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11 AOUT 2017. - Loi portant insertion du Livre XX "Insolvabilité des entreprises", dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au Livre XX, dans le Livre I du Code de droit économique. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 11 août 2017 portant insertion du Livre XX "Insolvabilité des entreprises", dans le Code de droit économique, et portant insertion des définitions propres au livre XX, et des dispositions d'application au Livre XX, dans le Livre I du Code de droit économique (Moniteur belge du 11 septembre 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 11. AUGUST 2017 - Gesetz zur Einfügung von Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XX eigenen Begriffsbestimmungen und der Buch XX eigenen Rechtsdurchsetzungsbestimmungen in Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch Art. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL 14 - Begriffsbestimmungen Buch XX Art. I.22 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XX: 1. Insolvenzverfahren: ein Verfahren der gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, durch kollektive Einigung oder durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts oder ein Konkursverfahren, 2.Hauptinsolvenzverfahren: Hauptverfahren wie in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren bestimmt, 3.Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Entscheidung eines Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder zur Bestätigung der Eröffnung eines solchen Verfahrens, 4. Insolvenzgericht: Handelsgericht, das für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig ist oder ein solches Verfahren eröffnet hat, 5.Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung: Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wirksam wird, unabhängig davon, ob gegen die Entscheidung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, 6. Register: das Zentrale Insolvenzregister, das die computergestützte Datenbank ist, in der Akten über gütliche Einigungen, über Verfahren der gerichtlichen Reorganisation und über Konkursverfahren aufgenommen und aufbewahrt werden, 7.Insolvenzbearbeiter: Person oder Stelle, deren Aufgabe es ist, auch vorläufig eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen: i) in Insolvenzverfahren angemeldete Forderungen prüfen und zulassen, ii) die Kollektivinteressen der Gläubiger vertreten, iii) Güter, deren Verwaltung und Verfügung dem Schuldner entzogen wurde, vollständig oder teilweise verwalten, iv) Güter im Sinne der Ziffer iii) verwerten und gegebenenfalls den Erlös unter den Gläubigern verteilen oder v) die Geschäftstätigkeit des Schuldners überwachen, 8.Schuldner: ein Unternehmen im Sinne von Artikel XX.1 des vorliegenden Gesetzbuches, 9. Schuldner in Eigenverwaltung: Schuldner, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, das nicht zwingend mit der Bestellung eines Insolvenzbearbeiters oder der vollständigen Übertragung der Rechte und Pflichten zur Verwaltung des Vermögens des Schuldners auf einen Insolvenzbearbeiter verbunden ist, und bei dem der Schuldner daher ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über sein Vermögen und seine Geschäfte behält, 10.Freiberufler: ein Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Nr. 14 des vorliegenden Gesetzbuches, 11. aufgeschobene Forderungen: Forderungen, die vor dem Urteil zur Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder aufgrund der Einreichung einer Antragschrift oder der im Rahmen des Verfahrens getroffenen gerichtlichen Entscheidungen entstanden sind, 12.gewöhnliche aufgeschobene Forderungen: aufgeschobene Forderungen, die keine außergewöhnlichen aufgeschobenen Forderungen sind, 13. gewöhnlicher Aufschubgläubiger: eine Person, die Inhaber einer gewöhnlichen aufgeschobenen Forderung ist, 14.außergewöhnliche aufgeschobene Forderungen: aufgeschobene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der gerichtlichen Reorganisation durch eine dingliche Sicherheit besichert sind, und Forderungen der Gläubiger-Eigentümer; die Forderungen sind nur außergewöhnlich bis zum Betrag, für den zum Tag der Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation eine Eintragung beziehungsweise Registrierung vorgenommen wurde, oder, sofern keine Eintragung beziehungsweise Registrierung vorgenommen wurde, bis zum Going-Concern-Realisierungswert des Gutes oder, sofern das Pfand spezifisch verpfändete Forderungen betrifft, bis zum Buchwert; die weiter oben bestimmte Einschränkung ist nur anwendbar im Hinblick auf die Ausarbeitung des und die Abstimmung über den Reorganisationsplan wie in den Artikeln XX.72 bis XX.83 erwähnt, 15. außergewöhnlicher Aufschubgläubiger: eine Person, die Inhaber einer außergewöhnlichen aufgeschobenen Forderung ist, 16.Gläubiger-Eigentümer: ein Gläubiger, der am Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Sicherheit für seine Forderung Eigentümer von Gütern ist, die im Besitz des Schuldners befindlich sind, 17. Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen: Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist, 18.Niederlassung: Tätigkeitsort, an dem ein Schuldner einer wirtschaftlichen Tätigkeit von nicht vorübergehender Art nachgeht oder in den drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt, 19. Gesellschaftssitz: satzungsmäßiger Sitz, 20.Aufschub: Moratorium, das das Gericht dem Schuldner im Hinblick auf die Verwirklichung einer gerichtlichen Reorganisation durch gütliche Einigung, durch kollektive Einigung oder durch Übertragung unter der Autorität des Gerichts gewährt, 21. Reorganisationsplan: im Laufe des Aufschubs vom Schuldner erstellter Plan wie in den Artikeln XX.70 und folgende erwähnt, 22. Restschuld: bei Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht beglichene Schuld, 23.Insolvenzverordnung: Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, 24. Mutterunternehmen" ein Unternehmen, das ein oder mehrere Tochterunternehmen entweder unmittelbar oder mittelbar kontrolliert; ein Unternehmen, das einen konsolidierten Abschluss gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt, wird als Mutterunternehmen angesehen, 25. Unternehmensgruppe: ein Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen, 26.verbundene Unternehmen: Unternehmen, die miteinander verbunden sind im Sinne von Artikel 11 Nr. 1 des Gesellschaftsgesetzbuches, 27. elektronische Signatur: eine qualifizierte elektronische Signatur oder ein qualifiziertes elektronisches Siegel wie erwähnt in Artikel 3.12 beziehungsweise 3.27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder eine andere elektronische Signatur, die den Kriterien genügt, die der König zur Gewährleistung der Identität der Parteien und ihrer Einwilligung zum Inhalt des Akts festlegen kann.
Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Buch XX "Insolvenz von Unternehmen" mit folgendem Wortlaut eingefügt: "TITEL 1 - Allgemeine Grundsätze KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. XX.1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches gelten als Unternehmen: (a) natürliche Personen, die eine Berufstätigkeit als Selbständige ausüben, (b) juristische Personen, (c) andere Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit. Für die Anwendung des vorliegenden Buches gelten unbeschadet des Absatzes 1 nicht als Unternehmen: (a) Organisationen ohne Rechtspersönlichkeit, die kein Verteilungsziel verfolgen und tatsächlich keine Vorteile an ihre Mitglieder oder an Personen, die entscheidenden Einfluss auf die Organisationsstrategie ausüben, verteilen, (b) juristische Personen des öffentlichen Rechts, (c) der Föderalstaat, die Regionen, die Gemeinschaften, die Provinzen, die Hilfeleistungszonen, die vorläufigen Zonen, die Brüsseler Agglomeration, die Gemeinden, die Mehrgemeindezonen, die intrakommunalen territorialen Organe, die Französische Gemeinschaftskommission, die Flämische Gemeinschaftskommission, die Gemeinsame Gemeinschaftskommission und die öffentlichen Sozialhilfezentren. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen ein Unternehmen, dessen Gesellschafter unbeschränkt haften, bedeutet nicht notwendigerweise, dass ein Insolvenzverfahren gegen diese Gesellschafter eröffnet wird.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Buches auf Freiberufler und ihre Vereinigungen. § 2 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buches sind anwendbar unbeschadet des besonderen Rechts, dem geregelte freie Berufe, ministerielle Amtsträger und Notare unterliegen, einschließlich des Zugangs zum Beruf, der Einschränkungen in Bezug auf die Verwaltung und Übertragung des Vermögens und der Wahrung des Berufsgeheimnisses.
