{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Vorzugsrechte auf Seeschiffe Art. 23 - [[§ 1] - Ein Vorzugsrecht auf das Seeschiff, auf die Fracht der Reise, während deren die bevorrechtigte Forderung entstanden ist, und auf das seit dem Beginn der Reise erworbene Zubehör von Schiff und Fracht besteht nur für: 1. dem Staat geschuldete Gerichtskosten und Aufwendungen, die im gemeinsamen Interesse der Gläubiger gemacht worden sind, um das Schiff zu erhalten oder um seinen Verkauf und die Verteilung des Erlöses durchzuführen;Tonnen-, Leuchtfeuer- oder Hafengelder und andere öffentliche Gebühren und Abgaben gleicher Art; Lotsengelder; Kosten der Bewachung und Erhaltung seit Einlaufen des Schiffes in den letzten Hafen, 2. Forderungen aus dem Arbeitsvertrag des Kapitäns, der Schiffsmannschaft und anderer an Bord angestellter Personen, [2bis.Beiträge aufgrund des Arbeitsvertrags des Kapitäns, der Schiffsmannschaft und anderer an Bord angestellter Personen, die der [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute] geschuldet werden, und Beiträge, deren Einziehung diese Kasse gewährleistet,] 3. Vergütung für Bergung und Hilfeleistung und Beitrag des Schiffes zu grosser, das heisst gemeinschaftlicher Havarie, 4.Entschädigungsforderungen aus Zusammenstoss oder anderen Schifffahrtsunfällen und für Schäden an Hafen-, Dock- und Wasserstrassenanlagen; Entschädigungsforderungen aus körperlichen Verletzungen von Reisenden und Schiffsbesatzungen;</p>\n<p class=\"lf-p\">Entschädigungsforderungen für Verlust oder Beschädigung von Ladung oder Gepäck, 5. Ansprüche aus Verträgen oder Geschäften, die der Kapitän ausserhalb des Heimathafens kraft seiner gesetzlichen Befugnisse innerhalb der Grenzen des wirklichen Bedürfnisses zur Erhaltung des Schiffes oder zur Fortsetzung der Reise geschlossen oder vorgenommen hat, ohne Unterschied, ob der Kapitän gleichzeitig Eigentümer des Schiffes ist und ob der Anspruch ihm zusteht oder denen, die die Lieferung oder Ausbesserung bewirkt, das Darlehen gegeben oder einen sonstigen Vertrag geschlossen haben. [§ 2] - Unter dem in [§ 1] erwähnten Zubehör von Schiff und Fracht sind zu verstehen: 1. Schadenersatzbeträge, die dem Schiffseigentümer für einen Sachschaden, der dem Schiff zugestossen und noch nicht ausgebessert ist, oder für Frachtverlust geschuldet werden, 2.dem Schiffseigentümer geschuldete Vergütungen für grosse Havarie, soweit der Schaden in einem Sachschaden, der dem Schiff zugestossen und noch nicht ausgebessert ist, oder in Frachtverlust besteht, 3. dem Schiffseigentümer geschuldete Beträge für eine vor Beendigung der Reise erfolgte Hilfeleistung oder Bergung unter Abzug der Summen, die dem Kapitän und anderen im Dienst des Schiffes stehenden Personen zukommen. [Überfahrtsgelder werden mit der Fracht gleichgesetzt.] Als Zubehör von Schiff oder Fracht gelten nicht die dem Eigentümer aufgrund eines Versicherungsvertrags geschuldeten Beträge und staatliche Prämien, Beihilfen und andere Staatsunterstützungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von § 1 erstreckt sich das Vorzugsrecht der im Dienst des Schiffes stehenden Personen auf die Fracht aller Reisen, die während desselben Arbeitsvertrags ausgeführt worden sind.] [Art. 23 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11. Januar 1929); früherer Paragraph I umnummeriert zu § 1 durch Art. 3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); § 1 einziger Absatz Nr. 2bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 535 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995); früherer Paragraph II umnummeriert zu § 2 durch Art. 3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); § 2 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] Art. 24 - [[§ 1] - Ansprüche, die sich auf dieselbe Reise beziehen, sind in der Reihenfolge bevorrechtigt, in der sie in Artikel 23 [§ 1] aufgeführt sind. Die in jeder der Nummern dieses Paragraphen zusammengefassten Ansprüche sind gleichberechtigt und werden im Verhältnis ihrer Beträge befriedigt, wenn die Masse nicht ausreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 23 Nr. 3 und 5 aufgeführten Ansprüche werden in jeder dieser Klassen in der umgekehrten Reihenfolge ihrer Entstehungszeit vorrangig befriedigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Forderungen, die sich auf dasselbe Ereignis beziehen, werden als gleichzeitig entstanden angesehen. [§ 2] - Bevorrechtigte Ansprüche der letzten Reise haben Vorrang vor denen früherer Reisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch haben alle Forderungen, die aus einem einheitlichen, mehrere Reisen umfassenden Arbeitsvertrag herrühren, denselben Rang wie die Ansprüche der letzten Reise. [§ 3] - Bevorrechtigte Gläubiger sind berechtigt, bei der Verteilung des Erlöses der dem Vorzugsrecht unterliegenden Gegenstände den ganzen Betrag ihrer Forderung anzumelden, ohne dass ein Abzug mit Rücksicht auf die Regeln über die Haftungsbeschränkung gemacht wird; jedoch können die ihnen zukommenden Beträge den Betrag nicht überschreiten, der nach den genannten Regeln geschuldet wird. [§ 4] - Das Vorzugsrecht auf die Fracht kann ausgeübt werden, solange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder sich noch in den Händen des Kapitäns oder des Agenten des Eigentümers befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechendes gilt für das Vorzugsrecht auf das Zubehör. [§ 5] - Die Bestimmungen von vorliegendem Artikel und von Artikel 23 sind anwendbar, wenn ein Schiff von einem Ausrüster, der nicht Eigentümer ist, oder von einem Vollcharterer verwendet wird, es sei denn, dass dem Eigentümer der Besitz durch eine unerlaubte Handlung entzogen worden ist und der Gläubiger darüber hinaus nicht in gutem Glauben ist.] [[§ 6] - Das in Artikel 23 § 1 Nr. 2bis weiter oben bestimmte Vorzugsrecht hat Vorrang vor dem in Artikel 19 Nr. 4ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 bestimmten Vorzugsrecht der [Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute].] [Art. 24 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1929); früherer Paragraph I umnummeriert zu § 1 durch Art. 3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); frühere Paragraphen II bis V umnummeriert zu §§ 2 bis 5 durch Art. 3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); früherer Paragraph VI eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 535 vom 31. März 1987 (B.S. vom 16. April 1987), umnummeriert zu § 6 durch Art.3 § 2 Nr. 2bis des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997) und abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 19. Mai 1995 (B.S. vom 3. August 1995)] Abschnitt 2 - Hypotheken auf Seeschiffe Art. 25 - Seeschiffe können hypothekarisch belastet werden, wenn die Parteien dies vereinbaren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 73, 74 und 75 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 sind auf diese Hypotheken anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span><span class=\"lf-art-t\">Eine Schiffshypothek ist nur dann gültig, wenn sie für ein deutlich benanntes Fahrzeug und einen bestimmten Betrag bewilligt wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann auf ein im Bau befindliches Schiff bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 79 und die letzten fünf Absätze von Artikel 80 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 sind anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung erstreckt eine Schiffshypothek sich auf Takelwerk, Schiffsgeräte, Maschinen und anderes Zubehör. Sie erstreckt sich auch auf die Fracht</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28</span><span class=\"lf-art-t\">Eine Hypothek sichert im selben Rang wie die Hauptsumme drei Jahre Zinsen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span><span class=\"lf-art-t\">Eine Hypothek kann eingetragen werden, solange sie besteht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Tod des Schuldners muss die Eintragung binnen drei Monaten ab Eintritt des Erbfalls erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eintragung kann weder nach Eintragung der Veräusserungsurkunde noch nach Konkurs des Schuldners erfolgen. [Verliert ein Schiff die belgische Nationalität, kann nach Streichung der [Registrierung] keine Hypothek mehr eingetragen werden.] [Art. 29 Abs. 4 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 2. April 1965 (B.S. vom 6. Mai 1965) und abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 2ter des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] Art. 30 - Im Rechtstitel über die Hypothekenbestellung wählt der Gläubiger den Wohnsitz am Amtssitz des Hypothekenbewahrers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser vermerkt im [Seeschiffsregister] neben den in Artikel 13 vorgeschriebenen Angaben ausserdem: 1. Zinssatz und -termin und Zeitraum der Rückzahlung der Hauptsumme, 2.gegebenenfalls Klausel der unmittelbaren Vollstreckung, 3. Wohnsitzwahl. In Ermangelung einer Wohnsitzwahl dürfen alle Zustellungen und Notifizierungen in Bezug auf die Eintragung an den Prokurator des Königs des Bezirks gerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Demjenigen, zu dessen Gunsten eine Eintragung besteht, oder seinen Vertretern steht es frei, den gewählten Wohnsitz zu wechseln, sofern sie die in Artikel 88 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 vorgeschriebenen Formalitäten erledigen. [Art. 30 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 22 des G. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)] Art. 31 - Unter Hypothekengläubigern wird der Rang durch den Tag der Eintragung und, wenn die Hypotheken am selben Tag eingetragen wurden, durch die laufende Nummer der Eintragung festgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Eintragung wird die Hypothek während fünfzehn Jahren ab dem Tag der Eintragung erhalten. Die Wirkung endet, wenn die Eintragung vor Ablauf dieser Frist nicht erneuert worden ist Für die Erneuerung der Eintragung ist dem Hypothekenbewahrer ein Antrag in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, in dem die zu erneuernde Eintragung genau angegeben ist; andernfalls gilt diese Eintragung nur als Ersteintragung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Hypothekenrecht durch Privaturkunde übertragen, muss dem Hypothekenbewahrer der Rechtstitel über die Hypothekenbestellung, auf dem die Eintragung vermerkt ist, vorgelegt werden. Er vermerkt darauf die Übertragung Entsprechendes gilt bei Übertragung durch authentische Urkunde, wenn die Beurkundung aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht erfolgt ist oder wenn die Urkunde im Ausland in den durch das ausländische Gesetz vorgeschriebenen Formen ausgestellt wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall des Untergangs oder der Seeuntüchtigkeit eines Schiffes übt der Gläubiger seine Rechte auf die geretteten Gegenstände oder ihren Erlös aus, selbst wenn die Forderung noch nicht fällig ist Im Fall der Aufstellung einer Dispache in Bezug auf das Schiff kann der Hypothekengläubiger intervenieren, um seine Rechte zu wahren; er kann seine Rechte nur ausüben, wenn die Vergütung ganz oder teilweise nicht für die Ausbesserung des Schiffes verwendet wurde oder wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Eintragungen werden entweder mit Einverständnis der dazu befugten beteiligten Parteien oder aufgrund eines letztinstanzlichen oder formell rechtskräftig gewordenen Urteils oder aufgrund eines ungeachtet eines Einspruchs oder einer Berufung für vollstreckbar erklärten Urteils gestrichen oder reduziert.] Die Streichung oder Reduzierung wird vom Hypothekenbewahrer vorgenommen, wenn entweder eine Ausfertigung der authentischen Urkunde über das Einverständnis oder das Brevet und eine beglaubigte Abschrift [...] oder die Privaturkunde oder aber eine Ausfertigung des Urteils hinterlegt wird Ein wörtlicher Auszug aus der authentischen Urkunde ist ausreichend, wenn der Notar, der ihn ausgestellt hat, darin erklärt, dass die Urkunde weder Bedingungen noch Vorbehalte enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Privaturkunde werden zwei Originale ausgestellt [...] und erfolgt die vollständige oder teilweise Streichung nur auf Vorlage des Rechtstitels über die Hypothekenbestellung, auf dem die Eintragung vermerkt ist. Der Hypothekenbewahrer vermerkt darauf die vollständige oder teilweise Streichung der Eintragung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechtstitel über die Bestellung muss auch bei einer authentischen Urkunde vorgelegt werden, wenn die Beurkundung aufgrund einer privatschriftlichen Vollmacht erfolgt ist oder wenn die Urkunde im Ausland in den durch das ausländische Gesetz vorgeschriebenen Formen ausgestellt wurde. [Art. 35 Abs. 1 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 10. Oktober 1913 (B.S. vom 21. Dezember 1913); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 3 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 3 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] Art. 36 - Streichungs- und Reduzierungsanträge unterliegen den Artikeln 94 und 95 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Erlöschen von Vorzugsrechten und Hypotheken Art. 37 - Vorzugsrechte und Hypotheken erlöschen durch: 1. Erlöschen der Hauptverbindlichkeit, 2.Verzicht des Gläubigers auf das Vorzugsrecht oder die Hypothek, 3. Zwangsverkauf des belasteten Schiffes, 4.freiwillige Veräusserung des belasteten Schiffes und anschliessende Erfüllung der nachstehend vorgeschriebenen Formalitäten und Bedingungen. [Darüber hinaus erlöschen die Vorzugsrechte, abgesehen von den vorerwähnten Fällen, mit dem Ablauf einer Frist von einem Jahr; jedoch kann für die in Artikel 23 § 1 Nr. 5 bezeichneten Forderungen, soweit es sich um Lieferungen handelt, die Frist sechs Monate nicht übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist beginnt bei den Vorzugsrechten zur Sicherung der Vergütungen für Hilfeleistung und Bergung an dem Tag, an dem die Dienste beendigt sind; bei dem Vorzugsrecht zur Sicherung der Entschädigungsforderungen aus Zusammenstoss und anderen Unfällen und für körperliche Verletzungen an dem Tag, an dem der Schaden verursacht worden ist; bei dem Vorzugsrecht für Verluste oder Beschädigungen der Ladung oder des Gepäcks an dem Tag der Ablieferung der Ladung oder des Gepäcks oder an dem Tag, an dem diese Güter hätten abgeliefert werden sollen; bei den Ausbesserungen und Lieferungen und den anderen Fällen des Artikels 23 § 1 Nr. 5 an dem Tag der Entstehung der Forderung. In allen übrigen Fällen beginnt die Frist mit der Fälligkeit der Forderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht, Vorschüsse oder Teilzahlungen zu verlangen, begründet nicht die Fälligkeit der in Artikel 23 § 1 Nr. 5 bezeichneten Forderungen der an Bord angestellten Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konnte das belastete Schiff in den Hoheitsgewässern des Staates, in dem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht beschlagnahmt werden, werden die vorstehend festgesetzten Fristen verlängert; die Fristen dürfen