{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Abweichungen von den Bestimmungen des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge vorsehen, was die Einhaltung der Regeln in Bezug auf die Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer betrifft, wenn dieser im Rahmen eines anderen Arbeitsvertrags eingestellt oder in einer Verwaltung ernannt wird, 2. eine zeitweilige vollständige oder teilweise Befreiung von den in Artikel 38 §§ 3 und 3bis des Gesetzes vom 29.Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit und den in Artikel 2 §§ 3 und 3bis des Erlassgesetzes vom 10. Januar 1945 über die soziale Sicherheit der Bergarbeiter und der ihnen gleichgestellten Personen erwähnten Arbeitgeberbeiträgen zur sozialen Sicherheit vorsehen.]] [Art. 57quater eingefügt durch Art. 172 des G. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und ersetzt durch Art. 186 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 (B.S. vom 29. August 2002); § 1 ersetzt durch Art. 484 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] [Art. 57quinquies - In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ist das Zentrum nicht verpflichtet, Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mitgliedern ihrer Familie während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längsten in Artikel 40 § 4 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern vorgesehenen Zeitraums Sozialhilfe zu gewähren oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Beihilfen zu gewähren.] [Art. 57quinquies eingefügt durch Art. 12 des G. vom 19. Januar 2012 (B.S. vom 17. Februar 2012), selbst bedingt für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 95/2014 des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2014 (B.S. vom 24. Juli 2014)] [Art. 57sexies - [...]] [Art. 57sexies eingefügt durch Art. 20 des G. vom 28. Juni 2013 (B.S. vom 1. Juli 2013), selbst für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 131/2015 des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Oktober 2015 (B.S. vom 22. Oktober 2015)] Art.58 - [ § 1 - Anträge auf Sozialhilfe, über die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, werden am Tag ihres Eingangs in chronologischer Reihenfolge in das zu diesem Zweck vom öffentlichen Sozialhilfezentrum geführte Register eingetragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schriftliche Anträge werden vom Betreffenden oder von der Person, die er schriftlich bestimmt hat, unterzeichnet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei mündlichen Anträgen unterzeichnet der Betreffende oder die schriftlich bestimmte Person im dafür vorgesehenen Feld des in Absatz 1 erwähnten Registers. § 2 - Am selben Tag schickt oder übergibt das Zentrum dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung. § 3 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Antrag auf Sozialhilfe erhält, für den es sich nicht zuständig erachtet, übermittelt es diesen Antrag binnen fünf Kalendertagen auf schriftlichem Wege dem seines Erachtens zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum. Binnen derselben Frist informiert es den Antragsteller schriftlich über diese Übermittlung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen die Übermittlung des Antrags an das öffentliche Sozialhilfezentrum, das als zuständig erachtet wird, sowie die Notifizierung dieser Übermittlung an den Antragsteller anhand eines Schreibens, in dem die Gründe für die Unzuständigkeit angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag wird jedoch an dem wie in § 1 bestimmten Datum seines Eingangs beim ersten öffentlichen Sozialhilfezentrum validiert. Öffentliche Sozialhilfezentren, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen unter den im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen Sozialhilfe gewähren, solange sie den Antrag nicht übermittelt und die Gründe zur Rechtfertigung der Unzuständigkeit nicht mitgeteilt haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unzuständigkeitsbeschluss kann vom Präsidenten gefasst werden, unter der Bedingung, dass er dem Rat oder dem zuständigen Organ seinen Beschluss auf der nächstfolgenden Versammlung zwecks Ratifizierung unterbreitet.] [Art. 58 aufgehoben durch Art. 279 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und wieder aufgenommen durch Art. 486 des G. vom 22.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)] Art. 59 - Öffentliche Sozialhilfezentren erfüllen ihren Auftrag unter Anwendung der geeignetsten Methoden der Sozialarbeit und unter Achtung der ideologischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen der Betreffenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-60\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 60</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Nötigenfalls wird vor dem Eingreifen des Zentrums eine Sozialuntersuchung durchgeführt, die mit einer genauen Diagnose in Bezug auf das Bestehen und das Ausmaß des Bedarfs an Sozialhilfe abgeschlossen wird und in der die geeignetsten Mittel vorgeschlagen werden, um diesem Bedarf zu entsprechen Der Betreffende ist verpflichtet, alle zweckdienlichen Informationen in Bezug auf seine Lage mitzuteilen und das Zentrum von jedem neuen Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, der Auswirkungen auf die ihm gewährte Hilfe haben kann. [Der von einem der in Artikel 44 erwähnten Sozialarbeiter erstellte Bericht über die Sozialuntersuchung gilt, was die Feststellung der Sachverhalte betrifft, die darin kontradiktorisch festgehalten wurden, bis zum Beweis des Gegenteils.] [Das Zentrum, das einem Asylsuchenden hilft, der nicht tatsächlich auf dem Gebiet der vom Zentrum betreuten Gemeinde wohnt, kann das öffentliche Sozialhilfezentrum des tatsächlichen Wohnortes des betreffenden Asylsuchenden ersuchen, die Sozialuntersuchung vorzunehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Zentrum muss dem antragstellenden Zentrum den Bericht über die Sozialuntersuchung binnen der vom König festgelegten Frist übermitteln. Der König kann den Tarif festlegen, nach dem das antragstellende Zentrum die Leistungen des Zentrums, das die Sozialuntersuchung vorgenommen hat, vergütet. Der König kann auch die Mindestbedingungen bestimmen, denen die Sozialuntersuchung des öffentlichen Sozialhilfezentrums des tatsächlichen Wohnortes und der Bericht über diese Untersuchung entsprechen müssen.] § 2 - Das Zentrum erteilt alle zweckdienlichen Ratschläge und Auskünfte und unternimmt die notwendigen Schritte, um den Betreffenden alle Rechte und Vorteile zugutekommen zu lassen, auf die sie im Rahmen der belgischen oder ausländischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können. § 3 - Es leistet materielle Hilfe in der geeignetsten Form. [Finanzielle Hilfe kann durch Beschluss des Zentrums an die [in den Artikeln 3 Nr. 5 und Nr. 6, 4, 11 und 13 § 2 des Gesetzes vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung] erwähnten Bedingungen gebunden werden.] [Bei Missachtung dieser Bedingungen kann das Recht auf finanzielle Hilfe auf Vorschlag des mit der Akte befassten Sozialarbeiters verweigert oder für einen Zeitraum von höchstens einem Monat ganz oder teilweise ausgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Rückfall binnen einer Frist von höchstens einem Jahr kann das Recht auf finanzielle Hilfe für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ausgesetzt werden.] § 4 - Es gewährleistet unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit des Betreffenden die psychosoziale, moralische oder erzieherische Betreuung, die die Person, der geholfen wird, braucht, um ihre Schwierigkeiten schrittweise selbst zu überwinden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es berücksichtigt eine bereits geleistete Betreuung und die Möglichkeit, diese durch das andere Zentrum oder eine andere Dienststelle, das beziehungsweise die das Vertrauen des Betreffenden bereits genießt, fortführen zu lassen. § 5 - [Wenn eine Person, der geholfen wird, nicht gegen Krankheit und Invalidität versichert ist, schließt das Zentrum sie an den Versicherungsträger ihrer Wahl an und, in Ermangelung einer solchen Wahl, an die Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung. Im Rahmen des Möglichen wird von der betreffenden Person ein persönlicher Beitrag verlangt.] § 6 - [Öffentliche Sozialhilfezentren schaffen dort, wo es sich als notwendig erweist, und gegebenenfalls im Rahmen einer bestehenden Planung, Einrichtungen oder Dienststellen mit sozialem, kurativem oder vorbeugendem Charakter, erweitern diese und verwalten sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Notwendigkeit der Schaffung oder Erweiterung einer Einrichtung oder einer Dienststelle muss aus einer Akte hervorgehen, die Folgendes enthält: eine Untersuchung über die Bedürfnisse der Gemeinde und/oder Region und über ähnliche bereits bestehende Einrichtungen oder Dienststellen, eine Beschreibung der Arbeitsweise, eine genaue Schätzung des Selbstkostenpreises und der zu tätigenden Ausgaben sowie, wenn möglich, Auskünfte, die einen Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen oder Dienststellen ermöglichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Schaffung oder Erweiterung von Einrichtungen oder Dienststellen, die für Investitionen oder Funktion Zuschüsse erhalten können, kann nur aufgrund einer Akte beschlossen werden, aus der hervorgeht, dass die durch die grundlegenden Rechtsvorschriften und Regelungen vorgesehenen Bedingungen für die Gewährung dieser Zuschüsse eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der bei anderen öffentlichen Behörden einzuholenden Genehmigungen werden Beschlüsse zur Schaffung oder Erweiterung einer Einrichtung oder einer Dienststelle [dem Gemeinderat] zur Billigung unterbreitet, sobald diese Beschlüsse eine Beteiligung zu Lasten des Gemeindehaushalts oder eine Erhöhung dieser Beteiligung mit sich bringen können.] § 7 - [Wenn eine Person einen Arbeitszeitraum nachweisen muss, um bestimmte Sozialleistungen in vollem Umfang zu erhalten, oder im Hinblick auf die Erweiterung ihrer Berufserfahrung trifft das öffentliche Sozialhilfezentrum alle Vorkehrungen, um ihr eine [Stelle] zu verschaffen. Gegebenenfalls leistet es diese Form der Sozialhilfe, indem es für den betreffenden Zeitraum selbst als Arbeitgeber auftritt. [Die Dauer der im vorangehenden Absatz erwähnten Beschäftigung darf nicht über die Dauer hinausgehen, die die beschäftigte Person nachweisen muss, um die Sozialleistung in vollem Umfang zu erhalten.] In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzes vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung können die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellten Arbeitnehmer von diesen Zentren Gemeinden, Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Interkommunalen mit sozialer, kultureller oder ökologischer Zielsetzung, Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, wie sie in Artikel 164bis der koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnt sind, einem anderen öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer Vereinigung im Sinne von Kapitel XII des vorliegenden Gesetzes, einem öffentlichen Krankenhaus, das von Rechts wegen dem Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen oder dem Landesamt für soziale Sicherheit angeschlossen ist, Initiativen, die von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister zugelassen sind, oder Partnern, die aufgrund des vorliegenden Grundlagengesetzes eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Sozialhilfezentrum geschlossen haben, überlassen werden.] [Wenn der im vorangehenden Absatz erwähnte Partner ein Privatunternehmen ist, bestimmt der König die Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen die Überlassung mit besagtem Unternehmen abgeschlossen werden muss, damit das öffentliche Sozialhilfezentrum sein Recht auf den Zuschuss behält, der mit der Eingliederung der in Anwendung der Artikel 36 und 37 des Gesetzes vom 26.