{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Article 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dans le Titre X. Dispositions finales de l'accord de coopération du 14 juillet 2021, il est inséré un article 33bis rédigé comme suit : « Art. 33bis.Si, avant le 30 juin 2022, une situation d'urgence épidémique est déclarée, conformément à l'article 3, § 1 de la loi du 14 août 2021Documents pertinents retrouvés type loi prom.</p>\n<p class=\"lf-p\">14/08/2021 pub.</p>\n<p class=\"lf-p\">20/08/2021 numac 2021021663 source service public federal interieur Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique type loi prom.</p>\n<p class=\"lf-p\">14/08/2021 pub.</p>\n<p class=\"lf-p\">01/12/2023 numac 2023045737 source service public federal interieur Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande d'extraits type loi prom.</p>\n<p class=\"lf-p\">14/08/2021 pub.</p>\n<p class=\"lf-p\">01/10/2021 numac 2021033169 source service public federal interieur Loi relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique. - Traduction allemande fermer relative aux mesures de police administrative lors d'une situation d'urgence épidémique, les articles 12 et 13 peuvent à nouveau être appliqués pour la durée de la situation d'urgence épidémique, à condition qu'elle n'aille pas au-delà du 30 juin 2022. » Fait à Bruxelles, le 27 septembre 2021 en un exemplaire original.</p>\n<p class=\"lf-p\">Le Premier Ministre, A. DE CROO La Vice-Première Ministre et Ministre des Affaires étrangères, des Affaires européennes et du Commerce extérieur, et des Institutions culturelles fédérales, S. WILMES Le Vice-Premier Ministre et Ministre des Affaires sociales et de la Santé publique, F. VANDENBROUCKE La Ministre de l'Intérieur, des Réformes institutionnelles et du Renouveau démocratique, A. VERLINDEN Le Secrétaire d'Etat à l'Asile et la Migration, S. MAHDI Le Secrétaire d'Etat à la Digitalisation, M. MICHEL Le Ministre-Président du Gouvernement flamand et Ministre flamand de la Politique extérieure, de la Culture, la Digitalisation et les Services généraux, J. JAMBON Le Ministre flamand du Bien-Etre, de la Santé publique, de la Famille et de la Lutte contre la Pauvreté, W.</p>\n<p class=\"lf-p\">BEKE Le Ministre-Président de la Communauté française, P.-Y. JEHOLET La Vice-Présidente et Ministre de l'Enfance, de la Santé, de la Culture, des Médias et des Droits des Femmes, B. LINARD La Ministre de l'Enseignement supérieur, de l'Enseignement de la promotion sociale, de la Recherche scientifique, des Hôpitaux universitaires, de l'Aide à la jeunesse, des Maisons de justice, de la Jeunesse, des Sports et de la Promotion de Bruxelles, V. GLATIGNY Le Ministre-Président du Gouvernement wallon, E. DI RUPO La Vice-Présidente et Ministre de l'Emploi, de la Formation, de la Santé, de l'Action sociale, de l'Egalité des chances et des Droits des femmes du Gouvernement wallon, C. MORREALE Le Ministre-Président et Ministre des Pouvoirs locaux et des Finances de la Communauté germanophone, O.</p>\n<p class=\"lf-p\">PAASCH Le Vice-Ministre-Président et Ministre de la Santé et des Affaires sociales, de l'Aménagement du territoire et du Logement de la Communauté germanophone, A. ANTONIADIS Le Président du Collège réuni de la Commission communautaire commune, R. VERVOORT Le membre du Collège réuni de la Commission communautaire commune, ayant la Santé et l'Action sociale dans ses attributions, A. MARON La membre du Collège réuni de la Commission communautaire commune, ayant la Santé et l'Action sociale dans ses attributions, E. VAN DEN BRANDT La Ministre-Présidente chargée de la promotion de la santé, B. TRACHTE Le Ministre, membre du Collège chargé de l'action sociale et de la santé, A. MARON 27. SEPTEMBER 2021 - Zusammenarbeitsabkommen zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN Am 14. Juli 2021 wurde ein Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben, geschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Berichtigung von materiellen Fehlern Dieses Zusammenarbeitsabkommen enthielt jedoch eine Reihe von materiellen Fehlern.</p>\n<p class=\"lf-p\">So wird beispielsweise in der niederländischen Fassung von Artikel 16 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 fälschlicherweise der Begriff \"verwerkingsovereenkomst\" verwendet, während in § 1 desselben Artikels der korrekte, von der Datenschutzbehörde verwendete Begriff \"verwerkersovereenkomst\" lautet. Der fälschlicherweise verwendete Begriff \"verwerkingsovereenkomst\" sollte daher in Artikel 16 § 2 in \"verwerkersovereenkomst\" geändert werden. Die französischsprachige Version desselben Artikels 16 enthält eine falsche Übersetzung des Begriffs \"accord de sous-traitance\". Der Begriff \"contrat de sous-traitance\" muss daher sowohl in Artikel 16 § 1 als auch in Artikel 16 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 durch den korrekten Begriff \"accord de sous-traitance\" ersetzt werden. Die deutsche Fassung desselben Artikels 16 enthält eine falsche Übersetzung des Begriffs \"Datenverarbeitungsvertrag\". Der Begriff \"Verarbeitungsvertrag\" sollte daher durch den korrekten Begriff \"Datenverarbeitungsvertrag\" ersetzt werden, und zwar sowohl in Artikel 16 § 1 als auch in § 2 der Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Kommentar zu Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird fälschlicherweise auf ein Protokollabkommen zur Weiterentwicklung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen verwiesen. Selbstverständlich sollte der Kommentar der Artikel dem Inhalt von Artikel 16 folgen und der Begriff \"protocolakkoord\" in der niederländischen Fassung durch \"verwerkersovereenkomst\", der Begriff \"protocole d'accord\" in der französischen Fassung durch den Begriff \"accord de sous-traitance\" und der Begriff \"Vereinbarungsprotokoll\" in der deutschen Fassung durch den Begriff \"Datenverarbeitungsvertrag\" ersetzt werden, wie es in Artikel 16 vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus enthält Artikel 33 des Zusammenarbeitsabkommens eine Reihe von materiellen Fehlern bezüglich des Inkrafttretens und des Auslaufens einer Reihe von Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erstens besagt Artikel 33 § 1 Nummer 2, dass Artikel 1 am 16. Juni 2021 in Kraft treten soll. Diese Bestimmung ist in Bezug auf Artikel 1 § 1 korrekt, aber in Bezug auf die in Artikel 1 § 2 enthaltenen Definitionen ist anzumerken, dass diese Definitionen auch in der EU-COVID-Verordnung für digitale Zertifikate und in der EU-COVID-Verordnung für digitale Zertifikate für Drittstaatsangehörige enthalten sind, die beide am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Um nicht gegen das Überschreibverbot zu verstoßen, kann dieser Absatz daher nur bis zum 30. Juni 2021 wirksam sein. Artikel 1 § 2 wird daher in die Aufzählung des Artikels 33 § 1 Nummer 1 des vorgenannten Zusammenarbeitsabkommens aufgenommen. Gleichzeitig wird in Artikel 33 § 1 Nummer 2 klargestellt, dass in diesem Fall nur Artikel 1 § 1 betroffen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig wird in § 2 fälschlicherweise behauptet, dass nur Artikel 33 § 1 Nummer 1 eine Ausnahme vom Inkrafttreten der Bestimmungen der Titel I bis VII am Tag der Veröffentlichung des letzten der Zusammenarbeitsabkommen zustimmenden Rechtsakts im Belgischen Staatsblatt darstellt. Artikel 33 § 2 Nummer 2 stellt jedoch auch eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des materiellen Fehlers könnte argumentiert werden, dass aus Artikel 33 § 2 abgeleitet werden kann, dass die in Artikel 33 § 1 Nummer 2 genannten Artikel erst an dem Tag in Kraft treten, an dem der letzte Gesetzgebungsakt, der die Zusammenarbeitsabkommen genehmigt, im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Dass dies keineswegs der Fall ist, geht aus dem Text des Zusammenarbeitsabkommens hervor. In der Tat besagt Artikel 33 § 2 Nummer 2 ausdrücklich, dass die Bestimmungen der Titel I bis VII des Zusammenarbeitsabkommens ab dem 16. Juni 2021 in Bezug auf Artikel 1 § 1, Artikel 2 bis 8, Artikel 10 § 4, Artikel 11, Artikel 14 § 2 bis § 5 und Artikel 15 bis 17 in Kraft treten.Die ratio legis dieser Bestimmung ist, dass es die Absicht der Verfasser des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens war, es zu ermöglichen, das digitale EU-COVID-Zertifikat ab dem 16. Juni 2021 für belgische Bürger verfügbar zu machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig geht aus der allgemeinen Erläuterung des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens hervor, dass es keine andere Absicht geben kann als das Inkrafttreten der in Artikel 33 § 1 Nummer 2 erwähnten Artikel ab dem 16. Juni 2021, da es wie folgt heißt: \"Diese Verordnungen treten jedoch erst am 1. Juli in Kraft. Aufgrund der dringenden Notwendigkeit, die Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedstaaten vollständig zu erleichtern, hat sich Belgien dafür entschieden, das digitale EU-COVID-Zertifikat ab dem 16. Juni 2021 für seine Bürger verfügbar zu machen.\" Auch sieht die allgemeine Erläuterung des Zusammenarbeitsabkommens Folgendes vor: \"Die digitale Anwendung COVIDSafe wird den Bürgern ab dem 16. Juni 2021 zur Verfügung stehen und kann ab dem 1. Juli 2021 für Reisen innerhalb der Europäischen Union genutzt werden.\" Ebenso wird in Artikel 2 § 1 Nummer 2, Artikel 7 § 1, Artikel 8 § 1 und Artikel 9 § 4 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens ausdrücklich auf die Einrichtung und Ausstellung des digitalen COVID-Zertifikats der EU ab dem 16. Juni 2021 verwiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus dem Vorstehenden ergibt sich eindeutig, dass es die Absicht der Verfasser des Zusammenarbeitsabkommens war, die Bestimmungen über das digitale EU-COVID-Zertifikat, die zugrunde liegenden Datenströme und die Anwendungen COVIDSafe und COVIDScan ab dem 16. Juni 2021 zur Verfügung zu stellen und somit die entsprechenden Bestimmungen, wie in Artikel 33 § 1 Nummern 1 und 2 des Zusammenarbeitsabkommens aufgeführt, am 16. Juni 2021 in Kraft treten zu lassen. Insbesondere geht aus dem Vorstehenden hervor, dass es die Absicht der Verfasser des Zusammenarbeitsabkommens war, auch für die in Artikel 33 § 1 Nummer 2 genannten Artikel eine Ausnahme vom Inkrafttreten am Tag der Veröffentlichung des letzten dem Zusammenarbeitsabkommen zustimmenden Gesetzgebungsakts im Belgischen Staatsblatt vorzusehen. Aus diesem Grund und um einen möglichen Widerspruch zu beseitigen, muss der materielle Fehler in Artikel 33 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens durch dieses Zusammenarbeitsabkommen korrigiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem liegt ein materieller Fehler in Artikel 33 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vor. Diese Bestimmung besagt fälschlicherweise, dass nur die in Artikel 33 § 1 Nummer 1 des Artikel eine Ausnahme von der allgemeinen Regel bilden, dass die Bestimmungen der Titel I bis VII an dem Tag außer Kraft treten, an dem die Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID und die Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID für Drittstaatsangehörige außer Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies scheint jedoch im Widerspruch zu Artikel 33 § 1 Nummer 3 zu stehen, der ausdrücklich vorsieht, dass die Artikel 12 und 13 erst ab dem Inkrafttreten des Zusammenarbeitsabkommens bis zum 30. September 2021 gelten. Die Artikel 12 und 13 betreffen die Ausarbeitung des COVID Safe Ticket. Die ratio legis des Zusammenarbeitsabkommens ist daher, dass die Regelungen zum COVID Safe Ticket nur bis einschließlich 30. September 2021 gelten, danach darf kein COVID Safe Ticket mehr erstellt werden. Somit bilden die Artikel 12 und 13 auch eine Ausnahme von der allgemeinen Regel des Artikels 33 § 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies geht auch aus Artikel 14 § 3 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens hervor, in dem es heißt, dass die Verarbeitung, einschließlich der Analyse, personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erstellung des COVID Safe Ticket nur bis spätestens 31. Oktober 2021 erfolgen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dieser Grundlage ist klar, dass Artikel 33 § 3 einen materiellen Fehler enthält und dass dieser Artikel dahingehend geändert werden sollte, dass auch in Bezug auf die in Artikel 33 § 1 Nummer 3 des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens aufgeführten Bestimmungen eine Ausnahme von der allgemeinen Regel gemacht wird, nach der die Bestimmungen der Titel I bis VII des oben genannten Zusammenarbeitsabkommens am Tag des Inkrafttretens der Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID und der Verordnung über das digitale Zertifikat EU-COVID für Drittstaatsangehörige außer Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs der Artikel, die den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket definieren, und dessen zeitliche Verlängerung Mit dem Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 wurde die Verwendung des COVID Safe Tickets für Massenveranstaltungen und Pilotprojekte eingeführt und außerdem festgelegt, dass diese Maßnahme nur bis zum 30. September 2021 gilt.In Anbetracht der Tatsache, dass die epidemiologische Situation in Belgien nach wie vor prekär ist und die Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) in einigen Teilen des Landes wieder zunehmen, und in Anbetracht der Tatsache, dass ein Wiederauftreten des Virus nie ausgeschlossen werden kann, könnte das COVID Safe Ticket in diesem Moment ein ideales Instrument sein, um zu vermeiden, dass eine ganze Reihe von Aktivitäten erneut eingeschränkt oder Sektoren geschlossen werden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das COVID Safe