← België

Loi concernant l'introduction d'un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les groupes nationaux de grand envergure. - Coordin

En bref

Cette loi vise à introduire un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les grands groupes nationaux. Elle assure une taxation minimale pour ces entités en Belgique.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
19 DECEMBRE 2023. - Loi concernant l'introduction d'un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les groupes nationaux de grand envergure. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 19 décembre 2023 concernant l'introduction d'un impôt minimum pour les groupes d'entreprises multinationales et les groupes nationaux de grand envergure (Moniteur belge du 28 décembre 2023), telle qu'elle a été modifiée par la loi du 12 mai 2024 portant des dispositions fiscales diverses (Moniteur belge du 29 mai 2024). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union. § 2 - Eine Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen wird in folgender Form gewährleistet: 1. einer nationalen Ergänzungssteuer gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 6, 2.einer Ergänzungssteuer aufgrund der Primärergänzungssteuerregelung (PES) gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 7, 3. einer Ergänzungssteuer aufgrund der Sekundärergänzungssteuerreglung (SES) gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 8. Der Mindeststeuer unterliegen Geschäftseinheiten im Sinne von Artikel 3 Nr. 2, die in Belgien ansässig sind. [ § 3 - Die in § 2 erwähnten multinationalen Unternehmensgruppen oder großen inländischen Gruppen werden gemäß den vom König festgelegten Modalitäten bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen registriert.] [Art. 2 § 3 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] TITEL 2 - Einführung einer Mindeststeuer für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Art.3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Einheit" bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Jahresabschluss erstellt, oder eine juristische Person.2. "Geschäftseinheit" bezeichnet a) eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, und b) eine Betriebsstätte eines Stammhauses, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Buchstabe a) ist.3. "Gruppe" bezeichnet a) eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den konsolidierten Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft einbezogen werden, oder b) eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a).4. "Multinationale Unternehmensgruppe" bezeichnet eine Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, die nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist.5. "Große inländische Gruppe" bezeichnet eine Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind.6. "Konsolidierter Jahresabschluss", auch "Konzernabschluss" genannt, bezeichnet a) den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Jahresabschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Beteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit, b) für Gruppen im Sinne von Nr.3 Buchstabe b) den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Jahresabschluss einer Einheit, c) den Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden, und d) wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Jahresabschluss gemäß Buchstabe a), b) oder c) erstellt, den Jahresabschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Jahresabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen: i) einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder ii) einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Jahresabschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.7. "Geschäftsjahr" bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren konsolidierten Jahresabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt, das Kalenderjahr.8. "Erklärungspflichtige Geschäftseinheit" bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 50 oder 53 abgibt.9. "Staatliche Einheit" bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie ist Teil einer staatlichen Behörde oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft einer solchen Behörde oder steht vollständig im Eigentum einer solchen Behörde, b) sie übt keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten aus und ihr Hauptzweck besteht in i) der Wahrnehmung einer Regierungsfunktion oder ii) der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte dieser staatlichen Behörde oder dieses Steuerhoheitsgebiets durch das Tätigen und Verwahren von Anlagen, die Verwaltung von Vermögenswerten und damit verbundene Anlagetätigkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte dieser staatlichen Behörde oder dieses Steuerhoheitsgebiets, c) sie ist in Bezug auf ihre Gesamtleistung gegenüber einer staatlichen Behörde rechenschaftspflichtig und stellt ihr jährlich Informationsberichte zur Verfügung und d) ihre Vermögenswerte fallen bei ihrer Auflösung dieser staatlichen Behörde zu und die Nettogewinne, sofern solche ausgeschüttet werden, werden ausschließlich an diese staatliche Behörde ausgeschüttet, ohne dass ein Teil ihrer Nettogewinne einer Privatperson zugutekommt.10. "Internationale Organisation" bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie besteht hauptsächlich aus staatlichen Behörden, b) sie hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder ein im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen, zum Beispiel ein Abkommen, aufgrund dessen den Geschäftsstellen oder Niederlassungen der Organisation in dem Steuerhoheitsgebiet Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden, und c) gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen.11. "Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht" bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt: a) Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie ansässig ist, und wird dort geführt, und zwar i) ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, bildungsbezogenen oder ähnlichen Zwecken oder ii) als Berufsverband, Vereinigung von Geschäftsleuten, Handelskammer, Arbeitsorganisation, Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, Bürgerbündnis oder Organisation, die ausschließlich der Förderung des sozialen Wohlergehens