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Wet houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Internierung und enthält verschiedene Bestimmungen im Bereich der Justiz, insbesondere Änderungen an bestehenden Gesetzbüchern und die Einführung der elektronischen Zustellung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Wettekst
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 MEI 2016. - Wet houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 4 mei 2016 houdende internering en diverse bepalingen inzake Justitie (Belgisch Staatsblad van 13 mei 2016), zoals ze werd gewijzigd bij de wet van 25 december 2016 tot wijziging van de rechtspositie van de gedetineerden en van het toezicht op de gevangenissen en houdende diverse bepalingen inzake justitie (Belgisch Staatsblad van 30 december 2016). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 4. MAI 2016 - Gesetz über die Internierung und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 9 des Strafprozessgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 2002, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.vom Föderalprokurator und von den Föderalmagistraten,". b) Der Artikel wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3.von den Generalprokuratoren und den anderen Magistraten der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate." Art. 3 - Artikel 364 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Generalprokurator und die anderen Magistrate der Generalstaatsanwaltschaften und Generalauditorate haben das Recht, die Polizei- und Inspektionsdienste auf die in Artikel 28ter §§ 3 und 4 bestimmte Weise anzufordern." KAPITEL 3 - Abänderung des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836 Art. 4 - Artikel 64 des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1975 und 17. Januar 1995, wird aufgehoben. KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Art. 5 - In Artikel 43quater Absatz 6 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" jeweils durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt. KAPITEL 5 - Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches Art. 6 - Artikel 162 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Mai 2014, wird durch eine Nummer 52 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "52.Gerichtsvollzieherurkunden und -protokolle in Bezug auf die Beitreibung unbestrittener Geldforderungen, erwähnt in den Artikeln 1394/20 bis 1394/27 des Gerichtsgesetzbuches." KAPITEL 6 - Abänderung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung Art. 7 - Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1999 und 12. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- einem Rechtsanwalt, der vom Minister der Justiz aus zwei Listen mit je zwei Namen ausgewählt wird, die vom Prokurator des Königs beziehungsweise von den Prokuratoren des Königs des Gerichtsbezirks und vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise, in den Bezirken, in denen die Rechtsanwaltschaften sich bei einer Abteilung des Gerichts organisieren, von den Präsidenten der Rechtsanwaltschaften erstellt werden,".2. In Absatz 3 zweiter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "bestimmten Beamten" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt.3. In Absatz 6 werden zwischen dem Wort "ernennt" und den Wörtern "einen oder mehrere Sekretäre" die Wörter "nach Stellungnahme des zuständigen Gemeinschaftsministers" eingefügt. KAPITEL 7 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 8 - Artikel 32 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2006, wird durch die Nummern 3, 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "3. "Wohnsitz": den Ort, wo eine Person dem Bevölkerungsregister zufolge ihren Hauptwohnort hat, 4. "Wohnort": jede andere Niederlassung, wie der Ort, an dem die Person ein Büro hat oder ein Handelsgeschäft oder Gewerbe betreibt, 5."gerichtliche elektronische Adresse": die einmalige von der zuständigen Behörde einer natürlichen oder juristischen Person zugewiesene Adresse für die elektronische Post, 6. "Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes": jede andere elektronische Adresse, an die Zustellungen gemäß Artikel 32quater/1, nach ausdrücklicher und vorheriger Zustimmung des Adressaten für jede dieser Zustellungen, erfolgen können." Art. 9 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/1 - § 1 - Die Zustellung erfolgt auf elektronischem Weg an die gerichtliche elektronische Adresse. In Ermangelung einer gerichtlichen elektronischen Adresse kann diese Zustellung ebenfalls an die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes erfolgen, unter der Bedingung, dass der Adressat jedes Mal für die betreffende Zustellung gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten seine ausdrückliche und vorherige Zustimmung erteilt hat. Jedes Mal, wenn eine Zustellung auf elektronischem Weg erfolgt, wird der Adressat gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten über Folgendes informiert: 1. die Daten, die ihn betreffen und die in dem in Artikel 32quater/2 erwähnten Register gespeichert sind, 2.die Kategorien der Personen, die Zugang zu den in Nr. 1 erwähnten Daten haben, 3. die Aufbewahrungsfrist für die in Nr.1 erwähnten Daten, 4. den in Artikel 32quater/2 § 2 erwähnten für die Verarbeitung Verantwortlichen, 5.die Weise, wie ihm die in Nr. 1 erwähnten Daten übermittelt werden können. § 2 - Binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der Meldung über die Zustellung auf elektronischem Weg oder des Ersuchens um Zustimmung zur Zustellung auf elektronischem Weg an den Adressaten erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das in Artikel 32quater/2 erwähnte Register eine Zustellungsbestätigungsmeldung. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die Zustellung am Datum der Versendung der vorerwähnten Meldung oder des vorerwähnten Ersuchens erfolgt ist. Erfolgt binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist keine Zustellungsbestätigungsmeldung, wird die Zustellung auf elektronischem Weg im Sinne von Artikel 32quater/3 § 3 als nicht möglich angesehen. Wenn der Adressat die Urkunde öffnet, erhält der Gerichtsvollzieher, der die Urkunde zugestellt hat, über das Register eine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten. Erhält der Gerichtsvollzieher binnen vierundzwanzig Stunden nach Versendung der in Absatz 1 erwähnten Meldung oder des in Absatz 1 erwähnten Ersuchens keine Meldung über die Öffnung durch den Adressaten, schickt er dem Adressaten am ersten darauf folgenden Werktag einen gewöhnlichen Brief, in dem dieser über die Zustellung auf elektronischem Weg informiert wird." Art. 10 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/2 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine computergestützte Datenbank geschaffen, die "Zentralregister der entmaterialisierten authentischen Urkunden der Gerichtsvollzieher" genannt wird. In dieser Datenbank werden die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens bestimmten Daten und digitalen Dokumente gesammelt, die notwendig sind, um die Rechtsgültigkeit einer Zustellung zu kontrollieren und vor Gericht festzustellen. Dieses Register gilt als authentische Quelle für alle Urkunden, die darin aufgenommen sind. Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer schreibt in diesem Register eine Liste der Adressen des gewählten elektronischen Wohnsitzes fort, für die der Inhaber die in Artikel 32quater/1 § 1 erwähnte Zustimmung erteilt hat. Diese Liste und die darin aufgenommenen Daten können unter der Aufsicht der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ausschließlich von Gerichtsvollziehern in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge konsultiert werden und dürfen Dritten nicht übermittelt werden. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Erstellung, Erhaltung und Konsultierung dieser Liste. § 2 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer gilt, was das in § 1 erwähnte Register betrifft, als der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer ist es untersagt, in § 1 erwähnte Daten anderen als den in § 3 erwähnten Personen zu übermitteln. Die in dem in § 1 erwähnten Register enthaltenen Daten werden während dreißig Jahren aufbewahrt. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ein Verfahren fest, aufgrund dessen Daten einer Zustellung auf elektronischem Weg unter den von Ihm bestimmten Bedingungen zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Register gelöscht werden können. § 3 - In Artikel 58bis erwähnte Magistrate des gerichtlichen Standes, Greffiers und Sekretäre bei der Staatsanwaltschaft, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die in ihre Zuständigkeit fallen, und Gerichtsvollzieher, sofern die Konsultierung Zustellungen betrifft, die durch ihre Mitwirkung erfolgen, können die Daten des in § 1 erwähnten Registers unmittelbar konsultieren. § 4 - Wer in gleich welcher Eigenschaft an der Sammlung, Verarbeitung oder Übermittlung der in dem in § 1 erwähnten Register registrierten Daten teilnimmt oder Kenntnis solcher Daten hat, ist verpflichtet, deren Vertraulichkeit zu wahren. Artikel 458 des Strafgesetzbuches ist auf ihn anwendbar. § 5 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer ist damit beauftragt, den Betrieb und die Benutzung des in § 1 erwähnten Registers zu kontrollieren. Gegebenenfalls ist Teil II Buch IV Kapitel VII des vorliegenden Gesetzbuches anwendbar. § 6 - Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für die Schaffung und den Betrieb des in § 1 erwähnten Registers sowie die Daten, die darin registriert werden, fest. § 7 - Innerhalb der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer bestimmt der Vorsitzende der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer einen Datenschutzbeauftragten. Der Datenschutzbeauftragte wird insbesondere damit beauftragt: 1. fachkundige Stellungnahmen in Bezug auf Schutz des Privatlebens, auf Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen und auf ihre Verarbeitung abzugeben, 2.den Vorsitzenden und die Mitarbeiter, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, über ihre Verpflichtungen aufgrund des vorliegenden Gesetzes und über den allgemeinen Rahmen im Bereich Datenschutz und Schutz des Privatlebens zu informieren und zu beraten, 3. eine Politik im Bereich Sicherung und Schutz des Privatlebens zu erstellen, umzusetzen, zu aktualisieren und zu kontrollieren, 4.Kontaktstelle für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu sein, 5. andere Aufträge im Bereich Schutz des Privatlebens und Datensicherung, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt werden, auszuführen. Bei der Ausführung seiner Aufträge handelt der Datenschutzbeauftragte vollkommen unabhängig und berichtet unmittelbar dem Vorsitzenden der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer. Der König legt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nähere Regeln fest, gemäß denen der Datenschutzbeauftragte seine Aufträge ausführt." Art. 11 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 32quater/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32quater/3 - § 1 - In Strafsachen erfolgt die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den spezifischen Umständen der Sache auf elektronischem Weg oder an die Person selbst, es sei denn, die Staatsanwaltschaft verlangt eine Zustellung an die Person selbst. § 2 - In anderen Sachen als Strafsachen erfolgt die Zustellung nach Wahl des Gerichtsvollziehers und je nach den Umständen der Sache auf elektronischem Weg oder an die Person selbst. § 3 - Wenn die Zustellung auf elektronischem Weg nicht möglich ist, erfolgt die Zustellung an die Person selbst." Art. 12 - Artikel 36 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 13 - Artikel 38 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Mai 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1.In diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 14 - Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 19. Oktober 2015 und 5. Februar 2016, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1. In diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 15 - Artikel 42 Nr. 7 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch folgende Sätze ergänzt: "Die Zustellung an den Prokurator des Königs erfolgt vorrangig auf elektronischem Weg gemäß Artikel 32quater/1. In diesem Fall findet Artikel 32quater/1 § 