Ticket war und ist ein wichtiges Instrument für den wirtschaftlichen und sozialen Neuanfang der Gesellschaft. Die Alternative, dass unsere Gesellschaft in einen erneuten Lockdown zurückfällt, muss unbedingt vermieden werden. Durch die Verwendung des COVID Safe Tickets wird beabsichtigt, aus der Krise herauszukommen und Schließungen so weit wie möglich zu vermeiden. Daher wird es als notwendig erachtet, die Verwendung des COVID Safe Tickets über den 30. September 2021 hinaus zuzulassen. In diesem Sinne wird die Anwendbarkeit der Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen erläutern, vom 30. September 2021 bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2021 verlängert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des Sommers und im September 2021 wurde in Brüssel ein besorgniserregender Anstieg der Zahl der Infektionen und Krankenhauseinweisungen beobachtet. Außerdem wurde festgestellt, dass eine große Zahl von Menschen nicht geimpft worden war. In diesem Sinne und in Anbetracht des bevorstehenden Endes der föderalen Phase fordern die föderierten Teilgebiete, dass das COVID Safe Ticket an oder in Orten verwendet wird, an denen eine Übertragung und/oder Superverbreitung am wahrscheinlichsten ist, wie in den GEMS-Berichten vom 18. und 31. August 2021 angegeben, in der eine Kaskade von Sektoren festgelegt wurde, die ein hohes bis geringes Risiko für die Verbreitung des Coronavirus COVID-19 darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dazu gehören Orte, an denen die Grundregeln (optimale Belüftung, Abstand, Masken, begrenzte Kontakte) aufgrund der Art des Umfelds oder der Tätigkeit nicht vollständig eingehalten werden können oder werden: Nachtleben, Massenveranstaltungen, Pilotprojekte, Gastronomie, Sport- und Fitnesszentren), aber auch Einrichtungen, die zum Kultur-, Fest- und Freizeitbereich gehören. Auf Anfrage der föderierten Teilgebiete ist es auch möglich - wenn es die epidemiologischen Umstände auf dem Gebiet der jeweiligen föderierten Teilgebiete rechtfertigen - die Artikel, die den Rechtsrahmen für das COVID Safe Ticket betreffen oder diesen Rechtsrahmen festlegen, ab dem 1. November 2021 anwendbar zu machen, sofern ein föderiertes Teilgebiet diese Möglichkeit in einem Dekret oder einer Ordonnanz für einen bestimmten Zeitraum festschreibt, wobei dringend empfohlen wird, diesen Zeitraum auf maximal 3 Monate zu begrenzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wie bereits erwähnt, kann ein Wiederauftreten des Virus nie ausgeschlossen werden. Daher ist es wünschenswert, die Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Ticket beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen erläutern, anzuwenden, sobald ein epidemischer Notfall gemäß dem Gesetz vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage erklärt wird. In diesem Sinne wird auch bestätigt, dass die Artikel, die sich auf den Rechtsrahmen des COVID Safe Ticket beziehen oder diesen Rechtsrahmen erläutern, bis zum 30. Juni 2022 in Kraft bleiben, und zwar im Einklang mit den Artikeln, die die Gestaltung und Ausstellung des digitalen EU-COVID-Zertifikats regeln. Die Artikel zum COVID Safe Ticket wurden daher angepasst, um diese Erweiterung zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Heute muss alles getan werden, um die schwerwiegenden sozioökonomischen Folgen der Coronavirus COVID-19 Pandemie zu beseitigen, und zwar für alle Sektoren, damit eine weitere Schließung bestimmter Sektoren, in denen ein hohes Risiko der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 besteht, vermieden werden kann. Das COVID Safe Ticket wurde ins Leben gerufen, um einerseits die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 einzudämmen und eine weitere Sättigung des Krankenhaussystems zu vermeiden und andererseits die Wirtschaft wieder anzukurbeln, aber auch um der Bevölkerung die Wiederaufnahme ihres früheren sozialen Lebens zu ermöglichen. Für bestimmte Sektoren, in denen ein hohes Risiko der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 besteht, ist die Verwendung des COVID Safe Tickets unerlässlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist also klar, dass es verschiedene Möglichkeiten des Zugangs zum COVID Safe Ticket gibt. Darüber hinaus ist der Zugang zu Impfungen und Tests sowohl aus finanzieller als auch aus organisatorischer Sicht hinreichend weit verbreitet und niedrigschwellig. Außerdem ist die Anwendung des COVID Safe Tickets immer zeitlich und auf Umgebungen mit erhöhtem Übertragungsrisiko begrenzt, damit die für die Bevölkerung wichtigen Dienstleistungen und Aktivitäten nicht beeinträchtigt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter diesen Umständen ist der Eingriff in das Privatleben aller Beteiligten auf das Maß beschränkt, das notwendig ist, um die Verbreitung von Viren in einem Risikoumfeld zu begrenzen. In diesem Sinne gelten Veranstaltungen, die in einem (intimen) privaten Rahmen und/oder an einem geschlossenen Ort stattfinden, der nicht für die Öffentlichkeit zugänglich ist, nicht als Massenveranstaltungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne wäre es auch ratsam, den Begriff der Massenveranstaltung weiter zu spezifizieren, eine Veranstaltung einer bestimmten Größe mit einer bestimmten Anzahl von Besuchern, die gemäß den besonderen Vorkehrungen für ihre Organisation und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen organisiert wird bestimmt, die gegebenenfalls folgendermaßen festgelegt sind: (i) im Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; (ii) nötigenfalls einem späteren Ministeriellen Erlass, (iii) einem Erlass gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während einer epidemischen Notlage oder (iv) einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen oder gemäß Artikel 13bis § 2, wobei der Zugang auf der Grundlage eines COVID Safe Tickets oder auf der Grundlage zusätzlicher Maßnahmen geregelt wird. Es wird empfohlen, dass eine Massenveranstaltung an einem öffentlich zugänglichen Ort (privat oder anderweitig) und nicht in einem intimen persönlichen Rahmen stattfindet. Außerdem wird empfohlen, dass eine Veranstaltung, bei der weniger als 50 Besucher gleichzeitig anwesend sind oder erwartet werden, nicht als Massenveranstaltung eingestuft werden sollte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sachlicher Anwendungsbereich Neben der Ausweitung der Anwendbarkeit und Verwendung des COVID Safe Tickets für Test- und Pilotprojekte und Massenveranstaltungen haben die jüngsten GEMS-Stellungnahmen vom 18. August und 31. August 2021 (die vom COVID-Kommissariat angefordert wurden) gezeigt, dass es genügend epidemiologische Gründe gibt, um den Anwendungsbereich des COVID Safe Tickets auf andere Bereiche als Massenveranstaltungen und Pilotprojekte. In diesen GEMS-Berichten wurde eine Kaskade von Sektoren festgelegt, wobei diese Sektoren von einem hohen bis zu einem geringen Risiko der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 definiert wurden. Die von diesem Zusammenarbeitsabkommen erfassten Sektoren, in denen die Verwendung des COVID Safe Tickets obligatorisch oder nicht obligatorisch sein kann, sind die Sektoren, in denen die derzeitigen Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen nur schwer aufrechtzuerhalten sind, in denen aber ein hohes Risiko einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 besteht und wo oft die Alternatieve eine vollständige Schließung dieser Sektoren wäre, wenn die epidemiologischen Umstände zusätzliche Maßnahmen rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die wirtschaftlichen Rechte der Unternehmer in diesen Sektoren werden daher durch die Verwendung des COVID Safe Tickets gewahrt. In den GEMS-Beratungen wurden diese Sektoren für die Verwendung des COVID Safe Tickets vorgesehen. Andererseits gibt es Sektoren, in denen die geltenden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen relativ leicht durchgesetzt werden können, so dass die Verwendung eines COVID Safe Tickets in diesen Sektoren nicht zulässig oder verantwortlich zu sein scheint. Auf ausschließliches Ersuchen der föderierten Teilgebiete, die die epidemiologischen Umstände begründen müssen, und unter Beachtung und Rechtfertigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, wurde daher eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs in Übereinstimmung mit den Sektoren (die im GEMS-Gutachten als hohes Risiko für die Verwendung des COVID Safe Ticket angegeben sind) in das Zusammenarbeitsabkommen aufgenommen, um die Möglichkeit einer solchen Ausweitung innerhalb der Zuständigkeiten der föderierten Teilgebiete, die dies wünschen, zu ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies geschieht jedoch unter Wahrung des Rechts auf Privatsphäre. Ziel ist es, dass die Verwendung des COVID Safe Tickets nicht zu sehr in die Privatsphäre des Einzelnen eingreift. Das COVID Safe Ticket kann nach wie vor nicht im privaten Bereich angewendet werden, und (unter anderem) wesentliche Dienstleistungen wie öffentliche Verkehrsmittel, öffentliche Dienste, Bildungseinrichtungen (wie Kindergärten, Grund- und Sekundarschulen, Universitäten und Hochschulen, Kunstakademien, Ballettschulen, ...) sowie Geschäfte und Einkaufszentren sind nicht in der Liste der Sektoren enthalten, für die eine solche Ausweitung vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist auch nicht beabsichtigt, das COVID Safe Ticket am Arbeitsplatz obligatorisch zu machen. Daher wurde die Nutzung des COVID Safe Tickets bewusst nicht für Angestellte, Mitarbeiter, Organisatoren, Manager oder Personal von Angelegenheiten und Einrichtungen erklärt, für die die Nutzung des COVID Safe Tickets in Frage kommt, sondern nur für deren Besucher. Diese unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, da die Angestellten, Organisatoren und das Personal der betreffenden Einrichtung leicht auf die Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften überprüft werden können, während dies bei Besuchern derzeit nicht der Fall ist. Darüber hinaus sind die Umstände der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeiter, Organisatoren oder Leiter der fraglichen Einrichtungen und die der Besucher dieser Einrichtungen so unterschiedlich, dass eine unterschiedliche Behandlung völlig legitim ist und im Einklang mit der Auslegung der Artikel 10 und 11 der Verfassung steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angestellten, Mitarbeiter, Organisatoren oder Manager der Angelegenheiten und Einrichtungen kommen dorthin, um zu arbeiten oder Dienstleistungen anbieten, und müssen in diesem Zusammenhang regelmäßig und häufig in der Einrichtung oder Aktivität erscheinen, während die Besucher eher freiwillig in der Einrichtung oder Aktivität erscheinen. Wenn die Verwendung des COVID Safe Tickets für Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Organisatoren oder Manager von Veranstaltungen und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, erlaubt oder vorgeschrieben wäre, würde dies außerdem eine implizite Verpflichtung zur Impfung dieser Personen bedeuten. Darüber hinaus würde dies eine mehrfache Verarbeitung personenbezogener Daten bedeuten, die nicht mehr mit dem Grundsatz der Datenminimierung vereinbar zu sein scheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem wird diese Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs auf zusätzliche, restriktiv aufgeführte Sektoren (siehe unten), in denen das Risiko der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) am größten ist, nicht de facto eingeführt. Die konkrete Verwendung des COVID Safe Tickets in diesen Sektoren kann nur dann möglich oder verpflichtend sein, wenn ein föderiertes Teilgebiet ein entsprechendes Dekret oder eine Ordonnanz verfasst, sofern epidemiologische Umstände vorliegen, die diese Verwendung rechtfertigen, vorbehaltlich der vorherigen Konsultation der RAG, die innerhalb von 5 Arbeitstagen eine nicht bindende Stellungnahme abgeben muss und sofern diese Nutzung zeitlich begrenzt ist (wobei dringend empfohlen wird, sie auf maximal 3 Monate zu beschränken). In dringenden Fällen, die von dem föderierten Teilgebiet zu begründen sind, kann das RAG seinen Rat bereits vorläufig übermitteln (z. B. telefonisch).</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anbetracht der ähnlichen Tätigkeit und der Gefahr einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 gelten für Tanzlokale und Diskotheken ab dem 1. Oktober die gleichen Maßnahmen wie für Massenveranstaltungen und Pilotprojekte, mit Ausnahme des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Oktober 2021 in Bezug auf die Anzahl der Besucher und die obligatorische oder fakultative Nutzung des CST für solche Veranstaltungen. Im Bereich des Nachtlebens, d. h. in Diskotheken und Tanzlokalen, gab es in den letzten Monaten mehrere Beispiele in anderen europäischen Ländern, die zeigen, dass dieser Bereich eine Quelle für weit verbreitete Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19) sein kann. Daher wurde es für notwendig erachtet, die Verwendung des COVID Safe Tickets in Diskotheken und Tanzlokalen unabhängig von der Anzahl der (erwarteten oder nicht erwarteten) Besucher und der Art der Veranstaltung verbindlich vorzuschreiben. Ab dem 1. November 2021 obliegt es den föderierten Entitäten, die Modalitäten für die Nutzung des COVID Safe Tickets für Diskotheken und Tanzlokale zu regeln und festzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zusätzlichen Sektoren sind die Sektoren, die durch ein oder mehrere föderierte Teilgebiete inventarisiert werden: Hotels und Gaststätten, Sport- und Fitnessclubs, Messen und Kongresse, Einrichtungen des Kultur-, Fest- und Freizeitsektors sowie Pflegeeinrichtungen für Personen mit Unterstützungsbedarf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage der Analyse der föderierten Teilgebiete (oder des GEMS) wurde festgestellt, dass in diesen Sektoren einerseits ein erhöhtes Risiko der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) und ein höheres Risiko der Superverbreitung aufweisen und andererseits mit Personen zu tun haben, die für das Coronavirus (COVID-19) besonders anfällig sind. Für föderierte Teilgebiete, die das COVID Safe Ticket ausweiten möchten, erfordern diese Risikofaktoren eine zusätzliche Sicherheit in Form des Einsatzes und der Verwendung des COVID Safe Tickets nur dann, wenn die föderierten Teilgebiete dies in Anbetracht der epidemiologischen Umstände in ihrem Hoheitsgebiet für erforderlich halten, und zwar unter Beachtung und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das COVID Safe Ticket kann daher verwendet werden, um Besuchern einen wesentlich sichereren und risikoärmeren Zugang zu Einrichtungen und Anlagen in den Bereichen zu ermöglichen, in denen die Einhaltung der normalen Corona-Maßnahmen nicht immer möglich und/oder überprüfbar und anwendbar erscheint.