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Gecoördineerde omzendbrief betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens - Duitse vertaling

Kurz gesagt

Dieses Rundschreiben ist eine aktualisierte und koordinierte Fassung früherer Texte und Mitteilungen, die die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen in Belgien regeln. Es soll die Regelungen präzisieren und eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 30 OKTOBER 1995. - Gecoördineerde omzendbrief betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de gecoördineerde omzendbrief van de Minister van Justitie van 30 oktober 1995 betreffende de toepassing van de wettelijke en reglementaire bepalingen inzake wapens (Belgisch Staatsblad van 29 februari 1996), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. OKTOBER 1995 - Koordiniertes Rundschreiben über die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bezüglich Waffen (administrativer Abschnitt) 1.Einleitung Im Belgischen Staatsblatt vom 21. September 1991 sind mehrere Gesetzes- und Verordnungstexte enthalten, durch die die Regelung bezüglich Waffen erheblich abgeändert worden ist. Diese Bestimmungen sind am 1. Oktober 1991 in Kraft getreten. In der Absicht, diese Regelung näher zu erklären und die bestehenden Texte zu präzisieren, sind seither eine Reihe von Erlassen veröffentlicht und mehrere Rundschreiben verfasst worden. Bei vorliegendem Rundschreiben handelt es sich um eine aktualisierte Fassung des Rundschreibens 7/SDP/L/1260/I/6 vom 23. September 1991 und zugleich um eine Koordinierung der meisten anderen seither verfassten Rundschreiben und Mitteilungen an die Bevölkerung, die alle durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden. Folgendes Gesetz und folgende Erlasse sind davon betroffen : 1.1. Gesetz vom 30. Januar 1991 zur Abänderung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, ergänzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 20. Juli 1991 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen und durch das Gesetz vom 9. März 1995 über Anti-Personen-Minen und getarnte Sprengkörper oder Vorrichtungen mit ähnlicher Wirkung, 1.2. Königlicher Erlass vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. Januar 1993, 30. März 1995 und 6. Februar 1996, 1.3. die Königlichen Erlasse (I) und (II) vom 12. August 1991, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Oktober 1991, 29. Oktober 1993 und 31. März 1995, und 11. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht, 1.4. Königlicher Erlass vom 30. Oktober 1991 zur Festlegung der in Anwendung des Gesetzes vom 3. Januar 1933 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition erhobenen Steuern und Gebühren, 1.5. Königlicher Erlass vom 8. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass. Ausserdem sind folgende Texte in das vorliegende Rundschreiben einbezogen worden: 1.6. Rundschreiben 7/SDP/L/1260/I/6 vom 29. Januar 1992 bezüglich Antworten auf Fragen der Polizeidienste über das Gesetz und seine Ausführungserlasse, 1.7. Rundschreiben 1260/VII/12 über die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 18. Januar 1993 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991, 1.8. Rundschreiben 3630/7/27 vom 3. August 1994 zur Abänderung des Rundschreibens vom 23. September 1991 über den Besitz und das Mitführen von Feuerwaffen durch Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals, 1.9. Rundschreiben 3630/7/33 vom 17. August 1994 über den europäischen Feuerwaffenpass und Mitteilung an die Bevölkerung vom 20. August 1994 über das Inkrafttreten des europäischen Feuerwaffenpasses in Belgien, 1.10. Rundschreiben 3630/7/20 vom 24. August 1994 zur Abänderung des Rundschreibens vom 23. September 1991 über die Anerkennung von Museen für und Privatsammlungen von Verteidigungs- und Kriegswaffen, 1.11. Rundschreiben 3630/7/37 vom 15. September 1994 über die Registrierung beschlagnahmter und den Kanzleien von Gerichten und Gerichtshöfen in Verwahrung gegebener Waffen, 1.12. Mitteilung an die Bevölkerung 3630/7/43-44 vom 11. April 1995 über die Anwendung der Königlichen Erlasse vom 30. März 1995 über (...) die Kontrolle der Zulassungsinhaber, 1.13. Rundschreiben 3630/7/42 vom 4. Mai 1995 über die vorherige Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe durch einen belgischen Ansässigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Vorliegendes Rundschreiben beinhaltet Richtlinien und Anweisungen für eine einheitliche und den Absichten des Gesetzgebers und der Regierung entsprechende Anwendung der Rechtsvorschriften. 2. Begriffsbestimmungen Für die Anwendung des vorliegenden Rundschreibens ist: 2.1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 3. Januar 1933, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991 über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition. Eine koordinierte Fassung dieses Gesetzes ist im Belgischen Staatsblatt vom 21. September 1991 veröffentlicht worden; 2.2. « der K.E. »: der Königliche Erlass vom 20. September 1991, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 30. März 1995, zur Ausführung des Gesetzes; 2.3. « Artikel... des Gesetzes »: ein Artikel des Gesetzes vom 3. Januar 1933, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Januar 1991, über die Herstellung und das Mitführen von Waffen und über den Handel mit Waffen und Munition; 2.4. « das Z.W.R. »: das Zentrale Waffenregister, geschaffen durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1989 und integriert in den Allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst mit Sitz in 1000 Brüssel, Rue Royale 47, durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1994; 2.5. « der Prüfstand »: der Prüfstand für Feuerwaffen, geregelt durch das Gesetz vom 24. Mai 1888, mit Sitz in 4000 Lüttich, Rue Fond-des-Tawes 45. 3. Klassifizierung der Waffen Siehe technischen Abschnitt. 4. Verfahren für die Zulassung als Waffenhersteller, -händler, -makler und -sammler 4.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 1, 2 und 27 Absatz 2 des Gesetzes. Die Artikel 2 bis 8 des K.E. Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Sammlerwaffen. 4.2. Grundsatz für die Zulassung Früher bedurfte es für die Ausübung der Berufe des Waffenherstellers, des Waffenhändlers und des Waffenschmieds lediglich einer einfachen Erklärung bei der Gemeindeverwaltung des Orts, an dem diese Tätigkeit ausgeübt wurde. Durch den Königlichen Erlass vom 8. April 1989, der mittlerweile durch den Königlichen Erlass vom 20. September 1991 zur Ausführung des Gesetzes von 1933 ersetzt worden ist, ist das Verfahren für diese Erklärung bereits abgeändert worden. Jetzt ist der Zugang zu diesen Berufen, sofern sie Feuerwaffen betreffen, streng geregelt und einer vorherigen Zulassung unterworfen. Diese Zulassung ist nicht übertragbar. Berufe in Zusammenhang mit Sammlerwaffen unterliegen ebenfalls einer Zulassung. Tätigkeiten in Zusammenhang mit Jagd- und Sportwaffen, die keine Feuerwaffen sind, ausgenommen die im Königlichen Erlass vom 30. März 1995 erwähnten Luftdruck- oder Gaswaffen, Wurfwaffen und nachgebildeten Waffen, unterliegen keiner Zulassung. Grundsätzlich muss diese Zulassung vor der Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erteilt werden. 