2 Absatz 4 keine Anwendung." Art. 16 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Juni 1970 und 24. Mai 1985, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.den Namen, den Vornamen, den Beruf, den Wohnsitz und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse oder die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes, die Eigenschaft und die Eintragung in die Zentrale Datenbank der Unternehmen der Person, auf deren Antrag die Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt wird,". b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.den Namen, den Vornamen, den Wohnsitz oder, in dessen Ermangelung, den Wohnort und gegebenenfalls die gerichtliche elektronische Adresse oder die Adresse des gewählten elektronischen Wohnsitzes und die Eigenschaft des Adressaten der Gerichtsvollzieherurkunde,". Art. 17 - Artikel 57 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Mai 1985 und 6. April 2010, wird durch die Wörter "oder ab der Zustellung auf elektronischem Weg" ergänzt. Art. 18 - In Artikel 58bis Nr. 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, werden die Wörter "des Abteilungspräsidenten beim Kassationshof" durch die Wörter "des Sektionspräsidenten beim Kassationshof" ersetzt. Art. 19 - In Artikel 65bis Absatz 2 erster Satz desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. März 2001 und ersetzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird das Wort "abwechselnd" aufgehoben und das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt. Art. 20 - Artikel 67 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. Juli 1994, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 67 - Der Präsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht ist mit der allgemeinen Leitung und der Organisation der Friedensgerichte beauftragt." Art. 21 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch die Wörter "und Kammern zum Schutz der Gesellschaft" ergänzt. 2. Paragraph 4 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Außer für die Verkündung von den Urteilen, für die die Kammern zum Schutz der Gesellschaft in jeglichem Gericht Erster Instanz tagen, das im Appellationshofbereich liegt, dürfen sie in jeglichem Gericht Erster Instanz, das im Appellationshofbereich liegt, in den Strafanstalten, in den Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft und in allen Einrichtungen, in denen Internierte sich aufhalten, tagen." Art. 22 - In Artikel 77 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006 und 1. Dezember 2013, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 23 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2006, 13. Juni 2006, 3. Dezember 2006, 17. März 2013, 30. Juli 2013, 10. April 2014 und 19. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnten Strafvollstreckungskammern setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen und einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen." 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Artikel 76 § 1 Absatz 1 erwähnten Kammern zum Schutz der Gesellschaft setzen sich zusammen aus einem Richter, der den Vorsitz führt, einem in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und einem in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen." 3. In Absatz 4, der Absatz 5 wird, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 24 - Artikel 80bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einen effektiven Richter am Gericht Erster Instanz" durch die Wörter "einen effektiven Richter oder Gerichtsrat oder einen in Artikel 156bis erwähnten stellvertretenden Magistrat" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "einen effektiven Richter am Gericht Erster Instanz des Appellationshofbereiches" durch die Wörter "einen im Appellationshofbereich ernannten effektiven Richter oder einen Gerichtsrat" ersetzt. Art. 25 - In Artikel 86 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Abteilungen" jeweils durch das Wort "Kammern" und das Wort "Abteilung" durch das Wort "Kammer" ersetzt. Art. 26 - In Artikel 87 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" jeweils durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 27 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, selbst abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der zweite Satz aufgehoben.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zwischenstreite in Zusammenhang mit der Verteilung der Sachen unter die Abteilungen, Sektionen, Kammern oder Richter eines selben Gerichts gemäß der Geschäftsordnung oder gemäß der Regelung zur Verteilung der Sachen werden wie folgt geregelt: Wird ein solcher Zwischenstreit vor jedem anderen Rechtsmittel von einer der Parteien hervorgerufen oder wird er von Amts wegen bei Eröffnung der Verhandlungen hervorgerufen, legt die Abteilung, die Sektion, die Kammer oder der Richter dem Gerichtspräsidenten die Akte vor, damit dieser entscheidet, ob die Zuweisung der Sache erforderlichenfalls geändert werden muss;gleichzeitig wird die Staatsanwaltschaft davon in Kenntnis gesetzt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellen, verfügen über eine Frist von acht Tagen ab der Sitzung, um einen Schriftsatz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft kann binnen derselben Frist eine Stellungnahme abgeben. Der Präsident befindet durch Beschluss binnen acht Tagen nach der Sitzung. Er kann die Sache unverzüglich einer Abteilung, einer Sektion, einer Kammer oder einem Richter zuweisen und ein Datum für die weitere Behandlung festlegen. Gegen diesen Beschluss kann keinerlei Rechtsmittel eingelegt werden, außer der Beschwerde, die der Generalprokurator beim Appellationshof innerhalb der Fristen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 642 Absatz 2 und 3 vorgesehen sind, vor dem Kassationshof einlegt. Eine Abschrift des Entscheids des Kassationshofes wird dem Gerichtspräsidenten und den Parteien vom Greffier des Gerichtshofes übermittelt. Die Entscheidung bindet den Richter, an den die Klage verwiesen wird, wobei sein Recht, in der Sache selbst zu entscheiden, unberührt bleibt." Art. 28 - In Artikel 89 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 29 - Artikel 91 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Internierungssachen