{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Betreiber übermitteln Teilnehmern kostenlos eine Grundrechnung mit Einzelgebührennachweis, deren Einzelheiten der Minister nach Stellungnahme des Instituts festlegt. § 2 - Bei Beanstandung der Grundrechnung können Teilnehmer auf Ersuchen kostenlos eine Rechnung mit Einzelgebührennachweis erhalten. § 3 - Kostenlose Anrufe, Anrufe bei Notrufnummern und Anrufe bei bestimmten Rufnummern, die der König nach Stellungnahme des Instituts festlegt, werden in der Rechnung nicht aufgeführt. § 4 - Mindestens einmal pro Jahr geben Betreiber auf der Rechnung ihrer Teilnehmer den Tarifplan an, der für das Verbrauchsprofil des betreffenden Teilnehmers am vorteilhaftesten ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Betreiber veröffentlichen für Verbraucher vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über den Zugang zu ihren Netzen und zu ihren Diensten und die Nutzung dieser Netze und Dienste. Das Institut bestimmt den genauen Inhalt der zu veröffentlichenden Informationen und die Modalitäten ihrer Veröffentlichung Betreiber teilen dem Institut die Informationen und etwaige Änderungen dieser Informationen spätestens einen Monat vor ihrer Veröffentlichung mit. § 2 - Das Institut fördert die Bereitstellung von Informationen, um Verbraucher in die Lage zu versetzen, eine unabhängige Bewertung der Kosten alternativer Anwendungen vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zudem stellt das Institut gemäss den nach Stellungnahme des Instituts durch Ministeriellen Erlass festgelegten Modalitäten auf seiner Website aktuelle Informationen zur Verfügung, die dem Verbraucher erlauben, das für sein Profil vorteilhafteste Angebot herauszufiltern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Erzeugnisse und Dienste bilden ein Ganzes im Sinne von Artikel 55 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, sodass es erlaubt ist, sie gekoppelt zu einem vorteilhaften Globalpreis anzubieten: Telefon-, Internet- und Fernsehdienste und/oder interaktive Zwischenerzeugnisse, die anhand einer integrierten Technologie von Verkäufern, die im Bereich der Telekommunikationstechnologien, der Information und der Medien tätig sind, angeboten werden. Diese Dienste und/oder interaktiven Zwischenerzeugnisse können gekoppelt angeboten werden, sofern folgende Bedingungen zusammen erfüllt sind: 1. Während der Laufzeit des Angebots muss jedes Erzeugnis und jeder Dienst in derselben Niederlassung zum üblichen Preis getrennt erworben werden können.2 Verbraucher müssen deutlich über den Verkaufspreis jedes Erzeugnisses beziehungsweise Dienstes und über den Preisvorteil informiert werden.3. Kopplungsgeschäfte müssen Verbrauchern einen Preisvorteil im Verhältnis zu einzeln angebotenen Erzeugnissen oder Diensten bieten. Dabei muss der Vorteil im Augenblick des Kaufs bestimmt oder bestimmbar sein. 4. Auf Ankündigungen in Bezug auf Kopplungsgeschäfte und Berechtigungsscheine, mit denen ein daraus hervorgehender Vorteil erworben werden kann, müssen etwaiges Ende der Gültigkeitsdauer, Bedingungen und alle anderen Modalitäten des Angebots angegeben werden.5. Bei Kopplungsgeschäften mit Erzeugnissen und/oder Diensten darf der Verbraucher unter Einhaltung etwaiger spezifischer Gesetzesbestimmungen und bei rechtzeitiger Kündigung nur für höchstens ein Jahr vertraglich gebunden sein.Bei Kündigung durch den Verbraucher ist die Auferlegung einer rückwirkenden Sanktion ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorteil bleibt dem Verbraucher bis zur Kündigung erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Qualität und Sicherheit von Netzen und Diensten Art. 113 - In Ausführung von Artikel 8 Nr. 6 koordiniert das Institut die Initiativen in Bezug auf Qualität und Sicherheit elektronischer Kommunikationsdienste. Es ist beauftragt, Sicherheitsprobleme zu erkennen, zu beobachten und zu analysieren und Nutzer diesbezüglich auf dem Laufenden zu halten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, müssen auf ihrer Website vergleichbare, angemessene und aktuelle Endnutzerinformationen über Qualität und gesicherten Zugang zu ihren Diensten veröffentlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung ebenfalls dem Institut auf dessen Aufforderung vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut kann unter anderem die Parameter für die Dienstqualität und Inhalt, Form und Art der Veröffentlichung der Informationen bestimmen, um sicherzustellen, dass Endnutzer Zugang zu umfassenden, vergleichbaren und benutzerfreudlichen Informationen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut stellt auf seiner Website aktualisierte und vergleichbare Informationen über den gesicherten Zugang zu Diensten der verschiedenen Anbieter von Internetdiensten, über die Netzsicherheit und über Dienste und Software, die Endnutzern erlauben, den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten aller Art zu vermeiden, zur Verfügung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anbieter eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes ergreifen geeignete technische und organisatorische Massnahmen, um die Sicherheit ihrer Dienste zu gewährleisten; die Netzsicherheit ist hierbei erforderlichenfalls zusammen mit dem Anbieter des öffentlichen Kommunikationsnetzes zu gewährleisten. Diese Massnahmen gewährleisten unter Berücksichtigung des Standes der Technik und der Kosten ihrer Durchführung ein Sicherheitsniveau, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist Anbieter von Software für elektronische Kommunikation ergreifen ebenfalls solche Massnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Besteht ein besonderes Risiko der Verletzung der Netzsicherheit eines Betreibers, unterrichtet dieser die Teilnehmer und das Institut über dieses Risiko.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber bieten ihren Teilnehmern unter Berücksichtigung des Standes der Technik kostenlos angemessene Sicherheitsdienste an, die Endnutzern erlauben, den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten aller Art zu vermeiden. Auch Anbieter von Software für elektronische Kommunikation sind ihren Kunden gegenüber dazu verpflichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt ein Betreiber eine Verletzung der Integrität seines Netzes fest, ergreift er alle erforderlichen Massnahmen, um die betreffenden Behörden, Betreiber und Teilnehmer binnen kürzester Frist davon in Kenntnis zu setzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Behebung von Störungen gewähren Betreiber folgenden Personen Vorrang: 1. Hilfsdienste und vorrangige Dienste, die vom König nach Stellungnahme des Instituts bestimmt werden, 2.Krankenhäuser, Ärzte, Apotheker und Tierärzte, die einen Bereitschaftsdienst verrichten, 3. Invalide, Kranke, die besondere Pflege benötigen, und Behinderte gemäss den vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegten Modalitäten. Unter Wiederherstellung versteht man die Wiederherstellung der Leitung oder das Einrichten eines Ersatzdienstes</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber stellen Endnutzern einen telefonischen Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist unter einer geografisch gebundenen Nummer oder, sofern die Gesprächskosten pro Minute die einer geografisch gebundenen Nummer nicht überschreiten, unter einer geografisch nicht gebundenen Nummer erreichbar Der in Absatz 1 erwähnte telefonische Unterstützungsdienst registriert Anfragen von Endnutzern in Bezug auf die Behebung von Störungen und auf Schwierigkeiten bei der Herstellung einer Verbindung. Er übermittelt diese Anträge binnen kürzester Frist den zuständigen Diensten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Zahlungserleichterungen Art. 117 - Der Minister kann nach Stellungnahme des Instituts Anbieter von als Universaldienst erbrachten Diensten benennen, die Endnutzern den Zugang zum öffentlichen Telefonnetz und die Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste auf Vorauszahlungsbasis ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt nach Stellungnahme des Instituts die Funktionsweise dieses Vorauszahlungssystems fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann nach Stellungnahme des Instituts Anbieter von als Universaldienst erbrachten Diensten benennen, die Teilnehmern einen Anschluss an das öffentliche Telefonnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen gewähren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) legt der Minister nach Stellungnahme des Instituts die Massnahmen fest, die Betreiber bei Zahlungsverzug ergreifen können Die Auflistung dieser Massnahmen ist Teil des in Artikel 110 [sic, zu lesen ist: Artikel 108 ] erwähnten Vertrags. § 2 - Hiermit soll gewährleistet werden, dass Teilnehmer rechtzeitig auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Abtrennung vom Netz aufgrund dieses Zahlungsverzugs hingewiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser in Fällen von Betrug oder wiederholter nicht erfolgter Zahlung wird damit ausserdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, sofern keine Beanstandung vorliegt und dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Massnahmen sehen vor, dass der betreffende Betreiber vor der endgültigen Dienstunterbrechung kostenlos einen eingeschränkten Dienst bereitstellt, bei dem Teilnehmer mit Ausnahme von Gesprächen zu Lasten des Angerufenen noch Anrufe entgegennehmen und selbst die Hilfsdienste anrufen können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag eines Endnutzers sperren Betreiber, die einen elektronischen Kommunikationsdienst bereitstellen, kostenlos bestimmte Arten von abgehenden Gesprächen beziehungsweise Anrufe bei bestimmten Nummernkategorien, die vom Minister nach Stellungnahme des Instituts festgelegt werden Unterabschnitt 4 - Bereitstellung zusätzlicher Dienstmerkmale Art. 121 - § 1 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das Institut aufgrund internationaler und nationaler Normen oder aufgrund der Handelspraktiken, die auf internationaler Ebene von internationalen oder nationalen Organisationen im Bereich der Standardisierung oder Harmonisierung im Sektor der elektronischen Kommunikation anerkannt und eingehalten werden, Betreiber, die öffentliche Telefonnetze betreiben, verpflichten können, Endnutzern folgende zusätzliche Dienstmerkmale zur Verfügung zu stellen: 1. Identifizierung des Anrufers, 2.Tonwahl. § 2 - Der König kann auf die Verpflichtung zur Bereitstellung der in § 1 erwähnten zusätzlichen Dienstmerkmale auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon verzichten, wenn er nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation und des Instituts der Auffassung ist, dass der Zugang zu diesen zusätzlichen Dienstmerkmalen ausreichend ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Fernmeldegeheimnis, Datenverarbeitung und Schutz des Privatlebens Art. 122 - § 1 - Sobald Verkehrsdaten, die sich auf Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer beziehen, für die Übertragung einer Nachricht nicht mehr benötigt werden, werden sie von den Betreibern aus ihren Verkehrsdaten gelöscht oder anonymisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 1 findet Anwendung unbeschadet der Erfüllung der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtung zur Zusammenarbeit: 1. mit den für Ermittlung beziehungsweise Verfolgung von strafrechtlichen Verstössen zuständigen Behörden, 2.für die Ermittlung der Identität von Personen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste böswillig genutzt haben, mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation. § 2 - In Abweichung von § 1 verarbeiten und speichern Betreiber folgende Daten, die ausschliesslich der Gebührenabrechnung der Teilnehmer und der Bezahlung von Zusammenschaltungen dienen: 1. Identifizierung des Anrufers, 2.Anschrift des Teilnehmers und des Anschlussortes und Art der Endeinrichtung, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesamtanzahl Einheiten, die für den Rechnungszeitraum fakturiert werden, 4.Identifizierung des Angerufenen, 5. Art des Anrufs, Anrufbeginn, Dauer des Anrufs beziehungsweise übertragene Datenmenge, 6.Datum der Verbindung oder des Dienstes, 7. andere Informationen in Bezug auf die Zahlung, wie Informationen über Vorauszahlungen, zeitlich gestreckte Zahlungen, Abtrennung vom Netz oder Erinnerungsschreiben. Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten unterrichten Betreiber Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer, auf die sich Daten beziehen, vor der Verarbeitung über: 1. Art der verarbeiteten Verkehrsdaten, 2.genaue Zielsetzung der Verarbeitung, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dauer der Verarbeitung. Die Verarbeitung der in Absatz 1 erwähnten Daten ist nur bis zum Ablauf der Frist zulässig, innerhalb deren die Rechnung beanstandet oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht werden kann. § 3 - In Abweichung von § 1 dürfen Betreiber die in § 1 erwähnten Daten, die ausschliesslich der Vermarktung von eigenen elektronischen Kommunikationsdiensten oder Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten dienen, nur unter folgenden Bedingungen verarbeiten: 1. Der betreffende Betreiber unterrichtet Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer, auf die sich die Daten beziehen, vor deren Einwilligung in die Verarbeitung über: a) Art der verarbeiteten Verkehrsdaten, b) genaue Zielsetzungen der Verarbeitung, c) Dauer der Verarbeitung.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der betreffende Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer hat vorab in die Verarbeitung eingewilligt. Unter Einwilligung in die Verarbeitung im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man die Äusserung des freien, spezifischen und auf Informationen gestützten Willens, durch die der Betreffende oder sein gesetzlicher Vertreter in die Verarbeitung der Verkehrsdaten, die sich auf ihn beziehen, einwilligt. 