{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Art. XX.85 - Im Urteil, mit dem die Übertragung angeordnet wird, wird ein gerichtlicher Bevollmächtigter bestellt, der damit beauftragt ist, die Übertragung im Namen und für Rechnung des Schuldners zu organisieren und durchzuführen. In diesem Urteil wird der Gegenstand der Übertragung bestimmt oder diese Bestimmung der Beurteilung des gerichtlichen Bevollmächtigten überlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft die Übertragung ein in Artikel I.1 Nr. 14 bestimmtes Unternehmen, bestellt das Gericht auf der Grundlage der in Artikel XX.20 erwähnten Liste mindestens einen gerichtlichen Bevollmächtigten, der Mitglied der Kammer oder des Instituts ist, der/dem der von der Übertragung betroffene Freiberufler untersteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann in demselben Urteil einen zusätzlichen Aufschub von nicht mehr als sechs Monaten ab seiner Entscheidung anordnen, mit den in den Artikeln XX.50 bis XX.58 angegebenen Auswirkungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil wird auf Betreiben des bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.86 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Buches werden die genaueren Modalitäten der Übertragung der Rechte und Pflichten der von einer Unternehmensübertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer in einem kollektiven Arbeitsabkommen festgelegt, das im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossen und vom König für allgemein verbindlich erklärt wird. § 2 - Das in § 1 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen regelt: 1. die Unterrichtung der von einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer, wenn es weder Betriebsrat noch Gewerkschaftsvertretung in dem Unternehmen gibt, 2.die Auskünfte, die der gerichtliche Bevollmächtigte dem Erwerber und den betroffenen Arbeitnehmern auf der Grundlage der vom Schuldner zu machenden Angaben erteilen muss, 3. die Aufrechterhaltung der Rechte und Pflichten der von einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts betroffenen Arbeitnehmer einschließlich der eventuellen Abweichungsmöglichkeiten, 4.die Auswahl der Arbeitnehmer, die übernommen werden, 5. die Modalitäten für das Schließen eines Vertrags über die geplante Übertragung zwischen dem Schuldner beziehungsweise gerichtlichen Bevollmächtigten und dem Erwerber und den Inhalt dieses Vertrags in Bezug auf die Rechte und Pflichten der übernommenen Arbeitnehmer, 6.die zukünftige Behandlung der Schulden gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern. § 3 - Dem Erwerber obliegt es, die Arbeitnehmer auszusuchen, die er übernehmen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Wahl des Erwerbers muss aus technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen ohne verbotene Unterscheidung erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Insbesondere dürfen Arbeitnehmervertreter im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens nicht allein aufgrund der Tätigkeit, die sie als Arbeitnehmervertreter im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens ausüben, unterschiedlich behandelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dass keine verbotene Unterscheidung gemacht wird, gilt bis zum Gegenbeweis als erwiesen, wenn das vor der Übertragung unter der Autorität des Gerichts bestehende Verhältnis zwischen Arbeitnehmern, die im übertragenen Unternehmen oder übertragenen Teil des Unternehmens beschäftigt sind, und ihren Vertretern in den Organen dieses Unternehmens oder Teils des Unternehmens nach der Übertragung gleich bleibt. § 4 - In dem in § 1 erwähnten kollektiven Arbeitsabkommen kann es dem Erwerber und den übernommenen Arbeitnehmern gestattet werden, zum Zeitpunkt der Übertragung unter der Autorität des Gerichts Einzelarbeitsverträge zu ändern, sofern diese Änderungen hauptsächlich aus technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen erfolgen. § 5 - Der Erwerber, der Schuldner oder der gerichtliche Bevollmächtigte kann durch eine an das Arbeitsgericht des Gesellschaftssitzes oder der Hauptniederlassung des Schuldners gerichtete Antragschrift die Homologierung des in § 2 Nr. 5 erwähnten Vertrags über die geplante Übertragung beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Arbeitsgericht überprüft, ob die gesetzlichen Bedingungen von den unterzeichnenden Parteien erfüllt worden sind und die öffentliche Ordnung aufrechterhalten worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht entscheidet nach Vernehmung der Vertreter der Arbeitnehmer und des Antragstellers in äußerster Dringlichkeit. § 6 - Wird die Homologierung erteilt, ist der Erwerber nur an die Schulden und Verpflichtungen gebunden, die in dem Vertrag, dessen Homologierung beantragt wird, enthalten sind. Die Umsetzung von Änderungen an den Arbeitsbedingungen, die kollektiv beschlossen worden sind oder kollektiv angewandt werden, ist an die aufschiebende Bedingung geknüpft, dass ein kollektives Arbeitsabkommen abgeschlossen wird, in dem der diesbezügliche Wortlaut wiedergegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.87 - § 1 - Die vom Gericht angeordnete Übertragung wird vom bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten organisiert und durchgeführt durch Verkauf oder Übertragung der beweglichen oder unbeweglichen Aktiva, die für die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens notwendig oder von Nutzen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sucht und holt Angebote ein und achtet vorrangig auf die Aufrechterhaltung der Gesamtheit oder eines Teils der Tätigkeit des Unternehmens unter Berücksichtigung der Rechte der Gläubiger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er führt den Verkauf oder die Übertragung wahlweise öffentlich oder freihändig durch; in letzterem Fall bestimmt er in seinem Angebotsaufruf das Verfahren, das die Bieter befolgen müssen. Er legt insbesondere die äußerste Frist für die Übermittlung der Angebote fest, nach deren Verstreichen kein neues Angebot mehr berücksichtigt werden kann. Wenn er beabsichtigt, den anderen Bietern ein Angebot mitzuteilen, um ein oder mehrere Übergebote zu bewirken, erwähnt er dies und verdeutlicht, wie diese Übergebote organisiert werden. Er gibt gegebenenfalls an, welche Sicherheiten in Bezug auf Beschäftigung und Zahlung des Verkaufspreises und welche Finanzprojekte oder -pläne für das Unternehmen mitgeteilt werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Damit ein Angebot berücksichtigt werden kann, muss der gebotene Preis für die Gesamtheit der verkauften oder übertragenen Aktiva dem vermutlichen Wert der Zwangsverwertung bei Konkurs oder Liquidation entsprechen oder diesen Wert übersteigen. § 2 - Wenn ein Angebot von Personen ausgeht, die in den letzten sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens die Kontrolle über das Unternehmen ausüben oder ausgeübt haben und gleichzeitig direkt oder indirekt die Kontrolle über Rechte ausüben, die für die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens notwendig sind, kann dieses Angebot nur berücksichtigt werden unter der Voraussetzung, dass diese Rechte den anderen Bietern unter denselben Bedingungen zugänglich sind. § 3 - Ein sich bewerbender Bieter kann einen oder mehrere laufende Verträge angeben, die nicht intuitu personae zwischen dem Schuldner und einem oder mehreren Vertragspartnern abgeschlossen wurden und die er einschließlich ausstehender Schulden vollständig übernehmen möchte, wenn sein Angebot angenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in diesem Fall der Verkauf gemäß Artikel XX.90 erfolgt, tritt der betreffende Bieter für den oder die angegebenen Verträge von Rechts wegen in die Rechte des Schuldners ein, ohne dass der Vertragspartner dazu seine Einwilligung zu geben hat. Ausstehende Schulden in Bezug auf die auf diese Weise angegebenen Verträge, die vom Erwerber getragen werden, werden nicht als Bestandteil des in § 1 Absatz 3 erwähnten Preises angesehen. § 4 - Der bestellte gerichtliche Bevollmächtigte arbeitet ein oder mehrere Entwürfe für gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Verkäufe aus, in denen er die von ihm unternommenen Schritte, die Bedingungen des geplanten Verkaufs und die Begründung seiner Entwürfe darlegt; für jeden Verkauf fügt er einen Vertragsentwurf bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er hinterlegt seine Entwürfe im Register und übermittelt sie darüber hinaus dem beauftragten Richter und dem Schuldner und beantragt beim Gericht per kontradiktorische Antragschrift, die dem Schuldner mindestens acht Tage vor der Sitzung notifiziert wird, die Ermächtigung zur Ausführung des vorgeschlagenen Verkaufs. § 5 - Angebote oder Angebotsänderungen, die nach diesem Antrag erfolgen, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.88 - § 1 - Bezieht der Verkauf sich auf unbewegliche Güter und wird im Entwurf ein öffentlicher Verkauf vorgesehen, wird dieser gemäß Artikel 1193 des Gerichtsgesetzbuches von einem vom Gericht bestimmten Notar vorgenommen. § 2 - Bezieht der Verkauf sich auf unbewegliche Güter und wählt der gerichtliche Bevollmächtigte einen freihändigen Verkauf, legt er dem Gericht einen Vertragsentwurf vor, der von einem von ihm bestimmten Notar erstellt wird und legt dem Gericht die Gründe dar, weshalb ein freihändiger Verkauf angezeigt ist. Er fügt ein Schätzgutachten und eine nach Eröffnung des Reorganisationsverfahrens ausgestellte Bescheinigung des Hypothekenbewahrers bei, in der bestehende Eintragungen und alle Übertragungen von Zahlungsbefehlen oder Pfändungen in Bezug auf diese unbeweglichen Güter angegeben sind. Der Entwurf und seine Anlagen werden im Register hinterlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und diejenigen, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen wie einen Mindestkaufpreis geknüpft wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen muss der Verkauf gemäß dem vom Gericht angenommenen Entwurf durch den Notar, der ihn erstellt hat, erfolgen. § 3 - Gehören unbewegliche Güter in Miteigentum dem Schuldner und anderen Personen, kann das Gericht auf Antrag des gerichtlichen Bevollmächtigten den Verkauf der ungeteilten unbeweglichen Güter anordnen. Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, der Schuldner und die anderen Miteigentümer müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. In diesem Fall erfolgt der Verkauf auf Antrag des gerichtlichen Bevollmächtigten allein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Einverständnis aller Miteigentümer in Bezug auf den Verkauf des ungeteilten unbeweglichen Guts kann das Gericht auf gemeinsamen Antrag des gerichtlichen Bevollmächtigten und der anderen Miteigentümer die Ermächtigung zu diesem Verkauf erteilen, nachdem die eingetragenen Hypothekengläubiger, die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und die Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben eintragen lassen, und der Schuldner mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind. § 4 - Bezieht der Verkauf sich auf bewegliche Güter einschließlich eines Geschäftsfonds und wählt der gerichtliche Bevollmächtigte einen freihändigen Verkauf, müssen Gläubiger, die ihre Sicherheiten haben eintragen oder registrieren lassen, mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. Sie können vom Gericht verlangen, dass die Ermächtigung zum freihändigen Verkauf an bestimmte Bedingungen wie einen Mindestkaufpreis geknüpft wird. § 5 - In allen Fällen wird im Urteil die Identität der ordnungsgemäß vorgeladenen Gläubiger und Miteigentümer vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.89 - § 1 - Nach Bericht des beauftragten Richters erteilt das gemäß Artikel XX.87 befasste Gericht die Ermächtigung zum geplanten Verkauf, wenn dieser die in § 1 desselben Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt. Im Falle mehrerer vergleichbarer Angebote gibt das Gericht dem Angebot den Vorzug, das die Erhaltung der Arbeitsplätze durch ein Sozialabkommen gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht vernimmt die Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - die Gewerkschaftsvertretung oder - in deren Ermangelung - eine Abordnung des Personals. § 2 - In einem Verkaufsentwurf können mehrere Angebote von verschiedenen Kaufbewerbern berücksichtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.90 - Auf Betreiben des mit der Übertragung beauftragten gerichtlichen Bevollmächtigten wird das Urteil, mit dem der Verkauf erlaubt wird, auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Gläubigern übermittelt mit Angabe des Namens des bestellten Notars oder des vom Gericht bestimmten Gerichtsvollziehers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sache wird im Dringlichkeitsverfahren in der Einleitungssitzung oder einer zeitnahen Sitzung nach Anhörung des Berichts des beauftragten Richters untersucht. Der Bericht des beauftragten Richters kann jedoch auch spätestens zwei Tage vor der Sitzung in schriftlicher Form bei der Kanzlei hinterlegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Will ein Erwerber den Verkauf trotz einer eingelegten Berufung durchführen, gewährt der gerichtliche Bevollmächtigte seine volle Mitwirkung, ohne der in Artikel 1398 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Haftung zu unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.91 - Der Verkauf wird gemäß dem vom Gericht angenommenen Vertragsentwurf durchgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bezieht dieser Verkauf sich auf unbewegliche Güter und wird im Entwurf ein öffentlicher Verkauf vorgesehen, wird im Urteil der Gerichtsvollzieher bestimmt, der mit dem Verkauf beauftragt wird und den erzielten Preis entgegennimmt. Der Preis wird von dem durch das Gericht bestellten gerichtlichen Bevollmächtigten eingenommen und anschließend unter Wahrung der rechtmäßigen Vorrangsgründe verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der gerichtliche Bevollmächtigte fordert alle Gläubiger, die in der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste aufgenommen sind, auf, sich im Register anzumelden, ausgenommen Gläubiger, für die er feststellt, dass sie für eine Verteilung nicht in Betracht kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.92 - Infolge des Verkaufs der beweglichen oder unbeweglichen Güter gehen die Rechte der Gläubiger auf den erzielten Preis über.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.93 - Urteilt der bestellte gerichtliche Bevollmächtigte, dass alle übertragbaren Tätigkeiten übertragen worden sind, und in jedem Fall vor Ende des Aufschubs beantragt er beim Gericht per Antragschrift, das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation abzuschließen oder, wenn die Fortsetzung des Verfahrens für andere Ziele gerechtfertigt ist, ihn von seinem Auftrag zu befreien. Das Gericht entscheidet nach Bericht des beauftragten Richters und nach Vernehmung des Schuldners.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.94 - Wenn über den Schuldner der Konkurs oder die gerichtliche Liquidation eröffnet wird, bevor der gerichtliche Bevollmächtigte seinen Auftrag vollständig ausgeführt hat, beantragt der gerichtliche Bevollmächtigte beim Gericht, ihn von seinem Auftrag zu befreien. Das Gericht kann auf der Grundlage des Berichts des beauftragten Richters entscheiden, dass der gerichtliche Bevollmächtigte bestimmte Aufgaben noch beenden kann. In jedem Fall übermittelt der gerichtliche Bevollmächtigte den Erlös aus den Übertragungen an den Konkursverwalter oder den Liquidator im Hinblick auf die Verteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Honorare des gerichtlichen Bevollmächtigten werden auf den Teil der Honorare des Konkursverwalters oder des Liquidators angerechnet, der den Erlös der vom gerichtlichen Bevollmächtigten vorgenommenen Übertragungen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.95 - Die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation befreit den Erwerber von allen Verpflichtungen, die nicht in der Übertragungsurkunde angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.96 - § 1 - Ein Schuldner, der eine natürliche Person ist und dessen Unternehmen in Anwendung des Artikels XX.93 vollständig übertragen worden ist, kann unbeschadet der vom Schuldner oder einem Dritten geleisteten dinglichen Sicherheiten Erlass der Restschuld erhalten. Zu diesem Zweck kann er spätestens drei Monate nach Verkündung des Urteils, mit dem der Verkauf erlaubt wird, im Register eine Antragschrift hinterlegen. Der Greffier setzt den gerichtlichen Bevollmächtigten von dem Antrag in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass hat keine Auswirkung auf Unterhaltsschulden des Schuldners oder Schulden, die für den Schuldner aus der Verpflichtung hervorgehen, durch sein Verschulden bei Tod oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person entstandenen Schaden zu ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier setzt den gerichtlichen Bevollmächtigten von dem Urteil, mit dem der Erlass gewährt wird, in Kenntnis. Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Interessehabender einschließlich des gerichtlichen Bevollmächtigten und der Staatsanwaltschaft kann ab Veröffentlichung des Urteils, mit dem der Verkauf erlaubt wird, durch Antragschrift, die der Greffier dem Schuldner zur Kenntnis bringt, beantragen, dass der Erlass durch mit Gründen versehene Entscheidung nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird, wenn beim Schuldner ein offensichtlich grobes Verschulden vorliegt. Die gleiche Klage kann spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Urteils zur Gewährung des Erlasses durch Dritteinspruch im Wege einer Antragschrift eingelegt werden. § 2 - Der Ehepartner oder Ex-Ehepartner des Schuldners oder die mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnende oder zuvor mit dem Schuldner gesetzlich zusammenwohnende Person, der/die persönlich für die während der Zeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens entstandenen Schulden haftbar ist, wird infolge des Erlasses von dieser Verpflichtung befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugutekommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation abgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass hat keine Auswirkung auf eigene oder gemeinsame Schulden des Ehepartners oder Ex-Ehepartners oder der gesetzlich zusammenwohnenden oder zuvor gesetzlich zusammenwohnenden Person aus einem von den Betreffenden geschlossenen Vertrag, die der beruflichen Tätigkeit des Schuldners fremd sind, ob diese Schulden allein oder mit dem Schuldner eingegangen wurden. § 3 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches kommt der Erlass weder Mitschuldnern noch Bestellern von persönlichen Sicherheiten zugute. § 4 - Einer natürlichen Person, die für den Schuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat und deren in Artikel XX.54 § 3 erwähntem Antrag stattgeben worden ist, kommt der Erlass zugute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.97 - Die gerichtliche Reorganisation einer natürlichen oder juristischen Person durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder in eine neue Tätigkeit investiert hat, die der Schuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter des Schuldners entfaltet, ungeachtet der Form, unter der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - Konkurs KAPITEL 1 - Zahlungseinstellung und Konkurseröffnung Art. XX.98 - Ziel des Konkursverfahrens ist es, das Vermögen eines Schuldners unter die Verwaltungsbefugnis eines Konkursverwalters zu stellen, der damit beauftragt ist, das Vermögen des Konkursschuldners zu verwalten, zu liquidieren und den Ertrag der Liquidation unter die Schuldner zu verteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.99 - Ein Schuldner, der seine Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hat und dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt ist, befindet sich im Konkurs.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen jemanden, der als natürliche Person keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, kann der Konkurs eröffnet werden, sofern er seine Zahlungen eingestellt hat, als er noch diese Tätigkeit ausübte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen eine natürliche Person, die gestorben ist, nachdem sie ihre Zahlungen auf dauerhafte Weise eingestellt hatte, und deren Kreditwürdigkeit beeinträchtigt war, kann bis zu sechs Monaten nach ihrem Tod der Konkurs eröffnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen eine aufgelöste juristische Person kann bis zu sechs Monaten nach Abschluss der Liquidation der Konkurs eröffnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Konkurs eines in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmens oder einer juristischen Person, deren Gesellschafter aufgrund des Gesetzes unbeschränkt haften, kann nur der Konkursverwalter einen Gesellschafter persönlich haftbar machen für die Passiva dieses Unternehmens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.100 - Unbeschadet der Bestimmungen der Titel 1 und 4 des vorliegenden Buches wird der Konkurs durch Urteil des Insolvenzgerichts, bei dem die Sache anhängig gemacht worden ist, entweder auf Geständnis des Schuldners oder auf Ladung eines oder mehrerer Gläubiger, der Staatsanwaltschaft, des in Artikel XX.32 erwähnten vorläufigen Verwalters oder, bei einem in Artikel XX.13 erwähnten Territorialinsolvenzverfahren, des Konkursverwalters des Hauptverfahrens eröffnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Konkursladung eines in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmens oder einer juristischen Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, muss der Kläger deren Gesellschafter, die ihm bekannt sind, in das Verfahren einbeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Konkursgeständnis eines in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmens oder einer juristischen Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, muss das Unternehmen die Gesellschafter in das Verfahren einbeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.101 - Sowohl bei Geständnis als bei Konkursklage kann das Insolvenzgericht seine Entscheidung für eine Frist von fünfzehn Tagen aussetzen, während deren der Schuldner eine gerichtliche Reorganisation beantragen kann oder der Prokurator des Königs, ein Gläubiger oder eine Person, die ein Interesse am Erwerb der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten des Schuldners hat, eine gerichtliche Reorganisation durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts beantragen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.102 - Ein Schuldner ist verpflichtet, binnen einem Monat, nachdem er seine Zahlungen eingestellt hat, dies bei der Kanzlei des zuständigen Gerichts zu gestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Geständnis erfolgt elektronisch im Register oder ausnahmsweise durch Hinterlegung einer Urkunde bei der Kanzlei, wenn der Schuldner nicht die Möglichkeit hat, das Geständnis elektronisch zu hinterlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Fall wandelt der Greffier die Urkunde in eine elektronische Unterlage um. Der König legt die Form des Geständnisses fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner erhält eine Bestätigung des Empfangs des Geständnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens zu diesem Zeitpunkt müssen Geständnis und Angaben zur Untermauerung des Konkurses dem Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - dem Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals mitgeteilt werden. Dieses Geständnis und diese Angaben werden dort besprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verpflichtung, dieses Geständnis abzulegen, wird ab Hinterlegung eines Antrags auf gerichtliche Reorganisation und solange der aufgrund des Titels 5 gewährte Aufschub dauert ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen, europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.103 - Der Schuldner fügt seinem Geständnis auf dieselbe Weise Folgendes bei: 1. die Bilanz seiner Geschäfte oder ein Schreiben mit den Gründen, weshalb er die Bilanz nicht hinterlegen kann, 2.eine Bilanz mit dem in Buch III Titel 3 Kapitel 2 des vorliegenden Gesetzbuches erwähnten Stand der Aktiva und Passiva und die Auflistung und Bewertung aller beweglichen und unbeweglichen Güter des Schuldners, den Stand der Forderungen und Schulden, eine Gewinn- und Verlusttabelle, die letzte ordnungsgemäß abgeschlossene Ergebnisrechnung und eine Ausgabentabelle; sie muss vom Schuldner für richtig bescheinigt, datiert und unterzeichnet sein, 3. Angaben zu dem Ort, an dem die Buchhaltung befindlich ist, gegebenenfalls mit der Angabe, dass sie von Dritten geführt wird;in diesem Fall Kontaktdaten dieser Dritten und Mittel, um Zugang zu dieser Buchhaltung zu erhalten, 4. sofern der Schuldner Personal beschäftigt oder in den letzten achtzehn Monaten beschäftigt hat, das Personalregister, das in Artikel 4 § 1 Nr.2 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente vorgesehene individuelle Konto des vergangenen und des laufenden Kalenderjahres, Angaben über das Sozialsekretariat und die Sozialkassen, denen das Unternehmen angeschlossen ist, Identität der Mitglieder des Ausschusses für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz und der Mitglieder der Gewerkschaftsvertretung und gegebenenfalls den Zugriffscode, der dem Unternehmen vom Landesamt für soziale Sicherheit zugeteilt worden ist und Einsicht in das elektronische Personalregister und Zugriff auf die anderen erforderlichen Identifizierungsdaten erlaubt, 5. eine Liste mit Namen und Adresse der Kunden und Lieferanten, 6.eine Liste mit Namen und Adresse der natürlichen Personen, die für das Unternehmen unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben, 7. eine Liste der Gesellschafter, wenn der Schuldner ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches erwähntes Unternehmen ist oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, und Nachweis, dass die Gesellschafter unterrichtet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schuldner achtet bei der Hinterlegung der Schriftstücke auf die Einhaltung seines Berufsgeheimnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist es dem Unternehmen unmöglich, seinem Geständnis die individuellen Konten und gegebenenfalls den vom Landesamt für soziale Sicherheit an die Arbeitgeber zugeteilten Zugriffscode, die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnt sind, beizufügen, übernimmt das Sozialsekretariat, dem das Unternehmen angeschlossen war, unverzüglich und unentgeltlich diese Verpflichtungen auf einfachen Antrag der Konkursverwalter. Das Sozialsekretariat stellt dem Konkursverwalter auf dessen Antrag hin unentgeltlich die letzten Sozialdokumente in Bezug auf die Arbeitnehmer und die Austrittsdokumente aus, die den Arbeitnehmern auszuhändigen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Hinterlegung im Register erhält der Anmelder eine Empfangsbestätigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Hinterlegung im Register jeglicher anderen Schriftstücke in Bezug auf den Konkurs wird auf dieselbe Weise festgestellt, ohne das erneut eine Hinterlegungsurkunde zu erstellen wäre.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.104 - Mit dem Konkurseröffnungsurteil bestellt das Insolvenzgericht unter seinen Mitgliedern, Präsident ausgenommen, einen oder mehrere Konkursrichter. Das Insolvenzgericht bestimmt je nach Umfang des Konkurses einen oder mehrere Konkursverwalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ordnet den Konkursgläubigern an, ihre Forderungen binnen einer Frist von höchstens dreißig Tagen ab dem Konkurseröffnungsurteil im Register anzumelden, und es ordnet die in Artikel XX.107 erwähnte Veröffentlichung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im selben Urteil wird das Datum für die Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen im Register bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Zeitpunkt wird so gewählt, dass mindestens fünf und höchstens dreißig Tage zwischen dem Ablauf der für die Anmeldung der Forderungen gewährten Frist und der Hinterlegung des ersten Prüfungsprotokolls liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.105 - Es wird davon ausgegangen, dass der Konkursschuldner seine Zahlungen ab dem Konkurseröffnungsurteil oder ab seinem Tod, wenn die Konkurseröffnung nach seinem Tod erfolgt, einstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann die Zahlungseinstellung nicht auf ein früheres Datum festlegen, es sei denn, ernsthafte und objektive Begebenheiten weisen unzweifelhaft darauf hin, dass die Zahlungen vor dem Urteil eingestellt worden sind; diese Begebenheiten müssen im Urteil vermerkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Konkursschuldner auf Betreiben der Konkursverwalter oder werden der Konkursschuldner und die Konkursverwalter auf Betreiben eines Interessehabenden geladen, kann das Gericht durch ein späteres Urteil beschließen, das Datum der Zahlungseinstellung zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Urteil werden die Angaben vermerkt, auf deren Grundlage das Gericht das Datum der Zahlungseinstellung bestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Klage auf Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung auf einen anderen Zeitpunkt als den, der durch das Konkurseröffnungsurteil oder ein späteres Urteil bestimmt wird, ist nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Konkurseröffnungsurteil nicht mehr zulässig, unbeschadet jedoch der Rechtsmittel, die gegen das Konkurseröffnungsurteil eingelegt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch das Urteil darf das Datum der Zahlungseinstellung nicht auf ein Datum festgelegt werden, das mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil liegt, außer wenn dieses Urteil den Konkurs einer mehr als sechs Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil aufgelösten juristischen Person betrifft, ob deren Liquidation abgeschlossen ist oder nicht, und wenn Indizien dafür bestehen, dass diese mit der Absicht durchgeführt wird oder worden ist, den Gläubigern zu schaden. In diesem Fall kann das Datum der Zahlungseinstellung auf den Tag der Auflösungsentscheidung festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.106 - Das Konkurseröffnungsurteil wird dem Konkursschuldner auf Antrag der Konkursverwalter zugestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustellungsurkunde enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit neben dem Wortlaut der Artikel XX.107 und XX.108 die Anmahnung, von den Protokollen über die Prüfung der Forderungen Kenntnis zu nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zustellungsurkunde enthält ebenfalls den Wortlaut der Artikel XX.145 und XX.165.