{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/2 - Die Polizeidienste informieren die betreffenden Verwaltungsbehörden mittels eines Sonderberichts über aussergewöhnliche Ereignisse in bezug auf die öffentliche Ordnung, von denen sie Kenntnis haben Damit der Bürgermeister seine verwaltungspolizeiliche Verantwortung übernehmen kann, informieren der Korpschef der lokalen Polizei, der administrative Direktor-Koordinator und der Gerichtsdirektor der föderalen Polizei ihn unverzüglich über wichtige Begebenheiten, die die öffentliche Ruhe, Sicherheit oder Gesundheit in seiner Gemeinde beeinträchtigen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Korpschef der lokalen Polizei erstattet ihm Bericht über die Sicherheitsprobleme in der Gemeinde, über die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge auf dem Gebiet der Gemeinde und über die erfolgte und absehbare Ausführung des zonalen Sicherheitsplans.</p>\n<p class=\"lf-p\">Darüber hinaus informiert der Korpschef der lokalen Polizei ihn im voraus über die Initiativen, die die lokale Polizei auf dem Gebiet der Gemeinde ergreifen möchte und die einen Einfluss auf die kommunale Sicherheitspolitik haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der administrative Direktor-Koordinator informiert den Bürgermeister im voraus über alle Initiativen, die er im Rahmen seiner Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinde ergreifen möchte und die einen Einfluss auf die kommunale Sicherheitspolitik haben. Zudem erstattet er ihm Bericht über die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge, die er koordiniert und die das Gebiet seiner Gemeinde betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes informiert den administrativen Direktor-Koordinator und den Bürgermeister im voraus über alle Operationen, die die Gerichtseinheit auf dem Gebiet der Gemeinde durchführt und die die öffentliche Ruhe beeinträchtigen können.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/3 - Für die Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge werden regelmässige dienstliche Kontakte unterhalten: 1. mit dem Prokurator des Königs: durch den Korpschef der lokalen Polizei und den Gerichtsdirektor und in den Fällen, die in Artikel 104 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, durch den administrativen Direktor-Koordinator der föderalen Polizei, 2. mit den Generalprokuratoren, dem Kollegium der Generalprokuratoren und dem föderalen Prokurator: durch den Generalkommissar und die Generaldirektoren der föderalen Polizei. Art. 5/4 - Sobald die Polizeidienste von Dingen, die die Sicherheit der Streitkräfte gefährden können, von Propaganda, die die Militärpersonen zu Undiszipliniertheit anstiftet, sowie von Zwischenfällen, in die diese verwickelt sind, Kenntnis haben, informieren sie die territorialen Militärbehörden mittels eines Sonderberichts darüber</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/5 - Wenn in Gebieten, die sich im Belagerungszustand befinden, die Befugnisse, mit denen die Zivilbehörde für die Aufrechterhaltung der Ordnung und der Polizeigewalt ausgestattet ist, von der Militärbehörde ausgeübt werden, kann diese Behörde zur Erfüllung dieses Auftrags Anforderungen an die Polizeidienste richten, die durch die Umstände geboten sind.\" Art. 155 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Befehlen, Anweisungen und Anforderungen\" durch die Wörter \"Befehlen, Anweisungen, Anforderungen und Richtlinien\" ersetzt.2. Absatz 2 und Absatz 3 werden aufgehoben.3. Der Artikel, so wie er abgeändert worden ist, wird Artikel 5/6 desselben Gesetzes. Art. 156 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird Artikel 6</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-157\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 157</span><span class=\"lf-art-t\">Nach Artikel 6 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt III mit der Überschrift \"Einsatzkoordination und Einsatzleitung\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-158\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 158</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 8 desselben Gesetzes, so wie er nachstehend abgeändert wird, wird Artikel 7: 1. Die Wörter \"soweit es keine ausdrücklichen Vereinbarungen mit anderen Polizeidiensten gibt\" werden durch die Wörter \"ausser wenn ein Polizeibeamter eines anderen Polizeikorps aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einer Gesetzesbestimmung mit der Leitung beauftragt wird\" ersetzt. 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"In Abweichung von Absatz 1 ist diese Vereinbarung nicht erforderlich, wenn die Gerichtsbehörde in Ausführung der Artikel 28ter § 4 oder 56 § 3 des Strafprozessgesetzbuches im Rahmen einer bestimmten Untersuchung mehrere Polizeidienste mit gerichtspolizeilichen Aufträgen beauftragt hat und einem dieser Dienste die Einsatzleitung bei dieser Untersuchung anvertraut hat.\" Art. 159 - Nach Artikel 7 desselben Gesetzes werden die Artikel 7/1 bis 7/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 7/1 - Ausgenommen bei den in Artikel 102 des Gesetzes vom 7 Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Aufträgen werden die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei polizeilichen Aufträgen, von deren Ausführung das Gebiet von mehr als einer Polizeizone betroffen ist, folgenden Personen anvertraut: 1. bei einem gemeinsamen Einsatz auf Basis einer Vereinbarung zwischen verschiedenen lokalen Polizeikorps: dem Korpschef der lokalen Polizei, der zu diesem Zweck von dem beziehungsweise von den betreffenden Bürgermeistern bestimmt worden ist, 2.bei einem gemeinsamen Einsatz verschiedener lokaler Polizeikorps und der föderalen Polizei, auch wenn diese nach Anforderung eingreift: dem administrativen Direktor-Koordinator, 3. für die Ausführung, durch eine lokale Polizei, einer in Artikel 64 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Anforderung des Ministers des Innern: dem administrativen Direktor-Koordinator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zonalen Sicherheitsräte können die in Nr. 1 vorgesehenen Aufträge mittels Protokollen organisieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den in Nr. 2 und Nr. 3 vorgesehenen Fällen können die Einsatzkoordination und Einsatzleitung einem zu diesem Zweck bestimmten lokalen Korpschef anvertraut werden, wenn die betreffenden lokalen und föderalen Polizeibehörden dies gemeinsam beschliessen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span><span class=\"lf-art-t\">/2 - Ausgenommen bei den in Artikel 102 des Gesetzes vom 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Aufträgen werden die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei polizeilichen Aufträgen, deren Ausführung auf das Gebiet einer einzigen Polizeizone begrenzt ist, dem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Einsatzkoordination und Einsatzleitung werden in folgenden Fällen jedoch dem administrativen Direktor-Koordinator anvertraut: 1. wenn er dem Ersuchen des Korpschefs der lokalen Polizei um Erfüllung dieses Auftrags stattgibt, 2.wenn die föderale Polizei aus eigener Initiative oder auf Befehl des Ministers des Innern bei der Ausführung überlokaler Aufträge eingreift und dieser aufgrund der besonderen Umstände dieses Einsatzes beschliesst, dem administrativen Direktor-Koordinator diese Funktion anzuvertrauen. Ausser in Dringlichkeitsfällen wird dieser Beschluss nach Beratung mit dem Bürgermeister gefasst, 3. wenn die föderale Polizei oder eine lokale Polizei im Rahmen einer in Artikel 43 beziehungsweise Artikel 64 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Anforderung eingreift und der Minister des Innern beschlossen hat, dem administrativen Direktor-Koordinator diese Funktionen anzuvertrauen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/3 - Die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei einem Auftrag mit föderalem Charakter im Sinne von Artikel 61 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, der den gemeinsamen Einsatz eines oder mehrerer lokaler Polizeikorps und der föderalen Polizei erfordert, werden durch die in der Richtlinie bestimmte Polizeiebene wahrgenommen Ausser bei einem anderslautenden Beschluss der Minister des Innern und der Justiz werden die Einsatzkoordination und Einsatzleitung bei einem Auftrag mit föderalem Charakter in dem in Artikel 63 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Fall jedoch von dem administrativen Direktor-Koordinator wahrgenommen. Art. 7/4 - Im Hinblick auf die Ausführung der in den Artikeln 7/1, 7/2 und 7/3 erwähnten Aufträge erhält der administrative Direktor-Koordinator auf Verlangen jede nützliche Auskunft von den Vorgesetzten der betreffenden lokalen Polizeikorps.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/5 - Der Kommandant einer jeden Abteilung der Streitkräfte, der zusammen mit einem Polizeidienst eingreifen muss, ist verpflichtet, den Anweisungen des für die Einsatzleitung verantwortlichen Polizeibeamten Folge zu leisten Obwohl der Polizeibeamte die Einsatzleitung innehat, behält der Kommandant der Abteilung der Streitkräfte die Befehlsgewalt über seine Abteilung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Gebrauch von Waffen durch Personen, die der Polizei nicht angehören, wird in diesem Fall gemäss Artikel 38 Nr. 1 und 3 geregelt.\" Art. 160 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Abschnitt IV eingefügt, der die Artikel 8 bis 8/8 umfasst und wie folgt lautet: \"Abschnitt IV - Anforderungen Unterabschnitt I - Allgemeine Bestimmungen Art. 8 - Jede Anforderung muss schriftlich erfolgen und die Gesetzesbestimmung, aufgrund deren sie erfolgt, sowie ihren Gegenstand angeben; sie muss datiert sein und mit dem Namen und der Eigenschaft sowie der Unterschrift der anfordernden Behörde versehen sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Dringlichkeitsfällen können die Polizeidienste mit jedem Kommunikationsmittel angefordert werden. Diese Anforderung muss so schnell wie möglich in der im voranstehenden Absatz vorgesehenen Weise bestätigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/1 - Zur Ausführung der an Polizeidienste gerichteten Anforderungen präzisieren die zuständigen Behörden, ohne sich in die Organisation des Dienstes einzumischen, den Gegenstand der Anforderung und können Empfehlungen und genaue Anweisungen über die einzusetzenden und anzuwendenden Mittel geben Wenn es nicht möglich ist, diesen Empfehlungen und genauen Anweisungen Folge zu leisten, weil dadurch die Ausführung anderer Polizeiaufträge beeinträchtigt würde, wird die anfordernde Behörde so schnell wie möglich darüber informiert. Hierbei werden die besonderen Umstände aufgeführt, wegen deren diesen Empfehlungen und genauen Anweisungen nicht nachgekommen werden kann. Durch diese Bestimmung werden die Polizeidienste nicht von der Verpflichtung entbunden, den Anforderungen nachzukommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/2 - Die angeforderte Polizei darf nicht über die Zweckmässigkeit der Anforderung urteilen. Sie muss sie ausführen. Wenn ihr die Anforderung jedoch offensichtlich illegal erscheint, darf sie sie nicht ausführen. In diesem Fall informiert sie unverzüglich die anfordernde Behörde schriftlich darüber, wobei sie die Gründe angibt</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/3 - Die Anforderung erlischt, sobald sie ausgeführt ist oder wenn die anfordernde Behörde dem Chef des angeforderten Polizeikorps oder dem Chef der mit der Ausführung der Anforderung beauftragten Einheit die Aufhebung der Anforderung schriftlich oder mündlich mitteilt Unterabschnitt II - Verwaltungspolizeiliche Anforderungen Art. 8/4 - Die für die Ausführung der verwaltungspolizeilichen Anforderungen notwendigen Einsätze werden unter der Leitung eines Polizeibeamten ausgeführt, der die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der angeforderte Polizeidienst bestimmt die Organisation des Dienstes sowie die Art und, unbeschadet des Artikels 64 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, den Umfang der Mittel, die einzusetzen sind, um die Anforderung auszuführen und den Empfehlungen und Anweisungen der anfordernden Behörde Folge zu leisten. Wenn die Einsatzkoordination und Einsatzleitung in Ausführung der Artikel 7/1 oder 7/2 einem Korpschef der lokalen Polizei anvertraut werden, berät sich der Verantwortliche des angeforderten Polizeidienstes vorher mit dem betreffenden Korpschef darüber.