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18 SEPTEMBER 2017. - Wet tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 september 2017 tot voorkoming van het witwassen van geld en de financiering van terrorisme en tot beperking van het gebruik van contanten (Belgisch Staatsblad van 6 oktober 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. SEPTEMBER 2017 - Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TITEL 1 - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegendes Gesetz hat als Hauptziel, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu verhindern. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gilt/gelten als "Geldwäsche": 1. Umtausch oder Transfer von Geldern oder anderen Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Gelder oder Vermögensgegenstände oder der Unterstützung von Personen, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt sind, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen, 2.Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Geldern oder Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Geldern oder Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, 3. Erwerb, Besitz oder Verwendung von Geldern oder Vermögensgegenständen, wenn dem Betreffenden bei der Übernahme dieser Gelder oder Vermögensgegenstände bekannt war, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen Tätigkeit stammen, 4.Beteiligung an einer der unter den Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Handlungen, Zusammenschlüsse zur Ausführung einer solchen Handlung, Versuche einer solchen Handlung, Beihilfe, Anstiftung oder Beratung zur Ausführung einer solchen Handlung oder Erleichterung ihrer Ausführung.
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen gilt als "Terrorismusfinanzierung" die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel oder anderer materieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise von einer terroristischen Organisation oder einem allein handelnden Terroristen verwendet werden, selbst wenn keine Verbindung zu einem bestimmten Terrorakt besteht.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "GW/TF": Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, 2."GW/TFV": Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, 3. "Richtlinie 2015/849": die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, 4. "Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849": in den Artikeln 10 bis 15 der Verordnungen (EU) Nr.1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 erwähnte Durchführungsmaßnahmen, 5. "europäischer Verordnung über Geldtransfers": a) bis zum 25.Juni 2017 die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, b) ab dem 26.Juni 2017 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, 6. "verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos": Verpflichtungen in Bezug auf Finanzembargos, das Einfrieren von Vermögenswerten und andere restriktive Maßnahmen und Sorgfaltspflichten im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus, der Terrorismusfinanzierung oder der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, die auferlegt sind in europäischen Verordnungen, im Erlassgesetz vom 6. Oktober 1944 zur Organisation der Kontrolle aller möglichen Übertragungen von Gütern und Wertpapieren zwischen Belgien und dem Ausland, im Gesetz vom 11. Mai 1995 über die Durchführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Organisation der Vereinten Nationen, im Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Durchführung der vom Rat der Europäischen Union erlassenen restriktiven Maßnahmen gegen Staaten, bestimmte Personen und Körperschaften, in den Ausführungserlassen und -verordnungen dieser Gesetze, im Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2006 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Körperschaften gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung oder in den Ausführungserlassen und -verordnungen dieses Königlichen Erlasses, 7. "Mitgliedstaat": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Vertragspartei ist, 8."Drittland": einen Staat, der beim Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht Vertragspartei ist, 9. "Drittland mit hohem Risiko": ein Drittland, bei dessen nationalem System zur GW/TF-Bekämpfung die Europäische Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2015/849 davon ausgeht, dass es strategische Mängel aufweist, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Europäischen Union darstellen, oder das von der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung", dem Ministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs, dem Nationalen Sicherheitsrat oder den Verpflichteten als Land mit hohem geografischen Risiko eingestuft worden ist, 10."Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"" oder "FATF" ("Financial Action Task Force"): die zwischenstaatliche Organisation zur Ausarbeitung internationaler Standards zur GW/TFV-Bekämpfung, 11. "Europäischen Aufsichtsbehörden": die durch die Verordnung (EU) Nr.1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.
November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission errichtete Behörde, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission errichtete Behörde und die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission errichtete Behörde, nachstehend "EABs" genannt, 12. "Ministeriellem Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs": den durch den Königlichen Erlass vom 23.Juli 2013 zur Schaffung des Ministeriellen Ausschusses und des Kollegiums für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs geschaffenen ministeriellen Ausschuss, der für die Festlegung und Koordinierung der allgemeinen Politik zur Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und für die Bestimmung der Prioritäten der in diesem Bereich tätigen Dienste verantwortlich ist, 13. "Nationalem Sicherheitsrat": den durch den Königlichen Erlass vom 25.Januar 2015 [sic, zu lesen ist: den Königlichen Erlass vom 28.