3. Der betreffende Betreiber bietet seinen Teilnehmern beziehungsweise Endnutzern kostenlos die Möglichkeit ihre Einwilligung auf einfache Weise zurückzuziehen.4. Die Verarbeitung der betreffenden Daten beschränkt sich auf Tätigkeiten und Dauer, die für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten oder die betreffende Vermarktungsaktion erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingungen sind anwendbar unter Vorbehalt der ergänzenden Bedingungen, die aus der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen. § 4 - In Abweichung von § 1 dürfen Daten im Hinblick auf die Betrugsermittlung verarbeitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Delikten werden die Daten den zuständigen Behörden übermittelt. § 5 - In vorliegendem Artikel erwähnte Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die vom Betreiber mit Gebührenabrechnung oder Verkehrsabwicklung, Bearbeitung von Auskunftsanfragen von Kunden, Betrugsermittlung, Vermarktung von eigenen elektronischen Kommunikationsdiensten oder Bereitstellung von Diensten in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten beauftragt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung wird auf das strikt Notwendige für die Ausübung solcher Tätigkeiten beschränkt. § 6 - Institut, Wettbewerbsrat, Rechtsprechungsorgane des gerichtlichen Standes und Staatsrat können im Rahmen ihrer Befugnisse im Hinblick auf die Beilegung von Streitsachen, worunter Streitsachen in Bezug auf Zusammenschaltung und Fakturierung, von relevanten Verkehrs- und Rechnungsdaten in Kenntnis gesetzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen Betreiber von Mobilfunknetzen Standortdaten, die sich auf Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer beziehen, nur dann verarbeiten, wenn sie anonymisiert worden sind oder die Verarbeitung im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten erfolgt. § 2 - Die Verarbeitung im Rahmen der Bereitstellung eines Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten unterliegt folgenden Bedingungen: 1. Der betreffende Betreiber unterrichtet Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer, auf die sich die Daten beziehen, vor deren Einwilligung in die Verarbeitung über: a) Art der verarbeiteten Standortdaten, b) genaue Zielsetzungen der Verarbeitung, c) Dauer der Verarbeitung, d) etwaige Dritte, an die diese Daten weitergegeben werden, e) Möglichkeit, die Einwilligung in die Verarbeitung jederzeit endgültig oder vorübergehend zurückzuziehen.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der betreffende Teilnehmer oder gegebenenfalls Endnutzer hat vorab in die Verarbeitung eingewilligt. Unter Einwilligung in die Verarbeitung im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man die Äusserung des freien, spezifischen und auf Informationen gestützten Willens, durch die der Betreffende beziehungsweise sein gesetzlicher Vertreter in die Verarbeitung der Standortdaten, die sich auf ihn beziehen, einwilligt. 3. Die Verarbeitung der betreffenden Daten beschränkt sich auf Tätigkeiten und Dauer, die für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten erforderlich sind.4. Der betreffende Betreiber bietet seinen Teilnehmern beziehungsweise Endnutzern kostenlos die Möglichkeit ihre Einwilligung jederzeit auf einfache Weise endgültig oder vorübergehend zurückzuziehen. § 4 [sic, zu lesen ist: § 3 ] - In vorliegendem Artikel erwähnte Daten dürfen nur von Personen verarbeitet werden, die auf Weisung des Betreibers oder des Dritten, der den betreffenden Dienst in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten bereitstellt, tätig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung ist auf das strikt Notwendige für die Bereitstellung des betreffenden Dienstes in Verbindung mit Verkehrs- oder Standortdaten beschränkt. § 5 [sic, zu lesen ist: § 4 ] - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Verfahren fest, nach denen Betreiber auf Ersuchen der Hilfsdienste, die einen Notruf beantworten möchten, verpflichtet werden können, die vorübergehende Verweigerung beziehungsweise fehlende Einwilligung eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers in die Verarbeitung von Standortdaten zum Zwecke der Beantwortung eines Notrufs anschlussbezogen zu übergehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Vorgang ist kostenlos.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Niemand darf ohne Einwilligung aller mittelbar oder unmittelbar betroffenen Personen: 1. vorsätzlich Kenntnis von Informationen jeder Art nehmen, die im Wege der elektronischen Kommunikation übermittelt werden und sich nicht an sie persönlich richten, 2.vorsätzlich Personen ermitteln, die von der Übertragung der Information und deren Inhalt betroffen sind, 3. unbeschadet der Anwendung der Artikel 122 und 123 vorsätzlich Kenntnis von Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation nehmen, die sich auf andere Personen beziehen, 4.Informationen, Identifizierungsdaten oder Daten, ob vorsätzlich erhalten oder nicht, ändern, löschen, veröffentlichen, speichern oder auf gleich welche Weise nutzen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Bestimmungen von Artikel 124 des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches finden keine Anwendung: 1. wenn das Gesetz die erwähnten Handlungen erlaubt oder auferlegt, 2.wenn die erwähnten Handlungen zu dem alleinigen Zweck der Netzprüfung und der Gewährleistung der Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsdienstes verrichtet werden, 3. wenn die Handlungen verrichtet werden, um den Einsatz von Rettungs- und Hilfsdiensten zur Beantwortung der an sie gerichteten Ersuchen um Hilfe zu ermöglichen, 4.wenn die Handlungen vom Institut im Rahmen seines allgemeinen Aufsichts- und Prüfungsauftrags verrichtet werden, 5. wenn die Handlungen vom Ombudsdienst für Telekommunikation oder auf seinen Antrag im Rahmen seines gesetzlichen Ermittlungsauftrags verrichtet werden, 6.wenn die Handlungen zu dem alleinigen Zweck verrichtet werden, Endnutzern mit deren Einwilligung Dienste anzubieten, die den Empfang unerbetener elektronischer Nachrichten vermeiden. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einem im Ministerrat beratenen Erlass Modalitäten und Mittel fest, die im Hinblick auf Identifizierung, Ermittlung, Lokalisierung, Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung elektronischer Nachrichten angewendet beziehungsweise eingesetzt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der König legt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen Betreiber im Hinblick auf Verfolgung und Ahndung strafrechtlicher Verstösse, auf die Ahndung böswilliger Anrufe bei Hilfsdiensten und auf die vom Ombudsdienst für Telekommunikation geführte Ermittlung der Identität von Personen, die elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste böswillig genutzt haben, Verkehrs- und Identifizierungsdaten von Endnutzern aufzeichnen und aufbewahren. § 2 - Aufzubewahrende Daten und Dauer dieser Aufbewahrung, die bei öffentlich zugänglichen Telefondiensten zwischen zwölf und sechsunddreissig Monaten liegen muss, werden vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt Betreiber gewährleisten, dass die in § 1 erwähnten Daten von Belgien aus unbeschränkt zugänglich sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts technische und administrative Massnahmen fest, die Betreibern und Endnutzern auferlegt werden, um Folgendes zu ermöglichen: 1. Identifizierung des Anrufers im Rahmen eines Notrufs, 2.Identifizierung des Anrufers und Ermittlung, Lokalisierung, Mithören, Kenntnisnahme und Aufzeichnung privater Nachrichten unter den in den Artikeln 46bis, 88bis und 90ter bis 90decies des Strafprozessgesetzbuchs vorgesehenen Bedingungen Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Methode für die Berechnung des Beitrags zu Investitions-, Betriebs- und Beibehaltungskosten in Bezug auf diese Massnahmen fest, die zu Lasten der Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gehen, und die Frist für die Umsetzung der auferlegten Massnahmen durch Betreiber beziehungsweise Teilnehmer. § 2 - Bereitstellung oder Nutzung von Diensten oder Ausrüstungen, die die in § 1 erwähnten Handlungen erschweren oder unmöglich machen, mit Ausnahme von Verschlüsselungssystemen, die Vertraulichkeit der Kommunikation und Zahlungssicherheit gewährleisten können, sind verboten. § 3 - Bis zum In-Kraft-Treten der in § 1 erwähnten Massnahmen ist das in § 2 vorgesehene Verbot nicht auf öffentlich zugängliche elektronische Mobilfunkdienste anwendbar, die über eine Guthabenkarte abgerechnet werden. § 4 - Setzen Betreiber ihnen auferlegte technische und administrative Massnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist um, so dürfen sie Dienste, für die die betreffenden Massnahmen nicht ergriffen worden sind, nicht mehr bereitstellen. § 5 - Betreiber trennen Endnutzer, die ihnen auferlegte technische und administrative Massnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt haben, von Netzen und Diensten ab, auf die die auferlegten Massnahmen anwendbar sind. Diese Endnutzer werden auf keinerlei Weise für diese Abtrennung entschädigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trennt ein Betreiber Endnutzer, die ihnen auferlegte technische und administrative Massnahmen nicht innerhalb der vom König festgelegten Frist umgesetzt haben, nicht ab, darf er den Dienst, für den der betreffende Endnutzer die ihm auferlegten Massnahmen nicht umgesetzt hat, nicht bereitstellen, bis die Identifizierung des Anrufers ermöglicht worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Aufzeichnung elektronischer Nachrichten und der betreffenden Verkehrsdaten im Rahmen einer rechtmässigen Geschäftspraxis zum Nachweis einer kommerziellen Transaktion oder einer sonstigen geschäftlichen Nachricht unter der Bedingung erlaubt, dass die von der Nachricht betroffenen Parteien über die Absicht der Aufzeichnung, ihre genaue Zielsetzung und die Dauer ihrer Speicherung vorab in Kenntnis gesetzt werden In vorliegendem Artikel erwähnte Daten werden spätestens am Ende des Zeitraums, innerhalb dessen die Transaktion vor Gericht angefochten werden kann, gelöscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Artikeln 259bis und 314bis des Strafgesetzbuches sind Kenntnisnahme und Aufzeichnung elektronischer Nachrichten und Verkehrsdaten, die ausschliesslich dazu dienen, die Servicequalität eines Callcenters zu kontrollieren, unter der Bedingung erlaubt, dass die Personen, die in dem betreffenden Callcenter arbeiten, unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten vorab von der Möglichkeit der Kenntnisnahme und Aufzeichnung, ihrer genauen Zielsetzung und der Dauer der Aufbewahrung von aufgezeichneten Nachrichten und Daten in Kenntnis gesetzt werden. Die Daten dürfen höchstens einen Monat lang aufbewahrt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze für die Speicherung von Informationen oder für den Zugriff auf Informationen, die in Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeichert sind, ist nur unter der Bedingung gestattet, dass: 1. der betreffende Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer unter den im Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen klare und präzise Informationen über die Zwecke der Verarbeitung und über seine Rechte aufgrund des Gesetzes vom 8 Dezember 1992 erhält, 2. der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Teilnehmer beziehungsweise Endnutzer vorab auf deutlich lesbare und unzweideutige Weise die Möglichkeit bietet, die vorgesehene Verarbeitung zu verweigern. Absatz 1 findet Anwendung unbeschadet der technischen Speicherung von Informationen oder des Zugangs zu den in den Endeinrichtungen eines Teilnehmers beziehungsweise Endnutzers gespeicherten Informationen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung oder Erleichterung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist, oder um einen vom Teilnehmer ausdrücklich gewünschten Dienst der Informationsgesellschaft zur Verfügung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine fehlende Verweigerung im Sinne von Absatz 1 oder die Anwendung von Absatz 2 befreit den für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht von den Verpflichtungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch vorliegenden Artikel nicht auferlegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wird die Anzeige des rufenden Anschlusses als Dienst angeboten, so bietet der Betreiber des anrufenden Teilnehmers dem anrufenden Endnutzer die Möglichkeit, sich dieser Anzeige auf einfachen Antrag hin für jeden Anruf einzeln oder allgemein kostenlos zu widersetzen. Diese Vergünstigung muss dem Teilnehmer für jeden seiner Anschlüsse zur Verfügung stehen Wird von der in Absatz 1 erwähnten Vergünstigung Gebrauch gemacht, ist der Betreiber des angerufenen Teilnehmers nicht berechtigt, seinem Teilnehmer die Anzeige des angerufenen Anschlusses anzubieten. § 2 - Wird die Anzeige des rufenden Anschlusses als Dienst angeboten, so bietet der Betreiber des angerufenen Teilnehmers diesem die Möglichkeit, diese Anzeige auf einfachen Antrag hin für eingehende Anrufe kostenlos aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei unvertretbarer Nutzung dieser Vergünstigung durch den angerufenen Teilnehmer erlischt deren Unentgeltlichkeit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts die Fälle, die als unvertretbare Nutzung der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vergünstigung gelten und die Vergütung, die somit für eine solche Nutzung berechnet werden kann. § 3 - Wird die Anzeige des rufenden Anschlusses als Dienst angeboten und wird die Rufnummer vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, bietet der Betreiber des angerufenen Teilnehmers diesem die Möglichkeit, auf einfachen Antrag hin eingehende Anrufe, bei denen diese Anzeige durch den anrufenden Nutzer beziehungsweise Teilnehmer aufgehoben worden ist, abzuweisen. § 4 - Wird die Anzeige des angerufenen Anschlusses dem Anrufer als Dienst angeboten, bietet der Betreiber des angerufenen Teilnehmers diesem die Möglichkeit, diese Anzeige auf einfachen Antrag hin beim anrufenden Endnutzer kostenlos zu verhindern. § 5 - Betreiber informieren flächendeckend über: 1. von ihnen gewährte Vergünstigungen in Bezug auf die Identifizierung des rufenden und angerufenen Anschlusses, 2.alle auf der Grundlage dieser Vergünstigung angebotenen Dienste, 3. verfügbare Möglichkeiten, die in Anwendung des vorliegenden Artikels für den Schutz des Privatlebens vorgeschlagen werden, und Bedingungen für deren Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vorliegendem Paragraphen erwähnte Informationen werden den eigenen Teilnehmern in jedem Fall individuell mitgeteilt. § 6 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Verfahren, nach denen Betreiber verpflichtet werden können, auf mit Gründen versehenen Antrag einer Person, die Opfer der böswilligen Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes geworden ist, die Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses aufzuheben, und die entsprechenden Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufhebung der Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen beschränkt sich auf die Handlungen und die Dauer, die erforderlich sind, um Personen zu identifizieren, die ein elektronisches Kommunikationsnetz beziehungsweise einen elektronischen Kommunikationsdienst böswillig nutzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Art und Weise, wie Identifizierungsdaten des anrufenden Teilnehmers gespeichert und dem betreffenden Antragsteller zur Verfügung gestellt werden, und die entsprechenden Bedingungen. § 7 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts die Verfahren fest, nach denen Betreiber auf Antrag von Hilfsdiensten, die einen Notruf beantworten möchten, verpflichtet werden können, die Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses aufzuheben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufhebung der Unterdrückung der Anzeige des rufenden Anschlusses im Hinblick auf die Beantwortung von Notrufen ist kostenlos.