{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In der Antragschrift wird angegeben, ob es um eine einfache Adoption oder um eine Volladoption geht und aus welchen Gründen der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden diese Adoptionsform gewählt haben. In der Antragschrift werden ebenfalls der Name und die Vornamen angegeben, die - sofern dies durch das Gesetz erlaubt ist - für den Adoptierten gewählt worden sind. Der Antragschrift muss Folgendes beigefügt werden: 1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für die Untersuchung des Antrags notwendig sind, 2.die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die in Artikel 316-2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Vorbereitung absolviert wurde. [Art. 1231-3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 244 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und Art. 174 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 75 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1231-4 - [ § 1] - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen ihr eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, [ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit] und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten beigefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Tagen nach Empfang der Antragsschrift setzt der Greffier die Nachkommen des Adoptierten davon in Kenntnis. [ § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum der Antragschrift in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: 1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in Belgien geborenen Person handelt, 2.einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten. Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2 und 3 erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Gegenbeweis. Die Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in Nr. 1 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im Warteregister eingetragen sind. § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen.] [Art. 1231-4 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 75 des G. vom 14. Januar 2013 (B.S. 1. März 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013 -; § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 des G. vom 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005 (B.S. vom 16. Dezember 2005); §§ 2 bis 4 eingefügt durch Art. 75 des G. vom 14. Januar 2013 (B.S. vom 1. März 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2013 -] Art. 1231-5 - Binnen acht Tagen nach Empfang der Adoptionsantragschrift übermittelt der Greffier diese dem Prokurator des Königs, der unverzüglich alle zweckdienlichen Auskünfte über das Adoptionsvorhaben einholt. Diese Auskünfte umfassen unter anderem: 1. die Stellungnahme der Mutter und des Vaters des Adoptierten und gegebenenfalls die Stellungnahme seines Vormunds, seines Gegenvormunds und des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, oder, wenn einer von ihnen in Anwendung des Artikels 348-9 des Zivilgesetzbuches einen Vertreter bestellt hat, die Stellungnahme dieses Vertreters, 2.[die Stellungnahme der Vertrauensperson, wenn das Gericht aufgrund von Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll festgestellt hat, dass die geschützte Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern,] 3. [die Stellungnahme der Verwandten ersten Grades in absteigender Linie, die mindestens zwölf Jahre alt sind, des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten,] 4.die Stellungnahme der Person, die das Kind aufgenommen hat, um es anstelle der Mutter und des Vaters zu unterhalten und zu erziehen, 5. die Stellungnahme jeder Person, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist und die sich geweigert hat, diese Zustimmung zu erteilen, oder, wenn sie in Anwendung des Artikels 348-9 des Zivilgesetzbuches einen Vertreter bestellt hat, die Stellungnahme dieses Vertreters. [Art. 1231-5 einziger Absatz Nr. 2 aufgehoben durch Art. 245 Nr. 1 des G. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und wieder aufgenommen durch Art. 172 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 245 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] Art.1231-6 - Wenn es um ein Kind geht, ordnet das [Familiengericht] eine Sozialuntersuchung an, um Auskünfte über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption zu bekommen. Während dieser Untersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Gericht es für zweckdienlich hält, steht es ihm frei, eine Sozialuntersuchung über die beabsichtigte einfache Adoption einer Person, die älter als achtzehn Jahre ist, anzuordnen. [Art. 1231-6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 175 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-7 - Binnen zwei Monaten nach Empfang der Adoptionsantragschrift schickt der Prokurator des Königs diese zusammen mit seiner Stellungnahme und den aufgrund von Artikel 1231-5 eingeholten Auskünften an den Greffier zurück.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht über die im vorhergehenden Artikel erwähnte Sozialuntersuchung wird binnen zwei Monaten nach der Verkündung des Urteils, durch das sie angeordnet wurde, bei der Kanzlei hinterlegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-8\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Adoptierende und der Adoptierte, dessen Zustimmung erforderlich ist, werden binnen drei Tagen nach Hinterlegung des Berichts der Staatsanwaltschaft und des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per Gerichtsbrief vorgeladen, um diese Berichte einzusehen Hierzu verfügen sie über eine Frist von fünfzehn Tagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-9\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen dem 15. und 45. Tag nach der Hinterlegung der beiden Berichte bei der Kanzlei beraumt [das Familiengericht] von Amts wegen die Sitzung für die Sache an. [Art. 1231-9 abgeändert durch Art. 176 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-10 - Das [Familiengericht] hört [...] folgende Personen an, die vom Greffier per Gerichtsbrief oder, wenn sie jünger als sechzehn Jahre sind, per einfachen Brief vorgeladen werden: 1. den Adoptierenden beziehungsweise die Adoptierenden, 2.jede Person, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, oder, wenn sie in Anwendung des Artikels 348-9 des Zivilgesetzbuches einen Vertreter bestellt hat, diesen Vertreter, 3. den Adoptierten, der das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn aus einer vom [Familiengericht] angeordneten und vom zuständigen Sozialdienst durchgeführten gründlichen Untersuchung hervorgeht, dass er imstande ist, seine Meinung zum Adoptionsvorhaben zu äußern;anderenfalls verfügt das Kind über fünfzehn Werktage ab dem Tag, an dem es vom Prokurator des Königs über das Resultat der Untersuchung unterrichtet worden ist, um das [Familiengericht] schriftlich zu ersuchen, es vorzuladen, damit das [Familiengericht] selbst über die Fähigkeit des Kindes urteilen kann; erachtet das [Familiengericht], dass das Kind imstande ist, seine Meinung zu äußern, hört es das Kind an; gegen die Beurteilung der Fähigkeit des Kindes durch das [Familiengericht] kann keine Berufung eingelegt werden, [3/1. die Person, die durch das in Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Protokoll für unfähig befunden worden ist, ihren Willen zu äußern, oder deren Vertrauensperson,] 4. jede Person, deren vom Prokurator des Königs eingeholte Stellungnahme für die Adoption nicht vorteilhaft ist, 5.jede Person, deren Anhörung das [Familiengericht] für zweckdienlich erachtet Wenn die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Personen erscheinen, können sie durch einfachen Schriftsatz erklären, dem Verfahren beitreten zu wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gericht von persönlichem Erscheinen befreien und die Vertretung durch einen Sonderbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt oder einen Notar erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer wenn Artikel 1231-11 Absatz 2 und 3 Anwendung findet, wird von diesen Anhörungen ein Protokoll erstellt. [Art. 1231-10 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 4 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 30. Juni 2010) und Art. 177 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 1 Nr. 3 abgeändert durch Art. 177 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 1 Nr. 3/1 eingefügt durch Art. 173 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -; Abs. 1 Nr. 5 abgeändert durch Art. 177 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1231-11 - Das Kind kann bei seinem Erscheinen vor dem [Familiengericht] darauf verzichten, angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kind wird alleine, in Abwesenheit jeglicher anderen Person angehört, der Greffier und gegebenenfalls ein Sachverständiger oder ein Dolmetscher ausgenommen. Seine Meinung wird seinem Alter und seiner Reife entsprechend ordnungsgemäß berücksichtigt. Durch seine Anhörung erwirbt es nicht die Eigenschaft als Partei des Verfahrens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von der Anhörung wird ein Bericht erstellt, der der Verfahrensakte beigefügt wird. [Art. 1231-11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 178 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-12 - Jede Person, deren Stellungnahme gemäß Artikel 1231-5 eingeholt werden muss, kann durch einfachen Schriftsatz erklären, dem Verfahren beitreten zu wollen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht muss sich vergewissern, dass die Wahl zwischen der einfachen Adoption und der Volladoption in Kenntnis der Sachlage getroffen worden ist. Das Gericht prüft ebenfalls, ob die durch das Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Das Gericht urteilt unter Berücksichtigung aller rechtmäßigen Interessen, ob die Adoption ausgesprochen werden kann Außer wenn feststeht, dass das Kind seit mehr als sechs Monaten von dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden erzogen worden ist, entscheidet das [Familiengericht] frühestens sechs Monate nach Einreichung der Adoptionsantragschrift. [Art. 1231-13 Abs. 2 abgeändert durch Art. 179 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-14 - [Wenn die Adoption sich auf ein minderjähriges Kind bezieht, können der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, bevor die Adoption ausgesprochen wird, beim Familiengericht beantragen:] 1. entweder eine einfache Adoption anstelle der in der Antragschrift angefragten Volladoption auszusprechen, 2.oder eine Volladoption anstelle der in der Antragschrift angefragten einfachen Adoption auszusprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Antrag muss auf ernsthaften Gründen beruhen, mit dem Wohl des Kindes und der Wahrung seiner völkerrechtlich anerkannten Grundrechte vereinbar sein und von allen Personen befürwortet werden, die der in der Antragschrift vorgesehenen Adoption zugestimmt haben. Dies wird vom Gericht beurkundet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1231-10 bis 1231-12 finden in diesem Fall erneut Anwendung. [Art. 1231-14 Abs. 1 einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 180 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art.1231-15 - Im Tenor des Adoptionsurteils werden insbesondere angegeben: 1. das Datum der Einreichung der Adoptionsantragschrift, 2.der Name und die Vornamen des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, 3. ob die ausgesprochene Adoption eine einfache Adoption oder eine Volladoption ist, 4.der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug, und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und die Vornamen, die er fortan tragen wird, 5. wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des Adoptierten trotz der Adoption beibehalten. Das Urteil wird dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden und jeder Person, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich war, sowie der Staatsanwaltschaft notifiziert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-16\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs, der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die gemeinsam auftreten, und der Adoptierte sowie die beigetretenen Parteien können binnen einem Monat ab der Notifizierung des Urteils durch eine bei der Kanzlei des Appellationshofes eingereichte Antragschrift Berufung einlegen Ein Adoptierter, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, [...] wird von einer der Personen vertreten, deren Zustimmung zu seiner Adoption erforderlich ist. [Ein Adoptierter, der gemäß Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll für unfähig befunden worden ist, seinen Willen zu äußern, wird von seinem Betreuer vertreten.] [Art. 1231-16 Abs. 2 abgeändert durch Art. 174 Nr. 1 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 174 Nr. 2 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-17 - Der Prokurator des Königs, der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden, die gemeinsam auftreten, und der Adoptierte sowie die beigetretenen Parteien können Kassationsbeschwerde einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Adoptierter, der das zwölfte Lebensjahr nicht vollendet hat, [...] wird von einer der Personen vertreten, deren Zustimmung zu seiner Adoption erforderlich ist. [Ein Adoptierter, der gemäß Artikel 348-1 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches durch ein Protokoll für unfähig befunden worden ist, seinen Willen zu äußern, wird von seinem Betreuer vertreten.] [Art. 1231-17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 175 Nr. 1 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 175 Nr. 2 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-18 - Gerichtliche Entscheidungen in Adoptionssachen können nicht vollstreckt werden, wenn dagegen Berufung oder Kassationsbeschwerde eingelegt worden ist oder noch eingelegt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Entscheidung mehrere Adoptierte betrifft, hat die von einem von ihnen eingelegte Berufung oder Kassationsbeschwerde nur Auswirkungen in Bezug auf diese eine Person.