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Arrêté royal relatif à l'identification et l'enregistrement de certains ongulés, des volailles, des lapins et de certains oiseaux. - Traduction allema

Kurz gesagt

Dieser Königliche Erlass regelt die zusätzlichen Bedingungen, Anforderungen und Pflichten für die Haltung, Identifizierung und Registrierung bestimmter Landtiere, Geflügel, Kaninchen und bestimmter Vögel. Er ergänzt die bestehenden EU-Vorschriften zur Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Texte de loi
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE 20 MAI 2022. - Arrêté royal relatif à l'identification et l'enregistrement de certains ongulés, des volailles, des lapins et de certains oiseaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 20 mai 2022 relatif à l'identification et l'enregistrement de certains ongulés, des volailles, des lapins et de certains oiseaux (Moniteur belge du 10 juin 2022). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 20. MAI 2022 - Königlicher Erlass über die Identifizierung und Registrierung von bestimmten Huftieren, Geflügel, Kaninchen und bestimmten Vögeln PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, des Artikels 3 Nr. 15 und des Artikels 18; Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, des Artikels 4 Absatz 1; Aufgrund der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), insbesondere des Teils IV und des Artikels 269 und seiner delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte; Aufgrund der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), des Artikels 138; Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 7 § 3, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, des Artikels 9 Nr. 2 und 3, des Artikels 15 Nr. 3, des Artikels 17 Absatz 1 und Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juli 2006, des Artikels 18 und des Artikels 18bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007; Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 bis 3, § 5 Absatz 1, § 6, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003, Nr. 13; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, bestätigt durch das Gesetz vom 19. Juli 2001, des Artikels 3bis Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.Dezember 2003 und 23. Dezember 2005; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 zur Übertragung zusätzlicher Aufgaben an die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 2 Buchstabe d); Aufgrund der Konzertierung mit den Regionalregierungen vom 4. Oktober 2021; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 21-2021 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 17. Dezember 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. September 2021; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 9. Dezember 2021; Aufgrund der Stellungnahme Nr. 46/2022 der Datenschutzbehörde vom 9. März 2022; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist; Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.897/3 des Staatsrates vom 28. März 2022, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - § 1 - In vorliegendem Erlass werden zusätzliche Bedingungen, Anforderungen und Pflichten für die Haltung, Identifizierung und Registrierung bestimmter Landtiere festgelegt, in Ausführung und Ergänzung der Vorschriften, die in der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") und in ihren delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen festgelegt sind, § 2 - Vorliegender Erlass findet keine Anwendung auf die Haltung, Identifizierung und Registrierung von Equiden. § 3 - Die auf Geflügel der Kategorie Eintagsküken anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden gegebenenfalls auch Anwendung auf die Kategorie Eier in Schlupfbrutphase. § 4 - Die auf Kaninchen anwendbaren Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind gegebenenfalls auch auf andere Hasentiere anwendbar, die für die Erzeugung von Fleisch oder anderen Erzeugnissen oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft gehalten werden, und die Zucht dieser Tiere zu diesen Zwecken. § 5 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die sich auf reglementierte Tierkrankheiten beziehen, betreffen die vom König in Anwendung von Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestimmten Tierkrankheiten. Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen, die aufgeführt sind: 1. in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), 2. in Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28.Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, 3. in Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17.Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union. § 2 - Ergänzend zu den in § 1 erwähnten Begriffsbestimmungen gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. SANITEL: elektronische Datenbank der Agentur, wie in Artikel 109 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt, 2.Vereinigung: Vereinigung, die durch den Ministeriellen Erlass vom 26. November 2006 zur Zulassung von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten zugelassen ist. Vereinigungen sind eine Stelle im Sinne von Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429, 3. Kategorie: Tierkategorie, wie in Anlage 1 für jede Tierart bestimmt und geregelt, 4.Nutzungstyp: Typ, wie für jede Tierart in Anlage 1 bestimmt, 5. Art von Betrieben: Art, wie für jeden Betrieb in Anlage 1 bestimmt, 6.Kaninchen: Kaninchen, die für die Erzeugung von Fleisch oder anderen Erzeugnissen oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft gehalten werden, und die Zucht dieser Tiere zu diesen Zwecken, 7. Geflügelbestand: sämtliches Geflügel derselben Tierart, desselben Nutzungstyps, desselben Alters mit demselben Gesundheitsstatus, das in derselben Produktionseinheit gehalten wird und daher eine einzige epidemiologische Einheit bildet, 8.Tiercharge: Gesamtheit oder Anzahl Tiere eines Bestands, 9. Produktionsdurchgang: gesamtes Nutzgeflügel in einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität, und zwar zwischen zwei Leerzeiten, 10.Produktionseinheit: Gesamtheit aus einem oder mehreren Ställen und gegebenenfalls den dazugehörigen Auslaufflächen in einem Betrieb, in dem ein Bestand untergebracht ist, 11. Art von Produktionseinheit: Art, wie in Anlage I bestimmt, 12.Bestand: Gruppe von Tieren derselben Tierart oder Geflügelbestand, die in einem Betrieb in derselben Produktionseinheit gehalten werden und daher eine einzige epidemiologische Einheit mit demselben Gesundheitsstatus bilden. In Ställen schließt der Begriff Bestand mindestens alle Tiere ein, die dasselbe Luftvolumen teilen. Güllegruben und Förderbänder für Ausscheidungen und Eier dürfen zwischen Produktionseinheiten durchgehend sein, wenn sie ausreichend abgeschirmt sind und das Geflügel nicht direkt mit ihnen in Kontakt kommen kann. Gegebenenfalls beurteilt die Agentur, ob die Abtrennung ausreichend ist. Gegebenenfalls beurteilt die Agentur den epidemiologischen Zusammenhang zwischen den Einheiten, 13. Bestandsnummer: individuelle Nummer eines Bestands auf der Grundlage der individuellen