.die Unterschrift des Ausstellers. Art. 76 - Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Eigenwechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle. Ein Eigenwechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel. Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnsitz des Ausstellers. Ein Eigenwechsel ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist. Art. 77 - Für den Eigenwechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über: das Indossament (Artikel 11 bis 20), den Verfall (Artikel 33 bis 37), die Zahlung (Artikel 38 bis 42), den Regress mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50 und 52 bis 54), die Ehrenzahlung (Artikel 55 und 59 bis 63), die Abschriften (Artikel 67 und 68), die Änderungen (Artikel 69), die Verjährung (Artikel 70, 70bis und 71), die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72, 73 und 74), die Zahlung abhandengekommener Wechsel (Artikel 86 bis 91), die Sicherungspfändung (Artikel 94). Ferner gelten für den Eigenwechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnsitz des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10). Ebenso finden auf den Eigenwechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Fall des Artikels 31 letzter Absatz gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des Eigenwechsels. Artikel 2 Absatz 5 und die Artikel 70bis und 93 der vorliegenden koordinierten Gesetze sind ebenfalls auf den Eigenwechsel anwendbar. Art. 78 - Der Aussteller eines Eigenwechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels. Eigenwechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der in Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tag des Protests. Abschnitt 3 - Ergänzende Vorschriften KAPITEL 1 - Deckung Art. 79 - Der Aussteller oder, wenn der Wechsel für Rechnung eines anderen gezogen wird, der Vollmachtgeber beziehungsweise der Auftraggeber muss Deckung leisten. Art. 80 - Für Deckung ist gesorgt, wenn der Bezogene bei Verfall im Besitz eines Wertes oder einer Sicherheit ist, die dazu ausreicht, ihn vollständig abzusichern, und die der Aussteller oder Auftraggeber dazu bestimmt, die Zahlung des Wechsels zu gewährleisten. Art. 81 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 445 des Handelsgesetzbuches hat der Inhaber gegenüber den Gläubigern des Ausstellers eine bevorrechtigte Forderung auf die Deckung, über die der Bezogene bei Fälligkeit des Wechsels verfügt. Hat derselbe Aussteller mehrere Wechsel auf dieselbe Person ausgestellt und verfügt der Bezogene nicht über eine ausreichende Deckung, um alle Wechsel einzulösen, werden sie auf folgende Art und Weise bezahlt: Besteht die Deckung aus einer Speziessache, werden die Wechsel, für deren Zahlung die Deckung insbesondere bestimmt war, vor allen anderen eingelöst, unbeschadet jedoch der Rechte, die dem Bezogenen durch frühere Annahmen gewährt wurden. In Ermangelung einer besonderen Zweckbestimmung werden angenommene Wechsel vorrangig vor nicht angenommenen Wechseln bezahlt. Besteht die Deckung aus fungiblen Sachen, haben angenommene Wechsel Vorrang vor nicht angenommenen Wechseln. Werden mehrere angenommene Wechsel oder mehrere nicht angenommene Wechsel gleichzeitig berücksichtigt, dann werden sie anteilsmässig bezahlt. Vorhergehendes gilt unter Vorbehalt der Tatsache, dass der Bezogene, der sich nicht im Konkurs befindet, im Fall einer Annahme seinen persönlichen Verpflichtungen nachkommen muss. Art. 82 - Der in Artikel 53 festgestellte Rechtsverlust erfolgt nicht, wenn der Aussteller es versäumt, den Nachweis zu erbringen, dass bei Verfall für Deckung gesorgt war, oder wenn er nach Ablauf der in Artikel 53 erwähnten Fristen auf irgendeine Weise die zur Zahlung des Wechsels bestimmten Mittel erhalten hat. Gleiches gilt, wenn der Indossant sich ungerechtfertigt bereichert hat. In den in vorliegendem Artikel erwähnten Fällen verjährt der verbleibende Anspruch in einem Jahr von dem in Artikel 53 vorgesehenen Zeitpunkt des Rechtsverlusts. Art. 83 - Der Inhaber oder der Aussteller eines Wechsels hat gegen den Bezogenen, der den Wechsel nicht angenommen hat, aber über eine Deckung verfügt, nach Verhältnis der Deckung einen direkten Anspruch auf Zahlung des Wechsels. Art. 84 - Der Bezogene darf sich der Deckung nicht mehr entäussern, wenn der Inhaber es ihm verbietet. Dieses Verbot kann durch gewöhnlichen Brief