Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9. - Coordination officieuse en langue allemande
En bref
Cette loi est une coordination officieuse en allemand du Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9, qui vise à organiser la prévention des risques et la protection des travailleurs. Elle définit les structures organisationnelles et les responsabilités pour assurer le bien-être au travail.
Ce qu'elle réglemente
- La classification des employeurs en groupes selon le nombre d'employés et le secteur d'activité.
- Les missions du service interne pour la prévention et la protection au travail.
- Les missions spécifiques des conseillers en prévention-médecins du travail.
- La manière de calculer le nombre d'employés pour la classification des employeurs.
Qui elle concerne
- Les employeurs, classés en quatre groupes (A, B, C, D) selon la taille de leur entreprise et leur secteur d'activité.
- Les travailleurs, dont le bien-être et la santé au travail sont l'objet principal de la loi.
Points clés
- Les employeurs sont classés en groupes A, B, C, D. Le groupe A comprend les employeurs de plus de 1 000 travailleurs, ou moins selon le secteur (ex: 500 pour l'industrie métallurgique, 200 pour la production d'électricité, 50 pour l'industrie nucléaire).
- Le service interne de prévention doit assister les employeurs, cadres et travailleurs dans l'application des dispositions légales et réglementaires relatives au bien-être au travail.
- Les conseillers en prévention-médecins du travail sont chargés de l'examen de l'interaction entre l'homme et le travail, de la surveillance de la santé des travailleurs et de la supervision de l'organisation des premiers secours.
- Le calcul du nombre de travailleurs se fait en divisant le total des jours calendaires d'inscription au registre du personnel sur quatre trimestres par 365, avec des ajustements pour les travailleurs à temps partiel.
Texte de loi
LOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 28 AVRIL 2017. - Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination of
§ 1Absatz 1 Nr.
2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt geleitet. Das Personal, das dieser Sektion angehört, erfüllt seine Aufträge unter der alleinigen Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberaters. Die Zusammensetzung dieser Sektion und die Dauer der Leistungen ihrer Mitglieder entsprechen den Bestimmungen der Artikel II.3-33 bis II.3-
- § 3 - Der medizinische Dienst der Streitkräfte kann mit den Aufträgen einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion betraut werden. Dieser Dienst muss jedoch folgende Bedingungen erfüllen:
- Er ist in der Lage, den durch vorliegenden Titel auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, sowohl was die Ausführung der darin vorgeschriebenen Aufgaben als auch was Befähigungsnachweise und wissenschaftliche Qualifikationen betrifft, die die Gefahrenverhütungsberater, denen diese Aufgaben anvertraut werden, besitzen müssen.
- Die Struktur dieses Dienstes gewährleistet seine Unabhängigkeit sowie die der Gefahrenverhütungsberater.
- Die medizinische Akte wird, was die Arbeitsmedizin betrifft, separat behandelt. Art. II.1-13 - Unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion ist der interne Dienst so zusammengesetzt, dass er seine Aufträge auf der Grundlage des Prinzips der Multidisziplinarität erfüllen kann. Das Prinzip der Multidisziplinarität ergibt sich aus dem koordinierten Eingreifen von Gefahrenverhütungsberatern und Sachverständigen, die über verschiedenartige Fachkenntnisse verfügen, die zur Förderung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beitragen. Diese Fachkenntnisse beziehen sich insbesondere auf:
- Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin,
- Ergonomie, 4.Betriebshygiene,
- psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber bestimmen unter Berücksichtigung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Fachkenntnisse, die in ihrem Unternehmen oder ihrer Einrichtung vertreten sein müssen, und die Fachkenntnisse, für die sie einen externen Dienst in Anspruch nehmen. Arbeitgeber leisten dieser Stellungnahme Folge gemäß Artikel II.7-
- Die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitssicherheit und die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitsmedizin dürfen niemals von ein und derselben Person ausgeübt werden. Arbeitgeber, die in Anwendung des Globalplans zur Gefahrenverhütung über eine der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachkenntnisse verfügen müssen, können ebenfalls auf andere Personen in ihrem Unternehmen oder in ihrer Einrichtung zurückgreifen, die nicht dem internen Dienst angehören, insofern diese Personen über die in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
3 und 4 erwähnte Sachkunde und über die notwendige Zeit und die notwendigen Mittel verfügen. Art. II.1-14 - Wenn sich ein interner Dienst aus mehreren Abteilungen im Sinne der Artikel 35 und 36 des Gesetzes zusammensetzt oder wenn eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion vorhanden ist, bestimmt der betreffende Arbeitgeber nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Beziehungen zwischen gegebenenfalls den Abteilungen, der Sektion und dem zentralen Dienst sowie von wem und auf welche Weise die Leitung des Dienstes und gegebenenfalls jeder Abteilung wahrgenommen wird. Die Leitung des Dienstes oder der Abteilung wird von folgender Person wahrgenommen:
- entweder von einem Gefahrenverhütungsberater, der einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Arbeitgeber oder die technische Betriebseinheit der Gruppe A angehört, 2.oder von einem Gefahrenverhütungsberater, der einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Arbeitgeber oder die technische Betriebseinheit der Gruppe B angehört,
- oder von dem Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt ist. Wenn der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt ist, die Leitung des internen Dienstes oder der Abteilung ausübt, muss der interne Dienst oder die Abteilung ebenfalls über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der, je nachdem ob der Arbeitgeber beziehungsweise die technische Betriebseinheit der Gruppe A oder B angehört, die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt. Art. II.1-15 - Mit der Leitung des Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater unterstehen unmittelbar der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person und haben unmittelbar Zugang zu der Person oder den Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit(en) beauftragt sind. Mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater unterstehen unmittelbar der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit beauftragt ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist, und haben unmittelbar Zugang zu der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person. Gefahrenverhütungsberater, die mit der Leitung der in Artikel II.1-12 § 2 erwähnten, mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt sind, haben ebenfalls unmittelbar Zugang zu den in Absatz 1 erwähnten Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind. Art. II.1-16 - § 1 - Arbeitgeber bestimmen nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses:
- Modus der Zusammensetzung des internen Dienstes, 2.technische und wissenschaftliche Mittel, Räumlichkeiten und finanzielle Mittel sowie Verwaltungspersonal, das dem internen Dienst zur Verfügung gestellt wird. Arbeitgeber leisten dieser Stellungnahme Folge gemäß Artikel II.7-
- § 2 - Arbeitgeber bestimmen nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses die Mindestdauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater derart, dass die dem internen Dienst erteilten Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden können. Auf Antrag jeder interessehabenden Partei kann die Mindestdauer der Leistungen gemäß demselben Verfahren geändert werden. Unter Dauer der Leistungen ist die Mindestzeit zu verstehen, die zur Ausführung der den Gefahrenverhütungsberatern zugewiesenen Aufträge und Tätigkeiten aufgewendet werden muss. Art. II.1-17 - Um es Gefahrenverhütungsberatern zu ermöglichen, ihre Aufträge und Tätigkeiten effizient auszuführen:
- setzt der betreffende Arbeitgeber sie von den Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken, Arbeits- und Herstellungsmethoden sowie von den Stoffen und Produkten in Kenntnis, die im Unternehmen verwendet werden oder deren Verwendung in Betracht gezogen wird, 2.informiert der Arbeitgeber sie und zieht sie zu Rate, wenn Änderungen an Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken oder Anlagen vorgenommen werden, durch die bestehende Risiken erhöht oder neuartige hervorgerufen werden können, und ebenfalls wenn neue Produkte verwendet oder hergestellt werden sowie wenn Änderungen an anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, vorgenommen werden,
- erteilen Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer ihnen alle Auskünfte, die sie anfordern, damit sie die Aufträge des internen Dienstes erfüllen können, 4.setzt der Arbeitgeber den mit der Leitung des Dienstes oder der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater von allen in der Arbeitsstätte von Fremdunternehmen, Selbständigen oder Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten in Kenntnis,
- übermittelt der Arbeitgeber dem mit der Leitung des Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater die Arbeitnehmerliste mit den zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Angaben. KAPITEL IV - Statut der Gefahrenverhütungsberater eines internen Dienstes Art. II.1-18 - Gefahrenverhütungsberater sind durch einen Arbeitsvertrag oder durch ein Statut, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von den Behörden geregelt wird, an einen Arbeitgeber gebunden. Sie werden im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt, für die der betreffende interne Dienst geschaffen worden ist. Die Gefahrenverhütungsberater einer Abteilung werden in der technischen Betriebseinheit beschäftigt, für die die betreffende Abteilung geschaffen worden ist. Art. II.1-19 - § 1 - Arbeitgeber bestellen die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzen sie oder entfernen sie aus ihrer Funktion nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses. Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung eines aus verschiedenen Abteilungen zusammengesetzten internen Dienstes beauftragt ist, sowie um Gefahrenverhütungsberater, die ihn unterstützen, so ist das vorherige Einverständnis aller Ausschüsse erforderlich. Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der in einem internen Dienst beschäftigt ist, der sich nicht aus Abteilungen zusammensetzt, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich. Handelt es sich um einen in einer Abteilung beschäftigten Gefahrenverhütungsberater, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich, der für die technische Betriebseinheit zuständig ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist. § 2 - Wird innerhalb eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse keine Einigung erzielt, holt der betreffende Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte der einzelnen Parteien zu vereinen. Kommt keine Einigung zustande, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert wird. Der Arbeitgeber informiert den Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er den Beschluss fasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden, was die Bestellung betrifft, keine Anwendung auf die Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihre Beigeordneten, die vor dem
- April 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 833.2.1 der AASO bestellt waren, sowie auf die Arbeitsärzte, die vor dem
- April 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 112 der AASO bestellt waren und weiterhin die Funktion als Gefahrenverhütungsberater ausüben, und insofern sie diese Funktion weiterhin in demselben Unternehmen, derselben Einrichtung oder derselben technischen Betriebseinheit ausüben. Art. II.1-20 - Gefahrenverhütungsberater verfügen über eine ausreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die im Unternehmen oder in der Einrichtung, wo sie ihren Auftrag erfüllen, Anwendung finden, und sie besitzen die zur Ausübung der in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Tätigkeiten notwendigen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse. Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf:
- Techniken bezüglich der Risikoanalyse, 2.Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: - im internen Dienst, - zwischen dem internen und dem externen Dienst, - mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten,
- Maßnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, 4.Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, und im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr zu treffende Maßnahmen,
- in Titel 7 des vorliegenden Buches erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, 6.Berichterstattung. Art. II.1-21 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die in Titel 4 des vorliegenden Buches bestimmt wird, erfolgreich abgeschlossen haben. Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst hat. In technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst hat. Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat. In technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat. Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen können, dass sie bei einem Organisator die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, erfolgreich abgeschlossen haben. § 2 - In Abweichung von § 1 genügt es, dass der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge erfüllt, den Nachweis erbringt, dass er die in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
