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Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cette loi est une coordination officieuse en allemand du Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9, qui vise à organiser la prévention des risques et la protection des travailleurs. Elle définit les structures organisationnelles et les responsabilités pour assurer le bien-être au travail.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

📄 Texte de loi
SERVICE PUBLIC FEDERAL EMPLOI, TRAVAIL ET CONCERTATION SOCIALE 28 AVRIL 2017. - Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Code du bien-être au travail, Livre II, Titres 1 à 9 (Moniteur belge du 2 juin 2017), tel qu'ils ont été modifiés successivement par : - l'arrêté royal du 16 septembre 2018 modifiant l'article II.9-8 du code du bien-être au travail (Moniteur belge du 26 octobre 2018); - l'arrêté royal du 14 mai 2019 modifiant le code du bien-être au travail, en ce qui concerne la surveillance de la santé périodique (Moniteur belge du 11 juin 2019); - l'arrêté royal du 1er juin 2021 relatif à la désignation des médecins-contrôleurs et des médecins-arbitres, et à la procédure de plainte (Moniteur belge du 18 juin 2021); - l'arrêté royal du 14 août 2021 modifiant le code du bien-être au travail concernant les visites d'entreprise et l'avis stratégique (Moniteur belge du 23 avril 2021), - l'arrêté royal du 11 septembre 2022 modifiant le code du bien-être au travail concernant le trajet de réintégration pour les travailleurs en incapacité de travail (Moniteur belge du 20 septembre 2022). Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 28. APRIL 2017 - GESETZBUCH ÜBER DAS WOHLBEFINDEN BEI DER ARBEIT (...) BUCH II - ORGANISATORISCHE STRUKTUREN UND SOZIALE KONZERTIERUNG TITEL 1 - INTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art. II.1-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Gefahrenverhütungsberater: den Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, mit Ausnahme des Verwaltungshilfspersonals und des medizinischen Hilfspersonals (heilhilfsberufliches Personal) und der Sachverständigen, die über die in Artikel II.1-13 Absatz 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachkenntnisse verfügen. Art. II.1-2 - § 1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels werden die Arbeitgeber in vier Gruppen eingeteilt. Gruppe A umfasst Arbeitgeber, die mehr als 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen. Diese Anzahl Arbeitnehmer wird herabgesetzt auf: 1. 500 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Wasserentnahme, -reinigung und -verteilung, b) metallverarbeitende, feinmechanische und optische Industrie, mit Ausnahme der in Nr.2 Buchstabe f), g), h) und i) erwähnten Unternehmen, c) andere verarbeitende Industriezweige, mit Ausnahme der in Nr.2 Buchstabe j) und l) erwähnten Unternehmen, 2. 200 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Strom-, Gas-, Dampf- und Warmwassererzeugung und -verteilung, b) Erzeugung und erste Bearbeitung von Metallen, c) Erzeugung von Stein, Zement, Beton, Steinzeug, Glas und dergleichen, d) chemische Industrie, mit Ausnahme der in Nr.3 Buchstabe d), e) und f) erwähnten Unternehmen, e) Chemiefaserindustrie, f) Herstellung von Metallwaren, g) Maschinenbauindustrie, h) Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, i) übrige Fahrzeugbauindustrie, j) Holz- und Holzmöbelindustrie, k) Bau, l) Fleischverarbeitung, m) Gesundheitswesen, n) Verkehr und Lagerei, 3.50 für Arbeitgeber, deren Unternehmen folgenden Industriezweigen angehört: a) Kernbrennstoffindustrie, b) Kokereien, c) Mineralölverarbeitung, d) Herstellung chemischer Grundstoffe, e) petrochemische und carbochemische Industrie, f) Herstellung anderer, vorwiegend für Industrie und Landwirtschaft bestimmter chemischer Produkte. Gruppe B umfasst die Arbeitgeber: 1. die zwischen 200 und 1 000 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht der Gruppe A angehören, 2.die zwischen 100 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Industriezweigen angehört, 3. die zwischen 50 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr.2 erwähnten Industriezweigen angehört, 4. die zwischen 20 und 50 Arbeitnehmer beschäftigen und deren Unternehmen den in Absatz 3 Nr.3 erwähnten Industriezweigen angehört. Gruppe C umfasst die Arbeitgeber, die weniger als 200 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht den Gruppen A und B angehören. Gruppe D umfasst die Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen und bei denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters erfüllt. Muss eine in Artikel 35 § 3 des Gesetzes erwähnte technische Betriebseinheit in eine der im vorliegenden Paragraphen erwähnten Gruppen eingestuft werden, so geschieht dies unter Berücksichtigung der Tätigkeit der technischen Betriebseinheit. § 2 - Die Anzahl Arbeitnehmer wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Kalendertage, an denen jeder Arbeitnehmer während eines Zeitraums von vier Quartalen vor jedem Quartal im Personalregister, dessen Führung durch den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente auferlegt wird, oder, was Arbeitgeber betrifft, die den Bestimmungen dieses Königlichen Erlasses nicht unterliegen, in jedem anderen gleichwertigen Dokument eingetragen war, durch dreihundertfünfundsechzig geteilt wird. Wenn der tatsächliche Arbeitsstundenplan eines Arbeitnehmers nicht drei Viertel des Stundenplans erreicht, der für ihn gelten würde, wenn er vollzeitbeschäftigt wäre, wird die Gesamtzahl der Kalendertage, an denen er während des in Absatz 1 erwähnten Zeitraums im Personalregister eingetragen war, durch zwei geteilt. Die Anzahl der in Artikel 2 § 1 Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b) bis e) des Gesetzes erwähnten gleichgestellten Personen wird berechnet, indem die Gesamtzahl der Stunden, in denen sie während eines Zeitraums von vier Quartalen vor jedem Quartal Arbeit verrichten, ein Praktikum absolvieren oder eine Form von Arbeit verrichten, durch eintausendsiebenhundertfünfzig geteilt wird. KAPITEL II - Aufträge des internen Dienstes Art. II.1-3 - Der interne Dienst unterstützt Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer bei der Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und aller anderen Gefahrenverhütungsmaßnahmen und -tätigkeiten. Der interne Dienst darf ebenfalls die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge in Sachen Gesundheitsüberwachung ausüben, wenn er die durch Artikel II.1-12 § 2 auferlegten Bedingungen erfüllt. Der interne Dienst arbeitet mit dem externen Dienst zusammen, wenn ein solcher Dienst in Anspruch genommen wird. Die Bestimmungen des vorliegenden Titels beeinträchtigen nicht die Möglichkeit für Arbeitgeber, bei spezifischen Problemen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die eine besondere, nicht zwangsläufig im externen Dienst vorhandene Fachkenntnis erfordern, andere Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, die auf die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Bereiche und den Bereich der Arbeitnehmer mit Unterstützungsbedarf spezialisiert sind oder diesbezüglich besonders fachkundig sind. Arbeitgeber nehmen die in Absatz 4 erwähnten Dienste oder Einrichtungen unter Mitwirkung des internen oder externen Dienstes und nach Stellungnahme