{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Der Hersteller unterrichtet die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, unverzüglich über jede Änderung der Angaben in den Beschreibungsunterlagen. Die zuständige Behörde entscheidet dann wie weiter zu verfahren ist. Sofern erforderlich, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Hersteller entscheiden, dass eine neue Genehmigung zu erteilen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass für eine Änderung neue Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind, so unterrichtet er den Hersteller entsprechend. Die in den Paragraphen 2 und 3 genannten Verfahren gelten erst, nachdem die erforderlichen neuen Kontrollen oder neuen Prüfungen erfolgreich durchgeführt worden sind. § 2 - Spezifische Bestimmungen für Fahrzeuge bei Änderung der EG-Typgenehmigung 1. Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als \"Revision\" bezeichnet. In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Revision leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung. 2. Die Revision wird als \"Erweiterung\" bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen von Nr.1: a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind;b) Angaben im Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden;c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für den genehmigten Fahrzeugtyp gelten, in Kraft treten. In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten Typgenehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Neuausstellung müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein. 3. Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist.4. Sind die neuen, in Nr.2 Buchstabe c) genannten Anforderungen unter technischen Gesichtspunkten für den Fahrzeugtyp nicht von Belang oder betreffen sie eine andere Fahrzeugklasse als die, zu der das Fahrzeug gehört, so ist keine Änderung der Typgenehmigung erforderlich. § 3 - Spezifische Bestimmungen für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten bei Änderung von EG-Typgenehmigungen 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ändern sich Angaben in den Beschreibungsunterlagen, so wird die Änderung als \"Revision\" bezeichnet. In diesen Fällen gibt die Genehmigungsbehörde, soweit erforderlich, die revidierten Seiten der Beschreibungsunterlagen heraus, auf denen die Art der Änderung und das Datum der Revision leicht ersichtlich sind. Eine konsolidierte, aktualisierte Fassung der Beschreibungsunterlagen mit einer ausführlichen Beschreibung der Änderungen erfüllt diese Anforderung. 2. Eine Revision wird als \"Erweiterung\" bezeichnet, wenn zusätzlich zu den Bestimmungen von Nr.1: a) weitere Kontrollen oder neue Prüfungen erforderlich sind;b) Angaben im Typgenehmigungsbogen, außer in den zugehörigen Anlagen, geändert wurden;c) neue Anforderungen aufgrund der Rechtsakte, die für das genehmigte System oder Bauteil oder die genehmigte selbstständige technische Einheit gelten, in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesen Fällen stellt die Genehmigungsbehörde einen revidierten Genehmigungsbogen mit einer Erweiterungsnummer aus, die gegenüber der fortlaufenden Nummer der letzten Erweiterung um eins erhöht wurde. Ist die Änderung aufgrund von Nr. 2 Buchstabe c) erforderlich, so ist der dritte Abschnitt der Genehmigungsnummer zu aktualisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Grund für die Erweiterung und das Datum der Revision müssen auf dem Genehmigungsbogen leicht ersichtlich sein. 3. Anlässlich der Herausgabe geänderter Seiten oder einer konsolidierten, aktualisierten Fassung ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen, das dem Genehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist, ebenfalls so zu ändern, dass daraus das Datum der jüngsten Erweiterung oder Revision oder das Datum der jüngsten Konsolidierung der aktualisierten Fassung ersichtlich ist. § 4 - Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen 1. Bei Erweiterung einer Typgenehmigung aktualisiert die Genehmigungsbehörde alle betroffenen Teile des Genehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen.Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung ausgestellt. 2. Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller ohne unangemessene Verzögerung die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.3. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten über alle an EG-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen. § 5 - Jeder Umbau eines Fahrzeugs, durch den es mit dem genehmigten Typ nicht mehr übereinstimmt, wird durch eine Abweichung davon bestätigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Umbauten sind grundlegende Veränderungen zu verstehen, was zum Beispiel die Lenkung, Aufhängung, Emissionen oder die Bremsanlage betrifft, oder grundlegende Veränderungen, was das Fahrgestell oder die selbsttragende Karosserie betrifft, die im Widerspruch zu dem bestehenden Genehmigungsbogen, dem bestehenden Typgenehmigungsprotokoll (TGP) oder der bestehenden Übereinstimmungsbescheinigung (C.O.C.) stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Umbau von einer anderen Person als dem Hersteller oder seinem Beauftragten vorgenommen, wird dem Antrag nur mit dem Einverständnis des Herstellers oder seines Beauftragten stattgegeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einverständnis des Herstellers oder seines Beauftragten ist nicht erforderlich, wenn der Umbau darin besteht, Einzelteile hinzuzufügen oder den Benzintank im Hinblick auf den Einbau einer LPG- oder NGV-Anlage umzuändern oder auszubauen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Einverständnis des Herstellers oder seines Beauftragten ist auch nicht erforderlich, wenn der Umbau in einer Änderung besteht, die im Rahmen des Verfahrens der in Artikel 7 § 6 erwähnten Mehrstufen-Typgenehmigung vorgenommen wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die nicht in den Absätzen 4 und 5 erwähnten Umbauten, die nicht das Einverständnis des Herstellers erfordern, werden von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister festgelegt. § 6 - Der Umbau von Kraftfahrzeugen zu Anhängern und umgekehrt ist verboten. § 7 - Ein Umbau von bereits in Betrieb genommenen Fahrzeugen, der zur Erhöhung des höchstzulässigen Gesamtgewichts führt, ist verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Verbot gilt nicht für die Umbauten, die mit dem Ziel durchgeführt werden, die vom Hersteller garantierten Gewichte wieder zu erreichen, wenn diese anlässlich der Genehmigung verringert worden sind, und unter der Bedingung, dass der Antrag dafür binnen drei Monaten nach Ausstellung des Genehmigungsbogens eingereicht wird. § 8 - Wenn aufgrund von Artikel 2 § 2 Nr. 1 und 2 bestimmte Artikel nicht auf die in besagtem Artikel erwähnten Fahrzeuge anwendbar sind, müssen die zu ersetzenden oder reparaturbedürftigen Einzelteile dieser Fahrzeuge nach der Reparatur mit den Vorschriften dieser Artikel übereinstimmen. § 9 - Wenn ein in Artikel 2 § 2 Nr. 8 und 9 erwähnter landwirtschaftlicher Anhänger, für den ein als Genehmigungsbogen und als Übereinstimmungsbescheinigung geltender Nachweis ausgestellt worden ist, einer Änderung unterzogen wird, die zu einer Änderung irgendeiner Angabe im Nachweis führt, oder abgetreten wird, muss diese Änderung oder Abtretung der Genehmigungsbehörde zur Kenntnis gebracht werden. Diese Änderung oder Abtretung muss durch einen neuen Nachweis bestätigt werden, der unter den von der Genehmigungsbehörde festgelegten Bedingungen ausgestellt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gültigkeit einer Typgenehmigung § 1 - Eine Typgenehmigung für Fahrzeuge verliert ihre Gültigkeit in jedem der folgenden Fälle: a) wenn neue Anforderungen eines für das genehmigte Fahrzeug geltenden Rechtsakts für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge verbindlich werden und eine entsprechende Aktualisierung der Genehmigung nicht möglich ist, b) wenn die Produktion des genehmigten Fahrzeugs freiwillig endgültig eingestellt wird, c) wenn die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aufgrund einer besonderen Beschränkung befristet ist. § 2 - Wird nur eine Variante innerhalb eines Typs oder nur eine Version innerhalb einer Variante ungültig, so wird die Typgenehmigung für Fahrzeuge nur für die betroffene Variante oder Version ungültig. § 3 - Wird die Produktion eines bestimmten Fahrzeugtyps endgültig eingestellt, muss der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung für dieses Fahrzeug erteilt hat, davon in Kenntnis setzen. Erhält eine Genehmigungsbehörde eine solche Mitteilung, so unterrichtet sie die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwanzig Arbeitstagen entsprechend Die in Artikel 14 § 2 vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie sind nur anwendbar, wenn die Produktion aufgrund von § 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels eingestellt wurde. § 4 - Unbeschadet von Paragraph 3 setzt der Hersteller die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, davon in Kenntnis, wenn eine Typgenehmigung für Fahrzeuge ungültig wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsbehörde teilt den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten ohne Verzögerung alle sachdienlichen Angaben mit, damit gegebenenfalls die in Artikel 14 § 2 vorgesehenen Bestimmungen in Bezug auf Fahrzeuge aus einer auslaufenden Serie angewandt werden können. Diese Mitteilung enthält insbesondere das Herstellungsdatum und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des letzten hergestellten Fahrzeugs.