{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Die im vorigen Absatz erwähnte praktische Erfahrung ist nicht erforderlich für Bewerber, deren Arbeitgeber von der Gruppe C oder B in die Gruppe A wechselt. In diesem Fall müssen die Bewerber die Stufe I innerhalb von vier Jahren nach dem Übergang absolvieren. § 4 - In Abweichung von § 2 können Bewerber, die den in Artikel II.4-24 erwähnten Grundkurs absolviert haben und eine zweckdienliche praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in einem internen oder externen Dienst nachweisen, zur Ausbildung der Stufe II zugelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Organisation der zusätzlichen Ausbildung Art. II.4-5 - Das multidisziplinäre Grundmodul und die Spezialisierungsmodule der Stufen I und II werden von Organisatoren organisiert, die den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-6 - Die Kursmodule sind so konzipiert und strukturiert, dass Bewerber für die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters am Ende der Kurse die in den Anlagen II.4-2 und II.4-3 oder II.4-4 aufgezählten Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-7 - Die Kursmodule müssen ausreichend auf die Praxis ausgerichtet sein und von den Grundsätzen des Gesetzes geprägt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kursteilnehmer müssen häufig mit den Sozialpartnern und anderen Akteuren des Unternehmens in Kontakt treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-8 - § 1 - Der Stundenplan des multidisziplinären Grundmoduls umfasst mindestens 120 Stunden. § 2 - Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der Stufe I umfasst mindestens zweihundertachtzig Stunden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Stundenplan des Spezialisierungsmoduls der Stufe II umfasst mindestens neunzig Stunden, verteilt über maximal ein Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-9 - § 1 - Die Organisation der Kursmodule ist insofern der freien Initiative der Organisatoren überlassen, als die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und die Kriterien der Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 eingehalten werden. § 2 - Ein Organisator darf nur Kurse für zusätzliche Ausbildung organisieren, die ein multidisziplinäres Grundmodul und ein oder zwei Spezialisierungsmodule umfassen. § 3 - Die Organisation und Betreuung der zusätzlichen Ausbildung der Stufe I sind von universitärem Niveau.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-10 - Lehrbeauftragte müssen ausreichenden Kontakt mit der Praxis haben. Zur Erteilung des praktischen Teils des Unterrichts werden so weit wie möglich Personen vom Fach eingesetzt, insbesondere Gefahrenverhütungsberater der internen und externen Dienste, Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzte, Vertreter der Sozialpartner, EDTÜ und zuständige Beamte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-11 - Die zusätzlichen Ausbildungen werden mit einer gründlichen Bewertung der Kursteilnehmer abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bewertung umfasst: 1. einen Test über die Kenntnis und das Verständnis des Lehrstoffs, 2.die Erstellung und Verteidigung einer Abschlussarbeit, anhand deren der Kursteilnehmer seine Fähigkeit, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten praktisch anzuwenden, nachweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung muss in ihrer Gesamtheit repräsentativ sein für die Beurteilung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die gemäß den Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 das Modul betreffen, für welches die Prüfung abgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Organisatoren können Kursteilnehmer von den Fächern, über die sie bereits eine Prüfung oder einen Test im Rahmen einer Bachelor- oder Master-Ausbildung abgelegt haben, befreien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verteidigung der Abschlussarbeit wird vor einem multidisziplinären Prüfungsausschuss abgehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen Beamten der Generaldirektion KWB werden zeitig darüber informiert und dazu eingeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-12 - Jeder Organisator setzt eine Begleitgruppe ein, die sich zusammensetzt aus: 1. einem Vertreter des Organisators, 2.mindestens einem Vertreter eines anderen Organisators, der unabhängig vom betreffenden Organisator ist, 3. mindestens zwei Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen, 4.mindestens zwei Vertretern der Arbeitgeberorganisationen, 5. mindestens einem Vertreter der Gefahrenverhütungsberater, 6.mindestens einem von den Kursteilnehmern bestimmten Vertreter.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der leitende Beamte KWB kann den Versammlungen der Begleitgruppe als Beobachter beiwohnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-13 - Die Begleitgruppe hat als Auftrag: 1. dem Organisator Empfehlungen über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts und die Art und Weise, wie die Ziele des vorliegenden Abschnitts erreicht werden können, zu unterbreiten, 2.den in Artikel II.4-15 erwähnten Bericht zu bewerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Begleitgruppe erstellt einen Tätigkeitsbericht. Eine Abschrift dieses Berichts wird dem Organisator, dem leitenden Beamten HUA, dem leitenden Beamten KWB und der in Artikel II.4-21 erwähnten Kommission zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-14 - Die Begleitgruppe tritt jedes Mal zusammen, wenn der Organisator einen in Artikel II.4-15 erwähnten Bericht erstellt hat, und mindestens einmal pro Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-15 - Nach dem Ende eines jeden Ausbildungszyklus übermitteln die Organisatoren der in Artikel II.4-12 erwähnten Begleitgruppe, dem leitenden Beamten HUA und dem leitenden Beamten KWB einen Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Bericht enthält folgende Informationen: 1. Änderungen am Programm und an der Organisation der Kurse, 2.angewandte Methoden, 3. Namen und Referenzen der Lehrbeauftragten, 4.Ausstattungen für die Kursteilnehmer, 5. Bewertung des Kurses und der Lehrbeauftragten seitens der Kursteilnehmer, 6.Kursteilnehmer (Name, Adresse und eventuell Betrieb), die den Ausbildungszyklus mit Erfolg abgeschlossen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht wird spätestens drei Monate nach dem Ende des Ausbildungszyklus erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Zulassung der zusätzlichen Ausbildung Art. II.4-16 - Anträge auf Zulassung einer zusätzlichen Ausbildung werden bei der Generaldirektion HUA eingereicht und enthalten die in Anlage II.4-1 bestimmten Informationen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen mindestens sechs Monate vor Beginn des Zyklus, für den die Zulassung beantragt wird, eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-17 - Die Generaldirektion HUA prüft die Anträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie überprüft insbesondere, ob der Organisator die Bedingungen in Bezug auf das Programm, die Organisation und die Bewertung der zusätzlichen Ausbildung erfüllt und ob der Inhalt der Module die in den Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 festgelegten Kriterien erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion HUA kann im Rahmen ihrer Überprüfung alle anderen Auskünfte oder Dokumente, die sie für notwendig erachtet, anfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion HUA legt den Antrag zusammen mit ihrer Stellungnahme der in Artikel II.4-21 erwähnten Kommission vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission überprüft die Übereinstimmung der Kurse mit den Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission kann die Organisatoren der Kurse vorladen und anhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion HUA übermittelt ihre Stellungnahme und die der Kommission dem Minister.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-18 - Der Minister entscheidet, ob die Zulassung erteilt wird oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-19 - Die Zulassung ist gültig für eine Dauer von höchstens fünf Jahren. Der Minister kann die Zulassung entweder entziehen oder aussetzen, wenn die Module die Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht mehr erfüllen. Vor seinem Entziehungs- oder Aussetzungsbeschluss holt der Minister die Stellungnahme der Generaldirektion HUA und der Kommission ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-20 - Unbeschadet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind die Organisatoren zusätzlicher Ausbildungen der Stufe I von den Bestimmungen in Bezug auf die Einsetzung einer Begleitgruppe und in Bezug auf die Zulassung befreit, unter der Bedingung, dass: 1. sie einem System der Qualitätskontrolle, das durch Einrichtungen der gleichen Stufe wie ihrer geschaffen worden ist, unterworfen sind, 2.sie der Generaldirektion HUA die in Anlage II.4-1 erwähnten Informationen sowie die Auskünfte über das System der Qualitätskontrolle, dem sie unterworfen sind, übermitteln, 3. sie den in Artikel II.4-15 erwähnten Bericht der Generaldirektion HUA und der Generaldirektion KWB übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-21 - Die mit der Zulassung der Kurse der zusätzlichen Ausbildung beauftragte Kommission ist die Ständige operative Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Kommission hat als Auftrag: 1. die in Artikel II.4-17 erwähnte Stellungnahme abzugeben, 2. eine Stellungnahme über die Entziehung oder Aussetzung der Zulassung gemäß Artikel II.4-19 abzugeben, 3. Leitlinien zum Aufbau der Kursprogramme gemäß den Anlagen II.4-2, II.4-3 und II.4-4 aufzusetzen und sie an die neuen Entwicklungen in Bezug auf die verschiedenen Module anzupassen, 4. die in Artikel II.4-13 Absatz 2 erwähnten Berichte der Begleitgruppen zu bewerten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kommission wird gemäß den Bestimmungen von Artikel II.9-30 zusammengesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Zusätzliche Ausbildung in Ergonomie, Betriebshygiene und psychosoziale Aspekte Art. II.4-22 - § 1 - Wer die Funktion eines Gefahrenverhütungsberaters, der für Ergonomie, Betriebshygiene oder psychosoziale Aspekte der Arbeit im Sinne von Artikel II.3-30 § 1 Absatz 1 Nr. 3, 4 oder 5 zuständig ist, ausüben möchte, muss folgende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben: 1. in Bezug auf Ergonomie: die multidisziplinäre Grundausbildung, ergänzt durch ein Spezialisierungsmodul Ergonomie, 2.in Bezug auf Betriebshygiene: die multidisziplinäre Grundausbildung, ergänzt durch ein Spezialisierungsmodul Betriebshygiene, 3. in Bezug auf psychosoziale Aspekte der Arbeit: die multidisziplinäre Grundausbildung, ergänzt durch ein Spezialisierungsmodul Psychosoziale Aspekte der Arbeit. § 2 - Der Inhalt des multidisziplinären Grundmoduls ist in Anlage II.4-2 festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt des Spezialisierungsmoduls Ergonomie ist in Anlage II.4-5 festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt des Spezialisierungsmoduls Betriebshygiene ist in Anlage II.4-6 festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Inhalt des Spezialisierungsmoduls Psychosoziale Aspekte der Arbeit ist in Anlage II.4-7 festgelegt. § 3 - Die multidisziplinäre Grundausbildung, deren Dauer nicht weniger als hundertzwanzig Stunden, verteilt auf ein Jahr, betragen darf, wird bei den in Kapitel II Abschnitt 3 des vorliegenden Titels erwähnten Organisatoren von Kursen für zusätzliche Ausbildung absolviert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Spezialisierungsmodule Ergonomie, Betriebshygiene und Psychosoziale Aspekte der Arbeit werden von Universitäten oder Hochschulen organisiert und umfassen mindestens 280 Stunden, verteilt auf ein oder zwei Jahre. § 4 - Die Bewertung der Kursteilnehmer bei Abschluss der Ausbildung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel II.4-11.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Grundkenntnisse von Gefahrenverhütungsberatern des internen Dienstes Art. II.4-23 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels betreffen die in Anwendung von Artikel II.1-20 verlangten Grundkenntnisse von Gefahrenverhütungsberatern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-24 - Für Gefahrenverhütungsberater, die an einem Grundkurs in einer Einrichtung, die auf einer vom Minister zu veröffentlichenden Liste von Kursen vorkommt, teilgenommen haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderung der in Artikel II.1-20 erwähnten Grundkenntnisse erfüllt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-25 - Um in die in Artikel II.4-24 erwähnte Liste aufgenommen werden zu können, müssen die Einrichtungen, die den Grundkurs zur Erlangung der in Artikel II.1-20 erwähnten Grundkenntnisse erteilen, folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Inhalt des Kurses muss den Bestimmungen von Artikel II.1-20 entsprechen. 2. Sie müssen über Lehrbeauftragte verfügen, die praktische Erfahrung mit dem vermittelten Lehrstoff haben, und sich dazu verpflichten, nur auf diese zurückzugreifen.3. Sie müssen sich dazu verpflichten, dass der Grundkurs mindestens 40 Stunden umfasst.4. Sie müssen über die geeigneten Mittel verfügen, insbesondere Unterrichtsräume und -material.5. Sie müssen sich dazu verpflichten, den Kursteilnehmern, die den Kurs absolviert haben, eine Teilnahmebescheinigung auszustellen. Art. II.4-26 - Anträge auf eine Aufnahme in die in Artikel II.4-24 erwähnte Liste werden bei der Generaldirektion HUA eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anträge müssen folgende Informationen enthalten: 1. Name, Satzung und Adresse der Einrichtung, 2.eine schriftliche Erklärung, in der die Einrichtung sich verpflichtet, die Bestimmungen von Artikel II.4-25 einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-27 - Stellt sich nach der Prüfung durch die Generaldirektion KWB und nachdem der Einrichtung die Gelegenheit geboten wurde, ihren Standpunkt zu vertreten, heraus, dass diese die in Artikel II.4-25 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt, wird sie von der in Artikel II.4-24 erwähnten Liste gestrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Fortbildung der Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes Art. II.4-28 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels betreffen die Fortbildung, die in Anwendung von Artikel II.1-22 Teil der Weiterbildung ist, zu der Gefahrenverhütungsberater berechtigt und verpflichtet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-29 - Die Fortbildung wird jährlich organisiert und bezieht sich auf wichtige Abänderungen oder neue Bestimmungen bezüglich Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie auf die Fortschritte der Wissenschaft und Technik in diesem Bereich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fortbildung wird in Form von Studientagen oder Seminaren von mindestens drei Tagen, ob aufeinanderfolgend oder nicht, organisiert, die mindestens zwei der in den Anlagen II.4-2, II.4-3, II.4-4, II.4-5, II.4-6 und II.4-7 erwähnten Kompetenz- oder Wissensbereiche abdecken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.4-30 - Die Fortbildung kann ausschließlich von folgenden Organisationen organisiert werden: 1. Generaldirektion HUA, 2.Organisatoren, 3. repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, die in Artikel 3 des Gesetzes vom 5.Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen erwähnt sind, 4. paritätischen Kommissionen und paritätischen Einrichtungen für die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, 5.Organisationen, die im Hohen Rat vertreten sind, 6. anderen Organisationen, wenn sie Tätigkeiten organisieren, die die in Artikel II.4-29 erwähnten Kriterien erfüllen, sofern diese Tätigkeiten in den Tätigkeitenkalender der Generaldirektion HUA aufgenommen sind, die hierfür mindestens einen Monat im Voraus die erforderlichen Daten erhalten muss. Die von diesen Organisationen erteilte Fortbildung wird bei Bedarf von der Ständigen operativen Kommission bewertet, die beschließen kann, dass die von ihnen organisierten Tätigkeiten nicht mehr in den Kalender aufgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - EXTERNE DIENSTE FÜR TECHNISCHE ÜBERWACHUNG AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art. II.5-1 - Vorliegender Titel ist auf EDTÜ anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnte technische Überwachung betrifft die Untersuchungen und Prüfungen, die in Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen insbesondere in Bezug auf Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstung durchgeführt werden, um ihre Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften festzustellen und um Mängel zu erkennen, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auswirken können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-2 - § 1 - EDTÜ werden gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugelassen. § 2 - Nur EDTÜ, die gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels zugelassen sind, dürfen die Bezeichnung \"Externer Dienst für technische Überwachung am Arbeitsplatz, zugelassen durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung\" tragen. § 3 - Nur Prüfstellen, die gemäß der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 \"Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen\" akkreditiert sind, können als EDTÜ zugelassen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Zulassungsbedingungen Art. II.5-3 - § 1 - EDTÜ werden in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht oder ihrer Entsprechung gemäß dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sich ihr Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum befindet, geschaffen. § 2 - Die juristische Person hat folgenden Gesellschaftszweck: 1. Verwaltung eines EDTÜ, 2.Ausführung der Aufträge eines EDTÜ, wie sie im Gesetz und im Gesetzbuch bestimmt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die juristische Person kann kein externer Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die juristische Person kann technische Untersuchungen und Prüfungen durchführen, die in Anwendung der Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht von einem EDTÜ durchgeführt werden müssen, sofern ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt wird. § 3 - In Abweichung von § 1 kann der Minister nach günstiger Stellungnahme der Ständigen operativen Kommission ebenfalls Einrichtungen des Staates, der Gemeinschaften, der Regionen, der öffentlichen Einrichtungen, der Provinzen und der Gemeinden oder andere Einrichtungen zulassen, die nicht in der Form einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht geschaffen worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Gewährung dieser Abweichung von besonderen Bedingungen abhängig machen. § 4 - EDTÜ führen eine Buchhaltung gemäß den Bestimmungen von Buch III Titel 3 Kapitel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches und seiner Ausführungserlasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-4 - Innerhalb eines EDTÜ wird eine Person bestimmt, die die Tätigkeiten, für die der EDTÜ zugelassen wurde, leitet und verwaltet und die volle Verantwortung für die Durchführung dieser Tätigkeiten trägt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Person, nachstehend \"Direktor\" genannt, muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Inhaber des Diploms eines Zivilingenieurs sein.Diese Bedingung muss nicht erfüllt sein, wenn der Direktor Inhaber des Diploms eines Industrieingenieurs ist und mindestens zehn Jahre Berufserfahrung hat, 2. über eine angemessene berufliche und wissenschaftliche Erfahrung verfügen, um den EDTÜ mit der notwendigen Fachkenntnis leiten zu können, 3.durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den EDTÜ gebunden sein, 4. eine Vollzeittätigkeit im EDTÜ ausüben. Art. II.5-5 - § 1 - Der EDTÜ, der Direktor und das technische Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferant, Installateur oder Benutzer der von ihnen geprüften Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen sein noch Bevollmächtigter einer dieser Personen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigter der betreffenden Parteien bei der Entwicklung, dem Bau, dem Vertrieb oder der Instandhaltung dieser Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen auftreten. Diese Bestimmung schließt einen Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller und dem EDTÜ nicht aus. § 2 - Ein EDTÜ muss die Prüfungen mit größter beruflicher Integrität und fachlicher Eignung durchführen; das Personal des EDTÜ darf keinerlei Druck oder Einflussnahme - vor allem finanzieller Art - auf die Beurteilung oder die Ergebnisse der Prüfungen, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse an den Prüfungsergebnissen haben, ausgesetzt sein. § 3 - Ein EDTÜ muss über die personellen und materiellen Voraussetzungen für eine angemessene Erfüllung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, verfügen; ein EDTÜ muss zudem Zugang zu Geräten haben, die erforderlich sind, um gegebenenfalls besondere Prüfungen durchführen zu können. § 4 - Das technische Personal muss: 1. über eine gute technische und berufliche Ausbildung verfügen, 2.innerhalb des EDTÜ eine angemessene Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen erhalten, 3. ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung mit solchen Prüfungen besitzen, 4.über die erforderliche Befähigung zur Ausfertigung von Berichten über die durchgeführten Prüfungen verfügen, 5. durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an den EDTÜ gebunden sein. § 5 - Erklärungen, Protokolle und Berichte, deren Erstellung gesetzlich oder durch das Gesetzbuch vorgeschrieben ist, müssen vom Direktor oder im Namen des Direktors unterzeichnet sein. § 6 - Die Unabhängigkeit des Personals muss gewährleistet sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Seine Entlohnung darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. § 7 - Ein EDTÜ muss für sich und sein Personal eine Haftpflichtversicherung abschließen, sofern diese Haftung nicht vom Staat gedeckt wird. § 8 - Das Personal des EDTÜ ist in Bezug auf alles, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Bestimmungen des vorliegenden Titels Kenntnis erlangt, durch das Berufsgeheimnis gebunden, außer gegenüber den mit der Überwachung beauftragten Beamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-6 - § 1 - Um eine Zulassung zur Durchführung der in Artikel II.5-1 erwähnten Prüfungen zu erhalten, muss ein EDTÜ den Nachweis erbringen, dass er die Anforderungen der Norm NBN EN ISO/IEC 17020 \"Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen\" erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Nachweis wird durch eine Akkreditierungbescheinigung erbracht, die von Belac oder einer Einrichtung, die Mitunterzeichnerin des Anerkennungsabkommens der \"European Cooperation for Accreditation\" ist, ausgestellt wurde. § 2 - EDTÜ, die zum ersten Mal eine Zulassung beantragen, oder EDTÜ, die bereits in Anwendung des vorliegenden Titels zugelassen sind und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, können eine vorläufige Zulassung beantragen, ohne über eine in § 1 erwähnte Akkreditierung zu verfügen, indem sie das in Artikel II.5-20 erwähnte Sonderverfahren befolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-7 - EDTÜ müssen darüber hinaus über ausreichende Fachkenntnisse in dem spezifischen Bereich verfügen, für den sie ihre Zulassung beantragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-8 - EDTÜ müssen den mit der Überwachung beauftragten Beamten der Generaldirektionen HUA und KWB, die im Hinblick auf die Prüfung der Konformität der Arbeitsweise eines EDTÜ mit den Bestimmungen des vorliegenden Titels und der Erfüllung der Zulassungsbedingungen mit der Durchführung einer Untersuchung oder eines Audits beauftragt worden sind, freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten gewähren. Sie müssen diesen Beamten alle Unterlagen und alle Angaben zur Verfügung stellen, die diese Beamten für die Erfüllung ihres Auftrags benötigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Arbeitskriterien Art. II.5-9 - Damit EDTÜ ihre Aufgabe angemessen erfüllen können, verfügen sie über die notwendigen Geräte und über die erforderliche Literatur und Dokumentation, die auf dem neuesten Stand gehalten und der Entwicklung von Wissenschaft und Technik angepasst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-10 - EDTÜ erstellen für jede Prüfung einen Bericht mit folgenden Angaben: 1. Beschreibung der Prüfung mit Verweis auf die Verordnungsbestimmung, die diese Prüfung vorschreibt, 2.Identifizierung des Arbeitgebers, für den die Prüfung durchgeführt worden ist, 3. Name des Personalmitglieds, das die Prüfung durchgeführt hat, 4.Erkennungsnummer, 5. Datum der Prüfung. Der Minister kann das Muster festlegen, dem ein Bericht entsprechen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-11 - In jedem Bericht werden die Ergebnisse der Prüfung und die Maßnahmen, die das Unternehmen eventuell ergreifen muss, deutlich vermerkt. Ferner wird im Bericht das Datum angegeben, bis zu dem die nächste Prüfung stattfinden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-12 - Beauftragt ein Arbeitgeber einen EDTÜ mit einer Prüfung und kann dieser die Prüfung nicht vor dem in den Gesetzesbestimmungen festgelegten Zeitpunkt durchführen, teilt der Dienst dies dem Arbeitgeber binnen einer Frist von zehn Tagen vor dem letzten Tag mit, an dem die Prüfung normalerweise hätte durchgeführt werden müssen. Der Arbeitgeber setzt den Ausschuss unverzüglich über diese Tatsache in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-13 - § 1 - EDTÜ müssen die Prüfungen, für die sie zugelassen sind, selbst durchführen. Die Vergabe von Unteraufträgen ist nur in Ausnahmefällen oder für die Durchführung von Teilaufgaben von Prüfungen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, zulässig. § 2 - Bei der Beantragung der Zulassung geben EDTÜ ausdrücklich an, welche Teilaufgaben der Prüfungen an Unterauftragnehmer vergeben werden. Identität und Qualifikationen der Unterauftragnehmer und die Modalitäten der Unterauftragsverträge sind bei der Beantragung der Zulassung mitzuteilen. § 3 - Ein EDTÜ setzt den Arbeitgeber über jede Vergabe von Unteraufträgen in Kenntnis. Die Vergabe von Unteraufträgen muss für den Arbeitgeber akzeptabel sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-14 - EDTÜ müssen die schriftlichen Anweisungen befolgen, die ihnen der leitende Beamte HUA für die Durchführung der Prüfungen erteilt, für die sie zugelassen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-15 - Zugelassene EDTÜ müssen der Generaldirektion HUA folgende Informationen übermitteln: 1. jede Änderung der Satzung des EDTÜ, 2.jede organisatorische oder technische Änderung, die sich auf die Einhaltung der Zulassungsbedingungen auswirken kann, 3. jede Ersetzung des Direktors, 4.eine Liste der Mitglieder des technischen Personals mit Angabe ihrer Qualifikation und jeder Änderung dieser Liste, 5. einen kurzen Quartalsbericht über die im Rahmen ihrer Zulassung durchgeführten Prüfungen, 6.einen ausführlichen Jahresbericht, der einen Finanzbericht und einen Tätigkeitsbericht des vergangenen Jahres enthält, 7. jede Rücknahme oder Änderung der in Artikel II.5-6 § 1 erwähnten Akkreditierung, 8. jeden Antrag auf Erweiterung der in Artikel II.5-6 § 1 erwähnten Akkreditierung, 9. jede Änderung in Bezug auf die in Artikel II.5-13 erwähnte Vergabe von Unteraufträgen und jede gelegentliche Vergabe von Unteraufträgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-16 - EDTÜ müssen auf Antrag des leitenden Beamten HUA alle Informationen zur Verfügung stellen, die die Tätigkeiten und die Arbeitsweise des EDTÜ betreffen oder die relevant sind für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Titels und anderer Rechtsvorschriften, in deren Anwendung sie zugelassen sind, insbesondere Informationen über den Zeitaufwand für die Prüfungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Zulassungsverfahren Art. II.5-17 - § 1 - Der Zulassungsantrag beziehungsweise der Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird an die Generaldirektion HUA gerichtet. § 2 - Im Zulassungsantrag ist eindeutig vermerkt, auf welche Prüfungen er sich bezieht. § 3 - Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. Abschrift des Diploms des Direktors;besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift dieser Unterlage, ist das in Artikel 508 § 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 vorgesehene Verfahren einzuhalten, 2. Leumundszeugnis neueren