{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">In denselben Fällen werden die Richter bei den Gerichten Erster Instanz und bei den Handelsgerichten, die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes und die Richter am Arbeitsgericht vom Ersten Präsidenten des Arbeitsgerichtshofes auf dieselbe Weise ermahnt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-385\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 385</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat der betreffende Magistrat binnen einem Monat nach der Ermahnung seine Versetzung in den Ruhestand noch nicht beantragt, hält der Kassationshof, der Appellationshof oder der Arbeitsgerichtshof in der Ratskammer eine Generalversammlung ab, auf der der Kassationshof über die Versetzung in den Ruhestand seiner Mitglieder, der Appellationshof über die Versetzung in den Ruhestand seiner Mitglieder, der Mitglieder der Gerichte Erster Instanz und der Handelsgerichte, der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und der Arbeitsgerichtshof über die Versetzung in den Ruhestand seiner Mitglieder und der Mitglieder der Arbeitsgerichte entscheidet, nachdem der jeweilige Gerichtshof die schriftlichen Schlussanträge der Staatsanwaltschaft angehört hat Mindestens fünfzehn Tage vor dem Datum, das für die Versammlung des Gerichtshofes festgelegt worden ist, wird der betreffende Magistrat über Tag und Uhrzeit der Sitzung informiert und gleichzeitig dazu aufgefordert, seine schriftlichen Anmerkungen einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Information und diese Aufforderung werden ihm per Gerichtsbrief zugesandt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-386\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 386</span><span class=\"lf-art-t\">Die Entscheidung wird dem Betreffenden sofort notifiziert</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Hat dieser seine Anmerkungen nicht eingereicht, ist die Entscheidung erst dann formell rechtskräftig, wenn innerhalb von fünf Tagen ab Notifizierung kein Einspruch erhoben wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-387\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 387</span><span class=\"lf-art-t\">Die Entscheidung, die entweder auf die Anmerkungen des Magistrats oder auf seinen Einspruch hin getroffen wird, ergeht in letzter Instanz</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Formvorschriften nicht eingehalten worden sind, können der betreffende Magistrat und die Staatsanwaltschaft jedoch gegen die Entscheidung des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes binnen fünf Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, Kassationsbeschwerde einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Kassationshofes setzt den betreffenden Magistrat oder den Generalprokurator beim Appellationshof schriftlich über die Gründe der Kassationsbeschwerde in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-388\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 388</span><span class=\"lf-art-t\">Notifizierungen werden vom Chefgreffier vorgenommen, der sie durch Protokoll belegen muss</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Magistrat nicht in der Stadt wohnt, in der der Gerichtshof seinen Sitz hat, nimmt der Greffier die Notifizierung per Gerichtsbrief vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einsprüche und Kassationsbeschwerden werden in der Kanzlei entgegengenommen und in einem besonderen Register festgehalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-389\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 389</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidungen der Gerichtshöfe in dem in den Artikeln 385 bis 388 erwähnten Fall werden dem Minister der Justiz binnen fünfzehn Tagen, nachdem sie formell rechtskräftig geworden sind, übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-390\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 390</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Die Bestimmungen der Artikel 383 bis 389 sind auf die stellvertretenden Richter [und die stellvertretenden Gerichtsräte, mit Ausnahme der aufgrund ihres Alters in den Ruhestand versetzten Magistrate, die bis zum Alter von 70 Jahren tagen können,] anwendbar Mit Ausnahme [[von Artikel] 383bis] sind diese Bestimmungen ebenfalls auf die effektiven und die stellvertretenden Sozialgerichtsräte[, auf die Sozial- und Handelsrichter] [sowie auf die Beisitzer in Strafvollstreckungssachen] anwendbar.] [Art. 390 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 22. Dezember 1998 (I) (B.S. vom 2. Februar 1999) - in Kraft ab dem 1. März 1999 - und abgeändert durch Art. 13 des G. vom 17. Juli 2000 (B.S. vom 1. August 2000) - in Kraft ab dem 1. Januar 2000 -, Art. 49 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2. Juni 2003 -, Art. 17 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003) und Art. 37 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2007 -] KAPITEL II - Pensionierung und Emeritierung Art. 391 - Magistrate, die aufgrund des in Artikel 383 vorgesehenen Alters in den Ruhestand versetzt werden und dreißig Dienstjahre aufweisen, wovon mindestens fünfzehn Jahre in der Magistratur, haben Anspruch auf Emeritierung. [Die Emeritierungspension entspricht dem in Artikel 8 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen definierten Referenzgehalt. [Für die Anwendung der Absätze 2 und 4 dieser Bestimmung werden die in Artikel 58bis Nr. 2 bis 4 erwähnten Bestimmungen mit endgültigen Ernennungen gleichgesetzt.]] Wenn ein Magistrat jedoch keine dreißig Dienstjahre aufweist, wird seine Pension für jedes Jahr, das ihm fehlt, um diese Zahl zu erreichen, um ein Dreißigstel verringert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Änderungen in der Gehaltstabelle wird der Pensionsbetrag unter Berücksichtigung des neuen Gehalts, das einem diensttuenden Magistrat mit dem gleichen Rang und dem gleichen Dienstalter zuerkannt wird, erhöht oder verringert, wobei davon ausgegangen wird, dass der in den Ruhestand versetzte Magistrat dieses Gehalt in den letzten fünf Jahren bezogen hat. [Das aufgrund von Artikel 383bis ausgeübte Amt wird bei der Berechnung des Pensionsbetrags nicht berücksichtigt.] [Art. 391 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 234 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 - und abgeändert durch Art. 50 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.Juni 2000 und, was die in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs betrifft, ab dem 1. April 2000 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 10 des G. vom 17. Juli 1984 (B.S. vom 21. Juli 1984) - in Kraft ab dem 1. September 1984 -] [Art. 391/1 - In Abweichung von Artikel 391 können Magistrate, die am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren nicht erreicht haben, keinen Anspruch auf die auf der Grundlage von Artikel 391 berechnete Pension erheben.Sie behalten jedoch den Vorteil des Verhältnissatzes von einem Dreißigstel, der in Artikel 391 für die in der Magistratur bis zum 31. Dezember 2011 geleisteten Dienste vorgesehen ist. Wenn sie mindestens fünfzehn Dienstjahre in der Magistratur aufweisen, behalten sie außerdem den Vorteil des Verhältnissatzes von einem Dreißigstel für die anderen Dienste als diejenigen, die in der Magistratur geleistet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die ab dem 1. Januar 2012 geleisteten Dienste wird der Verhältnissatz von einem Dreißigstel durch den Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt.] [Art. 391/1 eingefügt durch Art. 2 des G. (I) vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -] Art. 392 - [Magistrate, die wegen Gebrechlichkeit als nicht mehr imstande befunden werden, ihr Amt auszuüben, aber das für die Emeritierung erforderliche Alter nicht erreicht haben, können ungeachtet ihres Alters pensioniert werden. Wenn ihr Amt jedoch ein Nebenamt ist, kann die Pensionierung wegen Untauglichkeit erst nach mindestens fünf Dienstjahren gewährt werden. Der König definiert, was ein Nebenamt im Sinne des vorliegenden Artikels ist.] [Die Pension wird für jedes der ersten fünf Dienstjahre in der Magistratur auf der Grundlage eines Dreißigstels des in Artikel 8 § 1 des vorerwähnten allgemeinen Gesetzes vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1844 definierten Referenzgehalts und für jedes darauffolgende Dienstjahr in der Magistratur auf der Grundlage eines Fünfunddreißigstels desselben Gehalts ausgezahlt. [Für die Anwendung der Absätze 2 und 4 dieser Bestimmung werden die in Artikel 58bis Nr. 2 bis 4 erwähnten Bestimmungen mit endgültigen Ernennungen gleichgesetzt.]] Dienstjahre, die aufgrund des Gesetzes über die Pensionen für die Mitglieder des zivilen Staatspersonals berücksichtigt werden, jedoch nicht in der Magistratur geleistet worden sind, werden in Übereinstimmung mit den in den geltenden Gesetzen festgelegten Grundlagen angerechnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Änderungen in der Gehaltstabelle wird der Pensionsbetrag entsprechend der in Artikel 391 aufgeführten Regel erhöht oder verringert. [Je nach Fall setzt der Erste Präsident des Appellationshofes oder des Arbeitsgerichtshofes, der Gerichtspräsident oder der Generalprokurator beim Appellationshof dem Amt eines gemäß Artikel 383 § 2 bestimmten stellvertretenden Magistrats entweder auf Antrag des Magistrats oder von Amts wegen oder wenn der Magistrat wegen Gebrechlichkeit als nicht mehr imstande befunden wird, sein Amt auszuüben, ein Ende.] [Art. 392 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 17. Juni 1971 (B.S. vom 13. Juli 1971); Abs. 2 ersetzt durch Art. 235 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) - in Kraft ab dem 1. Januar 1999 - und abgeändert durch Art. 51 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 2. Juni 2003) - in Kraft ab dem 2.August 2000 und, was die in Artikel 58bis Nr. 2 erwähnten Korpschefs betrifft, ab dem 1. April 2000 -;</p>\n<p class=\"lf-p\">Abs. 5 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 17. Juli 1984 (B.S. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1984) - in Kraft ab dem 1. September 1984 -] [Art. 392/1 - In Abweichung von Artikel 392 werden für Magistrate, die am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren nicht erreicht haben und wegen Gebrechlichkeit als nicht mehr imstande befunden worden sind, ihr Amt auszuüben, die in Artikel 392 Absatz 2 vorgesehenen Verhältnissätze von einem Dreißigstel und einem Fünfunddreißigstel für die ab dem 1. Januar 2012 geleisteten Dienste durch den Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt. [Art. 392/1 eingefügt durch Art. 3 des G. (I) vom 28. Dezember 2011 (B.S. vom 30. Dezember 2011) - in Kraft ab dem 1. Januar 2012 -] Art. 393 - [ § 1] - Magistrate, die wegen Gebrechlichkeit oder aufgrund des in Artikel 383 vorgesehenen Alters in den Ruhestand versetzt werden, aber nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre aufweisen, um die durch das Gesetz festgelegte Höchstpension zu erhalten, bekommen aufgrund ihres Diploms eines Doktors [oder eines Lizentiaten] der Rechte vier Jahre effektiven Dienst in der Magistratur angerechnet. [ § 2 - Das Gerichtspraktikum wird als effektiver Dienst in der Magistratur angesehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Berechnung der Ruhestandspension wird dieser Dienst zu einem Sechzigstel pro Dienstjahr berücksichtigt. [Art. 393 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert und abgeändert durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003) - in Kraft ab dem 1. Januar 2003 -; § 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 9. März 2003 (B.S. vom 6. Juni 2003) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2003 -] Art. 394 - Die Bestimmungen der Artikel 391 bis 393 sind auf Magistrate der Staatsanwaltschaft anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-395\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 395</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Magistrat, nachdem er aufgehört hat, sein Amt auszuüben, um das in Artikel 308 erwähnte Amt anzutreten, nach Ausführung seines Auftrags wieder in das Amt, das er aufgehört hat, auszuüben, eingesetzt wird oder erneut zu diesem Amt oder zu einem anderen gleichgestellten oder höheren richterlichen Amt ernannt wird, wird der Betrag seiner Pension oder seiner Emeritierungspension berechnet, als habe er niemals aufgehört, sein Amt auszuüben Das Gleiche gilt für die in Artikel 361 vorgesehenen Fälle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-396\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 396</span><span class=\"lf-art-t\">Keine Pension darf mehr betragen als das Gehalt, das als