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung beschäftigten Person verbunden ist.] [ § 8 - Der Sozialhilferat organisiert durch eine Geschäftsordnung die freiwillig oder im Notfall erfolgende Inverwahrgebung, Verwahrung und Rückgabe der Wertsachen, die ihm von den in einer seiner Einrichtungen aufgenommenen Personen aufgrund der Artikel 1915 bis 1954quater des Zivilgesetzbuches anvertraut werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einnehmer ist mit der Annahme der in Verwahrung gegebenen Wertsachen beauftragt oder gegebenenfalls bestimmt er im Einverständnis mit dem Sekretär die Personen, die unter seiner Verantwortung mit der Inverwahrnahme, Verwahrung und Rückgabe der Sachen beauftragt sind.] [Art. 60 § 1 Abs. 3 eingefügt durch Art. 6 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Art. 67 des G. vom 15. Juli 1996 (B.S. vom 5. Oktober 1996); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1993) und abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des G. vom 26. Mai 2002 (B.S. vom 31. Juli 2002); § 3 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 6 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993); § 5 ersetzt durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1992); § 6 ersetzt durch Art. 3 des K.E. Nr. 244 vom 31.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); § 6 Abs. 4 abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 7 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 187 Nr. 1 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002); § 7 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 187 Nr. 2 des G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002); § 7 Abs. 4 eingefügt durch Art. 187 Nr. 3 des G. vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 2002 (B.S. vom 29. August 2002); § 8 eingefügt durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] [Art. 60bis - Öffentliche Sozialhilfezentren ergreifen sämtliche erforderlichen Initiativen, um die Öffentlichkeit über die verschiedenen Arten der von ihnen gewährten Hilfe zu informieren und berichten jährlich in ihrem Verwaltungsbericht darüber.] [Art. 60bis eingefügt durch Art. 36 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 61 - Zentren können unter Berücksichtigung der Wahlfreiheit des Betreffenden auf die Mitarbeit von Personen, Einrichtungen oder Dienststellen zurückgreifen, die, gleich ob sie von öffentlichen Behörden oder aus privater Initiative geschaffen worden sind, über die erforderlichen Mittel verfügen, um die verschiedenen naheliegenden Lösungen umzusetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zentren können die eventuellen Kosten dieser Zusammenarbeit übernehmen, wenn diese nicht in Ausführung eines anderen Gesetzes, einer Regelung, eines Vertrags oder einer gerichtlichen Entscheidung gedeckt sind. [Zum gleichen Zweck können Zentren Vereinbarungen entweder mit einem anderen öffentlichen Sozialhilfezentrum, einer anderen öffentlichen Behörde beziehungsweise einer gemeinnützigen Einrichtung oder mit einer Privatperson beziehungsweise Privateinrichtung schließen. In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzes vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung können die von den öffentlichen Sozialhilfezentren im Rahmen eines Arbeitsvertrags eingestellten Arbeitnehmer in Anwendung des vorliegenden Absatzes von den Zentren den Partnern, die aufgrund des vorliegenden Grundlagengesetzes eine Vereinbarung mit dem öffentlichen Sozialhilfezentrum geschlossen haben, überlassen werden.] [Art. 61 Abs. 3 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] Art. 62 - [Zentren können Einrichtungen und Dienststellen, die in ihrem Amtsbereich eine soziale Tätigkeit oder spezifische Tätigkeiten ausüben, vorschlagen, mit ihnen ein oder mehrere Ausschüsse zu bilden, in denen das Zentrum und diese Einrichtungen und Dienststellen ihre Arbeit koordinieren und über die individuellen oder kollektiven Bedürfnisse sowie über die Mittel, diesen zu entsprechen, beraten können.] [Art. 62 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1993)] [Art. 62bis - [Beschlüsse in Sachen individuelle Hilfe, die der Sozialhilferat oder eines der Organe, dem der Rat Befugnisse übertragen hat, gefasst hat, werden der Person, die die Hilfe beantragt hat, per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung gemäß den Modalitäten, die der König festlegen kann, mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschlüsse sind mit Gründen versehen und vermelden die Möglichkeit Beschwerde einzureichen, die Frist für die Einreichung der Beschwerde, die Form der Antragschrift, die Adresse der zuständigen Beschwerdeinstanz und den Namen der Dienststelle oder der Person, die im öffentlichen Sozialhilfezentrum für weitere Auskünfte kontaktiert werden kann.]] [Art. 62bis eingefügt durch einzigen Artikel des G. vom 13. Juni 1985 (B.S. vom 12. Juli 1985) und ersetzt durch Art. 38 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Abschnitt 2 - Vormundschaft über Kinder Art. 63 - Minderjährige, über die niemand die elterliche Autorität, die Vormundschaft oder die Obhut ausübt, werden dem öffentlichen Sozialhilfezentrum der Gemeinde, in der sie sich befinden, anvertraut.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Jugendgericht oder das [Präsidium des Jugendhilferates] kann dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Kinder anvertrauen, über die das Zentrum bereits die Obhut ausübt, wenn deren Eltern die elterliche Autorität ganz oder teilweise aberkannt worden ist. [Art. 64 abgeändert durch Art. 29 Abs. 4 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 65 - [In den in den zwei vorangehenden Artikeln erwähnten Fällen bestimmt der Sozialhilferat unter seinen Mitgliedern eine Person, die das Amt des Vormunds ausüben wird, und eine Person, die das Amt des Gegenvormunds ausüben wird.] [Art. 65 ersetzt durch Art. 82 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31 Mai 2001)] Art. 66 - Wenn diese Kinder Güter besitzen, übt der Einnehmer für diese Güter dieselben Aufgaben aus wie für die Güter des Zentrums. Als Garantie für die Vormundschaft gilt die vom Einnehmer geleistete Bürgschaft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kapital, das diesen Kindern gehört oder zufällt, wird bei der Allgemeinen Spar- und Rentenkasse angelegt oder zum Kauf von Schuldverschreibungen oder Kassenbons verwendet, die von den in Artikel 78 § 1 Absatz 2 aufgezählten öffentlichen Behörden und Einrichtungen ausgegeben werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 68</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die von einem Mitglied des Sozialhilferates ausgeübte Vormundschaft geht zu Ende: 1. sobald eine Vormundschaft in Ausführung der Regeln des Zivilgesetzbuches organisiert worden ist, 2.im Falle der Adoption, der Pflegevormundschaft, der Anerkennung [...] oder der Wiedereinsetzung der Eltern, denen die elterliche Autorität aberkannt worden war, in die Rechte, die ihnen entzogen worden waren. [Art. 68 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 83 des G. vom 29 April 2001 (B.S. vom 31. Mai 2001)] [Abschnitt 3 - Unterhaltsvorschuss und Beitreibung dieses Unterhalts] [Unterteilung Abschnitt 3 eingefügt durch Art. 1 des G. vom 8. Mai 1989 (B.S. vom 1. Juni 1989)] [Art. 68bis - [...]] [Art. 68bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 8. Mai 1989 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1989) und aufgehoben durch Art. 30 Nr. 1 des G. vom 21. Februar 2003 (B.S. vom 28. März 2003)] [Art. 68ter - [...]] [Art. 68ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 8. Mai 1989 (B.S. vom 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1989) und aufgehoben durch Art. 30 Nr. 2 des G. vom 21. Februar 2003 (B.S. vom 28. März 2003)] [Art. 68quater - [...]] [Art. 68quater eingefügt durch Art. 4 des G. vom 8. Mai 1989 (B.S. vom 1. Juni 1989) und aufgehoben durch Art.30 Nr. 3 des G. vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 2003 (B.S. vom 28. März 2003)] [Abschnitt 4 - [Spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhalt zugunsten von Kindern oder von anteilmäßigen Beiträgen für untergebrachte Kinder [Abschnitt 4 mit Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 99 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004) und ersetzt durch Art. 82 des G. vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)] Art. 68quinquies - § 1 - Öffentliche Sozialhilfezentren sind beauftragt, eine spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhalt zugunsten von Kindern oder von anteilmäßigen Beiträgen für untergebrachte Kinder zu gewähren. § 2 - Das Recht auf eine Hilfe für die Zahlung von Unterhalt zugunsten von Kindern oder von anteilmäßigen Beiträgen für untergebrachte Kinder wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Unterhaltspflichtige hat Anspruch auf ein Eingliederungseinkommen oder die entsprechende finanzielle Sozialhilfe.2. Der Unterhaltspflichtige ist eine Person, die entweder: a) Unterhalt für seine Kinder zahlen muss, der entweder durch eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung oder in einer in Artikel 1288 Nr.3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Vereinbarung oder in einer in den Artikeln 731 bis 734 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten vollstreckbaren Regelung festgelegt wurde, b) oder aufgrund von Artikel 336 des Zivilgesetzbuches Unterhalt zahlen muss c) oder aufgrund einer vom Jugendgericht oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde getroffenen Entscheidung einen anteilmäßigen Beitrag für ein untergebrachtes Kind zahlen muss.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterhaltspflichtige weisen die Zahlung dieses Unterhalts beziehungsweise dieses anteilmäßigen Beitrags nach. § 3 - Die spezifische Hilfe für die Zahlung von Unterhalt oder von anteilmäßigen Beiträgen für untergebrachte Kinder beläuft sich auf 50 Prozent des gezahlten Betrags des Unterhalts oder der anteilmäßigen Beiträge, mit einem Höchstbetrag von 1.100 EUR pro Jahr. § 4 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Einreichung von Anträgen beim zuständigen Zentrum, die Notifizierung des Beschlusses und die Zahlung der spezifischen Hilfe für die Zahlung von Unterhalt zugunsten von Kindern oder von anteilmäßigen Beiträgen für untergebrachte Kinder. Er bestimmt das Verfahren, das befolgt werden muss, wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum, das den Antrag erhält, nicht zuständig ist. § 5 - Der Staat gewährt dem zuständigen Zentrum einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent des Betrags der spezifischen Hilfe für die Zahlung von Unterhalt zugunsten von Kindern oder von anteilmäßigen Beiträgen für untergebrachte Kinder.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den Bedingungen und gemäß den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, können Vorschüsse auf den Betrag gewährt werden, der zu Lasten des Staates geht.]] KAPITEL 5 - Beschwerden Art. 69 - 70 - [...] [Art. 69 und 70 aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993)] Art. 71 - [Jeder kann beim Arbeitsgericht Beschwerde einlegen] gegen einen ihn betreffenden Beschluss in Sachen individuelle Hilfe, der vom Rat eines öffentlichen Sozialhilfezentrums oder von einem der Organe, denen der Rat Befugnisse übertragen hat, gefasst worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dasselbe gilt, wenn eines der Organe des Zentrums ab Eingang eines Antrags eine Frist von einem Monat hat verstreichen lassen, ohne einen Beschluss zu fassen. [Diese Frist läuft in dem in Artikel 58 § 3 Absatz 1 erwähnten Fall ab dem Tag der Übermittlung.] [Die Beschwerde muss [zur Vermeidung des Verfalls] binnen drei Monaten entweder ab der Notifizierung des Beschlusses oder ab dem Datum der Empfangsbestätigung [...] eingereicht werden.] [Wenn öffentliche Sozialhilfezentren binnen der in Absatz 2 erwähnten Frist keinen Beschluss fassen, muss die Beschwerde zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten ab der Feststellung des Ausbleibens eines Beschlusses eingereicht werden.] Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. [Wenn diese Beschwerde von einer obdachlosen Person eingereicht wird, bestimmt das Arbeitsgericht nötigenfalls das zuständige öffentliche Sozialhilfezentrum, nachdem es das Zentrum in das Verfahren herangezogen hat, und unter dem Vorbehalt, dass diese Hilfe später gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen von einem anderen Zentrum oder vom Staat übernommen wird.] [Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993); Abs. 2 ergänzt durch Art. 487 des G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); Abs. 3 ersetzt durch Art. 191 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006) und abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 4 Nr. 3 des G. vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 6 (früherer Absatz 5) eingefügt durch Art. 9 Nr. 3 des G. vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993)] Art. 72 - 74 - [...] [Art. 72 bis 74 aufgehoben durch Art. 8 des G. vom 12. Januar 1993 (B.S. vom 4. Februar 1993)] KAPITEL 6 - Verwaltung des öffentlichen Sozialhilfezentrums Abschnitt 1 - Verwaltung der Güter Art. 75 - Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen werden die Güter der öffentlichen Sozialhilfezentren in der Art und Weise geführt und verwaltet, die durch das Gesetz für die Gemeindegüter festgelegt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-76\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 76</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - [...] Außer bei Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit können die übergeordneten Behörden die Veräußerung von unbeweglichen Gütern nur aufgrund eines Gesetzes auferlegen. § 2 - [...] [Art. 76 § 1 frühere Absätze 1 bis 4 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 2 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art.77 - [...] [Art. 77 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 78 - [Nach Stellungnahme des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums kann die Regierung den öffentlichen Sozialhilfezentren die Genehmigung erteilen, Enteignungen im öffentlichen Interesse [sic, zu lesen ist: \"Enteignungen zum Nutzen der Allgemeinheit\"] vorzunehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Erwerb der betreffenden Güter im öffentlichen Interesse notwendig ist Außer den Beamten der Immobilienerwerbskomitees ist der Bürgermeister der Gemeinde, die den Zuständigkeitsbereich des Zentrums bildet, dazu befugt, diesbezügliche Rechtsgeschäfte zu beurkunden.] [Art. 78 ersetzt durch Art. 14 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.79 - [Der Sozialhilferat ist befugt, das Kapital des Zentrums für den Bau oder den Erwerb von Wohnungen für Betagte, Behinderte oder andere Personen, die nicht selbst für ihre Unterbringung sorgen können, für den Erwerb von Wäldern und Grundstücken und für Beteiligungen an Immobiliengesellschaften öffentlichen Dienstes zu verwenden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat kann das Kapital des Zentrums ebenfalls für Beteiligungen an Gesellschaften verwenden, die soziale Zielsetzungen im Zusammenhang mit den Aufträgen des öffentlichen Sozialhilfezentrums verfolgen oder die zu einem guten Funktionieren des Zentrums beitragen, insofern diese Gesellschaften die Bestimmungen der Artikel 118 bis 135 des Gesetzes beachten oder die Form einer interkommunalen Vereinigung annehmen.] [Art. 79 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art.80 - Schenkungen und Vermächtnisse zugunsten von öffentlichen Sozialhilfezentren werden [dem Sozialhilferat zur Annahme] unterbreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Falle eines Einspruchs [wird der Beschluss des Sozialhilferates] der Partei, die den Einspruch eingelegt hat, binnen acht Tagen nach seinem Datum per Einschreibebrief notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beschwerden [werden] spätestens binnen dreißig Tagen nach dieser Notifizierung eingereicht [...]. [...] Im Falle einer Beschwerde befindet immer [die Regierung] über die Annahme, die Ausschlagung oder die Herabsetzung der Schenkung oder des Vermächtnisses.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die beurkundeten unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1931 immer vorläufig angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Notare und andere ministerielle Amtsträger sowie Einnehmer der Erbschaftssteuer sind verpflichtet, öffentliche Sozialhilfezentren über Verfügungen, die zu deren Gunsten gemacht worden sind und von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis haben, zu informieren. Öffentliche Sozialhilfezentren dürfen ohne besondere Genehmigung Handschenkungen in Empfang nehmen. [Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch Art. 42 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 2 abgeändert durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 3 abgeändert durch Art. 42 Nr. 3 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992);früherer Absatz 4 aufgehoben durch Art. 42 Nr. 4 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); neuer Absatz 4 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.81 - Unbeschadet der Anwendung der besonderen Gesetze und Erlasse werden Güter, die öffentlichen Sozialhilfezentren gehören, im Wege einer öffentlichen Versteigerung oder freihändig vermietet. [...] [Art. 81 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 43 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 82 - 83 - [...] [Art. 82 und 83 aufgehoben durch Art. 44 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 84 - § 1 - Der Sozialhilferat wählt das Verfahren für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und legt deren Bedingungen fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für Aufträge mit Bezug auf die tägliche Geschäftsführung des Zentrums im Rahmen der zu diesem Zweck im ordentlichen Haushaltsplan eingetragenen Mittel kann er diese Befugnisse dem ständigen Präsidium übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dringlichen, zwingenden Fällen infolge unvorhersehbarer Ereignisse kann das ständige Präsidium die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse aus eigener Initiative ausüben. Sein Beschluss wird dem Sozialhilferat mitgeteilt, der ihn in seiner nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis nimmt.] § 2 - Der Sozialhilferat leitet das Verfahren ein und vergibt den Auftrag. [...] Für die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vom Staat oder für Rechnung des Staates bezuschusst werden, muss jedoch die Billigung des Ministers, der den Zuschuss gewährt, eingeholt werden. [...] [Art. 84 § 1 frühere Absätze 2 bis 6 ersetzt durch Abs. 2 und 3 durch Art. 45 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 2 Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 45 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art.85 - [...] [Art. 85 aufgehoben durch Art. 46 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Abschnitt 2 - Haushaltsführung und Finanzverwaltung Art. 86 - Das Rechnungsjahr des öffentlichen Sozialhilfezentrums beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verrichtungen bezüglich der Beitreibung der Mittel und der Tätigung der Ausgaben, die auf die Rechnung des Rechnungsjahres gebucht werden müssen, können jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres fortgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als zu einem Rechnungsjahr gehörend gelten nur die Dienstleistungen und Rechte, die im Laufe des Jahres, das dem Rechnungsjahr seinen Namen gibt, bei einem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder dessen Gläubiger erbracht beziehungsweise von ihnen erworben worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 87</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen [der Artikel 91 § 1 und 94] und unter Vorbehalt eventueller [von der Regierung] festgelegter Abweichungsregelungen finden die für die Gemeindebuchführung geltenden Vorschriften Anwendung auf öffentliche Sozialhilfezentren. [Für ihre Buchführung wenden die öffentlichen Sozialhilfezentren des deutschen Sprachgebietes bis zu einem von der Regierung festzulegenden Datum die Regelung des Regentenerlasses [sic, zu lesen ist: \"Erlasses des Regenten\"] vom 10. Februar 1945 über die Gemeindebuchführung, abgeändert durch den Regentenerlass [sic, zu lesen ist: \"Erlass des Regenten\"] vom 28. Februar 1947, den Königlichen Erlass vom 16 November 1953, das Gesetz vom 5. Juli 1963 und den Königlichen Erlass vom 15. Dezember 1987, an.] [Art. 87 Abs. 1 abgeändert durch Art. 47 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992) und Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 des Dekr. DG vom 19. Dezember 1994 (B.S. vom 23. März 1995)] Art. 88 - § 1 - [Der Sozialhilferat legt jedes Jahr für das folgende Rechnungsjahr den Haushaltsplan der Ausgaben und den Haushaltsplan der Einnahmen des Zentrums sowie der von ihm verwalteten Krankenhäuser fest. Diesen Haushaltsplänen wird eine Notiz über die allgemeine Politik beigefügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Haushaltspläne werden dem Gemeinderat vor dem [1. November] des Jahres, das dem Rechnungsjahr vorangeht, zur Billigung unterbreitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei den Sitzungen des Gemeinderates, auf deren Tagesordnung die Billigung der Haushaltspläne steht, werden diese vom Präsidenten des Zentrums erläutert. Wenn der Präsident dem Gemeinderat nicht angehört, wird ihm das Datum der Versammlung vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium mindestens volle fünf Tage im Voraus mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss muss dem Zentrum binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Tag, an dem die Haushaltspläne der Gemeinde zugestellt wurden, zugeschickt werden. Anderenfalls gilt die Billigung des Gemeinderates als erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jeder Abänderungs- oder Ablehnungsbeschluss muss mit Gründen versehen sein. Im Falle der Ablehnung oder im Falle von Abänderungen des Haushaltsplans unterbreitet das Zentrum der Regierung [innerhalb von drei Tagen nach Erhalt des Beschlusses] die vollständige Akte zur Billigung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gemeinderat kann Einnahmenvoranschläge und Ausgabenposten im Haushaltsplan des öffentlichen Sozialhilfezentrums und der diesem Zentrum unterstehenden Krankenhäuser eintragen, verringern, erhöhen oder streichen und materielle Irrtümer [sic, zu lesen ist: \"Redaktionsfehler\"] berichtigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung hat dieselbe Befugnis bezüglich des Haushaltsplanes der öffentlichen Sozialhilfezentren und bezüglich des Haushaltsplanes der Krankenhäuser, die diesen Zentren, einer interkommunalen Vereinigung oder einer in Kapitel 12 dieses Gesetzes erwähnten Vereinigung unterstehen.] § 2 - Wenn nach der Billigung des Haushaltsplans Haushaltsmittel eingetragen oder erhöht werden müssen, um unvorhergesehenen Umständen gerecht zu werden, nimmt der Sozialhilferat eine Abänderung dieses Haushaltsplans vor. Diese Abänderung unterliegt den in § 1 vorgesehenen Billigungen. [Falls durch die geringste Verspätung ein offensichtlicher Schaden entstehen sollte, kann der Sozialhilferat mit