Arrêté royal portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs élé
En bref
Cette loi est une traduction allemande de plusieurs arrêtés royaux modifiant le règlement général sur les conditions techniques des véhicules automobiles, de leurs remorques, de leurs éléments et de leurs accessoires de sécurité. Elle met à jour les exigences techniques et administratives pour ces véhicules.
Ce qu'il réglemente
- Les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments et leurs accessoires de sécurité.
- Les dimensions maximales pour certains types de véhicules, notamment les semi-remorques transportant des conteneurs de 45 pieds.
- Les frais pour les inspections et l'émission des agréments pour les installateurs de limiteurs de vitesse, ainsi que pour l'émission d'exemptions.
- L'obligation de disposer d'un gilet de sécurité rétroréfléchissant dans chaque véhicule automobile.
Qui il concerne
- Les propriétaires et utilisateurs de véhicules automobiles et de leurs remorques.
- Les installateurs de limiteurs de vitesse.
Points clés
- Pour les semi-remorques utilisant un conteneur de 45 pieds, la distance entre le centre du pivot d'attelage et l'arrière ne doit pas dépasser 12,77 m.
- La longueur maximale d'une semi-remorque peut être augmentée à 16,50 m si elle respecte certaines conditions, avec le conteneur ne dépassant pas de plus de 0,77 m à l'arrière.
- La longueur maximale, conteneur inclus, peut atteindre 17,27 m pour le transport intermodal en Belgique, sous certaines conditions.
- Les frais pour l'agrément des installateurs de limiteurs de vitesse sont de 250 EUR pour les inspections et 25 EUR pour le certificat, avec une indexation annuelle à partir de 2010.
- Les frais pour l'émission d'une exemption sont de 12,39 EUR, avec une indexation annuelle à partir de 2010.
- Chaque véhicule automobile doit être équipé d'un gilet de sécurité rétroréfléchissant.
Texte de loi
Obsah (13)
Artikel 77Artikel 78Artikel 1Artikel 32b§ 6§ 1Artikel 7Artikel 2§ 2§ 5Artikel 24§ 3Artikel 6règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles, leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité. - Traduction allemande de
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1990,
- April 1995,
- August 1996 und
- November 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
dustrie vom
- November 2007; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.352/4 des Staatsrates vom
- November 2008, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom
- November 1984 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- September 1985,
- Mai 1987,
- Mai 1989,
- April 1990,
- September 1991,
- April 1995,
- Dezember 1998 und
- März 2003, wird wie folgt abgeändert: A.
Punkt 3.1.3.3 wird ein Absatz
- c)mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
- c)was den Abstand zwischen der Mitte des Kupplungsbolzens und dem Heck eines ausziehbaren Sattelanhängers bei Verwendung einer standardisierten stapelbaren Ladestruktur
Form eines 45-Fuß-Containers betrifft: 12,77 m." B.
Punkt 3.1.3.4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 Buchstaben a) und b) des vorliegenden Artikels entspricht, wird die maximale Länge auf 16,50 m erhöht.
diesem Fall darf - bei Verwendung einer standardisierten stapelbaren Ladestruktur
Form eines 45-Fuß-Containers mit einer maximalen Länge von 13,72 m und einer maximalen Breite von 2,55 m - dieser Container nicht mehr als 0,77 m über das Heck des Sattelanhängers hinausragen. Unter allen Umständen müssen die Vorschriften von Artikel 55 § 1 hinsichtlich der Hinterseite des Containers, die als hinteres Ende des Fahrzeugs angesehen wird, eingehalten werden." C.
Punkt 3.1.3.4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Wenn der Sattelanhänger den Bestimmungen von Punkt 3.1.3.3 Buchstaben
- a)und
- c)des vorliegenden Artikels entspricht und falls eine standardisierte stapelbare Ladestruktur
Form eines 45-Fuß-Containers mit einer maximalen Länge von 13,72 m und einer maximalen Breite von 2,55 m verwendet wird, wird die maximale Länge, einschließlich Container, auf 17,27 m erhöht.Das Fahrzeug bewegt sich ausschließlich im Rahmen des
landsverkehrs - mit Herkunft, Strecke und Bestimmungsort
Belgien - und zwar ab einem
termodalen Terminal oder hin zu einem
termodalen Terminal." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
Kraft. Art. 3 - Der Premierminister und der für den Straßenverkehr zuständige Minister sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
- JANUAR 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1990,
- April 1995,
- August 1996 und
- November 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,
sbesondere der Artikel 77 und 78; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 11. September 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
dustrie vom
- September 2008; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
- Januar 2009; Aufgrund des Gutachtens 45.543/4 des Staatsrates vom
- Dezember 2008, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
der Erwägung, dass der Betrag der Gebühren an die Entwicklung des gewöhnlichen
dex angepasst werden muss; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 -
Artikel 77des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird Punkt 5.8 wie folgt ersetzt: "5.8 Gebühren, die für die im Hinblick auf die Zulassung als
stallateur von Geschwindigkeitsbegrenzern durchzuführenden
spektionen und für die Ausstellung der Zulassung zu erheben sind: -
spektionen im Hinblick auf die Zulassung: 250 EUR, - Ausstellung der Zulassungsbescheinigung: 25 EUR. Ab
krafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum
- Dezember 2009 belaufen diese Beträge sich auf 270 beziehungsweise 27 EUR. Ab dem Kalenderjahr 2010 unterliegen diese Gebühren am
- Januar jeden Jahres einer automatischen
dexierung, die auf der Grundlage des gewöhnlichen
dexes des Monats November des Vorjahres berechnet wird. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalen des errechneten Betrags größer als 0,5 oder gleich 0,5 sind, beziehungsweise auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die Dezimalen kleiner als 0,5 sind. Die Gebühren werden auf das Konto IBAN: BE86 6792 0060 1050 - BIC: PCHQ BE BB der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Einnahmen eingezahlt. Sie sind auf keinen Fall rückforderbar." Art. 2 -
Artikel 78
§ 2 desselben Erlasses wird Buchstabe
- a)wie folgt ersetzt: "
- a)Für die Ausstellung einer Befreiung wird eine Gebühr von 12,39 EUR erhoben. Ab
krafttreten des vorliegenden Erlasses bis zum 31. Dezember 2009 unterliegen die
Absatz 1 erwähnten Leistungen einer Gebühr
Höhe von 63 EUR. Ab dem Kalenderjahr 2010 unterliegen diese Gebühren am 1. Januar jeden Jahres einer automatischen
dexierung, die auf der Grundlage des gewöhnlichen
dexes des Monats November des Vorjahres berechnet wird. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalen des errechneten Betrags größer als 0,5 oder gleich 0,5 sind, beziehungsweise auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die Dezimalen kleiner als 0,5 sind. Die Gebühren werden auf das Konto IBAN: BE86 6792 0060 1050 - BIC: PCHQ BE BB der Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Einnahmen eingezahlt. Sie sind auf keinen Fall rückforderbar." Art. 3 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- Januar 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
- März 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1990,
- April 1995,
- August 1996 und
- November 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
dustrie vom
- April 2008; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses; Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.778/4 des Staatsrates vom
- Januar 2009, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des vorliegenden Erlasses setzt teilweise die Richtlinie 2003/27/EG der Kommission vom
- April 2003 zur Anpassung der Richtlinie 96/96/EG des Rates an den technischen Fortschritt
Bezug auf die Prüfung der Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen um. Art. 2 -
den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird ein Artikel 70bis mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "Art. 70bis - Retroreflektierende Sicherheitsweste
jedem Kraftfahrzeug muss sich eine retroreflektierende Sicherheitsweste befinden." Art. 3 - [Abänderung von Anlage 15] Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2009
Kraft. Art. 5 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den
- März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
- APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen,
sbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom
- Juli 1990,
- April 1995,
- August 1996 und
- November 1996; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör,
sbesondere des Artikels 43, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
- Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom
- August 1976,
- März 1977,
- November 1984,
- September 1985,
- Juni 1989,
- April 1995,
- September 2002,
- Dezember 2002,
- März 2003 und
- September 2004; Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
dustrie vom
- April 2008; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- Dezember 2008; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
- Februar 2009; Aufgrund des Gutachtens 45.855/4 des Staatsrates vom
- Februar 2009, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für
direkte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 71/127/EWG sowie die Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für
direkte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fortschritt und die Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von
der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln um. Art. 2 -
Artikel 1§ 2 des Königlichen Erlasses vom 15.
März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird eine neue Begriffsbestimmung mit folgendem Wortlaut eingefügt: "
-den-Verkehr-Bringen eines Fahrzeugs
Belgien": das Verfahren, durch das ein Fahrzeug mit einem belgischen Nummernschild
den Verkehr gebracht wird." Art. 3 -
Artikel 32b
is Punkte 1.2.2.1 und 1.2.2.2 desselben Erlasses werden nach dem Wort "Rückspiegel" folgende Wörter eingefügt: "und Frontspiegel". Art. 4 - Die Bestimmungen von Artikel 43 § 4, § 5, § 6 und § 7 desselben Erlasses werden wie folgt ersetzt: " § 4 - Einrichtung für
direkte Sicht
- Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, für die der Typgenehmigungsantrag ab dem 1.Januar 2003 eingereicht wird, und Neufahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3, die nach dem
- Januar 2003
den Verkehr gebracht werden, müssen mit einer Einrichtung für
direkte Sicht ausgerüstet sein, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, oder von seinem Beauftragten genehmigt worden ist, den Bestimmungen von Kapitel II der Anlage 16 zu vorliegendem Erlass entspricht und gemäß den Bestimmungen von Kapitel III derselben Anlage montiert worden ist. 2. Andere als die
Punkt 1 erwähnten Fahrzeuge dürfen mit einer Einrichtung für
direkte Sicht ausgerüstet sein, durch die der Fahrer von seinem Sitz aus ein größeres Sichtfeld hat als das
den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 71/127/EWG des Rates definierte Sichtfeld.3.
Abweichung von den Bestimmungen der Punkte 1 und 2 brauchen: - neue Typen von Fahrzeugen der Klassen N2, N3 und M3 bis zum
- Dezember 2003 und - neue Fahrzeuge der Klassen N2, N3 und M3 bis zum
- Dezember 2004 den Bestimmungen von Anlage 16 nicht zu entsprechen, unter der Bedingung, dass die Fahrzeuge zum Zeitpunkt ihrer
verkehrbringung mit einer Einrichtung für
direkte Sicht ausgerüstet sind, die den Bestimmungen von § 6 des vorliegenden Erlasses entspricht und deren Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen nach den
§ 6bestimmten Modalitäten überprüft worden ist.
§ 5 - 1. Die neuen Fahrzeugtypen der Klassen M oder N oder die neuen Einrichtungen für
direkte Sicht, für die der Zulassungsantrag ab dem
- Januar 2006 eingereicht worden ist, müssen den Bestimmungen von Anlage 16bis dieses Erlasses entsprechen. Was die Vorschriften für Rückspiegel/Frontspiegel der Gruppe VI als Bauteil und deren Anbau an Fahrzeugen betrifft, wird dieses Datum jedoch um zwölf Monate verschoben.
- Die Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die ab dem 26.Januar 2010
den Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Anlage 16bis entsprechen. Die Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3, die ab dem 26. Januar 2007
den Verkehr gebracht werden, müssen den Bestimmungen der Anlage 16bis entsprechen. 3. Ein Fahrzeug darf mit einer Einrichtung für
direkte Sicht ausgerüstet sein, die den Vorschriften der Anlage 16bis vor dem 26. Januar 2006 entspricht. Die Einrichtungen für
direkte Sicht dürfen den Vorschriften von Anlage 16bis vor dem
- Januar 2006 entsprechen. § 6 -
- Vor dem
- Januar 2003
den Verkehr gebrachte Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 müssen ab dem Tag der ersten technischen Kontrolle, die gemäß Artikel 23novies des vorliegenden Erlasses im Jahr 2003 stattfindet, an der Fahrgastseite mit einer Einrichtung für
direkte Sicht ausgerüstet sein, die den Bestimmungen unter den Buchstaben A, B.1 und B.2.1 und
den Anhängen 1 und 2 von Kapitel II der Anlage 16 zu vorliegendem Erlass entspricht. 2. Die unter Buchstabe B von Kapitel II der Anlage 16 erwähnten Einrichtungen für
direkte Sicht vom Typ "Kamera-Monitor-System" müssen ein permanentes Bild im sichtbaren Spektrum liefern, wobei die Wiedergabe des Bildes ohne
terpretation erfolgt und es möglich ist, den Kontrast und die Helligkeit automatisch oder manuell zu regeln. 3. Die Montage der Einrichtung für
direkte Sicht muss den Bestimmungen der Punkte 1, 3.1, 3.2, 3.5, 3.6, 3.8, 5.7, 5.8, 6, 7, 8, 9 und des Anhangs 1 von Kapitel III der Anlage 16 entsprechen. Das Sichtfeld der Einrichtung für
direkte Sicht muss, eventuell
Verbindung mit dem Sichtfeld der bereits am Fahrzeug vorhandenen Rückspiegel, Punkt 5.4.2 von Kapitel III der Anlage 16 entsprechen.