dient.b) Im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Buchstabe a) erwähnten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie ansässig ist, von der Einkommensteuer befreit.c) Sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an ihren Einkünften oder Vermögenswerten haben.d) Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt i) im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit, ii) als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder iii) als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands.e) Bei der Schließung, Liquidation oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder an den Staat, in dem sie ansässig ist, (oder auch jegliche staatliche Stellen) oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben.f) Sie beinhaltet keine Einheiten, die Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurde.12. "Transparente Gesellschaft" bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt. Als transparente Gesellschaft gilt a) eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste volltransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer ansässig ist, als steuerlich transparent gilt, b) eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste halbtransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer ansässig ist, nicht als steuerlich transparent gilt. Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet eine "steuerlich transparente Gesellschaft" eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Eigentümer dieser Einheit sie proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit erzielt beziehungsweise als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden. Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer volltransparenten Struktur gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung indirekt über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird. Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Gesellschaft und volltransparente Gesellschaft behandelt, sofern a) ihre Eigentümer in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird, b) sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und c) die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind.13. "Betriebsstätte" bezeichnet a) einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge im Einklang mit einer ähnlichen Bestimmung wie Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung besteuert, b) in Ermangelung eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge auf Nettobasis ähnlich besteuert wie seine eigenen Steueransässigen, c) in Ermangelung eines Gesellschaftssteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde, vorausgesetzt, dieses Steuerhoheitsgebiet hätte das Recht, Erträge zu besteuern, die dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des Abkommens zuzuordnen wären, oder d) einen unter Buchstabe a) bis c) nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, über den Tätigkeiten außerhalb des Steuerhoheitsgebiets, in dem die Einheit ansässig ist, durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die mit diesen Tätigkeiten erzielten Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet von der Steuer befreit sind.14. "Oberste Muttergesellschaft" bezeichnet a) eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht direkt oder indirekt im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an der betreffenden Einheit steht, oder b) das Stammhaus einer Gruppe im Sinne von Nr.3 Buchstabe b). 15. "Mindeststeuersatz" bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 Prozent).16. "Ergänzungssteuer" bezeichnet die gemäß Artikel 22 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer.17. "Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen" bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträgen Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden.18. "Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung" oder abgekürzt "anerkannte PES" bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und a) den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet, b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorliegendem Artikel festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten PES erstellen. 19. "Niedrig besteuerte Geschäftseinheit" bezeichnet a) eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ansässig ist, oder b) eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.20. "Zwischengeschaltete Muttergesellschaft" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt.21. Eine "Kontrolle begründende Beteiligung" bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard voll zu konsolidieren;es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt. 22. "In Teileigentum stehende Muttergesellschaft" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als zwanzig Prozent direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt.23. "Beteiligung" bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen.24. "Muttergesellschaft" bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt.25. "Anerkannter Rechnungslegungsstandard" bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS) oder von der Europäischen Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China. 26. "Zugelassener Rechnungslegungsstandard" bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem Rechnungslegungsorgan genehmigt sind, das in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit ansässig ist, zugelassen ist;für die Zwecke vorliegender Begriffsbestimmung bezeichnet ein "zugelassenes Rechnungslegungsorgan" das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen. 27. "Erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung" bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 Millionen EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS oder von der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr.1606/2002 übernommenen IFRS ergeben hätte. 