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Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région

En bref

Cette loi est la coordination officieuse en langue allemande de la loi organique du 8 juillet 1976 relative aux centres publics d'action sociale. Elle rassemble les modifications successives apportées à cette loi pour les habitants de la région de langue allemande.

Ce qu'elle réglemente

Qui elle concerne

Points clés

Texte de loi
Obsah (7)Art. 7Art. 4Art. 38Art. 6Art. 33Art. 483Art. 69

Loi organique des centres publics d'action sociale. - Coordination officieuse en langue allemande de la version applicable aux habitants de la région de langue allemande Le texte qui suit constitue la

Art. 7Nr.

1 des G. vom

  1. August 1992 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1992); § 1bis eingefügt durch Art. 2 des Dekr. DG vom
  3. November 2000 (B.S. vom
  4. Dezember 2000); § 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom
  5. August 1992 (I) (B.S. vom
  6. Oktober 1992); § 3 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 3 des G. vom
  7. August 1992 (I) (B.S. vom
  8. Oktober 1992); § 4 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  9. Mai 1995 (B.S. vom
  10. Dezember 1995); § 5 eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  11. Juni 1989 (B.S. vom
  12. Juni 1989)] Art. 12 - Die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates findet [am vierten Montag des Monats, der dem Monat der Einsetzung des Gemeinderates folgt] [...], der den Sozialhilferat wählt, [in öffentlicher Sitzung] statt. Wenn dieses Datum mit einem gesetzlichen Feiertag zusammenfällt, wird die Wahl auf den nächsten Werktag verlegt. [Art. 12 abgeändert durch Art. 2 des G. vom
  13. Dezember 1988 (B.S. vom
  14. Januar 1989), Art. 8 des G. vom
  15. August 1992 (I) (B.S. vom
  16. Oktober 1992), Art. 1 des Dekr. DG vom
  17. September 2006 (B.S. vom
  18. November 2006) und Art.22 des Dekr. DG vom
  19. Juni 2007 (B.S. vom
  20. Oktober 2007)] Art. 13 - Für die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates verfügt jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme, wenn weniger als vier Mitglieder zu wählen sind, über drei Stimmen, wenn vier oder fünf Mitglieder zu wählen sind, über vier Stimmen, wenn sechs oder sieben Mitglieder zu wählen sind, über fünf Stimmen, wenn acht oder neun Mitglieder zu wählen sind, über sechs Stimmen, wenn zehn oder elf Mitglieder zu wählen sind, und über acht Stimmen, wenn zwölf oder mehr Mitglieder zu wählen sind. Art. 14 - Die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates erfolgt in geheimer Abstimmung und in einem einzigen Wahlgang. Jedes Gemeinderatsmitglied erhält ebenso viele Stimmzettel, wie es über Stimmen verfügt. Auf jedem Stimmzettel gibt es eine Stimme für ein effektives Mitglied [...] ab. Gemeinderatsmitglieder können eine gültige Stimme an Verwandte oder Verschwägerte abgeben. [Art. 14 Abs. 2 abgeändert durch Art. 3 des G. vom
  21. Dezember 1988 (B.S. vom
  22. Januar 1989)] Art. 15 - [Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind zu effektiven Mitgliedern gewählt.] Bei Stimmengleichheit gebührt der Vorrang in nachstehender Reihenfolge: [
  23. dem Kandidaten des Geschlechtes, das am wenigsten im Sozialhilferat vertreten ist. Wenn dies bei zwei oder mehreren Kandidaten der Fall ist, wird der Vorrang entsprechend den in Punkt 2 bis 5 festgelegten Vorgaben gewährt,] [2]. dem Kandidaten, der am Wahltag ein Mandat in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum innehat. Wenn dies bei zwei oder mehreren Kandidaten der Fall ist, wird der Vorrang demjenigen gewährt, der sein Mandat am längsten ohne Unterbrechung ausgeübt hat, [3]. dem Kandidaten, der vorher ein Mandat in einem öffentlichen Sozialhilfezentrum ausgeübt hat. Wenn dies bei zwei oder mehreren Kandidaten der Fall ist, wird der Vorrang demjenigen gewährt, der sein Mandat am längsten ohne Unterbrechung ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer demjenigen, der zuletzt aus seinem Amt geschieden ist, [4.] dem ältesten Kandidaten, der das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, [5.] dem jüngsten Kandidaten, der das Alter von sechzig Jahren erreicht hat. Gewählte, deren Wahl jedoch wegen Nichtwählbarkeit für ungültig erklärt wird, werden durch ihr Ersatzmitglied ersetzt. [Kandidaten, die als Ersatzmitglied für ein gewähltes effektives Mitglied vorgeschlagen werden, sind von Rechts wegen Ersatzmitglieder für dieses Mitglied.] [Wenn die in Anwendung vorliegenden Artikels gewählten effektiven Mitglieder des Sozialhilferates alle dem gleichen Geschlecht angehören, wird das Mitglied mit der niedrigsten Wahlrangfolge durch das erste Ersatzmitglied des anderen Geschlechts ersetzt. Wenn kein Ersatzmitglied des anderen Geschlechts verfügbar ist, schlägt die betroffene politische Fraktion [sic, zu lesen ist: "betroffene Fraktion"], die die Kandidatenliste eingereicht hat, einen neuen Kandidaten des anderen Geschlechtes vor. Dieser Kandidat gilt von Rechts wegen als gewählt.] [Art. 15 Abs.

Art. 4Nr.

1 des G. vom 29. Dezember 1988 (B.S. vom 4. Januar 1989); Abs. 2 neue Nummer 1 eingefügt durch Art. 2 § 1 des Dekr. DG vom 19. September 2006 (B.S. vom 23. November 2006); Abs. 2 frühere Nummer 1 bis 4 umnummeriert zu Nr. 2 bis 5 durch Art. 2 § 1 des Dekr. DG vom 19. September 2006 (B.S. vom 23. November 2006); Abs. 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 29. Dezember 1988 (B.S. vom 4. Januar 1989); Abs. 5 eingefügt durch Art. 2 § 2 des Dekr. DG vom 19. September 2006 (B.S. vom 23. November 2006)] Art. 16 - [Ein und dieselbe Person kann Ersatzmitglied für zwei oder mehrere effektive Mitglieder sein. Ebenso kann es für jedes effektive Mitglied zwei oder mehrere Ersatzmitglieder geben, die es in der für den Vorschlag ihrer Kandidaturen eingehaltenen Reihenfolge ersetzen sollen.] [Art. 16 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 29. Dezember 1988 (B.S. vom 4. Januar 1989)] [Art.16bis - Wenn das ausgeschiedene Mitglied vor Ende seines Mandates als Einziges dem anderen Geschlecht im Sozialhilferat angehört, muss das in Anwendung von Artikel 17 Absatz 1 oder 2 gewählte neue Mitglied dem Geschlecht des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.] [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des Dekr. DG vom 19. September 2006 (B.S. vom 23. November 2006)] Art. 17 - Wenn ein effektives Mitglied vor Ablauf seines Mandats aus dem Sozialhilferat ausscheidet und sofern keine Ersatzmitglieder mehr für dieses Mitglied vorhanden sind, können alle noch im Amt befindlichen Gemeinderatsmitglieder, die den Wahlvorschlag für das zu ersetzende Mitglied unterzeichnet hatten, gemeinsam einen Kandidaten für das Amt eines effektiven Mitglieds und einen oder mehrere Kandidaten für das Amt eines Ersatzmitglieds vorschlagen. In diesem Fall werden diese Kandidaten für gewählt erklärt, die Kandidaten für das Amt eines Ersatzmitglieds jedoch in der Vorschlagsreihenfolge. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Ersetzung durch eine geheime Abstimmung, bei der jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme verfügt und bei der der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, für gewählt erklärt wird; bei Stimmengleichheit ist Artikel 15 anwendbar. [Art. 17bis - In Abweichung von den Artikeln 11 bis 17 werden die Mitglieder des Sozialhilferates der Randgemeinden, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren direkt von der Wählerschaft für die Wahl des Gemeinderates gewählt. Die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates findet am selben Tag statt wie die Gemeindewahlen. Der König legt die Modalitäten dieser Wahl in Anlehnung an das im Gemeindewahlgesetz für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder vorgesehene Verfahren fest.] [Art. 17bis eingefügt durch Art. 11 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988)] Art. 18 - [Die Akte über die Wahl der Mitglieder des Sozialhilferates und ihrer Ersatzmitglieder wird unverzüglich der Regierung übermittelt. Jede Beschwerde über die Wahl muss bei Strafe der Nichtigkeit [sic, zu lesen ist: "zur Vermeidung des Verfalls"] innerhalb von zehn Tagen nach der Verkündung des Wahlergebnisses schriftlich bei der Regierung eingereicht werden. Die Regierung entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der Akte über die Gültigkeit der Wahl und berichtigt gegebenenfalls bei der Feststellung des Wahlergebnisses begangene Irrtümer. Wenn innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen wurde, gilt die Wahl als gültig. Die Tatsache, dass die Wahl durch Verstreichen der Frist oder Entscheidung der Regierung Gültigkeit erlangt hat, wird dem betroffenen Gemeinderat und dem öffentlichen Sozialhilfezentrum durch die Regierung mitgeteilt. Diese Mitteilung wird den effektiven Mitgliedern und Ersatzmitgliedern, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, den Ersatzmitgliedern, deren Wahlreihenfolge [sic, zu lesen ist: "Wahlrangfolge"] geändert wurde, und den Personen, die die Beschwerde eingereicht haben, per Einschreibebrief zugesandt.] Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Mitteilung oder nach der Notifizierung können die im vorangehenden Absatz angeführten juristischen und natürlichen Personen eine Beschwerde beim Staatsrat einreichen. [...] Innerhalb von acht Tagen nach Eingang jeder beim Staatsrat eingereichten Beschwerde setzt der Chefgreffier dieses Rechtsprechungsorgans [die Regierung] sowie das öffentliche Sozialhilfezentrum und [den Gemeinderat] davon in Kenntnis. Er teilt ihnen den Entscheid des Staatsrates mit. Wenn eine Ungültigkeitserklärung unwiderruflich geworden ist, findet eine neue Wahl statt. In diesem Fall ist Artikel 12 anwendbar, wobei jedoch die Frist erst am Tag nach dem Tag der Mitteilung der Ungültigkeitserklärung an den betreffenden Gemeinderat zu laufen beginnt.1 [Art. 18 Abs. 1 bis 4 ersetzt durch Art. 2 § 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 5 abgeändert durch Art. 2 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 6 abgeändert durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992) und Art.2 § 3 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] 1 Dieser Artikel wurde ebenfalls durch das Gesetz vom 22.März 1999 zur Abänderung des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren (B.S. vom 21. Juli 2000) abgeändert. Diese Abänderung ist jedoch nicht vereinbar mit den durch das Dekret vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995) angebrachten Abänderungen, durch die "der ständige Ausschuss" durch "die Regierung" ersetzt wurde. [Art. 18bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 18 findet die in den Artikeln 74 bis 77 des Gemeindewahlgesetzes vorgesehene Regelung für Beschwerden betreffend die Wahl des Gemeinderates entsprechend Anwendung auf Rechtsstreite betreffend die Wahl des Rates oder des ständigen Präsidiums eines öffentlichen Sozialhilfezentrums einer Randgemeinde, die in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt ist, und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren. § 2 - Bei einem Rechtsstreit bezüglich der Wahl der Mitglieder des Rates oder des ständigen Präsidiums eines öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden die in den Artikeln 74 bis 77 des Gemeindewahlgesetzes erwähnten Befugnisse des ständigen Ausschusses des Provinzialrates von dem in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure ausgeübt.] [Art. 18bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988) [Art. 18ter - In den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt wird der Wahlakte Folgendes beigefügt: 1. Name und Vornamen des ersten nicht gewählten Kandidaten für den Gemeinderat der beiden Sprachgruppen, 2.gegebenenfalls der Name desjenigen der beiden vorerwähnten Kandidaten, der in Anwendung von Artikel 6 § 4 von Rechts wegen Mitglied des Sozialhilferates ist. In Artikel 18 vorgesehene Beschwerden können ebenfalls gegen die vorerwähnte Bestellung von Rechts wegen eines Mitglieds eingereicht werden.] [Art. 18ter eingefügt durch Art. 6 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)] Art.19 - Das Mandat der Mitglieder des Sozialhilferates beginnt [am ersten Werktag] des dritten Monats nach dem Datum der Einsetzung [des gewählten Gemeinderates] nach einer vollständigen Erneuerung oder spätestens am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis [ihrer Wahl] endgültig feststeht. Die Mitglieder üben ihr Mandat aus bis zur Einsetzung der Mitglieder, die ihre Nachfolge antreten. Zurücktretende Mitglieder bleiben bis zur Eidesleistung des Ersatzmitglieds im Amt. Ersatzmitglieder oder als Ersatz gewählte Mitglieder führen das Mandat der Mitglieder, denen sie nachfolgen, zu Ende. [Wenn ein Mitglied wegen der Leistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen verhindert ist, wird es auf seinen Antrag hin, den es schriftlich an das ständige Präsidium richtet, während dieses Zeitraums durch sein Ersatzmitglied ersetzt.] [Mitglieder, die anlässlich der Geburt oder der Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub zu nehmen wünschen, werden auf ihren Antrag hin, den sie schriftlich an das ständige Präsidium richten, frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Datum der Geburt oder Adoption bis zum Ende der achten Woche nach der Geburt oder Adoption durch das Ersatzmitglied ersetzt. Die Unterbrechung der Mandatsausübung wird auf ihren schriftlichen Antrag hin über die achte Woche hinaus um die Dauer verlängert, während deren sie ihr Mandat im siebenwöchigen Zeitraum vor dem Tag der Geburt oder Adoption weiter ausgeübt haben. Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Ersetzungen sind nur möglich, wenn das zu ersetzende Mitglied den Eid geleistet hat.] [Wenn am Tag der Einsetzung des Sozialhilferates das per Einschreibebrief eingereichte Rücktrittsgesuch eines Gewählten, der von einer der in Artikel 9 Buchstabe

