{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Zur Errechnung der Werte L und X darf der öffentliche Auftraggeber beschließen, Angebote, in denen für den betreffenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht zu berücksichtigen. § 3 - Ist in Anwendung von Artikel 79 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis behoben worden, verfährt der öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Er vergewissert sich, dass diese Behebung begründet ist, und berichtigt sie wenn nötig nach seinen eigenen Feststellungen. Haben die anderen Bieter keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise für jeden dieser Posten im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote nach nachstehender Formel berechnet und werden sie bei der endgültigen Berichtigung der Angebote beibehalten: S = L x Y X dabei ist: - S: der Preis des fehlenden Postens, - L: der gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis des Bieters, der die Auslassung gemeldet hat, für den fehlenden Posten, - X: der Gesamtwert des Angebots desselben Bieters, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, - Y: der Gesamtwert des Angebots des Bieters, der die Auslassung nicht gemeldet hat, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 34 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben mehrere Bieter dieselbe Auslassung gemeldet, werden die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmaßen oder Verzeichnissen dieser Bieter angegebenen Werten L und X errechnet.3. In den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Fällen wird der Einheitspreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge errechnet, so wie sie gegebenenfalls vom öffentlichen Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäß den Nummern 1 und 2 darf der öffentliche Auftraggeber Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angeboten ist, nicht berücksichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat kein Bieter einen gewöhnlichen Preis für diesen fehlenden Posten angeboten, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne diesen Posten vergeben. § 4 - Nur zur Klassifizierung der Angebote werden die vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Mengen, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmaßes oder Verzeichnisses entsprechen oder darüber liegen, unterschiedslos in allen Aufmaßen oder Verzeichnissen aufgeführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dagegen kommen vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmaßes verringert werden, nur Bietern zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Maße, wie ihre Begründung angenommen wird. Zu diesem Zweck: 1. wird die vom öffentlichen Auftraggeber angenommene Menge im Aufmaß oder Verzeichnis aufgeführt, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darunter liegt, 2.wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge im Aufmaß oder Verzeichnis aufgeführt, wenn diese zwischen der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Menge und der ursprünglichen Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses liegt, 3. wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge auf die ursprüngliche Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses reduziert, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darüber liegt. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber die Berichtigungen, die in einem ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Angebot vorgeschlagen werden, das von einem ausgewählten oder gemäß Artikel 66 § 2 des Gesetzes vorläufig ausgewählten Bieter eingereicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 6 - Zuschlagserteilung Art. 87 - § 1 - Bei vorgeschriebenen oder zulässigen Varianten wird das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 81 des Gesetzes aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dürfen freie Varianten vorgeschlagen werden, bestimmen öffentliche Auftraggeber, welche sie nicht berücksichtigen. Vorhergehender Absatz ist auf freie Varianten, die öffentliche Auftraggeber berücksichtigen, anwendbar. Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen die vorgeschriebenen oder zulässigen Optionen und beschließen, welche freien Optionen sie berücksichtigen, um den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu bestimmen. Bei vorgeschriebenen, zulässigen oder freien Optionen, die von den öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage der Klassifizierung der Angebote ermittelt, die um die durch die Optionen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhöht worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Bieter unter Verstoß gegen Artikel 48 § 3 einen Aufpreis oder eine andere Gegenleistung mit einer freien oder zulässigen Option verbunden, wird diese sofern möglich nicht berücksichtigt; ansonsten enthält sein Angebot eine Unregelmäßigkeit, die gemäß Artikel 76 überprüft werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Haben Bieter gemäß Artikel 50 einen Nachlass oder eine Verbesserung ihres Angebots vorgeschlagen, wird für jedes Los das wirtschaftlich günstigste ordnungsgemäße Angebot unter Berücksichtigung der Nachlässe oder Verbesserungsvorschläge für bestimmte Gruppen von Losen und der wirtschaftlich günstigsten Gesamtheit aller Lose ermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenden öffentliche Auftraggeber Artikel 49 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemäßen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, erhält er nur den Zuschlag für die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 49 Absatz 3 erwähnten Vorzugsreihenfolge. In Ermangelung dessen nehmen öffentliche Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. § 2 - Werden mehrere als gleichwertig betrachtete Angebote für am wirtschaftlich günstigsten gehalten, fordert der öffentliche Auftraggeber die betreffenden Bieter im Hinblick auf die zu treffende Auswahl auf, schriftlich Nachlässe oder Verbesserungsvorschläge für ihr Angebot zu unterbreiten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gibt es danach immer noch gleichwertige Angebote, nehmen öffentliche Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Paragraph ist nicht auf die elektronische Auktion anwendbar, die durch Artikel 111 Absatz 2 geregelt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 7 - Auftragsabschluss Art. 88 - Der Auftragsabschluss erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer und ihm darf keinerlei Vorbehalt anhaften.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung erfolgt über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen, per E-Mail oder per Fax und am selben Tag per Einschreibesendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notifizierung erfolgt gültig und rechtzeitig innerhalb der gegebenenfalls im Sinne von Artikel 58 verlängerten Bindefrist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 89</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und öffentliche Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 85 des Gesetzes nicht anwenden, verfahren sie gemäß den nachfolgenden Modalitäten Vor der Auftragsvergabe fragen öffentliche Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat der Bieter sein vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nehmen öffentliche Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er darf eine Änderung seines Angebots vornehmen, wird der Auftrag unter Berücksichtigung der verlangten Änderung vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter die Änderung aufgrund neuer Umstände, die nach dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote aufgetreten sind, rechtfertigt und das somit geänderte Angebot das wirtschaftlich günstigste bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich die verlangte Änderung als nicht gerechtfertigt oder bleibt das geänderte Angebot nicht das wirtschaftlich günstigste, verfahren öffentliche Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wenden sie sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemäßem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder sie bitten alle übrigen Bieter mit ordnungsgemäßem Angebot gleichzeitig, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und sie nehmen anschließend Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Angebots, das das wirtschaftlich günstigste geworden ist, vor.Damit die verlangten Änderungen berücksichtigt werden, müssen sie aufgrund neuer Umstände, die nach dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote aufgetreten sind, gerechtfertigt werden. Öffentliche Auftraggeber berücksichtigen ebenfalls das in Anwendung von Absatz 3 geänderte Angebot, sofern die gegebene Rechtfertigung angenommen worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes allein auf der Grundlage des Preises ermittelt, kann sich die in Absatz 4 Nr. 2 erwähnte Revision allein auf den Preis des Angebots beziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Vergabe bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren KAPITEL 1 - Spezifische Schwellenwerte Art. 90 - Öffentliche Auftraggeber können das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung anwenden, wenn die in Artikel 42 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnte zu genehmigende Ausgabe unter folgenden Werten liegt: 1. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Betrag, 2. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Betrag für Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung und Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs und für Dienstleistungsaufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die in Artikel 32 zweiter Satz des Gesetzes erwähnt sind, und zwar allein für öffentliche Auftraggeber, die keine föderalen öffentlichen Auftraggeber sind, 3. 