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10 MEI 2015. - Koninklijk besluit houdende coördinatie van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 10 mei 2015 houdende coördinatie van het koninklijk besluit nr. 78 van 10 november 1967 betreffende de uitoefening van de gezondheidszorgberoepen (Belgisch Staatsblad van18 juni 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 10. MAI 2015 - Königlicher Erlass zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 6bis, eingefügt durch das Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. September 1977, und Artikel 77 Absatz 1 Nr. 4, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Juni 1961 über die Koordinierung und die Kodifikation von Gesetzen, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund des Koordinationsentwurfs des Koordinationsbüros des Staatsrates und des ihm beigefügten Rechtfertigungsschreibens;
Aufgrund des Gutachtens 47.996/VR/3 des Staatsrates vom 27. Februar 2015;
Auf Vorschlag des Premierministers Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Königliche Erlass Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe wird gemäß dem Text, der vorliegendem Erlass beigefügt ist, koordiniert.
Art. 2 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Die Ministerin der Volksgesundheit Frau M. DE BLOCK
Anlage Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe Gesetz über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, koordiniert am 10. Mai 2015 KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Die Heilkunst umfasst die Heilkunde, einschließlich der Zahnheilkunde, die Menschen gegenüber ausgeübt wird, und die Arzneikunde unter den Aspekten der Vorsorge oder des Experimentierens, der Heilung, des fortwährenden Beistands und der Palliativbetreuung.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden koordinierten Gesetzes versteht man unter: 1."europäischem Staatsangehörigen": a) einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, b) einen Staatsangehörigen Norwegens, Islands oder des Fürstentums Liechtenstein, c) einen Staatsangehörigen eines Staates, mit dem die Europäischen Gemeinschaften und deren Mitgliedstaaten ein Assoziierungsabkommen geschlossen haben, das in Kraft getreten ist und in dem bestimmt wird, dass dieser Staatsangehörige im Rahmen des Zugangs zu einem Beruf und der Ausübung desselben nicht aufgrund seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert werden darf, 2."Patient": eine natürliche Person, für die, auf ihren Antrag hin oder nicht, Gesundheitspflege erbracht wird, 3. "Gesundheitspflege": Leistungen, die von einer Berufsfachkraft im Sinne des vorliegenden koordinierten Gesetzes erbracht werden, und zwar im Hinblick auf die Förderung, Feststellung, Wahrung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Gesundheitszustands eines Patienten, im Hinblick auf die Veränderung seines Aussehens aus hauptsächlich ästhetischen Gründen oder aber um einen Patienten beim Sterben zu begleiten, 4."Gesetz vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung": das am 14.
Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, 5. "Gesetz vom 8.Dezember 1992 über das Privatleben": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 6."Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Zentrale Datenbank": das Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, 7. "Niederlassungsgesetz vom 17.Dezember 1973": das Gesetz vom 17.
Dezember 1973 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde und des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Heilkunst, die Ausübung der damit verbundenen Berufe und die medizinischen Kommissionen.
KAPITEL 2 - Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde Art. 3 - § 1 - Niemand darf die Heilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, bei einem Menschen den Gesundheitszustand zu untersuchen, Krankheiten und Körperschäden festzustellen, eine Diagnose zu stellen, die Behandlung eines reellen oder mutmaßlichen physischen oder psychischen pathologischen Zustandes einzuleiten oder durchzuführen oder eine Impfung vorzunehmen.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.
Als illegale Ausübung der Heilkunde gilt auch die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllt, jeglicher medizinisch-technischer Handlung, bei der bei einem Menschen die Haut oder die Schleimhäute durchdrungen werden und die hauptsächlich das Aussehen eines Patienten aus ästhetischen Gründen ohne therapeutisches oder rekonstruktives Ziel verändern soll.
Der König kann gemäß Artikel 142 die in Absatz 4 erwähnten Eingriffe näher bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 sind gemäß Artikel 63 zugelassene Inhaber der Berufsbezeichnung einer Hebamme befugt, eutokische Entbindungen vorzunehmen, sofern sie die in Artikel 25 erwähnten Bedingungen erfüllen.
Unbeschadet der Ausübung der Heilkunde gilt ebenfalls als illegale Ausübung der Heilkunde die gewohnheitsmäßige Verrichtung durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die zum Zweck hat oder so dargestellt wird, als habe sie zum Zweck, die Überwachung der Schwangerschaft, der Entbindung oder des Postpartums zu gewährleisten, sowie jeglichen Eingriffs, der damit zusammenhängt.
Art. 4 - In Abweichung von Artikel 3 § 1 darf niemand die Zahnheilkunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des Diploms eines Lizenziaten der Zahnheilkunde ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Zahnheilkunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Eingriffe oder Handlungen im Mund des Patienten, die zum Zweck haben, das Zahnorgan, einschließlich des Zahnfaches, zu erhalten, zu heilen, zu regulieren oder zu ersetzen, insbesondere derjenigen, die in den Bereich der operativen Zahnheilkunde, der Kieferorthopädie und der Mund- und Zahnprothese fallen.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen.
Art. 5 - Die Rückzahlung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung erwähnten Leistungen durch die Gesundheitspflegepflichtversicherung wird den Inhabern der besonderen Berufsbezeichnungen oder den Fachkräften der Zahnheilkunde, die ebenfalls Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Doktors der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe oder des akademischen Grades eines Arztes sind, vorbehalten.
Absatz 1 ist auch anwendbar auf Anwärter auf die besonderen Berufsbezeichnungen für Fachkräfte der Zahnheilkunde, deren Praktikumsplan zulässig ist, und zwar für die Dauer ihres Praktikums und höchstens bis zu zwei Monaten nach dem Datum der Beendigung ihres Praktikums.
Art. 6 - § 1 - Niemand darf die Arzneikunde ausüben, wenn er nicht Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers ist, das er gemäß den Rechtsvorschriften über die Verleihung der akademischen Grade und das Programm der Universitätsprüfungen erhalten hat, oder nicht gesetzlich davon befreit ist und ferner nicht die durch Artikel 25 auferlegten Bedingungen erfüllt.
