Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisati
En bref
Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande d'un arrêté royal précédent datant du 22 mai 2003, qui concerne la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides.
Ce qu'il réglemente
- La traduction officielle en allemand de l'arrêté royal du 22 mai 2003.
- La définition des produits biocides, des substances, des préparations et des organismes nuisibles.
- Les conditions de mise sur le marché et d'utilisation des produits biocides.
- Les procédures d'autorisation et d'enregistrement des produits biocides.
Qui il concerne
- Les fabricants et distributeurs de produits biocides.
- Les utilisateurs professionnels de produits biocides.
Points clés
- Le texte annexé à cet arrêté est la traduction officielle en allemand de l'arrêté royal du 22 mai 2003.
- Les "produits biocides" sont des substances ou préparations destinées à détruire, repousser ou rendre inoffensifs les organismes nuisibles.
- Les "organismes nuisibles" sont tous les organismes indésirables ou nocifs pour l'homme, ses activités, les produits, les animaux ou l'environnement.
- La "mise sur le marché" inclut la vente, la mise à disposition de tiers, la location ou la cession de produits biocides.
Texte de loi
Obsah (15)
Artikel 1Artikel 3Artikel 40Artikel 7Artikel 9Artikel 16Artikel 38Artikel 5Artikel 50Artikel 51Artikel 59Artikel 60Artikel 56§ 2§ 119 JUILLET 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 concernant la mise sur le marché et l'utilisation des produits biocides ALBERT
einem Biozid-Produkt vorhanden sind und als Folge seiner Verwendung zurückbleiben, einschliesslich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte,
- In-Verkehr-Bringen: Verbringen, Einfuhr, anschliessende Lagerung oder Besitz im Hinblick auf Verkauf oder Zurverfügungstellung an Dritte, Anbieten zum Kauf, Verkauf, Anbieten zum Verleih, Verleih oder entgeltliche beziehungsweise unentgeltliche Abtretung, 11.Zulassung: einen Verwaltungsakt, mit dem der Minister auf Antrag eines Antragstellers das In-Verkehr-Bringen eines Biozid-Produktes zulässt,
- Registrierung: einen Verwaltungsakt, mit dem der Minister auf Antrag eines Antragstellers das In-Verkehr-Bringen eines Biozid- Produktes mit niedrigem Risikopotential zulässt, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Unterlagen den Anforderungen des vorliegenden Erlasses genügen, 13.Zugangsbescheinigung: ein Dokument, das von dem oder den zur Nutzung der nach dem vorliegenden Erlass geschützten einschlägigen Daten Berechtigten unterzeichnet ist und in dem festgestellt wird, dass diese Daten vom Minister zum Zwecke der Gewährung einer Zulassung oder einer Registrierung eines Biozid-Produktes gemäss vorliegendem Erlass verwendet werden dürfen,
- Rahmenformulierung: Spezifikationen für eine Gruppe von Biozid-Produkten für den gleichen Verwendungszweck und die gleiche Verwenderkategorie.Diese Produktgruppe muss die gleichen Wirkstoffe derselben Spezifikationen enthalten und ihre Zusammensetzungen dürfen nur Abweichungen von einem bereits zugelassenen Biozid- Produkt aufweisen, die sich weder auf die Höhe des mit ihnen verbundenen Risikos auswirken noch deren Wirksamkeit beeinträchtigen. Als Abweichung gilt in diesem Zusammenhang ein geringerer prozentualer Anteil der Wirkstoffe und/oder eine Veränderung des prozentualen Verhältnisses, der Anteil eines oder mehrerer Stoffe, die keine Wirkstoffe sind und/oder der Austausch eines oder mehrerer Pigment-, Farb- oder Duftstoffe gegen andere Stoffe mit dem gleichen oder einem niedrigeren Risiko, wobei die Wirksamkeit nicht verringert wird,
- wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung: Durchführung wissenschaftlicher Versuche oder Analysen unter kontrollierten Bedingungen einschliesslich der Bestimmung der Eigenschaften, der Leistung und der Wirksamkeit sowie wissenschaftliche Untersuchung im Hinblick auf die Produktentwicklung, 16.verfahrensorientierter Forschung und Entwicklung: die Weiterentwicklung eines Stoffes, in der die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilotanlagenebene oder im Rahmen von Produktionsversuchen erprobt werden,
- Minister: den für die Umwelt zuständigen Minister oder den für bestimmte Aufgaben oder Zuständigkeiten von ihm beauftragten Beamten, 18.berufsmässigem Verwender eines Biozid-Produktes: jede Person, die gemäss den Bestimmungen von Artikel 56 § 2 ein Biozid-Produkt bei der Geschäftsführung oder Betreibung eines Betriebs verwendet, dessen Tätigkeit die Bekämpfung des Schadorganismus erfordert, der durch das Biozid-Produkt betroffen ist. § 2 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, die Verpackung und die Kennzeichnung, die vorherige Zulassung, die Registrierung als Verkäufer und die Zulassung als Verwender von Biozid-Produkten finden keine Anwendung auf:
- Lieferungen für die Beseitigung oder die Lagerung mit anschliessender Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union der in vorliegendem Erlass erwähnten Stoffe und Zubereitungen, sofern die Produkte in ihrer Transportverpackung in einem getrennten Teil des Lagerraums, der mit der Aufschrift « EXPORT » versehen ist, gelagert werden, 2.auf der Durchfuhr durch das Gebiet der Europäischen Union befindliche Biozid-Produkte, die der Zollkontrolle unterliegen, sofern sie nicht bearbeitet oder verarbeitet werden,
- auf der Durchfuhr durch das belgische Staatsgebiet befindliche Biozid-Produkte, die für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestimmt sind, sofern das Biozid-Produkt in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen ist. § 3 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Biozid-Produkte, wie sie in Artikel 1 § 1 Nr. 1 definiert sind, aber nicht auf Produkte,
nachfolgenden Vorschriften definiert sind oder in deren Anwendungsbereich fallen, und dies was die Zielsetzungen dieser Vorschriften betrifft: 1. Arzneimittel,
Artikel 1des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähnt sind, 2.
Zusatzstoffe, die im Handel mit Lebensmitteln oder Nahrungsstoffen zugelassen sind und als solche verwendet werden, sowie
Artikel 1Nr.1 des Gesetzes vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Lebensmittel und
Artikel 1Nr.
2 Buchstabe a), b), d), e),
- f)und
- h)desselben Gesetzes erwähnten anderen Erzeugnisse, 3. Zusatzstoffe, die im Handel mit Futtermitteln zugelassen sind und als solche verwendet werden, sowie Arzneimittelvormischungen und Arzneifuttermittel,
Artikel 1Nr.2 und 3 des Gesetzes vom 21.
Juni 1983 über Arzneifuttermittel erwähnt sind, 4. tierische Erzeugnisse,
Artikel 1Nr.2 des Gesetzes vom 24.
März 1987 über die Tiergesundheit erwähnt sind, 5. Stoffe und Zubereitungen,
Artikel 1Nr.2 und 3 Buchstabe b) des Königlichen Erlasses vom 28.
Februar 1994 über die Aufbewahrung, das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke erwähnt sind, 6. Pflanzenerzeugnisse,
Artikel 1
des Gesetzes vom 2.April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen erwähnt sind, 7. Erzeugnisse,
Artikel 1
des Gesetzes vom 28.März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei erwähnt sind, 8. explosions- und zündfähige Stoffe sowie damit geladene Geräte,
Artikel 1
des Gesetzes vom 28.Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte erwähnt sind, 9. Stoffe,
Artikel 3
des Gesetzes vom 15.April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde erwähnt sind, 10. Medizinprodukte,
Artikel 1des Königlichen Erlasses vom 18.
März 1999 über Medizinprodukte erwähnt sind. § 4 - Die Bestimmungen in Bezug auf die Einstufung, die Verpackung und die Kennzeichnung, die vorherige Zulassung, die Registrierung als Verkäufer und die Zulassung als Verwender von Biozid-Produkten finden keine Anwendung auf Biozid-Produkte, die für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestimmt sind, sofern die Produkte in ihrer Transportverpackung in einem getrennten Teil des Lagerraums, der mit der Aufschrift « EXPORT (EU) » versehen ist, gelagert werden.
vorliegendem Paragraphen erwähnten Produkte, die aufgrund von Artikel 50 zu einer oder mehreren Gefahrenkategorien gehören, müssen gemäss Artikel 39 verpackt werden. Die Gefahrensymbole und die Gefahrenhinweise, der Name und die Adresse des Herstellers oder jeder anderen Person, die das Produkt in Verkehr bringt, die Konzentration jedes Wirkstoffes, die gemäss den in Artikel 40 § 1 Buchstabe a) erwähnten Regeln ausgedrückt ist, sowie
Artikel 40
§ 1 Buchstabe h),
- i)und
- j)vorgesehenen Angaben müssen auf dem Etikett erscheinen. In Abweichung von Artikel 40 müssen die im vorangehenden Absatz erwähnten Angaben, sofern dies praktisch ausführbar ist, in der oder den Sprachen oder in einer oder mehreren der Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder der Region, wo das Produkt verwendet werden soll, vermerkt werden. Trägt die Transportverpackung das durch
ternationalen Vorschriften in Bezug auf den Transport vorgesehene Symbol, wird davon ausgegangen, dass die Anforderungen in Bezug auf die Gefahrensymbole und die Gefahrenhinweise eingehalten sind. § 5 - Der Eigentümer oder der Inhaber der in Artikel 1 § 2 Nr. 1, 2 und 3 und Artikel 1 § 4 erwähnten Produkte muss spätestens zum Zeitpunkt der Versendung anhand von Dokumenten den Nachweis für die Bestimmung der Produkte erbringen können. § 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses in Bezug auf die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung finden keine Anwendung auf den Transport von Biozid-Produkten auf dem Schienen-, Strassen-, Binnenwasser-, See- oder Luftweg. § 7 - Vorliegender Erlass ist anwendbar unbeschadet der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung. TITEL II - In-Verkehr-Bringen von Biozid-Produkten KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Andere Biozid-Produkte als Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential und in Anlage IB aufgenommene Grundstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Minister gemäss dem vorliegenden Erlass die Zulassung dazu erteilt hat. Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern sie vom Minister registriert worden sind. Ausser im Fall einer anders lautenden Bestimmung finden sämtliche Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die Zulassung von Biozid-Produkten und über zugelassene Biozid-Produkte ebenfalls Anwendung auf Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential und ihre Registrierung. KAPITEL II - Zulassung Abschnitt I - Zulassungsbedingungen Art. 3 - § 1 - Eine Zulassung für das In-Verkehr-Bringen eines Biozid-Produktes kann nur erteilt werden, wenn:
- die Wirkstoffe, die im Biozid-Produkt enthalten sind, in Anlage I oder Anlage IA aufgeführt und die Anforderungen dieser Anlagen erfüllt sind, 2.nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sichergestellt ist und die nach den gemeinsamen Grundsätzen der Anlage VI für die Bewertung von Unterlagen durchgeführte Prüfung der gemäss den Artikeln 4 und 5 gelieferten Angaben ergibt, dass bei einer der Zulassung entsprechenden Verwendung und unter Berücksichtigung aller Bedingungen, unter denen das Biozid-Produkt normalerweise verwendet wird, der Verwendung des mit dem Biozid-Produkt behandelten Materials, der Auswirkungen der Verwendung und der Beseitigung, das Biozid-Produkt: - hinreichend wirksam ist, - keine unannehmbaren Wirkungen auf die Zielorganismen hat, indem es beispielsweise eine unannehmbare Resistenz oder Kreuzresistenz beziehungsweise bei Wirbeltieren unnötige Leiden oder Schmerzen verursacht, - selbst oder aufgrund seiner Rückstände keine unmittelbaren oder mittelbaren unannehmbaren Wirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier (zum Beispiel über Trinkwasser, Nahrungs- oder Futtermittel, Luft in Innenräumen oder am Arbeitsplatz) oder auf Oberflächen- und das Grundwasser hat, - selbst oder aufgrund seiner Rückstände keine unannehmbaren Wirkungen auf die Umwelt hat, und zwar unter besonderer Berücksichtigung folgender Aspekte: Verbleib und Verteilung in der Umwelt, insbesondere Kontamination von Oberflächengewässern (einschliesslich Ästuar- und Meeresgewässern), Grundwasser und Trinkwasser; Auswirkungen auf Nichtzielorganismen. Bei der Beurteilung, ob die oben erwähnten Wirkungen annehmbar sind oder nicht, werden der in Artikel 174 § 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erwähnte Grundsatz der Vorsorge und die Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit eines Biozid-Produktes berücksichtigt, dessen In-Verkehr-Bringen zugelassen ist und das mit einer ähnlichen Wirkung auf die Zielorganismen verwendet werden kann, ohne dass wesentliche praktische Nachteile für den Verwender oder ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt entstehen,
- die Art und Menge der in ihm enthaltenen Wirkstoffe und gegebenenfalls jegliche toxikologisch oder ökotoxikologisch signifikanten Verunreinigungen und zusätzlichen Bestandteile sowie seine toxikologisch oder ökologisch signifikanten Rückstände, die sich aus der zugelassenen Verwendung ergeben, gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Anlagen IIA, IIB, IIIA, IIIB, IVA oder IVB bestimmt werden können, 4.seine physikalisch-chemischen Eigenschaften ermittelt und für eine sachgemässe Verwendung und Lagerung sowie einen sachgemässen Transport dieses Produktes als annehmbar erachtet worden sind. § 2 - Ein Biozid-Produkt, das gemäss Artikel 50 als giftig, sehr giftig oder als krebserzeugend beziehungsweise erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) der Kategorie 1 oder 2 eingestuft wurde, darf nicht zugelassen werden, um für die Allgemeinheit in Verkehr gebracht oder von dieser verwendet zu werden. Abschnitt II - Zulassungsantrag Art. 4 - Die Zulassung wird beim Minister von oder im Namen der Person beantragt, die für das In-Verkehr-Bringen des Biozid-Produktes verantwortlich sein wird, ungeachtet der Tatsache, ob sie Hersteller, Importeur, Eigentümer oder Konzessionär ist, und die ein ständiges Büro in der Europäischen Gemeinschaft hat. Art. 5 - § 1 - Der Zulassungsantrag muss in vier Exemplaren an die Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. Der Antrag wird anhand eines Formulars eingereicht, dessen Muster in Anlage VII zu vorliegendem Erlass festgelegt ist. § 2 - Für jedes Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, umfasst der Antrag Unterlagen oder eine Zugangsbescheinigung, wobei nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anlage IIB oder von Anlage IVB und erforderlichenfalls der einschlägigen Teile von Anlage IIIB erfüllt sein müssen. § 3 - Für jeden Wirkstoff in einem Biozid-Produkt umfasst der Antrag Unterlagen oder eine Zugangsbescheinigung, wobei nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse die Anforderungen von Anlage IIA oder von Anlage IVA und erforderlichenfalls der einschlägigen Teile von Anlage IIIA erfüllt sein müssen. Der Wirkstoff muss mit der in Anlage I zum Königlichen Erlass vom
- Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, angegebenen Bezeichnung oder, sofern der Stoff dort nicht aufgeführt ist, mit der im Europäischen Altstoffverzeichnis (EINECS) angegebenen Bezeichnung bezeichnet werden; sofern der Stoff auch dort nicht aufgeführt ist, muss er mit seiner bei der Internationalen Normenorganisation gebräuchlichen Allgemeinen Bezeichnung (ISO Common Name) bezeichnet werden. Liegt Letztere nicht vor, so ist der Stoff mit seiner chemischen Bezeichnung gemäss der IUPAC- Nomenklatur (Nomenklatur der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie) zu bezeichnen. § 4 -
formationen in den Antragsunterlagen,
den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, müssen für eine Bewertung der Wirkungen und Eigenschaften,
Artikel 3§ 1 Nr.