2 bestimmten Bedingungen erfüllt, selbst wenn er mit der Leitung des internen Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist. Art. II.1-22 - Gefahrenverhütungsberater haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Arbeitgeber ihnen, alle nützlichen Kontakte zu Universitätszentren und anderen Fachinstanzen zu unterhalten, die ihnen die gewünschten Mittel zur Fortbildung, den gewünschten Unterricht und die gewünschte Zusammenarbeit bieten können. Art. II.1-23 - Die zu Schulungsaktivitäten aufgewendete Zeit gilt als normale Arbeitszeit, und die damit verbundenen Kosten werden erstattet. Art. II.1-24 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese Unabhängigkeit tatsächlich gegeben ist, werden auf Antrag des Gefahrenverhütungsberaters, des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Stellungnahme unterbreitet. Art. II.1-25 - Gefahrenverhütungsberater haben unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die in Artikel II.1-3 Absatz 4 festgelegt sind, das Recht und die Pflicht, alle zur Erfüllung ihrer Aufträge nützlichen Kontakte mit dem externen Dienst, den EDTÜ sowie mit allen anderen Diensten oder Einrichtungen zu pflegen, die auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Gesundheit, Betriebshygiene, Ergonomie, Umwelt und psychosoziale Aspekte der Arbeit oder auf den Bereich Personen mit Behinderung spezialisiert beziehungsweise in diesen Bereichen besonders fachkundig sind. TITEL 2 - GEMEINSAMER INTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. II.2-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Antragsteller das Unternehmen, die Einrichtung oder die Organisation, die im Namen eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern bevollmächtigt ist, einen Antrag zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes zu stellen. KAPITEL II - Bedingungen für die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-2 - Arbeitgebern oder Gruppen von Arbeitgebern kann in Anwendung von Artikel 38 § 1 des Gesetzes gestattet werden, einen gemeinsamen internen Dienst zu schaffen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Zwischen den betreffenden Arbeitgebern besteht eine rechtliche, wirtschaftliche, geographische oder technische Verbindung.2. Der gemeinsame interne Dienst bietet im Vergleich zu den separaten internen Diensten der betreffenden Arbeitgeber einen oder mehrere Vorteile.Bei diesen Vorteilen handelt es sich insbesondere um Folgendes: - Es sind mehr Gefahrenverhütungsberater anwesend. - Es sind mehr Fachbereiche vertreten. - Es ist ein höheres Niveau an zusätzlicher Ausbildung vorhanden. - Es ist möglich, mehr Zeit für Gefahrenverhütungsaufgaben aufzuwenden. - Es werden mehr Mittel, wie sie in Artikel II.1-16 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt sind, zur Verfügung gestellt. 3. Ein Plan für die Organisation des gemeinsamen internen Dienstes ist ausgearbeitet worden, wobei zur Festlegung der Anzahl Gefahrenverhütungsberater, des Niveaus ihrer zusätzlichen Ausbildung und der Dauer ihrer Leistungen die in Titel 1 des vorliegenden Buches erwähnten Bestimmungen auf die Gesamtheit der betreffenden Arbeitgeber, die den gemeinsamen internen Dienst schaffen möchten, angewandt werden. 4. Zwischen den betreffenden Arbeitgebern gibt es eine vorherige Vereinbarung, falls sie: - in den gemeinsamen internen Dienst eine bestehende mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion aufnehmen möchten, - auf Fachkenntnisse in Ergonomie, Betriebshygiene oder psychosoziale Aspekte der Arbeit zurückgreifen möchten, sofern Arbeitnehmer eines oder mehrerer der betreffenden Arbeitgeber über die Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
3, 4 oder 5 erwähnten Fachkenntnis verfügen.
- Die vorherigen Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse in Bezug auf die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes und die Dauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater sind eingeholt worden. KAPITEL III - Verfahren zur Beantragung der Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-3 - Antragsteller füllen das in Anlage II.2-1 erwähnte Formular aus. Sie übermitteln dieses Formular und die dazugehörigen Unterlagen der Generaldirektion HUA. Art. II.2-4 - Die Generaldirektion HUA prüft, ob die betreffenden Anträge vollständig sind, und schickt sie dann zwecks Untersuchung und Stellungnahme an die Generaldirektion KWB. Die Generaldirektion KWB berücksichtigt bei der Abgabe ihrer Stellungnahme insbesondere:
- die vorgesehene Anzahl Gefahrenverhütungsberater, das Niveau ihrer zusätzlichen Ausbildung und die zur Erfüllung der Gefahrenverhütungsaufgaben vorgeschlagene Zeit, 2.das Niveau der zusätzlichen Ausbildung des mit der Leitung des gemeinsamen internen Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und die zur Erfüllung der Gefahrenverhütungsaufgaben vorgeschlagene Zeit,
- gegebenenfalls die Anzahl der Kontaktpersonen zwischen dem gemeinsamen internen Dienst und den betreffenden Arbeitgebern. Art. II.2-5 - Im Falle einer günstigen Stellungnahme der Generaldirektion KWB übermittelt die Generaldirektion HUA dem Minister einen Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Genehmigung der Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes. Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme der Generaldirektion KWB informiert die Generaldirektion HUA den Minister darüber. Art. II.2-6 - Der Minister beschließt, die Genehmigung zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes zu erteilen oder nicht zu erteilen. Die Genehmigung erteilt er im Wege eines Ministeriellen Erlasses. Dieser Erlass enthält mindestens die in Artikel II.2-4 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen. In diesem Erlass können gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen auferlegt werden bezüglich:
- der finanziellen Aspekte der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes, 2.der Schaffung eines geschäftsführenden Ausschusses, der aus Personen besteht, die von den angeschlossenen Arbeitgebern bestimmt werden, und aus den von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmten Vertretern, die mit der Überwachung der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes beauftragt sind. Der Minister kann auch Modalitäten festlegen bezüglich:
- der Weise, wie Arbeitgeber sich dem gemeinsamen internen Dienst anschließen können, 2.der Weise, wie Arbeitgeber sich aus dem gemeinsamen internen Dienst zurückziehen können. Wird die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes verweigert, versieht der Minister seinen Beschluss mit Gründen und wird dieser dem Antragsteller per Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht. KAPITEL IV - Änderung der Zusammensetzung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-7 - Für jede Änderung der Zusammensetzung eines gemeinsamen internen Dienstes, was die angeschlossenen Arbeitgeber betrifft, wird das in Kapitel III des vorliegenden Titels erwähnte Verfahren befolgt. KAPITEL V - Verpflichtungen bei zusätzlicher Heranziehung eines externen Dienstes Art. II.2-8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.3-2 Absatz 3, 4 und 5 greifen Arbeitgeber, die einem gemeinsamen internen Dienst angeschlossen sind, falls die zusätzliche Heranziehung eines externen Dienstes notwendig ist, auf denselben externen Dienst zurück. In Abweichung von Absatz 1 können in Artikel 36 § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnte Arbeitgeber auf verschiedene externe Dienste zurückgreifen für jeden Bereich eines hohen Konzertierungsausschusses, eines Basiskonzertierungsausschusses oder eines Organs, das mindestens fünfzig Arbeitnehmer zählt. Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht während der in Artikel II.3-13 erwähnten Kündigungsfrist für Arbeitgeber, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung den Vertrag mit ihrem externen Dienst gekündigt haben. KAPITEL VI - Sonderbestimmungen bezüglich der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-9 - Gefahrenverhütungsberater eines gemeinsamen internen Dienstes gehören dem Personal eines der betroffenen Arbeitgeber an. Zur Erfüllung ihrer Aufträge haben sie Zugang zu allen Unternehmen der betroffenen Arbeitgeber. Art. II.2-10 - Die etwaigen monatlichen Berichte und der Jahresbericht des internen Dienstes, die in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) vorgeschrieben sind, enthalten Anlagen mit gesonderten Daten in Bezug auf jeden der betroffenen Arbeitgeber. KAPITEL VII - Übergangsbestimmung Art. II.2-11 - Ermächtigungserlasse für die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes, die vor dem
- November 2009 in Anwendung von Artikel 38 § 2 des Gesetzes gewährt worden sind, bleiben gültig, sofern die in diesen Ermächtigungserlassen auferlegten Bedingungen eingehalten werden. TITEL 3 - EXTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen bezüglich der externen Dienste Art. II.3-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Gefahrenverhütungsberater den Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, der auf eine der in Artikel II.3-29 erwähnten Disziplinen spezialisiert ist und die Bedingungen von Artikel II.
erfüllt. Art. II.3-2 - Jedes Mal, wenn ein Arbeitgeber einen externen Dienst in Anspruch nimmt oder nehmen muss, um die in Titel 1 Kapitel II des vorliegenden Buches erwähnten Aufträge auszuführen, nimmt er einen einzigen externen Dienst in Anspruch. Der betreffende externe Dienst führt die in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus, arbeitet zusammen mit dem internen Dienst und steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern zur Verfügung, insbesondere indem er ihnen alle zweckdienlichen Informationen und Stellungnahmen erteilt. In Abweichung von Absatz 1 muss ein Arbeitgeber einen zweiten externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn eine technische Betriebseinheit auf dem Gebiet einer Gemeinschaft liegt, für die der erste Dienst nicht über die in Artikel 40 § 3 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Zulassung verfügt. In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet der Möglichkeit, die Artikel II.1-3 Absatz 4 Arbeitgebern bietet, können diese einen zweiten externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn für die technische Betriebseinheit fortwährend besondere Fachkenntnisse und technische Mittel benötigt werden, die für die Ausführung der erwähnten Aufträge erforderlich sind und im ersten externen Dienst nicht vorhanden sind. In Abweichung von Absatz 1 kann der Arbeitgeber für jede eingerichtete technische Betriebseinheit einen anderen externen Dienst in Anspruch nehmen. In jeder technischen Betriebseinheit führt ein einziger externer Dienst die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus. Art. II.3-3 - Arbeitgeber, die auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses beschließen, entweder mehr als einen externen Dienst in Anspruch zu nehmen oder einem externen Dienst Aufträge des internen Dienstes anzuvertrauen oder Aufträge, die einem externen Dienst erteilt worden waren, durch den internen Dienst ausführen zu lassen oder den externen Dienst zu wechseln, holen vorher die Stellungnahme der zuständigen Ausschüsse ein. Bei Uneinigkeit holt der betreffende Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte zu vereinen. Kommt keine Einigung zustande, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber informiert den Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er den Beschluss fasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. KAPITEL II - Schaffung des externen Dienstes und allgemeine Grundsätze bezüglich seiner Verwaltung Art. II.3-4 - Ein externer Dienst kann geschaffen werden:
- von Arbeitgebern, 2.vom Staat, von den Gemeinschaften, Regionen, öffentlichen Einrichtungen, Provinzen und Gemeinden. Er wird entweder für das gesamte belgische Staatsgebiet geschaffen oder für ein Gebiet, für das eine oder mehrere Gemeinschaften zuständig sind, oder für ein zu bestimmendes Gebiet oder für einen Tätigkeitssektor beziehungsweise mehrere Tätigkeitssektoren innerhalb eines bestimmten Gebietes. Die territoriale oder sektorielle Zuständigkeit des externen Dienstes wird ausschließlich durch die in Artikel 40 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Zulassung festgelegt, die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung inbegriffen. Art. II.3-5 - Der externe Dienst wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister nach Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden zulassen, die nicht unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Art. II.3-6 - Die juristische Person hat ausschließlich folgenden Zweck:
- Verwaltung des externen Dienstes, 2.Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes und anderer unmittelbar damit verbundener Gefahrenverhütungstätigkeiten, so wie sie durch das Gesetz und das Gesetzbuch bestimmt sind. Externe Dienste sind stets verpflichtet, einen Vertrag mit einem Arbeitgeber abzuschließen, insofern dieser Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes und des Gesetzbuches sowie die des Vertrages einzuhalten. Die Abteilungen, aus denen sich ein externer Dienst zusammensetzt, dürfen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Art. II.3-7 - § 1 - Externe Dienste dürfen kein mittelbares oder unmittelbares Interesse an den Unternehmen oder Einrichtungen haben, in denen sie ihre Aufträge erfüllen müssen. § 2 - Externe Dienste erfüllen folgende Bedingungen:
- Externe Dienste erfüllen ihre Aufträge gemäß den Grundsätzen eines umfassenden Qualitätsmanagements.
