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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 19

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en allemand d'un arrêté royal précédent qui modifie la nomenclature des prestations de santé pour l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. Il vise à rendre accessible en allemand les règles concernant les aides à la mobilité.

Ce qu'il réglemente

Qui il concerne

Points clés

📄 Texte de loi
7 DECEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2005 modifiant l'arrêté royal du 14 septembre 1984 établissant la nomenclature des prestations de santé en matière d'assurance obligatoire soins de santé et indemnités. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 7 décembre 2005. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 12. JANUAR 2005 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 14.September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 35 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 22. Februar 1998, 24. Dezember 1999, 10. August 2001, 22. August 2002, 5. August 2003, 22. Dezember 2003 und 9. Juli 2004, und § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 10. August 2001 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997; Aufgrund der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 28 § 8, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. August 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1999, 10. Juni 2001, 16. Juli 2001, 24. August 2001, 15. Oktober 2001, 16. Mai 2003, 28.September 2003 und 7. Juni 2004; Aufgrund des Protokolls vom 31. März 2003 zur Einführung eines vereinfachten Verfahrens in Bezug auf die Bewilligung einer Erstattung für oder einer Beteiligung an Hilfsmitteln, was Rollstühle betrifft, geschlossen zwischen der Föderalbehörde und den aufgrund der Artikel 127 bis 140 der Verfassung für die Politik im Bereich der Hilfsmittel für Personen mit Behinderung zuständigen Behörden - Politik zugunsten von Personen mit Behinderung; Aufgrund des Vorschlags des Fachrates für Rollstühle vom 13. Juli 2004 und 7. Oktober 2004; Aufgrund des Beschlusses der Abkommenskommission Bandagisten-Versicherungsträger vom 15. Juli 2004 und 12. Oktober 2004; In der Erwägung, dass in Artikel 27 Absatz 4 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung vorgesehen ist, dass davon ausgegangen wird, dass die Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle abgegeben wurde, wenn sie nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von fünf Werktagen abgegeben worden ist, und dass dies für die Vorschläge vom 13. Juli 2004 der Fall ist; Aufgrund der Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission vom 20. Juli 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Dienstes für medizinische Evaluation und Kontrolle vom 12. Oktober 2004; Aufgrund des Beschlusses des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 26. Juli 2004 und 18. Oktober 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. September 2004; Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16. Dezember 2004; Aufgrund des Gutachtens 37.945/1 des Staatsrates vom 23. Dezember 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 28 § 8 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. August 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. März 1999, 10. Juni 2001, 16. Juli 2001, 24. August 2001, 15. Oktober 2001, 16. Mai 2003, 28. September 2003 und 7. Juni 2004, wird durch die vorliegendem Erlass beigefügte Anlage ersetzt. Art. 2 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - In Bezug auf das In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses gelten folgende Übergangsbestimmungen: 1. Leistungen, Anwendungsregeln und die damit einhergehende Liste der erstattungsfähigen Produkte, wie sie vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses festgelegt waren, bleiben bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der gemäss dem neuen Verzeichnis erstellten Liste anwendbar. Wenn die gemäss dem neuen Verzeichnis erstellte Liste der erstattungsfähigen Produkte nach dem 1. Januar 2005 in Kraft tritt, bleibt die am 1. Juli 2004 festgelegte Liste ohne Fortschreibung zum 1. Januar 2005 so lange anwendbar, bis die neue Liste in Kraft tritt. Für Produkte, die bis zum 31. Dezember 2004 vorläufig in die Liste aufgenommen wurden, wird die Eintragung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Liste verlängert. 2. Anträge auf Beteiligung der Versicherung, die vor In-Kraft-Treten der ersten gemäss dem neuen Verzeichnis erstellten Liste eingereicht werden, werden bis spätestens sechs Monate nach dem Datum des In-Kraft-Tretens dieser Liste gemäss dem zum Zeitpunkt des Antrags anwendbaren Verzeichnis bearbeitet.Anträge, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bearbeitet worden sind, müssen gemäss dem Verfahren des neuen Verzeichnisses erneut eingereicht werden. 3. Für die Erneuerung eines Mobilitätshilfsmittels, das vor In-Kraft-Treten des neuen Verzeichnisses geliefert worden ist, werden Frist und anzuwendendes Erneuerungsverfahren auf der Grundlage der vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gebilligten Konkordanztabelle festgelegt.Diese Konkordanztabelle betrifft nicht die Anpassungen. Das anzuwendende Antragsverfahren ist in Artikel 28 § 8 römisch I Ziffer 3.3.4 aufgenommen. 4. Bei Einreichen der Antragsakten für die erste Liste, die nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses erstellt wird, kann der Antragsteller auf Unterlagen verweisen, die bereits in den Antragsakten vorhanden sind, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden sind, insofern diese Produkte bereits in der Liste der erstattungsfähigen Produkte aufgenommen sind und diese Unterlagen noch gültig sind. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller eine Liste erstellen, auf der deutlich folgende Angaben vermerkt sind: a) Aktennummer des neuen Antrags, b) Aktennummer der Antragsakte desselben Produkts, das bereits vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses in der Liste aufgenommen war, c) Unterlagen der in Buchstabe b) erwähnten Antragsakte. Diese Möglichkeit besteht nur für folgende Unterlagen: - Prüfbescheinigung, ausgestellt von einer europäischen Prüfstelle, - Bescheinigung über die Feuerbeständigkeit der Werkstoffe der Auskleidung, - EMC-Bescheinigung. Das Sekretariat des Fachrates für Rollstühle überprüft, ob die Unterlagen der in Buchstabe b) erwähnten Antragsakte vorhanden sind und ob die Unterlagen noch gültig sind. Das in Artikel 28 § 8 römisch I Ziffer 4.1 Buchstabe c) erwähnte Verfahren gilt ebenfalls für diese Antragsakten. Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung Verzeichnis « Artikel 28 - § 8 - Folgende Bereiche gehören in den Kompetenzbereich der Bandagisten, die eigens zugelassen sind, um gemäss den von Uns festgelegten Kompetenzkriterien die in römisch II aufgenommenen Leistungen zu erbringen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN, ZULASSUNGS- UND ERSTATTUNGSKRITERIEN 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Allgemeines Für eine Beteiligung der Versicherung an einem in römisch II des vorliegenden Paragraphen aufgenommenen Mobilitätshilfsmittel kommen in Frage: Begünstigte mit eingeschränkter Mobilität. Diese eingeschränkte Mobilität ist Folge einer physischen, geistigen, kognitiven oder psychologischen Beeinträchtigung. Dadurch ist der Begünstigte nicht in der Lage, selbständig oder ohne Hilfe Aktivitäten oder Aufgaben auszuführen, und es ergeben sich Probleme in Bezug auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Einschränkungen der Mobilität können sich ergeben: - wenn die Person Probleme beim Gehen hat und Probleme hat, sich von einem Ort an einen anderen zu begeben, im häuslichen Bereich, in anderen Gebäuden als zu Hause oder im Aussenbereich, - wenn die Person Probleme hat, die Körperhaltung zu verändern oder beizubehalten: Probleme im Sitzen oder Stehen und/oder bei Lagewechsel. Einschränkungen der Mobilität haben Auswirkungen auf allerlei Aktivitäten, wie Selbstversorgung, Haushalt, Ausbildung, Arbeit, Freizeitaktivitäten, kurzum auf das gesellschaftlichen Leben. Einschränkungen der Mobilität ergeben sich ungeachtet der Ursache aus funktionellen Beeinträchtigungen des Fortbewegungssystems oder aus Beeinträchtigungen der anatomischen Strukturen. Funktionelle Beeinträchtigungen des Fortbewegungssystems können auch Folge von Beeinträchtigungen der Funktionen anderer Körpersysteme sein, wie des Herz-Kreislauf-Systems, des Nervensystems, des respiratorischen Systems usw. Einschränkungen der Mobilität müssen endgültig sein oder mindestens der festgelegten Erneuerungsfrist entsprechen. Für eine Beteiligung der Versicherung an einem in römisch II des vorliegenden Paragraphen aufgenommenen Mobilitätshilfsmittel kommen nicht in Frage: Begünstigte, die sich in einem Krankenhaus aufhalten (in einer für akute und chronische Pflege zugelassenen Pflegeanstalt, wie in Artikel 34 Nr. 6 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt), mit Ausnahme der Aufenthalte in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Beteiligung der Versicherung an einem Mobilitätshilfsmittel kann jedoch ausnahmsweise in einem Krankenhaus bewilligt werden - nach Billigung des Vertrauensarztes -, wenn die Entlassung des Begünstigten bekannt ist oder im Rahmen eines Rehabilitationsprogramms, das auf diese Entlassung vorbereitet. Unter Entlassung versteht man konkrete Vereinbarungen, die Entlassungsplanung, vermutliches Entlassungsdatum und Entlassungsverfahren betreffen. Für Begünstigte, die in einer der folgenden Pflegeanstalten aufgenommen sind, nämlich einem Alten- und Pflegeheim, einem Altenheim, einem psychiatrischen Pflegeheim, einer Einrichtung für Personen mit Behinderung, werden nur Erstattungen geleistet, wenn der Rollstuhl für den individuellen und endgültigen Gebrauch notwendig ist. Die verwendeten Definitionen beruhen auf der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation. Die Definitionen der im Verzeichnis verwendeten Begriffe werden auf Vorschlag des Fachrates für Rollstühle und nach Stellungnahme der Abkommenskommission Bandagisten-Versicherungsträger vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt oder angepasst. 1.2 Spezifische Bestimmungen für Pflegeerbringer Pflegeerbringer müssen die Lieferung der in römisch II und III des vorliegenden Paragraphen aufgenommenen Produkte selbst ausführen. Diese Produkte müssen bei Lieferung dem betreffenden Begünstigten angepasst werden. Alle Anweisungen in Bezug auf Gebrauch und Unterhalt eines Produkts müssen den Begünstigten erteilt werden. Pflegeerbringer müssen über die notwendige Ausrüstung und das Werkzeug verfügen, um die Leistungen anzupassen und kleine Reparaturen auszuführen, wie in Artikel 85bis des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt. Wenn ein Begünstigter, der eine ärztliche Verschreibung hat und sich nicht oder kaum fortbewegen kann, einen Pflegeerbringer herbeiruft, darf sich Letzterer zum Wohnsitz des Begünstigten begeben. Ein Pflegeerbringer darf die in vorliegendem Artikel aufgenommenen Produkte weder auf Märkten, Handelsmessen oder an anderen öffentlichen Orten zum Kauf anbieten oder liefern noch mit ihnen hausieren. Unter « zugelassenem Pflegeerbringer » im Sinne des vorliegenden Paragraphen ist ein Pflegeerbringer zu verstehen, der sich gemäss den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eines Landes des Europäischen Wirtschaftsraums dort gesetzlich niedergelassen hat. 2. Definition der in vorliegendem Paragraphen erwähnten Mobilitätshilfsmittel Unter Mobilitätshilfsmittel versteht man: Rollstühle, Gehhilfen oder Therapiedreiräder und im weiteren Sinne Stehsysteme.Diese Mobilitätshilfsmittel sollen die Bewegungsfunktion unterstützen. Rollstühle, Gehhilfen oder Therapiedreiräder sind Geräte, die speziell konzipiert sind, um Personen bei der Fortbewegung im Innen- oder Aussenbereich zu helfen. Stehsysteme sind Geräte, die Personen mit erheblicher oder vollständiger Einschränkung der Stehfunktion (stehen zu können) erlauben aufrecht zu stehen. In Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte (Europäische Richtlinie 93/42/EWG) sind Rollstühle, Gehhilfen, Therapiedreiräder oder Stehsysteme als Medizinprodukte und gemäss der ISO9999-Norm als technische Hilfsmittel zu betrachten. Produkte oder Technologien, die Menschen im täglichen Leben unterstützen, funktionelle Stimulatoren, kommunikationsunterstützende Systeme und Bedienungssysteme für die Umgebung fallen nicht unter die Definitionen der Mobilitätshilfsmittel. 3. Antragsverfahren 3.1 Einheitsakte Alle Unterlagen sind für das Einreichen eines Beteiligungsantrags für ein Mobilitätshilfsmittel mit individuellen Anpassungen sowohl bei der Gesundheitspflegepflichtversicherung als auch bei den Fonds für die soziale Eingliederung von Personen mit Behinderung bestimmt. Der betreffende Begünstigte erklärt auf einer Unterlage, die vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss gebilligt worden ist, dass er einverstanden ist, dass der Beteiligungsantrag für ein Mobilitätshilfsmittel zusammen mit möglichen anderen damit verbundenen Unterstützungsanträgen dem Fonds für die soziale Eingliederung von Personen mit Behinderung übermittelt werden. Er unterzeichnet diese Unterlage mit dem Vermerk seines Einverständnisses. Der Vertrauensarzt sendet dem Fonds für die soziale Eingliederung von Personen mit Behinderung im Hinblick auf eine mögliche zusätzliche oder andere Beteiligung nur Akten, für die der betreffende Begünstigte sein Einverständnis für den Weiterversand gegeben hat. Die gesandte Akte enthält eine Kopie der Antragsunterlagen und des Beschlusses des Vertrauensarztes. Sobald der Versicherungsträger über die Lieferbescheinigung verfügt, wird eine Kopie davon an den Fonds gesendet. Der Beschluss für die Grundleistung und die notwendigen Anpassungen, wie im Verzeichnis erwähnt und in der Liste der zugelassenen Produkte aufgenommen, ist sowohl im Rahmen der Gesundheitspflegepflichtversicherung als auch bei den Fonds für die soziale Eingliederung von Personen mit Behinderung verpflichtend. 