{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt ist verantwortlich für die Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben. § 2 - Mit der in § 1 erwähnten Registrierung wird bezweckt: 1. die Daten zu sammeln, die für die Erfüllung der Aufträge der in Artikel 91 § 2 erwähnten Planungskommission in Bezug auf die Arbeitskraft, ihre Entwicklung und ihre geographische Aufteilung sowie in Bezug auf die die Fachkräfte betreffenden demographischen und soziologischen Merkmale notwendig sind, 2.die Ausführung der ordnungsgemäßen Aufträge der Verwaltungen und den zwischen öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit, öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen ordnungsgemäßen Aufträge erlaubten Datenaustausch im Hinblick auf eine administrative Vereinfachung zu ermöglichen, 3. die Voraussetzungen zu schaffen für eine verbesserte Kommunikation mit und unter den Fachkräften der Gesundheitspflegeberufe.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfasst werden folgende Daten: 1. die Erkennungsdaten: Unter Erkennungsdaten sind alle Daten zu verstehen, durch die die Fachkraft identifiziert werden kann, darin einbegriffen die Nummer des Nationalregisters sowie die Daten mit Bezug auf die in Artikel 85 erwähnten besonderen Berufsbezeichnungen und besonderen Berufsqualifikationen oder mit Bezug auf die akademischen Grade, deren Inhaber die Fachkraft ist, der Wohnsitz und die Berufsadresse.2. die Daten mit Bezug auf die Zulassung: Unter Daten mit Bezug auf die Zulassung sind die für die Durchführung des in Artikel 88 erwähnten Zulassungsverfahrens notwendigen administrativen Daten zu verstehen.3. die Sozialversicherungsdaten: Unter von den öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit übermittelten Daten sind die Daten zu verstehen, die belegen, dass eine Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe diesen Beruf entweder als Lohnempfänger oder haupt- oder nebenberuflich als Selbständiger ausübt oder pensionsberechtigt ist.4. die von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten auf sie selbst bezogenen Daten: Unter \"von einer Fachkraft freiwillig zur Verfügung gestellten Daten\" sind die Daten zu verstehen, die eine Fachkraft anderen Fachkräften zur Verfügung stellt, insbesondere E-Mail-Adressen, zugängliche Verschlüsselungscodes, akademische Grade, besondere Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche.Die Liste der besonderen Forschungs- oder Tätigkeitsbereiche kann vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, aufgrund der Stellungnahme des in Artikel 88 erwähnten zuständigen Rates festgelegt werden Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der in Artikel 91 § 1 erwähnten Planungskommission die Liste der Daten ausweiten oder ergänzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die folgenden Dienste, Einrichtungen und Personen verschaffen der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe die anschließend erwähnten Daten: 1. das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung: die verfügbaren in Artikel 98 Nr.1 erwähnten Erkennungsdaten mit Bezug auf jede Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe, die sich beim Landesinstitut einschreibt, darin einbegriffen die LIKIV-Nummer, die ihr gegeben wird, sowie die Liste der Vertrauensärzte, 2. das Nationalregister der natürlichen Personen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: folgende fortgeschriebene Daten: die Erkennungsnummer des Nationalregisters oder die Erkennungsnummer der natürlichen Personen, die nicht im Nationalregister eingetragen sind, den Namen, die Vornamen, die Adresse, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und gegebenenfalls das Sterbedatum, 3.das Landesamt für soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe diesen Beruf als Lohnempfänger ausübt, die Eintragungsnummer ihres Arbeitgebers, den entsprechenden Auszug aus dem Arbeitgeberverzeichnis und die Arbeitsregelung, 4. das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine der in Artikel 97 § 1 erwähnten Fachkräfte haupt- oder nebenberuflich selbständig ist, 5.das Landespensionsamt über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass eine Fachkraft eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe pensionsberechtigt ist, 6. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt: die Erkennungsdaten, die anlässlich des Verfahrens zur Erteilung der Beglaubigung und des in Artikel 88 erwähnten Zulassungsverfahrens gesammelt wurden, und die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Fachkräfte der in Artikel 97 § 1 erwähnten Gesundheitspflegeberufe, 7.die Kammer: die Daten mit Bezug auf die Berufsadressen sowie die Daten mit Bezug auf die Registrierung im Verzeichnis und den zeitweiligen oder definitiven Entzug des Rechts auf Berufsausübung, jedoch ohne die Gründe für diesen Entzug anzugeben, 8. die Fachkräfte selbst eines der in Artikel 97 § 1 erwähnten Berufe, für deren Beruf es keine Kammer gibt und die keine LIKIV-Nummer haben: die Daten mit Bezug auf die Adresse des Ortes, wo sie ihren Beruf hauptsächlich ausüben, 9.die Fachkraft eines der in Artikel 1 erwähnten Berufe selbst: die Daten, die ihrer Ansicht nach berichtigt oder ergänzt werden müssen, und die in Artikel 98 Nr. 4 erwähnten Daten, die sie freiwillig zur Verfügung stellt, 10. die zugelassenen Pflegeanstalten, die Altenheime und die öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die Pflegeleistungen erbringen oder Tätigkeiten im Präventivbereich ausüben: jährlich: Name, Vornamen und Beruf der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe, die als Selbständige bei ihnen arbeiten, 11.das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in Artikel 97 § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit als Lohnempfänger ausübt, 12. das Amt für überseeische soziale Sicherheit über die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit: die Information, dass ein in Artikel 97 § 1 erwähnter Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Ausland, außerhalb der Europäischen Union ausübt, 13.der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung: die in Artikel 98 Nr. 2 erwähnten Daten mit Bezug auf die Zulassung, die im Rahmen der Überwachungsaufträge gesammelt wurden, die im Gesetz vom 12</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten, erwähnt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Zugriff auf die in der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registrierten Daten ist wie folgt begrenzt: 1. Jede Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe, die in der Datenbank aufgenommen ist, hat Zugang zu den sie betreffenden Daten;gemäß Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben hat sie außerdem das Recht, die Daten kostenlos berichtigen zu lassen. 2. Die öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit und die öffentlichen Behörden haben Zugriff auf alle Erkennungsdaten, sofern sie keinen anderen direkten Zugriff auf diese Daten haben und durch oder aufgrund eines Gesetzes befugt sind, die betreffende Information zur Kenntnis zu nehmen.3. Die zuständigen Kammern, die im Gesetz vom 6.August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnten Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben Zugriff auf die Erkennungsdaten, ohne jedoch Zugriff auf die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen zu haben Die Krankenkassen und die Versicherungsgesellschaften haben außerdem Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung der Praxen. 4. Die Allgemeinheit hat Zugriff auf Name und Vornamen, auf die Berufsbezeichnung(en) und die besonderen Berufsqualifikationen der Fachkraft und auf die Informationen über das Recht einer bestimmten Fachkraft, ihre Dienste zu leisten, oder über eine eventuelle Einschränkung ihrer Berufsausübung und, außer bei Einspruch der Fachkraft, auf ihre wichtigste Berufsadresse;eine Fachkraft, die den Beruf, für den sie sich hat eintragen lassen, nur noch eingeschränkt ausübt, kann beantragen, dass ihre Eintragung der Allgemeinheit nicht mehr zugänglich ist. 5. Die in Artikel 97 § 1 erwähnten Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe haben Zugriff auf den Namen, die Vornamen, die Berufsbezeichnung(en) und besonderen Berufsqualifikationen und auf die Hauptberufsadresse sowie auf die in Artikel 98 Nr.4 erwähnten freiwillig zur Verfügung gestellten Daten. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion Gesundheitspflegeberufe, medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt und das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung haben Zugriff auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung.7. Die eHealth-Plattform, eingerichtet durch das Gesetz vom 21.August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform, hat Zugriff auf alle Erkennungsdaten, auf die Daten mit Bezug auf die Zulassung sowie auf die Daten mit Bezug auf die Berufsausübungsermächtigung, aber - im Falle des Entzugs der Ausübungsermächtigung - nicht auf die Daten mit Bezug auf die Gründe, die zum Entzug geführt haben. 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Behörden anderer Mitgliedstaaten haben Zugriff auf die in der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflege registrierten Daten, und zwar im Rahmen der grenzüberschreitenden Gesundheitspflege gemäß den Kapiteln 1 und 3 und den nationalen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen der Union in Sachen Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG, und unter Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.Der Informationsaustausch erfolgt im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems, das in Anwendung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission vom 12. Dezember 2007 über den Schutz personenbezogener Daten bei der Umsetzung des Binnenmarktinformationssystems (IMI) geschaffen wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-101\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 101</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in der ständigen föderalen Datenbank der Fachkräfte der Gesundheitspflegeberufe registrierten Daten sind Eigentum des Belgischen Staates. Es ist verboten, den Inhalt dieser Daten durch Verkauf, Vermietung, Verbreitung oder jede andere Form der Zurverfügungstellung an Dritte zu kommerzialisieren. Generell ist jede andere als die rein interne Benutzung zur Unterstützung der Tätigkeit des rechtmäßigen Benutzers ausdrücklich verboten KAPITEL 9 - Anerkennung der Berufsqualifikationen - Anwendung der europäischen Vorschriften Art. 102 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels bezwecken die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 103 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. \"Minister\": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört;2. \"Generaldirektion\": die Generaldirektion 'Primäre Gesundheitspflege und Krisenbewältigung' des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt;3. \"Richtlinie\": die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011; 4. \"Mitgliedstaat\": ein Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie die Länder, auf die die Richtlinie anwendbar ist;5. \"Migrant\": a) ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates oder b) ein Drittstaatsangehöriger, dem es gemäß den Bestimmungen der Artikel 14 und folgenden oder der Artikel 61/6 und folgenden des Gesetzes vom 15.Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erlaubt ist, sich in Belgien niederzulassen; 6. \"Berufsqualifikationen\": Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit, einen Befähigungsnachweis im Bereich der Volksgesundheit oder durch Berufserfahrung oder eine Kombination von zwei oder drei der vorhergehenden Elemente nachgewiesen werden;7. \"Gesundheitspflegeberuf\": eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind.Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen; 8. \"Berufserfahrung\": die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in einem Mitgliedstaat;9. \"Europäische Gemeinschaft\": die Gesamtheit der Mitgliedstaaten;10. \"zuständige Behörde\": jede Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie abgezielt wird;11. \"Ausbildungsnachweise\": a) Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates, die aufgrund der Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dieses Mitgliedstaates zu diesem Zweck bestimmt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, oder b) Ausbildungsnachweise im Bereich der Volksgesundheit, die in einem Drittstaat ausgestellt werden, wenn der Inhaber im betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der die besagten Nachweise anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt;12. \"Eignungsprüfung\": eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Migranten oder des Dienstleisters betreffende und von der Generaldirektion durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Migranten oder des Dienstleisters, in Belgien einen Gesundheitspflegeberuf auszuüben, beurteilt werden soll.Zur Durchführung dieser Prüfung erstellt die Generaldirektion ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Migranten oder des Dienstleisters durch das Diplom oder die sonstigen Ausbildungsnachweise, über die der Migrant oder der Dienstleister verfügt, nicht abgedeckt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Migrant oder der Dienstleister in seinem Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Diese Prüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien sind. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden Berufspflichten erstrecken; 13. \"Anpassungslehrgang\": die Ausübung eines Gesundheitspflegeberufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung und es wird beurteilt, ob der Migrant über ausreichende Fähigkeiten für die Ausübung des betreffenden Gesundheitspflegeberufs in Belgien verfügt; 14. \"reglementierte Ausbildung\": jede Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Gesundheitspflegeberufs ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird.Struktur und Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis werden durch die Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates bestimmt oder von der entsprechend zweckbestimmten Behörde kontrolliert oder zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Niederlassungsfreiheit Art. 104 - Ein Migrant, der Inhaber einer Berufsqualifikation ist - mit Ausnahme der belgischen Berufsqualifikationen, die in anderen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnt werden - und in Belgien einen der im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes geregelten Gesundheitspflegeberufe ausüben möchte, lässt diese Berufsqualifikation gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anerkennen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Migrant, der die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, unterliegt auch den anderen Bestimmungen des vorliegenden koordinierten Gesetzes, die den Gesundheitspflegeberuf regeln, den er ausüben möchte. Außerdem lässt der Migrant ebenfalls die Urkunde, durch die er die Anerkennung seiner Berufsqualifikation erhält, gemäß den Bestimmungen von Artikel 25 beglaubigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 1 - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen Art. 105 - § 1 - Die in Titel III des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines neuen allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EG-Berufsqualifikationen erwähnte allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gilt für alle Gesundheitspflegeberufe, die nicht durch das System der Anerkennung auf der Grundlage der in Artikel 106 und folgenden festgelegten Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung oder durch das in Artikel 107 und folgenden festgelegte System der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung abgedeckt sind. § 2 - Folgende Fälle unterliegen ebenfalls der in Titel III desselben Gesetzes erwähnten allgemeinen Regelung der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, 2.unbeschadet der Bestimmungen mit Bezug auf die erworbenen Rechte: Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Ärzte, Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Hebammen oder Apotheker, die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder für Fachkrankenpfleger, die über einen Fachausbildungsnachweis verfügen und an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege ausgeübt werden, 4.Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege, wenn die betreffenden Berufstätigkeiten ausgeübt werden von Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, von Fachkrankenpflegern ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege oder von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt. § 3 - Im Rahmen der Anwendung des in Titel III desselben Gesetzes erwähnten allgemeinen Systems der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen kann der Minister bestimmen, ob die Anerkennung der Berufsqualifikationen an eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang gebunden ist: 1. für Anträge auf Anerkennung der von einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, für die allgemeine Pflege verantwortliche Krankenpfleger, Fachkräfte der Zahnheilkunde, Fachkräfte der Fachzahnheilkunde, Hebammen und Apotheker, wenn der Migrant die Bedingungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis, die vom Minister mit Bezug auf den Genuss erworbener Rechte festgelegt wurden, nicht erfüllt, 2.für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für über einen Fachausbildungsnachweis verfügende Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die zum alleinigen Zweck der Anerkennung dieses Fachausbildungsnachweises an der Ausbildung zum Erwerb eines Grundausbildungsnachweises für ihren Beruf, wie vom Minister festgelegt, teilnehmen müssen, 3. für Anträge auf Anerkennung der Ausbildungsnachweise für Fachkrankenpfleger ohne Ausbildung zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege, wenn die betreffenden beruflichen Tätigkeiten ausgeübt werden von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegern oder von über einen Fachausbildungsnachweis verfügenden Fachkrankenpflegern, die teilnehmen an der Ausbildung zum Erwerb des Titels eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, wie vom Minister festgelegt, 4.für Anträge auf Anerkennung von in einem Drittland ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Bereich der Volksgesundheit für Migranten, wenn der Inhaber in dem betreffenden Beruf über eine Berufserfahrung von drei Jahren auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates verfügt, der den besagten Nachweis anerkannt hat und diese Berufserfahrung bescheinigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Automatische Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung Art. 106 - § 1 - Der Minister bestimmt: 1. die Liste der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweise mit Bezug auf die Berufe eines Arztes mit Grundausbildung, eines Allgemeinmediziners, eines Facharztes, eines für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenpflegers, einer Fachkraft der Zahnheilkunde, einer Fachkraft der Fachzahnheilkunde, einer Hebamme und eines Apothekers, 2.die Mindestanforderungen an die Ausbildung, von denen die Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise abhängt, 3. die in den Mitgliedstaaten zur Ausstellung dieser Ausbildungsnachweise befugten Einrichtungen, 4.gegebenenfalls die Bescheinigungen, die diesen Ausbildungsnachweisen beigefügt sein müssen, 5. die erworbenen Rechte, die eventuell mit diesen Ausbildungsnachweisen verbunden sind, und die Übereinstimmung zwischen diesen Ausbildungsnachweisen und den im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Berufsbezeichnungen. § 2 - Nach dem vom König festgelegten Verfahren erkennt der Minister die in § 1 erwähnten Ausbildungsnachweise an und gibt ihnen, was den Zugang zu den Berufstätigkeiten und deren Ausübung betrifft, dieselben Rechtsfolgen wie den im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Berufsbezeichnungen, denen diese Ausbildungsnachweise entsprechen, sofern diese Ausbildungsnachweise gemäß dem, was vom Minister nach § 1 festgelegt wird, mit den Mindestanforderungen an die Ausbildung übereinstimmen, von den befugten Einrichtungen der Mitgliedstaaten ausgestellt werden und gegebenenfalls mit den notwendigen Bescheinigungen versehen sind, oder sofern der Antragsteller erworbene Rechte genießt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung Art. 107 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten nur für den Fall, dass der Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, wo er seinen Beruf ausübt, rechtmäßig niedergelassen ist, vorübergehend und gelegentlich auf belgischem Hoheitsgebiet einen Gesundheitspflegeberuf ausüben kommt. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 109 bis 113 kann die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung eines Gesundheitspflegeberufs nicht aufgrund der Berufsqualifikationen eingeschränkt werden: 1. wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, reglementiert sind, 2.oder wenn der Beruf oder die Ausbildung, die zum Zugang oder zur Ausübung des Berufs im Niederlassungsmitgliedstaat führen, nicht reglementiert sind und der Dienstleister diesen Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat während der zehn Jahre vor der Dienstleistung mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat. § 2 - Der Dienstleiter, der vorübergehend und gelegentlich einen Gesundheitspflegeberuf nach Belgien ausüben kommt, unterliegt den berufsrechtlichen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Regeln, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen gelten, sowie den Disziplinarbestimmungen, die für die Personen gelten, die den gleichen Gesundheitspflegeberuf in Belgien ausüben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 108 § 1 befreit Belgien den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, von folgenden Erfordernissen, die an die auf belgischem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsfachkräfte im Gesundheitswesen gestellt werden: 1. von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation.Die Generaldirektion sieht eine automatische vorübergehende Eintragung vor und schickt der zuständigen provinzialen medizinischen Kommission und gegebenenfalls der zuständigen Kammer eine Kopie der in Artikel 110 § 1 erwähnten Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung zu; dieser Kopie wird für die in Artikel 112 erwähnten Berufe im Bereich der Volksgesundheit oder für die Berufe, die aufgrund der Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Gegenstand einer automatischen Anerkennung sind, eine Kopie der in Artikel 110 § 3 erwähnten Dokumente beigefügt. Die Generaldirektion achtet darauf, dass die automatische vorübergehende Eintragung nicht zu Verspätungen oder Schwierigkeiten für die Erbringung der Dienstleistungen führt und nicht mit zusätzlichen Kosten für den Dienstleister verbunden ist, 2. und von der Eintragung beim Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung.Der Dienstleister und die Generaldirektion unterrichten jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung von der Erbringung der Dienstleistungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vor der ersten vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung informiert der Dienstleister die Generaldirektion durch eine schriftliche Meldung, in der die Daten über den Versicherungsschutz oder andere Arten des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht enthalten sind, über die Erbringung der Dienstleistung. § 2 - Die schriftliche Meldung kann in beliebiger Form vorgenommen werden und muss von Dienstleistern, die beabsichtigen, auch während des folgenden Jahres in Belgien einen Gesundheitspflegeberuf vorübergehend und gelegentlich auszuüben, nach einem Jahr erneuert werden. § 3 - Bei der ersten Dienstleistungserbringung werden der schriftlichen Meldung folgende, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ausgestellte Dokumente beigefügt: 1. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, der auf dem Hoheitsgebiet Belgiens vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen möchte, 2.eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat als Belgien rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeiten niedergelassen ist und dass die Ausübung dieser Tätigkeiten ihm zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung weder dauerhaft noch vorübergehend untersagt ist, 3. ein Berufsqualifikationsnachweis, 4.für die in Artikel 108 § 1 Nr. 2 erwähnten Fälle: ein Nachweis über die besagte Berufserfahrung. § 4 - Wenn sich eine wesentliche Änderung ergibt gegenüber der Situation, die durch die in § 3 erwähnten Dokumente bescheinigt wird, informiert der Dienstleister die Generaldirektion binnen einem Monat darüber und lässt er ihr die in § 3 genannten Dokumente, die die neue Situation schildern, zukommen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ein Dienstleister, der einen Gesundheitspflegeberuf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates aus. Diese Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates angegeben. § 2 - Falls die in § 1 genannte Berufsbezeichnung nicht existiert, gibt der Dienstleister seine Ausbildungsbezeichnung in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaates an. § 3 - Ein Dienstleister, der einen Gesundheitspflegeberuf vorübergehend und gelegentlich nach Belgien ausüben kommt, übt diesen Beruf unter der belgischen Berufsbezeichnung aus: 1. wenn es sich um einen Gesundheitspflegeberuf im Sinne von Artikel 106 handelt, 2.oder wenn die Berufsqualifikationen des Dienstleisters von der Generaldirektion gemäß Artikel 112 überprüft worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 112</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Vor der ersten Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion die Berufsqualifikationen des Dienstleisters nachprüfen, wenn dieser in Belgien vorübergehend und gelegentlich einen im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes reglementierten Beruf, der jedoch nicht unter das System der automatischen Anerkennung fällt, ausüben möchte. § 2 - Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, ernsthafte Schäden für die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern. § 3 - Binnen einer Frist von einem Monat nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente, wie erwähnt in Artikel 110, unterrichtet die Generaldirektion den Dienstleister über ihre Entscheidung, die Berufsqualifikationen nicht nachzuprüfen, oder über das Ergebnis der durchgeführten Nachprüfung Diese Frist kann ein einziges Mal um zwei Monate verlängert werden, unter der Bedingung, dass der Dienstleister über die Gründe dieser Verlängerung informiert wird. § 4 - Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der in Belgien für den Zugang zum besagten Gesundheitspflegeberuf und für die Ausübung dieses Berufs geforderten Ausbildung und kann dieser Unterschied der Volksgesundheit schaden, gibt die Generaldirektion dem Dienstleister die Möglichkeit, nachzuweisen - insbesondere durch eine Eignungsprüfung -, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Die Generaldirektion sorgt dafür, dass die Ausübung des Gesundheitspflegeberufs binnen einem Monat nach der in Anwendung von § 3 getroffenen Entscheidung erfolgen kann. § 5 - Bleibt eine Reaktion der Generaldirektion binnen den in den vorhergehenden Paragraphen festgelegten Fristen aus, darf der Dienstleister den Gesundheitspflegeberuf in Belgien vorübergehend und gelegentlich ausüben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vor jeder Dienstleistungserbringung kann die Generaldirektion von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion und die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates sorgen für die Vertraulichkeit der Informationen, die sie austauschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Sonstige Bestimmungen Art. 114 - Ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, muss über ausreichende Kenntnisse des Niederländischen, des Französischen oder des Deutschen verfügen, um den betreffenden reglementierten Beruf ausüben zu können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 111 hat ein Migrant, dessen Berufsqualifikationen in Belgien gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 2 anerkannt wurden, oder ein Dienstleister, der gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 3 zugelassen wurde, das Recht, die Ausbildungsbezeichnung, die ihm im Ursprungs- oder Herkunftsmitgliedstaat gewährt wurde, und gegebenenfalls deren Abkürzung in der Originalsprache zu benutzen. Nach dieser Ausbildungsbezeichnung können Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die die Ausbildungsbezeichnung verliehen haben, vermerkt werden Kann die in Absatz 1 erwähnte Ausbildungsbezeichnung mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Belgien eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die der Migrant oder Dienstleister aber nicht absolviert hat, benutzt der Migrant oder Dienstleister die belgische Berufsbezeichnung, wobei Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die dem Migranten oder Dienstleister die Berufsqualifikation verliehen haben, nachfolgend beigefügt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels, die nicht unter die Strafbestimmungen von Kapitel 12 fallen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbuße von 150 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-117\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 117</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Bedingungen und das Verfahren bestimmen, unter denen beziehungsweise nach dem die im vorliegenden Kapitel oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente in elektronischer Form bearbeitet werden können</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 10 - Medizinische Kommissionen Art. 118 - § 1 - In jeder Provinz wird eine medizinische Kommission eingesetzt.