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gaststättengewerbe, insbesondere in Bars und Restaurants, gibt es einige eindeutige Risikofaktoren, die laut den GEMS-Berichten vom 18. und 31. August 2021 die Verwendung des COVID Safe Ticket rechtfertigen, wie z. B. die längere Anwesenheit von Personen in einem Raum, oft ohne ausreichende Belüftung. Darüber hinaus sind einige Restaurants und Cafés enger mit dem Nachtleben verbunden, was ebenfalls ein erhebliches Risiko für die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) darstellt. Auch bei Kultur-, Freizeit- und Festveranstaltungen bestehen ähnliche Risikofaktoren. In Sport- und Fitnessclubs wurden seit dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie häufig Infektionscluster beobachtet, was auf den engen Kontakt der Menschen untereinander und die häufige Bewegung im selben Raum zurückzuführen ist. Dies gilt nicht für Hotels und Unterkünfte, da das oben genannte Risiko viel geringer ist und durch andere verwaltungspolizeiliche Maßnahmen verringert werden kann. Die Verpflegungsdienstleistungen in Hotels und Unterkünften fallen unter die Ausdehnung auf diesen Sektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Messe- und Kongressbranche gibt es noch weitere Risiken. Dies liegt daran, dass es in der Regel eine hohe Konzentration von Besuchern gibt, die sich häufig in den Räumen bewegen, und dass es keine sogenannten Kontaktblasen gibt, die die Chancen einer Superverbreitung einschränken würden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einführung des COVID Safe Tickets für Besucher von Einrichtungen, die schutzbedürftige Personen aufnehmen, beruht auf der Feststellung, dass diese Personen selbst bei vollständiger Impfung ein höheres Risiko haben, an einer Infektion mit dem Coronavirus (COVID-19) schwer zu erkranken oder zu sterben. Daher sind für diese Gruppen zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Das COVID Safe Ticket stellt sicher, dass die Personen, die diese Sektoren besuchen, ein geringeres Risiko haben, sich anzustecken, und dass das Risiko einer Ansteckung von Patienten oder Bewohnern mit dem Coronavirus COVID-19 deutlich verringert wird. Durch die Verwendung des COVID Safe Tickets wird die Verbreitung des Coronavirus COVID-19 und das enorme Risiko von Durchbruchsinfektionen weiter reduziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dadurch wird die Sättigung der Gesundheitseinrichtungen verhindert und außerdem sichergestellt, dass eine erneute Schließung von Einrichtungen und Tätigkeiten in diesen Hochrisikosektoren vermieden wird. Die Verwendung des COVID Safe Tickets in diesen Einrichtungen erstreckt sich jedoch nicht auf Personen, die (i) sich selbst vorstellen, um Pflege zu erhalten oder als allgemeine Sprechstunde (da es sich um Patienten oder pflegebedürftige Personen handelt) oder (ii) an der Bereitstellung von Pflege teilnehmen oder daran beteiligt sind (da es sich um Hausärzte, Physiotherapeuten, Freiwillige, informelle Pflegekräfte, ... handelt) und der Leitung oder Organisation dieser Einrichtungen bekannt sein können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus kann das COVID Safe Ticket nicht Personen auferlegt werden, die aufgrund eines Dienstleistungs- oder Pflegebedarfs Zugang zu der Einrichtung erhalten müssen, sofern diese Personen der Einrichtung bekannt sind (man denke hier an die Situation, in der eine Tochter in das Pflegeheim gerufen wird, um ihrem sterbenden Elternteil beizustehen). Diese Personengruppen, für die die Verwendung des COVID Safe Tickets in diesen Einrichtungen nicht gilt, können zusätzlichen Hygienemaßnahmen unterworfen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Besucher in den verschiedenen Sektoren gelten auch: die Personen, die eine in Artikel 1 § 1 Punkt 21° dieses Zusammenarbeitsabkommens genannte Einrichtung oder Tätigkeit, Massenveranstaltung oder Pilotprojekt oder Tanzlokale und Diskotheken betreten wollen, sowie die Personen, die sie begleiten können (die im vorigen Absatz genannten Personengruppen sind hiervon ausgenommen). Wie bereits erwähnt, ist jedoch nicht beabsichtigt, dass Angestellte, Mitarbeiter und Organisatoren als Besucher gelten und ein COVID Safe Ticket auslesen lassen müssen, da dies, wie bereits erwähnt, zu einer versteckten Impfpflicht führen würde, die eine Ungleichbehandlung und Diskriminierung zur Folge hätte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Ausweitung des Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets betrifft, einschließlich der Zulassung seiner Verwendung in den oben genannten Bereichen, so sollte es auf Anfrage einer oder mehrerer föderierter Teilgebiete nicht auf Jugendliche unter 16 Jahren angewandt werden, es sei denn, die Ausweitung des Anwendungsbereichs betrifft stationäre Pflegeeinrichtungen für schutzbedürftige Personen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anwendung des COVID Safe Tickets für Jugendliche unter 16 Jahren wird in den oben genannten Sektoren nicht als notwendig und verhältnismäßig angesehen. Bislang ist die Impfstrategie mit ihren Schwerpunktgruppen noch nicht abgeschlossen. Damit ist sichergestellt, dass heute, d. h. im Spätsommer und Frühherbst 2021, junge Menschen im Alter von 12 bis 18 Jahren vollständig geimpft sind. Aus den vorliegenden Zahlen geht hervor, dass sich immer mehr junge Menschen impfen lassen und dass die Durchimpfungsrate bei dieser Zielgruppe steigt. Darüber hinaus lässt sich nicht leugnen, dass sich diese jungen Menschen während der aktuellen Pandemie aufgrund der Auswirkungen der Krise nicht optimal entwickeln konnten. Insbesondere hatten sie nur begrenzten Zugang zu Bildung, häufig durch Fernunterricht, und hatten wenig oder gar keinen Zugang zu außerschulischen und sozialen Aktivitäten, geschweige denn zur Teilnahme daran. Für die weitere Entwicklung dieser Jugendlichen und Heranwachsenden ist es von grundlegender Bedeutung, dass sie alle Möglichkeiten haben, (wieder) an Freizeit-, Sport-, Kultur- und anderen Aktivitäten teilzunehmen, die nicht nur sehr wertvoll, sondern auch grundlegend für ihre weitere Entwicklung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber können Jugendliche unter 16 Jahren nicht selbst entscheiden, ob sie geimpft werden wollen oder nicht. Folglich könnte die Forderung nach einem Test oder einer Genesungsbescheinigung von ungeimpften Jugendlichen zu einem Ausschluss führen, den sie nicht selbst gewählt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund ist die Forderung nach einem COVID Safe Ticket für Jugendliche unter 16 Jahren in diesem Zusammenhang nicht gerechtfertigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus ist eine Ausnahme für den Zugang oder oder nicht zu Wohneinrichtungen zur Aufnahme von schutzbedürftigen Personen vorgesehen, für die die Altersgrenze auf 12 Jahre festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausnahme wird jedoch aus der Notwendigkeit gerechtfertigt, die Gesundheit schutzbedürftiger Personen zu schützen, was in diesen Fällen Vorrang vor dem Recht auf Selbstbestimmung haben, sollte in diesen Fällen Vorrang vor dem Recht der Jugendlichen auf Selbstentfaltung haben. Schließlich ist das Risiko von Durchbruchsinfektionen in solchen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen und (stationären oder sonstigen) Einrichtungen für schutzbedürftige Personen grundsätzlich höher als in oder für andere Bereiche oder Einrichtungen, in denen das COVID Safe Ticket eingesetzt werden kann, da solche Pflegeeinrichtungen per definitionem mehr kranke, schutzbedürftige und/oder anfällige Personen aufnehmen als in den anderen Bereichen, in denen das COVID Safe Ticket eingesetzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund wird das COVID Safe Ticket bei der Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Einrichtungen für die stationäre Betreuung schutzbedürftiger Personen nicht auf Kinder ab 12 Jahren angewendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekte und Diskotheken und Tanzlokale kann das COVID Safe Ticket gemäß den geltenden Bestimmungen auch für Kinder ab 12 Jahren verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser neue Mechanismus, mit dem das COVID Safe Ticket auf Initiative einer oder mehrerer föderierter Teilgebiete anwendbar gemacht wird, zielt darauf ab, ein Gleichgewicht zwischen der Erleichterung eines günstigen epidemiologischen Verlaufs der Krise des Coronavirus (COVID-19) und dem Schutz der Grundrechte des Einzelnen herzustellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinsichtlich des Personals, das in diesen Bereichen für den Zugang zu den in der erschöpfenden Liste aufgeführten Materialien und Einrichtungen eingesetzt werden kann, sollte klar festgelegt werden, dass dies nur bei einer begrenzten Anzahl von Mitarbeitern oder Angestellten möglich ist (wie z. B. einem Saalverantwortlichen) und dass der Geschäftsführer, Direktor oder Organisator stets eine Liste aller Personen führen muss, die das COVID Safe Ticket kontrollieren können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das zur Kontrolle des COVID Safe Tickets eingesetzte Personal sollte sich darauf beschränken, das digitale COVID-Zertifikat der EU oder das vom Inhaber erstellte COVID Safe Ticket sowie den Identitätsnachweis zu Überprüfungszwecken zu kontrollieren. Es handelt sich also nicht um eine Zugangskontrolle im Sinne des Gesetzes über die private Sicherheit. Wenn die Kontrolle des COVID Safe Tickets mit einer zusätzlichen Überwachung und Kontrolle der Teilnehmer kombiniert wird, dürfen nur die im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehenen Personen eingesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die personenbezogenen Daten, die durch das Lesen des COVID Safe Tickets verarbeitet werden, können nicht gespeichert oder ausgetauscht werden. Der Barcode auf dem digitalen EU-COVID-Zertifikat wird von der Anwendung COVIDScan gelesen, und auf der Grundlage dieser Daten visualisiert das COVID Safe Ticket die darin enthaltenen Daten. Die gelesenen personenbezogenen Daten werden nicht in einer Datei gespeichert und die zwischengespeicherten Daten werden gelöscht, sobald ein neuer Barcode gescannt wird oder die COVIDScan-Anwendung deaktiviert wird. Die personenbezogenen Daten werden auch nicht mit einer externen Anwendung ausgetauscht. Folglich ist es nicht möglich, die COVIDScan-Anwendung zum Aufspüren oder zur Registrierung von Besuchern auf unrechtmäßige Weise zu verwenden, was natürlich in jedem Fall verboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Sinne ist es also nicht gestattet, beim Lesen des COVID Safe Tickets eine direkte oder indirekte Speicherung von personenbezogenen Daten vorzunehmen, die nicht ausdrücklich in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen ist Es liegt auf der Hand, dass diese Anpassung in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Ticket Teil eines umfassenderen Ansatzes im Bereich der Präventivmedizin und der Gesundheitsprävention ist: Das COVID Safe Ticket verringert das Risiko einer Übertragung des Virus zwischen ungeimpften und geimpften Personen, wenn diese sich in einer Situation befinden, die ein hohes Risiko einer möglichen Übertragung des Coronavirus (COVID-19) birgt, wie z. B. eine hohe Viruszirkulation oder eine unzureichende Impfquote in der betreffenden Region oder Gemeinschaft, das Zusammentreffen von geimpften und ungeimpften Personen oder das Vorhandensein anderer Risikofaktoren, die das Risiko einer Virusverbreitung, wie Aerosole, erhöhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die föderierte Teilgebiete sind die zuständige Behörde für diese präventive Gesundheitsfürsorge und können über die Angemessenheit dieser Maßnahmen entscheiden. Die Verwendung des COVID Safe Tickets für die Besucher der in diesem Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Einrichtungen und Bereiche fällt in die Zuständigkeit der Gesundheitsprävention, da es sich lediglich um eine Regelung für die Besucher dieser Einrichtungen und Bereiche handelt und somit nicht die Niederlassung und Organisation dieser Einrichtungen und Bereiche selbst regeln soll, unter Berücksichtigung der GEMS-Stellungnahmen vom 18. und 31.August, in denen es heißt, dass die Verwendung des COVID Safe Ticket in diesen Einrichtungen und Bereichen zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie COVID-19 empfohlen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Diversifizierung der Nutzung des COVID Safe Tickets Es ist auch festzustellen, dass die lokalen epidemiologischen Bedingungen in den verschiedenen föderierten Teilgebieten unterschiedlich sind, da die Impfkampagne im