jedoch drei Jahre seit der Entstehung der Forderung nicht überschreiten.] [Art. 37 Abs. 2 bis 5 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11. Januar 1929)] Art. 38 - Vorzugsrechte erlöschen durch freiwillige Veräusserung unter folgenden Bedingungen: 1. Die Veräusserungsurkunde wird gemäss Artikel 8 eingetragen.2. Die Veräusserung wird in einem Abstand von mindestens acht Tagen zweimal im Belgischen Staatsblatt und in einer der Zeitungen von Antwerpen, von Gent und des Bezirks, in dem der Heimathafen liegt, veröffentlicht.3. Der Gläubiger notifiziert dem früheren oder neuen Eigentümer in dem Monat nach der Eintragung oder der letzten Veröffentlichung keinen Einspruch. Das Vorrangsrecht des Gläubigers bleibt jedoch in Bezug auf den Verkaufspreis bestehen, solange dieser nicht bezahlt oder verteilt worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hypotheken erlöschen durch freiwillige Veräusserung unter der Bedingung, dass der neue Eigentümer binnen sechs Monaten ab der Eintragung seines Rechtstitels oder, im Fall einer Verfolgung im Laufe dieser sechs Monate, binnen fünfzehn Tagen ab Zustellung des der Pfändung vorangehenden Zahlungsbefehls allen eingetragenen Gläubigern an den Wohnsitz, den sie für die Eintragung gewählt haben, Folgendes notifiziert: 1. Auszug aus seinem Rechtstitel, auf dem Datum und Art der Urkunde, Bezeichnung der Parteien, Name, Art und Tonnage des Schiffes, Preis und im Preis enthaltene Aufwendungen und Bewertung der Sache, wenn sie geschenkt oder anders als durch Verkauf abgetreten wurde, vermerkt sind, 2.Angabe des Datums der Eintragung seines Rechtstitels, 3. Tabelle mit drei Spalten, deren erste Spalte das Datum der Eintragungen, die zweite den Namen der Gläubiger und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderungen enthält. Art. 40 - Der neue Eigentümer erklärt in der Notifizierungsurkunde, dass er die Hypothekenschulden und -lasten in Höhe des Preises oder des angegebenen Wertes ohne jeglichen Abzug zugunsten des Verkäufers oder anderer Personen begleichen wird Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung in den Schuldscheinen verfügt er über die dem ursprünglichen Schuldner gewährten Termine und Fristen und hält er die diesem Schuldner gegenüber festgelegten Termine und Fristen ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht fällige Forderungen, die nur zum Teil einen günstigen Rang haben, sind dem neuen Eigentümer gegenüber im Verhältnis zu diesem Anteil und dem Schuldner gegenüber für die Gesamtheit dieser Forderungen sofort fällig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Steht einem der eingetragenen Gläubiger eine Auflösungsklage zu und möchte er diese Klage erheben, muss er dies zur Vermeidung des Verfalls bei der Kanzlei des Gerichts melden, vor dem auf Festsetzung des Rangverhältnisses zu klagen ist Die Meldung muss binnen fünfzehn Tagen ab der Notifizierung erfolgen und ihr muss binnen zehn Tagen die Erhebung der Auflösungsklage folgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab dem Tag, an dem der Gläubiger meldet, dass er Auflösungsklage erheben möchte, wird die Entlastung ausgesetzt; sie kann erst wieder aufgenommen werden, nachdem der Gläubiger auf die Auflösungsklage verzichtet hat oder nachdem diese Klage abgewiesen wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 42</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen fünfzehn Tagen ab der auf Antrag des neuen Eigentümers erfolgten Notifizierung kann jeder eingetragene Gläubiger unter den in Artikel 115 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 festgelegten Bedingungen die öffentliche Versteigerung des Schiffes beantragen Die Artikel 116, 117, 118, 120, 121 und 122 dieses Gesetzes sind ebenfalls anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Öffentlichkeit der Hypothekendokumente und Verantwortlichkeit der Hypothekenbewahrer Art. 43 - [Der Hypothekenbewahrer führt ein Hinterlegungsregister, in dem nach laufenden Nummern in der Reihenfolge der Abgaben Folgendes festgestellt wird: a) Abgaben von Schriftstücken, die für die Registrierung oder Änderung der Registrierung von Seeschiffen vorgelegt werden, b) Abgaben von Urkunden, Urteilen und Klagen, die in den Artikeln 8 und 9 des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind, für deren Eintragung. Jedes Blatt des Hinterlegungsregisters wird von einem vom Minister der Finanzen bestimmten Beamten der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung nummeriert und paraphiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hypothekenbewahrer schliesst das Register jeden Tag ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach vollständiger Benutzung eines Registers erstellt der Hypothekenbewahrer oder ein anderer Beamter der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung, der vom Generaldirektor dieser Verwaltung dazu bestimmt wurde, vor Ort ein Duplikat dieses Registers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen legt fest, wie dieses Duplikat erstellt wird. Er bestimmt das Gericht, bei dem es zu hinterlegen ist, und die Modalitäten dieser Hinterlegung.] [Art. 43 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)] Art.44 - Die Führung [des Seeschiffsregisters] und die Form der Eintragungen werden durch Königlichen Erlass geregelt. [Art. 44 abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)] Art. 45 - Der Hypothekenbewahrer stellt jedem Antragsteller eine Abschrift des oder einen Auszug [aus dem Seeschiffsregister], eine Abschrift der oder einen Auszug aus den in seinen Archiven hinterlegten Dokumenten und gegebenenfalls eine Negativbescheinigung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 126, 128, 129 und 130 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 sind anwendbar.] [Art. 45 Abs. 1 abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21. Dezember 1990 (B.S. vom 29. Dezember 1990)] TITEL II - Eigentümer und Besatzung von Seeschiffen KAPITEL 1 - Schiffseigentümer [Abschnitt 1 - Haftung der Schiffseigentümer] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 46 ] - [§ 1 - Schiffseigentümer sind für ihre eigenen Handlungen, Fehler oder Verpflichtungen persönlich haftbar. § 2 - Schiffseigentümer sind für die Handlungen des Kapitäns zivilrechtlich haftbar und haften für die Verpflichtungen, die dieser bei der Ausübung seines Dienstes eingegangen ist. § 3 - Schiffseigentümer sind für die Handlungen der Besatzung, des Lotsen und anderer Angestellter, die als solche tätig sind, bei der Ausübung ihres jeweiligen Dienstes zivilrechtlich haftbar. § 4 - Artikel 18 des Gesetzes vom 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1978 über die Arbeitsverträge ist auf die persönliche Haftung der im Dienst des Schiffes stehenden Angestellten des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters anwendbar für Schaden, der dem Schiffseigentümer oder Dritten bei der Erfüllung ihres Arbeitsvertrags zugefügt wird.] [Früherer Artikel 7 umnummeriert zu Art. 46 durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Abschnitt 2 - Haftungsbeschränkung] [Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 47 - [§ 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen 2 und 3 können Schiffseigentümer ihre Haftung gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, abgeschlossen in London am 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1976 und nachstehend \"LLMC-Übereinkommen\" genannt, beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) und e) dieses Übereinkommens ist jedoch ausgeschlossen. § 2 - Schiffseigentümer können ihre Haftung für Ölverschmutzungsschäden gemäss den Bestimmungen des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und seiner Anlage, abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969, des Gesetzes vom 20.Juli 1976 zur Billigung und Ausführung dieses Übereinkommens und des Protokolls zu diesem Übereinkommen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, beschränken, sofern es sich um Öl im Sinne dieses Übereinkommens handelt. § 3 - Beförderer von Reisenden und ihrem Gepäck auf See können ihre Haftung gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, abgeschlossen in Athen am 13. Dezember 1974, und seines Protokolls, abgeschlossen in London am 19. November 1976, und gegebenenfalls gemäss den Bestimmungen der Artikel 7, 8, 9 Absatz 2, 10 bis 13 und 15 Absatz 1 des LLMC-Übereinkommens beschränken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König ist dafür zuständig, einen höheren Haftungshöchstbetrag pro Reisenden wie in Artikel 7 Absatz 2 des Athener Übereinkommens erwähnt festzulegen. § 4 - Berger oder Retter, die nicht von einem Schiff aus arbeiten oder ausschliesslich auf dem Schiff arbeiten, für das Bergungs- oder Hilfeleistungsdienste geleistet werden, können ihre Haftung auf den in Artikel 6 Absatz 4 des LLMC-Übereinkommens festgelegten Betrag beschränken.]] [Neuer Artikel 47 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Abschnitt 3 - Errichtung des Haftungsfonds und Zuständigkeit] [Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 48 - [§ 1 - Schiffseigentümer oder Berger oder Retter beantragen die Errichtung des Fonds, die durch das LLMC-Übereinkommen geregelt wird, indem sie bei dem aufgrund von Artikel 627 Nr. 10 des Gerichtsgesetzbuches zuständigen Präsidenten des Handelsgerichts eine Antragschrift einreichen. Die Antragschrift muss den in Artikel 1026 des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Bedingungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus muss in der Antragschrift Folgendes angegeben sein: Nationalität und Name des Schiffes, Ereignis, bei dem der Schaden entstanden ist, mit Angabe von Zeitpunkt und Ort, gesetzlicher Betrag der Haftungsbeschränkung, den der Antragsteller veranschlagt hat, und Art und Weise, wie er den Haftungsfonds errichten will: durch Bareinzahlung oder Leistung einer Sicherheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragschrift werden als Anlage beigefügt: 1. vom Antragsteller beglaubigte Liste der ihm bekannten Gläubiger, von denen er annimmt, dass er ihnen gegenüber die Beschränkung seiner Haftung geltend machen kann, falls möglich mit Angabe des Wohnsitzes jedes dieser Gläubiger und des endgültigen oder vorläufigen Betrags und der Art jedes Anspruchs, 2.Begründungsunterlagen für die Berechnung des gesetzlichen Betrags der Haftungsbeschränkung. § 2 - Das Einreichen einer Antragschrift stellt keine Anerkennung der Haftung dar. § 3 - Der Präsident des Handelsgerichts nimmt eine vorläufige Überprüfung vor, ob der vom Antragsteller angegebene Betrag dem Betrag entspricht, auf den seine Haftung beschränkt werden kann. Sobald der Präsident festgestellt hat, dass beide Beträge übereinstimmen, ordnet er die Eröffnung des Verfahrens zur Errichtung des Fonds an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Antragsteller nicht angeboten, den Betrag, auf den seine Haftung beschränkt werden kann, erhöht um die gesetzlichen Zinsen ab dem Tag des schädigenden Ereignisses bis zum Tag der Errichtung des Fonds, in bar einzuzahlen, ordnet der Präsident die Eröffnung des Verfahrens nur an, wenn der Antragsteller die Leistung einer annehmbaren und angemessenen Sicherheit anbietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine angebotene Sicherheit ist annehmbar, wenn es nach Meinung des Präsidenten sicher ist, dass der Fonds tatsächlich zur Verfügung stehen und frei übertragbar sein wird, sobald die Sicherheit geleistet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Sicherheit ist angemessen, wenn ihr Betrag dem Betrag entspricht, auf den die Haftung beschränkt werden kann, erhöht um einen als Sicherheit zu hinterlegenden Betrag, der dazu bestimmt ist, für eine vom Präsidenten als angebracht angesehene Dauer die gesetzlichen Zinsen zu decken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 2040 bis 2043 des Zivilgesetzbuches sind auf die vom Antragsteller zu leistende Sicherheit anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Beschluss ist die Frist angegeben, in der die Einzahlung erfolgen oder die Sicherheit geleistet werden muss, wobei diese Frist einen Monat ab dem Datum des Beschlusses nicht überschreiten darf; in diesem Beschluss ist darüber hinaus der als Sicherheit zu hinterlegende Betrag festgelegt, den der Antragsteller innerhalb derselben Frist zahlen muss, um die Kosten des Verfahrens zur Errichtung, Liquidation und Verteilung des Haftungsfonds zu decken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident ernennt einen Konkursrichter und einen Liquidator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident regelt die Entlohnung des Liquidators unter Berücksichtigung von Art und Umfang des Verfahrens zur Errichtung, Liquidation und Verteilung des Fonds.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 460, 462 und 463 von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches sind auf die Tätigkeiten des Konkursrichters und des Liquidators anwendbar. § 4 - Bei einer Bareinzahlung bestimmt der Liquidator die Einrichtung, bei der die Gelder zu hinterlegen sind. Diese Hinterlegung erfolgt auf den Namen des Liquidators in seiner Eigenschaft als Liquidator. Ohne Erlaubnis des Konkursrichters darf keine Abhebung vorgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinsen der hinterlegten Beträge werden zu diesen Beträgen hinzugefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine Sicherheit geleistet, wird sie zugunsten des Liquidators in seiner Eigenschaft als Liquidator gebildet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne Erlaubnis des Konkursrichters darf eine derart gebildete Sicherheit nicht geändert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der als Sicherheit zu hinterlegende Betrag, der für die Deckung der Verfahrenskosten bestimmt ist, wird dem Liquidator übergeben, der unter Aufsicht des Konkursrichters darüber verfügt. § 5 - Nach Bericht des Liquidators, in dem die Hinterlegung der Beträge oder die Bildung der Sicherheit bestätigt wird, stellt der Präsident in einem Beschluss die Errichtung des Fonds fest. Ab diesem Beschluss sind auf die anhängige Sache Artikel 13 des LLMC-Übereinkommens und die Artikel 496 bis 500, 502 bis 504 und 508 von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Absatz 1 wird der Beschluss des Präsidenten mit dem in den vorerwähnten Artikeln 496, 504 und 508 erwähnten Konkurseröffnungsurteil gleichgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vorerwähntem Artikel 496 erwähnte Veröffentlichungen erfolgen gegebenenfalls in einer oder mehreren ausländischen Schifffahrtszeitungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einspruch gegen den in Absatz 1 erwähnten Beschluss wird vor dem Handelsgericht erhoben. Er muss binnen drei Monaten ab der in vorerwähntem Artikel 496 erwähnten Veröffentlichung eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist wird um die in Artikel 55 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Fristen verlängert. § 6 - Die Beträge der beschränkten Haftung werden zum Zeitpunkt der in § 3 Absatz 1 erwähnten Überprüfung in