des Ausschusses in Anspruch. Die Möglichkeit, vorerwähnte Dienste oder Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, muss im jährlichen Aktionsprogramm beschrieben sein. Art. II.1-4 - Der interne Dienst hat den Auftrag, Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer bei der Ausarbeitung, Programmierung, Ausführung und Bewertung der durch das dynamische Risikomanagementsystem bestimmten Politik zu unterstützen. Im Rahmen des dynamischen Risikomanagementsystems ist der interne Dienst mit folgenden Aufträgen betraut: 1. in Bezug auf die Risikoanalyse: a) Mitwirkung bei der Gefahrenermittlung, b) Abgabe von Stellungnahmen zu den Ergebnissen der Risikoanalyse, zu denen die Definition und die Bestimmung der Risiken geführt haben, und Unterbreitung von Vorschlägen für Maßnahmen im Hinblick auf die ständige Verfügbarkeit von Risikoanalysen, c) Abgabe von Stellungnahmen zur Erstellung, Ausführung und Anpassung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und des jährlichen Aktionsprogramms und Ausarbeitung von Vorschlägen, 2.Beteiligung an der Untersuchung der Faktoren, die einen Einfluss auf das Vorkommen von Unfällen oder Zwischenfällen haben, und an der Untersuchung der ausschlaggebenden Ursachen aller Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten, 3. Beteiligung an der Analyse der Ursachen von Berufskrankheiten, 4.Beteiligung an der Analyse der Ursachen von psychosozialen Risiken am Arbeitsplatz, 5. Beteiligung und Mitwirkung an der Untersuchung der körperlichen oder geistigen Arbeitsbelastung, der Anpassung von Arbeitstechniken und -bedingungen an die menschliche Physiologie sowie der Vorbeugung beruflicher, körperlicher und geistiger Ermüdung und Beteiligung an der Analyse der Ursachen von Krankheiten, die mit der Arbeitslast verbunden sind, 6.Abgabe von Stellungnahmen über die Organisation der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, über die Umgebungsfaktoren und physikalischen, chemischen, karzinogenen und biologischen Agenzien, über die Arbeitsmittel und die individuelle Ausrüstung und über die anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, 7. Abgabe von Stellungnahmen über die Betriebshygiene, insbesondere was Küchen, Speiseräume, Umkleideräume, Sanitäranlagen, Arbeits- und Ruhestühle und andere, dem Unternehmen eigene soziale Einrichtungen betrifft, die für die Arbeitnehmer bestimmt sind, 8.Abgabe von Stellungnahmen über die Abfassung der Anweisungen, die Folgendes betreffen: a) Benutzung der Arbeitsmittel, b) Benutzung chemischer und karzinogener Stoffe und Mischungen und biologischer Agenzien, c) Benutzung kollektiver und individueller Schutzausrüstungen, d) Brandverhütung, e) im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr anzuwendende Verfahren, 9.Abgabe von Stellungnahmen über die Schulung der Arbeitnehmer: a) bei deren Einstellung, b) bei einer Versetzung oder einem Funktionswechsel, c) bei der Einführung eines neuen Arbeitsmittels oder beim Wechsel eines Arbeitsmittels, d) bei der Einführung einer neuen Technologie, 10.Unterbreitung von Vorschlägen für Einweisung, Betreuung, Information, Schulung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer hinsichtlich der im Unternehmen oder in der Einrichtung anwendbaren Maßnahmen bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und Mitwirkung an Maßnahmen und Ausarbeitung von Werbemitteln, die in diesem Zusammenhang vom Ausschuss bestimmt werden, 11. Einreichung beim Arbeitgeber und beim Ausschuss von Stellungnahmen über alle Projekte, Maßnahmen oder Mittel, deren Anwendung der Arbeitgeber in Erwägung zieht und die unmittelbar oder mittelbar, unverzüglich oder langfristig Folgen für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer haben können, 12.Mitwirkung, was Fremdunternehmen und Selbständige betrifft, bei Koordination, Zusammenarbeit und Information bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit und, was an ein und derselben Arbeitsstätte tätige Unternehmen und Einrichtungen oder was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft, bei Koordination, Zusammenarbeit und Information bezüglich Sicherheit und Gesundheit, 13. Verfügbarkeit für Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer für alle Fragen bezüglich der Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches und gegebenenfalls Unterbreitung zur Stellungnahme dieser Fragen an den externen Dienst, 14.Mitwirkung bei der Ausarbeitung der internen Notfallverfahren und bei der Anwendung der im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr zu treffenden Maßnahmen, 15. Mitwirkung bei der Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, 16.Wahrnehmung der Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, 17. Durchführung aller anderen Aufträge, die durch das Gesetz und das Gesetzbuch auferlegt werden. Art. II.1-5 - Neben der Zusammenarbeit bei der Ausführung der in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge sind Gefahrenverhütungsberatern-Arbeitsärzten, die der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung angehören, folgende Aufträge vorbehalten: 1. Untersuchung der Wechselwirkung zwischen Mensch und Arbeit und hierdurch Beteiligung einerseits an einer besseren Geeignetheit des Menschen für seine Aufgabe und andererseits an der Anpassung der Arbeit an den Menschen, 2.Gewährleistung der Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer, insbesondere um: a) zu vermeiden, dass Arbeitnehmer mit Aufgaben beschäftigt werden, deren Risiken sie aufgrund ihres Gesundheitszustands normalerweise nicht tragen können, und um zu vermeiden, dass Personen zur Arbeit zugelassen werden, die von schweren übertragbaren Krankheiten betroffen sind oder eine Gefahr für die Sicherheit der anderen Arbeitnehmer darstellen, b) die Beschäftigungsmöglichkeiten für alle zu fördern, insbesondere indem sie Vorschläge hinsichtlich angepasster Arbeitsmethoden, der Anpassung des Arbeitsplatzes und der Suche nach einer angepassten Arbeit unterbreiten, und dies ebenfalls für Arbeitnehmer mit begrenzter Arbeitsfähigkeit, c) so früh wie möglich Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden zu erkennen, die Arbeitnehmer über Leiden und Beeinträchtigungen, von denen sie möglicherweise betroffen sind, zu informieren und diesbezüglich zu beraten und bei der Ermittlung und Untersuchung der Risikofaktoren für Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Leiden mitzuwirken, 3.