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Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Ce texte est la coordination officieuse en langue allemande du Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. Il établit les règles pour la perception des dettes fiscales et non fiscales par l'administration fédérale.

Ce qu'il réglemente

  • La perception amiable et forcée des créances fiscales.
  • La perception amiable et forcée des créances non fiscales.
  • Les définitions des termes clés utilisés dans le cadre du recouvrement.
  • Les modalités et conditions d'envoi et de notification des documents.

Qui il concerne

  • Les personnes (physiques, morales, ou associations sans personnalité juridique) ayant des dettes fiscales ou non fiscales.
  • Les "Receveurs" et les "fonctionnaires chargés du recouvrement" du Service Public Fédéral Finances.

Points clés

  • Le Code s'applique aux créances fiscales et non fiscales dont le recouvrement est assuré par l'administration du SPF Finances.
  • Il ne régit pas le recouvrement des sommes gérées par le service des créances alimentaires ni les condamnations pénales à une amende, sauf si des dispositions spécifiques le prévoient.
  • Les dispositions sur la compensation du Code civil ne sont pas applicables dans le cadre de ce Code.
  • Les "créances fiscales" incluent diverses taxes et impôts (impôts sur les revenus, TVA, etc.), ainsi que les suppléments, amendes administratives et fiscales, et les accessoires s'y rapportant.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (9)Art. 219Artikel 126Artikel 98§ 2Artikel 1393§ 1Artikel 1543Artikel 36Artikel 44

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 13 AVRIL 2019. - Code du recouvrement amiable et forcé des créances fiscales et non fiscales. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue

Art. 219Abs.

1 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)) lautet Art. 2 wie folgt: "Art. 2 - § 1 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse versteht man unter: 1. "Einnehmer": den Rechnungspflichtigen der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der mit der Beitreibung der in Nr.7 und Nr. 8 erwähnten Forderungen beauftragt ist und dem Rechnungshof gegenüber verantwortlich ist, 2. "mit der Beitreibung beauftragten Beamten": die Personalmitglieder der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 3."Person":

  1. a)eine natürliche Person,
  2. b)eine juristische Person,
  3. c)eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, eine Treuhandgesellschaft, eine Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit oder andere Zusammenschlüsse oder Organisationen, 4."Ehepartner": eine verheiratete Person oder einen gesetzlich Zusammenwohnenden, 5. "Schuldner":
  4. a)die Person, auf deren Namen Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen in der Heberolle oder in dem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind oder gegen die eine gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen ausgesprochen worden ist,
  5. b)den tatsächlichen Schuldner des Immobiliensteuervorabzugs in dem in Artikel 11 Absatz 2 erwähnten Fall, 6."Mitschuldner": unter Vorbehalt des Artikels 11 Absatz 2 die Person, die nicht in der Heberolle oder in dem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen ist, in dem Maße, wie sie aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, der Steuergesetze, der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder des allgemeinen Rechts zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verpflichtet ist, 7. "Steuerforderungen":
  6. a)folgende Steuern, Vorabzüge und Gebühren: i.die in Artikel 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Einkommensteuern einschließlich der in Artikel 463bis desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlaghundertstel und der in Artikel 465 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlagsteuern, ii. die in Artikel 249 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Vorabzüge einschließlich der in Artikel 464/1 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlaghundertstel, iii. die in Artikel 1 des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern erwähnten den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern einschließlich der in Artikel 42 desselben Gesetzbuches erwähnten Zuschlagzehntel, iv. die durch das Mehrwertsteuergesetzbuch eingeführte Mehrwertsteuer, v. die in Buch II des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern erwähnten Steuern, vi.die in Titel 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches erwähnte Gebühr für die Eintragung in die Liste,
  7. b)Zuschläge, administrative und steuerrechtliche Geldbußen und Nebenforderungen, die sich auf die in Buchstabe
  8. a)erwähnten Steuern, Vorabzüge und Gebühren beziehen, sowie Nebenforderungen, die sich auf diese Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen beziehen: Diese Begriffe müssen im Sinne der betreffenden Gesetzbücher gelesen werden.Unter dem Begriff "Nebenforderungen" versteht man Verzugszinsen, Vollstreckungskosten erwähnt in Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches und Kosten des Schätzungsverfahrens erwähnt in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches, 8. "nichtsteuerlichen Forderungen":
  9. a)jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe nichtsteuerlicher Art, die dem Staat oder staatlichen Einrichtungen geschuldet wird und deren Beitreibung von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird,
  10. b)jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe nichtsteuerlicher Art, die den Gemeinschaften, den Regionen und den von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses geschuldet wird und deren Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 18.Dezember 1986 von der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet wird,
  11. c)jede aus Hauptsumme und Nebenforderungen bestehende Summe, deren Einnahme und Beitreibung in Anwendung des Gesetzes vom 21.Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen gewährleistet werden. Unter dem Begriff "Nebenforderungen" erwähnt in den Buchstaben a),
  12. b)und
  13. c)versteht man Verzugszinsen und Vollstreckungskosten erwähnt in Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches sowie Betriebskosten erwähnt in Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen, 9. "Steuergesetzen": die Steuergesetzbücher mit Ausnahme des vorliegenden Gesetzbuches, die Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen, die steuerrechtliche Bestimmungen enthalten, sowie die in Ausführung dieser Gesetzbücher, Gesetze, Dekrete und Ordonnanzen erlassenen Bestimmungen, 10."Gesetz vom 18. Dezember 1986": das Gesetz vom 18. Dezember 1986 zur Ermächtigung der mit der Einnahme und Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Beitreibung von nichtsteuerlichen Forderungen für Rechnung der Gemeinschaften, der Regionen und der von ihnen abhängenden Einrichtungen öffentlichen Interesses, 11. "Widerspruch": eine durch oder aufgrund der Steuergesetze organisierte vorherige administrative Beschwerde im Sinne der Artikel 1385decies und 1385undecies des Gerichtsgesetzbuches, 12."Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit": die in Ausführung von Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit zugeteilte Erkennungsnummer im Register, [13. "Einschreibesendung": einen Brief mit oder ohne Empfangsbestätigung, der beim Universalpostdiensteanbieter oder bei einem Postdiensteanbieter abgegeben wird und von diesem Anbieter elektronisch oder nicht elektronisch an einen zuvor bestimmten Empfänger gesendet wird und der einen rechtlichen Wert hat, da er es ermöglicht, den Nachweis des Datums der Versendung und des Empfangs des Schreibens durch den Empfänger zu erhalten, 14. "eBox": den Dienst, der natürlichen Personen von dem für die Digitale Agenda zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst und Inhabern einer Unternehmensnummer vom Landesamt für soziale Sicherheit angeboten wird, der durch das Gesetz vom 27.Februar 2019 über den elektronischen Austausch von Nachrichten über die eBox eingerichtet worden ist und der es den Empfängern ermöglicht, elektronische Nachrichten mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen auszutauschen, 15. "fortgeschrittenem elektronischem Siegel": ein elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr.910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG.] § 2 - Der König legt die Modalitäten und Bedingungen für die Versendung und Notifizierung der in vorliegendem Gesetzbuch erwähnten Dokumente fest, wenn diese Modalitäten und Bedingungen in vorliegendem Gesetzbuch noch nicht vorgesehen sind. [Art. 2 § 1 einziger Absatz Nr. 13 bis 15 eingefügt durch Art. 154 des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" KAPITEL 3 - Einnehmer und Vertretung des Belgischen Staates Art. 3 - Der Einnehmer ist mit der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragt. Art. 4 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem Einnehmer durch das vorliegende Gesetzbuch, die Steuergesetze, die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder andere spezifische Gesetzesbestimmungen zuerkannt werden, erhebt der Einnehmer auch die Klagen, die direkt oder indirekt mit der Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen im Namen des Belgischen Staates, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, oder des Gläubigers, für dessen Rechnung der Einnehmer handelt, in Zusammenhang stehen. Art. 5 - Bei Verfahren, an denen ein Einnehmer oder ein Generalberater der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen beteiligt ist, kann das persönliche Erscheinen im Namen des Belgischen Staates, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, oder des Gläubigers, für dessen Rechnung der Einnehmer oder der Generalberater handelt, durch den betreffenden Einnehmer oder Generalberater oder durch einen anderen zu diesem Zweck bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen erfolgen. Bei Gesamtinsolvenzverfahren, an denen ein Einnehmer oder der Belgische Staat, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, beteiligt ist, können außerdem die mit dem Gesamtinsolvenzverfahren verbundenen Handlungen und Formalitäten im Namen des Belgischen Staates, Föderaler Öffentlicher Dienst Finanzen, oder des Gläubigers, für dessen Rechnung der Einnehmer die Beitreibung gewährleistet, von dem betreffenden Einnehmer oder einem anderen zu diesem Zweck bestimmten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen vorgenommen werden. KAPITEL 4 - Vollstreckungstitel und ihre Vollstreckbarkeit Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Unbeschadet des Ergreifens von Sicherungs- oder Sicherheitsmaßnahmen

dem vorliegenden Gesetzbuch, den Steuergesetzen, den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder dem allgemeinen Recht wird die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf der Grundlage einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, oder auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen oder nichtsteuerlichen Forderungen vorgenommen. § 2 - Falls die Heberolle oder das Einnahme- und Beitreibungsregister erwähnt in § 1 auf elektronischem Wege erstellt werden, werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts dieser Heberolle oder dieses Einnahme- und Beitreibungsregisters durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet. § 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche - im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und

dem Gesetz vom

  1. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge - für jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches notwendig ist. § 4 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche veröffentlicht auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen die Informationen, die Personen, deren Daten verarbeitet werden, benötigen, um ihre in den Artikeln 15 bis 22 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnten Rechte auszuüben. § 5 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG erwähnte Weiterverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, werden die Einnahme- und Beitreibungsregister und die Heberollen nicht länger aufbewahrt, als es für die Zwecke, für die sie erstellt oder geführt werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist am
  4. Dezember des Jahres endet, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährung aller Handlungen eingetreten ist, die in die Zuständigkeit des in § 3 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung aller damit zusammenhängenden Beträge sowie die endgültige Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel erfolgt ist. Art. 7 - Die Heberolle und das Einnahme- und Beitreibungsregister sind auch gegenüber den Mitschuldnern vollstreckbar. Abschnitt 2 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern Art. 8 - Die Einkommensteuer oder der Vorabzug, die/der auf den Namen mehrerer Personen in der Heberolle eingetragen ist, kann zu Lasten jeder von ihnen nur für den Teil beigetrieben werden, der sich auf ihre eigenen Einkünfte bezieht. Die Heberolle ist gegenüber jeder dieser Personen in dem Maße vollstreckbar, wie die Einkommensteuer oder der Vorabzug aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches, der Steuergesetze oder des allgemeinen Rechts zu ihren Lasten beigetrieben werden kann. Art. 9 - Die Beitreibung einer Einkommensteuer, die

Artikel 126§ 2 Absatz 1 Nr.