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-19\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Ablauf der Frist für eine Berufung oder Kassationsbeschwerde oder gegebenenfalls nach Verkündung des Entscheids, durch den die Beschwerde abgewiesen wird, übermittelt der Greffier dem aufgrund von Artikel 368-1 des Zivilgesetzbuches zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der gerichtlichen Entscheidung, durch die die Adoption ausgesprochen wird Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde; die föderale Zentralbehörde setzt die gemeinschaftlichen Zentralbehörden davon in Kenntnis. Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-20\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sterben der Adoptierende, die Adoptierenden oder einer von ihnen nach Einreichung der Adoptionsantragschrift, aber vor der Übertragung des Tenors des Urteils oder Entscheids durch den Standesbeamten, kann das Verfahren auf Betreiben des Adoptierten oder gegebenenfalls auf Betreiben des hinterbliebenen Adoptierenden fortgesetzt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-21\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-21</span><span class=\"lf-art-t\">Dritteinspruch ist nur zulässig, wenn er binnen einer Frist von einem Jahr ab der in Artikel 1231-19 vorgesehenen Übertragung erhoben wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Wiederaufnahmeantrag ist nur zulässig, wenn er vom Adoptierenden, von den Adoptierenden oder von einem von ihnen oder vom Adoptierten, der älter als achtzehn Jahre ist, ausgeht, vorausgesetzt, dass er binnen drei Monaten ab dem Tag zugestellt wird, an dem der Antragsteller von den Gründen, auf die sich seine Antragschrift stützt, Kenntnis erlangt hat. Wenn der Adoptierte vor seiner Volljährigkeit von diesen Gründen Kenntnis erlangt, läuft diese Frist für ihn erst ab dem Tag, an dem er das achtzehnte Lebensjahr vollendet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-22\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-22</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gerichtliche Entscheidungen, durch die die Verkündung einer Adoption verweigert wird, verhindern nicht, dass später noch einmal eine neue Antragschrift eingereicht werden kann, die sich auf Handlungen oder Umstände gründet, die nach der Verweigerung aufgetreten sind Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Zustimmungen erneut eingeholt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-23\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-23</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Verfahren zur Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption wird durch die Bestimmungen, die auf das Verfahren zwecks Zustandekommen einer Adoption anwendbar sind, geregelt Unterabschnitt 2 - Zustandekommen der Adoption auf Antrag der Staatsanwaltschaft Art. 1231-24 - Wenn der Prokurator des Königs einen Antrag auf der Grundlage der Artikel 347-1 Nr. 3, 347-2 Nr. 3 oder 348-11 des Zivilgesetzbuches einreicht, tritt er entweder von Amts wegen oder auf Ersuchen einer Interesse habenden Person auf. Die in Artikel 1231-5 erwähnten Auskünfte, die der Prokurator des Königs eingeholt hat, werden dem Antrag beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden und gegebenenfalls die Personen, die aufgrund der Artikel 348-6 oder 348-7 des Zivilgesetzbuches der Adoption zustimmen müssen, oder diejenigen, die in Anwendung des Artikels 348-11 desselben Gesetzbuches ihre Zustimmung verweigert haben, werden in das Verfahren herangezogen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1231-3 [Absatz 2], 1231-4, 1231-6 bis 1231-23 finden auf vorliegendes Verfahren Anwendung. [Art. 1231-25 abgeändert durch Art. 156 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 15. Mai 2014 -] Abschnitt 3 - Internationale Adoption Art. 1231-26 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden Anwendung auf internationale Adoptionen im Sinne von Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches Unterabschnitt 1 - Verfahren zur Feststellung der Eignung zur Adoption Art. 1231-27 - [Der Antrag wird durch eine einseitige Antragschrift beim [Familiengericht] eingereicht. Die Antragschrift wird bei der Kanzlei hinterlegt und entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden oder von ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Antragschrift wird angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren einleiten möchten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragschrift muss Folgendes beigefügt werden: 1. das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Dokumente, die für die Untersuchung des Antrags notwendig sind, 2.die Bescheinigung, mit der bestätigt wird, dass die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung absolviert wurde.] [Art. 1231-27 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 6. Dezember 2005 (B.S. vom 16. Dezember 2005); Abs. 1 abgeändert durch Art. 181 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1231-28 - [ § 1] - [Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen ihr folgende Dokumente beigefügt werden: eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit und eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und ein Auszug aus der Heiratsurkunde oder aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen oder aber ein Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren.] [ § 2 - Sofern die jeweiligen Betreffenden am Datum der Antragschrift in dem durch das Gesetz vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen geschaffenen Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen sind, sind sie davon befreit, folgende Dokumente vorzulegen: 1. eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eine gleichwertige Urkunde, sofern es sich um eine Urkunde einer in Belgien geborenen Person handelt, 2.einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit, 3. eine Bescheinigung über den gewöhnlichen Wohnort des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und des Adoptierten.4. einen Auszug aus der Eheschließungsurkunde, 5.einen Auszug aus der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, 6. einen Nachweis über ein Zusammenwohnen seit mehr als drei Jahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im Nationalregister aufgenommenen und in den Nummern 2, 3, 5 und 6 erwähnten Daten haben Beweiskraft bis zum Gegenbeweis. Die Gerichtskanzlei überprüft in diesem Fall die Daten anhand des Nationalregisters und fügt der Akte einen Auszug aus dem Nationalregister bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichtskanzlei fordert selber eine Kopie der in den Nummern 1 und 4 erwähnten Urkunde beim Verwahrer des Registers an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gleiche gilt, wenn die Urkunde in Belgien übertragen worden ist und die Kanzlei den Ort ihrer Übertragung kennt. § 3 - Die Bestimmungen von § 2 gelten nicht für Personen, die im Warteregister eingetragen sind. § 4 - Wenn die Angaben in der Antragschrift unvollständig sind oder die Kanzlei bestimmte Informationen nicht rechtzeitig für die Einleitungssitzung hat einholen können, fordert der Richter die zuerst handelnde Partei dazu auf, die nötigen Informationen mitzuteilen oder die Verfahrensakte zu vervollständigen. Jede Partei kann auch selber die Initiative ergreifen, die Akte zusammenzustellen.] [Art. 1231-28 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 76 des G. vom 14. Januar 2013 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2013 - und ersetzt durch Art.8 des G. vom 6. Dezember 2005 (B.S. vom 16. Dezember 2005); §§ 2 bis 4 eingefügt durch Art. 76 des G. vom 14. Januar 2013 (B.S. vom 1. März 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2013 -] Art.1231-29 - [Binnen dreißig Tagen nach dem in Artikel 1231-27 erwähnten Antrag ordnet das Gericht von Amts wegen eine Sozialuntersuchung an, die Auskunft gibt über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption. Gegen das Urteil zur Anordnung der Sozialuntersuchung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.] Wenn das Gericht es für zweckdienlich erachtet, kann es dieses Ersuchen ebenfalls an die Staatsanwaltschaft richten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht über die Sozialuntersuchung wird binnen zwei Monaten nach der Verkündung dieses Urteils bei der Kanzlei hinterlegt. Er wird der Staatsanwaltschaft übermittelt. [Art. 1231-29 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 27. Februar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007 -] Art. 1231-30 - Binnen drei Tagen nach Hinterlegung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei werden der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden per Gerichtsbrief vorgeladen: 1. um den Bericht einzusehen;hierzu verfügen sie über eine Frist von fünfzehn Tagen, 2. um binnen einem Monat nach Ablauf der in Nr.1 vorgesehenen Frist persönlich [vor dem Familiengericht] zu erscheinen. [Art. 1231-30 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 182 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1231-31 - Das Gericht entscheidet danach über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil wird mit Gründen versehen. Ist das Urteil positiv, werden darin die Anzahl Kinder, die der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden adoptieren können, sowie die eventuellen Eignungseinschränkungen angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil darf nur für ein einziges Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet werden. Die Gültigkeit des Urteils endet [vier Jahre] nach seiner Verkündung. [...] [Art. 1231-31 Abs. 3 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010) - in Kraft ab dem 16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2010 -; Abs. 4 und 5 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2008 (B.S. vom 13. November 2008) - in Kraft ab dem 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2008 - und aufgehoben durch Art. 58 Nr. 2 des G. (II) vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010) - in Kraft ab dem 16. Januar 2010 -] Art. 1231-32 - Wenn der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden laut Urteil zur Adoption geeignet sind, erstellt die Staatsanwaltschaft binnen zwei Monaten nach der Urteilsverkündung einen Bericht, damit die zuständige Behörde des Herkunftsstaates über ausreichende Auskünfte über ihre Person verfügt, um für jedes Kind, für das eine internationale Adoption erforderlich ist, die Person beziehungsweise die Personen bestimmen zu können, die dem Kind das angemessenste Umfeld und die besten Eingliederungschancen bieten können; dieser Bericht enthält Angaben über ihre Identität, ihre gesetzmäßige Fähigkeit, ihre persönliche, familiäre und medizinische Situation, ihr soziales Umfeld, ihre Weltanschauungen, ihre Beweggründe und ihre Eignung, eine internationale Adoption vorzunehmen, sowie über die Kinder, für die sie zu sorgen geeignet wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht wird bei der Kanzlei hinterlegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-33\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Tagen nach Empfang des Berichts schickt der Greffier der föderalen Zentralbehörde davon eine Abschrift sowie eine Abschrift des Urteils. Er setzt den Adoptierenden beziehungsweise die Adoptierenden davon in Kenntnis. Die föderale Zentralbehörde wendet Artikel 361-2 des Zivilgesetzbuches an. [Unterabschnitt 1bis - Verfahren zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption [Unterabschnitt 1bis -mit den Artikeln 1231-33/1 bis 1231-33/7) eingefügt durch Art. 59 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010) - in Kraft ab dem 16.Januar 2010 -] Art. 1231-33/1 - Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden können durch einseitige