Registrierungsnummer, die jedem in SANITEL registrierten Betrieb zugeteilt wird, 14.Bestandscode: abgekürzte Bestandsnummer, die sich aus vier alphanumerischen Zeichen zusammensetzt, an die Bestandsnummer gekoppelt ist und mindestens individuell pro Betrieb ist. Zugunsten anderer Vorschriften kann die Anzahl Zeichen des Bestandscodes geändert werden, 15. Kapazität: in SANITEL registrierte Zahl, die die Höchstzahl von Tieren pro Bestand und gegebenenfalls pro Kategorie angibt, die ein Unternehmer in seinem Betrieb hält, 16.Händler: Unternehmer, der mit Tieren handelt und gegebenenfalls einen Händlerstall betreibt, 17. Händlerstall: Produktionseinheit mit einer spezifischen Bestandsnummer, in der ein Händler die von ihm vermarkteten Tiere unterbringt, 18.Lieferant: Hersteller oder Vertreiber, der zugelassene Identifizierungsmittel verkauft, 19. zugelassenes Identifizierungsmittel: Identifizierungsmittel, das in der Liste in Anhang III der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 aufgeführt und vom Minister zugelassen ist, 20.Ohrmarke: ein Paar Plättchen oder Clip aus Kunststoff oder Metall, bestehend aus einem Plättchen mit Dornteil, das den Dorn zum Durchstechen des Ohres trägt, und einem Plättchen mit Lochteil, das den Dorn umschließt, 21. Identität eines Rindes: alle in Anlage 4 Punkt 4 Buchstabe B Nr.3 Buchstabe a) bis einschließlich e) erwähnten Daten, 22. Betriebstierarzt: Tierarzt (oder sein Stellvertreter), der im Königlichen Erlass vom 20.Mai 2022 zur Einführung einer epidemiologischen Überwachung in Betrieben, in denen bestimmte Tiere gehalten werden, erwähnt ist, 23. Reinigung: sorgfältiges Entfernen jeglicher Verunreinigungen, jeden Staubs und aller Einstreureste, Exkremente, Futtermittel und anderen Stoffe, 24.Desinfektion: Anwendung eines Desinfektionsmittels oder einer gleichwertigen Alternative nach der Reinigung, entsprechend der Gebrauchsanweisung, 25. Desinfektionsmittel: Desinfektionsmittel, das als Arzneimittel über eine Inverkehrbringungsgenehmigung verfügt oder als Biozid über eine Zulassung oder Anmeldung verfügt, 26.private Schlachtung: Schlachtung, wie in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 9. März 1953 über den Handel mit Schlachtfleisch und zur Regelung der Beschau der im Inland geschlachteten Tiere erwähnt, 27. Königlicher Erlass vom 16.Januar 2006: Königlicher Erlass vom 16. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette ausgestellten Zulassungen, Genehmigungen und vorherigen Registrierungen, 28. Verordnung (EU) 2016/429: Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht"), 29. delegierte Verordnung (EU) 2019/2035: delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission vom 28.Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von Bruteiern, 30. Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 31.Minister: der für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zuständige Minister. KAPITEL 2 - Übertragung von Aufgaben an die Vereinigungen Art. 3 - § 1 - Die Vereinigungen haben folgende Aufgaben: 1. Begleitung und Betreuung der Unternehmer bei der Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, 2.Verwaltung von SANITEL und zu diesem Zweck wahlweise die Entwicklung, die Zurverfügungstellung und der Unterhalt von Schnittstellen, 3. Entwicklung, Zurverfügungstellung und Unterhalt von Schnittstellen mit SANITEL auf Antrag eines Nutzers und in diesem Fall auf dessen Kosten, 4.Erhebung, Verwaltung und gegebenenfalls Berichtigung der Daten in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung der Tiere, Bestände, Unternehmer und Betriebe in SANITEL, 5. Erhebung und Verwaltung der Daten in Bezug auf die Verbringungen von Tieren im Hinblick auf ihre Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls Berichtigung dieser Daten.Die Kosten für Berichtigungen werden Unternehmern gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses angerechnet, 6. Beurteilung der Anträge auf Zulassung von Identifizierungsmitteln, 7.Überwachung der Qualität der zugelassenen Identifizierungsmittel, 8. Verwaltung der Bestellungen und Lieferungen von zugelassenen Identifizierungsmitteln an die Unternehmer, 9.Erstellung und Verwaltung der Identifizierungsdokumente für Rinder, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, 10. Erstellung und Verwaltung der Verbringungsdokumente für Rinder, wie in den Artikeln 75 und 76 vorgesehen, 11.Erstellung und Verwaltung der Verbringungsdokumente, wie in Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 und in Artikel 24 vorgesehen, 12. Erstellung und Verwaltung der sonstigen Dokumente und Etiketten, die in vorliegendem Erlass vorgesehen sind, 13.Ausführung der in den Nummern 1 bis 8, 11 und 12 erwähnten Aufgaben in Bezug auf Brütereien. § 2 - Die Vereinigungen legen für die Ausführung der in § 1 erwähnten Aufgaben die notwendigen Verfahren und Anweisungen fest. Die Vereinigungen veröffentlichen diese Anweisungen und Verfahren auf ihrer Website und informieren die Unternehmer darüber. § 3 - Vereinigungen bewahren die Identifizierungsdokumente von Rindern aus dem Ausland und die entsprechenden Gesundheitsbescheinigungen während mindestens sechs Monaten auf. Art. 4 - § 1 - Für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses müssen sich Unternehmer und Betriebstierärzte an die Vereinigung wenden, die laut SANITEL mit der Verwaltung des Betriebs beauftragt ist. Jegliche Kommunikation mit SANITEL durch oder für einen Unternehmer erfolgt entweder direkt in SANITEL oder über eine Schnittstelle der Vereinigung. § 2 - Registrierte Unternehmer können bei einer anderen Vereinigung beantragen, dass diese zu der in § 1 erwähnten Vereinigung wird. Vereinigungen, die die Zuweisung annehmen, registrieren ihre Verbindung mit dem Betrieb in SANITEL. Ein Betrieb kann gleichzeitig nur mit einer Vereinigung verbunden sein. Art. 5 - Jeder Unternehmer muss der Agentur, der Vereinigung, dem Betriebstierarzt oder dem bestimmten Tierarzt die Hilfestellung leisten, die erforderlich ist, um die Anwendung des vorliegenden Erlasses zu ermöglichen, und er hält sich an die von der Agentur und der Vereinigung erstellten Verfahren und Anweisungen. KAPITEL 3 - Registrierung der Unternehmer, Betriebe und Bestände Abschnitt 1 - Registrierung der Unternehmer und Betriebe Art. 6 - § 1 - Im Hinblick auf die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnte Registrierung legen Unternehmer der Vereinigung ihrer Wahl ihren Antrag auf Registrierung als Halter und den Antrag für die Registrierung ihrer Betriebe für die Haltung von Tieren und alle Anträge auf Änderung vor. Für jede Tierart muss ein gesonderter Antrag eingereicht werden. Bei Geflügel kann ein einziger Antrag für alle Arten von Vögeln ausreichen, und es gelten insbesondere die Artikel 9 bis 11. Das Verfahren zur Registrierung von Unternehmern, die Tiere halten, und von Tierhaltungsbetrieben erfolgt gemäß Artikel 2 § 1quater des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2006, wird jedoch von der Vereinigung durchgeführt. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 vorgesehene Registrierung werden die in Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten zu erteilenden Angaben durch die Angaben in Anlage 2 ergänzt. Wenn eine Genehmigung erforderlich ist, sind die zu erteilenden Angaben die in Artikel 96 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Angaben, ergänzt durch die Angaben in Anlage 2. § 3 - Wenn der in § 1 erwähnte Registrierungsantrag vollständig ist, registriert die Vereinigung den Unternehmer und den Betrieb in SANITEL und wird zu der in Artikel 4 erwähnten Vereinigung. Wenn für die Haltung von Tieren eine Genehmigung erforderlich ist, wartet die Vereinigung die Entscheidung der Agentur ab, bevor sie eine Bestandsnummer zuteilt. § 4 - Als Nachweis für die Registrierung eines Unternehmers und seines Betriebs in SANITEL oder für Änderungen dieser Registrierung erhält der Unternehmer von der Vereinigung binnen dreißig Tagen ein Bestandsblatt mit einer Zusammenfassung der über den Unternehmer und seinen Betrieb registrierten Daten. Diese Frist wird auf fünfundvierzig Tage erhöht, wenn eine Genehmigung erforderlich ist. Das Bestandsblatt wird pro Tierart und gegebenenfalls pro Bestand oder für alle Bestände erstellt. § 5 - Der Unternehmer darf in seinem Betrieb keine anderen Tierkategorien und -arten oder unter anderen Bedingungen halten, als in Sanitel registriert. Die Anzahl der vom Unternehmer gehaltenen Schweine und des Geflügels darf die Kapazität nicht überschreiten. § 6 - Dieser Artikel 6 gilt ebenfalls für Unternehmer von Brütereien. § 7 - Dieser Artikel 6 gilt nicht für: 1. Unternehmer, die in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten.Für diese Unternehmer gilt Artikel 114, 2. Personen, die ein zur privaten Schlachtung bestimmtes Tier halten, sofern diese Personen jederzeit im Besitz einer Schlachterklärung sind und das Tier nur während der Gültigkeitsdauer dieser Schlachterklärung halten. Art. 7 - In demselben Betrieb werden nur ein Unternehmer und eine Bestandsnummer pro Tierart registriert. Für Geflügel und in Brütereien wird ein einziger Unternehmer pro Betrieb für das gesamte Geflügel registriert. Rinder und Mastkälber dürfen anhand einer separaten Bestandsnummer unterschieden werden, sofern der Betrieb für die Haltung von Mastkälbern über eine Genehmigung gemäß Artikel 106 verfügt. Der registrierte Unternehmer ist auch die für die Tiere verantwortliche Person, die gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Tiere ausübt. Abschnitt 2 - Betriebe mit mehreren Produktionseinheiten Art. 8 - § 1 - In Abweichung von Artikel 7 kann ein Unternehmer einen schriftlichen Antrag bei der Vereinigung einreichen, um in demselben Betrieb für dieselbe Tierart mehrere Produktionseinheiten registrieren zu lassen, sofern diese Produktionseinheiten separate Einheiten bilden, sodass die Bestände weder innen noch im Freien in direkten Kontakt miteinander kommen. Für alle Produktionseinheiten mit derselben Tierart in demselben Betrieb muss ein einziger Unternehmer als Halter dieser Tiere registriert sein. § 2 - Wenn Tiere derselben Tierart in verschiedenen Produktionseinheiten desselben Betriebs gehalten werden, gelten folgende Bedingungen: 1. für jede Produktionseinheit werden gemäß Artikel 22 separate Aufzeichnungen geführt, 2.jegliche Verbringung von Tieren zwischen Produktionseinheiten wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses aufgezeichnet, 3. die in Artikel 20 erwähnten Bedingungen, wenn es sich um einen Händler handelt. § 3 - Ein Antrag auf Haltung mehrerer Produktionseinheiten pro Tierart in demselben Betrieb umfasst Folgendes: 1. detaillierter Plan des Betriebs mit Angabe der Produktionseinheiten, die der Unternehmer pro Bestand benutzen möchte, 2.vom Unternehmer unterschriebene Erklärung gemäß einem von der Vereinigung zur Verfügung gestellten Muster, aus der hervorgeht, dass er von den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen, die jederzeit eingehalten werden müssen, Kenntnis hat. Die Vereinigung führt den Antrag aus, sofern er vollständig ist, und setzt die Agentur davon in Kenntnis. Bei anderen als den in Artikel 20 erwähnten Anträgen muss die Vereinigung die Entscheidung der Agentur nicht abwarten, befolgt jedoch gegebenenfalls deren Anweisungen. Die Vereinigung teilt jeder zusätzlichen Produktionseinheit für dieselbe Tierart gemäß den Anweisungen der Agentur eine zusätzliche Bestandsnummer zu. § 4 - In Betrieben mit mehreren Beständen teilt die Agentur jedem Bestand pro reglementierter Tierkrankheit denselben Gesundheitsstatus zu, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten. Abschnitt 3 - Spezifische Regeln für Geflügelbetriebe Art. 9 - § 1 - Wenn in einem anderen als den in Artikel 11 erwähnten Betrieben gleichzeitig mehrere Geflügelarten oder Geflügel verschiedener Typen, verschiedener Kategorien oder unterschiedlichen Alters gehalten werden, muss der Unternehmer diese Tiere gemäß den Bedingungen, dem Verfahren und den Vorschriften, die in Artikel 8 erwähnt sind, in separaten Produktionseinheiten unterbringen. Unternehmer, die in ihrem Geflügelbetrieb auch Vögel der zehn in Anhang I Buchstabe B der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnten Arten anliefern und halten, müssen die Vögel unter denselben Bedingungen halten, die für Geflügel gelten. Sie dürfen diese Tiere in diesem Betrieb nicht als in Gefangenschaft gehaltene Vögel halten. § 2 - Bei der Bestückung mit einem neuen Bestand an Geflügel dürfen zusätzlich zu der Kapazität maximal fünf Prozent Geflügel geliefert werden. Dieser Höchstwert beträgt drei Prozent, wenn es sich um Masthähnchen handelt. Wenn die Bestückung anhand von Eiern in Schlupfbrutphase erfolgt, darf zusätzlich zu der in Absatz 1 festgelegten Anzahl gemäß dem von der Brüterei prognostizierten Ausbrütungsprozentsatz eine weitere Anzahl Eier in Schlupfbrutphase geliefert werden, ohne letztendlich die in Absatz 1 vorgesehene Anzahl Eintagsküken zu überschreiten. Art. 10 - Wenn in einer Brüterei verschiedene Geflügelarten ausgebrütet werden, muss der Unternehmer dies in seinem Registrierungsantrag angeben. Die Vereinigung teilt pro gehaltener Geflügelart eine Bestandsnummer zu. In der in Absatz 1 erwähnten Brüterei müssen die verschiedenen Geflügelarten nicht in separaten Produktionseinheiten untergebracht werden. Art. 11 - § 1 - Unternehmer, die in einem Betrieb mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gleichzeitig mehrere Geflügelarten oder -typen halten, müssen dies in ihrem Registrierungsantrag angeben. Die Vereinigung teilt pro gehaltener Geflügelart und gehaltenem Geflügeltyp eine Bestandsnummer zu. Für Betriebe mit einem Geflügelbetrieb mit geringer Kapazität gelten folgende abweichende Bedingungen und Bestimmungen: 1. Unternehmer müssen die verschiedenen Geflügelarten nicht in separaten Produktionseinheiten unterbringen.2. Die in Artikel 12 vorgesehenen Bedingungen müssen nicht angewandt werden.3. Per Produktionsdurchgang wird als eine einzige epidemiologische Einheit angesehen.4. Bestände dürfen im selben Luftvolumen untergebracht werden, sofern sie pro Tierart und Typ in separaten Ständen untergebracht werden. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 gelten auch für registrierte Betriebe für die Haltung einer kleinen Anzahl Geflügel, wie in Artikel 111 erwähnt. Art. 12 - § 1 - Bei der Bestückung einer Produktionseinheit mit Geflügel darf der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens zweiundsiebzig Stunden betragen. In Abweichung von Absatz 1 darf bei Legegeflügel der Zeitabstand zwischen dem Eintreffen des ersten und des letzten Tiers höchstens sieben Tage betragen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind nicht anwendbar auf: 1. die Hinzufügung oder Erneuerung der Hähne im Fall von Zuchtgeflügel, 2.die Einführung von zusätzlichem Legegeflügel im Fall von Mauserbeständen. Abschnitt 4 - Spezifische Regeln für Betriebe, in denen Schweine gehalten werden Art. 13 - § 1 - Registrierte Unternehmer, die Schweine halten, können bei der Vereinigung einen schriftlichen Antrag einreichen, um an denselben Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, einen einzelnen Betrieb als Nebenstandort anzuschließen, gemäß folgenden Bedingungen: 1. Ziel des Nebenstandorts ist die Isolierung neu gekaufter Schweine, bevor sie in den Schweinehaltungsbetrieb eingestellt werden.Dieser Standort wird dann als Isolierstall angesehen. 2. Dieser Nebenstandort muss gemäß Artikel 6 in SANITEL registriert sein.3. Dieser Standort muss in einem Umkreis von höchstens 5 km um den Schweinehaltungsbetrieb, mit dem er verbunden ist, liegen. § 2 - Unternehmer, die mehrere Schweinehaltungsbetriebe betreiben, dürfen den in § 1 erwähnten Isolierstall auch für die Isolierung von Schweinen nutzen, die für ihre anderen Schweinehaltungsbetriebe bestimmt sind. Schweine desselben Unternehmers, die gleichzeitig isoliert werden, dürfen anschließend zu seinen verschiedenen Betrieben verbracht werden. Art. 14 - Wenn Unternehmer sowohl Schweine als auch als Heimtiere gehaltene Schweine im selben Betrieb halten möchten, muss für die als Heimtiere gehaltenen Schweine eine separate Bestandsnummer gemäß Artikel 8 beantragt werden und müssen die als Heimtiere gehaltenen Schweine dieses Bestands strikt von den Produktionseinheiten mit Schweinen getrennt halten. Wenn ein Betrieb mit Schweinen auch eine Kategorie von Schweinen beherbergt, die als Heimtiere gehalten werden, gelten für diese Schweine dieselben Regeln wie für die anderen Schweine, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten. Abschnitt 5 - Spezifische Regeln für Betriebe, in denen Rinder gehalten werden Art. 15 - § 1 - Unternehmer, die Rinder halten, können bei der Vereinigung einen schriftlichen Antrag einreichen, um an denselben Betrieb, in dem Rinder gehalten werden, höchstens zwei Nebenstandorte für die Unterbringung eines Rinderbestands anzuschließen. Jeder dieser Nebenstandorte wird von der Vereinigung in SANITEL registriert. Die Rinder an diesen Nebenstandorten bleiben unter derselben Bestandsnummer registriert wie der Betrieb, der der Hauptsitz ist. Der Hauptsitz ist immer der aktive Betrieb und hat immer eine vollständige Adresse. Wenn ein Nebenstandort keine vollständige Adresse hat, werden seine geografischen Koordinaten in SANITEL registriert. Nebenstandorte müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie müssen zusammen mit dem Hauptsitz in einem Kreis mit einem Radius von höchstens 25 km liegen.2. In einem Nebenstandort dürfen nur Rinder eines einzigen Bestands des Hauptsitzes untergebracht werden.3. Jeder Nebenstandort verfügt immer über die notwendigen Infrastrukturen für die dauerhafte Unterbringung von Rindern.Weiden für die saisonale Weidehaltung, mit oder ohne Unterstand, können nicht als Nebenstandort angesehen werden. Die Vereinigung registriert den Antrag und informiert die Agentur. Die Vereinigung muss nicht die Entscheidung der Agentur abwarten, befolgt jedoch gegebenenfalls deren Anweisungen. § 2 - Unternehmer, die den Hauptsitz wechseln möchten, müssen das in Artikel 6 vorgesehene Registrierungsverfahren einhalten. § 3 - Die Agentur teilt für die Gesamtheit eines Betriebs und seiner Nebenstandorte pro reglementierter Tierkrankheit denselben Gesundheitsstatus zu, vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den spezifischen Vorschriften für die reglementierten Krankheiten. § 4 - Kälbermastbetriebe werden für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt. Art. 16 - Unternehmer, die Rinder auf Weiden halten, die sich außerhalb eines Umkreises von höchstens 25 km um den Betrieb oder außerhalb des in Artikel 15 § 1 Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Kreises befinden, müssen dies jährlich vor dem 1. April bei der Vereinigung melden, die diese Weiden in SANITEL registriert. Die Meldung enthält Folgendes: Katasternummer der Parzelle, Adresse oder geografische Koordinaten, Katastermutterrolle mit Namen der Unternehmer, Benutzer der angrenzenden Weiden, wenn dort auch Rinder gehalten werden. Abschnitt 6 - Händler mit Betrieb Art. 17 - § 1 - In Anwendung von Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/429 muss ein Händler mit Händlerstall sich als Unternehmer registrieren lassen, wie in Artikel 6 vorgesehen. Die Vereinigung registriert den Händler und seinen Händlerstall unter der Bedingung, dass er die Genehmigung als Händler mit Unterbringung, die er bei der Agentur beantragen kann, vorweisen kann. Die Vereinigung überprüft diese Genehmigung bei der Agentur, bevor sie dem Händlerstall eine spezifische Bestandsnummer zuteilt. § 2 - Die Vereinigung informiert den Rinderhändler über seine Verpflichtung, den Zugang, den Abgang und den Tod von Rindern gemäß Artikel 66 auf elektronischem Wege in SANITEL zu registrieren. § 3 - Von einem Geflügelhändler gekauftes und anschließend in seinem Händlerstall entladenes oder an einem Auftriebsort angebotenes Geflügel wird ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geflügel, sondern als in Gefangenschaft gehaltene Vögel angesehen. Art. 18 - Rinderhändler dürfen ein Rind höchstens dreißig Tage lang in ihrem Händlerstall halten. Der Tag des Zugangs und der Tag des Abgangs werden mitgezählt. Art. 19 - § 1 - Rinderhändler dürfen Tiere aus dem Händlerstall im Freien nur auf Weiden lassen, die an den Betrieb angrenzen und nicht an andere Weiden eines anderen Betriebs, in dem Rinder gehalten werden. § 2 - Rinderhändler können sich für die Bestände des Betriebs, in dem sich auch ihr Händlerstall befindet, nicht auf die Bestimmungen von Artikel 15 berufen. § 3 - Händler dürfen Rinder des Betriebs, in dem sich auch ihr Händlerstall befindet, nicht auf Weiden bringen, die sich außerhalb eines Umkreises von höchstens 25 km um den Betrieb befinden. § 4 - Es ist verboten, in demselben Betrieb gleichzeitig einen Kälbermastbetrieb und einen Händlerstall zu betreiben. Art. 20 - § 1 - Rinderhändler, die in demselben Betrieb sowohl einen Händlerstall als auch eine Rinderzucht halten möchten, befolgen das Verfahren und die Bedingungen, wie in Artikel 8 vorgesehen, der Antrag muss jedoch vorab von der Agentur gebilligt werden. In Ergänzung zu Artikel 8 § 2: 1. müssen in einem Händlerstall immer Ställe zur Unterbringung von Rindern vorhanden sein.Händler dürfen in ihrem Händlerstall nicht