Als illegale Ausübung der Arzneikunde gilt die gewohnheitsmäßige Verrichtung, durch eine Person, die nicht die Gesamtheit der in Absatz 1 gestellten Bedingungen erfüllt, jeglicher Handlung, die die Zubereitung, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Arzneimitteln zum Zweck hat.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 die in Absatz 2 erwähnten Handlungen näher bestimmen. § 2 - Der Anwendungsbereich der Bestimmungen von § 1 erstreckt sich nicht auf: 1. die Abgabe von Arzneimitteln in dringenden Fällen oder die unentgeltliche Abgabe von Arzneimittelproben sowie von Arzneimitteln für einen "compassionate use" gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten durch einen Arzt oder eine Fachkraft der Zahnheilkunde unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen eventuell vorgeschriebenen Bedingungen;für diese Abgaben darf der Arzt keine Honorare oder Gewinne in Anspruch nehmen, 2. die Abgabe, durch einen Arzt, von Arzneimitteln zur Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten, unter der Bedingung, dass er sie bei einem Apotheker des Bezirks hat zubereiten lassen und sie dem Kunden mit dem Etikett dieses Apothekers abliefert, 3.die industrielle Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln, den Arzneimittelhandel und -großhandel sowie die Einfuhr von Arzneimitteln unter den durch das Gesetz oder die Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, 4. die Ablieferung, durch einen Tierarzt, von Arzneimitteln, die bei einem Apotheker gekauft worden sind, unter den Bedingungen, die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind;diese Bedingungen können vom König abgeändert werden, 5. das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die - auch unentgeltliche - Abgabe von Gegenständen, Geräten, Stoffen oder Stoffgemischen unter Ausschluss der wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel definierten Arzneimittel und der Giftstoffe, Schlafmittel, Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe, so wie sie vorgesehen sind in Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden können, durch vom König ermächtigte Personen zwecks Vorbeugung übertragbarer Krankheiten oder zwecks Behandlung der vom König bestimmten chronischen Krankheiten.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste dieser Gegenstände, Geräte, Stoffe oder Stoffgemische fest und bestimmt die Bedingungen für deren Anbieten zum Kauf, Einzelverkauf und Abgabe.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie die in Absatz 1 erwähnten Personen, die einem von Ihm definierten spezialisierten Zentrum angeschlossen sein müssen, das Anbieten zum Kauf, den Einzelverkauf und die Abgabe durchführen, 6. die Zurverfügungstellung von Arzneimitteln zu Forschungszwecken unter den vom König eventuell festzulegenden Bedingungen durch einen Arzt oder eine andere Person, die einen Beruf ausübt, der zugelassen ist für die Verrichtung klinischer Untersuchungen auf der Grundlage wissenschaftlicher und erfahrungsbedingter Kenntnisse im Bereich der Patientenversorgung;diese Zurverfügungstellung darf nicht Anlass zu Honoraren oder Gewinnen geben, 7. die Abgabe von Arzneimitteln für somatische Zelltherapie, wie vom König definiert, die nur durch den Verwalter des menschlichen Körpermaterials oder seinen Beauftragten in einer Einrichtung, die im Gesetz vom 19.Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken erwähnt ist, erfolgen kann, 8. die Abgabe von Arzneimitteln, die im Hinblick auf eine Kampagne zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten vom Staat zubereitet oder gekauft werden, und von Arzneimitteln, die aufgrund ihrer Merkmale nicht dazu geeignet sind, ausschließlich auf normalem Arzneimittelvertriebsweg verteilt zu werden.Der König kann auf der Grundlage von Kriterien für einen sicheren Gebrauch die Liste dieser Arzneimittel festlegen. Er bestimmt ebenfalls, welche Personen diese Arzneimittel abgeben dürfen und kann die Bedingungen und Modalitäten, unter denen sie abgegeben werden dürfen, festlegen.
Art. 7 - Die mit der Apothekerfunktion einhergehenden pharmazeutischen Handlungen in Sachen Erbringung pharmazeutischer Pflege umfassen die verantwortungsbewusste Abgabe von verschriebenen Arzneimitteln oder von Arzneimitteln, die ohne Verschreibung abgegeben werden können, um in Konzertierung mit den anderen Berufsfachkräften im Gesundheitswesen und dem Patienten allgemeine Gesundheitsziele wie Vorbeugung, Erkennen und Lösung von mit dem Arzneimittelgebrauch verbundenen Problemen zu erreichen. Die pharmazeutische Pflege zielt auf eine ständige Verbesserung des Arzneimittelgebrauchs und auf die Wahrung oder die Verbesserung der Lebensqualität des Patienten ab. Die überberufliche Konzertierung umfasst unter anderem die eventuelle Rückverweisung an einen Arzt und die Benachrichtigung des behandelnden Arztes.
Zu diesem Zweck legt der König die Grundsätze und Leitlinien der guten pharmazeutischen Praxis fest, die die pharmazeutischen Handlungen des Apothekers bei der Ausübung seines Berufs umfassen.
Die Ausübung der Funktion eines Apothekers in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken ist an eine Weiterbildung gebunden, um die Qualität der pharmazeutischen Pflege zu sichern.
Der König kann die Mindestanforderungen für die in Absatz 3 erwähnte Weiterbildung und die Modalitäten für die Kontrolle der Einhaltung dieser Bestimmung festlegen.
Außerdem kann der König im Hinblick auf die Aufspürung arzneimittelbezogener Probleme durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in Sachen Sammlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten über die Gesundheit der Patienten festlegen.
Diese Regeln umfassen Garantien mit Bezug auf die Einwilligung des Patienten, die Information des Patienten, die eingeschränkte Datenübermittlung und die Höchstdauer der Aufbewahrung dieser Daten gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben.
Art. 8 - Jede Apotheke wird unter die Verantwortlichkeit eines oder mehrerer Apotheker-Inhaber gestellt. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, wird einer von ihnen als Verantwortlicher für die Erfüllung der administrativen Formalitäten bestimmt, die im Rahmen des in Artikel 18 §§ 1 und 2 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlich sind.
Jeder Apotheker-Inhaber ist strafrechtlich, zivilrechtlich und disziplinarrechtlich für die pharmazeutischen Handlungen, für die Verwaltung der Apotheke - sofern diese eine direkte Auswirkung auf die pharmazeutischen Handlungen hat - sowie für die Anwendung der Rechtsvorschriften, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf die gute pharmazeutische Praxis in der Apotheke, verantwortlich. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, sind sie alle solidarisch für die vorerwähnten Bereiche verantwortlich, so als übten sie diese Aufgaben im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus.
Ein oder mehrere Apotheker dürfen Apotheker-Inhaber von nur einer Apotheke sein.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festlegen.
Trägt der Inhaber der in den Artikeln 9 oder 17 erwähnten Genehmigung nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke oder ist der Genehmigungsinhaber eine juristische Person, werden ein oder mehrere Apotheker-Inhaber vom Inhaber der Genehmigung bestimmt, um die Verantwortung für die Apotheke gemäß Absatz 1 zu übernehmen. Gibt es mehrere Apotheker-Inhaber, bestimmt der Genehmigungsinhaber denjenigen Apotheker-Inhaber, der die im Rahmen des in Artikel 18 §§ 1 und 3 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen administrativen Formalitäten erfüllt, für die ein Apotheker-Inhaber, wie erwähnt in Absatz 1, verantwortlich ist.