100.000 EUR für jedes der Lose eines Auftrags, dessen geschätzter Wert die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte nicht erreicht, sofern der Wert dieser Lose insgesamt zwanzig Prozent des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung ist der vorerwähnte Punkt nur auf Aufträge anwendbar, die unter die CPV-Nummern 63000000-9 bis einschließlich 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und 63727000-1 bis einschließlich 63727200-3) und 98361000-1 [sic, zu lesen ist: die CPV-Nummern 79600000-0 bis einschließlich 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und 98500000-8 bis einschließlich 98514000-9] fallen. In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs ist der vorerwähnte Punkt nur auf Aufträge anwendbar, die unter die CPV-Nummern 79600000-0 bis einschließlich 79635000-4 (außer 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0) und 98500000-8 bis einschließlich 98514000-9 [sic, zu lesen ist: die CPV-Nummern 63000000-9 bis einschließlich 63734000-3 (außer 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3 und 63727000-1 bis einschließlich 63727200-3) und 98361000-1] fallen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 91</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber können das Verhandlungsverfahren anwenden, wenn der in Artikel 38 § 1 Buchstabe f) des Gesetzes erwähnte geschätzte Auftragswert unter folgenden Werten liegt: 1. 750.000 EUR bei Bauaufträgen, 2. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.2 oder 3 festgelegten Betrag bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, je nachdem, ob es sich um einen föderalen öffentlichen Auftraggeber handelt oder nicht KAPITEL 2 - Ablauf und Abschluss des Auftrags Art. 92 - Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens müssen Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote zukommen. Verspätet eingetroffene Angebote werden nicht angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-93\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 93</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung werden spontane Angebote außer bei einem ausdrücklich mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss vom öffentlichen Auftraggeber abgelehnt Bei Aufträgen, die im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden und deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, müssen öffentliche Auftraggeber keine spezifischen Eignungskriterien festlegen. Die Artikel 65 bis 70 sind nicht anwendbar. Jedoch können die Auftragsunterlagen gemäß Artikel 42 § 3 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes von vorliegendem Absatz abweichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-94\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 94</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung mehrere Wirtschaftsteilnehmer konsultiert, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen Diese Aufforderung umfasst mindestens Folgendes: 1. Auftragsunterlagen, außer wenn öffentliche Auftraggeber anhand elektronischer Mittel einen kostenlosen, uneingeschränkten, vollständigen und unmittelbaren Zugang zu diesen Auftragsunterlagen anbieten;in diesem Fall Internetadresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, 2. äußerstes Datum und äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Angebote, 3.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4. gemäß Artikel 81 des Gesetzes Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen enthalten sind, außer gegebenenfalls in den in Artikel 42 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-95\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 95</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Auftrag, der im Verhandlungsverfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, wird abgeschlossen: 1. entweder durch Briefwechsel nach Handelsbrauch bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, 2.oder indem dem Auftragnehmer die Genehmigung seines Angebots, so wie gegebenenfalls nach den Verhandlungen geändert und/oder in Anwendung von Artikel 34 berichtigt, notifiziert wird. Diese Notifizierung erfolgt gemäß den in Artikel 88 Absatz 2 erwähnten Modalitäten, 3. oder durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien. KAPITEL 3 - Anwendung des Verhandlungsverfahrens nach einem erfolglosen ersten Verfahren Art. 96 - Für die Anwendung von Artikel 38 § 1 Absatz 2 des Gesetzes werden Angebote, die die Artikel 38, 42, 43 § 1, 44, 48 § 2, 54 § 2, 55 und 83 des vorliegenden Erlasses und Artikel 14 des Gesetzes einhalten, als Angebote betrachtet, die den formalen Anforderungen des ersten Vergabeverfahrens genügen TITEL 4 - Vergabe bei wettbewerblichen Dialogen Art. 97 - Die in Artikel 39 § 1 Absatz 4 des Gesetzes erwähnte Aufforderung zur Teilnahme am Dialog umfasst die in Anlage 9 erwähnten Informationen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-98\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 98</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber eröffnen mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Sie räumen den Teilnehmern eine ausreichende Frist ein, um den Dialog vorzubereiten Der Dialog wird mit jedem Teilnehmer einzeln geführt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-99\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 99</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 39 § 6 des Gesetzes fordern öffentliche Auftraggeber jeden Teilnehmer, von dem eine oder mehrere Lösungen gewählt worden sind, gleichzeitig schriftlich auf, ein endgültiges Angebot für eine oder mehrere seiner berücksichtigten Lösungen einzureichen. Öffentliche Auftraggeber geben in ihrer Aufforderung zur Abgabe eines oder mehrerer endgültiger Angebote die Bedingungen an, die bei Ausführung des Auftrags anwendbar sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-100\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 100</span><span class=\"lf-art-t\">Der Auftrag wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien abgeschlossen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 5 - Spezifische und zusätzliche Aufträge und Verfahren KAPITEL 1 - Dynamisches Beschaffungssystem Art. 101 - Unter den in Artikel 44 § 1 des Gesetzes erwähnten Bedingungen können öffentliche Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Zu diesem Zweck: 1. veröffentlichen sie eine Auftragsbekanntmachung im Format von Standardformularen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11.November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, 2. geben sie in den Auftragsunterlagen mindestens die Art und geschätzte Menge der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung, 3.geben sie jede Einteilung in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale an, 4. bieten sie ab Veröffentlichung des Auftrags anhand elektronischer Mittel einen uneingeschränkten, direkten, unmittelbaren und vollständigen Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das dynamische Beschaffungssystem Gültigkeit hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-102\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 102</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Artikel 44 § 2 des Gesetzes genannten Bedingungen zu beantragen. Öffentliche Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Eignungskriterien innerhalb zehn Werktagen nach deren Eingang zum Abschluss. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen auf fünfzehn Werktage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind Unbeschadet des Absatzes 1 können öffentliche Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe herausgegeben wird. Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen die Länge der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken. Öffentliche Auftraggeber unterrichten den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde oder nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-103\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 103</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer gemäß Artikel 65 des Gesetzes auf, ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, fordern öffentliche Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem genannt wurden. Die Zuschlagskriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Artikel 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes sind während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anwendbar. Öffentliche Auftraggeber können von zugelassenen Teilnehmern während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit verlangen, innerhalb fünf Werktagen nach Übermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte EEE einzureichen. Vorliegender Absatz ist nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 105</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Wenn der geschätzte Wert des Systems mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, unterrichten sie die Europäische Kommission und die in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnte Kontaktstelle über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer unter Verwendung folgender Standardformulare: 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist das ursprünglich für die Auftragsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu benutzen.2. Wird das System eingestellt, muss eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 17 erfolgen. KAPITEL 2 - Elektronische Auktion Art. 106 - Um gemäß Artikel 45 des Gesetzes eine elektronische Auktion durchführen zu können, geben öffentliche Auftraggeber diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung an. Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anlage 8 vorgesehenen Angaben enthalten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-107\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 107</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäß Artikel 45 § 4 des Gesetzes nehmen öffentliche Auftraggeber vor der Durchführung einer elektronischen Auktion eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor Alle Bieter, die ein Angebot unterbreitet haben, das nach der in Absatz 1 erwähnten Bewertung berücksichtigt wird, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei an dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-108\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 108</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 81 § 4 des Gesetzes durchgeführt wurde, beigefügt In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht allein aufgrund des Preises ermittelt wird, geht aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Freie Varianten sind im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht zulässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Aufforderung enthält gegebenenfalls angepasste Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung. Darin werden Tag und Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Auktion und gegebenenfalls die aufeinander folgenden Phasen, ihr Zeitplan und die Vorgehensweise für ihren Abschluss angegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die elektronische Auktion darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist von zwei Werktagen ab dem Tag der Absendung der Aufforderung beginnen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Gebote werden nicht elektronisch unterzeichnet, aber der Bieter ist durch diese gebunden, wenn sie gemäß den in den Auftragsunterlagen und gegebenenfalls in der Aufforderung festgelegten Modalitäten abgegeben werden. § 2 - Öffentliche Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können, sofern dies in den Auftragsunterlagen mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten mitteilen. Sie können ebenfalls jederzeit die Zahl der Teilnehmer in dieser Auktionsphase bekanntgeben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offen legen Ein Bieter kann sein letztes Gebot weder im Laufe noch nach Ablauf der Auktion zurückziehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-110\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 110</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab: 1. zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt, 2.wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor die Frist genannt haben, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder 3. wenn die zuvor angegebene Zahl von Auktionsphasen erfüllt ist. Wenn öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Absatz 1 Nr. 3 - gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach dessen Nr. 2 - abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-111\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 111</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 81 des Gesetzes entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion Haben mehrere Bieter das gleiche wirtschaftlich günstigste elektronische Gebot abgegeben, nimmt der öffentliche Auftraggeber eine elektronische Auslosung vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 3 - Elektronische Kataloge Art. 112 - In Form eines in Artikel 46 des Gesetzes erwähnten elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-113\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 113</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so: 1. weisen öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung darauf hin, 2.nennen sie in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die technischen Spezifikationen für den Katalog</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-114\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 114</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wurde mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge eine Rahmenvereinbarung geschlossen, so können öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen öffentliche Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück: 1. Aufforderung an die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelauftrags anzupassen und erneut einzureichen, oder 2.Unterrichtung der an der Rahmenvereinbarung Beteiligten darüber, dass sie beabsichtigen, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelauftrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-115\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 115</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nehmen öffentliche Auftraggeber gemäß Artikel 114 Nr. 2 einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Öffentliche Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor Vor der Erteilung des Zuschlags legen öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass es diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-116\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 116</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. Öffentliche Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß den Artikeln 114 Nr. 2 und 115 erstellen, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer Katalog beigefügt ist, der den vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entspricht. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Artikel 114 Nr. 2 zu erstellen KAPITEL 4 - Wettbewerbe Abschnitt 1 - Anwendungsbedingungen und Preisgericht Art. 117 - Öffentliche Auftraggeber können: 1. Wettbewerbe im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchführen, 2.Wettbewerbe mit Preisen oder Zahlungen an die Teilnehmer durchführen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-118\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 118</span><span class=\"lf-art-t\">Die Bewertungskriterien werden in der Wettbewerbsbekanntmachung präzisiert</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die Zusammensetzung des Preisgerichts und seine Vorgehensweise bestimmt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl - bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen gehört dem öffentlichen Auftraggeber nicht an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - In den Wettbewerbsunterlagen wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt. Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. § 3 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die eventuelle Vergabe von Preisen für die Projekte, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer bestimmt. Die Preise werden vom öffentlichen Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der öffentliche Auftraggeber kann ebenfalls beschließen, die Preise oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die jeweiligen Rechte des öffentlichen Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-120\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 120</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, vorgelegt. Die Anonymität ist bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts zu wahren Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bewertet die Projekte aufgrund der in Artikel 118 erwähnten Kriterien.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte ein von den Preisrichtern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnehmer können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Bemerkungen und Fragen zu beantworten, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Informationsaustausch zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Schätzung und Bekanntmachung Art. 121 - § 1 - Für einen Wettbewerb ist in folgenden Fällen eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend: 1. bei einem Wettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschließlich des Gesamtwerts der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beabsichtigen öffentliche Auftraggeber, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 42 § 1 Nr. 5 des Gesetzes zu vergeben, so ist dies in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. § 2 - Ein Wettbewerb, für den keine vorhergehende europäische Bekanntmachung im Sinne von § 1 verpflichtend ist, unterliegt der belgischen Bekanntmachung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-122\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 122</span><span class=\"lf-art-t\">Was die Bekanntmachungsvorschriften von Titel 1 Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 8 bis 10 auf Wettbewerbe anwendbar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Wettbewerbsbekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 6 Teil A. Art. 123 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäß dem Muster in Anlage 6 Teil B veröffentlicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bekanntmachung wird binnen dreißig Tagen nach der Auswahl des Projekts beziehungsweise der Projekte an das Amtsblatt der Europäischen Union und an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bestimmte Angaben über die Wettbewerbsergebnisse müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 6 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Art. 124 - Bei Vergabe der in Titel 2 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert sehen öffentliche Auftraggeber wenn möglich die Bedingungen mehrerer Wirtschaftsteilnehmer ein, ohne dass sie jedoch die Einreichung von Angeboten verlangen müssen. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 7 - Öffentliche Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens Art. 125 - Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens, die in Artikel 28 § 1 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) beziehungsweise b) des Gesetzes erwähnt sind, unterliegen den Grundsätzen von Titel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 12 und 14 des Gesetzes. Bei Vergabe solcher öffentlichen Aufträge werden wenn möglich die Bedingungen mehrerer Rechtsanwälte eingesehen, ohne dass jedoch die Einreichung von Angeboten verlangt werden muss. Öffentliche Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 erwähnte Aufträge können nicht durch angenommene Rechnung zustande kommen, außer wenn ihr geschätzter Wert unter dem in Artikel 92 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Wert liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 8 - Schluss-, Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Antrag auf Zugang zu Telemarc Art. 126 - Öffentliche Auftraggeber, die noch nicht über einen Zugang zu Telemarc verfügen, beantragen ihn beim Dienst Administrative Vereinfachung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufhebungsbestimmungen Art. 127 - Der Königliche Erlass vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und den Ministeriellen Erlass vom 22. Dezember 2015, wird mit Ausnahme von Kapitel 10 aufgehoben. Übergangsbestimmungen Art. 128 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, dürfen öffentliche Auftraggeber bis zum 17. Oktober 2018 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschließen öffentliche Auftraggeber, die in vorliegendem Artikel erwähnte Übergangsmaßnahme anzuwenden, sind die Artikel 45, 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen weiterhin anwendbar. Jedoch: 1. sind die Artikel 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.Juli 2011 außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen nur bei Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens anwendbar, 2. können Rücknahmen von Angeboten bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ebenfalls per Fax oder anhand elektronischer Mittel mitgeteilt werden, sofern sie dem Vorsitzenden der Öffnungssitzung zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, und sie per Einschreibesendung, die spätestens am Vortag der Öffnungssitzung versandt wird, bestätigt werden, 3.kann Artikel 90 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2011 nur angewandt werden, sofern die Post oder ein anderer geeigneter Weg als Kommunikationsmittel genutzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung der vorliegenden Übergangsbestimmung für ein anderes Vergabeverfahren als das offene oder nicht offene Verfahren geben öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, welche zusätzlichen Regeln in Bezug auf die Kommunikationsmittel anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für öffentliche Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Vorschriften in Bezug auf die Bekanntmachung und die Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-129\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 129</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 14 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen öffentliche Auftraggeber bis zum 31. Dezember 2019 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel Beschließen öffentliche Auftraggeber, die in vorliegendem Artikel erwähnte Übergangsmaßnahme anzuwenden, sind die Artikel 45, 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des Königlichen Erlasses vom 15. Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen weiterhin anwendbar. Jedoch: 1. sind die Artikel 90 § 1 und § 2 Absatz 1 und 2, 91 § 1 Absatz 1 und 2, 92 Absatz 1 bis 3, 93 und 94 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.Juli 2011 außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen nur bei Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens anwendbar, 2. können Rücknahmen von Angeboten bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ebenfalls per Fax oder anhand elektronischer Mittel mitgeteilt werden, sofern sie dem Vorsitzenden der Öffnungssitzung zukommen, ehe er die Sitzung eröffnet, und sie per Einschreibesendung, die spätestens am Vortag der Öffnungssitzung versandt wird, bestätigt werden, 3.kann Artikel 90 § 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2011 nur angewandt werden, sofern die Post oder ein anderer geeigneter Weg als Kommunikationsmittel genutzt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anwendung der vorliegenden Übergangsbestimmung für ein anderes Vergabeverfahren als das offene oder nicht offene Verfahren geben öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen an, welche zusätzlichen Regeln in Bezug auf die Kommunikationsmittel anwendbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für öffentliche Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Bekanntmachungsvorschriften noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vorliegender Artikel kann dagegen im Rahmen der Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen angewandt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-130\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 130</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Öffentliche Auftraggeber, die die in den Artikeln 128 und 129 erwähnten Übergangsmaßnahmen anwenden, geben dies in den Auftragsunterlagen an. Sie geben gegebenenfalls an, welche Anforderungen für die Unterzeichnung der EEE, des Teilnahmeantrags oder der Angebote gelten Inkrafttretungsbestimmungen Art. 131 - Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fallen, treten die Artikel des Gesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, mit Ausnahme der in Artikel 132 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmungen am 30. Juni 2017 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 2 des Gesetzes fallen, treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge an einem der folgenden Daten in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird: 1. am 30.Juni 2017, wenn diese Bestimmungen durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden, 2. am 30.Juni 2017 für Aufträge, bei denen dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen oder elektronische Kataloge angewandt werden, 3. am 18.Oktober 2018 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, 4. am 1.Januar 2020 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass mit Ausnahme von Artikel 126 tritt am 30. Juni 2017 in Kraft. Artikel 126 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schlussbestimmung Art. 134 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen Einrichtungen und Personen im Sinne von Artikel 5 des Königlichen Erlasses - Académie royale de Langue et de Littérature française - Académie royale de Médecine de Belgique - Königliche Akademie für Überseeische Wissenschaften - Académie royale des Sciences, des Lettres et des Beaux-Arts de Belgique - Agence bruxelloise de l'Energie ASBL/Brussels Energie Agentschap VZW - Agence bruxelloise pour l'Entreprise/Brussels Agentschap voor de Onderneming - Agence de Développement territorial pour la Région de Bruxelles-Capitale/Agentschap voor territoriale Ontwikkeling voor het Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Agentur für die Wirtschaftsbelebung - Agentur für die technologische Belebung - Agentur für die an die Hilfsdienste gerichteten Anrufe und Nachrichten - Föderalagentur für Nuklearkontrolle - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte - Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden - Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette - Agentur für Außenhandel - Wallonische Agentur für Export und ausländische Investitionen - Wallonische Luft- und Klimaagentur - Wallonische Telekommunikationsagentur - Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen - Wallonische Agentur für die Förderung einer Qualitätslandwirtschaft - Agentschap Plantentuin Meise - Agentschap ter Bevordering van de lichamelijke Ontwikkeling, de Sport en de Openluchtrecreatie - Agentschap voor geografische Informatie Vlaanderen - Agentschap voor Infrastructuur in het Onderwijs - Agentschap voor Landbouw en Visserij - Apetra - Aquafin NV - Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Astrid AG - Atrium ASBL - Autonoom Provinciebedrijf Campus Vesta - Autonoom Provinciebedrijf Cultuurhuis de Warande - Autonoom Provinciebedrijf Inovant - Autonoom Provinciebedrijf Plantijn Hogeschool - Autonoom Provinciebedrijf Provinciaal Zorgcentrum Lemberge - Autonoom Provinciebedrijf Provinciale Hogeschool Limburg - Autonoom Provinciebedrijf Provinciaal Domein De Gavers - Autonoom Provinciebedrijf Sport - Autonoom Provinciebedrijf Vera - Autonoom Provinciebedrijf Westtoer - Prüfstand für Feuerwaffen in Lüttich - Belgische Nationalbank - Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit - Beheersmaatschappij Antwerpen Mobiel - Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft - Berlaymont 2000 - Blue Gate Antwerp - Bruxelles international - Tourisme et Congrès ASBL/Brussel Internationaal - Toerisme en Congres VZW - Bruxelles-Propreté - Agence régionale pour la Propreté/Net Brussel - Gewestelijke Agentschap voor Netheid - Normungsamt - Föderales Planbüro - Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung - Hilfszahlstelle für Arbeitslosengeld - Hilfs- und Unterstützungskasse für Seeleute - Kasse für Gesundheitspflege der NGBE-Holdinggesellschaft - Landeskasse für Katastrophenschäden - Nationale Kasse für Kriegspensionen - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Umschlagunternehmen, die Waren in Häfen, an Anlegestellen, in Lagern und in Bahnhöfen laden, abladen und umschlagen - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Diamantindustrie - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in der Holzindustrie - Ausgleichssonderkasse für Familienbeihilfen zugunsten der Arbeitnehmer in Binnenschiffahrtsunternehmen - Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen - Zentrum für Agrarwirtschaft - Studienzentrum für Kernenergie - Centre d'Informatique pour la Région de Bruxelles-Capitale - Centrum voor Informatica voor het Brusselse Gewest - Föderales Fachzentrum für Gesundheitspflege - Interföderales Zentrum für Chancengleichheit - Centre hospitalier psychiatrique Les Marronniers in