Januar 2015] zur Schaffung des Nationalen Sicherheitsrates geschaffenen nationalen Rat, der für die Koordinierung der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen verantwortlich ist, 14. "Koordinierungsorganen": den Ministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Bekämpfung des Waschens von Geldern illegalen Ursprungs und den Nationalen Sicherheitsrat, 15."zentraler Meldestelle": eine von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2015/849 eingerichtete zentrale Meldestelle oder eine von einem Drittland eingerichtete gleichwertige zentrale Meldestelle, nachstehend "FIU" ("Financial Intelligence Unit") genannt, 16. "BVFI": das in Artikel 76 erwähnte Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, 17."Aufsichtsbehörden": die in Artikel 85 erwähnten Behörden, 18. "Verpflichtetem": einen Verpflichteten wie in Artikel 5 §§ 1 und 4 erwähnt, 19."Verpflichtetem, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ansässig ist": einen Verpflichteten, der in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung hat oder über eine andere Niederlassungsform verfügt durch Agenten oder Vertreiber, die ihn dort ständig vertreten, 20. "Verpflichtetem, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegt": einen in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnten Verpflichteten, der den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eines anderen Mitgliedstaates zur Umsetzung dieser Richtlinie unterliegt, 21."Verpflichtetem, der dem Recht eines Drittlandes unterliegt": eine natürliche oder juristische Person, die eine in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erwähnte Tätigkeit ausübt, die in einem Drittland ansässig ist und dort den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur GW/TF-Bekämpfung unterliegt, 22. "Gruppe": eine Unternehmensgruppe, die aus Unternehmen besteht, die untereinander verbunden sind durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, sowie Zweigniederlassungen dieser verbundenen Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat als diese Unternehmen oder in einem Drittland ansässig sind, 23. "krimineller Tätigkeit": jede Form der Beteiligung an der Begehung einer Straftat, die im Zusammenhang steht mit: a) Terrorismus oder Terrorismusfinanzierung, b) organisierter Kriminalität, c) illegalem Drogenhandel, d) illegalem Handel mit Waffen, Gütern und Waren, einschließlich Antipersonenminen und/oder Streumunition, e) Menschenschmuggel, f) Menschenhandel, g) Ausbeutung der Prostitution, h) illegaler Anwendung von Substanzen mit hormonaler Wirkung bei Tieren oder illegalem Handel mit solchen Substanzen, i) illegalem Handel mit menschlichen Organen oder menschlichem Gewebe, j) Betrugshandlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union, k) organisierter oder nicht organisierter schwerer Steuerhinterziehung, l) Sozialbetrug, m) Unterschlagung durch Personen, die ein öffentliches Amt ausüben, und Korruption, n) schwerer Umweltkriminalität, o) Nachahmung von Münzen oder Banknoten, p) Nachahmung von Gütern, q) Piraterie, r) Börsendelikten, s) unrechtmäßiger öffentlicher Aufforderung zur Zeichnung, t) Erbringung von Bankdienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Versicherungsdienstleistungen oder Geldtransferdienstleistungen oder Devisenhandel oder anderen reglementierten Tätigkeiten ohne über die für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderliche Zulassung zu verfügen oder ohne die Zugangsbedingungen zu erfüllen, u) Betrug, v) Untreue, w) Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, x) Geiselnahme, y) Diebstahl, z) Erpressung, aa) Konkurs, bb) Computerbetrug, 24."Vermögensgegenstand": Vermögenswerte aller Art, ob beweglich oder unbeweglich, körperlich oder nichtkörperlich, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder - einschließlich elektronischer oder digitaler - Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen, 25. "Lebensversicherungsvertrag": einen Lebensversicherungsvertrag im Sinne der Lebensversicherungsverträge, die zu Zweig 21 gehören wie in Anlage II zum Gesetz vom 13.März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt, oder ein Versicherungsvertrag, bei dem das Anlagerisiko vom Versicherungsnehmer getragen wird, 26. "Trust": ein Rechtsverhältnis, das durch eine Rechtshandlung des Gründers geschaffen wird ("Express Trust"), wie in Artikel 122 des Gesetzes vom 26.Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht erwähnt, 27. "wirtschaftlichem Eigentümer": die natürliche(n) Person(en), in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder der Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen letztlich steht, und/oder die natürliche(n) Person(en), in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Als Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde, der Beauftragte des Kunden oder der Begünstigte von Lebensversicherungsverträgen letztlich steht, gelten: a) bei Gesellschaften: i) natürliche Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten oder eine ausreichende Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft halten, einschließlich in Form von Inhaberaktien. Hält eine natürliche Person mehr als 25 Prozent der Stimmrechte oder mehr als 25 Prozent der Aktien oder des Kapitals der Gesellschaft, so gilt dies als Hinweis auf einen ausreichenden Anteil der Stimmrechte oder eine ausreichende direkte Beteiligung im Sinne von Absatz 1.
Hält eine Gesellschaft, die von einer oder mehreren natürlichen Personen kontrolliert wird, oder halten mehrere Gesellschaften, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden, mehr als 25 Prozent der Aktien oder mehr als 25 Prozent des Kapitals der Gesellschaft, so gilt dies als Hinweis auf eine ausreichende indirekte Beteiligung im Sinne von Absatz 1, ii) natürliche Personen, unter deren Kontrolle die betreffende Gesellschaft durch andere Formen der Kontrolle steht.