3.2 Antrag auf einen Rollstuhl, ein Therapiedreirad oder ein Stehsystem und die notwendigen Anpassungen Die in römisch II und III des vorliegenden Paragraphen erwähnten Produkte dürfen nur auf ärztliche Verschreibung und nur in Übereinstimmung mit dieser Verschreibung geliefert werden. Die Verschreibung bleibt ab dem Datum der Verschreibung gültig für: - zwei Monate bei einem ersten Antrag, - sechs Monate bei einer Erneuerung. Der zugelassene Pflegeerbringer richtet den Beteiligungsantrag für einen Rollstuhl, ein Therapiedreirad oder ein Stehsystem an den Vertrauensarzt. Der zugelassene Pflegeerbringer teilt dem betreffenden Begünstigten mit, dass Letzterer im Fall einer Ablehnung seitens des Vertrauensarztes für beantragte Geräte und/oder Zubehör aufkommen muss, wenn die Lieferung auf seinen Antrag hin vorgenommen wurde, bevor der Beschluss des Vertrauensarztes bekannt ist. Je nach erforderlichem Verfahren beurteilt der Vertrauensarzt den Antrag auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung, des Berichts über die Funktionsfähigkeit, des Begründungsberichts und des Antrags auf Beteiligung der Versicherung. Der Vertrauensarzt geht innerhalb fünfzehn Werktagen auf den eingereichten Antrag ein. Folgende Beschlüsse können gefasst werden: - Der Antrag wird gebilligt. - Der Antrag wird auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung abgelehnt. - Der Antrag ist unvollständig oder zusätzliche Informationen sind erforderlich. In diesem Fall stehen dem Vertrauensarzt ab dem Datum, an dem die vollständige Akte eingegangen ist, erneut fünfzehn Werktage zur Beschlussfassung zur Verfügung. - Der Begünstigte wird einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Die Beschlussfassungsfrist des Vertrauensarztes wird um fünfundzwanzig Werktage verlängert. In Ermangelung einer Antwort des Vertrauensarztes innerhalb der vorerwähnten Frist ist der eingereichte Antrag gebilligt. Die Lieferung muss innerhalb einer Frist von fünfundsiebzig Werktagen ab dem Datum der Billigung des Vertrauensarztes erfolgen ausser bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt. Das Muster der erforderlichen Unterlagen wird auf Vorschlag des Fachrates für Rollstühle und nach Stellungnahme der Abkommenskommission Bandagisten-Versicherungsträger vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt. Dieses Verfahren gilt nicht für den Gehhilfeantrag (siehe Ziffer 3.3.11). 3.3 Spezifische Antragsverfahren 3.3.1 Grundverfahren Das Grundverfahren gilt für den Antrag auf einen Standardrollstuhl oder ein Therapiedreirad. Die Beteiligung der Versicherung wird auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung und des vom zugelassenen Pflegeerbringer eingereichten Antrags auf Beteiligung der Versicherung gebilligt. Der Vertrauensarzt entscheidet über die Billigung der Akte. Er kann zusätzliche Auskünfte sowohl beim verschreibenden Arzt als auch beim zugelassenen Pflegeerbringer anfragen. Der Antrag auf ein Therapiedreirad zusammen mit einem Rollstuhl muss gemäss den Regeln des erweiterten Antragsverfahrens (siehe Ziffer 3.3.2) gestellt werden. 3.3.2 Erweitertes Verfahren Das erweiterte Verfahren gilt für den Antrag auf einen Modularrollstuhl, einen Pflegerollstuhl, ein Sitzsystem oder ein Therapiedreirad zusammen mit einem Rollstuhl. Die Beteiligung der Versicherung wird auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung, des Begründungsberichts und des vom zugelassenen Pflegeerbringer eingereichten Antrags auf Beteiligung der Versicherung bewilligt. Der Begründungsbericht wird vom zugelassenen Pflegeerbringer erstellt. Der Vertrauensarzt entscheidet über die Billigung der Akte. Er kann zusätzliche Auskünfte sowohl beim verschreibenden Arzt als auch beim zugelassenen Pflegeerbringer anfragen. 3.3.3 Besonderes Verfahren Das besondere Verfahren gilt für den Antrag auf einen Kinderrollstuhl, einen Aktivrollstuhl, einen Elektrorollstuhl, ein Elektromobil oder ein Stehsystem. Die Beteiligung der Versicherung wird auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung, des Berichts über die Funktionsfähigkeit, des Begründungsberichts und des vom zugelassenen Pflegeerbringer eingereichten Antrags auf Beteiligung der Versicherung bewilligt. Der Bericht über die Funktionsfähigkeit muss multidisziplinär erstellt werden. Das multidisziplinäre Team muss mindestens aus einem Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation oder einem Facharzt, der über ein zusätzliches Zeugnis im Bereich Rehabilitation für lokomotorische, neuromotorische und neurologische Erkrankungen verfügt, und einem Ergotherapeuten oder einem Heilgymnasten bestehen. Das Team kann fakultativ um den Hausarzt, Krankenpfleger, Sozialarbeiter oder Sachverständigen, der zum Umfeld des Begünstigten gehört, erweitert werden. Der zugelassene Pflegeerbringer kann in die funktionelle Beurteilung einbezogen werden. Der zugelassene Pflegeerbringer erstellt den Begründungsbericht und ist für die Wahl des Mobilitätshilfsmittels auf der Grundlage der funktionellen Beurteilung des multidisziplinären Teams verantwortlich. Der Vertrauensarzt entscheidet über die Billigung der Akte. Er kann zusätzliche Auskünfte sowohl beim verschreibenden Arzt, beim multidisziplinären Team als auch beim zugelassenen Pflegeerbringer anfragen. 3.3.4 Verfahren bei Erneuerung eines Mobilitätshilfsmittels Das im Fall einer Erneuerung anzuwendende Verfahren wird durch das Mobilitätshilfsmittel und nicht durch die Anpassungen bestimmt. Im Fall einer Erneuerung eines Mobilitätshilfsmittels durch eine Leistung derselben Haupt- und Untergruppe ist das Grundverfahren (siehe Ziffer 3.3.1) anwendbar, ungeachtet möglicher Änderungen bei den Anpassungen. Im Fall einer Erneuerung eines Mobilitätshilfsmittels, Elektrorollstühle oder Elektromobile ausgenommen, durch eine Leistung einer anderen Haupt- oder Untergruppe ist das Verfahren des beantragten Mobilitätshilfsmittels anwendbar. Im Fall einer Erneuerung eines Elektrorollstuhls oder Elektromobils durch einen Elektrorollstuhl beziehungsweise ein Elektromobil einer anderen Untergruppe ist das erweiterte Verfahren anwendbar. 3.3.5 Verfahren bei vorzeitiger Erneuerung eines Rollstuhls Wenn unvorhersehbare und bedeutende funktionelle Veränderungen des Fortbewegungssystems oder der anatomischen Struktur beim Begünstigten auftreten und sich somit eine vorzeitige Erneuerung als notwendig erweist, kann der zugelassene Pflegeerbringer zu diesem Zweck einen Antrag an den Vertrauensarzt richten. Ein im Rahmen einer vorzeitigen Erneuerung eingereichter Antrag muss gemäss den Regeln des besonderen Antragsverfahrens (siehe Ziffer 3.3.3) gestellt werden. Dieses Antragsverfahren ist nur bei Lieferung eines neuen Rollstuhls erlaubt. Rollstuhl und Anpassungen müssen in den in römisch II des vorliegenden Paragraphen erwähnten Leistungen vorgesehen sein und in der Liste der zugelassenen Produkte aufgenommen sein. 3.3.6 Antragsverfahren bei vorzeitigen Anpassungen eines bereits gelieferten Rollstuhls Wenn funktionelle Veränderungen des Fortbewegungssystems oder Beeinträchtigungen der anatomischen Struktur beim Begünstigten auftreten und sich somit vorzeitige Anpassungen als notwendig erweisen, kann der zugelassene Pflegeerbringer zu diesem Zweck einen Antrag an den Vertrauensarzt richten. Ein Antrag auf vorzeitige Anpassungen eines bereits gelieferten Rollstuhls muss gemäss den Regeln des besonderen Antragsverfahrens (siehe Ziffer 3.3.3) gestellt werden, wenn der Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Lieferung des Rollstuhls erfolgt. Wenn der Antrag nach einer Frist von zwei Jahren nach Lieferung des Rollstuhls erfolgt, wird das erweiterte Antragsverfahren (siehe Ziffer 3.3.2) angewandt. Dieses Antragsverfahren ist nur für Anpassungen eines Rollstuhls erlaubt, für den eine Beteiligung seitens der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung bewilligt wurde. Die Anpassungen müssen in den in römisch II des vorliegenden Paragraphen erwähnten Leistungen vorgesehen sein und in der Liste der zugelassenen Produkte aufgenommen sein. Bestehende Anpassungen dürfen nie vorzeitig erneuert werden. Reparatur und Unterhalt des Rollstuhls sind hier in keinem Fall zu berücksichtigen. 