  1. e)oder
  2. f)erwähnten Unvereinbarkeiten betroffen ist, noch nicht angenommen wurde oder wenn dieser Rücktritt Gegenstand einer Beschwerde bei den Aufsichtsbehörden ist, wird der Gewählte bis zur Annahme des Rücktritts oder bis zur Beilegung des Rechtsstreits durch sein erstes Ersatzmitglied ersetzt. Ab diesem Moment wird das Ersatzmitglied wieder erstes Ersatzmitglied des effektiven Mitglieds, das zur Eidesleistung zugelassen wird. Das erste Ersatzmitglied eines gewählten Mitglieds, dessen Zulassung zur Eidesleistung beanstandet wird, muss zur Vermeidung der Nichtigkeit der Beratungen zur Einsetzungssitzung eingeladen und eingesetzt werden, wobei Artikel 9 auch auf dieses Mitglied anwendbar ist.] [Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 Buchstabe a),
  3. c)und
  4. d)des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 4 ersetzt durch Art. 10 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 5 und 6 eingefügt durch Art. 10 Nr. 3 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 7 und 8 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2. September 1992 (B.S. vom 28. Oktober 1992)] Art. 20 - Bevor die Mitglieder des Sozialhilferates ihr Amt antreten, werden sie vom Bürgermeister oder bevollmächtigten Schöffen [...] zwecks Eidesleistung vorgeladen und leisten sie vor ihm folgenden Eid: "Ich schwöre, die Pflichten meines Amtes treu zu erfüllen". Bei vollständiger Erneuerung des Rates findet die Eidesleistung während der Einsetzungssitzung statt, die auf den in Artikel 19 Absatz 1 erwähnten Tag des Mandatsbeginns festgelegt ist. Jede andere Eidesleistung erfolgt ausschließlich vor dem Bürgermeister [und im Beisein des Gemeindesekretärs]; es wird darüber ein Protokoll erstellt, das vom Bürgermeister und vom Gemeindesekretär unterzeichnet und dem Präsidenten des Sozialhilferates übermittelt wird. [Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] [Art. 20bis - [Wenn der Bürgermeister oder der bevollmächtigte Schöffe es unterlässt, die Mitglieder des Sozialhilferates zwecks Eidesleistung vorzuladen, lädt die Regierung diese Mitglieder vor und sie legen den Eid vor ihr ab. Die Regierung trifft diese Maßnahme innerhalb von dreißig Tagen, nachdem sie Kenntnis von der Unterlassung bekommen hat. Die Kosten dieses Verfahrens sind zu Lasten des Bürgermeisters oder des Schöffen, der es unterlassen hat, Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes auszuführen.] Die besagten Kosten werden wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer zu Lasten des Bürgermeisters oder des bevollmächtigten Schöffen beigetrieben, nachdem [die Regierung] die Anweisung für vollstreckbar erklärt hat.] [Art. 20bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 5. August 1992 (II) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 1 bis 3 ersetzt durch Art. 3 § 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 21 - [Wenn ein Mitglied nach der Eidesleistung eine der Bedingungen für die Wählbarkeit nicht mehr erfüllt oder in eine Situation der Unvereinbarkeit gerät, setzt der Bürgermeister oder der Präsident des Rates die Regierung unverzüglich davon in Kenntnis. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird am gleichen Tag per Einschreibebrief an das betroffene Mitglied gesandt, das der Regierung innerhalb von fünfzehn Tagen seine Bemerkungen schriftlich zur Kenntnis bringen kann. Wenn es sich jedoch um eine Unvereinbarkeit von Ämtern handelt, muss der Bürgermeister das Mitglied vorher auf die gleiche Weise auffordern, von dem Amt, das unvereinbar ist, zurückzutreten. Das Mitglied verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen, um dieser Aufforderung Folge zu leisten. Die Regierung entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Empfang der Mitteilung des Bürgermeisters. Wenn die Regierung selbst eine solche Situation feststellt oder wenn sie durch die Klage einer Drittperson davon in Kenntnis gesetzt wird, teilt sie dem betroffenen Mitglied dies per Einschreibebrief mit und fordert es auf, seine Bemerkungen innerhalb von fünfzehn Tagen schriftlich zur Kenntnis zu bringen oder von dem Amt, das unvereinbar ist, zurückzutreten. Außer im Falle eines Rücktritts des betroffenen Mitglieds trifft die Regierung ihre Entscheidung innerhalb von dreißig Tagen nach Versand der Mitteilung.] [Die Regierung teilt dem betroffenen Mitglied und gegebenenfalls den Personen, die eine Beschwerde eingereicht haben, ihre Entscheidung durch Einschreibebrief mit; sie setzt ebenfalls den Bürgermeister sowie den Präsidenten des Rates davon in Kenntnis.] Das Mitglied des Rates [und] die Beschwerdeführer [...] können innerhalb von fünfzehn Tagen nach Notifizierung der Mitteilung gegen [die Entscheidung der Regierung] eine Beschwerde beim Staatsrat einreichen. Die in Anwendung des vorliegenden Artikels von [der Regierung] ausgesprochene Aberkennung wird wirksam, sobald sie dem betroffenen Mitglied des Rates notifiziert wurde. Beschwerden beim Staatsrat haben keine aufschiebende Wirkung. [Art. 21 Abs. 1 bis 5 ersetzt durch Art. 4 § 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 6 abgeändert durch Art. 4 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 7 abgeändert durch Art. 4 § 3 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 21bis - Bei einem Rechtsstreit bezüglich eines Mitglieds des Rates oder des ständigen Präsidiums eines öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren werden die Befugnisse des ständigen Ausschusses des Provinzialrates in Abweichung von Artikel 21 von dem in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegium der Provinzgouverneure ausgeübt.] [Art. 21bis eingefügt durch Art. 13 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988)] Art. 22 - [Bei schwerer Nachlässigkeit oder bei offenkundig schlechtem Lebenswandel [sic: zu lesen ist: "Bei grober Nachlässigkeit oder offenkundigem Fehlverhalten"] kann die Regierung, auf Vorschlag des Sozialhilferates, des Gemeinderates oder von Amts wegen die Mitglieder des Sozialhilferates suspendieren oder entlassen. Die Dauer der Suspendierung darf nicht mehr als drei Monate betragen. Das betroffene Mitglied wird vorher vorgeladen und bei Erscheinen angehört; es wird eine Stellungnahme des Sozialhilferates eingeholt.] Die Entscheidung [der Regierung] wird dem Betroffenen notifiziert und dem Sozialhilferat sowie dem [Gemeinderat] mitgeteilt. Sie können innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Notifizierung Beschwerde beim Staatsrat einreichen. [Wenn es sich um ein Mitglied des Sozialhilferates von Comines-Warneton oder Voeren handelt, werden die Befugnisse, die aufgrund der Absätze 1 bis 3 dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates zugewiesen sind, nach gleich lautender Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure vom Provinzgouverneur ausgeübt.] [Art. 22 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 5 § 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992) und Art. 5 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 4 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988)] Art. 23 - Der Staatsrat verfügt über eine Frist von sechs Monaten nach Eingang der Antragsschrift, um gemäß dem vom König festgelegten Verfahren über die in Anwendung der Artikel 18, 21 und 22 des vorliegenden Gesetzes eingereichten Beschwerden zu befinden. Abschnitt 2 - Arbeitsweise des Sozialhilferates Art. 24 - Der Sozialhilferat regelt alles, was in die Zuständigkeit des öffentlichen Sozialhilfezentrums fällt, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt. Art. 25 - [ § 1 - Der Sozialhilferat wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten. § 2 - Das Amt des Präsidenten endet bei seinem Rücktritt von diesem Amt oder wenn sein Mandat als Ratsmitglied endet. § 3 - Bei zeitweiliger Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten wird sein Amt von dem Ratsmitglied wahrgenommen, das er schriftlich bestimmt. Falls er niemanden dazu bestimmt hat, bestimmt der Rat unter seinen Mitgliedern einen Vertreter, und in Erwartung dieser Bestimmung wird das Präsidentenamt erforderlichenfalls durch das älteste Mitglied ausgeübt. Bei Tod des Präsidenten oder wenn sein Mandat aus einem anderen Grund als dem der vollständigen Erneuerung des Rates endet, wird er durch das älteste Mitglied ersetzt, bis der Rat einen neuen Präsidenten gewählt hat. § 4 - Der Präsident wird als verhindert betrachtet, wenn er das Amt eines Ministers, eines Staatssekretärs, eines Mitglieds einer Exekutive oder eines regionalen Staatssekretärs ausübt, und zwar während des Zeitraums, in dem er dieses Amt ausübt. Wenn der Präsident wegen der Leistung seines aktiven Militärdienstes oder seines Zivildienstes als Militärdienstverweigerer aus Gewissensgründen verhindert ist, wird er auf seinen Antrag hin, den er schriftlich an das ständige Präsidium richtet, während dieses Zeitraums ersetzt. Wenn der Präsident anlässlich der Geburt oder der Adoption eines Kindes einen Elternschaftsurlaub zu nehmen wünscht, wird er auf seinen Antrag hin, den er schriftlich an das ständige Präsidium richtet, während des in Artikel 19 Absatz 5 erwähnten Zeitraums ersetzt. § 5 - [Die Regierung] bestimmt Amtstracht oder Erkennungszeichen des Präsidenten.] [Art. 25 ersetzt durch Art. 14 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992);§ 5 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 25bis - Der Präsident des Sozialhilferates der in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Randgemeinden und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren wird unter den Mitgliedern des Rates und auf dessen Vorschlag von der zuständigen Gemeinschaftsbehörde ernannt. Er leistet den in Artikel 20 erwähnten Eid vor dem Provinzgouverneur. Wenn bei Einsetzung des Rates nach dessen vollständiger Erneuerung der Präsident noch nicht ernannt ist, bestimmt der Rat eines seiner Mitglieder, um in Erwartung dieser Ernennung das Amt des Präsidenten auszuüben.] [Art. 25bis eingefügt durch Art. 15 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988)] [Art. 25ter - § 1 - In den Gemeinden, die in den Artikeln 7 und 8 Nr. 3 bis 10 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, müssen der Präsident, jedes Mitglied des Sozialhilferates und jede Person, die das Amt des Präsidenten eines Sozialhilferates ausübt, für die Ausübung ihres Amtes die zur Ausübung des erwähnten Mandates erforderliche Kenntnis der Sprache des Sprachgebietes besitzen, in dem die Gemeinde gelegen ist. § 2 - Aufgrund der Tatsache, dass die in § 1 erwähnten Mandatsträger gewählt oder ernannt worden sind, wird vermutet, dass sie die im selben Paragraphen erwähnte Kenntnis besitzen. Diese Vermutung ist jedem Mandatsträger gegenüber, der direkt von der Bevölkerung für das ausgeübte Mandat gewählt worden ist, und auch dem Präsidenten gegenüber, der zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 1. Januar 1989 während mindestens drei Jahren ununterbrochen ein Mandat als Präsident ausgeübt hat, unwiderlegbar. Den anderen Mandatsträgern gegenüber kann diese Vermutung auf Antrag eines Mitglieds des Sozialhilferates widerlegt werden. Zu diesem Zweck muss der Antragsteller den Beweis schwerwiegender Indizien erbringen, der die Widerlegung dieser Vermutung ermöglicht und der aus einer gerichtlichen Entscheidung, dem Geständnis des Mandatsträgers oder der Ausübung seines Amtes als individuelle Verwaltungsbehörde abgeleitet ist. § 3 - Der in § 2 erwähnte Antrag wird durch eine Antragsschrift eingereicht, die an die Verwaltungsabteilung des Staatsrates gerichtet wird, und zwar binnen einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der Eidesleistung als Präsident beziehungsweise als nicht direkt gewähltes Mitglied oder ab dem Tag der ersten Ausübung des Präsidentenamtes in Anwendung des Artikels 25 oder 25bis Absatz 2. § 4 - Der Staatsrat befindet vor allem anderen. Das Verfahren vor dem Staatsrat wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass geregelt. § 5 - Wenn der Staatsrat befindet, dass in Bezug auf einen Präsidenten eines Sozialhilferates die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, erklärt er die Ernennung für ungültig. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates kann der Betroffene weder erneut als Präsident ernannt werden, noch kann er dieses Amt in Anwendung von Artikel 25 oder 25bis Absatz 2 ausüben. Wenn der Staatsrat befindet, dass in Bezug auf die Person, die das Amt des Präsidenten in Anwendung von Artikel 25 oder 25bis Absatz 2 ausübt, die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird davon ausgegangen, dass der Betreffende dieses Amt nie ausgeübt hat. In diesem Fall wird das Präsidentenamt ab dem Datum der Notifizierung des Entscheids in Anwendung von Artikel 25 oder 25bis Absatz 2 von einem anderen Mitglied des Rates ausgeübt. Wenn der Staatsrat befindet, dass in Bezug auf ein nicht direkt gewähltes Mitglied eines Sozialhilferates die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird seine Wahl für ungültig erklärt. Bis zur vollständigen Erneuerung des Rates kann der Betroffene nicht mehr gewählt werden. § 6 - Die Missachtung der Bestimmungen von § 5 durch Personen, in Bezug auf die die Vermutung der Sprachkenntnis widerlegt ist, wird als grobe Nachlässigkeit im Sinne von Artikel 22 betrachtet.] [Art. 25ter eingefügt durch Art. 16 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988)] Art. 26 - [ § 1 - Der Bürgermeister kann den Sitzungen des Sozialhilferates mit beratender Stimme beiwohnen. Er kann sich von einem vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bestimmten Schöffen vertreten lassen. Wenn der Bürgermeister den Sitzungen beiwohnt, kann er, falls er es wünscht, den Vorsitz führen. § 2 - Mindestens alle drei Monate findet eine Konzertierung zwischen einer Abordnung des Sozialhilferates und einer Abordnung des Gemeinderates statt. Zusammen bilden diese Abordnungen den Konzertierungsausschuss. Diesen Delegationen gehören auf jeden Fall der Bürgermeister oder der von ihm bestimmte Schöffe und der Präsident des Sozialhilferates an. [Die Regierung] kann die Bedingungen und Modalitäten dieser Konzertierung festlegen. Vorbehaltlich von [der Regierung] festgelegter anders lautender Bestimmungen unterliegt oben erwähnte Konzertierung den Regeln einer Geschäftsordnung, die vom Gemeinderat und vom Sozialhilferat festgelegt wird. Der Gemeindesekretär und der Sekretär des öffentlichen Sozialhilfezentrums nehmen die Sekretariatsgeschäfte des Konzertierungsausschusses wahr.] [Art. 26 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992);§ 2 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 26bis - [ § 1 - Folgende Angelegenheiten können erst Gegenstand eines Beschlusses des öffentlichen Sozialhilfezentrums werden, nachdem sie dem Konzertierungsausschuss vorgelegt wurden: 1. der Haushalt des Zentrums und der Krankenhäuser, die diesem Zentrum unterstehen, 2.die Festlegung und Änderung des Stellenplans, 3. die Festlegung oder die Änderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals, insofern diese finanzielle Auswirkungen haben können oder vom Statut des Gemeindepersonals abweichen, 4.die Einstellung von Zusatzpersonal, außer in Dringlichkeitsfällen, wie in Artikel 56 bestimmt, 5. die Schaffung neuer Dienststellen oder Einrichtungen und Erweiterung der bestehenden Strukturen, 6.die Gründung von Vereinigungen gemäß Artikel 118 und folgende, 7. die Abänderungen des Haushaltsplans, sobald sie die Beteiligung der Gemeinde erhöhen [...] können, sowie die Beschlüsse, durch die das Defizit der Krankenhäuser zunehmen könnte. § 2 - Folgende Angelegenheiten können erst Gegenstand eines Beschlusses der Gemeindebehörden werden, nachdem sie dem Konzertierungsausschuss vorgelegt wurden: 1. die Festlegung oder die Änderung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts des Personals, insofern diese Beschlüsse Auswirkungen auf den Haushalt und die Verwaltung des öffentlichen Sozialhilfezentrums haben können, 2.die Schaffung neuer Dienststellen oder Einrichtungen mit sozialer Zielsetzung und die Erweiterung der bestehenden Strukturen. § 3 - Die Auflistung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Angelegenheiten kann in der in Artikel 26 § 2 erwähnten Geschäftsordnung ergänzt werden. § 4 - Der dem Konzertierungsausschuss unterbreitete Vorschlag und das Protokoll der Konzertierungssitzung werden dem Beschluss, der der Aufsichtsbehörde übermittelt wird, beigefügt. § 5 - [...]]] [Art. 26bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 16 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 1 einziger Absatz Nr. 7 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993) und Art. 6 § 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995);§ 5 aufgehoben durch Art. 6 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 26ter - [Wenn ordnungsgemäß festgestellt wird, dass keine Konzertierung stattfindet und dies auf die Gemeindebehörden zurückzuführen ist, befinden öffentliche Sozialhilfezentren unbeschadet der Anwendung der Verwaltungsaufsicht.]] [Art. 26ter eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 430 vom 5. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986) und ersetzt durch Art. 17 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 27 - § 1 - [Der Sozialhilferat kann in seiner Mitte ein ständiges Präsidium bilden, das mit der Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten beauftragt ist und dem er außerdem andere genau definierte Befugnisse übertragen kann.] Unbeschadet der Anwendung von Artikel 94 kann der Rat in seiner Mitte auch Sonderausschüsse bilden, denen er genau definierte Befugnisse übertragen kann. Sonderausschüsse können jedoch nicht gebildet werden, solange kein Sonderausschuss für den Sozialdienst geschaffen wurde. [Außerdem kann der Sozialhilferat in seiner Geschäftsordnung die Bestimmung von Ersatzmitgliedern für verhinderte effektive Mitglieder der Sonderausschüsse vorsehen. Die Ersatzmitglieder müssen auf derselben Vorschlagsurkunde wie die betreffenden effektiven Mitglieder aufgeführt sein.] [Eine Übertragung von Befugnissen an das ständige Präsidium oder an die Sonderausschüsse ist nicht möglich für Beschlüsse, die durch das Gesetz ausdrücklich dem Rat vorbehalten sind, für Beschlüsse, die der Genehmigung oder Billigung einer Aufsichtsbehörde unterliegen, sowie für Beschlüsse über folgende Angelegenheiten: 1. Verkauf, Teilung und Tausch von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen Gütern, 2.Anleihen, Transaktionen, Erwerb unbeweglicher Güter und feste Kapitalanlagen, 3. Annahme von Schenkungen und Vermächtnissen an das Zentrum, 4.Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Wert folgende Beträge übersteigt: - [6.200 €] im öffentlichen Sozialhilfezentrum einer Gemeinde mit weniger als 15.000 Einwohnern, - [12.500 €] im öffentlichen Sozialhilfezentrum einer Gemeinde mit 15.000 bis 49.999 Einwohnern, - [25.000 €] im öffentlichen Sozialhilfezentrum einer Gemeinde mit 50.000 Einwohnern und mehr.] [[Die Regierung] kann jedes Mal, wenn die Umstände es rechtfertigen, die hier angegebenen Beträge anpassen.] § 2 - Das ständige Präsidium bleibt bis zur Einsetzung des neuen Rates im Amt. Sonderausschüsse können für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer eingesetzt werden, aber diese Zeitspanne darf nicht über die Einsetzung des neuen Rates hinausreichen. Übertragungen von Befugnissen können jedoch zu jeder Zeit zurückgezogen werden. § 3 - [Das ständige Präsidium umfasst einschließlich des Präsidenten: - 3 Mitglieder für einen Rat von 9 Mitgliedern, - 4 Mitglieder für einen Rat von 11 oder 13 Mitgliedern, - 5 Mitglieder für einen Rat von 15 Mitgliedern. Die Anzahl der Mitglieder jedes Sonderausschusses wird vom Rat festgelegt. Jeder Ausschuss darf allerdings, einschließlich des Präsidenten, nicht weniger Mitglieder umfassen als: - 3 Mitglieder für einen Rat von 9 Mitgliedern, - 4 Mitglieder für einen Rat von 11 oder 13 Mitgliedern, - 5 Mitglieder für einen Rat von 15 Mitgliedern. Der Präsident des Rates ist von Rechts wegen und mit beschließender Stimme Präsident des ständigen Präsidiums und der Sonderausschüsse. Das ständige Präsidium und die Sonderausschüsse können jedoch in Anwesenheit des Präsidenten unter ihren Mitgliedern einen Vizepräsidenten bestimmen, der anstelle des ältesten Mitglieds, wie in Artikel 25 vorgesehen, mit dem Vorsitz der Sitzungen beauftragt ist. Die Mitglieder des ständigen Präsidiums und die Mitglieder jedes Sonderausschusses werden, mit Ausnahme des Präsidenten, in geheimer Abstimmung und in einem einzigen Wahlgang bestimmt, wobei jedes Ratsmitglied über eine Stimme verfügt. Bei Stimmengleichheit ist der älteste Kandidat gewählt. Außer bei Rücktritt oder Verlust des Mandates als Ratsmitglied werden die Mitglieder des ständigen Präsidiums und diejenigen der Sonderausschüsse für die Dauer des Bestehens des Präsidiums oder des Ausschusses, dem sie angehören, bestimmt. Wenn das Mandat eines Mitglieds des ständigen Präsidiums oder eines Sonderausschusses endet, wird es durch Bestimmung eines Mitglieds, das auf derselben in Artikel 11 § 1 erwähnten Vorschlagsurkunde stand, ersetzt, außer wenn dieses Mitglied bei Stimmengleichheit als ältester Kandidat in das ständige Präsidium oder in den Sonderausschuss gewählt wurde. Wenn keine Mitglieder auf der in Absatz 6 erwähnten Vorschlagsurkunde vorhanden sind oder wenn das Mitglied, dessen Mandat endet, bei Stimmengleichheit als ältester Kandidat in das ständige Präsidium oder in den Sonderausschuss gewählt wurde, darf jedes Mitglied gewählt werden.] [ § 3bis - Wenn die in Anwendung vorliegenden Artikels gewählten Kandidaten des ständigen Präsidiums mit Ausnahme des von Rechts wegen ernannten Präsidenten alle dem gleichen Geschlecht angehören, muss die durch die geringste Anzahl Stimmen gewählte Person durch Bezeichnung eines Mitgliedes des anderen Geschlechts, das auf der in Artikel 11 § 1 erwähnten Vorschlagsliste stand, ersetzt werden. Wenn kein Mitglied des anderen Geschlechtes auf dieser Vorschlagsliste vorhanden ist, kann jedes Mitglied des Sozialhilferates des erforderlichen Geschlechts gewählt werden. Wenn das ausgeschiedene Mitglied mit Ausnahme des von Rechts wegen ernannten Präsidenten vor Ende seines Mandates als einziges dem anderen Geschlecht im ständigen Präsidium angehört, kann jedes Mitglied des Sozialhilferates dieses Geschlechts gewählt werden, wenn auf der in Artikel 11 § 1 erwähnten Vorschlagsliste kein Mitglied dem erforderlichen Geschlecht angehört.] [ § 4 - Wenn in den Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt das ständige Präsidium kein einziges Mitglied niederländischer Sprachzugehörigkeit beziehungsweise kein einziges Mitglied französischer Sprachzugehörigkeit zählt, wohnt ein Mitglied des Sozialhilferates, das der im ständigen Präsidium nicht vertretenen Sprachgruppe angehört, den Versammlungen dieses Präsidiums mit beratender Stimme bei. Das in Absatz 1 erwähnte Mitglied ist das als Erstes eingestufte Mitglied der nicht vertretenen Sprachgruppe oder, in Ermangelung eines solchen Mitglieds, das in Anwendung von Artikel 6 § 4 von Rechts wegen bestimmte Mitglied des Rates.] [ § 5 - In den öffentlichen Sozialhilfezentren, in denen der Sozialhilferat in Anwendung von § 1 dieses Artikels kein ständiges Präsidium gebildet hat, werden die in den Artikeln 19, 20 und 84 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Aufgaben des ständigen Präsidiums vom Präsidenten wahrgenommen. Der in Artikel 25 § 4 erwähnte Antrag des Präsidenten ist an den Sozialhilferat zu richten.] [Art. 27 § 1 Abs.

