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21 JANVIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande du chapitre III de la
loi du 17 novembre 1998Documents pertinents retrouvés
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17/11/1998
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11/12/1998
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1998000733
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ministere de l'interieur
Loi portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie
fermer portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie et de la
loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
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07/12/1998
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05/01/1999
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1998021488
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services du premier ministre
Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
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31/12/1983
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2007000934
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service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - du chapitre III de la
loi du 17 novembre 1998Documents pertinents retrouvés
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17/11/1998
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11/12/1998
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Loi portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie
fermer portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie, - de la
loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
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services du premier ministre
Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - du chapitre III de la
loi du 17 novembre 1998Documents pertinents retrouvés
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Loi portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie
fermer portant intégration de la police maritime, de la police aéronautique et de la police des chemins de fer dans la gendarmerie; - de la
loi du 7 décembre 1998Documents pertinents retrouvés
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Loi organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux
fermer organisant un service de police intégré, structuré à deux niveaux. Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 17. NOVEMBER 1998 - Gesetz zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt Art. 8 - Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter ", die allgemeine Polizeidienste sind" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter ", die Schiffahrtspolizei" gestrichen.3. In Absatz 2 werden die Wörter "und die Luftfahrtpolizei" gestrichen.4. In Absatz 2 werden die Wörter "auf die Eisenbahnpolizei" gestrichen.5. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 9 - Artikel 10 § 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "§ 4 - Die Ausführung luftfahrtpolizeilicher Aufträge, die sich auf die Verwaltung oder die Betreibung der Flughäfen auswirken, bildet den Gegenstand einer auf Antrag der zuständigen Behörden organisierten Beratung. Vereinbarungen, die bei dieser Beratung zustande kommen, werden in ein Vereinbarungsprotokoll aufgenommen.
Die Ausführung eisenbahnpolizeilicher Aufträge, die sich auf die Verwaltung oder die Betreibung der Eisenbahnen auswirken, bildet den Gegenstand einer auf Antrag der zuständigen Behörden organisierten Beratung. Vereinbarungen, die bei dieser Beratung zustande kommen, werden in ein Vereinbarungsprotokoll aufgenommen.
Die Ausführung seefahrtpolizeilicher und der schiffahrtspolizeilicher Aufträge, die sich auf die Verwaltung oder die Betreibung der Häfen auswirken, bildet den Gegenstand einer auf Antrag der zuständigen Behörden organisierten Beratung. Vereinbarungen, die bei dieser Beratung zustande kommen, werden in ein Vereinbarungsprotokoll aufgenommen." Art. 10 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - Die Gendarmerie ist mit der Ausführung der seefahrtpolizeilichen und schiffahrtspolizeilichen Aufträge betraut, unbeschadet der Polizeibefugnisse, die bestimmten Bediensteten der zuständigen öffentlichen Verwaltungen durch das Gesetz zuerkannt werden." Art. 11 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16ter - Die Gendarmerie ist mit der Ausführung der luftfahrtpolizeilichen Aufträge betraut, unbeschadet der Polizeibefugnisse, die bestimmten Bediensteten der zuständigen öffentlichen Verwaltungen durch das Gesetz zuerkannt werden." Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16quater - Die Gendarmerie ist mit der Ausführung der eisenbahnpolizeilichen Aufträge betraut." Art. 13 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die Gemeindepolizei und die für den betroffenen Ort zuständigen besonderen Polizeidienste" durch die Wörter "und die Gemeindepolizei" ersetzt.
Art. 14 - In Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", die Gemeindepolizei und die Schiffahrtspolizei" durch die Wörter "und die Gemeindepolizei" ersetzt.
Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der Gemeindepolizei und der besonderen Polizeidienste" durch die Wörter "und der Gemeindepolizei" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 28 § 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Im Hinblick auf die Sicherheit des internationalen Transports kann die Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sicherheitsdurchsuchungen vorschreiben, die unter den Umständen und nach den Modalitäten auszuführen sind, die sie bestimmt." Art. 17 - Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. November 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 7. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Art. 2 - In vorliegendem Gesetz versteht man unter: 1. dem Gouverneur: den Provinzgouverneur oder den Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, 2.den Polizeidiensten: die föderale Polizei und die lokalen Polizeikorps, 3. der Generalinspektion: die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei. Art. 3 - Die Polizeidienste werden auf zwei Ebenen organisiert und strukturiert: der föderalen Ebene und der lokalen Ebene, die gemeinsam die integrierte Polizeifunktion gewährleisten. Diese Ebenen sind autonom und unterstehen unterschiedlichen Behörden. Durch vorliegendes Gesetz werden die funktionellen Beziehungen zwischen diesen beiden Ebenen geregelt.
Gemäss Titel II des vorliegenden Gesetzes gewährleistet die lokale Polizei auf lokaler Ebene die polizeiliche Grundfunktion, die alle zur Bewältigung von lokalen Ereignissen und Sachverhalten auf dem Gebiet der Polizeizone erforderlichen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge umfasst, sowie die Erfüllung bestimmter Polizeiaufträge mit föderalem Charakter.
Gemäss Titel III des vorliegenden Gesetzes gewährleistet die föderale Polizei auf dem gesamten Staatsgebiet unter Berücksichtigung der Prinzipien der Spezialität und der Subsidiarität die spezialisierten und überlokalen verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge sowie Aufträge zur Unterstützung der lokalen Polizeidienste und der Polizeibehörden.
Durch den integrierten Polizeidienst werden den Behörden und den Bürgern gleichwertige Mindestdienstleistungen auf dem gesamten Staatsgebiet des Königreichs gewährleistet.
Art. 4 - Unter Beachtung der Vorrechte der zuständigen Behörden sind die Minister des Innern und der Justiz mit der Koordinierung der allgemeinen Polizeipolitik sowie mit der Koordinierung der Verwaltung der föderalen Polizei und der lokalen Polizei beauftragt. Zu diesem Zweck erstellen sie jährlich einen nationalen Sicherheitsplan.
Die Leitlinien dieses nationalen Sicherheitsplans werden dem Parlament mitgeteilt.
Der nationale Sicherheitsplan gewährleistet eine globale und integrierte Vorgehensweise im Bereich Sicherheit und sorgt für Kohärenz im Auftreten der Polizeidienste. Er wird in den zonalen Sicherheitsplänen berücksichtigt.
Die Minister des Innern und der Justiz sorgen im Rahmen der ihnen durch vorliegendes Gesetz erteilten Befugnisse zudem dafür, die Polizeidienste so zu organisieren, dass eine effiziente Zusammenarbeit bei Einsätzen und eine integrierte Polizeifunktion gewährleistet werden.
Art. 5 - Die Aufträge der Polizeidienste werden durch Gesetz festgelegt.
