{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Sie behalten ihr Gehalt sowie persönlich den Dienstgrad des Chefgreffiers.\" Art. 138 - Artikel 159/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. März 2014, wird aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 14 - Abänderung des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat Art. 139 - Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 zur Reform des Klagenbearbeitungsverfahrens beim Hohen Justizrat, durch den Artikel 259bis-15 des Gerichtsgesetzbuches ersetzt wird, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Interessehabende können ihre Klage in Bezug auf die Arbeitsweise des gerichtlichen Standes kostenlos bei den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen einreichen, einschließlich der Klagen in Bezug auf das Verhalten der Mitglieder und Personalmitglieder des gerichtlichen Standes sowie der Personen, die unter Aufsicht dieser Mitglieder einen Auftrag erfüllen, mit Ausnahme der in Teil II Buch I Titel VI Kapitel Vbis erwähnten Mitglieder des gerichtlichen Standes.\" b) Paragraph 1 Absatz 3 wird aufgehoben. c) Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen befinden über die Zulässigkeit der Klage.\" d) Paragraph 4 Absatz 1 wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ersetzt: \"Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen registrieren die für zulässig erklärte Klage und übermitteln sie zwecks Behandlung dem Korpschef oder seinem hierarchischen Vorgesetzten, den sie für zuständig erachten, die Klage zu behandeln.Gleichzeitig setzen sie den Kläger davon in Kenntnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 wird die Klage dem Korpschef oder seinem hierarchischen Vorgesetzten nicht übermittelt, wenn die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen diese Klage als offensichtlich unbegründet erachten oder wenn sie der Ansicht sind, dass sie selbst am besten geeignet sind, die Klage zu behandeln.\" e) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"Nehmen die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen\" und den Wörtern \"eine Klage entgegen\" die Wörter \", der Korpschef oder sein hierarchischer Vorgesetzter\" eingefügt.f) Ein Paragraph 6/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 6/1 - In Abweichung von § 2 befindet der Korpschef, der eine Klage in Bezug auf die Arbeitsweise seiner gerichtlichen Körperschaft entgegennimmt, gemäß § 2 über die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger kann bei den Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen, die die Klage gemäß den Paragraphen 2 bis 6 behandeln, Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Unzulässigkeit seiner Klage einlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Klage gegen den Korpschef gerichtet, bei dem sie eingereicht worden ist, werden die Befugnisse, die diesem Korpschef aufgrund des vorliegenden Artikels zuerkannt werden, von seinem hierarchischen Vorgesetzten ausgeübt.\" g) Paragraph 8 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Die Begutachtungs- und Untersuchungskommissionen überprüfen, ob die Korpschefs den Verpflichtungen, die ihnen durch vorliegenden Artikel und die darin erwähnten Ausführungserlasse auferlegt werden, nachkommen.\" KAPITEL 15 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen Art. 140 - In Artikel 56 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtspersonal der Stufe A, die Greffiers und die Sekretäre sowie der Bestimmungen mit Bezug auf das Gerichtswesen, zur Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2003 zur Regelung der Abschaffung der Militärgerichte in Friedenszeiten und ihrer Beibehaltung in Kriegszeiten und zur Abänderung des Gesetzes vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2007 über die Ausbildungen im Gerichtswesen und zur Schaffung des Instituts für Ausbildungen im Gerichtswesen werden die Wörter \"mit Ausnahme des Artikels 42, der mit 1. Oktober 2002 wirksam wird,\" durch die Wörter \"mit Ausnahme des Artikels 41, der mit 10. Januar 2005 wirksam wird,\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches im Hinblick auf die Einführung einer neuen Besoldungslaufbahn für das Gerichtspersonal sowie einer Mandatsregelung für die Chefgreffiers und die Chefsekretäre Art. 141 - 142 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen Art. 143 - In der Überschrift des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen werden die Wörter \"von Personen\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben.b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: \"2.Direktor: der Beamte, der mit der lokalen Verwaltung eines Gefängnisses oder mit der lokalen Verwaltung einer von der Föderalbehörde getragenen Einrichtung oder Abteilung zum Schutz der Gesellschaft beauftragt ist, oder sein Beauftragter,\". c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: \"3.Pflegeverantwortlichem: die in einer in Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung für die Pflege verantwortliche Person oder ihr Beauftragter,\" d) [Abänderung des französischen Textes] e) In Nr.4 Buchstabe d) wird das Wort \"Zusammenarbeitsabkommen\" durch das Wort \"Unterbringungsabkommen\" ersetzt. f) In Nr.5 wird das Wort \"Zusammenarbeitsabkommen\" durch das Wort \"Unterbringungsabkommen\" ersetzt und werden die Wörter \"einer oder mehreren Einrichtungen\" durch die Wörter \"einer oder mehreren in Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtungen\" ersetzt. g) Nummer 5 wird durch folgende Wörter ergänzt: \"und gegebenenfalls die finanzielle Beteiligung des Föderalstaates an den mit der Sicherheit verbundenen Kosten\".h) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: \"7.Gesellschaftsschutzrichter: der Vorsitzende der Kammer zum Schutz der Gesellschaft,\". i) In Nr.9 wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: \"Opfer: folgende Kategorien von Personen, die in den durch vorliegendes Gesetz vorgesehenen Fällen bei der Gewährung einer Vollstreckungsmodalität darum ersuchen können, gemäß den vom König festgelegten Regeln informiert und angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen:\". j) In Nr.9 Absatz 1 wird ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"f) die natürlichen Personen, die den Wunsch äußern, bei der Gewährung von Vollstreckungsmodalitäten als Opfer informiert oder angehört zu werden oder Bedingungen in ihrem Interesse auferlegen zu lassen, nachdem ein Untersuchungsgericht die Internierung wegen der gegenüber diesen Personen begangenen Straftaten angeordnet hat.\" k) In Nr.9 Absatz 2 werden die Wörter \"Buchstabe c), d) und e)\" durch die Wörter \"Buchstabe c), d), e) und f)\" und die Wörter \"der Internierungsrichter\" durch die Wörter \"der Gesellschaftsschutzrichter\" ersetzt. l) Nummer 10 wird aufgehoben.m) Nummer 11 wird wie folgt ersetzt: \"11.im Amtszimmer erlassener Beschluss: eine Entscheidung des Gesellschaftsschutzrichters ohne Vorladung oder Erscheinen der Parteien.\" Art. 145 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1 In § 1 werden die Wörter \"Buchstabe c), d) und e)\" durch die Wörter \"Buchstabe c), d), e) und f)\" ersetzt.2. In § 1 werden die Wörter \"Internierungsrichter beim Strafvollstreckungsgericht, das im Bereich des Appellationshofes liegt,\" durch die Wörter \"Gesellschaftsschutzrichter, dessen Sitz im Bereich des Appellationshofes liegt,\" ersetzt.3. In § 3 wird das Wort \"Internierungsrichter\" durch das Wort \"Gesellschaftsschutzrichter\" ersetzt.4. In § 4 wird das Wort \"Internierungsrichter\" durch das Wort \"Gesellschaftsschutzrichter\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-146\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 146</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 5 - § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person sich in einem in Artikel 9 erwähnten Zustand befindet, ordnen der Prokurator des Königs, der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte ein forensisch-psychiatrisches Gutachten an, damit zumindest Folgendes festgestellt wird: 1. ob die Person zur Tatzeit an einer Geistesstörung litt, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und ob die Person zum Zeitpunkt des Gutachtens an einer Geistesstörung litt, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, 2.ob es möglicherweise einen Kausalzusammenhang zwischen der Geistesstörung und dem Tatbestand gibt, 3. ob infolge der Geistesstörung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, die Gefahr besteht, dass die Person erneut Straftaten, wie in Artikel 9 § 1 Nr.1 bestimmt, begeht, 4. ob und auf welche Weise die Person gegebenenfalls behandelt, begleitet und gepflegt werden kann im Hinblick auf ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft, 5.ob, in dem Fall, wo der Straftatvorwurf Taten betrifft, die in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches oder in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnt sind, und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, es notwendig ist, eine Begleitung oder eine Fachbehandlung aufzuerlegen. § 2 - Das forensisch-psychiatrische Gutachten wird unter der Leitung und Verantwortung eines Sachverständigen erstellt, der Inhaber der Berufsbezeichnung eines forensischen Psychiaters ist und die aufgrund des koordinierten Gesetzes vom 10 Mai 2015 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe festgelegten Bedingungen erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gutachten kann ebenfalls in einem Kollegium oder unter Mitwirkung anderer Verhaltensforscher erstellt werden, jedoch immer unter der Leitung des vorerwähnten Sachverständigen. § 3 - Der Sachverständige erstellt ausgehend von seinen Feststellungen einen ausführlichen Bericht gemäß den vom König festgelegten Mustern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beantragende Instanz kann eine Aktualisierung des Gutachtens beantragen, wenn sie dies für erforderlich hält. § 4 - Unbeschadet der Möglichkeit für die beantragende Instanz, ein neues Gutachten gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erstellen zu lassen, bleiben die Gutachten gültig, die vor Inkrafttreten des Ministeriellen Erlasses vom 28. Oktober 2015 zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachärzten, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich forensische Psychiatrie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen begonnen haben. § 5 - Der Sachverständige erhält gemäß den vom König festgelegten Modalitäten ein Honorar, das gemäß dem Tarif festgelegt ist, der im Verzeichnis der Gesundheitsleistungen für eine psychotherapeutische Behandlungssitzung eines akkreditierten Psychiaters bestimmt ist.\" Art. 147 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Gibt es Gründe anzunehmen, dass eine Person, die aufgrund des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft inhaftiert ist, sich in einem in Artikel 9 erwähnten Zustand befindet, und vermerkt der Sachverständige in seinem Bericht, dass ein forensisch-psychiatrisches Gutachten mit Unterbringung zur Beobachtung erforderlich ist, um über die in Artikel 5 § 1 erwähnten Punkte befinden zu können, können der Untersuchungsrichter und die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte anordnen, dass der Beschuldigte sich einem solchen Gutachten unterzieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.\" 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: \"In diesem Fall wird der Beschuldigte zur Beobachtung in das vom König geschaffene, gesicherte klinische Beobachtungszentrum überführt.Der König bestimmt die Anzahl Plätze in diesem Zentrum.