2, 3 und 4 erwähnt sind, ausreichend sein. Sie werden in Form von technischen Unterlagen, die
formationen und Ergebnisse der Untersuchungen nach den Anlagen IIA und IIB oder IVA und IVB und erforderlichenfalls den einschlägigen Teilen der Anlagen IIIA und IIIB enthalten, vorgelegt. § 5 - Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen enthält jeder Antrag eine detaillierte und vollständige Beschreibung der durchgeführten Untersuchungen und der angewandten Methoden oder einen bibliographischen Verweis auf diese Methoden. Prüfungen sind nach den in Anlage V zum Königlichen Erlass vom
- Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, beschriebenen Methoden durchzuführen. Falls eine Methode ungeeignet oder nicht beschrieben ist, sollten möglichst international anerkannte Methoden angewendet werden, die begründet werden müssen. Sind vor dem
- Februar 1998 Prüfungsergebnisse durch andere als
Anlage V zum Königlichen Erlass vom
- Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, vorgesehenen Methoden gewonnen worden, so ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob diese Ergebnisse für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ausreichen oder ob neue Prüfungen gemäss Anlage V zum Königlichen Erlass vom
- Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr- Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, durchgeführt werden müssen, wobei unter anderem der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Versuche an Wirbeltieren so weit wie möglich einzuschränken. Gegebenenfalls müssen die Prüfungen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- November 1993 über den Schutz von Versuchstieren und des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1988 über die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und über die Überwachung ihrer Anwendung bei Versuchen mit Chemikalien durchgeführt werden. § 6 - Falls es aufgrund der Art des Biozid-Produktes oder seiner vorgesehenen Verwendung nicht notwendig ist, Informationen vorzulegen, oder wenn es aus wissenschaftlichen Gründen nicht notwendig ist oder technisch nicht möglich ist, bestimmte Informationen zu liefern, legt der Antragsteller dar, warum der Antrag
formationen nicht enthält. Die vorgebrachten Gründe, wie der Verweis auf eine Rahmenformulierung, auf die der Antragsteller ein Recht hat, müssen für den Minister annehmbar sein. Abschnitt III - Zulassungsverfahren Art. 6 - § 1 - Binnen vierzehn Tagen nach Empfang des Antrags wird dem Antragsteller mitgeteilt, ob der Antrag zulässig ist und den Verwaltungsbestimmungen und anderen formellen Aspekten, die durch vorliegenden Erlass festgelegt sind, entspricht. Gegebenenfalls wird gleichzeitig mit der oben erwähnten Mitteilung in Bezug auf die Zulässigkeit der Antrag dem wissenschaftlichen Sekretariat des Hohen Rates für Hygiene zwecks Überprüfung der Zulässigkeit auf wissenschaftlicher Ebene übermittelt. Binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach Empfang des Antrags sendet der Hohe Rat für Hygiene dem Antragsteller per Einschreiben eine Vollständigkeitserklärung zur Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5 erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden. Unbeschadet der Bestimmungen von § 2 entscheidet der Minister über den Zulassungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechs Monaten. Diese Frist läuft ab dem Tag, an dem der Hohe Rat für Hygiene dem Antragsteller per Einschreiben eine Vollständigkeitserklärung zur Bestätigung, dass die Antragsunterlagen sämtliche in Artikel 5 erwähnten Angaben umfassen und vom wissenschaftlichen Standpunkt aus als für eine künftige Bewertung ausreichend betrachtet werden, zugesandt hat. § 2 - Sofern sich nach Versendung der in § 1 erwähnten Vollständigkeitserklärung jedoch herausstellt, dass zusätzliche Informationen für die Bewertung der Risiken und der Wirksamkeit des Biozid-Produktes notwendig sind, kann der Minister nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene per Einschreiben vom Antragsteller verlangen, dass er diese Informationen mitteilt. Der Minister kann ebenfalls verlangen, dass Proben der Zubereitung und ihrer Bestandteile vorgelegt werden. In diesen Fällen und in Abweichung von § 1 verfügt der Minister über eine neue Entscheidungsfrist von drei Monaten, die ab dem Tag läuft, an dem der Hohe Rat für Hygiene dem Antragsteller ein Einschreiben zugesandt hat, in dem Letzterer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass die zusätzliche Information erhalten worden ist. § 3 - Dem Antrag kann nur auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene stattgegeben werden. Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per Einschreiben mit. § 4 - Kann dem Antragsteller nicht binnen den in den vorangehenden Paragraphen festgelegten Fristen geantwortet werden, setzt der Hohe Rat für Hygiene den Antragsteller unverzüglich davon in Kenntnis und teilt ihm den Stand der Prüfung der Antragsunterlagen mit. Der Antragsteller kann sich aufgrund des Stands der Prüfung noch für eine Verlängerung der Entscheidungsfrist um zwei Monate entscheiden. Dazu richtet er ein Schreiben an den Hohen Rat für Hygiene. Nach Ablauf der oben erwähnten Fristen gilt die Zulassung als verweigert; der Antragsteller kann eine Beschwerde gemäss dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren einlegen. Art. 7 - § 1 - Der Antragsteller kann seine Argumente gegen die Gründe der Verweigerung in einer Beschwerdeschrift geltend machen. Diese Beschwerdeschrift muss binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen, die ab dem Tag läuft, an dem die Gründe dem Antragsteller notifiziert worden sind, per Einschreiben an den Minister gerichtet werden. § 2 - Der Minister übermittelt die Beschwerdeschrift unverzüglich dem Hohen Rat für Hygiene zur Stellungnahme; dieser überprüft sie binnen sechzig Tagen nach Empfang, am Tag und zu der Uhrzeit, die von seinem Vorsitzenden festgelegt sind. Binnen den darauffolgenden sechzig Tagen notifiziert der Hohe Rat für Hygiene dem Minister die Stellungnahme. § 3 - Bevor die Stellungnahme abgegeben wird, hört der Hohe Rat für Hygiene den Antragsteller an oder lädt ihn zumindest ordnungsgemäss vor. Der Antragsteller kann sich bei der Anhörung von einem Rechtsanwalt oder von einem zugelassenen Vertreter beistehen oder vertreten lassen. § 4 - Der Minister entscheidet über die Beschwerde vor Ablauf einer Frist von vier Monaten, die ab dem Tag läuft, an dem der Minister die Beschwerdeschrift empfangen hat. Der Beschwerde kann nur auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene stattgegeben werden. Die auf Verweigerung der Zulassung lautende Entscheidung ist mit Gründen versehen und wird dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert. Abschnitt IV - Zulassungsmodalitäten Art. 8 - § 1 - Die Zulassung ist personengebunden und kann nur mit Einverständnis des Inhabers und ausdrücklicher, vorheriger, schriftlicher Zustimmung des Ministers nach Konsultierung des Hohen Rates für Hygiene übertragen werden. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Abschnitt V des vorliegenden Kapitels wird die Zulassung für höchstens zehn Jahre erteilt, gerechnet ab der ersten beziehungsweise der erneuten Aufnahme des Wirkstoffes in Anlage I oder IA für die betreffende Produktart, und zwar ohne Überschreitung der für den Wirkstoff in Anlage I oder IA angegebenen Frist. § 3 - Die Anforderungen in Bezug auf das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung, die notwendig für die Gewährleistung der Einhaltung der in Artikel 3 § 1 festgelegten Bedingungen sind, müssen ausdrücklich in die Zulassung aufgenommen werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen kann in der Zulassung als Bedingung auferlegt werden. Wenn aufgrund anderer Vorschriften Anforderungen in Bezug auf die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung und für die Verwendung des Biozid-Produktes anwendbar sind und wenn dadurch die Gesundheit von Vertreibern, Verwendern, Arbeitnehmern und Verbrauchern oder Tieren oder die Umwelt geschützt werden sollen, berücksichtigt der Minister diese bei der Erteilung einer Zulassung. Der Minister kann die Zulassung erteilen, vorausgesetzt, dass diesen Anforderungen genügt wird. Der Minister kann die Erteilung der Zulassung von chemischen oder physikalisch-chemischen Analysen oder von biologischen, toxikologischen oder anderen Versuchen in unabhängigen und spezialisierten Forschungszentren abhängig machen. Er kann auch die Normen, denen das Produkt genügen muss, und die Bedingungen für die Hinterlegung der Musterprobe festlegen. § 4 - Die Zulassung kann jederzeit überprüft werden, zum Beispiel, wenn Informationen gemäss Artikel 31 mitgeteilt worden sind und wenn es Anzeichen dafür gibt, dass
Artikel 3
§ 1 festgelegten Bedingungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt sind. In diesem Fall kann der Minister vom Inhaber der Zulassung verlangen, dass er zusätzliche Informationen vorlegt, und gegebenenfalls wird er gemäss den Bestimmungen von Abschnitt V des vorliegenden Kapitels die Zulassung ändern, ergänzen, aussetzen, aufheben, erneuern oder verlängern. Abschnitt V - Änderung, Ergänzung, Aussetzung, Aufhebung, Erneuerung und Verlängerung der Zulassung Art. 9 - § 1 - Während des Zeitraums, für den die Zulassung erteilt worden ist, kann der Minister nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene die Bedingungen für die Verwendung dieser Zulassung und insbesondere die Art der Verwendung oder die Aufwandsmenge ändern, sofern:
- er dies nach den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen und zum Schutz von Gesundheit und Umwelt für erforderlich hält oder 2.der Zulassungsinhaber dies beantragt und die Gründe für die Änderung angibt. § 2 - Wenn ein Änderungsantrag eine Erweiterung der Verwendung beinhaltet, dehnt der Minister die Zulassung aus und berücksichtigt dabei nur die besonderen Bedingungen, die für den in Anlage I oder IA aufgeführten Wirkstoff gelten. Wenn ein Änderungsantrag eine Änderung der besonderen Bedingungen einschliesst, die für den in Anlage I oder IA aufgeführten Wirkstoff gelten, so kann diese Änderung erst dann vorgenommen werden, wenn der Wirkstoff im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung gemäss denVerfahren der Artikel 22 und 23 beurteilt worden ist. § 3 - Bei Änderung der Zusammensetzung, der Bezeichnung oder der Verwendung eines zugelassenen Biozid-Produktes ist eine zusätzliche Zulassung erforderlich. Art. 10 - Der Minister setzt die Zulassung aus, wenn er berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass ein zugelassenes Biozid-Produkt ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellt. Art. 11 - § 1 - Die Zulassung wird vom Minister aufgehoben, sofern:
- der Wirkstoff nicht mehr, wie nach Artikel 3 § 1 Nr.1 erforderlich, in Anlage I oder IA aufgeführt ist, 2.