3.3.7 Verfahren für Pauschalbeteiligungen Der Vertrauensarzt kann einem Begünstigten, für den ein anderes Mobilitätshilfsmittel beantragt wird als das, auf das er aufgrund seiner funktionellen Indikationen Anspruch hat, eine Pauschalbeteiligung bewilligen. Wenn dem Antrag auf ein spezifisches Mobilitätshilfsmittel, für das ein Begünstigter die funktionellen Indikationen nicht erfüllt, auf ausdrücklichen Wunsch dieses Begünstigten Folge geleistet wird, muss der zugelassene Pflegeerbringer das in seinem Begründungsbericht vermerken. Bei einem ersten Antrag auf ein Mobilitätshilfsmittel muss immer das für das beantragte Mobilitätshilfsmittel vorgesehene Verfahren eingehalten werden. Wenn sich erweist, dass der Begünstigte den für das Mobilitätshilfsmittel seiner Wahl vorgesehenen funktionellen Indikationen nicht entspricht, kann in dem Begründungsbericht oder dem Bericht über die Funktionsfähigkeit angegeben werden, dass er mit einer Pauschalbeteiligung einverstanden ist. Bei einer Erneuerung eines Mobilitätshilfsmittels, für das eine Pauschalbeteiligung bewilligt worden ist, kann diese Pauschalbeteiligung mit ausdrücklicher Zustimmung des Begünstigten direkt vom zugelassenen Pflegeerbringer beantragt werden. Dieser Antrag muss gemäss den Regeln des erweiterten Verfahrens gestellt werden. Wenn der Begünstigte nur den funktionellen Spezifikationen in Bezug auf einen Standardrollstuhl entspricht, darf der Antrag gemäss dem Grundverfahren gestellt werden. Die Pauschalbeteiligung wird gemäss dem Betrag der Beteiligung für das Mobilitätshilfsmittel, für das ein Begünstigter die Indikationen erfüllt, festgelegt. Für Pauschalbeteiligungen einzuhaltende Regeln werden pro Mobilitätshilfsmittel in römisch II des vorliegenden Paragraphen festgelegt. Das Mobilitätshilfsmittel, das geliefert wird, muss in römisch II des vorliegenden Paragraphen vorgesehen sein und in der Liste der zugelassenen Produkte aufgenommen sein. 3.3.8 Antragsverfahren für Sonderanfertigungen Wenn sich erweist, dass der Rollstuhl und die Anpassungen, auf die ein Begünstigter aufgrund seiner funktionellen Indikationen Anspruch hat, für ihn nicht geeignet sind, kann der zugelassene Pflegeerbringer einen Antrag auf individuelle Sonderanfertigung beim Vertrauensarzt einreichen. Der Vertrauensarzt überprüft die Vollständigkeit der Akte und übermittelt sie zusammen mit seiner Stellungnahme dem Kollegium der Ärzte-Direktoren. Nach Einsicht der Stellungnahme des Fachrates für Rollstühle über diese individuelle Akte beschliesst das Kollegium über Bewilligung oder Ablehnung der Beteiligung für die beantragte Sonderanfertigung. Unter Sonderanfertigung versteht man: jedes Produkt, das nach schriftlicher Verschreibung eines entsprechend qualifizierten Arztes unter dessen Verantwortung nach spezifischen Auslegungsmerkmalen eigens angefertigt wird und zur ausschliesslichen Anwendung bei einem festgelegten Benutzer bestimmt ist. Serienmässig hergestellte Produkte, die angepasst werden müssen, um den spezifischen Anforderungen des Arztes oder eines anderen berufsmässigen Anwenders zu entsprechen, gelten nicht als Sonderanfertigungen. Eine Beteiligung der Versicherung für Sonderanfertigungen ist nur möglich, wenn kein alternatives Serienprodukt besteht. Dieses Antragsverfahren ist nur bei Lieferung eines Rollstuhls zugelassen. Anpassungen einer in römisch II unter der Rubrik « Pauschalbeteiligung Steuerung/Antrieb » des vorliegenden Paragraphen erwähnten elektronischen Steuerung gelten nicht als besondere Sonderanfertigung. Ein Antrag im Rahmen des Antragsverfahrens für Sonderanfertigungen muss gemäss den Regeln des besonderen Antragsverfahrens gestellt werden. Ein detaillierter Kostenvoranschlag und die notwendigen Pläne müssen der Akte beigefügt werden. 3.3.9 Antragsverfahren für ein Elektromobil für Begünstigte mit einem vergleichbaren Leiden, das bei den spezifischen Indikationen nicht aufgeführt ist Bei Begünstigten mit vergleichbaren schlimmen Leiden, die nicht den in römisch II Nr. 1 Hauptgruppe 3 Ziffer 1.2 « Spezifische Indikationen » erwähnten Pathologien zugeordnet werden können, muss folgendes Verfahren angewandt werden, damit eine Beteiligung bewilligt werden kann. Dieser Antrag muss gemäss den Regeln des besonderen Verfahrens gestellt werden. Der Vertrauensarzt überprüft die Vollständigkeit der Akte und übermittelt sie zusammen mit seiner Stellungnahme dem Kollegium der Ärzte-Direktoren. Nach Einsicht der Stellungnahme des Fachrates für Rollstühle über diese individuelle Akte beschliesst das Kollegium über Bewilligung oder Ablehnung der Beteiligung für das Elektromobil. 3.3.10 Antragsverfahren für Begünstigte, für die die für die Zielgruppe vorgesehenen Mobilitätshilfsmittel nicht geeignet sind Eine Beteiligung der Versicherung kann Begünstigten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und den funktionellen Indikationen für einen Kinderrollstuhl entsprechen, für die jedoch ein Rollstuhl mit einer Sitzbreite von mehr als 36 cm notwendig ist, bewilligt werden unter der Bedingung, dass der Rollstuhl in den Listen der Rollstühle aufgenommen ist, die in römisch II Nr. 1 Zielgruppe « Begünstigte ab achtzehn » vorgesehen sind. Spezifische Bedingungen für Erneuerungsfristen, zugelassene Kumulierungen und vorzeitige Erneuerungen von Kinderrollstühlen bleiben jedoch gültig. Für Begünstigte ab achtzehn, die den funktionellen Indikationen der in römisch II Nr. 1 vorgesehenen Rollstühle entsprechen, für die jedoch ein Rollstuhl mit einer Sitzbreite von weniger als 36 cm notwendig ist, kann eine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden unter der Bedingung, dass der Rollstuhl in den Listen der Rollstühle aufgenommen ist, die in römisch II Nr. 2 Zielgruppe « Begünstigte, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben » vorgesehen sind. Spezifische Bedingungen für Erneuerungsfristen, zugelassene Kumulierungen und vorzeitige Erneuerungen und Beteiligungsbeträge für die in römisch II Nr. 1 vorgesehenen entsprechenden Rollstühle bleiben jedoch gültig. 