Überwachung der Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen. Art. II.1-6 - § 1 - Um diese Aufträge zu erfüllen, müssen die Gefahrenverhütungsberater mindestens folgende Aufgaben ausführen: 1. im Rahmen der ständigen Risikoanalyse und der Erstellung und Anpassung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und des jährlichen Aktionsprogramms: a) Durchführung häufiger und systematischer Besuche der Arbeitsstätten entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitgebers oder schnellstmöglich nach einem Antrag der Arbeitnehmer beziehungsweise ihrer Vertreter, b) Untersuchung der Arbeitsplätze entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Arbeitgebers beziehungsweise der betroffenen Arbeitnehmer jedes Mal, wenn die dort beschäftigten Arbeitnehmer erhöhten Risiken oder neuartigen Risiken ausgesetzt sind, c) mindestens einmal jährlich gründliche Untersuchung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, d) Untersuchung anlässlich von Arbeitsunfällen und Zwischenfällen, die sich an den Arbeitsstätten ereignet haben, e) für die Steigerung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer zweckmäßige, notwendige und sachdienliche Untersuchungen, Studien und Ermittlungen, f) eigenständige Durchführung von Analysen oder Kontrollen unter den durch das Gesetz und das Gesetzbuch vorgesehenen Bedingungen oder entsprechende Auftragsvergabe, g) Einsicht in die Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden und Arbeitsverfahren, Untersuchung vor Ort und Unterbreitung von Vorschlägen zur Minderung der sich daraus ergebenden Risiken, h) fortlaufende Ergänzung der notwendigen Dokumentation, deren Inhalt in Anlage II.1-1 festgelegt ist, i) im Dringlichkeitsfall und wenn es unmöglich ist, auf die Direktion zurückzugreifen, eigenständiges Ergreifen der notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen der Gefahr oder der Störung, j) Ausführung der Aufgaben, die der Arbeitgeber ihnen zur Verhütung der Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle anvertraut, k) Einsichtnahme in die Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, 2.im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs des Dienstes: a) für Arbeitgeber der Gruppen A, B und C Erstellung der monatlichen Berichte und für Arbeitgeber, die weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftigen und nicht der Gruppe B angehören, Erstellung der Quartalsberichte, deren Inhalt in Anlage II.1-2 näher bestimmt ist, b) Erstellung des Jahresberichts, dessen Inhalt in Anlage II.1-3 näher bestimmt ist, c) gemäß Artikel I.6-12 Erstellung der Arbeitsunfallkarten, deren Inhalt in Anlage II.1-4 näher bestimmt ist, oder Ausfüllen des Formulars für eine Arbeitsunfallerklärung, 3. Erstellung, Ergänzung und Versehen mit einem Sichtvermerk der Unterlagen in Bezug auf Auswahl, Ankauf, Benutzung und Unterhalt von Arbeitsmitteln und ISA, 4.Aufbewahrung der Mitteilungen, die in Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches der Behörde notifiziert werden müssen, 5. Ausführung der Aufgaben im Rahmen der Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses, die in Artikel II.7-24 festgelegt sind, 6. Aufbewahrung der in Artikel I.2-11 Absatz 2 Nr. 9 erwähnten Unterlage. § 2 - Im Rahmen der in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge betreffend die Gesundheitsüberwachung sind folgende Aufgaben der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung vorbehalten: a) Sicherstellung, dass Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, Erste Hilfe erhalten, es sei denn, andere in Anwendung des Gesetzes vom 10.April 1971 über die Arbeitsunfälle eingesetzte medizinische Dienste sind hiermit beauftragt, b) Meldung von Berufskrankheiten. Art. II.1-7 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.1-8 bis II.1-11 werden die in den Artikeln II.1-4 bis II.I-6 erwähnten Aufträge und Aufgaben vom internen Dienst oder vom externen Dienst durchgeführt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.1-10 können alle in Absatz 1 erwähnten Aufträge und Aufgaben vom internen Dienst durchgeführt werden, wenn dieser über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Arbeitgeber müssen dem mit der Überwachung beauftragten Beamten das in Absatz 4 erwähnte Identifizierungsdokument entweder als separates Dokument oder als Teil des Jahresberichts des Dienstes oder als Anlage zur Vereinbarung mit dem externen Dienst zur Verfügung halten. In diesem Dokument wird Folgendes vermerkt: 1. Identifizierung des Arbeitgebers, 2.Aufträge, die vom internen Dienst ausgeführt werden, eventuell mit Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Titels, 3. Zusammensetzung des internen Dienstes, Anzahl Gefahrenverhütungsberater, deren Qualifikationen und Dauer ihrer Leistungen, 4.im internen Dienst vertretene Fachkenntnisse, die eine vollständige und effiziente Erfüllung der Aufträge ermöglichen, 5. administrative, technische und finanzielle Mittel, über die der interne Dienst verfügt, 6.Stellungnahmen des Ausschusses, 7. wenn es sich um den Auftrag in Bezug auf die Gesundheitsüberwachung handelt, eine Abschrift der von der zuständigen Gemeinschaft gewährten Zulassung. Art. II.1-8 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B werden folgende Aufträge und Aufgaben stets vom internen Dienst erfüllt: 1. die in Artikel II.1-4 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 erwähnten Aufträge, 2. die in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 1 Buchstabe a), b), c), e), f), g), h), i), 2, 3, 4 und 5 erwähnten Aufgaben, 3. die in Artikel II.1-11 erwähnten Aufträge und Aufgaben, wenn ein externer Dienst in Anspruch genommen wird. Art. II.1-9 - Bei Arbeitgebern der Gruppe C ist der interne Dienst stets mit den in Artikel II.1-4 Absatz 2 Nr. 7, 13 und 16 erwähnten Aufträgen und den in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 1 Buchstabe a), c), h), i), 2, 3, 4 und 5 erwähnten Aufgaben betraut sowie mit den in Artikel II.1-11 erwähnten Aufträgen und Aufgaben, wenn ein externer Dienst in Anspruch genommen wird. Art. II.1-10 - § 1 - Arbeitgeber, deren interner Dienst nicht über eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion verfügt, die den Bestimmungen von Artikel II-1.12 § 2 entspricht, müssen stets einen externen Dienst in Anspruch nehmen. In diesem Fall erfüllt der externe Dienst stets folgende Aufträge und Aufgaben: 1. die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge, 2. die in Artikel II.1-6 § 2 Buchstabe b) erwähnten Aufgaben. § 2 - Bei Arbeitgebern der Gruppe C, deren interner Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügt, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 bestimmt, erfolgreich abgeschlossen hat, werden folgende Aufträge und Aufgaben stets vom externen Dienst erfüllt: 1. die in Artikel II.1-4 Absatz 1 und 2 Nr. 1 erwähnten Aufträge, 2. Durchführung von Untersuchungen in der Arbeitsstätte nach einem Arbeitsunfall in der Arbeitsstätte, der eine Arbeitsunfähigkeit von vier Tagen oder mehr zur Folge hatte, 3.die Aufträge und Aufgaben, mit denen der Arbeitgeber sie in Anwendung der Artikel I.6-1 bis I.6-6 betraut, um die Wiederholung schwerer Arbeitsunfälle zu vermeiden. § 3 - Bei Arbeitgebern der Gruppe D werden die in § 2 erwähnten Aufträge und Aufgaben stets von einem externen Dienst erfüllt. Art. II.1-11 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel II.1-8 bis II.1-10 ist der interne Dienst jedes Mal, wenn auf einen externen Dienst zurückgegriffen wird, mit folgenden Aufträgen betraut: 1. Organisation der Zusammenarbeit mit dem externen Dienst, 2.Gewährleistung der Koordination mit dem externen Dienst, indem er diesem externen Dienst alle zweckdienlichen Auskünfte zur Verfügung stellt, die er benötigt, um seine Aufträge zu erfüllen, 3. im Rahmen der Risikoanalyse Zusammenarbeit mit dem externen Dienst, indem er den Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes bei den Besuchen der Arbeitsstätten begleitet und bei der Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie beim Aufstellen von Inventaren unterstützt, 4.Zusammenarbeit mit dem externen Dienst im Rahmen der Anwendung der auf der Grundlage der Risikoanalyse getroffenen Gefahrenverhütungsmaßnahmen, insbesondere durch Abgabe von Stellungnahmen zu den Maßnahmen im Bereich der Werbung und im Bereich der Einweisung, Information, Schulung und Sensibilisierung der Arbeitnehmer sowie zur Abfassung der für die Arbeitnehmer bestimmten Anweisungen, 5. Mitwirkung an der Ausarbeitung der bei ernster und unmittelbarer Gefahr anzuwendenden Verfahren und an der Organisation der Ersten Hilfe. KAPITEL III - Organisation und Arbeitsweise des internen Dienstes Art. II.1-12 - § 1 - Der interne Dienst setzt sich gemäß den Artikeln 35 und 36 des Gesetzes aus Abteilungen zusammen oder nicht. § 2 - Arbeitgeber, die sich entscheiden, dem internen Dienst die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge anzuvertrauen, richten innerhalb dieses internen Dienstes eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion ein; diese kann von den Gemeinschaften zugelassen werden. Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion wird von einem in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt geleitet. Das Personal, das dieser Sektion angehört, erfüllt seine Aufträge unter der alleinigen Verantwortung dieses Gefahrenverhütungsberaters. Die Zusammensetzung dieser Sektion und die Dauer der Leistungen ihrer Mitglieder entsprechen den Bestimmungen der Artikel II.3-33 bis II.3-35. § 3 - Der medizinische Dienst der Streitkräfte kann mit den Aufträgen einer mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion betraut werden. Dieser Dienst muss jedoch folgende Bedingungen erfüllen: 1. Er ist in der Lage, den durch vorliegenden Titel auferlegten Verpflichtungen nachzukommen, sowohl was die Ausführung der darin vorgeschriebenen Aufgaben als auch was Befähigungsnachweise und wissenschaftliche Qualifikationen betrifft, die die Gefahrenverhütungsberater, denen diese Aufgaben anvertraut werden, besitzen müssen.2. Die Struktur dieses Dienstes gewährleistet seine Unabhängigkeit sowie die der Gefahrenverhütungsberater.3. Die medizinische Akte wird, was die Arbeitsmedizin betrifft, separat behandelt. Art. II.1-13 - Unbeschadet der Bestimmungen bezüglich der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion ist der interne Dienst so zusammengesetzt, dass er seine Aufträge auf der Grundlage des Prinzips der Multidisziplinarität erfüllen kann. Das Prinzip der Multidisziplinarität ergibt sich aus dem koordinierten Eingreifen von Gefahrenverhütungsberatern und Sachverständigen, die über verschiedenartige Fachkenntnisse verfügen, die zur Förderung des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit beitragen. Diese Fachkenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Arbeitssicherheit, 2.Arbeitsmedizin, 3. Ergonomie, 4.Betriebshygiene, 5. psychosoziale Aspekte der Arbeit, unter anderem Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber bestimmen unter Berücksichtigung des Globalplans zur Gefahrenverhütung und nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Fachkenntnisse, die in ihrem Unternehmen oder ihrer Einrichtung vertreten sein müssen, und die Fachkenntnisse, für die sie einen externen Dienst in Anspruch nehmen. Arbeitgeber leisten dieser Stellungnahme Folge gemäß Artikel II.7-19. Die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitssicherheit und die Fachkenntnisse bezüglich der Arbeitsmedizin dürfen niemals von ein und derselben Person ausgeübt werden. Arbeitgeber, die in Anwendung des Globalplans zur Gefahrenverhütung über eine der in Absatz 3 Nr. 3 und 4 erwähnten Fachkenntnisse verfügen müssen, können ebenfalls auf andere Personen in ihrem Unternehmen oder in ihrer Einrichtung zurückgreifen, die nicht dem internen Dienst angehören, insofern diese Personen über die in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3 und 4 erwähnte Sachkunde und über die notwendige Zeit und die notwendigen Mittel verfügen. Art. II.1-14 - Wenn sich ein interner Dienst aus mehreren Abteilungen im Sinne der Artikel 35 und 36 des Gesetzes zusammensetzt oder wenn eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion vorhanden ist, bestimmt der betreffende Arbeitgeber nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses die Beziehungen zwischen gegebenenfalls den Abteilungen, der Sektion und dem zentralen Dienst sowie von wem und auf welche Weise die Leitung des Dienstes und gegebenenfalls jeder Abteilung wahrgenommen wird. Die Leitung des Dienstes oder der Abteilung wird von folgender Person wahrgenommen: 1. entweder von einem Gefahrenverhütungsberater, der einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Arbeitgeber oder die technische Betriebseinheit der Gruppe A angehört, 2.oder von einem Gefahrenverhütungsberater, der einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat, wenn der Arbeitgeber oder die technische Betriebseinheit der Gruppe B angehört, 3. oder von dem Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt ist. Wenn der Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt ist, die Leitung des internen Dienstes oder der Abteilung ausübt, muss der interne Dienst oder die Abteilung ebenfalls über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der, je nachdem ob der Arbeitgeber beziehungsweise die technische Betriebseinheit der Gruppe A oder B angehört, die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt. Art. II.1-15 - Mit der Leitung des Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater unterstehen unmittelbar der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person und haben unmittelbar Zugang zu der Person oder den Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit(en) beauftragt sind. Mit der Leitung einer Abteilung beauftragte Gefahrenverhütungsberater unterstehen unmittelbar der Person, die mit der täglichen Geschäftsführung der technischen Betriebseinheit beauftragt ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist, und haben unmittelbar Zugang zu der mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens oder der Einrichtung beauftragten Person. Gefahrenverhütungsberater, die mit der Leitung der in Artikel II.1-12 § 2 erwähnten, mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion beauftragt sind, haben ebenfalls unmittelbar Zugang zu den in Absatz 1 erwähnten Personen, die mit der täglichen Geschäftsführung beauftragt sind. Art. II.1-16 - § 1 - Arbeitgeber bestimmen nach vorheriger Stellungnahme des Ausschusses: 1. Modus der Zusammensetzung des internen Dienstes, 2.technische und wissenschaftliche Mittel, Räumlichkeiten und finanzielle Mittel sowie Verwaltungspersonal, das dem internen Dienst zur Verfügung gestellt wird. Arbeitgeber leisten dieser Stellungnahme Folge gemäß Artikel II.7-19. § 2 - Arbeitgeber bestimmen nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses die Mindestdauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater derart, dass die dem internen Dienst erteilten Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllt werden können. Auf Antrag jeder interessehabenden Partei kann die Mindestdauer der Leistungen gemäß demselben Verfahren geändert werden. Unter Dauer der Leistungen ist die Mindestzeit zu verstehen, die zur Ausführung der den Gefahrenverhütungsberatern zugewiesenen Aufträge und Tätigkeiten aufgewendet werden muss. Art. II.1-17 - Um es Gefahrenverhütungsberatern zu ermöglichen, ihre Aufträge und Tätigkeiten effizient auszuführen: 1. setzt der betreffende Arbeitgeber sie von den Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken, Arbeits- und Herstellungsmethoden sowie von den Stoffen und Produkten in Kenntnis, die im Unternehmen verwendet werden oder deren Verwendung in Betracht gezogen wird, 2.informiert der Arbeitgeber sie und zieht sie zu Rate, wenn Änderungen an Herstellungsverfahren, Arbeitstechniken oder Anlagen vorgenommen werden, durch die bestehende Risiken erhöht oder neuartige hervorgerufen werden können, und ebenfalls wenn neue Produkte verwendet oder hergestellt werden sowie wenn Änderungen an anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen am Arbeitsplatz, die psychosoziale Risiken am Arbeitsplatz hervorrufen können, vorgenommen werden, 3. erteilen Arbeitgeber, Führungskräfte und Arbeitnehmer ihnen alle Auskünfte, die sie anfordern, damit sie die Aufträge des internen Dienstes erfüllen können, 4.setzt der Arbeitgeber den mit der Leitung des Dienstes oder der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater von allen in der Arbeitsstätte von Fremdunternehmen, Selbständigen oder Leiharbeitnehmern ausgeführten Tätigkeiten in Kenntnis, 5. übermittelt der Arbeitgeber dem mit der Leitung des Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater die Arbeitnehmerliste mit den zur Ausführung seiner Aufträge notwendigen Angaben. KAPITEL IV - Statut der Gefahrenverhütungsberater eines internen Dienstes Art. II.1-18 - Gefahrenverhütungsberater sind durch einen Arbeitsvertrag oder durch ein Statut, durch das ihre Rechtsstellung einseitig von den Behörden geregelt wird, an einen Arbeitgeber gebunden. Sie werden im Unternehmen oder in der Einrichtung beschäftigt, für die der betreffende interne Dienst geschaffen worden ist. Die Gefahrenverhütungsberater einer Abteilung werden in der technischen Betriebseinheit beschäftigt, für die die betreffende Abteilung geschaffen worden ist. Art. II.1-19 - § 1 - Arbeitgeber bestellen die Gefahrenverhütungsberater oder ihre zeitweiligen Stellvertreter, ersetzen sie oder entfernen sie aus ihrer Funktion nach vorherigem Einverständnis des Ausschusses. Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der mit der Leitung eines aus verschiedenen Abteilungen zusammengesetzten internen Dienstes beauftragt ist, sowie um Gefahrenverhütungsberater, die ihn unterstützen, so ist das vorherige Einverständnis aller Ausschüsse erforderlich. Handelt es sich um einen Gefahrenverhütungsberater, der in einem internen Dienst beschäftigt ist, der sich nicht aus Abteilungen zusammensetzt, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich. Handelt es sich um einen in einer Abteilung beschäftigten Gefahrenverhütungsberater, so ist das vorherige Einverständnis des Ausschusses erforderlich, der für die technische Betriebseinheit zuständig ist, für die die Abteilung geschaffen worden ist. § 2 - Wird innerhalb eines Ausschusses oder mehrerer Ausschüsse keine Einigung erzielt, holt der betreffende Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte der einzelnen Parteien zu vereinen. Kommt keine Einigung zustande, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreibebrief notifiziert wird. Der Arbeitgeber informiert den Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er den Beschluss fasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 finden, was die Bestellung betrifft, keine Anwendung auf die Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und ihre Beigeordneten, die vor dem 10. April 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 833.2.1 der AASO bestellt waren, sowie auf die Arbeitsärzte, die vor dem 10. April 1998 gemäß den Bestimmungen von Artikel 112 der AASO bestellt waren und weiterhin die Funktion als Gefahrenverhütungsberater ausüben, und insofern sie diese Funktion weiterhin in demselben Unternehmen, derselben Einrichtung oder derselben technischen Betriebseinheit ausüben. Art. II.1-20 - Gefahrenverhütungsberater verfügen über eine ausreichende Kenntnis der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die im Unternehmen oder in der Einrichtung, wo sie ihren Auftrag erfüllen, Anwendung finden, und sie besitzen die zur Ausübung der in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Tätigkeiten notwendigen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse. Diese Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf: 1. Techniken bezüglich der Risikoanalyse, 2.Koordination der Gefahrenverhütungstätigkeiten: - im internen Dienst, - zwischen dem internen und dem externen Dienst, - mit den Arbeitgebern und Arbeitnehmern der Fremdunternehmen, die Tätigkeiten im eigenen Unternehmen verrichten, 3. Maßnahmen in Zusammenhang mit der Hygiene am Arbeitsplatz, 4.Organisation der Ersten Hilfe für Arbeitnehmer, die Opfer eines Unfalls sind oder sich unwohl fühlen, und im Falle ernster und unmittelbarer Gefahr zu treffende Maßnahmen, 5. in Titel 7 des vorliegenden Buches erwähnte Aufträge der Gefahrenverhütungsberater, 6.Berichterstattung. Art. II.1-21 - § 1 - Bei Arbeitgebern der Gruppen A und B muss ein Gefahrenverhütungsberater die zusätzliche Ausbildung, die in Titel 4 des vorliegenden Buches bestimmt wird, erfolgreich abgeschlossen haben. Bei Arbeitgebern, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst hat. In technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe A angehören, müssen die Gefahrenverhütungsberater, die die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllen, den Nachweis erbringen, dass sie einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen haben, und muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs der Stufe I erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre Erfahrung als Gefahrenverhütungsberater in einem internen Dienst hat. Bei Arbeitgebern, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat. In technischen Betriebseinheiten, die der Gruppe B angehören, muss der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-4 erwähnten Aufträge erfüllt und mit der Leitung der Abteilung beauftragt ist, den Nachweis erbringen, dass er einen anerkannten Kurs mindestens der Stufe II erfolgreich abgeschlossen hat. Personen, die Inhaber eines Diploms, einer Bescheinigung oder eines anderen Befähigungsnachweises sind, aus dem beziehungsweise der hervorgeht, dass sie die erforderliche Qualifikation besitzen, um in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben zu dürfen, können je nach Stufe dieser Qualifikation bei Arbeitgebern der Gruppe A oder B die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters ausüben, sofern sie nachweisen können, dass sie bei einem Organisator die Fächer des multidisziplinären Grundmoduls und des Spezialisierungsmoduls, die sich auf die juristischen und sozialen Aspekte dieser Funktion in Belgien beziehen, erfolgreich abgeschlossen haben. § 2 - In Abweichung von § 1 genügt es, dass der Gefahrenverhütungsberater, der die in Artikel II.1-5 erwähnten Aufträge erfüllt, den Nachweis erbringt, dass er die in Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 2 bestimmten Bedingungen erfüllt, selbst wenn er mit der Leitung des internen Dienstes oder einer Abteilung beauftragt ist. Art. II.1-22 - Gefahrenverhütungsberater haben das Recht und die Pflicht, sich fortzubilden. Zu diesem Zweck ermöglicht der Arbeitgeber ihnen, alle nützlichen Kontakte zu Universitätszentren und anderen Fachinstanzen zu unterhalten, die ihnen die gewünschten