- Für die Beurteilung des Sichtfelds wird davon ausgegangen, dass den Bestimmungen von Punkt 5.4.2 von Kapitel III der Anlage 16 entsprochen wird, wenn das Sichtfeld von der Längsseite des Fahrzeugs aus bis zu einem seitlichen Abstand von 12,5 m vorhanden ist.
- Die Übereinstimmung der Einrichtungen für
direkte Sicht mit den Bestimmungen von Punkt 1 wird von den Einrichtungen überprüft, die zugelassen sind
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle
Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind. § 7 -
- Die Fahrzeuge der Klassen N2 und N3, die ab dem
- Januar 2000 im Verkehr sind und die über keine Typ- oder Einzelgenehmigung auf der Grundlage von Anlage 16bis verfügen, müssen spätestens am
- März 2009 an der Fahrgastseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgerüstet sein, die den durch Anlage 16bis festgelegten Anforderungen für Rückspiegel der Gruppe IV beziehungsweise der Gruppe V entsprechen.
- Die Anforderungen von vorerwähntem Punkt 1 gelten als erfüllt, wenn die Fahrzeuge auf der Fahrgastseite mit Weitwinkel- und Nahbereichsspiegeln ausgerüstet sind, deren Sichtfelder zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines
Anlage 16bis erwähnten Rückspiegels der Gruppe IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe eines
Anlage 16bis erwähnten Rückspiegels der Gruppe V abdecken.3. Die oben
Punkt 1 erwähnten Fahrzeuge, die mangels verfügbarer und wirtschaftlich vertretbarer technischer Lösungen nicht mit Rückspiegeln gemäß den Bestimmungen der Punkte 1 und 2 ausgestattet werden können, dürfen mit zusätzlichen Rückspiegeln und/oder anderen Einrichtungen für
direkte Sicht ausgestattet werden, sofern diese Einrichtungen zusammen nicht weniger als 95 % des gesamten Sichtfeldes auf Bodenhöhe der
Anlage 16bis erwähnten Rückspiegel der Gruppe IV und nicht weniger als 85 % des Sichtfeldes auf Bodenhöhe der
Anlage 16bis erwähnten Rückspiegel der Gruppe V abdecken.4. Die Übereinstimmung der Einrichtungen für
direkte Sicht mit den Bestimmungen der vorerwähnten Punkte 1, 2 und 3 wird von den Einrichtungen überprüft, die zugelassen sind
Anwendung des Königlichen Erlasses vom 23.Dezember 1994 zur Festlegung der Zulassungsbedingungen und der Regeln für die verwaltungstechnische Kontrolle
Bezug auf die Einrichtungen, die mit der Kontrolle der
den Verkehr gebrachten Fahrzeuge beauftragt sind." Art. 5 - Anlage 16 zum selben Erlass wird durch die neue Anlage 16 zu vorliegendem Erlass ersetzt. Art. 6 - Dem Königlichen Erlass vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör wird eine Anlage 16bis hinzugefügt, die der Anlage 2 der vorliegenden Erlasses entspricht. Art. 7 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den
- April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN [...]
- APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom
- Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung
dustrie vom
- und
- November 2008; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom
- September 2008; Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom
- Januar 2009; Aufgrund des Gutachtens 45.813/4 des Staatsrates vom
- Februar 2009, abgegeben
Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
- Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres für den Straßenverkehr zuständigen Ministers Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2007/46/EG des Parlaments und des Rates vom
- September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge sowie die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG um. Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 1
Punkt 1 werden folgende Wörter gestrichen: - die Überschrift "
- a)Personenkraftwagen (M1)" - der Buchstabe b "
- b)Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (M1) SA Wohnmobile SB Beschussgeschützte Fahrzeuge SC Krankenwagen SD Leichenwagen". 2. Paragraph 1 Punkt 1
fine wird durch folgende Absätze ergänzt: "Die Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden wie folgt nach Karosserietyp und -kode unterteilt:
- a)Fahrzeuge der Klasse I CA Eindeckerbus CB Doppeldeckerbus CC Eindecker-Gelenkbus CD Doppeldecker-Gelenkbus CE Eindecker-Niederflurbus CF Doppeldecker-Niederflurbus CG Eindecker-Niederflur-Gelenkbus CH Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus
- b)Fahrzeuge der Klasse II CI Eindeckerbus CJ Doppeldeckerbus CK Eindecker-Gelenkbus CL Doppeldecker-Gelenkbus CM Eindecker-Niederflurbus CN Doppeldecker-Niederflurbus CO Eindecker-Niederflur-Gelenkbus CP Doppeldecker-Niederflur-Gelenkbus
- c)Fahrzeuge der Klasse III CQ Eindeckerbus CR Doppeldeckerbus CS Eindecker-Gelenkbus CT Doppeldecker-Gelenkbus
- d)Fahrzeuge der Klasse A CU Eindeckerbus CV Eindecker-Niederflurbus
- e)Fahrzeuge der Klasse B CW Eindeckerbus." 3.
§ 1
Punkt 2 werden die Begriffsbestimmungen für "Klasse N", "Klasse N1", "Klasse N2" und "Klasse N3" jeweils durch folgende Begriffsbestimmungen ersetzt: "Klasse N: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern. Klasse N1: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Klasse N2: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen. Klasse N3: für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen." 4.
§ 1
Punkt 2
fine werden folgende Absätze hinzugefügt: "Die Fahrzeuge der Klassen N werden wie folgt nach Karosserietyp und -kode unterteilt: BA Lastkraftwagen BB Van BC Sattelzugmaschine BD Straßenzugmaschine Ein als BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3500 kg wird jedoch nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen, wenn: 1.es über mehr als sechs Sitzplätze außer dem Fahrersitz verfügt, oder 2. die beiden folgenden Bedingungen zutreffen: i) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz beträgt nicht mehr als sechs und ii) P - (M + N x 68) ? N x 68, wobei: P = technisch zulässige Gesamtmasse
beladenem Zustand (
kg), M = Masse
fahrbereitem Zustand (
kg), N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz. Ein "Sitzplatz" gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit "zugänglichen" Sitzverankerungen ausgestattet ist. Ein als BA, BB definiertes Fahrzeug mit einer technisch zulässige Gesamtmasse von über 3500 kg und das für BC oder BD mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt, wird jedoch nicht als Fahrzeug der Klasse N angesehen, wenn: 1) die Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz mehr als acht beträgt oder 2) P - (M + N x 68) ? N x 68 wobei: P = technisch zulässige Gesamtmasse
beladenem Zustand (
kg), M = Masse
fahrbereitem Zustand (
kg), N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz. Ein "Sitzplatz" gilt als vorhanden, wenn das Fahrzeug mit "zugänglichen" Sitzverankerungen ausgestattet ist." 5.
§ 1
Punkt 3 werden folgende Absätze hinzugefügt: "Fahrzeuge der Klasse O werden wie folgt kodifiziert: DA Sattelanhänger DB Deichselanhänger DC Zentralachsanhänger." 6.
§ 1
Punkt 4 - Geländefahrzeuge (Symbol G) wird Buchstabe d) hinzugefügt: "Das Symbol "G" wird mit dem Symbol "M" oder "N" kombiniert.So wird beispielsweise ein Fahrzeug der Klasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit "N1G" bezeichnet." 7.
§ 1
fine wird ein Punkt 5 "Klasse T" hinzugefügt: "5 - Klasse T: Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern Die Fahrzeuge der Klasse T werden wie folgt nach Karosserietyp und -kode unterteilt: - Klasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, einer Spurweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse von mindestens 1150 mm, einer Leermasse
fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1000 mm, - Klasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, einer Mindestspurweite von weniger als 1150 mm, einer Leermasse
fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg, einer Bodenfreiheit bis 600 mm;wenn jedoch der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der Zugmaschine über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der Achsen mehr als 0,90 beträgt, ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, - Klasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und einer Leermasse
fahrbereitem Zustand bis 600 kg, - Klasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h." 8.
§ 1
fine wird ein Punkt 6 "Klasse C" hinzugefügt: "6 - Klasse C: Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Gleisketten: Zugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren Klassen C1 bis C4 analog zu den Klassen T1 bis T4 bestimmt werden".9.
§ 1
fine wird ein Punkt 7 "Klasse R" hinzugefügt: "7 - Klasse R: land- oder forstwirtschaftliche Anhänger Die Fahrzeuge der Klasse R werden wie folgt nach Karosserietyp und -kode unterteilt: - Klasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1500 kg beträgt. - Klasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1500 kg und bis zu 3500 kg beträgt. - Klasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3500 kg und bis zu 21000 kg beträgt. - Klasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21000 kg beträgt. Jeder Klasse von Anhängern wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein
dex "a" oder "b" hinzugefügt: - "a" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h. - "b" für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h." 10.
§ 1
fine wird ein Punkt 8 "Klasse S" hinzugefügt: "8 - Klasse S: gezogene auswechselbare Geräte Die Fahrzeuge der Klasse S werden wie folgt nach Karosserietyp und -kode unterteilt: - Klasse S1: gezogene auswechselbare Geräte, die für den Einsatz
der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3500 kg beträgt. - Klasse S2: gezogene auswechselbare Geräte, die für den Einsatz
der Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse über 3500 kg beträgt. Jeder Klasse von gezogenen auswechselbaren Geräten wird je nach ihrer Auslegungsgeschwindigkeit am Ende ein
dex "a" oder "b" hinzugefügt: - "a" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h. - "b" für gezogene auswechselbare Geräte mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h. 11.
§ 1
fine wird ein Punkt 9 "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung" hinzugefügt: "9 - Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: SA Wohnmobile SB Beschussgeschützte Fahrzeuge SC Krankenwagen SD Leichenwagen SE Wohnanhänger SF Mobilkrane SG Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung SH Rollstuhlgerechte Fahrzeuge." 12. Paragraph 2 mit der Überschrift "Einteilung nach nationalen Fahrzeugklassen und sonstige Begriffsbestimmungen" wird durch folgenden Paragraphen ersetzt: " § 2 - Begriffsbestimmungen: Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen ist
Bezug auf vorliegenden Königlichen Erlass zu verstehen unter: 1."Gemeinschaft": die Europäische Gemeinschaft.
- "Mitgliedstaaten": die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
- "Richtlinie": die Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
- "zuständige Behörde": der für den Straßenverkehr zuständige Minister oder sein Beauftragter.
- "Genehmigungsbehörde": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Dienst Fahrzeuge, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56
1210 Brüssel liegen, ist die zuständige Behörde für alle Aspekte der Genehmigung von Typen von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten oder der Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug, für das Autorisierungsverfahren, die Ausstellung und gegebenenfalls den Entzug von Genehmigungsbögen;er fungiert ferner als Kontaktstelle für die Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und sorgt dafür, dass der Hersteller seine Pflichten
Bezug auf die Übereinstimmung der Produktion erfüllt. 6. "Behörde, die für die Bewertung der Technischen Dienste zuständig ist": der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Direktion Zertifizierung und
spektion, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56
1210 Brüssel liegen, ist die zuständige Behörde für die Bewertung des Technischen Dienstes.Bestimmte Bereiche davon dürfen einer Akkreditierungsstelle übertragen werden, die Unterzeichner der Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung unter Akkreditierungsstellen ist.
- "Technischer Dienst": jede Organisation oder Stelle, die von der zuständigen Behörde als Prüflabor für die Durchführung von Prüfungen oder als Konformitätsbewertungsstelle für die Durchführung der Anfangsbewertung und anderer Prüfungen oder Kontrollen im Auftrag der Genehmigungsbehörde benannt wurde, wobei diese Aufgaben auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden können.
- "
haber": die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist.
- "Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem die Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht.
- "nationale Typgenehmigung": ein Typgenehmigungsverfahren nach belgischem Recht;die Gültigkeit einer solchen Genehmigung beschränkt sich auf das belgische Staatsgebiet.
- "EG-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein Mitgliedstaat bescheinigt, dass ein Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen der Richtlinie entspricht.
- "Einzelgenehmigung": das Verfahren, nach dem die Genehmigungsbehörde bescheinigt, dass ein bestimmtes Fahrzeug, ob Einzelausführung oder nicht, den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen entspricht.
- "Mehrstufen-Typgenehmigung": das Verfahren, nach dem ein oder mehrere Mitgliedstaaten bescheinigen, dass - je nach Fertigungsstand - ein Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs den einschlägigen Verwaltungsvorschriften und technischen Anforderungen dieser Richtlinie entspricht.
- "Mehrphasen-Typgenehmigung": das Fahrzeug-Genehmigungsverfahren, bei dem schrittweise für sämtliche zum Fahrzeug gehörigen Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten die EG-Typgenehmigungen erteilt werden, und das schließlich zur Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs führt.
- "Einphasen-Typgenehmigung": das Genehmigungsverfahren, bei dem das gesamte Fahrzeug
einem einzigen Vorgang genehmigt wird.16. "gemischte Typgenehmigung": ein Mehrphasen-Typgenehmigungsverfahren, bei dem die Genehmigungen für ein System oder mehrere Systeme
der Schlussphase des Genehmigungsverfahrens für das gesamte Fahrzeug erteilt werden, ohne dass für diese Systeme ein Typgenehmigungsbogen ausgestellt werden muss.