Die Ausübung anderer Formen der Kontrolle kann insbesondere gemäß den Kriterien bestimmt werden, die in Artikel 22 Absatz 1 bis 5 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates aufgeführt sind, iii) wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach Punkt i) oder ii) ermittelt worden ist oder wenn der geringste Zweifel daran besteht, dass es sich bei der/den ermittelten Person(en) um den/die wirtschaftlichen Eigentümer handelt, natürliche Personen, die der Führungsebene angehören, b) bei Treuhandgesellschaften oder Trusts: i) der Settlor, ii) der/die Treuhänder oder Trustee(s), iii) der Protektor, sofern vorhanden, iv) die Begünstigten oder - sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte der Treuhandgesellschaft oder des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von Personen, in deren Interesse die Treuhandgesellschaft oder der Trust in erster Linie errichtet oder betrieben wird, v) jede sonstige natürliche Person, die die Treuhandgesellschaft oder den Trust als direkter oder indirekter Eigentümer oder auf andere Weise letztlich kontrolliert, c) bei (internationalen) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und Stiftungen: i) Personen, die in Artikel 13 Absatz 1, Artikel 34 § 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 des Gesetzes vom 27.Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die Stiftungen, die europäischen politischen Parteien und die europäischen politischen Stiftungen erwähnt sind und Mitglied des Verwaltungsrates sind, ii) Personen, die aufgrund von Artikel 13 Absatz 4 desselben Gesetzes ermächtigt sind, die Vereinigung zu vertreten, iii) Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der (internationalen) Vereinigung oder der Stiftung beauftragt sind und in Artikel 13bis Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 49 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt sind, iv) Stifter einer Stiftung, die in Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, v) die natürlichen Personen oder - sofern diese Personen noch bestimmt werden müssen - die Gruppe von natürlichen Personen, in deren Interesse die (internationale) Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder die Stiftung in erster Linie errichtet oder betrieben wird, vi) jede sonstige natürliche Person, die die (internationale) Vereinigung oder die Stiftung auf andere Weise letztlich kontrolliert, d) bei Rechtsvereinbarungen, die Treuhandgesellschaften oder Trusts ähneln: natürliche Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Buchstabe b) genannten Funktionen bekleiden. Als natürliche Personen, in deren Auftrag eine Transaktion ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird, gelten natürliche Personen, die einen Vorteil aus dieser Transaktion oder dieser Geschäftsbeziehung ziehen oder ziehen werden und die de jure oder de facto direkt oder indirekt befugt sind, die Ausführung dieser Transaktion oder die Begründung dieser Geschäftsbeziehung zu beschließen und/oder die diesbezüglichen Modalitäten festzulegen oder ihnen zuzustimmen, 28. "politisch exponierter Person": eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat;hierzu zählen insbesondere: a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister und Staatssekretäre, b) Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane, c) Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien, d) Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, einschließlich Verwaltungsgerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, e) Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken, f) Botschafter, Konsuln, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte, g) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane öffentlicher Unternehmen, h) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder Inhaber einer vergleichbaren Funktion bei einer internationalen Organisation, 29."Familienmitglied": a) den Ehepartner oder eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, b) die Kinder und deren Ehepartner oder den Ehepartnern gleichgestellte Personen, c) die Eltern, 30."bekanntermaßen nahestehenden Personen": a) natürliche Personen, die gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer einer in Nr.27 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Körperschaft sind oder die bekanntermaßen sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten, b) natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer einer in Nr.27 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten Körperschaft sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde, 31. "Führungsebene": Führungskräfte oder Mitarbeiter mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf GW/TF bestehen, und ausreichend hohem hierarchischem Rang, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln muss, 32."internationaler Organisation": eine durch ein internationales Abkommen zwischen Staaten gegründete Mittel- oder Interessenvereinigung, die gegebenenfalls über gemeinsame Organe verfügt, die Rechtspersönlichkeit besitzt und einem anderen Rechtssystem unterliegt als die Mitglieder, 33. "Geschäftsbeziehung": jede berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit einem Kunden eingegangen wird und bei der davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird: a) wenn diese Geschäftsbeziehung sich aus dem Abschluss eines Vertrags ergibt, in dessen Ausführung die Parteien während eines bestimmten oder unbestimmten Zeitraums mehrere aufeinanderfolgende Transaktionen ausführen werden oder durch den laufende Pflichten entstehen, oder b) wenn diese Geschäftsbeziehung sich daraus ergibt, dass ein Kunde - ohne Abschluss eines in Buchstabe a) erwähnten Vertrags - für die Ausführung mehrerer aufeinanderfolgender Transaktionen regelmäßig auf ein und denselben Verpflichteten zurückgreift, 34."Korrespondenzbankbeziehung": a) die Erbringung von Bankdienstleistungen durch einen in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Verpflichteten ("Korrespondenzinstitut") für ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 3 Nr. 1 der Richtlinie 2015/849 oder ein Kreditinstitut, das einem Drittland untersteht, ("Respondenzinstitut"); hierzu können insbesondere die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit sogenannten Durchlaufkonten ("payable-through accounts") und Devisengeschäfte zählen, b) Geschäftsbeziehungen, die mit den in Buchstabe a) erwähnten Geschäftsbeziehungen vergleichbar sind und zwischen den in Artikel 5 § 1 Nr.1, 3 und 4 erwähnten Verpflichteten ("Korrespondenzinstitut") und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 Nr. 2 der Richtlinie 2015/849 ("Respondenzinstitut") oder Finanzinstituten, die einem Drittland unterstehen, bestehen; sie können insbesondere die Ausführung von Wertpapiergeschäften oder Geldtransfers umfassen, 35. "E-Geld": E-Geld im Sinne von Artikel 4 Nr.33 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, 36."Glücksspielen": Glücksspiele im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, unbeschadet der Artikel 3 und 3bis desselben Gesetzes, 37. "Bank-Mantelgesellschaft ("shell bank")": ein Kreditinstitut oder ein Institut, das eine oder mehrere der Tätigkeiten ausübt, die in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG erwähnt sind, das nach dem Recht eines Staates errichtet worden ist, in dem es über keine Niederlassung verfügt, durch die eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angehört, 38. "Leitungsaufgaben": Aufgaben, die Personen übertragen werden, die bei einem Verpflichteten durch oder aufgrund einer Gesetzesbestimmung, der Satzung oder einer Befugniszuweisung durch den betreffenden Verpflichteten