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Genehmigungsbogen, Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung § 1 - Genehmigungsbogen Die Genehmigung eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugtyps, Anhängers, Systems, Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wird durch einen Genehmigungsbogen beglaubigt, der dem Muster in Anlage 28 entspricht Der Genehmigungsbogen darf keine rückwirkende Kraft haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Ausstellung des Genehmigungsbogens und jedes dazugehörigen Dokuments macht die Genehmigungsbehörde nicht haftbar und verringert keineswegs die Verantwortung des Antragstellers. § 2 - Übereinstimmungsbescheinigung 1. Der Hersteller in seiner Eigenschaft als Inhaber einer Typgenehmigung für Fahrzeuge legt jedem vollständigen, unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeug, das in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellt wurde, eine Übereinstimmungsbescheinigung bei, die dem Muster in Anlage 31 entspricht. Im Falle eines unvollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs trägt der Hersteller auf Seite 2 der Übereinstimmungsbescheinigung nur diejenigen Angaben ein, die in der betreffenden Genehmigungsstufe ergänzt oder geändert worden sind, und fügt dieser Bescheinigung alle Übereinstimmungsbescheinigungen der vorangegangenen Genehmigungsstufe bei. 2. Die Übereinstimmungsbescheinigung muss fälschungssicher sein.Zu diesem Zweck muss das verwendete Papier entweder durch farbige grafische Darstellungen oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen geschützt sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nur die vom qualifizierten Hersteller oder von dem in Artikel 5 § 2 erwähnten Bevollmächtigten ordnungsgemäß ermächtigten Personen sind berechtigt, die Übereinstimmungsbescheinigungen zu unterzeichnen, sofern ihre Unterschriften gemäß Artikel 5 § 2 des vorliegenden Erlasses bei der Genehmigungsbehörde hinterlegt worden sind. 3. Die Übereinstimmungsbescheinigung ist vollständig auszufüllen und darf hinsichtlich der Nutzung des Fahrzeugs keine anderen als die in einem Rechtsakt vorgesehenen Beschränkungen enthalten. 4. Die in Anlage 31 Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 11 § 2 (neue Techniken und Konzepte) genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: \"Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die nach Artikel 11 typgenehmigt wurden (vorläufige Genehmigung).\" 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Anlage 31 Teil I wiedergegebene Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 12 (Kleinserienfahrzeuge) typgenehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: \"Für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge, die als Kleinserienfahrzeuge typgenehmigt wurden\";in der Nähe dieses Zusatzes ist das Herstellungsjahr gefolgt von einer fortlaufenden Nummer anzubringen, die zwischen 1 und der in Anlage 34 genannten höchstzulässigen Stückzahl liegt und angibt, um das wievielte zulässige Fahrzeug der im betreffenden Jahr gefertigten Serie es sich handelt. 6. Nur der Hersteller ist berechtigt, ein Duplikat der Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen.Auf Antrag des Fahrzeughalters oder jeder interessehabenden Person muss der Hersteller ein Duplikat ausstellen, das der Original-Übereinstimmungsbescheinigung entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Übereinstimmungsbescheinigung ist auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit dem Vermerk \"Duplikat\" zu kennzeichnen. 7. Jedes neue in Belgien verkaufte Fahrzeug muss mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sein.Jeder Verkäufer eines neuen Fahrzeugs ist verpflichtet, dem Käufer diese Bescheinigung beim Verkauf auszuhändigen. 8. Für die in neuem oder in gebrauchtem Zustand importierten Fahrzeuge, die erstmals in Belgien in Betrieb genommen werden, sowie für die in Artikel 2 § 2 Nr.5 erwähnten Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, unter einem gewöhnlichen Kennzeichen in Betrieb genommen zu werden, und für die es keine vom qualifizierten Hersteller oder von dem in Artikel 5 § 2 Nr. 4 erwähnten Bevollmächtigten ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung gibt, muss der Beweis erbracht werden, dass sie den aufgrund von Artikel 2 auf sie anwendbaren Verordnungsvorschriften entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zur Erbringung dieses Beweises müssen diese Fahrzeuge bei einer von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtung vorgefahren werden, die die Identifizierung des Fahrzeugs vornimmt und kontrolliert, ob die Verordnungsbestimmungen, denen das Fahrzeug unterliegt, erfüllt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Fahrzeug diesen Bestimmungen entspricht, stellt die Genehmigungsbehörde ein Dokument aus, mit dem die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den Vorschriften des vorliegenden Erlasses bescheinigt wird. 9. Wird das Fahrzeug in Belgien verkauft, um erstmals unter einem gewöhnlichen Kennzeichen zugelassen zu werden, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer dieses Dokument beim Verkauf auszuhändigen. Für nach dem 15. Juni 1969 erstmals in Betrieb genommene Fahrzeuge gilt dieses Dokument als Übereinstimmungsbescheinigung. 10. Die Übereinstimmungsbescheinigung oder der als solche geltende Nachweis muss: a) stets im Fahrzeug, auf das die Bescheinigung/der Nachweis sich bezieht, mitgeführt werden, auch wenn der Halter wechselt, b) anlässlich der technischen Kontrolle auf Verlangen des Personals der von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtung vorgezeigt werden. § 3 - EG-Typgenehmigungszeichen 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hersteller eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit versieht alle in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Bauteile bzw.selbstständigen technischen Einheiten, auch wenn sie Bestandteil von Systemen sind, mit dem in der betreffenden Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung vorgeschriebenen EG-Typgenehmigungszeichen. 2. Ist kein EG-Typgenehmigungszeichen erforderlich, so bringt der Hersteller mindestens seinen Firmennamen oder sein Firmenzeichen sowie die Typennummer und/oder eine Identifizierungsnummer an.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen muss dem im Anhang der Anlage 29 wiedergegebenen Muster entsprechen. § 4 - Kennzeichnung der Fahrzeuge 1. Fahrgestellnummer Jedes Fahrgestell oder Fahrzeug muss mit einer Nummer versehen sein, die als Fahrgestellnummer gilt, für jedes Fahrzeug einer selben Marke verschieden ist und aus einer Reihe von mindestens drei und höchstens siebzehn Buchstaben oder Ziffern besteht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Zeichen müssen eine Höhe von mindestens 7 mm haben und so von allen anderen Aufschriften getrennt sein, dass sie unverkennbar sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Einreichung des Genehmigungsantrags muss der Antragsteller ein Muster der Fahrgestellnummer beifügen und die Bedeutung der verschiedenen darin vorkommenden Symbole angeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Muster aller verwendeten Buchstaben und Ziffern muss der Genehmigungsbehörde übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ausschließlich diese Nummer darf auf den offiziellen Dokumenten unter der Rubrik \"Fahrgestellnummer\" angegeben werden. Sie muss vollständig wiedergegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrgestellnummer muss vom Hersteller, von seinem Beauftragten oder von einer von ihnen ordnungsgemäß ermächtigten Person oder, andernfalls, von der Genehmigungsbehörde oder einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person gut lesbar in einen Längsträger oder, wenn kein Längsträger vorhanden ist, in ein wichtiges tragendes Teil der Karosserie so eingeschlagen sein, dass sie bei einem leichten Unfall nicht verschwinden kann. Niemand anders darf die Fahrgestellnummer einschlagen, entfernen oder ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Anbringungsstelle der Fahrgestellnummer wird von der Genehmigungsbehörde gebilligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrgestellnummer muss vollkommen sichtbar bleiben und darf durch eine spätere Einrichtung des Fahrzeugs nicht verdeckt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Genehmigungsbehörde der Ansicht ist, dass die Fahrgestellnummer eines Anhängers oder eines Sattelanhängers zu Verwirrung führen kann, kann sie vorschreiben, dass eine bestimmte Fahrgestellnummer eingeschlagen oder entfernt wird. 2. Identifikationsschild Auf einem Schild, das an einer leicht zugänglichen Stelle an das Fahrzeug festgeschweißt oder festgenietet wird, oder auf einem Kunststoffaufkleber, der sich bei seiner Entfernung selbst zerstört, muss der Hersteller oder der Beauftragte mit wischfesten Zeichen Folgendes vermerken: entweder 1.: - Marke und Fahrzeugtyp, - Fahrgestellnummer, - Nummer des Genehmigungsprotokolls für Fahrzeuge, die typgenehmigungspflichtig sind, - höchstzulässiges Gesamtgewicht (hzG) des Fahrzeugs und des Zugs für Personenkraftwagen. Wenn der Personenkraftwagen nicht für das Ziehen eines Anhängers benutzt werden kann, wird in dem für die Angabe des hzG des Zugs vorgesehenen Feld \"Nihil\" vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Angaben auf diesem Identifikationsschild müssen in einer der Landessprachen abgefasst sein. oder 2.: folgende Angaben in nachstehender Reihenfolge: - Name des Herstellers, - Nummer des Genehmigungsbogens, - Fahrgestellnummer, - höchstzulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs, - höchstzulässiges Gesamtgewicht des Zugs miteinander verbundener Fahrzeuge, - höchstzulässiges Gesamtgewicht für jede der Achsen, angefangen bei der vorderen bis zur hinteren Achse.