{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Von den mit der Ausstellung der Dokumente beauftragten Behörden einzuhaltende Formalitäten Art. 57 - § 1 - Für jeden Führerschein wird ein Auskunftsblatt erstellt, dessen Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für den europäischen Führerschein, dessen Inhaber im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer belgischen Gemeinde eingetragen oder vermerkt oder beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten eingetragen ist, wird ebenfalls ein Auskunftsblatt erstellt. Zu diesem Zweck ist der Betreffende verpflichtet, der in Artikel 7 erwähnten Behörde bei seiner Eintragung in Belgien den Führerschein, dessen Inhaber er ist, vorzulegen. Eine Photokopie des Führerscheins wird dem Auskunftsblatt beigefügt. § 2 - Für jeden provisorischen Führerschein und für jede Schulungslizenz wird ein provisorisches Auskunftsblatt erstellt, dessen Muster vom Minister oder von seinem Beauftragten festgelegt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein provisorisches Auskunftsblatt wird ebenfalls erstellt für Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn es auf ihren Namen kein Auskunftsblatt gibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-58\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 58</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das Auskunftsblatt und das provisorische Auskunftsblatt enthalten folgende Angaben: 1. Name und Vorname des Inhabers des Dokuments, 2.Geburtsdatum und Geburtsort, 3. Behörde, die das Dokument ausgestellt hat, sowie Datum und Ort der Ausstellung, 4.Nummer des Dokuments, 5. Klasse oder Unterklasse, für die das Dokument ausgestellt wurde, 6.pro Klasse oder Unterklasse: Ausstellungsdatum und Gültigkeitsenddatum, 7. zusätzliche oder einschränkende Vermerke, 8.Datum der Ausstellung des in den Artikeln 41, 44 oder 45 erwähnten Attestes und Name und Adresse des Arztes, 9. in Artikel 66 erwähnte Entziehungen der Fahrerlaubnis, 10.Ausstellungsdatum und Nummer des internationalen Führerscheins, 11 Sterbedatum des Inhabers des Dokuments, 12.Datum der Rückgabe des Dokuments in Anwendung von Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes, 13. Datum der Wiedererlangung des Dokuments in Anwendung von Artikel 46 § 2 Absatz 1. Auf einem provisorischen Auskunftsblatt stehende Vermerke in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis werden innerhalb der in § 2 vorgesehenen Grenzen auf das Auskunftsblatt des Führerscheins, das das provisorische Auskunftsblatt ersetzt, übertragen. § 2 - Daten in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis werden auf den Auskunftsblättern und den provisorischen Auskunftsblättern eingetragen, damit die in Artikel 7 erwähnte Behörde die Einhaltung der in Artikel 23 § 1 des Gesetzes und in den Artikeln 6, 7 und 54 für die Ausstellung der provisorischen Führerscheine, der Schulungslizenzen, der Führerscheine und der internationalen Führerscheine festgelegten Bedingungen kontrollieren kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle einer Tilgung der Verurteilung oder einer Rehabilitierung dürfen die Daten in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis nicht mehr auf den Auskunftsblättern und provisorischen Auskunftsblättern stehen. Daten in Bezug auf die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis werden jedoch bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis beibehalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-59\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 59</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Person, auf deren Namen ein Auskunftsblatt oder ein provisorisches Auskunftsblatt besteht, sich in das Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister einer anderen Gemeinde eintragen lässt oder darin vermerkt wird, wird das Blatt des Betreffenden an den Bürgermeister dieser Gemeinde oder an seinen Beauftragten weitergeleitet; Letzterer trägt den neuen Wohnort und das Eintragungsdatum auf dem Blatt ein</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-60\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 60</span><span class=\"lf-art-t\">Der Minister oder sein Beauftragter legt fest, was mit den Antragsformularen und Auskunftsblättern mit Bezug auf verstorbene Personen geschieht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VIII - Gebühren Art. 61 - Die nachstehend beschriebenen Verrichtungen führen zur Zahlung der jeweils gegenüberstehenden Gebühr: Pour la consultation du tableau, voir image Antragsteller zahlen diese Gebühren mittels Klebemarken, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Gebühren können nicht rückerstattet werden, ausser in dem in Artikel 48 § 1 vorgesehenen Fall.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Beträge der Gebühren an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er den Betrag der Gebühren mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um maximal 25 Franken oder verringert es um maximal 24 Franken, um ein Vielfaches von 50 zu erhalten. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-62\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 62</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Den Gemeinden wird ein Betrag von hundertfünfzig Franken pro ausgestelltes Dokument gezahlt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um maximal 25 Franken oder verringert es um maximal 24 Franken, um ein Vielfaches von 50 zu erhalten. Der angepasste Betrag tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von § 1 teilt der Bürgermeister oder sein Beauftragter dem Minister oder seinem Beauftragten die Anzahl der provisorischen Führerscheine, Schulungslizenzen, Führerscheine und Duplikate dieser Dokumente sowie die Anzahl der internationalen Führerscheine, die er ausgestellt hat, unter Angabe der Nummer besagter Dokumente mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Aufstellung fügt er die mit den Steuermarken versehenen Stammteile der Antragsformulare und gegebenenfalls die unbrauchbar gewordenen Führerscheine, internationalen Führerscheine, provisorischen Führerscheine und Schulungslizenzen bei.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-63\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 63</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Für die Prüfungen sind folgende Gebühren zu zahlen: Pour la consultation du tableau, voir image In diesen Beträgen ist die Mehrwertsteuer einbegriffen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Beträge der Gebühren an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er den Betrag der Gebühren mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats, in dem der vorliegende Erlass in Kraft getreten ist. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um maximal 25 Franken oder verringert es um maximal 24 Franken, um ein Vielfaches von 50 zu erhalten. Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gebühren werden vor der Prüfung gezahlt. § 2 - Der in § 1 vorgesehene Gebührenzuschlag muss gezahlt werden: 1. von Bewerbern, die zu der praktischen Teilprüfung, für die sie sich haben einschreiben lassen, nicht erscheinen, und das Prüfungszentrum nicht mindestens zwei Werktage vor dem für die Prüfung festgelegten Datum - Samstage nicht einbegriffen - davon in Kenntnis gesetzt haben. Dieser Zuschlag ist für jede praktische Teilprüfung zu zahlen, zu der ein Bewerber nicht erscheint. In Fällen höherer Gewalt, die vom Minister oder von seinem Beauftragten zu beurteilen sind, kann der Bewerber vom Zuschlag befreit werden, 2. von Bewerbern, die zur praktischen Prüfung zwar erschienen sind, sie aus folgenden Gründen jedoch nicht haben ablegen dürfen: a) Das Fahrzeug entsprach nicht den Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder bot keine ausreichende Sicherheit.b) Die für den provisorischen Führerschein oder für die Schulungslizenz vorgesehenen Vorschriften wurden nicht eingehalten.c) Der Bewerber war nicht in der Lage zu fahren.d) Der Bewerber konnte eines der in den Artikeln 35, 36 und 37 aufgezählten Dokumente nicht vorlegen oder war nicht von dem in Artikel 39 § 3 erwähnten Schulungsbegleiter oder Fahrschullehrer begleitet.e) Der Führer des in Artikel 39 § 4 erwähnten Fahrzeugs der Klasse B war nicht in der Lage zu fahren oder das Fahrzeug bot keine ausreichende Sicherheit.f) Der in Artikel 38 § 2 erwähnte Bewerber verfügte nicht über die in diesem Artikel vorgesehene Ausrüstung, 3.von Bewerbern, deren Prüfung unterbrochen wurde, weil sie nicht ausreichend mit der Anordnung und Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeugs vertraut waren.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IX - Inspektion und Kontrolle Art. 64 - Die vom Minister oder von seinem Beauftragten mit der Inspektion und der Kontrolle der Ausstellung der Führerscheine, der internationalen Führerscheine, der provisorischen Führerscheine, der Schulungslizenzen und der Duplikate beauftragten Beamten haben Zugang zu den Räumen, in denen diese Dokumente ausgestellt werden und in denen die Dokumente und der Vorrat an Formularen, Führerscheinen, internationalen Führerscheinen, provisorischen Führerscheinen und Schulungslizenzen aufbewahrt werden; sie dürfen alle Dokumente mit Bezug auf ihren Auftrag und alle Auskunftsblätter einsehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie haben die gleiche Überwachungs- und Kontrollbefugnis in den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren, insbesondere, was die Prüfungen betrifft, sowie in den in Artikel 4 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 und 9 erwähnten Einrichtungen und Schulen, was die Ausbildung und gegebenenfalls die Prüfungen betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten sind die in Artikel 7 erwähnten Behörden und die in Absatz 2 erwähnten Prüfungszentren, Einrichtungen und Instanzen verpflichtet, alle die Anwendung des vorliegenden Erlasses betreffenden Auskünfte zu erteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL IV - Bestimmungen in Bezug auf die Gerichtsbeschlüsse über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, in Bezug auf die Formalitäten zu ihrer Ausführung und in Bezug auf die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erlaubnis KAPITEL I - Gerichtsbeschlüsse über die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs und Formalitäten zu ihrer Ausführung Art. 65 - Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis in Anwendung von Artikel 45 des Gesetzes auf bestimmte Motorfahrzeuge beschränkt ist, werden im Beschluss, entsprechend der in Artikel 2 festgelegten Klassifikation, die Klassen und Unterklassen angegeben, auf die die Entziehung sich bezieht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 66</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Spätestens am fünften Tag nach dem Datum der Benachrichtigung des Verurteilten gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder am Tag nach demjenigen, an dem die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen körperlicher Unfähigkeit wirksam wird, teilt die Staatsanwaltschaft dem Minister und dem Bügermeister der Gemeinde, in der der Verurteilte im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen oder vermerkt ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, dem Bürgermeister der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz bestimmt hat, den Beschluss, durch den die Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird, die Dauer und die Begründung dieser Entziehung sowie die aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes abzulegenden Prüfungen beziehungsweise zu veranlassenden Untersuchungen mit Ist mit der Entziehung der Fahrerlaubnis die Verpflichtung, sich einer psychologischen Untersuchung zu unterziehen, ausgesprochen worden, übermittelt der Bürgermeister dem Minister unverzüglich einen Auszug aus dem Strafregister des Betreffenden, in dem die Vergleiche und Verurteilungen wegen Verstoss gegen die Bestimmungen über die Verkehrspolizei sowie die Verurteilungen wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung aufgenommen sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Betreffende Inhaber eines Führerscheins, teilt der Bürgermeister mit, für welche Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen der Führerschein ausgestellt wurde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jeder, dem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, ist verpflichtet, dem Greffier des Rechtsprechungsorgans, das den Beschluss ausgesprochen hat, je nach Fall Folgendes zukommen zu lassen: 1. den Führerschein, dessen Inhaber er ist, im Fall der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs, für das dieses Dokument ausgestellt wurde, 2.den provisorischen Führerschein oder die Schulungslizenz, dessen beziehungsweise deren Inhaber er ist Diese Formalität muss ungeachtet jeder Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Tagen nach Benachrichtigung des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 40 des Gesetzes oder, im Fall einer wegen körperlicher Unfähigkeit ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis, innerhalb von vier Tagen nach der Verkündung des Beschlusses, wenn dieser kontradiktorisch ist, oder nach seiner Zustellung, wenn es sich um einen Abwesenheitsbeschluss handelt, erfüllt werden; Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage sind in diesen Fristen nicht einbegriffen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 68</span><span class=\"lf-art-t\">Der provisorische Führerschein und die Schulungslizenz werden vom Greffier an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Periode der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und der Inhaber die auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden hat, gibt die in Artikel 7 erwähnte Behörde den provisorischen Führerschein oder die Schulungslizenz zurück, nachdem sie die Gültigkeit des Dokuments gemäss den Bestimmungen der Artikel 8 § 6 und 12 § 5 verlängert hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 69</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Der Führerschein wird in der Gerichtskanzlei aufbewahrt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bezieht sich die Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf bestimmte Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen, für die der Führerschein ausgestellt wurde, kann der Inhaber, insofern die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Ausstellungsbedingungen erfüllt sind, einen Führerschein erhalten, der nur für die Klassen und Unterklassen gültig ist, für die die Entziehung nicht gilt. Der Greffier stellt eine Bescheinigung aus, deren Muster vom Minister festgelegt wird. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar. § 2 - Der Führerschein wird vom Greffier zurückgegeben: 1. wenn die Periode der Entziehung der Fahrerlaubnis abgelaufen ist und der Inhaber die ihm eventuell aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden hat.In dem in § 1 Absatz 2 vorgesehenen Fall wird der Führerschein an die in Artikel 7 erwähnte Behörde zurückgeschickt;</p>\n<p class=\"lf-p\">Letztere gibt ihn dem Inhaber zurück oder stellt je nach Fall ein Duplikat dieses Dokuments oder einen neuen Führerschein aus, wenn der Betreffende einen Führerschein erhalten hat, der nur für die Klassen oder Unterklassen gültig war, für die die Entziehung nicht galt. 2. wenn der Inhaber eines europäischen oder ausländischen Führerscheins, der die Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht erfüllt, das Staatsgebiet verlässt.In diesem Fall stellt das Mitglied der Staatsanwaltschaft dem Betreffenden eine mit dem Muster in Anlage 8 übereinstimmende Bescheinigung aus, aufgrund deren es ihm erlaubt ist, sein Fahrzeug zu führen, um sich an einem bestimmten Datum über eine bestimmte Strecke zur Grenze zu begeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister oder sein Beauftragter setzt den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene eingetragen ist, oder, in Ermangelung einer Eintragung, den Bürgermeister der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz bestimmt hat, über jeden Beschluss, mit dem die Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit definitiv verliert, und über jede bestandene Prüfung beziehungsweise Untersuchung in Kenntnis KAPITEL III - Entziehung der Fahrerlaubnis - Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen Art. 71 - Der Minister oder sein Beauftragter schickt Personen, denen eine oder mehrere in Artikel 38 des Gesetzes erwähnte Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen auferlegt wurden, ein Anmeldeformular, auf dem diese Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anmeldung zu den Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ist eine Einschreibegebühr von 500 Franken zu zahlen, die die Bewerber mit Klebemarken zahlen, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind; diese Gebühr wird in keinem Fall rückerstattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewerber legen das vom Minister oder von seinem Beauftragten ausgestellte Teilnahmedokument den zuständigen Prüfungszentren vor, die darauf vermerken, dass die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber, die alle auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben, lassen das Teilnahmedokument dem Minister oder seinem Beauftragten zukommen, der eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ausstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber, die die Gesamtheit der Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden haben, erlangen die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen aller Klassen und Unterklassen, für die die Entziehung galt, wieder, insofern sie dem Minister oder seinem Beauftragten das Teilnahmedokument spätestens drei Jahre nach Bestehen der ersten Prüfung beziehungsweise Untersuchung zugeschickt haben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Die theoretische und die praktische Prüfung werden in den in Artikel 25 erwähnten Prüfungszentren abgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sie werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 31 bis 39, 47 und 48 und gemäss den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels abgelegt. § 2 - Bewerber, die die theoretische und die praktische Prüfung ablegen müssen, legen die theoretische Prüfung ab, die der für die praktische Prüfung gewählten Klasse oder Unterklasse entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber, die die theoretische, aber nicht die praktische Prüfung ablegen müssen, legen folgende Prüfung ab: 1. die Prüfung für die Klasse D oder für die Unterklasse D1, wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klassen D oder D + E oder die Unterklassen D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, 2. die Prüfung für die Klasse C oder für die Unterklasse C1, wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klassen C oder C + E oder die Unterklassen C1 oder C1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, ohne für die Klasse D oder die Unterklasse D1 gültig zu sein, 3. die Prüfung für die Klasse A oder B, wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klassen A, B oder B + E oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist, 4. die Prüfung für die Klasse A oder B oder für die Klasse A3, wenn sie nicht Inhaber eines Führerscheins sind oder wenn sie Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, der für die Klasse A3 oder für eine gleichwertige Klasse gültig ist. § 3 - Die praktische Prüfung wird mit einem Kleinkraftrad der Klasse B oder mit einem Fahrzeug der Klasse A oder B abgelegt, wenn der Bewerber nicht Inhaber eines Führerscheins ist, oder mit einem Fahrzeug der Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein, dessen Inhaber er ist, gültig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Fahrzeug muss jedoch zu einer der Klassen oder Unterklassen, für die die Entziehung galt, gehören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Führerschein nur für das Führen bestimmter Fahrzeuge einer Klasse oder Unterklasse gültig ist, erfolgt die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug, das der Inhaber führen darf. § 4 - Inhaber eines Führerscheins können den Führerschein, dessen Inhaber sie sind, zurückerhalten, nachdem sie die auferlegten Prüfungen bestanden haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1: 1. erhalten Führerscheininhaber, die die praktische Prüfung mit einem Kleinkraftrad der Klasse B abgelegt haben, einen für die Klasse A3 gültigen Führerschein, 2.erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder die Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Klassen A, B oder B + E abgelegt haben, einen Führerschein, der gültig ist für diejenigen der Klassen A, B und B + E, für die der Führerschein für gültig erklärt worden war, 3. erhalten Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins, der für die Klassen C, C + E, D oder D + E oder für eine gleichwertige Klasse oder Unterklasse gültig ist, die die praktische Prüfung mit einem Fahrzeug der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E abgelegt haben, einen Führerschein, der gültig ist für diejenigen der Klassen A, B und B + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E, für die der Führerschein für gültig erklärt worden war. § 5 - Um zur praktischen und theoretischen Prüfung zugelassen zu werden, legen Bewerber, die nicht Inhaber eines in Artikel 23 § 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten belgischen, europäischen oder ausländischen Führerscheins sind, eine von einer Fahrschule ausgestellte Bescheinigung über den theoretischen oder praktischen Unterricht vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie legen die praktische Prüfung mit einem Schulungsfahrzeug einer Fahrschule, das zur Klasse A3, A oder B gehört, ab.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die ärztlichen und psychologischen Untersuchungen finden in den regionalen medizinisch-psychologischen Zentren der in Artikel 4 Nr. 5 erwähnten Einrichtungen statt und beziehen sich jeweils auf die in Anlage 6 angegebenen Normen und Tests Der Arzt oder der Psychologe bescheinigt auf dem Teilnahmedokument, dass die Untersuchung bestanden worden ist, indem er den Vermerk \"tauglich\" anbringt und eventuell die von ihm angegebenen Bedingungen oder Einschränkungen hinzufügt; diese werden gegebenenfalls auf den wiedererlangten oder erhaltenen Führerschein übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bewerber, die bei zwei aufeinander folgenden ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen im gleichen Zentrum für nicht tauglich befunden worden sind oder die die mit der Tauglichkeitserklärung einhergehenden Bedingungen oder Einschränkungen anfechten, unterziehen sich auf ihren Antrag hin denselben Untersuchungen in einem vom Minister oder von seinem Beauftragten bestimmten anderen Zentrum.