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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot bepaling van het administratief statuut van het operationeel personeel van de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 1 oktober 2014, err. van 22 januari 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 17 § 1 Nr. 7, 106, 106/1, 208 und 224 Absatz 2;
Aufgrund der Beteiligung der Regionen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. und 6. Dezember 2013 und 19. Februar 2014;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 12.
Dezember 2013 und 19. Februar 2014;
Aufgrund der Verhandlungsprotokolle 2014/03 und 2014/05 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 20.
Januar 2014 beziehungsweise 3. April 2014;
Aufgrund der Gutachten Nr. 55.165/2 und Nr. 55.523/2 des Staatsrates vom 6. Februar 2014 beziehungsweise 26. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass - was die im vorliegenden Erlass vorgesehenen fakultativen Bestimmungen betrifft - die Kosten für ihre eventuelle Ausführung durch die Hilfeleistungszone keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 fallen;
Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Minister: den für Inneres zuständigen Minister, 2.Gesetz vom 15. Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 3. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Kommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 5. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 6. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Wache: die Feuer- und Rettungswache, vorgesehen in Artikel 2 § 1 Nr.8 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 9. repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen: die Gewerkschaftsorganisationen, vorgesehen im Königlichen Erlass vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, 10. Mitgliedern des freiwilligen Personals: die freiwilligen Feuerwehrleute, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 11. Mitgliedern des Berufspersonals: die Berufsfeuerwehrleute, vorgesehen in Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 12. Personalmitgliedern: die Feuerwehrleute, gleich ob sie freiwillige oder Berufsfeuerwehrleute sind, 13.Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit: das Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 14. Feiertagen: die Feiertage, vorgesehen in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18.April 1974 zur Festlegung der allgemeinen Regeln zur Ausführung des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, 15. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage, 16.Königlichem Erlass vom 19. April 2014: den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen, 17.Diplom der Stufe A: Diplom oder Bescheinigung, die in der Föderalverwaltung Zugang zu Funktionen der Stufe A gewährt, wie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.
Art. 2 - § 1 - Mit Ausnahme von Artikel 332 findet vorliegendes Statut Anwendung auf Mitglieder des Berufspersonals der Zone. § 2 - Mit Ausnahme von Artikel 332 und außer bei anders lautenden Bestimmungen findet vorliegendes Statut Anwendung auf Mitglieder des freiwilligen Personals der Zone.
Sie befinden sich in einem statutarischen Stand sui generis. § 3 - Vorliegendes Statut findet außerdem Anwendung auf Personalmitglieder auf Probe, außer bei anders lautenden Bestimmungen.
Art. 3 - Wenn eine Stelle für vakant erklärt wird, beschließt der Rat, ob diese Stelle durch Anwerbung, Beförderung, Mobilität oder Professionalisierung zu besetzen ist.
Art. 4 - Der Rat bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der im vorliegenden Statut festgelegten Regeln.
Art. 5 - Die verschiedenen Funktionen innerhalb der Zone werden vom Personal im einfachen, im mittleren und im höheren Dienst gewährleistet: 1. Das Personal im einfachen Dienst umfasst die Dienstgrade eines Feuerwehrmanns und eines Korporals.2. Das Personal im mittleren Dienst umfasst die Dienstgrade eines Unteroffiziers: Sergeant und Adjutant.3. Das Personal im höheren Dienst umfasst die Dienstgrade eines Offiziers: Leutnant, Kapitän, Major und Oberst. Art. 6 - Bei gleichem Dienstgrad wird die Amtsgewalt von dem Personalmitglied mit dem höchsten Dienstalter in diesem Dienstgrad ausgeübt.
Art. 7 - Das Personalmitglied kann zusätzlich zu den ihm vorbehaltenen Einsatzaufträgen und gemäß den Funktionsbeschreibungen verpflichtet werden, administrative und logistische Aufträge entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen von Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 auszuführen.
BUCH 2 - RECHTE UND PFLICHTEN TITEL 1 - Allgemeine Rechte und Pflichten Art. 8 - Das Personalmitglied übt seine Funktionen unter der Amtsgewalt seiner hierarchischen Vorgesetzten, wie in Artikel 5 erwähnt, aus. Dies tut es mit Loyalität, Gewissenhaftigkeit und Integrität.
Selbst außerhalb der Leistungszeiten bleibt jedes Personalmitglied, das die vorschriftsmäßige Kleidung trägt, der Hierarchie unterworfen.
Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied beachtet die geltenden Gesetze und Verordnungen sowie die Richtlinien, die ihm im Rahmen der Gesetze und Verordnungen erteilt werden, darunter die Verhaltensregeln in Bezug auf die Berufspflichten, die von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt werden. § 2 - Das Personalmitglied wird mit Würde und Höflichkeit behandelt, sowohl von seinen hierarchischen Vorgesetzten und Kollegen als auch von seinen Untergebenen.
Das Personalmitglied behandelt seine Kollegen, hierarchischen Vorgesetzten und Untergebenen mit Würde und Höflichkeit.
Art. 10 - Das Personalmitglied behandelt die Nutzer seiner Dienste wohlwollend und ohne Diskriminierung.
Art. 11 - Das Personalmitglied vermeidet jegliche Verhaltensweise, durch die das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Dienste beeinträchtigt werden könnte, auch außerhalb der Ausübung seiner Funktionen.