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Achsen müssen in derselben Reihenfolge nummeriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Sattelanhängern muss das höchstzulässige Gesamtgewicht der ersten Achse unter dem Auflagepunkt vermerkt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hersteller kann die Nummer des Genehmigungsprotokolls auch auf einem Schild angeben, das nicht Bestandteil des Identifikationsschilds ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Anhängern und Sattelanhängern muss das Identifikationsschild auf dem Fahrgestell oder, wenn es sich um selbsttragende Karosserien handelt, auf einem wichtigen tragenden Teil angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn es sich um ein in gebrauchtem Zustand importiertes, erstmals in Belgien in Betrieb genommenes Fahrzeug handelt, muss der Importeur dieses Fahrzeugs das in Nr. 1 beschriebene Identifikationsschild selbst anbringen. Dieses Schild darf jedoch nur angebracht werden, wenn das betreffende Fahrzeug vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten bereits mit einem Schild versehen wurde, auf dem mindestens Marke, Typ und Fahrgestellnummer des Fahrzeugs angegeben sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das vom Importeur des Fahrzeugs angebrachte Schild muss unter den von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister festgelegten Bedingungen durch einen Prägestempel einer zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtung validiert werden. 3. Für die in Artikel 2 § 2 Nr.8 und 9 erwähnten landwirtschaftlichen Anhänger erfolgt die Identifizierung des Fahrzeugs durch Anbringen eines Metallschildes, das an einer leicht zugänglichen Stelle an das Fahrzeug festgeschweißt oder festgenietet wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle betreffenden Anfragen müssen an den Föderalen Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit - Dienst Fahrzeuge, dessen Büros im City Atrium, rue du Progrès 56 in 1210 Brüssel liegen, gerichtet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf diesem Schild wird Folgendes angegeben: 1. wenn es sich um einen Anhänger handelt, der von einem Landwirt oder für Rechnung eines Landwirts gebaut worden ist: - die Angabe: landwirtschaftlicher Anhänger handwerklicher Kategorie, - die Nummer des Genehmigungsbogens, - die Fahrgestellnummer.2. wenn es sich um einen Anhänger handelt, der als einmaliges Fahrzeug von einem anerkannten Hersteller gebaut worden ist: - die Angabe: landwirtschaftlicher Anhänger einmaliger Kategorie, - die Nummer des TGP, - die Fahrgestellnummer.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte § 1 - Auf Antrag des Herstellers können die Genehmigungsbehörden eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anlage 26 Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Europäische Kommission die Erlaubnis dazu erteilt hat. § 2 - Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann die Genehmigungsbehörde eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur auf belgischem Staatsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, und die von Rechts wegen verfällt, wenn die Europäische Kommission die Erlaubnis verweigert, die definitive EG-Typgenehmigung für den betreffenden Fahrzeugtyp zu erteilen. § 3 - Die Genehmigungsbehörde darf nach eigenem Ermessen beschließen, anzunehmen, dass die von einem andern Mitgliedstaat der Gemeinschaft erteilte vorläufige Genehmigung - wie in § 2 erwähnt - auf belgischem Staatsgebiet gilt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-12\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Kleinserienfahrzeuge § 1 - EG-Kleinserien-Typgenehmigung 1. Auf Antrag des Herstellers erteilt die Genehmigungsbehörde nach dem in Artikel 7 § 1 Nr.4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anlage 26 Teil I des Anhangs genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anlage 34 Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden. 2. Nr.1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. 3. Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anlage 29 zu nummerieren. § 2 - Nationale Kleinserien-Typgenehmigung 1. Bei Fahrzeugen, deren Stückzahl die in Anlage 34 Teil A Abschnitt 2 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschreitet, kann die Genehmigungsbehörde von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines oder mehrerer der in Anlage 26 oder Anlage 33 aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegt. Unter \"alternativen Anforderungen\" sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die - so weit, wie es praktisch machbar ist - das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die Vorschriften der Anlage 26 oder der Anlage 33 In Anlage 26 sind die Mindestbedingungen festgelegt, denen Kleinserienfahrzeuge genügen müssen. Die Genehmigungsbehörde kann innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung beschließen, bestimmte Anforderungen aus Anlage 26 Teil III hinzuzufügen oder zu streichen. 2. Für die in Nr.1 bestimmten Fahrzeuge kann auf der Grundlage einer mit Gründen versehenen Entscheidung von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Kapitels abgesehen werden. 3. Im Hinblick auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach diesem Artikel akzeptieren die Genehmigungsbehörden Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die nach den in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakten typgenehmigt wurden.4. In dem Typgenehmigungsbogen ist anzugeben, inwieweit nach den Nrn. 1 und 2 von der Anwendung von Vorschriften abgesehen wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Typgenehmigungsbogen, dessen Muster in Anlage 28 wiedergegeben ist, darf in seinem Kopf nicht die Bezeichnung \"EG-Typgenehmigungsbogen für Fahrzeuge\" tragen. Typgenehmigungsbögen sind jedoch gemäß Anlage 29 zu nummerieren. 5. Die Typgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.Auf Antrag des Herstellers übermittelt die Genehmigungsbehörde jedoch den Genehmigungsbehörden der vom Hersteller angegebenen Mitgliedstaaten per Einschreiben oder E-Mail ein Exemplar des Typgenehmigungsbogens und der zugehörigen Anlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsbehörde entscheidet binnen sechzig Werktagen nach Erhalt der Mitteilung, ob sie die Typgenehmigung anerkennt oder ablehnt. Sie teilt der in Absatz 1 genannten Genehmigungsbehörde ihre Entscheidung förmlich mit.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsbehörde darf die Typgenehmigung ablehnen, wenn die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde, nicht den technischen Vorschriften entsprechen, die in Belgien Anwendung finden. 6. Auf Ersuchen eines Antragstellers, der ein Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen möchte, fertigt die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, dem Antragsteller eine Kopie des Typgenehmigungsbogens einschließlich der Beschreibungsunterlagen aus. Der Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme des Fahrzeugs kann verweigert werden, wenn die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde, nicht den technischen Vorschriften entsprechen, die in Belgien Anwendung finden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Einzelgenehmigungen § 1 - Die Genehmigungsbehörde kann bei einem bestimmten Fahrzeug oder einem Fahrzeug, das eine Einzelausführung darstellt, von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder eines oder mehrerer der in Anlage 26 oder Anlage 33 aufgeführten Rechtsakte absehen, sofern sie entsprechende alternative Anforderungen festlegt Jede Entscheidung der Freistellung mit Bezug auf die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen muss ordnungsgemäß mit Gründen versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter \"alternativen Anforderungen\" sind Verwaltungsvorschriften und technische Anforderungen zu verstehen, die - so weit, wie es praktisch machbar ist - das gleiche Maß an Verkehrssicherheit und Umweltschutz gewährleisten sollen wie die jeweiligen Vorschriften der Anlage 26 oder der Anlage 33.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Anlage 26 sind die Mindestbedingungen festgelegt, denen die Fahrzeuge genügen müssen, für die eine Einzelgenehmigung erteilt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsbehörde kann innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen und durch eine mit Gründen versehene Entscheidung beschließen, bestimmte Anforderungen aus Anlage 26 Teil IV hinzuzufügen oder zu streichen. § 2 - Die Genehmigungsbehörde erkennt anstelle der alternativen Anforderungen EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten an. § 3 - Ein Antrag auf Einzelgenehmigung wird vom Hersteller oder Besitzer des Fahrzeugs oder von einer in ihrem Auftrag handelnden Person, sofern diese in der Gemeinschaft ansässig ist, eingereicht. § 4 - Die Genehmigungsbehörde erteilt eine Einzelgenehmigung, wenn das Fahrzeug der dem Antrag beigefügten Beschreibung entspricht und die geltenden technischen Anforderungen erfüllt, und stellt einen Einzelgenehmigungsbogen aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Einzelgenehmigungsbogen ist auf der Grundlage des Musters für den EG-Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 28 zu gestalten und muss mindestens die Angaben enthalten, die notwendig sind, um den Antrag auf Zulassung gemäß den Bestimmungen von Kapitel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen zu stellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Einzelgenehmigungsbögen dürfen in ihrem Kopf nicht die Bezeichnung \"EG-Fahrzeug-Genehmigung\" tragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Einzelgenehmigungsbogen muss die Identifizierungsnummer des betreffenden Fahrzeugs tragen. § 5 - Die Einzelgenehmigung gilt nur für das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Möchte ein Antragsteller ein Fahrzeug, für das eine Einzelgenehmigung erteilt worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, zulassen oder in Betrieb nehmen, so fertigt die Genehmigungsbehörde ihm auf sein Ersuchen hin eine Erklärung über die technischen Vorschriften aus, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat ein Mitgliedstaat eine Einzelgenehmigung für ein Fahrzeug erteilt, so gestattet die Genehmigungsbehörde den Verkauf, die Zulassung oder die Inbetriebnahme dieses Fahrzeugs, es sei denn, die technischen Vorschriften, nach denen das Fahrzeug genehmigt wurde, sind nicht gleichwertig mit den technischen Vorschriften, die in Belgien Anwendung finden. § 6 - Auf Antrag des Herstellers oder des Besitzers des Fahrzeugs erteilt die Genehmigungsbehörde für ein Fahrzeug, das den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels und den jeweiligen in Anlage 26 oder Anlage 33 aufgeführten Rechtsakten entspricht, eine Einzelgenehmigung. § 7 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels können auf Fahrzeuge angewandt werden, die nach vorliegendem Kapitel typgenehmigt, aber vor ihrer Erstzulassung oder ihrer ersten Inbetriebnahme verändert wurden. § 8 - Das Verfahren des vorliegenden Artikels kann auf ein gemäß einer Mehrstufen-Typgenehmigung in mehreren Fertigungsstufen zu genehmigendes Einzelfahrzeug angewandt werden. § 9 - Das Verfahren des vorliegenden Artikels darf nicht an die Stelle einer Zwischenstufe im üblichen Ablauf des Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens treten und darf auch nicht für die Genehmigung der ersten Fertigungsstufe eines Fahrzeugs angewandt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme § 1 - Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen 1. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 §§ 1 und 2 wird die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen nur dann gestattet, wenn die Fahrzeuge mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 10 § 2 versehen sind. Bei unvollständigen Fahrzeugen ist der Verkauf erlaubt; die unbefristete Zulassung oder Inbetriebnahme kann jedoch verweigert werden, solange diese Fahrzeuge unvollständig bleiben. 2. Die Lieferung eines Fahrzeugs der Klassen M, N, O, T, C, R und S, das nicht vollständig mit dem Genehmigungsbogen übereinstimmt, ist verboten, es sei denn, vor der Lieferung ist zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden, dass besagtes Fahrzeug nicht zur Benutzung auf der öffentlichen Straße bestimmt ist.3 Das In-den-Verkehr-Bringen auf öffentlicher Straße eines Fahrzeugs der Klassen M, N, O, T, C, R und S, das nicht vollständig mit dem Genehmigungsbogen übereinstimmt, ist verboten.4. Das In-den-Verkehr-Bringen auf öffentlicher Straße der in Artikel 3 § 4 Buchstabe e) erwähnten Fahrzeuge besonderer Bauart, für deren Typ kein Typbezeichnungsprotokoll erstellt worden ist oder deren Typ nicht vollständig mit dem Typ übereinstimmt, der in den unter dem gleichen Buchstaben erwähnten Unterlagen angegeben ist, ist verboten.5. Fahrzeuge, die von einer Übereinstimmungsbescheinigung befreit sind, dürfen nur zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den technischen Anforderungen des vorliegenden Kapitels entsprechen.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was Kleinserienfahrzeuge betrifft, darf die Anzahl zugelassener, verkaufter oder in Betrieb genommener Fahrzeuge während eines Jahres nicht über der in Anlage 34 Teil A erwähnten Anzahl Einheiten liegen.7. Die Lieferung neuer Fahrzeuge, die vom Hersteller oder von seinem Beauftragten für mit einem genehmigten Typ übereinstimmend erklärt worden sind und die Nummer des diesem Typ entsprechenden Genehmigungsbogens tragen, muss binnen eines Zeitraums von sechs Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Ausstellung der besagten Genehmigung erfolgen. Nach diesem Zeitraum von sechs Jahren wird der Fahrzeugtyp als nicht mehr den Rechtsvorschriften entsprechend angesehen und ist jegliche Lieferung neuer, mit diesem Typ übereinstimmender Fahrzeuge verboten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Hersteller diesen Fahrzeugtyp nach dem Zeitraum von sechs Jahren weiterhin verkaufen möchte, muss er eine neue Genehmigung beantragen, die auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtsvorschriften beruht. 8. Das In-den-Verkehr-Bringen eines neuen Fahrzeugs, das mit einem genehmigten Fahrzeugtyp übereinstimmt, muss binnen eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Ausstellung des sich auf diesen Fahrzeugtyp beziehenden Genehmigungsbogens erfolgen.9. Das In-den-Verkehr-Bringen in Belgien von in gebrauchtem Zustand importierten Fahrzeugen, die älter als sieben Jahre sind, ist zulässig unter der Bedingung, dass diese Fahrzeuge mit einem Genehmigungsbogen übereinstimmen und die Erstinbetriebnahme im Ausland binnen eines Zeitraums von sieben Jahren ab dem ersten Tag des Monats nach Ausstellung dieses Genehmigungsbogens erfolgt ist.10. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die zuständige Behörde die in den Nrn.7, 8 und 9 erwähnten Fristen um zwei Jahre verlängern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verlängerung kann nur auf Antrag entweder des Herstellers oder seines Beauftragten in den in Nr. 7 und 8 erwähnten Fällen oder des Eigentümers oder Importeurs in den in Nr. 9 erwähnten Fällen gewährt werden. 11. Die Lieferung und die Erstinbetriebnahme von Fahrzeugen oder Anhängern über ein Genehmigungsprotokoll, das aufgrund der dem Erlass des Regenten vom 22.Mai 1947 beigefügten allgemeinen Ordnung ausgestellt worden ist, oder über eine der jährlich von der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur erstellten Listen mit den Personenkraftwagen und Kombiwagen, die den Bestimmungen des Erlasses des Regenten vom 10. Juni 1947 entsprachen, sind unter den in den Nrn. 1 und 5 bis 8 des vorliegenden Paragraphen aufgeführten Bedingungen zulässig, wenn es sich um Fahrzeuge handelt, die den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen. § 2 - Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um Warenbestände absetzen zu können, sind die Zulassung, der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, für einen begrenzten Zeitraum erlaubt. Absatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich auf dem Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen worden waren, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde. 2. Die Anwendung von Punkt 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Hersteller, der die Bestimmungen von Punkt 1 in Belgien in Anspruch nehmen will, muss dies bei der Genehmigungsbehörde beantragen.In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestattet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die maximale Anzahl vollständiger oder unvollständiger Fahrzeuge eines oder mehrerer Typen, die durch das Verfahren \"auslaufende Serie\" zugelassen werden kann, beträgt, was Klasse M1 betrifft, nicht mehr als 10 % und, was alle anderen Klassen betrifft, nicht mehr als 30 % aller betroffenen Fahrzeugtypen, die im vorangegangenen Jahr in den Verkehr gebracht worden sind. Wenn diese 10 % und 30 % einer Anzahl von weniger als hundert Fahrzeugen entsprechen, ist das In-den-Verkehr-Bringen von höchstens hundert Fahrzeugen erlaubt. § 3 - Verkauf und Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten 1. Der Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten ist nur dann gestattet, wenn diese Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 10 § 3 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge ausgelegt und gebaut worden sind, die nicht unter vorliegendes Kapitel fallen.3. Abweichend von Punkt 1 kann die Genehmigungsbehörde den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 11 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die Genehmigungen nach den Artikeln 12 § 1, 12 § 2 oder 13 erteilt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.4. Abweichend von Punkt 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, kann die Genehmigungsbehörde den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der Richtlinie 2007/46/EG noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schutzklauseln § 1 - Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit den Vorschriften übereinstimmen, aber ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden Ist die Genehmigungsbehörde der Meinung, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann die Zulassung, die Erlaubnis zum Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagt werden In einem solchen Fall unterrichtet die Genehmigungsbehörde unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unter Angabe der Gründe für ihre Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob die Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist: - Mängel der einschlägigen Rechtsakte oder - die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Anforderungen. § 2 - Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten 1. Stellt die Genehmigungsbehörde, die eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die notwendigen Maßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls eines Entzugs der Typgenehmigung, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten mit dem jeweils genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten von den ergriffenen Maßnahmen. 2. Für die Zwecke von Punkt 1 gelten Abweichungen von den Angaben im EG-Typgenehmigungsbogen oder in den Beschreibungsunterlagen als Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ. Eine Abweichung des Fahrzeugs vom genehmigten Typ liegt nicht vor, wenn die nach den einschlägigen Rechtsakten zulässigen Toleranzen eingehalten werden. 