{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Präventivmassnahmen Abschnitt I - - Mit Maul- und Klauenseuchenviren umgehende Labors und Einrichtungen Art. 63 - Mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehende Labors und Einrichtungen Die Agentur gewährleistet Folgendes: 1) Labors und Einrichtungen, die zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren, ihrem Genom, ihren Antigenen oder aus diesen Antigenen hergestellten Impfstoffen umgehen, werden streng kontrolliert. 2) Der Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken erfolgt ausschliesslich in dem in Anlage XI Teil A aufgeführten S.F.Z.V.A.. 3) Der Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken erfolgt ausschliesslich in den zugelassenen Einrichtungen und Labors, sofern sie die Bedingungen von Nr.4 erfüllen. 4) Die Labors und Einrichtungen gemäss den Nummern 2 und 3 erfüllen die Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit gemäss Anlage XII.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kontrollen von mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehenden Labors und Einrichtungen Veterinärexperten der Kommission dürfen in Zusammenarbeit mit der Agentur Stichprobenkontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitssysteme der Betriebe und Labors gemäss Anlage XI Teil A und Teil B den in Anlage XII festgelegten Mindestnormen für die biologische Sicherheit entsprechen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 65</span><span class=\"lf-art-t\">Zugelassene Labors § 1 - Laboruntersuchungen auf Maul- und Klauenseuche werden nur im S.F.Z.V.A. oder in zugelassenen Labors durchgeführt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Maul- und Klauenseuche oder anderer vesikulärer Viruserkrankungen werden gemäss Artikel 72 vom S.F.Z.V.A. durchgeführt. § 2 - Das S.F.Z.V.A. 1) wird als nationales Referenzlabor benannt und ist dafür zuständig, die biologischen Standards und Diagnosemethoden zu koordinieren.2) nimmt zumindest die Funktionen und Aufgaben gemäss Anlage XIV wahr. 3) ist die Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor und trägt insbesondere dafür Sorge, dass geeignetes Probenmaterial an das S.F.Z.V.A weitergeleitet wird. 4) kann seine Dienste als nationales Referenzlabor einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten anbieten.Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein nationales Referenzlabor verfügen, können die Dienste des S.F.Z.V.A in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zusammenarbeit wird mit der Zustimmung des Ministers im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem S.F.Z.V.A und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten formalisiert, die die Kommission entsprechend unterrichten. Jede Zusammenarbeit dieser Art wird in der entsprechenden Rubrik in der Tabelle in Anlage XI Teil A vermerkt. § 3 - Im vorliegenden Erlass vorgesehene Laboruntersuchungen werden in erster Linie durchgeführt, um den Verdacht auf Maul- und Klauenseuche zu bestätigen oder auszuschliessen und um andere Vesikulärkrankheiten auszuschliessen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat sich ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche bestätigt und wurde der Serotyp des Virus identifiziert, so wird das Virus erforderlichenfalls mit Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlabors anhand der Referenzvakzinestämme antigenetisch bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Probenmaterial von Haustieren mit Anzeichen einer vesikulären Erkrankung, die auf Maul- und Klauenseuche und gegebenenfalls vesikuläre Schweinekrankheit negativ testen, wird zur weiteren Untersuchung an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet. § 4 - Die Agentur und der FÖD tragen dafür Sorge, dass das S.F.Z.V.A. angemessen ausgerüstet ist und über ausreichendes Fachpersonal verfügt, um die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Laboruntersuchungen durchzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Diagnose der Maul- und Klauenseuche Art. 66 - Standards und Testmethoden für die Maul- und Klauenseuchendiagnose und die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der Maul- und Klauenseuche von anderen vesikulären Krankheiten § 1 - Nur das S.F.Z.V.A. ist ermächtigt, als Diagnose- und Referenzlabor mit Maul- und Klauenseuchenviren oder ihrem Genom und ihren Antigenen umzugehen und sie zu Diagnosezwecken oder für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der Maul- und Klauenseuche von anderen vesikulären Krankheiten oder zu Forschungszwecken im Zusammenhang mit Diagnosetests zu verwenden. § 2 - Die Agentur und der FÖD tragen dafür Sorge, dass das S.F.Z.V.A. die in Anlage VIII vorgesehenen Diagnosestandards anwendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt III - Krisenpläne und Echtzeitübungen Art. 67 - Krisenpläne § 1 - Die Agentur erarbeitet einen Krisenplan, in dem die erforderlichen nationalen Massnahmen festgelegt sind, um ein hohes Niveau der Sensibilisierung für die Maul- und Klauenseuche und der Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, und die im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche durchzuführen sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Krisenplan sichert den Zugang zu allen Anlagen, Ausrüstungen, Personen und allen anderen Materialien, die zur raschen und effizienten Tilgung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind. Er regelt die Koordinierung mit benachbarten Mitgliedstaaten und unterstützt die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten. § 3 - Der Krisenplan enthält Massnahmen, die in einem Katastrophenfall im Sinne von Anlage XVII Nr. 12 durchzuführen sind, sowie Angaben über 1) den voraussichtlichen Impfstoffbedarf im Falle der Notimpfung und 2) die Regionen mit hoher Tierbesatzdichte unter Berücksichtigung der in Anlage X angeführten Kriterien. § 4 - Der Krisenplan sieht die erforderlichen Vorkehrungen vor, die getroffen werden müssen, um im Falle eines Seuchenausbruchs vermeidbare Umweltschäden zu verhindern und gleichzeitig ein höchstmögliches Seuchenbekämpfungsniveau zu erreichen und um Schäden, die im Zuge eines Seuchenausbruchs entstehen, insbesondere, wenn es sich als erforderlich erweist, die Körper verendeter oder getöteter Tiere vor Ort zu verbrennen oder zu vergraben, auf ein Mindestmass zu begrenzen. § 5 - Die Kriterien für und die Anforderungen an die Erstellung von Krisenplänen sind in Anlage XV festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können unter Berücksichtigung der Charakteristik der Maul- und Klauenseuche, der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung und der Umweltschutzmassnahmen geändert werden. § 6 - Die Agentur legt der Kommission den Krisenplan zur Genehmigung vor. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass wesentliche Änderungen ihrer genehmigten Krisenpläne der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden. § 7 - Die Agentur aktualisiert ihre Krisenpläne in jedem Falle alle fünf Jahre, um insbesondere den Ergebnissen der Echtzeitübungen gemäss Artikel 72 Rechnung zu tragen, und legt der Kommission den aktualisierten Plan zur Genehmigung vor.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 68</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Echtzeitübungen § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass gemäss ihren genehmigten Krisenplan und gemäss Anlage XV Echtzeitübungen durchgeführt werden. § 2 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass diese Übungen, soweit technisch möglich und durchführbar, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten durchgeführt werden. § 3 - Die Agentur teilt der Kommission die wichtigsten Ergebnisse der Echtzeitübungen mit. Diese Mitteilung erfolgt als Teil der Angabenübermittlung gemäss Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG. Abschnitt IV - Krisenbüros und Sachverständigengruppen Art. 69 - Zentrales Krisenbüro - Funktionen und Aufgaben § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass bei Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein voll funktionsfähiges Krisenbüro eingerichtet werden kann. § 2 - Hauptaufgabe des zentralen Krisenbüros ist die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten der lokalen Krisenbüros gemäss Artikel 77 Bestimmte Funktionen, die ursprünglich dem zentralen Krisenbüro zugewiesen waren, können anschliessend an das auf der Verwaltungsebene gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG oder einer höheren Ebene tätige lokale Krisenbüro delegiert werden, soweit die Aufgaben des zentralen Krisenbüros dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 3 - Das zentrale Krisenbüro ist zumindest für Folgendes zuständig: 1) die Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen, 2) die Überwachung der zügigen und wirksamen Durchführung dieser Massnahmen durch die lokalen Krisenbüros, 3) die Bereitstellung von Personal und anderen Ressourcen an lokale Krisenbüros, 4) die Übermittlung von Informationen an die Kommission, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und andere nationale Behörden, einschliesslich zuständiger regionaler Behörden, die für Wildtiere und Umwelt zuständig sind, sowie an Organisationen und Einrichtungen des Veterinär-, Agrar- und Handelssektors, 5) die Organisation von Notimpfungen und die Abgrenzung von Impfzonen, 6) die Verbindung zum S.F.Z.V.A., 7) die Verbindung zu den zuständigen Umweltbehörden zur Koordinierung der Massnahmen im Bereich der tierärztlichen Überwachung und der Umweltsicherheit, 8) die Verbindung zu den Medien, 9) die Verbindung zu Exekutivinstanzen zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung bestimmter gesetzlicher Auflagen, 10) die Verbindung zu den Sachverständigengruppen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zentrales Krisenbüro - Technische Vorschriften § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das zentrale Krisenbüro über alle zur Führung einer effizienten Tilgungskampagne erforderlichen Mittel, einschliesslich Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen, verfügen. § 2 - Die Mittel gemäss § 1 umfassen zumindest Folgendes: 1) ein vorzugsweise computergestütztes System zur Ermittlung von Beständen und zur Ortung von Tieren, 2) alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschliesslich Telefonen, Faxgeräten und, wenn möglich, Einrichtungen für die Kommunikation mit den Medien, 3) ein vorzugsweise computergestütztes Kommunikationssystem für den Informationsaustausch mit den lokalen Krisenbüros, den Labors und anderen massgeblichen Stellen, 4) Landkarten und andere Informationsmittel zur Lenkung der Bekämpfungsmassnahmen, 5) einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit einem Maul- und Klauenseuchenausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet, 6) Listen nationaler und internationaler Organisationen und Labors, die auf dem Gebiet der Maul- und Klauenseuche arbeiten und bei Seuchenausbruch zu kontaktieren sind, 7) Personalregister und Listen anderer Personen, die lokalen Krisenbüros oder Sachverständigengruppen gemäss Artikel 73 im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuchen auf Abruf zur Verfügung stehen, 8) Listen der föderalen und regionalen zuständigen Umweltschutzbehörden und -stellen, die im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche zu kontaktieren sind, 9) Landkarten, auf denen geeignete Verarbeitungsplätze eingezeichnet sind, 10) Listen von Behandlungs- und Verarbeitungsunternehmen, die zur Behandlung oder Verarbeitung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind und im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche mit der Entsorgung beauftragt werden könnten, insbesondere unter Angabe von Kapazität, Anschrift und anderen Einzelheiten zur Kontaktaufnahme, 11) Listen von Massnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Lokale Krisenbüros - Einrichtung, Funktionen und Aufgaben § 1 - Die Agentur dafür Sorge, dass im Falle von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen unverzüglich voll funktionsfähige lokale Krisenbüros eingerichtet werden können. § 2 - In den Krisenplänen müssen Angaben zu möglichen Standorten für lokale Krisenbüros, zu deren Mitarbeitern, ihrer Unterbringung sowie zu Anlagen, Ausrüstungen, Verwaltungssystemen, Kommunikationsleitungen und Informationskanälen enthalten sein. § 3 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die lokalen Krisenbüros in enger Koordinierung und Kooperation mit dem zentralen Krisenbüro tätig werden, insbesondere bei den in Artikel 69 § 3 Nr. 2 vorgesehenen Massnahmen. § 4 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die lokalen Krisenbüros so organisiert sind, dass im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche die zügige Durchführung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Massnahmen gewährleistet ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Lokale Krisenbüros - Technische Vorschriften § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die lokalen Krisenbüros über die erforderlichen Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie ein strukturiertes und effizientes Managementsystem verfügen, damit die ordnungsgemässe Durchführung der Massnahmen für die epidemiologische Untersuchung, den Umweltschutz, die Verarbeitung von Tierkörpern aus infizierten Beständen, die amtliche Überwachung der abgegrenzten Zonen, die Herkunftsermittlung, die Not- und Seuchenschlachtung, die Reinigung und die Desinfektion sowie die Durchführung der sonstigen Hygienemassnahmen, der Notimpfungen sowie aller anderen strategischen Entscheidungen gewährleistet ist. § 2 - Die lokalen Krisenbüros verfügen zumindest über Folgendes: 1) eine Telefonleitung, die ausschliesslich der Kommunikation mit dem nationalen Krisenbüro vorbehalten ist, sowie leicht erreichbare Telefonanschlüsse, über die Landwirte und andere Bewohner des ländlichen Raums genaue und aktuelle Informationen über die getroffenen Massnahmen erhalten können, 2) Aussendienstmitarbeiter, die über die erforderlichen Kommunikationsmittel und über effiziente Systeme zur Verarbeitung aller erforderlichen Daten verfügen, 3) ein vorzugsweise computergestütztes und an das nationale Krisenbüro sowie alle erforderlichen Datenbanken, an das S.F.Z.V.A.und anderen Organisationen angeschlossenes Aufzeichnungssystem, 4) einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit dem Maul- und Klauenseuchenausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet, 5) aktuelle Listen der Personen, einschliesslich privater Tierärzte, und Gebietskörperschaften in jeder Region, mit denen im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche Kontakt aufzunehmen ist und die hinzugezogen werden können, 6) aktuelle Listen der Betriebe, auf die im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche möglicherweise die Bestimmungen der Artikel 15 und 21 Anwendung finden, 7) aktuelle Verzeichnisse möglicher Verbrennungs- oder Vergrabungsplätze für Tiere, die gemäss dem vorliegenden Erlass getötet und gemäss den gemeinschaftlichen, föderalen und regionalen Umweltschutzvorschriften verarbeitet werden müssen, 8) eine Liste der Behandlungs- und Entsorgungsunternehmen, die zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind, 9) eine Liste der Massnahmen zur Überwachung und Unterbindung der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sachverständigengruppen § 1 - Die Agentur setzt eine ständige Sachverständigengruppe ein, die sich aus einer ausgewogenen Zahl von Epidemiologen, Veterinärwissenschaftlern und Virologen zusammensetzt und die die zuständige Behörde bei der Vorbereitung auf einen Maul- und Klauenseuchenausbruch mit aktuellen Sachkenntnissen unterstützt. § 2 - Bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche trifft die Sachverständigengruppe mindestens folgende Massnahmen: 1) Sie prüft das klinische Krankheitsbild und die Seuchenlage.2) Sie berät in Fragen der für die Maul- und Klauenseuchendiagnose erforderlichen Probenahmen und Analysen und schlägt weitere Aktionen und Massnahmen vor. § 3 - Bei Bestätigung eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche trifft die Sachverständigengruppe zumindest folgende Massnahmen: 1) Sie prüft - zumindest im Ereignisfall und erforderlichenfalls vor Ort - das klinische Krankheitsbild und wertet die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung aus, um Aufschluss zu erlangen über a) die Infektionsquelle, b) den Zeitpunkt der Einschleppung des Seuchenerregers, c) die mögliche Ausbreitung der Krankheit.2) Sie erstattet den verantwortlichen Tierärzten der Agentur und des FÖD und dem zentralen Krisenbüro Bericht.3) Sie berät in Fragen der Reihenuntersuchung, der Probenahme, der Testmethoden, der Seuchenbekämpfung sowie anderer Massnahmen und der zu verfolgenden Strategie, einschliesslich der Beratung über Massnahmen zur Biosicherheit in Betrieben oder in Einrichtungen nach Artikel 16 und über Notimpfungen.4) Sie verfolgt und lenkt die epidemiologische Untersuchung.5) Sie ergänzt die epidemiologischen Daten um geografische, meteorologische und andere erforderliche Informationen.6) Sie wertet die epidemiologischen Daten aus und führt regelmässige Risikobewertungen durch.7) Sie sorgt mit dafür, dass Tierkörper und tierische Abfälle so entsorgt werden, dass der Schaden für die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird Abschnitt V - Antigen- und Impfstoffbanken Art. 74 - Nationale Antigen- und Impfstoffbanken § 1 - Die Agentur kann im Rahmen des Krisenplans nationale Antigen- und Impfstoffbanken zur Lagerung von gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1999 zur Bestimmung der Bedingungen und Modalitäten der Einfuhr und des Besitzes bestimmter Tierarzneimittel zugelassenen Antigen- oder Impfstoffreserven für Notimpfungen anlegen oder unterhalten. § 2 - Die Generaldirektion Arzneimittel des FÖD kann Betriebe mit dem Abfüllen und Lagern von Impfstoffen im Falle der Notimpfung beauftragen. § 3 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das Antigen und die formulierten Impfstoffe in den nationalen Antigen- und Impfstoffbanken die für die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank festgelegten Mindestnormen in Bezug auf Sicherheit, Sterilität und Gehalt an Nichtstrukturproteinen erfüllen. § 4 - Die Agentur teilt der Kommission und dem FÖD die vorrätig gehaltenen Antigen- und Impfstoffreserven mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Informationen werden der Kommission alle 12 Monate mitgeteilt. Die Informationen über Mengen und Subtypen von Antigenen oder zugelassenen Impfstoffen dürfen nicht veröffentlicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt VI - Maul- und Klauenseuche bei anderen Arten Art. 75 - Zusätzliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche § 1 - Die Fütterung von Tieren mit Spültrank ist verboten. Diese Verbotsbestimmung ist auf alle Tiere anwendbar, unabhängig davon, wie sie genutzt oder wo sie gehalten werden. § 2 - Sobald die Agentur Kenntnis davon hat, dass Wildtiere unter dem Verdacht stehen, mit Maul- und Klauenseuche infiziert zu sein, trifft sie alle geeigneten Massnahmen, um das Auftreten der Krankheit zu bestätigen oder auszuschliessen, indem alle Wildtiere empfänglicher Arten, die erlegt oder verendet aufgefunden werden, untersucht werden; dies umfasst auch eine Laboruntersuchung. Die Agentur setzt die betroffenen zuständigen regionalen Behörden, die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem Verdacht in Kenntnis. § 3 - Sobald die Agentur Kenntnis davon hat, dass ein Primärfall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren bestätigt worden ist, wendet sie unverzüglich die Massnahmen nach Anlage XVIII Teil A an, um die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen, und erstellt einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche gemäss Anlage XVIII Teil B. Sie setzt die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem bestätigten Primärfall in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Sachverständigengutachten und Entschädigungen Art. 76 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem Eigentümer der auf Befehl getöteten Tiere zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der Tiereigentümer den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachgekommen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entschädigung darf auf keinen Fall 2 500 EUR pro Tier überschreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Verantwortliche für die Tiere sich weigert, dem Abschlachtungsbefehl Folge zu leisten, oder wenn die tierseuchenrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 85 von Amts wegen angewandt werden, ist die Entschädigung auf 50 % des geschätzten Wertes festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-77\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 77</span><span class=\"lf-art-t\">Der Wert der abzuschlachtenden Tiere wird von einem Sachverständigen festgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Wert der abzuschlachtenden Tiere wird definitiv von einem Sachverständigen nach den vom Rat des Fonds im Einvernehmen mit dem Minister genehmigten Modalitäten festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Sachverständige und sein Stellvertreter werden vom Minister nach Stellungnahme des Rates des Fonds benannt und für einen stillschweigend erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr vereidigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit dem amtlichen Tierarzt vor Ort und Letzterer zeigt ihm die zu schätzenden Tiere. Er übergibt dem amtlichen Tierarzt sein Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der ersten Anforderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Sachverständige und sein Stellvertreter werden für einen Zeitraum von einem Jahr benannt und vom Gouverneur der Provinz vereidigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 78</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Sachverständigenkosten, die zu Lasten des Fonds gehen, werden wie folgt festgelegt: 1. Entgelte: Den Sachverständigen wird ein Entgelt von 7,50 EUR pro halbe Stunde gezahlt.Jede angefangene halbe Stunde zählt als volle halbe Stunde Die Zeit der Fahrt wird für die Gewährung der Entgelte nicht berücksichtigt. 