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Betreiber bieten ihren Teilnehmern die Möglichkeit, die von einem Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung von Anrufen zur Endeinrichtung des Teilnehmers auf einfachen Antrag hin kostenlos abzustellen, sofern dies für den betreffenden Betreiber technisch und praktisch möglich ist Für den Fall, dass der für die Weiterschaltung verantwortliche Dritte und der Teilnehmer, der die Abstellung der Weiterschaltung beantragt, nicht Kunde beim selben Betreiber sind, kann der König nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Betreibern festlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für Teilnehmerleitungen, die an analoge Vermittlungsstellen angeschlossen sind, können Betreiber durch das Institut von einer oder mehreren der in den Artikeln 130 und 131 festgelegten Verpflichtungen befreit werden, sofern sie nachweisen, dass das Anbieten dieser Vergünstigung technisch nicht machbar wäre beziehungsweise einen unverhältnismässigen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde Der Beschluss zur Befreiung im Sinne des vorliegenden Artikels ist zeitlich begrenzt. Er wird in jedem Fall gegenstandslos, sobald die Teilnehmerleitung an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befreiungsbeschluss wird im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Instituts veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Befreiungsbeschluss wird der Europäischen Kommission übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Anbieter eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes setzen ihre Teilnehmer kostenlos und vor Aufnahme in ein Verzeichnis beziehungsweise einen Telefonauskunftsdienst in Kenntnis über: 1. den Zweck des Teilnehmerverzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes, 2.die Unentgeltlichkeit der Aufnahme in das Verzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst, 3. gegebenenfalls die Anwendungen des Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes, die von der Suche nach personenbezogenen Daten anhand des Namens und gegebenenfalls des Wohnsitzes, Hauptwohnortes beziehungsweise Niederlassungsortes des Teilnehmers abweichen. Nur personenbezogene Daten, die für den gemäss Absatz 1 angegebenen Zweck relevant sind und für die der betreffende Teilnehmer in die Aufnahme in das Verzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst eingewilligt hat, dürfen in das Verzeichnis beziehungsweise den Telefonauskunftsdienst aufgenommen werden Zu diesem Zweck stellt der Betreiber dem Teilnehmer zwei getrennte Fragen: 1. ob er wünscht, dass seine Angaben in das universelle Verzeichnis beziehungsweise den Auskunftsuniversaldienst aufgenommen werden, 2.ob er wünscht, dass seine Angaben in andere Verzeichnisse beziehungsweise Auskunftsdienste aufgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Aufnahme oder Nichtaufnahme eines Mindestbestands an personenbezogenen Daten eines Teilnehmers in ein Verzeichnis beziehungsweise einen Telefonauskunftsdienst darf keinerlei Vergütung verlangt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann ein Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst für andere Anwendungen als die Suche nach personenbezogenen Daten anhand des Namens und gegebenenfalls des Wohnsitzes, Hauptwohnortes beziehungsweise Niederlassungsortes des Teilnehmers genutzt werden, dürfen diese Anwendungen im Rahmen eines Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes nur mit zusätzlicher Einwilligung des betreffenden Teilnehmers angeboten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Einwilligung im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man die Äusserung des freien, spezifischen und auf Informationen gestützten Willens, durch die der Betreffende oder sein gesetzlicher Vertreter in die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Hinblick auf die in vorangehendem Absatz erwähnte Anwendung einwilligt. § 2 - Teilnehmer haben das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten unter den Bedingungen einzusehen, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnehmer haben ferner das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach den Verfahren und unter den Bedingungen, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens und des Instituts festgelegt werden, kostenlos berichtigen oder aus dem betreffenden Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst löschen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Schutz der Endnutzer in Bezug auf die Nutzung bestimmter Sondernummern Art. 134 - § 1 - Eine Ethikkommission für die Bereitstellung gebührenpflichtiger Dienste über elektronische Kommunikationsnetze, hiernach « Ethikkommission für Telekommunikation » genannt, wird geschaffen. Der König legt nach Stellungnahme des Instituts Zusammensetzung, Dauer des Mandats der Mitglieder der Ethikkommission für Telekommunikation und Verfahren und praktische Regeln in Bezug auf die Arbeitsweise der Ethikkommission für Telekommunikation fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ethikkommission für Telekommunikation besteht aus mindestens zwei Vertretern der Familieninteressen, einem Vertreter des Ministers der Wirtschaft, einem Vertreter des Ministers des Verbraucherschutzes, einem Vertreter des Ministers der Justiz, einem Vertreter des Ministers und einem vom Minister benannten Präsidenten. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Verfahrensregeln sind mindestens die Notifizierung von Beschwerden oder der Feststellung von Verstössen gegen den Ethikkodex für Telekommunikation an den vermeintlichen Zuwiderhandelnden, ein annehmbarer Zeitraum, in dem er seine Verteidigung vorbereiten kann, und das Recht sich schriftlich oder mündlich zu dem vermeintlichen Verstoss zu äussern vorgesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut nimmt die Sekretariatsaufgaben der Ethikkommission für Telekommunikation wahr. § 2 - Der König legt auf Vorschlag der Ethikkommission für Telekommunikation einen Ethikkodex für Telekommunikation fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Ethikkodex für Telekommunikation wird eine Reihe von Nummern festgelegt, für die neben den Gesprächskosten auch eine Entschädigung für den Inhalt berechnet werden darf, und sind die Bedingungen beschrieben, zu denen Endnutzern über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste angeboten werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer über elektronische Kommunikationsnetze gebührenpflichtige Dienste anbietet, muss die Bestimmungen des Ethikkodexes für Telekommunikation einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Beschwerden von Interessehabenden befindet die Ethikkommission für Telekommunikation direkt beziehungsweise nach Eingreifen des Ombudsdienstes Telekommunikation darüber, ob der Ethikkodex für Telekommunikation eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse der Ethikkommission für Telekommunikation werden mit Gründen versehen und veröffentlicht. § 3 - Verstösse gegen den Ethikkodex für Telekommunikation werden mit einer administrativen Geldbusse in Höhe von 125 bis 12 500 EUR oder einer Aussetzung der Tätigkeiten von einem bis dreissig Tagen geahndet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei schwerem oder wiederholtem Verstoss kann die Ethikkommission für Telekommunikation die Streichung der betreffenden Dienste und das Verbot zur Aufnahme neuer Dienste anordnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verhängung von Sanktionen berücksichtigt die Ethikkommission für Telekommunikation die Schwere des Verstosses und die Tatsache, ob er wissentlich und willentlich begangen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verhängt die Ethikkommission für Telekommunikation eine effektive Sanktion, erstattet der Zuwiderhandelnde der geschädigten Partei binnen dreissig Tagen nach Notifizierung des Beschlusses über die betreffenden Betreiber den Betrag, der der geschädigten Partei infolge des festgestellten Verstosses zugesprochen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Aktivierung eines Vorauswahldienstes oder die Übertragung einer Nummer durch einen Betreiber ohne die vorherige, ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Endnutzers und ohne klare Informationen in Bezug auf den Vorauswahldienst ist verboten Die Desaktivierung eines Vorauswahldienstes durch den Anbieter dieses Dienstes ist möglich: 1. mit der vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Endnutzers, 2.wenn der Endnutzer die materiellen Verpflichtungen des mit dem Anbieter des Vorauswahldienstes geschlossenen Vertrags nicht einhält und nachdem Letzterer den Endnutzer klar über die Folgen der Desaktivierung seines Vorauswahldienstes in Kenntnis gesetzt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Desaktivierung eines Vorauswahldienstes durch den Zugangsbetreiber ist möglich: 1. für die in Absatz 2 Nr.1 erwähnten Fälle nach vorherigem Ersuchen des Anbieters des Vorauswahldienstes, 2. mit der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Endnutzers und nach Erteilung klarer Informationen über die Auswirkungen der Desaktivierung des Vorauswahldienstes, 3.aufgrund des Bestehens von technischen Beschränkungen, die vom Institut bestimmt und anerkannt werden, nach vorheriger Erlaubnis des Ministers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer bei Betreibern unrechtmässig die Übertragung einer Nummer oder die Aktivierung beziehungsweise Desaktivierung einer Vorauswahl beziehungsweise eines Betreibervorauswahldienstes beantragt oder wer unrechtmässig eine zu Recht aktivierte Betreibervorauswahl desaktiviert, kann beim geschädigten Endnutzer nicht die Zahlung der Gespräche einfordern, die innerhalb der letzten vier Monate vor Einreichung der Beschwerde getätigt worden sind; gegebenenfalls muss er ihm bereits erhaltene Beträge erstatten. Ferner muss er dem Unternehmen, das dadurch zeitweilig einen Endnutzer verliert, eine Pauschalentschädigung von 750 EUR zahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerden in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Artikels können beim Ombudsdienst für Telekommunikation eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ombudsdienst für Telekommunikation kann die Bearbeitung einer Beschwerde verweigern, wenn sich herausstellt, dass die Umstände, die zu dieser Beschwerde geführt haben, bei deren Einreichung mehr als ein Jahr zurückliegen.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 4 - Zusammenarbeit mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation Art. 136 - § 1 - In Artikel 43bis § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 21.</h3>\n<p class=\"lf-p\">März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnte Personen benennen eine Person, die rechtsgültig ermächtigt ist, sie in ihren Beziehungen mit dem Ombudsdienst für Telekommunikation zu vertreten. § 2 - Anbieter setzen Nutzer von den Möglichkeiten eines Widerspruchs beim Ombudsdienst für Telekommunikation in Kenntnis. Diese Informationen werden in Absprache mit dem Ombudsdienst erteilt. § 3 - Im Hinblick auf die effiziente Bearbeitung der dem Ombudsdienst unterbreiteten Streitsachen wird zwischen den in Artikel 43bis § 1 Nr. 1 bis 6 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten Anbietern und dem Ombudsdienst ein Protokoll geschlossen. Dieses Protokoll, in dem die Modalitäten der Bearbeitung von Beschwerden bestimmt sind, umfasst insbesondere die in Artikel 43bis § 3 Nr. 4 desselben Gesetzes erwähnte Schiedsvereinbarung.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL V - Verfahrens- und Strafbestimmungen KAPITEL I - Informationsaustausch Art. 137 - § 1 - Das Institut kann im Rahmen seiner Befugnisse auf mit Gründen versehenen Antrag jeder betroffenen Person alle zweckdienlichen Informationen verlangen. Das Institut legt die Frist für die Mitteilung dieser Informationen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vorherige Mitteilung von Informationen an das Institut gilt nicht als eine der erwähnten Bedingungen für den Zugang zum Markt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vom Institut verlangte Informationen müssen im Verhältnis zur Ausübung der betreffenden Befugnis stehen. Das Institut versieht sein Informationsersuchen mit Gründen. § 2 - Der Minister legt nach Stellungnahme des Instituts, abgegeben nach Konsultation der betroffenen Marktteilnehmer, die Modalitäten des in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Informationsaustauschs fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das Institut muss mit Gründen versehenen Informationsersuchen der Europäischen Kommission oder einer einzelstaatlichen Regulierungsbehörde stattgeben, sofern sie für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlich sind und im Verhältnis dazu stehen. Das Institut teilt den Empfängern der übermittelten Informationen deren Vertraulichkeitsgrad mit Das Institut kann sich für Informationen, die der Europäischen Kommission mitgeteilt werden, gegen deren Weitergabe an andere Behörden widersetzen; sie muss dies begründen. § 2 - Das Institut setzt Betreiber davon in Kenntnis, dass von diesen Betreibern erteilte Informationen der Europäischen Kommission, einzelstaatlichen Regulierungsbehörden oder internationalen Organisationen, mit denen das Institut im Rahmen der Ausübung seiner Befugnisse Beziehungen unterhält, mitgeteilt werden können. § 3 - Unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen gewährleistet das Institut, dass von anderen Behörden übermittelte Informationen mindestens mit demselben Vertraulichkeitsgrad behandelt werden wie bei der betreffenden Behörde selbst.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL II - Anhörungen Art. 139 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann das Institut öffentliche Anhörungen gemäss Artikel 14 des Gesetzes vom 17.