Landeswährung umgerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besteht vor der Feststellung der Errichtung des Haftungsfonds Anlass zu einer Berichtigung - in die eine oder andere Richtung - der Umrechnung in Belgische Franken des Betrags der beschränkten Haftung, wird diese Berichtigung durch einen Beschluss des Präsidenten ausgesprochen, der die Frist zur Ausführung der von ihm vorgeschriebenen Massnahmen festlegt. § 7 - Artikel 1039 des Gerichtsgesetzbuches ist auf alle Beschlüsse anwendbar, die der Präsident in dem in vorliegendem Abschnitt erwähnten Verfahren erlässt.]] [Neuer Artikel 48 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 49 - [§ 1 - Ein Urteil, durch das nach Errichtung des Fonds der Konkurs über den Antragsteller eröffnet wird, [ein Reorganisationsplan homologiert oder eine Übertragung unter der Autorität des Gerichts angeordnet wird], hat keine Auswirkung auf den Fonds. § 2 - Der Antragsteller und gegebenenfalls sein Konkursverwalter müssen zu allen Handlungen des Verfahrens zur Liquidation und Verteilung des Haftungsfonds vorgeladen werden.]] [Neuer Artikel 49 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); § 1 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 19. Dezember 2010 (B.S. vom 24. Januar 2011)] [Abschnitt 4 - Verfahren zur Liquidation und Verteilung des Fonds] [Unterteilung Abschnitt 4 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 50 - [§ 1 - Wurde die Haftung des Schiffseigentümers oder des Bergers oder Retters festgestellt und sind sie zur Beschränkung ihrer Haftung berechtigt, wird das Liquidations- und Verteilungsverfahren fortgesetzt. § 2 - Die Artikel 496 bis 500, 502 bis 504 und 508 von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches sind auf Anmeldung, Prüfung und Streitfälle in Bezug auf Ansprüche anwendbar, die zu Lasten des Fonds hinterlegt wurden. § 3 - In Artikel 496 von Buch III des vorliegenden Gesetzbuches erwähnte Veröffentlichungen erfolgen gegebenenfalls in einer oder mehreren ausländischen Schifffahrtszeitungen.]] [Neuer Artikel 50 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 51 - [§ 1 - Auf den Teil des Haftungsfonds, der für die Vergütung von Sachschaden bestimmt ist, kann kein Vorrangsrecht ausgeübt werden. § 2 - Der Liquidator fertigt einen Verteilungsentwurf an, den er den Gläubigern zukommen lässt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Verteilungsentwurf beanstandet, entscheidet das Handelsgericht, dessen Präsident in dem Verfahren erkannt hat, über den Bericht des Liquidators.]] [Neuer Artikel 51 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 52 - [§ 1 - Der Fonds wird unter die Gläubiger im Verhältnis ihrer bestätigten und geprüften Ansprüche verteilt. § 2 - Wird jedem Gläubiger der ihm zustehende Teil des Haftungsfonds gezahlt, erlischt sein Anspruch gegen den Antragsteller. § 3 - Nach Befriedigung aller Ansprüche steht der eventuelle Restbetrag des Fonds demjenigen zu, der den Fonds errichtet hat; wurde der Konkurs über ihn eröffnet, geht dieser Betrag in die Konkursmasse ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf einen vom Konkursrichter gegengezeichneten Bericht des Liquidators hin erklärt der aufgrund von Artikel 627 Nr. 10 des Gerichtsgesetzbuches zuständige Präsident des Handelsgerichts den Abschluss des Verfahrens.]] [Neuer Artikel 52 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Abschnitt 5 - Umrechnung in Landeswährung] [Unterteilung Abschnitt 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 53 - [Errichtet der Schiffseigentümer oder der Berger oder Retter keinen Haftungsfonds, werden die Beträge der Haftungsbeschränkung zu den jeweiligen Zahlungsdaten in Landeswährung umgerechnet.]] [Neuer Artikel 53 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Abschnitt 6 - Allgemeine Bestimmungen] [Unterteilung Abschnitt 6 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 54 ] - [Die Begriffe \"Schiffseigentümer\" und \"Berger oder Retter\" sind im Sinne von Artikel 1 Absatzen 2 und 3 des Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen, abgeschlossen in London am 19. November 1976, zu verstehen.] [Früherer Artikel 8 umnummeriert zu Art. 54 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 4 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 55 ] - Ist ein entlassener Kapitän Miteigentümer des Schiffes, kann er auf das Miteigentum verzichten und die Auszahlung des Kapitals verlangen, das seinem Miteigentum entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag dieses Kapitals wird von Sachverständigen bestimmt, die in gegenseitigem Einvernehmen oder von Amts wegen benannt werden. [Früherer Artikel 9 umnummeriert zu Art. 55 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 56 ] - Ein Reeder, der Miteigentümer oder Bevollmächtigter der Eigentümer ist, vertritt die Schiffseigentümer vor Gericht für alles, was Ausrüstung und Fahrt betrifft. [Früherer Artikel 10 umnummeriert zu Art. 56 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 57 ] - Bei allem, was das gemeinsame Interesse der Schiffseigentümer betrifft, ist die Meinung der Mehrheit ausschlaggebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mehrheit wird durch die Schiffsanteile bestimmt, die zusammen die Hälfte des Schiffswertes übersteigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei schriftlicher gegenteiliger Vereinbarung kann die Versteigerung eines Schiffes nur auf Antrag der Eigentümer, die zusammen die Hälfte aller Schiffsanteile vertreten, bewilligt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Versteigerung gehen Auflagen, die einen Schiffsanteil belasten, von Rechts wegen auf den entsprechenden Teil des Preises über. [Früherer Artikel 11 umnummeriert zu Art. 57 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] KAPITEL 2 - Besatzung Abschnitt 1 - Kapitän § 1 - Rechte und Pflichten des Kapitäns [Art. 58 ] - Der Kapitän, Schiffsführer oder Schiffer, der mit dem Führen eines Seeschiffes oder eines anderen Fahrzeugs beauftragt ist, haftet auch für leichte Fehler bei der Ausübung seines Dienstes. [Früherer Artikel 12 umnummeriert zu Art. 58 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 59 ] - Er haftet für Güter, deren Beförderung er übernimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Güter stellt er eine Empfangsbescheinigung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Empfangsbescheinigung wird Konnossement genannt. [Früherer Artikel 13 umnummeriert zu Art. 59 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 60 ] - Der Kapitän ist für die Zusammensetzung der Schiffsbesatzung und die Auswahl und Indienstnahme der Matrosen und anderen Besatzungsmitglieder zuständig; er macht dies jedoch in Absprache mit den Eigentümern, wenn diese vor Ort sind oder vor Ort durch Bevollmächtigte vertreten werden. [Früherer Artikel 14 umnummeriert zu Art. 60 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 61 ] - Der Kapitän führt ein Logbuch, das von einem der Richter des Handelsgerichts oder an Orten, wo sich kein Handelsgericht befindet, vom Bürgermeister oder Schöffen mit Seitenzahlen versehen und paraphiert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Logbuch enthält: - während der Reise gefasste Beschlüsse, - Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf das Schiff und im Allgemeinen alles, was die Ladung betrifft, und alles, was zum Ablegen von Rechenschaft oder zur Erhebung einer Klage Anlass geben kann. [Früherer Artikel 15 umnummeriert zu Art. 61 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [ Art. 62 ] - [...] [Früherer Artikel 16 umnummeriert zu Art. 62 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und aufgehoben durch Art. 38 des G. vom 25. August 1920 (B.S. vom 12. September 1920)] [Art. 63 ] - Der Kapitän muss Folgendes an Bord haben: [...] - Schiffszertifikate, - Musterrolle, - Konnossemente, [- Messbrief,] [- Seetüchtigkeitszeugnis oder vorläufiges Seetüchtigkeitszeugnis und gegebenenfalls erforderliche internationale Bescheinigungen,] [- aufgrund der Rechtsvorschriften über Zoll und Akzisen erforderliche Dokumente,] [- Stand der Hypothekeneintragungen, die in Bezug auf das Schiff bestehen,] [- gegebenenfalls Öltagebuch und, wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2.000 Tonnen Öl als Bulkladung befördert, Versicherungszertifikat oder Bescheinigung über die finanzielle Sicherheit.] [Früherer Artikel 17 umnummeriert zu Art. 63 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908), abgeändert durch Art. 41 des G. vom 25. August 1920 (B.S. vom 12. September 1920), ergänzt durch Art. 4 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11. Januar 1929), abgeändert durch Art.33 des G. vom 5. Juni 1972 (B.S. vom 17. Oktober 1972), ergänzt durch Art. 15 § 1 des G. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1976 (B.S. vom 13. April 1977), abgeändert durch Art. 21 Nr. 1 und 2 des G. vom 12. Juli 1983 (B.S. vom 8. September 1983) und Art. 3 § 2 Nr. 4 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] [Art. 64 ] - Der Kapitän muss persönlich auf dem Schiff anwesend sein, wenn das Schiff in einen Hafen, Tidehafen oder Fluss einläuft und wenn es ihn verlässt. [Früherer Artikel 18 umnummeriert zu Art. 64 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 65 ] - Im Fall der Nichteinhaltung der [durch die Artikel 61, 63 und 64] auferlegten Verpflichtungen haftet der Kapitän für alle Ereignisse gegenüber denjenigen, die am Schiff und der Ladung ein Interesse haben. [Früherer Artikel 19 umnummeriert zu Art. 65 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 5 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1997)] [Art. 66 ] - Der Kapitän haftet auch für Schäden an Gütern, die er ohne schriftliche Zustimmung des Abladers auf das Verdeck seines Schiffes verladen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Verdeck gleichgesetzt wird jede Konstruktion, die nicht Bestandteil der Schiffsspanten ist. [Früherer Artikel 20 umnummeriert zu Art. 66 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 67 ] - Die Haftung des Kapitäns endet nur, wenn höhere Gewalt nachgewiesen wird. [Früherer Artikel 21 umnummeriert zu Art. 67 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 68 ] - [Wenn die Eigentümer oder ihre Bevollmächtigten vor Ort sind, darf der Kapitän nur mit ihrer Sondererlaubnis das Schiff ausbessern lassen, Segel, Taue und andere Schiffsgegenstände kaufen oder das Schiff verchartern.] [Früherer Artikel 22 umnummeriert zu Art. 68 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 6 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11. Januar 1929)] [Art. 69 ] - Ist das Fahrzeug mit Zustimmung der Eigentümer verchartert worden und weigert einer der Eigentümer sich, zu den für die Abfahrt erforderlichen Kosten beizutragen, kann der Kapitän mit Erlaubnis des Richters vierundzwanzig Stunden nach entsprechender Mahnung an die Person, die die Beitragsleistung verweigert hat, für deren Rechnung auf ihren Schiffsanteil ein - selbst hypothekarisch gesichertes - Darlehen aufnehmen. [Früherer Artikel 23 umnummeriert zu Art. 69 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 70 ] - [Ist es während einer Reise notwendig, Ausbesserungen durchzuführen, Lebensmittel zu kaufen oder für andere dringende Bedürfnisse des Schiffes aufzukommen, kann der Kapitän, nachdem er dies in einem von den Hauptbesatzungsmitgliedern unterzeichneten Protokoll festgestellt hat, bis zum Betrag der festgestellten Bedürfnisse ein Darlehen auf die Ladung aufnehmen oder Güter verpfänden, wenn er dazu in Belgien die Erlaubnis des Handelsgerichts oder dort, wo sich kein Handelsgericht befindet, des Friedensrichters und im Ausland des Konsuls oder Vizekonsuls oder in deren Ermangelung des örtlichen Magistrats erhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Magistrat, der die Erlaubnis für das Darlehen erteilt hat, vermerkt dies im Logbuch.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitcharterer und die verschiedenen Befrachter, sofern diese sich alle einig sind, können sich der Verpfändung ihrer Güter widersetzen, indem sie sie ausladen und die Fracht im Verhältnis des zurückgelegten Teils der Reise zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erzielen die Befrachter keine Einigung, sind diejenigen, die von ihrem Anrecht auf das Ausladen ihrer Güter Gebrauch machen wollen, verpflichtet, die ganze Fracht für diese Güter zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen müssen diejenigen, die ihre Güter ausladen haben lassen, ihren Anteil an Havarien zahlen, die sich bis zum Zeitpunkt des Ausladens zugetragen haben.] [Früherer Artikel 24 umnummeriert zu Art. 70 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 6 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11. Januar 1929)] [Art. 71 ] - Bevor der Kapitän von einem ausländischen Hafen aus nach Belgien zurückkehrt, ist er verpflichtet, den Eigentümern oder ihren Bevollmächtigten eine von ihm unterzeichnete Rechnung zu schicken, in der der Zustand der Ladung, der Preis der geladenen Güter, die von ihm geliehenen Beträge und Name und Wohnsitz der Darlehensgeber vermerkt sind. [Früherer Artikel 25 umnummeriert zu Art. 71 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 72 ] - [Der Kapitän, der auf Körper, Vorräte oder Ausrüstung des Schiffes ein Darlehen aufnimmt, der Güter verkauft, ohne Notwendigkeit ein Darlehen auf die Ladung aufnimmt oder angebliche Havarien und Ausgaben in Rechnung stellt, haftet gegenüber der Reederei und ist für die Rückzahlung der Gelder oder die Bezahlung der Güter persönlich haftbar unbeschadet einer Strafverfolgung, falls dazu Anlass besteht.] [Früherer Artikel 26 umnummeriert zu Art. 72 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 6 des G. vom 28. November 1928 (I) (B.S. vom 11. Januar 1929)] [Art. 73 ] - Ausser im Fall einer gesetzlich festgestellten Seeuntüchtigkeit darf der Kapitän zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verkaufs das Schiff nur mit einer Sondervollmacht der Eigentümer verkaufen. [Früherer Artikel 27 umnummeriert zu Art. 73 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 74 ] - Ein für eine Reise angestellter Kapitän ist verpflichtet, diese Reise zu beenden; ansonsten setzt er sich Kostenerstattungen und Schadenersatz zugunsten der Eigentümer und Charterer aus. [Früherer Artikel 28 umnummeriert zu Art. 74 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 75 ] - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung darf ein Kapitän, der für den gemeinsamen Gewinn auf die Ladung zur See fährt, keine Güter für eigene Rechnung an Bord nehmen. [Früherer Artikel 29 umnummeriert zu Art. 75 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 76 ] - Bei Verstoss gegen die in vorhergehendem Artikel erwähnte Bestimmung verliert der Kapitän seinen Anteil am gemeinsamen Gewinn unbeschadet weiteren Schadenersatzes, falls dazu Anlass besteht. [Früherer Artikel 30 umnummeriert zu Art. 76 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 77 ] - Der Kapitän darf das Schiff während einer Fahrt bei gleich welcher Gefahr nicht verlassen, ohne die Meinung der Offiziere und Hauptbesatzungsmitglieder eingeholt zu haben; verlässt er in diesem Fall das Schiff, ist er zur Vermeidung seiner persönlichen Haftung verpflichtet, das Geld und vom kostbarsten Teil der Ladung so viel wie möglich mit in Sicherheit zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gehen auf diese Weise vom Schiff mitgenommene Sachen durch irgendeinen Zufall verloren, haftet der Kapitän nicht dafür. [Früherer Artikel 31 umnummeriert zu Art. 77 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 78 ] - Der Kapitän ist verpflichtet, binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft sein Logbuch abzeichnen zu lassen und einen Verklarungsbericht abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Verklarungsbericht muss Folgendes enthalten: - Ort und Zeitpunkt der Abfahrt des Kapitäns, - Kurs, den er gehalten hat, - Gefahren, denen er ausgesetzt war, - Unregelmässigkeiten an Bord und alle bemerkenswerten Umstände seiner Reise. [Früherer Artikel 32 umnummeriert zu Art. 78 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 79 ] - Der Verklarungsbericht wird bei der Kanzlei im Beisein des Präsidenten des Handelsgerichts abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">An Orten, wo sich kein Handelsgericht befindet, wird der Verklarungsbericht dem Friedensrichter des Kantons abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter, der den Verklarungsbericht erhalten hat, muss ihn unverzüglich an den Präsidenten des nächstgelegenen Handelsgerichts schicken.