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Europaius

Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. - Coordination officieuse en langue allemande

En bref

Cet arrêté royal concerne la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. Il met partiellement en œuvre une directive européenne sur la passation des marchés publics.

Ce qu'il réglemente

  • La définition de termes spécifiques liés aux marchés publics (contrat, commande, signature électronique, etc.).
  • Le calcul de la valeur estimée des marchés publics.
  • L'application de la TVA aux montants mentionnés dans l'arrêté.
  • Le champ d'application de l'arrêté pour différents types de marchés publics.

Qui il concerne

  • Les pouvoirs adjudicateurs (organismes publics qui passent des marchés).
  • Les opérateurs économiques (entreprises qui soumissionnent aux marchés).

Points clés

  • L'arrêté met en œuvre la directive 2014/24/UE du Parlement européen et du Conseil du 26 février 2014 sur la passation des marchés publics.
  • Les montants mentionnés dans l'arrêté sont hors TVA, sauf disposition contraire.
  • La méthode de calcul de la valeur estimée d'un marché ne doit pas être choisie dans l'intention de soustraire le marché aux règles de publicité.
  • La valeur estimée d'un marché est déterminée au moment de l'envoi de l'avis de marché ou, à défaut, au début de la procédure de passation.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (5)Artikel 60Artikel 90Artikel 73Artikel 68Artikel 78

SERVICE PUBLIC FEDERAL CHANCELLERIE DU PREMIER MINISTRE 18 AVRIL 2017. - Arrêté royal relatif à la passation des marchés publics dans les secteurs classiques. - Coordination officieuse en langue allem

Artikel 60

des Gesetzes können öffentliche Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Vergabe öffentlicher Aufträge mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekannt geben. Diese Vorinformationen enthalten die Informationen nach Anlage 3 Teil B. Sie werden auf eine der folgenden Weisen veröffentlicht:

  1. entweder im Anzeiger der Ausschreibungen und im Amtsblatt der Europäischen Union oder 2.von den öffentlichen Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen. Möchten öffentliche Auftraggeber von der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln sie dem Anzeiger der Ausschreibungen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil", die die Informationen nach Anlage 3 Teil A enthält. Diese Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschafferprofil bekannt gemacht werden, bevor eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil" übermittelt wurde. In diesen Vorinformationen im Beschafferprofil ist der Tag der Übermittlung anzugeben. § 2 - Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß den Artikeln 36 § 2, 37 § 3 und 38 § 3 letzter Absatz des Gesetzes Gebrauch machen möchten. Die Vorinformation wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von öffentlichen Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht. Art. 16 - Gemäß Artikel 61 des Gesetzes und unter Vorbehalt der darin erwähnten Ausnahmen werden Aufträge in einer Auftragsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 4 enthält. Art. 17 - Gemäß Artikel 62 des Gesetzes werden Auftragsabschlüsse, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht. Diese Bekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage
  2. Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 18 - §

Artikel 90

§§ 1 und 2 des Gesetzes teilen öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, ihre Absicht auf eine der folgenden Arten mit: 1. in einer Auftragsbekanntmachung, die die Informationen enthält, auf die in Anlage 7 Teil B Bezug genommen wird, oder 2.in einer Vorinformation, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die in Anlage 7 Teil A aufgeführten Informationen enthält. Gemäß Artikel 89 § 1 Nr. 2 des Gesetzes gilt vorliegender Paragraph bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht in den Ausnahmefällen, die in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe b),