Grundlage für die Auszahlung dient</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-397\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 397</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gesetze über die Pensionen für die Mitglieder des zivilen Staatspersonals und ihre Rechtsnachfolger sind auf die Magistrate anwendbar, die nicht die Bedingungen erfüllen, um für den Genuss der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels in Betracht zu kommen. [KAPITEL IIbis - [Versetzung in den Ruhestand und Pension der Referenten am Kassationshof sowie der Referenten und der Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Appellationshöfen und den Gerichten Erster Instanz] Kapitel IIbis mit Art. 397bis eingefügt durch Art. 20 des G. vom 6 Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997); Überschrift von Kapitel IIbis ersetzt durch Art. 21 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 7. April 1999) Art. 397bis - [Die Referenten am Kassationshof und die Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft an den Gerichtshöfen und Gerichten scheiden aus dem Amt aus und werden in den Ruhestand versetzt, sobald sie das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht haben oder wenn sie aufgrund eines schweren und bleibenden Gebrechens nicht mehr imstande sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das allgemeine Gesetz vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen ist auf die in den Ruhestand versetzten Referenten und Juristen bei der Staatsanwaltschaft anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Antrag des Personalmitglieds kann der Minister der Justiz einen Verbleib im Dienst bis zum Alter von siebzig Jahren erlauben. Der Zeitraum für den Verbleib im Dienst wird für eine Höchstdauer von einem Jahr festgelegt. Dieser Zeitraum ist erneuerbar.]] [Art. 397bis ersetzt durch Art. 78 des G. vom 19. Oktober 2015 (B.S. vom 22. Oktober 2015)] TITEL V - Disziplin KAPITEL I - Bestimmungen zur Regelung der Hierarchie und Aufsicht Art. 398 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 143bis und [143quater] hat der Kassationshof das Aufsichtsrecht über die Appellationshöfe und die Arbeitsgerichtshöfe, haben die Appellationshöfe] das Aufsichtsrecht über die Gerichte Erster Instanz und die Handelsgerichte ihres Bereichs, haben die Arbeitsgerichtshöfe das Aufsichtsrecht über die Arbeitsgerichte ihres Bereichs und die Gerichte Erster Instanz das Aufsichtsrecht über die Friedensgerichte und die Polizeigerichte des Bezirks. [Im Gerichtsbezirk Brüssel hat das niederländischsprachige Gericht Erster Instanz das Aufsichtsrecht über die Friedensgerichte und die Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde und über das niederländischsprachige Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Was die Friedensgerichte betrifft, wird das französischsprachige Gericht Erster Instanz im Hinblick auf einen Konsens jedes Mal, wenn es durch einfachen Antrag beim niederländischsprachigen Gericht Erster Instanz darum ersucht, in die Entscheidungen einbezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das französischsprachige Gericht Erster Instanz hat das Aufsichtsrecht über das französischsprachige Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das niederländischsprachige Gericht Erster Instanz und das französischsprachige Gericht Erster Instanz haben gemeinsam das Aufsichtsrecht über die Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 2 und 4 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung.] [Art. 398 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 § 1 des G. vom 4. März 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 15. Mai 1997 - und Art. 48 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -; Abs. 2 bis 5 eingefügt durch Art. 33 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22. August 2012) - in Kraft ab dem 31. März 2014 -] Art. 399 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 143bis und [143quater] sorgt der Generalprokurator beim Appellationshof] unter der Autorität des Ministers der Justiz für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Gerichtshöfen und Gerichten. [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 143bis und [143quater] sorgen die Generalprokuratoren, die Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren] unter derselben Autorität für die Aufrechterhaltung der Disziplin, die Ordnungsmäßigkeit des Dienstes und die Ausführung der Gesetze und Verordnungen in den Gerichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Generalprokurator, der Prokurator des Königs oder der Arbeitsauditor diesbezüglich Anmerkungen vorzubringen haben, sind der Erste Präsident des Gerichtshofes und der Gerichtspräsident dazu verpflichtet, auf ihren Antrag hin die Generalversammlung einzuberufen. [Art. 399 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 § 2 des G. vom 4. März 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 15. Mai 1997 - und Art. 49 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 § 3 des G. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 15. Mai 1997 - und Art. 49 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -] Art. 400 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 143bis und [143quater] übt der Minister der Justiz] die Aufsicht über alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft, der Generalprokurator beim Kassationshof die Aufsicht über die Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen und üben Letztere die Aufsicht über die Mitglieder der Generalstaatsanwaltschaft und des Generalauditorats, über die Prokuratoren des Königs, die Arbeitsauditoren und ihre Staatsanwälte aus. [Art. 400 abgeändert durch Art. 4 § 4 des G. vom 4. März 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 15. Mai 1997 - und Art. 50 des G. vom 10. April 2014 (I) (B.S. vom 10. Juni 2014) - in Kraft ab dem 10. Juni 2014 -] Art.401 - Wenn ein Magistrat der Staatsanwaltschaft auf einer Sitzung von seinen Standespflichten abweicht, setzt der Erste Präsident des Gerichtshofes oder der Präsident des Gerichts, bei dem er sein Amt ausübt, den Generalprokurator beim Kassationshof, den Generalprokurator beim Appellationshof, den Prokurator des Königs oder den Arbeitsauditor, je nachdem unter wessen Aufsicht der Magistrat steht, davon in Kenntnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-402\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 402</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Prokuratoren des Königs und ihre Staatsanwälte, [...] und die Richter am Polizeigericht führen den gerichtspolizeilichen Auftrag unter der Aufsicht des Generalprokurators beim Appellationshof aus. [Art. 402 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998) - in Kraft ab dem 2.Oktober 1998 -] [Art. 402bis - Der Erste Präsident des Kassationshofes und der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof üben, jeder für seinen Bereich, die Aufsicht über die Referenten aus.] [Art. 402bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997)] Art.403 - Der Generalprokurator übt die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, [...], [Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter] der Kanzlei der Gerichtshöfe seines Amtsbereichs aus; der Prokurator des Königs übt die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers und die Greffiers des Gerichts Erster Instanz und des Handelsgerichts, die [Chefgreffiers] und die Greffiers der Friedensgerichte und der Polizeigerichte, [...], [Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter] der Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte, Friedensgerichte und Polizeigerichte aus; der Arbeitsauditor übt die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers [...], die [Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter] des Arbeitsgerichts aus. [Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde und der Prokurator des Königs von Brüssel üben gemeinsam die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz und des niederländischsprachigen Handelsgerichts aus Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Prokuratoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Der Prokurator des Königs von Brüssel übt die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers und die Greffiers des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz und des französischsprachigen Handelsgerichts, über die Chefgreffiers und die Greffiers der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt, über die Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz, des französischsprachigen Handelsgerichts sowie der Friedensgerichte und Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde übt die Aufsicht über die Chefgreffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter der Friedensgerichte und der Polizeigerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde aus. Was die Friedensgerichte betrifft, wird der Prokurator des Königs von Brüssel im Hinblick auf einen Konsens jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde darum ersucht, in die Entscheidungen einbezogen. In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Prokuratoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Der Arbeitsauditor von Halle-Vilvoorde und der Arbeitsauditor von Brüssel üben gemeinsam die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter des niederländischsprachigen Arbeitsgerichts aus. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Konsenses zwischen den beiden Arbeitsauditoren trifft der Generalprokurator von Brüssel die Entscheidung. Der Arbeitsauditor von Brüssel übt die Aufsicht über den Chefgreffier, die dienstleitenden Greffiers, die Greffiers, die Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter des französischsprachigen Arbeitsgerichts aus.] Der Generalprokurator beim Kassationshof, die Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen, die Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren üben die Aufsicht über die [Chefsekretäre], [Sekretäre], [...], [Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeiter] ihrer Staatsanwaltschaft aus. [Art. 403 Abs. 1 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 1. Juli 1997 -, Art. 22 des G. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1997 -, Art. 57 des G. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2006) - in Kraft ab dem 1. Dezember 2006 -, Art. 148 Nr. 1 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 - und Art. 34 des G. vom 19. Juli 2012 (B.S. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2012) - in Kraft ab dem 31. März 2014 -; Abs. 2 abgeändert durch Art. 86 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 30. April 1997) - in Kraft ab dem 1. Juli 1997 -, Art. 22 des G. vom 20. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997) - in Kraft ab dem 1. September 1997 -, Art. 57 des G. vom 10. Juni 2006 (B.S. vom 24. November 2006) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2006 - und Art. 148 Nr. 2 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 -] KAPITEL II - Disziplinarmaßnahmen Art. 404 - Denjenigen, die ihren Amtspflichten nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten die Würde ihres Amtes verletzen, können die in vorliegendem Kapitel festgelegten Disziplinarstrafen auferlegt werden. [Die in vorliegendem Kapitel vorgesehenen Disziplinarstrafen können ebenfalls denjenigen auferlegt werden, die die Aufgaben ihres Amtes vernachlässigen und so das reibungslose Funktionieren der Justiz oder das Vertrauen in die Einrichtung beeinträchtigen.] [Art. 404 Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -] Art. 405 - [ § 1 - Auf die Mitglieder und die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes anwendbare leichte Disziplinarstrafen sind: 1. die Zurechtweisung, 2.der Verweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf die Mitglieder und die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes anwendbare schwere Disziplinarstrafen sind: 1. die Gehaltskürzung, 2.die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen, 3. die Zurückstufung in der Gehaltstabelle oder der Verlust des letzten Gehaltszuschlags, 4.die Zurückstufung im Dienstgrad oder der Entzug des in Artikel 58bis erwähnten Mandats, 5. die Entlassung von Amts wegen, 6.die Absetzung oder die Entfernung aus dem Dienst. § 2 - Die Gehaltskürzung wird für mindestens fünfzehn Tage und höchstens ein Jahr angewandt und darf nicht mehr betragen als diejenige, die in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehen ist. § 3 - Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen wird für einen Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens einem Jahr ausgesprochen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen führt während ihrer Dauer zu einem Verlust von 20 % des Bruttogehalts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der einstweiligen Amtsenthebung aus Disziplinargründen kann der Betreffende seine Ansprüche auf Beförderung oder auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle nicht geltend machen. § 4 - Die Zurückstufung in der Gehaltstabelle besteht in der Zuteilung: 1. einer niedrigeren Gehaltstabelle im selben Dienstgrad oder in derselben Klasse, 2.eines Dienstgrads derselben Stufe mit einer niedrigeren Gehaltstabelle. § 5 - Die Zurückstufung im Dienstgrad besteht in der Zuteilung eines Dienstgrads einer niedrigeren Stufe oder einer niedrigeren Klasse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Personalmitglied nimmt seinen Rang in diesem neuen Dienstgrad oder in dieser neuen Klasse an dem Datum ein, an dem die Zuteilung wirksam wird. § 6 - Über den Verlust des laufenden Mandats hinaus hat der Entzug des in Artikel 58bis erwähnten Mandats zur Folge, dass der Betreffende sich nicht mehr um ein in diesem Artikel erwähntes Mandat bewerben kann, außer in den in den Artikeln 421 und 422 erwähnten Fällen der Straftilgung oder der Revision.