3.3.11 Beteiligungsverfahren für eine Gehhilfe Um eine Beteiligung der Versicherung an den Kosten für eine Gehhilfe zu beziehen, ist keine Zustimmung des Vertrauensarztes notwendig. Die Beteiligung der Versicherung wird auf der Grundlage der ärztlichen Verschreibung und der vom zugelassenen Pflegeerbringer eingereichten Lieferbescheinigung bewilligt. Die gelieferte Gehhilfe muss bei den in römisch II des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Leistungen aufgeführt sein und muss in der Liste der zugelassenen Produkte aufgenommen sein. Gehhilfen dürfen nur auf ärztliche Verschreibung und nur in Übereinstimmung mit dieser Verschreibung geliefert werden. Die Verschreibung bleibt ab dem Datum der Verschreibung gültig für: - zwei Monate bei einer ersten Lieferung, - sechs Monate bei einer Erneuerung. Die Lieferung muss innerhalb einer Frist von fünfundsiebzig Werktagen ab dem Datum der Aushändigung der Verschreibung an den Pflegeerbringer erfolgen ausser bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt. 3.3.12 Erneuerungsfristen und Kumulierungsregeln Erneuerungsfristen und Kumulierungsregeln sind für jedes Mobilitätshilfsmittel in römisch II des vorliegenden Paragraphen festgelegt. Eine Erneuerung wird nur für Hilfsmittel, die unbenutzbar geworden sind oder für die sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht mehr lohnt, bewilligt. Die Erneuerungsfrist wird immer ab dem Datum der vorigen Leistung und gemäss dem Alter des Benutzers an diesem Datum berechnet. Innerhalb einer festgelegten Erneuerungsfrist darf höchstens ein Rollstuhl, eine Gehhilfe, ein Stehsystem oder ein Therapiedreirad geliefert werden, mit Ausnahme der in römisch II des vorliegenden Paragraphen zugelassenen Kumulierungen. 3.4 Antragsunterlagen 3.4.1 Ärztliche Verschreibung In der ärztlichen Verschreibung beschreibt der verschreibende Arzt auf der Grundlage der Diagnose das Ausmass der funktionellen und anatomischen Beeinträchtigungen des Begünstigten und die Einschränkungen bei Aktivitäten und die sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei Teilhabe an diesen Aktivitäten. Zu diesem Zweck beschreibt er detailliert eine Anzahl Funktionen des Fortbewegungssystems auf der Grundlage des ICF-Kodierungssystems. Auf der Grundlage hiervon bestimmt er für jede Funktion eine Kodierung. Kodierungen (das heisst Ausmass der funktionellen Einschränkungen) > 0 KEINE Einschränkung oder Schwierigkeit bei Teilhabe an Aktivitäten (keine, nicht vorhanden, unbedeutend 0-4 %) > 1 LEICHTE Einschränkung oder Schwierigkeit bei Teilhabe an Aktivitäten (gering, schwach 5-24 %) > 2 MÄSSIGE Einschränkung oder Schwierigkeit bei Teilhabe an Aktivitäten (nicht unwesentlich 25-49 %) > 3 ERHEBLICHE Einschränkung oder Schwierigkeit bei Teilhabe an Aktivitäten (hoch, stark, beträchtlich 50-95 %) > 4 VOLLSTÄNDIGE Einschränkung oder Schwierigkeit bei Teilhabe an Aktivitäten (vollständig 96-100 %) > 8 nicht spezifizierte Einschränkung oder Schwierigkeit bei Teilhabe an Aktivitäten > 9 nicht anwendbar Anhand der globalen Beurteilung der verschiedenen Funktionen wird bestimmt, ob der Begünstigte für das vorgeschlagene Mobilitätshilfsmittel in Frage kommt. Das vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegte Muster muss für die Ausstellung der Verschreibung verwendet werden. 3.4.2 Bericht über die Funktionsfähigkeit Der Bericht über die Funktionsfähigkeit muss multidisziplinär erstellt werden und gehört zu den für das besondere Verfahren erforderlichen Unterlagen. Auf dieser Unterlage werden die funktionellen Einschränkungen des Begünstigten ausführlich beschrieben. Das vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegte Muster muss für die Erstellung des Berichts über die Funktionsfähigkeit verwendet werden. 3.4.3 Begründungsbericht Im Begründungsbericht werden das beantragte Mobilitätshilfsmittel und die beantragten individuellen Anpassungen beschrieben und begründet auf der Grundlage der funktionellen Beeinträchtigungen des Begünstigten. Diese Unterlage muss immer vom zugelassenen Pflegeerbringer erstellt werden. Das vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegte Muster muss für die Erstellung des Begründungsberichts verwendet werden. 3.4.4 Antrag auf Beteiligung der Versicherung Im Antrag auf Beteiligung der Versicherung beschreibt der zugelassene Pflegeerbringer das beantragte Mobilitätshilfsmittel und die beantragten individuellen Anpassungen. In diesem Vorschlag werden sowohl die im Verzeichnis aufgenommenen Leistungen als auch Anpassungen oder Elemente, die nicht von der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erstattet werden können, beschrieben. Dieser Vorschlag muss mit den Angaben, die in der Liste der zugelassenen Produkte auf dem Informationsbogen angegeben sind, übereinstimmen. Dem Begünstigten dürfen auf keinen Fall andere Kosten berechnet werden als die, die auf dem Vorschlag angegeben sind. Das vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegte Muster muss für die Erstellung des Antrags auf Beteiligung der Versicherung verwendet werden. 3.5 Lieferbescheinigung Die Lieferbescheinigung wird in zwei Ausfertigungen vom zugelassenen Pflegeerbringer erstellt. Beide Unterlagen werden bei Lieferung vom Begünstigten oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. Die Seriennummer der Grundausstattung muss auf diesem Formular angegeben werden. Das vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegte Muster muss für die Erstellung der Lieferbescheinigung verwendet werden. Die Beteiligung der Versicherung darf den endgültigen Verkaufspreis des Produkts und der Anpassungen, wie er auf dem in Ziffer 4.1 Buchstabe f) vorgesehenen Informationsbogen vermerkt ist, niemals übersteigen. 3.6 Rollstuhltest Bei Elektrorollstühlen muss ein Rollstuhltest ausgeführt werden, bei dem sich herausstellt, ob der Begünstigte fähig ist, das Elektrogerät zweckmässig zu benutzen. Aus einem vom zugelassenen Pflegeerbringer erstellten ausführlichen Bericht über die Ergebnisse des Tests, der am Wohnsitz des Begünstigten ausgeführt werden muss, muss hervorgehen, dass der Elektrorollstuhl zweckmässig benutzt wird. In diesem Test werden die physischen und kognitiven Fähigkeiten des Begünstigten in Bezug auf die Benutzung des Rollstuhls und die Möglichkeiten zur Benutzung des Rollstuhls vor Ort in der Praxis bewertet. Der Bericht dieses Rollstuhltests wird dem Vertrauensarzt zusammen mit den in Ziffer 3.3.3 erwähnten Unterlagen vom Pflegeerbringer übermittelt. 4. Liste der erstattungsfähigen Produkte Mobilitätshilfsmittel müssen in der Liste der erstattungsfähigen Produkte aufgenommen sein, damit sie für eine Beteiligung der Versicherung an einem Mobilitätshilfsmittel berücksichtigt werden. Diese Liste wird vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung erstellt. 