Art. 12 - Das Personalmitglied darf selbst außerhalb der Ausübung seiner Funktionen weder direkt noch über eine Zwischenperson irgendwelche persönlichen Schenkungen, Zuwendungen oder sonstigen Vorteile aufgrund seiner Arbeit erbitten oder annehmen.
Absatz 1 bezieht sich nicht auf symbolische Geschenke von geringem Wert, die zwischen Personalmitgliedern im Rahmen der normalen Ausübung ihrer Funktionen ausgetauscht werden.
Art. 13 - § 1 - Das Personalmitglied genießt das Recht auf freie Meinungsäußerung bezüglich Tatsachen, von denen es bei der Ausübung seiner Funktionen Kenntnis erhalten hat.
Bei der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung achtet das Personalmitglied darauf, Informationen so vollständig und korrekt wie möglich weiterzugeben.
Es ist ihm allerdings untersagt, Tatsachen preiszugeben, die sich auf die nationale Sicherheit, den Schutz der öffentlichen Ordnung, finanzielle Interessen der Behörde, die Vorbeugung und Ahndung von Straftaten, das Berufsgeheimnis, die ärztliche Schweigepflicht, die Rechte und Freiheiten der Bürger und insbesondere das Recht auf Wahrung des Privatlebens beziehen. Unbeschadet der Bestimmungen über das Gewerkschaftsstatut gilt dies ebenfalls für Tatsachen mit Bezug auf die Vorbereitung jeglicher Beschlüsse, solange noch kein endgültiger Beschluss gefasst worden ist, und für Tatsachen, die durch ihre Verbreitung den Interessen des Dienstes, in dem das Personalmitglied beschäftigt ist, schaden können.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen finden ebenfalls Anwendung auf Personalmitglieder, die aus dem Amt ausscheiden. § 2 - Unbeschadet des Artikels 29 des Strafprozessgesetzbuches setzt das Personalmitglied seinen hierarchischen Vorgesetzten oder gegebenenfalls einen höheren hierarchischen Vorgesetzten von jeglicher Rechtswidrigkeit beziehungsweise Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Art. 14 - § 1 - Das Personalmitglied hat das Recht auf Ausbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Ausübung seiner Funktion dienlichen Aspekte als auch für die Entwicklung seiner Laufbahn.
Ausbildung ist Pflicht, wenn sie für eine bessere Ausübung der Funktion oder für die Funktionsweise eines Dienstes erforderlich ist.
Zu diesem Zweck ist das Personalmitglied verpflichtet, sich während seiner Laufbahn ständig weiterzubilden. Die Teilnahme an einer Ausbildung darf jedoch nicht mit den Interessen des Dienstes im Widerspruch stehen. § 2 - Das Personalmitglied hat das Recht auf Information im Hinblick auf alle für die Ausübung seiner Funktion dienlichen Aspekte, insbesondere in Bezug auf seine Sicherheit, unbeschadet seiner Verpflichtung, sich über die Entwicklungen in Angelegenheiten, mit denen es beruflich beauftragt ist, auf dem Laufenden zu halten. Jeder funktionelle Vorgesetzte gewährleistet die Übermittlung von Informationen an seine Untergebenen und umgekehrt.
Art. 15 - Das Personalmitglied achtet darauf, bei Dienstbeginn oder bei Rufbereitschaft nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zu stehen oder in einem ähnlichen Zustand aufgrund der Einnahme anderer Substanzen zu sein. Im Dienst ist es ebenfalls verboten, Alkohol, Drogen oder Medikamente zu konsumieren, die einen ähnlichen Zustand hervorrufen wie die Einnahme von Alkohol oder Drogen.
Art. 16 - Das Personalmitglied arbeitet loyal an Disziplinaruntersuchungen und an der Feststellung eventueller Disziplinarverstöße mit, von denen es nicht betroffen ist oder sein könnte. Es gibt deutliche Antwort auf die ihm gestellten Fragen und übergibt auf Verlangen der Behörde alle für die Wahrheitsfindung dienlichen Schriftstücke beziehungsweise Sachen.
Art. 17 - Jedes Personalmitglied hat das Recht, seine Personalakte einzusehen und eine Kopie der Aktenstücke zu erhalten. Die Kopie ist kostenlos.
Die Personalakte umfasst insbesondere ein Verzeichnis der Aktenstücke sowie Unterlagen in Bezug auf Bewertung, Mobilität, Ausbildung, Probezeit und Disziplinarstrafen.
Der Personalakte darf kein Aktenstück hinzugefügt werden, ohne dass das Personalmitglied im Voraus davon in Kenntnis gesetzt wird.
Art. 18 - § 1 - Das Personalmitglied trägt Sorge für die Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die ihm von der Zone zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Die Kleidungsstücke, die Ausrüstungsgegenstände und die Ausgehkleidung dürfen nur bei der Ausübung des Dienstes oder anlässlich von Versammlungen beruflicher Art oder von offiziellen Feierlichkeiten getragen werden. § 3 - Nur das Tragen der von der belgischen Regierung verliehenen Auszeichnungen ist erlaubt. Die von ausländischen Regierungen verliehenen Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn es von Uns erlaubt ist.