Die Regeln des vorliegenden Buches dürfen nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses einschränken oder die freie Wahl des Patienten oder des Kunden des Freiberuflers beeinträchtigen. § 3 - Die Bestimmungen der Titel 2, 3, 4 und 5 des vorliegenden Buches gelten nicht für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen, Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen und gleichgesetzte Einrichtungen, Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften. § 4 - Bei Zweifeln über die Vereinbarkeit einer Bestimmung des vorliegenden Buches und einer Verpflichtung aus dem gesetzlichen Statut eines der in § 2 erwähnten Unternehmen kann das Gericht, der beauftragte Richter oder der Konkursrichter aus eigener Initiative oder auf Antrag einer der Parteien des Insolvenzverfahrens die Kammern oder Institute, denen der Freiberufler untersteht, um ihre Stellungnahme bitten. Eine solche Stellungnahme ist binnen acht Kalendertagen ab Erhalt des betreffenden Antrags auf Stellungnahme abzugeben.
KAPITEL 2 - Verfahrensregeln Art. XX.2 - Es kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden gegen: 1. Entscheidungen der in Artikel XX.29 erwähnten Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten, 2. Entscheidungen zur Bestellung oder Ersetzung eines beauftragten Richters, Konkursrichters oder Insolvenzbearbeiters, 3.Entscheidungen des Konkursrichters, durch die gemäß Artikel XX.122 [sic, zu lesen ist: Artikel XX.120] Vertagung oder Absetzung des Verkaufs gepfändeter Gegenstände erlaubt wird, 4. Entscheidungen des Konkursrichters, durch die der Verkauf von Sachen oder Waren, die zum Konkurs gehören, erlaubt wird, 5.Urteile, durch die über Streitfälle in Bezug auf Abgabe von Hausrat und Sachen, die für den Eigenverbrauch notwendig sind, an den Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und an seine Familie sowie auf Gewährung von Lebensunterhalt an den Konkursschuldner, der eine natürliche Person ist, und an seine Familie befunden wird, 6. Urteile, durch die über Beschwerden befunden wird, die gegen Entscheidungen eingelegt werden, die vom Konkursrichter oder beauftragten Richter im Rahmen der Erfüllung seines Auftrags getroffen werden. Art. XX.3 - Wenn vorliegendes Buch bestimmt, dass Daten oder Schriftstücke im Register hinterlegt werden, setzen die Fristen unbeschadet der Auswirkungen, die das Gerichtsgesetzbuch Zustellungen beimisst, ab dem Tag nach der Hinterlegung ein.
Die Artikel 50 Absatz 2, 55 und 56 des Gerichtsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf die in vorliegendem Buch erwähnten Klagen und Zustellungen.
Art. XX.4 - In Ermangelung eines Beitritts wie in Artikel 813 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen erhält derjenige, der aus eigener Initiative oder auf Initiative des Gerichts vernommen wird oder ein Schriftstück hinterlegt, um seine Bemerkungen geltend zu machen, einen Antrag zu stellen oder Gründe anzuführen, allein aufgrund dieser Tatsache nicht die Eigenschaft einer Partei.
Eine Klage in Bezug auf einen Konkurs ist ebenfalls gegen den Konkursverwalter gerichtet.
Art. XX.5 - In Abweichung von den Artikeln 1027 und 1029 des Gerichtsgesetzbuches können in Titel 5 des vorliegenden Buches erwähnte einseitige Antragschriften vom Schuldner allein oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet werden und werden diesbezügliche Entscheidungen des Gerichts in öffentlicher Sitzung verkündet.
Art. XX.6 - Bestehen schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Vermutungen dafür, dass der Antragsteller oder ein Dritter im Besitz eines Dokuments ist, dass eine Zahlungseinstellung oder die Erfüllung der Bedingungen für die Verlegung des Datums der Zahlungseinstellung oder die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation nachweist, oder eines sachdienlichen Dokuments für andere Entscheidungen, die unbeschadet der Anwendung durch das Gericht des Artikels 877 des Gerichtsgesetzbuches im Laufe des Insolvenzverfahrens getroffen werden können, kann der beauftragte Richter oder der Konkursrichter gemäß Artikel 877 und folgende des Gerichtsgesetzbuches auf Antrag eines Interessehabenden anordnen, dass dieses Dokument oder eine beglaubigte Abschrift davon der Insolvenzakte beigefügt wird.
Art. XX.7 - Das Gericht untersucht von Amts wegen alle Umstände, die für das Insolvenzverfahren sachdienlich sind, und ordnet von Amts wegen nützliche Untersuchungsmaßnahmen an. Zu diesem Zweck kann es Zeugen vernehmen und Sachverständige bestellen. Im Rahmen dieser Untersuchungsmaßnahmen berücksichtigt das Gericht die spezifischen Regeln für Unternehmen, die in Artikel I.1 Nr. 14 erwähnt sind, und wendet es gegebenenfalls Artikel XX.1 § 4 an.
Der Richter kann in den in vorliegendem Buch erwähnten Verfahren von Amts wegen das Datum der Verhandlung festlegen, ohne durch Vereinbarungen zwischen den Parteien gebunden zu sein.
Gegen diese Maßnahme kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. XX.8 - Natürliche Personen, denen kein Beistand beisteht, oder juristische Personen, deren Gesellschaftssitz im Ausland gelegen ist, können ihre Akten jederzeit auf Papier bei der Kanzlei oder bei Konkurs beim Konkursverwalter hinterlegen.
Die Hinterlegung auf Papier bei der Kanzlei oder bei Konkurs beim Konkursverwalter ist bei zeitweiligem Ausfall des Registers erlaubt.
Die Umwandlung von Aktenstücken, die auf materiellem Träger erstellt oder hinterlegt werden, in eine elektronische Akte erfolgt durch Registrierung in der elektronischen Akte durch elektronisches Einlesen und durch eine Bestätigung der Übereinstimmung mit dem elektronischen Dokument, die der Greffier oder gegebenenfalls der Konkursrichter vornimmt.
Bei Bedarf stellt der Greffier eine Abschrift auf Papier der elektronischen Daten aus.
Art. XX.9 - Unbeschadet des Artikels 32ter des Gerichtsgesetzbuches erfolgen durch vorliegendes Buch vorgesehene Notifizierungen, Mitteilungen oder Hinterlegungen an einen, bei einem beziehungsweise von einem Insolvenzbearbeiter, beauftragten Richter oder Konkursrichter über das Register.