werden die in den Artikeln 4 und 53 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung erwähnten Sachen dem Vorsitzenden der Kammer zum Schutz der Gesellschaft, der als Einzelrichter befindet, zugewiesen." Art. 30 - Artikel 92 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt ersetzt: "In Strafvollstreckungs- und Internierungssachen werden die Sachen, die nicht einem Einzelrichter zugewiesen werden, Kammern zugewiesen, die gemäß Artikel 78 Absatz 2 und 3 zusammengesetzt werden." Art. 31 - In Artikel 92bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Oktober 2015, werden die Wörter "Artikel 78 Absatz 4" durch die Wörter "Artikel 78 Absatz 5" ersetzt. Art. 32 - In Artikel 105 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Abteilungen" jeweils durch das Wort "Kammern" und das Wort "Abteilung" durch das Wort "Kammer" ersetzt. Art. 33 - Artikel 128 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 wird das Wort "Abteilungen" durch das Wort "Sektionen" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Abteilung" durch das Wort "Sektion" ersetzt. Art. 34 - In Artikel 129 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 27. Dezember 2004, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt. Art. 35 - In Artikel 150bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 18.Februar 2014, wird Absatz 4 aufgehoben. Art. 36 - In Artikel 152bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. April 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007 und 18. Februar 2014, wird Absatz 4 aufgehoben. Art. 37 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 160bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 160bis - Die Chefgreffiers der Gerichte Erster Instanz und die Chefsekretäre der Staatsanwaltschaft müssen binnen zwei Jahren nach dem Jahr ihrer Ernennung oder Bestimmung an einer Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten teilnehmen." Art. 38 - In Artikel 162 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter "mit der Ausübung aller Befugnisse der Staatsanwaltschaft beauftragen" durch die Wörter "an der Ausübung aller Befugnisse der Staatsanwaltschaft teilhaben lassen" ersetzt. Art. 39 - Artikel 185/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Februar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Absatz 3 wird der zweite Satz wie folgt ersetzt: "Die Richter und die Staatsanwälte werden unter denjenigen bestimmt, die aufgrund ihrer Kenntnisse oder ihrer Eigenschaft in die Geschäftsführung des Gerichts, der Staatsanwaltschaft oder des Arbeitsauditorats eingebunden sind." 2. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "An der vom Institut für Ausbildungen im Gerichtswesen erteilten Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten nimmt mindestens ein Magistrat des Direktionsausschusses der Gerichte Erster Instanz, der Polizeigerichte, der Staatsanwaltschaften der Prokuratoren des Königs und der Arbeitsauditorate teil." Art. 40 - In Artikel 186 § 1 Absatz 10 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2007, werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 41 - In Artikel 190 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 42 - Artikel 191bis desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 7. April 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief an die Ernennungs- und Bestimmungskommission gerichtet" durch die Wörter "auf elektronischem Weg bei der Ernennungs- und Bestimmungskommission eingereicht" ersetzt. b) In § 2 wird Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: "Die einem für zulässig erklärten Antrag beigefügten Begründungsunterlagen müssen nicht mehr verlangt werden, wenn der Bewerber einen neuen Antrag auf Teilnahme an einer mündlichen Bewertungsprüfung einreicht." c) In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.d) In § 2 Absatz 5 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.e) Paragraph 2 Absatz 6 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: "Vor der mündlichen Bewertungsprüfung beantragt die Ernennungs- und Bestimmungskommission auf elektronischem Weg die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme: 1.des Vertreters der Rechtsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaften des betreffenden Gerichtsbezirks, der von der Rechtsanwaltskammer oder von den Rechtsanwaltskammern der Rechtsanwaltschaft oder der Rechtsanwaltschaften dieses Bezirks, in dem der Bewerber als Rechtsanwalt tätig ist oder tätig gewesen ist, bestimmt wird. Für den Gerichtsbezirk Brüssel wird die Stellungnahme des Vertreters der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder des Vertreters der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingeholt, je nachdem, ob der Bewerber im Rechtsanwaltsverzeichnis der französischsprachigen Rechtsanwaltskammer oder der niederländischsprachigen Rechtsanwaltskammer eingetragen ist oder gewesen ist, 2. gegebenenfalls des Korpschefs des Gerichts, wo der Bewerber entweder als stellvertretender Richter oder als stellvertretender Gerichtsrat tätig ist. Die Stellungnahme betrifft insbesondere die zweckdienliche Berufserfahrung, die der Bewerber im Hinblick auf die Ausübung des Amts eines Magistrats geltend machen kann." f) In § 2 wird Absatz 7, der Absatz 8 wird, wie folgt ersetzt: "Die in Absatz 6 erwähnten Personen dürfen keine Stellungnahme abgeben über Verwandte oder Verschwägerte bis zum vierten Grad oder über Personen, mit denen sie eine eheähnliche Gemeinschaft bilden." g) In § 2 Absatz 9, der Absatz 10 wird, werden die Wörter "wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme weder günstig noch ungünstig ist" durch die Wörter "wird diese Stellungnahme übergangen" ersetzt. h) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "durch einen mit Gründen versehenen Einschreibebrief" durch die Wörter "durch ein mit Gründen versehenes und auf elektronischem Weg übermitteltes Schreiben" ersetzt und dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: "Dem Antrag wird gegebenenfalls eine aktualisierte Fassung des Lebenslaufs beigefügt." Art. 43 - In Artikel 192 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 44 - In Artikel 194 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Februar 