{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\" id=\"a-204\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 204</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer des Urlaubs aus zwingenden Gründen familiärer Art wird für das laufende Kalenderjahr aus den folgenden Gründen entsprechend gekürzt: 1. wenn das Mitglied des Berufspersonals im Laufe des Kalenderjahres sein Amt antritt, 2.wenn das Mitglied des Berufspersonals endgültig aus dem Amt ausscheidet, 3. wenn dem Mitglied des Berufspersonals außerordentlicher Urlaub, wie in Artikel 207 Nr.4 vorgesehen, bewilligt wird, 4. wenn dem Mitglied des Berufspersonals Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem ministeriellen Kabinett, wie in Artikel 208 vorgesehen, bewilligt wird, 5.wenn dem Mitglied des Berufspersonals Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit, wie in Artikel 209 vorgesehen, bewilligt wird, 6. wenn dem Mitglied des Berufspersonals Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses, wie in Artikel 210 vorgesehen, bewilligt wird, 7.wenn das Mitglied des Berufspersonals in den administrativen Stand der Inaktivität oder der Zurdispositionstellung versetzt wird, 8. wenn dem Mitglied des Berufspersonals Laufbahnunterbrechungsurlaub, wie in Artikel 217 § 1 vorgesehen, bewilligt wird. Abschnitt 6 - Freistellungen und außerordentlicher Urlaub Unterabschnitt 1 - Freistellungen Art. 205 - Eine Freistellung ist die dem Mitglied des Berufspersonals erteilte Erlaubnis, dem Dienst während der Arbeitszeit für eine bestimmte Dauer und unter Beibehaltung seiner Rechte fernzubleiben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-206\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 206</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Eine Freistellung wird dem Mitglied des Berufspersonals für folgende Umstände und Tätigkeiten gewährt: 1. Aufforderung zum Erscheinen als Zeuge vor einem Rechtsprechungsorgan oder persönliches Erscheinen auf Anordnung eines Rechtsprechungsorgans: für die nötige Dauer, 2.Ausübung des Amtes eines Vorsitzenden, eines Beisitzers oder eines Sekretärs eines Wahl- oder Zählbürovorstandes: die nötige Zeit. § 2 - Der Rat kann zusätzliche Freistellungen vorsehen. § 3 - Das Mitglied des Berufspersonals legt Unterlagen zum Nachweis des Umstands beziehungsweise der Tätigkeit vor, für die die Freistellung gewährt worden ist Unterabschnitt 2 - Außerordentlicher Urlaub Art. 207 - Dem Mitglied des Berufspersonals kann für folgende Umstände oder Tätigkeiten, die es nachweist, außerordentlicher Urlaub gewährt werden: 1. Teilnahme an dem Geschworenenkollegium eines Assisenhofes: für die Dauer der Sitzungsperiode, 2.wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls einer der folgenden Personen, die mit dem Mitglied des Berufspersonals am selben Wohnsitz zusammenleben: Ehepartner des Mitglieds des Berufspersonals, Verwandter oder Verschwägerter des Mitglieds des Berufspersonals oder seines Ehepartners, Person, die im Hinblick auf ihre Adoption, die Ausübung einer Pflegevormundschaft oder infolge einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie aufgenommen worden ist: für eine Höchstdauer von vier Tagen pro Kalenderjahr. Ein ärztliches Attest bescheinigt, dass die Anwesenheit des Mitglieds des Berufspersonals notwendig ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals erhält zudem außerordentlichen Urlaub wegen höherer Gewalt infolge einer Krankheit oder eines Unfalls seines Kindes, das sich bei ihm aufhält, aber seinen Wohnsitz beim anderen Elternteil hat, 3. wegen schwerer Sachschäden an seinen Gütern, wie Schäden an der Wohnung infolge eines Brandes oder einer Naturkatastrophe: für eine Höchstdauer von vier Tagen pro Kalenderjahr, 4.Kandidatur bei den Wahlen der föderalen gesetzgebenden Kammern, der Regional- und Gemeinschaftsräte, der Provinzialräte, der Gemeinderäte oder der europäischen Versammlungen: für die Dauer der Wahlkampagne, an der das Mitglied des Berufspersonals sich als Kandidat beteiligt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der außerordentliche Urlaub wird nicht besoldet, 5. Begleitung und Unterstützung von Kranken, Personen mit Behinderung und sozial schutzbedürftigen Personen bei Reisen oder Ferienaufenthalten in Belgien und im Ausland.Diese Reisen und Ferienaufenthalte müssen von einer Vereinigung, einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung organisiert sein, deren Auftrag es ist, sich um Kranke, Personen mit Behinderung oder sozial schutzbedürftige Personen zu kümmern, und die zu diesem Zweck öffentliche Zuschüsse erhält: für eine Höchstdauer von fünf Tagen pro Kalenderjahr, 6. wegen Knochenmarkspende: für eine Höchstdauer