Genehmigung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums die Ausgabe tätigen, unter der Bedingung, dass die nötigen Mittel durch eine Haushaltsplanabänderung unverzüglich in den Haushaltsplan eingetragen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall nimmt der Einnehmer die Zahlung vor, ohne die Billigung der Haushaltsplanabänderung abzuwarten.] § 3 - [Der Haushaltsplanentwurf sowie die dazugehörige Notiz über die allgemeine Politik oder der Entwurf der Haushaltsplanabänderung mit dem dazugehörigen Erläuterungs- und Begründungsschreiben, die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum erstellt worden sind, werden jedem Mitglied des Sozialhilferates mindestens sieben volle Tage vor dem Datum der Sitzung, in der sie besprochen werden, übermittelt.] § 4 - [Wenn der Sozialhilferat den Haushaltsplan nicht festlegt oder eine Haushaltsabänderung, die sich als notwendig erweist, um entweder unvorhergesehenen Umständen gerecht zu werden oder um eine anerkannte und fällige Schuld des Zentrums zu bezahlen, nicht vornimmt, findet Artikel 113 des vorliegenden Gesetzes Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Sozialhilferat den Haushaltsplan nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist festlegt, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium das Zentrum in Verzug setzen. Wenn der Sozialhilferat den Haushaltsplan nicht innerhalb von zwei Monaten nach dieser Inverzugsetzung festlegt, kann der Gemeinderat den Haushaltsplan an Stelle des Sozialhilferates festlegen. Der Gemeinderat stellt diesen Haushaltsplan dem Sozialhilferat zu und legt ihn der Regierung, die über die in § 1 Absatz 7 vorgesehene Befugnis verfügt, zur Billigung vor.] [Art. 88 § 1 ersetzt durch Art. 15 § 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 36 Abs. 1 des Dekr. DG vom 4. März 1996 (B.S. vom 18. April 1996); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 36 Abs. 2 des Dekr. DG vom 4. März 1996 (B.S. vom 18. April 1996); § 2 Abs. 2 ersetzt durch Art. 48 Nr. 3 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 3 ersetzt durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 29. Dezember 1988 (B.S. vom 4. Januar 1989); § 4 ersetzt durch Art. 15 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995)] Art. 89 - [Der Sozialhilferat schließt jährlich die sich auf das vorige Rechnungsjahr beziehenden Rechnungen des Zentrums und eines jeden von ihm verwalteten Krankenhauses auf einer Sitzung ab, die vor dem 1. Juni stattfindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Laufe der Sitzung, während der der Rat die Rechnungen abschließt, erstattet der Präsident Bericht über die Lage und die Verwaltung des Zentrums während des vergangenen Jahres in Bezug auf die Verwirklichung der Haushaltsvoranschläge und in Bezug auf den Erhalt und die Verwendung der vom Staat vergebenen Subventionen im Rahmen des Gesetzes vom 7. August 1974 über das Existenzminimum [sic, zu lesen ist: \"des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum\"] und des Gesetzes vom 2. April 1965 über die Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren vergebenen Unterstützung [sic, zu lesen ist: \"des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen\"]. Der Jahresbericht wird jedem Ratsmitglied zusammen mit den Rechnungen, aber ohne Beweisstücke mindestens volle sieben Tage vor der Sitzung übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Rat abgeschlossenen Rechnungen werden dem Gemeinderat spätestens am 1. Juni nach Abschluss des Rechnungsjahres zur Billigung unterbreitet. Der Jahresbericht wird dem Gemeinderat als Erläuterung zu den Rechnungen mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss muss dem Zentrum innerhalb von zwei Monaten nach Empfang der Rechnungen übermittelt werden; anderenfalls gilt die Billigung des Gemeinderates als erteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablehnung durch den Gemeinderat unterbreitet das Zentrum der Regierung die Rechnungen zusammen mit den Beschlüssen des Rates vor dem 1. August des oben genannten Jahres zur Billigung; die Regierung schließt die Rechnungen endgültig ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Überprüfung der Belege durch die Vertreter der Aufsichtsbehörde erfolgt an Ort und Stelle.] [Art. 89 ersetzt durch Art. 16 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.90 - [...] [Art. 90 aufgehoben durch Art. 17 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 91 - § 1 - [Zahlungen aus der Kasse eines öffentlichen Sozialhilfezentrums dürfen nur aufgrund einer ordnungsgemäß genehmigten, im Haushaltsplan eingetragenen Zuweisung oder aufgrund eines ordnungsgemäß genehmigten Sondermittelbetrags erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kein Ausgabenposten des Haushaltsplans darf überschritten werden, mit Ausnahme der von Amts wegen getätigten Ausgaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne ordnungsgemäß gebilligte Haushaltsplanabänderung darf keine Übertragung stattfinden. Während des ganzen Haushaltsjahres darf der Sozialhilferat jedoch interne Anpassungen der Haushaltsmittel innerhalb eines selben Haushaltsrahmens vornehmen, ohne den ursprünglichen globalen Betrag des Rahmens zu überschreiten. Die Liste der aufgrund des vorliegenden Paragraphen übertragenen Mittel wird der Rechnung beigelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mittel, die in den verschiedenen Posten derselben wirtschaftlichen Art unter demselben funktionellen Code eingetragen sind, bilden den Haushaltsrahmen, wobei die wirtschaftliche Art anhand der ersten zwei Ziffern des wirtschaftlichen Codes festgestellt wird.] § 2 - Wenn bei Abschluss eines Rechnungsjahres einige Posten mit ordnungsgemäß eingegangenen Verbindlichkeiten belastet sind, wird der zur Begleichung der Schuld notwendige Teil der Zuweisung auf das folgende Rechnungsjahr übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck übergibt der Sozialhilferat dem Einnehmer vor dem 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">April jeden Jahres in doppelter Ausfertigung eine pro Forderung aufgegliederte Aufstellung der Summen, die zu Lasten eines jeden Postens des abgeschlossenen Haushalts auf den Haushalt des folgenden Rechnungsjahres übertragen werden müssen. Ein Exemplar dieser Aufstellung wird anschließend der Rechnung des vergangenen Rechnungsjahres und ein anderes der des folgenden Rechnungsjahres beigefügt. Über die somit übertragenen Mittel darf ohne neuen Beschluss des Sozialhilferates und der Aufsichtsbehörden verfügt werden. [Art. 91 § 1 ersetzt durch Art. 51 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 92 - [Bei Weigerung oder Verzögerung der Anordnung zur Auszahlung der Ausgabenbeträge, die von Gesetzes wegen zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfezentren gehen, ordnet die Regierung deren Auszahlung an, nachdem sie den Sozialhilferat angehört hat. Ihr Beschluss gilt als Zahlungsanweisung; der Einnehmer des öffentlichen Sozialhilfezentrums ist auf eigene Verantwortung verpflichtet, diesen Betrag auszuzahlen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Falls er sich weigert, können gemäß Artikel 46 § 1 letzter Absatz Zwangsmittel gegen ihn verwendet werden.] [Art. 92 ersetzt durch Art. 18 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.93 - Am Ende jeden Quartals muss der Sozialhilferat, der damit eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragt, die Kasse und die Bücher des Einnehmers prüfen und gemäß einem von dem für die Sozialhilfe zuständigen Minister vorgeschriebenen Formular ein Protokoll über seine Feststellungen verfassen. Dieses Protokoll wird an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium gesandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 3 - Getrennte Verwaltung von Dienststellen und Einrichtungen Art. 94 - [ § 1 - [Die Regierung] kann für bestimmte Dienststellen und Einrichtungen, die einem öffentlichen Sozialhilfezentrum unterstehen, bestimmte Regeln in Sachen getrennte Geschäftsführung, Inventarführung und Buchführung festlegen. § 2 - Krankenhäuser, die einem öffentlichen Sozialhilfezentrum unterstehen, werden von einem geschäftsführenden Ausschuss verwaltet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise [von der Regierung] [...] festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der geschäftsführende Ausschuss muss jedoch so zusammengesetzt sein, dass die Mehrheit der Mitglieder mit beschließender Stimme dem Sozialhilferat angehört; diese Mitglieder werden gemäß Artikel 27 § 3 Absatz 4 gewählt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident des Rates oder sein Beauftragter führt von Rechts wegen den Vorsitz im geschäftsführenden Ausschuss. § 3 - Der geschäftsführende Ausschuss des Krankenhauses darf im Namen des Sozialhilferates: a) jede Handlung der täglichen Geschäftsführung vornehmen, die aufgrund des Gesetzes nicht ausdrücklich dem Rat vorbehalten ist, b) im Rahmen des Stellenplans Personal vertraglich einstellen und entlassen, c) [in Sachen öffentliche Aufträge und Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag von [125.000 ] und in Sachen Finanzierungsmodalitäten für diese Aufträge Beschlüsse fassen, solange die Geschäftsführungskonten des Krankenhauses sich im finanziellen Gleichgewicht befinden,] [d) den Selbstkostenpreis festsetzen, den das Krankenhaus für die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen zugunsten anderer Dienststellen und Einrichtungen des Zentrums oder zugunsten Dritter fakturieren muss, e) in Bezug auf das Krankenhaus die Beschlüsse zur Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über die Ausführung der Programme zur Förderung der Beschäftigung fassen.] § 4 - Der Sozialhilferat kann dem geschäftsführenden Ausschuss andere Befugnisse übertragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Übertragung von Befugnissen kann jedoch jederzeit ganz oder teilweise zurückgezogen werden. [ § 4bis - [Die Regierung] kann die in § 3 erwähnten Befugnisse des geschäftsführenden Ausschusses unter den von [ihr] festgelegten Bedingungen [...] erweitern.] § 5 - Von jedem Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses, der im Namen des Sozialhilferates gefasst wurde, wird dem Rat binnen fünfzehn Tagen eine Abschrift übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Handlungen des geschäftsführenden Ausschusses betrifft, die im Namen des Rates vorgenommen werden und in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einer Stellungnahme, einer Billigung oder einer Genehmigung bedürfen, muss der Beschluss des geschäftsführenden Ausschusses unmittelbar denselben Aufsichtsbehörden zur Beurteilung vorgelegt werden, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn der Rat selbst diesbezüglich einen Beschluss gefasst hätte. § 6 - Der Sozialhilferat kann erst nach Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses Beschlüsse mit finanzieller Auswirkung auf das Krankenhaus fassen. [Die Regierung] legt die Frist fest, binnen der der geschäftsführende Ausschuss seine Stellungnahme abgeben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das im vorangehenden Absatz festgelegte Verfahren gilt auch für die [Notiz über die allgemeine Politik und für das Erläuterungs- und Begründungsschreiben, die in Artikel 88 § 1 und 3 erwähnt sind,] und für Ernennung, Beförderung und Wartestand des für das Krankenhaus arbeitenden statutarischen Personals sowie für die Anwendung von Disziplinarstrafen auf dieses Personal. [Die Stellungnahme bezüglich der im vorangehenden Absatz erwähnten Notizen und Schreiben darf nur Geschäftsführung und Betrieb der dem geschäftsführenden Ausschuss unterstehenden Einrichtung betreffen.] Beschlüsse des Rates, die von der Stellungnahme des geschäftsführenden Ausschusses abweichen, müssen mit Gründen versehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnten Befugnisse werden in Bezug auf das im geschäftsführenden Ausschuss sitzende Personal gegenüber jedoch ausschließlich vom Rat ausgeübt. § 7 - Für die Verwaltung von Krankenhäusern, die einer interkommunalen Vereinigung oder einer gemäß Kapitel 12 des vorliegenden Gesetzes gebildeten Vereinigung unterstehen, kann [die Regierung] eine ähnliche Regelung festlegen wie für Krankenhäuser, die einem öffentlichen Sozialhilfezentrum unterstehen.] [ § 8 - Der in § 2 erwähnte geschäftsführende Ausschuss verwaltet gemäß den Paragraphen 3 bis 6 auch den Teil eines Krankenhauses, der umgewandelt wird in eine Betreuungseinrichtung für die Unterbringung von Personen, die der Pflegeerbringung bedürfen, erwähnt in Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 27.