In den in Absatz 5 erwähnten Fällen stellt der Genehmigungsinhaber einem oder mehreren Apotheker-Inhabern die Mittel und die Ausrüstung, die für die Ausübung des Berufs notwendig sind, zur Verfügung. Er lässt dem beziehungsweise den Apotheker-Inhabern ausreichend Autonomie und legt keinerlei Handlung oder Einschränkung auf, die die Einhaltung der ihm beziehungsweise ihnen auferlegten gesetzlichen und deontologischen Anforderungen verhindert.
Jeder Apotheker-Inhaber einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke unterliegt einem Registrierungsverfahren, gegebenenfalls in Anwendung von Absatz 1. Der König kann die Modalitäten für diese Registrierung festlegen und sie an die Zahlung einer Gebühr knüpfen.
Diese Gebühren sind dazu bestimmt, die sich aus der Anwendung der Artikel 6 bis 21 ergebenden Aufträge der betroffenen Verwaltungsdienste zu finanzieren.
Vorhergehender Absatz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft.
Art. 9 - Für die Eröffnung, die Verlegung oder die Fusion von Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ist eine vorhergehende Genehmigung erforderlich, die einer einzelnen beantragenden natürlichen oder juristischen Person zu erteilen ist.
Die Genehmigung ist personengebunden.
Unbeschadet der Regeln, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 15 festgelegt werden, ist die Genehmigung frühestens fünf Jahre nach der Eröffnung der Apotheke übertragbar.
Der König legt, nachdem Er die Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker eingeholt hat und sofern diese Stellungnahme Ihm innerhalb sechzig Tagen nach der Beantragung übermittelt worden ist, die Kriterien fest, anhand deren die Verteilung der Apotheken so organisiert werden soll, dass im Interesse der Volksgesundheit und unter Berücksichtigung der verschiedenen Abgabeformen in allen Gegenden des Landes eine angemessene, wirksame und regelmäßige Arzneimittelversorgung gewährleistet wird. Über Anträge in Bezug auf die Eröffnung oder die Verlegung von zwei oder mehreren Apotheken in derselben Gegend wird gemäß den vom König festgelegten Vorzugskriterien befunden.
Der König bestimmt nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die für den Zeitraum, den Er festlegt, geltende Höchstanzahl Apotheken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Er bestimmt ebenfalls den Zeitraum, in dem Anträge beziehungsweise erneute Anträge in Bezug auf die Eröffnung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke eingereicht werden können.
Der König bestimmt außerdem nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verfahren im Fall der definitiven oder zeitweiligen Schließung einer Apotheke infolge höherer Gewalt oder auf Initiative des Genehmigungsinhabers.
Der König bestimmt ferner nach dem in Absatz 4 festgelegten Verfahren durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bei definitiver oder zeitweiliger Schließung einer Apotheke infolge höherer Gewalt oder auf Initiative des Genehmigungsinhabers die Bedingungen für die Beibehaltung, die Aussetzung oder den Entzug der Genehmigung durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt.
Art. 10 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, kann im Interesse der Volksgesundheit durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Genehmigung aussetzen oder entziehen und die Benutzung der zur Apotheke gehörenden Räume, Räumlichkeiten, Anlagen und Gegenstände begrenzen, aussetzen oder verbieten.
Die volksgesundheitlichen Gründe betreffen unter anderem Folgendes: 1. den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln, die nicht gemäß den Gesetzesbestimmungen erworben wurden, 2.die Abgabe von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln ohne Berücksichtigung der Gesetzesbestimmungen in Sachen Rückverfolgbarkeit.
Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Absatz 2.
Unbeschadet der in den Artikeln 123 und 131 vorgesehenen Strafen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 1. wenn die Genehmigung für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke durch den Staatsrat ausgesetzt oder für nichtig erklärt wird: die mit der Kontrolle beauftragten Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und einen Gerichtsvollzieher anfordern, um die zeitweilige oder definitive Schließung der Apotheke vorzunehmen;2. wenn die Genehmigung durch den Minister selbst ausgesetzt oder entzogen worden ist: die Beamten der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte bestimmen, um gegebenenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln die zeitweilige oder definitive Schließung der Apotheke vorzunehmen;3. wenn die Genehmigung nach Inkrafttreten des Niederlassungsgesetzes vom 17.Dezember 1973 nie gewährt worden oder verfallen ist: gegebenenfalls die Schließung der Apotheke anordnen, die eventuell unter Anwendung der in Absatz 4 Nr. 1 erwähnten Zwangsmittel vorgenommen werden kann.
Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 1958 über die gleichzeitige Ausübung der Heil- und der Arzneikunde entscheidet der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme einer Niederlassungskommission über die Erteilung der Genehmigung. Der Minister fasst seinen mit Gründen versehenen Beschluss innerhalb dreier Monate nach Erhalt der endgültigen Stellungnahme.
Der König bestimmt die Fälle, in denen die zeitweilige Verlegung oder die zeitweilige Schließung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke nicht der Stellungnahme einer Niederlassungskommission, sondern lediglich der Stellungnahme des Generalverwalters der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte oder seines Beauftragten unterworfen werden muss.
Art. 12 - Der König regelt das Verfahren bezüglich der Untersuchung der Anträge; für diese Untersuchung kann die Zahlung einer Gebühr vorgesehen werden, die als Beteiligung an den Kosten der Untersuchung des Antrags bestimmt ist und deren Betrag und Einziehungsmodalitäten vom König festgelegt werden.
Der König legt ebenfalls die Zusammensetzung der Anträge und die Weise, auf die sie eingereicht werden müssen, fest. Ein Antrag wird nur dann vom Sekretariat der Niederlassungskommissionen für zulässig erklärt, wenn er vollständig ist und gemäß den vom König festgelegten Bedingungen eingereicht wurde. Die Untersuchung der Zulässigkeit erfolgt vor der Untersuchung der Begründetheit des Antrags durch das Sekretariat der Niederlassungskommissionen. Der König legt dieses Verfahren fest.
Art. 13 - Es werden zwei Niederlassungskommissionen geschaffen, eine niederländischsprachige und eine französischsprachige, die mit der Untersuchung der Anträge in Bezug auf das niederländische beziehungsweise das französische Sprachgebiet beauftragt sind; Anträge in Bezug auf den Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt werden von der Kommission untersucht, die aufgrund der Sprache, in der diese Anträge eingereicht werden, zuständig ist.
Die Niederlassungskommissionen setzen sich aus jeweils drei Magistraten zusammen, die entweder zu einem Gericht Erster Instanz oder zu einem Arbeitsgericht gehören oder Honorarmagistrate, stellvertretende oder ehemalige Magistrate dieser Gerichte sind. Sie können nicht über eine Sache erkennen, wenn sie an der Beantragung der in Artikel 9 erwähnten Genehmigung beteiligt gewesen sind.