von vier Tagen pro Kalenderjahr, die am Tag der Knochenmarkentnahme in der Pflegeanstalt einsetzt, 7.wegen Organ- oder Gewebespende: für einen Zeitraum, der der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und der eventuell erforderlichen Rekonvaleszenz sowie der Dauer der vorherigen ärztlichen Untersuchungen entspricht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 7 - Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, in einem Strategiebüro, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt, Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit und Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses Unterabschnitt 1 - Urlaub wegen Ausübung eines Amtes in einem Sekretariat, in einem Strategiebüro, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik oder in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt Art. 208 - Dem Mitglied des Berufspersonals kann Urlaub gewährt werden, wenn es bestimmt wird, um ein Amt in einem Sekretariat, in einem Strategiebüro, im Büro für die allgemeine Koordinierung der Politik, in einem Büro für allgemeine Politik, im Kabinett eines Inhabers eines föderalen, gemeinschaftlichen, regionalen, provinzialen oder lokalen politischen Mandats oder im Kabinett eines Inhabers eines politischen Mandats der gesetzgebenden Gewalt auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Gewährung des Urlaubs unterliegt der Bedingung, dass diese Organe eine Verordnung verabschiedet haben, in der sie die Modalitäten für die Rückzahlung der Besoldung des Mitglieds des Berufspersonals bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 2 - Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit Art. 209 - Dem Mitglied des Berufspersonals wird Urlaub gewährt, um eine Probezeit in einer Stelle des öffentlichen Dienstes zu absolvieren. Dieser Urlaub wird für die Dauer der Probezeit gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Urlaub wird nicht besoldet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das Urlaub in Anwendung des vorliegenden Artikels erhalten möchte, teilt dem Kommandanten oder seinem Beauftragten das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, der Kommandant oder sein Beauftragter nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unterabschnitt 3 - Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses Art. 210 - § 1 - Der Rat kann dem Mitglied des Berufspersonals nach Einholung der Stellungnahme des Kommandanten Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses gewähren. Es handelt sich insbesondere um nationale und internationale Aufträge im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit, der wissenschaftlichen Forschung oder der humanitären Hilfe. § 2 - Der Urlaub wird nicht besoldet, außer bei anders lautendem Beschluss der Zone, vorausgesetzt, die Ausübung des Auftrags wird nicht entlohnt. § 3 - Nach vorheriger Stellungnahme des Kommandanten und je nach den Erfordernissen des Dienstes beschließt der Rat, ob die Stelle des wegen Auftrag beurlaubten Mitglieds des Berufspersonals als vakant betrachtet werden muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, dessen Urlaub wegen Auftrag ausläuft, kehrt in seine Stelle in der Zone zurück, in der es vor Beginn seines Urlaubs wegen Auftrag gearbeitet hat, oder erhält gegebenenfalls eine Neuzuweisung in einer ähnlichen Funktion. Die Neuzuweisung kann nur erfolgen, wenn die Stelle tatsächlich infolge der Anwendung von § 3 Absatz 1 besetzt worden ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-211\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 211</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von mindestens drei Monaten kann der Rat dem Urlaub des Mitglieds des Berufspersonals jederzeit ein Ende setzen Das Mitglied des Berufspersonals kann seinem Urlaub unter Berücksichtigung einer Vorankündigungsfrist von zwei Monaten jederzeit ein Ende setzen, es sei denn, der Rat nimmt eine kürzere Frist an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, dessen Auftrag unterbrochen wird, stellt sich zur Verfügung seiner Zone. Verweigert oder unterlässt es dies ohne triftigen Grund, wird es per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, aufgefordert, die Gründe für seine Abwesenheit mitzuteilen. In Ermangelung einer Antwort binnen fünf Tagen oder im Fall einer unbefriedigenden Antwort wird der Betreffende von Amts wegen entlassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 8 - Urlaub für Mitglieder des Reservekaders der Armee Art. 212 - Dem Mitglied des Berufspersonals, das in Friedenszeiten militärische Leistungen erbringt, wird der Urlaub gewährt, der im Königlichen Erlass vom 1. Juni 1964 zur Festlegung des administrativen Standes