</p>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen wird der Verklarungsbericht bei der Kanzlei des Handelsgerichts hinterlegt. [Früherer Artikel 33 umnummeriert zu Art. 79 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 80 ] - Legt der Kapitän in einem ausländischen Hafen an, ist er verpflichtet, beim belgischen Konsul vorstellig zu werden, ihm einen Verklarungsbericht abzugeben und sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, in der Ankunfts- und Abfahrtszeitpunkt und Zustand und Art der Ladung angegeben sind. [Früherer Artikel 34 umnummeriert zu Art. 80 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 81 ] - Ist der Kapitän während einer Reise gezwungen, in einen belgischen Hafen einzulaufen, ist er verpflichtet, dem Präsidenten des Handelsgerichts des Ortes die Gründe dafür anzugeben. [...] Ist der Kapitän gezwungen, in einen ausländischen Hafen einzulaufen, wird die Angabe beim belgischen Konsul oder in dessen Ermangelung beim örtlichen Magistrat gemacht. [Früherer Artikel 35 umnummeriert zu Art. 81 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 8 Nr. 12) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] [Art. 82 ] - Der Kapitän, der Schiffbruch erlitten hat und sich allein oder mit einem Teil seiner Besatzung retten konnte, ist verpflichtet, in Belgien beim Richter des Ortes oder in dessen Ermangelung bei jeder anderen Zivilbehörde und im Ausland beim belgischen Konsul oder in dessen Ermangelung beim örtlichen Magistrat vorstellig zu werden, einen Verklarungsbericht abzugeben, ihn von den geretteten Besatzungsmitgliedern, die ihn begleiten, überprüfen zu lassen und sich davon eine Ausfertigung aushändigen zu lassen. [Früherer Artikel 36 umnummeriert zu Art. 82 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 83 ] - Unbeschadet der anderen Beweise vernimmt der Richter zur Überprüfung des Verklarungsberichts des Kapitäns Besatzungsmitglieder und falls möglich Reisende.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein nicht überprüfter Verklarungsbericht wird nicht zur Entlastung des Kapitäns zugelassen und hat vor Gericht keine Beweiskraft, ausser wenn allein der Kapitän sich an den Ort gerettet hat, wo er seinen Verklarungsbericht abgegeben hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien können den Gegenbeweis erbringen. [Früherer Artikel 37 umnummeriert zu Art. 83 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 84 ] - Entsteht während einer Reise Lebensmittelmangel, kann der Kapitän, nachdem er die Meinung der Hauptbesatzungsmitglieder eingeholt hat, diejenigen, die noch eigenes Proviant haben, zwingen, diesen gegen Bezahlung des entsprechenden Wertes allen zur Verfügung zu stellen. [Früherer Artikel 39 umnummeriert zu Art. 84 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] § 2 - Konnossement [Art. 85 ] - In einem Konnossement müssen Art und Menge der zu befördernden Güter angegeben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es enthält: - Namen und Wohnsitz des Befrachters, - Namen und Adresse der Person, an die die Güter versandt werden, - Namen und Wohnsitz des Kapitäns, - Namen, Nationalität und Tonnage des Schiffes, - Abgangs- und Bestimmungsort, - Bestimmungen über die Fracht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rand des Konnossements stehen Kennzeichnungen und Nummern der zu befördernden Güter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Konnossement ist die Zahl der ausgestellten Ausfertigungen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Konnossement kann an Order, auf den Inhaber oder auf Namen lauten. [Früherer Artikel 40 umnummeriert zu Art. 85 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 86 ] - Konnossemente werden in mindestens vier Originalen ausgestellt: ein Original für den Befrachter, eines für die Person, an die die Güter versandt werden, eines für den Kapitän und eines für den Reeder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für den Kapitän bestimmte Ausfertigung wird vom Befrachter unterzeichnet; die anderen Ausfertigungen werden vom Kapitän unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es mehrere Ausfertigungen für die Person, an die die Güter versandt werden, wird auf jeder dieser Ausfertigungen angegeben, ob es sich um die erste, zweite, dritte Ausfertigung und so weiter handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Konnossement muss binnen vierundzwanzig Stunden nach dem Einladen unterzeichnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befrachter ist verpflichtet, dem Kapitän binnen derselben Frist die Zollscheine der eingeladenen Güter zu geben. [Früherer Artikel 41 umnummeriert zu Art. 86 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 87 ] - [Unbeschadet der Bestimmungen von nachstehendem Artikel 91 hat ein in der vorerwähnten Form ausgestelltes Konnossement Beweiskraft unter allen an der Ladung Interesse habenden Parteien und unter ihnen und den Versicherern.] [Früherer Artikel 42 umnummeriert zu Art. 87 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 2 des G. vom 28. November 1928 (II) (B.S. vom 11. Januar 1929)] [Art. 88 ] - Gibt es einen Unterschied zwischen dem vom Befrachter unterzeichneten Konnossement und den vom Kapitän unterzeichneten Konnossementen, hat jedes Original Beweiskraft gegen die Partei, die es unterzeichnet hat. [Früherer Artikel 43 umnummeriert zu Art. 88 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 89 ] - Nur wer, selbst aufgrund eines Blankoindossaments, Inhaber des Konnossements ist, ist berechtigt, sich die Ladung vom Kapitän ausliefern zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden mehrere Ausfertigungen eines Konnossements vorgelegt, wendet der Kapitän sich in Belgien an das Handelsgericht und im Ausland an den belgischen Konsul oder an den örtlichen Magistrat, damit ein Verwahrer bestimmt wird, dem er die Ladung gegen Zahlung der Fracht abliefert. [Früherer Artikel 44 umnummeriert zu Art. 89 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 90 ] - Im Fall eines Schiffbruchs oder des Einlaufens in einen Nothafen kann jeder Inhaber eines Konnossements, selbst eines auf Namen lautenden Konnossements, alle Rechte des Befrachters ausüben, sich die Güter vom Kapitän ausliefern lassen und ihren Erlös entgegennehmen, sofern er eine Sicherheit leistet und in Belgien vom Handelsgericht und im Ausland vom belgischen Konsul oder vom örtlichen Magistrat ermächtigt wurde, wobei die betreffende Instanz Massnahmen zur Wahrung der Rechte Dritter vorschreibt, die sie für angebracht hält. [Früherer Artikel 45 umnummeriert zu Art. 90 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 91 ] - [A. Auf begebbare Konnossemente, die ausgestellt werden für die Beförderung von Gütern mit einem Schiff gleich welcher Nationalität von einem Hafen des Königreichs [...] aus oder zu einem solchen Hafen sind folgende Regeln anwendbar: [§ 1] - In vorliegendem Artikel werden folgende Worte im nachstehend angegebenen Sinn gebraucht: a) Das Wort \"Unternehmer\" umfasst den Schiffseigentümer oder den Charterer, der mit einem Befrachter einen Frachtvertrag eingeht.b) Das Wort \"Frachtvertrag\" bezeichnet nur solche Frachtverträge, über die ein Konnossement oder ein gleichartiger Titel für die Beförderung von Gütern zur See ausgestellt worden ist;dazu gehören die aufgrund einer Chartepartie ausgestellten Konnossemente oder gleichartigen Titel von dem Zeitpunkt an, in dem sie für das Rechtsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Inhaber des Konnossements massgebend geworden sind. c) Das Wort \"Güter\" umfasst Güter, Gegenstände, Waren und Artikel jeglicher Art mit Ausnahme von lebenden Tieren und der im Frachtvertrag als Deckladung bezeichneten und tatsächlich so beförderten Ladung.d) Als \"Schiff\" gilt jedes Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern zur See verwendet wird.e) Die \"Beförderung von Gütern\" umfasst den Zeitraum vom Beginn des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff. [§ 2] - Unbeschadet der Bestimmungen von [§ 6] begründet jeder Frachtvertrag für den Unternehmer in Bezug auf das Einladen, Handhaben, Stauen, Befördern, Verwahren, Betreuen und Ausladen der zu befördernden Güter die nachstehend aufgeführten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen sowie Rechte und Befreiungen. [§ 3] - 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unternehmer ist verpflichtet, vor und bei Antritt der Reise gehörige Sorgfalt anzuwenden: a) um das Schiff seetüchtig zu machen, b) um das Schiff gehörig zu bemannen, auszurüsten und zu verproviantieren, c) um die Lade-, Kühl- und Gefrierräume und alle anderen Teile des Schiffes, in die Güter verladen werden, für deren sichere Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.2. Unbeschadet der Bestimmungen von [§ 4] ist der Unternehmer verpflichtet, die zu befördernden Güter sachgemäss und sorgfältig einzuladen, zu behandeln, zu stauen, zu befördern, zu verwahren, zu betreuen und auszuladen.3. Der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers ist nach der Übernahme der Güter in seine Obhut verpflichtet, dem Ablader auf Verlangen ein Konnossement zu erteilen, das unter anderem enthält: a) die für die Unterscheidung der Güter erforderlichen Merkzeichen, so wie sie der Ablader vor Beginn des Einladens dieser Güter schriftlich angegeben hat, sofern diese Merkzeichen auf den Gütern selbst, im Fall der Verpackung auf ihren Behältnissen oder Umhüllungen derart aufgedruckt oder in anderer Weise klar angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben, b) je nach Lage des Falls die Zahl der Packungen oder Stücke oder die Menge oder das Gewicht, so wie sie der Ablader schriftlich angegeben hat, c) die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch ist der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers nicht verpflichtet, im Konnossement solche Merkzeichen, Zahlen, Mengen oder Gewichte festzustellen oder zu erwähnen, von denen er den Umständen nach Verdacht hegen darf, dass sie die von ihm tatsächlich übernommenen Güter nicht genau bezeichnen, oder deren Richtigkeit zu prüfen er keine ausreichende Gelegenheit hatte. 4. Ein solches Konnossement gilt als widerlegbare Vermutung dafür, dass der Unternehmer die Güter so empfangen hat, wie sie darin gemäss Nr.3 Buchstabe a), b) und c) beschrieben sind. [Der Beweis des Gegenteils ist jedoch nicht zulässig, wenn das Konnossement einem gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.] 5. Der Ablader wird so angesehen, als habe er dem Unternehmer gegenüber zur Zeit der Abladung die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben über Merkzeichen, Zahl, Menge und Gewicht übernommen;er ist verpflichtet, dem Unternehmer alle Verluste, Schäden und Kosten zu ersetzen, die aus Unrichtigkeit solcher Angaben entstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Recht des Unternehmers auf diese Entschädigung werden die Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, die ihm aufgrund des Frachtvertrags anderen Personen als dem Ablader gegenüber obliegen, nicht berührt. 6. Sofern nicht Verluste oder Schäden und ihre allgemeine Natur dem Unternehmer oder seinem Agenten im Entlöschungshafen vor oder bei der Überführung der Güter in den Gewahrsam des aufgrund des Frachtvertrags zum Empfang Berechtigten schriftlich angezeigt werden, begründet diese Überführung eine widerlegbare Vermutung dafür, dass der Unternehmer die Güter so abgeliefert hat, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Sind die Verluste oder Beschädigungen nicht äusserlich erkennbar, so muss die Anzeige binnen drei Tagen nach der Ablieferung gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der schriftlichen Anzeige bedarf es nicht, wenn der Zustand der Güter zur Zeit des Empfangs auf Veranlassung der einen und unter Zuziehung der anderen Partei festgestellt worden ist. [Vorbehaltlich der Bestimmungen von Nr. 6bis werden der Unternehmer und das Schiff in allen Fällen von jeder Haftung für die Güter befreit, sofern der Anspruch nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Ablieferung oder seit dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten abgeliefert werden müssen, gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist kann jedoch durch Vereinbarung verlängert werden, die nach dem Ereignis, aus dem der Anspruch entstanden ist, zwischen den Parteien getroffen wird.] Im Fall tatsächlicher oder vermeintlicher Verluste oder Beschädigungen sind der Unternehmer und der Empfänger verpflichtet, einander alle angemessenen Erleichterungen zu gewähren, um die Güter untersuchen und die Anzahl Versandstücke nachzählen zu können. [6bis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Regressklagen können selbst nach Ablauf der in Nr. 6 vorgesehenen Jahresfrist erhoben werden, wenn dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Regresskläger den Anspruch befriedigt hat oder an dem ihm die Klage zugestellt worden ist, geschieht, sofern die Befriedigung des Anspruchs oder die Zustellung der Klage vor Ablauf der vorerwähnten Frist von einem Jahr oder der gemäss Nr. 6 Absatz 4 des vorliegenden Paragraphen zwischen den Parteien vereinbarten Frist erfolgt ist.] 7. Nach Beendigung des Einladens ist das Konnossement, das der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers dem Ablader zu erteilen hat, auf Verlangen des Abladers und gegen Rückgabe eines ihm etwa vorher über dieselben Güter erteilten Titels als \"Abladekonnossement\" auszustellen.Jedoch ist der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers berechtigt, im Verschiffungshafen auf der zuerst erteilten Urkunde zu vermerken, wann und in welches Schiff die Güter abgeladen worden sind; enthält die Urkunde einen solchen Vermerk und die in [§ 3] Nr. 3 erwähnten Angaben, so gilt sie im Sinne des vorliegenden Artikels als Abladekonnossement. 