Schreibt vorliegendes Buch eine Mitteilung oder Notifizierung vor oder erlegt es sie auf, gilt die Hinterlegung der Mitteilung im Register als Notifizierung oder Mitteilung, sofern eine elektronische Nachricht an den Betreffenden damit einhergeht.
Das Hinterlegungs-, Notifizierungs- oder Mitteilungsdatum wird durch das Register festgestellt. Für jede Hinterlegung, Notifizierung oder Mitteilung wird eine Empfangs- oder Versendebestätigung durch das Register ausgestellt. In den in Artikel XX.8 Absatz 2 erwähnten Fällen ist das Datum des Empfangs das Datum, an dem die Akte vom Empfänger in Empfang genommen wird. Der Endempfänger stellt eine Empfangsbestätigung aus.
Art. XX.10 - Ungeachtet jeglicher anderweitig erfolgter Notifizierung oder Zustellung werden Veröffentlichungen, die aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Buches angeordnet werden, im Belgischen Staatsblatt vorgenommen.
Art. XX.11 - Wenn in Bestimmungen des vorliegenden Buches vorgesehen ist, dass eine Handlung schriftlich vorgenommen wird, wird dieser Anforderung genügt, wenn das betreffende Schriftstück elektronisch von einer authentisierten Person über das Register hinterlegt wird und mit einer elektronischen Signatur versehen ist.
Art. XX.12 - § 1 - Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bereich der Schuldner zum Zeitpunkt der Befassung des Gerichts den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
Bei Gesellschaften oder juristischen Personen wird bis zum Gegenbeweis vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres Sitzes ist. Diese Vermutung gilt nur, wenn der Sitz nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Gerichtsbereich verlegt wurde.
Bei einer natürlichen Person, die eine freiberufliche Tätigkeit oder eine andere selbständige gewerbliche Tätigkeit ausübt, wird bis zum Gegenbeweis vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen ihre Hauptniederlassung ist oder bei einem eintragungspflichtigen Freiberufler der Hauptort, an dem er eingetragen ist. Diese Vermutung gilt nur, wenn die Hauptniederlassung nicht in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Gerichtsbereich verlegt wurde. § 2 - Jede Abteilung eines Gerichts ist zuständig, um in einem Insolvenzverfahren zu erkennen, unbeschadet der Möglichkeit für jedes Gericht, in Anwendung von Artikel 186 des Gerichtsgesetzbuches in seiner Geschäftsordnung die Zuständigkeit jeder Abteilung zu bestimmen. § 3 - Die Abteilung der ersten Befassung wird einer später befassten Abteilung vorgezogen. § 4 - Paragraph 1 ist auf das in Artikel XX.32 vorgesehene Verfahren anwendbar. Das Gericht, das den Entzug der Verwaltung der Güter angeordnet hat, ist einzig zuständig, um den Konkurs des Schuldners binnen der in Artikel XX.32 § 5 Absatz 4 bestimmten Frist auszusprechen.
Art. XX.13 - Das Gericht, das zuständig ist, in einem Insolvenzverfahren gegen ein Unternehmen zu erkennen, ist befugt, in einem Insolvenzverfahren in Bezug auf ein mit diesem Unternehmen verbundenen Unternehmen zu erkennen. Es kann für alle Verfahren einen gemeinsamen Insolvenzbearbeiter bestellen.
Art. XX.14 - Das Gericht, das zuständig ist, in einem Insolvenzverfahren gegen ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähntes Unternehmen oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, zu erkennen, ist befugt, in einem Insolvenzverfahren in Bezug auf die Gesellschafter dieses Unternehmen zu erkennen. Es kann für alle Verfahren einen gemeinsamen Insolvenzbearbeiter bestellen.
KAPITEL 3 - Register Art. XX.15 - Das Register enthält alle Daten und Schriftstücke, deren Hinterlegung durch vorliegendes Buch vorgesehen ist.
Das Register gilt als authentische Quelle für alle Akten und Daten, die darin aufgenommen sind.
Art. XX.16 - § 1 - Die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, die in Artikel 488 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, nachstehend "Verwalter" genannt, bauen das Register gemeinsam auf und verwalten es gemeinsam. § 2 - Die Aufbewahrungsfrist für die in Artikel XX.15 erwähnten Daten beträgt dreißig Jahre ab dem Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird. Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten ins Staatsarchiv überführt. § 3 - Nach Einholung der Stellungnahme des Verwalters und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmt der König: 1. Form und Modalitäten der Speicherung von Daten im Register, 2.Modalitäten in Bezug auf den Zugang zum Register, 3. Modalitäten in Bezug auf Aufbau und Betrieb des Registers und im Register aufzunehmende Daten. Was Schuldner, Gläubiger, Insolvenzbearbeiter, beauftragte Richter und Konkursrichter betrifft, werden folgende Kategorien personenbezogener Daten im Register verarbeitet: 1. Identifizierungsdaten, das heißt Daten, die es ermöglichen, Schuldner, Gläubiger, Insolvenzbearbeiter, beauftragte Richter und Konkursrichter zweifelsfrei zu identifizieren, unter anderem: - Name, Vornamen oder Bezeichnung des Schuldners, - Staatsangehörigkeit, - Beruf, - Nummer des Nationalregisters und Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, - Adresse der Eintragung im Bevölkerungsregister oder Gesellschaftssitz, 2.gerichtliche Daten, das heißt Daten in Bezug auf die Akte der gerichtlichen Reorganisation oder die Konkursakte, unter anderem: - Gericht, wo das Verfahren anhängig ist.
Art. XX.17 - § 1 - Der Verwalter wird in Bezug auf das in Artikel XX.15 erwähnte Register als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen. § 2 - Der Verwalter bestimmt einen Datenschutzbeauftragten.
Dieser ist insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Verwalter, der die personenbezogenen Daten verarbeitet, über seine Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Buches und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein, 5. dem Verwalter eine Stellungnahme abzugeben in Bezug auf geeignete Methoden zur sachgerechten Wahrung des Berufsgeheimnisses von Freiberuflern, die durch ein Insolvenzverfahren betroffen sind, 6.andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen.
Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Verwalter.
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Verwalters nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt. § 3 - Der Verwalter gewährleistet die Kontrolle über Betrieb und Nutzung des Registers.
Gemäß den Artikeln 9 bis 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Verwalter gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten interessehabende Parteien über: 1. die in Artikel XX.15 Absatz 2 erwähnten sie betreffenden Daten, 2. die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr.1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist für die in Nr.1 erwähnten Daten, 4. den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie man Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten erhalten kann.
Art. XX.18 - § 1 - Im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge haben Magistrate einschließlich der Magistrate der Staatsanwaltschaft, Greffiers, Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, Konkursrichter, beauftragte Richter, Insolvenzbearbeiter, Schuldner und Konkursschuldner wie in vorliegendem Buch erwähnt, wie auch Gläubiger und Dritte, die gewerbsmäßig rechtlichen Beistand leisten, in der Regel Zugang zu den in Artikel XX.15 erwähnten Daten, die für sie sachdienlich sind, unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis, das Geschäftsgeheimnis und das Beratungsgeheimnis.
Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln für den Zugang zum Register fest, wobei Er auch die besondere Art bestimmter Daten berücksichtigt, die aufgrund des Berufsgeheimnisses oder des Geschäftsgeheimnisses geschützt werden müssen.
Ein Interesse habender Dritter kann beim Konkursrichter oder beauftragten Richter Zugang zu einem Teil oder der gesamten Akte beantragen. Der Gerichtspräsident, der Kammervorsitzende, der Konkursrichter oder der beauftragte Richter kann ebenfalls von Fall zu Fall entscheiden, dass bestimmte Daten aufgrund ihres vertraulichen Charakters nur begrenzt zugänglich sind. Sie teilen ihre Entscheidung dem Verwalter des Registers mit.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens anderen Kategorien von Personen erlauben, diese Daten unter Bedingungen, die Er festlegt, einzusehen. § 2 - Dem Verwalter ist nicht gestattet, in Artikel XX.15 erwähnte Daten anderen als den in § 1 erwähnten Personen zu übermitteln. § 3 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der Artikel XX.15 erwähnten Daten teilnimmt oder Kenntnis dieser Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren.
Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf sie anwendbar.
Art. XX.19 - § 1 - Um die Kosten zu decken, die durch die Verwaltung des Registers verursacht werden, kann für Registrierung, Einsicht, Änderung, Erneuerung und Streichung von Daten im Register und Führung der Insolvenzakte eine Gebühr erhoben werden.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten Gebühren kann je nach Eigenschaft der Partei, die das Register benutzt, und je nach Registrierungsart verschieden sein. § 2 - Der König legt auf Stellungnahme des Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses, der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften Höhe, Bedingungen und Einnahmemodalitäten der Gebühr fest.
Der König legt Fälle der Befreiung von der Gebühr fest, wenn dies erforderlich ist, um Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union zu erfüllen oder sozialen Bedürfnissen betreffender Personen entgegenzukommen.
Die Gebühren sind an den Verwalter zu entrichten und werden von diesem eingenommen. Öffentliche Einrichtungen sind im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufträge nicht zur Zahlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Gebühren verpflichtet. § 3 - Der Betrag der in § 2 erwähnten Gebühr wird am 1. Januar jeden Jahres von Rechts wegen aufgrund folgender Formel an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes angepasst: Der neue Betrag entspricht dem mit dem neuen Index multiplizierten und durch den Anfangsindex geteilten Basisbetrag.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats Dezember des Jahres, in dem der Betrag der Gebühr festgelegt wird. Der neue Index ist der Index des Monats Dezember des Jahres vor dem 1. Januar des Jahres, in dem die Anpassung erfolgt.
Das Ergebnis wird auf den nächsthöheren Einer aufgerundet.
KAPITEL 4 - Insolvenzbearbeiter Art. XX.20 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel XX.122 werden aufgrund des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: Titels] bestellte Insolvenzbearbeiter aufgrund ihrer Fähigkeiten und gemäß den in der Sache erforderlichen Sachkenntnissen ausgewählt.
Sie müssen Garantien hinsichtlich Fachkenntnis, Erfahrung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bieten.
Ihre Berufshaftpflicht muss versichert sein, außer wenn sie Organe einer Behörde oder öffentlichen Einrichtung sind.
Die Kammern, die Institute von Freiberuflern oder andere Berufsvereinigungen erstellen eine Liste von Personen, die unbeschadet der Bestimmung von § 2 vom Gericht als Insolvenzbearbeiter bestellt werden können. Diese Listen werden jährlich fortgeschrieben und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 2 - Konkursverwalter werden nach den in Artikel XX.122 festgelegten Modalitäten bestellt. § 3 - Kosten und Honorare der Konkursverwalter werden je nach Umfang und Schwierigkeit ihres Auftrags in der Form einer Vergütung bestimmt, die im Verhältnis zu den verwerteten Aktiva steht, wobei gegebenenfalls der für die Erfüllung ihrer Leistungen erforderliche Zeitaufwand berücksichtigt wird.
Kosten und Honorare anderer Insolvenzbearbeiter werden je nach Umfang und Schwierigkeit ihres Auftrags und aufgrund des für die Erfüllung ihrer Leistungen erforderlichen Zeitaufwands bestimmt, wobei gegebenenfalls der Wert der Aktiva berücksichtigt wird.
Der König bestimmt Regeln und die Gebührenordnung für die Festlegung der Honorare der Konkursverwalter und bestimmt die Grundlagen für die Vergütung der Insolvenzbearbeiter. § 4 - Der König kann auch bestimmen, welche Kosten separat vergütet werden und auf welche Weise sie festgesetzt werden.
Jedem Honorarantrag wird eine ausführliche Auflistung der zu vergütenden Leistungen beigefügt.
Jedem Antrag auf Kostenerstattung werden die entsprechenden Belege beigefügt.
Reichen die Aktiva nicht aus, um die Kosten der Konkursverwaltung und -liquidation zu decken, wird dem Konkursverwalter eine Pauschalvergütung zuerkannt, deren jährlich zu indexierender Betrag vom König festgelegt wird. § 5 - Auf Antrag der Konkursverwalter und auf gleichlautende Stellungnahme des Konkursrichters kann das Gericht dem Konkursverwalter erlauben, Kostenerstattungen und Honorarvorschüsse einzubehalten, deren Höhe das Gericht festlegt. Außer unter besonderen Umständen darf die Gesamtsumme der Kosten- und Honorarvorschüsse drei Viertel des Betrags nicht überschreiten, der nach den vom König bestimmten Vergütungsregeln festgelegt wird. In keinem Fall darf ein Honorarvorschuss festgesetzt werden, wenn Konkursverwalter die in Artikel XX.130 vorgesehenen Berichte nicht im Register hinterlegen.
Das Gericht kann Kostenerstattungen und Honorarvorschüsse auf Antrag anderer Insolvenzbearbeiter gewähren. § 6 - Auf Antrag eines Interessehabenden, auf Antrag des Insolvenzbearbeiters oder von Amts wegen kann das Gericht jederzeit und sofern es sich als notwendig erweist einen zusätzlichen Insolvenzbearbeiter bestellen, einen Insolvenzbearbeiter ersetzen oder das Mandat eines Insolvenzbearbeiters beenden.
Ein Antrag von Dritten wird vor dem Gericht wie im Eilverfahren eingereicht und gegen den oder die Insolvenzbearbeiter und gegen den Schuldner gerichtet.
Das Insolvenzgericht kann jederzeit den Insolvenzbearbeiter oder den Konkursrichter durch ein anderes seiner Mitglieder ersetzen.
Insolvenzbearbeiter, deren Ersetzung in Erwägung gezogen wird, werden zuvor vorgeladen und gegebenenfalls nach Bericht des Konkursrichters in der Ratskammer vernommen. Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet.
Das Urteil zur Anordnung der Ersetzung eines Insolvenzbearbeiters wird dem Insolvenzbearbeiter auf Betreiben des Greffiers notifiziert und binnen fünf Tagen nach seinem Datum im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Wird ein Insolvenzbearbeiter auf eigenen Wunsch ersetzt, wird dies ausdrücklich in der oben erwähnten Veröffentlichung vermerkt.