KAPITEL II - Der föderale Polizeirat Art. 6 - Es wird ein föderaler Polizeirat geschaffen. Er setzt sich wie folgt zusammen: 1. ein Präsident, 2.ein Vertreter des Ministers des Innern und ein Vertreter des Ministers der Justiz, 3. der Generalprokurator, Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren, 4.ein Gouverneur, 5. der föderale Prokurator, 6.ein Prokurator des Königs, 7. ein Untersuchungsrichter, 8.drei Bürgermeister, Mitglieder des Bürgermeisterbeirats, wovon jeder aus einer anderen Region kommt, 9. der Generalkommissar, 10.ein Korpschef der lokalen Polizei.
Der föderale Polizeirat umfasst ohne den Präsidenten ebenso viele französischsprachige wie niederländischsprachige Mitglieder.
Der Präsident und die in Absatz 1 Nr. 4, 6, 7, 8 und 10 erwähnten Mitglieder des föderalen Polizeirats werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz für einen erneuerbaren Zeitraum von vier Jahren bestellt.
Der Korpschef der lokalen Polizei wird auf Vorschlag des in Artikel 91 erwähnten Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei bestellt.
Art. 7 - Der föderale Polizeirat richtet unbeschadet der anderen Befugnisse, die ihm durch Gesetz erteilt worden sind, Stellungnahmen an die Minister des Innern und der Justiz und ist mit der globalen Evaluation der Arbeitsweise und der Organisation der föderalen Polizei und der lokalen Polizeidienste, insbesondere auf der Grundlage eines von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei erstellten Jahresberichts, beauftragt.
Er gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zum Entwurf des nationalen Sicherheitsplans ab und evaluiert regelmässig dessen Ausführung. Die Stellungnahme des föderalen Polizeirats wird dem Parlament zusammen mit den Leitlinien des Plans mitgeteilt.
Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise des föderalen Polizeirats durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz fest.
KAPITEL III - Der Bürgermeisterbeirat Art. 8 - Es wird ein Bürgermeisterbeirat geschaffen. Jeder Erlass mit Verordnungscharakter in bezug auf die lokale Polizei wird dem Beirat vom Minister des Innern zur Stellungnahme vorgelegt.
Durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt der König die Zusammensetzung und die Modalitäten für die Bestellung der Mitglieder und für die Arbeitsweise des Rats, einschliesslich der Fristen für die Abgabe der Stellungnahmen des Rats.
Der König achtet auf den repräsentativen Charakter des Beirats unter Berücksichtigung der Arten von Polizeizonen. Die Mitglieder des Beirats und dessen Ersatzmitglieder werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für einen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ernannt.
Der Verlust der Eigenschaft als Bürgermeister führt von Rechts wegen zur Beendigung des Mandats als Mitglied des Beirats.
TITEL II - Die lokale Polizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Die Polizeizonen Art. 9 - Der König teilt das Gebiet der Provinzen und das Gebiet des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass auf Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz in Polizeizonen auf, nachdem die betroffenen Bürgermeister, die die Gemeinderäte diesbezüglich konsultieren, der Generalprokurator und der Gouverneur zu einem Aufteilungsvorschlag des Ministers des Innern Stellung genommen haben. Dabei werden ausser für Gemeinden, die unter die Zuständigkeit mehrerer Gerichtsbezirke fallen, die Grenzen der Gerichtsbezirke respektiert.
Eine Polizeizone besteht aus einer oder mehreren Gemeinden. Eine Mehrgemeindezone besitzt Rechtspersönlichkeit.
Art. 10 - Jede Polizeizone verfügt über ein lokales Polizeikorps. In Mehrgemeindezonen wird die lokale Polizei so organisiert, dass sie über einen oder mehrere Polizeiposten in jeder Gemeinde der Zone verfügt.
Art. 11 - In Mehrgemeindezonen werden die Befugnisse des Gemeinderats in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps von dem in Artikel 12 erwähnten Polizeirat ausgeübt.
In denselben Zonen werden die jeweiligen Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums und des Bürgermeisters in Sachen Organisation und Verwaltung des lokalen Polizeikorps von dem in Artikel 23 erwähnten Polizeikollegium ausgeübt.
Ohne in irgendeiner Weise die Befugnisse der Bürgermeister antasten zu können, hat der Polizeirat das Recht, von den Bürgermeistern über die Weise informiert zu werden, in der sie die Befugnisse ausüben, die ihnen aufgrund der Artikel 42, 43 und 45 sowie des Artikels 133 Absatz 2 und 3 des neuen Gemeindegesetzes erteilt worden sind.
Abschnitt 2 - Der Polizeirat und das Polizeikollegium Unterabschnitt 1 - Zusammensetzung des Polizeirats und des Polizeikollegiums Art. 12 - Die lokale Polizei in Mehrgemeindezonen wird von einem Polizeirat verwaltet, der sich wie folgt zusammensetzt: - 13 Mitglieder in einer Mehrgemeindezone mit nicht mehr als 15 000 Einwohnern, - 15 Mitglieder für eine Bevölkerung von 15 001 bis 25 000 Einwohnern, - 17 Mitglieder für eine Bevölkerung von 25 001 bis 50 000 Einwohnern, - 19 Mitglieder für eine Bevölkerung von 50 001 bis 80 000 Einwohnern, - 21 Mitglieder für eine Bevölkerung von 80 001 bis 100 000 Einwohnern, - 23 Mitglieder für eine Bevölkerung von 100 001 bis 150 000 Einwohnern, - 25 Mitglieder für eine Bevölkerung von mehr als 150 000 Einwohnern.
Der Polizeirat setzt sich verhältnismässig aus Gemeinderatsmitgliedern der verschiedenen Gemeinden, die gemeinsam die Mehrgemeindezone bilden, zusammen, und zwar auf der Grundlage ihrer jeweiligen Bevölkerungszahlen. Jeder Gemeinderat verfügt über mindestens einen Vertreter im Polizeirat.
In den Fällen, in denen die in Absatz 2 erwähnte Verhältnismässigkeit verhindert, dass ein Gemeinderat vertreten ist, wird zur Behebung dieser Situation ein zusätzliches Mitglied zuerkannt. Die in Absatz 1 festgelegte Anzahl Mitglieder wird in diesem Fall um eine Einheit erhöht.
Für jedes ordentliche Mitglied gibt es ein oder zwei Ersatzmitglieder.
Die Bürgermeister der Gemeinden, die einer Mehrgemeindezone angehören, sind von Rechts wegen Mitglieder des Polizeirats. Sie sind nicht in der gemäss Absatz 1 festgelegten Anzahl Mitglieder enthalten.
Art. 13 - Für die Festlegung und die Aufteilung der in Artikel 12 erwähnten Anzahl Mitglieder werden die Bevölkerungszahlen berücksichtigt, die als Grundlage für die Zusammensetzung der verschiedenen Gemeinderäte in der betreffenden Mehrgemeindezone gedient haben.
Art. 14 - Um zum ordentlichen Mitglied oder Ersatzmitglied des Polizeirats gewählt werden zu können, muss der Kandidat am Wahltag dem Gemeinderat einer der Gemeinden angehören, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt.