4.3. Der Begriff « Zulassungsinhaber » Natürliche oder juristische Personen, die Feuerwaffen, Teile davon oder Munition herstellen, reparieren, lagern, Handel damit treiben oder sich als Mittelsperson an diesem Handel beteiligen oder Verteidigungs- oder Kriegswaffen sammeln, benötigen vom Gouverneur der Provinz, in der eine dieser Tätigkeiten ausgeübt werden soll, eine vorherige Zulassung für die Ausübung dieser Tätigkeit. Ausgehend von früheren Texten und diesbezüglichen parlamentarischen Arbeiten können solche Tätigkeiten wie folgt definiert werden: 4.3.1. Der Hersteller fertigt unmittelbar für Kunden oder als Subunternehmer Waffen oder Einzelteile davon an. Die Herstellertätigkeit kann auch das Brünieren, Gravieren, Verzieren oder ähnliche maschinelle oder manuelle Verrichtungen umfassen. Es kann sich hierbei sowohl um einen Selbstständigen, einen Handwerker oder einen Heimarbeiter als auch um ein in Belgien angesiedeltes internationales Unternehmen handeln. Für die Tätigkeit des Wiederladens von Munition für den Eigenbedarf oder den unentgeltlichen Gebrauch durch Dritte bedarf es keiner Zulassung. 4.3.2. Der Reparateur kann für Kunden oder als Subunternehmer Waffen, Teile davon oder Munition auch anpassen oder umbauen. 4.3.3. Der Händler: Seine Tätigkeit besteht in der Ein- und Ausfuhr und der Lagerung von sowie dem Gross- oder Einzelhandel mit Waffen. 4.3.4. Der Makler stellt den Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer her. Er selbst kauft keine Waffen, noch lagert er welche. 4.3.5. Der Transportunternehmer benötigt eine Zulassung, sofern er Feuerwaffen, die von ihm befördert oder weiterbefördert werden, lagert oder zwischenlagert. Wer Waffen ausschliesslich befördert, benötigt keine Zulassung. 4.4. Prüfung des Antrags und Gewährung der Zulassung 4.4.1. Verfahren Der Antragsteller muss den Zulassungsantrag anhand des Antragformulars Nr. 1 in der Anlage zum K.E. stellen. Der Antragsteller muss dem Zulassungsantrag ein spätestens drei Monate vor Einreichung des Antrags ausgestelltes Leumundszeugnis sowie die Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit beifügen. Ist der Antragsteller eine juristische Person, wird ein Leumundszeugnis für jeden Verwalter, Geschäftsführer, Kommissar oder jede mit der Verwaltung oder Geschäftsführung der betreffenden juristischen Person beauftragte Person beigefügt. Insbesondere wenn es sich beim Antragsteller um eine juristische Person handelt, kann es vorkommen, dass er seinem Antrag zahlreiche Anlagen beifügen muss. Für den Fall, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen, um einen Beschluss zu fassen, muss der Antragsteller aufgefordert werden, diese Angaben zu vervollständigen. Bezüglich der zu zahlenden Steuern und Gebühren siehe Nr. 15. 4.4.2. Zuständigkeitsgebiet des Gouverneurs Der Gouverneur der Provinz, in der die Tätigkeit, die Gegenstand des Zulassungsantrags ist, ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll, ist für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig. Wenn der Antrag Tätigkeiten betrifft, die in verschiedenen Provinzen ausgeübt werden, sind mehrere Zulassungen erforderlich. Zunächst sollte eine Zulassung für den Hauptsitz erteilt werden, der zu bestimmen ist. In diesem Fall muss eine Beratung zwischen den zuständigen Gouverneuren stattfinden. 4.4.3. Zulässigkeit des Antrags Aufgrund des Artikels 1 § 2 und § 3 des Gesetzes kann der Gouverneur einen eingereichten Antrag unmittelbar für unzulässig erklären, wenn a) gegen den Antragsteller bestimmte gerichtliche Verurteilungen ausgesprochen worden sind, wovon sich eine erschöpfende Liste in Artikel 1 § 2 Nr.1 bis 4 des Gesetzes befindet, Ziel dieses beschleunigten Verfahrens ist es, eine Vorauswahl auf der Grundlage des Leumundszeugnisses zu ermöglichen, ohne dabei den Antrag eingehend prüfen zu müssen. In diesem Fall bedarf es keiner Stellungnahme des Bürgermeisters. Solche Anträge werden in der Regel für unzulässig erklärt. Im Gesetz wird dem Gouverneur jedoch die Möglichkeit eingeräumt, einen solchen Antrag dennoch für zulässig zu erklären, wenn es sich beispielsweise um weit zurückliegende oder relativ geringfügige Vergehen handelt. Sollten Zweifel hinsichtlich der Art der Verurteilung und der Schwere der zugrunde liegenden Taten bestehen, kann es von Nutzen sein, die Stellungnahme des Prokurators des Königs des erkennenden Gerichts einzuholen. b) der Antragsteller noch keine achtzehn Jahre alt ist.In diesem Fall muss der Gouverneur den Antrag für unzulässig erklären. Der Gouverneur entscheidet schnellstmöglich über die Zulässigkeit eines Antrags und zwar binnen höchstens vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, d. h. des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis sowie den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit. In beiden Fällen der Unzulässigkeit kann ausschliesslich beim Staatsrat Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werden. Um diese Beschlüsse, die Teil der administrativen Rechtsprechung sind, zu zentralisieren, sollte dem Ministerium der Justiz, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, eine Kopie der Beschlüsse auf Unzulässigkeit, die aus vorerwähnten Gründen gefasst worden sind, übermittelt werden. 4.4.4. Eingehende Prüfung von Zulassungsanträgen: Einholen von Stellungnahmen Ist der Gouverneur der Auffassung, dass ein Antrag zulässig ist, holt er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des jeweiligen Bezirks und des Bürgermeisters der Gemeinde ein, in der die Tätigkeit, die Gegenstand des Zulassungsantrags ist, ausgeübt werden soll. Entsprechende Stellungnahmen sind nicht limitiert. Es ist von Nutzen, die Dienststelle « Wirtschaftsbeziehungen - 4. Abteilung - Lizenzen » des Ministeriums der Wirtschaftsangelegenheiten, Rue Général Leman 60 in 1040 Brüssel, zu Rate zu ziehen sowie den Provinzgouverneur und den für den Wohnort des Antragstellers zuständigen Prokurator des Königs, das Ausländeramt, wenn der Antragsteller nicht belgischer Staatsangehöriger ist, usw. Ersuchen um Stellungnahme werden gleichzeitig dem Prokurator des Königs und dem Bürgermeister zugeschickt. Daraufhin nehmen der Prokurator des Königs und der Bürgermeister jeweils eine Untersuchung vor. Ihre Stellungnahmen ermöglichen es dem Gouverneur, eine Entscheidung in genauer Kenntnis der Sachlage zu treffen. Bei Bedarf müssen der Prokurator des Königs und der Bürgermeister um zusätzliche Informationen gebeten werden. Der Prokurator des Königs und der Bürgermeister lassen dem Gouverneur ihre mit triftigen Gründen versehenen Stellungnahmen binnen einem Monat nach Empfang des Ersuchens zukommen. Dem Gouverneur bleiben somit mehr als zwei Monate, um die Akte gegebenenfalls zu vervollständigen und zu einem Beschluss zu gelangen. a) Die Stellungnahme des Bürgermeisters bezieht sich in erster Linie auf die Art der ausgeübten Tätigkeit.Dabei geht es insbesondere um die Fragen, ob: 1. die Ausübung der Tätigkeit, die Gegenstand des Zulassungsantrags ist, eine besondere Gefahr für die öffentliche Ruhe, die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit darstellt, 2.für die Gebäude, in denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll, die erforderlichen verwaltungsmässigen Genehmigungen, wie etwa die Baugenehmigung, die Betriebsgenehmigung auf der Grundlage der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung usw., erteilt worden sind. Kann dagegen noch Widerspruch eingelegt werden? b) Die Stellungnahme des Prokurators des Königs bezieht sich in erster Linie auf die Person des Antragstellers: 1.Wie ist der Antragsteller innerhalb der Gemeinde beleumdet? Wird bezüglich seiner Person oder der Person eines seiner Angehörigen in diesem oder einem anderen Gerichtsbezirk eine gerichtliche Untersuchung oder Voruntersuchung durchgeführt? Im Fall einer Verurteilung ist die Schwere der begangenen Taten anzugeben. Gleiches gilt übrigens auch bezüglich der Verantwortlichen einer juristischen Person. 