{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Bei Verstoss wird er mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn bis zu sechzig Tagen und mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] bestraft. [Art. 134 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 135 - Ein Zollagent, der wegen Schmuggel gerichtlich verfolgt wird, der aber die Anweisungen seines Kunden für die Anmeldung beim Zoll befolgt hat, kann den Zolldirektor, auf dessen Namen er geladen worden ist, durch Gerichtsvollzieherurkunde auffordern, den Kunden ebenfalls vor das Korrektionalgericht zu laden. [Wird der Schmuggel zu Lasten des Kunden nachgewiesen, stellt der Richter die Strafverfolgung gegen den Zollagenten ein. Jedoch bleibt Letzterer gesamtschuldnerisch mit seinem Kunden zur Entrichtung der Steuern verpflichtet.] [Art. 135 Abs. 2 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 136 - Versendern, Maklern, Kommissionären und Zollagenten wird [im Jahr nach] der Entrichtung für die Rückforderung der Abgaben und Steuern und im Allgemeinen aller Beträge, die bei [Ein- oder Ausfuhr von Waren] dem Staat für Rechnung eines anderen entrichtet worden sind, Vorzugsrecht auf alle beweglichen Güter ihrer Schuldner eingeräumt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Vorzugsrecht reiht sich in die Kategorie der Vorzugsrechte ein, die in den Artikeln 19 und 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung und in Artikel 23 von Buch II des Handelsgesetzbuches aufgezählt sind, und steht im Rang unmittelbar nach diesen und nach den Vorzugsrechten des Staates für geschuldete Abgaben und Steuern. [Art. 136 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 35 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 137 - Der Minister der Finanzen ist ermächtigt, für die Anwendung der Artikel 127 bis 136, 188, 189 und 209 erforderliche Massnahmen vorzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verstösse gegen die aufgrund von Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer Geldbusse von [25] bis zu [125 EUR] geahndet. Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt; bei erneutem Wiederholungsfall wird sie verfünffacht und der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus zu einer Gefängnisstrafe von acht bis zu dreissig Tagen verurteilt. [Art. 137 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 15 - Ausführliche Erklärung Art. 138 - Die ausführliche Erklärung muss schriftlich beim Amt abgegeben oder vorgelegt werden und von der Person unterzeichnet werden, zu deren Verfügung die Waren stehen und die daher in der Lage ist, sie zur Beschau vorzuführen: entweder als Eigentümer, Konsignatar, Kapitän, Frachtführer oder Beförderer der Waren oder als Bevollmächtigter oder als zu diesem Zweck von der Verwaltung anerkannter oder zugelassener Versender, Handels- oder Schiffsmakler oder Agent; jedoch wird ein Versender, Handels- oder Schiffsmakler oder Agent, dessen Zulassung aus besonderen Gründen entzogen werden sollte, nicht mehr zur Abgabe einer Erklärung für andere zugelassen, selbst nicht mit Sondervollmacht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 138 erwähnte Erklärung muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen der Schiffe und der Kapitäne oder Binnenschiffer, Frachtführer, Beförderer oder anderer Personen, die die Waren begleiten oder befördern, 2.a) für eingeführte Waren, Ort oder Land ihrer Herkunft und ihres Ursprungs. Bei einer Einlagerung oder, für Akzisenprodukte, bei einer Privatlagerung mit Kreditgewährung muss dies ausdrücklich vermerkt werden, b) für auszuführende Waren, Ort oder Land ihrer Bestimmung im Ausland, Ursprung und, für Akzisenprodukte, ebenfalls letzte Stelle, über die die Ausfuhr durchzuführen ist, c) für im Versandverfahren beförderte Waren, Ort oder Land, von wo sie eingeführt werden, Ort oder Land ihrer Bestimmung und Wiederausfuhrstelle, es sei denn, die Ausfuhr erfolgt auf dem Seeweg und diese Stelle wird erst an einem der Entladeorte für die Einfuhr auf dem Seeweg angegeben, d) für den Binnenverkehr oder die Beförderung von Waren zwischen zwei im Königreich gelegenen Orten, Ort ihrer Bestimmung oder ihres Entladens, 3.Position des Einfuhrzolltarifs, statistische Nummer und genaue Warenbezeichnung, 4 Anzahl Ballen, Pakete, Fässer, Tonnen, Körbe, Kisten und anderer Packstücke mit Unterscheidung in Hälften, Viertel oder andere Teile und unter Angabe der Zeichen und Nummern, mit denen sie versehen sind. Für Erklärungen bei Eingang auf dem Seeweg ist die Angabe der Nummern nicht erforderlich, 5. Menge, Gewicht oder Mass jeder Warenart, je nachdem, ob für die Waren Abgaben nach Gewicht, Mass oder Wert entrichtet werden müssen oder ob sie pro Stück, Paket, Ballen, Tonne, Fass oder auf andere Weise geladen und entladen werden müssen, [und für Alkohol und alkoholhaltige Produkte ebenfalls Alkoholgehalt], 6.Wert für jede Warenart. [Art. 139 einziger Absatz Nr. 5 abgeändert durch Art. 87 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 140 - Wenn aussergewöhnliche Umstände es dem Anmelder unmöglich machen, die abgabenpflichtige Menge in der in Artikel 139 vorgeschriebenen Erklärung anzugeben, darf der Zoll ihm die Zustimmung erteilen, in einem Raum oder an einem Ort, der vom Zoll bezeichnet oder zugelassen worden ist, auf eigene Kosten Gewicht, Mass oder Anzahl selbst zu überprüfen; danach muss der Einführer die ausführliche Erklärung in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Frist abgeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Ausser bei einer Beförderung von Waren zu einer zulässigen Bestimmung unter der Akzisenregelung oder bei bedingter Akzisenbefreiung werden Akzisen auf eingeführte Waren bei der Gültigkeitserklärung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr entrichtet, es sei denn, Artikel 300 kommt zur Anwendung.] [Art. 141 ersetzt durch Art. 88 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art.142 - Für Akzisenprodukte, für die weder Entlastung noch Erstattung gewährt werden muss, erfolgen die Anmeldung und die Erfüllung der anderen Ausfuhrformalitäten auf gleiche Weise wie für akzisenfreie Waren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn Waren ordnungsgemäss angemeldet worden sind, darf die Berechnung der Abgaben dem Einnehmer überlassen werden und es reicht aus, den von ihm festgelegten Betrag zu entrichten; Einnehmer haften für Fehler, die sie zum Nachteil des Staates begehen, und Anmelder sind nur während einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Anmeldung berechtigt, zu viel entrichtete Beträge zurückzufordern; nach Ablauf dieser Frist fallen die Beträge der Staatskasse zu. § 2 - [Die Klage auf Eintreibung zusätzlicher Akzisen, die infolge einer unzureichenden Erhebung für ordnungsgemäss angemeldete Akzisenprodukte geschuldet werden, verjährt in drei Jahren ab dem Datum der Anmeldung. § 3 - Unbeschadet anderer Fristen, die durch andere Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen festgelegt werden, verjährt der Anspruch auf Erstattung zu viel entrichteter Akzisen in drei Jahren ab dem Datum der Anmeldung.] § 4 - Diese Verjährungen werden durch Anträge unterbrochen, die vor Ablauf der Fristen zugestellt und registriert werden; sie treten aber unwiderruflich ein, wenn eingeleitete Verfolgungen während eines Jahres unterbrochen werden, ohne dass das Verfahren vor den zuständigen Richtern fortgesetzt wird, selbst wenn die erste Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. [Art. 143 §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 22 Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 144 - Dem Anmelder wird erlaubt, in seiner Erklärung sowohl Menge und Art als auch Wert zu berichtigen, solange laut dem ihm ausgestellten Dokument Bedienstete die Überprüfung noch nichtbegonnen haben oder weder Beschlagnahme noch Verstoss festgestellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Statistik Art. 145 - § 1 - Einführer oder Ausführer von Waren müssen dem Zoll eine Sonderanmeldung für die Statistik abgeben. Die Form dieser Anmeldung, ihre Pflichtangaben und die Bedingungen für ihre Abgabe an den Zoll werden vom Minister der Finanzen festgelegt. § 2 - Bedienstete haben das Recht, sich die Beförderungspapiere in Bezug auf ein- oder ausgeführte Waren vorlegen zu lassen. § 3 - Mit einer Geldbusse von [12,50] bis zu [125 EUR] werden geahndet: 1. Weigerungen seitens der Einführer oder Ausführer, die Bestimmungen von § 1 einzuhalten, 2.Verstösse gegen die vom Minister der Finanzen aufgrund des erwähnten Paragraphen 1 ergriffenen Massnahmen. § 4 - Rechtsverfolgung wird auf Antrag des Ministers der Finanzen gemäss dem im Bereich Zoll und Akzisen befolgten Verfahren eingeleitet. [Art. 145 § 3 einziger Absatzeinleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 16 - Lade- und Entladeverordnung Art. 146 - Nachdem Waren ausführlich angemeldet worden sind, werden Anmeldern für Laden oder Entladen, Einfuhr, Ausfuhr, Versand, Beförderung oder Einlagerung Dokumente ausgestellt, in denen die verschiedenen Mengen sowohl hinsichtlich Anzahl, Gewicht oder Mass als auch hinsichtlich Wert in Buchstaben und nicht in Zahlen deutlich und lesbar angegeben werden müssen. Je nach Orten und Umständen kann der Ort bestimmt werden, an dem Laden oder Entladen erfolgen muss oder darf.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Dokumente für Waren, die auf dem Seeweg eingeführt werden, dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die ausführliche Erklärung in ihrer Gesamtheit oder für den angemeldeten Teil hinsichtlich der Warenart oder der Anzahl Fässer, Kisten, Ballen, Körbe oder anderer Packstücke, in denen sich die Waren befinden, oder der Menge oder des Masses für Schüttgut nicht mit der allgemeinen Erklärung der Kapitäne übereinstimmt. In diesem Fall muss der lokale Zollchef den Anmelder anhören, um die Gründe für den Unterschied herauszufinden; wenn diese für zufriedenstellend befunden werden, werden die angeforderten Dokumente unverzüglich ausgestellt. § 2 - Im Allgemeinen dürfen keine Dokumente für Erklärungen ausgestellt werden, die offensichtlich darauf abzielen, die Rechte des Königreichs zu beeinträchtigen, zum Beispiel bei Waren, die in dieser Absicht aus getrennten Teilen eines Ganzen zusammengesetzt sind, wie einzelne Schuhe und Handschuhe und andere ähnliche Gegenstände; jedoch sind Bedienstete für Verweigerungen aus diesem Grund verantwortlich</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ausser bei offensichtlichem Schiffbruch oder offensichtlicher Strandung dürfen keine Dokumente für Ein- oder Ausfuhr über die Strände oder Seeküsten des Königreichs ausgestellt werden, es sei denn, die Verwaltung erteilt bei Versperrung der Fahrwässer oder Meeresmündungen durch Eis oder bei anderen aussergewöhnlichen Umständen oder Ereignissen eine diesbezügliche Sondererlaubnis. § 2 - Ebenso wenig dürfen die Dienste der Postregie ohne die ausdrückliche Zustimmung des lokalen Zollchefs Dokumente für Ein- oder Ausfuhr ausstellen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In allen Dokumenten, die bei Entladen, Laden, Einfuhr, Ausfuhr, Versand und Beförderung verwendet werden, muss der Zeitraum angegeben werden, für den sie gültig sind und der je nach der ihnen zugedachten Verwendung in angemessener Weise festgelegt wird. § 2 - Nach Ablauf dieser Frist sind diese Dokumente für diese Verwendung nicht mehr gültig, es sei denn, die Frist wurde aufgrund von Artikel 150 verlängert; desgleichen sind Dokumente bei Änderung der Beförderungsmittel unterwegs nicht mehr gültig, wenn Umladen oder Laden ohne Mitwissen der Bediensteten erfolgt und ohne dass sie die Dokumente mit der unter diesem Umstand erforderlichen Bescheinigung versehen haben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In allen Fällen, in denen es den Betreffenden unmöglich ist, ohne Eigenverschulden die in den Dokumenten vorgeschriebene Frist einzuhalten, kann die Frist vom lokalen Zollchef des Ortes, an dem sich der Betreffende zum Zeitpunkt der Verzögerung befindet, oder - wenn es vor Ort keine Bediensteten gibt oder keiner anwesend ist - vom Bürgermeister kostenlos um die erforderliche Zeit verlängert werden; hinsichtlich der Verantwortung der Person, die die Verlängerung gewährt hat, müssen die Gründe für die Verzögerung in den Dokumenten angegeben werden. § 2 - Wenn die in den Dokumenten für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr im Versandverfahren auf dem Seeweg festgelegten Fristen in der Zeit zwischen der Abfahrt der Schiffe vom Entladeort und ihrer Ankunft bei der letzten Ausgangsstelle ablaufen, bleiben die Dokumente während vierzehn Tagen nach Ablauf der Frist gültig, so dass dieser Umstand an sich nicht gegen ihre Erledigung oder Zulassung zur Ausgangsabfertigung spricht. Desgleichen können Erledigung und Ausgangsabfertigung bei einer anderen Ausgangsstelle als der in den Dokumenten bestimmten Stelle nicht verweigert werden, wenn die besonderen Gründe, durch die der Kapitän oder Binnenschiffer zur Kursänderung gezwungen war, ordnungsgemäss festgestellt worden oder gerechtfertigt sind und die Ladung darüber hinaus für konform und ordnungsgemäss befunden wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die für Laden und Entladen erforderlichen Dokumente müssen den mit der Überprüfung oder Beschau beauftragten Bediensteten abgegeben werden, damit sie Überprüfung oder Beschau vornehmen können, bevor geladen oder entladen wird, oder aber währenddessen, ohne dass sie dann die Dokumente mitnehmen dürfen; wenn Laden oder Entladen nicht in einem Tag vorgenommen werden kann oder Art der Ladung oder Beschaffenheit der Waren es erfordert, kann die Verwaltung anordnen, dass die Dokumente während der Nacht beim Amt des Einnehmers verwahrt werden; in allen Fällen wird den Betreffenden eine Empfangsbestätigung oder eine Bescheinigung zur Feststellung dieser Verwahrung ausgestellt. § 2 - Nach Ablauf des Lade- oder Entladevorgangs und der Beschau oder Überprüfung versehen die Bediensteten die Dokumente mit den erforderlichen Bescheinigungen unter Angabe von Tag und Jahr Erfolgt das Laden oder Entladen nach Inkenntnissetzung der Bediensteten, ohne dass sie aber ständig anwesend sein können - wobei sie jedoch immer verantwortlich bleiben -, müssen sie dies im Voraus in den Dokumenten vermerken.