Leitungsfunktionen ausüben, 39."Leitungsfunktionen": Funktionen als Mitglied eines gesetzlichen Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgans des betreffenden Verpflichteten, insbesondere die Funktionen als Verwalter, Geschäftsführer, Beauftragter für die tägliche Geschäftsführung, Mitglied des Direktionsausschusses, des Vorstands beziehungsweise des Aufsichtsrates, und alle Funktionen mit der Befugnis, diesen Verpflichteten zu verpflichten und ihn gegenüber Dritten zu vertreten, insbesondere gegenüber öffentlichen Behörden, einschließlich des BVFI und der für den Verpflichteten zuständigen Aufsichtsbehörde, 40. "Werktagen": alle Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. Art. 5 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf folgende Verpflichtete bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit anwendbar: 1. die Belgische Nationalbank, 2.die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 3. die öffentlich-rechtliche AG bpost, nachstehend "bpost" genannt, in Bezug auf ihre Postfinanzdienste oder die Ausgabe von E-Geld, 4.a) Kreditinstitute, die in Artikel 1 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind und dem belgischen Recht unterliegen, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten wie in Artikel 1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, 5.a) Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht, die in Buch II des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erwähnt sind und zur Ausübung der in Anlage II zu demselben Gesetz erwähnten Lebensversicherungstätigkeiten ermächtigt sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 550 beziehungsweise 584 desselben Gesetzes erwähnt, die zur Ausübung der in Anlage II zu demselben Gesetz erwähnten Lebensversicherungstätigkeiten in Belgien ermächtigt sind, 6.a) Zahlungsinstitute nach belgischem Recht, die in Buch 2 Titel 2 Kapitel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnt sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 39 beziehungsweise 46 desselben Gesetzes erwähnt, c) Zahlungsinstitute, die aufgrund von Artikel 48 desselben Gesetzes befreit sind, d) Zahlungsinstitute, die in Artikel 4 Nr.4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG erwähnt sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien Zahlungsdienste über eine oder mehrere dort ansässige Personen anbieten, die das Institut zu diesem Zweck vertreten, 7. a) E-Geld-Emittenten, die in Artikel 59 Nr.4 und 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnt sind, b) E-Geld-Institute nach belgischem Recht, die in Buch 3 Titel 2 Kapitel 1 desselben Gesetzes erwähnt sind, c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, wie in Artikel 91 beziehungsweise Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 desselben Gesetzes erwähnt, d) E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 105 desselben Gesetzes befreit sind, e) E-Geld-Institute, die in Artikel 2 Nr.1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG erwähnt sind, die dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen und in Belgien E-Geld über eine oder mehrere dort ansässige Personen vertreiben, die das Institut zu diesem Zweck vertreten, 8. Liquidationseinrichtungen, die in Artikel 36/26 § 1 Nr.3 und 4 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnt sind, 9. Kreditgarantiegesellschaften, die im Königlichen Erlass vom 30. April 1999 über den Status und die Kontrolle der Kreditgarantiegesellschaften erwähnt sind, 10. a) Börsengesellschaften, die in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt sind und dem belgischen Recht unterliegen, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Börsengesellschaften wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes unterliegen, 11.a) Wertpapierfirmen nach belgischem Recht, die im Sinne von Artikel 6 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften als Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften zugelassen sind, b) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, wie in Artikel 70 desselben Gesetzes erwähnt, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, wie in Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 3 desselben Gesetzes erwähnt, 12.a) Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Teil III Buch II des Gesetzes vom 3.
August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen erwähnt sind, b) Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr.12 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter erwähnt sind, c) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen wie in Artikel 258 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnt, d) in Belgien ansässige Zweigniederlassungen ausländischer Verwaltungsgesellschaften von alternativen Organismen für gemeinsame Anlagen wie in den Artikeln 114, 117, 163 und 166 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnt, 13. a) Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr.11 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) und Nr. 30 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, b) Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht, die in Artikel 505 des vorerwähnten Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 22 Buchstabe c) und Nr. 30 des vorerwähnten Gesetzes vom 3. August 2012 den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, c) Investmentgesellschaften für Schuldforderungen nach belgischem Recht, die in Artikel 271/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, d) Investmentgesellschaften nach belgischem Recht, die in Artikel 3 Nr.11 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnt sind, insofern und in dem Maße, wie diese Organismen gemäß Artikel 3 Nr. 26 desselben Gesetzes den Vertrieb ihrer Wertpapiere wahrnehmen, 14. Alternativfinanzierungsplattformen, die im Gesetz vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen erwähnt sind, 15. Marktunternehmen, die die belgischen geregelten Märkte organisieren und in Artikel 3 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnt sind, außer was ihre öffentlich-rechtlichen Aufträge betrifft, 16. in Belgien ansässige Personen, die gewerbsmäßig Transaktionen ausführen im Bereich der Barkäufe oder -verkäufe von Devisen in Form von Bargeld oder Schecks in Devisen oder anhand von Kredit- oder Zahlungskarten, die in Artikel 102 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, 17. Bank- und Investmentdienstleistungsmakler, die in Artikel 4 Nr.4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 18. unabhängige Finanzplaner, die in Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der unabhängigen Finanzplaner und die Leistung von Finanzplanungsberatung durch beaufsichtigte Unternehmen erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 19. Versicherungsvermittler, die in Teil 6 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind und ihre beruflichen Tätigkeiten außerhalb exklusiver Agenturverträge in einem oder mehreren Lebensversicherungszweigen ausüben, die in Anlage II zum vorerwähnten Gesetz vom 13. März 2016 erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 20. Kreditgeber im Sinne von Artikel I.9 Nr. 34 des Wirtschaftsgesetzbuches, die in Belgien ansässig sind und Tätigkeiten im Bereich Verbraucher- oder Hypothekarkredite wie in Buch VII Titel 4 Kapitel 1 und 2 desselben Gesetzbuches erwähnt ausüben, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 21. Personen, die in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses Nr.55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen erwähnt sind, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, 22.andere als die in den Nummern 4 bis 21 erwähnten natürlichen oder juristischen Personen, die in Belgien mindestens eine der in Artikel 4 Absatz 1 Nr. 2 bis 12, 14 und 15 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Tätigkeiten ausüben, und in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Personen, die gleichwertige Tätigkeiten ausüben und dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, die vom König bestimmt werden, 23. natürliche oder juristische Personen, die in Belgien Tätigkeiten ausüben und gemäß Artikel 10 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren in dem vom Institut der Betriebsrevisoren geführten öffentlichen Register registriert oder eingetragen sind, natürliche Personen, die externe Betriebsrevisoren im Praktikum sind und in Artikel 11 § 3 des vorerwähnten Gesetzes erwähnt sind, sowie Prüfungsgesellschaften und alle, die den Beruf des Abschlussprüfers ausüben, 24. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der externen Buchprüfer und in der Liste der externen Steuerberater erwähnt in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 22.April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen eingetragen sind, und natürliche Personen, die in der Liste der externen Buchprüfer im Praktikum und in der Liste der externen Steuerberater im Praktikum erwähnt in Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes eingetragen sind, 25. natürliche oder juristische Personen, die in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter und in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten erwähnt in Artikel 44 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 22.April 1999 eingetragen sind, und Praktikanten, die in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter im Praktikum und in der Liste der externen zugelassenen Buchhalter-Fiskalisten im Praktikum erwähnt in demselben Artikel des vorerwähnten Gesetzes vom 22. April 1999 eingetragen sind, 26. Notare, 27.Gerichtsvollzieher, 28. Rechtsanwälte: a) wenn sie für ihren Klienten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen: i) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, ii) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten ihres Klienten, iii) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten, iv) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, v) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften oder Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Strukturen, b) oder wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Klienten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, 29.Dienstleister für Gesellschaften, die in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom ... [sic, zu lesen ist: des Gesetzes vom 29. März 2018] zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften erwähnt sind, 30. Immobilienmakler, die in Artikel 2 Nr.5 und 7 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers erwähnt sind und in dem in Artikel 3 desselben Gesetzes erwähnten Verzeichnis oder in dem in Artikel 3 des Gesetzes vom 11.Mai 2003 zur Schaffung föderaler Räte der Landmesser-Gutachter erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, 31. Diamanthändler, die in Artikel 169 § 3 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 erwähnt sind, 32. Wachunternehmen, die in Artikel 4 des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnt sind und in Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a), b) oder c) desselben Gesetzes erwähnte Wachtätigkeiten ausüben, 33. natürliche oder juristische Personen, die ein oder mehrere in Artikel 2 des Gesetzes vom 7.Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler erwähnte Glücksspiele betreiben, in den Artikeln 3 und 3bis desselben Gesetzes erwähnte natürliche oder juristische Personen ausgenommen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung, die die Kommission für Glücksspiele für die in Artikel 4 Nr. 36 erwähnten Glücksspiele durchführt, Inhaber einer Lizenz wie in Artikel 25 Nr. 1/1 bis 9 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler bestimmt von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II des Gesetzes ausnehmen, wenn das von der Art und gegebenenfalls dem Umfang der betriebenen Dienste ausgehende Risiko gering ist.
Bei der in Absatz 1 erwähnten Risikobewertung wird der Grad der Missbrauchsanfälligkeit der einschlägigen Transaktionen berücksichtigt, insbesondere in Bezug auf die verwendeten Zahlungsarten.
Der zuständige Minister übermittelt der Europäischen Kommission jeden in Anwendung von Absatz 1 ergangenen Erlass zusammen mit einer Begründung auf Basis der jeweiligen in demselben Absatz erwähnten Risikobewertung, in der angegeben ist, wie relevante Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht berücksichtigt worden sind. § 3 - Der König kann auf Stellungnahme der aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden und auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass natürliche oder juristische Personen, die eine in Artikel 4 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnte Finanztätigkeit - Finanztransfers erwähnt in Artikel I.9 Nr. 14 des Wirtschaftsgesetzbuches ausgenommen - nur gelegentlich oder in sehr begrenztem Umfang ausüben, von der Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II ausnehmen, wenn alle nachstehend genannten Kriterien erfüllt sind: 1. Die Finanztätigkeit ist in absoluter Hinsicht begrenzt.2. Die Finanztätigkeit ist auf Transaktionsbasis begrenzt.3. Die Finanztätigkeit stellt nicht die Haupttätigkeit der Personen dar und der Umsatz dieser Tätigkeit geht nicht über 5 Prozent des Gesamtumsatzes der betreffenden Person hinaus.4. Die Finanztätigkeit ist eine Nebentätigkeit und hängt unmittelbar mit der Haupttätigkeit der Personen zusammen.5. Die Haupttätigkeit der Personen ist keine der in § 1 Nr.23 bis 30 oder 33 aufgeführten Tätigkeiten. 6. Die Finanztätigkeit wird nur für Kunden der Haupttätigkeit der Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit erbracht. Wenn der König die Ihm in Anwendung von Absatz 1 erteilte Befugnis ausübt: 1. legt Er für die Zwecke des Absatzes 1 Nr.1 den Betrag fest, den der Gesamtumsatz der Finanztätigkeit nicht überschreiten darf. Dieser Betrag wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass ein deutlich geringeres GW/TF-Risiko besteht, 2. legt Er für die Zwecke des Absatzes 1 Nr.2 einen Höchstbetrag je Kunde und einzelner Transaktion fest, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, die miteinander verknüpft zu sein scheinen, ausgeführt wird. Dieser Betrag wird abhängig von der Art der Finanztätigkeit auf nationaler Ebene festgelegt. Er muss so niedrig sein, dass sichergestellt ist, dass die fraglichen Transaktionen für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nicht praktikabel und ungeeignet sind, und darf 1.000 EUR nicht übersteigen, 3. bestimmt Er die in Artikel 85 erwähnte zuständige Behörde, die Er damit beauftragt, die Einhaltung der Bedingungen der aufgrund von Absatz 1 gewährten Ausnahmeregelung zu überwachen und die Modalitäten dieser Überwachung durch Verordnung festzulegen. Der zuständige Minister übermittelt der Europäischen Kommission jeden in Anwendung von Absatz 1 ergangenen Erlass. § 4 - Der König kann auf Stellungnahme der Koordinierungsorgane und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 68 erwähnten nationalen Risikobewertung durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Anwendung aller oder eines Teils der Bestimmungen von Buch II auf Kategorien von Personen beziehungsweise Körperschaften ausdehnen, die nicht in § 1 erwähnt sind, deren Tätigkeiten jedoch für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt werden könnten.