Art. 7§ 1 des Dekr.

DG vom

  1. Mai 1995 (B.S. vom
  2. Dezember 1995); § 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 2 des G. vom
  3. Januar 1993 (B.S. vom
  4. Februar 1993); § 1 Abs. 3 ersetzt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
  5. August 1992 (I) (B.S. vom
  6. Oktober 1992); § 1 Abs. 3 Nr. 4 einziger Absatz erster bis dritter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  7. Januar 2002 (B.S. vom
  8. September 2002); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 18 Nr. 2 des G. vom
  9. August 1992 (I) (B.S. vom
  10. Oktober 1992) und abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  11. Mai 1995 (B.S. vom
  12. Dezember 1995); § 3 ersetzt durch Art. 18 Nr. 3 des G. vom
  13. August 1992 (I) (B.S. vom
  14. Oktober 1992); § 3bis eingefügt durch Art. 4 des Dekr. DG vom
  15. September 2006 (B.S. vom
  16. November 2006); § 4 eingefügt durch Art. 7 des G. vom
  17. Juni 1989 (B.S. vom
  18. Juni 1989);§ 5 eingefügt durch Art. 7 § 2 des Dekr. DG vom
  19. Mai 1995 (B.S. vom
  20. Dezember 1995)] [Art. 27bis - § 1 - In den öffentlichen Sozialhilfezentren der Randgemeinden, die in Artikel 7 der am
  21. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnt sind, und der Gemeinden Comines-Warneton und Voeren ist die Schaffung eines ständigen Präsidiums Pflicht. Die Mitglieder des ständigen Präsidiums werden direkt von der Wählerschaft für die Wahl des Gemeinderates auf die in Artikel 2bis des Gemeindegesetzes festgelegte Art und Weise gewählt. [Die in Artikel 27 § 3 festgelegte Anzahl Mitglieder des ständigen Präsidiums umfasst den Präsidenten lediglich dann, wenn er direkt zum Mitglied des ständigen Präsidiums gewählt worden ist.] § 2 - Beschlüsse des ständigen Präsidiums der oben erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentren werden im Konsens gefasst. Wird kein Konsens erzielt, unterbreitet der Präsident die Angelegenheit dem Sozialhilferat.] [Art. 27bis eingefügt durch Art. 17 des G. vom
  22. August 1988 (B.S. vom
  23. August 1988); § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 8 des G. vom
  24. Juni 1989 (B.S. vom
  25. Juni 1989)] Art. 28 - [ § 1] - Der Präsident des Rates des öffentlichen Sozialhilfezentrums leitet die Tätigkeiten dieses Zentrums. Er sorgt für die vorhergehende Untersuchung der Angelegenheiten, die dem Rat, dem ständigen Präsidium und den Sonderausschüssen unterbreitet werden. Er beruft die Versammlungen ein und legt deren Tagesordnung fest. Er ist mit der Ausführung der Beschlüsse des Rates, des ständigen Präsidiums und der Sonderausschüsse beauftragt. Vom ständigen Präsidium und von den Sonderausschüssen gefasste Beschlüsse werden dem Sozialhilferat zur Kenntnis gebracht. [Das Protokoll der Versammlungen des Konzertierungsausschusses muss dem Sozialhilferat zur Kenntnis gebracht werden.] Er vertritt das öffentliche Sozialhilfezentrum in gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen. [Wenn eine obdachlose Person beim öffentlichen Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sie sich befindet, Sozialhilfe beantragt, muss der Präsident ihr innerhalb der in der Geschäftsordnung des Sozialhilferates festgelegten Grenzen die erforderliche dringende Hilfe gewähren, wobei er dem Rat seinen Beschluss auf der nächstfolgenden Versammlung zwecks Ratifizierung unterbreitet.] [ § 2] - [Beschlüsse des Sozialhilferates, des ständigen Präsidiums und der Sonderausschüsse, Veröffentlichungen, Urkunden und Korrespondenz des öffentlichen Sozialhilfezentrums werden vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Der Präsident kann die Unterschriftsvollmacht für bestimmte Dokumente schriftlich einem oder mehreren Mitgliedern des Sozialhilferats übertragen. Er kann diese Übertragung jederzeit widerrufen. Das beziehungsweise die Mitglieder, denen die Unterschriftsvollmacht übertragen worden ist, müssen auf allen Dokumenten, die sie unterzeichnen, vor ihrer Unterschrift, ihrem Namen und ihrer Eigenschaft die Übertragung vermerken. Der Sozialhilferat oder das ständige Präsidium kann den Sekretär des öffentlichen Sozialhilfezentrums die Genehmigung erteilen, sein Recht auf Gegenzeichnung für bestimmte Dokumente einem oder mehreren Beamten des Zentrums zu übertragen. Diese Übertragung erfolgt schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden; der Sozialhilferat wird darüber bei seiner nächstfolgenden Sitzung informiert. Der beziehungsweise die Beamten, denen die Befugnis übertragen worden ist, müssen auf allen Dokumenten, die sie unterzeichnen, vor ihrer Unterschrift, ihrem Namen und ihrer Eigenschaft die Befugnisübertragung vermerken.] [ § 3] - Der Präsident kann im Dringlichkeitsfall und innerhalb der in der Geschäftsordnung des Sozialhilferates festgelegten Grenzen selbst die Gewährung einer Hilfe beschließen, unter der Bedingung, dass er dem Rat seinen Beschluss auf der nächstfolgenden Versammlung zwecks Ratifizierung unterbreitet. [ § 4 - Der Präsident wohnt auf seinen Antrag hin oder auf Einladung des Bürgermeisters den Versammlungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums mit beratender Stimme bei, um über die Angelegenheiten, die das öffentliche Sozialhilfezentrum betreffen, angehört zu werden. Zu diesem Zweck erhält der Präsident die Tagesordnung der Versammlungen des Kollegiums.] [Art. 28 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 19 Nr. 1 des G. vom
  26. August 1992 (I) (B.S. vom
  27. Oktober 1992); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 19 Nr. 1bis des G. vom
  28. August 1992 (I) (B.S. vom
  29. Oktober 1992); § 1 neuer Absatz 5 eingefügt durch Art. 3 des G. vom
  30. Januar 1993 (B.S. vom
  31. Februar 1993); früherer Absatz 5 umgegliedert zu § 2 und § 2 ersetzt durch Art. 19 Nr. 2 des G. vom
  32. August 1992 (I) (B.S. vom
  33. Oktober 1992); früherer Absatz 6 umgegliedert zu § 3 durch Art. 19 Nr. 3 des G. vom
  34. August 1992 (I) (B.S. vom
  35. Oktober 1992); § 4 eingefügt durch Art. 19 Nr. 4 des G. vom
  36. August 1992 (I) (B.S. vom
  37. Oktober 1992)] Art. 29 - Der Sozialhilferat tritt mindestens einmal im Monat auf Einberufung durch den Präsidenten an dem Tag und zu der Uhrzeit, die in der Geschäftsordnung festgelegt sind, zusammen. Außerdem beruft der Präsident den Rat jedes Mal ein, wenn er es für notwendig erachtet. Der Präsident muss den Sozialhilferat entweder auf Antrag des Bürgermeisters [...] oder auf Antrag eines Drittels der im Amt befindlichen Mitglieder für den Tag und die Uhrzeit sowie mit der Tagesordnung, die sie festgelegt haben, einberufen. [Der Antrag muss dem Präsidenten mindestens zwei volle Tage vor Beginn der in Artikel 30 erwähnten Frist von mindestens fünf vollen Tagen zukommen.] Die Versammlungen des Rates finden am Sitz des öffentlichen Sozialhilfezentrums statt, es sei denn, der Rat entscheidet für eine bestimmte Versammlung anders. [Art. 29 Abs. 3 abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 und ergänzt durch Art. 20 Nr. 2 des G. vom
  38. August 1992 (I) (B.S. vom
  39. Oktober 1992)] Art. 30 - [Die Einberufung erfolgt mindestens fünf volle Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Wohnsitz und enthält die Tagesordnung. Diese Frist kann im Dringlichkeitsfall verkürzt werden und wird auf zwei volle Tage herabgesetzt, wenn nach zwei Einberufungen die in Artikel 32 verlangte Mehrheit nicht anwesend ist. Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur im Dringlichkeitsfall behandelt werden. Für die Dringlichkeit müssen sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aussprechen. Die Namen dieser Mitglieder werden in das Protokoll aufgenommen.] Vorschläge, die von einem Mitglied des Rates ausgehen und dem Präsidenten mindestens zwölf Tage vor dem Datum der Versammlung des Rates übermittelt werden, müssen auf die Tagesordnung dieser Versammlung gesetzt werden. Die vollständigen Akten werden den Mitgliedern des Rates während der in Absatz 1 festgelegten Frist, mit Ausnahme der Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, am Sitz des öffentlichen Sozialhilfezentrums zur Verfügung gestellt. [Art. 30 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 21 des G. vom
  40. August 1992 (I) (B.S. vom
  41. Oktober 1992)] Art. 31 - Die Versammlungen des Sozialhilferates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Art. 32 - Der Sozialhilferat, das ständige Präsidium und die Sonderausschüsse dürfen nur beraten und beschließen, wenn die Mehrheit ihrer im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Wenn sie jedoch zweimal einberufen worden sind, ohne dass die erforderliche Anzahl Mitglieder zusammengetreten ist, sind sie nach einer erneuten und letzten Einberufung beschlussfähig, was die zum dritten Mal auf der Tagesordnung stehenden Punkte betrifft, ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die zweite und die dritte Einberufung erfolgen gemäß den Vorschriften von Artikel 30 und es muss angegeben werden, dass die Einberufung zum zweiten oder dritten Mal erfolgt. Außerdem muss auf der dritten Einberufung der Wortlaut der ersten beiden Absätze des vorliegenden Artikels wiedergegeben werden. Art. 33 - [ § 1 - Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Die Mitglieder des Rates stimmen mündlich ab. Der Präsident des Rates oder das ihn aufgrund von Artikel 25 § 3 ersetzende Ratsmitglied gibt als Letztes seine Stimme ab; bei Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend. § 2 - Die Abstimmung ist jedoch geheim, wenn es sich um Personenfragen handelt, außer bei individueller Gewährung oder Rückforderung von Sozialhilfe. Bei geheimer Abstimmung ist der Vorschlag im Falle der Stimmengleichheit abgelehnt. § 3 - Bei jeder Ernennung in ein Amt und jeder vertraglichen Einstellung findet eine getrennte Abstimmung statt. In diesen Fällen sowie im Falle der Wahl oder des Vorschlags von Kandidaten für Mandate oder Ämter findet, wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben; gegebenenfalls werden die ältesten Kandidaten zur Stichwahl zugelassen. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang erhält der älteste Kandidat den Vorrang. § 4 - Stimmenthaltungen und weiße oder ungültige Stimmzettel werden nicht berücksichtigt.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  42. August 1992 (I) (B.S. vom
  43. Oktober 1992)] [Art.33bis - Vor der Sitzung ab Erhalt der Tagesordnung des Rates oder während der Sitzung vor der Beratung oder Abstimmung kann der Bürgermeister die Beratung oder die Abstimmung über jeden Punkt der Tagesordnung vertagen, außer über die Punkte, die sich auf die individuelle Gewährung oder Rückforderung von Sozialhilfe beziehen. Die Begründung des Beschlusses des Bürgermeisters wird im Protokoll der Sitzung vermerkt. In diesem Fall wird der Konzertierungsausschuss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen einberufen, mit dem vertagten Punkt auf der Tagesordnung. Der Bürgermeister kann die in Absatz 1 erwähnte Befugnis nur einmal für denselben Punkt ausüben. [Die Regierung] kann die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen.] [Art. 33bis eingefügt durch Art. 23 des G. vom
  44. August 1992 (I) (B.S. vom
  45. Oktober 1992); Abs. 4 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  46. Mai 1995 (B.S. vom
  47. Dezember 1995)] Art. 34 - Das Protokoll der vorhergehenden Sitzung wird den Mitgliedern entweder gleichzeitig mit der Einberufung zu der Sitzung mitgeteilt oder gemäß den im letzten Absatz von Artikel 30 festgelegten Regeln zur Verfügung gestellt. Nach der Billigung wird es vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Jedes Mal, wenn der Rat dies für wünschenswert erachtet, wird das Protokoll ganz oder teilweise während der Sitzung abgefasst und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Art. 35 - Die Versammlungen des ständigen Präsidiums und, außer bei einem mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss des betreffenden Ausschusses, die der Sonderausschüsse finden an dem in der Geschäftsordnung vorgesehenen Ort statt. Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 finden Anwendung auf die Versammlungen des ständigen Präsidiums und der Sonderausschüsse. Art. 36 - Mitglieder des Sozialhilferates haben das Recht, vor Ort alle Urkunden, Schriftstücke und Akten in Bezug auf das öffentliche Sozialhilfezentrum einzusehen. Mitglieder des Rates sowie alle anderen Personen, die aufgrund des Gesetzes den Versammlungen des Rates, des ständigen Präsidiums und der Sonderausschüsse beiwohnen, unterliegen der Schweigepflicht. Art. 37 - Es ist den Mitgliedern des Rates und den Personen, die den Sitzungen des Rates aufgrund des Gesetzes beiwohnen dürfen, untersagt:
  48. bei der Beratung oder Beschlussfassung über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein unmittelbares Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschließlich ein persönliches oder unmittelbares Interesse haben.Bei Ernennungen in Ämter und bei Disziplinarmaßnahmen erstreckt sich das betreffende Verbot nur auf Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschließlich,
  49. sich unmittelbar oder mittelbar an irgendeinem Auftrag, einer Ausschreibung, einer Lieferung, einem Verkauf oder Ankauf für das öffentliche Sozialhilfezentrum zu beteiligen.Dieses Verbot gilt für Handelsgesellschaften, in denen das Mitglied des Rates, der Bürgermeister oder sein Beauftragter Gesellschafter, Geschäftsführer, Verwalter oder Bevollmächtigter ist,
  50. als Rechtsanwalt, Notar, Geschäftsagent oder Sachverständiger Interessen zu vertreten, die denen des öffentlichen Sozialhilfezentrums entgegengesetzt sind, oder in der gleichen Eigenschaft die Interessen des Zentrums zu vertreten, wenn dies nicht kostenlos geschieht. Diese Bestimmungen gelten ebenfalls für Mitglieder von besonderen Geschäftsführungsorganen, die gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 94 geschaffen werden könnten. Art. 38 - [[Das Gehalt, das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie sowie das System der sozialen Sicherheit des Präsidenten werden durch die Regierung festgelegt. Diese dürfen nicht vorteilhafter sein als die der Schöffen der Gemeinde, in der sich der Sitz des Zentrums befindet. Die Regierung kann die diesbezüglichen Gewährungsbedingungen und -modalitäten festlegen.] Im Rahmen der [von der Regierung] festgelegten Grenzen, Gewährungsbedingungen und -modalitäten kann der Sozialhilferat seinen Mitgliedern Anwesenheitsgelder gewähren. Auf ehemalige Präsidenten und ihre Rechtsnachfolger findet die gleiche Pensionsregelung Anwendung wie auf die Schöffen der Gemeinde, in der sich der Sitz des Zentrums befindet. Die Kosten, die dem Präsidenten und den Mitgliedern bei der Ausführung von Aufträgen entstanden sind, die ihnen vom Sozialhilferat im Rahmen seiner Befugnisse ausdrücklich anvertraut wurden, werden ihnen erstattet. [Die Regierung] kann die Modalitäten für diese Erstattung festlegen.] [Art. 38 ersetzt durch Art. 24 des G. vom
  51. August 1992 (I) (B.S. vom
  52. Oktober 1992);Abs.

Art. 38des Dekr.

