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Europaius

Wet houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Internierung und enthält verschiedene Bestimmungen im Bereich der Justiz, insbesondere Änderungen an bestehenden Gesetzbüchern und die Einführung der elektronischen Zustellung.

Was es regelt

  • Änderungen am Strafprozessgesetzbuch bezüglich der Zuständigkeiten von Föderalprokuratoren und Generalprokuratoren.
  • Die Einführung der elektronischen Zustellung von Gerichtsurkunden und die Schaffung eines zentralen Registers dafür.
  • Die Aufhebung bestimmter Artikel in älteren Gesetzen.
  • Änderungen an der Zusammensetzung von Gremien im Zusammenhang mit der Aussetzung, dem Aufschub und der Bewährung.

Wen es betrifft

  • Magistrate, Föderalprokuratoren, Generalprokuratoren und andere Justizbeamte.
  • Bürger und juristische Personen, die gerichtliche Zustellungen erhalten.

Eckpunkte

  • Gerichtliche Zustellungen können nun elektronisch erfolgen, entweder an eine "gerichtliche elektronische Adresse" oder eine "Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes" mit vorheriger Zustimmung.
  • Es wird ein "Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher" eingerichtet, das Daten und digitale Dokumente für die Kontrolle der Rechtsgültigkeit von Zustellungen speichert.
  • Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist für dieses Register verantwortlich und muss die Vertraulichkeit der Daten gewährleisten.
  • Daten in diesem Register werden 30 Jahre lang aufbewahrt, können aber unter bestimmten Bedingungen früher gelöscht werden.
Wettekst
Wettekst
Obsah (62)Artikel 74Artikel 28tArtikel 43qArtikel 32q§ 1§ 3Artikel 58bArtikel 65bArtikel 77Artikel 76Artikel 156bArtikel 86Artikel 87Artikel 642Artikel 89Artikel 92bArtikel 105Artikel 129Artikel 150bArtikel 152bArtikel 162Artikel 186Artikel 190§ 2Artikel 192Artikel 194Artikel 224Artikel 254Artikel 287s§ 4§ 5§ 7§ 1b§ 6§ 9§ 10Artikel 287qArtikel 177Artikel 279Artikel 160Artikel 185Artikel 304Artikel 312Artikel 314Artikel 322Artikel 331Artikel 340Artikel 353bArtikel 355Artikel 358Artikel 366tArtikel 375Artikel 377Artikel 383Artikel 408Artikel 412Artikel 512Artikel 1389bArtikel 1394Artikel 4Artikel 2Artikel 11

Wet houdende

ternering en diverse bepalingen

zake Justitie. - Officieuze coördinatie

het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie

het Duits van de wet van 4 mei 2016 houdende

ternering en diverse bepalingen

zake Justitie (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2016), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de rechtspositie van de gedetineerden en van het toezicht op de gevangenissen en houdende diverse bepalingen

zake justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). Deze officieuze coördinatie

het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling

Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2016 - Gesetz über die

ternierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine

Artikel 74der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 9 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.vom Föderalprokurator und von den Föderalmagistraten,".
  2. b)Der Artikel wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.von den Generalprokuratoren und den anderen Magistraten der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate." Art. 3 - Artikel 364 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Generalprokurator und die anderen Magistrate der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate haben das Recht, die Polizei- und

spektionsdienste auf die

Artikel 28t

er §§ 3 und 4 bestimmte Weise anzufordern." KAPITEL 3 - Abänderung des Provinzialgesetzes vom

  1. April 1836 Art. 4 - Artikel 64 des Provinzialgesetzes vom
  2. April 1836, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Mai 1975 und
  4. Januar 1995, wird aufgehoben. KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom
  5. Juni 1935 über den Sprachengebrauch

Gerichtsangelegenheiten Art. 5 -

Artikel 43quater Absatz 6 des Gesetzes vom 15.

Juni 1935 über den Sprachengebrauch

Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" jeweils durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 6 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014, wird durch eine Nummer 52 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "52.Gerichtsvollzieherurkunden und -protokolle

Bezug auf die Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, erwähnt

den Artikeln 1394/20 bis 1394/27 des Gerichtsgesetzbuches." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom

  1. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom
  2. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch die Gesetze vom
  3. März 1999 und
  4. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
  5. Absatz 3 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- einem Rechtsanwalt, der vom Minister der Justiz aus zwei Listen mit je zwei Namen ausgewählt wird, die vom Prokurator des Königs beziehungsweise von den Prokuratoren des Königs des Gerichtsbezirks und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise,

den Bezirken,

denen die Rechtsanwaltschaften sich bei einer Abteilung des Gerichts organisieren, von den Präsidenten der Rechtsanwaltschaften erstellt werden,".2.

Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "bestimmten Beamten" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt.3.

Absatz 6 werden zwischen dem Wort "ernennt" und den Wörtern "einen oder mehrere Sekretäre" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt. KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. August 2006, wird durch die Nummern 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "
  2. "Wohnsitz": den Ort, wo eine Person dem Bevölkerungsregister zufolge ihren Hauptwohnort hat,
  3. "Wohnort": jede andere Niederlassung, wie der Ort, an dem die Person ein Büro hat oder ein Handelsgeschäft oder Gewerbe betreibt, 5."gerichtliche elektronische Adresse": die einmalige von der zuständigen Behörde einer natürlichen oder juristischen Person zugewiesene Adresse für die elektronische Post,
  4. "Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes": jede andere elektronische Adresse, an die Zustellungen gemäß Artikel 32quater/1, nach ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung des Adressaten für jede dieser Zustellungen, erfolgen können." Art. 9 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/1 - § 1 - Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg an die gerichtliche elektronische Adresse.

Ermangelung einer gerichtlichen elektronischen Adresse kann diese Zustellung ebenfalls an die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes erfolgen, unter der Bedingung, dass der Adressat jedes Mal für die betreffende Zustellung gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten seine ausdrückliche und vorherige Zustimmung erteilt hat. Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Adressat gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten über Folgendes

formiert: 1. die Daten, die ihn betreffen und die

dem

Artikel 32q

uater/2 erwähnten Register gespeichert sind, 2.die Kategorien der Personen, die Zugang zu den

Nr. 1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist für die

Nr.1 erwähnten Daten, 4. den

Artikel 32q

uater/2 § 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie ihm die

Nr. 1 erwähnten Daten übermittelt werden können. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg oder des Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg an den Adressaten erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das

Artikel 32q

uater/2 erwähnte Register eine Zustellungsbestätigungsmeldung.

diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Zustellung am Datum der Versendung der vorerwähnten Meldung oder des vorerwähnten Ersuchens erfolgt ist. Erfolgt binnen der

Absatz 1 erwähnten Frist keine Zustellungsbestätigungsmeldung, wird die Zustellung auf elektronischem Weg im Sinne von Artikel 32quater/3 § 3 als nicht möglich angesehen. Wenn der Adressat die Urkunde öffnet, erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das Register eine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten. Erhält der Gerichtsvollzieher binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der

Absatz 1 erwähnten Meldung oder des

Absatz 1 erwähnten Ersuchens keine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten, schickt er dem Adressaten am ersten darauf folgenden Werktag einen gewöhnlichen Brief,

dem dieser über die Zustellung auf elektronischem Weg

formiert wird." Art. 10 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/2 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine computergestützte Datenbank geschaffen, die "Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher" genannt wird.

dieser Datenbank werden die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmten Daten und digitalen Dokumente gesammelt, die notwendig sind, um die Rechtsgültigkeit einer Zustellung zu kontrollieren und vor Gericht festzustellen. Dieses Register gilt als authentische Quelle für alle Urkunden, die darin aufgenommen sind. Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer schreibt

diesem Register eine Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes fort, für die der

haber die

Artikel 32quater/1 § 1 erwähnte Zustimmung erteilt hat.

Diese Liste und die darin aufgenommenen Daten können unter der Aufsicht der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ausschließlich von Gerichtsvollziehern

Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge konsultiert werden und dürfen Dritten nicht übermittelt werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Erstellung, Erhaltung und Konsultierung dieser Liste. § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das

§ 1

erwähnte Register betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ist es untersagt,

§ 1

erwähnte Daten anderen als den

§ 3erwähnten Personen zu übermitteln.

Die

dem

§ 1erwähnten Register enthaltenen Daten werden während dreißig Jahren aufbewahrt.

Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein Verfahren fest, aufgrund dessen Daten einer Zustellung auf elektronischem Weg unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Register gelöscht werden können. § 3 -

Artikel 58b

is erwähnte Magistrate des gerichtlichen Standes, Greffiers und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die

ihre Zuständigkeit fallen, und Gerichtsvollzieher, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die durch ihre Mitwirkung erfolgen, können die Daten des

§ 1erwähnten Registers unmittelbar konsultieren.

§ 4 - Wer

gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der

dem

§ 1

erwähnten Register registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 5 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den Betrieb und die Benutzung des

§ 1erwähnten Registers zu kontrollieren.

Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden Gesetzbuches anwendbar. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb des

§ 1erwähnten Registers sowie die Daten, die darin registriert werden, fest.

§ 7 -

nerhalb der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmt der Vorsitzende der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte wird

sbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen

Bezug auf Schutz des Privatlebens, auf Sicherung von personenbezogenen Daten und

formationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Vorsitzenden und die Mitarbeiter, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, über ihre Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu

formieren und zu beraten,

  1. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein,
  2. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Vorsitzenden der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." Art. 11 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/3 - § 1 -

Strafsachen erfolgt die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den spezifischen Umständen der Sache auf elektronischem Weg oder an die Person selbst, es sei denn, die Staatsanwaltschaft verlangt eine Zustellung an die Person selbst. § 2 -

anderen Sachen als Strafsachen erfolgt die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den Umständen der Sache auf elektronischem Weg oder an die Person selbst. § 3 - Wenn die Zustellung auf elektronischem Weg nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung an die Person selbst." Art. 12 - Artikel 36 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1.

diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 14 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Oktober 2015 und
  2. Februar 2016, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1.

diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 15 - Artikel 42 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1.

diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 16 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Juni 1970 und
  2. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.den Namen, den Vornamen, den Beruf, den Wohnsitz und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse oder die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes, die Eigenschaft und die Eintragung

die Zentrale Datenbank der Unternehmen der Person, auf deren Antrag die Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt wird,". b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.den Namen, den Vornamen, den Wohnsitz oder,

dessen Ermangelung, den Wohnort und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse oder die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes und die Eigenschaft des Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde,". Art. 17 - Artikel 57 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1985 und 6. April 2010, wird durch die Wörter "oder ab der Zustellung auf elektronischem Weg" ergänzt. Art. 18 -

Artikel 58bis Nr.