2. Handelt es sich beim Antragsteller um eine juristische Person, muss angegeben werden, ob die Lage des Unternehmens Gegenstand einer Untersuchung durch die Gerichtsdienste ist.Ist gegen die juristische Person ein Gerichtsverfahren im Gange? c) Koordinierung: Stellungnahmen sind so schnell wie möglich und in möglichst guter Qualität beizubringen, wobei jedoch dem damit verbundenen Arbeitsaufwand der Verwaltungsdienste, das heisst der Polizeidienste und hier insbesondere der Gemeindepolizei, Rechnung zu tragen ist.Ausserdem müssen die Vorschriften zum Schutz des Privatlebens der betreffenden Personen berücksichtigt werden. Es scheint mir daher angebracht, dass die Gemeindepolizei eine einzige Untersuchung durchführen und dem Bürgermeister und dem Prokurator des Königs die daraus gewonnenen Erkenntnisse unter Berücksichtigung ihres Inhalts und der Befugnis der zuständigen Behörden mitteilen sollte, damit sie Stellung nehmen können. Darum sollten die Dienststellen des Gouverneurs den Korpschef des zuständigen Polizeidienstes informieren, sobald sie dem Bürgermeister und dem Prokurator des Königs das Ersuchen um Stellungnahme zukommen lassen. Auf diese Weise kann die Gemeindepolizei rationeller arbeiten. 4.4.5. Beschluss Der Gouverneur fasst seinen Beschluss auf Erteilung oder Verweigerung der Zulassung binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, das heisst des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis und den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit. Bei der Beschlussfassung berücksichtigt der Gouverneur neben den eingegangenen Stellungnahmen folgende Erwägungen: a) Die Tätigkeit eines Waffenherstellers/Einzelhändlers muss grundsätzlich Personen vorbehalten bleiben, die diese Tätigkeit hauptberuflich ausüben möchten.b) Die Tätigkeit muss von der Person des Antragstellers tatsächlich ausgeübt werden.c) Ist der Gouverneur der Auffassung, dass nicht für alle auf dem Antrag erwähnten Tätigkeiten eine Zulassung erteilt werden sollte, kann er eine auf eine oder mehrere Tätigkeiten beschränkte Zulassung erteilen (zum Beispiel: Bewilligung des Antrags für den Einzelhandel mit Sammlerwaffen, Jagd- und Sportfeuerwaffen, aber Ablehnung des Antrags für den Handel mit Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen).Ein solcher Beschluss ist auf Verfahrensebene mit einer Zulassungserteilung und zugleich mit einer Zulassungsverweigerung gleichzusetzen. 4.4.6. Notifikation des Beschlusses Wird der Antrag für zulässig erklärt, muss der Gouverneur dem Antragsteller dies per Einschreiben mit Rückschein notifizieren und die in der Anlage zum K.E. befindliche Zulassungsbescheinigung Nr. 2 oder, im Fall einer Zulassung als Sammler, die ebenfalls in der Anlage zum K.E. befindliche Zulassungsbescheinigung Nr. 3 beifügen. Dieses Muster muss auf eigens für diese Zwecke gefertigtes dickes Sicherheitspapier mit Wasserzeichen vom gleichen Format reproduziert und beim Druck numeriert werden. Bei der Ausstellung muss die Zulassungsbescheinigung, bei der es sich um ein authentisches Dokument handelt, mit einem Stempel und einem Trockenstempel versehen werden. Die vorgedruckte Nummer wird folgendermassen durch die beiden letzten Ziffern des Ausstellungsjahrs ergänzt: 2/1/95/0001 2 = Zulassungsbescheinigung (3 = Sammler) 1 = Kode der Provinz (1) 95 = Ausstellungsjahr 0001 = Nummer des Drucks, die zugleich die laufende Nummer der Zulassungsbescheinigung bei der Provinz ist. Wird die Zulassung ganz oder teilweise verweigert, muss der Antragsteller ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein davon benachrichtigt werden. Ab dem Tag der Unterzeichnung des Rückscheins läuft die Frist, binnen der der Betroffene Widerspruch einlegen kann (siehe Nr. 4.7.). Binnen acht Tagen nach der Beschlussfassung richtet der Gouverneur eine Kopie des Beschlusses auf Erteilung oder auf vollständige oder teilweise Verweigerung der Zulassung an: a) den zuständigen Bürgermeister, b) den zuständigen Prokurator des Königs, c) den Prüfstand. Er hat ausserdem dafür zu sorgen, dass sein Beschluss ins Z.W.R. aufgenommen wird. 4.5. Besonderheiten bei der Behandlung von Zulassungsanträgen für Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlungen Früher war diese Tätigkeit durch kein besonderes Statut geregelt. In Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes ist vorgesehen, dass das Zulassungsverfahren ebenfalls auf natürliche oder juristische Personen anwendbar ist, die ein Museum für oder eine historische Privatsammlung von Verteidigungs- oder Kriegswaffen und Munition für diese Waffen führen. 4.5.1. Tragweite der Zulassung als Sammler Das Gesetz bezieht sich ausschliesslich auf Sammlungen von Kriegs- oder Verteidigungswaffen. Für Sammlungen, die ausschliesslich aus Jagd- oder Sportfeuerwaffen oder Sammlerwaffen bestehen, ist selbst dann keine Zulassung erforderlich, wenn für die damit verbundenen Handelstätigkeiten eine Zulassung benötigt wird. Durch die Zulassung bietet sich Sammlern die Möglichkeit, Kriegs- und Verteidigungswaffen, aus denen die Sammlung besteht, frei und ohne stückbezogene Erlaubnis zu erwerben. Jedoch müssen Sammler ein ähnliches Register wie das der Waffenhändler führen (Muster A in der Anlage zum K.E.), in dem der Waffenbestand mit Ein- und Ausgängen von Waffen eingetragen wird. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder jeder andere Missbrauch, insbesondere der Kauf von Waffen zu anderen als Sammlerzwecken, ist strafbar und kann zur zeitweiligen Aufhebung oder zum Entzug der Zulassung führen. Die Zulassung wird auf einem besonderen Formular nach Muster Nr. 3 in der Anlage zum K.E. ausgestellt. 4.5.2. [] 4.5.3. Sonderfall Laut Gesetz ist es Mitgliedern eines Polizeidienstes oder einer Behörde nicht gestattet, ohne besondere Erlaubnis oder Zulassung Waffen zu besitzen, die nicht zu ihrer vorschriftsmässigen Ausrüstung gehören. Polizeidienste, Ausbildungs- oder Schulungszentren und Polizeischulen, die meinen, sie müssten eine Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffensammlung besitzen, sollten daher schnellstmöglich eine Zulassung beim zuständigen Provinzgouverneur beantragen. Zur Prüfung solcher Anträge sollten die Gouverneure die Stellungnahme der Dienststellen meiner Verwaltung (Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen) und, sofern es sich um eine Einheit der Gendarmerie, eines Korps oder eines Ausbildungszentrums der Gemeindepolizei handelt, die Stellungnahme des Ministers des Innern, Allgemeine Polizei des Königreichs, einholen. 