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entzug des Mandats als Korpschef führt zum Verlust der Beibehaltung des Gehalts, wie erwähnt in Artikel 102 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998 zur Abänderung einiger Bestimmungen von Teil II des Gerichtsgesetzbuches über den Hohen Justizrat, die Ernennung und die Bestimmung von Magistraten und zur Einführung eines Bewertungssystems für Magistrate und in Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2006 zur Abänderung der Artikel 80, 259quater, 259quinquies, 259nonies, 259decies, 259undecies, 323bis, 340, 341, 346 und 359 des Gerichtsgesetzbuches, zur Wiederaufnahme von Artikel 324 in dieses Gesetzbuch und zur Abänderung der Artikel 43 und 43quater des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten. § 7 - Die Entlassung von Amts wegen führt zum Verlust der Eigenschaft als Mitglied des gerichtlichen Standes oder als Personalmitglied der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft. § 8 - Die Absetzung und die Entfernung aus dem Dienst führen zum Verlust der Eigenschaft als Mitglied des gerichtlichen Standes oder als Personalmitglied der Kanzleien und der Sekretariate der Staatsanwaltschaft und zum Verlust der Ruhestandspension. § 9 - Die Absetzung und die Entfernung aus dem Dienst bringen das Verbot mit sich, erneut Ämter im gerichtlichen Stand auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Zurechtweisung und des Verweises bringt eine Disziplinarstrafe das Verbot mit sich, sich für den Hohen Justizrat zu bewerben, außer in den in den Artikeln 421 und 422 erwähnten Fällen der Straftilgung oder der Revision. § 10 - Das Disziplinargericht kann, gegebenenfalls unter den besonderen Bedingungen, die es festlegt, die Verkündung der Strafe aussetzen und die Vollstreckung der von ihm verhängten Disziplinarstrafe aufschieben.] [Art. 405 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 405bis - Wenn dem Betreffenden mehrere disziplinarrechtliche Verfehlungen angelastet werden, wird gegen ihn nur ein einziges Verfahren eingeleitet, das nur eine einzige Disziplinarstrafe zur Folge haben kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ihm im Laufe des Disziplinarverfahrens eine weitere Verfehlung angelastet wird, wird ein neues Verfahren eingeleitet, ohne dass das bereits laufende Verfahren unterbrochen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines Zusammenhangs wird diese neue Verfehlung jedoch während des laufenden Verfahrens behandelt und es wird auch während des laufenden Verfahrens darüber entschieden.] [Art. 405bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14.Februar 2005 -] [Art. 405ter - [Die in Artikel 412 §§ 1 und 2 erwähnte Behörde setzt den König oder den Minister der Justiz unmittelbar über die Befassung des Disziplinargerichts in Kenntnis.]] [Art. 405ter eingefügt durch Art. 5 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14.Februar 2005 - und ersetzt durch Art. 9 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 405quater - Sobald ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, [kann] die Untersuchung des an den König oder an den Minister der Justiz gerichteten Antrags auf Amtsniederlegung bis zum Ende des Disziplinarverfahrens [ausgesetzt werden].] [Art. 405quater eingefügt durch Art. 6 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 - und abgeändert durch Art. 10 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 9.April 2014 -] Art. 406 - [ § 1 - Wenn der Betreffende wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder auf disziplinarischer Ebene verfolgt wird, kann er, insofern das Interesse des Dienstes es erfordert, durch eine Ordnungsmaßnahme für die Dauer der Verfolgung und bis zur Endentscheidung einstweilen seines Amtes enthoben werden. [Die Ordnungsmaßnahme wird von der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde für höchstens drei Monate ausgesprochen und kann für Zeiträume von höchstens drei Monaten bis zur Endentscheidung verlängert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann eine Einbehaltung von 20 % des Bruttogehalts mit sich bringen. Die Staatsanwaltschaft kann die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde mit einem Antrag auf einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes befassen beziehungsweise sie befasst diese Behörde auf Anweisung des Ministers der Justiz damit.] [Eine Ordnungsmaßnahme oder Verlängerung kann nur dann ausgesprochen werden, nachdem der Betreffende angehört oder ordnungsgemäß vorgeladen worden ist oder, wenn seine Anhörung nicht möglich ist, nachdem er seine Verteidigungsmittel schriftlich hat geltend machen können oder sich hat vertreten lassen können.] Jedoch kann bei äußerster Dringlichkeit oder bei Ertappung auf frischer Tat eine vorläufige Ordnungsmaßnahme ohne vorherige Anhörung des Betreffenden ergriffen werden. Der Betreffende wird nach Anwendung der vorläufigen Ordnungsmaßnahme unverzüglich angehört. Die vorläufige Ordnungsmaßnahme hört nach zehn Tagen auf, wirksam zu sein, es sei denn, die Behörde, die sie ergriffen hat, bestätigt sie binnen dieser Frist. [Die Vorladung wird dem Betreffenden gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreibesendung übermittelt, und zwar unter Angabe der angelasteten Taten, des Orts, an dem und der Frist, binnen deren die Akte eingesehen werden kann, sowie des Orts und des Datums des Erscheinens.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde wird dem Betreffenden und der Staatsanwaltschaft binnen fünf Tagen nach Anhörung des Betreffenden oder nach dem für diese Anhörung festgelegten Datum oder nach der schriftlichen Einreichung der Verteidigungsmittel gegen Empfangsbestätigung oder per Einschreibesendung notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung enthält Angaben über das Recht auf Einreichung einer Beschwerde, die einzuhaltende Frist und die einzuhaltenden Formen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar.] § 2 - Wenn eine Disziplinarstrafe mit Gehaltskürzung einer Person auferlegt wird, gegen die eine Ordnungsmaßnahme mit Gehaltsminderung ergriffen worden ist, wird die Disziplinarstrafe frühestens am Tag, an dem die Ordnungsmaßnahme eingesetzt hat, wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der während der Ordnungsmaßnahme einbehaltene Betrag des Gehalts wird von dem Betrag des Gehaltsverlusts, der sich aus der Disziplinarstrafe mit Gehaltskürzung ergibt, abgezogen. Wenn der Betrag des einbehaltenen Gehalts höher ist als der Betrag des Gehaltsverlusts, der sich aus der Disziplinarstrafe mit Gehaltskürzung ergibt, wird die Differenz dem Betreffenden ausgezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einbehaltenen Summen werden dem Betreffenden ausgezahlt, wenn der Ordnungsmaßnahme keine Disziplinarstrafe oder strafrechtliche Verurteilung wegen derselben Taten folgt oder wenn die Strafverfolgung erlischt oder wenn es einen Einstellungsbeschluss oder eine Einstellung der Strafverfolgung gegeben hat.] [Art. 406 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -; § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 Abs. 5 bis 8 eingefügt durch Art. 11 Nr. 3 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 407 - [Den Mitgliedern der Richterschaft und den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft, den Referenten am Kassationshof und den Gerichtspersonalmitgliedern der Stufe A, die ohne Erlaubnis abwesend sind, kann durch eine Entscheidung [des Disziplinargerichts] während der Zeit ihrer Abwesenheit das Gehalt entzogen werden.] [Art. 407 ersetzt durch Art. 149 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007) - in Kraft ab dem 1.Dezember 2008 - und abgeändert durch Art. 12 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 408 - Sozialgerichtsräte und Sozialrichter, [Handelsrichter und Beisitzer in Strafvollstreckungssachen], die, obwohl sie ordnungsgemäß vorgeladen worden sind, über einen Zeitraum von sechs Monaten ohne rechtmäßigen Grund bei mehr als drei Sitzungen abwesend gewesen sind, gelten als ausgeschieden und werden ersetzt. [Art. 408 abgeändert durch Art. 38 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 -] Spätestens ab dem 1. Juli 2016 (gemäß Art. 136 des G. vom 5. Mai 2014 (B.S. vom 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2016), selbst ersetzt durch Art. 217 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2016 (B.S. vom 19. Februar 2016), lautet Art. 408 wie folgt: \"Art. 408 - Sozialgerichtsräte und Sozialrichter, [Handelsrichter und [Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen]], die, obwohl sie ordnungsgemäß vorgeladen worden sind, über einen Zeitraum von sechs Monaten ohne rechtmäßigen Grund bei mehr als drei Sitzungen abwesend gewesen sind, gelten als ausgeschieden und werden ersetzt. [Art. 408 abgeändert durch Art. 38 des G. vom 17. Mai 2006 (B.S. vom 15. Juni 2006) - in Kraft ab dem 1.Februar 2007 - und Art. 115 des G. vom 5. Mai 2014 (B.S. vom 9. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]\" [...] [Früheres Kapitel IIbis mit den früheren Artikeln 408bis bis 408quinquies eingefügt durch Art. 7 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1999 (B.S. vom 30. Juli 1999) - in Kraft ab dem 1.Januar 2003 -, selbst widerrufen durch Art. 32 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. August 2002 -] KAPITEL III - [Zuständige Behörden] [Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 8 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -] Abschnitt I - [[Disziplinargerichte] [Abschnitt I mit den früheren Artikeln 409 bis 413 ersetzt durch Abschnitt I mit Art. 409 durch Art. 9 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -; Überschrift von Abschnitt I ersetzt durch Art. 13 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 409 - [ § 1 - Für ganz Belgien gibt es ein nichtständiges französischsprachiges Disziplinargericht und ein nichtständiges niederländischsprachiges Disziplinargericht, die für die Mitglieder und die Personalmitglieder des gerichtlichen Standes zuständig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb des französischsprachigen Gerichts erkennt eine Kammer, die aus mindestens einem Magistrat der Richterschaft besteht, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, über Sachen mit Bezug auf die deutschsprachigen Mitglieder und Personalmitglieder des gerichtlichen Standes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls es nicht möglich ist, beim französischsprachigen Gericht einen Magistrat zu bestimmen, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, findet das Verfahren in französischer Sprache statt. Auf Antrag der betreffenden Person kann das Gericht anordnen, dass ein Übersetzer hinzugezogen wird; die Übersetzungskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. Das Urteil wird ins Deutsche übersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das französischsprachige Gericht hat seinen Sitz in Namur. Das niederländischsprachige Gericht hat seinen Sitz in Gent. Die inventarisierten Disziplinarakten und eine Abschrift der Personalakte der betreffenden Person werden an die Kanzlei des Gerichts Erster Instanz von Namur beziehungsweise Gent gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Disziplinargericht wird vom Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz, an dessen Sitz das Disziplinargericht seine Sitzungen abhält, ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt des Greffiers beim Disziplinargericht wird von einem Greffier des Gerichts Erster Instanz, an dessen Sitz das Disziplinargericht seine Sitzungen abhält, ausgeübt. Der Greffier wird vom Chefgreffier bestimmt. § 2 - Wenn die Kammern des Disziplinargerichts über einen Magistrat der Richterschaft, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, befinden müssen, setzen sie sich aus zwei Richtern am Disziplinargericht und einem Beisitzer aus einem Rechtsprechungsorgan derselben Ebene wie der des Rechtsprechungsorgans, dem die verfolgte Person angehört, zusammen. Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kammern des Disziplinargerichts über einen Magistrat der Staatsanwaltschaft, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, befinden müssen, setzen sie sich aus zwei Richtern am Disziplinargericht und einem Beisitzer, der unter den Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Ebene wie der der verfolgten Person bestimmt wird, zusammen. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft mit den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt. Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Disziplinarverfahren ein Mitglied des Gerichtspersonals betrifft, setzen die Kammern sich aus zwei Richtern am Disziplinargericht und einem Beisitzer zusammen, der unter den Beisitzern bestimmt wird, die vom Minister der Justiz bestimmt worden sind und mindestens der gleichen Ebene angehören wie die Person, gegen die das Disziplinarverfahren läuft. Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden des Disziplinargerichts von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmt. § 3 - Wenn die Kammern des Disziplinargerichts über einen Magistrat am Kassationshof beziehungsweise beim Kassationshof befinden müssen, setzen sie sich aus zwei Richtern am Disziplinargericht und einem gemäß Artikel 411 § 6 bestimmten Beisitzer zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet. Er wird gemäß dem in § 2 Absatz 4 erwähnten Verfahren bestimmt.]] [Art. 409 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 34 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [[...] [Abschnitt II mit früherem Artikel 414 ersetzt durch Abschnitt II mit Art. 410 durch Art. 10 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002); frühere Unterteilung Abschnitt II aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013)] Art. 410 - [ § 1 - Für ganz Belgien gibt es ein nichtständiges französischsprachiges Berufungsdisziplinargericht und ein nichtständiges niederländischsprachiges Berufungsdisziplinargericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das französischsprachige Berufungsdisziplinargericht hat seinen Sitz in Brüssel. Das niederländischsprachige Berufungsdisziplinargericht hat seinen Sitz in Brüssel. Die Disziplinarakten werden an die Kanzlei des Appellationshofes gerichtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt der Staatsanwaltschaft beim Berufungsdisziplinargericht wird vom Generalprokurator beim Appellationshof, an dessen Sitz das Berufungsdisziplinargericht seine Sitzungen abhält, ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt des Greffiers beim Berufungsdisziplinargericht wird von einem Greffier des Appellationshofes, an dessen Sitz das Berufungsdisziplinargericht seine Sitzungen abhält, ausgeübt. Der Greffier wird vom Chefgreffier bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb des französischsprachigen Berufungsdisziplinargerichts erkennt eine Kammer, die aus mindestens einem Magistrat der Richterschaft besteht, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, über Sachen mit Bezug auf die deutschsprachigen Mitglieder und Personalmitglieder des gerichtlichen Standes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls es nicht möglich ist, eine Kammer mit einem Magistrat zusammenzustellen, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, findet das Verfahren in französischer Sprache statt. Auf Antrag der betreffenden Person kann das Gericht anordnen, dass ein Übersetzer hinzugezogen wird; die Übersetzungskosten gehen zu Lasten der Staatskasse. Der Entscheid wird ins Deutsche übersetzt. § 2 - Wenn die Kammern des Berufungsdisziplinargerichts über einen Magistrat der Richterschaft, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, befinden müssen, setzen sie sich aus zwei Gerichtsräten am Berufungsdisziplinargericht und einem beisitzenden Gerichtsrat aus einem Rechtsprechungsorgan derselben Ebene wie der des Rechtsprechungsorgans, dem die verfolgte Person angehört, zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kammern des Berufungsdisziplinargerichts über einen Magistrat der Staatsanwaltschaft, der kein Magistrat des Kassationshofes ist, befinden müssen, setzen sie sich aus zwei Gerichtsräten am Berufungsdisziplinargericht und einem beisitzenden Gerichtsrat, der unter den Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Ebene wie der der verfolgten Person bestimmt wird, zusammen. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft mit den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt. Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Disziplinarverfahren ein Mitglied des Gerichtspersonals betrifft, setzen sich die Kammern des Berufungsdisziplinargerichts aus zwei Gerichtsräten am Berufungsdisziplinargericht und einem beisitzenden Gerichtsrat zusammen, der unter den Beisitzern bestimmt wird, die vom Minister der Justiz bestimmt worden sind und mindestens der gleichen Ebene angehören wie der der Person, gegen die das Disziplinarverfahren läuft. Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident der Rechtsanwaltskammer wird auf schriftlichen Antrag des Vorsitzenden des Berufungsdisziplinargerichts von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften oder von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften bestimmt. § 3 - Wenn die Kammern des Berufungsdisziplinargerichts über einen Magistrat am Kassationshof beziehungsweise beim Kassationshof befinden müssen, setzen sie sich aus zwei Gerichtsräten am Berufungsdisziplinargericht und einem je nach Fall gemäß Artikel 411 § 6 Absatz 1 oder 2 bestimmten beisitzenden Gerichtsrat zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Präsident des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer wird jedes Mal mit beratender Stimme beigeordnet. Er wird gemäß dem in § 2 Absatz 4 erwähnten Verfahren bestimmt.]] [Art. 410 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 35 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [...] [Früherer Abschnitt IIbis mit früherem Artikel 414bis eingefügt durch Art. 24 des G. vom 6. Mai 1997 (B.S. vom 25. Juni 1997) - in Kraft ab dem 5. Juli 1997 - und aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -] [...] [Früherer Abschnitt IIter mit früherem Artikel 414ter eingefügt durch Art. 25 des G. vom 24. März 1999 (B.S. vom 7. April 1999) - in Kraft ab dem 17. April 1999 - und aufgehoben durch Art. 11 des G. vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -] [[...] [Abschnitt III mit früherem Artikel 415 ersetzt durch Abschnitt III mit Art. 411 durch Art. 12 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -; frühere Unterteilung Abschnitt III aufgehoben durch Art. 15 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 411 - [ § 1 - Die beisitzenden Mitglieder des Disziplinargerichts und des Berufungsdisziplinargerichts werden für einen nicht erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korpschefs und die Mitglieder des Hohen Justizrates können nicht bestimmt werden, um in den Disziplinargerichten zu tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt der beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte endet von Amts wegen, wenn ihnen eine Disziplinarstrafe auferlegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mandat eines Magistrats, der als Beisitzer am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht bestimmt worden ist, endet, wenn der Betreffende einen in den Artikeln 308, [309ter,] 323bis, 327 und 327bis erwähnten Auftrag annimmt. [Das Mandat eines Nichtmagistrats, der als Beisitzer am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht bestimmt worden ist, endet, wenn der Betreffende einen in den Artikeln 309sexies und 309septies erwähnten Auftrag annimmt. § 2 - Die beisitzenden Mitglieder der Disziplinargerichte werden unter den effektiven Berufsmagistraten oder den in den Ruhestand versetzten Magistraten und unter den Gerichtspersonalmitgliedern der Stufe A oder B bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um als beisitzendes Mitglied der Disziplinargerichte bestimmt zu werden, muss der Bewerber zehn Amtsjahre im gerichtlichen Stand geleistet haben, von denen jeweils fünf Jahre im Amt eines Magistrats der Richterschaft, eines Magistrats der Staatsanwaltschaft oder eines Personalmitglieds der Stufe A oder B, und es darf ihm keine Disziplinarstrafe auferlegt worden sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beisitzer-Bewerber richten ihre Bewerbung binnen dreißig Tagen nach dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf an ihre Generalversammlung, ihre Korpsversammlung oder an den Minister der Justiz. § 3 - Die Magistrate der Richterschaft, die in Frage kommen, um als beisitzendes Mitglied in den Disziplinargerichten zu tagen, werden binnen sechzig Tagen nach dem im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Bewerberaufruf von ihrer Generalversammlung ausgewählt. Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die in Frage kommen, um als beisitzendes Mitglied in den Disziplinargerichten zu tagen, werden innerhalb derselben Frist von ihrer Korpsversammlung ausgewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Appellationshofbereich bestimmen die Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte und der Arbeitsgerichte sowie der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht gemeinsam unter den von den Generalversammlungen ausgewählten Bewerbern vier Mitglieder dieser Gerichte, die als Beisitzer im Disziplinargericht oder als Beisitzer im Berufungsdisziplinargericht tagen können. Im Bereich des Appellationshofes von Brüssel werden vier französischsprachige Magistrate und vier niederländischsprachige Magistrate auf die gleiche Weise bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Appellationshofbereich bestimmen die Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe gemeinsam unter den von den Generalversammlungen ausgewählten Bewerbern drei Mitglieder dieser Gerichtshöfe, um als Beisitzer am Berufungsdisziplinargericht oder als Beisitzer am Disziplinargericht zu tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bereich des Appellationshofes von Brüssel bestimmen der Erste Präsident des Kassationshofes, der Erste Präsident des Appellationshofes und der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes gemeinsam drei französischsprachige Gerichtsräte und drei niederländischsprachige Gerichtsräte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen. § 4 - In jedem Appellationshofbereich bestimmen die Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren gemeinsam unter den von den Korpsversammlungen ausgewählten Bewerbern drei Magistrate der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs oder des Arbeitsauditorats, die in Frage kommen, um als Beisitzer am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht zu tagen. Im Bereich des Appellationshofes von Brüssel bestimmen die Prokuratoren des Königs und die Arbeitsauditoren gemeinsam drei französischsprachige Magistrate und drei niederländischsprachige Magistrate.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator beim Kassationshof, die Generalprokuratoren und der Föderalprokurator bestimmen gemeinsam unter den von den Korpsversammlungen ausgewählten Bewerbern die sechs Mitglieder der französischsprachigen Generalstaatsanwaltschaften und Generalarbeitsauditorate und die sechs Mitglieder der niederländischsprachigen Generalstaatsanwaltschaften und Generalarbeitsauditorate, die in Frage kommen, um als Beisitzer am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht zu tagen. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen werden mit Gründen versehen. § 5 - Pro Appellationshofbereich werden zwei Personalmitglieder der Stufe A und zwei Personalmitglieder der Stufe B, die in Frage kommen, um als Beisitzer am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht zu tagen, binnen neunzig Tagen nach dem Bewerberaufruf auf gleichlautende Stellungnahme ihres Vorgesetzten hin vom Minister der Justiz bestimmt. Der Minister der Justiz beantragt die Stellungnahme des Vorgesetzten des Bewerbers binnen zehn Tagen nach Empfang der Bewerbung. Die Stellungnahmen werden dem Minister der Justiz binnen sechzig Tagen nach dem Bewerberaufruf übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Bereich des Appellationshofes von Brüssel werden zwei französischsprachige Personalmitglieder der Stufe A, zwei niederländischsprachige Personalmitglieder der Stufe A, zwei französischsprachige Personalmitglieder der Stufe B und zwei niederländischsprachige Personalmitglieder der Stufe B bestimmt. § 6 - Der Erste Präsident des Kassationshofes bestimmt drei emeritierte Magistrate der Richterschaft, die sich darum beworben haben, in den in den Artikeln 409 § 3 Absatz 1 und 410 § 3 Absatz 1 erwähnten Fällen zu tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Generalprokurator des Kassationshofes bestimmt drei emeritierte Magistrate der Generalstaatsanwaltschaft, die sich darum beworben haben, in den in den Artikeln 409 § 3 Absatz 1 und 410 § 3 Absatz 1 erwähnten Fällen zu tagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Namen der so bestimmten emeritierten Magistrate werden dem Minister der Justiz binnen fünfundsiebzig Tagen nach dem Bewerberaufruf übermittelt. § 7 - Die Liste mit den Mitgliedern, die für die Ausübung von Ämtern in den Disziplinargerichten bestimmt worden sind, wird binnen hundert Tagen nach dem Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.]] [Art. 411 ersetzt durch Art. 18 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 9. April 2014 -, selbst abgeändert durch Art 36 Nr. 1 bis 5 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 212 Nr. 1 und 2 des G. vom 5. Februar 2016 (B.S. vom 19. Februar 2016)] [Art. 411/1 - Dem Disziplinargericht und dem Berufungsdisziplinargericht sitzen der Richter beziehungsweise der Gerichtsrat mit dem höchsten Dienstalter, die bestimmt worden sind, um in diesen Disziplinargerichten zu tagen, vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmung der Mitglieder, die diesen Disziplinargerichten angehören, mit Ausnahme des Mitglieds mit beratender Stimme, erfolgt am 1. September jeden Jahres nach einem von dem in Absatz 1 erwähnten Richter beziehungsweise Gerichtsrat festgelegten Turnus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Akte an die Kanzlei eines Disziplinargerichts übermittelt wird, stellt der Richter des Disziplinargerichts oder der Gerichtsrat des Berufungsdisziplinargerichts mit dem höchsten Dienstalter - je nach Fall - das Rechtsprechungsorgan binnen fünf Tagen zusammen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außer in den in den Artikeln 409 § 3 Absatz 1, 410 § 3 Absatz 1 und 411 § 6 erwähnten Fällen dürfen die Mitglieder, die dem Gericht angehören, nicht in einem Rechtsprechungsorgan, bei einer Staatsanwaltschaft, in einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder einem Unterstützungsdienst aus demselben Appellationshofbereich wie die Person, die disziplinarrechtlich verfolgt wird, ernannt sein oder dorthin abgeordnet worden sein, und sie dürfen auch keine hierarchische Verbindung zu der betreffenden Person haben.] [Im Appellationshofbereich von Lüttich dürfen die Mitglieder, die die Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen, nicht im selben Rechtsprechungsorgan, bei derselben Staatsanwaltschaft, in derselben Kanzlei, im selben Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder im selben Unterstützungsdienst wie die Person, die disziplinarrechtlich verfolgt wird, ernannt oder subsidiär ernannt sein oder dorthin abgeordnet worden sein.] [Art. 411/1 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 37 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1.September 2014 -] [Abschnitt II] - [[Disziplinarbehörden] [Abschnitt IV mit früherem Artikel 416 ersetzt durch Abschnitt IV mit Art. 412 durch Art. 13 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14.Februar 2005 -; früherer Abschnitt IV umnummeriert zu Abschnitt II und Überschrift ersetzt durch Art. 20 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 2014 -] Art. 412 - [ § 1 - Die Behörden, die dafür zuständig sind, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sind: 1. was die Magistrate der Richterschaft, mit Ausnahme der Magistrate beim Kassationshof, betrifft: a) der Erste Präsident des Kassationshofes den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und den Ersten Präsidenten der Arbeitsgerichtshöfe gegenüber, b) der Erste Präsident des Appellationshofes den Mitgliedern dieses Gerichtshofes, den Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, dem Präsidenten des Handelsgerichts beziehungsweise den Präsidenten der Handelsgerichte und den Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht des betreffenden Gerichtshofbereichs gegenüber, c) der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes den Mitgliedern dieses Gerichtshofes einschließlich der Sozialgerichtsräte und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts beziehungsweise den Präsidenten der Arbeitsgerichte des betreffenden Gerichtshofbereichs gegenüber, d) der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Mitgliedern dieses Gerichts einschließlich der Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, den Friedensrichtern und Richtern am Polizeigericht gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gerichtsbezirk Brüssel ist der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz den Friedensrichtern und den Richtern an den Polizeigerichten mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde und den Richtern am niederländischsprachigen Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gegenüber zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber den Friedensrichtern, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons mit Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode und des Gerichtskantons mit Sitz in Meise tagen, sind die Präsidenten der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte Erster Instanz gemeinsam zuständig. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die anderen Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, wird der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz im Hinblick auf einen Konsens jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz darum ersucht, in die Entscheidungen einbezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz ist den Richtern am französischsprachigen Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gegenüber zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte Erster Instanz sind den Friedensrichtern der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gegenüber gemeinsam zuständig. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 3, 4 und 6 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung; e) der Präsident des Handelsgerichts den Mitgliedern dieses Gerichts einschließlich den Handelsrichtern gegenüber, f) der Präsident des Arbeitsgerichts den Mitgliedern dieses Gerichts einschließlich den Sozialrichtern gegenüber, g) außer in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen: der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht den Friedensrichtern und den Richtern am Polizeigericht gegenüber, 2.was die Magistrate der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Magistrate beim Kassationshof, betrifft: a) der Generalprokurator beim Kassationshof den Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen und dem Föderalprokurator gegenüber, b) der Generalprokurator beim Appellationshof den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof, den Mitgliedern des Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof, den Prokuratoren des Königs und den Arbeitsauditoren gegenüber, c) der Prokurator des Königs den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs gegenüber und der Arbeitsauditor den Mitgliedern des Arbeitsauditorats gegenüber, d) der Föderalprokurator den Föderalmagistraten gegenüber, e) den Assistenzmagistraten und den Verbindungsmagistraten für Jugendsachen gegenüber: die Disziplinarbehörde, die für das Amt, zu dem sie ernannt worden sind, zuständig ist, 3.was die Magistrate des Kassationshofes betrifft: a) die Generalversammlung des Kassationshofes dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes gegenüber, b) der Erste Präsident des Kassationshofes den Magistraten der Richterschaft des Kassationshofes gegenüber, c) der Minister der Justiz dem Generalprokurator beim Kassationshof gegenüber, d) der Generalprokurator beim Kassationshof dem Ersten Generalanwalt und den Generalanwälten beim Kassationshof gegenüber, 4.was die Referenten am Kassationshof betrifft: a) der Erste Präsident des Kassationshofes den Referenten, die den Gerichtsräten beistehen, gegenüber, b) der Generalprokurator beim Kassationshof den Referenten, die den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft beistehen, gegenüber, 5.was die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft betrifft: a) der Erste Präsident des Appellationshofes den Referenten bei diesem Gerichtshof gegenüber, b) der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes den Referenten bei diesem Gerichtshof gegenüber, c) der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Referenten bei diesem Gericht gegenüber, d) der Präsident des Arbeitsgerichts den Referenten bei diesem Gericht gegenüber, e) der Präsident des Handelsgerichts den Referenten bei diesem Gericht gegenüber, f) der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Referenten am Polizeigericht gegenüber, g) der Generalprokurator beim Appellationshof den Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalarbeitsauditorat gegenüber, h) der Prokurator des Königs den Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz gegenüber, i) der Arbeitsauditor den Juristen bei der Staatsanwaltschaft beim Arbeitsauditorat gegenüber, j) der Föderalprokurator den Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft gegenüber, 6.was die Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof betrifft: der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof, 7. was die Personalmitglieder der Stufe A, die Greffiers, die Sekretäre und das Personal der Kanzleien, Sekretariate der Staatsanwaltschaft und Unterstützungsdienste betrifft: a) der Erste Präsident des Kassationshofes dem Chefgreffier des Kassationshofes gegenüber und der Generalprokurator beim Kassationshof dem Chefsekretär der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof gegenüber, b) der Erste Präsident des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes dem Chefgreffier des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes gegenüber und der Generalprokurator beim Appellationshof dem Chefsekretär der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof sowie den Personalmitgliedern der Stufe A bei diesen Gerichtshöfen, bei den Generalstaatsanwaltschaften und bei den Generalauditoraten gegenüber, c) der Föderalprokurator dem Chefsekretär und den Personalmitgliedern der Stufe A der Föderalstaatsanwaltschaft gegenüber, d) der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht dem Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts gegenüber, der Präsident des Gerichts Erster Instanz dem Chefgreffier dieses Gerichts und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, dem Chefgreffier des Polizeigerichts und dem Chefgreffier des Friedensgerichts gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gerichtsbezirk Brüssel wird der zuständige Präsident des Gerichts Erster Instanz gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 2 bis 5 bestimmt, e) der Prokurator des Königs dem Chefsekretär der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und den Personalmitgliedern der Stufe A der Gerichte Erster Instanz, der Friedensgerichte, der Polizeigerichte und der Staatsanwaltschaften gegenüber, f) der Präsident des Handelsgerichts dem Chefgreffier des Handelsgerichts gegenüber und der Prokurator des Königs dem Personal der Stufe A beim Handelsgericht gegenüber, g) der Präsident des Arbeitsgerichts dem Chefgreffier des Arbeitsgerichts gegenüber und der Arbeitsauditor dem Chefsekretär des Arbeitsauditorats und den Personalmitgliedern der Stufe A dieser Gerichte und Staatsanwaltschaften gegenüber, h) der Magistrat-Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft den Mitgliedern der Unterstützungsdienste gegenüber, i) der Chefgreffier den dienstleitenden Greffiers, den Greffiers, Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeitern bei der Kanzlei gegenüber, j) der Chefsekretär den dienstleitenden Sekretären, den Sekretären, Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Sekretariatsmitarbeitern bei der Staatsanwaltschaft gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die stellvertretenden Magistrate unterstehen derselben Behörde wie die effektiven Magistrate. Die Mitglieder und die Personalmitglieder, die an ein Rechtsprechungsorgan, eine Staatsanwaltschaft, eine