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne sich in den Ablauf der verwaltungspolizeilichen Einsätze einzumischen, sorgen die zuständigen Vorgesetzten der angeforderten Polizei für die Koordinierung, verschaffen die notwendige Unterstützung und kontrollieren die Ausführung der im Anschluss an eine Anforderung durchgeführten Aufträge. Der Vorgesetzte der angeforderten Polizei informiert die anfordernden Behörden über diese Massnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Ausführung einer verwaltungspolizeilichen Anforderung muss der in Absatz 1 erwähnte Polizeibeamte mit der anfordernden Verwaltungsbehörde in Verbindung bleiben und sie ausser im Fall höherer Gewalt über die Mittel informieren, die er einzusetzen beabsichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die anfordernde Behörde muss ihrerseits diesem Polizeibeamten alle zur Erfüllung seines Auftrags sachdienlichen Informationen übermitteln.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/5 - In dem in Artikel 8/1 Absatz 2 erwähnten Fall kann der Minister des Innern auf Antrag der anfordernden Behörde der föderalen Polizei befehlen, diesen Empfehlungen und genauen Anweisungen nachzukommen Unterabschnitt III - Gerichtspolizeiliche Anforderungen Art. 8/6 - Die Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches, insbesondere Artikel 28ter § 3 und Artikel 56 § 2, finden Anwendung auf die an die Polizeidienste gerichteten gerichtspolizeilichen Anforderungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die für die Ausführung der gerichtspolizeilichen Anforderungen notwendigen Einsätze werden unter der Leitung von Polizeibeamten ausgeführt, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die im voranstehenden Absatz erwähnten Polizeibeamten bestimmen die Organisation des Dienstes sowie die Art und den Umfang der Mittel, die einzusetzen sind, um die Anforderung auszuführen und den Empfehlungen und genauen Anweisungen der anfordernden Behörde Folge zu leisten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ohne sich in den Ablauf der gerichtlichen Untersuchungen einzumischen, sorgen die zuständigen Vorgesetzten der angeforderten Polizei für die Koordinierung, verschaffen die notwendige Unterstützung und kontrollieren die Ausführung der im Anschluss an eine Anforderung durchgeführten Aufträge. Der Vorgesetzte der angeforderten Polizei informiert die anfordernden Gerichtsbehörden über diese Massnahmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnte Bestätigung einer gerichtspolizeilichen Anforderung kann aus dem Protokoll hervorgehen, das der Polizeibeamte, der diese Anforderung ausgeführt hat, erstellt hat.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/7 - Wenn die Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nicht über den Personalbestand und die Mittel verfügt, die notwendig sind, um die Anforderungen verschiedener Gerichtsbehörden gleichzeitig auszuführen, beschliesst der föderale Prokurator oder, mittels Vollmachtserteilung, der in Artikel 47quater des Strafprozessgesetzbuches erwähnte föderale Magistrat nach Beratung mit dem Generaldirektor dieser Generaldirektion, welche Anforderung vorrangig ausgeführt werden soll</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/8 - Bei der Ausführung einer Anforderung durch die föderale Polizei kann der Minister der Justiz in dem in Artikel 8/1 Absatz 2 erwähnten Fall auf Initiative des föderalen Prokurators oder, mittels Vollmachtserteilung, des in Artikel 8/7 erwähnten föderalen Magistrats ihr befehlen, den Empfehlungen und genauen Angaben der anfordernden Gerichtsbehörde nachzukommen.\" Art. 161 - Im selben Gesetz wird die Einteilung in Form eines Kapitels III mit der Überschrift \"Koordinierung der Polizeipolitik und der Verwaltung der Polizeidienste\" durch eine Einteilung in Form eines Abschnitts V mit der Überschrift \"Beratungs- und Koordinierungsmassnahmen\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-162\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 162</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Art. 9 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird eine Beratung zwischen dem Generalprokurator beim Appellationshof, dem Gouverneur, den administrativen Direktoren-Koordinatoren oder ihren Beauftragten, den Gerichtsdirektoren oder ihren Beauftragten und den Vertretern der lokalen Polizeidienste organisiert. Diese Beratung dient den zonalen Sicherheitsräten zum Ansporn. Die auf Ebene der provinzialen Beratung abgegebenen Stellungnahmen werden den zonalen Sicherheitsräten und den föderalen Behörden mitgeteilt. Es können Sachverständige eingeladen werden, an diesen Versammlungen teilzunehmen In jedem Gerichtsbezirk wird eine Ermittlungsberatung zwischen dem administrativen Direktor-Koordinator oder seinem Beauftragten, dem Direktor des dekonzentrierten Gerichtsdienstes oder seinem Beauftragten, Vertretern der lokalen Polizeidienste und dem Prokurator des Königs unter dessen Leitung organisiert. Diese Beratung betrifft hauptsächlich die Koordinierung der gerichtspolizeilichen Aufträge und die Organisation des Informationsaustauschs. Der Minister der Justiz bestimmt die Modalitäten dieser Ermittlungsberatung.\" Art. 163 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 bis 3 werden aufgehoben.2. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben, so dass § 4, eingefügt durch das Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, einziger Absatz wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-164\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 164</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird nach Artikel 10 ein die Artikel 11 bis 13 umfassender Abschnitt VI mit folgender Überschrift eingefügt: \"Abschnitt VI - Verwaltungspolizeiliche Befugnisse Art. 165 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Art. 11 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem Minister des Innern und dem Gouverneur durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes erteilt worden sind, üben sie subsidiär die Befugnisse des Bürgermeisters oder der kommunalen Einrichtungen aus, wenn diese ihre Verantwortung willentlich oder unwillentlich nicht wahrnehmen, wenn eine Störung der öffentlichen Ordnung sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt oder wenn das Gemeinwohl ihren Einsatz erfordert, obwohl das Ereignis oder die Situation eine einzige Gemeinde betrifft Die in Absatz 1 erwähnten Befugnisse betreffen die verwaltungspolizeilichen Massnahmen im Sinne von Artikel 3 Nr. 1, mit Ausnahme derjenigen, die Gegenstand von Artikel 42 des Gesetzes vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes sind.\" Art. 166 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Absatz 4 wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-167\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 167</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 15 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-168\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 168</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 15bis - Die föderale Polizei und die lokale Polizei erfüllen die im vorliegenden Unterabschnitt bestimmten Aufträge gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes.\" Art. 169 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz von Absatz 1 werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Absatz 2 wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-170\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 170</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 16bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"Die Gendarmerie\" durch die Wörter \"Die föderale Polizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-171\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 171</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 16ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"Die Gendarmerie\" durch die Wörter \"Die föderale Polizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-172\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 172</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 16quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"Die Gendarmerie\" durch die Wörter \"Die föderale Polizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-173\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 173</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"die Polizeidienste\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-174\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 174</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 18, 19 und 20 desselben Gesetzes werden jeweils wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter \"Die Polizeidienste\" durch das Wort \"Sie\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-175\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 175</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter \"Die Polizeidienste\" durch das Wort \"Sie\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-176\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 176</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch das Wort \"Sie\" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter \"die Gendarmerie\" und die Wörter \"oder den Korpschef der betreffenden Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"die föderale Polizei\" beziehungsweise die Wörter \"und den Korpschef der betreffenden lokalen Polizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-177\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 177</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 23 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 werden die Wörter \"Die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die lokale Polizei\" ersetzt, und der Paragraph wird durch folgende Wörter ergänzt: \", unbeschadet der Anwendung der Artikel 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes\". 