- Ab Beginn ihrer Tätigkeiten müssen sie über eine Erklärung zur Politik in Sachen umfassendes Qualitätsmanagement verfügen. § 3 - Externe Dienste wenden ein Qualitätssicherungssystem an, das nach der Norm NBN EN ISO 9001 zertifiziert ist, und erbringen den Nachweis dafür. Externe Dienste, die zum ersten Mal zugelassen werden, müssen den in Absatz 1 erwähnten Nachweis spätestens innerhalb einer Frist von zwei Tätigkeitsjahren vorlegen können. Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch ein Zertifikat für die Ausführung der in Titel 1 Kapitel II des vorliegenden Buches erwähnten Aufträge erbracht, das von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wird, die vom belgischen Akkreditierungssystem gemäß dem Gesetz vom
- Juli 1990 über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer gleichwertigen, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Akkreditierungsstelle speziell für die Zertifizierung dieser Qualitätssicherungssysteme akkreditiert ist. Externe Dienste dürfen nicht auf die durch die Norm NBN EN ISO 9001 vorgesehene Möglichkeit zurückgreifen, manche ihrer Anforderungen nicht anzuwenden. Art. II.3-8 - Externe Dienste verfügen über die notwendigen materiellen, technischen, wissenschaftlichen und finanziellen Mittel, um ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen zu können. Diese Mittel werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufträge, der Art der Risiken und der Größe der Unternehmen oder Einrichtungen, die den externen Dienst in Anspruch nehmen, sowie der in Artikel II.3-7 erwähnten Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements oder des dort erwähnten Qualitätssicherungssystems bestimmt. Art. II.3-9 - Externe Dienste führen eine Buchhaltung gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom
- Januar 1992 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan der überbetrieblichen medizinischen Dienste, die Aufträge des Betriebsrevisors inbegriffen. Art. II.3-10 - Jeder externe Dienst legt für die Aufträge, die er erfüllen wird, einen Tarif fest. Dieser Tarif wird dem Minister mitgeteilt. In diesem Tarif werden die in Kapitel III des vorliegenden Titels festgelegten pauschalen Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der Gefahrenverhütungsberater berücksichtigt. Art. II.3-11 - Externen Diensten ist es verboten, jegliche Form von Ermäßigung, Rabatt oder Rückerstattung oder eine andere Handelspraktik, mit der eine Verringerung der in Kapitel III des vorliegenden Titels erwähnten pauschalen Pflichtmindestbeiträge bezweckt oder bewirkt wird, anzuwenden oder dem Arbeitgeber dergleichen vorzuschlagen, und dem Arbeitgeber ist es verboten, dergleichen zu erbitten oder anzunehmen, auch wenn der Vertrag infolge eines öffentlichen Auftrags abgeschlossen worden ist. Art. II.3-12 - Die Erträge der externen Dienste werden mit dem Ziel verwendet, dem Dienst die Erfüllung der ihm in Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches anvertrauten Aufträge zu ermöglichen. Der Überschuss darf ausschließlich für Folgendes verwendet werden:
- wissenschaftliche Forschung in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2.Erstellung spezifischer Aktionsprogramme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in den Unternehmen oder Einrichtungen beziehungsweise für einen bestimmten Sektor. Art. II.3-13 - Externe Dienste schließen mit einem Arbeitgeber, der ihre Dienste in Anspruch nimmt, einen schriftlichen Vertrag ab, der dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet wird und insbesondere folgende Klauseln enthält:
- Auftrag oder Aufträge, die dem externen Dienst anvertraut werden, 2.Art, Umfang und Mindestdauer der Leistungen, die dem Arbeitgeber gegenüber erbracht werden, um jeden der vereinbarten Aufträge auszuführen,
- Mittel, die der Arbeitgeber dem externen Dienst in Form von Räumlichkeiten und Ausrüstung in seinem Unternehmen oder seiner Einrichtung zur Verfügung stellt, 4.Art und Weise der Zusammenarbeit mit dem internen Dienst,
- Beziehungen zum Ausschuss, 6.Art und Weise der Vertragsbeendigung und insbesondere Auswirkungen auf die Anpassung der in Artikel II.3-15 erwähnten Pauschalbeiträge. Der Vertrag ist unbefristet. Er endet:
- von Amts wegen, wenn der externe Dienst nicht mehr zugelassen ist, 2.mittels Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten, die am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert worden ist, beginnt und am
- Dezember des laufenden Kalenderjahres beziehungsweise des folgenden Kalenderjahres endet. Der Vertrag wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. Der externe Dienst ist verpflichtet, die Aufträge, die Gegenstand des Vertrags sind, selbst zu erfüllen. KAPITEL III - Pauschale Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der externen Dienste Art. II.3-14 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die externen Dienste, die sie in Anwendung der Artikel II.1-7 bis II.1-10 in Anspruch nehmen. Art. II.3-15 - § 1 - Arbeitgeber müssen jährlich beim externen Dienst einen pauschalen Mindestbeitrag pro Arbeitnehmer entrichten, dessen Höhe durch die Tarifgruppe bestimmt wird, zu der der Arbeitgeber aufgrund seiner Haupttätigkeit gehört, wie in Anlage II.3-1 bestimmt. § 2 - Der in § 1 erwähnte pauschale Mindestbeitrag beläuft sich auf:
- 41,50 Euro in Tarifgruppe 1, 2.60,50 Euro in Tarifgruppe 2,
- 75,50 Euro in Tarifgruppe 3, 4.95,50 Euro in Tarifgruppe 4,
- 112,00 Euro in Tarifgruppe
- In Abweichung von Absatz 1 beläuft sich der pauschale Mindestbeitrag für Arbeitgeber, die am
- November des Jahres vor dem Jahr, in dem der Beitrag zu entrichten ist, höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, auf:
- 35,50 Euro in Tarifgruppe 1, 2.51,50 Euro in Tarifgruppe 2,
- 64,00 Euro in Tarifgruppe 3, 4.81,00 Euro in Tarifgruppe 4,
- 95,00 Euro in Tarifgruppe
- § 3 - Arbeitgeber müssen einen pauschalen Mindestbeitrag für jeden Arbeitnehmer entrichten, der während eines vollständigen Kalenderjahres über Dimona bei ihm registriert ist, oder andernfalls in einem Dokument oder Register eingetragen ist, das den Personalbestand gleichwertig widerspiegelt. Für einen Arbeitnehmer, der nicht während eines vollständigen Kalenderjahres bei einem Arbeitgeber registriert ist, muss dieser Arbeitgeber ein Zwölftel des pauschalen Mindestbeitrags pro Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens einen Tag bei ihm registriert ist, entrichten. Wenn für diesen Arbeitnehmer eine individuelle Leistung erbracht wird, ist der gesamte pauschale Mindestbeitrag zu entrichten. Art. II.3-16 - § 1 - Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, haben als Gegenleistung für den pauschalen Mindestbeitrag Anrecht auf die folgenden allgemeinen Leistungen:
- aktive Beteiligung an der Einleitung, Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse [durch die Ausarbeitung und Aktualisierung der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme],
- Unterbreitung von Vorschlägen von Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Aufgabenbereichen und auf Ebene der Einzelperson getroffen werden müssen, wie in den Artikeln [II.3-54 § 3 Nr. 3 und II.3-55 § 3 Nr. 3] vorgesehen,
- [...] Ausführung folgender präventiver Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung vorbehalten sind: a) [vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, periodische Beurteilung des Gesundheitszustands und zusätzliche medizinische Handlungen,] b) spontane Konsultationen, c) Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit, d) Besuche vor Wiederaufnahme der Arbeit, e) verlängerte Gesundheitsüberwachung, f) ärztliche Untersuchungen im Rahmen des Mutterschutzes, wie sie in Artikel X.5-9 erwähnt sind, [g) Wiedereingliederungsbeurteilung, sofern sie zur Bereitstellung eines in Artikel I.4-74 §§ 2 und 3 erwähnten Wiedereingliederungsplans geführt hat,]
- Organisation des Rechts auf Einsichtnahme in die Gesundheitsakte, wie in Artikel I.4-95 erwähnt, binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Eingang des Antrags auf Einsichtnahme beim externen Dienst,
- Beteiligung an der Analyse, gegebenenfalls ergänzt durch einen Fragebogen oder ein anderes Instrument, und Unterbreitung von Vorschlägen in Bezug auf Gefahrenverhütungsmaßnahmen für Bildschirmarbeit, wie in Artikel VIII.2-3 erwähnt,
- Beteiligung an der Schulung im Bereich Lebensmittelhygiene und an der Risikoanalyse, was den Kontakt mit Lebensmitteln betrifft, wie in Buch VII Titel 1 Kapitel VII erwähnt, 7.Teilnahme an den Versammlungen des Ausschusses gemäß Artikel II.7-25 Absatz 1 Nr. 3,
- mit einem Maximum von fünf Stunden Leistungen eines Gefahrenverhütungsberaters, die Leistung von Beistand nach einem in Artikel 94bis des Gesetzes erwähnten schweren Arbeitsunfall, sobald der externe Dienst davon Kenntnis hat, und insbesondere: a) Unterbreitung von Vorschlägen für Sicherungsmaßnahmen, wie in Artikel 94septies § 2 des Gesetzes erwähnt, b) Durchführung von Untersuchungen schwerer Arbeitsunfälle, 9.Ausführung der Aufträge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte, die sich aus der Bearbeitung eines individuellen Antrags des Arbeitnehmers auf informelle oder formelle psychosoziale Intervention in Anwendung von Kapitel Vbis des Gesetzes ergeben, mit Ausnahme der Leistungen, die im Rahmen der formellen psychosozialen Intervention auf die Mitteilung der Identität des Antragstellers an den Arbeitgeber folgen,
- [Durchführung des Erkundungsbesuchs im Unternehmen und periodische Betriebsbesuche im Hinblick auf Erstellung und Aktualisierung der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme,]
- [Abgabe, unter der Verantwortung eines in Artikel II.3-36 erwähnten Gefahrenverhütungsberaters, einer strategischen Stellungnahme zur Gefahrenverhütungspolitik des Arbeitgebers, wie in Artikel II.3-56 erwähnt,]
- Zurverfügungstellung im Netz eines Inventars der beim Arbeitgeber erbrachten Leistungen, wie in den Artikeln II.3-37 und II.3-38 erwähnt. [...] § 2 - Für Arbeitgeber der Gruppe A, B oder C, die in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, wird der pauschale Mindestbeitrag in Gefahrenverhütungseinheiten, wie in Artikel II.3-17 erwähnt, umgewandelt, die vorrangig für folgende Leistungen aufgewendet werden: a) präventive Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung und Organisation des Rechts auf Einsichtnahme in die Gesundheitsakte, wie in § 1 Nr.3 und 4 erwähnt, b) Ausführung der Aufträge des Gefahrenverhütungsberaters für psychosoziale Aspekte, es sei denn, der Arbeitgeber verfügt über einen Gefahrenverhütungsberater für psychosoziale Aspekte in seinem internen Dienst. Bleiben nach Erbringung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen Gefahrenverhütungseinheiten übrig, können diese Gefahrenverhütungseinheiten vom Arbeitgeber in Absprache mit dem externen Dienst für andere Leistungen, die unmittelbar mit der Gefahrenverhütungspolitik des Unternehmens verbunden sind, aufgewendet werden. Verbleibende Gefahrenverhütungseinheiten sind übertragbar. Reichen die Gefahrenverhütungseinheiten für die Erbringung der in Absatz 1 erwähnten Leistungen nicht aus, gewährleistet der externe Dienst die Erbringung dieser Leistungen trotzdem; in diesem Fall werden die Leistungen getrennt berechnet. § 3 - Arbeitgeber, die innerhalb des internen Dienstes über eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion verfügen, müssen beim externen Dienst einen Beitrag entrichten, der den Leistungen entspricht, die ausdrücklich und detailliert in dem in Anwendung von Artikel II.3-13 Absatz 1 Nr. 1 und 2 geschlossenen Vertrag erwähnt sind. [Art. II.3-16 § 1 einziger Absatz Nr. 1 abgeändert durch Art. 4 erster Gedankenstrich des K.E. vom
- August 2021 (B.S. vom
- August 2021); § 1 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 4 zweiter Gedankenstrich des K.E. vom
- August 2021 (B.S. vom