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ohne Sondererlaubnis des lokalen Zollchefs dürfen keine Waren an Bord von ein- oder auslaufenden Schiffen oder auf Leichter, deren Entladen noch nicht völlig vorgenommen worden ist, geladen werden, um dann zwischen zwei im Inland gelegenen Orten befördert zu werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn Ladungen von auf dem Seeweg eingeführten Waren ganz oder teilweise auf Leichtern zum Entladeort befördert werden und es Konsignataren oder einigen unter ihnen unmöglich ist, für alle nacheinander ankommenden Leichter eine gesonderte Erklärung abzugeben, sie sich aber für sämtliche für ihre Rechnung auf dem Seeschiff eingeführten Warenarten auf die allgemeine Erklärung beschränken wollen, beginnt das Entladen erst, nachdem jeder in dieser Erklärung enthaltene Posten ganz am Entladeort angekommen ist und somit alle Waren zusammen zur Beschau vorgeführt werden können. § 2 - Wenn Konsignatare jedoch möchten, dass nacheinander ankommende Mengen eines Postens vorläufig in ihrem Privatlager verwahrt und dort anschliessend beschaut werden, wird ihnen dies nicht verweigert, vorausgesetzt, es handelt sich um ein getrenntes Lager, das von der Verwaltung unter Verschluss gestellt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nachdem Bedienstete die Beschau vorgenommen haben und alles für ordnungsgemäss befunden haben, geben sie die Ausfuhr- und Versandpapiere immer den Personen, die sie vorgelegt haben, zurück, ausser bei der letzten Stelle, bei der diese Papiere eingezogen werden müssen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Dokumente bei Eingang werden an den Entladeorten nach Entladen und Beschau oder Überprüfung immer eingezogen. § 2 - Bei Einziehung der vorerwähnten Dokumente, der Versandpapiere und der Dokumente für die Küstenschifffahrt, bei Beförderung zwischen zwei im Königreich gelegenen Orten über ausländisches Staatsgebiet oder bei inländischer Beförderung wird den betreffenden Trägern auf Verlangen eine Quittung, ein Auszug oder ein anderer Beleg kostenlos ausgestellt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn Kapitäne von auf Flüssen ein- oder ausfahrenden Schiffen oder auf dem Seeweg ausfahrenden Schiffen gezwungen sind, wegen unzureichenden Wasserstands oder anderer aussergewöhnlicher Umstände einige Waren zwischen der ersten Eingangsstelle und dem Entladeort beziehungsweise zwischen dem Ladeort und der letzten Ausgangsstelle zu leichtern oder umzuladen, dürfen sie dies nur aufgrund einer vom nächsten lokalen Zollchef zu erteilenden Zustimmung tun, die auf den Dokumenten vermerkt wird, auf denen die zu leichternden oder umzuladenden Waren angegeben sind. § 2 - Wenn ein Fall höherer Gewalt eine unverzügliche Leichterung erfordert, kann dies ohne vorherige Zustimmung erfolgen, vorausgesetzt, der Kapitän hält die aus seinem Schiff entladenen Waren in den Dokumenten genau fest und die Leichter entfernen sich bis zum erneuten Umladen der Waren nie vom Schiff</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die ausführliche Erklärung einfuhrabgaben- und akzisenfreier Waren, die eingeführt oder im Versandverfahren befördert werden, und die ausführliche Erklärung von Waren, die ausgeführt werden sollen, müssen gemäss den Artikeln 138 und 139 abgegeben werden Verstösse und versuchte Verstösse gegen die Bestimmungen von Absatz 1 werden mit einer Geldbusse von [[125] bis zu [1.250 EUR]] geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Belgische Fischer brauchen für die an Bord ihrer Schiffe befindlichen Erzeugnisse aus eigener Fischerei die in Absatz 1 erwähnte ausführliche Erklärung nicht abzugeben; jedoch müssen sie dem Zoll eine Bescheinigung nach dem Muster vorlegen, das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt wird. [Art. 157 Abs. 2 abgeändert durch Art. 36 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 17 - Überprüfung von Akzisenprodukten Art. 158 - Wenn Waren mit Entlastung oder Erstattung eingeführt oder ausgeführt werden, wenn Entsprechendes in vorliegendem koordinierten Gesetz oder in Sondergesetzen vorgeschrieben ist oder wenn die Sicherung der Abgaben und Akzisen ein solches Vorgehen erforderlich macht, muss eine eingehende Überprüfung vorgenommen werden, das heisst, dass die Waren von zwei Bediensteten, von denen mindestens einer ausdrücklich dazu bestimmt sein muss, je nach Beschaffenheit gewogen, abgemessen, vermessen oder gekostet werden müssen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Artikel 160] findet nur Anwendung auf Ausfuhren von Akzisenprodukten mit Abgabenentlastung. [Art. 159 abgeändert durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 160 - Wenn ein Interessehabender glaubt, durch Wiegen, Abmessen, Vermessen, Prüfung, Kosten oder Zählung der Waren geschädigt zu sein, oder wenn ein mit diesem Vorgang bestellter Staatsbediensteter oder einer seiner Vorgesetzten der Meinung ist, dass die Interessen der Staatskasse beeinträchtigt sind, kann verlangt werden, dass Wiegen, Abmessen, Vermessen, Kosten oder Prüfung erneut auf Kosten der unterlegenen Partei erfolgt; dann muss aber der gesamte Posten abgemessen, gewogen, vermessen und geprüft werden Dieser neue Vorgang muss von einem anderen ordnungsgemäss dazu ermächtigten Staatsbediensteten durchgeführt werden und ist ausschlaggebend, [es sei denn, es handelt sich um einen Unterschied im Alkoholgehalt]. [Art. 160 abgeändert durch Art. 90 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 161 - 162 - [...] [Art. 161 und 162 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] KAPITEL 18 - Bewachung und Verschluss Art. 163 - Die Verwaltung ist befugt, auf eigene Kosten alle ein- oder auslaufenden beladenen Schiffe und alle Flurförderzeuge, Fahrzeuge, Karren oder anderen Beförderungsmittel von Wächtern begleiten zu lassen, Luken und andere Zugänge von Schiffen verschliessen zu lassen oder Waren bei Einfuhr bis zur Ankunft am Entladeort und bei Ausfuhr bis zum Ausgang aus dem Königreich begleiten und verschliessen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch müssen Kapitäne auf ihre Kosten Wächtern erforderliche Speisen und Getränke besorgen, solange sie sich an Bord befinden. Die Anzahl Wächter beläuft sich gewöhnlich auf zwei und darf nie über drei liegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen und unter Bedingungen, die vom Minister der Finanzen festzulegen sind, dürfen Zoll- und Akzisenbedienstete ihrer Verwaltung gegenüber Kontrollzeichen, die von einer ausländischen Steuerverwaltung auf Waren oder Beförderungsmitteln angebracht worden sind, als gültig ansehen Folglich gelten diese Zeichen für die Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen als gleichwertig mit den von den Diensten der belgischen Zoll- und Akzisenverwaltung angebrachten Zeichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bruch oder Verletzung von Verschlüssen, die an Kisten, Fässern, Ballen oder anderen Packstücken oder an Luken oder Zugängen von Schiffen oder anderswo angebracht sind, wird für Waren, für die diese Vorsichtsmassnahme demzufolge unnötig ergriffen worden ist, mit [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Abgaben[, der bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträge oder der Akzisen]] entspricht, geahndet, die vom Kapitän, Frachtführer oder Beförderer zu entrichten ist, es sei denn, der Bruch oder die Verletzung ist offensichtlich durch aussergewöhnliche Umstände oder unerwartete Ereignisse verursacht worden, die jeden Betrugsverdacht entkräften. [Art. 165 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 23 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 166 - Die Nichtverletzung von Verschlüssen oder die Anwesenheit von Wächtern schützen nicht vor Beschlagnahmen und Geldbussen, wenn bei der späteren Beschau ein Unterschied in Art oder Menge festgestellt wird; dann muss angenommen werden, dass Ersatz, Entziehung oder Kollusion bestanden hat KAPITEL 19 - Zollgrenzbezirk Art. 167 - [Der Zollgrenzbezirk umfasst: 1. einen Streifen von fünf Kilometern Breite, der sich entlang der Seeküste von der Niedrigwasserlinie bis in das Inland hinein erstreckt, 2.das Gebiet der Zollseehäfen und -flugplätze und einen Streifen ausserhalb dieses Gebietes von 250 Metern Breite ab dessen Grenzen.] [Art. 167 ersetzt durch Art. 48 des G. vom 22. April 1999 (B.S. vom 10. Juli 1999)] Art.168 - [Im Raum, der in Artikel 47 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die ausschliessliche Wirtschaftszone Belgiens in der Nordsee erwähnt ist, üben Bedienstete jegliche Kontrolle aus, um: 1. Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen vorzubeugen, für die der Zoll zu kontrollieren beauftragt ist, ob sie im belgischem Staatsgebiet oder in seinen Hoheitsgewässern eingehalten werden, 2.Verstösse gegen dieselben Gesetze und Verordnungen zu ahnden, die im belgischen Staatsgebiet oder in seinen Hoheitsgewässern begangen werden.] [Art. 168 ersetzt durch Art. 49 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1999 (B.S. vom 10. Juli 1999)] Art.169 - [ § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf das Recht auf friedliche Durchfahrt dürfen Bedienstete sich in den Hoheitsgewässern Belgiens an Bord von Schiffen begeben und sich Konnossemente und andere Schiffspapiere in Bezug auf die Ladung vorlegen lassen, um zu überprüfen, ob die Waren an Bord sich hinsichtlich der Vorschriften im Bereich Zoll und Akzisen oder der bei Einfuhr, Ausfuhr oder Versand geltenden Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen dort ordnungsgemäss befinden, und um Verstösse gegen vorerwähnte Bestimmungen festzustellen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Schiffen alle Arten von Fahrzeugen einschliesslich nicht wasserverdrängender Fahrzeuge und Wasserflugzeuge, die als Beförderungsmittel auf dem Wasser verwendet werden oder verwendet werden können, und feste und schwimmende Plattformen.] [Art. 169 ersetzt durch Art. 50 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1999 (B.S. vom 10. Juli 1999)] Art.170 - Der König kann Beförderung, Laden oder Entladen jeglicher Waren im Zollgrenzbezirk der Bedingung unterwerfen, dass sie von einem Dokument zur Vorbeugung von Schmuggel begleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Form des Dokuments wird vom Minister der Finanzen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann unter Bedingungen, die von ihm festzulegen sind, besondere Abweichungen von dieser Verpflichtung gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span><span class=\"lf-art-t\">Im Zollgrenzbezirk ist es verboten, Warenlager zu haben oder einzurichten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verbot gilt nicht für nicht geschmuggelte Waren, die in Handels-, Industrie-, Landwirtschafts-, Gartenbau- oder Forstbetrieben und in Zucht- oder Beförderungsunternehmen oder als Vorräte in Wohnungen von Privatpersonen gehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 erwähnte Wareninhaber müssen die ordnungsgemässe Herkunft der Waren nur bei Vorliegen schwerwiegender Indizien, die an der Ordnungsmässigkeit dieser Herkunft zweifeln lassen, nachweisen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Vorbeugung von Schmuggel kann der König die Einrichtung von Fabriken im Zollgrenzbezirk reglementieren und insbesondere von einer Zulassung abhängig machen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Zollgrenzbezirk sind Bedienstete befugt, in allen Häusern und auf allen eingefriedeten Grundstücken, wo sie das Bestehen verbotener Lager vermuten, Ermittlungen vorzunehmen. § 2 - Besuche dürfen nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und mit Beistand eines Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder eines vom Bürgermeister zu diesem Zweck bestellten Vertreters der öffentlichen Gewalt vorgenommen werden auf Gefahr der Bediensteten und auf ihren schriftlichen Antrag hin. § 3 - Sofern untergeordnete Verwaltungsbedienstete nicht von einem ihrer Vorgesetzten mit mindestens einem Rang begleitet sind, der dem Rang eines Einnehmers entspricht, dürfen Besuche nur mit schriftlicher Ermächtigung des Einnehmers des nächstgelegenen Amtes oder eines anderen vorgesetzten Bediensteten erfolgen, der dafür sorgt, dass sie nicht unnötig wiederholt werden oder dass Bewohner keinen Schikanen ausgesetzt werden; Bedienstete haften insbesondere für Verluste und Schäden, die sie bei diesen Besuchen den Bewohnern zufügen könnten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beistand und die Ermächtigung, die in Artikel 173 erwähnt sind, sind für den unverzüglichen Besuch von Häusern, Scheunen oder anderen eingefriedeten Grundstücken, die im Zollgrenzbezirk gelegen sind, nicht erforderlich, wenn Waren dahin gebracht beziehungsweise dort verborgen worden sind, nachdem sie der Beschau der Bediensteten entzogen worden waren, als diese sie verfolgten. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt, dass diese Waren ein Lager für Schmuggelwaren bilden, das unter das in Artikel 171 festgelegte Verbot fällt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Ausdehnung von Artikel 174, unter Abänderung von Artikel 197 und unbeschadet des in Artikel 224 gewährten Beschlagnahmerechts dürfen Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation sind, Beschlagnahmen im Inland vornehmen, wenn sie den Schmuggel ununterbrochen ab dem Zollgrenzbezirk verfolgt haben, und zwar mit derselben Wirkung wie bei Beschlagnahmen innerhalb dieses Bezirks. Sie haben das Recht, ohne jegliche Ermächtigung oder jeglichen Beistand Wohnungen zu betreten, in die unter ihren Augen auf diese Weise verfolgte Waren gebracht worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über jeden der in den Artikeln 173 bis 175 erwähnten Besuche - ob sie zu einer Beschlagnahme oder zur Feststellung eines Verstosses geführt haben oder nicht - erstellen die Bediensteten ein Protokoll; in diesem Protokoll werden Gründe und Umstände, die sie zum Besuch veranlasst haben, ausführlich angegeben und in den in Artikel 174 vorgesehenen Fällen insbesondere Tag, Uhrzeit und Ort, wo sie die Waren oder die für ihre Beförderung benutzten Pferde, Fahrzeuge, Karren und Boote oder Schiffe zuerst gesehen haben; des Weiteren Wege, Flüsse, Gräben oder Kanäle, denen sie gefolgt sind, um den Waren nachzukommen oder sie zu erreichen, und der Zeitpunkt, zu dem die Waren in das Haus oder auf das eingefriedete Grundstück gebracht wurden, das sie besucht haben; den Bewohnern oder Besitzern dieser Häuser beziehungsweise Grundstücke müssen sie eine Abschrift dieses Protokolls aushändigen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span><span class=\"lf-art-t\">Im Zollgrenzbezirk kann der König Massnahmen vorschreiben, die er für erforderlich erachtet, um Viehschmuggel zu verhindern</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span><span class=\"lf-art-t\">Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 171, 173 und 174 wird Artikel 179 insbesondere auf Akzisen anwendbar gemacht</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Vorbeugung von Schmuggel kann der König Einrichtung, Betreibung und Abtretung von Geschäften oder Verkaufsstellen für Akzisenprodukte im Zollgrenzbezirk reglementieren und insbesondere von einer Zulassung abhängig machen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König darf den in Artikel 167 festgelegten Zollgrenzbezirk in dem Masse, wie Er es für sämtliche Grenzen und die Küste oder nur für einen oder mehrere Sektoren festlegt, erweitern, wenn Er es für notwendig hält, um Schmuggel einer oder mehrerer Warenarten einzudämmen. Die Bestimmungen in Bezug auf Lager und Beförderungen von Waren im Zollgrenzbezirk sind hinsichtlich der von der Massnahme betroffenen Waren in der gesamten Ausdehnung des bestimmten Gebiets anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Hinblick auf die Vorbeugung von Schmuggel darf niemand Boote oder Kähne auf den Flüssen des Königreichs haben oder halten, die sein Staatsgebiet unmittelbar vom Staatsgebiet einer anderen Macht trennen, oder auf Flüssen, die im Zollgrenzbezirk ins Ausland weiter fliessen, ohne dass der Eigentümer oder Benutzer dieser Wasserfahrzeuge eine schriftliche Ermächtigung beim Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung des Amtsbereichs beantragt und erhalten hat; ansonsten droht ihm die Einziehung des betreffenden Fahrzeugs und eine Geldbusse von [100 EUR]; von dieser Bestimmung werden Beförderungsmittel ausgeschlossen, die als für den öffentlichen Dienst erforderlich anerkannt sind und als solche mit einem ordnungsgemässen Erkennungszeichen versehen sein müssen. [Art. 181 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20 Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 20 - Besuche und Bestandsaufnahmen Art. 182 - § 1 - Bedienstete, die im Besitz ihrer Legitimation sind, sind befugt, jederzeit und an allen Orten, das heisst sowohl nachts als auch tagsüber und sowohl innerhalb als auch ausserhalb ihres Amtssitzes, alle Schiffe, Fahrzeuge oder andere Beförderungsmittel, die sie mit Waren beladen finden oder die vermutlich mit Waren beladen sind, alle von Personen auf dem Rücken oder auf andere Weise getragenen Waren und ebenfalls alle Personen, für die der Verdacht besteht, dass sie Waren tragen, zu besuchen