Datums des Direktors, 3.Lebenslauf des Direktors, 4. Kopie der Satzung der Einrichtung, 5.Abschrift der in Artikel II.5-6 § 1 erwähnten Akkreditierungbescheinigung; besteht ein begründeter Zweifel an der Echtheit der übergebenen oder gesendeten Abschrift dieser Unterlage, ist das in Artikel 508 § 2 und § 3 des Programmgesetzes vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 vorgesehene Verfahren einzuhalten, 6. Erklärung, dass die zivilrechtliche Haftung des EDTÜ durch einen Versicherungsvertrag gedeckt sein wird, 7.Erklärung, mit der sich der EDTÜ verpflichtet, die Bestimmungen des vorliegenden Titels einzuhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls sind dem Antrag auch die in Artikel II.5-13 vorgesehenen Auskünfte beizufügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-18 - Der Zulassungsantrag wird von der Generaldirektion HUA geprüft. Diese Prüfung stützt sich auf die der Antragsakte beigefügten Unterlagen und jegliche als notwendig erachtete Untersuchung vor Ort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-19 - § 1 - Die Generaldirektion HUA übermittelt dem Minister innerhalb von sechzig Tagen nach Feststellung der Vollständigkeit der Akte eine Stellungnahme zu dem Antrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister beschließt: - entweder die Zulassung zu erteilen - oder die Zulassung teilweise zu erteilen - oder die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen - oder die Zulassung zu verweigern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird erteilt, wenn die in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Zulassungsbedingungen erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird teilweise erteilt, wenn der Zulassungsantrag einen Bereich betrifft, der den in Artikel II.5-6 § 1 vorgesehenen sachlichen Anwendungsbereich der Akkreditierung übersteigt. In diesem Fall ist die Zulassung auf die Durchführung der in Artikel II.5-1 erwähnten Prüfungen beschränkt, die Teil des sachlichen Anwendungsbereichs der Akkreditierung sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird für eine begrenzte Dauer von drei Jahren erteilt, falls der Zulassungsantrag von einem EDTÜ ausgeht, der zum ersten Mal eine Zulassung beantragt, oder von bereits in Anwendung des vorliegenden Titels zugelassenen EDTÜ, die eine Ausweitung des Anwendungsbereichs ihrer Zulassung beantragen, wenn die in Artikel II.5-6 § 1 vorgesehene Erteilung der Akkreditierung hinsichtlich der in Artikel II.5-7 erwähnten ausreichenden Fachkenntnisse zu Missverständnissen führen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird verweigert, wenn die in Kapitel II des vorliegenden Titels erwähnten Zulassungsbedingungen nicht erfüllt sind. § 2 - Wenn der Minister eine Zulassung erteilt, notifiziert die Generaldirektion HUA dem EDTÜ den Beschluss per Einschreiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion HUA informiert ebenfalls die Ständige operative Kommission über die Zulassung. § 3 - Wenn der Minister beschließt, die Zulassung nicht oder nur teilweise zu erteilen, wird dieser Beschluss unter Angabe der Gründe dem EDTÜ per Einschreiben notifiziert. Das Einschreiben gilt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefes bei der Post als empfangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion HUA informiert ebenfalls die Ständige operative Kommission über den Beschluss des Ministers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der EDTÜ verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang des Schreibens, um der Generaldirektion HUA seine Einwände mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Generaldirektion HUA übermittelt die Akte innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Einwände an die Ständige operative Kommission, die dem Minister eine Stellungnahme zu dem Antrag abgibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister fasst einen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem EDTÜ per Einschreiben notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-20 - Die in Artikel II.5-6 § 2 erwähnten EDTÜ können das nachfolgend beschriebene Sonderverfahren befolgen: 1. Der Zulassungsantrag wird an den Minister gerichtet.2. Im Zulassungsantrag sind die betreffenden Prüfungen eindeutig vermerkt. 3. Dem Antrag sind die in Artikel II.5-17 § 3 erwähnten Unterlagen, mit Ausnahme derjenigen, die die Akkreditierung betreffen, und eine Erklärung beizufügen, in der sie sich verpflichten, die Bestimmungen über die Arbeitskriterien, mit Ausnahme von Artikel II.5-15 Nr. 7 und 8, einzuhalten. 4. Der Antrag wird von der Generaldirektion HUA auf der Grundlage der beigefügten Unterlagen und auf der Grundlage jeglicher als notwendig erachteten Untersuchung geprüft. Um zu beurteilen, ob ein EDTÜ über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen in dem vom Antrag abgedeckten Bereich verfügt, kann die Generaldirektion HUA Audits durch eigene Sachverständige durchführen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der leitende Beamte HUA kann vom Antragsteller auch verlangen, ihm die Ergebnisse eines von einer Akkreditierungsstelle durchgeführten Voraudits vorzulegen. 5. Die Generaldirektion HUA erstattet der Ständigen operativen Kommission Bericht.Diese Kommission prüft den Antrag und berät den Minister. Der Minister fasst einen Beschluss über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung. Dieser Beschluss wird dem EDTÜ per Einschreiben und unter Angabe der Gründe notifiziert. 6. Die so erteilte Zulassung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren. Sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitraums ist ein Zulassungsantrag gemäß den Bestimmungen der Artikel II.5-17, II.5-18 und II.5-19 zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-21 - Die Anzahl EDTÜ kann begrenzt werden, unter anderem unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Marktes, der Beachtung einer möglichst geringen Vergabe von Unteraufträgen und der Notwendigkeit, über EDTÜ zu verfügen, deren Tätigkeitsvolumen ausreicht, um eine optimale Entwicklung der erworbenen Erfahrung und der Ausrüstung zu ermöglichen. Die Ständige operative Kommission wird regelmäßig diesbezüglich konsultiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-22 - Für die Prüfung elektrischer Anlagen gelten die Bestimmungen des vorliegenden Titels nicht, wenn in der A.O.E.A. ein anderes Zulassungsverfahren vorgesehen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Ständige operative Kommission Art. II.5-23 - Die Ständige operative Kommission hat als Auftrag: 1. eine Stellungnahme zur Zulassung von EDTÜ in Anwendung von Artikel II.5-20 abzugeben, 2. eine Stellungnahme abzugeben bei Widersprüchen von EDTÜ, deren Zulassungsantrag gemäß Artikel II.5-19 verweigert oder teilweise verweigert wurde, und bei Widerspruch gegen die in den Artikeln II.5-24, II.5-25, II.5-26 und II.5-27 vorgesehenen Beschlüsse, 3. eine Stellungnahme zu den in Artikel II.5-21 erwähnten Angelegenheiten abzugeben, 4. die Arbeitsweise der EDTÜ zu beurteilen. KAPITEL VI - Überwachung und Sanktionen Art. II.5-24 - Stellen die mit der Überwachung beauftragten Beamten fest, dass ein EDTÜ eine der Bestimmungen der Artikel II.5-3, II.5-4 und II.5-5 über die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt, oder dass ein EDTÜ den Verpflichtungen, die sich aus den Arbeitskriterien ergeben, nicht nachkommt, können sie eine Frist festlegen, innerhalb deren sich der EDTÜ mit den Vorschriften in Einklang bringen muss. Der leitende Beamte HUA weist die Akkreditierungsstelle des betreffenden EDTÜ auf alle für die Akkreditierung relevanten Punkte hin.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-25 - § 1 - Hat ein EDTÜ sich nach Ablauf der in Artikel II.5-24 erwähnten Frist nicht mit den Vorschriften in Einklang gebracht, kann der Minister auf der Grundlage eines ausführlichen Berichts des mit der Überwachung beauftragten Beamten beschließen: 1. entweder die Zulassung für einen von ihm festgelegten Zeitraum auf Aufträge zu beschränken, die Gegenstand der bestehenden Verträge sind, 2.oder eine vorläufige Zulassung für sechs Monate zu erteilen, die einmal verlängert werden kann und zur Aussetzung der ursprünglichen Zulassung führt, 3. oder die Zulassung zu entziehen. Erbringt der EDTÜ bei Ablauf des in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Zeitraums oder bei Ablauf der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten vorläufigen Zulassung den Nachweis, dass er die Bestimmungen des vorliegenden Titels erfüllt, wird die ursprüngliche Zulassung bis zum Ablauf der vorgesehenen Frist wieder in Kraft gesetzt. Andernfalls kann der Minister entweder die ursprüngliche Zulassung entziehen oder die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Beschränkung der Zulassung endgültig auferlegen oder die ursprüngliche Zulassung auf die Aufträge beschränken, die Gegenstand von Verträgen sind, die bereits vor dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Zeitraum der Aussetzung bestanden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Ausführung der Absätze 1 und 2 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden EDTÜ unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert. Die Ständige operative Kommission wird ebenfalls von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zertifizierungsstelle des betreffenden EDTÜ wird von den in Ausführung der Absätze 1 und 2 gefassten Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Geht während eines Zeitraums von drei Jahren ab der Zulassung aus dem in Artikel II.5-15 vorgesehenen jährlichen Tätigkeitsbericht hervor, dass der EDTÜ keine oder nur unbedeutende Tätigkeiten in dem Bereich ausgeübt hat, für den die Zulassung gilt, erlischt die Zulassung von Amts wegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-26 - Die Zulassung erlischt von Amts wegen, wenn die in Artikel II.5-6 erwähnte Akkreditierung von der Akkreditierungsstelle entzogen oder nicht erneuert wurde. Die Entziehung der Zulassung tritt in Kraft, wenn die Akkreditierungsstelle nach Abschluss des Verfahrens im Anschluss an einen eventuellen Widerspruch der EDTÜ bei dieser Stelle die Entziehung oder Nichterneuerung der Akkreditierung bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-27 - Die Zulassung erlischt von Amts wegen, wenn der EDTÜ sich weigert, sich mit den Bestimmungen von Artikel II.5-16 in Einklang zu bringen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.5-28 - § 1 - Die in Ausführung der Bestimmungen der Artikel II.5-24 und II.5-25 § 1 gefassten Beschlüsse werden dem betreffenden EDTÜ unter Angabe der Gründe per Einschreiben mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führt ein Beschluss zur Aussetzung oder Entziehung der Zulassung, tritt dieser Beschluss drei Monate nach dem Datum des Empfangs dieses Beschlusses in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Akkreditierungsstelle des betreffenden EDTÜ und die Ständige operative Kommission werden von diesen Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. § 2 - Der EDTÜ verfügt über eine Frist von dreißig Tagen ab Empfang des Schreibens, um dem Minister seine Einwände mitzuteilen. Dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. § 3 - Die Einwände werden von der Ständigen operativen Kommission geprüft, die den Minister berät.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss über die Aussetzung oder die Entziehung wird vom Minister bestätigt oder aufgehoben und dem EDTÜ unter Angabe der Gründe per Einschreiben notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall einer Bestätigung tritt die Aussetzung oder Entziehung drei Monate nach dem Datum des Bestätigungsbeschlusses in Kraft. § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten Einschreiben gelten am dritten Werktag nach Aufgabe des Einschreibens bei der Post als empfangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - LABORE Art. II.6-1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. Labor: Labor oder Dienst, 2.Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz: Probenahme, Analyse und Berechnung des Ergebnisses für Stoffe oder Stoffgruppen, die in der Luft am Arbeitsplatz vorkommen können, 3. Analyse von Industrieerzeugnissen: Analyse von Stoffen oder Stoffgruppen, die in Produkten am Arbeitsplatz vorkommen, 4.Messung physikalischer Agenzien: Aufzeichnung, Messung und Analyse physikalischer Agentien, die am Arbeitsplatz vorkommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-2 - Labore und Dienste, die in Artikel 148decies1 § 6 Absatz 2 AASO und in Artikel 64nonies Absatz 2 des Erlasses des Regenten vom 25. September 1947 zur Festlegung der Allgemeinen Ordnung über die Maßnahmen im Bereich der Hygiene und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bergwerken, Gruben und Steinbrüchen unter Tage erwähnt sind, werden vom Minister gemäß den in vorliegendem Titel festgelegten Bedingungen zugelassen. Nur Labore, die in Ausführung des vorliegenden Titels zugelassen sind, dürfen die Bezeichnung \"Vom Minister der Beschäftigung zugelassenes Labor\" führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Zulassung wird nur für die Handlungen, Stoffe, Stoffgruppen und physikalischen Agenzien erteilt, die im Zulassungserlass aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-3 - Der Zulassungsantrag wird per Einschreiben an den Minister gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Zulassungsantrag werden folgende Auskünfte und Unterlagen beigefügt: 1. Name, Vorname, Eigenschaften und Adresse des Antragstellers und, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Kopie der Gründungsurkunde der Gesellschaft oder der Satzung der Vereinigung sowie Name, Vorname, Eigenschaften und Adresse der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, 2.Liste der Handlungen, für die die Zulassung beantragt wird: a) Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz mit Aufzählung der Stoffe oder Stoffgruppen, b) Analyse von Industrieerzeugnissen mit Aufzählung der Stoffe oder Stoffgruppen, c) Messung von physikalischen Agenzien mit Aufzählung dieser Agenzien, 3.vollständige Personalliste mit den Namen, Vornamen, Eigenschaften und Funktionen, zusammen mit Kopien der Diplome der in Artikel II.6-10 § 3 erwähnten Person und der Mitglieder des Führungspersonals. Bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der übergebenen oder eingesandten Kopien der letzterwähnten Unterlagen ist das in Artikel 508 §§ 2 und 3 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 2003 vorgesehene Verfahren einzuhalten, 4. umfassende Beschreibung der Räumlichkeiten (Grundriss und Ausstattung) und der vorhandenen wissenschaftlichen Geräte, 5.Beschreibung der vorhandenen wissenschaftlichen Literatur und Dokumentation.