erfolgen, dem binnen fünfzehn Tagen ab Verfall eine Ladung folgen muss. Der Protest mangels Zahlung gilt als Verbot. Art. 85 - Im Fall eines in Artikel 28 Absatz 2 vorgesehenen Anspruchs ist der Aussteller nicht verpflichtet, das Bestehen der Deckung nachzuweisen. KAPITEL 2 - Zahlung abhandengekommener Wechsel Art. 86 - Im Fall eines unfreiwilligen und zufälligen Verlusts des Besitzes eines nicht angenommenen Wechsels kann derjenige, dem er gehört, die Zahlung des Wechsels auf der Grundlage einer zweiten, dritten oder vierten Ausfertigung und so weiter verlangen. Art. 87 - Ist ein abhandengekommener Wechsel mit einer Annahmeerklärung versehen, kann die Zahlung des Wechsels auf der Grundlage einer zweiten, dritten oder vierten Ausfertigung und so weiter nur aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Handelsgerichts und gegen Sicherheitsleistung verlangt werden. Art. 88 - Wenn derjenige, dem der Besitz eines angenommenen oder nicht angenommenen Wechsels unfreiwillig und zufällig entzogen worden ist, die zweite, dritte oder vierte Ausfertigung und so weiter nicht vorlegen kann, kann er die Zahlung des abhandengekommenen Wechsels beantragen und sie aufgrund eines Beschlusses des Präsidenten des Handelsgerichts erhalten, sofern er sein Eigentum nachweist und eine Sicherheit leistet. Art. 89 - Wird die Zahlung verweigert, bewahrt der Eigentümer des abhandengekommenen Wechsels all seine Rechte durch Protesturkunde. Diese Urkunde muss spätestens am zweiten Tag nach Verfall des abhandengekommenen Wechsels abgefasst werden. Sie muss den Ausstellern und Indossanten innerhalb fünfzehn Tagen ab ihrem Datum durch Gerichtsvollzieherurkunde notifiziert werden. Damit sie gültig ist, bedarf sie nicht unbedingt einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung oder einer vorherigen Sicherheitsleistung. Art. 90 - Der Eigentümer des abhandengekommenen Wechsels, der eine zweite Ausfertigung erhalten möchte, hat sich an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der seinen Namen hergeben und wieder an seinen Vormann zurückgehen muss, und so weiter in der Reihenfolge von Indossant zu Indossant bis zum Aussteller des Wechsels. Nachdem der Aussteller die zweite Ausfertigung ausgestellt hat, ist jeder Indossant verpflichtet, sein Indossament auf dieser Ausfertigung zu wiederholen. Der Eigentümer des abhandengekommenen Wechsels trägt die Kosten. Art. 91 - Die in den Artikeln 87 und 88 erwähnte und aus der Sicherheitsleistung hervorgehende Verpflichtung erlischt nach drei Jahren, wenn es während dieser Zeit weder Klagen noch Rechtsverfolgung gegeben hat. KAPITEL 3 - Besondere Vorschriften Art. 92 - Verpflichtungen, die ein Belgier in Bezug auf gezogene Wechsel und Eigenwechsel im Ausland eingegangen ist, werden in Belgien nur dann als gültig anerkannt, wenn er gemäss den belgischen Rechtsvorschriften die erforderliche Handlungsfähigkeit besass, um diese Verpflichtungen einzugehen. Art. 93 - Durch das Indossament eines gezogenen Wechsels oder eines Eigenwechsels werden die persönlichen und dinglichen Sicherheiten, insbesondere die Vorzugsrechte und die Hypothek, durch die die Zahlung des Wechsels garantiert ist, auf den Indossatar übertragen. Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Krediteröffnungsvertrags verfügen Inhaber von gezogenen Wechseln und Eigenwechseln, die gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags ausgestellt oder indossiert wurden, über die Sicherheiten, durch die die Krediteröffnung garantiert ist, und zwar bis zu dem Betrag, der aufgrund der Krediteröffnung geschuldet bleibt. Reichen die Sicherheiten nicht aus, um den Kreditgeber und Dritte, die Inhaber der gezogenen Wechsel und der Eigenwechsel sind, abzusichern, werden diese Dritte vorrangig vor dem Kreditgeber und gegebenenfalls anteilsmässig bezahlt. Art. 94 - Unbeschadet der für die Ausübung der Regressansprüche vorgeschriebenen Formalitäten kann der Inhaber eines Wechsels, in Bezug auf den mangels Zahlung Protest erhoben worden ist, mit Erlaubnis [des Pfändungsrichters] die Sicherungspfändung der beweglichen Güter der Aussteller, Annehmer und Indossanten veranlassen.] [Art. 94 abgeändert durch Art. 3 (Art. 43) des G. vom
  83. Oktober 1967 (B.S. vom
  84. Oktober 1967 (Anlage))] [TITEL IX - [...]] [Titel IX eingefügt durch G. vom
  85. Mai 1873 (B.S. vom
  86. Mai 1873)

Art. 17des G.