Gange ist; zum Beispiel eine geringere Durchimpfungsrate oder eine relativ höhere Zahl von Krankenhauseinweisungen in einem föderierten Teilgebiet. Diese epidemiologischen Unterschiede können eine Ausweitung des Einsatzes und der Verwendung des COVID Safe Ticket für eine bestimmte Gemeinschaft oder Region erforderlich machen oder ermöglichen, während für andere Gemeinschaften und Regionen eine solche Notwendigkeit nicht besteht oder durch die epidemiologischen Umstände nicht gerechtfertigt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im ersten Fall sollte es einem föderierten Teilgebiet daher möglich sein, im Rahmen seiner Autonomie eine Ausweitung der Maßnahmen auf seinem Gebiet zu aktivieren und dann anzuwenden, sofern die epidemiologischen Umstände dies rechtfertigen und nach einer Bewertung dieser Umstände durch das RAG. Diese breit gefächerte Anwendung des COVID Safe Ticket gewährleistet auch eine verhältnismäßige Anwendung dieses Instruments. Nur wenn die epidemiologische Situation es rechtfertigt und nach einer Bewertung dieser Umstände durch das RAG kann eine Gemeinschaft oder Region diese Maßnahmen aktivieren. Nach dem 31. Oktober 2021 gilt sogar der Grundsatz, dass das COVID Safe Ticket nicht mehr anwendbar ist und daher nicht verwendet werden kann, es sei denn, in einer bestimmten Gemeinschaft oder Region liegt eine alarmierende epidemiologische Situation vor und das RAG stimmt dem zu. Auf diese Weise wird der Einsatz auf das absolut Notwendige beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies ermöglicht eine Diversifizierung auf der Grundlage objektiver wissenschaftlicher Parameter, z. B. durch Analyse der Durchimpfungsrate, der Zahl der Krankenhauseinweisungen und/oder der Reproduktionsrate pro Gemeinschaft oder Region. Eine Gemeinschaft oder Region kann dann je nach ihrer epidemiologischen Situation und unter Beachtung einer Begründung angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes selbst entscheiden, ob die Verwendung des COVID Safe Tickets verpflichtend ist oder nicht und welchen Umfang das COVID Safe Ticket im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 haben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenso sollten die zuständigen Gouverneure und Bürgermeister auf Anfrage der föderierten Teilgebiete hin die Möglichkeit haben, für Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekte strengere Maßnahmen hinsichtlich (i) der Besucherzahl zu ergreifen oder (ii) eine bestimmte Massenveranstaltung, eines Test- ein bestimmtes Pilotprojekt oder eine Discothek und Tanzlokal in ihrem Zuständigkeitsbereich verbindlich vorzuschreiben, wenn die epidemiologischen Umstände vorliegen, die solche Maßnahmen rechtfertigen und nach einer Bewertung dieser Umstände durch das RAG. In keinem Fall darf ein Bürgermeister oder Gouverneur die Verwendung des COVID Safe Tickets gestatten oder vorschreiben oder strengere Maßnahmen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Tickets in den oben genannten zusätzlichen Bereichen ergreifen. Außerdem müssen diese Maßnahmen zeitlich begrenzt sein, und es wird dringend empfohlen, dass sie 30 Tage nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus gilt Folgendes: - Wenn die Bürgermeister und Gouverneure von der oben beschriebenen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, bestimmte strengere Maßnahmen für die Verwendung des COVID Safe Tickets im Rahmen einer Massenveranstaltung, eines Pilotprojekts für das Gebiet, für das sie zuständig sind, zu ergreifen, so können sie dies nur bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2021 tun, sofern o epidemiologische Umstände vorliegen, die solche Maßnahmen rechtfertigen, und nach Bewertung dieser Umstände durch das RAG; o sie diese Maßnahmen mit den zuständigen Ministern auf Föderalebene abgestimmt und deren Zustimmung erhalten haben. - Wenn Bürgermeister und Gouverneure ab dem 1. November 2021 solche Maßnahmen ergreifen wollen, dürfen sie dies nur dann tun, wenn: o es in ihrem Hoheitsgebiet epidemiologische Umstände gibt, die solche Maßnahmen rechtfertigen, und nach Bewertung dieser Umstände durch die RAG; o das föderierte Teilgebiet, in dessen Gebiet der Bürgermeister oder Gouverneur zuständig ist, die Verwendung des COVID Safe Tickets für anwendbar erklärt und in einem Dekret oder einer Ordonnanz vorgesehen hat; o sie diese Maßnahmen mit den zuständigen Ministern des föderierten Teilgebiets, dem sie angehören, abgestimmt haben; und sie die Genehmigung der zuständigen Minister des betreffenden föderierten Teilgebiets erhalten haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets gibt den föderierten Teilgebieten, Bürgermeistern und Gouverneuren die Möglichkeit, das COVID Safe Ticket unter bestimmten Umständen und für einen bestimmten Zeitraum einzusetzen, je nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten. Aufgrund ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ist diese Ausweitung des Anwendungsbereichs jedoch begrenzt. ? Die föderierten Teilgebiete können bestimmen, ob die Verwendung des COVID Safe Tickets für Veranstaltungen, die unter die Definition von Massenveranstaltungen fallen, für die Region oder Gemeinschaft, für die sie zuständig sind, verpflichtend ist oder nicht. Konkret können sie z. B. die Zahl der Besucher von Massenveranstaltungen reduzieren, was in einem Ausführungserlass weiter geregelt werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Allerdings müssen diese Zahlen immer eine bestimmte Größe mit einer bestimmten Besucherzahl haben, wenn empfohlen wird, dass eine Veranstaltung, bei der weniger als 50 Besucher gleichzeitig anwesend sind oder erwartet werden, nicht als Massenveranstaltung eingestuft werden kann. ? Im Rahmen der Ausweitung des Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets können sie, sofern die epidemiologischen Bedingungen dies zulassen, beschließen, dass das COVID Safe Ticket auch für einen oder mehrere der in diesem Zusammenarbeitsabkommen restriktiv genannten Bereiche verwendet werden kann. ? Sie können die Verwendung des COVID Safe Tickets für einen oder mehrere der oben genannten Sektoren verbindlich vorschreiben, wenn dies aufgrund der epidemiologischen Gegebenheiten gerechtfertigt werden kann. ? Darüber hinaus sieht das Zusammenarbeitsabkommen die Möglichkeit vor, dass die Bürgermeister und Gouverneure die Anwendungsbedingungen des Ministeriellen Erlasses vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2020, der für die Durchführung von Massenveranstaltungen und Test- und Pilotprojekten gilt, verschärfen können, d.h. in Bezug auf: o (i) die Mindestzahl der Besucher, die an der Massenveranstaltung oder dem Test- und Pilotprojekt organisiert werden kann, und o (ii) ob die Verwendung des COVID Safe Tickets für eine bestimmte oder spezifische Art von Veranstaltung, die unter die Definition einer Massenveranstaltung oder eines Test- oder Pilotprojekts fällt, verpflichtend ist oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausweitung der Befugnis zum Ergreifen von Maßnahmen auf föderierte Teilgebiete und Bürgermeister oder Gouverneure ist - auf Anfrage der föderierten Teilgebiete - in diesem Zusammenarbeitsabkommen vorgesehen. Die Bedingungen für die Ausstellung eines gültigen COVID Safe Tickets, das Zugang zu Massenveranstaltungen, Experimenten und Pilotprojekten oder Diskotheken und Tanzlokale gewährt, werden immer in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt. Wenn ein föderiertes Teilgebiet, ein Bürgermeister oder ein Gouverneur im Rahmen seiner Zuständigkeiten beschließt, eine spezifischere Anwendung des COVID Safe Tickets einzuführen, geschieht dies auf ausschließliche Initiative des föderierten Teilgebiets und aufgrund von Regeln, die für das föderierte Teilgebiet, den Bürgermeister oder den Gouverneur spezifisch sind, jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der Verordnung über digitale COVID-Zertifikate der EU, der Verordnung über digitale COVID-Zertifikate der EU für Drittstaatsangehörige und diesem Zusammenarbeitsabkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zeitliche Ausbreitung A. Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 einschließlich Die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des COVID Safe Tickets zu erweitern und möglicherweise die Bedingungen zu verschärfen, z. B. durch eine Verringerung der Besucherzahl bei Massenveranstaltungen und Test- und Pilotprojekten oder durch die verpflichtete Verwendung des COVID Safe Tickets für bestimmte Veranstaltungen und Sektoren, ist vom 1. Oktober bis zum 31.Oktober 2021 für die föderierten Teilgebiete möglich, sofern die epidemiologischen Umstände dies unter Beachtung einer Begründung angesichts des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigen und nach einer Bewertung dieser Bedingungen durch das RAG. Die Verwendung des COVID Safe Tickets existiert nicht de facto, sondern muss immer durch ein Dekret oder eine Ordonnanz des jeweiligen föderierten Teilgebiets auf der Grundlage seiner Zuständigkeit für die Gesundheitsprävention geregelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Zeitraum nach dem 31. Oktober 2021 Option 1: Nutzung des COVID Safe Tickets durch ein föderiertes Teilgebiet Nach dem 31. Oktober 2021 ist das COVID Safe Ticket nicht mehr gültig und daher nicht mehr anwendbar, ungeachtet der Tatsache, dass die Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Tickets beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen in diesem Zusammenarbeitsabkommen erläutern, noch bis zum 30 Juni 2022 in Kraft bleiben. Damit soll dem Wunsch der föderierten Teilgebiete entsprochen und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, das COVID Safe Ticket nach dem 31. Oktober 2021 für Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekte, und Zugang zu Diskotheken und Tanzlokale sowie für die zusätzliche restriktive Liste von Sektoren (wie oben aufgeführt) zu verwenden (oder sogar zu verpflichten), wenn sie mit ungünstigen epidemiologischen Umständen in ihrer Gemeinschaft oder Region konfrontiert sind, unter der Voraussetzung, dass die vorherige Konsultation des RAG, das innerhalb von 5 Arbeitstagen eine nicht bindende Empfehlung abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es in Anbetracht des Sektors, in dem das COVID Safe Ticket verwendet werden soll, erforderlich ist, muss das föderierte Teilgebiet eine interne Aufteilung der Zuständigkeiten festlegen und die zu diesem Zweck erforderlichen gesetzgeberischen Initiativen ergreifen. Es ist keineswegs die Absicht dieses Zusammenarbeitsabkommens, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den föderierten Teilgebieten festzulegen, wie sie im Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehen ist.Diese Ausweitung kann sowohl materiell als auch territorial sein und aus der Nutzung und der Verpflichtung zur Nutzung des COVID Safe Tickets in einem genau definierten Anwendungsbereich bestehen, d.h.</p>\n<p class=\"lf-p\">Massenveranstaltungen, Pilotprojekte und Zugang zu Diskotheken und Tanzelokale einerseits und die in diesem Zusammenarbeitsabkommen erschöpfend aufgeführten Bereiche andererseits. Es ist auch möglich, die Verwendung des COVID Safe Ticket auf dem Gebiet des föderierten Teilgebiets verbindlich vorzuschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das förderierte Teilgebiet kann die Verwendung des COVID Safe Tickets in seinem Hoheitsgebiet fakultativ oder obligatorisch für genau definierte Sektoren vorschreiben, da es unmöglich wird, die Einhaltung der geltenden COVID-Maßnahmen zu überprüfen, ob die geltenden COVID-Maßnahmen eingehalten werden können. Dies sollte auf Umgebungen beschränkt werden, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ziel ist es sicherzustellen, dass die entsprechenden Dienstleistungen und Aktivitäten nicht wirtschaftlich beeinträchtigt werden. Diese weitere Nutzung des COVID Safe Ticket muss jedoch ab dem 1. November 2021 zeitlich begrenzt werden, wobei dringend empfohlen wird, diese Maßnahmen nicht länger als 3 Monate einzuführen und beizubehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Option 2: Ende der föderalen Phase, ohne Ausrufung des epidemischen Notstands gemäß dem Gesetz vom 14. August 2021.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den Fall, dass die föderale Phase des nationalen Plans gemäß dem Ministeriellen Erlass vom 13. März 2020 zur Auslösung der föderalen Phase hinsichtlich der Koordinierung und des Krisenmanagements in Bezug auf das Coronavirus COVID-19 vollständig unterbrochen wird und die Bedingungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während eines epidemischen Notfalls nicht erfüllt sind, und dieses Gesetz vom 14. August 2021 folglich nicht angewendet wird, muss ein föderiertes Teilgebiet die Verwendung des COVID Safe Tickets durch ein Dekret oder eine Ordonnanz vorgesehen hat, muss es überprüfen (und gegebenenfalls vorlegen), ob der zuständige Gouverneur oder Bürgermeister auf der Grundlage des besagten Dekrets oder der besagten Ordonnanz die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verwendung des COVID Safe Tickets ergreifen kann. Diese verwaltungspolizeilichen Maßnahmen gelten nur für das COVID Safe Ticket und können bis zu dem Zeitraum in Kraft bleiben, der von dem zuständigen föderierten Teilgebiet in dem jeweiligen Dekret oder der jeweiligen Ordonnanz über die Bereitstellung der Verwendung des COVID Safe Tickets durch dieses föderierte Teilgebiet vorgesehen ist, und solange die Bedingungen des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während einer epidemischen Notlage nicht erfüllt sind und dieses Gesetz daher nicht angewendet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zahl der Besucher von Massenveranstaltungen und Diskotheken und Tanzlokale wird in diesem Fall in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Option 3: Der im Gesetz vom 14. August 2021 vorgesehene epidemische Notstand wird im Einklang mit diesem Gesetz ausgerufen Wird das Gesetz vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Massnahmen während einer epidemischen Notlage angewendet, so werden die Artikel über die Verwendung des COVID Safe Tickets im Rahmen eines differenzierten Ansatzes und für die zusätzlichen Sektoren (insbesondere Artikel 2bis, §§ 1 und 2, 13bis und 13ter dieses Zusammenarbeitsabkommens) nicht mehr angewendet und aufgehoben. Um einen an die aktuelle epidemiologische Situation angepassten Ansatz bieten zu können, wird geprüft, ob die Verwendung des COVID Safe Ticket für das gesamte Gebiet wieder eingeführt werden sollte (oder nicht).