Art. 15 - Ordentliche Mitglieder des Polizeirats dürfen weder bis zum dritten Grad miteinander verwandt oder verschwägert noch miteinander verheiratet sein.
Eine nach der Wahl entstandene Verschwägerung zwischen Ratsmitgliedern führt nicht zur Beendigung ihres Mandats.
Die Vorzugsreihenfolge für die zu ordentlichen Mitgliedern gewählten Personen wird gemäss der in Artikel 17 festgelegten Reihenfolge geregelt. Das ordentliche Mitglied hat den Vorzug gegenüber demjenigen, das als Ersatzmitglied Mitglied des Rats wird. Die Vorzugsreihenfolge für Personen, die gleichzeitig als Ersatzmitglieder Mitglieder des Rats werden, wird gemäss der in Artikel 17 festgelegten Reihenfolge geregelt.
Art. 16 - Die ordentlichen Kandidaten und die Ersatzkandidaten werden in jedem Gemeinderat von einem oder mehreren Gemeinderatsmitgliedern schriftlich vorgeschlagen; die Kandidaten geben ihr schriftliches Einverständnis durch eine unterzeichnete Erklärung auf der Vorschlagsurkunde. Der Bürgermeister nimmt, unterstützt vom Gemeindesekretär und im Beisein eines Gemeinderatsmitglieds jeder politischen Fraktion, die eine Kandidatenliste einreicht, die Vorschlagsurkunden in Empfang.
Für die Wahl der Mitglieder des Polizeirats verfügt jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme, wenn weniger als vier Mitglieder zu wählen sind, über drei Stimmen, wenn vier oder fünf Mitglieder zu wählen sind, über vier Stimmen, wenn sechs oder sieben Mitglieder zu wählen sind, über fünf Stimmen, wenn acht oder neun Mitglieder zu wählen sind, über sechs Stimmen, wenn zehn oder elf Mitglieder zu wählen sind, und über acht Stimmen, wenn zwölf oder mehr Mitglieder zu wählen sind.
Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in geheimer Abstimmung und in einem einzigen Wahlgang. Jedes Gemeinderatsmitglied erhält ebenso viele Stimmzettel, wie es über Stimmen verfügt. Auf jedem Stimmzettel gibt es eine Stimme für ein ordentliches Mitglied ab.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und das Verfahren für die Einreichung der Kandidatenlisten und für die Wahlen festlegen.
Art. 17 - Die Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, sind als ordentliche Mitglieder gewählt. Bei Stimmengleichheit gebührt der Vorzug in nachstehender Reihenfolge: 1. dem Kandidaten, der am Wahltag ein Mandat im Polizeirat ausübt. Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, 2. dem Kandidaten, der zu einem früheren Zeitpunkt ein Mandat im Polizeirat ausgeübt hat.Trifft dies auf zwei oder mehrere Kandidaten zu, erhält derjenige den Vorzug, der sein Mandat ohne Unterbrechung am längsten ausgeübt hat, und bei gleicher Dauer derjenige, der es als letzter beendet hat, 3. dem ältesten Kandidaten, der das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat, 4.dem jüngsten der Kandidaten, die das Alter von sechzig Jahren erreicht haben.
Der Gewählte, dessen Wahl jedoch wegen Unvereinbarkeit nicht wirksam werden kann, wird durch das Ersatzmitglied ersetzt.
Die Kandidaten, die als Ersatzmitglieder für ein gewähltes ordentliches Mitglied vorgeschlagen werden, sind von Rechts wegen Ersatzmitglieder für dieses Mitglied.
Art. 18 - Die Wahl der Mitglieder des Polizeirats erfolgt in öffentlicher Sitzung am dritten Montag nach der Einsetzung des Gemeinderats. Fällt dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird die Wahl auf den ersten darauffolgenden Werktag verlegt.
Art. 19 - Wenn ein ordentliches Mitglied vor Ablauf seines Mandats aufhört, dem Polizeirat anzugehören, und sofern keine Ersatzmitglieder für dieses Mitglied vorhanden sind, können alle noch im Amt befindlichen Gemeinderatsmitglieder, die den Wahlvorschlag für das zu ersetzende Mitglied unterzeichnet hatten, gemeinsam einen ordentlichen Kandidaten und einen oder mehrere Ersatzkandidaten vorschlagen. In diesem Fall werden diese Kandidaten für gewählt erklärt, die Ersatzkandidaten jedoch in der Vorschlagsreihenfolge.
Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Ersetzung durch eine geheime Abstimmung, bei der jedes Gemeinderatsmitglied über eine Stimme verfügt und bei der der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, für gewählt erklärt wird. Bei Stimmengleichheit ist Artikel 17 anwendbar.
Art. 20 - Die Dauer des Mandats der Mitglieder des Polizeirats beträgt sechs Jahre. Dieses Mandat beginnt am ersten Werktag des dritten Monats nach dem Amtsantritt der gewählten Gemeinderatsmitglieder nach einer vollständigen Erneuerung oder spätestens am ersten Werktag des zweiten Monats nach dem Monat, in dem das Ergebnis ihrer Wahl definitiv geworden ist. Die Mitglieder üben ihr Mandat bis zur Einsetzung des neuen Polizeirats weiterhin aus.
Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zur Eidesleistung des Ersatzmitglieds im Amt.
Das Ersatzmitglied oder das als Ersatz gewählte Mitglied führt das Mandat des Mitglieds, dem es nachfolgt, zu Ende.
Art. 21 - Ausser unter dem in Artikel 20 Absatz 1 vorgesehenen Umstand führt der Verlust der Eigenschaft als Gemeinderatsmitglied von Rechts wegen zur Beendigung des Mandats als Mitglied des Polizeirats.
Art. 22 - Die Bestimmungen der Artikel 11, 12 und 12bis des neuen Gemeindegesetzes sind auf die Mitglieder des Polizeirats anwendbar.
Art. 23 - Das Polizeikollegium wird aus den Bürgermeistern der verschiedenen Gemeinden gebildet, aus denen sich die Mehrgemeindezone zusammensetzt.
Das Mandat als Mitglied des Polizeikollegiums beginnt zum Zeitpunkt der Eidesleistung als Bürgermeister.
Das Mitglied des Polizeikollegiums, das abwesend oder verhindert ist, wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 14 des neuen Gemeindegesetzes ersetzt.
Das Polizeikollegium bestimmt eines seiner Mitglieder als Vorsitzenden.
Des weiteren richtet sich der Rang der Mitglieder des Polizeikollegiums nach der Anzahl Stimmen, die jedem von ihnen gemäss Artikel 24 zuerkannt worden ist.
Hat das Polizeikollegium keinen Vorsitzenden bestimmt, wird diese Funktion von dem Mitglied mit dem höchsten Rang wahrgenommen.
Art. 24 - Innerhalb des Polizeikollegiums verfügt jeder Bürgermeister über eine Anzahl Stimmen im Verhältnis zur minimalen Polizeidotation, die seine Gemeinde in die Mehrgemeindezone einbringt.