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.107 - Das Konkurseröffnungsurteil und das spätere Urteil zur Festlegung der Zahlungseinstellung werden auf Betreiben des Konkursverwalters binnen fünf Tagen nach ihrem jeweiligen Datum auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Auszug stehen folgende Angaben: 1. bei einer natürlichen Person Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, Art der Haupttätigkeit und Handelsname, unter der diese Tätigkeit ausgeübt wird, Adresse, Ort der Hauptniederlassung und Unternehmensnummer;bei einer juristischen Person Gesellschaftsname, Rechtsform, Handelsname, unter der die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt wird, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer; bei einem in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten Unternehmen Handelsname, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls Unternehmensnummer, Tätigkeitssitz und gegebenenfalls Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, 2. Datum des Konkurseröffnungsurteils und Gericht, das das Urteil gefällt hat, und Name des Konkursrichters, 3.gegebenenfalls Datum des Urteils zur Festlegung der Zahlungseinstellung und Datum dieser Zahlungseinstellung, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Name, Vornamen und elektronische Adresse der Konkursverwalter, 5.Frist und Modalitäten für die Hinterlegung von Forderungsanmeldung im Register, 6. Datum für die Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen. Art. XX.108 - § 1 - Jedes Konkurseröffnungsurteil oder jedes Urteil zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung ist vorläufig und auf der Urschrift ab der Verkündung vollstreckbar. § 2 - Gegen diese Urteile können säumige Parteien Einspruch und Interessehabende, die nicht Partei gewesen sind, Dritteinspruch erheben. § 3 - Einspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen ab Zustellung des Urteils eingelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Konkurs ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des vorliegenden Buches erwähntes Unternehmen oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, ist der Einspruch eines Gesellschafters, der von dem Konkursgeständnis nicht in Kenntnis gesetzt worden ist beziehungsweise keine Kenntnis von dem Konkursgeständnis hatte, nur zulässig, wenn er binnen sechs Monaten ab Veröffentlichung des Konkurses im Belgischen Staatsblatt und in jedem Fall binnen fünfzehn Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende Kenntnis des Urteils erhalten hat, eingelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dritteinspruch ist nur zulässig, wenn er binnen fünfzehn Tagen ab Veröffentlichung des Konkurses im Belgischen Staatsblatt eingelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Frist, um gegen diese Urteile Berufung einzulegen, beträgt fünfzehn Tage ab der in Artikel XX.107 erwähnten Veröffentlichung des Konkurses im Belgischen Staatsblatt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.109 - Berufung, Einspruch oder Dritteinspruch gegen ein Konkurseröffnungsurteil oder ein Urteil zur Abweisung der Konkurseröffnung wird ohne Verzug verhandlungsbereit gemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursverwalter ist vor Schließung der Verhandlung in das Verfahren einzubeziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag der zuerst handelnden Partei wird die Sache anberaumt, um binnen einem Monat nach dem Anberaumungsantrag vorgebracht zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Folgen der Konkurseröffnung Art. XX.110 - § 1 - Ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils wird dem Konkursschuldner von Rechts wegen die Verwaltung der Gesamtheit seiner Güter entzogen einschließlich derer, die ihm während des Konkursverfahrens aus einem Grund zufallen, der vor der Konkurseröffnung liegt. § 2 - Zahlungen, Geschäfte und Handlungen des Konkursschuldners und Zahlungen an den Konkursschuldner, die ab dem Tag des Konkurseröffnungsurteils vorgenommen werden, sind der Masse gegenüber nicht wirksam. § 3 - In Artikel 1408 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Güter, mit Ausnahme der in Nr. 3 dieses Artikels erwähnten Güter, die für den Beruf des Gepfändeten unerlässlich sind, sind von den Konkursaktiva ausgeschlossen. Sie stehen weiterhin unter der Verwaltung und zur Verfügung des Konkursschuldners.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den Konkursaktiva werden auch Güter, Beträge, Summen und Zahlungen ausgeschlossen, die der Konkursschuldner ab Konkurseröffnung erhält aus Ursachen, die nach dem Konkurs liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von den Konkursaktiva werden auch Entschädigungen ausgeschlossen, die dem Konkursschuldner für den Ersatz eines personengebundenen Schadens gewährt werden, der durch eine unerlaubte Handlung verursacht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursschuldner verwaltet ebenfalls die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Güter und Beträge und verfügt darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.111 - Unbeschadet der Artikel XX.37, XX.53, XX.65 und XX.82 sind folgende Handlungen beziehungsweise Rechte der Masse gegenüber nicht wirksam, wenn der Schuldner sie von dem Zeitpunkt an, den das Gericht als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt hat, vorgenommen hat: 1. Handlungen, bei denen unentgeltlich über bewegliche oder unbewegliche Güter verfügt wird, und Tauschhandlungen, -geschäfte oder -verträge oder entgeltliche Handlungen, Geschäfte oder Verträge, wenn der Wert dessen, was der Konkursschuldner gegeben hat, den Wert dessen, was er dafür bekommen hat, beträchtlich übersteigt, 2.Zahlungen - ob in bar oder durch Übertragung, Verkauf oder auf andere Weise - für nicht fällige Schulden oder Zahlungen anders als in bar oder mit Handelspapieren für fällige Schulden, 3. vertragliche Hypotheken und Nutzungspfand- oder Pfandrechte an Gütern des Schuldners für vorher eingegangene Schulden. Art. XX.112 - Andere Zahlungen seitens des Schuldners für fällige Schulden und entgeltliche Handlungen, die er nach Zahlungseinstellung und vor dem Konkurseröffnungsurteil vorgenommen hat, können unbeschadet der Artikel XX.37, XX.53, XX.65 und XX.82 der Masse gegenüber für unwirksam erklärt werden, sofern diejenigen, die etwas vom Schuldner bekommen haben oder mit ihm gehandelt haben, von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.113 - Auf gültige Weise erworbene Hypothekarrechte, Vorzugsrechte und Rechte in Bezug auf Sicherheiten auf beweglichen Gütern können bis zum Tag des Konkurseröffnungsurteils eingetragen oder registriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eintragungen oder Registrierungen, die nach der Zahlungseinstellung entgegengenommen worden sind, können jedoch für unwirksam erklärt werden, sofern zwischen dem Datum der Urkunde zur Bestellung der Hypothek oder des Vorzugsrechts und dem Datum der Eintragung oder Registrierung mehr als fünfzehn Tage abgelaufen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.114 - Handlungen oder Zahlungen, die mit betrügerischer Benachteiligung der Rechte der Gläubiger vorgenommen werden, sind unwirksam ungeachtet des Zeitpunkts, an dem sie vorgenommen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.115 - Ist ein Wechsel nach dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt der Zahlungseinstellung bestimmt worden ist, und vor dem Konkurseröffnungsurteil gezahlt worden, kann Erstattungsklage nur gegen denjenigen erhoben werden, für dessen Rechnung der Wechsel ausgegeben worden ist; handelt es sich um einen Eigenwechsel, kann die Klage nur gegen den ersten Indossanten erhoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In beiden Fällen ist der Beweis zu erbringen, dass derjenige, gegen den auf Erstattung geklagt wird, bei Ausgabe des Wertpapiers von der Zahlungseinstellung Kenntnis hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.116 - Durch das Konkurseröffnungsurteil werden nicht fällige Schulden dem Konkursschuldner gegenüber einforderbar. Ist der Konkursschuldner Aussteller eines Eigenwechsels, Akzeptant eines Wechsels oder mangels Akzept Aussteller des Wechsels, sind die anderen Schuldner verpflichtet, sich für die Zahlung zum Fälligkeitstermin zu verbürgen, wenn sie nicht eine sofortige Zahlung vorziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht fällige Schulden, die keine Zinsen bringen und deren Fälligkeitstermin mehr als ein Jahr nach dem Konkurseröffnungsurteil liegt, werden nur unter Abzug des gesetzlichen Zinses, gerechnet ab dem Konkurseröffnungsurteil bis zum Fälligkeitstermin, in die Passiva aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei sofortiger Zahlung eines nicht fälligen Eigenwechsels oder Wechsels, der keine Zinsen bringt, seitens eines der Mitschuldner erfolgt die Zahlung unter Abzug des gesetzlichen Zinses für die Zeit bis zum Fälligkeitstermin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.117 - Ab dem Konkurseröffnungsurteil hören Zinsen von Forderungen, die nicht durch ein besonderes Vorzugsrecht, ein Pfandrecht oder eine Hypothek gesichert sind, ausschließlich der Masse gegenüber zu laufen auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zinsen gesicherter Forderungen können nur vom Ertrag aus den mit dem Vorzugsrecht, dem Pfandrecht oder der Hypothek verbundenen Gütern gefordert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.118 - Ab demselben Urteil kann eine Mobiliar- oder Immobiliarklage beziehungsweise ein Mobiliar- oder Immobiliarvollstreckungsmittel nur gegen die Konkursverwalter fortgesetzt oder erhoben beziehungsweise angewandt werden. Das Gericht kann den Konkursschuldner jedoch als beitretende Partei zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidungen in Bezug auf die gegen den Konkursschuldner persönlich fortgesetzten oder erhobenen Klagen sind der Masse gegenüber nicht wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.119 - Verfahren in Bezug auf die Masse, die am Konkursdatum anhängig sind und in denen der Konkursschuldner einbezogen ist, sind von Rechts wegen bis zur Forderungsanmeldung ausgesetzt. Sie bleiben bis zur Hinterlegung des ersten Prüfungsprotokolls ausgesetzt, außer wenn der Konkursverwalter die Verfahren im Interesse der Masse wieder aufnimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine auf diese Weise eingereichte Forderung im ersten Prüfungsprotokoll aufgenommen, werden die vorerwähnten anhängigen Verfahren der Masse gegenüber gegenstandslos.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird eine auf diese Weise eingereichte Forderung im ersten Prüfungsprotokoll beanstandet oder gestundet in Bezug auf die Masse, hat der Konkursverwalter die anhängigen Verfahren wieder aufzunehmen, zumindest damit über den beanstandeten oder gestundeten Teil entschieden wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.120 - § 1 - Vor dem Konkurseröffnungsurteil vorgenommene Pfändungen werden ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn jedoch der Tag des Zwangsverkaufs von gepfändeten beweglichen Gütern bereits vor diesem Urteil festgelegt und durch Anschlag bekannt gegeben worden ist, erfolgt dieser Verkauf für Rechnung der Masse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist, kann der Konkursrichter auf Antrag der Konkursverwalter die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlauben, nachdem die eingetragenen oder registrierten Hypothekengläubiger und bevorrechtigten Gläubiger mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn gleichfalls vor diesem Urteil gegen einen Beschluss, der gemäß den Artikeln 1580, 1580bis und 1580ter des Gerichtsgesetzbuches erlassen wurde, kein Einspruch wie in den Artikeln 1033 und 1034 desselben Gerichtsgesetzbuches erwähnt mehr eingelegt werden kann, können Verkaufsverrichtungen infolge einer Immobiliarvollstreckungspfändung für Rechnung der Masse fortgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist, kann der Konkursrichter auf Antrag der Konkursverwalter die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlauben, nachdem die eingetragenen oder registrierten Hypothekengläubiger und bevorrechtigten Gläubiger mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind. Der Konkursverwalter muss unverzüglich den Notar, der mit dem Verkauf des Gutes beauftragt ist, von seinem Vertagungs- oder Absetzungsantrag schriftlich in Kenntnis setzen. Ein solcher Vertagungs- oder Absetzungsantrag ist nach einer gemäß Artikel 1582 des Gerichtsgesetzbuches erfolgten Anmahnung des Schuldners nicht mehr zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Notar im Rahmen des Zwangsverkaufs zwischen seiner Bestellung und der Hinterlegung des Vertagungs- oder Absetzungsantrags tatsächlich verauslagte Kosten gehen zu Lasten der Masse, wenn der Konkursrichter die Vertagung oder Absetzung des Verkaufs erlaubt. In diesem Fall muss der Notar den Verkauf vertagen oder absetzen, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: - Ein Betrag in Höhe dieser Kosten wird in der Amtsstube eines Gerichtsvollziehers entrichtet. - Der Gerichtsvollzieher setzt den Notar unverzüglich per Gerichtsvollzieherurkunde davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtsvollzieher leitet den bei ihm entrichteten Betrag innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang an den Notar weiter. Dieser Betrag wird für die Bezahlung der Kosten des Notars verwendet. § 2 - Bei Pfändung gegen mehrere Schuldner und wenn der Konkurs nur über einen von ihnen eröffnet worden ist, wird der Zwangsverkauf von Mobilien oder Immobilien gemäß den Regeln für Mobiliarpfändung beziehungsweise Immobiliarpfändung fortgesetzt. Nach Bezahlung der Hypothekengläubiger und der besonders bevorrechtigten Gläubiger überweist der Notar gegebenenfalls den Restbetrag des Verkaufspreises, der dem Schuldner zukommt, an den Konkursverwalter. Diese Zahlung hat dieselbe befreiende Wirkung wie Zahlungen, die ein Ersteigerer gemäß Artikel 1641 des Gerichtsgesetzbuches vornimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.121 - Vollstreckungsmittel zum Zweck der Zahlung von Forderungen auf bewegliche Güter, die durch eine Sicherheit auf einem beweglichen Gut oder ein besonderes Vorzugsrecht besichert sind und zur Konkursmasse gehören, werden bis zur Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen ausgesetzt, unbeschadet jeglicher Sicherungsmaßnahmen und eines vom Eigentümer erworbenen Rechts, vermietete Güter wieder in Besitz zu nehmen. In letzterem Fall hört die im vorliegenden Artikel bestimmte Aussetzung der Vollstreckungsmittel von Rechts wegen zugunsten des Eigentümers auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann jedoch auf Antrag der Konkursverwalter, nachdem es den betroffenen besonders bevorrechtigten Gläubiger per Gerichtsschreiben vorgeladen hat, die Aussetzung der Vollstreckung für eine Höchstdauer von einem Jahr ab Konkurseröffnung anordnen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist und sofern eine Verwertung der beweglichen Güter erwartet werden kann, die die bevorrechtigten Gläubiger nicht benachteiligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Verwaltung und Liquidation der Masse Abschnitt 1 - Bestellung und gesetzliche Aufträge der Konkursverwalter und der Konkursrichter Art. XX.122 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der Verordnung 2015/848/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren werden Konkursverwalter unter den Personen gewählt, die in einer Liste eingetragen sind, die von der Generalversammlung des Handelsgerichts des Bereichs aufgestellt wird, in dem der Konkurs ausgesprochen wird. Zu diesem Zweck können die Mitglieder der Generalversammlung selbst oder mittels Vollmacht an der Abstimmung teilnehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der in Absatz 1 erwähnten Liste können nur Rechtsanwälte aufgenommen werden, die im Verzeichnis einer Rechtsanwaltskammer eingetragen sind, ungeachtet des Ortes ihrer Eintragung. Sie müssen eine besondere Ausbildung aufweisen und Garantien hinsichtlich der Fachkenntnis im Bereich der Liquidationsverfahren bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Liste wird für jeden Eingetragenen ebenfalls vermerkt, für welche Konkurse er bereits als Konkursverwalter bestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf jeden Fall werden in der Liste der Name des Konkursschuldners, das Datum der Bestellung des Konkursverwalters und gegebenenfalls das Datum, an dem sein Auftrag geendet hat, vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichte schreiben die Liste der Konkursverwalter jährlich fort und sorgen für ihre Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt im Laufe der ersten Woche des Kalenderjahres. § 2 - Andere Personen, die die in § 1 vorgesehenen Ausbildungsbedingungen erfüllen und die in § 1 vorgesehenen Garantien bieten, können wegen besonderer Fachkenntnisse und ihrer Erfahrung in dem Bereich, dem der Schuldner angehört, als Konkursverwalter hinzugezogen werden, wenn es aufgrund der Art und des Umfangs des Konkurses erforderlich ist. § 3 - Der König bestimmt, wie Bewerber beim Gericht vorgeschlagen werden, und die Fristen, die bei der Prüfung der Bewerbungen einzuhalten sind. Der König kann ebenfalls die Bedingungen in Bezug auf Ausbildung und Fachkenntnisse im Bereich der Liquidationsverfahren näher bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.123 - Ist der Konkursschuldner ein Freiberufler, ordnet das Gericht dem bestellten Konkursverwalter gemäß Artikel XX.20 § 1 als Mitverwalter des Konkurses einen Inhaber des entsprechenden freien Berufes bei, der Garantien hinsichtlich der Fachkenntnis im Bereich der Liquidationsverfahren bietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.124 - Gegen Entscheidungen, mit dem eine Eintragung in eine Liste der Konkursverwalter verweigert oder eine Eintragung gestrichen wird, kann beim Appellationshof Berufung eingelegt werden. Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab dem Tag der Notifizierung der Entscheidung. Der Appellationshof ordnet gegebenenfalls die Eintragung in die Liste an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.125 - Eine Person, die in der Liste erscheint, kann auf eigenen Antrag von der Generalversammlung des Handelsgerichts gestrichen werden. Die Generalversammlung streicht auch Personen von der Liste, die die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Person kann auch in Ausführung eines auf Ladung der Staatsanwaltschaft gefällten Urteils von der Liste gestrichen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag des Betreffenden findet die Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Amtsantritt und Aufgaben der Konkursverwalter und der Konkursrichter Art. XX.126 - § 1 - Bei Eintragung in die Liste legen die in Artikel XX.122 erwähnten Konkursverwalter vor dem Gerichtspräsidenten einen Eid mit folgendem Wortlaut ab: \"Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes. Ich schwöre den [sic, zu lesen ist: die] mir erteilten Aufträge auf Ehre und Gewissen, genau und ehrlich zu erfüllen.\" \"Je jure fidélité au Roi, obéissance à la Constitution et aux lois du Peuple belge. Je jure d'accomplir mes missions en honneur et conscience, avec exactitude et probité.\" \"Ik zweer getrouwheid aan de Koning, gehoorzaamheid aan de Grondwet en aan de wetten van het Belgische volk. Ik zweer mijn opdrachten in eer en geweten, nauwgezet en eerlijk te zullen vervullen.\" § 2 - Die in § 1 erwähnten Konkursverwalter bestätigen ihren Amtsantritt spätestens am ersten Werktag nach ihrer Bestellung elektronisch über das Register. § 3 - Der Konkursverwalter meldet dem Gerichtspräsidenten jede Form von Interessenkonflikt oder jeden Anschein von Parteilichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursverwalter meldet auf jeden Fall, dass er oder einer seiner Gesellschafter oder direkten Mitarbeiter außer in der Eigenschaft als Konkursverwalter im Laufe der letzten achtzehn Monate vor dem Konkurseröffnungsurteil Leistungen zu Gunsten des Konkursschuldners oder der Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen juristischen Person oder zu Gunsten eines Gläubigers erbracht hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erklärungen des Konkursverwalters werden zur Konkursakte gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gerichtspräsident beurteilt, ob die Erklärungen den Konkursverwalter an der Ausführung seines Auftrags hindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann den Konkursverwalter gemäß dem in Artikel XX.20 oder gegebenenfalls dem in Artikel XX.127 vorgesehenen Verfahren ersetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.127 - Unbeschadet der in Artikel XX.126 vorgesehenen Meldepflicht beantragt der Konkursverwalter durch eine an das Insolvenzgericht gerichtete Antragschrift die Bestellung eines Ad-hoc-Konkursverwalters, insofern dadurch das Auftreten eines Interessenkonflikts vermieden werden kann. Das Gericht entscheidet nach Bericht des Konkursrichters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann ebenfalls von Amts wegen einen Ad-hoc-Konkursverwalter bestellen. Das in Artikel XX.126 vorgesehene Verfahren ist entsprechend anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Ad-hoc-Konkursverwalter zur Ersetzung eines Konkursverwalters bestellt wird, muss er die Annahme seines Auftrags über das Register bestätigen. Bei Beendigung seines Auftrags erstellt der Ad-hoc-Konkursverwalter einen Bericht über seine Tätigkeiten und lässt er seine Kostenaufstellung und sein Honorar vom Gericht festsetzen, das nach Anhörung des Konkursrichters und Vernehmung des Konkursverwalters entscheidet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursverwalter nimmt die Kostenaufstellung und das Honorar des Ad-hoc-Konkursverwalters als Kosten des Konkurses in seiner Schlussabrechnung auf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.128 - § 1 - Konkursverwalter teilen dem Konkursrichter zumindest einmal im Jahr und zum ersten Mal zwölf Monate nach ihrem Amtsantritt einen ausführlichen Bericht über die Lage des Konkurses mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird im Laufe des Jahres der Konkurseröffnung ein Antrag auf Abschluss des Konkursverfahrens hinterlegt, fügt der Konkursverwalter seiner Antragschrift einen Bericht bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bericht wird in der Konkursakte hinterlegt und enthält unter anderem eine Darlegung der Einnahmen, Angaben zu den Forderungsbeitreibungen und den von dem und gegen den Konkursverwalter eingereichten Klagen, eine Darlegung der Ausgaben, der Verteilungen und der noch zu liquidierenden Aktiva, den Stand der Streitfälle in Bezug auf die Forderungen und eine Aktualisierung des in Artikel XX.134 erwähnten Inventars der Aktiva. § 2 - Konkursverwalter hinterlegen am Ende jedes Kalenderjahres auf jeden Fall eine zusammenfassende Erklärung hinsichtlich der mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.129 - Der Konkursrichter ist insbesondere damit beauftragt, Verrichtungen, Verwaltung und Liquidation des Konkurses und insbesondere die Abwicklung der Forderungen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners zu beaufsichtigen und beschleunigen; er ordnet dringende Maßnahmen an, die für die Sicherstellung und Aufbewahrung der Güter der Masse erforderlich sind, und führt den Vorsitz der Versammlungen der Konkursgläubiger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter kann aus eigener Initiative oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf der Sitzung Bericht über alle Streitfälle erstatten, die durch den Konkurs entstanden sind. Zu diesem Zweck setzt der Konkursverwalter den Konkursrichter zeitig von dem Datum der Sitzung in Kenntnis. Der Bericht des Konkursrichters ist Pflicht, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verhinderung des Konkursrichters ordnet der Gerichtspräsident seine Ersetzung an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Konkursrichter über die durch den Konkurs entstandenen Streitfälle Bericht erstattet, kann er dem Spruchkörper nicht angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter kann außerhalb seines Amtsbereichs alle zu seinem Auftrag gehörenden Handlungen vornehmen, wenn er der Meinung ist, es sei aufgrund der Ernsthaftigkeit oder Dringlichkeit des Falls erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse des Konkursrichters werden mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.130 - Unbeschadet des Artikels XX.18 kann der Prokurator des Königs bei allen Verrichtungen des Konkurses anwesend sein und sich von den Konkursverwaltern jegliche Informationen geben lassen, die er für nützlich hält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Konkursverwaltung Art. XX.131 - § 1 - Im Register wird für jeden Konkurs eine Akte geführt, die zumindest Folgendes enthält: 1. beglaubigte Abschrift des Konkurseröffnungsurteils, des Urteils zur Festlegung des Datums der Zahlungseinstellung und der Entscheidungen, die nach Einlegung der Rechtsmittel gegen diese Urteile gefällt worden sind, 2.Auszüge aus den in vorliegendem Titel erwähnten Veröffentlichungen, 3. von den Konkursrichtern getroffene Beschlüsse, 4.gegebenenfalls Protokoll über den Ortstermin und in Artikel XX.134 erwähntes Inventar, 5. Forderungsanmeldungen und ihre Anlagen, 6.Protokolle über die Prüfung der Forderungen, 7. in Artikel XX.164 vorgesehene Tabelle, 8. von den Konkursverwaltern erstellte Berichte und Verteilungspläne, die in den Artikeln XX.128, XX.168 und XX.192 erwähnt sind, 9. in Artikel XX.147 erwähnte Bilanz, 10. Liste der Vergleiche und Homologierungen, die in Artikel XX.151 erwähnt sind, 11. in Artikel XX.170 erwähnte vereinfachte Rechnung. § 2 - Schuldner und Gläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, haben gemäß Artikel XX.18 Fernzugang zu der Konkursakte. Andere Interessehabende beantragen einen solchen Zugang über das Register beim Konkursrichter, der durch Beschluss diesen Zugang gewährt oder ablehnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Interessehabende können beim Konkursverwalter gegen Zahlung einer Gebühr wie in Artikel XX.19 vorgesehen eine materielle Kopie der Dateien aus dem Register, die nicht unter das Berufsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis fallen, erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt fest, wie vorliegender Paragraph angewendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.132 - Die Konkursverwalter treten unverzüglich nach dem Konkurseröffnungsurteil ihr Amt an, nachdem sie ihren Amtsantritt bestätigt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie verwalten den Konkurs mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters unter Aufsicht des Konkursrichters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konkursverwalter arbeiten aktiv und vorrangig an der Feststellung des Betrags der Forderungen mit, die von den Arbeitnehmern des in Konkurs geratenen Unternehmens angemeldet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.133 - Der Konkursrichter entscheidet in Absprache mit den Konkursverwaltern, ob ein Ortstermin angezeigt ist, gegebenenfalls im Beisein des Greffiers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zuvor benachrichtigt er die Kammer oder das Institut, wenn ein Ortstermin bei einem Freiberufler zu erfolgen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1010 Absatz 1, 1011, 1013 und 1015 erster Satz des Gerichtsgesetzbuches sind entsprechend anwendbar auf Ortstermine.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.134 - Die Konkursverwalter erstellen ab ihrem Amtsantritt unter Aufsicht des Konkursrichters im Beisein oder nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners unverzüglich das Inventar der beweglichen und unbeweglichen, materiellen und immateriellen Güter des Konkursschuldners auf. Der Konkursrichter unterzeichnet das Inventar. Das unterzeichnete Inventar wird im Register hinterlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Inventar werden alle Güter einschließlich der in Artikel XX.110 § 3 erwähnten Güter separat beschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Konkursverwalter können sich bei der Aufstellung des Inventars, bei der Schätzung der Gegenstände, bei der Aufbewahrung der Aktiva und bei ihrer Verwertung unter ihrer Verantwortung von denjenigen helfen lassen, die sie für geeignet halten, wenn der Konkursrichter sie dazu ermächtigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.135 - § 1 - Wenn sich herausstellt, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, kann das Gericht auf Antrag der Konkursverwalter oder sogar von Amts wegen nach Vernehmung der Konkursverwalter den Abschluss des Konkursverfahrens aussprechen. Der Konkursschuldner wird per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, vorgeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift kann jederzeit nach Konkurseröffnung im Register hinterlegt werden, selbst wenn das Inventar noch nicht aufgestellt ist. § 2 - Die Entscheidung, das Konkursverfahren abzuschließen, bringt die Auflösung der juristischen Person und die sofortige Beendigung der Liquidation mit sich, wenn festgestellt wird, dass die Aktiva nicht ausreichen, um die vermutlichen Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken. § 3 - Der Abschluss des Konkursverfahrens wegen unzureichender Aktiva kann nur ausgesprochen werden, wenn festgestellt wird, dass die Konkursverwalter alles in ihrer Macht stehende getan haben, um den Arbeitnehmern die gesetzlich vorgesehenen Sozialdokumente auszuhändigen. § 4 - Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens endet das Mandat der Konkursverwalter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung wird auf Betreiben des Konkursverwalters auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Namen, Vornamen, elektronische Adresse und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar. § 5 - Das Urteil ordnet gegebenenfalls Rechnungslegung durch die Konkursverwalter an. Das Insolvenzgericht erkennt über diesbezügliche Streitfälle. § 6 - Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.136 - Die Vollstreckung des in Anwendung von Artikel XX.135 verkündeten Urteils zum Abschluss des Konkursverfahrens wird während eines Monates ab dem Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.137 - Ist ein Konkurs nach dem Tod eröffnet worden, bevor das Inventar aufgestellt worden ist, oder ist der Konkursschuldner gestorben, bevor mit dem Inventar begonnen worden ist, wird das Inventar unverzüglich im Beisein oder nach ordnungsgemäßer Vorladung der Erben nach den in Artikel XX.134 vorgeschriebenen Modalitäten aufgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.138 - Nach Aufstellung des Inventars werden Waren, Gelder, Geschäftspapiere, Forderungstitel, bewegliche Güter und Sachen des Schuldners den Konkursverwaltern anvertraut, die am Fuße dieses Inventars erklären, dass sie sie entgegennehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursschuldner oder die Verwalter oder Geschäftsführer einer in Konkurs geratenen juristischen Person müssen Buchhaltung und Archive aufbewahren, wenn der Konkursverwalter sie dazu auffordert. Sie müssen sie auf ersten Antrag des Konkursverwalters zur Verfügung stellen. Die Archive müssen während sieben Jahren ab Konkurseröffnung im Original oder als Abschrift methodisch gelagert und aufbewahrt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schriftstücke, die nicht als Nachweis gegen Dritte dienen, werden drei Jahre aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels XX.16 müssen Konkursverwalter von ihnen nach einem Konkurs angelegte Akten unter Berücksichtigung der in Artikel 2276bis des Zivilgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen Fristen aufbewahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.139 - § 1 - Die Konkursverwalter beschließen unverzüglich nach ihrem Amtsantritt, ob sie vor dem Datum des Konkurseröffnungsurteils geschlossene Verträge, denen durch dieses Urteil kein Ende gesetzt wird, weiter ausführen oder ob sie sie einseitig kündigen, wenn die Verwaltung der Masse es zwingend erforderlich macht. Diese Entscheidung darf dingliche Rechte Dritter der Masse gegenüber nicht beeinträchtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Partei, die den Vertrag mit dem Konkursschuldner geschlossen hat, kann die Konkursverwalter anmahnen, diese Entscheidung binnen fünfzehn Tagen zu treffen. Ist keine Fristverlängerung vereinbart worden oder treffen die Konkursverwalter vor Ablauf dieser Frist keine ausdrückliche Entscheidung, wird davon ausgegangen, dass der Vertrag gekündigt worden ist. Die Schadenersatzforderung, die dem Vertragspartner aufgrund dieser Kündigung eventuell geschuldet wird, wird in die Masse aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen die Konkursverwalter, den Vertrag auszuführen, hat der Vertragspartner zu Lasten der Masse Anrecht auf die Ausführung der Verbindlichkeit des Konkursschuldners, insoweit sie Leistungen betrifft, die nach dem Datum des Konkurseröffnungsurteils erbracht werden. § 2 - Äußern die Konkursverwalter bei Einstellung der Tätigkeiten, insbesondere anlässlich des Konkurseröffnungsurteils, ausdrücklich oder stillschweigend den Willen, bestehende Arbeitsverträge zu kündigen, müssen sie die besonderen Formalitäten und Verfahren, die auf die Kündigung dieser Verträge Anwendung finden, nicht einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schließen die Konkursverwalter im Hinblick auf die vollständige oder teilweise Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der Tätigkeiten jedoch neue Arbeitsverträge mit den in Absatz 1 erwähnten Vertragspartnern, gelten für diese die Formalitäten