Mittel zur Fortbildung, den gewünschten Unterricht und die gewünschte Zusammenarbeit bieten können. Art. II.1-23 - Die zu Schulungsaktivitäten aufgewendete Zeit gilt als normale Arbeitszeit, und die damit verbundenen Kosten werden erstattet. Art. II.1-24 - In Anwendung von Artikel 43 des Gesetzes erfüllen Gefahrenverhütungsberater ihre Aufträge in voller Unabhängigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Meinungsverschiedenheiten darüber, ob diese Unabhängigkeit tatsächlich gegeben ist, werden auf Antrag des Gefahrenverhütungsberaters, des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Stellungnahme unterbreitet. Art. II.1-25 - Gefahrenverhütungsberater haben unter denselben Bedingungen wie denjenigen, die in Artikel II.1-3 Absatz 4 festgelegt sind, das Recht und die Pflicht, alle zur Erfüllung ihrer Aufträge nützlichen Kontakte mit dem externen Dienst, den EDTÜ sowie mit allen anderen Diensten oder Einrichtungen zu pflegen, die auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Gesundheit, Betriebshygiene, Ergonomie, Umwelt und psychosoziale Aspekte der Arbeit oder auf den Bereich Personen mit Behinderung spezialisiert beziehungsweise in diesen Bereichen besonders fachkundig sind. TITEL 2 - GEMEINSAMER INTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. II.2-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Antragsteller das Unternehmen, die Einrichtung oder die Organisation, die im Namen eines Arbeitgebers oder einer Gruppe von Arbeitgebern bevollmächtigt ist, einen Antrag zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes zu stellen. KAPITEL II - Bedingungen für die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-2 - Arbeitgebern oder Gruppen von Arbeitgebern kann in Anwendung von Artikel 38 § 1 des Gesetzes gestattet werden, einen gemeinsamen internen Dienst zu schaffen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Zwischen den betreffenden Arbeitgebern besteht eine rechtliche, wirtschaftliche, geographische oder technische Verbindung.2. Der gemeinsame interne Dienst bietet im Vergleich zu den separaten internen Diensten der betreffenden Arbeitgeber einen oder mehrere Vorteile.Bei diesen Vorteilen handelt es sich insbesondere um Folgendes: - Es sind mehr Gefahrenverhütungsberater anwesend. - Es sind mehr Fachbereiche vertreten. - Es ist ein höheres Niveau an zusätzlicher Ausbildung vorhanden. - Es ist möglich, mehr Zeit für Gefahrenverhütungsaufgaben aufzuwenden. - Es werden mehr Mittel, wie sie in Artikel II.1-16 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnt sind, zur Verfügung gestellt. 3. Ein Plan für die Organisation des gemeinsamen internen Dienstes ist ausgearbeitet worden, wobei zur Festlegung der Anzahl Gefahrenverhütungsberater, des Niveaus ihrer zusätzlichen Ausbildung und der Dauer ihrer Leistungen die in Titel 1 des vorliegenden Buches erwähnten Bestimmungen auf die Gesamtheit der betreffenden Arbeitgeber, die den gemeinsamen internen Dienst schaffen möchten, angewandt werden. 4. Zwischen den betreffenden Arbeitgebern gibt es eine vorherige Vereinbarung, falls sie: - in den gemeinsamen internen Dienst eine bestehende mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion aufnehmen möchten, - auf Fachkenntnisse in Ergonomie, Betriebshygiene oder psychosoziale Aspekte der Arbeit zurückgreifen möchten, sofern Arbeitnehmer eines oder mehrerer der betreffenden Arbeitgeber über die Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4 oder 5 erwähnten Fachkenntnis verfügen. 5. Die vorherigen Stellungnahmen der betroffenen Ausschüsse in Bezug auf die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes und die Dauer der Leistungen der Gefahrenverhütungsberater sind eingeholt worden. KAPITEL III - Verfahren zur Beantragung der Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-3 - Antragsteller füllen das in Anlage II.2-1 erwähnte Formular aus. Sie übermitteln dieses Formular und die dazugehörigen Unterlagen der Generaldirektion HUA. Art. II.2-4 - Die Generaldirektion HUA prüft, ob die betreffenden Anträge vollständig sind, und schickt sie dann zwecks Untersuchung und Stellungnahme an die Generaldirektion KWB. Die Generaldirektion KWB berücksichtigt bei der Abgabe ihrer Stellungnahme insbesondere: 1. die vorgesehene Anzahl Gefahrenverhütungsberater, das Niveau ihrer zusätzlichen Ausbildung und die zur Erfüllung der Gefahrenverhütungsaufgaben vorgeschlagene Zeit, 2.das Niveau der zusätzlichen Ausbildung des mit der Leitung des gemeinsamen internen Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberaters und die zur Erfüllung der Gefahrenverhütungsaufgaben vorgeschlagene Zeit, 3. gegebenenfalls die Anzahl der Kontaktpersonen zwischen dem gemeinsamen internen Dienst und den betreffenden Arbeitgebern. Art. II.2-5 - Im Falle einer günstigen Stellungnahme der Generaldirektion KWB übermittelt die Generaldirektion HUA dem Minister einen Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Genehmigung der Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes. Im Falle einer ungünstigen Stellungnahme der Generaldirektion KWB informiert die Generaldirektion HUA den Minister darüber. Art. II.2-6 - Der Minister beschließt, die Genehmigung zur Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes zu erteilen oder nicht zu erteilen. Die Genehmigung erteilt er im Wege eines Ministeriellen Erlasses. Dieser Erlass enthält mindestens die in Artikel II.2-4 Absatz 2 erwähnten Bestimmungen. In diesem Erlass können gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen auferlegt werden bezüglich: 1. der finanziellen Aspekte der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes, 2.der Schaffung eines geschäftsführenden Ausschusses, der aus Personen besteht, die von den angeschlossenen Arbeitgebern bestimmt werden, und aus den von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen bestimmten Vertretern, die mit der Überwachung der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes beauftragt sind. Der Minister kann auch Modalitäten festlegen bezüglich: 1. der Weise, wie Arbeitgeber sich dem gemeinsamen internen Dienst anschließen können, 2.der Weise, wie Arbeitgeber sich aus dem gemeinsamen internen Dienst zurückziehen können. Wird die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes verweigert, versieht der Minister seinen Beschluss mit Gründen und wird dieser dem Antragsteller per Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht. KAPITEL IV - Änderung der Zusammensetzung eines gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-7 - Für jede Änderung der Zusammensetzung eines gemeinsamen internen Dienstes, was die angeschlossenen Arbeitgeber betrifft, wird das in Kapitel III des vorliegenden Titels erwähnte Verfahren befolgt. KAPITEL V - Verpflichtungen bei zusätzlicher Heranziehung eines externen Dienstes Art. II.2-8 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.3-2 Absatz 3, 4 und 5 greifen Arbeitgeber, die einem gemeinsamen internen Dienst angeschlossen sind, falls die zusätzliche Heranziehung eines externen Dienstes notwendig ist, auf denselben externen Dienst zurück. In Abweichung von Absatz 1 können in Artikel 36 § 1 und § 2 des Gesetzes erwähnte Arbeitgeber auf verschiedene externe Dienste zurückgreifen für jeden Bereich eines hohen Konzertierungsausschusses, eines Basiskonzertierungsausschusses oder eines