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-4 - Der Minister oder der leitende Beamte HUA kann im Bedarfsfall vom Antragsteller weitere Unterlagen und Informationen verlangen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-5 - Jede Änderung der in Artikel II.6-3 Nr. 1, 3 und 4 erwähnten Auskünfte während der Zulassungsdauer ist dem Minister oder dem leitenden Beamten HUA unverzüglich mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-6 - Eine Zulassung wird für eine Höchstdauer von zehn Jahren erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Antrag auf Erneuerung der Zulassung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gemäß den Bestimmungen von Artikel II.6-3 eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-7 - Die Zulassung eines Labors wird nur erteilt, wenn die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen die Einhaltung folgender Verpflichtungen zusichern: 1. den mit der Überwachung beauftragten Beamten den Zugang zum Labor gewähren, 2.den mit der Überwachung beauftragten Beamten ermöglichen, alle nützlichen Unterlagen und Daten anzufordern und zu überprüfen, die die Einhaltung der in vorliegendem Titel festgelegten Zulassungs-, Ausstattungs- und Betriebsbedingungen belegen, 3. erforderlichenfalls den mit der Überwachung beauftragten Beamten die Unterlagen, die die Überprüfung ermöglichen, oder eine Kopie davon aushändigen, 4.den mit der Überwachung beauftragten Beamten ermöglichen, die Ausführung der Aufträge, mit denen das Labor in Ausführung des vorliegenden Titels betraut ist, zu überprüfen, 5. den mit der Überwachung beauftragten Beamten alle Auskünfte über Techniken und Ergebnisse der angewandten Arbeitsmethoden sowie die Schlussfolgerungen der durchgeführten Analysen und Überprüfungen übermitteln. Art. II.6-8 - Sind eine oder mehrere der in Artikel II.6-10 festgelegten Ausrüstungs- oder Betriebsbedingungen nicht erfüllt, setzen die mit der Überwachung beauftragten Beamten dem betreffenden Labor eine Frist, innerhalb derer es diese Bedingungen erfüllen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schwierigkeiten und Probleme technischer Art, die bei der Anwendung des vorliegenden Titels auftreten können, werden von den mit der Überwachung beauftragten Beamten geregelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-9 - Die zugelassenen Labore unterstehen der Aufsicht der Generaldirektion KWB. Art. II.6-10 - § 1 - Labore, die eine Zulassung beantragen, müssen die in § 2 bis § 6 aufgeführten Ausstattungs- und Arbeitskriterien erfüllen. § 2 - Die Struktur der Gesellschaft oder Vereinigung darf das Labor oder den Dienst nicht daran hindern, seine Tätigkeiten in völliger Unabhängigkeit von den Kunden auszuüben. § 3 - Das Labor wird von einer Person geleitet, die über die erforderliche wissenschaftliche und technische Fachkenntnis verfügt und völlig unabhängig von den Unternehmen ist, in denen das Labor tätig werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es verfügt über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl, um die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Person, die das Labor leitet, und alle Personalmitglieder dürfen weder direkt noch indirekt an Unternehmen beteiligt sein, auf die sich diese Tätigkeiten beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Person, die das Labor leitet, und alle Personalmitglieder sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit strikt an das Berufsgeheimnis gebunden, was vertrauliche Informationen betrifft, die sie über Industrieanlagen, Herstellungsverfahren, Zusammensetzung der verarbeiteten, verwendeten oder hergestellten Produkte und alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation oder dem Zustand der Unternehmen, in denen sie tätig waren, einholen müssen. § 4 - Das Labor verfügt über die erforderlichen Räumlichkeiten, die für die Tätigkeiten, für die es zugelassen ist, geeignet und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften für Arbeitssicherheit und Betriebshygiene und für den Umweltschutz eingerichtet sind. § 5 - Es verfügt über die notwendigen wissenschaftlichen Geräte. § 6 - Es verfügt über geeignete wissenschaftliche und technische Dokumentation, die aktualisiert und an die Entwicklung von Wissenschaft und Technik angepasst ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-11 - § 1 - Zugelassene Labore müssen die in § 2 bis § 7 aufgeführten Arbeitskriterien erfüllen. § 2 - Messungen, Probenahmen und Analysen werden innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt. Ist dies nicht möglich, muss der Kunde darüber informiert werden. § 3 - Erweisen sich die Messungen, Probenahmen und Analysen als nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder haben sie zu keinem Ergebnis geführt, werden sie ohne Mehrkosten für den Kunden wiederholt oder ergänzt. § 4 - Das Labor akzeptiert eine von der Generaldirektion KWB organisierte externe Kontrolle der Qualität seiner Analysen und wirkt dabei mit. Diese externe Kontrolle kann unter anderem die Teilnahme an Ringversuchen, die Analyse von Testproben und die Verwendung von Standards oder Referenzmaterialien umfassen. § 5 - Das Labor willigt ein, sich auf Verlangen des Ministers oder des leitenden Beamten HUA einer Probezeit für die Zulassung zu unterziehen, in der es die in § 3 erwähnte externe Kontrolle akzeptiert. § 6 - Das Labor wendet die europäische Norm EN ISO 17025 an. § 7 - Es erstellt jedes Jahr einen Bericht über die erbrachten Leistungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresbericht enthält insbesondere folgende Angaben zu jeder Leistung: a) Name und Adresse des Unternehmens, für das die Messungen oder Analysen oder Probenahmen durchgeführt wurden, b) Art der erbrachten Leistungen unter Angabe des Datums dieser Leistungen mit Datum und Nummer des in Artikel II.6-12 § 5 oder Artikel II.6-13 § 4 erwähnten Berichts, c) Name der Person, unter deren Verantwortung die Leistungen erbracht wurden. Im Jahresbericht werden ebenfalls die eventuellen Änderungen, die an der Struktur der Gesellschaft oder der Vereinigung und am Stellenplan vorgenommen wurden, und die wichtigsten Anschaffungen der in Artikel II.6-3 Absatz 2 Nr. 4 erwähnten wissenschaftlichen Geräte vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresbericht wird der Generaldirektion KWB spätestens am 1. März des Jahres nach dem Jahr, auf das er sich bezieht, zugesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-12 - § 1 - Die für die Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz und die Analyse von Industrieerzeugnissen zugelassenen Labore erfüllen die in § 2 bis § 5 vorgesehenen spezifischen Kriterien. § 2 - Bei Messungen und Analysen werden nacheinander vorzugsweise Referenzmethoden, standardisierte Methoden und Methoden, die von den in diesem Bereich fachkundigen Einrichtungen oder Laboren veröffentlicht wurden, verwendet. § 3 - Die Messung der Luftverschmutzung umfasst Probenahmen, Analysen und die Berechnung des Ergebnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugelassene Labore führen sämtliche Arbeitsschritte selbst durch und überwachen sie. Ist dies nicht der Fall, kann die Messung nicht als eine von einem zugelassenen Labor durchgeführte Messung angesehen werden. § 4 - Alle relevanten Daten werden während der Probenahme und Analyse notiert und so aufbewahrt, dass eine externe Kontrolle sowohl der Arbeitsabläufe als auch der Art und Weise, wie die Ergebnisse erzielt werden, möglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Daten werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt und für den mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung gehalten. § 5 - Das Labor liefert dem Kunden einen Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält: a) für die Analyse von Industrieerzeugnissen: - Name und Eigenschaft der Person, die die Proben entnommen und dem Labor anvertraut hat, - vollständige Identifizierung der Proben, b) für die Messung der Luftverschmutzung am Arbeitsplatz: - Name und Eigenschaft der Person, die die Proben entnommen und dem Labor anvertraut hat, - bei stationärer Probenahme: Ort;bei personenbezogener Probenahme: Funktion des beprobten Arbeitnehmers, - Beschreibung des Probenahmegeräts; Datum; Umstände, unter denen die Probenahme stattgefunden hat; Uhrzeiten von Anfang und Ende der Probenahme, c) für die unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Punkte: - Analysebericht mit Angabe der verwendeten Methode und der Messergebnisse. Der Kunde erhält bei Bedarf zusätzliche Auskünfte, die eine korrekte Auslegung der unter Buchstabe a) und b) aufgeführten Messungen ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-13 - § 1 - Die für die Messung physikalischer Agenzien zugelassenen Labore erfüllen die in § 2 bis § 4 vorgesehenen spezifischen Kriterien. § 2 - Zugelassene Labore verwenden nacheinander vorzugsweise Referenzmethoden, standardisierte Methoden und Methoden, die von den in diesem Bereich fachkundigen Einrichtungen oder Laboren veröffentlicht wurden. § 3 - Sie bewahren die an den Arbeitsstätten angefertigte grafische Erfassung mindestens fünf Jahre lang auf und halten sie dem mit der Überwachung beauftragten Beamten zur Verfügung. § 4 - Sie liefern dem Kunden einen Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält: a) Name und Eigenschaft der Person, die die Messung durchgeführt hat, b) bei stationärer Probenahme: Ort, an dem die Messung durchgeführt wurde;bei personenbezogener Probenahme: Funktion des beprobten Arbeitnehmers, c) Umstände, unter denen die Messungen durchgeführt wurden, und Uhrzeiten von Anfang und Ende der Messungen, d) verwendete Methode und Ergebnisse der Messungen sowie bei Bedarf zusätzliche Auskünfte, die eine korrekte Auslegung der Messungen ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.6-14 - Der Minister kann die einem Labor erteilte Zulassung entziehen: 1. wenn in Bezug auf Messungen und Analysen, die im Auftrag von Kunden oder bei externen Kontrollen erfolgen, wiederholt Fehler festgestellt werden, 2.wenn das Labor nach Ablauf der vom mit der Überwachung beauftragten Beamten festgelegten Frist zur Erfüllung der in Artikel II.6-10 aufgeführten Ausrüstungs- und Arbeitskriterien diesen Kriterien immer noch nicht genügt, 3. wenn es als zugelassenes Labor Messungen, Probenahmen oder Analysen durchführt, für die es nicht zugelassen ist, und dies im Bericht an den Kunden nicht ausdrücklich angibt. Der Entziehungsbeschluss wird mit Gründen versehen. Er wird erst nach Anhörung des betreffenden Labors, zumindest nach ordnungsgemäßer Vorladung gefasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entziehung wird am letzten Tag des Monats nach dem Monat wirksam, in dem sie dem Labor per Einschreiben notifiziert worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - AUSSCHÜSSE FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Art. II.7-1 - Für die Anwendung der Kapitel II und III des vorliegenden Titels versteht man unter Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, in Ermangelung eines Ausschusses die Gewerkschaftsvertretung und in Ermangelung einer Gewerkschaftsvertretung die Arbeitnehmer selbst, gemäß den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel I.1-3 Nr. 14 versteht man für die Anwendung der Kapitel IV und V des vorliegenden Titels unter Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Aufträge des Ausschusses Art. II.7-2 - In Anwendung von Artikel 65 des Gesetzes hat der Ausschuss im Wesentlichen als Aufgabe, Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten in Bezug auf die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, in Bezug auf den Globalplan zur Gefahrenverhütung und das jährliche Aktionsprogramm des Arbeitgebers und in Bezug auf deren Änderungen, Umsetzungen und Ergebnisse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss wird auch in die Verwaltung und die Tätigkeiten der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion des internen Dienstes einbezogen, indem er sich mindestens zweimal jährlich im Abstand von höchstens sechs Monaten auf der Grundlage eines vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erstellten Berichts damit befasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-3 - Der Ausschuss gibt eine vorherige Stellungnahme ab: 1. zu allen Projekten, Maßnahmen und einzusetzenden Mitteln, die sich direkt oder indirekt, sofort oder im Laufe der Zeit auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auswirken können, 2.zur Planung und Einführung neuer Technologien im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, die mit der Wahl der Ausrüstung, den Arbeitsbedingungen und der Wirkung des Arbeitsumfelds zusammenhängen, mit Ausnahme der Auswirkungen, für die ein kollektives Arbeitsabkommen gilt, in dem gleichwertige Garantien vorgesehen sind, 3. zur Auswahl oder Ersetzung eines EDTÜ und anderer Einrichtungen und Sachverständigen, 4.zur Auswahl oder Ersetzung von Diensten, die in Anwendung der Gesetze über Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden, 5. zu allen geplanten Maßnahmen zur Anpassung der Techniken und der Arbeitsbedingungen an den Menschen und zur Vermeidung von beruflicher Ermüdung, 6.zu spezifischen Maßnahmen zur Gestaltung der Arbeitsstätten, um gegebenenfalls die beschäftigten Arbeitnehmer mit Behinderung zu berücksichtigen, 7. zur Auswahl, Beschaffung, Wartung und Nutzung von Arbeitsmitteln, PSA und KSA, 8.zu den anderen Komponenten in Bezug auf Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalt, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumstände und zwischenmenschliche Beziehungen bei der Arbeit, die psychosoziale Risiken bei der Arbeit hervorrufen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-4 - Der Ausschuss erteilt seine vorherige Zustimmung in den Fällen, die in den verschiedenen Gesetzen und ihren Ausführungserlassen festgelegt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-5 - Der Ausschuss ist beauftragt, in seinen Bereichen Werbemittel und