4.5.4. Beschluss Der Gouverneur fasst seinen Beschluss auf Erteilung oder Verweigerung der Zulassung binnen vier Monaten nach Empfang des vollständigen Zulassungsantrags, das heisst des Antrags samt den erforderlichen Unterlagen: dem Leumundszeugnis und den Unterlagen zur Identifizierung des Antragstellers und seiner Tätigkeit. Der Gouverneur fasst seinen Beschluss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und insbesondere in der Erwägung, dass eine Zulassung als Sammler mit grösster Umsicht erteilt werden sollte, um Missbräuchen, insbesondere der Ausübung einer Handelstätigkeit, vorzubeugen. a) Der Begriff « Museum oder historische Privatsammlung » Eine Feuerwaffensammlung ist keine wahllose Anhäufung von Feuerwaffen. Den historischen Charakter einer Sammlung erkennt man daran, dass sie ein Thema hat, das der Antragsteller im Zulassungsantrag unter der Rubrik « Beschreibung der Tätigkeiten, für die die Zulassung beantragt wird » angeben muss. Es gibt mehrere Ausrichtungen von Sammlungen sowie Kombinationsmöglichkeiten: 1) bestimmter Abschnitt der Geschichte (zum Beispiel: während eines bestimmten Konflikts oder während einer bestimmten Zeitspanne benutzte Waffen), 2) technische Geschichte der Waffenherstellung (zum Beispiel: Waffen eines bestimmten Herstellers;Waffen mit einem bestimmten Zündsystem usw.), 3) geographisches Thema (zum Beispiel: in einem bestimmten Land hergestellte oder von einer bestimmten Armee verwendete Waffen usw.). Das vom Antragsteller ausgewählte Thema muss so umfangreich sein, dass es den Besitz mehrerer Feuerwaffen rechtfertigt. Zu generell definierte und aus historischer Sicht wenig glaubwürdige Themen sollten jedoch abgelehnt werden, wenn sich dahinter offenbar die Absicht des Antragstellers verbirgt, sich der normalen Anwendung der Rechtsvorschriften und des Grundsatzes der stückbezogenen Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- und Kriegswaffen zu entziehen. b) Vorgehensweise Die Prüfung des Zulassungsantrags für Sammler muss entsprechend dem Gesetz erfolgen, in dessen Artikel 27 nicht vorgesehen ist, dass eine Zulassung für eine Sammlung erteilt werden kann, die bei Einreichung des Antrags noch nicht besteht. Die zu befolgende Vorgehensweise besteht daher in der schrittweisen Erteilung von Erlaubnissen und Zulassungen: Angehende Sammler legen ihre Sammlungen nach der Regelung der stückbezogenen Erlaubnis und der Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers an. Erst, wenn die Sammlung ein bestimmtes Niveau überschritten und der Sammler ausreichende Sachkenntnis erworben hat, rechtfertigt sich die Erteilung einer Zulassung. Die Zulassung muss sachkundigen Sammlern vorbehalten bleiben. c) Munitionssammlungen Man hat festgestellt, dass bestimmte zugelassene Sammler ihre Zulassung für den Erwerb und Besitz von Munition für die gesammelten Waffen benutzen.Die Versuchung ist in solchen Fällen gross, diese Waffen zum Schiessen zu benutzen, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist. Das Sammeln von Munition entspricht daher nur dem Gesetz, wenn die Zulassung ausdrücklich Munitionssammlungen einschliesst, wobei dieselben Erwägungen wie in Buchstabe a) Der Begriff « Museum oder Privatsammlung » zu berücksichtigen sind. d) Bei Einreichung des Zulassungsantrags bestehende Verteidigungs- oder Kriegswaffensammlung Wenn sich der Antragsteller auf eine bestehende Sammlung beruft, die nach der Regelung der stückbezogenen Besitzerlaubnis zusammengestellt worden ist, muss zunächst wie folgt vorgegangen werden: 1) Er muss aufgefordert werden, seinem Zulassungsantrag eine ausführliche und nach Kategorien aufgestellte Liste der sich in seinem Besitz befindlichen Feuerwaffen jeder Kategorie beizufügen sowie eine Kopie jeder Besitzerlaubnis für die auf der Liste aufgeführten Waffen. Diese Listen sind von den zuständigen Behörden stets in einem verschlossenen Safe aufzubewahren. 2) Es muss nachgeprüft werden, ob der Besitz dieser Waffen gesetzlich ist und ob gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erteilt worden ist.3) Es muss festgestellt werden, ob die Anzahl gesammelter Waffen für die Erteilung einer Zulassung ausreicht, wobei mindestens 10 Verteidigungs- und/oder Kriegswaffen vorhanden sein müssen.4) Es muss überprüft werden, ob die gesammelten Stücke dem angegebenen Thema entsprechen. Darüber hinaus kann es von Nutzen sein, in Erfahrung zu bringen, 5) ob der Antragsteller Mitglied des ein oder anderen Sammlervereins für Kriegs- oder Verteidigungsfeuerwaffen ist. Betrifft der Antrag eine durch Erbschaft oder Schenkung erworbene Sammlung, muss das gleiche Verfahren durchgeführt werden, es sei denn, der vorherige Eigentümer besass bereits eine Zulassung für die betreffende Sammlung. In diesem Fall finden nur die Punkte 1) und 5) Anwendung. e) Bei Einreichung des Zulassungsantrags für eine Verteidigungs- und Kriegswaffensammlung bestehende Sammlung von Sammler-, Jagd- und Sportwaffen: Da für die bestehende Sammlung keine Zulassung erforderlich ist, gilt der eingereichte Zulassungsantrag als Antrag für eine neue Sammlung (siehe weiter unten).f) Neue Sammlung Einer Privatperson, die noch keine nach der Regelung der stückbezogenen Erlaubnis zum Besitz von Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffen oder der Erlaubnis zum Besitz eines Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffenlagers erstellte Sammlung besitzt, sollte keine Zulassung als Sammler erteilt werden.1) In diesem Fall sollte Artikel 27 des Waffengesetzes strikt angewandt und die Zulassung für eine bei Einreichung des Antrags noch nicht bestehende Sammlung verweigert werden.2) Dem Antragsteller wird empfohlen, eine Sammlung nach der oben erwähnten Regelung aufzubauen, bevor er erneut einen Zulassungsantrag stellt.3) Um die Bearbeitung seiner Anträge auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe durch die zuständige Behörde zu vereinfachen, sollte er sich ausdrücklich darauf berufen, dass er eine Waffensammlung erstellen möchte.4) Sind genügend Verteidigungs- oder Kriegswaffen vorhanden, um als Waffenlager zu gelten (siehe Nr.8.2.2.), sollte Nr. 8.3.2. Buchstabe c) berücksichtigt werden.g) Erteilung der Zulassung Neben den in Nr.4.4.6. erwähnten Angaben wird auf der Zulassungsbescheinigung (Muster Nr. 3) das Thema der Sammlung angegeben. Beispiel: « Sammlung von Verteidigungs- und Kriegsfeuerwaffen und der dazugehörigen Munition, die bei der belgischen Armee zwischen 1900 und 1920 benutzt worden sind. » h) Anpassung der Zulassung: Bei der Ausübung der Sammlertätigkeit durch den Zulassungsinhaber kann sich das Thema der Sammlung weiterentwickeln.Bei einer geringfügigen Anpassung des Themas kann der Gouverneur den Text der Zulassung gemäss den Vorschriften von Artikel 8 des K.E. abändern. Handelt es sich um eine bedeutendere Änderung, beispielsweise bezüglich der Kategorien der gesammelten Feuerwaffen, muss ein neuer Zulassungsantrag gestellt werden. Bei Adressenwechsel und bei Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Zulassung gelten Nr. 4.8.6. und Nr. 5.7.6. 4.6. Zeitweilige Aufhebung, Entzug und Einschränkung der Zulassung 4.6.1. Arten von Massnahmen a) Die zeitweilige Aufhebung der Zulassung ist eine Massnahme, die ergriffen werden sollte, wenn sich der Zulassungsinhaber in einer vorübergehenden Situation befindet und er seine Tätigkeiten vorläufig einstellen sollte. Laut Gesetz ist die zeitweilige Aufhebung auf einen bis sechs Monate begrenzt. Wenn eine zeitweilige Aufhebung von mehr als sechs Monaten erforderlich ist, sollte die Zulassung entzogen werden. b) Die Einschränkung der Zulassung besteht darin, die Waffen- und Munitionstypen, die Gegenstand der Zulassung sind, einzuschränken.In bestimmten Fällen ist es angebracht, die Zulassung auf den Verkauf von Jagd- und Sportwaffen, Sammlerwaffen oder Verteidigungswaffen zu beschränken, anstatt die Zulassung zu entziehen. Auf Verfahrensebene ist der Beschluss, eine Zulassung einzuschränken, dem Beschluss auf teilweisen Entzug der Zulassung gleichgesetzt. c) Der Entzug der Zulassung führt bei seiner Notifikation zum Verbot, die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, fortzusetzen. Diese Massnahme wird ausschliesslich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit getroffen. 