2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 auf die Einkünfte eines tatsächlich getrennten Ehepartners festgelegt wird, darf nur zu Lasten des anderen Ehepartners vorgenommen werden unter der Bedingung, dass:

  1. dem Ehepartner, auf dessen Einkünfte die Steuer festgelegt worden ist, eine in Artikel 13 § 1 erwähnte Mahnung zugesendet worden ist, 2.dem anderen Ehepartner innerhalb einer Frist, die am fünfzehnten Werktag nach dem Werktag beginnt, an dem die Mahnung dem Ehepartner zugesendet worden ist, auf dessen Einkünfte die Steuer festgelegt worden ist, und am Ende des vierten Monats nach dieser Versendung endet, eine in Artikel 13 § 2 erwähnte Mahnung zugesendet worden ist. Keine Mahnung darf dem Ehepartner zugesendet werden, auf dessen Einkünfte die Steuer festgelegt worden ist, solange er die Verpflichtungen des ihm gegebenenfalls bewilligten Bereinigungsplans einhält. Art. 10 - § 1 - Die Einkommensteuer oder der Teil der Einkommensteuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines der Ehepartner sowie der Vorabzug und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die auf den Namen eines der Ehepartner in der Heberolle eingetragen sind, dürfen ungeachtet des ehelichen Güterstands oder der notariellen Vereinbarung, in der die Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens geregelt sind, auf die eigenen und gemeinsamen Güter der beiden Ehepartner beigetrieben werden. Die Einkommensteuer oder der Teil der Einkommensteuer in Bezug auf das steuerpflichtige Einkommen eines der Ehepartner sowie der Mobiliensteuervorabzug, der Berufssteuervorabzug und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die auf den Namen eines der Ehepartner in der Heberolle eingetragen sind, dürfen jedoch nicht auf die eigenen Güter des anderen Ehepartners beigetrieben werden, wenn dieser nachweist:
  2. dass er sie vor der Ehe oder vor der Abgabe der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen besaß oder 2.dass sie aus einer Erbschaft oder aus einer von einer anderen Person als seinem Ehepartner getätigten Schenkung hervorgehen oder
  3. dass er sie mit Geldern erworben hat, die aus der Realisierung solcher Güter hervorgehen, oder 4.dass es sich um Einkünfte handelt, die ihm

dem Zivilrecht eigen sind, oder um Güter, die er mit solchen Einkünften erworben hat. § 2 - In Abweichung von § 1 können im Falle der tatsächlichen Trennung der Ehepartner die Einkommensteuer auf die ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Jahr der tatsächlichen Trennung erworbenen Einkünfte eines der Ehepartner sowie der Mobiliensteuervorabzug, der Berufssteuervorabzug und die den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern, die ab demselben Kalenderjahr auf den Namen eines der Ehepartner in die Heberolle eingetragen werden, nicht mehr auf die Einkünfte des anderen Ehepartners oder auf Güter, die Letzterer mit diesen Einkünften erworben hat, beigetrieben werden. § 3 - Nach der Auflösung der Ehe oder der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens im Sinne von Artikel 1476 des Zivilgesetzbuches können Einkommensteuern und Vorabzüge in Bezug auf Einkünfte, die die Ehepartner vor dieser Auflösung oder Beendigung erworben haben, sowie den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern, die sich auf den Zeitraum vor dieser Auflösung oder Beendigung beziehen, in der in den Paragraphen 1 und 2 beschriebenen Weise auf die Güter der beiden Ehepartner beigetrieben werden. § 4 - Paragraph 1 ist nicht auf Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern anwendbar, die sich auf den Zeitraum vor der Eheschließung und vor der Abgabe der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen beziehen. Art. 11 - Bis zur Eintragung einer Eigentumsveränderung in den Katasterunterlagen haftet der ehemalige Inhaber des Rechts an den steuerpflichtigen Gütern beziehungsweise haften seine Erben unbeschadet des Regresses gegen den neuen Inhaber des Rechts für die Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass das Recht auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, und teilen die vollständige Identität und Adresse des neuen Inhabers mit. Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis erbracht oder die Eigentumsveränderung von einem mit der Beitreibung beauftragten Beamten festgestellt, kann die Beitreibung des Immobiliensteuervorabzugs, der auf den Namen des ehemaligen Inhabers des Rechts in die Heberolle eingetragen wurde, aufgrund derselben Heberolle zu Lasten des tatsächlichen Schuldners des Vorabzugs vorgenommen werden. Dieser Schuldner erhält eine neue Ausfertigung des Steuerbescheids mit der Angabe, dass dieser Steuerbescheid aufgrund vorliegender Bestimmung ausgestellt wurde und er die Eigenschaft eines Schuldners im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches erhalten hat. Unter "Eigentumsveränderung" versteht man jede Änderung, die ein Eigentum erfährt, entweder weil es den Eigentümer wechselt oder weil das Gut mit einem Erbpacht-, Nießbrauch-, Erbbau-, Gebrauchs- oder Wohnrecht belastet wird oder weil eines dieser Rechte erlischt. Unter "Inhaber des Rechts" versteht man die Person, die das dingliche Recht innehat, aufgrund dessen der Immobiliensteuervorabzug geschuldet wird. Ab dem 1. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 11 wie folgt: "Art. 11 - Bis zur Eintragung einer Eigentumsveränderung in den Katasterunterlagen haftet der ehemalige Inhaber des Rechts an den steuerpflichtigen Gütern beziehungsweise haften seine Erben unbeschadet des Regresses gegen den neuen Inhaber des Rechts für die Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs, es sei denn, sie erbringen den Nachweis, dass das Recht auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, und teilen die vollständige Identität und Adresse des neuen Inhabers des Rechts [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] mit. [Für Personen, die

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird der Nachweis, dass das Recht auf einen anderen Inhaber übergegangen ist, in verschlossenem Umschlag erbracht und werden die vollständige Identität und Adresse des neuen Inhabers in verschlossenem Umschlag mitgeteilt.] Wird der in Absatz 1 erwähnte Nachweis erbracht oder die Eigentumsveränderung von einem mit der Beitreibung beauftragten Beamten festgestellt, kann die Beitreibung des Immobiliensteuervorabzugs, der auf den Namen des ehemaligen Inhabers des Rechts in die Heberolle eingetragen wurde, aufgrund derselben Heberolle zu Lasten des tatsächlichen Schuldners des Vorabzugs vorgenommen werden. Dieser Schuldner erhält [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] eine neue Ausfertigung des Steuerbescheids mit der Angabe, dass dieser Steuerbescheid aufgrund vorliegender Bestimmung ausgestellt wurde und er die Eigenschaft eines Schuldners im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches erhalten hat. [Ist der tatsächliche Schuldner des Vorabzugs

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und hat er sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, erhält er die neue Ausfertigung des Steuerbescheids in verschlossenem Umschlag.] Unter "Eigentumsveränderung" versteht man jede Änderung, die ein Eigentum erfährt, entweder weil es den Eigentümer wechselt oder weil das Gut mit einem Erbpacht-, Nießbrauch-, Erbbau-, Gebrauchs- oder Wohnrecht belastet wird oder weil eines dieser Rechte erlischt. Unter "Inhaber des Rechts" versteht man die Person, die das dingliche Recht innehat, aufgrund dessen der Immobiliensteuervorabzug geschuldet wird. [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 155 Nr. 1 und 2 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021); Abs. 2 abgeändert durch Art. 155 Nr. 3 und 4 des G. vom
  3. Januar 2021 (B.S. vom
  4. Februar 2021)]" Art. 12 - Die Verwaltung oder Einrichtung, die ein Gut des Staates, einer Gemeinschaft oder einer Region verwaltet, haftet für die Zahlung des Immobiliensteuervorabzugs in Bezug auf dieses Gut. [Art. 12/1 - Die Beitreibung der Einkommensteuern, die von einer Gesellschaft geschuldet werden, die Gegenstand einer Fusion, einer Aufspaltung, eines mit einer Fusion gleichgesetzten Vorgangs oder einer anderen Auflösung ohne Gesamtverteilung des Gesellschaftsvermögens war, und die je nach Fall zu Lasten der Gesellschaft, die Gegenstand des Vorgangs war, der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften festgelegt werden, erfolgt auch je nach Fall zu Lasten der übernehmenden oder begünstigten Gesellschaft oder der begünstigten Gesellschaften und in diesem letzten Fall außer bei abweichenden Angaben in der Urkunde zur Feststellung des Vorgangs zu Lasten der verschiedenen begünstigten Gesellschaften im Verhältnis zum Realwert des Reinvermögens, das jede von ihnen erhalten hat.] [Art. 12/1 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  5. Dezember 2021 (B.S. vom
  6. Dezember 2021)] [Art. 12/2 - Die Beitreibung der Einkommensteuern, die zu Lasten von Gesellschaften wie in Artikel 2 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) Absatz 1 zweiter Gedankenstrich des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt festgelegt werden, kann direkt zu Lasten der Aktionäre oder Gesellschafter vorgenommen werden, sofern diese Steuern proportional dem Anteil dieser Aktionäre oder Gesellschafter am Kapital entsprechen.] [Art. 12/2 eingefügt durch Art. 4 des G. vom
  7. Dezember 2021 (B.S. vom
  8. Dezember 2021)] TITEL 2 - Gütliche Beitreibung KAPITEL 1 - Mahnung Art. 13 - § 1 - Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Schuldners vorgenommen, wird eine Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per gewöhnliche Post an den Schuldner gesendet. Die Mahnung ist ab dem dritten Werktag [nach dem Datum ihrer Versendung wirksam, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall ist die Mahnung ab dem Datum ihrer Versendung wirksam. Außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, darf diese Mahnung] erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden. Hat der Schuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet. § 2 - Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Mitschuldners vorgenommen, wird eine Mahnung, die eine Ausfertigung des Steuerbescheids oder eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung, die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Gründe und den Betrag seiner Schuld enthält, per gewöhnliche Post an den Mitschuldner gesendet. Die Mahnung ist ab dem dritten Werktag nach dem Datum ihrer Versendung wirksam. [Außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind, darf diese Mahnung erst] nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden. Hat der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet. Was Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern betrifft, beginnt mit der Versendung der Ausfertigung des Steuerbescheids