vom

  1. Mai 1999 (B.S. vom
  2. August 1999)] [TITEL X - Versicherungen im Allgemeinen [Titel X eingefügt durch G. vom
  3. Juni 1874 (B.S. vom
  4. Juni 1874)] KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Eine Versicherung ist ein Vertrag, durch den ein Versicherer sich gegen Zahlung einer Prämie verpflichtet, einen Versicherten für Verlust oder Schaden zu entschädigen, den dieser infolge zufälliger Ereignisse oder höherer Gewalt erleiden würde. Ein erwarteter Gewinn kann in den gesetzlich vorgesehenen Fällen versichert werden. Art. 2 - Versicherungsvereinigungen auf Gegenseitigkeit unterliegen ihren Regelungen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Bestimmungen des vorliegenden Titels, die mit Versicherungen auf Gegenseitigkeit nicht unvereinbar sind. Vor Gericht werden sie durch ihre Direktoren vertreten. Art. 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels sind auf Seeversicherungen und auf Versicherungen für die Beförderung auf dem Landweg, auf Flüssen und auf Kanälen anwendbar, sofern durch besondere Artikel nicht davon abgewichen wird. [Sie sind nicht anwendbar auf Versicherungen, die unter das Gesetz vom
  5. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag fallen.] [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 142 des G. vom
  6. Juni 1992 (B.S. vom
  7. August 1992)] KAPITEL 2 - Personen, die versichern lassen können Art. 4 - Eine Person, die aufgrund eines Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts oder aufgrund einer Haftung in Zusammenhang mit der Sache ein Interesse an deren Erhaltung hat, kann sie versichern lassen. Art. 5 - Eine Versicherung kann aufgrund einer General- oder einer Sondervollmacht oder selbst ohne Vollmacht für Rechnung eines anderen abgeschlossen werden. Im letztgenannten Fall werden die Folgen durch die Bestimmungen über die Geschäftsführung geregelt. Wenn aus der Versicherung nicht hervorgeht, dass sie für Rechnung eines Dritten abgeschlossen wurde, wird davon ausgegangen, dass der Versicherte sie für sich selbst abgeschlossen hat. Art. 6 - Ein Gläubiger kann die Zahlungsfähigkeit seines Schuldners versichern lassen; ausser bei gegenteiliger Vereinbarung kann der Versicherer den Anspruch auf Vorausklage geltend machen. Pfändende Gläubiger oder Pfandgläubiger und bevorrechtigte Gläubiger und Hypothekengläubiger können die zur Begleichung ihrer Forderungen bestimmten Güter in ihrem eigenen Namen versichern lassen. In diesem Fall tritt die aufgrund eines Schadensfalls geschuldete Entschädigung in Bezug auf diese Personen von Rechts wegen an die Stelle der versicherten Güter, die ihr Pfand darstellen. Art. 7 - Sind bewegliche Sachen versichert worden, wird der Versicherer durch die Zahlung der Entschädigung an den Versicherten von seinen Verpflichtungen entbunden, wenn kein Einspruch bei ihm erhoben worden ist. Art. 8 - Die Bestimmungen der zwei vorhergehenden Artikel sind nur wirksam, sofern der Gläubiger - wäre der Verlust der gepfändeten, verpfändeten oder mit einer Hypothek belasteten Sachen oder der Sachen, für die ein Vorzugsrecht besteht, nicht erfolgt - bei der Festsetzung des Rangverhältnisses oder der Verteilung einen günstigen Rang gehabt hätte. KAPITEL 3 - Verpflichtungen des Versicherers und des Versicherten Art. 9 - Verheimlichungen oder falsche Angaben des Versicherten, selbst ohne Bösgläubigkeit, führen zur Nichtigkeit der Versicherung, wenn