mehr Rinder halten, als sie jederzeit vollständig einstallen können, 2. muss um den Händlerstall eine permanente Einfriedung vorhanden sein, so dass Tiere dieses Bestands nicht entweichen oder Zugang zu anderen Produktionseinheiten haben können.Die Agentur beurteilt die Qualität der Einfriedung. § 2 - Um die in § 1 erwähnte Billigung zu erhalten, übermittelt die Vereinigung den Antrag der Agentur. Die Agentur trifft binnen dreißig Tagen nach Erhalt einer vollständigen Akte eine Entscheidung. Ist binnen dieser Frist keine Entscheidung getroffen worden, wird der Antrag als günstig angesehen. Erteilt die Agentur ihre Billigung nicht, können Händler sich dafür entscheiden, in dem betreffenden Betrieb entweder einen Händlerstall oder eine Rinderzucht beizubehalten. § 3 - Ein in § 1 erwähnter Händler, der seine Genehmigung als Händler verliert, verliert jede spezifische Bestandsnummer für jeden seiner Betriebe und muss alle im Händlerstall vorhandenen Rinder binnen sieben Tagen nach Notifizierung des Verlusts vermarkten oder sie gemäß den hierfür geltenden Verfahren in seinen eigenen Bestand aufnehmen. § 4 - In Betrieben, in denen die in § 3 erwähnten Maßnahmen ausgeführt wurden, wird für mindestens ein Jahr nach der Entscheidung keine spezifische Bestandsnummer für einen Händler zugeteilt. KAPITEL 4 - Anforderungen für die Haltung von Tieren Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften für Unternehmer, die Tiere halten Art. 21 - Bestände aus verschiedenen Betrieben dürfen keinen Kontakt miteinander haben. Unternehmer ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu vermeiden, dass ihre Bestände mit anderen Beständen in Kontakt kommen. Eine Ausnahme zu diesem Artikel gilt für die Inanspruchnahme des öffentlichen Deckdienstes. Abschnitt 2 - Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen Art. 22 - § 1 - Unternehmer, die Tiere halten, führen Aufzeichnungen, wie in den Artikeln 102 und 106 der Verordnung (EU) 2016/429, ihren delegierten Rechtsakten und im vorliegenden Erlass vorgesehen, und bewahren sie während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren auf. § 2 - Die Aufzeichnungen über Geburt, Absetzen, Schlupf, Tod und Verbringung von Tieren werden für jeden Bestand in einem Dokument, dem sogenannten Bestandsregister, zusammengefasst, dessen Muster von den Vereinigungen festgelegt und von der Agentur validiert wird. Das Dokument ist über die Vereinigungen und auf der Website der Agentur verfügbar. Unternehmer tragen die in Absatz 1 erwähnten Ereignisse binnen sieben Tagen nach dem jeweiligen Ereignis in das Bestandsregister ein. Bis zur Eintragung des Ereignisses halten sie diese Informationen jederzeit zur Verfügung. Unternehmer sind davon befreit, ein Bestandsregister zu führen, wenn sie von den Bestimmungen von Artikel 102 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 Gebrauch machen und wenn sie die in Absatz 1 vorgesehenen Aufzeichnungen binnen sieben Tagen in SANITEL vornehmen. § 3 - Unternehmer bewahren die Gesundheitsbescheinigung auf, die sie bei der Anlieferung von Tieren aus dem Ausland erhalten. Für Rinder gelten folgende spezifische Bestimmungen: 1. Wenn Unternehmer von den Bestimmungen von § 2 Absatz 3 Gebrauch machen, reicht das Vorhandensein der Gesundheitsbescheinigung aus, bis die Rinder von der Vereinigung in SANITEL registriert werden.Gleiches gilt, wenn Unternehmer eine Kopie der Gesundheitsbescheinigung erhalten. 2. Unternehmer, die in ihrem Betrieb Rinder aus einem Drittland einstellen, bewahren die Gesundheitsbescheinigung auf, die sie bei der Anlieferung der Tiere erhalten.Bis die Vereinigung die Identifizierung und Registrierung dieser Rinder vornimmt, gilt das Vorhandensein der Gesundheitsbescheinigung als Aufzeichnung. Das Bestandsregister wird ergänzt, wenn die Vereinigung die Identifizierung vornimmt. Art. 23 - Unternehmer führen die in Artikel 22 erwähnten Aufzeichnungen wie folgt: 1. pro Bestand in Betrieben mit mehreren Produktionseinheiten, 2.auf elektronische Weise in SANITEL, wenn in einem Betrieb Rinder in mehreren Produktionseinheiten gehalten werden, 3. auf elektronische Weise in Brütereien, 4.auf elektronische Weise für Rinderhändler, und zwar wie in Artikel 66 vorgesehen, 5. an nur einem Standort, wenn mehrere Standorte für denselben Betrieb genutzt werden. Abschnitt 3 - Verbringungsdokument für andere Tiere als Rinder Art. 24 - § 1 - Vorliegender Artikel gilt nicht für Rinder. § 2 - Bei der Verbringung von Tieren wird ein Verbringungsdokument erstellt gemäß den Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 des Königlichen Erlasses vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren. § 3 - Der Unternehmer, der Tiere hält, sorgt dafür, dass der Unternehmer, der in seinem Betrieb Tiere abholt oder anliefert, ihm auf Papier oder auf elektronischem Wege eine Kopie des Verbringungsdokuments für den betreffenden Transport übermittelt. Der Unternehmer muss binnen sieben Tagen ab dem Tag der Verbringung der Tiere im Besitz seiner Kopie des Verbringungsdokuments sein. Die Unternehmer des Ver- und Entladeplatzes überprüfen den Inhalt ihrer Kopie des Verbringungsdokuments und melden der Vereinigung jeden Fehler. Die Vereinigung untersucht den in Absatz 2 gemeldeten Fehler, berichtigt gegebenenfalls die Daten in SANITEL und fordert die Kosten von der Person zurück, die den Fehler begangen hat, wenn dieser binnen vierzehn Tagen nach Ankunft der Tiere gemeldet wurde, und andernfalls bei dem in Absatz 2 erwähnten Unternehmer. KAPITEL 5 - Zugelassene Identifizierungsmittel Abschnitt 1 - Bestellung, Lieferung und Verwaltung von Identifizierungsmitteln Art. 25 - § 1 - Die Bestimmungen der Artikel 26 bis 34 in Bezug auf Identifizierungsmittel gelten nur für folgende visuelle Identifizierungsmittel: a) herkömmliche oder elektronische Ohrmarke, b) herkömmliches oder elektronisches Fesselband, c) Fußring. § 2 - Der Minister bestimmt die spezifischen Bedingungen und Modalitäten für die Bestellung, Lieferung, Verwaltung, Lagerung und Identifizierung von Tieren durch folgende nicht-visuelle Identifizierungsmittel: a) injizierbarer Transponder, b) Bolustransponder. Art. 26 - § 1 - Zugelassene Identifizierungsmittel für die Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren können ausschließlich über eine zugelassene Vereinigung bestellt werden. § 2 - Unternehmer: 1. dürfen in ihrem Betrieb nur die für ihren Betrieb bestellten zugelassenen Identifizierungsmittel aufbewahren und verwenden, 2.bewahren den Vorrat an zugelassenen Identifizierungsmitteln in dem Betrieb auf, für den sie bestellt worden sind, 3. verwenden zugelassene Identifizierungsmittel in dem Betrieb pro Bestand, für den sie bestellt worden sind, 4.dürfen zugelassene Identifizierungsmittel, die für die Neukennzeichnung eines Tiers bestellt wurden, nur für das betreffende Tier verwenden. § 3 - Händler dürfen für ihren Händlerstall keine zugelassenen Identifizierungsmittel bestellen oder vorrätig haben. Sie können jedoch von Fall zu Fall ein zugelassenes Identifizierungsmittel für eine Neukennzeichnung bestellen oder wenn bei einem Rind dieses Bestands