  1. c)und d), Nr.2, 3, 4 und 5 des Gesetzes erwähnt sind. § 2 - Gemäß Artikel 90 § 3 des Gesetzes werden die Ergebnisse des Verfahrens zur Vergabe eines Auftrags zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen enthält, auf die in Anlage 7 Teil C Bezug genommen wird. Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 19 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 11 festgelegten Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen. Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 20 - Die belgische Bekanntmachung besteht aus einer Auftragsbekanntmachung und gegebenenfalls einer Vorinformation. Art. 21 - Gemäß Artikel 60 des Gesetzes können öffentliche Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der Veröffentlichung von Vorinformationen bekannt geben. Diese Vorinformationen enthalten die Informationen nach Anlage 3. Die Veröffentlichung einer Vorinformation ist nur verpflichtend, wenn öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 36 § 2 und 37 § 3 des Gesetzes Gebrauch machen möchten. Beschließen öffentliche Auftraggeber, eine Vorinformation zu veröffentlichen, wird diese so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von den öffentlichen Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht. Art. 22 - Gemäß Artikel 61 des Gesetzes und unter Vorbehalt der darin erwähnten Ausnahmen werden Aufträge in einer Auftragsbekanntmachung veröffentlicht, die die Informationen nach Anlage 4 enthält. Art. 23 - § 1 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren kann sich die in Artikel 22 erwähnte Bekanntmachung auf die Einrichtung eines Qualifizierungssystems gemäß § 2 beziehen. Dieses System ist ausschließlich zur Vergabe gleichartiger Aufträge bestimmt. § 2 - Möchten öffentliche Auftraggeber ein Qualifizierungssystem einrichten, so veröffentlichen sie eine Bekanntmachung. Zu diesem Zweck verwenden sie das Formular, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt wird. Diese Bekanntmachung enthält zumindest folgende Auskünfte: 1. Name, Anschrift und Art des öffentlichen Auftraggebers, 2.Art, Gegenstand und Beschreibung des Auftrags, in Anlage 12 erwähnter NUTS-Code und Kategorie des Hauptgegenstands gemäß der CPV-Nummer. Die Bekanntmachung wird jährlich und nach jeder Aktualisierung wie in nachstehendem Absatz erwähnt veröffentlicht. Interessierte Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit beantragen, in jedes von einem öffentlichen Auftraggeber eingerichtete Qualifizierungssystem aufgenommen zu werden. Der öffentliche Auftraggeber betreibt jedes Qualifizierungssystem auf der Grundlage von Kriterien und Vorschriften, die er gemäß den Bestimmungen von Titel 2 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Gesetzes und von Titel 1 Kapitel 12 des vorliegenden Erlasses festlegt und Wirtschaftsteilnehmern auf Antrag mitteilt. Wenn nötig sorgt der öffentliche Auftraggeber regelmäßig für eine Aktualisierung dieser Vorschriften und Kriterien. Der Betrieb eines Qualifizierungssystems genügt folgenden Bedingungen: 1. Der öffentliche Auftraggeber darf weder bestimmten Antragstellern administrative, technische oder finanzielle Auflagen machen, die er anderen nicht auferlegt hätte, noch Tests oder Nachweise anfordern, wenn bereits objektive Nachweise vorliegen.2. Die Vorschriften und Kriterien von Titel 2 Kapitel 4 Abschnitt 3 des Gesetzes und von Titel 1 Kapitel 12 des vorliegenden Erlasses und zu diesem Zweck verlangte Auskünfte und Unterlagen werden interessierten Wirtschaftsteilnehmern mitgeteilt;der öffentliche Auftraggeber geht nach einer eventuellen Aktualisierung dieser Angaben auf gleiche Weise vor. 3. Der öffentliche Auftraggeber trifft eine Entscheidung über die Qualifizierung innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Einreichung des Antrags.4. Die mit Gründen versehene Entscheidung über die Annahme oder die Ablehnung eines Qualifizierungsantrags bezieht sich auf die in Nr.2 erwähnten Qualifizierungskriterien und -vorschriften und wird dem Antragsteller sofort mitgeteilt. 5. Der Entzug einer Qualifikation stützt sich auf die in Nr.2 erwähnten Qualifizierungskriterien und -vorschriften. Der beabsichtigte Entzug und die Gründe für diese Absicht werden dem Betreffenden vorab schriftlich mitgeteilt; der Betreffende kann innerhalb fünfzehn Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen, danach wird eine Entscheidung getroffen. Vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe und unter Berücksichtigung des Gegenstands und der spezifischen Merkmale eines bestimmten Auftrags und der Anzahl qualifizierter Bewerber können öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage der Artikel 65 bis 72 unter den qualifizierten Bewerbern eine Auswahl vornehmen. Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 24 - Unbeschadet des Artikels 90 des Gesetzes teilen öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, ihre Absicht auf eine der folgenden Arten mit: 1. in einer Auftragsbekanntmachung, die die Informationen enthält, auf die in Anlage 7 Teil B Bezug genommen wird, oder 2.in einer Vorinformation, die auf kontinuierlicher Basis veröffentlicht wird und die in Anlage 7 Teil A aufgeführten Informationen enthält. Vorliegender Artikel ist jedoch nicht auf Aufträge anwendbar, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. KAPITEL 4 - Preisfestsetzung und -bestandteile Art. 25 - Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben. Der Gesamtwert des Angebots wird ausgeschrieben. Gleiches gilt für die Einheitspreise, sofern dies in den Auftragsunterlagen verlangt wird. Art. 26 - Der Auftragspreis wird gemäß einem der in Artikel 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Preisfestsetzungsverfahren bestimmt. In Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils zu Pauschalpreisen. Art. 27 - Es wird davon ausgegangen, dass Bieter die Höhe ihres Angebots gemäß ihren eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt haben. Art. 28 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche allgemeine Kosten und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt. Art. 29 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer können öffentliche Auftraggeber: 1. entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom öffentlichen Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, 2. oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses angeben. Der Wert der Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet. Art. 30 - § 1 - Nehmen öffentliche Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende Rechte des geistigen Eigentums, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. Geben öffentliche Auftraggeber das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie außerdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen. Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender Rechte des geistigen Eigentums vom öffentlichen Auftraggeber Schadenersatz fordern. Art. 31 - Abnahmekosten einschließlich der Kosten der technischen Abnahme sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten. Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals. Art. 32 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Maßnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestoßen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten:
  2. a)von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall,
  3. b)von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder außerhalb des Gebiets des öffentlichen Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäß den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - außer wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Dokumentation in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Dokumentation in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. KAPITEL 5 - Berichtigung von Fehlern und Überprüfung der Preise oder Kosten Art. 33 - Nach Berichtigung der Angebote gemäß Artikel 34 überprüfen öffentliche Auftraggeber die Preise oder Kosten der Angebote gemäß Artikel 35 und bei Verdacht auf ungewöhnlich niedrige oder hohe Preise oder Kosten führen sie die in Artikel 36 erwähnte Prüfung der Preise und Kosten durch. Art. 34 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber berichtigen die Angebote je nach den Rechenfehlern und rein sachlichen Fehlern, die sie oder Bieter in den Auftragsunterlagen festgestellt haben. § 2 - Öffentliche Auftraggeber berichtigen Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass sie für übersehene Fehler haftbar gemacht werden können. Zur Berichtigung der Rechenfehler und rein sachlichen Fehler, die sie in den Angeboten festgestellt haben, erforschen öffentliche Auftraggeber die wirkliche Absicht des Bieters durch eine globale Analyse des Angebots und dessen Vergleich mit den anderen Angeboten und mit den Marktpreisen. Stellt sich heraus, dass diese Absicht infolge der Analyse des Angebots nicht ausreichend klar ist, können öffentliche Auftraggeber innerhalb der von ihnen festgelegten Frist den Bieter auffordern, sein Angebot inhaltlich zu erläutern und zu vervollständigen, ohne es zu ändern, und zwar unbeschadet der Verhandlungsmöglichkeit, wenn das Verfahren dies erlaubt. Wird in letzterem Fall keine Erläuterung erteilt oder halten öffentliche Auftraggeber die Erläuterung für unannehmbar, berichtigen sie die Fehler nach ihren eigenen Feststellungen. Wenn dies unmöglich ist, können öffentliche Auftraggeber entweder beschließen, dass die angebotenen Einheitspreise maßgebend sind, oder das Angebot als nicht ordnungsgemäß ablehnen. § 3 - Berichtigen öffentliche Auftraggeber Fehler unmittelbar in Angeboten, behalten sie eine Ausgangsversion dieser Angebote und achten darauf, dass ihre Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind. Art. 35 - Öffentliche Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise oder Kosten der abgegebenen Angebote vor. Zu diesem Zweck können sie gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Gesetzes den Bieter auffordern, alle nötigen Angaben zu erteilen. Art. 36 - § 1 - Stellt sich aus der Überprüfung der angebotenen Preise oder Kosten gemäß Artikel 35 heraus, dass die Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig oder hoch sind, prüfen öffentliche Auftraggeber diese. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens, des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung wird die Prüfung auf der Grundlage der zuletzt abgegebenen Angebote durchgeführt; dies hindert den öffentlichen Auftraggeber in keiner Weise, diese Prüfung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens durchzuführen. § 2 - Bei der Prüfung der Preise oder Kosten fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter auf, binnen zwölf Tagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung der als ungewöhnlich angesehenen Preise oder Kosten zu erteilen, sofern in der Aufforderung keine längere Frist vorgesehen ist. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber jedoch durch eine ausdrücklich mit Gründen versehene Bestimmung in den Auftragsunterlagen eine kürzere Frist vorsehen. Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter. Die Erläuterungen betreffen insbesondere: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten, 4.die etwaige Gewährung einer rechtmäßig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter. Bei der in Absatz 1 erwähnten Prüfung der Preise oder Kosten fordert der öffentliche Auftraggeber den Bieter auf, schriftlich die Erläuterungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einschließlich der in Sachen Wohlbefinden, Löhne und soziale Sicherheit geltenden Verpflichtungen zu erteilen. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, für Preise von vernachlässigbaren Posten Erläuterungen zu verlangen. Wenn nötig befragt der öffentliche Auftraggeber erneut schriftlich den Bieter. In diesem Fall kann die Frist von zwölf Tagen verkürzt werden. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber bewertet die erhaltenen Erläuterungen und: 1. stellt entweder fest, dass der Betrag eines oder mehrerer nicht vernachlässigbarer Posten einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 2.oder stellt fest, dass der Gesamtwert des Angebots einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 3. oder begründet im Vergabebeschluss, weshalb der Gesamtwert des Angebots keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ebenfalls ab, wenn er festgestellt hat, dass sein Gesamtwert ungewöhnlich niedrig ist, weil es aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht. Entspricht das Angebot den föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht, teilt der öffentliche Auftraggeber dies gemäß § 5 Absatz 2 mit. Im Rahmen der Bewertung kann der öffentliche Auftraggeber ebenfalls Informationen, die nicht vom Bieter stammen, berücksichtigen. Diese Angaben werden dem Bieter vorgelegt, damit er darauf reagieren kann. Stellt ein öffentlicher Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies gemäß § 5 Absatz 3 mit. Vorliegender Absatz ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 4 - Wenn bei Bauaufträgen oder bei Dienstleistungsaufträgen in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden und deren wirtschaftlich günstigstes Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird, und sofern mindestens vier Angebote gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt worden sind, führt der öffentliche Auftraggeber gemäß den Paragraphen 2 und 3 eine Prüfung der Preise oder Kosten durch für jedes Angebot, dessen Gesamtwert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von den Bietern abgegebenen Angebote liegt. Gleiches gilt für Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bewertet wird, sofern die Gewichtung des Preiskriteriums mindestens fünfzig Prozent in der Gesamtgewichtung der Zuschlagskriterien ausmacht. In letzterem Fall kann der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen jedoch einen höheren Prozentsatz als fünfzehn Prozent vorsehen. Der Durchschnittswert wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden sowohl das niedrigste Angebot als auch die höchsten Angebote, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen, ausgeschlossen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird das Viertel auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Die Berechnung des Durchschnittswertes stützt sich auf alle Angebote der ausgewählten Bieter. Im offenen Verfahren darf diese Berechnung sich ebenfalls auf die Angebote der gemäß Artikel 75 vorläufig ausgewählten Bieter stützen. Jedoch kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen dieser Berechnung beschließen, offensichtlich nicht ordnungsgemäße Angebote nicht zu berücksichtigen. In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Lieferaufträge oder andere als in Artikel 2 Nr. 13 erwähnte Dienstleistungsaufträge, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden und bei denen das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird, anwendbar gemacht werden. § 5 - Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags auf der Grundlage ungewöhnlicher Preise oder Kosten abgelehnt, teilt der öffentliche Auftraggeber dies unverzüglich dem Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde mit. Diese Mitteilung enthält mindestens folgende Informationen: die Identifikationsdaten der betreffenden Bieter, den Auftragsgegenstand und die ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preise oder Kosten. Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es ungewöhnlich niedrig ist, weil es den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht, teilt der öffentliche Auftraggeber dies unter Angabe der in Absatz 1 erwähnten Informationen unverzüglich dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung mit. Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es wegen einer nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, teilt der öffentliche Auftraggeber dies unverzüglich der Europäischen Kommission mit. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird ebenfalls sofort der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt. Wird das Angebot im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags auf der Grundlage des ungewöhnlich niedrigen Charakters der Preise oder Kosten abgelehnt, wird dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mitgeteilt. § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Artikel weder auf das Verhandlungsverfahren noch auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung noch auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar, sofern es sich um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, oder um einen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert unter 500.000 EUR liegt, handelt. Art. 37 - Öffentliche Auftraggeber können von ihnen bestimmte Personen beauftragen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der in den Artikeln 35 beziehungsweise 36 erwähnten Überprüfung oder Prüfung erteilt werden. Öffentliche Auftraggeber dürfen die somit eingeholten Angaben zu anderen Zwecken als der Überprüfung der Preise oder Kosten im Laufe des betreffenden Vergabeverfahrens verwenden. Wenn nötig dürfen sie sie ebenfalls in der Phase der Ausführung des betreffenden Auftrags verwenden. KAPITEL 6 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und implizite Eigenerklärung Art. 38 - §