und Verfahren der Verträge, die während des Zeitraums der Fortsetzung der Tätigkeiten gekündigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Konkurseröffnung und vor Abschluss der Liquidation dieses Konkurses haben die Konkursverwalter die Möglichkeit, mit Erlaubnis des Konkursrichters entlassenen Arbeitnehmern einen Vorschuss zu gewähren, der den geschuldeten Entlohnungen und Entschädigungen entspricht und auf 80 Prozent des in Artikel 19 Nr. 3ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Betrages begrenzt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.140 - Auf Antrag der Konkursverwalter oder eines Interessehabenden kann das Gericht nach Bericht des Konkursrichters und nach Vernehmung der Konkursverwalter und der Vertreter des Personals im Betriebsrat oder - in dessen Ermangelung - im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder - in dessen Ermangelung - der Gewerkschaftsvertretung, wenn eine Gewerkschaftsvertretung gebildet worden ist, oder - in deren Ermangelung - einer Abordnung des Personals die Ermächtigung erteilen, die Tätigkeiten des Konkursschuldners vorläufig ganz oder teilweise von den Konkursverwaltern oder unter Aufsicht der Konkursverwalter von dem Konkursschuldner oder von einem Dritten fortsetzen zu lassen, sofern die Belange der Gläubiger dem nicht im Wege stehen. Auf Antrag der Konkursverwalter oder eines Interessehabenden und nach Bericht des Konkursrichters kann das Gericht diese Maßnahme jederzeit ändern oder widerrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unmittelbar nach dem Konkurseröffnungsurteil können die Konkursverwalter nach Konzertierung mit den repräsentativen Gewerkschaften oder, in deren Ermangelung, mit dem anwesenden Personal im Interesse der Masse und in Erwartung der in Anwendung von Absatz 1 zu fassenden Entscheidung des Gerichts die Fortsetzung der Tätigkeiten erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.141 - Mit Erlaubnis des Konkursrichters können die Konkursverwalter dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie den Hausrat und die Sachen abgeben, die für den Eigenverbrauch notwendig sind. Die Konkursverwalter stellen ein Inventar dieser Gegenstände auf. Mit Erlaubnis des Konkursrichters können sie dem Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und seiner Familie auch Lebensunterhalt gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels sind durch Antragschrift an das Gericht zu richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.142 - Die Konkursverwalter können - auch bei Anfechtung des Konkurseröffnungsurteils - mit Ermächtigung des Konkursrichters unverzüglich die Aktiva veräußern, wenn sie schnellem Verderb beziehungsweise schneller Wertminderung ausgesetzt sind oder wenn die Kosten für die Aufbewahrung der Güter angesichts der Konkursaktiva zu hoch sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.143 - An den Konkursschuldner gerichtete Briefsendungen werden den Konkursverwaltern von jedem Postbetreiber übergeben auf einen von den Konkursverwaltern unterzeichneten schriftlichen Antrag hin, der mit Angabe von Namen und Adresse des Konkursschuldners an den Postbetreiber gerichtet wird. Die Konkursverwalter öffnen die Briefsendungen. Ist der Konkursschuldner anwesend, wohnt er ihrer Öffnung bei. Briefsendungen, die nicht ausschließlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Konkursschuldners oder eine neue Tätigkeit des Konkursschuldners betreffen, werden von den Konkursverwaltern an den Konkursschuldner übermittelt oder an die vom Konkursschuldner angegebene Adresse gesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen kann der Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, den Konkursrichter um Erlaubnis bitten, an ihn gerichtete Briefsendungen persönlich zu öffnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verweigerung muss der Konkursrichter seinen Entscheidung mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">An einen Freiberufler gerichtete Briefsendungen werden dem Konkursverwalter gemäß den von der Kammer oder dem Institut festgelegten Richtlinien übergeben, der/dem der Schuldner zum Zeitpunkt des Konkurses untersteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.144 - Forderungen oder Summen, die dem Konkursschuldner geschuldet werden, werden von den Konkursverwaltern ermittelt und gegen Quittung beigetrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gelder aus den von den Konkursverwaltern vorgenommenen Veräußerungen und Beitreibungen werden im Laufe des Monats nach Entgegennahme bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt. Zur Finanzierung der laufenden Geschäfte kann der Konkursverwalter unter Aufsicht des Konkursrichters einen beschränkten Betrag auf einem pro Konkurs individualisierten Konto aufbewahren; der Konkursrichter legt den diesbezüglichen Höchstbetrag fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verzug schulden die Konkursverwalter unbeschadet der Anwendung von Artikel XX.20 Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz für Summen, die sie nicht eingezahlt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.145 - Die Zahlung der den Gläubigern zugeteilten Beträge wird von den Konkursverwaltern auf Vorlage eines mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen und in der Konkursakte hinterlegten Verteilungsplans vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beträge, die den Konkursverwaltern als Honorar oder Honorarvorschuss, vorgesehen in Artikel XX.20, geschuldet werden, und ihre Kosten, Gerichtskosten und Dritten geschuldete Kosten im Rahmen der Liquidation werden vom Gericht auf der Grundlage eines dazu eingereichten Antrags und der Stellungnahme des Konkursrichters festgesetzt. Anträgen auf Festsetzung von Gerichtskosten und Dritten geschuldeten Kosten werden entsprechende Belege beigefügt. Die erwähnten Honorare, Kosten und Auslagen werden dem Konkursverwalter auf der Grundlage einer mit dem Sichtvermerk des Konkursrichters versehenen Aufstellung von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Summen, die bei Abschluss des Konkursverfahrens nicht verteilt werden konnten, werden zugunsten der betreffenden Gläubiger bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse eingezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.146 - Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen juristischen Person folgen allen Vorladungen, die sie entweder vom Konkursrichter oder von den Konkursverwaltern erhalten, und geben ihnen alle erforderlichen Auskünfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen juristischen Person müssen den Konkursverwaltern jeden Adressenwechsel und jede neue elektronische Adresse mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ansonsten gelten die Vorladungen als gültig, wenn sie an die letzte Adresse gerichtet werden, die der Betreffende den Konkursverwaltern mitgeteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.147 - Die Konkursverwalter laden den Konkursschuldner ein, um in seinem Beisein die Bücher und Buchungsvorgänge festzustellen und abzuschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konkursverwalter nehmen die Prüfung der Bilanz vor. Erweisen sich bedeutende Berichtigungen als erforderlich oder wurde bei Geständnis der Zahlungseinstellung keine Bilanz hinterlegt, können die Konkursverwalter die Bilanz erstellen, gegebenenfalls nachdem die Verwalter und Geschäftsführer der in Konkurs geratenen juristischen Person gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Kosten dieser Erstellung verurteilt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konkursverwalter können für die Erstellung der Bilanz die Hilfe eines externen Buchprüfers, Buchhalters, Buchhalter-Fiskalisten oder eines Betriebsrevisors in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bilanz wird zur Konkursakte gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.148 - Der Konkursrichter darf den Konkursschuldner, seine Arbeitnehmer und jede andere Person sowohl in Bezug auf die Prüfung der Bücher und Buchungsvorgänge als auch auf Ursachen und Umstände des Konkurses vernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.149 - Wenn ein Konkurs gegen einen Schuldner nach seinem Tode eröffnet wird oder wenn der Konkursschuldner nach Konkurseröffnung stirbt, können seine Erben bei allen Konkursverrichtungen erscheinen oder sich vertreten lassen. Sie verfügen über das gleiche Recht auf Zugang zur Konkursakte wie ihr Rechtsvorgänger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.150 - Konkursverwalter sind ab ihrem Amtsantritt auf persönliche Haftung verpflichtet, alle Handlungen zur Wahrung der Rechte des Konkursschuldners gegen seine Schuldner vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sind auch verpflichtet, die Eintragung der Hypotheken an unbeweglichen Gütern des Konkursschuldners vorzunehmen, von denen sie Kenntnis haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können die Eintragung der Hypotheken an unbeweglichen Gütern der Schuldner des Konkursschuldners verlangen, wenn der Konkursschuldner sie nicht verlangt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffenden Eintragungen werden von den Konkursverwaltern auf den Namen der Masse vorgenommen; sie fügen ihrem Eintragungsbordereau als Nachweis für ihre Bestellung eine Abschrift des Konkurseröffnungsurteils bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.151 - Die Konkursverwalter können mit Ermächtigung des Konkursrichters nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners über alle die Masse betreffenden Streitfälle, selbst wenn sie Immobiliarklagen oder -rechte betreffen, Vergleiche schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Wert des Gegenstands eines Vergleichs 50.000 EUR übersteigt, wird der Vergleich erst verbindlich, nachdem er nach Bericht des Konkursrichters vom Gericht homologiert worden ist. Der Konkursschuldner wird für die Homologierung vorgeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.152 - Die Konkursverwalter können sich an den Konkursschuldner wenden, damit er ihnen bei ihrer Geschäftsführung hilft und Auskünfte gibt. Der Konkursrichter bestimmt die Bedingungen für seine Arbeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.153 - Bei jedem Konkurs müssen die Konkursverwalter dem Konkursrichter binnen zwei Monaten nach ihrem Amtsantritt einen Schriftsatz oder kurzen Bericht über die vermutliche Lage des Konkurses, seine hauptsächlichen Ursachen und Umstände und die Merkmale, die er aufweist, mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursverwalter hinterlegt den Bericht in der Konkursakte. Der Konkursrichter fügt seine Anmerkungen bei und benachrichtigt gegebenenfalls den Prokurator des Königs, dass der Bericht ihm nicht zeitig mitgeteilt worden ist, und gibt dabei die für diese Verspätung angeführten Gründe an. Sowohl der Bericht als auch die gemachten Anmerkungen sind vertraulich und nur dem Konkursverwalter, dem Konkursrichter und dem Prokurator des Königs zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.154 - Werden der Konkursschuldner oder die Geschäftsführer und Verwalter der in Konkurs geratenen juristischen Person wegen einer in den Artikeln 489, 489bis, 489ter, 490bis oder 492bis des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftat verfolgt oder ist gegen sie ein Vorführungs- oder Haftbefehl erlassen worden oder sind sie aus vorerwähnten Gründen von der Ratskammer vorgeladen oder vor das Korrektionalgericht geladen worden, setzt der Prokurator des Königs den Konkursrichter und den Konkursverwalter unverzüglich davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 4 - Anmeldung und Prüfung der Forderungen Art. XX.155 - § 1 - Um bei einer Verteilung berücksichtigt zu werden oder um irgendein Vorrangsrecht ausüben zu können, müssen Insolvenzgläubiger spätestens an dem durch das Konkurseröffnungsurteil bestimmten Tag ihre Forderungen im Register anmelden. Rechtstitel, auf denen Forderungen beruhen, sind der Forderungsanmeldung beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Anmeldung werden Identifikationsdaten des Gläubigers und Grundlage, Höhe und Sicherheiten der Forderungen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gläubiger werden durch eine im Register hinterlegte Mitteilung und durch ein Rundschreiben informiert, das die Konkursverwalter an die Gläubiger richten, soweit sie bekannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Mitteilung und im Rundschreiben werden Ort, Tag und Uhrzeit angegeben, die für die Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen festgelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Register stellt dem Gläubiger, der eine Forderung hinterlegt hat, eine Empfangsbestätigung aus. § 2 - Die Verpflichtung zur Anmeldung von Forderungen und zur Hinterlegung von Anlagen im Register findet keine Anwendung auf natürliche Personen oder auf juristische Personen, die im Ausland ansässig sind, es sei denn, sie werden durch einen Dritten vertreten, der gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Partei, die nicht zur Hinterlegung auf elektronischem Weg verpflichtet ist und davon keinen Gebrauch macht, muss die in § 1 erwähnten Schriftstücke per Einschreibesendung oder gegen Empfangsbestätigung an der Büroadresse des Konkursverwalters wie im Urteil angegeben hinterlegen. Der Konkursverwalter wandelt die Schriftstücke in ein elektronisches Format um und erklärt sie für gleichlautend. § 3 - Der König kann die Form festlegen, in der die Forderungsanmeldung gemacht werden muss. § 4 - Forderungsanmeldungen erfolgen in der Sprache des Konkurseröffnungsurteils. Sie können jedoch ebenfalls in einer anderen Landessprache oder Englisch eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen zu der Anmeldung können nach Wahl des Anmelders in einer anderen Sprache beigefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann die Übersetzung der Anmeldung und der Anlagen beim Anmelder anfordern, der die diesbezüglichen Kosten trägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.156 - In der Anmeldung jedes Gläubigers wird Folgendes angegeben: - seine Identität, seine Unternehmensnummer und gegebenenfalls sein Beruf und sein Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seine Unternehmensnummer, sein Gesellschaftsname und sein Gesellschaftssitz, - Höhe und Grund seiner Forderung, mit ihr verbundene Vorzugsrechte, Hypotheken oder dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern und der Forderung zugrunde liegender Rechtstitel.