</p>\n<p class=\"lf-p\">Erforderlichenfalls sollte präzisiert werden, dass dies nur bis zum 30. Juni 2022 möglich ist. In diesem Sinne sieht das Zsuammenarbeitsabkommen folgende Bestimmungen vor: Wenn ein epidemischer Notfall ausgerufen wird und somit entschieden wird, dass ein koordiniertes Vorgehen gegen die Gesundheitskrise auf föderaler Ebene erforderlich ist und folglich eine differenzierte Verwendung des COVID Safe Tickets nicht mehr angemessen ist, werden die von den föderierten Teilgebieten einzeln ergriffenen Maßnahmen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Tickets außer Kraft gesetzt oder ausgesetzt. Folglich können die förderierten Teilgebieten nicht mehr per Dekret oder Ordonnanz über eine andere Verwendung des COVID Safe Tickets entscheiden, da diese Dekrete und Ordonnanzen nicht mehr angewandt werden können und/oder ausgesetzt werden, sobald der epidemische Notstand ausgerufen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die weitere Verwendung des COVID Safe Tickets während des epidemischen Notstands sollte dann von den Vertragsparteien der Zusammenarbeitsabkommens vorgesehen werden: - durch eine ergänzende legislative Zusammenarbeitsabkommens, wenn die Parteien des Zusammenarbeitsabkommens das COVID Safe Ticket für die zusätzlichen Sektoren nutzen wollen, in denen das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, oder - Durch einen Erlass gemäß dem Gesetz vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während einer epidemischen Notlage oder durch ein ausführendes Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Ticket für Massenveranstaltungen, Pilotprojekte sowie Tanzlokale und Diskotheken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der epidemische Notstand beendet, werden die Artikel, die sich auf den Rechtsrahmen des COVID Safe Tickets beziehen oder diesen Rechtsrahmen festlegen, wieder anwendbar, es sei denn, die Parteien dieses Zusammenarbeitsabkommens beschließen durch einen neuen Zusammenarbeitsabkommens ausdrücklich etwas anderes.\" Kommentar zu den Artikeln Artikel 1. Artikel 1 enthält die Änderungen, die an der niederländischen, französischen und deutschen Fassung des Kommentars zu den Artikeln des Artikels 16 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 vorzunehmen sind (Paragraf 1), an der niederländischen Fassung des Artikels 16 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 (Paragraf 2), an der französischen Fassung von Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 (Paragrafen 3 und 4) und an der deutschen Fassung von Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 (Paragrafen 5 und 6). Artikel 2. Artikel 2 enthält die Änderungen, die an Artikel 1 § 1 Nummern 4 und 11 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vorzunehmen sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-12\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 enthält die Absätze, die in Artikel 1 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 über die Erweiterung des Geltungsbereichs des COVID Safe Tickets hinzugefügt werden sollen Wenn von Sport- und Fitnessclubs die Rede ist, bezieht sich dies auf die sportlichen Aktivitäten eines solchen Clubs und nicht auf die Managementaktivitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird eine Definition des Begriffs \"Besucher\" hinzugefügt, d. h.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die eine der Einrichtungen und Aktivitäten betreten, bei denen das Lesen eines COVID Safe Tickets verlangt werden kann. Dies gilt sowohl für die Personen, die die Einrichtung oder Aktivität besuchen, als auch für die Begleitpersonen. Ein COVID Safe Ticket kann beispielsweise auch von den Aufsichtspersonen von Jugendlichen, die einen Sport- oder Fitnessclub besuchen. Wie oben erwähnt, zählen zu den Besuchern nicht der Veranstalter, der Leiter, das Personal, die Selbstständigen oder die Freiwilligen sowie alle Personen, die (i) sich selbst für die Betreuung anbieten, (ii) an der Betreuung teilnehmen oder daran beteiligt sind und von diesem Standpunkt der Leitung oder Organisation dieser Einrichtungen bekannt sein können oder (iii) die aufgrund eines Dienstleistungs- oder Betreuungsbedarfs Zugang zu der Einrichtung benötigen, soweit diese Personen der Einrichtung bekannt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4-13\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 4 enthält den in das Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021 einzufügenden Artikel 2bis über den zeitlichen Geltungsbereich des COVID Safe Ticket. Sobald der epidemische Notstand nach Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Massnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wird, sind die Artikel 2bis, §§ 1 und 2, 13bis und 13ter nicht mehr anwendbar.Die von den föderierten Teilgebieten aufgrund dieser Artikel 2bis, §§ 1 und 2, 13bis und 13ter erlassenen Dekrete und Ordonnanzen treten ausser Kraft und werden aufgehoben, sobald der epidemische Notstand gemäss Artikel 3, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Artikel legt ferner fest, dass in einem solchen Fall und wenn die Vertragsparteien dieses Zusammenarbeitsabkommens das COVID Safe Ticket für die Angelegenheiten und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, verwenden wollen, diese Vertragsparteien die Modalitäten dieser Verwendung in einem ergänzende legislative Zusammenarbeitsabkommens und gegebenenfalls in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen genauer festlegen müssen, und zwar unter der Bedingung, dass die Verwendung des COVID Safe Tickets auf der Grundlage epidemiologischer Umstände für jede einzelne Gruppe von Angelegenheiten oder Einrichtungen, wie sie in Artikel 1, § 1, 21° dieses Zusammenarbeitsabkommens aufgeführt sind, begründet werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die konkreten Umsetzungsmodalitäten bezüglich der Verwendung des COVID Safe Tickets für Besucher von Massenveranstaltungen, Pilotprojekten und Tanzlokalen und Diskotheken müssen durch einen Erlass gemäß Artikel 4, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die Maßnahmen der Verwaltungspolizei während eines epidemischen Notfalls oder gegebenenfalls in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen weiter festgelegt werden. In diesem Artikel heißt es auch, dass das angenommene ergänzende Zusammenarbeitsabkommen, der angenommene Beschluss oder das angenommene ausführende Zusammenarbeitsabkommen eine maximale Gültigkeitsdauer vorsehen muss. Schliesslich sieht dieser Artikel vor, dass - wenn der gemäss Artikel 3, § 1 des Gesetzes vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Massnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufene epidemische Notstand beendet ist - die Artikel 2bis, §§ 1 und 2, 13bis und 13ter wieder anwendbar werden, sofern die Parteien dieses Zusammenarbeitsabkommens nicht ausdrücklich etwas anderes beschliessen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 5</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 5 enthält die an Artikel 12 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vorzunehmenden Änderungen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Tickets</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Darin wird festgelegt, dass die föderierten Teilgebiete die Verwendung des COVID Safe Tickets gemäß den in diesem Zusammenarbeitsabkommen festgelegten Modalitäten fakultativ oder obligatorisch machen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung, ob die Verwendung des COVID Safe Tickets fakultativ oder obligatorisch ist, bleibt der Autonomie des föderierten Teilgebiets überlassen, die dafür eine ausreichende Begründung liefern muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-6-15\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 6</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 6 enthält die an Artikel 13 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 vorzunehmenden Änderungen in Bezug auf die Verwendung des COVID Safe Tickets</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7-16\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 7</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 7 enthält den in Titel IV einzufügenden Artikel 13bis des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 über den Anwendungsbereich des COVID Safe Ticket</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8-17\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 enthält den in Titel IV einzufügen den Artikel 13ter des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 über die Möglichkeit, das COVID Safe Ticket zu aktivieren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9-18\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Artikel 9 wird Artikel 13quater in Titel IV COVID Safe Ticket des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingefügt, für den Fall, dass die föderale Phase beendet ist und der epidemische Notstand im Sinne des Gesetzes vom 14. August 2021 noch nicht ausgerufen wurde oder nicht ausgerufen worden wäre</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10-19\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 10 enthält die Änderungen, die an Artikel 14 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 im Hinblick auf die Entwicklung des COVID Safe Ticket vorzunehmen sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11-20\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 11 enthält die Änderungen, die an Artikel 33 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich des COVID Safe Tickets vorzunehmen sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12-21\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 enthält die Änderungen, die an Artikel 33 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs des COVID Safe Ticket vorzunehmen sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13-22\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13 enthält die Änderungen, die an Artikel 33 § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 in Bezug auf den zeitlichen Geltungsbereich des COVID Safe Tickets vorzunehmen sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14-23\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Artikel 14 wird ein Artikel 33bis in Titel X Schlussbestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 eingefügt, über die Aktivierung oder Reaktivierung des COVID Safe Ticket Zusammenarbeitsabkommen zur Änderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben Unter Berücksichtigung des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 5, § 1, I, 87, § 1, und 92bis;</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.07.2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF, der Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern und Selbstständigen, die im Ausland wohnen oder sich dort aufhalten und in Belgien eine Tätigkeit ausüben;</p>\n<p class=\"lf-p\">ZWISCHEN Dem föderalen Staat, vertreten durch die föderale Regierung, in der Person von Alexander De Croo, Premierminister, Frank Vandenbroucke, stellvertretender Premierminister und Minister für soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit, Sophie Wilmès, stellvertretende Premierministerin und Ministerin für auswärtige Angelegenheiten, europäische Angelegenheiten und Außenhandel sowie für die föderalen Kulturinstitutionen, Annelies Verlinden, Ministerin für Inneres, institutionelle Reformen und demokratische Erneuerung, Sammy Mahdi, Staatssekretär für Asyl und Migration und Mathieu Michel, Staatssekretär für Digitalisierung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Flämischen Gemeinschaft, vertreten durch die Flämische Regierung, in der Person von Jan Jambon, Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister für Auswärtige Angelegenheiten, Kultur, Digitalisierung und Facility Management, und Wouter Beke, Flämischer Minister für Wohlfahrt, Volksgesundheit, Familie und Armutsbekämpfung;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung, in Person von Pierre-Yves Jeholet, Premierminister, und Bénédicte Linard, Vizepräsidentin und Ministerin für Kinder, Gesundheit, Kultur, Medien und Frauenrechte, sowie Valérie Glatigny, Ministerin für Hochschulwesen, Bildung zur sozialen Förderung, wissenschaftliche Forschung, Universitätskliniken, Jugend, Sport und Förderung von Brüssel;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Wallonischen Region, vertreten durch ihre Regierung, in der Person von Elio Di Rupo, Ministerpräsident der Wallonischen Regierung, und Christie Morreale, Vizeministerpräsidentin der Wallonischen Regierung und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Deutschsprachigen Gemeinschaft, vertreten durch ihre Regierung in der Person von Oliver Paasch, Ministerpräsident und Minister für lokale Verwaltung und Finanzen, und Antonios Antoniadis, stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungsbau;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, vertreten durch das Vereinigte Kollegium in der Person von Rudi Vervoort, Präsident des Vereinigten Kollegiums, und Alain Maron und Elke Van Den Brandt, die für Gesundheit und Wohlfahrt zuständigen Mitglieder;</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Französischen Gemeinschaftskommission, vertreten durch ihr Kollegium in Person von Barbara Trachte, Ministerpräsidentin für Gesundheitsförderung, und Alain Maron, Minister für Soziales und Gesundheit;</p>\n<p class=\"lf-p\">WIRD FOLGENDES VEREINBART:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1-24\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 1</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1. Im Kommentar von Artikel 16 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 sollte in der niederländischen Fassung der Begriff \"protocolakkoord\" durch den Begriff \"verwerkersovereenkomst\", in der französischen Fassung der Begriff \"protocole d'accord\" durch \"accord de sous-traitance\" und in der deutschen Fassung der Begriff \"Vereinbarungsprotokoll\" durch den Begriff \"Datenverarbeitungsvertrag\" ersetzt werden. § 2. Die niederländische Fassung von Artikel 16 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \" § 2. De bevoegde gefedereerde entiteiten of de door de bevoegde gefedereerde entiteiten aangeduide agentschappen en Sciensano zullen, wat betreft het COVID Safe Ticket, voldoen aan de principes van gegevensbescherming door ontwerp en door standaardinstellingen overeenkomstig artikel 25 van de Algemene Verordening Gegevensbescherming Deze principes zullen nader worden uitgewerkt door middel van een verwerkersovereenkomst.