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors organisieren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofern ein Beschlussentwurf des Instituts beträchtliche Auswirkungen auf einem relevanten Markt haben kann, organisiert das Institut unter Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten eine vorherige öffentliche Anhörung mit einer Dauer von höchstens zwei Monaten Alle Informationen in Bezug auf laufende öffentliche Anhörungen werden beim Institut zentralisiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ergebnisse der öffentlichen Anhörungen werden unter Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Vertraulichkeit von Unternehmensdaten veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der öffentlichen Anhörungen und der Veröffentlichung ihrer Ergebnisse fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sofern ein Beschlussentwurf des Instituts Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben kann und darauf abzielt: 1. in Anwendung von Artikel 54 einen relevanten Markt zu bestimmen oder 2.in Anwendung von Artikel 55 §§ 2 und 3 festzustellen, ob auf einem relevanten Markt Wettbewerb herrscht, oder 3. in Anwendung von Artikel 55 § 3 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt Verpflichtungen aufzuerlegen beziehungsweise diese zu ändern oder 4.in Anwendung von Artikel 56 Nr. 1 und 5 Betreibern, die nicht als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht auf einem relevanten Markt eingestuft sind, Verpflichtungen aufzuerlegen oder 5. in Anwendung von Artikel 57 die Änderung bereits vereinbarter Zugangsregelungen aufzuerlegen oder 6.in Anwendung von Artikel 59 § 4 Änderungen des Standardangebots aufzuerlegen oder 7. in Anwendung der Artikel 51 und 61 § 3 Absatz 2 die Verpflichtungen in Bezug auf den bereitzustellenden Zugang zu bestimmen, konsultiert das Institut unverzüglich die Europäische Kommission und die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten. Das Institut berücksichtigt die Bemerkungen, die die Europäische Kommission und die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in der vom König festgelegten Frist an das Institut richten Endgültige Beschlüsse, die aus den in Absatz 1 erwähnten Entwürfen hervorgehen, werden der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Anhörung und der Notifizierung des in Absatz 3 erwähnten endgültigen Beschlusses fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei vorläufigen Massnahmen im Sinne von Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors, die im Hinblick auf die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes getroffen werden, darf auf die in den Artikeln 140 und 141 erwähnten Anhörungen verzichtet werden. Allerdings werden sie unverzüglich der Europäischen Kommission und den einzelstaatlichen Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten notifiziert KAPITEL III - Beschlüsse des Instituts, die der Billigung der Europäischen Kommission unterliegen Art. 143 - Zielt der in Artikel 141 Absatz 1 erwähnte Beschlussentwurf darauf ab: 1. einen relevanten Markt zu bestimmen, der von den bereits durch die Europäische Kommission bestimmten Märkten abweicht, oder 2.eventuell einen Betreiber zu bestimmen, der entweder allein oder gemeinsam mit anderen über beträchtliche Marktmacht auf einem relevanten Markt verfügt, verlängert das Institut auf Beschluss der Europäischen Kommission, der innerhalb der in Artikel 141 Absatz 2 erwähnten Frist gefasst wird, diese Frist um zwei zusätzliche Monate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der gemäss Absatz 1 verlängerten Frist kann die Europäische Kommission durch einen ausführlich mit Gründen versehenen und objektiven Beschluss, der präzise Änderungsvorschläge enthält, vom Institut die Rücknahme des in Absatz 1 erwähnten Beschlussentwurfs verlangen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss Modalitäten, die vom König nach Stellungnahme des Instituts festgelegt werden, veröffentlicht das Institut die aufgrund von Artikel 143 Absatz 2 und 3 gefassten Beschlüsse der Europäischen Kommission KAPITEL IV - Strafbestimmungen Art. 145 - § 1 - Wer gegen die Artikel 32, 33, 35, 39 § 3, 41, 42, 47, 114, 124 beziehungsweise 127 oder die Erlasse zur Ausführung der Artikel 32, 47 und 127 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 50 bis zu 50 000 EUR belegt. § 2 - Wer gegen Artikel 39 § 1 oder die Erlasse zur Ausführung von Artikel 16 verstösst, wird mit einer Geldbusse von 200 bis zu 2 000 EUR und einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr oder mit nur einer dieser Strafen belegt. § 3 - Mit einer Geldbusse von 500 bis zu 50 000 EUR und einer Gefängnisstrafe von einem bis zu vier Jahren oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer anhand eines elektronischen Kommunikationsnetzes auf betrügerische Weise elektronische Nachrichten erstellt, um sich selbst oder anderen einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, 2.wer elektronische Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste oder andere elektronische Kommunikationsmittel nutzt, um Personen zu belästigen oder Schaden zu verursachen, 3. wer im Hinblick auf das Begehen eines der vorerwähnten Verstösse irgendein Gerät installiert oder versucht, einen solchen Verstoss zu begehen. § 4 - Ausrüstungen, die den Anforderungen der Artikel 32, 33, 35 und 37 nicht entsprechen, werden immer eingezogen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span><span class=\"lf-art-t\">Ausrüstungen, die dem Verstoss gegen Artikel 47 gedient haben, werden immer eingezogen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Rechtswidrige Aufzeichnungen von Gesprächen, Nachrichten oder Daten und Gegenstände, die einem Verstoss gegen die Artikel 35 und 145 § 3 gedient haben, werden auch dann eingezogen, wenn sie dem Verurteilten nicht gehören Funksender, Funksender und -empfänger oder Funkempfänger und spezifisch für ihre Nutzung bestimmte Zubehörteile, die einem Verstoss gegen die Artikel 39 § 1 und 41 und die Erlasse zur Ausführung von Artikel 16 gedient haben, werden auch dann eingezogen, wenn sie dem Verurteilten nicht gehören.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8-94\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung findet keine Anwendung auf Einziehungen aufgrund des vorliegenden Artikels</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der protokollierende Gerichtspolizeioffizier sendet dem Prokurator des Königs das Protokoll zur Feststellung der Straftat, die durch vorliegendes Gesetz unter Strafe gestellt wird, und übermittelt dem vom König benannten Beamten eine Abschrift dieses Protokolls Der Prokurator des Königs verfügt ab dem Tag des Empfangs des Protokolls über eine Frist von zwei Monaten, um dem Institut zu notifizieren, ob er eine Verfolgung einleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verzichtet der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung oder versäumt er es, seine Entscheidung innerhalb der festgesetzten Frist zu notifizieren, können nur noch die Bestimmungen von Artikel 21 des Gesetzes über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors auferlegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span><span class=\"lf-art-t\">Die Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die Bediensteten des Instituts, die im Rahmen der Ausübung ihres Amtes handeln</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und die Erlasse zur Ausführung dieses Gesetzes TITEL VI - Verschiedene Abänderungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen Art. 151 - Die Artikel 25 bis 27 und 38 finden keine Anwendung auf besondere Einrichtungen, die ausschliesslich zu militärischen Zwecken, im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit oder die Erbringung von Hilfsdiensten von den Diensten des Ministers der Landesverteidigung, des Ministers der Volksgesundheit oder des Ministers des Innern, von der Nordatlantikvertragsorganisation und den Alliierten Streitkräften eingerichtet und betrieben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Liste dieser Einrichtungen wird vom König auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers und des zuständigen Ministers durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vor dem 31. Dezember 2005 aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um alle erforderlichen Massnahmen für die Erfüllung der Verpflichtungen ergreifen zu können, die aus geltenden Richtlinien der Europäischen Union hervorgehen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Erlassentwurf wird der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates zur Begutachtung vorgelegt. Das mit Gründen versehene Gutachten wird zusammen mit dem Bericht an den König und dem entsprechenden Königlichen Erlass veröffentlicht. § 3 - Ein Königlicher Erlass zur Ausführung von § 1 des vorliegenden Artikels wird aufgehoben, wenn er nicht binnen fünfzehn Monaten nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt durch Gesetz bestätigt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span><span class=\"lf-art-t\">Der König kann die Modalitäten der Befugnisse, die dem Institut durch vorliegendes Gesetz erteilt werden, festlegen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 154 - § 1 - Artikel 43bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Beim Belgischen Institut für Post- und Fernmeldewesen wird ein Ombudsdienst für Telekommunikation geschaffen, der zuständig ist für die Beziehungen zwischen Endnutzern im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften im Bereich der elektronischen Kommunikation und folgenden Personen: 1. Betreiber im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ], 2. Personen, die ein Verzeichnis im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] erstellen, verkaufen oder verteilen, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die einen Telefonauskunftsdienst im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] bereitstellen, 4. Personen, die elektronische Kommunikationssysteme im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] betreiben, 5. Personen, die der Öffentlichkeit Kryptografiedienste im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] bereitstellen, 6. Personen, die andere Aktivitäten im Bereich der elektronischen Kommunikation im Sinne des vorliegenden Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation ] anbieten. » § 2 - Artikel 43bis § 3 Nr. 7 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Prüfung der Anträge auf Mitteilung von Name und Anschrift der Nutzer elektronischer Kommunikationsnetze beziehungsweise -dienste, von denen die Antragsteller, die behaupten Opfer einer böswilligen Nutzung eines elektronischen Kommunikationsnetzes beziehungsweise -dienstes geworden zu sein, belästigt worden sein sollen, sofern diese Daten verfügbar sind. Der Ombudsdienst gibt diesen Anträgen statt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Der Sachverhalt scheint erwiesen zu sein.b) Der Antrag bezieht sich auf präzise Daten und Uhrzeiten.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. die Artikel 68 bis 70bis mit Ausnahme der Artikel 68 Nr.5 und 5bis und 68 Nr. 19, 2. die Artikel 82 bis 96 mit Ausnahme von Artikel 86ter, 3.die Artikel 105bis bis 109ter F, 4. die Artikel 113 und 114 mit Ausnahme von Artikel 114 § 1 Nr.1 und 2 und Artikel 114 §§ 3 bis 6, 5. die Artikel 117 bis 119, 6.die Artikel 121 bis 125, 7. die Artikel 128 und 128bis</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span><span class=\"lf-art-t\">Das Gesetz vom 30. Juli 1979 über den Funkverkehr wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Gesetz vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors wird Artikel 14 § 1 Nr. 3 wie folgt ersetzt: « 3. Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation und von Titel I Kapitel X und Titel IV des Gesetzes vom 21. März 1991 und seiner Ausführungserlasse, »</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 14 § 2 Nr. 1 desselben Gesetzes werden vor den Wörtern « jede Form von » die Wörter « auf nichtdiskriminierende Weise » eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 24 des Gesetzes vom 17. Januar 2003 über das Statut der Regulierungsinstanz des belgischen Post- und Telekommunikationssektors wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « das Gesetz vom 30.Juli 1979 » werden durch die Wörter « das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation » ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Diese Personalmitglieder sind ebenfalls damit beauftragt, Verstösse gegen das Gesetz vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, das Strafgesetzbuch und die Sondergesetze festzustellen, wenn sie anhand von Ausrüstungen, elektronischen Kommunikationsnetzen beziehungsweise -diensten oder Funknetzen beziehungsweise -diensten im Sinne des vorerwähnten Gesetzes über die elektronische Kommunikation begangen werden. »</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « A.S.T.R.I.D. kann sich unter den vom König festgelegten Bedingungen an den Aufgaben allgemeinen Interesses beteiligen, mit denen ein oder mehrere Betreiber durch oder aufgrund von Artikel 106 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation beauftragt sind.»</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « A.S.T.R.I.D. ist verpflichtet, Diensten, Institutionen, Gesellschaften und Vereinigungen, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten erwähnt sind und gemäss den vom König festgelegten Modalitäten einen entsprechenden Antrag stellen, dort einen Funkrufdienst bereitzustellen, wo die anderen Betreiber einen solchen Dienst nicht anbieten. » KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 161 - Für Personen, die spätestens am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über den Funkverkehr oder der Artikel 89 bis 92bis des Gesetzes vom 21.März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen Inhaber einer Einzelerlaubnis sind, gilt die in Artikel 9 erwähnte Meldung als eingereicht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verpflichtungen, die Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht durch oder aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen auferlegt sind, beziehungsweise durch oder aufgrund von Artikel 105bis Absatz 7 und 9 desselben Gesetzes auferlegte Verpflichtungen werden aufrechterhalten, bis das Institut das erste Verfahren zur Bestimmung und Analyse der relevanten Märkte gemäss den Artikeln 54 bis 56 endgültig abgeschlossen hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Universaldienstverpflichtungen, die Belgacom aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen obliegen, werden bis zum 1. Januar des Jahres nach dem Jahr aufrechterhalten, in dem der König für jede der in Titel IV erwähnten Komponenten des Universaldienstes einen oder mehrere Anbieter bestimmt hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 133 findet keine Anwendung auf Ausgaben von Verzeichnissen beziehungsweise Telefonauskunftsdiensten, die bereits vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes in gedruckter oder offline in elektronischer Form erstellt beziehungsweise auf den Markt gebracht worden sind Personenbezogene Daten der Teilnehmer von öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort oder mobilen Sprachtelefondiensten, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren gesetzlichen Anforderungen in einem Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst aufgenommen sind, können weiter in diesem Verzeichnis beziehungsweise Telefonauskunftsdienst aufgeführt werden, es sei denn, die betreffenden Teilnehmer widersetzen sich dagegen, nachdem sie gemäss Artikel 133 § 1 vollständige Auskünfte über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Nutzung anderer Anwendungen des Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes als der Suche nach personenbezogenen Daten anhand des Namens und gegebenenfalls des Wohnsitzes, Hauptwohnortes beziehungsweise Niederlassungsortes des Teilnehmers, die auf personenbezogenen Daten beruhen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes gemäss den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren gesetzlichen Anforderungen gesammelt worden sind, ist erlaubt, es sei denn, die betreffenden Teilnehmer widersetzen sich dagegen, nachdem sie gemäss Artikel 133 § 1 vollständige Auskünfte über Zweck und Nutzungsmöglichkeiten des betreffenden Verzeichnisses beziehungsweise Telefonauskunftsdienstes erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Schlussbestimmung Art. 165 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Der König kann das In-Kraft-Treten bestimmter Bestimmungen aufschieben, um einen bestimmten Übergangs- und Konzertierungszeitraum zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 tritt Artikel 106 § 3 des vorliegenden Gesetzes zusammen mit dem in § 3 dieses Artikels erwähnten Königlichen Erlass in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wird Artikel 86ter § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft, der Energie, des Aussenhandels und der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Anlage KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung der vorliegenden Anlage versteht man unter: 1. Anbietern: Personen, die in Anwendung der Artikel 71, 76, 80 und 87 des Gesetzes im Hinblick auf die Erbringung eines oder mehrerer der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste benannt worden sind, 2.öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem festen Standort: die in Artikel 70 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten öffentlich zugänglichen Telefondienste an einem festen Standort, die der Öffentlichkeit über ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort angeboten werden und Endnutzern ermöglichen, Orts-, Inlands- und Auslandsgespräche zu führen, 3. öffentlichen Basistelefonnetzen an einem festen Standort: in Artikel 70 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnte öffentliche Telefonnetze an einem festen Standort, die der Erbringung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes dienen, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lieferzeit für den Anschluss an ein öffentliches Basistelefonnetz an einem festen Standort: Zeitspanne zwischen dem Abschluss eines gültigen Vertrags zwischen einem Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes und einem Teilnehmer und der Inbetriebnahme des Anschlusses an das öffentliche Basistelefonnetz an einem festen Standort.Diese Zeitspanne wird in Werktagen ausgedrückt, 5. gültigen Fehlermeldungen: Hinweise auf die Unterbrechung eines Dienstes oder die Verringerung der Dienstqualität.Diese Meldungen gehen von Endnutzern aus oder werden eventuell von den Prüfeinrichtungen des Netzes generiert. Es handelt sich dabei um Netzfehler. Vorliegende Begriffsbestimmung schliesst Fehler von Endeinrichtungen beziehungsweise Leitungen und Ausrüstungen hinter dem Netzabschlusspunkt nicht ein, 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschlussleitungen: Leitungen, die im Band von 300 bis 3400 Hz zwischen einem Abschlusspunkt des öffentlichen Netzes und einer Ortsvermittlungsstelle einen Einfachanschluss gewährleisten;dieser Anschluss ermöglicht die Bereitstellung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort, 7. für die Behebung von Störungen benötigte Zeit: Zeitspanne zwischen der gültigen Meldung einer Störung beim Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes beziehungsweise der Feststellung dieser Störung durch ihn selbst und dem Zeitpunkt, zu dem der Dienst wiederhergestellt ist und wieder normal funktioniert.Für öffentliche Telefone läuft die Zeitspanne ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Fehler vom Anbieter öffentlicher Telefone festgestellt oder ihm mitgeteilt wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das betreffende öffentliche Telefon wieder funktioniert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für die Behebung benötigte Zeit wird in vollen Stunden ausgedrückt, 8. fehlgeschlagenen Inlandsanrufen: Anrufe bei einer korrekt gewählten Nummer, für die auf der Anschlussleitung des Anrufers binnen dreissig Sekunden weder Besetztzeichen noch Freizeichen noch ein Antwortsignal erkennbar sind.Diese Zeitpanne läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anschlussdaten für die Herstellung der Verbindung beim Netz eingehen, 9. fehlgeschlagenen Auslandsanrufen: entweder Anrufe bei einer korrekt gewählten, gültigen Nummer, für die auf der internationalen Ausgangsleitung binnen dreissig Sekunden weder Besetztzeichen noch Freizeichen noch ein Antwortsignal erkennbar sind, oder Anrufe bei einer korrekt gewählten, aber falschen Nummer, die der betreffende Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes nicht als falsch identifizieren kann.Diese Zeitspanne läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anschlussdaten für die Herstellung der Verbindung beim Netz eingehen, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Störungsrate bei Anrufen: Prozentsatz fehlgeschlagener Anrufe im Verhältnis zur Gesamtanzahl versuchter Anrufe innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums, 11.für die Herstellung einer Inlandsverbindung benötigte Zeit: Zeitspanne zwischen dem Eingang der für die Herstellung der Verbindung erforderlichen Anschlussdaten beim Netz und dem Zeitpunkt, zu dem auf der Anschlussleitung des Anrufers ein Besetztzeichen, Freizeichen oder Antwortsignal erkennbar ist. Diese Zeitspanne wird in Sekunden ausgedrückt, 12. für die Herstellung einer Auslandsverbindung benötigte Zeit: Zeitspanne zwischen dem Eingang eines Anrufs aus dem Inlandsnetz bei der Auslandsvermittlungsstelle und der Einspeisung eines Besetztzeichens, Freizeichens oder Antwortsignals in dieses Inlandsnetz.Diese Zeitspanne wird in Sekunden ausgedrückt, 13. handvermittelten Telefondiensten: internationaler, manueller Anrufdienst mit menschlichem Operator für Verbindungen, für die die Selbstwählvermittlung unmöglich ist, 14.Antwortzeit für handvermittelte Telefondienste: Zeitspanne zwischen der korrekten Versendung der letzten Ziffer des Adressierungscodes für handvermittelte Telefondienste und dem Zeitpunkt, zu dem rufenden Teilnehmern für die Erbringung des gewünschten Dienstes ein Telefonist zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Antwortzeit wird in Sekunden ausgedrückt, 15. indirektem Gewinn: Gesamtheit der finanziell bewertbaren Vorteile, über die ein Betreiber aufgrund der Erbringung eines der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste als Universaldienst verfügt und auf die er verzichten müsste, wenn er diesen Dienst nicht erbringen dürfte, nämlich Auswirkungen der Bekanntheit des Firmenzeichens, Wirkungsgrad der Werbung, Marktpräsenz, Auswirkungen des Kundenlebenszyklus und Kundenerreichbarkeit, 16.Antwortzeit für Telefonauskunftsdienste: Zeitspanne zwischen der korrekten Versendung der letzten Ziffer des Adressierungscodes für Telefonauskunftsdienste und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern für die Erteilung der gewünschten Auskunft ein Operator oder ein gleichwertiges automatisches Sprachsystem zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Antwortzeit wird in Sekunden ausgedrückt, 17. aktivem Durchdringungsgrad öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste: Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Nutzer eines öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienstes, die in den vergangenen drei Monaten einen oder mehrere Basisdienste dieses Mobilfunknetzes (aktiv oder passiv) genutzt haben, und der Anzahl Einwohner des Königreichs. KAPITEL II - Technische Bedingung für die Erbringung der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste als Universaldienste Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 2 - Die in den Artikeln des vorliegenden Kapitels erwähnten grundlegenden Qualitätsanforderungen gelten für ein Kalenderjahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Feste geografische Komponente des Universaldienstes Art. 3 - Ausser bei höherer Gewalt oder ausdrücklicher Vereinbarung zwischen der betreffenden Person und einem Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes muss dieser die von ihm veröffentlichten Bereitstellungsbedingungen einhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hält es ein Anbieter der festen geografischen Komponente des Universaldienstes auf einen bestimmten Antrag hin einseitig für nicht vertretbar die von ihm veröffentlichten Bereitstellungsbedingungen beizubehalten, muss er für die Änderung dieser Bedingungen erst die Zustimmung des Instituts einholen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die feste geografische Komponente des Universaldienstes muss während eines Beobachtungszeitraums von einem Kalenderjahr, der zum ersten Mal mit dem Kalenderjahr nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes beginnt, den Qualitätsanforderungen genügen, die in den folgenden Artikeln des vorliegenden Abschnitts festgelegt sind. Die Qualitätsanforderungen beziehen sich nicht auf die Kommunikation anhand anderer Dienste als der festen geografischen Komponente des Universaldienstes Unbeschadet des Artikels 69 § 2 des Gesetzes kann der König nach Stellungnahme des Instituts die in Absatz 1 erwähnten technischen Bedingungen für die Erbringung der festen geografischen Komponente ändern, wenn Er auf der Grundlage einer in Artikel 140 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Anhörung zu der Feststellung gelangt, dass diese oder vergleichbare Dienste weitgehend zugänglich sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Was die Lieferzeit für den Anschluss betrifft, so müssen mindestens 95 Prozent der gültigen, innerhalb des Beobachtungszeitraums geschlossenen Anschlussverträge, für die der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, binnen fünf Werktagen ausgeführt sein. Überschreitet die Lieferzeit acht Werktage, stellt der Anbieter des betreffenden geografischen Gebiets ab dem neunten Tag nach Abschluss eines gültigen Vertrags, für den der betreffende Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses eine Alternative zur Verfügung. Diese Alternativlösung wird ohne Aufpreis auf die Bereitstellung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes, den der Teilnehmer abonniert hat, bereitgestellt Anbieter unterscheiden zwischen Kosten der Inbetriebnahme und Anschlusskosten. Bei tatsächlicher Verlegung des vom Teilnehmer beantragten Anschlusses dürfen ihm kein zweites Mal Anschlusskosten in Rechnung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für mindestens 95 Prozent der gültigen Anschlussverträge muss der betreffende Teilnehmer spätestens am ersten Tag nach Registrierung des Antrags seitens des Anbieters einen Termin für den Anschluss erhalten können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Erstellung ihrer Statistiken berücksichtigen Anbieter für jede Kategorie die Gesamtanzahl gültiger Verträge und Anschlüsse, die innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums geschlossen beziehungsweise ausgeführt worden sind Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Prozentsatz gültiger Anschlussverträge, für die mit dem Teilnehmer keine andere Frist vereinbart worden ist und die binnen fünf Tagen ausgeführt worden sind, - Prozentsatz gültiger Anschlussverträge, für die mit dem Teilnehmer keine andere Frist vereinbart worden ist und die binnen acht Tagen ausgeführt worden sind, - benötigte Zeit, um 95 Prozent der Anschlüsse, für die der Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, zu legen, - benötigte Zeit, um 99 Prozent der Anschlüsse, für die der Teilnehmer nicht darum gebeten hat, zu einem ihm zusagenden Zeitpunkt angeschlossen zu werden, zu legen, - benötigte Zeit, um alle Anschlüsse, für die der Teilnehmer kein Datum mit dem Anbieter vereinbart hat, zu legen, - Prozentsatz der Anschlüsse, die zu dem mit dem Teilnehmer vereinbarten Termin gelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Messungen berücksichtigen Anbieter die Gesamtanzahl Anschlussbestellungen im berücksichtigten Beobachtungszeitraum. In der Praxis erfassen die Anbieter am x-ten Werktag (wobei x = die in der Qualitätszielsetzung festgelegte Anzahl Tage) nach Ende des berücksichtigten Monats alle im vorangegangenen Monat abgewickelten Anträge. Für jeden Antrag wird die Bearbeitungszeit berechnet, anhand deren bestimmt werden kann, innerhalb welcher Zeitspanne 95 beziehungsweise 99 Prozent der Anschlüsse gelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Berechnungen beziehen sich ausschliesslich auf Anschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fälle, in denen Teilnehmer längere Fristen verlangen als die in der festgelegten Zielsetzung, werden nicht berücksichtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Störungsrate pro Anschlussleitung beziehungsweise die Störungsrate auf der Gesamtanzahl Anschlussleitungen darf pro Beobachtungszeitraum höchstens 7,5 Prozent betragen Für die Bestimmung der Anzahl Fehlermeldungen werden die von Nutzern gemachten gültigen Fehlermeldungen gezählt. Für Meldungen, die mehr als eine Anschlussleitung zwischen dem betreffenden Teilnehmer und einer Ortsvermittlungsstelle betreffen, wird jede der betroffenen Anschlussleitungen erfasst. Die Störungsrate geht aus der Teilung der Anzahl gültiger Fehlermeldungen innerhalb des Beobachtungszeitraums durch die durchschnittliche Anzahl Anschlussleitungen innerhalb desselben Beobachtungszeitraums hervor. § 2 - Mindestens 80 Prozent der Störungen auf Anschlussleitungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums gültig gemeldet werden, müssen binnen fünfunddreissig vollen Stunden behoben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens 95 Prozent der Störungen auf Anschlussleitungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums gültig gemeldet werden, müssen binnen vierzig vollen Stunden behoben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens 99 Prozent der Störungen auf Anschlussleitungen, die innerhalb des Beobachtungszeitraums gültig gemeldet werden, müssen binnen sechzig vollen Stunden behoben sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Prozentsätze werden auf der Grundlage aller gültigen Fehlermeldungen und Wiederherstellungen innerhalb des betreffenden Beobachtungszeitraums errechnet. Fälle, in denen die Wiederherstellung von einer Absprache zwischen Anbieter und Teilnehmer abhängt, werden nicht berücksichtigt. Fälle, die den Zugang zu den Ausrüstungen des Teilnehmers erfordert hätten, den der betreffende Teilnehmer zum geplanten Zeitpunkt jedoch nicht gewährt hat, werden ebenfalls ausgeschlossen. § 3 - Für die Erstellung der Statistiken wird zwischen Störungen auf Anschlussleitungen und anderen Störungen unterschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschlussleitungen: - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 80 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 95 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 99 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 100 Prozent der gültig gemeldeten Störungen auf Anschlussleitungen benötigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Andere Störungen: - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 80 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 95 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 99 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden, - Höchstanzahl voller Stunden, die für die Behebung von 100 Prozent der gültig gemeldeten anderen Störungen benötigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 7 der vorliegenden Anlage gewährleisten Anbieter, dass die für die Behebung von Störungen benötigte Zeit für die in Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vierundzwanzig Stunden nicht überschreitet, Samstage, Sonntage und Feiertage einbegriffen Diese spezifischen Anforderungen werden ohne Aufpreis für die Begünstigten erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Modalitäten der spezifischen Bereitstellung, die auf die in Artikel 115 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Personen anwendbar sind, unterliegen ebenfalls der in Artikel 103 des Gesetzes erwähnten Bewertung und Begutachtung seitens des Instituts.