DG vom

  1. Oktober 2000 (B.S. vom
  2. Dezember 2000); Abs. 2 und 4 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  3. Mai 1995 (B.S. vom
  4. Dezember 1995)] Art. 39 - Wenn ein Mitglied des Sozialhilferates den Präsidenten für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens einem Monat ersetzt, wird ihm ein Gehalt ausgezahlt. [Die Regierung] legt die Regeln für die Berechnung dieses Gehalts, die weitere Auszahlung des Gehalts des gewählten Präsidenten sowie die Auswirkungen dieser Zahlungen hinsichtlich der Pension fest. [Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  5. Mai 1995 (B.S. vom
  6. Dezember 1995)] Art. 40 - [Die Geschäftsordnungen des Rates, des ständigen Präsidiums, der Sonderausschüsse sowie der Dienststellen und Einrichtungen des öffentlichen Sozialhilfezentrums werden vom Rat festgelegt. Sie werden dem Gemeinderat zur Billigung unterbreitet. Jede Ablehnung muss mit Gründen versehen werden. Die Billigung des Gemeinderates gilt als erteilt, wenn dem öffentlichen Sozialhilfezentrum innerhalb von 60 Tagen keine Entscheidung zugestellt wurde. Im Falle der Ablehnung durch den Gemeinderat übermittelt das Zentrum der Regierung die vollständige Akte zur Billigung.] [Art. 40 ersetzt durch Art. 8 des Dekr. DG vom
  7. Mai 1995 (B.S. vom
  8. Dezember 1995)] KAPITEL 3 - Personal des öffentlichen Sozialhilfezentrums Art.41 - [Jedes öffentliche Sozialhilfezentrum hat einen Sekretär, einen Einnehmer und einen Sozialarbeiter. Jedes Zentrum ist verpflichtet, mindestens einen vollzeitbeschäftigten Sozialarbeiter einzustellen. Diese Funktion kann ebenfalls durch mehrere Sozialarbeiter ausgeübt werden.] [Art. 41 ersetzt durch Art. 9 des Dekr. DG vom
  9. Mai 1995 (B.S. vom
  10. Dezember 1995)] Art.42 - [Der Sozialhilferat legt den Stellenplan des Zentrums fest. Für das Krankenhaus sowie für die Einrichtungen, die dem Zentrum unterstehen, legt der Sozialhilferat einen getrennten Stellenplan fest, wobei für den Stellenplan des Krankenhauses das Gutachten des in Artikel 94 § 2 erwähnten Verwaltungsausschusses [sic, zu lesen ist: "geschäftsführenden Ausschusses"] erforderlich ist. Der Rat bestimmt auch, wie Personalbewegungen zwischen dem Krankenhaus und den anderen Einrichtungen oder Dienststellen des Zentrums stattfinden sollen. Die Regierung kann diesbezüglich Bedingungen und Regeln festlegen. Für das Personal des öffentlichen Sozialhilfezentrums gilt das gleiche Verwaltungs- und Besoldungsstatut wie für das Personal der Gemeinde, in der sich der Sitz des Zentrums befindet. [Die Personalmitglieder des öffentlichen Sozialhilfezentrums haben unter den gleichen Bedingungen wie die Personalmitglieder der oben erwähnten Gemeinde ein Recht auf Laufbahnunterbrechung. Für die Anwendung dieser Regelung sind in den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen die Wörter "Gemeindesekretär", "Gemeindebehörde" und "Einnehmer" jeweils zu lesen als "Sekretär des öffentlichen Sozialhilfezentrums", "zuständige Behörde des öffentlichen Sozialhilfezentrums" und "Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums".] Der Sozialhilferat legt die Abweichungen von dem im vorigen Absatz erwähnten Statut fest, insofern die besonderen Eigenheiten gewisser Dienste und Einrichtungen des Zentrums dies verlangen, und er legt das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der Stellen, die auf Gemeindeebene nicht bestehen, sowie das des Krankenhauspersonals fest. Für die Anwendung des vorangehenden Absatzes kann die Regierung die Grenzen bestimmen, innerhalb derer der Sozialhilferat handeln muss. Das Gesetz vom
  11. April 1933 über die Pensionen des Gemeindepersonals [sic, zu lesen ist: "Gesetz vom
  12. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal"] findet Anwendung auf die Personalmitglieder der öffentlichen Sozialhilfezentren. Die vom Sozialhilferat in Anwendung des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse werden dem Gemeinderat zur Billigung unterbreitet. Die Billigung des Gemeinderates gilt als erteilt, wenn dem öffentlichen Sozialhilfezentrum innerhalb von 60 Tagen keine Entscheidung zugestellt wurde. Im Falle der Ablehnung durch den Gemeinderat übermittelt das Zentrum der Regierung die vollständige Akte zur Billigung.] [Art. 42 ersetzt durch Art. 10 des Dekr. DG vom
  13. Mai 1995 (B.S. vom
  14. Dezember 1995);neuer Absatz 6 eingefügt durch Art. 67 des Dekr. DG vom
  15. Juni 1998 (B.S. vom
  16. Juli 1998)] Art. 43 - Alle Personalmitglieder werden vom Sozialhilferat angeworben oder ernannt. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 56 müssen die Anwerbungen und Ernennungen gemäß vorher festgelegten Anwerbungs- und Beförderungsbedingungen und innerhalb der Grenzen des Stellenplans erfolgen. Für diese Vorschriften gilt jedoch folgende Ausnahme: in den öffentlichen Sozialhilfezentren, in denen die Ausübung des Einnehmeramtes keine Vollzeittätigkeit erfordert, wird dieses Amt [unbeschadet der Anwendung von Artikel 52 § 2 des neuen Gemeindegesetzes] einem Regionaleinnehmer anvertraut. Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäß denen die Regionaleinnehmer bestimmt werden und ihr Amt ausüben. [Insofern das Zentrum Artikel 52 § 2 des neuen Gemeindegesetzes anwendet, wird der lokale Einnehmer des Zentrums vom Sozialhilferat ernannt. In diesem Fall übt er das Amt des Einnehmers des Zentrums in den Räumlichkeiten dieses Letzteren mit einem Stundenplan aus, der in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Zentrum und der Gemeinde festgelegt wird.] [Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch Art. 27 Nr. 1 des G. vom
  17. August 1992 (I) (B.S. vom
  18. Oktober 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 27 Nr. 2 des G. vom
  19. August 1992 (I) (B.S. vom
  20. Oktober 1992)] Art. 44 - [Bevor Sekretär, Einnehmer und Sozialarbeiter ihr Amt antreten, legen sie vor dem Präsidenten den in Artikel 20 erwähnten Eid ab. Über die Eidesleistung wird ein Protokoll erstellt. Nach einer vom Sozialhilferat festgelegten Probezeit legen die durch einen Arbeitsvertrag gebundenen Sozialarbeiter ebenfalls den im vorangehenden Absatz erwähnten Eid ab.] [Art. 44 ersetzt durch Art. 4 des G. vom
  21. Januar 1993 (B.S. vom
  22. Februar 1993)] Art. 45 - § 1 - Der Sekretär wohnt den Versammlungen des Rates und des ständigen Präsidiums ohne beschließende Stimme bei. Er ist insbesondere mit der Abfassung der Protokolle dieser Versammlungen beauftragt. [Gegebenenfalls erinnert er an die geltenden Rechtsregeln, macht auf die faktischen Elemente, von denen er Kenntnis hat, aufmerksam und sorgt dafür, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke in den Beschlüssen aufgeführt werden.] Er ist verantwortlich dafür, dass die Protokolle dieser Versammlungen und die Beschlüsse dieser Organe in die dazu bestimmten Register eingefügt werden. Protokolle und Beschlüsse werden vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär kann den Versammlungen aller Sonderausschüsse beiwohnen. Unter der Amtsgewalt des Präsidenten des Sozialhilferates untersucht der Sekretär die Angelegenheiten, leitet die Verwaltung und ist der Personalchef. Ihm obliegt die Aufbewahrung der Archive. Der Sekretär ist verantwortlich für die Buchung der festgestellten Ansprüche und der eingegangenen Ausgabenverpflichtungen sowie für die Erstellung der Zahlungs- oder Beitreibungsanweisungen. Diese Anweisungen werden vom Präsidenten und vom Sekretär unterzeichnet. Der Sekretär arbeitet den Vorentwurf der Haushaltspläne aus. Er ist verpflichtet, die ihm vom Präsidenten, vom Rat und vom ständigen Präsidium erteilten Anweisungen zu befolgen. § 2 - Wenn der Sekretär verhindert oder die Stelle vakant ist, kann der Sozialhilferat ein Personalmitglied als zeitweiligen Sekretär bestimmen. [Art. 45 § 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 28 des G. vom
  23. August 1992 (I) (B.S. vom