Für jedes ordentliche Mitglied werden ein oder mehrere Ersatzmitglieder benannt, die die gleichen Bedingungen erfüllen. Alle Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren vom König ernannt.
Der König regelt die Organisation und die Arbeitsweise dieser Kommission sowie das Verfahren für die Untersuchung der Anträge, die sich auf das deutsche Sprachgebiet beziehen. Er bestimmt ebenfalls die Fristen, die Verfahrensregeln und die Modalitäten der Notifizierung der Beschlüsse.
Art. 14 - Der König ist ermächtigt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker die Regeln festzulegen, nach denen der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, vor jeglicher Übernahme oder Fusion von Apotheken die definitive Einstellung der Tätigkeit einer zu übergebenden Apotheke beschließen kann, nachdem er die Stellungnahme der Niederlassungskommission eingeholt hat.
Art. 15 - Der König legt aufgrund der Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker und durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln fest, anhand deren der Übertragungswert der materiellen und immateriellen Werte der Apotheken bestimmt und abgeschätzt werden kann, sowie die Regeln in Bezug auf die Überwachung dieser Übertragung.
Der König legt nach den gleichen Modalitäten die Regeln bezüglich der Fusion von Apotheken fest.
Art. 16 - Der König kann einen Fonds bilden, dessen Organisation und Arbeitsweise Er regelt. Dieser Fonds, der Rechtspersönlichkeit besitzt, wird durch Beiträge gespeist, die zu Lasten der Inhaber einer Genehmigung zur Betreibung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke erhoben werden. Er wird von Personen verwaltet, die der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, auf Vorschlag der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker ernennt.
Aufgabe dieses Fonds ist es, gemäß den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten eine Entschädigung für die Schließung von Apotheken zu bewilligen oder manchen unter ihnen Beihilfen zu gewähren.
Art. 17 - In Abweichung von Artikel 9 und 10 kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, unter Berücksichtigung der Erfordernisse einer angemessenen, wirksamen und regelmäßigen Arzneimittelversorgung die Verlegung einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke in die Gebäude eines Flughafens genehmigen.
Jeder Verstoß gegen oben erwähnte Bestimmung hat die Nichtigkeit dieser Genehmigung zur Folge.
Diese Apotheke fällt unter die Anwendung der belgischen pharmazeutischen Rechtsvorschriften.
Der König bestimmt das Verfahren zur Erlangung dieser Genehmigung sowie die Bedingungen und Modalitäten, denen die Eröffnungsgenehmigung entsprechen muss.
Art. 18 - § 1 - Der König bestimmt nach dem in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Verfahren das obligatorische Verfahren zur Registrierung der Apotheken, die der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich sind, sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt.
Jeder Eigentümer einer Apotheke, die vor Inkrafttreten des Niederlassungsgesetzes vom 17. Dezember 1973 der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich war, und jeder Inhaber der in den Artikeln 9 und 10 erwähnten Genehmigung muss dieses Registrierungsverfahren einhalten.
Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt jedem Antragsteller - einer einzelnen natürlichen oder einer einzelnen juristischen Person - eine Genehmigung, außer wenn der ursprüngliche Genehmigungsinhaber noch Inhaber der nach Inkrafttreten des vorerwähnten Niederlassungsgesetzes vom 17. Dezember 1973 gewährten Genehmigung ist. § 2 - Als der Öffentlichkeit rechtmäßig zugängliche Apotheke wird nicht betrachtet: 1. jede Apotheke, die während mehr als zehn Jahren geschlossen war oder für die nicht spätestens innerhalb von zehn Jahren nach der Schließung eine Verlegungsgenehmigung beantragt worden ist, 2.jede Apotheke, deren definitive Schließung durch den Eigentümer oder den Genehmigungsinhaber dem Minister vor Inkrafttreten des vorliegenden Paragraphen mitgeteilt worden ist, 3. jede Apotheke, deren Genehmigungsinhaber nicht, wie in Artikel 9 Absatz 1 und 2 erwähnt, eine einzelne natürliche oder eine einzelne juristische Person ist, 4.jede Apotheke, die nicht gemäß den geltenden Vorschriften in Bezug auf Übertragungen von Apotheken übertragen worden ist, 5. jede Apotheke, die an eine andere Adresse verlegt worden ist, ohne dass der Genehmigungsinhaber vorher eine entsprechende Genehmigung erhalten hat, 6.jede Apotheke, für die die Genehmigung nach Inkrafttreten des vorerwähnten Niederlassungsgesetzes vom 17. Dezember 1973 nie gewährt worden ist oder für die die Genehmigung ausgesetzt, für nichtig erklärt, oder entzogen wurde oder verfallen ist. § 3 - Bei Übertragung einer der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglichen Apotheke - die Genehmigung zur Weiterführung einbegriffen - muss ebenfalls ein Registrierungsverfahren befolgt werden, damit die personengebundene Genehmigung, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, gewährt wird, der Situation einer einzelnen natürlichen oder einer einzelnen juristischen Person angepasst wird.
Der König legt das Verfahren und die Modalitäten in Bezug auf diese Registrierung sowie die geschuldeten Beiträge oder Gebühren fest. Die aus diesen Beiträgen oder Gebühren stammenden Beträge sind für die Finanzierung der Aufträge, die für die betreffenden Verwaltungsdienste aus den Artikeln 6 bis 21 hervorgehen, bestimmt.
Art. 19 - Die in Artikel 18 § 3 erwähnten Beiträge oder Gebühren werden jährlich auf der Grundlage des Indexes des Monats September an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst.
Der Anfangsindex ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des Königlichen Erlasses zur Festlegung des Betrags der Gebühr oder des Beitrags im Belgischen Staatsblatt.
Für die vor dem Datum des Inkrafttretens des Programmgesetzes vom 22.
Dezember 2008 festgelegten Gebühren oder Beiträge ist der Anfangsindex der Index des Monats September vor der Veröffentlichung ihrer letzten Festlegung vor diesem Datum im Belgischen Staatsblatt.
Die indexierten Beträge werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind anwendbar auf die fälligen Beiträge und Gebühren ab dem 1. Januar des Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung.
Art. 20 - Ärzte oder Fachkräfte der Zahnheilkunde, die ermächtigt sind, ein Depot zu führen, decken sich entweder in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einer Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln und implantierbaren medizinischen Geräten ein. Sie dürfen diese Arzneimittel und implantierbaren medizinischen Geräte nur im Rahmen einer medizinischen Handlung abgeben.
Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 8 schließen die in Absatz 1 erwähnten Ärzte ein Abkommen mit dem Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ab.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird das Depot einer der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Apotheke gleichgesetzt. Wird das in Absatz 2 erwähnte Abkommen mit dem Inhaber einer Krankenhausapotheke abgeschlossen, wird das Depot für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ebenfalls einer Krankenhausapotheke gleichgesetzt.
Trägt der in Absatz 3 erwähnte Inhaber nicht selbst die Verantwortung für die Apotheke, bestimmt er einen Apotheker-Inhaber, der die Verantwortung für die Apotheke übernimmt.
Inhaber, die die Verantwortung für eine Apotheke tragen, sind mit den im Rahmen des in Artikel 8 Absatz 6 erwähnten Registrierungsverfahrens erforderlichen administrativen Formalitäten beauftragt.
Der König kann die Modalitäten und die Bedingungen für die Aufstockung, Verwaltung und Kontrolle dieser Depots festlegen, die von der Arztpraxis oder von anderen Räumen, in denen der Arzt Patienten empfängt, untersucht, berät oder behandelt, getrennt sind.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest. An diesem Datum wird Artikel 4 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe aufgehoben.
Art. 21 - Der König kann nach Stellungnahme der repräsentativsten Berufsorganisationen der Apotheker durch einen im Ministerrat beratenen Erlass im Interesse der Volksgesundheit dafür sorgen, dass andere Produkte als Arzneimittel, die in Apotheken verkauft werden und das Vertrauen der Kundschaft genießen, bestimmten Qualitätskriterien genügen.
Art. 22 - Die gleichzeitige Ausübung der Heilkunde und der Arzneikunde ist auch Inhabern von Diplomen, die das Recht zur Ausübung eines jeden dieser Berufe verleihen, verboten.
Art. 23 - § 1 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 die Bedingungen festlegen, unter denen Ärzte auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen anvertrauen können, die der Diagnose vorangehen oder sich auf die Anwendung der Behandlung oder die Ausführung von Maßnahmen der Präventivmedizin beziehen.
Der König kann ebenfalls gemäß dem in Artikel 141 vorgesehenen Verfahren die Bedingungen festlegen, unter denen die im vorhergehenden Absatz erwähnten Handlungen Personen anvertraut werden können, die zur Ausübung der Krankenpflege befugt sind.
Die Liste der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die erforderlichen Qualifikationsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 festgelegt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Königlichen Akademien für Medizin und nach Stellungnahme - eines jeden für das, was ihn betrifft, - des Föderalen Rates für Hebammen, des Föderalen Rates für Krankenpflege, des Föderalen Rates der Heilgymnastik und des Nationalen Rates der Heilhilfsberufe die Liste der zum täglichen Leben gehörenden Handlungen festlegen, die nicht unter die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilgymnastik oder eines Heilhilfsberufs fallen. Er kann außerdem die Bedingungen festlegen, denen diese Handlungen entsprechen müssen, um als solche betrachtet zu werden. § 2 - Inhaber des gesetzlichen Diploms eines Apothekers oder eines Lizenziaten der chemischen Wissenschaft sind befugt, Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen, die der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 bestimmt und deren Durchführungsmodalitäten Er unter den gleichen Bedingungen festlegt.
Außer in den Ausnahmefällen, die der König gemäß den Bestimmungen von Artikel 140 bestimmt, ist es den Apothekern untersagt, gleichzeitig Inhaber einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke zu sein und Analysen im Bereich der klinischen Biologie durchzuführen.
Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Bedingungen festlegen, unter denen Apotheker und Lizenziaten der chemischen Wissenschaft, die zur Durchführung von Analysen im Bereich der klinischen Biologie befugt sind, auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Personen, die einen Heilhilfsberuf ausüben, die Verrichtung bestimmter Handlungen im Bereich der klinischen Biologie anvertrauen können.
Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die Qualifikationsbedingungen, die Angehörige eines Heilhilfsberufs erfüllen müssen, werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 festgelegt.
Art. 24 - Der König kann gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 die Bedingungen festlegen, unter denen die Apotheker auf ihre Verantwortung und unter ihrer Aufsicht Hilfskräften die Verrichtung bestimmter Handlungen mit Bezug auf die Arzneikunde anvertrauen können.
Die Liste dieser Handlungen, die Modalitäten ihrer Verrichtung sowie die von den Hilfskräften zu erfüllenden Qualifikationsbedingungen werden vom König gemäß den Bestimmungen von Artikel 141 Absatz 2 festgelegt.
Art. 25 - § 1 - Die Fachkräfte eines Gesundheitspflegeberufs dürfen ihren Beruf nur dann ausüben: 1. wenn sie ihr Diplom von der Generaldirektion Gesundheitsberufe, Medizinische Überwachung und Wohlbefinden bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt haben beglaubigen lassen, 2.und, gegebenenfalls, wenn ihnen ihre Eintragung in die Liste der für ihren Beruf zuständigen Kammer gewährt worden ist. § 2 - Der König legt das Datum fest, an dem § 1 für jeden der Gesundheitspflegeberufe wirksam wird. § 3 - Für die in Artikel 63 erwähnten Berufsfachkräfte ist § 1 ab dem 1. Juli 2015 anwendbar.Bis zum 30. Juni 2015 dürfen diese Berufsfachkräfte ihre Kunst nur ausüben, wenn sie ihren Befähigungsnachweis vorher von der in Artikel 118 vorgesehenen medizinischen Kommission, die aufgrund des von ihnen vorgesehenen Niederlassungsortes zuständig ist, haben beglaubigen lassen und gegebenenfalls ihre Eintragung in das Verzeichnis der für ihren Beruf zuständigen Kammer erhalten haben.
Die Beglaubigung wird gegen Zahlung eines Beitrags erteilt. Der König legt die Beträge und die Modalitäten für die Zahlung dieses Beitrags fest.
Auf Antrag des Betreffenden kann die Kommission das Dokument beglaubigen, mit dem die Lehranstalt oder der zentrale Prüfungsausschuss bescheinigt, dass der Antragsteller die Abschlussprüfung bestanden hat, die den Anspruch auf das erforderliche Diplom begründet.
Art. 26 - Für die Anwendung der Artikel 27, 28 und 29 versteht man unter: 1. tiefer Nacht: den Zeitraum von dreiundzwanzig bis acht Uhr, 2.normalen Praxisöffnungszeiten: den Zeitraum von montags bis freitags von acht Uhr bis achtzehn Uhr, außer an gesetzlichen Feiertagen, 3. Bereitschaftsdienstzeitraum: den Zeitraum außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten, 4.Fortführung der medizinischen Pflege: die weitere Behandlung der Patienten durch die behandelnde Berufsfachkraft im Gesundheitswesen oder durch eine andere Berufsfachkraft im Gesundheitswesen, wenn die behandelnde Berufsfachkraft im Gesundheitswesen ihre Praxiszeit unterbricht, 5. ärztlichem Bereitschaftsdienst: die regelmäßige und normale Leistung der Gesundheitspflege zugunsten der Bevölkerung während des Bereitschaftsdienstzeitraums, 6.täglicher Schließung: die Schließung der Praxis einer Berufsfachkraft im Gesundheitswesen außerhalb der normalen Praxisöffnungszeiten.