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Störungsrate für Inlandsanrufe darf innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets für den Beobachtungszeitraums nicht mehr als 1,5 Prozent betragen. § 2 - Für die Bestimmung der Störungsrate für Inlandsanrufe innerhalb eines bestimmten geografischen Gebiets berechnet der betreffende Anbieter für jeden Beobachtungszeitraum den Prozentsatz fehlgeschlagener Anrufe nach einer der folgenden Methoden: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2. Jeder n-te Anruf muss einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Anzahl erforderlicher Stichproben definiert wird Dabei werden nur die Anrufe von und nach PSTN/ISDN berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Testanrufen muss die Wahl der Endvermittlungsstellen im Verhältnis zum Verkehr gewichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei muss folgende Genauigkeit erreicht werden: - Bei Testanrufen muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,1 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 10 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Es darf der Wert gewählt werden, der die wenigsten Stichproben erfordert. - Bei Stichproben auf Ebene des Prozessors der Ortsvermittlungsstelle muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,05 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 5 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Der betreffende Anbieter darf den Genauigkeitsgrad wählen, der die wenigsten Stichproben erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Parameter muss nur für die direkten Dienste des Anbieters berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Prozentsatz fehlgeschlagener Inlandsanrufe, - Anzahl Stichproben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Herstellung der Verbindung darf für 95 Prozent der Inlandsanrufe nicht länger als fünf Sekunden dauern. § 2 - Für die Bestimmung der Dauer der Herstellung der Verbindung für Inlandsanrufe berechnen Anbieter pro Beobachtungszeitraum nach der im vorliegenden Paragraphen vorgeschriebenen Messmethode die Werte des 95. Perzentils. Die Statistiken werden auf der Grundlage einer der folgenden Messmethoden erstellt: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr innerhalb einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2 Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. Bei Beobachtungszeiträumen von einem Jahr müssen mindestens zehntausend und bei Beobachtungszeiträumen von drei Monaten mindestens zweitausendfünfhundert Stichproben pro Zielkategorie vorgenommen werden. Dies gilt für das Monitoring wie auch für die Durchführung von Testanrufen. Jeder n-te Anruf kann einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Gesamtanzahl erforderlicher Stichproben definiert werden muss. Fehlgeschlagene Anrufe fliessen nicht in die Statistiken ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die Anrufe von und nach PSTN/ISDN werden berücksichtigt. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Werte des 95. Perzentils für die Dauer der Herstellung der Verbindung im Inlandsverkehr, - durchschnittliche Dauer der Herstellung der Verbindung im Inlandsverkehr, - Anzahl Stichproben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Störungsrate für Auslandsanrufe, die auf direkte Auslandsverbindungen des Anbieters zurückzuführen sind, darf für den Beobachtungszeitraum nicht mehr als 5 Prozent betragen. § 2 - Für die Bestimmung der Störungsrate für Auslandsanrufe berechnet der betreffende Anbieter für jeden Beobachtungszeitraum den Prozentsatz fehlgeschlagener Anrufe nach einer der folgenden Messmethoden: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2. Jeder n-te Anruf muss einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Anzahl erforderlicher Stichproben definiert wird Bei Testanrufen muss die Wahl der Endvermittlungsstellen im Verhältnis zum Verkehr gewichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei muss folgende Genauigkeit erreicht werden: - Bei Testanrufen muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,1 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 10 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Es darf der Wert gewählt werden, der die wenigsten Stichproben erfordert. - Bei Stichproben auf Ebene des Prozessors der Ortsvermittlungsstelle muss die Anzahl Stichproben ausreichen, um einen absoluten Genauigkeitsgrad von 0,05 Prozent oder mindestens einen relativen Genauigkeitsgrad von 5 Prozent mit 95-prozentiger Zuverlässigkeit zu erreichen. Der betreffende Anbieter darf den Genauigkeitsgrad wählen, der die wenigsten Stichproben erfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Parameter muss nur für die direkten Dienste des Anbieters berechnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: 1. Störungsrate für Auslandsanrufe, 2.Störungsrate für Auslandsanrufe, die auf direkte Auslandsverbindungen des Anbieters zurückzuführen sind, 3. Störungsrate für Auslandsanrufe, die nicht auf direkte Auslandsverbindungen des Anbieters zurückzuführen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Herstellung der Verbindung für Auslandsanrufe darf durchschnittlich nicht länger als zehn Sekunden dauern. § 2 - Für die Bestimmung der Dauer der Herstellung der Verbindung für Auslandsanrufe berechnen Anbieter pro Beobachtungszeitraum nach der im vorliegenden Paragraphen vorgeschriebenen Messmethode die Werte des 95. Perzentils. Die Statistiken werden auf der Grundlage einer der folgenden Messmethoden erstellt: 1. auf der Grundlage von Daten in Bezug auf den tatsächlichen Ausgangsverkehr innerhalb einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen, die in Absprache mit dem Institut bestimmt werden, 2.auf der Grundlage von Testanrufen, die von einer repräsentativen Auswahl von Ortsvermittlungsstellen generiert und an eine repräsentative Auswahl der in Absprache mit dem Institut bestimmten Endvermittlungsstellen gerichtet werden, 3. auf der Grundlage einer Kombination der Nummern 1 und 2 Messungen müssen so geplant werden, dass sie Verkehrsschwankungen, die von Tageszeit, Wochentag und Monat abhängen, zuverlässig widerspiegeln. Bei Beobachtungszeiträumen von einem Jahr müssen mindestens zehntausend und bei Beobachtungszeiträumen von drei Monaten mindestens zweitausendfünfhundert Stichproben pro Zielkategorie vorgenommen werden. Dies gilt für das Monitoring wie auch für die Durchführung von Testanrufen. Jeder n-te Anruf kann einem Monitoring unterzogen werden, wobei n als das Verhältnis zwischen der Gesamtanzahl Anrufe, die in den relevanten Intervallen erwartet werden, und der Gesamtanzahl erforderlicher Stichproben definiert werden muss. Fehlgeschlagene Anrufe fliessen nicht in die Statistiken ein. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - Werte des 95.</p>\n<p class=\"lf-p\">Perzentils für die Dauer der Herstellung der Verbindung im Auslandsverkehr, - durchschnittliche Dauer für die Herstellung von Auslandsverbindungen, - Anzahl Stichproben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Antwortzeit bei handvermittelten Telefondiensten darf durchschnittlich zwanzig Sekunden nicht überschreiten. § 2 - Diese Messung erfolgt auf der Grundlage aller Anrufe bei handvermittelten Telefondiensten, die innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums erfasst werden. § 3 - Folgende Statistiken werden vorgelegt: - durchschnittliche Antwortzeit bei handvermittelten Telefondiensten, - Summe der für die Herstellung der Verbindung, die Freizeichendauer und die Willkommensnachricht benötigten Zeit, - Zeitspanne zwischen dem Ende der Willkommensnachricht und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern ein Telefonist zur Verfügung steht</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Allgemeinen Bedingungen der Anbieter sind die Modalitäten in Bezug auf den Schadenersatz und die eventuelle Entschädigungs- und/oder Erstattungspolitik festgelegt. Diese Modalitäten unterliegen der Begutachtung seitens des Ombudsdienstes Telekommunikation, der eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, und seitens des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Nachrichten über Telefaxübertragung müssen Faxendeinrichtungen der Gruppe 3 (G3) mindestens mit anderen Faxendeinrichtungen der Gruppe 3 (G3) synchronisieren können und für jede Inlandsverbindung Versendung und Empfang von Faxnachrichten erlauben In Bezug auf die in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe b) des Gesetzes erwähnten Nachrichten über Datenübertragung müssen Modemendeinrichtungen der ITU-Norm V90 mit anderen Modemendeinrichtungen der ITU-Norm V90 synchronisieren können und für jede Inlandsverbindung Versendung und Empfang digitaler Daten erlauben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnte funktionale Internetzugang ist ein mit einem Internetanbieter im Rahmen eines spezifischen Vertrags vereinbarter Internetzugang, bei dem Übertragungsmöglichkeiten, wie sie für die Kommunikation anhand von Datenübertragung festgelegt sind, gegeben sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 17</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnte Dienst wird in Zahlungsverzug geratenen Teilnehmern gewährt, nachdem ihnen auf dem normalen Postweg ein Erinnerungsschreiben zugesandt worden ist, auf das sie nicht innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Versand reagiert haben, ohne dass zwischenzeitlich eine Abtrennung vom Netz erfolgt. Dieser Dienst wird mindestens neunzig Kalendertage aufrechterhalten und darf nur natürlichen Personen gewährt werden, die ihn ausschliesslich zu privaten Zwecken nutzen Während dieser neunzigtätigen Frist unterbreitet der Anbieter des Universaldienstes dem betreffenden Teilnehmer einen annehmbaren Bereinigungsplan.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Einigung wird der Zeitraum von neunzig Tagen um die Laufzeit des Bereinigungsplans verlängert. Wird keine Einigung erzielt, muss der Anbieter den Teilnehmer von der Möglichkeit in Kenntnis setzen, sich an den Ombudsdienst für Telekommunikation zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Allgemeinen Bedingungen des Anbieters werden die allgemeinen Regeln für die Erstellung von Bereinigungsplänen bestimmt wie auch die Modalitäten der Unterbrechung des Anschlusses für den Fall, dass Teilnehmer einen Bereinigungsplan verweigern beziehungsweise nicht einhalten oder einen im Rahmen spezifischer Rechtsvorschriften erstellten Bereinigungsplan nicht einhalten. Diese Modalitäten unterliegen der Begutachtung seitens des Ombudsdienstes Telekommunikation, der eine mit Gründen versehenen Stellungnahme abgibt, und seitens des Beratenden Ausschusses für Telekommunikation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anbieter müssen die im Rahmen eines Antrags auf Erstellung eines Bereinigungsplans erhaltenen Auskünfte vertraulich behandeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird sich aufgrund spezifischer Rechtsvorschriften auf die kollektive Schuldenregelung berufen, wird der in Absatz 1 erwähnte Dienst kostenlos für die Dauer des gesamten Verfahrens aufrechterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 69 § 2 des Gesetzes kann das Institut die technischen Bedingungen für die Erbringung der in Absatz 1 und 2 erwähnten festen geografischen Komponente ändern, sofern es auf der Grundlage einer in Artikel 140 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Anhörung zu der Feststellung gelangt, dass diese oder vergleichbare Dienste weitgehend zugänglich sind. § 2 - Die Verpflichtung, den Dienst während einer Mindestfrist kostenlos aufrechtzuerhalten, findet keine Anwendung auf neue Teilnehmer, die innerhalb der vorgesehenen Frist nicht auf das Erinnerungsschreiben in Bezug auf die erste Rechnung reagieren oder ihre Rechnung systematisch zu spät bezahlen, insbesondere wenn der betreffende Teilnehmer diese Mindestdienstregelung bereits während zwölf Monaten in Anspruch genommen hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-18\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 18</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Prozentsatz von Beanstandungen und komplexen Fragen in Bezug auf die Fakturierung darf sich auf nicht mehr als ein Prozent der versendeten Rechnungen belaufen Unter Beanstandungen und komplexen Fragen in Bezug auf die Fakturierung versteht man Beanstandungen und Fragen, die nicht in einem einzigen Telefongespräch geklärt werden können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Veröffentlichung der in Artikel 46 der vorliegenden Anlage vorgesehenen Informationen berechnen Anbieter nach den in den Artikeln 4 bis 13 der vorliegenden Anlage beschriebenen Messmethoden ebenfalls die in jedem Quartal effektiv erzielten Werte Diese Werte werden dem Institut spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals in der in Artikel 46 der vorliegenden Anlage erwähnten Form mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung von Artikel 5 und Artikel 7 § 2 der vorliegenden Anlage müssen Anbieter den betroffenen Nutzern im Falle höherer Gewalt die Frist mitteilen, innerhalb deren ihr Antrag wahrscheinlich ausgeführt wird</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anbieter stellen Teilnehmern einen Unterstützungsdienst zur Verfügung. Dieser Unterstützungsdienst ist sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar. Der