dadurch die Risikobewertung derart verringert oder der Gegenstand der Versicherung derart geändert wird, dass der Versicherer den Vertrag nicht unter denselben Bedingungen abgeschlossen hätte, wenn er davon Kenntnis gehabt hätte. Art. 10 - In allen Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag ganz oder teilweise für nichtig erklärt wird, muss der Versicherer, wenn der Versicherte gutgläubig gehandelt hat, entweder die ganze Prämie oder den Teil davon, für den er keinem Risiko ausgesetzt war, zurückzahlen. [Im Fall von Artikel 12 Absatz 1] kann keine Gutgläubigkeit geltend gemacht werden. [Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 1 Nr. 3 des G. vom
  8. Oktober 1997 (B.S. vom
  9. November 1997)] Art. 11 - Wird ein Vertrag wegen arglistiger Täuschung, Betrugs oder Bösgläubigkeit für nichtig erklärt, behält der Versicherer die Prämie unbeschadet einer Strafverfolgung, falls dazu Anlass besteht. Art. 12 - Versicherte Sachen, deren Gesamtwert bereits durch eine Versicherung gedeckt ist, können zugunsten derselben Person kein zweites Mal gegen dieselben Risiken versichert werden. Versichert der erste Vertrag nicht den Gesamtwert, haften die Versicherer, die die nachfolgenden Verträge unterzeichnet haben, entsprechend der Reihenfolge des Datums der Verträge für den Mehrbetrag. Für Versicherungen, deren Abschluss am selben Tag erfolgt ist, gilt, dass sie gleichzeitig abgeschlossen wurden. Art. 13 - Ein Total- oder Teilverlust wird auf die verschiedenen Versicherungen gleichen Datums im Verhältnis der Summen, für die sie abgeschlossen wurden, und auf die verschiedenen Versicherungen unterschiedlichen Datums im Verhältnis des Wertes, für den jede haftet, verteilt. Art. 14 - Aufeinanderfolgende Versicherungen derselben Werte gegen dieselben Risiken und zugunsten derselben Personen sind jedoch wirksam:
  10. wenn sie mit Zustimmung jedes Versicherers abgeschlossen werden; der Verlust wird in diesem Fall verteilt, als ob beide Versicherungen gleichzeitig abgeschlossen worden wären,
  11. wenn der Versicherte unbeschadet seiner eigenen Verpflichtungen den ersten Versicherer von jeder zukünftigen Verpflichtung befreit. In diesem letzten Fall muss der Verzicht dem Versicherer notifiziert werden und in der neuen Police vermerkt werden; ansonsten ist er nichtig. Art. 15 - Der Versicherte kann die Versicherungsprämie versichern lassen. Art. 16 - Verlust oder Schaden, den der Versicherte absichtlich oder durch einen schwerwiegenden Fehler verursacht hat, geht nicht zu Lasten des Versicherers; der Versicherer kann die Prämie sogar behalten beziehungsweise einfordern, wenn er bereits einem Risiko ausgesetzt war. Art. 17 - Bei jeder Versicherung muss der Versicherte alles Nötige veranlassen, um Schaden vorzubeugen oder zu begrenzen; sobald ein Schaden entstanden ist, muss er den Versicherer davon in Kenntnis setzen; Vorhergehendes gilt zur Vermeidung eines Schadenersatzes, falls dazu Anlass besteht. Kosten, die der Versicherte aufgewendet hat, um Schaden zu begrenzen, gehen zu Lasten des Versicherers, auch wenn die Summe dieser Kosten und des Schadens die Versicherungssumme übersteigt und die unternommenen Bemühungen erfolglos geblieben sind. Dennoch können Gerichte und Schiedsrichter, wenn die Parteien sich an sie gewandt haben, diese Kosten herabsetzen oder ihre Zuerkennung sogar verweigern, wenn sie urteilen, dass die Kosten ganz oder