{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 65</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes von der Verarbeitung personenbezogener Daten betroffen sind, haben weder ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht in Bezug auf ihre Daten noch das Recht auf Vergessenwerden, auf Datenübertragbarkeit oder auf Widerspruch noch das Recht, nicht Gegenstand eines Profilings zu sein oder Sicherheitslücken notifiziert zu bekommen Das Recht der betreffenden Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten wird aufgrund von Artikel 13 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 bei dem durch Artikel 23 desselben Gesetzes eingesetzten Ausschuss für den Schutz des Privatlebens indirekt ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens teilt ausschließlich dem Antragsteller mit, dass die notwendigen Überprüfungen erfolgt sind und zu welchen Ergebnissen er hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der betreffenden Verarbeitung gelangt ist. Diese Daten können dem Antragsteller mitgeteilt werden, wenn der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens im Einvernehmen mit dem BVFI und nach Stellungnahme des für die Verarbeitung Verantwortlichen einerseits feststellt, dass durch die Mitteilung dieser Daten voraussichtlich weder preisgegeben wird, dass eine in den Artikeln 47 und 54 erwähnte Verdachtsmeldung erfolgt ist, welche Folgemaßnahmen daraufhin ergriffen worden sind oder dass das BVFI sein Recht auf Anforderung zusätzlicher Auskünfte in Anwendung von Artikel 81 ausgeübt hat, noch der Zweck der GW/TF-Bekämpfung in Frage gestellt wird, und andererseits feststellt, dass die betreffenden Daten sich auf den Antragsteller beziehen und für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Gesetzes im Besitz von Verpflichteten, dem BVFI oder den Aufsichtsbehörden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH III - BESCHRÄNKUNG DER NUTZUNG VON BARGELD Art. 66 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter \"Verkaufspreis eines unbeweglichen Gutes\" den Gesamtbetrag, den der Käufer in Bezug auf den Kauf und die Finanzierung dieses Gutes zahlen muss, einschließlich der daraus hervorgehenden Nebenkosten. § 2 - Der Verkaufspreis eines unbeweglichen Gutes darf nur per Überweisung oder Scheck gezahlt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Verkaufsvereinbarung und in der Kaufurkunde müssen die Nummer(n) des beziehungsweise der Finanzkonten, über die der Betrag übertragen wird, und die Identität der Kontoinhaber angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in Artikel 5 § 1 Nr. 26 und 30 erwähnte Notare oder Immobilienmakler die Nichteinhaltung der Absätze 1 und 2 feststellen, unterrichten sie unverzüglich das BVFI gemäß den in Artikel 50 beschriebenen Modalitäten darüber.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1. \"Verbrauchern\": natürliche Personen, die zu Zwecken handeln, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 2.\"wertvollen Stoffen\": Gold, Platin, Silber, Palladium, 3. \"Altmetallen\": gebrauchte oder eingesammelte Metallgegenstände, 4.\"Kupferkabeln\": Kupferkabel, die in gleich welcher Form und Zusammensetzung geliefert werden, ungeachtet dessen, ob sie entmantelt, zerschnitten, geschreddert oder mit anderen Stoffen oder Gegenständen vermischt sind, flexible Kupferkabel, die Teil eines Gerätes sind, ausgenommen. § 2 - Unabhängig vom Gesamtbetrag darf im Rahmen einer Transaktion oder einer Gesamtheit von Transaktionen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, keine Zahlung oder Schenkung in bar verrichtet oder angenommen werden, die mehr als 3.000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen Währung beträgt Außer im Falle eines öffentlichen Verkaufs, der unter der Aufsicht eines Gerichtsvollziehers durchgeführt wird, darf eine Person, die kein Verbraucher ist, keinen Betrag in bar zahlen, wenn sie Altmetalle, Kupferkabel oder Güter, die wertvolle Stoffe enthalten, von einer anderen Person kauft, es sei denn, diese wertvollen Stoffe sind nur in geringen Mengen und allein aufgrund ihrer erforderlichen physikalischen Eigenschaften vorhanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 2 darf eine Person, die kein Verbraucher ist, nur bis zu einem Betrag in Höhe von 500 EUR in bar zahlen, wenn sie Altmetalle oder Güter, die wertvolle Stoffe enthalten, von einer Person, die ein Verbraucher ist, kauft, es sei denn, diese wertvollen Stoffe sind nur in geringen Mengen und allein aufgrund ihrer erforderlichen physikalischen Eigenschaften vorhanden. In diesem Fall müssen diese Personen eine Identifizierung und Registrierung der Person vornehmen, die die Metalle oder Güter, die wertvolle Stoffe enthalten, anbietet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung findet keine Anwendung auf: 1. Verkäufe von unbeweglichen Gütern wie in Artikel 66 erwähnt, 2.Transaktionen zwischen Verbrauchern, 3. Verpflichtete wie in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3, 4, 6, 7, 10 und 16 erwähnt und andere natürliche oder juristische Personen, wenn sie Transaktionen mit diesen Verpflichteten durchführen. § 3 - Zahlungen oder Schenkungen gelten als in bar verrichtet oder angenommen, wenn die vorgelegten Buchhaltungsbelege einschließlich der Bankkontoauszüge es nicht ermöglichen zu bestimmen, wie die Zahlungen beziehungsweise Schenkungen verrichtet oder angenommen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass Zahlungen oder Schenkungen in bar auf belgischem Staatsgebiet stattgefunden haben; sie unterliegen folglich den Bestimmungen des vorliegenden Artikels, wenn mindestens eine der beiden Parteien in Belgien wohnt oder dort eine Tätigkeit ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH IV - ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN TITEL 1 - Nationale Risikobewertung Art. 68 - Die Koordinierungsorgane unternehmen angemessene Schritte, um die für Belgien bestehenden GW/TF-Risiken sowie alle Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang zu ermitteln, zu bewerten und zu mindern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck erstellen sie, soweit sie davon jeweils betroffen sind, spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes einen Bericht, in dem die Risiken bewertet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anschließend aktualisieren sie diesen Bericht alle zwei Jahre oder bei Bedarf auch öfter.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 69</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn die Koordinierungsorgane die in Artikel 68 erwähnte nationale Risikobewertung vornehmen, nutzen sie dabei insbesondere: 1. die relevanten Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht, 2.die Empfehlungen für geeignete Maßnahmen zur Begegnung der ermittelten Risiken, die die Europäische Kommission aufgrund desselben Artikels an Belgien richtet Falls die Koordinierungsorgane beschließen, in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Empfehlungen, soweit sie davon jeweils betroffen sind, im nationalen System zur GW/TF-Bekämpfung nicht umzusetzen, teilen sie dies der Europäischen Kommission mit und begründen ihre Entscheidung. § 2 - Wenn die Koordinierungsorgane die GW/TF-Risiken für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewerten, berücksichtigen sie zumindest: 1. die in Anlage II dargelegten indikativen Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko, 2.die in Anlage III dargelegten indikativen Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung verfahren die Koordinierungsorgane wie folgt: 1. Sie bestimmen, welche Gesetzesmaßnahmen oder anderen Maßnahmen zu ergreifen sind, um das nationale System zur GW/TF-Bekämpfung zu verbessern, insbesondere indem sie alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden müssen, ermitteln und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen nennen.2. Sie identifizieren gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem GW/TF-Risiko.3. Sie formulieren notwendige Empfehlungen für eine bessere Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen einerseits für die Bekämpfung von Geldwäsche und andererseits für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung.4. Sie veröffentlichen angemessene Informationen für die Verpflichteten, damit diese einerseits ihre eigene Risikobewertung leichter vornehmen können und andererseits Zugang zu aktuellen Informationen über GW/TF-Risiken und Methoden der Betreiber von Geldwäsche und der Finanzierung von Terrorismus haben und Informationen über Anhaltspunkte erhalten, an denen sich verdächtige Transaktionen, die dem betreffenden Sektor eigen sind, erkennen lassen.5. Sie stellen der Europäischen Kommission, den EABs und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse der nationalen Risikobewertung zur Verfügung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Als Beitrag zur Vorbereitung der in Artikel 68 erwähnten Risikobewertung und um die Wirksamkeit des Systems zur GW/TF-Bekämpfung auf nationaler Ebene überprüfen zu können, führen die in vorliegendem Titel erwähnten zuständigen Behörden, die der König auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz bestimmt, umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Justiz gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2015/849 die Daten, die in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Statistiken erfasst werden müssen, und die Methodik, nach der diese Statistiken geführt werden müssen, damit jährlich eine konsolidierte Zusammenfassung veröffentlicht werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die vom König in Anwendung von Artikel 71 bestimmten Behörden übermitteln dem Minister der Justiz jährlich die von ihnen geführten Statistiken. § 2 - Der Minister der Justiz veröffentlicht jährlich eine konsolidierte Zusammenfassung der Statistiken, die ihm in Anwendung von § 1 übermittelt werden, und übermittelt sie der Europäischen Kommission TITEL 2 - Register der wirtschaftlichen Eigentümer Art. 73 - Bei der Generalverwaltung Schatzamt des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, nachstehend \"Verwaltung des Schatzamtes\" genannt, wird ein Dienst geschaffen, der mit der Führung eines Zentralregisters der wirtschaftlichen Eigentümer, UBO-Register genannt, beauftragt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 74</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Zweck des UBO-Registers ist die Zurverfügungstellung von angemessenen, präzisen und aktuellen Angaben über die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe a) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer einer in Belgien gegründeten Gesellschaft, die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe b) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer eines Trusts, die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe c) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer einer Stiftung und (internationalen) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht und die in Artikel 4 Nr. 27 Buchstabe d) erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer einer juristischen Einheit, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähnelt Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in Absatz 1 erwähnten juristischen Einheiten, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähneln. § 2 - Der in Artikel 73 erwähnte Dienst der Verwaltung des Schatzamtes ist damit beauftragt, die Daten zu erheben, aufzubewahren und zu verwalten und ihre Qualität zu kontrollieren und die in § 1 erwähnten Angaben gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die die ursprüngliche Erhebung dieser Daten ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung des Schatzamtes ist damit beauftragt, die Einhaltung der Verpflichtungen zu kontrollieren, die in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen und in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung des Schatzamtes führt die in Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Kontrolle in Anwendung der in Artikel 110 Absatz 2 vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse durch.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span><span class=\"lf-art-t\">Der König bestimmt auf Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, der durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffen worden ist, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Weise, wie die Angaben gesammelt werden, den Inhalt der gesammelten Angaben, die Weise, wie die Daten verwaltet werden, wie auf sie zugegriffen wird und wie sie genutzt werden, die Modalitäten für die Überprüfung der Daten und die Betriebsweise des UBO-Registers.