Absatz 1 zugunsten des Mitschuldners die in den Artikeln 371 und 373 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Widerspruchsfrist zu laufen, und zwar ab dem Datum, an dem diese Versendung wirksam wird. § 3 - Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen können erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die am Datum des Wirksamwerdens der in § 1 oder § 2 erwähnten Mahnung beginnt,

der die Beitreibung zu Lasten eines Schuldners beziehungsweise eines Mitschuldners vorgenommen wird, durch ein erstes Vollstreckungsmittel beigetrieben werden, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall können sie ab diesem Datum des Wirksamwerdens durch ein Vollstreckungsmittel beigetrieben werden. Als Vollstreckungsmittel im Sinne des vorliegenden Artikels gelten die in Teil 5 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel sowie die in Artikel 21 erwähnte Drittvollstreckungspfändung. § 4 - Sofern in vorliegendem Gesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, steht vorliegender Artikel weder dem Ergreifen von Sicherungs- oder Sicherheitsmaßnahmen

dem vorliegenden Gesetzbuch, den Steuergesetzen, den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder dem allgemeinen Recht noch dem Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, noch der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 im Wege. In Abweichung von Absatz 1 dürfen das Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, sowie die Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2004, mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 334 erwähnten vorsorglichen Verwendung, gegenüber einem Mitschuldner erst ab dem Datum des Wirksamwerdens der Mahnung erfolgen, die

§ 2an ihn gesendet wurde.

[Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom

  1. Dezember 2021 (B.S. vom
  2. Dezember 2021); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom
  3. Dezember 2021 (B.S. vom
  4. Dezember 2021)] Ab dem
  5. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 13 wie folgt: "Art. 13 - § 1 - [Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Schuldners vorgenommen, wird eine Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Schuldner gesendet. Für Personen, die

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Forderung in verschlossenem Umschlag versendet. Die Mahnung ist ab dem ersten Werktag nach dem Datum der Zurverfügungstellung auf dieser Plattform oder, im Falle einer Versendung in verschlossenem Umschlag, ab dem dritten Werktag nach dem Datum dieser Versendung in verschlossenem Umschlag wirksam. Diese Mahnung darf erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden.] [Hat der Schuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.] § 2 - [Wird die Beitreibung einer Steuerforderung oder einer nichtsteuerlichen Forderung zu Lasten eines Mitschuldners vorgenommen, wird eine Mahnung, die eine Ausfertigung des Steuerbescheids oder eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung, die gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Gründe und den Betrag seiner Schuld enthält, über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform an den Mitschuldner gesendet. Für Mitschuldner, die

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Forderung in verschlossenem Umschlag versendet. Die Mahnung ist ab dem ersten Werktag nach dem Datum der Zurverfügungstellung auf dieser Plattform oder, im Falle einer Versendung in verschlossenem Umschlag, ab dem dritten Werktag nach dem Datum dieser Versendung in verschlossenem Umschlag wirksam. Diese Mahnung darf erst nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am ersten Tag nach Ablauf der gesetzlichen Frist für die Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung beginnt, versendet werden.] [Hat der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.] Was Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern betrifft, beginnt mit der Versendung der Ausfertigung des Steuerbescheids

Absatz 1 zugunsten des Mitschuldners die in den Artikeln 371 und 373 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Widerspruchsfrist zu laufen, und zwar ab dem Datum, an dem diese Versendung wirksam wird. § 3 - Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen können erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die am Datum des Wirksamwerdens der in § 1 oder § 2 erwähnten Mahnung beginnt,

der die Beitreibung zu Lasten eines Schuldners beziehungsweise eines Mitschuldners vorgenommen wird, durch ein erstes Vollstreckungsmittel beigetrieben werden, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall können sie ab diesem Datum des Wirksamwerdens durch ein Vollstreckungsmittel beigetrieben werden. Als Vollstreckungsmittel im Sinne des vorliegenden Artikels gelten die in Teil 5 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vollstreckungsmittel sowie die in Artikel 21 erwähnte Drittvollstreckungspfändung. § 4 - Sofern in vorliegendem Gesetzbuch nichts anderes vorgesehen ist, steht vorliegender Artikel weder dem Ergreifen von Sicherungs- oder Sicherheitsmaßnahmen

dem vorliegenden Gesetzbuch, den Steuergesetzen, den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen oder dem allgemeinen Recht noch dem Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, noch der Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom

  1. Dezember 2004 im Wege. In Abweichung von Absatz 1 dürfen das Ergreifen von Beitreibungsmaßnahmen, die in vorliegendem Gesetzbuch erwähnt sind und keine Vollstreckungsmittel darstellen, sowie die Anwendung von Artikel 334 des Programmgesetzes vom
  2. Dezember 2004, mit Ausnahme der in § 4 Absatz 2 des vorerwähnten Artikels 334 erwähnten vorsorglichen Verwendung, gegenüber einem Mitschuldner erst ab dem Datum des Wirksamwerdens der Mahnung erfolgen, die

§ 2an ihn gesendet wurde.

[Art. 13 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 Nr. 1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S vom
  2. Februar 2021); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 156 Nr. 2 des G. vom
  3. Januar 2021 (B.S vom
  4. Februar 2021); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 156 Nr. 3 des G. vom
  5. Januar 2021 (B.S vom
  6. Februar 2021); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 156 Nr. 4 des G. vom
  7. Januar 2021 (B.S vom
  8. Februar 2021)]" Art. 14 - Die in Artikel 13 erwähnte Mahnung gilt als Inverzugsetzung. Sie führt ab dem Datum ihres Wirksamwerdens zu einem Verzugszins, der zum gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen berechnet wird, wenn nicht bereits vorher Verzugszinsen anfallen. Der

Absatz 1 geschuldete Verzugszins wird für jede Steuerforderung und jede nichtsteuerliche Forderung pro Kalendermonat auf den noch geschuldeten Betrag, der aus Hauptsumme, Zuschlägen und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen besteht und auf das nächste kleinere Vielfache von 10 EUR abgerundet wird, berechnet. Der Monat, in dem die Mahnung wirksam wird, wird nicht mitgerechnet, aber der Monat, in dem die Zahlung erfolgt, wird als ganzer Monat berechnet. Der Zins eines Monats wird nur eingefordert, wenn er mindestens 5 EUR beträgt. KAPITEL 2 - Zahlungen Art. 15 - § 1 - Sofern in den Steuergesetzen oder in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen nichts anderes vorgesehen ist, erfolgt die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen auf eine der folgenden Arten:

  1. per Einzahlung oder Überweisung auf das Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung" der mit der Einnahme und Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 2.über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel, durch das direkt oder indirekt eine Gutschrift auf das in Nr. 1 erwähnte Finanzkonto veranlasst wird,
  2. an den Gerichtsvollzieher, wenn dieser Gerichtsvollzieher für die Zahlung im Auftrag des Einnehmers Verfolgungen eingeleitet hat. Der König kann andere Zahlungsweisen erlauben. Das in Absatz 1 erwähnte Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung" wird vom König festgelegt. § 2 - Bei der in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Zahlung wird die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bestimmte Mitteilung verwendet. Art. 16 - Folgende Unterlagen gelten als Beweis für die Zahlung: - für Einzahlungen: von der öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft bpost datierte Empfangsbestätigungen, - für Überweisungen und Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel: Kontoauszüge und dazugehörende Unterlagen. Art. 17 - Die Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen wird wirksam: - für Einzahlungen und für Überweisungen: am Datum der Wertstellung der Gutschrift auf dem in Artikel 15 erwähnten Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung", - für Zahlungen über ein vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassenes elektronisches Zahlungsmittel: am tatsächlichen Datum der Verrichtung, - für Zahlungen wie in Artikel 15 § 1 Absatz 1 Nr. 3 erwähnt: am Datum der Aushändigung der Gelder an den Gerichtsvollzieher. Wenn der König aufgrund von Artikel 15 § 1 Absatz 2 eine andere Zahlungsweise erlaubt, legt Er das Datum fest, an dem die Zahlung wirksam wird. Art. 18 - § 1 - In Abweichung von den in den Steuergesetzen bestimmten Anrechnungsregeln darf eine Person, die verschiedene Summen aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen schuldet, deren Zahlung auf das in Artikel 15 erwähnte Finanzkonto "Einnahme und Beitreibung" erfolgen muss, angeben, welche Summe sie begleichen will, entweder bei jeder Zahlung, die sie über die elektronische Plattform tätigt, die der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ihr zur Verfügung stellt, oder wenn sie dies vor der Zahlung bei dem zu diesem Zweck vom König bestimmten Dienst beantragt. Für jede aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen geschuldete Summe, für die die Person angegeben hat, dass sie sie