Maßnahmen zur Einweisung von Arbeitnehmern, zur Information und Ausbildung in Bezug auf Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zu entwickeln und umzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-6 - Der Ausschuss fördert die Tätigkeiten des internen Dienstes und überwacht das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Dienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-7 - Der Ausschuss untersucht die Beschwerden der Arbeitnehmer über das Wohlbefinden bei der Arbeit und über die Art und Weise, wie die Dienste, die in Anwendung der Gesetze über Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden, ihren Auftrag erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-8 - Der Ausschuss erarbeitet Vorschläge zur Verschönerung der Arbeitsstätten und ihrer Umgebung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-9 - Der Ausschuss arbeitet auf Ersuchen der mit der Überwachung beauftragten Beamten mit ihnen zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-10 - Der Ausschuss trägt zur Anwendung des dynamischen Risikomanagementsystems bei, indem er einige seiner Mitglieder, Arbeitgeber und Arbeitnehmer, beauftragt, regelmäßig und mindestens einmal im Jahr zusammen mit dem zuständigen Gefahrenverhütungsberater und der zuständigen Führungskraft alle Arbeitsstätten, für die der Ausschuss zuständig ist, gründlich zu untersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-11 - Der Ausschuss bestimmt eine Abordnung, die sich sofort vor Ort begibt, wenn ernsthafte Risiken bestehen, bei denen Schäden drohen, und jedes Mal, wenn sich ein Unfall oder ernster Zwischenfall ereignet hat oder wenn mindestens ein Drittel der Vertretung der Arbeitnehmer im Ausschuss dies beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-12 - Der Ausschuss bestimmt eine Abordnung, die den mit der Überwachung beauftragten Beamten bei ihren Kontrollbesuchen Rede und Antwort steht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-13 - Darüber hinaus erfüllt der Ausschuss alle anderen Aufträge, die ihm durch spezifische Bestimmungen übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Pflichten der Arbeitgeber Art. II.7-14 - Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine Stellungnahmen in voller Kenntnis der Sachlage abgeben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erstellen eine Dokumentation zu Fragen des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, des internen und externen Umfelds, deren Inhalt in Anlage II.1-1 festgelegt ist, und halten diese dem Ausschuss zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck müssen die Mitglieder des Ausschusses informiert werden und alle Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen einsehen können, unabhängig davon, ob diese durch die Arbeitsregelung oder durch Umweltvorschriften, die sich auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit oder auf das interne oder externe Umfeld beziehen, auferlegt sind oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt insbesondere für Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die das eigene Unternehmen in Ausführung der Umweltvorschriften den Behörden zur Verfügung stellen oder bereithalten muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für Informationen, Berichte, Stellungnahmen und Unterlagen, die Drittunternehmen bei ihrem Zulassungsantrag offenlegen müssen, wenn und soweit der Arbeitgeber ein Recht auf Einsichtnahme in diese Unterlagen geltend machen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt zudem für Änderungen an Herstellungsverfahren, Arbeitsmethoden oder Anlagen, wenn sie bestehende Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und das interne oder externe Umfeld verschärfen oder neue Risiken schaffen könnten, und bei der Verwendung oder Herstellung neuer Produkte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus halten die Arbeitgeber den Bestellschein, die Lieferpapiere und den Inbetriebnahmebericht mit Bezug auf Auswahl, Beschaffung und Nutzung von Arbeitsmitteln, PSA und KSA zur Verfügung des Ausschusses und übermitteln dem Ausschuss regelmäßig einen Bericht oder eine Übersicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Informationen umfassen insbesondere Informationen über die Produkte, die der Arbeitgeber im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 27. Mai 2014 über das Inverkehrbringen der im Nanopartikelzustand hergestellten Stoffe registriert oder angemeldet hat oder für die er eine Registrierungs- oder Anmeldungsnummer erhalten hat. Diese Informationen betreffen außerdem Informationen über die in Artikel 1 desselben Erlasses erwähnten Produkte, die in Anwendung einer spezifischen Regelung den Gegenstand einer Anmeldung oder Genehmigung beziehungsweise Zulassung bezüglich vorhandener Nanomaterialien bilden müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-15 - Arbeitgeber erteilen dem Ausschuss alle erforderlichen Informationen über die Risiken für das Wohlbefinden bei der Arbeit und über die Schutz- und Gefahrenverhütungsmaßnahmen, sowohl auf der Ebene der Organisation in ihrer Gesamtheit als auch auf Ebene jeder Gruppe von Arbeitsplätzen oder Aufgabenbereichen, sowie alle erforderlichen Informationen über die Maßnahmen in Bezug auf Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitgeber erteilen auch alle erforderlichen Informationen über die Risikobewertung und die Schutzmaßnahmen im Rahmen des dynamischen Risikomanagementsystems und des Globalplans zur Gefahrenverhütung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-16 - Arbeitgeber legen jährlich auf einer Versammlung des Ausschusses eine ausführliche Erläuterung der Umweltpolitik des Unternehmens vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erteilen dem Ausschuss auch die von einem Ausschussmitglied angeforderten Informationen über das externe Umfeld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-17 - Arbeitgeber geben den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss die Möglichkeit, die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Kontakte mit ihnen selbst oder ihren Vertretern und mit den Führungskräften, Gefahrenverhütungsberatern und betroffenen Arbeitnehmern zu pflegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-18 - Arbeitgeber übermitteln dem Ausschuss ihren Standpunkt oder gegebenenfalls den Standpunkt des internen oder externen Dienstes, des EDTÜ oder anderer betroffener Einrichtungen und Sachverständiger zu den Stellungnahmen des Ausschusses zu Beschwerden von Arbeitnehmern über das Wohlbefinden bei der Arbeit sowie zu der Art und Weise, wie die Dienste, die in Anwendung der Gesetze über Arbeitsunfälle in Anspruch genommen werden, ihren Auftrag erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-19 - Arbeitgeber ergreifen bei einstimmigen Stellungnahmen des Ausschusses in Bezug auf ernsthafte Risiken für das Wohlbefinden der Arbeitnehmer, bei denen Schäden drohen, so bald wie möglich entsprechende Folgemaßnahmen und bei voneinander abweichenden Stellungnahmen angemessene Folgemaßnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei allen anderen Stellungnahmen reagieren sie innerhalb der vom Ausschuss festgelegten Frist oder, in Ermangelung einer Frist, spätestens binnen sechs Monaten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Arbeitgeber die Stellungnahmen nicht umgesetzt oder nicht berücksichtigt oder zwischen voneinander abweichenden Stellungnahmen eine Auswahl getroffen, teilt er dem Ausschuss die Gründe dafür mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er erläutert auch die Maßnahmen, die in begründeten Notfällen ohne vorherige Konsultierung oder Benachrichtigung des Ausschusses ergriffen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-20 - Arbeitgeber stellen den Ausschussmitgliedern die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um ihnen zu ermöglichen, die festgestellten Gefahren und Risiken der unmittelbar zuständigen Führungskraft zu melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Informationspflicht stellen sie dem Ausschuss auch eine Anschlagtafel oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel zur Verfügung, mit dem alle Arbeitnehmer erreicht werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Arbeitsweise des Ausschusses Art. II.7-21 - Arbeitgeber sorgen dafür, dass der Ausschuss mindestens einmal im Monat zusammentritt und wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmervertreter im Ausschuss dies beantragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitgeber sorgen dafür, dass der Ausschuss mindestens zweimal jährlich im Abstand von höchstens sechs Monaten zu Fragen der Gesundheitsüberwachung zusammentritt, wenn im internen Dienst eine mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion eingerichtet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss versammelt sich am Sitz der technischen Betriebseinheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-22 - Der Arbeitgeber oder sein Vertreter, dem er seine Befugnisse überträgt, führt den Vorsitz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er legt die Tagesordnung fest und setzt jeden Punkt auf die Tagesordnung, der von einem Mitglied des Ausschusses mindestens zehn Tage vor der Versammlung vorgeschlagen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er lässt das Protokoll der vorherigen Versammlung genehmigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-23 - Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden vom internen Dienst wahrgenommen, wenn der Arbeitgeber einen einzigen Ausschuss einrichten muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Arbeitgeber mehrere technische Betriebseinheiten, für die ein Ausschuss geschaffen werden muss, werden die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses von der Abteilung des internen Dienstes wahrgenommen, die bei der technischen Betriebseinheit eingerichtet wurde, für die der betreffende Ausschuss eingesetzt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-24 - Das Sekretariat ist mit folgenden Aufgaben betraut: 1. mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftliche Einladung jedes ordentlichen Mitglieds des Ausschusses, 2.mindestens fünfzehn Tage vor der Versammlung des Monats Februar Übermittlung des Jahresberichts des internen Dienstes an jedes ordentliche Mitglied, unbeschadet der Verpflichtung, den ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses eine Kopie dieses Berichts innerhalb von dreißig Tagen nach seiner Erstellung zu übermitteln, 3. mindestens einen Monat vor der Versammlung, in der Fragen der Gesundheitsüberwachung behandelt werden, Übermittlung des zu diesem Zweck vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt erstellten Berichts an jedes ordentliche Mitglied, 4.Mitteilung von Datum und Tagesordnung der Versammlung an den gemäß Artikel II.3-26 benannten Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, 5. acht Tage vor der Versammlung des Ausschusses Aushang an verschiedenen sichtbaren und zugänglichen Stellen einer Bekanntmachung mit Angabe des Datums und der Tagesordnung oder Verbreitung dieser Bekanntmachung durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel an alle Arbeitnehmer, 6.Erstellung des Protokolls der Versammlung und dessen Übermittlung mindestens acht Tage vor der nächsten Versammlung an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes und den gemäß Artikel II.3-26 benannten Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, 7. innerhalb von acht Tagen nach der Versammlung Aushang der Schlussfolgerungen und Beschlüsse an denselben Stellen oder ihre Verbreitung durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel an alle Arbeitnehmer, 8.Aushang des Inhalts des jährlichen Aktionsprogramms, des Jahresberichts des internen Dienstes, der Weiterverfolgung der Stellungnahmen des Ausschusses und aller Informationen, die der Ausschuss besonders hervorheben möchte, an denselben Stellen oder Verbreitung all dieser Informationen durch andere gleichwertige Kommunikationsmittel an alle Arbeitnehmer, 9. innerhalb von dreißig Tagen nach der für die Erstellung der Monatsberichte festgelegten Frist Übermittlung einer Kopie dieser Berichte an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses, 10.innerhalb von dreißig Tagen nach der für die Erstellung der Monats- und Jahresberichte festgelegten Frist Übermittlung einer Kopie dieser Berichte an die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Betriebsrates und an die Gewerkschaftsvertretung, sofern diese Einrichtungen bestehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Einladung enthält Ort, Datum, Uhrzeit und Tagesordnung und ist mit dem Monatsbericht des internen Dienstes und allen nützlichen Informationen zur Tagesordnung versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Aufgaben müssen in jedem Fall von dem mit der Leitung des internen Dienstes beauftragten Gefahrenverhütungsberater oder gegebenenfalls von dem mit der Leitung der Abteilung beauftragten Gefahrenverhütungsberater wahrgenommen werden: 1. Abfassung der Stellungnahmen des Ausschusses, 2.Gewährleistung der Erstellung der Protokolle der Versammlungen, 3. Teilnahme an den Versammlungen und dort Abgabe der benötigten Erläuterungen, 4.Sicherstellung der Ausführung der in Absatz 1 erwähnten Aufgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-25 - An den Versammlungen des Ausschusses nehmen ferner folgende Personen mit beratender Stimme teil: 1. der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt, der dem internen Dienst angehört, 2.der mit der Leitung des internen Dienstes beauftragte Gefahrenverhütungsberater, wenn der Dienst aus mehreren Abteilungen besteht, wann immer seine Anwesenheit aufgrund der Beziehungen zwischen dem zentralen Dienst und den Abteilungen in Anwendung von Artikel II.1-14 Absatz 1 erforderlich ist, 3. die anderen Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes, die nicht unter Nr.1 und 2 fallen, und die Gefahrenverhütungsberater des externen Dienstes, wann immer ein Tagesordnungspunkt ein Thema betrifft, das in ihre spezifische Zuständigkeit fällt, und insbesondere bei der Erörterung des Globalplans zur Gefahrenverhütung, des jährlichen Aktionsprogramms und des jährlichen medizinischen Berichts, 4. die Arbeitervertreter bei der Inspektion der Gruben und Steinbrüche in Bezug auf Steinbrüche im Tagebau und deren Nebenanlagen, 5.die Vertrauenspersonen, wann immer die Tagesordnung einen Punkt über die Verhütung psychosozialer Risiken am Arbeitsplatz enthält.