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Haftung des Unternehmers oder des Schiffes für Verlust oder Beschädigung von Gütern oder für Schäden in Bezug auf Güter kann, soweit der Schaden auf Verschulden oder auf Nichterfüllung der in vorliegendem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten beruht, im Frachtvertrag weder ausgeschlossen noch in anderer Weise als in vorliegendem Artikel vorgeschrieben beschränkt werden.Die Klausel, durch die dem Unternehmer der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, und jede ähnliche Klausel werden als Ausschluss der Haftung des Unternehmers angesehen. [§ 4] - 1. Weder der Unternehmer noch das Schiff haften für Verluste oder Schäden, die aus einem Mangel an Seetüchtigkeit entstehen, es sei denn, dass der Mangel darauf beruht, dass der Unternehmer nicht gemäss [§ 3] Nr. 1 die gehörige Sorgfalt angewandt hat, um das Schiff seetüchtig zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um die Lade-, Kühl- und Gefrierräume oder andere Teile des Schiffes, in die Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und Erhaltung einzurichten und instand zu setzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, in denen Verluste oder Schäden aus einem Mangel an Seetüchtigkeit entstehen, trifft die Beweislast für die Anwendung der gehörigen Sorgfalt den Unternehmer oder denjenigen, der seine Befreiung von der Haftung aufgrund des vorliegenden Paragraphen geltend macht. 2. Weder der Unternehmer noch das Schiff haften für Verluste oder Schäden, die entstehen: a) aus Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Schiffers, der Schiffsmannschaft, des Lotsen oder der im Dienst des Unternehmers stehenden Personen bei der Führung oder dem Betrieb des Schiffes, b) aus Feuer, es sei denn durch eigenes Verschulden des Unternehmers verursacht, c) aus Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiffbarer Gewässer, d) aus Naturereignissen, e) aus kriegerischen Ereignissen, f) aus Handlungen öffentlicher Feinde, g) aus Behinderung durch Herrscher, Behörden oder Volk oder aus gerichtlicher Beschlagnahme, h) aus Quarantänebeschränkungen, i) aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder des Eigentümers des Guts, seines Agenten oder Vertreters, j) aus Streik oder Aussperrung, Unterbrechung oder Hemmung der Arbeit ohne Rücksicht auf Grund und Ausdehnung, k) aus Aufruhr oder bürgerlichen Unruhen, l) aus der Rettung oder dem Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See, m) aus Schwund an Raumgehalt oder Gewicht oder aus einem anderen Verlust oder Schaden, der durch verborgene Mängel, durch die besondere Art des Guts oder durch die dem Gut eigenen Mängel herbeigeführt worden ist, n) aus Unzulänglichkeit der Verpackung, o) aus Unzulänglichkeit oder Ungenauigkeit der Merkzeichen, p) aus verborgenen, bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht zu entdeckenden Mängeln, q) aus irgendeiner anderen Ursache, die nicht durch Verschulden des Unternehmers, seiner Agenten oder der in seinem Dienst stehenden Personen herbeigeführt worden ist;doch obliegt die Beweislast dafür, dass weder das eigene Verschulden des Unternehmers noch ein Verschulden seiner Agenten oder der in seinem Dienst stehenden Personen zu dem Verlust oder Schaden beigetragen hat, demjenigen, der sich auf diesen Befreiungsgrund beruft. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befrachter haftet nicht für Verluste oder Schäden, die der Unternehmer oder das Schiff aus irgendeinem Grund erleiden, ohne dass Handlungen, Fehler oder Nachlässigkeit des Befrachters, seiner Agenten oder der in seinem Dienst stehenden Personen vorliegen.4. Wird zum Zweck der Rettung oder des Versuchs der Rettung von Leben oder Eigentum zur See oder in sonst gerechtfertigter Weise vom Reiseweg abgewichen, so wird dies nicht als Verstoss gegen vorliegenden Artikel oder als Bruch des Frachtvertrags angesehen und der Unternehmer haftet nicht für einen daraus entstehenden Verlust oder Schaden.5. [a) Sofern die Art und der Wert der Güter vor ihrer Einladung nicht vom Ablader angegeben worden sind und diese Angabe nicht in das Konnossement aufgenommen worden ist, haftet der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung der Güter oder für Schäden in Bezug auf die Güter in keinem Fall für einen höheren Betrag als 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit oder als zwei Rechnungseinheiten für das Kilogramm des Rohgewichts der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist.b) Der Gesamtbetrag der Entschädigung wird nach dem Wert der Güter an dem Ort und dem Tag berechnet, an dem sie nach dem Vertrag ausgeladen worden sind oder hätten ausgeladen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der Güter bestimmt sich nach dem Börsenpreis oder mangels eines solchen nach dem Marktpreis oder mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. c) Wird ein Behälter, eine Palette oder ein ähnliches Gerät verwendet, um die Güter für die Beförderung zusammenzufassen, so gilt jedes Stück und jede Einheit, die im Konnossement als in einem solchen Gerät enthalten angegeben sind, als Stück oder Einheit im Sinne des vorliegenden Paragraphen.Ausser in dem genannten Fall gilt das Gerät als Stück oder Einheit. d) Die in vorliegendem Artikel genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die Umrechnung der in [§ 4] Nr. 5 Buchstabe a) erwähnten Beträge in Belgische Franken erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Güter abgeliefert worden sind oder hätten abgeliefert werden müssen. e) Der Unternehmer oder das Schiff verliert die Haftungsbeschränkung, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Unternehmers verursacht worden ist, die dieser entweder in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.f) Eine in das Konnossement aufgenommene Angabe nach Buchstabe a) begründet eine widerlegbare Vermutung und ist für den Unternehmer, der sie widerlegen kann, nicht bindend.g) Durch Vereinbarung zwischen dem Unternehmer, dem Schiffer oder dem Agenten des Unternehmers einerseits und dem Befrachter andererseits können andere als die in Buchstabe a) genannten Höchstbeträge bestimmt werden, sofern der vereinbarte Höchstbetrag nicht niedriger ist als der entsprechende in Buchstabe a) genannte Höchstbetrag. h) In keinem Fall haftet der Unternehmer oder das Schiff für Verlust oder Beschädigung von Gütern oder für Schäden in Bezug auf die Güter, wenn der Ablader im Konnossement eine wissentlich falsche Angabe über ihre Art oder ihren Wert gemacht hat.] 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Güter von entzündlicher, explosiver oder gefährlicher Art, deren Abladung der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers nicht zugestimmt hätte, wenn sie die Beschaffenheit und Eigenart der Güter gekannt hätten, kann der Unternehmer, ohne ersatzpflichtig zu werden, jederzeit vor der Ausladung an jedem beliebigen Ort ausschiffen, vernichten oder unschädlich machen, und der Ablader dieser Güter haftet für alle Schäden und Kosten, die unmittelbar oder mittelbar aus ihrer Abladung entstehen.Gefährden derartige mit dieser Kenntnis und Zustimmung abgeladene Güter das Schiff oder die Ladung, so kann der Unternehmer sie in gleicher Weise ausschiffen, vernichten oder unschädlich machen, ohne dass er, abgesehen von seinem etwaigen Beitrag zur grossen Havarie, dafür zu haften hätte. [[§ 4bis ] - 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten für jeden Anspruch gegen den Unternehmer auf Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung von Gütern, die Gegenstand eines Frachtvertrages sind, gleichgültig, ob der Anspruch auf die vertragliche Haftung oder auf eine ausservertragliche Haftung gestützt wird. 2. Wird ein solcher Anspruch gegen einen der Angestellten des Unternehmers geltend gemacht, so kann er sich auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen berufen, die nach vorliegendem Artikel für den Unternehmer gelten.3. Der Gesamtbetrag, der in diesem Fall vom Unternehmer und von seinen Angestellten als Ersatz zu leisten ist, darf den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Haftungshöchstbetrag nicht übersteigen. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angestellte des Unternehmers können sich jedoch nicht auf vorliegenden Paragraphen berufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schaden von ihnen durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht worden ist, die in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.] [§ 5] - Der Unternehmer ist befugt, auf alle oder einzelne seiner in vorliegendem Artikel vorgesehenen Rechte und Befreiungen zu verzichten oder seine in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen zu erhöhen, sofern der Verzicht oder die Verpflichtungserklärung in das dem Ablader erteilte Konnossement aufgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels gilt für Chartepartien; werden jedoch im Fall der Befrachtung eines Schiffes durch Chartepartie Konnossemente ausgestellt, so unterliegen sie den Bestimmungen des vorliegenden Artikels. Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels wird so ausgelegt, als verhindere sie die Aufnahme irgendeiner zulässigen Bestimmung über die grosse Havarie in das Konnossement. [§ 6] - Sofern ein Konnossement nicht ausgestellt worden ist oder ausgestellt wird und die vereinbarten Bedingungen in eine nicht begebbare und als solche gekennzeichnete Empfangsbescheinigung aufgenommen werden, sind ungeachtet der Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen der Unternehmer, Schiffer oder Agent des Unternehmers einerseits und der Befrachter andererseits befugt, jeglichen Vertrag abzuschliessen mit beliebigen Bedingungen hinsichtlich der Verantwortlichkeit und der Verpflichtungen sowie der Rechte und Befreiungen des Unternehmers in Bezug auf die Güter, hinsichtlich der Verpflichtungen des Unternehmers in Bezug auf die Seetüchtigkeit des Schiffes, soweit die Vereinbarung nicht der öffentlichen Ordnung zuwiderläuft, hinsichtlich der Sorgfalt und Aufmerksamkeit des Agenten des Unternehmers und der im Dienst des Unternehmers stehenden Person in Bezug auf das Einladen, Handhaben, Stauen, Befördern, Verwahren, Betreuen und Ausladen der zur See beförderten Güter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede so getroffene Vereinbarung ist rechtswirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten jedoch nicht für gewöhnliche Handelsverschiffungen im gewöhnlichen Handelsverkehr, sondern nur für andere Abladungen, bei denen die Eigenart und Beschaffenheit der zu befördernden Güter und die Art der Umstände, Bestimmungen und Bedingungen, unter denen die Beförderung auszuführen ist, eine besondere Vereinbarung rechtfertigen. [§ 7] - Keine Bestimmung des vorliegenden Artikels hindert den Unternehmer oder den Befrachter, in einen Vertrag Vereinbarungen, Bedingungen, Vorbehalte oder Befreiungsklauseln in Bezug auf die Verpflichtungen und die Haftung des Unternehmers und des Schiffes bei Verlust und Beschädigungen von Gütern aufzunehmen, soweit der Schaden vor Beginn des Einladens oder nach Beendigung des Ausladens eintritt oder im Zusammenhang mit dem Verwahren, Betreuen und Handhaben der Güter vor Beginn des Einladens oder nach Beendigung des Ausladens steht. [§ 8] - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren weder die Rechte noch die Pflichten des Unternehmers aus den gegenwärtig geltenden Vorschriften über die beschränkte Haftung der Eigentümer von Seeschiffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Konnossemente, die gemäss den vorstehenden Bestimmungen ausgestellt werden, müssen den Vermerk enthalten, dass die \"Regeln von Artikel 91\" auf sie anwendbar sind.] [Früherer Artikel 46 umnummeriert zu Art. 91 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 1 des G. vom 28. November 1928 (II) (B.S. vom 11. Januar 1929); Buchstabe A einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 6 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1997); Buchstabe A einziger Absatz frühere Paragraphen I und II umnummeriert zu §§ 1 und 2 durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Buchstabe A einziger Absatz § 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Buchstabe A einziger Absatz früherer Paragraph III umnummeriert zu § 3 durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Buchstabe A einziger Absatz § 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Buchstabe A einziger Absatz § 3 Nr. 4 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); Buchstabe A einziger Absatz § 3 Nr. 6 Abs. 4 ersetzt durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989);Buchstabe A einziger Absatz § 3 Nr. 6bis eingefügt durch Art. 5 Nr. 3 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); Buchstabe A einziger Absatz § 3 Nr. 7 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997);</p>\n<p class=\"lf-p\">Buchstabe A einziger Absatz früherer Paragraph IV umnummeriert zu § 4 durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1997); Buchstabe A einziger Absatz § 4 Nr. 1 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Buchstabe A einziger Absatz § 4 Nr. 5 ersetzt durch Art. 5 Nr. 4 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989); Buchstabe A einziger Absatz § 4 Nr. 5 Buchstabe d) Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997);</p>\n<p class=\"lf-p\">Buchstabe A einziger Absatz früherer Paragraph IVbis eingefügt durch Art. 5 Nr. 5 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989) und umnummeriert zu § 4bis durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Buchstabe A einziger Absatz frühere Paragraphen V bis VIII umnummeriert zu §§ 5 bis 8 durch Art. 3 § 2 Nr. 7 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] Abschnitt 2 - Matrosen und Besatzungsmitglieder [Art. 92 - 110 ] - [...] [Frühere Artikel 47 bis 65 umnummeriert zu Art. 92 bis 110 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und aufgehoben durch Art. 174 Nr. 2 des G. vom 5. Juni 1928 (I) (B.S. vom 26. Juli 1928)] Gemeinsame Bestimmung für die beiden vorhergehenden Abschnitte [Art.111 ] - Der Kapitän und die Besatzungsmitglieder dürfen unter keinem Vorwand für eigene Rechnung Güter in das Schiff einladen, ohne eine Erlaubnis der Eigentümer erhalten zu haben und ohne die Fracht zu zahlen, wenn sie aufgrund des Arbeitsvertrags nicht dazu berechtigt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurden unrechtmässig eingeladene Güter vor Abfahrt des Schiffes nicht an Land gebracht, zahlen diejenigen, die sie einladen haben lassen, für die Güter das Doppelte der Fracht, die sie hätten zahlen müssen, wenn die Güter mit Zustimmung der Eigentümer eingeladen worden wären, unbeschadet weiteren Schadenersatzes, falls dazu Anlass besteht. [Früherer Artikel 66 umnummeriert zu