\" 3. In § 2 werden die Wörter \"in einer psychiatrischen Abteilung eines Gefängnisses oder in dem vom König geschaffenen, gesicherten klinischen Beobachtungszentrum\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-148\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 148</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"einer Vertrauensperson\" werden durch die Wörter \"einem Arzt ihrer Wahl\" ersetzt.2. Die Wörter \"des Arztes oder des Psychologen\" werden durch die Wörter \"des Pflegeerbringers\" und die Wörter \"Dieser Arzt oder Psychologe\" werden durch die Wörter \"Dieser Pflegeerbringer\" ersetzt.3. Die Wörter \"oder einem Rechtsanwalt\" werden durch die Wörter \"und einem Rechtsanwalt\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-149\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 149</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Der Begriff \"Beistand\" wird jeweils durch den Begriff \"Rechtsanwalt\" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter \"unter Androhung der Nichtigkeit\" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter \"unter Androhung der Nichtigkeit\" aufgehoben. 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Der Bericht des Sachverständigen ist nur rechtsgültig, wenn er unterzeichnet ist und wenn der Eid geleistet worden ist.\" Art. 150 - Artikel 9 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Die Untersuchungsgerichte, außer wenn es um Verbrechen oder um Vergehen geht, die als politische Delikte oder Pressedelikte angesehen werden, mit Ausnahme der Pressedelikte, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegt, und die erkennenden Gerichte können die Internierung einer Person anordnen: 1. die ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet, und 2.die zum Zeitpunkt der Entscheidung an einer Geistesstörung leidet, die ihr Urteilsvermögen oder die Kontrolle ihrer Handlungen ausgesetzt oder ernsthaft beeinträchtigt hat, und 3. für die die Gefahr besteht, dass sie infolge ihrer Geistesstörung, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, erneut Taten, wie in Nr.1 erwähnt, begeht Das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht urteilt auf mit Gründen versehene Weise, ob die Tat die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter beeinträchtigt oder gefährdet hat.\" Art. 151 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Wenn die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Angeklagten, der nicht oder nicht mehr inhaftiert ist, internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs die sofortige Inhaftierung des Angeklagten anordnen,\" durch die Wörter \"Wenn die Untersuchungsgerichte oder erkennenden Gerichte den Betreffenden, der nicht oder nicht mehr inhaftiert ist, internieren, können sie auf Antrag des Prokurators des Königs die sofortige Inhaftierung des Betreffenden anordnen,\" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter \"dass er versucht\" durch die Wörter \"dass der Angeklagte oder der Beschuldigte versucht\" ersetzt.3. In Absatz 1 werden die Wörter \"dass der Angeklagte eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr\" durch die Wörter \"dass der Betreffende eine schwerwiegende und unmittelbare Gefahr\" ersetzt.4. In Absatz 2 werden die Wörter \"Der Angeklagte und sein Beistand\" durch die Wörter \"Der Angeklagte oder der Beschuldigte und sein Rechtsanwalt\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-152\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 152</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"der Angeklagte\" werden durch die Wörter \"der Angeklagte oder der Beschuldigte\" ersetzt.2. Die Wörter \"eines Angeklagten\" werden aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-153\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 153</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 12 desselben Gesetzes werden die Wörter \"einen Angeklagten\" durch die Wörter \"einen Angeklagten oder einen Beschuldigten\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-154\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 154</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort \"Beistände\" durch das Wort \"Rechtsanwälte\" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 wird das Wort \"noch\" aufgehoben.3. In § 2 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"der Beschuldigte\" und den Wörtern \"und die Zivilpartei\" die Wörter \"und sein Rechtsanwalt\" eingefügt.4. In § 3 Absatz 2 wird das Wort \"Beistand\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-155\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 155</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"in den Artikeln 187, 188 und 208\" durch die Wörter \"in den Artikeln 187 und 208\" ersetzt.2. In den Paragraphen 1 und 2 wird das Wort \"Beistände\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwälte\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-156\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 156</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern \"Stellt sich\" und den Wörtern \"bei den Verhandlungen\" die Wörter \"zu diesem Zeitpunkt\" eingefügt.2. In § 1 wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.3. In § 1 wird der Satz \"Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?\" durch den Satz \"Gilt es als erwiesen, dass der Angeklagte an einer Geistesstörung leidet, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner in Artikel 9 § 1 Nr.1 erwähnten Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt?\" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter \"Artikel 334\" durch die Wörter \"Artikel 343\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort \"angeordnet\" wird durch das Wort \"ausgesprochen\" ersetzt.2. Die Wörter \"der Angeklagte\" werden durch die Wörter \"der Angeklagte oder der Beschuldigte\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 17 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"für eine Dauer von einem bis zu zwanzig Jahren\" durch die Wörter \"für die Dauer der Internierung\" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 1 wird aufgehoben.3. In § 2 Absatz 2, der einziger Absatz wird, werden die Wörter \"Außerdem wird das Verbot wirksam\" durch die Wörter \"Das Verbot wird wirksam\" ersetzt.4. Paragraph 3 wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-159\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 159</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Buchstabe b) und c)\" durch die Wörter \"Buchstabe b), c) und d)\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-160\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 160</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 20 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter \"oder das Gefängnis\" aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-161\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 161</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"oder das Gefängnis\" werden aufgehoben.2. Das Wort \"sieben\" wird durch das Wort \"vierzehn\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird wie folgt abgeändert: 1.Im einleitenden Satz werden die Wörter \"in jeder Phase\" durch die Wörter \"zu jedem Zeitpunkt\" ersetzt. 2. In Nr.1 Buchstabe b) wird das Wort \"schwere\" aufgehoben. 3. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: \"2.Der Internierte stimmt den Bedingungen zu, die aufgrund der Artikel 36 und 37 an die Ausgangserlaubnis oder den Urlaub geknüpft werden können.\" 4. Nummer 3 wird aufgehoben.b) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 2 - Die Ausgangserlaubnis kann an die Begleitung durch eine Vertrauensperson geknüpft werden. Ist die Begleitung durch eine Vertrauensperson nicht möglich, kann die Ausgangserlaubnis an die Begleitung durch ein Personalmitglied der Einrichtung geknüpft werden, in Absprache mit und nach Zustimmung der Einrichtung.\" Art. 163 - In Titel IV Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt II desselben Gesetzes wird ein Artikel 22/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 22/1 - Die in Artikel 20 § 2 Nr. 3 erwähnte Ausgangserlaubnis und der Urlaub können nicht gewährt werden, wenn aus einer Stellungnahme des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Internierten nicht erlaubt oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten.\" Art. 164 - Artikel 23 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1 Die Wörter \"einer Internierungsentscheidung\" werden durch die Wörter \"der Internierungsentscheidung\" ersetzt.2. Das Wort \"vierzehn\" wird durch das Wort \"sechzehn\" ersetzt.3. Die Wörter \"oder das Gefängnis\" werden aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-165\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 165</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter \"einer Internierungsentscheidung\" durch die Wörter \"der Internierungsentscheidung\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-166\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 166</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 26 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1 erster Satz werden die Wörter \"dem Internierten gewährt werden, der folgende Bedingungen erfüllt\" durch die Wörter \"dem Internierten, der folgende Bedingungen erfüllt, zu jedem Zeitpunkt der Vollstreckung der Internierung gewährt werden\" ersetzt.b) Nummer 1 Buchstabe a) wird durch die Wörter \"unter Berücksichtigung seiner Geistesstörung\" ergänzt.c) Buchstabe b) wird aufgehoben.d) In Buchstabe c) wird das Wort \"schwere\" aufgehoben.e) Buchstabe f) wird aufgehoben.f) In Buchstabe g) werden die Wörter \"der Vermögenslage des Internierten\" durch die Wörter \"seiner Vermögenslage\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 27 - Die Haftlockerung, die elektronische Überwachung und die probeweise Freilassung können nicht gewährt werden, wenn aus einer Stellungnahme des Ausländeramtes hervorgeht, dass es dem Internierten nicht erlaubt oder gestattet ist, sich im Königreich aufzuhalten.\" Art. 168 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die ersten drei Sätze von § 1 werden durch folgende Sätze ersetzt: \" § 1 - Die vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe ist eine Modalität in Bezug auf einen Internierten, für den eine Endentscheidung getroffen worden ist, durch die festgestellt wird, dass er über kein Aufenthaltsrecht in Belgien verfügt, der an ein ausländisches Gericht überantwortet wird oder der den Willen geäußert hat, das Land zu verlassen.Diese Modalität kann zu jedem Zeitpunkt der Internierung gewährt werden, sofern der Internierte keine Gegenanzeigen aufweist.\" 2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Paragraph 1 Nr. 2 wird aufgehoben. 4. In § 1 Nr.3 wird das Wort \"schwere\" aufgehoben. 5. In § 1 Nr.5 werden die Wörter \"der Vermögenslage des Internierten\" durch die Wörter \"seiner Vermögenslage\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-169\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 169</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Die Staatsanwaltschaft befasst binnen zwei Monaten nach dem formell rechtskräftig gewordenen Internierungsurteil oder -entscheid die Kammer zum Schutz der Gesellschaft mit der Sache, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung vollstreckt werden muss, und/oder im Hinblick auf die Gewährung einer anderen Vollstreckungsmodalität, wie in den Artikeln 20, 21, 23, 24, 25 und 28 vorgesehen.\" 2. In § 1 Absatz 2 wird der Satz \"Die Strafakte, die zu dieser Internierung geführt hat, wird dem Schreiben beigefügt.\" aufgehoben. 3. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter \"Dienst der Justizhäuser\" durch die Wörter \"zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt. 4 Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: \"Der zuständige Dienst der Gemeinschaften übermittelt der Staatsanwaltschaft die erstellten Tatopferkarten.