bestimmter Bediensteter der Staatsverwaltungen, die in Friedenszeiten militärische Leistungen oder Dienste in Ausführung des Gesetzes vom 3. Juni 1964 zur Festlegung des Statuts der Dienstverweigerer aus Gewissensgründen erbringen, erwähnt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 9 - Mutterschutz Art. 213 - Dem Mitglied des Berufspersonals wird für den Mutterschutz Urlaub aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit gewährt. Das Mitglied des Berufspersonals behält während des Mutterschaftsurlaubs sein Anrecht auf Gehalt, vorausgesetzt, die Betreffende stellt jegliche Tätigkeit als Mitglied des Berufspersonals ein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-214\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 214</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Zeitraum des postnatalen Urlaubs gemäß Artikel 39 Absatz 6 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit verlängert, wird die Besoldung des Mitglieds des Berufspersonals für die Dauer der Verlängerung aufrechterhalten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-215\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 215</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Bei Tod der Mutter hat das Mitglied des Berufspersonals, das Vater des Kindes ist, Anrecht auf Vaterschaftsurlaub, dessen Dauer den Teil des Mutterschaftsurlaubs, den die Mutter zum Zeitpunkt ihres Todes noch nicht aufgebraucht hatte, nicht überschreiten darf. Das Mitglied des Berufspersonals, das Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub erhalten möchte, teilt dies dem Kommandanten oder seinem Beauftragten innerhalb von sieben Tagen ab dem Tod der Mutter schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Vaterschaftsurlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Ein Auszug aus der Sterbeurkunde der Mutter ist schnellstmöglich vorzulegen. § 2 - Bei Krankenhausaufenthalt der Mutter hat das Mitglied des Berufspersonals, das Vater des Kindes ist, Anrecht auf Vaterschaftsurlaub, der frühestens am achten Tag ab der Geburt des Kindes beginnt, vorausgesetzt, der Krankenhausaufenthalt der Mutter dauert länger als sieben Tage und das Neugeborene ist aus dem Krankenhaus entlassen worden Der Vaterschaftsurlaub endet bei Entlassung der Mutter aus dem Krankenhaus und spätestens bei Ablauf des Zeitraums, der dem Teil des Mutterschaftsurlaubs entspricht, den die Mutter zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme ins Krankenhaus noch nicht aufgebraucht hatte.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das Vater des Kindes ist und Vaterschaftsurlaub erhalten möchte, teilt dies dem Kommandanten oder seinem Beauftragten schriftlich mit. Im betreffenden Schreiben werden das Datum des Beginns des Vaterschaftsurlaubs und seine voraussichtliche Dauer angegeben. Der Urlaubsantrag wird durch eine Bescheinigung gestützt, in der die Dauer des Krankenhausaufenthaltes der Mutter über den siebten Tag nach dem Tag der Entbindung hinaus und der Tag der Entlassung des Neugeborenen aus dem Krankenhaus angegeben werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-216\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 216</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das weibliche Mitglied des Berufspersonals hat bis zu sieben Monate nach der Geburt des Kindes Anrecht auf Freistellung zum Stillen des Kindes und/oder zum Abpumpen der Milch Unter außergewöhnlichen, mit dem Gesundheitszustand des Kindes verbundenen Umständen, die durch ärztliches Attest bescheinigt werden, kann der gesamte Zeitraum, während dessen das weibliche Mitglied des Berufspersonals Recht auf Stillpausen hat, um höchstens zwei Monate verlängert werden. § 2 - Die Stillpause dauert eine halbe Stunde. Das weibliche Mitglied des Berufspersonals hat pro Abschnitt von vier geleisteten Stunden Anrecht auf eine Pause innerhalb dieses Leistungszeitraums. Hat das weibliche Mitglied des Berufspersonals im Laufe des Leistungszeitraums Anrecht auf mehrere Pausen, kann sie diese zusammen oder getrennt innerhalb dieses Leistungszeitraums in Anspruch nehmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Dauer der Stillpause(n) ist in der Dauer der Leistungen einbegriffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das weibliche Mitglied des Berufspersonals muss mit dem hierarchischen Vorgesetzten den beziehungsweise die Zeitpunkte vereinbaren, zu denen sie die Stillpause beziehungsweise die Stillpausen nehmen kann. In Ermangelung einer Vereinbarung sind die Stillpausen unmittelbar vor oder nach den in der Arbeitsordnung vorgesehenen Ruhezeiten zu nehmen. § 3 - Das weibliche Mitglied des Berufspersonals, das Stillpausen in Anspruch nehmen möchte, setzt ihren hierarchischen Vorgesetzten einen Monat im Voraus schriftlich davon in Kenntnis, es sei denn, dieser nimmt eine kürzere Frist an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Recht auf Stillpausen wird gegen Nachweis des Stillens gewährt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Stillen wird ab Beginn der Ausübung des Rechts auf Stillpausen nach Wahl des weiblichen Mitglieds des Berufspersonals entweder anhand einer Bescheinigung einer Säuglingsberatungsstelle (Dienst für Kind und Familie, \"O.N.E.