In Abweichung von Absatz 1 wird die Anzahl Stimmen in den ersten beiden Jahren nach dem Jahr, in dem die lokale Polizei eingerichtet worden ist, nach Verhältnis der Nettoaufwendungen für die Funktion Justiz und Polizei unter dem Statistikkode 399 der letzten festgelegten und genehmigten Jahresrechnungen jeder Gemeinde zuerkannt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Zuerkennung von Stimmen an die Mitglieder des Polizeikollegiums.
Unterabschnitt 2 - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Polizeirats und des Polizeikollegiums Art. 25 - Der Polizeirat versammelt sich so oft, wie es die zu seinem Zuständigkeitsbereich gehörenden Angelegenheiten erfordern, und mindestens zehnmal pro Jahr.
Der Vorsitzende des Polizeikollegiums sitzt dem Polizeirat vor.
Jedes Mitglied des Polizeirats, einschliesslich der Mitglieder des Polizeikollegiums, verfügt über eine Stimme.
Art. 26 - In Abweichung von dem voranstehenden Artikel verfügt jede Gruppe von Vertretern einer Gemeinde der Polizeizone bei Abstimmungen in bezug auf die Aufstellung des Haushaltsplans, in bezug auf Abänderungen des Haushaltsplans und in bezug auf die Jahresrechnungen über ebenso viele Stimmen, wie der Bürgermeister der Gemeinde, die er vertritt, über Stimmen innerhalb des Polizeikollegiums verfügt. Diese Stimmen werden gleichmässig unter die Mitglieder der Gruppe aufgeteilt.
Art. 27 - Die Artikel 84, 86, 87, 87bis, 88, 89, 90, 91, 92, 93, 94, 95 Absatz 2, 96, 97, 98, 99, 100 und 101 des neuen Gemeindegesetzes sind entsprechend anwendbar auf den Polizeirat.
Art. 28 - Artikel 104 Absatz 1 und 3 und Artikel 105 des neuen Gemeindegesetzes sind entsprechend anwendbar auf das Polizeikollegium.
Das Polizeikollegium darf nur beraten und beschliessen, wenn die Mehrheit der in Artikel 24 erwähnten Stimmen vertreten ist.
Die Beschlüsse des Polizeikollegiums werden mit der in voranstehendem Absatz erwähnten Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit vertagt das Polizeikollegium die Angelegenheit auf eine spätere Versammlung. Wenn die Behandlung einer Angelegenheit vorher mit Stimmenmehrheit im Polizeikollegium für dringend erklärt worden ist oder wenn die Angelegenheit auf einer vorherigen Sitzung bei Stimmengleichheit vertagt worden ist, ist bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
Art. 29 - In der Mehrgemeindezone wird die Funktion des Sekretärs des Polizeirats und des Polizeikollegiums von einem Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders des lokalen Polizeikorps oder einer der Gemeindeverwaltungen der Zone ausgeübt. Er wird vom Polizeirat beziehungsweise vom Polizeikollegium bestimmt. Er fasst die Protokolle des Rats und des Kollegiums ab und sorgt für deren Übertragung.
Der Korpschef der lokalen Polizei ist mit der Vorbereitung der Angelegenheiten beauftragt, die dem Polizeirat oder dem Polizeikollegium vorgelegt werden, und wohnt den Sitzungen des Rats und des Kollegiums bei.
Die übertragenen Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom Sekretär unterschrieben.
In das Protokoll werden alle Diskussionsgegenstände aufgenommen sowie der weitere Verlauf aller Punkte, über die noch kein Beschluss gefasst worden ist. Darin werden ebenfalls alle Beschlüsse klar wiedergegeben.
Die vom Polizeirat und vom Polizeikollegium ausgehende Korrespondenz wird vom Vorsitzenden unterschrieben und vom Korpschef gegengezeichnet, ausser wenn dafür eine Vollmacht erteilt wurde.
Art. 30 - Die Einnahmen und Ausgaben der Polizeizone werden von einem besonderen Rechenschaftspflichtigen getätigt.
In der Eingemeindezone fungiert der Gemeindeeinnehmer als besonderer Rechenschaftspflichtiger.
In der Mehrgemeindezone wird der besondere Rechenschaftspflichtige vom Polizeirat auf Vorschlag des Polizeikollegiums unter den Gemeindeeinnehmern und den Einnehmern des öffentlichen Sozialhilfezentrums einer der zur Polizeizone gehörenden Gemeinden bestellt. Der Polizeirat kann jedoch auch die Dienste eines Bezirkseinnehmers in Anspruch nehmen.
Der besondere Rechenschaftspflichtige ist beauftragt, alleine und auf eigene Verantwortung die Einnahmen der Polizeibehörde vorzunehmen und auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin die angeordneten Ausgaben zu tätigen, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan, des Sondermittelbetrags oder der provisorischen Mittel oder des Betrags der in Anwendung von Artikel 248 des neuen Gemeindegesetzes übertragenen Zuweisungen.
Falls der besondere Rechenschaftspflichtige die Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder verzögert, wird die Auszahlung wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und zwar auf Vollstreckungsbefehl des Gouverneurs, der den besonderen Rechenschaftspflichtigen vorlädt und vorher anhört, sofern dieser vorstellig wird.
Art. 31 - Der besondere Rechenschaftspflichtige in der Mehrgemeindezone ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine zusätzliche Kaution in bar, in Wertpapieren oder in Form einer oder mehrerer Hypotheken zu leisten.
Der König legt den Mindest- und Höchstbetrag dieser zusätzlichen Kaution fest.
Der Polizeirat legt bei der ersten Versammlung nach der Bestellung des besonderen Rechenschaftspflichtigen die Höhe der Kaution, die er zu leisten hat, sowie die Frist fest, über die er dafür verfügt.
Die Kaution wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse angelegt; die Zinsen, die sie trägt, gehören dem besonderen Rechenschaftspflichtigen.
Die Urkunden über die Hinterlegung der Kaution werden ohne Kosten für die Mehrgemeindezone vor dem Polizeikollegium abgefasst.
Sind Registrierungsgebühren zu zahlen, beschränken sich diese auf die allgemeine Festgebühr und gehen zu Lasten des besonderen Rechenschaftspflichtigen.
Der besondere Rechenschaftspflichtige kann die Kaution entweder durch eine Bankgarantie oder Versicherung, die den vom König festgelegten Modalitäten entspricht, oder durch die Solidarbürgschaft einer vom König zugelassenen Vereinigung ersetzen.
Diese zugelassene Vereinigung muss die Form einer Genossenschaft annehmen und die Vorschriften von Buch I Titel IX Abschnitt VII des Handelsgesetzbuches einhalten; sie verliert jedoch nicht ihren zivilrechtlichen Charakter.
Der Erlass über die Zulassung der Vereinigung und das genehmigte Statut werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.