</h3>\n<p class=\"lf-p\">In der Provinz Brabant werden jedoch zwei medizinische Kommissionen eingesetzt. § 2 - Jede medizinische Kommission setzt sich zusammen aus: 1. einem Vorsitzenden, Arzt, 2.einem Vizevorsitzenden, Arzt, 3. zwei Mitgliedern für jeden der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 § 1, 43, 45 und 62 erwähnten Berufe, 4.zwei Tierärzten, 5. einem Mitglied für jeden anderen Beruf als die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 § 1, 43, 45 und 62 des vorliegenden koordinierten Gesetzes erwähnten Berufe, 6.einem Mitglied für jede registrierte nicht konventionelle Praktik, wie erwähnt im Gesetz vom 29. April 1999 über die nicht konventionellen Praktiken in den Bereichen Heilkunde, Arzneikunde, Heilgymnastik, Krankenpflege und im Bereich der Heilhilfsberufe, 7. einem Hygieneinspektor des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt.Dieser Hygieneinspektor ist Sekretär der Kommission, 8. einem Beamten der Inspektion der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte. § 3 - Den in § 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Mitgliedern wird ein Ersatzmitglied beigeordnet. § 4 - Den Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden ernennt der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die vom nationalen Rat der Ärztekammer vorgeschlagen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen in § 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten ordentlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder ernennt der König aus einer Liste mit je zwei Kandidaten, die von den repräsentativen Organisationen eines jeden der betroffenen Berufe vorgeschlagen werden. Die in § 2 Nr. 7 und 8 erwähnten Mitglieder werden vom Minister bestimmt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört. § 5 - Die Kommission kann andere Personen hinzuziehen, die aufgrund ihrer Fachkenntnis gewählt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Aufgabe der medizinischen Kommission ist es, in ihrem Bezirk 1. im Allgemeinen: a) der Behörde Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Volksgesundheit beitragen sollen, b) dafür zu sorgen, dass die Fachkräfte der Heilkunde, der Arzneikunde, für Krankenpflege und der Heilhilfsberufe wirksam mitarbeiten bei der Ausführung der Maßnahmen, die die Behörde zur Vorbeugung oder Bekämpfung quarantänepflichtiger oder übertragbarer Krankheiten trifft, 2.insbesondere: a) die Befähigungsnachweise der Fachkräfte der Heilkunde und der Arzneikunde, der Tierärzte, der Fachkräfte für Krankenpflege und der Fachkräfte der Heilhilfsberufe zu überprüfen und zu beglaubigen, b) die Beglaubigung zurückzuziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn aufgrund des Gutachtens ärztlicher Gutachter, die vom nationalen Rat der Ärztekammer oder vom nationalen Rat der für den Betreffenden zuständigen Kammer bestimmt worden sind, festgestellt wird, dass eine im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnte Fachkraft der Gesundheitspflege oder ein Tierarzt oder ein Mitglied einer in vorgenanntem Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik nicht mehr die körperliche oder psychische Tauglichkeit aufweist, die erforderlich ist, damit sie ihren beziehungsweise er seinen Beruf weiterhin ohne Risiko ausüben kann Es steht der Fachkraft nicht frei, sich der von den Gutachtern vorzunehmenden Untersuchung zu entziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In letzterem Fall kann die medizinische Kommission durch einen einstimmig gefassten Beschluss die Beglaubigung entziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die ihm die Kommission während des für die Erlangung des Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. Dieser Zeitraum darf nie mehr als drei Monate dauern; er ist so oft wie notwendig erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls die körperliche oder psychische Untauglichkeit der Fachkraft für den Patienten schlimme Folgen befürchten lässt, kann die medizinische Kommission durch einen einstimmig gefassten Beschluss die Beglaubigung entziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig machen, dass der Betreffende die Einschränkungen, die ihm die Kommission während des für die Erlangung des Gutachtens der Gutachter notwendigen Zeitraums auferlegt, beachtet. Dieser Zeitraum darf nie mehr als zwei Monate dauern; er ist so oft wie notwendig erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem vorläufigen Entzug oder der bedingten Beibehaltung der Beglaubigung wird ein Ende gesetzt, sobald die medizinische Kommission einen definitiven Beschluss gefasst hat, c) unbeschadet der Befugnis der Personen, die durch das oder aufgrund des Gesetzes mit Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben beauftragt sind: 1.dafür zu sorgen, dass die im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Gesundheitspflegeberufe, die Tierheilkunde und die im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktiken gemäß den Gesetzen und Verordnungen ausgeübt werden, 2. die Fälle illegaler Ausübung der im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Gesundheitspflegeberufe, der Tierheilkunde und der im vorgenannten Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktiken ausfindig zu machen und sie der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, d) die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen, e) den betreffenden Personen öffentlichen oder privaten Rechts die Beschlüsse mitzuteilen, die sie selbst oder die in § 4 Absatz 2 vorgesehene medizinische Berufungskommission oder die betreffende Kammer oder die Gerichte hinsichtlich einer im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflege, eines Tierarztes oder eines Mitglieds einer im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik in Bezug auf die Ausübung ihrer beziehungsweise seiner Tätigkeit gefasst haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen und die Festlegung der Modalitäten, nach denen sie informiert werden, werden vom König aufgrund des Vorschlags vorgenommen, der je nach Fall vom nationalen Rat der betreffenden Kammer, vom Föderalen Rat für Krankenpflege oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe innerhalb der Fristen einzureichen ist, die der Minister festlegt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, f) den Organen der betreffenden Kammern die im Beruf begangenen Fehler zur Kenntnis zu bringen, die den von ihnen abhängenden Fachkräften vorgeworfen werden, g) öffentliche Verkäufe, die Arzneimittel umfassen, zu überwachen, h) den im vorliegendem koordinierten Gesetz erwähnten Fachkräften der Gesundheitspflege, Tierärzten oder Mitgliedern einer im vorgenannten Gesetz vom 29.April 1999 erwähnten registrierten nicht konventionellen Praktik die Beglaubigung zu entziehen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen akzeptiert, wenn aus einem Auszug aus dem Strafregister hervorgeht, dass die gerichtliche Vergangenheit der Fachkraft mit der Ausübung ihres Berufs oder eines Teils davon unvereinbar ist und wenn aus dem Auszug aus dem Strafregister hervorgeht, dass es zu einer Verurteilung gekommen ist aufgrund von Fakten, die für die Ausübung des Berufs ausreichend relevant sind, i) die Beglaubigung einer im vorliegenden koordinierten Gesetz erwähnten Fachkraft der Gesundheitspflege oder eines Tierarztes auszusetzen oder deren Beibehaltung davon abhängig zu machen, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, wenn es schwerwiegende und übereinstimmende Indizien dafür gibt, dass die weitere Berufsausübung durch den Betreffenden schlimme Folgen für die Patienten oder die Volksgesundheit haben könnte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anwesenden Mitglieder der medizinischen Kommission entscheiden einstimmig über die Aussetzung der Beglaubigung oder über deren an die Einhaltung der dem Betreffenden von der Kommission auferlegten Einschränkungen gebundene Beibehaltung. Diese Maßnahme gilt, solange die sie rechtfertigenden Gründe fortbestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die medizinische Kommission beendet die Maßnahme, wenn sie feststellt, dass die sie rechtfertigenden Gründe nicht mehr bestehen, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Pflegeanbieters.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck kann der Pflegeanbieter jeden Monat ab der Verkündung der Maßnahme einen Antrag einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, die Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung zu widerrufen, wird mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende erhält die Möglichkeit, vor jeder Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung oder zur Beibehaltung oder Widerrufung der Aussetzungsmaßnahme von der medizinischen Kommission angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Werden schlimme und sofortige Folgen für die Patienten oder die Volksgesundheit befürchtet, kann die medizinische Kommission jegliche Entscheidung zur Aussetzung oder Einschränkung der Beglaubigung treffen, ohne den Betreffenden vorher anzuhören. In diesem Fall wird die Aussetzung der Beglaubigung oder deren Beibehaltung unter der Bedingung, dass der Betreffende die ihm von der Kommission auferlegten Einschränkungen beachtet, für eine Dauer von höchstens acht Tagen verkündet und darf nicht erneuert werden, bevor dem Betreffenden die Möglichkeit gegeben wurde, von der medizinischen Kommission zu den Gründen für solche Maßnahmen angehört zu werden. § 2 - Zur Erfüllung der allgemeinen Aufgabe setzt sich die medizinische Kommission aus den in Artikel 118 § 1 Nr. 1 bis 8 erwähnten Mitgliedern zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Erfüllung der besonderen Aufgabe setzt sich die Kommission ausschließlich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden, dem Sekretär, dem beziehungsweise den Mitgliedern, die den Beruf der betroffenen Person(en) vertreten, oder dem Mitglied, das die im vorgenannten Gesetz vom 29. April 1999 erwähnte registrierte nicht konventionelle Praktik vertritt. § 3 - Zuständigkeitsgebiet, Organisation und Arbeitsweise der medizinischen Kommissionen werden vom König geregelt. § 4 - Das Verfahren vor der Kommission in den Fällen, die in § 1 Nr. 2 Buchstabe b), c) Ziffer 2, h) und i) des vorliegenden Artikels vorgesehen sind, wird vom König geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen den Beschluss, den die Kommission in Anwendung von § 1 Nr. 2 Buchstabe b), h) und i) des vorliegenden Artikels gefasst hat, kann der Betreffende bei einer medizinischen Berufungskommission, deren Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der König festlegt, Widerspruch einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König regelt das Verfahren, das vor der medizinischen Berufungskommission anzuwenden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann sowohl in erster Instanz als auch beim Berufungsverfahren den Beistand von Personen seiner Wahl in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in erster Instanz und im Berufungsverfahren gefassten Beschlüsse werden dem Rat der betreffenden Kammer unverzüglich von der medizinischen Kommission notifiziert. § 5 - Paragraph 1 Nr. 2 Buchstabe a) wird an einem vom König festzulegenden Datum aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 11 - Büro für medizinische Überwachung Art. 120 - § 1 - Der König richtet innerhalb der Dienste der Regierung ein Büro für medizinische Überwachung ein. § 2 - Das Büro hat die Aufgabe: 1. der Behörde jegliche Maßnahmen zum Schutz der Volksgesundheit vorzuschlagen;2. für eine effiziente Zusammenarbeit der Fachkräfte der Heilkunde, der Arzneikunde und der Krankenpflege sowie der Fachkräfte der Heilhilfsberufe bei der Ausführung der Maßnahmen zu sorgen, die von der Behörde zur Bewältigung von Krisensituationen im Bereich der Volksgesundheit getroffen werden, und die auf Ebene der provinzialen medizinischen Kommissionen getroffenen Maßnahmen zu koordinieren. Art. 121 - Der König kann auf Stellungnahme des Hohen Rats für Hygiene durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Berufstätigkeiten regeln, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen können und von Fachkräften verrichtet werden, deren Beruf im Rahmen des vorliegenden koordinierten Gesetzes nicht oder noch nicht anerkannt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen Hygiene-Inspektoren sind ermächtigt, Material und Räumlichkeiten, die zur Verrichtung von Handlungen dienen, die gegen die in Ausführung des vorliegenden Artikels ergehenden Erlasse verstoßen, zu beschlagnahmen beziehungsweise zu schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 12 - Strafbestimmungen und Disziplinarmaßnahmen Art. 122 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls unbeschadet der Anwendung von Disziplinarstrafen 1. wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und einer Geldbuße von 500 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen die Artikel 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 63 oder 149 gewohnheitsmäßig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen verrichtet, entweder ohne Inhaber des erforderlichen Diploms zu sein beziehungsweise ohne gesetzlich davon befreit zu sein oder ohne im Besitz der von der medizinischen Kommission zu erteilenden Beglaubigung zu sein oder ohne im Verzeichnis der Kammer eingetragen zu sein, wenn diese Eintragung erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Fachkräfte für Krankenpflege und Fachkräfte der Heilhilfsberufe fallen nicht unter die Anwendung dieser Bestimmung für die Handlungen, die sie aufgrund von Artikel 23 oder 24 ausführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Fachkraft der Heilkunde oder der Arzneikunde wird mit den gleichen Strafen bestraft, wenn sie unter Verstoß gegen Artikel 39 einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung gewährt oder den Strohmann für ihn abgibt, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 63 oder 149 erwähnten Fachkräfte, die gegen die Bestimmung von Artikel 22 verstoßen, werden mit den gleichen Strafen bestraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit den gleichen Strafen wird bestraft, wer unter Verstoß gegen Artikel 41 menschliche Körpermaterialien oder Produkte am Menschen anwendet. 2. werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: a) Inhaber des Diploms einer Hebamme oder in Artikel 151 erwähnte Personen, die bei der Ausübung ihres Berufs die in Ausführung von Artikel 3 § 2 Absatz 2 festgelegten Regeln nicht beachten, b) in den Artikeln 3 § 1 und 6 bis 21 erwähnte Fachkräfte, die Fachkräften für Krankenpflege und Fachkräften der Heilhilfsberufe gewohnheitsmäßig eine oder mehrere zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörende Handlungen anvertrauen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 23 § 1 und § 2 Absatz 3 oder Artikel 24 festgelegten Regeln zu halten, c) Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers und Lizenziaten der chemischen Wissenschaft, die gewohnheitsmäßig Analysen im Bereich der klinischen Biologie vornehmen, ohne sich an die in Artikel 23 § 2 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen zu halten, d) Fachkräfte für Krankenpflege oder Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die gewohnheitsmäßig eine der zur Heilkunde oder zur Arzneikunde gehörenden Handlungen ausführen, ohne sich an die in Ausführung von Artikel 23 § 1 und § 2 Absatz 3 oder Artikel 24 festgelegten Regeln zu halten, 3.wird mit den in Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft: a) wer verpflichtet ist, aufgrund der in Ausführung von Artikel 28 § 3 auferlegten Maßnahmen an der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes mitzuwirken und seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ohne eine Verhinderung wegen der Verrichtung einer dringenderen Berufspflicht oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund nachweisen zu können, b) jede in Artikel 27 erwähnte Fachkraft, die die begonnene Behandlung eines Patienten wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund ihrerseits unterbricht, ohne vorher alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten, c) jeder Apotheker, der seine Apotheke wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließt, ohne vorher alle Vorkehrungen getroffen zu haben, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten, 4.wird ebenfalls mit den in Nr. 2 vorgesehenen Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 6 oder gegen Artikel 30 die regelmäßige und normale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 5. wird mit einer Geldbuße von 26 bis zu 500 EUR bestraft: eine Fachkraft der Heilkunde oder der Arzneikunde, die gegen die Bestimmungen der Artikel 38 § 2, 40 und 42 verstößt, 6.wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldbuße von 1.000 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 42 Absatz 3 und von Artikel 121 ergangenen Königlichen Erlasse verstößt. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen des Paragraphen 1 ist der Umstand der Gewohnheitsmäßigkeit nicht erforderlich, wenn 1. der Betreffende früher wegen illegaler Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde verurteilt worden ist, 2.der Betreffende irgendein Werbemittel benutzt hat, um die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23, 24, 43 und 63 erwähnten Handlungen auszuführen, 3. der Betreffende in Zusammenhang mit diesen Handlungen auffällige Mittel angewandt hat oder irgendeinen Titel oder irgendeine Bezeichnung benutzt hat, um den Eindruck zu erwecken, dass er die im Gesetz gestellten Bedingungen erfüllt. § 3 - In Erwartung des Inkrafttretens des betreffenden Kodex der Berufspflichten belegen die zuständigen Kammern mit Disziplinarstrafen: 1. jegliche in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21 oder 63 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen der Artikel 33 und 34 hält, 2.jegliche in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21 oder 63 erwähnte Fachkraft, die sich nicht an die Bestimmungen von Artikel 38 § 1 hält.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Artikel 9 bis 19 oder gegen die zu deren Ausführung getroffenen Maßnahmen verstößt Juristische Personen haften zivilrechtlich für die Zahlung der zu Lasten ihrer Organe oder Angestellten ausgesprochenen Geldbußen und Kosten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer nicht über die erforderliche Zulassung verfügt oder die in Artikel 45 § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, so wie sie in Artikel 46 § 1 Nr.1 vorgesehen sind, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder gewohnheitsmäßig eine oder mehrere der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Tätigkeiten ausübt Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Pflegehelfer, Sanitäter-Krankenwagenfahrer und Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs, für das, was die ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufs betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Heilgymnastik und der Entbindungspflege und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Sanitäter-Krankenwagenfahrer machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, wie auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der in Artikel 45 § 1 oder in Artikel 56 erwähnten Zulassung führt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie findet auch keine Anwendung auf Personen, die zum Umfeld des Patienten gehören und außerhalb der Ausübung eines Berufs nach einer von einem Arzt oder einem Krankenpfleger gemäß einem von diesem festgelegten Verfahren oder Pflegeplan erhaltenen Unterweisung die Erlaubnis erhalten, bei diesem bestimmten Patienten eine oder mehrere der in Artikel 46 § 1 Nr. 2 erwähnten fachlichen Leistungen durchzuführen. In einem vom Arzt oder vom Krankenpfleger ausgestellten Dokument muss die Identität des Patienten und der Person, die die Erlaubnis erhalten hat, angegeben werden. In diesem Dokument müssen ebenfalls die erlaubte(n) fachliche(n) Leistung(en), die Dauer der Erlaubnis sowie die eventuellen zusätzlichen Bedingungen, die der Arzt oder Krankenpfleger im Hinblick auf die Durchführung der fachlichen Leistung(en) stellt, angegeben werden, 2. die Fachkraft für Krankenpflege, die unter Verstoß gegen Artikel 49 einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Krankenpflege geahndet wird, 3.wer die regelmäßige und normale Ausübung eines Heilhilfsberufs durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 4. wer eine Person, die nicht im Besitz der in Artikel 45 erwähnten Zulassung, der in Artikel 65 erwähnten Registrierung oder der in Artikel 56 erwähnten Registrierung und eines beglaubigten Befähigungsnachweises ist oder nicht die in Nr.1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmäßig mit der Ausübung der Krankenpflege beauftragt oder gewohnheitsmäßig dazu ermächtigt, 5. wer eine der in Artikel 45 oder in Artikel 65 erwähnten Personen gewohnheitsmäßig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunde gehörende Handlung betrachtet wird, außer wenn es sich um eine in Artikel 46 § 1 Nr.3 vorgesehene Handlung handelt, 6. die Fachkraft für Krankenpflege, die die Krankenpflege unter Verstoß gegen die in Ausführung von Artikel 46 § 2 ergangenen Verordnungen ausübt, 7.wer eine der in Artikel 56 erwähnten Personen gewohnheitsmäßig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunde gehörende Handlung betrachtet wird, 8. wer die in den Artikeln 56 und 60 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, die Pflegehelfern gemäß Artikel 59 Absatz 2 erlaubt sind, ausübt, und genauer gesagt, wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr.1 erwähnt, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr. 2 erwähnt, gewohnheitsmäßig ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Fachkräfte für Krankenpflege, Sanitäter-Krankenwagenfahrer, Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs, für das, was die ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufs betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Entbindungspflege, der Heilgymnastik und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Sanitäter-Krankenwagenfahrer machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, wie auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der in Artikel 45 § 1 erwähnten Zulassung oder der in Artikel 56 erwähnten Registrierung führt, 9. der Pflegehelfer, der unter Verstoß gegen Artikel 57 einem Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn vor den Strafen zu bewahren, mit denen die illegale Ausübung des Berufs des Pflegehelfers geahndet wird, 10.der Pflegehelfer, der unter Verstoß gegen die in Ausführung von Artikel 59 Absatz 2 ergangenen Erlasse arbeitet, 11. wer nicht über die in Artikel 65 erwähnte Registrierung verfügt und dennoch eine oder mehrere zur Krankenpflege gehörende Tätigkeiten, die Sanitäter-Krankenwagenfahrern gemäß Artikel 66 Absatz 2 erlaubt sind, ausübt, und genauer gesagt, wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr.1 erwähnt, ausübt mit der Absicht, finanziellen Gewinn daraus zu ziehen, oder wer eine oder mehrere Tätigkeiten, wie in Artikel 46 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnt, gewohnheitsmäßig ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung findet weder Anwendung auf Personen, die ermächtigt sind, die Heilkunde auszuüben, noch auf Hebammen, Fachkräfte für Krankenpflege, Pflegehelfer und Fachkräfte der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs, für das, was die ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufs betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie findet ebenso wenig Anwendung auf Studenten der Medizin, der Entbindungspflege, der Heilgymnastik und auf Personen, die eine heilhilfsberufliche Ausbildung oder eine Ausbildung zum Sanitäter-Krankenwagenfahrer machen, wenn sie die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung verrichten, wie auf Studenten, die die vorerwähnten Tätigkeiten im Rahmen einer anerkannten Ausbildung verrichten, die zu der in Artikel 45 § 1 erwähnten Zulassung oder der in Artikel 56 erwähnten Registrierung führt, 12. der Sanitäter-Krankenwagenfahrer, der unter Verstoß gegen Artikel 67 einem Dritten auf irgendeine Weise seine Mitwirkung gewährt oder für ihn den Strohmann abgibt, um ihn vor den Strafen zu bewahren, mit denen die illegale Ausübung des Berufs des Sanitäter-Krankenwagenfahrers geahndet wird, 13.der Sanitäter-Krankenwagenfahrer, der unter Verstoß gegen die in Ausführung von Artikel 66 Absatz 2 ergangenen Erlasse arbeitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen die Artikel 48, 56 oder 65 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, auf die er keinen Anspruch erheben darf, 2.wer Personen, die er beschäftigt, unter Verstoß gegen die Artikel 50, 58 oder Artikel 68 eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie keinen Anspruch erheben dürfen In diesem Fall haften die Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern wegen eines in Ausführung ihres Vertrags begangenen Verstoßes auferlegt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-126\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 126</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft: 1. wer die zur Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt oder nicht Inhaber eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder die in Artikel 25 vorgesehene Beglaubigung nicht besitzt und dennoch gewohnheitsmäßig Leistungen erbringt, die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmt sind, oder in Artikel 69 Nr.2 und 3 erwähnte Handlungen verrichtet Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf einen Studenten, der die oben erwähnten Tätigkeiten im Rahmen der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über das Ausbildungsprogramm zur Erlangung eines der in den Artikeln 45, 56, 65 oder 71 § 1 vorgesehenen Befähigungsnachweise ausübt, und auch nicht auf einen Studenten der Medizin, Zahnheilkunde oder Arzneikunde, der sie im Rahmen seiner Ausbildung ausübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bestimmung findet auch keine Anwendung auf die Fachkraft für Krankenpflege, den Pflegehelfer oder den Sanitäter-Krankenwagenfahrer, die/der im Rahmen ihres/seines Berufs in Artikel 46 erwähnte Handlungen verrichtet, 2. die im Sinne von Kapitel 7 befugte Person, die unter Verstoß gegen