2. Fahrtkosten: Bei Benutzung gemeinschaftlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Unkosten auf Vorlage der Belege erstattet.Wenn ein privates Fahrzeug benutzt wird, werden die im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Entschädigungen gewährt.3. Aufenthaltskosten: Die für Staatsbedienstete der Ränge 10 bis 14 im Königlichen Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien vorgesehenen Entschädigungen werden gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Von Amts wegen anwendbare Massnahmen Art. 79 - Wendet ein Eigentümer oder ein Verantwortlicher für Tiere empfänglicher Arten eine oder mehrere Massnahmen, die durch vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind oder die vom amtlichen Tierarzt auferlegt worden sind, nicht an, ergreift der Bürgermeister von Amts wegen diese Massnahmen unter Aufsicht der Polizei und auf Kosten des betreffenden Eigentümers beziehungsweisen Verantwortlichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten, die durch die von Amts wegen erfolgende Anwendung von tierseuchenrechtlichen Massnahmen verursacht werden, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-80\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 80</span><span class=\"lf-art-t\">Der amtliche Tierarzt sucht nach versteckten Herden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vorbehaltlich der Gesetzesbestimmungen über die Unverletzlichkeit der Wohnung darf er zu diesem Zweck Gebäude, Weideflächen und Orte betreten, wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht sein können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Eigentümer oder Halter ansteckungsverdächtiger Tiere muss bei der ersten mündlichen oder schriftlichen Aufforderung seine Tiere im Stall oder auf der Weide versammeln, seine Hilfe oder die seines Personals für die vom amtlichen Tierarzt durchzuführende Untersuchung aller in seinem Besitz befindlichen Tiere anbieten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 81</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Alle in einem versteckten Herd befindlichen Tiere empfänglicher Arten müssen sofort auf Befehl des amtlichen Tierarztes gemäss den Bestimmungen der Artikel 10 und 79 ohne Sachverständigengutachten, ohne Entschädigung und unbeschadet der gerichtlichen Verfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden getötet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 82</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sämtliche Tiere empfänglicher Arten, deren Anwesenheit auf öffentlicher Strasse, an einem öffentlichen Ort oder auf fremdem Eigentum einen Verstoss gegen vorliegenden Erlass bildet, werden sofort auf Befehl des amtlichen Tierarztes unter den in Artikel 87 festgelegten Bedingungen getötet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-83\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 83</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Hygiene für die Absonderung, die Tötung, die Vernichtung und die Veterinärkontrollen, die im Rahmen des vorliegenden Kapitels durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Eigentümers beziehungsweise des Halters der von der Massnahme betroffenen Tiere</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 84</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Sanktionen Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäss den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 85</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Verfahren zur Festlegung von epidemiologischen Ad-hoc-Massnahmen Wird bei der Durchführung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Massnahmen festgestellt, dass eine Massnahme der Seuchenlage nicht gerecht wird, oder breitet sich die Maul- und Klauenseuche ungeachtet der gemäss vorliegendem Erlass getroffenen Massnahmen aus, so kann der Minister auf der Grundlage eines Gutachtensvorschlags der Sachverständigengruppe alternative Massnahmen mit gleicher epidemiologischer Wirkung durchzuführen</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 86 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1994 über die Milcherzeugung und zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der den Käufern gelieferten Milch wird Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1996, gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 88</span><span class=\"lf-art-t\">Der Königliche Erlass vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18 September 1990, 22. März 1991, 2. September 1992, 7. Dezember 1999, 21. Oktober 2004 und 22.Mai 2005, werden die Wörter \"Bei Wiederkäuern\" durch die Wörter \"Bei Wiederkäuern und Tylopoden (Familie der Kamele)\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 90</span><span class=\"lf-art-t\">Der Minister kann Übergangsbestimmungen für einen Zeitraum festlegen, der am 21. November 2008 endet</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 10. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage 1 DEFINITION EINES SEUCHENAUSBRUCHS Ein Betrieb wird zum Seuchenobjekt erklärt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: 1. Bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem Umfeld sind Maul- und Klauenseuchenviren isoliert worden.2. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, und in von dem betreffenden Tier oder von Tieren derselben epidemiologischen Gruppe entnommenen Proben ist Virusantigen oder für einen oder mehreren der Serotypen des Maul- und Klauenseuchenvirus spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert worden.3. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, und bei dem Tier oder einem Tier desselben Geburtsjahrgangs werden Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">In von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der Serotypen des Maul- und Klauenseuchenvirus spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert, und bei den Tieren werden Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass im Falle von Antikörpern gegen Strukturproteine frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.5. Es wurde ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten Ausbruch von Maul- und Klauenseuche festgestellt und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist gegeben: a) Bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.b) Es wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der Serotypen des Maul- und Klauenseuchenvirus spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und in von einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben identifiziert. c) Aufgrund der Serokonversion, d.h. des Anstiegs des Titers der Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus, wurde bei einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten eine aktive Maul- und Klauenseucheninfektion serologisch nachgewiesen und frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen können als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kann die bisherige Seronegativität nicht länger vorausgesetzt werden, so muss der Nachweis der Serokonversion anhand gepaarter Proben erfolgen, die mindestens zweimal im Abstand von mindestens fünf Tagen im Falle von Strukturproteinen und im Abstand von mindestens 21 Tagen im Falle von Nichtstrukturproteinen von denselben Tieren entnommen werden. d) Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage II - MITTEILUNG DES AUSBRUCHS DER SEUCHE SOWIE WEITERE EPIDEMIOLOGISCHE INFORMATIONEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI BESTÄTIGUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE MITZUTEILEN SIND 1. Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärausbruchs oder eines Falls von Maul- und Klauenseuche in einer Einrichtung oder einem Transportmittel im Sinne von Artikel 16 teilt die Agentur im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gemäss Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates Folgendes mit: a) Tag des Versands, b) Uhrzeit des Versands, c) Ursprungsland, d) Name der Seuche und gegebenenfalls Virustyp, e) laufende Nummer des Ausbruchs, f) Art des Ausbruchs, g) Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch in Zusammenhang stehenden Ausbruchs, h) Region und geografischer Standort des Seuchenbetriebs, i) andere von Sperrmassnahmen betroffene Region, j) Datum der Seuchenbestätigung und Bestätigungsmethode, k) Tag des ersten Seuchenverdachts, l) voraussichtlicher Tag der Erstinfektion, m) Ursprung der Seuche, soweit dies angegeben werden kann, n) angewandte Seuchenbekämpfungsmassnahmen. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Fällen von Primärausbrüchen oder Fällen in Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 übermittelt die Agentur über die Angaben gemäss Absatz 1 hinaus auch folgende Informationen: a) die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel betroffenen Tiere aller empfänglichen Arten, b) für jede Tierart und Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Zahl der in dem betroffenen Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel verendeten Tiere empfänglicher Arten, c) für jede Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Morbiditätsziffer und die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, bei denen Maul- und Klauenseuche bestätigt wurde, d) die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel getöteten Tiere empfänglicher Arten, e) die Anzahl der verarbeiteten und unschädlich beseitigten Tierkörper, f) die Entfernung des Ausbruchsherds zum nächsten Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, g) bei Bestätigung der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof oder Transportmittel: den Standort des/der Ursprungsbetriebs/Ursprungsbetriebe des/der infizierten Tiers/Tiere oder Tierkörpers/Tierkörper.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle von Sekundärausbrüchen werden die Angaben gemäss den Nummern 1 und 2 innerhalb der Frist gemäss Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates übermittelt.4. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die bei Ausbruch oder bei einem Fall von Maul- und Klauenseuche in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel gemäss den Nummern 1, 2 und 3 mitzuteilenden Informationen so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der zumindest Aufschluss gibt über a) den Tag, an dem die Tiere empfänglicher Arten in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel getötet und die Tierkörper verarbeitet wurden, b) die Ergebnisse der Analysen von Proben, die bei der Tötung von Tieren empfänglicher Arten entnommen wurden, c) soweit von der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 21 Gebrauch gemacht wurde: die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die getötet und verarbeitet wurden, und gegebenenfalls die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden sollen, sowie die für ihre Tötung vorgesehene Frist, d) die mögliche Krankheitsursache beziehungsweise die Krankheitsursache, falls sie festgestellt werden konnte, e) im Falle eines Primärausbruchs oder eines Falls von Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof oder Transportmittel: den für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virusgenotyp, f) falls Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben oder in Betrieben, in denen seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, getötet wurden: i) den Tag des Tötens und die Anzahl der in jedem Haltungsbetrieb getöteten Tiere empfänglicher Arten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, und, soweit Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben nicht getötet wurden, die Gründe für diese Entscheidung, ii) den epidemiologischen Zusammenhang zwischen dem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder dem Fall von Maul- und Klauenseuche und den einzelnen Kontaktbetrieben oder für jeden seuchenverdächtigen Haltungsbetrieb die Gründe, die diesem Verdacht zugrunde liegen, iii) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen von Proben, die von Tieren empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb und bei der Tötung entnommen wurden.