Der zuständige Minister setzt die Europäische Kommission in Kenntnis, wenn der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes in Anwendung von Absatz 1 ausgedehnt wird. § 5 - Aufgrund der Paragraphen 2 bis 4 ergangene Königliche Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend ab dem Datum des Inkrafttretens der Königlichen Erlasse.
Art. 6 - Die in den Artikeln 66 § 2 Absatz 1 und 67 erwähnten Beschränkungen der Nutzung von Bargeld sind auch auf alle natürlichen oder juristischen Personen anwendbar, die in diesen Bestimmungen erwähnte Zahlungen oder Schenkungen machen.
TITEL 2 - Risikobasierter Ansatz Art. 7 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen setzen die zuständigen Behörden und die Verpflichteten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes die in Buch II erwähnten Präventivmaßnahmen entsprechend ihrer Bewertung der GW/TF-Risiken auf differenzierte Weise um.
BUCH II - PFLICHTEN DER VERPFLICHTETEN IN BEZUG AUF DIE VERHINDERUNG VON GELDWÄSCHE UND TERRORISMUSFINANZIERUNG TITEL 1 - Organisation und interne Kontrolle KAPITEL 1 - Organisation und interne Kontrolle bei den Verpflichteten Art. 8 - § 1 - Die Verpflichteten arbeiten wirksame und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle aus und setzen sie um: 1. um den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 nachzukommen und um die auf Ebene der Europäischen Union, auf belgischer Ebene und bei sich selbst ermittelten diesbezüglichen Risiken wirksam zu mindern und zu steuern, 2.um gegebenenfalls den Bestimmungen der europäischen Verordnung über Geldtransfers nachzukommen, 3. um den verbindlichen Bestimmungen über Finanzembargos nachzukommen. § 2 - Die in § 1 genannten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle umfassen: 1. die Ausarbeitung von Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, insbesondere in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Kundenannahme, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen, Verdachtsmeldungen, Aufbewahrung von Unterlagen, interne Kontrolle und Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der in § 1 Nr.3 erwähnten restriktiven Maßnahmen, 2. sollte dies mit Blick auf Art und Größe des Verpflichteten angemessen sein und unbeschadet der durch oder aufgrund anderer Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Vorschriften: a) eine unabhängige Prüfung, die die unter Nr.1 genannten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle testet, b) Verfahren, um bei der Anwerbung und Zuweisung von Personalmitgliedern oder bei der Bestimmung von Agenten oder Vertreibern zu überprüfen, ob diese Personen im Hinblick auf die Risiken in Zusammenhang mit den auszuübenden Aufträgen und Funktionen über die angemessene Zuverlässigkeit verfügen, 3.die Sensibilisierung der Personalmitglieder des Verpflichteten und gegebenenfalls seiner Agenten oder Vertreiber für die GW/TF-Risiken und die Schulung dieser Personen hinsichtlich der Maßnahmen zur Verringerung solcher Risiken. § 3 - Die Verpflichteten legen ihrer Führungsebene die von ihnen in Anwendung von § 1 eingeführten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle zur Billigung vor. § 4 - Die Verpflichteten vergewissern sich, ob die für die Einhaltung des vorliegenden Artikels ergriffenen Maßnahmen geeignet und wirksam sind, und verbessern sie gegebenenfalls.
Art. 9 - § 1 - Verpflichtete, die juristische Personen sind, bestimmen unter den Mitgliedern ihres gesetzlichen Verwaltungsorgans oder gegebenenfalls ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung die Person, die auf höchster Ebene dafür verantwortlich ist, für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und gegebenenfalls der in Anwendung dieser Bestimmungen gefassten Verwaltungsbeschlüsse, der europäischen Verordnung über Geldtransfers und der in Artikel 8 § 1 Nr. 3 erwähnten restriktiven Maßnahmen zu sorgen.