28. "Anerkannte nationale Ergänzungssteuer" bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und a) die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 regelt und b) in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorhergehendem Absatz festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern erstellen. Wurde der Betrag der anerkannten nationalen Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr nicht binnen der vier Geschäftsjahre nach dem Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurde, entrichtet, so wird der Betrag der nicht entrichteten anerkannten nationalen Ergänzungssteuer zu der gemäß Artikel 22 § 3 berechneten Ergänzungssteuer für das Steuerhoheitsgebiet hinzuaddiert und kann vom Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Option gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2523 in Anspruch genommen hat, nicht mehr erhoben werden. 29. "Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte" bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Jahresabschluss verbucht.30. "Investmentgesellschaft" bezeichnet a) einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel, b) eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 Prozent im Eigentum einer unter Buchstabe a) erwähnten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheit/diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder c) eine Einheit, die zu mindestens 85 Prozent ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe a) erwähnten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke der Richtlinie (EU) 2022/2523 und des vorliegenden Gesetzes ausgenommen sind.31. "Investmentfonds" bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt: a) Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden.b) Sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik.c) Sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen.d) Sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten.e) Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten.f) Sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegt dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ansässig ist oder verwaltet wird.g) Sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet.32. "Immobilieninvestmentvehikel" bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr.33. "Pensionsfonds" bezeichnet a) eine in einem Steuerhoheitsgebiet ansässige und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen und verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn i) diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder ii) die erwähnten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen, b) eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft.34. "Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft" bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nr.33 Buchstabe a) erwähnten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nr. 33 Buchstabe a) erwähnten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten. 35. "Niedrigsteuerstaat oder -gebiet" bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat oder ein Drittgebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz.36. "Maßgebliche Gewinne oder Verluste" bezeichnet die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln 3, 9 und 10 festgelegten Regeln angepasst wurden.37. "Nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer" bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und a) dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder b) bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes bezeichnet "anerkannte Anrechnungssteuer" eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Fall einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung beziehungsweise die Gutschrift a) von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist beziehungsweise gewährt wird, b) an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt, c) an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende ist und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder d) an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird. Für die Zwecke von Buchstabe d) gilt Folgendes: i) Eine Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie/er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird. ii) Eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt. iii) Eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie ansässig ist. 38. "Anerkannte auszahlbare Steuergutschrift" bezeichnet a) eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder b) im Fall, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist[, oder] [c) eine übertragbare Steuergutschrift, die vom Inhaber der Gutschrift genutzt werden kann, um seine Steuerschuld in dem die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiet zu verringern, und die die Rechtsnorm der Übertragbarkeit und die Norm der Handelbarkeit in den Händen des Inhabers erfüllt.] Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können. [Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) gelten folgende Begriffsbestimmungen: - "Rechtsnorm der Übertragbarkeit" bezeichnet eine Norm, die sicherstellt, dass die Steuergutschrift so gestaltet ist, dass der ursprüngliche Begünstigte die Gutschrift in dem Geschäftsjahr, in dem er die Kriterien für die Gutschrift erfüllt, oder innerhalb fünf Monaten nach Ablauf dieses Geschäftsjahres an eine nicht verbundene Partei übertragen kann. - "Norm der Handelbarkeit" bezeichnet eine Norm, die sicherstellt, dass die Steuergutschrift mit einer nicht verbundenen Partei für einen Betrag von mehr als 80 Prozent des aktuellen Nettowertes der Steuergutschrift gehandelt wird.] 39. "Nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift" bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar [oder übertragbar] ist.40. "Stammhaus" bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Jahresabschluss erfasst.41. "Konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält.42. "Anerkanntes Ausschüttungssteuersystem" bezeichnet ein Gesellschaftssteuersystem, das a) eine Einkommensteuer auf Gewinne einer Gesellschaft nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn in der Gesellschaft bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen, b) eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und c) am oder vor dem 1.Juli 2021 in Kraft war. 43. "Anerkannte Sekundärergänzungssteuerreglung" oder abgekürzt "anerkannte SES" bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets - unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt - umgesetzt wird und a) den in der Richtlinie (EU) 2022/2523 festgelegten Bestimmungen gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, der nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt, b) in einer Weise angewandt wird, die mit den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie in Einklang steht. Der König kann gemäß den in vorhergehendem Absatz festgelegten Regeln eine nicht erschöpfende Liste von anerkannten SES erstellen. 