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) aus irgendwelchen Gründen vorübergehend nicht operativ, so sind andere Kommunikationsmittel anzuwenden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage III - ERHEBUNG 1. Klinische Untersuchung 1.1 Alle Tiere empfänglicher Arten in Haltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der Maul- und Klauenseuche untersucht. 1.2 Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind. 1.3 Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des Maul- und Klauenseuchenerregers einschliesslich der Inkubationszeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen. 1.4 In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Probenentnahmeverfahren 2.1 Allgemeine Bestimmungen 2.1.1 Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt 2.1.1.1 entsprechend den Empfehlungen des Epidemiologenteams der Sachverständigengruppe gemäss Artikel 73 und 2.1.1.2 zur Unterstützung der Herkunftsermittlung und - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage I - zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen. 2.1.2 Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, beginnen, sofern in dieser Anlage nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und der Grobreinigung und Vordesinfektion. 2.1.3 Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieser Anlage werden stets durchgeführt, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren. 2.2 Stichprobenuntersuchungen in Haltungsbetrieben In Haltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome maul- und klauenseuchenverdächtig sind, sollten Schafe und Ziegen und - auf Empfehlung des Epidemiologenteams - auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll untersucht werden, das gewährleistet, dass mit dem mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann. 2.3 Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen Sollen gemäss Artikel 38 die in den Artikeln 23 bis 37 vorgesehenen Massnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5% festgestellt werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur kann jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Massnahmen nach Artikel 38 § 1 Buchstabe b, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäss Nr. 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann. 2.4 Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen Sollen gemäss Artikel 46 die in den Artikeln 39 bis 45 vorgesehenen Massnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, untersucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in 2.4.1 Haltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen PKE, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und 2.4.2 so vielen der vorerwähnten Betriebe, wie erforderlich ist, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest 1 befallenen Betrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmässiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und 2.4.3 so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich ist, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Betrieb gehalten werden. 2.5 Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken 2.5.1 Zur Überwachung der Gebiete ausserhalb der Zonen gemäss Artikel 23 und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, wird ein von der OIE für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäss Nr. 2.4 angewendet, mit dem Unterschied zu Nr. 2.4.2, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1% statt auf 2% festgesetzt wird. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anzahl der gemäss den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben wird erhöht, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage IV - GRUNDREGELN UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE REINIGUNG UND DESINFEKTION 1. Allgemeine Grundregeln und Verfahrensvorschriften 1.1. Die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen gemäss Artikel 11 werden unter amtlicher Überwachung nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchgeführt. 1.2 Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen müssen von der Agentur amtlich anerkannt sein, damit die Abtötung des Maul- und Klauenseuchenvirus gewährleistet ist. 1.3 Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel darf bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigt werden. 1.4 Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Einrichtungen, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen. 1.5 Entfettungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dabei sind insbesondere die Anweisungen des Herstellers beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch die Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie z.B. Entfernungsmitteln in Frage gestellt werden. 1.6 Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende Grundregeln: 1.6.1 Liegeplätze, Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken. 1.6.2 Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt beziehungsweise demontiert worden sind, sind alle möglicherweise kontaminierten Flächen, insbesondere die Böden, Wände und Rampen, mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu reinigen. 1.6.3 Während der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesteinwirkzeit ist das Desinfektionsmittel erneut aufzubringen. 1.6.4 Das zur Reinigung verwendete Wasser ist entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu entsorgen, dass keinerlei Risiko einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus besteht. 1.7 Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte und desinfizierte Teile nach der Desinfektion nicht rekontaminiert werden. 1.8 Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, sollten gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden. 1.9 Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister beziehungsweise Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sondervorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben 2.1 Grobreinigung und Vordesinfektion 2.1.1 Bei der Tötung der Tiere sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört unter anderem die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Einrichtungen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage. 2.1.2 Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen und zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung in geschlossenen und auslaufsicheren Behältern aus dem Betrieb zu entfernen. 2.1.3 Sobald die Körper aller Tiere empfänglicher Arten zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung entfernt wurden, sind die Stallungen und sonstigen Wirtschaftsräume, Höfe usw., die während der Tötung, Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung kontaminiert wurden, im Sprühverfahren mit den für diesen Zweck zugelassenen Mitteln zu desinfizieren. 2.1.4 Gewebeteile oder Blut, die möglicherweise während der Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung verspritzt worden sind, und grober Schmutz in Gebäuden, auf Höfen, an Geräten usw. sollten sorgfältig zusammengetragen und zusammen mit den Tierkörpern entsorgt werden. 2.1.5 Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken. 2.2 Feinreinigung und Schlussdesinfektion 2.2.1 Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fett- und Schmutzresten zu befreien und mit Wasser abzuspülen. 2.2.2 Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen. 2.2.3 Nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit kaltem Wasser abzuspülen. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Desinfektion von Einstreu, Mist und Gülle 3.1 Mist und benutzte Einstreu in fester Form sollten, vorzugsweise unter Beigabe von 100 kg gekörntem Branntkalk pro Kubikmeter Mist, zur Wärmebildung aufgestapelt werden, damit eine Temperatur von mindestens 70 C im ganzen Stapel erreicht werden kann; sie sollten ferner mit Desinfektionsmittel besprüht werden und mindestens 42 Tage ruhen, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden sollte, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist. 3.2 Mist und Gülle in flüssiger Form sollten nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 42 Tage gelagert werden. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Gülle stark verseucht ist oder wenn ungünstige Witterungsbedingungen herrschen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie kann verkürzt werden, wenn ein Desinfektionsmittel zugegeben wurde, um den pH-Wert im gesamten Material so zu verändern, dass Maul- und Klauenseuchenviren sicher abgetötet werden. 4. Sonderfälle 4.1 Lassen sich die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht gemäss dieser Richtlinie anwenden, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen so intensiv wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, damit das Maul- und Klauenseuchenvirus sich nicht verbreitet, und sie dürfen mindestens ein Jahr lang nicht mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden. 4.2 Abweichend von den Nummern 2.1 und 2.2 kann die Agentur im Falle von Freilandbetrieben - unter Berücksichtigung der Art des Haltungsbetriebs und der klimatischen Bedingungen - besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. 4.3 Abweichend von Nr. 3 kann die Agentur besondere Verfahren für die Desinfektion von Jauche und Mist festlegen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass Maul- und Klauenseuchenviren damit sicher abgetötet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage V - WIEDERBELEGUNG VON SEUCHENBETRIEBEN 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Mit der Wiederbelegung sollte frühestens 21 Tage nach der Schlussdesinfektion des Betriebs begonnen werden. 1.2 Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden: 1.2.1 Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt sind. 1.2.2 Die Agentur muss sich davon überzeugt haben, dass etwaige verbleibende Maul- und Klauenseuchenviren in zur Wiederbelegung bestimmten Tieren entweder - im Falle von Rindern oder Schweinen - anhand klinischer Anzeichen oder - im Falle anderer für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten - durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden können, die am Ende des in Nr. 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchgeführt werden. 