Tournai - Centre hospitalier universitaire de Liège - Regionales Beihilfezentrum für die Gemeinden - Wallonisches Zentrum für agronomische Forschung - Königliches Filmarchiv von Belgien - Kontrollausschuss für Elektrizität und Gas - Generalkommissariat für Tourismus - Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen - Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission - Wallonische Kommission für Energie - Compte individuel multisectoriel - Multisectoriële individuele Rekening - Zentraler Wirtschaftsrat - Conseil économique et social de la Région de Bruxelles-Capitale/Economische en Sociale Raad van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie - Nationaler Arbeitsrat - Hoher Justizrat - Hoher Rat für Selbständige und Kleine und Mittlere Betriebe - Belgische Technische Zusammenarbeit - De Rand - De Vlaamse Waterweg NV - Dienst Informatie, Vorming en Afstemming - Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit Behinderung - Königliche Schenkung - Gemeinsame Schule für öffentliche Verwaltung - Ecole régionale d'Administration publique/Gewestelijk School voor openbaar Bestuur - Educatief Bosbouwcentrum Groenendaal - Egov - Eigen Vermogen Flanders Hydraulics - Eigen Vermogen van het Instituut voor Landbouw en Visserijonderzoek - Eigen Vermogen van het Instituut voor Natuur- en Bosonderzoek - Eigen Vermogen van het Vlaams Instituut voor het Onroerend Erfgoed - Entreprise publique des nouvelles Technologies de l'Information et de la Communication de la Communauté française - Europees sociaal Fonds - Agentschap Vlaanderen - Europese Programma's voor Onderwijs, Opleiding en Samenwerking - Evoliris - Financieringsfonds voor Schuldafbouw en eenmalige Investeringsuitgaven - Financieringsinstrument voor de Vlaamse Visserij- en Aquicultuursector - Flanders International Technical Agency - Universitätsstiftung - Fonds bruxellois de Garantie/Brussels Waarborgfonds - Fonds bruxellois francophone pour l'Intégration sociale et professionnelle des Personnes handicapées - Fonds culturele Infrastructuur - Hilfsfonds zur Finanziellen Sanierung der Gemeinden - Fonds für dringende medizinische Hilfe - Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschließungen entlassenen Arbeitnehmer - Fonds de Construction d'Institutions hospitalières et médico-sociales de la Communauté française - Beteiligungsfonds - Pensionsfonds für die Ruhestandspensionen des statutarischen Personals von Belgacom - Fonds de Réserve de la Région de Bruxelles-Capitale/Reservefonds van het Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Fonds für Arbeitsunfälle - Fonds für Berufskrankheiten - Rentenfonds - Fonds du Logement des Familles nombreuses de la Région de Bruxelles-Capitale/Woningfonds van de grote Gezinnen van het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest - Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie - Fonds Ecureuil de la Communauté française - Fonds Jongerenwelzijn - Nationaler Garantiefonds für Schulgebäude - Wallonischer Fischzuchtfonds - Fonds pour l'Egalisation des Budgets et pour le Désendettement de la Communauté française - Fonds zur Entlohnung von Schiffsjungen an Bord von Fischereifahrzeugen - Fonds pour le Financement de la Politique de l'Eau/Fonds voor de Financiering van het Waterbeleid - Fonds zur Finanzierung der Darlehen an ausländische Staaten - Fonds régional bruxellois de Refinancement des Trésoreries communales/Brussels gewestelijk Herfinancieringsfonds van de gemeentelijke Thesaurieën - Fonds Stationsomgevingen - Fonds voor wetenschappelijk Onderzoek - Garantiefonds der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Schulbauten - Garantiefonds voor Huisvesting - Gimvindus - GO Onderwijs van de Vlaamse Gemeenschap - Grindfonds - Herculesstichting - Hermesfonds - Herplaatsingsfonds - Belgisches Institut für Post- und Fernmeldewesen - Institut bruxellois pour la Gestion de l'Environnement/Brussels Instituut voor Milieubeheer - Institut d'Encouragement de la Recherche scientifique et de l'Innovation à Bruxelles/Instituut ter Bevordering van het wetenschappelijk Onderzoek en de Innovatie van Brussel - Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen - Institut für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen - Institut für Veteranen - Landesinstitut für Kriegsinvaliden, ehemalige Kriegsteilnehmer und Kriegsopfer - Institut für das wallonische Erbe - Institut für Aus-und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen - Nationales Geographisches Institut - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige - Landesforschungsinstitut Arbeitsbedingungen - Landesinstitut für Radioelemente - Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie - Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern - Wissenschaftliches Institut öffentlichen Dienstes - Wallonisches Institut für die alternierende Ausbildung der Freiberufler und der Klein- und Mittelbetriebe - Wallonisches Institut für Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik - Königliche Einrichtung von Mesen - Von der Flämischen Gemeinschaft abhängende universitäre Einrichtungen - Von der Französischen Gemeinschaft abhängende universitäre Einrichtungen - Instituut voor Innovatie door Wetenschap en Technologie - Instituut voor Textiel en Confectie - Instituut voor Vorming en Begeleiding van de Zelfstandigen en de kleine en middelgrote Ondernemingen - Investeringsfonds voor Grond- en Woonbeleid voor Vlaams-Brabant - Jobpunt Vlaanderen - Kind en Gezin - Koninklijk Museum voor schone Kunsten Antwerpen - Koninklijke Academie voor Geneeskunde van België - Koninklijke Academie voor Nederlandse Taal- en Letterkunde - Koninklijke Vlaamse Academie van België voor Wetenschappen en Kunsten - Koninklijke Vlaamse Schouwburg - Le Circuit de Spa-Francorchamps - Limburgse Reconversiemaatschappij - Nationallotterie - Maatschappij voor Grond- en Industrialisatiebeleid Linkerscheldeoevergebied - Nationaldenkmal von Fort Breendonk - Mijnschade en Bemaling Limburgs Mijngebied - Milieu- en Natuur Raad van Vlaanderen - Nautinvest Vlaanderen - Novovil - Zentralamt für soziale und kulturelle Tätigkeit des Ministeriums der Landesverteidigung - Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände - Office de la Naissance et de l'Enfance - Office de Promotion du Tourisme de la Communauté française - Amt für die Sonderregelungen der sozialen Sicherheit - Nationaler Delkrederedienst AG - Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern - Landesamt für Arbeitsbeschaffung - Landesamt für soziale Sicherheit - Landesamt für den Jahresurlaub - Office Régional Bruxellois de l'Emploi/ Brusselse gewestelijke Dienst voor Arbeidsbemiddeling - Regionales Amt zur Förderung der Landwirtschaft und des Gartenbaus - Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung - Ondersteunend Centrum van het Agentschap voor Natuur en Bos - Oost-Vlaams Milieubeheer - Openbaar psychiatrisch Zorgcentrum Geel - Openbaar psychiatrisch Zorgcentrum Rekem - Openbare Vlaamse Afvalstoffenmaatschappij - Opéra royal de Wallonie - Nationalorchester von Belgien - Nationale Einrichtung für Radioaktive Abfälle und Spaltmaterialien - Palast der Schönen Künste - Palast der Kongresse - Participatiemaatschappij Vlaanderen - Pendelfonds - Radio et Télévision belge de la Communauté française - Gebäuderegie - Rubiconfonds - Sciensano - Service d'Incendie et d'Aide médicale urgente de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse hoofdstedelijke Dienst voor Brandweer en dringende medische Hulp - Föderaler Pensionsdienst - Service Redevance Radio-télévision dans la Région bilingue de Bruxelles-Capitale/Dienst Kijk- en Luistergeld in het tweetalig Brussels Hoofdstedelijk Gewest - Sozialdienst der Dienste der Wallonischen Regierung - Smals - Sociaal-economische Raad van Vlaanderen - Belgische Gesellschaft für internationale Investitionen - Belgische Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer - Société d'Acquisition foncière/Maatschappij voor de Verwerving van Vastgoed - Société du Logement de la Région de Bruxelles-Capitale/Brusselse gewestelijke Huisvestingsmaatschappij und zugelassene Gesellschaften - Föderale Beteiligungs- und Investitionsgesellschaft - Immobilienvermögensgesellschaft - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires bruxellois - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Liège - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Luxembourg - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires de Namur - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Brabant wallon - Société publique d'Administration des Bâtiments scolaires du Hainaut - Öffentliche Gesellschaft für die Förderung der Umweltqualität - Öffentliche Gesellschaft für Wasserbewirtschaftung - Wallonische Gesellschaft für die zusätzliche Finanzierung der Infrastrukturen - Wallonische Mietfinanzierungsgesellschaft - Wallonische Gesellschaft für Sozialkredit - Wallonische Wohnungsbaugesellschaft und zugelassene Gesellschaften - Sofibru - Stichting Technologie Vlaanderen - Stichting Vlaams Erfgoed - Technopolis - Théâtre national de Belgique - Königliches Theater der Monnaie - Toerisme Vlaanderen - Topstukkenfonds - Universitair Ziekenhuis Gent - Via Invest Vlaanderen - Vlaams Agentschap voor internationaal Ondernemen - Vlaams Agentschap voor Personen met een Handicap - Vlaams Audiovisueel Fonds - Vlaams Brusselfonds - Vlaams Centrum voor Agro- en Visserijmarketing - Vlaams Fonds voor de Lastendelging - Vlaams Fonds voor de Letteren - Vlaams Informatiecentrum over Land- en Tuinbouw VZW - Vlaams Infrastructuurfonds - Vlaams Infrastructuurfonds voor Persoonsgebonden Aangelegenheden - Vlaams Instituut voor de Bevordering van het wetenschappelijk- en technologisch Onderzoek in de Industrie - Vlaams Instituut voor zelfstandig Ondernemen - Vlaams Landbouwinvesteringsfonds - Vlaams