Artikel 75 einem unbefugten Dritten ihre Mitwirkung oder ihren Beistand gewährt, um letzterem die Ausübung eines Heilhilfsberufs zu ermöglichen, 3.wer die regelmäßige und normale Ausübung eines Heilhilfsberufs durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt verhindert oder behindert, 4. wer eine Person, die nicht im Besitz eines erforderlichen Befähigungsnachweises ist oder nicht die in Nr.1 des vorliegenden Artikels vorgesehene Eigenschaft eines Studenten hat, gewohnheitsmäßig mit der Ausübung eines Heilhilfsberufs beauftragt oder gewohnheitsmäßig dazu ermächtigt, 5. wer eine der in Artikel 72 erwähnten Personen gewohnheitsmäßig mit der Verrichtung einer Handlung beauftragt, die als zur Heilkunst gehörende Handlung betrachtet wird, außer wenn es sich um eine in Artikel 23 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 3 oder in Artikel 24 vorgesehene Handlung handelt, 6.die Fachkraft eines Heilhilfsberufs, die diesen Heilhilfsberuf unter Verstoß gegen in Ausführung von Artikel 141 Absatz 2 ergangene Verordnungen ausübt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-127\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 127</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 73 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 74 eine Berufsbezeichnung zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben In diesem Fall haften Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 86 öffentlich eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsqualifikation beilegt, ohne ein Anrecht darauf zu haben, 2.wer Personen, die er - auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 87 eine besondere Berufsbezeichnung oder eine besondere Berufsqualifikation zuerkennt, auf die sie kein Anrecht haben In diesem Fall haften die Arbeit- und Auftraggeber zivilrechtlich für die Geldbußen, die ihren Angestellten oder Auftragnehmern auferlegt werden wegen Verstößen, die sie in Ausführung ihres Vertrags begangen haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen sowie gegebenenfalls der Anwendung von Disziplinarstrafen wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbuße von 26 bis zu 2.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, wer unter Verstoß gegen den Beschluss einer medizinischen Kommission oder der medizinischen Berufungskommission die Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Krankenpflege oder eines Heilhilfsberufs fortsetzt, ohne sich an die ihm auferlegten Einschränkungen zu halten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Rückfälligkeit innerhalb dreier Jahre nach einem auf Strafe lautenden Urteil, das formell rechtskräftig geworden ist, wegen eines Verstoßes gegen das vorliegende koordinierte Gesetz oder seine Ausführungserlasse können die vorgesehenen Strafen verdoppelt werden, wobei sie eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten oder eine Geldbuße von 50.000 EUR nicht überschreiten dürfen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei einer Verurteilung wegen illegaler Ausübung der Heilkunde, der Arzneikunde, der Krankenpflege oder der Leistungen, die in Ausführung von Artikel 71 § 1 näher bestimmt sind, oder der in Artikel 69 Nr. 2 und 3 erwähnten Handlungen kann der Richter im Interesse der Volksgesundheit die Sonderbeschlagnahme aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht Eigentümer der zu beschlagnahmenden Gegenstände ist Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Artikel 9 bis 19 oder die zu deren Vollstreckung getroffenen Maßnahmen kann der Richter die Beschlagnahme aller Arzneimittel, Apparate und Instrumente, die zum Betrieb der Apotheke dienen oder zu diesem Zweck bestimmt sind, aussprechen, auch wenn der Verurteilte nicht deren Eigentümer ist. § 2 - Der Richter kann folgenden Personen im Interesse der Volksgesundheit für eine Höchstdauer von zwei Jahren die Ausübung des Berufs untersagen: 1. befugten Personen im Sinne von Kapitel 4 oder von Kapitel 6, die eines in den Artikeln 124, 125 und 129 erwähnten Verstoßes für schuldig erklärt worden sind, 2.befugten Personen im Sinne von Kapitel 7, die eines in den Artikeln 126, 127 und 129 erwähnten Verstoßes für schuldig erklärt worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschließlich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im vorliegenden koordinierten Gesetz vorgesehenen Verstöße KAPITEL 13 - Allgemeine Bestimmungen Art. 133 - Der König legt die Zulagen, Entschädigungen und Tagesgelder fest, die dem Vorsitzenden, dem Vizevorsitzenden und den anderen Mitgliedern der medizinischen Kommissionen, der medizinischen Berufungskommission, des Nationalen Rates der Heilgymnastik, des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe sowie den aufgrund ihrer Fachkenntnis hinzugezogenen Personen gewährt werden dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 25, 47 und 72 erwähnten Beträge dürfen auf höchstens 37,18 EUR festgelegt werden. Dieser Betrag wird dem Index 114,20 angepasst und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbstständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-134\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 134</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 42 Absatz 2 des vorliegenden koordinierten Gesetzes dürfen die im vorliegenden koordinierten Gesetz oder in seinen Ausführungserlassen erwähnten Dokumente - sobald sie verfügbar sind - in elektronischer Form eingereicht werden, sofern diese Form Beweiskraft hat gemäß Artikel 36/1 § 1 des Gesetzes vom 21 August 2008 zur Einrichtung und Organisation der eHealth-Plattform und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-135\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 135</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann Mindestkriterien festlegen, die die Programme für die Verwaltung computergestützter medizinischer und pflegebezogener Akten erfüllen müssen, um vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen zu werden Die Kriterien, die die Programme für die Verwaltung computergestützter medizinischer und pflegebezogener Akte erfüllen müssen, um zugelassen zu werden, können sich unter anderem auf folgende Bereiche beziehen: die von den Programmen zu erfüllenden Funktionen; die programminternen medizinischen und pflegebezogenen Datenbanken und ihre Austauschbarkeit; den Aufbau der Akte des Patienten; die Kodifikation der Erkrankungen; die Anwendung von Statistiken; die Unterstützung bei der Erstellung der Diagnose, bei der Therapie und bei der Verschreibung; die Liste der anonymen beziehungsweise nicht anonymen medizinischen und pflegebezogenen Daten, die sich auf Patienten beziehen und austauschbar sein müssen; die Verwendung des Sozialversicherungsausweises und die Fakturierung zu Lasten der Versicherungsträger.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kriterien werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und auf Stellungnahme eines vom König bestimmten multidisziplinären Teams festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem Augenblick, wo das in § 3 erwähnte Team eine Stellungnahme bezüglich dieser Kriterien abgibt, muss es sich mindestens aus einem Vertreter des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören, sowie aus Vertretern der betroffenen Berufsgruppen zusammensetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage der Stellungnahme des in Absatz 3 erwähnten und gemäß Absatz 4 zusammengesetzten multidisziplinären Teams kann der Minister Programme für die Verwaltung computergestützter medizinischer und pflegebezogener Akten zulassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-136\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 136</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Den in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufsfachkräften, die Patientendaten registrieren und sie dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, und dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit Louis Pasteur auf anonyme Weise übermitteln, kann im Rahmen der Mittel, die im Haushaltsplan des mit der Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes beauftragten Ministeriums eingetragen sind, ein Zuschuss gewährt werden Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Art und die Bestimmung dieser Daten, die weiteren Bedingungen, denen die Datenregistrierung entsprechen muss, die von den betroffenen Fachkräften zu erfüllenden Bedingungen sowie die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-137\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 137</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Registrierung von Daten, die bestimmte Krankheiten oder Anomalien betreffen, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die zu registrierenden Daten, die Modalitäten ihrer Registrierung und die dabei einzuhaltenden Sicherheitsregeln genauer angeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-138\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 138</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Staat kann mit den Versicherungsträgern, die im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnt sind, und für die Pathologien, die mit Krebs in Zusammenhang stehen, eine wie im Gesetz vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen erwähnte gemeinnützige Stiftung im Hinblick auf folgende Ziele einrichten: 1. die Erstellung von Berichten in Bezug auf die Inzidenz der verschiedenen Krebsformen, sowie ihre Prävalenz und das Überleben der Patienten, 2.die Durchführung von Studien (Fallkontrollen und Kohortenstudien) über die Krebsursachen, 3. die Durchführung einer Analyse der geographischen Verteilung der verschiedenen Krebsformen, ihrer Inzidenz, ihrer Tendenzen und der damit verbundenen Folgen mit dem Ziel, mögliche Ursachen untersuchen und Risikofaktoren vergleichen zu können, 4.die Berichterstattung an die zuständigen internationalen Behörden, darin einbegriffen die Weltgesundheitsorganisation Der König kann weitere Modalitäten in Bezug auf die Befugnisse dieser Stiftung und auf die Art und Weise der Ausübung dieser Befugnisse festlegen. § 2 - Die Stiftung sammelt und registriert folgende Daten: 1. die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit (ENSS) des Patienten, 2.die klinischen Daten, die gesammelt werden im Rahmen der Pflichtteilnahme an der Krebsregistrierung, wie erwähnt in Artikel 11 § 1 des Königlichen Erlasses vom 21. März 2003 zur Festlegung der Normen, denen das Pflegeprogramm für onkologische Grundversorgung und das Pflegeprogramm für Onkologie entsprechen müssen, um zugelassen zu werden: a) Betreffen die Daten Krebsfälle, die für die Erstattung der multidisziplinären onkologischen Konsultation in Betracht kommen, müssen sie vom Arzt-Koordinator der multidisziplinären Konsultation auf das Standardformular für die Krebsregistrierung eingetragen und an den Vertrauensarzt des Versicherungsträgers des Patienten weitergeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vertrauensarzt des Versicherungsträgers übermittelt der Stiftung diese Daten. b) Betreffen die klinischen Daten Krebsfälle, die für die Erstattung der multidisziplinären onkologischen Konsultation nicht in Betracht kommen, müssen diese Daten mit der Erkennungsnummer des Patienten von den verantwortlichen Ärzten anhand des Standardformulars für die Krebsregistrierung über den Vertrauensarzt des Versicherungsträgers des Patienten an die Stiftung weitergeleitet werden, 3.a) die Daten der Laboratorien für pathologische Anatomie und klinische Biologie/Hämatologie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ärzte eines jeden Laboratoriums für pathologische Anatomie, klinische Biologie oder Hämatologie müssen die Daten der Untersuchungen, die eine Krebsdiagnose bestätigen, und die Daten im Rahmen der Krebsfrühdiagnostik registrieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Registrierung wenden sie die Klassifikation für anatomische Pathologie beziehungsweise die Klassifikation für Hämatologie an, die vom Kollegium für Onkologie in Konzertierung mit dem \"Consilium Pathologicum Belgicum\", der Belgischen Vereinigung für Hämatologie und der Belgischen Vereinigung für klinische Biologie gebilligt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie leiten die registrierten Daten mit der Erkennungsnummer des Patienten und den Bericht mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen direkt an die Stiftung weiter, b) die von den Gemeinschaften verarbeiteten Daten, die sich aus der Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich Krebsvorsorge ergeben und gegebenenfalls von ihnen übermittelt werden, 4.die Überlebenszeitdaten, die geographische Lokalisierung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Versicherungsträger ergänzen die klinischen, anatomisch-pathologischen und hämatologischen Daten mit: a) dem Sterbedatum, b) einem Geocode oder geographischen Code, c) anderen Daten, darunter sozioökonomische Indikatoren, Daten mit Bezug auf die Behandlung und die Leistungen der Kranken- und Invalidenversicherung, und das nach Erlaubnis der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit. 5. Werden die Vertrauensärzte der Versicherungsträger auf der Grundlage von im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung rückerstatteten Leistungen über die Krebsdiagnose bei einem Patienten informiert oder darüber, dass bei einem Patienten eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung vorgenommen wurde, können sie mit dem verantwortlichen Arzt Kontakt aufnehmen, um der Stiftung die erforderlichen Daten zukommen zu lassen.