3. Weist die Genehmigungsbehörde nach, dass neue Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, so kann sie den Mitgliedstaat, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat, auffordern, sich zu vergewissern, dass die hergestellten Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten weiterhin mit dem jeweils genehmigten Typ übereinstimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift die Genehmigungsbehörde möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen. 4. Die Genehmigungsbehörde fordert den Mitgliedstaat, der die Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, in folgenden Fällen auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die hergestellten Fahrzeuge wieder mit dem genehmigten Typ in Übereinstimmung gebracht werden: a) im Falle einer EG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug, wenn die Nichtübereinstimmung eines Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit zurückzuführen ist;b) im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung, wenn die Nichtübereinstimmung eines vervollständigten Fahrzeugs ausschließlich auf die Nichtübereinstimmung eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit, das/die Bestandteil des unvollständigen Fahrzeugs ist, oder auf die Nichtübereinstimmung des unvollständigen Fahrzeugs selbst zurückzuführen ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Erhalt einer derartigen Aufforderung ergreift die betreffende Genehmigungsbehörde möglichst bald, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Aufforderung die hierzu notwendigen Maßnahmen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der auffordernden Genehmigungsbehörde. Wird eine Nichtübereinstimmung festgestellt, trifft die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung für das System, das Bauteil, die selbstständige technische Einheit oder die Genehmigung für das unvollständige Fahrzeug erteilt hat, die in Punkt 1 genannten Maßnahmen. 5. Die Genehmigungsbehörden unterrichten einander innerhalb von zwanzig Arbeitstagen über jeden Entzug einer EG-Typgenehmigung und die Gründe hierfür. § 3 - Verkauf und Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme ausgehen kann 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verkauf, das Anbieten zum Verkauf oder die Inbetriebnahme von Teilen oder Ausrüstungen, von denen ein erhebliches Risiko für das einwandfreie Funktionieren von Systemen ausgehen kann, die für die Sicherheit des Fahrzeugs oder für seine Umweltwerte von wesentlicher Bedeutung sind, ist nur dann erlaubt, wenn für diese Teile oder Ausrüstungen von einer Genehmigungsbehörde eine Autorisierung gemäß den Punkten 5 bis 9 erteilt wurde.2. Teile oder Ausrüstungen, die einer Autorisierung gemäß Punkt 1 unterliegen, werden in die in Anlage 35 zu erstellende Liste aufgenommen.Ein derartiger Beschluss wird auf der Grundlage einer in einen Bericht aufzunehmenden Folgenabschätzung gefasst, wobei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen folgenden Aspekten anzustreben ist: a) dem Vorhandensein eines erheblichen Risikos für die Sicherheit oder die Umweltwerte von Fahrzeugen, die mit den in Betracht kommenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet sind, und b) den Auswirkungen, die eine eventuelle Erlaubnispflicht für die in Betracht kommenden Teile oder Ausrüstungen aufgrund dieses Artikels für Verbraucher und Hersteller im Zubehör- und Ersatzteilmarkt hätte.3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Punkt 1 findet keine Anwendung auf Originalteile oder -ausrüstungen, die von einer Typgenehmigung für Systeme in Bezug auf ein Fahrzeug erfasst sind, und auf Teile oder Ausrüstungen, die gemäß einem der in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakte typgenehmigt wurden, es sei denn, dass sich diese Genehmigungen auf andere als die in § 1 erfassten Aspekte beziehen.Punkt 1 gilt nicht für Teile oder Ausrüstungen, die ausschließlich für nicht zur Benutzung auf öffentlichen Straßen bestimmte Rennsportfahrzeuge hergestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind in Anlage 35 aufgeführte Teile oder Ausrüstungen sowohl für Rennzwecke als auch zur Verwendung auf der Straße bestimmt, dürfen diese Teile oder Ausrüstungen nur dann der Allgemeinheit zur Verwendung in Straßenfahrzeugen verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn sie die Anforderungen dieses Artikels erfüllen. 4. Zu diesen Anforderungen zählen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften und gegebenenfalls Vorschriften für Prüfungsstandards.Sie können auf die in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakte gegründet sein, nach dem jeweiligen Stand der Sicherheits-, Umwelt- und Prüfungstechnologie entwickelt werden oder, falls dies ein zur Erreichung der erforderlichen Sicherheits- und Umweltziele angemessenes Verfahren ist, in einem Vergleich zwischen dem betreffenden Teil oder der betreffenden Ausrüstung und Umwelt- oder Sicherheitswerten des Originalfahrzeugs beziehungsweise dessen Teilen bestehen. 5. Für die Zwecke von Punkt 1 legt der Hersteller von Teilen oder Ausrüstungen der Genehmigungsbehörde einen von einem benannten Technischen Dienst erstellten Prüfbericht vor, mit dem bescheinigt wird, dass die Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, die in Punkt 4 genannten Anforderungen erfüllen.Der Hersteller darf je Typ und Teil nur einen einzigen Antrag bei nur einer einzigen Genehmigungsbehörde einreichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag muss Angaben zum Hersteller der Teile oder Ausrüstungen, Angaben zum Typ, die Identifizierungs- und Teilnummern der Teile oder Ausrüstungen, für die eine Autorisierung beantragt wird, sowie den Namen des Fahrzeugherstellers, die Typbezeichnung des Fahrzeugs und gegebenenfalls das Baujahr oder alle sonstigen Informationen enthalten, die die Identifizierung des Fahrzeugs ermöglichen, das mit den betreffenden Teilen oder Ausrüstungen ausgestattet werden soll.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung des Prüfberichts und weiterer Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass die betreffenden Teile oder Ausrüstungen den in Punkt 4 genannten Anforderungen entsprechen, so stellt sie dem Hersteller eine Bescheinigung aus. Mit der Bescheinigung werden der Verkauf der Teile oder Ausrüstungen, das Anbieten der Teile oder Ausrüstungen zum Verkauf oder die Ausstattung von Fahrzeugen mit diesen Teilen oder Ausrüstungen vorbehaltlich des Punkts 8 Absatz 2 in Belgien erlaubt. 6. Alle Teile oder Ausrüstungen, für die in Anwendung dieses Artikels eine Autorisierung erteilt wurde, sind entsprechend zu kennzeichnen.7. Der Hersteller teilt der Genehmigungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, unverzüglich jede Änderung mit, die sich auf die Bedingungen auswirkt, unter denen die Bescheinigung ausgestellt wurde. Die Genehmigungsbehörde entscheidet dann, ob die Bescheinigung geändert oder neu ausgestellt werden muss und ob neue Prüfungen erforderlich sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hersteller ist dafür verantwortlich, dass die Teile und Ausrüstungen jederzeit unter den Bedingungen hergestellt werden, aufgrund deren die Bescheinigung ausgestellt wurde. 8. Vor der Erteilung jeder Autorisierung prüft die Genehmigungsbehörde, ob zufrieden stellende Vorkehrungen getroffen wurden und Verfahren bestehen, die eine wirksame Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gewährleisten. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Bedingungen für die Erteilung der Autorisierung nicht mehr erfüllt sind, fordert sie den Hersteller auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Teile und Ausrüstungen wieder in Übereinstimmung gebracht werden. Erforderlichenfalls entzieht sie die Autorisierung. 9.</p>\n<p class=\"lf-p\">Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den in Punkt 5 genannten Bescheinigungen werden der Europäischen Kommission zur Kenntnis gebracht. § 4 - Rückruf von Fahrzeugen 1. Muss ein Hersteller, dem eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt wurde, bereits verkaufte, zugelassene oder in Betrieb genommene Fahrzeuge nach einem Rechtsakt oder nach der Richtlinie 2001/95/EG zurückrufen, weil von einem oder mehreren Systemen oder Bauteilen oder von einer oder mehreren selbstständigen technischen Einheiten, mit denen diese Fahrzeuge ausgerüstet sind, ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr, die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, unabhängig davon, ob sie nach der vorliegenden Richtlinie ordnungsgemäß genehmigt sind, so teilt er dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die Genehmigung für die Fahrzeuge erteilt hat.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Hersteller muss der Genehmigungsbehörde Abhilfemaßnahmen vorschlagen, die geeignet sind, das in Punkt 1 genannte Risiko zu beseitigen.Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Behörden der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über die vorgeschlagenen Maßnahmen. 3. Sind die betreffenden Behörden der Ansicht, dass die Maßnahmen nicht ausreichen oder zu langsam umgesetzt werden, so teilt die Genehmigungsbehörde dies unverzüglich der Genehmigungsbehörde mit, die die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge erteilt hat. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet daraufhin den Hersteller.</p>\n<p class=\"lf-p\">Betrachtet die Genehmigungsbehörde, die die EG-Typgenehmigung erteilt hat, ihrerseits die Maßnahmen des Herstellers als unbefriedigend, so ergreift sie alle erforderlichen Schutzmaßnahmen bis hin zum Entzug der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, wenn der Hersteller keine wirksamen Abhilfemaßnahmen vorschlägt und durchführt. Im Falle des Entzugs der EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge unterrichtet die betreffende Genehmigungsbehörde innerhalb von zwanzig Arbeitstagen per Einschreiben oder mit gleichwertigen elektronischen Mitteln den Hersteller, die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. 