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 76 - § 1 - Unter der Bezeichnung \"Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen\", nachstehend \"BVFI\" genannt, wird eine Verwaltungsbehörde mit Rechtspersönlichkeit eingesetzt, die beauftragt ist mit der Informationsverarbeitung und -übermittlung im Hinblick auf die GW/TF-Bekämpfung und die Bekämpfung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, sofern letztgenannte Zuständigkeit ihr aufgrund der betreffenden europäischen Verordnungen zugewiesen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Finanzen teilt der Europäischen Kommission Name und Anschrift des BVFI schriftlich mit. § 2 - Das BVFI arbeitet unabhängig und ist eigenständig, was bedeutet, dass es über die Befugnis und die Fähigkeit verfügt, seine Aufgaben ungehindert wahrzunehmen, und in der Lage ist, unabhängige Entscheidungen zu treffen, ob bestimmte Informationen, die ihm aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilt werden, analysiert, angefordert und weitergegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es untersteht der verwaltungstechnischen Aufsicht des Ministers der Justiz und des Ministers der Finanzen. § 3 - Die Analyseaufgaben des BVFI umfassen zwei Aspekte: 1. die operative Analyse mit Schwerpunkt auf der Analyse von Einzelfällen, um spezifische Ziele zu identifizieren, Spuren besonderer Tätigkeiten oder Transaktionen zu folgen und Verbindungen zwischen diesen Zielen und möglichen Erträgen aus Straftaten, der Geldwäsche, zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten, der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen herzustellen, und 2.die typologische und strategische Analyse, die sich auf die proaktive Suche nach Entwicklungstrends im GW/TFV-Bereich bezieht und dazu dient, die operative Analyse zu vervollständigen und zu verbessern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Das BVFI setzt sich aus Finanzsachverständigen und einem von der föderalen Polizei entsandten höheren Offizier zusammen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es untersteht der Leitung eines Magistrats oder seines Stellvertreters, die von der Staatsanwaltschaft abgeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Magistrate werden vom König auf Vorschlag des Ministers der Justiz bestimmt und seine Mitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder des BVFI dürfen weder gleichzeitig noch während des Jahres vor ihrer Bestimmung die Funktion als Verwalter, Direktor, Geschäftsführer oder Angestellter bei einem in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 und 29 bis 33 erwähnten Verpflichteten ausüben oder ausgeübt haben. § 2 - Mitglieder des BVFI müssen zum Zeitpunkt ihrer Ernennung folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte sein, 3. ihren Wohnsitz in Belgien haben, 4.eine mindestens zehnjährige Erfahrung in gerichtlichen, administrativen oder wissenschaftlichen Aufgaben aufweisen, die im Zusammenhang mit der Arbeit der Verpflichteten stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie leisten den durch das Dekret vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der Justiz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen weder ein durch Wahl vergebenes öffentliches Mandat noch eine öffentliche oder private Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, die der Unabhängigkeit oder Würde des Amtes schaden könnte. § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Modalitäten in Bezug auf Zusammensetzung, Organisation, Arbeitsweise, Kontrolle und Unabhängigkeit des BVFI und 2.den Beitrag zu den Betriebskosten des BVFI, der von den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 27 und 29 bis 33 erwähnten Verpflichteten geschuldet wird, und die Modalitäten der Einnahme dieses Beitrags. § 4 - Für die Anwendung der Gesetze und Verordnungen über die vom Staat und von den Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren wird das BVFI dem Staat gleichgesetzt. § 5 - Das BVFI und seine Mitglieder können bei der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge außer bei arglistiger Täuschung oder grobem Verschulden zivilrechtlich nicht haftbar gemacht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mindestens einmal pro Jahr erstellt das BVFI einen Bericht über seine Tätigkeiten, der für den Minister der Justiz und den Minister der Finanzen bestimmt ist. Dieser Bericht enthält hinsichtlich des BVFI alle für die Überprüfung der Wirksamkeit des Präventivsystems zur GW/TFV-Bekämpfung erforderlichen Auskünfte KAPITEL 2 - Zuständigkeiten und Befugnisse Art. 79 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden ist das BVFI dafür zuständig, GW/TF-Verdachtsmeldungen, die ihm in Anwendung der Artikel 47, 54 und 66 § 2 Absatz 3 von Verpflichteten übermittelt werden, und Verdachtsmeldungen in Bezug auf die Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die ihm in Anwendung der betreffenden europäischen Verordnungen von Verpflichteten übermittelt werden, entgegenzunehmen und zu analysieren. § 2 - Außerdem ist das BVFI dafür zuständig, Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihm übermittelt werden von: 1. Aufsichtsbehörden, wenn sie im Rahmen von Inspektionen bei Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Gelder, Transaktionen oder Tatsachen stoßen, von denen sie wissen oder bei denen sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.Gleiches gilt für Behörden, die mit der Aufsicht über die Finanzmärkte beauftragt sind, in Abweichung von den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die ihr Berufsgeheimnis regeln, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beamten der Verwaltungsdienste des Staates, Konkursverwaltern und vorläufigen Verwaltern wie in Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 erwähnt, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufträge oder ihres Berufes auf Gelder, Transaktionen oder Tatsachen stoßen, von denen sie wissen oder bei denen sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, 3. dem Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt in Anwendung von Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr.389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission, 4. der Kontaktstelle Regularisierungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, wenn die Regierung ein freiwilliges Steuerregularisierungsverfahren anwendet, in dessen Rahmen die vorerwähnte Kontaktstelle dem BVFI eine Kopie der Regularisierungsbescheinigung übermittelt zusammen mit einer kurzen Erläuterung zu dem Umfang und Ursprung der regularisierten Einkünfte, Summen, Mehrwertsteuerumsätze und Kapitalien, dem Zeitraum, in dem sie entstanden sind, und den für die regularisierten Beträge genutzten Finanzkonten, 5.dem Flämischen Steuerdienst infolge der zeitweiligen flämischen Steuerregularisierung, in deren Rahmen er dem BVFI eine Kopie der Regularisierungsbescheinigung übermittelt zusammen mit den Angaben, die in Artikel 6 des Dekrets vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2017 erwähnt sind, das eine zeitweilige flämische Steuerregularisierung betrifft, 6. der Generalverwaltung Zoll und Akzisen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, nachstehend \"Generalverwaltung Zoll und Akzisen\" genannt, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 26.Januar 2014 zur Festlegung von Maßnahmen zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs von Barmitteln und der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, und 7. öffentlichen Sozialhilfezentren, wenn sie bei der Ausübung ihrer Aufträge auf Gelder, Transaktionen oder Tatsachen stoßen, von denen sie wissen oder bei denen sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass sie mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In vorliegendem Paragraphen erwähnte Behörden und Dienste unterrichten das BVFI gemäß den in Artikel 50 erwähnten Modalitäten umgehend über Gelder, Transaktionen und Tatsachen wie in vorliegendem Paragraphen erwähnt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn sie dem BVFI diese Informationen übermitteln, sind die Artikel 55 bis 59 unter denselben Bedingungen anwendbar. § 3 - Das BVFI ist ebenfalls dafür zuständig, Informationen entgegenzunehmen und zu analysieren, die ihm übermittelt werden von: 1. FIUs, die ähnliche Funktionen wie das BVFI ausüben, im Rahmen einer gegenseitigen Zusammenarbeit, 2.der Staatsanwaltschaft im Rahmen einer Ermittlung oder Untersuchung im Zusammenhang mit Terrorismus und Terrorismusfinanzierung, 3. dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission im Rahmen einer Untersuchung im Zusammenhang mit Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union. In vorliegendem Paragraphen erwähnte Behörden und Dienste entscheiden souverän, das BVFI über diese Informationen zu unterrichten. § 4 - Sobald das BVFI Verdachtsmeldungen wie in § 1 erwähnt und Informationen wie in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt erhalten hat: 1. bestätigt es den Empfang und 2.übt es seine Befugnisse gemäß den Artikeln 80 bis 83 aus. § 5 - Unbeschadet des Artikels 123 können Auskünfte, die das BVFI in Anwendung von § 2 Nr. 2 von einem Nachrichten- oder Sicherheitsdienst erhält, vom BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des betreffenden Nachrichten- oder Sicherheitsdienstes in Anwendung von Artikel 83 § 2 an eine Einrichtung nach ausländischem Recht weitergegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wird das BVFI in Anwendung von Artikel 79 mit einer Verdachtsmeldung oder mit Informationen befasst, kann es sich der Durchführung jeder diesbezüglichen Transaktion widersetzen Das BVFI bestimmt die Transaktionen und Bankkonten, auf die sich die Sperre bezieht, und notifiziert den betreffenden Verpflichteten seinen schriftlichen Beschluss unverzüglich. § 2 - Durch die in § 1 erwähnte Sperre wird die Durchführung der betreffenden Transaktionen für höchstens fünf Werktage ab der Notifizierung verhindert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das BVFI der Ansicht, dass die Dauer der in Absatz 1 erwähnten Maßnahme verlängert werden sollte, teilt es dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator dies unverzüglich mit, der seinerseits den entsprechenden Beschluss fasst. Wird den Verpflichteten, die von der Sperre betroffen sind, innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist kein Beschluss notifiziert, dürfen sie die betreffende(n) Transaktion(en) vornehmen. § 3 - Übermittelt das BVFI dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator in Anwendung von § 2 Informationen, benachrichtigt es ebenfalls unverzüglich das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, geschaffen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen. § 4 - Das BVFI kann auch beschließen, eine Sperrmaßnahme wie in § 1 erwähnt auf Ersuchen einer anderen FIU zu ergreifen. Die Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 3 sind gegebenenfalls anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn das BVFI in Artikel 79 erwähnte Verdachtsmeldungen und Informationen analysiert, kann das BVFI, eines seiner Mitglieder oder eines seiner Personalmitglieder, das von dem das BVFI leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, gemäß den vom BVFI bestimmten Modalitäten zusätzliche Auskünfte, die sie für die Ausführung des Auftrags des BVFI für nützlich erachten, anfordern von: 1. Verpflichteten, 2.Aufsichtsbehörden und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer wie in Artikel 52 erwähnt, 3. Polizeidiensten in Anwendung von Artikel 44/11/9 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, 4. Verwaltungsdiensten des Staates, 5.