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter \"Die Gendarmerie sorgt\" durch die Wörter \"Die föderale Polizei und, unter den in den Artikeln 61 und 62 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes vorgesehenen Umständen, die lokale Polizei sorgen\" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort \"sorgt\" durch das Wort \"sorgen\" ersetzt.4. In § 5 werden die Wörter \"Die Gendarmerie\" durch die Wörter \"Die föderale Polizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-178\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 178</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeidienste\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-179\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 179</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"der Gendarmerie, der Gemeindepolizei und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft\" gestrichen.2. In Absatz 2 werden die Wörter \"den vorerwähnten Beamten\" durch das Wort \"ihnen\" ersetzt. 3. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Die Gerichtsbehörden können den Polizeibeamten Untersuchungen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten anvertrauen.\" 4. In Absatz 3, der Absatz 4 wird, werden die Wörter \"Gendarmerie und Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"die Polizeidienste\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-180\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 180</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 26 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"Die Gendarmerie und die Gemeindepolizei\" durch die Wörter \"Die Polizeibeamten\" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort \"Polizeibeamte\" durch das Wort \"Sie\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-181\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 181</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 27 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 17.November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"der Gendarmerie und der Gemeindepolizei\" gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Wörter \"der Gendarmerie und der Gemeindepolizei\" gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-182\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 182</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 28 § 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. November 1998 zur Integrierung der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei in die Gendarmerie, werden die Wörter \"die Verwaltungsbehörde\" durch die Wörter \"die zuständige Behörde der Verwaltungspolizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-183\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 183</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort \"Verwaltungspolizeibeamter\" durch das Wort \"Polizeibeamter\" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort \"Verwaltungsbehörde\" durch die Wörter \"Behörde der Verwaltungspolizei\" ersetzt. Art. 184 - In Artikel 31 Absatz 1 desselben Gesetzes wird das Wort \"Verwaltungspolizeibeamte\" durch das Wort \"Polizeibeamte\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-185\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 185</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 33 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern \"den Bürgermeister\" und dem Wort \"oder\" die Wörter \"der betreffenden Gemeinde\" eingefügt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-186\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 186</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird das Wort \"Verwaltungspolizeibeamte\" durch das Wort \"Polizeibeamte\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-187\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 187</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 35 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter \"Verwaltungs- oder Gerichtspolizeibeamte\" durch das Wort \"Polizeibeamte\" ersetzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-188\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 188</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter \"der Gemeindepolizei und der Gendarmerie\" gestrichen. 2. In Absatz 1 Nr.4 werden die Wörter \"der Gemeindepolizei, der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft\" gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-189\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 189</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 39 desselben Gesetzes wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-190\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 190</span><span class=\"lf-art-t\">In Artikel 40 desselben Gesetzes werden die Wörter \"der Gendarmerie, der Gemeindepolizei oder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft\" gestrichen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-191\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 191</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Kapitel IV Abschnitt I desselben Gesetzes wird ein Unterabschnitt III, der die Artikel 44/1 bis 44/11 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Unterabschnitt III - Informationsverwaltung Art. 44/1 - Die Polizeidienste können bei der Erfüllung der ihnen erteilten Aufträge personenbezogene Daten und Informationen, insbesondere in bezug auf Ereignisse, Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die Ausführung ihrer verwaltungpolizeilichen Aufträge und für die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge gemäss den Artikeln 28bis, 28ter, 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches haben, sammeln und verarbeiten Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge benötigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/2 - Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten erfolgt gemäss dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten. Diese Informationen und Daten müssen in direktem Zusammenhang mit der Zweckbestimmung der Datei stehen und sich auf die dadurch bedingten Erfordernisse beschränken Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln bezüglich der Dauer der Aufbewahrung dieser Informationen und Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb der Polizeidienste werden Kontaktpersonen für den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verwaltung der EDV-technischen Strukturen und Mittel, die für die in Artikel 44/4 erwähnte allgemeine nationale Datenbank erforderlich sind, wird von einer der in Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektionen wahrgenommen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/3 - Die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten in bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge werden unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern gesammelt und verarbeitet Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden werden die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten in bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/4 - Die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten werden gemäss den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Modalitäten in einer allgemeinen nationalen Datenbank verarbeitet, die in einer der in Artikel 93 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Generaldirektionen, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist, eingerichtet ist. Diese Datenbank enthält mehrere Indexsysteme. Im Rahmen dieser Indexsysteme regelt der König auch die Aufsicht eines föderalen Magistrats über die gerichtliche Information Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen fest, unter denen diese Datenbank und jedes dieser Indexsysteme zugänglich sind und von den zuständigen Gerichtsbehörden und den Polizeidiensten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge zu Rate gezogen werden können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Polizeidienste übermitteln dieser allgemeinen nationalen Datenbank von Amts wegen unmittelbar die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Minister des Innern und der Justiz bestimmen, jeder im Rahmen seiner Befugnisse, nach gleichlautender Stellungnahme des in Artikel 44/7 erwähnten Kontrollorgans die Kategorien von Informationen und Daten, für die keine Übermittlung erforderlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/5 - Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge Informationen erhalten, die für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind, informieren sie unverzüglich und vorbehaltlos die zuständigen Gerichtsbehörden darüber Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge Informationen erhalten, die für die Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind und zu verwaltungspolizeilichen Beschlüssen führen können, informieren sie, unbeschadet der zum Schutz von Personen erforderlichen Massnahmen, die zuständigen Verwaltungsbehörden darüber, ausser wenn dies die Erhebung der öffentlichen Klage beeinträchtigen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/6 - Die Polizeidienste übermitteln bei der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge den zuständigen Gerichtsbehörden die in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten gemäss den Artikeln 28bis, 28ter, 55 und 56 des Strafprozessgesetzbuches</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/7 - Es wird ein Kontrollorgan unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz geschaffen, das mit der Kontrolle der Verwaltung der in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank beauftragt ist. Dieses Kontrollorgan hat uneingeschränkten Zugriff auf alle Informationen und Daten, die in dieser Datenbank gespeichert sind Es ist insbesondere beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die allgemeine nationale Datenbank und für die Übermittlung der in Artikel 44/1 Absatz 1 erwähnten Informationen und Daten an diese Datenbank zu kontrollieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der in Artikel 44/4 erwähnten Bestimmungen können die Polizeidienste unter besonderen Umständen Datenbanken einrichten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bevor die Polizeidienste eine Datenbank einrichten, müssen sie dieses Kontrollorgan davon in Kenntnis setzen. Alle Informationen und Daten dieser Datenbanken werden an die in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnte allgemeine nationale Datenbank weitergeleitet, es sei denn, das Kontrollorgan stimmt einem Antrag auf Nichtweiterleitung zu. Alle Befugnisse, die dem Kontrollorgan durch vorliegenden Artikel übertragen werden, gelten uneingeschränkt für diese Datenbanken. Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen können die zuständigen Behörden, jede im Rahmen ihrer Befugnisse, und die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge Zugriff auf diese Datenbanken haben und sie zu Rate ziehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Organ hat zur Erfüllung seiner Kontrollaufträge während der Zeit, in der die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben, uneingeschränktes Recht auf Zugang zu den Räumlichkeiten, in denen dies geschieht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Vorsitz dieses Organs wird von einem föderalen Magistrat geführt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Magistrat wird vom Minister der Justiz und vom Minister des Innern nach Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren bestellt. Während der Dauer seiner Bestellung ist er in seinen Handlungen nicht von der föderalen Staatsanwaltschaft abhängig. Im übrigen umfasst dieses Organ ein Mitglied der lokalen Polizei, ein Mitglied der föderalen Polizei und einen Sachverständigen, die von den Ministern des Innern und der Justiz bestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Kontrollorgan handelt aus eigener Initiative oder auf Verlangen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden, des Ministers der Justiz oder des Ministers des Innern unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kontrolle bei einer lokalen Polizei stattgefunden hat, informiert das Kontrollorgan den Bürgermeister oder das Polizeikollegium darüber und erstattet ihm Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn die Kontrolle Informationen und Daten in bezug auf die Ausführung gerichtspolizeilicher Aufträge betrifft, wird der vom Kontrollorgan erstellte diesbezügliche Bericht auch dem Prokurator des Königs übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Kontrollorgan erhält administrative und logistische Unterstützung von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und kann zur Ausführung seines Auftrags den Beistand dieser Inspektion anfordern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Regeln in bezug auf das Statut der Mitglieder dieses Kontrollorgans derart fest, dass ihre Unabhängigkeit gewährleistet wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/8 - In Abweichung von Artikel 44/4 wird die in Artikel 44/4 Absatz 3 erwähnte Übermittlung hinausgeschoben, wenn und solange der zuständige Magistrat in Übereinstimmung mit dem in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten föderalen Magistrat, der mit der Aufsicht beauftragt ist, der Meinung ist, dass diese Übermittlung die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Sicherheit einer Person beeinträchtigen kann</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/9 - Die mit der Verwaltung der in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnten allgemeinen nationalen Datenbank beauftragten Polizeibeamten werden nach Stellungnahme des in Artikel 44/7 erwähnten Kontrollorgans bestellt. Diese Polizeibeamten können nur auf Initiative des zuständigen Ministers oder mit seinem Einverständnis und nach Stellungnahme dieses Kontrollorgans befördert, ernannt oder versetzt werden. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür Gegen diese Polizeibeamten kann nur mit dem Einverständnis des zuständigen Ministers oder auf dessen Befehl ein Disziplinarverfahren für Taten, die während der Dauer ihrer Bestellung begangen worden sind, eingeleitet werden. Die Stellungnahme des Kontrollorgans wird für Disziplinarverfahren eingeholt, die nicht vom Minister angeordnet worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 44/4 Absatz 1 erwähnte allgemeine nationale Datenbank wird innerhalb eines Dienstes verwaltet, der unter der Leitung eines Dienstleiters und eines beigeordneten Dienstleiters steht. Einer der beiden ist Mitglied der föderalen Polizei, und der andere gehört der lokalen Polizei an. Die Modalitäten für ihre Bestellung werden vom König festgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/10 - Die in den Artikeln 44/2 Absatz 2, 44/4 Absatz 2 und 44/7 Absatz 3 und 9 erwähnten Ausführungsmassnahmen werden ausser in Dringlichkeitsfällen nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens ergriffen</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">/11 - Jeder Polizeibeamte, der wissentlich und willentlich Informationen und Daten, die für die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung von Bedeutung sind, zurückhält und es unterlässt, sie gemäss Artikel 44/4 Absatz 3 der allgemeinen nationalen Datenbank zu übermitteln, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von sechsundzwanzig bis fünfhundert Franken oder mit nur einer dieser Strafen belegt Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf diese Straftat.\" Art. 192 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft\" durch die Wörter \"der föderalen Polizei und der lokalen Polizei\" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Im Prinzip erfüllen Polizeibeamte der lokalen Polizei ihre Aufträge auf dem Gebiet der Polizeizone.\" Art. 193 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft\" durch die Wörter \"der föderalen Polizei\" ersetzt.2.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 2 wird das Wort \"Brigadekommissare\" durch die Wörter \"die in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten\" ersetzt.3. Absatz 3 und Absatz 4 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: \"Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone ist für den Schaden, den Polizeibeamte der lokalen Polizei bei der Ausübung der Aufgaben, für die der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone sie eingesetzt hat, genauso haftbar, wie Auftraggeber für den Schaden haftbar sind, den ihre Auftragnehmer verursachen. Die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone kann für den Schaden, den der Polizeibeamte der lokalen Polizei bei den Aufträgen verursacht, mit denen der Staat ihn betraut hat, Regress gegen den Staat nehmen.\" Art. 194 - Artikel 48 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"der Gemeinde\" und \"oder Drittpersonen\" die Wörter \", der Mehrgemeindezone\" eingefügt. 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: \"Ein Beauftragter, ein Angestellter oder ein Organ des Staates, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone, der beziehungsweise das Opfer eines durch einen der in Artikel 47 erwähnten Polizeibeamten verursachten Arbeitsunfalls ist, kann nur dann eine gerichtliche Haftpflichtklage gegen diesen Polizeibeamten erheben, insofern dieser den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat.\" 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter \"vorangehendem Absatz\" durch die Wörter \"Absatz 1\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-195\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 195</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 49 desselben Gesetzes werden in § 1 Absatz 1 die Wörter \"oder die Gemeinde\" durch die Wörter \", die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone\" und in § 2 die Wörter \"oder der Gemeinde\" durch die Wörter \", der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-196\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 196</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 50 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter \"oder die Gemeinde\" durch die Wörter \", die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone\" ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Bezüglich Handlungen der Personalmitglieder der föderalen Polizei wird der Staat immer durch den Minister des Innern vertreten.\" Art. 197 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"Wenn einer dieser Fehler nachgewiesen ist, entscheidet der Staat, die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone nach Anhörung des Polizeibeamten, ob dieser die gesamten Gerichtskosten oder einen Teil davon tragen muss.\" Art. 198 - Artikel 52 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1 In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"erwähnte Polizeibeamte\" und \", der vor Gericht\" die Wörter \"oder der ehemalige Polizeibeamte\" und zwischen den Wörtern \"der Gemeinde\" und \"beziehungsweise des Staates\" die Wörter \", der Mehrgemeindezone\" eingefügt. 2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Dies ist auch der Fall, wenn der in Artikel 47 erwähnte Polizeibeamte oder der ehemalige Polizeibeamte entweder in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter und infolge der Ausübung seiner Funktionen Opfer einer Tat ist, die mindestens einen Abwesenheitstag aus Gesundheitsgründen zur Folge hat, oder nur wegen seiner Eigenschaft als Polizeibeamter Opfer eines schwerwiegenden Racheakts ist.\" 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"Bei Ableben des Polizeibeamten beziehungsweise des ehemaligen Polizeibeamten fällt das in Absatz 1 und in Absatz 2 erwähnte Anrecht auf rechtlichen Beistand seinen Anspruchsberechtigten in der in Artikel 4 des Gesetzes vom 12.Januar 1970 über die Gewährung einer Sonderentschädigung bei einem in Friedenszeiten erfolgten Flugunfall festgelegten Reihenfolge zu.\" 4. In § 2 werden die Wörter \"beziehungsweise die Gemeinde\" durch die Wörter \", die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone\" ersetzt.5. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern \"der Gemeinde\" und \"oder dem Staat\" die Wörter \", der Mehrgemeindezone\" eingefügt.6. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch die Wörter \"oder wenn er als Opfer sofort und ohne triftige Gründe die in Artikel 216ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Vermittlung in Strafsachen zurückgewiesen hat\" ergänzt.7.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 5 Absatz 1 werden die Wörter \"beziehungsweise von der Gemeinde\" durch die Wörter \", von der Gemeinde beziehungsweise von der Mehrgemeindezone\" ersetzt. 8. Paragraph 5 Absatz 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Der rechtliche Beistand zugunsten der Personalmitglieder der föderalen Polizei geht zu Lasten des Ministeriums des Innern.\" 9. Paragraph 5 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Der rechtliche Beistand zugunsten der Mitglieder der lokalen Polizei geht zu Lasten der Gemeinde oder gegebenenfalls der Mehrgemeindezone, vorbehaltlich ihres Regressanspruchs gegen den Staat, wenn der Beamte der lokalen Polizei vor Gericht geladen ist wegen Handlungen, die bei der Erfüllung eines Auftrags für Rechnung des Staates begangen wurden.\" 10.</p>\n<p class=\"lf-p\">In § 6 werden die Wörter \"beziehungsweise die Gemeinde\" durch die Wörter \", die Gemeinde beziehungsweise die Mehrgemeindezone\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-199\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 199</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 53 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Die Entschädigung geht für Polizeibeamte der föderalen Polizei zu Lasten des Staates, für die in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten zu Lasten der Provinz und für Polizeibeamte der lokalen Polizei zu Lasten der Gemeinde oder gegebenenfalls der Mehrgemeindezone.