Toekomstfonds - Vlaams Woningfonds voor de grote Gezinnen - Vlaams Zorgfonds - Vlaamse Dienst voor Arbeidsbemiddeling en Beroepsopleiding - Vlaamse Havens - Vlaamse Instelling voor technologisch Onderzoek - Vlaamse Landmaatschappij - Vlaamse Maatschappij voor Sociaal Wonen und zugelassene Gesellschaften - Vlaamse Milieuholding - Vlaamse Milieumaatschappij - Vlaamse Opera - Vlaamse Participatiemaatschappij NV - Vlaamse Radio- en Televisieomroep - Vlaamse Regulator voor de Media - Vlaamse Reguleringsinstantie voor de Elektriciteits- en Gasmarkt - Vlaamse Stichting voor Verkeerskunde - Vlaamse Zorgkas - Wallonie-Brüssel International - Werkholding</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen Teil A: Föderale öffentliche Auftraggeber, auf die der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses festgelegte verringerte Wert anwendbar ist: - Föderale Öffentliche Dienste (FÖDs), - Ministerium der Landesverteidigung, - Öffentliche Programmierungsdienste (ÖPDs), - Gebäuderegie, - Landesamt für soziale Sicherheit, - Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, - Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung, - Föderaler Pensionsdienst, - Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung, - Fonds für Berufskrankheiten, - Landesamt für Arbeitsbeschaffung, - Föderales Institut für Nachhaltige Entwicklung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teil B: Ministerium der Landesverteidigung: Verzeichnis der Waren für die dem revidierten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen von 2012 unterliegenden Aufträge im Bereich der Verteidigung, auf die der in Artikel 11 Absatz 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses festgelegte verringerte Wert anwendbar ist: KAPITEL 25: Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement KAPITEL 26: metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen KAPITEL 27: mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse, ausgenommen: ex 27.10: Spezialtreibstoffe KAPITEL 28: anorganische chemische Erzeugnisse, organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen, ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: toxikologische Erzeugnisse ex 28.51: toxikologische Erzeugnisse ex 28.54: Sprengstoffe KAPITEL 29: organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: toxikologische Erzeugnisse ex 29.14: toxikologische Erzeugnisse ex 29.15: toxikologische Erzeugnisse ex 29.21: toxikologische Erzeugnisse ex 29.22: toxikologische Erzeugnisse ex 29.23: toxikologische Erzeugnisse ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: toxikologische Erzeugnisse ex 29.29: Sprengstoffe KAPITEL 30: pharmazeutische Erzeugnisse KAPITEL 31: Düngemittel KAPITEL 32: Gerb- und Farbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate, Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten KAPITEL 33: ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel KAPITEL 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und \"Dentalwachs\" KAPITEL 35: Eiweißstoffe, Klebstoffe, Enzyme KAPITEL 37: Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken KAPITEL 38: verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: ex 38.19: toxikologische Erzeugnisse KAPITEL 39: Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester, künstliche Resinoide und Waren daraus, ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe KAPITEL 40: Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren, ausgenommen: ex 40.11: kugelsichere Reifen KAPITEL 41: Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder KAPITEL 42: Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen KAPITEL 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk;</p>\n<p class=\"lf-p\">Waren daraus KAPITEL 44: Holz, Holzkohle und Holzwaren KAPITEL 45: Kork und Korkwaren KAPITEL 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren KAPITEL 47: Ausgangsstoffe für die Papierherstellung KAPITEL 48: Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe KAPITEL 49: Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des grafischen Gewerbes KAPITEL 65: Kopfbedeckungen und Teile davon KAPITEL 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon KAPITEL 67: zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren KAPITEL 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen KAPITEL 69: keramische Waren KAPITEL 70: Glas und Glaswaren KAPITEL 71: echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus, Fantasieschmuck KAPITEL 73: Eisen und Stahl KAPITEL 74: Kupfer KAPITEL 75: Nickel KAPITEL 76: Aluminium KAPITEL 77: Magnesium, Beryllium (Glucinium) KAPITEL 78: Blei KAPITEL 79: Zink KAPITEL 80: Zinn KAPITEL 81: andere unedle Metalle und Waren daraus KAPITEL 82: Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen, ausgenommen: ex 82.05: Werkzeuge ex 82.07: Werkzeugteile KAPITEL 83: verschiedene Waren aus unedlen Metallen KAPITEL 84: Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, ausgenommen: ex 84.06: Motoren ex 84.08: andere Triebwerke ex 84.45: Maschinen ex 84.53: automatische Datenverarbeitungsmaschinen ex 84.55: Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53 ex 84.59: Kernreaktoren KAPITEL 85: elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektronische Waren, ausgenommen: ex 85.13: Telekommunikationsausrüstung ex 85.15: Sendegeräte KAPITEL 86: Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege, ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte Lokomotiven ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen KAPITEL 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, ausgenommen: ex 87.08: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 87.01: Zugmaschinen ex 87.02: Militärfahrzeuge ex 87.03: Abschleppwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger KAPITEL 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen, ausgenommen: ex 89.01 A: Kriegsschiffe KAPITEL 90: optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, -apparate und -geräte, ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische oder elektronische Messinstrumente ex 90.11: Mikroskope ex 90.17: medizinische Instrumente ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie ex 90.19: orthopädische Apparate ex 90.20: Röntgenapparate und -geräte KAPITEL 91: Uhrmacherwaren KAPITEL 92: Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte KAPITEL 94: Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren, ausgenommen: ex 94.01 A: Sitze für Luftfahrzeuge KAPITEL 95: bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen KAPITEL 96: Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren KAPITEL 98: verschiedene Waren</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TEIL A - In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben (siehe Artikel 15 § 1 Absatz 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.3. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist oder vorgesehen werden kann.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">CPV-Nummern.5. Internetadresse (URL) des \"Beschafferprofils\".6. Datum der Absendung der Bekanntmachung der Vorinformation im Beschafferprofil. TEIL B - In der Vorinformation aufzuführende Angaben (siehe Artikel 15 § 1 Absatz 1) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. E-Mail- oder Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe oder weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 des Gesetzes anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist oder vorgesehen werden kann.5. CPV-Nummern.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 6. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 7. Kurzbeschreibung des öffentlichen Auftrags: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Voraussichtlicher Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung für den (die) in der Vorinformation genannten Auftrag (Aufträge).9. Tag der Absendung der Bekanntmachung.10. Sonstige einschlägige Auskünfte.11. Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den entsprechenden Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Übereinkommen vom 15.April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen fällt oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe die Artikel 16 und 22) 1. Name, Identifikationsnummer, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. E-Mail- oder Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe oder weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 des Gesetzes anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.5. CPV-Nummern.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 6. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 7. Beschreibung des öffentlichen Auftrags: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen. 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Geschätzte Gesamtgrößenordnung des (der) Auftrags (Aufträge);bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 9. Zulässigkeit oder Verbot von Varianten.10. Zeitrahmen für die Bereitstellung beziehungsweise Ausführung der Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags.a) Bei Rahmenvereinbarungen Angabe der vorgesehenen Laufzeit der Vereinbarung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für eine etwaige Laufzeit von mehr als vier Jahren.Soweit möglich, Angabe des Werts oder der Größenordnung und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge sowie gegebenenfalls vorgeschlagene Höchstzahl der teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer. b) Bei einem dynamischen Beschaffungssystem Angabe der vorgesehenen Dauer des Bestehens dieses Systems.Soweit möglich, Angabe des Werts oder der Größenordnung und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge. 