öffentlichen Sozialhilfezentren, 6 Konkursverwaltern, 7.vorläufigen Verwaltern wie in den Artikeln XX.31 § 1 und XX.32 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnt, 8. Gerichtsbehörden. Zu denselben Zwecken wie in Absatz 1 erwähnt kann das BVFI, eines seiner Mitglieder oder eines seiner Personalmitglieder, das von dem das BVFI leitenden Magistrat oder seinem Stellvertreter zu diesem Zweck bestimmt wird, die Zentrale Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank konsultieren. § 2 - In § 1 erwähnte Gerichtsbehörden, Polizeidienste, Verwaltungsdienste des Staates, öffentliche Sozialhilfezentren, Konkursverwalter und vorläufige Verwalter dürfen auch auf eigene Initiative dem BVFI alle Informationen mitteilen, die sie für die Ausführung seines Auftrags für nützlich erachten. § 3 - In Abweichung von § 1 Nr. 1 und 2 teilen in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 28 erwähnte Verpflichtete und der in Artikel 52 erwähnte Präsident der Rechtsanwaltskammer die vom BVFI angeforderten zusätzlichen Auskünfte nicht mit, wenn sie diese Auskünfte von einem Klienten erhalten oder in Bezug auf diesen erlangen, wenn sie für ihn die Rechtslage beurteilen oder ihn in oder im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren verteidigen oder vertreten, wozu auch eine Beratung über das Betreiben oder Vermeiden solcher Verfahren zählt, wobei unerheblich ist, ob diese Informationen oder Auskünfte vor, bei oder nach einem solchen Verfahren empfangen oder erlangt werden, es sei denn, die betreffenden Verpflichteten waren selbst an Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beteiligt, die Rechtsberatung wurde zum Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erteilt oder sie wussten, dass der Klient die Rechtsberatung für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung in Anspruch nahm. § 4 - Unbeschadet des Artikels 123 können Auskünfte, die das BVFI in Anwendung von § 1 Nr. 4 von einem Nachrichten- oder Sicherheitsdienst erhält, vom BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des betreffenden Nachrichten- oder Sicherheitsdienstes in Anwendung von Artikel 83 § 2 an eine Einrichtung nach ausländischem Recht weitergegeben werden. § 5 - In Abweichung von § 1 Nr. 8 kann ein Untersuchungsrichter dem BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators Auskünfte mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 123 können außerdem Auskünfte, die das BVFI von einer Gerichtsbehörde erhält, vom BVFI nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Prokurators des Königs oder des Föderalprokurators in Anwendung von Artikel 83 § 2 an eine Einrichtung nach ausländischem Recht weitergegeben werden. § 6 - Unbeschadet des Artikels 56 dürfen in § 1 erwähnte Verpflichtete, Behörden und Dienste weder die betreffende Person noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass Auskünfte, die sie dem BVFI in Anwendung desselben Paragraphen oder in Anwendung von § 2 mitteilen, vom BVFI angefordert worden sind oder ihm mitgeteilt wurden beziehungsweise werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn das BVFI in Artikel 79 erwähnte Verdachtsmeldungen und Informationen analysiert, bestimmt es anhand einer gründlichen Analyse, ob die Gelder oder Vermögensgegenstände, die von der Transaktion betroffen sind, oder die gemeldete Tat aus einer kriminellen Tätigkeit wie in Artikel 4 Nr. 23 bestimmt stammen beziehungsweise hervorgehen können. § 2 - Geht aus der in § 1 erwähnten Analyse ein schwerwiegendes Indiz für GW/TFV hervor, leitet das BVFI die betreffenden Informationen an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator weiter Das BVFI benachrichtigt ebenfalls das in Artikel 80 § 3 erwähnte Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung, wenn beträchtliche Vermögenswerte gleich welcher Art für eine mögliche gerichtliche Beschlagnahme verfügbar sind. § 3 - Die Staatsanwaltschaft informiert das BVFI über die Verwendung der gemäß vorliegendem Artikel bereitgestellten Informationen und die Ergebnisse der auf Grundlage der bereitgestellten Informationen durchgeführten Ermittlungen oder Prüfungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem übermittelt die Staatsanwaltschaft dem BVFI eine Kopie der Endentscheidungen - einschließlich geschlossener Vergleiche in Strafsachen -, die in Akten gefasst werden, für die das BVFI gemäß vorliegendem Artikel Informationen mitgeteilt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 83</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 79 bis 82, der in § 2 erwähnten Mitteilungen und außer wenn Mitglieder des BVFI und Mitglieder seines Personals, Mitglieder der Polizeidienste und andere zum BVFI entsandte Beamte und auswärtige Experten, die das BVFI hinzuzieht, vorgeladen werden, vor Gericht oder vor einer parlamentarischen Untersuchungskommission als Zeugen auszusagen, dürfen sie selbst in dem in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall und ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen die bei Ausführung ihrer Aufträge gesammelten Informationen nicht preisgeben Die Preisgabe einer in Absatz 1 erwähnten Information durch ein Mitglied des BVFI oder ein Mitglied seines Personals, ein Mitglied der Polizeidienste oder einen anderen zum BVFI entsandten Beamten oder einen auswärtigen Experten, den das BVFI hinzuzieht, wird mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Mitteilungen, die gemacht werden: 1. im Rahmen der gegenseitigen Zusammenarbeit aufgrund internationaler Verträge, bei denen Belgien Vertragspartei ist, oder aufgrund der Gegenseitigkeit zugunsten von FIUs mit Aufträgen und Verpflichtungen gleicher Art wie die des BVFI im Hinblick auf die Ausführung ihres Auftrags, 2.zwischen dem BVFI und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung der Europäischen Kommission im Rahmen der Anwendung von Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, 3. zwischen dem BVFI und Aufsichtsbehörden in Anwendung von Artikel 121 § 2, wenn sie Informationen betreffen, die für diese Behörden für die Ausübung ihrer Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes nützlich sind, 4.zwischen dem BVFI und der Staatssicherheit, dem Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte und dem Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse bei der Bekämpfung des Radikalisierungsprozesses, des Terrorismus, seiner Finanzierung und der Geldwäschetätigkeiten, die damit zusammenhängen könnten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 1 ist ebenso wenig anwendbar, wenn das BVFI in Anwendung der Artikel 80 § 2 und 82 § 2 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator Informationen mitteilt über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat stammen, für die eine in Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörde Ermittlungsbefugnis besitzt; das BVFI setzt diese Behörde ebenfalls von dieser Mitteilung in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Menschenschmuggel oder Menschenhandel stammen, lässt das BVFI dem Arbeitsauditor eine Kopie des Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 82 § 2 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator übermittelt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, für die die Generalverwaltung Zoll und Akzisen die Strafverfolgung ausübt, lässt das BVFI dieser Verwaltung eine Kopie des Übermittlungsberichts zukommen, der aufgrund von Artikel 82 § 2 dem Prokurator des Königs oder dem Föderalprokurator übermittelt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft diese Mitteilung außer in den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Fällen Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, die Auswirkungen im Bereich der organisierten oder nicht organisierten schweren Steuerhinterziehung haben können, lässt das BVFI dem Minister der Finanzen die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus Straftaten stammen, die Auswirkungen im Bereich des Sozialbetrugs haben können, lässt das BVFI dem durch Artikel 3 des Sozialstrafgesetzbuches vom 6. Juni 2010 eingerichteten Dienst für Sozialinformation und -ermittlung die für diesen Dienst sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft diese Mitteilung Informationen über das Waschen von Geldern, die aus einer Straftat stammen, für die der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Ermittlungsbefugnis besitzt, lässt das BVFI dem Minister der Wirtschaft die in diesem Zusammenhang sachdienlichen Informationen aus der aufgrund von Artikel 82 § 2 erfolgten Übermittlung der Akte an den Prokurator des Königs oder den Föderalprokurator zukommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft diese Mitteilung Informationen, für die die Staatssicherheit oder der Allgemeine Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte dem BVFI Auskünfte übermittelt hat, setzt das BVFI sie von dieser Mitteilung in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen im Zusammenhang mit Geldwäsche, damit verbundenen kriminellen Tätigkeiten und Terrorismusfinanzierung können Gerichtsbehörden vorbehaltlich der Anwendung der Anforderung nach Artikel 58 beim BVFI alle sachdienlichen Informationen anfragen, über die es verfügt Wenn das BVFI eine solche Anfrage erhält, beurteilt es souverän die Notwendigkeit, die in seinem Besitz befindlichen Informationen zu übermitteln. In diesem Fall ist Artikel 83 § 1 nicht auf die Mitteilungen des BVFI anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 4 - Aufsichtsbehörden KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 85 - § 1 - Unbeschadet der Vorrechte, die den nachstehend aufgezählten Behörden durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, beaufsichtigen diese Behörden die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind: 1. der Minister der Finanzen über seinen Vertreter wie in Artikel 22 des Gesetzes vom 22.Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt im Hinblick auf die Letztgenannte, 2. die Verwaltung des Schatzamtes im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.2 und 3 erwähnten Verpflichteten, 3. die Belgische Nationalbank, nachstehend \"Bank\" genannt, im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.4 bis 10 erwähnten Verpflichteten, 4. die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, nachstehend \"FSMA\" genannt, im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.11 bis 20 erwähnten Verpflichteten, 5. der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.21 und 29 bis 31 erwähnten Verpflichteten, 6. das Kollegium für die Aufsicht über die Betriebsrevisoren im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.23 erwähnten Verpflichteten, 7. das Institut der Buchprüfer und Steuerberater im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.24 erwähnten Verpflichteten, 8. das Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.25 erwähnten Verpflichteten, 9. die Nationale Notariatskammer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.26 erwähnten Verpflichteten, 10. die Nationale Gerichtsvollzieherkammer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.27 erwähnten Verpflichteten, 11. der Präsident der Rechtsanwaltskammer, der die betreffenden Verpflichteten angehören, im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.28 erwähnten Verpflichteten, 12. der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.32 erwähnten Verpflichteten, 13. die Kommission für Glücksspiele im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.33 erwähnten Verpflichteten. § 2 - Der König bestimmt die Behörden, die dafür zuständig sind, unbeschadet der ihnen durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zuerkannten Vorrechte die Einhaltung der in § 1 erwähnten Bestimmungen durch die Personen beziehungsweise Körperschaften zu beaufsichtigen, auf die Er gegebenenfalls den Anwendungsbereich aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Artikel 5 § 1 Nr. 22 und § 4 ausweitet. § 3 - Unbeschadet der Vorrechte, die den nachstehend aufgezählten Behörden in § 1 und durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, beaufsichtigen diese Behörden die Einhaltung der Bestimmungen von Buch III: 1. in Bezug auf die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 und 67: der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 2.in Bezug auf die Bestimmung von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3: a) die Nationale Notariatskammer im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.26 erwähnten Verpflichteten, b) der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie im Hinblick auf die in Artikel 5 § 1 Nr.30 erwähnten Verpflichteten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 86</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden können Verordnungen erlassen, die auf die Verpflichteten anwendbar sind, die in ihre Zuständigkeit fallen, und die die Bestimmungen der Bücher II und III und ihrer Ausführungserlasse in Bezug auf technische Aspekte ergänzen, unter Berücksichtigung der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 erwähnten Verordnungen erst wirksam, wenn der König sie gebilligt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die in Absatz 1 erwähnten anderen