beziehungsweise zu beschauen, um sich zu vergewissern, dass Einfuhr, Ausfuhr, Versand oder Beförderung nicht gegen die Gesetze verstösst. § 2 - Geschlossene und festgemachte oder verankerte Schiffe unterliegen keinen Besuchen nachts. § 3 - Können Schiffe unter Segel nicht während der Fahrt besucht werden, wird der Besuch am Bestimmungsort oder - bei Betrugsverdacht - am ersten Entladeort durchgeführt auf Kosten der unterlegenen Partei und unter der Verantwortung der Bediensteten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den in Artikel 182 erwähnten Fahrzeugen sind von der Postregie benutzte Fahrzeuge einbegriffen; jedoch sind Kartenschlüsse oder Briefpakete von der Beschau befreit, vorausgesetzt, sie sind auf Betreiben der Postregie geschlossen oder verschlossen worden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-184\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 184</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei allen Besuchen oder Überprüfungen hinsichtlich Menge, Beschaffenheit oder Art von Waren dürfen zu diesem Zweck bestellte Bedienstete Pakete, Kisten, Fässer und andere Packstücke öffnen und ihren Inhalt überprüfen; auf Ersuchen müssen sie geöffnete Pakete unverzüglich wieder schliessen. In allen Fällen müssen sie dafür sorgen, dass die Waren bei ihrem Besuch oder ihrer Überprüfung keinen Schaden erleiden; anderenfalls wird dieser Schaden nach Schätzung ersetzt; diese ist vom Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich der Schaden entstanden ist, oder wenn nötig von der Verwaltung vorzunehmen, ausser wenn die Interessehabenden gerichtlich vorgehen. § 2 - Werden unterwegs oder bei der Beförderung unter Verschluss gestellte oder gestempelte Waren, die im Versandverfahren oder auf andere Weise befördert werden, beschaut und erachten Bedienstete aus besonderen Gründen oder wegen schwerwiegendem Verdacht eine Öffnung der Packstücke für erforderlich, dürfen sie die Kosten, die durch die deswegen neu anzubringenden Verschlüsse entstehen, dem Beförderer nicht anrechnen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Besuche, selbst die in den Artikeln 173 und 174 erwähnten Besuche, können an allen Tagen des Jahres und folglich auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen durchgeführt werden, wenn die Notwendigkeit zur Beschleunigung des Warenversands oder das Interesse der Verwaltung dazu führt, dass diese Besuche nicht auf den nächsten Tag verschoben werden können</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Alle Beamten und Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der Gemeindeverwaltungen, die Mitglieder der Gendarmerie, der Gemeindepolizei, Feldhüter und Förster und Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbeamte können mit den Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung an den Besuchen mitwirken, um Verstösse festzustellen und sich daraus ergebende Beschlagnahmen vorzunehmen, vorausgesetzt, sie sind im Besitz ihrer Legitimation oder einer Bescheinigung über ihre öffentliche Eigenschaft, dies mit derselben Wirkung, als wären sie im besonderen Dienst der Verwaltung. § 2 - Bei Besuchen, Überprüfungen oder Bestandsaufnahmen müssen anwesende Interessehabende immer aufgefordert werden, ihnen beizuwohnen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Neben den verschiedenen in Artikel 186 bestimmten Bediensteten sind vereidigte Privataufseher befugt, an der Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen die Zollrechtsvorschriften mitzuwirken</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-188\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 188</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 197 und 198 finden Anwendung auf die Ermittlung von Schmuggel im Zollbereich [...]. [Art. 188 abgeändert durch Art. 91 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 189 - Bedienstete, die in Ausführung der Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Ermittlung von Schmuggel im Bereich Zoll und Akzisen Betriebe, Lager oder alle anderen Orte einschliesslich der Privatwohnungen von Privatpersonen besuchen, dürfen[, wenn sie den Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers der Zoll- und Akzisenverwaltung oder einen höheren Dienstgrad innehaben,] vor Ort Bücher, Briefe und Dokumente beschlagnahmen und mitnehmen, mit denen die Schuld von Zuwiderhandelnden nachgewiesen werden kann oder die auf die Spur ihrer Komplizen führen können. [Art. 189 abgeändert durch Art. 92 Nr. 2 des G. vom 22 Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 190 - § 1 - Bedienstete sind ebenfalls befugt, Kapitäne von Schiffen, die sich auf der Seeseite zwischen der See und dem Entlade- oder Ladeort befinden, aufzufordern, ihre Schiffe zu verlangsamen oder anzuhalten; Binnenschiffer oder Schiffer von Schiffen, die sich entlang der Flüsse zwischen dem ausländischen Staatsgebiet bis nah an der ersten Zahlstelle befinden, anzulaufen oder ihre Fahrzeuge an den Ufern festzumachen; und Frachtführer oder Personen, die die Beförderung von Waren im Zollgrenzbezirk begleiten oder vornehmen, ihre Fahrzeuge, Pferde oder andere Beförderungsmittel oder selber mit den Ballen oder Paketen, die sie tragen, anzuhalten. § 2 - Kapitäne, Binnenschiffer oder Schiffer, Frachtführer, Karrenführer oder andere Personen, die versuchen, sich dieser Verpflichtung zu entziehen, oder sich ihr entziehen, können dazu von den Bediensteten gezwungen werden unter Anwendung der Zwangsmittel, die erforderlich sind, um Besuche durchzuführen und Betrug vorzubeugen. § 3 - Wenn ein Bediensteter solche Mittel missbräuchlich oder unangebracht benutzt hat und insbesondere wenn er sich der ihm anvertrauten Waffen ausserhalb des vorerwähnten Gebietes oder ohne absolute Notwendigkeit bedient hat, während ihm andere angebrachte Mittel zur Ausführung des Gesetzes zur Verfügung standen, wird er deswegen nach der Strenge des Strafgesetzbuches bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-191\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 191</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Ausdehnung von Artikel 190 gelten Träger von Lasten oder Ballen, die sich im Bezirk oder - bei ununterbrochener Verfolgung des Schmuggels ab dem Zollgrenzbezirk - im Inland weigern, nach Ersuchen der Bediensteten die besagten Lasten oder Pakete beschauen zu lassen, und diese Beschau anhand von Hunden hindern, die die Bediensteten nicht näher kommen lassen, als bewaffnete Schmuggler. § 2 - Verwaltungsbedienstete dürfen ihre Dienstwaffen einsetzen, um Hunde zu erschiessen, die auf diese Weise benutzt werden oder dazu dienen, den Lauf der Träger von Lasten oder Ballen zu erleichtern;</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt für Pferde, die beladen sind oder von Schmugglern beritten werden, wenn diese auf erste Aufforderung nicht anhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In einem Umkreis von 10 Kilometern entlang der Land- und Seegrenzen dürfen Zoll- und Akzisenbedienstete und Bedienstete, die mit ihnen an der Bekämpfung von Schmuggel mitwirken, ihre Waffen einsetzen, um Hunde, Pferde und andere Tiere, die zu Schmuggelzwecken benutzt wurden, geschmuggelt worden sind oder sich unrechtmässig in Belgien befinden, zu erschiessen, wenn es ihnen nicht möglich ist, sie lebend zu fangen Sie dürfen ihre Waffen und andere geeignete Vorrichtungen wie Nagelsperren, Stacheldrahtsperren, Kabel, Leuchtraketen oder sonstige Vorrichtungen einsetzen, um Fahrzeuge, insbesondere Fahrzeuge mit mechanischem Antrieb, anzuhalten, wenn die Führer dem Haltesignal oder -befehl nicht Folge leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen ihre Waffen ebenfalls einsetzen: 1. gegen Personen, die sie angreifen oder bewaffneten Widerstand leisten oder sie ernsthaft der Gefahr aussetzen, verletzt oder getötet zu werden, 2.gegen Personen, die flüchten, ohne dem Haltebefehl Folge zu leisten, nachdem sie sie bewaffnet angegriffen haben, und Führer von Fahrzeugen mit mechanischem Antrieb, die flüchten, nachdem sie ihr Fahrzeug mit dem Ziel gesteuert haben, ihr Leben zu gefährden, 3. um Personen abzuwehren, die trotz der Aufforderung sich zu entfernen versuchen, ihnen beschlagnahmte Waren oder Beförderungsmittel wegzunehmen, sie von ihrem Überwachungsposten zu vertreiben oder ihre Gefangenen zu befreien. KAPITEL 21 - Sonderbestimmungen in Bezug auf Besuche und Bestandsaufnahmen im Akzisenbereich Art. 193 - Besuchen zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends unterliegen Fabriken, Betriebe, Weinberge, bebaute oder unbebaute eingefriedete Grundstücke und als Betriebe oder Werkstätten dienende Grundstücke, Geschäfte oder alle anderen eingefriedeten Grundstücke, deren Besitz oder Nutzung einer Zulassung durch die Akzisenverwaltung oder einer Erklärung bei dieser Verwaltung unterliegt oder auf denen ein Betrieb mit Produkten ausgeübt wird, die Akzisen oder irgendeiner Überprüfung aufgrund der Gesetze unterliegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Gebäuden, Fabriken, Betrieben und an anderen in Artikel 193 bestimmten Orten können Besuche auch nachts durchgeführt werden, wenn während dieser Zeit dort gearbeitet wird Hinsichtlich der Fabriken, für die der Zeitraum des Beginns und des Endes der Arbeiten angegeben werden muss, und der Fabriken, für die die Erklärung für einen bestimmten Zeitraum erfolgt - wie Brauereien und Brennereien -, versteht man unter Arbeitszeitraum den Zeitraum, der in der Erklärung angegeben ist, selbst wenn die Arbeiten ausgesetzt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in Betrieben nicht gearbeitet wird, dürfen Besuche vor fünf Uhr morgens und nach neun Uhr abends nur durchgeführt werden, sofern die betreffenden Bediensteten von einem Bediensteten der Gemeindeverwaltung oder einem vom Bürgermeister zu diesem Zweck bestellten Vertreters der öffentlichen Gewalt begleitet sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 196</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Während der Arbeitszeit müssen Fabriken, Betriebe und Gebäude Bediensteten immer zugänglich sein und dort muss jemand seitens der Interessehabenden anwesend sein, der imstande ist, beim Besuch die erforderlichen Angaben zu machen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-197\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 197</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausgenommen im Zollgrenzbezirk und mit Ausnahme der in Artikel 174 vorgesehenen Fälle dürfen in Gebäuden oder auf eingefriedeten Grundstücken von Privatpersonen Besuche nur zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends und mit Ermächtigung des Richters am Polizeigericht des Kantons durchgeführt werden, in dem die zu besuchenden Gebäude oder eingefriedeten Grundstücke gelegen sind Dieser Magistrat begleitet selber die Bediensteten bei ihrem Besuch oder beauftragt seinen Greffier oder einen anderen Vertreter der öffentlichen Gewalt damit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-198\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 198</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Beistandsanträge müssen immer schriftlich gestellt werden; sie geben Uhrzeit und Ort des Besuchs und Namen der Person an, bei der er durchgeführt werden soll. § 2 - Wenn der vorerwähnte Beistand von der Gemeindeverwaltung gewährt werden muss, wird er jederzeit auf Gefahr der Bediensteten gegeben. § 3 - Falls die Ermächtigung des Richters am Polizeigericht erforderlich ist, muss der schriftliche Antrag von einem Beamten mit dem Dienstgrad eines Kontrolleurs oder darüber gestellt werden; die Ermächtigung darf vom Richter am Polizeigericht jedoch nur aufgrund der begründeten Vermutung verweigert werden, dass der Beistand ohne triftige Gründe verlangt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 199</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anwesende Interessehabende müssen immer aufgefordert werden, Register, Quittungen, Erklärungen und andere Schriftstücke vorzulegen, mit denen dem Besuch wirksam Folge geleistet werden kann</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-200\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 200</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei den in Artikel 193 und folgende erwähnten Besuchen müssen den Bediensteten alle Grossbehälter, Kessel, Kühlbehälter, Fässer und Geräte und die Lager vorgeführt werden, die für den Betrieb der Fabriken, Betriebe oder Werkstätten erforderlich sind, die sie besuchen kommen. § 2 - Kommen die Bediensteten zwecks Gefässmessung, müssen die Arbeiter der Fabrik oder des Betriebs ihnen bei diesem Vorgang behilflich sein; ansonsten droht ihnen eine Geldbusse, die nicht weniger als [100 EUR] und nicht mehr als [300 EUR] beträgt. [Art. 200 § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] KAPITEL 22 - Kontrollmassnahmen Art. 201 - § 1 - [Ausser in den vom Minister der Finanzen bestimmten Fällen müssen einer Zollanmeldung die Rechnung und alle anderen Dokumente beigefügt werden, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren erforderlich sind, zu dem die Waren angemeldet werden. § 2 - Auf Antrag der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber müssen Anmelder, Einführer, Ausführer und Empfänger von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet werden, alle Dokumente und Briefe vorlegen und mündlich oder schriftlich alle Auskünfte über diese Waren erteilen, wenn die Mitteilung für die Prüfung der Angaben auf der Zollanmeldung für erforderlich erachtet wird Werden die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke anhand eines Datenverarbeitungssystems geführt, erstellt, ausgestellt, erhalten oder aufbewahrt, so haben diese Bediensteten das Recht, sich die auf Datenträgern gespeicherten Daten in einer lesbaren und verständlichen Form zur Einsichtnahme vorlegen zu lassen. Diese Bediensteten können ebenfalls die in Absatz 1 erwähnte Person ersuchen, in ihrer Anwesenheit und auf deren Material in der von ihnen gewünschten Form Kopien der gesamten beziehungsweise eines Teils der vorerwähnten Daten zu erstellen und computergestützte Verarbeitungen, die sie für die Überprüfung der genauen Erhebung der Steuer als notwendig erachten, vorzunehmen.] § 3 - Die Weigerung, die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Schriftstücke und Auskünfte vorzulegen oder zu übermitteln, wird mit einer Geldbusse von [25] bis zu [250 EUR] geahndet. [Art. 201 §§ 1 und 2 ersetzt durch Art. 38 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.202 - § 1 - [Wenn Bedienstete nach Aufstellung der Überprüfungsbescheinigung innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der buchmässigen Erfassung des ursprünglich vom Steuerschuldner geforderten Betrag oder - wenn keine buchmässige Erfassung erfolgt ist - ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld feststellen, dass infolge einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung die auf angemeldete Waren gesetzlich geschuldeten Abgaben oder Akzisen nicht oder nicht vollständig erhoben worden sind, müssen hinterzogene Abgaben oder Akzisen von ihrem Schuldner, der primär oder subsidiär zu ihrer Entrichtung verpflichtet ist, oder von seinen Rechtsnachfolgern entrichtet werden.] § 2 - [In § 1 erwähnte Personen werden mit [einer Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der hinterzogenen Abgaben beziehungsweise Akzisen] entspricht, bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Wiederholungsfall werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft, ohne dass Artikel 228 Anwendung finden darf.] [Art. 202 § 1 ersetzt durch Art. 39 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 24 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 203 - § 1 - Einführer, Ausführer und alle Personen, die mittelbar oder unmittelbar