Artikel 3
§ 1 aufgeführten Bedingungen für die Erteilung der Zulassung nicht mehr erfüllt sind, 3.sich herausstellt, dass falsche oder irreführende Angaben in Bezug auf die Umstände gemacht worden sind, aufgrund derer die Zulassung erteilt worden ist, oder
- der Zulassungsinhaber dies beantragt und die Gründe für die Aufhebung angibt. § 2 - Wenn der Minister die Zulassung aufhebt, kann er gegebenenfalls eine Frist für die Beseitigung oder die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte einräumen, deren Dauer sich nach den Gründen für die Aufhebung richtet und nicht eine Frist berührt, die aufgrund der Richtlinie 76/769/EWG vom
- Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen oder in Zusammenhang mit § 1 Nr. 1 festgelegt worden ist. Art. 12 - Der Minister kann die Zulassung beliebig oft erneuern. Ist die Zulassung für eine Dauer von weniger als zehn Jahren erteilt worden, kann sie kostenlos verlängert werden, wobei ihre gesamte Gültigkeitsdauer zehn Jahre nicht überschreiten darf. Art. 13 - § 1 - In den in den Artikeln 9, 10 und 11 erwähnten Fällen notifiziert der Minister dem Antragsteller die auf Änderung, Ergänzung, Aussetzung oder Aufhebung der Zulassung lautende Entscheidung unverzüglich per Einschreiben. Der Zulassungsinhaber kann seine Argumente gegen eine im vorangehenden Absatz erwähnte Entscheidung in einer Beschwerdeschrift geltend machen, die er binnen dreissig Tagen nach der Notifikation per Einschreiben an den Minister richtet. Die Einreichung einer Beschwerdeschrift hat keine aufschiebende Wirkung auf eine auf Aussetzung der Zulassung lautende Entscheidung. Im Übrigen gelten
Artikel 7§§ 2 bis 4 vorgesehenen Bestimmungen.
Für
Artikel 9§ 1 Nr.
2, Artikel 11 § 1 Nr. 4 und Artikel 12 erwähnten Anträge gilt das gleiche Verfahren wie dasjenige, das in den Artikeln 6 und 7 vorgesehen ist. § 2 - Die Änderungen, Ergänzungen, Erneuerungen und Verlängerungen werden nur gewährt, sofern feststeht, dass
Artikel 3§ 1 erwähnten Bedingungen für die Erteilung der Zulassung noch erfüllt sind.
Die Änderung, Ergänzung, Erneuerung oder Verlängerung kann nötigenfalls nur für den Zeitraum gewährt werden, den der Minister für solch eine Überprüfung benötigt. Die Zulassung wird für den Zeitraum verlängert, der notwendig ist, um die zusätzliche Information vorzulegen. § 3 - Die auf Aufhebung der Zulassung lautende Entscheidung wird erst sechs Monate nach ihrer Notifikation wirksam, es sei denn, der Minister entscheidet im Interesse der Volksgesundheit anders darüber. Unbeschadet der Anwendung von § 1 Absatz 2 und 3 sind die auf Änderung, Ergänzung, Erneuerung, Verlängerung und Aussetzung der Zulassung lautenden Entscheidungen sofort wirksam. Abschnitt VI - Gegenseitige Anerkennung von Zulassungen Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 und 29 und in Abweichung von Artikel 6 wird ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassenes Biozid-Produkt innerhalb von hundertzwanzig Tagen nach Eingang eines Antrags bei dem Minister nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene zugelassen, sofern der Wirkstoff des Biozid-Produktes in Anlage I oder IA aufgeführt ist und den dort festgelegten Anforderungen entspricht. Die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden, welche sich aus der Durchführung anderer Massnahmen ergeben, die sich auf die Bedingungen für den Vertrieb und die Verwendung von Biozid-Produkten beziehen und dem Schutz der Gesundheit der betreffenden Vertreiber, Verwender und Arbeitnehmer dienen. Dieses Verfahren der gegenseitigen Anerkennung lässt andere Massnahmen zum Schutz der Gesundheit von Arbeitnehmern unberührt. § 2 - Zur gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen sind dem Antrag eine Zusammenfassung der Unterlagen gemäss Artikel 5 § 2 und Anlage IIB Abschnitt X oder gegebenenfalls Anlage IVB Abschnitt X sowie eine beglaubigte Abschrift der ersten Zulassung beizufügen. § 3 - Stellt der Minister gemäss Artikel 3 fest, dass: a) die Zielart nicht in schädlichen Mengen vorkommt, b) sich eine unannehmbare Toleranz oder Resistenz des Zielorganismus gegen das Biozid-Produkt zeigt oder c) die einschlägigen Umstände bei der Verwendung, wie Klima oder Brutzeit der Zielarten, erheblich von denen des Mitgliedstaats abweichen, in dem das Biozid-Produkt zuerst zugelassen wurde, und eine unveränderte Zulassung daher unannehmbare Risiken für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so kann er verlangen, dass bestimmte in Artikel 40 § 1 Buchstabe e), f), h), j) und l) erwähnte Vorschriften an die unterschiedlichen Umstände so angepasst werden, dass
Artikel 3erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllt sind.
§ 4 - In Abweichung von § 1 kann der Minister die gegenseitige Anerkennung der Zulassung von Produkten verweigern, die unter die Produktarten 15, 17 und 23 der Anlage V fallen, sofern diese Einschränkung gerechtfertigt werden kann und die Zielsetzung des vorliegenden Erlasses dadurch nicht in Frage gestellt wird. Der Minister unterrichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission über jede diesbezügliche Entscheidung und teilt die Gründe dafür mit. § 5 - Gelangt der Minister unbeschadet der Bestimmungen von § 3 zu der Ansicht, dass ein von einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Biozid-Produkt
Artikel 3
§ 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllen kann, und beabsichtigt er daher, die Zulassung zu verweigern oder unter bestimmten Bedingungen einzuschränken, so teilt er dies der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mit. Der Minister sendet ihnen eine Erläuterung mit der Bezeichnung und der Spezifikation des Biozid-Produktes und eine Begründung für die beabsichtigte Verweigerung oder Beschränkung der Zulassung zu. Abschnitt VII - Rahmenformulierung Art. 15 - Der Minister legt - soweit angebracht - auf Antrag oder von sich aus eine Rahmenformulierung fest und teilt sie bei der Erteilung der Zulassung dem Antragsteller mit. Über spätere, auf diese Rahmenformulierung gestützte Anträge auf Zulassung eines neuen Biozid-Produktes entscheidet der Minister unbeschadet der Artikel 4, 5, 17, 27 und 29 innerhalb einer Frist von sechzig Tagen, sofern der Antragsteller ein Recht auf Zugang zu dieser festgelegten Rahmenformulierung in Form einer Zugangsbescheinigung besitzt. KAPITEL III - Registrierung Abschnitt I - Registrierungsbedingungen Art. 16 - Für das In-Verkehr-Bringen eines Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential genügt eine Registrierung. Das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential wird registriert, sofern es gemäss Artikel 1 § 1 Nr. 6: 1. als Wirkstoff(e) nur einen oder mehrere der in Anlage IA aufgeführten Wirkstoffe enthält, 2.keine bedenklichen Stoffe enthält. Abschnitt II - Registrierungsverfahren Art. 17 - § 1 - Die Registrierung wird beim Minister von oder im Namen der Person beantragt, die für das In-Verkehr-Bringen des Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential verantwortlich ist, ungeachtet der Tatsache, ob sie Hersteller, Importeur, Eigentümer oder Konzessionär ist, und die ein ständiges Büro in der Europäischen Gemeinschaft hat. § 2 - Der Registrierungsantrag muss in vier Exemplaren an die Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. § 3 - Für jedes Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential enthält der Antrag folgende Angaben: Pour la consultation du tableau, voir image Der Antrag wird auf einem Formular eingereicht, dessen Muster in Anlage VIII zu vorliegendem Erlass festgelegt ist. § 4 - Der Minister entscheidet über den Registrierungsantrag vor Ablauf einer Frist von sechzig Tagen, die ab dem Tag läuft, an dem der Minister den Registrierungsantrag empfangen hat. Dem Antrag kann nur auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene stattgegeben werden. Urteilt der Minister, dass die Zulassung nicht erteilt werden kann, teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per Einschreiben mit. § 5 - Der Antragsteller kann seine Argumente gegen die Gründe in einer Beschwerdeschrift geltend machen. Die Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Erlasses sind entsprechend anwendbar. Abschnitt III - Gegenseitige Anerkennung der Registrierungen Art. 18 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 27 und 29 wird ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits zugelassenes Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang eines Antrags bei dem Minister nach Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene zugelassen, sofern der Wirkstoff des Biozid-Produktes in Anlage I oder IA aufgeführt ist und den dort festgelegten Anforderungen entspricht. § 2 - Zur gegenseitigen Anerkennung der Registrierung von Biozid-Produkten mit niedrigem Risikopotential sind dem Antrag die erforderlichen Angaben gemäss Artikel 17 § 3 mit Ausnahme der Angaben über die Wirksamkeit, für die eine Zusammenfassung ausreicht, beizufügen. § 3 - Gelangt der Minister zu der Ansicht, dass ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert worden ist, nicht der Definition nach Artikel 1 § 1 Nr. 6 entspricht, so kann er die Registrierung des betreffenden Biozid-Produktes verweigern; er teilt seine Bedenken unverzüglich der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit. Ist innerhalb von höchstens neunzig Tagen keine Einigung mit der betroffenen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates erzielt worden, so wird die Angelegenheit der Europäischen Kommission unterbreitet. § 4 - Gelangt der Minister unbeschadet von § 1 und § 3 zu der Ansicht, dass ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential, das von einem anderen Mitgliedstaat registriert worden ist,
Artikel 16
erwähnten Bedingungen nicht erfüllen kann, und beabsichtigt er daher, die Registrierung zu verweigern, so teilt er dies der Europäischen Kommission, den übrigen Mitgliedstaaten und dem Antragsteller mit. Der Minister sendet ihnen eine Erläuterung mit der Bezeichnung und der Spezifikation des Biozid-Produktes und eine Begründung für die beabsichtigte Verweigerung der Registrierung zu. § 5 - Bestätigt die Europäische Kommission die Verweigerung einer zweiten oder nachfolgenden Registrierung durch einen Mitgliedstaat, so berücksichtigt der Minister, der das Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential zuvor registriert hatte, diese Verweigerung und hebt die Registrierung auf, wenn der Ständige Ausschuss für Biozid-Produkte dies für angemessen erachtet. Bestätigt die Europäische Kommission die ursprüngliche Registrierung, so nimmt der Minister die Registrierung des betreffenden Biozid-Produktes mit niedrigem Risikopotential vor. KAPITEL IV - In-Verkehr-Bringen von Wirkstoffen und Grundstoffen Abschnitt I - Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen Art. 19 - § 1 - Ein Stoff, der als Wirkstoff in Biozid-Produkten verwendet wird, darf mit diesem Verwendungszweck nur in Verkehr gebracht werden, wenn: 1. dem Minister - falls der betreffende Wirkstoff vor dem 14.Mai 2000 noch nicht im Verkehr war - Unterlagen vorgelegt werden, die die Anforderungen von Artikel 22 erfüllen und denen eine Erklärung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der Wirkstoff in Biozid-Produkten verwendet werden soll. Das gilt nicht für Stoffe, die für
Artikel 38genannten Zwecke verwendet werden sollen, 2.
er gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24.Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, eingestuft, verpackt und gekennzeichnet ist. § 2 - Der Minister kann in Abweichung von der vorgeschriebenen Zulassung oder Registrierung zulassen, dass in Anlage IB aufgenommene Grundstoffe in Verkehr gebracht werden, um als Biozid-Produkt verwendet zu werden. Abschnitt II - Aufnahme von Wirkstoffen oder Grundstoffen in Anlage I, IA oder IB Unterabschnitt I - Bedingungen Art. 20 - § 1 - Ein Wirkstoff wird nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse gemäss einer Entscheidung der Europäischen Kommission für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens zehn Jahren in Anlage I, IA oder IB aufgenommen, wenn angenommen werden kann, dass: - die diesen Wirkstoff enthaltenden Biozid-Produkte, - die Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential gemäss der Definition nach Artikel 1 § 1 Nr. 6, - die Grundstoffe gemäss der Definition nach Artikel 1 § 1 Nr. 8
Artikel 3§ 1 Nr.