\" oder \"Kind en Gezin\") oder anhand eines ärztlichen Attests nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Danach muss das weibliche Mitglied des Berufspersonals ihrem funktionellen Vorgesetzten jeden Monat eine Bescheinigung oder ein ärztliches Attest übermitteln.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 10 - Laufbahnunterbrechungsurlaub Art. 217 - § 1 - Dem Mitglied des Berufspersonals wird gemäß der Regelung, die im Sanierungsgesetz vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und im Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999 über die Unterbrechung der Berufslaufbahn des Personals der Verwaltungen festgelegt ist, Urlaub gewährt, um seine Laufbahn zu unterbrechen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Urlaub wird vollzeitig genommen, mit Ausnahme der Laufbahnunterbrechung wegen Palliativpflege, Unterstützung beziehungsweise Pflege eines kranken Familienmitglieds und Elternurlaub.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-218\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 218</span><span class=\"lf-art-t\">Unter Vorbehalt von Artikel 194 hat jedes Mitglied des Berufspersonals Anrecht auf Laufbahnunterbrechungsurlaub</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 11 - Adoptionsurlaub und Aufnahmeurlaub Art. 219 - Adoptionsurlaub wird dem Mitglied des Berufspersonals gewährt, das ein Kind unter zehn Jahren in seiner Familie aufnimmt, um es zu adoptieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Urlaub beläuft sich auf höchstens sechs Wochen. Er kann in Wochen aufgeteilt werden und muss spätestens in den vier Monaten nach der Aufnahme des Kindes in der Familie des Mitglieds des Berufspersonals genommen werden. Auf Antrag des Mitglieds des Berufspersonals können höchstens drei Wochen dieses Urlaubs genommen werden, bevor das Kind tatsächlich in der Familie aufgenommen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-220\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 220</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Aufnahmeurlaub wird dem Mitglied des Berufspersonals gewährt, das die Pflegevormundschaft eines Kindes unter zehn Jahren übernimmt oder das aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zur Unterbringung in einer Aufnahmefamilie einen Minderjährigen in seiner Familie aufnimmt Der Urlaub beläuft sich auf höchstens vier Wochen für ein Kind über drei Jahren und auf höchstens sechs Wochen für ein Kind unter drei Jahren. Der Urlaub beginnt an dem Tag, an dem das Kind in der Familie aufgenommen wird, und kann nicht in mehreren Malen genommen werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-221\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 221</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Das Mitglied des Berufspersonals, das Adoptionsurlaub erhalten möchte, teilt dem Kommandanten oder seinem Beauftragten das Datum des Beginns des Urlaubs und seine Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich mindestens einen Monat vor Beginn des Urlaubs, es sei denn, der Kommandant oder sein Beauftragter nimmt auf Antrag des Betreffenden eine kürzere Frist an Das Mitglied des Berufspersonals muss folgende Unterlagen in Bezug auf den Adoptionsurlaub vorlegen: 1. eine von der zuständigen Zentralbehörde der Gemeinschaft ausgestellte Bescheinigung, die die Zuweisung des Kindes an das Mitglied des Berufspersonals bestätigt, um den Urlaub von höchstens drei Wochen zu erhalten, bevor das Kind in der Familie aufgenommen wird, 2.eine Bescheinigung, die die Eintragung des Kindes im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister bestätigt, um den verbleibenden Urlaub nehmen zu können. § 2 - Das Mitglied des Berufspersonals legt innerhalb fünfzehn Tagen nach Empfang der gerichtlichen Entscheidung die erforderlichen Unterlagen in Bezug auf den Aufnahmeurlaub vor.