an der Ein- oder Ausfuhr von Waren beteiligt sind, müssen auf Ersuchen der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit dem Dienstgrad eines beigeordneten Prüfers oder darüber ihre Rechnungsbücher, Rechnungen, Abschriften von Briefen, Kassenbücher, Inventarbücher und alle Bücher, Register, Dokumente und Briefe in Bezug auf ihre Handels- oder Berufstätigkeit vor Ort zur Einsichtnahme vorlegen, deren Vorlage für erforderlich erachtet wird. Was Kreditinstitute, Bankiers und Börsenmakler betrifft, kann die Mitteilung der vorerwähnten Schriftstücke jedoch nur aufgrund einer Sonderermächtigung des Generaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung verlangt werden. [Die Bestimmungen von Artikel 201 § 2 Absatz 2 sind anwendbar.] § 2 - Diese Bediensteten haben ebenfalls das Recht, Abschriften von Dokumenten und Briefen, mit denen ein Verstoss im Bereich Zoll und Akzisen nachgewiesen werden kann oder die zu einem solchen Nachweis beitragen können, anzufertigen oder diese Dokumente und Briefe einzubehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erstellen ein Verzeichnis der einbehaltenen Schriftstücke und händigen dem Eigentümer oder Inhaber eine von ihnen unterzeichnete Abschrift davon aus. [Werden die in vorhergehendem Absatz erwähnten Schriftstücke anhand eines Datenverarbeitungssystems aufbewahrt, haben die Bediensteten das Recht, sich Kopien dieser Schriftstücke in der von ihnen gewünschten Form aushändigen zu lassen.] § 3 - Verstösse gegen § 1 und Behinderung der Ausübung der Rechte, die den Bediensteten durch § 2 zuerkannt werden, werden mit einer Geldbusse von [25] bis zu [250 EUR] geahndet. [Art. 203 § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 40 Nr. 1 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 40 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 204 - § 1 - Der König kann alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um überprüfen zu lassen, ob in Belgien befindliche Motorfahrzeuge sich hinsichtlich der Einfuhrabgaben und der bei Einfuhr geltenden Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen dort ordnungsgemäss befinden, Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Motorfahrzeugen alle motorbetriebenen Beförderungsmittel zu Land oder zu Wasser mit Ausnahme der in den Artikeln 1 und 271 von Buch II des Handelsgesetzbuches erwähnten Seefahrzeuge und Binnenschiffe;</p>\n<p class=\"lf-p\">Strassenanhänger und -sattelzüge werden Motorfahrzeugen gleichgesetzt. § 2 - In den aufgrund von § 1 ergriffenen Massnahmen kann unter anderem vorgesehen werden, dass die Zulassung eines Motorfahrzeugs nicht erhalten werden kann oder nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr gültig ist, wenn die Person, die diese Zulassung beantragt hat, nicht nachweist, dass das Fahrzeug sich ordnungsgemäss in Belgien befindet. § 3 - Einfuhrabgaben werden für jedes Fahrzeug geschuldet, für das nicht nachgewiesen wird, dass es sich hinsichtlich dieser Abgaben ordnungsgemäss in Belgien befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einführer, Eigentümer, Halter und Führer eines Fahrzeugs sind gesamtschuldnerisch zur Entrichtung verpflichtet. § 4 - Unbeschadet der eventuell in Anwendung anderer Bestimmungen verwirkten Strafen wird der Eigentümer, Halter oder Führer eines Motorfahrzeugs mit [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Einfuhrabgaben] entspricht, die bei Einfuhr für das Fahrzeug gelten, [oder zwischen dem halben und dem gesamten Wert des Fahrzeugs liegt], wenn es bei Einfuhr Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen unterliegt, bestraft, wenn: 1. er nicht nachweist, dass das Fahrzeug sich ordnungsgemäss in Belgien befindet, 2.das Fahrzeug ein anderes als das zugeteilte Zulassungskennzeichen trägt, 3. die Zeichen des Motors, des Fahrgestells oder jedes anderen wesentlichen Teils des Fahrzeugs, die auf den Zulassungs- oder Zolldokumenten angegeben sind, entfernt oder geändert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen wird das Fahrzeug beschlagnahmt und eingezogen, ungeachtet, wer der Eigentümer ist. § 5 - Verstösse gegen die aufgrund von § 1 ergriffenen Massnahmen werden mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] geahndet. § 6 - Der König bestimmt die Vertreter der Behörde, die neben den Zoll- und Akzisenbediensteten befugt sind, Verstösse zu ermitteln und festzustellen. [Art. 204 § 4 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 25 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 5 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art.42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 205 - Wenn Zoll- und Akzisenbedienstete feststellen, dass Handelsbücher, Geschäftsurkunden oder Handelspapiere eines Kaufmanns Angaben enthalten, die nicht übereinstimmen, was Kauf und Verkauf von Waren betrifft, die [Abgaben, bei Ein- oder Ausfuhr zu gewährenden Beträgen] oder Akzisen unterliegen, können diese Bücher, Urkunden und Dokumente bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis einer Hinterziehung der Abgaben beziehungsweise Akzisen geltend gemacht werden. [Art. 205 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 206 - § 1 - [Bedienstete dürfen bei der Überprüfung von Waren, die im Zollverfahren oder unter der Akzisenregelung befindlich sind, kostenlos Muster oder Proben entnehmen. In Betrieben, die ihrer Überwachung unterliegen, dürfen sie ebenfalls Muster oder Proben von Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten nehmen.] § 2 - Anmelder und Hersteller müssen auf Ersuchen die für die Entnahme der Muster oder Proben bestimmten Behälter kostenlos bereitstellen. § 3 - Streitfälle über die Art und Weise, wie Muster oder Proben entnommen werden, oder über die zu entnehmenden Mengen werden von den vom Minister der Finanzen bestimmten Bediensteten entschieden. [Art. 206 § 1 ersetzt durch Art. 94 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 207 - § 1 - Hersteller und Kaufleute, die [Akzisenprodukte] herstellen beziehungsweise damit Handel treiben, müssen auf Ersuchen der Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur Einsichtnahme vorlegen; ansonsten droht ihnen eine Geldbusse von [25] bis zu [250 EUR]. § 2 - Der Minister der Finanzen bestimmt die Kategorien von Bediensteten, die insbesondere befugt sind, die Mitteilung der vorerwähnten Rechnungen, Bücher oder Unterlagen zur Einsichtnahme zu verlangen. [Art. 207 § 1 abgeändert durch Art. 95 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 208 - § 1 - Im Hinblick auf die Vorbeugung von Betrug ist der Minister der Finanzen ermächtigt, nach den von ihm festzulegenden Grundlagen die Überwachung und Reglementierung der Arbeiten in Unternehmen oder Betrieben, in denen [Akzisenprodukte] hergestellt werden, zu organisieren. Verstösse gegen Bestimmungen, die er erlässt, werden mit einer Geldbusse von [125] bis zu [625 EUR] geahndet, es sei denn, sie werden bereits durch eine andere Gesetzesbestimmung geahndet. § 2 - Er darf ebenfalls von den Betreffenden die durch die Überwachung ihrer Unternehmen oder Betriebe entstehenden Kosten erstatten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls dürfen diese Kosten gemäss den Artikeln 313 und 314 per Zwangsverfahren zurückgefordert werden. [Art. 208 § 1 abgeändert durch Art. 96 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 209 - Bediensteten des Enquetendienstes des Hohen Kontrollausschusses werden zur Ermittlung und Feststellung von Schmuggel die Befugnisse erteilt, die Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemeinsame Bestimmungen für die verschiedenen Steuern Art. 210 - § 1 - Staatliche Verwaltungsdienste einschliesslich der Staatsanwaltschaften und Kanzleien der Gerichtshöfe und Gerichte, die Verwaltungen der Provinzen und Gemeinden und öffentliche Einrichtungen sind auf Ersuchen der Beamten der Staatsverwaltungen, die mit der Festlegung und Eintreibung der Steuern beauftragt sind, dazu verpflichtet, diesen alle in ihrem Besitz befindlichen Auskünfte zu erteilen, ihnen vor Ort Einsicht in alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen zu gewähren und sie alle Auskünfte einholen und alle Abschriften und Auszüge nehmen zu lassen, die sie für notwendig erachten, um die Festlegung oder Eintreibung der vom Staat erhobenen Steuern zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter öffentlichen Einrichtungen Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinigungen und Dienste zu verstehen, an deren Verwaltung der Staat beteiligt ist, für die der Staat eine Garantie leistet, über deren Tätigkeit der Staat die Aufsicht ausübt oder deren leitendes Personal von der Regierung auf ihren Vorschlag hin oder mit ihrer Billigung bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Urkunden, Schriftstücke, Register und Unterlagen oder Auskünfte über Gerichtsverfahren dürfen jedoch nur mit der ausdrücklichen Erlaubnis des Generalprokurators oder des Generalauditors übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 ist nicht anwendbar auf das Postscheckamt, auf das Landesamt für Statistiken und auf Kreditinstitute. Andere Abweichungen von dieser Bestimmung können durch Königliche Erlasse, die vom Minister der Finanzen gegengezeichnet werden, vorgenommen werden. § 2 - Auskünfte, Schriftstücke, Protokolle oder Urkunden, die ein Bediensteter [des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen] in der Ausübung seines Amtes entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer der vorerwähnten Dienste entdeckt oder erhält, können vom Staat bei der Ermittlung aller Geldsummen geltend gemacht werden, die aufgrund der Steuergesetze geschuldet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trotzdem ermöglicht die Vorlage zur Registrierung von Protokollen und Sachverständigengutachten in Bezug auf Gerichtsverfahren die Verwendung dieser Urkunden durch die Verwaltung nur aufgrund einer in § 1 Absatz 3 erwähnten Erlaubnis. § 3 - [Verwaltungen, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen unterstehen, sind verpflichtet, Bediensteten dieses öffentlichen Dienstes, die vorschriftsmässig mit der Festlegung oder Eintreibung der Steuern beauftragt sind, alle in ihrem Besitz befindlichen angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Auskünfte zur Verfügung zu stellen, die zur Ausführung des Auftrags dieser Bediensteten im Hinblick auf Festlegung oder Eintreibung gleich welcher vom Staat festgelegten Steuer beitragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, die vorschriftsmässig beauftragt sind, eine Kontrolle oder Untersuchung vorzunehmen, sind von Rechts wegen ermächtigt, angemessene, sachdienliche und nicht übertriebene Auskünfte einzuholen, zu ermitteln oder zusammenzutragen, die zur Festlegung oder Eintreibung gleich welcher anderer vom Staat festgelegten Steuer beitragen.] [Art. 210 § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 159 Nr. 1 des G. vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009); § 3 ersetzt durch Art. 159 Nr. 2 des G. vom 23. Dezember 2009 (B.S. vom 30. Dezember 2009)] [KAPITEL 23 - Recht auf administrative Beschwerde [Kapitel 23 mit den Artikeln 211 bis 219 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 30. Juni 2000 (B.S. vom 12. August 2000)] Art. 211 - § 1 - Jeder hat das Recht, administrative Beschwerde einzulegen gegen: 1. Beschlüsse, die ihn direkt und indirekt betreffen, 2.das Ausbleiben eines Beschlusses innerhalb der durch die Rechtsvorschriften dafür bestimmten Frist oder, wenn keine Frist bestimmt worden ist, binnen zwei Monaten ab dem Tag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibebriefs, mit dem die Verwaltung zur Beschlussfassung aufgefordert wird. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter \"Beschluss\" jeden Beschluss der Zoll- und Akzisenverwaltung, der Rechtsfolgen für eine oder mehrere Personen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-212\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 212</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Administrative Beschwerde kann nur gegen Beschlüsse des Regionaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung oder eines vom Minister bestimmten Beamten mit entsprechendem Dienstgrad eingelegt werden Beschlüsse anderer Bediensteter der Zoll- und Akzisenverwaltung müssen, bevor administrative Beschwerde gegen sie eingelegt werden kann, dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung vorgelegt werden, der durch einen Beschluss wie in Artikel 211 erwähnt über den Streitfall befindet. [Art. 212/1 - § 1 - Bevor der in Artikel 212 Absatz 1 erwähnte Beamte einen ungünstigen Beschluss fasst, teilt er der Person oder den Personen, an die sich der Beschluss richtet, schriftlich die Gründe mit, warum er einen ungünstigen Beschluss fassen will. § 2 - Die Person, der die Mitteilung gemacht wird, verfügt über eine Frist von dreissig Kalendertagen ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung dieser Mitteilung, um schriftlich ihren Standpunkt darzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilt diese Person innerhalb dieser Frist ihren Standpunkt nicht mit, wird davon ausgegangen, dass sie auf diese Möglichkeit verzichtet. § 3 - Der Beschluss wird unmittelbar bei Erhalt des schriftlichen Standpunktes der Person, an die er sich richtet, gefasst und bei einem ungünstigen Beschluss werden die Gründe angegeben, warum den vorgebrachten Argumenten nicht Rechnung getragen worden ist. Ist innerhalb der in § 2 erwähnten Frist keine Antwort eingegangen, wird der Beschluss nach Ablauf dieser Frist gefasst.] [Art. 212/1 eingefügt durch Art. 68 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6. Mai 2011)] Art. 213 - [Die vorherige Mitteilung der Gründe für einen ungünstigen Beschluss und das Recht auf administrative Beschwerde sind nicht anwendbar auf die in Anwendung von Artikel 263 gefassten Beschlüsse.] [Art. 213 ersetzt durch Art. 69 des G. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2011 (B.S. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2011)] Art. 214 - Die administrative Beschwerde muss mit Gründen versehen werden und zur Vermeidung des Verfalls innerhalb einer Frist von drei Monaten [ab dem dritten Werktag nach dem Datum der Versendung des angefochtenen Beschlusses] oder ab dem Ablauf der in Artikel 211 § 1 Nr. 2 erwähnten Frist per Einschreibebrief eingelegt werden. [Art. 214 abgeändert durch Art. 70 des G. vom 14. April 2011 (B.S. vom 6. Mai 2011)] Art.215 - Dem Antragsteller wird eine Empfangsbestätigung mit Angabe des Datums des Empfangs seiner Beschwerde ausgestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-216\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 216</span><span class=\"lf-art-t\">Administrative Beschwerde wird beim Generaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung eingelegt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-217\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 217</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragsteller wird angehört, wenn er dies in seiner Beschwerde beantragt. Dazu wird er aufgefordert, innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vorstellig zu werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Solange kein Beschluss gefasst wurde, darf der Antragsteller seiner Beschwerde neue schriftlich formulierte Beschwerdegründe hinzufügen, selbst wenn sie ausserhalb der in Artikel 214 festgelegten Frist eingereicht werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-219\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 219</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Generaldirektor oder der von ihm beauftragte Beamte beziehungsweise das von ihm beauftragte Beamtenkollegium befindet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss über die administrative Beschwerde und notifiziert dem Antragsteller seinen Beschluss per Einschreibebrief.] [KAPITEL 23bis - Steuerschlichtung] [Unterteilung Kapitel 23bis eingefügt durch Art. 127 des G. vom 25 April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 219bis - Wer gemäss den Artikeln 211 bis 219 ordnungsgemäss administrative Beschwerde gegen einen Beschluss einlegt, kann in Bezug auf diesen Beschluss bei dem in Artikel 116 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) erwähnten Dienst für Steuerschlichtung einen Schlichtungsantrag einreichen.] [Art. 219bis eingefügt durch Art. 128 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 219ter - Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor Klage beim Gericht Erster Instanz eingereicht hat oder wenn in Anwendung von Artikel 219 ein Beschluss über die administrative Beschwerde gefasst worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn vor Notifizierung des Schlichtungsberichts der Antragsteller Klage beim Gericht Erster Instanz eingereicht hat oder in Anwendung von Artikel 219 ein Beschluss über die administrative Beschwerde gefasst worden ist, ist der Dienst für Steuerschlichtung nicht mehr zuständig.] [Art. 219ter eingefügt durch Art. 129 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] [Art. 219quater - Ein Schlichtungsantrag setzt die Ausführung des angefochtenen Beschlusses nicht aus.] [Art. 219quater eingefügt durch Art. 130 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] KAPITEL 24 - Geldbussen und Strafen im Allgemeinen Art. 220 - § 1 - Kapitäne von Seeschiffen, Binnenschiffer oder Schiffer von Fahrzeugen, Frachtführer, Beförderer, Träger und andere Personen, die bei Ein- oder Ausgang versuchen, entweder bei der ersten Stelle oder bei jeder anderen dafür bestimmten Stelle die erforderlichen Anmeldungen und somit die Rechte der Staatskasse zu umgehen, und Personen, bei denen ein durch die geltenden Gesetze verbotenes Lager gefunden wird, werden mit einer Gefängnisstrafe von mindestens vier Monaten und höchstens einem Jahr bestraft. § 2 - Im Wiederholungsfall beträgt die Gefängnisstrafe mindestens acht Monate und höchstens zwei Jahre und bei jedem späteren Wiederholungsfall mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In den in Artikel 220 vorgesehenen Fällen werden die Waren beschlagnahmt und eingezogen und die Zuwiderhandelnden verwirken [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der hinterzogenen Abgaben beziehungsweise Akzisen] entspricht, die nach den höchsten Zöllen oder Akzisen berechnet wird. § 2 - Für verbotene Waren entspricht die Geldbusse [dem Ein- bis Zweifachen ihres Wertes]. § 3 - Im Wiederholungsfall wird die Geldbusse verdoppelt. [ § 4 - In Abweichung von § 1 werden eingezogene Waren den Personen, denen sie zum Zeitpunkt der Beschlagnahme gehörten und die nachweisen, dass sie nicht am Verstoss beteiligt sind, zurückgegeben Bei Rückgabe bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der betreffenden Waren zu Lasten des Eigentümers.] [Art. 221 § 1 abgeändert durch Art. 26 Nr. 1 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 4 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28. Juli 2005)] Art. 222 - § 1 - Für Schmuggel benutzte oder in Betrieb genommene Schiffe oder Wasserfahrzeuge und Fahrzeuge, Flurförderzeuge oder andere Beförderungsmittel und ihre gewöhnlichen Gespanne werden ebenfalls beschlagnahmt und eingezogen, in denen nicht angemeldete Waren versteckt worden sind oder wenn kein einziger Teil der Ladung angemeldet worden ist. § 2 - Bei teilweiser Anmeldung der Ladung können Beförderungsmittel nur beschlagnahmt werden, sofern der Betrag der Abgaben, die auf nicht angemeldete, nicht versteckte Warenarten geschuldet werden, ein Viertel des Betrags der Abgaben, die für den angemeldeten Teil der Waren zu entrichten sind, übersteigt; sind nicht angemeldete Waren verboten, werden die Abgaben auf zwanzig Prozent des Wertes der Waren veranschlagt. § 3 - Ordnungsgemäss angemeldete Waren oder Waren im freien Verkehr, die offensichtlich als Versteck für Schmuggelwaren dienen, werden eingezogen. [ § 4 - In Abweichung von § 1 werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, wenn deren Eigentümer nachweisen, dass sie nicht am Verstoss beteiligt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden Beförderungsmittel nicht eingezogen, bleiben etwaige Kosten für Beschlagnahme, Aufbewahrung und Instandhaltung der in § 1 erwähnten Beförderungsmittel zu Lasten des Eigentümers.] [Art. 222 § 4 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28. Juli 2005)] Art. 223 - Der Wert beschlagnahmter verbotener Waren und der Beförderungsmittel und ihrer Gespanne wird von den protokollierenden Bediensteten in Absprache mit dem Einnehmer des nächstgelegenen Amtes festgelegt; wird der Wert vom Zuwiderhandelnden angefochten, wird er durch eine gesetzliche Expertise festgelegt, die der Betreffende jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum des Beschlagnahmeprotokolls erwirken muss. Die Kosten für diese Expertise gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-224\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 224</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 220, 221 und 222 finden Anwendung auf den Verkehr von Waren, die im Zollgrenzbezirk ohne gültiges Dokument befördert werden, und ebenfalls auf den Verkehr aller Waren, für die auf irgendeine Weise nachgewiesen werden kann, dass sie der bei Einfuhr, Ausfuhr, Versand oder Beförderung vorgeschriebenen Anmeldung entzogen worden sind; für Akzisenprodukte sind jedoch nur in den durch die Sondergesetze bestimmten Fällen, die sich nicht auf Schmuggeleinfuhr oder -ausfuhr beziehen, die durch diese Sondergesetze festgelegten Geldbussen und Strafen anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-225\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 225</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 220, 221, 222 und 224 sind ebenfalls anwendbar, wenn unter Missbrauch der der nationalen Fischerei gewährten Freiheiten und unter dem Vorwand der Fischerei entsprechende Fahrzeuge für Schmuggeleinfuhr oder -ausfuhr verbotener oder abgaben- oder akzisenpflichtiger Waren benutzt werden. Diese Handlungen werden wie gewöhnlicher Betrug geahndet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-226\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 226</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird bei Untersuchung einer Sache wie in den Artikeln 220 und 225 erwähnt festgestellt, dass Zuwiderhandelnde sich mit dem Versprechen einer aussergewöhnlichen Belohnung oder auf irgendeine andere Weise von Dritten haben verleiten oder benutzen lassen, die im Königreich ergriffen werden können, unterliegen Letztere, wenn sie aus diesem Grund vor Gericht für schuldig erklärt werden, ebenfalls den in diesen Artikeln bestimmten Strafen; in diesem Fall wird es dem Richter überlassen, die Strafe gegen Erstere in dem Masse, wie sie zur Entdeckung oder Überführung der anderen beigetragen haben, zu mildern; diese Strafe darf jedoch nicht auf eine Gefängnisstrafe von weniger als einem Monat herabgesetzt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-227\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 227</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Ausdehnung von Artikel 226 und unbeschadet der Artikel 66, 67, 69 und 505 des Strafgesetzbuches werden Personen, die für schuldig befunden werden, als Versicherer, als Personen, die haben versichern lassen, oder als Interessehabende an einer Schmuggeltat beteiligt gewesen zu sein, mit den Strafen bestraft, mit denen Täter belegt werden. § 2 - Verurteilungen zu Geldbussen und Kosten werden immer gesamtschuldnerisch gegen Zuwiderhandelnde und Komplizen ausgesprochen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-228\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 220 § 1 vorgesehene Gefängnisstrafe wird nicht auferlegt, wenn die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf den in Artikel 57 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: § 1] erwähnten Strassen und Hauptwegen erfolgt ist, wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Eingangsstelle liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen wenn die Sache aufgrund von Artikel 263 wegen mildernder Umstände hinsichtlich Geldbusse und Einziehung mit einem Vergleich erledigt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-229\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 229</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe immer verwirkt, wenn der Schmuggel anhand von Verstecken erfolgt oder von Banden mit mindestens drei Mitgliedern durchgeführt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-230\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 230</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gefängnisstrafe wird nie verwirkt, wenn die Beschlagnahme nur wegen Nichteinhaltung der Formalitäten in Bezug auf Dokumente zur Deckung der Beförderung vorgenommen wird oder wenn es sich um Waren handelt, die als inländisch anerkannt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Artikel 220 bis 225, 227, 229, 230, 248 § 1 und 277 finden Anwendung auf Einfuhr, Ausfuhr oder Versand - mit oder ohne Anmeldung, aber mit falscher oder betrügerisch erhaltener Ermächtigung - von abgabenpflichtigen oder nichtabgabenpflichtigen Waren, die selbst vorübergehend und aus gleich welchem Grund Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahmen bei Eingang, Ausgang oder Versand entlang aller oder nur eines Teils der Grenzen unterliegen. § 2 - Jeglicher Gebrauch - unter Verstoss gegen die Bedingungen für Verwendung oder Gültigkeit - der Ermächtigungen zur Einfuhr, zur Ausfuhr oder zum Versand der in § 1 erwähnten Waren wird mit [einer Geldbusse, die zwischen dem halben und dem gesamten Wert der Waren liegt,] geahndet Darüber hinaus werden diese eingezogen. Bei Verwendung einer unrechtmässig einem Dritten übertragenen Ermächtigung wird die Geldbusse gesamtschuldnerisch vom Anmelder, Übertragenden und Übernehmer verwirkt. § 3 - Die Artikel 114 und 115 finden Anwendung auf die in § 1 erwähnten Waren, wenn sie zum Versandverfahren angemeldet sind. [Art. 231 § 2 abgeändert durch Art. 27 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 232 - [Unbeschadet aller anderen durch die Gesetze im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehenen Strafbestimmungen werden Verstösse bei Einfuhr, Ausfuhr oder Versand von Waren, für die unrechtmässig Anspruch auf die Gewährung der in Artikel 1 Nr. 4bis erwähnten Beträge erhoben wird, mit der Einziehung der Waren und mit [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der zu gewährenden Beträge] entspricht, geahndet, auf die unrechtmässig Anspruch erhoben worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anmelder, Einführer, Ausführer und alle anderen Personen, die Anspruch auf diese Beträge erheben, sind gesamtschuldnerisch zur Entrichtung dieser Geldbusse und zur Erstattung der unrechtmässig erhaltenen Beträge verpflichtet.] [Art. 232 aufgehoben durch Art. 97 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und wieder aufgenommen durch Art. 42 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993); Abs. 1 abgeändert durch Art. 28 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 233 - § 1 - Wird bei Einfuhr auf dem Seeweg hinsichtlich Waren in Fässern, Kisten, Ballen, Körben oder anderen Verpackungen entdeckt, dass die Anzahl Packstücke an Bord nicht der in der allgemeinen Erklärung angegebenen Anzahl entspricht, verwirkt der Kapitän für jedes in dieser Anzahl fehlende Packstück eine Geldbusse von [100 EUR], während überzählige Packstücke beschlagnahmt und eingezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Einziehung wird jedoch nicht vorgenommen, wenn Abgaben und Akzisen, die für die überzähligen Gegenstände zu entrichten sind, den Betrag von [250 EUR] nicht übersteigen oder wenn diese vor der Beschlagnahme bei der Stelle des Entladeortes angemeldet worden sind; in letzterem Fall verwirkt der Kapitän für jedes nicht in der allgemeinen Erklärung aufgenommene Packstück eine Geldbusse von [50 EUR]. § 2 - Eine solche Geldbusse von [50 EUR] wird für jedes Fass beziehungsweise Packstück und für jeden Ballen beziehungsweise Korb verwirkt, für die bei der Anmeldung bei der Stelle oder vorher festgestellt worden ist, dass sie eine andere Ware als die in der allgemeinen Erklärung angegebene Ware enthalten; ist diese Anmeldung jedoch gemäss den Dokumenten oder Manifesten erfolgt, verwirkt nicht der Kapitän die Geldbusse, sondern wird sie auf die fälschlich angemeldeten Waren erhoben und auf Letztere zurückgefordert; diese Waren werden somit beschlagnahmt und können eingezogen werden, wenn die Betreffenden die Einziehung nicht verhindern, indem sie unverzüglich beziehungsweise spätestens vierzehn Tage nach der Beschlagnahme den Betrag der Abgaben beziehungsweise Akzisen, der Geldbusse und der durch die Beschlagnahme entstehenden Kosten entrichten; selbstverständlich wird keine Geldbusse verwirkt, wenn die verschiedenen detaillierten Posten mit der Gesamterklärung übereinstimmen. [Art. 233 § 1 abgeändert durch Art. 98 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 234 - Betrifft die in Artikel 233 erwähnte Entdeckung auf dem Seeweg eingeführtes Schüttgut und weist die festgestellte Menge im Vergleich zu der in der allgemeinen Erklärung angemeldeten Menge einen positiven oder negativen Unterschied von mehr als einem Zehntel auf, wird der Kapitän für den festgestellten positiven oder negativen Unterschied mit [einer Geldbusse, die dem Drei- bis Sechsfachen der betreffenden Einfuhrabgaben und Akzisen] entspricht, bestraft. [Art. 234 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 235 - § 1 - Entladen oder Laden ohne das erforderliche Dokument führt zur Beschlagnahme und Einziehung entladener oder geladener Waren und der zuwiderhandelnde Kapitän oder Frachtführer verwirkt [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Abgaben und Akzisen] auf diese Waren entspricht. § 2 - Bei Entladen oder Laden aufgrund des zu diesem Zweck erhaltenen Dokuments, jedoch ohne dass aus Vermerken der mit der Beschau beauftragten Bediensteten auf diesem Dokument hervorgeht, dass der Vorgang in ihrer Anwesenheit oder nach ihrer Inkenntnissetzung durchgeführt worden ist, und bei Leichterung oder Ausschiffung mit Dokument, die jedoch auf andere als die durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebene Weise erfolgt, verwirkt der Kapitän oder Frachtführer eine Geldbusse nach § 1; die Waren werden anschliessend genauestens überprüft und können zu diesem Zweck während der dafür erforderlichen Zeit verlegt und einbehalten werden. § 3 - Träger oder Beförderer verwirken eine Geldbusse von [25 EUR] für jedes Fass beziehungsweise Paket, für jeden Ballen beziehungsweise Korb Waren und für jedes Viehstück, die sie aufgrund eines Dokuments befördern, das nicht zuvor von den Bediensteten als Nachweis für die vorgenommene Überprüfung unterzeichnet worden ist. [Art. 235 § 1 abgeändert durch Art. 30 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 236 - § 1 - Waren, die aufgrund von zu diesem Zweck erhaltenen Dokumenten, Zolleinfuhrscheinen oder anderen Dokumenten zur Beschau oder Überprüfung vorgeführt werden und für die bei ihrem Vergleich mit dem Inhalt der Dokumente festgestellt wird, dass sie unter einer falschen Bezeichnung - das heisst unter Angabe einer Art für eine andere - angemeldet worden sind, werden beschlagnahmt und eingezogen. § 2 - Bei Ausfuhr von Akzisenprodukten verwirkt der Anmelder darüber hinaus [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen des Betrags] entspricht, für den er versucht hat, betrügerisch Entlastung zu erlangen. [Art. 236 § 2 abgeändert durch Art. 31 