Antragschrift einen Antrag auf Verlängerung der Frist für ihre Eignung zur Adoption beim [Familiengericht], das das ursprüngliche Eignungsurteil verkündet hat, einreichen. Die Antragschrift wird frühestens fünf Monate vor Ablauf der Gültigkeit des Eignungsurteils und spätestens am letzten Tag der Gültigkeit des Eignungsurteils bei der Kanzlei hinterlegt. Die Antragschrift ist entweder vom Adoptierenden beziehungsweise von den Adoptierenden oder von seinem/ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet und es ist darin angegeben, dass der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ein internationales Adoptionsverfahren fortsetzen möchten Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden übermitteln der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde eine Abschrift der Antragschrift [und eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung]. [Art. 1231-33/1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 183 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art.1231-33/2 - Damit die Antragschrift zulässig ist, müssen die in Artikel 1231-28 vorgesehenen Dokumente beigefügt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus muss die zwischen dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden und dem zugelassenen Adoptionsdienst unterzeichnete Vereinbarung oder das Einverständnis der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde mit dem Adoptionsvorhaben beigefügt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/3 - [ § 1 - Nach Empfang der Antragschrift wendet sich die Kanzlei unverzüglich an die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde, die alle sachdienlichen Angaben prüft. § 2 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden keine Änderung erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben kann, übermittelt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde der Kanzlei binnen einem Monat eine mit Gründen versehene Bescheinigung, um das Gericht davon in Kenntnis zu setzen. § 3 - Geht aus dieser Prüfung hervor, dass die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden Änderungen erfahren hat, die Auswirkungen auf die im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellte Eignung haben können, setzt die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei binnen einem Monat davon in Kenntnis und nimmt unverzüglich eine Sozialuntersuchung vor Die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde übermittelt der Kanzlei binnen einer Frist von drei Monaten ab Empfang des in § 1 erwähnten Schreibens der Kanzlei einen aktualisierten Bericht über die Sozialuntersuchung, der im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Eignung zur Adoption erstellt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung wird von den Diensten vorgenommen, die für die Erstellung des Erstberichts über die Sozialuntersuchung zuständig gewesen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aktualisierung umfasst eine Evaluation der aktuellen Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden und beschreibt die eventuellen Umstände, die Auswirkungen auf die Eignung zur Adoption haben können. § 4 - Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde die Kanzlei nicht binnen der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Frist von einem Monat über die Situation des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden in Kenntnis setzt, wird für den beziehungsweise die Adoptierenden davon ausgegangen, dass ihre Situation der im ursprünglichen Eignungsurteil festgestellten Situation entspricht.] [Art. 1231-33/3 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art. 1231-33/4 - [In den in Artikel 1231-33/3 § 3 erwähnten Fällen wird der Adoptierende beziehungsweise werden die Adoptierenden binnen drei Tagen nach Hinterlegung der Aktualisierung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei per Gerichtsbrief vorgeladen:] 1. um den Bericht einzusehen;hierzu verfügen sie über eine Frist von acht Tagen, 2. um binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Nr.1 vorgesehenen Frist persönlich [vor dem Familiengericht] zu erscheinen. [Art. 1231-33/4 einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 4 des G. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 184 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-33/5 - [Das Gericht befindet über die Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden, eine internationale Adoption vorzunehmen: binnen fünfzehn Tagen nach Empfang der mit Gründen versehenen Bescheinigung der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde in den in Artikel 1231-33/3 § 2 erwähnten Fällen, binnen fünfzehn Tagen nach der Sitzung in den in Artikel 1231-33/4 erwähnten Fällen beziehungsweise binnen fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist von einem Monat in den in Artikel 1231-33/3 § 4 erwähnten Fällen.] Das Urteil wird mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Urteil positiv, werden darin die Anzahl Kinder, die der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden adoptieren können, sowie die eventuellen Eignungseinschränkungen angegeben. Das Urteil zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption darf nur für ein einziges Verfahren zur Adoption eines oder mehrerer Kinder verwendet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeit des Urteils endet zwei Jahre nach seiner Verkündung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn jedoch zum Zeitpunkt [der Einreichung der Antragschrift] ein Kind vorgeschlagen und angenommen worden ist, kann das Gericht vorsehen, dass die Gültigkeit des Urteils zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption bis zur Verkündung der Adoption aufrechterhalten bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil zur Verlängerung der Frist für die Eignung zur Adoption wird wirksam mit dem Tag, an dem die Gültigkeit des vorhergehenden Eignungsurteils abläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden können im Rahmen eines selben Adoptionsverfahrens aufeinanderfolgende Anträge auf Verlängerung der Frist ihrer Eignung zur Adoption einreichen. [Art. 1231-33/5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 5 Nr. 1 des G. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013); Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 Nr. 2 des G. vom 14. April 2013 (B.S. vom 27. Mai 2013)] Art. 1231-33/6 - Wenn die Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden durch das Urteil verlängert wird und die im vorhergehenden Eignungsurteil bestimmten Bedingungen abgeändert werden, erstellt die Staatsanwaltschaft einen Bericht. In diesem Fall findet das in den Artikeln 1231-32 und 1231-33 vorgesehene Verfahren Anwendung. Der Bericht der Staatsanwaltschaft bezieht sich jedoch nur auf die neuen Bedingungen des Urteils zur Verlängerung der Frist für die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/7 - Binnen drei Tagen nach Empfang des Berichts oder, wenn ein Bericht nicht erforderlich ist, binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils schickt der Greffier der föderalen Zentralbehörde eine Abschrift des Urteils und des eventuellen Berichts zu. Er setzt den Adoptierenden beziehungsweise die Adoptierenden davon in Kenntnis.] Unterabschnitt 2 - Verfahren zur Feststellung der Adoptierbarkeit eines Kindes Art. 1231-34 - Der Antrag wird auf Ersuchen der föderalen Zentralbehörde von der Staatsanwaltschaft vor dem [Familiengericht] eingereicht, nachdem die föderale Zentralbehörde von der zuständigen gemeinschaftlichen Zentralbehörde, die gemäß Artikel 362-1 des Zivilgesetzbuches über einen Adoptionswunsch informiert worden ist, Angaben über ein Kind bekommen hat, das für eine Adoption in Frage kommt Das Kind wird von einem durch das Gericht bestellten Ad-hoc-Vormund vertreten. [Art. 1231-34 Abs. 1 abgeändert durch Art. 185 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-35 - [Binnen dreißig Tagen nach dem in Artikel 1231-34 erwähnten Antrag ordnet das Gericht von Amts wegen eine Sozialuntersuchung an, die Auskunft gibt über die Adoptierbarkeit des Kindes. Gegen das Urteil zur Anordnung der Sozialuntersuchung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert.] Der Bericht über die Sozialuntersuchung wird binnen zwei Monaten nach der Urteilsverkündung bei der Kanzlei hinterlegt. Er wird der Staatsanwaltschaft übermittelt. [Art. 1231-35 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 31. Januar 2007 (B.S. vom 27. Februar 2007) - in Kraft ab dem 1. Januar 2007)] Art. 1231-36 - Binnen drei Tagen nach Hinterlegung des Berichts über die Sozialuntersuchung bei der Kanzlei wird der Vertreter des Kindes per Gerichtsbrief vorgeladen: 1. um den Bericht einzusehen;hierzu verfügt er über eine Frist von fünfzehn Tagen, 2. um binnen einem Monat nach Ablauf der in Nr.1 vorgesehenen Frist persönlich [vor dem Familiengericht] zu erscheinen. [Art. 1231-36 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 186 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1231-37 - Das Gericht entscheidet danach über die Adoptierbarkeit des Kindes und prüft, ob die in Artikel 362-2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Bedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Urteil wird vermerkt, dass diese Prüfung durchgeführt worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-38\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-38</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Kind laut Urteil adoptierbar ist, erstellt die Staatsanwaltschaft binnen zwei Monaten nach der Urteilsverkündung einen Bericht, damit die zuständige Behörde des Aufnahmestaates über ausreichende Auskünfte über das Kind verfügt, um die Person beziehungsweise die Personen bestimmen zu können, die ein Kind zu adoptieren wünschen und diesem Kind unter Berücksichtigung seiner spezifischen Bedürfnisse das angemessenste Umfeld und die besten Eingliederungschancen bieten können; dieser Bericht enthält Angaben über die Identität des Kindes, seine Adoptierbarkeit, sein soziales Umfeld, seine persönliche Entwicklung und die der Familie, seine Krankheitsgeschichte und die seiner Familie sowie über seine besonderen Bedürfnisse Der Bericht wird bei der Kanzlei hinterlegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-39\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Tagen nach Empfang des Berichts schickt der Greffier der föderalen Zentralbehörde davon eine Abschrift sowie eine Abschrift des Urteils. Er setzt den Vertreter des Kindes davon in Kenntnis. Die föderale Zentralbehörde wendet unverzüglich Artikel 362-3 Absatz 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches an Unterabschnitt 3 - Zustandekommen der Adoption Art. 1231-40 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Unterabschnitt finden die Bestimmungen von Abschnitt 2 Anwendung auf das Zustandekommen einer internationalen Adoption.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-41\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die einseitige Adoptionsantragschrift wird vor dem [Familiengericht] eingereicht: 1. [binnen den in den Artikeln 1231-31 und 1231-33/5 erwähnten Fristen oder binnen vier Jahren ab der Ausstellung einer Bescheinigung von der in Adoptionssachen zuständigen Behörde des anderen Staates, wo der Adoptierende beziehungsweise die Adoptierenden ihren gewöhnlichen Wohnort haben;in der Bescheinigung wird bestätigt, dass sie für eine internationale Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, und] 2. binnen sechs Monaten nach der Ankunft des Kindes in Belgien. [Art. 1231-41 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 246 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004) und Art. 187 des G. vom 30 Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 60 des G. (II) vom 30. Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010) - in Kraft ab dem 16. Januar 2010 -] Art. 1231-42 - Außer wenn das Gericht bereits im Besitz dieser Dokumente ist, ersucht es unverzüglich die föderale Zentralbehörde, ihm Folgendes zu übermitteln: 1. eine beglaubigte Abschrift der in Artikel 1231-41 Nr.1 erwähnten Entscheidung oder Bescheinigung, [1/1 - [...]] 2. eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung eines belgischen Richters oder, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, der Bescheinigung, in der die zuständige Behörde dieses Staates bestätigt, dass das Kind adoptierbar ist, und in der sie - nach ordnungsgemäßer Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind in dem Staat, in dem es seinen gewöhnlichen Wohnort hat, - feststellt, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt, 3.eine beglaubigte Abschrift der in Artikel 1231-32 des vorliegenden Gesetzbuches und Artikel 361-3 Absatz 1 Nr. 2 des Zivilgesetzbuches oder in Artikel 1231-38 des vorliegenden Gesetzbuches und Artikel 362-3 Absatz 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Berichte, 4. eine Bescheinigung, in der die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde oder, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Wohnort in einem anderen Staat hat, die zuständige Behörde dieses Staates feststellt, dass und begründet, warum die Entscheidung, das Kind dem Adoptierenden beziehungsweise den Adoptierenden anzuvertrauen, dem Wohl des Kindes dient und seine völkerrechtlich anerkannten Grundrechte wahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde in Anwendung des Artikels 361-4 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches Dokumente angenommen hat, die mit den in Absatz 2 Nr. 2 und 4 des vorliegenden Artikels erwähnten Bescheinigungen gleichwertig sind, werden diese Dokumente von der föderalen Zentralbehörde übermittelt. Wenn die zuständige gemeinschaftliche Zentralbehörde von der Vorlegung dieser Bescheinigungen oder einer dieser Bescheinigungen befreit hat, übermittelt die föderale Zentralbehörde dem Richter den Nachweis der Befreiung. [Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Dokumente werden in dem in Artikel 361-5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fall durch die in Nr. 2 Buchstabe c) bis e) dieses Artikels erwähnten Dokumente ersetzt.] [Art. 1231-42 Abs. 1 Nr. 1/1 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 28.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2008 (B.S. vom 13. November 2008) - in Kraft ab dem 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2008 - und aufgehoben durch Art. 61 des G. (II) vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2009 (B.S. vom 15. Januar 2010) - in Kraft ab dem 16. Januar 2010 -; Abs. 3 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 6. Dezember 2005 (B.S. vom 16. Dezember 2005)] Art. 1231-43 - In Abweichung von Artikel 1231-5 werden die in den Nummern 1 bis 5 dieses Artikels erwähnten Stellungnahmen nicht eingeholt, [wenn die Artikel 361-3, 361-5 oder 362-2] des Zivilgesetzbuches eingehalten worden sind. [Art. 1231-43 abgeändert durch Art. 11 des G. vom 6. Dezember 2005 (B.S. vom 16. Dezember 2005)] Art. 1231-44 - In Abweichung von Artikel 1231-10 werden die in Absatz 1 Nr. 4 dieses Artikels erwähnten Personen nicht vorgeladen, [wenn die Artikel 361-3, 361-5 oder 362-2] des Zivilgesetzbuches eingehalten worden sind. [Art. 1231-44 abgeändert durch Art. 12 des G. vom 6. Dezember 2005 (B.S. vom 16. Dezember 2005)] Art. 1231-45 - Artikel 1231-6 ist nicht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Widerruf einer einfachen Adoption und Revision einer Adoption Art. 1231-46 - Außer bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Abschnitt werden die Klagen auf Widerruf einer einfachen Adoption und die Klagen auf Revision einer Adoption gemäß den gewöhnlichen Verfahrens- und Zuständigkeitsregeln eingereicht und behandelt und wird gemäß denselben Regeln über sie gerichtet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-47</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht spricht den Widerruf der einfachen Adoption oder die Revision der Adoption aus. [...] [Art. 1231-47 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 5 des G. vom 2 Juni 2010 (B.S. vom 30. Juni 2010)] Art. 1231-48 - Der Adoptierte wird durch den Greffier in das Verfahren herangezogen. [Ein Adoptierter, der jünger als zwölf Jahre ist, wird von einem Ad-hoc-Vormund vertreten, der vom Gericht auf Ersuchen des Prokurators des Königs oder jeglicher anderen Partei des Rechtsstreits bestellt worden ist.] Artikel 1231-11 ist anwendbar. [Art. 1231-48 Abs. 2 ersetzt durch Art. 176 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 20 des G. (II) vom 12. Mai 2014 (B.S. vom 19. Mai 2014)] Art. 1231-49 - Der Greffier zieht außerdem je nach Fall folgende Personen in das Verfahren heran: 1. wenn der Antrag sich auf den Widerruf einer einfachen Adoption bezieht: a) die Eltern des Adoptierten, wenn er jünger als achtzehn Jahre ist und der Widerruf hinsichtlich des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden beantragt wird, b) den Adoptierenden, hinsichtlich dessen der Widerruf nicht beantragt wird, wenn der Widerruf nur hinsichtlich eines der Adoptierenden beantragt wird, 2.wenn der Antrag sich auf die Revision einer Adoption bezieht und der Adoptierte das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat: a) die Eltern des Adoptierten, wenn die angefochtene Adoption eine einfache Adoption ist, b) im Falle einer Volladoption: die Personen, die die Eigenschaft als Eltern besaßen, bevor die angefochtene Adoption wirksam wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-50\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-50</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil wird in öffentlicher Sitzung verkündet. Wird dadurch die einfache Adoption widerrufen oder die Adoption revidiert, werden im Tenor des Urteils das Datum des Antrags, die vollständige Identität der Adoptierenden und der Adoptierten, hinsichtlich deren die einfache Adoption widerrufen oder die Adoption revidiert wird, der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war, tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-51\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Person, die adoptiert war, oder ihr Vertreter darum ersucht, kann [das Familiengericht] entscheiden, dass diese Person weiterhin die Vornamen oder den Namen tragen wird, die ihr in der gerichtlichen Entscheidung, durch die die Adoption ausgesprochen worden war, zuerkannt worden waren. [Art. 1231-51 abgeändert durch Art. 189 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-52 - Die Artikel 1231-16 bis 1231-21 sind anwendbar auf die Adoptionswiderrufsverfahren Abschnitt 5 - Rechtsmittel Art. 1231-53 - Berufung gegen jedes aufgrund der Abschnitte 2, 3 und 4 des vorliegenden Kapitels erlassene Zwischen- oder Endurteil wird durch eine bei der Kanzlei des Appellationshofes eingereichte Antragschrift eingelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-54\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-54</span><span class=\"lf-art-t\">Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab der Notifizierung des Urteils per Gerichtsbrief</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1231-55\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1231-55</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Die Familienkammer des Appellationshofes] kann die Staatsanwaltschaft auffordern, zusätzliche Auskünfte einzuholen, und ebenfalls eine neue Sozialuntersuchung anordnen. Es finden die gleichen Fristen Anwendung wie diejenigen, die durch die Bestimmungen über das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen sind. [Art. 1231-55 abgeändert durch Art. 190 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1231-56 - Wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, können im Interesse des Kindes in der Zwischenzeit vorläufige Maßnahmen getroffen werden.] KAPITEL IX - [Vormundschaft über Minderjährige [Kapitel IX mit den Artikeln 1232 bis 1237 ersetzt durch Art. 67 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1 August 2001 -] Art. 1232 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, durch die die Befassung des Richters von Amts wegen auferlegt oder zugelassen wird, und unter Vorbehalt dessen, was in Artikel 1235 vorgesehen ist, werden die auf den Artikeln 389 bis 420 des Zivilgesetzbuches gegründeten Anträge durch Antragschrift eingereicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1233\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1233</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen: 1. Die Antragschrift wird von der Partei oder ihrem Rechtsanwalt unterzeichnet.2. Der Richter lädt den Minderjährigen vor, um ihn in Verfahren betreffend seine Person, wenn er zwölf Jahre alt ist, und in Verfahren betreffend seine Güter, wenn er fünfzehn Jahre alt ist, anzuhören.Die Bestimmungen von [Artikel 1004/1 §§ 5 und 6] sind entsprechend anwendbar. 3. Wenn Artikel 394 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches Anwendung findet, enthält der Beschluss den Namen, Vornamen und Wohnsitz der Verwandten in aufsteigender Linie und der volljährigen Geschwister des Minderjährigen sowie der Geschwister der Eltern des Minderjährigen. Sie werden als beitretende Parteien betrachtet. 4. Jede Entscheidung wird der Staatsanwaltschaft nach der Verkündung notifiziert.5. Ein Auszug aus der Entscheidung, durch die der Vormund ernannt wird, wird dem Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes des Minderjährigen binnen acht Tagen ab der Verkündung notifiziert. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 Nr. 2 bis 5 sind jedoch nicht anwendbar bei Ernennung eines Ad-hoc-Vormunds oder eines Ad-hoc-Gegenvormunds. [Art. 1233 § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 191 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1 September 2014 -] Art. 1234 - Wenn die Urkunde, durch die ein testamentarischer Vormund bestellt wird, nach der Ernennung eines anderen Vormunds entdeckt wird, lädt der Friedensrichter die beiden Vormunde in die Ratskammer vor und trifft eine Entscheidung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-1235\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 1235</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Was die Anwendung von Artikel 399 des Zivilgesetzbuches betrifft, sind außerdem folgende Bestimmungen anwendbar: 1. [Der Vormund, dessen Absetzung betrieben wird, wird von Amts wegen oder auf mit Gründen versehenen Antrag des Gegenvormunds oder des Prokurators des Königs vorgeladen, um zu der Sitzung zu erscheinen, die der Friedensrichter [...] anberaumt hat. Der Vormund wird per Gerichtsbrief vorgeladen. Der Gegenvormund wird angehört.] 2. Unbeschadet der Anwendung von Artikel 391 des Zivilgesetzbuches kümmert sich der Richter bei der Verkündung der Absetzung gemäß Artikel 401 desselben Gesetzbuches unmittelbar um die Ersetzung des abgesetzten Vormunds. Diese Bestimmungen sind entsprechend anwendbar auf das Verfahren zur Absetzung des Gegenvormunds In diesem Fall muss der Vormund angehört werden. [Art. 1235 Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 13. Februar 2003 (B.S. vom 25. März 2003) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 30. Juni 2010)] Art. 1236 - Gegen jeden Beschluss des Friedensrichters kann Berufung eingelegt werden. Die Berufung gegen diesen Beschluss wird einer aus drei Richtern zusammengesetzten Kammer zugewiesen. [Art. 1236bis - § 1 - Die Klage auf Feststellung der dauerhaften Unmöglichkeit, die elterliche Autorität auszuüben, wird vom Prokurator des Königs [beim Familiengericht] eingereicht. Der Prokurator des Königs handelt von Amts wegen oder auf Antrag jeglicher Interesse habenden Person. [Wenn den Eltern oder dem Elternteil, der die elterliche Autorität allein ausübt, gemäß den Bestimmungen von Buch I Titel XI [Kapitel II/1] des Zivilgesetzbuches ein [Betreuer] zugewiesen worden ist, kann die Klage auf Feststellung der dauerhaften Unmöglichkeit, die elterliche Autorität auszuüben, ebenfalls vom [Betreuer] eingereicht werden.] Der Antragschrift werden alle zweckdienlichen Auskünfte beigefügt, insbesondere die Stellungnahme der Eltern, der Verwandten zweiten Grades in aufsteigender Linie sowie der volljährigen Geschwister des Minderjährigen. § 2 - Das Gericht ordnet das Erscheinen [...] für die Personen an, deren Anhörung es für zweckdienlich erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Von ihrer Anhörung wird ein Protokoll erstellt. Wenn eine der Personen, deren Stellungnahme der Prokurator des Königs einholen musste, zu der in Betracht gezogenen Maßnahme eine ungünstige Stellungnahme abgegeben hat, wird diese Person ebenfalls vorgeladen und kann sie, wenn sie erscheint, durch einfachen Schriftsatz erklären, dass sie dem Rechtsstreit beitreten will. Der Greffier schickt den Betreffenden die Vorladungen per Gerichtsbrief zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Minderjährige, die zwölf Jahre alt sind, werden ebenfalls getrennt angehört. § 3 - Gibt das Gericht der Klage statt, befindet es, ob die dauerhafte Unmöglichkeit, die elterliche Autorität auszuüben, für den Vater oder für die Mutter oder für beide den Verlust des in Artikel 384 des Zivilgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Nutzungsrechts mit sich bringt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier notifiziert dem örtlich zuständigen Friedensrichter eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung. Letzterer handelt gemäß den Regeln über die Vormundschaft. § 4 - Berufung wird durch eine bei der Kanzlei des Appellationshofes hinterlegte Antragschrift eingelegt. [...] Die Frist, um Berufung einzulegen, und die Berufung gegen das Urteil sowie die Frist, um Kassationsbeschwerde einzulegen, und die Kassationsbeschwerde gegen den Entscheid haben aufschiebende Wirkung. § 5 - Die Aufhebungsklage wird durch eine Antragschrift beider Elternteile zusammen oder jedes Elternteils einzeln eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs die Antragschrift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein, insbesondere die Stellungnahme der in § 1 Absatz 2 erwähnten Personen sowie die des Vormunds und die des Gegenvormunds. Der Prokurator des Königs übermittelt dem Gericht die Antragschrift zusammen mit diesen Auskünften und seiner Stellungnahme.