Behörden versäumen, die in Absatz 1 erwähnten Verordnungen zu erlassen oder sie in Zukunft abzuändern, ist der König ermächtigt, diese Verordnungen selbst zu erlassen oder abzuändern. § 2 - Je nachdem, was die Aufsichtsbehörden für eine wirksame Anwendung der in Artikel 85 § 1 erwähnten Bestimmungen für notwendig erachten, verfahren sie wie folgt: 1. Sie richten Rundschreiben, Empfehlungen oder andere Mitteilungen an die Verpflichteten, um die Tragweite der Verpflichtungen zu verdeutlichen, die für diese Verpflichteten aus den vorerwähnten Bestimmungen hervorgehen.2. Sie führen Aktionen durch, um die Verpflichteten für GW/TF-Risiken zu sensibilisieren.3. Sie führen Aktionen durch, um die Verpflichteten über die Entwicklungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der GW/TFV-Bekämpfung zu informieren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Aufsichtsbehörden üben ihre Aufsicht auf der Grundlage einer Risikobewertung aus. Zu diesem Zweck stellen sie sicher: 1. dass sie ein klares Verständnis der in Belgien vorhandenen GW/TF-Risiken haben, indem sie sich auf relevante Informationen über die nationalen und internationalen Risiken, einschließlich des von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erstellten Berichts, und auf die in Artikel 68 erwähnte nationale Risikobewertung basieren, 2.dass sie sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil orientieren Das in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Risikoprofil geht hervor aus einer Kombination: 1. einer Bewertung der Höhe der GW/TF-Risiken, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale seines Tätigkeitssektors, seiner Kunden, der von ihm angebotenen Produkte und Dienstleistungen, der geografischen Gebiete, in denen er seine Tätigkeiten ausübt, und seiner Vertriebskanäle, einerseits und 2.einer Bewertung des diesbezüglichen Risikomanagements, was insbesondere eine Bewertung der Maßnahmen, die der Verpflichtete ergriffen hat, um diese Risiken zu ermitteln und zu verringern, und eine Bewertung seines Niveaus der Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Verpflichtungen einschließt, andererseits.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass sie über relevante Informationen über die Verpflichteten verfügen, die für die Erstellung ihres Risikoprofils erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Risikoprofil eines Verpflichteten wird von der Aufsichtsbehörde neu bewertet: 1. in regelmäßigen Abständen mit einer angemessenen Häufigkeit, um insbesondere den Merkmalen des Tätigkeitssektors und dem Risikoprofil, das dem Verpflichteten zu einem früheren Zeitpunkt zugewiesen worden ist, Rechnung zu tragen, und 2.bei Eintritt wichtiger Ereignisse, die die Höhe der GW/TF-Risiken, denen der Verpflichtete ausgesetzt ist, oder das diesbezügliche Risikomanagement durch den Verpflichteten beeinflussen können. § 2 - Bei der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse tragen die Aufsichtsbehörden den Ermessensspielräumen Rechnung, die den Verpflichteten in Bezug auf die Risikobewertung in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zustehen. Zu diesem Zweck untersuchen sie die Stichhaltigkeit der allgemeinen Risikobewertung, die die Verpflichteten gemäß Artikel 16 durchführen, und tragen den in den Anlagen II und III aufgezählten Risikofaktoren Rechnung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn in den in Artikel 13 § 3 Absatz 3 erwähnten Fällen die zusätzlichen Maßnahmen, die der Verpflichtete der Niederlassung auferlegt, die von ihm im betreffenden Drittland betrieben wird, nicht ausreichen, um das GW/TF-Risiko wirksam zu steuern, kann die aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde vorschreiben, dass die Gruppe keine Geschäftsbeziehungen eingeht oder diese beendet und keine Transaktionen vornimmt. Nötigenfalls verlangt die Aufsichtsbehörde die Schließung der Niederlassung im betreffenden Drittland</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Artikel 85 § 1 Nr. 2 erwähnte Aufsichtsbehörden, Mitglieder und ehemalige Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals, die an der Ausübung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Aufsicht beteiligt sind, oder zu diesem Zweck bestimmte Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Informationen, von denen sie bei der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde offenlegen, außer wenn sie vorgeladen werden, in Strafsachen vor Gericht als Zeugen auszusagen Die in Artikel 85 § 1 Nr. 5 erwähnte Aufsichtsbehörde, Mitglieder und ehemalige Mitglieder ihres Personals, die an der Ausübung der in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Aufsicht beteiligt sind, oder zu diesem Zweck bestimmte Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen vertrauliche Informationen, die ihnen eine andere Aufsichtsbehörde im Rahmen der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse aufgrund des vorliegenden Gesetzes mitgeteilt hat, keiner Person oder Behörde offenlegen, außer wenn sie vorgeladen werden, in Strafsachen vor Gericht als Zeugen auszusagen. § 2 - Paragraph 1 lässt die Mitteilung von vertraulichen oder geheimen Informationen an Dritte in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen unberührt. § 3 - In § 1 erwähnte Aufsichtsbehörden und Mitglieder und ehemalige Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals sind von der in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Verpflichtung befreit. § 4 - Verstöße gegen vorliegenden Artikel werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf Verstöße gegen vorliegenden Artikel.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufsichtsbehörden schaffen wirksame und zuverlässige Mechanismen, damit Führungskräfte, Personalmitglieder, Agenten und Vertreiber von Verpflichteten oder Dritte diesen Behörden mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, melden können Die in Absatz 1 genannten Mechanismen umfassen spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezügliche Folgemaßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufsichtsbehörde darf weder dem Verpflichteten noch Dritten die Identität der Person, die die Meldung vorgenommen hat, preisgeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen Personalmitglieder oder Vertreter eines Verpflichteten, die in gutem Glauben eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vorgenommen haben, kann weder Zivilklage, Strafverfolgung beziehungsweise Disziplinarklage eingeleitet noch eine berufliche Sanktion ausgesprochen werden aufgrund der Tatsache, dass sie diese Meldung vorgenommen haben. Dieser Schutz besteht auch dann, wenn die in gutem Glauben vorgenommene Meldung Angaben umfasst, die in einer Verdachtsmeldung stehen oder hätten stehen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jegliche ungünstige oder diskriminierende Behandlung solcher Personen sowie jegliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder der Vertretung aufgrund einer von diesen Personen vorgenommenen Meldung ist verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 2 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen der Belgischen Nationalbank Art. 91 - Unbeschadet der Vorrechte, die der Bank für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die Bank sich für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 10 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen Organisation, der internen Kontrolle und der Grundsätze in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorrechte umfassen auch den Zugriff auf Tagesordnungen und Protokolle von Versammlungen der verschiedenen Organe des Verpflichteten und ihrer internen Ausschüsse sowie den Zugriff auf diesbezügliche Unterlagen und die Ergebnisse der internen und/oder externen Beurteilung der Arbeitsweise dieser Organe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Absatz 2 erwähnten Inspektionen sind die Personalmitglieder der Bank befugt, von den Führungskräften und Personalmitgliedern des Verpflichteten alle Informationen und Erläuterungen zu erhalten, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge für notwendig erachten, und können zu diesem Zweck Gespräche mit den von ihnen bestimmten Führungskräften oder Personalmitgliedern des Verpflichteten verlangen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert die Bank nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann die Bank einen in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 10 erwähnten Verpflichteten auffordern, innerhalb der von der Bank bestimmten Frist: 1. den festgelegten Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, nachzukommen, 2.die erforderlichen Änderungen in seiner Führungsstruktur, seiner administrativen Organisation, seiner internen Kontrolle und seinen Grundsätzen in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement vorzunehmen oder 3. die in Artikel 9 erwähnten Personen zu ersetzen. § 2 - Wenn ein Verpflichteter, der in Anwendung von § 1 eine Aufforderung erhalten hat, dieser Aufforderung bei Ablauf der ihm auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, kann die Bank unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. die festgestellten Verstöße und die Tatsache, dass der Verpflichtete der erhaltenen Aufforderung nicht nachgekommen ist, bekanntmachen, 2.ihm die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR und nicht höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein darf In Anwendung von Absatz 1 auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und unbeschadet der Vorrechte, die der Bank für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die Bank, wenn sie feststellt, dass der Lage nach Ablauf der in Anwendung von Artikel 93 § 1 festgelegten Frist nicht abgeholfen worden ist: 1. einen Sonderkommissar bestellen. In diesem Fall ist für alle Handlungen und Beschlüsse der Organe des Verpflichteten einschließlich der Generalversammlung und für diejenigen der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die schriftliche allgemeine oder besondere Erlaubnis des Sonderkommissars erforderlich; die Bank kann jedoch die der Erlaubnis des Sonderkommissars unterliegenden Geschäfte einschränken Der Sonderkommissar darf jeden Vorschlag, den er für zweckmäßig erachtet, den Organen des Verpflichteten einschließlich der Generalversammlung vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars eingeholt zu haben, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Verpflichteten oder Dritten daraus entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Bank die Bestellung des Sonderkommissars und die Angabe der seiner Erlaubnis unterliegenden Handlungen und Beschlüsse im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht hat, sind die ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommenen Handlungen und gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter denselben Bedingungen sind die von der Generalversammlung ohne die erforderliche Erlaubnis des Sonderkommissars gefassten Beschlüsse nichtig, es sei denn, der Sonderkommissar bestätigt diese Beschlüsse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlohnung des Sonderkommissars wird von der Bank festgelegt und vom betreffenden Verpflichteten getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank kann einen stellvertretenden Kommissar bestellen, 2. die Ersetzung aller oder eines Teils der Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Verpflichteten innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen und in Ermangelung einer solchen Ersetzung innerhalb dieser Frist die Gesamtheit der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane des Verpflichteten durch einen oder mehrere vorläufige Verwalter oder Geschäftsführer ersetzen, die je nach Fall allein oder kollegial über die Befugnisse der ersetzten Personen verfügen.Die Bank veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer können mit Erlaubnis der Bank eine Generalversammlung einberufen und ihre Tagesordnung festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank kann gemäß den von ihr bestimmten Modalitäten verlangen, dass der beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer ihr über die im Rahmen ihres Auftrags ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlohnung des beziehungsweise der vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer wird von der Bank festgelegt und vom betreffenden Verpflichteten getragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank kann den beziehungsweise die vorläufigen Verwalter