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-222\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 222</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höchstdauer der in den Artikeln 219 und 220 erwähnten Urlaubsarten wird verdoppelt, wenn das Kind unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden Abschnitt 12 - Abwesenheiten wegen Krankheit Unterabschnitt 1 - Abwesenheitstage wegen Krankheit Art. 223 - Über die gesamte Laufbahn kann das Mitglied des Berufspersonals, das wegen Krankheit außerstande ist, sein Amt auszuüben, pro zwölf Monate allgemeines Dienstalter bis zu einundzwanzig Abwesenheitstage wegen Krankheit erhalten. Wenn es seit weniger als sechsunddreißig Monaten im Dienst ist, wird ihm sein Gehalt dennoch während dreiundsechzig Tagen garantiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ebenfalls berücksichtigt werden sämtliche effektiven Dienste, die das Mitglied des Berufspersonals in gleich welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen öffentlichen Dienst oder in einer Lehranstalt, einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut, das vom Staat oder von einer Gemeinschaft eingerichtet, anerkannt oder subventioniert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Mitglied des Berufspersonals oder das Personalmitglied auf Probe Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese nach Verhältnis der tatsächlich erbrachten Leistungen berücksichtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-224\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 224</span><span class=\"lf-art-t\">Das Mitglied des Berufspersonals, das während einer Leistung krank wird, wird von seinem funktionellen Vorgesetzten freigestellt, um zu einem Arzt zu gehen</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-225\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 225</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Die in Artikel 223 erwähnte Anzahl Abwesenheitstage wegen Krankheit wird nach Verhältnis der Anzahl Tage im betreffenden zwölfmonatigen Zeitraum gekürzt, in dem das Mitglied des Berufspersonals: 1. außerordentlichen Urlaub wegen Kandidatur bei Wahlen, Urlaub wegen Absolvierung einer Probezeit, Urlaub wegen Auftrag allgemeinen Interesses oder Laufbahnunterbrechungsurlaub erhalten hat oder abwesend war, weil es in den administrativen Stand der Inaktivität versetzt wurde, 2.wegen Krankheit abwesend war, mit Ausnahme der in den Artikeln 229 und 230 erwähnten Urlaubsarten, 3. in Anwendung von Artikel 186 in den Stand der Inaktivität versetzt worden ist. § 2 - Bildet die so berechnete Anzahl Abwesenheitstage wegen Krankheit keine volle Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-226\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 226</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Nach jedem Jahr allgemeinen Dienstalters wird die Anzahl Abwesenheitsstunden wegen Krankheit um die restlichen Abwesenheitstage wegen Krankheit, die der Betreffende nicht aufgebraucht hat, erhöht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-227\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 227</span><span class=\"lf-art-t\">Abwesenheit wegen Krankheit setzt den in Artikel 217 erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung kein Ende</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-228\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 228</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Tage Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, die mit einer Abwesenheit wegen Krankheit zusammenfallen, werden nicht als Abwesenheitstage wegen Krankheit betrachtet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-229\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 229</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Unter Vorbehalt von Artikel 231 und in Abweichung von Artikel 223 wird Abwesenheit wegen Krankheit ohne Zeitbegrenzung gewährt, wenn sie sich ergibt: 1. aus einem Arbeitsunfall, 2.aus einem Wegeunfall, 3. aus einer Berufskrankheit. Zudem und außer für die Anwendung von Artikel 231 werden Abwesenheitstage wegen Krankheit, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, auch nach dem Konsolidierungsdatum, gewährt werden, nicht berücksichtigt, um die Anzahl Abwesenheitstage wegen Krankheit zu bestimmen, die das Mitglied des Berufspersonals aufgrund von Artikel 223 noch erhalten kann. § 2 - Das Mitglied des Berufspersonals, das durch eine Berufskrankheit gefährdet ist und gemäß den vom Rat festgelegten Modalitäten dadurch zeitweilig aufhören muss, sein Amt auszuüben, wird für die notwendige Zeit von Amts wegen beurlaubt. Dieser Urlaub wird besoldet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-230\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 230</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines Unfalls, der durch Verschulden eines Dritten verursacht worden ist und nicht ein in Artikel 229 erwähnter Unfall ist, werden nicht berücksichtigt, um