Art. 111 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] TITEL III - Chartepartie oder Schiffsmietvertrag KAPITEL 1 - Art und Form des Vertrags [Art. 112 ] - Der Nachweis eines Schiffsmietvertrags wird mit den in Handelssachen zugelassenen Mitteln erbracht. Was im Vertrag nicht festgelegt ist, wird gemäss den örtlichen Gepflogenheiten geregelt. [Früherer Artikel 67 umnummeriert zu Art. 112 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 113 ] - Von der Miete eines ganzen Schiffes sind die Kajüte und die anderen Räume für die Besatzung ausgeschlossen; der Kapitän darf jedoch ohne Zustimmung des Charterers keine Güter in die Kajüte und die anderen Räume für die Besatzung einladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verstoss ist [Artikel 111 Absatz 2] auf den Kapitän anwendbar. [Früherer Artikel 68 umnummeriert zu Art. 113 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 8 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] [Art. 114 ] - Wird ein Schiff zu einem nach Zeit berechneten Preis verchartert, läuft die Fracht ausser bei gegenteiliger Vereinbarung [ab dem Tag der Abfahrt des Schiffes]. [Früherer Artikel 69 umnummeriert zu Art. 114 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 9 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1997)] [Art. 115 ] - Der Mietpreis für ein Seeschiff oder ein anderes Seefahrzeug wird Fracht genannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fracht wird durch Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann für das Fahrzeug im Ganzen oder einen Teil des Fahrzeugs, für eine ganze Reise oder eine bestimmte Zeit, nach Gewicht, Zahl oder Mass, pauschal oder stückweise vereinbart werden. [Früherer Artikel 70 umnummeriert zu Art. 115 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 116 ] - [Eingeladene Güter sind an die Ausführung der Vereinbarungen der Parteien gebunden.] [Früherer Artikel 71 umnummeriert zu Art. 116 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und ersetzt durch Art. 3 § 2 Nr. 10 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1997)] KAPITEL 2 - Auswirkungen des Vertrags Abschnitt 1 - Verpflichtungen des Vercharterers [Art. 117 ] - Der Vercharterer muss dem Charterer das Nutzungsrecht am Schiff verschaffen wie in der Vereinbarung festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Schiff im Ganzen gemietet, darf der Kapitän ohne Zustimmung des Charterers keine anderen Güter an Bord nehmen, selbst wenn der Charterer das Schiff nicht ganz beladen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fracht der als Beiladung an Bord genommenen Güter kommt dem Charterer zugute, der das Schiff im Ganzen gechartert hat. [Früherer Artikel 72 umnummeriert zu Art. 117 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 118 ] - Hat der Kapitän für ein Schiff [eine grössere Ladefähigkeit] angegeben, als es tatsächlich hat, ist er gegenüber dem Charterer zu Schadenersatz verpflichtet. [Früherer Artikel 73 umnummeriert zu Art. 118 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908) und abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 11 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1997)] [Art. 119 ] - Die Angabe der Tonnage eines Schiffes gilt nicht als fehlerhaft, wenn der Unterschied nicht grösser als ein Vierzigstel ist oder wenn die Angabe mit dem Messbrief übereinstimmt. [Früherer Artikel 74 umnummeriert zu Art. 119 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Charterers § 1 - Allgemeine Regeln [Art. 120 ] - Der Charterer hat zwei Hauptverpflichtungen: 1. die Ladung zu verschaffen, zu der er sich verpflichtet hat, 2.die vereinbarte Fracht zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat er die in der Chartepartie angegebene Menge Güter nicht eingeladen, ist er trotzdem verpflichtet, die volle Fracht für die ganze Ladung, zu der er sich verpflichtet hat, zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat er mehr eingeladen, muss er für die zusätzliche Menge Fracht auf der Grundlage des durch die Chartepartie vereinbarten Preises zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat er nichts eingeladen und tritt er vor der Abfahrt von der Reise zurück, zahlt er dem Kapitän als Entschädigung die Hälfte der Fracht, die durch die Chartepartie für die ganze Ladung, die er verschaffen musste, vereinbart worden war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann nicht mehr von der Reise zurücktreten, sobald ein Teil der Ladung an Bord des Schiffes ist; fährt das Schiff in diesem Fall ohne volle Ladung ab, schuldet er dem Kapitän die volle Fracht, ausser wenn es sich um eine Stückgutladung handelt. [Früherer Artikel 75 umnummeriert zu Art. 120 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 121 ] - Sind die Güter ohne Verspätung am Bestimmungsort angekommen, kann der Befrachter in keinem Fall Frachtermässigung verlangen. [Früherer Artikel 76 umnummeriert zu Art. 121 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 122 ] - Der Befrachter kann Güter, die an Wert verloren haben oder die durch den Gütern eigene Mängel oder Zufall beschädigt wurden, nicht für die Fracht abtreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fässer mit Wein, Öl, Honig oder anderen Flüssigkeiten, die leergelaufen oder fast leergelaufen sind, kommen jedoch für Frachtabtretung in Frage. [Früherer Artikel 77 umnummeriert zu Art. 122 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 123 ] - Verweigert der Empfänger die Annahme der Güter, kann der Kapitän so viele Güter wie für die Zahlung seiner Fracht erforderlich unter der Autorität des Gerichts verkaufen lassen und die Verwahrung der übrigen Güter anordnen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reichen die Güter nicht aus, wahrt er seinen Regressanspruch gegen den Befrachter. [Früherer Artikel 78 umnummeriert zu Art. 123 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 124 ] - Der Kapitän darf Güter nicht wegen Nichtzahlung der Fracht an Bord halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann während des Ausladens verlangen, dass die Güter bis zur Zahlung der Fracht durch einen Dritten verwahrt werden. [Früherer Artikel 79 umnummeriert zu Art. 124 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 125 ] - Der Kapitän hat für die Fracht und gegebenenfalls die Vergütung für Havarien während fünfzehn Tagen nach Ablieferung der Güter ein Vorzugsrecht auf die Güter der Ladung, wenn sie nicht an einen Dritten gegangen sind. [Früherer Artikel 80 umnummeriert zu Art. 125 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 126 ] - Bei Konkurs der Befrachter oder Empfänger vor Ablauf der Frist von fünfzehn Tagen ist der Kapitän für die Zahlung der Fracht und dessen, was ihm aufgrund von Havarien geschuldet wird, gegenüber allen Gläubigern bevorrechtigt. [Früherer Artikel 81 umnummeriert zu Art. 126 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] § 2 - Verspätung bei der Ankunft am Bestimmungsort [Art. 127 ] - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am Ausladeort durch Verschulden des Charterers aufgehalten, gehen die Kosten der Verspätung zu Lasten des Charterers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Schiff, das für Hin- und Rückfahrt verchartert wurde, auf der Rückfahrt keine oder nur eine unvollständige Ladung an Bord, werden dem Kapitän die volle Fracht und ein Schadenersatz für die Verspätung geschuldet. [Früherer Artikel 82 umnummeriert zu Art. 127 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 128 ] - Wird ein Schiff bei der Abfahrt, während der Reise oder am Ausladeort durch Verschulden des Kapitäns aufgehalten oder verlangsamt, schuldet der Kapitän dem Charterer Schadenersatz. [Früherer Artikel 83 umnummeriert zu Art. 128 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 129 ] - Wird das Auslaufen eines Schiffes nur vorübergehend durch höhere Gewalt verhindert, bleiben geschlossene Vereinbarungen bestehen und gibt es keinen Anlass zu Schadenersatz für Verspätung. [Früherer Artikel 84 umnummeriert zu Art. 129 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 130 ] - Wird ein Schiff während der Reise durch höhere Gewalt aufgehalten, wird für die Dauer des Aufenthalts bei Zeitcharter keine Fracht und bei Reisecharter keine Frachterhöhung geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verpflegung und Entlohnung der Besatzung während des Aufenthalts des Schiffes gelten als Havarie. [Früherer Artikel 85 umnummeriert zu Art. 130 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 131 ] - Der Befrachter kann seine Güter während des Aufenthalts des Schiffes auf eigene Kosten ausladen lassen, sofern er sie wieder einlädt oder den Kapitän entschädigt. [Früherer Artikel 86 umnummeriert zu Art. 131 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] § 3 - Nichtankommen der Ladung am Bestimmungsort [Art. 132 ] - Werden in ein Schiff Stückgüter eingeladen, die entweder nach Gewicht, nach Mass oder pauschal berechnet werden, kann der Befrachter seine Güter vor Abfahrt des Schiffes gegen Zahlung der halben Fracht zurücknehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er trägt die Kosten des Einladens, Ausladens und Wiedereinladens der anderen Güter, die versetzt werden müssen, und die Kosten der Verspätung. [Früherer Artikel 87 umnummeriert zu Art. 132 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 133 ] - Der Kapitän kann Güter, die er in seinem Schiff findet und die ihm nicht angegeben worden sind, am Einladeort an Land bringen oder dafür Fracht zum höchsten Preis, der am selben Ort für Güter gleicher Art gezahlt wird, berechnen. [Früherer Artikel 88 umnummeriert zu Art. 133 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 134 ] - Der Befrachter, der seine Güter während der Reise zurücknimmt, muss die volle Fracht und alle durch das Ausladen verursachten Versetzungskosten zahlen; nimmt er seine Güter aufgrund von Handlungen oder Verschulden des Kapitäns zurück, ist der Kapitän für alle Kosten verantwortlich. [Früherer Artikel 89 umnummeriert zu Art. 134 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 135 ] - Wird der Handel mit dem Bestimmungsland vor Abfahrt des Schiffes verboten, führt dies zur Auflösung der Vereinbarungen, ohne dass die Parteien sich gegenseitig Schadenersatz schulden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befrachter zahlt die Kosten des Einladens und Ausladens seiner Güter. [Früherer Artikel 90 umnummeriert zu Art. 135 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 136 ] - Wird der Handel mit dem Bestimmungsland nach Abfahrt des Schiffes verboten und muss das Schiff mit seiner Ladung zurückkehren, wird dem Kapitän die Fracht nur für die Hinfahrt geschuldet, selbst wenn das Schiff für Hin- und Rückfahrt gechartert wurde. [Früherer Artikel 91 umnummeriert zu Art. 136 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 137 ] - Wird ein Schiff durch eine Hafenblockade oder einen anderen Fall höherer Gewalt daran gehindert, in den Bestimmungshafen einzulaufen, ist der Kapitän verpflichtet, wenn er keine Anweisungen erhalten hat oder die erhaltenen Anweisungen nicht ausführen kann, so gut wie möglich im Interesse der Befrachter zu handeln, indem er entweder einen Nachbarhafen anläuft oder zum Abfahrtsort zurückkehrt. [Früherer Artikel 92 umnummeriert zu Art. 137 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 138 ] - Die Fracht wird für Güter geschuldet, die der Kapitän verkaufen musste, um für Lebensmittel, Ausbesserungen oder andere dringende Bedürfnisse des Schiffes aufzukommen, sofern er ihren Wert zu dem Preis verrechnet, zu dem die übrig gebliebenen Güter oder Güter gleicher Art und Beschaffenheit am Ausladeort verkauft werden, falls das Schiff in den Hafen einläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geht ein Schiff unter, berücksichtigt der Kapitän die Güter zu dem Preis, zu dem er sie verkauft hat, wobei er auch die in den Konnossementen vereinbarte Fracht abzieht [...].</p>\n<p class=\"lf-p\">Führt die Ausübung dieses Rechts zu einem Verlust für diejenigen, deren Güter verkauft oder verpfändet wurden, wird dieser Verlust anteilsmässig auf den Wert dieser Güter und aller Güter verteilt, die nach den Ereignissen auf See, durch die der Verkauf oder die Verpfändung erforderlich wurde, am Bestimmungsort angekommen sind oder vor dem Schiffbruch gerettet wurden. [Früherer Artikel 93 umnummeriert zu Art. 138 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6. Oktober 1989)] [Art. 139 ] - Muss der Kapitän ein Schiff während der Reise ausbessern lassen, ist der Charterer verpflichtet, zu warten oder die volle Fracht zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls das Schiff nicht ausgebessert werden kann, ist der Kapitän verpflichtet, ein anderes Schiff zu mieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konnte der Kapitän kein anderes Schiff mieten, wird die Fracht gemäss Artikel 142 festgelegt. [Früherer Artikel 94 umnummeriert zu Art. 139 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 140 ] - Der Kapitän verliert seine Fracht und ist gegenüber dem Charterer zu Schadenersatz verpflichtet, wenn dieser nachweist, dass das Schiff bei der Abfahrt seeuntüchtig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beweis wird ungeachtet des und gegen das [Seetüchtigkeitszeugnis] zugelassen. [Früherer Artikel 95 umnummeriert zu Art. 140 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 12 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] [Art. 141 ] - Der Kapitän hat bei Beitragsverpflichtung ein Anrecht auf die Fracht für Güter, die für die gemeinsame Sicherheit über Bord geworfen wurden. [Früherer Artikel 96 umnummeriert zu Art. 141 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 142 ] - Für Güter, die bei Schiffbruch oder Strandung verloren gehen oder von Seeräubern oder Feinden geraubt werden, wird keine Fracht geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist der Kapitän verpflichtet, die Fracht zu erstatten, die ihm im Voraus gezahlt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Güter, die nach einem Schiffbruch oder der Erklärung der Seeuntüchtigkeit eines Schiffes nicht am Bestimmungsort angekommen sind, wird keine Fracht geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommen die Güter am Bestimmungsort mit einer geringeren Fracht als der Fracht an, die mit dem Kapitän des Schiffes vereinbart worden war, das Schiffbruch erlitten hat oder für seeuntüchtig erklärt wurde, muss diesem Kapitän die Differenz gezahlt werden. Ihm wird jedoch nichts geschuldet, wenn die neue Fracht der Fracht entspricht, die mit ihm vereinbart worden war; ist die neue Fracht höher, geht die Differenz zu Lasten des Befrachters. [Früherer Artikel 97 umnummeriert zu Art. 142 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 143 ] - Der Kapitän, der sich an Bergung oder Rückkauf der Güter beteiligt hat, die nicht am Bestimmungsort angekommen sind, hat Anrecht auf eine Entschädigung, die im Streitfall von einem Richter festgelegt wird. [Früherer Artikel 98 umnummeriert zu Art. 143 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] KAPITEL 