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht geht danach gemäß § 2 vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Klage stattgegeben, schickt der Greffier dem Friedensrichter des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet worden ist, eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, und die Vormundschaft endet am Datum des in Artikel 415 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Protokolls.] [Art. 1236bis eingefügt durch Art. 67 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1. August 2001 -; § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 192 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. Februar 2003 (B.S. vom 25. März 2003) und abgeändert durch Art.177 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des G. vom 2. Juni 2010 (B.S. vom 30. Juni 2010);§ 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2010 (B.S. vom 30. Juni 2010)] Art. 1237 - Für jeden unter Vormundschaft gestellten Minderjährigen wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine persönliche Verfahrensakte angelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darin werden alle Antragschriften, Beschlüsse und anderen Urkunden betreffend die Vormundschaft hinterlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nötigenfalls erstellt der Greffier beglaubigte Abschriften der Schriftstücke, die in verschiedenen Akten hinterlegt werden müssen.] [KAPITEL IXbis - [...] [Kapitel IXbis mit Art. 1237bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987) und aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 7. Mai 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999)] Art. 1237bis - [...]] KAPITELl X - [Geschützte Personen] [Überschrift von Kapitel X ersetzt durch Art. 178 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Abschnitt 1 - Gerichtlicher Schutz] [Unterteilung Abschnitt 1 eingefügt durch Art. 179 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1238 - [ § 1 - Auf Antrag der zu schützenden Person, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs kann eine in Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte gerichtliche Schutzmaßnahme angeordnet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 können allein die zu schützende Person, ihre Eltern, ihr Ehepartner, ihr gesetzlich Zusammenwohnender, die Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, ein Mitglied der engeren Familie oder der in den Artikeln 490 oder 490/1 des Zivilgesetzbuches erwähnte Bevollmächtigte eine gerichtliche Schutzmaßnahme beantragen, wenn die zu schützende Person sich in dem in Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches erwähnten Zustand befindet. [Der Friedensrichter, der gemäß Absatz 1 mit der Sache befasst ist, kann über alle in den Artikeln 490/1, 490/2 und 492/1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Maßnahmen entscheiden.] § 2 - Eine selbe Person darf höchstens zwei der in § 1 erwähnten Anträge während der zehn Jahre vor Einreichung des letzten Antrags eingereicht haben, wenn der Friedensrichter sich während desselben Zeitraums geweigert hat, einem Antrag, der auf denselben Gründen beruhte, stattzugeben.] [Art. 1238 ersetzt durch Art. 180 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 205 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1239 - [Der Friedensrichter kann diese Maßnahme auch von Amts wegen anordnen: 1. wenn ein in den Artikeln 5 § 1 und 23 des Gesetzes vom 26.Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken erwähnter Antrag bei ihm anhängig ist oder wenn ihm gemäß den Artikeln 13, 14 und 25 desselben Gesetzes ein ausführlicher Bericht übermittelt wird, 2. wenn die Internierung einer Person angeordnet wurde, 3.in den in den Artikeln 490/1 § 2 und 490/2 § 2 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 1 [Nr. 1] erwähnten Fall wird die Schutzmaßnahme durch einen separaten Beschluss angeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft setzt den zuständigen Friedensrichter unmittelbar von der Internierungsentscheidung in Kenntnis.] [Art. 1239 ersetzt durch Art. 181 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 206 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1240 - [Die Schutzmaßnahme wird gemäß den Artikeln 1026 bis 1034 durch einseitige Antragschrift gefordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 1026 wird die Antragschrift [vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt] unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte Antragschrift enthält zusätzlich zu den in Artikel 1026 vorgesehenen Angaben: 1. den Verwandtschaftsgrad oder die Art der Beziehungen, die zwischen dem Antragsteller und der zu schützenden Person bestehen, 2.den Namen, Vornamen, Wohnort oder Wohnsitz der zu schützenden Person und gegebenenfalls ihres Vaters und ihrer Mutter, ihres Ehepartners, des gesetzlich Zusammenwohnenden, sofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder der Person, mit der sie eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, oder gegebenenfalls den Gesellschaftsnamen und Gesellschaftssitz der Privatstiftung, die sich ausschließlich für die geschützte Person einsetzt[, oder einer gemeinnützigen Stiftung, die für die zu schützende Person über einen statutarisch eingesetzten Ausschuss verfügt, der mit Betreuungen beauftragt ist].</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antragschrift muss eine vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellte [Bescheinigung über den Wohnsitz] der zu schützenden Person beigefügt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Antragschrift ist, im Rahmen des Möglichen, außerdem Folgendes anzugeben: 1. Geburtsort und Geburtsdatum der zu schützenden Person, 2.Art und Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens, 3. Name, Vorname und Wohnsitz der volljährigen Familienmitglieder mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad, ohne jedoch über den zweiten Grad hinauszugehen, 4.Name, Vorname und Wohnsitz der Personen, die als Vertrauensperson fungieren könnten, 5. familiäre, moralische und materielle Lebensbedingungen, deren Kenntnis für den Friedensrichter nützlich sein könnte, um einen Betreuer zu bestellen. Ist die Antragschrift unvollständig, fordert der Friedensrichter den Antragsteller auf, sie binnen acht Tagen zu vervollständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift kann außerdem Anregungen mit Bezug auf die Wahl des zu bestellenden Betreuers und die Art und Reichweite seiner Befugnisse umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König erstellt eine Musterantragschrift, auf der der Antragsteller anhand eines Fragebogens das soziale Netz der zu schützenden Person beschreiben muss.] [Art. 1240 ersetzt durch Art. 182 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 207 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 3 Nr. 2 abgeändert durch Art. 207 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 4 abgeändert durch Art. 207 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1241 - [Außer wenn der Antrag auf Artikel 488/2 des Zivilgesetzbuches beruht und unter Vorbehalt der Dringlichkeit wird der Antragschrift zur Vermeidung der Unzulässigkeit eine ausführliche ärztliche Bescheinigung beigefügt, die vor nicht mehr als fünfzehn Tagen erstellt wurde und in der der Gesundheitszustand der zu schützenden Person geschildert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König erstellt ein Musterformular für die ausführliche ärztliche Bescheinigung, [die vom Arzt auf der Grundlage der aktualisierten medizinischen Daten wie der in Artikel 9 des Gesetzes vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Patientenakte oder einer kürzlich erfolgten Untersuchung der Person auszufüllen ist].</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem Formular wird mindestens Folgendes angegeben: 1. ob die zu schützende Person sich fortbewegen kann und, wenn ja, ob es angesichts ihrer Verfassung ratsam ist, dass sie es tut, 2.der Gesundheitszustand der zu schützenden Person, 3. die Auswirkungen dieses Gesundheitszustands auf die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Interessen vermögensrechtlicher oder anderer Art.Was die Interessen vermögensrechtlicher Art betrifft, wird insbesondere angegeben, ob die zu schützende Person noch imstande ist, vom Bericht über die Verwaltung Kenntnis zu nehmen, 4. die Pflegeversorgung, die ein solcher Gesundheitszustand normalerweise notwendig macht, 5.die Auswirkungen des festgestellten Gesundheitszustands auf die Funktionsfähigkeit, nach der am [22. Mai 2001] von der vierundfünfzigsten Weltgesundheitsversammlung (WHA) angenommenen Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit. [6. ob der Gesundheitszustand der zu schützenden Person auf der in Artikel 492/5 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Liste angeführt ist.] Diese ärztliche Bescheinigung darf nicht von einem Arzt erstellt werden, der mit der zu schützenden Person oder dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist oder irgendwie an die Einrichtung gebunden ist, in der die zu schützende Person sich befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Antragschrift aus Gründen der Dringlichkeit keine ärztliche Bescheinigung beigefügt, prüft der Friedensrichter, ob der angeführte Dringlichkeitsgrund gerechtfertigt ist. Ist er gerechtfertigt, bestellt der Friedensrichter einen medizinischen Gutachter, der gemäß Absatz 2 ein Gutachten über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person abgeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist es dem Antragsteller absolut unmöglich, der Antragschrift die in Absatz 1 erwähnte ärztliche Bescheinigung beizufügen, gibt er in der Antragschrift ausdrücklich die Gründe dafür an und rechtfertigt er, warum er eine gerichtliche Schutzmaßnahme für angebracht hält. Der Friedensrichter, der durch einen ausdrücklich mit Gründen versehenen Beschluss urteilt, dass die Bedingung der absoluten Unmöglichkeit erfüllt ist und dass die Antragschrift genügend ernsthafte Gründe enthält, die eine Schutzmaßnahme rechtfertigen können, bestellt einen medizinischen Gutachter, der gemäß Absatz 2 ein Gutachten über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person abgibt.] [Art. 1241 ersetzt durch Art. 183 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 208 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 3 Nr. 5 abgeändert durch Art. 208 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 3 Nr. 6 eingefügt durch Art. 208 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1242 - [Unbeschadet des Artikels 7 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 über den Schutz der Person des Geisteskranken kann der Greffier bei Erhalt der Antragschrift den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder das Büro für juristischen Beistand darum ersuchen, auf Antrag der zu schützenden Person, eines jeglichen Interessehabenden oder des Prokurators des Königs von Amts wegen einen Rechtsanwalt zu bestellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter entscheidet in jeder Sache separat, ob die Kosten für den in Absatz 1 erwähnten Rechtsanwalt zu Lasten des Antragstellers oder der geschützten Person gehen, es sei denn, der Antragsteller oder die geschützte Person erfüllt die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Antrag abgelehnt wird, werden die in Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Kosten vom Antragsteller gezahlt, wenn er die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. Falls der Antrag dazu führt, dass eine Schutzmaßnahme ergriffen wird, werden die in Artikel 1018 Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Kosten von der geschützten Person selber gezahlt, wenn sie die in Artikel 508/13 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, um in den Genuss des teilweise oder vollständig unentgeltlichen weiterführenden juristischen Beistands zu kommen. [Der Greffier prüft gleichzeitig, ob in dem vom Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens geführten Zentralregister ein in Artikel 490 des Zivilgesetzbuches erwähnter Bevollmächtigungsvertrag oder eine Erklärung über die Wahl eines Betreuers und einer Vertrauensperson registriert worden ist, und lässt sich gegebenenfalls vom Notar oder vom Greffier des Friedensgerichts, bei dem der Bevollmächtigungsvertrag hinterlegt oder vor dem die Urkunde zur Bestimmung eines Betreuers und einer Vertrauensperson ausgestellt wurde, eine beglaubigte Abschrift zusenden.]] [Art. 1242 ersetzt durch Art. 184 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 4 ersetzt durch Art. 209 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1243 - [ § 1 - Die zu schützende Person und gegebenenfalls ihr Vater und ihre Mutter, der Ehepartner, der gesetzlich Zusammenwohnende, die volljährigen Kinder der zu schützenden Person, insofern die zu schützende Person mit ihnen zusammenlebt, oder die Person, die mit der zu schützenden Person eine eheähnliche Gemeinschaft bildet, werden per Gerichtsbrief vom Greffier vorgeladen, um gegebenenfalls in Anwesenheit der Vertrauensperson und des Bevollmächtigten der zu schützenden Person vom Friedensrichter angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Über die Anhörung wird ein Protokoll erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Gerichtsbrief sind eine Abschrift der Antragschrift und gegebenenfalls eine Kopie der in Artikel 496 des Zivilgesetzbuches erwähnten Erklärung beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem an die zu schützende Person gerichteten Gerichtsbrief sind der Name und die Anschrift des von Amts wegen bestellten Rechtsanwalts angegeben und wird vermerkt, dass die zu schützende Person das Recht hat, einen anderen Rechtsanwalt zu wählen und sich von einem Arzt beistehen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personen, die gemäß Absatz 1 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden durch diese Vorladung Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen Familienmitglieder können persönlich zur Sitzung erscheinen und darum ersuchen, angehört zu werden. Sie können dem Friedensrichter ihre Anmerkungen bis zum Tag der Sitzung auch schriftlich mitteilen. Der Greffier informiert die in der Antragschrift erwähnten Familienmitglieder per Gerichtsbrief über die Einreichung des Antrags sowie über Ort und Zeitpunkt der Anhörung der zu schützenden Person.