  24. Oktober 1992)] Art. 46 - § 1 - Einnehmer sind beauftragt, auf eigene Verantwortung die Einnahmen des Sozialhilfezentrums vorzunehmen und auf ordnungsgemäße Zahlungsanweisung die angeordneten Ausgaben zu tätigen, und zwar bis in Höhe entweder des Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan, eines Sondermittelbetrags oder des Betrags der in Anwendung von Artikel 91 übertragenen Haushaltsmittel. [Einnehmer unterstehen der Amtsgewalt des Präsidenten.] Sie sind verpflichtet, alle die Verjährung und den Verfall unterbrechenden Handlungen auszuführen, alle Pfändungen vornehmen zu lassen, die Eintragung, Wiedereintragung oder Erneuerung aller in Frage kommenden Wertpapiere beim Hypothekenamt zu beantragen und die Mitglieder des Sozialhilferates vom Ablauf von Mietverträgen, von Zahlungsverzügen und von jeglicher Beeinträchtigung der Rechte des öffentlichen Sozialhilfezentrums in Kenntnis zu setzen. Falls Einnehmer die Ausführung ordnungsgemäßer Zahlungsanweisungen verweigern oder verzögern, wird die Auszahlung wie bei den direkten Steuern durchgesetzt, nachdem die Anweisungen auf Antrag des Gläubigers vom Sozialhilferat oder, falls er dies unterlässt, [von der Regierung] für vollstreckbar erklärt worden sind. § 2 - [Lokale Einnehmer müssen als Garantie für ihre Geschäftsführung eine Bürgschaft in Bargeld, in Wertpapieren oder in Form von Hypotheken leisten. [Die Regierung] legt gemäß den in Artikel 28 § 1 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Kategorien von Gemeinden den Höchst- und den Mindestbetrag der Bürgschaft fest. Der Sozialhilferat legt bei der ersten Versammlung nach der Eidesleistung und innerhalb der in Anwendung des vorangehenden Absatzes festgelegten Grenzen die Höhe der Bürgschaft, die Einnehmer leisten müssen, sowie die Frist fest, über die sie dafür verfügen. Die Bürgschaft wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt; die erbrachten Zinsen gehören dem Einnehmer. Bürgschaftsurkunden werden ohne Kosten für das Zentrum vor dem Bürgermeister der Gemeinde des Zentrums ausgefertigt. Sind Registrierungsgebühren zu zahlen, beschränken sich diese auf die allgemeine Festgebühr und gehen zu Lasten des Einnehmers. [Der Einnehmer kann die Bürgschaft entweder durch die Solidarbürgschaft [sic, zu lesen ist: "gesamtschuldnerische Bürgschaft"] einer durch die Regierung anerkannten Vereinigung oder durch eine Bankgarantie oder eine Versicherung ersetzen, die den durch die Regierung festgelegten Bedingungen entspricht. Die im vorigen Absatz erwähnte Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über diese Gesellschaftsform entsprechen; sie verliert jedoch nicht ihren bürgerlichen Charakter.] Der Anerkennungserlass der Vereinigung und die genehmigte Satzung werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des Einnehmers, für den sie bürgt, prüfen, sofern der Sozialhilferat den Vertragsbestimmungen zur Einführung dieses Rechts und den Modalitäten für dessen Ausübung zustimmt. Wenn infolge einer Erhöhung der jährlichen Einnahmen oder aus jedem anderen Grund erachtet wird, dass die vom Sozialhilferat festgesetzte Bürgschaft unzureichend ist, muss der Einnehmer innerhalb einer begrenzten Frist eine zusätzliche Bürgschaft leisten, für die dieselben Regeln gelten wie für die ursprüngliche Bürgschaft. Der Präsident sorgt dafür, dass die Bürgschaft des Einnehmers wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert wird. Einnehmer, die ihre Bürgschaft oder zusätzliche Bürgschaft nicht binnen der vorgeschriebenen Frist geleistet und diese Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt haben, gelten als zurückgetreten und werden ersetzt. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Bürgschaftsleistung gehen zu Lasten des Einnehmers. Weist die Kasse des Zentrums ein Defizit auf, hat das Zentrum ein Vorzugsrecht auf die Bürgschaft des Einnehmers.] [Art. 46 § 1 Abs. 1 ergänzt durch Art. 29 Nr. 1 des G. vom
  25. August 1992 (I) (B.S. vom
  26. Oktober 1992); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 11 des Dekr. DG vom
  27. Mai 1995 (B.S. vom
  28. Dezember 1995); § 2 ersetzt durch Art. 29 Nr. 2 des G. vom
  29. August 1992 (I) (B.S. vom
  30. Oktober 1992); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom
  31. Mai 1995 (B.S. vom
  32. Dezember 1995); § 2 Abs. 7 und 8 ersetzt durch Art. 18 des Dekr. DG vom
  33. Januar 2002 (B.S. vom
  34. September 2002)] Art. 47 - § 1 - Sozialarbeiter sind im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 1 definierten Zielsetzungen und in Ausführung der ihnen vom Sekretär im Namen des Rates, des ständigen Präsidiums oder des Sonderausschusses für den Sozialdienst anvertrauten Aufgaben beauftragt, Personen und Familien bei der Überwindung oder Verbesserung von kritischen Situationen, in denen sie sich befinden, zu helfen. Zu diesem Zweck führen sie unter anderem die vorbereitenden Untersuchungen durch für Beschlüsse, die gefasst werden müssen, stellen Dokumentation zur Verfügung, erteilen Ratschläge und gewährleisten die soziale Betreuung der Betreffenden. § 2 - Der Verantwortliche des Sozialdienstes informiert den Sozialhilferat, das ständige Präsidium, den Sonderausschuss für den Sozialdienst oder den Sekretär über die allgemeinen Bedürfnisse, die er bei der Erfüllung seiner Aufgabe feststellt, und er schlägt die Maßnahmen vor, um diesen Bedürfnissen zu entsprechen. Er nimmt an den Versammlungen des Sonderausschusses für den Sozialdienst teil. Außerdem kann er jedes Mal, wenn im Rat oder im ständigen Präsidium Probleme behandelt werden, die den Sozialdienst betreffen, zur Teilnahme an diesen Beratungen eingeladen werden. § 3 - Wenn der mit einer Akte befasste Sozialarbeiter aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen vertraulicher Art darum gebeten hat, entscheidet der Rat, das ständige Präsidium oder der Sonderausschuss für den Sozialdienst über einen individuellen Unterstützungsfall erst nach Anhörung dieses Sozialarbeiters. Art. 48 - Der Sozialhilferat legt die Regeln fest, nach denen Fachkräfte der Heilkunst ermächtigt sind, ihren Beruf in den Einrichtungen und Dienststellen des Zentrums auszuüben. Falls diese Fachkräfte der Heilkunst nicht aufgrund von statutarischen Bestimmungen ernannt und besoldet werden, werden ihre Beziehungen zu dem öffentlichen Sozialhilfezentrum, das die Einrichtung oder die Dienststelle verwaltet, auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags geregelt. Art. 49 - § 1 - [Mitglieder des Personals des öffentlichen Sozialhilfezentrums dürfen weder selbst noch über eine Mittelsperson eine Tätigkeit ausüben, die die Erfüllung ihrer Amtspflichten oder die Würde ihres Amtes beeinträchtigen könnte.] § 2 - [Ferner dürfen Mitglieder des Personals des öffentlichen Sozialhilfezentrums in Privatgeschäften mit Gewinnerzielungsabsicht, selbst unentgeltlich, kein Mandat wahrnehmen und keine Dienstleistung erbringen.] Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf die Vormundschaft und Kuratel von Handlungsunfähigen und auf Aufträge, die im Namen des öffentlichen Sozialhilfezentrums in Privatunternehmen oder privaten Vereinigungen ausgeführt werden. § 3 - Auf schriftlichen Antrag des Interessehabenden kann der Sozialhilferat Abweichungen vom vorangehenden Paragraphen gewähren, insbesondere wenn es sich um die Verwaltung von familiären Belangen handelt [oder wenn das Amt im öffentlichen Sozialhilfezentrum nicht vollzeitig ausgeübt wird. Diese Abweichungen können bei Missbrauch entzogen werden.] § 4 - [Die Eigenschaft als Personalmitglied des öffentlichen Sozialhilfezentrums, hierin einbegriffen die im Königlichen Erlass Nr. 78 vom
  35. November 1967 über die Ausübung der Heilkunst, der Krankenpflege, der Heilhilfsberufe und über die medizinischen Kommissionen erwähnten Personen, die ihre Tätigkeit infolge eines Beschlusses eines der Organe des öffentlichen Sozialhilfezentrums in einer der Einrichtungen oder einer der Dienststellen des Zentrums ausüben, ist unvereinbar:
  36. mit dem Mandat des Bürgermeisters oder eines Gemeinderatsmitglieds der Gemeinde, für die das Zentrum zuständig ist, 2.mit der Mitgliedschaft im geschäftsführenden Ausschuss als Vertreter einer Gemeinde, die gemäß Artikel 109 des durch den Königlichen Erlass vom
  37. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser am Ausgleich des Defizits des Krankenhauses des öffentlichen Sozialhilfezentrums beteiligt ist.] [Art. 49 §