3 - Havarie und Aufstellung der Dispache [Art. 144 ] - Als Havarie gelten alle ausserordentlichen Kosten, die für das Schiff und die Güter zusammen oder getrennt aufgewendet werden, und alle Schäden, die am Schiff oder an den Gütern ab Einladen und Abfahrt bis Rückkehr und Ausladen entstehen. [Früherer Artikel 99 umnummeriert zu Art. 144 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 145 ] - In Ermangelung besonderer Vereinbarungen zwischen den Parteien wird die Dispache über die Havarie gemäss nachstehenden Bestimmungen aufgestellt. [Früherer Artikel 100 umnummeriert zu Art. 145 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 146 ] - Es gibt zwei Havariearten: grosse oder auch gemeinschaftliche Havarie und besondere Havarie. [Früherer Artikel 101 umnummeriert zu Art. 146 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 147 ] - Grosse Havarie sind ausserordentliche Kosten und Schäden, die für die Erhaltung und die gemeinsame Sicherheit des Schiffes und der Ladung vorsätzlich aufgewendet beziehungsweise verursacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede andere Havarie ist eine besondere Havarie. [Früherer Artikel 102 umnummeriert zu Art. 147 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 148 ] - Als grosse Havarie gelten jedoch auch Kosten aufgrund des Einlaufens in einen Nothafen infolge einer Seegefahr, die das Schiff und die Ladung in gemeinsame Gefahr bringen würde, wenn die Fahrt fortgesetzt würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Kosten enthalten sind Entlohnung und Verpflegung der Besatzung ab dem Zeitpunkt des Einlaufens in den Nothafen bis zum Zeitpunkt, zu dem das Schiff wieder in der Lage ist, seine Reise fortzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt das Einlaufen aufgrund einer Havarie, die durch dem Schiff eigene Mängel verursacht worden ist oder dem Kapitän oder der Besatzung anzulasten ist, dann stellen die Kosten eine besondere Havarie am Schiff dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt das Einlaufen aufgrund einer spontanen Gärung oder anderer den Gütern eigenen Mängel, dann stellen alle Kosten eine besondere Havarie an den Gütern dar. [Früherer Artikel 103 umnummeriert zu Art. 148 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 149 ] - Grosse Havarie wird von den Gütern, dem Schiff und dem Nettobetrag der Fracht im Verhältnis ihres Wertes getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besondere Havarie wird vom Eigentümer der Sache, die den Schaden erlitten oder den Verlust verursacht hat, getragen und bezahlt. [Früherer Artikel 104 umnummeriert zu Art. 149 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 150 ] - Nicht gezahlte oder im Voraus gezahlte und zu erstattende Fracht trägt nur zur Hälfte ihres Bruttobetrags zur Havarie bei. [Früherer Artikel 105 umnummeriert zu Art. 150 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 151 ] - Munition und Proviant, Kleider und Entlohnung der Besatzung und das Gepäck der Reisenden tragen nicht zur grossen Havarie bei; ihr Wert wird durch den Beitrag aller anderen Güter erstattet. [Früherer Artikel 106 umnummeriert zu Art. 151 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 152 ] - Erhalten gebliebene Güter tragen mit ihrem Nettowert am Ausladeort oder mit ihrem Nettoerlös nach Abzug der zu zahlenden Fracht zur Havarie bei. Im Voraus gezahlte und nicht zu erstattende Fracht wird nicht abgezogen. Über Bord geworfene oder geopferte Güter werden entsprechend ihrem Wert einschliesslich der Fracht vergütet, wobei die Fracht zu zahlen ist. Sie tragen mit ihrem Wert nach Abzug der Fracht auf die gleiche Weise bei wie erhalten gebliebene Güter. [Früherer Artikel 107 umnummeriert zu Art. 152 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 153 ] - Die Beschaffenheit der Güter wird durch Vorlage eventuell bestehender Konnossemente und Rechnungen festgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wurde die Beschaffenheit der Güter im Konnossement nicht richtig angegeben und stellt sich heraus, dass sie einen höheren Wert haben, tragen sie auf der Grundlage ihrer Schätzung zur Havarie bei, wenn sie erhalten bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden entsprechend der im Konnossement angegebenen Beschaffenheit vergütet, wenn sie verloren gehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Güter eine schlechtere Beschaffenheit als die im Konnossement angegebene Beschaffenheit, tragen sie entsprechend der im Konnossement angegebenen Beschaffenheit zur Havarie bei, wenn sie erhalten bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden auf der Grundlage ihres Wertes vergütet, wenn sie über Bord geworfen oder beschädigt werden. [Früherer Artikel 108 umnummeriert zu Art. 153 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 154 ] - Güter, für die kein Konnossement oder keine Erklärung des Kapitäns besteht, werden nicht vergütet, wenn sie über Bord geworfen werden; sie tragen zur Havarie bei, wenn sie erhalten bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Güter, die auf das Verdeck eines Schiffes verladen wurden, tragen zur Havarie bei, wenn sie erhalten bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden sie über Bord geworfen oder durch das Werfen beschädigt, ist der Eigentümer nicht zu einem Antrag auf Beitragsentrichtung berechtigt; er kann nur gegen den Kapitän Regress nehmen. [Früherer Artikel 109 umnummeriert zu Art. 154 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 155 ] - Das Schiff trägt mit seinem Wert am Ausladeort zur Havarie bei. [Früherer Artikel 110 umnummeriert zu Art. 155 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 156 ] - Geht ein Schiff trotz des Überbordwerfens unter, ist kein Beitrag zu entrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerettete Güter müssen nicht zur Vergütung oder Entschädigung der über Bord geworfenen oder beschädigten Güter beitragen. [Früherer Artikel 111 umnummeriert zu Art. 156 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 157 ] - Bleibt ein Schiff durch das Überbordwerfen erhalten und geht es hinterher beim Fortsetzen der Reise unter, tragen gerettete Güter entsprechend ihrem Wert in dem Zustand, in dem sie sich befinden, nach Abzug der Bergungskosten zur Vergütung der über Bord geworfenen Güter bei. [Früherer Artikel 112 umnummeriert zu Art. 157 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 158 ] - Über Bord geworfene Güter tragen auf keinen Fall zur Vergütung der Schäden bei, die nach dem Überbordwerfen an erhalten gebliebenen Gütern entstanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Güter tragen nicht zur Vergütung des untergegangenen oder seeuntüchtig gewordenen Schiffes bei. [Früherer Artikel 113 umnummeriert zu Art. 158 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 159 ] - In allen vorerwähnten Fällen haben Kapitän und Besatzung bis zum Betrag des Beitrags ein Vorzugsrecht auf die Güter oder den dafür erhaltenen Preis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können die Güter jedoch nicht zurückhalten, wenn der Empfänger für die Zahlung des Beitrags eine Bürgschaft leistet. [Früherer Artikel 114 umnummeriert zu Art. 159 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 160 ] - Gelangen über Bord geworfene Güter nach der Verteilung wieder in den Besitz der Eigentümer, sind diese verpflichtet, dem Kapitän und den Interessehabenden das, was sie durch die Beitragsentrichtung erhalten haben, abzüglich der durch das Überbordwerfen entstandenen Schäden und der Bergungskosten zurückzuerstatten. [Früherer Artikel 115 umnummeriert zu Art. 160 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 161 ] - Der Kapitän ist verpflichtet, sobald wie möglich ein Protokoll über das Überbordwerfen und andere Havarieopfer zu erstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Protokoll werden die Gründe für die Havarieopfer und die geopferten, zurückgelassenen, über Bord geworfenen oder beschädigten Sachen angegeben. Das Protokoll wird vom Kapitän und von den Hauptbesatzungsmitgliedern unterzeichnet oder enthält die Gründe für ihre Weigerung zu unterzeichnen. Es wird in das Logbuch übertragen. [Früherer Artikel 116 umnummeriert zu Art. 161 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 162 ] - Im ersten Hafen, in dem das Schiff anlegt, ist der Kapitän verpflichtet, binnen vierundzwanzig Stunden nach seiner Ankunft die im Protokoll enthaltenen Tatsachen zu bestätigen. [Früherer Artikel 117 umnummeriert zu Art. 162 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 163 ] - Eine Aufstellung der Verluste und Schäden wird am Ausladeort des Schiffes auf Betreiben des Kapitäns [von Dispacheuren] angefertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die [Dispacheure] werden durch das Handelsgericht bestellt, wenn in einem belgischen Hafen ausgeladen wird. [...] Sie werden vom belgischen Konsul oder in dessen Ermangelung vom örtlichen Magistrat bestellt, wenn in einem ausländischen Hafen ausgeladen wird. [Dispacheure] leisten den Eid, bevor sie ihre Tätigkeiten aufnehmen. [Früherer Artikel 118 umnummeriert zu Art. 163 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 13 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 13 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997); früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 2 (Art. 8 Nr. 12) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 13 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] [Art. 164 ] - Aufgrund des vorhergehenden Artikels bestellte [Dispacheure] erstellen die Verteilung der Verluste und Schäden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verteilung wird durch die Homologierung des Gerichts für vollstreckbar erklärt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In ausländischen Häfen wird die Verteilung durch den belgischen Konsul oder in dessen Ermangelung durch ein vor Ort zuständiges Gericht für vollstreckbar erklärt. [Früherer Artikel 119 umnummeriert zu Art. 164 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 § 2 Nr. 13 des G. vom 21. Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] TITEL IV - Beförderung von Reisenden auf See [Art. 165 ] - Reisende können ihre Rechte aus dem Beförderungsvertrag ohne Zustimmung des Kapitäns nicht übertragen. [Früherer Artikel 120 umnummeriert zu Art. 165 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 166 ] - Verpflegungskosten von Reisenden sind ausser bei gegenteiliger Vereinbarung im Überfahrtsgeld enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Fall ist der Kapitän verpflichtet, den Reisenden die notwendigen Lebensmittel zu einem annehmbaren Preis zur Verfügung zu stellen. [Früherer Artikel 121 umnummeriert zu Art. 166 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 167 ] - Reisende gelten hinsichtlich der Güter, die sie an Bord des Schiffes haben, als Ablader. [...] [Früherer Artikel 122 umnummeriert zu Art. 167 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 7 des G. vom 11. April 1989 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1989)] [Art. 168 ] - Reisende sind verpflichtet, die Anweisungen des Kapitäns in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord zu befolgen. [Früherer Artikel 123 umnummeriert zu Art. 168 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 169 ] - An Bord befindliche Güter der Reisenden sind als Pfand für die Zahlung des Überfahrtsgeldes und gegebenenfalls der Unterhaltskosten bestimmt. [Früherer Artikel 124 umnummeriert zu Art. 169 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 170 ] - Der Kapitän sorgt für die Aufbewahrung der Güter von Reisenden, die während der Reise sterben. [Früherer Artikel 125 umnummeriert zu Art. 170 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 171 ] - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung ist der Kapitän verpflichtet, sich direkt zum Bestimmungsort des Schiffes zu begeben; ansonsten droht Vertragsauflösung und Schadenersatz, falls dazu Anlass besteht. [Früherer Artikel 126 umnummeriert zu Art. 171 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 172 ] - Der Kapitän ist nicht verpflichtet, auf Reisende zu warten, die im Verschiffungshafen oder während der Reise nicht rechtzeitig an Bord kommen. Der Reisende muss in diesem Fall das volle Überfahrtsgeld zahlen. [Früherer Artikel 127 umnummeriert zu Art. 172 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1908)] [Art. 173 ] - Der Kapitän hat nur auf die Hälfte des Überfahrtsgeldes Anrecht, wenn ein Reisender acht Tage vor der Abfahrt seinen Vertragsrücktritt erklärt; wird der Vertragsrücktritt nicht rechtzeitig erklärt, wird das volle Überfahrtsgeld geschuldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kapitän hat Anrecht auf ein Viertel des Überfahrtsgeldes, wenn ein Reisender infolge von Tod, schwerer Krankheit oder höherer Gewalt nicht an Bord gehen kann. Darüber hinaus werden in diesem Fall die Unterhaltskosten erstattet, wenn sie im Überfahrtsgeld enthalten sind. [Früherer Artikel 128 umnummeriert zu Art. 173 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 174 ] - Reisende haben Anrecht auf Schadenersatz und können Vertragsauflösung verlangen, wenn die Abfahrt durch Verschulden des Kapitäns nicht am festgelegten Tag erfolgt ist. [Früherer Artikel 129 umnummeriert zu Art. 174 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 175 ] - Der Vertrag wird aufgelöst, ohne dass die Parteien einander eine Entschädigung schulden, wenn die Abfahrt infolge eines Verbots, mit dem Bestimmungshafen Handel zu treiben, einer Blockade oder eines anderen Falls höherer Gewalt nicht erfolgen konnte. [Früherer Artikel 130 umnummeriert zu Art. 175 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 176 ] - Ein Reisender, der das Schiff während der Reise freiwillig verlässt, muss das volle Überfahrtsgeld zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstirbt ein Reisender oder ist er gezwungen, das Schiff wegen Krankheit zu verlassen, wird das Überfahrtsgeld nur im Verhältnis zum abgelegten Teil der Reise geschuldet. [Früherer Artikel 131 umnummeriert zu Art. 176 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 177 ] - Falls das Schiff infolge einer Kaperung, eines Schiffbruchs oder der Erklärung der Seeuntüchtigkeit nicht am Bestimmungsort ankommt, hat der Kapitän gegebenenfalls nur auf die Erstattung der aufgewendeten Unterhaltskosten Anrecht. [Früherer Artikel 132 umnummeriert zu Art. 177 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 178 ] - Muss der Kapitän das Schiff während einer Reise ausbessern lassen, sind die Reisenden verpflichtet, zu warten oder das volle Überfahrtsgeld zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reisende haben während der Dauer der Arbeiten ein Anrecht auf eine kostenlose Unterbringung und auf Unterhalt entsprechend den Vereinbarungen, es sei denn, der Kapitän bietet ihnen an, die Reise auf einem gleichartigen Schiff zu beenden. [Früherer Artikel 133 umnummeriert zu Art. 178 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [...] [Früherer Titel V mit den früheren Artikeln 