\" § 3. Die französische Fassung von Artikel 16 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 wird wie folgt abgeändert: \" § 1. En ce qui concerne l'établissement et la délivrance des certificats visés à l'article 9, les entités fédérées compétentes ou les agences désignées par les entités fédérées compétentes et Sciensano prennent les mesures techniques et opérationnelles adéquates conformément à l'article 32 du règlement général sur la protection des données afin de garantir un niveau de protection adapté aux risques.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ces mesures sont définies plus avant au moyen d'un accord de sous-traitance. » § 4. Die französische Fassung von Artikel 16 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 wird wie folgt geändert: « § 2. En ce qui concerne le COVID Safe Ticket, les entités fédérées compétentes ou les agences désignées par les entités fédérées compétentes et Sciensano respectent les principes de protection de données dès la conception et par défaut conformément à l'article 25 du règlement général sur la protection des données. Ces principes seront élaborés plus avant au moyen d'un accord de sous-traitance. » § 5. Die deutsche Fassung von Artikel 16 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 wird wie folgt geändert: \" § 1 - Was die Erstellung und Ausstellung der in Artikel 9 erwähnten Zertifikate betrifft, treffen die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen föderierten Teilgebieten bestimmten Agenturen und Sciensano geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Artikel 32 der Datenschutz-Grundverordnung, um ein den Risiken angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Maßnahmen werden durch einen Datenverarbeitungsvertrag genau festgelegt.\" § 6. Die deutsche Fassung von Artikel 16 § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juni 2021 wird wie folgt geändert: \" § 2 - Was das COVID Safe Ticket betrifft, erfüllen die zuständigen föderierten Teilgebiete oder die von den zuständigen Teilgebieten bestimmten Agenturen und Sciensano Datenschutzgrundsätze durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen gemäß Artikel 25 der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Grundsätze werden in einem Datenverarbeitungsvertrag weiter ausgearbeitet.\" Artikel 2, § 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1, § 1, Nummer 4 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \"4° COVID Safe Ticket: das Ergebnis des Lesens der digitalen EU-COVID-Bescheinigung mittels der in Artikel 17 genannten Anwendung, um den Zugang zu einem Pilotprojekt, einer Massenveranstaltung, Diskotheken und Tanzlokale oder zu Angelegenheiten und Einrichtungen zu regeln, für die die Möglichkeit vorgesehen ist, das COVID Safe Ticket im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie COVID-19 zu verwenden;\" § 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 1, § 1, Nummer 11 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 wird wie folgt geändert: \"11. Massenveranstaltung: eine Veranstaltung mit einer bestimmten Größe und einer bestimmten Anzahl von Besuchern, die gemäß den besonderen Vorkehrungen für ihre Organisation und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen stattfindet, die gegebenenfalls folgendermaßen festgelegt sind: i) im Ministeriellen Erlass vom 28. Oktober 2020 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19; (ii) nötigenfalls einem späteren Ministeriellen Erlass, (iii) einem Erlass gemäß Artikel 4, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Maßnahmen während einer epidemischen Notlage oder (iv) einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen oder gemäß Artikel 13bis § 2, wobei der Zugang auf der Grundlage eines COVID Safe Tickets oder auf der Grundlage zusätzlicher Maßnahmen geregelt wird;\" Artikel 3. § 1. In Artikel 1 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 wird der folgende Absatz eingefügt: \"21. Angelegenheiten und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann: Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung von Angelegenheiten und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann um den Zugang zu diesen Angelegenheiten oder Einrichtungen zu regeln. Dabei handelt es sich um die folgenden Bereiche oder Einrichtungen: 1° Gaststätten: alle der Öffentlichkeit zugänglichen Orte oder Räumlichkeiten, unabhängig von den Zugangsbedingungen, deren hauptsächliche und ständige Tätigkeit in der Zubereitung und/oder dem Anbieten von Speisen und/oder Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, auch unentgeltlich, besteht, insbesondere Speise- und Getränkebetriebe;2° Sport- und Fitnesszentren: jede Einrichtung, deren Hauptzweck aufgrund einer Vereinbarung oder ihrer Satzung in der Organisation von Sportveranstaltungen oder Sport- und Fitnessaktivitäten besteht, mit Ausnahme der Verwaltungstätigkeiten dieser Sport- oder Fitnesszentren ;3° Messen und Kongresse: Es handelt sich um eine Ausstellung oder ein Treffen, das organisiert wird, damit Unternehmen oder Organisationen, die hauptsächlich aus einer bestimmten Branche stammen, ihre neuen Produkte und Dienstleistungen ausstellen und vorführen können, und/oder um eine groß angelegte Veranstaltung zu einem bestimmten Thema, an der beispielsweise Mitglieder einer bestimmten Organisation oder eines Sektors teilnehmen;4° Einrichtungen des Kultur-, Fest- und Freizeitsektors: Diese Einrichtungen werden in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis, § 1, dritter Absatz, des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur die Reform der Institutionen näher definiert; 5° Einrichtungen für die stationäre Betreuung schutzbedürftiger Personen: Krankenhäuser, Pflegeheime, Rehabilitationskliniken und -zentren, Zentren für Kinderbetreuung und Familienhilfe (ZKF), Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, psychiatrische Einrichtungen oder Einrichtungen für Menschen mit psychischen Erkrankungen;\" § 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird der folgende Absatz eingefügt: \"22. Besucher: Besucher von Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekten, Besucher von gastronomischen Einrichtungen, Besucher von Tanzlokalen und Diskotheken, Besucher von Sport- und Fitnessclubs, Besucher und Aussteller von Kongressen und Messen, Besucher von Einrichtungen des Kultur-, Fest- und Freizeitsektors oder Besucher von Einrichtungen zur stationären Betreuung hilfsbedürftiger Personen, und die Personen die diese Besucher in die Einrichtung oder Aktivität begleiten. Nicht zu den Besuchern zählen der Veranstalter, der Leiter, das Personal, die Selbstständigen oder die Freiwilligen sowie alle Personen, die (i) sich selbst für die Betreuung anbieten, (ii) an der Betreuung teilnehmen oder daran beteiligt sind und von diesem Standpunkt der Leitung oder Organisation dieser Einrichtungen bekannt sein können oder (iii) die aufgrund eines Dienstleistungs- oder Betreuungsbedarfs Zugang zu der Einrichtung benötigen, soweit diese Personen der Einrichtung bekannt sind.\" § 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird der folgende Absatz eingefügt: \"23. Diskotheken und Tanzlokale: ein Vergnügungslokal, das aus einem oder mehreren Sälen besteht, in denen hauptsächlich zu Musik getanzt wird.;\" § 4. In Artikel 1 § 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird der folgende Absatz eingefügt: \"24. Manager: die natürliche oder juristische Person, die für die Organisation und Einrichtung der Angelegenheiten und Einrichtungen verantwortlich ist und verantwortlich ist für die organisation, für die die Nutzung des COVID Safe Tickets in Anspruch genommen werden kann.\" Artikel 4. § 1. In Titel I. Allgemeines des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 wird ein neuer Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 2bis.§ 1. Solange kein epidemischer Notstand gemäß Artikel 3, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wird, muss ein Dekret oder eine Ordonnanz eines föderierten Teilgebiets ausdrücklich die Verwendung des COVID Safe Tickets durch Besucher von Angelegenheiten und Einrichtungen vorsehen, für die die Verwendung fakultativ oder obligatorisch des COVID Safe Tickets vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 unter Berücksichtigung der zu rechtfertigenden epidemiologischen Umstände und unter Beachtung und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, genutzt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das zuständige föderierte Teilgebiet muss die Artikel, die sich auf den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Tickets beziehen oder diesen rechtlichen Rahmen festlegen, gemäß Artikel 13bis anwendbar machen. § 2. Solange keine epidemische Notlage gemäß Artikel 3, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wurde, muss die Nutzung des COVID Safe Tickets für Besucher von (i) Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekten, Diskotheken und Tanzlokale und (ii) Angelegenheiten und Einrichtungen, für die die Nutzung des COVID Safe Ticket nach dem 31. Oktober 2021 genutzt werden kann, ausdrücklich in einem Dekret oder einer Ordonnanz eines föderierten Teilgebiets vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das zuständige föderierte Teilgebiet muss die Artikel, die den Rechtsrahmen des COVID Safe Tickets betreffen oder diesen Rechtsrahmen festlegen, gemäß Artikel 13bis die Festlegung einer maximalen Gültigkeitsdauer der durch das Dekret oder den Erlass festgelegten Maßnahmen und Modalitäten. Die von dem föderierten Teilgebiet gemäß Artikel 13bis in Kraft gesetzten Artikel gelten höchstens bis zum 30. Juni 2022. § 3. Sobald der epidemische Notstand nach Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wird, sind die Artikel 2bis, §§ 1 und 2, 13bis und 13ter nicht mehr anwendbar. Die auf Grund dieser Artikel 2bis, §§ 1 und 2, 13bis und 13ter erlassenen Dekret und Ordonnanzen der föderierten Teilgebiete treten ausser Kraft oder werden aufgehoben mit der Ausrufung des epidemischen Notstands gemäss Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Massnahmen während einer epidemischen Notlage ausser Kraft und werden aufgehoben. Für den Fall, dass ein epidemischer Notfall ausgerufen wird und die Vertragsparteien dieses Zusammenarbeitsabkommens das COVID Safe Ticket in Anspruch nehmen wollen: (i) Für die in Artikel 1 § 1 Ziffer 21 definierten Angelegenheiten und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, müssen die Vertragsparteien dieses Zusammenarbeitsabkommens die Modalitäten seiner Verwendung in einer zusätzlichen Vereinbarung klären.in einer ergänzenden Zusammenarbeitsabkommens im Einzelnen festgelegt werden, wobei die Verwendung des COVID Safe Tickets aufgrund epidemiologischer Gegebenheiten pro einzelner Gruppe von Veranstaltungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 1 § 1, 21° dieses Zusammenarbeitsabkommens gerechtfertigt sein kann. (ii) für Massenveranstaltungen, Pilotprojekte und Diskotheken und Tanzlokale sind die konkreten Durchführungsmodalitätn, soweit erforderlich, durch ein Dekret gemäß Artikel 4, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage oder gegebenenfalls in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommens gemäß Artikel 92bis, § 1, dritter Absatz, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall muss die ergänzende legislative Zusammenarbeitsabkommens, der gemäß Artikel 4, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage erlassene Rechtsakt oder das angenommene ausführende Zusammenarbeitsabkommen eine maximale Gültigkeitsdauer vorsehen.Wird der nach Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Massnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufene epidemische Notstand beendet, so werden die Artikel 2bis §§ 1 und 2, 13bis und 13ter wieder anwendbar, sofern die Vertragsparteien dieses Zsuammenarbeitsabkommens nicht ausdrücklich etwas anderes beschliessen.\" Artikel 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 12 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \" § 1. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 10 in Bezug auf Besucher von (i) Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekten, Diskotheken und Tanzlokale und (ii) Angelegenheiten und Einrichtungen, für die die Verwendung des COVID Safe Tickets in Anspruch genommen werden kann, und sofern die Bedingungen des Artikels 2bis sowie der Artikel 13bis und 13ter erfüllt sind, bezweckt die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des digitalen EU-COVID-Zertifikats, das COVID Safe Ticket über das CST-Modul der COVIDScan-Anwendung zu lesen und ggf. zu generieren, um Folgendes zu überprüfen und zu verifizieren: 1. die Tatsache, ob der Inhaber des digitalen EU-COVID-Zertifikats die Bedingungen für den Zugang zu einer Massenveranstaltung oder eines Test- oder Pilotprojekts, Diskotheken und Tanzlokale oder der Angelegenheiten und Einrichtungen, für die die Verwendung des COVID Safe Ticket genutzt werden kann, erfüllt;2. anhand eines Ausweises die Identität des Inhabers eines digitalen EU-COVID-Zertifikats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das COVID Safe Ticket kann entweder vom Benutzer in der Anwendung COVIDSafe oder in der Anwendung COVIDScan durch Einlesen des digitalen EU-COVID-Zertifikats erstellt werden. § 2. Die Organisatoren, Manager und Betreiber von Angelegenheiten und Einrichtungen, bei denen die Möglichkeit der Nutzung des COVID Safe Tickets für Besucher vorgesehen ist, einschließlich der in Artikel 13, § 3 dieses Zusammenarbeitsabkommens genannten Personen, können entweder (i) das digitale EU-COVID-Zertifikat in digitaler oder Papierform lesen oder (ii) das vom Benutzer erstellte COVID Safe Ticket in der COVIDSafe-Anwendung lesen. Das COVID Safe Ticket darf nur verwendet und gelesen werden, wenn es einen rechtlichen Grund dafür gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die oben genannten Organisatoren und Betreiber sind nicht verpflichtet, die digitale EU-COVID-Bescheinigung zu lesen, es sei denn: 1. zum einen die Größe der Massenveranstaltung und des Pilotprojekts und zum andere die Beschaffenheit der Anlage (Diskothek und Tanzlokal) die obligatorische Verwendung des COVID Safe Tickets gemäß dem Ministerialerlass vom 28.Oktober 2020 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 oder gegebenenfalls einem (nach)folgenden Ministerialerlass, einem Erlass gemäß Artikel 4, § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage zur Folge hat, oder einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis, § 1, dritter Absatz, des Sondergesetzes vom 8.August 1980 zur Reform der Institutionen oder gemäß Artikel 13bis, § 2; 2. Anderslautendes in einem Dekret oder einer Ordonnanz eines föderierten Teilgebiets nach Artikel 2bis §§ 1 und 2, Artikel 13bis und Artikel 13ter vorgesehen ist;3. gemäß Artikel 2bis, § 3, wenn der epidemische Notstand gemäß Artikel 3, § 1 des Gesetzes vom 14.August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wird;</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Auslesen und gegebenenfalls die Erstellung des COVID Safe Tickets mit Hilfe der Anwendung COVIDScan muss für die in den Artikeln 12 und 13 dieses Zusammenarbeitsabkommens genannten Verarbeitungszwecke mit dem CST-Modul dieser Anwendung erfolgen. Ist das Ergebnis der Ablesung gemäß § 1 negativ oder kann die Identität des Inhabers nicht überprüft oder bestätigt werden, muss dem Inhaber der Zugang zu der Massenveranstaltung, dem Test- oder Pilotprojekt, die Diskothek und Tanzlokal oder den Angelegenheiten und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, verweigert werden, es sei denn, der Inhaber wird zusätzlichen Maßnahmen unterworfen, die in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen gemäß Artikel 92bis, § 1, Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1980 zur Reform der Institutionen vorgesehen sind. § 3. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Artikel 10 dieses Zusammenarbeitsabkommens werden die Kategorien personenbezogener Daten in den Zertifikaten gemäß Artikel 1, § 1, Nummern 5, 6 und 7 und § 2, Nummer 2 dieses Zusammenarbeitsabkommens nur verarbeitet, um den Zugang von Besuchern zu Test- und Pilotprojekten, Massenveranstaltungen, Diskotheken und Tanzlokale oder Angelegenheiten und Einrichtungen zu regeln, für die die Verwendung des COVID Safe Tickets genutzt werden kann, sowie zur Überprüfung der auf dem COVID Safe Ticket angegebenen Daten zu ermöglichen. Die Daten werden nur insoweit verarbeitet, als die Nutzung des COVID Safe Tickets entweder aufgrund dieses Zusammenarbeitsabkommens oder aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz aktiv angewendet wird. § 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung, bei der das digitale EU-COVID-Zertifikat oder das vom Inhaber generierte COVID Safe Ticket gelesen wird, um den Zugang zu Massenveranstaltungen, Pilotprojekten, Diskotheken und Tanzlokale oder Einrichtungen für die stationäre Betreuung schutzbedürftiger Personen zu regeln ist nur für Inhaber eines digitalen EU-COVID-Zertifikats ab 12 Jahren rechtmäßig, ohne die Möglichkeit, Personen unter 12 Jahren den Zugang zu der Massenveranstaltung, dem Pilotprojekt, Diskotheken und Tanzlokale oder den Angelegenheiten und Einrichtungen für die stationäre Betreuung schutzbedürftiger Personen zu verweigern. § 5. Mit Ausnahme von Betreuungseinrichtungen für schutzbedürftige Personen, ist die Verarbeitung, die das Auslesen des digitale EU-COVID-Zertifikat oder des vom Inhaber generierten COVID Safe Ticket beinhaltet, um den Zugang zu Angelegenheiten und Einrichtungen zu regeln, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, nur für Inhaber eines digitale EU-COVID-Zertifikat ab 16 Jahren rechtmäßig, ohne die Möglichkeit, Personen unter 16 Jahren den Zugang zu Angelegenheiten und Einrichtungen hindern, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann zu verweigern.\" Artikel 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Absätze 2, 3, 5 und 6 von Artikel 13 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 werden wie folgt geändert: \" § 2. Das COVID Safe Ticket enthält und zeigt nur die folgenden Informationen an: 1. die Angabe, ob dem Inhaber in seiner Eigenschaft als Besucher einer Massenveranstaltung, eines Test- oder Pilotprojekts, das Diskothek oder Tanzlokaloder von Angelegenheiten und Einrichtungen, bei denen die Verwendung des COVID Safe Tickets eingesetzt werden kann, der Zugang zu der Massenveranstaltung, dem Test- oder Pilotprojekt, die Diskothek oder Tanzlokal oder den Angelegenheiten und Einrichtungen, bei denen die Verwendung des COVID Safe Tickets eingesetzt werden kann, gestattet oder verweigert werden muss; 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben zur Identität des Inhabers, d.h. Nachname und Vorname; 3. die Gültigkeitsdauer des COVID Safe Tickets. § 3. Für die in Artikel 12 genannten Zwecke darf die digitale EU-COVID-Bescheinigung oder das vom Inhaber erstellte COVID Safe Ticket nur mit Hilfe des CST-Moduls der COVIDScan-Anwendung gemäß Artikel 17 gelesen werden, und der Ausweis kann von den folgenden Personen zur Überprüfung gemäß Artikel 12 § 1 angefordert werden: 1. den mit der Zugangskontrolle zur Massenveranstaltung beauftragten Personen;2. den Personen, die für die Zugangskontrolle des Test- oder Pilotprojekts zuständig sind;3. den mit der Zugangskontrolle zur Diskothek oder Tanzlokal beauftragten Personen;4. Personen, die für die Kontrolle des Zugangs zu Kongressen und Messen zuständig sind, oder Personen, die für die Kontrolle des Zugangs zu Einrichtungen des Kultur-, Fest- und Freizeitsektors zuständig sind;5. wenn es keine Personen im Sinne von Nummer 4 gibt, dem Leiter und der Verwaltung der Angelegenheiten und Einrichtungen, für die die Nutzung des COVID Safe Tickets in Anspruch genommen werden kann, und sein Personal, soweit sie in erschöpfender Weise genutzt werden und mit der Kontrolle des COVID Safe Tickets beauftragt sind;6. vom Personal eines privaten Sicherheitsunternehmens oder eines internen Sicherheitsdienstes im Sinne des Gesetzes vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit. § 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingungen, unter denen der Zugang zu einer Massenveranstaltung, einem Test- oder Pilotprojekt, eine Diskothek oder Tanzlokal oder zu Angelegenheiten und Einrichtungen, für die das COVID Safe Ticket verwendet werden kann, auf der Grundlage einer digitalen EU-COVID-Bescheinigung oder auf der Grundlage anderer Maßnahmen gewährt werden kann, sofern sie im öffentlichen Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit und der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerechtfertigt werden können, unter Wahrung und Rechtfertigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Sinne von Artikel 92bis § 1 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen oder in einem anderen ausführenden Rechtsinstrument festgelegt sind. § 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist den in Artikel 13, § 3 genannten Personen ausdrücklich untersagt, das digitale EU-COVID-Zertifikat oder das vom Inhaber erzeugte COVID Safe Ticket zu lesen, um das COVID Safe Ticket mit einer anderen Anwendung oder einem anderen Modul als dem CST-Modul der COVIDScan-Anwendung zu lesen und zu erzeugen. Die Organisatoren, die Leitung und die Geschäftsführer erstellen eine Liste der in Artikel 13 § 3 genannten Personen.\" Artikel 7. In Titel IV. COVID Safe Ticket des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 13bis.§ 1. Wenn es die örtlichen epidemiologischen Gegebenheiten erfordern, unter Wahrung und Rechtfertigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, erhalten die föderierten Teilgebieten die Möglichkeit, das COVID Safe Ticket ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 zu verwenden, sofern dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Gesundheitsvorsorge in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in Teilen davon geschieht. § 2. Die zuständige föderierte Teilgebiet kann von dieser Möglichkeit nur dann Gebrauch machen, wenn sie ein entsprechendes Dekret oder eine entsprechende Ordonnanz erlässt, in dem/der eine maximale Gültigkeitsdauer für die darin enthaltenen Maßnahmen und Modalitäten festgelegt ist, das/die sich auf die Artikel bezieht, die den rechtlichen Rahmen des COVID Safe Tickets betreffen oder diesen rechtlichen Rahmen festlegen, und sofern die Verwendung des COVID Safe Tickets nur in eine Erweiterung des sachlichen, räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs des COVID Safe Tickets fällt, wie in den Artikeln 2bis, 12, 13, 13bis bis einschließlich quater vorgesehen: 1. die Angabe der Gegenstände und Einrichtungen, für die die Nutzung des COVID Safe Tickets verwendet wird, wie in Artikel 1, § 1, Nummer 21 vorgesehen;2. die Verwendung des COVID Safe Tickets für Besucher von Angelegenheiten und Einrichtungen vorzuschreiben, für die die Verwendung des COVID Safe Tickets gemäß Artikel 2bis und Artikel 13bis, § 1, Nummer 1 verwendet werden kann.3. die Verwendung des COVID Safe Tickets für Besucher von Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojektenn, unabhängig von ihrer Größe, in Abweichung von der geltenden Verordnung über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 oder des geltenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommens, ausschließlich zum Zwecke der Durchsetzung strengerer Vorschriften, vorzuschreiben; § 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es die örtlichen epidemiologischen Gegebenheiten erfordern, wird den Bürgermeistern und Gouverneuren jeweils für ihr eigenes Hoheitsgebiet für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Oktober 2021 im Rahmen der Bestimmungen über das COVID Safe Ticket in diesem Zusammenarbeitsabkommen, auf der Grundlage der autonome Befugnisse, die ihnen auf der Grundlage der Artikel 134 und 135 des Neuen Gemeindegesetzes und des Artikels 11 des Gesetzes über das Polizeiamt eingeräumt werden, die Möglichkeit geboten, strengere Sonderregelungen hinsichtlich der Organisation und der Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, die ausschließlich für Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekte zu treffen sind, als in dem in Artikel 1 § 1 Nr. 11 genannten Beschluss vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Maßnahmen, die der Bürgermeister oder der Gouverneur ergreifen kann, betreffen nur Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekte, und zwar (i) die Herabsetzung der Mindestbesucherzahl für eine MassenVeranstaltung oder ein Test- oder Pilotprojekt oder (ii) die obligatorische Durchführung einer bestimmten Massenveranstaltung, eines Test- oder Pilotprojekts oder eine Diskothek und Tanzlokal. Die Bürgermeister und Gouverneure dürfen dies nur nach Anhörung und mit Zustimmung des zuständigen föderalen zuständigen Minister tun, und zwar sowohl auf der Grundlage des Systems der Gesundheitsvorsorge als auch der zuständige Minister, der ebenfalls für die geplanten Maßnahmen und Verfahren zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Konsultation und Zustimmung der föderalen Behörde erfolgt unbeschadet der Befugnisse, die von Bürgermeistern und Gouverneuren gemäß den Artikeln 134 und 135 des Neuen Gemeindegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt ausgeübt werden können. § 4. Die gemäß den §§ 1 bis 3 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen und besonderen Modalitäten dürfen nicht im Widerspruch zu der Verordnung über digitale EU-COVID-Zertifikate und der Verordnung über digitale EU-COVID-Zertifikate für Drittstaatsangehörige stehen und müssen mit dem oder mehreren geltenden ausführenden Zusammenarbeitsabkommen im Einklang stehen. § 5. Die in den §§ 1 bis 3 genannten lokalen epidemiologischen Bedingungen werden vorab von der Risikobewertungsgruppe (RAG) gemäß Artikel 7 § 1 