eine Kalbung stattfindet. Art. 27 - Wenn Unternehmer in ihrem Betrieb die Haltung von Tieren einstellen, müssen sie der Vereinigung alle noch nicht verwendeten zugelassenen Identifizierungsmittel der betreffenden Tierart oder des betreffenden Bestands binnen sieben Tagen nach Mitteilung der Einstellung zurückschicken. Für jedes noch zugelassene individuelle Identifizierungsmittel für Rinder, Schafe, Ziegen, Cervidae (nachstehend Hirsche) und Camelidae (nachstehend Kamele), das zurückgeschickt wird, wird dem Unternehmer der gezahlte Wert zurückerstattet, sofern es intakt ist und auf hygienische Weise aufbewahrt wurde. Art. 28 - Unternehmer von Schlachthöfen müssen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit zugelassene Identifizierungsmittel von Körpern geschlachteter Tiere entfernt werden und nicht wiederverwendet werden können. Sie entsorgen diese Identifizierungsmittel auf geeignete Weise zwecks Vernichtung. Identifizierungsmittel, die an den zur Schlachtung bestimmten Tieren angebracht sind, dürfen erst nach Durchführung der Post-mortem-Untersuchung entfernt werden. Art. 29 - § 1 - Unternehmer können pro Bestand einen Vorrat an zugelassenen Identifizierungsmitteln kaufen, der dem Bedarf dieses Bestands für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten entspricht. § 2 - Die Vereinigung berechnet den Bedarf an zugelassenen Identifizierungsmitteln pro Bestand auf der Grundlage: 1. der Anzahl vorhandener weiblicher Tiere und/oder 2.der Kapazität und 3. des noch vorhandenen Vorrats und 4.der Bestimmungen der Artikel 30, 31 und 32. Art. 30 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Rinder behandeln: 1. liefern für Bestände mit bis zu fünf weiblichen Rindern höchstens fünf Paar Identifizierungsmittel, 2.berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs an Identifizierungsmitteln für einen Bestand nur weibliche Rinder mit einem Alter von mindestens fünfzehn Monaten. 3. registrieren und verwalten in SANITEL pro Bestand die ausgestellten und verwendeten individuellen Identifizierungscodes. Art. 31 - § 1 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Schweine behandeln, berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs pro Bestand Folgendes: 1. Art der Produktionseinheit, Kapazität, Kategorien der gehaltenen Schweine und Indizes, die die Agentur in einer an die Vereinigungen gerichteten Richtlinie festlegt, 2.rechnerisch bestimmter voraussichtlicher Verbrauch seit der letzten Bestellung auf der Grundlage der Angaben in Nr. 1. § 2 - Wenn eine Vereinigung bei einer Bestellung zugelassener Identifizierungsmittel für Schweine feststellt, dass für den Bestand kein Besuchsbericht mit einem Besuchsdatum binnen den letzten viereinhalb Monaten vor dem Datum der Bestellung registriert worden ist, wird die Bestellung erst ausgeführt, nachdem der Betriebstierarzt einen gültigen Besuchsbericht in SANITEL registriert hat. § 3 - Unternehmer können bei der Vereinigung einen mit Gründen versehenen Antrag für die Bestellung einer Anzahl zugelassener Identifizierungsmittel, die die in Ausführung von § 1 festgelegte Anzahl überschreitet, einreichen. Die Vereinigung bewertet den in Absatz 1 erwähnten Antrag und holt gegebenenfalls gemäß den Richtlinien die Stellungnahme der Agentur ein, die diesbezüglich binnen dreißig Tagen einen Beschluss fasst. Negative Stellungnahmen werden den Unternehmern und der Vereinigung durch die Agentur notifiziert. Art. 32 - Vereinigungen, die eine Bestellung von zugelassenen Identifizierungsmitteln für Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele behandeln: 1. liefern für Betriebe mit bis zu fünf weiblichen Tieren höchstens zehn Paar Identifizierungsmittel, 2.berücksichtigen bei der Berechnung des Bedarfs an Identifizierungsmitteln für einen Betrieb nur weibliche Tiere mit einem Alter von mindestens sechs Monaten. 3. registrieren und verwalten in SANITEL pro Bestand die ausgestellten individuellen Identifizierungscodes. Art. 33 - Bestellten Identifizierungsmitteln, die für die Neukennzeichnung von Tieren bestimmt sind, wird ein Neukennzeichnungscode hinzugefügt. Abschnitt 2 - Zulassung von Identifizierungsmitteln und Bedingungen für Lieferanten Art. 34 - § 1 - Der Minister lässt die in Artikel 25 § 1 vorgesehenen visuellen Identifizierungsmittel auf der Grundlage des in den Artikeln 35 und 36 bestimmten Verfahrens zu. § 2 - Der Minister lässt die in Artikel 25 § 2 vorgesehenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel zu. Er kann jedem zugelassenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zuteilen. Die Agentur informiert die Vereinigung über jede Zulassung. Der Minister kann spezifische Bedingungen bestimmen, die die in Absatz 1 vorgesehenen nicht-visuellen Identifizierungsmittel erfüllen müssen, um zugelassen zu werden. Er kann die in den Artikeln 35 und 36 bestimmten Verfahren geltend machen oder ein geeignetes Verfahren festlegen. § 3 - Mit Ausnahme des in Artikel 40 erwähnten zugelassenen Schlagstempels ist die Verwendung der in Anhang III Buchstabe g der Verordnung (EU) 2019/2035 erwähnten Tätowierung als zugelassenes Identifizierungsmittel nicht erlaubt. Art. 35 - § 1 - Lieferanten richten Anträge auf Zulassung eines in Artikel 25 § 1 vorgesehenen visuellen Identifizierungsmittels per Einschreiben oder auf elektronische Weise an die Agentur. Dieser Antrag enthält eine vollständige Akte gemäß Anlage 3 Buchstabe A. § 2 - Um zugelassen zu werden, müssen herkömmliche oder elektronische Ohrmarken die in Anlage 3 Buchstabe B bestimmten zusätzlichen Kriterien erfüllen. Art. 36 - Die Agentur schickt dem Lieferanten eine Bestätigung des in Artikel 35 erwähnten Antrags zu und kann den Vereinigungen die Akte zur Stellungnahme vorlegen. Binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte der Agentur bestätigen die Vereinigungen dem Lieferanten den Erhalt der Akte, wobei Folgendes hinzugefügt wird: 1. entweder eine Erklärung über die Zulässigkeit des Antrags, wenn die Akte vollständig ist, 2.oder eine Aufforderung, die notwendigen Ergänzungen zur Vervollständigung der Akte vorzunehmen. Wenn binnen einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Poststempels des Schreibens, in dem auf die Unvollständigkeit des Antrags hingewiesen wird, keine vollständige Akte vorliegt, wird der Antrag auf Zulassung zu den Akten gelegt. Die Vereinigungen untersuchen die Akte und teilen der Agentur ihre Stellungnahme binnen einer Frist von neunzig Tagen ab dem Datum, an dem die Akte für zulässig erklärt worden ist, schriftlich mit. Wenn die Vereinigungen binnen dreißig Tagen nach Erhalt der Akte einen mit Gründen versehenen Antrag für die Ausführung zusätzlicher Untersuchungen in Bezug auf Anlage 3 Buchstabe A Nr. 5 bei der Agentur einreichen, kann diese Frist verlängert werden. Die Agentur legt diese Frist fest. Binnen fünfundvierzig Tagen nach Erhalt der Stellungnahme der Vereinigungen legt die Agentur dem Minister einen Vorschlag zur Zulassung oder Verweigerung der Zulassung des Identifizierungsmittels vor. Binnen dreißig Tagen nach Erhalt des Vorschlags der Agentur teilt der Minister dem Lieferanten seinen