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Friedensrichter erwägt, von Amts wegen eine Maßnahme zu ergreifen, wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Artikels vorgegangen. § 2 - Bis zum Tag der Sitzung kann die zu schützende Person, begleitet - wenn sie es wünscht - von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter getrennt in der Ratskammer angehört wird, bevor die anderen Parteien des Verfahrens angehört werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt in der Ratskammer angehört zu werden, gibt der Friedensrichter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt.] [Art. 1243 aufgehoben durch Art. 69 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001) - in Kraft ab dem 1. August 2001 - und wieder aufgenommen durch Art. 185 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1244 - [ § 1 - Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Auskünfte ein; er kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der über den Gesundheitszustand der zu schützenden Person sein Gutachten abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter holt ebenfalls aus dem Umfeld der zu schützenden Person zweckdienliche Auskünfte ein, insbesondere bei den Verwandten der geschützten Person bis zum zweiten Grad sowie bei den Personen, die sich um die tägliche Versorgung der zu schützenden Person kümmern oder sie begleiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter kann außerdem jede Person anhören, die ihm Auskunft geben kann. Gegebenenfalls wird die Vorladung vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt. Über die eingeholten Auskünfte wird ein Protokoll erstellt. § 2 - Der Friedensrichter kann sich zu dem Ort begeben, wo die zu schützende Person wohnt oder wo sie sich befindet. Über seinen Besuch wird ein Protokoll erstellt.] [Art. 1244 ersetzt durch Art. 186 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1245 - [Der Greffier notifiziert dem bestellten Betreuer die Entscheidung per Gerichtsbrief, und zwar binnen drei Tagen nach deren Verkündung. Der Betreuer lässt binnen acht Tagen nach seiner Bestellung schriftlich wissen, ob er diese annimmt. Dieses Schriftstück wird der Verfahrensakte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung der in Absatz 1 vorgesehenen Annahme bestellt der Friedensrichter von Amts wegen einen anderen Betreuer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen drei Tagen nach Empfang der Annahme notifiziert der Greffier den Parteien die Entscheidung per Gerichtsbrief.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine nicht unterzeichnete Abschrift wird gegebenenfalls an die Vertrauensperson der geschützten Person und an die Rechtsanwälte der Parteien gesandt.] [Art. 1245 ersetzt durch Art. 187 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1246 - [ § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, durch die erlaubt oder vorgeschrieben wird, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, werden die Anträge, die auf Artikel 628 Nr. 3 und auf den Artikeln 145/1, 186, 231, 328, [...] 490/2 § 2, 499/7 § 4, 501/1, 905, 1397/1, 1475 § 2 Absatz 2[, 1476 § 2 Absatz 7 und 1478 Absatz 5] des Zivilgesetzbuches beruhen, durch Antragschrift eingereicht. § 2 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift wird [vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt] unterzeichnet. [Beruht der Antrag auf Artikel 490/2 § 2 des Zivilgesetzbuches, werden der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigte vorgeladen, um vom Friedensrichter angehört zu werden. In den anderen Fällen werden die geschützte Person, der Betreuer und gegebenenfalls die Vertrauensperson vorgeladen, um vom Friedensrichter angehört zu werden. Die Vorladung wird vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt.] Der Friedensrichter kann einen ärztlichen Gutachter bestellen, der sein Gutachten über den Gesundheitszustand der geschützten Person abgeben muss. Der Friedensrichter holt alle zweckdienlichen Informationen ein und kann jeden anhören, von dem er denkt, dass er ihm Auskunft geben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter holt gegebenenfalls bei den Personen, die sich um die tägliche Versorgung der geschützten Person kümmern oder die die geschützte Person und ihr Umfeld bei dieser Versorgung begleiten, alle nützlichen Auskünfte ein. [Die Personen, die gemäß Absatz 3 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief über diese Bestimmung.]] [Art. 1246 ersetzt durch Art. 188 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; § 1 abgeändert durch Art. 210 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 210 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 2 Abs. 3 ersetzt durch Art. 210 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 2 Abs. 5 ersetzt durch Art. 210 Nr. 4 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1247 - [In den Fällen, wo das Gesetz erlaubt, dass sich der Richter von Amts wegen mit der Sache befasst, wird ein Protokoll erstellt. Ferner wird gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgegangen.] [Art. 1247 ersetzt durch Art. 189 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1248 - [Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine wie in Abschnitt III erwähnte Verwaltungsakte angelegt.] [Art. 1248 ersetzt durch Art. 190 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] Art. 1249 - [Jede Entscheidung, durch die eine Schutzmaßnahme angeordnet, beendet oder abgeändert wird, wird auf Betreiben des Greffiers auszugsweise ins Belgische Staatsblatt aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Veröffentlichung muss binnen fünfzehn Tagen nach Annahme durch den Betreuer erfolgen; Beamte, denen Versäumnis oder Verzögerung zuzuschreiben wäre, sind den Betreffenden gegenüber haftbar, wenn nachgewiesen wird, dass die Verzögerung oder das Versäumnis auf eine Kollusion zurückzuführen ist.] [Art. 1249 ersetzt durch Art. 191 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] [Art. 1249/1 - Binnen der in Artikel 1249 Absatz 2 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen notifiziert der Greffier dem Bürgermeister des Wohnsitzes der geschützten Person einen Auszug aus der Entscheidung, damit sie im Bevölkerungsregister festgehalten wird. Der Bürgermeister stellt der Person selbst oder allen Drittpersonen, die ein Interesse nachweisen, einen Auszug aus dem Bevölkerungsregister aus, in dem Name, Adresse und Handlungsfähigkeit der Person sowie die Identität des Betreuers angegeben sind.] [Art. 1249/1 eingefügt durch Art. 192 des G. vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1249/2 - Der König kann andere im Interesse von Drittpersonen zu treffende Veröffentlichungsmaßnahmen vorschreiben.] [Art. 1249/2 eingefügt durch Art. 193 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Abschnitt 2 - Rechtliche Betreuung] [Unterteilung Abschnitt 2 eingefügt durch Art. 194 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1250 - [Unbeschadet anders lautender Bestimmungen ist Artikel 1246 § 2 auf Anträge anwendbar, die auf den Artikeln 490/2 § 1 Absatz 4, 496/7 Absatz 1, 497/4 Absatz 2, 499/7 §§ 1 und 2, 499/10[, 1397/1 Absatz 3 und 1478 Absatz 7] des Zivilgesetzbuches beruhen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls findet Artikel 1247 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 1246 § 2 bittet der Friedensrichter die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer um ihre Meinung. [Er kann den Vollmachtgeber, den Bevollmächtigten, die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihren Betreuer vorladen, um sie in der Ratskammer anzuhören. In den in den Artikeln 490/2 § 1 Absatz 4 und 496/7 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Fällen werden diese Personen auf jeden Fall vorgeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vorladung wird vom Greffier per Gerichtsbrief zugeschickt.] Die Vertrauensperson kann mit der Zustimmung der geschützten Person darum ersuchen, getrennt angehört zu werden. Über diese Anhörung wird ein Protokoll erstellt. Der Friedensrichter ist jedoch nicht verpflichtet, die Meinung der geschützten Person einzuholen, wenn diese sich in einem Gesundheitszustand befindet, der auf der in Artikel 492/5 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches erwähnten Liste angeführt ist, oder wenn er aufgrund von faktischen Elementen, die in einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten sind, urteilt, dass sie nicht imstande ist, ihre Meinung zu äußern. [Die Personen, die gemäß Absatz 2 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber.]] [Art. 1250 ersetzt durch Art. 195 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 1 abgeändert durch Art. 211 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 211 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; Abs. 3 ersetzt durch Art. 211 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1251 - [...] [Art. 1251 aufgehoben durch Art. 196 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1252 - [ § 1 - Alle Anträge, die auf den Artikeln 490/2 § 1 letzter Absatz, 497/3 § 1 und 500/3 § 1 Absatz 3 und § 2 des Zivilgesetzbuches beruhen, werden vom Friedensrichter entschieden. § 2 - Die Artikel 1026 bis 1034 sind anwendbar unter Vorbehalt folgender Bestimmungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Antragschrift wird [vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt] unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter ordnet sofort die Vorladung der beteiligten Parteien an. [Die Vorladung erfolgt per Gerichtsbrief und wird den Parteien binnen fünf Tagen vom Greffier zugesandt.] Der Erscheinungstermin findet innerhalb eines Monats nach der Vorladung statt. Der Friedensrichter versucht, die beteiligten Parteien auszusöhnen. Gegebenenfalls hält der Friedensrichter die Aussöhnung in einem Protokoll fest, das von den beteiligten Parteien unterzeichnet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausfertigung des Protokolls wird mit der Vollstreckungsklausel versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls der Aussöhnungsversuch missglückt, regelt der Friedensrichter die Streitigkeit binnen acht Tagen durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. [Die Personen, die gemäß Absatz 3 per Gerichtsbrief vorgeladen werden, werden Partei des Verfahrens, es sei denn, sie erheben dagegen Einspruch während der Sitzung. Der Greffier informiert die Parteien im Gerichtsbrief darüber.] § 3 - Bis zum Tag der Sitzung kann die zu schützende Person, begleitet - wenn sie es wünscht - von der Vertrauensperson, darum ersuchen, dass sie vom Friedensrichter getrennt angehört wird, bevor die anderen Parteien des Verfahrens angehört werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die zu schützende Person unfähig ist, ihren Willen zu äußern, und die Vertrauensperson spätestens am Tag der Sitzung darum ersucht, vor den anderen Parteien des Verfahrens getrennt angehört zu werden, gibt der Friedensrichter diesem Ersuchen statt, es sei denn, er gibt durch einen mit Gründen versehenen Beschluss seine Weigerung bekannt.] [Art. 1252 ersetzt durch Art. 197 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 212 Nr. 1 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 212 Nr. 2 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -; § 2 Abs. 7 eingefügt durch Art. 212 Nr. 3 des G. vom 25. April 2014 (B.S. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Abschnitt 3 - Die Verwaltungsakte] [Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 198 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1253 - [Für jede geschützte Person wird bei der Kanzlei des Friedensgerichts eine Verwaltungsakte geführt, die insbesondere Folgendes umfasst: 1. eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, durch den der geschützten Person ein Betreuer zugewiesen worden ist, 2.den Bericht, in dem das zu verwaltende Vermögen und die Einnahmequellen der geschützten Person beschrieben sind, 3. die Berichte, die jedes Jahr und binnen dreißig Tagen nach Ende des Auftrags des Betreuers hinterlegt werden, 4.eine Abschrift aller Endbeschlüsse, die im Rahmen der Betreuung ausgesprochen worden sind, sowie derjenigen, die im Rahmen eventueller Berufungsverfahren ausgesprochen worden sind, 5. alle anderen Dokumente wie den Briefverkehr und die anderen Dokumente, die in der Kanzlei ankommen, sofern sie gemäß Artikel 721 nicht bei der entsprechenden Verfahrensakte klassiert werden müssen, 6.eine beglaubigte Abschrift des Protokolls, in dem der Betreuer seine Bevorzugung mit Bezug auf die Bestellung eines Betreuers ausdrückt für den Fall, dass er selber nicht mehr imstande wäre, diese Funktion auszuüben, 7. eine Abschrift des in Anwendung von Artikel 1252 § 2 Absatz 4 erstellten Protokolls über die Aussöhnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verwaltungsakte wird ein Inventar der Schriftstücke beigefügt, das vom Greffier auf dem neuesten Stand gehalten wird und in dem das Datum der Hinterlegung, die Eintragungsnummer und die Art dieser Schriftstücke angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltungsakte wird während einer Frist von fünf Jahren nach Ende der Betreuung in der Kanzlei aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist wird sie vernichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Ort der Betreuung ändert, übermittelt der Greffier dem neuen gemäß Artikel 628 Nr. 3 zuständigen Friedensrichter nach Ablauf der Beschwerdefrist die Verwaltungsakte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nötigenfalls erstellt der Greffier beglaubigte Abschriften der Schriftstücke, die in verschiedenen Akten hinterlegt werden müssen.] [Art. 1253 ersetzt durch Art. 199 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] [Art. 1253/1 - § 1 - Die geschützte Person, ihre Vertrauensperson und ihr Betreuer sowie der Prokurator des Königs haben während der Dauer der Betreuung das Recht, bei der Kanzlei des Friedensgerichts die in Artikel 1253 erwähnte Verwaltungsakte einzusehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach dem Tod der geschützten Person geht dieses Recht auf ihre Erben, den Prokurator des Königs sowie den Notar, der mit der Auseinandersetzung und Verteilung ihres Nachlasses beauftragt ist, über. § 2 - Jeglicher andere Interessehabende, der die in § 1 erwähnte Akte einsehen möchte, kann zu diesem Zweck gemäß dem in Artikel 1250 erwähnten Verfahren beim Friedensrichter einen mit Gründen versehenen Antrag einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter wägt die Rechte und Interessen des Antragstellers bei der Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme und die Rechte und Interessen der geschützten Person und insbesondere ihr Recht auf Privatleben gegeneinander ab. Wenn der Friedensrichter dem Antrag stattgibt, bestimmt er, welche Aktendokumente der Antragsteller einsehen darf. § 3 - Die in § 1 erwähnten Personen haben ebenfalls Anrecht auf eine Abschrift der gesamten Verwaltungsakte oder eines Teils davon.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Friedensrichter bestimmt in seinem in § 2 erwähnten Beschluss, ob der Interessehabende das Recht hat, eine Abschrift zu erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann den Höchstbetrag festlegen, der pro Fotokopie oder pro anderen Datenträger verlangt werden darf.] [Art. 1253/1 eingefügt durch Art. 200 des G. vom 17. März 2013 (B.S. vom 14. Juni 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [KAPITEL Xbis - [Klagen mit Bezug auf Rechte und Pflichten aus Familienverhältnissen] [Kapitel Xbis mit den Artikeln 1253bis bis 1253octies eingefügt durch Art. 4 (Art. 29) des G. vom 14. Juli 1976 (B.S. vom 18. September 1976); Überschrift von Kapitel Xbis ersetzt durch Art. 193 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1253bis - [Das Familiengericht berücksichtigt alle zweckdienlichen Elemente, die in der in Artikel 725bis erwähnten Familienakte vorkommen.] [Art. 1253bis aufgehoben durch Art. 53 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) - in Kraft ab dem 1. Januar 1993 - und wieder aufgenommen durch Art. 194 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1253ter - Die Antragschrift enthält den Namen, den Vornamen, den Beruf und den Wohnsitz der Ehegatten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein schriftlicher Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterzeichnet. [Die Artikel 1034bis bis 1034sexies sind auf den schriftlichen Antrag anwendbar.] [Art. 1253ter Abs. 2 ergänzt durch Art. 54 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992) - in Kraft ab dem 1. Januar 1993 -] [Art. 1253ter/1 - In allen Sachen, die in den Zuständigkeitsbereich des Familiengerichts fallen, setzt der Greffier, sobald eine Klage eingereicht wird, die Parteien von der Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Art der gütlichen Konfliktbewältigung in Kenntnis, indem er ihnen sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zusammen mit einer von dem für die Justiz zuständigen Minister abgefassten Informationsbroschüre über die Vermittlung, die Liste der in Familiensachen spezialisierten und im Gerichtsbezirk ansässigen zugelassenen Vermittler sowie Auskünfte über die Informationssitzungen, Bereitschaftsdienste oder anderen zur Förderung der gütlichen Konfliktbewältigung im Gerichtsbezirk organisierten Initiativen zuschickt.] [Art. 1253ter/1 eingefügt durch Art. 195 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1253ter/2 - In allen in Artikel 1253ter/4 § 2 Nr. 1 bis 4 erwähnten Sachen müssen die Parteien persönlich zur Einleitungssitzung erscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 müssen die Parteien in allen Sachen mit Bezug auf minderjährige Kinder persönlich zur Einleitungssitzung, zu der Sitzung, wo alle Fragen in Bezug auf die Kinder besprochen werden, und zu den Verhandlungssitzungen erscheinen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Richter kann unter außergewöhnlichen Umständen eine Abweichung von dem in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen persönlichen Erscheinen der Parteien erlauben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erscheint der Kläger nicht persönlich, erklärt der Richter je nach Umständen, die er beurteilt, die Klage des Klägers für verfallen oder er verweist die Sache an die besondere Liste der Kammer. In letzterem Fall kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn Tagen auf Antrag einer der Parteien erneut zur Verhandlung gebracht werden. Erscheint der Beklagte nicht persönlich, kann der Richter entweder ein Versäumnisurteil aussprechen oder die Sache auf eine spätere Sitzung vertagen. In letzterem Fall wird dem Beklagten ein neuer Gerichtsbrief zugeschickt. Erscheint der Beklagte auch nicht zu dieser neuen Sitzung, spricht das Gericht, vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, ein als kontradiktorisch geltendes Urteil aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kommen die Parteien durch einen Rechtsanwalt, Notar oder zugelassenen Vermittler in Bezug auf alle Klagen des verfahrenseinleitenden Akts zu einer Einigung, ist das persönliche Erscheinen der Parteien nicht erforderlich und homologiert das Gericht die Einigung der Parteien, insofern diese offensichtlich nicht im Widerspruch zu den Interessen des Kindes steht. Der Richter kann aber jederzeit entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.] [Art. 1253ter/2 eingefügt durch Art. 196 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1253ter/3 - § 1 - Wenn die Parteien in den in den Artikeln 1253ter/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Sachen keine Einigung erzielt haben, hört das Familiengericht sie in ihrer Streitsache an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 1253ter/2 kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien oder der Staatsanwaltschaft oder wenn es das für zweckdienlich erachtet, zu jedem Verfahrenszeitpunkt anordnen, dass die Parteien persönlich erscheinen, insbesondere um die Parteien auszusöhnen oder um die Zweckmäßigkeit einer Einigung zu beurteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann den Parteien vorschlagen, die Möglichkeit einer Vermittlung oder gütlichen Regelung zu untersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erscheint der Kläger nicht persönlich, erklärt das Gericht je nach Umständen, die es beurteilt, die Klage des Klägers für verfallen oder es verweist die Sache an die besondere Liste der Kammer. In letzterem Fall kann die Sache binnen einer Frist von fünfzehn Tagen auf Antrag einer der Parteien erneut zur Verhandlung gebracht werden. Erscheint der Beklagte nicht persönlich, kann das Gericht entweder ein Versäumnisurteil aussprechen oder die Sache auf eine spätere Sitzung vertagen. In letzterem Fall wird dem Beklagten ein neuer Gerichtsbrief zugeschickt. Erscheint der Beklagte auch nicht zu dieser neuen Sitzung, spricht das Gericht, vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, ein als kontradiktorisch geltendes Urteil aus. § 2 - Mit dem Einverständnis aller Parteien kann das Gericht die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen, das nicht über die in Artikel 1734 festgelegte Frist von drei Monaten hinausreichen darf, damit die Parteien die Möglichkeit erhalten, zu untersuchen, ob Einigungen erzielt werden können oder ob eine Vermittlung ihnen eine Lösung bieten kann, oder es kann die Sache in Anwendung von Artikel 731 Absatz 5 an die Kammer für gütliche Regelung verweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sache kann auf schriftlichen Antrag einer der Parteien früher wiederaufgenommen werden. § 3 - Die Parteien können das Gericht jederzeit darum ersuchen, ihre Einigungen in Bezug auf die in Artikel 1253ter/4 § 2 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen zu homologieren. Das Gericht kann sich weigern, die Einigung zu homologieren, wenn sie offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen der Kinder steht.] [Art. 1253ter/3 eingefügt durch Art. 197 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 77 Nr. 1 bis 4 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1253ter/4 - § 1 - Wenn Dringlichkeit geltend gemacht wird, entscheidet das Familiengericht im Eilverfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Liegt keine Dringlichkeit vor, verweist der Richter die Sache vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 1043 an eine gewöhnliche Sitzung. § 2 - Es gelten als dringend und können durch kontradiktorische Antragschrift, Ladung oder gemeinsame Antragschrift eingereicht werden, Sachen mit Bezug auf: 1. die getrennten Wohnorte, 2.die elterliche Autorität, 3. die Unterbringung und das Recht auf persönlichen Umgang mit einem minderjährigen Kind, 4.die Unterhaltspflicht, 5. das grenzüberschreitende Sorge- und Besuchsrecht, vorbehaltlich der Anwendung von Teil IV Buch IV Kapitel XIIbis, 6.die in Artikel 167 des Zivilgesetzbuches erwähnten Genehmigungen zur Eingehung der Ehe und die in Artikel 1476quater Absatz 5 des Zivilgesetzbuches erwähnten Verweigerungen des gesetzlichen Zusammenwohnens, 7. die vorläufigen Maßnahmen, die aufgrund von Artikel 1253ter/5 angeordnet werden. Es wird wie im Eilverfahren entschieden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Sache durch Ladung eingereicht wird, ist die in Artikel 1035 Absatz 2 erwähnte Frist anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den anderen Fällen findet die Einleitungssitzung spätestens binnen fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Antragschrift bei der Kanzlei statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Absatz 1 erwähnten Sachen zur gleichen Zeit wie andere Sachen eingereicht werden, kann das Familiengericht entscheiden, das in vorliegendem Artikel beschriebene Verfahren auf diese anderen Klagen anzuwenden.] [Art. 1253ter/4 eingefügt durch Art. 198 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 78 Buchstabe a) bis d) des G. (I) vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1253ter/5 - Neben den gemäß den Artikeln 19 Absatz 2 und 735 § 2 getroffenen Maßnahmen kann das Gericht vorläufig folgende Maßnahmen ergreifen: 1. jegliche Maßnahme in Bezug auf die elterliche Autorität, die Unterbringung