3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2013, werden die Wörter "des Abteilungspräsidenten beim Kassationshof" durch die Wörter "des Sektionspräsidenten beim Kassationshof" ersetzt. Art. 19 -

Artikel 65b

is Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2013, wird das Wort "abwechselnd" aufgehoben und das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. Art. 20 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom
  3. Juli 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 67 - Der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ist mit der allgemeinen Leitung und der Organisation der Friedensgerichte beauftragt." Art. 21 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
  6. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Wörter "und Kammern zum Schutz der Gesellschaft" ergänzt.
  7. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außer für die Verkündung von den Urteilen, für die die Kammern zum Schutz der Gesellschaft

jeglichem Gericht Erster

stanz tagen, das im Appellationshofbereich liegt, dürfen sie

jeglichem Gericht Erster

stanz, das im Appellationshofbereich liegt,

den Strafanstalten,

den Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft und

allen Einrichtungen,

denen

ternierte sich aufhalten, tagen." Art. 22 -

Artikel 77desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17.

Mai 2006 und 1. Dezember 2013, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 23 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom

  1. Mai 2006,
  2. Juni 2006,
  3. Dezember 2006,
  4. März 2013,
  5. Juli 2013,
  6. April 2014 und
  7. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert:
  8. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die

Artikel 76

§ 1 Absatz 1 erwähnten Strafvollstreckungskammern setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungssachen und einem

gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen." 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die

Artikel 76

§ 1 Absatz 1 erwähnten Kammern zum Schutz der Gesellschaft setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem

gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen und einem

klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer

ternierungssachen." 3.

Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 24 - Artikel 80bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2006, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2006, und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "einen effektiven Richter am Gericht Erster

stanz" durch die Wörter "einen effektiven Richter oder Gerichtsrat oder einen

Artikel 156b

is erwähnten stellvertretenden Magistrat" ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter "einen effektiven Richter am Gericht Erster

stanz des Appellationshofbereiches" durch die Wörter "einen im Appellationshofbereich ernannten effektiven Richter oder einen Gerichtsrat" ersetzt. Art. 25 -

Artikel 86

desselben Gesetzbuches wird das Wort "Abteilungen" jeweils durch das Wort "Kammern" und das Wort "Abteilung" durch das Wort "Kammer" ersetzt. Art. 26 -

Artikel 87Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17.

Mai 2006, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" jeweils durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 27 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.2.

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zwischenstreite

Zusammenhang mit der Verteilung der Sachen unter die Abteilungen, Sektionen, Kammern oder Richter eines selben Gerichts gemäß der Geschäftsordnung oder gemäß der Regelung zur Verteilung der Sachen werden wie folgt geregelt: Wird ein solcher Zwischenstreit vor jedem anderen Rechtsmittel von einer der Parteien hervorgerufen oder wird er von Amts wegen bei Eröffnung der Verhandlungen hervorgerufen, legt die Abteilung, die Sektion, die Kammer oder der Richter dem Gerichtspräsidenten die Akte vor, damit dieser entscheidet, ob die Zuweisung der Sache erforderlichenfalls geändert werden muss;gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft davon

Kenntnis gesetzt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellen, verfügen über eine Frist von acht Tagen ab der Sitzung, um einen Schriftsatz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft kann binnen derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Der Präsident befindet durch Beschluss binnen acht Tagen nach der Sitzung. Er kann die Sache unverzüglich einer Abteilung, einer Sektion, einer Kammer oder einem Richter zuweisen und ein Datum für die weitere Behandlung festlegen. Gegen diesen Beschluss kann keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden, außer der Beschwerde, die der Generalprokurator beim Appellationshof

nerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die

Artikel 642Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, vor dem Kassationshof einlegt.

Eine Abschrift des Entscheids des Kassationshofes wird dem Gerichtspräsidenten und den Parteien vom Greffier des Gerichtshofes übermittelt. Die Entscheidung bindet den Richter, an den die Klage verwiesen wird, wobei sein Recht,

der Sache selbst zu entscheiden, unberührt bleibt." Art. 28 -

Artikel 89desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17.

Februar 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 29 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "

ternierungssachen werden die

den Artikeln 4 und 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die

ternierung erwähnten Sachen dem Vorsitzenden der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, der als Einzelrichter befindet, zugewiesen." Art. 30 - Artikel 92 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen werden die Sachen, die nicht einem Einzelrichter zugewiesen werden, Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 Absatz 2 und 3 zusammengesetzt werden." Art. 31 -

Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17.

März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 5" ersetzt. Art. 32 -

Artikel 105

desselben Gesetzbuches wird das Wort "Abteilungen" jeweils durch das Wort "Kammern" und das Wort "Abteilung" durch das Wort "Kammer" ersetzt. Art. 33 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 wird das Wort "Abteilungen" durch das Wort "Sektionen" ersetzt.2.

Absatz 3 wird das Wort "Abteilung" durch das Wort "Sektion" ersetzt. Art. 34 -

Artikel 129Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1998 und 27. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt. Art. 35 -

Artikel 150bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 18.Februar 2014, wird Absatz 4 aufgehoben. Art. 36 -

Artikel 152bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12.

April 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom

  1. April 2007 und
  2. Februar 2014, wird Absatz 4 aufgehoben. Art. 37 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 160bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 160bis - Die Chefgreffiers der Gerichte Erster

stanz und die Chefsekretäre der Staatsanwaltschaft müssen binnen zwei Jahren nach dem Jahr ihrer Ernennung oder Bestimmung an einer Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten teilnehmen." Art. 38 -

Artikel 162§ 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25.

April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Februar 2016, werden die Wörter "mit der Ausübung aller Befugnisse der Staatsanwaltschaft beauftragen" durch die Wörter "an der Ausübung aller Befugnisse der Staatsanwaltschaft teilhaben lassen" ersetzt. Art. 39 - Artikel 185/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3

Absatz 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Die Richter und die Staatsanwälte werden unter denjenigen bestimmt, die aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihrer Eigenschaft

die Geschäftsführung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats eingebunden sind." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "An der vom

stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen erteilten Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten nimmt mindestens ein Magistrat des Direktionsausschusses der Gerichte Erster

stanz, der Polizeigerichte, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und der Arbeitsauditorate teil." Art. 40 -

Artikel 186

§ 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 41 -

Artikel 190§ 2 Absatz 1 Nr.

2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster

stanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 42 - Artikel 191bis desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief an die Ernennungs- und Bestimmungskommission gerichtet" durch die Wörter "auf elektronischem Weg bei der Ernennungs- und Bestimmungskommission eingereicht" ersetzt. b)

§ 2

wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Die einem für zulässig erklärten Antrag beigefügten Begründungsunterlagen müssen nicht mehr verlangt werden, wenn der Bewerber einen neuen Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Bewertungsprüfung einreicht." c)

§ 2

Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.d)

§ 2

Absatz 5 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.e) Paragraph 2 Absatz 6 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Vor der mündlichen Bewertungsprüfung beantragt die Ernennungs- und Bestimmungskommission auf elektronischem Weg die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme: 1.des Vertreters der Rechtsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaften des betreffenden Gerichtsbezirks, der von der Rechtsanwaltskammer oder von den Rechtsanwaltskammern der Rechtsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaften dieses Bezirks,

dem der Bewerber als Rechtsanwalt tätig ist oder tätig gewesen ist, bestimmt wird. Für den Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Bewerber im Rechtsanwaltsverzeichnis der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder gewesen ist, 2. gegebenenfalls des Korpschefs des Gerichts, wo der Bewerber entweder als stellvertretender Richter oder als stellvertretender Gerichtsrat tätig ist. Die Stellungnahme betrifft

sbesondere die zweckdienliche Berufserfahrung, die der Bewerber im Hinblick auf die Ausübung des Amts eines Magistrats geltend machen kann." f)

§ 2

wird Absatz 7, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Die

Absatz 6 erwähnten Personen dürfen keine Stellungnahme abgeben über Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad oder über Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden." g)

§ 2

Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme weder günstig noch ungünstig ist" durch die Wörter "wird diese Stellungnahme übergangen" ersetzt. h)

§ 3

Absatz 2 werden die Wörter "durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief" durch die Wörter "durch ein mit Gründen versehenes und auf elektronischem Weg übermitteltes Schreiben" ersetzt und dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dem Antrag wird gegebenenfalls eine aktualisierte Fassung des Lebenslaufs beigefügt." Art. 43 -

Artikel 192desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18.

Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster

stanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 44 -

Artikel 194§ 2 Absatz 1 Nr.

2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster

stanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 45 - Artikel 196bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König ernennt die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungssachen, die effektiven und stellvertretenden

gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen und die effektiven und stellvertretenden

klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer

ternierungssachen." 2.

Absatz 2:

  1. a)werden die Wörter "die von einem Auswahlausschuss organisiert wird, der sich zusammensetzt aus" durch die Wörter "die von einem französischsprachigen Auswahlausschuss und von einem niederländischsprachigen Auswahlausschuss organisiert wird, die sich zusammensetzen aus" ersetzt,
  2. b)wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- einem Magistrat der Richterschaft, der vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt wird, oder seinem Stellvertreter,",
  3. c)werden im dritten Gedankenstrich die Wörter "Straf- und Maßnahmenvollzug" durch das Wort "Strafanstalten" ersetzt,
  4. d)wird der vierte Gedankenstrich durch die Wörter ", oder ihrem Vertreter, der

nerhalb dieser Dienste bestimmt wird" ergänzt.3.