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Sekretariat informiert diese Personen über den Termin und die Tagesordnung der Versammlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-26 - Die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss können sich mit Zustimmung des Arbeitgebers von einem Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vorbereitung der Versammlungen können sie sich mit stillschweigender Zustimmung des Arbeitgebers von einem ständigen Vertreter ihrer Gewerkschaftsorganisation unterstützen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können immer den mit der Überwachung beauftragten Beamten hinzuziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-27 - Der Ausschuss gibt so bald wie möglich seine Stellungnahme zu allen Angelegenheiten ab, zu denen er vom Arbeitgeber konsultiert werden muss, und gegebenenfalls zu den Informationen, die er erhält.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Stellungnahmen, die nicht einstimmig sind, werden die voneinander abweichenden Standpunkte vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall wird die Stellungnahme zum jährlichen Aktionsprogramm vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Plans abgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-28 - Der mit der Überwachung beauftragte Beamte kann den Ausschuss von Amts wegen einberufen und den Vorsitz der Versammlung übernehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-29 - Die Mitglieder des Ausschusses dürfen weder globale noch individuelle Auskünfte, über die sie aufgrund der von ihnen ausgeübten Funktionen oder Mandate verfügen, anderen Personen übermitteln oder offenlegen, wenn dies den Interessen des Arbeitgebers oder der Arbeitnehmer schadet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung von Absatz 1 zielt weder darauf ab, die normalen Beziehungen zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitnehmervertretern im Ausschuss zu behindern, noch ihr Recht zu beeinträchtigen, sich bei Unstimmigkeiten im Ausschuss an den Arbeitgeber zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.7-30 - Die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss haben Anspruch auf eine angemessene Schulung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie darf nicht zu ihren Lasten gehen und findet während der Arbeitszeit oder gemäß den diesbezüglichen kollektiven Arbeitsabkommen oder Gesetzesbestimmungen statt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Geschäftsordnung Art. II.7-31 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel III des vorliegenden Titels muss die Hausordnung mindestens folgende Punkte umfassen: 1. Modalitäten in Bezug auf Ort und Zeitpunkt der Versammlungen, 2.Name und Vorname der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die den Arbeitgeber vertreten, sowie Name und Vorname der ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, 3. Name und Vorname des Vorsitzenden und gegebenenfalls seines Vertreters, 4.Modalitäten in Bezug auf die Aufgaben des Vorsitzenden und Art und Weise, in der er sich vertreten lassen kann, 5. Art und Weise, in der ein Punkt auf die Tagesordnung gesetzt werden kann, 6.Art und Weise, in der die Mitglieder zu den Versammlungen eingeladen werden, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Modalitäten in Bezug auf den Ablauf der Versammlungen, 8.Modalitäten in Bezug auf das Anwesenheitsquorum, das erforderlich ist, damit der Ausschuss rechtsgültig zusammentreten kann, und Verfahren zur Feststellung, ob eine Einigung erzielt worden ist, 9. Art und Weise, in der Berichte, Stellungnahmen und alle anderen Unterlagen, die der Arbeitgeber dem Ausschuss zur Verfügung halten muss, eingesehen werden können, 10.Art und Weise und Frist für die Aufbewahrung der Archive des Ausschusses und Modalitäten in Bezug auf die Einsichtnahme durch die Mitglieder des Ausschusses, 11. Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der in den Artikeln II.7-10 bis II.7-12 erwähnten Abordnungen und der Zusammensetzung dieser Abordnungen, 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art der Mittel, insbesondere in Form eines Notizbuchs oder einer gleichwertigen Berichtsform, die in Anwendung von Artikel II.7-20 den Mitgliedern des Ausschusses zur Verfügung gestellt werden, 13. Modalitäten in Bezug auf die in Artikel II.7-17 erwähnten Kontakte, 14. Modalitäten in Bezug auf die vorbereitenden und zusätzlichen Versammlungen, 15.Art und Weise, in der gegebenenfalls Sachverständige zu den Versammlungen hinzugezogen werden, 16. Art und Weise, in der das Personal über die Tagesordnungspunkte und die Beschlüsse des Ausschusses informiert wird, 17.Verfahren zur Abänderung der Hausordnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 8 - UNMITTELBARE TEILHABE Art. II.8-1 - § 1 - Arbeitgeber konsultieren selbst ihre Arbeitnehmer unmittelbar zu allen Fragen in Bezug auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, bei denen gemäß Artikel 53 des Gesetzes ihre unmittelbare Teilhabe erforderlich ist. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel II.7-20 stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen der in § 1 erwähnten unmittelbaren Teilhabe der Arbeitnehmer folgende Mittel zur Verfügung: 1. ein Verzeichnis, in das die Arbeitnehmer völlig diskret ihre Vorschläge, Bemerkungen oder Stellungnahmen eintragen können, 2.eine Tafel für den Aushang von Mitteilungen oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, mit dem alle Arbeitnehmer erreicht werden können, wie die elektronische Post.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mittel befinden sich ständig an einem für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Ort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen erfolgen über die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kommunikationsmittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf den vorerwähnten Kommunikationsmitteln sind Name, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer und elektronische Adresse des externen Dienstes und der mit der Überwachung beauftragten Beamten ständig sichtbar. § 3 - Arbeitgeber teilen den Arbeitnehmern nach Konsultierung ihres internen oder externen Dienstes ihren Vorschlag zusammen mit der Stellungnahme des konsultierten Dienstes mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Mitteilung steht es den Arbeitnehmern frei, ihre Bemerkungen oder Stellungnahmen in das Verzeichnis einzutragen oder sie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausübt, dem externen Dienst und in den anderen Fällen dem internen Dienst mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens fünfzehn Tage, nachdem der externe Dienst beziehungsweise der interne Dienst von den betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, teilt er dem Arbeitgeber in geeigneter Weise und unter Wahrung der Anonymität der betreffenden Arbeitnehmer deren Bemerkungen oder Stellungnahmen zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme hierzu mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen, in denen der externe Dienst von betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, kann er sie im Hinblick auf eine geeignete Formulierung ihrer Bemerkungen oder Stellungnahmen bei Bedarf um Erläuterung bitten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält das Verzeichnis keine Bemerkungen oder Stellungnahmen von Arbeitnehmern und werden dem Arbeitgeber keine Bemerkungen oder Stellungnahmen von Arbeitnehmern über den externen beziehungsweise internen Dienst mitgeteilt, wird dies als Zustimmung zum Vorschlag des Arbeitgebers betrachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über seine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Arbeitgeber die Bemerkungen oder Stellungnahmen nicht umgesetzt oder nicht berücksichtigt oder zwischen voneinander abweichenden Stellungnahmen eine Auswahl getroffen, teilt er seinen Arbeitnehmern die Gründe dafür mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.8-2 - § 1 - Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern die in Artikel II.8-1 § 2 erwähnten Mittel im Rahmen ihres Vorschlagsrechts zu Fragen des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle im vorliegenden Artikel vorgesehenen Mitteilungen und Bekanntmachungen erfolgen über die in Artikel II.8-1 § 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Kommunikationsmittel. § 2 - Den Arbeitnehmern steht es jedoch frei, ihre Bemerkungen oder Stellungnahmen in das Verzeichnis einzutragen oder sie in den Fällen, in denen der Arbeitgeber selbst die Funktion des Gefahrenverhütungsberaters ausübt, dem externen Dienst und in den anderen Fällen dem internen Dienst mitzuteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens fünfzehn Tage, nachdem der externe Dienst beziehungsweise der interne Dienst von den betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, teilt er dem Arbeitgeber in geeigneter Weise und unter Wahrung der Anonymität der betreffenden Arbeitnehmer deren Bemerkungen oder Stellungnahmen zusammen mit seiner eigenen Stellungnahme hierzu mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Fällen, in denen der externe Dienst von betroffenen Arbeitnehmern kontaktiert wurde, kann er sie im Hinblick auf eine geeignete Formulierung ihrer Bemerkungen oder Stellungnahmen bei Bedarf um Erläuterung bitten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Enthält das Verzeichnis Vorschläge, holt der Arbeitgeber vor einer möglichen Entscheidung, sie nicht zu berücksichtigen, die Stellungnahme seines internen oder externen Dienstes zu diesen Vorschlägen ein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arbeitgeber informiert die Arbeitnehmer über die Stellungnahme seines internen Dienstes oder gegebenenfalls seines externen Dienstes und über seine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Arbeitgeber die Vorschläge der Arbeitnehmer oder die diesbezüglichen Stellungnahmen nicht umgesetzt oder nicht berücksichtigt oder zwischen voneinander abweichenden Stellungnahmen eine Auswahl getroffen, teilt er seinen Arbeitnehmern die Gründe dafür mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.8-3 - Arbeitnehmern, die in Anwendung des vorliegenden Titels Vorschläge, Bemerkungen oder Stellungnahmen abgeben, dürfen daraus keine Nachteile entstehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 9 - HOHER RAT FÜR GEFAHRENVERHÜTUNG UND SCHUTZ AM ARBEITSPLATZ KAPITEL I - Organe des Hohen Rates Art. II.9-1 - Der Hohe Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufträge von folgenden intern eingesetzten Organen unterstützt: 1. einem Exekutivbüro, 2.ständigen Kommissionen, 3. Ad-hoc-Kommissionen, 4.einem Sekretariat.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Aufträge und Zusammensetzung des Hohen Rates und Ernennung seiner Mitglieder Art. II.9-2 - § 1 - Der Hohe Rat ist beauftragt, die in Artikel 46 des Gesetzes erwähnten Stellungnahmen abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er befasst sich ferner mit allen Problemen, die das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit betreffen, wie in Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes festgelegt, und unterbreitet dem Minister diesbezüglich Vorschläge für die allgemeine Politik. § 2 - Der Hohe Rat gibt zu den von der Generaldirektion KWB und der Generaldirektion HUA erstellten Jahresberichten eine Stellungnahme ab. § 3 - Er gibt zu den Berichten, die die Behörden für die Kommission der Europäischen Union erstellt haben und die die praktische Umsetzung der im Rahmen der Europäischen Union erlassenen Richtlinien über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit betreffen, eine Stellungnahme ab und wird über die Arbeiten der Europäischen Union über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit informiert. § 4 - Der Hohe Rat wird über die in Anwendung von Artikel 47bis des Gesetzes eingesetzte Ständige operative Kommission mit den im vorliegenden Artikel erwähnten Aufträgen betraut, insbesondere mit der Abgabe von Stellungnahmen und der Unterbreitung von Vorschlägen im Rahmen der Anwendung des Gesetzes und des Gesetzbuches und im Rahmen der Anwendung anderer Gesetze und Erlasse, die mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Ministers fallen. § 5 - Der Hohe Rat erstellt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-3 - Gemäß Artikel 44 des Gesetzes setzt sich der Hohe Rat zusammen aus: 1. einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, 2.dreizehn ordentlichen Mitgliedern und dreizehn stellvertretenden Mitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitgeberorganisationen vertreten, 3. dreizehn ordentlichen Mitgliedern und dreizehn stellvertretenden Mitgliedern, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 4.dem Generaldirektor der Generaldirektion HUA, der als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich von bis zu zwei Mitarbeitern unterstützen oder vertreten lassen kann, 5. dem Generaldirektor der Generaldirektion KWB, der als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teilnimmt und sich von bis zu zwei Mitarbeitern unterstützen oder vertreten lassen kann. Art. II.9-4 - Um ordentliches oder stellvertretendes Mitglied des Hohen Rates werden zu können, muss jeder Bewerber: 1. Belgier oder Bürger der Europäischen Union sein, 2.die zivilen und politischen Rechte besitzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-5 - Das Mandat eines ordentlichen Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds, das die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen vertritt, ist mit der Ausübung der Funktion des Gefahrenverhütungsberaters unvereinbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-6 - Die ordentlichen Mitglieder, die die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitgeberorganisationen vertreten, werden aus den Bewerbern einer von diesen Organisationen vorgelegten Liste mit je zwei Bewerbern ausgewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ordentlichen Mitglieder, die die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitnehmerorganisationen vertreten, werden aus den Bewerbern einer von diesen Organisationen vorgelegten Liste mit je zwei Bewerbern ausgewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Invorschlagbringungen erfolgen durch die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Organisationen innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem sie vom Minister dazu aufgefordert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Invorschlagbringung und Ernennung der stellvertretenden Mitglieder erfolgt auf die gleiche Weise wie die der ordentlichen Mitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Invorschlagbringung der Mitglieder durch die Organisationen erfolgt in Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Förderung einer ausgeglichenen Vertretung von Männern und Frauen in Organen mit Begutachtungsbefugnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-7 - Muss ein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied ersetzt werden, fordert der Minister je nach Fall die im Nationalen Arbeitsrat vertretenen Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen auf, ihm innerhalb eines Monats eine Liste mit je zwei Bewerbern vorzulegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Mandat jedoch beendet, weil die Organisation, die das Mitglied vorgeschlagen hat, seine Ersetzung verlangt oder weil das betreffende Mitglied nicht mehr Mitglied der Organisation ist, die es vorgeschlagen hat, meldet diese Organisation diese Situation unverzüglich dem Sekretariat und übermittelt dem Minister aus eigener Initiative innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats eine Liste mit zwei Bewerbern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Bestimmung von Absatz 2 nicht eingehalten, bleibt das Mandat des erwähnten zu ersetzenden Mitglieds unbesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die ernannt werden, um ein Mitglied des Hohen Rates zu ersetzen, führen das Mandat ihres Vorgängers zu Ende.