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL V - Zentrale Datei Art. 74 - Im Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur wird eine Datei errichtet, die folgende Daten umfasst: 1. die Identität der Person, auf die sich die in den Nummern 2 bis 7 erwähnten Daten beziehen: Name, Vornamen, Adresse, Land des Wohnortes, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, LAS-Code der Gemeinde und Erkennungsnummer beim Nationalregister, 2.die Daten in Bezug auf den Führerschein und die als Führerschein geltenden Dokumente, 3. die Daten in Bezug auf Entziehungen der Fahrerlaubnis, in Bezug auf Massnahmen, durch die eine Entziehung der Fahrerlaubnis ihre Wirksamkeit verliert, und in Bezug auf sofortige Führerscheinentzüge, 4.die Daten in Bezug auf die Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen im Hinblick auf die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, 5. die Daten in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Berufsbefähigungsbrevets, 6. die Daten in Bezug auf die Prüfer: a) die Zulassungsnummer, b) die Einrichtung, die den Betreffenden eingestellt hat, und das Prüfungszentrum, zu dem er gehört, c) das Datum, an dem er die Prüfung bestanden hat, d) das Einstellungsdatum, e) die in Anwendung von Artikel 26 getroffenen Sanktionen, 7.die Daten in Bezug auf die ärztlichen Tauglichkeitsatteste: a) das Gültigkeitsenddatum des Dokuments, b) den vom untersuchenden Arzt getroffenen Tauglichkeitsbeschluss, c) die auf dem ärztlichen Tauglichkeitsattest vermerkten Bedingungen, Einschränkungen und Fahrzeuganpassungen, d) das medizinische Zentrum, in dem die Untersuchung im Hinblick auf die Ausstellung des ärztlichen Tauglichkeitsattests vorgenommen wurde, e) die Nummer der Akte, 8.die im Königlichen Erlass vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung erwähnten Daten in Bezug auf die Befreiungen von der Gurtanlegepflicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-75\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 75</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in der Datei enthaltenen Daten können zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. zur Erfüllung von Inspektions- und Kontrollaufträgen in Bezug auf: a) die Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente, b) die Prüfungszentren und die Prüfer, c) die Fahrschulen, das leitende Personal und das Lehrpersonal, gemäss dem Königlichen Erlass vom 23.März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen, 2. zur Festlegung der von den Gemeinden zu zahlenden Beträge, 3.zur Durchführung wissenschaftlicher Studien und Erstellung globaler und anonymer Statistiken, 4. zur Ermittlung von Übertretungen, Vergehen und Verbrechen durch die Gerichtspolizei, 5.zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen über die Strassenverkehrspolizei und zur Förderung der Verkehrssicherheit, 6. zur Ausübung des verwaltungspolizeilichen Auftrags durch die Polizeidienste, 7.zur Organisation der in Artikel 38 des Gesetzes vorgesehenen Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, 8. zur Ausstellung von Duplikaten der ärztlichen Tauglichkeitsatteste, 9.zur Verwaltung der im Königlichen Erlass vom 23 März 1998 über die Zulassungsbedingungen für Fahrschulen erwähnten Berufsbefähigungsbrevets, 10. zur Ausstellung der Führerscheine und der als Führerschein geltenden Dokumente durch die Behörde, 11.zur gegenseitigen Hilfe auf internationaler Ebene im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf den Führerschein und die Fahrerlaubnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 erwähnten Daten können 1. den Gerichtsbehörden, 2.den Bediensteten der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur, die mit der Kontrolle der in Artikel 7 erwähnten Behörden, der Prüfungszentren und der Fahrschulen beauftragt sind, mitgeteilt werden Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Daten dürfen den im Königlichen Erlass vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung bestimmten befugten Bediensteten mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 erwähnten Daten dürfen den in Artikel 26 erwähnten Prüfern mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten dürfen den mit der Ausstellung der Führerscheine beauftragten ausländischen Behörden oder den ausländischen Gerichtsbehörden mitgeteilt werden. Die betreffende Behörde richtet einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Antrag im Hinblick auf eine Kontrolle oder im Hinblick auf den Umtausch eines belgischen Führerscheins gegen einen Führerschein des betreffenden Staates an den Minister; wenn die angeführten Gründe nicht stichhaltig sind oder wenn der betreffende Staat keine Normen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt hat, wird die Mitteilung der Daten verweigert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4 und 7 erwähnten Daten dürfen dem mit der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beauftragten Bürgermeister oder seinem Beauftragten mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 3, 4, 7 und 8 erwähnten Daten dürfen dem Belgischen Institut für Verkehrssicherheit mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 3 erwähnten Daten werden jedoch, ausser zu gerichtlichen und statistischen Zwecken, nicht mehr mitgeteilt, wenn der Betreffende die Fahrerlaubnis wiedererlangt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span><span class=\"lf-art-t\">Die in Artikel 74 Nr. 1, 2, 5, 6 und 7 erwähnten Daten werden zeitlich unbegrenzt aufbewahrt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 3 erwähnten Daten werden bis zum Datum der Tilgung der Verurteilung oder der Rehabilitierung des Verurteilten aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 4 erwähnten Daten werden bis zum Datum der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 74 Nr. 8 erwähnten Daten werden bis zum Ablauf der Befreiung von der Gurtanlegepflicht aufbewahrt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VI - Sonstige Bestimmungen Art. 78 - Die mit dem Muster in Anlage 9 übereinstimmenden Führerscheine bleiben nach folgenden Regeln für das Führen von Motorfahrzeugen gültig: 1. Ein für die Klasse A für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A.2. Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B und B + E.3. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E.4. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B, B + E, C, C + E, D und D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.5. Ein für die Klasse AF für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 oder A, die der Behinderung des Inhabers speziell angepasst sind;ein für die Klasse BF für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B, die der Behinderung des Inhabers speziell angepasst sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit dem Muster in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheine bleiben nach folgenden Regeln für das Führen von Motorfahrzeugen gültig: 1. Ein für die Klasse A3 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A3.2. Ein für die Klasse A2 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klasse A3 und von Fahrzeugen der Klasse A, wenn der Führerschein seit mehr als zwei Jahren ausgestellt ist, oder von Fahrzeugen der Klasse A mit einer Leistung von höchstens 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg, wenn der Führerschein seit weniger als zwei Jahren ausgestellt ist.3. Ein für die Klasse A1 für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3 und A.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein für die Klasse B für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und, wenn er seit mindestens zwei Jahren ausgestellt ist, von in Artikel 20 § 2 erwähnten Fahrzeugen.5. Ein für die Klasse C für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und C und der Unterklasse C1.6. Ein für die Klasse D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und D und der Unterklasse D1.7. Ein für die Klasse BE für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B und B + E.8. Ein für die Klasse CE für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B, B + E, C und C + E und der Unterklassen C1 und C1 + E.9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein für die Klasse DE für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B, B + E, D und D + E und der Unterklassen D1 und D1 + E.10. Ein gleichzeitig für die Klassen CE und D für gültig erklärter Führerschein berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, B, B + E, C, C + E, D und D + E und der Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 79</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird aufgrund von Artikel 49 oder Artikel 50 ein mit dem Muster in Anlage 1 übereinstimmender Führerschein statt eines mit dem Muster in Anlage 9 oder in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheins ausgestellt, werden die in Artikel 78 vorgesehenen Regeln angewandt Inhaber eines mit dem Muster in Anlage 9 oder in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheins können ihren Führerschein gegen einen mit dem Muster in Anlage 1 übereinstimmenden Führerschein umtauschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie erhalten einen Führerschein, der für dieselbe Klasse beziehungsweise dieselben Klassen gültig ist wie die, für die der Führerschein, dessen Inhaber sie waren, gemäss den in Artikel 78 festgelegten Regeln gültig war.</p>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie Inhaber eines mit dem Muster in Anlage 10 übereinstimmenden Führerscheins gewesen sind, erhalten unter denselben Bedingungen gemäss den in Artikel 78 vorgesehenen Regeln einen Führerschein, dessen Muster in Anlage 1 festgelegt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 und 3 erwähnten Personen reichen bei der in Artikel 7 erwähnten Behörde einen Antrag auf Umtausch ein, dessen Muster vom Minister festgelegt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Personen, die die Fahrerlaubnis infolge einer Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach dem 25. Mai 1965 und vor dem 1. Januar 1989 für eine oder mehrere Fahrzeugklassen wiedererlangt haben, müssen zur Erlangung eines Führerscheins für eine oder mehrere andere Klassen keine neue Prüfung zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis ablegen Wenn eine vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis auf bestimmte Fahrzeugklassen beschränkt ist, werden zur Festlegung dieser Klassen die in Artikel 78 vorgesehenen Regeln angewandt. § 2 - Inhaber eines Führerscheins, auf dem Vermerke in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses angebracht wurden, können, insofern die eventuell aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen und Untersuchungen bestanden worden sind, am Ende der Periode der Fahrerlaubnisentziehung ein Duplikat des Führerscheins erhalten, ohne dass die Vermerke über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf das Dokument übertragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen der Artikel 51 und 52 sind anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Trägt ein Führerschein Vermerke in Bezug auf eine Entziehung der Fahrerlaubnis, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses wirksam ist und sich auf bestimmte Klassen von Fahrzeugen beschränkt, für die der Führerschein ausgestellt wurde, kann der Inhaber gemäss den Bestimmungen von Artikel 49 einen Führerschein erhalten, der nur für die Klassen gültig ist, auf die die Entziehung der Fahrerlaubnis sich nicht bezieht. Wenn die Periode der Fahrerlaubnisentziehung zu Ende ist und nachdem die eventuell aufgrund von Artikel 38 des Gesetzes auferlegten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen bestanden worden sind, kann der Inhaber gemäss den Bestimmungen der Artikel 50 und 51 ein Duplikat des ursprünglichen Führerscheins erhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber eines für die in Artikel 78 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Klasse A2 gültigen Führerscheins können nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum der Ausstellung des Führerscheins einen für das Führen aller Fahrzeuge der Klasse A gültigen Führerschein erhalten, ohne eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen zu müssen. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Oktober 2000, S. 35178] Art. 83 - [Offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 19. Oktober 2000, S. 35179] TITEL VII - Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen und Bestimmungen über das In-Kraft-Treten Art. 84 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 6.Mai 1988 über die Einstufung der Fahrzeuge in Fahrzeugklassen, den Führerschein, die Gerichtsbeschlüsse in Bezug auf das Fahrverbot und die Anerkennungsbedingungen für Fahrschulen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 17 September 1988, 19. Dezember 1988, 28. Januar 1991, 18. Juli 1991 und 19. Juli 1993, 2.der Königliche Erlass vom 20. September 1991 über die ärztliche Tauglichkeitsuntersuchung und die medizinische Beaufsichtigung der Führer von Motorfahrzeugen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 1995, 3. die Verordnung vom 5.November 1964 über die Ausstellung des durch das Abkommen vom 19. November [sic , zu lesen ist: September] 1949 über den Strassenverkehr vorgesehenen internationalen Führerscheins, abgeändert durch die Verordnung vom 16. Juli 1976.