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung dessen können die Konkursverwalter die Forderung ablehnen oder sie als nicht bevorrechtigt betrachten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gläubiger, die über persönliche Sicherheiten verfügen, vermerken dies in der Forderungsanmeldung oder spätestens drei Monate ab dem Datum des Konkurseröffnungsurteils, sofern der Konkurs nicht vorher abgeschlossen wird, und geben Namen, Vornamen und Adresse der natürlichen Personen an, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet haben; in Ermangelung dessen sind diese Personen entlastet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.157 - Unbeschadet der Anwendung internationaler Verträge enthält die Anmeldung eines Gläubigers, der seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, Wahl des Wohnsitzes im Bereich des Gerichts, das den Konkurs ausgesprochen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat er keinen Wohnsitz gewählt, können alle an ihn gerichteten Zustellungen und Mitteilungen bei der Kanzlei des Gerichts erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.158 - Die Prüfung der Forderungen wird vom Konkursverwalter im Beisein oder nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners vorgenommen. Die Forderungstitel werden anhand der Bücher und Buchungsvorgänge des Konkursschuldners geprüft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursschuldner wird auch über die Konkursliquidation vernommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.159 - Nach Anmeldung einer Forderung bis zu dem Tag, der für die Verhandlung über die Streitfälle, die sie hervorruft, festgelegt worden ist, kann der Konkursrichter selbst von Amts wegen anordnen, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter oder andere Personen, die Auskünfte erteilen können, persönlich erscheinen. Er erstellt ein Protokoll über ihre Aussagen. Er kann auch anordnen, dass der Gläubiger seine Bücher vorlegt, oder aufgrund einer Anordnung zur Buchprüfung fordern, dass ihm daraus ein vom Richter des Ortes ausgefertigter Auszug ausgehändigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.160 - Protokolle über die Prüfung der Forderungen werden von den Konkursverwaltern erstellt, von ihnen selbst unterzeichnet und im Register hinterlegt, mit Notifizierung an den Konkursrichter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.161 - Die Konkursverwalter hinterlegen das erste Prüfungsprotokoll spätestens an dem im Konkurseröffnungsurteil festgelegten Datum im Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sechs beziehungsweise zwölf Monate nach dem Konkurseröffnungsurteil hinterlegen die Konkursverwalter ein ergänzendes Prüfungsprotokoll im Register, in dem das erste Prüfungsprotokoll übernommen wird, die Prüfung der gestundeten Forderungen fortgesetzt wird und die zwischenzeitlich hinterlegten Forderungen geprüft werden. Dies gilt auch, wenn seit dem vorhergehenden Prüfungsprotokoll keine Änderungen eingetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im ersten und zweiten Protokoll können die Konkursverwalter Forderungen annehmen, bis zur nächsten Prüfung stunden oder bestreiten. Zwischen diesen Protokollen können sie Streitfälle in Bezug auf Forderungen, die sie annehmen oder bestreiten wollen, an das Gericht verweisen. Zu diesem Zweck richten sie einen Antrag an den Konkursrichter, der das Datum festlegt, an dem die Sache vom Gericht behandelt wird. Die Konkursverwalter laden den betreffenden Gläubiger per Einschreiben oder über das Register vor. Die Entscheidung über den Streitfall wird im Register hinterlegt und im letzten Protokoll angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Forderungen, die nach Hinterlegung des letzten Protokolls noch nicht angenommen sind, werden gemäß Artikel XX.163 behandelt. Der Konkursverwalter lädt den betreffenden Gläubiger zwecks Untersuchung des Streitfalls per Einschreiben oder über das Register für den Tag und die Uhrzeit, die in Absprache mit der Kanzlei festgelegt werden, vor das Gericht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konkursverwalter lassen die Forderungen der Arbeitnehmer des Konkursschuldners, die vollständig oder für einen vorläufigen Betrag angenommen worden sind, sofort dem Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klagen auf Aufnahme von Forderungen, deren Aufnahme gemäß Artikel XX.165 Absatz 3 und 4 nach Hinterlegung des letzten Prüfungsprotokolls beantragt wird, werden durch eine gegen die Konkursverwalter gerichtete Ladung eingeleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.162 - Konkursschuldner und Gläubiger können binnen einem Monat nach dem in Artikel XX.161 für die Hinterlegung des Prüfungsprotokolls festgelegten äußersten Datum gegen vorgenommene und vorzunehmende Prüfungen Einwände vorbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinterlegt der Konkursverwalter das Prüfungsprotokoll nach dem in Artikel XX.161 festgelegten Datum, setzt die Frist erst am Datum der Hinterlegung des Protokolls ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einwände werden Konkursverwaltern und Gläubigern, deren Forderung bestritten wird, durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Diese Urkunde enthält Ladung der Konkursverwalter, Gläubiger und Konkursschuldner vor Gericht, damit über die Forderung, gegen die ein Einwand vorgebracht worden ist, entschieden wird. Der betreffende Konkursschuldner wird von den Konkursverwaltern durch Vorladung in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.163 - An dem für die Verhandlung über die Streitfälle festgelegten Tag entscheidet das Gericht ohne vorherige Ladung über alle Streitfälle, wenn möglich durch ein einziges Urteil. Das Urteil wird nach Vernehmung der Konkursverwalter, des Konkursschuldners und der Einwände vorbringenden Gläubiger und anmeldenden Gläubiger, sofern sie erscheinen, erlassen. Gegen das Urteil kann kein Einspruch eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Streitfälle, die nicht unverzüglich zur Beratung gestellt werden, werden getrennt und vor allem anderen gemäß dem gewöhnlichen Verfahren weiterbehandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.164 - § 1 - Der Konkursverwalter erstellt für jeden Konkurs eine Tabelle, die für jede angemeldete Forderung folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer, 2.Identität, Beruf, gegebenenfalls Unternehmensnummer und Wohnsitz oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Haupttätigkeit, Identität, Unternehmensnummer und Gesellschaftssitz des Gläubigers, der seine Forderung und seine Forderungstitel hinterlegt hat; handelt es sich um ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähntes Unternehmen, Bezeichnung, unter der die Tätigkeit ausgeübt wird, gegebenenfalls Unternehmensnummer, Tätigkeitssitz und gegebenenfalls Identifizierungsdaten des Bevollmächtigten, 3. Höhe der angemeldeten Forderung, 4.vom Gläubiger beanspruchte Vorzugsrechte, Hypotheken und dingliche Sicherheiten auf beweglichen Gütern, 5. Aufnahme oder Bestreitung, 6.Listennummer des Streitfalls, 7. Zusammenfassung und Datum der Entscheidung über den Streitfall, 8.andere Informationen, deren Mitteilung an Interessehabende nützlich sein kann. § 2 - Die Tabelle wird in der Konkursakte hinterlegt und vom Konkursverwalter regelmäßig fortgeschrieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.165 - Bekannte oder unbekannte Gläubiger, die es versäumt haben, ihre Forderungen anzumelden oder zu bestätigen, werden bei den Verteilungen nicht berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zur Ladung zu der in Artikel XX.170 erwähnten Versammlung haben säumige Gläubiger das Recht, auf Aufnahme zu klagen, ohne dass wegen ihrer Klage bereits angeordnete Verteilungen ausgesetzt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben nur Anspruch auf eine Dividende auf noch nicht verteilte Aktiva. Sie tragen selbst die Kosten und Ausgaben, die durch Prüfung und Aufnahme ihrer Forderungen entstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht, auf Aufnahme zu klagen, verjährt in einem Jahr ab dem Konkurseröffnungsurteil, außer für Forderungen, die im Rahmen einer während der Liquidation fortgesetzten oder erhobenen Beitritts- oder Gewährleistungsklage festgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht, auf Aufnahme einer Forderung zu klagen, die während der Liquidation von einem anderen Gericht als dem Konkursgericht festgestellt wird, verjährt in sechs Monaten ab dem Tag, an dem das Endurteil formell rechtskräftig wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Konkursliquidation Art. XX.166 - § 1 - Ab Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen oder ab irgendeinem späteren Datum nehmen die Konkursverwalter die Konkursliquidation vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel XX.158 vorgesehene Vorladung enthält ebenfalls die Vorladung, die der Konkursrichter an den Konkursschuldner richtet, um ihn spätestens am Datum des Abschlusses des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen im Beisein der Konkursverwalter über die bestmögliche Verwertung der Aktiva zu vernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter erstellt ein Protokoll, das die vorgebrachten Anmerkungen enthält, und hinterlegt es im Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konkursverwalter veräußern unter Aufsicht des Konkursrichters und unter Einhaltung der Bestimmungen der Artikel XX.144 und XX.145 unter anderem die unbeweglichen Güter, Waren und beweglichen Güter, ohne dass es nötig ist, den Konkursschuldner vorzuladen. Ungeachtet jeglichen Einspruchs des Konkursschuldners können sie auf die in Artikel XX.151 vorgeschriebene Weise über gleich welche ihm zustehenden Rechte Vergleiche schließen. § 2 - Sind die Gläubiger oder der Konkursschuldner der Meinung, dass ihre Rechte durch einen geplanten Verkauf von Aktiva gefährdet sind, können sie im Eilverfahren die Bestellung eines Ad-hoc-Konkursverwalters beantragen. Dieser kann beim Gericht beantragen, den Verkauf, der die Rechte der Betroffenen offensichtlich gefährdet, zu verbieten. § 3 - Auf Antrag der Konkursverwalter kann das Gericht im Rahmen der Konkursliquidation die Übertragung eines aktiven Unternehmens nach vertraglich festgelegten Modalitäten homologieren; die Konkursverwalter oder nach Abschluss des Konkursverfahrens ein Interessehabender können auf Einhaltung dieser Modalitäten klagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.167 - Der Konkursrichter kann jederzeit eine Gläubigerversammlung oder eine Versammlung bestimmter Gläubiger einberufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter beruft eine Versammlung ein, wenn der Antrag von Gläubigern gestellt wird, die mehr als ein Drittel der Forderungen vertreten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter ordnet die Vorladung der im Konkurs eingetragenen Gläubiger an und bestimmt Ort, Tag und Uhrzeit der Versammlung. Eine Mitteilung wird auf Betreiben des Greffiers mindestens einen Monat vor dem Datum der Versammlung im Register hinterlegt. Der Konkursrichter kann jedoch die Vorladung der Gläubiger durch Rundschreiben erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursschuldner wird ordnungsgemäß zu dieser Versammlung vorgeladen. Er kann dort über die Entwicklung der Liquidation vernommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die versammelten Gläubiger können mit einfacher Mehrheit die Konkursverwalter beauftragen, über einen festen Preis für die Gesamtheit oder einen Teil der noch nicht abgewickelten Rechte oder Ansprüche zu verhandeln und sie zu veräußern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.168 - Der Konkursrichter ordnet gegebenenfalls eine Verteilung an die Gläubiger an und bestimmt ihre Höhe. Jede Zahlung, die auf Anordnung oder mit Erlaubnis des Konkursrichters vorgenommen wird, hat die Entlastung der Konkursverwalter zur Folge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.169 - Gibt es Gläubiger, deren binnen der vorgeschriebenen Frist angemeldete und bestätigte Forderungen Anlass zu Streitfällen gegeben haben, über die noch nicht endgültig entschieden ist, wird keine Verteilung vorgenommen, bevor der Teil, der ihren Forderungen entspricht, wie sie angemeldet und bestätigt worden sind, nicht zurückgelegt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.170 - Wenn alle Streitfälle in Bezug auf die Forderungen entschieden sind und die Konkursliquidation beendet ist, werden die Gläubiger und der Konkursschuldner nach Prüfung und Billigung der Rechnungen der Konkursverwalter auf Beschluss des Konkursrichters von den Konkursverwaltern vorgeladen; der Konkursrichter legt Ort, Tag und Uhrzeit der Sitzung fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vereinfachte Rechnung der Konkursverwalter, in der Höhe der Aktiva, Kosten und Honorare der Konkursverwalter, Masseschulden und Verteilung an die verschiedenen Kategorien Gläubiger vermerkt sind, wird dieser Vorladung beigefügt. Sie wird ebenfalls zur Konkursakte gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dieser Versammlung wird die Rechnung besprochen und abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rechnungssaldo ist Gegenstand einer letzten Verteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein positiver Saldo steht von Rechts wegen dem Konkursschuldner oder bei einer juristischen Person den Aktionären zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.171 - Nach Bericht des Konkursrichters ordnet das Gericht nach ordnungsgemäßer Vorladung des Konkursschuldners per Gerichtsbrief, der den Wortlaut des vorliegenden Artikels enthält, den Abschluss des Konkursverfahrens an, nachdem es gegebenenfalls in den Streitfällen in Bezug auf die Rechnung entschieden und wenn nötig die Rechnung berichtigt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Monat nach dem Urteil, durch das der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet wird, übermitteln die Konkursverwalter der Mehrwertsteuerverwaltung und der Verwaltung des Steuerwesens für Unternehmen und Einkünfte eine Abschrift der verbesserten vereinfachten Rechnung und eine Auflistung der Beträge, die den verschiedenen Gläubigern tatsächlich gezahlt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil, durch das der Abschluss des Konkursverfahrens angeordnet wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit dem Abschluss des Konkursverfahrens endet der Auftrag der Konkursverwalter, ausgenommen hinsichtlich der Ausführung des Abschlusses, und geht eine allgemeine Entlastung einher.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.172 - Die Entscheidung, das Konkursverfahren in Bezug auf eine juristische Person abzuschließen, bringt die Auflösung dieser juristischen Person und die unmittelbare Beendigung ihrer Liquidation mit sich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 185 des Gesellschaftsgesetzbuches ist anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Dieser Auszug enthält Namen, Vornamen, elektronische Adresse und Adresse der als Liquidatoren betrachteten Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann das Verfahren zur Hinterlegung später auftretender Aktiva und die Bestimmung dieser Aktiva bei neu auftretenden Passiva festlegen. Er kann ebenfalls die Bestimmung der nicht veräußerten Aktiva, die nach Abschluss des Konkursverfahrens übrig bleiben, festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Erlass Art. XX.173 - § 1 - Ist der Konkursschuldner eine natürliche Person, wird er unbeschadet der von dem Konkursschuldner oder einem Dritten geleisteten dinglichen Sicherheiten seinen Gläubiger gegenüber von der Restschuld befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass hat keine Auswirkung auf Unterhaltsschulden des Konkursschuldners oder Schulden, die für den Konkursschuldner aus der Verpflichtung hervorgehen, durch sein Verschulden bei Tod oder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit einer Person entstandenen Schaden zu ersetzen. § 2 - Erlass wird nur vom Gericht auf Antrag des Konkursschuldners gewährt; die Antragschrift muss seinem Konkursgeständnis beigefügt werden oder spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Konkursurteils im Register hinterlegt werden, selbst wenn der Konkurs vor Ablauf dieser Frist abgeschlossen wird. Der Greffier notifiziert dem Konkursverwalter die Antragschrift. Spätestens nach einem Monat hinterlegt der Konkursverwalter einen Bericht im Register über Umstände, die Anlass zu der Feststellung geben können, dass ein offensichtlich grobes Verschulden wie in § 3 erwähnt vorliegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne den Abschluss des Konkursverfahrens abzuwarten und sobald die Frist von sechs Monaten abgelaufen ist, kann der Konkursschuldner beim Gericht beantragen, dass es über den Erlass entscheidet. Auf Antrag des Konkursschuldners teilt das Gericht ihm innerhalb eines Jahres ab Konkurseröffnung über das Register mit, weshalb es nicht über den Erlass entschieden hat; diese Mitteilung greift der Entscheidung, die über den Erlass ergehen wird, nicht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht entscheidet über den Antrag auf Erlass spätestens bei Abschluss des Konkursverfahrens oder, sofern der in Absatz 1 erwähnte Antrag zum Zeitpunkt dieses Abschlusses noch nicht hinterlegt ist, innerhalb eines Monats ab Hinterlegung des Antrags.