und das Recht auf persönlichen Umgang anordnen oder abändern, 2.den Unterhalt festlegen, abändern oder streichen, 3. die getrennten Wohnorte der Ehegatten und der gesetzlich Zusammenwohnenden festlegen, 4.einem der Ehegatten während der Dauer, die er bestimmt, verbieten, eigene oder gemeinschaftliche bewegliche oder unbewegliche Güter ohne das Einverständnis des anderen Ehepartners zu veräußern, hypothekarisch zu belasten oder zu verpfänden; er kann das Entfernen des Mobiliars verbieten oder einem der Ehegatten die persönliche Benutzung des Mobiliars zuerkennen, 5. den Ehegatten, der Inhaber der beweglichen Güter ist, verpflichten, einen Bürgen zu stellen oder ausreichende Zahlungsfähigkeit nachzuweisen, 6.dieselben Befugnisse nutzen, wie die, die ihm Artikel 221 des Zivilgesetzbuches zuerkennt, 7. bei Uneinigkeit den ehelichen Wohnort der Ehepartner bestimmen. Wenn die Klage durch eine Antragschrift eingereicht wird, muss die Einleitungssitzung binnen fünfzehn Tagen ab Hinterlegung der Antragschrift stattfinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Festlegung von getrennten Wohnorten betrifft, wird, wenn ein Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnender sich dem Partner gegenüber einer in den Artikeln 375, 398 bis 400, 402, 403 oder 405 des Strafgesetzbuches erwähnten Tat schuldig gemacht hat oder versucht hat, eine in den Artikeln 375, 393, 394 oder 397 desselben Gesetzbuches erwähnte Tat zu begehen, oder wenn es ernsthafte Indizien für solche Verhaltensweisen gibt, dem anderen Ehepartner oder gesetzlich Zusammenwohnenden, wenn er dies beantragt und vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände, die Nutzung des ehelichen oder gemeinsamen Wohnorts zugewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Veräußerungsgeschäfte sind die in Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 über die Revision der Hypothekenordnung und die in Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Februar 1908 über die Seeschifffahrt und die Binnenschifffahrt erwähnten Geschäfte.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall kann das Urteil des Familiengerichts gegenüber allen gegenwärtigen und zukünftigen Drittschuldnern geltend gemacht werden, nachdem es ihnen auf Antrag einer der Parteien durch den Greffier notifiziert worden ist. Hört das Urteil auf, wirksam zu sein, werden die Drittschuldner auf Antrag der zuerst handelnden Partei auf die gleiche Weise davon in Kenntnis gesetzt.] [Art. 1253ter/5 eingefügt durch Art. 199 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 79 Nr. 1 bis 4 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1253ter/6 - Wenn dem Familiengericht eine Klage in Bezug auf einen Minderjährigen unterbreitet wird, trifft es alle Maßnahmen und lässt, unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes, alle zweckdienlichen Untersuchungen durchführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht kann unter anderem alle zweckdienlichen Untersuchungen durchführen lassen, um die Persönlichkeit des Kindes und das Umfeld, in dem das Kind großgezogen wird, kennen zu lernen, damit die Interessen des Kindes und die geeigneten Mittel für seine Erziehung oder seine Behandlung bestimmt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Gericht die ihm übermittelte Akte als nicht ausreichend ansieht, kann es durch den zuständigen Sozialdienst eine Sozialuntersuchung durchführen lassen und das Kind einer psycho-medizinischen Untersuchung unterziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer in Fällen äußerster Dringlichkeit kann das Gericht, wenn es eine Sozialuntersuchung durchführen lässt, seine Entscheidung erst nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des zuständigen Sozialdienstes treffen oder ändern, es sei denn, das Gericht erhält diese Stellungnahme nicht innerhalb der von ihm festgelegten Frist, die nicht mehr als fünfundsiebzig Tage betragen darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Information wird den Parteien in jedem Fall vor der Sitzung mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gericht berücksichtigt gegebenenfalls die gemäß Artikel 1004/1 geäußerten Ansichten der Kinder.] [Art. 1253ter/6 eingefügt durch Art. 200 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 1253ter/7 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Teil III Titel III bleiben die als dringend geltenden Sachen in der Liste des Familiengerichts eingetragen, auch im Falle einer Entscheidung auf Berufungsebene. Im Fall neuer Elemente kann dieselbe Sache durch einen Schriftsatz oder durch einen bei der Gerichtskanzlei hinterlegten oder an die Gerichtskanzlei gerichteten schriftlichen Antrag binnen einer Frist von fünfzehn Tagen erneut vor Gericht gebracht werden. Diese neuen Elemente müssen unter Androhung der Nichtigkeit in diesem Schriftsatz oder schriftlichen Antrag angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"neuen Elementen\" ist beziehungsweise sind zu verstehen 1. im Allgemeinen: ein Element, das bei der ersten Klage unbekannt war, 2.in Sachen Unterhalt: neue Umstände für die Parteien oder Kinder, durch die ihre Situation sich erheblich verändern kann, 3. in Sachen Unterbringung, Recht auf persönlichen Umgang und Ausübung der elterlichen Autorität: neue Umstände, die die Situation der Parteien oder der Kinder verändern können.In letzterem Fall kann das Gericht dieser neuen Klage jedoch nur stattgeben, wenn das Interesse des Kindes es rechtfertigt. § 2 - Wenn auf unangemessene Weise von der in § 1 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit, die Sache erneut vor Gericht zu bringen, Gebrauch gemacht wird, kann der Richter in seinem Urteil die ihm durch Artikel 780bis zuerkannte Befugnis ausüben. § 3 - Artikel 730 § 2 Buchstabe a) kommt nicht zur Anwendung auf die Sachen, für die vorliegender Artikel bestimmt, dass sie dauerhaft beim Gericht anhängig bleiben.] [Art. 1253ter/7 eingefügt durch Art. 201 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 80 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] [Art. 1253ter/8 - Die Sache wird für Angelegenheiten, die in den Artikeln 353-10 und 354-2 des Zivilgesetzbuches vorgesehen sind, und unbeschadet der Artikel 145, 478 und 479 desselben Gesetzbuches und der Artikel 1231-3, 1231-24, 1231-27 und 1231-46 beim Familiengericht anhängig gemacht durch eine Antragschrift, die je nach Fall unterzeichnet wird vom Minderjährigen, vom Vater, von der Mutter, vom Vormund, Gegenvormund, Kurator, Familienmitglied oder Mitglied des öffentlichen Sozialhilfezentrums, oder durch Ladung auf Antrag der Staatsanwaltschaft.] [Art. 1253ter/8 eingefügt durch Art. 202 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1253quater - [Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 1253ter/4 und 1253ter/7 und wenn die Klagen auf die Artikel 214, 215, 216, 221, 223, 1420, 1421, 1426, 1442, 1463 und 1469 des Zivilgesetzbuches gegründet sind:] a) [lässt das Gericht die Parteien vorladen und verweist sie gegebenenfalls gemäß Artikel 731 Absatz 5 an die Kammern für gütliche Regelung, b) wird der Beschluss beiden Ehegatten vom Greffier notifiziert,] c) kann, wenn der Beschluss im Versäumniswege ergangen ist, die säumige Partei [innerhalb eines Monats nach der per Gerichtsbrief erfolgten Notifizierung] durch eine bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegte Antragschrift Einspruch einlegen, d) kann, ungeachtet des Betrags der Klage, gegen den Beschluss Berufung eingelegt werden: Die Berufung wird [innerhalb eines Monats nach der per Gerichtsbrief erfolgten Notifizierung] eingelegt, e) kann jeder der Ehegatten jederzeit in derselben Form die Änderung oder die Zurückziehung des Beschlusses beziehungsweise des Entscheids beantragen. [Art. 1253quater einziger Absatz einleitende Bestimmung ersetzt durch Art. 203 Nr. 1 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 81 Nr. 1 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Buchstabe a) und b) ersetzt durch Art. 203 Nr. 2 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -, selbst ersetzt durch Art. 81 Nr. 2 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; einziger Absatz Buchstabe c) und d) abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 19. März 2010 (B.S. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2010) - in Kraft ab dem 1. August 2010 -] Art. 1253quinquies - [Das Familiengericht, das] mit einer auf den Artikeln 220 § 3, 221 und 223 des Zivilgesetzbuches gegründeten Klage befasst worden ist, kann den Ehegatten und selbst Dritten die Anordnung erteilen, ihm alle Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, aus denen der Betrag der Einkünfte und der Forderungen der Ehegatten ersichtlich wird: Wenn der Dritte dem Antrag [des Gerichts] innerhalb der von ihm festgelegten Frist keine Folge leistet oder wenn die erteilten Auskünfte unvollständig oder unrichtig zu sein scheinen, kann [das Gericht] durch ein mit Gründen versehenes Urteil das Erscheinen des Dritten an dem von ihm festgelegten Datum anordnen. Der Greffier lädt den Dritten per Gerichtsbrief vor und fügt der Vorladung eine Abschrift des Urteils bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Dritten, der säumig ist oder sich weigert, die beantragten Auskünfte zu erteilen, drohen die in Artikel 926 vorgesehenen Sanktionen. In der Vorladung müssen unter Androhung der Nichtigkeit der vorhergehende Satz und der Wortlaut von Artikel 926 wiedergegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn [das Gericht] einer öffentlichen Verwaltung die Anordnung erteilt, ihm Auskünfte über die Einkünfte und Forderungen der Ehegatten zu erteilen, sind die Beamten dieser Verwaltung von der Geheimhaltungspflicht befreit. [Art. 1253quinquies Abs. 1 abgeändert durch Art. 204 Nr. 1 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -; Abs. 3 abgeändert durch Art. 204 Nr. 3 des G. vom 30. Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 1253sexies - § 1 - Die auf den Artikeln 223 und 1421 des Zivilgesetzbuches gegründeten [Klagen], durch die das Verbot, hypothekarisch belastbare Güter zu veräußern oder hypothekarisch zu belasten, beantragt wird, enthalten den Geburtsort und das Geburtsdatum der Ehegatten, eine genaue Angabe der Art und der Lage jedes der in der Antragschrift erwähnten unbeweglichen Güter und, was die Schiffe betrifft, ihren Namen und die [in Artikel 272bis § 2 Nr. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches] vorgesehenen Merkmale.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss, mit dem dieses Verbot ausgesprochen wird, enthält die gleichen Angaben; auf Antrag des Ehegatten, der den Beschluss erwirkt hat, notifiziert der Greffier dem Hypothekenbewahrer einen Auszug daraus, der am Rande des zuletzt übertragenen Rechtstitels über den Erwerb der im Beschluss erwähnten unbeweglichen Güter oder Schiffe eingetragen wird. § 2 - In der an den Beklagten erfolgenden Notifizierung des auf Artikel 223 des Zivilgesetzbuches gegründeten Beschlusses, in dem das Verbot, bewegliche Güter zu veräußern oder zu verpfänden, enthalten ist, wird der Wortlaut von Artikel 507 des Strafgesetzbuches wiedergegeben. [Art. 1253sexies Abs. 1 abgeändert durch Art. 205 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 1253septies - [Im Dringlichkeitsfall kann der Ehegatte, der das Verbot, hypothekarisch belastbare Güter zu veräußern oder hypothekarisch zu belasten, beantragt, das Familiengericht darum ersuchen, dass es, noch bevor es über die Begründetheit des Antrags befindet, ihn ermächtigt, seinen Antrag am Rande des zuletzt übertragenen Rechtstitels über den Erwerb der im verfahrenseinleitenden Akt erwähnten Güter eintragen zu lassen. Der Greffier notifiziert dem Hypothekenbewahrer einen Auszug aus dem Urteil.] Ebenso kann der Ehegatte, der das Verbot, bewegliche Güter oder Forderungen zu veräußern oder zu verpfänden, beantragt, sich ermächtigen lassen, in Händen seines Ehepartners oder eines Dritten Einspruch zu erheben; dieser Einspruch, der durch eine Gerichtsvollzieherurkunde erfolgt, gilt als Veräußerungs-, Verpfändungs- oder Entfernungsverbot bis zur Verkündung des Beschlusses, mit dem über die Begründetheit des Antrags befunden wird. [Art. 1253septies Abs. 1 ersetzt durch Art. 206 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 27. September 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014-] Art. 1253octies - Die in Ausführung der vorhergehenden Artikel ergangenen Eintragungen in die Register der Hypothekenbewahrer sind für sechs Monate wirksam, es sei denn, im Beschluss ist eine andere Dauer festgelegt worden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie hören infolge eines Beschlusses oder eines Abänderungsentscheids ganz oder teilweise auf, wirksam zu sein; sie können mit der Zustimmung des Ehegatten oder seiner Rechtsnachfolger oder durch eine gerichtliche Entscheidung gemäß den Artikeln 92 bis 95 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 gestrichen werden.]</p></div>", "next": 0}