2010, werden die Wörter "bei den Appellationshöfen und bei den Gerichten Erster Instanz" durch die Wörter "bei den Gerichtshöfen und Gerichten" ersetzt. Art. 45 - Artikel 196bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König ernennt die effektiven und stellvertretenden im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, die effektiven und stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und die effektiven und stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen." 2. In Absatz 2: a) werden die Wörter "die von einem Auswahlausschuss organisiert wird, der sich zusammensetzt aus" durch die Wörter "die von einem französischsprachigen Auswahlausschuss und von einem niederländischsprachigen Auswahlausschuss organisiert wird, die sich zusammensetzen aus" ersetzt, b) wird der erste Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- einem Magistrat der Richterschaft, der vom Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt wird, oder seinem Stellvertreter,", c) werden im dritten Gedankenstrich die Wörter "Straf- und Maßnahmenvollzug" durch das Wort "Strafanstalten" ersetzt, d) wird der vierte Gedankenstrich durch die Wörter ", oder ihrem Vertreter, der innerhalb dieser Dienste bestimmt wird" ergänzt.3. In Absatz 3 wird der zweite Satz aufgehoben. Art. 46 - Artikel 196ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter "und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre" aufgehoben. b) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen" ersetzt.c) In § 1 Absatz 2 Nr.4 werden die Wörter "und nicht älter sein als fünfundsechzig Jahre" aufgehoben. d) Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Um zum effektiven oder stellvertretenden in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzer in Internierungssachen ernannt werden zu können, muss der Bewerber folgende Bedingungen erfüllen: 1.über eine mindestens fünfjährige zweckdienliche Berufserfahrung verfügen, durch die eine praktische Kenntnis der Angelegenheiten mit Bezug auf die klinische Psychologie nachgewiesen wird, 2. Inhaber eines Masterdiploms in Psychologiewissenschaften sein, 3.Belgier sein, 4. mindestens dreißig Jahre alt sein, 5.die zivilen und politischen Rechte besitzen." e) Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers in Strafvollstreckungssachen wird vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer in Strafvollstreckungssachen werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann." f) Paragraph 2, ersetzt durch Buchstabe e), wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Das Amt des effektiven Beisitzers am Strafvollstreckungsgericht wird vollzeitig ausgeübt. Die effektiven und die stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der ein erstes Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren verlängert werden kann." g) Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Die Mandate des im Gefängniswesen spezialisierten Beisitzers in Strafvollstreckungssachen, des in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzers in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen und des in klinischer Psychologie spezialisierten Beisitzers in Internierungssachen dürfen nicht kumuliert werden." Art. 47 - Artikel 196quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bewertung der effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht erfolgt nach Stellungnahme des Vorsitzenden der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, in der der Beisitzer tagt, durch den Präsidenten des Gerichts Erster Instanz, in dem der Beisitzer sein Amt ausübt." 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in Strafvollstreckungssachen" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt und wird das Wort "erneuerbaren" aufgehoben.3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "mindestens einem der Bewerter" durch die Wörter "dem Bewerter" ersetzt.4. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "Der erste Präsident des Appellationshofes" durch die Wörter "Der Präsident des Gerichts Erster Instanz" und die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.5. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" jeweils durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung", die Wörter "dem Ersten Präsidenten des Appellationshofes" durch die Wörter "dem Präsidenten des Gerichts Erster Instanz" und die Wörter "der Erste Präsident des Appellationshofes" durch die Wörter "der Präsident des Gerichts Erster Instanz" ersetzt. 6. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die als endgültige Bewertung die Note "ungenügend" erhalten haben, können binnen dreißig Tagen nach der Notifizierung beim Ersten Präsidenten des Appellationshofes gegen diese Bewertung Widerspruch einlegen." Art. 48 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel II Abschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 196quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 196quinquies - Unter Einhaltung des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten kann der Erste Präsident des Appellationshofes auf Antrag eines Präsidenten eines Gerichts Erster Instanz, das in einem anderen Bereich liegt, einen effektiven oder stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, der dem zustimmt, zeitweilig abordnen, sein Amt zusätzlich an einem anderen Strafvollstreckungsgericht auszuüben. Im Abordnungsbeschluss des Ersten Präsidenten werden die Gründe, warum ein effektiver oder stellvertretender Beisitzer abgeordnet werden muss, angegeben und die Modalitäten der Abordnung festgelegt." Art. 49 - In Artikel 224 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, werden die Wörter "in Strafvollstreckungsangelegenheiten" durch die Wörter "am Strafvollstreckungsgericht" ersetzt. Art. 50 - In Artikel 254 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt. Art. 51 - Artikel 259bis-9 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Januar 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Pflichtausbildung der Magistrate, die auf der Grundlage der Prüfung der beruflichen Eignung oder der mündlichen Bewertungsprüfung ernannt werden, umfasst eine Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten." Art. 52 - Artikel 259ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "fünfundvierzig" durch das Wort "fünfunddreißig" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "Minister der Justiz" und den Wörtern "binnen einer Frist" die Wörter "für die Bewerbungen, die er gemäß den in den Artikeln 287sexies und 216bis erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat," eingefügt. 