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 85</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die ärztlichen Tauglichkeitsatteste, deren Muster in Anlage 11 festgelegt ist, bleiben gültig bis zum Gültigkeitsenddatum, das auf dem Dokument für das Führen der in den Artikeln 42 und 43 erwähnten Fahrzeuge vermerkt ist Nach Ablauf der Gültigkeit des ärztlichen Tauglichkeitsattestes sind in den Artikeln 42 und 43 erwähnte Inhaber eines Führerscheins verpflichtet, sich der in Artikel 42 erwähnten Untersuchung zu unterziehen; sie erhalten einen neuen Führerschein für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest vermerkt ist, ohne eine Schulung absolvieren und eine neue praktische und theoretische Prüfung ablegen zu müssen. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für verloren gegangene, gestohlene, beschädigte, unlesbar gewordene oder vernichtete ärztliche Tauglichkeitsatteste oder im Fall einer Adressenänderung wird auf Vorlage eines Antrags auf Erhalt eines Duplikats, dessen Muster der Minister festlegt, ein Duplikat vom Minister oder von seinem Beauftragten ausgestellt. Für die Ausstellung eines Duplikats ist eine Gebühr von zweihundert Franken zu zahlen; diese Gebühr wird vom Antragsteller mittels Klebemarken, wie sie für die Erhebung der Stempelsteuern vorgesehen sind, gezahlt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anträge auf Erhalt eines ärztlichen Tauglichkeitsattests und provisorische Atteste, ausgestellt in Anwendung der in Artikel 84 Nr. 2 erwähnten Bestimmungen, werden dem in Artikel 44 § 5 vorgesehenen Attest gleichgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 86</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Für die Klassen C, CE, D und DE gültige Führerscheine, die vor dem 1. Januar 1989 ausgestellt worden sind, bleiben für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses gültig Der Führerschein wird auf Vorlage des in Artikel 44 § 5 erwähnten Attests erneuert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein neuer Führerschein wird gemäss dem in Artikel 49 vorgesehenen Verfahren ausgestellt, ohne dass der Antragsteller eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der neue Führerschein ist für die Dauer, die auf dem in Absatz 2 erwähnten Attest vermerkt ist, gültig. § 2 - Inhaber eines in § 1 Absatz 1 erwähnten Führerscheins, die einen der in Artikel 43 vorgesehenen Beförderungsdienste verrichten und nicht Inhaber eines noch gültigen, mit dem Muster in Anlage 11 übereinstimmenden ärztlichen Tauglichkeitsattestes sind, müssen sich der in Artikel 42 vorgesehenen Untersuchung unterziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein neuer Führerschein wird ausgestellt, ohne dass der Antragsteller eine Schulung absolvieren und eine neue theoretische und praktische Prüfung ablegen muss. Das in Artikel 49 vorgesehene Verfahren ist anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der neue Führerschein ist für die Dauer, die auf dem in Artikel 44 § 5 erwähnten Attest vermerkt ist, gültig.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Provisorische Führerscheine und Schulungslizenzen, die vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses ausgestellt worden sind, bleiben gültig bis zum Gültigkeitsenddatum, das auf dem Dokument angegeben ist. Die Gültigkeitsdauer des für die Klassen A3, A2, A1, BE, C, CE, D oder DE geltenden provisorischen Führerscheins des Musters 3, der zum Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses noch gültig ist, wird jedoch auf zwölf Monate festgelegt Inhaber eines für die Klasse A2 gültigen provisorischen Führerscheins und Inhaber eines für die Klasse A1 gültigen provisorischen Führerscheins, die jünger als 21 Jahre sind, dürfen lediglich Motorräder mit einer Leistung von höchstens 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg führen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ausstellung eines Duplikats oder wenn ein Begleiter ersetzt wird, wird ein provisorischer Führerschein oder eine Schulungslizenz, die mit den in Anlage 2 oder in Anlage 3 festgelegten Mustern übereinstimmen, gemäss den in Artikel 78 vorgesehenen Regeln ausgestellt. Inhaber eines für die Klasse A2 gültigen provisorischen Führerscheins und Inhaber eines für die Klasse A1 gültigen provisorischen Führerscheins, die jünger als 21 Jahre sind, erhalten jedoch einen provisorischen Führerschein mit dem Vermerk \"A = 0,16 kW/kg\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ausgestellten Anträgen auf Erhalt eines Führerscheins, die den Vermerk tragen, dass die theoretische und die praktische Prüfung bestanden worden sind, kann innerhalb einer Frist von drei Jahren ab diesem Datum ein gemäss den in Artikel 78 vorgesehenen Regeln ausgestellter Führerschein erlangt werden. Mit Anträgen auf Erhalt eines für die Klasse A2 gültigen Führerscheins und Anträgen auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins, deren Inhaber unter 21 Jahre alt sind, kann jedoch ein Führerschein erlangt werden, der für die Fahrzeuge der Klasse A mit einer Leistung von höchstens 25 kW oder einem Verhältnis Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg gültig ist Vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses ausgestellte Anträge auf Erhalt eines Führerscheins, die den Vermerk tragen, dass die theoretische Prüfung bestanden worden ist, und vor diesem Datum ausgestellte Anträge auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins und einer Schulungslizenz werden mit in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses ausgestellten Anträgen auf Erhalt eines Führerscheins, eines provisorischen Führerscheins beziehungsweise einer Schulungslizenz gleichgesetzt. Mit Anträgen auf Erhalt eines provisorischen Führerscheins für die Klasse A2 kann ein provisorischer Führerschein mit dem Vermerk \"A = 0,16 kW/kg\" erlangt werden; dieselbe Regel wird angewandt, wenn ein Antrag auf Erhalt eines für die Klasse A1 gültigen Führerscheins von einem Bewerber unter 21 Jahren vorgelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Inhaber eines ausländischen nationalen Führerscheins, die die in Artikel 27 Nr. 2 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen, und Inhaber eines internationalen Führerscheins, die die praktische und die theoretische Prüfung vor In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bestanden haben, erhalten einen Führerschein, ohne die in Artikel 5 § 1 vorgesehene Schulung absolvieren zu müssen Inhaber eines für die Klasse B gültigen provisorischen Führerscheins des Musters 3, der seine Gültigkeit vor In-Kraft- Treten des vorliegenden Erlasses infolge einer Entziehung der Fahrerlaubnis verloren hat, können einen provisorischen Führerschein des Musters 1 oder des Musters 2 erhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 38 §§ 4, 5, 6, 7 und 8 können die praktischen Prüfungen im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen B + E, C, C + E, D und D + E gültigen Führerscheins: 1. während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses unter folgenden Bedingungen abgelegt werden: a) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf mit einem Fahrzeug der Klasse C mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7 000 kg abgelegt werden.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. b) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf mit einem mindestens 7 m langen Fahrzeug der Klasse D mit mindestens 28 Plätzen ausser dem Führersitz abgelegt werden.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. c) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klassen B + E, C + E oder D + E gültigen Führerscheins darf entweder mit einer Fahrzeugkombination aus einem je nach Fall den in Artikel 38 § 3 oder den in den Buchstaben a) oder b) erwähnten Anforderungen entsprechenden Zugfahrzeug der Klassen B, C oder D und einem Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 750 kg beträgt, oder mit einem Gelenkfahrzeug abgelegt werden. Wenn das Zugfahrzeug zur Klasse B gehört, muss das zulässige Gesamtgewicht der Kombination mehr als 3 500 kg betragen Wenn das Zugfahrzeug zur Klasse C gehört und es sich nicht um einen Sattelzug handelt, muss der Anhänger wenigstens zwei Achsen haben, die mehr als einen Meter voneinander entfernt sind; mindestens eine dieser Achsen muss eine Lenkachse sein, 2. während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses unter folgenden Bedingungen abgelegt werden: a) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse B + E gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einer aus einem Fahrzeug der Klasse B, das den in Artikel 38 § 3 vorgesehenen Anforderungen entspricht, und einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 000 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination, die nicht zur Klasse B gehört und auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kasten des Anhängers muss den in Artikel 38 § 4 Absatz 2 vorgesehenen Anforderungen entsprechen. b) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Fahrzeug der Klasse C, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 10 000 kg und dessen Länge mindestens 7 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht;das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. Das Fahrzeug muss eine Ladung haben, die den in Artikel 38 § 5 Absatz 3 vorgesehenen Anforderungen entspricht. c) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse C + E gültigen Führerscheins darf abgelegt werden - entweder mit einem mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Gelenkfahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und dessen Länge mindestens 12 m beträgt und das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein, - oder mit einer aus einem in Buchstabe b) erwähnten Fahrzeug der Klasse C und einem mindestens 4 m langen, mit einer geschlossenen Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger bestehenden Fahrzeugkombination, deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 18 000 kg und deren Länge mindestens 12 m beträgt und die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gelenkfahrzeug und die Fahrzeugkombination müssen eine Ladung haben, die den in Artikel 38 § 6 Absatz 2 gestellten Anforderungen entspricht. d) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einem mindestens 9 m langen Fahrzeug der Klasse D, das auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.Das Fahrzeug muss mit einem Tachographen ausgestattet sein. e) Die praktische Prüfung im Hinblick auf die Erlangung eines für die Klasse D + E gültigen Führerscheins darf abgelegt werden mit einer aus einem in Buchstabe d) erwähnten Fahrzeug der Klasse D und einem mit einer Karosserie oder einer Plane ausgestatteten Anhänger, dessen zulässiges Gesamtgewicht mindestens 1 250 kg beträgt, bestehenden Fahrzeugkombination, die auf ebener Strecke eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Am 1. Oktober 1998 treten in Kraft: 1. die Artikel 23 und 36 des Gesetzes vom 18.Juli 1990 zur Abänderung des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei und des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, 2. der vorliegende Erlass</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 92</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unser Minister des Innern, Unser Minister der Volksgesundheit, Unser Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Justiz, Unser Minister der Landesverteidigung und Unser Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt Gegeben zu Brüssel, den 23. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Anlage 1 zum K\"niglichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein A. Lehrstoff für die theoretische Prüfung a) Prüfungslehrstoff für alle Fahrzeugklassen: 1.das am 16. März 1968 koordinierte Gesetz über die Strassenverkehrspolizei mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 2. der Königliche Erlass vom 1.Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 3. der Königliche Erlass vom 7.April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung mit den zum Prüfungstag in Kraft getretenen Abänderungen, 4. die Bedeutung von Aufmerksamkeit und Verhaltensweisen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern, 5.die Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung, insbesondere die Reaktionszeit, und die Änderungen im Verhalten der Fahrzeugführer unter der Wirkung von Alkohol, Drogen und Arzneimitteln, Erregungs- und Ermüdungszuständen, 6. die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstände, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Fahrbahnverhältnissen, 7.Gefahren aufgrund des insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit unterschiedlichen Zustands der Fahrbahn, 8. besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der Teilnahme besonders unfallgefährdeter Personengruppen am Verkehr, wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit, 9.Gefahren aufgrund des Verkehrs verschiedener Fahrzeugarten, deren Fahreigenschaften und der unterschiedlichen Sicht der Fahrzeugführer, 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorschriften über amtliche Papiere für die Benutzung des Fahrzeugs, 11.allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Aufstellen des Warndreiecks, Unfallmeldung usw.) und Massnahmen, die er gegebenenfalls treffen kann, um Opfern eines Strassenverkehrsunfalls Hilfe zu leisten, 12. die Sicherheit der Ladung des Fahrzeugs und der beförderten Personen betreffende Faktoren, 13.Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Leuchten, den Fahrtrichtungsanzeigern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage und den Sicherheitsgurten erkennen können, 14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benutzung der Sicherheitsgurte, und Sicherheitseinrichtungen für Kinder, 15.Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs (Benutzung der Schallzeichenanlage nur im Bedarfsfall, massvoller Kraftstoffverbrauch, Begrenzung der Schadstoffemissionen usw.). b) Spezifischer Lehrstoff: 1.Klasse A: Halten des Gleichgewichts bei Mitnahme eines Beifahrers, 2. Klasse C und Unterklasse C1: - Vorschriften über Gewichte und Abmessungen, - Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten, - Funktion von Bremsanlagen und Verlangsamern, - Behinderung der Sicht des Fahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, - Einfluss des Windes auf den Fahrweg des Fahrzeugs, - beim Überholen wegen der Gefährdung durch Wasser- und Schmutzspritzer zu treffende Vorsichtsmassnahmen, 3.Klasse D und Unterklasse D1: - Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten, - Rechtsvorschriften über die Personenbeförderung, - Behinderung der Sicht des Fahrers und der übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der Bauart des Fahrzeugs, - Einfluss des Windes auf den Fahrweg des Fahrzeugs, - beim Überholen wegen der Gefährdung durch Wasser- und Schmutzspritzer zu treffende Vorsichtsmassnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">B. Bewertungsverfahren Höchstpunktzahl: 40 Mindestpunktzahl, die erforderlich ist, um die Prüfung zu bestehen: 32 Die Prüfung gilt jedoch als nicht bestanden bei mindestens zwei fehlerhaften Antworten auf Fragen mit Bezug auf die schweren Verstösse, die im Königlichen Erlass vom 7. April 1976 zur Bestimmung der schweren Verstösse gegen die allgemeine Strassenverkehrsordnung aufgezählt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">C. Korrekturverfahren Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt das Verfahren zur Korrektur der theoretischen Prüfung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein PRAKTISCHE PRÜFUNG: PRÜFUNG DER FÄHIGKEITEN UND VERHALTENSWEISEN I. Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände a) Anordnung und Betätigung der folgenden Bedienungseinrichtungen: 1.Vorderradbremse, 2. Hinterradbremse, 3.Gangwähler, 4. An- und Ausschalter des Motors, 5.Gas, 6. Schallzeichenanlage, 7.Fahrtrichtungsanzeiger, 8. Schalter und Kontrollleuchten für die Beleuchtung (Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht), 9.nach freier Wahl des Bewerbers: Seiten- oder Mittelständer, 10. Scheibenwischer, 11.Benutzung des Tachographen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klassen A3, A = 1 bis 9, Klassen A3 (mit mehr als zwei Rädern), B und B + E = 6, 7, 8, 10, Klassen C, C + E, D und D + E und Unterklassen C1, C1 + E, D1 und D1 + E = 6, 7, 8, 10, 11. b) Fahrübungen: 1.rechts einparken zwischen zwei Fahrzeugen, 2. auf beschränktem Raum nach links oder rechts wenden, 3.rückwärts nach links oder rechts in eine Garage hineinfahren und vorwärts in die andere Richtung wieder hinausfahren, 4. in gerader Richtung rückwärts fahren, 5.vorwärts nach links oder rechts in eine Garage hineinfahren und rückwärts in die andere Richtung wieder hinausfahren, 6. rückwärts an eine Laderampe heranfahren, 7.Abstellen entlang eines Bürgersteigs, 8. Kurve im Rückwärtsgang, 9.Slalom, 10. Notbremsung, 11.eine Strecke in Schleifen zurücklegen, 12. langsam über ein schmales Brett fahren, 13.An- und Abkuppeln eines Anhängers, 14. über eine Distanz von 10 Metern mit Schrittgeschwindigkeit zwischen zwei parallelen Linien fahren, 15.das Motorrad auf seinem Ständer abstellen; danach das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen, um es durch Schieben ohne Motorkraft in Form eines Halbkreises zu wenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klasse A3 = unter 9, 10, 11, 12 erwähnte Fahrübungen, Klasse A = unter 9, 10, 11, 12, 14, 15 erwähnte Fahrübungen, Klasse A3 (mit mehr als zwei Rädern) und B = 1, 2, 4, 5, Klasse C und Unterklasse C1: 1, 3, 4, 6, Klasse D und Unterklasse D1: 1, 3, 4, 7, Klassen B + E, C + E und D + E und Unterklassen C1 + E und D1 + E = 4, 6, 7, 8, 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Teilprüfung auf öffentlicher Strasse: alle Fahrzeugklassen Beurteilung des Fahrverhaltens unter Berücksichtigung der folgenden Rubriken: Bedienung des Fahrzeugs und Benutzung der Rückspiegel und des Sicherheitsgurtes, Platz auf der Fahrbahn, Kurven, Kreuzen und Überholen, Richtungsänderung, Vorfahrt, Verkehrslichtzeichen und Anweisungen, Verkehrsschilder und Strassenmarkierungen, Geschwindigkeit und Verkehrsübersicht, Anfahren in der Steigung, Verhaltensweisen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern und Einhaltung des Abstands zu anderen Fahrzeugen, Beachtung der Verkehrszeichen mit Bezug auf diese Rubriken, Verhaltensweisen zur Vermeidung von Unfällen.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Bewertung der Prüfung Die Prüfung besteht aus zwei Teilprüfungen: a) Teilprüfung auf einem vom Verkehr abgegrenzten Gelände Die Teilprüfung wird abgebrochen, wenn der Bewerber mit der Anordnung und Betätigung der Bedienungseinrichtungen nicht ausreichend vertraut ist. Die Fahrübungen werden mit den Noten: \"genügend\", \"mit Vorbehalt\", \"ungenügend\" oder \"schlecht\" bewertet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - eine Fahrübung mit \"schlecht\" bewertet wurde, - zwei Fahrübungen mit \"ungenügend\" bewertet wurden, - eine Fahrübung mit \"ungenügend\" und zwei mit \"mit Vorbehalt\" bewertet wurden, - drei Fahrübungen mit \"mit Vorbehalt\" bewertet wurden. b) Teilprüfung auf öffentlicher Strasse Jede der unter Ziffer II erwähnten Rubriken wird mit den Noten \"genügend\", \"mit Vorbehalt\", \"ungenügend\" oder \"schlecht\" bewertet. Der Bewerber wird zurückgestellt, wenn: - für eine Rubrik die Bewertung \"schlecht\" verwendet wurde, - für zwei Rubriken die Bewertung \"ungenügend\" verwendet wurde, - für eine Rubrik die Bewertung \"ungenügend\" und für zwei Rubriken die Bewertung \"mit Vorbehalt\" verwendet wurde, - für vier Rubriken die Bewertung \"mit Vorbehalt\" verwendet wurde, - Fahrfehler oder gefährliche Fahrverhaltensweisen das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein MINDESTNORMEN UND ATTESTE MIT BEZUG AUF DIE KÖRPERLICHE UND PSYCHISCHE TAUGLICHKEIT ZUM FÜHREN EINES MOTORFAHRZEUGS I. Vorliegende Anlage beschreibt die zum Ausschluss führenden funktionellen Störungen und Erkrankungen und die medizinischen Normen, denen Bewerber um einen Führerschein, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz und Inhaber eines Führerscheins genügen müssen 1. Für die Anwendung der vorliegenden Anlage versteht man unter: 1° \"Bewerber\": Personen, die einen Führerschein, einen provisorischen Führerschein oder eine Schulungslizenz beantragen, Personen, die die Verlängerung eines Führerscheins beantragen, oder Führerscheininhaber, deren körperliche oder psychische Verfassung den in der vorliegenden Anlage vermerkten Mindestnormen nicht mehr entspricht, 2° \"Bewerber der Gruppe 1\": Bewerber um einen für das Führen von Fahrzeugen der Klassen A3, A, B oder B + E gültigen Führerschein, 3° \"Bewerber der Gruppe 2\": Bewerber um einen für das Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C + E, D oder D + E oder der Unterklassen C1, C1 + E, D1 oder D1 + E gültigen Führerschein und die in Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 23.März 1998 über den Führerschein erwähnten Führer von Fahrzeugen, 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um für fahrtauglich erklärt zu werden, müssen Bewerber den in der vorliegenden Anlage festgelegten Mindestnormen entsprechen und frei sein von den in der vorliegenden Anlage vermerkten körperlichen oder psychischen Leiden, die ihre funktionellen Fähigkeiten derartig einschränken, dass sie beim Führen eines Motorfahrzeugs die Sicherheit gefährden könnten.3. Die Fahrtauglichkeit wird nach einer gründlichen ärztlichen Untersuchung, bei der alle verfügbaren medizinischen Mittel eingesetzt werden können, bestimmt. Bei der Beurteilung trägt der Arzt der Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, und den Umständen, unter denen der Führerschein benutzt werden soll, Rechnung. Für Bewerber der Gruppe 2 muss er speziell den besonderen Risiken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Klassen oder Unterklassen verbunden sind, und den funktionellen Störungen und Erkrankungen, die das Führen möglicherweise verhindern, Rechnung tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">II. Normen mit Bezug auf die körperliche und psychische Tauglichkeit 1. Erkrankungen des Nervensystems 1.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 1.1.1 Für Bewerber, die an einer Erkrankung des Nervensystems leiden, werden die Fahrtauglichkeit und die Gültigkeitsdauer dieser Tauglichkeit von einem Neurologen festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Bewerber an einer neurologischen Erkrankung leidet, die sich durch verminderte funktionelle Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs äussert, werden die Fahrtauglichkeit des Bewerbers und ihre Gültigkeitsdauer vom Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums festgelegt. 1.1.2 Bewerber, die an einer Schwäche des zentralen oder peripheren Nervensystems leiden, die zu einer akuten Störung der Hirnfunktionen mit plötzlichem Bewusstseinsverlust oder plötzlicher Bewusstseinsstörung führen kann, sind fahruntauglich. 1.1.3 Bewerber, deren funktionelle Fähigkeiten infolge eines chirurgischen Eingriffs nach einer intrakraniellen Erkrankung oder infolge eines Hirnschlags gestört sind, dürfen frühestens sechs Monate nach Auftreten der Funktionsstörung für fahrtauglich erklärt werden. 1.1.4 Bewerber, die an einer fortschreitenden Erkrankung leiden, die die funktionellen Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs beeinflusst, werden einer regelmässigen Untersuchung unterzogen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf bis zum Alter von 50 Jahren fünf Jahre und ab diesem Alter drei Jahre nicht überschreiten. 1.1.5 Bei der Beurteilung von sensorischen oder motorischen Störungen oder von Gleichgewichts- oder Koordinationsstörungen, die auf eine Erkrankung des zentralen oder des peripheren Nervensystems zurückzuführen sind, wird den funktionellen Konsequenzen und dem möglichen Fortschreiten der Erkrankung Rechnung getragen. 