1.2.3 Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Nr. 1.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere 1.2.3.1 entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine Maul- und Klauenseuche mehr aufgetreten ist, oder 1.2.3.2 in einer nach Anlage XIII durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuchenantikörper getestet worden sein. 1.3 Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein: 1.3.1 Alle Produktionseinheiten und Gebäude des betreffenden Betriebs müssen belegt werden. 1.3.2 Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tiere maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten dürfen den Betrieb jedoch erst verlassen, wenn alle neu eingestallten Tiere in allen Einheiten und Gebäuden die Kriterien für die Wiederbelegung erfüllen. 1.3.3 Die Tiere werden in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht. 1.3.4 Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung werden die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht. 1.3.5 Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung werden alle Tiere klinisch untersucht und gemäss Anlage III Nr. 2.2 stichprobenweise auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper gestestet. 1.4 Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in Nr. 1.3.5 vorgesehenen Massnahmen negative Befunde ergeben haben. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausweitung von Massnahmen und Ausnahmen 2.1 Die Agentur kann vorschreiben, dass 2.1.1 vor allem in Betrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestallt werden. Die Agentur kann Durchführungsvorschriften zu dieser Massnahme erlassen, 2.1.2 während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmassnahmen und Kontrollen durchgeführt werden. 2.2 Die Agentur kann von den Massnahmen gemäss den Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Betriebs frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt. 3. Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung 3.1 Die Neubelegung in einer nach Artikel 54 eingerichteten Impfzone erfolgt entweder gemäss den Nummern 1 und 2 dieser Anlage oder gemäss Artikel 60 § 2 beziehungsweise § 4 Buchstaben a), c) und d). 3.2 Die Agentur kann die Wiederbelegung von ausserhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Massnahmen nach Artikel 63 durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3.2.1 Mehr als 75% der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall werden frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten die geimpften Tiere stichprobenartig anhand der statistischen Parameter der Anlage III Nr. 2.2 auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine getestet, während auf die nicht geimpften Tiere Nr. 1 Anwendung findet, oder 3.2.2 höchstens 75% der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere und auf sie findet Nr. 1 Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage VI - VERBRINGUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR EQUIDEN 1. Mindestmassnahmen Wurde mindestens ein Maul- und Klauenseuchenausbruch gemäss Artikel 10 bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zu dem Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden gemäss den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission von einer Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet sind. 2. Empfohlene zusätzliche Massnahmen 2.1 Massnahmen während der Verbringungssperre Soweit die Agentur gemäss Artikel 7 § 3 eine vollständige Verbringungssperre verhängt, kann die Beförderung von Equiden aus gemäss den Artikeln 4 und 10 gesperrten Haltungsbetrieben für Tiere, die für eine besondere tierärztliche Behandlung in spezielle Pflegestationen verbracht werden müssen, in denen sich jedoch keine Tiere empfänglicher Arten befinden dürfen, genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 2.1.1 Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar ist. 2.1.2 Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen. 2.1.3 Die Beförderung muss von der Agentur genehmigt sein, die sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar sein muss. 2.1.4 Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Identifikationspapier im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission begleitet sein. 2.1.5 Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein. 2.1.6 Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden. 2.1.7 Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden. 2.2 Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen 2.2.1 Für das Verbringen von Equiden ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen. 2.2.2 Für das Verbringen von Equiden innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen gemäss Artikel 23 gelten folgende Bedingungen: 2.2.2.1 Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden. 2.2.2.2 Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Haltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden. 2.2.2.3 Die Agentur kann in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird. 2.2.2.4 Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstrassen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden. 2.2.3 Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryos von Spenderequiden in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryos zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig. 2.2.4 Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Betrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäss Artikel 4 und 10 unterliegen, ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: 2.2.4.1 Die Equiden werden von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten, und den vorerwähnten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt. 2.2.4.2 Alle Besucher werden erfasst. 2.2.4.3 Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern werden gereinigt und desinfiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage VII - BEHANDLUNG VON ERZEUGNISSEN ZUR WIRKSAMEN ABTÖTUNG DES MAUL- UND KLAUENSEUCHENVIRUS TEIL A Erzeugnisse tierischen Ursprungs 1. Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der ersten Spalte in Tabelle 1 des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (letzte Fassung) unterzogen wurden.2. Häute und Felle, die den Erfordernissen gemäss Artikel 20 und Anhang VIII Kapitel VI Buchstabe A Nr.2 Buchstabe c) oder d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen. 3. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die den Erfordernissen gemäss Artikel 20 und Anhang VIII Kapitel VI Buchstabe A Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: a) einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens 3,00 (ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen) oder b) einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° gehalten wird.5. Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die für technische Zwecke verwendet werden, einschliesslich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, die zumindest einer der Behandlungen gemäss Anhang VIII Kapitel IV Buchstabe B Nr.3 Buchstabe e) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 unterzogen wurden. 6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette, die gemäss Anhang VII Kapitel IV Buchstabe B Nr.2 Buchstabe d) Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hitzebehandelt wurden. 7. Heimtierfutter und Kauspielzeug, die die Anforderungen gemäss Anhang II Buchstabe B Nummern 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen. 8. Jagdtrophäen von Huftieren, die die Anforderungen gemäss Anhang VIII Kapitel VII Buchstabe A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 erfüllen. 9. Tierdärme, die gemäss Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert, ausgeschabt und entweder mit Natriumchlorid während 30 Tagen gesalzen oder nach dem Ausschaben gebleicht oder getrocknet und die nach der Behandlung vor einer etwaigen Rekontamination geschützt wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL B Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs 1. Trockenfutter und Stroh, die a) folgender Behandlung unterzogen wurden: i) Sie werden während mindestens zehn Minuten bei einer Mindesttemperatur von 80 °C in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt oder ii) unter Verwendung handelsüblicher Lösungen in einer Konzentration von 35-40% Formalindämpfen (Formaldehydgas) ausgesetzt, die während mindestens acht Stunden bei einer Mindesttemperatur von 19 °C in einer Kammer erzeugt wurden, oder b) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert wurden, die mindestens zwei Kilometer vom nächsten Herd eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen gemäss Artikel 11, keinesfalls aber vor Aufhebung der Sperre in der Schutzzone freigegeben wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage VIII TEIL A Behandlung von frischem Fleisch 1. Entbeintes frisches Fleisch Fleisch gemäss Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates mit Zwerchfellen, ausgenommen Innereien, ohne Knochen und von allen wesentlichen zugänglichen Lymphdrüsen befreit.2. Zugerichtete Innereien - Herzen, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - Lebern, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - ganze Kaumuskeln, gemäss Anhang I Kapitel VIII Nr.41 Abschnitt A Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Mandeln, - Lungen ohne Luftröhre, Stammbronchien, Mediastinal- und Bronchiallymphdrüsen, - sonstige Innereien ohne Knochen und Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleim vollständig befreit. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Reifung - Reifung der Schlachtkörper bei mindestens +2 °C während mindestens 24 Stunden, - in der Mitte des Longissimus-dorsi-Muskels gemessener pH-Wert von weniger als 6,0.4. Es sind wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden. TEIL B Zusätzliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Frischfleisch von Tieren empfänglicher Arten, die aus der Überwachungszone stammen 1. Bei der Erzeugung von Frischfleisch - ausgenommen Köpfe, Eingeweide und Innereien -, das ausserhalb einer Schutz- oder Überwachungszone in den Verkehr gebracht werden soll, ist mindestens eine der nachstehenden zusätzlichen Bedingungen einzuhalten: a) Wiederkäuer: i) Die Tiere sind den Kontrollen nach Artikel 26 § 2 unterzogen worden, und ii) das Fleisch unterliegt einer Behandlung im Sinne der Nummern 1, 3 und 4 des Teils A.b) Alle Tiere empfänglicher Arten: i) Die Tiere sind mindestens 21 Tage im Betrieb verblieben und gekennzeichnet, so dass der Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann, und ii) die Tiere sind den Kontrollen nach Artikel 26 § 2 unterzogen worden und iii) das Fleisch ist eindeutig gekennzeichnet;es wird mindestens 7 Tage unter amtlicher Aufsicht gehalten und erst freigegeben, wenn am Ende dieses Zeitraums jeder Verdacht einer Infektion des Ursprungsbetriebs mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus amtlich entkräftet worden ist. c) Alle Tiere empfänglicher Arten: i) Die Tiere unterlagen 21 Tage lang im Ursprungsbetrieb einer Verbringungssperre;während dieses Zeitraums ist kein Tier einer für die maul- und klauenseuche empfänglichen Art im Betrieb eingestallt worden; und ii) die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen den Kontrollen nach Artikel 26 § 2 unterzogen worden, und iii) Proben, die innerhalb von 48 Stunden nach dem Verladen entsprechend den statistischen Anforderungen gemäss Nr. 2.2 des Anhangs III entnommen worden sind, sind mit Negativbefund auf Antikörper gegen das Maul- und Klauenseuchenvirus getestet worden, und iv) das Fleisch wird 24 Stunden lang unter amtlicher Kontrolle gehalten und erst freigegeben, wenn bei einer erneuten klinischen Inspektion der Tiere im Ursprungsbetrieb ausgeschlossen worden ist, dass die betreffenden Tiere infiziert oder seuchenverdächtig sind. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zugerichtete Innereien werden mit der Kennzeichnung der Genusstauglichkeit im Sinne der Richtlinie 2002/99/EG versehen und einer der in Anhang VII Buchstabe A Nr.1 vorgesehenen Behandlungen unterzogen. 3. Andere Erzeugnisse werden der in Artikel 34 vorgesehenen Behandlung unterzogen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage IX - BEHANDLUNG VON MILCH ZUR WIRKSAMEN ABTÖTUNG VON MAUL- UND KLAUENSEUCHENVIREN TEIL A Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse Folgende Behandlungen bieten anerkanntermassen ausreichende Garantien für die wirksame Abtötung von Maul- und Klauenseuchenviren in Konsummilch und Konsummilcherzeugnissen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen Maul- und Klauenseuchenvirus-Infektionsquelle in Berührung kommen. 1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1 Sterilisation auf einen F0-Wert von mindestens 3, 1.2.Ultrahocherhitzung (UHT) (1), 1.3 zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST) (2) von Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7,0, 1.4 Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0, 1.5. einmalige Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder 1.5.1 einer Senkung des pH-Werts auf 2. Milcherzeugnisse sind entweder einer der vorerwähnten Behandlungen zu unterziehen, oder sie müssen aus gemäss Absatz 1 behandelter Milch hergestellt worden sein.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann jede andere Behandlung beschliessen, insbesondere in Bezug auf Rohmilcherzeugnisse, die eine ausgedehnte Reifezeit durchmachen, einschliesslich einer Senkung des pH-Werts auf TEIL B Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse Folgende Behandlungen bieten anerkanntermassen ausreichende Garantien für die wirksame Abtötung von Maul- und Klauenseuchenviren in Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen Maul- und Klauenseuchenvirus-Infektionsquelle in Berührung kommen. 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1 Sterilisation auf einen F0-Wert von mindestens 3, 1.2 Ultrahocherhitzung UHT (1) kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren gemäss Nr. 1.4.1 beziehungsweise 1.4.2, 1.3 zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST) (2), 1.4 Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder 1.4.1 einer Senkung des pH-Werts auf 2. Milcherzeugnisse müssen entweder einer der vorerwähnten Behandlungen unterzogen oder aus gemäss Nr.1 behandelter Milch hergestellt werden. 3. Molke, die zur Fütterung von Tieren empfänglicher Arten bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäss Nr.1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Schweinehaltungsbetrieben einen pH-Wert von (1) UHT = Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde.(2) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt,bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage X - KRITERIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHUTZIMPFUNGEN UND LEITLINIEN FÜR NOTIMPFPROGRAMME 1. Kriterien für die Durchführung von Schutzimpfungen Pour la consultation du tableau, voir image 2.Zusätzliche Kriterien für die Durchführung von Notimpfungen (Schutzimpfung und Suppressivimpfung) Pour la consultation du tableau, voir image 3. Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte 3.1 Bei der Entscheidung über die in Anwendung vorliegenden Erlasses zu treffenden Massnahmen, insbesondere die Massnahmen gemäss Artikel 54 § 2, wird zusätzlich zur gründlichen epidemiologischen Untersuchung auch die Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte gemäss Nr. 3.2 oder gegebenenfalls gemäss § 2 Buchstabe u) der Richtlinie 2001/89/EG in Erwägung gezogen und in diesem Fall die strengere Gebietsdefinition gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann die Abgrenzung ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. 3.2 Tiere empfänglicher Arten Bei Tieren empfänglicher Arten gilt als Gebiet mit hoher Besatzdichte ein geografisches Gebiet im Umkreis von 10 km um einen Betrieb, in dem maul- und klauenseuchenverdächtige oder maul- und klauenseucheninfizierte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn die Besatzdichte mehr als 1 000 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt. Der betreffende Betrieb muss entweder in einer Unterregion im Sinne von Artikel 2 Nr. 33), wenn die Besatzdichte mehr als 450 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt, oder weniger als 20 km von einer solchen Unterregion entfernt liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XI TEIL A Nationales Labor, das für den Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zugelassen ist Pour la consultation du tableau, voir image TEIL B Laboratorien im nationalen Hoheitsgebiet, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zugelassen sind Entfällt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XII - BIOLOGISCHE SICHERHEIT FÜR LABORATORIEN UND EINRICHTUNGEN, DIE MIT LEBENDEN MAUL- UND KLAUENSEUCHENVIREN UMGEHEN 1. Laboratorien und Einrichtungen, die mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehen, müssen die « Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit Maul- und Klauenseuchenviren arbeiten », die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im April 1985 auf ihrer 26. Tagung in Rom (geänderte Fassung von 1993) erarbeitet hat, erfüllen oder übertreffen. 2. Laboratorien und Einrichtungen, die mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehen, werden innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal kontrolliert, wobei eine dieser Kontrollen unangekündigt stattfindet.3. Das Kontrollteam besteht zumindest aus - einem Experten der Kommission, - einem Experten des FÖD und einem Experten der Agentur für Maul- und Klauenseuche, - einem unabhängigen Experten für Fragen der Biosicherheit in Laboratorien, die mikrobiologischen Gefahren ausgesetzt sind.4. Das Kontrollteam legt der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäss der Entscheidung 98/139/EG der Kommission einen Bericht vor. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XIII - TESTMETHODEN UND STANDARDS FÜR DIE DIAGNOSE DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE UND FÜR DIE DIFFERENZIALDIAGNOSE ZUR ABGRENZUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE VON ANDEREN VESIKULÄREN VIRUSERKRANKUNGEN Im Sinne dieser Anlage ist unter « Test » ein labordiagnostisches Verfahren und unter « Standard » ein Referenzreagens zu verstehen, das im Zuge von Vergleichstests, die in verschiedenen Laboratorien durchgeführt wurden, international anerkannte Norm geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL A Diagnosetestmethoden 1. Verfahrensempfehlungen Die im Handbuch mit Normenempfehlungen für Diagnosemethoden und Vakzine des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE), im folgenden « OIE-Handbuch » genannt, als « Pflichttests » für den internationalen Handel angeführten Verfahren sind Standardtests für die Diagnose vesikulärer Erkrankungen.Das nationale Labor ist verpflichtet, Standards und Testmethoden anzuwenden, die den Vorgaben des OIE-Handbuchs zumindest gleichwertig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister kann beschliessen, strengere Testmethoden vorzuschreiben, als sie im OIE-Handbuch festgelegt sind. 2. Alternativverfahren Die Anwendung von Testmethoden, die im OIE-Handbuch als « alternative Tests« festgelegt sind, oder anderer, nicht im OIE-Handbuch vorgesehener Tests, ist zulässig, soweit nachgewiesen wurde, dass die Testleistung den im OIE-Handbuch oder in den Anhängen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften - je nachdem, welche Parameter strenger sind - festgelegten Empfindlichkeits- und Spezifitätsparametern entspricht oder sie übertrifft. Das nationale Labor ist verpflichtet, Daten zu erfassen und abzuspeichern, mit denen sie belegen können, dass die von ihnen angewandten Testmethoden den einschlägigen OIE- beziehungsweise Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. 3. Standards und Qualitätskontrolle Das nationale Referenzlabor beteiligt sich periodisch an Standardisierungsarbeiten und externen Qualitätssicherungsprogrammen, die vom gemeinschaftlichen Referenzlabor organisiert werden. Das nationale Referenzlabor führt ausserdem interne Qualitätssicherungsprogramme durch. Bis alle Programmeinzelheiten feststehen, gelten die OIE-Leitlinien für Laborqualitätsbewertung (OIE Guidelines for Laboratory Quality Evaluation) (OIE-Normenkommission, September 1995).</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Teil der Qualitätssicherung weist das nationale Referenzlabor nach, dass die von ihnen routinemässig angewandten Testmethoden den im OIE-Handbuch oder in Anhang XIV der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG, je nachdem, welche Parameter strenger sind, festgelegten Empfindlichkeits- und Spezifitätsparametern entsprechen. 6. Auswahl und Transport von Probenmaterial Eine Aliquote Probenmaterial ist an das Labor gemäss Anlage XI Teil A einzusenden.Steht kein Probenmaterial zur Verfügung oder ist es zum Transport ungeeignet, so ist auch Primärkulturmaterial ein und derselben Wirtsart oder Zelllinienmaterial aus wenigen Passagen zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Datenprofil des Primärkultur- beziehungsweise Zelllinienmaterials sollte mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Proben für die Diagnose vesikulärer Viruserkrankungen können bei 4 °C zum Bestimmungslabor transportiert werden, wenn die voraussichtliche Transportzeit 24 Stunden nicht überschreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Probangproben (Speiseröhren-/Rachentupfer) wird der Transport auf Kohlensäureeis oder Flüssigstickstoff empfohlen, insbesondere, wenn Verzögerungen an Flughäfen absehbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zum sicheren Transport von Material maul- und klauenseuchenverdächtiger Tiere sind besondere Verpackungsauflagen zu erfüllen. Zum einen soll gewährleistet werden, dass Transportbehälter nicht zerbrechen oder auslaufen können und das Risiko der Kontamination ausgeschaltet ist, und zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Proben in zufrieden stellendem Zustand im Labor eintreffen. Kühlelemente sind Schmelzeis vorzuziehen, um zu vermeiden, dass Eiswasser aus dem Packstück ausläuft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nationale Referenzlabor muss im Voraus über die Probensendung informiert werden und nach Ankunft ihren Empfang bestätigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ein- und Ausfuhrvorschriften müssen eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">TEIL B Standards Die im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen für Diagnosemethoden und Vakzine festgelegten Protokolle enthalten Referenzmethoden für die Virusisolierung, den Antigennachweis und den Antikörpernachweis zur Diagnose vesikulärer Erkrankungen. 