2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen erfüllen, wobei gegebenenfalls Kumulationseffekten aufgrund der Verwendung von Biozid-Produkten mit denselben Wirkstoffen Rechnung zu tragen ist. § 2 - Ein Wirkstoff darf nicht in Anlage IA aufgenommen werden, wenn er aufgrund von Artikel 50 des vorliegenden Erlasses als: - krebserzeugend, - erbgutverändernd, - fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), - sensibilisierend oder - bioakkumulierend und schwer abbaubar eingestuft ist. § 3 - Gegebenenfalls sind bei der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage IA die Konzentrationsober- und -untergrenzen anzugeben, innerhalb welcher er verwendet werden darf. Art. 21 - § 1 - Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I, Anlage IA oder Anlage IB ist gegebenenfalls an folgende Bedingungen geknüpft: 1. Anforderungen betreffend:
- a)den Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffes,
- b)den Höchstgehalt an bestimmten Verunreinigungen und die Art dieser Verunreinigungen,
- c)die Art des Produktes, in dem er verwendet werden darf,
- d)die Art der Verwendung und den Verwendungsbereich,
- e)die Festlegung von Verwenderkategorien (zum Beispiel: industriell, berufsmässig oder nichtberufsmässig),
- f)andere besondere Bedingungen aufgrund der Beurteilung der Informationen, die im Zusammenhang mit vorliegendem Erlass erteilt worden sind, 2.die Festlegung folgender Punkte:
- a)erforderlichenfalls Grenzwerte für die Exposition bei der Arbeit (AOEL),
- b)gegebenenfalls die für den Menschen zulässige Tagesdosis (ADI-Wert) und ein Höchstwert für Rückstände (MRL-Wert),
- c)Verbleib und Verhalten in der Umwelt und Auswirkungen auf Nichtzielorganismen. § 2 - Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I, IA oder IB wird auf jene Produktarten der Anlage V beschränkt, für die gemäss Artikel 5 aussagekräftige Angaben vorgelegt wurden. Unterabschnitt II - Verfahren zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG Art. 22 - Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das In-Verkehr-Bringen von Biozid-Produkten oder die spätere Änderung in Bezug auf diese Aufnahme wird erwogen, wenn: 1. ein Antragsteller dem Minister Folgendes vorgelegt hat:
- a)Unterlagen über den Wirkstoff, die den Anforderungen von Anlage IIA oder von Anlage IVA und gegebenenfalls der einschlägigen Teile von Anlage IIIA genügen,
- b)Unterlagen, die den Anforderungen von Artikel 5 genügen, über zumindest ein Biozid-Produkt, das den Wirkstoff enthält, 2.der Minister die Unterlagen überprüft hat und der Ansicht ist, dass sie den Anforderungen von Anlage IIA und Anlage IIB oder von Anlage IVA und Anlage IVB sowie gegebenenfalls von Anlage IIIA und Anlage IIIB genügen, die Unterlagen anerkennt und seine Zustimmung dazu gibt, dass der Antragsteller der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Zusammenfassung der Unterlagen zuleitet. Art. 23 - § 1 - Der Minister nimmt innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Unterlagen eine Beurteilung vor. Eine Ausfertigung der Beurteilung zusammen mit einer Empfehlung für die Aufnahme oder Nichtaufnahme des Wirkstoffes in Anlage I, IA oder IB der vorerwähnten Richtlinie 98/8/EG wird von dem Minister der Europäischen Kommission, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Antragsteller zugeleitet. § 2 - Stellt sich bei der Beurteilung der Unterlagen heraus, dass für eine vollständige Beurteilung weitere Informationen benötigt werden, so fordert der Minister den Antragsteller zur Vorlage der betreffenden Informationen auf. Die zwölfmonatige Frist wird von dem Tag, an dem der Minister diese Informationen anfordert, bis zu dem Tag, an dem
formationen vorliegen, ausgesetzt. Der Minister unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission von seiner Massnahme, wenn er den Antragsteller unterrichtet. § 3 - Der Minister kann beantragen, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Beurteilung vornimmt. Der Minister kann zum Zeitpunkt der in Artikel 22 Nr. 2 erwähnten Anerkennung ein entsprechendes Ersuchen vorbringen. Unterabschnitt III - Verlängerung, Überprüfung und Verweigerung einer Aufnahme in die Liste und Streichung aus der Liste Art. 24 - § 1 - Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I, IA oder IB kann einmal oder mehrmals jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren erneuert werden. § 2 - Die erste Aufnahme oder eine erneute Aufnahme kann jederzeit überprüft werden, wenn Hinweise bestehen, dass die Kriterien von Artikel 20 nicht mehr erfüllt sind. Die erneute Aufnahme wird gegebenenfalls nur für den Mindestzeitraum gewährt, der für die Überprüfung benötigt wird, sofern ein entsprechender Antrag gestellt wurde; sie wird für den Zeitraum gewährt, der erforderlich ist, um die gemäss Artikel 23 verlangten zusätzlichen Informationen vorzulegen. § 3 - Die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I und gegebenenfalls in Anlage IA oder IB kann verweigert oder der Wirkstoff kann aus der entsprechenden Anlage gestrichen werden: - wenn sich aus der Beurteilung des Wirkstoffes gemäss Artikel 23 ergibt, dass unter normalen Bedingungen, unter denen er in zugelassenen Biozid-Produkten verwendet werden darf, die Risiken für Gesundheit und Umwelt immer noch Anlass zur Besorgnis geben und - wenn in Anlage I für dieselbe Produktart ein anderer Wirkstoff aufgeführt ist, von dem nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ein erheblich geringeres Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. Wird eine solche Verweigerung oder Streichung erwogen, ist eine Bewertung von einem oder mehreren alternativen Wirkstoffen vorzunehmen, um zu zeigen, dass sie mit einer ähnlichen Wirkung auf die Zielorganismen verwendet werden können, ohne dass wesentliche wirtschaftliche und praktische Nachteile für den Verwender oder ein erhöhtes Risiko für die Gesundheit oder die Umwelt entstehen. Die Verweigerung einer Aufnahme in oder die Streichung aus Anlage I und gegebenenfalls Anlage IA oder IB erfolgt unter Beachtung der folgenden Bedingungen: 1. Die chemische Vielfalt der Wirkstoffe sollte ausreichend sein, um das Entstehen einer Resistenz beim Zielorganismus möglichst zu verhindern.2. Die betreffende Entscheidung sollte nur Wirkstoffe betreffen, die sich bei Verwendung unter normalen Bedingungen in zugelassenen Biozid-Produkten im Risikograd wesentlich unterscheiden.3. Die betreffende Entscheidung sollte nur Wirkstoffe betreffen,
Produkten derselben Produktart verwendet werden.
- Die betreffende Entscheidung sollte nur getroffen werden, nachdem gegebenenfalls die Möglichkeit eingeräumt wurde, Erfahrungen bei der praktischen Verwendung des Stoffes zu sammeln, falls diese noch nicht vorliegen.
- Die vollständigen Unterlagen über die Beurteilungsvorgänge im Zusammenhang mit der Aufnahme in Anlage I, IA oder IB werden dem Ständigen Ausschuss für Biozid-Produkte bei der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellt. Eine Entscheidung zur Streichung aus Anlage I soll nicht mit sofortiger Wirkung ergehen, sondern ist mit einem Aufschub für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung zu verbinden. KAPITEL V - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf das In-Verkehr-Bringen von Biozid-Produkten und Wirkstoffen Abschnitt I - Abweichungsbestimmungen Art. 25 - In Abweichung von den Artikeln 2, 3 und 16 kann der Minister befristet für eine Dauer von höchstens hundertzwanzig Tagen das In-Verkehr-Bringen von Biozid-Produkten, die den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht entsprechen, für eine beschränkte und kontrollierte Verwendung zulassen, wenn dies aufgrund einer unvorhergesehenen Gefahr notwendig ist, die mit anderen Mitteln nicht eingedämmt werden kann. In diesem Fall unterrichtet der Minister die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission unverzüglich von dieser Massnahme und begründet diese. Art. 26 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 Nr. 1 darf der Minister bis zur Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I oder IA für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren das In-Verkehr-Bringen eines Biozid-Produktes vorläufig zulassen, das einen Wirkstoff enthält, der nicht in Anlage I oder IA aufgeführt ist und sich am
- Mai 2000 noch nicht für andere als
Artikel 1§ 1 Nr.
15 und 16 erwähnten Zwecke im Verkehr befindet. Eine solche Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Minister nach Prüfung der Unterlagen gemäss den Artikeln 22 und 23 der Ansicht ist, dass: - der Wirkstoff die Anforderungen der Artikel 20 und 21 erfüllt, - angenommen werden kann, dass das Biozid-Produkt die Bedingungen von Artikel 3 § 1 Nr. 2, 3 und 4 erfüllt und zudem für die gleiche oder eine ähnliche Anwendung ein wesentlich geringeres Risiko für Mensch und Umwelt als ein bereits zugelassenes Produkt darstellt, und wenn kein anderer Mitgliedstaat aufgrund der erhaltenen Zusammenfassung gemäss Artikel 35 berechtigte Einwände bezüglich der Vollständigkeit der Unterlagen erhebt. Entscheidet die Europäische Kommission, dass der Wirkstoff die Anforderungen der Artikel 20 und 21 nicht erfüllt, stellt der Minister sicher, dass die vorläufige Zulassung gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 § 1 aufgehoben wird. Falls am Ende der Dreijahresfrist die Prüfung der Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I oder IA nicht abgeschlossen ist, kann der Minister das Biozid-Produkt vorläufig für maximal ein weiteres Jahr zulassen, sofern es berechtigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Wirkstoff die Anforderungen der Artikel 20 und 21 erfüllt. Der Minister unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission von einer solchen Massnahme. Abschnitt II - Bekanntgabe von Informationen Unterabschnitt I - Verwendung bestehender Informationen Art. 27 - Der Minister verwendet
Artikel 5
erwähnten Informationen nicht zugunsten eines zweiten oder eines weiteren Antragstellers: 1. es sei denn, diese weiteren Antragsteller verfügen über die schriftliche Zustimmung des ersten Antragstellers in Form einer Zugangsbescheinigung, wonach diese Informationen verwendet werden können, oder 2.bei einem Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der am 13. Mai 2000 nicht im Verkehr war: für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Zulassung des Biozid-Produktes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder 3. bei einem Biozid-Produkt, das einen Wirkstoff enthält, der am 13. Mai 2000 bereits im Verkehr war:
- a)für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14.Mai 2000 im Fall von Informationen, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgelegt worden sind,
- b)für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I oder IA im Fall von Informationen, die zum ersten Mal zur Unterstützung für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer neuen Produktart für diesen Wirkstoff in Anlage I oder IA vorgelegt wurden, 4.bei weiteren Informationen, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt werden:
- a)Änderung der Anforderungen für die Zulassung eines Biozid-Produktes oder
- b)Beibehaltung der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I oder IA: für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des ersten Eingangs weiterer Informationen, sofern der Fünfjahreszeitraum nicht früher endet als
den Nummern 2 und 3 genannten Fristen;in diesem Fall wird der Fünfjahreszeitraum so weit verlängert, dass er am selben Tag wie die genannten Fristen endet. Art. 28 - § 1 - Unbeschadet der Verpflichtungen aufgrund der Artikel 27 und 29 kann der Minister bei einem bereits gemäss den Artikeln 2 und 3 zugelassenen Biozid-Produkt erlauben, dass ein zweiter oder weiterer Antragsteller auf die vom ersten Antragsteller beigebrachten Angaben Bezug nehmen darf, sofern der zweite oder weitere Antragsteller nachweisen kann, dass das Biozid-Produkt dem früher zugelassenen ähnlich ist und seine Wirkstoffe mit denen des früher zugelassenen Biozid-Produktes identisch sind, einschliesslich Reinheitsgrad und Art der Verunreinigungen. § 2 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 5 §§ 2 und 3 gilt Folgendes:
- Antragsteller, die die Zulassung eines Biozid-Produktes beantragen, müssen sich vor der Durchführung von Experimenten mit Wirbeltieren bei dem Minister, bei dem sie die Zulassung beantragen wollen, nach Folgendem erkundigen: - ob das Biozid-Produkt, für das ein Antrag eingereicht werden soll, einem Biozid-Produkt ähnlich ist, das bereits zugelassen worden ist, und - nach dem Namen und der Adresse des Inhabers oder der Inhaber der Zulassung beziehungsweise der Zulassungen. Bei dieser Anfrage ist der Nachweis zu erbringen, dass der potentielle Antragsteller beabsichtigt, selbst die Zulassung zu beantragen, und dass die anderen in Artikel 5 §§ 2 und 3 angeführten Informationen zur Verfügung stehen.