\" 2. In den Paragraphen 4 und 5 werden die Wörter \"oder die Gemeinde\" durch die Wörter \", die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone\" ersetzt. 3. Paragraph 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Was das Personal der föderalen Polizei anbelangt, geht die Entschädigung zu Lasten des Ministeriums des Innern.\" Art. 200 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 53bis - Für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels werden Polizeihilfsbedienstete Polizeibeamten gleichgestellt.\" Art. 201 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 53ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 53ter - Das Gesetz vom 5 August 1992 über das Polizeiamt wird \"Gesetz über das Polizeiamt\" genannt.\" TITEL VII - Andere Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL I - Abänderungen des neuen Gemeindegesetzes Art. 202 - Artikel 133bis des neuen Gemeindegesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 15.Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1997, werden die Wörter \"die Artikel 133 zweiter und dritter Absatz, 171bis erster und dritter Absatz, 172 § 1 und 175\" durch die Wörter \"Artikel 133 Absatz 2 und 3 und die Artikel 42, 43 und 45 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes\" ersetzt. 2. Dieser Absatz wird durch folgenden Satz ergänzt: \"In Eingemeindezonen wird dieses Recht auf die Befugnisse ausgedehnt, die dem Bürgermeister durch Artikel 45 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes übertragen worden sind.\" 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3.April 1997, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-203\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 203</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 143 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter \"der Gemeindepolizeikorps und\" und die Wörter \"die Bestimmungen von Titel IV \"Die Gemeindepolizei\" und\" gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-204\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 204</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 144 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, werden die Wörter \"aufgrund von Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes und\" gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-205\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 205</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 156 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"Für Mitglieder der Polizei, die gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes einen Vorruhestandsurlaub erhalten haben, wird die in Absatz 3 vorgesehene Erhöhung der Pension nur für den Teil der Pension gewährt, der dem Zeitraum vor dem Vorruhestandsurlaub entspricht.\" Art. 206 - Artikel 158 Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Wörter ergänzt: \"ausser für das in Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnte Personal, für das das Höchstalter auf 4 Jahre nach dem Alter, in dem sie den Vorruhestandsurlaub erhalten haben, festgelegt ist, ohne dass dieses Alter jedoch 60 Jahre übersteigen darf.\" Art. 207 - Titel IV desselben Gesetzes, der die Artikel 170 bis 230 umfasst, wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-208\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 208</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 255 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 werden die Wörter \", der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps\" gestrichen. 2. Der Artikel wird durch eine Nr.18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: \"18. die Ausgaben, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 7 Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zu Lasten der Gemeinde gehen, einschliesslich der Dotation der Gemeinde zugunsten der Polizeizone in den Mehrgemeindezonen.\" Art. 209 - In den Artikeln 264 Absatz 1 und 2, 265 und 266 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 30. Mai 1989, werden nach dem Wort \"Gemeindebehörde\" die Wörter \"der Polizeirat oder das Polizeikollegium\", \"dem Polizeirat oder dem Polizeikollegium\" beziehungsweise \"des Polizeirats oder des Polizeikollegiums\" eingefügt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-210\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 210</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 270 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: \"In Mehrgemeindezonen übt das Polizeikollegium für die Polizeizone die Befugnisse aus, die dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium durch Absatz 1 übertragen worden sind. Die in Absatz 2 erwähnte Ermächtigung wird vom Polizeirat erteilt.\" KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft Art. 211 - Das Gesetz vom 7. April 1919 zur Einführung von Gerichtsoffizieren und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 21. August 1948, 27. März 1969, 2 Dezember 1982, 18. Juli 1991, durch den Königlichen Erlass vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1991 und durch das Gesetz vom 7. August 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift des Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: \"Gesetz zur Festlegung bestimmter statutarischer Bestimmungen in bezug auf die Gerichtsoffiziere und -bediensteten bei der Staatsanwaltschaft\". 2. Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Der König kann Gerichtsoffiziere und -bedienstete einsetzen.\" 3. Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2 bis 4, Artikel 10, Artikel 12 und Artikel 13 werden aufgehoben. KAPITEL III - Aufhebung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie Art. 212 - Das Gesetz vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie, abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 1969, 29. Dezember 1975, 4.</p>\n<p class=\"lf-p\">März 1987, 18. Juli 1991, 13. Juli 1992, 9. Dezember 1994, 20.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1995, 3. April 1997 und 17. November 1998 und durch den Königlichen Erlass vom 23. April 1997, wird aufgehoben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Für die Festlegung des ursprünglichen Statuts der Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal und für die versetzten Militärpersonen, die dem Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie angehören, bleibt jedoch Artikel 11 dieses Gesetzes in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 213 - Artikel 9 des Strafprozessgesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967, 10. Oktober 1967, 11. Februar 1986, 3.</p>\n<p class=\"lf-p\">August 1992, 4. März 1997 und 12. März 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter \"von den Mitgliedern des Personals der Gemeindepolizei, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben,\" werden gestrichen.2. Die Wörter \"von den Gendarmerieoffizieren\" werden durch die Wörter \"von den Mitgliedern der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, die die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers innehaben,\" ersetzt. Art. 214 - Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-215\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 215</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 16 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 1986 und den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, werden die Wörter \"in Artikel 203 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Feldhüter, die\" gestrichen. 2. In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 11.Februar 1986, werden die Wörter \"Mitglieds der Gemeindepolizei\" durch das Wort \"Polizeibeamten\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-216\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 216</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 17 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986 und den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, werden die Wörter \"in Artikel 203 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Feldhüter, die\" gestrichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-217\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 217</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In den Artikeln 20 und 21 desselben Gesetzbuches, ersetzt beziehungsweise abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, werden die Wörter \"Mitglied der Gemeindepolizei\" durch das Wort \"Polizeibeamten\" beziehungsweise \"Polizeibeamter\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 28ter § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter \"Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und, was die Gendarmerie betrifft, gemäss den Artikeln 44 bis 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie\" durch die Wörter \"den Artikeln 8 bis 8/3 und 8/6 bis 8/8 des Gesetzes über das Polizeiamt und, was die föderale Polizei betrifft, gemäss Artikel 110 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-219\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 219</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 47quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: \"Art. 47quater - Ein föderaler Magistrat wird mit der Aufsicht über die Arbeitsweise der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei beauftragt. Dieser Magistrat sorgt insbesondere dafür, dass die spezialisierten gerichtspolizeilichen Aufträge von dieser Generaldirektion gemäss den Anforderungen und Richtlinien der zuständigen Gerichtsbehörden ausgeführt werden Ein föderaler Magistrat wird mit der Sonderaufsicht über die Arbeitsweise des \"Dienstes für Korruptionsbekämpfung\" innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Magistrat erstattet dem Minister der Justiz jährlich Bericht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz teilt den Gesetzgebenden Kammern den Bericht mit. Dieser Magistrat kann vom Parlament über die allgemeine Arbeitsweise des \"Dienstes für Korruptionsbekämpfung\" angehört werden.\" Art. 220 - In Artikel 48 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1967 und 10. Oktober 1967, wird das Wort \"Gendarmerieoffiziere\" durch die Wörter \"Mitglieder der föderalen Polizei und der lokalen Polizei mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs,\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span><span class=\"lf-art-t\">Artikel 50 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1967 und den Königlichen Erlass vom 5. August 1991, wird aufgehoben</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-222\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 222</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 56§ 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. März 1998, werden die Wörter \"Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt und, was die Gendarmerie betrifft, gemäss den Artikeln 44 bis 50 des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie\" durch die Wörter \"den Artikeln 8 bis 8/3 und 8/6 bis 8/8 des Gesetzes über das Polizeiamt und, was die föderale Polizei betrifft, gemäss Artikel 110 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes\" ersetzt KAPITEL V - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 18. Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste Art. 223 - Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Grundlagengesetzes vom 18.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"1. \"Polizeidienste\", neben der lokalen Polizei und der föderalen Polizei die Dienste, die öffentlichen Behörden und Einrichtungen öffentlichen Interesses unterstehen, deren Mitglieder die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder Gerichtspolizeibediensteten innehaben,\".</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-224\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 224</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 7 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter \"die zuständigen Minister\" je nach Fall: 1. den Minister der Justiz für: a) die Erfüllung der gerichtspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste, b) die Erfüllung der Aufträge in bezug auf die Sicherheit des Staates durch die föderale Polizei, 2.den Minister des Innern für: a) die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste, b) die Organisation und die Normen für die Verwaltung der lokalen Polizei. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter \"die zuständigen Behörden\": 1. den Generalprokurator beim Appellationshof, den föderalen Prokurator und den Prokurator des Königs für die Ausführung der gerichtspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste in ihrem jeweiligen Amtsbereich, 2.den für das Gebiet zuständigen Bürgermeister für die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen Aufträge durch die Polizeidienste auf dem Gebiet der Gemeinde, 3. den Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium für die Organisation, die Verwaltung und die Leitung des lokalen Polizeikorps.\" KAPITEL VI - Abänderungen des Provinzialgesetzes Art. 225 - In Artikel 69 Nr. 3 des Provinzialgesetzes, eingeführt durch das Gesetz vom 22 Dezember 1989, werden die Wörter \"des in Artikel 206 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Brigadekommissars,\" durch die Wörter \"der in Artikel 134 erwähnten Verbindungsbeamten\" ersetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-226\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 226</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 128 des Provinzialgesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Art. 128 - Der Gouverneur sorgt in der Provinz für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, das heisst der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Gesundheit Zu diesem Zweck kann er auf die föderale Polizei zurückgreifen. Er wendet sich hierzu an den administrativen Direktor-Koordinator.</p>\n<p class=\"lf-p\">Er sorgt für eine gute Zusammenarbeit zwischen den Polizeidiensten und zwischen den Polizeizonen in der Provinz.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständigen Minister können ihn mit Sonderaufträgen in bezug auf die Sicherheit und die Polizei beauftragen.\" Art. 227 - Die Überschrift von Titel X desselben Gesetzes wird durch die Wörter \"und Verbindungsbeamte\" ergänzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-228\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 133 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 6.Juli 1987, werden die Wörter \"in ihrem Bezirk beziehungsweise in ihren Bezirken\" gestrichen. 2. Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 30.Januar 1924 und abgeändert durch die Gesetze vom 29. Juni 1976 und 6. Juli 1987, wird aufgehoben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-229\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 229</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 134 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 6. Juli 1987, wird mit folgendem Wortlaut wieder eingeführt: \"Art. 134 - Ein oder mehrere Verbindungsbeamte der Polizeidienste werden zum Provinzgouverneur entsendet. Sie unterstützen den Provinzgouverneur und die Bezirkskommissare bei deren Aufträgen in bezug auf die Sicherheit und die Polizei und erfüllen ihre Aufgaben unter der Amtsgewalt des Gouverneurs Der König bestimmt die Anzahl Verbindungsbeamte pro Provinz. Der Verbindungsbeamte wird vom Provinzgouverneur gemäss den vom König festgelegten Bedingungen bestellt.\" KAPITEL VII - Abänderungen des Feldgesetzbuches Art. 230 - Artikel 61 Absatz 2 des Feldgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1924 und abgeändert durch das Gesetz vom 11.</p>\n<p class=\"lf-p\">Februar 1986, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"Diese Feldhüter sind in den Fällen, in denen sie für die Ermittlung und die Feststellung von Straftaten zuständig sind, mit der Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers ausgestattet.\" Art. 231 - Artikel 66 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, wird aufgehoben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-232\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 232</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 67 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, werden die Wörter \"Die in Artikel 182 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Feldhüter\" durch die Wörter \"Die Polizeibeamten der lokalen Polizei\" ersetzt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-233\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 233</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 69 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Februar 1986, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"In den in Artikel 68 vorgesehenen Fällen ist es den Förstern des Staates, der Gemeinden und der öffentlichen Einrichtungen bei Strafe einer Geldstrafe von 25 Franken untersagt, sich zu weigern, die Mitglieder der lokalen Polizei oder der föderalen Polizei, die ihre Anwesenheit anfordern, zu begleiten.\" KAPITEL VIII - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in bezug auf den öffentlichen Dienst Art. 234 - Artikel 3 § 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in bezug auf den öffentlichen Dienst, neu numeriert durch das Gesetz vom 20. Mai 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: \"6. die föderale Polizei,\"</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL VIII - Übergangsmassnahmen KAPITEL I - Das Personal Abschnitt 1 - Die lokale Polizei Art. 235 - Die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps, einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten, und die Mitglieder des Einsatzkaders der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und gemäss den durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen und Modalitäten vom König bestellt worden sind, wechseln zum Einsatzkader der lokalen Polizei über.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei über.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps beschäftigt ist, kann zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der föderalen Polizei sowie das zivile Hilfspersonal der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden beschäftigt sind und vom Minister des Innern bestellt worden sind, wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei über.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-236\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 236</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die im voranstehenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall auf die Mitglieder der Gemeindepolizei und auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal, das bei den Gemeindepolizeikorps beschäftigt ist, und auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies gilt auch für die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, für die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, für die Militärpersonen, für die versetzten Militärpersonen, für die Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie und für das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, die von der in Artikel 242 Absatz 2 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde durch das betreffende Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Nachdem das in den Absätzen 2 und 3 erwähnte Personalmitglied zu einem lokalen Polizeikorps übergewechselt ist, kann es jederzeit darum bitten, den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall finden jedoch die Artikel 123 bis 127 und 129 bis 132 Anwendung auf die Polizeibeamten, die Artikel 123 Absatz 2 bis 127 und 129 bis 132 Anwendung auf die Polizeihilfsbediensteten und die Artikel 125 Absatz 1 bis 4, 126 §§ 1 und 2, 127 Absatz 1 und 2, 129 bis 132 Anwendung auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abänderungen, die nach ihrem Überwechseln an den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden, sind ebenfalls auf sie anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-237\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 237</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Polizeibeamten der Gemeindepolizei, die am Tag der Einrichtung der lokalen Polizei das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, werden von Amts wegen pensioniert, insofern sie mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-238\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 238</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Gemeinderat oder Polizeirat kann innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels und unter den vom König bestimmten Bedingungen die Einführung einer Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub beschliessen für die Kategorie der Dienstgrade der Polizeioffiziere und für andere Kategorien von Personalmitgliedern der lokalen Polizei, die mindestens 56 Jahre und noch nicht 60 Jahre alt sind und die mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind, mit Ausnahme der Polizeihilfsbediensteten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-239\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 239</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gemeinde gewährt dem Personalmitglied, das freiwillig Vorruhestandsurlaub genommen hat, Wartegehalt in Höhe von 80 % des letzten Dienstgehalts. Unter letztem Dienstgehalt versteht man das letzte Jahresgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung, das Zusatzgehalt und die für unregelmässige Dienstleistungen erhaltenen Beträge. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden verhältnisgleich gewährt Statutarische Bedienstete, die den in Absatz 1 erwähnten Urlaub nehmen, können vorbehaltlich einer vorherigen Erlaubnis eine Berufstätigkeit ausüben. Falls die Einkommen aus dieser Berufstätigkeit jedoch die in den Artikeln 4 und 9 des Gesetzes vom 5.