oder Geschäftsführer jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen der Mehrheit der Aktionäre oder Gesellschafter ersetzen, wenn diese nachweisen, dass die Geschäftsführung der Betreffenden nicht mehr die nötigen Sicherheiten bietet, 3. für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Verpflichteten ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten;diese Aussetzung kann in dem von der Bank bestimmten Maße dazu führen, dass die Ausführung der laufenden Verträge ganz oder teilweise ausgesetzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Verpflichteten oder Dritten daraus entsteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat die Bank die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 4. die Zulassung widerrufen. Für Verpflichtete, die Kreditinstitute sind, wird der Beschluss zum Widerruf im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank gefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dringenden Fällen kann die Bank die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung ergreifen, sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Bank fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) oder Nr. 7 Buchstabe e) erwähnter Verpflichteter in Belgien einen schweren Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begeht, umfassen die in Artikel 94 Nr. 3 erwähnten Maßnahmen die Befugnis, dem Verpflichteten zu verbieten, in Belgien über einen oder mehrere Agenten oder Vertreiber in Belgien, die die Bank bestimmt, Dienstleistungen zu erbringen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ergreift die Bank in Anwendung von Artikel 93 § 2 Nr. 2 Maßnahmen, berücksichtigt sie insbesondere: 1. Schwere und Dauer der Verstöße, 2.Finanzkraft des betreffenden Verpflichteten, wie sie sich insbesondere aus seinem Gesamtumsatz ablesen lässt, 3. Gewinne oder Profite, die der betreffende Verpflichtete möglicherweise durch die Verstöße erzielt hat, sofern sich diese beziffern lassen, 4.Schaden, den Dritte möglicherweise infolge der Verstöße erlitten haben, sofern sich dieser beziffern lässt, 5. Bereitwilligkeit des betreffenden Verpflichteten, mit der Bank zusammenzuarbeiten, 6.eventuelle frühere Verstöße des betreffenden Verpflichteten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 97</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bank informiert die EABs über die Maßnahmen, die sie in Anwendung der Artikel 93, 94 Nr. 2 und 4 und 95 ergreift, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Bank im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 91 Absatz 2 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis KAPITEL 3 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte Art. 99 - Unbeschadet der Vorrechte, die der FSMA für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die FSMA sich für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 11 bis 20 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen Organisation, der internen Kontrolle und der Grundsätze in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement zu überprüfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert die FSMA nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA einen in Artikel 5 § 1 Nr. 11 bis 20 erwähnten Verpflichteten auffordern, innerhalb der von der FSMA bestimmten Frist: 1. den festgelegten Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, nachzukommen, 2.die erforderlichen Änderungen in seiner Organisation und seinen Grundsätzen in Bezug auf GW/TFV vorzunehmen, 3. die in Artikel 9 erwähnten Personen zu ersetzen. § 2 - Wenn ein Verpflichteter, der in Anwendung von § 1 eine Aufforderung erhalten hat, dieser Aufforderung bei Ablauf der ihm auferlegten Frist nicht nachgekommen ist, kann die FSMA unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen und sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte: 1. die festgestellten Verstöße und die Tatsache, dass der Verpflichtete der erhaltenen Aufforderung nicht nachgekommen ist, bekanntmachen, 2.ihm die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag nicht niedriger als 250 EUR und nicht höher als 50.000 EUR und insgesamt nicht höher als 2.500.000 EUR sein darf In Anwendung von Absatz 1 auferlegte Zwangsgelder werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Bestimmungen und unbeschadet der Vorrechte, die der FSMA für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die FSMA, wenn sie feststellt, dass der Lage nach Ablauf der in Anwendung von Artikel 101 § 1 festgelegten Frist nicht abgeholfen worden ist: 1. die Ersetzung der betreffenden Verwalter oder Geschäftsführer des Verpflichteten innerhalb einer von ihr festgelegten Frist anordnen. Die FSMA veröffentlicht ihren Beschluss im Belgischen Staatsblatt, 2. für die von ihr festgelegte Dauer die direkte oder indirekte Ausübung der Tätigkeiten des Verpflichteten ganz oder teilweise aussetzen oder verbieten. Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane und mit der Geschäftsführung beauftragte Personen, die unter Verstoß gegen die Aussetzung oder das Verbot Handlungen vornehmen oder Beschlüsse fassen, haften gesamtschuldnerisch für den Schaden, der dem Verpflichteten oder Dritten daraus entsteht Hat die FSMA die Aussetzung oder das Verbot im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, so sind alle zu ihnen im Widerspruch stehenden Handlungen und Beschlüsse nichtig, 3. die Zulassung widerrufen. In dringenden Fällen kann die FSMA die in Absatz 1 erwähnten Maßnahmen ohne vorherige Aufforderung ergreifen, sofern der betreffende Verpflichtete seine Verteidigungsmittel geltend machen konnte.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span><span class=\"lf-art-t\">Ergreift die FSMA in Anwendung der Artikel 101 und 102 Maßnahmen, berücksichtigt sie insbesondere die in Artikel 96 erwähnten Umstände</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die FSMA in Anwendung von Artikel 101 ein Zwangsgeld auferlegt, sind die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 5bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die FSMA informiert die EABs über die Maßnahmen, die sie in Anwendung der Artikel 101 und 102 ergreift, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 106</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die FSMA im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 99 Absatz 2 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis KAPITEL 4 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie Abschnitt 1 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen in Bezug auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 29 bis 31 erwähnten Verpflichteten Art. 107 - Für die Zwecke der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durch Artikel 85 § 1 Nr. 5 und § 3 Nr. 2 Buchstabe b) zuerkannt werden, verfügen die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Bediensteten über die in den Artikeln XV.2 §§ 1 und 2 Absatz 1, XV.3 bis XV.5, XV.10 und XV.32 bis XV.34 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und Feststellungsbefugnisse.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellt der Minister der Wirtschaft fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 29 bis 31 erwähnter Verpflichteter einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, kann er unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Der König bestimmt die Verfahrensregeln, die notwendig sind, um die in § 1 erwähnten Maßnahmen aufzuerlegen, und die Rechtsbehelfe Abschnitt 2 - Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 109 - Für die Zwecke der Ausübung der Aufsichtsbefugnisse, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durch Artikel 85 § 3 Nr. 1 zuerkannt werden, verfügen die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Bediensteten über die in den Artikeln XV.1 bis XV.10 und XV.32 bis XV.34 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und Feststellungsbefugnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Aufsichtsbefugnisse der Verwaltung des Schatzamtes und Aufsichtsmaßnahmen des Ministers der Finanzen und des für bpost zuständigen Ministers Art. 110 - Unbeschadet der Vorrechte, die der Verwaltung des Schatzamtes für die Ausführung ihrer anderen gesetzlichen Aufsichtsaufträge zuerkannt werden, kann die Verwaltung des Schatzamtes sich für die Ausübung ihrer durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse Informationen und Unterlagen aller Art übermitteln lassen; dazu zählen insbesondere Informationen in Bezug auf Organisation, Arbeitsweise, Lage und Transaktionen der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verpflichteten, einschließlich der Informationen in Bezug auf die Beziehungen zwischen einem Verpflichteten und seinen Kunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung des Schatzamtes kann vor Ort Inspektionen durchführen, alle Informationen, Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen einsehen und eine Abschrift davon anfertigen und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen erhalten, um: 1. die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, zu überprüfen, 2.die Angemessenheit der Führungsstruktur, der administrativen Organisation, der internen Kontrolle und der Grundsätze in Bezug auf das GW/TFV-Risikomanagement zu überprüfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Vorrechte umfassen auch den Zugriff auf Tagesordnungen und Protokolle von Versammlungen der verschiedenen Organe des Verpflichteten und ihrer internen Ausschüsse sowie den Zugriff auf diesbezügliche Unterlagen und die Ergebnisse der internen und/oder externen Beurteilung der Arbeitsweise dieser Organe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen des Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Absatz 2 erwähnten Inspektionen sind die Beamten der Verwaltung des Schatzamtes befugt, von den Führungskräften und Personalmitgliedern des Verpflichteten alle Informationen und Erläuterungen zu erhalten, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge für notwendig erachten, und können zu diesem Zweck Gespräche mit den von ihnen bestimmten Führungskräften oder Personalmitgliedern des Verpflichteten verlangen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Beziehung zwischen einem Verpflichteten und einem bestimmten Kunden interessiert die Verwaltung des Schatzamtes nur, insofern dies für die Aufsicht über den Verpflichteten erforderlich ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellt der Minister der Finanzen in Bezug auf einen in Artikel 5 § 1 Nr. 2 erwähnten Verpflichteten beziehungsweise der für bpost zuständige Minister in Bezug auf bpost fest, dass der Verpflichtete einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, kann der Minister der Finanzen beziehungsweise der für bpost zuständige Minister unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe des Verpflichteten und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der der Verpflichtete seine Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. gegebenenfalls Entzug oder Aussetzung der Ermächtigung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei dem Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen werden von dem Minister der Finanzen oder dem für bpost zuständigen Minister auferlegt, nachdem der Verpflichtete angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Verwaltung des Schatzamtes im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags und insbesondere der in Artikel 110 Absatz 2 erwähnten Inspektionen einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis KAPITEL 6 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen der Kommission für Glücksspiele Art. 114 - Die Kommission für Glücksspiele kann im Rahmen der Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf die in Artikel 5 § 1 Nr. 33 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Verpflichteten von den Befugnissen Gebrauch machen, die ihr aufgrund von Artikel 15 § 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler anvertraut worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellt die Kommission für Glücksspiele fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 33 erwähnter Verpflichteter einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, kann sie unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3 Entzug oder Aussetzung der Zulassung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Die Kommission für Glücksspiele macht bei der Auferlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen von dem in den Artikeln 15/4 bis 15/6 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler vorgesehenen Verfahren Gebrauch.