- "Typgenehmigungsbogen": das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für einen Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit eine Genehmigung erteilt wurde.
- "Einzelgenehmigungsbogen": das Dokument, mit dem die Genehmigungsbehörde amtlich bescheinigt, dass für ein Einzelfahrzeug eine Genehmigung erteilt wurde.
- "Übereinstimmungsbescheinigung": das nach dem Muster
Anhang 31 vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Verordnungsakten entspricht.
- "Prüfbescheinigung": das von der Prüfstelle demjenigen, der das Fahrzeug vorfährt, ausgestellte Dokument, auf dem die Ergebnisse der Kontrolle vermerkt sind.
- "
-den-Verkehr-Bringen eines Fahrzeugs
Belgien": das Verfahren, durch das ein Fahrzeug mit einem belgischen Nummernschild
den Verkehr gebracht wird.
- "technisches Datenblatt" das Dokument, das vom Hersteller oder seinem Beauftragten für die Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4 ausgestellt wird und die spezifischen technischen Daten des Fahrzeugs enthält.
- "Kontrollvignette": der Aufkleber, auf dem die Geltungsdauer der Prüfbescheinigung für Nutzfahrzeuge vermerkt ist.
- "Typ eines Fahrzeugs": Fahrzeuge einer bestimmten Fahrzeugklasse, die sich zumindest hinsichtlich der
Anlage 24 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden.Ein Fahrzeugtyp kann verschiedene Varianten und Versionen umfassen,
- "Basisfahrzeug": ein Fahrzeug, das für die erste Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens verwendet wird.
- "unvollständiges Fahrzeug": ein Fahrzeug, das mindestens einer weiteren Vervollständigungsstufe unterzogen werden muss, damit es den einschlägigen technischen Anforderungen des vorliegenden Erlasses entspricht.
- "vervollständigtes Fahrzeug": ein Fahrzeug, das einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren unterzogen wurde und den einschlägigen technischen Anforderungen des vorliegenden Erlasses entspricht.
- "vollständiges Fahrzeug" ein Fahrzeug, das keiner Vervollständigung bedarf, um die einschlägigen technischen Anforderungen des vorliegenden Erlasses zu erfüllen.
- "Fahrzeug aus einer auslaufenden Serie": ein Fahrzeug aus dem Lagerbestand, das nicht zugelassen, verkauft oder
Betrieb genommen werden kann, weil neue technische Anforderungen
Kraft getreten sind, für die es nicht genehmigt wurde.30. "System": eine den Anforderungen eines der Rechtsakte unterliegende Gesamtheit von Einrichtungen, die gemeinsam eine oder mehrere bestimmte Funktionen
einem Fahrzeug erfüllen.
- "Bauteil": eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die unabhängig von einem Fahrzeug eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.
- "selbstständige technische Einheit": eine den Anforderungen eines Rechtsakts unterliegende Einrichtung, die Bestandteil eines Fahrzeugs sein soll und für die gesondert, jedoch nur
Bezug auf einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtypen eine Typgenehmigung erteilt werden kann, sofern der Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht.
- "Originalteil oder -ausrüstung": ein Teil oder eine Ausrüstung, das/die nach den Spezifikationen und Produktionsnormen gefertigt wird, die der Fahrzeughersteller für die Fertigung von Teilen oder Ausrüstungen für den Bau des betreffenden Fahrzeugs vorschreibt. Hierzu gehören Teile oder Ausrüstungen, die auf derselben Fertigungsstraße gefertigt wurden wie die Teile oder Ausrüstungen für den Bau des Fahrzeugs. Bis zum Nachweis des Gegenteils ist davon auszugehen, dass Teile Originalteile sind, wenn der Hersteller bescheinigt, dass die Teile die gleiche Qualität aufweisen wie die für den Bau des betreffenden Fahrzeugs verwendeten Bauteile und nach den Spezifikationen und Produktionsnormen des Fahrzeugherstellers gefertigt wurden.
- "Hersteller": die Person oder Stelle, die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs- oder Autorisierungsverfahrens sowie für die Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.Die Person oder Stelle muss nicht notwendigerweise an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit, das beziehungsweise die Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist, unmittelbar beteiligt sein.
- "Bevollmächtigter des Herstellers": eine
der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller ordnungsgemäß dazu bevollmächtigt wurde, ihn
den von vorliegendem Erlass geregelten Angelegenheiten bei der Genehmigungsbehörde zu vertreten und
seinem Namen zu handeln;
den Fällen,
denen der Begriff "Hersteller" verwendet wird, ist darunter entweder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter zu verstehen.
- "virtuelles Prüfverfahren": Computersimulationen einschließlich Berechnungen, mit denen nachgewiesen wird, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit den technischen Anforderungen eines Rechtsakts entspricht.Im Rahmen eines virtuellen Verfahrens ist es nicht erforderlich, die Prüfung an einem physisch vorhandenen Fahrzeug, System oder Bauteil oder einer physisch vorhandenen selbstständigen technischen Einheit durchzuführen,
- "Beschreibungsmappe": die vom Antragsteller eingereichte Gesamtdokumentation, die je nach beantragtem Genehmigungstyp die
Artikel 7
erwähnten
formationen enthält.
- "Beschreibungsunterlagen": die Beschreibungsmappe zuzüglich der Prüfberichte und aller anderen Schriftstücke, die der Technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben der Beschreibungsmappe beigefügt haben.
- "
haltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen": das Dokument, das den
halt der Beschreibungsunterlagen mit geeigneter Seitennummerierung oder mit einer anderen Kennzeichnung angibt, die das Auffinden aller Seiten zweifelsfrei ermöglicht;dieses Dokument ist so zu gestalten, dass die aufeinander folgenden Schritte des Typgenehmigungsverfahrens und
sbesondere das Datum der Überarbeitungen und Aktualisierungen der Beschreibungsunterlagen festgehalten werden.
- "Fahrzeug": ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen.
- "Kraftfahrzeug": ein vollständiges, vervollständigtes oder unvollständiges Motorfahrzeug mit eigener Antriebsmaschine, mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, mit Ausnahme der Motorfahrzeuge der Klasse L
ihrer Definition durch die Richtlinie 2002/24/EG, wie sie durch den Königlichen Erlass vom 26.Februar 2003 zur Abänderung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom
- Oktober 1974 zur Einführung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kleinkrafträder und Motorräder sowie an ihre Anhänger umgesetzt worden ist.
- "Hybridkraftfahrzeug": ein Fahrzeug mit mindestens zwei verschiedenen Energiewandlern und zwei verschiedenen Energiespeichersystemen (im Fahrzeug) zum Zwecke des Fahrzeugantriebs.
- "Hybridelektrofahrzeug": ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht: - einem Betriebskraftstoff, - einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (zum Beispiel Batterie, Kondensator, Schwungrad/ Generator und dergleichen).
- "Personenkraftwagen": jedes Fahrzeug der Klasse M1, dessen
nenraum nur für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und das bei Benutzung für den gewerblichen Personenverkehr höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz umfassen darf.
- "Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung": ein Fahrzeug, das eine Funktion erfüllen soll, für die der Aufbau beziehungsweise die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.Zu dieser Kategorie gehören rollstuhlgerechte Fahrzeuge.
- "Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, mit Ausnahme von Wohnmobil, beschussgeschütztem Fahrzeug, Krankenwagen, Leichenwagen, rollstuhlgerechtem Fahrzeug": Fahrzeuge, die eine Funktion erfüllen sollen, für die der Aufbau beziehungsweise die Ausrüstung entsprechend angepasst werden muss.Die Kodierung dieser Fahrzeuge ist SG.
- "Kombiwagen": jedes Fahrzeug der Klasse M1, das für die Personen- und Güterbeförderung ausgelegt und gebaut ist und bei Benutzung für den gewerblichen Personenverkehr höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz umfassen darf.
- "Kleinbus": jedes Fahrzeug der Klasse M1, das für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist, bei Benutzung für den gewerblichen Personenverkehr höchstens acht Sitzplätze außer dem Fahrersitz umfassen darf und mit einem ähnlichen Karosserietyp wie dem von Lieferwagen oder Linienbussen ausgerüstet ist.
- "Kraftomnibus": ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3, das für die Beförderung von sitzenden oder sitzenden und stehenden Fahrgästen bestimmt und gebaut ist.
- "Gelenkbus": ein Kraftomnibus, der sich aus mindestens zwei starren Teilfahrzeugen zusammensetzt, die durch ein Gelenk miteinander verbunden sind;die Fahrgasträume der starren Teilfahrzeuge sind miteinander verbunden, so dass sich die Fahrgäste zwischen den starren Teilfahrzeugen frei bewegen können; die starren Teilfahrzeuge sind dauerhaft miteinander verbunden, so dass sie nur mit Hilfe von Einrichtungen getrennt werden können, die
der Regel nur
einer Werkstatt vorhanden sind.
- "Doppeldecker": bezeichnet einen Kraftomnibus, dessen Fahrgasträume zumindest teilweise auf zwei übereinanderliegenden Ebenen angeordnet sind, wobei die obere Ebene keine Stehplätze aufweist.
- "Trolleybus": jeder mit einem Elektromotor ausgestattete Linienbus, der die zu seiner Fortbewegung notwendige Energie einer Oberleitung entnimmt.Die Tatsache, dass ein Trolleybus mit einem Hilfsmotor ausgerüstet sein kann, der es ermöglicht, die Aufnahme elektrischer Energie zu unterbrechen, ohne dass dabei die Bewegung des Fahrzeugs unterbrochen werden muss, ändert nichts an der Art des Fahrzeugs.
- "dem gewerblichen Personenverkehr gleichgesetzter Gratisverkehr": der Verkehr, der
Artikel 2Absatz 2 Nr.1 und 2 des Erlassgesetzes vom 30.
Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen und
Artikel 1des Gesetzes vom 26.
April 1962 über die gemeinschaftliche Beförderung der Schüler von Unterrichtsanstalten vorgesehen ist. 54. "Lieferwagen": ein Lastkraftwagen mit
den Aufbau
tegriertem Führerhaus.
- "Lastkraftwagen": Motorfahrzeug der Klasse N1, N2 oder N3, das ausschließlich oder überwiegend für die Beförderung von Gütern bestimmt und gebaut ist. Ein Lastkraftwagen kann auch einen Anhänger ziehen.
- "Zugmaschine": ein Kraftfahrzeug der Klasse N1, N2 oder N3, das ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Sattelanhängern und Anhängern bestimmt und gebaut ist.
- Straßenzugmaschine bezeichnet eine Zugmaschine, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern mit Ausnahme von Sattelanhängern bestimmt und gebaut ist.Straßenzugmaschinen können eine Ladefläche aufweisen.
- "Sattelzugmaschine": eine Zugmaschine, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Sattelanhängern bestimmt und gebaut ist.
- "Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine": jedes Motorfahrzeug auf Rädern oder Raupen mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 6 km/h, das hauptsächlich zu Traktionszwecken benutzt wird und speziell dafür ausgelegt ist, bestimmte auswechselbare Geräte, die für den Gebrauch
der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt sind, zu ziehen, zu drücken, zu tragen oder
Bewegung zu setzen oder land- oder forstwirtschaftliche Anhänger zu ziehen;das Motorfahrzeug kann für den Transport von Lasten im Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten eingerichtet und/oder mit Beifahrersitzen ausgestattet sein. 60. "Land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger": Fahrzeug, das im Wesentlichen zur Beförderung von Lasten und zur Ankupplung an eine Zugmaschine beim Einsatz
der Land- oder Forstwirtschaft bestimmt ist;dazu gehören auch Anhänger, deren Ladung teilweise vom Zugfahrzeug getragen wird; unter den Begriff "land- oder forstwirtschaftlicher Anhänger" fallen auch Fahrzeuge, die an eine Zugmaschine angekuppelt werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs 3,0 oder mehr beträgt und wenn das Fahrzeug nicht dafür ausgelegt ist, Materialien zu behandeln. 61. "gezogene auswechselbare land- oder forstwirtschaftliche Maschine": jedes Gerät zum Einsatz
der Land- oder Forstwirtschaft, das dazu bestimmt ist, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und das die Funktion der Zugmaschine verändert oder erweitert;es kann auch mit einer Ladeplattform ausgestattet sein, die für die Aufnahme der zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Geräte und Vorrichtungen sowie für die zeitweilige Lagerung der bei der Arbeit erzeugten oder benötigten Materialien konstruiert und gebaut ist; unter den Begriff "gezogene auswechselbare Maschine" fallen auch land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einer Zugmaschine gezogen zu werden und dauerhaft mit einem Gerät ausgerüstet oder für die Bearbeitung von Materialien ausgelegt sind, wenn das Verhältnis zwischen der technisch zulässigen Gesamtmasse und der Leermasse dieses Fahrzeugs weniger als 3,0 beträgt. 62. "Einachsschlepper": jedes landwirtschaftliche Mehrzweckmotorfahrzeug mit nur einer Achse, das anhand von Griffen von einem Führer gesteuert wird, der normalerweise zu Fuß ist;bestimmte Einachsschlepper können mit einem Anhänger oder mit einem gezogenen landwirtschaftlichen Gerät mit Sitzplatz ausgerüstet sein. 63. "mobile Maschinen und Geräte": mobile Maschine, mobile
dustrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und
die ein Verbrennungsmotor eingebaut ist, mit Ausnahme der Motorfahrzeuge der Klassen L und T.