\" 5. In § 3 werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: \"Die Staatsanwaltschaft ergänzt die Akte durch einen Bericht des Direktors, dem der Bericht des psychosozialen Dienstes beigefügt ist, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, durch einen Bericht des Pflegeverantwortlichen, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, oder durch einen kurzgefassten Informationsbericht oder eine Sozialuntersuchung des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche kann, wenn dies für die Abfassung seiner Stellungnahme über die Gewährung der in den Artikeln 20 § 2 Nr. 1 und 3, 21, 23, 24 und 25 erwähnten Vollstreckungsmodalitäten erforderlich ist, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um erforderliche Informationen über das Betreuungsumfeld, in dem die Vollstreckungsmodalität vollstreckt wird, einzuholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Bericht des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen umfasst eine Stellungnahme in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 erwähnten Elemente.\" 6. Paragraph 3 Absatz 5 wird aufgehoben.7. Die Paragraphen 4 und 5 werden wie folgt ersetzt: \" § 4 - Der Internierte und sein Rechtsanwalt und gegebenenfalls das Opfer werden per Einschreibebrief informiert und der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, werden schriftlich über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 5 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder in der Kanzlei der Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Internierte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Rechtsanwalt des Internierten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.\" Art. 170 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Internierten und seinen Rechtsanwalt, die Staatsanwaltschaft, den Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und den Pflegeverantwortlichen, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung aufhält, an.\" 2. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern \"der Direktor\" und dem Wort \"erklären\" die Wörter \"oder der Pflegeverantwortliche\" eingefügt.3. Das Wort \"Beistand\" wird jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt. Art. 171 - Artikel 32 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 34 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 34 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft beschließt entweder die Unterbringung, gegebenenfalls verbunden mit der Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs oder einer Haftlockerung, oder die Gewährung einer elektronischen Überwachung oder die Gewährung einer probeweisen Freilassung oder die Gewährung einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe Diese Vollstreckungsmodalitäten können mit individualisierten Bedingungen, wie in Artikel 37 erwähnt, verbunden werden. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet ebenfalls über die Aufhebung, die Änderung oder die nähere Umschreibung der gemäß Artikel 17 auferlegten Sicherungsmaßnahmen.\" Art. 173 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 35 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine Unterbringungs- oder Überführungsentscheidung trifft, bestimmt sie ebenfalls, in welche Einrichtung der Internierte überführt werden muss. Die Einrichtung wird unter den in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Einrichtungen ausgewählt.\" Art. 174 - Artikel 36 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: a) Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: \"Im Urteil zur Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs, einer Haftlockerung, einer elektronischen Überwachung, einer probeweisen Freilassung oder einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe wird bestimmt, dass der Internierte folgenden allgemeinen Bedingungen unterliegt:\".b) In Nr.2 werden die Wörter \"eine feste Adresse\" durch die Wörter \"einen festen Wohnort\" ersetzt und wird das Wort \"Justizassistenten\" durch die Wörter \"zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt. c) In Nr.3 wird das Wort \"Justizassistenten\" durch die Wörter \"zuständigen Dienstes der Gemeinschaften\" ersetzt. d) Der Artikel wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"4.für die vorläufige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet: der Verpflichtung, das Staatsgebiet tatsächlich zu verlassen, und dem Verbot nachkommen, während der Probezeit nach Belgien zurückzukehren, ohne den Rechtsvorschriften und Regelungen über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt und die Niederlassung im Königreich zu genügen und ohne vorherige Erlaubnis der Kammer zum Schutz der Gesellschaft.\" Art. 175 - Artikel 37 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 wird das Wort \"Pflegekreis\" durch das Wort \"Pflegeverlauf\" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter \"in den Artikeln 34 und 36\" durch die Wörter \"in Artikel 34\" ersetzt.3. Absatz 2 wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 40 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter \"das in Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) vorgesehene Sachverständigengutachten oder Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, wie in Artikel 48 § 1 Nr. 7 in fine vorgesehen,\" durch die Wörter \"das in Artikel 5 § 1 Nr. 5 erwähnte Sachverständigengutachten oder das in Artikel 47 § 2 Absatz 2 erwähnte Gutachten des Dienstes, der, oder der Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist,\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 41 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter \"Der Justizassistent beziehungsweise das Nationale Zentrum für elektronische Überwachung\" durch die Wörter \"Der zuständige Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls der für elektronische Überwachung zuständige Dienst,\" ersetzt.2. In § 2 werden zwischen dem Wort \"bestimmt\" und den Wörtern \"die Anzahl Urlaubstage\" die Wörter \"gemäß Artikel 21 § 1\" eingefügt.3. In § 3 werden die Wörter \"Haftlockerung oder\" aufgehoben und die Wörter \"das Strafvollstreckungsgericht\" durch die Wörter \"die Kammer zum Schutz der Gesellschaft\" ersetzt.4. In § 4 werden die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt ersetzt: \"Fünfzehn Tage vor Ende der in § 3 vorgesehenen Frist befindet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft über die Verlängerung der elektronischen Überwachung oder über die Umwandlung der elektronischen Überwachung in eine andere Vollstreckungsmodalität. Der Internierte und sein Rechtsanwalt sowie das Opfer werden per Einschreibebrief über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt Die Akte wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.\" 5. Paragraph 4 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: \"Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.\" 6. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \", den Direktor, wenn der Internierte sich in Haftlockerung befindet,\" aufgehoben.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 4 Absatz 4 und in § 5 Absatz 1 und 2 wird das Wort \"Beistand\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt. 8. In § 5 Absatz 3 wird der Satz \"Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben.\" durch den Satz \"Die Staatsanwaltschaft erklärt bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt hat.\" ersetzt. 9. In § 5 Absatz 4 wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt. 10. In § 5 wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.\" 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den Paragraphen 6 und 7 wird der Begriff \"Strafvollstreckungsgericht\" jeweils durch den Begriff \"Kammer zum Schutz der Gesellschaft\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 42 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"während eines erneuerbaren Zeitraums von zwei Jahren\" durch die Wörter \"während eines Zeitraums von drei Jahren, der jedes Mal für eine Dauer von höchstens zwei Jahren erneuert werden kann,\" ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter \"gemäß den Artikeln 72 und 75 nach zwei Jahren automatisch endgültig freigelassen\" durch die Wörter \"nach sechs Jahren ab der Vollstreckung des Urteils von Rechts wegen endgültig freigelassen\" ersetzt. 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 3 - Wird die probeweise Freilassung unter der Bedingung gewährt, dass der Internierte sich in einem Heim aufhält, werden alle Entscheidungen mit Bezug auf das Verlassen der Einrichtung vom Verantwortlichen dieser Einrichtung getroffen.\" Art. 179 - Artikel 43 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft eine Unterbringung anordnet, bestimmt sie in ihrem Urteil, wann der Direktor, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, oder der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, eine Stellungnahme abgeben muss.\" Art. 180 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1 Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Das Urteil oder der Beschluss wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt binnen einem Werktag per Einschreibebrief notifiziert und die Staatsanwaltschaft, der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, oder der zuständige Dienst der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet, werden schriftlich davon in Kenntnis gesetzt.\" 2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter \"Artikel 44/4\" durch die Wörter \"Artikel 44/2\" ersetzt. 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 2 Nr.3 werden die Wörter \"dem Direktor des Justizhauses\" durch die Wörter \"dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt. 4. In § 2 Nr.4 werden die Wörter \"dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung\" durch die Wörter \"dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 45 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort \"Datum\" und dem Wort \"fest\" die Wörter \"oder einen anderen Zeitpunkt\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 46 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter \"per Gerichtsbrief\" jeweils durch die Wörter \"per Einschreibebrief\" ersetzt und wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: \"Der Direktor, wenn der Internierte sich in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, und der Pflegeverantwortliche, wenn der Internierte in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe c) und d) erwähnten Einrichtung untergebracht ist, und gegebenenfalls das Opfer werden schriftlich über den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Sitzung in Kenntnis gesetzt.\" Art. 183 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 47 - § 1 - Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, schickt der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts zu dem in Artikel 43 erwähnten Zeitpunkt, nach Anhörung des Internierten, eine Stellungnahme. § 2 - Die Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen umfasst einen aktualisierten multidisziplinären psychosozial-psychiatrischen Bericht und einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Überführung und die in den Artikeln 20, 21, 23 bis 25 und 28 vorgesehenen Modalitäten und gegebenenfalls die Sonderbedingungen, von denen er meint, dass es erforderlich ist, sie dem Internierten aufzuerlegen Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche kann, wenn dies für die Abfassung seiner Stellungnahme über die Gewährung der in den Artikeln 20 § 2 Nr. 3, 21 und 23 bis 25 erwähnten Vollstreckungsmodalitäten erforderlich ist, den zuständigen Dienst der Gemeinschaften damit beauftragen, einen kurzgefassten Informationsbericht abzufassen oder eine Sozialuntersuchung durchzuführen, um erforderliche Informationen über das Betreuungsumfeld, in dem die Vollstreckungsmodalität vollstreckt wird, einzuholen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Betreffende wegen in den Artikeln 371/1 bis 378 des Strafgesetzbuches erwähnter Taten oder wegen in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnter Taten interniert worden ist und diese Taten an Minderjährigen oder mit ihrer Beteiligung begangen wurden, umfasst die Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen ebenfalls das mit Gründen versehene Gutachten, das eine Beurteilung der Notwendigkeit, eine Begleitung oder eine Behandlung aufzuerlegen, umfasst und von einem Dienst, der, oder einer Person, die in der diagnostischen Begutachtung von Sexualstraftätern spezialisiert ist, abgefasst worden ist. § 3 - Eine Abschrift der Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen wird an die Staatsanwaltschaft, den Internierten und den Rechtsanwalt des Internierten geschickt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Ausstellung einer Abschrift verweigern, wenn dies seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.