Absatz 3 wird der zweite Satz aufgehoben. Art. 46 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre" aufgehoben. b)

§ 1

Absatz 2 werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen" ersetzt.c)

§ 1

Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre" aufgehoben. d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um zum effektiven oder stellvertretenden

klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer

ternierungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1.über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die klinische Psychologie nachgewiesen wird, 2.

haber eines Masterdiploms

Psychologiewissenschaften sein, 3.Belgier sein, 4. mindestens dreißig Jahre alt sein, 5.die zivilen und politischen Rechte besitzen." e) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers

Strafvollstreckungssachen wird vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer

Strafvollstreckungssachen werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann."

  1. f)Paragraph 2, ersetzt durch Buchstabe e), wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht wird vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann."
  2. g)Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Mandate des im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzers

Strafvollstreckungssachen, des

gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzers

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen und des

klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzers

ternierungssachen dürfen nicht kumuliert werden." Art. 47 - Artikel 196quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bewertung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erfolgt nach Stellungnahme des Vorsitzenden der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts,

der der Beisitzer tagt, durch den Präsidenten des Gerichts Erster

stanz,

dem der Beisitzer sein Amt ausübt." 2.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt und wird das Wort "erneuerbaren" aufgehoben.3.

§ 3

Absatz 3 werden die Wörter "mindestens einem der Bewerter" durch die Wörter "dem Bewerter" ersetzt.4.

§ 3

Absatz 4 werden die Wörter "Der erste Präsident des Appellationshofes" durch die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster

stanz" und die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.5.

§ 3

Absatz 5 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" jeweils durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung", die Wörter "dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes" durch die Wörter "dem Präsidenten des Gerichts Erster

stanz" und die Wörter "der Erste Präsident des Appellationshofes" durch die Wörter "der Präsident des Gerichts Erster

stanz" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die als endgültige Bewertung die Note "ungenügend" erhalten haben, können binnen dreißig Tagen nach der Notifizierung beim Ersten Präsidenten des Appellationshofes gegen diese Bewertung Widerspruch einlegen." Art. 48 -

Teil II Buch I Titel VI Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 196quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 196quinquies - Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch

Gerichtsangelegenheiten kann der Erste Präsident des Appellationshofes auf Antrag eines Präsidenten eines Gerichts Erster

stanz, das

einem anderen Bereich liegt, einen effektiven oder stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der dem zustimmt, zeitweilig abordnen, sein Amt zusätzlich an einem anderen Strafvollstreckungsgericht auszuüben. Im Abordnungsbeschluss des Ersten Präsidenten werden die Gründe, warum ein effektiver oder stellvertretender Beisitzer abgeordnet werden muss, angegeben und die Modalitäten der Abordnung festgelegt." Art. 49 -

Artikel 224Nr.

4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "

Strafvollstreckungsangelegenheiten" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 50 -

Artikel 254§ 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1998, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt. Art. 51 - Artikel 259bis-9 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Januar 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der Prüfung der beruflichen Eignung oder der mündlichen Bewertungsprüfung ernannt werden, umfasst eine Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten." Art. 52 - Artikel 259ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 wird das Wort "fünfundvierzig" durch das Wort "fünfunddreißig" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "binnen einer Frist" die Wörter "für die Bewerbungen, die er gemäß den

den Artikeln 287sexies und 216bis erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat," eingefügt. 2.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "

doppelter Ausfertigung" aufgehoben, werden die Wörter "gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und wird der Satz "Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt." aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-19 § 2bis wird

Ermangelung einer Stellungnahme

nerhalb der vorgeschriebenen Frist oder

Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars diese Stellungnahme übergangen;spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist wird der betreffende Bewerber vom Minister der Justiz auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung davon

Kenntnis gesetzt." 4.

§ 2

Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt und wird das Wort "neunzig" durch das Wort "achtzig" ersetzt.5. Paragraph 2 Absatz 4 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) die Bewerbung und die

Artikel 287s

exies Absatz 3 oder 8 erwähnten Nachweise

Bezug auf Studium und Berufserfahrung,".6.

§ 2

Absatz 4 wird Buchstabe c) durch die Wörter "sowie die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Stellungnahmen erhalten hat" ergänzt.7.

§ 2

Absatz 4 wird Buchstabe

  1. d)durch die Wörter "und die von den Praktikumsleitern erstellten Praktikumsberichte" ergänzt. 8. Paragraph 2 Absatz 4 Buchstabe
  2. f)wird wie folgt ersetzt: "
  3. f)einen Auszug aus dem Strafregister, der an einem Datum nach der

§ 1

Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung erstellt wurde." 9.

§ 3

Absatz 1 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt.10.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben" durch die Wörter "mit der Aufforderung, anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben" ersetzt.11.

§ 3

Absatz 2 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 12.

§ 3

Absatz 4 werden die Wörter "

doppelter Ausfertigung" aufgehoben, die Wörter "gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und wird der Satz "Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt." aufgehoben. 13. Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "

Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber

nerhalb der vorgeschriebenen Frist oder

Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars werden diese Stellungnahmen übergangen;spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist werden die betreffenden Bewerber vom Minister der Justiz auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung davon

Kenntnis gesetzt." 14. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bewerber verfügen, zur Vermeidung des Verfalls, über eine Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der Stellungnahme der Generalversammlung, um dem Minister der Justiz ihre Anmerkungen auf elektronischem Weg mitzuteilen.Wenn

nerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, verfügen die Bewerber über eine Frist von hundertfünfunddreißig Tagen ab der

§ 1

erwähnten Bekanntmachung." 15.

§ 4

Absatz 1 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "jedes Bewerbers" durch die Wörter "der Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist," ersetzt.16.

§ 4

Absatz 2 werden die Wörter "vierzig Tage" durch die Wörter "fünfundfünfzig Tage" ersetzt.17.

§ 4

Absatz 4 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" und die Wörter "vierzig Tage" durch die Wörter "fünfundfünfzig Tage" ersetzt.18.

§ 4

Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "alle Bewerber" und dem Wort "anzuhören" die Wörter ", deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist," eingefügt.19.

§ 4

Absatz 6 werden die Wörter "durch Einschreibebrief ein,

dem Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen, vermerkt sind" durch die Wörter "auf elektronischem Weg ein, und zwar unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen" ersetzt.20.

§ 4

Absatz 13 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen datierte Empfangsbestätigung" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "dem Korpschef des vorgeschlagenen Bewerbers" und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Weg" eingefügt.21.

§ 4

Absatz 14 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.22.

§ 4

Absatz 15 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 23. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König verfügt ab Empfang des Vorschlags über eine Frist von fünfzig Tagen, um einen Beschluss zu fassen und diesen der Ernennungskommission, den Bewerbern, dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Ernennung erfolgen soll, dem Korpschef des Bewerbers und dem Generalprokurator des Ortes, wo der Eid geleistet werden muss, auf elektronischem Weg mitzuteilen." 24.

§ 5

Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "durch gewöhnlichen Brief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 25.

§ 5

Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Jedes Mal, wenn der König es versäumt, binnen der Frist von fünfzig Tagen einen Beschluss zu fassen, verfügen die betreffende Ernennungskommission und die Bewerber ab dem fünfundfünfzigsten Tag über eine Frist von fünfzehn Tagen, um dem Minister der Justiz auf elektronischem Weg eine entsprechende Anweisung zu notifizieren." Art. 53 - Artikel 259quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 1 werden die Wörter "binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme" durch die Wörter "für die Bewerbungen, die er gemäß den

Artikel 287s

exies erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat, binnen einer Frist von fünfunddreißig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars je nach Fall die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme" ersetzt.

  1. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für den Ersten Präsidenten des Kassationshofes und den Generalprokurator bei diesem Gerichtshof wird die Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof eingeholt."
  2. Paragraph 2 Absatz 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) die Bewerbung und die

Artikel 287s

exies Absatz 8 erwähnten Nachweise

Bezug auf Studium und Berufserfahrung,".4.

§ 2

Absatz 3 wird Buchstabe

  1. c)durch die Wörter "sowie die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Stellungnahmen erhalten hat" ergänzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 Buchstabe
  2. f)wird wie folgt ersetzt: "
  3. f)einen Auszug aus dem Strafregister, der an einem Datum nach der

Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung erstellt wurde." 6. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.4 wird durch die Wörter ", deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist" ergänzt. 7.

§ 5

wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist, wird er zum Friedensrichter bestimmt, wenn der Vizepräsident Richter am Polizeigericht ist, beziehungsweise zum Richter am Polizeigericht, wenn der Vizepräsident Friedensrichter ist." 8.

§ 7

werden die Wörter "per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung ausgehändigtes Schreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. Art. 54 - Artikel 259quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Nr.3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren" jeweils aufgehoben.

  1. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei dem/der die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn die bestimmte Person Magistrat bei einem anderen Gericht oder einer anderen Staatsanwaltschaft als dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, wo sie bestimmt wird, war, bei diesem Gericht oder dieser Staatsanwaltschaft erlaubt werden."
  2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmung

das Mandat des Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors setzt das beigeordnete Mandat aus,

dem dieser Magistrat

oder außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, bei dem/der die Bestimmung zum Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor erfolgt ist, bestimmt war.Die Bestimmung

das beigeordnete Mandat des Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors setzt dem beigeordneten Mandat des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel oder des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel jedoch ein Ende." 4.