- August 2021); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 14 Nr. 1 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Juni 2019); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe a) ersetzt durch Art. 14 Nr. 2 des K.E. vom
- Mai 2019 (B.S. vom
- Juni 2019); § 1 einziger Absatz Nr. 3 einziger Absatz Buchstabe g) eingefügt durch Art. 20 des K.E. vom
- September 2022 (B.S. vom
- September 2022); § 1 einziger Absatz Nr. 10 ersetzt durch Art. 4 dritter Gedankenstrich des K.E. vom
- August 2021 (B.S. vom
- August 2021); § 1 einziger Absatz Nr. 11 ersetzt durch Art. 4 vierter Gedankenstrich des K.E. vom
- August 2021 (B.S. vom
- August 2021); § 1 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 4 fünfter Gedankenstrich des K.E. vom
- August 2021 (B.S. vom
- August 2021)] Art. II.3-17 - § 1 - Eine Gefahrenverhütungseinheit beläuft sich auf 150 Euro. Gefahrenverhütungseinheiten können vom Arbeitgeber in Form von Leistungen des Personals des externen Dienstes, wie in § 2 erwähnt, oder durch Umwandlung der Kosten für Leistungen, wie in Artikel II.3-18 erwähnt, verwendet werden. § 2 - Arbeitgeber können Gefahrenverhütungseinheiten in Form von Leistungen externer Dienste verwenden, wobei unter Berücksichtigung der Durchschnittskosten einer Arbeitsstunde des Personals eines externen Dienstes - Bruttolohnkosten pro Stunde einschließlich außergesetzlicher Vorteile und allgemeiner Kosten - folgende Gewichtungsfaktoren Anwendung finden: a) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf Arbeitssicherheit spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
1 erwähnt, b) 1,25 Gefahrenverhütungseinheiten pro Arbeitsstunde eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, wie in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
2 erwähnt, c) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf Ergonomie spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
3 erwähnt, d) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf Betriebshygiene spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
4 erwähnt, e) 1 Gefahrenverhütungseinheit pro Arbeitsstunde eines auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters, wie in Artikel II.
§ 1Absatz 1 Nr.
5 erwähnt,
- f)0,75 Gefahrenverhütungseinheiten pro Arbeitsstunde einer Person, die den Gefahrenverhütungsberater unterstützt und eine anerkannte zusätzliche Ausbildung für Gefahrenverhütungsberater mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat,
- g)0,75 Gefahrenverhütungseinheiten pro Arbeitsstunde eines Krankenpflegers, der den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt unterstützt. Art. II.3-18 - Folgende Leistungen werden als ergänzend zu den in Artikel II.3-16 §§ 1 und 2 erwähnten Leistungen betrachtet und können dem Arbeitgeber vom externen Dienst getrennt berechnet werden: 1. technische Handlungen im Rahmen von Aufträgen im Bereich Risikomanagement, die zu den Analyse- und Expertisemethoden gehören, insbesondere Studien, Untersuchungen und Messungen, die Laboranalysen erfordern, 2.[ergänzende technische Handlungen im Rahmen von Aufträgen im Bereich der Gesundheitsüberwachung, die nicht vom externen Dienst selbst ausgeführt werden können], insbesondere die Kosten für Analysen, Röntgenuntersuchungen, gezielte Untersuchungen oder gezielte funktionelle Tests, die gemäß den Honoraren berechnet werden, die im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen aufgenommen sind, das in Ausführung von Artikel 35 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege und Entschädigungspflichtversicherung festgelegt ist, 3. tatsächliche Fahrtkosten von Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die sie unterstützen. [Art. II.3-18 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 24 des K.E. vom 14. Mai 2019 (B.S. vom 11. Juni 2019)] Art. II.3-19 - § 1 - Folgende Leistungen im Rahmen der Aufträge im Bereich des Risikomanagements werden unter Anwendung der in Artikel II.3-17 § 2 erwähnten Gewichtungsfaktoren zu 115 EUR pro geleistete Stunde berechnet: 1. Leistungen, die nicht in Artikel II.3-16 § 1 erwähnt sind, für Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat, 2. Leistungen, die nach Ausschöpfen der in Artikel II.3-17 erwähnten Gefahrenverhütungseinheiten erbracht werden, für Arbeitgeber der Gruppe A, B oder C, die in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat. § 2 - Folgende Leistungen im Rahmen der Aufträge im Bereich der Gesundheitsüberwachung werden unter Anwendung der in Artikel II.3-17 § 2 erwähnten Gewichtungsfaktoren zu 77,53 EUR pro Leistung beziehungsweise zu 115 EUR pro geleistete Stunde berechnet: 1. präventive Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die nicht in Artikel II.3-16 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, für Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat, 2. präventive Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die nach Ausschöpfen der in Artikel II.3-17 erwähnten Gefahrenverhütungseinheiten getrennt berechnet werden müssen, für Arbeitgeber der Gruppe A, B oder C, die in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II erfolgreich abgeschlossen hat. Art. II.3-20 - Die pauschalen Mindestbeiträge sind gemäß den in den Artikeln 2, 4, 5 und 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgesehenen Grundsätzen an den Verbraucherpreisindex gebunden. In Artikel 4 desselben Gesetzes, ergänzt durch Artikel 18 § 2 des Königlichen Erlasses vom 24. Dezember 1993 zur Ausführung des Gesetzes vom 6. Januar 1989 zur Wahrung der Konkurrenzfähigkeit des Landes, ist vorgesehen, dass für soziale Leistungen nur der abgeflachte Gesundheitsindex berücksichtigt werden darf. Der Grundleitindex liegt bei 101,02. Die in vorliegendem Abschnitt festgelegten Beträge werden jährlich am 1. Januar an den Leitindex angepasst. Art. II.3-21 - Arbeitgeber setzen den externen Dienst schriftlich in Verzug, wenn dieser Dienst die in Artikel II.3-16 erwähnten Leistungen nicht erbracht hat. Wenn der externe Dienst die Erbringung seiner Leistungen offensichtlich versäumt, muss der betreffende Arbeitgeber den in Artikel II.3-15 erwähnten Mindestbeitrag nicht entrichten. Eine Kopie der Inverzugsetzung wird dem in Artikel II.3-22 erwähnten Beratungsausschuss gemäß den im Qualitätshandbuch des externen Dienstes erwähnten Modalitäten vorgelegt. KAPITEL IV - Organisation des externen Dienstes Art. II.3-22 - Innerhalb des externen Dienstes wird ein Beratungsausschuss geschaffen, der sich paritätisch zusammensetzt aus Mitgliedern, die die zusammengeschlossenen Arbeitgeber vertreten, und aus Mitgliedern, die die Arbeitnehmer der vertraglich gebundenen Arbeitgeber vertreten. Die Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, werden von den Arbeitnehmerorganisationen bestellt, die im Hohen Rat vertreten sind. Diese Mitglieder werden für einen Zeitraum von vier Jahren bestellt; ihr Mandat kann erneuert werden. Ihre Anzahl darf drei nicht unter- und fünf nicht überschreiten. Die Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, werden von den Arbeitgeberorganisationen bestellt, die im Hohen Rat vertreten sind, und ihre Anzahl darf die Anzahl Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, nicht überschreiten. Eines der Mitglieder des Beratungsausschusses führt dessen Vorsitz. Für jedes Mitglied des Beratungsausschusses wird ein Stellvertreter bestellt, der das ordentliche Mitglied bei Verhinderung ersetzt. Bei Uneinigkeit bezüglich der Bestellung der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, oder der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, entscheidet die Ständige operative Kommission. Der Beratungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der zumindest die Modalitäten in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, das erforderlich ist, damit der Ausschuss rechtsgültig zusammentreten kann, und das Verfahren zur Feststellung, ob eine Einigung erzielt worden ist, festgelegt werden. Art. II.3-23 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.3-26, II.3-28 und II.3-32 ist der Beratungsausschuss hinsichtlich der Organisation und Verwaltung des externen Dienstes für folgende Bereiche zuständig: 1. Jahresabschluss und Haushaltsplan des externen Dienstes, 2.Anwendung der Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements und des Qualitätssicherungssystems, das in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 1 erwähnt ist, 3. Zusammensetzung der Abteilungen in Zusammenhang mit Anzahl und Fachkenntnissen der Gefahrenverhütungsberater, 4.Aufgabenverteilung zwischen Gefahrenverhütungsberatern und Personen, die sie unterstützen, 5. Mindestleistungen, die bei den vertraglich gebundenen Arbeitgebern entsprechend den Merkmalen dieser Arbeitgeber zu erbringen sind, 6.Bestellung und Ersetzung der Gefahrenverhütungsberater und der Personen, die sie unterstützen, und Trennung von diesen Personen, 7. Verwendung der Einkünfte des externen Dienstes, 8.vierteljährliche Überwachung der Tätigkeiten des externen Dienstes, Leistungen inbegriffen, 9. jährliche Tätigkeitsberichte des externen Dienstes, 10.Erneuerung der Zulassung des externen Dienstes. Der Beratungsausschuss gibt eine Stellungnahme über die in Absatz 1 Nr. 1 und 7 bis 10 erwähnten Bereiche ab. Er gibt ein vorheriges Einverständnis zu den Kriterien für die Politik der internen Verwaltung bezüglich der in Absatz 1 Nr. 2 bis 6 erwähnten Bereiche ab. Auf Ersuchen von mindestens drei Mitgliedern des Beratungsausschusses übermittelt der Verwaltungsrat oder die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person dem Beratungsausschuss alle Informationen und Unterlagen, die er für die Erfüllung seiner Aufträge in den in Absatz 1 erwähnten Bereichen für erforderlich erachtet. Bei Uneinigkeit holt der Beratungsausschuss oder der Verwaltungsrat nach Inkenntnissetzung der Ständigen operativen Kommission die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen. Gelingt dies nicht, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Verwaltungsrat per Einschreiben notifiziert wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. Der Verwaltungsrat informiert den Beratungsausschuss innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er eine Entscheidung trifft. Art. II.3-24 - Um die in Artikel II.3-23 erwähnten Aufträge zu erfüllen, tritt der Beratungsausschuss vierteljährlich zusammen. Mindestens einen Monat vor dem Datum jeder dieser Versammlungen übermittelt die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person den Mitgliedern einen auf den vorhergehenden Zeitraum bezogenen Bericht über die Tätigkeiten des Dienstes und gegebenenfalls über alle Fragen betreffend Organisation und Verwaltung des Dienstes sowie die Lage des Personals. Die mit der Leitung des Dienstes beauftragte Person stellt diesen Bericht selbst vor. Die Gefahrenverhütungsberater, die die Abteilungen des Dienstes leiten, stehen ihr bei. Dieser Bericht entspricht dem vom Minister festgelegten Muster. Am Ende jedes Geschäftsjahres legt der Vorsitzende des Verwaltungsrates dem Beratungsausschuss den Jahresabschluss des Dienstes vor, dem der schriftliche Bericht des Betriebsrevisors beigefügt ist. Die mit der Überwachung beauftragten Beamten werden rechtzeitig vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates über Datum, Uhrzeit und Ort der Versammlungen des Beratungsausschusses informiert. Sie können von Rechts wegen an diesen Versammlungen teilnehmen und dort auf ihren Antrag hin angehört werden. Alle Informationen, die sie im Rahmen ihrer Aufträge zu erhalten wünschen, werden ihnen erteilt. Art. II.3-25 - Innerhalb des externen Dienstes wird eine mit der Leitung und Verwaltung des Dienstes beauftragte Person bestellt, die die endgültige Verantwortung für diese Leitung und diese Verwaltung trägt. Diese Person muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. ihre Fachkenntnis in einem der in Artikel II.3-29 erwähnten Bereiche nachweisen, wobei sie die in Artikel II.