4.6.2. Fälle von zeitweiliger Aufhebung, Einschränkung oder Entzug der Zulassung In Artikel 2 § 2 des Gesetzes sind sämtliche Fälle erwähnt, in denen der Gouverneur bezüglich der Tätigkeit des Zulassungsinhabers eine zeitweilige Aufhebung, eine Einschränkung oder einen Entzug der Zulassung vornehmen kann. a) Wenn der Inhaber von einer in Artikel 1 § 2 des Gesetzes definierten gerichtlichen Verurteilung betroffen ist.b) Wenn der Inhaber die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse oder die in der Zulassungsbescheinigung festgelegten Einschränkungen bei der Ausübung der Tätigkeit missachtet.c) Wenn der Inhaber die Zulassung aufgrund falscher Angaben erhalten hat.d) Wenn der Inhaber die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung sind, ein Jahr lang nicht ausgeübt hat.Wenn nicht alle Tätigkeiten, für die eine Zulassung erteilt worden ist, tatsächlich ausgeübt werden, sollte der Gouverneur für die betreffenden Tätigkeiten einen teilweisen Entzug der Zulassung vornehmen. e) Wenn der Inhaber Tätigkeiten ausübt, die die öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnten, wenn sie zusammen mit den Tätigkeiten ausgeübt werden, die Gegenstand der Zulassung sind. 4.6.3. Beschlussformalitäten a) Der Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung muss begründet werden.Die Gouverneure können die dafür erforderlichen Informationen bei den zuständigen Behörden und Polizeidiensten anfordern. b) Eine Stellungnahme des zuständigen Prokurators des Königs und des zuständigen Bürgermeisters ist zwar nicht im Gesetz vorgeschrieben, sollte aber ausser in Sonderfällen angefordert werden.c) In der Notifikation des Beschlusses auf vollständige oder teilweise Verweigerung oder auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung sind die dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen diesen Beschluss sowie die einzuhaltenden Formalitäten anzugeben.Hierbei handelt es sich um einen Widerspruch beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel. d) Der Beschluss wird dem Zulassungsinhaber notifiziert, und zwar per Einschreiben mit Rückschein an die auf der Zulassungsbescheinigung angegebene Adresse.Hat der Inhaber nach der Zulassungserteilung eine neue Adresse mitgeteilt, ist die Notifikation an diese Adresse zu senden. e) Binnen acht Tagen ist eine Kopie des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung zu richten an: 1) den zuständigen Bürgermeister, 2) den zuständigen Prokurator des Königs, 3) den Direktor des Prüfstands. f) Der Beschluss wird ins Z.W.R. eingetragen. g) Gemäss Artikel 29 der Strafprozessordnung informiert der Gouverneur den zuständigen Prokurator des Königs über jeden durch einen Zulassungsinhaber begangenen Verstoss gegen das Gesetz und seine Ausführungserlasse. 4.6.4. Folgen des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung Die Notifikation des Beschlusses auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bringt zwei Folgen mit sich: a) Binnen acht Tagen nach Ablauf der auf der Notifikation des Beschlusses angegebenen Frist muss der Zulassungsinhaber dem Gouverneur die Zulassungsbescheinigung zurückschicken. Sollte der Gouverneur der Auffassung sein, dass der Inhaber Missbrauch mit der Zulassungsbescheinigung treiben könnte, kann er jedoch den Korpschef der Gemeindepolizei beauftragen, die Zulassungsbescheinigung beim Inhaber abzuholen. Diese Vorgehensweise muss eine Ausnahme bleiben. b) Durch die zeitweilige Aufhebung, die Einschränkung oder den Entzug der Zulassung wird der Besitz von Waffen durch den Zulassungsinhaber illegal.Im K.E. ist vorgesehen, dass der Gouverneur in seinem Beschluss eine Frist festlegt, binnen der diese Waffen bei einem anderen Zulassungsinhaber hinterlegt oder ihm überlassen werden müssen. Damit sich der Gouverneur vergewissern kann, dass diese Massnahme erfolgt ist, muss der Zulassungsinhaber, bei dem die Waffen hinterlegt oder dem sie überlassen worden sind, ihn binnen acht Tagen nach der Hinterlegung beziehungsweise berlassung anhand eines der Notifikation beigefügten Formulars davon in Kenntnis setzen. c) Nur im Fall eines Entzugs der Zulassung muss der Inhaber seine Register binnen einem Monat nach Einstellung der Tätigkeit beim Z.W.R. hinterlegen. Der Verantwortliche stellt ihm eine Empfangsbescheinigung aus. 4.7. Widerspruch Sowohl gegen den Beschluss, die Zulassung (ganz oder teilweise) zu verweigern, als auch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung kann beim Ministerium der Justiz, Verwaltung der Strafgesetzgebung, Dienststelle für Waffen, Boulevard de Waterloo 115 in 1000 Brüssel, Widerspruch eingelegt werden. 4.7.1. Widerspruch ohne aufhebende Wirkung Der Widerspruch gegen den Beschluss auf zeitweilige Aufhebung, Entzug oder Einschränkung der Zulassung bewirkt nicht, dass dieser Beschluss einstweilig aufgehoben wird. Trotz des Widerspruchs muss sich der Zulassungsinhaber dem Beschluss beugen. 4.7.2. Formalitäten a) Der Widerspruch muss begründet werden.b) Binnen einem Monat ab dem Datum der Kenntnisnahme der Verweigerung muss der Widerspruch beim Minister der Justiz eingelegt werden, anderenfalls ist er nichtig.c) Im Fall eines Widerspruchs gegen eine vollständige oder teilweise Verweigerung der Zulassung muss der Betroffene dem Widerspruch alle Unterlagen beifügen, die er bei Einreichung des Zulassungsantrags hat beibringen müssen. Binnen höchstens vier Monaten nach Empfang des Widerspruchs entscheidet der Minister der Justiz darüber. Der Gouverneur, der zuständige Bürgermeister, der zuständige Prokurator des Königs, das Z.W.R. und der Direktor des Prüfstands erhalten binnen acht Tagen eine Kopie seines Beschlusses. 4.8. Verpflichtungen der Zulassungsinhaber 4.8.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 8, 23, 23bis, 24 und 25 des K.E. und der gesamte Königliche Erlass vom 30. März 1995 zur Abänderung des K.E. 4.8.2. Sonderpflicht für juristische Personen Juristische Personen, die Zulassungsinhaber sind, müssen den Provinzgouverneur von jeder Änderung in Zusammenhang mit ihren Organen (Verwaltungsrat, Verwalter, Geschäftsführer usw.) in Kenntnis setzen. 4.8.3. Legitimitätskontrollen i. Waffenhändler müssen sich vergewissern, dass Vertragspartner, die als Zulassungsinhaber auftreten, tatsächlich eine Zulassung besitzen; sie können sich diesbezüglich beim Direktor des Prüfstands informieren. ii. Waffen- und Munitionsverkäufer müssen sich vergewissern, dass die Besitzerlaubnis, die ihnen vorgelegt wird, mit den Ausweispapieren übereinstimmt. Dabei darf es sich natürlich nicht um eine vorläufige Erlaubnis handeln. 4.8.4. Sonderpflichten für Sammler Sammler müssen den örtlichen Polizeidienst (anhand des neuen Musters Nr. 11) über jeden Verkauf beziehungsweise jede berlassung einer Waffe ihrer Sammlung und - einmal jährlich - über den Bestand ihrer Sammlung informieren. Formulare nach Muster Nr. 11 (auszufüllen vom zugelassenen Sammler, der eine Waffe seiner Sammlung verkauft oder abtritt) sind beim Belgischen Staatsblatt (Rue de Louvain 40-42 in 1000 Brüssel) erhältlich. Sie werden in Blöcken von 25 Exemplaren verkauft. Jedes Formular besteht aus drei Bögen: Der weisse muss an das Z.W.R. geschickt werden, der rosafarbene ist für den örtlichen Polizeidienst oder, in Ermangelung eines solchen, für die örtliche Gendarmeriebrigade bestimmt, und der gelbe muss vom Sammler selbst aufbewahrt werden. 