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Kommission für Glücksspiele im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzt sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis KAPITEL 7 - Aufsichtsbefugnisse und -maßnahmen anderer Aufsichtsbehörden Art. 117 - § 1 - Unbeschadet der Vorrechte, die den in Artikel 85 § 1 Nr. 1 und 6 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden durch oder aufgrund anderer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zuerkannt werden, nehmen diese Aufsichtsbehörden in Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2015/849 eine Aufsichtsregelung an, die darauf abzielt, die Einhaltung der Bestimmungen von Buch II und Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes und ihrer Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 durch die in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 23 bis 28 und 32 erwähnten Verpflichteten zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden versäumen, die in demselben Absatz erwähnten Mechanismen zu schaffen oder sie in Zukunft abzuändern, kann der König diese Mechanismen selbst annehmen oder abändern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Stellen in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls durch andere Gesetze bestimmte Behörden fest, dass ein in Artikel 5 § 1 Nr. 1, 23 bis 28 und 32 erwähnter Verpflichteter, der in ihre Zuständigkeit fällt, einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder gegen die Bestimmungen von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, begangen hat, können sie unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen folgende Maßnahmen gegenüber dem betreffenden Verpflichteten ergreifen: 1. öffentliche Bekanntgabe der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes, 2.Anordnung, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, 3. bei Verpflichteten, die einer Zulassungspflicht unterliegen, Entzug oder Aussetzung der Zulassung, 4.vorübergehendes Verbot für jede für den Verstoß verantwortlich gemachte Person, die Leitungsaufgaben bei einem Verpflichteten wahrnimmt, oder jede andere für den Verstoß verantwortlich gemachte natürliche Person, bei Verpflichteten Leitungsfunktionen auszuüben. § 2 - Bei der Festlegung der in § 1 erwähnten Maßnahmen werden die in Artikel 96 erwähnten Umstände berücksichtigt. § 3 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 11 und 14 erwähnten Aufsichtsbehörden bestimmen jede für ihre Befugnisse die Verfahrensregeln, die notwendig sind, um die in § 1 erwähnten Maßnahmen aufzuerlegen, und die Rechtsbehelfe</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 118 erwähnten Maßnahmen werden hinsichtlich des in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Verpflichteten vom Minister der Finanzen auferlegt, nachdem der betreffende Verpflichtete angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Stellen in Artikel 85 § 1 Nr. 6 bis 12 erwähnte Aufsichtsbehörden im Rahmen ihres Aufsichtsauftrags einen Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder 67 fest, setzen sie schnellstmöglich den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie davon in Kenntnis TITEL 5 - Nationale Zusammenarbeit Art. 121 - § 1 - Jedes Mal, wenn es für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbefugnisse erforderlich ist, arbeiten die Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen untereinander alle nützlichen Informationen aus insbesondere in Bezug auf Verpflichtete, die gleichzeitig in die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden fallen, und in Bezug auf Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, die Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen umfasst, die in die Zuständigkeit verschiedener Aufsichtsbehörden fallen. § 2 - Jedes Mal, wenn es für die Ausübung der durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Befugnisse erforderlich ist, arbeiten das BVFI und die in Titel 4 erwähnten Aufsichtsbehörden zusammen und tauschen untereinander alle nützlichen Informationen aus. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird von dem Berufsgeheimnis, dem die betreffenden Aufsichtsbehörden und das BVFI unterliegen, abgewichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - Internationale Zusammenarbeit KAPITEL 1 - Zusammenarbeit des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen mit anderen zentralen Meldestellen Art. 122 - Unter den in vorliegendem Kapitel bestimmten Bedingungen arbeitet das BVFI mit anderen FIUs unabhängig von ihrem Organisationsstatus im größtmöglichen Umfang zusammen und tauscht mit ihnen Informationen aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das BVFI tauscht spontan oder auf Ersuchen sämtliche Informationen aus, die für die FIUs bei der Verarbeitung oder Analyse von Informationen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und in Bezug auf die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen von Belang sein können, selbst wenn zum Zeitpunkt des Austauschs die Art der zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeit nicht feststeht. § 2 - Ersucht das BVFI eine andere FIU um Informationen, gibt es die relevanten Tatsachen, Hintergrundinformationen, Gründe für das Ersuchen, den Dringlichkeitsgrad und die beabsichtigte Verwendung der verlangten Informationen an. § 3 - Erhält das BVFI ein Auskunftsersuchen von einer anderen FIU, erteilt es schnellstmöglich je nach Art des Ersuchens und seinem Dringlichkeitsgrad Antwort, wobei es den Grundsatz des freien Informationsaustauschs zu Analysezwecken einhält und sämtliche verfügbare Befugnisse nutzt, die es normalerweise aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Entgegennahme und Analyse von Verdachtsmeldungen nutzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Erhält das BVFI eine Verdachtsmeldung, die ein Verpflichteter in Anwendung von Artikel 47 oder 54 macht und die ein anderes Land betrifft, übermittelt es der FIU des betreffenden Landes schnellstmöglich zur Analyse alle in der Meldung enthaltenen relevanten Informationen. § 2 - Wenn das BVFI zusätzliche Informationen von einem Verpflichteten einholen möchte, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt und in Belgien tätig ist, richtet es sein Ersuchen an die FIU des betreffenden Mitgliedstaates Erhält das BVFI ein solches Ersuchen von einer anderen FIU, übermittelt es umgehend die verlangten Informationen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In jeglichen Unterlagen, die das BVFI an eine andere FIU übermittelt, wird angegeben, dass die so mitgeteilten Informationen nur zu den Analysezwecken verwendet werden dürfen, zu denen sie verlangt oder zur Verfügung gestellt wurden, und dass für jegliche Weitergabe der Informationen an eine andere Behörde, Stelle oder Abteilung und für jegliche Nutzung dieser Informationen für über die ursprünglich vom BVFI gebilligten Zwecke hinausgehende Zwecke die vorherige Zustimmung des BVFI erforderlich ist. § 2 - Das BVFI erteilt seine vorherige Zustimmung wie in § 1 erwähnt umgehend und möglichst weitgehend Es verweigert seine Zustimmung zu einer Weitergabe, wenn diese Weitergabe nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, zur Behinderung strafrechtlicher Ermittlungen führen kann, eindeutig in einem Missverhältnis zu den rechtmäßigen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder Belgiens steht oder auf andere Weise den Grundprinzipien des belgischen Rechts zuwiderläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verweigerungen der Zustimmung in Anwendung von Absatz 2 werden mit Gründen versehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Das BVFI tauscht Informationen mit anderen FIUs über sichere und zuverlässige Kommunikationskanäle aus</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Informationsaustausch zwischen den FIUs der Mitgliedstaaten erfolgt über \"FIU.net\" und der internationale Austausch erfolgt über \"Egmont Secure Web\" oder andere Austauschkanäle, die ein Niveau an Sicherheit, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit bieten, das dem Vorerwähnten zumindest gleichwertig ist. § 2 - Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das BVFI im Hinblick auf die Nutzung moderner Technologien mit den anderen FIUs zusammen; diese Technologien ermöglichen den FIUs, ihre Daten mit denen anderer FIUs anonym und unter Gewährleistung eines vollständigen Schutzes personenbezogener Daten abzugleichen, um in anderen Mitgliedstaaten Personen von Interesse für die FIU aufzuspüren und um zu ermitteln, welche Erträge diese Personen erzielen und über welche Mittel sie verfügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erhält das BVFI von einer ausländischen Behörde, die keine FIU ist, ein Auskunftsersuchen, das sich auf Informationen bezieht, die in einer in seinem Besitz befindlichen Verdachtsmeldung enthalten sind, richtet es die mögliche Antwort, die es in Bezug auf dieses Ersuchen zu erteilen beschließt, an die FIU des betreffenden Landes Wenn das BVFI zu Analysezwecken Informationen von einer ausländischen Behörde einholen möchte, die keine FIU ist, richtet es sich an die FIU des betreffenden Landes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unterschiedliche Definitionen von steuerrechtlichen Straftaten im jeweiligen nationalen Recht stehen dem nicht entgegen, dass das BVFI mit einer anderen FIU Informationen austauscht oder zusammenarbeitet KAPITEL 2 - Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit ihren ausländischen Gegenstücken Art. 129 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: 1. \"belgischen Aufsichtsbehörden\": die in Artikel 85 erwähnten Behörden, 2.\"belgischen Verpflichteten\": die in Artikel 5 §§ 1 und 4 erwähnten Verpflichteten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Im Hinblick auf eine wirksame Ausübung der in Titel 4 bestimmten Aufsichtsbefugnisse in Bezug auf belgische Verpflichtete, die Zweigniederlassungen, Tochterunternehmen oder andere Niederlassungsformen von Verpflichteten sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, arbeiten belgische Aufsichtsbehörden mit den zuständigen Aufsichtsbehörden des betreffenden Mitgliedstaates oder des betreffenden Drittlandes zusammen und tauschen mit ihnen alle nützlichen Informationen aus Belgische Aufsichtsbehörden arbeiten zudem mit den zuständigen Aufsichtsbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes zusammen und tauschen mit ihnen alle nützlichen Informationen aus, wenn Letztgenannte die Einhaltung der Strategien und Verfahren wie in Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnt auf Ebene der Gruppe, der ein in Absatz 1 erwähnter belgischer Verpflichteter angehört, beaufsichtigen. § 2 - Im Hinblick auf eine wirksame Beaufsichtigung der Einhaltung der Bestimmungen von Buch II Titel 1 Kapitel 2 arbeiten belgische Aufsichtsbehörden mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittländern zusammen, in denen die Gruppe, der ein belgischer Verpflichteter angehört, andere Niederlassungen hat, und tauschen mit ihnen alle nützlichen Informationen aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie arbeiten zusammen und tauschen insbesondere alle nützlichen Informationen aus, um bestimmen zu können, ob die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 43 § 2 Absatz 2 erfüllt sind. § 3 - Beabsichtigt die Bank, eine in Artikel 95 erwähnte Maßnahme zu ergreifen, setzt sie die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates davon in Kenntnis, dessen Recht der Verpflichtete unterliegt, und arbeitet mit dieser Behörde zusammen, damit den festgestellten schweren Verstößen schnellstmöglich ein Ende gesetzt wird. § 4 - Belgische Aufsichtsbehörden teilen zuständigen Aufsichtsbehörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern alle nützlichen Informationen mit, damit letztgenannte Behörden ihre Befugnis ausüben können, gegen die in ihre Zuständigkeit fallenden Verpflichteten gemäß den Artikeln 58 bis 60 der Richtlinie 2015/849 oder gemäß den entsprechenden Bestimmungen ihres nationalen Rechts Sanktionen und Maßnahmen zu verhängen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Damit eine Zusammenarbeit und ein Austausch von Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen, in Anwendung von Artikel 130 erfolgen kann, muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes unterliegt gemäß den Bestimmungen ihres nationalen Rechts einer Regelung