§ 1b

is Absatz 4 wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.5. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1ter - Die Bestimmungen zum Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht erfolgen für einen Zeitraum von fünf Jahren, der nach Bewertung erneuert werden kann, wenn der neue Präsident dieselbe Eigenschaft hat wie der ausscheidende Präsident oder wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist.Das vorzeitige Ende des Mandats des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht hat zur Folge, dass das Mandat des Vizepräsidenten ab der Eidesleistung des Nachfolgers des Präsidenten endet, außer wenn der neue Präsident dieselbe Eigenschaft hat wie der ausscheidende Präsident oder wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist. Bei einem vorzeitigen Ende des Mandats des Vizepräsidenten wird das

§ 1

erwähnte Verfahren eingeleitet im Hinblick auf die Bestimmung des Magistrats, der das laufende Mandat beendet. Je nachdem, ob der zu ersetzende Vizepräsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht war, wird er durch einen Friedensrichter beziehungsweise einen Richter am Polizeigericht ersetzt. Bei Nichterneuerung des Mandats des Vizepräsidenten wird das

§ 1erwähnte Verfahren eingeleitet.

Nach Ablauf ihres Mandats nehmen sie wieder das Amt auf,

dem sie zuletzt ernannt waren. Es wird davon ausgegangen, dass der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht sein Mandat am Tag der Eidesleistung des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht aufgenommen hat." 6.

§ 2

werden die Wörter ", die Abteilungsauditoren und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht" durch die Wörter "und die Abteilungsauditoren" ersetzt. Art. 55 - Artikel 259sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Nr.3 Absatz 4 werden die Wörter "hundert Tagen" durch die Wörter "neunzig Tagen" ersetzt. 2.

§ 1

Nr.3 Absatz 5 werden die Wörter "hundert Tagen" durch die Wörter "neunzig Tagen" und die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 3. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Das Kollegium der Generalprokuratoren lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zukommen und übermittelt den betreffenden Bewerbern auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung eine Abschrift davon." 4.

§ 1

Nr.3 Absatz 7 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 5.

§ 1

Nr.4 Absatz 1 werden die Wörter "an den Gerichten Erster

stanz" und die Wörter "am Appellationshof" aufgehoben. 6.

§ 1

Nr.4 Absatz 4 werden die Wörter "am Gericht Erster

stanz" und die Wörter "am Appellationshof" aufgehoben.

  1. Paragraph 1 Nr.4 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei dem Rechtsprechungsorgan, bei dem die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er bei einem anderen Rechtsprechungsorgan ernannt ist, bei diesem Rechtsprechungsorgan erlaubt werden."
  2. Paragraph 1 Nr.5 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei der Staatsanwaltschaft, bei der die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er bei einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt ist, bei dieser Staatsanwaltschaft erlaubt werden."
  3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Richter am Strafvollstreckungsgericht und die

Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der das erste Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren erneuert werden kann." Art. 56 - Artikel 259octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Der König regelt gemäß den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen den Rechtsschutz, der den Gerichtspraktikanten zukommt, und die Entschädigung des ihnen entstandenen Sachschadens." Art. 57 - Artikel 259novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom
  5. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 2

Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.2.

§ 3

Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.3.

§ 4

Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.4.

§ 5

Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.5.

§ 5

Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "der der Bewertungsakte das Original beifügt" durch die Wörter "der diese der Bewertungsakte beifügt" ersetzt.6.

§ 6

werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.7.

§ 9

Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.8.

§ 9

Absatz 8 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.9.

§ 10

Absatz 4 und 5 werden die Wörter "

doppelter Ausfertigung" jeweils aufgehoben.10.

§ 10

Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 11. Paragraph 10 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "

Ermangelung von Stellungnahmen

nerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen übergangen." 12.

§ 10

Absatz 8 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.13.

§ 10

Absatz 10 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.14.

§ 10

Absatz 11 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "der der Bewertungsakte das Original beifügt" durch die Wörter "der diese der Bewertungsakte beifügt" ersetzt.15.

§ 10

Absatz 13 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 16.

§ 10

Absatz 14 wird der fünfte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber die Stellungnahmen erhalten hat." Art. 58 -

Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vquinquies desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt IV mit der Überschrift "Widerspruchsausschuss" eingefügt. Art. 59 -

Abschnitt IV

, eingefügt durch Artikel 58, wird ein Artikel 259undecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 259undecies/1 - Magistrate können gegen die endgültige Note "ungenügend", die sie im Rahmen ihrer Bewertung erhalten haben, binnen dreißig Tagen nach der Notifizierung dieser Note bei einem Widerspruchsausschuss Widerspruch einlegen. Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt pro Sprachrolle und für drei Jahre sechs Mitglieder aus den Rechtsprechungsorganen erster

stanz und sechs Mitglieder aus den Gerichtshöfen. Das Kollegium der Staatsanwaltschaft bestimmt pro Sprachrolle und für drei Jahre sechs Mitglieder aus den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und aus den Arbeitsauditoraten und sechs Mitglieder aus den Generalstaatsanwaltschaften und den Generalauditoraten. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder am Kassationshof und beim Kassationshof den Mitgliedern der Gerichtshöfe beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt. Je nachdem, ob der Antragsteller der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft angehört, wird der Widerspruch an den Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte beziehungsweise an den Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft gerichtet, der den Widerspruchsausschuss binnen fünf Tagen zusammenstellt. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus drei Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Sprachrolle wie der Antragsteller, die vom Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, beziehungsweise aus drei Magistraten der Richterschaft derselben Sprachrolle wie der Antragsteller, die vom Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt werden." Art. 60 - Artikel 260 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden. Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 61 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 62 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2010,
  3. Dezember 2013 und
  4. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer

Artikel 279

§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d)

§ 2werden die Absätze 2 bis 6 aufgehoben.

Art. 63 - Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2010,
  3. Dezember 2013 und
  4. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer

Artikel 279

§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d)

§ 2werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 64 - Artikel 264 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." 3.

§ 2

Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die vergleichende Auswahl kann mehrere aufeinanderfolgende Prüfungsmodule umfassen, wobei der Bewerber nur zum folgenden Modul zugelassen wird, sofern er das vorhergehende Modul bestanden hat.

diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse des letzten Moduls." Art. 65 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2010 und
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer

Artikel 279

§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d)

§ 2werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 66 - Artikel 266 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2010 und
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer

Artikel 279

§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d)

§ 2werden die Absätze 2 und 3 aufgehoben.

Art. 67 - Artikel 267 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." 3.

§ 2

Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die vergleichende Auswahl kann mehrere aufeinanderfolgende Prüfungsmodule umfassen, wobei der Bewerber nur zum folgenden Modul zugelassen wird, sofern er das vorhergehende Modul bestanden hat.

diesem Fall erfolgt die Einstufung nur auf der Grundlage der Ergebnisse des letzten Moduls." Art. 68 - Artikel 268 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2013 und
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 bis 5 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden. Die Frist und das Statut, die auf die

Artikel 177

erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden

gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Um durch Beförderung

eine Klasse der Stufe A ernannt werden zu können, muss der Bewerber bei einer Kanzlei, einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst endgültig

der Stufe B oder C ernannt sein und erfolgreich an einer

Artikel 279

§ 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." Art. 69 - Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2014, wird aufgehoben. Art. 70 - Artikel 270 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  4. Dezember 2013 und
  5. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der Minister der Justiz bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2.

§ 2

Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 3.

§ 3

werden die Wörter "die vorläufige Ernennung" durch die Wörter "die Probezeit" ersetzt. Art. 71 - Artikel 271 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2013 und
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

werden die Absätze 2 bis 4 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der Minister der Justiz bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2.

§ 2

Nr.1 werden die Wörter "oder einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft" durch die Wörter ", einem Sekretariat der Staatsanwaltschaft oder gegebenenfalls einem Unterstützungsdienst" ersetzt. 3.

§ 3

werden die Wörter "die vorläufige Ernennung" durch die Wörter "die Probezeit" ersetzt. Art. 72 - Artikel 272 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2013 und
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
  4. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der

Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat.

Während der Probezeit kann der Minister der Justiz bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2.

Absatz 5 werden die Wörter "die vorläufige Ernennung" durch die Wörter "die Probezeit" ersetzt. Art. 73 -

Teil II Buch I Titel VI Kapitel VI desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt II, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. April 2007, wie folgt ersetzt: "Auswahl". Art. 74 - Artikel 273 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Art. 273 - Der König legt die Modalitäten mit Bezug auf die

den Artikeln 261 bis 268 und 270 bis 272 erwähnte vergleichende Auswahl fest." Art. 75 - Artikel 274 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2013 und
  3. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
  4. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 -

der Stufe A und für die Stelle eines Greffiers oder Sekretärs entscheidet der Direktionsausschuss, ob die Stelle durch Versetzung, Mobilität, Anwerbung, Beförderung und/oder Dienstgradwechsel vergeben werden muss. Für die Friedensgerichte und die Polizeigerichte des Gerichtsbezirks Brüssel obliegt diese Entscheidung dem Präsidenten des Gerichts Erster

stanz. Der Präsident des zuständigen Gerichts Erster

stanz wird gemäß Artikel 186bis Absatz 2 bis 7 bestimmt." 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Für die Ernennung zum Chefgreffier, Dienstleitenden Greffier, Chefsekretär und Dienstleitenden Sekretär oder

Funktionen der Klasse A3 oder A4 der Stufe A entscheidet der Direktionsausschuss, ob die Stelle durch Versetzung oder durch Beförderung vergeben werden muss." 3. Es wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Für die Bestimmung zum Chefgreffier oder zum Chefsekretär wird eine vakante Stelle besetzt,

dem auf das Gerichtspersonal zurückgegriffen wird, das die Verordnungsbedingungen erfüllt und durch Beförderung Anspruch auf die Stelle erheben kann." 4.

§ 3

werden zwischen den Wörtern "des Ministers" und den Wörtern "oder seines Beauftragten" die Wörter "der Justiz" eingefügt.5.

§ 4

Absatz 1 werden die Wörter "Der Minister oder sein Bevollmächtigter" durch die Wörter "Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "es erfordert," und den Wörtern "unter Aufsicht" die Wörter "auf Antrag des Direktionsausschusses" eingefügt.