</p>\n<p class=\"lf-p\">April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen für den gleichzeitigen Bezug vorgesehenen Höchstbeträgeüberschreiten, wird das Wartegehalt auf die gleiche Weise wie die Ruhestandspension gekürzt beziehungsweise gestrichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Besoldungs- und Verwaltungsstatut der Personalmitglieder, die freiwillig Vorruhestandsurlaub genommen haben, wird vom König festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitraum, während dessen der Betreffende freiwilligen Vorruhestandsurlaub gehabt hat, wird sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt. Für die Berechnung des in Artikel 156 Absatz 2 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten normalen Durchschnittsgehalts werden die Gehälter berücksichtigt, die der Betreffende bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. Dieses Durchschnittsgehalt errechnet sich zudem aufgrund der Gehaltstabelle und der Gehaltszuschläge, die für die Berechnung der Pension, die der Bedienstete bezogen hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre, berücksichtigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-240\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 240</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Brigadekommissare, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt weiterhin unter Beibehaltung ihres Statuts ausüben. Ihre Aufträge entsprechen den Aufträgen der in Artikel 134 des Provinzialgesetzes erwähnten Verbindungsbeamten. Gemäss Artikel 69 Nr. 3 desselben Gesetzes garantiert der Provinzialrat die Mittel, die zur Deckung der mit ihrem Amt verbundenen Kosten erforderlich sind Die Brigadekommissare können sich jedoch auch gemäss den vom König festgelegten Bedingungen um eine Ernennung oder eine Bestellung in ein Amt bei den Polizeidiensten bewerben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Die föderale Polizei Art. 241 - Unbeschadet des Artikels 235 wechseln die Mitglieder des operativen Korps und der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie und die Gerichtsoffiziere und -bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft zum Einsatzkader der föderalen Polizei über.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet des Artikels 235 wechseln die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und das Vertragspersonal des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-242\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 242</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die im voranstehenden Artikel erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen und Verordnungen zu unterliegen, die je nach Fall auf die Mitglieder des operativen Korps der Gendarmerie, die Mitglieder der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, die Gerichtsoffiziere und -bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die Militärpersonen, versetzten Militärpersonen und Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie und der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde durch das betreffende Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Nachdem das Personalmitglied zur föderalen Polizei übergewechselt ist, kann es jederzeit darum bitten, den in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 2 erwähnten Fall finden die Artikel 123 bis 127 und 129 bis 132 Anwendung auf sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abänderungen, die nach ihrem Überwechseln an den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden, sind ebenfalls auf sie anwendbar.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-243\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 243</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern, welches statutarische Personal und Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes zum Verwaltungs- und Logistikkorps der föderalen Polizei überwechselt Die im voranstehenden Absatz erwähnten Personalmitglieder unterliegen den Bestimmungen, in denen das Statut oder die Rechtsstellung der Mitglieder des Verwaltungskaders der föderalen Polizei und der lokalen Polizei festgelegt wird, sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können sich jedoch dafür entscheiden, weiterhin den Gesetzen, Erlassen und Verordnungen zu unterliegen, die auf das statutarische Personal und das Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften Anwendung finden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 3 erwähnte Entscheidung wird innerhalb dreier Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels getroffen und der zuständigen Behörde durch das betreffende Personalmitglied schriftlich mitgeteilt. Nachdem das Personalmitglied zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei übergewechselt ist, kann es jederzeit darum bitten, den in Absatz 2 erwähnten Bestimmungen unterworfen zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall finden jedoch die Artikel 125, 126 §§ 1 und 2, 127 Absatz 1 und 2, 129 bis 132 Anwendung auf sie.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abänderungen, die nach ihrem Überwechseln an den in Absatz 2 erwähnten Gesetzen und Verordnungen vorgenommen werden, sind ebenfalls auf sie anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie können sich unter den in den Artikeln 182, 183, 273 bis 280bis und 282 des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag ihres Überwechselns um die Stellen als Chefsekretär, Sekretär, beigeordneter Sekretär und Sachbearbeiter bewerben. In diesem Fall wird das beim Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei erreichte Dienstalter dem Dienstalter bei der Staatsanwaltschaft gleichgesetzt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-244\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 244</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Personalmitglied der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und jedes Mitglied der Überwachungs- und Fahndungsbrigaden der Gendarmerie wird für die Generaldirektion der Gerichtspolizei oder für die dekonzentrierten Gerichtsdienste bestellt, es sei denn, sie wählen eine andere Funktion in der föderalen Polizei und diese wird ihnen zugewiesen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-245\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 245</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gerichtsoffiziere und -bediensteten, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels das sechzigste Lebensjahr vollendet haben, werden von Amts wegen pensioniert, insofern sie mindestens fünfundzwanzig für die Eröffnung des Anrechts auf Pension im öffentlichen Sektor zulässige Dienstjahre vorweisen können, unter Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen gutgeschriebenen Perioden, die für die Festlegung des Gehalts berücksichtigt worden sind In dem Zeitraum ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels bis zum Tag des Inkrafttretens von Artikel 241 werden die Gerichtsoffiziere und -bediensteten von Amts wegen am ersten Tag des Monats nach dem Tag, an dem sie das Alter von sechzig Jahren erreichen beziehungsweise erreicht haben und die im voranstehenden Absatz erwähnte Bedingung in bezug auf die zulässigen Dienstjahre erfüllen, pensioniert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-246\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 246</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen die Instanzen, die die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes abgeschafften Instanzen zur Ausführung der Gesetze oder Verordnungen über das in den Artikeln 241 bis 243 erwähnte Personalstatut ersetzen Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmung Art. 247 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und unter Berücksichtigung von Artikel 122 Absatz 1 die Bedingungen und die Modalitäten in bezug auf die erste Bestellung zu den Stellen als Generalkommissar, Generaldirektor, administrativer Direktor-Koordinator, Gerichtsdirektor der föderalen Polizei, Korpschef der lokalen Polizei und Generalinspektor.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Organisation Art. 248 - Die lokale Polizei wird pro Gruppe von Polizeizonen eingerichtet, wenn der König feststellt, dass die nachstehenden Voraussetzungen, die zur Einrichtung einer lokalen Polizei erforderlich sind, erfüllt sind: 1. Der territoriale Amtsbereich der Zone ist gemäss Artikel 9 festgelegt worden.2. Der Personalbestand und der Stellenplan des lokalen Polizeikorps sind gemäss den Artikeln 38 und 47 festgelegt worden.3. Die in Artikel 41 vorgesehene föderale Dotation der Polizeizone ist festgesetzt worden.4. In einer Eingemeindezone entspricht der Haushalt, der für die zu ihren Lasten gehenden Ausgaben für das lokale Polizeikorps eingetragen ist, den Mindestnormen.In einer Mehrgemeindezone sind die kommunale Dotation und die Verteilung der Dotationen unter die Gemeinden gemäss den Mindestnormen festgelegt. Diese Mindestnormen sind gemäss Artikel 39 festgelegt. 5. Der gemäss Artikel 37 gebilligte zonale Sicherheitsplan beinhaltet die zur Ausführung der in den Artikeln 61 bis 64 erwähnten Aufträge erforderlichen Mittel. Durch den Königlichen Erlass zur Einrichtung der lokalen Polizei werden die Artikel 202 bis 210, 225 und 235 bis 239 in dieser Polizeizone in Kraft gesetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Beim Ausgleichen der Differenz zwischen dem vom König in Ausführung von Artikel 38 festgelegten Mindestpersonalbestand der Zone und dem derzeitigen Gesamtpersonalbestand der Gemeindepolizeikorps dieser Zone haben die Mitglieder der territorialen Brigaden der föderalen Polizei Vorrang.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Zuweisung der im Stellenplan des lokalen Polizeikorps vorgesehenen Stellen, die die Ausübung einer Gewalt beinhalten, wird eine proportionale Verteilung dieser Stellen unter die ehemaligen Mitglieder der Gemeindepolizei und der territorialen Brigaden der föderalen Polizei garantiert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-249\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 249</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Einrichtung der lokalen Polizei können Polizeivereinbarungen zwischen dem Minister des Innern und den Gemeinden einer Zone getroffen werden. Diese Vereinbarungen enthalten die Modalitäten, einschliesslich der Bestellung eines Polizeichefs innerhalb der Zone, der alle vorhandenen Polizeikorps leitet, nach denen das oder die Gemeindepolizeikorps und die territoriale(n) Brigade(n) der föderalen Polizei gemeinsam als eine einzige Einsatzeinheit unter der Amtsgewalt des oder der Bürgermeister dieser Gemeinde(n) beziehungsweise, für gerichtspolizeiliche Aufträge, unter der Amtsgewalt des Prokurators des Königs auftreten. Diese Vereinbarungen dürfen erst getroffen werden, nachdem die in Artikel 248 Nr. 1 bis 5 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-250\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 250</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Polizeizonen, in denen noch keine lokale Polizei vorhanden ist, werden die territorialen Gendarmeriebrigaden zu territorialen Brigaden der föderalen Polizei, die innerhalb der früheren Amtsbereiche der Gendarmeriebrigaden die verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge erfüllen, die durch Artikel 3 den Polizeikorps übertragen worden sind. Diese Aufträge werden gemeinsam mit der Gemeindepolizei ausgeführt Die Artikel 16, 21, 35, 44 Absatz 2, 5 und 6, 51 und 54bis des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie gelten weiterhin für die territorialen Brigaden der föderalen Polizei bis zum Tag der Einrichtung der lokalen Polizeikorps. Der König kann die Modalitäten für die Organisation und die Arbeitsweise der territorialen Brigaden der föderalen Polizei regeln.