der Protokollvereinbarung vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2018 zwischen der Föderalregierung und den in den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung genannten Behörden zur Festlegung der allgemeinen Strukturen für das sektorale Gesundheitsmanagement bei Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit und ihrer Arbeitsweise zur Anwendung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen bewertet. Diese nicht verbindliche Stellungnahme des RAG wird innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens um Stellungnahme abgegeben. Erst nach Erhalt dieser Stellungnahme des RAG oder nach Ablauf der Frist von 5 Arbeitstagen und unter der Voraussetzung, dass die übrigen Bestimmungen des Artikels 13bis oder gegebenenfalls des Artikels 13ter erfüllt sind, können die jeweiligen föderierten Teilgebieten, Bürgermeister oder Gouverneure die epidemiologischen Gegebenheiten berücksichtigen, um den Anwendungsbereich des COVID Safe Tickets in einem Staat oder einem lokalen Gebiet zu erweitern oder seine Verwendung gemäß den Bestimmungen dieses Zusammenarbeitsabkommens zu verschärfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die unverbindliche Stellungnahme des RAG nicht innerhalb der oben genannten Frist eingeht, können die jeweiligen förderierten Teilgebiete, Bürgermeister oder Gouverneure immer noch die vorgesehenen Maßnahmen und Modalitäten festlegen, vorausgesetzt, dass sie diese Maßnahmen mit den zuständigen Ministern auf Föderalebene abgestimmt und deren Zustimmung erhalten haben. § 6. Wenn ein föderiertes Teilgebiet gemäß § 2 beschließt, Angelegenheiten und Einrichtungen zu benennen oder zu aktivieren, für die die Möglichkeit oder Verpflichtung zur Inanspruchnahme des COVID Safe Tickets vorgesehen ist, muss eine Konsultation zwischen dem jeweils zuständigen Entität für Gesundheitsvorsorge und dem oder den jeweils zuständigen Entitäten für den oder die betroffenen Sektoren stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage dieser Konsultation werden die notwendigen Vereinbarungen getroffen und gegebenenfalls die erforderlichen Bestimmungen in das Dekret oder die Ordonnanz aufgenommen.\" Artikel 8. In Titel IV. COVID Safe Ticket des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird ein Artikel 13ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 13ter.§ 1. Wenn es die lokalen epidemiologischen Gegebenheiten erfordern, erhalten die föderierten Teilgebieten die Möglichkeit, das COVID Safe Ticket in ihrem gesamten oder einem Teil ihres Zuständigkeitsgebiets auch nach dem 31. Oktober 2021 zu verwenden, sofern dies im Einklang mit Artikel 2bis und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten geschieht. § 2. Die zuständige föderierte Teilgebiet kann von dieser Möglichkeit nur gemäß den in Artikel 13bis Absätze 2, 4, 5 und 6 festgelegten Modalitäten Gebrauch machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen dieser Regelungen können die föderierten Teilgebiete auch die Verwendung des COVID Safe Tickets für den Zugang zu Diskotheken und Tanzlokalen festlegen. § 3. Wenn die örtlichen epidemiologischen Gegebenheiten es erfordern und sofern die Verwendung des COVID Safe Tickets von der zuständigen föderierten Teilgebiet, der der Bürgermeister oder Gouverneur angehört, vorgesehen ist, werden die Bürgermeister und Gouverneure ab dem 1. November 2021 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und im Rahmen der Bestimmungen über das COVID Safe Ticket in diesem Zusammenarbeitsabkommen jeweils für ihr eigenes Gebiet tätig, auf der Grundlage der ihnen in den Artikeln 134 und 135 des Neuen Gemeindgesetzes und in Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt eingeräumten Befugnisse die Möglichkeit, strengere Sonderregelungen in Bezug auf die Organisation und die ausschließlich bei Massenveranstaltungen sowie Test- und Pilotprojekten und - wo angebracht - Tanzlokale und Diskotheken zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, als sie in dem in Artikel 1, § 1, Nummer 11 genannten Beschluss vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt für einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen, der um mehrere Zeiträume von 30 Tagen verlängert werden kann, sofern die epidemiologischen Bedingungen dies erfordern. Es handelt sich um einen Höchstzeitraum von 30 Tagen, der um mehrere 30-Tage-Zeiträume verlängert werden kann, solange es die epidemiologischen Bedingungen erfordern. Dies betrifft nur die Anpassung der Mindestbesucherzahl für eine Massenveranstaltung, ein Pilotprojekt oder - wo angebracht -eine Diskothek und Tanzlokal oder die Verpflichtung, das CST für eine bestimmte Massenveranstaltung, ein Test- oder Pilotprojekt oder - wo angebracht - die Diskothek und Tanzlokal zu nutzen. Die Bürgermeister und Gouverneure können dies nur nach Konsultation und mit Zustimmung des zuständigen Ministers der föderierten Teilgebiet(en), der/denen der Bürgermeister oder Gouverneur angehört, nach den vorgesehenen Modalitäten tun.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Konsultation und Zustimmung der föderalen Behörde berührt nicht die autonome Befugnisse, die Bürgermeister und Gouverneure gemäß den Artikeln 134 und 135 des Neuen Gemeindegesetzes und Artikel 11 des Gesetzes über das Polizeiamt ausüben können. § 4. Der zuständige Bürgermeister oder Gouverneur kann von der in § 3 vorgesehenen Möglichkeit nur nach den in Artikel 13bis, § 4 und § 5 vorgesehenen Modalitäten Gebrauch machen.\" Artikel 9. In Titel IV. COVID Safe Ticket des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird ein Artikel 13quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 13quater.§ 1. Wenn die lokalen epidemiologischen Bedingungen es erfordern und für den Fall, dass die föderale Phase des nationalen Plans gemäß dem Ministerialerlass vom 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2020 über die Ausrufung der föderalen Phase zur Koordinierung und Bewältigung der COVID-19-Krise vollständig beendet ist und kein epidemischer Notfall gemäß Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen Maßnahmen während einer epidemischen Notlage ausgerufen wurde wenn die zuständige föderierte Teilgebiet von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, das COVID Safe Ticket nach dem 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2021 durch ein Dekret oder eine Ordonnanz anzuwenden, überprüft sie die Möglichkeit, dass der zuständige Gouverneur oder zuständige Bürgermeister auf der Grundlage des besagten Dekrets oder der besagten Ordonnanz die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen kann, um die Verwendung des COVID Safe Tickets aufrechtzuerhalten, und sieht diese gegebenenfalls vor. § 2. Die Anzahl bzw. die jeweiligen Besucherzahlen für Massenveranstaltungen, Test- und Pilotprojekte sowie Diskotheken und Tanzlokale werden, sofern kein geltender Beschluss vorliegt, in einem ausführenden Zusammenarbeitsabkommen festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 14, § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \" § 3. Das Auslesen der Daten nach den Artikeln 12 und 13 dieses Zusammenarbeitsabkommens darf nur bis zum 31. Oktober 2021 erfolgen, es sei denn, die Artikel 12 und 13 werden gemäß den Artikeln 2bis und 13ter vor dem 30. Juni 2022 aktiviert.\" Artikel 11. § 1. Artikel 33, § 1, Nummer 1 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \"1. vom 16. Juni bis zum 30. Juni 2021 in Bezug auf Artikel 1 § 2, Artikel 3, Artikel 9, Artikel 10 § 1 bis § 3 und Artikel 14 § 1;\" § 2. Artikel 33, § 1, Nummer 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14 Juli 2021 wird wie folgt geändert: \"2. ab 16. Juni 2021 in Bezug auf Artikel 1 § 1, Artikel 2 bis 8, Artikel 10 § 4, Artikel 11, Artikel 14 § 2 bis § 5, Artikel 15 bis 17;\" § 3. Artikel 33, § 1, Nummer 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2021 wird wie folgt geändert: \"3. vom Inkrafttreten dieses Zusammenarbeitsabkommens bis zum 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2021 die Artikel 12 und 13, sofern die Artikel 12 und 13 nicht vor dem 30. Juni 2022 gemäß den Artikeln 2bis und 13ter aktiviert werden.\" Artikel 12. Artikel 33, § 2 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \" § 2. Soweit in § 1, Nummern 1 und 2 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, treten die Bestimmungen der Titel I bis VII am Tag der Veröffentlichung des letzten Rechtsakts über die Zustimmung zu dem Zusammenarbeitsabkommen im Belgischen Staatsblatt in Kraft.\" Artikel 13. Artikel 33, § 3 des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird wie folgt geändert: \" § 3. Soweit in § 1 Nummer 1 nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, treten die Bestimmungen der Titel I bis VII am Tag des Inkrafttretens der EU-COVID-Verordnung über digitale Zertifikate und der EU-COVID-Verordnung über digitale Zertifikate für Drittstaatsangehörige außer Kraft.\" Artikel 14. In Titel X. Schlussbestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 wird der folgende Artikel 33bis eingefügt \"Art. 33bis.Wird der epidemische Notstand vor dem 30. Juni 2022 ausgerufen, können gemäß Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 14. August 2021 über die verwaltungspolizeilichen während einer epidemischen Notlage ausgerufen, können die Artikel 12 und 13 für die Dauer des epidemischen Notstands erneut angewendet werden, sofern dieser nicht über den 30. Juni 2022 hinausgeht.\" Brüssel, den 27. September 2021 in einer Originalausfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten, Europaangelegenheiten und Außenwirtschaft und der Kulturinstitutionen des Bundes S. WILMES Der Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Innenminister, institutionelle Reformen und demokratische Erneuerung A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Asyl und Migration S. MAHDI Der Staatssekretär für Digitalisierung M. MICHEL Der Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister der Außenpolitik, der Kultur, die Digitalisierung und der Allgemeinen Dienste J. JAMBON Der Flämische Minister des Wohlbefindens, der Volksgesundheit, der Familie und der Armutsbekämpfung W.</p>\n<p class=\"lf-p\">BEKE Der Ministerpräsident der Französischen Gemeinschaft P.-Y. JEHOLET Die Vizepräsidentin und Ministerin für Kinderwohlfahrt, Gesundheit, Kultur, Medien und Frauenrechte B. LINARD Die Ministerin für Hochschulwesen, Weiterbildungsunterricht, wissenschaftliche Forschung, Universitätskrankenhäuser, Jugendhilfe, Justizhäuser, Jugend, Sport und die Promotion von Brüssel V. GLATIGNY Der Ministerpräsident der Wallonischen Regierung E. DI RUPO Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte der Wallonischen Regierung C. MORREALE Der Ministerpräsident und Minister für lokale Behörden und Finanzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft O.</p>\n<p class=\"lf-p\">PAASCH Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft A. ANTONIADIS Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission R. VERVOORT Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für die Gesundheit und die Soziale Aktion A. MARON Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für die Gesundheit und die Soziale Aktion E. VAN DEN BRANDT Die Ministerpräsidentin, beauftragt mit der Gesundheitsförderung B. TRACHTE Der Minister, Mitglied des Kollegiums, beauftragt mit Sozialen Maßnahmen und Gesundheit A.</p>\n<p class=\"lf-p\">MARON Brüssel, den 27. September 2021 in einer Originalausfertigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Premierminister A. DE CROO Der Vizepremierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten, Europaangelegenheiten und Außenwirtschaft und der Kulturinstitutionen des Bundes S. WILMES Der Vizepremierminister und Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit F. VANDENBROUCKE Der Innenminister, institutionelle Reformen und demokratische Erneuerung A. VERLINDEN Der Staatssekretär für Asyl und Migration S. MAHDI Der Staatssekretär für Digitalisierung M. MICHEL Der Ministerpräsident der Flämischen Regierung und Flämischer Minister der Außenpolitik, der Kultur, die Digitalisierung und der Allgemeinen Dienste J. JAMBON Der Flämische Minister des Wohlbefindens, der Volksgesundheit, der Familie und der Armutsbekämpfung W.</p>\n<p class=\"lf-p\">BEKE Der Ministerpräsident der Französischen Gemeinschaft P.-Y. JEHOLET Die Vizepräsidentin und Ministerin für Kinderwohlfahrt, Gesundheit, Kultur, Medien und Frauenrechte B. LINARD Die Ministerin für Hochschulwesen, Weiterbildungsunterricht, wissenschaftliche Forschung, Universitätskrankenhäuser, Jugendhilfe, Justizhäuser, Jugend, Sport und die Promotion von Brüssel V. GLATIGNY Der Ministerpräsident der Wallonischen Regierung E. DI RUPO Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Gesundheit, Soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Frauenrechte der Wallonischen Regierung C. MORREALE Der Ministerpräsident und Minister für lokale Behörden und Finanzen der Deutschsprachigen Gemeinschaft O.</p>\n<p class=\"lf-p\">PAASCH Der Vize-Ministerpräsident, Minister für Gesundheit und Soziales, Raumordnung und Wohnungswesen der Deutschsprachigen Gemeinschaft A. ANTONIADIS Der Präsident des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission R. VERVOORT Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für die Gesundheit und die Soziale Aktion A. MARON Das Mitglied des Vereinigten Kollegiums der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, zuständig für die Gesundheit und die Soziale Aktion E. VAN DEN BRANDT Die Ministerpräsidentin, beauftragt mit der Gesundheitsförderung B. TRACHTE Der Minister, Mitglied des Kollegiums, beauftragt mit Sozialen Maßnahmen und Gesundheit A.</p>\n<p class=\"lf-p\">MARON</p></div>", "next": 0}