  1. Paragraph 4 Absatz 3 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Gibt es mehrere Bewerber, die für eine Versetzung, eine Mobilität, eine Anwerbung, eine Beförderung und/oder einen Dienstgradwechsel berücksichtigt werden, wird immer eine zusätzliche Prüfung organisiert. Die Anwerbungsreserve der zusätzlichen vergleichenden Prüfung hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren ab dem Datum des Protokolls, durch das diese Reserve abgeschlossen wird."
  2. Zwischen den Paragraphen 4 und 5 werden die Paragraphen 4/1 und 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4/1 - Der Direktionsausschuss kann ohne Anwendung von Artikel 287sexies auf die

§ 4

Absatz 4 erwähnte bestehende Reserve einer zusätzlichen vergleichenden Prüfung zurückgreifen. § 4/2 - Die erfolgreichen Teilnehmer der zusätzlichen vergleichenden Prüfung, die eine Stelle, die ihnen angeboten wird, nicht annehmen, werden aus der Anwerbungsreserve der zusätzlichen vergleichenden Prüfung gestrichen." 8.

§ 5werden die Wörter "unter den Bewerbern für die vakante Stelle" aufgehoben.

Art. 76 -

Teil II Buch I Titel VI Kapitel VI Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 275bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 275bis - Die erfolgreichen Teilnehmer, die sich um ein Amt bewerben, verpflichten sich, den Dienst anzutreten. Wer sich nach Notifizierung der Ernennung weigert, den Dienst anzutreten, wird aus der Reserve der erfolgreichen Teilnehmer gestrichen. Mit der Ernennung erschöpfen die Personalmitglieder die mit ihrem Ergebnis verbundenen Ansprüche. Ausscheidende Personalmitglieder verlieren den Vorteil ihres Ergebnisses, selbst wenn die Frist für die betreffende Auswahl nicht abgelaufen ist." Art. 77 - Artikel 278 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2.

Absatz 2, der Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "vom Minister" und dem Wort "vorgenommen" die Wörter "der Justiz" eingefügt. Art. 78 -

Teil II Buch I Titel IV Kapitel VI Abschnitt III desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt II, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. April 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Unterabschnitt II - Beförderung

die Stufe A". Art. 79 -

Unterabschnitt II

, wieder aufgenommen durch Artikel 78, wird Artikel 279, aufgehoben durch das Gesetz vom 10. April 2014, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 279 - § 1 - Um an den Prüfungen zwecks Aufsteigens

die Stufe A teilzunehmen, muss sich das Personalmitglied

einem administrativen Stand befinden,

dem es seine Ansprüche auf Beförderung geltend machen kann, und muss es bei seiner letzten Bewertung die Note "außergewöhnlich" oder "entspricht den Erwartungen" erhalten haben und behalten. § 2 - Die Prüfungen zwecks Aufsteigens

die Stufe A sind

drei Serien aufgeteilt: Die erste Serie wird von Selor organisiert. Durch die Prüfungen dieser Serie soll die Fähigkeit eines Personalmitglieds,

Stufe A zu arbeiten, bewertet werden. Sie werden mit einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss oder einem Bericht über das Nichtbestehen abgeschlossen. Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss ist zeitlich unbegrenzt gültig. Der geschäftsführende Verwalter von Selor kann eine Befreiung von bereits bestandenen Prüfungen gewähren. Ein Personalmitglied, das eine Prüfung nicht bestanden hat, wird während einer Dauer von sechs Monaten ab dem Tag der Ablegung dieser Prüfung von der Möglichkeit, diese Prüfung erneut abzulegen, ausgeschlossen. § 3 - Die zweite Serie umfasst vier Prüfungen, die eine Bewertung des Erwerbs von Kenntnissen zum Ziel haben. Jede der vier Prüfungen besteht darin, Kurse von mindestens vier ECTS-Leistungspunkten aus dem Masterprogramm einer Universität oder einer Hochschule des Europäischen Wirtschaftsraums zu absolvieren und zu bestehen. Die zweite Prüfungsserie ist nur den erfolgreichen Teilnehmern der ersten Prüfungsserie zugänglich. Eine dieser Prüfungen muss

den Fachgebieten Wirtschaft, Recht oder öffentliche Finanzen gewählt werden. Die drei anderen Prüfungen werden auf Stellungnahme des

stituts für Ausbildungen im Gerichtswesen von dem Bewerber und dem Minister der Justiz oder seinem Beauftragten

gegenseitigem Einvernehmen gewählt. Das

stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen kann die

Absatz 3 erwähnten Prüfungen auch selbst organisieren, und zwar auf günstige Stellungnahme von zwei Universitätsprofessoren, einem jeder Sprachrolle, die im Fachgebiet dieser Prüfungen spezialisiert sind. Die Stellungnahme ist günstig, wenn - und nur wenn - die Prüfungen dem Niveau eines Masters entsprechen und wenn jede Prüfung mindestens vier ECTS-Leistungspunkten entspricht. Bewerber, die

haber eines von einer Universität oder Hochschule des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellten Masters oder eines anderen Zugang zur Stufe A gewährenden Diploms sind, gelten als erfolgreiche Teilnehmer an den Prüfungen dieser Serie. Für jede Prüfung dieser Serie ist das Bestehen zeitlich unbegrenzt gültig. Die Einschreibungskosten für die Prüfungen der vorliegenden Serie werden vom

stitut für Ausbildungen im Gerichtswesen übernommen. § 4 - Die dritte Serie ist eine vergleichende Auswahl für eine Funktion der Stufe A. Sie wird von Selor organisiert. Sie ist nur den erfolgreichen Teilnehmern der ersten und zweiten Prüfungsserie zugänglich. Die vergleichende Auswahl kann mehrere Prüfungen umfassen, von denen die erste Ausschlusscharakter haben kann." Art. 80 - Artikel 287ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "Alle endgültig ernannten Personalmitglieder und alle Vertragspersonalmitglieder" durch die Wörter "Alle Personalmitglieder" ersetzt.b)

§ 1

Absatz 3 erster Satz werden die Wörter "Der hierarchische Vorgesetzte ist das endgültig ernannte Personalmitglied, das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team hat und das demzufolge" durch die Wörter "Der hierarchische Vorgesetzte ist der Magistrat oder das endgültig ernannte Personalmitglied, der/das die Verantwortung über einen Dienst oder ein Team hat und demzufolge" ersetzt.c)

§ 1

Absatz 3 zweiter Satz werden die Wörter "Der funktionelle Vorgesetzte ist das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied, das" durch die Wörter "Der funktionelle Vorgesetzte ist der Magistrat oder das statutarische Personalmitglied oder das Vertragspersonalmitglied, der/das" ersetzt.d) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Bewertungsperiode dauert ein Jahr, außer

den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen.Zu Beginn der Bewertungsperiode wird ein Funktionsgespräch geführt, wenn das Personalmitglied endgültig ernannt wird, angestellt wird oder die Funktion wechselt. Ein Funktionsgespräch wird auch geführt, wenn die Funktion bedeutenden Veränderungen unterworfen ist." e)

§ 2

Absatz 2 wird das Wort "neuen" aufgehoben.f) Ein Paragraph 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 3bis - Die Paragraphen 2 und 3 sind auf die Probezeit anwendbar, unter Vorbehalt folgender spezifischer Besonderheiten: 1.Die Probezeit umfasst mindestens drei Mitarbeitergespräche. Sie werden gleichmäßig über die gesamte Bewertungsperiode verteilt und alle mit der Erteilung einer Note "außergewöhnlich", "entspricht den Erwartungen", "zu verbessern" oder "ungenügend" abgeschlossen. 2. Wenn die

§ 3

erwähnten Kriterien die Probezeit betreffen, werden sie so festgelegt, dass: - die optimale Eingliederung des Personalmitglieds auf Probe

nerhalb seines Dienstes und im Allgemeinen

nerhalb des gerichtlichen Standes ermöglicht wird, - festgestellt werden kann, ob das Personalmitglied auf Probe über die Fähigkeiten verfügt, die zur Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit der ihm zugewiesenen Stelle erforderlich sind." g)

§ 4

Absatz 1 werden die Wörter "selbst wenn sie nicht der ersten Note "ungenügend" folgt" durch die Wörter "selbst wenn die zwei Noten nicht aufeinanderfolgen" ersetzt. h) Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar auf Personalmitglieder auf Probe." i)

den Artikel werden die Paragraphen 4bis, 4ter und 4quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 4bis - Wenn während der Probezeit nach Abschluss eines obligatorischen Mitarbeitergesprächs eine Note "ungenügend" erteilt wird, übermittelt der Magistrat-Korpschef die Akte dem

Artikel 287q

uater erwähnten Widerspruchsausschuss, der entscheidet, ob die Probezeit fortgesetzt werden darf, oder der der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen Entlassungsvorschlag übermittelt.