Unterstützungsdienst registriert Teilnehmeranfragen in Bezug auf die Behebung von Störungen des Telefondienstes und auf Schwierigkeiten bei der Herstellung einer Verbindung. Er übermittelt diese Anfragen schnellstmöglich den zuständigen Diensten. Der Zugang zu dem in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe e) des Gesetzes erwähnten Unterstützungsdienst ist kostenlos Abschnitt 3 - Soziale Komponente des Universaldienstes Art. 22 - § 1 - Betreiber wenden mindestens die hiernach erläuterten Tarifermässigungen an: 1. Telefonsozialtarif 1.1 Begünstigte des Sozialtarifs dürfen nur über einen einzigen Telefonanschluss zum Telefonsozialtarif verfügen, wobei es nur einen Begünstigten pro Haushalt geben darf. 1.2 Der Telefonsozialtarif wird auf eigenen Antrag Personen gewährt, die: 1. entweder das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und - allein wohnen, - mit einer oder mehreren Personen, die das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, zusammenwohnen, unbeschadet von Ziffer 1.3, Der Begünstigte darf ebenfalls mit seinen Kindern und Enkelkindern zusammenwohnen. Enkelkinder müssen ferner Vollwaisen sein oder den Grosseltern durch gerichtliche Entscheidung anvertraut worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Altersgrenze für Kinder und Enkelkinder findet keine Anwendung auf Nachkommen, die zu mindestens 66 Prozent an einer Unzulänglichkeit oder Verminderung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten aufgrund einer oder mehrerer Erkrankungen leiden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bruttoeinkommen des Begünstigten, kumuliert mit dem Bruttoeinkommen der Personen, die in Anwendung der vorerwähnten Nr. 1 eventuell mit ihm zusammenwohnen, darf die Beträge, die gemäss Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1981 zur Festlegung des Jahresbetrags der in Artikel 37 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Einkommen und zur Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt sind, nicht überschreiten, 2. oder die zu mindestens 66 Prozent behindert sind, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und: - allein wohnen, - entweder mit höchstens zwei Personen oder mit Verwandten oder Verschwägerten ersten oder zweiten Grades zusammenwohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Bruttoeinkommen des Begünstigten, kumuliert mit dem Bruttoeinkommen der Personen, die in Anwendung der vorerwähnten Nr. 2 eventuell mit ihm zusammenwohnen, darf die Beträge, die gemäss Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1981 zur Festlegung des Jahresbetrags der in Artikel 37 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Einkommen und zur Ausführung von Artikel 49 § 5 Absatz 3 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt sind, nicht überschreiten, 3. oder die persönlich Gegenstand eines der folgenden Beschlüsse sind: a) Beschluss zur Gewährung eines Eingliederungseinkommens aufgrund des Gesetzes vom 26.Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, b) jeder andere vom König auf Vorschlag des Instituts gefasste Beschluss. 1.3 Wer in einem Hotel beziehungsweise einem Altenheim wohnt oder sich für eine andere Form des Zusammenlebens entschieden hat, hat keinerlei Anspruch auf den Telefonsozialtarif, es sei denn, der Begünstigte verfügt über ein Abonnement auf eigenen Namen und zu seiner alleinigen Nutzung. 1.4 Als zu mindestens 66 Prozent behindert gelten: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die zu mindestens 66 Prozent bleibend körperlich oder geistig behindert oder bleibend arbeitsunfähig sind;dies muss anhand eines Verwaltungsbeschlusses oder einer gerichtlichen Entscheidung festgestellt werden, 2. Personen, deren Erwerbsfähigkeit nach dem Zeitraum primärer Unfähigkeit, der in Artikel 87 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, auf ein Drittel oder weniger gesunken ist, wie in Artikel 100 desselben Gesetzes vorgesehen, 3. Personen, für die im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens eine Verringerung ihrer Erwerbsfähigkeit auf ein Drittel oder weniger festgestellt worden ist, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung vorgesehen, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, für die gemäss dem Leitfaden und der sozialmedizinischen Tabelle, die im Rahmen des Gesetzes vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung anwendbar sind, eine Verminderung der Selbständigkeit um mindestens neun Punkte festgestellt worden ist. 1.5 Wer bereits über einen Telefonanschluss verfügt und die festgelegten Bedingungen erfüllt, hat ab der ersten Fälligkeit seines Abonnements, die auf die Einreichung seines Antrags folgt, Anspruch auf den Telefonsozialtarif. 1.6 Begünstigte des Telefonsozialtarifs: 1. setzen den Betreiber unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine der Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.zahlen unverzüglich die Beträge nach, die sie umgangen haben, indem sie insbesondere aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den Telefonsozialtarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben. 1.7 Der Anspruch auf den Telefonsozialtarif wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Telefonsozialtarif zugunsten von bestimmten Hörgeschädigten und Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben 2.1 Betreiber gewähren Hörgeschädigten und Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, einen Telefonsozialtarif. Die Ausrüstung des Antragstellers muss ein zugelassenes Gehörlosentelefon umfassen. Wird dieses Gerät nicht vom Betreiber bereitgestellt, muss ihm ein Kaufnachweis vorgelegt werden. 2.2 Die Ermässigung wird nur für einen Anschluss pro Begünstigten gewährt. 2.3 Der Anspruch auf den Telefonsozialtarif von bestimmten Hörgeschädigten oder Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, kann auf eigenen Antrag Personen gewährt werden, die über einen Anschluss an das Telefonnetz verfügen und: 1. einen Gehörverlust von mindestens 70dB auf dem besseren Ohr nach der Klassifikation des Internationalen Büros für Audiophonologie (BIAP) aufweisen oder 2.sich einer Laryngektomie unterzogen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eltern beziehungsweise Grosseltern, die über einen Telefonanschluss verfügen, haben Anspruch auf den betreffenden Tarif, wenn ihr Kind beziehungsweise Enkelkind bei ihnen wohnt und eine der vorerwähnten Bedingungen in Bezug auf die Behinderung erfüllt. 2.4 Die Behinderung, die einen Anspruch auf den vorerwähnten Telefonsozialtarif begründet, muss durch einen Verwaltungsbeschluss oder eine gerichtliche Entscheidung belegt werden. 2.5 Wer bereits über einen Telefonanschluss verfügt und die festgelegten Bedingungen erfüllt, hat ab der ersten Fälligkeit seines Abonnements, die auf die Einreichung seines Antrags folgt, Anspruch auf den vorerwähnten Telefonsozialtarif. 2.6 Begünstigte des betreffenden Telefonsozialtarifs: 1. setzen den Betreiber unverzüglich in Kenntnis, wenn sie eine der Bedingungen für die Nutzung des betreffenden Tarifs nicht mehr erfüllen, 2.zahlen unverzüglich die Beträge nach, die sie umgangen haben, indem sie aufgrund einer in Bezug auf die Bedingungen unvollständigen oder falschen Erklärung den Telefonsozialtarif unrechtmässig in Anspruch genommen haben. 2.7 Der Anspruch auf den Telefonsozialtarif von bestimmten Hörgeschädigten und Personen, die sich einer Laryngektomie unterzogen haben, wird bei der ersten Fälligkeit des Abonnements, die auf den Tag folgt, an dem die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, entzogen. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Telefonsozialtarif zugunsten von Militärkriegsblinden Betreiber gewähren Militärkriegsblinden einen Telefonsozialtarif. § 2 - Beim Institut wird in Bezug auf die Kategorien von Begünstigten des Telefonsozialtarifs eine Datenbank eingerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sofern sich dies für die Anwendung des Telefonsozialtarifs als notwendig erweist, verfügt die Datenbank über: 1. Zugriff auf das Nationalregister der natürlichen Personen, das durch das Gesetz vom 8.August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen eingerichtet ist, 2. das Recht, die Erkennungsnummer des Nationalregisters zu verwenden. Betreiber, bei denen Anträge von potentiellen Begünstigten auf Gewährung des Sozialtarifs eingehen, setzen die Datenbank von diesen Anträgen in Kenntnis. Diese überprüft, ob der betreffende Begünstigte dieses Recht nicht bereits bei einem anderen Betreiber in Anspruch nimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut bestimmt die Unterlagen, die die Erfüllung der Bedingungen für die Gewährung des Telefonsozialtarifs belegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Institut ist ermächtigt, in Zusammenarbeit mit den Anbietern des Sozialtarifs zu überprüfen, ob Begünstigte noch Anspruch auf den Sozialtarif haben. Das Institut kann dieses Recht nur einmal alle zwei Jahre ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Zurverfügungstellung von öffentlichen Telefonen Art. 23 - Anbieter sorgen dafür, dass in jeder Gemeinde mindestens ein öffentliches Telefon zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner gewährleistet der Anbieter die Beibehaltung von: 1. zehntausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 80 Prozent nicht erreicht hat, 2.achttausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 85 Prozent nicht erreicht hat, 3. sechstausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 90 Prozent nicht erreicht hat, 4.viertausend öffentlichen Telefonen, solange der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 95 Prozent nicht erreicht hat, 5. zweitausend öffentlichen Telefonen, sobald der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste 95 Prozent erreicht hat. Der aktive Durchdringungsgrad der öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienste wird vom Institut bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 24</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt nach Stellungnahme des Instituts die Modalitäten der Verteilung der Anzahl öffentlicher Telefone auf die Gemeinden fest, wobei Er folgenden Kriterien Rechnung trägt: 1. Bevölkerungsdichte, 2.Fläche, 3. Versorgung mit öffentlich zugänglichen Mobilfunkdiensten. Art. 25 - § 1 - Mindestens 96 Prozent der Störungen von öffentlichen Telefonen müssen binnen achtundvierzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters behoben sein. Ausser unter besonderen vom Institut anerkannten Umständen müssen die restlichen 4 Prozent binnen zweiundsiebzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters des Universaldienstes behoben sein Diese Prozentsätze müssen auf der Grundlage aller Feststellungen und Behebungen von Störungen innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums berechnet werden. § 2 - Der Anteil funktionierender öffentlicher Telefone muss mindestens 90 Prozent betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Prozentsatz wird berechnet, indem während des Beobachtungszeitraums jeden Tag der Prozentsatz funktionierender öffentlicher Telefone im Verhältnis zur Gesamtheit der installierten Telefone berechnet wird. Anschliessend wird der Quartalsdurchschnitt dieser Prozentsätze berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für diese Messung werden alle öffentlichen Telefone des Anbieters berücksichtigt. § 3 - Folgende Statistiken werden bereitgestellt: 1. Prozentsatz der Störungen, die binnen achtundvierzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters behoben sind, 2.Prozentsatz der Störungen, die binnen zweiundsiebzig Stunden nach ihrer Feststellung seitens des Anbieters behoben sind, 3. Durchschnittsprozentsatz der funktionierenden Telefone, die der Öffentlichkeit vom Anbieter bereitgestellt werden. Art. 26 - Anbieter veröffentlichen jährlich durch Aushang auf oder neben öffentlichen Telefonen in deren Gesichtsfeld Informationen über diese öffentlichen Telefone.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen über öffentliche Telefone umfassen: - Beschreibung des Dienstes, - Tarife einschliesslich differenzierter Tarife und des kostenlosen Zugangs, - technische Nutzungsbedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen werden vor ihrer Veröffentlichung dem Ombudsdienst für Telekommunikation und dem Beratenden Ausschuss für Telekommunikation zur Kenntnisnahme mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 27</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und nach Konzertierung mit den betroffenen Parteien die grundlegenden Anforderungen fest, die neu installierte öffentliche Telefone im Hinblick auf ihre vereinfachte Nutzung durch Personen mit Behinderung erfüllen müssen. In vorerwähntem Erlass wird festgelegt, was unter neu installierten öffentlichen Telefonen zu verstehen ist Abschnitt 5 - Auskunftsuniversaldienst Art. 28 - Der Auskunftsuniversaldienst nennt Personen, die darum bitten, mündlich entweder die Telefonnummer eines anderen Teilnehmers des öffentlich zugänglichen Telefondienstes, für den der Antragsteller über ausreichende Identifizierungsdaten verfügt, oder auf der Grundlage einer Telefonnummer Name und Anschrift der unter dem Anschluss eingetragenen Person. Der Auskunftsuniversaldienst erteilt keinerlei Informationen über Teilnehmer mit Geheimnummer, abgesehen von der Existenz einer Geheimnummer unter der angegebenen Anschrift.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span><span class=\"lf-art-t\">Für Auskunftsuniversaldienste darf die Antwortzeit durchschnittlich zwanzig Sekunden nicht überschreiten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Messung beruht auf allen Anrufen beim Telefonauskunftsdienst, die innerhalb des berücksichtigten Beobachtungszeitraums registriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Statistiken werden bereitgestellt: - durchschnittliche Antwortzeit für den telefonischen Auskunftsdienst, - Prozentsatz Anrufe, die binnen zwanzig Sekunden beantwortet wurden, - Summe der für die Herstellung der Verbindung, das Freizeichen und die Willkommensnachricht benötigten Zeit, - Zeitspanne zwischen dem Ende der Willkommensnachricht und dem Zeitpunkt, zu dem Anrufern ein Operator oder ein gleichwertiges automatisches Sprachsystem zur Verfügung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 6 - Bereitstellung des universellen Verzeichnisses Art. 30 - Ausser bei Abweichungen, die auf Vorschlag des Instituts vom Minister gewährt werden, verteilen Anbieter jedem Teilnehmer eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an die Vertragsanschrift jährlich unbeschadet des Artikels 31 der vorliegenden Anlage und ohne vorherige Anfrage dieser Teilnehmer ein fortgeschriebenes Exemplar des universellen Verzeichnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es unter einer Domizilierungsanschrift mehrere Anschlussleitungen, können Teilnehmer beim Anbieter des betreffenden geografischen Gebiets ein Exemplar pro Anschlussleitung beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wer gleichzeitig bei einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort und bei einem Betreiber eines öffentlich zugänglichen Mobilfunkdienstes abonniert ist, erhält nur ein universelles Verzeichnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anbieter stellen dem Institut drei Exemplare des fortgeschriebenen universellen Verzeichnisses bereit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner stellen Anbieter Personen, die einen entsprechenden Antrag stellen, ein oder mehrere Exemplare des universellen Verzeichnisses bereit.