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Onkologiekoordinator eines zugelassenen Pflegeprogramms für onkologische Grundversorgung und/oder eines Pflegeprogramms für Onkologie kann bei der Stiftung und den Versicherungsträgern einen Antrag einreichen, um der Stiftung direkt Datenreihen zu übermitteln. Die Stiftung legt die Häufigkeit und die Formate für die Datenübermittlung fest. 7. Ein zugelassenes Pflegeprogramm für Onkologie kann auf Antrag von der Stiftung eine verbesserte oder ergänzte elektronische Kopie der Daten erhalten, die es der Stiftung übermittelt hat. § 3 - Die Stiftung ist außerdem damit beauftragt: 1. in Zusammenarbeit mit den Vertrauensärzten der Versicherungsträger oder ihren zu diesem Zweck ausgebildeten Mitarbeitern die klinischen Daten, die anhand der Standardformulare zur Krebsregistrierung ermittelt wurden, in die erforderlichen internationalen Klassifikationen zu übertragen, 2.die Daten auf der Grundlage der Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Patienten (ENSS) miteinander zu verknüpfen, 3. alle nichtcodierten Daten zu analysieren, 4.die Erkennungsnummer der sozialen Sicherheit des Patienten (ENSS) zu codieren, 5. die Qualität der gesammelten Daten zu kontrollieren.Unter Qualitätskontrolle ist die Kontrolle der Gesamtheit und Vollständigkeit der Registrierung sowie der Präzision und Kohärenz der gelieferten Daten zu verstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen dieser Qualitätskontrolle kann die Stiftung über die Vertrauensärzte der Versicherungsträger direkte oder indirekte Kontakte zu den Datenlieferanten knüpfen und diese bitten, Korrekturen oder ergänzende Informationen anzubringen, die für eine qualitativ hochwertige Registrierung der Krebserkrankungen erforderlich sind, 6. Abkommen mit Bezug auf die Datenübertragung abzuschließen, in denen die für diese Übertragung geltenden Qualitätskriterien und Sicherheitsanforderungen sowie die Häufigkeit der Übertragungen festgelegt werden, 7.nach Ermächtigung der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit unter anderem durch Umfragen bei Krebspatienten personenbezogene Daten zu sammeln, sofern diese Daten mit den Daten der Stiftung verknüpft werden sollen, 8. nach Ermächtigung der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit dem Föderalen Fachzentrum für Gesundheitspflege, dem Landesinstitut für Kranken und Invalidenversicherung, der Krankenkassenagentur und dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit die codierte Kopie der Daten in Sachen Krebsregistrierung zu übermitteln, 9. nach Ermächtigung der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die in Nr. 8 erwähnten Daten anderen Instanzen zu Forschungszwecken zu übertragen, und das auf der Grundlage eines Prüfplans, der den vom König festgelegten Regeln entspricht, 10. diese Daten nach den materiellen und logischen Sicherheitsregeln fortzuschreiben und aufzubewahren, 11.dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialen Angelegenheiten gehören, den Gemeinschaften und dem Kollegium für Onkologie die Berichte und Resultate in Form zugelassener Daten zur Verfügung zu stellen, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichte für die Gesundheitspolitik, die Öffentlichkeit und die internationalen Organisationen zu erstellen. § 4 - Was die Anwendung des vorliegenden Artikels betrifft, handelt es sich bei der Stiftung um die in Artikel 31bis des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über das Privatleben erwähnte Verwaltungseinrichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Stiftung ist verpflichtet, strikt alle organisatorischen und technischen Maßnahmen zu treffen, um den Datenschutz zu gewährleisten, insbesondere durch: 1. die Erstellung eines Datensicherungsplans, der der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit zugestellt wird, 2. die Bestellung eines Sicherheitsberaters, der insbesondere beauftragt ist: a) mit der Ausarbeitung von Mindestnormen in Bezug auf die materielle und logische Sicherheit der Daten, b) mit der Erstellung einer Kontrollliste, anhand deren die Einhaltung der Mindestnormen in Bezug auf die materielle und logische Sicherheit der Daten überprüft werden kann, c) mit der Formulierung von Stellungnahmen an die Adresse der Abteilung Gesundheit des in Artikel 37 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Zentrale Datenbank erwähnten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, 3. die Bestellung eines Arzt-Direktors, dessen Auftrag es ist, die Vertraulichkeit der Daten zu sichern und dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter lediglich Zugang zu den Daten haben, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgabe tatsächlich brauchen, 4.die Einfügung einer Vertraulichkeitsklausel in den Vertrag aller bei der Stiftung beschäftigten Personen, die Zugang zu den Daten haben. § 5 - Der König kann die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-139\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 139</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei der gemeinnützigen Stiftung Krebsregister wird ein Beratender Ausschuss für die Nutzer der Daten der Stiftung Krebsregister, nachstehend \"Beratender Ausschuss für Nutzer\" genannt, eingerichtet. § 2 - Dieser Beratende Ausschuss für Nutzer hat folgenden Auftrag: 1. die qualitativen und quantitativen Aspekte der Krebsregistrierung zu überwachen und zu bewerten, 2.der Stiftung Krebsregister Vorschläge zu unterbreiten im Hinblick auf eine Optimierung der Registrierung und Analyse der Daten, 3. die wissenschaftlichen Berichte zu bewerten, die die Stiftung Krebsregister erstellt hat im Rahmen der Registrierungsaufträge, mit denen sie von den zuständigen Behörden oder anerkannten internationalen Organisationen betraut worden ist, 4.die Anträge, die an die Stiftung Krebsregister im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Aufträge gestellt werden, auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen und der Stiftung Krebsregister Stellungnahmen in Bezug auf die Priorität der Anträge vorzulegen, wenn diese in den operativen Plan der Stiftung aufgenommen werden müssen, 5. die Konzertierung über die Krebsforschung, die auf der Grundlage der Daten des Krebsregisters durchgeführt wird, zu organisieren. § 3 - Die Aufträge des Beratenden Ausschusses für Nutzer können vom König ausgeweitet werden Zusammensetzung und Arbeitsweise des Beratenden Ausschusses für Nutzer werden vom König festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-140\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 140</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die in den Artikeln 3 § 1, 4 Absatz 3, 6 § 1, 23 § 2 Absatz 1 und 62 § 2 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der Medizinischen Akademien angenommen, die diese Akademien entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers abgeben Die in diesem Artikel erwähnten Königlichen Erlasse werden im Ministerrat beraten. § 2 - Die Stellungnahmen der Akademien werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder des betreffenden Zweigs der Heilkunst abgegeben. Kommt § 1 zur Anwendung, ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft eine zur Beratung vorliegende Angelegenheit mehrere Zweige, wird die Stellungnahme mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der an der Stimmabgabe teilnehmenden Mitglieder jedes betroffenen Zweigs abgegeben. § 3 - Wenn der Minister eine Stellungnahme beantragt, legt er die Frist fest, innerhalb deren diese abgegeben werden muss; diese Frist darf nicht weniger als vier Monate betragen. Wenn die Stellungnahme nicht innerhalb der so festgelegten Frist abgegeben worden ist, gilt sie als positiv. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Stellungnahmen und Vorschläge werden bekannt gemacht, sobald die Konsultation abgeschlossen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-141\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 141</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Artikeln 23 § 1 Absatz 2 und 3, 46 § 3 und 148 § 1 Absatz 4 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der in Artikel 55 vorgesehenen Fachkommission für Krankenpflege angenommen Die in den Artikeln 23 § 1 Absatz 1 und 3 sowie § 2 Absatz 3 und 4, 24 und 71 § 1 vorgesehenen Königlichen Erlasse werden aufgrund der gleich lautenden Stellungnahme der in Artikel 84 vorgesehenen Fachkommission für Heilhilfsberufe angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-142\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 142</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin oder der ästhetischen Chirurgie, die erwähnt sind in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2013 zur Regelung der Qualifikationen, die erforderlich sind, um Eingriffe der nicht chirurgischen ästhetischen Medizin und der ästhetischen Chirurgie vorzunehmen, und zur Regelung der Werbung und Information mit Bezug auf diese Eingriffe nach Stellungnahme des Rates für Medizinische Ästhetik näher bestimmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-143\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 143</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Über die in Ausführung von Artikel 43 zu ergehenden Königlichen Erlasse wird im Ministerrat beraten. Sie werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verabschiedet, nachdem er sich mit dem Nationalen Rat der Heilgymnastik und den Königlichen Akademien für Medizin beraten hat Der Minister kann diese Stellungnahmen innerhalb einer Zeitspanne anfordern, die drei Monate nicht überschreiten darf. Nach dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein in § 1 erwähnter Königlicher Erlass von der Stellungnahme des Nationalen Rates der Heilgymnastik abweicht, muss er zusammen mit einem Bericht an den König, in dem die Abweichungen zwischen dem Königlichen Erlass und der Stellungnahme gerechtfertigt werden, und dem Text der Stellungnahme veröffentlicht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Klauseln der Abkommen, die in Widerspruch zu den Bestimmungen der in den Artikeln 3 § 1 Absatz 3, 4 Absatz 3, 6 § 1 Absatz 3, 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse stehen, gelten als ungeschrieben Als Übergangsmaßnahme können die Klauseln der Abkommen, die am Tag des Inkrafttretens der in Absatz 1 erwähnten Erlasse bestanden und in Widerspruch zu diesen stehen, bis zum ersten Tag des siebten Monats nach dem vorerwähnten Tag des Inkrafttretens wirksam bleiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-145\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 145</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Nichteuropäische Ausländer, deren ausländisches Diplom von den zuständigen Behörden einer Gemeinschaft aber für gleichwertig erklärt worden ist und die in Belgien Berufstätigkeiten, die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23 § 2, 43, 45, 56 oder 63 erwähnt sind, ausüben möchten oder für die Ausübung eines Heilhilfsberufs gemäß Kapitel 7 in Betracht gezogen werden möchten, dürfen ihren Beruf erst ausüben, nachdem sie vom König zugelassen worden sind und außerdem die anderen im vorliegenden koordinierten Gesetz für die Ausübung ihres Berufs vorgesehenen Bedingungen erfüllt haben. § 2 - Die in § 1 erwähnten Personen müssen einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausübung ihres Berufs bei dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, einreichen Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den ein Diplom in den Bereichen Medizin, Zahnheilkunde oder Arzneikunde erforderlich ist, wird er vorher der \"Académie royale de Médecine de Belgique\" oder der \"Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België\" zur Stellungnahme vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den ein Diplom im Bereich der Krankenpflege erforderlich ist, wird er vorher der Zulassungskommission für die Krankenpflegefachkräfte zur Stellungnahme vorgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrifft der Antrag die Ausübung eines Berufs, für den das Diplom einer Hebamme erforderlich ist, wird er vorher der Zulassungskommission für die Hebammen zur Stellungnahme vorgelegt. § 3 - Nichteuropäische Ausländer, die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß einer der in Kapitel 9 erwähnten Richtlinien ausgestellten Diploms sind, fallen nicht unter die Anwendung des vorliegenden Artikels. Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes werden diese Personen europäischen Staatsangehörigen gleichgestellt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König ist ermächtigt, nach Stellungnahme der \"Académie royale de Médecine de Belgique\" oder der \"Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België\" Personen besondere Freistellungen im Hinblick auf die Verrichtung bestimmter Handlungen der Heilkunst zu gewähren, damit sie im Rahmen der medizinischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Ländern, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, eine beschränkte klinische Ausbildung in Belgien erhalten können Diese Freistellungen gelten nur für das, was ausdrücklich darin erwähnt steht, und die Berechtigten dürfen den Beruf, in dem ihnen eine beschränkte Tätigkeit zugestanden worden ist, auf keinen Fall auf eigene Verantwortung ausüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Tätigkeiten dürfen ebenfalls weder für die in Artikel 88 erwähnte Zulassung noch für die Erbringung von Leistungen berücksichtigt werden, die zu einer im Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Beteiligung Anlass geben können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten besonderen Freistellungen, die die klinische Ausbildung eines Arztes betreffen, können nur gewährt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Begünstigte ist Inhaber eines Arztdiploms, das ausgestellt wurde von einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist.2. Er hat in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, eine Ausbildung als Facharzt begonnen und zumindest das erste Jahr dieser Ausbildung bestanden, oder er ist in einem Drittland, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist, als Hausarzt oder als Facharzt zugelassen worden und möchte in seinem Bereich eine besondere Technik erlernen oder eine besondere Fachkenntnis erlangen.3. Er wird einer belgischen Universität empfohlen von einer Universität eines Drittlandes, das nicht Mitglied der Europäischen Union ist. Die durch diese Freistellung erlaubte Ausbildung muss in einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassenen universitären Praktikumseinrichtung stattfinden. Die Freistellung ermöglicht es dem Begünstigten, maximal zwei Ausbildungsjahre in Belgien