in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die der Regelung, der belgische Aufsichtsbehörden unterliegen, zumindest gleichwertig ist.2. Die zuständige Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes hat mit der belgischen Aufsichtsbehörde eine Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen, in der Folgendes vorgesehen ist: a) Gegenseitigkeit der Mitteilung von Informationen, b) Verbot, mitgeteilte Informationen zu anderen Zwecken zu nutzen als zur Beaufsichtigung der Einhaltung der Pflichten in Bezug auf die Verhinderung von GW/TFV durch die Gruppe oder die Verpflichteten, die Teil der Gruppe sind, oder zur vorbeugenden Aufsicht über diese Gruppe oder diese Verpflichteten, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt, c) Verbot, erhaltene Informationen an gleich welche Dritte weiterzugeben, es sei denn, die mitteilende Behörde hat dem zuvor schriftlich zugestimmt BUCH V - SANKTIONEN TITEL 1 - Verwaltungsrechtliche Sanktionen Art. 132 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen können in Artikel 85 erwähnte Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Buch II, von Artikel 66 § 2 Absatz 2 und 3 oder von Artikel 90 Absatz 5 des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849, der europäischen Verordnung über Geldtransfers oder der Sorgfaltspflichten, die in den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos vorgesehen sind, feststellen, Verpflichteten, die in ihre Zuständigkeit fallen, und gegebenenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser Einrichtungen beziehungsweise ihres Direktionsausschusses und Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf: 1. mindestens 10.000 EUR und höchstens 10 Prozent des Jahresnettoumsatzes des vorhergehenden Geschäftsjahres, wenn es sich um eine juristische Person handelt, 2. mindestens 5.000 und höchstens 5.000.000 EUR, wenn es sich um eine natürliche Person handelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der in § 1 erwähnte Verstoß von einem der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 33 erwähnten Verpflichteten begangen worden, beläuft sich der Betrag der in demselben Paragraphen 1 erwähnten administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf mindestens 250 und höchstens 1.250.000 EUR. § 3 - Der Betrag der in § 1 erwähnten administrativen Geldbuße wird gemäß § 2 festgelegt, wobei alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden und insbesondere: 1. Schwere und Dauer der Verstöße, 2.Verschuldensgrad der betreffenden Person, 3. Finanzkraft der betreffenden Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der betreffenden juristischen Person oder dem Jahreseinkommen der betreffenden natürlichen Person ablesen lässt, 4.Gewinne oder Profite, die die betreffende Person möglicherweise durch die Verstöße erzielt hat, sofern sich diese beziffern lassen, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schaden, den Dritte möglicherweise infolge der Verstöße erlitten haben, sofern sich dieser beziffern lässt, 6.Bereitwilligkeit der betreffenden Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, 7. eventuelle frühere Verstöße der betreffenden Person. § 4 - In Abweichung von § 1 ist die für das Auferlegen einer administrativen Geldbuße zuständige Behörde für die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verpflichteten der Minister der Finanzen und für bpost der für bpost zuständige Minister. § 5 - Der Minister der Finanzen kann gemäß den Paragraphen 2 und 3 Personen, die unter die in Artikel 5 § 3 erwähnte Ausnahmeregelung fallen und die die mit dieser Ausnahmeregelung verbundenen Bedingungen nicht erfüllen, eine administrative Geldbuße auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist jedoch die Aufsichtsbehörde, die für die Kategorie von Verpflichteten zuständig ist, unter die die betreffende Person fällt, gemäß Artikel 85 ein föderaler öffentlicher Dienst, kann diese administrative Geldbuße von dem für diesen föderalen öffentlichen Dienst zuständigen Minister auferlegt werden. § 6 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen vorgesehener Maßnahmen kann der Minister der Finanzen, wenn er einen Verstoß gegen Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen oder gegen Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 des Gesellschaftsgesetzbuches oder hinsichtlich der Qualität der übermittelten Daten, die in den vorerwähnten Artikeln erwähnt sind, feststellt, in Artikel 58/11 des vorerwähnten Gesetzes und in Artikel 14/1 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Verwaltern und gegebenenfalls einem oder mehreren Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser Einrichtungen beziehungsweise ihres Direktionsausschusses und Personen, die in Ermangelung eines Direktionsausschusses an ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beteiligt sind, die für den festgestellten Verstoß verantwortlich sind, eine administrative Geldbuße auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten administrativen Geldbuße beläuft sich auf mindestens 250 und höchstens 50.000 EUR. Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten administrativen Geldbuße wird gemäß Absatz 2 festgelegt, wobei alle in § 3 Nr. 1 bis 7 aufgeführten maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn die FSMA in Anwendung von Artikel 132 § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt, sind die Bestimmungen von Kapitel 3 Abschnitt 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen anwendbar. § 2 - Wenn die Kommission für Glücksspiele in Anwendung von Artikel 132 § 1 eine administrative Geldbuße auferlegt, sind die Bestimmungen der Artikel 15/4 bis 15/7 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler anwendbar. § 3 - Die in Artikel 132 §§ 1 und 6 erwähnte administrative Geldbuße wird von den in Artikel 85 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls von den durch andere Gesetze bestimmten Behörden, dem Minister der Finanzen oder dem für bpost zuständigen Minister in Anwendung von Artikel 132 §§ 4 und 6 auferlegt, nachdem der betreffende Verpflichtete oder die betreffende Person angehört oder zumindest ordnungsgemäß vorgeladen worden ist. § 4 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 5 bis 12 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden erlassen die Verfahrensregeln, die notwendig sind, um in Artikel 5 § 1 Nr. 21 und 23 bis 32 erwähnten Verpflichteten in Anwendung von Artikel 132 eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, und die Rechtsbehelfe gegen eine solche Sanktion Die in Absatz 1 erwähnten Verfahrensregeln und Rechtsbehelfe werden erst wirksam, wenn der König sie gebilligt hat. Wenn die betreffenden Aufsichtsbehörden versäumen, diese Verfahrensregeln und Rechtsbehelfe zu erlassen oder sie in Zukunft abzuändern, ist der König ermächtigt, sie selbst zu erlassen oder abzuändern.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Anwendung des vorliegenden Titels auferlegte administrative Geldbußen werden gemäß den Artikeln 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des FÖD Finanzen beigetrieben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, der Minister der Finanzen und der für bpost zuständige Minister informieren das BVFI über administrative Geldbußen, die sie in Anwendung des vorliegenden Titels auferlegen, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse. § 2 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Aufsichtsbehörden informieren die EABs über administrative Geldbußen, die sie in Artikel 5 § 1 Nr. 4 bis 21 erwähnten Verpflichteten in Anwendung des vorliegenden Titels auferlegen, sowie über alle diesbezüglichen Beschwerdeverfahren und deren Ergebnisse. § 3 - Die in Artikel 85 § 1 Nr. 1 und 5 bis 13 erwähnten Aufsichtsbehörden oder gegebenenfalls die durch andere Gesetze bestimmten Behörden, der Minister der Finanzen und der für bpost zuständige Minister veröffentlichen ihre Entscheidungen über die Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion in Anwendung dieses Titels oder einer in Titel 4 Kapitel 4 bis 7 erwähnten Aufsichtsmaßnahme unverzüglich, nachdem die betreffenden Personen über diese Entscheidungen unterrichtet wurden, mit Namen auf ihrer offiziellen Website In der Bekanntmachung sind mindestens Informationen über Art und Wesen des Verstoßes und die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Halten die in Absatz 1 erwähnten Aufsichtsbehörden, der Minister der Finanzen oder der für bpost zuständige Minister nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2 genannten verantwortlichen Personen die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so verfahren die vorerwähnten Aufsichtsbehörden, der Minister der Finanzen und der für bpost zuständige Minister wie folgt: 1. Sie machen die Entscheidung erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind.2. Sie machen die Entscheidung auf anonymer Basis bekannt, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;in diesem Fall kann die Veröffentlichung der relevanten Daten um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon ausgegangen wird, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie sehen von einer Bekanntmachung ab, wenn die Möglichkeiten nach den Nummern 1 und 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass: a) die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird oder b) bei Aufsichtsmaßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Ist gegen eine Entscheidung Beschwerde eingereicht worden, so werden dieser Sachverhalt und alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens unverzüglich auf der in Absatz 1 erwähnten offiziellen Website bekanntgemacht. Jede Entscheidung, mit der eine frühere Entscheidung für ungültig erklärt wird, wird ebenfalls bekanntgemacht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Bekanntmachung nach diesem Paragraphen bleibt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an mindestens fünf Jahre lang auf der in Absatz 1 erwähnten offiziellen Website zugänglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält die Bekanntmachung jedoch personenbezogene Daten, so bleiben diese nur so lange auf der in Absatz 1 erwähnten offiziellen Website einsehbar, wie dies nach den geltenden Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 136 - Wer Inspektionen und Überprüfungen der Aufsichtsbehörden, zu denen er in Belgien oder im Ausland verpflichtet ist, behindert, wer sich weigert, Auskünfte zu erteilen, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes erteilen muss, oder wer wissentlich fehlerhafte oder unvollständige Auskünfte erteilt, wird für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen bestraft: 1. im Falle von Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.1 bis 10, 14 und 17 bis 22: mit den in Artikel 36/20 § 1 des Gesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank vorgesehenen Strafen, 2. im Falle von Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.11 bis 13, 15 und 16: mit den in Artikel 87 § 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vorgesehenen Strafen, 3. im Falle von Verpflichteten erwähnt in Artikel 5 § 1 Nr.23 bis 33: mit einer Geldbuße von 150 bis 5.000 EUR. Art. 137 - Mit einer Geldbuße von 250 bis 225.000 EUR wird bestraft: 1. wer gegen die Bestimmungen von Artikel 66 § 2 Absatz 1 oder Artikel 67 verstößt.Die Geldbuße darf sich jedoch auf nicht mehr als 10 Prozent der Zahlung oder Schenkung belaufen, 2. in Abweichung von Artikel 136: wer vorsätzlich die Ausführung des Auftrags der Polizeibeamten oder der Bediensteten ver- oder behindert, die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellt werden, wenn sie im Rahmen der Aufsichtsbefugnisse handeln, die dem Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie durch Artikel 85 § 3 des vorliegenden Gesetzes zuerkannt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Minister der Wirtschaft aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellten Bediensteten können dem Zuwiderhandelnden gemäß Artikel XV.31 desselben Gesetzbuches eine Verwarnung erteilen oder ihm gemäß Artikel XV.61 des vorerwähnten Gesetzbuches einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die durch vorliegenden Titel geahndeten Straftaten. § 2 - Juristische Personen sind zivilrechtlich haftbar für strafrechtliche Geldbußen, zu denen Mitglieder ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans, Personen, die mit ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, oder ihre Beauftragten in Anwendung des vorliegenden Titels