teilweise unüberlegt aufgewendet wurden. Art. 18 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung haftet der Versicherer nicht für Verlust und Schaden, die unmittelbar durch die der Sache eigenen Mängel herbeigeführt worden sind. Art. 19 - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung sind weder Kriegsrisiken noch durch Aufruhr verursachter Verlust oder Schaden versichert. Art. 20 - Bei jeder Versicherung wird die Entschädigung im Schadensfall entsprechend dem Wert der Sache zum Zeitpunkt des Schadensfalls bestimmt. Wurde der versicherte Wert im Voraus durch Sachverständige, auf die die Parteien sich geeinigt haben, geschätzt, kann der Versicherer diese Schätzung ausser im Fall von Betrug nicht beanstanden. Der Wert einer Sache kann mit allen rechtlichen Mitteln bestimmt werden. Im Fall unzureichender Beweise kann der Richter den Versicherten sogar von Amts wegen zur Eidesleistung laden. Art. 21 - In Fällen, in denen durch die Versicherung der Wert der versicherten Sache nur teilweise gedeckt ist, gilt der Versicherte ausser bei gegenteiliger Vereinbarung für den restlichen Wert selbst als Versicherer. Art. 22 - Der Versicherer, der den Schaden bezahlt hat, tritt in alle Rechte ein, die der Versicherte aufgrund dieses Schadens Dritten gegenüber hat, und der Versicherte haftet für alle Handlungen, die die Rechte des Versicherers Dritten gegenüber beeinträchtigen. Bei Versicherungen, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden dürfen, tritt der Versicherer, der die Entschädigung gezahlt hat, in die Klage des Gläubigers gegen den Schuldner ein. Durch den Forderungsübergang kann ein Versicherter, der nur teilweise entschädigt worden ist, auf keinen Fall benachteiligt werden; der Versicherte kann seinen Anspruch auf den Restbetrag geltend machen und hat diesbezüglich gemäss Artikel 1252 des Zivilgesetzbuches weiterhin Vorrang vor dem Versicherer. Art. 23 - Der Versicherer hat ein Vorrecht auf die versicherte Sache. Dieses Vorrecht muss nicht eingetragen werden. Es steht im Rang unmittelbar nach dem Vorrecht der Gerichtskosten. Es gilt ungeachtet der Modalitäten der Prämienzahlung nur für eine Summe, die zwei Jahresprämien entspricht. Art. 24 - Der Versicherer kann den Gegenstand der Versicherung jederzeit rückversichern lassen. KAPITEL 4 - Nachweis des Vertrags Art. 25 - Ungeachtet des Wertes des Vertragsgegenstands muss der Versicherungsvertrag schriftlich nachgewiesen werden. Der Zeugenbeweis kann jedoch zugelassen werden, wenn der Anfang eines schriftlichen Nachweises vorliegt. Art. 26 - Dieselbe Police darf mehrere Versicherungen enthalten, die sich in Bezug auf die versicherten Sachen, den Prämiensatz oder die Versicherer unterscheiden. Art. 27 - In der Versicherungspolice sind angegeben:
  12. Datum des Tages, an dem die Versicherung abgeschlossen worden ist, 2.Name der Person, die für ihre Rechnung oder für Rechnung eines Dritten versichern lässt,