4.1 Zulassungskriterien a) Der Hersteller-Antragsteller oder der vom Hersteller bevollmächtigte Antragsteller, nachstehend Antragsteller genannt, muss zwecks Aufnahme in die Liste der erstattungsfähigen Produkte beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung - Sekretariat des Fachrates für Rollstühle eine ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung einreichen. Das Erklärungsmuster wird auf Vorschlag des Fachrates für Rollstühle vom Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt. In der Erklärung wird festgelegt: - wie die Beziehung zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem ist und - dass der Hersteller gewährleistet, dass die Produkte, für die er einen Antrag zwecks Aufnahme in die Liste einreicht, im Europäischen Wirtschaftsraum verteilt werden und dass während der Eintragung seiner Produkte in der vorerwähnten Liste und während mindestens sechs Jahren nach ihrer Streichung von der Liste die Einzelteilbevorratung ab einem im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Lager möglich ist. b) Für den Antrag zwecks Aufnahme in die vorerwähnte Liste muss der Antragsteller die elektronische Antragsakte benutzen, die vom Sekretariat des Fachrates für Rollstühle zur Verfügung gestellt wird. Das Programm wird dem Antragsteller zur Verfügung gestellt, nachdem Letzterer die ordnungsgemäss ausgefüllte und unterzeichnete Erklärung beim betreffenden Dienst eingereicht hat. c) Der mit Gründen versehene und strukturierte Antrag wird auf Papier und auf Datenträger per Einschreiben beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung - Sekretariat des Fachrates für Rollstühle eingereicht. Einem Antrag auf einen Rollstuhl oder ein Elektromobil werden folgende Angaben und Unterlagen beigefügt: 1. EG-Konformitätserklärung, 2.Prüfbescheinigung, die von einer europäischen Prüfstelle wie in Buchstabe d) der Zulassungskriterien bestimmt ausgestellt worden ist, 3. Bescheinigung über die Feuerbeständigkeit der Werkstoffe der Auskleidung, die von einer europäischen Prüfstelle ausgestellt worden ist, 4.EMC-Bescheinigung (nur für Elektrorollstühle und Elektromobile) gemäss der Richtlinie 89/336/EWG über die elektromagnetische Verträglichkeit, 5. Produktunterlagen in den drei Landessprachen, die zumindest eine Beschreibung, deutliche Abbildungen oder Fotos umfassen, 6.vollständige Gebrauchsanweisung in den drei Landessprachen gemäss der geltenden EWG-Richtlinie (93/42/EWG - Anlage I Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte), 7. endgültiger Verkaufspreis (Mehrwertsteuer einbegriffen) für Rollstuhl oder Elektromobil und Standardanpassungen, 8.vollständige Preisliste des Produkts, für das der Antrag eingereicht wird, und seiner Anpassungen. Einem Antrag auf Anpassung eines Rollstuhls werden folgende Angaben und Unterlagen beigefügt: 1. deutliche Dokumentation der Anpassung, 2.endgültiger Verkaufspreis (Mehrwertsteuer einbegriffen). Einem Antrag auf ein Therapiedreirad oder ein elektrisch einstellbares Stehgerät werden folgende Angaben und Unterlagen beigefügt: 1. EG-Konformitätserklärung, 2.Produktunterlagen in den drei Landessprachen, die zumindest eine Beschreibung, deutliche Abbildungen oder Fotos umfassen, 3. vollständige Gebrauchsanweisung in den drei Landessprachen gemäss der geltenden EWG-Richtlinie (93/42/EWG - Anlage I Nr.13 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte), 4. endgültiger Verkaufspreis (Mehrwertsteuer einbegriffen) für die Grundausstattung, 5.vollständige Preisliste des Produkts, für das der Antrag eingereicht wird, und seiner Anpassungen. Einem Antrag auf eine Gehhilfe werden folgende Angaben oder Unterlagen beigefügt: 1. Produktunterlagen in den drei Landessprachen, die zumindest eine Beschreibung, deutliche Abbildungen oder Fotos umfassen, 2.vollständige Gebrauchsanweisung in den drei Landessprachen gemäss der geltenden EWG-Richtlinie (93/42/EWG - Anlage I Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte), 3. endgültiger Verkaufspreis (Mehrwertsteuer einbegriffen). Einem Antrag auf ein Antidekubituskissen oder ein modular anpassbares Rückensystem werden folgende Angaben oder Unterlagen beigefügt: 1. EG-Konformitätserklärung, 2.Bescheinigung über die Feuerbeständigkeit der Werkstoffe der Auskleidung, die von einer europäischen Prüfstelle ausgestellt worden ist, 3. wissenschaftliche Druckmessungstests und/oder in einer anerkannten wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlichte klinische Prüfungen (nur für Antidekubituskissen), 4.Produktunterlagen in den drei Landessprachen, die zumindest eine Beschreibung, deutliche Abbildungen oder Fotos umfassen, 5. vollständige Gebrauchsanweisung in den drei Landessprachen gemäss der geltenden EWG-Richtlinie (93/42/EWG - Anlage I Nr.13 des Königlichen Erlasses vom 18. März 1999 über Medizinprodukte), 6. endgültiger Verkaufspreis (Mehrwertsteuer einbegriffen). Der Antrag muss ordnungsgemäss ausgefüllt, datiert und unterzeichnet sein und alle beantragten Auskünfte und Unterlagen umfassen. Das Sekretariat überprüft, ob der Antrag vollständig ist. Ist er nicht vollständig, wird der Antragsteller innerhalb angemessener Frist über die fehlenden Angaben in Kenntnis gesetzt. Erst wenn die Akte vollständig ist, wird sie dem Fachrat für Rollstühle übermittelt. Der Fachrat für Rollstühle ist jederzeit ermächtigt, um gleich welche zusätzlichen Auskünfte zu ersuchen, wenn er dies für notwendig erachtet. Wenn ein Produkt nicht mehr hergestellt wird, muss der Antragsteller den Dienst in bestmöglicher Frist darüber informieren. In diesem Fall bleibt das Produkt noch sechs Monate in der Liste eingetragen. d) Die Prüfbescheinigung muss von einer der folgenden europäischen Prüfstellen ausgestellt sein: TNO, TÜV, CERAH oder Handikappinstitut. Wenn die Prüfbescheinigung von einer anderen europäischen Prüfstelle ausgestellt wird, muss diese Stelle für Rollstuhltests zugelassen sein und müssen dem Fachrat für Rollstühle, der über die Zulassung dieser Stelle entscheidet, Nachweise über Seriosität und Zuverlässigkeit dieser Stelle erbracht werden. e) Der Fachrat für Rollstühle bestimmt auf der Grundlage der funktionellen Merkmale wie in der Antragsakte beschrieben, ob das Mobilitätshilfsmittel oder die Anpassungen unter der beantragten Verzeichnisnummer aufgenommen sind.Die funktionellen Spezifikationen je nach Rollstuhltyp wie in römisch II des vorliegenden Paragraphen festgelegt und je nach Anpassung wie in römisch III des vorliegenden Paragraphen festgelegt gelten für die Prüfung. Der Fachrat für Rollstühle legt der Abkommenskommission Bandagisten-Versicherungsträger einen Vorschlag vor. Diese Kommission entscheidet über die Übermittlung dieses Vorschlags an den Gesundheitspflegeversicherungsausschuss des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung zwecks einer möglichen Eintragung des Produkts in die Liste der erstattungsfähigen Produkte. f) Wenn das Mobilitätshilfsmittel (Grundprodukt) und seine Anpassungen erstattungsfähig sind, wird ein Informationsbogen vom Fachrat für Rollstühle erstellt. Dieser Bogen beinhaltet folgende Informationen: Name des Grundprodukts (Marke/Typ) und seiner Anpassungen, Produktidentifizierung durch den Hersteller, Zulassungsnummer der Produkte, endgültiger Verkaufspreis (Mehrwertsteuer einbegriffen), Beteiligung der Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, Y-Wert der Produkte und möglicher Zuschlag für den Begünstigten. g) Jährliche Fortschreibung der Liste Der Fachrat für Rollstühle kann den Antragsteller ersuchen, die Liste seiner Produkte fortzuschreiben.Um die Zulassung der Grundprodukte und ihrer Standardanpassungen beizubehalten, muss er die elektronische Antragsakte fortschreiben. Dabei berücksichtigt er den Einfluss der Streichung der Anpassungen auf die Zulassung der Grundprodukte. Diese Akte (auf Datenträger und Papier) muss spätestens einen Monat nach entsprechender Antragstellung per Einschreiben beim Dienst für Gesundheitspflege - Sekretariat des Fachrates für Rollstühle eingereicht werden. In Ermangelung einer Antwort innerhalb der oben erwähnten Frist seitens des Antragstellers auf den Antrag auf Fortschreibung der Liste seiner Produkte wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. In Ermangelung einer Antwort seitens des Antragstellers auf das Erinnerungsschreiben innerhalb einer Frist von zehn Werktagen werden seine Produkte von der Liste gestrichen. h) Im Fall einer Abänderung des Artikels 28 § 8 des Verzeichnisses muss der Antragsteller die vollständige Akte oder gegebenenfalls die Revision der bestehenden Akten spätestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt einreichen, um bei Erstellung der nächstfolgenden Liste berücksichtigt zu werden. II. LEISTUNGEN IN BEZUG AUF MOBILITÄTSHILFSMITTEL UND IHRE ANPASSUNGEN Für nachstehend beschriebene Mobilitätshilfsmittel und Anpassungen kann eine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden unter der Bedingung, dass die funktionellen Indikationen und die spezifischen Bedingungen erfüllt sind. 1. Zielgruppe: Begünstigte ab achtzehn Begünstigte ab achtzehn werden in vorliegender Nummer « Benutzer » genannt. HAUPTGRUPPE 1: Manuelle Rollstühle Untergruppe 1:520015-520026 Manueller Standardrollstuhl . . . . . Y 665 1. Funktionelle Indikationen für Benutzer 1.1 Verwendungszweck Der manuelle Standardrollstuhl ist für einen eingeschränkten täglichen Gebrauch bestimmt. Er wird benutzt, um sich auf eingeschränkte Weise im Innen- und Aussenbereich fortzubewegen. Der Rollstuhl ermöglicht die Teilhabe am Familienleben und am gesellschaftlichen Leben. 1.2 Spezifische Indikationen Der manuelle Standardrollstuhl ist nur erstattungsfähig für Benutzer mit nachgewiesenen endgültigen Fortbewegungsproblemen, jedoch mit ausreichender Sitzfunktion. Der Benutzer kann sich im Innenbereich nur mit Hilfe einer Stütze selbständig fortbewegen (Mindestkodierung 2) oder kann sich im Aussenbereich ohne Rollstuhl nur mit grosser Mühe über lange Distanzen fortbewegen (Mindestkodierung 3). 2. Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf den Rollstuhl 2.1 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die unteren Gliedmassen Der manuelle Standardrollstuhl ist mit Fuss- oder Beinstützen ausgestattet, die vom Benutzer oder Begleiter abgenommen oder abgeschwenkt werden können, um das Aufstehen und Hinsetzen oder den Lagewechsel in und aus dem Rollstuhl zu erleichtern. Fuss- oder Beinstützen müssen in Funktion der Unterschenkellänge des Benutzers und der allgemeinen Sitzhaltung individuell einstellbar sein. Wenn der Rollstuhl mit Fussstützen ausgestattet ist, muss an jeder Fussstütze ein Wadenband, ein Fersenhalter oder ein alternatives System vorhanden sein. Wenn der Rollstuhl mit Beinstützen ausgestattet ist, muss an jeder Beinstütze eine Wadenstütze vorhanden sein. 2.2 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die oberen Gliedmassen Der manuelle Standardrollstuhl ist mit Armlehnen ausgestattet, die vom Benutzer oder Begleiter abgenommen oder abgeschwenkt werden können, um das Aufstehen und Hinsetzen oder den Lagewechsel in und aus dem Rollstuhl zu erleichtern. Die Armlehnen dienen als Stütze für die Unterarme des Benutzers und sind mit Seitenteilen, die als Kleiderschutz dienen, ausgestattet. 2.3 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die allgemeine Sitzhaltung und die Positionierung Der manuelle Standardrollstuhl ist mindestens mit einer beweglichen Sitz- und Rückenbespannung ausgestattet. Bei Rollstühlen mit einer Sitzbreite zwischen 38 cm und 48 cm einschliesslich kann kein Aufpreis für dieses Mass berechnet werden. 2.4 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf Antrieb/Steuerung Der manuelle Standardrollstuhl kann ein Schieberollstuhl oder ein Greifreifenrollstuhl sein. Beide Typen müssen mit Schiebegriffen für den Begleiter ausgestattet sein. 2.5 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die Verwendungszwecke Der manuelle Standardrollstuhl kann zerlegt werden, damit er im Auto mitgenommen werden kann. Der Rollstuhl muss faltbar sein, die Fuss- oder Beinstützen müssen abnehmbar oder abschwenkbar sein. 2.6 Funktionelle Spezifikationen - technische Aspekte Der manuelle Standardrollstuhl verfügt über Vorder- und Hinterräder mit Luft- oder Vollgummireifen; die Vorderräder sind schwenkbar. Der Rollstuhl ist mit einem Bremssystem an den beiden Hinterrädern ausgestattet, das vom Benutzer oder Begleiter bedient werden kann. Bordsteinheber oder Kipphilfen sind links und/oder rechts vorgesehen, damit der Begleiter den Rollstuhl leichter nach hinten kippen kann. 3. Anpassungen 3.1 Untere Gliedmassen 520634-520645Beinstützen (mechanisch - mit Längenausgleich und höhenverstellbar bis zur Horizontalen, pro Beinstütze) . . . . . Y 100 520671-520682Komfortable Beinstützen (mechanisch - mit Längenausgleich, pro Beinstütze) . . . . . Y 115 Die Leistungen Nr. 520634-520645 und 520671-520682 sind nicht miteinander kumulierbar. 3.2 Obere Gliedmassen Es sind keine Anpassungen vorgesehen. 3.3 Positionierung (Sitz-Rücken) 521216-521220Anpassung des Rollstuhlrahmens, Sitzbreite von mehr als 48 cm bis 52 cm einschliesslich . . . . . Y 185 521231-521242Anpassung des Rollstuhlrahmens, Sitzbreite von mehr als 52 cm bis 58 cm einschliesslich . . . . . Y 400 3.4 Sicherheit Es sind keine Anpassungen vorgesehen. 3.5 Steuerung/Antrieb Es sind keine Anpassungen vorgesehen. 4. Spezifische Bedingungen 4.1 Erneuerungsfrist - Für Benutzer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt die Erneuerungsfrist vier Jahre. - Für Benutzer ab fünfundsechzig Jahre beträgt die Erneuerungsfrist sechs Jahre. 4.2 Zugelassene Kumulierungen Der manuelle Standardrollstuhl darf mit einem Therapiedreirad und/oder einer Gehhilfe kumuliert werden. 4.3 Beteiligung der Versicherung Für manuelle Standardrollstühle (Leistung Nr. 520015-520026) kann eine Beteiligung der Versicherung bewilligt werden unter der Bedingung, dass der Rollstuhl in der Liste der erstattungsfähigen Produkte aufgenommen ist. Eine Pauschalbeteiligung der Versicherung kann Benutzern, die den Bedingungen für einen manuellen Standardrollstuhl entsprechen, die aber einen anderen Rollstuhltyp wählen, bewilligt werden unter der Bedingung, dass der Rollstuhl in der Liste der zugelassenen manuellen Rollstühle, Elektrorollstühle, Elektromobile oder Stehrollstühle aufgenommen ist. Zu diesem Zweck muss das in römisch I Ziffer 3.3.7 erwähnte Antragsverfahren angewandt werden. - Pauschalbeteiligung der Versicherung an einem manuellen Rollstuhl 521710-521721 - Y 665 - Pauschalbeteiligung der Versicherung an einem Elektrorollstuhl 521732-521743 - Y 665 - Pauschalbeteiligung der Versicherung an einem Elektromobil 521754-521765 - Y 665 - Pauschalbeteiligung der Versicherung an einem Stehrollstuhl 521776-521780 - Y 665 Eine Beteiligung der Versicherung kann Benutzern, die den Bedingungen für einen manuellen Standardrollstuhl entsprechen, für die jedoch ein Rollstuhl mit einer Sitzbreite von weniger als 36 cm notwendig ist, bewilligt werden unter der Bedingung, dass der Rollstuhl aufgenommen ist in: - Liste 520236-520240 - Manueller Standardrollstuhl für Kinder 522174-522185 - Y 665 4.4 Beteiligungsantrag Die Beteiligung der Versicherung kann nur bewilligt werden: - aufgrund der vom verschreibenden Arzt ausgefüllten ärztlichen Verschreibung, - aufgrund des vom zugelassenen Pflegeerbringer ausgefüllten Antrags auf Beteiligung der Versicherung. Das anzuwendende Antragsverfahren ist in römisch I Ziffer 3.3.1 aufgenommen. Für den Antrag auf vorzeitige Erneuerung eines Rollstuhls oder auf zusätzliche Anpassungen eines bereits gelieferten Rollstuhls ist das in römisch I Ziffer 3.3.5 oder römisch I Ziffer 3.3.6 aufgenommene Antragsverfahren anwendbar. Untergruppe 2:520030-520041 Manueller Modularrollstuhl . . . . . Y 685 1. Funktionelle Indikationen für Benutzer 1.1 Verwendungszweck Der manuelle Modularrollstuhl ist für den endgültigen täglichen Gebrauch während eines Grossteils des Tages bestimmt. Dieser Rollstuhl ist in Funktion des Benutzers, seiner Sitzfunktion und seiner nachgewiesenen Bedürfnisse in Bezug auf seine Aktivitäten modular anpassbar. Anpassungen zur Unterstützung der Funktion der Arme, der Beine, der Sitzhaltung, des Antriebs und der Sicherheit des Benutzers bezwecken nur verloren gegangene oder beeinträchtigte Funktionen zu unterstützen oder zu ersetzen. Der Rollstuhl ermöglicht die Teilhabe am Familienleben und am gesellschaftlichen Leben. 