TITEL 2 - Besondere Pflichten bei Einsätzen Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und von Buch 8 wird das Personalmitglied für Einsätze abgerufen, wenn es gemäß dem vorerwähnten Gesetz in der Kaserne anwesend ist oder Rufbereitschaft hat.
Art. 20 - Im Laufe von Einsätzen kann das Mitglied des Berufspersonals verpflichtet werden, die Dauer seiner Leistungen zu verlängern. Bei Großeinsätzen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses, für das die Grundmittel nicht mehr ausreichen, kann das Personalmitglied, das nicht im Dienst ist, ausnahmsweise abgerufen werden.
BUCH 3 - UNVEREINBARKEITEN UND HÄUFUNG VON BERUFSTÄTIGKEITEN TITEL 1 - Unvereinbarkeiten Art. 21 - Unvereinbar mit der Eigenschaft als Personalmitglied ist jegliche Tätigkeit, die das Personalmitglied selbst oder über eine andere Person ausübt und die: 1. einen Interessenkonflikt verursacht, das heißt eine Situation, in der das persönliche Interesse des Personalmitglieds die unparteiische und objektive Ausübung seiner Funktionen beeinflussen oder die begründete Vermutung eines solchen Einflusses entstehen lassen kann, 2.nicht im Einklang mit der Würde seiner Funktion steht oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Dienst beeinträchtigen kann, 3. das Personalmitglied daran hindert, den Pflichten seiner Funktion nachzukommen. Art. 22 - Unvereinbarkeit besteht zwischen: 1. der Funktion eines Mitglieds des Berufspersonals und der Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals derselben Zone, 2.der Funktion eines Personalmitglieds und der Funktion eines Mitglieds eines Polizeidienstes, der zur öffentlichen Macht gehört, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen, 3. der Funktion eines Kommandanten und der Funktion eines Mitglieds des freiwilligen Personals einer anderen Zone. Art. 23 - Sobald der Rat das Bestehen einer der im vorliegenden Kapitel erwähnten Unvereinbarkeiten feststellt, fordert er den Betreffenden auf, dieser Situation binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen.
Jedes Personalmitglied, das nach Ablauf dieser Frist der Aufforderung des Rates nicht nachkommt, wird gemäß Artikel 302 Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen entlassen.
Art. 24 - Die Funktionen des freiwilligen Personals sind in mehreren Zonen vereinbar, sofern die Räte der betreffenden Zonen damit einverstanden sind.
Art. 25 - Die Ausübung der Funktion eines Ausbilders in einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit ist nicht unvereinbar mit der Funktion eines Personalmitglieds.
TITEL 2 - Zusatztätigkeiten des Mitglieds des Berufspersonals Art. 26 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 136 § 1 ist die Häufung von Berufstätigkeiten für das Mitglied des Berufspersonals verboten.
Unter Berufstätigkeit ist jegliche Beschäftigung zu verstehen, die steuerpflichtige Berufseinkünfte einbringt und nicht der Ausübung des Amtes anhaftet.
Als dem Amt anhaftend gilt jeder Auftrag, der gemäß einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung mit diesem Amt verbunden ist, oder jeder Auftrag, für den das Personalmitglied von der Behörde, der es untersteht, bestimmt wird.
Ein politisches Mandat wird nicht als Berufstätigkeit angesehen. § 2 - Individuelle Abweichungen können gewährt werden: - sofern die Tätigkeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Dienstes nicht beeinträchtigt, - für die gleichzeitige Ausübung der Funktion eines freiwilligen Personals einer anderen Zone.
Art. 27 - Der Abweichungsantrag wird nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des hierarchischen Vorgesetzten schriftlich bei dem Kommandanten oder seinem Beauftragten eingereicht.
Der Abweichungsantrag umfasst: 1. eine möglichst deutliche Benennung der geplanten Tätigkeit, 2.die Dauer der geplanten Tätigkeit, 3. die mit Gründen versehene Versicherung, dass die Tätigkeit auch nicht in Zukunft zu einer Unvereinbarkeit, wie in Artikel 21 beschrieben, führen kann. Art. 28 - Die Erlaubnis wird vom Rat gewährt oder verweigert.
Art. 29 - Das Mitglied des Berufspersonals wird binnen achtzig Werktagen nach der Antragstellung über den Beschluss informiert. Nach Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass ein günstiger Beschluss gefasst wurde.
Art. 30 - Die Erlaubnis wird für eine Höchstdauer von vier Jahren gewährt. Die Erlaubnis kann über einen neuen Antrag erneuert werden.
Die Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von Berufstätigkeiten darf keine rückwirkende Kraft haben.
Art. 31 - Sobald der Rat feststellt, dass das Personalmitglied Berufstätigkeiten ausübt, deren gleichzeitige Ausübung verweigert oder nicht beantragt wurde, fordert er den Betreffenden auf, dieser Situation binnen sechs Monaten ein Ende zu setzen.
Jedes Personalmitglied, das nach Ablauf dieser Frist der Aufforderung des Rates nicht nachkommt, wird gemäß Artikel 302 Absatz 1 Nr. 2 von Amts wegen entlassen.
Art. 32 - Jede Erlaubnis für die gleichzeitige Ausübung von Berufstätigkeiten wird von Amts wegen ausgesetzt, wenn das Personalmitglied wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit abwesend ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist.