zu absolvieren; das zweite Jahr kann erst nach der befürwortenden Stellungnahme des Praktikumsleiters, der den Begünstigten während des ersten Ausbildungsjahres betreut hat, begonnen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausnahmsweise kann aufgrund besonderer wissenschaftlicher Verdienste oder aus humanitären Gründen nach einstimmiger Stellungnahme der zuständigen Kommission der Akademie ein drittes Ausbildungsjahr gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Gewährung der in Absatz 1 erwähnten besonderen Freistellungen muss mindestens drei Monate vor Beginn der Ausbildung anhand des vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegten Formulars eingereicht werden und dem Antrag müssen die in diesem Formular erwähnten Belege beigefügt sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-147\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 147</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König ist ermächtigt, die Bezeichnungen der Diplome, die Zugang zur Ausübung der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 23 § 2, 43, 45, 63 und 69 erwähnten Berufe oder Tätigkeiten gewähren, an die Bezeichnungen der von den Gemeinschaften ausgestellten Diplome anzupassen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Als Übergangsmaßnahme und solange die in den Artikeln 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1 vorgesehenen Königlichen Erlasse nicht angenommen worden sind, bleiben die gegenwärtigen Modalitäten für die Verrichtung der darin erwähnten Handlungen oder Leistungen, so wie sie begrenzt sind durch die Rechtsprechung, die sich ergibt aus dem Gesetz vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, anwendbar Das Gesetz vom 19. Januar 1961 zwecks Ermächtigung von zur Ausübung der Heilkunst gesetzlich nicht befugten Personen, unter außergewöhnlichen Umständen bestimmte medizinische Handlungen zu verrichten, bleibt weiterhin in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von vorliegendem koordinierten Gesetz bestimmt der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die zur Krankenpflege gehörenden Tätigkeiten, die Personen, die zwar nicht dazu befugt sind, aber eine diesbezügliche Sonderausbildung erhalten haben, verrichten dürfen: 1. während der Ausbildung, die sie vorher erhalten haben, 2.wenn in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl rechtmäßig befugter Personen die Verrichtung dieser Handlungen infolge von Kriegseinwirkungen oder Kalamitäten dringlich wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Vorliegen einer Kalamität mit einhergehendem Mangel an rechtmäßig befugtem Personal wird vom König festgestellt. § 2 - Die in Ausführung von Artikel 153 §§ 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, abgeändert durch das Gesetz vom 8.April 1965, ergangenen Königlichen Erlasse werden an dem Datum aufgehoben, das durch die in den Artikeln 3 § 1 Absatz 3, 23 § 1 und § 2 Absatz 3 und 71 § 1 erwähnten Königlichen Erlasse festgelegt wird. § 3 - Die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1963 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitspflegeleistungen im Rahmen der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, sollten sie in Widerspruch zu den in den Artikeln 3 § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 2, 4 Absatz 3, 6 § 1 Absatz 3, 23, 24, 46 § 1 Nr. 2 und 71 § 1 erwähnten Königlichen Erlassen stehen, werden an dem Datum aufgehoben, das durch die vorerwähnten Königlichen Erlasse festgelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, die Inhaber eines von einer Universität ausgestellten Zeugnisses der Spezialisierung in Stomatologie sind, sofern dieses Zeugnis im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen legalisiert wird und sofern die zu dessen Erlangung erforderlichen Fächer all diejenigen umfassen, die zur Erlangung des gesetzlichen Grades des Lizenziaten der Zahnheilkunde erforderlich sind, sind oder bleiben ermächtigt, die Zahnheilkunde auszuüben, wenn sie die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-150\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 150</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass vom 1. Juni 1934 zur Regelung der Ausübung der Zahnheilkunde, so wie er durch spätere Erlasse abgeändert worden ist, bleibt weiterhin in Kraft. Er kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden Die Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Erlasses werden je nach Fall mit den in Artikel 122 § 1 Nr. 1 oder 2 vorgesehenen Strafen bestraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-151\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 151</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die im Besitz des Befähigungsnachweises einer Hebamme sind, der aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 12. März 1818 zur Regelung desjenigen, was die Ausübung der verschiedenen Zweige der Heilkunst betrifft, von der provinzialen medizinischen Kommission anerkannt worden ist, bleiben weiterhin befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, wenn sie die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die die in Artikel 45 vorgesehenen Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am 1. Januar 1990 aber mindestens drei Jahre lang in einer Pflegeanstalt oder einer Arzt- oder Zahnarztpraxis beschäftigt gewesen sind, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte für Krankenpflege, die diese Leistungen erbringen Um den in Absatz 1 vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich innerhalb der vom König festgelegten Fristen und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - In Abweichung von Artikel 72 § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 72 § 1 erwähnte Zulassung den Personen von Amts wegen gewährt, die bei Inkrafttreten des in Ausführung von Artikel 72 § 2 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses gemäß Artikel 215 des Gesetzes vom 14 Juli 1994 über die Krankenversicherung vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung für die Ausübung dieses Berufs zugelassen sind. § 2 - In Abweichung von Artikel 72 § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 72 § 1 erwähnte Zulassung folgenden in § 1 nicht erwähnten Personen auf deren Antrag hin erteilt: 1. den Personen, die - was einen Beruf betrifft, für den eine von der zuständigen Behörde geschaffene, subventionierte oder anerkannte Einrichtung eine Ausbildung erteilt, - Inhaber eines Diploms sind, das von einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde geschaffen, subventioniert oder anerkannt ist, ausgestellt worden ist und eine Ausbildung abschließt, deren Niveau - nicht aber die ganze theoretische Ausbildung oder die theoretische und praktische Ausbildung und die Praktika - den in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen entspricht, sofern diese Personen vor Ablauf eines Zeitraums von sechs Jahren ab Inkrafttreten des in Ausführung von Artikel 72 § 2 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses Inhaber dieses Diploms sind;2. den Personen, die - was einen Beruf betrifft, für den keine von der zuständigen Behörde geschaffene, subventionierte oder anerkannte Einrichtung eine Ausbildung erteilt, - Inhaber eines Diploms sind, das von einer Einrichtung, die von der zuständigen Behörde geschaffen, subventioniert oder anerkannt ist, ausgestellt worden ist und eine Ausbildung abschließt, deren Niveau den in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen entspricht, sofern diese Personen vor Ende des Jahres, in dem die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen, Inhaber dieses Diploms sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Einreichung des Antrags auf Zulassung beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, verfügen die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen über ein Jahr ab Inkrafttreten des in Ausführung von Artikel 72 § 2 Absatz 1 ergangenen Königlichen Erlasses oder ab der Erlangung oben erwähnter Diplome. Während dieser Übergangsperiode und solange über ihren Antrag auf Zulassung nicht entschieden worden ist, dürfen sie weiterhin ihren Beruf ausüben. § 3 - In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der Leistungen oder der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs solche Leistungen beziehungsweise Handlungen aber mindestens drei Jahre lang erbracht beziehungsweise verrichtet haben, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 72 § 1 dürfen Personen, die die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 gestellten Qualifikationsbedingungen für ihren Heilhilfsberuf, für den es eine Ausbildung im Sinne der oben erwähnten Qualifikationsbedingungen nicht gibt, nicht erfüllen, weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen beziehungsweise diese Handlungen verrichten, sofern sie diese Leistungen bereits erbringen beziehungsweise diese Handlungen bereits verrichten, wenn die ersten Diplome ausgestellt werden, die eine die in Artikel 72 § 2 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfüllende Ausbildung abschließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den in Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich gemäß einem vom König festgelegten Verfahren beim Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Erbringung beziehungsweise der Verrichtung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen beziehungsweise Handlungen erbracht werden muss. § 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 betreffen nur die Fachkräfte, für die der König das Inkrafttreten gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen schon festgelegt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die anderen Fachkräfte gelten bis zu dem Zeitpunkt, wo der König gemäß Artikel 183 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen das Inkrafttreten festlegen wird, folgende Bestimmungen: Personen, die die in Artikel 71 gestellten Qualifikationsbedingungen nicht erfüllen, am Tag der Veröffentlichung der Liste der fachlichen Handlungen des auf sie zutreffenden Heilhilfsberufs diese Handlungen aber mindestens drei Jahre lang verrichtet haben, dürfen weiterhin dieselben Tätigkeiten unter denselben Bedingungen ausüben wie die Fachkräfte der Heilhilfsberufe, die diese Leistungen erbringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um den im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Vorteil nicht zu verlieren, sind sie verpflichtet, sich nach einem vom König festgelegten Verfahren bei der zuständigen medizinischen Kommission zu melden; bei dieser Gelegenheit geben sie die Tätigkeiten an, für die sie den Vorteil der erworbenen Rechte beanspruchen. Das vom König festgelegte Verfahren wird insbesondere bestimmen, wie der Beweis der Verrichtung der im vorhergehenden Absatz erwähnten Handlungen erbracht werden muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 43 § 2 Absatz 2 wird die in Artikel 43 § 1 erwähnte Zulassung folgenden Personen auf deren Antrag hin gewährt: den vom Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstitutes für Kranken- und Invalidenversicherung gemäß Artikel 215 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung zugelassenen Personen, den Personen, die über einen Eintragungsnachweis verfügen, der vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ausgestellt wurde aufgrund von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 16. April 1965 zur Einführung des Diploms eines Graduierten der Heilgymnastik und des Diploms eines Graduierten der Ergotherapie und zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung dieser Diplome, und den Inhabern eines Diploms der Heilgymnastik, das eine Ausbildung abschließt, die einer Ausbildung von mindestens drei Jahren im Rahmen des Vollzeithochschulunterrichts entspricht, sofern sie dieses Diplom vor dem 1.November 2002 erhalten haben KAPITEL 14 - Zukünftige Abänderungsbestimmungen Art. 155 - Ab einem vom König festzulegenden Datum wird Artikel 45 des vorliegenden koordinierten Gesetzes wie folgt ersetzt: \"Art. 45 - § 1 - Niemand darf die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 erwähnt ist, ausüben, ohne zur Führung entweder der Berufsbezeichnung einer Fachkraft für Krankenpflege oder der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen zu sein und ohne ferner die in Artikel 47 festgelegten Bedingungen zu erfüllen oder der Bestimmung von § 3 des vorliegenden Artikels zu entsprechen. § 2 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung eines graduierten Krankenpflegers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom nach dem 1. Oktober 2018 erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die fachlichen Krankenpflegeleistungen sowie die zur Krankenpflege gehörenden ihnen anvertrauten medizinischen Handlungen im Bereich der Geburtshilfe, Fruchtbarkeitsbehandlung, Gynäkologie und Neonatalogie verrichten. § 3 - Personen, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2001 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz des in Anwendung von Artikel 47 beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, des Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, des Brevets oder des Befähigungsnachweises eines Krankenpflegers beziehungsweise einer Krankenpflegerin, des Diploms oder des Befähigungsnachweises \"in de verpleegkunde\", des Diploms oder des Befähigungsnachweises eines graduierten Krankenpflegers beziehungsweise einer graduierten Krankenpflegerin sind, werden von Rechts wegen zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin, einer Fachkraft für Krankenpflege oder einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege zugelassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege im Besitz eines nicht beglaubigten Brevets oder Befähigungsnachweises eines Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise einer Krankenhaushilfspflegerin, eines Krankenpflegeassistenten beziehungsweise einer Krankenpflegeassistentin sind, können die Krankenpflege, wie sie in Artikel 46 erwähnt ist, ausüben, wenn sie zur Führung der Berufsbezeichnung des Krankenhaushilfspflegers beziehungsweise der Krankenhaushilfspflegerin, des Krankenpflegeassistenten beziehungsweise der Krankenpflegeassistentin zugelassen sind und die in Artikel 47 festgelegten Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird gemäß dem vom König festgelegten Verfahren erteilt, sofern die nach Stellungnahme des Föderalen Rates für Krankenpflege vom König festgelegten Zulassungskriterien erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zulassung geht aus einem Dokument hervor, das vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, oder von einem von ihm beauftragten Beamten unterzeichnet ist. § 4 - Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme, die ihr Diplom vor dem 1. Oktober des vierten Jahres nach Inkrafttreten von Artikel 34 desselben Gesetzes vom 10. August 2001 zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Gesundheitspflege erhalten haben, dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege unter denselben Bedingungen ausüben wie Inhaber der Berufsbezeichnung einer graduierten Fachkraft für Krankenpflege.