Art. 27 - § 1 - Die in den Artikeln 3 § 1, 4, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte dürfen eine begonnene Behandlung nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund ihrerseits unterbrechen, wenn sie nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen haben, um die Fortführung der medizinischen Pflege zu gewährleisten.
Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1 durch die in den Artikeln 3 § 1, 4, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte.
Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Liste der im vorliegenden Artikel erwähnten Berufe ausweiten oder ergänzen. § 2 - Die Fortführung der medizinischen Pflege wird von einer anderen Fachkraft, die über dieselbe besondere Berufsbezeichnung verfügt, gewährleistet.
Was die in Artikel 3 § 1 erwähnten Fachkräfte betrifft, kann die Fortführung der medizinischen Pflege, mit Ausnahme der Palliativpflege und der Schmerzbehandlung, während der tiefen Nacht unter den vom König festgelegten Bedingungen dem Inhaber einer anderen besonderen Berufsbezeichnung, die den Inhabern des Diploms eines Doktors der Medizin vorbehalten ist, anvertraut werden. § 3 - Ein Apotheker darf seine Apotheke nicht wissentlich und ohne rechtmäßigen Grund seinerseits zeitweilig oder definitiv schließen, wenn er nicht vorher alle Vorkehrungen getroffen hat, um die Fortführung der Abgabe von Arzneimitteln, die in laufenden Verschreibungen verordnet sind, zu gewährleisten.
Die zuständige medizinische Kommission sorgt für die Einhaltung von Absatz 1. § 4 - Bei Abbruch der laufenden Behandlung eines Patienten aufgrund einer täglichen Schließung kann die Fortführung der medizinischen Pflege im Rahmen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes erfolgen, sofern die Fachkraft der Gesundheitspflege nach den gemäß Artikel 28 festgelegten Modalitäten am ärztlichen Bereitschaftsdienst teilnimmt.
Art. 28 - § 1 - Der König bestimmt die näheren Regeln, durch die der ärztliche Bereitschaftsdienst gewährleistet wird.
Der König kann den repräsentativen Berufsorganisationen der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte und zu diesem Zweck geschaffenen Vereinigungen oder Arbeitgebern der in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnten Fachkräfte, wenn sie die Zulassung dazu haben, die von Ihm festgelegten Aufträge im Zusammenhang mit der lokalen Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, der Vertretung der betreffenden Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit mit den anderen Fachkräften der Gesundheitspflege anvertrauen.
Die Bedingungen und das Verfahren für den Erhalt der Zulassung werden vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, festgelegt.
Keine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 bis 21, 43, 45 und 63 erwähnte und den auferlegten Bedingungen genügende Fachkraft darf von diesem ärztlichen Bereitschaftsdienst ausgeschlossen werden, sofern sie der Geschäftsordnung zustimmt und die Berufspflichten beachtet.
Wenn ein Bereitschaftsdienst für die der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken eingeführt worden ist, nehmen alle in der Aufstellung des Bereitschaftsdienstes erwähnten, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken nach den vom König festgelegten Modalitäten daran teil.
Die in Absatz 2 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber teilen der zuständigen medizinischen Kommission die von ihnen festgelegte Aufstellung des Bereitschaftsdienstes sowie jegliche eventuell daran vorgenommenen Änderungen und eine Geschäftsordnung mit.
Der König legt die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe während des Zeitraums des Bereitschaftsdienstes fest. § 2 - Die medizinische Kommission bestimmt die Bedürfnisse in Sachen lokale Organisation des Bereitschaftsdienstes. Sie überwacht die Arbeitsweise des von den in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgebern organisierten lokalen Bereitschaftsdienstes und ist ermächtigt, die in § 1 erwähnten Geschäftsordnungen zu billigen und über Streitsachen mit Bezug auf die lokale Organisation des ärztlichen Bereitschaftsdienstes zu entscheiden.
Wenn in einem auf die betreffenden Fachkräfte der Gesundheitspflege anwendbaren Kodex der Berufspflichten Regeln mit Bezug auf den ärztlichen Bereitschaftsdienst festgelegt sind, beruft sich die Kommission bei der Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Aufträge darauf.
Wenn ärztliche Bereitschaftsdienste fehlen oder nicht ausreichen, bittet die medizinische Kommission aus eigener Initiative oder auf Antrag des Provinzgouverneurs die in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder die betreffenden Fachkräfte um ihre Mitwirkung im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes. § 3 - Wenn die Arbeitsweise der Bereitschaftsdienste nach Ablauf der Frist, die in dem in § 2 Absatz 3 erwähnten Antrag festgelegt ist, nicht zufriedenstellend ist, trifft der Inspektor für Hygiene oder gegebenenfalls der Apotheken-Inspektor selbst alle Maßnahmen im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechend den Bedürfnissen, die eventuell von der medizinischen Kommission, deren Vorsitz in diesem Fall der Provinzgouverneur führt, bestimmt worden sind. In diesem Rahmen kann der Hygieneinspektor oder gegebenenfalls der mit der Kontrolle beauftragte Beamte der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte die Beteiligung der in § 1 erwähnten Organisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber oder aber der von ihm bestimmten betreffenden Fachkräfte im Hinblick auf die Organisation oder Ergänzung des lokalen ärztlichen Bereitschaftsdienstes anfordern.
Art. 29 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt wird ein einheitliches Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes eingerichtet, das es der Bevölkerung ermöglicht, die in Artikel 28 erwähnten ärztlichen Bereitschaftsdienste zu erreichen. Der König legt die Arbeitsweise dieses Rufsystems sowie die Mindestqualitätsnormen, die Anrufmodalitäten und die Nummer für die Telefonanrufe fest.
Eine Berufsorganisation, eine Vereinigung oder ein Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 28 § 1 Absatz 2, kann sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen. § 2 - Die in Artikel 28 § 1 Absatz 2 erwähnten Berufsorganisationen, Vereinigungen oder Arbeitgeber, die sich dem einheitlichen Rufsystem des ärztlichen Bereitschaftsdienstes anschließen, überlassen es diesem Rufsystem die Antworten zu wählen, die die Angestellten des Rufsystems auf die Anfragen der Patienten, die das Rufsystem in Anspruch nehmen, geben.
Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems beurteilen die Anfragen der Patienten, die das einheitliche Rufsystem in Anspruch nehmen, und geben ihnen darauf die passendsten medizinischen Antworten, die den Protokollen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes entsprechen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, validiert sind.