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-251\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 251</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Jedes Verfahren in bezug auf Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge für den Bedarf der Gendarmerie, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft oder des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes wird am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels vom Minister des Innern oder von seinem Beauftragten rechtsgültig fortgeführt Das gleiche Prinzip gilt für die Ausführung der vor diesem Datum vergebenen öffentlichen Aufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Aufträge Abschnitt 1 - Die lokale Polizei Art. 252 - Die Aufträge und die Befugnisse, die der Gemeindepolizei oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, werden von der lokalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 2 - Die föderale Polizei Art. 253 - Die Aufträge und die Befugnisse, die der Gendarmerie oder der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, werden von der föderalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die allgemeinen Polizeiaufträge und die Befugnisse, die der Schiffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei oder den Mitgliedern ihres Personals durch die Gesetze und Erlasse mit Verordnungscharakter übertragen werden, werden von der föderalen Polizei oder den Mitgliedern ihres Personals ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der föderalen Polizei überwechseln und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers, eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehatten, behalten diese Eigenschaft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-254\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 254</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Richtlinien, Anweisungen und Befehle der zuständigen Behörden in bezug auf die Erfüllung von Aufträgen durch die Gendarmerie und die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft bleiben bis zu ihrer Aufhebung anwendbar auf die Erfüllung der Aufträge durch die föderale Polizei</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-255\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 255</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die föderale Polizei führt die Ausführung aller Anforderungen fort, mit denen die Gendarmerie oder die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft betraut worden ist KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen Art. 256 - Die Beschlüsse des Gemeinderats, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes gefasst worden sind, unterliegen in bezug auf die Verwaltungsaufsicht weiterhin den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regeln.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-257\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 257</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 92 wird der erste nationale Sicherheitsplan gemeinsam von der Gendarmerie, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und dem allgemeinen Polizeiunterstützungsdienst vorbereitet TITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 258 - § 1 - Es wird ein Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste eingerichtet. Dieser Ausschuss ist für die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste und für die in den Artikeln 235, 241 und 243 erwähnten Personalmitglieder zuständig. § 2 - In Abweichung von anderslautenden Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen wird über Regelungen, die aufgrund des Gewerkschaftsstatuts jeder in § 1 erwähnten Personalkategorie nicht ohne vorherige Verhandlung oder Beratung mit den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen festgelegt werden können, im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste verhandelt oder beraten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste ist zudem zuständig für alle Angelegenheiten, die in Anwendung des Statuts jeder in § 1 erwähnten Personalkategorie der Beratung innerhalb eines hohen Konzertierungsausschusses unterliegen. § 3 - Jede Gewerkschaftsorganisation, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes einen Sitz in einem Verhandlungsausschuss hat, der für eine der in § 1 erwähnten Personalkategorien zuständig ist, hat einen Sitz im Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste, dessen Vorsitz gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz geführt wird, umfasst einerseits die Vertretung der Behörden und andererseits die Vertretung der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmung einen Sitz in einem Verhandlungsausschuss haben, der für eine der in § 1 erwähnten Personalkategorien zuständig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertretung der Behörden umfasst einschliesslich der Vorsitzenden höchstens zehn Mitglieder. Die Vorsitzenden wählen die Mitglieder unter den Personen aus, die - ungeachtet ihrer Eigenschaft - befugt sind, für die betreffenden öffentlichen Behörden Verpflichtungen einzugehen, wobei unter anderem die Minister, zu deren Zuständigkeitsbereich die dem Verhandlungsausschuss unterbreitete Angelegenheit gehört, zu dieser Vertretung der Behörden gehören. Die Vorsitzenden und die anderen Mitglieder der Behörden können sich durch einen ordnungsgemäss bevollmächtigten Beauftragten vertreten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Vertretung der Behörden darf sich von Fachleuten begleiten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Gewerkschaftsorganisation stellt ihre Vertretung nach Belieben zusammen. Sie umfasst höchstens sieben Mitglieder. Die Vertretung jeder Gewerkschaftsorganisation darf sich von höchstens drei Fachleuten pro Punkt, der auf der Tagesordnung steht, begleiten lassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verhandlungen werden weder durch die Abwesenheit eines oder mehrerer ordnungsgemäss eingeladener Mitglieder der Vertretung der Behörden noch durch die Abwesenheit einer oder mehrerer ordnungsgemäss eingeladener Vertretungen der Gewerkschaftsorganisationen ungültig. § 4 - Für den Verhandlungsausschuss für die Polizeidienste gelten die Arbeitsregeln, die durch den Königlichen Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, vorgeschrieben sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-259\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 259</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und des Gesetzes über das Polizeiamt sowie die geltenden Gesetzesbestimmungen, die Anwendung finden auf die Gendarmerie, die Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, die Gemeindepolizei und die Schiffahrtspolizei, die Luftfahrtpolizei und die Eisenbahnpolizei und die Mitglieder dieser Dienste, miteinander in Einklang bringen, wobei er die Abänderungen vornimmt, die aufgrund der Integrierung der Polizeidienste in den auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienst erforderlich sind Den Gesetzgebenden Kammern wird während der Sitzungsperiode, sofern sie versammelt sind, andernfalls zu Beginn ihrer nächsten Sitzungsperiode ein Gesetzentwurf zur Ratifizierung des Königlichen Koordinierungserlasses vorgelegt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-260\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 260</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Artikel 1, 2, 5, 9, 121 bis 127 und 130 bis 133, 139, 141, 142, 197 und 198 Nr. 2, 3 und 6, 245 (1) und 258 treten am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft Bis zur Einrichtung der föderalen Polizei und der lokalen Polizeikorps finden die Artikel 122 Absatz 2, 123, 125 Absatz 2 und 3, 126, 127 Absatz 2 und 3, 130 Absatz 2 und 3, 131 Absatz 2 und 3 und 132 Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizei, auf die Mitglieder des operativen Korps und der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie und auf die Offiziere und Bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und auch, je nach der in Artikel 133 vorgesehenen Unterscheidung, auf die Polizeihilfsbediensteten der Gemeindepolizei, die Militärpersonen, die versetzten Militärpersonen und die Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie, auf das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, auf das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, auf das bei der Gerichtspolizei beschäftigte statutarische Personal und Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften und auf das Vertragspersonal des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während des in Absatz 2 erwähnten Zeitraums wird die durch Artikel 126 § 2 erteilte Befugnis aufgrund nachstehender Unterscheidung ausgeübt: 1. gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für die Mitglieder des operativen Korps und der Kategorie besonderes Polizeipersonal der Gendarmerie, die Militärpersonen, die versetzten Militärpersonen, die Zivilmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkorps der Gendarmerie und das zivile Hilfspersonal der Gendarmerie, 2.vom Minister der Justiz für die Offiziere und Bediensteten der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft, das Hilfspersonal der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und das bei der Gerichtspolizei beschäftigte statutarische Personal und Vertragspersonal der Staatsanwaltschaften, 3. gemeinsam vom Minister des Innern und vom Minister der Justiz für das Vertragspersonal des allgemeinen Polizeiunterstützungsdienstes, 4.vom Bürgermeister für die Mitglieder der Gemeindepolizei und die Polizeihilfsbediensteten der Gemeindepolizei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 4, 6 bis 8, 11, 38, 39, 41, 47 bis 60, 65 bis 90, 93, 94, 96 Absatz 2, 98, 106, 108, 128, 149, 247 und 257, wobei dieses Datum kein Datum nach dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2000 sein darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der anderen Artikel des vorliegenden Gesetzes, wobei dieses Datum kein Datum nach dem 1.</p>\n<p class=\"lf-p\">Januar 2001 sein darf.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS _______ Nota (1) Siehe hierzu Entscheid des Schiedshofs Nr.64/99 vom 9. Juni 1999, Belgischen Staatsblatt vom 12. Juni 1999.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 janvier 2000.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE.</p></div>", "next": 0}