1.2 Spezifische Indikationen Der manuelle Modularrollstuhl ist nur erstattungsfähig für Benutzer mit nachgewiesenen endgültigen erheblichen Fortbewegungsproblemen (Mindestkodierung 3). Der Benutzer kann im Innenbereich weder stehen noch sich fortbewegen oder sich nur anhand einer Gehhilfe oder mit Unterstützung einer Person fortbewegen, der Benutzer kann dann seine Hände jedoch nicht benutzen, um Aktivitäten auszuüben (Mindestkodierung 3). Der Benutzer ist im Aussenbereich in der Fortbewegung ohne Rollstuhl sehr stark wenn nicht sogar vollständig eingeschränkt (Mindestkodierung 3). Am Rollstuhl vorgenommene Anpassungen sind auf funktioneller Ebene notwendig und diese Notwendigkeit muss immer ausführlich begründet werden. 2. Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf den Rollstuhl 2.1 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die unteren Gliedmassen Der manuelle Modularrollstuhl ist mit Fuss- oder Beinstützen ausgestattet, die vom Benutzer oder Begleiter abgenommen oder abgeschwenkt werden können, um das Aufstehen und Hinsetzen oder den Lagewechsel in und aus dem Rollstuhl zu erleichtern. Fuss- oder Beinstützen müssen in Funktion der Unterschenkellänge des Benutzers und der allgemeinen Sitzhaltung individuell einstellbar sein. Wenn der Rollstuhl mit Fussstützen ausgestattet ist, muss an jeder Fussstütze ein Wadenband, ein Fersenhalter oder ein alternatives System vorhanden sein. Wenn der Rollstuhl mit Beinstützen ausgestattet ist, muss an jeder Beinstütze eine Wadenstütze vorhanden sein. 2.2 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die oberen Gliedmassen Der manuelle Modularrollstuhl ist mit Armlehnen ausgestattet, die vom Benutzer oder Begleiter abgenommen oder abgeschwenkt werden können, um das Aufstehen und Hinsetzen oder den Lagewechsel in und aus dem Rollstuhl zu erleichtern. Die Armlehnen dienen als Stütze für die Unterarme des Benutzers und sind mit Seitenteilen, die als Kleiderschutz dienen, ausgestattet. 2.3 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die allgemeine Sitzhaltung und die Positionierung Der manuelle Modularrollstuhl ist mindestens mit einer beweglichen Sitz- und Rückenbespannung ausgestattet. Bei Rollstühlen mit einer Sitzbreite zwischen 38 cm und 48 cm einschliesslich kann kein Aufpreis für dieses Mass berechnet werden. Der manuelle Modularrollstuhl muss mit einer abnehmbaren Sitzschale, einer abnehmbaren Rückenschale, einer verstellbaren Kopfstütze, Rückenpelotten, einem Abduktionskeil und einem Sicherheitsgurt ausgestattet werden können. Die Anpassungen sind nicht unbedingt dem Produkt eigen. 2.4 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf Antrieb/Steuerung Der manuelle Modularrollstuhl kann ein Schieberollstuhl oder ein Greifreifenrollstuhl sein. Beide Typen müssen mit Schiebegriffen für den Begleiter ausgestattet sein. 2.5 Funktionelle Spezifikationen in Bezug auf die Verwendungszwecke Der manuelle Modularrollstuhl kann zerlegt werden, damit er im Auto mitgenommen werden kann. Der Rollstuhl muss faltbar sein, die Fuss- oder Beinstützen müssen abnehmbar oder abschwenkbar sein und beim Greifreifenrollstuhl sind die Hinterräder abnehmbar (Steckachsen - Quick-Release-System). 2.6 Funktionelle Spezifikationen - technische Aspekte Der manuelle Modularrollstuhl verfügt über Vorder- und Hinterräder mit Luft- oder Vollgummireifen; die Vorderräder sind schwenkbar. Der Rollstuhl ist mit einem Bremssystem an den beiden Hinterrädern ausgestattet, das vom Benutzer oder Begleiter bedient werden kann. Bordsteinheber oder Kipphilfen sind links und/oder rechts vorgesehen, damit der Begleiter den Rollstuhl leichter nach hinten kippen kann. 3. Anpassungen 3.1 Untere Gliedmassen 520634-520645Beinstützen (mechanisch - mit Längenausgleich und höhenverstellbar bis zur Horizontalen, pro Beinstütze) . . . . . Y 100 520671-520682Komfortable Beinstützen (mechanisch - mit Längenausgleich, pro Beinstütze) . . . . . Y 115 Die Leistungen Nr. 520634-520645 und 520671-520682 sind nicht miteinander kumulierbar. 520752-520763Winkeleinstellbare Fussplatten (pro Paar) (oder winkeleinstellbare einteilige Fussplatte) . . . . . Y 90 3.2 Obere Gliedmassen 520855-520866Armlehnen (höheneinstellbar) (pro Paar) . . . . . Y 241 3.3 Positionierung (Sitz-Rücken) 520892-520903Verstellbare Grundplatte für Antidekubituskissen . . . . . Y 87 520914-520925Sitzschale . . . . . Y 175 Die Leistungen Nr. 520892-520903 und 520914-520925 sind nicht miteinander kumulierbar. 520936-520940Rückenschale . . . . . Y 185 520951-520962Rückenlehnenwinkelverstellung (einstellbarer oder verstellbarer Rückenwinkel bis mindestens 30°) . . . . . Y 250 520973-520984Rückenlehnenwinkelverstellung (einstellbarer oder verstellbarer Rückenwinkel bis 90°) . . . . . Y 566 Die Leistungen Nr. 520951-520962 und 520973-520984 sind nicht miteinander kumulierbar. 521010-521021Sitzwinkelverstellung (einstellbarer Sitzwinkel) . . . . . Y 122 521135-521146Kopfstütze (höhen-, tiefen- und winkelverstellbar . . . . . Y 150 521150-521161Rückenpelotten (pro Stück) . . . . . Y 81 521172-521183Abduktionskeil . . . . . Y 62 521216-521220Anpassung des Rollstuhlrahmens, Sitzbreite von mehr als 48 cm bis 52 cm einschliesslich . . . . . Y 185 521231-521242Anpassung des Rollstuhlrahmens, Sitzbreite von mehr als 52 cm bis 58 cm einschliesslich . . . . . Y 400 521275-521286Anpassung bei Amputation . . . . . Y 87 Die Leistung Nr. 521275-521286 ist mit der Leistung Nr. 521393-521404 nicht kumulierbar. 521290-521301Rollstuhltisch oder Hemitisch . . . . . Y 160 3.4 Sicherheit 521334-521345Fersenhalter oder Fussband (pro Stück) . . . . . Y 11 521356-521360Sicherheitsgurt . . . . . Y 30 521371-521382Sitzhose . . . . . Y 69 Die Leistungen Nr. 521356-521360 und 521371-521382 sind nicht miteinander kumulierbar. 521393-521404Antikipp-System . . . . . Y 50 Die Leistung Nr. 521393-521404 ist mit der Leistung Nr. 521275-521286 nicht kumulierbar. 3.5 Steuerung/Antrieb 521430-521441Antriebs- und Steuerungssystem « Doppelgreifreifen » . . . . . Y 700 521452-521463Antriebs- und Steuerungssystem « Hebelsystem . . . . . Y 1000 521474-521485Anpassung der Sitzhöhe (Rollstuhl mit Pedalantr …

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