Der König kann ein Organ einrichten oder ein bestehendes Organ bestimmen, um die in Absatz 2 erwähnten Protokolle vorzustellen. § 3 - Der König legt unter Einhaltung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über das Privatleben und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Registrierung der Anrufe fest.
Diese Modalitäten betreffen insbesondere die Art der zu registrierenden Anrufdaten und ihre Strukturierung und ermöglichen die Beurteilung des Rufsystems, sowohl was die Einhaltung der Mindestqualitätsnormen als auch die Organisation einer internen Qualitätskontrolle betrifft. § 4 - Der König legt pro Beruf das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels fest.
Art. 30 - Es ist verboten, die regelmäßige und normale Ausübung der Heilkunde oder Arzneikunde durch eine Person, die die erforderlichen Bedingungen erfüllt, durch Tätlichkeiten oder Gewalt zu verhindern oder zu behindern.
Art. 31 - Den in den Artikeln 3, 4 und 6 erwähnten Fachkräften dürfen bei der Wahl der Mittel, die im Hinblick auf die Erstellung der Diagnose, die Festlegung und Durchführung der Behandlung oder die Anfertigung magistraler Präparate einzusetzen sind, keine Einschränkungen durch Verordnungen auferlegt werden.
Für Akutbehandlungen mit Antibiotika und Antimykotika oder wenn der Preis des verschriebenen Fertigarzneimittels über der Summe des Eigenanteils und der Beteiligung der Krankenkasse liegt, wenn diese in Anwendung von Artikel 37 § 3/2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Krankenversicherung aus festen Beträgen bestehen, kann der Apotheker ein verschriebenes Fertigarzneimittel, das in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke abgegeben wird, durch ein anderes Arzneimittel mit demselben Wirkstoff oder derselben Kombination von Wirkstoffen, derselben Dosierung, derselben Verabreichungsform und derselben Verabreichungshäufigkeit ersetzen, unter der Bedingung, dass der Preis vorteilhafter ist und der Verschreiber keinen therapeutischen Einwand dagegen erhoben hat. Die Gründe für den therapeutischen Einwand müssen in der Patientenakte angegeben werden.
Wenn die Verschreibung Spezifikationen mit Bezug auf die Verabreichungsform enthält, ist die im vorhergehenden Absatz erwähnte Substitution auf die Arzneimittel begrenzt, die diesen Spezifikationen entsprechen.
Wenn in der Verschreibung eine Allergie auf einen Arzneiträger - das heißt jeden anderen Bestandteil eines Arzneimittels außer dem Wirkstoff und dem Verpackungsmaterial - mit bekannter Wirkung gemäß den von der Europäischen Kommission veröffentlichten ausführlichen Leitlinien vermerkt ist, darf der Apotheker das Arzneimittel nicht ersetzen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme der Kommission für Humanarzneimittel und der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen die Substitution für ganz oder teilweise anwendbar erklären auf andere therapeutische Klassen von Arzneimitteln und eventuell nähere Regeln damit verbinden. Der König legt die Verfahrensregeln fest.
Missbräuche der Freiheit, die diese Fachkräfte gemäß Absatz 1 genießen, werden von den Räten der Kammer, von der sie abhängen, bestraft.
In Abweichung von Absatz 1 kann das Verschreiben bestimmter Arzneimittel bestimmten Gruppen von Inhabern besonderer Berufsbezeichnungen im Sinne von Artikel 85 vorbehalten werden, unabhängig davon, ob sie bestimmten medizinischen Diensten, anerkannt aufgrund des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, angehören oder nicht.
Der König bestimmt die Fälle und die Bedingungen, unter denen der vorliegende Absatz zur Anwendung kommt.
Art. 32 - Sind in den Abkommen, die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnte Fachkräfte schließen, Klauseln enthalten, die die in Artikel 31 vorgesehene Wahlfreiheit beeinträchtigen, gelten diese Klauseln als ungeschrieben.
Art. 33 - § 1 - Jede in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung der Diagnose oder der Behandlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer oder pharmazeutischer Art über den Patienten mitzuteilen.
Die Räte der für die in den Artikeln 3 § 1 und 6 erwähnten Fachkräfte zuständigen Kammern sorgen für die Einhaltung der Bestimmung von Absatz 1 und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die in den Artikeln 4 und 63 erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von Absatz 1 einhalten. § 2 - Jede in Artikel 43 erwähnte Fachkraft ist verpflichtet, einer anderen behandelnden Fachkraft, die der Patient für die Fortsetzung oder Ergänzung einer in Artikel 43 § 4 erwähnten Handlung angegeben hat, auf Antrag oder mit dem Einverständnis des Patienten alle zweckdienlichen und erforderlichen Informationen medizinischer Art über den Patienten mitzuteilen.
Die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die in Artikel 43 erwähnten Fachkräfte die Bestimmung von § 1 einhalten.
Art. 34 - § 1 - Im Rahmen der Organisation oder Anerkennung durch die öffentlichen Behörden einer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunst unter dem Aspekt der Vorbeugung kann der König vorsehen, dass die für diese Tätigkeit verantwortliche Fachkraft der Heilkunst verpflichtet ist, der behandelnden Fachkraft, die die konsultierende Person ausdrücklich zu diesem Zweck angibt, die Ergebnisse der Untersuchungen, denen sie unterzogen worden ist, zu übermitteln.
Der König kann ferner vorsehen, dass die Fachkraft der Heilkunst, die verantwortlich ist für eine in Absatz 1 erwähnte Tätigkeit, verpflichtet ist, der Fachkraft, die verantwortlich ist für eine andere Tätigkeit in Zusammenhang mit der Heilkunst unter dem Aspekt der Vorbeugung, mit dem Einverständnis der betreffenden Person deren medizinische Akte mitzuteilen, außer wenn diese andere Tätigkeit die ärztliche Inspektion der Arbeitnehmer betrifft.
Bei Nichteinhaltung der in Ausführung der zwei vorhergehenden Absätze auferlegten Verpflichtung können die Anerkennung der darin erwähnten Tätigkeit und die eventuell mit dieser Anerkennung einhergehenden finanziellen Vorteile abgelehnt oder wiedereingezogen werden.
Der König legt aufgrund der Stellungnahme des nationalen Rates der betreffenden Kammer die Modalitäten der in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Übermittlung der Untersuchungsergebnisse beziehungsweise der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung der medizinischen Akte fest. § 2 - Unbeschadet des Paragraphen 1 Absatz 3 sorgen die Räte der für diese Fachkräfte zuständigen Kammer für die Einhaltung der aufgrund von § 1 festgelegten Bestimmungen und die zuständige medizinische Kommission sorgt dafür, dass die in den Artikeln 4 und 63 erwähnten Fachkräfte die aufgrund von § 1 ergangenen Bestimmungen einhalten.