die Anzahl Abwesenheitstage wegen Krankheit zu bestimmen, die das Mitglied des Berufspersonals aufgrund von Artikel 223 noch erhalten kann, dies im Verhältnis zum Prozentsatz Verantwortung, der dem Dritten zugeschrieben wird und als Grundlage für die gesetzlich vorgeschriebene Rechtsübertragung zugunsten der Zone dient. § 2 - Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, von der das Mitglied des Berufspersonals bei einem früheren Arbeitgeber betroffen war, werden nicht berücksichtigt, um die Anzahl Abwesenheitstage wegen Krankheit zu bestimmen, die das Mitglied des Berufspersonals aufgrund von Artikel 223 noch erhalten kann, insofern das Mitglied des Berufspersonals während des gesamten Zeitraums zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit weiterhin die in Artikel 22 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, in Artikel 34 der Gesetze über die Entschädigung für Berufskrankheiten, koordiniert am 3. Juni 1970, oder in jeder gleichwertigen Norm erwähnten Entschädigungen bezieht</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-231\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 231</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals darf nicht wegen Krankheit oder Invalidität für definitiv arbeitsunfähig erklärt werden, bevor es die gesamten Abwesenheitstage wegen Krankheit, auf die es aufgrund von Artikel 223 des vorliegenden Erlasses Anrecht hat, aufgebraucht hat Unterabschnitt 2 - Zurdispositionstellung wegen Krankheit Art. 232 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 229 wird das Mitglied des Berufspersonals, das wegen Krankheit abwesend ist und die Höchstanzahl Urlaubstage erreicht hat, die aufgrund von Artikel 223 gewährt werden kann, von Rechts wegen zur Disposition gestellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es bewahrt seine Ansprüche auf Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad und in der Gehaltstabelle. § 2 - Das wegen Krankheit zur Disposition gestellte Mitglied des Berufspersonals hat Anrecht auf ein Wartegehalt, das 60 Prozent seines letzten Dienstgehalts entspricht. Die diversen Prämien und Zulagen werden nicht für die Berechnung des Wartegehalts berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betrag dieses Wartegehalts darf in keinem Fall: 1. unter dem Betrag der Entschädigungen liegen, die der Betreffende im selben Fall beziehen würde, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn seiner Abwesenheit auf ihn anwendbar gewesen wäre, 2.unter dem Betrag der Pension liegen, die der Betreffende beziehen würde, wenn er am Datum seiner Zurdispositionstellung zum Vorruhestand wegen körperlicher Untauglichkeit zugelassen worden wäre. § 3 - In Abweichung von § 2 hat das Mitglied des Berufspersonals Anrecht auf ein monatliches Wartegehalt, das dem Betrag seines letzten Dienstgehalts entspricht, wenn das Leiden, an dem es erkrankt ist, vom Dienst für medizinische Kontrolle, dem die Zone angeschlossen ist, als schwere und langwierige Krankheit anerkannt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Anrecht wird erst wirksam, nachdem das betreffende Mitglied des Berufspersonals wegen Krankheit zur Disposition gestellt worden ist. Dieses Anrecht bewirkt eine Revision der Lage des Mitglieds des Berufspersonals mit finanzieller Auswirkung ab dem Tag des Beginns der Zurdispositionstellung wegen Krankheit. § 4 - Die Zurdispositionstellung wegen Krankheit setzt den in Artikel 217 erwähnten Regelungen der Laufbahnunterbrechung kein Ende. § 5 - Der Rat beschließt je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, die das wegen Krankheit zur Disposition gestellte Mitglied des Berufspersonals innehatte, als vakant betrachtet werden kann. Der Rat kann diesen Beschluss fassen, sobald die Zurdispositionstellung des Mitglieds des Berufspersonals wegen Krankheit ein Jahr erreicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-233\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 233</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, dessen Zurdispositionstellung ausläuft, kehrt in seine Stelle in der Zone zurück, in der es vor Beginn der Zurdispositionstellung gearbeitet hat, oder erhält gegebenenfalls eine Neuzuweisung in einer ähnlichen Funktion. Die Neuzuweisung kann nur stattfinden, wenn die Stelle tatsächlich infolge der Anwendung von Artikel 232 § 5 besetzt worden ist, und erfolgt gegebenenfalls über den Stellenplan hinaus Unterabschnitt 3 - Kontrolle der Abwesenheiten wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls Art. 234 - Es obliegt dem Rat, sich einem unabhängigen und unparteiischen Dienst für medizinische Kontrolle anzuschließen, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin entspricht, um die Abwesenheiten wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls zu kontrollieren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls abwesend ist, unterliegt der Kontrolle des Dienstes für medizinische Kontrolle: 1. von Amts wegen, aufgrund der Entscheidung des Dienstes für medizinische Kontrolle, 2.auf schriftlichen Antrag des Kommandanten oder seines Beauftragten, eingereicht beim Dienst für medizinische Kontrolle.