Kanzlei, ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder einen Unterstützungsdienst abgeordnet worden sind, unterstehen derselben Behörde wie diejenigen, die dort ernannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder und die Personalmitglieder, die außerhalb des belgischen gerichtlichen Standes abgeordnet worden sind, unterstehen der in Absatz 1 erwähnten Behörde. § 2 - Ein Disziplinarverfahren kann stets auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, von der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, eingeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Appellationshofes und der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes können der in Absatz 1 erwähnten Staatsanwaltschaft die Anweisung erteilen, das Disziplinargericht mit einer Akte bezüglich eines Magistrats der Staatsanwaltschaft zu befassen.]] [Art. 412 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Spätestens ab dem 1. Juli 2016 (gemäß Art. 136 des G. vom 5. Mai 2014 (B.S. vom 9. Juli 2016), selbst ersetzt durch Art. 217 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2016 (B.S. vom 19. Februar 2016), lautet Art. 412 wie folgt: \"Art. 412 - [ § 1 - Die Behörden, die dafür zuständig sind, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sind: 1. was die Magistrate der Richterschaft, mit Ausnahme der Magistrate beim Kassationshof, betrifft: a) der Erste Präsident des Kassationshofes den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe und den Ersten Präsidenten der Arbeitsgerichtshöfe gegenüber, b) der Erste Präsident des Appellationshofes den Mitgliedern dieses Gerichtshofes, den Präsidenten der Gerichte Erster Instanz, dem Präsidenten des Handelsgerichts beziehungsweise den Präsidenten der Handelsgerichte und den Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht des betreffenden Gerichtshofbereichs gegenüber, c) der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes den Mitgliedern dieses Gerichtshofes einschließlich der Sozialgerichtsräte und dem Präsidenten des Arbeitsgerichts beziehungsweise den Präsidenten der Arbeitsgerichte des betreffenden Gerichtshofbereichs gegenüber, d) der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Mitgliedern dieses Gerichts einschließlich der Beisitzer [in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen] und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, den Friedensrichtern und Richtern am Polizeigericht gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gerichtsbezirk Brüssel ist der Präsident des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz den Friedensrichtern und den Richtern an den Polizeigerichten mit Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde und den Richtern am niederländischsprachigen Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gegenüber zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber den Friedensrichtern, die in den Friedensgerichten des Gerichtskantons mit Sitz in Kraainem und Sint-Genesius-Rode und des Gerichtskantons mit Sitz in Meise tagen, sind die Präsidenten der französischsprachigen und niederländischsprachigen Gerichte Erster Instanz gemeinsam zuständig. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die anderen Friedensgerichte betrifft, deren Sitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde liegt, wird der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz im Hinblick auf einen Konsens jedes Mal, wenn er durch einfachen Antrag beim Präsidenten des niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz darum ersucht, in die Entscheidungen einbezogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz ist den Richtern am französischsprachigen Polizeigericht mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gegenüber zuständig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Präsidenten der niederländischsprachigen und französischsprachigen Gerichte Erster Instanz sind den Friedensrichtern der Friedensgerichte mit Sitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt gegenüber gemeinsam zuständig. Die Entscheidungen werden im Konsens getroffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Konsenses bei Anwendung der Absätze 3, 4 und 6 trifft der Erste Präsident des Appellationshofes von Brüssel die Entscheidung; e) der Präsident des Handelsgerichts den Mitgliedern dieses Gerichts einschließlich den Handelsrichtern gegenüber, f) der Präsident des Arbeitsgerichts den Mitgliedern dieses Gerichts einschließlich den Sozialrichtern gegenüber, g) außer in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen: der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht den Friedensrichtern und den Richtern am Polizeigericht gegenüber, 2.was die Magistrate der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Magistrate beim Kassationshof, betrifft: a) der Generalprokurator beim Kassationshof den Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen und dem Föderalprokurator gegenüber, b) der Generalprokurator beim Appellationshof den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof, den Mitgliedern des Generalauditorats beim Arbeitsgerichtshof, den Prokuratoren des Königs und den Arbeitsauditoren gegenüber, c) der Prokurator des Königs den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs gegenüber und der Arbeitsauditor den Mitgliedern des Arbeitsauditorats gegenüber, d) der Föderalprokurator den Föderalmagistraten gegenüber, e) den Assistenzmagistraten und den Verbindungsmagistraten für Jugendsachen gegenüber: die Disziplinarbehörde, die für das Amt, zu dem sie ernannt worden sind, zuständig ist, 3.was die Magistrate des Kassationshofes betrifft: a) die Generalversammlung des Kassationshofes dem Ersten Präsidenten des Kassationshofes gegenüber, b) der Erste Präsident des Kassationshofes den Magistraten der Richterschaft des Kassationshofes gegenüber, c) der Minister der Justiz dem Generalprokurator beim Kassationshof gegenüber, d) der Generalprokurator beim Kassationshof dem Ersten Generalanwalt und den Generalanwälten beim Kassationshof gegenüber, 4.was die Referenten am Kassationshof betrifft: a) der Erste Präsident des Kassationshofes den Referenten, die den Gerichtsräten beistehen, gegenüber, b) der Generalprokurator beim Kassationshof den Referenten, die den Mitgliedern der Staatsanwaltschaft beistehen, gegenüber, 5.was die Referenten und die Juristen bei der Staatsanwaltschaft betrifft: a) der Erste Präsident des Appellationshofes den Referenten bei diesem Gerichtshof gegenüber, b) der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes den Referenten bei diesem Gerichtshof gegenüber, c) der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Referenten bei diesem Gericht gegenüber, d) der Präsident des Arbeitsgerichts den Referenten bei diesem Gericht gegenüber, e) der Präsident des Handelsgerichts den Referenten bei diesem Gericht gegenüber, f) der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, der Präsident des Gerichts Erster Instanz den Referenten am Polizeigericht gegenüber, g) der Generalprokurator beim Appellationshof den Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Generalstaatsanwaltschaft und beim Generalarbeitsauditorat gegenüber, h) der Prokurator des Königs den Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Staatsanwaltschaft des Gerichts Erster Instanz gegenüber, i) der Arbeitsauditor den Juristen bei der Staatsanwaltschaft beim Arbeitsauditorat gegenüber, j) der Föderalprokurator den Juristen bei der Staatsanwaltschaft bei der Föderalstaatsanwaltschaft gegenüber, 6.was die Attachés beim Dienst für Dokumentation und Übereinstimmung der Texte beim Kassationshof betrifft: der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof, 7. was die Personalmitglieder der Stufe A, die Greffiers, die Sekretäre und das Personal der Kanzleien, Sekretariate der Staatsanwaltschaft und Unterstützungsdienste betrifft: a) der Erste Präsident des Kassationshofes dem Chefgreffier des Kassationshofes gegenüber und der Generalprokurator beim Kassationshof dem Chefsekretär der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof gegenüber, b) der Erste Präsident des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes dem Chefgreffier des Appellationshofes und des Arbeitsgerichtshofes gegenüber und der Generalprokurator beim Appellationshof dem Chefsekretär der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationshof und beim Arbeitsgerichtshof sowie den Personalmitgliedern der Stufe A bei diesen Gerichtshöfen, bei den Generalstaatsanwaltschaften und bei den Generalauditoraten gegenüber, c) der Föderalprokurator dem Chefsekretär und den Personalmitgliedern der Stufe A der Föderalstaatsanwaltschaft gegenüber, d) der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht dem Chefgreffier der Friedensgerichte und des Polizeigerichts gegenüber, der Präsident des Gerichts Erster Instanz dem Chefgreffier dieses Gerichts und, in den Gerichtsbezirken Brüssel und Eupen, dem Chefgreffier des Polizeigerichts und dem Chefgreffier des Friedensgerichts gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Gerichtsbezirk Brüssel wird der zuständige Präsident des Gerichts Erster Instanz gemäß § 1 Nr. 1 Buchstabe d) Absatz 2 bis 5 bestimmt, e) der Prokurator des Königs dem Chefsekretär der Staatsanwaltschaft des Prokurators des Königs und den Personalmitgliedern der Stufe A der Gerichte Erster Instanz, der Friedensgerichte, der Polizeigerichte und der Staatsanwaltschaften gegenüber, f) der Präsident des Handelsgerichts dem Chefgreffier des Handelsgerichts gegenüber und der Prokurator des Königs dem Personal der Stufe A beim Handelsgericht gegenüber, g) der Präsident des Arbeitsgerichts dem Chefgreffier des Arbeitsgerichts gegenüber und der Arbeitsauditor dem Chefsekretär des Arbeitsauditorats und den Personalmitgliedern der Stufe A dieser Gerichte und Staatsanwaltschaften gegenüber, h) der Magistrat-Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft den Mitgliedern der Unterstützungsdienste gegenüber, i) der Chefgreffier den dienstleitenden Greffiers, den Greffiers, Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Mitarbeitern bei der Kanzlei gegenüber, j) der Chefsekretär den dienstleitenden Sekretären, den Sekretären, Sachverständigen, Verwaltungssachverständigen, IKT-Sachverständigen, Assistenten und Sekretariatsmitarbeitern bei der Staatsanwaltschaft gegenüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die stellvertretenden Magistrate unterstehen derselben Behörde wie die effektiven Magistrate. Die Mitglieder und die Personalmitglieder, die an ein Rechtsprechungsorgan, eine Staatsanwaltschaft, eine Kanzlei, ein Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder einen Unterstützungsdienst abgeordnet worden sind, unterstehen derselben Behörde wie diejenigen, die dort ernannt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder und die Personalmitglieder, die außerhalb des belgischen gerichtlichen Standes abgeordnet worden sind, unterstehen der in Absatz 1 erwähnten Behörde. § 2 - Ein Disziplinarverfahren kann stets auf Antrag der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, von der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, eingeleitet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Erste Präsident des Appellationshofes und der Erste Präsident des Arbeitsgerichtshofes können der in Absatz 1 erwähnten Staatsanwaltschaft die Anweisung erteilen, das Disziplinargericht mit einer Akte bezüglich eines Magistrats der Staatsanwaltschaft zu befassen.]] [Art. 412 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) -, selbst abgeändert durch Art. 10 des G. vom 28. März 2014 (B.S. vom 31. März 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -; § 1 Abs. 1 Nr. 1 einziger Absatz Buchstabe d) Abs. 1 abgeändert durch Art. 116 des G. vom 5. Mai 2014 (B.S. vom 9. Juli 2014) - Inkrafttretung: siehe einleitenden Satz des zukünftigen Rechts -]\" [[...] [Abschnitt V mit den neuen Artikeln 413 und 414 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -; frühere Unterteilung Abschnitt V aufgehoben durch Art. 22 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 413 - [ § 1 - Die in Artikel 404 erwähnten Taten werden von einem von der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde bestimmten Magistrat untersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einleitung einer Untersuchung wird der betreffenden Person unverzüglich notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchung darf nicht länger als drei Monate dauern. Wenn binnen drei Monaten, nachdem die Einleitung einer Untersuchung notifiziert worden ist, die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde, die die Initiative zu dieser Untersuchung ergriffen hat, darauf nichts hat folgen