TITEL 2 - Aufspürung von Unternehmen in Schwierigkeiten KAPITEL 1 - Datenerfassung Art. XX.21 - Zweckdienliche Informationen und Daten in Bezug auf Schuldner mit Zahlungsschwierigkeiten, die den Fortbestand ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gefährden können, einschließlich der in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels erfassten Informationen und Daten werden in der Kanzlei des Gerichts, in dessen Bereich der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, erfasst.
Der Schuldner ist berechtigt, durch eine an das Gericht gerichtete Antragschrift ihn betreffende Informationen berichtigen zu lassen.
Gemäß den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht erfasste Daten ebenfalls öffentlichen oder privaten Einrichtungen mitteilen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen.
Art. XX.22 - Unbeschadet des Artikels 1389bis/16 des Gerichtsgesetzbuches sind in Artikel 1390quater/1 desselben Gesetzbuches erwähnte Protestmeldungen bei der Kanzlei des Gerichts des Bereichs einsehbar, in dem der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eines Wechsels oder Eigenwechsels gelegen ist.
Art. XX.23 - § 1 - Auf Verurteilung lautende Versäumnisurteile und kontradiktorische Urteile gegen Schuldner, die die geforderte Hauptsumme nicht angefochten haben, müssen der Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist, übermittelt werden.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übermittlung.
Dies gilt ebenfalls für Urteile, mit denen ein Geschäftsmietvertrag zu Lasten des Mieters aufgelöst wird. § 2 - Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals schickt das Landesamt für soziale Sicherheit eine Liste der Schuldner, die seit einem Quartal die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.
Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals schickt die Finanzverwaltung eine Liste der Schuldner, die seit einem Quartal die geschuldete Mehrwertsteuer oder den geschuldeten Berufssteuervorabzug nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.
Innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Quartals schickt das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige eine Liste der Schuldner, die seit einem Quartal die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr gezahlt haben, an die Kanzlei des Gerichts des Bereichs, in dem der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen gelegen ist. Auf der Liste wird neben dem Namen des Schuldners auch die geschuldete Summe angegeben.
Der König bestimmt die Modalitäten für diese Übermittlung. § 3 - Externe Buchprüfer, externe zugelassene Buchhalter, externe zugelassene Buchhalter-Fiskalisten und Betriebsrevisoren, die bei der Ausübung ihres Auftrags schwerwiegende und übereinstimmende Begebenheiten feststellen, durch die der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners gefährdet werden kann, teilen ihm dies auf ausführliche Weise gegebenenfalls über sein Verwaltungsorgan mit. Wenn der Schuldner innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung nicht die nötigen Maßnahmen trifft, um den Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit über einen Mindestzeitraum von zwölf Monaten zu gewährleisten, kann der externe Buchprüfer, der externe zugelassene Buchhalter, der externe zugelassene Buchhalter-Fiskalist oder der Betriebsrevisor den Präsidenten des Handelsgerichts schriftlich informieren. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar. § 4 - Der König kann es öffentlichen Behörden erlauben oder auferlegen, Informationen an das Gericht zu übermitteln, sofern das Gericht diese Informationen benötigt, um die Finanzlage der Unternehmen zu beurteilen.
Art. XX.24 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens kann der König erforderliche Maßnahmen treffen, damit erfasste Daten gemäß einer logischen Gliederung verarbeitet werden können und Einheitlichkeit und Vertraulichkeit dieser Datenverarbeitung in den verschiedenen Kanzleien der Handelsgerichte gewährleistet werden. Er kann unter anderem die Kategorien der zu erfassenden Daten bestimmen.
KAPITEL 2 - Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten Art. XX.25 - § 1 - Die in Artikel 84 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Kammern für Unternehmen in Schwierigkeiten verfolgen die Situation der Schuldner, die sich in Schwierigkeiten befinden, um den Fortbestand ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen und den Schutz der Rechte der Gläubiger zu sichern. § 2 - Eine Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten kann selbst die Untersuchung durchführen oder einen Richter-Berichterstatter mit der Untersuchung beauftragen. Es kann sich um einen Richter des Gerichts handeln, den Präsidenten ausgenommen, oder um einen Handelsrichter.
Ist die Kammer oder der Richter-Berichterstatter der Ansicht, dass der Fortbestand der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Schuldners gefährdet ist oder die Auflösung der juristischen Person ausgesprochen werden kann gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen, können sie den Schuldner vorladen und vernehmen, um jegliche Informationen über den Stand seiner Geschäfte und über mögliche Reorganisationsmaßnahmen zu erhalten.
In der Vorladung kann der Schuldner aufgefordert werden, vor der Sitzung bestimmte Daten und Informationen in Bezug auf sein Unternehmen und den Stand seiner Geschäfte im Register zu hinterlegen.
Die Vorladung wird auf Betreiben des Greffiers an den Wohn- oder Gesellschaftssitz des Schuldners gerichtet. § 3 - Die Untersuchung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Der Schuldner erscheint persönlich und kann sich gegebenenfalls von Personen seiner Wahl beistehen lassen.
Die Kammer oder der Richter-Berichterstatter darf bei externen Buchprüfern, externen zugelassenen Buchhaltern, externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten und Betriebsrevisoren des Schuldners Informationen über ihre Empfehlungen an den Schuldner und gegebenenfalls über die zur Gewährleistung des Fortbestands der wirtschaftlichen Tätigkeit getroffenen Maßnahmen einholen. In diesem Fall ist Artikel 458 des Strafgesetzbuches nicht anwendbar.
Ferner steht es der Kammer oder dem Richter-Berichterstatter frei, von Amts wegen alle Daten, die für seine Untersuchung nötig sind, zu erfassen. Sie können jegliche Personen, deren Vernehmung sie für erforderlich halten, vernehmen, selbst in Abwesenheit des Schuldners, und die Vorlage aller zweckdienlichen Daten und Informationen anordnen, gegebenenfalls über das Register. Der Schuldner kann andere Unterlagen seiner Wahl vorlegen.
Der Richter-Berichterstatter kann sich von Amts wegen zum Gesellschaftssitz oder gegebenenfalls zum Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen begeben, wenn der Schuldner nicht erschienen ist. Zuvor benachrichtigt er die Kammer oder das Institut, wenn der Ortstermin bei einem Freiberufler zu erfolgen hat.
Die Hilfe eines Greffiers ist nicht erforderlich. Der Richter kann ein Protokoll über seine Feststellungen und die abgegebenen Erklärungen allein erstellen.
Art. XX.26 - Dem Prokurator des Königs und dem Schuldner können jederzeit die während der Untersuchung erfassten Daten und der in Artikel XX.28 erwähnte Bericht mitgeteilt werden. Der Richter-Berichterstatter oder der Kammervorsitzende bestimmt jedoch, welche Daten nicht mitgeteilt werden dürfen, wenn durch ihre Verbreitung das Berufsgeheimnis des Schuldners verletzt würde.