134 bis 155 aufgehoben durch Art. 1 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [TITEL V] - Bodmerei [Früherer Titel VI umnummeriert zu Titel V durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); frühere Artikel 156 bis 167 umnummeriert zu Art. 179 bis 190 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art. 179 ] - Ein Bodmereidarlehen kann nur vom Kapitän für die Finanzierung von Ausbesserungen oder anderen aussergewöhnlichen Bedürfnissen des Schiffes oder der Ladung oder für den Ersatz von Gegenständen, die infolge von Seeunfällen verloren gegangen sind, aufgenommen werden. [Dazu muss in Belgien durch das Handelsgericht und im Ausland durch den Konsul oder Vizekonsul oder in deren Ermangelung durch den örtlichen Magistrat eine Ermächtigung erteilt werden.] [Art. 179 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 (Art. 35) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))] [Art. 180 ] - [In der Ermächtigung muss angegeben sein, ob das Darlehen sich auf die ganze oder einen Teil der Ladung bezieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es darf sich nie auf Güter beziehen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses, das zum Darlehen Anlass gegeben hat, nicht eingeladen waren.] [Art. 180 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] [Art.181 ] - Die Aufnahme von Darlehen auf Gewinne, die in Bezug auf die Güter erwartet werden, ist verboten. In diesem Fall haben Darlehensgeber nur ein Anrecht auf die Rückzahlung des Kapitals ohne Zinsen. [Art. 182 ] - Werden zwei oder mehr Bodmereidarlehen auf dieselben Sachen aufgenommen, hat das spätere Darlehen Vorrang vor dem vorhergehenden Darlehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darlehen, die in demselben Nothafen während desselben Aufenthalts aufgenommen werden, haben denselben Rang. [Art. 183 ] - Sachen, auf die ein Darlehen aufgenommen wird, sind auf bevorrechtigte Weise und im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an Kapital und Zinsen des verliehenen Bodmereigeldes gebunden. [Art. 184 ] - Erfolgt die Zahlung nicht am Fälligkeitsdatum, werden die Zinsen auf das Kapital und die Bodmereiprämie ab dem Tag des Protests mangels Zahlung geschuldet. [Art. 185 ] - Bodmereibriefe können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. [Das Indossament unterliegt den in den Gesetzen über die Wechsel festgelegten Regeln.] In diesem Fall hat die Übertragung eines Bodmereibriefs die gleichen Auswirkungen und bewirkt sie die gleichen Gewährleistungsklagen wie die Übertragung anderer Handelspapiere. [Art. 185 Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 § 2 Nr. 14 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1997 (B.S. vom 27. November 1997)] [Art. 186 ] - Die Zahlungsgarantie gilt nicht für die Bodmereiprämie, ausser wenn das Gegenteil ausdrücklich festgelegt wurde. [Art. 187 ] - Gehen Sachen, auf die ein Bodmereidarlehen aufgenommen wurde, während der Dauer und am Ort des Risikos durch Zufall oder wegen Baratterie des Schiffers wie in den Artikeln 201 und 207 erwähnt ganz verloren, kann der ausgeliehene Betrag nicht zurückgefordert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entsprechend den aus Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 hervorgehenden Vorschriften für Versicherte muss der Bodmereinehmer alles Nötige veranlassen, um Schaden vorzubeugen oder zu begrenzen. [Art. 188 ] - Im Fall eines Schiffbruchs ist die Rückzahlung des geliehenen Bodmereigeldes auf den Wert der geretteten und dem Bodmereivertrag unterliegenden Sachen abzüglich der Bergungskosten begrenzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im selben Fall ist die Rückzahlung des auf die Fracht geliehenen Bodmereigeldes auf das begrenzt, was als Fracht geschuldet wird, abzüglich der Entlohnung der Besatzung und des Anteils des Bodmereigebers an den Bergungskosten. [Art. 189 ] - Wird eine dem Darlehen unterliegende Sache über Bord geworfen, wird der durch Beitragsverpflichtung gezahlte Betrag auf bevorrechtigte Weise zugunsten der Rechte des Bodmereigebers verwendet. [Art. 190 ] - Bodmereidarlehen tragen nicht zur besonderen Havarie an Sachen, die diesem Darlehen unterliegen, bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie tragen zur grossen Havarie bei, die nach dem Darlehen entstanden ist, wenn in der Urkunde nicht angegeben ist, dass der Bodmereigeber davon befreit ist. [TITEL VI] - Seeversicherung [Früherer Titel VII umnummeriert zu Titel VI durch Art. 4 Abs. 1 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908); frühere Artikel 168 bis 227 umnummeriert zu Art. 191 bis 250 durch Art. 4 Abs. 2 des G. vom 10. Februar 1908 (B.S. vom 25. September 1908)] Abschnitt 1 - Form und Inhalt des Versicherungsvertrags [Art. 191 ] - Seeversicherungen können Folgendes umfassen: - Körper und Kiel des Schiffes, - Takelwerk und Schiffsgeräte, - Ausrüstung und Proviant, - Fracht, - Überfahrtsgeld, - verliehenes Bodmereigeld und Bodmereiprämie, - eingeladene Güter, - Gewinne, die in Bezug auf die Güter erwartet werden, - Entlohnung der Besatzung, - Gewinne aus der Vercharterung, - Maklergebühren, Einkaufs- und Verkaufsprovisionen und Provisionen aus der Konsignation, - Geldsummen, die vor und während der Reise für die Bedürfnisse des Schiffes und den Versand der Güter verwendet werden, - im Allgemeinen alle in Geld bewertbaren Sachen oder Werte, die dem Schifffahrtsrisiko unterliegen, [unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, sofern dieses Gesetz sich auf Personenversicherungen bezieht]. [Art. 191 abgeändert durch Art. 143 des G. vom 25. Juni 1992 (B.S. vom 20. August 1992)] [Art.192 ] - Im Fall von Betrug bei der Schätzung der versicherten Sachen und im Fall von Fälschung oder Verfälschung kann der Versicherer die Sachen unbeschadet anderer Zivilklagen oder Strafverfolgungen überprüfen und schätzen lassen. [Art. 193 ] - Sachen, deren Wert im Vertrag in einer Fremdwährung angegeben ist, werden entsprechend dem Kurs, den die Fremdwährung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Police hatte, in belgischer Währung bewertet. [Art. 194 ] - Ist der Wert der versicherten Sachen nicht im Vertrag angegeben, wird er gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Titels nachgewiesen. [Art. 195 ] - Ist die Risikodauer nicht im Vertrag bestimmt, läuft das Risiko in Bezug auf das Schiff, das Takelwerk und die Schiffsgeräte, die Ausrüstung, den Proviant und die Fracht ab dem Beginn des Einladens und, wenn das Schiff in Ballast abfährt, ab dem Beginn des Einladens des Ballasts; das Risiko endet zum Zeitpunkt des Ausladens oder einundzwanzig Tage nach Ankunft am Bestimmungsort, wenn innerhalb dieser Frist nicht ausgeladen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Güter läuft das Risiko ab dem Tag, an dem die Güter in das Schiff oder in die zum Umladen bestimmten Leichter eingeladen werden, bis zu dem Tag, an dem sie an Land gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf alle anderen Sachen beginnt und endet die Haftung des Versicherers zu dem Zeitpunkt, zu dem das Seerisiko für den Versicherten beginnt und endet. [Art. 196 ] - Eine Prämienerhöhung, die in Friedenszeiten für den Fall eines Krieges festgelegt wird und deren Umfang im Versicherungsvertrag nicht bestimmt ist, wird unter Berücksichtigung der Risiken, der Umstände und der Klauseln der Versicherungspolice gerichtlich festgesetzt. [Art. 197 ] - Im Fall eines Verlusts von Gütern, die für Rechnung des Kapitäns versichert sind und in das Schiff, das unter seiner Führung steht, eingeladen wurden, ist der Kapitän verpflichtet, den Versicherern den Nachweis für den Ankauf der Güter zu erbringen und für diese Güter ein Konnossement vorzulegen, das von zwei der Hauptbesatzungsmitglieder unterzeichnet wurde. [Art. 198 ] - Besatzungsmitglieder und Reisende, die in Belgien versicherte Güter in das Schiff einladen, sind verpflichtet, am Einladeort ein Konnossement für diese Güter zu hinterlegen. In Belgien wird dieses Konnossement bei der Kanzlei des Handelsgerichts und im Ausland beim belgischen Konsul oder in dessen Ermangelung beim örtlichen Magistrat hinterlegt. [Art. 199 ] - Ein Versicherungsvertrag ist nichtig, wenn er geliehenes Bodmereigeld zum Gegenstand hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Verpflichtungen des Versicherers und des Versicherten [Art. 200 ] - Eine Versicherung wird für nichtig erklärt und der Versicherer erhält als Entschädigung ein halbes Prozent der Versicherungssumme: - wenn die Reise selbst wegen des Versicherten vor Beginn des Risikos abgebrochen wird, - wenn der Charterer die Fracht hat versichern lassen und diese Fracht aufgrund der Umstände nicht geschuldet wird, - wenn der Versicherte in dem in Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Fall ein Anrecht auf Rückzahlung der Prämie hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beträgt die Prämie weniger als ein Prozent, entspricht die Entschädigung der Hälfte der Prämie. [Art. 201 ] - Zu Lasten des Versicherers gehen Verlust und Schaden, die durch Sturm, Schiffbruch, Strandung, Zusammenstoss, unfreiwillige Kurs- oder Reiseänderung oder unfreiwilligen Schiffwechsel, Überbordwerfen, Brand, Explosion, Plünderung und im Allgemeinen durch alle anderen Seegefahren verursacht werden. Übernimmt der Versicherer das Kriegsrisiko, haftet er für Schaden und Verlust an beziehungsweise von versicherten Sachen, die durch Feindseligkeiten, Repressalien, Kriegserklärung, Blockade, Festhalten auf Befehl von oben, Übergriff vonseiten einer anerkannten oder nicht anerkannten Regierung und im Allgemeinen durch alle Kriegsvorfälle und -gefahren entstehen. [Art. 202 ] - Ist das Kriegsrisiko nicht in der Versicherung enthalten, wird der Vertrag aufgelöst, wenn der Verlauf der Reise durch eine Kriegshandlung geändert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Findet diese Handlung jedoch auf See statt, erfolgt die Auflösung des Vertrags erst, nachdem das Schiff im ersten Hafen, den es erreicht, verankert oder festgemacht wurde. [Art. 203 ] - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird im Fall des vorhergehenden Artikels davon ausgegangen, dass die versicherten Güter infolge einer Seegefahr verloren gegangen sind. [Art. 204 ] - Eine Kriegsversicherung tritt ungeachtet der Verpflichtungen, die für die Versicherer damit verbunden sind, für gewöhnliche Risiken an die Stelle der Versicherung ohne Kriegsrisiken ab dem Zeitpunkt, zu dem letztgenannter Vertrag gemäss Artikel 202 aufgelöst wurde. [Art. 205 ] - Kurs- oder Reiseänderungen oder Schiffwechsel, die der Versicherte anordnet, und Verlust oder Schaden, der wegen des Versicherten entstanden ist, gehen nicht zu Lasten des Versicherers; der Versicherer hat sogar Anrecht auf die Prämie, wenn er einem Risiko ausgesetzt war. [Art. 206 ] - Schaden, der wegen und durch Verschulden des Eigentümers, Charterers oder Abladers entstanden ist, geht nicht zu Lasten des Versicherers. [Art. 207 ] - Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung haftet der Versicherer für Pflichtverletzungen und Fehler des Kapitäns und der Besatzung, die unter der Bezeichnung Baratterie des Schiffers bekannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei gegenteiliger Vereinbarung haftet er nicht für Pflichtverletzungen des Kapitäns, den der Versicherte angestellt hat. [Art. 208 ] - In der Police sind Güter besonders anzugeben, die aufgrund ihrer Art besonders anfällig für Verderb oder Verringerung sind, wie Getreide oder Salz, oder Güter, die auslaufen können; andernfalls haftet der Versicherer nicht für möglichen Schaden oder Verlust in Bezug auf diese Güter, es sei denn, der Versicherte hatte bei Unterzeichnung der Police keine Kenntnis von der Art der Ladung. [Art. 209 ] - Hat eine Versicherung Güter für die Hin- und Rückfahrt zum Gegenstand und ist am ersten Bestimmungsort keine Rückladung oder eine unvollständige Rückladung in das Schiff eingeladen worden, erhält der Versicherer vorbehaltlich anders lautender Bestimmung proportional nur zwei Drittel der vereinbarten Prämie. [Art. 210 ] - Wenn eine Versicherung Güter zum Gegenstand hat, erfolgt die Schätzung entsprechend dem Wert, den die Güter zum Zeitpunkt und am Ort des Einladens hatten, einschliesslich aller Gebühren und Kosten, die gezahlt beziehungsweise getragen wurden, bis sie an Bord waren, und der Versicherungsprämie und der Nebenkosten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Körper, Kiel, Takelwerk und Geräte eines Schiffes werden entsprechend ihrem Wert am Tag des Risikobeginns geschätzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Proviant, Ausrüstung und alle anderen in Geld bewertbaren Sachen werden entsprechend ihrem Wert am Ort und zum Zeitpunkt des Risikobeginns geschätzt. [Art. 211 ] - Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrag, der für einen Betrag bewilligt wurde, der über dem Wert der versicherten Sachen liegt, ist dem Versicherten gegenüber nur nichtig, wenn nachgewiesen wird, dass seinerseits arglistige Täuschung oder Betrug vorliegt. [Art. 212 ] - Liegt in vorerwähntem Fall weder arglistige Täuschung noch Betrug vor, bleibt der Vertrag bis zum geschätzten oder vereinbarten Wert der versicherten Sachen gültig. [Art. 213 ] - Haben die Parteien die Schätzung des erwarteten Gewinns vereinbart, ist diese Schätzung verbindlich, ohne dass ein weiterer Nachweis erforderlich ist. [Art. 214 ] - In der Versicherung für verliehenes Bodmereigeld gilt die Bodmereiprämie als nicht einbegriffen. [Art. 215 ] - Ist die Fracht der versicherten Sachen versichert, erfolgt die Auszahlung im Fall einer besonderen Havarie für die Fracht im gleichen Verhältnis wie für die versicherten Sachen. [Art. 216 ] - Der Versicherer des Überfahrtsgeldes ist verpflichtet, den Verlust zu entschädigen, den der Versicherte in Bezug auf dieses Überfahrtsgeld erlitten hat infolge von Seerisiken wie Ausschiffungs- und Wiedereinschiffungskosten, Verpflegungs- und Unterbringungskosten der Reisenden in einem Nothafen, Ersatz verloren gegangener oder beschädigter Lebensmittel und Ausgaben für die Weiterbeförderung an Bord eines anderen Schiffes. [Art. 217 ] - Ist die Versicherung für Güter, die in verschiedene benannte Schiffe eingeladen werden, aufgeteilt mit Angabe der Geldsumme, die auf jedem Schiff versichert ist, und werden alle Güter in ein Schiff oder in eine kleinere Anzahl Schiffe als im Vertrag bestimmt eingeladen, ist der Versicherer nur zur Zahlung der Summe verpflichtet, die er auf dem oder den Schiffen versichert hat, die die Ladung erhalten haben, ungeachtet des Untergangs aller benannten Schiffe; er erhält trotzdem die in Artikel 200 vorgesehene Entschädigung. [Art. 218 ] - Der Versicherer trägt das Risiko nicht mehr und hat Anrecht auf die Prämie, wenn der Versicherte das Schiff, selbst auf derselben Route, an einen weiter gelegenen Ort als den im Vertrag bestimmten Ort schickt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherung ist in vollem Umfang wirksam, wenn die Reise gekürzt wird, sofern der Kapitän dazu in einem Anlaufhafen anlegt.</p></div>", "next": 238343}