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 237 - Desgleichen werden Warenposten beschlagnahmt und eingezogen, für die bei dem in Artikel 236 erwähnten Vergleich festgestellt wird, dass sie wohl unter ihrer wahren oder eigenen Bezeichnung, aber nur teilweise angemeldet worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-238\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 238</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Einziehung beschränkt sich auf den nicht angemeldeten Teil der erwähnten Waren, wenn dieser Teil ein Zwölftel sämtlicher auf dem Dokument angegebener Waren einer Art nicht übersteigt; diese Einziehung kann aber durch eine Geldbusse ersetzt werden, die dem Doppelten der Abgaben auf den nicht angemeldeten Teil entspricht, die für Transitwaren nach den auf dieselben Waren bei Eingang festgelegten Abgaben zu berechnen sind, vorausgesetzt, der Anmelder oder eine Person in seinem Auftrag reicht binnen vierzehn Tagen nach der Beschlagnahme einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag beim Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung ein, in dessen Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, und vorbehaltlich der Verpflichtung zur Entrichtung der zu wenig entrichteten Abgaben, je nachdem, ob die Waren zur Einfuhr, zur Ausfuhr beziehungsweise zum Versandverfahren angemeldet worden sind, wie auch der Verpflichtung zur Entrichtung der entstandenen Kosten; übersteigt der nicht angemeldete Teil jedoch ein Zwölftel sämtlicher Waren, kann die Einziehung nur durch eine Geldbusse ersetzt werden, die dem Zehnfachen der für den gesamten nicht angemeldeten Teil geschuldeten Abgaben entspricht; im Übrigen wird wie weiter oben erwähnt vorgegangen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-239\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 239</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[ § 1 - Wird bei eingehender Überprüfung von Akzisenprodukten, die unter der Akzisenregelung zu einem zulässigen Bestimmungsort befördert werden, eine Fehlmenge im Vergleich zur Akzisenanmeldung oder zum ausgestellten Akzisendokument festgestellt, verwirkt der Anmelder oder Inhaber des ausgestellten Dokuments aus diesem Grund [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Akzisen] entspricht, die auf die Fehlmenge geschuldet werden. § 2 - Die in § 1 vorgesehene Geldbusse entspricht [dem Ein- bis Zweifachen der Akzisen], die auf die festgestellte Fehlmenge geschuldet werden, wenn diese ein Zwölftel der angemeldeten oder auf dem Dokument angegebenen Menge nicht übersteigt. § 3 - Unbeschadet der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Geldbussen müssen auf die festgestellte Fehlmenge Akzisen entrichtet werden.] [Art. 239 ersetzt durch Art. 100 des G. vom 22 Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 32 Nr. 1 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 32 Nr. 2 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 240 - Werden Waren ohne die in Artikel 152 erwähnte Erlaubnis auf auslaufende Schiffe geladen, um im Inland entladen zu werden, oder werden sie auf einlaufende Schiffe nach Passieren der ersten Stelle oder auf noch zu entladende Leichter geladen, werden auf diese Weise geladene oder an Bord genommene Waren beschlagnahmt und eingezogen und der Kapitän verwirkt eine Geldbusse von [100 EUR] bei Schüttgut und von [25 EUR] für jedes Fass, Paket beziehungsweise Packstück, für jeden Ballen beziehungsweise Korb bei Waren in Fässern oder Verpackungen. [Art. 240 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 241 - § 1 - Bei jeglicher Einfuhr müssen dafür erforderliche Dokumente die Waren bis zu ihrer Ankunft und Überprüfung am endgültigen Entladeort oder am Lager ständig begleiten; sie müssen sie ebenfalls bei Ausfuhr und Versandverfahren begleiten, um unterwegs auf Ersuchen der Bediensteten unverzüglich zur Überprüfung vorgelegt zu werden. § 2 - Wird bei Beschlagnahme wegen Mangel eines Dokuments und folglich aufgrund von Artikel 224 vor dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich sie erfolgt ist, binnen vierzehn Tagen nach der Beschlagnahme jedoch nachgewiesen, dass die Waren gemäss Dokumenten oder für diese Anmeldung erhaltenen Dokumenten vor der Beschlagnahme tatsächlich angemeldet worden sind, wird die Beschlagnahme für den Betrag der Kosten aufgehoben und der Kapitän, Frachtführer, Führer eines Leichters oder Beförderer verwirkt nur eine Geldbusse von [25 EUR] für jedes fehlende Dokument. § 3 - Kann dieser Nachweis insbesondere für einige Artikel oder für einige Fässer, Pakete, Ballen, Körbe oder Packstücke einer Ladung nicht erbracht werden, verwirkt der Kapitän, Frachtführer, Führer eines Leichters oder Beförderer [eine Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der Abgaben und Akzisen] auf die nicht angemeldeten Waren entspricht, und dieser Teil der Ladung wird beschlagnahmt und eingezogen; die Artikel 233 und 234 bleiben insbesondere bei erfolgter allgemeiner Erklärung bei Eingang auf dem Seeweg anwendbar. [Art. 241 § 2 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 3 abgeändert durch Art. 33 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 242 - § 1 - Eine inländische Beförderung ohne Freiverkehrsschein in den Fällen, in denen dieses Dokument aufgrund von Artikel 170 erforderlich ist, gilt als Schmuggelausfuhr oder -einfuhr und wird als solche geahndet. § 2 - Wird vor dem Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, binnen vierzehn Tagen nach der Beschlagnahme jedoch nachgewiesen, dass die Waren im Königreich rechtmässigen Bestand haben und dass diese Beförderung keinen versuchten Betrug darstellt, kann für die beschlagnahmten Gegenstände Aufhebung gewährt werden und die Verfolgung des Verstosses kann eingestellt werden gegen Entrichtung der Kosten und [einer Geldbusse, die dem Ein- bis Zweifachen der Abgaben] entspricht, die auf diese Waren geschuldet worden wären, wenn sie zur Ausfuhr angemeldet worden wären; für Waren, die zur Ausfuhr verboten sind, sind die Abgaben auf zwanzig Prozent des Wertes der Waren zu veranschlagen; in Bezug auf die Festlegung dieses Wertes und des Wertes der nach Wert besteuerten Waren wird für die Eintreibung der Geldbusse auf die eigentliche Anmeldung der Interessehabenden in Bezug auf diese Waren Bezug genommen, vorbehaltlich des Rechts der Bediensteten, den angemeldeten Wert gemäss Kapitel 23 anzufechten. [Art. 242 § 2 abgeändert durch Art. 34 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 243 - Werden Waren, die auf dem Landweg eingeführt oder ausgeführt oder im Inland befördert werden und von Dokumenten begleitet sind, ausserhalb der bestimmten Strassen oder der auf den Dokumenten angegebenen Wege gefunden, verwirkt der Frachtführer oder Beförderer aus diesem Grund eine Geldbusse von [50 EUR]. [Art. 243 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 244 - [Kapitäne, Beförderer und Anmelder, die es bei Ausgang versäumen, bei der letzten Stelle die Dokumente für die beförderten Waren vorzulegen und abzugeben, damit sie überprüft und eingezogen werden, verwirken eine Geldbusse von [50 EUR] für jedes nicht vorgelegte Dokument.] [Art. 244 ersetzt durch Art. 101 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 245 - Ist eine Beschlagnahme nur wegen Nichtvorhandensein von oder Unterschied in den Zeichen, Nummern oder Ziffern vorgenommen worden, wird darüber hinaus festgestellt, dass die beschlagnahmten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und wird kein Betrug entdeckt, werden sie gegen Entrichtung der Kosten freigegeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-246\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 246</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Entdeckung von Verstössen, die mit Fahrzeugen von Unternehmen für gewerblichen Personen- und Güterverkehr oder von Bediensteten der Postregie begangen worden sind und die zu einer Einziehung der Beförderungsmittel, einer Geldbusse oder einer anderen Strafe gegen die Zuwiderhandelnden führen, können die Waren gegebenenfalls unmittelbar beschlagnahmt werden; hinsichtlich anderer verwirkter Einziehungen und Verurteilungen kann das Gesetz den Beförderern oder Bediensteten gegenüber jedoch für die vorerwähnten Fahrzeuge erst bei der nächstgelegenen Haltestelle im Staatsgebiet des Königreichs oder am Bestimmungsort und für die Bediensteten der Postregie erst am Ende der Fahrt angewandt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-247\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 247</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Verstoss wie in den Artikeln 220 und 224 erwähnt, auf den Artikel 228 nicht anwendbar ist, können Schmuggler, wenn sie keinen den Bediensteten bekannten Wohnsitz im Königreich haben, von den Bediensteten festgenommen werden, um unverzüglich dem Richter überantwortet zu werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-248\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 248</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Ausdehnung von Artikel 247 dürfen Schmuggler immer vorläufig festgenommen werden, wenn der Verstoss zur Anwendung einer Gefängnisstrafe führt. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls im Bereich der Akzisen und damit gleichgesetzten Steuern anwendbar, wenn der Verstoss mit einer Hauptgefängnisstrafe geahndet wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-249\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 249</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ausländische oder unbekannte Kapitäne, Frachtführer und andere Personen, denen ein Verstoss zur Last gelegt wird, der mit einer Geldbusse geahndet wird, dürfen im Zollgrenzbezirk ebenfalls wie in Artikel 247 bestimmt festgenommen und dem Richter überantwortet werden, wenn diese Massnahme aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, und zwar bis der Betrag der Geldbusse in den Händen des Einnehmers hinterlegt worden ist oder seine Eintreibung auf andere Weise gewährleistet worden ist und der Ausländer Wohnsitz im Königreich gewählt hat. § 2 - Personen, die zu einer Geldbusse verurteilt worden sind und nicht zu ihrer Entrichtung imstande sind, werden mit einer Gefängnisstrafe bestraft, deren Dauer gemäss Artikel 40 des Strafgesetzbuches festgelegt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-250\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 250</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung können Personen, die sie gemäss den Artikeln 247 bis 249 festnehmen, dem Richter am Polizeigericht des Kantons, in dem die Festnahme vorgenommen worden ist, vorführen oder Gendarmerieoffizieren überstellen, wenn sie vor Ort anwesend sind; in diesem Fall muss der Richter am Polizeigericht oder müssen die Gendarmerieoffiziere die festgenommenen Personen so früh wie möglich dem Prokurator des Königs vorführen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-251\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 251</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bedienstete der Zoll- und Akzisenverwaltung müssen dem Richter am Polizeigericht oder dem Prokurator des Königs bei der Festnahme oder zumindest so früh wie möglich binnen drei Tagen eine Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Verstosses übermitteln</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-252\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 252</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist binnen vierzehn Tagen nach Aufnahme der festgenommenen Person im Gefängnis und diesbezüglicher Inkenntnissetzung des Regionaldirektors der Zoll- und Akzisenverwaltung von der Zoll- und Akzisenverwaltung oder in ihrem Namen vor dem Korrektionalgericht keine Klage eingereicht worden, muss der Prokurator des Königs die festgenommene Person unverzüglich vorläufig freilassen und den Regionaldirektor sofort über diese Freilassung benachrichtigen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-253\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 253</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Schiffe, Wasserfahrzeuge, Boote oder Fahrzeuge, Pferde und andere Lasttiere, die nicht eingezogen werden können, mit denen jedoch ein Verstoss begangen worden ist, wird erklärt, dass sie für die Geldbusse, die Kapitäne, Binnenschiffer, Frachtführer oder Beförderer verwirken, einer besonderen Verpflichtung und Vollstreckung unterliegen; zum Bergübergang dienende aussergewöhnliche Gespanne sind jedoch ausgenommen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-254\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 254</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einrichtung oder Organisation und Aus- oder Abbau von Fabriken oder Handelsgeschäften ohne vorherige Information oder Erlaubnis in Fällen, in denen diese Einrichtung beziehungsweise dieser Aus- oder Abbau gemäss den Gesetzen einer Information oder Sondererlaubnis unterliegt, werden mit einer Geldbusse von [400 EUR] zu Lasten des zuwiderhandelnden Herstellers oder Kaufmanns belegt; darüber hinaus müssen im ersten Fall auf diese Weise eingerichtete oder organisierte Fabriken oder Handelsgeschäfte abgebrochen werden und in den beiden anderen Fällen muss alles in den vorherigen Zustand zurückversetzt werden. [Art. 254 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30 August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 255 - Hersteller, Kaufleute oder andere Personen, die Kessel, Grossbehälter, Behälter, Geräte oder Werkzeuge besitzen, an denen Verwaltungsbedienstete gemäss den Gesetzen Verschlüsse angebracht haben, müssen insbesondere dafür sorgen, dass die Verschlüsse weder gebrochen oder verletzt noch entfernt werden; bei Bruch oder Verletzung der Verschlüsse verwirken sie eine Geldbusse, die derjenigen entspricht, die durch das Gesetz im Falle betrügerischer Verwendung des Werkzeugs festgelegt ist, an dem die Verschlüsse angebracht waren, ausser wenn das verschlossene Werkzeug aufgrund seiner Art oder Bestimmung nicht zur Hinterziehung der Akzisen der Staatskasse gedient hat oder hat dienen können; in diesem Fall wird nur eine Geldbusse von [25 EUR] angewandt. [Art. 255 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 256 - Mit [einer Geldbusse, die dem Fünf- bis Zehnfachen der hinterzogenen Akzisen] entspricht, ohne dass sie unter [250 EUR] liegen darf, werden geahndet: 1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der besonderen Verwendung, die ihnen gemäss der bei der endgültigen Einfuhr bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, 2.Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. [Art. 256 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art.35 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 257 - § 1 - Wird ein Dokument in Bezug auf Versand, zeitweilige oder vorläufige Abgabenbefreiung, Versand auf Lager oder [Verwahrungslager], Ausfuhr mit Akzisenentlastung oder jedes andere Zoll- oder Akzisendokument, dessen Erledigung oder Vorlage bei der ausstellenden Stelle vorgeschrieben ist, bei dieser Stelle nicht innerhalb der bestimmten Frist vorgelegt oder erledigt oder wird es dort vorgelegt, ohne mit der erforderlichen Erledigungsbescheinigung oder einem gleichwertigen Vermerk versehen zu sein, verwirkt der Inhaber oder Übernehmer des Dokuments eine Geldbusse von [[125] bis zu [375 EUR]] unbeschadet der Entrichtung der Abgaben beziehungsweise Akzisen, die für die auf dem Dokument angegebenen Waren gelten, und ebenfalls - für ausländische Waren, die bei Eingang einer Verbots-, Beschränkungs- oder Kontrollmassnahme unterliegen - [der Entrichtung eines Betrags, der zwischen dem halben und dem gesamten Wert der Waren liegt]. § 2 - In denselben Fällen geht die Geldbusse von [[125] bis zu [375 EUR]] bei Warenversand unter Begleitung von Eisenbahnbediensteten vorbehaltlich des Regresses gegen wen rechtens zu Lasten der Eisenbahnverwaltungen oder -gesellschaften. § 3 - Wer ohne vorherige Erlaubnis der Zoll- und Akzisenverwaltung Waren, die auf den in § 1 erwähnten Zolldokumenten angegeben sind, einer anderen als der darauf ausdrücklich angegebenen Bestimmung zuführt, wird mit den Strafen bestraft, die durch Artikel 157, durch die Artikel 220 bis 225, 227 und 277 beziehungsweise durch Artikel 231 vorgesehen sind. [Art. 257 § 1 abgeändert durch Art. 43 Nr. 1 und 2 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993), Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001), und durch Art. 36 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009); § 2 abgeändert durch Art. 43 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 258 - [...] [Art. 258 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 26. August 1981 (B.S. vom 15. September 1981)] Art. 259 - Mit einer Geldbusse von [250] bis zu [625 EUR], ohne dass sie unter dem Zehnfachen eventuell hinterzogener Abgaben und Steuern liegen darf, wird bestraft: 1. wer falsche, irreführende oder unrichtige Dokumente mit der Absicht vorlegt oder vorlegen lässt, den Zoll zu täuschen, 2.wer falsche, irreführende oder unrichtige Bescheinigungen, Rechnungen oder Dokumente ausstellt, die den Zoll täuschen sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Wiederholungsfall wird der Zuwiderhandelnde darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht bis dreissig Tagen bestraft, ohne dass Artikel 228 Anwendung finden darf. [Art. 259 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.260 - Unbeschadet der Anwendung der durch das Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbusse von [250] bis zu [625 EUR] bestraft, wer falsche oder unrichtige Rechnungen, Bescheinigungen oder andere Dokumente mit dem Ziel erstellt, erstellen lässt, besorgt oder verwendet, ausländische Zollbehörden zu täuschen oder im Ausland eine Präferenzregelung für Zölle, Akzisen, Abgaben oder Erstattungen unrechtmässig zu erhalten. [Art. 260 abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 261 - Mit einer Geldbusse von [125] bis zu [1.250 EUR] werden Verstösse - sofern sie nicht einer anderen Sanktion im Bereich Zoll und Akzisen unterliegen - geahndet, die begangen werden: - [gegen allgemeine Verordnungen und Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,] - gegen Erlasse in Anwendung von Artikel 11 § 1, - im Allgemeinen gegen Gesetze und Erlasse im Bereich Zoll und Akzisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Waren, für die diese Verstösse begangen worden sind, werden beschlagnahmt und eingezogen. [Art. 261 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001);Abs. 1 erster Gedankenstrich ersetzt durch Art. 102 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] [Art. 261-2 - Durch die Gesetze im Bereich Zoll und Akzisen vorgesehene Strafen sind nicht anwendbar auf: 1. Zollagenten, die sich in dem in Artikel 135 bestimmten Fall befinden, 2.auf Personen, die dem Minister der Finanzen oder seinem Beauftragten einen Betrug oder eine Unregelmässigkeit spontan melden und die zusätzlich geschuldeten [Abgaben] und Akzisen entrichten.] [Art. 261-2 eingefügt durch Art. 103 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 44 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art. 262 - Steuerrechtliche Geldbussen im Bereich Zoll und Akzisen, die durch Gesetze von vor dem 1. April 1926 festgelegt und nach diesem Datum nicht angepasst worden sind, werden um 190 Zuschlagzehntel erhöht. Diese Erhöhung ist nicht anwendbar auf Geldbussen, die im Verhältnis zu den hinterzogenen Abgaben beziehungsweise Akzisen stehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-263\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 263</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Geldbussen, Einziehung und Schliessung von Fabriken, Betrieben oder Werkstätten können über alle Verstösse gegen das vorliegende Gesetz und die Sondergesetze über die Erhebung der Akzisen von der Verwaltung oder mit ihrer Zulassung jederzeit Vergleiche geschlossen werden, sofern mildernde Umstände vorliegen und vernünftigerweise angenommen werden kann, dass der Verstoss eher auf Fahrlässigkeit oder einen Irrtum als auf vorbedachte betrügerische Absicht zurückzuführen ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-264\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 264</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vergleiche sind verboten, wenn davon auszugehen ist, dass Verstösse ausreichend vor Gericht bewiesen werden können, und wenn vorbedachte betrügerische Absicht offensichtlich ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-265\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 265</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Natürliche oder juristische Personen haften zivilrechtlich und gesamtschuldnerisch für Geldbussen und Kosten, die auf Verurteilungen zurückzuführen sind, die aufgrund der Gesetze im Bereich Zoll und Akzisen gegen ihre Beauftragten oder Verwalter, Geschäftsführer oder Liquidatoren wegen Verstössen, die sie in dieser Eigenschaft begangen haben, ausgesprochen werden.] [Art. 265 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 2005 (B.S. vom 28 Juli 2005)] Art. 266 - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmung in besonderen Gesetzen und unbeschadet der Geldbussen und Einziehungen zugunsten der Staatskasse haften Zuwiderhandelnde und ihre Komplizen und für die Verstösse verantwortliche Personen gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Abgaben und Steuern und eventuell geschuldeter Verzugszinsen, die durch die Hinterziehung der Staatskasse entgangen sind. § 2 - In einer Sache eingetriebene Beträge werden vorrangig auf die Verzugszinsen und die Abgaben und Steuern angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 25 - Protokolle, Feststellung von Verstössen, Beschlagnahmen und Verfolgungen Art. 267 - Werden Straftaten, Betrugshandlungen oder Verstösse gegen das Gesetz anhand von Protokollen festgestellt, werden diese Urkunden unverzüglich oder so früh wie möglich von mindestens zwei dazu befugten Personen ausgefertigt, von denen eine ernannt oder im Besitz einer Legitimation der Zoll- und Akzisenverwaltung sein muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-268\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 268</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Protokoll muss eine kurze und genaue Darlegung der Feststellungen und der Grundlage des Verstosses enthalten unter Angabe von Personen, Eigenschaften, Tag und Ort und unter Einhaltung von Artikel 176 für die darin erwähnten Sonderfälle</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-269\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 269</span><span class=\"lf-art-t\">Protokolle können erstellt und Verstösse festgestellt werden an allen Tagen des Jahres und folglich auch an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-270\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 270</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen fünf Tagen nach Erstellung eines in Artikel 267 erwähnten Protokolls wird das Original von einem hierarchischen Vorgesetzten der protokollierenden Bediensteten ne variatur bescheinigt und eine Abschrift wird den Zuwiderhandelnden ausgehändigt. Verweigern die Zuwiderhandelnden diese Mitteilung oder sind sie unbekannt, erfolgt die Notifizierung an den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstoss festgestellt worden ist, oder an seinen Beauftragten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-271\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 271</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Beschlagnahme anwesende Beschlagnahmte werden aufgefordert, ebenfalls der Erstellung des Protokolls beizuwohnen, es auf Wunsch zu unterzeichnen und unmittelbar eine Abschrift zu erhalten; bei Abwesenheit wird ihnen eine Abschrift des Protokolls per Einschreiben übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-272\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 272</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Protokolle von Bediensteten in Bezug auf ihre Handlungen und die Ausübung ihres Amtes haben vor Gericht Beweiskraft, bis ihre Falschheit bewiesen wird; Unrichtigkeiten in einem Protokoll, die sich nicht auf Fakten, sondern nur auf die Anwendung des Gesetzes beziehen, entkräften es nicht, aber müssen in der Ladungsurkunde berichtigt werden; wird das Protokoll von einem einzigen Bediensteten erstellt, ist es an sich kein Beweis</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-273\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 273</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei Beschlagnahme von Waren befördern die Bediensteten sie zum nächstgelegenen Amt, an dem sie überprüft, ordnungsgemäss inventarisiert, gewogen, abgemessen, vermessen oder gezählt werden in Anwesenheit des Einnehmers und der Interessehabenden, wenn diese nach einer diesbezüglichen Aufforderung, die ihnen gemacht worden ist und im Protokoll vermerkt werden muss, anwesend sind und dem Vorgang beiwohnen wollen. § 2 - Die Verwaltung ist befugt, beschlagnahmte Waren anschliessend zum Hauptort der Direktion befördern zu lassen, in deren Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, und bei Veräusserung diese am Ort vornehmen zu lassen, den sie am vorteilhaftesten erachtet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-274\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 274</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nur Waren, Schiffe, Fahrzeuge und Gespanne, Geräte, Vorrrichtungen oder andere Gegenstände, mit denen ein Verstoss begangen worden ist und deren Beschlagnahme gemäss Artikel 253 zur Anwendung einer Strafe führen muss oder die für die Eintreibung eines Rechts verwendet werden, werden einbehalten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-275\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 275</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Auf Verlangen des Beschlagnahmten wird die Beschlagnahme von Waren, Schiffen, Fahrzeugen und Gespannen gegen Leistung einer ausreichenden Sicherheit, die dem zwischen dem Einnehmer und den Interessehabenden vereinbarten Wert der beschlagnahmten Güter oder dem Betrag der verwirkten Geldbusse entspricht, aufgehoben. § 2 - Erfolgt die Beschlagnahme jedoch aufgrund eines Einfuhrverbots, darf für Waren, die zur Einfuhr verboten sind, keine Aufhebung gewährt werden. § 3 - Die Aufhebung kann ebenfalls verweigert werden, wenn die Beschlagnahme wegen fehlerhafter Anmeldung hinsichtlich der Warenart erfolgt ist und die Sache bis zum Beschluss über die Anfechtung nicht anhand von Mustern oder Proben in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäss aufrechterhalten werden kann;</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleiches gilt, wenn die Waren bei Unbekannten beschlagnahmt worden sind, das heisst im Allgemeinen bei Personen, die dafür sorgen, dass sie im Beschlagnahmeprotokoll nicht angegeben werden können. § 4 - Ist keine Aufhebung gegen Sicherheitsleistung gewährt worden, bleiben die Waren unter der Obhut der Verwaltung, bis gemäss Gesetz entweder vorläufig oder endgültig über die Waren verfügt werden kann. § 5 - [Bei Aufhebung gegen Sicherheitsleistung für Waren, die nach Wert besteuert werden, wird der vereinbarte Wert gleichzeitig der Festlegung der verwirkten Geldbusse zugrunde gelegt.] [Art. 275 § 5 ersetzt durch Art. 105 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 276 - § 1 - Beschlagnahmte Waren dürfen nicht veräussert werden, bevor vor Gericht die Einziehung ausgesprochen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedoch veräussert der Einnehmer unmittelbar beschlagnahmte Waren, die durch lange Verwahrung verderben können. § 2 - Pferde und Vieh gleich welcher Art können auf Befehl des Einnehmers des Ortes, an den sie gebracht worden sind, unmittelbar veräussert werden, wenn sie bei Unbekannten beschlagnahmt wurden oder wenn der Beschlagnahmte sich weigert, für Verpflegungs- und Unterhaltskosten eine Sicherheit zu leisten, bis endgültig über die Beschlagnahme befunden worden ist; diese Weigerung muss in einem ordnungsmässig erstellten Protokoll festgestellt werden. § 3 - Der Steuereinnehmer, der eine Veräusserung unter Verstoss gegen die oben erwähnten Bestimmungen vornimmt, haftet persönlich für die Folgen. § 4 - Eine Veräusserung beschlagnahmter Waren muss im Wege einer öffentlichen Versteigerung an den Meistbietenden erfolgen. § 5 - Wird nach Veräusserung von Waren, deren Einziehung noch nicht ausgesprochen war, ihre Beschlagnahme vor Gericht für nichtig erklärt und ist die Veräusserung unter Einhaltung der oben erwähnten Bestimmungen erfolgt, muss der Beschlagnahmte den Erlös aus der Veräusserung als den vollen Wert der Waren zum Zeitpunkt der Veräusserung betrachten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-277\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 277</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Eine Beschlagnahme von Waren zu Lasten Unbekannter ist ohne Urteil gültig, wenn der Eigentümer der Waren sie nicht innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Abschluss des Protokolls per Einschreiben an den Regionaldirektor der Zoll- und Akzisenverwaltung, in dessen Amtsbereich die Beschlagnahme vorgenommen worden ist, zurückgefordert hat. § 2 - Desgleichen sind ordnungsgemäss zu Lasten Unbekannter vorgenommene Beschlagnahmen ohne Urteil gültig, sofern der Wert der Ware [250 EUR] nicht übersteigt und die Verwaltung nicht die Verhängung einer Gefängnisstrafe oder Geldbusse gegen den Eigentümer fordert. [Art. 277 § 2 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989) und Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art. 278 - Schadenersatz aufgrund rechtswidriger Beschlagnahmen, auf den der Eigentümer der Waren oder Interesse habende Personen Anspruch erheben könnten, wird von den Richtern in keinem Fall zu einem höheren Betrag als einem Prozent des Wertes der beschlagnahmten Waren pro Monat ab dem Tag der Beschlagnahme bis zum Tag der Aufhebung zuerkannt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-279\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 279</span><span class=\"lf-art-t\">Verfolgung und Untersuchung aller Sachen im Bereich Zoll und Akzisen erfolgen gemäss den Artikeln 280 bis 285</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-280\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 280</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Reine Zivilsachen, die nicht mit einer Klage auf Vollstreckung einer Gefängnisstrafe, Geldbusse oder Einziehung einhergehen, werden gemäss den durch das Gerichtsgesetzbuch in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren vorgeschriebenen Regeln entschieden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-281\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 281</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Klagen wegen Verstössen, Betrugshandlungen oder Straftaten, die in den Gesetzen im Bereich Zoll und Akzisen mit Strafen geahndet werden, werden in erster Instanz vor den Korrektionalgerichten und bei Berufung vor dem Appellationshof des Bereichs eingereicht, damit sie dort untersucht werden und darüber befunden wird gemäss dem Strafprozessgesetzbuch. § 2 - Oben erwähnte Klagen, die auf die Anwendung von Geldbussen, auf Einziehungen oder auf die Schliessung von Fabriken oder Betrieben abzielen, werden von der Verwaltung oder in ihrem Namen vor denselben Gerichten eingereicht und verfolgt; in jedem Fall befinden diese Gerichte erst nach Anhörung der Schlussanträge der