  13. Risiken, die der Versicherer auf sich nimmt, und Zeitpunkte, zu denen die Risiken beginnen und enden. KAPITEL 5 - Einige Fälle der Vertragsauflösung Art. 28 - Eine Versicherung ist nicht wirksam, wenn die versicherte Sache dem Risiko nicht ausgesetzt wurde oder der Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits bestand. Art. 29 - Bei Konkurs des Versicherers und wenn das Risiko noch besteht, kann der Versicherte eine Sicherheitsleistung oder, in Ermangelung einer Sicherheitsleistung, die Kündigung des Vertrags verlangen. Der Versicherer hat dasselbe Recht, wenn der Versicherte in Konkurs gerät. Art. 30 - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung läuft die Versicherung bei Veräusserung der versicherten Sache von Rechts wegen zugunsten des neuen Eigentümers in Bezug auf alle Risiken, für die die Prämie zum Zeitpunkt der Veräusserung gezahlt war. Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung in der Police läuft die Versicherung ebenfalls zugunsten des neuen Eigentümers, wenn er in die Rechte und Pflichten des vorhergehenden Eigentümers gegenüber den Versicherern eingesetzt wurde oder wenn der Versicherungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Versicherer und dem neuen Eigentümer weiterhin ausgeführt wird. Art. 31 - Die Verpflichtungen des Versicherers enden, wenn eine Handlung des Versicherten die Risiken durch die Änderung eines grundlegenden Umstands so verändert oder die Risiken so erhöht, dass der Versicherer die Versicherung, hätte der neue Sachverhalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden, nicht oder nur unter anderen Bedingungen abgeschlossen hätte. Der Versicherer, der den Vertrag weiterhin ausgeführt hat, nachdem er von der Änderung der Risiken erfahren hat, kann diese Bestimmung nicht geltend machen. KAPITEL 6 - Verjährung Art. 32 - Klagen, die aus einer Versicherungspolice hervorgehen, verjähren in drei Jahren ab dem Ereignis, das sie begründet. [Im Fall einer Regressklage des Versicherten gegen den Versicherer läuft die Frist jedoch erst ab dem Zeitpunkt, wo das Opfer Klage erhebt, unabhängig davon, ob es sich um eine erste Schadenersatzklage oder um eine spätere Klage infolge der Verschlimmerung des Schadens oder infolge der Entstehung eines neuen Schadens handelt.]] [Art. 32 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom
  14. Mai 1961 (B.S. vom
  15. Juni 1961)] [TITEL XI - [...]] [Titel XI eingefügt durch G. vom
  16. Juni 1874 (B.S. vom
  17. Juni 1874)

Art.147Nr.

1 des G. vom

  1. Juni 1992 (B.S. vom
  2. August 1992)] BUCH II - [[SEESCHIFFFAHRT UND BINNENSCHIFFFAHRT] [Buch II ersetzt durch G. vom
  3. August 1879 (B.S. vom
  4. September 1879); Überschrift von Buch II implizit ersetzt durch G. vom
  5. Februar 1908 (B.S. vom
  6. September 1908)] TITEL I - [Seeschiffe und andere Seefahrzeuge [Titel I mit den früheren Artikeln 1 bis 6 ersetzt durch Titel I mit den Artikeln 1 bis 45 durch Art. 1 des G. vom
  7. Februar 1908 (B.S. vom
  8. September 1908)] KAPITEL 1 - [Seeschiffe] [Überschrift von Kapitel 1 ersetzt durch Art. 15 des G. vom
  9. Dezember 1990 (B.S. vom
  10. Dezember 1990)] Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten als Seeschiffe alle Fahrzeuge mit einem Raumgehalt von mindestens 25 Registertonnen, die gewöhnlich auf See für Personen- oder Güterbeförderung, Fischerei, Schleppschifffahrt oder andere gewinnbringende Schifffahrtverrichtungen verwendet werden oder dazu bestimmt sind. Art. 2 - Seeschiffe sind bewegliche Güter. Sie unterliegen jedoch nicht der Regel, nach der bei beweglichen Gütern der Besitz als Rechtstitel gilt. Art. 3 - 7 - [...] [Art. 3 bis 7 aufgehoben durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom
  11. Dezember 1990 (B.S. vom
  12. Dezember 1990)] [Art. 7bis - [...]] [Art. 7bis eingefügt durch Art. 9 des G. vom
  13. April 1965 (B.S. vom
  14. Mai 1965)

Art.32Nr.