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-8 - [ § 1 - Vertreter von Organisationen, die in einem oder mehreren Bereichen des Wohlbefindens bei der Arbeit in Form einer Vereinigung, eines Instituts, eines Fonds für Existenzsicherheit oder in anderer Form tätig sind, können als ständige Sachverständige mit der spezifischen Eigenschaft eines außerordentlichen Mitglieds des Hohen Rates an den Arbeiten des Hohen Rates teilnehmen. § 2 - Die in § 1 erwähnten außerordentlichen Mitglieder werden auf Vorschlag der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder des Hohen Rates aus den Bewerbern ernannt, die dem Hohen Rat von den in § 1 erwähnten Organisationen vorgeschlagen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in § 1 erwähnten Organisationen senden dem Präsidenten und dem Sekretariat des Hohen Rates innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Präsidenten des Hohen Rates dazu aufgefordert worden sind, die Bewerbungen ihrer Vertreter zu. § 3 - Das Mandat eines außerordentlichen Mitglieds des Hohen Rates endet: - bei vollständiger Beendigung der Tätigkeiten des außerordentlichen Mitglieds bei der Organisation, für die dieses Mandat ausgeübt wurde, - bei einem mit Gründen versehenen Antrag auf Ersetzung, der von dem außerordentlichen Mitglied, von der Organisation, für die das Mandat ausgeübt wurde, oder vom Hohen Rat ausgeht, - bei Beendigung der Tätigkeiten der Organisation, für die das Mandat ausgeübt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das betreffende außerordentliche Mitglied oder die Organisation, für die das Mandat ausgeübt wurde, sind verpflichtet, den Präsidenten und das Sekretariat des Hohen Rates unverzüglich über das in Absatz 1 erwähnte Ende des Mandats zu informieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall eines in Absatz 1 erwähnten Endes des Mandats übermittelt die betreffende Organisation dem Präsidenten und dem Sekretariat des Hohen Rates innerhalb eines Monats nach Beendigung des Mandats gegebenenfalls die Bewerbung eines Ersatzmitglieds.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle laufenden Mandate der außerordentlichen Mitglieder laufen kollektiv ab bei Inkrafttreten des Ernennungserlasses aller neuen ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Hohen Rates anlässlich der kollektiven Neuzusammensetzung des Hohen Rates gemäß Artikel II.9-12 § 1.] [Art. II.9-8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 16. September 2018 (B.S. vom 26. Oktober 2018)] Art. II.9-9 - Der leitende Beamte der Föderalagentur für Berufsrisiken nimmt ebenfalls als ständiger Sachverständiger an den Arbeiten des Hohen Rates teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der in Absatz 1 erwähnte Beamte wird vom Minister, dem er untersteht, vorgeschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-10 - Der Hohe Rat kann unter den in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen und Modalitäten Personen hinzuziehen, die auf das zu untersuchende Thema spezialisiert sind oder darin besonders fachkundig sind und die der in Artikel II.9-18 erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten des Hohen Rates teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-11 - Der mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit der Generaldirektion HUA betraute Beamte übernimmt die Sekretariatsgeschäfte des Hohen Rates. Er wird von seinen direkten Mitarbeitern unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-12 - § 1 - Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden für eine Dauer von sechs Jahren ernannt. Ihr Mandat kann erneuert werden. § 2 - Stellvertretende Mitglieder werden zu den Versammlungen des Hohen Rates eingeladen und können an ihnen teilnehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie vertreten ein ordentliches Mitglied.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein ordentliches Mitglied, das nicht an einer Versammlung teilnehmen kann, bestimmt selbst seinen Vertreter aus den stellvertretenden Mitgliedern. Der Präsident wird davon in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein stellvertretendes Mitglied darf nicht mehr als ein ordentliches Mitglied gleichzeitig ersetzen. § 3 - Das Mandat der in § 1 erwähnten Personen endet: 1. bei Ablauf der Mandatsdauer, 2.bei Rücktritt, 3. wenn die Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, ihre Ersetzung beantragen, 4.wenn sie nicht mehr den Organisationen, die sie vorgeschlagen haben, angehören, 5. wenn die Person verstirbt. KAPITEL III - Arbeitsweise Art. II.9-13 - Nur ordentliche Mitglieder und an ihrer Stelle tagende stellvertretende Mitglieder des Hohen Rates sind stimmberechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-14 - Der Hohe Rat berät und beschließt nur dann rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und mindestens die Hälfte der ordentlichen beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend oder gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln rechtsgültig vertreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einer zweiten Einladung berät und beschließt der Hohe Rat jedoch rechtsgültig ungeachtet der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er berät und beschließt nur über inhaltliche Fragen, während redaktionelle Anmerkungen vor der Beratung schriftlich an das Sekretariat gerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die von den Mitgliedern eingebrachten Vorschläge werden klar und präzise abgefasst, mit Gründen versehen und vor der Beratung schriftlich eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-15 - Der Hohe Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Minister gebilligt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Exekutivbüro Art. II.9-16 - Innerhalb des Hohen Rates wird ein Exekutivbüro eingesetzt, dessen Aufgabe es ist, die Arbeiten des Hohen Rates zu regeln, insbesondere durch: 1. Festlegung der Tagesordnung für die Versammlungen des Hohen Rates, 2.Vorbereitung der Besprechung der dem Hohen Rat vorzulegenden Themen und Stellungnahmeentwürfe, 3. Festlegung von Untersuchungsverfahren, insbesondere Einsetzung von Ad-hoc-Kommissionen und Bestimmung des Mandats dieser Kommissionen, 4.Gewährleistung der Ausführung der Beschlüsse des Hohen Rates, 5. Prüfung, Ablehnung oder Rücksendung für zusätzliche Auskünfte der Vorschläge, die von Mitgliedern des Hohen Rates oder gegebenenfalls von ständigen Kommissionen oder Ad-hoc-Kommissionen unterbreitet werden. Art. II.9-17 - Das Exekutivbüro wird vom Hohen Rat unter seinen Mitgliedern gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es setzt sich zusammen aus: 1. vier Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Hohen Rates, die von allen ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitgeber vertreten, gewählt werden, 2.vier Mitgliedern aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder des Hohen Rates, die von allen ordentlichen Mitgliedern, die die Arbeitnehmer vertreten, gewählt werden, 3. den in Artikel II.9-3 Nr. 4 und 5 erwähnten Beamten und ihren Mitarbeitern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sekretär des Hohen Rates ist von Rechts wegen Teil des Exekutivbüros.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Ständige Kommissionen Abschnitt 1 - Ständige Sachverständigenkommission Art. II.9-18 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Sachverständigenkommission eingesetzt, die sich aus Personen zusammensetzt, die aufgrund ihres Berufs oder ihrer Tätigkeiten in akademischen Einrichtungen über spezifische Fachkenntnisse in einem oder mehreren Bereichen in Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-19 - Diese ständige Kommission hat den Auftrag, auf Ersuchen des Ministers oder des Hohen Rates oder seines Exekutivbüros jegliches Problem zu untersuchen, das mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit im Sinne von Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes zusammenhängt, über den Stand der wissenschaftlichen und praktischen Kenntnisse in diesem Bereich zu berichten und eventuell diesbezügliche Vorschläge zu erarbeiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hohe Rat legt in seiner Geschäftsordnung fest, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten bei diesem ständigen Ausschuss um Untersuchungen, Berichte oder Vorschläge ersucht werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-20 - Dieser ständige Ausschuss setzt sich aus mindestens zwölf und höchstens vierundzwanzig Mitgliedern zusammen, die die verschiedenen Bereiche vertreten, die mit dem Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit zusammenhängen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beiden in Artikel II.9-3 Nr. 4 und 5 erwähnten Beamten und ihre Mitarbeiter und die in Artikel II.9-9 erwähnten Beamten gehören der ständigen Kommission von Amts wegen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt auf Vorschlag des Hohen Rates die tatsächliche Anzahl der Mitglieder der ständigen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder der ständigen Kommission werden vom Minister ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister teilt seine Absicht, die Mitglieder der ständigen Kommission zu ernennen, dem Exekutivbüro des Hohen Rates mit, das über eine Frist von vierzehn Tagen verfügt, um ihm seine Anmerkungen zu dieser Absicht mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Minister die Ernennungen vornehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ihr Mandat hat eine Dauer von sechs Jahren und ist erneuerbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat der Mitglieder der Kommission endet: 1. bei Ablauf der Mandatsdauer, 2.bei Rücktritt, 3. wenn das Mitglied verstirbt, 4.wenn der Hohe Rat ihre Ersetzung verlangt, gemäß den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 werden die Mitglieder, deren Mandat beendet ist, unverzüglich ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-21 - Der Präsident des Hohen Rates führt den Vorsitz dieser ständigen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder dieser ständigen Kommission wählen aus ihrer Mitte einen Vizevorsitzenden, der den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vertritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-22 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates übernehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-23 - Auf Vorschlag der ständigen Kommission werden die Regeln hinsichtlich ihrer Arbeitsweise in die Geschäftsordnung des Hohen Rates aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ferner kann in der Geschäftsordnung des Hohen Rates die Einrichtung von Unterkommissionen pro Bereich, der Teil des Wohlbefindens bei der Arbeit ist, vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Ständige Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission Art. II.9-24 - § 1 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige Sensibilisierungs- und Kommunikationskommission eingesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese ständige Kommission setzt sich von Amts wegen zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 2.den in Artikel II.9-3 Nr. 4 und 5 erwähnten Beamten und ihren Mitarbeitern, 3. dem mit der Leitung der Abteilung Förderung der Generaldirektion HUA betrauten Beamten, 4.dem mit der Leitung der Direktion der Forschung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Generaldirektion HUA betrauten Beamten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führt diese ständige Kommission die in Artikel II.9-25 Nr. 1 und 2 erwähnten Aufträge aus, setzt sie sich auch aus den Sekretären der provinzialen Ausschüsse für Arbeitsförderung oder, bei Verhinderung, aus deren Stellvertretern zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Führt diese ständige Kommission die in Artikel II.9-25 Nr. 6 erwähnten Aufträge aus: 1. setzt sie sich in Bezug auf die Mitglieder des Exekutivbüros ausschließlich aus Mitgliedern zusammen, die die repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen vertreten, 2.setzt sie sich zudem und unbeschadet der Anwendung von Absatz 2 Nr. 2 bis 4 zusammen aus: a) dem mit der Leitung der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung betrauten Beamten oder seinem Stellvertreter, b) zwei sachverständigen Beamten der Generaldirektion HUA, die vom Generaldirektor bestimmt werden. § 2 - Diese ständige Kommission kann unter den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Bedingungen und Modalitäten Personen hinzuziehen, die auf das zu untersuchende Thema