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" aufgehoben, werden die Wörter "gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und wird der Satz "Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt." aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Unbeschadet der Anwendung von Artikel 259bis-19 § 2bis wird in Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars diese Stellungnahme übergangen;spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist wird der betreffende Bewerber vom Minister der Justiz auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis gesetzt." 4. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt und wird das Wort "neunzig" durch das Wort "achtzig" ersetzt.5. Paragraph 2 Absatz 4 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) die Bewerbung und die in Artikel 287sexies Absatz 3 oder 8 erwähnten Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,".6. In § 2 Absatz 4 wird Buchstabe c) durch die Wörter "sowie die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Stellungnahmen erhalten hat" ergänzt.7. In § 2 Absatz 4 wird Buchstabe d) durch die Wörter "und die von den Praktikumsleitern erstellten Praktikumsberichte" ergänzt. 8. Paragraph 2 Absatz 4 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) einen Auszug aus dem Strafregister, der an einem Datum nach der in § 1 Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung erstellt wurde." 9. In § 3 Absatz 1 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt.10. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "mit der Aufforderung, eine mit Gründen versehene Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben" durch die Wörter "mit der Aufforderung, anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars eine mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme für jeden der Bewerber abzugeben" ersetzt.11. In § 3 Absatz 2 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 12. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" aufgehoben, die Wörter "gegen datierte Empfangsbestätigung oder per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und wird der Satz "Die Empfangsbestätigung beziehungsweise der Rückschein wird dem Minister der Justiz übermittelt." aufgehoben. 13. Paragraph 3 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "In Ermangelung von Stellungnahmen über jeden Bewerber innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder in Ermangelung des Gebrauchs des Musterformulars werden diese Stellungnahmen übergangen;spätestens acht Tage nach Ablauf dieser Frist werden die betreffenden Bewerber vom Minister der Justiz auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung davon in Kenntnis gesetzt." 14. Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bewerber verfügen, zur Vermeidung des Verfalls, über eine Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung der Stellungnahme der Generalversammlung, um dem Minister der Justiz ihre Anmerkungen auf elektronischem Weg mitzuteilen.Wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme abgegeben worden ist, verfügen die Bewerber über eine Frist von hundertfünfunddreißig Tagen ab der in § 1 erwähnten Bekanntmachung." 15. In § 4 Absatz 1 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "jedes Bewerbers" durch die Wörter "der Bewerber, deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist," ersetzt.16. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "vierzig Tage" durch die Wörter "fünfundfünfzig Tage" ersetzt.17. In § 4 Absatz 4 wird das Wort "hundert" durch das Wort "neunzig" ersetzt und werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" und die Wörter "vierzig Tage" durch die Wörter "fünfundfünfzig Tage" ersetzt.18. In § 4 Absatz 5 werden zwischen den Wörtern "alle Bewerber" und dem Wort "anzuhören" die Wörter ", deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist," eingefügt.19. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter "durch Einschreibebrief ein, in dem Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen, vermerkt sind" durch die Wörter "auf elektronischem Weg ein, und zwar unter Angabe von Ort, Tag und Uhrzeit, wo sie sich vorstellen müssen" ersetzt.20. In § 4 Absatz 13 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit Rückschein oder gegen datierte Empfangsbestätigung" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt und werden zwischen den Wörtern "dem Korpschef des vorgeschlagenen Bewerbers" und dem Wort "übermittelt" die Wörter "auf elektronischem Weg" eingefügt.21. In § 4 Absatz 14 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.22. In § 4 Absatz 15 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 23. Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König verfügt ab Empfang des Vorschlags über eine Frist von fünfzig Tagen, um einen Beschluss zu fassen und diesen der Ernennungskommission, den Bewerbern, dem Korpschef des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsprechungsorgan, wo die Ernennung erfolgen soll, dem Korpschef des Bewerbers und dem Generalprokurator des Ortes, wo der Eid geleistet werden muss, auf elektronischem Weg mitzuteilen." 24. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "durch gewöhnlichen Brief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 25. In § 5 Absatz 3 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Jedes Mal, wenn der König es versäumt, binnen der Frist von fünfzig Tagen einen Beschluss zu fassen, verfügen die betreffende Ernennungskommission und die Bewerber ab dem fünfundfünfzigsten Tag über eine Frist von fünfzehn Tagen, um dem Minister der Justiz auf elektronischem Weg eine entsprechende Anweisung zu notifizieren." Art. 53 - Artikel 259quater desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "binnen einer Frist von fünfundvierzig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars je nach Fall die mit Gründen versehene Stellungnahme" durch die Wörter "für die Bewerbungen, die er gemäß den in Artikel 287sexies erwähnten Bedingungen für zulässig erklärt hat, binnen einer Frist von fünfunddreißig Tagen nach der Bekanntmachung der Vakanz im Belgischen Staatsblatt anhand eines vom Minister der Justiz auf Vorschlag des Hohen Justizrates erstellten Musterformulars je nach Fall die mit Gründen versehene schriftliche Stellungnahme" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 Nr.3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für den Ersten Präsidenten des Kassationshofes und den Generalprokurator bei diesem Gerichtshof wird die Stellungnahme des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Kassationshof eingeholt." 3. Paragraph 2 Absatz 3 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) die Bewerbung und die in Artikel 287sexies Absatz 8 erwähnten Nachweise in Bezug auf Studium und Berufserfahrung,".4. In § 2 Absatz 3 wird Buchstabe c) durch die Wörter "sowie die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber diese Stellungnahmen erhalten hat" ergänzt. 5. Paragraph 2 Absatz 3 Buchstabe f) wird wie folgt ersetzt: "f) einen Auszug aus dem Strafregister, der an einem Datum nach der in Absatz 1 erwähnten Bekanntmachung erstellt wurde." 6. Paragraph 3 Absatz 2 Nr.4 wird durch die Wörter ", deren Bewerbung für zulässig erklärt worden ist" ergänzt. 7. In § 5 wird Absatz 1 durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist, wird er zum Friedensrichter bestimmt, wenn der Vizepräsident Richter am Polizeigericht ist, beziehungsweise zum Richter am Polizeigericht, wenn der Vizepräsident Friedensrichter ist." 8. In § 7 werden die Wörter "per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung ausgehändigtes Schreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. Art. 54 - Artikel 259quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren" jeweils aufgehoben. 2. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, bei dem/der die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn die bestimmte Person Magistrat bei einem anderen Gericht oder einer anderen Staatsanwaltschaft als dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft, wo sie bestimmt wird, war, bei diesem Gericht oder dieser Staatsanwaltschaft erlaubt werden." 3. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmung in das Mandat des Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors setzt das beigeordnete Mandat aus, in dem dieser Magistrat in oder außerhalb des Rechtsprechungsorgans oder der Staatsanwaltschaft, bei dem/der die Bestimmung zum Abteilungspräsidenten, Abteilungsprokurator oder Abteilungsauditor erfolgt ist, bestimmt war.Die Bestimmung in das beigeordnete Mandat des Abteilungsprokurators oder Abteilungsauditors setzt dem beigeordneten Mandat des beigeordneten Prokurators des Königs von Brüssel oder des beigeordneten Arbeitsauditors von Brüssel jedoch ein Ende." 4. In § 1bis Absatz 4 wird das Wort "Abteilungspräsidenten" durch das Wort "Sektionspräsidenten" ersetzt.5. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 1ter - Die Bestimmungen zum Vizepräsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht erfolgen für einen Zeitraum von fünf Jahren, der nach Bewertung erneuert werden kann, wenn der neue Präsident dieselbe Eigenschaft hat wie der ausscheidende Präsident oder wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist.Das vorzeitige Ende des Mandats des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht hat zur Folge, dass das Mandat des Vizepräsidenten ab der Eidesleistung des Nachfolgers des Präsidenten endet, außer wenn der neue Präsident dieselbe Eigenschaft hat wie der ausscheidende Präsident oder wenn der zum Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht bestimmte Magistrat weder Friedensrichter noch Richter am Polizeigericht ist. Bei einem vorzeitigen Ende des Mandats des Vizepräsidenten wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet im Hinblick auf die Bestimmung des Magistrats, der das laufende Mandat beendet. Je nachdem, ob der zu ersetzende Vizepräsident Friedensrichter oder Richter am Polizeigericht war, wird er durch einen Friedensrichter beziehungsweise einen Richter am Polizeigericht ersetzt. Bei Nichterneuerung des Mandats des Vizepräsidenten wird das in § 1 erwähnte Verfahren eingeleitet. Nach Ablauf ihres Mandats nehmen sie wieder das Amt auf, in dem sie zuletzt ernannt waren. Es wird davon ausgegangen, dass der Vizepräsident der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht sein Mandat am Tag der Eidesleistung des Präsidenten der Friedensrichter und Richter am Polizeigericht aufgenommen hat." 6. In § 2 werden die Wörter ", die Abteilungsauditoren und die Vizepräsidenten der Friedensrichter und der Richter am Polizeigericht" durch die Wörter "und die Abteilungsauditoren" ersetzt. Art. 55 - Artikel 259sexies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.3 Absatz 4 werden die Wörter "hundert Tagen" durch die Wörter "neunzig Tagen" ersetzt. 2. In § 1 Nr.3 Absatz 5 werden die Wörter "hundert Tagen" durch die Wörter "neunzig Tagen" und die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt. 3. Paragraph 1 Nr.3 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Das Kollegium der Generalprokuratoren lässt dem Minister der Justiz die mit Gründen versehenen Stellungnahmen binnen einer Frist von dreißig Tagen ab dem Antrag zukommen und übermittelt den betreffenden Bewerbern auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung eine Abschrift davon." 4. In § 1 Nr.3 Absatz 7 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 5. In § 1 Nr.4 Absatz 1 werden die Wörter "an den Gerichten Erster Instanz" und die Wörter "am Appellationshof" aufgehoben. 6. In § 1 Nr.4 Absatz 4 werden die Wörter "am Gericht Erster Instanz" und die Wörter "am Appellationshof" aufgehoben. 7. Paragraph 1 Nr.4 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei dem Rechtsprechungsorgan, bei dem die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er bei einem anderen Rechtsprechungsorgan ernannt ist, bei diesem Rechtsprechungsorgan erlaubt werden." 