Artikel 73

des Gesetzes legen Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen und/oder Angeboten die EEE vor, außer wenn in den in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe

  1. b)und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe
  2. b)und
  3. c)des Gesetzes erwähnten Fällen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung angewandt wird. Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen, auf denen in dieser Bekanntmachung verwiesen wird, die Anleitung zum Ausfüllen der EEE an. Sie geben insbesondere die in § 2 erwähnte Vorgehensweise an. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und wenn die EEE ausgefüllt werden muss, geben öffentliche Auftraggeber in Abweichung von Absatz 2 die Anleitung in einer anderen Auftragsunterlage an. § 2 - Was Teil IV der EEE in Bezug auf die Eignungskriterien betrifft, können öffentliche Auftraggeber nach Wahl beschließen: 1. die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, durch Ausfüllen der Abschnitte A bis D präzise Informationen anzugeben oder 2.gemäß dem Abschnitt "Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien" die auszufüllenden Informationen auf die einzige Frage, ob die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen, zu beschränken. In diesem Fall muss nur dieser Abschnitt ausgefüllt werden. Für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen müssen öffentliche Auftraggeber es den Wirtschaftsteilnehmern jedoch immer ermöglichen, gemäß Absatz 1 Nr. 2 global anzugeben, dass sie die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen. § 3 - Vorliegender Artikel ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht. Art. 39 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, geben Bewerber oder Bieter durch bloße Abgabe eines Teilnahmeantrags oder Angebots eine implizite Eigenerklärung ab, dass sie sich nicht in einem der in den Artikeln 67 bis 69 des Gesetzes erwähnten Ausschlussfälle befinden. Gleiches gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die vorerwähnten Schwellenwerte erreicht und die in den in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe
  4. b)und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe
  5. b)und
  6. c)des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden. Befinden sich in Absatz 1 erwähnte Bewerber oder Bieter in einem Ausschlussfall und machen sie gemäß Artikel 70 des Gesetzes Abhilfemaßnahmen geltend, bezieht sich die implizite Eigenerklärung nicht auf Elemente im Zusammenhang mit dem betreffenden Ausschlussgrund. In diesem Fall legen sie die schriftliche Beschreibung der getroffenen Maßnahmen vor. Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gilt die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten impliziten Erklärung nur für Unterlagen oder Bescheinigungen in Bezug auf Ausschlussfälle, die für öffentliche Auftraggeber über die in Artikel 73 § 4 des Gesetzes erwähnten Datenbanken kostenlos zugänglich sind. Für Elemente, die nicht unter die implizite Erklärung fallen, müssen die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten vorgelegt werden. Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen öffentliche Auftraggeber keine EEE von den Bewerbern oder Bietern verlangen. § 2 - Was Eignungskriterien und gegebenenfalls objektive Vorschriften und Kriterien für die Verringerung der Zahl der Bewerber betrifft, müssen für die in § 1 Absatz 1 erwähnten Aufträge die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten vorgelegt werden. Vorliegender Paragraph beeinträchtigt nicht Artikel 93 Absatz 2. Art. 40 - Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern müssen aus ihrer Mitte die Person bestimmen, die die Gruppe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vertritt. Muss die EEE ausgefüllt werden, wird diese Angabe in Teil II.B der EEE angegeben. KAPITEL 7 - Für Signaturen und Kommunikationsmittel geltende Vorschriften Art. 41 - Vorliegendes Kapitel enthält Vorschriften über die elektronischen Signaturen und die Kommunikationsmittel. Es ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, für die die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen genutzt werden. Art. 42 - § 1 - Im Rahmen eines offenen Verfahrens oder eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung müssen Bieter das Angebot, seine Anlagen und die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht einzeln unterzeichnen. Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet. Im Rahmen des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung müssen jedoch nur die Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 2 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, eines wettbewerblichen Dialogs und einer Innovationspartnerschaft müssen Bewerber den Teilnahmeantrag nicht einzeln unterzeichnen. Gleiches gilt für die EEE, wenn diese vorgelegt werden muss. Beide vorerwähnte Unterlagen können jedoch durch Unterzeichnung des mit dem Teilnahmeantrag verbundenen Einreichungsberichts zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform global unterzeichnet werden. Machen Wirtschaftsteilnehmer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, muss die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - erneut beigefügt werden und über den in Absatz 2 erwähnten Einreichungsbericht global unterzeichnet werden. Werden in einer späteren Phase Angebote und ihre Anlagen im Rahmen eines der in Absatz 1 erwähnten Verfahren abgegeben, ist eine einzelne Unterzeichnung zum Zeitpunkt des Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht erforderlich. Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet. Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens und der Innovationspartnerschaft müssen jedoch nur Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 3 - Bei einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung geben öffentliche Auftraggeber an, ob eine Unterzeichnung erforderlich ist, und vermerken die Art der Signatur und die zu unterzeichnenden Unterlagen. Art. 43 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen muss der in Artikel 42 erwähnte Einreichungsbericht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 2 - Für Änderungen von Angeboten nach Unterzeichnung des Einreichungsberichts und ihre Rücknahmen wird ein neuer Einreichungsbericht erstellt, der gemäß § 1 unterzeichnet werden muss. Gegenstand und Tragweite der Änderungen sind genau anzugeben. Rücknahmen müssen bedingungslos sein. Ist der Einreichungsbericht, der infolge der in Absatz 1 erwähnten Änderungen oder Rücknahmen erstellt worden ist, nicht mit der in § 1 erwähnten Signatur versehen, bringt dies von Amts wegen die Nichtigkeit der Änderungen oder Rücknahmen mit sich. Diese Nichtigkeit bezieht sich nur auf die Änderungen oder Rücknahmen und nicht auf das Angebot selbst. § 3 - Vorliegender Artikel ist gemäß Artikel 109 § 1 nicht auf elektronische Auktionen anwendbar. Art. 44 - § 1 - Die in Artikel 43 erwähnten Signaturen werden von der beziehungsweise den Personen unterzeichnet, die befugt oder ermächtigt sind, den Bieter zu binden. Absatz 1 ist auf alle Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern anwendbar, wenn das Angebot von einer solchen Gruppe eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch. Die in Absatz 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist nicht auf Architekten anwendbar, die einer Gruppe mit einem Unternehmer angehören. § 2 - Wird der Einreichungsbericht von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, gibt dieser deutlich seinen beziehungsweise seine Vollmachtgeber an. Der Bevollmächtigte fügt die elektronische authentische Urkunde oder Privaturkunde, mit der ihm diese Vollmacht erteilt wird, oder eine gescannte Abschrift der Vollmacht bei. Er verweist gegebenenfalls auf die Nummer der Anlage zum Belgischen Staatsblatt, in der die betreffende Urkunde auszugsweise veröffentlicht worden ist, wobei er die betreffende(
  7. n)Seite(
  8. n)und/oder Passage vermerkt. Ein Vollmachtgeber kann im Hinblick auf zukünftige Aufträge die Vollmacht, die er zu diesem Zweck einem oder mehreren Bevollmächtigten erteilt hat, hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für Aufträge des öffentlichen Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Der Bevollmächtigte verweist in jedem Angebot auf diese Hinterlegung. Für Einreichungsberichte, die im Namen einer juristischen Person elektronisch unterzeichnet werden anhand eines Zertifikats, das dieser juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschließlich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten. Art. 45 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Teilnahmeanträge oder Angebote mit einem in Absatz 1 erwähnten Makro, Computervirus oder anderen Schadprogramm können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt und die betreffenden Bewerber beziehungsweise Bieter werden gemäß den Bestimmungen, die auf die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern anwendbar sind, davon in Kenntnis gesetzt. Wenn die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Art. 46 - Gemäß Artikel 14 § 5 des Gesetzes können öffentliche Auftraggeber für die elektronische Kommunikation erforderlichenfalls die Nutzung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie: 1. ab dem Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung kostenlos einen uneingeschränkten, vollständigen und unmittelbaren Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbieten.Der Text dieser Bekanntmachung muss die Internetadresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen abrufbar sind, enthalten, oder 2. gewährleisten, dass Bieter ohne Zugang zu den betreffenden Instrumenten und Vorrichtungen und ohne Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs nicht dem betreffenden Bieter zuzuschreiben ist, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, oder 3.einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten unterstützen. Art. 47 - Indem Bewerber beziehungsweise Bieter ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln, akzeptieren sie, dass die Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots durch die Entgegennahmevorrichtung gespeichert werden. KAPITEL 8 - Optionen Art. 48 - § 1 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht. § 2 - Bei einer vorgeschriebenen Option hat die Nichterfüllung ihrer Mindestanforderungen die wesentliche Unregelmäßigkeit von sowohl der Option als auch des Grundangebots zur Folge. Bei einer zulässigen Option hat die Nichterfüllung ihrer Mindestanforderungen an sich nicht die Unregelmäßigkeit