Ist der Verpflichtete eine natürliche Person, werden die in Absatz 1 erwähnten Funktionen von dieser Person ausgeübt. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 3 bestimmen die Verpflichteten darüber hinaus in ihrer Mitte eine oder mehrere Personen, die damit beauftragt sind, für die Umsetzung der in Artikel 8 erwähnten Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die Analyse untypischer Transaktionen und die Erstellung diesbezüglicher schriftlicher Berichte gemäß den Artikeln 45 und 46, damit gegebenenfalls die aufgrund von Artikel 47 erforderlichen Folgemaßnahmen ergriffen werden, und die Mitteilung der in Artikel 54 erwähnten Informationen zu sorgen. Diese Personen sorgen außerdem für die Sensibilisierung und Schulung des Personals und gegebenenfalls der Agenten und Vertreiber gemäß Artikel 11.
Ist der Verpflichtete eine juristische Person, wird/werden die in Absatz 1 erwähnte(n) Person(en) von ihrem gesetzlichen Verwaltungsorgan oder ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung bestimmt.
Die Verpflichteten überprüfen im Voraus, ob die in Absatz 1 erwähnte(n) Person(en) über Folgendes verfügt/verfügen: 1. berufliche Zuverlässigkeit, die erforderlich ist, um ihre Funktionen auf integre Weise auszuüben, 2.angemessene Fachkompetenz, Kenntnis des belgischen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens in Bezug auf die GW/TFV-Verhinderung, Verfügbarkeit, hierarchische Stellung und Befugnisse bei dem Verpflichteten, die erforderlich sind, um diese Funktionen auf effektive, unabhängige und autonome Weise auszuüben, 3. Befugnis, dem gesetzlichen Verwaltungsorgan oder der tatsächlichen Geschäftsleitung des Verpflichteten, der eine juristische Person ist, oder der natürlichen Person, die die Eigenschaft eines Verpflichteten hat, auf eigene Initiative alle erforderlichen oder zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, einschließlich der Verwendung der erforderlichen Mittel, um Übereinstimmung und Wirksamkeit der internen Maßnahmen zur GW/TFV-Bekämpfung zu gewährleisten. § 3 - Die in § 2 erwähnten Funktionen können von der in § 1 erwähnten Person ausgeübt werden, wenn dies zwecks Berücksichtigung der Art und Größe des Verpflichteten, insbesondere hinsichtlich seiner Rechtsform, seiner Führungsstruktur oder seines Personalbestands, gerechtfertigt ist. § 4 - In den in Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e) erwähnten Fällen muss die in § 2 erwähnte Person in Belgien ansässig sein. Art. 10 - Die Verpflichteten arbeiten angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehende Verfahren aus und setzen sie um, damit ihre Personalmitglieder oder ihre Agenten oder Vertreiber den in Anwendung von Artikel 9 bestimmten Personen Verstöße gegen die Vorschriften des vorliegenden Buches über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.
Art. 11 - § 1 - Die Verpflichteten stellen durch Maßnahmen, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicher, dass ihre Personalmitglieder, deren Funktion es erfordert, und ihre Agenten oder Vertreiber die Vorschriften des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen, einschließlich einschlägiger Datenschutzbestimmungen, und gegebenenfalls die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorschriften kennen.
Sie sorgen dafür, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen die Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die gemäß Artikel 8 § 1 bei dem Verpflichteten angewandt werden, kennen und verstehen und dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen in Bezug auf die Methoden und Kriterien, die anwendbar sind, um möglicherweise mit GW/TF zusammenhängende Transaktionen zu erkennen, in Bezug auf richtiges Verhalten in einem solchen Fall und in Bezug auf die Weise, wie die in Artikel 8 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Vorschriften einzuhalten sind.
Sie vergewissern sich darüber hinaus, dass die in Absatz 1 erwähnten Personen die in Artikel 10 erwähnten Verfahren zur internen Meldung und die in Artikel 90 erwähnten Verfahren zur Meldung an die Aufsichtsbehörden kennen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Maßnahmen schließen die Teilnahme der in § 1 Absatz 1 erwähnten Personen an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen ein. Bei ihrer Festlegung können die Funktionen, die diese Personen beim Verpflichteten ausüben, und die GW/TF-Risiken, denen sie bei der Ausübung dieser Funktionen möglicherweise ausgesetzt sind, berücksichtigt werden.
Art. 12 - Falls eine natürliche Person, die unter eine der in Artikel 5 § 1 Nr. 23 bis 25 genannten Kategorien von Verpflichteten fällt, ihre berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten die in vorliegendem Kapitel genannten Pflichten nicht für die natürliche, sondern vielmehr für die juristische Person.
KAPITEL 2 - Organisation und interne Kontrolle bei Gruppen Art. 13 - § 1 - Verpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, müssen gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren zur GW/TF-Verhinderung einrichten, darunter insbesondere Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe für die Zwecke der GW/TF-Bekämpfung.
In einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland ansässige Verpflichtete sorgen dafür, dass diese Strategien und Verfahren in ihren Niederlassungen in diesem anderen Mitgliedstaat und in diesem Drittland wirksam umgesetzt werden. § 2 - In einem anderen Mitgliedstaat ansässige Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen den zur Umsetzung der Richtlinie 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates Folge leisten. § 3 - In einem Drittland ansässige Verpflichtete müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen in diesem Drittland den nationalen Rechtsvorschriften des Drittlandes Folge leisten, in denen Mindestanforderungen an die GW/TF-Bekämpfung vorgesehen sind, die mindestens so streng sind wie die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen.