Beschluss per Einschreiben mit und teilt er jedem zugelassenen Identifizierungsmittel eine offizielle Zulassungsnummer zu. Die Agentur informiert die Vereinigung über diesen Beschluss. Art. 37 - Die Vereinigungen sind verpflichtet, den Unternehmern alle zugelassenen Identifizierungsmittel auf die gleiche Weise vorzustellen und anzubieten, und zwar mindestens über ihre Website. Art. 38 - Der Minister kann die Zulassung eines Identifizierungsmittels aussetzen oder entziehen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen gegeben sind: 1. Der Lieferant liefert zugelassene Identifizierungsmittel, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/429 oder ihrer delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nicht entsprechen.2. Der Lieferant liefert zugelassene Identifizierungsmittel, die den Bestimmungen von Anlage 3 oder den spezifischen Bedingungen, die der Minister an die Zulassung geknüpft hat, nicht entsprechen.3. Der Lieferant hält die in Anlage 3 Buchstabe A Nr.8 erwähnten Verpflichtungen nicht ein. 4. Der Lieferant unterbricht die Lieferung eines zugelassenen Identifizierungsmittels während: a) eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, b) eines unterbrochenen Zeitraums von mehr als zwei Jahren, der sich über drei aufeinanderfolgende Jahre erstreckt. Art. 39 - Der Minister kann in Anwendung von Artikel 9bis des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit in außergewöhnlichen Situationen und zeitweilig die Verwendung anderer Mittel und Methoden zur Identifizierung vorschreiben. In diesem Fall legt er das Muster fest und kann er die Modalitäten für ihre Verwaltung, ihre Verteilung und ihre Verwendung bestimmen. Geht mit dieser außergewöhnlichen Situation eine Dringlichkeit einher, kann der Minister von dem in Artikel 34 vorgesehenen Verfahren zur Beantragung einer Zulassung für ein Identifizierungsmittel abweichen. Abschnitt 3 - Tätowierung Art. 40 - § 1 - Das Schlagzeichen ist ein durch vorliegenden Erlass zugelassenes Identifizierungsmittel in Form einer Tätowierung. Die Artikel 26 bis 39 sind nicht auf das Schlagzeichen anwendbar. § 2 - Die Anwendung einer Tätowierung als zugelassenes Identifizierungsmittel: 1. ist verboten bei anderen Schweinen als den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, 2.ist verboten bei den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, die weniger als 70 kg wiegen, 3. ist verboten bei den zur Schlachtung bestimmten Schweinen, die zu einem Auftriebsort oder ins Ausland verbracht werden. § 3 - Schlagzeichen dürfen nur den Bestandscode angeben. In Abweichung von Artikel 2 § 2 Nr. 13 darf der Bestandscode durch ein zusätzliches, für einen Bestand charakteristisches Zeichen ergänzt werden, wenn Artikel 8 Anwendung findet. In Abweichung von Absatz 1 dürfen einem Schlagzeichen unter folgenden Bedingungen zusätzliche alphanumerische Zeichen hinzugefügt werden: 1. Die zusätzlichen alphanumerische Zeichen dürfen sich nicht vor dem Bestandscode befinden.2. Die Lesbarkeit der Tätowierung darf nicht beeinträchtigt werden.3. Es darf keine Verwechslung mit den Bestimmungen von Absatz 1 geben. § 4 - Schlagzeichen, die auf den zur Schlachtung bestimmten Schweinen angebracht werden, sind nur gültig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Schlagstempel wird gemäß den Bestimmungen von § 2 benutzt.2. Wenn zusätzlich Tinte auf dem Stempel verwendet wird, darf es sich nur um Tinte handeln, die in Belgien in Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen ist. 3. Der Schlagstempel muss auf solche Weise gewartet und benutzt werden, dass er bei den Schweinen keine anderen Verletzungen als die beabsichtigte Tätowierung verursacht.4. Der Schlagstempel muss von solcher Qualität sein, dass jede Tätowierung mit einem einzigen Schlag lesbar angebracht wird.5. Auf einem Schwein dürfen höchstens zwei Schlagzeichen angebracht werden.6. Um korrekt identifiziert werden zu können, muss die Tätowierung auf mindestens einer Flanke des Schlachtkörpers deutlich lesbar sein. KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Tieren Art. 41 - Unternehmer, die sich dafür entscheiden, ein Tier anhand eines injizierbaren Transponders zu identifizieren oder neu zu kennzeichnen, lassen diesen von ihrem Betriebstierarzt oder, wenn kein Betriebstierarzt erforderlich ist, von einem zugelassenen Tierarzt ihrer Wahl einsetzen. Der Tierarzt befolgt die Anweisungen der Vereinigung. Wenn der injizierbare Transponder ein visuelles Identifizierungsmittel ersetzt, darf der Tierarzt dieses visuelle Identifizierungsmittel gemäß den Anweisungen der Vereinigung entfernen. Art. 42 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die für die Registrierung von Tieren in einem Betrieb mit nur einem Bestand gelten, gelten für jeden Bestand, wenn der Unternehmer gemäß Artikel 8 mehrere Bestände für dieselbe Tierart hat registrieren lassen. § 2 - Die Registrierungen und Meldungen, die ein Unternehmer in Anwendung des vorliegenden Erlasses vornehmen muss, können unter denselben Bedingungen und in denselben Fristen durch die Vereinigung oder einen vom Unternehmer beauftragten Dritten ausgeführt werden. Der Unternehmer bleibt jedoch für die korrekte und rechtzeitige Registrierung und Meldung in SANITEL verantwortlich. Art. 43 - Unternehmer, die keine Händler sind, dürfen nur bei den in einem Bestand ihres Betriebs gehaltenen Tieren eine Identifizierung und Neukennzeichnung vornehmen. Für Händler gelten die Bestimmungen von Artikel 26 § 3. Art. 44 - § 1 - Unternehmer müssen dafür sorgen, dass jedes Tier, das sie halten, jederzeit sein Identifizierungsmittel behält, selbst nach seinem Tod. § 2 - Unternehmern ist es verboten, zugelassene Identifizierungsmittel zu entfernen, mit denen Tiere identifiziert werden können, selbst wenn die Tiere tot sind. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für zugelassene Identifizierungsmittel, die an Tieren aus anderen Ländern angebracht sind. Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht in den Fällen, die für die Durchführung einer Neukennzeichnung, wie in Artikel 47 erwähnt, vorgesehen sind. § 3 - Für Situationen, die nicht durch vorliegenden Erlass abgedeckt sind, kann die Agentur von Fall zu Fall entscheiden, zugelassene Identifizierungsmittel zu entfernen oder zu ersetzen, und die Bedingungen dafür festlegen. Art. 45 - Tiere, die nicht gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses identifiziert und registriert worden sind, werden als nicht identifiziert und nicht rückverfolgbar angesehen. Die Agentur entscheidet bei jeder Feststellung eines Tieres oder einer Tiercharge, die in Absatz 1 erwähnt sind, ob die betreffenden Tiere noch identifiziert werden dürfen, und legt die Bedingungen für ihre Aufnahme in die Nahrungsmittelkette fest. Art. 46 - Wenn Unternehmer ein Tier mit anderen Kennzeichen als den zugelassenen Identifizierungsmitteln versehen möchten, muss dies auf solche Weise erfolgen, dass die Lesbarkeit der gesetzlichen Identifizierung dieses Tieres nicht beeinträchtigt wird. An zugelassenen Identifizierungsmitteln dürfen keine zusätzlichen Änderungen oder Vermerke