des Grundangebots zur Folge. § 3 - Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises oder der Kosten bewertet, dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien oder zulässigen Option verbinden. KAPITEL 9 - Lose Art. 49 - Bei Aufträgen in Losen können öffentliche Auftraggeber unbeschadet des Artikels 58 § 1 des Gesetzes die erforderlichen Mindestanforderungen für die qualitative Auswahl: 1. für jedes Los einzeln festlegen, 2.für den Fall einer Erteilung des Zuschlags für mehrere Lose an einen einzigen Bieter festlegen. Wenden öffentliche Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 an, so überprüfen sie bei Erteilung des Zuschlags für die betreffenden Lose, ob die vorerwähnten erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Sofern es in den Auftragsunterlagen verlangt wird und öffentliche Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 anwenden, gibt der Bieter in seinen Angeboten für mehrere Lose seine Vorzugsreihenfolge für die Erteilung des Zuschlags für diese Lose an. Art. 50 - In seinen Angeboten für mehrere Lose darf der Bieter entweder einen oder mehrere Nachlässe oder einen oder mehrere Verbesserungsvorschläge für sein Angebot anbieten, falls er den Zuschlag für dieselben Lose erhält, sofern es nicht in den Auftragsunterlagen verboten ist. KAPITEL 10 - Interessenkonflikte - Drehtüreffekt Art. 51 - Als Interessenkonflikt gilt unbeschadet der Artikel 6 und 69 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes eine Situation, in der natürliche Personen, die für einen öffentlichen Auftraggeber als interne Mitarbeiter - in einer hierarchischen Verbindung oder nicht -, als beteiligte Beamte oder als öffentliche Amtsträger gearbeitet haben, oder andere in irgendeiner Weise mit einem öffentlichen Auftraggeber verbundene Personen später im Rahmen eines von diesem öffentlichen Auftraggeber vergebenen öffentlichen Auftrags auftreten und eine Verbindung zwischen den vorherigen Tätigkeiten, die vorerwähnte Personen für den öffentlichen Auftraggeber ausgeführt haben, und ihren Tätigkeiten im Rahmen des Auftrags besteht. Die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Bestimmung ist jedoch auf einen Zeitraum von zwei Jahren ab Rücktritt dieser Personen oder ab jeder anderen Form der Beendigung der vorherigen Tätigkeiten begrenzt. KAPITEL 11 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber Art. 52 - Die in Artikel 65 des Gesetzes erwähnten Aufforderungen enthalten die in Anlage 9 angegebenen Informationen. Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 53 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geben öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den anderen Auftragsunterlagen an, in welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen die Bewerber oder Bieter ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot einreichen können. Öffentliche Auftraggeber können vom Bewerber oder Bieter eine Übersetzung der Anlagen anfordern, die in einer anderen Sprache als der beziehungsweise den Sprachen der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung der anderen Auftragsunterlagen erstellt worden sind. Außer bei Unterlagen, die in einer der Landessprachen abgefasst sind, können öffentliche Auftraggeber ebenfalls von ihm eine Übersetzung der Informationen und Unterlagen anfordern, die im Rahmen der Überprüfung von Ausschlussgründen, der Einhaltung der geltenden Eignungskriterien oder gegebenenfalls der Vorschriften für die Verringerung der Zahl der Bewerber vorgelegt worden sind. Gleiches gilt für die in Artikel 59 Nr. 2 erwähnten Satzungen, Urkunden und Informationen. § 2 - Sind die Auftragsunterlagen in mehreren Sprachen abgefasst, so erfolgt die Auslegung der Schriftstücke in der Sprache des Teilnahmeantrags oder des Angebots, insofern die Auftragsunterlagen in dieser Sprache erstellt worden sind. Art. 54 - § 1 - Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag pro Auftrag einreichen. § 2 - Ein Bieter darf nur ein Angebot pro Auftrag oder - bei einem wettbewerblichen Dialog - pro akzeptierte Lösung abgeben. Die Abgabe des Erstangebots steht der Führung von Verhandlungen, der Einreichung von Folgeangeboten oder der Einreichung des endgültigen Angebots nicht im Wege, sofern das betreffende Vergabeverfahren dies erlaubt. Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit oder Verpflichtung, für ein und denselben Auftrag eine oder mehrere Varianten oder ein Angebot für ein oder mehrere Lose einzureichen, sofern dies aufgrund von Artikel 56 beziehungsweise Artikel 58 des Gesetzes erlaubt ist. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit als Bieter. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegende Bestimmung nicht bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar. Art. 55 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften dürfen nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben. Die Auftragsunterlagen können jedoch zulassen, dass ein Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird, die von einem ausgewählten Bewerber und einer oder mehreren nicht ausgewählten Personen gebildet wird. Die Auftragsunterlagen können außerdem die Abgabe eines gemeinsamen Angebots von mehreren ausgewählten Bewerbern begrenzen oder verbieten, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten. Art. 56 - Gemäß Artikel 72 des Gesetzes haftet ein Bieter, der eine natürliche Person ist und im Laufe eines Vergabeverfahrens seine berufliche Tätigkeit an eine juristische Person überträgt, weiterhin - zusammen mit dieser juristischen Person - gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, die er im Rahmen seines Angebots eingegangen ist. Abschnitt 3 - Einreichung und Aufschub Art. 57 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote aufschieben, wenn sie von einer Nichtverfügbarkeit der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen Kenntnis erhalten haben. Unbeschadet des Artikels 8 § 1 Absatz 3 muss dieser Aufschub mindestens sechs Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, und mindestens acht Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, betragen. Bei Aufschub gemäß Absatz 1 nehmen öffentliche Auftraggeber eine angepasste Veröffentlichung vor, in der das neue Datum für die Einreichung der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote mitgeteilt wird. § 2 - Für Aufträge, für die keine elektronische Plattform gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes genutzt wird, wird ein verspätet eingetroffenes Angebot angenommen, sofern öffentliche Auftraggeber den Auftrag noch nicht abgeschlossen haben und das Angebot spätestens am vierten Tag vor dem Datum der Öffnung der Angebote per Einschreibesendung versandt worden ist. Abschnitt 4 - Bindefrist Art. 58 - Bieter bleiben für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden. In den Auftragsunterlagen kann eine andere Frist festgelegt werden. Vor Ablauf der Bindefrist können öffentliche Auftraggeber die Bieter um eine freiwillige Verlängerung dieser Frist ersuchen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 89 in den Fällen, in denen Bieter diesem Ersuchen nicht nachkommen. Vorliegender Artikel ist nicht bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwendbar. KAPITEL 12 - Auswahl der Bewerber und Bieter Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 59 - Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können öffentliche Auftraggeber unbeschadet des Artikels 73 des Gesetzes: 1. mit allen Mitteln, die sie für nützlich halten, über jeden Bewerber oder Bieter Auskünfte in Bezug auf die in Artikel 66 § 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnte Lage einholen. Öffentliche Auftraggeber können insbesondere die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn sie trotz der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen diesbezüglich Bedenken haben, 2. von jeder juristischen Person, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht hat, verlangen, dass sie ihre Satzung oder ihre Gesellschaftsurkunden und jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorlegt, sofern es sich um Unterlagen und Informationen handelt, die nicht in Anwendung des Gesetzes vom 16. Januar 2003 zur Schaffung einer Zentralen Datenbank der Unternehmen, zur Modernisierung des Handelsregisters, zur Schaffung von zugelassenen Unternehmensschaltern und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen erhalten werden können. Art. 60 - Öffentliche Auftraggeber können jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens die Auswahl eines bereits ausgewählten Bewerbers oder eines Bieters revidieren, wenn seine Lage auf der Grundlage der Ausschlussgründe oder der Einhaltung des beziehungsweise der geltenden Eignungskriterien den Bedingungen nicht mehr genügt. Abschnitt 2 - Ausschlussgründe Art. 61 - Folgende Verstöße werden für die Anwendung der in Artikel 67 § 1 des Gesetzes erwähnten zwingenden Ausschlussgründe berücksichtigt: 1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation beziehungsweise Vereinigung im Sinne des Artikels 324bis des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, 2. Korruption beziehungsweise Bestechung im Sinne der Artikel 246 und 250 des Strafgesetzbuches, des Artikels 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, oder des Artikels 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22.Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor, 3. Betrug im Sinne des Artikels 1 des durch das Gesetz vom 17.Februar 2002 gebilligten Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, 4. terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne des Artikels 137 des Strafgesetzbuches, des Artikels 1 beziehungsweise des Artikels 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates vom 13.Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung oder Anstiftung, Beihilfe und Versuch in Bezug auf eine solche Straftat im Sinne des Artikels 4 des genannten Rahmenbeschlusses, 5. Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 5 des Gesetzes vom 11.Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder des Artikels 1 der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, 6. Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels im Sinne des Artikels 433quinquies des Strafgesetzbuches oder des Artikels 2 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates, 7. Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des Artikels 35/7 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer oder des Gesetzes vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer. Art. 62 - §