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung. In diesem Fall werden die Buchführung, der Barmittelbestand, der Haushaltsplan und die Rechnungen sowie der Stellenplan dieser Betreuungseinrichtung getrennt von denjenigen des Krankenhauses behandelt.] [ § 9 - Wenn ein Plan, wie in Artikel 113 des koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnt, nicht gemäß den [von der Regierung] aufgrund des vorerwähnten Artikels festgelegten Regeln eingereicht, gebilligt oder ausgeführt wird, wird der geschäftsführende Ausschuss des Krankenhauses um Sachverständige erweitert, die vom Gemeinderat der Gemeinde bestimmt werden, deren öffentliches Sozialhilfezentrum das Krankenhaus verwaltet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der in Artikel 27 § 3 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Wahlmodalitäten für die Zusammensetzung des geschäftsführenden Ausschusses des Krankenhauses ist, was die Mitglieder des Sozialhilferates betrifft, § 2 Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht anwendbar im Falle der Bestimmung der im vorangehenden Absatz erwähnten Sachverständigen. [Die Regierung] legt die Regeln für die Ausführung des vorliegenden Artikels fest.] [ § 10 - Solange die Geschäftsführungskonten des Krankenhauses sich im Gleichgewicht befinden, kann der geschäftsführende Ausschuss dem Krankenhausdirektor bestimmte seiner Befugnisse übertragen. Diese Übertragung von Befugnissen kann jedoch jederzeit ganz oder teilweise zurückgezogen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Handlungen des Direktors betrifft, die im Namen des geschäftsführenden Ausschusses vorgenommen werden und in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einer Stellungnahme, einer Billigung oder einer Genehmigung bedürfen, muss der Beschluss des Direktors unmittelbar denselben Aufsichtsbehörden zur Beurteilung vorgelegt werden, wie dies der Fall gewesen wäre, wenn der geschäftsführende Ausschuss selbst diesbezüglich einen Beschluss gefasst hätte.] [Art. 94 ersetzt durch Art. 6 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); § 1 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 und 3 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 3 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 71 Nr. 1 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art.55 Abs. 2 des Dekr. DG vom 7. Januar 2002 (B.S. vom 12. September 2002); § 3 einziger Absatz Buchstabe d) und e) eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des K.E. Nr. 430 vom 5. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); § 4bis eingefügt durch Art. 71 Nr. 2 des G. vom 30. Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989) und abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 und 3 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr.</p>\n<p class=\"lf-p\">DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 9 Nr. 1 des G. vom 29. Dezember 1988 (B.S. vom 4. Januar 1989); § 6 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 Nr. 2 des G. vom 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1988 (B.S. vom 4. Januar 1989); § 7 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 8 eingefügt durch Art. 4 Nr. 2 des K.E. Nr. 430 vom 5. August 1986 (B.S. vom 21. August 1986); § 9 eingefügt durch Art. 71 Nr. 3 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989); § 9 Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995); § 10 eingefügt durch Art. 71 Nr. 3 des G. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1988 (B.S. vom 5. Januar 1989)] Art. 95 - Öffentliche Sozialhilfezentren können beschließen, ihre unbebauten unbeweglichen Güter entweder selbst auf getrennte Weise zu verwalten oder ihre Verwaltung der Regie anzuvertrauen, die die Grundstücke der Gemeinde, in der sich der Sitz des Zentrums befindet, verwaltet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 96</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Öffentliche Sozialhilfezentren können für Dienststellen und Einrichtungen mit getrennter Geschäftsführung einen Sondereinnehmer ernennen. Auf ihn sind die Bestimmungen von Artikel 46 anwendbar.] [Art. 96 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] KAPITEL 7 - Rückerstattung der Sozialhilfekosten durch Privatpersonen Art.97 - [Für die Anwendung der Bestimmungen von Kapitel 7 ist unter \"Sozialhilfekosten\" Folgendes zu verstehen: 1. Zahlungen in bar, 2.Kosten für Hilfen in natura, 3. Krankenhauskosten, 4.Unterbringungskosten einschließlich derjenigen für die Unterbringung in Einrichtungen des Zentrums, 5. Kosten, die anhand der im Voraus festgelegten allgemeinen Tarife berechnet werden.] Verwaltungs- und Untersuchungskosten sowie Kosten für die Leistungen des Zentrums, die in Artikel 60 §§ 1, 2 und 4 erwähnt sind, sind ausgeschlossen. [Vorangehender Absatz findet keine Anwendung auf Kosten, die dem ÖSHZ im Rahmen der Schuldenvermittlung in Anwendung des Gesetzes vom 5 Juli 1998 über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter entstanden sind.] [Art. 97 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 3 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 31. Juli 1998)] Art. 98 - [ § 1 - Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen legen öffentliche Sozialhilfezentren unter Berücksichtigung der Einkünfte des Betreffenden die Beteiligung des Empfängers an den Sozialhilfekosten fest. [Dieser hat auf jeden Fall das Recht, über ein Taschengeld zu verfügen, dessen Betrag vom Zentrum festgelegt wird.] [Wenn die Sozialhilfe in der Form einer Übernahme der Kosten für den Aufenthalt in einem Altenheim gewährt wird und sich der Empfänger gemäß Absatz 1 an diesen Kosten beteiligt, beträgt das Taschengeld mindestens 900 EUR pro Jahr, die in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Dieser Betrag kann im Wege eines Königlichen Erlasses erhöht werden und wird gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches indexiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt die Kosten, die auf keinen Fall auf dieses Taschengeld angerechnet werden dürfen. Er bestimmt ebenfalls den rechtlichen Status des Taschengeldes, insbesondere, wenn es zum Zeitpunkt des Todes nicht verwendet worden ist.] Bei einer absichtlich falschen oder unvollständigen Angabe seitens des Empfängers fordert das Zentrum ungeachtet der finanziellen Lage des Betreffenden diese gesamten Kosten zurück. § 2 - Öffentliche Sozialhilfezentren fordern ebenfalls aufgrund eines eigenen Rechts die Rückerstattung der Sozialhilfekosten: - zu Lasten derer, die dem Empfänger Unterhalt zahlen müssen, und zwar bis in Höhe des Betrags, zu dem sie für die gewährte Hilfe verpflichtet sind, - zu Lasten derer, die für die Verletzung oder Krankheit haften, durch die die Hilfe notwendig wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Verletzung oder die Krankheit die Folge einer Straftat ist, kann die Klage zur selben Zeit und vor demselben Richter angestrengt werden wie die Strafverfolgung.] [ § 3 - In Abweichung von § 2 können öffentliche Sozialhilfezentren mit Einverständnis der Gemeindebehörde allgemein darauf verzichten, die Sozialhilfe, die den in Einrichtungen zur Unterbringung von Betagten betreuten Personen gewährt wurde, bei den Unterhaltspflichtigen beizutreiben.] [Wenn Absatz 1 angewandt wird, können öffentliche Sozialhilfezentren jedoch ausnahmsweise die Sozialhilfe bei den Unterhaltspflichtigen beitreiben, wenn das Vermögen des Empfängers dieser Hilfe im Laufe der letzten fünf Jahre vor Einsetzen der Sozialhilfe [oder während des Zeitraums der Gewährung der Sozialhilfe] absichtlich wesentlich verringert worden ist.] [Art. 98 ersetzt durch Art. 8 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984, Err. vom 28. November 1984); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 53 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 1 neue Absätze 3 und 4 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 3. Mai 2003 (B.S. vom 16. Mai 2003); § 3 eingefügt durch Art. 101 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 78 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Oktober 2006 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. 99 - § 1 - [Wenn einer Person aufgrund von Rechten, die sie während des Zeitraums besaß, in dem ihr von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum eine Hilfe gewährt wurde, Einkünfte zufallen, fordert das Zentrum bei dieser Person die Kosten für die Hilfe bis in Höhe des Betrags der oben erwähnten Einkünfte zurück, wobei die steuerfreien Mindestbeträge berücksichtigt werden.] § 2 - In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches tritt ein öffentliches Sozialhilfezentrum, das einen Vorschuss auf eine Pension oder auf eine andere Sozialleistung gewährt, von Rechts wegen bis in Höhe des Betrags dieses Vorschusses in die Rechte des Empfängers auf die rückständigen Beträge, auf die er Anspruch erheben kann, ein. [Art. 99 § 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)] Art. 100 - [ § 1] - [Jede individuelle materielle Hilfe zugunsten einer Person, die bewegliche oder unbewegliche Güter hinterlässt, führt gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern zu einer Klage auf Rückforderung der vom öffentlichen Sozialhilfezentrum während der letzten fünf Jahre vor dem Tod in diesem Zusammenhang bestrittenen Kosten oder eines Teils davon, aber nur bis in Höhe der Aktiva des Nachlasses.] [ § 2 - Bewegliche Güter wie Bargeld, Schmuck und andere Gegenstände, die von Patienten und Heimbewohnern mitgebracht wurden, die in den Einrichtungen des Zentrums verstorben sind und die dort ganz oder teilweise zu Lasten des Zentrums behandelt oder untergebracht wurden, werden vom Zentrum während dreier Jahre nach dem Tode aufbewahrt. § 3 - Erben und Vermächtnisnehmer der Patienten und Heimbewohner, deren Behandlungs- und Unterhaltskosten bezahlt wurden, können ihre Rechte auf alle in § 2 erwähnten Sachen geltend machen. § 4 - Wenn keine Erben vorhanden sind oder wenn auf die in § 2 erwähnten ins Zentrum gebrachten Sachen innerhalb von drei Jahren nach dem Tode niemand Anspruch erhebt, gehören diese Güter von Rechts wegen dem Zentrum.