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnahmebedingungen, darunter: a) gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der beschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, b) gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist;Hinweis auf die entsprechende Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschrift, c) Liste und Kurzbeschreibung der die persönliche Lage der Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Kriterien, die zu ihrem Ausschluss führen können, sowie der Eignungskriterien;etwaige einzuhaltende Mindeststandards;</p>\n<p class=\"lf-p\">Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen). 12. Art des Vergabeverfahrens;gegebenenfalls Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für offene und nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren). 13. Gegebenenfalls Angaben, ob: a) eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird, b) ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz kommt, c) eine elektronische Auktion stattfindet (bei offenen oder nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren).14. Falls der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist, Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose einzureichen;Angabe einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Lose, die an einen Bieter vergeben werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird ein Auftrag nicht in Lose aufgeteilt und handelt es sich um einen Auftrag, dessen geschätzter Wert mindestens den in Artikel 58 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Schwellenwert erreicht, Angabe der Gründe hierfür, es sei denn, diese Information ist in einer anderen Auftragsunterlage oder in den in Artikel 164 § 1 des Gesetzes erwähnten Informationen enthalten. 15. Für nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog oder Innovationspartnerschaften, falls von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots, zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden sollen, zu verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und objektive Kriterien für die Auswahl der jeweiligen Bewerber.16.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft gegebenenfalls Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird, um die Zahl der zu verhandelnden Angebote beziehungsweise der zu erörternden Lösungen schrittweise zu verringern.17. Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags.18. i) Angabe des Zuschlagskriteriums des Preises/der Zuschlagskriterien, ii) unbeschadet der Anlage 9 Nr.1 Buchstabe e), gegebenenfalls Angabe der Gewichtung oder der (absteigenden) Reihenfolge der Bedeutung gemäß Artikel 81 § 4 des Gesetzes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Nr. 18 erwähnten Informationen dürfen jedoch im Sonderlastenheft oder - bei einem wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung aufgenommen werden, sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht allein aufgrund des Preises ermittelt wird. 19. Frist für den Eingang der Angebote (offenes Verfahren, vereinfachtes Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung) oder der Teilnahmeanträge (nicht offene Verfahren, Verhandlungsverfahren, dynamische Beschaffungssysteme, wettbewerbliche Dialoge, Innovationspartnerschaften).20. Anschrift, an die die Angebote beziehungsweise Teilnahmeanträge zu richten sind.21. Bei offenen Verfahren: a) Bindefrist, b) Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote, c) Personen, die bei der Öffnung anwesend sein dürfen.22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sprache(n), in der (denen) Angebote oder Teilnahmeanträge abzufassen sind.23. Gegebenenfalls Angaben, ob: a) eine elektronische Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge akzeptiert wird, b) Aufträge elektronisch erteilt werden, c) eine elektronische Rechnungsstellung akzeptiert wird, d) die Zahlung elektronisch erfolgt.24. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.25. Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.27. Bei wiederkehrenden Aufträgen Angaben zum geplanten Zeitpunkt für die Veröffentlichung weiterer Bekanntmachungen.28. Tag der Absendung der Bekanntmachung.29. Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen fällt oder nicht. 30. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 5 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 17) 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Name, Identifikationsnummer, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.3. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.4. CPV-Nummern.5. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der Bauleistungen bei Bauaufträgen beziehungsweise NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschreibung des öffentlichen Auftrags: Art und Umfang der Bauleistungen, Art und Menge beziehungsweise Wert der Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls Beschreibung etwaiger Optionen. 7. Art des Vergabeverfahrens;im Fall von Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung Begründung. 8. Gegebenenfalls Angaben, ob: a) eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde, b) ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz gekommen ist.9. Bei der Vergabe des Auftrags (der Aufträge) angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 81 des Gesetzes.Gegebenenfalls Angabe, ob eine elektronische Auktion stattgefunden hat (bei offenen oder nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren). 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Datum des Abschlusses des Auftrags (der Aufträge) im Anschluss an dessen (deren) Vergabe beziehungsweise Datum der Rahmenvereinbarung(en) im Anschluss an die Entscheidung über deren Abschluss.11. Anzahl der für jede Vergabe eingegangenen Angebote, darunter: a) Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer Betriebe, b) Anzahl der Angebote aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, c) Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote.12. Für jede Zuschlagserteilung Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des (der) erfolgreichen Bieters (Bieter), darunter: a) Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleiner oder mittlerer Betrieb ist, b) Angabe, ob der Auftrag an eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern (gemeinsames Unternehmen, Konzern oder andere) vergeben wurde.13.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wert des (der) erfolgreichen Angebots (Angebote) oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Vergabe berücksichtigt wurden.14. Gegebenenfalls für jede Zuschlagserteilung Wert und Teil des Auftrags, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird.15. Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.16. Name und Anschrift der für Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren beziehungsweise gegebenenfalls Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der diese Informationen erhältlich sind. 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen Auftrag (Aufträge) relevant sind.18. Tag der Absendung der Bekanntmachung.19. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 6 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TEIL A: In Wettbewerbsbekanntmachungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 122 Absatz 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">E-Mail- oder Internetadresse, über die die Auftragsunterlagen kostenlos, uneingeschränkt, vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. Ist ein kostenloser, uneingeschränkter, vollständiger und unmittelbarer Zugang nicht möglich aus einem der in Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes genannten Gründe oder weil öffentliche Auftraggeber beabsichtigen, Artikel 13 § 3 des Gesetzes anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, wie die Auftragsunterlagen abgerufen werden können. 3. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.4. Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.5.</p>\n<p class=\"lf-p\">CPV-Nummern.Bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes Los anzugeben. 6. Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.7. Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise.8. Art des Wettbewerbs (offen oder nicht offen).9. Bei einem offenen Wettbewerb Frist für die Einreichung von Projekten.10. Bei einem nicht offenen Wettbewerb: a) gewünschte Teilnehmerzahl, b) gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten Teilnehmer, c) Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer, d) Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge.11. Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem bestimmten Berufsstand vorbehalten ist.12. Kriterien für die Bewertung der Projekte.13. Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für den öffentlichen Auftraggeber bindend ist.14.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu leistenden Zahlungen.15. Angabe, ob die Aufträge im Anschluss an den Wettbewerb an den/die Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden können oder nicht.16. Tag der Absendung der Bekanntmachung.17. Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL B: In Bekanntmachungen über die Ergebnisse eines Wettbewerbs aufzuführende Angaben (siehe Artikel 119 Absatz 1) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2. Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass eine andere Form gemeinsamer Auftragsvergabe vorgesehen ist.4. CPV-Nummern.5. Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts.6. Wert der Preise.7. Art des Wettbewerbs (offen oder nicht offen).8. Kriterien für die Bewertung der Projekte.9. Datum der Entscheidung des Preisgerichts.10. Anzahl der Teilnehmer: a) Anzahl der Teilnehmer, bei denen es sich um KMB handelt, b) Anzahl der ausländischen Teilnehmer.11. Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internetadresse des Gewinners (der Gewinner) des Wettbewerbs und Angabe dazu, ob es sich beim Gewinner (den Gewinnern) um kleine und mittlere Betriebe handelt.12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Angaben darüber, ob der Wettbewerb mit einem aus Mitteln der Union finanzierten Vorhaben beziehungsweise Programm im Zusammenhang steht.13. Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im Anzeiger der Ausschreibungen und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, die für das (die) bekanntgegebene(n) Projekt (Projekte) relevant sind.14. Tag der Absendung der Bekanntmachung.15. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 7 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen TEIL A: In Vorinformationen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe die Artikel 18 § 1 Nr. 2 und 24 Absatz 1 Nr. 2) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich des geschätzten Gesamtwerts des Auftrags und der beziehungsweise der Nummer(n) der CPV-Nomenklatur.3. Soweit bereits bekannt: a) NUTS-Code für den Haupterfüllungsort, b) Zeitrahmen für die Ausführung der Dienstleistungen und Laufzeit des Auftrags, c) Teilnahmebedingungen, darunter: - gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, der beschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, - gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist, d) Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hinweis darauf, dass interessierte Wirtschaftsteilnehmer dem öffentlichen Auftraggeber ihr Interesse an dem Auftrag (den Aufträgen) mitteilen müssen, sowie Angabe der Frist für den Eingang der Interessenbekundungen sowie der Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu richten sind. TEIL B: In Bekanntmachungen von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe die Artikel 18 § 1 Nr. 1 und 24 Absatz 1 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Nr. 1]) 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers.2. NUTS-Code für Haupterfüllungsort.3. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Nummern.4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Teilnahmebedingungen, darunter: - gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag handelt, der beschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder bei dem die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für beschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf, - gegebenenfalls Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung aufgrund von Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist.5. Frist(en) für die Kontaktierung des öffentlichen Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme.6. Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des Vergabeverfahrens. TEIL C: In Bekanntmachungen über die Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen aufzuführende Angaben (siehe Artikel 18 § 2) 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des öffentlichen Auftraggebers.2. Kurzbeschreibung des betreffenden Auftrags einschließlich der CPV-Nummern.3. NUTS-Code für Haupterfüllungsort.4. Anzahl der eingegangenen Angebote.5. Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum).6. Für jeden vergebenen Auftrag Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, E-Mail- und Internetadresse des (der) erfolgreichen Wirtschaftsteilnehmer(s).7. Sonstige einschlägige Auskünfte. Anlage 8 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen IN DEN AUFTRAGSUNTERLAGEN FÜR ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (siehe Artikel 106) Die Auftragsunterlagen der öffentlichen Auftraggeber für elektronische Auktionen enthalten mindestens: a) die Komponenten, deren Werte Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können, b) gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstands ergeben, c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden, d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten gegebenenfalls einzuhalten sind, f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 9 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR ANGEBOTSABGABE ODER ZUR TEILNAHME AM DIALOG (siehe Artikel 52) 1. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Teilnahme am Dialog nach Artikel 50 [sic, zu lesen ist:</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 52</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">] enthält mindestens Folgendes: a) einen Hinweis auf die veröffentlichte Auftragsbekanntmachung, b) den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n), in der/denen sie abzufassen sind, c) beim wettbewerblichen Dialog und bei der Innovationspartnerschaft den Termin und den Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n), d) die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, e) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung, wenn diese Angaben weder in der Auftragsbekanntmachung noch im Sonderlastenheft und - beim wettbewerblichen Dialog - noch in der Beschreibung enthalten sind.2 Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die in Nr.1 Buchstabe b) genannten Angaben jedoch nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am Verfahren, sondern in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 10 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen REGISTER Pour la consultation du tableau, voir image 1 Für die Zwecke des Artikels 66 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses gelten als \"Berufs- oder Handelsregister\" die in vorliegender Anlage aufgeführten Register sowie für den Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an ihre Stelle tretenden Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 11 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen BANKERKLÄRUNGSMUSTER Betrifft: Öffentlicher Auftrag Nr. ..., veröffentlicht im ..., am ... (Datum) Hiermit bestätigen wir, dass (Name der Gesellschaft) seit dem (Datum) unser Kunde ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Finanzielle Beziehung Bank-Kunde Die finanziellen Beziehungen, die wir mit (Name der Gesellschaft) unterhalten, sind bis heute zu unserer vollsten Zufriedenheit verlaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf der Grundlage der Angaben, über die unsere Bank derzeit verfügt, haben wir keine negativen Elemente festgestellt und (Name der Gesellschaft) hat bis heute über die finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um die ihr anvertrauten Verträge und Vorhaben auszuführen, soweit wir das nachvollziehen können und was die uns bekannten Verträge und Vorhaben betrifft. (Name der Gesellschaft) genießt unser Vertrauen und entweder: unsere Bank stellt dieser Gesellschaft derzeit folgende Kreditlinien zur Verfügung (nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Kunden anzugeben): ... oder: unsere Bank stellt derzeit Kreditlinien zur Verfügung der Gesellschaft. und/oder: unsere Bank ist bereit, eventuelle Kreditanträge oder einen Antrag auf Sicherheitsleistung zwecks Ausführung des Auftrags zu untersuchen. oder: (keine der drei oben erwähnten Erklärungen).</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Erklärung enthält keine Verpflichtung unsererseits für die Zukunft und unsere Bank übernimmt diesbezüglich keinerlei Verantwortung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bekanntheit des Kunden (Name der Gesellschaft) nimmt einen wichtigen Platz im Bereich (...) ein (oder: ist im Bereich (...) tätig). Bis heute genießt diese Gesellschaft hervorragendes (oder: gutes) technisches Ansehen und wird von fähigen und zuverlässigen Personen geleitet, soweit wir das nachvollziehen können. Die Bank haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr mitgeteilten Informationen. Umstände, die diese Erklärung in Zukunft beeinflussen könnten, werden Ihnen nicht automatisch mitgeteilt werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausgestellt in .............................................., am ........................................</p>\n<p class=\"lf-p\">Name der Bank, Name und Eigenschaft des Unterzeichners und Unterschrift Anlage 12 zum Königlichen Erlass vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen Nuts-Codes BE Belgien ? BE1 REGION DE BRUXELLES-CAPITALE/BRUSSELS HOOFDSTEDELIJK GEWEST o BE10 Région de Bruxelles-Capitale/Brussels Hoofdstedelijk Gewest -&gt; BE100 Arr. de Bruxelles-Capitale/Arr. van Brussel-Hoofdstad ? BE2 VLAAMS GEWEST o BE21 Prov. Antwerpen -&gt; BE211 Arr. Antwerpen -&gt; BE212 Arr. Mechelen -&gt; BE213 Arr. Turnhout o BE22 Prov. Limburg (B) -&gt; BE221 Arr. Hasselt -&gt; BE222 Arr. Maaseik -&gt; BE223 Arr. Tongeren o BE23 Prov. Oost-Vlaanderen -&gt; BE231 Arr. Aalst -&gt; BE232 Arr. Dendermonde -&gt; BE233 Arr. Eeklo -&gt; BE234 Arr. Gent -&gt; BE235 Arr. Oudenaarde -&gt; BE236 Arr. Sint-Niklaas o BE24 Prov.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vlaams-Brabant -&gt; BE241 Arr. Halle-Vilvoorde -&gt; BE242 Arr. Leuven o BE25 Prov. West-Vlaanderen -&gt; BE251 Arr. Brugge -&gt; BE252 Arr. Diksmuide -&gt; BE253 Arr. Ieper -&gt; BE254 Arr. Kortrijk -&gt; BE255 Arr. Oostende -&gt; BE256 Arr. Roeselare -&gt; BE257 Arr. Tielt -&gt; BE258 Arr. Veurne ? BE3 WALLONISCHE REGION o BE31 Prov. Brabant Wallon -&gt; BE310 Arr. Nivelles o BE32 Prov. Hainaut -&gt; BE321 Arr. Ath -&gt; BE322 Arr. Charleroi -&gt; BE323 Arr. Mons -&gt; BE324 Arr. Mouscron -&gt; BE325 Arr. Soignies -&gt; BE326 Arr. Thuin -&gt; BE327 Arr. Tournai o BE33 Prov. Lüttich -&gt; BE331 Arr. Huy -&gt; BE332 Arr. Liège -&gt; BE334 Arr. Waremme -&gt; BE335 Arr. Verviers - communes francophones -&gt; BE336 Bezirk Verviers - Deutschsprachige Gemeinschaft o BE34 Prov.</p>\n<p class=\"lf-p\">Luxembourg (B) -&gt; BE341 Arr. Arlon -&gt; BE342 Arr. Bastogne -&gt; BE343 Arr. Marche-en-Famenne -&gt; BE344 Arr. Neufchâteau -&gt; BE345 Arr. Virton o BE35 Prov. Namur -&gt; BE351 Arr. Dinant -&gt; BE352 Arr. Namur -&gt; BE353 Arr. Philippeville ? BEZ EXTRA-REGIO o BEZZ Extra-Regio -&gt; BEZZZ Extra-Regio</p></div>", "next": 0}