Artikel 68

des Gesetzes werden Bewerber oder Bieter, die die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Jedoch können Bewerber oder Bieter, die keinen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR haben oder denen für diesen Rückstand ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen sie strikt einhalten, am Verfahren teilnehmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Lage in Bezug auf die Sozialschulden der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Bescheinigungen, die für öffentliche Auftraggeber über die Telemarc-Anwendung oder andere gleichwertige und kostenlos zugängliche elektronische Anwendungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch verfügbar sind. Diese Überprüfung erfolgt innerhalb zwanzig Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten. In der Telemarc-Bescheinigung wird der genaue Betrag der Schuld des betreffenden Bewerbers oder Bieters angegeben. § 3 - Ermöglicht die in § 2 erwähnte Überprüfung nicht mit Sicherheit zu überprüfen, ob Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen erfüllt haben, verlangen öffentliche Auftraggeber von Letzteren die Vorlage einer Bescheinigung neueren Datums, aus der ersichtlich ist, dass sie diese Pflicht erfüllen. Gleiches gilt, wenn eine solche Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist. Für Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom

  1. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  2. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, wird die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung neueren Datums vom Landesamt für soziale Sicherheit ausgestellt und bezieht sich auf das letzte abgelaufene Kalenderquartal vor dem äußersten Datum für den Eingang der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote. Für Bewerber oder Bieter, die Personal aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beschäftigen, das nicht in Absatz 2 erwähnt ist, wird die Bescheinigung neueren Datums von der ausländischen zuständigen Behörde ausgestellt; aus der Bescheinigung ist ersichtlich, dass Bewerber oder Bieter die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben. Diese Bescheinigung muss mit der in Absatz 2 erwähnten Bescheinigung gleichwertig sein. Wenn Bewerber oder Bieter Personal beschäftigen, das sowohl in Absatz 2 als auch in Absatz 3 erwähnt ist, sind die Bestimmungen beider Absätze anwendbar. Falls aus der Bescheinigung, die durch Telemarc, durch eine gleichwertige elektronische Anwendung oder von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, dass Bewerber oder Bieter ihre Pflichten erfüllen, können sie die in Artikel 68 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte einmalige Regularisierung durchführen. Falls Bewerber oder Bieter einen Beitragsrückstand von mehr als 3.000 EUR haben, weisen sie zur Vermeidung des Ausschlusses nach, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen haben, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich mindestens auf den Betrag der um 3.000 EUR reduzierten Schulden belaufen. § 4 - Für Bewerber oder Bieter, die Personal beschäftigen, das dem Gesetz vom
  3. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
  4. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unterliegt, und wenn weiter Bedenken bestehen, überprüfen öffentliche Auftraggeber die Einhaltung der Sozialversicherungspflicht, indem sie das Landesamt für soziale Sicherheit befragen, sofern Letzteres die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Bescheinigungen ausstellt. § 5 - Öffentliche Auftraggeber können Auskünfte über die Lage eines Bewerbers oder Bieters einholen, der der sozialen Sicherheit für Selbständige unterliegt, um zu überprüfen, ob dieser die Pflicht zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erfüllt. Art. 63 - §