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Neben den alphabetisch und nach Gemeinde geordneten Teilnehmerdaten müssen universelle Verzeichnisse Informationen in Bezug auf Dienste mit besonderem Zugang und folgende Informationen umfassen: - Nummern der Hilfsdienste gemäss Artikel 107 § 1 des Gesetzes, - Auflistung aller Ortschaften und entsprechenden Gemeinden des Königreichs mit entsprechenden Postleitzahlen und Zonenvorwahlen, - Nummern der Telefondienste allgemeinen Interesses der Betreiber, deren Teilnehmer im Verzeichnis aufgeführt sind, - vom Minister festgelegte allgemeine Auskünfte und Auskünfte in Bezug auf den in Artikel 46 der vorliegenden Anlage erwähnten Universaldienst, - Anschriften und Telefonnummern der Betreiber, deren Teilnehmer im Verzeichnis aufgeführt sind, - Landesvorwahlen, wichtigste internationale Vorwahlen und Zeitzonen, - Verweis auf die Website wie in Artikel 32 Absatz 2 der vorliegenden Anlage vorgesehen, - bekannte Informationen zu den in Artikel 45 der vorliegenden Anlage erwähnten Diensten, die als Universaldienste erbracht werden. § 2 - Zudem werden für Betreiber, deren Teilnehmer im Verzeichnis aufgeführt sind, folgende Informationen vermerkt, sofern sie rechtzeitig und im vereinbarten Format übermittelt werden: - Beschreibung des Dienstes, - Tarife, - technische Bedingungen für die Erbringung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes, - eventuell die vom Institut gemessene Dienstqualität, - Datum, zu dem diese verschiedenen Informationen erfasst worden sind, - Kontaktinformationen des Ombudsdienstes für Telekommunikation und der Ethikkommission für Telekommunikation und entsprechende Zugangsmodalitäten, - Informationen über die verordnungsrechtlichen Aufträge des Instituts, die die Nutzer interessieren könnten, - Datum, zu dem die Betreiber, deren Endnutzer im Verzeichnis aufgeführt sind, ihre Daten dem Verleger übermittelt haben und Datum, zu dem die verschiedenen Betreiber die im Verzeichnis vermerkten Informationen bereitgestellt haben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span><span class=\"lf-art-t\">Universelle Verzeichnisse werden auf Papier gedruckt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Informationen des universellen Verzeichnisses müssen vom Anbieter ebenfalls auf einer benutzerfreundlichen, kostenlosen Website zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Website bietet Teilnehmern ferner die Möglichkeit, auf einfache Weise mitzuteilen, dass sie keine Papierausgaben des universellen Verzeichnisses erhalten möchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausser bei Abweichungen, die auf Vorschlag des Instituts vom Minister gewährt werden, muss jeder Band des universellen Verzeichnisses mindestens eine Telefonzone eines festen Dienstes abdecken, die bei Veröffentlichung des Königlichen Erlasses vom 14. September 1999 zur Festlegung der Bedingungen für Erstellung, Herausgabe und Verteilung von Telefonverzeichnissen und zur Widerrufung des Königlichen Erlasses vom 13. Juni 1999 mit demselben Gegenstand bestanden, sodass sie die Daten von mindestens fünfundsiebzigtausend Teilnehmern enthalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten die Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt als eine einzige Gemeinde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kriterien für die Herausgabe des universellen Verzeichnisses werden vom Minister festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span><span class=\"lf-art-t\">Anbieter teilen dem Institut spätestens am 15. Januar ihren Jahreszeitplan in Bezug auf Abgabefristen und Verteilung ihres universellen Verzeichnisses mit</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Finanzielle Bedingungen für die Erbringung der in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste als Universaldienste Art. 34 - § 1 - Für die Erbringung eines bestimmten öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort dürfen in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter keinen Preis berechnen, der über dem erschwinglichen Preis liegt, der gemäss den Modalitäten von Artikel 35 der vorliegenden Anlage errechnet wird. § 2 - Unbeschadet von § 1 dürfen in Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter für die Erbringung desselben Dienstes unterschiedliche Tarife berechnen. Die Tarifunterschiede für die Erbringung desselben Dienstes dürfen nur auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese differenzierten Tarife werden vom Institut gebilligt und vor ihrer Anwendung auf die Teilnehmer veröffentlicht. § 3 - In Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter stellen den in Artikel 70 § 1 Nr. 2 Buchstabe d) des Gesetzes erwähnten Dienst während der in Artikel 17 § 1 Absatz 1 der vorliegenden Anlage vorgesehenen Mindestfrist von neunzig Kalendertagen kostenlos bereit. § 4 - Von einem in Artikel 71 des Gesetzes erwähnten Anbieter ausgearbeitete Tarifbedingungen werden dem Ombudsdienst für Telekommunikation und dem Beratenden Ausschuss für Telekommunikation zur Kenntnisnahme übermittelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 35</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 71 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf private Endnutzer einen erschwinglichen Tarif an, der dem Tarif für die Erbringung eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes an einem festen Standort entspricht und anhand folgender Formel errechnet wird: Pour la consultation du tableau, voir image wobei: T0 = Tarife aller öffentlich zugänglichen Telefondienste an einem festen Standort am 31. Dezember 2000, Tn = Tarife aller öffentlich zugänglicher Telefondienste an einem festen Standort am 31. Dezember des Jahres n, das heisst des berücksichtigten Jahres im Sinne von Artikel 93 des Gesetzes, I0 = Verbraucherpreisindex am 31. Dezember 2000, In-1 = Verbraucherpreisindex am 31. Dezember des Jahres n-1, das heisst des Jahres vor dem berücksichtigten Jahr im Sinne von Artikel 93 des Gesetzes Jedes Jahr legt der Minister nach Stellungnahme des Instituts den Korrekturfaktor (= a) fest, wobei er der technischen Entwicklung und der Produktivität im Sektor der elektronischen Kommunikation Rechnung trägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister legt nach Stellungnahme des Instituts den Gewichtungskoeffizienten fest, der auf die Erbringung folgender Musterdienste anwendbar ist: - Anschluss- und Übertragungskosten, - Basisabonnementgebühr, - Inlandsverkehr ausgehend von Teilnehmereinrichtungen auf Ausrüstungen an einem festen Standort, - Inlandsverkehr ausgehend von Teilnehmereinrichtungen auf mobile Einrichtungen, - Auslandsverkehr ausgehend von Teilnehmereinrichtungen, - Verkehr ausgehend von öffentlichen Telefonen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konkreten Modalitäten der Berechnung dieser Tarife sind in Artikel 36 der vorliegenden Anlage festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gewichtungskoeffizient und der Korrekturfaktor werden vom Institut auf seiner Website veröffentlicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Index der Tarife für öffentlich zugängliche Telefondienste an einem festen Standort dient dazu, die zeitliche Entwicklung der Tarife für die Musterdienste, die für die Erbringung aller öffentlich zugänglichen Telefondienste an einem festen Standort eines Anbieters stehen, aufzuzeichnen Folgende Musterdienste werden berücksichtigt: 1. Anschluss- und Übertragungskosten: maximale Kosten für Anschluss oder Übertragung einer Teilnehmerleitung, die gegebenenfalls aufgrund des eventuell gewählten Tarifplans gewichtet werden und über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden sind. Unterscheiden sich Anschluss- und Übertragungskosten, wird einem wie folgt gewichteten Durchschnittspreis Rechnung getragen: - Anschluss: 71,85 Prozent - Übertragung: 28,15 Prozent. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Basisabonnementgebühr: Abonnementgebühr im teuersten geografischen Gebiet, gegebenenfalls gewichtet aufgrund des eventuell gewählten landesweit angebotenen Tarifplans, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden ist.3. Von Teilnehmereinrichtungen ausgehender Inlands- beziehungsweise Auslandsverkehr: Tarife im teuersten geografischen Gebiet, gewichtet aufgrund der verschiedenen vom Institut festgelegten Kommunikationstypen, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden sind.Bei der Bestimmung der geltenden Tarife werden eventuelle landesweit angebotene Tarifpläne berücksichtigt, die über einen Zeitraum von zwei Monaten bei einer repräsentativen Auswahl von nicht mehrwertsteuerpflichtigen Teilnehmern, die im Verhältnis 2 zu 1000 zufallsbedingt unter den an eine digitale Vermittlungsstelle angeschlossenen Teilnehmern ausgewählt werden, erfasst worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anbieter gewährleisten die unmittelbare und kostenlose Erreichbarkeit folgender Hilfsdienste: 1. medizinischer Hilfsdienst, 2.Feuerwehr, 3. Polizeidienste, 4.Giftnotrufzentrale, 5. Selbstmordvorbeugung, 6.Telefonseelsorgezentrum, 7. Kindernotrufdienst, 8.Europäisches Zentrum für Vermisste und Sexuell Ausgebeutete Kinder</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 74 des Gesetzes erwähnte Anbieter wenden auf ihre Standardtarife für Begünstigte, ausgenommen die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nr. 3 der Anlage erwähnten Personen, mindestens folgende Tarifermässigungen an: 1. Vergütung für die Bereitstellung von Anschlüssen an ein öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort: 50 Prozent des normalen Tarifs, 2.wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten beim selben Anbieter oder nur Gesprächskosten entrichten müssen: - monatliche Ermässigung von 8,40 EUR auf die betreffende Abonnementgebühr, sofern diese Abonnementgebühr zu entrichten ist, - zweimonatliche Ermässigung von 6,20 EUR auf die Gesprächskosten, 3. wenn Verbraucher Abonnementgebühr und Gesprächskosten bei verschiedenen Anbietern entrichten müssen: zweimonatliche Ermässigung von 23 EUR auf Gesprächskosten, die von dem Anbieter zu gewähren ist, der die Gespräche abrechnet. Für die in Artikel 22 § 1 Ziffer 1.2 Nr. 3 der Anlage erwähnten Personen besteht der Telefonsozialtarif in der zweimonatlichen Zurverfügungstellung einer Guthabenkarte im Wert von 6,20 EUR gemäss den vom Institut festgelegten Modalitäten. Die anhand dieser Karte geführten Gespräche werden zum normalen Tarif abgerechnet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 87 des Gesetzes erwähnte Anbieter gewährleisten Teilnehmern die in Artikel 30 Absatz 1, 2 und 4 der vorliegenden Anlage erwähnte Verteilung des universellen Verzeichnisses kostenlos Ferner gewährleisten Anbieter die in Artikel 30 Absatz 5 der vorliegenden Anlage erwähnte Verteilung des universellen Verzeichnisses zu einem erschwinglichen Preis.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Methode für die Berechnung der Kosten für die in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Dienste, die als Universaldienste erbracht werden Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 40 - Die in den nachfolgenden Artikeln beschriebene Methode für die Berechnung der Kosten für Universaldienste und die in den Artikeln 92 bis 102 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten in Bezug auf die Beiträge zum Universaldienstfonds und in Bezug auf Vergütungen aus dem Fonds sind unter gleichen Bedingungen auf alle Anbieter von Universaldiensten anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Feste geografische Komponente des Universaldienstes Art. 41 - Die Nettokosten der festen geografischen Komponente des Universaldienstes für ein geografisches Gebiet ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung der in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Dienste verpflichtet wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung der in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Dienste verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere: - Einnahmen aus Installationskosten, - Einnahmen aus Abonnements, - Einnahmen aus eingehenden Anrufen, - Einnahmen aus abgehenden Anrufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Erbringung der festen geografischen Komponente des Universaldienstes aufgewendeten Kapitals, das gemäss der vom Institut festgelegten Methode bewertet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Öffentliche Telefone Art. 42 - Die Nettokosten für die Bereitstellung öffentlicher Telefone ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 75 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Einnahmen zu berücksichtigen, auf die Betreiber langfristig verzichten müssten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 75 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären. Diese Einnahmen umfassen insbesondere alle Einnahmen aus den von öffentlichen Telefonen aus geführten Gesprächen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten werden auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten (« CCA ») berechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Nettokosten umfasst die Vergütung des für die Bereitstellung öffentlicher Telefone aufgewendeten Kapitals, das gemäss der vom Institut bestimmten Methode festgelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 43</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Anbieter gewährleisten, dass folgende Hilfsdienste von öffentlichen Telefonen aus unmittelbar und kostenlos erreichbar sind: 1. medizinischer Hilfsdienst, 2.Feuerwehr, 3. Polizeidienste, 4.Giftnotrufzentrale, 5. Selbstmordvorbeugung, 6.Telefonseelsorgezentrum, 7. Kindernotrufdienst, 8.Europäisches Zentrum für Vermisste und Sexuell Ausgebeutete Kinder Abschnitt 4 - Auskunftsuniversaldienst Art. 44 - Die Nettokosten für den Auskunftsuniversaldienst ergeben sich aus der Differenz der in Absatz 2 bestimmten Kosten und der in Absatz 3 bestimmten Einnahmen, erhöht um den indirekten Gewinn aus der Erbringung des betreffenden Dienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Absatz 1 erwähnte Berechnung sind die Kosten zu berücksichtigen, die Anbieter langfristig vermeiden könnten, wenn sie nicht zur Erbringung des in Artikel 79 des Gesetzes erwähnten Dienstes verpflichtet wären.</p></div>", "next": 239669}