- "Fahrzeuge, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind": die Fahrzeuge der Klassen N und O, die mit "Wärmedämmung", "Kältespeichern", "Kältemaschinen", "Kryogener Kühlung" oder "Heizanlagen" ausgerüstet sind.
- "Beförderungsmittel mit besonderer Zweckbestimmung, die für die
ternationale Beförderungen von verderblichen Lebensmitteln zu verwenden sind (ATP)": die Beförderungsmittel mit "Wärmedämmung", "Kältespeicher", "Kältemaschine" oder mit "Heizanlage", die den Begriffsbestimmungen und Normen des Genfer Übereinkommens vom
- September 1970 entsprechen. Dieses Übereinkommen ist durch das Gesetz vom
- Juli 1979 umgesetzt worden. Diese Geräte gehören zu den Klassen N und O.
- "Fahrzeuge und Container auf Fahrzeugen, die für die Beförderung von Tieren verwendet werden": Transportmittel, die so konstruiert, gebaut und
Stand gehalten sind und so verwendet werden, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.Diese Transportmittel müssen den technischen Vorschriften der Verordnung EG Nr. 1/2005 entsprechen. 67. "Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)": Fahrzeuge der Klassen N und O, die den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens vom 30.September 1957 über die
ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) unterliegen. Wenn diese Fahrzeuge ADR-Container befördern, müssen diese Fahrzeuge ADR-zertifiziert sein.
- "Krankenwagen": jedes Motorfahrzeug der Klasse M, das für die Beförderung von Kranken oder Verletzten bestimmt und speziell für diesen Zweck ausgerüstet ist. Fahrzeuge der Klasse M der Dienste für dringende medizinische Hilfe, die speziell dafür ausgerüstet sind, ein Ärzteteam und sein Material zu einem Unfallort zu bringen, werden ebenfalls als Krankenwagen angesehen.
- "Wohnmobil": ein Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die Unterbringung von Personen erlaubt und mindestens folgende Ausrüstung umfasst: - Tisch und Sitzgelegenheiten, - Schlafgelegenheiten, die durch oder ohne Umfunktionierung der Sitze geschaffen werden können, - eine Kochecke, - Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen. Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht entfernbar sein kann.
- "Wohnwagen": jedes Fahrzeug der Klasse O, das der ISO-Norm 3833:1977 Begriff Nr.3.2.1.3 entspricht.
- "Leichenwagen": jedes Kraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen ausgerüstet ist.
- "beschussgeschütztes Fahrzeug" jedes Fahrzeug, das zum Schutz der beförderten
sassen beziehungsweise Güter kugelsicher gepanzert ist.
- "Kranfahrzeug": jedes als Kran gebaute oder definitiv umgebaute und ausschließlich zu diesem Zweck benutzte Motorfahrzeug der Klasse N.Unter "definitiv umgebaut" versteht man das Anbringen, auf einem Fahrgestell mit Führerhaus, eines Krans mit solchen Abmessungen, dass keine Ladefläche mehr vorhanden ist.
- "Mobilkrane": Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet sind.
- "langsames Fahrzeug": 1.jedes Kraftfahrzeug, das bauartbedingt und ursprünglich eine nominale Höchstgeschwindigkeit von höchstens 40 km/h erreichen kann. Durch jeden Umbau, der zur Folge hat, dass diese Höchstgeschwindigkeit überschritten werden kann, verliert das Fahrzeug den Charakter eines langsamen Fahrzeugs,
- jeder Anhänger, der ausschließlich von den
Nummer 1 beschriebenen Fahrzeugen gezogen wird.76. "Fahrzeug besonderer Bauart": jedes Fahrzeug der Klassen N, O, T, C, R, S, das aufgrund seiner Bauart oder seines definitiven Umbaus hauptsächlich als Werkzeug fungiert, mit einer Nutzlast, die im Vergleich zu seinem Eigengewicht quasi Null beträgt.Zu dieser Kategorie gehören die Fahrzeuge für landwirtschaftliche Nutzung und die Fahrzeuge für
dustrielle Nutzung. Es gibt zwei Geschwindigkeitskategorien: - eine Kategorie unter 30 km/h nominal, - eine Kategorie über 30 km/h nominal, Was die Zulassung der Fahrzeuge betrifft, deckt der Begriff "Fahrzeug besonderer Bauart"
sbesondere: selbstfahrende
dustriemaschinen, selbstfahrende landwirtschaftliche Geräte, Erntemaschinen und Werkzeuganhänger.
- "Abschleppwagen": jedes Motorfahrzeug der Klasse N, das bei normalem Gebrauch dazu bestimmt ist, durch Abschleppen oder Befördern von Unfallfahrzeugen oder liegengebliebenen Fahrzeugen die öffentliche Straße zu räumen. Ein Fahrzeug, das nur gelegentlich zu diesem Zweck benutzt wird, kann nicht als Abschleppwagen angesehen werden. Es darf jedoch eine Ladefläche vorhanden sein, vorausgesetzt, dass das Fahrzeug mindestens mit einer festen Winde und mit zwei festen oder abnehmbaren Laderampen ausgerüstet ist.
- "Wechselaufbau": jedes Beförderungsmittel, das auf einem Transportfahrzeug leicht befestigt und wieder davon abmontiert werden kann und als Karosserie dient.
- "Anhänger": jedes Fahrzeug auf Rädern ohne eigenen Antrieb, das dafür konstruiert und gebaut ist, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden.
- "Wohnanhänger": jeder Anhänger, der gebaut oder umgebaut worden ist, um als Aufenthaltsort für Personen zu dienen, und dessen
neneinrichtung dauerhaft an der Karosserie befestigt ist.
- "Bootsanhänger": jeder zur Beförderung eines oder mehrerer Boote gebaute oder umgebaute Anhänger.
- "Segelflugzeuganhänger": jeder zur Beförderung eines oder mehrerer Segelflugzeuge gebaute oder umgebaute Anhänger.
- "Baubudenanhänger": jeder Anhänger, der ausschließlich für das Personal und das Unterbringen von Material oder für eines von beiden eingerichtet ist, der sich ständig auf der Baustelle befindet und nur ausnahmsweise auf der öffentlichen Straße verkehrt, um von einer Baustelle zur anderen gefahren zu werden.
- "einachsiger Anhänger": jeder Anhänger - mit Ausnahme von Sattelanhängern -, der: 1.nur eine Achse hat,
- nur zwei Achsen hat, wobei die eine
der Verlängerung der anderen liegt (Pendelachsen), 3.nur zwei Achsen hat, die höchstens 1 m voneinander entfernt sind,
- nur ein Achsaggregat hat, bei dem alle Elemente zur Befestigung am Fahrgestell auf ein und derselben senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs befindlichen horizontalen Achse liegen, oder ein anderes Achsaggregat, das als gleichwertig angesehen werden kann.
- "Deichselanhänger": jedes Anhängefahrzeug mit mindestens zwei Achsen, davon mindestens eine gelenkte Achse, und einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung, die keine wesentliche Last auf das Zugfahrzeug überträgt (weniger als 100 daN). Ein an einen Dolly angekuppelter Sattelanhänger gilt als Deichselanhänger.
- "Zentralachsanhänger": jeder Anhänger mit starrer Deichsel, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige statische Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers beziehungsweise eine Last von 1 000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
- "Sattelanhänger": jedes Anhängefahrzeug, das ausgelegt ist, um an eine Sattelzugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf die Zugmaschine oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.
- "Zug miteinander verbundener Fahrzeuge": jede Gruppe miteinander verbundener Fahrzeuge, die durch ein und dieselbe Kraft
Bewegung gesetzt wird.Wenn ein Zug miteinander verbundener Fahrzeuge aus einem Zugfahrzeug und einem Sattelanhänger besteht, wird er Gelenkfahrzeug genannt.
- "Nutzfahrzeuge": alle Fahrzeuge, die den Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O1, O2, O3 und O4 angehören.
- "Fahrgestell": die Gesamtheit aus Metall oder aus einem anderen Material, die einen Rahmen umfasst, der aus Längsträgern, Querträgern und mechanischen Elementen besteht, um einen Aufbau zu tragen.
- "selbsttragende Fahrzeuge": geschweißter oder unlösbar und beständig an einer Plattform befestigter Aufbau, der als Fahrgestell dient.
- "
nenraum": der ursprünglich oder durch Bau für die Beförderung und/oder den Aufenthalt des Fahrers und der Fahrgäste eingerichtete Teil des Fahrzeugs.93. "Bremsvorrichtung": die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält;die Vorrichtung besteht aus der Bedienungsvorrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse. Die Bedienungsvorrichtung ist der Teil, der unmittelbar vom Führer betätigt wird, um die zur Bremsung oder Steuerung erforderliche Energie auf die Übertragungseinrichtung aufzubringen. Diese Energie kann die Muskelkraft des Führers oder eine andere vom Führer gesteuerte Energiequelle oder gegebenenfalls die kinetische Energie eines Anhängers oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein. Die Übertragungseinrichtung ist die Gesamtheit der Teile, die zwischen der Bedienungsvorrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese rationell miteinander verbinden. Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder gemischt sein. Wird die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht, die unabhängig vom Führer, aber von ihm gesteuert ist, so ist der Energievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung. Die Bremse ist die Einrichtung,
der die sich der Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden.
- "Luftfederung": jedes Federungssystem, bei dem die Federungswirkung zu mindestens 75 % durch pneumatische Vorrichtungen erzeugt wird.
- "als der Luftfederung gleichwertig anerkannte Federung": ein Federungssystem für Fahrzeugachsen oder Achsgruppen, das den Bestimmungen von Anlage 14 entspricht.
- "Stauvorrichtung": die Vorrichtung, die speziell dazu ausgelegt und angefertigt worden ist, um eine Ladung zu befestigen, sie an ihrem Platz zu halten oder zu stauen, einschließlich der Strukturelemente des Fahrzeugs.
- "Verankerungspunkt": der Teil der Struktur, der Apparatur oder des Zubehörs eines Fahrzeugs oder einer Ladung, an dem eine Stauvorrichtung befestigt wird.
- "Bodenfreiheit zwischen den Achsen": der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem niedrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse. Pour la consultation du tableau, voir image
- "Bodenfreiheit unter einer Achse": die Scheitelhöhe eines Kreisbogens, der durch die Mitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der
nenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den niedrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt. Kein starres Teil des Fahrzeugs darf
den schraffierten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gegebenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen
der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispielsweise 280/250/
- Pour la consultation du tableau, voir image
- "Codes für eine EG-Zulassungsbescheinigung (e-DIV)": die Codes, die
den Zulassungsdokumenten der Fahrzeuge benutzt werden, wie
der Richtlinie 1999/37/CE erwähnt.101. "technisch zulässige Gesamtmasse (M)": die vom Hersteller angegebene Höchstmasse des Fahrzeugs
beladenem Zustand, die auf der Bauart und den Leistungen des Fahrzeugs beruht.Sie wird ausgehend von der Widerstandsfähigkeit des Fahrgestells und der anderen Bauelemente des Fahrzeugs bestimmt. Die technisch zulässige Gesamtmasse wird bei der Bestimmung der Fahrzeugklasse gemäß § 1 zugrunde gelegt; bei Zentralachsanhängern und Sattelanhängern wird jedoch diejenige Masse zugrunde gelegt, die der Achslast bei Belastung des Fahrzeugs mit seiner technisch zulässigen Gesamtmasse entspricht. Code: e-DIV: F.1; zugelassen: F.2 Sie wird auch "höchstzulässiges Gesamtgewicht" genannt und entspricht der technisch zulässigen Masse, die eventuell durch die Vorschriften von Artikel 32 des vorliegenden Erlasses begrenzt ist.
- "technisch zulässige Anhängelast (TM)": die vom Hersteller angegebene größte Anhängelast. Code: e-DIV: O.1 (gebremster Anhänger) O.2 (ungebremster Anhänger)
- "Anhängelast": entweder die Masse eines an das Kraftfahrzeug angehängten Anhängers mit schwenkbarer Zugeinrichtung oder Sattelanhängers oder die Masse, die der Achslast eines an das Kraftfahrzeug angehängten Zentralachsanhängers oder Sattelanhängers entspricht.
- "technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt eines Kraftfahrzeugs": die vom Hersteller angegebene Masse, die der größten zulässigen statischen vertikalen Belastung am Kupplungspunkt entspricht, die auf der Bauart des Kraftfahrzeugs und/oder der Verbindungseinrichtung beruht.Bei Zugmaschinen
fahrbereitem Zustand schließt diese Masse definitionsgemäß nicht die Masse der Verbindungseinrichtung ein; bei anderen Fahrzeugen schließt diese Masse die Masse von Verbindungseinrichtungen, die angebracht werden sollen, ein.