erwähnten Bedingungen erfüllt, 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung verfügen, um den externen Dienst mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, 3.durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den externen Dienst gebunden sein, 4. eine Vollzeittätigkeit im externen Dienst ausüben. Die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Bedingung findet keine Anwendung auf die mit der Leitung oder Verwaltung des Dienstes beauftragte Person, die diese Funktion am 1. Januar 2002 seit drei Jahren ausübte, unter Vorbehalt des spätestens am 1. Januar 2003 eingegangenen vorherigen Einverständnisses des Beratungsausschusses. Diese Person muss Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sein. Art. II.3-26 - Mit der Leitung eines externen Dienstes beauftragte Personen haben insbesondere folgende Aufträge: 1. Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen Abteilungen, aus denen sich der externe Dienst zusammensetzt, 2.Gewährleistung der Ausführung der Aufträge des externen Dienstes bei einem Arbeitgeber in Zusammenarbeit mit dem internen Dienst des Arbeitgebers, 3. Gewährleistung der Ausarbeitung der Grundlagen eines umfassenden Qualitätsmanagements oder des Qualitätssicherungssystems, die im externen Dienst Anwendung finden, und der Anwendung dieser Grundlagen, 4.Erstellung eines Jahresberichts über die Arbeitsweise des externen Dienstes, 5. schriftliche Bestellung eines Gefahrenverhütungsberaters, der:
- a)in Absprache mit dem internen Dienst eine Liste der zusätzlichen Aufträge und Aufgaben erstellt, die der externe Dienst gemäß den Bestimmungen der Artikel II.1-7 bis II.1-10 ausführen muss oder ausführen müssen wird,
- b)den Vertrag vorbereitet, der gemäß Artikel II.3-13 mit dem Arbeitgeber abgeschlossen wird, 6. Unterbreitung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat bezüglich der materiellen, technischen und wissenschaftlichen Mittel, die notwendig sind, um die Aufträge des externen Dienstes zu erfüllen. Mit der Leitung eines externen Dienstes beauftragte Personen sind für ihre Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Leitung des Dienstes ausschließlich dem Verwaltungsrat gegenüber verantwortlich. Art. II.3-27 - § 1 - Externe Dienste setzen sich aus zwei Abteilungen zusammen, nämlich einer Abteilung, die mit dem Risikomanagement beauftragt und multidisziplinär zusammengesetzt ist, und einer Abteilung, die mit der medizinischen Überwachung beauftragt ist. § 2 - Ein externer Dienst setzt sich aus Gefahrenverhütungsberatern zusammen, die von Krankenpflegern, die Inhaber des Diploms eines Graduierten sind, Sozialarbeitern oder Personen, die eine anerkannte zusätzliche Ausbildung mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, unterstützt werden können. Diese Personen, die den externen Dienst ergänzen, üben ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung des Gefahrenverhütungsberaters aus, den sie unterstützen. [...] § 3 - Mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Personen tragen die endgültige Verantwortung für die Verrichtung der Tätigkeiten dieser Abteilung. [Art. II.3-27 § 2 Abs. 3 bis 6 aufgehoben durch Art. 5 des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021)] Art. II.3-28 - Die mit dem Risikomanagement beauftragte Abteilung wird von einem Ingenieur geleitet, der eine anerkannte zusätzliche Ausbildung der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und: 1. entweder eine akademische Ausbildung hat, 2.oder Industrieingenieur ist und den Nachweis einer zweckdienlichen Berufserfahrung von zehn Jahren im Bereich Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erbringt. Der mit der Verwaltung dieser Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater ist für seine Tätigkeiten mit Bezug auf Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschließlich der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person gegenüber verantwortlich. Die Personen, aus denen sich diese Abteilung zusammensetzt, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberaters aus. Art. II.3-29 - Die mit dem Risikomanagement beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberatern zusammen, deren Fachkenntnis sich auf folgende Bereiche erstreckt: 1. Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin, 3. Ergonomie, 4.Betriebshygiene, 5. psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Art. II.
- § 1 - Ein Gefahrenverhütungsberater ist auf einen der in Artikel II.3-29 erwähnten Bereiche spezialisiert, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: 1. Im Bereich der Arbeitssicherheit muss es sich um einen Ingenieur mit akademischer Ausbildung oder einen Industrieingenieur handeln, der den Nachweis erbringt, eine in Artikel II.4-3 erwähnte zusätzliche Ausbildung der Stufe I erfolgreich abgeschlossen zu haben. 2. Im Bereich der Arbeitsmedizin muss es sich um einen Doktor der Medizin handeln, der
- a)entweder Inhaber eines Diploms ist, das die Ausübung der Arbeitsmedizin erlaubt,
- b)oder Inhaber des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin ist,
- c)oder die theoretische Ausbildung zur Erlangung des Befähigungsnachweises eines Facharztes für Arbeitsmedizin bestanden hat, die die Kenntnisse umfasst, die in der multidisziplinären Grundausbildung unterrichtet werden, und diesen Befähigungsnachweis spätestens binnen den drei darauffolgenden Jahren erlangt. 3. Im Bereich der Ergonomie muss es sich um den Inhaber eines universitären Masterdiploms oder eines Masterdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter handeln, der:
- a)den Nachweis erbringt, dass er eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul in Ergonomie, die in Artikel II.4-22 § 1 Nr. 1 erwähnt sind, erfolgreich abgeschlossen hat,
- b)mindestens drei Jahre zweckdienliche, praktische Erfahrung nachweist. 4. Im Bereich der Betriebshygiene muss es sich um den Inhaber eines universitären Masterdiploms oder eines Masterdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter handeln, der:
- a)den Nachweis erbringt, dass er eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul in Betriebshygiene, die in Artikel II.4-22 § 1 Nr. 2 erwähnt sind, erfolgreich abgeschlossen hat,
- b)mindestens drei Jahre zweckdienliche, praktische Erfahrung nachweist. 5. Im Bereich der psychosozialen Aspekte der Arbeit muss es sich um einen Inhaber eines Abschlussdiploms einer Universität oder eines Abschlussdiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter handeln, dessen Lebenslauf einen großen Anteil an Psychologie und Soziologie und außerdem bereits eine erste Spezialisierung in den Bereichen Arbeit und Organisation enthält und der:
- a)den Nachweis erbringt, dass er eine multidisziplinäre Grundausbildung und ein Spezialisierungsmodul im Bereich psychosoziale Aspekte der Arbeit, die in Artikel II.4-22 § 1 Nr. 3 erwähnt sind, erfolgreich abgeschlossen hat,
- b)mindestens fünf Jahre zweckdienliche, praktische Erfahrung nachweist. Die in Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 erwähnten Personen, die die Spezialisierungsmodule erfolgreich abgeschlossen haben, können ihre Tätigkeiten unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters der entsprechenden Disziplin ausüben, um die geforderte Berufserfahrung zu erlangen. Wer in Anwendung der vor dem 1. Januar 2004 anwendbaren Bestimmungen in einem zugelassenen externen Dienst die Funktion eines auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit spezialisierten Gefahrenverhütungsberaters ausgeübt hat, kann diese Funktion weiter ausüben, sofern er sich verpflichtet, die in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Spezialisierungsmodule vor dem 1. Januar 2008 erfolgreich abzuschließen. Dennoch dürfen die in Absatz 3 erwähnten Personen, die Inhaber eines der in Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Abschlussdiplome sind, die Funktion weiterhin ausüben, ohne an den vorerwähnten Spezialisierungsmodulen teilnehmen zu müssen, sofern sie die zusätzliche Ausbildung der Stufe I vor dem 1. Januar 2004 erfolgreich abgeschlossen haben oder begonnen haben und sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie die entsprechende Funktion während mindestens tausend Stunden pro Jahr ausüben. § 2 - Wer vor dem 1. Januar 2013 von einem zugelassenen externen Dienst in den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachbereichen eingestellt worden ist und die in § 1 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann seine Funktion im entsprechenden Fachbereich weiterhin ausüben, sofern er Folgendes nachweist:
- a)Der Betreffende verfügt über mindestens sechs Jahre Erfahrung in den Bereichen Ergonomie oder Betriebshygiene in einem zugelassenen externen Dienst und hat im Laufe dieses Zeitraums mindestens tausend Stunden pro Jahr in diesem Bereich gearbeitet.