lassen, kann die betreffende Person per Einschreibesendung das Disziplinargericht, das dann an die Stelle dieser Behörde tritt, mit der Sache befassen. Das Disziplinargericht richtet binnen fünfzehn Tagen, nachdem es mit der Sache befasst worden ist, einen Antrag auf Berichterstattung und auf Schriftsatzeinreichung an die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde. Der Bericht und der Schriftsatz werden binnen dreißig Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt. § 2 - Die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde, die nach erfolgter Untersuchung der Ansicht ist, dass die Taten eine leichte Disziplinarstrafe rechtfertigen, ist dafür zuständig, der betreffenden Person diese Strafe aufzuerlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung wird der betreffenden Person, der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, und dem Minister der Justiz unverzüglich gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreibesendung notifiziert. Die in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörden teilen dem Minister der Justiz die von ihnen erlassenen Disziplinarentscheidungen mit, sobald sie notifiziert worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende Person und die Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, können gemäß den in Artikel 420 § 3 vorgesehenen Formen und Fristen beim Disziplinargericht Beschwerde gegen die von der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde erlassenenen Disziplinarentscheidungen einreichen. § 3 - Die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde, die nach erfolgter Untersuchung der Ansicht ist, dass die Taten eine schwere Disziplinarstrafe rechtfertigen, befasst das Disziplinargericht mit der Sache und übermittelt ihm zwecks Vorladung die Untersuchungsakte, den Bericht und den Schriftsatz. Sie setzt die betreffende Person davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Ladung sind Name, Eigenschaft und Adresse der betreffenden Person angegeben; die Ladung enthält die Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe und ist unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Entscheidung, das Disziplinargericht mit der Sache zu befassen, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 4 - Wenn die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde der Ansicht ist, dass keine Strafe auferlegt werden muss, oder wenn die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde binnen drei Monaten, nachdem die Einleitung einer Untersuchung notifiziert worden ist, darauf nichts hat folgen lassen, kann die Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, die Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, binnen dreißig Tagen nach Notifizierung der Enscheidung beziehungsweise nach Ablauf der dreimonatigen Frist das Disziplinargericht auf Antrag direkt mit der Sache befassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde oder die Staatsanwaltschaft binnen drei Monaten, nachdem die Einleitung einer Untersuchung notifiziert worden ist, darauf nichts hat folgen lassen, kann - je nach Fall - der Erste Präsident des Kassationshofes oder der Generalprokurator bei diesem Gerichtshof innerhalb derselben Frist der in Absatz 1 erwähnten Staatsanwaltschaft die Anweisung erteilen, das Disziplinargericht mit einer Akte bezüglich eines Mitglieds oder eines Personalmitglieds des gerichtlichen Standes zu befassen. § 5 - Das Disziplinargericht kann ebenfalls mit den Beschwerden befasst werden, die von den betreffenden Magistraten gegen die verschleierten Disziplinarstrafen, als deren Opfer sie sich ansehen, eingereicht werden. § 6 - Wenn eine in Artikel 406 erwähnte Ordnungsmaßnahme ergriffen wird, befasst die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde unverzüglich das Disziplinargericht mit einer Ladung, indem sie ihm eine Abschrift der Entscheidung und der Akte übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens fünfzehn Tage vor dem Datum, an dem die in Artikel 406 erwähnte einstweilige Amtsenthebung endet, setzt das Disziplinargericht die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde über den Stand des Disziplinarverfahrens in Kenntnis und gibt eine Stellungnahme zu einer eventuellen Verlängerung der Ordnungsmaßnahme ab.] [Art. 413 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -, selbst abgeändert durch Art. 38 des G. (I) vom 8. Mai 2014 (B.S. vom 14. Mai 2014) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 414 - [Die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde nimmt die direkt von Privatpersonen oder vom Hohen Justizrat übermittelten Disziplinarklagen entgegen und untersucht sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klagen von Privatpersonen müssen, um zulässig zu sein, schriftlich eingereicht werden, unterzeichnet und datiert sein. Sie enthalten die vollständige Identität des Klägers. Letzterer fügt die Belege bei, über die er verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Klage zulässig ist, wird gemäß Artikel 413 § 1 Absatz 1 und 2 eine Untersuchung durchgeführt. Der Kläger wird schriftlich über die Einleitung der Untersuchung in Kenntnis gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kläger, die Person, gegen die die Untersuchung durchgeführt wird, und Zeugen können im Laufe der Untersuchung angehört werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Erklärungen des Klägers, der Person, gegen die die Untersuchung durchgeführt wird, und der Zeugen werden in einem Protokoll festgehalten. Die Personen, die angehört worden sind, erhalten auf Anfrage eine Kopie des Protokolls ihrer Erklärungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Person, gegen die Klage eingereicht worden ist, kann sich während der Anhörung von einer Person ihrer Wahl beistehen lassen, darf sich aber nicht vertreten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde informiert den Kläger und die betreffende Person über den weiteren Verlauf der Klage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde setzt die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen unter Angabe von Gründen über den weiteren Verlauf der Disziplinarklagen, die vom Hohen Justizrat übermittelt worden sind, in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde ist für den Kläger endgültig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde binnen einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Klage dem Kläger oder der betreffenden Person keine Entscheidung übermittelt hat oder den Hohen Justizrat nicht informiert hat, können diese sich direkt an die Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, wenden, um gegebenenfalls das Disziplinargericht mit der Sache zu befassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen fünfzehn Tagen nach der Befassung richtet die Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, einen Antrag auf Schriftsatzeinreichung an die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde. Der Schriftsatz wird binnen dreißig Tagen nach Empfang des Antrags übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft trifft auf der Grundlage der ihr mitgeteilten Angaben binnen einem Monat nach dieser Mitteilung eine mit Gründen versehene Entscheidung.]] [Art. 414 ersetzt durch Art. 24 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [[KAPITEL IV] - [Disziplinarverfahren] [Abschnitt VI mit neuem Artikel 415 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14. Februar 2005 -; frühere Unterteilung Abschnitt VI umgegliedert zu Kapitel IV und Überschrift ersetzt durch Art. 25 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 415 - [Das Disziplinargericht wird binnen sechs Monaten, nachdem die Behörde, die dafür zuständig ist, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, von den Taten Kenntnis erlangt hat, mit der Sache befasst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarklage ist unabhängig von der Strafverfolgung und der Zivilklage. Wenn dieselben Taten zu einer Strafverfolgung führen, wird die sechsmonatige Frist bis zur Notifizierung der gerichtlichen Endentscheidung unterbrochen.]] [Art. 415 ersetzt durch Art. 26 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [Art. 416 - Die Disziplinargerichte behandeln die Sache in öffentlicher Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende kann das Disziplinargericht bereits vor der ersten Sitzung darum ersuchen, die Sache unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Das Gericht gibt dem Ersuchen statt, es sei denn, es ist der Ansicht, das verstoße gegen das Allgemeinwohl.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen die Entscheidung des Disziplinargerichts, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu verkünden oder nicht, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Disziplinargericht kann auch während des ganzen oder während eines Teils des Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit tagen, und zwar im Interesse der Moralität und der öffentlichen Ordnung, wenn die Belange der Minderjährigen oder der Schutz des Privatlebens der verfolgten Person es verlangen, oder in dem Maße, wie das Disziplinargericht es für strikt notwendig hält, wenn unter besonderen Umständen die Öffentlichkeit den Interessen der Rechtspflege schaden könnte.] [Neuer Artikel 416 eingefügt durch Art. 27 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [...] [Frühere Unterteilung Kapitel IV aufgehoben durch Art. 28 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 417 - [ § 1 - Das Disziplinargericht entscheidet binnen einem Monat, nachdem es von der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde oder von der Staatsanwaltschaft mit der Sache befasst worden ist, oder, in dem in Artikel 413 § 1 Absatz 3 erwähnten Fall, binnen einem Monat nach Übermittlung des Berichts und des Schriftsatzes über die Zulässigkeit des Antrags und über die Notwendigkeit, einen Untersuchungsmagistrat zu bestimmen. § 2 - Der Präsident des Disziplinargerichts bestimmt unter den Richtern am Disziplinargericht, die nach dem in Artikel 259sexies/1 erwähnten Verfahren bestimmt worden sind, einen Untersuchungsmagistrat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit kann der Untersuchungsmagistrat durch eine Urkunde, die der Kanzlei binnen acht Tagen nach Kenntnisnahme der Bestimmung des Untersuchungsmagistrats übermittelt wird, abgelehnt werden. Das Berufungsdisziplinargericht entscheidet in letzter Instanz über die Ablehnung. § 3 - Der Untersuchungsmagistrat ergreift alle erforderlichen Disziplinaruntersuchungsmaßnahmen, mit Ausnahme von strafrechtlichen Untersuchungshandlungen und Zwangsmaßnahmen. Er kann Zeugen anhören, Gegenüberstellungen vornehmen oder Begutachtungen durch Sachverständige vornehmen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende Person kann anhand einer mit Gründen versehenen Antragschrift, die an die Kanzlei gerichtet wird, darum ersuchen, dass ihr Zugang zur Disziplinarakte gewährt wird und dass zusätzliche Disziplinaruntersuchungshandlungen vorgenommen werden. Der Untersuchungsmagistrat entscheidet binnen fünfzehn Tagen über diese Anträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende Person kann das Berufungsdisziplinargericht anrufen, falls der Untersuchungsmagistrat die Entscheidung trifft, den Zugang zur Akte oder die Durchführung zusätzlicher Disziplinaruntersuchungshandlungen zu verweigern, oder falls binnen der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen worden ist. Diese Beschwerde wird gemäß den in Artikel 420 § 2 vorgesehenen Formen und Fristen eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Untersuchungsmagistrat kann den Generalprokurator beim Appellationshof um Zugang zur Strafakte ersuchen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende Person wird im Laufe der Untersuchung angehört. Sie kann sich von einer Person ihrer Wahl beistehen oder vertreten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit der Untersuchung beauftragte Behörde kann das persönliche Erscheinen der betreffenden Person anordnen. Über jede Anhörung wird ein Protokoll erstellt. Die Protokolle werden von der angehörten Person unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Untersuchungsakte wird der betreffenden Person und der Person, die ihr beisteht, mindestens zehn Tage vor dem Erscheinen zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalakte mit den Bewertungen, den im Rahmen der früheren Beförderungen oder Bewerbungen abgegebenen Stellungnahmen, den Klagen sowie den früheren Entscheidungen und Disziplinarstrafen wird der Untersuchungsakte beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Untersuchungsmagistrat der Ansicht ist, dass seine Untersuchung abgeschlossen ist, übermittelt er spätestens vier Monate nach seiner Bestimmung den Mitgliedern der Kammer den Untersuchungsbericht.] [Art. 417 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 418 - [ § 1 - Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass kein Untersuchungsmagistrat bestimmt werden muss, wird die Person, die disziplinarrechtlich verfolgt wird, binnen drei Monaten nach der Befassung des Gerichts zu einer Sitzung vor der Kammer vorgeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Magistrat damit beauftragt worden ist, die Taten zu untersuchen, wird der Betreffende binnen zwei Monaten nach Übermittlung des Untersuchungsberichts an die Mitglieder der Kammer vor das Disziplinargericht geladen. § 2 - In der an den Betreffenden gerichteten Vorladung werden die angelasteten Taten, das Datum und die Uhrzeit der Sitzung sowie die Zusammensetzung der Kammer angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit kann die disziplinarrechtlich verfolgte Person die Mitglieder der Kammer durch eine Urkunde, die der Kanzlei binnen acht Tagen nach der in Absatz 1 vorgesehenen Notifizierung übermittelt wird, ablehnen. Das Berufungsdisziplinargericht entscheidet in letzter Instanz über die Ablehnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Untersuchungsbericht wird der Disziplinarakte beigefügt. Die Untersuchungsakte wird der betreffenden Person und der Person, die ihr beisteht, in den fünfzehn Tagen vor dem Erscheinen zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied oder das Personalmitglied des gerichtlichen Standes erscheint persönlich. Es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Disziplinargericht teilt der Staatsanwaltschaft die Sache zum Zeitpunkt, wo es die Schließung der Verhandlung ausspricht, mit. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgt schriftlich, es sei denn, sie wird aufgrund der Umstände der Sache sofort mündlich auf der Sitzung abgegeben. § 3 - Wenn ein Magistrat damit beauftragt worden ist, die Taten zu untersuchen, trifft das Disziplinargericht auf den Bericht des Untersuchungsmagistrats hin eine Entscheidung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil wird binnen zwei Monaten nach der ersten Sitzung erlassen und dem Korpschef und der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, sowie dem Betreffenden selbst notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Strafverfolgung kann die Kammer ihre Entscheidung jedoch bis zur gerichtlichen Endentscheidung aufschieben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kammer der Ansicht ist, dass ein Magistrat der Staatsanwaltschaft aus dem Dienst entfernt werden muss, übermittelt das Disziplinargericht dem König einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Entfernung aus dem Dienst.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann von der Entscheidung mit Bezug auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Entfernung aus dem Dienst abweichen und anstelle der zuständigen Behörde jegliche andere in Artikel 405 § 1 erwähnte Disziplinarstrafe auferlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entscheidung des Königs wird dem Betreffenden binnen sechzig Tagen nach Empfang des Vorschlags zur Entfernung aus dem Dienst notifiziert. § 4 - Ein Magistrat, der eine als Ordnungsmaßnahme verschleierte Disziplinarmaßnahme, die ein Korpschef ihm gegenüber ergriffen hat, anficht, kann binnen dreißig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung des Korpschefs beim Disziplinargericht gegen diese Maßnahme Beschwerde einreichen. Diese Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der Identität und Eigenschaft des Antragstellers und einer Abschrift der angefochtenen Entscheidung enthält die unterzeichnete Antragschrift eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zehn Tagen, nachdem die Kammer mit der Sache befasst worden ist, richtet sie eine Abschrift der Antragschrift an den Korpschef mit der Bitte, ihr binnen dreißig Tagen die Verwaltungsakte und seinen Schriftsatz zukommen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Abschrift der Akte und des Schriftsatzes des Korpschefs wird dem Antragsteller übermittelt, der binnen dreißig Tagen einen Ergänzungsschriftsatz übermitteln kann. Eine Abschrift des Ergänzungsschriftsatzes wird dem Korpschef übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Korpschef und der Antragsteller werden binnen sechzig Tagen nach Ablauf der für die Einreichung des Ergänzungsschriftsatzes vorgesehenen Frist vor die Kammer geladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer kann den Korpschef, den Antragsteller und Zeugen anhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer erlässt binnen dreißig Tagen nach dem Tag des Erscheinens vor Gericht ihr Urteil.] [Art. 418 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 419 - [In den Fällen, in denen das Disziplinargericht von der Staatsanwaltschaft mit der Sache befasst worden ist, und wenn die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde dem Kläger oder dem Betreffenden keine Entscheidung übermittelt hat oder den Hohen Justizrat nicht binnen einer Frist von vier Monaten ab Einreichung der Klage informiert hat, kann das Disziplinargericht: a) wenn es feststellt, dass die Untersuchung durch den Korpschef noch nicht eingeleitet worden ist, noch im Gange ist oder nicht vollständig ist: den Korpschef darum ersuchen, diese Untersuchung binnen einer Frist, die es festlegt, zu beenden, oder die Bestimmung eines Magistrats, der die Klage untersuchen muss, beantragen, b) sich weigern - gegebenenfalls nach erfolgter Untersuchung - einer Klage Folge einzuräumen, c) gegebenenfalls nach erfolgter Untersuchung: die betreffende Person zu einem Datum, die es festlegt, vorladen. Das Urteil des Disziplinargerichts ist für den Kläger endgültig.] [Art. 419 ersetzt durch Art. 31 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 420 - [ § 1 - Außer was die Entfernung der Magistrate der Staatsanwaltschaft aus dem Dienst betrifft, wird gegen die in Artikel 405 erwähnten schweren Disziplinarstrafen und gegen die in den Artikeln 407 und 408 erwähnten Maßnahmen binnen dreißig Tagen ab Notifizierung des Urteils durch eine unterzeichnete und mit Gründen versehene Antragschrift, die an die Kanzlei gerichtet wird, beim Berufungsdisziplinargericht Berufung eingelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Durch die Berufung wird die sofortige Vollstreckung der Disziplinarstrafe ausgesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berufungskläger wird binnen dreißig Tagen nach Einreichung der Berufung bei der Kanzlei vorgeladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der an den Betreffenden gerichteten Vorladung werden das Datum und die Uhrzeit der Sitzung sowie die Zusammensetzung der Kammer angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit kann die disziplinarrechtlich verfolgte Person die Mitglieder der Kammer durch eine Urkunde, die der Kanzlei binnen acht Tagen nach der in Absatz 4 vorgesehenen Notifizierung übermittelt wird, ablehnen. Der Kassationshof entscheidet in letzter Instanz über die Ablehnung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Staatsanwaltschaft beim Disziplinargericht, die in Artikel 412 § 1 erwähnte Behörde und die Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, können ebenfalls gegen die vom Disziplinargericht beschlossene Strafe beziehungsweise Nichtverhängung einer Strafe Berufung einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entscheid des Berufungsdisziplinargerichts wird dem Betreffenden, dem Korpschef, der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, dem Minister der Justiz und dem Disziplinargericht binnen sechzig Tagen nach Einreichung der Berufungsantragschrift notifiziert. § 2 - Beschwerde gegen eine in Artikel 406 erwähnte Maßnahme oder gegen die Nichtergreifung einer solchen Maßnahme wird binnen zehn Tagen ab Notifizierung der Entscheidung von der einstweilen des Amtes enthobenen Person oder von der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, beim Berufungsdisziplinargericht eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde, die gegen eine in Artikel 406 erwähnte Maßnahme oder gegen die Nichtergreifung einer solchen Maßnahme eingereicht wird, hat keine aufschiebende Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Berufungskläger wird binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung der Berufungsantragschrift bei der Kanzlei vor das Berufungsdisziplinargericht geladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Korpschef kann binnen Monatsfrist gegen das Urteil des Disziplinargerichts, das eine als Ordnungsmaßnahme verschleierte Disziplinarmaßnahme für nichtig erklärt, Berufung einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Entscheid des Berufungsdisziplinargerichts wird dem Betreffenden, der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde, der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, dem Minister der Justiz und dem Disziplinargericht binnen sieben Tagen nach Schließung der Verhandlung notifiziert. § 3 - Die Beschwerde der betreffenden Person oder der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, gegen eine von der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde ausgesprochene Disziplinarentscheidung wird binnen zehn Tagen nach der in Artikel 413 § 2 Absatz 1 erwähnten Notifizierung durch eine unterzeichnete und mit Gründen versehene Antragschrift, die an die Kanzlei gerichtet wird, beim Berufungsdisziplinargericht eingereicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende Person wird binnen fünfzehn Tagen nach Einreichung der Berufungsantragschrift bei der Kanzlei vor das Disziplinargericht geladen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Disziplinargericht erlässt binnen sieben Tagen nach Schließung der Verhandlung in letzter Instanz das Urteil. Gegen das Urteil kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Urteil des Disziplinargerichts wird dem Betreffenden, der in Artikel 412 § 1 erwähnten Behörde und der Staatsanwaltschaft beim Rechtsprechungsorgan, dem die betreffende Person angehört, oder, wenn die betreffende Person ein Mitglied oder ein Personalmitglied eines Friedensgerichts ist, der Staatsanwaltschaft beim Gericht Erster Instanz des Bezirks, in dem dieses Friedensgericht liegt, sowie dem Minister der Justiz notifiziert.] [Art. 420 ersetzt durch Art. 32 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 421 - [Mit Ausnahme der in Artikel 405 § 1 Nr. 5 und 6 vorgesehenen Strafen erfolgt die Tilgung der Disziplinarstrafen von Amts wegen: 1. nach drei Jahren, was die leichten Strafen betrifft, 2.nach sechs Jahren, was die schweren Strafen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tilgung gilt für die Zukunft.] [Art. 421 ersetzt durch Art. 33 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 und auf die nach diesem Datum verhängten Disziplinarstrafen anwendbar -] Art. 422 - [Wer mit einer Disziplinarstrafe bestraft worden ist, kann einen Revisionsantrag an das Disziplinargericht richten, sofern er nachweist, dass er über ein neues Element verfügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die betreffende Person fügt ihrem Antrag einen vollständigen Bericht über die Gründe und Beweise, die sie geltend machen kann, um eine Revision des Urteils beziehungsweise des Entscheids zu erlangen, bei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Disziplinargericht kann den Antrag der betreffenden Person mangels Gründen oder Beweisen ohne vorherige Anhörung der betreffenden Person für unzulässig erklären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Entfernung aus dem Dienst übermittelt das Disziplinargericht dem König eine Stellungnahme.] [Art. 422 ersetzt durch Art. 34 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 423 - [Die Disziplinargerichte erstellen jährlich einen Tätigkeitsbericht unter Wahrung der Anonymität der betreffenden Personen. Der Bericht wird dem Hohen Justizrat, der Abgeordnetenkammer und dem Senat übermittelt. Die von den Disziplinargerichten erlassenen Entscheidungen werden dem Minister der Justiz mitgeteilt, sobald sie notifiziert worden sind.] [Art. 423 ersetzt durch Art. 35 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art. 424 - 427 - [...] [Art. 424 bis 427 aufgehoben durch Art. 36 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] [KAPITEL V - [...] [Kapitel V mit den früheren Artikeln 427bis bis 427quater eingefügt durch Art. 27 bis 30 des G. vom 7. Juli 2002 (B.S. vom 14. August 2002) - in Kraft ab dem 14.Februar 2005 - und aufgehoben durch Art. 37 des G. vom 15. Juli 2013 (B.S. vom 25. Juli 2013) - in Kraft ab dem 1. September 2014 -] Art.427bis - 427quater - [...]]</p></div>", "next": 0}