4.8.5. Einstellung der Tätigkeit Ein Zulassungsinhaber, der seine Tätigkeiten freiwillig einstellt, muss den Gouverneur, der die Zulassung erteilt hat, binnen acht Tagen davon in Kenntnis setzen und ihm die Zulassungsbescheinigung zurückschicken. Ein Zulassungsinhaber, der seine Tätigkeiten freiwillig oder gezwungenermassen einstellt, muss seine Register binnen einem Monat nach Einstellung der Tätigkeit beim Z.W.R. hinterlegen. Der Verantwortliche stellt ihm eine Empfangsbescheinigung aus. 4.8.6. Adressenwechsel und andere Änderungen auf der Zulassungsbescheinigung Möchte der Inhaber einer Zulassung für Waffen und Munition oder einer Zulassung für ein Waffen- und Munitionsmuseum oder eine Waffen- und Munitionssammlung seine Niederlassung innerhalb derselben Provinz verlegen, muss er den Gouverneur vorher davon in Kenntnis setzen und ihm die Bescheinigung zurückschicken. Es wird überprüft, ob die neue Niederlassung vor allem im Hinblick auf die Einhaltung aller verwaltungsmässigen und die Sicherheit betreffenden Auflagen annehmbar ist. Wenn die neue Niederlassung dies nicht zu sein scheint, wird der Betroffene aufgefordert, die Situation ins reine zu bringen. Gegebenenfalls muss die Zulassung zeitweilig aufgehoben werden. Ist hingegen die neue Niederlassung annehmbar, wird der Adressenwechsel in deutlicher Form auf dem bestehenden Dokument angegeben, das dabei zumindest mit einem offiziellen Stempel zu versehen ist (hierbei ist die Verwendung eines Aufklebers mit unsichtbarem Stempel zu empfehlen). Wenn bestimmte andere Angaben auf der Zulassungsbescheinigung abgeändert werden, muss der Inhaber den Gouverneur, der sie ausgestellt hat, binnen acht Tagen davon in Kenntnis setzen und ihm die Bescheinigung zwecks Anpassung zurückschicken. Diese Formalität ist beispielsweise bei Abänderung des Gesellschaftsnamens und freiwilliger Einschränkung der Tätigkeitsarten erforderlich. Alle sonstigen Änderungen, wie die Verlegung der Niederlassung in eine andere Provinz, die Änderung der Identität des Inhabers oder der Art der Tätigkeit, die Gegenstand der Zulassung ist, erfordern eine erneute Antragstellung. Es muss erneut darauf hingewiesen werden, dass die Zulassung nicht übertragbar ist. 4.8.7. Registerführung In Artikel 23 des K.E. sind die verschiedenen Arten Register angegeben, die Zulassungsinhaber führen müssen: a) Das Register nach Muster A ersetzt die Register Nr.3, 10 und 11. b) Das Register nach Muster B ersetzt das Register Nr.11bis. c) Das Register nach Muster C ersetzt die Register Nr.12 und 13 bezüglich Munition für Verteidigungs- und Kriegswaffen (siehe Nr. 10.2.). d) Das Register nach Muster D betrifft den Verkauf von Einzelteilen von Verteidigungs- und Kriegswaffen sowie von bestimmtem Montagezubehör für diese Waffen (siehe Nr.10.1.). Diese Register - deren Seiten numeriert sind - enthalten fortan einheitliche Angaben: Zulassungsinhaber müssen darin die Waffen, die Einzelteile, das Montagezubehör und die Munition angeben, die sie erwerben, herstellen, besitzen oder abtreten. Es handelt sich hierbei also um ein Register der Ein- und Ausgänge. Die Register müssen vom Zulassungsinhaber aufbewahrt und einem zur Einsichtnahme befugten Dienst auf Verlangen vorgezeigt werden. Sie müssen entsprechend den verschiedenen im Staatsblatt erschienenen Mustern gedruckt werden; dabei handelt es sich allerdings um eine Tätigkeit des Privatsektors. 4.8.8. Meldung Seit 1989 müssen Waffenhändler die Überlassung einer Jagd- oder Sportwaffe bei Verkauf an eine Privatperson melden (früher Formular 11ter, jetzt Formular Nr. 9). Diese Verpflichtung sowie die Eintragung in ein Sonderregister (früher Register Nr. 11bis, jetzt Register B) bleibt weiterhin bestehen. Siehe Nr. 9. Durch den K.E. wird Zulassungsinhabern, die eine Verteidigungs- oder Kriegsfeuerwaffe auf direktem Wege an eine Privatperson ausführen, eine neue Verpflichtung auferlegt. Ab dem 1. Januar 1992 müssen sie dem Z.W.R. die direkte Ausfuhr entsprechend dem Muster Nr. 8 in der Anlage zum K.E. melden. Diese Meldung muss binnen acht Tagen nach der direkten Ausfuhr einer Verteidigungs- oder Kriegswaffe beim Z.W.R. eingehen. Der Zulassungsinhaber bewahrt eine Kopie der Meldung auf und überlässt dem Käufer eine weitere Kopie. 4.8.9. Verlust, Diebstahl oder Vernichtung der Bescheinigung Siehe Nr. 5.7.6. 5. Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungsfeuerwaffe 5.1. Gesetzes- und Verordnungsgrundlage Die Artikel 5, 6 und 15 des Gesetzes. Die Artikel 9 bis 14 und 37 des K.E. 5.2. Grundsatz Ausser bei direkter Ausfuhr durch den Verkäufer oder den Überlassenden ist der Verkauf oder die Überlassung einer Verteidigungsfeuerwaffe Zulassungsinhabern und Inhabern einer Waffenbesitzerlaubnis vorbehalten. Eine Person, die kein Zulassungsinhaber ist, benötigt für den Besitz einer in Belgien erworbenen oder einer in Belgien eingeführten Verteidigungswaffe eine vorherige Erlaubnis vom Korpschef der städtischen oder ländlichen Gemeindepolizei. Der Kommandant der Gendarmeriebrigade wird hierbei nur noch hilfsweise tätig. Die Erlaubnis wird auf einem Formular mit Stammteil ausgestellt, wovon sich ein Muster (Nr. 4) in der Anlage zum K.E. befindet. Das frühere Muster Nr. 4 wird durch dieses Formular ersetzt. Durch das Gesetz wird dem Gouverneur und dem Minister der Justiz jetzt die Möglichkeit eingeräumt, die Erlaubnis durch einen mit Gründen versehenen Beschluss zeitweilig aufzuheben oder zu entziehen. Im Gesetz ist eine Sonderregelung bezüglich Verteidigungswaffen für die Jagd vorgesehen (siehe Nr. 5.13). 5.3. Für die Erteilung einer Erlaubnis zuständige Behörden Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz in Belgien hat, wird die Erlaubnis von dem für den Wohnort des künftigen Waffenbesitzers zuständigen Korpschef der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, vom Kommandanten der örtlichen Gendarmeriebrigade erteilt. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungspolizeiliche Aufgabe. Sofern der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat, wird die Erlaubnis vom Minister der Justiz oder von seinem Beauftragten der Verwaltung der Staatssicherheit (Northgate I, Boulevard E. Jacqmain 150, Bfk. 2 in 1210 Brüssel) erteilt. Der Ausdruck « in Ermangelung einer Gemeindepolizei » steht als Garantie dafür, dass ununterbrochen ein öffentlicher Dienst zur Verfügung steht. Folgende Fälle können nämlich eintreten: a) Die Gemeinde verfügt über kein Polizeikorps.In diesem eher seltenen Fall richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade. b) Das Gemeindepolizeikorps umfasst nur ein einziges Amt und zwar das eines Feldhüters.Wenn dieser Korpschef abwesend oder verhindert ist oder diese Stelle vakant ist, richtet der Antragsteller seinen Antrag an den Kommandanten der Gendarmeriebrigade. c) Das Gemeindepolizeikorps umfasst mehrere Ämter, und der Korpschef ist verhindert oder abwesend, oder das Amt ist vakant.Der Bürgermeister hat ein anderes Personalmitglied dazu bestimmt, diese Funktion wahrzunehmen oder vorläufig auszuüben. Dieser Polizist ist zur Erteilung einer Erlaubnis befugt. In den städtischen Polizeikorps, in denen es die Stelle eines leitenden Kommissars gibt, kann dieser einem oder mehreren Polizeikommissaren, beispielsweise einem Kommissar, der eine Abteilung leitet, die Befugnisse übertragen, die er aufgrund des Waffengesetzes und seiner Ausführungserlasse innehat. Die Übertragung dieser Befugnisse an einen beigeordneten Polizeikommissar ist nicht vorgesehen worden. 