angebracht werden, die ihre Lesbarkeit beeinträchtigen können. Art. 47 - § 1 - Unternehmer dürfen Neukennzeichnungen von Tieren nur dann selbst vornehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. das betreffende Tier befindet sich in ihrem Betrieb und ist in einem Bestand dieses Betriebs registriert, 2.Rinder, Schafe, Ziegen, Hirsche und Kamele tragen noch ein zugelassenes Identifizierungsmittel, das nicht unlesbar ist. Für eine Neukennzeichnung in allen anderen als den in Absatz 1 erwähnten Fällen nehmen Unternehmer Kontakt mit der Vereinigung auf. Unternehmer halten für die Neukennzeichnung folgende Bestimmungen ein: 1. Artikel 59 für Schweine, 2.Artikel 68 bis 71 für Rinder, 3. Artikel 83 bis 86 für Schafe und Ziegen, 4.Artikel 93 bis 96 für gehaltene Hirsche, 5. Artikel 99 für gehaltene Kamele. § 2 - Ein angebrachtes unlesbares zugelassenes Identifizierungsmittel ist ein Identifizierungsmittel, das verloren gegangen ist oder bei dem der Identifizierungscode, der Bestandscode oder der Transponder unlesbar sind oder an einem Tier unlesbar angebracht sind. Die Unlesbarkeit eines Schlagzeichens wird am Schlachtkörper im Schlachthof bestimmt. § 3 - Unternehmer, die eine Neukennzeichnung vornehmen, dürfen das am Tier noch vorhandene sichtbare Identifizierungsmittel entfernen, indem sie den Verschluss zum Zeitpunkt der Neukennzeichnung durchtrennen. Art. 48 - Unternehmer, die feststellen, dass sie die Identifizierung oder Neukennzeichnung von Tieren nicht korrekt durchgeführt haben, fordern spätestens am ersten Werktag nach der Feststellung das Eingreifen der Vereinigung an. Unternehmer, die Fehler bei der Registrierung der Geburt eines Tieres feststellen oder feststellen, dass für ein Tier oder eine Tiercharge ein falsches Sterbe-, Ankunfts- oder Abgangsdatum registriert worden ist, melden dies der Vereinigung und befolgen deren Verfahren und Anweisungen im Hinblick auf eine Berichtigung oder berichtigen diese Fehler wenn möglich selbst auf elektronische Weise in SANITEL. Art. 49 - Unternehmer, die feststellen, dass ein von ihnen gehaltenes Tier verschwunden ist, sind verpflichtet, dies der Vereinigung zu melden, indem sie bei der Polizei eine Kopie der Meldung des Verschwindens mit dem vollständigen Identifizierungscode des verschwundenen Tieres einreichen. Das Verschwinden muss der Vereinigung binnen sieben Tagen nach dem Datum der Meldung des Verschwindens bei der Polizei gemeldet werden. Art. 50 - Beim Transport zu und von einer Tierarztpraxis oder Tierklinik und während des Aufenthalts dort muss für das Tier ein gültiges Verbringungsdokument in Papierform mitgeführt werden. Diesbezüglich ist keine Registrierung in SANITEL erforderlich. In der Tierarztpraxis oder Tierklinik werden diese Verbringungsdokumente drei Jahre lang chronologisch nach Datum der Ankunft geordnet aufbewahrt. Beim Tod eines Rindes in der Praxis oder Klinik informiert der Tierarzt den Unternehmer darüber, indem er ihm eine Kopie des entsprechenden Verbringungsdokuments mit klarer Angabe des Todes und des Todesdatums übermittelt. Der Unternehmer registriert den Tod des Rindes wie in vorliegendem Erlass vorgesehen. KAPITEL 7 - Identifizierung von Geflügel und Kaninchen Art. 51 - § 1 - Unternehmer identifizieren ihr Geflügel gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe A. Unternehmer dürfen Geflügel der Kategorie Sport- und Ziertauben nur dann zur Schlachtung anbieten, wenn dieses Geflügel in einem Bestand gehalten wird und gemäß Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe B identifiziert ist. Diese Bestimmung gilt für alle Tauben des Bestands. § 2 - Die in Anlage 4 Punkt 1 Buchstabe B Nr. 1 und 3 aufgeführten Identifizierungsmittel werden für die Anwendung des vorliegenden Erlasses als zugelassen angesehen. § 3 - Die in § 1 erwähnte Verpflichtung zur Identifizierung gilt nicht für: 1. Tauben spezifischer Fleischtaubenrassen, die deutlich von Sporttauben und Ziertauben zu unterscheiden sind, 2.Tauben, die als Schlachttiere aus dem Ausland kommen. § 4 - Unternehmer von Schlachthöfen dürfen nur Tauben zur Schlachtung annehmen, die als Geflügel registriert und gemäß vorliegendem Artikel identifiziert sind. Art. 52 - Unternehmer identifizieren ihre Kaninchen gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 2. Art. 53 - Für Geflügel und Kaninchen, die verbracht werden, muss ein Verbringungsdokument, wie in Artikel 24 erwähnt, mitgeführt werden. Art. 54 - § 1 - Ergänzend zu Artikel 22 führen Unternehmer von Geflügelbetrieben folgende Aufzeichnungen: 1. Bestimmung jedes Abtransports von Bruteiern, 2.Produktionsleistungen des Geflügelbestands, worunter: a) Futtermittelverbrauch, b) Gewichtszunahme während der Mastzeit, 3.festgestellte Krankheiten, 4. Ursache anormaler Sterblichkeit, 5.Berichte des Schlachthofes über die Ergebnisse der Ante-mortem- und der Post-mortem-Untersuchungen, 6. Ergebnisse der gemäß Anlage 4 durchgeführten Untersuchungen. § 2 - Ergänzend zu Artikel 22 führen Unternehmer von Brütereien folgende Aufzeichnungen: 1. durchgeführte Laboruntersuchungen und ihre Ergebnisse, 2.Daten der Reinigung und Desinfektion der Bereiche der Brüterei, 3. Ergebnisse der gemäß Anlage 4 durchgeführten Untersuchungen. Art. 55 - Um eine schlüssige Rückverfolgbarkeit der in Artikel 51 § 1 Absatz 2 erwähnten Tauben nachweisen zu können, kann die Agentur von Unternehmern, die diese Tauben in die Nahrungsmittelkette einführen, den Nachweis verlangen, dass: 1. die Tauben ihr ganzes Leben in registrierten Beständen verbracht haben, 2.die Tauben sich nie in einem Taubenschlag aufgehalten haben, der nicht in SANITEL registriert ist. KAPITEL 8 - Identifizierung von Schweinen Abschnitt 1 - Allgemeines Art. 56 - § 1 - Unternehmer identifizieren ihre Schweine gemäß den Bestimmungen von Anlage 4 Punkt 3. § 2 - Die Identifizierung von Schweinen erfolgt je nach Fall anhand eines der folgenden zugelassenen Identifizierungsmittel, auf denen immer der Bestandscode angegeben ist: 1. Bestandsohrmarke, das heißt herkömmliche oder elektronische Ohrmarke, 2.Schlachtmarke, und zwar: a. feuerbeständige Bestandsohrmarke oder b.feuerbeständiger Schlachtclip, 3. Schlagzeichen, wie in Artikel 40 erwähnt und gemäß diesem Artikel angewendet. Art. 57 - Unternehmer, die Schweine halten und in ihrem Betrieb Schweine aus einem Drittland erwerben, teilen dies der Vereinigung binnen drei Tagen nach Ankunft der Schweine mit und legen binnen sieben Tagen nach deren Ankunft einen Besuch fest. Sie nehmen die Identifizierung und Registrierung dieser eingeführten Schweine unter direkter Aufsicht und in Anwesenheit der Vereinigung vor. Für jede erhaltene Sendung eingeführter Schweine registrieren Unternehmer die Identifizierungsnummern des Drittlandes im Bestandsregister. Abschnitt 2 - Neukennzeichnung von Schweinen Art. 58 - Unternehmer nehmen eine Neukennzeichnung ihrer Schweine nur in den in Artikel 59 vorgesehenen Fällen vor, und wenn die Bestimmungen von Artikel 47 eingehalten werden. Art. 59 - § 1 - In Betrieben, in denen die Bestandsohrmarke bei mehr als 10 Prozent der Schw …

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