Absatz 1 begleichen möchte, erfolgt die Anrechnung ungeachtet jeder anders lautenden Angabe dieser Person und unbeschadet der Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen in folgender Reihenfolge: 1. auf die Kosten jeglicher Art, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemacht werden, 2.auf die Verzugszinsen, 3. auf die Zuschläge und die steuerrechtlichen oder administrativen Geldbußen, 4.auf die noch geschuldete aus der Hauptsumme bestehende Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung. § 2 - In Ermangelung dieser Angabe werden die Zahlungen, die auf gleich welcher Grundlage auf das in § 1 Absatz 1 erwähnte Finanzkonto getätigt werden und auf den Namen dieser Person registriert sind, nach Wahl des zuständigen Beamten angerechnet, unter dem Vorbehalt:

  1. a)dass die Zahlungen unbeschadet der Anwendung von Artikel 23 Nr.1 und 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen vorrangig auf die Kosten jeglicher Art, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen gemacht werden, angerechnet werden, ungeachtet der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, auf die sie sich beziehen,
  2. b)dass die Anrechnung in Bezug auf alle Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die der zuständige Beamte begleichen will, unbeschadet der Anwendung von Buchstabe
  3. a)und von Artikel 23 Nr.3 bis 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2003 zur Einrichtung eines Dienstes für Unterhaltsforderungen beim FÖD Finanzen in folgender Reihenfolge erfolgt: zuerst auf die Verzugszinsen, dann auf die Zuschläge und die steuerrechtlichen oder administrativen Geldbußen und schließlich auf die noch geschuldete aus der Hauptsumme bestehende Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung. TITEL 3 - Zwangsbeitreibung KAPITEL 1 - Verfolgungen Art. 19 - § 1 - Die Vollstreckung einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen erfolgt

den Bestimmungen von Teil 5 Titel 3 des Gerichtsgesetzbuches über Zwangsvollstreckungen, sofern in vorliegendem Gesetzbuch, in den Steuergesetzen und in den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen nichts anderes vorgesehen ist. Händigt der Einnehmer dem Gerichtsvollzieher einen Auszug aus der Heberolle, in dem das Datum der Vollstreckbarerklärung dieser Heberolle angegeben ist, eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung oder die Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung

Artikel 1393

des Gerichtsgesetzbuches aus, gilt diese Aushändigung als Vollmacht für alle Vollstreckungen. Stellt der Gerichtsvollzieher auf Ersuchen des Einnehmers einen Zahlungsbefehl zu auf der Grundlage einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, enthält der Zahlungsbefehl im Briefkopf einen Auszug aus der Heberolle, in dem das Datum der Vollstreckbarerklärung dieser Heberolle angegeben ist, oder eine Abschrift der Einnahme- und Beitreibungsmeldung. § 2 - Was die Mehrwertsteuer, die verschiedenen Steuern, die Gebühren für die Eintragung in die Liste und nichtsteuerliche Forderungen betrifft, kann die Vollstreckung des Einnahme- und Beitreibungsregisters nur durch eine Klage unterbrochen werden. Was nichtsteuerliche Forderungen betrifft, wird die Klage in Ermangelung anderer Gerichtsstandsklauseln beim Gericht Erster Instanz eingereicht. Was Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern betrifft, kann die Vollstreckung der Heberolle im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage nur im Rahmen der Bestimmungen von Artikel 61 erfolgen. Art. 20 - Die Kosten für die in vorliegendem Gesetzbuch vorgesehenen Einschreibesendungen, die sich auf die Vollstreckung einer Heberolle oder eines Einnahme- und Beitreibungsregisters, die/das für vollstreckbar erklärt worden ist, oder einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beziehen, gehen in Anwendung von Artikel 1024 des Gerichtsgesetzbuches zu Lasten des Schuldners oder des Mitschuldners. Art. 21 - § 1 - Der Einnehmer kann per Einschreibesendung eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Summen und Sachen, die dem Schuldner oder einem Mitschuldner geschuldet werden beziehungsweise gehören, vornehmen bis zum Gesamtbetrag oder zu einem Teilbetrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, der vom Schuldner geschuldet wird oder zu dessen Zahlung der Mitschuldner verpflichtet ist. Die Pfändung wird wirksam mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger. § 2 - Ab dem Datum, an dem die zu diesem Zweck zwischen dem Drittgepfändeten und den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen geschlossene Vereinbarung wirksam wird, kann der Einnehmer die in § 1 erwähnte Drittpfändung auf elektronischem Wege vornehmen. Diese Vereinbarung bleibt anwendbar, solange der Drittgepfändete sie nicht ausdrücklich per Einschreibesendung aufkündigt. Die Aufkündigung wird wirksam mit dem ersten Tag des dritten Monats ab Empfang ihrer Notifizierung durch den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. In Fällen, in denen von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird die Drittpfändung wirksam mit dem Datum der Bestätigung des Empfangs der Pfändung, die vom Drittgepfändeten ausgeht. Wird dieselbe Drittpfändung nacheinander

den in Absatz 1 beziehungsweise § 1 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

§ 1

Absatz 1 versendete Pfändung nur maßgebend, wenn das Datum der Aushändigung des Schriftstücks an den Empfänger wie in § 1 Absatz 2 erwähnt vor dem Datum der vom Drittgepfändeten ausgehenden Empfangsbestätigung wie in Absatz 3 erwähnt liegt. Die Informationen in der in vorliegendem Paragraphen und in Paragraph 1 erwähnten Pfändungsnotifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung mitgeteilt werden. Im Falle der Versendung auf elektronischem Wege werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Pfändungsnotifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet. Damit eine Pfändungsnotifizierung als Drittpfändung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet. Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird. Die angewandten Verfahren ermöglichen es, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung festgestellt werden kann. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert. § 3 - Die Drittpfändung wird dem Schuldner oder dem Mitschuldner ebenfalls per Einschreibesendung mitgeteilt. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner keinen bekannten Wohnsitz, erfolgt die Pfändungsmitteilung per Einschreibesendung an den Prokurator des Königs von Brüssel. Der Schuldner oder der Mitschuldner kann binnen fünfzehn Tagen ab Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter per Einschreibesendung an den Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Schuldner oder der Mitschuldner setzt den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreibesendung davon in Kenntnis. Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das in Artikel 1409ter § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten. § 4 - Infolge der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Drittpfändung wird die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Pfändungsmeldung vom Einnehmer erstellt und versendet. § 5 - Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: 1. der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den Einnehmer ebenfalls auf elektronischem Wege machen kann, wenn die Drittpfändung

dem in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren vorgenommen wird;in diesem Fall ist das Datum der Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, das Datum der vom zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen mitgeteilten Empfangsbestätigung, 2. der Drittgepfändete

Artikel 1543

des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der in § 3 Absatz 1 erwähnten Pfändungsmitteilung den Betrag der Pfändung abzugeben.Wird die Drittpfändung

dem in § 2 Absatz 1 vorgesehenen Verfahren vorgenommen, gilt die Abschrift der Pfändungsmitteilung als vorgelegt, wenn dem Drittgepfändeten das Datum der Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter auf elektronischem Wege mitgeteilt wird,

  1. der Betrag der Pfändung an den Einnehmer ausgehändigt wird. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert. § 6 - Der Schuldner oder der Mitschuldner wird von der Bestimmung der Zahlungen und dem Restbetrag nach den Zahlungen in Kenntnis gesetzt. § 7 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn sich herausstellt, dass:
  2. der Schuldner oder der Mitschuldner sich der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Drittpfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem Schuldner oder dem Mitschuldner bestreitet,
  3. die Summen und Sachen Gegenstand eines Einspruchs oder einer der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Drittpfändung vorangehenden Drittpfändung sind, die von anderen Gläubigern vorgenommen werden, 4.die Sachen verwertet werden müssen. In diesen Fällen behält die vom Einnehmer in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Einnehmer wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt binnen einem Monat:
  4. entweder ab Aushändigung an den Universalpostdiensteanbieter des in § 3 Absatz 2 erwähnten Einspruchs des Schuldners oder des Mitschuldners oder der in Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erklärung 2.oder ab Bestätigung des Empfangs dieser Erklärung, wenn diese Erklärung auf elektronischem Wege übermittelt worden ist, wie in § 5 Absatz 1 Nr. 1 vorgesehen. Ab dem
  5. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 21 wie folgt: "Art. 21 - § 1 - [Der Einnehmer kann per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform eine Drittvollstreckungspfändung in Bezug auf Summen und Sachen, die dem Schuldner oder einem Mitschuldner geschuldet werden beziehungsweise gehören, vornehmen bis zum Gesamtbetrag oder zu einem Teilbetrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, der vom Schuldner geschuldet wird oder zu dessen Zahlung der Mitschuldner verpflichtet ist. Für Personen, die

Artikel 98§ 2 Nr.