Abweichung von Absatz 1 führt die für die Arbeitsweise erteilte Note "ungenügend", die einem Personalmitglied auf Probe erteilt wird, nicht zu einer Verweisung an den vorerwähnten Widerspruchsausschuss, wenn das Personalmitglied auf Probe, der Bewerter und der Magistrat-Korpschef sich auf die Fortsetzung der Probezeit verständigen. § 4ter - Wenn nach Ablauf der Probezeit eine Note "zu verbessern" oder "ungenügend" erteilt wird, übermittelt der Magistrat-Korpschef dem Widerspruchsausschuss die Akte. Wird die Note "ungenügend" erteilt, geschieht je nach Fall Folgendes:

  1. Der Widerspruchsausschuss entscheidet, ob die Probezeit verlängert werden muss.
  2. Der Widerspruchsausschuss legt der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Entlassungsvorschlag vor. Wird die Note "zu verbessern" erteilt, geschieht je nach Fall Folgendes:
  3. Der Widerspruchsausschuss entscheidet, ob die Probezeit verlängert werden muss.
  4. Der Widerspruchsausschuss legt der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Ernennungsvorschlag vor.

diesem Fall gilt für die Probezeit, dass sie mit der Note "entspricht den Erwartungen" abgeschlossen worden ist. § 4quater - Nach Ablauf der Probezeit, die gemäß § 4ter verlängert wurde, übermittelt der Magistrat-Korpschef dem Ausschuss die Bewertungsakte des Personalmitglieds auf Probe, dem die Bewertungsnote "zu verbessern" oder "ungenügend" erteilt worden ist. Der Ausschuss legt, je nach Fall: 1. der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Ernennungsvorschlag vor.

diesem Fall gilt für die Probezeit, dass sie mit der Note "entspricht den Erwartungen" abgeschlossen worden ist, 2. der für das Aussprechen der Entlassung während der Probezeit zuständigen Behörde einen mit Gründen versehenen Entlassungsvorschlag vor." Art. 81 - Artikel 287ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

  1. a)[Abänderung des französischen Textes]
  2. b)Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Sätze ergänzt: "Als Vorbereitung auf dieses Gespräch nimmt die zu bewertende Person eine Selbstbewertung vor, die sie dem Bewerter zwanzig Kalendertage vor dem Gespräch übermittelt.Diese schriftliche Selbstbewertung wird der Bewertungsakte beigefügt."
  3. c)Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
  4. d)Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Die Bewertungsakte des

habers eines

Artikel 160

§ 8 Absatz 3 erwähnten Mandats als Chefgreffier oder Chefsekretär umfasst: 1.ein Identifikationsblatt mit den personenbezogenen Daten und den Bestimmungserlass, 2. eine validierte Funktionsbeschreibung, 3.den

Artikel 185/6 erwähnten Geschäftsführungsplan, 4.

gegebenenfalls die Berichte über die Mitarbeitergespräche und/oder jegliche andere Unterlage, die Einblick verschafft

Vereinbarungen, Abmachungen und Anpassungen

Bezug auf die zu erreichenden Ziele, die zwischen dem bewerteten Mandatsinhaber und seinem Bewerter getroffen wurden, 5.die Selbstbewertung des Mandatsinhabers, 6. die Bewertungsberichte, 7.die eventuelle Akte

Bezug auf den eingelegten Widerspruch. Der Bewertete kann seiner Bewertungsakte Unterlagen beifügen lassen. Die Bewertungsakte wird bei dem

Artikel 58bis erwähnten Korpschef aufbewahrt.

Die

dividuelle Bewertungsakte steht dem Bewerteten, seinem Bewerter und dem Minister der Justiz oder seinem Beauftragten zur Verfügung." Art. 82 - Artikel 287quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Februar 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ein Widerspruchsausschuss wird geschaffen, der zuständig ist für Widersprüche

Sachen Bewertung und Probezeit. Der Sitz dieses Widerspruchsausschusses liegt

Brüssel. Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus einer französischsprachigen und einer niederländischsprachigen Abteilung zusammen. Die Sprachrolle des Personalmitglieds bestimmt, vor welcher Abteilung das Personalmitglied erscheinen muss. Das deutschsprachige Personalmitglied erscheint vor der Abteilung,

der der stellvertretende Präsident, der die Kenntnis der deutschen Sprache nachweist, den Vorsitz führt. Der Widerspruchsausschuss erstellt seine Geschäftsordnung. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. zwei Präsidenten, die vom Minister der Justiz bestimmt werden: Der französischsprachige Präsident führt den Vorsitz der französischsprachigen Abteilung und der niederländischsprachige Präsident führt den Vorsitz der niederländischsprachigen Abteilung, 2.fünf Mitgliedern pro Abteilung, von denen zwei vom Minister der Justiz und drei von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt werden, bei jeweils einem Mitglied pro Organisation,
  2. Stellvertretern, nämlich: drei Präsidenten, die vom Minister der Justiz bestimmt werden, und, pro Abteilung, fünf Mitgliedern, von denen zwei vom Minister der Justiz und drei von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen bestimmt werden. Die Präsidenten und stellvertretenden Präsidenten werden unter den Magistraten des gerichtlichen Standes bestimmt. Die anderen Mitglieder und die anderen stellvertretenden Mitglieder werden unter dem Gerichtspersonal der Stufe A oder B bestimmt. Mit Ausnahme der Präsidenten wird die Hälfte der vom Minister der Justiz bestimmten Mitglieder und Stellvertreter auf Vorschlag des Kollegiums der Staatsanwaltschaft bestimmt, die andere Hälfte auf Vorschlag des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte. Zwei der stellvertretenden Präsidenten ersetzen den französischsprachigen Präsidenten der französischsprachigen Abteilung beziehungsweise den niederländischsprachigen Präsidenten der niederländischsprachigen Abteilung. Der dritte stellvertretende Präsident muss den Nachweis über die Kenntnis der deutschen Sprache und der französischen oder niederländischen Sprache erbringen. Er führt

sbesondere den Vorsitz der Abteilung, die mit den Akten der deutschsprachigen Personalmitglieder beauftragt ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung."

  1. b)Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die mit Gründen versehene Stellungnahme des Ausschusses besteht entweder aus einem Vorschlag zur Beibehaltung der erteilten Note oder aus einem Vorschlag zur Erteilung einer besseren Note."
  2. c)Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der Minister der Justiz oder sein Beauftragter setzt das Personalmitglied, das Widerspruch eingelegt hat, unverzüglich davon

Kenntnis und teilt ihm die Stellungnahme mit." d)

§ 2Absatz 3 werden die Wörter "oder eine andere Note zu erteilen" aufgehoben.

Art. 83 - Artikel 287quinquies § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. April 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Erfüllung der Bedingung mit Bezug auf die Führung wird anhand eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen, aus dem hervorgeht, dass der Bewerber nicht, selbst nicht mit Aufschub, durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe verurteilt worden ist, außer wenn er rehabilitiert worden ist. Vorliegende Bestimmung ist entsprechend anwendbar auf Personen, die im Ausland durch eine formell rechtskräftig gewordene Verurteilung zu einer Strafe gleicher Art verurteilt worden sind." Art. 84 - Artikel 287sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  2. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert:
  4. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Jede Bewerbung um eine Ernennung im gerichtlichen Stand oder um eine Bestimmung zum Korpschef, Richter am Strafvollstreckungsgericht, Verbindungsmagistrat für Jugendsachen, Assistenzmagistrat, Föderalmagistrat, Staatsanwalt, spezialisiert

Strafvollstreckungssachen, oder Mitglied des Gerichtspersonals muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt an den Minister der Justiz gerichtet werden." 2. Absatz 4 wird aufgehoben.3.

Absatz 5, der Absatz 4 wird, werden die Wörter "

doppelter Ausfertigung" aufgehoben und die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.

  1. Absatz 8, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Im Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt wird vermerkt, wie die Bewerbungen eingereicht werden müssen.Für Vakanzen des Gerichtspersonals kann im Aufruf ebenfalls, unter Berücksichtigung der Einstufung, die Höchstanzahl Teilnehmer an der zusätzlichen Prüfung festgelegt werden."
  2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die

Absatz 3 erwähnten Nachweise

Bezug auf Studium und Berufserfahrung müssen jedoch nicht mehr vom Bewerber verlangt werden, wenn sie bereits bei einer früheren Bewerbung eingereicht worden sind oder wenn sie verfügbar sind, weil der Bewerber bereits Mitglied oder Personalmitglied des gerichtlichen Standes ist." Art. 85 -

Teil II Buch I Titel VI desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIII mit der Überschrift "Definitives Ausscheiden aus dem Amt" eingefügt. Art. 86 -

Kapitel VIII

, eingefügt durch Artikel 85, wird ein Artikel 287septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287septies - Von Amts wegen und ohne Kündigungsfrist werden die

den Kapiteln Vsexies und VI erwähnten Personalmitglieder aus ihrem Amt entlassen: 1. deren Ernennung

nerhalb der für eine Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist für widerrechtlich erklärt worden ist; diese Frist gilt nicht bei Betrug oder arglistiger Täuschung seitens des Personalmitglieds, 2. die ohne triftigen Grund ihre Stelle verlassen und länger als zehn Werktage fernbleiben und die vorab ordnungsgemäß benachrichtigt und um Erläuterungen gebeten worden sind, 3.die sich

einem Fall befinden,

dem die Anwendung der Zivilgesetze und der Strafgesetze ein Ausscheiden aus dem Amt zur Folge hat." Art. 87 -

dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 287octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287octies - Der freiwillige Rücktritt hat das Ausscheiden aus dem Amt zur Folge.

diesem Fall dürfen die

den Kapiteln Vsexies und VI erwähnten Personalmitglieder ihren Dienst nur verlassen, nachdem sie dem Minister der Justiz oder seinem Vertreter ihren Rücktritt per Einschreiben notifiziert haben. Die

Absatz 1 erwähnte Notifizierung erfolgt vor dem Rücktritt

nerhalb einer ab Versendung des Einschreibens laufenden Frist von mindestens dreißig Tagen. Diese Frist kann

gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden." Art. 88 -

dasselbe Kapitel VIII wird ein Artikel 287novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 287novies - Die Artikel 287septies und 287octies sind auf Personalmitglieder auf Probe anwendbar." Art. 89 - Artikel 288 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2015, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "oder Handelsrichter" durch die Wörter ", Handelsrichter oder Beisitzer

Strafvollstreckungssachen" ersetzt.2.

Absatz 1, abgeändert durch Nr.1, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. 3.

Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "der effektiven und stellvertretenden Handelsrichter," und den Wörtern "der Prokuratoren des Königs" die Wörter "der Präsidenten und Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht," eingefügt.4.

Absatz 8 werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.

  1. Absatz 13 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Einsetzung eines Beisitzers am Disziplinargericht oder am Berufungsdisziplinargericht gilt als Einsetzung am Berufungsdisziplinargericht beziehungsweise am Disziplinargericht." Art. 90 - Artikel 291 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
  3. Zwischen den Wörtern "stellvertretenden Richter der Gerichte," und den Wörtern "der Prokuratoren des Königs" werden die Wörter "der Präsidenten und Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht, der Beisitzer der Disziplinargerichte," eingefügt.2.