- Erlangt der Minister die Gewissheit, dass der Antragsteller die Einreichung eines solchen Antrags beabsichtigt, so teilt er ihm Namen und Adresse des Inhabers oder der Inhaber früherer einschlägiger Zulassungen und gleichzeitig den Inhabern der Zulassungen Namen und Adresse des Antragstellers mit. Der oder
haber früherer Zulassungen und der Antragsteller unternehmen alle Schritte, die vernünftigerweise von ihnen erwartet werden können, um zu einer Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung der Informationen zu kommen, so dass Wiederholungsversuche mit Wirbeltieren nach Möglichkeit vermieden werden. Der Minister setzt sich bei denjenigen, die über diese Angaben verfügen, dafür ein, dass sie bei der Bereitstellung der verlangten Informationen mitwirken, damit Wiederholungsversuche mit Wirbeltieren nur in begrenztem Masse vorgenommen werden müssen. Können sich der Antragsteller und
haber früherer Zulassungen für dasselbe Biozid-Produkt dann immer noch nicht über die gemeinsame Nutzung der Informationen einigen, so kann der Minister: - zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen mit Wirbeltieren dem auf dem belgischen Staatsgebiet ansässigen Antragsteller und den Inhabern früherer Zulassungen vorschreiben,
formationen gemeinsam zu nutzen, - das Verfahren zur Verwertung der Informationen festlegen und - die Bestimmungen zur Wahrung eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien festlegen. Art. 29 - Der Minister verwendet
Artikel 5
erwähnten Informationen nicht zugunsten eines zweiten oder weiteren Antragstellers: 1. es sei denn, diese weiteren Antragsteller verfügen über die schriftliche Zustimmung des ersten Antragstellers in Form einer Zugangsbescheinigung, wonach diese Informationen verwendet werden können, oder 2.bei einem Wirkstoff, der am 13. Mai 2000 noch nicht im Verkehr war: für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten Aufnahme dieses Stoffes in Anlage I oder IA oder 3. bei einem Wirkstoff, der am 13.Mai 2000 bereits im Verkehr war:
- a)für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem 14.Mai 2000 im Fall von Informationen, die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgelegt worden sind,
- b)für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines Wirkstoffes in Anlage I oder IA im Fall von Informationen, die zum ersten Mal zur Unterstützung für die erste Aufnahme entweder des Wirkstoffes oder einer neuen Produktart für diesen Wirkstoff in Anlage I oder IA vorgelegt wurden, 4.bei weiteren Informationen, die aus einem der folgenden Gründe zum ersten Mal vorgelegt werden:
- a)Änderung der Anforderungen für die Aufnahme in Anlage I oder IA oder
- b)Beibehaltung der Aufnahme in Anlage I oder IA: für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, die im Anschluss an den Eingang weiterer Informationen getroffen wird, sofern der Fünfjahreszeitraum nicht früher endet als
den Nummern 2 und 3 genannten Fristen;in diesem Fall wird der Fünfjahreszeitraum so weit verlängert, dass er am selben Tag wie die genannten Fristen endet. Art. 30 - Für Entscheidungen gemäss Artikel 24 § 3 können
den Artikeln 27 und 29 erwähnten Informationen von der Europäischen Kommission, den Beratenden Wissenschaftlichen Ausschüssen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden. Unterabschnitt II - Verwendung neuer Informationen Art. 31 - Der Inhaber einer Zulassung für ein Biozid-Produkt leitet dem Minister unverzüglich alle Informationen über den betreffenden Wirkstoff oder das diesen Wirkstoff enthaltende Biozid-Produkt zu, die ihm bekannt sind oder von denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie ihm bekannt sind, und die sich auf den Fortbestand der Zulassung auswirken können. Insbesondere ist Folgendes zu notifizieren: - neue Erkenntnisse oder Informationen über die Auswirkungen des Wirkstoffes oder des Biozid-Produktes auf Mensch und Umwelt, - Änderungen hinsichtlich Herkunft oder Zusammensetzung des Wirkstoffes, - Änderungen in der Zusammensetzung eines Biozid-Produktes, - Resistenzentwicklung, - Änderungen administrativer Art oder sonstiger Aspekte wie der Art der Verpackung. Unterabschnitt III - Verwendung vertraulicher Informationen Art. 32 - § 1 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt kann ein Antragsteller dem Minister
formationen angeben, die seines Erachtens unter das Geschäftsgeheimnis fallen, deren Bekanntgabe ihm betrieblich und geschäftlich schaden könnte und deren Geheimhaltung gegenüber jedermann, ausgenommen dem Minister und der Kommission, er deshalb erfragt. In jedem Fall ist eine umfassende Rechtfertigung zu erbringen. Unbeschadet der Informationen gemäss § 3 und der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung ergreift der Minister die erforderlichen Massnahmen, um die Vertraulichkeit der vollen Zusammensetzung der Produktformulierungen sicherzustellen, falls der Antragsteller dies ausdrücklich durch einen Vermerk auf den in Anlage VII oder VIII zu vorliegendem Erlass beigefügten Formularen beantragt hat. § 2 - Der Minister entscheidet anhand von Nachweisen, die der Antragsteller erbringt, welche Informationen im Sinne von § 1 vertraulich sind. Vom Minister als vertraulich eingestufte Informationen werden von dem Hohen Rat für Hygiene, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission ebenfalls vertraulich behandelt. § 3 - Nach der Erteilung der Zulassung ist Vertraulichkeit auf keinen Fall anwendbar auf:
- den Namen und die Adresse des Antragstellers, 2.den Namen und die Adresse des Herstellers des Biozid-Produktes,
- den Namen und die Adresse des Herstellers des Wirkstoffes, 4.die Bezeichnungen und den Anteil des Wirkstoffes oder der Wirkstoffe am Biozid-Produkt und die Bezeichnung des Biozid-Produktes,
- die Bezeichnungen anderer Stoffe, die gemäss dem Königlichen Erlass vom 24.Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, als gefährlich angesehen werden und zur Einstufung des Produktes beitragen,
- physikalische und chemische Daten zum Wirkstoff und zum Biozid-Produkt, 7.alle Verfahren, mit denen der Wirkstoff oder das Biozid-Produkt unschädlich gemacht werden kann,
- die Zusammenfassung der Ergebnisse der gemäss Artikel 5 verlangten Tests zum Nachweis der Wirksamkeit des Stoffes oder des Produktes sowie der Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt und gegebenenfalls seiner Fähigkeit, die Resistenz zu fördern, 9.die Methoden und Vorsichtsmassnahmen, die zur Verringerung der Risiken bei Umgang, Lagerung, Transport und Verwendung sowie bei Feuer oder anderen Gefahren empfohlen werden,
- Sicherheitsdatenblätter, 11.Analysemethoden nach Artikel 3 § 1 Nr. 3,
- Methoden zur Beseitigung des Produktes und seiner Verpackung, 13.die im Fall eines Verschüttens oder Auslaufens einzuhaltenden Verfahren und zu treffenden Massnahmen,
- erste Hilfe und ärztliche Ratschläge im Verletzungsfall. § 4 - Macht der Antragsteller, der Hersteller oder der Importeur des Biozid-Produktes oder des Wirkstoffes nachträglich Informationen öffentlich, die zuvor vertraulich waren, so ist er verpflichtet, den Minister entsprechend in Kenntnis zu setzen. Unterabschnitt IV - Informationspflicht seitens der Behörde Art. 33 - § 1 - Der Minister legt von jedem in Artikel 5 erwähnten Antrag eine Akte an. Jede Akte enthält eine Abschrift des Antrags, ein Verzeichnis der vom Minister getroffenen Verwaltungsentscheidungen, die den Antrag und die gemäss Artikel 5 vorgelegten Unterlagen betreffen, sowie eine Zusammenfassung dieser Akten. Der Minister stellt die nach Absatz 1 geforderten Akten den anderen zuständigen Behörden und der Europäischen Kommission auf Anfrage zur Verfügung. Der Minister leitet ihnen auf Anfrage alle Informationen zu, die für ein volles Verständnis der Anträge erforderlich sind, und stellt, wenn verlangt, sicher, dass die Antragsteller eine Abschrift der nach Artikel 5 §§ 2 und 3 verlangten technischen Dokumentation vorlegen. § 2 - Der Minister teilt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission alle bei ihm eingehenden Informationen über potentiell schädliche Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt oder die neue Zusammensetzung eines Biozid-Produktes, seiner Wirkstoffe, Verunreinigungen, Formulierungshilfsstoffe oder Rückstände unverzüglich mit. Art. 34 - § 1 - Die zugelassenen und registrierten Biozid-Produkte werden unter ihrer Zulassungsnummer in ein vom Minister geführtes Register aufgenommen. Die Listen der Biozid-Produkte, die im Laufe des vergangenen Jahres zugelassen und registriert worden sind, müssen der Allgemeinheit zugänglich sein und somit auf der Internetseite des Umweltdienstes: http://www.environment.fgov.be veröffentlicht und mindestens jährlich fortgeschrieben werden. Diese Listen umfassen zumindest Angaben über die Art und den Anteil des oder der Wirkstoffe, die genauen Verwendungen jedes Produktes, einen alphabetischen Index, in dem für jeden Wirkstoff die Produkte, die diesen Wirkstoff enthalten, und gegebenenfalls
Artikel 50
vorgesehenen Gefahrenkategorien und
Artikel 51vorgesehenen Klassen aufgeführt werden.
Der Minister übermittelt den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission die Listen der in Belgien zugelassenen oder registrierten Biozid-Produkte. § 2 - Der Minister unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Europäische Kommission binnen einem Monat nach Ende jedes Quartals über alle Biozid-Produkte,
Belgien zugelassen oder registriert worden sind oder deren Zulassung oder Registrierung verweigert, geändert, verlängert, ausgesetzt oder aufgehoben wurde; dabei sind folgende Mindestangaben zu machen:
- a)Name oder gemeinsamer Name des Antragstellers oder des Inhabers der Zulassung oder der Registrierung,
- b)Handelsbezeichnung des Biozid-Produktes,
- c)Bezeichnung und Anteil jedes darin enthaltenen Wirkstoffes sowie Bezeichnung und Anteil jedes gefährlichen Stoffes im Sinne von Artikel 1 § 4 des Königlichen Erlasses vom 24.Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und deren Einstufung nach den gefährlichen Eigenschaften,
- d)Produktart und zugelassene Verwendungszwecke,
- e)Art der Zubereitung,
- f)jegliche festgelegte Rückstandshöchstwerte,
- g)Zulassungsbedingungen und gegebenenfalls Gründe für die Änderung oder Aufhebung einer Zulassung,
- h)Angabe, ob das Produkt zu einem besonderen Typ zählt (zum Beispiel innerhalb einer Rahmenformulierung: Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential). Art. 35 - Erhält der Minister eine Zusammenfassung der Unterlagen gemäss Artikel 22 Nr. 2 und Artikel 26 und hat er berechtigte Gründe für die Annahme, dass die Unterlagen unvollständig sind, teilt er seine Bedenken unverzüglich der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit und unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne unnötige Verzögerung über seine Bedenken. Art. 36 - Für die Anwendung von Artikel 34 § 2 und Artikel 35 benutzt der Minister ein einheitliches Informationssystem, das in Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG vom 16. Februar 1998 über das In-Verkehr-Bringen von Biozid-Produkten vorgesehen ist. Unterabschnitt V - Einhaltung der Vorschriften Art. 37 - Nach dem 14. Mai 2000 übermittelt der Minister der Europäischen Kommission alle drei Jahre bis spätestens zum 30. November jeden dritten Jahres einen Bericht über die im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften ergriffenen Massnahmen, einschliesslich Informationen über alle Vergiftungsfälle im Zusammenhang mit Biozid-Produkten. Abschnitt III - Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung Art. 38 - § 1 - Experimente oder Tests zu Forschungs- und Entwicklungszwecken, die keine Freisetzung in die Umwelt einschliessen oder bewirken können und bei denen ein nicht zugelassenes Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt ist, in Verkehr gebracht wird, dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn: 1. im Fall wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung die betreffenden Personen schriftliche Aufzeichnungen führen und fortführen, in denen die Identität und Herkunft des Biozid-Produktes oder Wirkstoffes, deren Angaben zur Kennzeichnung, die gelieferten Mengen sowie Namen und Adressen der Personen, die das Biozid-Produkt oder den Wirkstoff erhalten haben, festgehalten werden, und ferner Unterlagen zusammenstellen, in denen alle verfügbaren Angaben über mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder Auswirkungen auf die Umwelt enthalten sind.Diese Informationen werden dem Minister auf Anfrage zur Verfügung gestellt, 2. im Fall verfahrenstechnisch orientierter Forschung und Entwicklung die nach § 1 Nr.1 verlangte Information vorher dem Minister oder, wenn das Biozid-Produkt oder der Wirkstoff, der ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt ist, in Verkehr gebracht wird und das Experiment oder der Test in einem anderen Mitgliedstaat der Europäschen Union durchgeführt werden soll, der zuständigen Behörde dieses anderen Mitgliedstaates bekanntgegeben wird. § 2 - Sofern Experimente oder Tests zu Forschungs- oder Entwicklungszwecken durchgeführt werden, die keine Freisetzung in die Umwelt einschliessen oder bewirken können, 1. sei es, weil das Biozid-Produkt oder der Wirkstoff, der ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt ist, Experimenten und Tests in einem Forschungszentrum unterzogen wird, wobei die Freisetzung von Produkten in die Umwelt ausgeschlossen ist, 2.oder weil die Biozid-Produkte oder Wirkstoffe, die ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt sind, nur in Belgien in Verkehr gebracht werden und gegebenenfalls zeitweilig gelagert werden, ohne dass sie in Belgien Experimenten oder Tests unterzogen werden, muss die Person, die beabsichtigt, das Biozid-Produkt oder den Wirkstoff, der ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt ist, in Belgien in Verkehr zu bringen, der Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eine Notifikationsakte, deren Muster in Anlage IX zum vorliegenden Erlass festgelegt ist, per Einschreiben übermitteln. In den in Nr. 2 des vorangehenden Absatzes erwähnten Fällen und wenn Experimente oder Tests in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattfinden, muss der Antragsteller ausserdem die Zulassung für diese Experimente oder Tests bei der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates erhalten. Das Biozid-Produkt oder der Wirkstoff, der ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt ist, darf in diesen Fällen in Belgien in Verkehr gebracht werden, sofern der Minister die im vorangehenden Absatz erwähnte Notifikationsakte binnen fünfundvierzig Tagen nach Empfang per Einschreiben für vollständig und richtig erklärt hat. § 3 - Ein nicht zugelassenes Biozid-Produkt oder ein Wirkstoff, der ausschliesslich zur Verwendung in einem Biozid-Produkt bestimmt ist, darf nicht für Experimente oder Tests, die eine Freisetzung in die Umwelt einschliessen oder bewirken können, in Verkehr gebracht werden, es sei denn, der Minister hat die verfügbaren Angaben beurteilt und eine Zulassung zu diesem Zweck erteilt, in der die zu verwendenden Mengen und die zu behandelnden Gebiete begrenzt werden und eventuell weitere Bedingungen festgelegt werden können. Eine Zulassung zu Experimentzwecken ist nicht erforderlich, wenn der betreffenden Person das Recht zugestanden worden ist, bestimmte Experimente und Tests durchzuführen, und die Bedingungen festgelegt worden sind, unter denen diese Experimente und Tests durchzuführen sind. Können die beabsichtigten, in den vorangehenden Paragraphen des vorliegenden Artikels erwähnten Experimente oder Tests schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder einen unannehmbaren nachteiligen Einfluss auf die Umwelt haben, so kann der Minister die Durchführung entweder untersagen oder von Bedingungen abhängig machen, die ihm zur Verhinderung dieser Folgen notwendig erscheinen. § 4 - Die Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels, insbesondere die Höchstmengen der Wirkstoffe oder Biozid-Produkte, die bei Versuchen freigesetzt werden dürfen, sowie die Mindestdaten, die nach § 3 vorzulegen sind, werden durch Ministeriellen Erlass festgelegt. Abschnitt IV - Verpackung und Kennzeichnung Art. 39 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 7 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und des Artikels 8 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, insbesondere was die kindergesicherten Verschlüsse und die ertastbaren Warnzeichen betrifft, dürfen Biozid-Produkte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Widerstandsfähigkeit, die Undurchlässigkeit und das Verschlusssystem der Verpackung den nachstehenden Anforderungen entsprechen: - Unbeschadet besonderer Sicherheitsvorrichtungen, die im Zulassungsbeschluss vorgeschrieben sind, müssen die Verpackungen so hergestellt und beschaffen sein, dass der Inhalt nicht entweichen kann. - Die Werkstoffe der Verpackungen und der Verschlüsse dürfen nicht so beschaffen sein, dass sie vom Inhalt angegriffen werden oder mit diesem zu schädlichen oder gefährlichen Verbindungen reagieren können. - Die Verpackungen und die Verschlüsse müssen in allen Teilen so fest und stark sein, dass sie sich nicht lockern und allen bei normaler Handhabung auftretenden Belastungen standhalten. - Behälter mit Verschlüssen, die nach Öffnung erneut verwendbar sind, müssen so beschaffen sein, dass die Verpackung mehrfach neu verschlossen werden kann, ohne dass der Inhalt entweichen kann. Behälter, die Biozid-Produkte enthalten, die im Einzelhandel angeboten werden beziehungsweise für jedermann erhältlich sind, dürfen: - weder eine Form und/oder eine graphische Dekoration aufweisen, die die aktive Neugier von Kindern wecken oder fördern oder die Verbraucher irreführen kann, - noch eine Aufmachung und/oder eine Bezeichnung aufweisen, die für Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel oder Kosmetika verwendet werden. Ausserdem:
- a)sind Biozid-Produkte, die mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, so zu verpacken, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Versehens auf ein Mindestmass beschränkt wird,
- b)müssen Biozid-Produkte, die der Allgemeinheit zugänglich sind und mit Lebensmitteln, Getränken oder Futtermitteln verwechselt werden können, Bestandteile enthalten, die von ihrem Verzehr abhalten. § 2 - Biozid-Produkte dürfen dem Verwender nur in ihrer unbeschädigten ursprünglichen Verpackung geliefert werden. Sie dürfen auf keinen Fall in kleineren Mengen abgepackt werden. § 3 - Es ist verboten, die ursprüngliche Verpackung oder das Etikett zu ändern. Es ist verboten, die Verpackung von Biozid-Produkten wieder zu verwenden, ausser wenn es sich um Behälter handelt, die eigens dazu bestimmt sind, vom Zulassungs- oder Registrierungsinhaber wieder verwendet, geladen oder gefüllt zu werden. § 4 - Verpackungen von Biozid-Produkten müssen den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 14. April 1978 über Aerosolpackungen genügen. Art. 40 - § 1 - Biozid-Produkte sind gemäss den Kennzeichnungsbestimmungen, die im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung aufgenommen sind, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungen dürfen weder irreführend sein noch einen übertriebenen Eindruck von dem Produkt vermitteln und sie dürfen keinesfalls Angaben wie « Biozid-Produkt mit niedrigem Riskopotential », « ungiftig », « unschädlich » oder dergleichen enthalten. Ausserdem muss die Kennzeichnung folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar in den Landessprachen enthalten:
- a)die Bezeichnung eines jeden Wirkstoffes und seine Konzentration in metrischen Einheiten,
- b)die vom Minister dem Biozid-Produkt zugeteilte Zulassungsnummer,
- c)die Art der Zubereitung (zum Beispiel: Flüssigkonzentrat, Granulat, Pulver, Feststoff usw.),
- d)die Verwendungszwecke, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist (zum Beispiel: Holzschutz, Desinfizierung, Oberflächenschutz, Antifouling usw.),
- e)Gebrauchsanweisung und Aufwandsmenge, ausgedrückt in metrischen Einheiten, für jede Verwendung gemäss den Bedingungen für die Zulassung,
- f)Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen und jegliche Anweisungen für erste Hilfe, deren Wortlaut mit den Empfehlungen des Nationalen Zentrums für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen, der im Königlichen Erlass vom 25.November 1983 über die Beteiligung des Staates am Nationalen Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen erwähnt ist, übereinstimmen muss,
- g)falls ein Merkblatt beigefügt ist, den Satz: « Vor Gebrauch beiliegendes Merkblatt lesen »,
- h)Anweisungen für die sichere Entsorgung des Biozid-Produktes und seiner Verpackung und, wenn zutreffend, ein Verbot für die Wiederverwendung der Verpackung,
- i)die Chargennummer oder Bezeichnung der Formulierung und das Verfallsdatum unter normalen Lagerungsbedingungen,
- j)den für die Biozid-Wirkung erforderlichen Zeitraum, die Sicherheitswartezeit, die zwischen den Anwendungen des Biozid-Produktes oder zwischen der Anwendung und der nächsten Verwendung des behandelten Erzeugnisses oder dem nächsten Zutritt durch Menschen oder Tiere zu dem Bereich, wo das Biozid-Produkt angewendet wurde, einzuhalten ist, einschliesslich von Einzelheiten über Mittel und Massnahmen zur Dekontaminierung und die Dauer der erforderlichen Belüftung von behandelten Bereichen;Einzelheiten über eine angemessene Reinigung der Ausrüstung; Einzelheiten über Vorsichtsmassnahmen bei Verwendung, Lagerung und Transport (zum Beispiel: persönliche Schutzkleidung und -ausrüstung, Feuerschutzmassnahmen, Abdecken von Möbeln, Entfernen von Lebens- und Futtermitteln und Anweisungen zur Verhinderung der Exposition von Tieren), und wenn zutreffend:
- k)die Verwenderkategorien, die das Biozid-Produkt verwenden dürfen,
- l)Informationen über besondere Gefahren für die Umwelt, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Nichtzielorganismen, und zur Vermeidung einer Wasserkontamination,
- m)für mikrobiologische Biozid-Produkte die Kennzeichnungserfordernisse im Sinne des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz. § 2 - Die nach § 1 Buchstabe a), b),
- d)und gegebenenfalls
- g)und
- k)erforderlichen Angaben erscheinen stets auf dem Etikett des Produktes. Die nach § 1 Buchstabe c), e), f), h), i),
- j)und l ) erforderlichen Angaben dürfen an anderer Stelle auf der Verpackung oder auf einem der Verpackung beigefügten, integrierten Merkblatt erscheinen. Diese Angaben gelten als Etikettangaben im Sinne des vorliegenden Erlasses. Art. 41 - Wird ein als Insektizid, Akarizid, Rodentizid, Avizid oder Molluskizid bestimmtes Biozid-Produkt, das auch den Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1994 über die Aufbewahrung, das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung von Pestiziden für landwirtschaftliche Zwecke unterliegt, nach vorliegendem Erlass zugelassen, gestattet der Minister die aufgrund jener Bestimmungen erforderlichen Änderungen an der Verpackung und Kennzeichnung des betreffenden Produktes, sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bedingungen einer nach vorliegendem Erlass erteilten Zulassung stehen. Art. 42 - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann verlangen, dass Proben, Muster oder Entwürfe der Verpackung, der Kennzeichnung und der Merkblätter vorgelegt werden. Abschnitt V - Sicherheitsdatenblätter Art. 43 - Der für das In-Verkehr-Bringen des Produktes Verantwortliche sorgt für die Verbreitung eines allgemein verfügbaren Sicherheitsdatenblattes, so dass berufsmässige, industrielle und andere Verwender von Biozid-Produkten die nötigen Massnahmen hinsichtlich des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz ergreifen können. Die Sicherheitsdatenblätter werden erstellt: - für als gefährlich eingestufte Biozid-Produkte: gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung, - für Wirkstoffe, die ausschliesslich in Biozid-Produkten verwendet werden: gemäss den Anforderungen von Artikel 9 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen. Abschnitt VI - Massnahmen zur Bekämpfung von Vergiftungen Art. 44 - § 1 - Spätestens achtundvierzig Stunden vor In-Verkehr-Bringen eines Biozid-Produktes muss der Hersteller oder die für das In-Verkehr-Bringen verantwortliche Person dem Nationalen Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen, der im Königlichen Erlass vom 25. November 1983 über die Beteiligung des Staates am Nationalen Zentrum für Vorbeugung und Behandlung von Vergiftungen erwähnt ist, die chemische Zusammensetzung des Biozid-Produktes und sämtliche Informationen, die dieses Nationale Zentrum für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benötigt, übermitteln. Der Nachweis der Versendung und eine Abschrift der übermittelten Informationen müssen aufbewahrt und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Verlangen vorgelegt werden. § 2 - Das in § 1 erwähnte Nationale Zentrum gibt diese Informationen nur weiter, wenn es sich um vermutliche Fälle von Vergiftungen durch Biozid-Produkte handelt. Solche Informationen dürfen nur dazu verwendet werden, jedwede Anfragen medizinischen Inhalts mit der Angabe von vorbeugenden und heilenden Massnahmen, insbesondere in Notfällen, zu beantworten. Es ist verboten, diese Informationen zu anderen Zwecken zu verwenden. Jeder, der Zugang zu den oben erwähnten Informationen hat, unterliegt der Schweigepflicht. § 3 - Für Biozid-Produkte, die vor dem 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren, müssen
formationen dem in § 1 erwähnten Nationalen Zentrum binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mitgeteilt werden. Abschnitt VII - Schutzmassnahmen Art. 45 - Hat der Minister berechtigte Gründe zu der Annahme, dass ein Biozid-Produkt, das er nach den Artikeln 2, 14, 16 und 18 zugelassen oder registriert hat oder das gerade zugelassen wird, ein unannehmbares Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt, so kann er dessen Verwendung oder Verkauf vorübergehend einschränken oder verbieten. Er unterrichtet unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über solch eine Massnahme und begründet seine Entscheidung. KAPITEL VI - Werbung Art. 46 - Jede Form von Werbung für Biozid-Produkte, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, ist verboten. Art. 47 - § 1 - Unbeschadet der im Werbebereich anwendbaren Gesetzesbestimmungen und zur Vermeidung, dass das Produkt in einer Art und Weise dargestellt wird, die hinsichtlich der Gefahren des Produktes für Mensch oder Umwelt irreführend ist, müssen bei jeder Form von Werbung für ein Biozid-Produkt folgende Bedingungen erfüllt werden: - Zumindest die vollständige Handelsbezeichnung des Produktes muss angegeben werden. - Ausschliesslich die im Zulassungsbeschluss angegebenen Eigenschaften und Verwendungen des Produktes dürfen angegeben werden, gegebenenfalls mit den Einschränkungen in Bezug auf Wirksamkeit oder Verwendung und die eventuellen Bemerkungen in Bezug auf die Toxizität. - Sie darf keine Angaben oder keinerlei graphische Darstellung in Bezug auf mögliche gefährliche Praktiken wie die Anwendung ohne individuelle Schutzmittel, die Verwendung durch Kinder oder die Verwendung in der Nähe von Kindern enthalten. - Die Eigenschaft « Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential », « ungiftig », « unschädlich » oder « ungefährlich » für Mensch, Nutztier oder Umwelt darf nicht erwähnt werden. - Sie darf weder Vergleiche mit anderen Produkten in Bezug auf die Unschädlichkeit oder Toxizität noch falsche oder irreführende Vergleiche enthalten. - Sie darf keine einzige Aussage oder graphische Darstellung enthalten, die den Käufer durch Weglassungen, Zweideutigkeiten oder Übertreibungen irreführen kann, insbesondere was die Art des Produktes, dessen Zusammensetzung, dessen Verwendungsmöglichkeiten oder dessen Wirksamkeit betrifft. § 2 - Bei jeglicher Werbung für ein Biozid-Produkt müssen die Sätze « Biozide sicher verwenden. Vor Gebrauch stets Kennzeichnung und Produktinformationen lesen » erscheinen. Das Wort « Biozide » darf in den vorgenannten Sätzen durch die genaue Beschreibung der Produktart, für die geworben wird, zum Beispiel Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, Biozid für den Oberflächenbereich, Antifouling-Produkt usw. ersetzt werden. Diese Sätze müssen sich von der gesamten Werbung deutlich abheben. § 3 - In der Werbung ist Missbrauch von Forschungsergebnissen oder technischen oder wissenschaftlichen Veröffentlichungen, insbesondere durch Erwähnung nicht zugelassener Anwendungen oder durch Anführung von Ergebnissen oder Kommentaren ohne Angabe des Kontextes, so dass der Leser sich ein falsches Urteil bildet, verboten. § 4 - Veröffentlichungen oder technische Unterlagen, die für die Verkäufer und Verwender der in vorliegendem Erlass erwähnten Produkte bestimmt sind, werden mit Wirtschaftswerbung gleichgesetzt. KAPITEL VII - Verwendung von Biozid-Produkten Art. 48 - Es ist verboten, ein zugelassenes Biozid-Produkt zu anderen Zwecken oder unter anderen Bedingungen als denen, die vom Minister bei der Zulassung auferlegt worden sind, zu verwenden. Biozid-Produkte müssen ordnungsgemäss verwendet werden, was bedeutet, dass
Artikel 3
festgelegten und gemäss den Kennzeichnungsbestimmungen des vorliegenden Erlasses angegebenen Bedingungen eingehalten werden müssen. Zu einer ordnungsgemässen Verwendung gehört auch die vernünftige Anwendung einer Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger eventueller Massnahmen, durch die die Verwendung von Biozid-Produkten auf das notwendige Mindestmass begrenzt wird. KAPITEL VIII - Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit Art. 49 - Die Erteilung der Zulassung und die anderen Massnahmen gemäss vorliegendem Erlass haben in den Mitgliedstaaten keine Auswirkung auf die allgemeine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers und gegebenenfalls der für das In-Verkehr-Bringen oder die Verwendung des Biozid-Produktes verantwortlichen Person. TITEL III - Massnahmen für den Gesundheitsschutz KAPITEL I - Einstufung der Biozid-Produkte Art. 50 - § 1 - Die Einstufung der Biozid-Produkte erfolgt: - für Zubereitungen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In- Verkehr-Bringen oder Verwendung, - für Stoffe gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom
- Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen. § 2 - Biozid-Produkte werden in eine oder mehrere Gefahrenkategorien eingestuft: - explosionsgefährlich, - brandfördernd, - hochentzündlich, - leicht entzündlich, - entzündlich, - sehr giftig, - giftig, - gesundheitsschädlich, - ätzend, - reizend, - sensibilisierend, - krebserzeugend, - erbgutverändernd, - fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), - umweltgefährlich. Art. 51 - § 1 - Zur Klasse A gehören Biozid-Produkte, die einer der folgenden Gefahrenkategorien zugeordnet sind: - sehr giftig, - giftig, - krebserzeugend der Kategorie 1 oder 2, - erbgutverändernd der Kategorie 1 oder 2, - fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch) der Kategorie 1 oder
- § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Minister auf Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene die nicht in § 1 erwähnten Biozid-Produkte, für die, wenn sie von nichtberufsmässigen Verwendern verwendet werden, die Exposition nicht durch andere Methoden als das Tragen einer individuellen Schutzausrüstung verringert werden kann, bei der Zulassung der Klasse A zuordnen. KAPITEL II - Verkauf von Biozid-Produkten der Klasse A Art. 52 - § 1 - Biozid-Produkte der Klasse A dürfen nur von Personen eingeführt, im Hinblick auf den Verkauf erworben oder in Besitz gehalten, zum Verkauf angeboten, verkauft oder unentgeltlich übergeben werden, die zu diesem Zweck vom Minister registriert worden sind und « registrierte Verkäufer » genannt werden. Die Registrierung kann auf eine oder mehrere in Anlage V aufgeführte Produktarten oder Gruppen davon begrenzt sein. § 2 - Die natürlichen Personen müssen, um registriert werden zu können, volljährig sein oder mindestens achtzehn Jahre alt und für mündig erklärt sein. § 3 - Der registrierte Verkäufer kann sich nur durch eine Person vertreten lassen, die
Artikel 59§ 1 Nr.