1. Maul- und Klauenseuche 1.1 Antigennachweis Standardisierte, inaktivierte Antigene aller sieben Serotypen werden vom OIE/FAO-Weltreferenzlaboratorium (WRL) für Maul- und Klauenseuche bereitgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nationale Referenzlabor stellt sicher, dass die von ihnen angewandten Systeme zum Antigennachweis diesen Mindeststandards entsprechen. Das gemeinschaftliche Referenzlabor empfiehlt erforderlichenfalls, in welcher Verdünnung diese Antigene als stark- beziehungsweise schwachpositive Kontrollen zu verwenden sind. 1.2 Virusisolierung Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichen Referenzlabor über die Standards für den Virusnachweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Maul- und Klauenseuchenvirus-Isolate werden vom Weltreferenzlabor für Maul- und Klauenseuche bereitgestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nationale Referenzlabor stellt sicher, dass die zur Maul- und Klauenseuchenvirus-Isolierung verwendeten Gewebekultursysteme empfindlich genug sind, um alle Serotypen und Stämme nachweisen zu können, für die das Labor Diagnosekapazität besitzt. 1.3 Methoden zum Nukleinsäurenachweis Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für den Nachweis von viraler RNS. Das nationale Referenzlabor stellt die Empfindlichkeit von RNS-Nachweismethoden durch Vergleichstests fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gemeinschaftliche Referenzlabor hält zum Nachweis von viraler RNS standardisierte, qualitätsgesicherte Reagenzien bereit. 1.4 Antikörpernachweis (Strukturproteine) Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für den Antikörpernachweis (Strukturproteine).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der « FAO Phase XV Standardisation Exercise in Foot-and-Mouth Disease Antibody Detection » wurden 1998 standardisierte Antiseren gegen die Maul- und Klauenseuchenvirus-Typen 01-Manisa, A22-Iraq und C-Noville entwickelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Standardisierungsarbeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und den nationalen Laboratorien sind standardisierte Referenzseren für alle wesentlichen Antigenvarianten des Maul- und Klauenseuchenvirus festgelegt. Diese Referenzseren sind vom nationalen Referenzlabor als Standards zu verwenden. 1.5 Antikörpernachweis (Nichtstrukturproteine) Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für den Maul- und Klauenseuche-Antikörpernachweis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge der Standardisierungsarbeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und den nationalen Laboratorien werden standardisierte Referenzseren festgelegt, die vom nationalen Referenzlabor als Standards zu verwenden sind. 2. Vesikuläre Schweinekrankheit Die Diagnose der vesikulären Schweinekrankheit erfolgt nach Massgabe der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission.3. Andere vesikuläre Erkrankungen Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für die Labordiagnose der vesikulären Stomatitis oder des Bläschenexanthems des Schweines. Das nationale Referenzlabor kann seine Laborkapazität zur Diagnose anderer vesikulärer Erkrankungen als der Maul- und Klauenseuche und der vesikulären Schweinekrankheit, d.h. der vesikulären Stomatitis und des Bläschenexanthems des Schweines, aufrechterhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XIV - FUNKTIONEN UND AUFGABEN DER NATIONALEN REFERENZLABORS Das für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche und anderer vesikulärer Erkrankungen zuständige nationale Referenzlabor gemäss Anlage XI Teil A hat folgende Funktionen und Aufgaben: 1. Das nationale Referenzlabor, das mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgeht, arbeitet unter hohen Sicherheitsbedingungen, wie sie in den « Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit Maul- und Klauenseuchenviren arbeiten » (Minimum standards for Laboratories working with foot-and-mouth virus in vitro and in vivo) festgelegt sind, die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 1985 auf ihrer 26.Tagung in Rom erarbeitet hat und die 1993 durch Anhang 6 Ziffer ii) des Berichts über die 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Tagung in Rom geändert wurden. 2. Das nationale Referenzlabor muss ununterbrochen in der Lage sein, vesikuläre Viruserkrankungen zu diagnostizieren und verfügt über die für eine schnelle Erstdiagnose erforderlichen Geräte sowie über entsprechend ausgebildetes Personal.3. Das nationale Referenzlabor hält inaktivierte Referenzstämme aller Maul- und Klauenseuchenvirus-Serotypen, Immunseren gegen die betreffenden Viren sowie alle weiteren Reagenzien vorrätig, die für eine Schnelldiagnose erforderlich sind.Zur Bestätigung eines Negativbefunds sollten ständig angemessene Zellkulturen bereitstehen. 4. Das nationale Referenzlabor verfügt über die für eine umfassende serologische Überwachung erforderlichen Geräte sowie über entsprechend ausgebildetes Personal.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verdacht auf einen Primärausbruch sind nach einem vorgegebenen Protokoll geeignete Proben zu entnehmen und auf schnellstem Wege zum nationalen Labor zu befördern.Um in einem Maul- und Klauenseuche Verdachtsfall unverzüglich handeln zu können, trägt die Agentur dafür Sorge, dass die für die Entnahme der Proben und ihre Beförderung zum nationalen Labor erforderlichen Geräte und Materialien stets vor Ort bereitstehen. 6. Für alle Viren, die neu eingeschleppt werden, sind Antigen und Genom zu bestimmen.Diese Charakterisierung kann vom nationalen Labor vorgenommen werden, soweit es dafür ausgerüstet ist, oder das nationale Labor leitet so bald wie möglich eine Virusprobe von einem Primärfall zur Bestätigung und weiteren Charakterisierung an das gemeinschaftliche Referenzlabor weiter und fordert ein Gutachten zur antigenetischen Beziehung des Feldstamms zu den in den gemeinschaftlichen Antigen und Impfstoffbanken vorrätig gehaltenen Vakzinestämmen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe Verfahren sollte auch angewandt werden, wenn das nationale Labor aus Drittstaaten Virusmaterial erhält, dessen Charakterisierung für die Gemeinschaft von Belang sein könnte. 7. Das nationale Referenzlabor leitet massgebliche epidemiologische Daten an die Agentur weiter, die sie ihrerseits dem gemeinschaftlichen Referenzlabor übermittelt.8. Das nationale Referenzlabor arbeitet mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zusammen, um zu gewährleisten, dass die amtlichen Tierärzte vor Ort im Rahmen ihrer Ausbildung Gelegenheit erhalten, klinische Fälle von Maul- und Klauenseuche in nationalen Labors zu begutachten.9. Das nationale Referenzlabor arbeitet in Fragen der Entwicklung verbesserter Diagnosemethoden und zum Austausch einschlägiger Materialien und Informationen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und anderen nationalen Labors zusammen.10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nationale Referenzlabor beteiligt sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen und Standardisierungsarbeiten, die vom gemeinschaftlichen Referenzlabor veranstaltet werden.11. Das nationale Referenzlabor wendet Testmethoden und Standards an, die den Kriterien gemäss Anlage XIII zumindest gleichwertig sind.Das nationale Referenzlabor übermittelt der Kommission auf Antrag Daten, die belegen, dass die angewandten Testmethoden die erwähnten Anforderungen erfüllen oder übertreffen. 12. Im Interesse der schnellen Diagnose und zügigen Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen durch die Agentur sollte das nationale Referenzlabor in der Lage sein, alle für vesikuläre Erkrankungen verantwortlichen Viren und das Enzephalomyocarditis-Virus zu identifizieren.13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nationale Referenzlabor arbeitet zur Durchführung von Tests, beispielsweise serologischer Untersuchungen, die keinen Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren erfordern, mit anderen von der Agentur bezeichneten Labors zusammen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XV. - KRITERIEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE KRISENPLÄNE Die Agentur und das FÖD tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind und ermöglichen eine zügige und erfolgreiche Tilgungskampagne.2. Sie gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Seuchenfall Rechnung zu tragen.3. Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft.Eine zentrale Beschlussfassungsinstanz übernimmt die strategische Leitung der Bekämpfungsaktionen; die verantwortlichen amtlichen Tierärzte des FÖD und der Agentur sind Mitglieder dieser Instanz. 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Agentur muss in der Lage sein, bei Seuchenausbruch sofort ein funktionsfähiges zentrales Krisenbüro einzurichten, das die Umsetzung aller von der zentralen Beschlussfassungsinstanz gefassten Beschlüsse koordiniert.Es wird ein ständig einsatzbereiter Koordinator benannt, der die zügige Einrichtung des Krisenbüros garantiert. 5. Es stehen ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unverzüglich lokale Krisenbüros zur Durchführung von Bekämpfungs- und Umweltschutzmassnahmen auf lokaler Ebene einrichten zu können.6. Die Agentur gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen dem zentralen Krisenbüro, den lokalen Krisenbüros, dem FÖD und den insbesondere für Umwelt und Wildtiere zuständigen regionalen Behörden, um sicherzustellen, dass die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Tier und Umwelt ordnungsgemäss koordiniert werden.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es wird, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, eine ständig einsatzbereite Sachverständigengruppe eingesetzt, die über aktuelles Fachwissen verfügt und der zuständigen Behörde die für eine optimale Vorbereitung auf den Seuchenfall erforderliche Unterstützung leistet.8. Es werden angemessene Ressourcen, einschliesslich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, bereitgestellt, um eine zügige und effiziente Kampagne zu gewährleisten.9. Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt.Es beschreibt umfassend und konkret alle Einzelheiten betreffend die Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmassnahmen im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche. 