\" Art. 184 - Artikel 48 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 1. Februar 2016, wird wie folgt ersetzt: \"Art. 48 - Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts ergänzt die gemäß Artikel 29 § 3 erstellte Akte mit folgenden Unterlagen: 1. gegebenenfalls einer Abschrift neueren Datums des Haftscheins, 2.einem Auszug neueren Datums aus dem Strafregister, 3. der Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen, 4.gegebenenfalls einem Bericht neueren Datums des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, 5. gegebenenfalls der beziehungsweise den Erklärungen des Opfers und der beziehungsweise den neuen Tatopferkarten.\" Art. 185 - Artikel 49 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 49 - Binnen einem Monat nach Empfang der Stellungnahme des Direktors oder des Pflegeverantwortlichen fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übermittelt dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen eine Abschrift davon.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt dem Rechtsanwalt des Internierten und dem Internierten eine Abschrift der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, es sei denn, dem Internierten wird nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigert, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.\" Art. 186 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"der Einrichtung oder des Chefarztes der Einrichtung im Sinne von Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b), c) und d)\" durch die Wörter \"oder des Pflegeverantwortlichen\" ersetzt. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 2 werden die Wörter \"während der Sitzung abgeben\" durch die Wörter \"vor der Sitzung schriftlich abgeben oder in der Sitzung schriftlich hinterlegen\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter \"Dienst der Justizhäuser\" durch die Wörter \"zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt und wird der Satz \"Der König bestimmt den Inhalt dieses kurzgefassten Informationsberichts und dieser Sozialuntersuchung.\" aufgehoben. 2. In § 2 werden die Wörter \"in Artikel 5 § 2 Nr.3 und 4\" durch die Wörter \"in den Artikeln 5 § 2, 7 und 8\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-188\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 188</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 53 - § 1 - In Abweichung von dem in den Artikeln 47 bis 51 bestimmten Verfahren kann im Dringlichkeitsfall ein im Amtszimmer erlassener Beschluss über einen Antrag auf Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 20 § 2 Nr. 1 und 2 erwähnt, gefasst werden In diesem Fall finden die Artikel 36, 37, 38, 44 §§ 1 und 2, 45 und gegebenenfalls 46 weiterhin Anwendung. § 2 - Zu diesem Zweck richtet die Staatsanwaltschaft, der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, oder der Internierte und sein Rechtsanwalt einen schriftlichen Antrag an den Gesellschaftsschutzrichter; der Antrag wird in ein eigens zu diesem Zweck bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts geführtes Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegebenenfalls kann der Gesellschaftsschutzrichter auf schnellstmöglichem Wege zusätzliche Auskünfte einholen, die er benötigt, um seine Entscheidung treffen zu können. § 3 - Der Beschluss wird binnen fünf Werktagen nach Eintragung im vorerwähnten Register ohne Vorladung der Parteien und ohne Verhandlung gefasst. Werden zusätzliche Auskünfte eingeholt, kann diese Frist auf sieben Werktage angehoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Greffier teilt der Staatsanwaltschaft, dem Antragsteller, dem Internierten und seinem Rechtsanwalt, dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen und/oder dem Opfer den Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegen diesen Beschluss kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.\" Art. 189 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 und 2 werden wie folgt ersetzt: \" § 1 - Im Dringlichkeitsfall trifft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft durch einen mit Gründen versehenen Beschluss eine Entscheidung über einen Antrag auf Überführung des Internierten, auf Ausgangserlaubnis, wie in Artikel 20 § 2 Nr.3 erwähnt, auf Urlaub, auf Haftlockerung, auf elektronische Überwachung, auf probeweise Freilassung und auf vorzeitige Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe. § 2 - Gemäß § 1 gestellte Anträge können von der Staatsanwaltschaft, dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen, je nach Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, oder von dem Internierten und seinem Rechtsanwalt eingereicht werden.\" 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 3 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Gegebenenfalls kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft auf schnellstmöglichem Wege zusätzliche Auskünfte einholen, die sie benötigt, um ihre Entscheidung treffen zu können.\" 3. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: \"Werden zusätzliche Auskünfte eingeholt, kann diese Frist auf sieben Werktage angehoben werden.\" 4. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: \"Der Greffier teilt der Staatsanwaltschaft, dem Internierten und seinem Rechtsanwalt, dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen und gegebenenfalls dem Opfer den Beschluss binnen vierundzwanzig Stunden nach diesem Beschluss über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel mit.\" 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 5 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten können binnen fünf Werktagen nach der Notifizierung Einspruch gegen diesen Beschluss erheben.\" 6. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter \"einer oder mehrerer Parteien\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 55 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 55 - Wird ein Internierter, der in einer Einrichtung untergebracht ist, aus medizinischen Gründen in eine medizinisch-chirurgische Strafanstalt oder ein Krankenhaus überführt, setzt der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft unverzüglich über das schnellstmögliche schriftliche Kommunikationsmittel davon in Kenntnis, wobei Letztere erforderlichenfalls während der Dauer der Behandlung gemäß Artikel 54 handeln kann.\" Art. 191 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter \"der sich in einer föderalen Einrichtung aufhält, in eine andere föderale Einrichtung\" durch die Wörter \"der sich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnten Einrichtung aufhält, in eine andere in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a) und b) erwähnte Einrichtung\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-192\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 192</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 57 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 erster Satz werden die Wörter \"der Chefarzt der Einrichtung erstattet der Kammer zum Schutz der Gesellschaft Bericht über den Verlauf der Unterbringung oder der mit einer bestimmten Regelmäßigkeit gewährten Ausgangserlaubnis\" durch die Wörter \"der Pflegeverantwortliche erstattet der Kammer zum Schutz der Gesellschaft Bericht über den Verlauf der Unterbringung oder der Ausgangserlaubnis\" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 zweiter Satz werden die Wörter \"der Chefarzt der Einrichtung\" durch die Wörter \"der Pflegeverantwortliche\" ersetzt.3. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter \"dem Chefarzt der Einrichtung\" durch die Wörter \"dem Pflegeverantwortlichen\" ersetzt.4 In § 3 Absatz 1 werden die Wörter \"den Dienst der Justizhäuser\" durch die Wörter \"den zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt.5. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter \"der Einrichtung\" durch die Wörter \"oder den Pflegeverantwortlichen, je nach Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält,\" ersetzt.6. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter \"Dienst der Justizhäuser\" jeweils durch die Wörter \"zuständige Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls der für elektronische Überwachung zuständige Dienst,\" ersetzt und in § 4 Absatz 2 werden die Wörter \"dem Dienst der Justizhäuser\" durch die Wörter \"dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst,\" ersetzt.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"dem Justizassistenten\" durch die Wörter \"dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt.8. In § 5 Absatz 2 wird das Wort \"Betreffenden\" jeweils durch das Wort \"Internierten\" ersetzt.9. In § 5 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern \"für Dritte\" und dem Wort \"darstellen\" die Wörter \"oder für ihn selbst\" eingefügt.10. Paragraph 6 wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-193\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 193</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 58 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter \"der Chefarzt der Einrichtung\" durch die Wörter \"der Pflegeverantwortliche\" ersetzt und wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 und 3 werden die Wörter \"der Kammer zum Schutz der Gesellschaft\" jeweils durch die Wörter \"des Strafvollstreckungsgerichts\" ersetzt.3. In § 2 wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt und werden die Wörter \"der Chefarzt der Einrichtung\" durch die Wörter \"der Pflegeverantwortliche\" ersetzt.4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter \"beim Justizhaus\" durch die Wörter \"beim zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls bei dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst,\" ersetzt.5 Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.6. In § 4 Absatz 1 und 3 wird das Wort \"Beistand\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.7. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter \"Der Beistand\" durch die Wörter \"Der Rechtsanwalt\" ersetzt.8. In § 4 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern \"der Direktor\" und den Wörtern \"erklären bei dieser Gelegenheit\" die Wörter \"oder der Pflegeverantwortliche\" eingefügt.9. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"per Gerichtsbrief\" durch die Wörter \"per Einschreibebrief\" ersetzt.10. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"binnen vierundzwanzig Stunden\" durch die Wörter \"binnen einem Werktag\" ersetzt.11. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"dem Chefarzt der Einrichtung\" durch die Wörter \"dem Pflegeverantwortlichen\" ersetzt.12.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 5 Absatz 1 wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.13. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"dem Direktor des Justizhauses\" durch die Wörter \"dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, gegebenenfalls dem für elektronische Überwachung zuständigen Dienst,\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-194\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 194</span><span class=\"lf-art-t\">In der Überschrift von Titel IV Kapitel IV desselben Gesetzes wird die Zahl \"19,\" aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 59 wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter \"eine formell rechtskräftig gewordene Entscheidung\" durch die Wörter \"ein formell rechtskräftig gewordenes Urteil oder einen formell rechtskräftig gewordenen Entscheid\" ersetzt. b) In Nr.1 werden zwischen den Wörtern \"oder ein Verbrechen\" und den Wörtern \"begangen hat\" die Wörter \", wie in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnt,\" eingefügt. c) In Nr.4 werden die Wörter \"des Justizassistenten\" durch die Wörter \"des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften\" ersetzt. d) In Nr.5 wird das Wort \"Justizassistenten\" durch die Wörter \"zuständigen Dienst der Gemeinschaften\" ersetzt. e) In Nr.6 werden zwischen den Wörtern ''wenn es\" und den Wörtern \"Gründe gibt\" die Wörter \"auf der Grundlage eines medizinischen Berichts\" eingefügt. f) Der Artikel wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"8.wenn der Internierte nach Gewährung einer vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe es unterlässt oder sich weigert, das Staatsgebiet tatsächlich zu verlassen, bei seiner Entfernung aus dem Staatsgebiet nicht kooperiert, bei seiner Identifizierung im Hinblick auf die Erlangung eines Reisedokuments nicht kooperiert oder ohne die in Artikel 36 Nr. 4 verlangte Erlaubnis der Kammer zum Schutz der Gesellschaft zurückkehrt.\" Art. 196 - Artikel 60 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1 In § 1 werden die Wörter \"in einer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmten Einrichtung untergebracht\" durch die Wörter \"in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b), c) und d) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, untergebracht\" ersetzt. 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Im Fall des Widerrufs einer Modalität bestimmt die Kammer zum Schutz der Gesellschaft gemäß Artikel 43, wann der Direktor oder der Pflegeverantwortliche, je nach Einrichtung, in der der Internierte untergebracht ist, eine neue Stellungnahme abgeben muss.\" Art. 197 - In Artikel 61 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter \"in einer von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmten Einrichtung untergebracht\" durch die Wörter \"in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b), c) und d) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, aufgenommen\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-198\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 198</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 62 § 1 desselben Gesetzes wird die Zahl \"19,\" aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 199</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 63 desselben Gesetzes wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-200\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 200</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 64 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter \"per Gerichtsbrief\" durch die Wörter \"per Einschreibebrief\" ersetzt.2. In § 1 Absatz 3 wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Die Akte wird dem Internierten und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts oder in der Kanzlei der Einrichtung, in der der Internierte sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Internierte und sein Rechtsanwalt können auf ihr Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten Der Gesellschaftsschutzrichter kann nach Stellungnahme des Psychiaters der Einrichtung oder des behandelnden Psychiaters dem Internierten durch einen mit Gründen versehenen Beschluss die Einsichtnahme in seine Akte oder in einen Teil seiner Akte und eine Abschrift davon verweigern, wenn diese Einsichtnahme seiner Gesundheit offensichtlich ernsthaft schaden kann.\" 4. In § 3 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern \"die Untersuchung\" und den Wörtern \"dieser Bedingungen\" die Wörter \"der Nichteinhaltung\" eingefügt und wird der Satz \"Die Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls der Direktor erklären bei dieser Gelegenheit die Bedingungen, die sie in ihrer Stellungnahme im Interesse des Opfers festgelegt haben.\" aufgehoben. 5. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief\" durch die Wörter \"binnen einem Werktag per Einschreibebrief\" und die Wörter \"des Justizhauses\" durch die Wörter \"des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, gegebenenfalls des für elektronische Überwachung zuständigen Dienstes,\" ersetzt.6. In den Paragraphen 3 und 5 wird das Wort \"Beistand\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-201\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 201</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 65 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Wenn der Internierte die körperliche oder geistige Unversehrtheit Dritter ernsthaft gefährdet, kann der Prokurator des Königs des Bezirks, in dem der Internierte sich befindet, oder die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Strafvollstreckungsgericht seine vorläufige Festnahme anordnen mit der Verpflichtung, die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft und gegebenenfalls die Staatsanwaltschaft sofort davon in Kenntnis zu setzen.\" 2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird folgender Absatz eingefügt: \"Die vorläufige Festnahme wird in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a) erwähnten Einrichtung vollstreckt.\" 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter \"des Justizhauses\" durch die Wörter \"des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, gegebenenfalls des für elektronische Überwachung zuständigen Dienstes,\" ersetzt und wird das Wort \"Beistand\" durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-202\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 202</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 66 Buchstabe b) desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"b) unter der Voraussetzung, dass die Geistesstörung in ausreichendem Maße stabilisiert ist, so dass berechtigterweise nicht mehr zu befürchten ist, dass der Internierte aufgrund seiner Geistesstörung oder aus einem anderen Grund, gegebenenfalls in Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren, erneut Straftaten, wie in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnt, begehen wird.\" Art. 203 - Artikel 67 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Drei Monate vor Ende der Probezeit, der die probeweise Freilassung gemäß Artikel 42 § 1 unterliegt, übermittelt der zuständige Dienst der Gemeinschaften der Kammer zum Schutz der Gesellschaft einen Abschlussbericht, von dem eine Abschrift an die Staatsanwaltschaft geschickt wird. Zwei Monate vor Ende der Probezeit fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts und übermittelt dem Internierten und dessen Rechtsanwalt eine Abschrift davon. Die Staatsanwaltschaft verlangt ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das den in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt, wenn sie dies für notwendig erachtet bei der Beurteilung, ob die Bedingungen für eine endgültige Freilassung erfüllt sind Einen Monat vor Ende der Probezeit befindet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft über die endgültige Freilassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Entscheidet die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, dass ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das den in den Artikeln 5 § 2, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt, zu erstellen ist, wird die Probezeit automatisch um vier Monate verlängert.\" 2. In § 2 werden die Wörter \"per Gerichtsbrief\" durch die Wörter \"per Einschreibebrief\" ersetzt.3. In § 3 wird das Wort \"vier\" durch das Wort \"zehn\" ersetzt.4. In den Paragraphen 2 und 3 wird das Wort \"Beistand\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt.5. Paragraph 4 wird aufgehoben. Art. 204 - Artikel 68 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: \"Das Opfer ist für die Zeit, die für die Beurteilung der in seinem Interesse auferlegten Bedingungen notwendig ist, bei der Sitzung anwesend.Das Opfer kann seine Bemerkungen vorbringen.\" 2. Das Wort \"Beistand\" wird jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt. Art. 205 - In Artikel 72 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Die Entscheidung\" durch die Wörter \"Das formell rechtskräftige Urteil\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-206\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 206</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 73 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 73 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die endgültige Freilassung nicht gewährt, kann sie die Probezeit der probeweisen Freilassung unter denselben Bedingungen wie vorher oder unter angepassten Bedingungen verlängern, ohne diese Bedingungen jedoch zu verschärfen oder zusätzliche Bedingungen aufzuerlegen, und zwar für eine Dauer von höchstens zwei Jahren, die jedes Mal erneuert werden kann.\" Art. 207 - Artikel 75 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter \"binnen vierundzwanzig Stunden per Gerichtsbrief\" durch die Wörter \"binnen einem Werktag per Einschreibebrief\" ersetzt.2 In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"der Direktor\" und den Wörtern \", wenn der Internierte\" die Wörter \"oder der Pflegeverantwortliche\" eingefügt.3. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter \"des Justizhauses\" durch die Wörter \"des zuständigen Dienstes der Gemeinschaften, wenn der Internierte sich in Freiheit befindet,\" ersetzt.4. In § 2 Nr.2 werden die Wörter \"Artikel 44/4\" durch die Wörter \"Artikel 44/2\" ersetzt. 5. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: \"3. gegebenenfalls dem zuständigen Dienst der Gemeinschaften, der mit der Begleitung beauftragt ist.\" Art. 208 - Artikel 76 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: \"Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf Personen anwendbar, die sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßen.\" 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: \"In Abweichung von Artikel 19 werden Personen, die sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Internierung verbüßen, in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe b) oder c) erwähnten Einrichtung untergebracht. Wenn sie das Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung, wie in Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt, erreicht haben, können sie ebenfalls in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung untergebracht werden.\" 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"Für die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes wird die Dauer des Aufenthalts in einer in Artikel 3 Nr.4 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Einrichtung mit Haft gleichgesetzt.\" Art. 209 - Artikel 77 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Artikel, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, werden in Absatz 1 die Wörter \"und einer probeweisen Freilassung\" durch die Wörter \", einer probeweisen Freilassung und einer vorläufigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe\" ersetzt.2. Der Artikel wird durch die Paragraphen 2 und 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \" § 2 - Zu dem Zeitpunkt, wo die Dauer der Freilassung die Probezeit überschreitet, die der Person, die ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, gemäß Artikel 71 des Gesetzes vom 17.Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte auferlegt würde, wird die betreffende Person von Rechts wegen endgültig freigelassen, was die Verurteilungen betrifft. § 3 - Wenn der Geisteszustand der betreffenden Person sich in ausreichendem Maße verbessert hat, bevor sie die Zeitbedingungen für eine probeweise Freilassung, wie gemäß § 1 vorgesehen, erfüllt, kann die Kammer zum Schutz der Gesellschaft, was die Vollstreckung der Internierung betrifft, gemäß dem in Artikel 77/9 §§ 1 bis 9 vorgesehenen Verfahren eine endgültige Freilassung aussprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn eine Entscheidung über die endgültige Freilassung mit Bezug auf die Internierung getroffen wird, wird die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Gefängnis fortgesetzt. Die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes gelten ab diesem Zeitpunkt.\" Art. 210 - In dasselbe Gesetz wird ein Titel Vbis mit der Überschrift \"Internierung von Verurteilten\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-211\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 211</span><span class=\"lf-art-t\">In Titel Vbis, eingefügt durch Artikel 208 [sic, zu lesen ist: Artikel 210], wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift \"Internierungsentscheidung\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-212\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 212</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 1, eingefügt durch Artikel 211, wird ein Artikel 77/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/1 - § 1 - Der Verurteilte, der mindestens einmal wegen eines in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnten Verbrechens oder Vergehens verurteilt worden ist, bei dem der Gefängnispsychiater während der Haft eine dauerhafte Geistesstörung feststellt, die sein Urteilsvermögen oder die Kontrolle seiner Handlungen aussetzt oder ernsthaft beeinträchtigt, und für den die Gefahr besteht, dass er infolge seiner Geistesstörung erneut Straftaten, wie in Artikel 9 § 1 Nr. 1 erwähnt, begehen wird, kann auf Antrag des Direktors durch die zuständige Kammer zum Schutz der Gesellschaft interniert werden. § 2 - Wird ein in § 1 erwähnter Zustand bei dieser Person festgestellt, fasst der Direktor eine Stellungnahme im Hinblick auf eine Internierung ab Der Direktor legt, um seine Stellungnahme abzufassen, eine Akte an, die Folgendes umfasst: 1. eine Abschrift des Haftscheins, 2.eine Abschrift der Urteile und Entscheide, 3. einen Auszug aus dem Strafregister, 4.die Darlegung der Taten, wegen deren der Betreffende verurteilt wurde, 5. den Bericht des Gefängnispsychiaters, 6.einen Bericht neueren Datums des psychosozialen Dienstes des Gefängnisses. § 3 - Der Direktor schickt der Kammer zum Schutz der Gesellschaft die Akte und die Kanzlei übermittelt der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt eine Abschrift davon. Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft ordnet unverzüglich ein forensisch-psychiatrisches Gutachten an, das den in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, dass der Verurteilte zur Beobachtung aufgenommen wird. In diesem Fall wird der Verurteilte in das vom König geschaffene, gesicherte klinische Beobachtungszentrum überführt. Die Unterbringung zur Beobachtung darf zwei Monate nicht überschreiten. § 4 - Binnen einem Monat nach Empfang des Sachverständigenberichts fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft und übermittelt dem Verurteilten, seinem Rechtsanwalt und dem Direktor eine Abschrift davon.\" Art. 213 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/2 - § 1 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft behandelt die Sache in der erstmöglichen Sitzung nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Empfang des Sachverständigenberichts statt. Wenn die Staatsanwaltschaft binnen der in Artikel 77/1 § 4 festgelegten Frist keine Stellungnahme übermittelt, gibt sie ihre Stellungnahme mündlich in der Sitzung ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte und sein Rechtsanwalt werden per Einschreibebrief und der Direktor wird schriftlich über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 2 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Rechtsanwalt des Verurteilten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten.\" Art. 214 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt, die Staatsanwaltschaft und den Direktor an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte erscheint persönlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.\" Art. 215 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/4 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf.\" Art. 216 - In dasselbe Kapitel 1 wird ein Artikel 77/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/5 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft die Internierung des Verurteilten verkündet, bestimmt sie die psychiatrische Abteilung des Gefängnisses, in die der Verurteilte überführt wird, bis das Urteil formell rechtskräftig geworden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Werktag wird das Urteil dem Betreffenden und seinem Rechtsanwalt und dem Opfer per Einschreibebrief und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor der Einrichtung schriftlich zur Kenntnis gebracht.\" Art. 217 - In Titel Vbis, eingefügt durch Artikel 210, wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift \"Berufung\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 2, eingefügt durch Artikel 217, wird ein Artikel 77/6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/6 - § 1 - Gegen das Urteil der Kammer zum Schutz der Gesellschaft können die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte bei der Korrektionalkammer des Appellationshofes Berufung einlegen. § 2 - Die Berufung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen eingelegt werden, die für die Staatsanwaltschaft ab dem Tag des Urteils und für den Verurteilten ab dem Tag der Notifizierung beginnt Die Berufungserklärung erfolgt bei der Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts, die diese unverzüglich der Kanzlei des Appellationshofes, die diese sofort ins Register der Berufungen einträgt, übermittelt.\" Art. 219 - In dasselbe Kapitel 2 wird ein Artikel 77/7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/7 - § 1 - Die Behandlung der Sache erfolgt in der erstmöglichen Sitzung der Korrektionalkammer beim Appellationshof.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens vier Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei des Gefängnisses, wo der Verurteilte seine Strafe verbüßt, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. § 2 - Die Korrektionalkammer des Appellationshofes hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt sowie den Direktor an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte erscheint persönlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Korrektionalkammer des Appellationshofes kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören. § 3 - Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 4 - Die Kammer befindet spätestens binnen fünfzehn Tagen nach Einlegung der Berufung über diese Berufung. § 5 - Binnen einem Werktag wird die Entscheidung dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt und dem Opfer per Einschreibebrief und der Staatsanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.\" Art. 220 - In Titel Vbis, eingefügt durch Artikel 210, wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift \"Verwaltung der Internierung des internierten Verurteilten\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel 3, eingefügt durch Artikel 220, wird ein Artikel 77/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/8 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind auf internierte Verurteilte anwendbar, wobei die internierten Verurteilten ausschließlich in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe b) oder c) erwähnten Einrichtung, die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft bestimmt wird, untergebracht werden können. Wenn sie das Datum der Annehmbarkeit der bedingten Freilassung, wie in Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten Rechte erwähnt, erreicht haben, können sie ebenfalls in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung untergebracht werden. § 2 - Die Gewährung einer Ausgangserlaubnis, eines Urlaubs, einer Haftlockerung, einer elektronischen Überwachung, einer probeweisen Freilassung oder einer Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe ist nur möglich gemäß den in den Artikeln 4, 7, 23 § 1, 25 oder 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 17 Mai 2006 erwähnten Zeitbedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird die probeweise Freilassung gewährt, so darf die von der Kammer zum Schutz der Gesellschaft festzulegende Frist nicht kürzer sein als die Probezeit, die der Person, die ausschließlich eine Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, gemäß Artikel 71 des vorerwähnten Gesetzes vom 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2006 auferlegt würde. § 3 - Für die Anwendung des vorerwähnten Gesetzes vom 17. Mai 2006 wird die Dauer des Aufenthalts in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Einrichtung mit Haft gleichgesetzt.\" Art. 222 - In dasselbe Kapitel 3 wird ein Artikel 77/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 77/9 - § 1 - Wenn der Direktor oder der Pflegeverantwortliche vor dem Zeitpunkt, wo der internierte Verurteilte die Zeitbedingungen für eine probeweise Freilassung, wie gemäß Artikel 77/8 § 2 vorgesehen, erfüllt, auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens der Ansicht ist, dass der Geisteszustand des internierten Verurteilten sich in ausreichendem Maße verbessert hat, richtet er einen Aufhebungsantrag zusammen mit dem ärztlichen Gutachten an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kanzlei des Strafvollstreckungsgerichts übermittelt der Staatsanwaltschaft sowie dem Internierten und seinem Rechtsanwalt binnen einem Werktag den Antrag und den medizinischen Bericht. § 2 - Binnen einem Monat nach Empfang des Antrags fasst die Staatsanwaltschaft eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, schickt diese an die Kammer zum Schutz der Gesellschaft und übermittelt dem Verurteilten, seinem Rechtsanwalt und dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen eine Abschrift davon. § 3 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft behandelt die Sache in der erstmöglichen Sitzung nach Empfang der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft. Diese Sitzung findet spätestens zwei Monate nach Empfang des Antrags auf Aufhebung der Internierung statt. Wenn die Staatsanwaltschaft binnen der in § 2 festgelegten Frist keine Stellungnahme übermittelt, hinterlegt sie ihre Stellungnahme schriftlich in der Sitzung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte und sein Rechtsanwalt werden per Einschreibebrief und der Direktor oder der Pflegeverantwortliche wird schriftlich über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Sitzung in Kenntnis gesetzt. § 4 - Die Akte wird dem Verurteilten und seinem Rechtsanwalt während mindestens zehn Tagen vor dem für die Sitzung anberaumten Datum in der Kanzlei der Einrichtung, in der der Verurteilte sich aufhält, zwecks Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Der Verurteilte kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. Der Rechtsanwalt des Verurteilten kann auf sein Ersuchen hin eine Abschrift der Akte erhalten. § 5 - Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft es für notwendig erachtet, verlangt sie ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten, das den in den Artikeln 5 § 2 Nr. 3 und 4, 7 und 8 erwähnten Anforderungen genügt. § 6 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hört den Verurteilten und seinen Rechtsanwalt, die Staatsanwaltschaft und den Direktor oder den Pflegeverantwortlichen an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verurteilte erscheint persönlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann entscheiden, ebenfalls andere Personen anzuhören.