44. "Als erklärungspflichtig benannte Einheit" bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in den Artikeln 50 bis 57 erwähnten Erklärungspflichten zu erfüllen.45. "OECD-Mustervorschriften" bezeichnet das von der OECD entwickelte Musterregelwerk für die Besteuerung, das die Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (die sogenannten "GloBE-Vorschriften") enthält und in ihrem Bericht "Steuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft - Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (zweite Säule) ("Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)") aufgenommen wurde, der durch den inklusiven Rahmen gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) von OECD und G20 am 14.Dezember 2021 gebilligt worden ist. 46. "Zusammenschluss" bezeichnet eine Vereinbarung, bei der a) alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder b) eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen.47. "Aufspaltung" bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.48. "Nettosteueraufwand" bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten: i) als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind, ii) latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind, iii) als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern, iv) als Aufwand aufgelaufene Steuern, die denen der Richtlinie (EU) 2022/2523 und des vorliegenden Gesetzes gleichwertig sind, und v) als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern.49. "Ausgenommene Dividende" bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist: i) einer Beteiligung - der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 Prozent der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist (im Folgenden "Portfoliobeteiligung"), und - im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr die Dividende oder andere Ausschüttung bezieht beziehungsweise bei der die Dividende oder andere Ausschüttung zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit weniger als einem Jahr aufläuft, ii) einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 46 unterliegt. [Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann eine Option in Anspruch nehmen, wonach in Abweichung von Absatz 1 eine Dividende keine ausgenommene Dividende ist bei einer Beteiligung der Gruppe an einer Einheit, die zum Zeitpunkt der Ausschüttung oder Veräußerung mit Ansprüchen auf weniger als 10 Prozent der Gewinne, des Kapitals oder der Rücklagen oder der Stimmrechte verbunden ist, und die zum Zeitpunkt der Ausschüttung seit mehr als einem Jahr im wirtschaftlichen Eigentum der Geschäftseinheit war, die die Dividende bezieht beziehungsweise bei der die Dividende oder andere Ausschüttung aufläuft.] 50. "Ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste" bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben: i) Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung, ii) Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und iii) Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung.51. "Nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste" bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, die in Bezug auf jegliche Sachanlagen i) den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst, ii) die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und iii) die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst.52. "Asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste" bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die i) in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, ii) in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, iii) in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und iv) auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird. Die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem sie ansässig ist. Die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird. Eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist. 53. "Grundsätzlich unzulässige Aufwendungen" bezeichnet: i) Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und ii) Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50.000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden. 54. "Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze" bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist: i) Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 20 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und ii) Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methoden, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat.55. "Aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen" bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.56. "Berücksichtigungsfähige Beschäftigte" bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken.57. "Berücksichtigungsfähige Lohnkosten" bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Pensionsbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie Arbeitgeberbeiträge zur sozialen Sicherheit.58. "Berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte" bezeichnet i) Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, ii) natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, iii) das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und iv) eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung einer staatlichen Behörde für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.59. "Ausgenommene Einheiten" bezeichnet die in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten Einheiten.60. "Neuorganisation" bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Fall eines Zusammenschlusses, einer Aufspaltung, einer Liquidation oder einer ähnlichen Transaktion, wenn i) es sich bei der Gegenleistung für die Übertragung ganz oder zu einem wesentlichen Teil um Beteiligungen am Eigenkapital handelt, die von der erwerbenden Geschäftseinheit oder einer anderen Rechtsperson, die mit der erwerbenden Geschäftseinheit verbunden ist, ausgegeben werden, oder - im Fall einer Liquidation - um Beteiligungen am Eigenkapital der