4 von der Pflicht befreit sind, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und die sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden haben, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Drittvollstreckungspfändung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag vorgenommen. Die Pfändung wird wirksam: - mit dem ersten Tag nach der Zurverfügungstellung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform, - mit Aushändigung des betreffenden Schriftstücks an den Empfänger. Wird zwischen dem Drittgepfändeten und den zuständigen Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen eine Vereinbarung geschlossen, sodass zum gleichen Zeitpunkt mehrere Drittpfändungen über die gesicherte elektronische Plattform vorgenommen werden können, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet, damit die Pfändungsnotifizierung als Drittpfändung gültig ist. Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.] § 2 - [Der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner wird entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters, wenn der Drittgepfändete zu ihrer Benutzung ermächtigt ist, oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] § 3 - [Die Drittpfändung wird dem Schuldner oder dem Mitschuldner ebenfalls per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform mitgeteilt. Für den Schuldner oder den Mitschuldner, der

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und der sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird die Mitteilung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner keinen bekannten Wohnsitz, erfolgt die Pfändungsmitteilung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist. Der Schuldner oder der Mitschuldner kann binnen fünfzehn Tagen ab Zurverfügungstellung der Pfändungsmitteilung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform per Einschreibesendung an den Einnehmer über die vorerwähnte Plattform Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Schuldner oder der Mitschuldner setzt den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreibesendung davon in Kenntnis. Der Schuldner oder der Mitschuldner, der

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und der sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, kann binnen fünfzehn Tagen ab Aushändigung der Pfändungsmitteilung an den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag an den Einnehmer Einspruch gegen die Drittpfändung erheben. Der Schuldner oder der Mitschuldner setzt den Drittgepfändeten binnen derselben Frist per Einschreibesendung davon in Kenntnis. Betrifft die Pfändung in den Artikeln 1409 §§ 1 und 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Einkünfte, enthält die Mitteilung zur Vermeidung der Nichtigkeit das in Artikel 1409ter § 1 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten.] § 4 - [Infolge der in § 1 erwähnten Drittpfändung] wird die in Artikel 1390 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Pfändungsmeldung vom Einnehmer erstellt und versendet. § 5 - Unter Vorbehalt der Paragraphen 1, 2 und 3 sind die Bestimmungen der Artikel 1539, 1540, 1542 Absatz 1 und 2 und 1543 des Gerichtsgesetzbuches auf diese Drittpfändung anwendbar, wobei: 1. [der Drittgepfändete die Erklärung über die Summen oder Sachen, die Gegenstand der Pfändung sind, an den Einnehmer ebenfalls über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform macht, es sei denn, der Drittgepfändete ist davon befreit,] 2.der Drittgepfändete

Artikel 1543

des Gerichtsgesetzbuches dazu verpflichtet ist, auf Vorlage einer Abschrift der in § 3 Absatz 1 erwähnten Pfändungsmitteilung den Betrag der Pfändung abzugeben [...],

  1. der Betrag der Pfändung an den Einnehmer ausgehändigt wird. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen auszuführen, wird der gepfändete Schuldner oder der gepfändete Mitschuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters[, wenn der Drittgepfändete zu ihrer Benutzung ermächtigt ist,] oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert. § 6 - Der Schuldner oder der Mitschuldner wird von der Bestimmung der Zahlungen und dem Restbetrag nach den Zahlungen in Kenntnis gesetzt. § 7 - Die Drittvollstreckungspfändung erfolgt auf die in den Artikeln 1539 bis 1544 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehene Weise durch Gerichtsvollzieherurkunde, wenn sich herausstellt, dass:
  2. der Schuldner oder der Mitschuldner sich der [in § 1] erwähnten Drittpfändung widersetzt, 2.der Drittgepfändete seine Schuld gegenüber dem Schuldner oder dem Mitschuldner bestreitet,
  3. die Summen und Sachen Gegenstand eines Einspruchs oder einer der [in § 1] erwähnten Drittpfändung vorangehenden Drittpfändung sind, die von anderen Gläubigern vorgenommen werden, 4.die Sachen verwertet werden müssen. In diesen Fällen behält die vom Einnehmer in Anwendung [von § 1] vorgenommene Drittpfändung ihre sichernde Wirkung, wenn der Einnehmer wie in Artikel 1539 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehen durch Gerichtsvollzieherurkunde eine Drittvollstreckungspfändung vornehmen lässt binnen einem Monat:
  4. entweder ab Aushändigung [an den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter] des in § 3 [Absatz 3] erwähnten Einspruchs des Schuldners oder des Mitschuldners oder der in Artikel 1452 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Erklärung 2.[oder ab Bestätigung des Empfangs dieser Erklärung oder des Einspruchs des Schuldners oder des Mitschuldners, wenn diese Erklärung beziehungsweise dieser Einspruch auf elektronischem Wege übermittelt worden ist.] [Art. 21 § 1 ersetzt durch Art. 157 Nr. 1 des G. vom
  5. Januar 2021 (B.S. vom
  6. Februar 2021); § 2 ersetzt durch Art. 157 Nr. 2 des G. vom
  7. Januar 2021 (B.S. vom
  8. Februar 2021); § 3 ersetzt durch Art. 157 Nr. 3 des G. vom
  9. Januar 2021 (B.S. vom
  10. Februar 2021); § 4 abgeändert durch Art. 157 Nr. 4 des G. vom
  11. Januar 2021 (B.S. vom
  12. Februar 2021); § 5 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 157 Nr. 5 des G. vom
  13. Januar 2021 (B.S. vom
  14. Februar 2021); § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 157 Nr. 6 des G. vom
  15. Januar 2021 (B.S. vom
  16. Februar 2021);§ 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 157 Nr. 7 des G. vom
  17. Januar 2021 (B.S. vom
  18. Februar 2021); § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 abgeändert durch Art. 157 Nr. 8 des G. vom
  19. Januar 2021 (B.S. vom
  20. Februar 2021);§ 7 Abs. 2 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 157 Nr. 9 des G. vom
  21. Januar 2021 (B.S. vom
  22. Februar 2021); § 7 Abs. 2 Nr. 1 abgeändert durch Art. 157 Nr. 10 des G. vom
  23. Januar 2021 (B.S. vom
  24. Februar 2021); § 7 Abs. 2 Nr. 2 ersetzt durch Art. 157 Nr. 11 des G. vom
  25. Januar 2021 (B.S. vom
  26. Februar 2021)]" Art. 22 - Einspruchs-, Berufungs- und Kassationsfristen und Einspruch, Berufung und Kassationsbeschwerde setzen die Ausführung der gerichtlichen Entscheidung aus, die sich selbst teilweise auf Maßnahmen zur Durchführung oder Gewährleistung der Beitreibung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen bezieht. KAPITEL 2 - Verjährung Abschnitt 1 - Verjährungsfristen Art. 23 - § 1 - Einkommensteuern, Vorabzüge und den Einkommensteuern gleichgesetzte Steuern sowie Zuschläge und administrative Geldbußen in Bezug auf diese Steuern und Vorabzüge verjähren in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle, in der sie

den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 2 - Die Verjährung von Klagen auf Beitreibung der Mehrwertsteuer, der Verzugszinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen wird durch die Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetzbuches geregelt. Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren die Mehrwertsteuer, die Verzugszinsen und die steuerrechtlichen Geldbußen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie

den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 3 - Die Verjährung von Klagen auf Beitreibung der verschiedenen Steuern, der Verzugszinsen und der steuerrechtlichen Geldbußen wird durch die Bestimmungen des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern geregelt. Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren die Steuer, die Verzugszinsen und die steuerrechtlichen Geldbußen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie

den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 4 - Die Verjährung von Klagen auf Beitreibung der Gebühr für die Eintragung in die Liste, der Verzugszinsen und der administrativen Geldbußen wird durch die Bestimmungen des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches oder seiner Ausführungserlasse geregelt. Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren die Gebühr für die Eintragung in die Liste, die Verzugszinsen und die administrativen Geldbußen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie

den Steuergesetzen aufgenommen sind. § 5 - Unter Vorbehalt der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf nichtsteuerliche Forderungen wird die Verjährung dieser Forderungen durch die Bestimmungen von Buch III Titel 20 Kapitel 5 des Zivilgesetzbuches geregelt. Sofern die in Absatz 1 erwähnte Verjährung noch nicht eingetreten ist, verjähren nichtsteuerliche Forderungen, die in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen sind, das für vollstreckbar erklärt worden ist, in fünf Jahren ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung des Einnahme- und Beitreibungsregisters, in dem sie

den Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen in Bezug auf diese Forderungen aufgenommen sind. Abschnitt 2 - Unterbrechung und Aussetzung der Verjährung Art. 24 - Die in Artikel 23 § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 erwähnte Verjährung sowie die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, zu deren Zahlung der Schuldner durch eine gerichtliche Entscheidung verurteilt wird, wird unterbrochen:

  1. in der Weise, die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, mit Ausnahme von Artikel 2244 § 2, 2.durch Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit,
  2. durch Versand einer Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per Einschreibesendung.Die Aushändigung des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung per Einschreibesendung an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet. Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung tritt fünf Jahre nach der letzten unterbrechenden Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann. Ab dem
  3. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 24 wie folgt: "Art. 24 - Die in Artikel 23 § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 erwähnte Verjährung sowie die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, zu deren Zahlung der Schuldner durch eine gerichtliche Entscheidung verurteilt wird, wird unterbrochen:
  3. in der Weise, die in den Artikeln 2244 und folgenden des Zivilgesetzbuches vorgesehen ist, mit Ausnahme von Artikel 2244 § 2, 2.durch Verzicht auf die bereits verstrichene Verjährungszeit,
  4. [durch Versand einer Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per Einschreibesendung über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform.Die Zurverfügungstellung auf der gesicherten elektronischen Plattform gilt als Notifizierung ab dem ersten darauf folgenden Werktag. Für den Schuldner, der

Artikel 98§ 2 Nr.