Art. XX.27 - Gemäß den vom König festgelegten Modalitäten kann das Gericht erfasste Daten ebenfalls mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen austauschen, die von der zuständigen Behörde bestimmt oder zugelassen worden sind, um Unternehmen in Schwierigkeiten zu helfen.
Art. XX.28 - Hat die Kammer einen Richter-Berichterstatter bestellt, beendet dieser Richter die Untersuchung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab seiner Bestellung. Hat der Richter diese Untersuchung beendet, erstellt er innerhalb der vorerwähnten Frist einen Bericht über die verrichteten Handlungen und fügt seine Schlussfolgerungen bei. Der Bericht wird den erfassten Daten beigefügt und der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten vorgelegt. Die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten kann beschließen, die Untersuchung für eine Dauer von höchstens vier Monaten zu verlängern.
Wird die Untersuchung von der Kammer selbst geführt, darf sie eine Dauer von acht Monaten nicht überschreiten.
Art. XX.29 - § 1 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass bei ihm anscheinend die Bedingungen für einen Konkurs gegeben sind, kann die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten die Akte dem Prokurator des Königs zusenden. § 2 - Geht aus der Untersuchung der Situation des Schuldners hervor, dass dieser in Konkurs befindlich ist, kann die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten unter Angabe der Gründe vorläufig feststellen, dass die Bedingungen für eine Anwendung von Artikel XX.32 anscheinend erfüllt sind und die Akte dem Gerichtspräsidenten zusenden.
Ist die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten der Ansicht, dass aus derselben Untersuchung hervorgeht, dass gemäß dem Gesellschaftsgesetzbuch oder dem Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen die Auflösung der juristischen Person ausgesprochen werden kann, kann sie unbeschadet des Absatzes 1 durch mit Gründen versehene Entscheidung die Akte dem Gericht zusenden, damit über die Auflösung befunden wird; in diesem Fall wird die mit Gründen versehene Entscheidung ebenfalls dem Prokurator des Königs übermittelt.
Ist der Schuldner, der eine juristische Person ist, ein Freiberufler, übermittelt die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten seinem Disziplinarorgan eine Abschrift der in Absatz 2 erwähnten Entscheidung.
Sie kann die Akte ebenfalls dem Prokurator des Königs übermitteln. § 3 - Mitglieder der Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten, die die Untersuchung der Situation des Schuldners durchgeführt haben, dürfen an einem Konkursverfahren, einem Verfahren der gerichtlichen Reorganisation oder einem Verfahren der gerichtlichen Liquidation in Bezug auf diesen Schuldner nicht teilnehmen.
TITEL 3 - Vorläufige Maßnahmen Art. XX.30 - Wenn offensichtlich grobe Verstöße des Schuldners oder eines seiner Organe den Fortbestand des Unternehmens in Schwierigkeiten oder seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten gefährden und die beantragte Maßnahme den Fortbestand ermöglichen kann, kann der Gerichtspräsident auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder eines Interessehabenden, der gemäß den Formen des Eilverfahrens eingereicht wird, einen oder mehrere gerichtliche Bevollmächtigte bestellen.
Der gerichtliche Bevollmächtigte wird aus der in Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 erwähnten Liste gewählt, außer wenn diese Liste nicht verfügbar ist oder kein gerichtlicher Bevollmächtigter, der in dieser Liste steht, verfügbar ist.
Ist der von einer in Absatz 1 erwähnten Maßnahme betroffene Schuldner ein in Artikel I.1 Nr. 14 erwähntes Unternehmen, bestellt der Gerichtspräsident auf der Grundlage der in Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 erwähnten Liste mindestens einen gerichtlichen Bevollmächtigten, der derselben Kammer beziehungsweise demselben Institut wie der Schuldner angehört.
Im Beschluss zur Bestellung des gerichtlichen Bevollmächtigten werden Umfang und Dauer des Auftrags des gerichtlichen Bevollmächtigten gerechtfertigt und genau bestimmt.
Die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation als solche hat nicht die Beendigung des Auftrags des gerichtlichen Bevollmächtigten zur Folge. Im Urteil zur Eröffnung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder in einem späteren Urteil wird bestimmt, in welchem Maße der Auftrag aufrechterhalten, geändert oder aufgehoben werden muss.
Art. XX.31 - § 1 - Wenn beim Schuldner oder bei einem seiner Organe ein offensichtlich grobes Verschulden vorliegt, kann das Gericht für die Dauer des Aufschubs einen vorläufigen Verwalter bestellen.
Der vorläufige Verwalter wird aus der in Artikel XX.20 § 1 Absatz 4 erwähnten Liste gewählt, außer wenn diese Liste nicht verfügbar ist oder kein gerichtlicher Bevollmächtigter, der in dieser Liste steht, verfügbar ist. § 2 - Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Interessehabenden oder der Staatsanwaltschaft nach Anhörung der Gründe des Schuldners und des Berichts des beauftragten Richters im Urteil, mit dem das Verfahren der gerichtlichen Reorganisation eröffnet wird, oder in einem späteren Urteil.
Führt der Schuldner an, das Verschulden sei auf eine andere bestimmte natürliche oder juristische Person zurückzuführen, muss der Schuldner den erzwungenen Beitritt dieser Person bewirken. § 3 - Zu jedem Zeitpunkt während des Aufschubzeitraums kann das auf dieselbe Weise angerufene und entscheidende Gericht nach Bericht des vorläufigen Verwalters die aufgrund der Paragraphen 1 und 2 getroffene Entscheidung zurücknehmen oder die Befugnisse des vorläufigen Verwalters ändern.
Art. XX.32 - § 1 - Wenn schwerwiegende, genaue und übereinstimmende Indizien dafür bestehen, dass die Bedingungen für einen Konkurs erfüllt sind, kann der Gerichtspräsident dem Unternehmen die Verwaltung der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten ganz oder teilweise entziehen.
Der Gerichtspräsident entscheidet entweder auf einseitige Antragschrift eines Interessehabenden oder von Amts wegen. § 2 - Der Gerichtspräsident bestimmt einen oder mehrere vorläufige Verwalter, die Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebs- und Buchführung haben, und bestimmt ihre Befugnisse. Das Konkursgeständnis oder die Vertretung des Unternehmens in einem Konkursverfahren gehören nicht zu diesen Befugnissen.
Der vorläufige Verwalter unterliegt einem Verhaltenskodex und seine Berufshaftpflicht muss durch eine Versicherung gedeckt sein. § 3 - Der Beschluss zum Entzug der Verwaltung bleibt nur wirksam, sofern binnen einundzwanzig Tagen nach seiner Verkündung von einer Interesse habenden Partei, darunter auch der von Amts wegen bestellte vorläufige Verwalter, eine Konkursklage oder eine Klage auf gerichtliche Auflösung oder auf gerichtliche Reorganisation eingereicht wird.
Der Beschluss verliert von Rechts wegen seine Wirksamkeit, sofern der Konkurs, der Aufschub beziehungsweise die Auflösung nicht binnen vier Monaten nach Einreichung der Klage ausgesprochen wird. Diese Frist wird für die Dauer des dem Schuldner gewährten Zahlungsaufschubs oder während der infolge einer Wiedereröffnung der Verhandlung notwendigen Zeit ausgesetzt.