1 gestellten Bedingungen für die Registrierung der Verkäufer erfüllt. Er muss der Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt diese Vertretung und deren Dauer sofort per Einschreiben mitteilen. Der registrierte Verkäufer und
Artikel 60§ 1 Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe a) erwähnten Personen dürfen sich von Angestellten, die mindestens achtzehn Jahre alt sind, beistehen lassen. Art. 53 - § 1 - Biozid-Produkte der Klasse A, die nicht in Anlage XII zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, dürfen nur den registrierten Verkäufern, den in Artikel 56 erwähnten zugelassenen Verwendern von Biozid-Produkten und den Personen, die
Artikel 56
§§ 2 und 3 vorgesehenen Abweichungen geniessen, verkauft oder unentgeltlich übergeben werden. Der registrierte Verkäufer muss die Personen, die diese Abweichung geniessen, von den Gefahren, die mit den im vorangehenden Absatz erwähnten Produkten verbunden sind, und von den Vorsichtsmassnahmen, die bei der Aufbewahrung und Verwendung dieser Produkte zu treffen sind, in Kenntnis setzen.
Anlage XII zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Produkte dürfen nur den registrierten Verkäufern und den in Artikel 57 erwähnten speziell zugelassenen Verwendern verkauft oder unentgeltlich übergeben werden. § 2 - Es obliegt dem registrierten Verkäufer, sich zu vergewissern, dass die Person, der er das Produkt übergibt, die erforderliche Qualifikation besitzt. Art. 54 - Bei jedem ersten Verkauf oder jeder ersten unentgeltlichen Übergabe eines nicht in Anlage XII aufgenommenen spezifischen Biozid-Produktes der Klasse A an eine bestimmte Person, die das Produkt für den gewerblichen Eigengebrauch bestimmt, erstellt der registrierte Verkäufer einen Lieferschein in zwei Exemplaren gemäss dem in Anlage XIII zu vorliegendem Erlass festgelegten Muster. Der Lieferschein wird von beiden Parteien datiert und unterzeichnet und das Original wird dem Käufer oder Erwerber ausgehändigt. Der Verkäufer bewahrt die Duplikate der Lieferscheine, die nach Kunden oder Datum geordnet werden, während drei Jahren auf. Jährlich sendet er der Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt vor dem
- Januar eine Abschrift der Lieferscheine, die im Laufe des vorhergehenden Jahres erstellt worden sind. Art. 55 - Jeder Verkauf oder jede unentgeltliche Übergabe von in Anlage XII zu vorliegendem Erlass aufgeführten Produkten wird in ein spezielles Register mit vorab nummerierten Seiten eingetragen. Das Register wird täglich geführt, dabei sind weder Leerstellen noch Lücken noch Randnotizen gestattet. In dem Register wird Folgendes vermerkt:
- Datum, an dem das Produkt verkauft oder unentgeltlich übergeben wird, 2.Bezeichnung des Produktes und Menge, die verkauft oder unentgeltlich übergeben wird,
- Identität, Wohnsitz und Qualifikation des Käufers oder der Person, der das Produkt unentgeltlich übergeben wird. Der registrierte Verkäufer bewahrt diese Register während drei Jahren ab dem Tag, an dem er sie abgeschlossen hat, auf. KAPITEL III - Verwendung von Biozid-Produkten der Klasse A und von in Anlage XII aufgeführten Produkten Art. 56 - § 1 - Biozid-Produkte der Klasse A, die nicht in Anlage XII aufgenommen sind, dürfen nur von den vom Minister zugelassenen Personen, die « zugelassene Verwender von Biozid-Produkten » genannt werden, verwendet werden. Die Zulassung kann auf eine oder mehrere in Anlage V aufgeführte Produktarten oder Gruppen davon begrenzt sein. § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen berufsmässige Verwender eines Biozid-Produktes diese Produkte in ihrem eigenen Betrieb verwenden. Die Liste der Art Betriebe wird vom Minister zusammen mit den Ministern festgelegt, die für Landwirtschaft und für Beschäftigung und Arbeit zuständig sind. Eine Abweichung wird ebenfalls der Person gewährt, die für den Unterhalt eines privaten Schwimmbades verantwortlich ist. Diese Abweichung gilt ausschliesslich für die Desinfektionsmittel für Schwimmbadwasser, die von diesen Personen gemäss der Stellungnahme des Hohen Rates für Hygiene verwendet werden dürfen. § 3 - Personen, die
§ 2
vorgesehene Abweichung geniessen, dürfen
§ 1
des vorliegenden Artikels erwähnten Produkte auf keinen Fall bei einer Drittperson anwenden. § 4 - Der zugelassene Verwender, der eine natürliche Person ist, muss die Behandlung selbst ausführen, der zugelassene Verwender, der eine juristische Person ist, darf die Behandlung und die Verwendung der Produkte der Klasse A nur Personalmitgliedern anvertrauen,
seiner Zulassung aufgeführt sind und die
Artikel 59§ 2 erwähnten Bedingungen erfüllen.
Der zugelassene Verwender kann sich nur durch eine Person vertreten lassen, die
Artikel 59§ 2 gestellten Bedingungen für die Zulassung der Verwender erfüllt.
Er muss der Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt diese Vertretung und deren Dauer sofort per Einschreiben mitteilen. Der zugelassene Verwender von Biozid-Produkten und
Artikel 59§ 2 Nr.
2 und in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Personen dürfen sich von Angestellten, die mindestens achtzehn Jahre alt und Inhaber des Befähigungsnachweises als « Assistent des zugelassenen Verwenders von Biozid-Produkten » sind, beistehen lassen. Art. 57 - Die Produkte,
die Gefahrenkategorien « sehr giftig » oder « giftig » eingestuft sind und deren Wirkstoff in Anlage XII zum vorliegenden Erlass aufgenommen ist, dürfen nur von Personen, die zu diesem Zweck von den Ministern, die für Umwelt und für Beschäftigung und Arbeit zuständig sind, zugelassen worden sind und « speziell zugelassene Verwender » genannt werden, verwendet werden. Die Zulassung kann begrenzt sein auf: 1. ein oder mehrere Produkte, 2.eine bestimmte Verwendung, 3. einen bestimmten Ort, 4.eine bestimmte Dauer, 5. eine bestimmte Menge. Der speziell zugelassene Verwender oder
Artikel 60§ 1 Absatz 2 Nr.
1 Buchstabe
- a)erwähnten Personen müssen die Behandlung selbst ausführen. Sie dürfen sich unter ihrer direkten Aufsicht von volljährigen Angestellten beistehen lassen. Die Liste der in Anlage XII zu vorliegendem Erlass aufgenommenen Produkte kann von Uns auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und der Minister, die jeweils für Volksgesundheit, für Beschäftigung und Arbeit und für Landwirtschaft zuständig sind, abgeändert und ergänzt werden. Art. 58 - § 1 - Der zugelassene Verwender von Biozid-Produkten muss am Tag selbst, an dem er ein Biozid-Produkt der Klasse A anwendet, Folgendes in ein spezielles Register mit vorab nummerierten Seiten eintragen: - Datum jeder Anwendung, - ungefähr verwendete Menge, - Bezeichnung des Produktes, - Adresse und genaue Stelle, an der er das Produkt angewandt hat, - Identität und Wohnsitz der Person, für deren Rechnung er die Behandlung ausgeführt hat. Der zugelassene Verwender von Biozid-Produkten bewahrt diese Register während drei Jahren ab dem Tag, an dem er sie abgeschlossen hat, auf. § 2 - Jede Verwendung in Artikel 57 erwähnter Produkte wird in ein spezielles Register mit vorab nummerierten Seiten eingetragen. Das Register wird täglich geführt, dabei sind weder Leerstellen noch Lücken noch Randnotizen gestattet. In dem Register wird Folgendes vermerkt: 1. Datum, an dem das Produkt verwendet wird, 2.Bezeichnung des Produktes und verwendete Menge, 3. Identität und Wohnsitz der Person, für deren Rechnung die Behandlung anhand des Produktes ausgeführt wird. Der speziell zugelassene Verwender bewahrt diese Register während drei Jahren ab dem Tag, an dem er sie abgeschlossen hat, auf. KAPITEL IV - Registrierung als Verkäufer, Zulassung als Verwender von Biozid-Produkten, Zulassung als speziell zugelassener Verwender und Erlangung des Befähigungsnachweises als « Assistent des zugelassenen Verwenders von Biozid-Produkten » Art. 59 - § 1 - Um als « registrierter Verkäufer » zugelassen werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. Falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, muss er volljährig sein und:
- a)entweder Inhaber des Diploms eines Agraringenieurs, Bioingenieurs, Chemieingenieurs der industriellen Landwirtschaft, des Diploms eines Apothekers, des Diploms eines Lizentiaten der chemischen Wissenschaften, des Diploms eines Lizentiaten der Wissenschaften Gruppe Biologie oder des Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin sein oder ein Diplom im Anschluss an eine gleichwertige Universitäts- oder Hochschulausbildung erlangt haben
- b)oder den Beweis erbringen, dass er die erforderlichen Kenntnisse besitzt, und zwar in der Weise, die der Minister bestimmt.2. Falls der Antragsteller eine juristische Person ist, muss mindestens ein Mitglied des leitenden Personals des Betriebs die Bestimmungen von Nr.1 erfüllen. 3. Er muss über die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Räumlichkeiten und über die erforderlichen Register und Lieferscheine verfügen. § 2 - Um als « zugelassener Verwender von Biozid-Produkten » zugelassen werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. Falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, muss er volljährig sein und:
- a)entweder Inhaber des Diploms eines Agraringenieurs, Bioingenieurs, Chemieingenieurs der industriellen Landwirtschaft, des Diploms eines Apothekers, des Diploms eines Lizentiaten der chemischen Wissenschaften, des Diploms eines Lizentiaten der Wissenschaften Gruppe Biologie oder des Diploms eines Doktors der Veterinärmedizin sein oder ein Diplom im Anschluss an eine gleichwertige Universitäts- oder Hochschulausbildung erlangt haben
- b)oder den Beweis erbringen, dass er die erforderlichen Kenntnisse besitzt, und zwar in der Weise, die der Minister bestimmt.2. Falls der Antragsteller eine juristische Person ist, muss mindestens ein Mitglied des leitenden Personals des Betriebs die Bestimmungen von Nr.1 erfüllen. 3. Er muss über die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Räumlichkeiten und Register und über angemessenes Material und angemessene Ausrüstung verfügen. § 3 - Um als « speziell zugelassener Verwender von Biozid-Produkten » zugelassen werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1. Falls der Antragsteller eine natürliche Person ist, muss er einundzwanzig Jahre alt sein und den Beweis erbringen, dass er die erforderlichen Kenntnisse besitzt, und zwar in der Weise, die der Minister und der Minister, der für Beschäftigung und Arbeit zuständig ist, bestimmen.2. Falls der Antragsteller eine juristische Person ist, muss mindestens ein Mitglied des leitenden Personals des Betriebs die Bestimmungen von Nr.1 erfüllen. 3. Er muss über die durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Räumlichkeiten und Register und über angemessenes Material und angemessene Ausrüstung verfügen. § 4 - Die Registrierung kann auf eine oder mehrere in Anlage V aufgeführte Produktarten oder Gruppen davon begrenzt sein. § 5 - Die Bewerber um den Befähigungsnachweis als « Assistent des zugelassenen Verwenders von Biozid-Produkten » müssen ihre Kenntnisse beweisen, und zwar in der Weise, die der Minister bestimmt. Art. 60 - § 1 - Der Registrierungs- oder Zulassungsantrag wird an die Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet. Im Antrag wird Folgendes vermerkt: 1.