- "technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers": die vom Hersteller des Anhängers angegebene Masse, die der größten zulässigen statischen vertikalen Belastung entspricht, die vom Anhänger am Kupplungspunkt auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
- "technisch zulässige Achslast (m)": die vom Fahrzeughersteller angegebene Masse, die der größten zulässigen statischen Belastung entspricht, die von der Achse auf die Fahrbahnoberfläche ausgeübt wird. Code: e-DIV: N.i für die Achse i
- "technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe (µ)": die vom Anhängerhersteller angegebene Masse, die der größten zulässigen statischen Belastung entspricht, die von der Achsgruppe auf die Fahrbahnoberfläche ausgeübt wird und auf der Bauart des Fahrzeugs und der Achsgruppe beruht.
- "Hubeinrichtung": eine ständig am Fahrzeug angebrachte Einrichtung zur Verringerung beziehungsweise Erhöhung der Achslast je nach Beladungszustand des Fahrzeugs;hierzu werden die Räder: - entweder von der Fahrbahn abgehoben beziehungsweise zur Fahrbahn abgesenkt, - oder nicht von der Fahrbahn abgehoben (zum Beispiel bei Luftfederungssystemen oder anderen Systemen), um den Reifenverschleiß zu verringern, wenn das Fahrzeug nicht voll beladen ist, und/oder um das Anfahren von Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen auf glatter Fahrbahn durch eine Erhöhung der Antriebsachslast zu erleichtern.
- "Hubachse": eine Achse, die mit Hilfe der Hubeinrichtung angehoben/abgesenkt werden kann.
- "Lastverlagerungsachse": eine Achse, deren Belastung mit Hilfe der Hubeinrichtung ohne Anhebung der Achse verändert werden kann.
- "technisch zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination (MC)": der vom Hersteller angegebene Höchstwert der Summe der Massen des Kraftfahrzeugs
beladenem Zustand und des gezogenen Anhängers
beladenem Zustand, die auf der Bauart des Kraftfahrzeugs beruht. Code: e-DIV: zugelassen: F.3 112. "Masse des Fahrzeugs
fahrbereitem Zustand": die Masse des unbeladenen Fahrzeugs mit Aufbau - und im Fall einer Zugmaschine mit Verbindungseinrichtungen -
fahrbereitem Zustand oder die Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau und/oder die Verbindungseinrichtung nicht vom Fahrzeughersteller geliefert wird (einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermittel, 90 % Kraftstoff, mit Ausnahme von Abwasser 100 % aller sonstigen Flüssigkeiten, Werkzeug, Ersatzrad, Fahrer (75 kg) und bei Kraftomnibussen einschließlich der Masse des Beifahrers (75 kg), wenn es im Fahrzeug einen Beifahrersitz gibt). Code: e-DIV: G (Zugfahrzeug anderer Fahrzeugklassen als M1) 113. "Leergewicht des Fahrzeugs" auch "Eigengewicht" genannt: die Masse des Fahrzeugs
fahrbereitem Zustand jedoch ohne Fahrer. Im Fall von Wohnmobilen muss das Leergewicht (Eigengewicht) das Gewicht der Frischwasser- und Gasvorratsbehälter, die auf 90 % ihres Fassungsvermögens gefüllt sind, einbeziehen. Die Prüfverfahren für die Massen und Achslasten von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 und der Wohnmobile (Klasse M) erfolgt gemäß Anhang II, Anlage zur Richtlinie 95/48/EG der Kommission vom 20. September 1995 zur Anpassung der Richtlinie 92/21/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 an den technischen Fortschritt. 114. "Nutzlast": der Unterschied zwischen dem technisch zulässigen Gesamtgewicht
beladenem Zustand und der Masse
fahrbereitem Zustand, sofern das höchstzulässige Gesamtgewicht am Boden unter jeder Achse nicht das vom Hersteller vorgesehene Gewicht übersteigt und sofern das vom Hersteller vorgesehene Mindestgewicht auf dem Boden unter der Vorderachse erreicht wird. Die höchstzulässige Nutzlast kann aus technischen Gründen (Berechnungsmodus der Massen, Schwerpunkt zu hoch) oder physischen Gründen (Sicherung) begrenzt sein. 115. "Masse der Überlast für Fahrzeuge der Klasse M1": der Unterschied zwischen der technisch zulässigen Höchstmasse
beladenem Zustand und der Masse
fahrbereitem Zustand einschließlich der Masse von 75 kg multipliziert mit der Anzahl Sitzplätze für Fahrgäste (einschließlich Klappsitzen). Die Überlastmasse kann die Masse zulässiger Ausrüstungen, zum Beispiel Schiebedach, Klimaanlage, Anhängevorrichtung einschließen. Code: e-DIV: S.1 (Anzahl Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz) S.2 (Anzahl Stehplätze, soweit vorhanden). 116. "Tag der Erstinverkehrbringung": der Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug
neuem Zustand erstmals benutzt wird.117. "Tag der Erstinverkehrbringung
Belgien": der Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug erstmals
Belgien entweder als Fahrzeug
neuem Zustand oder als importiertes Fahrzeug
gebrauchtem Zustand benutzt wird. 118. "Tag der Wiederinverkehrbringung
Belgien": der Zeitpunkt, zu dem ein Fahrzeug nach Wechsel des
habers wieder
Belgien benutzt wird, oder der Zeitpunkt, zu dem das Fahrzeug, das nur vorübergehend zugelassen war, wieder mit einem belgischen Zulassungskennzeichen
den Verkehr gebracht wird." Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, wird wie folgt abgeändert: 1.
§ 2Nr.1 werden die Wörter "10 § 4 Nr.
3" durch die Wörter "10 § 2 Nrn. 9 und 10" ersetzt. 2.
§ 2Nr.2 werden die Wörter "Artikel 3 bis 9, 10 § 1, § 2, § 3 und § 4 Nr.
3, 11 bis 15, 16 § 1" durch die Wörter "Artikel 3 bis 16ter" ersetzt. 3.
§ 2
Nr.3 werden die Wörter "3, 16 § 1 Absatz 1" durch die Wörter "3 § 1, 10 § 4.1" ersetzt. 4.
§ 2Nr.4 werden die Wörter "3, 16" durch die Wörter "3 § 1, 10 § 4" ersetzt.
5.
§ 2
Nr.6 werden die Wörter "16 § 1 Absatz 1 und § 2" durch die Wörter "10 § 4" ersetzt. 6.
§ 2Nr.7 Absatz 2 werden die Wörter "16 § 1 Absatz 1" durch die Wörter "10 § 4 Nr.
1" ersetzt. 7.
§ 2Nr.9 werden die Wörter "10 § 4 Nr.
3bis und Nr. 4, 13 § 6, 14 § 2, 16 § 3" durch die Wörter "3bis, 10 § 2.8, 10 § 2.11" ersetzt. 8.
§ 2Nr.10 werden die Wörter "10 § 4 Nr.
3bis und Nr. 4, 13 § 6, 14 § 2, 16 § 3" durch die Wörter "3bis, 10 § 2.8, 10 § 2.11" ersetzt. 9.
§ 2Nr.11 werden die Wörter "10 § 4 Nr.
3" durch die Wörter "3bis, 10 § 2.8, 10 § 2.9, 10 § 2.10" ersetzt. Art. 4 - Kapitel II - Genehmigung des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, das die Artikel 3 bis 16 umfasst, wird gestrichen und wie folgt ersetzt: "KAPITEL II - Genehmigung Artikel 3 - Anwendungsbereich § 1 - Jedes Fahrzeug der Klassen M, N, O, T, C, R und S, jedes System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit für diese Fahrzeuge, das/die
Belgien gebaut, montiert oder nach dort zum erklärten Zweck des Gebrauchs eingeführt wird, muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Genehmigung besteht entweder aus einer Überprüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder aus der Ausstellung des EG-Genehmigungsbogens oder des nationalen Genehmigungsbogens oder aus der Überprüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs, Fahrzeugtyps, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit mit dem dafür eventuell von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungsbogen. § 2 - Vorliegendes Kapitel gilt für die Typgenehmigung von Fahrzeugen, die
einer oder mehreren Stufen zur Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und gebaut werden, sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten, die für derartige Fahrzeuge konstruiert und gebaut sind. Dieses Kapitel gilt auch für die Einzelgenehmigung derartiger Fahrzeuge. Dieses Kapitel gilt auch für Teile und Ausrüstungen, die für die erwähnten Fahrzeuge bestimmt sind. § 3 - Vorliegendes Kapitel gilt nicht für die Typgenehmigung oder die Einzelgenehmigung folgender Fahrzeuge:
- a)vierrädrige Kraftfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge;
- b)Gleiskettenfahrzeuge, ausgenommen jene der Klasse C. § 4 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung auf folgende Fahrzeuge:
- a)Fahrzeuge, die vor dem 15.Juni 1968
Betrieb genommen worden sind und nicht durch ein Typgenehmigungsprotokoll gedeckt zu sein brauchten,
- b)Anhänger, die ausschließlich von Schaustellern benutzt werden und typisch für diesen Beruf sind,
- c)die Fahrzeuge der föderalen und der lokalen Polizei,
- d)Fahrzeuge, die gemäß den geltenden Vorschriften mit einer Probefahrtzulassungsbescheinigung und einem Probefahrtzulassungskennzeichen versehen sind,
- e)Material, das von der zuständigen Behörde als Material besonderer Bauart anerkannt ist. Zur Erlangung dieser Anerkennung muss der Hersteller oder sein Vertreter bei der Genehmigungsbehörde die zur Bestimmung der genauen Bezeichnung des Fahrzeugtyps notwendigen Unterlagen einreichen. Diese Bezeichnung wird anschließend durch ein nummeriertes Typbezeichnungsprotokoll (TBP) bestätigt. Diese Bestimmung gilt für ab dem 1. Januar 1982 zugelassene Fahrzeuge.