Artikel 68

des Gesetzes werden Bewerber oder Bieter, die die Pflicht zur Entrichtung der Steuerschulden verletzt haben, von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen. Jedoch können Bewerber oder Bieter, die keine Schulden von mehr als 3.000 EUR haben oder denen für diese Schulden ein Zahlungsaufschub gewährt worden ist, dessen Fristen sie strikt einhalten, am Verfahren teilnehmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die steuerliche Lage der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage der Bescheinigungen, die für öffentliche Auftraggeber über die Telemarc-Anwendung oder andere gleichwertige und kostenlos zugängliche elektronische Anwendungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch verfügbar sind. Diese Überprüfung erfolgt innerhalb zwanzig Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten. In der Telemarc-Bescheinigung wird der genaue Betrag der Schuld des betreffenden Bewerbers oder Bieters angegeben. § 3 - Ermöglicht die in § 2 erwähnte Überprüfung nicht mit Sicherheit zu überprüfen, ob Bewerber oder Bieter ihre steuerlichen Pflichten erfüllt haben, verlangen öffentliche Auftraggeber unmittelbar von den Bewerbern oder Bietern die Vorlage einer Bescheinigung neueren Datums, aus der ersichtlich ist, dass sie ihre steuerlichen Pflichten erfüllen. Gleiches gilt, wenn eine solche Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat nicht verfügbar ist. Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung neueren Datums wird von der belgischen und/oder ausländischen zuständigen Behörde ausgestellt; aus der Bescheinigung ist ersichtlich, dass Bewerber oder Bieter ihre steuerlichen Pflichten nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, erfüllt haben. Falls aus der Bescheinigung, die durch Telemarc, durch eine andere gleichwertige elektronische Anwendung eines anderen Mitgliedstaats oder von der zuständigen Behörde ausgestellt worden ist, nicht ersichtlich ist, dass Bewerber oder Bieter ihre Pflichten erfüllen, können sie die in Artikel 68 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte einmalige Regularisierung durchführen. Falls Bewerber oder Bieter Steuerschulden von mehr als 3.000 EUR haben, weisen sie zur Vermeidung des Ausschlusses nach, dass sie einem öffentlichen Auftraggeber oder einem öffentlichen Unternehmen gegenüber eine oder mehrere unbestrittene, einforderbare Forderungen haben, die frei von jeder Verbindlichkeit gegenüber Dritten sind und sich mindestens auf den Betrag der um 3.000 EUR reduzierten Schulden belaufen. § 4 - Wenn weiter Bedenken bestehen, überprüfen öffentliche Auftraggeber, ob Wirtschaftsteilnehmer die steuerlichen Pflichten einhalten, indem sie den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen befragen, sofern Letzterer die von den öffentlichen Auftraggebern verlangten Bescheinigungen ausstellt. § 5 - Öffentliche Auftraggeber können die Einhaltung der Entrichtung anderer als der in § 4 erwähnten Steuerschulden überprüfen. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen genau an, welche anderen Steuerschulden sie überprüfen möchten und auf der Grundlage welcher Unterlagen diese Überprüfung vorgenommen wird. Art. 64 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ebenfalls einzeln anwendbar auf: 1. alle Teilnehmer, die gemeinsam einen Teilnahmeantrag einreichen und die Absicht haben, im Falle einer Auswahl eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zu gründen, 2.alle Teilnehmer, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemeinsam ein Angebot abgeben, und 3. Dritte, deren Leistungen gemäß Artikel 73 § 1 in Anspruch genommen werden. Abschnitt 3 - Eignungskriterien, Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern und anderen Unternehmen Art. 65 - Unbeschadet des Artikels 42 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes werden Eignungskriterien und geeignete Nachweise von öffentlichen Auftraggebern in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen angegeben. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, jedes der qualitativen Eignungskriterien wirtschaftlicher, finanzieller und/oder technischer Art mit geeigneten Anforderungen zu verbinden, außer wenn eines der angewandten Kriterien sich nicht für die Festlegung solcher Anforderungen anbietet. Wenden öffentliche Auftraggeber ein wirtschaftliches, finanzielles oder technisches Kriterium an, das sich nicht für die Festlegung von Anforderungen anbietet, muss diesem Kriterium ein zweites Kriterium gleicher Art, das sich für eine solche Festlegung anbietet, an die Seite gestellt werden. Jedes Kriterium muss hinreichend präzise formuliert sein, um die Auswahl der Bewerber oder Bieter zu ermöglichen. Art. 66 - Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung können öffentliche Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, in einem Berufs- oder Handelsregister ihres Niederlassungsmitgliedstaats gemäß Anlage 10 eingetragen zu sein oder jedwede andere in der Anlage genannte Anforderungen zu erfüllen. Müssen Wirtschaftsteilnehmer eine bestimmte Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsland erbringen zu können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft verlangen. Art. 67 - § 1 - Im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit können öffentliche Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass Wirtschaftsteilnehmer über die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit für die Ausführung des Auftrags verfügen. Die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: 1. Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus Jahresabschlüssen, falls deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, 2.Erklärung über den Gesamtumsatz und gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand des Auftrags ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind, 3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung oder gegebenenfalls Bankerklärung. Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise jedoch nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. § 2 - Im Hinblick auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Vorlage von Jahresabschlüssen oder Auszügen aus Jahresabschlüssen können öffentliche Auftraggeber verlangen, dass die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten bereitstellen. Das Verhältnis zwischen Vermögen und Verbindlichkeiten kann berücksichtigt werden, wenn öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für diese Berücksichtigung in den Auftragsunterlagen spezifizieren. Diese Methoden und Kriterien müssen transparent, objektiv und nicht diskriminierend sein. § 3 - Im Hinblick auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte Erklärung über den Gesamtumsatz können öffentliche Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern verlangen, einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich in dem vom Auftrag abgedeckten Bereich, nachzuweisen. Der Mindestjahresumsatz, der von Wirtschaftsteilnehmern verlangt wird, darf nicht das Zweifache des geschätzten Auftragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen, die spezielle, mit der Wesensart der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen einhergehende Risiken betreffen. Öffentliche Auftraggeber müssen die wichtigsten Gründe für eine solche Anforderung in den Auftragsunterlagen oder in den aufzubewahrenden Informationen gemäß Artikel 164 § 1 des Gesetzes angeben. Sind auf einer Rahmenvereinbarung basierende Aufträge gemäß Artikel 43 § 5 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes ganz oder teilweise infolge eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zu vergeben, wird der Mindestjahresumsatz aufgrund des erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Aufträge berechnet, die gleichzeitig ausgeführt werden, oder - wenn dieser nicht bekannt ist - aufgrund des geschätzten Werts der Rahmenvereinbarung. Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz auf der Basis des erwarteten Höchstumfangs konkreter Aufträge berechnet, die nach diesem System vergeben werden sollen. § 4 - Im Hinblick auf den in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung können öffentliche Auftraggeber eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe verlangen. Bei Rückgriff auf die in § 1 Absatz 2 Nr. 3 erwähnte Bankerklärung muss das in Anlage 11 vorgesehene Muster verwendet werden. § 5 - Ist ein Auftrag in Lose unterteilt, findet vorliegender Artikel auf jedes einzelne Los Anwendung. Öffentliche Auftraggeber können jedoch den Mindestjahresumsatz, der von Wirtschaftsteilnehmern verlangt wird, unter Bezugnahme auf eine Gruppe von Losen in dem Fall festlegen, dass der ausgewählte Bieter den Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind. Art. 68 - § 1 - Im Hinblick auf die fachliche und berufliche Befähigung können öffentliche Auftraggeber Anforderungen stellen, die sicherstellen, dass Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie Erfahrungen verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität ausführen zu können. Öffentliche Auftraggeber können von Wirtschaftsteilnehmern insbesondere verlangen, ausreichende Erfahrung durch geeignete Referenzen aus früher ausgeführten Aufträgen nachzuweisen. § 2 - Bei Bauaufträgen, Lieferaufträgen, für die Verlege- oder Installationsarbeiten erforderlich sind, oder Dienstleistungsaufträgen können öffentliche Auftraggeber: 1. die fachliche oder berufliche Befähigung der Bewerber oder Bieter in Bezug auf die Erbringung der Bauleistungen, Ausführung der Installationsarbeiten oder Erbringung der Dienstleistungen insbesondere anhand ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilen, 2.juristische Personen dazu verpflichten, in ihrem Teilnahmeantrag oder Angebot die Namen und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind. § 3 - Der Nachweis der fachlichen und beruflichen Befähigung des Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang und Verwendungszweck der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen durch ein oder mehrere der in § 4 aufgezählten Mittel erbracht werden. § 4 - Der Nachweis der fachlichen Befähigung des Wirtschaftsteilnehmers kann wie folgt erbracht werden: 1. durch die folgenden Verzeichnisse:

  1. a)Verzeichnis der in den letzten (bis zu fünf) Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung und das Ergebnis beizufügen sind; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen werden, die mehr als fünf Jahre zurückliegen,
  2. b)Verzeichnis der in den letzten (bis zu drei) Jahren bereitgestellten beziehungsweise erbrachten wesentlichen Lieferungen oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- beziehungsweise Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers;soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können öffentliche Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen werden, die mehr als drei Jahre zurückliegen, 2. durch Angabe der technischen Fachkräfte oder technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die Ausführung der Bauleistungen verfügt, 3.durch Beschreibung der technischen Ausrüstung und Maßnahmen des Wirtschaftsteilnehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten, 4. durch Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das dem Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung zur Verfügung steht, 5.sind die zu liefernden Waren oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant oder Dienstleistungserbringer ansässig ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten beziehungsweise die fachliche Befähigung des Dienstleistungserbringers und erforderlichenfalls seine Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen, 6. durch Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens, sofern sie nicht als Zuschlagskriterium bewertet werden, 7.durch Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung anwenden kann, 8. durch eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Dienstleistungserbringers oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist, 9.durch eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer oder Unternehmer für die Ausführung des Auftrags verfügt, 10. durch Angabe, welche Teile des Auftrags der Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt, 11.hinsichtlich der zu liefernden Waren:
  3. a)durch Muster, Beschreibungen oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss,
  4. b)durch Bescheinigungen, die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Waren bestimmten technischen Spezifikationen oder Normen entsprechen. Art. 69 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann davon ausgehen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht über die erforderliche berufliche Befähigung verfügt, wenn der öffentliche Auftraggeber festgestellt hat, dass der Wirtschaftsteilnehmer kollidierende Interessen hat, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können. Art. 70 - § 1 - Wenn bei Bauaufträgen Bauleistungen, die Auftragsgegenstand sind, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern nur von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden dürfen, die entweder zu diesem Zweck zugelassen sind oder die diesbezüglichen Bedingungen erfüllen oder den Nachweis erbracht haben, dass sie die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, wird in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen angegeben, welche Zulassung gemäß vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich ist. Im Teilnahmeantrag oder Angebot wird angegeben: 1. entweder dass der Bewerber oder Bieter über die erforderliche Zulassung verfügt 2.oder dass der Bewerber oder Bieter eine Bescheinigung besitzt oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist. In diesem Fall kann der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder den von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bescheinigten Eintragungsnachweis und Unterlagen beifügen, aus denen die Gleichwertigkeit dieser Zertifizierung oder Eintragung mit der in Absatz 1 erwähnten erforderlichen Zulassung hervorgeht. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung dieses Bewerbers oder Bieters in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem amtlichen Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben, 3. oder dass der Bewerber oder Bieter die Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr.2 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern geltend macht. Der öffentliche Auftraggeber teilt dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mit. Bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung können sich öffentliche Auftraggeber auf die in Absatz 1 erwähnte Angabe beschränken, ohne von den Bietern andere Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit beziehungsweise fachliche oder berufliche Befähigung zu verlangen, sofern sie die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 festgelegten Bedingungen als ausreichend betrachten, um die Auswahl der Bieter durchführen zu können. § 2 - Aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassene Wirtschaftsteilnehmer verweisen in Bezug auf die in den Teilen III bis V der EEE verlangten Informationen auf die Internetadresse, über die der öffentliche Auftraggeber die betreffende(
  5. n)Bescheinigung(
  6. en)abrufen kann, oder sie fügen eine Abschrift davon bei. Diese Wirtschaftsteilnehmer füllen die diesbezüglichen Felder der EEE aus. In diesem Fall müssen sie nicht die Teile III bis V der EEE ausfüllen, außer wenn der öffentliche Auftraggeber neben den Kriterien, die in den Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern vorgesehen sind, zusätzliche Eignungskriterien festlegt. In letzterem Fall gibt der öffentliche Auftraggeber dies in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen an. In Abweichung von Absatz 2 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in den in Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
  7. b)und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe
  8. b)und
  9. c)des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise. § 3 - Wirtschaftsteilnehmer, die weder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 noch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, füllen die EEE vollständig aus. Der aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständige föderale öffentliche Dienst kontaktiert wenn nötig die Wirtschaftsteilnehmer, um die entsprechenden Belege zu erhalten. In Abweichung von Absatz 1 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in den in Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
  10. b)und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe
  11. b)und
  12. c)des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise, der sie seinerseits an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiterleitet. § 4 - Wirtschaftsteilnehmer, die eine Bescheinigung besitzen oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sind, verweisen in Bezug auf die in den Teilen III bis V der EEE verlangten Informationen auf die Internetadresse, über die der öffentliche Auftraggeber die betreffende(
  13. n)Bescheinigung(
  14. en)abrufen kann, oder sie fügen eine Abschrift dieser Bescheinigung oder eines Eintragungsnachweises bei. In Absatz 1 erwähnte Wirtschaftsteilnehmer füllen die diesbezüglichen Felder der EEE aus. Hat der öffentliche Auftraggeber keinen Zugang auf die betreffenden Bescheinigungen über eine Internetadresse, müssen Wirtschaftsteilnehmer diese zusammen mit der EEE vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber leitet seinerseits die vorerwähnten Informationen an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiter. In Abweichung von Absatz 2 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung in den in Artikel 42 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe
  15. b)und d), Nr. 2, 3 und 4 Buchstabe
  16. b)und
  17. c)des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem öffentlichen Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise, der sie seinerseits an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiterleitet. Art. 71 - Die von den zuständigen Stellen bescheinigte Eintragung in den amtlichen Verzeichnissen beziehungsweise die von der Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt nur eine Eignungsvermutung in Bezug auf die qualitativen Kriterien dar, die durch die Eintragung in dem amtlichen Verzeichnis beziehungsweise die Bescheinigung gedeckt werden. Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen beziehungsweise der Zertifizierung zu entnehmen sind, werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Öffentliche Auftraggeber wenden den vorliegenden Artikel nur zugunsten von Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das amtliche Verzeichnis geführt wird. Art. 72 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber können die in § 2 und in den Artikeln 67, 68 und 70 genannten Bescheinigungen, Erklärungen und anderen Nachweise als Beleg für das Nichtvorhandensein von Ausschlussgründen gemäß den Artikeln 67 bis 69 des Gesetzes und für die Erfüllung der Eignungskriterien gemäß Artikel 71 des Gesetzes anfordern. Öffentliche Auftraggeber verlangen keine weiteren Nachweise als die in vorliegendem Artikel und in Artikel 77 des Gesetzes genannten Nachweise. Wirtschaftsteilnehmer können sich in Bezug auf Artikel 78 des Gesetzes auf alle geeigneten Mittel stützen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über die erforderlichen Ressourcen verfügen werden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 67 § 1 Absatz 4 des Gesetzes akzeptiert der öffentliche Auftraggeber als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in den Artikeln 67, 68 und 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen: 1. für die in Artikel 67 des Gesetzes erwähnten zwingenden Ausschlussgründe, einen Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder - in Ermangelung eines solchen Auszugs - eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt sind, 2.für die Artikel 68 und 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes, eine von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes ausgestellte Bescheinigung. Werden solche Unterlagen oder Bescheinigungen von dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder decken sie nicht alle in den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes und in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vorgesehenen Fälle ab, so können sie durch eine entsprechende eidesstattliche Erklärung oder - in Ländern ohne Regelungen zu eidesstattlichen Erklärungen - durch eine förmliche Erklärung ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde oder vor einem Notar oder einem entsprechend bevollmächtigten Berufsverband des Herkunftslands oder des Landes, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist, abgegeben hat. Der Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls die zuständigen Behörden seines Niederlassungsmitgliedstaats auffordern, eine amtliche Erklärung darüber abzugeben, dass die in vorliegendem Paragraphen genannten Unterlagen oder Bescheinigungen nicht ausgestellt werden oder nicht alle in den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes und in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes genannten Fälle abdecken. Diese amtlichen Erklärungen werden in dem in Artikel 76 des Gesetzes genannten Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) veröffentlicht. Art. 73 - §