Absatz 1, abgeändert durch Nr.1, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 91 - Artikel 300 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 3 werden die Wörter "Die effektiven Beisitzer

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "Die effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.2.

Absatz 4 werden die Wörter "Die stellvertretenden Beisitzer

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "Die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 92 -

Artikel 304desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Dezember 2013, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 93 -

Artikel 312desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Dezember 2013, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 94 - Artikel 313 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1984 und 21. Juni 2001, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 383bis § 4" durch die Wörter "Artikel 383bis § 3" ersetzt.2.

Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 383 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 383 § 2" ersetzt. Art. 95 -

Artikel 314Absatz 4 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Dezember 2013, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 96 - Artikel 319bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch folgenden Absatz ergänzt: "Je nachdem, ob der Präsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht ist, wird der verhinderte Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht durch den Richter am Polizeigericht beziehungsweise den Friedensrichter, den der Korpschef zu diesem Zweck bestimmt, ersetzt. Erfolgt diese Bestimmung nicht, wird er, je nachdem, ob der Präsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht ist, durch einen Richter am Polizeigericht oder einen Friedensrichter mit dem höchsten allgemeinen Dienstalter

dem Bezirk oder,

dessen Ermangelung,

der Reihenfolge des allgemeinen Dienstalters ersetzt." Art. 97 -

Artikel 322desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1.

Dezember 2013, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: "Ein verhinderter Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht wird durch einen stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht ersetzt: Ein im Gefängniswesen spezialisierter Beisitzer

Strafvollstreckungssachen, der verhindert ist, wird durch einen stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungssachen ersetzt; ein

gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen, der verhindert ist, wird durch einen stellvertretenden

gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer

Strafvollstreckungs- und

ternierungssachen ersetzt; ein

klinischer Psychologie spezialisierter Beisitzer

ternierungssachen, der verhindert ist, wird durch einen stellvertretenden

klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer

ternierungssachen ersetzt. Bei unvorhergesehener Abwesenheit kann der Richter am Strafvollstreckungsgericht einen anderen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht derselben Kategorie oder,

dessen Ermangelung, einen Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht einer anderen Kategorie bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen.

deren Ermangelung kann er einen Richter oder einen stellvertretenden Richter oder

deren Ermangelung - wenn die Bearbeitung der Sache nicht aufgeschoben werden kann - einen im Kammerverzeichnis eingetragenen Rechtsanwalt, der mindestens dreißig Jahre alt ist, bestimmen, um den verhinderten Beisitzer zu ersetzen." Art. 98 - Artikel 330quater § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Juni 2006, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  3. Dezember 2013 und
  4. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.Der Begriff "föderaler öffentlicher Dienst" wird jeweils durch den Begriff "föderaler Dienst" ersetzt. 2.

Absatz 1 werden die Wörter "

einem gleichwertigen Dienstgrad oder

einer gleichwertigen Klasse" durch die Wörter "

einem gleichwertigen oder höheren Dienstgrad oder

einer gleichwertigen oder höheren Klasse" ersetzt.3.

Absatz 2 werden die Wörter "

einer gleichwertigen Berufsklasse oder einem gleichwertigen Dienstgrad" durch die Wörter "

einer gleichwertigen oder höheren Klasse oder einem gleichwertigen oder höheren Dienstgrad" ersetzt. Art. 99 -

Artikel 331Absatz 2 Nr.

8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom
  2. Dezember 2013 und
  3. April 2014, werden zwischen den Wörtern "die Handelsrichter," und den Wörtern "die Referenten" die Wörter "die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht," eingefügt. Art. 100 -

dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 335bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 335bis - Der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht organisiert die Feriensitzungen bei den Friedensgerichten und Polizeigerichten." Art. 101 -

Artikel 340§ 5 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014, wird Absatz 2 aufgehoben. Art. 102 - Artikel 341 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  3. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  4. Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

§ 1

Nr.5 werden die Wörter "und 87 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "und 87 Absatz 1 und 4" ersetzt. b)

§ 1

Nr.6 werden die Wörter "und 87 Absatz 1 und 3" durch die Wörter "und 87 Absatz 1 und 4" ersetzt. c)

§ 2werden die Wörter "Artikel 340 § 2 Nr.3, 4, 5, 6 und 7 und § 3 Nr.

1" durch die Wörter "Artikel 340 § 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 6 und 7 und § 4 Absatz 1" ersetzt. d)

§ 2

werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.e)

§ 3werden die Wörter "und § 3 Nr.2" durch die Wörter "und § 4 Absatz 2" ersetzt.

Art. 103 -

Teil II Buch II Titel II desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel VIquater mit der Überschrift "Ausweismittel" eingefügt. Art. 104 -

Kapitel VI

quater, eingefügt durch Artikel 103, wird ein Artikel 352ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 352ter - Der König legt die Legitimationskarten und andere Ausweismittel der Magistrate, der Gerichtspraktikanten und des Gerichtspersonals fest." Art. 105 -

Artikel 353bis Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

April 2014, werden zwischen den Wörtern "den Referenten" und den Wörtern "und den Juristen bei der Staatsanwaltschaft" die Wörter "am Kassationshof sowie den Referenten" eingefügt. Art. 106 -

Artikel 355desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27.

Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom

  1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014, werden die Wörter "Abteilungspräsident und Generalanwalt" durch die Wörter "Sektionspräsident und Generalanwalt" ersetzt. Art. 107 - Artikel 355ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 1 werden die Wörter "der effektiven Beisitzer

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "der effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.2.

Absatz 3 werden die Wörter "den stellvertretenden Beisitzern

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "den stellvertretenden Beisitzern am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 108 -

Artikel 358desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Mai 2006, werden die Wörter "Jugendrichter und Richter am Strafvollstreckungsgericht, Erster Staatsanwalt, der den Titel Auditor trägt, und

Steuersachen spezialisierter Staatsanwalt sowie

Strafvollstreckungssachen spezialisierter Staatsanwalt" durch die Wörter "Richter am Familien- und Jugendgericht während der Dauer seines Amtes

den Jugendkammern, Richter am Strafvollstreckungsgericht,

Steuersachen spezialisierter Strafrichter am Gericht Erster

stanz, Erster Staatsanwalt, der den Titel Auditor trägt,

Steuersachen spezialisierter Staatsanwalt und

Strafvollstreckungssachen spezialisierter Staatsanwalt" ersetzt. Art. 109 -

der Tabelle von Artikel 360bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom

  1. Juli 1991, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Dezember 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom
  3. April 2014, werden die Wörter "Abteilungspräsident und Generalanwalt beim Kassationshof" durch die Wörter "Sektionspräsident und Generalanwalt beim Kassationshof" ersetzt. Art. 110 - Artikel 363 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
  5. Die Wörter "den Sozialrichtern, den Handelsrichtern und den Sozialgerichtsräten" werden durch die Wörter "den Sozialgerichtsräten, den Sozialrichtern, den Handelsrichtern und den Beisitzern

Strafvollstreckungssachen" ersetzt.2.

Absatz 4, abgeändert durch Nr.1, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 111 -

Artikel 366ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10.

April 2014, wird das Wort "vorläufig" durch die Wörter "auf Probe" ersetzt. Art. 112 -

Artikel 375§ 1 Absatz 2 Nr.

1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom
  2. April 2014, werden die Wörter "der Artikel 56 bis 58" durch die Wörter "der Artikel 57 bis 59" ersetzt. Art. 113 -

Artikel 377§ 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3.

Mai 2003, werden zwischen den Wörtern "Tag des Ausscheidens aus dem Amt" und dem Wort "auszahlbar" die Wörter "oder bei Eröffnung des Pensionsanspruchs" eingefügt. Art. 114 - Artikel 390 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 390 - Die Artikel 383 bis 389 sind auf die stellvertretenden Richter und die stellvertretenden Gerichtsräte anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 383bis und 383ter.

Abweichung von Artikel 383 § 1 können die stellvertretenden Gerichtsräte, die unter den aufgrund ihres Alters

den Ruhestand versetzten Magistraten ernannt werden, jedoch bis zum Alter von 70 Jahren tagen. Sie können vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes zum stellvertretenden Magistrat bestimmt werden, um gemäß den

Artikel 383§ 2 Absatz 2 erwähnten Modalitäten bis zum Alter von 73 Jahren zu tagen.

Die Artikel 383 bis 389 sind auf die effektiven Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht anwendbar. Mit Ausnahme der Artikel 383bis und 383ter sind diese Artikel ebenfalls auf die effektiven und die stellvertretenden Sozialgerichtsräte, auf die effektiven und die stellvertretenden Sozial- und Handelsrichter und auf die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht anwendbar." Art. 115 -

Artikel 408desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Mai 2006, werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 116 - Artikel 411 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Mai 2014, und abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert:
  4. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Pensionierte Mitglieder des Gerichtspersonals können ihr Mandat als Beisitzer bis zum Ende des laufenden Mandats und spätestens bis zum Alter von 70 Jahren weiterhin ausüben." 2.

Paragraph 6 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: "Der Erste Präsident des Kassationshofes und der Generalprokurator beim Kassationshof bestimmen gemeinsam drei französischsprachige und drei niederländischsprachige emeritierte oder Honorarmagistrate aus der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft, die sich darum beworben haben,

den

den Artikeln 409 § 3 Absatz 1 und 410 § 3 Absatz 1 erwähnten Fällen zu tagen." Art. 117 - Artikel 412 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "

Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. b) Absatz 1 wird durch die Nummern 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "8.der Präsident des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte den Mitgliedern und den Personalmitgliedern des Unterstützungsdienstes bei diesem Kollegium gegenüber,

  1. der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft und des Kollegiums der Generalprokuratoren den Mitgliedern und den Personalmitgliedern des Unterstützungsdienstes bei diesen Kollegien gegenüber." Art. 118 - Artikel 414 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert:
  3. Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für alle Disziplinarklagen gegen den Ersten Präsidenten des Kassationshofes versteht man

vorliegendem Artikel unter der

Artikel 412

§ 1 erwähnten Behörde den Präsidenten und zwei Sektionspräsidenten des Kassationshofes, die zu diesem Zweck von der Generalversammlung bestimmt wurden." 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn die Klage zulässig und nicht offensichtlich unbegründet ist, wird gemäß Artikel 413 § 1 Absatz 1 und 2 eine Untersuchung durchgeführt.Der Kläger wird schriftlich über die Einleitung der Untersuchung oder auf mit Gründen versehene Weise über die Entscheidung, die Klage nicht zu behandeln,

Kenntnis gesetzt." Art. 119 -

Artikel 512§ 5 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7.