- f)Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die ausschließlich zwischen Ein- und Ausschiffungskais, Depots, Schuppen und Lagerräumen
See- oder Binnenhäfen gemäß einer zu diesem Zweck erteilten Gemeindegenehmigung verkehren. § 5 - Die durch vorliegendes Kapitel geregelte Einzelgenehmigung gilt nicht für folgende Fahrzeuge:
- a)Fahrzeuge, die ausschließlich für Straßenrennen bestimmt sind,
- b)Prototypen von Fahrzeugen, die unter der Verantwortung eines Herstellers zur Durchführung eines speziellen Prüfprogramms auf der Straße betrieben werden, sofern sie speziell für diesen Zweck konstruiert und gebaut wurden. Diese Fahrzeuge dürfen nur unter den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Bedingungen benutzt werden. Art. 3bis.- Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen § 1 - Die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen besteht entweder aus der Überprüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder aus der Ausstellung des EG-Genehmigungsbogens, der
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und die Anhänger, die speziell dafür ausgelegt und gebaut sind, um von einer solchen Zugmaschine gezogen zu werden, vorgesehen ist, oder aus der Überprüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem dafür eventuell von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Genehmigungsbogen. § 2 - Die EG-Genehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge muss gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und die Anhänger, die speziell dafür ausgelegt und gebaut sind, um von diesen Fahrzeugen gezogen zu werden, und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG erteilt werden. § 3 - Jeder Genehmigungsantrag muss vom Hersteller oder seinem Beauftragten bei der Genehmigungsbehörde eingereicht werden. Dem Antrag müssen ein Auskunftsblatt und eine detaillierte technische Beschreibung des zu genehmigenden Fahrzeugs oder Fahrzeugbestandteils beigefügt werden. Diese Schriftstücke müssen den Bestimmungen der vorerwähnten Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2003 entsprechen. Für ein und denselben Fahrzeugtyp darf ein Antrag auf EG-Genehmigung nicht gestellt werden, wenn er schon
einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. § 4 - Der Antragsteller muss den Beweis erbringen, dass die eventuell erforderlichen Prüfungen durchgeführt worden sind. § 5 - Die Genehmigung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt oder verweigert, je nachdem, ob der Fahrzeug- oder Fahrzeugbestandteiltyp den technischen Vorschriften entspricht, die im vorliegenden Erlass oder
der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 angeführt sind. § 6 - Jedes
Betrieb genommene Fahrzeug oder jeder
Betrieb genommene Fahrzeugbestandteil muss mit dem Fahrzeug- oder dem Fahrzeugbestandteiltyp, für den die Genehmigung erteilt worden ist, übereinstimmen. Jede Änderung eines Fahrzeug- oder Fahrzeugbestandteiltyps, für den eine
§ 5
erwähnte Genehmigung erteilt wurde, sowie ein eventueller Produktionsstillstand müssen der Genehmigungsbehörde notifiziert werden. Diese beurteilt, ob es sich um eine Änderung handelt, die die Erteilung einer neuen Genehmigung erforderlich macht. § 7 - Die für einen Fahrzeug- oder Fahrzeugbestandteiltyp erteilte Genehmigung kann von der Genehmigungsbehörde entzogen werden, wenn dieses Fahrzeug oder dieser Fahrzeugbestandteil nicht mehr mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmt. § 8 - Auf Antrag der Genehmigungsbehörde ist der Hersteller verpflichtet, ihr die Fahrzeuge, Fahrzeugbestandteile oder Serieneinrichtungen, für deren Prototyp vorher eine Genehmigung erteilt wurde, im Hinblick auf Übereinstimmungsprüfungen oder -kontrollen zur Verfügung zu stellen. § 9 - Jede Verweigerung und jeder Entzug einer Genehmigung muss dem Hersteller oder seinem Beauftragten notifiziert werden. Der Hersteller oder sein Beauftragter kann binnen acht Werktagen nach dem Notifizierungsdatum bei der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Revision einreichen. Letztere muss binnen einem Monat nach dem Datum der Einreichung des Antrags über diesen Antrag befinden. § 10 - Die Bedingungen für den Erhalt der EG-Genehmigung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Zugmaschinen auf Rädern, ihre Bestandteile oder ihr Sicherheitszubehör werden von Uns festgelegt. Artikel 4 - Verfahren für die Übereinstimmungskontrolle § 1 - Die Genehmigungsbehörde ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um - erforderlichenfalls
Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - zu überprüfen, ob die geeigneten Vorkehrungen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem Typgenehmigungsbogen übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, kann bezüglich dieser Genehmigung alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um - erforderlichenfalls
Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten - zu überprüfen, ob die Vorkehrungen nach § 1 weiterhin angemessen sind und das/die hergestellte(n) Fahrzeug(e), Systeme, Bauteile beziehungsweise selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem Typgenehmigungsbogen übereinstimmen. Zu diesem Zweck kann die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, an Proben, die
den Betriebsstätten des Herstellers einschließlich seiner Fertigungsstätten entnommen wurden, jegliche Prüfungen und Tests durchführen, die im vorliegenden Erlass oder
einem der
Anlage 26 oder Anlage 33 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Rechtsakte vorgeschrieben sind. Das Verfahren hinsichtlich der Übereinstimmung soll gewährleisten, dass jedes hergestellte Fahrzeug, System und Bauteil sowie jede hergestellte selbstständige technische Einheit dem genehmigten Typ entspricht. Die Verfahren beinhalten untrennbar die Bewertung von Qualitätsmanagementsystemen im Sinne der nachstehend beschriebenen "Anfangsbewertung" sowie die Überprüfung des Genehmigungsgegenstands und produktbezogene Kontrollen im Sinne der nachstehend beschriebenen "Vorkehrungen für die Übereinstimmung". § 2 - Anfangsbewertung 1. Vor Erteilung einer Genehmigung prüft die zuständige Behörde, ob die notwendigen Maßnahmen getroffen wurden und Verfahren vorhanden sind, um eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der hergestellten Bauteile, Systeme, selbstständigen technischen Einheiten oder Fahrzeuge mit dem genehmigten Typ sicherzustellen.2. Die Genehmigungsbehörde überprüft beim Hersteller oder seinem Beauftragten, ob die
§ 2Absatz 1 erwähnte Anforderung erfüllt ist.3.
Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die die Genehmigung erteilt, oder von einer benannten Stelle im Auftrag der Genehmigungsbehörden. 4. Bei der Festlegung des Umfangs der durchzuführenden Anfangsbewertung kann die Genehmigungsbehörde die verfügbaren
formationen berücksichtigen
Bezug auf: - die Zertifizierung des Herstellers, die nicht berücksichtigt oder anerkannt wurde, - bei der Genehmigung eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit: die vom (von den) Fahrzeughersteller(n)
den Betriebsstätten des Herstellers des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit durchgeführten Bewertungen des Qualitätsmanagementsystems nach einer oder mehreren Spezifikationen des
dustriesektors, die den Anforderungen der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 oder EN ISO 9001-2000 entsprechen, mit eventuellem Ausschluss der Anforderungen
Bezug auf die Entwicklung und Konstruktion
Abschnitt 7
5. Die eigentliche Anfangsbewertung und/oder Überprüfung kann auch von den EG-Typgenehmigungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats oder der von den EG-Typgenehmigungsbehörden dafür benannten Stelle durchgeführt werden, die eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt,
der die Bereiche und Produktionsanlagen angegeben sind, die für die zu genehmigenden Produkte von Bedeutung sind, sowie die Richtlinie oder die Verordnung, nach der diese Produkte genehmigt werden sollen, das heißt die relevante Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung, wenn es sich bei dem zu genehmigenden Produkt um ein System, ein Bauteil oder eine technische Einheit handelt, und die Richtlinie bei einem vollständigen Fahrzeug.6. Auf Antrag der EG-Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats, die die EG-Typgenehmigung erteilt, übermittelt die EG-Typgenehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats unverzüglich die Übereinstimmungserklärung oder teilt mit, dass sie nicht
der Lage ist, eine solche Erklärung auszustellen.7.
der Übereinstimmungserklärung sollten mindestens aufgeführt werden: Unternehmensgruppe oder Unternehmen, Besondere Organisation, Betriebe/Standorte, Fahrzeug-/Bauteilbereich, Bewertete Bereiche, Geprüfte Unterlagen, Bewertung. 8. Die Genehmigungsbehörde erkennt auch die ordnungsgemäße Zertifizierung des Herstellers nach der harmonisierten Norm EN ISO 9002-1994 (
deren Geltungsbereich die Produktionsstandorte und die zu genehmigenden Produkte fallen) oder EN ISO 9001-2000, mit eventuellem Ausschluss der Anforderungen
Bezug auf die Entwicklung und Konstruktion
Abschnitt 7
.3 "Kundenzufriedenheit und kontinuierliche Verbesserung", oder nach einer gleichwertigen harmonisierten Norm als Erfüllung der Anforderungen der Anfangsbewertung an.
- Der Hersteller liefert detaillierte Angaben über die Zertifizierung und sorgt dafür, dass die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Geltungsdauer oder des Geltungsbereichs unterrichtet wird.
- Für die Zwecke der Genehmigung eines vollständigen Fahrzeugtyps brauchen die zur Erteilung der Genehmigung für Systeme, Bauteile und technische Einheiten des Fahrzeugs durchgeführten Anfangsbewertungen nicht wiederholt zu werden, müssen jedoch durch eine Bewertung ergänzt werden, die sich auf die Produktionsstandorte und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fertigung des vollständigen Fahrzeugs bezieht, welche von den vorangegangenen Bewertungen nicht abgedeckt wurden. § 3 - Vorkehrungen für die Übereinstimmung
- Jedes Fahrzeug, System, Bauteil oder jede selbstständige technische Einheit, das (die) nach dem vorliegenden Kapitel oder einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung genehmigt wurde, muss so hergestellt sein, dass es (sie) mit dem genehmigten Typ übereinstimmt und die Vorschriften des vorliegenden Erlasses, dieser Richtlinie oder einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erfüllt, die
der vollständigen Auflistung
Anlage 26 oder Anlage 33 enthalten sind.2. Die Genehmigungsbehörde überzeugt sich bei jeder Genehmigung
Abstimmung mit dem Hersteller davon, dass geeignete Vorkehrungen getroffen und Prüfverfahren schriftlich festgelegt wurden, damit
festgelegten Abständen durch Versuche oder Prüfungen festgestellt werden kann, ob die gefertigten Produkte weiterhin mit dem Genehmigungsbogen übereinstimmen.3. Der
haber einer Genehmigung muss
sbesondere: 1.sicherstellen, dass Verfahren für eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung des/der Produkts/Produkte (Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten) mit dem genehmigten Typ zur Verfügung stehen und angewendet werden;
- Zugang zu Prüfeinrichtungen oder sonstigen geeigneten Einrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
- sicherstellen, dass die Prüf- oder Kontrollergebnisse aufgezeichnet und die Aufzeichnungen und dazugehörigen Unterlagen eingesehen werden können, und darauf achten, dass diese Angaben während zehn Jahren erhalten und verfügbar bleiben. Binnen 8 Tagen nach Konkurs oder Liquidation muss der
haber dem Konkursverwalter oder Liquidator die Beschreibungsmappe(n) und den/die Genehmigungsbogen/-bögen übermitteln. Die Verwalter sind persönlich für die Übermittlung der oben erwähnten Unterlagen verantwortlich. Wenn es binnen einem Jahr nach Einsetzung des Konkursverwalters oder Liquidators keinen Übernehmer gibt, muss der Konkursverwalter beziehungsweise der Liquidator
nerhalb von acht Tagen nach Ablauf der Frist eines Jahres die oben genannten Unterlagen an die Genehmigungsbehörde übermitteln. Im Fall einer Übernahme werden die Unterlagen dem Übernehmer übermittelt, der darauf achtet, dass die Unterlagen erhalten und verfügbar bleiben; 4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung oder Kontrolle auswerten, um die Beständigkeit der Produktmerkmale unter Berücksichtigung der
der Serienproduktion üblichen Streuung nachweisen und gewährleisten zu können;5. sicherstellen, dass für jeden Produkttyp zumindest die
vorliegendem Erlass beziehungsweise
dieser Richtlinie vorgeschriebenen Kontrollen sowie die Prüfungen, die
den jeweiligen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen der vollständigen Auflistung
den Anlagen 26 oder 33 dieses Erlasses vorgesehen sind, durchgeführt werden;
- sicherstellen, dass alle Stichproben oder Prüfteilmuster, die bei einer bestimmten Prüfung oder Kontrolle den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung oder Kontrolle.Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der entsprechenden Produktion wiederherzustellen;
- Im Fall einer Genehmigung des vollständigen Fahrzeugs beschränken sich die
Nr.5 genannten Kontrollen auf die Überprüfung des korrekten Bauzustands
Bezug auf die Genehmigung und
sbesondere auf den Beschreibungsbogen nach Anlage 25 dieses Erlasses und die für die Übereinstimmungsbescheinigungen nach Anlage 31 dieses Erlasses erforderlichen Angaben. § 4 - Fortlaufende Überprüfung 1. Die Genehmigungsbehörde kann die
den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
- Durch die eingeführten Verfahren wird normalerweise überprüft, ob die Anfangsbewertungen und Übereinstimmungen unverändert wirksam sind.
- Von einer Zertifizierungsstelle (die nach § 2 Nr.8 qualifiziert oder anerkannt ist) durchgeführte Überwachungstätigkeiten müssen als Erfüllung der Anforderungen nach § 4 Nr. 2 bezüglich der bei der Anfangsbewertung eingeführten Verfahren akzeptiert werden.
- Bei der Häufigkeit der Überprüfungen durch die Genehmigungsbehörde ist sicherzustellen, dass die entsprechenden gemäß § 2 und 3 durchgeführten Überprüfungen nach einem Zeitraum wiederholt werden, der von der Genehmigungsbehörde nach den vorliegenden Erfahrungen bemessen wird und nicht mehr als drei Jahre betragen darf.
- Bei jeder Überprüfung werden dem Prüfbeamten Aufzeichnungen der Prüfungen oder Kontrollen und Herstellungsunterlagen,
sbesondere Aufzeichnungen jener Prüfungen oder Kontrollen, die nach § 3 Nr.2 als erforderlich bezeichnet werden, zur Verfügung gestellt. 6. Sofern die Art der Prüfung dafür geeignet ist, kann der Prüfbeamte Zufallsstichproben nehmen, die dann im Labor des Herstellers oder
den Labors des Technischen Dienstes geprüft werden.Die Mindestanzahl von Mustern kann aufgrund der Ergebnisse der herstellerseitigen Prüfungen festgelegt werden.
- Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der nach § 4 Nr.5 durchgeführten Prüfungen zu überprüfen, so wählt der Prüfbeamte Muster aus, die an den Technischen Dienst zu übermitteln sind, der die Genehmigungsprüfungen durchgeführt hat.
- Führen die Ergebnisse einer
spektion oder einer Überprüfung zu Beanstandungen, stellt die Genehmigungsbehörde sicher, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion so schnell wie möglich wieder herzustellen. Art. 4bis - Kosten
- Die Genehmigungskosten und die Ausstellung jedes diesbezüglichen Dokuments gehen zu Lasten des Antragstellers und richten sich nach einer von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister erstellten Kostentabelle. Die Kosten für Prüfungen, einschließlich der Prüfungen, die eventuell bei den von der Genehmigungsbehörde angewiesenen Technischen Diensten oder Einrichtungen durchzuführen sind, gehen zu Lasten des Antragstellers.