Art. 35 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 § 2 haben die in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 und 63 erwähnten Fachkräfte unter Einhaltung der Regeln der Berufspflichten Anspruch auf Honorare oder Pauschalentgelte für die von ihnen erbrachten Leistungen.
Unbeschadet der Anwendung der Sätze, die eventuell durch das oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind oder in Statuten oder Abkommen, denen die Fachkräfte beigetreten sind, vorgesehen sind, legen diese vorbehaltlich der Zuständigkeit, die der Kammer, von der sie abhängen, oder den Gerichten im Falle einer Anfechtung zukommt, die Höhe dieser Honorare frei fest.
Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission für Ärzte und Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, müssen die oben erwähnten Statuten und Abkommen diesen entsprechen.
Art. 36 - Jegliche im Voraus getroffene Vereinbarung, durch die das Honorar an die Wirksamkeit der Behandlung gekoppelt wird, ist verboten.
Art. 37 - Wenn eine in den Artikeln 3 § 1, 4, 6 oder 63 erwähnte Fachkraft für die Ausübung ihres Berufs Personal, Räumlichkeiten und Material benutzt, die nicht als Ganzes Gegenstand einer anders begründeten Bezahlung sind beziehungsweise gewesen sind und ihr von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, werden die Bedingungen für deren Benutzung unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 38 § 2 in einem Statut oder einem ausdrücklichen Abkommen zwischen der Fachkraft und der Drittperson festgelegt.
Wenn die zuständige nationale paritätische Kommission, die durch den Königlichen Erlass Nr. 47 vom 24. Oktober 1967 zur Einführung einer nationalen paritätischen Kommission für Ärzte und Krankenhäuser und zur Festlegung des Statuts der nationalen paritätischen Kommissionen für andere Fachkräfte der Heilkunst oder andere Kategorien von Einrichtungen und der regionalen paritätischen Kommissionen vorgesehen ist, allgemeine Kriterien festgelegt und der König diese aufgrund von Artikel 8 dieses Erlasses für verbindlich erklärt hat, muss das im vorhergehenden Absatz erwähnte Statut oder Abkommen diesen entsprechen.
Art. 38 - § 1 - Unter Fachkräften eines selben Zweigs der Heilkunst ist jegliche Teilung von Honoraren unter welcher Form auch immer verboten, außer wenn diese Teilung im Rahmen der Organisation der medizinischen Versorgung durch eine Gruppe von Fachkräften erfolgt oder wenn mehrere Apotheker-Inhaber für eine Apotheke verantwortlich sind oder wenn eine Apotheke von einer juristischen Person betrieben wird. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 35 und 37 ist jegliches Abkommen gleich welcher Art, das entweder zwischen den in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 43 und 63 erwähnten Fachkräften oder zwischen diesen Fachkräften und Drittpersonen, insbesondere Herstellern von Arzneimitteln oder Lieferanten von medizinischen Apparaten oder Prothesen, geschlossen wird, verboten, wenn dieses Abkommen sich auf ihren Beruf bezieht und darauf abzielt, dem einen oder dem anderen einen mittelbaren oder unmittelbaren Gewinn oder Vorteil zu verschaffen.
Im Rahmen ihres Berufs ist es den in Absatz 1 erwähnten Fachkräften untersagt, von anderen Fachkräften oder von Dritten angebotene oder gewährte Prämien, Vorteile, Einladungen oder Gastfreundschaften direkt oder indirekt zu erbitten oder anzunehmen.
Art. 39 - Es ist jeder in den Artikeln 3 § 1, 4, 6, 43 oder 63 erwähnten Fachkraft verboten, einem Dritten auf irgendeine Weise ihre Mitwirkung zu gewähren oder für ihn den Strohmann abzugeben, um ihn den Strafen zu entziehen, mit denen die illegale Ausübung der Heilkunde oder der Arzneikunde geahndet wird.
Art. 40 - Ärzte und Fachkräfte der Zahnheilkunde, die feststellen, dass Arzneimittel, die der Apotheker ihren Kranken abgeliefert hat, schlecht zubereitet sind, dem Rezept nicht entsprechen oder verdorben sind, stempeln sie ab und bitten die Kranken, sie nur denjenigen auszuhändigen, die sie im Namen der medizinischen Kommission ihres Gebietes abholen kommen.
Sie bringen dem Sekretär der Kommission diesen Tatbestand so schnell wie möglich zur Kenntnis, damit er diese Arzneimittel abholen lassen und der Kommission übergeben kann, die die Angelegenheit untersuchen und nach der Schwere des Falls handeln wird.
Art. 41 - Die Anwendung am Menschen von menschlichem Körpermaterial, erwähnt im Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Gewinnung und Verwendung menschlichen Körpermaterials im Hinblick auf medizinische Anwendungen beim Menschen oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken, sowie von industriell hergestellten Produkten im Rahmen von Gentherapien, somatischen Zelltherapien und Gewebezüchtungen wird ausschließlich von einer in Artikel 3 erwähnten Fachkraft vorgenommen, und zwar in einem zugelassenen Krankenhaus, das unter den Anwendungsbereich des koordinierten Gesetzes vom 10. Juli 2008 über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichten fällt, oder in einem vom Ministerium der Landesverteidigung des belgischen Staates betriebenen Krankenhaus.
Die in Absatz 1 erwähnte Fachkraft muss von den im vorgenannten Gesetz erwähnten Zwischenstrukturen, Produktionseinrichtungen und Dritten, die eine oder mehrere Handlungen mit dem erwähnten menschlichen Körpermaterial oder mit dem menschlichen Körpermaterial, mit dem die erwähnten Produkte hergestellt wurden, verrichtet haben, sowie von der Einrichtung oder von der Person, die das Produkt hergestellt hat, vollkommen unabhängig sein.
Art. 42 - Jede Verschreibung: 1. gibt die Anweisung für den Gebrauch des Arzneimittels so gut wie möglich an, 2.wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, auf Papier oder elektronisch anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens datiert, 3. wird vom Arzt, von der Fachkraft der Zahnheilkunde oder von jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, unterschrieben oder die Identität des Arztes, der Fachkraft für Zahnheilkunde oder jeder anderen Person, die durch oder aufgrund des vorliegenden koordinierten Gesetzes Arzneimittel verschreiben darf, wird anhand eines vom Geschäftsführenden Ausschuss der eHealth-Plattform erstellten und vom Sektoriellen Ausschuss der sozialen Sicherheit und der Gesundheit gebilligten Verfahrens authentifiziert. Der König kann die Anwendung der in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verfahren auf andere Ka …
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