1 bis 4 von der Pflicht befreit ist, die vorerwähnte gesicherte elektronische Plattform zu benutzen, und der sich gegebenenfalls nicht dafür entschieden hat, auf elektronischem Wege zu kommunizieren, wird eine Mahnung mit vollständigen und unzweideutigen Angaben zur Forderung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag versendet. Die Aushändigung des Schriftstücks an den Universalpostdiensteanbieter oder einen Postdiensteanbieter gilt als Notifizierung ab dem dritten darauf folgenden Werktag. Hat der Schuldner oder der Mitschuldner weder in Belgien noch im Ausland einen bekannten Wohnsitz, wird diese Mahnung per Einschreibesendung in verschlossenem Umschlag an den Prokurator des Königs von Brüssel gesendet, sofern in Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist.] Im Falle einer Unterbrechung der Verjährung tritt fünf Jahre nach der letzten unterbrechenden Handlung der vorherigen Verjährung eine neue Verjährung ein, die auf dieselbe Weise unterbrochen werden kann. [Art. 24 Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 158 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)]" Art. 25 - § 1 - Die in Artikel 23 § 1, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 erwähnte Verjährung sowie die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, zu deren Zahlung der Schuldner durch eine gerichtliche Entscheidung verurteilt wird, wird ausgesetzt durch einen verfahrenseinleitenden Akt für ein Gerichtsverfahren in Bezug auf die Anwendung oder die Festlegung, Einnahme oder Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, das vom Belgischen Staat, vom Schuldner dieser Forderungen, von einem Mitschuldner oder von jeder anderen Person, die ein bereits vorhandenes und aktuelles Interesse daran hat, vor Gericht zu treten, eingeleitet wird. Die Aussetzung endet, wenn die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. § 2 - Die Verjährung wird ebenfalls durch einen widersprucheinleitenden Antrag ausgesetzt. Die Aussetzung endet:
  3. wenn der Schuldner oder der Mitschuldner eine Klage eingereicht hat, an dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, 2.in den anderen Fällen bei Ablauf der Frist, die dem Schuldner oder dem Mitschuldner zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Verwaltungsbeschluss eingeräumt ist. § 3 - In Artikel 22 des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches erwähnte gerichtliche Untersuchungshandlungen oder Verfolgungshandlungen in Bezug auf Straftaten erwähnt in den Artikeln 449 bis 452 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, 73 und 73bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, 207 und 207bis des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern und 85 bis 88 des vorliegenden Gesetzbuches setzen die Verjährung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen aus. Die Aussetzung beginnt für die in Absatz 1 erwähnten Straftaten mit der Einleitung der Strafverfolgung und endet mit Einstellung oder Erlöschen der Strafverfolgung oder wenn das Urteil oder der Entscheid formell rechtskräftig geworden ist. KAPITEL 3 - Rechte und Vorzugsrechte der Staatskasse Abschnitt 1 - Von bestimmten Schuldnern der Steuer auf Spiele und Wetten zu leistende Sicherheiten Art. 26 - Der König kann in den von Ihm zu bestimmenden Fällen und unter den von Ihm festzulegenden Bedingungen von den Schuldnern der Steuer auf Spiele und Wetten erwähnt in Titel III des Gesetzbuches der den Einkommensteuern gleichgesetzten Steuern eine dingliche Sicherheit verlangen. Der König bestimmt den Betrag dieser Sicherheit unter Berücksichtigung der Art und der Bedingungen für die Organisation der Verrichtungen. Diese Sicherheit muss spätestens acht Tage vor Beginn der Verrichtungen geleistet werden. Die dingliche Sicherheit besteht aus einer Sicherheit in bar oder in öffentlichen Wertpapieren. Abschnitt 2 - Vorzugsrecht und gesetzliche Hypothek Art. 27 - Für die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen verfügt die Staatskasse über ein allgemeines Vorzugsrecht auf Einkünfte und bewegliche Güter jeglicher Art des Schuldners und des Mitschuldners, Schiffe und Wasserfahrzeuge ausgenommen. Art. 28 - Das in Artikel 27 erwähnte Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 5 des Hypothekengesetzes vom
  4. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht. In Abweichung von Absatz 1 hat das Vorzugsrecht in Bezug auf den Berufssteuervorabzug, den Mobiliensteuervorabzug und die Mehrwertsteuer und auf die Zuschläge, die administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen und die Nebenforderungen, die sich auf diese Vorabzüge und diese Steuer beziehen, sowie das Vorzugsrecht in Bezug auf die Nebenforderungen, die sich auf diese Zuschläge und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen beziehen, den gleichen Rang wie das in Artikel 19 Absatz 1 Nr. 4ter des Hypothekengesetzes vom
  5. Dezember 1851 erwähnte Vorzugsrecht. Die in Artikel 19 in fine des Hypothekengesetzes vom
  6. Dezember 1851 erwähnte vorrangige Verwendung ist auf die in Artikel 27 erwähnten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen anwendbar. Art. 29 - Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen sind durch eine gesetzliche Hypothek auf alle Güter, die dem Schuldner und dem Mitschuldner gehören, in Belgien gelegen sind und mit einer Hypothek belastbar sind, gesichert. Für den Rang der gesetzlichen Hypothek ist der Tag ihrer Eintragung auf Ersuchen des Einnehmers bestimmend. Art. 30 - Der Einnehmer kann die Eintragung der gesetzlichen Hypothek ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle oder des Einnahme- und Beitreibungsregisters oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung formell rechtskräftig geworden ist, anfordern. In Abweichung von Absatz 1 kann die Eintragung der gesetzlichen Hypothek zu Lasten eines Mitschuldners erst ab dem Datum des Wirksamwerdens der in Artikel 13 § 2 erwähnten Mahnung angefordert werden, außer wenn die Rechte der Staatskasse gefährdet sind; in diesem Fall kann sie ab dem Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle oder des Einnahme- und Beitreibungsregisters angefordert werden. Artikel XX.113 des Wirtschaftsgesetzbuches ist nicht anwendbar auf die gesetzliche Hypothek in Bezug auf eine Steuerforderung oder eine nichtsteuerliche Forderung, die in einer Heberolle oder in einem Einnahme- und Beitreibungsregister aufgenommen ist, die/das vor dem Konkurseröffnungsurteil für vollstreckbar erklärt worden ist, oder die Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung dieser Forderung ist, die vor dem Konkurseröffnungsurteil formell rechtskräftig geworden ist. Art. 31 - [Die Eintragung der gesetzlichen Hypothek erfolgt ungeachtet eines Einspruchs, einer Beanstandung oder einer Beschwerde. Abgesehen von den in Artikel 89 des Hypothekengesetzes vom
  7. Dezember 1851 erwähnten Angaben ist auf dem Eintragungsbordereau für jede Steuerforderung oder nichtsteuerliche Forderung, die durch die gesetzliche Hypothek gesichert ist, das Datum der Vollstreckbarerklärung der Heberolle oder des Einnahme- und Beitreibungsregisters oder das Datum, an dem die gerichtliche Entscheidung über die Verurteilung zur Zahlung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung formell rechtskräftig geworden ist, vermerkt.] [Art. 31 ersetzt durch Art. 34 des G. vom
  8. Februar 2021 (B.S. vom
  9. Februar 2021)] Art.32 - Die Eintragung der gesetzlichen Hypothek kann für einen vom Einnehmer im Eintragungsbordereau festzulegenden Betrag angefordert werden für jegliche Nebenforderungen, die vor Begleichung der aus Hauptsumme, Zuschlaghundertsteln und Zuschlagzehnteln, Zuschlägen und administrativen und steuerrechtlichen Geldbußen bestehenden Steuerforderung oder nichtsteuerlichen Forderung geschuldet werden könnten. Art. 33 - Kosten der hypothekarischen Formalitäten in Zusammenhang mit der gesetzlichen Hypothek gehen zu Lasten des Schuldners oder des Mitschuldners. Art. 34 - § 1 - Der Einnehmer gewährt die Aufhebung in administrativer Form, ohne dass er gegenüber der Generalverwaltung Vermögensdokumentation die Zahlung der geschuldeten Summen nachweisen muss. § 2 - Möchte der Betreffende vor Begleichung der Steuerforderung oder der nichtsteuerlichen Forderung, die durch die gesetzliche Hypothek gesichert ist, alle oder einen Teil der belasteten Güter von der Hypothek befreien, reicht er dazu einen Antrag beim zuständigen Einnehmer ein. Diesem Antrag wird stattgegeben, wenn der Staat für den Betrag, der ihm geschuldet wird, bereits über eine ausreichende Sicherheit verfügt oder wenn ihm dafür eine ausreichende Sicherheit gegeben wird. Abschnitt 3 - Haftung und Pflichten bestimmter ministerieller Amtsträger, Beamter und anderer Personen Unterabschnitt 1 - Haftung und Pflichten in Zusammenhang mit der Erstellung von Urkunden zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes Art. 35 - § 1 - [Damit die Staatskasse im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen die Möglichkeit erhält, eine gesetzliche Hypothek auf ein mit einer Hypothek belastbares Gut aufzunehmen, das Gegenstand eines Entwurfs einer Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung ist, ist der Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:]
  10. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis zu setzen, 2.den Einnehmer, der für den Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, zuständig ist, oder - wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut seinen Wohnort im Ausland hat - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung versendet. [In der Meldung wird die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Absenders Namen, Vornamen, Eigenschaft, Adresse und Unternehmensnummer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts:

  1. a)für natürliche Personen: Namen, Vornamen und Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum,
  2. b)für juristische Personen: Namen, Rechtsform und Unternehmensnummer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identifizierung des Gutes, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, Art des Gutes, Adresse, Nummer der Katastermutterrolle und, wenn diese Angaben bekannt sind, Verkaufspreis und hypothekarische Situation.] Wird [die in Absatz 1 erwähnte Urkunde] binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 2 - Wird dieselbe Meldung nacheinander

den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

§ 1Absatz 1 Nr.