- Für die
Artikel 2
§ 2 Nr.8 und 9 erwähnten landwirtschaftlichen Anhänger bestimmt der für den Straßenverkehr zuständige Minister die Einrichtungen, die befugt sind, die technische Akte anzulegen, die für die Ausstellung des als Genehmigungsprotokoll und als Übereinstimmungsbescheinigung geltenden Nachweises erforderlich ist. Die Kosten für das Anlegen der technischen Akte durch die angewiesenen Einrichtungen und die Kosten für die Kontrolle sowie die Ausstellung jedes dazugehörigen Dokuments gehen zu Lasten des Antragstellers und werden von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister festgelegt. Art. 4ter - Untersuchung des Prototyps Zum Zweck der für notwendig erachteten Untersuchungen und Prüfungen muss der Antragsteller der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Einrichtung am festgelegten Ort und Tag und zur festgelegten Uhrzeit Folgendes bereitstellen:
- ein Exemplar des Fahrzeugs, Anhängers, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit, gemäß den erhaltenen Anweisungen, 2.das qualifizierte Personal, das erforderlich ist, um das Fahrzeug während der Genehmigungsprüfungen zu führen und jede für notwendig erachtete Demontage des Fahrzeugs, Anhängers, Systems, Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit vorzunehmen,
- das für jede eventuelle Demontage notwendige Werkzeug, 4.die für die Ausführung besonderer Prüfungen und Untersuchungen notwendigen Einzelteile. Fahrzeuge mit einem für diesen Zweck vorgesehenen Aufforderungsschreiben dürfen ohne die
Artikel 24
vorgesehene Prüfbescheinigung auf öffentlicher Straße verkehren, sofern sie sich ausschließlich
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels und unter den
besagtem Aufforderungsschreiben festgelegten Bedingungen bewegen. Artikel 5 - Einreichung des Genehmigungsantrags § 1 - Der Genehmigungsantrag muss
zweifacher Ausfertigung anhand eines von der zuständigen Behörde dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden. Der Genehmigungsantrag muss die
§ 3
erwähnten Schriftstücke und die vollständige Beschreibungsmappe enthalten, die je nach beantragter Typgenehmigung die
Artikel 7erwähnten Auskünfte enthält.
§ 2 - Zur Einreichung der Genehmigungsanträge ermächtigte Personen 1. Zur Einreichung der Genehmigungsanträge sind allein ermächtigt: 1 für die
der Gemeinschaft ansässigen Hersteller: der Hersteller oder ein von ihm bestimmter Bevollmächtigter, 2 für die außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Hersteller: der
Artikel 6§ 4 erwähnte Bevollmächtigte.2.
Der Hersteller notifiziert der Genehmigungsbehörde den Namen, die Firma oder Adresse eines oder der Bevollmächtigten, den/die er aufgrund von § 2 Punkt 1 bestimmt hat. Für jeden Genehmigungsantrag überträgt der Bevollmächtigte die volle Verantwortung auf den Hersteller, sowohl was die Konzeption als auch was die Verwirklichung des Fahrzeugs betrifft.
- Die Unterschrift jeder zur Einreichung eines Genehmigungsantrags ermächtigten Person muss bei der Genehmigungsbehörde hinterlegt werden. § 3 - Dem Antrag sind im Fall einer nationalen Genehmigung folgende Schriftstücke beizufügen:
- die Bescheinigung des Herstellers, auf der für jedes Fahrzeug oder jeden Anhänger, für die eine Genehmigung erforderlich ist, Folgendes angegeben wird: - die technisch zulässige Gesamtmasse (M), - die technisch zulässige Achslast (m), - die technisch zulässige Achslast einer Achsgruppe (µ), - die technisch zulässige Stützlast am Kupplungspunkt eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers. Für Kraftfahrzeuge muss präzisiert werden, ob sie für die Personenbeförderung verwendet werden können oder nicht. Wenn das Ziehen von Anhängern vom Hersteller erlaubt ist, muss die technisch zulässige Gesamtmasse (MC) des Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge ebenfalls angegeben werden. Bei für einen besonderen Zweck gebauten Fahrzeugen kann der Hersteller außerdem Gewichte garantieren, die unter Berücksichtigung einer auf 25 km/h beschränkten Geschwindigkeit bestimmt werden. Auf der Bescheinigung des Herstellers müssen Name, Vornamen und Unterschrift einer technisch qualifizierten Person sowie der offizielle Stempel des Herstellers zu finden sein.
- der Beweis, dass der Antragsteller tatsächlich den Beruf eines Herstellers ausübt. Dieser Beweis kann anhand eines Auszugs aus dem Handelsregister, anhand der Anlagen zum Belgischen Staatsblatt,
denen der Errichtungsakt der Gesellschaft vollständig oder
Form eines sachdienlichen Auszugs und seine Abänderungen veröffentlicht werden, oder, wenn es sich um einen ausländischen Hersteller handelt, anhand eines gleichwertigen Dokuments erbracht werden. 3. der Nachweis ausreichender Garantien. Dieser Nachweis muss eine Beschreibung der Mittel umfassen, über die der Hersteller verfügt, um Typen von Fahrzeugen, Anhängern, Systemen, Bauteilen oder selbständigen technischen Einheiten je nach Fall zu entwerfen, zu verwirklichen und zu garantieren, die bei Gebrauch alle Sicherheit bieten und den Anforderungen
Sachen Fahrzeugbau entsprechen. Es muss ebenfalls nachgewiesen werden, dass der Hersteller über das notwendige qualifizierte Personal verfügt, um die gefragten Prüfungen, Berechnungen und Pläne zu erstellen und die verschiedenen Formalitäten zur Erlangung der Genehmigung zu erfüllen. Die zuständige Behörde kann eine Person, die den Beweis erbringt, dass sie zwischen dem 1. Januar 1963 und dem 1. Januar 1968 mindestens fünfzig Fahrzeuge, die den im Antrag auf Anerkennung erwähnten Klassen angehören,
Belgien gebaut und geliefert hat, ganz oder teilweise von diesem Nachweis freistellen. 4. ein von der zuständigen Behörde vorgesehenes Formular mit Name, Vornamen, Funktion und Unterschriftsart der Person oder der Personen, die technisch qualifiziert sind, um den Hersteller rechtsgültig zu vertreten, sowie eine Ausfertigung des offiziellen Stempels des Herstellers. Artikel 6 - Verantwortung der Hersteller § 1 - Der Hersteller ist
Sachen Genehmigung für alle Aspekte des Genehmigungsverfahrens und der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich, und zwar auch dann, wenn er nicht an allen Stufen der Herstellung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit unmittelbar beteiligt ist. § 2 - Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist jeder Hersteller für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion der Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten, die er auf seiner Fahrzeug-Fertigungsstufe hinzufügt, verantwortlich. § 3 - Verändert ein Hersteller ein Fahrzeug, Bauteile oder Systeme, die bereits genehmigt wurden, so ist er für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion dieses Fahrzeugs/dieser Fahrzeuge, dieser Bauteile und Systeme verantwortlich. § 4 - Ein außerhalb der Gemeinschaft ansässiger Hersteller muss für die Zwecke des vorliegenden Kapitels einen
der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten benennen, der ihn bei der Genehmigungsbehörde vertritt. Artikel 7 - Durchführung der Typgenehmigungsverfahren § 1 - Verfahren für die Erteilung der Typgenehmigung für Fahrzeuge 1. Der Hersteller kann zwischen folgenden Verfahren wählen:
- a)Mehrphasen-Typgenehmigung,
- b)Einphasen-Typgenehmigung,
- c)gemischte Typgenehmigung.2. Ein Antrag auf Mehrphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den Angaben gemäß Anlage 25, der sämtliche Typgenehmigungsbögen beigefügt sind, die gemäß den jeweils anwendbaren,
Anlage 26 oder Anlage 33 aufgeführten Rechtsakten erforderlich sind. Im Falle der Typgenehmigung eines Systems oder einer selbstständigen technischen Einheit gemäß den anwendbaren Rechtsakten hat die Genehmigungsbehörde Zugang zu den zugehörigen Beschreibungsunterlagen, bis die Genehmigung entweder erteilt oder verweigert worden ist. 3. Ein Antrag auf Einphasen-Typgenehmigung umfasst die Beschreibungsmappe mit den einschlägigen Angaben gemäß Anlage 23, die
Bezug auf die
Anlage 26 oder Anlage 33 und gegebenenfalls
Anlage 25 Teil II aufgeführten Rechtsakte erforderlich sind.4. Im Falle eines gemischten Typgenehmigungsverfahrens kann die Genehmigungsbehörde einen Hersteller von der Verpflichtung zur Vorlage von einem oder mehreren Typgenehmigungsbögen für Systeme ausnehmen, sofern der Beschreibungsmappe während der Fahrzeuggenehmigungsphase die
Anlage 23 genannten, für die Genehmigung dieser Systeme notwendigen Angaben beigefügt sind;
diesem Fall ist jeder Typgenehmigungsbogen, auf den die Behörde verzichtet, durch einen Prüfbericht zu ersetzen. 5. Unbeschadet der Punkte 2, 3 und 4 sind für die Mehrstufen-Typgenehmigung folgenden Angaben zu machen:
- a)auf der ersten Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die für ein vollständiges Fahrzeug erforderlich sind, soweit sie den Fertigungsstand des Basisfahrzeugs betreffen,
- b)auf der zweiten und jeder weiteren Stufe diejenigen Teile der Beschreibungsmappe und diejenigen Typgenehmigungsbögen, die den auf der jeweiligen Stufe zu genehmigenden Umfang betreffen, sowie eine Kopie des Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug, der für die vorangegangene Baustufe erteilt wurde;darüber hinaus hat der Hersteller umfassende Angaben zu den Änderungen und Ergänzungen zu machen, die er an dem Fahrzeug vorgenommen hat. Die Angaben nach den Buchstaben
- a)und
- b)können nach dem gemischten Typgenehmigungsverfahren von Nr. 4 gemacht werden. 6. Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden; der Antrag kann nicht eingereicht werden, wenn er bereits
einem anderen Mitgliedstaat eingereicht worden ist. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen.
- Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
- Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens erforderlich ist.
- Wird ein Antrag auf Typgenehmigung eines vollständigen Fahrzeugs gestellt, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe, a) festzustellen, dass alle Typgenehmigungen, die gemäß den für die Fahrzeug-Typgenehmigung geltenden Rechtsakten erteilt wurden, sich auf den betreffenden Fahrzeugtyp beziehen und den Vorschriften entsprechen;b) sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die
Teil I des Fahrzeug-Beschreibungsbogens aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls
den Beschreibungsunterlagen und
den Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;falls ein
Teil I des Beschreibungsbogens aufgeführtes Merkmal
den Beschreibungsunterlagen nach den jeweiligen Rechtsakten nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt; c) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben
den Beschreibungsunterlagen zu den jeweiligen Typgenehmigungsbögen festzustellen;
- d)falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus beziehungsweise Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
- e)zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls Windschutzscheibenentfrostungsanlagen und Windschutzscheibentrocknungsanlagen, Scheibenwischanlagen und Scheibenwaschanlagen vorhanden sind.10. Die Anzahl der gemäß Punkt 9 Buchstabe
- c)zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird: Fahrzeugklasse M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 Kriterien Motor X X X X X X - - - - Getriebe X X X X X X - - - - Anzahl der Achsen - X X X X X X X X X Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung) X X X X X X - - - - Gelenkte Achsen (Anzahl und Lage) X X X X X X X X X X Art des Aufbaus X X X X X X X X X X Anzahl der Türen X X X X X X X X X X Links- oder Rechtslenker X X X X X X - - - - Anzahl der Sitze X X X X X X - - - - Ausstattungsvarianten X X X X X X - - - - 11.Ist kein Typgenehmigungsbogen nach einem der einschlägigen Rechtsakte vorhanden, hat die Genehmigungsbehörde die Aufgabe,
- a)die Versuche und Prüfungen zu veranlassen, die nach jedem der einschlägigen Rechtsakte erforderlich sind;
- b)zu überprüfen, ob das Fahrzeug mit den Merkmalen
der Fahrzeug-Beschreibungsmappe übereinstimmt und ob es die technischen Anforderungen jedes der einschlägigen Rechtsakte erfüllt;
- c)falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus beziehungsweise Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen;
- d)zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, ob erforderlichenfalls Windschutzscheibenentfrostungsanlagen und Windschutzscheibentrocknungsanlagen, Scheibenwischanlagen und Scheibenwaschanlagen vorhanden sind. § 2 - Verfahren für die Erteilung der Typgenehmigung für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten 1. Der Hersteller reicht den Antrag bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann nur ein einziger Antrag eingereicht werden; der Antrag kann nicht eingereicht werden, wenn er bereits
einem anderen Mitgliedstaat eingereicht worden ist. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen. 2. Dem Antrag ist die Beschreibungsmappe beizufügen, deren
halt
dem vorliegenden Erlass, den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.
- Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller unter Angabe von Gründen zusätzliche Unterlagen anfordern, die für eine Entscheidung über die erforderlichen Prüfungen notwendig sind oder die die Durchführung dieser Prüfungen erleichtern.