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier teilt das Urteil zur Anordnung des Erlasses zugunsten des Schuldners dem Konkursverwalter mit und es wird im Register hinterlegt. Es wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 3 - Ein Interessehabender einschließlich des Konkursverwalters und der Staatsanwaltschaft kann ab Veröffentlichung des Konkursurteils durch Antragschrift, die der Greffier dem Konkursschuldner zur Kenntnis bringt, beantragen, dass der Erlass durch mit Gründen versehene Entscheidung nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird, wenn beim Konkursschuldner ein offensichtlich grobes Verschulden vorliegt, das zum Konkurs beigetragen hat. Die gleiche Klage kann spätestens drei Monate nach Veröffentlichung des Urteils zur Gewährung des Erlasses durch Dritteinspruch im Wege einer Antragschrift eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Konkursschuldner ein Freiberufler, notifiziert der Greffier dem betreffenden Disziplinarorgan eine Abschrift des Urteils, mit dem der Erlass nur teilweise gewährt oder vollständig abgelehnt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.174 - Der Ehepartner oder Ex-Ehepartner des Konkursschuldners oder die mit dem Konkursschuldner gesetzlich zusammenwohnende oder zuvor mit dem Konkursschuldner gesetzlich zusammenwohnende Person, der/die persönlich für die während der Zeit der Ehe oder des gesetzlichen Zusammenwohnens entstandenen Schulden haftbar ist, wird infolge des Erlasses von dieser Verpflichtung befreit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass kann nicht dem gesetzlich Zusammenwohnenden zugutekommen, dessen Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen in den sechs Monaten vor Eröffnung des Konkursverfahrens abgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erlass hat keine Auswirkung auf eigene oder gemeinsame Schulden des Ehepartners oder Ex-Ehepartners oder der gesetzlich zusammenwohnenden oder zuvor gesetzlich zusammenwohnenden Person aus einem von den Betreffenden geschlossenen Vertrag, die der beruflichen Tätigkeit des Konkursschuldners fremd sind, ob diese Schulden allein oder mit dem Konkursschuldner eingegangen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Gläubiger und Bürgen Abschnitt 1 - Mitschuldner, persönliche Sicherheiten und Bürgen Art. XX.175 - Unbeschadet der Artikel 2043bis bis 2043octies des Zivilgesetzbuches und des Artikels XX.176 kommt ein Erlass weder Mitschuldnern noch Bestellern von persönlichen Sicherheiten zugute.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.176 - Ab Eröffnung des Verfahrens kann eine natürliche Personen, die für den Konkursschuldner unentgeltlich eine persönliche Sicherheit geleistet hat, beim Insolvenzgericht per Antragschrift beantragen, ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung befreit zu werden, wenn bei Eröffnung dieses Verfahrens der Betrag der persönlichen Sicherheit offensichtlich nicht im Verhältnis zu ihren Rückzahlungsmöglichkeiten steht, wobei diese Möglichkeiten sowohl in Bezug auf ihre beweglichen und unbeweglichen Güter als auch in Bezug auf ihre Einkünfte zu beurteilen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller gibt in seiner Antragschrift Folgendes an: - seine Identität, seinen Beruf und seinen Wohnsitz, - Identität und Wohnsitz des Inhabers der Forderung, deren Zahlung durch die Sicherheit besichert ist, - Erklärung, dass bei Eröffnung des Verfahrens seine Verpflichtung nicht im Verhältnis zu seinen Einkünften und seinem Vermögen steht, - Abschrift seiner letzten Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen und des letzten Steuerbescheids in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen, - eine Aufstellung aller Aktiva und Passiva, die sein Vermögen bilden, - Belege für die unentgeltliche Leistung der persönlichen Sicherheit und ihren Umfang, - andere Schriftstücke, durch die seine Mittel und Aufwendungen präzise festgelegt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift wird zur Konkursakte gelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Parteien werden vom Greffier per Gerichtsbrief vorgeladen, um zu der vom Richter anberaumten Sitzung zu erscheinen. In der Vorladung wird angegeben, dass die Antragschrift und die zusätzlichen Unterlagen in der Konkursakte eingesehen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Hinterlegung der Antragschrift werden die Vollstreckungsmittel ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil zur Anordnung der Befreiung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Leister der persönlichen Sicherheit vom Gericht nicht vollständig von seiner Verpflichtung entlastet, erhalten die Gläubiger das Recht zurück, ihre Ansprüche auf seine Güter einzeln auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.177 - Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner und von anderen in Konkurs geratenen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen, indossiert oder besichert worden sind, werden bei den Verteilungen in allen Massen berücksichtigt und erscheinen dort für den Nennwert ihrer Forderung, bis sie vollständig beglichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.178 - Für Konkurse von Mitschuldnern besteht kein gegenseitiges Regressrecht aufgrund gezahlter Dividenden, außer wenn die Summe der Dividenden aus diesen Massen den Betrag der Forderung - Hauptsumme und Nebenleistungen - überschreitet; in diesem Fall steht dieser Überschuss den Schuldnern, für die sich die anderen verbürgt haben, nach der Reihenfolge der Verbindlichkeiten zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.179 - Wenn der Inhaber von Verbindlichkeiten, die vom Konkursschuldner mit anderen Mitschuldnern gesamtschuldnerisch eingegangen worden sind oder für die eine Bürgschaft geleistet worden ist, vor dem Konkurs einen Vorschuss auf seine Forderung erhalten hat, wird er nur unter Abzug dieses Vorschusses in die Masse aufgenommen und behält er für den noch geschuldeten Betrag seine Rechte gegenüber den Mitschuldnern oder dem Bürgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.180 - Der Mitschuldner oder der Bürge, der die Teilzahlung vorgenommen hat, erscheint in der Masse für alles, was er zur Entlastung des Konkursschuldners gezahlt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Pfandgläubiger und Gläubiger mit Vorzugsrecht auf bewegliche Güter Art. XX.181 - Konkursverwalter können mit Ermächtigung des Konkursrichters jederzeit ein Pfand zugunsten der Konkursmasse einlösen, indem sie die Schuld begleichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.182 - Lösen die Konkursverwalter das Pfand nicht ein und verkauft der Gläubiger es zu einem Preis, der die Forderung überschreitet, wird der Überschuss von den Konkursverwaltern beigetrieben. Beträgt der Preis weniger als die Forderung, erscheint der Pfandgläubiger für den Restbetrag als nicht bevorrechtigter Gläubiger in der Masse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.183 - Für Arbeitnehmer, die in Artikel 1 des Gesetzes vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind, werden die Entlohnung wie in Artikel 2 Absatz 1 dieses Gesetzes bestimmt und in der Entlohnung einbegriffene Entschädigungen, die denselben Personen wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geschuldet werden, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach Konkurseröffnung geendet hat, unter die bevorrechtigten Forderungen aufgenommen mit demselben Rang und in Höhe derselben Beträge wie das Vorzugsrecht, das denselben Personen durch Artikel 19 Nr. 3ter des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 zuerkannt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Rechte der Hypothekengläubiger und der Gläubiger mit Vorzugsrecht auf unbewegliche Güter Art. XX.184 - Wenn die Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter vor oder gleichzeitig mit der des Preises der beweglichen Güter erfolgt, treten bevorrechtigte Gläubiger oder Hypothekengläubiger, die aus dem Preis der unbeweglichen Güter nicht ganz befriedigt worden sind, nach Verhältnis dessen, was ihnen noch geschuldet wird, zusammen mit den nicht bevorrechtigten Gläubigern für die Gelder an, die der nicht bevorrechtigten Masse zukommen, sofern ihre Forderungen jedoch unter Einhaltung der weiter oben festgelegten Formen bestätigt und geprüft worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.185 - Wenn vor der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter eine oder mehrere Verteilungen von Geldern vorgenommen werden, nehmen Gläubiger mit Vorzugsrecht auf die unbeweglichen Güter und Hypothekengläubiger nach Verhältnis des Gesamtbetrags ihrer Forderung daran teil, unbeschadet der weiter unten beschriebenen Aussonderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.186 - Nach Verkauf der unbeweglichen Güter und Festsetzung des Rangverhältnisses zwischen Hypothekengläubigern und bevorrechtigten Gläubigern erhalten diejenigen von ihnen, die angesichts des Preises der unbeweglichen Güter für die Gesamtheit ihrer Forderung einen günstigen Rang haben, den ihnen als Hypothekengläubiger zukommenden Betrag nur unter Abzug der Beträge, die sie aus der nicht bevorrechtigten Masse erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diese Weise abgezogene Beträge bleiben nicht in der hypothekarisch gesicherten Masse, sondern werden ausgesondert und fallen in die nicht bevorrechtigte Masse zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.187 - Rechte von Hypothekengläubigern, die bei der Verteilung des Preises der unbeweglichen Güter nur für einen Teil einen günstigen Rang haben, werden in der nicht bevorrechtigten Masse nach Verhältnis des Betrags, der ihnen nach Festsetzung des Rangverhältnisses in Bezug auf die unbeweglichen Güter noch geschuldet wird, endgültig festgelegt. Was sie bei früheren Verteilungen über den festgelegten Betrag hinaus erhalten haben, wird vom Betrag, der ihnen als Hypothekengläubiger zugeteilt wird, abgezogen und fließt zu der nicht bevorrechtigten Masse zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.188 - Hypothekengläubiger, die keinen günstigen Rang haben, werden als nicht bevorrechtigte Gläubiger betrachtet und als solche behandelt, was die Folgen aller Verrichtungen in Bezug auf die nicht bevorrechtigte Masse betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Folgen des Konkurses eines der Ehepartner für den anderen Art. XX.189 - Konkursverwalter können ohne das vorherige Einverständnis des Ehepartners eines Konkursschuldners oder die gerichtliche Ermächtigung, die in den Artikeln 215 § 1, 1418 und 1420 des Zivilgesetzbuches vorgeschrieben sind, bewegliche und unbewegliche Güter sowohl aus dem Sondergut des in Konkurs geratenen Ehepartners als auch aus dem Gesamtgut verkaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.190 - Wird der eheliche Güterstand der Ehepartner nach Eröffnung und vor Abschluss des Konkursverfahrens aufgelöst, können sich weder der Ehepartner des Konkursschuldners noch die Konkursverwalter auf die im Ehevertrag bestimmten Vorteile berufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Konkursschuldner bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingegangene gemeinsame Schulden, die durch die Konkursliquidation nicht beglichen worden sind, können nicht auf das Sondergut des Ehepartners des Konkursschuldners beigetrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 5 - Auswirkungen des Konkurses auf die Haftung Dritter in Bezug auf die Finanzierung einer neuen Tätigkeit Art. XX.191 - Der Konkurs einer natürlichen oder juristischen Person kann für sich allein keine Grundlage für eine Haftpflichtklage darstellen, die gegen einen Kreditgeber oder einen Anleger erhoben wird, der einen Kredit für eine neue Tätigkeit gewährt oder in eine neue Tätigkeit investiert hat, die der Konkursschuldner oder ein Geschäftsführer, Verwalter oder Leiter der in Konkurs geratenen juristischen Person entfaltet, ungeachtet der Form, unter der diese neue Tätigkeit ausgeübt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 8 - Verteilung unter die Gläubiger Art. XX.192 - Der Betrag der Aktiva des Konkursschuldners abzüglich der Kosten und Ausgaben der Konkursverwaltung, des dem Konkursschuldner und seiner Familie gewährten Lebensunterhalts und der den bevorrechtigten Gläubigern gezahlten Beträge wird unter alle Gläubiger nach Verhältnis ihrer Forderungen verteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 9 - Verkauf der unbeweglichen Güter des Konkursschuldners Art. XX.193 - § 1 - Unbeschadet des Artikels XX.120 sind einzig die Konkursverwalter befugt, den Verkauf von unbeweglichen Gütern vorzunehmen. Der Konkursrichter ordnet den Verkauf auf Antrag der Konkursverwalter an. Ordnet der Konkursrichter einen öffentlichen oder freihändigen Verkauf an, erfolgt dieser gemäß den Artikeln 1190 bis 1193ter des Gerichtsgesetzbuches.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorhergehenden Bestimmungen sind nicht anwendbar auf den ersteingetragenen Hypothekengläubiger; dieser kann unbeschadet des Artikels XX.120 nach Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen das hypothekarisch belastete Gut gemäß den Bestimmungen der Artikel 1560 bis 1626 des Gerichtsgesetzbuches verkaufen lassen. § 2 - Gehören unbewegliche Güter in Miteigentum dem Konkursschuldner und anderen Personen, kann der Konkursrichter auf Antrag der Konkursverwalter den Verkauf der ungeteilten unbeweglichen Güter anordnen. Eingetragene Hypothekengläubiger, eingetragene bevorrechtigte Gläubiger und Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, der Konkursschuldner und die anderen Miteigentümer müssen mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief zu dem Ermächtigungsverfahren vorgeladen werden. In diesem Fall erfolgt der Verkauf auf Antrag des Konkursverwalters allein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Einverständnis aller Miteigentümer in Bezug auf den Verkauf des ungeteilten unbeweglichen Guts kann der Konkursrichter auf gemeinsamen Antrag des Konkursverwalters und der anderen Miteigentümer diesen Verkauf anordnen, nachdem die eingetragenen Hypothekengläubiger, die eingetragenen bevorrechtigten Gläubiger und die Gläubiger, die einen Zahlungsbefehl oder eine Pfändungsurkunde haben übertragen lassen, und der Konkursschuldner mindestens acht Tage vor der Sitzung per Gerichtsbrief vorgeladen worden sind. § 3 - Im Beschluss wird die Identität der ordnungsgemäß zum Verfahren vorgeladenen Gläubiger und Miteigentümer vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 10 - Herausgabeanspruch Art. XX.194 - Durch den Konkurs wird der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der im Besitz des Schuldners befindlichen Güter nicht beeinträchtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung des Verfalls muss der Herausgabeanspruch vor Hinterlegung des ersten Protokolls über die Prüfung der Forderungen geltend gemacht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Aufbewahrung oder Herausgabe zurückgeforderter Güter Kosten zu Lasten der Masse verursacht hat, verlangt der Konkursverwalter, dass diese Kosten bei Abgabe der Güter gezahlt werden. Weigert sich der Eigentümer, diese Kosten zu zahlen, ist der Konkursverwalter berechtigt, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.195 - Bei Konkurs kann der Eigentümer noch nicht bezahlter Handelspapiere und anderer noch nicht bezahlter Wertpapiere, die sich am Tage des Konkurseröffnungsurteils in natura im Portefeuille des Konkursschuldners befinden, Anspruch auf Herausgabe dieser Papiere geltend machen, wenn er sie mit dem einfachen Auftrag übergeben hat, sie beizutreiben und ihren Betrag zu seiner Verfügung zu halten, oder wenn er sie speziell für bestimmte Zahlungen bestimmt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.196 - Anspruch auf Herausgabe von Waren, die beim Konkursschuldner in Verwahrung gegeben oder hinterlegt worden sind, um für Rechnung des Versenders verkauft zu werden, kann ebenfalls geltend gemacht werden, solange sie ganz oder teilweise in natura vorhanden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Selbst Anspruch auf Herausgabe des Preises oder eines Teils des Preises dieser Waren kann geltend gemacht werden, sofern er weder bezahlt noch in Wertpapieren beglichen, noch über ein laufendes Konto zwischen dem Konkursschuldner und dem Käufer verrechnet worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.197 - Anspruch auf Herausgabe von Waren, die dem Konkursschuldner zugesandt worden sind, kann ebenfalls geltend gemacht werden, solange die Übergabe in seinen Lagern oder in denen des Kommissionärs, der damit beauftragt ist, sie für Rechnung des Konkursschuldners zu verkaufen, nicht erfolgt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Herausgabeanspruch ist jedoch nicht zulässig, wenn die Waren vor ihrer Ankunft ohne Betrug mittels Konnossements oder vom Absender unterzeichneter Rechnungen und Frachtbriefe verkauft worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Herausgabeanspruch muss unter Berücksichtigung der Rechte des Pfandgläubigers erfolgen, der mittels Konnossements oder Frachtbriefs in den Besitz der Waren eingewiesen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.198 - Wer Anspruch auf Herausgabe einer Sache geltend macht, ist verpflichtet, vor Rücknahme aus der Masse Anzahlungen, die er erhalten hat, und gezahlte Vorschüsse für Fracht oder Beförderung, Provision, Versicherung oder andere Kosten zurückzuzahlen und Beträge, die aus den gleichen Gründen geschuldet werden, zu zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.199 - Verkaufte Waren, die dem Konkursschuldner noch nicht geliefert worden sind oder noch nicht an den Konkursschuldner oder für seine Rechnung an einen Dritten gesandt worden sind, kann der Verkäufer zurückbehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.200 - In dem in den Artikeln XX.197 und XX.199 vorgesehenen Fall können die Konkursverwalter mit Ermächtigung des Konkursrichters die Lieferung der Waren gegen den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.201 - Die Konkursverwalter können mit Ermächtigung des Konkursrichters Ansprüchen auf Herausgabe von Waren, Handelspapieren und anderen Wertpapieren oder Gütern stattgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Konkursverwalter können jedoch mit Erlaubnis des Konkursrichters den in Artikel XX.194 vorgesehenen Herausgabeanspruch zurückweisen, indem sie den zwischen Verkäufer und Konkursschuldner vereinbarten Preis unter Ausschluss von Zinsen und Vertragsstrafen, die gegebenenfalls Schulden in der Masse bleiben, zahlen, wenn es im Interesse der Masse erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Streitfall entscheidet das Gericht auf Antrag der Interessehabenden nach Bericht des Konkursrichters.