Art. 6Nr.

1 des G. vom

  1. Dezember 1988 (B.S. vom
  2. Januar 1989); § 2 Abs.

Art. 6Nr.

2 des G. vom

  1. Dezember 1988 (B.S. vom
  2. Januar 1989); § 3 ergänzt durch Art. 6 Nr. 3 des G. vom
  3. Dezember 1988 (B.S. vom
  4. Januar 1989); § 4 ersetzt durch Art. 6 Nr. 4 des G. vom
  5. Dezember 1988 (B.S. vom
  6. Januar 1989)] Art. 50 - Die Bestimmungen von Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 37 finden ebenfalls Anwendung auf die Mitglieder des Personals der öffentlichen Sozialhilfezentren. Art. 51 - [Personalmitgliedern des öffentlichen Sozialhilfezentrums, mit Ausnahme der Personalmitglieder, die aufgrund eines Arbeitsvertrags eingestellt sind, können die in Artikel 283 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen Disziplinarstrafen auferlegt werden. Diese Strafen können für die in Artikel 282 Nr. 1 und 2 des neuen Gemeindegesetzes vorgesehenen Verstöße und Handlungen sowie für einen Verstoß gegen das in den Artikeln 49 §§ 1 bis 4 und 50 des vorliegenden Gesetzes erwähnte Verbot auferlegt werden.] [Art. 51 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
  7. August 1992 (I) (B.S. vom
  8. Oktober 1992)] Art.52 - [Titel XIV des neuen Gemeindegesetzes mit Ausnahme der Artikel 287 § 2 und 289 bis 296 ist anwendbar auf die im vorangehenden Artikel erwähnten Personalmitglieder, wobei die im neuen Gemeindegesetz vorkommenden Wörter Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Bürgermeister und Gemeindesekretär jeweils als öffentliches Sozialhilfezentrum, Sozialhilferat, ständiges Präsidium, Präsident und Sekretär zu lesen sind.] [Art. 52 ersetzt durch Art. 30 des G. vom
  9. August 1992 (I) (B.S. vom
  10. Oktober 1992)] Art.53 - [ § 1 - Die Beschlüsse, durch die als Disziplinarmaßnahme eine Suspendierung von mindestens drei Monaten, eine Rückstufung, die Entlassung von Amts wegen oder die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen wird, werden dem Gemeinderat zur Billigung unterbreitet. Sie werden vorläufig ausgeführt, sofern der Sozialhilferat nichts anderes beschließt. Die Billigung des Gemeinderates gilt als erteilt, wenn dem öffentlichen Sozialhilfezentrum innerhalb von 60 Tagen keine Entscheidung zugestellt wurde. Im Falle der Ablehnung durch den Gemeinderat übermittelt das Zentrum der Regierung die vollständige Akte zur Billigung. § 2 - Ein Personalmitglied kann gegen einen Beschluss des Sozialhilferates zur Aufhebung seiner Stelle oder zur Verringerung des damit verbundenen Gehalts bei der Regierung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum, an dem der Beschluss dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht wurde, eingereicht werden. Die Regierung kann dieser Beschwerde nur stattgeben, wenn der Beschluss offensichtlich eine Entlassung oder eine versteckte Rückstufung in einen anderen Rang bezweckt. Die Regierung muss innerhalb von drei Monaten, nachdem die Beschwerde ihr zugestellt wurde, entscheiden.] [Art. 53 ersetzt durch Art. 12 des Dekr. DG vom
  11. Mai 1995 (B.S. vom
  12. Dezember 1995)] Art.54 - [...] [Art. 54 implizit aufgehoben durch Art. 30 des G. vom
  13. August 1992 (I) (B.S. vom
  14. Oktober 1992)] Art. 55 - § 1 - Der für die Sozialhilfe zuständige Minister kann ein oder mehrere öffentliche Sozialhilfezentren ermächtigen, für die von ihm bestimmten Stellen [von Sozialarbeitern,] des Krankenpflege- und Pflegepersonals, des Hilfspersonals und des Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonals eine vertragliche Anwerbung vorzunehmen. In diesem Fall muss der Sozialhilferat bei der Festlegung des Stellenplans diese Art der Anwerbung ausdrücklich vorsehen und bei der Bestimmung des betreffenden Personalmitglieds einen schriftlichen Vertrag mit ihm abschließen. § 2 - [Für nicht leitende Stellen kann der Sozialhilferat Personen ausländischer Staatsangehörigkeit unter Arbeitsvertrag einstellen.] [Art. 55 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 31 des G. vom
  15. August 1992 (I) (B.S. vom
  16. Oktober 1992); § 2 ersetzt durch Art. 32 des G. vom
  17. August 1992 (I) (B.S. vom
  18. Oktober 1992)] [Art. 55bis - [Das Personal des Krankenhauses und der anderen Einrichtungen, die einem öffentlichen Sozialhilfezentrum unterstehen, kann innerhalb der Grenzen des vom Sozialhilferat gebilligten Stellenplans und ohne die in Artikel 55 § 1 Absatz 1 erwähnte Ermächtigung unter Vertrag eingestellt werden. Dieser Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden.]] [Art. 55bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. Nr. 430 vom
  19. August 1986 (B.S. vom
  20. August 1986) und ersetzt durch Art. 13 des Dekr. DG vom
  21. Mai 1995 (B.S. vom
  22. Dezember 1995)] Art. 56 - § 1 - Der Sozialhilferat und, falls ihnen dazu die Befugnis übertragen wurde, das ständige Präsidium und der Sonderausschuss können im Dringlichkeitsfall und für die Einrichtungen oder Dienststellen, wo die ständige Anwesenheit bestimmten Personals unentbehrlich ist, innerhalb der Grenzen des Stellenplans und in [...] teilweiser Abweichung von den bestehenden allgemeinen Anwerbungsbedingungen das Personal einstellen, das notwendig ist, um Ämter wahrzunehmen, die vorläufig vakant sind oder deren Träger zeitweilig abwesend sind und die sich auf [die Sozialarbeiter,] das Krankenpflege- und Pflegepersonal, das Hilfspersonal und das Aufsichts-, Fach- und Dienstpersonal beziehen. [[Die Regierung] kann [...] die Liste der in Absatz 1 erwähnten Ämter ergänzen.] § 2 - [Der Sozialhilferat kann auch das Personal einstellen, das notwendig ist, um dringende oder unvorhergesehene Aufgaben zu erfüllen; dies kann gegebenenfalls außerhalb der Grenzen des Stellenplans erfolgen.] § 3 - [Einstellungen, die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommen werden, sowie diejenigen, die aufgrund von Artikel 55 oder von Artikel 60 § 7 vorgenommen werden, unterliegen dem Gesetz vom
  23. Juli 1978 über die Arbeitsverträge.] Gesetze, durch die ein Vorrang für den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst gewährt wird, finden keine Anwendung auf diese Einstellungen. § 4 - Eine Anwerbung für vorläufig unbesetzte Stellen darf nur für höchstens sechs Monate erfolgen. Falls erforderlich kann der Vertrag für einen oder mehrere Zeiträume, die zusammen mit der ersten Einstellung die Dauer eines Jahres nicht überschreiten dürfen, erneuert werden. § 5 - Bei zeitweiliger Abwesenheit des Trägers eines Amtes darf der Vertrag für die Dauer der Abwesenheit abgeschlossen werden. [Art. 56 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 33 Nr. 1 des G. vom
  24. August 1992 (I) (B.S. vom
  25. Oktober 1992); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 33 Nr. 2 des G. vom
  26. August 1992 (I) (B.S. vom
  27. Oktober 1992) und abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 und 3 des Dekr. DG vom
  28. Mai 1995 (B.S. vom
  29. Dezember 1995); § 2 ersetzt durch Art. 20 des Dekr. DG vom
  30. Mai 1997 (B.S. vom
  31. Juli 1997); § 3 Abs.