- Der Hersteller stellt der Genehmigungsbehörde die Zahl von Fahrzeugen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten zur Verfügung, die gemäß dem vorliegenden Erlass, den einschlägigen Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen für die Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen notwendig sind. § 3 - Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge
- Die Genehmigungsbehörde erteilt eine Genehmigung für: a) einen Typ eines Fahrzeugs, der mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen des vorliegenden Erlasses oder der
Anlage 26 aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht, je nachdem, ob eine nationale Genehmigung oder eine EG-Genehmigung beantragt wird;b) einen Typ eines Fahrzeugs mit besonderer Zweckbestimmung, der mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der
vorliegender Verordnung oder
Anlage 33 aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht, je nachdem, ob eine nationale Genehmigung oder eine EG-Genehmigung beantragt wird. Die
§ 1Punkte 9, 10 und 11 beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
2. Die Genehmigungsbehörde erteilt eine Mehrstufen-Typgenehmigung für einen Typ eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs, der mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt und, abhängig vom Fertigungsstand des Fahrzeugs, dem vorliegenden Erlass oder den technischen Anforderungen der
Anlage 26 oder
Anlage 33 aufgeführten einschlägigen Rechtsakte entspricht, je nachdem, ob eine nationale Genehmigung oder eine EG-Genehmigung beantragt wird. Die Mehrstufen-Typgenehmigung gilt auch für vollständige Fahrzeuge, die von einem anderen Hersteller umgerüstet oder verändert werden. Die
§ 6beschriebenen Verfahren finden Anwendung.
3. Für jeden Fahrzeugtyp hat die Genehmigungsbehörde a) alle zutreffenden Abschnitte des Typgenehmigungsbogens, einschließlich der Anlage mit den Prüfergebnissen, deren Muster
Anlage 30 wiedergegeben ist, auszufüllen;b) das
haltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen zu erstellen oder zu überprüfen;c) dem Antragsteller den ausgefüllten Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen ohne unangemessene Verzögerung auszustellen.
- Im Falle einer Typgenehmigung, die nach Artikel 11 (neue Techniken oder Konzepte), Artikel 12 (Kleinserienfahrzeuge) oder Anlage 33 (Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung) mit einer Beschränkung ihrer Gültigkeit oder mit Freistellungen von gewissen Bestimmungen der Rechtsakte verbunden ist, sind diese Beschränkungen oder Freistellungen im Typgenehmigungsbogen anzugeben.
- Wird
der Beschreibungsmappe auf Bestimmungen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung Bezug genommen, die
Anlage 33 aufgeführt sind, so sind diese Bestimmungen im Typgenehmigungsbogen anzugeben.6. Wählt der Hersteller das gemischte Typgenehmigungsverfahren, so trägt die Genehmigungsbehörde
Teil III des Beschreibungsbogens, dessen Muster
Anlage 25 wiedergegeben ist, die Angaben zu den nach den jeweiligen Rechtsakten erstellten Prüfberichten ein, zu denen keine Typgenehmigungsbögen vorliegen.
- Wählt der Hersteller das Einphasen-Typgenehmigungsverfahren, so erstellt die Genehmigungsbehörde nach dem Muster im Anhang der Anlage 28 eine Liste der anwendbaren Rechtsakte und fügt sie dem Typgenehmigungsbogen bei. § 4 - Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten
- Die Genehmigungsbehörde erteilt eine Typgenehmigung für ein System, das mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der
Anlage 26 oder
Anlage 33 aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.2. Die Genehmigungsbehörde erteilt eine entsprechende EG-Typgenehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit, das/die mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt und den technischen Anforderungen der
Anlage 26 aufgeführten einschlägigen Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung entspricht.3. Werden Bauteile oder selbstständige technische Einheiten - auch solche, die zur Reparatur oder Wartung eines Fahrzeugs bestimmt sind - zugleich von einer Typgenehmigung für Systeme
Bezug auf ein Fahrzeug erfasst, so ist für sie keine zusätzliche Genehmigung für ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit erforderlich, sofern das
dem entsprechenden Rechtsakt nicht ausdrücklich vorgesehen ist.4. Wenn ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit nur
Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs seine/ihre Funktion erfüllen kann oder nur
Verbindung mit anderen Teilen des Fahrzeugs ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung der Anforderungen nur dann geprüft werden kann, wenn das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit
Verbindung mit diesen anderen Fahrzeugteilen betrieben wird, muss der Geltungsbereich der Typgenehmigung für das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden.
diesem Fall muss der Typgenehmigungsbogen Angaben zu etwaigen Verwendungsbeschränkungen und besonderen Einbauvorschriften enthalten. Stattet der Fahrzeughersteller das Fahrzeug mit einem solchen Bauteil oder einer solchen selbstständigen technischen Einheit aus, so wird die Einhaltung etwaiger Verwendungsbeschränkungen oder Einbauvorschriften anlässlich der Erteilung der Genehmigung für das Fahrzeug geprüft. § 5 - Für die Typgenehmigung erforderliche Prüfungen 1. Die Einhaltung der technischen Vorschriften des vorliegenden Erlasses, dieser Richtlinie und der
Anlage 26 aufgeführten Rechtsakte wird durch geeignete Prüfungen nachgewiesen, die von den benannten Technischen Diensten durchgeführt werden. Die Prüfverfahren sowie die für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Spezialausrüstungen und -werkzeuge werden
den einzelnen Rechtsakten beschrieben.
- Die erforderlichen Prüfungen werden an Fahrzeugen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten durchgeführt, die für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ sind. Der Hersteller kann jedoch mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit wählen, das/die zwar nicht für den Typ, für den eine Genehmigung erteilt werden soll, repräsentativ ist, aber im Hinblick auf das geforderte Leistungsniveau eine Reihe der ungünstigsten Eigenschaften aufweist. Zur Erleichterung der Entscheidung im Auswahlprozess können virtuelle Prüfverfahren angewandt werden.
- Als Alternative zu den
Punkt 1 genannten Prüfverfahren können mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers virtuelle Prüfverfahren
Bezug auf die
Anlage 38 aufgeführten Rechtsakte angewandt werden.4. Die allgemeinen Bedingungen, die virtuelle Prüfverfahren erfüllen müssen, sind
Anhang 1 der Anlage 38 aufgeführt. Für jeden der
Anlage 38 aufgeführten Rechtsakte werden die speziellen Prüfbedingungen und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften
Anhang 2 dieser Anlage festgelegt. § 6 - Verfahren für die Mehrstufen-Typgenehmigung
- Allgemeines 1.
- Zu einem reibungslosen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens ist eine gemeinsame Vorgehensweise aller beteiligten Hersteller erforderlich. Zu diesem Zweck stellen die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung für die erste oder eine nachfolgende Stufe sicher, dass die beteiligten Hersteller geeignete Vereinbarungen hinsichtlich der Weitergabe und des gegenseitigen Austauschs von Unterlagen und
formationen getroffen haben, damit der vervollständigte Fahrzeugtyp die technischen Anforderungen des vorliegenden Erlasse oder aller einschlägigen Rechtsakte nach Anlage 26 oder Anlage 33 erfüllt, je nachdem, ob eine nationale Genehmigung oder eine EG-Genehmigung beantragt wird. Die genannten
formationen umfassen Einzelheiten über einschlägige Genehmigungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten sowie über Fahrzeugteile, die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs sind, jedoch noch nicht genehmigt wurden. 1.
- Typgenehmigungen nach vorliegendem Paragraph werden gemäß dem jeweiligen Fertigungsstand des Fahrzeugtyps erteilt und schließen alle Genehmigungen ein, die auf früheren Fertigungsstufen erteilt wurden. 1.
- Jeder Hersteller
einem Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahren trägt die Verantwortung für die Genehmigung und die Übereinstimmung der Produktion aller von ihm hergestellten oder
einer früheren Fertigungsstufe hinzugefügten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten. Er trägt keine Verantwortung für
einer früheren Stufe bereits genehmigte Gegenstände, außer wenn wesentliche Teile durch ihn so verändert werden, dass die zuvor erteilte Genehmigung ungültig wird. 2. Verfahren Die Typgenehmigungsbehörde hat die Aufgabe a) festzustellen, dass alle Typgenehmigungsbögen gemäß den für die Typgenehmigung von Fahrzeugen geltenden Rechtsakten den Fahrzeugtyp
seinem Fertigungsstand erfassen und den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen;b) sich zu vergewissern, dass alle dem Fertigungsstand des Fahrzeugs entsprechenden Angaben
der Beschreibungsmappe enthalten sind;c) sich hinsichtlich der eingereichten Unterlagen zu vergewissern, dass die
Teil I der Fahrzeug-Beschreibungsmappe aufgeführten Fahrzeugmerkmale und -daten ebenfalls
den Beschreibungsunterlagen und den Typgenehmigungsbögen nach den einschlägigen Rechtsakten enthalten sind;falls bei einem vervollständigten Fahrzeug ein
Teil I der Beschreibungsmappe aufgeführtes Merkmal
den Beschreibungsunterlagen der Rechtsakte nicht angegeben ist, ist zu überprüfen, ob das jeweilige Teil oder Merkmal mit den Angaben
der Beschreibungsmappe übereinstimmt; d) an einer ausgewählten Stichprobe von Fahrzeugen des zu genehmigenden Typs Kontrollen von Fahrzeugteilen und -systemen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die Übereinstimmung des Fahrzeugs (der Fahrzeuge) mit den maßgeblichen Angaben
den Beschreibungsunterlagen zu den Typgenehmigungen aller Rechtsakte festzustellen;
- e)falls erforderlich Überprüfungen des Anbaus beziehungsweise Einbaus selbstständiger technischer Einheiten durchzuführen oder durchführen zu lassen.3. Die Anzahl der gemäß Punkt 2 Buchstabe
- d)zu überprüfenden Fahrzeuge ist so zu bemessen, dass eine angemessene Begutachtung der verschiedenen zu genehmigenden Kombinationen hinsichtlich des jeweiligen Fertigungsstands und der nachfolgenden Kriterien ermöglicht wird: - Motor, - Getriebe, - Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung), - gelenkte Achsen (Anzahl und Lage), - Art des Aufbaus, - Anzahl der Türen, - Links- oder Rechtslenker, - Anzahl der Sitze, - Ausstattungsvarianten. 4. Kennzeichnung des Fahrzeugs 4.1. Fahrzeug-Identifizierungsnummer
- a)Die
der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebene Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) des Basisfahrzeugs wird auf allen folgenden Stufen des Typgenehmigungsverfahrens beibehalten, damit die "Nachvollziehbarkeit" des Verfahrens gewährleistet ist.b) Auf der letzten Fertigungsstufe darf jedoch der Hersteller, den diese Stufe betrifft, mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde den ersten und den zweiten Abschnitt der Fahrzeug-Identifizierungsnummer durch seinen eigenen Fahrzeugherstellercode und den Fahrzeugidentifizierungscode ersetzen, wenn - und nur wenn - das Fahrzeug unter seinem eigenen Firmennamen zugelassen werden muss.
solchen Fällen wird die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Basisfahrzeugs nicht entfernt. 4.2. Zusätzliches Schild des Herstellers Jeder Hersteller einer zweiten oder nachfolgenden Fertigungsstufe bringt an den Fahrzeugen zusätzlich zu dem
der Richtlinie 76/114/EWG vorgeschriebenen Fabrikschild ein weiteres Schild nach dem im Anhang zu Anlage 39 dieses Erlasses gezeigten Muster an. Dieses Schild ist an einer gut sichtbaren und leicht zugänglichen Stelle fest an einem Teil anzubringen, das normalerweise im Laufe der Verwendung des Fahrzeugs nicht ersetzt zu werden braucht. Das Schild muss gut lesbar sein und dauerhaft die folgenden Angaben
der nachstehenden Reihenfolge enthalten: - Name des Herstellers, - Abschnitte 1, 3 und 4 der EG-Typgenehmigungsnummer, - Typgenehmigungsstufe, - Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - höchstzulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs
beladenem Zustand (nur anzugeben, wenn der Wert sich
dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.), - höchstzulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination
beladenem Zustand (wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet werden kann) (nur anzugeben, wenn der Wert sich
dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.), - höchstzulässige Masse je Achse, angegeben
der Reihenfolge von vorn nach hinten (nur anzugeben, wenn der Wert sich
dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.), - bei Sattelanhängern oder Zentralachsanhängern die höchstzulässige Last auf der Verbindungseinrichtung (nur anzugeben, wenn der Wert sich
dieser Stufe des Genehmigungsverfahrens geändert hat.). Soweit vorstehend nichts anderes vorgesehen ist, muss das Schild den Bestimmungen der Richtlinie 76/114/EWG entsprechen. Artikel 8 - Änderung einer Genehmigung § 1 - Jede Änderung, die der Hersteller des bereits genehmigten Musters anbringt und die zu einer Änderung irgendeiner Angabe im Genehmigungsbogen führt, muss der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Diese Änderung wird entweder durch einen neuen Genehmigungsbogen oder durch eine Anlage zu oder eine Abweichung von diesem Genehmigungsbogen bestätigt. Ein Antrag auf Änderung einer Genehmigung wird ausschließlich bei der zuständigen Behörde eingereicht, die die ursprüngliche Genehmigung erteilt hat. Der Hersteller unterrichtet die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben
den Beschreibungsunterlagen. Die zuständige Behörde entscheidet dann wie weiter zu verfahren ist. Sofern erforderlich, kann die zuständige Behörde im