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es müssen ausführliche Pläne für Notimpfungen verfügbar sein. 11.Das Personal nimmt regelmässig teil an 11.1 Lehrgängen in Fragen der Erkennung klinischer Symptome, der epidemiologischen Untersuchung und der Tierseuchenbekämpfung, 11.2 Echtzeitübungen, für die folgende Bestimmungen gelten: 11.2.1 Die Übungen werden zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren durchgeführt, wobei die erste Übung nicht später als drei Jahre nach der Genehmigung des Plans beginnen sollte, oder 11.2.2 während des Zeitraums von fünf Jahren nach einem Ausbruch wurde eine schwere Tierseuche wirksam bekämpft und getilgt oder 11.2.3 eine der beiden Übungen nach Nr. 11.2.1 wird durch eine Echtzeitübung ersetzt, die im Rahmen der Krisenpläne für andere schwere Tierseuchen, die an Land lebende Tiere betreffen, durchgeführt wird oder 11.2.4 abweichend von Nr. 11.2.1. und vorbehaltlich geeigneter Bestimmungen im Krisenplan treffen die Mitgliedstaaten mit einem begrenzten Bestand an Tieren empfänglicher Arten die notwendigen Vorkehrungen für eine Teilnahme an den in einem Nachbarstaat durchgeführten Echtzeitübungen und für einen Beitrag zu diesen Übungen; ferner werden gemäss Anhang VII Buchstabe g) Ziffer ii) der Richtlinie 2001/89/EG in Bezug auf alle Tiere maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten Notfallübungen durchgeführt. 11.3 Kommunikationsseminaren zur Durchführung laufender Sensibilisierungskampagnen, die an Behörden, Landwirte und Tierärzte gerichtet sind. 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Erarbeitung der Krisenpläne wird den Ressourcen Rechnung getragen, die erforderlich sind, um eine Vielzahl von Ausbrüchen, die innerhalb kurzer Zeit durch verschiedene, antigenetisch unterschiedliche Serotypen oder Stämme verursacht werden, wie dies unter anderem bei absichtlicher Freisetzung von Maul- und Klauenseuchenviren in die Umwelt der Fall sein kann, unter Kontrolle zu bringen. 13. Unbeschadet der geltenden Veterinärbedingungen müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche die Massenentsorgung der Tierkörper und tierischen Abfälle ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit und unter Rückgriff auf Prozeduren oder Methoden erfolgt, mit denen jeglichen vermeidbaren Umweltschäden vorgebeugt wird, d.h. i) minimale Gefahr für Boden, Luft, Oberflächengewässer und Grundwasser, Pflanzen und Tiere, ii) minimale Lärm- oder Geruchsbelästigung, iii) minimale Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder auf Standorte besonderen Interesses.14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Krisenpläne müssen Angaben über geeignete Plätze und Betriebe zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen im Seuchenfall enthalten.15. Die Agentur sorgt für die Unterrichtung der betroffenen Landwirte, Bewohner des ländlichen Raumes und der gesamten Bevölkerung.Dabei werden neben der Bereitstellung von Informationen über ländliche oder regionale Medien einfach wahrzunehmende unmittelbare Kontaktmöglichkeiten für die Bewohner der betroffenen Gebiete (u.a. über Helplines) gewährleistet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XVI TEIL A Massnahmen bei Bestätigung des Vorliegens von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren: 1. Sobald ein Primärfall der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten bestätigt ist, trifft die Agentur in Absprache mit dem FÖD unverzüglich folgende Massnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche: a) Bekanntgabe des Primärfalls gemäss Anlage II, b) Einsetzung einer Sachverständigengruppe, der Tierärzte, Jäger und auf Wildtiere spezialisierte Biologen sowie Epidemiologen angehören. Die Sachverständigengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben: i) Untersuchung der Seuchenlage und Ausweisung eines Seuchengebiets gemäss den Bestimmungen in Teil B Nr.4 Buchstabe b), ii) Festlegung geeigneter Massnahmen, die im Seuchengebiet zusätzlich zu den unter den Buchstaben c) und d) aufgeführten Massnahmen anzuwenden sind, iii) Aufstellung eines Tilgungsplans, der der Kommission gemäss Teil B vorzulegen ist, iv) Überprüfung der Wirksamkeit der zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Seuchengebiet getroffenen Massnahmen, c) sofortige amtliche Überwachung von Betrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet, die Tiere empfänglicher Arten halten, und insbesondere Anordnung folgender Massnahmen: i) amtliche Erhebung aller Arten und Kategorien von Tieren empfänglicher Arten in allen Betrieben, die vom Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten ist.Die Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Haltung im Freien kann die Zahl der Tiere bei der ersten Erhebung jedoch geschätzt werden, ii) Absonderung aller Tiere empfänglicher Arten in den Betrieben des Seuchengebiets entweder in ihren normalen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildtieren ermöglicht. Wildtiere dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen können, iii) Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus dem Betrieb und in den Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt unter Berücksichtigung der Seuchenlage hierzu die Genehmigung, iv) angemessene Desinfektionsmassnahmen beim Betreten und Verlassen der Ställe mit Tieren empfänglicher Arten und des Betriebs insgesamt, v) alle Personen, die mit Wildtieren in Kontakt kommen, müssen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus angemessene Hygienemassnahmen einhalten;dies kann einschliessen, dass Personen, die mit Wildtieren in Kontakt gekommen sind, der Zugang zu einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zeitweilig untersagt wird, vi) Untersuchung aller verendeten oder kranken Tiere empfänglicher Arten eines Betriebs, die Symptome der Maul- und Klauenseuche aufweisen, auf Maul- und Klauenseuche, vii) Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtieren sowie Material oder Ausrüstung, die mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in einen Betrieb gebracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, viii) Tiere empfänglicher Arten sowie Sperma, Embryonen oder Eizellen davon dürfen das Seuchengebiet nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen, d) Veranlassung der Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche aller im ausgewiesenen Seuchengebiet mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere durch einen amtlichen Tierarzt gemäss der Definition eines Seuchenausbruchs in Anlage I.Bei Maul- und Klauenseuche-Negativbefund werden die Massnahmen gemäss Artikel 11 § 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten, e) Sicherstellung, dass das Maul- und Klauenseuchenvirus-Isolat zur genetischen Typisierung und Bestimmung der antigenetischen Beziehung zu vorhandenen Vakzinestämmen dem vorgeschriebenen Laborverfahren unterzogen wird.2. Tritt ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im Grenzgebiet eines Nachbarstaates auf, müssen die Agentur und die FÖD nach Absprache mit den zuständigen regionalen Behörden mit den zuständigen Behörden des Nachbarstaates bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmassnahmen zusammenarbeiten. TEIL B Pläne zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 1. Unbeschadet der in Teil A vorgesehenen Massnahmen legt die Agentur nach Absprache mit dem FÖD und den zuständigen regionalen Behörden der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung des Primärausbruchs der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren einen schriftlichen Plan der Massnahmen, die zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet getroffen worden sind, sowie der auf die Haltungsbetriebe in diesem Gebiet angewandten Massnahmen vor.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Künftigen Entwicklungen kann durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen des Plans Rechnung getragen werden. Betreffen diese Änderungen die Ausweisung des Seuchengebiets, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden. 3. Sind die Massnahmen des in Nr.1 erwähnten Plans gebilligt worden, so ersetzen sie zu einem Zeitpunkt, der festgelegt wird, wenn die Billigung erfolgt, die in Teil A vorgesehenen ursprünglichen Massnahmen. 4. Der in Nr.1 erwähnte Plan enthält Angaben über a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen gemäss Teil A und der geografischen Verteilung der Seuche, b) ein ausgewiesenes Seuchengebiet im nationalen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die Agentur i) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und der geografischen Verteilung der Seuche, ii) die Wildtierpopulationen in dem Gebiet, iii) grössere natürliche oder künstliche Hindernisse für die Bewegung der Wildtiere, c) die Gestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen auf Wildtiere spezialisierten Biologen, Jägern, Jagdorganisationen, Diensten, die für den Schutz von Wildtieren zuständig sind, der Agentur, dem FÖD und den betroffenen regionalen zuständigen Behörden, d) die Informationskampagne, mit der die Jäger stärker für die Massnahmen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben, sensibilisiert werden sollen, d) Auflagen für Jäger zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche, e) das Verfahren zur Beseitigung verendet aufgefundener oder erlegter Wildtiere, dem Folgendes zugrunde zu legen ist: Inspektion durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäss Anlage XIII.Ist das Ergebnis des Tests in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche negativ, so finden die Massnahmen gemäss Artikel 11 § 2 der Richtlinie 92/45/EWG Anwendung, f) die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtier einer empfänglichen Art durchgeführt wird.Diese Untersuchung muss die Antworten auf ein Fragebogen mit Angaben über die Schlussfolgerungen des Labors umfassen, g) Überwachungsprogramme und Vorbeugungsmassnahmen in Bezug auf die Betriebe, die in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls in der Nachbarschaft dieses Gebiets gelegen sind und Tiere empfänglicher Arten halten, einschliesslich des Transports und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb des Gebiets, aus dem Gebiet und in das Gebiet;diese Massnahmen umfassen mindestens das Verbot einer Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Embryos oder Eizellen aus dem Seuchengebiet zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels, h) andere Kriterien für die Aufhebung der Massnahmen zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und der auf die Haltungsbetriebe in dem Gebiet angewandten Massnahmen, i) die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen zuständig ist, j) die Regelung, die es der nach Teil A Nr.1 Buchstabe b) eingesetzten Sachverständigengruppe ermöglicht, die Ergebnisse des Tilgungsplans regelmässig zu überprüfen, k) Seuchenüberwachungsmassnahmen, die frühestens zwölf Monate nach dem letzten bestätigten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in dem ausgewiesenen Seuchengebiet durchgeführt werden;diese Überwachungsmassnahmen bleiben mindestens zwölf Monate in Kraft. 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle sechs Monate wird der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Bericht über die Seuchenlage in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und die Ergebnisse des Tilgungsplans übermittelt. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL</p></div>", "next": 0}