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Ablauf der oben erwähnten Frist gehören dem Zentrum dieselben beweglichen Güter, die von einer verstorbenen Person hinterlassen wurden, für deren Rechnung das Zentrum vom Friedensrichter beauftragt wurde, die gemieteten Räume, die sie vor ihrem Tod bewohnte, zu räumen.] [Art. 100 § 1 (früherer einziger Absatz) nummeriert durch Art. 54 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992) und ersetzt durch Art. 10 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1984); §§ 2 bis 4 eingefügt durch Art. 54 Nr. 2 des G. vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] [Art. 100bis - § 1 - Der König kann Regeln und Bedingungen festlegen: a) bezüglich der Berechnung der in Artikel 97 Nr.2, 4 und 5 erwähnten Sozialhilfekosten, b) bezüglich der Festlegung der Beteiligung des Empfängers, so wie sie in Artikel 98 § 1 vorgesehen ist, c) [bezüglich der Rückforderung bei dem Empfänger, den Unterhaltspflichtigen oder den Schuldnern gemäß Artikel 98 §§ 2 und 4 und Artikel 99 § 1.] § 2 - [Auf die Festlegung der Beteiligung des Empfängers, die Rückforderung oder die Beitreibung, die in den Artikeln 98 §§ 1 und 2, 99 und 100 erwähnt sind, darf das öffentliche Sozialhilfezentrum unbeschadet des Artikels 98 § 3 nur durch einen individuellen Beschluss und aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss vermerkt werden, verzichten.] Öffentliche Sozialhilfezentren sind nicht zur Rückforderung verpflichtet, wenn Kosten oder Schritte, die mit dieser Rückforderung verbunden sind, das erwartete Resultat übersteigen.] [Art. 100bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984); § 1 einziger Absatz Buchstabe c) ersetzt durch Art. 79 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2005); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 102 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] Art. 101 - Die Rückerstattung der Sozialhilfekosten kann durch eine gesetzliche Hypothek auf allen mit einer Hypothek belastbaren Gütern, die dem Hilfeempfänger gehören oder von seinem Nachlass abhängen, gesichert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Hypothek wird erst ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegenüber den Erben oder Vermächtnisnehmern des Empfängers, die zur Zahlung der Forderung verpflichtet sind, kann diese Hypothek zu jedem Zeitpunkt rechtsgültig eingetragen werden. Wenn die Eintragung innerhalb von drei Monaten nach dem Tod beantragt wird, wird sie unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 112 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 unter dem Namen des Verstorbenen angelegt, ohne dass die Erben oder Vermächtnisnehmer in den Eintragungsbordereaus, die dem Hypothekenbewahrer vorzulegen sind, genauer bezeichnet werden müssen. In diesem Fall wird der Verstorbene durch Angabe seines Namens, seiner Vornamen, seines Geburts- und Sterbedatums sowie seines Geburts- und Sterbeortes bezeichnet. [Außer wenn der Sozialhilferat beschließt, dass eine Eintragung der gesetzlichen Hypothek nicht erforderlich ist, wird diese Eintragung vom Einnehmer des Zentrums für den von ihm festzulegenden Betrag beantragt; unbewegliche Güter, auf die die Eintragung beantragt wird, werden einzeln in den Eintragungsbordereaus bestimmt durch den Vermerk ihrer Art, des Bezirks, der Gemeinde und des Ortes, wo sie gelegen sind, sowie durch den Vermerk der Katasterangaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Eintragung wird gestrichen oder herabgesetzt und der Rang wird abgetreten mit Einverständnis des oben erwähnten Einnehmers. Die Antragschrift, die Letzterer zu diesem Zweck erstellt und im Büro des Hypothekenbewahrers hinterlegt, stellt die authentische Urkunde dar, die in den Artikeln 92 und 93 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kosten für Eintragung, Streichung, Herabsetzung und Rangabtretung gehen zu Lasten des betreffenden öffentlichen Sozialhilfezentrums.] [Art. 101 Abs. 4 bis 6 ersetzt durch Art. 55 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 102 - In den Artikeln 98 und 99 vorgesehene Klagen auf Rückforderung verjähren gemäß Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 98 § 2 letzter Absatz vorgesehene Klagen verjähren gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches. [In Artikel 100 § 1 vorgesehene Klagen verjähren in drei Jahren ab dem Tod des Empfängers.] [Diese Verjährungen können durch eine Mahnung, die entweder per Einschreibebrief oder gegen Empfangsbestätigung erfolgt, unterbrochen werden.] [Art. 102 Abs. 3 ersetzt durch Art. 56 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 4 eingefügt durch Art. 56 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 103 - Einkünfte aus Gütern und Kapitalvermögen von Kindern, die einem öffentlichen Sozialhilfezentrum anvertraut oder unter dessen Vormundschaft gestellt worden sind, können bis in Höhe der bestrittenen Kosten zugunsten dieses Zentrums eingenommen werden, bis die Kinder das Zentrum verlassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-104\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 104</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Wenn ein Kind, das einem öffentlichen Sozialhilfezentrum anvertraut oder unter dessen Vormundschaft gestellt worden ist, stirbt und kein Erbe sich meldet, gehört sein Vermögen diesem Zentrum; dieses Zentrum kann auf Betreiben des Einnehmers und nach Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in den Besitz eingewiesen werden Wenn sich später Erben melden, können sie die Früchte erst vom Tage ihres Antrags an zurückfordern. Dieser muss zur Vermeidung der Verjährung binnen [drei] Jahren nach dem Tod des Kindes eingereicht werden. § 2 - Wenn Erben den Nachlass erhalten, sind sie verpflichtet, das öffentliche Sozialhilfezentrum bis in Höhe der Aktiva des Nachlasses für die Kosten zu entschädigen, die durch das verstorbene Kind während der letzten fünf Jahre vor seinem Tod entstanden sind, vorbehaltlich des Abzugs der Einkünfte, die das Zentrum während dieses Zeitraums eingenommen hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Klagen des öffentlichen Sozialhilfezentrums verjähren in [drei] Jahren ab dem Tod des Kindes. [Art. 104 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 57 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] KAPITEL 8 - Finanzierung Art. 105 - Nach Verteilung des Gemeindefonds auf die Regionen wird ein Teil des jeder der Regionen gewährten Fonds unter der Bezeichnung \"Sonderfonds für Sozialhilfe\" unter die öffentlichen Sozialhilfezentren der Region aufgeteilt. [...] [...] [Art. 105 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 32 erster Gedankenstrich des Dekr. DG vom 15. Dezember 2008 (B.S. vom 27. Januar 2009, Err. vom 10. Dezember 2010); früherer Absatz 3 eingefügt durch Art. 80 des G. vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 18. Januar 1984) und aufgehoben durch Art. 32 erster Gedankenstrich des Dekr. DG vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2008 (B.S. vom 27. Januar 2009, Err. vom 10. Dezember 2010)] Art. 106 - § 1 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung seines Auftrags anfallen, wird die Differenz von der Gemeinde [...] getragen. § 2 - Die im vorangehenden Absatz erwähnte Differenz wird im Haushaltsplan des Zentrums veranschlagt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für dieses Zentrum wird eine Dotation, die dem Betrag der oben erwähnten Differenz entspricht, als Ausgabe in den Gemeindehaushaltsplan eingetragen. [...] Die Dotation wird dem Zentrum in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. § 3 - [...] [Art. 106 § 1 abgeändert durch Art. 58 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 2 früherer Absatz 3 aufgehoben durch Art. 58 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); § 3 aufgehoben durch Art. 58 Nr. 3 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 107 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 46 § 1 Absatz 1 dürfen Summen, die den öffentlichen Sozialhilfezentren aus dem Sonderfonds zukommen, und im Allgemeinen alle Summen, die diesen Zentren vom Staat, von den Provinzen und den Gemeinden unentgeltlich gewährt werden, unmittelbar an die Aktiengesellschaft \"Gemeindekredit von Belgien\" überwiesen werden, um den jeweiligen Konten der öffentlichen Sozialhilfezentren, die diese Summen erhalten, gutgeschrieben zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Gesellschaft ist berechtigt, den Betrag der Schulden, die öffentliche Sozialhilfezentren ihr gegenüber eingegangen sind, von Amts wegen vom Guthaben der Konten, die sie für diese Zentren eröffnet hat, abzuziehen. [Art. 107 Abs. 1 abgeändert durch Art. 271 des G. vom 17. Juni 1991 (B.S. vom 9. Juli 1991), selbst aufgehoben durch Art. 66 des K.E. vom 7. April 1995 (B.S. vom 29. April 1995)] KAPITEL 9 - Verwaltungsaufsicht Art. 108 - Der für die Sozialhilfe zuständige Minister verfügt über einen Inspektionsdienst, der mit der Überwachung und Kontrolle der Arbeitsweise der öffentlichen Sozialhilfezentren und der verschiedenen Dienststellen und Einrichtungen, die ihnen unterstehen, beauftragt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zu diesem Zweck haben die Inspektoren unter anderem das Recht, diese Dienststellen und Einrichtungen zu besuchen und im Allgemeinen alle Auskünfte einzuholen, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie beraten die Zentren bei allen Problemen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-109\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 109</span><span class=\"lf-art-t\">Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist ebenfalls mit der Überwachung und Kontrolle des öffentlichen Sozialhilfezentrums beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch diese Überwachungsfunktion wird das vom Kollegium beauftragte Mitglied dazu berechtigt, alle Einrichtungen zu besuchen, vor Ort alle Schriftstücke und Dokumente [mit Ausnahme der Akten über individuelle Hilfe und Rückforderungen] einzusehen und darauf zu achten, dass die Zentren das Gesetz einhalten und nicht vom Willen der Schenker und testamentarischen Erblasser abweichen, was die gesetzlich festgelegten Auflagen anbelangt. [Das vom Kollegium beauftragte Mitglied unterliegt der Schweigepflicht.] [Art. 109 Abs. 2 abgeändert durch Art. 59 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 3 eingefügt durch Art. 59 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 110 - Behörden, die bezüglich eines von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefassten Beschlusses eine ungünstige Stellungnahme abgeben oder ihre Genehmigung oder Billigung verweigern, sind verpflichtet, ihre Entscheidung mit Gründen zu versehen. Wenn innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme oder keine Entscheidung notifiziert wird, wird davon ausgegangen, dass die Aufsichtsbehörde eine günstige Stellungnahme abgegeben oder die erforderliche Genehmigung oder Billigung erteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Frist nicht ausdrücklich festgelegt ist, beträgt sie [vierzig Tage] von dem Tag an, an dem die Akte der zuständigen Behörde übermittelt wurde [...]. [...] [Art. 110 Abs. 2 abgeändert durch Art. 60 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992) und Art. 19 des Dekr. DG vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); Abs. 3 aufgehoben durch Art. 60 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 111 - [ § 1 - Das Zentrum übermittelt der Regierung und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Beschlussfassung eine Übersichtsliste mit einer kurzen Umschreibung der getroffenen Beschlüsse, mit Ausnahme der Beschlüsse zur Gewährung einer individuellen Unterstützung und zur Rückforderung, sowie eine Abschrift von jedem Beschluss des Verwaltungsausschusses [sic, zu lesen ist: \"des geschäftsführenden Ausschusses\"] des Krankenhauses in Anwendung von Artikel 94 § 4. § 2 - Zusätzlich muss das Zentrum der Regierung und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium innerhalb von 15 Tagen nach der Beschlussfassung beziehungsweise nachdem die Beschlüsse ausführbar sind, eine Kopie folgender Beschlüsse zustellen: - Beschlüsse zur Festlegung der Vergabebedingungen und zur Vergabe von öffentlichen Arbeits-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen, wenn der Gesamtwert des Auftrags [25.000 EUR], Mehrwertsteuer nicht einbegriffen, übersteigt, - Beschlüsse zum Ankauf oder Verkauf von Immobilien, deren Wert [50.000 EUR], Mehrwertsteuer nicht einbegriffen, übersteigt, - Beschlüsse für Ausgaben, die durch dringende und unvorhersehbare Umstände notwendig geworden sind, - Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 40 erwähnten Geschäftsordnungen, - Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 42 erwähnten Stellenpläne, - Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 88 erwähnten Haushaltspläne, - Beschlüsse zur Festlegung der in Artikel 89 erwähnten Rechnungen.] [Art. 111 ersetzt durch Art. 20 des Dekr.