Art. 33 - Die Aussetzung der in Artikel 32 erwähnten Erlaubnis hat keine Auswirkungen auf ihre Dauer.
BUCH 4 - ANWERBUNG, PROBEZEIT FÜR EINE ANWERBUNG UND ERNENNUNG TITEL 1 - Anwerbung KAPITEL 1 - Föderaler Befähigungsnachweis Art. 34 - Die Anwerbung des Personals im einfachen Dienst erfolgt im Dienstgrad eines Feuerwehrmanns und die Anwerbung des Personals im höheren Dienst im Dienstgrad eines Kapitäns.
Art. 35 - § 1 - Über die Ausbildungszentren für die zivile Sicherheit organisiert der FÖD Inneres mindestens einmal im Jahr pro Sprachenregelung und je nach den Bedürfnissen der Zonen spezifische Eignungsprüfungen für das in Artikel 5 Nr. 1 beziehungsweise 3 erwähnte Personal im einfachen und Personal im höheren Dienst vor einer Anwerbung durch die Zone, und zwar auf Antrag des Ministers und gemäß den von ihm auferlegten Modalitäten. § 2 - Die Organisation der Eignungsprüfungen wird spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Einschreibungsdatum mindestens im Belgischen Staatsblatt, auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, des VDAB für das Gebiet der Flämischen Region, des FOREM für das Gebiet der Wallonischen Region und des AKTIRIS für das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt veröffentlicht.
In der Veröffentlichung sind die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt.
Um an den in § 3 erwähnten Eignungsprüfungen teilnehmen zu können, erfüllen die Bewerber: 1. für den Kader des Personals im einfachen Dienst: die in Artikel 37 § 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Bedingungen, 2. für den Kader des Personals im höheren Dienst: die in Artikel 38 § 1 Nr.1 bis 6 erwähnten Bedingungen. § 3 - Die Bewerber müssen folgende Eignungsprüfungen in folgender Reihenfolge bestehen: 1. einen Kompetenztest, bei dem geprüft wird, ob der Bewerber über folgende Kompetenzen verfügt: - für den Kader des Personals im einfachen Dienst: Niveau des sechsten Jahres des beruflichen Sekundarunterrichts, - für den Kader des Personals im höheren Dienst: gleichwertige Kompetenzen wie die für ein Diplom der Stufe A erforderlichen Kompetenzen, 2.einen Test der einsatzbezogenen handwerklichen Fertigkeiten, 3. die in Anlage 1 aufgeführten Prüfungen der körperlichen Eignung. § 4 - Die Eignungsprüfungen haben Ausschlusscharakter; ein Bewerber wird für geeignet oder ungeeignet erklärt. § 5 - Um an den in § 3 Nr. 3 erwähnten Prüfungen teilnehmen zu können, verfügen die Bewerber über ein ärztliches Attest. Mit diesem Attest, das frühestens drei Monate vor Beginn der Prüfungen ausgestellt werden darf, wird der Bewerber für tauglich erklärt, um die Prüfungen der körperlichen Eignung abzulegen. § 6 - Bewerber, die alle Eignungsprüfungen bestehen, erhalten einen föderalen Befähigungsnachweis, mit dem sie Zugang zu den Prüfungen für die Anwerbung des Personals im einfachen Dienst beziehungsweise des Personals im höheren Dienst haben. Der föderale Befähigungsnachweis wird binnen einem Monat nach Abschluss des Protokolls über alle Eignungsprüfungen zugestellt. Der föderale Befähigungsnachweis gilt für einen unbestimmten Zeitraum, mit Ausnahme der Prüfungen der körperlichen Eignung, die nach Abschluss des Protokolls über alle Eignungsprüfungen zwei Jahre gültig sind. § 7 - Sechs Monate vor Ablauf der in § 6 erwähnten Frist von zwei Jahren kann sich ein Bewerber, der die Gültigkeit seines föderalen Befähigungsnachweises für den Teil der Prüfungen der körperlichen Eignung verlängern möchte, für diese Prüfungen einschreiben. Der Bewerber verfügt über das in § 5 erwähnte ärztliche Attest und den föderalen Befähigungsnachweis.
KAPITEL 2 - Bewerberaufruf durch den Rat Art. 36 - Bei einer Vakanz für den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns beziehungsweise Kapitäns erlässt der Rat einen Bewerberaufruf oder greift der Rangfolge nach auf die erfolgreichen Teilnehmer der in Artikel 37 § 2 Absatz 4 oder in Artikel 38 § 2 Absatz 4 erwähnten Anwerbungsreserve zurück. Im Aufruf wird vermerkt, ob es sich um eine Stelle als Mitglied des freiwilligen Personals und/oder als Mitglied des Berufspersonals handelt.
Der Aufruf wird spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Einschreibungsdatum mindestens auf der Internetseite der betreffenden Zone, der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, des VDAB für das Gebiet der Flämischen Region, des FOREM für das Gebiet der Wallonischen Region und des ACTIRIS für das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt veröffentlicht.
Die Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ist Pflicht, unter Androhung der Nichtigkeit des Verfahrens.
Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen und die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht für die Mitglieder des freiwilligen Personals vermerkt und wird ein kurz gefasstes Funktionsprofil für die vakante Stelle aufgeführt.