Januar 2014, wird der Satz "Damit die Ernennungskommission rechtsgültig beraten und beschließen kann, müssen alle Mitglieder anwesend sein." durch den Satz "Damit die Ernennungskommission rechtsgültig beraten und beschließen kann, muss die Mehrheit der Mitglieder anwesend sein." ersetzt. Art. 120 - Artikel 513 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 3

Absatz 1 werden die Wörter "neunzig Tagen" durch die Wörter "hundertzwanzig Tagen" ersetzt.2.

§ 5wird das Wort "Monatsfrist" durch die Wörter "vierzig Tagen" ersetzt.

Art. 121 - Artikel 515 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
  2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Vakanzen werden zwei Mal pro Jahr im Belgischen Staatsblatt bekanntgemacht, sofern keine separate Bekanntmachung erforderlich ist."
  3. Paragraph 4 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Ernennungskommission kann von Amts wegen entscheiden, alle Bewerber anzuhören.Andernfalls prüft sie die vom Minister der Justiz übermittelten Ernennungsakten und erstellt auf der Grundlage objektiver Kriterien, die vom König festgelegt werden, eine Liste der anzuhörenden Bewerber. Diese Liste wird

einem mit Gründen versehenen Protokoll festgehalten. Nachdem die Ernennungskommission jedem Bewerber ihre mit Gründen versehene Entscheidung per Einschreiben notifiziert hat, lädt sie die berücksichtigten Bewerber sowie alle nicht berücksichtigten Bewerber, die binnen einer Frist von 15 Tagen nach der an sie gerichteten Notifizierung per Einschreibesendung darum ersucht haben, vor und hört sie an. Anschließend nimmt sie eine Einstufung der drei am besten geeigneten Bewerber vor. Wenn die Ernennungskommission eine Stellungnahme für weniger als drei Bewerber abgeben muss, bleibt die Liste auf den einzigen oder die zwei einzigen Bewerber begrenzt." Art. 122 - Artikel 552 § 1 Nr. 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird aufgehoben. Art. 123 - Artikel 555/1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch die Nummern 23 und 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "23.das

Artikel 32q

uater/2 erwähnte Register zu erstellen und den Betrieb und die Benutzung dieses Registers zu kontrollieren, die

Artikel 32q

uater/2 erwähnte Liste fortzuschreiben und die Liste der Gerichtsvollzieher aufzustellen, die mit der Zustellung der Urkunden

Strafsachen beauftragt sind, 24. die Register oder Dateien, die der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer aufgrund eines Gesetzes zugewiesen werden, zu erstellen, zu verwalten und zu überwachen." b)

Absatz 3 werden die Wörter "und 22" durch die Wörter ", 22, 23 und 24" ersetzt. Art. 124 - Artikel 635 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und dessen bestehender Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1.

§ 1

Absatz 1 werden die Wörter "die Verurteilten" durch die Wörter "die zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen Verurteilten" ersetzt.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Außer

den vom König vorgesehenen Ausnahmefällen fallen die

ternierten Personen

die Zuständigkeit der Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, das im Bereich des Appellationshofes liegt, an dem das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht, das die

ternierung angeordnet hat, tagt. Wenn

ternierungen

verschiedenen Appellationshofbereichen angeordnet worden sind, wird die Zuständigkeit an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts übertragen, das

dem Bereich liegt, wo die älteste aktive

ternierung verkündet worden ist, sofern der

ternierte noch nicht endgültig freigelassen worden ist. Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts es für einen

ternierten jedoch ausnahmsweise für angebracht hält, die Zuständigkeit an eine andere Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts zu übertragen, trifft sie auf gleich lautende Stellungnahme dieser anderen Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, die binnen fünfzehn Tagen abgegeben wird, eine mit Gründen versehene Entscheidung. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft des Strafvollstreckungsgerichts, die gemäß § 1 für die zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen Verurteilten zuständig ist, ist für das

Titel Vbis

des Gesetzes vom 5.

Mai 2014 über die

ternierung erwähnte Verfahren zuständig." Art. 125 - Artikel 786 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 zweiter Satz werden die Wörter "bescheinigt der Präsident des Gerichtes Erster

stanz das Protokoll des Greffiers" durch die Wörter "wird das Protokoll des Greffiers vom Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht und

den Bezirken Brüssel und Eupen vom Präsidenten des Gerichts Erster

stanz bescheinigt" ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Was die Friedensrichter und die Richter am Polizeigericht des Gerichtsbezirks Brüssel betrifft, wird das Protokoll vom Präsidenten des französischsprachigen oder niederländischsprachigen Gerichts Erster

stanz, entsprechend der Sprache des Diploms eines Lizentiaten oder Masters der Rechte, dessen

haber sie sind, bescheinigt." Art. 126 -

Artikel 1389bis/6 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 29.

Mai 2000, werden zwischen den Wörtern "des

Artikel 1389b

is/8 erwähnten Geschäftsführungs- und Kontrollausschusses" und dem Wort "ergeben" die Wörter "und aus jeglicher anderen Datei oder jeglichem anderen Register, die/das aufgrund eines Gesetzes von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer angelegt wird," eingefügt. Art. 127 -

Artikel 1394/20 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Oktober 2015, werden

Nr. 2 die Wörter "die nicht

der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen sind," durch die Wörter "die nicht eingetragen sind

der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder

einer der Unternehmensdatenbanken der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die

den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im

teresse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, wobei die Gleichwertigkeit dieser Unternehmensdatenbanken mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen vom König festgelegt wird," ersetzt. Art. 128 -

Artikel 1394/21 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Oktober 2015, wird Nr. 5 durch die Wörter "oder bei einer Unternehmensdatenbank anderer EU-Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 1394/20 Nr. 2 für gleichwertig mit der Zentralen Datenbank der Unternehmen erklärt worden ist" ergänzt. KAPITEL 8 - Abänderung des Zivilgesetzbuches Art. 129 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1.

Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "unter den" und den Wörtern "vom König" die Wörter "durch Gesetz oder" eingefügt.2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Unbeschadet der

Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen entspricht eine qualifizierte elektronische Signatur, wie erwähnt

Artikel 4

§ 4 des Gesetzes vom 9.Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln

Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste, für authentische Urkunden, die von einem Beamten

entmaterialisierter Form ausgestellt, aufgenommen oder zugestellt werden, den Anforderungen einer Unterschrift. Die Eigenschaft des Unterzeichners muss immer anhand einer gesetzlich vorgesehenen authentischen Datenbank überprüft werden können." KAPITEL 9 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung Art. 130 - Im Gesetz vom
  2. Juli 2006 über die elektronische Verfahrensführung werden folgende Artikel aufgehoben:
  3. Artikel 2 Nr.3,
  4. Artikel 4, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014,
  5. Artikel 7, 4.Artikel 9,
  6. Artikel 10, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai 2014,
  7. [...]
  8. [...]
  9. Artikel 36, abgeändert durch das Gesetz vom 12.Mai
  10. [Art. 130 einziger Absatz Nr. 6 und 7 aufgehoben durch Art. 169 des G. vom
  11. Dezember 2016 (B.S. vom
  12. Dezember 2016)] KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom
  13. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung Art. 131 - Im Gesetz vom
  14. August 2006 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die elektronische Verfahrensführung werden folgende Artikel aufgehoben:
  15. Artikel 5, abgeändert durch das Gesetz vom 8.Mai 2014,
  16. Artikel 6, 3.Artikel 7 Buchstabe a), b) und d). KAPITEL 11 - Abänderungen des Gesetzes vom
  17. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des

stituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 132 -

Artikel 2Nr.

2 des Gesetzes vom 31. Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des

stituts für Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter "

Strafvollstreckungsangelegenheiten" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 133 -

Artikel 11§ 1 Absatz 3 Nr.

1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom

  1. April 2014, werden die Wörter "von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe" durch die Wörter "vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte" ersetzt. Art. 134 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
  2. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a)

Absatz 1 wird das Wort "zwanzig" durch das Wort "zweiundzwanzig" ersetzt.b)

Absatz 3 Nr.1 werden die Wörter "von den Ersten Präsidenten der Appellationshöfe" durch die Wörter "vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte" ersetzt. c) Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Zwei Mitglieder werden vom Minister der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr ernannt: zwei Gerichtspraktikanten, von denen einer der französischen Sprachrolle und der andere der niederländischen Sprachrolle angehört, von denen einer vom Kollegium der Staatsanwaltschaft und der andere vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte vorgeschlagen wird." KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches,

sbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen Art. 135 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 13 - Abänderungen des Gesetzes vom

  1. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes Art. 136 - Artikel 158/1 des Gesetzes vom
  2. Dezember 2013 zur Reform der Gerichtsbezirke und zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf eine größere Mobilität der Mitglieder des gerichtlichen Standes, eingefügt durch das Gesetz vom
  3. März 2014, wird aufgehoben. Art. 137 - Artikel 158/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
  4. März 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. 158/2 - Die früher amtierenden Chefgreffiers am Gericht Erster

stanz, am Handelsgericht, am Arbeitsgericht, am Polizeigericht und an den Friedensgerichten des Gerichtsbezirks Eupen stehen dem Chefgreffier dieser Gerichte bei. Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des Chefgreffiers." Art. 138 - Artikel 159/1 desselbe

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