4. Der vorliegende Artikel findet auch auf Teile Anwendung, die nicht Gegenstand einer Anforderung eines Rechtsakts sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mitteilung technischer Informationen § 1 - Für Nutzer bestimmte Informationen 1. Der Hersteller darf technische Informationen in Bezug auf Angaben, die im vorliegenden Kapitel oder in den in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakten vorgesehen sind und von den Angaben abweichen, die von der Genehmigungsbehörde genehmigt worden sind, nicht mitteilen.2. Wenn ein Rechtsakt dies ausdrücklich vorsieht, stellt der Hersteller den Nutzern alle relevanten Informationen und erforderlichen Anweisungen zur Verfügung, aus denen alle für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit geltenden besonderen Nutzungsbedingungen oder Nutzungseinschränkungen zu ersehen sind. Diese Informationen sind in Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde in ein geeignetes Begleitdokument wie die Betriebsanleitung oder das Werkstatthandbuch für das Fahrzeug aufzunehmen. § 2 - Für Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten bestimmte Informationen 1 Der Fahrzeughersteller muss den Herstellern von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten alle Angaben, gegebenenfalls auch Zeichnungen, zur Verfügung stellen, die in der Anlage oder im Anhang eines Rechtsakts ausdrücklich genannt sind und für die EG-Typgenehmigung von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten oder für den Erhalt einer Erlaubnis nach Artikel 15 § 3 benötigt werden. Der Fahrzeughersteller kann Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten vertraglich zur Geheimhaltung von Informationen verpflichten, die nicht öffentlich zugänglich sind, einschließlich der Informationen, die Rechte am geistigen Eigentum betreffen. 2. Ist ein Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Inhaber eines EG-Typgenehmigungsbogens, in dem nach Artikel 7 § 4 Punkt 4 auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften hingewiesen wird, so stellt er dem Fahrzeughersteller alle diesbezüglichen Informationen zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn ein Rechtsakt dies vorsieht, fügt der Hersteller von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten den von ihm hergestellten Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten Hinweise auf Nutzungseinschränkungen und/oder besondere Einbauvorschriften bei.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16bis\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16bis</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe Jede Entscheidung aufgrund der Vorschriften des vorliegenden Kapitels und jede Entscheidung, durch die eine EG-Typgenehmigung verweigert oder entzogen, die Zulassung verweigert oder ein Verkaufsverbot ausgesprochen wird, ist genau zu begründen. Jede Entscheidung ist dem Beteiligten unter Angabe der ihm nach geltendem Recht zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen bekannt zu geben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16ter\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 16ter</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Technische Dienste § 1 - Zulassung von Technischen Diensten 1. Zulassung wird den Technischen Diensten von dem für den Straßenverkehr zuständigen Minister erteilt.2. Die Technischen Dienste führen die Genehmigungsprüfungen oder Inspektionen, die in vorliegendem Erlass oder einem in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakt festgelegt sind, selbst durch oder beaufsichtigen diese, es sei denn, dass alternative Verfahren ausdrücklich zugelassen sind. Die Technischen Dienste dürfen nur Prüfungen oder Inspektionen durchführen, für die sie ordnungsgemäß benannt wurden. 3. Die Technischen Dienste werden entsprechend ihrem Zuständigkeitsbereich in eine oder mehrere der folgenden vier Tätigkeitskategorien eingestuft: a) Kategorie A: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in vorliegendem Kapitel und in den in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, in eigenen Einrichtungen durchführen.b) Kategorie B: Technische Dienste, die die Prüfungen, die in vorliegendem Kapitel und in den in Anlage 26 aufgeführten Rechtsakten genannt sind und in Einrichtungen des Herstellers oder eines Dritten durchgeführt werden, beaufsichtigen.c) Kategorie C: Technische Dienste, die die Verfahren des Herstellers zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion bewerten und regelmäßig überwachen.d) Kategorie D: Technische Dienste, die die Prüfungen oder Inspektionen im Rahmen der Überwachung der Übereinstimmung der Produktion beaufsichtigen oder durchführen.4 Die Zulassung kann einem Technischen Dienst für eine oder mehrere Tätigkeitskategorien (A, B, C oder C) entsprechend seinem Zuständigkeitsbereich erteilt werden.5. Um als Technischer Dienst zugelassen zu werden, muss der Technische Dienst folgende Bedingungen erfüllen: 1.Wenn er die Prüfungen in seinen eigenen Räumlichkeiten durchführt, muss er über die geeignete Infrastruktur und insbesondere über die angemessenen Räumlichkeiten und das geeignete Material verfügen. 2. Er muss über ausreichend technisches Personal verfügen, um die beantragten Tätigkeiten durchzuführen und deren Kontinuität zu gewährleisten.3. Er muss über das Personal mit der erforderlichen Sachkunde und den spezifischen Fachkenntnissen für die beantragten Tätigkeiten verfügen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er muss über die Ausbildung, die Fertigkeiten und Kenntnisse sowie über ausreichend Berufserfahrung in den betreffenden technischen Tätigkeiten verfügen. Er muss sich auch über die neuesten Entwicklungen der technischen und geltenden Vorschriften auf dem Laufenden halten. 4. Er muss die in Anhang 1 der Anlage 27 zum Königlichen Erlass aufgezählten Bedingungen für die durchgeführten Tätigkeiten erfüllen. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht anwendbar auf die letzte Stufe eines Verfahrens der Mehrstufen-Typgenehmigung wie in Artikel 13 § 8 erwähnt. 5. Er muss sich verpflichten, der Verwaltung unverzüglich jede Änderung, die nach Erteilung der Genehmigung erfolgt, und die zwischenzeitlichen Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle mitzuteilen.6.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er muss den Bediensteten der Verwaltung Zugang zu den Unterlagen und den Räumlichkeiten gewähren, damit sie die Fähigkeit der Technischen Dienste, die beantragten Tätigkeiten auszuüben, kontrollieren können.6. Die Genehmigungsbehörde darf für eine oder mehrere der in Punkt 3 erwähnten Tätigkeiten als Technischer Dienst auftreten.7. Ein Hersteller oder ein Subunternehmer, der für Rechnung dieses Herstellers handelt, kann als Technischer Dienst für die Tätigkeiten der Kategorie A bestimmt werden, was die in Anlage 37 aufgezählten Rechtsakte betrifft. § 2 - Bewertung der Fähigkeiten der Technischen Dienste 1. Die in § 1 erwähnte Bewertung der Fähigkeiten ist durch einen Bewertungsbericht nachzuweisen, der von der für die Bewertung der Technischen Dienste zuständigen Behörde erstellt wird.Dieser Bericht kann eine von einer Akkreditierungsstelle erstellte Akkreditierungsbescheinigung beinhalten. 2.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bewertung, auf die sich der in Punkt 1 genannte Bericht stützt, ist gemäß Anhang 2 von Anlage 27 Punkte 5 bis 9 durchzuführen. Der Bewertungsbericht wird nach höchstens drei Jahren überprüft. 3. Die als Technischer Dienst fungierende Genehmigungsbehörde weist die Einhaltung der Vorschriften anhand entsprechender Beweisstücke nach. Diese Einhaltung umfasst eine Bewertung, die von Bewertern durchgeführt wird, die in keinerlei Verbindung mit der bewerteten Tätigkeit stehen. 4. Ein Hersteller oder ein in seinem Auftrag handelnder Auftragnehmer, der als Technischer Dienst benannt wurde, hat die einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Artikels einzuhalten. § 3 - Zulassungsverfahren 1. Der Antrag auf Zulassung wird bei der Behörde eingereicht, die für die Bewertung der Technischen Dienste zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dem Antrag werden die Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass die in § 1 Nr. 5 aufgezählten Bedingungen erfüllt sind, sowie die aufgrund von Anlage 27 Anhang 2 Punkt 4.1 erforderlichen Unterlagen. 2. Der Antrag wird durch die Behörde untersucht, die für die Bewertung der Technischen Dienste zuständig ist.Diese Untersuchung basiert auf dem in § 2 Punkt 1 erwähnten Bewertungsbericht sowie auf jeglicher für erforderlich erachteten Besichtigung vor Ort.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Technische Dienst nicht binnen einem Jahr ab Datum der Einreichung des Zulassungsantrags eine vollständige Akte anlegt, wie in Punkt 1 Absatz 2 bestimmt, kann die Behörde, die für die Bewertung der Technischen Dienste zuständig ist, die Akte schließen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für die Bewertung der Technischen Dienste zuständige Behörde setzt den Technischen Dienst darüber in Kenntnis, dass seine Akte geschlossen worden ist. 3. Die Zulassung wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt.4. Der für den Straßenverkehr zuständige Minister erteilt jedem zugelassenen Technischen Dienst eine Zulassungsnummer.5. Die Erteilung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.6. Die Fahrzeuggenehmigungsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission den Zulassungsbeschluss.Für jeden zugelassenen Technischen Dienst teilt sie die Bezeichnung, die Adresse, einschließlich E-Mail-Adresse, die verantwortlichen Personen sowie die Tätigkeitskategorie mit. Sie notifiziert der Europäischen Kommission jede nachträgliche Änderung dieser Daten. 