1.1.6 Bewerber mit einer körperlichen, psychischen oder kognitiven entwicklungsbedingten oder erworbenen Störung, darin einbegriffen Störungen infolge des Altersprozesses, die sich durch schwere Verhaltensstörungen, Störungen des Urteils-, Anpassungs- und Wahrnehmungsvermögens oder der psychomotorischen Reaktionen des Bewerbers äussern, sind fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn die vorerwähnten Störungen seit mindestens sechs Monaten bei ihm nicht mehr aufgetreten sind. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. 1.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn bei ihm seit mindestens einem Jahr keine schweren neurologischen Störungen mehr aufgetreten sind. Der Bericht eines Neurologen ist erforderlich. 2. Psychische Erkrankungen 2.1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 2.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Psychiater überwiesen, um ein psychiatrisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 2.1.2 Bewerber mit einer psychischen Erkrankung, die zu einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder zu dissoziativen oder akuten Störungen der Hirnfunktionen führen kann, die sich durch schwere Verhaltensstörungen, einen plötzlichen Funktionsverlust, Störungen des Urteils-, Anpassungs- und Wahrnehmungsvermögens oder der psychomotorischen Reaktionen des Bewerbers äussern, sind fahruntauglich. 2.1.3 Ein Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn die in Punkt 2.1.2 erwähnten Störungen bei ihm seit mindestens sechs Monaten nicht mehr aufgetreten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. 2.1.4 Ein an Schizophrenie leidender Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn er seit mindestens zwei Jahren keinen Rückfall hatte, sich seiner Erkrankung voll bewusst ist und es sich bei seiner Erkrankung um eine leichte Schwäche handelt. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 2.1.5 Ein Bewerber, der an Halluzinationen leidet, die nicht mit unberechenbaren, aggressiven oder impulsiven Verhaltensweisen einhergehen, und dessen medikamentöse Behandlung keinerlei Einfluss auf das Fahrverhalten hat, kann für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. 2.1.6 Ein Bewerber, der an zeitweiligen oder regelmässig wiederkehrenden schweren Stimmungsstörungen manischer, depressiver oder gemischter Art leidet, ist fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Bewerber unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Erkrankung voll bewusst ist und seit mindestens sechs Monaten keinen Rückfall hatte, kann er für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 2.1.7 Ein Bewerber, der an Persönlichkeitsstörungen leidet, ist fahruntauglich, wenn er schwere psychiatrische Störungen aufweist, die einen negativen Einfluss auf sein Urteilsvermögen haben. 2.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Im Prinzip ist der Bewerber fahruntauglich. Ausnahmsweise kann er auf Vorlage eines günstigen Berichts eines Psychiaters für fahrtauglich erklärt werden. 3. Epilepsie 3.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 3.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Neurologen überwiesen, um ein Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 3.1.2 Ein an Epilepsie leidender Bewerber ist fahruntauglich. 3.1.3 Ein Bewerber, der ohne spezifische Behandlung seit dem Alter von 15 Jahren keinen epileptischen Anfall mehr hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn bei einer gründlichen neurologischen Untersuchung keine Hirnpathologie festgestellt wird. 3.1.4 Ein Bewerber, der seit einem Jahr keinen Anfall mehr hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens ein Jahr. Wenn der Bewerber während dieses Zeitraums keinen Anfall hat, kann die Fahrtauglichkeit für eine Dauer von höchstens drei Jahren verlängert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einem Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, während deren der Bewerber anfallfrei war, kann die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit um fünf Jahre verlängert werden. Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch anfallfrei, kann ein Tauglichkeitsattest ohne Gültigkeitsbeschränkung ausgestellt werden. 3.1.5 Nach einem ersten epileptischen Anfall und einem anfallfreien Zeitraum von sechs Monaten kann der Bewerber für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht und ein Elektroenzephalogramm (EEG) keine epileptischen Anomalien aufweist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens ein Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesem Zeitraum kann die Gültigkeit der Fahrtauglichkeit für eine Dauer von höchstens drei Jahren und sechs Monaten verlängert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach einem Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren, während deren der Bewerber anfallfrei war, kann die Gültigkeit der Fahrtauglichkeit um fünf Jahre verlängert werden. Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch anfallfrei, kann ein Tauglichkeitsattest ohne Gültigkeitsbeschränkung ausgestellt werden. 3.1.6 Ein Bewerber, der infolge des Abbaus, einer Änderung der Dosierung oder des Typs des Antiepilektikums einen Anfall hat, kann drei Monate nach dem letzten Anfall für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach kann die Gültigkeit der Fahrtauglichkeit gemäss den in Punkt 3.1.4 vorgesehenen Bestimmungen verlängert werden. 3.1.7 Ein Bewerber, der infolge eines erklärbaren und vermeidbaren Faktors einen einmaligen epileptischen Anfall hat, kann drei Monate nach diesem einmaligen Anfall für fahrtauglich erklärt werden. Ein EEG ohne epileptische Anomalien ist erforderlich. Nach einer Dauer von einem Jahr, während deren der Bewerber anfallfrei war, kann die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit gemäss den in Punkt 3.1.4 vorgesehenen Bestimmungen verlängert werden. 3.1.8 Ein Bewerber, der epileptische Anfälle hat, die keinerlei Auswirkungen weder auf das Bewusstsein noch auf die Fähigkeit zum Führen haben, und in dessen Anamnese keine anderen epileptischen Anfälle vorkommen, kann drei Monate nach Feststellung dieser Anfälle für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit kann gemäss den in Punkt 3.1.4 vorgesehenen Bestimmungen verlängert werden. 3.1.9 Ein Bewerber, der während zweier Jahre nur im Schlaf epileptische Anfälle hatte, kann für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit ist auf höchstens ein Jahr beschränkt. 3.1.10 Die in den Punkten 3.1.4 bis 3.1.9 erwähnte Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit wird verlängert unter der Bedingung, dass der Bewerber unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht und keine neuen Anfälle gehabt hat, dass eine gründliche neurologische Untersuchung auf eine Stabilisierung der Erkrankung schliessen lässt und dass der Bewerber sich seiner Erkrankung voll bewusst ist und seine Behandlung strikt einhält. 3.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 3.2.1 Ein an Epilepsie leidender Bewerber ist fahruntauglich. 3.2.2 Ein Bewerber, der in seiner Kindheit epileptische Anfälle hatte, aber ohne spezifische Behandlung seit dem Alter von 15 Jahren frei von Anfällen jeglicher Art ist, kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn bei einer gründlichen neurologischen Untersuchung keine Hirnpathologie festgestellt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit ist auf ein Jahr beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der folgenden fünf Jahre kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Bericht eines Neurologen ist erforderlich. Der Bewerber muss die in Punkt 3.1.10 festgelegten Bedingungen erfüllen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nach diesem Zeitraum ist die in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehene Gültigkeitsdauer anwendbar. 3.2.3 Ein Bewerber, der einen einmaligen Anfall mit nachweisbarer Ursache hatte, oder ein Bewerber mit posttraumatischer Epilepsie kann für fahrtauglich erklärt werden, wenn er seit zwei Jahren anfallfrei ist, einer gründlichen neurologischen Untersuchung unterzogen worden ist und sein EEG keine epileptischen Anomalien aufweist und eine bleibende Hirnpathologie ausschliesst. Der günstige Bericht eines Neurologen ist erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit ist auf ein Jahr beschränkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der folgenden fünf Jahre kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden. Der Bewerber muss die in Punkt 3.1.10 festgelegten Bedingungen erfüllen. Nach diesem Zeitraum ist die in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehene Gültigkeitsdauer anwendbar. 4. Krankhafte Schläfrigkeit 4.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 4.1.1 Bewerber, die an krankhafter Schläfrigkeit oder an Bewusstseinsstörungen infolge des Narkolepsie/Kataplexie-Syndroms oder des Schlaf-Apnoe-Syndroms leiden, sind fahruntauglich. 4.1.2 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Neurologen überwiesen, um ein neurologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 4.1.3 Ein am Narkolepsie/Kataplexie-Syndrom leidender Bewerber, der unter Behandlung symptomfrei ist, kann sechs Monate nach Verschwinden dieser Bewusstseinsstörungen für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 4.1.4 Ein am Schlaf-Apnoe-Syndrom leidender Bewerber kann einen Monat nach Einleitung einer erfolgreichen Behandlung für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens zwei Jahre. Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch frei von Störungen oder Anomalien, kann ein Tauglichkeitsattest ohne Beschränkung der Gültigkeitsdauer ausgestellt werden. 4.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 4.2.1 Bewerber, die an krankhafter Schläfrigkeit oder an Bewusstseinsstörungen infolge des Narkolepsie/Kataplexie-Syndroms oder des Schlaf-Apnoe-Syndroms leiden, sind fahruntauglich. 4.2.2 Ein am Schlaf-Apnoe-Syndrom leidender Bewerber kann einen Monat nach Einleitung einer erfolgreichen Behandlung für fahrtauglich erklärt werden. Der günstige Bericht eines Neurologen ist erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit beträgt höchstens ein Jahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Bewerber nach diesem Zeitraum immer noch frei von Störungen oder Anomalien, ist die in Artikel 44 des Königlichen Erlasses vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998 über den Führerschein vorgesehene Gültigkeitsdauer anwendbar. 5. Lokomotorische Störungen 5.1 Bewerber, die an einer Verringerung ihrer funktionellen Fähigkeiten leiden, die zurückzuführen ist auf eine Beeinträchtigung des Muskel-Skelett-Systems, auf eine Erkrankung des zentralen oder peripheren Nervensystems oder auf jede andere Erkrankung, die eine Einschränkung der motorischen Kontrolle, der Wahrnehmung oder des Verhaltens und Urteilsvermögens mit sich bringen kann und Auswirkungen auf das sichere Führen eines Motorfahrzeuges hat, sind fahruntauglich. 5.2 Normen für Bewerber der Gruppe 1 5.2.1 Der Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums bestimmt die Fahrtauglichkeit und ihre Gültigkeitsdauer. 5.2.2 Um die Fahrtauglichkeit zu bestimmen, kann der Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums entweder selbst medizinische Untersuchungen durchführen oder sie von einem anderen Arzt durchführen lassen. Er kann von allen in der Medizin verfügbaren Mitteln Gebrauch machen und sich auf die Resultate eines praktischen Fahrtests stützen, der mit einem Motorfahrzeug der erwünschten Klasse oder Unterklasse durchgeführt wurde. Der Arzt trägt der Klasse oder Unterklasse, für die der Führerschein beantragt wird, und den Bedingungen, unter denen er benutzt werden soll, Rechnung. 5.2.3 Um für fahrtauglich erklärt zu werden, muss der Bewerber alle in der vorliegenden Anlage für Bewerber der Gruppe 1 festgelegten Bedingungen erfüllen und den Anforderungen mit Bezug auf Kenntnis, Fähigkeit und Verhalten für das Führen eines Motorfahrzeugs genügen, die für die Klassen und Unterklassen von Fahrzeugen, für die er die Ausstellung oder die Verlängerung eines Führerscheins beantragt, gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bewerber muss mit seinem angepassten Fahrzeug die gleichen Leistungen erbringen können wie ein nicht behinderter Führer mit dem gleichen, nicht angepassten Fahrzeug. 