1 des G. vom

  1. Dezember 1990 (B.S. vom
  2. Dezember 1990)] KAPITEL 2 - Öffentlichkeit dinglicher Rechte an Seeschiffen Art. 8 - Urkunden und Urteile, durch die der Nachweis einer Vereinbarung über Begründung, Übertragung, Bestimmung oder Erlöschen anderer dinglicher Rechte als Vorzugsrechte an einem gebauten oder im Bau befindlichen Seeschiff erbracht wird, werden [in das Seeschiffsregister] eingetragen; vorher können sie Dritten gegenüber nicht wirksam gemacht werden. [Art. 8 abgeändert durch Art. 16 des G. vom
  3. Dezember 1990 (B.S. vom
  4. Dezember 1990)] Art. 9 - [In das Seeschiffsregister] werden ebenfalls Klagen auf Auflösung, Widerruf oder Nichtigkeitserklärung einer Vereinbarung nach vorhergehendem Artikel oder auf Feststellung des Bestehens anderer dinglicher Rechte als Vorzugsrechte an einem gebauten oder im Bau befindlichen Seeschiff und aufgrund dieser Klagen erlassene Urteile eingetragen. Diese Klagen sind erst nach ihrer Eintragung zulässig. Die Unzulässigkeit muss von Amts wegen vom Richter aufgeworfen werden und kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt geltend gemacht werden. Greffiers dürfen keine Ausfertigung eines Urteils ausstellen, bevor sie den Nachweis der Eintragung des Urteils erhalten haben; andernfalls kann Schadenersatz auferlegt werden. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 17 des G. vom
  5. Dezember 1990 (B.S. vom
  6. Dezember 1990)] Art. 10 - Registrierte Privaturkunden und authentische Urkunden dürfen eingetragen werden. Art. 11 - Eine Urkunde darf nicht eingetragen werden, wenn das Schiff, auf das sie sich bezieht, [nicht im Seeschiffsregister registriert ist]. [Art. 11 abgeändert durch Art. 18 des G. vom
  7. Dezember 1990 (B.S. vom
  8. Dezember 1990)] Art. 12 - Für die in Artikel 8 vorgesehene Eintragung [in das Seeschiffsregister] wird dem Hypothekenbewahrer die der Öffentlichkeit unterliegende Urkunde selbst, wenn es sich um eine Privaturkunde handelt, oder eine Ausfertigung der Urkunde, wenn es sich um eine authentische Urkunde handelt, vorgelegt. Bei einer Privaturkunde werden zwei Originale vorgelegt [...]. Bei einer authentischen Urkunde wird der Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift beigefügt [...]. [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 19 des G. vom
  9. Dezember 1990 (B.S. vom
  10. Dezember 1990); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 1 des G. vom
  11. Oktober 1997 (B.S. vom
  12. November 1997)] Art. 13 - Der Hypothekenbewahrer vermerkt [...]:
  13. Datum der Urkunde, 2.Art der Urkunde und bei einer authentischen Urkunde, von welchem öffentlichen Amtsträger oder Gericht sie ausgestellt wurde,
  14. Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Parteien, 4.Art und Hauptbestandteile der Vereinbarung. [Art. 13 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 20 des G. vom
  15. Dezember 1990 (B.S. vom
  16. Dezember 1990)] Art. 14 - Nach der Eintragung gibt der Hypothekenbewahrer dem Antragsteller die Ausfertigung der authentischen Urkunde oder eines der Originale der Privaturkunde zurück. Er bescheinigt unten auf der Urkunde, dass er die Eintragung vorgenommen hat, und gibt Datum und Nummer dieser Eintragung an. Die beglaubigte Abschrift der authentischen Urkunde oder [ein Original der Privaturkunde] wird im Hypothekenamt aufbewahrt. [Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 2 des G. vom
  17. Oktober 1997 (B.S. vom
  18. November 1997)] Art. 15 - Stellt ein Kapitän während einer Reise eine Urkunde aus, die eingetragen werden muss, kann die Formalität auf Vorlage eines Telegramms mit den in Artikel 13 erwähnten Angaben erledigt werden. Diese Formalität hat sämtliche Rechtsfolgen, sofern dem Hypothekenbewahrer binnen drei Monaten ab Eintragung des Telegramms die Urkunde zur Eintragung vorgelegt wird. Art. 16 - Für die Eintragung gemäss Artikel 9 [...] wird dem Hypothekenbewahrer Folgendes vorgelegt:
  19. falls es sich um eine Klage handelt: zwei Auszüge, auf denen Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Parteien, die Rechte, in Bezug auf die eine Feststellung, eine Auflösung, ein Widerruf oder eine Nichtigkeitserklärung beantragt wird, und das Gericht, das in der Sache zu erkennen hat, vermerkt sind, 2.falls es sich um ein Urteil handelt: zwei vom Greffier ausgestellte Auszüge, auf denen Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Parteien, der Tenor der Entscheidung und das Gericht oder der Gerichtshof, der (das) sie gefasst hat, vermerkt sind. Der Hypothekenbewahrer händigt dem Antragsteller einen der Auszüge aus, auf dem er bescheinigt, dass die Eintragung gemacht worden ist. [Ist das Seeschiff, auf das sich eine Klage auf Auflösung, Widerruf oder Nichtigkeitserklärung bezieht, nicht in Belgien registriert, beschränkt der Hypothekenbewahrer sich darauf, die Abgabe der erwähnten Auszüge im Hinterlegungsregister zu verzeichnen; er macht jedoch eine Eintragung, wenn die Registrierung des Seeschiffes im Nachhinein beantragt wird.] [Art. 16 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 21 Buchstabe a) des G. vom
  20. Dezember 1990 (B.S. vom
  21. Dezember 1990); Abs. 3 ersetzt durch Art. 21 Buchstabe b) des G. vom
  22. Dezember 1990 (B.S. vom
  23. Dezember 1990)] Art. 17 - Werden am selben Tag mehrere der Öffentlichkeit unterliegende Rechtstitel beim Hypothekenamt vorgelegt, wird der Vorrang nach der laufenden Nummer bestimmt, unter der der Hypothekenbewahrer die Abgabe der Rechtstitel im Hinterlegungsregister vermerkt hat. Art. 18 - Werden eine oder mehrere der in den vorhergehenden Artikeln vorgeschriebenen Formalitäten nicht erledigt, führt dies nur dann zur Nichtigkeit der Eintragung, wenn daraus ein Nachteil für Dritte entsteht. KAPITEL 3 - Vorzugsrechte und Hypotheken auf Seeschiffe Art. 19 - Der Vorrang zwischen Gläubigern eines Schiffes ergibt sich aus Vorzugsrechten oder aus Hypotheken. Vorzugsrechte sind an die Art der Forderung gebunden; sie haben immer Vorrang vor Hypotheken. Art. 20 - Gläubiger, die ein Vorzugsrecht oder eine eingetragene Hypothek auf ein Schiff besitzen, können dieses Vorzugsrecht oder diese Hypothek gegen Drittbesitzer des Schiffes geltend machen; entsprechend der Rangordnung ihrer Forderungen oder Eintragungen wird ihr Rangverhältnis festgesetzt und werden sie bezahlt. Art. 21 - Bezahlt ein Drittinhaber bevorrechtigte Schulden und Hypothekenschulden nicht zu den Terminen und binnen den Fristen, die dem Schuldner gewährt wurden, oder erfüllt er die nachstehend festgelegten Formalitäten zur Entlastung seines Eigentums nicht, ist jeder Gläubiger berechtigt, das belastete Schiff gegen ihn verkaufen zu lassen. Art. 22 - Ein Wechsel der Nationalität beeinträchtigt die Rechte, mit denen ein Schiff belastet ist, nicht. Der Umfang dieser Rechte wird durch das Gesetz des Landes geregelt, unter dessen Flagge das Schiff zum Zeitpunkt des Nationalitätenwechsels dem Gesetz entsprechend fuhr. Abschnitt 1 - Vorzugsrechte auf Seeschiffe Art. 23 - [[§ 1] - Ein Vorzugsrecht auf das Seeschiff, auf die Fracht der Reise, während deren die bevorrechtigte Forderung entstanden ist, und auf das seit dem Beginn der Reise erworbene Zubehör von Schiff und Fracht besteht nur für:
  24. dem Staat geschuldete Gerichtskosten und Aufwendungen, die im gemeinsamen Interesse der Gläubiger gemacht worden sind, um das Schiff zu erhalten oder um seinen Verkauf und die Verteilung des Erlöses durchzuführen;Tonnen-, Leuchtfeuer- oder Hafengelder und andere öffentliche Gebühren und Abgaben gleicher Art; Lotsengelder; Kosten der Bewachung und Erhaltung seit Einlaufen des Schiffes in den letzten Hafen,
  25. Forderungen aus dem Arbeitsvertrag des Kapitäns, der Schiffsmannschaft und anderer an Bord angestellter Personen, [2bis.Beiträge aufgrund des Arbeitsvertrags des Kapitäns, der Schiffsmannschaft und anderer an Bord angestellter Personen, die der [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] geschuldet werden, und Beiträge, deren Einziehung diese Kasse gewährleistet,]
  26. Vergütung für Bergung und Hilfeleistung und Beitrag des Schiffes zu grosser, das heisst g

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