7. In der Notifizierungs- beziehungsweise Anmeldungsurkunde wird angegeben, für welche Rechtsakte die Technischen Dienste bestimmt worden sind.8. Ein Technischer Dienst kann die Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, nur ausüben, wenn er im Voraus bei der Europäischen Kommission angemeldet worden ist. § 4 - Erneuerung der Zulassung Die Zulassung kann erneuert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von § 3 Punkt 1 finden Anwendung auf den Antrag auf Erneuerung der Zulassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag auf Erneuerung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Zulassung eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Technische Dienst informiert auf jeden Fall spätestens sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit der laufenden Zulassung die für die Bewertung der Technischen Dienste zuständige Behörde über seine Absicht, eine Erneuerung der Zulassung zu beantragen oder nicht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrzeuggenehmigungsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission die Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung. § 5 - Ausdehnung der Zulassung Jeder Antrag auf Ausdehnung der Zulassung eines Technischen Dienstes muss gemäß dem in § 3 beschriebenen Verfahren eingereicht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von § 3 Punkt 1 finden Anwendung auf den Antrag auf Ausdehnung der Zulassung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrzeuggenehmigungsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission die Entscheidung über die Ausdehnung der Zulassung. § 6 - Verzicht auf die Zulassung Jeder Technische Dienst kann jederzeit mittels einer Vorankündigung von sechs Monaten ganz oder teilweise auf seine Zulassung verzichten, indem er der für die Bewertung der Technischen Dienste zuständigen Behörde seinen Verzicht per Einschreiben notifiziert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrzeuggenehmigungsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission die Entscheidung über den Verzicht auf die Zulassung. § 7 - Zulassungsentzug 1. Erfüllt ein Technischer Dienst nicht mehr die durch vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen, so kann der für den Straßenverkehr zuständige Minister die Zulassung entziehen.2. Die Fahrzeuggenehmigungsbehörde notifiziert der Europäischen Kommission die Entscheidung über den Zulassungsentzug. § 8 - Zulassungskosten Die mit der Erteilung, Erneuerung und Ausdehnung der Zulassung verbundenen Kosten, einschließlich der Kosten für das Anlegen der Akte, der Kosten für die Ausstellung jeglichen Dokuments im Rahmen des Zulassungsverfahrens und der Kosten für die Verwaltung und Kontrolle der ausgestellten Zulassungen, deren Betrag von Uns festgelegt wird, gehen zu Lasten des Antragstellers.</p>\n<p class=\"lf-p\">Übergangsbestimmungen Art. 5 - 1. Was die Genehmigung für die Fahrzeuge der Klasse M1 und die vollständigen und unvollständigen Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 sowie die Genehmigung von neuen Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten betrifft, tritt vorliegender Erlass am 29. April 2009 in Kraft. 2. Was die Genehmigung für die vervollständigten Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2 und M3 betrifft, tritt vorliegender Erlass am 29.April 2010 in Kraft. 3. Was die Genehmigung für die vollständigen und unvollständigen Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, O1, O2, O3 und O4 betrifft, tritt vorliegender Erlass am 29.Oktober 2010 in Kraft. 4. Was die Genehmigung für Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1 betrifft, tritt vorliegender Erlass am 29.April 2011 in Kraft. 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Genehmigung für die vervollständigten Fahrzeuge der Klassen N1, O1, O2, O3 und O4 betrifft, tritt vorliegender Erlass am 29. Oktober 2011 in Kraft. 6. Was die Genehmigung für Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O1, O2, O3 und O4 betrifft, tritt vorliegender Erlass am 29.Oktober 2012 in Kraft. 7. Auf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde anderen als den in Absatz 1 erwähnten neuen Fahrzeugtypen ab dem 29.April 2009 die EG-Genehmigung gemäß vorliegendem Erlass erteilen. 8. Auf Antrag des Herstellers erteilt die Genehmigungsbehörde weiterhin nationale Typgenehmigungen anstelle der EG-Fahrzeugtypgenehmigung für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, unter der Bedingung, dass diese Fahrzeuge, ihre Systeme, Bestandteile und selbständigen technischen Einheiten gemäß den in Anlage 28 Teil I aufgezählten Rechtsakten typgenehmigt wurden, und zwar spätestens bis zum 29.April 2010, was vollständige und unvollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 betrifft, und spätestens bis zum 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2011, was die vervollständigten Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 betrifft. 9. Durch das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses wird keine EG-Typgenehmigung für nichtig erklärt, die für die Fahrzeuge der Klasse M1, Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten vor dem 29.April 2009 erteilt worden ist, und steht der Ausdehnung dieser Genehmigungen nichts im Wege. 10. Die Genehmigungsbehörde erteilt weiterhin nationale Genehmigungen bis die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Übergangsperioden ablaufen, unter der Bedingung, dass diese Genehmigungen sich auf die harmonisierten technischen Anforderungen der Richtlinie stützen.11. Bis zu den folgenden Daten findet Artikel 14 § 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968, wie abgeändert durch den vorliegenden Erlass, keine Anwendung auf neue Fahrzeuge, für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses für die betreffenden Klassen eine nationale Genehmigung erteilt worden ist oder für die es keine Genehmigung gegeben hat: - Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse M1: 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 2012, - unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klasse N1: 29. Oktober 2011, - vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1: 29. April 2013, - unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O1, O2, O3 und O4: 29. Oktober 2012, - unvollständige und vollständige Fahrzeuge der Klassen M2 und M3: 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2010, - Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klassen N1, N2, N3, M2, M3, O1, O2, O3 und O4: 29. Oktober 2014, - vervollständigte Fahrzeuge der Klassen N2 und N3: 29. Oktober 2014, - vervollständigte Fahrzeuge der Klassen M2 und M3: 29. Oktober 2011, - vervollständigte Fahrzeuge der Klassen O1, O2, O3 und O4: 29.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 2013. 12. Ab dem 29.April 2009 sind in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Verweise auf die Richtlinie 70/156/EWG, was die technischen Normen betrifft, die auf Kraftfahrzeuge, Anhänger, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten anwendbar sind, als Verweise auf die Richtlinie 2007/46/EG zu verstehen. 13. Artikel 3bis über die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen tritt am 29.April 2009 in Kraft. 14. Vorliegender Erlass tritt spätestens am 29.Oktober 2014 in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlagen Art. 6 - Nach Artikel 78 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 wird ein Artikel 78bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist dazu ermächtigt, die Anlagen anzupassen, um sie mit den Europäischen Richtlinien technischer Art in Übereinstimmung zu bringen.\" Anlagen Art. 7 - Im Anschluss an die Anlagen zum Königlichen Erlass vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1968 werden die dem vorliegenden Erlass beigefügten Anlagen hinzugefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span><span class=\"lf-art-t\">Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 14. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 28. APRIL 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, insbesondere des Artikels 55, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Dezember 1979 und 19. Juni 1989;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 8. Oktober 2007;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens 46.025/4 des Staatsrates vom 9. März 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt um.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 55 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14 Januar 1971, 21. Dezember 1979 und 19. Juni 1989, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Artikels wird wie folgt ersetzt: \"Unterfahrschutz und Seitenschutz\" 2.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: \" § 1 - Alle Fahrzeuge müssen so gebaut oder ausgerüstet sein, dass sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klasse M1 und N1 einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine besondere Unterfahrschutzeinrichtung, nachstehend \"Unterfahrschutzeinrichtung\" genannt, besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stellen vorhandenen Bauteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterfahrschutzeinrichtung muss am Fahrzeug so weit hinten wie möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug darf die untere Begrenzung der Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als 55 cm über der Fahrbahn liegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Breite des Unterfahrschutzes darf die Breite der hinteren Achse, gemessen über die äußersten Punkte der Räder, wobei der Latsch nicht berücksichtigt wird, an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste Achse maßgebend.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe des Profils des Querträgers muss mindestens 10 cm betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die äußeren seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten gekrümmt sein noch nach außen zu irgendwelche scharfen Kanten aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, dass sich ihre Lage verändern lässt. Es muss dann gewährleistet sein, dass sie sich in der Funktionslage so verriegeln lässt, dass eine unbeabsichtigte Änderung der Lage am Fahrzeug ausgeschlossen ist. Die Verstellung der Unterfahrschutzeinrichtung muss durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Unterfahrschutzeinrichtung muss eine ausreichende Festigkeit gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muss in Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Während und nach dem Aufbringen dieser Kräfte darf der waagerechte Abstand zwischen der Hinterseite der Einrichtung und dem Fahrzeugheck 40 cm nicht überschreiten. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 3 m über der Fahrbahn liegen, unberücksichtigt bleiben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In solchen Fällen darf der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die Unterbrechung erforderlich machen, nicht mehr als 2,5 cm betragen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung davon brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten keinen Unterfahrschutz zu haben: Sattelzugmaschinen, Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind, sowie Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer besonderen Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.\" 3. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 2 - Ab dem 11.September 2007 müssen die Vorschriften der Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt eingehalten werden: - für die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung eines Fahrzeugtyps, - für die EG-Typgenehmigung oder die nationale Typgenehmigung einer Unterfahrschutzeinrichtung als technische Einheit.\" 4. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: \" § 3 - Ab dem 11.März 2010 müssen die Vorschriften der vorerwähnten Richtlinie 2006/20/EG eingehalten werden in Bezug auf: - die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, - den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines hinteren Unterfahrschutzes als selbstständige technische Einheit.\" 5. Die Paragraphen 2, 3 und 4 werden jeweils die Paragraphen 4, 5 und 6.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Übergangsbestimmungen Was die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen sowie den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines hinteren Unterfahrschutzes als selbstständige technische Einheit betrifft, bleiben die Bestimmungen von Artikel 55 § 1 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968, wie er vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestand, bis zum 10. März 2010 anwendbar. Ab dem 11. März 2010 wird der vorerwähnte § 1 ersetzt durch den neuen in Artikel 2 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses erwähnten Paragraphen</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span><span class=\"lf-art-t\">Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 7 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 3. November 2008;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens 45.972/4 des Staatsrates vom 4. März 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 70 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1976, 10. Dezember 1976, 11. März 1977, 9. März 2003 und 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird der Wortlaut von Nummer 1 Buchstabe a) durch folgenden Wortlaut ersetzt: \"In jedem seit dem 1.Februar 2002 in Betrieb genommenen Kraftfahrzeug muss sich ein Feuerlöscher befinden, der einer belgischen Norm über Feuerlöscher entspricht oder einer Norm über Feuerlöscher, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet, und der mit den Vorschriften des vorliegenden Artikels übereinstimmt. Auf dem Feuerlöscher muss ein Hinweis auf diese Norm angebracht sein.\" 2. In § 1 wird der Wortlaut von Nummer 1 Buchstabe b) durch folgenden Wortlaut ersetzt: \"In jedem vor dem 1.Februar 2002 in Betrieb genommenen Kraftfahrzeug muss sich ein Feuerlöscher befinden, der entweder den vom Belgischen Normeninstitut veröffentlichten Normen NBN S 21 011/017 entspricht, oder ein Feuerlöscher, der einer anderen belgischen Norm über Feuerlöscher oder einer anderen Norm entspricht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union angenommen wurde und ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet, und der mit den Vorschriften des vorliegenden Artikels übereinstimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf dem Feuerlöscher muss ein Hinweis auf diese Norm angebracht sein.\" 3. In § 1 wird der Wortlaut von Nummer 8 durch folgenden Wortlaut ersetzt: \"Jeder Feuerlöscher, dessen Siegel nicht intakt ist, wird nicht mehr als den vorerwähnten Normen entsprechend angesehen.\" 4. In § 1 wird der Wortlaut von Nummer 9 durch folgenden Wortlaut ersetzt: \"Die Gültigkeitsdauer muss am Gehäuse des Feuerlöschers angebracht sein.Diese Dauer wird auf einem Etikett oder Label des Herstellers mit dem Vermerk \"Gültig bis 1. Januar yyyy (Jahr)\" angegeben. Ist die Gültigkeit abgelaufen, wird der Feuerlöscher nicht mehr als den vorerwähnten Normen entsprechend angesehen.\" Art. 2 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 8 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 20. MAI 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 3. November 2008;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.116/4 des Staatsrates vom 23. März 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Art. 3 - In Artikel 23ter des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juni 2001, 17. März 2003, 26. April 2006 und 1. September 2006, wird § 2 Nr. 2 wie folgt ersetzt: \"2. alle drei Monate, was die Fahrzeuge betrifft, für die gemäß Unterabschnitt 9.1.3 von Anlage B zum Europäischen Übereinkommen vom 20. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), am 30.September 1957 in Genf unterzeichnet und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligt, eine ADR-Zulassungsbescheinigung ausgestellt werden muss.\" Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span><span class=\"lf-art-t\">Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 20. Mai 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Anlage 9 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 25. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung - Industrie vom 23. Juli 2009;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.604/4 des Staatsrates vom 13. Januar 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 28 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 12 Dezember 1975 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1976, 11. März 1977, 21. Dezember 1979, 16. November 1984, 13.</p>\n<p class=\"lf-p\">September 1985, 9. Mai 1988, 23. September 1991, 10. April 1995, 17.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 2003 und 13. September 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Dem § 1 \"Begriffsbestimmungen\" wird eine Nr.25 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: \"25. \"Tagfahrleuchte\": eine nach vorn gerichtete Leuchte, die dazu dient, das Fahrzeug besser sichtbar zu machen, wenn es bei Tageslicht fährt.\" 2. In Paragraph 2 Nr.1 Buchstabe a) wird Punkt 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: \"1. Fahrzeuge müssen stets mit den in Anlage 6 zu vorliegendem Erlass erwähnten Lichtern und Rückstrahlern ausgestattet sein und den dort vorgesehenen Bestimmungen sowie den in § 3 festgelegten Bestimmungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahme kann gemacht werden für die Tagfahrleuchten: - eines jeden Fahrzeugs der Klassen M1 und N1, für das das Datum der Genehmigung vor dem 7. Februar 2011 liegt, - eines jeden Fahrzeugs aller anderen Klassen als der Klassen M1 und N1, für das das Datum der Genehmigung vor dem 7. August 2012 liegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem dürfen die in Anlage 7 erwähnten Lichter und Rückstrahler an Fahrzeuge montiert werden, wenn sie den dort vorgesehenen Bestimmungen sowie den in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestimmungen entsprechen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Lichter und Rückstrahler, die nicht in den Anlagen 6 und 7 erwähnt sind, dürfen nicht an die Fahrzeuge montiert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Ausnahme kann gemacht werden für Lichter und Rückstrahler mit besonderer Zweckbestimmung, wie vorgesehen in § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des vorliegenden Artikels.\" 3. In Paragraph 2 Nr.1 Buchstabe a) Punkt 6 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: \"Die elektrischen Verbindungen müssen so ausgelegt sein, dass die Tagfahrleuchten sich automatisch einschalten, wenn die Vorrichtung, die es ermöglicht, den Motor zu starten und/oder auszuschalten, sich in einer Position befindet, die es ermöglicht, dass der Motor funktioniert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Tagfahrleuchten müssen sich beim Einschalten der vorderen Nebelscheinwerfer oder Vorderscheinwerfer automatisch ausschalten, außer wenn Letztere für die intermittierende Abgabe von optischen Warnzeichen in kurzen Abständen genutzt werden. Die Farbe des von den Tagfahrleuchten ausgestrahlten Lichts ist weiß.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem dürfen die Stand- und Schlusslichter, die Begrenzungslichter und die seitlichen Markierungslichter (sofern das Fahrzeug damit ausgestattet ist) sowie die Kennzeichenbeleuchtung sich nicht einschalten lassen, wenn das Tagfahrlicht eingeschaltet ist.\" 4. In Paragraph 2 Nr.2 Buchstabe a) Punkt 1 wird die Tabelle durch eine Linie von Angaben in folgender Reihenfolge ergänzt: \"Tagfahrlicht; 400; 1.200\". 5. Paragraph 3 Nr.2 wird durch einen Punkt 15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"15. Tagfahrleuchte Die Tagfahrleuchten müssen nach vorne gerichtet sein und sich an der Vorderseite des Fahrzeugs befinden; diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn das ausgestrahlte Licht den Fahrer weder direkt noch indirekt über Rückspiegel und/oder andere spiegelnde Fahrzeugflächen stört.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Einschaltkontrolle ist nicht obligatorisch.\" Art. 3 - [Abänderung von Artikel 6] Art. 4 - Der für den Straßenverkehr zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 25. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE</p></div>", "next": 0}