spezialisiert sind oder darin besonders fachkundig sind und die der in Artikel II.9-18 erwähnten Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Personen nehmen als zeitweilige Sachverständige an den Arbeiten der ständigen Kommission teil. § 3 - Sind die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert, sorgen sie selbst für ihre Vertretung durch ein anderes Mitglied des Hohen Rates, das der Organisation angehört, die sie vertreten, oder durch ein besonders sachkundiges Mitglied ihrer Organisation, das in einer vom Exekutivbüro zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist, gemäß den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie stellen ihren Stellvertretern die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-25 - Diese Kommission hat als Auftrag: 1. die im vergangenen Kalenderjahr durchgeführten Kommunikationsmaßnahmen zum Thema Wohlbefinden bei der Arbeit, insbesondere diejenigen der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion HUA, zu bewerten, 2.in Bezug auf die Kommunikation über das Wohlbefinden bei der Arbeit im Allgemeinen und zu dem von der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit für das kommende Kalenderjahr erstellten Aktionsplan für Kommunikation im Besonderen Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten, 3. in Bezug auf die Forschung im Bereich des Wohlbefindens bei der Arbeit im Allgemeinen und zu dem von der Generaldirektion HUA für das kommende Kalenderjahr erstellten Aktionsplan für Forschung im Besonderen Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge zu unterbreiten, 4.die im vergangenen Kalenderjahr durchgeführte Forschung, insbesondere die Umsetzung des Aktionsplans für Forschung der Generaldirektion HUA, zu bewerten, 5. die Funktion des ständigen Büros der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz auszuüben, 6.die in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 20. November 1990 über die Subvention für die soziale Forschung und die Ausbildung der Arbeitnehmervertreter im Unternehmen erwähnten Stellungnahmen abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-26 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion HUA führt den Vorsitz dieser ständigen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 führt der Beamte, der mit der Leitung der belgischen Anlaufstelle der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betraut ist, den Vorsitz, wenn dieser ständige Ausschuss die in Artikel II.9-25 Nr. 5 erwähnten Aufträge erfüllt. § 2 - Sind die in § 1 erwähnten Personen verhindert, wird die Funktion des Vorsitzenden von dem Beamten, der mit der Leitung der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion HUA betraut ist, ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-27 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates übernehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser ständigen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden von Beamten unterstützt, die der Abteilung Förderung des Wohlbefindens bei der Arbeit der Generaldirektion HUA angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-28 - Die in Kapitel III des vorliegenden Titels vorgesehene Arbeitsweise gilt für diese ständige Kommission, es sei denn, die Geschäftsordnung des Hohen Rates weicht auf Vorschlag der ständigen Kommission davon ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese ständige Kommission berichtet dem Hohen Rat einmal im Jahr über ihre Tätigkeit.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">Abschnitt 3 - Ständige operative Kommission Art. II.9-29 - Innerhalb des Hohen Rates wird eine Ständige operative Kommission eingesetzt.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 47bis des Gesetzes erfüllt diese Ständige operative Kommission die Aufträge, die erwähnt sind: 1. in Artikel II.3-51, 2. in den Artikeln II.4-21 und II.4-30 Nr. 6, 3. in Artikel II.5-23, 4. in Artikel 58 § 6 des Königlichen Erlasses vom 25.Januar 2001 über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen, 5. [...] 6. in den Artikeln 3, 15 und 21 des Königlichen Erlasses vom 1.Juli 2006 über die Förderung der Beschäftigungsmöglichkeiten, der Qualität der Arbeitsbedingungen oder der Organisation der Arbeit älterer Arbeitnehmer im Rahmen des Berufserfahrungsfonds, 7. in den anderen Königlichen Erlassen. [Art. II.9-29 Abs. 2 Nr. 5 aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2021 (B.S. vom 18. Juni 2021)] Art. II.9-30 - § 1 - Diese Ständige operative Kommission setzt sich von Amts wegen zusammen aus: 1. den Mitgliedern des Exekutivbüros des Hohen Rates, 2.dem Vorsitzenden und den Vizevorsitzenden gemäß Artikel II.9-31 und dem leitenden Beamten KWB, 3. gegebenenfalls Sachverständigen, die für die in Artikel II.9-29 erwähnten Aufträge zuständig sind und die vom Exekutivbüro bestimmt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Regeln erstellt dessen Exekutivbüro für jeden Auftrag eine Liste der zur Teilnahme an den Arbeiten der Ständigen operativen Kommission bestimmten Sachverständigen. Diese Liste ist sechs Jahre lang gültig. § 2 - Der Vorsitzende und die Mitglieder können sich ferner von zeitweiligen Sachverständigen ihrer Wahl unterstützen lassen. § 3 - Sind die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Mitglieder verhindert, sorgen sie selbst für ihre Vertretung durch ein anderes Mitglied des Hohen Rates, das der Organisation angehört, die sie vertreten, oder durch ein besonders sachkundiges Mitglied ihrer Organisation, das in einer vom Exekutivbüro zu diesem Zweck erstellten Liste aufgeführt ist, gemäß den in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegten Regeln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie stellen ihren Stellvertretern die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-31 - Der leitende Beamte HUA führt den Vorsitz dieser Ständigen operativen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generaldirektor der Generaldirektion HUA bestimmt zwei Vizevorsitzende aus den Beamten, die den Titel eines Beraters oder eines Generalberaters tragen und dem Personal der Generaldirektion HUA angehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-32 - Die Mitglieder des Sekretariats des Hohen Rates übernehmen die Sekretariatsgeschäfte dieser Ständigen operativen Kommission.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Bedarf werden sie von anderen Beamten der Generaldirektion HUA unterstützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-33 - § 1 - Die Ständige operative Kommission berät und beschließt nur dann rechtsgültig, wenn mindestens zwei der Mitglieder, die die Arbeitgeber vertreten, und zwei der Mitglieder, die die Arbeitnehmer vertreten, anwesend sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist jedoch nach einer ersten Einberufung nicht die erforderliche Anzahl Mitglieder anwesend, kann er nach einer zweiten Einberufung unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder über dieselben Tagesordnungspunkte rechtsgültig beraten und beschließen. § 2 - Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der von ihm bestimmte Vizevorsitzende, wie erwähnt in Artikel II.9-31 Absatz 2, und die in Artikel II.9-30 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das stellvertretende Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es ein verhindertes ordentliches Mitglied vertritt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständigen haben beratende Stimme. § 3 - Eine Stellungnahme wird mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 4 - In Abweichung von vorliegendem Artikel kann in den in Artikel II.9-29 erwähnten Bestimmungen eine besondere Arbeitsweise vorgesehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-34 - Die Ständige operative Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die vom Minister gebilligt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 4 - Weitere ständige Kommissionen Art. II.9-35 - Der Minister kann zudem auf Antrag des Hohen Rates weitere ständige Kommissionen einsetzen, die für einen bestimmten Wirtschaftszweig oder ein bestimmtes Thema zuständig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Einsetzung einer ständigen Kommission für einen bestimmten Wirtschaftszweig werden die Mitglieder und Sachverständigen vorzugsweise aus den für diesen Wirtschaftszweig repräsentativen Organisationen ausgewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister bestimmt nach Stellungnahme des Hohen Rates die Aufträge der in vorliegendem Artikel erwähnten ständigen Kommissionen und deren Zusammensetzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Arbeitsweise wird auf Vorschlag der betreffenden Kommission in der Geschäftsordnung des Hohen Rates festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VI - Ad-hoc-Kommissionen Art. II.9-36 - Das Exekutivbüro kann für einen bestimmten Zeitraum Ad-hoc-Kommissionen einsetzen, die mit der Prüfung besonderer Fragen betraut werden, insbesondere zur Vorbereitung von Stellungnahmen, die vom Hohen Rat abgegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-37 - Die Zusammensetzung der Ad-hoc-Kommissionen wird nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Regeln bestimmt. Sie setzen sich mindestens zusammen aus: 1. Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, die Mitglieder des Hohen Rates sind, 2.Beamten der für das behandelte Thema zuständigen Verwaltungen, 3. gegebenenfalls Sachverständigen, die der Ständigen Sachverständigenkommission angehören oder nicht, auf Antrag des Exekutivbüros. Art. II.9-38 - Den Vorsitz führt der Präsident oder bei seiner Verhinderung der Sekretär des Hohen Rates.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-39 - Ihre Sekretariatsgeschäfte werden von einem der in Artikel II.9-42 erwähnten Beamten wahrgenommen, der dem Sekretariat des Hohen Rates angehört und der von dem mit der Leitung des Sekretariats betrauten Beamten bestimmt worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-40 - Das Exekutivbüro informiert den Hohen Rat über die Einsetzung einer Ad-hoc-Kommission und über deren Zusammensetzung und Auftrag.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Sekretariat Art. II.9-41 - Das Sekretariat des Hohen Rates ist beauftragt, dem Hohen Rat und seinen Organen die notwendige wissenschaftliche, technische, juristische und logistische Unterstützung zu bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sorgt für den reibungslosen Ablauf der Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe, indem es Tagesordnungen, Versammlungsprotokolle und Stellungnahmen abfasst und verschickt. Es gewährleistet die Aufbewahrung der Archive.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es führt Recherchen zu den vom Hohen Rat und seinen Organen behandelten Themen durch und stellt ihnen auf Anfrage die erforderlichen Informationen zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Ersuchen des Präsidenten erstellt es vorbereitende Unterlagen für die Besprechungen in den Versammlungen des Hohen Rates und seiner Organe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erstellt die Entwürfe der Stellungnahmen des Hohen Rates und seiner Organe auf der Grundlage der erfolgten Besprechungen und der schriftlichen Kommentare und Vorschläge der Mitglieder, Beamten und Sachverständigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In einer Stellungnahme werden die gemeinsamen Standpunkte ausdrücklich wiedergegeben und die Inhalte der abweichenden Standpunkte erwähnt. Im Versammlungsprotokoll des Hohen Rates werden die Standpunkte der Mitglieder, die nicht in die Stellungnahme aufgenommen wurden, gesondert aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bereitet den Jahresbericht über die Aktivitäten des Hohen Rates vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es stellt auch den Haushaltsplan auf, der für die Wahrnehmung seiner Unterstützungsfunktion gegenüber dem Hohen Rat und für die Zahlung der in Artikel II.9-45 erwähnten Kosten erforderlich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-42 - Das Sekretariat ist der Generaldirektion HUA angegliedert. Es setzt sich zusammen aus: 1. dem mit der Leitung der Abteilung Soziale Konzertierung über das Wohlbefinden bei der Arbeit betrauten Generalberater der Generaldirektion HUA, 2.einem Ingenieur mit akademischer Ausbildung, 3. einem Doktor der Medizin, 4.zwei Mastern der Rechte, 5. vier Personen, die Inhaber eines Universitätsdiploms oder eines Diploms des Hochschulvollzeitunterrichts des langen Typs sind oder die der höchsten Verwaltungsebene angehören. KAPITEL VIII - Statut des Präsidenten und des Vizepräsidenten Art. II.9-43 - Der Präsident des Hohen Rates wird auf Vorschlag des Ministers ernannt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-44 - Ein Präsident, dessen Mandat vor Ablauf der normalen Mandatsdauer beendet ist, wird innerhalb von fünf Monaten ersetzt. In diesem Fall führt ein neuer Präsident das Mandat zu Ende.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-45 - § 1 - Dem Präsidenten kann eine Pauschalentschädigung für Repräsentationskosten gewährt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe und die Modalitäten der Gewährung dieser Entschädigung werden durch Königlichen Erlass festgelegt. § 2 - Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten ist auf den Präsidenten anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art. II.9-46 - Der Präsident hat folgende Aufträge: 1. Er sorgt für die Einberufung und das reibungslose Funktionieren des Hohen Rates.2. Er leitet die Versammlungen des Hohen Rates, des Exekutivbüros, der Ständigen Sachverständigenkommission und der Ad-hoc-Kommissionen und sorgt für deren reibungslosen Ablauf.3. Er legt dem Hohen Rat Entwürfe von Stellungnahmen und Vorschlägen vor und sorgt dafür, dass die Stellungnahmen innerhalb der durch das Gesetz vorgeschriebenen Fristen abgegeben werden.4. Er legt dem Hohen Rat den jährlichen Tätigkeitsbericht vor. Art. II.9-47 - Die Vizepräsidentschaft des Hohen Rates wird vom leitenden Beamten HUA oder vom leitenden Beamten KWB wahrgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 1 erwähnten Personen erfüllen die Aufträge des Präsidenten, wenn dieser verhindert ist, gemäß der in der Geschäftsordnung festgelegten Reihenfolge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Pour la consultation du tableau, voir image</p></div>", "next": 0}