Der Rat kann gemäß den in seiner Ordnung vorgesehenen Modalitäten durch einen Beschluss, der entsprechend der Organisation der Einsätze der Zone begründet ist, eine Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vorschreiben, die das Mitglied des freiwilligen Personals zum Zeitpunkt der Ernennung erfüllen muss.
Wenn der Rat in seiner Ordnung eine Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht für die Mitglieder des freiwilligen Personals vorsieht, muss er zugleich bestimmen, unter welchen Bedingungen von dieser Pflicht abgewichen werden kann.
Unter Verfügbarkeitspflicht versteht man die Pflicht des Mitglieds des freiwilligen Personals, während der in Artikel 174 Nr. 4 erwähnten Rufbereitschaft erreichbar zu sein und sich zur Verfügung einer Wache zu halten, sodass diese bei Abruf binnen einer vom Rat zu bestimmenden Frist erreicht werden kann.
KAPITEL 3 - Anwerbung des Personals im einfachen Dienst Art. 37 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Feuerwehrmann erfüllen folgende Bedingungen: 1. Belgier oder Bürger eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein, 2.mindestens 18 Jahre alt sein, 3. eine Führung aufweisen, die den Anforderungen der betreffenden Funktion entspricht.Der Bewerber legt einen Auszug aus dem Strafregister vor, der binnen einer Frist von drei Monaten vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen ausgestellt worden ist, 4. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 5.den Milizgesetzen genügen, 6. Inhaber des Führerscheins B sein, 7.Inhaber eines föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im einfachen beziehungsweise im höheren Dienst sein, wie in Artikel 35 vorgesehen. § 2 - Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren und eine ärztliche Untersuchung mit Ausschlusscharakter, wie in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer bestimmt, bestehen, die vom Rat organisiert werden. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einem Gespräch, bei dem die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und der Zone getestet werden soll. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann eventuell eine zusätzliche Prüfung umfassen, wenn dies aus operativen Gründen gerechtfertigt ist.
Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der zusätzlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die praktische Organisation der Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann der Rat einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit anvertrauen.
Die erfolgreichen Teilnehmer werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die zwei Jahre gültig ist. Diese Gültigkeitsdauer kann höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden.
Das Ergebnis der Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
KAPITEL 4 - Anwerbung des Personals im höheren Dienst Art. 38 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Kapitän erfüllen folgende Bedingungen: 1. Belgier sein, 2.eine Führung aufweisen, die den Anforderungen der betreffenden Funktion entspricht. Der Bewerber legt einen Auszug aus dem Strafregister vor, der binnen einer Frist von drei Monaten vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen ausgestellt worden ist, 3. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 4.den Milizgesetzen genügen, 5. Inhaber des Führerscheins B sein, 6.Inhaber eines Diploms der Stufe A sein, 7. Inhaber eines föderalen Befähigungsnachweises für den Kader des Personals im höheren Dienst sein, wie in Artikel 35 vorgesehen. § 2 - Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren und eine ärztliche Untersuchung mit Ausschlusscharakter, wie in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer bestimmt, bestehen, die vom Rat organisiert werden. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einem Gespräch, bei dem die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und der Zone getestet werden soll. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann eventuell eine zusätzliche Prüfung umfassen, wenn dies aus operativen Gründen gerechtfertigt ist.
Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der zusätzlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die praktische Organisation der Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann der Rat einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit anvertrauen.
Die erfolgreichen Teilnehmer werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die zwei Jahre gültig ist. Diese Gültigkeitsdauer kann höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden.
Das Ergebnis der Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
TITEL 2 - Probezeit für eine Anwerbung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 39 - Die Bewerber aus der Reserve werden vom Rat in der Rangfolge nach den Ergebnissen der zusätzlichen zonalen Prüfungen zu der Probezeit für eine Anwerbung zugelassen.
Jede Ernennung beginnt mit einer Probezeit für eine Anwerbung.
Die Probezeit für eine Anwerbung beginnt am Tag des Dienstantritts.
Sie beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmten Brevets erforderlich ist, das im Rahmen der Funktion, für die das Personalmitglied auf Probe angeworben wird, nötig ist. Der Rat bestimmt die theoretische und praktische Ausbildung, die das Personalmitglied auf Probe im Dienst durchläuft.
Die Probezeit für eine Anwerbung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.
Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.
Die Probezeit endet ein Jahr nach Erlangung des von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmten Brevets. Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 40 § 2 kann die gesamte Probezeit ab dem Tag des Dienstantritts für das Berufspersonalmitglied auf Probe nicht drei Jahre und für das freiwillige Personalmitglied auf Probe nicht fünf Jahre überschreiten.
Art. 40 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Anwerbung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Anwerbung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.
Art. 41 - Während der Probezeit für eine Anwerbung als Feuerwehrmann muss das Berufspersonalmitglied auf Probe den Führerschein C erlangen, wenn es älter als einundzwanzig Jahre ist, beziehungsweise den Führerschein C1, wenn es unter einundzwanzig Jahre alt ist.
Der Rat kann beschließen, dass das Berufspersonalmitglied auf Probe das Brevet eines Krankenwagenfahrers erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf.
Der Rat kann beschließen, dass das freiwillige Personalmitglied auf Probe den Führerschein C oder C1 und/oder das Brevet eines Krankenwagenfahrers erlangen muss, und vermerkt dies gegebenenfalls im Bewerberaufruf.
Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Führerscheins C oder C1 und für die Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers.
Art. 42 - Der Rat kann auf Vorschlag des Kommandanten oder seines Beauftragten dem Personalmitglied auf Probe erlauben, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten eine Probezeit für eine Anwerbung in einer anderen Zone zu absolvieren, sofern der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen wird, oder sein Beauftragter damit einverstanden ist.
Während dieses Zeitraums achtet der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen worden ist, oder sein Beauftragter darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.
Am Ende dieses Zeitraums erstellt der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen worden ist, oder sein Beauftragter einen Bewertungsbericht über das Personalmitglied auf Probe.
Art. 43 - § 1 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung der Personalmitglieder auf Probe errichtet.
Der Probezeitausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Kommandanten oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, 2.drei vom Kommandanten bestimmten Personalmitgliedern mit einem Dienstgrad, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des Personalmitglieds auf Probe ist.
Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen.
Kein Mitglied des Ausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Der in Artikel 39 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen.
Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung und bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 2 - Der Kommandant nimmt nicht an den Beratungen des Rates teil, wenn dieser über die Verlängerung oder die Entlassung eines Personalmitglieds auf Probe entscheiden soll.
KAPITEL 2 - Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung Art. 44 - Die Bewertung bezweckt die kontinuierliche Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.
Art. 45 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe.
Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der Probezeit für eine Anwerbung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.
Art. 46 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit einer Note "günstig", "zu verbessern" oder "ungünstig" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.
Art. 47 - Am Ende der Probezeit für eine Anwerbung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder die Ernennung des Personalmitglieds auf Probe 2.oder die Entlassung oder die Verlängerung der Probezeit für eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten, wenn die in Artikel 46 erwähnten Berichte für das Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen.
Für jeden schwerwiegenden Fehler während oder anlässlich der Probezeit kann das Personalmitglied auf Probe, das sich daran schuldig macht, fristlos entlassen werden. Der Betreffende muss vorher angehört oder angemahnt werden. Die Entlassung wird vom Rat auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und nach Stellungnahme des Probezeitausschusses ausgesprochen.
Art. 48 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
Art. 49 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, das Personalmitglied auf Probe zu entlassen beziehungsweise die Probezeit für eine Anwerbung zu verlängern, kann dieses den Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor.
Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören.
Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag.
Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 47 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv.
Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt.
Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht.
Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.
Art. 50 - Das wegen negativer Bewertung entlassene Berufspersonalmitglied auf Probe erhält eine Entlassungsentschädigung, die dem Dreifachen des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten zwölf Monate entspricht. Die diversen Prämien und Zulagen werden nicht für die Berechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt.
TITEL 3 - Ernennung Art. 51 - Das Personalmitglied auf Probe wird vom Rat ernannt. Die Ernennung eines Personalmitglieds auf Probe wird dem Betreffenden unmittelbar von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten notifiziert.
Sie wird den Mitgliedern der Zone von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten notifiziert.
Das Berufspersonalmitglied auf Probe wird endgültig ernannt.
Das freiwillige Personalmitglied auf Probe wird für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.
Nach Einholung der Stellungnahme des Kommandanten wird die Ernennung stillschweigend für einen neuen Zeitraum von sechs Jahren erneuert, außer bei einem vom Rat mit Gründen versehenen Beschluss.
Wenn der Kommandant spätestens zwei Monate vor Ablauf des sechsjährigen Zeitraums vorschlägt, die Ernennung nicht zu erneuern, wird der Vorschlag gleichzeitig und binnen zehn Tagen dem Rat und dem Betreffenden übermittelt. Der Betreffende kann binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, eine Anhörung durch den Rat beantragen. Er kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.
Der Kommandant nimmt nicht an der Beratung des Rates teil.
BUCH 5 - LAUFBAHN TITEL 1 - Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 52 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels betreffen nur die Beförderung in der Zone, in der das Personalmitglied bereits beschäftigt ist.
Die verschiedenen Arten von Beförderung sind: 1. für das, was die Verwaltungslaufbahn betrifft: - die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad, - die Beförderung durch Mobilität, wie in Titel 2 des vorliegenden Buches geregelt, 2.für das, was die Besoldungslaufbahn betrifft, die Beförderung in der Gehaltstabelle, wie in den Artikeln 10 bis 19 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 geregelt.
Art. 53 - Jede Stelle, die über Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad zugänglich ist und die nicht besetzt ist, kann der Rat für vakant erklären.
Art. 54 - § 1 - Die vakanten Stellen werden den Personalmitgliedern über die Internetseite der Zone, durch eine in den Wachen der Zone ausgehängte dienstliche Mitteilung, per E-Mail und, für Personen, die zeitweilig vom Dienst entfernt sind, auch per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, zur Kenntnis gebracht. In dieser Bekanntmachung sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, der jeweilige Prüfungsstoff sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Das äußerste Datum darf nicht vor dreißig Kalendertagen nach dem Tag der Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Internetseite der Zone liegen. § 2 - Berücksichtigt werden nur die Bewerbungen der Personalmitglieder, die binnen der in § 1 festgelegten Frist eingereicht worden sind. § 3 - Jede Bewerbung um eine Beförderungsstelle wird mit Gründen versehen.