Staatsanwaltschaft Jedoch darf die Staatsanwaltschaft auf schriftlichen Antrag eines Beamten der Zoll- und Akzisenverwaltung mit dem Dienstgrad eines Direktors oder darüber eine Untersuchung beim Untersuchungsrichter beantragen; die Ausübung der Strafverfolgung bleibt im Übrigen jedoch der Verwaltung vorbehalten. § 3 - In Fällen, in denen ein und derselbe Verstoss gegen die oben erwähnten Gesetze zu zwei verschiedenen Klagen führt, von denen die eine von der Staatsanwaltschaft und die andere von der Verwaltung oder in ihrem Namen eingereicht werden muss, werden beide Klagen gleichzeitig untersucht und sind Gegenstand ein und desselben Urteils; in diesem Fall handelt die Staatsanwaltschaft nicht, bevor die Verwaltung ihrerseits Beschwerde eingelegt oder Klage eingereicht hat. [Art. 281-2 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Artikel 85, jedoch mit Ausnahme von Artikel 68, finden Anwendung auf die in vorliegendem Gesetz und in den Sondergesetzen im Bereich Zoll und Akzisen erwähnten Verstösse.] [Art. 281-2 eingefügt durch Art. 37 des G. vom 21. Dezember 2009 (B.S. vom 31. Dezember 2009)] Art. 282 - Straftaten oder Verbrechen, die im Strafgesetzbuch vorgesehen und durch das Strafgesetzbuch geahndet werden, obwohl sie im Bereich Zoll und Akzisen begangen werden, sind gemäss den bestehenden allgemeinen Gesetzen in Korrektionalsachen Gegenstand einer Verfolgung und eines Urteils wie in Korrektionalsachen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-283\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 283</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Führen die in den Artikeln 281 und 282 erwähnten Verstösse, Betrugshandlungen, Straftaten oder Verbrechen unbeschadet einer Strafverfolgung ebenfalls zur Entrichtung von Abgaben oder Akzisen und folglich zu einer Zivilklage, erkennt der zuständige Kriminal- oder Korrektionalrichter in der Sache in dieser zweifachen Hinsicht und befindet über die eine und die andere Sache</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-284\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 284</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In allen Fällen, in denen nach den geltenden Gesetzen eine Kassationsklage eingereicht werden kann, kann gemäss diesen Bestimmungen dieses Rechtsmittel auch in Sachen im Bereich Zoll und Akzisen angewandt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-285\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 285</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Von den Gerichten und Gerichtshöfen verhängte Geldbussen in Polizei-, Korrektional- oder Kriminalsachen werden erstattet, wenn ihr Erlass nach der Zahlung gewährt wird, sofern Verurteilte binnen zwei Monaten nach den Entscheiden oder Urteilen, wenn sie kontradiktorisch sind, oder nach ihrer Zustellung, wenn sie im Versäumniswege erlassen sind, um Gnade gebeten haben KAPITEL 26 - Sicherheitsleistungen, Kredite und Zahlungen Art. 286 - Sicherheiten, die durch das Gesetz von Einführern oder anderen Steuerschuldnern verlangt werden, werden zur Zufriedenheit des Einnehmers geleistet, der für den Betrag der Sicherheitsleistung haftet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-287\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 287</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheiten können auf viererlei Art geleistet werden: 1. in bar, 2.[in unbeweglichen Gütern, 3. in Form einer Eintragung in das öffentliche Schuldbuch,] 4.in Form einer persönlichen Sicherheitsleistung. [Art. 287 einziger Absatz Nr. 2 und 3 ersetzt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 288 - § 1 - Nur die erste und vierte Art der Sicherheitsleistung kommen in Betracht für Sicherheiten, die für bestimmte Handlungen verlangt werden, wie bei Einfuhr von Waren auf dem Landweg für ihre Beförderung oder Lieferung zum Entladeort oder Lager, bei Beförderung von Waren im Versandverfahren für ihre Wiederausfuhr, bei inländischer Beförderung akzisenfreier Waren für ihre Ankunft am Bestimmungsort oder bei einer ähnlichen Beförderung; diese Sicherheiten bleiben zugleich für den Teil der Waren einforderbar, für den festgestellt wird, dass die gelieferte, wiederausgeführte oder beförderte Menge im Vergleich zu der in den Dokumenten angegebenen Menge einen negativen Unterschied aufweist. § 2 - Die vier Arten der Sicherheitsleistung kommen in Betracht für Sicherheitsleistungen für Ratenkredit, für Revolvingkredit oder für die ständige Ausübung eines Betriebs oder Berufs</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-289\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 289</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den in Artikel 288 § 1 erwähnten Fällen besteht die Sicherheitsleistung in bar in einer Hinterlegung eventuell geschuldeter Gelder beim Amt des Einnehmers, bei dem die Sicherheit geleistet werden muss; der Beschluss zur Annahme einer persönlichen Sicherheitsleistung, wenn Interessehabende diese Art vorziehen, obliegt vollständig und einzig und allein dem Einnehmer</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-290\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 290</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Gesamtsicherheitsleistung wird der Betrag der Sicherheit in bar, wenn Interessehabende diese Art vorziehen, bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse gezahlt, mit Bezug eines durch das Haushaltsgesetz festgelegten Zinses</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-291\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 291</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich der Leistung einer Sicherheit in Form von unbeweglichen Gütern muss beachtet werden: 1. dass die Güter oder Eigentume im Königreich gelegen sind, 2.dass ihr Wert ordnungsgemäss festgestellt wird und ein Zehntel des Betrags der zu leistenden Sicherheit übersteigt, 3. dass die Güter lastenfrei sind, es sei denn, die Verwaltung gewährt in besonderen Fällen eine Ausnahme, 4.dass bebautes Eigentum gegen Brandschaden versichert ist, 5. dass bei einer Wertminderung der Güter die Sicherheit ergänzt wird. Art. 292 - § 1 - Besteht die Sicherheit in Eintragungen in das Hauptbuch des Staates, werden diese auf die von der Direktion des Hauptbuches bestimmte Weise zugewiesen und zum Wert des monatlichen Kursblattes angenommen, das für die Entrichtung der Erbschaftssteuer veröffentlicht wird; natürlich muss dieser Wert jedoch zwanzig Prozent des Betrags der Sicherheit übersteigen und ergänzt werden, sobald dieser Überschuss durch eine Senkung des Preises der Eintragungen unter zehn Prozent des Betrags der Sicherheit zu liegen kommt. § 2 - Wird die Ergänzung nicht binnen acht Tagen nach einer diesbezüglichen Aufforderung geleistet, ist die Verwaltung befugt, die Eintragungen veräussern zu lassen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-293\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 293</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 293 aufgehoben durch Art. 4 Nr. 42 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 294 - Hinsichtlich persönlicher Sicherheitsleistungen, die mehr als [300 EUR] betragen und nicht zu den in Artikel 288 § 1 erwähnten Ausnahmen gehören, wird verlangt: 1. dass die Urkunde notariell ausgefertigt wird, 2.dass der Sicherungsgeber seinen Wohnsitz in der Provinz hat, in der die Sicherheit zu leisten ist, 3. dass er kein Amt bekleidet oder keinen Betrieb ausübt, für das beziehungsweise den er der Staatskasse gegenüber rechenschaftspflichtig ist oder er ein offenes Konto mit der Regierung hat, 4.dass seine Zahlungsfähigkeit durch eine Urkunde der Gemeindeverwaltung nachgewiesen wird, die alle drei Jahre erneuert werden muss und auf Ersuchen des Einnehmers sogar jedes Jahr erneuert werden kann, 5. dass die Sicherheitsleistung nur schriftlich gekündigt werden kann und dass diese Kündigung erst einen Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Urkunde wirksam wird, 6.dass die Sicherheit bei Tod des Sicherungsgebers während einer Dauer von dreissig Tagen ab dem Tag, an dem die Erben des Sicherungsgebers den Einnehmer von seinem Tod in Kenntnis gesetzt haben, weiterläuft. [Art. 294 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 Nr. 15 des K.E. vom 20 Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] Art.295 - Dem Betrag der Sicherheit wird der Betrag der Garantie in voller Höhe und nicht nur ihre Hauptsumme zugrunde gelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-296\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 296</span><span class=\"lf-art-t\">Zugunsten der Verwaltung zu leistende Sicherheiten werden von der Registrierungsgebühr befreit</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-297\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 297</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Uneinigkeit zwischen dem Einnehmer und dem Steuerpflichtigen darüber, ob eine Sicherheit in unbeweglichen Gütern oder in Form von Eintragungen in das Hauptbuch [...] ausreichend ist, oder - bei persönlicher Sicherheitsleistung - bei Uneinigkeit über die Art des Nachweises wird die Sache der Zentralverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt; bei einem Beschluss zugunsten des Zahlungspflichtigen ist die Verantwortung des Einnehmers für die Zukunft gedeckt, sofern die Verfolgung gegen die Steuerpflichtigen und ihre Sicherungsgeber ordnungsgemäss eingeleitet und geführt wird. [Art. 297 abgeändert durch Art. 3 Nr. 5 des G. vom 6. Juli 1978 (B.S. vom 12. August 1978)] Art. 298 - § 1 - Sind Quittungen oder Dokumente, die gegen Sicherheitsleistung ausgestellt worden sind, oder Auszüge der in Artikel 69 erwähnten Dokumente nicht binnen sechs Wochen nach Ablauf der darin für ihre Verwendung festgelegten Frist an die ausstellende Stelle zurückversandt worden, versehen mit der Erledigungsbescheinigung, in der festgestellt wird, dass ihrem Inhalt gerecht geworden ist, treibt der Einnehmer die Abgaben und Akzisen ein. § 2 - In Fällen, in denen die Sondergesetze eine kürzere Frist für den Rückversand dieser Dokumente festlegen, wird diese sechswöchige Frist nicht berücksichtigt und die Eintreibung erfolgt früher</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-299\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 299</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[...] [Art. 299 aufgehoben durch Art. 106 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 29. Dezember 1989)] Art. 300 - Der Minister der Finanzen kann unter Bedingungen, die von ihm zu bestimmen sind, Fristen für die Entrichtung der Akzisen einräumen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-301\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 301</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Privatkredite, die Steuerpflichtigen ohne Zulassung gewährt werden, oder Zahlungen, die ausserhalb der Ämter oder an nicht dazu befugte Bedienstete geleistet werden, werden nicht berücksichtigt, und ebenso wenig angebliche Annullierungen oder Verluste von Zahlungsnachweisen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-302\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 302</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Einnehmer des Amtes, bei dem die Sicherheit geleistet worden ist, eröffnet mit der Person, der Akzisenkredit eingeräumt wird, ein Eingangs- und Ausgangskonto entweder für jeden Warenposten oder im Allgemeinen für alle Gegenstände, die während eines ganzen Jahres für seine Rechnung ein- und ausgehen, dies nachdem der Betreffende sich schriftlich zur Entrichtung der Akzisen für die Waren, die auf seinem Konto erfasst werden, verpflichtet hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-303\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 303</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wollen Personen, denen Ratenkredit eingeräumt worden ist, Waren, für die sie mit Akzisen belastet werden, anderen Personen, die zum Kredit für dieselben Waren zugelassen sind, liefern und wollen sie gleichzeitig sämtliche oder einen Teil der Raten übertragen, kann ihrem Antrag stattgegeben werden, vorausgesetzt, sie halten die diesbezüglichen Bestimmungen der Sondergesetze ein. § 2 - Der neue Erwerber gibt seine Übertragungserklärung am Ort ab, an dem die Übernahme erfolgen muss. Nachdem er die verlangte Sicherheit geleistet hat und sich zur Erfüllung der Verpflichtungen des vorherigen Schuldners verpflichtet hat, wird ihm eine diesbezügliche Urkunde ausgestellt, die vom Verkäufer oder Zedenten unterschrieben und dem Einnehmer des Amtes, bei dem Akzisenentlastung erfolgt, vorgelegt werden muss. § 3 - Nachdem der Direktor das Duplikat dieser Urkunde dem Einnehmer des Amtes, bei dem die Entlastung erfolgen muss, übermittelt hat, erlangt der vorherige Eigentümer Akzisenentlastung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-304\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 304</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Übertragung der in Artikel 303 erwähnten Ratenkredite darf so oft erfolgen, wie Schuldner es wünschen, es sei denn, für bestimmte Waren bestehen in den Sondergesetzen andere Bestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-305\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 305</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Waren, die verloren gegangen, gestrandet, verbrannt, entartet worden sind oder auf andere Weise fehlen und auf die geschuldete Akzisen noch nicht entrichtet worden sind, muss ihre Entrichtung erfolgen, es sei denn, das Gesetz schreibt etwas anderes vor oder in ganz besonderen Fällen ist eine diesbezügliche Abweichung gewährt worden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-306\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 306</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Für Waren, die unter zoll- oder akzisenamtlicher Überwachung gelagert sind oder befördert werden und aus in ihrer Natur liegenden Gründen, durch Zufall oder infolge höherer Gewalt oder durch Beschluss der zuständigen Behörden vernichtet oder zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind, gewährt der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter eine Befreiung von der Entrichtung der Akzisen.] [Art. 306 ersetzt durch Art. 46 des G. vom 27. Dezember 1993 (B.S. vom 30. Dezember 1993)] Art.307 - Personen, die für Akzisen ein offenes Konto mit der Verwaltung haben und ihren Wohnsitz im Königreich verlassen wollen, müssen zuvor alle nicht beglichenen Kredite festsetzen und begleichen; ansonsten können ihre Güter beschlagnahmt werden, bis sie ihren Verpflichtungen nachgekommen sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-308\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 308</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Personen, die ohne das Königreich zu verlassen den Wohnsitz wechseln oder den Betrieb, für den sie entweder für den Ratenkredit oder für den Revolvingkredit ein offenes Konto mit der Verwaltung haben, verlegen, müssen ihr Konto mit dem Einnehmer des Ortes, den sie verlassen und an dem sie dieses offene Konto haben, begleichen. Vorerwähntes Konto kann jedoch beim Einnahmeamt des Ortes, an dem sie sich niederlassen oder an den sie ihren Betrieb verlegen, übertragen werden, vorausgesetzt, sie halten die Vorschriften der Sondergesetze in Bezug auf Verkauf mit Übertragung der Akzisen oder des Revolvingkredits ein. § 2 - Versäumen sie es, ihr Konto auf diese Weise zu begleichen, sind sie verpflichtet, am Ort ihres neuen Wohnsitzes oder am Ort, an den sie ihren Betrieb verlegt haben, alle Kreditraten, die auf ihrem Konto erfasst und noch nicht beglichen sind, auf einmal zu zahlen und Akzisen für alle Waren, für die sie einen Revolvingkredit hatten, zu entrichten</p></div>", "next": 238692}