Der Präsident kann die Befugnisse der vorläufigen Verwalter auf ihren schriftlichen oder im Dringlichkeitsfall auch mündlichen Antrag hin jederzeit ändern. § 4 - Die Artikel 1031 bis 1034 des Gerichtsgesetzbuches sind ebenfalls anwendbar, wenn aufgrund des vorliegenden Artikels eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird. § 5 - Vom Schuldner unter Verstoß gegen den Entzug der Verwaltung vorgenommene Handlungen sind der Masse gegenüber nicht wirksam, sofern diejenigen, die mit ihm gehandelt haben, vom Entzug der Verwaltung Kenntnis hatten oder sofern sie zu einer der drei in Artikel XX.111 erwähnten Kategorien von Handlungen gehören. Konkursverwalter sind jedoch nicht verpflichtet, die Unwirksamkeit der vom Konkursschuldner vorgenommenen Handlungen geltend zu machen, insoweit die Masse dadurch vermehrt worden ist.
Hat der Schuldner am Tag der Entscheidung zum Entzug der Verwaltung über seine Güter verfügt, wird davon ausgegangen, dass der Schuldner nach dieser Entscheidung über seine Güter verfügt hat.
Ist nach der Entscheidung zum Entzug der Verwaltung eine Zahlung an den Schuldner erfolgt und ist sie nicht an den mit der Einnahme von Zahlungen beauftragten vorläufigen Verwalter geleistet worden, gilt derjenige, der gezahlt hat, als von seiner Schuld befreit, wenn er von der Entscheidung keine Kenntnis hatte. § 6 - Im Streitfall veranschlagt der Gerichtspräsident die Kosten des vorläufigen Verwalters gemäß Artikel XX.20 § 3. Für die Kosten wird von der klagenden Partei oder, bei Bestellung von Amts wegen, vom Schuldner ein Betrag als Sicherheit hinterlegt. Für die Forderung des vorläufigen Verwalters gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16.
Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht oder diese Forderung wird bei einer gerichtlichen Reorganisation wie eine außergewöhnliche aufgeschobene Forderung behandelt.
Art. XX.33 - In den Artikeln XX.30, XX.31 und XX.32 erwähnte Entscheidungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Der König kann den Inhalt dieser Veröffentlichung festlegen.
Art. XX.34 - Gegen Entscheidungen in Anwendung der Artikel XX.30, XX.31 und XX.32 kann kein Einspruch eingelegt werden.
Art. XX.35 - Berufung gegen Entscheidungen in Anwendung der Artikel XX.30, XX.31 und XX.32 wird durch eine Antragschrift eingelegt, die innerhalb acht Tagen ab Veröffentlichung des Urteils oder Beschlusses bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegt wird. Spätestens am ersten Werktag nach Hinterlegung der Antragschrift notifiziert der Greffier des Appellationshofes die Antragschrift per Gerichtsbrief dem möglichen Berufungsbeklagten und gegebenenfalls durch gewöhnlichen Brief oder elektronisch seinem Rechtsanwalt.
TITEL 4 - Unternehmensvermittler und gütliche Einigung Art. XX.36 - § 1 - Auf Antrag des Schuldners kann der Gerichtspräsident einen Unternehmensvermittler bestimmen, um die Reorganisation der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten zu erleichtern.
Der Schuldner kann den Namen eines Unternehmensvermittlers vorschlagen. § 2 - Wird gegen den Schuldner eine Untersuchung geführt und ist er gemäß Artikel XX.25 vom Richter vorgeladen worden, wird der Antrag an die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten gerichtet. § 3 - Der Antrag auf Bestimmung eines Unternehmensvermittlers unterliegt keiner Formvorschrift und kann mündlich erfolgen.
Gibt der Gerichtspräsident oder die Kammer für Unternehmen in Schwierigkeiten dem Antrag statt, legt er/sie durch einen in der Ratskammer erlassenen Beschluss in den Grenzen des Antrags des Schuldners Umfang und Dauer des Auftrags des Unternehmensvermittlers fest. § 4 - Der Auftrag des Unternehmensvermittlers ist darauf gerichtet, ob außerhalb oder gegebenenfalls auch innerhalb eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation den Abschluss einer gütlichen Einigung gemäß den Artikeln XX.37 oder XX.65, die Erzielung des Einverständnisses der Schuldner zu einem Reorganisationsplan gemäß den Artikeln XX.67 und XX.75 oder die Übertragung unter der Autorität des Gerichts an einen oder mehrere Dritte der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten gemäß den Artikeln XX.84 und XX.85 vorzubereiten und zu fördern. § 5 - Der Auftrag des Unternehmensvermittlers endet, wenn der Schuldner oder der Unternehmensvermittler dies beschließen und dem Gerichtspräsidenten mitteilen. § 6 - Wenn der Gerichtspräsident das Ende des Auftrags des Unternehmensvermittlers feststellt und falls kein Einvernehmen über die endgültige Aufstellung der Kosten und Honorare erzielt wurde, legt der Gerichtspräsident diese Ausstellung fest. § 7 - Für die Forderung des Unternehmensvermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht oder diese Forderung wird wie eine außergewöhnliche aufgeschobene Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans behandelt.
Art. XX.37 - § 1 - Der Schuldner kann allen seinen Gläubigern oder mindestens zwei von ihnen im Hinblick auf die Reorganisation der Gesamtheit oder eines Teils seiner Aktiva oder seiner Tätigkeiten eine gütliche Einigung vorschlagen. Zu diesem Zweck kann er die Bestellung eines Unternehmensvermittlers vorschlagen.
Die Parteien vereinbaren frei den Inhalt dieser Einigung, die Dritte nicht bindet. § 2 - Die Artikel 1328 des Zivilgesetzbuches und die Artikel XX.111 Nr. 2 und 3 und XX.112 sind weder auf die gütliche Einigung noch auf die in Ausführung dieser Einigung vorgenommenen Handlungen anwendbar, wenn diese Einigung schriftlich festgehalten wird und in dem Schriftstück der Nutzen der Einigung im Hinblick auf die Reorganisation des Unternehmens angegeben und begründet ist.
Die gütliche Einigung enthält eine ausdrückliche Vertraulichkeitsklausel und eine ausdrückliche Unteilbarkeitsklausel.
Die zuerst handelnde Partei hinterlegt dieses Schriftstück im Register, wo es aufbewahrt wird.
Dritte können nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Schuldners die gütliche Einigung einsehen und über ihre Hinterlegung und Aufbewahrung im Register informiert werden. § 3 - Vorliegende Bestimmung gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter gemäß den geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu konsultieren und zu unterrichten. § 4 - Sind vorerwähnte Bedingungen erfüllt, können Gläubiger, die an einer gütlichen Einigung teilnehmen, vom Schuldner, einem anderen Gläubiger oder einem Dritten nicht aus dem alleinigen Grund haftbar gemacht werden, dass die gütliche Einigung es nicht ermöglicht hat, den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten tatsächlich zu gewährleisten.