5.4. Einreichung eines Erlaubnisantrags Im Antrag auf Besitzerlaubnis müssen folgende (in Artikel 9 § 3 des K.E. erwähnte) Angaben enthalten sein, die eine Prüfung des Antrags erleichtern: a) Identifizierung des Antragstellers: 1) Name, 2) Vornamen, 3) Staatsangehörigkeit, 4) Adresse, 5) Geburtsort und -datum. b) Ist der Antragsteller eine juristische Person: 1) Firma, 2) Gesellschaftssitz, 3) Identität des Geschäftsführers, des Vorsitzenden oder des geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds je nach Art der juristischen Person (AG, GmbH, Genossenschaft, VoG usw.). c) Allgemeine Beschreibung der Waffe, die Gegenstand des Erlaubnisantrags ist, mit Angabe der Identifikationsmerkmale, die dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sind: 1) Art der Waffe (Pistole, Revolver, Karabiner mit Randfeuerzündung usw.), 2) Kaliber der Waffe.d) Vermerk, dass die Waffe in Belgien erworben oder eingeführt wird, e) Adresse, an der die Waffe hauptsächlich aufbewahrt wird, f) Begründung des Erlaubnisantrags. 5.5. Von einem Wachunternehmen eingereichter Erlaubnisantrag Aufgrund von Artikel 31 des K.E. müssen der Korpschef der Gemeindepolizei oder, in Ermangelung einer solchen, der Kommandant der Gendarmeriebrigade und der Gouverneur, der als Widerspruchsinstanz über einen von einem Wachunternehmen oder internen Wachdienst im Sinne des Gesetzes vom 10. April 1990 über Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste eingereichten Antrag auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe zu entscheiden hat, beim Minister des Innern, Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, überprüfen, ob das Unternehmen ordnungsgemäss anerkannt ist und ob der Antrag den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 24. Mai 1991 über die von den Mitgliedern des Personals der Wachunternehmen und der internen Wachdienste benutzten Waffen entspricht. 5.6. Beschluss Die Behörde, die die Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe erteilt, prüft den Antrag auf der Grundlage folgender Kriterien: 5.6.1. Vorherige Kontrollen: a) Bevor die zuständige Behörde (Gemeindepolizei oder Gendarmerie und der Provinzgouverneur mittels dieser Dienste) eine Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe erteilen kann, vergewissert sie sich, dass der Antragsteller die wesentlichen Elemente der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über den Besitz und das Mitführen des Waffentyps, für den die Erlaubnis beantragt wird, und über den Erwerb der entsprechenden Munition kennt. Dazu kann keine richtige Prüfung durchgeführt werden; die Kontrolle kann aus einigen präzisen mündlichen oder schriftlichen Fragen bestehen, die nicht zu schwierig sein dürfen und für alle Antragsteller ein einheitliches Niveau haben müssen (Beispiele: « Wie besorgt man sich Munition? Wie befördert man die Waffe zum Schiessstand? Wo darf man mit der Waffe schiessen? Unter welchen Voraussetzungen ist das Schiessen im Parcours erlaubt? Was hat bei einem Adressenwechsel zu geschehen? Wie geht man vor, wenn man die Waffe ins Ausland mitnehmen möchte? »). Es wird ein schriftlicher Bericht über die Fragen und Antworten erstellt, wovon der Antragsteller ein Exemplar erhält. b) Darüber hinaus muss der Antragsteller natürlich genügend Urteilsvermögen besitzen, um den Waffentyp, der Gegenstand des Antrags ist, zu handhaben und ihn zu benutzen, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.In bestimmten Ausnahmefällen kann es notwendig sein, ein vor kurzem ausgestelltes ärztliches Attest über diese Fähigkeit zu verlangen (wenn beispielsweise offenkundige Zweifel daran bestehen). Auf jeden Fall muss überprüft werden, ob der Antragsteller genügend Erfahrung im Umgang mit der Waffe besitzt. Von dieser Überprüfung befreit sind: - Inhaber eines Jagdscheins oder eines vom Minister der Justiz für gleichwertig erklärten Dokuments, - Antragsteller, die nachweisen können, dass sie im Laufe der letzten fünf Jahre mindestens sechs Monate lang eine regelmässige Tätigkeit ausgeübt haben, für die sie eine Feuerwaffe besessen oder mit sich geführt haben, - Inhaber einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie eine nachstehend beschriebene Handhabungs- und Schiessprüfung bestanden haben, - Antragsteller, die eine Erlaubnis zum Besitz einer Waffe unter Ausschluss von Munition erhalten wollen. Antragsteller, die offenbar nicht genügend Erfahrung im gefahrlosen Umgang mit dem Waffentyp haben, für den der Antrag gestellt wird, werden vom Korpschef der Gemeindepolizei aufgefordert, eine praktische Handhabungs- und Schiessprüfung mit diesem Waffentyp abzulegen. Es kann allerdings sofort eine vorläufige Erlaubnis beantragt werden. Eine solche Prüfung kann von einem Polizeidienst oder den hierfür von anerkannten Schiesssportverbänden bestimmten Verantwortlichen veranstaltet werden oder von einer natürlichen oder juristischen Person (beispielsweise einer Polizeischule), die in einer Liste aufgeführt ist, die für diesen Zweck jährlich vom Gouverneur für seine Provinz erstellt und veröffentlicht wird. Die Wahl der Prüfstelle liegt beim Antragsteller, der die Kosten für die Prüfung trägt. Diese Kosten müssen sich auf den Realpreis für Munition und Zielscheibe beschränken und dürfen nicht zu einer Art Vergütung werden. Man sollte sich vergewissern, dass die Standard-Versicherungspolice der Gemeinden die Risiken einer von der Polizei veranstalteten Schiessprüfung deckt. Mit dieser Prüfung soll festgestellt werden, ob der Antragsteller in der Lage ist, folgende Verrichtungen gefahrlos (aber nicht unbedingt perfekt) auszuführen: - laden und entladen, spannen und entspannen, - eine Waffe des beantragten Typs in ihre Hauptbestandteile zerlegen (das sogenannte feldmässige Zerlegen, das vor allem auf eine im Muster Nr. 12 erwähnte sichere Art und Weise und nicht unbedingt schnell und perfekt vonstatten gehen muss), - schiessen mit der Waffe, - die Waffe im Schiessstand tragen, handhaben und benutzen, - die Zieleinrichtungen benutzen, die Schussrichtung und den Rückstoss beherrschen (auch hierbei geht die Sicherheit und nicht die Präzision vor). c) Schliesslich muss der Antragsteller ein Dokument nach Muster Nr.12 lesen und unterzeichnen, das ihm bei der Ausstellung des Erlaubnisscheins ausgehändigt wird. Die Ausstellungsbehörde bewahrt eine Kopie dieses Dokuments auf, das einfach aus dem Staatsblatt kopiert werden kann. Die darin aufgeführten einfachen Vorsichtsmassnahmen gegen Diebstahl und Unfälle mit Waffen sollten unbedingt befolgt werden; ihre Missachtung kann in Verbindung mit anderen Gründen zu einer zeitweiligen Aufhebung der Erlaubnis führen. 5.6.2. Art der Waffe, die Gegenstand des Antrags ist In der Kategorie Verteidigungswaffen gibt es verschiedene Typen und Arten Waffen, seitdem der Gesetzgeber dieser Kategorie für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmte Langwaffen, wie Waffen mit Randfeuerzündung, zugeordnet hat. Daher müssen Anträge für verschiedene Sorten Waffen unterschiedlich geprüft und beurteilt werden; ausserdem muss den allgemeinen Eigenschaften des jeweiligen Waffentyps, für den ein Antrag gestellt wird, Rechnung getragen werden. Technische Angaben über Art oder Kaliber der Waffe, für die ein Antrag gestellt wird, können jederzeit beim Prüfstand eingeholt werden. a) Aus den Parlamentsarbeiten geht hervor, dass Anträge auf Erlaubnis zum Besitz einer für Sport- oder Jagdzwecke bestimmte Verteidigungswaffe weniger streng als ein Antrag für eine zu Verteidigungszwecken verwendete Waffe wie eine Faustfeuerwaffe (Pistole oder Revolver) oder eine Riot-Gun geprüft werden müssen.Jede ehrenhafte Person, bei der der Besitz einer Feuerwaffe keine besondere Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, muss eine Besitzerlaubnis für eine für Sportzwecke bestimmte Verteidigungswaffe, beispielsweise zur Ausübung des Schiesssports innerhalb eines Vereins, erhalten können. b) Bezüglich Faustfeuerwaffen (Pistole oder Revolver) sollten Anträge für eine zu Verteidigungszwecken verwendete Waffe genauer geprüft werden als Anträge für eine zu Sportzwecken verwendete Waffe wie beispielsweise eine einschüssige Faustfeuerwaffe. 