5.2.4 Der Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums bestimmt gegebenenfalls die nötigen Anpassungen, Bedingungen und Einschränkungen. Diese werden auf dem Tauglichkeitsattest vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"Anpassungen\" sind die nötigen Änderungen, die an einem Fahrzeug vorzunehmen sind, beziehungsweise die Ausrüstungen zu verstehen, mit denen ein Motorfahrzeug ausgestattet werden muss, um eine Verringerung der funktionellen Fähigkeiten so auszugleichen, dass das Fahrzeug gemäss den Verordnungsbestimmungen sicher geführt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingungen und Einschränkungen werden auf der Grundlage der körperlichen und psychischen Verfassung des Bewerbers unter Berücksichtigung der eigens mit dem Führen bestimmter Fahrzeuge verbundenen Risiken, Bedingungen und Gefahren festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Bedingungen und Einschränkungen können sich unter anderem auf die Führerscheinklasse oder -unterklasse, den Fahrzeugtyp, die Gebrauchsbedingungen, den Benutzungszeitraum, den Aktionsradius, die Gültigkeitsdauer, die Benutzung von Orthesen oder Prothesen beziehen. 5.3 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Nachdem der in Artikel 44 §§ 1 und 4 erwähnte Arzt festgestellt hat, dass ein Bewerber aus rein medizinischer Sicht den Mindestnormen entspricht, wird der Bewerber an das in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vermerkte Zentrum überwiesen. Auf der Grundlage der in den Punkten 5.2.3 und 5.2.4 festgelegten Normen verfasst der Arzt dieses Zentrums schriftlich seinen Befund und stellt ihn dem Arzt, der den Bewerber an ihn überwiesen hat, zur Verfügung. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Herz-Kreislauf-Erkrankungen 6.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.1.2 Ein Bewerber, der an einer Erkrankung mit erhöhtem Risiko einer plötzlichen Bewusstlosigkeit oder eines plötzlichen Funktionsverlustes leidet, ist fahruntauglich. 6.1.3 Ein Bewerber, der leichte bis mässige Beschwerden aufweist infolge chronischer Herzinsuffizienz bei normaler oder leichter körperlicher Belastung (New York Heart Association (NYHA) Klasse 2), einer Erkrankung der Koronargefässe, einer Kardiomyopathie, eines angeborenen oder erworbenen Herzklappenfehlers (mit oder ohne Prothese), einer angeborenen Schwäche des Herzens oder der Hauptarterien, kann für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf fünf Jahre nicht überschreiten. 6.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber, der Beschwerden aufweist infolge chronischer Herzinsuffizienz nur bei normaler körperlicher Belastung (NYHA Klasse 2), einer Kardiomyopathie, einer angeborenen Schwäche des Herzens und der Hauptarterien, eines angeborenen oder erworbenen Herzklappenfehlers (mit oder ohne Prothese), einer durch eine Erkrankung der Koronargefässe bedingten ischämischen Herzkrankheit, kann für fahrtauglich erklärt werden. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 6.3 Rhythmus und Reizleitung 6.3.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.3.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.3.1.2 Ein Bewerber mit unkorrigierten und unkontrollierten schweren Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist fahruntauglich. 6.3.1.3 Ein Bewerber, dem ein Herzschrittmacher implantiert worden ist, ist während des Monats nach der Implantation des Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber vom behandelnden Kardiologen sofort für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen Herzschrittmacher trägt, die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 6.3.1.4 Ein Bewerber, dem ein automatischer Defibrillator implantiert worden ist, ist fahruntauglich. Nach einem Zeitraum von mindestens einem Jahr ab der Implantation kann der Bewerber jedoch auf der Grundlage eines Berichts neueren Datums, der vom Kardiologen des medizinischen Zentrums, in dem der Eingriff erfolgte, abgefasst wurde, für fahrtauglich erklärt werden. Wird ein Defibrillator lediglich ersetzt, kann der Bewerber auf der Grundlage eines vom behandelnden Kardiologen abgefassten Berichts neueren Datums sofort für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber, der einen Defibrillator trägt, die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 6.3.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 6.3.2.1 Ein Bewerber mit schweren Herzrhythmus- oder atrioventrikulären Reizleitungsstörungen ist fahruntauglich. 6.3.2.2 Ein Bewerber mit implantiertem Herzschrittmacher ist während drei Monaten nach der Implantation des Herzschrittmachers oder der Ersetzung der Elektrode fahruntauglich. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Herzschrittmacher lediglich ersetzt, kann der Bewerber frühestens zwei Wochen nach dem Eingriff für tauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.3.2.3 Um fahrtauglich zu sein, muss ein Bewerber mit implantiertem Herzschrittmacher die vom behandelnden Kardiologen verschriebene Behandlung befolgen. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.3.2.4 Ein Bewerber, der einen Defibrillator trägt, ist fahruntauglich. 6.4 Blutdruck Der systolische und der diastolische Blutdruck werden nach ihrem Einfluss auf die Fahrtauglichkeit beurteilt. Ausserdem muss der Einfluss, den blutdrucksenkende Medikamente auf das Bewusstsein des Bewerbers haben können, in Betracht gezogen werden. 6.5 Koronarsystem und Myokard 6.5.1 Normen für Bewerber der Gruppe 1 6.5.1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Kardiologen überwiesen, um ein kardiologisches Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 6.5.1.2 Ein Bewerber, der an Angina pectoris leidet, die im Ruhezustand, bei der geringsten Erregung oder aufgrund eines anderen relevanten auslösenden Faktors auftritt, ist fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrtauglichkeit kann nach Verschwinden der mit der Angina pectoris verbundenen Störungen neu beurteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.5.1.3 Ein Bewerber, der einen oder mehrere Herzinfarkte erlitten hat, ist fahruntauglich. Auf der Grundlage des Berichts eines Kardiologen, in dem den Beschwerden des Bewerbers und der Entwicklung der Erkrankung Rechnung getragen wird, kann der Bewerber für fahrtauglich erklärt werden. 6.5.2 Normen für Bewerber der Gruppe 2 6.5.2.1 Ein Bewerber, der an Angina pectoris leidet, die im Ruhezustand, bei der geringsten Erregung oder aufgrund eines anderen relevanten auslösenden Faktors auftritt, ist fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrtauglichkeit kann nach Verschwinden der mit der Angina pectoris verbundenen Störungen neu beurteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 6.5.2.2 Bewerber mit schweren Herzmuskelschäden, deutlich nachgewiesenen Schäden durch einen früheren Herzinfarkt, offenkundigen Anzeichen von Koronarerkrankungen und Herzinsuffizienz sind fahruntauglich. 6.5.2.3 Handelt es sich jedoch um einen oder mehrere beschränkte Herzinfarkte mit Erhalt einer guten Herzfunktion ohne Herzrhythmusstörungen, kann ein zur Gruppe 2 gehörender Inhaber eines Führerscheins für fahrtauglich erklärt werden. Die Fahrtauglichkeitserklärung darf nicht früher als drei Monate nach dem letzten Herzinfarkt ausgestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. Der Bericht eines Kardiologen ist erforderlich. 7. Diabetes mellitus 7.1 Bewerber, die an Diabetes mellitus leiden, der zu einer plötzlichen Bewusstlosigkeit aufgrund einer Hypo- oder Hyperglykämie führen kann, sind fahruntauglich. 7.2 Bewerber mit Diabetes mellitus, der mit schweren Komplikationen im Bereich der Augen oder des Nerven-, Herz- oder Kreislaufsystems einhergeht, sind fahruntauglich, insofern diese Komplikationen das sichere Führen des Fahrzeugs verhindern oder dadurch die in der vorliegenden Anlage vorgesehenen Mindestnormen nicht mehr eingehalten werden. 7.3 Normen für Bewerber der Gruppe 1 7.3.1 Ein an Diabetis mellitus leidender Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, wendet sich an einen Arzt seiner Wahl, der seine Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus diabetologischer Sicht bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein mit Insulin behandelter Bewerber wird vom Arzt seiner Wahl an einen Endokrinologen überwiesen, um ein endokrinologisches Gutachten über seine Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Treten bei einem Bewerber in Punkt 7.2 erwähnte Komplikationen ein, überweist der Arzt ihn an den betreffenden Facharzt. 7.3.2 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis keine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass bei ihm keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten ist, sein Diabetes stabilisiert ist, er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist und seine Behandlung genau befolgt. Bis zum Alter von 50 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit höchstens fünf und nach diesem Alter drei Jahre. 7.3.3 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit Insulin oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis eine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass bei ihm keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten ist, sein Diabetes stabilisiert ist, bei ihm kein besonders erhöhtes Risiko auf Hypoglykämie besteht und er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist, ausreichend über die Behandlung seiner Krankheit aufgeklärt worden ist und seine Behandlung genau befolgt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht eines Endokrinologen ist erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bis zum Alter von 50 Jahren beträgt die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit höchstens fünf und nach diesem Alter drei Jahre. 7.4 Normen für Bewerber der Gruppe 2 7.4.1 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit einer Diät oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis keine Hypoglykämie verursachen können, kann für fahrtauglich erklärt werden. Beim Bewerber darf keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten sein, sein Diabetes muss stabilisiert sein, er muss unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht stehen, sich seiner Krankheit voll bewusst sein und seine Behandlung genau befolgen. Der Bericht eines Endokrinologen ist erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis darf drei Jahre nicht überschreiten. 7.4.2 Ein an Diabetes mellitus leidender Bewerber, der mit Insulin oder mit blutzuckersenkenden Tabletten behandelt wird, die in therapeutischer Dosis eine Hypoglykämie verursachen können, ist fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er kann ausnahmsweise für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass bei ihm keine der in Punkt 7.2 erwähnten Komplikationen eingetreten ist, sein Diabetes stabilisiert ist, bei ihm kein besonders erhöhtes Risiko auf Hypoglykämie besteht und er unter regelmässiger ärztlicher Aufsicht steht, sich seiner Krankheit voll bewusst ist, ausreichend über die Behandlung seiner Krankheit aufgeklärt worden ist, seine Glykämie regelmässig überprüft, seine Behandlung genau befolgt und ein hohes Mass an Verkehrserfahrung vorweisen kann. Der Bericht eines Endokrinologen ist erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 8. Erkrankungen des Gehör- und des Gleichgewichtorgans 8.1 Bewerber, die an einer Erkrankung des Gleichgewichtorgans, die plötzliche Schwindelanfälle oder Gleichgewichtsstörungen verursachen kann, leiden, sind fahruntauglich. 8.2 Bewerber der Gruppe 1 werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde überwiesen, um ein Gutachten über ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 8.3 Für Bewerber der Gruppe 2 ist der Bericht eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde erforderlich. 