Art. XX.38 - Der Gerichtspräsident kann die gütliche Einigung homologieren und gegebenenfalls die Gesamtheit oder einen Teil der darin aufgenommenen Forderungen für vollstreckbar erklären, sofern die Parteien dies durch gemeinsamen Antrag beantragen. Bei der Homologierung untersucht der Richter, ob die Einigung den in Artikel XX.37 erwähnten Formbedingungen entspricht.
Diese Entscheidung unterliegt weder Veröffentlichung noch Notifizierung. Gegen die Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden.
Gegebenenfalls kann der Gerichtspräsident den Auftrag des Unternehmensvermittlers verlängern, um die Ausführung der gütlichen Einigung zu erleichtern.
Für Kosten der gesetzlichen Formvorschriften, die erforderlich sind, damit Rechte aus einer gütlichen Einigung Drittwirksamkeit erlangen, gilt bei anschließender Gläubigerkonkurrenz das in den Artikeln 17 und 19 Nr. 1 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht oder diese Forderung wird wie eine außergewöhnliche aufgeschobene Forderung im Rahmen eines Reorganisationsplans behandelt.
TITEL 5 - Gerichtliche Reorganisation KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Ziel Art. XX.39 - Ziel des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation ist es, unter Aufsicht des Richters den Fortbestand der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten des Unternehmens zu ermöglichen.
Durch dieses Verfahren kann dem Schuldner ein Aufschub gewährt werden im Hinblick auf: - entweder die Ermöglichung des Abschlusses einer gütlichen Einigung gemäß Artikel XX.65 - oder die Erzielung einer Einigung der Gläubiger über einen Reorganisationsplan gemäß den Artikeln XX.67 bis XX.83 - oder die Ermöglichung der Übertragung unter der Autorität des Gerichts der Gesamtheit oder eines Teils der Aktiva oder der Tätigkeiten an einen oder mehrere Dritte gemäß den Artikeln XX.84 bis XX.96.
Im Antrag kann für jede Tätigkeit oder jeden Teil einer Tätigkeit ein eigenes Ziel verfolgt werden.
Abschnitt 2 - Akte der gerichtlichen Reorganisation Art. XX.40 - § 1 - Im Register wird eine Akte der gerichtlichen Reorganisation geführt, in der alle Angaben in Bezug auf dieses Verfahren und die Sache selbst enthalten sind, einschließlich der Berichte der gerichtlichen Bevollmächtigten und der vorläufigen Verwalter und der Berichte des beauftragten Richters und der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft. § 2 - Die Hinterlegung einer Forderungsanmeldung im Register unterbricht die Verjährung der Forderung und gilt als Inverzugsetzung. § 3 - Jede Partei des Verfahrens und jeder Gläubiger, der in der in Artikel XX.41 § 2 Nr. 7 erwähnten Liste aufgenommen ist, kann die Akte einsehen.
Der beauftragte Richter kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Daten im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis bestimmen, die den Gläubigern nicht zugänglich sind.
Andere Personen, die ein rechtmäßiges Interesse nachweisen können, können durch einen über das Register an den beauftragten Richter gerichteten Antrag darum ersuchen, die Akte oder einen Teil der Akte einsehen zu dürfen. § 4 - Der König bestimmt, wie der Zugang zu der in vorliegendem Artikel erwähnten Akte gewährt wird, welche Daten nur begrenzt zugänglich sind und wie die Vertraulichkeit und die Aufbewahrung der Akte gewährleistet werden.
Abschnitt 3 - Antrag auf gerichtliche Reorganisation und Folgeverfahren Art. XX.41 - § 1 - Ein Schuldner, der die Eröffnung eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation beantragt, richtet eine Antragschrift an das Gericht. § 2 - Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt er seiner Antragschrift Folgendes bei: 1. eine Darlegung der Gegebenheiten, auf die sein Antrag gestützt ist und aus der hervorgeht, dass seiner Meinung nach der Fortbestand seines Unternehmens unmittelbar oder in absehbarer Zukunft gefährdet ist, 2.Angabe des Ziels oder der Ziele, für die er die Eröffnung des Reorganisationsverfahrens beantragt, 3. Angabe einer elektronischen Adresse, unter der er für die Dauer des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation zu erreichen ist und von der aus er den Empfang der Mitteilungen bestätigen kann, 4.die letzten zwei Jahresabschlüsse, die entsprechend der Satzung hätten hinterlegt sein müssen, und der möglicherweise noch nicht hinterlegte Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres oder, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die letzten zwei Erklärungen zur Steuer der natürlichen Personen; stellt ein Unternehmen einen Antrag vor Ablauf von zwei Geschäftsjahren, legt es die Daten für den Zeitraum seit seiner Errichtung vor, 5. eine Zwischenbilanz seiner Aktiva und Passiva und eine Ergebnisrechnung, die nicht älter als drei Monate ist, die mit Hilfe eines Betriebsrevisors, eines externen Buchprüfers, eines externen zugelassenen Buchhalters oder eines externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten erstellt wurden, 6.ein Budget mit einer Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben mindestens für die Dauer des beantragten Aufschubs, der mit Hilfe eines der in Nummer 5 erwähnten Berufsangehörigen erstellt wurde; der König kann auf Stellungnahme der Kommission für Buchführungsnormen ein Budgetvoranschlagsmuster festlegen, 7. eine vollständige Liste der anerkannten und angeblichen Aufschubgläubiger mit Angabe ihres Namens, ihrer Adresse und der Höhe ihrer Forderung;die Eigenschaft eines außergewöhnlichen Aufschubgläubigers und ein Gut, das mit einer dinglichen Sicherheit oder einer Hypothek belastet ist oder das Eigentum dieses Gläubigers ist, sind besonders zu vermerken, 8. Maßnahmen und Vorschläge, die er in Betracht zieht, um Rentabilität und Zahlungsfähigkeit seines Unternehmens wiederherzustellen, einen möglichen Sozialplan durchzuführen und die Gläubiger zu befriedigen, 9.Angabe, wie der Schuldner die gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen zur Unterrichtung und Konsultierung der Arbeitnehmer oder ihrer Vertreter eingehalten hat, 10. eine Liste der Gesellschafter, wenn der Schuldner ein in Artikel XX.1 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) erwähntes Unternehmen ist oder eine juristische Person, deren Gesellschafter unbeschränkt haften, und Nachweis, dass die Gesellschafter unterrichtet worden sind, 11. eine Abschrift der Zahlungsbefehle und Mobiliar- und Immobiliarvollstreckungspfändungen, so wie sie in der zentralen Datei der Pfändungs-, Einzugsermächtigungs- und Abtretungsmeldungen und der Meldungen einer kollektiven Schuldenregelung erscheinen, wenn er gemäß den Artikeln XX.44 §§ 2 und 3 und XX.51 §§ 2 und 3 die Aussetzung der Verkaufsverrichtungen mit Bezug auf eine Immobiliarvollstreckungspfändung beantragt.
Ferner kann der Schuldner seiner Antragschrift beliebige andere Schriftstücke beifügen, die er für zweckmäßig erachtet, um den Antrag zu stützen. Bei der Hinterlegung der Sc …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.