</p>\n<p class=\"lf-p\">DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995);§ 2 einziger Absatz erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 des Dekr. DG vom 1. März 2004 (B.S. vom 3. Juni 2004)] Art. 111bis - Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann durch einen mit Gründen versehenen Entscheid [sic, zu lesen ist: \"Erlass\"] die Durchführung der in Artikel 111 § 1 erwähnten Beschlüsse des Sozialhilfezentrums aussetzen, die weder der Regierung noch dem Gemeinderat zur Billigung oder Genehmigung vorgelegt werden müssen und die den kommunalen Belangen, insbesondere den finanziellen, schaden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung kann durch einen mit Gründen versehenen Erlass die Durchführung der in Artikel 111 § 1 erwähnten Beschlüsse des Sozialhilfezentrums, die gegen das Gesetz verstoßen, aussetzen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Aussetzungsentscheid oder -erlass [sic, zu lesen ist: \"Der Aussetzungserlass\"] wird dem Zentrum und je nach Fall der Regierung oder dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium unverzüglich zugestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sozialhilferat kann einen ausgesetzten Beschluss zurückziehen; er teilt dies dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Regierung mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Sozialhilferat kann einen ausgesetzten Beschluss rechtfertigen; er teilt diese Rechtfertigung unter Strafe der Nichtigkeit des ausgesetzten Beschlusses dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und der Regierung innerhalb von 30 Tagen nach dem Versanddatum des Aussetzungsentscheids oder -erlasses [sic, zu lesen ist: \"des Aussetzungserlasses\"] mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Regierung kann durch einen mit Gründen versehenen Erlass innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt der Rechtfertigung einen von der Regierung oder dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium ausgesetzten Beschluss aufheben. Dieser Aufhebungserlass wird dem Zentrum und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium spätestens am letzten Tag der vierzigtägigen Frist zugestellt. Wenn der Aufhebungserlass dem Zentrum und dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zugestellt wurde, verfällt die Aussetzung.] [Art. 111bis eingefügt durch Art. 21 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] [Art. 111ter - Die Bestimmungen von Artikel 111bis finden keine Anwendung auf die Krankenhäuser, die einem öffentlichen Sozialhilfezentrum unterstehen, solange die gemäß Artikel 89 gebilligten Rechnungen beweisen, dass ihre Betriebsrechnung ausgeglichen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 111bis findet, je nach Fall, keine Anwendung mehr oder erneut Anwendung ab dem Zeitpunkt, an dem die Rechnungen in Anwendung von Artikel 89 gebilligt oder definitiv abgeschlossen sind.] [Art. 111ter eingefügt durch Art. 22 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 112 - [Die Beschlüsse des Zentrums, von denen in Anwendung von Artikel 111 § 1 keine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und die Regierung geschickt werden muss, können nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Übersichtsliste nicht mehr ausgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist wird unterbrochen durch den Versand eines Einschreibebriefes, in dem die Regierung oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine bestimmte Akte oder zusätzliche Informationen anfordert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, der von einer Aufsichtsbehörde angefordert wurde, kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Akte oder der zusätzlichen Information nicht mehr ausgesetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Beschlüsse des Zentrums, von denen in Anwendung von Artikel 111 § 2 eine Kopie an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und an die Regierung unaufgefordert gesandt werden muss, können nach Ablauf einer Frist von 40 Tagen nach Erhalt des Beschlusses nicht mehr ausgesetzt werden.] [Art. 112 ersetzt durch Art. 23 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.113 - [Nach zwei aufeinander folgenden anhand des Briefwechsels festgestellten Mahnungen kann die Regierung einen oder mehrere Beamte damit beauftragen, sich auf Kosten der Mitglieder des Rates oder der Personalmitglieder des öffentlichen Sozialhilfezentrums, die es versäumt haben, den Mahnungen Folge zu leisten, an Ort und Stelle zu begeben, um die gewünschten Auskünfte oder Bemerkungen einzuholen oder die durch das Gesetz und die allgemeinen Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.] [Wenn eine der im vorangehenden Absatz erwähnten Maßnahmen das öffentliche Sozialhilfezentrum der Gemeinden Comines-Warneton oder Voeren betrifft, trifft der Gouverneur seine Entscheidung nach gleichlautender Stellungnahme des in Artikel 131bis des Provinzialgesetzes vorgesehenen Kollegiums der Provinzgouverneure.] Die oben erwähnten Kosten werden wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer beigetrieben, nachdem [die Regierung] die Anweisung für vollstreckbar erklärt hat. [...] [Art. 113 Abs. 1 ersetzt durch Art. 24 § 1 des Dekr.</p>\n<p class=\"lf-p\">DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 9. August 1988 (B.S. vom 13. August 1988); Abs. 3 abgeändert durch Art. 24 § 2 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995);Abs. 4 aufgehoben durch Art. 24 § 3 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] KAPITEL 10 - Streitsachen und Gerichtsverfahren Art. 114 - [Die Regierung stellt die in Anwendung der Artikel 40, 42 und 53 getroffenen Entscheidungen dem betroffenen öffentlichen Sozialhilfezentrum und Bürgermeister- und Schöffenkollegium zu.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn, in Ermangelung einer Entscheidung der Regierung, ein Beschluss des öffentlichen Sozialhilfezentrums in Anwendung von Artikel 110 als stillschweigend genehmigt oder gebilligt gilt, informiert das Zentrum das betroffene Bürgermeister- und Schöffenkollegium darüber.] [Art. 114 ersetzt durch Art. 25 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.115 - § 1 - [...] § 2 - In Abweichung von Artikel 28 Absatz 4 werden Gerichtsverfahren als Kläger in Bezug auf die in Artikel 46 § 1 erwähnten Verrichtungen sowie diejenigen in Bezug auf die Verwaltung der Güter und Beitreibung der Kosten für gewährte Hilfe gemäß dem Beschluss des Sozialhilferates im Namen des Zentrums auf Betreiben des Einnehmers oder gegebenenfalls des in Artikel 96 erwähnten Sondereinnehmers geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines dieser Beamten werden die Rechtshandlungen, die im vorangehenden Absatz erwähnt sind, von dem Beamten, den der oben erwähnte Einnehmer unter seiner Verantwortung bestimmt hat, oder vom diensttuenden Einnehmer ausgeführt; andernfalls wird ein Beamter vom Sozialhilferat damit beauftragt. [Art. 115 § 1 aufgehoben durch Art. 63 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] KAPITEL 11 - Hoher Rat für Sozialhilfe und Studiendienst Art. 116 - [Bei dem für die Sozialhilfe zuständigen Minister wird ein Hoher Rat für Sozialhilfe eingesetzt, der damit beauftragt ist, dem Minister Stellungnahmen über alle in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Politik im Bereich der Sozialhilfe abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Organisation und Befugnisse dieses Rates werden [von der Regierung] geregelt.] [Art. 116 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 22. Juni 1987 (B.S. vom 11. Juli 1987); Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 117 - In dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium gibt es einen Studiendienst, der unter anderem damit beauftragt ist, die Tätigkeiten der öffentlichen Sozialhilfezentren systematisch zu beobachten, um daraus brauchbare objektive Kriterien für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes abzuleiten. [Zu diesem Zweck übermittelt das Zentrum der Regierung spätestens am 30. April eines jeden Jahres einen Bericht über die Tätigkeiten des Zentrums des vergangenen Jahres auf Basis eines durch den Studiendienst festgelegten Rasters.] Dieser Dienst ist ebenfalls damit beauftragt, die Entwicklung der sozialen Bedürfnisse zu untersuchen, ein Verzeichnis der Einrichtungen für Sozialhilfe und Sozialhilfswerke aufzustellen und diesbezüglich eine ständig aktualisierte Dokumentation für die öffentlichen Sozialhilfezentren und für jeden, der darum ersucht, bereitzuhalten. [Art. 117 Abs. 1 ergänzt durch Art. 5 des Dekr.</p>\n<p class=\"lf-p\">DG vom 19. September 2006 (B.S. vom 23. November 2006)] KAPITEL 12 - Vereinigungen Art. 118 - Öffentliche Sozialhilfezentren können zur Ausführung einer der Aufgaben, die den Zentren durch das vorliegende Gesetz anvertraut sind, mit einem oder mehreren anderen öffentlichen Sozialhilfezentren, mit anderen öffentlichen Behörden und/oder mit juristischen Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht eine Vereinigung bilden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-119\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 119</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Der mit Gründen versehene Beschluss des Sozialhilferates oder der Sozialhilferäte, die im vorangehenden Artikel erwähnte Vereinigung zu bilden, sowie die Statuten [sic, zu lesen ist: \"die Satzung\"] der Vereinigung müssen dem betroffenen Gemeinderat oder den betroffenen Gemeinderäten und der Regierung zur Billigung unterbreitet werden Der Beschluss, einer bestehenden Vereinigung beizutreten, muss nur vom betroffenen Gemeinderat gebilligt werden.] [Art. 119 ersetzt durch Art. 26 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.120 - Die Satzung der Vereinigung [enthält folgende Angaben]: 1. Bezeichnung, Sitz und Dauer der Vereinigung, 2.Zweck oder Zwecke, zu denen sie gebildet wird, 3. genaue Bezeichnung der Mitglieder, ihrer Einbringungen, ihrer Verbindlichkeiten und ihrer Beiträge, 4.Bedingungen für Aufnahme und Austritt der Mitglieder, 5. Befugnisse der Generalversammlung und Weise, wie sie einberufen wird und wie ihre Beschlüsse Mitgliedern und Dritten zur Kenntnis gebracht werden, 6.Beziehungen zwischen der Vereinigung und ihren Mitgliedern, was die Mitteilung der Dokumente betrifft, die der Generalversammlung vorgelegt werden, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Befugnisse des Verwaltungsrates;Art und Weise, wie die Verwaltungsratsmitglieder ernannt und abberufen werden, sowie Haftung der Verwalter, 8. Finanz- und Buchführungsregeln, insofern diese nicht durch Gesetz vorgesehen sind, 9.Regeln, die bei Satzungsänderungen zu befolgen sind, 10. Zweckbestimmung des Vermögens der Vereinigung im Falle ihrer Auflösung. Die Satzung wird durch authentische Urkunde festgestellt. [Art. 120 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 65 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 121 - Die Vereinigung besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann unter anderem unter denselben Bedingungen wie die öffentlichen Sozialhilfezentren Zuschüsse der öffentlichen Behörden, Schenkungen und Vermächtnisse annehmen sowie Anleihen aufnehmen. [Art. 121bis - Auf allen Urkunden, Rechnungen, Ankündigungen, Veröffentlichungen und anderen Schriftstücken, die von der Vereinigung ausgehen, werden unmittelbar vor oder nach ihrer Bezeichnung gut