8. Paragraph 1 Nr.5 Absatz 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Je nach Fall kann die Ersetzung bei der Staatsanwaltschaft, bei der die Bestimmung erfolgt ist, oder, wenn er bei einer anderen Staatsanwaltschaft ernannt ist, bei dieser Staatsanwaltschaft erlaubt werden." 9. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Richter am Strafvollstreckungsgericht und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte werden nach Bewertung für einen Zeitraum von einem Jahr bestimmt, der das erste Mal für einen Zeitraum von drei Jahren und anschließend jedes Mal für einen Zeitraum von vier Jahren erneuert werden kann." Art. 56 - Artikel 259octies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. Februar 2016, wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Der König regelt gemäß den für Staatsbedienstete geltenden Bestimmungen den Rechtsschutz, der den Gerichtspraktikanten zukommt, und die Entschädigung des ihnen entstandenen Sachschadens." Art. 57 - Artikel 259novies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.3. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.4. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.5. In § 5 Absatz 2 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "der der Bewertungsakte das Original beifügt" durch die Wörter "der diese der Bewertungsakte beifügt" ersetzt.6. In § 6 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.7. In § 9 Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.8. In § 9 Absatz 8 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.9. In § 10 Absatz 4 und 5 werden die Wörter "in doppelter Ausfertigung" jeweils aufgehoben.10. In § 10 Absatz 6 werden die Wörter "per Einschreibebrief mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 11. Paragraph 10 Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "In Ermangelung von Stellungnahmen innerhalb der vorgeschriebenen Frist werden diese Stellungnahmen übergangen." 12. In § 10 Absatz 8 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter "auf elektronischem Weg" ersetzt.13. In § 10 Absatz 10 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt.14. In § 10 Absatz 11 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" und die Wörter "der der Bewertungsakte das Original beifügt" durch die Wörter "der diese der Bewertungsakte beifügt" ersetzt.15. In § 10 Absatz 13 werden die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" durch die Wörter "auf elektronischem Weg gegen Empfangsbestätigung" ersetzt. 16. In § 10 Absatz 14 wird der fünfte Gedankenstrich wie folgt ersetzt: "- die Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber die Stellungnahmen erhalten hat." Art. 58 - In Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vquinquies desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt IV mit der Überschrift "Widerspruchsausschuss" eingefügt. Art. 59 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 58, wird ein Artikel 259undecies/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 259undecies/1 - Magistrate können gegen die endgültige Note "ungenügend", die sie im Rahmen ihrer Bewertung erhalten haben, binnen dreißig Tagen nach der Notifizierung dieser Note bei einem Widerspruchsausschuss Widerspruch einlegen. Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt pro Sprachrolle und für drei Jahre sechs Mitglieder aus den Rechtsprechungsorganen erster Instanz und sechs Mitglieder aus den Gerichtshöfen. Das Kollegium der Staatsanwaltschaft bestimmt pro Sprachrolle und für drei Jahre sechs Mitglieder aus den Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs und aus den Arbeitsauditoraten und sechs Mitglieder aus den Generalstaatsanwaltschaften und den Generalauditoraten. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder am Kassationshof und beim Kassationshof den Mitgliedern der Gerichtshöfe beziehungsweise der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden die Mitglieder der Föderalstaatsanwaltschaft den Mitgliedern der Generalstaatsanwaltschaften gleichgestellt. Je nachdem, ob der Antragsteller der Richterschaft oder der Staatsanwaltschaft angehört, wird der Widerspruch an den Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte beziehungsweise an den Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft gerichtet, der den Widerspruchsausschuss binnen fünf Tagen zusammenstellt. Der Widerspruchsausschuss setzt sich zusammen aus drei Magistraten der Staatsanwaltschaft derselben Sprachrolle wie der Antragsteller, die vom Präsidenten des Kollegiums der Staatsanwaltschaft bestimmt werden, beziehungsweise aus drei Magistraten der Richterschaft derselben Sprachrolle wie der Antragsteller, die vom Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte bestimmt werden." Art. 60 - Artikel 260 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden. Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 61 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." Art. 62 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Probe der Stufen B, C und D anwendbar sind, werden in gleichem Maße und unter denselben Bedingungen auf sie angewandt." c) Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 wird wie folgt ersetzt: "2. erfolgreich an einer in Artikel 279 § 4 erwähnten vergleichenden Auswahl für das betreffende Amt teilgenommen haben." d) In § 2 werden die Absätze 2 bis 6 aufgehoben. Art. 63 - Artikel 263 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 2010, 1. Dezember 2013 und 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Nach Ablauf einer Probezeit, durch die die Eignung des Bewerbers für das Amt bewertet werden soll, wird die Ernennung endgültig, wenn das Personalmitglied auf Probe nach Ablauf seiner Bewertungsperiode die Note "entspricht den Erwartungen" oder "außergewöhnlich" erhalten hat oder wenn der in Artikel 287quater erwähnte Widerspruchsausschuss seine Ernennung vorgeschlagen hat. Während der Probezeit kann der König bei Berufsuntauglichkeit oder wegen schwerwiegenden Fehlers die Probezeit auf Vorschlag des vorerwähnten Widerspruchsausschusses beenden." b) Paragraph 1 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Frist und das Statut, die auf die in Artikel 177 erwähnten Personalmitglieder auf Pro …

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