- b)Er verfügt über eine universitäre Ausbildung in den Bereichen Ergonomie oder Betriebshygiene.
- c)Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der juristischen und sozialen Aspekte des Wohlbefindens bei der Arbeit in Belgien. Die in Absatz 1 Buchstabe
- a)und
- b)erwähnten Bedingungen sind nicht anwendbar auf Personen, die in einem zugelassenen externen Dienst arbeiten und über eine gültige Zulassung als europäischer Ergonom nach den HETPEP-Kriterien (Harmonising European Training Programs for the Ergonomics Profession) verfügen, die vom BREE-Ausschuss (Belgian Registration European Ergonomics) der Belgian Ergonomics Society (BES) gewährt worden ist. § 3 - Wer vor dem 1. Januar 2004 von einem zugelassenen externen Dienst in den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachbereichen eingestellt worden ist und die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, kann einen Regularisierungsantrag beim leitenden Beamten der Generaldirektion HUA einreichen, der nach einstimmiger Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission entscheidet, ob die vorgelegten Qualifikationen mindestens den gemäß § 1 Nr. 3 oder 4 erforderlichen Qualifikationen entsprechen. Art. II.3-31 - Bei der Erfüllung ein und desselben Auftrags im Bereich Risikomanagement darf ein Gefahrenverhütungsberater alleine nicht mehr als zwei Fachbereiche gleichzeitig vertreten. Jedenfalls dürfen der Fachbereich Arbeitssicherheit und der Fachbereich Arbeitsmedizin niemals von ein und derselben Person abgedeckt werden. Art. II.3-32 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung wird von einem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt geleitet, der die in Artikel II.
Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Bedingungen erfüllt. Dieser Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist für seine Tätigkeiten mit Bezug auf Leitung, Verwaltung und Organisation der Abteilung ausschließlich der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person gegenüber verantwortlich. Die in den Artikeln I.4-17, I.4-18, I.4-22 und I.4-24 bestimmten besonderen Regeln finden auf diesen Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Anwendung. Art. II.3-33 - Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung setzt sich aus Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten zusammen, die von Krankenpflege- und Verwaltungspersonal unterstützt werden. Die Personen, die diese Abteilung bilden, üben ihre Funktionen unter der Verantwortung des in Artikel II.3-32 erwähnten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes aus. Die in den Artikeln I.4-17, I.4-18, I.4-22 und I.4-24 bestimmten besonderen Regeln finden auf die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte Anwendung. Bei den Aufträgen, die im Rahmen der Gesundheitsüberwachung bei Arbeitgebern ausgeübt werden, wird der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ausschließlich von Personal unterstützt, das zu der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gehört. Für die durch das Gesetz und das Gesetzbuch festgelegten spezifischen Leistungen medizinischer Art muss der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Personal in Anspruch nehmen, das spezifische Qualifikationen besitzt wie im vorliegenden Gesetzbuch bestimmt. Dieses Personal gehört zu der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung oder auch nicht. Art. II.3-34 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.3-27 und II.3-29 werden Anzahl und Fachkenntnis der Gefahrenverhütungsberater, die der Abteilung Risikomanagement angehören, und der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte sowie des Krankenpflege- und Verwaltungspersonals, die an den externen Dienst gebunden werden müssen, durch die Anforderungen bestimmt, die mit den bei jedem vertraglich gebundenen Arbeitgeber zu erbringenden Leistungen einhergehen, wobei berücksichtigt wird, dass ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden müssen. § 2 - Die Mindestanzahl Gefahrenverhütungsberater wird nach folgender Leistungsverteilung berechnet: 1. für die Leistungen eines Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, durchschnittlich:
- a)eine Stunde pro Arbeitnehmer, für den die Gesundheitsüberwachung Pflicht ist,
- b)zwanzig Minuten pro in Artikel X.3-12 erwähnten Jugendlichen im Arbeitsverhältnis,
- c)zwanzig Minuten pro Arbeitnehmer, der den in Artikel I.4-1 § 2 Nr. 3 Buchstabe
- b)erwähnten Belastungen in Bezug auf die Arbeit unterliegt, 2. für die Leistungen der Gefahrenverhütungsberater, die der Abteilung Risikomanagement angehören, durchschnittlich zehn Minuten für jeden zu den Personalmitgliedern gezählten Arbeitnehmer. § 3 - Die Stunden, die Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte für die der Gesundheitsüberwachung unterliegenden Arbeitnehmer leisten, werden wie folgt gegliedert: 1. Fünfundvierzig Minuten pro Arbeitnehmer werden den in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträgen gewidmet. 2. Fünfzehn Minuten pro Arbeitnehmer werden der Ausführung der in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge gewidmet, in Zusammenarbeit mit den Gefahrenverhütungsberatern anderer Fachbereiche, die der Abteilung Risikomanagement angehören. Art. II.3-35 - Unter Leistungen eines Gefahrenverhütungsberaters ist die Gesamtheit der Tätigkeiten zu verstehen, die dieser Gefahrenverhütungsberater verrichten muss, um die Tätigkeiten, mit denen der externe Dienst betraut worden ist, jederzeit vollständig und effizient ausüben zu können. Die Fahrten der Gefahrenverhütungsberater zu den verschiedenen dem externen Dienst angeschlossenen Arbeitgebern gehören nicht zu diesen Leistungen. Bei diesen Leistungen wird außerdem die Zeit berücksichtigt, die auf Studien und Untersuchungen verwendet wird, die für die vollständige und gewissenhafte Erfüllung dieser Aufträge erforderlich sind. Art. II.3-36 - Der externe Dienst ist so organisiert, dass die verschiedenen Aufträge des Dienstes bei ein und demselben Arbeitgeber stets von demselben Gefahrenverhütungsberaterteam erfüllt werden. Der Name des Gefahrenverhütungsberaters oder der Gefahrenverhütungsberater wird dem Ausschuss [und den Arbeitnehmern gemäß Artikel 1.2-17] vom Arbeitgeber mitgeteilt. [Art. II.3-36 Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 14. August 2021 (B.S. vom 23. August 2021)] Art. II.3-37 - Der externe Dienst führt für Arbeitgeber ein elektronisches Inventar der erbrachten Leistungen, das der betreffende Arbeitgeber jederzeit online einsehen kann. Dieses Inventar enthält pro erbrachte Leistung folgende Angaben: 1. Datum der Leistung, 2.Name der in Artikel II.3-17 § 2 erwähnten Person, die die Leistung erbracht hat, und ihre Spezialisierung, 3. Beschreibung der Leistung, gegebenenfalls unter Angabe der Verordnungsbestimmung, die zu ihrer Erbringung verpflichtet, 4.Verweis auf das Qualitätshandbuch, 5. Stellungnahmen und Schlussfolgerungen, 6.je nach Fall Anforderungen, die mit den für die Erbringung der Leistung verwendeten spezifischen Methoden einhergehen, 7. für die in Artikel II.3-16 § 2 erwähnten Arbeitgeber Kosten in Gefahrenverhütungseinheiten wie in Artikel II.3-17 § 1 erwähnt, im Hinblick auf die Berechnung des Saldos. Art. II.3-38 - Arbeitgeber informieren den Ausschuss regelmäßig und jeweils bei Anfrage des Ausschusses über den Inhalt des in Artikel II.3-37 erwähnten Inventars. Die mit der Überwachung beauftragten Beamten können das Inventar jederzeit auf Anfrage einsehen. Art. II.3-39 - Der externe Dienst erstellt einen Jahresbericht, dessen Inhalt vom Minister bestimmt wird. Dieser Jahresbericht wird dem Verwaltungsrat der Vereinigung, dem Beratungsausschuss und der Generaldirektion HUA vorgelegt und dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. KAPITEL V - Statut der Gefahrenverhütungsberater Art. II.3-40 - Der Verwaltungsrat des externen Dienstes bestellt die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzt sie oder entfernt sie aus ihrer Funktion nach vorherigem Einverständnis der Mitglieder, die die Arbeitgeber, und der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Beratungsausschuss vertreten. Bei Uneinigkeit holt der Verwaltungsrat die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Das in Artikel II.3-23 Absatz 5 bis 8 erwähnte Verfahren findet Anwendung. Art. II.3-41 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen die Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, bei denen sie ihre Aufträge erfüllen, sowie vom Verwaltungsrat. Meinungsverschiedenheiten über das tatsächliche Vorhandensein dieser Unabhängigkeit und über die Fachkenntnisse der Gefahrenverhütungsberater werden auf Antrag einer der betroffenen Parteien von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten untersucht. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, ihre Standpunkte miteinander in Einklang zu bringen. Gelingt dies nicht, gibt er eine Stellungnahme ab, die den betroffenen Parteien, dem Verwaltungsrat und dem Beratungsausschuss per Einschreiben notifiziert wird. Die Notifizierung gilt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post als zugestellt. Art. II.3-42 - Besitzt ein Gefahrenverhütungsberater, der gemäß Artikel II.3-36 Aufträge bei einem Arbeitgeber ausführt, nicht mehr das Vertrauen der Arbeitnehmer und wird seine Ersetzung von der Gesamtheit der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, beantragt, ersucht der Arbeitgeber den Verwaltungsrat, diesen Gefahrenverhütungsberater zu ersetzen. Der Verwaltungsrat ersetzt den Gefahrenverhütungsberater und setzt den Beratungsausschuss und den Arbeitgeber davon in Kenntnis. Art. II.3-43 - Gefahrenverhütungsberater werden vom Verwaltungsrat des externen Dienstes entlohnt. KAPITEL VI - Zulassung externer Dienste Art. II.3-44 - § 1 - Zulassungsanträge oder Anträge auf Erneuerung der Zulassung werden an den Minister gerichtet. § 2 - Diesen Anträgen werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt: 1. Abschrift der Satzung des externen Dienstes, 2.Organigramm der Struktur des Dienstes und Liste der im Dienst tätigen Personen, 3. Abschrift der Zulassung, die die Gemeinschaften der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung gewährt haben, 4.Name und Vorname der mit der Leitung des Dienstes beauftragten Person, ihre Qualifikationen und ihre Berufserfahrung, 5. Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberaters, der mit der Leitung der mit dem Risikomanagement beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen, 6.Name und Vorname des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung beauftragt ist, und seine Qualifikationen, 7. Name und Vorname der in Artikel II.
erwähnten Gefahrenverhütungsberater und ihre Qualifikationen sowie gegebenenfalls ihre Berufserfahrung,
- Erklärung, durch die der externe Dienst sich verpflichtet, die Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements anzuwenden, oder Abschrift des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats; besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der ausgehändigten oder gesendeten Abschrift der letzten Unterlage, muss das in Artikel 508 §§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom
- Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden,
- Inventar der materiellen Mittel. § 3 - Der Minister oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann jede weitere relevante Auskunft oder Unterlage, die er für erforderlich hält, beantragen. Wenn der externe Dienst die Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag übermittelt, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Generaldirektion HUA teilt dem externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit. Art. II.3-45 - § 1 - Der Zulassungsantrag wird von dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf der Grundlage der Bestandteile der Akte, die gegebenenfalls durch die in Anwendung von Artikel II.3-44 § 3 Absatz 1 gegebenen Auskünfte und Unterlagen ergänzt worden ist, geprüft. § 2 - Sobald die Akte vollständig ist, nimmt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Untersuchung vor Ort vor und erstellt einen Bericht. § 3 - Akte und Bericht werden der Ständigen operativen Kommission unterbreitet; diese gibt dem Minister binnen drei Monaten ab der Übermittlung dieser Unterlagen eine Stellungnahme ab. Art. II.3-46 - § 1 - Der Minister beschließt, die Zulassung zu gewähren oder nicht. Die Zulassung erteilt er im Wege eines Ministeriellen Erlasses. In diesem Erlass können gegebenenfalls Bedingungen in Bezug auf folgende Aspekte konkreter bestimmt werden:
- Inhalt und Anwendung des Qualitätssicherungssystems wie durch Artikel II.3-7 auferlegt.