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - Grenzüberschreitende Insolvenz KAPITEL 1 - Europäische Insolvenz Art. XX.202 - Hat ein Schuldner, gegen den gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Insolvenzverordnung ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat eröffnet ist, eine Niederlassung in Belgien, werden der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Identität des bestellten Insolvenzbearbeiters und die Zuständigkeitsregel, die das Gericht angewandt hat, das das Verfahren eröffnet hat, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzbearbeiter oder der Schuldner in Eigenverwaltung dies beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.203 - Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 der Insolvenzverordnung wird die Konkurssituation der Niederlassung eines Schuldners unabhängig davon beurteilt, ob der Schuldner ein Unternehmen ist; ebenso wenig fließt die Lage der im Ausland gelegenen Niederlassungen des Schuldners in die diesbezügliche Entscheidung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 der Insolvenzverordnung infolge der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptverfahrens wird die Konkurssituation aufgrund der Insolvenz des Schuldners nicht erneut geprüft, wenn es für das Hauptinsolvenzverfahren erforderlich war, dass der Schuldner insolvent ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.204 - Wenn der Insolvenzbearbeiter eines in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen, das in Belgien befindlich ist, gemäß Artikel 36 der Insolvenzverordnung eine einseitige Zusicherung des Inhalts geben möchte, muss diese Zusicherung in einer schriftlichen Unterlage festgehalten werden, von der eine authentifizierte Ausfertigung im Register hinterlegt wird. Eine Fassung in Deutsch, Französisch oder Niederländisch muss der schriftlichen Unterlage beigelegt werden, sollte die Zusicherung nicht in einer dieser Sprachen abgefasst sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.205 - Wenn in einem anderen Mitgliedstaat ein Hauptverfahren aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 der Insolvenzverordnung eröffnet wurde, setzt der Greffier den Insolvenzbearbeiter binnen fünfzehn Tagen schriftlich von jedem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens in Kenntnis; er gibt dabei an, dass dieser seinen Standpunkt innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist mitteilen kann. Solange dem Insolvenzbearbeiter nicht die Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu dem Antrag zu äußern, kann kein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Interessehabende können jedoch durch Antragschrift die Bestellung eines Ad-hoc-Insolvenzbearbeiters beantragen, der im Rahmen der Ausführung oder Fortsetzung von Arbeitsverträgen, die in Belgien geschlossen wurden, Sicherungsmaßnahmen ergreifen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.206 - Ein Eingreifen eines Insolvenzbearbeiters in ein Insolvenzverfahren in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt über einen Rechtsanwalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.207 - Wird bei einem belgischen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder hat ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet aufgrund der Insolvenzverordnung, fällt ein Antrag auf Zusammenarbeit mit einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, in die Zuständigkeit des Konkursrichters oder des beauftragten Richters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet hat, wenn bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens in Bezug auf ein anderes Mitglied derselben Gruppe anhängig ist oder dieses Gericht ein solches Verfahren eröffnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.208 - Wird bei einem belgischen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder hat ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet aufgrund der Insolvenzverordnung, fällt ein Antrag auf Zusammenarbeit dieses Gerichts mit einem von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates bestellten Insolvenzbearbeiter in die Zuständigkeit des Konkursrichters oder des beauftragten Richters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.209 - Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter ist ermächtigt, mit Gerichten anderer Mitgliedstaaten oder Personen, die diese bestellt haben, direkt zu kommunizieren und sie direkt um Informationen und Unterstützung zu ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommunikation kann auf jedem als geeignet erachteten Weg erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter vermerkt im Register alle Kontakte, die er mit einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates oder einer Person, die dieses Gericht bestellt hat, und mit einem von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates bestellten Insolvenzbearbeiter hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Andere grenzüberschreitende Insolvenzverfahren Art. XX.210 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung, wenn die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates über Insolvenzverfahren nicht anwendbar ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.211 - Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht wird die Konkurssituation der Niederlassung eines Schuldners unabhängig davon beurteilt, ob der Schuldner ein Unternehmen ist; ebenso wenig fließt die Lage der im Ausland gelegenen Niederlassungen des Schuldners in die diesbezügliche Entscheidung ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Eröffnung eines Territorialinsolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht infolge der Anerkennung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung zur Eröffnung eines Hauptverfahrens wird die Konkurssituation aufgrund der Insolvenz des Schuldners nicht erneut geprüft, wenn es für das Hauptinsolvenzverfahren erforderlich war, dass der Schuldner insolvent ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.212 - Gläubiger können ihre Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.213 - Läuft gegen einen Schuldner ein Insolvenzverfahren in einem anderen Staat, werden auf Antrag des ausländischen Insolvenzbearbeiters der wesentliche Inhalt der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Identität des bestellten Insolvenzbearbeiters im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, sofern die Entscheidung zur Verfahrenseröffnung aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Belgien anerkannt ist oder anerkannt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besitzt der Schuldner eine Niederlassung in Belgien, erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Veröffentlichung von Amts wegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.214 - Die Bestellung des ausländischen Insolvenzbearbeiters wird durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Bestellungsentscheidung oder durch eine andere vom zuständigen ausländischen Gericht ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen. Eine Übersetzung dieser Schriftstücke kann verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.215 - Ein Eingreifen eines Insolvenzbearbeiters in ein Insolvenzverfahren in einem anderen Staat erfolgt über einen Rechtsanwalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.216 - § 1 - Ein Insolvenzbearbeiter in einer aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anerkannten ausländischen Hauptinsolvenz kann alle Befugnisse ausüben, die ihm im Recht des Staates, in dem die ausländische Insolvenz ausgesprochen wurde, zustehen, außer wenn ein Verfahren aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht eröffnet wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist in Belgien ein Verfahren aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht eröffnet worden, kann ein ausländischer Insolvenzbearbeiter Vorschläge machen, um die Aktiva zu verwerten oder in irgendeiner Weise zu nutzen. § 2 - In einem aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht anerkannten ausländischen Hauptinsolvenzverfahren darf der Insolvenzbearbeiter unbeschadet des Artikels 119 § 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht seine sämtlichen Befugnisse über die in Belgien befindlichen Güter des Schuldners ausüben einschließlich des Rechts, sie an einen anderen Ort zu bringen. § 3 - Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse in Belgien muss ein ausländischer Insolvenzbearbeiter dem belgischen Recht und insbesondere den Vorschriften in Bezug auf die Verwertung der Güter nachkommen. Diese Befugnisse dürfen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht einschließen, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Streitsachen zu befinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.217 - Ist ein Insolvenzverfahren aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht eröffnet worden, ist der Richter zuständig, um soweit nach vernünftigem Ermessen möglich direkt oder über den Insolvenzbearbeiter oder einen Dritten dem ausländischen Richter oder dem ausländischen Insolvenzbearbeiter Auskünfte zu erteilen, mit ihm zu kommunizieren oder auf andere Weise mit ihm zusammenzuarbeiten, sofern das ausländische Verfahren aufgrund von Artikel 121 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht in Belgien anerkannt ist oder anerkannt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.218 - Wird bei einem belgischen Gericht ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig gemacht oder hat ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren eröffnet aufgrund von Artikel 118 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht, fällt ein Antrag auf Zusammenarbeit mit einem Gericht eines anderen Staates, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anhängig ist oder das ein solches Verfahren eröffnet hat, in die Zuständigkeit des Konkursrichters oder des beauftragten Richters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn ein belgisches Gericht ein Insolvenzverfahren in Bezug auf ein Mitglied einer Unternehmensgruppe eröffnet hat, wenn bei einem Gericht eines anderen Staates ein Antrag auf Eröffnung eines Verfahrens in Bezug auf ein anderes Mitglied derselben Gruppe anhängig ist oder dieses Gericht ein solches Verfahren eröffnet hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter ist ermächtigt, mit Gerichten anderer Staaten oder Personen, die diese bestellt haben, direkt zu kommunizieren und sie direkt um Informationen und Unterstützung zu ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommunikation kann auf jedem als geeignet erachteten Weg erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Konkursrichter oder der beauftragte Richter vermerkt im Register des Verfahrens alle Kontakte, die er mit einem Gericht eines anderen Staates oder einer Person, die dieses Gericht bestellt hat, und mit einem von einem Gericht eines anderen Staates bestellten Insolvenzbearbeiter hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.219 - § 1 - Auf Antrag des ausländischen Richters oder des ausländischen Insolvenzbearbeiters erteilt der Insolvenzbearbeiter die Auskünfte, die für die Abwicklung eines ausländischen Insolvenzverfahrens von Bedeutung sein können, insbesondere den Stand der Anmeldung und Prüfung der Forderungen und alle Maßnahmen zur Rettung oder Sanierung des Schuldners oder zur Beendigung des Verfahrens, unbeschadet gesetzlicher Geheimhaltungsverpflichtungen und der Regeln zur Einschränkung der Mitteilung von Auskünften. § 2 - Bei der Insolvenzabwicklung arbeitet der Insolvenzbearbeiter soweit nach vernünftigem Ermessen möglich mit dem ausländischen Richter oder dem ausländischen Insolvenzbearbeiter zusammen. Diese Zusammenarbeit kann in beliebiger Form, einschließlich durch den Abschluss von Vereinbarungen oder Verständigungen, erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zusammenarbeit kann sich insbesondere darauf beziehen, die Möglichkeit einer Sanierung des Schuldners zu prüfen und, falls eine solche Möglichkeit besteht, die Ausarbeitung und Umsetzung eines Sanierungsplans zu koordinieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Insolvenzbearbeiter arbeitet ebenfalls mit dem ausländischen Insolvenzbearbeiter zusammen bei der Verwaltung der Verwertung oder Verwendung der Güter und des Unternehmens des Schuldners. § 3 - Ein Insolvenzbearbeiter kann sich aus schwerwiegenden Gründen weigern, einem Auskunfts- oder Zusammenarbeitsantrag nachzukommen. Der Insolvenzbearbeiter kann den Konkursrichter ersuchen, eine Entscheidung in Bezug auf die in Erwägung gezogene Weigerung zu treffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. XX.220 - § 1 - Bis nicht auf unwiderrufliche Weise über den Antrag auf Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens entschieden ist, kann das Gericht auf Antrag des ausländischen Insolvenzbearbeiters, eines Gläubigers oder des Schuldners Maßnahmen zur Erhaltung der Güter des Schuldners und zur Sicherung der Rechte der Gläubiger anordnen. § 2 - In § 1 erwähnte Sicherungsmaßnahmen können Maßnahmen umfassen, die zur Erhaltung des Vermögens des Schuldners und zum Schutz der Interessen der Gläubiger beitragen können, wie: a) eine Aussetzung der gerichtlichen Vollstreckung in Bezug auf irgendein Teil des Vermögens des Schuldners, b) Verlust oder Beschränkung der Verwaltung des Schuldners über seine in Belgien befindlichen Güter, mit Bestellung eines oder mehrerer gerichtlicher Bevollmächtigter oder Insolvenzbearbeiter, oder c) Vernehmung von Zeugen über die Zusammensetzung des Vermögens des Schuldners. § 3 - Sicherungsmaßnahmen können abgeändert oder zurückgezogen werden bis zu dem Zeitpunkt, wo der Richter über den Antrag auf Anerkennung der ausländischen Insolvenz entscheidet. Sicherungsmaßnahmen enden zum Zeitpunkt, wo die Entscheidung über die Anerkennung unwiderruflich wird, außer wenn in dieser Entscheidung etwas anderes festgelegt wird.</p></div>", "next": 239300}