Die Vereinigung kann die Kasse und die Buchführung des besonderen Rechenschaftspflichtigen, für den sie eine Garantie übernimmt, kontrollieren, sofern das Polizeikollegium den Vertragsbestimmungen zur Einführung dieses Rechts und den Modalitäten für dessen Ausübung zustimmt.
Das Polizeikollegium sorgt dafür, dass die Kaution des besonderen Rechenschaftspflichtigen wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert wird.
Der besondere Rechenschaftspflichtige, der die Kaution nicht binnen der vorgeschriebenen Frist geleistet und diese Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hat, gilt von Amts wegen als ausgeschieden und wird ersetzt.
Alle Kosten im Zusammenhang mit der Leistung der Kaution gehen zu Lasten des besonderen Rechenschaftspflichtigen.
Weist die Kasse der Mehrgemeindezone ein Defizit auf, hat die Mehrgemeindezone ein Vorzugsrecht auf die Kaution des besonderen Rechenschaftspflichtigen.
Der besondere Rechenschaftspflichtige untersteht der Amtsgewalt des Polizeikollegiums.
Art. 32 - Bei Abwesenheit des besonderen Rechenschaftspflichtigen wird seine Funktion gemäss den Ersetzungsbestimmungen wahrgenommen, die in seiner Herkunftsverwaltung Anwendung finden.
Der Polizeirat legt unter den vom König festgelegten Bedingungen die Vergütung des besonderen Rechenschaftspflichtigen in der Mehrgemeindezone fest.
Unterabschnitt 3 - Haushalts- und Finanzverwaltung Art. 33 - Titel V des neuen Gemeindegesetzes ist anwendbar auf die Verwaltung der Güter und Einkünfte der lokalen Polizei unter dem Vorbehalt, dass für die Mehrgemeindezone die Wörter "Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Gemeindeeinrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit", die im neuen Gemeindegesetz vorkommen, jeweils wie folgt zu lesen sind: "Mehrgemeindezone, Polizeirat, Polizeikollegium" und "ausdrücklich bestimmte Abteilungen der lokalen Polizei".
Art. 34 - Artikel 131 und Titel VI Kapitel I und II des neuen Gemeindegesetzes, ausgenommen die Artikel 243 und 253, sind anwendbar auf die Haushalts- und Finanzverwaltung der lokalen Polizei, wobei folgendes gilt: 1. Für die Mehrgemeindezone sind die Wörter "Gemeinde, Gemeinderat, Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Bürgermeister, Gemeindesekretär, Gemeindeeinnehmer und Gemeindekasse", die im neuen Gemeindegesetz vorkommen, jeweils wie folgt zu lesen: "Mehrgemeindezone, Polizeirat, Polizeikollegium, Vorsitzender des Polizeikollegiums, Korpschef der lokalen Polizei, besonderer Rechenschaftspflichtiger und Kasse der Mehrgemeindezone".2. Der "in Artikel 96 erwähnte Bericht", von dem in Artikel 240 § 1 Absatz 3 des neuen Gemeindegesetzes die Rede ist, muss wie folgt gelesen werden: "die vom König vorgeschriebenen Unterlagen, die dem Haushaltsplan und den Rechnungen der Polizeizone beigefügt werden müssen".3. In Artikel 241 § 1 des neuen Gemeindegesetzes sind die Wörter "am ersten Montag des Monats Oktober" wie folgt zu lesen: "im Laufe des Monats Oktober".4. In Artikel 250 des neuen Gemeindegesetzes sind die Wörter "vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter und von einem Schöffen" wie folgt zu lesen: "vom Vorsitzenden des Polizeikollegiums oder von seinem Stellvertreter". Abschnitt 3 - Der zonale Sicherheitsrat Art. 35 - In jeder Polizeizone wird ein zonaler Sicherheitsrat eingerichtet, in dem eine systematische Beratung zwischen den Bürgermeistern, dem Prokurator des Königs, dem Korpschef der lokalen Polizei und dem administrativen Direktor-Koordinator der föderalen Polizei oder seinem Stellvertreter organisiert wird.
Der zonale Sicherheitsrat kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Versammlungen einladen.
Der zonale Sicherheitsrat hat folgende Aufträge: 1. Besprechung und Planung des zonalen Sicherheitsplans, 2.Förderung einer optimalen Koordination bei der Ausführung verwaltungs- und gerichtspolizeilicher Aufträge, 3. Evaluation der Ausführung des zonalen Sicherheitsplans. Art. 36 - Der jährliche zonale Sicherheitsplan umfasst: 1. die von den Bürgermeistern und vom Prokurator des Königs, jeder für seinen Zuständigkeitsbereich, festgelegten vorrangigen Aufträge und Zielsetzungen, die in eine globale Vorgehensweise im Bereich Sicherheit integriert werden, sowie die Art und Weise der Realisierung dieser Aufträge und Zielsetzungen, 2.die Kapazität der lokalen Polizei, die für die Durchführung von verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträgen vorgesehen ist und mit der zu gewährleisten ist, dass diese Aufträge jederzeit ausgeführt werden können, insbesondere was lokale Aufträge anbelangt, 3. den Beitrag der lokalen Polizei bei der Durchführung der in Artikel 61 erwähnten Aufträge mit föderalem Charakter, 4.eine einzelne Gemeinde der Zone betreffende Aufträge und Zielsetzungen, die einer höheren Beteiligung dieser Gemeinde am Haushaltsplan als die gemäss Artikel 40 Absatz 3 vereinbarte Dotation entsprechen.
Art. 37 - Der zonale Sicherheitsplan wird vom zonalen Sicherheitsrat unter Berücksichtigung des nationalen Sicherheitsplans vorbereitet.
Die Teile des zonalen Sicherheitsplans, die eine Auswirkung auf Angelegenheiten haben, die zum Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats gehören, werden dem Gemeinderat oder gegebenenfalls dem Polizeirat zwecks Billigung vorgelegt.
Nachdem die Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, wird er den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Billigung als erteilt betrachtet. Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den Plan, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In diesem Fall beschränkt sich die Billigungsfrist auf einen Monat.
Die Gemeinderäte werden über den gebilligten Plan informiert, mit Ausnahme der Teile oder Angaben, die vom zonalen Sicherheitsrat als vertraulich betrachtet werden.
Sollte sich im Laufe der Ausführung des zonalen Sicherheitsplans herausstellen, dass die gemäss Artikel 36 Nr. 2 vorgesehene Kapazität für die Durchführung dieser Aufträge unzureichend ist, schafft der zonale Sicherheitsrat Abhilfe.
Abschnitt 4 - Personal und Haushaltsplan Art. 38 - Für jede Polizeizone bestimmt der König den Mindestbestand an Einsatzpersonal und an Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Zone.
Art. 39 - In Eingemeindezonen wird der Haushaltsplan des lokalen Polizeikorps vom Gemeinderat gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten budgetären Mindestnormen genehmigt.
Der Haushaltsplan der Polizeizone geht zu Lasten der Gemeinde der Zone und zu Lasten des Föderalstaats.