lesbar und ausgeschrieben die Wörter \"Durch das Gesetz vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1976 geregelte Vereinigung\" angegeben.] [Art. 121bis eingefügt durch Art. 66 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 122 - Die Bestimmungen der Artikel 119, 120 und 134 finden Anwendung auf Satzungsänderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Änderung, aus der sich für die Mitglieder eine Erweiterung ihrer Verpflichtungen oder eine Verringerung ihrer Rechte in der Vereinigung ergibt, muss vorher die Zustimmung der Mitglieder erhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-123\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 123</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer Änderung der Zwecke, zu denen die Vereinigung gebildet wurde, kann jedes Mitglied aus der Vereinigung ausscheiden, indem es seinen Rücktritt beim Verwaltungsrat einreicht Es erhält den Gegenwert für seine eventuelle Einbringung in die Vereinigung zurück, der entsprechend dem Buchwert zum Zeitpunkt des Rücktritts geschätzt wird. Es kann jedoch nicht die Rückerstattung der von ihm eingezahlten Beiträge verlangen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-124\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 124</span><span class=\"lf-art-t\">Öffentliche Sozialhilfezentren sind in den Organen der Vereinigung durch Mitglieder ihres Sozialhilferates vertreten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Diese Mitglieder werden vom Rat gemäß den in Artikel 27 § 3 für die Wahl der Mitglieder des ständigen Präsidiums festgelegten Bestimmungen bestimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-125\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 125</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ungeachtet des Anteils der Einbringung der verschiedenen Mitglieder verfügen öffentlich-rechtliche Personen immer über die Stimmenmehrheit in den verschiedenen Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen der Vereinigung. [Wenn eine Vereinigung zum Betrieb eines Krankenhauses oder eines Teils eines Krankenhauses gebildet wird, verfügen öffentlich-rechtliche Personen mindestens über die Hälfte der Stimmen in den verschiedenen Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen der Vereinigung Wenn die Mitglieder, die keine öffentlich-rechtlichen Personen sind, über die Hälfte der Stimmen in den verschiedenen Verwaltungs- und Geschäftsführungsorganen der Vereinigung verfügen, können höchstens 50 Prozent des in den Geschäftsführungskonten des Krankenhauses festgestellten Defizits gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 § 2bis des Gesetzes vom 23. Dezember 1963 über die Krankenhäuser gedeckt werden.] [Art. 125 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 6 des K.E. Nr. 430 vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1986 (B.S. vom 21. August 1986)] Art. 126 - [Unbeschadet der Anwendung anders lautender besonderer Satzungsbestimmungen werden die Vereinigungen, auf die sich vorliegendes Kapitel bezieht, sowie die diesen Vereinigungen unterstehenden Krankenhäuser und Einrichtungen gemäß denselben Regeln verwaltet wie die öffentlichen Sozialhilfezentren; sie unterstehen derselben Kontrolle und derselben Verwaltungsaufsicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Provinzgouverneur kann nicht in den Verwaltungsrat dieser Vereinigungen ernannt werden.] [Art. 126 ersetzt durch Art. 27 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art.127 - § 1 - Gegen die Beschlüsse der oben erwähnten Vereinigungen kann aus denselben Gründen, unter den gleichen Bedingungen und nach dem gleichen Verfahren, wie sie in Kapitel 5 des vorliegenden Gesetzes festgelegt sind, Beschwerde eingelegt werden. § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel 7 über die Rückerstattung der Sozialhilfekosten durch Privatpersonen finden Anwendung auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten Vereinigungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-128\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 128</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen der nachstehenden Paragraphen 2 und 3 gelten für Personalmitglieder einer Vereinigung dasselbe Verwaltungs- und Besoldungsstatut und dieselbe Pensionsregelung sowie dieselben Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wie für die Personalmitglieder des Zentrums, das für die Gemeinde zuständig ist, in der die Vereinigung ihren Sitz hat. § 2 - Personalmitglieder eines öffentlichen Sozialhilfezentrums, das einer im vorliegenden Kapitel erwähnten Vereinigung angehört, können von dieser Vereinigung übernommen werden Ungeachtet der Regeln, die bei Beförderungen Anwendung finden, werden diese Personalmitglieder der Vereinigung mit ihrem Dienstgrad oder mit einem gleichwertigen Dienstgrad und in ihrer jeweiligen Eigenschaft übertragen; sie behalten die Besoldung und das finanzielle Dienstalter, die sie hatten oder erhalten hätten, wenn sie das Amt, das sie zum Zeitpunkt ihrer Übertragung innehatten, weiterhin in ihrer ursprünglichen Dienststelle ausgeübt hätten. [Die Regierung] legt die allgemeinen Regeln für die Feststellung des administrativen Dienstalters dieser Personalmitglieder fest. Sie legt ebenfalls die Bedingungen fest, unter denen dieselben Personalmitglieder wieder in ihr ursprüngliches Zentrum eingegliedert werden können. Gesetze oder Erlasse, durch die ein Vorrang für den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst gewährt wird, finden keine Anwendung auf Übertragungen, die aufgrund des vorliegenden Paragraphen stattfinden. [Auf Anfrage des Zentrums, der Vereinigung oder des betroffenen Personalmitglieds entscheidet die Regierung über jede Beanstandung hinsichtlich der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen.] § 3 - Bei der Übernahme von Personal, das bei einem dem Privatsektor angehörenden Mitglied der Vereinigung beschäftigt ist, kann vereinbart werden, dass dieses Personal hinsichtlich der Besoldung, des Dienstalters, der sozialen Sicherheit und der erworbenen Rechte in derselben Situation bleibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bedingungen und Modalitäten für eine eventuelle endgültige Regularisierung werden [von der Regierung] festgelegt. [Art. 128 § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 2 Abs. 4 ersetzt durch Art. 28 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 129 - Für die Verwaltung der Vereinigung und ihrer Einrichtungen und Dienststellen werden die Regeln der doppelten Buchführung angewandt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Rechnung der Vereinigung umfasst die Bilanz, die Betriebsrechnung und die Gewinn- und Verlustrechnung, die am 31. Dezember eines jeden Jahres abgeschlossen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen Regeln bezüglich der Finanzverwaltung der Vereinigungen werden [von der Regierung] festgelegt. [Art. 129 Abs. 4 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 130 - Vereinigungen haften für Fehler, die entweder ihren Angestellten oder den Organen, durch die ihr Wille ausgeführt wird, zuzuschreiben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Verwalter gehen keine persönlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Vereinigung ein. Ihre Haftung beschränkt sich auf die Ausübung des Mandats, mit dem sie betraut worden sind, und auf die in ihrer Geschäftsführung begangenen Fehler.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-131\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 131</span><span class=\"lf-art-t\">Vereinigungen dürfen für nicht mehr als dreißig Jahre gebildet werden</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vereinigungen sind nach Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist von Rechts wegen aufgelöst, wenn die Verlängerung dieser Frist nicht vorher beschlossen und genehmigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein eventueller Beschluss zur Verlängerung unterliegt den Regeln, die in Artikel 119 festgelegt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-132\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 132</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die freiwillige Auflösung der Vereinigung vor Ablauf der in der Satzung festgelegten Frist darf nur mit der Zustimmung aller öffentlichen Sozialhilfezentren, die Mitglieder dieser Vereinigung sind, beschlossen werden Dieser Beschluss unterliegt den Regeln, die in Artikel 119 festgelegt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-133\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 133</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">[Die Regierung] kann die Auflösung jeder Vereinigung aussprechen, die die Grenzen ihres Vereinigungszwecks überschreitet oder diesen Zweck nicht verwirklicht. [Sie] kann dies ebenfalls tun, wenn eine Vereinigung die ihr durch das Gesetz oder ihre Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht einhält. [Die Regierung] kann ebenfalls die Auflösung jeder Vereinigung aussprechen, die sich am 31. Dezember 1978 den neuen, durch das vorliegende Gesetz oder [von der Regierung] auferlegten Gesetzes-, Verordnungs- und Satzungsbestimmungen nicht angepasst hat. [Art. 133 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 29 Abs. 1 des Dekr. DG vom 2. Mai 1995 (B.S. vom 30. Dezember 1995)] Art. 134 - [Unwiderruflich gewordene Billigungserlasse] in Bezug auf die Vereinigungen, die in vorliegendem Kapitel erwähnt sind, und Beschlüsse, durch die ein in Artikel 123 erwähnter Rücktritt festgestellt wird, werden auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht Die Satzung und ihre eventuellen Änderungen werden [...] auf Kosten der Vereinigung in extenso in den Anlagen zum Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. [Art. 134 Abs. 1 abgeändert durch Art. 67 Nr. 1 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992); Abs. 2 abgeändert durch Art. 67 Nr. 2 des G. vom 5. August 1992 (I) (B.S. vom 8. Oktober 1992)] Art. 135 - Bei der Auflösung der Vereinigung kann jedes öffentliche Sozialhilfezentrum von dem für die Sozialhilfe zuständigen Minister die Genehmigung erhalten, die auf seinem Gebiet gelegenen Güter gemäß den in der Satzung vorgesehenen Bestimmungen oder, in Ermangelung solcher Bestimmungen, aufgrund einer Schätzung durch einen Sachverständigen zurückzukaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Ermangelung eines Rücknahmeangebots oder einer Genehmigung werden diese Güter öffentlich verkauft, wenn nicht ein anderes Mitglied der Vereinigung beschließt, sie zum Schätzpreis zu kaufen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL 13 - Übergangs-, Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 136 - 142 - [Übergangsbestimmungen] Art. 143 - Die Artikel 1 bis 6 und die Artikel 8 bis 15 des Gesetzes vom 21. Dezember 1927 betreffend die Berufskommis, Angestellten, Techniker, Polizeibediensteten und im Allgemeinen alle Beauftragten der Gemeinden und der ihnen untergeordneten Verwaltungen, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Dezember 1930 und 10. Juni 1937 und das Erlassgesetz vom 10. Januar 1947, finden keine Anwendung auf das Personal der öffentlichen Sozialhilfezentren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-144\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 144</span><span class=\"lf-art-t\">147 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 148 - 150 - [Übergangsbestimmungen] Art. 151 - Die Artikel 5 bis 23 treten am 1. Januar 1977 in Kraft</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die anderen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden am Tag der Einsetzung des Sozialhilferates nach den Gemeindewahlen vom 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1976 wirksam.</p></div>", "next": 0}