Art. 33Nr.

4 des G. vom

  1. August 1992 (I) (B.S. vom
  2. Oktober 1992)] KAPITEL 4 - Aufträge des öffentlichen Sozialhilfezentrums Abschnitt 1 - Allgemeine Aufträge und Ausführung Art. 57 - [ § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 57ter hat das öffentliche Sozialhilfezentrum den Auftrag, Personen und Familien die Hilfe zu gewähren, die die Allgemeinheit ihnen schuldig ist. Es gewährt nicht nur notlindernde oder kurative Hilfe, sondern auch vorbeugende Hilfe. [Es fördert die Teilhabe der Benutzer am gesellschaftlichen Leben.] Diese Hilfe kann materieller, sozialer, medizinischer, sozialmedizinischer oder psychologischer Art sein. § 2 - [[In Abweichung von den anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beschränkt sich der Auftrag des öffentlichen Sozialhilfezentrums auf:
  3. die Gewährung dringender medizinischer Hilfe an Ausländer, die sich illegal im Königreich aufhalten, 2.die Feststellung der Bedürftigkeit eines Ausländers unter achtzehn Jahren, der sich mit seinen Eltern illegal im Königreich aufhält, infolge der Tatsache, dass die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen oder nicht im Stande sind, ihr nachzukommen.] [In dem in Nr. 2 erwähnten Fall beschränkt sich die Sozialhilfe auf die materielle Hilfe, die für die Entwicklung des Kindes unentbehrlich ist, und wird sie ausschließlich in einem föderalen Aufnahmezentrum gemäß den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten gewährt. Im Aufnahmezentrum ist die Anwesenheit der Eltern oder Personen, die die elterliche Autorität tatsächlich ausüben, gewährleistet.] Der König kann bestimmen, was unter dringender medizinischer Hilfe zu verstehen ist. Ein Ausländer, der sich als Flüchtling gemeldet und die Anerkennung als solcher beantragt hat, hält sich illegal im Königreich auf, wenn der Asylantrag abgelehnt und dem betreffenden Ausländer eine [...] Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert worden ist. Sozialhilfe zugunsten eines Ausländers, der zum Zeitpunkt, wo ihm eine [...] Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, notifiziert wird, tatsächlich Empfänger ist, wird mit Ausnahme der dringenden medizinischen Hilfe am Tag eingestellt, an dem der Ausländer das Staatsgebiet effektiv verlässt, und spätestens am Tag, an dem die Frist der Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, abläuft. Von den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird während der Frist abgewichen, die unbedingt notwendig ist, damit der Ausländer das Staatsgebiet verlassen kann, sofern er eine Erklärung zur Bestätigung seiner ausdrücklichen Absicht, das Staatsgebiet möglichst schnell zu verlassen, unterschrieben hat; diese Frist darf auf keinen Fall [die in Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom
  4. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern festgelegte Frist] überschreiten. Oben erwähnte Absichtserklärung kann nur einmal unterschrieben werden. Das Zentrum setzt unverzüglich den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise ins Staatsgebiet, der Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gehören, und die betreffende Gemeinde von der Unterzeichnung der Absichtserklärung in Kenntnis.] [Wenn es sich um Ausländer handelt, die infolge der Anwendung von [Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches] obdachlos geworden sind, kann die in den Absätzen 4 und 5 erwähnte Sozialhilfe in einem wie in Artikel 57ter erwähnten Aufnahmezentrum geleistet werden.] § 3 - Das Zentrum übernimmt die Vormundschaft oder nimmt zumindest das Sorgerecht, den Unterhalt und die Erziehung der minderjährigen Kinder wahr, die ihm durch das Gesetz, die Eltern oder die öffentlichen Einrichtungen anvertraut werden. § 4 - Das Zentrum führt die ihm durch das Gesetz, den König oder die Gemeindebehörde anvertrauten Aufgaben aus.] [Art. 57 ersetzt durch Art. 151 des G. vom
  5. Dezember 1992 (B.S. vom
  6. Januar 1993);§ 1 Abs. 2 ergänzt durch Art. 215 des G. (IV) vom
  7. April 2007 (B.S. vom
  8. Mai 2007); § 2 ersetzt durch Art. 65 des G. vom
  9. Juli 1996 (B.S. vom
  10. Oktober 1996); § 2 Abs.

Art. 483des G.

vom

  1. Dezember 2003 (B.S. vom
  2. Dezember 2003); § 2 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 483 des G. vom
  3. Dezember 2003 (B.S. vom
  4. Dezember 2003) und ersetzt durch Art. 22 des G. vom
  5. Dezember 2005 (B.S. vom
  6. Dezember 2005); § 2 Abs. 4 und 5 (frühere Absätze 3 und 4) teilweise für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 43/98 des Schiedshofes vom
  7. April 1998 (B.S. vom
  8. April 1998); § 2 Abs. 6 abgeändert durch Art. 68 des G. vom
  9. Januar 2007 (B.S. vom
  10. Mai 2007, Err.vom
  11. Juni 2007); § 2 Abs. 8 eingefügt durch Art. 184 des G. vom
  12. August 2002 (B.S. vom
  13. August 2002) und abgeändert durch Art. 41 des G. vom
  14. August 2005 (B.S. vom
  15. September 2005)] [Art. 57bis - [Unter den vom König festgelegten Bedingungen gewähren öffentliche Sozialhilfezentren Personen, die nicht mehr als obdachlos gelten, weil sie in eine Wohnung ziehen, die ihnen als Hauptwohnort dient, eine Einrichtungsprämie.]] [Art. 57bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom
  16. Januar 1993 (B.S. vom
  17. Februar 1993), aufgehoben durch Art. 383 des G. (I) vom
  18. Dezember 2002 (B.S. vom
  19. Dezember 2002) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des G. vom
  20. August 2004 (B.S. vom
  21. September 2004)] [Art. 57ter - [Sozialhilfe ist nicht vom Zentrum zu entrichten, wenn ein Ausländer, der in Anwendung von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom
  22. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern angewiesen wurde, sich an einem bestimmten Ort einzutragen, materielle Hilfe im Rahmen einer Aufnahmestruktur erhält, die damit beauftragt ist, ihm die erforderliche Hilfe zu gewähren, damit er ein menschenwürdiges Leben führen kann.]] [In Abweichung von Artikel 57 § 1 kann ein Asylsuchender, für den in Anwendung von Artikel 11 § 1 des Gesetzes vom
  23. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern eine von der Agentur oder einem ihrer Partner verwaltete Aufnahmestruktur als obligatorischer Eintragungsort bestimmt wird, Sozialhilfe nur in dieser Aufnahmestruktur erhalten gemäß dem Gesetz vom
  24. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern.] [...] [Das Zentrum ist nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren, wenn gegen einen Ausländer ein Beschluss gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom
  25. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern gefasst worden ist.] [Art. 57ter eingefügt durch Art. 152 des G. vom
  26. Dezember 1992 (B.S. vom
  27. Januar 1993); Abs.

Art. 69des G.

vom

  1. Januar 2007 (B.S. vom
  2. Mai 2007, Err. vom
  3. Juni 2007); Abs. 2 eingefügt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom
  4. Juli 1996 (B.S. vom
  5. Oktober 1996) und ersetzt durch Art. 69 des G. vom
  6. Januar 2007 (B.S. vom
  7. Mai 2007, Err. vom
  8. Juni 2007); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 66 Nr. 2 des G. vom
  9. Juli 1996 (B.S. vom
  10. Oktober 1996) und aufgehoben durch Art. 71 des G. vom
  11. Januar 2007 (B.S. vom
  12. Mai 2007); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 11 des G. vom
  13. Januar 2012 (B.S. vom
  14. Februar 2012)] [[Art. 57ter/1] - [Im Hinblick auf eine harmonische Verteilung der Aufnahmeplätze auf die Gemeinden muss das ÖSHZ in Artikel 64 des Gesetzes vom
  15. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern erwähnte lokale Aufnahmeinitiativen schaffen. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien für diese Verteilung unter Berücksichtigung der spezifischen Lage jeder Gemeinde fest. Dieser Verteilungsplan wird wirksam ab einem vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festzulegenden Datum. Schafft das ÖSHZ keine lokalen Aufnahmeinitiativen, kann ihm eine finanzielle Sanktion auferlegt werden, deren Modalitäten und Zweckbestimmung vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden.]] [Art. 57ter 1 eingefügt durch Art. 71 des G. vom
  16. Januar 2001 (B.S. vom
  17. Januar 2001, Err. vom
  18. Januar 2001), aufgehoben durch Art. 72 des G. vom
  19. Januar 2007 (B.S. vom
  20. Mai 2007) und wieder aufgenommen und umnummeriert zu Art. 57ter/1 durch Art. 25 des G. vom
  21. Mai 2013 (B.S. vom
  22. August 2013)] [Art. 57ter 2 - Wenn ein Ausländer, der über einen obligatorischen Eintragungsort gemäß Artikel 54 des Gesetzes vom
  23. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern verfügt, in einer in [Artikel 433quaterdecies des Strafgesetzbuches] erwähnten Wohnung angetroffen wird, muss das für den obligatorischen Eintragungsort zuständige ÖSHZ binnen dreißig Tagen ab Räumung der betreffenden Wohnung dem Ausländer eine auf dem Gebiet seiner Gemeinde gelegene Wohnung zur Verfügung stellen. Für den Zeitraum, der am Tag der Räumung der Wohnung beginnt und am Tag endet, an dem das zuständige Zentrum dem betreffenden Ausländer eine Wohnung zur Verfügung stellt, wird Letzterem auf Kosten des Zentrums eine andere Unterkunft besorgt und ist das Zentrum verpflichtet, dem Ausländer Sozialhilfe zu leisten.] [Art. 57ter 2 eingefügt durch Art. 185 des G. vom
  24. August 2002 (B.S. vom
  25. August 2002); Abs. 1 abgeändert durch Art. 42 des G. vom
  26. August 2005 (B.S. vom
  27. September 2005)] [Art. 57quater - [ § 1 - [Im Fremdenregister eingetragene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Recht auf soziale Eingliederung, jedoch ein Recht auf finanzielle Sozialhilfe haben, können Anspruch auf eine finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den mit ihrer beruflichen Eingliederung verbundenen Kosten erheben.] § 2 - Der König bestimmt die Formen der Eingliederung, an denen sich das Zentrum finanziell beteiligt, sowie den Betrag, die Bedingungen für die Gewährung und die Modalitäten dieser Beteiligung. Der König kann die Bedingungen für den Zugang zu den verschiedenen Eingliederungs- und Beschäftigungsprogrammen bestimmen. § 3 - In Abweichung von Artikel 23 des Gesetzes vom
  28. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer darf die finanzielle Beteiligung des Zentrums auf die Entlohnung des Arbeitnehmers angerechnet werden. Diese Anrechnung erfolgt unmittelbar nach den aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes erlaubten Abzügen und wird für die in Artikel 23 Absatz 2 vorgesehene Ein-Fünftel-Grenze nicht berücksichtigt. Eine auf die Entlohnung des Arbeitnehmers angerechnete finanzielle Beteiligung wird jedoch als Entlohnung betrachtet, was die steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften betrifft. § 4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen für Arbeitnehmer, die eine finanzielle Beteiligung des Zentrums an ihrer Entlohnung erhalten:
  29. Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorsehen, was die Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer betrifft, wenn dieser im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird,
  30. eine zeitweilige

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