Art. 40 - In Mehrgemeindezonen wird der Haushaltsplan des lokalen Polizeikorps vom Polizeirat gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten budgetären Mindestnormen genehmigt.
Der Haushaltsplan der Polizeizone geht zu Lasten der verschiedenen Gemeinden der Zone und zu Lasten des Föderalstaats.
Jeder Gemeinderat der Zone stimmt über die dem lokalen Polizeikorps zuzuerkennende Dotation ab, die der Polizeizone zugeführt wird.
Gemäss Artikel 36 Nr. 4 kann eine Gemeinde ihre Dotation zugunsten der Polizeizone erhöhen.
Die Dotation wird in jeden Gemeindehaushaltsplan als Ausgabe eingetragen. Der Beitrag an eine Mehrgemeindezone wird mindestens in Zwölfteln gezahlt.
Die näheren Regeln für die Berechnung und die Verteilung der Dotationen sowie die Modalitäten für deren Zahlung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt.
Sofern die Mehrgemeindezone nicht über ausreichende Mittel zur Deckung der Kosten verfügt, die bei der Erfüllung ihres Auftrags anfallen, wird die Differenz von den Gemeinden beglichen, die ihr angehören.
Art. 41 - Pro Polizeizone wird jährlich eine Subvention zu Lasten des föderalen Haushaltsplans vorgesehen, nachstehend föderale Subvention genannt. Diese föderale Subvention wird festgelegt auf der Grundlage: 1. des Anteils der Föderalbehörden an der Finanzierung der lokalen Aufträge der Polizei, 2.der allgemeinen oder spezifischen föderalen Aufträge, die innerhalb der betreffenden Zone gewährleistet werden.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Kriterien und die Modalitäten für die Festlegung und die Auszahlung der föderalen Subvention fest, die mindestens in Zwölfteln ausgezahlt wird.
Ein Haushaltsmittelbetrag, der beschränkt ist auf 7,5 % der Staatseinnahmen aus Geldstrafen im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen in verschiedenen Angelegenheiten sowie aus in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches und in Artikel 65 des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Geldbeträgen, wird in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan eingetragen. Dieser Haushaltsmittelbetrag wird zur Unterstützung der Arbeit der lokalen Polizeikorps verwendet. Der König legt die Bedingungen und Modalitäten für die Integration dieser Subventionen in die föderale Dotation fest.
KAPITEL II - Amtsgewalt und Leitung Art. 42 - Die lokale Polizei untersteht bei der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Bürgermeisters, der ihr für die Erfüllung dieser Aufträge auf dem Gebiet seiner Gemeinde die dafür notwendigen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.
Wenn in einer Mehrgemeindezone die Ausführung eines Beschlusses eines Bürgermeisters nicht im zonalen Sicherheitsplan vorgesehen ist und zur Folge hat, dass die Ausführung der Beschlüsse der anderen Bürgermeister der Zone beeinträchtigt wird, informiert der Korpschef der lokalen Polizei das Polizeikollegium.
Art. 43 - Bei Kalamitäten, Katastrophen, Unglücksfällen, Aufruhr, feindseligen Aufläufen oder ernsthafter und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Bürgermeister oder sein Stellvertreter, sofern die Mittel der lokalen Polizei unzureichend sind, die föderale Polizei anfordern, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Der Gouverneur und der Bezirkskommissar werden unverzüglich von der anfordernden Behörde über die Anforderung informiert.
Wenn die Mittel der Polizeidienste nicht ausreichen, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, kann der Bürgermeister die Streitkräfte anfordern.
Wenn die föderale Polizei oder die Armee angefordert wird oder eingreift, untersteht die lokale Polizei, unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern und des Gouverneurs in Sachen Zivilschutz, weiterhin der Amtsgewalt des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde.
Sie untersteht der Leitung des Korpschefs oder des administrativen Direktor-Koordinators der föderalen Polizei gemäss den Artikeln 7/1 und 7/2 des Gesetzes über das Polizeiamt.
Die angeforderten Kräfte bleiben in engem Kontakt mit der anfordernden Behörde und dem Korpschef der lokalen Polizei, um auf koordinierte Weise einzugreifen.
Art. 44 - Jedes lokale Polizeikorps untersteht der Leitung eines Korpschefs.
Er ist für die Umsetzung der lokalen Polizeipolitik und insbesondere für die Ausführung des zonalen Sicherheitsplans verantwortlich.
Er gewährleistet die Leitung, die Organisation und die Aufgabenverteilung innerhalb des lokalen Polizeikorps und die Ausführung der Verwaltung dieses Korps. Hierfür kann ihm der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium bestimmte seiner Befugnisse übertragen.
Bei der Ausübung dieser Funktion ist er dafür verantwortlich, dass die lokalen Aufträge, die Richtlinien bezüglich Aufträgen mit föderalem Charakter und die Anforderungen vom Polizeikorps ausgeführt werden und dass die in den Artikeln 141 und 142 erwähnten Normen angewendet werden.
Für die Ausübung seiner Funktion kann der Korpschef die in Artikel 104 Nr. 1 erwähnte Hilfe anfordern.
Art. 45 - Der Korpschef übt seine in Artikel 44 erwähnten Befugnisse unter der Amtsgewalt des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums aus.
Im Hinblick auf eine ordnungsgemässe Verwaltung des Polizeikorps informiert der Korpschef den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium schnellstmöglich über alles, was das lokale Polizeikorps und die Durchführung seiner Aufträge betrifft. Er informiert ihn beziehungsweise es auch über alle die zonale Sicherheitspolitik betreffenden Initiativen, die die lokale Polizei zu ergreifen beabsichtigt.
Er muss dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium jeden Monat Bericht über die Arbeitsweise des Korps erstatten und ihn beziehungsweise es über Klagen von ausserhalb bezüglich der Arbeitsweise des Korps oder der Einsätze seines Personals informieren.
Art. 46 - Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Korpschefs bestimmt der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium unter den Polizeikorpsmitgliedern mit dem höchsten Dienstgrad den stellvertretenden Korpschef.
KAPITEL III - Personal Art. 47 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat legt den Stellenplan für das Einsatzpersonal und das Verwaltungs- und Logistikpersonal des lokalen Polizeikorps gemäss den vom König festgelegten Mindestnormen fest.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten fest, nach denen sich das Personal des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und anderer Korps der lokalen Polizei für eine Stelle innerhalb eines lokalen Polizeikorps bewerben kann.
Art. 48 - Der Korpschef der lokalen Polizei wird für seine Funktion unter den von einer Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerbern vom König für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren bestimmt, und zwar auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs.
Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einen anderen von der Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerber vorschlagen.
Art. 49 - Nach Ablauf der ersten fünf Jahre verlängert der König die Bestellung des Korpschefs der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Evaluationskommission durchgeführten globalen Evaluation. Die Bestellung darf nicht verlängert werden, wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat und der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme abgegeben haben.