Artikel 78

des Gesetzes kann ein Wirtschaftsteilnehmer in Bezug auf die Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 67 und die Kriterien für die fachliche und berufliche Befähigung gemäß den Artikeln 68 und 70 gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag die Leistungen anderer Unternehmen - unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen - in Anspruch nehmen. In Bezug auf die Kriterien für Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung gemäß Artikel 68 § 4 Nr. 6 oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können Wirtschaftsteilnehmer jedoch nur die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Bauleistungen oder Dienstleistungen erbringen, für die diese Leistungen benötigt werden. Möchte ein Wirtschaftsteilnehmer die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, weist er dem öffentlichen Auftraggeber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, indem er insbesondere eine diesbezügliche Zusage der betreffenden Unternehmen vorlegt. Der öffentliche Auftraggeber überprüft gemäß den Artikeln 73 bis 76 des Gesetzes, ob die Unternehmen, deren Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, die Eignungskriterien erfüllen und ob bei ihnen Ausschlussgründe vorliegen, unbeschadet der Möglichkeit der Anwendung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 70 des Gesetzes. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem in den Artikeln 67 und 68 des Gesetzes erwähnte Ausschlussgründe vorliegen oder das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt. Der öffentliche Auftraggeber kann darüber hinaus vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, bei dem in Artikel 69 des Gesetzes erwähnte nicht zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt. Das Ausbleiben einer Ersetzung infolge eines solchen Antrags führt zu einem Beschluss zur Nichtauswahl. Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Leistungen von Teilnehmern an der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen. § 2 - Nimmt der Bewerber oder Bieter die Leistungen anderer Unternehmen im Sinne von § 1 in Anspruch, beantwortet der Bewerber beziehungsweise Bieter die Frage, die in Teil II Abschnitt C der in Artikel 38 erwähnten EEE aufgenommen ist. Er gibt ebenfalls an, für welche Teile des Auftrags er diese Leistungen in Anspruch nimmt, und vermerkt die anderen Unternehmen, die er vorschlägt: 1. in seinem Angebot, falls das Verfahren eine einzige Phase zur Einreichung von Angeboten umfasst, 2.sowohl in seinem Teilnahmeantrag als auch in seinem Angebot, falls das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst. Die Frage der Haftung des Bieters bleibt von den in Absatz 1 erwähnten Vermerken unberührt. In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall überprüft der öffentliche Auftraggeber im Laufe der späteren Phasen des Verfahrens, ob der Bieter in seinem Angebot die im einleitenden Satz dieses Absatzes erwähnten Vermerke angegeben hat und ob diese mit den Vermerken in seinem Teilnahmeantrag übereinstimmen, die im Laufe der ersten Phase zu seiner Auswahl geführt haben. Absatz 1 erster Satz ist nur anwendbar, wenn eine EEE ausgefüllt werden muss. Art. 74 - In Bezug auf Unterauftragnehmer, deren Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, kann der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot anzugeben, welche Teile des Auftrags er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenkt und welche Unterauftragnehmer er vorschlägt. Die Frage der Haftung des Bieters bleibt von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk unberührt. KAPITEL 13 - Modalitäten für die Prüfung der Angebote und Ordnungsmäßigkeit der Angebote Art. 75 - Gemäß den in Artikel 66 § 2 des Gesetzes festgelegten Modalitäten können öffentliche Auftraggeber bei Anwendung des offenen Verfahrens für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, nach Überprüfung des Nichtvorhandenseins von Ausschlussgründen und der Einhaltung der Eignungskriterien Angebote auf der Grundlage der EEE prüfen. Bevor öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie jedoch gemäß Artikel 68 des Gesetzes und den Artikeln 62 und 63 des vorliegenden Erlasses überprüfen, dass keine Steuer- und Sozialschulden vorliegen, und gegebenenfalls die in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen bewerten. Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, können öffentliche Auftraggeber bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung die Angebote prüfen. Bevor öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, müssen sie: 1. gemäß Artikel 68 des Gesetzes und den Artikeln 62 und 63 des vorliegenden Erlasses überprüfen, dass keine Steuer- und Sozialschulden vorliegen, 2.gegebenenfalls die in Artikel 70 des Gesetzes erwähnten Abhilfemaßnahmen bewerten. In den anderen Fällen betrifft die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote nur die Angebote der ausgewählten Bieter. Art. 76 - § 1 - Öffentliche Auftraggeber überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Angebote. Angeboten können wesentliche oder nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften. Als wesentlich gelten Unregelmäßigkeiten, die dem Bieter einen diskriminierenden Vorteil verschaffen, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, die Bewertung des Angebots des Bieters oder seinen Vergleich mit den anderen Angeboten verhindern oder zur Folge haben, dass die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag zu den vorgesehenen Bedingungen auszuführen, als nicht vorhanden, unvollständig oder unsicher angesehen werden kann. Als wesentlich gelten insbesondere folgende Unregelmäßigkeiten: 1. Nichteinhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts, sofern diese Nichteinhaltung strafrechtlich geahndet wird, 2.Nichteinhaltung der Anforderungen, die in den Artikeln 38, 42, 43 § 1, 44, 48 § 2 Absatz 1, 54 § 2, 55, 83 und 92 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 14 des Gesetzes erwähnt sind, sofern sie Verpflichtungen gegenüber Bietern enthalten, 3. Nichteinhaltung der Mindestanforderungen und Anforderungen, die in den Auftragsunterlagen als wesentlich angegeben werden. § 2 - Angebote, denen nur eine oder mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, die selbst insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen nicht haben, werden nicht für nichtig erklärt. § 3 - Bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens erklären öffentliche Auftraggeber das Angebot, dem eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. Dies gilt auch für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn diese insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben. § 4 - Unbeschadet des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der anderen Angebote als der endgültigen Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Bei endgültigen Angeboten ist Paragraph 3 anwendbar. Enthalten Angebote mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten, die insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben, bieten öffentliche Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen. Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erklären öffentliche Auftraggeber Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. In letzterem Fall geben sie dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeit vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen, es sei denn, die öffentlichen Auftraggeber haben in Bezug auf die betreffende Unregelmäßigkeit angegeben, dass sie nicht berichtigt werden kann. § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 39 § 7 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Öffentliche Auftraggeber beschließen, entweder Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig zu erklären, oder diese Unregelmäßigkeit berichtigen zu lassen. Gleiches gilt für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn sie insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben. TITEL 2 - Vergabe bei offenen und nicht offenen Verfahren KAPITEL 1 - Form und Inhalt der Angebote Art. 77 - Wenn den Auftragsunterlagen ein Formular für die Erstellung des Angebots und die Ausfüllung des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses beiliegt, machen Bieter davon Gebrauch. Benutzen sie dieses Formular nicht, tragen sie die volle Verantwortung für die vollständige Übereinstimmung zwischen den von ihnen benutzten Unterlagen und dem Formular. Art. 78 - Das Angebot umfasst: 1. Namen, Vornamen, Eigenschaft oder Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Bieters oder, für eine juristische Person, Gesellschaftsnamen oder Bezeichnung, Rechtsform, Staatsangehörigkeit, Gesellschaftssitz, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 2.