KAPITEL 2 - Beförderungsbedingungen Art. 55 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches sind die über Beförderung zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die über Beförderung zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich, unbeschadet der Artikel 90 Absatz 2 und 107 Absatz 2. In Bezug auf die Mitglieder des freiwilligen Personals wird für die Erlangung des Dienstgrads eines freiwilligen Sergeanten, Leutnants oder Kapitäns das Dienstgradalter auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berücksichtigt werden kann.
Art. 56 - Die Beförderungsbedingungen sind: 1. für den Dienstgrad eines Korporals: a) ein Dienstgradalter als Feuerwehrmann von mindestens drei Jahren haben, Probezeit für die Anwerbung nicht einbegriffen, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets BO2 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 2.für den Dienstgrad eines Sergeanten: a) ein Dienstgradalter als Korporal von mindestens fünf Jahren haben oder von mindestens drei Jahren, sofern man über eine Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung, deren Inhalt von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats worden bestimmt ist, verfügt, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets MO1 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 3.für den Dienstgrad eines Adjutanten: a) ein Dienstgradalter als Sergeant von mindestens drei Jahren haben, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets MO2 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 4.für den Dienstgrad eines Leutnants: a) Belgier sein, b) ein Dienstgradalter als Adjutant und/oder Sergeant von mindestens fünf Jahren haben, c) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, d) Inhaber des Brevets OFF1 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, e) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, 5.für den Dienstgrad eines Kapitäns: a) ein Dienstgradalter als Leutnant von mindestens zwei Jahren haben, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets OFF2 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, e) Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung im Anschluss an eine Ausbildung bestanden haben, deren Programm von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats festgelegt worden ist, auf Vorschlag des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 6.für den Dienstgrad eines Majors: a) ein Dienstgradalter als Kapitän von mindestens fünf Jahren haben, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets OFF3 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, e) Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung im Anschluss an eine Ausbildung bestanden haben, deren Programm von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats festgelegt worden ist, auf Vorschlag des Fachzentrums für zivile Sicherheit, 7.für den Dienstgrad eines Obersts: a) ein Dienstgradalter als Major von mindestens fünf Jahren haben, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) Inhaber des Brevets OFF4 sein, von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats bestimmt, d) die in Artikel 57 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben, e) Inhaber eines Diploms der Stufe A sein oder eine Prüfung im Anschluss an eine Ausbildung bestanden haben, deren Programm von Uns auf der Grundlage einer Beratung des Ministerrats festgelegt worden ist, auf Vorschlag des Fachzentrums für zivile Sicherheit. Art. 57 - § 1 - Die Beförderungsprüfung wird von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert. Sie umfasst Eignungstests, darunter eine praktische Prüfung. Der Minister bestimmt den Inhalt und die Modalitäten dieser Beförderungsprüfungen.
Nur die Personalmitglieder der Zonen, die spätestens am Tag der Prüfung die in Artikel 56 vorgesehenen Beförderungsbedingungen erfüllen, dürfen an dieser Prüfung teilnehmen.
Der Rat bestimmt die Personen, die gemäß Absatz 4 dem Prüfungsausschuss angehören.
Der Prüfungsausschuss setzt sich mindestens zur Hälfte aus Offizieren zusammen, die der beziehungsweise den Zonen der Bewerber angehören.
Diese Offiziere haben mindestens den Dienstgrad, der dem Dienstgrad der für vakant erklärten Stelle entspricht. Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen.
Der Prüfungsausschuss stellt pro Zone eine Rangfolge der Bewerber auf.
Der Rat ist für die Beförderung oder die Zulassung zu der Probezeit für eine Beförderung durch diese Rangfolge gebunden.
Der Rat kann eine Beförderungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Beförderungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern.
Die Bewerber werden per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, über ihr Ergebnis informiert. § 2 - Der Beschluss über die Zulassung zu der Probezeit für eine Beförderung in die Dienstgrade eines Sergeanten und eines Leutnants und der Beschluss zur Beförderung für die anderen Dienstgrade werden dem Betreffenden von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.
KAPITEL 3 - Probezeit für eine Beförderung Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 58 - Das Personalmitglied, das in den Dienstgrad eines Sergeanten oder Leutnants befördert wird, absolviert eine Probezeit für eine Beförderung mit einer Dauer von sechs Monaten.
Die Probezeit für eine Beförderung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.
Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt.
Art. 59 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Beförderung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Beförderung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.
Art. 60 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung des Personalmitglieds auf Probe errichtet.
Der Probezeitausschuss setzt sich zusammen und berät gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 2 bis 6 und § 2.
Der in Artikel 58 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen.
Abschnitt 2 - Bewertung während der Probezeit für eine Beförderung Art. 61 - Die Bewertung bezweckt die kontinuierliche Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.
Art. 62 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe.
Die Probezeitberichte werden nach drei Monaten und am Ende der Probezeit für eine Beförderung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.
Art. 63 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.
Abschnitt 3 - Bewertung am Ende der Probezeit für eine Beförderung Art. 64 - Am Ende der Probezeit für eine Beförderung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe zu bestätigen 2.oder die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen 3. oder die Probezeit für eine Beförderung für eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu verlängern. Art. 65 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen beziehungsweise die Probezeit für eine Beförderung zu verlängern, kann dieses den in Artikel 60 erwähnten Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor.
Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören.
Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag.
Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 64 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist.
Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme des Ausschusses als positiv.
Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten nach Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe befördert.
Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht.
Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.
Art. 66 - Wenn der Rat die Beförderung des Personalmitglieds nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion in dem Dienstgrad auf, den es vor der Beförderung innehatte.
TITEL 2 - Mobilität KAPITEL 1 - Mobilität im selben Dienstgrad Art. 67 - Unter Mobilität im selben Dienstgrad versteht man die Versetzung eines Personalmitglieds in eine für vakant erklärte Stelle mit demselben Dienstgrad in einer anderen Zone.
Mobilität erfolgt ausschließlich auf freiwilliger Basis.
Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels sind die über Mobilität zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die über Mobilität zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich.
Art. 68 - Das Personalmitglied, das über Mobilität in eine andere Stelle mit demselben Dienstgrad versetzt wird, behält seinen Dienstgrad und die damit verbundene Gehaltstabelle, was das Berufspersonal betrifft, und die Leistungsvergütungstabelle, was das freiwillige Personal betrifft.
Art. 69 - Für jede über Mobilität zugängliche Stelle mit demselben Dienstgrad wird ein Bewerberaufruf erlassen.
In diesem Aufruf sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt.
Der Bewerberaufruf wird mindestens dreißig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen allen Zonen übermittelt, die Personal derselben Sprachrolle beschäftigen. Dieser Aufruf wird mindestens zwanzig Werktage vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen in allen Wachen, auf ihren Internetseiten und auf der Internetseite der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres veröffentlicht.
Berücksichtigt werden nur Bewerbungen von Personalmitgliedern, die spätestens am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen eingereicht worden sind.
Jede Bewerbung wird mit Gründen versehen.
Art. 70 - Ein Personalmitglied kommt für eine über Mobilität zugängliche Stelle mit demselben Dienstgrad in Frage, wenn es folgende Bedingungen erfüllt: 1. - für ein Mitglied des Berufspersonals - im aktiven Dienst sein und - für ein Mitglied des freiwilligen Personals - als solches ernannt sein und nicht durch eine Disziplinarmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben sein.Personalmitglieder auf Probe, gleich ob sie dem Berufspersonal oder dem freiwilligen Personal angehören, kommen nicht für eine über Mobilität zugängliche Stelle in Frage, 2. die in der Funktionsbeschreibung aufgeführten Bedingungen erfüllen, 3.ein Dienstgradalter von mindestens zwei Jahren in der Funktion haben, die das Personalmitglied innehat, 4. bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben. Art. 71 - Der Rat organisiert die Mobilitätsprüfung. Bei dieser Prüfung werden die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung getestet.
Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
Der Rat beschließt nach Stellungnahme des Kommandanten, welcher Bewerber unter den erfolgreichen Prüfungsteilnehmern der geeignetste für die Besetzung der vakanten Stelle ist.
Der Rat begründet seinen Beschluss auf der Grundlage: 1. der Bewerbungen, 2.der Funktionsbeschreibung, 3. der Bewertung der Mobilitätsprüfung. Art. 72 - Der Beschluss des Rates wird dem ausgewählten Bewerber entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
Der ausgewählte Bewerber verfügt über eine Frist von vierzehn Kalendertagen, um dem Rat entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitzuteilen, ob er die Stelle annimmt oder nicht.
Die nicht berücksichtigten Bewerber werden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, informiert. Sie können beantragen, die Akte binnen vierzehn Kalendertagen nach Empfang des Beschlusses einzusehen.
Art. 73 - Der ausgewählte Bewerber beginnt die Probezeit bei Mobilität binnen drei Monaten nach Empfang des Beschlusses. Der Beginn dieser Probezeit kann um drei Monate aufgeschoben werden, sofern die ursprüngliche Zone und die Bestimmungszone damit einverstanden sind.
Die Probezeit bei Mobilität dauert für alle Dienstgrade drei Monate, mit Ausnahme der Probezeit für die Dienstgrade eines Sergeanten und Leutnants, die sechs Monate dauert.
Art. 74 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit bei Mobilität werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit bei Mobilität führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.
Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.
September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.
Art. 75 - Die Probezeit bei Mobilität verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.
Art. 76 - Die Bewertung bezweckt die Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.
Art. 77 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung der Personalmitglieder auf Probe errichtet.
Der Probezeitausschuss setzt sich gemäß Artikel 43 § 1 Absatz 2 bis 6 und § 2 zusammen.
Der in Artikel 75 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen.
Art. 78 - Am Ende der Probezeit bei Mobilität erstellt der Probezeitleiter, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe und seinem funktionellen Vorgesetzen, den Probezeitbericht.
Art. 79 - Im Probezeitbericht wird vorgeschlagen: 1. das Personalmitglied zu ernennen, 2.das Personalmitglied nicht zu ernennen.
Er wird vom Probezeitleiter unterzeichnet und dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet ihn und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Der Bericht wird der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.
Art. 80 - Was die Probezeit bei Mobilität für die Dienstgrade eines Sergeanten und Leutnants betrifft, wird nach drei Monaten ein zwischenzeitlicher Bericht erstellt. In diesem zwischenzeitlichen Probezeitbericht wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.
Art. 81 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.
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