Organs, das mindestens fünfzig Arbeitnehmer zählt. Die in Absatz 1 erwähnte Verpflichtung gilt nicht während der in Artikel II.3-13 erwähnten Kündigungsfrist für Arbeitgeber, die zur Erfüllung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung den Vertrag mit ihrem externen Dienst gekündigt haben. KAPITEL VI - Sonderbestimmungen bezüglich der Arbeitsweise des gemeinsamen internen Dienstes Art. II.2-9 - Gefahrenverhütungsberater eines gemeinsamen internen Dienstes gehören dem Personal eines der betroffenen Arbeitgeber an. Zur Erfüllung ihrer Aufträge haben sie Zugang zu allen Unternehmen der betroffenen Arbeitgeber. Art. II.2-10 - Die etwaigen monatlichen Berichte und der Jahresbericht des internen Dienstes, die in Artikel II.1-6 § 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) vorgeschrieben sind, enthalten Anlagen mit gesonderten Daten in Bezug auf jeden der betroffenen Arbeitgeber. KAPITEL VII - Übergangsbestimmung Art. II.2-11 - Ermächtigungserlasse für die Schaffung eines gemeinsamen internen Dienstes, die vor dem 26. November 2009 in Anwendung von Artikel 38 § 2 des Gesetzes gewährt worden sind, bleiben gültig, sofern die in diesen Ermächtigungserlassen auferlegten Bedingungen eingehalten werden. TITEL 3 - EXTERNER DIENST FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen bezüglich der externen Dienste Art. II.3-1 - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels versteht man unter Gefahrenverhütungsberater den Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, der auf eine der in Artikel II.3-29 erwähnten Disziplinen spezialisiert ist und die Bedingungen von Artikel II.3-30 erfüllt. Art. II.3-2 - Jedes Mal, wenn ein Arbeitgeber einen externen Dienst in Anspruch nimmt oder nehmen muss, um die in Titel 1 Kapitel II des vorliegenden Buches erwähnten Aufträge auszuführen, nimmt er einen einzigen externen Dienst in Anspruch. Der betreffende externe Dienst führt die in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus, arbeitet zusammen mit dem internen Dienst und steht dem Arbeitgeber, den Führungskräften und den Arbeitnehmern zur Verfügung, insbesondere indem er ihnen alle zweckdienlichen Informationen und Stellungnahmen erteilt. In Abweichung von Absatz 1 muss ein Arbeitgeber einen zweiten externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn eine technische Betriebseinheit auf dem Gebiet einer Gemeinschaft liegt, für die der erste Dienst nicht über die in Artikel 40 § 3 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Zulassung verfügt. In Abweichung von Absatz 1 und unbeschadet der Möglichkeit, die Artikel II.1-3 Absatz 4 Arbeitgebern bietet, können diese einen zweiten externen Dienst in Anspruch nehmen, wenn für die technische Betriebseinheit fortwährend besondere Fachkenntnisse und technische Mittel benötigt werden, die für die Ausführung der erwähnten Aufträge erforderlich sind und im ersten externen Dienst nicht vorhanden sind. In Abweichung von Absatz 1 kann der Arbeitgeber für jede eingerichtete technische Betriebseinheit einen anderen externen Dienst in Anspruch nehmen. In jeder technischen Betriebseinheit führt ein einziger externer Dienst die Gesamtheit der in Absatz 1 erwähnten Aufträge aus. Art. II.3-3 - Arbeitgeber, die auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ausschusses beschließen, entweder mehr als einen externen Dienst in Anspruch zu nehmen oder einem externen Dienst Aufträge des internen Dienstes anzuvertrauen oder Aufträge, die einem externen Dienst erteilt worden waren, durch den internen Dienst ausführen zu lassen oder den externen Dienst zu wechseln, holen vorher die Stellungnahme der zuständigen Ausschüsse ein. Bei Uneinigkeit holt der betreffende Arbeitgeber die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. Dieser Beamte hört die betroffenen Parteien an und versucht, die Standpunkte zu vereinen. Kommt keine Einigung zustande, gibt der mit der Überwachung beauftragte Beamte eine Stellungnahme ab, die dem Arbeitgeber per Einschreiben notifiziert wird. Der Arbeitgeber informiert den Ausschuss innerhalb von dreißig Tagen nach der Notifizierung über die Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten, bevor er den Beschluss fasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post erfolgt ist. KAPITEL II - Schaffung des externen Dienstes und allgemeine Grundsätze bezüglich seiner Verwaltung Art. II.3-4 - Ein externer Dienst kann geschaffen werden: 1. von Arbeitgebern, 2.vom Staat, von den Gemeinschaften, Regionen, öffentlichen Einrichtungen, Provinzen und Gemeinden. Er wird entweder für das gesamte belgische Staatsgebiet geschaffen oder für ein Gebiet, für das eine oder mehrere Gemeinschaften zuständig sind, oder für ein zu bestimmendes Gebiet oder für einen Tätigkeitssektor beziehungsweise mehrere Tätigkeitssektoren innerhalb eines bestimmten Gebietes. Die territoriale oder sektorielle Zuständigkeit des externen Dienstes wird ausschließlich durch die in Artikel 40 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Zulassung festgelegt, die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Abteilung inbegriffen. Art. II.3-5 - Der externe Dienst wird nach belgischem Recht als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen. In Abweichung von Absatz 1 kann der Minister nach Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden zulassen, die nicht unter der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind. Art. II.3-6 - Die juristische Person hat ausschließlich folgenden Zweck: 1. Verwaltung des externen Dienstes, 2.Ausführung der Aufträge eines externen Dienstes und anderer unmittelbar damit verbundener Gefahrenverhütungstätigkeiten, so wie sie durch das Gesetz und das Gesetzbuch bestimmt sind. Externe Dienste sind stets verpflichtet, einen Vertrag mit einem Arbeitgeber abzuschließen, insofern dieser Arbeitgeber sich dazu verpflichtet, die Bestimmungen des Gesetzes und des Gesetzbuches sowie die des Vertrages einzuhalten. Die Abteilungen, aus denen sich ein externer Dienst zusammensetzt, dürfen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Art. II.3-7 - § 1 - Externe Dienste dürfen kein mittelbares oder unmittelbares Interesse an den Unternehmen oder Einrichtungen haben, in denen sie ihre Aufträge erfüllen müssen. § 2 - Externe Dienste erfüllen folgende Bedingungen: 1. Externe Dienste erfüllen ihre Aufträge gemäß den Grundsätzen eines umfassenden Qualitätsmanagements.2. Ab Beginn ihrer Tätigkeiten müssen sie über eine Erklärung zur Politik in Sachen umfassendes Qualitätsmanagement verfügen. § 3 - Externe Dienste wenden ein Qualitätssicherungssystem an, das nach der Norm NBN EN ISO 9001 zertifiziert ist, und erbringen den Nachweis dafür. Externe Dienste, die zum ersten Mal zugelassen werden, müssen den in Absatz 1 erwähnten Nachweis spätestens innerhalb einer Frist von zwei Tätigkeitsjahren vorlegen können. Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch ein Zertifikat für die Ausführung der in Titel 1 Kapitel II des vorliegenden Buches erwähnten Aufträge erbracht, das von einer Zertifizierungsstelle ausgestellt wird, die vom belgischen Akkreditierungssystem gemäß dem Gesetz vom 20. Juli 1990 über die Akkreditierung der Zertifizierungs- und Prüfstellen sowie der Versuchslaboratorien oder von einer gleichwertigen, im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Akkreditierungsstelle speziell für die Zertifizierung dieser Qualitätssicherungssysteme akkreditiert ist. Externe Dienste dürfen nicht auf die durch die Norm NBN EN ISO 9001 vorgesehene Möglichkeit zurückgreifen, manche ihrer Anforderungen nicht anzuwenden. Art. II.3-8 - Externe Dienste verfügen über die notwendigen materiellen, technischen, wissenschaftlichen und finanziellen Mittel, um ihre Aufträge jederzeit vollständig und effizient erfüllen zu können. Diese Mittel werden vom Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Aufträge, der Art der Risiken und der Größe der Unternehmen oder Einrichtungen, die den externen Dienst in Anspruch nehmen, sowie der in Artikel II.3-7 erwähnten Grundsätze eines umfassenden Qualitätsmanagements oder des dort erwähnten Qualitätssicherungssystems bestimmt. Art. II.3-9 - Externe Dienste führen eine Buchhaltung gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse sowie insbesondere unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1992 über die Buchhaltung, den Jahresabschluss und den Haushaltsplan der überbetrieblichen medizinischen Dienste, die Aufträge des Betriebsrevisors inbegriffen. Art. II.3-10 - Jeder externe Dienst legt für die Aufträge, die er erfüllen wird, einen Tarif fest. Dieser Tarif wird dem Minister mitgeteilt. In diesem Tarif werden die in Kapitel III des vorliegenden Titels festgelegten pauschalen Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der Gefahrenverhütungsberater berücksichtigt. Art. II.3-11 - Externen Diensten ist es verboten, jegliche Form von Ermäßigung, Rabatt oder Rückerstattung oder eine andere Handelspraktik, mit der eine Verringerung der in Kapitel III des vorliegenden Titels erwähnten pauschalen Pflichtmindestbeiträge bezweckt oder bewirkt wird, anzuwenden oder dem Arbeitgeber dergleichen vorzuschlagen, und dem Arbeitgeber ist es verboten, dergleichen zu erbitten oder anzunehmen, auch wenn der Vertrag infolge eines öffentlichen Auftrags abgeschlossen worden ist. Art. II.3-12 - Die Erträge der externen Dienste werden mit dem Ziel verwendet, dem Dienst die Erfüllung der ihm in Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches anvertrauten Aufträge zu ermöglichen. Der Überschuss darf ausschließlich für Folgendes verwendet werden: 1. wissenschaftliche Forschung in Sachen Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 2.Erstellung spezifischer Aktionsprogramme bezüglich des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in den Unternehmen oder Einrichtungen beziehungsweise für einen bestimmten Sektor. Art. II.3-13 - Externe Dienste schließen mit einem Arbeitgeber, der ihre Dienste in Anspruch nimmt, einen schriftlichen Vertrag ab, der dem Ausschuss zur vorherigen Stellungnahme unterbreitet wird und insbesondere folgende Klauseln enthält: 1. Auftrag oder Aufträge, die dem externen Dienst anvertraut werden, 2.Art, Umfang und Mindestdauer der Leistungen, die dem Arbeitgeber gegenüber erbracht werden, um jeden der vereinbarten Aufträge auszuführen, 3. Mittel, die der Arbeitgeber dem externen Dienst in Form von Räumlichkeiten und Ausrüstung in seinem Unternehmen oder seiner Einrichtung zur Verfügung stellt, 4.Art und Weise der Zusammenarbeit mit dem internen Dienst, 5. Beziehungen zum Ausschuss, 6.Art und Weise der Vertragsbeendigung und insbesondere Auswirkungen auf die Anpassung der in Artikel II.3-15 erwähnten Pauschalbeiträge. Der Vertrag ist unbefristet. Er endet: 1. von Amts wegen, wenn der externe Dienst nicht mehr zugelassen ist, 2.mittels Kündigung durch eine der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von höchstens sechs Monaten, die am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Kündigung notifiziert worden ist, beginnt und am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres beziehungsweise des folgenden Kalenderjahres endet. Der Vertrag wird dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. Der externe Dienst ist verpflichtet, die Aufträge, die Gegenstand des Vertrags sind, selbst zu erfüllen. KAPITEL III - Pauschale Pflichtmindestbeiträge für Leistungen der externen Dienste Art. II.3-14 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Arbeitgeber und ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes erwähnt sind, und auf die externen Dienste, die sie in Anwendung der Artikel II.1-7 bis II.1-10 in Anspruch nehmen. Art. II.3-15 - § 1 - Arbeitgeber müssen jährlich beim externen Dienst einen pauschalen Mindestbeitrag pro Arbeitnehmer entrichten, dessen Höhe durch die Tarifgruppe bestimmt wird, zu der der Arbeitgeber aufgrund seiner Haupttätigkeit gehört, wie in Anlage II.3-1 bestimmt. § 2 - Der in § 1 erwähnte pauschale Mindestbeitrag beläuft sich auf: 1. 41,50 Euro in Tarifgruppe 1, 2.60,50 Euro in Tarifgruppe 2, 3. 75,50 Euro in Tarifgruppe 3, 4.95,50 Euro in Tarifgruppe 4, 5. 112,00 Euro in Tarifgruppe 5. In Abweichung von Absatz 1 beläuft sich der pauschale Mindestbeitrag für Arbeitgeber, die am 30. November des Jahres vor dem Jahr, in dem der Beitrag zu entrichten ist, höchstens fünf Arbeitnehmer beschäftigen, auf: 1. 35,50 Euro in Tarifgruppe 1, 2.51,50 Euro in Tarifgruppe 2, 3. 64,00 Euro in Tarifgruppe 3, 4.81,00 Euro in Tarifgruppe 4, 5. 95,00 Euro in Tarifgruppe 5. § 3 - Arbeitgeber müssen einen pauschalen Mindestbeitrag für jeden Arbeitnehmer entrichten, der während eines vollständigen Kalenderjahres über Dimona bei ihm registriert ist, oder andernfalls in einem Dokument oder Register eingetragen ist, das den Personalbestand gleichwertig widerspiegelt. Für einen Arbeitnehmer, der nicht während eines vollständigen Kalenderjahres bei einem Arbeitgeber registriert ist, muss dieser Arbeitgeber ein Zwölftel des pauschalen Mindestbeitrags pro Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer mindestens einen Tag bei ihm registriert ist, entrichten. Wenn für diesen Arbeitnehmer eine individuelle Leistung erbracht wird, ist der gesamte pauschale Mindestbeitrag zu entrichten. Art. II.3-16 - § 1 - Arbeitgeber der Gruppe C oder D, die in ihrem internen Dienst nicht über einen Gefahrenverhütungsberater verfügen, der eine zusätzliche Ausbildung der Stufe I oder II, wie in Artikel II.1-21 erwähnt, erfolgreich abgeschlossen hat, haben als Gegenleistung für den pauschalen Mindestbeitrag Anrecht auf die folgenden allgemeinen Leistungen: 1. aktive Beteiligung an der Einleitung, Durchführung und Aktualisierung der Risikoanalyse [durch die Ausarbeitung und Aktualisierung der in Artikel II.3-56 erwähnten strategischen Stellungnahme], 2. Unterbreitung von Vorschlägen von Gefahrenverhütungsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Risikoanalyse auf Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit, auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Aufgabenbereichen und auf Ebene der Einzelperson getroffen werden müssen, wie in den Artikeln [II.3-54 § 3 Nr. 3 und II.3-55 § 3 Nr. 3] vorgesehen, 3. [...] Ausführung folgender präventiver Handlungen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung, die der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Abteilung vorbehalten sind: a) [vorherige Beurteilung des Gesundheitszustands, periodische Beurteilung des Gesundheitszustands und zusätzliche medizinische Handlungen,] b) spontane Konsultationen, c) Untersuchungen bei Wiederaufnahme …

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