</p>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme dürfen von Rechts wegen die Krankenpflege im Bereich der Geburtshilfe, der Fruchtbarkeitsbehandlung und der Neonatalogie ausüben.\" Art. 156 - Artikel 47 wird am 1. Juli 2015 aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 31 Absatz 1 werden die Wörter \"in den Artikeln 3, 4 und 6\" durch die Wörter \"in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es wird ein Artikel 31/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 31/1 - Jede Fachkraft eines Gesundheitspflegeberufs ist dafür verantwortlich, ihren Patienten an einen anderen in der betreffenden Angelegenheit fachkundigen Pflegeanbieter zu verweisen, wenn das zu behandelnde gesundheitliche Problem ihren eigenen Kompetenzbereich übersteigt.\" Art. 159 - In Artikel 32 werden die Wörter \"und 63\" durch die Wörter \"63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 33 § 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter \"und 63\" durch die Wörter \"63, 68/1 und 68/2\" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter \"4 und 63\" durch die Wörter \"4, 63, 68/1 und 68/2\" ersetzt. Art. 161 - In Artikel 35 Absatz 1 werden die Wörter \"und 63\" durch die Wörter \"63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 37 Absatz 1 werden die Wörter \"oder 63\" durch die Wörter \"63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-163\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 163</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 38 § 2 Absatz 1 werden die Wörter \"und 63\" durch die Wörter \"63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 39 werden die Wörter \"oder 63\" durch die Wörter \", 63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span><span class=\"lf-art-t\">Es wird ein Kapitel 6/1 mit der Überschrift \"Ausübung der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-166\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 166</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 68/1 - § 1 - Niemand darf die klinische Psychologie ausüben, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, erteilten Zulassung ist. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 erwähnten Zulassung fest, insbesondere die im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung im Bereich klinische Psychologie zu beherrschenden Lehrstoffe und abzulegenden Praktika Die Zulassung im Bereich der klinischen Psychologie kann nur Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Psychologie erteilt werden, mit dem eine Ausbildung im Rahmen des Vollzeitunterrichts von mindestens fünf Studienjahren oder 300 Leistungspunkten im Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) abgeschlossen wird, darin einbegriffen ein Praktikum im Bereich der klinischen Psychologie. Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Psychologie werden Personen gleichgestellt, die Inhaber eines Universitätsdiploms im Bereich Psychologie sind, das vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels ausgestellt wurde, und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich klinische Psychologie geltend machen können. § 3 - Unter Ausübung der klinischen Psychologie versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlich fundierten Bezugsrahmens der klinischen Psychologie, die auf die Vorbeugung, Untersuchung, Erkennung oder psychologische Diagnostik psychischer oder psychosomatischer Qualen - real oder eingebildet - bei Personen ausgerichtet sind, oder so dargestellt werden, als seien sie darauf ausgerichtet, und die Betreuung oder die Unterstützung dieser Personen. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die in § 3 erwähnten Handlungen genauer angeben und definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen.\" Art. 167 - In dasselbe Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 68/2 - § 1 - Niemand darf die klinische Heilpädagogik ausüben, wenn er nicht Inhaber einer vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, erteilten Zulassung ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 dürfen Inhaber einer Zulassung im Bereich klinische Psychologie, die während ihrer Ausbildung in der klinischen Psychologie eine Ausbildung in der klinischen Heilpädagogik absolviert haben, die klinische Heilpädagogik ausüben. § 2 - Der König legt nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die Bedingungen für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zulassung fest, insbesondere die im Hinblick auf die Erlangung der Zulassung im Bereich klinische Heilpädagogik zu beherrschenden Lehrstoffe und abzulegenden Praktika.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung im Bereich der klinischen Heilpädagogik kann nur Inhabern eines Universitätsdiploms im Bereich klinische Heilpädagogik erteilt werden, mit dem eine Ausbildung im Rahmen des Vollzeitunterrichts von mindestens fünf Studienjahren oder 300 ECTS-Leistungspunkten abgeschlossen wird, darin einbegriffen ein Praktikum im Bereich der klinischen Heilpädagogik. § 3 - Unter Ausübung der klinischen Heilpädagogik versteht man die gewohnheitsmäßige Verrichtung eigenständiger Handlungen innerhalb eines wissenschaftlich fundierten Bezugsrahmens der klinischen Heilpädagogik, die auf die Vorbeugung, Untersuchung und Erkennung von Problemen mit Bezug auf die Erziehung, das Verhalten, die Entwicklung oder die Schulung bei Personen ausgerichtet sind, und die Betreuung oder die Begleitung dieser Personen. § 4 - Der König kann nach Stellungnahme des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik die in § 3 erwähnten Handlungen genauer angeben und definieren und die Bedingungen für ihre Durchführung festlegen.\" Art. 168 - In dasselbe Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 68/3 - § 1 - Es wird ein Föderaler Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik eingesetzt. § 2 - Der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik hat den Auftrag, dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf dessen Antrag hin oder aus eigener Initiative Stellungnahmen mit Bezug auf alle die Ausübung der klinischen Psychologie oder die Ausübung der klinischen Heilpädagogik betreffenden Angelegenheiten abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Rat kann auch den Gemeinschaftsregierungen auf deren Antrag hin Stellungnahmen zu allen die Ausbildung betreffenden Angelegenheiten abgeben. § 3 - Der Föderale Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik setzt sich zusammen aus: 1. acht Mitgliedern, vier französischsprachigen und vier niederländischsprachigen, die Inhaber des in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 erwähnten Universitätsdiploms sind und seit mindestens fünf Jahren entsprechende akademische Funktionen innehaben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen von den Fakultäten, die den in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 erwähnten vollständigen Unterricht organisieren, 2. zwei Mitgliedern, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 68/2 § 1 die klinische Heilpädagogik auszuüben, und seit mindestens fünf Jahren entsprechende akademische Funktionen innehaben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten vorgeschlagen von den Fakultäten, die den vollständigen Unterricht organisieren, der zu einer Ausbildung führt, die gemäß Artikel 68/2 § 2 Absatz 2 zur Ausübung der klinischen Heilpädagogik ermächtigt, 3. acht Mitgliedern, vier französischsprachigen und vier niederländischsprachigen, die Inhaber des in Artikel 68/1 § 2 Absatz 2 erwähnten Universitätsdiploms sind und die klinische Psychologie effektiv ausüben;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen, 4. zwei Mitgliedern, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die ermächtigt sind, gemäß Artikel 68/2 § 1 die klinische Heilpädagogik auszuüben, und dies auch effektiv tun;sie werden auf einer Liste mit je zwei Kandidaten von den repräsentativen Berufsorganisationen vorgeschlagen, 5. zwei Ärzten, einem französischsprachigen und einem niederländischsprachigen, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Facharztes für Psychiatrie sind, wie vom König festgelegt, und von ihrer Berufsorganisation bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Kriterien festlegen, nach denen eine Organisation im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 und 4 als repräsentativ bezeichnet werden kann. § 4 - Die Mitglieder des Föderalen Rates werden vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren ernannt. Der Föderale Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen Vizevorsitzenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jedem ordentlichen Mitglied des Föderalen Rates wird ein Ersatzmitglied beigeordnet, das denselben Bedingungen wie es selbst entspricht. § 5 - Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Föderalen Rates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Föderale Rat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend oder durch ihre Ersatzmitglieder vertreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse des Föderalen Rates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 6 - Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Mitglieder sind die Mitglieder des Föderalen Rates spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses, der die Bedingungen und Modalitäten für die Zulassung festlegt, je nach Fall als klinischer Psychologe oder klinischer Heilpädagoge gemäß Artikel 68/1 § 1 oder Artikel 68/2 § 1 zugelassen.\" Art. 169 - In dasselbe Kapitel 6/1, eingefügt durch Artikel 165, wird ein Artikel 68/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 68/4 - § 1 - Es wird eine Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik eingesetzt. § 2 - Die Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik hat den Auftrag, in individuellen Fällen Stellungnahmen über die Erteilung, die Kontrolle und die Beibehaltung der in Artikel 68/1 § 1 erwähnten Zulassung und der in Artikel 68/2 § 1 erwähnten Zulassung abzugeben. § 3 - Der König legt das Verfahren für die Erlangung, die Beibehaltung und den Entzug der in Artikel 68/1 § 1 erwähnten Zulassung und der in Artikel 68/2 § 1 erwähnten Zulassung fest. § 4 - Der König regelt die Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der Zulassungskommission für die Fachkräfte der klinischen Psychologie und der klinischen Heilpädagogik.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat als Mitglied der Zulassungskommission ist unvereinbar mit dem Mandat als Mitglied des Föderalen Rates für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik.\" Art. 170 - In Artikel 69 Nr. 1 werden die Wörter \"und 45\" durch die Wörter \", 45, 68/1 und 68/2\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 72 werden die Wörter \"und 43\" jedes Mal durch die Wörter \", 43, 68/1 und 68/2\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 85 werden die Wörter \"und 69\" durch die Wörter \", 68/1, 68/2 und 69\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 95 Absatz 2 werden die Wörter \"und 69\" durch die Wörter \", 63, 68/1, 68/2 und 69\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 96 Absatz 1 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter \"und 69\" durch die Wörter \", 68/1, 68/2 und 69\" ersetzt. b) In Nr.3 Buchstabe b) werden die Wörter \"und 69\" durch die Wörter \", 68/1, 68/2 und 69\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 118 § 2 wird durch folgende Bestimmungen ergänzt: \"3/1. zwei klinischen Psychologen, 3/2. zwei Personen, die ermächtigt sind, die klinische Heilpädagogik auszuüben.\" Art. 176 - Artikel 119 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 Buchstabe a) werden zwischen den Wörtern \"der Fachkräfte für Krankenpflege\" und den Wörtern \"und der Fachkräfte der Heilhilfsberufe\" die Wörter \", der klinischen Psychologen, der klinischen Heilpädagogen\" eingefügt. 2. In § 1 Nr.2 Buchstabe e) Absatz 2 werden zwischen den Wörtern \"vom Föderalen Rat für Krankenpflege\" und den Wörtern \"oder vom Nationalen Rat der Heilhilfsberufe\" die Wörter \", vom Föderalen Rat für klinische Psychologie und klinische Heilpädagogik\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 122 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter \"oder 149\" durch die Wörter \", 68/1, 68/2 oder 149\" ersetzt. 2. In § 1 Nr.1 Absatz 4 werden die Wörter \"oder 149\" durch die Wörter \", 68/1, 68/2 oder 149\" ersetzt. 3. In § 2 Nr.2 werden die Wörter \"und 63\" durch die Wörter \", 63, 68/1 und 68/2\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es wird ein Artikel 128/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 128/1 - Unbeschadet der Anwendung der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen wird mit einer Geldbuße von 200 bis zu 1.000 EUR bestraft: 1. wer sich unter Verstoß gegen Artikel 68/1 § 3 oder gegen Artikel 68/2 öffentlich eine Berufsbezeichnung beilegt, auf die er keinen Anspruch erheben darf, 2.wer Personen, die er - auch als Freiwillige - beschäftigt, unter Verstoß gegen Artikel 68/1 § 3 oder gegen Artikel 68/2 ungerechtfertigterweise eine Berufsbezeichnung zuerkennt</p></div>", "next": 239064}