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Sitzung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. § 7 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft kann die Behandlung der Sache einmal auf eine spätere Sitzung vertagen, wobei diese Sitzung nicht mehr als zwei Monate nach der Vertagung stattfinden darf. § 8 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft entscheidet binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung gestellt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kammer zum Schutz der Gesellschaft der Meinung ist, dass die Internierung nicht länger angebracht ist, hebt sie diese auf und ordnet die Rückkehr des Verurteilten ins Gefängnis an, es sei denn, der Verurteilte hat zum Zeitpunkt der Aufhebung der Internierung all seine Freiheitsstrafen verbüßt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Binnen einem Werktag wird das Urteil dem internierten Verurteilten und seinem Rechtsanwalt per Einschreibebrief und der Staatsanwaltschaft und dem Direktor oder dem Pflegeverantwortlichen schriftlich zur Kenntnis gebracht. § 9 - Gegen diese Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 10 - Wenn der Geisteszustand des internierten Verurteilten sich bei Ablauf der Strafen nicht in ausreichendem Maße verbessert hat, ist das vorliegende Gesetz weiterhin auf den internierten Verurteilten anwendbar.\" Art. 223 - Artikel 78 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 78 - Gegen die Entscheidungen der Kammer zum Schutz der Gesellschaft in Bezug auf die Gewährung, die Ablehnung oder den Widerruf der Haftlockerung, der elektronischen Überwachung, der probeweisen Freilassung und der vorzeitigen Freilassung im Hinblick auf das Entfernen aus dem Staatsgebiet oder die Übergabe und in Bezug auf die Revision der an die erwähnten Modalitäten gebundenen Sonderbedingungen, gegen die endgültige Freilassung und gegen die gemäß Artikel 77/5 getroffene Entscheidung zur Internierung eines Verurteilten können die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten Kassationsbeschwerde einlegen.\" Art. 224 - Artikel 79 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 22/2016 des Verfassungsgerichtshofes, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ersetzt: \" § 1 - Die Staatsanwaltschaft und der Rechtsanwalt des Internierten, gegebenenfalls der Verurteilte, legen Kassationsbeschwerde ein binnen einer Frist von fünf Werktagen ab Notifizierung des Urteils.\" Art. 225 - In Artikel 80 desselben Gesetzes werden die Wörter \"oder ein anderes Strafvollstreckungsgericht\" aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-226\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 226</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 81 desselben Gesetzes wird das Wort \"Beistand\" jeweils durch das Wort \"Rechtsanwalt\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-227\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 227</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel VII Kapitel 1 wird ein Artikel 81/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 81/1 - Die Kammer zum Schutz der Gesellschaft hält sich über den Zustand des Internierten auf dem Laufenden und kann sich zu diesem Zweck zu seinem Internierungsort begeben oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder damit beauftragen.\" Art. 228 - Artikel 83 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 83 - In jedem Appellationshofbereich wird ein Koordinator \"externer Pflegekreis\" bestimmt. Die Koordinatoren \"externer Pflegekreis\" entwickeln innerhalb ihres Appellationshofbereichs alle Initiativen, die es ermöglichen, die Aufnahme der Internierten zu verbessern und die Zusammenarbeit zwischen der Justiz und dem Pflegesektor zu fördern.\" Art. 229 - Artikel 84 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort \"Zusammenarbeitsabkommen\" durch das Wort \"Unterbringungsabkommen\" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: \" § 2 - Die Kosten für die erforderliche medizinische Pflege der Personen, die interniert und in einer in Artikel 3 Nr.4 erwähnten Einrichtung untergebracht sind, gehen zu Lasten des Föderalstaates Der König legt die Art der nichtmedizinischen Kosten sowie die Bedingungen für deren Übernahme durch den Föderalstaat bei Unterbringung in einer in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtung fest.\" Art. 230 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 87 desselben Gesetzes werden die Wörter \"oder ernsthaft beeinträchtigt\" aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-232\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 232</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 89 desselben Gesetzes, durch den Artikel 590 Nr. 4 des Strafprozessgesetzbuches ersetzt wird, werden die Wörter \"die in Anwendung der Artikel 9, 25 § 1, 28, 59 und 66 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung von Personen getroffen werden, sowie zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, die in Anwendung von Artikel 17 des vorerwähnten Gesetzes auferlegt werden\" durch die Wörter \"die in Anwendung des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung getroffen werden\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-233\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 233</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 90 desselben Gesetzes, durch den ein Artikel 603bis in das Strafprozessgesetzbuch eingefügt wird, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"oder Zentren für forensische Psychiatrie ein, in denen Beschuldigte\" werden durch die Wörter \"ein, in dem Beschuldigte\" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 234 - In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt III/bis mit der Überschrift \"Abänderung des Wahlgesetzbuches\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-235\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 235</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt III/bis, eingefügt durch Artikel 234, wird ein Artikel 90/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 90/1 - Artikel 7 des Wahlgesetzbuches wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Januar 2013, werden die Wörter \"der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9 April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 1964,\" durch die Wörter \"des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung\" ersetzt. b) Nummer 3 wird aufgehoben.\" Art. 236 - In dasselbe Kapitel II wird ein Abschnitt IIIter mit der Überschrift \"Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1936 zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf Inhaftierte\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-237\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 237</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 236 vom 20. Januar 1936 zur Vereinfachung bestimmter Formen des Strafverfahrens in Bezug auf Inhaftierte] Art. 238 - Im selben Kapitel II wird Abschnitt IV, der die Artikel 91 bis 119 umfasst, aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-239\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 239</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Abänderung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches] Art. 240 - Artikel 121 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Artikel 23bis Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 23bis] des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Mai 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden zwischen den Wörtern \"zur Auferlegung der schwereren Strafe\" und den Wörtern \"verkündet worden ist\" die Wörter \"oder in welcher Sprache das frühere Urteil oder der frühere Entscheid zur Anordnung der Internierung\" eingefügt.2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern \"zuerkannten Rechte\" und dem Wort \"definiert\" die Wörter \"oder in Artikel 3 Nr.9 des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-241\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 241</span><span class=\"lf-art-t\">In den Artikeln 122, 123, 125, 126 und 130 bis 132 [sic, zu lesen ist: 128 bis 131] desselben Gesetzes werden die Wörter \"von Personen\" jeweils aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-242\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 242</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Titel VII Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt Xbis mit der Überschrift \"Abänderung des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-243\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 243</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt Xbis, eingefügt durch Artikel 242, wird ein Artikel 130/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 130/1 - Artikel 2 des Grundsatzgesetzes vom 12. Januar 2005 über das Gefängniswesen und die Rechtsstellung der Inhaftierten wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 werden die Wörter \", Ersatzgefängnisstrafe und Internierung von an die Regierung überantworteten Wiederholungstätern, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern, die vom Minister der Justiz aufgrund von Artikel 25bis des Gesetzes vom 9 April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern angeordnet wird\" durch die Wörter \"und Ersatzgefängnisstrafe\" ersetzt. b) In Nr.3 werden die Wörter \"aufgrund der Artikel 7 und 21 des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft vor Anormalen, Gewohnheitsstraftätern und bestimmten Sexualstraftätern\" durch die Wörter \"aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-244\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 244</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Kapitel II wird ein Abschnitt Xter mit der Überschrift \"Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen\" eingefügt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-245\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 245</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abschnitt Xter, eingefügt durch Artikel 244, wird ein Artikel 130/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 130/2 - In Artikel 5 § 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen werden die Wörter \"des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale und Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten\" und in Artikel 11 § 3 Nr. 4 desselben Gesetzes werden die Wörter \"des Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Anormale, Gewohnheitsstraftäter und Täter bestimmter Sexualstraftaten\" jeweils durch die Wörter \"des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-246\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 246</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 131, durch den Kapitel 4 des Gesetzes vom 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">April 2014 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen im Hinblick auf die Erstellung eines nationalen Registers der gerichtlichen Sachverständigen und zur Erstellung eines nationalen Registers der vereidigten Übersetzer, Dolmetscher und Übersetzer-Dolmetscher ersetzt wird, wird Nr. 2 des in Kapitel 4 enthaltenen Artikels 19 wie folgt ersetzt: \"2. Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Nur in den Fällen und gemäß den Modalitäten, die in Artikel 991decies des Gerichtsgesetzbuches festgelegt sind, kann das psychiatrische Gutachten unter der Leitung und Verantwortung eines Psychiaters erstellt werden, der nicht Inhaber der Berufsbezeichnung eines forensischen Psychiaters ist.\"\" Art. 247 - Artikel 133 desselben Gesetzes wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-248\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 248</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 134 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: \"Art. 134 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 135 § 4 sind die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auf alle laufenden Sachen anwendbar.\" Art. 249 - Artikel 135 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter \"des vorliegenden Artikels\" durch die Wörter \"des vorliegenden Gesetzes\" ersetzt.2. In § 2 wird das Wort \"zwei\" durch das Wort \"drei\" ersetzt.3. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: \"Die Artikel 77/8 und 77/9 sind auf internierte Verurteilte anwendbar. In Abweichung von Artikel 77/8 § 1 bleiben die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheidungen zur Unterbringung in den in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtungen gültig Die von den Gesellschaftsschutzkommissionen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheidungen zur Gewährung von Vollstreckungsmodalitäten bleiben nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gültig.\" 4. Es wird ein § 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \" § 3/1 - Für Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes sowohl einer Verurteilung als auch einer Internierung unterziehen, gibt der Direktor der Kammer zum Schutz der Gesellschaft binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Stellungnahme ab, und zwar im Hinblick auf die Bestimmung der Einrichtung, in der die Internierung stattfinden wird, und im Hinblick auf die eventuelle Gewährung von Vollstreckungsmodalitäten.\" 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: \" § 4 - Der Direktor oder der Pflegeverantwortliche fasst gemäß Artikel 47 frühestens vier Monate und spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eine Stellungnahme ab. Ist sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes keine Stellungnahme abgegeben worden, befasst die Staatsanwaltschaft die Kammer zum Schutz der Gesellschaft mit der Sache.\" 6. In § 5 werden die Wörter \"während eines Jahres\" aufgehoben.7. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: \" § 5 - Internierte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes in einer Einrichtung untergebracht sind, die von der zuständigen Behörde nicht anerkannt ist oder mit der kein Unterbringungsabkommen geschlossen worden ist, können dort nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes weiter untergebracht bleiben, es sei denn, die Kammer zum Schutz der Gesellschaft beschließt die Unterbringung in einer zugelassenen Einrichtung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieser Unterbringung haben diese Einrichtungen dieselben Verpflichtungen wie die in Artikel 3 Nr. 4 Buchstabe d) erwähnten Einrichtungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 84 ist auf diese Einrichtungen anwendbar.\" 8. In § 6 wird das Wort \"abgeschaffte\" aufgehoben.9. In § 6 wird das Wort \"tätig\" durch das Wort \"zuständig\" ersetzt.10. In § 7 wird das Wort \"Internierungsrichter\" jeweils durch das Wort \"Gesellschaftsschutzrichter\" ersetzt. Art. 250 - In Artikel 136 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Februar 2016, werden die Wörter \"1. Juli 2016\" durch die Wörter \"1. Oktober 2016\" ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 18 - Übergangsbestimmungen Art. 251 - Die Artikel 42, 52, 53, 55, 57, 60 bis 68, 70 bis 77, 80, 83 und 84 sind nur auf Verfahren anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten eingeleitet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-252\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 252</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Emeritierte Mitglieder der Richterschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft beim Kassationshof, die auf der Grundlage der vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften bestimmt worden sind, werden angesehen, als seien sie vom Ersten Präsidenten des Kassationshofes und vom Generalprokurator beim Kassationshof gemeinsam bestimmt worden, und können in den Disziplinargerichten als Beisitzer sowohl der Magistrate der Richterschaft des Kassationshofes als auch der Magistrate der Staatsanwaltschaft beim Kassationshof derselben Sprachrolle tagen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-253\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 253</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die beigeordneten Mandate des \"Abteilungspräsidenten beim Kassationshof\" werden von Amts wegen in beigeordnete Mandate des \"Sektionspräsidenten beim Kassationshof\" umgewandelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-254\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 254</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Prüfungen im Hinblick auf die Anwerbung effektiver und stellvertretender in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungssachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels organisiert werden oder laufen, werden mit den Prüfungen gleichgesetzt, die im Hinblick auf die Anwerbung effektiver und stellvertretender in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierter Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen in Ausführung von Artikel 196bis des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, organisiert werden Die bestandene Prüfung bleibt jedoch nur für den Appellationshofbereich gültig, für den diese Prüfung organisiert worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-255\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 255</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels als effektive oder stellvertretende in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierte Beisitzer in Strafvollstreckungssachen ernannt sind, werden für die restliche Dauer ihres Mandats von Amts wegen zum effektiven oder stellvertretenden in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisierten Beisitzer in Strafvollstreckungs- und Internierungssachen ernannt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-256\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 256</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 259sexies § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, werden die Richter am Strafvollstreckungsgericht und die in Strafvollstreckungssachen spezialisierten Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels für einen ersten Zeitraum von vier Jahren bestimmt sind, mit ihrer Zustimmung für einen zweiten Zeitraum von vier Jahren bestimmt, und zwar nach günstiger Stellungnahme des Ersten Präsidenten des Appellationshofes und des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes beziehungsweise des Generalprokurators beim Appellationshof und des Prokurators des Königs beim Gericht Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-257\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 257</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 196ter § 2 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, werden die effektiven und stellvertretenden Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels für einen ersten Zeitraum von vier Jahren ernannt sind, mit ihrer Zustimmung für einen zweiten Zeitraum von vier Jahren ernannt, und zwar nach günstiger Stellungnahme des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz am Sitz des Appellationshofes und des Vorsitzenden der Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, in der der Beisitzer tagt Die Bewertung der Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht, deren Mandat binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels abläuft, wird weiterhin durch die Bestimmungen geregelt, die vor Inkrafttreten von Artikel 196quater, wie durch vorliegendes Gesetz abgeändert, galten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-258\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 258</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personalmitglieder der Strafanstalten, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels mit den Sekretariatsgeschäften der Gesellschaftsschutzkommissionen beauftragt sind, können, mit ihrer Zustimmung, vom Minister der Justiz während eines Zeitraums von höchstens [einem Jahr] ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels der Kanzlei der Strafvollstreckungsgerichte, dem Sekretariat der Staatsanwaltschaften bei diesen Gerichten oder beiden Diensten zur Verfügung gestellt werden Die zur Verfügung gestellten Personalmitglieder behalten die Entlohnung sowie die Gehaltszuschläge, Zulagen und Entschädigungen, auf die sie vor ihrer Zurverfügungstellung Anspruch hatten, und zwar während ihrer gesamten Dauer. Diese Entlohnung geht zu Lasten des Haushaltsplans, der dem gerichtlichen Stand gewährt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalmitglieder erhalten für die Dauer ihrer Zurverfügungstellung einen Urlaub, der als Zeitraum aktiven Dienstes gilt. Sie nehmen an der Beförderung in ihrem Herkunftsdienst teil. [Art. 258 Abs. 1 abgeändert durch Art. 170 des G. vom 25. Dezember 2016 (B.S. vom 30. Dezember 2016)] Art. 259 - Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 37 ernannten oder bestimmten Chefgreffiers und Chefsekretäre müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Artikels an einer Ausbildung im Bereich Haushaltsführung und Gerichtskosten teilnehmen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-260\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 260</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Widersprüche, die vor dem Widerspruchsausschuss eingelegt worden sind, der gemäß den vor Inkrafttreten von Artikel 82 geltenden Bestimmungen rechtsgültig zusammengesetzt war, werden weiterhin von dem Widerspruchsausschuss behandelt, der gemäß den Bestimmungen, die vor Inkrafttreten von Artikel 82 Anwendung fanden, zusammengesetzt wird</p>\n<h3 class=\"lf-part\">KAPITEL 19 - Inkrafttreten Art. 261 - Artikel 140 wird wirksam mit 10. Juni 2014.</h3>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 142 wird wirksam mit 1. Juli 2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 89 Nr. 5 wird wirksam mit 1. September 2014.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 24, 45 Nr. 2 und 3, 46 Buchstabe e), 47, 55 Nr. 9, 238, 256, 257 und vorliegender Artikel treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 60 bis 68, 70 bis 72, 78 bis 80, 111 und 135 treten am 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 2016 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 8 bis 17, 122, 123, 126 und 129 bis 131 treten am 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2016 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 21 bis 23, 26, 27 Nr. 2, 28 bis 31, 40, 45 Nr. 1, 46 Buchstabe a), b), c), d), f) und g), 48, 49, 89 Nr. 2 und 4, 90 Nr. 2, 91 bis 93, 95, 97, 99, 102 Buchstabe d), 107, 110 Nr. 2, 114, 115, 117 Buchstabe a), 124, 132, 254, 255 und 258 treten am selben Datum wie das Gesetz vom 5. Mai 2014 über die Internierung in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann das Inkrafttreten auf frühere als die in den Absätzen 5, 6 und 7 erwähnten Daten festlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 52 Nr. 10 fest.</p></div>", "next": 0}