Das Mandat des Korpschefs kann vorzeitig beendet werden, wenn sich anhand einer Evaluation der Evaluationskommission, nach Stellungnahme der in Absatz 1 erwähnten Instanzen und nach Anhörung des Betroffenen herausstellt, dass letzterer seine Funktion nicht zufriedenstellend ausübt.
Der König legt die Bedingungen für die Wiedereinsetzung von Korpschefs fest, deren Mandat beendet oder nicht erneuert worden ist.
Art. 50 - Der König legt die Bedingungen fest, denen Bewerber um die Bestellung als Korpschef der lokalen Polizei entsprechen müssen, und bestimmt das diesbezügliche Bestellungsverfahren sowie das Verfahren für die Evaluation von Korpschefs der lokalen Polizei.
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat stellt die in Artikel 48 erwähnte Selektionskommission gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zusammen. Im selben Erlass werden ausserdem die Modalitäten in puncto Aufträge und Arbeitsweise dieser Kommission festgelegt.
Gegebenenfalls kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, die Dienste einer Selektionskommission in Anspruch zu nehmen, die vom Minister des Innern gemäss den im voranstehenden Absatz erwähnten Modalitäten zusammengestellt worden ist.
Art. 51 - Die Evaluationskommissionen werden vom Minister des Innern gemäss den durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegten Modalitäten zusammengestellt. Die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei gehört diesen Kommissionen an.
Der König legt ausserdem die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Evaluationskommissionen fest und präzisiert deren Aufträge.
Art. 52 - Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat sich weigert oder es versäumt oder wenn es ihm nicht möglich ist, binnen sechs Monaten nach dem brieflich belegten Empfang einer Aufforderung des Ministers des Innern einen für geeignet befundenen Bewerber vorzuschlagen oder über die Verlängerung der Bestellung zu befinden, bestimmt der König den Korpschef der lokalen Polizei aus der Liste der von der Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerber, nachdem Er von den in den Artikeln 48 und 49 erwähnten mit Gründen versehenen Stellungnahmen Kenntnis genommen hat.
Art. 53 - Die höheren Offiziere der lokalen Polizei werden vom König gemäss dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 121 Absatz 2 Nr. 1 auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin und nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter den von einer Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.
Der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss andere von der Selektionskommission für geeignet befundene Bewerber vorschlagen.
Art. 54 - Die nicht in Artikel 53 erwähnten Offiziere der lokalen Polizei werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter den von einer Selektionskommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.
Art. 55 - Der König legt die Bedingungen und die Modalitäten für die Ernennung der Offiziere der lokalen Polizei fest.
Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat stellt die in den Artikeln 52 und 53 erwähnte Selektionskommission gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Modalitäten zusammen. Im selben Erlass werden ausserdem die Modalitäten in puncto Aufträge und Arbeitsweise dieser Kommission festgelegt.
Gegebenenfalls kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat beschliessen, die Dienste einer Selektionskommission in Anspruch zu nehmen, die vom Minister des Innern gemäss den in voranstehendem Absatz erwähnten Modalitäten zusammengestellt worden ist.
Art. 56 - Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat ernennt oder wirbt die anderen Mitglieder der lokalen Polizei gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten an.
Art. 57 - Der Polizeibeamte, der innerhalb des lokalen Polizeikorps den hauptsächlich mit gerichtspolizeilichen Aufträgen betrauten Dienst leitet, wird nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Prokurators des Königs zu dieser Funktion bestellt.
Art. 58 - Die Polizeihilfsbediensteten dürfen keine verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, ausgenommen Aufträge, die ihnen im Bereich der Strassenverkehrspolizei zugewiesen worden sind, und Aufträge zur Überwachung der Einhaltung von Gemeindepolizeiverordnungen.
Im Rahmen dieser Befugnisse dürfen sie die Identität jeder Person überprüfen, die eine Straftat begangen hat.
Art. 59 - Die Polizeibeamten, die Polizeihilfsbediensteten und die statutarischen Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders leisten den Eid vor dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums.
Art. 60 - Die im Rahmen eines Ernennungs- oder Bestellungsverfahrens notwendige Stellungnahme des Generalprokurators, des Gouverneurs oder des Prokurators des Königs muss binnen einem Monat abgegeben werden, anderenfalls wird die Stellungnahme als günstig betrachtet.
KAPITEL IV - Aufträge mit föderalem Charakter Art. 61 - Gemäss Artikel 3 erfüllt die lokale Polizei bestimmte Polizeiaufträge mit föderalem Charakter.
Der Minister des Innern oder der Minister der Justiz bestimmt diese Aufträge anhand verbindlicher Richtlinien. Die Ausführung dieser Richtlinien darf die Erfüllung der lokalen Aufträge nicht beeinträchtigen.
Handelt es sich um allgemeine Richtlinien, werden sie dem Bürgermeisterbeirat zur Stellungnahme vorgelegt. Betreffen sie eine oder mehrere bestimmte Polizeizonen, bilden sie den Gegenstand einer vorherigen Beratung mit dem Bürgermeister beziehungsweise dem Polizeikollegium.
Die Richtlinien können die Art des Personals und den einzusetzenden Personalbestand sowie seine Ausrüstung und Bewaffnung und seine Einsatzweise betreffen.
Die Richtlinie wird unter der Leitung des Korpschefs der lokalen Polizei ausgeführt, es sei denn, sie betrifft einen Auftrag, der von der lokalen Polizei und der föderalen Polizei gemeinsam ausgeführt wird. In diesem Fall wird in der Richtlinie die mit der Einsatzleitung beauftragte Polizeiebene angegeben.
Die Richtlinien des Ministers der Justiz bezüglich gerichtspolizeilicher Aufträge ergehen nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren.
Art. 62 - Folgende Aufträge können Gegenstand der in Artikel 61 erwähnten Richtlinien sein: 1. die in Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 23 §§ 3 und 4, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 44 und Artikel 46 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Aufträge, 2.die in einem zonalen Sicherheitsplan enthaltenen Aufträge mit föderalem Charakter, 3. die für die Durchführung von verwaltungspolizeilichen Sonderaufträgen der föderalen und regionalen öffentlichen Behörden unverzichtbaren Polizeimassnahmen, 4.Unterstützung von Beamten, die mit einer Inspektion, einer Kontrolle oder einer Feststellung beauftragt sind, unter den in Artikel 44 Absatz 3 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Bedingungen, 5. bestimmte Aufträge zur Überwachung, zur Kontrolle oder zum besonderen Schutz von Personen und von beweglichen und unbeweglichen Gütern, 6.Ermittlung von Informationen, die von den Föderalbehörden benötigt werden, 7. überlokale Polizeioperationen im Hinblick auf Personen, Fahrzeuge und andere Güter, nach denen gefahndet wird, 8.ausnahmsweise und zeitlich befristet: Verstärkung auf Antrag der zuständigen Gerichtsbehörden bei bestimmten gerichtlichen Untersuchungen, 9. ausnahmsweise und zeitlich befristet: bestimmte spezifische Überwachungs- und Kontrollaufträge im Fall ernsthafter oder unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung einschliesslich Risiken ernsthafter Gefährdung von Personen und Gütern. Art. 63 - Der Minister des Innern oder der Minister der Justiz kann, wenn seiner Richtlinie nicht Folge geleistet wird, nach Beratung mit dem betroffenen Bürgermeister beziehungsweise dem betroffenen Polizeikollegium die lokale Polizei anweisen, diese Richtlinie auszuführen.