  1. a)Gesamtwert des Angebots, gegebenenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen, wie gegebenenfalls im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis detailliert,
  2. b)Preiszuschläge,
  3. c)gegebenenfalls Nachlässe oder Verbesserungen für das gesamte Angebot oder einen Teil davon,
  4. d)Nachlässe oder Verbesserungen bei Anwendung von Artikel 50,
  5. e)andere Preisangaben wie in den Auftragsunterlagen vorgesehen, 3.Nummer und Bezeichnung des Kontos bei einem Geldinstitut, auf das die Bezahlung des Auftrags geleistet werden muss, 4. was Unteraufträge betrifft, eventuelle Informationen in Anwendung von Artikel 74, 5.sofern in den Auftragsunterlagen auferlegt, Ursprung der zu liefernden Waren und der zu verwendenden Materialien, die aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert ohne Zölle anzugeben ist, den diese Waren oder Materialien im Angebot ausmachen. Sind diese Waren oder Materialien auf dem Gebiet der Europäischen Union fertig zu stellen oder zu verarbeiten, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben, 6. bei Angeboten für mehrere Lose gemäß Artikel 49, Vorzugsreihenfolge der Lose. Wird das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht, sind die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 auf jeden der Teilnehmer an der Gruppe anwendbar. KAPITEL 2 - Zusammenfassendes Aufmaß und Verzeichnis Art. 79 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen ein zusammenfassendes Aufmaß oder ein Verzeichnis beiliegt, tragen Bieter die erforderlichen Angaben ein und führen die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, ihrer Fachkenntnisse oder ihrer persönlichen Feststellungen berichtigen Bieter: 1. Fehler, die sie in den Pauschalmengen entdecken, 2.Fehler, die sie in den wahrscheinlichen Mengen entdecken, für die die Auftragsunterlagen eine Berichtigung zulassen, sofern die vorgeschlagene Berichtigung mindestens zehn Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt, 3. Auslassungen im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis. Sie legen ihrem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei. KAPITEL 3 - Interpretation, Fehler und Auslassungen Art. 80 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist bei Unstimmigkeit zwischen den Auftragsunterlagen folgende Prioritätsreihenfolge für die Interpretation ausschlaggebend: 1. Pläne, 2.Sonderlastenheft, 3. zusammenfassendes Aufmaß oder Verzeichnis. Enthalten Pläne Widersprüche, können Bieter sich auf die für sie günstigste Hypothese stützen, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich in den anderen Auftragsunterlagen enthalten. Art. 81 - Entdeckt ein Wirtschaftsteilnehmer in den Auftragsunterlagen Fehler oder Auslassungen, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, setzt er den öffentlichen Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser wird jedenfalls spätestens zehn Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote benachrichtigt, es sei denn, die Frist für den Eingang der Angebote ist derart verkürzt worden, dass dies unmöglich ist. Der öffentliche Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Berichtigungsbekanntmachung oder eine andere Form angepasster Veröffentlichung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 und 3 eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Angebote rechtfertigt. Art. 82 - Ab dem gegebenenfalls verlängerten Schlusstermin für den Eingang der Angebote darf der Bieter sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis vorkommen, das ihm vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist. Darüber hinaus darf er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Formfehler, Fehler oder Auslassungen in seinem Angebot berufen. KAPITEL 4 - Einreichung und Öffnung Art. 83 - Unbeschadet des Artikels 57 müssen Teilnahmeanträge oder Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung zukommen. Verspätet eingetroffene Teilnahmeanträge oder Angebote werden nicht angenommen. Art. 84 - Für Vergabeverfahren, für die öffentliche Auftraggeber die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel nutzen, findet die Öffnung der Angebote am Datum und zu der Uhrzeit statt, die in den Auftragsunterlagen festgelegt sind. Es wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Angebote werden elektronisch auf der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Plattform eingereicht.2. Alle eingegangenen Angebote werden geöffnet.3. Ein Protokoll wird erstellt. Das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Protokoll enthält mindestens: 1. Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Bieter, ihren Wohnsitz und Gesellschaftssitz, 2.Namen der Person(en), die den Einreichungsbericht elektronisch unterzeichnet hat/haben. Art. 85 - Für Vergabeverfahren, für die öffentliche Auftraggeber die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel nicht nutzen, müssen die öffentlichen Auftraggeber die Modalitäten für Einreichung und Öffnung der Angebote in den Auftragsunterlagen bestimmen. KAPITEL 5 - Berichtigung der Angebote Art. 86 - § 1 - Hat ein Bieter in Anwendung der Artikel 34 und 79 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der öffentliche Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmaße oder Verzeichnisse, die den Angeboten beigefügt sind. Für den Bieter, der in Anwendung von Artikel 79 § 2 Nr. 2 eine Verringerung vorschlägt, wird der Gesamtpreis, der der so verringerten Menge entspricht, zu einem Pauschalpreis, wenn und soweit der öffentliche Auftraggeber diese Berichtigung annimmt. Kann der öffentliche Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, bringt er die vorgeschlagenen Mengen, die größer oder niedriger sind als die ursprüngliche Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses, auf diese ursprüngliche Menge zurück. § 2 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der öffentliche Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäß ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Auslassung durch Anwendung folgender Formel beheben: P = L x Y X dabei ist: - P: der Preis des Postens, für den der Bieter keinen Preis angegeben hat, - L: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels berichtigten Preis der Bieter errechnet wird, die den Preis für diesen Posten in ihrem zusammenfassenden Aufmaß oder ihrem Verzeichnis angegeben haben, - Y: der Gesamtwert des Aufmaßes oder Verzeichnisses des Bieters, der keinen Preis für den betreffenden Posten angegeben hat, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im Aufmaß oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, - X: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Gesamtwert des Aufmaßes oder Verzeichnisses aller Bieter errechnet wird, die den Preis für den betreffenden Posten angegeben haben, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im Aufmaß oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung des für diesen Posten angegebenen Preises. Hat der Bieter für mehrere Posten keinen Preis angegeben, wird zur Errechnung des Wertes X der Preis der anderen Bieter für diese Posten nicht berücksichtigt. Zur Errechnung der Werte L und X darf der öffentliche Auftraggeber beschließen, Angebote, in denen für den betreffenden Post

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