2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

§ 1Absatz 1 Nr.

1 erstellten Meldung liegt. § 3 - Wird die Meldung

§ 1Absatz 1 Nr.

1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 35 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 neue Absätze 2 bis 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Ab dem 1. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 35 wie folgt: "Art. 35 - § 1 - [Damit die Staatskasse im Hinblick auf die Beitreibung von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen die Möglichkeit erhält, eine gesetzliche Hypothek auf ein mit einer Hypothek belastbares Gut aufzunehmen, das Gegenstand eines Entwurfs einer Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung ist, ist der Notar, der ersucht wird, eine Urkunde zur Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines mit einer Hypothek belastbaren Gutes zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, wenn er es unterlässt:]
  3. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] davon in Kenntnis zu setzen, 2.den Einnehmer, der für den Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, zuständig ist, oder - wenn der Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an dem Gut seinen Wohnort im Ausland hat - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet. [In der Meldung wird die Identität des Absenders, das Gut, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, und die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts an diesem Gut angegeben. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Absenders Namen, Vornamen, Eigenschaft, Adresse und Unternehmensnummer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identität des Eigentümers oder Inhabers eines dinglichen Rechts:

  1. a)für natürliche Personen: Namen, Vornamen und Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum,
  2. b)für juristische Personen: Namen, Rechtsform und Unternehmensnummer. Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung umfasst die Identifizierung des Gutes, das Gegenstand der in Absatz 1 erwähnten Urkunde ist, Art des Gutes, Adresse, Nummer der Katastermutterrolle und, wenn diese Angaben bekannt sind, Verkaufspreis und hypothekarische Situation.] Wird [die in Absatz 1 erwähnte Urkunde] binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 2 - Wird dieselbe Meldung nacheinander

den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

§ 1Absatz 1 Nr.

2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

§ 1Absatz 1 Nr.

1 erstellten Meldung liegt. § 3 - Wird die Meldung

§ 1Absatz 1 Nr.

1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 35 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 159 Buchstabe

  1. a)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 159 Buchstabe
  2. b)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 neue Absätze 2 bis 5 eingefügt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); § 1 Abs. 6 abgeändert durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)]" Art. 36 - Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, notifiziert der zuständige Einnehmer dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 35 vorgesehenen Meldung den Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf das Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, [führen können, und gegebenenfalls die Tatsache, dass er für den Betrag dieser Schulden eine gesetzliche Hypothek auf das Gut eingetragen hat]: 1. auf elektronischem Wege

einem vom König bestimmten Verfahren, 2.per Einschreibesendung, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung versendet hat. Wird dieselbe Notifizierung nacheinander

den in Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

Absatz 1 Nr. 2 erstellte Notifizierung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

Absatz 1 Nr. 1 erstellten Notifizierung liegt. Wird die Notifizierung

Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Notifizierung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie des Absenders der in Artikel 35 § 1 erwähnten Meldung übermittelt wird. [Die Informationen in der in vorliegendem Artikel erwähnten Notifizierung sind dieselben unabhängig davon, ob sie auf elektronischem Wege oder per Einschreibesendung mitgeteilt werden. Im Falle der Versendung auf elektronischem Wege werden Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts der Notifizierung durch angemessene Sicherheitstechniken gewährleistet. Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet. Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird. Die angewandten Verfahren ermöglichen es, dass die natürliche Person, die für die Versendung verantwortlich ist, identifiziert wird und dass der Zeitpunkt der Versendung festgestellt werden kann. Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 auszuführen, wird der Schuldner entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [Art. 36 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); Abs. 4 bis 9 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Ab dem 1. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 36 wie folgt: "Art. 36 - Wenn die Interessen der Staatskasse dies erfordern, notifiziert der zuständige Einnehmer dem Notar vor Ablauf des zwölften Werktages nach dem Datum der Versendung der in Artikel 35 vorgesehenen Meldung den Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zur Eintragung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse auf das Gut, das Gegenstand der Urkunde ist, [führen können, und gegebenenfalls die Tatsache, dass er für den Betrag dieser Schulden eine gesetzliche Hypothek auf das Gut eingetragen hat]:
  3. [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform

einem vom König bestimmten Verfahren,] 2.per Einschreibesendung, wenn die Notifizierung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermittelt werden kann oder wenn der Notar die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet hat. Wird dieselbe Notifizierung nacheinander

den in Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

Absatz 1 Nr. 2 erstellte Notifizierung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

Absatz 1 Nr. 1 erstellten Notifizierung liegt. Wird die Notifizierung

Absatz 1 Nr. 1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Notifizierung das Datum der Empfangsbestätigung, die vom Dienst Informations- und Kommunikationstechnologie des Absenders der in Artikel 35 § 1 erwähnten Meldung übermittelt wird. [...] [Damit eine Notifizierung gültig ist, wird ein elektronisches Zertifikat verwendet. Ungeachtet der angewandten Technik ist gewährleistet, dass nur befugte Personen Zugang zu den Mitteln haben, mit denen das elektronische Zertifikat erstellt wird.] [...] [Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 auszuführen, wird [der Schuldner oder der Mitschuldner] entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, anhand der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder der Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, identifiziert.] [Art. 36 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 18 Nr. 1 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 160 Buchstabe

  1. a)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 160 Buchstabe
  2. b)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); frühere Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und aufgehoben durch Art. 160 Buchstabe
  3. c)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); neue Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020); früherer Absatz 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und aufgehoben durch Art. 160 Buchstabe
  4. c)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020) und abgeändert durch Art. 160 Buchstabe
  5. d)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" Art. 37 - § 1 - Ist die in Artikel 35 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 36 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte

den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist. Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 35 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die ihm in Ausführung von Artikel 36 notifiziert worden sind, und in dem Maße, wie diese Forderungen Gegenstand von Vollstreckungsmitteln sein können. Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschließlich des Einnehmers geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis setzen, 2.den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer per Einschreibesendung davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung versendet hat. Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird, oder das Datum der Versendung der Einschreibesendung. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander

den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

§ 1Absatz 3 Nr.

2 erstellte Inkenntnissetzung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

§ 1Absatz 3 Nr.

1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem in § 1 Absatz 4 erwähnten Datum der Inkenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Forderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf die Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die

Artikel 36notifiziert wurden.

§ 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. Ab dem 1. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 37 wie folgt: "Art. 37 - § 1 - Ist die in Artikel 35 erwähnte Urkunde ausgefertigt, gilt die in Artikel 36 erwähnte Notifizierung als Drittpfändung in den Händen des Notars in Bezug auf die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners im Besitz des Notars sind, und gilt sie als Einspruch gegen den Preis im Sinne von Artikel 1642 des Gerichtsgesetzbuches in Fällen, in denen der Notar zur Verteilung dieser Geldsummen und Werte

den Artikeln 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet ist. Unbeschadet der Rechte Dritter ist der Notar nach Ausfertigung der in Artikel 35 erwähnten Urkunde vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1639 bis 1654 des Gerichtsgesetzbuches verpflichtet, die Geldsummen und Werte, die aufgrund der Urkunde für Rechnung oder zugunsten des Schuldners oder des Mitschuldners in seinem Besitz sind, spätestens am achten Werktag nach der Beurkundung an den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer zu zahlen, und zwar bis zu dem Betrag der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die ihm in Ausführung von Artikel 36 notifiziert worden sind, und in dem Maße, wie diese Forderungen Gegenstand von Vollstreckungsmitteln sein können. Liegen die in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte unter den Gesamtsummen, die eingetragenen Gläubigern und Einspruch erhebenden Gläubigern einschließlich des Einnehmers geschuldet werden, muss der Notar darüber hinaus zur Vermeidung der persönlichen Haftung im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches für den Überschuss spätestens am ersten Werktag nach der Beurkundung: 1. den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] davon in Kenntnis zu setzen, 2.den in Artikel 36 erwähnten Einnehmer per Einschreibesendung davon in Kenntnis setzen, wenn der Notar die Inkenntnissetzung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermitteln kann oder wenn er die in Artikel 35 § 1 erwähnte Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet hat. Je nach Fall ist das Datum der Inkenntnissetzung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird, oder das Datum der Versendung der Einschreibesendung. § 2 - Wird dieselbe Inkenntnissetzung nacheinander

den in § 1 Absatz 3 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 vorgesehenen Verfahren versendet, ist die

§ 1Absatz 3 Nr.

2 erstellte Inkenntnissetzung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

§ 1Absatz 3 Nr.

1 erstellten Inkenntnissetzung liegt. § 3 - Unbeschadet der Rechte Dritter ist die Übertragung oder Eintragung der Urkunde dem Staat gegenüber nicht wirksam, wenn die Eintragung der gesetzlichen Hypothek binnen acht Werktagen ab dem in § 1 Absatz 4 erwähnten Datum der Inkenntnissetzung erfolgt. Nicht eingetragene Forderungen, für die Pfändung oder Einspruch erst nach Ablauf der in § 1 Absatz 3 vorgesehenen Frist erfolgt, sind ohne Auswirkung auf die Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die

Artikel 36notifiziert wurden.