Art. 64 - Bei Kalamitäten, Katastrophen, Unglücksfällen, Aufruhr, feindseligen Aufläufen oder ernsthafter und unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung kann der Minister des Innern, sofern die Mittel der lokalen Polizei unzureichend sind, die lokale Polizei einer anderen Polizeizone anfordern, um die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.
Unbeschadet der Befugnisse des Ministers des Innern und des Gouverneurs untersteht die angeforderte lokale Polizei der Amtsgewalt des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sie eingreift.
Die angeforderte lokale Polizei greift unter der Leitung des administrativen Direktor-Koordinators der föderalen Polizei oder des Korpschefs der lokalen Polizei gemäss den Artikeln 7/1 und 7/2 des Gesetzes über das Polizeiamt ein.
Die angeforderte lokale Polizei muss allen Anforderungen Folge leisten bis zu einem Teil ihrer Jahreskapazität, der nicht weniger als zehn Prozent und nicht mehr als zwanzig Prozent der Kapazität des in Artikel 38 erwähnten Mindestbestands an Einsatzpersonal betragen darf.
Dieser Teil wird jährlich im zonalen Sicherheitsplan festgelegt. Im Notfall, oder wenn es die nationale Sicherheit erfordert, darf die in voranstehendem Absatz [sic!] erwähnte Kapazität überschritten werden.
In den vom König bestimmten Fällen darf die Kapazität zwanzig Prozent überschreiten.
KAPITEL V - Spezifische Aufsicht Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 65 - Die Aufsichtsbehörde kann alle Auskünfte und Angaben, die zur Überprüfung der ihr zur Aufsicht vorgelegten Akten erforderlich sind, sowohl brieflich als auch vor Ort einholen.
Abschnitt 2 - Personal der lokalen Polizei Art. 66 - Die Genehmigung der Beschlüsse in bezug auf den Stellenplan, den Haushaltsplan und die daran vorgenommenen Abänderungen, den Beitrag einer Gemeinde an den Polizeirat und diesbezügliche Abänderungen und die Rechnungen kann nur wegen Verstoss gegen die in vorliegendem Gesetz enthaltenen oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Bestimmungen verweigert werden.
Art. 67 - Die Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf den Stellenplan für das Einsatzpersonal und den Stellenplan für das Verwaltungs- und Logistikpersonal der lokalen Polizei werden dem Gouverneur zwecks Genehmigung übermittelt.
Unter Stellenplan versteht man die Auflistung der Dienstgrade und die Festlegung der Anzahl statutarischer Vollzeit- und Teilzeitstellen pro Dienstgrad.
Art. 68 - Der Gouverneur befindet über die Genehmigung des in Artikel 67 erwähnten Beschlusses binnen 25 Tagen ab dem Tag nach dessen Empfang. Dieser Beschluss wird den Gemeindebehörden beziehungsweise den Behörden der Mehrgemeindezone spätestens am letzten Tag der vorerwähnten Frist übermittelt.
Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur die Genehmigung erteilt hat.
Art. 69 - Gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Ablehnung der Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf den Stellenplan kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Beschluss übermittelt worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.
Art. 70 - Der Minister des Innern befindet über den Widerspruch binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat seinen Beschluss spätestens am letzten Tag dieser Frist. Bei Ablauf dieser Frist wird dem Widerspruch stattgegeben.
Abschnitt 3 - Finanzen Unterabschnitt 1 - Haushaltsplan und Abänderungen des Haushaltsplans Art. 71 - Die Beschlüsse des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats in bezug auf den Haushaltsplan der lokalen Polizei und die daran vorgenommenen Abänderungen sowie die Beschlüsse in bezug auf den Beitrag der Gemeinde, die einer Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat und diesbezügliche Abänderungen werden dem Gouverneur zwecks Genehmigung zugeschickt.
Dem Haushaltsplan werden alle Anlagen beigefügt, die für die definitive Festlegung des Haushaltsplans notwendig sind.
Der König bestimmt die zur Festlegung des Polizeihaushaltsplans notwendigen Angaben, die der Aufsichtsbehörde von den zuständigen Behörden notifiziert werden müssen. Er bestimmt ebenfalls die Art des Informationsträgers sowie die Form, in der diese Angaben festzuhalten sind.
Art. 72 - § 1 - Der Gouverneur befindet über die Genehmigung binnen einer Frist, die fünf Tage kürzer ist als die für die Aufsicht über den Haushaltsplan der Gemeinden der Zone festgelegte Frist.
Sollte der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat die Aufnahme in den Haushaltsplan von Einnahmen oder obligatorischen Ausgaben, die aufgrund des Gesetzes während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Polizeihaushaltsplan oder der Beitrag an den Polizeirat bezieht, zu Lasten der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone gehen, ganz oder teilweise verweigern, trägt der Gouverneur die erforderlichen Beträge von Amts wegen darin ein. Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab.
Sollte der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat im Polizeihaushaltsplan oder in dem Beitrag an den Polizeirat Einnahmen aufführen, die der Gemeinde beziehungsweise der Mehrgemeindezone laut Gesetz während des Haushaltsjahrs, auf das sich der Haushaltsplan bezieht, ganz oder teilweise nicht zustehen, streicht der Gouverneur je nach Fall den Betrag oder trägt von Amts wegen den korrekten Betrag ein.
Handelt es sich um eine Mehrgemeindezone, ändert der Gouverneur gleichzeitig mit der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung die Höhe des Beitrags jeder Gemeinde, die der betreffenden Mehrgemeindezone angehört, an den Polizeirat ab. § 2 - Der Gouverneur übermittelt der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der Mehrgemeindezone seinen Beschluss spätestens am letzten Tag der in § 1 Absatz 1 erwähnten Frist.
Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass der Gouverneur den Polizeihaushaltsplan genehmigt hat.
Der Beschluss des Gouverneurs wird dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat bei seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis gebracht.
Art. 73 - Gegen den Beschluss des Gouverneurs zur Anpassung des Polizeihaushaltsplans oder des Beitrags an den Polizeirat oder gegen seinen Ablehnungsbeschluss kann der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat binnen vierzig Tagen ab dem Tag, nachdem der Gemeindebehörde beziehungsweise der Behörde der lokalen Polizei der Beschluss notifiziert worden ist, beim Minister des Innern Widerspruch einlegen.
Art. 74 - Der Minister des Innern befindet über den Widerspruch binnen vierzig Tagen ab dem Tag nach Empfang des Widerspruchsschreibens. Er übermittelt dem Gouverneur und dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat seinen Beschluss spätestens …
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