Verpflichtete, die in einem der Drittländer ansässig sind, in denen die Mindestanforderungen an die GW/TF-Bekämpfung weniger streng sind als die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Anforderungen, müssen sicherstellen, dass ihre Niederlassungen die Anforderungen des vorliegenden Gesetzes, einschließlich in Bezug auf den Datenschutz, anwenden, soweit das Recht des betreffenden Drittlandes dies zulässt.
In Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß § 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, stellen die Verpflichteten sicher, dass ihre Niederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen zu den dort vorgesehenen Maßnahmen anwendet, um dem GW/TF-Risiko wirksam zu begegnen, und unterrichten sie ihre aufgrund von Artikel 85 zuständige Aufsichtsbehörde.
Art. 14 - Verpflichtete dürfen in einem in Anwendung von Artikel 54 vom König bestimmten Land oder Gebiet weder eine Zweigniederlassung noch eine Repräsentanz eröffnen.
Sie dürfen weder direkt noch indirekt ein Tochterunternehmen erwerben oder errichten, das die Tätigkeit des Verpflichteten ausübt und in dem oben erwähnten Land oder Gebiet seinen Sitz hat, registriert oder ansässig ist.
Art. 15 - In Artikel 5 § 1 Nr. 6 Buchstabe d) und Nr. 7 Buchstabe e) erwähnte Verpflichtete benennen unter den von der Belgischen Nationalbank festgelegten Bedingungen durch eine Verordnung, die gemäß den Maßnahmen zur Durchführung der Richtlinie 2015/849 erwähnt in Artikel 45 Absatz 10 dieser Richtlinie erlassen wird, eine zentrale Kontaktstelle, die in Belgien gelegen ist und damit beauftragt ist, im Auftrag des benennenden Verpflichteten die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen zu gewährleisten und der Belgischen Nationalbank die Ausführung ihrer Aufsichtsaufträge zu erleichtern, insbesondere indem sie dieser Behörde auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.
In der in Absatz 1 erwähnten Verordnung sind insbesondere die von den auf diese Weise benannten zentralen Kontaktstellen zu erfüllenden Aufgaben angegeben.
TITEL 2 - Allgemeine Risikobewertung Art. 16 - Die Verpflichteten unternehmen angemessene Schritte, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Art und Größe stehen, um die für sie bestehenden GW/TF-Risiken insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale ihrer Kunden, der von ihnen angebotenen Produkte, Dienstleistungen oder Transaktionen, der betroffenen Länder oder geografischen Gebiete und der von ihnen genutzten Vertriebskanäle zu ermitteln und zu bewerten.
Sie berücksichtigen bei ihrer in Absatz 1 erwähnten allgemeinen Risikobewertung zumindest die in Anlage I aufgeführten Variablen. Sie können darüber hinaus die in Anlage II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko berücksichtigen und sie berücksichtigen zumindest die in Anlage III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.
Sie berücksichtigen auch die relevanten Feststellungen in dem von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2015/849 erstellten Bericht, den in Anwendung von Artikel 68 von den Koordinierungsorganen erstellten Bericht, soweit sie davon jeweils betroffen sind, und alle ihnen vorliegenden relevanten Informationen.
Art. 17 - Die in Artikel 16 genannte allgemeine Risikobewertung wird aufgezeichnet, aktualisiert und den aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt.
Die Verpflichteten müssen gegenüber ihrer aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass die Strategien, Verfahren und Maßnahmen der internen Kontrolle, die sie gemäß Artikel 8 festlegen, gegebenenfalls einschließlich der Kundenannahmepolitik, angesichts der ermittelten GW/TF-Risiken angemessen sind.
Die Aktualisierung der allgemeinen Risikobewertung führt gegebenenfalls dazu, dass die in Artikel 19 § 2 Absatz 1 erwähnten individuellen Risikobewertungen auch aktualisiert werden.
Art. 18 - Die aufgrund von Artikel 85 zuständigen Aufsichtsbehörden können beschließen, dass bestimmte aufgezeichnete Risikobewertungen nicht erforderlich sind, wenn die in Bezug auf die betreffenden Tätigkeiten bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und sie verstanden werden.
TITEL 3 - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und hinsichtlich Transaktionen KAPITEL 1 - Allgemeine Sorgfaltspflichten Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 19 - § 1 - Verpflichtete wenden Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden an, die darin bestehen: 1. gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 die Identität der in diesem Abschnitt erwähnten Personen festzustellen und zu überprüfen, 2.gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 die Merkmale des Kunden und den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung oder der gelegentlichen Transaktion zu bewerten und gegebenenfalls zu diesem Zweck zusätzliche Informationen einzuholen und 3. gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 4 die Sorgfaltspflichten hinsichtlich Geschäftsbeziehungen und Transaktionen kontinuierlich zu erfüllen. § 2 - Die in § 1 erwähnten Sorgfaltspflichten beruhen auf einer individuellen Bewertung der GW/TF-Risiken, bei der die besonderen Merkmale des Kunden und der Geschäftsbeziehung oder der betreffenden Transaktion berücksichtigt werden. Bei dieser individuellen Risikobewertung werden außerdem die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnte allgemeine Risikobewertung und die in Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Variablen und Faktoren berücksichtigt, die bei Letzterer insbesondere berücksichtigt werden.
Ermitteln die Verpflichteten im Rahmen ihrer in Absatz 1 erwähnten individuellen Risikobewertung Fälle mit hohen Risiken, wenden sie verstärkte Sorgfaltspflichten an. Sie können vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, wenn sie …
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