Zieleinheit handelt oder - falls keine Gegenleistung vorgesehen ist - wenn die Ausgabe einer Beteiligung am Eigenkapital wirtschaftlich unbedeutend wäre, ii) der Gewinn oder Verlust der veräußernden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und iii) die erwerbende Geschäftseinheit nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets, in dem die erwerbende Geschäftseinheit ansässig ist, verpflichtet ist, die steuerpflichtigen Erträge nach der Veräußerung oder dem Erwerb, angepasst um jedwede nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder dem Erwerb, unter Anwendung der Steuerbemessungsgrundlage der veräußernden Geschäftseinheit für die Vermögenswerte zu berechnen.61. "Nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste" bezeichnet die Gewinne oder Verluste - je nachdem welcher Wert der geringere ist - der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernde Geschäftseinheit ansässig ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.62. "In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit" bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 Prozent hält.63. "In Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten.64. "In Minderheitseigentum stehende Untergruppe" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften.65. "In Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft" bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird. [Art. 3 einziger Absatz Nr. 38 Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert und Buchstabe c) eingefügt durch Art. 30 Buchstabe a) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 38 Abs. 3 eingefügt durch Art. 30 Buchstabe b) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 39 ergänzt durch Art. 30 Buchstabe c) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024); einziger Absatz Nr. 49 Abs. 2 eingefügt durch Art. 30 Buchstabe d) des G. vom 12. Mai 2024 (B.S. vom 29. Mai 2024)] Art. 4 - § 1 - Für die Zwecke des vorliegenden Gesetzes ist eine Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem diese Einheit aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien als steuerlich ansässig gilt. Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Absatz 1 bestimmt werden, so gilt die Einheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 2 - Eine transparente Gesellschaft gilt als staatenlos, es sei denn, es handelt sich bei ihr um die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe oder sie ist verpflichtet, eine PES gemäß den Artikeln 31 bis 34 anzuwenden; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 3 - Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie als Betriebsstätte behandelt wird und nach dem anwendbaren geltenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerpflichtig ist. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe b) ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe c) ist als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig zu bestimmen, in dem sie sich befindet. Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe d) gilt als staatenlos. § 4 - Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten ansässig und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gemäß diesem Doppelbesteuerungsabkommen als steuerlich ansässig gilt. Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet § 5 Anwendung. Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, § 5 Anwendung. § 5 - Ist eine Geschäftseinheit in zwei Steuerhoheitsgebieten ansässig und verfügen diese beiden Steuerhoheitsgebiete nicht über ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem für das Geschäftsjahr der höhere Betrag an erfassten Steuern erhoben wurde. Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Absatz 1 erwähnten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt. Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem der Betrag der gemäß Artikel 23 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist. Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie gegründet wurde. § 6 - Ist eine Muttergesellschaft infolge der Anwendung der Paragraphen 4 und 5 in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie keiner anerkannten PES unterliegt, so gilt sie als der anerkannten PES des anderen Steuerhoheitsgebiets unterliegend, es sei denn, ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen verbietet die Anwendung einer solchen Bestimmung. § 7 - Verlegt eine Geschäftseinheit ihren Standort im Laufe eines Geschäftsjahres, so gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet ansässig, in dem sie zu Beginn des betreffenden Geschäftsjahres nach vorliegendem Artikel als ansässig galt. KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 5 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet auf in Belgien ansässige Geschäftseinheiten Anwendung, die einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe angehören, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen ihrer obersten Muttergesellschaft in mindestens zwei der vier Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, einschließlich der Umsatzerlöse der in Artikel 6 Absatz 1 erwähnten ausgenommenen Einheiten einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweisen. § 2 - Sind eines oder mehrere der in § 1 erwähnten vier Geschäftsjahre länger oder kürzer als 12 Monate, so wird der in § 1 erwähnte Schwellenwert für die Umsatzerlöse für jedes dieser Geschäftsjahre proportional angepasst. Art. 6 - In Abweichung von Artikel 5 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar auf: 1. staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind, 2.Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten - mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften - zu mindestens 95 Prozent ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten wie in Nr. 1 erwähnt stehen und die a) ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die Einheit/die Einheiten wie in Nr.1 erwähnt Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder b) ausschließlich Nebentätigkeiten zu den Tätigkeiten ausführen, die von der Einheit/den Einheiten wie in Nr.1 erwähnt ausgeübt werden, 3. Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten - mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften - zu mindestens 85 Prozent ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten wie in Nr.1 erwähnt stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 9 § 1 Buchstabe b) und c) von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind. In Abweichung von Absatz 1 kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit gemäß Artikel 58 entscheiden, eine Einheit wie in Absatz 1 Nr. 2 und 3 erwähnt nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln. Art. 7 - Haben sich zwei oder mehr Gruppen in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, zu einer Gruppe zusammengeschlossen, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in Artikel 5 erwähnt als für alle Geschäftsjahre vor dem Zusammenschluss erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 Millionen EUR beläuft. Schließt sich eine Einheit, die nicht zu einer Gruppe gehört (im Folgenden "Zieleinheit"), im geprüften Geschäftsjahr mit einer Einheit oder einer Gruppe (im Folgenden "erwerbende Einheit") zusammen und haben entweder die Zieleinheit oder die erwerbende Einheit in einem der letzten vier aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre, die dem geprüften Geschäftsjahr unmittelbar vorausgehen, keinen konsolidierten Jahresabschluss erstellt, so gilt der Schwellenwert für die konsolidierten Umsatzerlöse der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe wie in Artikel 5 erwähnt als für das betreffende Jahr erreicht, wenn sich die Summe der in jedem ihrer Jahresabschlüsse oder konsolidierten Jahresabschlüsse für das fragliche Geschäftsjahr aufgeführten Umsatzerlöse auf mindestens 750 Millionen EUR beläuft. Spaltet sich eine unter vorliegendes Gesetz fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine "aufgespaltene Gruppe"), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse wie in Artikel 5 erwähnt als von einer aufgespaltenen Gruppe erreicht, wenn a) in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Aufspaltung endet, die aufgespaltene Gruppe in dem betreffenden Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweist, b) in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Aufspaltung endet, die aufgespaltene Gruppe in mindestens zwei dieser Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 Millionen EUR aufweist. KAPITEL 3 - Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste Art. 8 - § 1 - Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit werden berechnet, indem die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gemäß den Artikeln 9 bis 13 angepasst werden, bevor etwaige Anpassungen zur Konsolidierung gruppeninterner Transaktionen gemäß den bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards vorgenommen werden. § 2 - Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass a) der Jahresabschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des erwähnten Rechnungslegungsstandards erstellt wird, b) die in dem Jahresabschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und c) dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 Million EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen. § 3 - Hat eine oberste Muttergesellschaft ihren konsolidierten Jahresabschluss nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard im Sinne von Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe c) erstellt, so wird der konsolidierte Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft angepasst, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 4 - Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen konsolidierten Jahresabschluss nach Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe a), b) und c) so gilt als konsolidierter Jahresabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe d) der Jahresabschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen konsolidierten Jahresabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen: a) einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder b) einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser konsolidierte Jahresabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 5 - Wendet ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Steuerhoheitsgebiet eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheiten, die in diesem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Steuerhoheitsgebiet eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ansässig sind, im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, der vom Rechnungslegungsstandard abweicht, der bei der Erstellung des konsolidierten Jahresabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendet wurde, bestimmt werden, sofern eine Anpassung dieser bilanziellen Nettoerträge oder -verluste vorgenommen wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden. § 6 - Führt die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Grundsätze der Rechnungslegung zu erheblichen Vergleichbarkeitseinschränkungen, so wird die Bilanzierung eines Postens oder einer Transaktion nach diesem Grundsatz oder Verfahren so angepasst, dass sie der nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) erforderlichen Behandlung des Postens oder der Transaktion entspricht. Art. 9 - § 1 - Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst: a) Nettosteueraufwand, b) ausgenommene Dividenden, c) ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste, d) nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste, e) gemäß Artikel 38 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, f) asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste, g) grundsätzlich unzulässige Aufwendungen, h) Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und i) aufgelaufene Altersvorsorgeaufwendungen. § 2 - Transaktionen zwischen in verschiedenen Steuerhoheitsgebieten ansässigen Geschäftseinheiten, die in den Jahresabschlüssen der Geschäftseinheiten nicht in derselben Höhe verbucht werden oder nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, werden dahingehend angepasst, dass sie dieselbe Höhe haben und dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet ansässigen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde. Für die Zwecke des vorliegenden Paragraphen bezeichnet "Fremdvergleichsgrundsatz" den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschä …

🔗 Vers la source officielle

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.