§ 4 - Der König legt die praktischen Bedingungen für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 37 § 1 Abs. 3 Nr. 1 abgeändert durch Art. 161 Buchstabe

  1. a)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021); § 1 Abs. 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 161 Buchstabe
  2. b)des G. vom 26. Januar 2021 (B.S. vom 10. Februar 2021)]" [Art. 37/1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen, vertreten vom Präsidenten des Direktionsausschusses, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche - im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG und des Gesetzes vom 30. Juli 2018 über den Schutz natürlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten - für die Erhebung und Speicherung der in Ausführung von Artikel 35 von den Notaren erhaltenen Daten, ihre Verwendung zwecks Überprüfung, ob die darin erwähnten Personen eine sichere Schuld schulden, die Notifizierung dieser Schulden, die Mitteilung dieser Schulden an die betreffenden Notare und gegebenenfalls die Ergreifung der Maßnahmen, die für die Eintragung der gesetzlichen Hypothek erforderlich sind. Die Daten, die in der in Artikel 35, 36 beziehungsweise 37 erwähnten Meldung, Notifizierung und Inkenntnissetzung enthalten sind, werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres aufbewahrt, das auf das Jahr folgt, in dem die Verjährungsfrist für alle Handlungen abläuft, die für die Gewährleistung der gesetzlichen Hypothek der Staatskasse oder die Erhebung von Haftpflichtklagen im Hinblick auf die Gewährleistung der Beitreibung der Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen notwendig sind und die in die Zuständigkeit des in Absatz 1 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen fallen, und in dem gegebenenfalls die vollständige Zahlung der damit zusammenhängenden Beträge getätigt wird und die damit zusammenhängenden administrativen und gerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel endgültig abgeschlossen sind.] [Art. 37/1 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 23. April 2020 (B.S. vom 11. Mai 2020)] Art.38 - Eintragungen, die nach der in Artikel 37 § 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist getätigt worden sind oder als Sicherheit für Steuerforderungen und nichtsteuerliche Forderungen, die nicht

Artikel 36

notifiziert wurden, sind weder wirksam gegenüber dem Hypothekengläubiger noch gegenüber dem Erwerber, der um die Aufhebung der Eintragung ersuchen können wird. Art. 39 - Die dem Notar aufgrund der Artikel 35 und 37 auferlegte Haftung darf je nach Fall den Wert des veräußerten Gutes beziehungsweise den Betrag der Hypothekeneintragung unter Abzug der bei ihm in dritter Hand gepfändeten Geldsummen und Werte nicht übersteigen. Art. 40 - Die Artikel [35 bis 37 und 38 bis 39] finden Anwendung auf alle Personen, die ermächtigt sind, in Artikel 35 erwähnte Urkunden zu authentifizieren. [Art. 40 abgeändert durch Art. 20 des G. vom

  1. April 2020 (B.S. vom
  2. Mai 2020)] Art.41 - Mit Zustimmung des Schuldners oder des Mitschuldners sind dem Gesetz vom
  3. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute unterliegende Banken und Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches unterliegende Hypothekarkreditgeber und Hypothekarkreditvermittler ermächtigt, die in Artikel 35 vorgesehene Meldung zu versenden, und befugt, die in Artikel 36 erwähnte Notifizierung zu erhalten. Durch Übermittlung einer Bescheinigung seitens dieser Einrichtungen an den Notar über die Versendung der Meldung und der Folgemaßnahmen, die der Einnehmer ergriffen hat, tritt die Haftung dieser Einrichtungen an die Stelle der Haftung des Notars. Art. 42 - Eine im Ausland ausgefertigte Urkunde, die die Veräußerung oder Verwendung zur Hypothekenbestellung eines unbeweglichen Gutes oder eines Schiffes zum Gegenstand hat, wird in Belgien nur dann zur Übertragung oder Eintragung in die Hypothekenbekanntmachungsregister, was unbewegliche Güter betrifft, oder in das Belgische Schiffsregister, was Schiffe betrifft, zugelassen, wenn ihr eine Bescheinigung des in Artikel 35 erwähnten Einnehmers beiliegt. In dieser Bescheinigung muss entweder bestätigt werden, dass der Eigentümer oder Inhaber des dinglichen Rechts keine Summen aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen, die zu einer Hypothekeneintragung führen können, schuldet oder dass die gesetzliche Hypothek, die die geschuldeten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen sichert, eingetragen ist. Unterabschnitt 2 - Haftung und Pflichten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Erburkunde oder eines Erbscheins erwähnt in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches [Überschrift von Unterabschnitt 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom
  4. Januar 2022 (B.S. vom
  5. März 2022) und Art. 35 des G. vom
  6. Juli 2022 (B.S. vom
  7. August 2022)] Art. 43 - § 1 - [Damit die Einnahme sicherer und feststehender Steuerforderungen und nichtsteuerlicher Forderungen, die vom Erblasser, von seinen Erben [und Vermächtnisnehmern, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden, gewährleistet ist, sind Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Summen, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Erblasser, von seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein [angegeben ist, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden und die

Artikel 44notifiziert werden können, wenn sie es unterlassen:] 1.

den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen auf elektronischem Wege davon in Kenntnis zu setzen, 2.die Einnehmer, die für den Erblasser und die Rechtsnachfolger zuständig sind, deren Identität in der Erburkunde oder im Erbschein angegeben ist, und - wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung versendet. Handelt es sich um Summen, die vom Erblasser geschuldet werden, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Erbschaft. Handelt es sich um Summen, die von Rechtsnachfolgern geschuldet werden, beschränkt sich die in Absatz 1 erwähnte Haftung auf den Wert der Vermögenswerte, die dem Rechtsnachfolger zufallen, dessen Identität in der Urkunde oder im Schein angegeben ist und für den der Notar haftbar gemacht werden kann. § 2 - Wird die in § 1 Absatz 1 erwähnte Urkunde oder der in § 1 Absatz 1 erwähnte Schein binnen drei Monaten ab Versendung der Meldung nicht ausgefertigt, wird diese Meldung als nichtig angesehen. § 3 - Wird dieselbe Meldung nacheinander

den in § 1 Absatz 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten Verfahren versendet, ist die

§ 1Absatz 1 Nr.

2 erstellte Meldung nur maßgebend, wenn das Datum ihrer Versendung vor dem Datum der Versendung der

§ 1Absatz 1 Nr.

1 erstellten Meldung liegt. § 4 - Wird die Meldung

§ 1Absatz 1 Nr.

1 übermittelt, gilt als Datum der Versendung der Meldung das Datum der Empfangsbestätigung, die von dem mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen übermittelt wird. § 5 - [In der Meldung wird die Identität des Erblassers, seiner Erben oder Vermächtnisnehmer, des möglichen Begünstigten einer vertraglichen Erbeinsetzung oder des längstlebenden Ehepartners erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches angegeben.] Für die Anwendung dieser Bestimmung umfasst die Identität:

  1. für natürliche Personen: Namen, Vornamen und gegebenenfalls Erkennungsnummer des Nationalregisters oder, in deren Ermangelung, Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit der Betreffenden oder, in Ermangelung solcher Nummern, ihr Geburtsdatum, 2.für juristische Personen, Trusts, Treuhandgesellschaften und ähnliche Rechtsvereinbarungen: Gesellschaftsnamen [und gegebenenfalls satzungsmäßigen Sitz und] Erkennungsnummer der Zentralen Datenbank der Unternehmen. § 6 - Der König legt die anderen Bedingungen und die praktischen Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels fest. [Art. 43 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 21 des G. vom
  2. April 2020 (B.S. vom
  3. Mai 2020) und abgeändert durch Art. 42 des G. vom
  4. Januar 2022 (B.S. vom
  5. März 2022) und Art. 36 des G. vom
  6. Juli 2022 (B.S. vom
  7. August 2022), selbst ersetzt durch Art. 63 des G. vom
  8. Dezember 2022 (B.S. vom
  9. Dezember 2022); § 5 Abs. 1 ersetzt durch Art. 36/1 des G. vom
  10. Juli 2022 (B.S. vom
  11. August 2022), selbst eingefügt durch Art. 64 des G. vom
  12. Dezember 2022 (B.S. vom
  13. Dezember 2022); § 5 Abs. 2 Nr. 2 abgeändert durch Art. 6 des G. vom
  14. Dezember 2021 (B.S. vom
  15. Dezember 2021)] Ab dem
  16. Januar 2025 (

Art. 219Abs.

1 des G. vom

  1. Januar 2021 (B.S. vom
  2. Februar 2021)) lautet Art. 43 wie folgt: "Art. 43 - § 1 - [Damit die Einnahme sicherer und feststehender Steuerforderungen und nichtsteuerlicher Forderungen, die vom Erblasser, von seinen Erben [und Vermächtnisnehmern, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden, gewährleistet ist, sind Notare, die ersucht werden, eine Erburkunde oder einen Erbschein erwähnt in Artikel [4.59 § 4 Absatz 3] des Zivilgesetzbuches zu erstellen, im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches persönlich haftbar für die Zahlung der Summen, die aufgrund von Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen vom Erblasser, von seinen Erben und Vermächtnisnehmern, deren Identität in der Urkunde oder im Schein [angegeben ist, von den Begünstigten] einer vom Erblasser vorgenommenen vertraglichen Erbeinsetzung [oder vom längstlebenden Ehepartner erwähnt in Artikel 4.59 § 1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches] geschuldet werden und die

Artikel 44notifiziert werden können, wenn sie es unterlassen:] 1.

den mit Informations- und Kommunikationstechnologie beauftragten Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen [über die in Artikel 97 Absatz 2 erwähnte gesicherte elektronische Plattform] davon in Kenntnis zu setzen, 2.die Einnehmer, die für den Erblasser und die Rechtsnachfolger zuständig sind, deren Identität in der Erburkunde oder im Erbschein angegeben ist, und - wenn der Erblasser und/oder einer seiner Rechtsnachfolger ihren Wohnort im Ausland haben - den Einnehmer des vom König zu diesem Zweck bestimmten Dienstes davon in Kenntnis zu setzen, wenn die Meldung aufgrund höherer Gewalt oder einer technischen Störung nicht

Nr. 1 übermittelt werden kann. In diesem Fall wird die Meldung per Einschreibesendung [in verschlossenem Umschlag] versendet. Handelt es sich um Summen, die vom Erblasser geschuldet werden,

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