5.6.3. Begründung des Antrags a) Selbstverteidigung: Ein derartiger Grund muss anhand der im Polizeibericht enthaltenen Angaben beurteilt werden.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller einer besonderen Gefahr ausgesetzt ist und ob der Besitz dieser Waffe zur Verringerung dieser Gefahr beitragen kann. b) Ausübung des Schiesssports: Es gibt zahlreiche Sportdisziplinen im Schiessen mit Faustfeuerwaffen und Langwaffen.Es muss überprüft werden, ob der Antragsteller den Schiesssport wirklich ausübt oder wirklich die Absicht hat, ihn auszuüben, beispielsweise, indem er regelmässig einen Schiessstand besucht oder Mitglied eines Schiesssportvereins wird. c) Ausübung der Jagd: Manche Jäger meinen, in Übereinstimmung mit regionalen oder ausländischen Jagdregelungen halbautomatische Waffen benutzen zu müssen, die nicht der in Artikel 5 in fine und Artikel 6 § 3 des Gesetzes erwähnten Sonderkategorie angehören.Um diese Waffen geht es in Nr. 5.13. Bevor eine Erlaubnis erteilt wird, wird überprüft, ob der Antragsteller einen Jagdschein oder ein gleichwertiges Dokument besitzt. d) Berufliche Tätigkeit: Der Antragsteller kann eine natürliche oder juristische Person sein, die zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit eine Verteidigungswaffe besitzen muss: ein Wachunternehmen, ein interner Wachdienst, ein Privatdetektiv usw.Es sollte daran erinnert werden, dass die Behörde, bei der der Antrag eingereicht worden ist, in diesem Fall im Laufe des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis Erkundigungen beim Ministerium des Innern einziehen muss (siehe Nr. 5.5.). e) Andere Gründe: Wie sich in der Praxis gezeigt hat, kann ein Erlaubnisantrag manchmal auch durch andere Gründe gerechtfertigt sein: eine Waffe, die ein Erbstück, ein persönliches Erinnerungsstück oder eine Geldanlage ist oder an der der Besitzer aus persönlichen Gründen hängt usw. 5.6.4. Persönlichkeit des Antragstellers Bei der Untersuchung vor Ort sollte neben den in Nr. 5.6.1. dargelegten Elementen den besonderen Wesenszügen des Antragstellers auf objektive Weise Rechnung getragen werden, insbesondere etwaigen früheren Konflikten mit dem Gesetz, familiärer oder sonstiger Gewalt, seiner geistigen Verfassung und Moralität sowie eventuellen gewalttätigen politischen Aktivitäten. Es wäre beispielsweise kaum vertretbar, einer Privatperson, die psychisch unausgeglichen ist, die schwerwiegende eheliche Konflikte hat oder regelmässig trinkt, eine Erlaubnis zu erteilen. Im Laufe der Untersuchung vor Ort muss die Meinung des Ehepartners oder des Mitbewohners eingeholt werden. Sprechen sie sich gegen die Erteilung einer Erlaubnis aus, muss dieser Tatsache, sofern die Ablehnung gerechtfertigt ist, in besonderem Masse Rechnung getragen werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen: a) dass dem Betreffenden laut Artikel 83 des Zusatzübereinkommens zum Schengener Abkommen, das am 19.Juni 1990 von Belgien, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet worden ist und dem vor kurzem Italien, Portugal, Spanien und Österreich beigetreten sind, eine Erlaubnis zum Besitz einer Feuerwaffe nur erteilt werden kann, 1) wenn er nicht wegen einer Geisteskrankheit oder anderer geistiger oder körperlicher Mängel unfähig ist, eine Feuerwaffe zu erwerben oder zu besitzen, (2) 2) wenn er nicht wegen einer Straftat verurteilt wurde oder keine anderen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.b) In Artikel 5 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26.Juli 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen ist vorgesehen, dass der Erwerb und der Besitz von Waffen Personen vorbehalten bleiben müssen, die weder eine Gefahr für sich selbst, noch für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. 5.6.5. Andere in Besitz befindliche Waffen Neben den in Nr. 5.6.1. dargelegten Elementen sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass die mit der Prüfung von Erlaubnisanträgen beauftragten Behörden dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass der Antragsteller oder die mit ihm zusammen wohnenden Personen möglicherweise andere Feuerwaffen gleich welcher Art besitzen. a) Man muss sich vergewissern, dass die für das Vorhandensein eines Waffenlagers erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Wird bei der Prüfung des Antrags auf Erlaubnis zum Besitz einer Verteidigungswaffe festgestellt, dass der Antragsteller so viele Waffen besitzt, dass eine Erlaubnis zum Besitz eines Waffenlagers erforderlich sein könnte, muss der Betreffende davon in Kenntnis gesetzt werden, und es müssen zusätzliche Auskünfte eingeholt werden. Ist eine Erlaubnis für ein Waffenlager erforderlich, muss die Erteilung der Besitzerlaubnis solange aufgeschoben werden, bis die Erlaubnis für ein Waffenlager ausgestellt worden ist (siehe Nr. 8). b) Der Umstand, dass mehr als eine Feuerwaffe sich am selben Ort befinden, ist keineswegs gesetzwidrig.Es muss allerdings im Hinblick auf die anderen in Besitz befindlichen Waffen und die übrigen Beurteilungskriterien überprüft werden, ob die öffentliche Ordnung durch den Besitz dieser zusätzlichen Waffe gefährdet werden kann. Das Z.W.R. kann Auskunft darüber geben, ob die Angaben des Betroffenen über die anderen in seinem Besitz befindlichen Waffen zutreffen. Das Einsehen des Z.W.R. wird erleichtert, wenn dafür gesorgt ist, dass die Gemeindepolizeidienste, die Gendarmeriedistrikte, die Gerichtspolizeidienste und die Dienststellen für Waffen der Provinzialverwaltungen per EDV-Anlage direkten Zugriff auf dieses Register haben. 5.6.6. Minderjährige Der Verkauf von Feuerwaffen an Minderjährige ist verboten. Aus den Parlamentsarbeiten geht hervor, dass die Benutzung einer in Besitz eines Erwachsenen befindlichen Verteidigungsfeuerwaffe durch einen Minderjährigen und folglich die zeitweilige Überlassung von Waffe und Munition nicht durch das Gesetz verboten sind, sofern dies im Rahmen der Erlernung und Ausübung des Sportschiessens mit Einverständnis und unter der Aufsicht der Eltern oder Personen geschieht, die die Gewalt über den Minderjährigen ausüben. 5.7. Erteilung der Erlaubnis 5.7.0. Vorläufige Erlaubnis a) Eine vorläufige Erlaubnis zum Besitz eines Waffentyps, für den ein Antrag gestellt worden ist, wird folgenden Personen erteilt, ganz gleich ob sie bereits eine andere Erlaubnis besitzen oder nicht: - einem Antragsteller, der darum bittet (beispielsweise weil er einsieht, dass er noch nicht genügend Erfahrung im gefahrlosen Umgang mit einer Waffe hat), - einem Antragsteller, der offenbar keine ausreichenden Grundkenntnisse der Vorschriften besitzt und/oder die vorerwähnte praktische Handhabungs- und Schiessprüfung nicht besteht, - einem minderjährigen Antragsteller ab 16 Jahren, der in einem Schiessstand oder bei einem Wettbewerb mit einer Verteidigungsfeuerwaffe schiessen (lernen) möchte.Es ist dringend angeraten, die Erlaubnis auf eine Waffe mit Randfeuerzündung von höchstens Kaliber 22 zu beschränken (etwaige begründete Ausnahmen sind möglich). Verläuft die …

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