8.4 Bewerber der Gruppe 1 oder 2, die an Schwerhörigkeit oder Taubheit leiden, sind fahrtauglich, insofern sie nicht gleichzeitig akute Gleichgewichtsstörungen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">III. Normen mit Bezug auf die Sehfunktion 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1 Bewerber der Gruppe 1 oder 2 wenden sich an einen Augenarzt ihrer Wahl, der ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer aus ophtalmologischer Sicht bestimmt. 1.2 Bewerber, die an einer akuten oder chronischen fortschreitenden Erkrankung der Augen oder ihrer Anhangsgebilde leiden, die die Funktion dieser Organe so beeinträchtigt, dass die Verkehrssicherheit gefährdet ist, sind fahruntauglich. 1.3 Nach dem plötzlichen völligen oder teilweisen Verlust der Sehkraft eines Auges, nach einem Eingriff, der die Sehkraft beeinträchtigen kann, oder nach einer Augenlähmung, die zu einer Diplopie in primärer Augenstellung führt, ist der Bewerber fahruntauglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Augenarzt bestimmt den Zeitpunkt, ab dem der Bewerber erneut fahrtauglich ist. 1.4 Um den Mindestnormen zu genügen, kann ein Bewerber mit Pseudophakie eine zusätzliche Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) tragen. Intraokular-Linsen werden nicht als Korrekturlinsen angesehen und führen nicht zur Fahruntauglichkeit, es sei denn, es treten Probleme wie das \"Doppeltsehen\" auf. 2. Zentrale Sehschärfe auf Entfernung 2.1 Ist ein Bewerber gezwungen, eine Sehhilfe zu tragen, um die erforderliche Sehschärfe zu erreichen, muss diese Sehhilfe gut verträglich für ihn sein. Durch eine mit Brillengläsern erreichte Korrektur darf das Gesichtsfeld in horizontaler Achse keinesfalls wesentlich eingeschränkt werden. 2.2 Ist der Augenarzt der Ansicht, dass das Tragen einer Sehhilfe (Brille oder Kontaktlinsen) für das sichere Führen eines Fahrzeugs erforderlich ist, vermerkt er dies auf dem von ihm ausgestellten Attest. 2.3 Das Tragen einer Sehhilfe ist Pflicht, wenn ein Bewerber ohne diese Sehhilfe nicht die erforderliche Mindestsehschärfe erreicht oder wenn der Augenarzt der Ansicht ist, dass diese Sehhilfe nötig ist, um die Sehschärfe zu verbessern oder um zu vermeiden, dass es zu einer Ermüdung der Augenmuskeln kommt, die die Sehfunktion des Bewerbers wesentlich beeinträchtigen könnte. 2.4 Normen für Bewerber der Gruppe 1 2.4.1 Ein Bewerber muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine binokulare Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen. 2.4.2 Ein Bewerber, der das Sehvermögen eines Auges verloren hat oder nur ein Auge benutzt, muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von mindestens 6/10 erreichen. 2.5 Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber muss - nötigenfalls mit Sehhilfe - auf seinem besten Auge eine Sehschärfe von mindestens 8/10 und auf dem weniger guten Auge eine Sehschärfe von mindestens 5/10 erreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Werte 8/10 und 5/10 mit einer Sehhilfe erreicht werden, darf die nicht korrigierte Sehschärfe auf jedem Auge nicht unter 1/20 liegen oder darf die Korrektur der Mindestsehschärfe (8/10 und 5/10) nur durch Brillengläser mit einer Stärke von nicht mehr als plus oder minus 8 Dioptrien erreicht werden. Kontaktlinsen sind bis zu gleich welcher Stärke zugelassen, unter der Bedingung, dass sie gut verträglich sind. 3. Gesichtsfeld 3.1 Das Gesichtsfeld darf weder einen Defekt noch eine Verengung aufweisen. 3.2 Die Messung des Gesichtsfeldes erfolgt für jedes Auge getrennt mit Hilfe einer Reizmarke (Reizmarke V/4 des Goldmann-Perimeters oder ähnliche Reizmarke). Für Bewerber, die an Strabismus leiden, erfolgt die Untersuchung für beide Augen gleichzeitig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Bewerber eine Sehhilfe tragen muss, um die erforderliche Sehschärfe zu erreichen, wird die Messung des Gesichtsfeldes mit dieser Sehhilfe durchgeführt. 3.3 Normen für Bewerber der Gruppe 1 3.3.1 In der horizontalen Achse muss das binokulare Gesichtsfeld mindestens 120° erreichen. 3.3.2 Ein Bewerber, der das Sehvermögen eines Auges verloren hat oder nur ein Auge benutzt, muss ein Gesichtsfeld haben, das in der horizontalen Achse mindestens 120° erreicht. 3.3.3 Ein Bewerber, dessen Gesichtsfeld in der horizontalen Achse 120° nicht erreicht oder der in den anderen Achsen des Gesichtsfeldes bedeutende Anomalien aufweist, kann ausnahmsweise auf das günstige Gutachten eines Augenarztes hin gemäss den Bestimmungen von Ziffer II Punkt 5.2.2 nach Untersuchung durch den Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums für fahrtauglich erklärt werden. 3.4 Normen für Bewerber der Gruppe 2 3.4.1 Das binokulare Gesichtsfeld muss in der horizontalen Achse (0° - 180°) mindestens 140°, in der vertikalen Achse (90° - 270°) mindestens 60... und in den beiden Zwischenachsen (45° - 225° und 135° - 315°) mindestens 100° erreichen. 3.4.2 Wenn das weniger gute Auge eine korrigierte Sehschärfe von weniger als 8/10 hat, muss dieses Auge ein Gesichtsfeld haben, das sich mindestens 80° nach temporal und 60° nach nasal in horizontaler Achse erstreckt. 4. Farbensinn Für alle Klassen und Unterklassen: keine Anforderungen 5.Dämmerungssehvermögen Um für fahrtauglich erklärt zu werden, muss ein Bewerber nach fünf Minuten der Anpassung an die Dämmerung - nötigenfalls mit Sehhilfe - eine Sehschärfe von 2/10 haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sehschärfe wird für beide Augen gleichzeitig gemessen anhand einer Skala von Optotypen, die aus schwarzen Buchstaben auf weissem Grund bestehen, mit 1 Lux beleuchtet und fünf Meter vom Bewerber angebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zweifelsfall wird eine gründlichere Untersuchung mit einem Adaptometer vorgenommen. Die höchstzulässige Abweichung beträgt eine log-Einheit.</p>\n<p class=\"lf-p\">IV. Normen mit Bezug auf die Einnahme von Alkohol, psychotropen Stoffen und Medikamenten 1. Psychotrope Stoffe und Medikamente 1.1 Der Arzt bestimmt die Fahrtauglichkeit und ihre Gültigkeitsdauer. 1.2 Ein Bewerber, der von psychotropen Stoffen abhängig ist oder, auch ohne abhängig zu sein, davon übermässig Gebrauch macht, ist fahruntauglich. 1.3 Ein Bewerber, der regelmässig in irgend einer Form psychotrope Stoffe einnimmt, die seine Fahrtauglichkeit beeinträchtigen können, oder der eine solche Menge davon einnimmt, dass das Fahrverhalten negativ beeinflusst wird, ist fahruntauglich. Das gilt ebenfalls für jedes andere Medikament oder jede andere Medikamentenkombination, das beziehungsweise die einen negativen Einfluss auf Wahrnehmung, Stimmung, Aufmerksamkeit, Psychomotorik und Urteilsvermögen ausübt. 1.4 Bei der Verschreibung von Medikamenten achtet der Arzt auf den Einfluss, den jedes Medikament einzeln oder in Kombination mit anderen Medikamenten oder mit Alkohol auf das Fahrverhalten hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Arzt informiert seinen Patienten über die möglichen Auswirkungen der Medikamente auf das Fahrverhalten. 1.5 Ein Bewerber, der von psychotropen Stoffen abhängig war oder davon übermässig Gebrauch gemacht hat, kann jedoch nach Ablauf eines mindestens sechsmonatigen Zeitraums nachgewiesener Abstinenz für fahrtauglich erklärt werden. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten. 2. Alkohol 2.1 Der Arzt bestimmt die Fahrtauglichkeit und ihre Gültigkeitsdauer. 2.2 Ein Bewerber, der alkoholabhängig ist oder den Alkoholgenuss beim Führen eines Motorfahrzeugs nicht lassen kann, ist fahruntauglich. 2.3 Ein Bewerber, der alkoholabhängig war, kann jedoch nach Ablauf eines mindestens sechsmonatigen Zeitraums nachgewiesener Abstinenz für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf drei Jahre nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">V. Normen mit Bezug auf Nieren- und Lebererkrankungen 1. Normen für Bewerber der Gruppe 1 1.1 Die Bewerber werden vom Arzt ihrer Wahl an einen Internisten überwiesen, um ein Gutachten in Bezug auf ihre Fahrtauglichkeit und deren Gültigkeitsdauer erstellen zu lassen. 1.2 Ein an schwerer chronischer Nieren- oder Leberinsuffizienz leidender Bewerber kann für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass er sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterzieht. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf zwei Jahre nicht überschreiten. 2. Normen für Bewerber der Gruppe 2 Ein Bewerber, der an schwerer chronischer Nieren- oder Leberinsuffizienz leidet, kann in Ausnahmefällen für fahrtauglich erklärt werden, unter der Bedingung, dass er sich regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterzieht.Der Bericht eines Internisten ist erforderlich. Die Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeit darf ein Jahr nicht überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">VI. Implantate Ein Bewerber, dem ein Organ transplantiert wurde oder der ein künstliches Implantat hat und dessen Fahrtauglichkeit dadurch beeinflusst werden könnte, kann dennoch unter Vorbehalt eines medizinischen Berichtes des behandelnden Facharztes und einer regelmässigen ärztlichen Aufsicht von dem Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums für fahrtauglich erklärt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">VII. Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 1 gehörende Bewerber um einen Führerschein Der/Die unterzeichnete Arzt/Ärztin,............................................................, erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hat und ihn gemäss den Bestimmungen der Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein an den betreffenden Facharzt/die betreffenden Fachärzte überwiesen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund seiner/ihrer Feststellungen und der erhaltenen Gutachten erklärt er/sie den Bewerber um einen Führerschein für die Klasse (*) Pour la consultation du tableau, voir image VIII. Vom Augenarzt ausgestelltes Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 1 gehörende Bewerber um einen Führerschein Der/Die unterzeichnete Augenarzt/Augenärztin,............................................................, erklärt hiermit, dass er/sie den nachstehend genannten Bewerber untersucht hat. Gemäss Anlage 6 Ziffer III des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein bestätigt er/sie, dass der Bewerber um einen Führerschein für die Klasse (*) Pour la consultation du tableau, voir image IX. Persönliche Erklärung von zur Gruppe 2 gehörenden Bewerbern um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image X. Augenuntersuchung - zur Gruppe 2 gehörende Bewerber um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image XI. Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 2 gehörende Bewerber um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image XII. Von einem Arzt des in Artikel 45 des Königlichen Erlasses vom 23.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1998 über den Führerschein erwähnten Zentrums ausgestelltes Tauglichkeitsattest für zur Gruppe 1 gehörende Bewerber um einen Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image XIII. Psychologische Untersuchungen für Führer, denen die Fahrerlaubnis für alle Fahrzeugklassen entzogen wurde Untersuchung der Persönlichkeit und der Anpassung an das soziale Umfeld.</p>\n<p class=\"lf-p\">Untersuchung der psychomotorischen Fähigkeiten und der Kompensationsmechanismen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Harmonisierte Gemeinschaftscodes Fahrer (medizinische Gründe) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Füh rerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Anlage 11 zum Königlichen Erlass vom 23. März 1978 über den Führerschein Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 23. März 1998 über den Führerschein beigefügt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten E. DE RYCKE Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Der Minister der Landesverteidigung J.P. PONCELET Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 12 décembre 2002.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE</p></div>", "next": 0}