- Mindestanzahl Gefahrenverhütungsberater, erforderliche Diplome und Ausbildungsniveau, 3.Ausführung der Aufträge des externen Dienstes, insbesondere in Bezug auf die Anzahl Besuche der Arbeitsstätten, die Gesundheitsüberwachung und die Teilnahme an den Versammlungen der Ausschüsse. Die Zulassung kann gegebenenfalls für einen vom Minister bestimmten Zeitraum auf Aufträge im Rahmen bestehender Verträge beschränkt werden. § 2 - Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Die Zulassung kann für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden:
- bei einem ersten Zulassungsantrag im Hinblick auf die Schaffung eines neuen externen Dienstes, 2.bei einem Zulassungsantrag seitens eines externen Dienstes, dem die Zulassung nach § 1 Absatz 1 verweigert worden ist,
- bei einem Zulassungsantrag eines externen Dienstes, dessen Zulassung gemäß Artikel II.3-50 § 3 Nr. 2 oder 3 beschränkt oder verweigert worden ist. § 3 - Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem externen Dienst per Einschreiben mitgeteilt. § 4 - Die Ständige operative Kommission wird von dem mit Gründen versehenen Beschluss des Ministers in Kenntnis gesetzt. Art. II.3-47 - § 1 - Spätestens ein Jahr vor Ablauf des Zulassungszeitraums beantragt der externe Dienst beim Minister die Erneuerung der Zulassung. Im Falle einer Zulassung von höchstens zwei Jahren kann der Minister eine kürzere Frist für die Einreichung des Antrags auf Erneuerung der Zulassung gewähren. § 2 - Dem Antrag auf Erneuerung der Zulassung werden folgende Unterlagen und Auskünfte beigefügt:
- Änderungen, die während des vorhergehenden Zulassungszeitraums an den in Artikel II.3-44 § 2 erwähnten Unterlagen und Auskünften vorgenommen worden sind,
- Finanzbericht in Bezug auf die Arbeitsweise des externen Dienstes während des vorhergehenden Zulassungszeitraums, 3.Bericht über Organisation und Arbeitsweise des externen Dienstes und über die im Laufe des abgelaufenen Zulassungszeitraums verrichteten Aufträge,
- Qualitätshandbuch oder Abschrift des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats. Besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der ausgehändigten oder gesendeten Abschrift der letzten Unterlage, muss das in Artikel 508 §§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom
- Dezember 2003 vorgesehene Verfahren eingehalten werden, § 3 - Der Minister oder der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann jede weitere relevante Auskunft oder Unterlage, die er für erforderlich hält, beantragen. Wenn der externe Dienst die Auskünfte und Unterlagen nicht binnen zwei Monaten ab diesem Antrag übermittelt, wird die Erneuerung der Zulassung von Amts wegen verweigert. Die Generaldirektion HUA teilt dem externen Dienst diesen Beschluss per Einschreiben mit. § 4 - Der Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird gemäß Artikel II.3-45 untersucht. § 5 - Der Beschluss in Bezug auf die Erneuerung der Zulassung wird gemäß Artikel II.3-46 gefasst. Art. II.3-48 - Bei allen in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels erfolgten Notifikationen wird davon ausgegangen, dass sie am dritten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post eingegangen sind. Art. II.3-49 - Die zugelassenen externen Dienste sind verpflichtet, der Generaldirektion HUA auf eigene Initiative folgende Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln:
- jede Änderung ihrer Satzung, 2.jede Änderung bezüglich der Organisation, der verfügbaren Mittel und des Qualitätsmanagements, die so geartet ist, dass dadurch die Einhaltung der Bedingungen des vorliegenden Titels beeinflusst wird,
- jede Einstellung oder Ersetzung eines Gefahrenverhütungsberaters, ob er mit der Leitung eines Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist oder nicht, 4.die in Artikel II.3-10 erwähnte Tarifierung,
- den in Artikel II.3-39 erwähnten Jahresbericht,
- den Haushaltsplan und den in Artikel II.3-24 Absatz 5 erwähnten Jahresabschluss,
- jeden Entzug oder Verfall des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats. Die in Absatz 1 Nr. 5 und 6 erwähnten Unterlagen müssen spätestens am
- Juni des darauffolgenden Jahres übermittelt werden. Diese Unterlagen werden der Ständigen operativen Kommission zur Verfügung gehalten. Art. II.3-50 - § 1 - Die zugelassenen externen Dienste sind verpflichtet, auf Ersuchen des mit der Überwachung beauftragten Beamten alle Unterlagen oder Auskünfte vorzulegen, die sich auf ihre Tätigkeiten oder ihre Arbeitsweise beziehen oder für die Überwachung der Einhaltung des vorliegenden Titels erforderlich sind. § 2 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass der externe Dienst den Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht mehr genügt oder die im Zulassungserlass auferlegten Bedingungen nicht mehr einhält, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren der externe Dienst sich mit den Vorschriften in Einklang bringen muss. Wenn der externe Dienst Inhaber des in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnten Zertifikats ist, teilt die Generaldirektion HUA der Zertifizierungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem des externen Dienstes zertifiziert hat, alle für die Zertifizierung relevanten Feststellungen mit. § 3 - Hat sich der externe Dienst bei Ablauf der in § 2 erwähnten Frist noch nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht oder stellt die Generaldirektion HUA fest, dass die Zertifizierungsstelle das in Artikel II.3-7 § 3 Absatz 3 erwähnte Zertifikat entzogen hat oder dieses Zertifikat nicht erneuert beziehungsweise nicht ausgestellt hat, kann der Minister auf der Grundlage eines ausführlichen Berichts des mit der Überwachung beauftragten Beamten und nach der gemäß Artikel II.3-45 § 3 abgegebenen Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission beschließen:
- entweder die Zulassung für einen von ihm festgelegten Zeitraum auf Aufträge im Rahmen bestehender Verträge zu beschränken 2.oder die gewährte Zulassung auf einen kürzeren Zeitraum als den ursprünglichen Zulassungszeitraum zu beschränken
- oder die Zulassung zu entziehen. § 4 - Die in Ausführung der Paragraphen 2 und 3 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden externen Dienst unter Angabe der Gründe per Einschreibebrief notifiziert. Die Ständige operative Kommission wird ebenfalls von diesen mit Gründen versehenen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Art. II.3-51 - Die Ständige operative Kommission hat folgenden Auftrag:
- eine Stellungnahme über Zulassungsanträge, Anträge auf Erneuerung der Zulassung, Anträge auf Erweiterung der territorialen Zuständigkeit und Anträge auf Erweiterung der sektoriellen Zuständigkeit abzugeben, 2.Stellungnahmen und Vorschläge über die Zulassungsbedingungen abzufassen, insbesondere was die Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements betrifft,
- die vom externen Dienst erstellten Jahres- und Finanzberichte zu überprüfen. [KAPITEL VII - Spezifische Aufträge des externen Dienstes [Kapitel VII mit den Artikeln II.3-52 bis II.3-58 eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom
- August 2021 (B.S. vom
- August 2021)] Art. II.3-52 - Der externe Dienst erteilt Arbeitgebern, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, so schnell wie möglich und spätestens zwei Monate nach Abschluss des in Artikel II.3-13 erwähnten Vertrags allgemeine Informationen zu folgenden Themen:
- spezifische Gefahren in Verbindung mit dem Sektor und/oder den Tätigkeiten des Unternehmens auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, 2.bewährte Verfahren und Gefahrenverhütungsmaßnahmen in Verbindung mit Nr. 1 und praktische Maßnahmen und Instrumente, die Arbeitgeber bei der Ausarbeitung einer wirksamen Gefahrenverhütungspolitik unterstützen können,
- Leistungen, auf die Arbeitgeber gemäß Artikel II.3-16 § 1 Anrecht haben, insbesondere strategische Stellungnahmen und Art der Einsichtnahme, vorzusweise elektronisch,
- Funktionsweise des in Artikel II.3-37 erwähnten elektronischen Inventars im Hinblick auf die Einsichtnahme durch den Arbeitgeber. Diese Informationen sind Teil der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme. Art. II.3-53 - § 1 - Der externe Dienst führt bei allen angeschlossenen Arbeitgebern regelmäßig Betriebsbesuche durch. Je nach Risiken und Betriebsgröße werden diese Betriebsbesuche von einem in Artikel II.3-36 erwähnten Gefahrenverhütungsberater oder unter der Verantwortung eines Gefahrenverhütungsberaters von einer Person durchgeführt, die den Gefahrenverhütungsberater unterstützt und die zusätzliche Ausbildung der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat. Diese Person kennt die spezifischen Risiken und die Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Sektor. § 2 - Stellt sich bei einem Betriebsbesuch heraus, dass in dem betreffenden Betrieb spezifische Risiken vorhanden sind, die den Einsatz eines Gefahrenverhütungsberaters mit spezifischer Kompetenz erfordern, wird dies sowohl dem betreffenden Arbeitgeber und seinem internen Dienst als auch dem externen Dienst im Hinblick auf Folgemaßnahmen mitgeteilt. § 3 - Betriebsbesuche umfassen in jedem Fall einen Rundgang durch die Arbeitsstätten in Begleitung des Arbeitgebers und eines Gefahrenverhütungsberaters des internen Dienstes. Der externe Dienst übermittelt dem Arbeitgeber einen Bericht über den Betriebsbesuch, aus dem die während des Betriebsbesuchs gemachten Feststellungen so konkret und so klar wie möglich hervorgehen, gegebenenfalls gestützt durch Bildmaterial. Der externe Dienst informiert den Arbeitgeber und den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes über den Termin des nächsten Betriebsbesuchs und die anderen Aufträge und Aufgaben, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung. Art. II.3-54 - § 1 - Erkundungsbesuche finden in folgenden Zeiträumen statt:
- innerhalb 12 Monaten nach Abschluss des in Artikel II.3-13 erwähnten Vertrags für Arbeitgeber, die der Tarifgruppe 1 oder 2 angehören,
- innerhalb 6 Monaten nach Abschluss des in Artikel II.3-13 erwähnten Vertrags für Arbeitgeber, die der Tarifgruppe 3, 4 oder 5 angehören. § 2 - Für Arbeitgeber, die über geographisch verteilte und/oder zeitlich versetzt betriebene Arbeitsstätten wie Filialen oder Baustellen verfügen, bestehen Besuche zur Erkundung des Betriebs aus einem Besuch des Sitzes, ergänzt durch einen Besuch bei einer oder mehreren Standard-Arbeitsstätten, die vom Arbeitgeber und von einem Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes vorgeschlagen werden. § 3 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der Erkundungsbesuch als Teil der aktiven Beteiligung an der Risikoanalyse mindestens darauf ab, die strategische Stellungnahme um folgende Angaben zu ergänzen:
- Ermittlung der im Unternehmen in allen Bereichen des Wohlbefindens bei der Arbeit vorhandenen Gefahren, 2.Feststellung und Bewertung der vorhandenen Risiken und Herausstellung von fünf vorrangigen Risiken im Unternehmen,
- Formulierung von Empfehlungen und/oder Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete und spezifische, auf das Unternehmen zugeschnittene Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Hinblick auf eine wirksame Berücksichtigung der vorrangigen Risiken, 4.Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Funktionen und/oder Arbeitsplätze, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern. § 4 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe A, B oder C angehören und in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der Erkundungsbesuch mindestens auf Folgendes ab:
- Kenntnisnahme der Gefahren und Risiken, wie sie aus der Risikoanalyse des Arbeitgebers hervorgehen und während des Betriebsbesuchs festgestellt worden sind, 2.Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Funktionen und/oder Arbeitsplätze, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern,
- Ratschläge in Bezug auf ergänzende Aufgaben und Aufträge, für die der Arbeitgeber ergänzend zu dem in Artikel II.1-7 erwähnten Identifizierungsdokument auf einen externen Dienst zurückgreifen kann. Art. II.3-55 - § 1 - Periodische Betriebsbesuche finden regelmäßig und mindestens in folgender Häufigkeit statt:
- für Arbeitgeber, die der Gruppe A, B oder C angehören und in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat: mindestens ein Mal alle 24 Monate,
- für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat: a) mindestens ein Mal alle 36 Monate, wenn der Arbeitgeber der Tarifgruppe 1 oder 2, wie in Anlage II.3-1 erwähnt, angehört, b) mindestens ein Mal alle 24 Monate, wenn der Arbeitgeber der Tarifgruppe 3, 4 oder 5, wie in Anlage II.3-1 erwähnt, angehört. § 2 - Für Arbeitgeber, die über geographisch verteilte und/oder zeitlich versetzt betriebene Arbeitsstätten wie Filialen oder Baustellen verfügen, wird in Absprache mit dem betreffenden Arbeitgeber und einem Gefahrenverhütungsberater seines internen Dienstes und nach Stellungnahme des Ausschusses ein Besuchsraster mit Zeitplan erstellt, mit dem gewährleistet werden soll, dass diese Arbeitsstätten mit einer gewissen Regelmäßigkeit besucht werden. § 3 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der periodische Betriebsbesuch als Teil der aktiven Beteiligung an der Risikoanalyse mindestens darauf ab, die strategische Stellungnahme um folgende Angaben zu ergänzen:
- Verfolgung der Entwicklung der im Unternehmen vorhandenen Gefahren und Risiken einschließlich der Feststellung eventueller neuer Risiken unter Berücksichtigung eventueller schwerer Arbeitsunfälle, psychosozialer Interventionen und des globalen Berichts über die Ergebnisse der periodischen Gesundheitsüberwachung, wie in Artikel I.4-36 § 6 erwähnt, und der globalen Analyse der Arbeitsunfälle, der Zwischenfälle und der Berufskrankheiten seit dem vorhergehenden Betriebsbesuch,
- gegebenenfalls Neubewertung der im Unternehmen vorhandenen Risiken unter Berücksichtigung der getroffenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen, der neuen Risiken und der Feststellungen seit dem vorhergehenden Betriebsbesuch und Herausstellung von fünf vorrangigen Risiken, 3.Weiterverfolgung der seit dem vorgehenden Betriebsbesuch getroffenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen und gegebenenfalls Aktualisierung oder Anpassung der Empfehlungen und der konkreten und spezifischen, auf das Unternehmen zugeschnittenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen im Hinblick auf eine wirksame Berücksichtigung der vorrangigen Risiken,
- gegebenenfalls Aktualisierung der in Artikel II.3-54 § 3 Nr. 4 erwähnten Stellungnahme zu den Arbeitsplätzen und den Funktionen, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern,
- Bewertung durch den externen Dienst der Wirksamkeit seiner Handlungen und der beim Arbeitgeber verwendeten Methode im Hinblick auf eine eventuelle Anpassung dieser Methode. § 4 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe A, B oder C angehören und in ihrem internen Dienst über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, zielt der periodische Betriebsbesuch auf Folgendes ab:
- Kenntnisnahme der Entwicklung der Gefahren und Risiken wie sie aus der Risikoanalyse des Arbeitgebers hervorgehen und während des Betriebsbesuchs festgestellt worden sind, 2.gegebenenfalls Aktualisierung der in Artikel II.3-54 § 4 Nr. 2 erwähnten Stellungnahme zu den Arbeitsplätzen und den Funktionen, die eine Gesundheitsüberwachung erfordern,
- Ratschläge in Bezug auf ergänzende Aufgaben und Aufträge, für die ergänzend zu dem in Artikel II.1-7 erwähnten Identifizierungsdokument auf einen externen Dienst zurückgegriffen werden kann. Art. II.3-56 - § 1 - Für Arbeitgeber, die der Gruppe C oder D angehören und in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der die zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, ist die strategische Stellungnahme ein dynamisches Werkzeug, das unter anderem durch folgende Aspekte zur Entwicklung einer wirksamen, auf das betreffende Unternehmen zugeschnittenen Gefahrenverhütungspolitik beiträgt: - Erteilung von Informationen, - Herausstellung von fünf Prioritäten in der Gefahrenverhütung für das betreffende Unternehmen, - Erteilung von Empfehlungen und Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete und spezifische, auf das Unternehmen zugeschnittene Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die dem betreffenden Arbeitgeber die Berücksichtigung dieser Prioritäten in der Gefahrenverhütung ermöglichen. Strategische Stellungnahmen tragen ebenfalls zur Optimierung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, ihrem internen Dienst und ihrem externen Dienst bei. § 2 - Strategische Stellungnahmen sind das Ergebnis einer aktiven Zusammenarbeit an der Risikoanalyse, die verschiedene Phasen durchläuft und folgende Aspekte umfasst:
- bezüglich des Vertragsabschlusses mit dem externen Dienst: die bei Vertragsabschluss erteilten Informationen, wie in Artikel II.3-52 erwähnt,
- bezüglich des Besuchs zur Erkundung des Unternehmens und der periodischen Betriebsbesuche: das Ergebnis dieser Betriebsbesuche, wie in den Artikeln II.3-54 § 3 und II.3-55 § 3 erwähnt.
- In den Zeiträumen zwischen den periodischen Betriebsbesuchen wird die strategische Stellungnahme durch relevante Informationen zu folgenden Themen ergänzt: a) eventuelle zwischenzeitliche Besuche der Arbeitsstätten, b) psychosoziale Interventionen, c) (schwere) Arbeitsunfälle, d) Feststellungen auf der Grundlage der Gesundheitsüberwachung, e) zusätzliche Fragen des Arbeitgebers. Strategische Stellungnahmen werden regelmäßig aktualisiert, mindestens anlässlich des periodischen Betriebsbesuchs. Der externe Dienst achtet darauf, dass der Verlauf der Änderungen einer strategischen Stellungnahme, das Datum der Änderungen und der Name des Gefahrenverhütungsberaters oder der ihn unterstützenden Person, die die Änderungen angebracht haben, für den Arbeitgeber sichtbar sind. § 3 - Strategische Stellungnahmen werden mit dem Arbeitgeber und mit dem Ausschuss besprochen. Art. II.3-57 - Wechselt ein Arbeitgeber den externen Dienst, informiert er ihn über die Unterlagen und Informationen zur Politik des Wohlbefindens bei diesem Arbeitgeber, die vom externen Dienst aufbewahrt werden, insbesondere in Bezug auf strategische Stellungnahmen und Gesundheitsakten. Der externe Dienst übermittelt diese Unterlagen binnen drei Monaten nach dem Wechsel des externen Dienstes dem betreffenden Arbeitgeber oder dem neuen externen Dienst, um die Kontinuität der Leistungserbringung zu gewährleisten. Art. II.3-58 - Alle im vorliegenden Kapitel erwähnten Unterlagen werden dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten.] TITEL 4 - AUSBILDUNG UND FORTBILDUNG DER GEFAHRENVERHÜTUNGSBERATER KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. II.4-1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter Organisator: die Einrichtung, die die zusätzliche Ausbildung organisiert. Art. II.4-2 - Die zusätzliche Ausbildung der Gefahrenverhütungsberater, mit Ausnahme der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, ist modular aufgebaut und umfasst ein multidisziplinäres Grundmodul und ein Spezialisierungsmodul. KAPITEL II - Zusätzliche Ausbildungen der Stufen I und II Abschnitt 1 - Inhalt und Aufbau der zusätzlichen Ausbildungen Art. II.4-3 - § 1 - Die zusätzliche Ausbildung der Stufe I besteht aus einem multidisziplinären Grundmodul und einem Spezialisierungsmodul der Stufe I. Die zusätzliche Ausbildung der Stufe II besteht aus einem multidisziplinären Grundmodul und einem Spezialisierungsmodul der Stufe II. § 2 - Der Inhalt des multidisziplinären Grundmoduls wird in Anlage II.4-2 bestimmt. Der Inhalt der Spezialisierungsmoduls der Stufe I wird in Anlage II.4-3 bestimmt. Der Inhalt der Spezialisierungsmoduls der Stufe II wird in Anlage II.4-4 bestimmt. Abschnitt 2 - Zulassungsbedingungen Art. II.4-4 - § 1 - Zur zusätzlichen Ausbildung der Stufe I sind Bewerber zugelassen, die Inhaber eines Bachelordiploms einer Universität oder eines Bachelordiploms des Hochschulunterrichts mit universitärem Charakter sind. § 2 - Zur zusätzlichen Ausbildung der Stufe II sind Bewerber zugelassen, die Inhaber eines Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder von Sekundarschullehrgängen der Oberstufe sind. § 3 - In Abweichung von § 1 können Bewerber, die Inhaber eines Zeugnisses über eine zusätzliche Ausbildung der Stufe II sind und eine zweckdienliche praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem internen oder externen Dienst nachweisen, zum Spezialisierungsmodul der Stufe I zugelassen werden, um eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I zu erhalten. Die im vorigen Absatz erwähnte praktische Erfahrung ist nicht erforderlich für Bewerber, deren Arbeitgeber von der Gruppe C oder B in die Gruppe A wechselt. In diesem Fall müssen die Bewerber die Stufe I innerhalb von vier Jahren nach dem Übergang absolvieren. § 4 - In Abweichung von § 2 können Bewerber, die den in Artikel II.4-24 erwähnten Grundkurs absolviert