- a)falls der Antragsteller eine juristische Person ist: gemeinsamer Name und Adresse sowie Identität, Alter, Beruf und Wohnsitz des oder der Personalmitglieder des Betriebs, die
Artikel 59
festgelegten Bedingungen erfüllen,
- b)falls der Antragsteller eine natürliche Person ist: seine Identität, sein Alter, sein Beruf und sein Wohnsitz, 2.Identität, Alter, Beruf und Wohnsitz der Personalmitglieder, die dem Antragsteller oder den in Nr. 1 Buchstabe
- a)erwähnten Personen bei dem Verkauf oder der Verwendung, für den beziehungsweise für die die Registrierung oder die Zulassung beantragt wird, beistehen werden, 3. Angabe des Sitzes, wo der Antragsteller vorhat, die Tätigkeit auszuüben, für die er die Registrierung oder Zulassung beantragt. § 2 - Der Nachweis, dass der Antragsteller
Artikel 59
festgelegten Bedingungen für die betreffende Tätigkeit erfüllt, wird dem Antrag beigefügt. § 3 - Jede Änderung der Angaben, die aufgrund von § 1 Nr. 1, 2 und 3 im Zulassungs- oder Registrierungsantrag angegeben werden müssen, sowie jede Änderung in Bezug auf das in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) und Nr. 2 erwähnte Personal müssen der Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt binnen fünfzehn Tagen mitgeteilt werden. Die Registrierung, die Zulassung und der Befähigungsnachweis,
Artikel 59§§ 1, 2 und 5 erwähnt sind, sind zehn Jahre gültig.
Der Erneuerungsantrag muss mindestens zwei Monate vor Ablauf der Registrierung, der Zulassung oder des Befähigungsnachweises an die Generaldirektion Schutz der Volksgesundheit: Umwelt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt gerichtet werden. Dem Antrag muss der Nachweis beigefügt werden, dass der Antragsteller im Laufe des abgelaufenen Jahres regelmässig an einem Kursus teilgenommen hat, dessen Dauer und Inhalt vom Minister bestimmt werden und für den die Lehrstoffaufnahme anlässlich eines Tests festgestellt worden ist. Diese Kurse müssen sich auch auf Alternativen für die Verwendung von Biozid-Produkten beziehen. Art. 61 - Ein vom Minister bestimmter Beamter überprüft die dem Zulassungs- oder Registrierungsantrag beigefügten Belege. Dieser Beamte kann sich von Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung beistehen lassen, die zu diesem Zweck von ihrem Minister bestimmt werden. Er übermittelt dem Minister seinen Bericht und seinen Vorschlag. Kann anhand der Belege, die dem Antrag beigefügt sind, festgestellt werden, dass der Antragsteller die Bedingungen für die Registrierung oder Zulassung erfüllt, wird ihm binnen fünfzehn Tagen nach Empfang seines Antrags je nach Fall eine vorläufige Registrierung oder Zulassung erteilt. Kann anhand der Belege, die dem Antrag beigefügt sind, nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller die Bedingungen für die Registrierung oder Zulassung erfüllt, wird ihm dies binnen fünfzehn Tagen nach Empfang des Antrags mitgeteilt. Art. 62 - § 1 - Die Entscheidung über die endgültige Zulassung oder Registrierung wird vom Minister nach einer Inspektion beim Inhaber der vorläufigen Registrierung oder Zulassung getroffen. Urteilt der Minister, dass die endgültige Zulassung oder Registrierung nicht oder nur teilweise erteilt werden kann, teilt er dem Antragsteller die Gründe, auf die er sein Urteil stützt, per Einschreiben mit. Der Antragsteller kann seine Argumente gegen diese Gründe oder gegen
Absatz 1 erwähnte stillschweigende Zurückweisung in einer Beschwerdeschrift geltend machen. Die Beschwerdeschrift muss binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen, die ab dem Tag läuft, an dem die Gründe der Zurückweisung dem Antragsteller notifiziert worden sind, per Einschreiben an den Minister gerichtet werden. § 2 - Die Beschwerdeschrift wird unverzüglich vom Minister oder Beamten dem in Artikel 63 erwähnten Beratungsausschuss zur Stellungnahme übermittelt; dieser überprüft sie binnen dreissig Tagen nach Empfang der Beschwerdeschrift am Tag und zu der Uhrzeit, die von seinem Vorsitzenden festgelegt werden. Der Beratungsausschuss setzt den Minister oder den Beamten binnen den sechzig darauf folgenden Tagen von der Stellungnahme in Kenntnis. Bevor die Stellungnahme abgegeben wird, hört der in Artikel 63 erwähnte Beratungsausschuss den Antragsteller an oder lädt ihn zumindest ordnungsgemäss vor. Der Antragsteller kann sich bei der Anhörung von einem Rechtsanwalt oder von einem zugelassenen Vertreter beistehen oder vertreten lassen. § 3 - Die auf Zurückweisung der Beschwerde lautende Entscheidung wird mit Gründen versehen und dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert. Art. 63 - Der bei dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt eingesetzte Beratungsausschuss setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen, die vom Minister ernannt werden. Drei dieser Mitglieder sind Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und eines von ihnen führt den Vorsitz des Ausschusses. Zwei sind Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und werden vom Minister vorgeschlagen, der für den Mittelstand zuständig ist. Zwei sind Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und werden vom Minister vorgeschlagen, der für Beschäftigung und Arbeit zuständig ist. Drei Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, zwei Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und zwei Beamte des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung werden auf die gleiche Weise als Ersatzmitglieder ernannt. Der Beratungsausschuss darf stets auf die Mitarbeit anderer kompetenter Personen zurückgreifen. Art. 64 - § 1 - Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zulassungs- oder Registrierungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder der Zulassungs- oder Registrierungsinhaber bei seinen Tätigkeiten folgenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt: - für den registrierten Verkäufer: denen der Artikel 53 bis 55 einbegriffen und denen von Artikel 65 des vorliegenden Erlasses, - für den zugelassenen Verwender von Biozid-Produkten: denen der Artikel 56, 58 § 1, 65 und 70, - für den speziell zugelassenen Verwender: denen der Artikel 57, 58 § 2, 65 und 70 und denen des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1992 zur Regelung von Begasungen, kann der Minister die Zulassung oder Registrierung unter Beachtung folgender Regeln aufheben: 1. Eine Untersuchung wird von einem zu diesem Zweck vom Minister bestimmten Beamten eingeleitet.Dieser Beamte kann sich bei dieser Untersuchung von Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung beistehen lassen, die zu diesem Zweck von ihrem Minister bestimmt werden. Er übermittelt dem betreffenden Minister oder Beamten seinen Bericht und seinen Vorschlag. 2. Der Minister notifiziert dem Betreffenden per Einschreiben die Gründe, auf die er die Aufhebung meint stützen zu müssen. Der Betreffende kann seine Argumente gegen diese Gründe in einer Beschwerdeschrift geltend machen. Diese Beschwerdeschrift muss binnen einer Frist von dreissig Kalendertagen, die ab dem Tag läuft, an dem die Gründe dem Antragsteller notifiziert worden sind, per Einschreiben an den Minister gerichtet werden. Der Minister übermittelt unverzüglich dem Beratungsausschuss die Beschwerdeschrift mit sämtlichen Unterlagen zur Stellungnahme. 3. Der Beratungsausschuss gibt seine Stellungnahme ab, so wie es in Artikel 62 § 2 vorgesehen ist.4. Der Minister notifiziert dem Betreffenden seine Entscheidung per Einschreiben. Die Aufhebung der Zulassung wird sechzig Tage nach der Notifikation wirksam. Auf begründeten Antrag des Betreffenden hin kann diese Frist um höchstens neunzig Tage verlängert werden. Hat sich inzwischen herausgestellt, dass der Grund für die Aufhebung weggefallen ist, macht der Minister seine Entscheidung rückgängig. § 2 - Wenn es für die Volksgesundheit erforderlich ist, kann der Minister die Zulassung oder die Registrierung aussetzen. In diesem Fall notifiziert er dem Betreffenden unverzüglich seine Entscheidung per Einschreiben und leitet das in § 1 bestimmte Verfahren für die Aufhebung ein.
diesem Paragraphen festgelegten Fristen werden jedoch auf fünfzehn Tage festgelegt. Ist die Aufhebung der Zulassung dem Betreffenden nicht binnen drei Monaten nach Notifikation der Aussetzung notifiziert worden, hört diese auf wirksam zu sein. § 3 - Sowohl die Entscheidung zur Aufhebung als die zur Aussetzung sind mit Gründen versehen. Die Aufhebung einer Zulassung oder einer Registrierung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. KAPITEL V - Aufbewahrung von Produkten der Klasse A Art. 65 - § 1 - Der registrierte Verkäufer, der zugelassene Verwender und der speziell zugelassene Verwender müssen die Produkte der Klasse A in einem abgeschlossenen Raum aufbewahren, der ausschliesslich zu diesem Zweck bestimmt ist. Der Raum muss trocken, gut durchlüftet, gut unterhalten, sauber und so eingerichtet sein, dass die gute Aufbewahrung der gelagerten Produkte gewährleistet ist. Auf der Aussenseite der Tür dieses Raumes wird deutlich sichtbar die Aufschrift « Gift » mit einem Totenkopf angebracht. Der Raum, der für die Aufbewahrung von Produkten der Klasse A bestimmt ist,
Anlage XII zu vorliegendem Erlass aufgenommen sind, muss ausserhalb der Gebäude liegen, in denen Menschen oder Tiere verbleiben. Der Zugang zu diesen Räumen ist nur in Anwesenheit der zugelassenen oder speziell zugelassenen Person erlaubt. § 2 - Der gleichzeitige Handel mit Produkten der Klasse A und mit Arzneimitteln, Lebensmitteln oder Futtermitteln ist nur unter der Bedingung gestattet, dass die Lagerung und die Aufbewahrung der in der Klasse A aufgeführten Produkte und der Umgang mit diesen Produkten in ausschliesslich dazu bestimmten Räumen stattfinden. § 3 - Der berufsmässige Verwender eines Biozid-Produktes und jeder, der
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§ 2 vorgesehene Abweichung geniesst, muss die aufgrund dieser Abweichung erhaltenen Produkte der Klasse A in der ursprünglichen Verpackung in einem angemessenen, verschlossenen Schrank oder Raum aufbewahren. TITEL IV - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf Herstellung, Verkauf und Verwendung von Biozid-Produkten KAPITEL I - Registrierung der Chargennummer Art. 66 - Jeder, der Biozid-Produkte herstellt oder zubereitet, muss die Bezeichnung und die Mengen der verwendeten Bestandteile, die Menge, die das Ergebnis der Herstellung oder Zubereitung ist, die Bezeichnung des Biozid-Produktes und die Nummer, die er jeder Charge eines Biozid-Produktes erteilt, die aus derselben Herstellung oder Zubereitung entsteht, registrieren. Diese Daten müssen sofort in ein Register eingetragen oder in eine elektronische Datei eingegeben werden. Die auf Datenträger gespeicherten Daten müssen dem mit der Überwachung beauftragten Beamten sofort zugänglich sein; dieser kann sich jederzeit eine Abschrift auf Papier machen lassen. Sowohl das Register als auch der Datenträger müssen während mindestens zehn Jahren nach dem Datum der Eintragung der letzten Zubereitung oder Herstellung aufbewahrt werden. Jede Einfuhr eines im vorangehenden Absatz erwähnten Biozid-Produktes wird ebenfalls mit einer Chargennummer gekennzeichnet und ist unter den gleichen Bedingungen wie denen, die im vorangehenden Absatz erwähnt sind, Gegenstand einer Registrierung, bei der das Einfuhrdatum, die Bezeichnung des Biozid-Produktes und die eingeführten Mengen an