verurteilt werden. § 3 - Eine Ermittlung wegen eines in vorliegendem Titel bestimmten Verstoßes muss der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde durch die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden, die mit der Ermittlung befasst ist Strafverfolgung in Bezug auf eine in vorliegendem Titel erwähnte Straftat muss der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht werden. § 4 - Die aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde ist befugt, dem Verfahren vor dem Strafgericht, das mit einer durch vorliegenden Titel geahndeten Straftat befasst ist, in jeder Verfahrensphase beizutreten, ohne dass sie einen Schaden nachweisen muss. Für den Beitritt gelten die auf die Zivilpartei anwendbaren Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH VI - VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN UND ABÄNDERUNGS-, AUFHEBUNGS-, UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN TITEL 1 - Verschiedene Bestimmungen Art. 139 - Für die Ausführung der Aufträge der Verwaltung des Schatzamtes in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes erlassenen Königlichen Erlasse, Verordnungen und anderen Maßnahmen, für die Anwendung der in den Verordnungen des Rates der Europäischen Union vorgesehenen finanziellen Sanktionen, für die Anwendung der finanziellen Sanktionen, die in den im Rahmen von Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erwähnt sind, und unbeschadet anderer Gesetzesbestimmungen kann die Verwaltung des Schatzamtes auf besonderen und ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag hin bei der Zentralen Kontaktstelle der Belgischen Nationalbank Informationen abfragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Antrag auf Konsultierung der Zentralen Kontaktstelle wird nach Überprüfung der Gründe für den Antrag von einem Beamten, der mindestens den Dienstgrad eines Generalberaters A4 innehat, oder vom Generalverwalter der Verwaltung des Schatzamtes vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 140 - In Artikel 46quater § 1 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Programmgesetz vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2016, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 464/12 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 2014, werden die Wörter \"Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 22, 29 bis 32 und § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen Art. 142 - In das Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen wird ein Titel 3quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Titel 3quinquies - Wirtschaftlicher Eigentümer\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 142, wird ein Artikel 58/11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 58/11 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf Vereinigungen, die den Titeln 1 und 3 unterliegen, und auf Stiftungen, die Titel 2 unterliegen. In den Titeln 3ter und 3quater erwähnte juristische Personen sind ausgeschlossen Als wirtschaftliche Eigentümer gelten die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigungen und Stiftungen müssen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bekannt sind oder geändert werden, übermitteln die Verwalter elektronisch dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise die Angaben zu den in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe c) Punkt v) und vi) desselben Gesetzes erwähnten Personen oder Gruppen von Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten werden, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II Titel 3 desselben Gesetzes anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegt.\" Art. 144 - In Titel 3quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 142, wird ein Artikel 58/12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 58/12 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Verwalter belegt, die die in Artikel 58/11 Absatz 3 und 4 erwähnten Formalitäten innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist nicht erfüllen.\" KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern Art. 145 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 146 - In Artikel 3 § 5 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten werden die Wörter \"Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank Art. 147 - 149 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 6 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 150 - In Artikel 14 Absatz 3 des Grundlagengesetzes vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter \"Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Gesetz vom 18.September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen Art. 151 - In Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. November 2009, wird der zweite Gedankenstrich wie folgt ersetzt: \"- dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, seinen Ausführungserlassen und den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, sofern ihr Inhalt nicht in Widerspruch zu vorerwähntem Gesetz vom 18. September 2017 steht,\".</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler Art. 152 - Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler wird aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 153 - In Buch I Titel II Kapitel 2 des Gesellschaftsgesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Abschnitt 5 - Wirtschaftlicher Eigentümer\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 153, wird ein Artikel 14/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 14/1 - Als wirtschaftliche Eigentümer gelten die in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 27 Buchstabe a) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten Personen Gesellschaften müssen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern und detaillierte Angaben zu den wirtschaftlichen Interessen der wirtschaftlichen Eigentümer einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des wirtschaftlichen Eigentümers sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer bekannt sind oder geändert werden, übermitteln die Verwalter elektronisch dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise die Angaben zu den in vorerwähntem Artikel bestimmten wirtschaftlichen Eigentümern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Den in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten werden, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II Titel 3 desselben Gesetzes anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegt.\" Art. 155 - In Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 153, wird ein Artikel 14/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 14/2 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Verwalter belegt, die die in Artikel 14/1 Absatz 2 und 3 erwähnten Formalitäten innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist nicht erfüllen.\" Art. 156 - In Artikel 265 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 265 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 409 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 409 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 515bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, werden zwischen den Wörtern \"Natürliche oder juristische Personen, die\" und den Wörtern \"Wertpapiere, die\" die Wörter \"direkt oder indirekt\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 530 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 530 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 921 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 986 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 28. November 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, werden die Wörter \"Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 4 Nr. 23 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Februar 2002 zur Regelung der Erstellung der Zahlungsbilanz, des Auslandsvermögensstatus und der Statistiken über den internationalen Handel mit Dienstleistungen und die ausländischen Direktinvestitionen Belgiens und zur Abänderung des Erlassgesetzes vom 6. Oktober 1944 über die Devisenkontrolle und verschiedener Gesetzesbestimmungen Art. 165 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 166 - 167 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 12 - Abänderungen des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Schaffung eines Zentralen Organs für Sicherstellung und Einziehung und zur Festlegung von Bestimmungen über die wertbeständige Verwaltung der eingezogenen Güter und die Vollstreckung bestimmter Vermögenssanktionen Art. 168 - 169 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2004 zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, Banknoten- und Münzgeschäfte Art. 170 - In Artikel 9 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. November 2004 zur Einführung einer Steuer auf Devisen-, Banknoten- und Münzgeschäfte werden die Wörter \"Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche\" durch die Wörter \"Artikel 5 § 1 Nr. 33 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 14 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 171 - In Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2009, wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: \"11. dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, seinen Ausführungserlassen und den Ausführungserlassen zum Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genügen, sofern der betreffende Vermittler diesen Rechtsvorschriften unterliegt und der Inhalt der Ausführungserlasse zu vorerwähntem Gesetz vom 11. Januar 1993 nicht in Widerspruch zu vorerwähntem Gesetz vom 18. September 2017 steht,\".</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 172 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen Art. 173 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen werden die Wörter \"Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Gesetz vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 20 § 1 Absatz 2 Buchstabe d) desselben Gesetzes werden die Wörter \"Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 48 § 3 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter \"Gesetzes vom 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 62 § 1 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter \"Gesetz vom 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 105 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter \"Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers Art. 178 - In Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers wird ein erster Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Niemand darf den Beruf eines Immobilienmaklers ausüben, wenn ihm die bürgerlichen und politischen Rechte aberkannt worden sind oder wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist, ohne dass er rehabilitiert worden wäre, oder wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem er den Zugang beantragt, aus seinem Auszug aus dem Strafregister hervorgeht, dass er in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine der folgenden Strafen verwirkt hat: 1. eine Kriminalstrafe, 2.eine Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr ohne Aufschub wegen einer der Straftaten erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 22 vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1934 zur Einführung eines für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltenden Verbots, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, und zur Zuteilung der Befugnis, solche Verbote auszusprechen, an die Handelsgerichte, 3. eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.\" Art. 179 - Artikel 10 § 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: \", sofern gegen diese natürlichen Personen oder die wirtschaftlichen Eigentümer dieser juristischen Personen keine in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnte Verurteilung vorliegt.\" KAPITEL 18 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 180 - In Artikel VII.40 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2014, werden die Wörter \"Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Artikel 19 § 2 Absatz 2 und Buch II Titel 3 Kapitel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel VII.79 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter \"Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung\" durch die Wörter \"Artikel 19 § 2 Absatz 2 und Buch II Titel 3 Kapitel 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld\" ersetzt</p></div>", "next": 239501}