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-235\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 235</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls außerstande ist, sein Amt normal auszuüben, ist verpflichtet, die Zone, der es untersteht, unverzüglich gemäß den vom Rat festgelegten Modalitäten davon in Kenntnis zu setzen Für eine Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls von einer Dauer über zwölf Stunden reicht das Mitglied des Berufspersonals beim Dienst für medizinische Kontrolle, dem die Zone angeschlossen ist, ein ärztliches Attest gemäß dem Muster in Anlage 2 ein, und zwar spätestens am ersten Werktag nach seiner Ausstellung. Auf dem ärztlichen Attest werden die Krankheit, ihre voraussichtliche Dauer und der Wohnort des Mitglieds des Berufspersonals und die Tatsache angegeben, ob das Mitglied sich im Hinblick auf eine Kontrolle fortbewegen kann oder nicht. Ist es dem Mitglied des Berufspersonals unmöglich, sich fortzubewegen, kann dem Dienst für medizinische Kontrolle per Fax oder per E-Mail eine Kopie des ärztlichen Attests zugeschickt werden, vorausgesetzt, das Original wird übermittelt, sobald das Mitglied des Berufspersonals wieder in der Lage ist, sich fortzubewegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Mitglied des Berufspersonals im Laufe desselben Kalenderjahres zwei Mal für höchstens zwölf Stunden abwesend war, ohne ein ärztliches Attest einzureichen, werden alle zukünftigen Abwesenheiten wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls im Laufe dieses Kalenderjahres mit ärztlichem Attest nachgewiesen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Versäumt es das Mitglied des Berufspersonals - außer in Fällen höherer Gewalt -, beim Dienst für medizinische Kontrolle ein ärztliches Attest einzureichen, befindet es sich von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-236\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 236</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Das Mitglied des Berufspersonals kann die ärztliche Untersuchung nicht verweigern</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle des Mitglieds des Berufspersonals kann ab dem ersten Abwesenheitstag und während des gesamten Zeitraums der Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die ärztliche Untersuchung findet am Wohnsitz beziehungsweise Wohnort des Mitglieds des Berufspersonals statt. Wenn der Gesundheitszustand des Mitglieds des Berufspersonals es nach Ansicht des Arztes, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, zulässt, dass der Betreffende sich fortbewegt, kann der Dienst für medizinische Kontrolle ihn vorladen, damit er beim Kontrollarzt für eine ärztliche Untersuchung vorstellig wird. Trifft der Kontrollarzt das Mitglied des Berufspersonals nicht am angegebenen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort an, hinterlässt er eine Nachricht. Außer wenn es der Gesundheitszustand des Mitglieds des Berufspersonals nach Ansicht des Arztes, der ihm das ärztliche Attest ausgestellt hat, nicht zulässt, dass der Betreffende sich fortbewegt, muss sich das Mitglied des Berufspersonals zur angegebenen Uhrzeit zum Kontrollarzt begeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Mitglied des Berufspersonals nicht in der Lage ist, sich fortzubewegen, jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle wegen höherer Gewalt abwesend ist, setzt es den Kontrollarzt unverzüglich davon in Kenntnis, damit eine neue Kontrolle stattfinden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das die Ausführung einer ärztlichen Untersuchung durch den Kontrollarzt verweigert oder unmöglich macht, wird von Rechts wegen in den Stand der Inaktivität versetzt. § 2 - Der Kontrollarzt prüft, ob die Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls gerechtfertigt ist, und kann feststellen, dass: 1. die Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls medizinisch gerechtfertigt ist, 2.die Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls medizinisch für einen kürzeren Zeitraum als den auf dem ärztlichen Attest angegebenen Zeitraum gerechtfertigt ist, 3. die Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls medizinisch nicht gerechtfertigt ist. Der Kontrollarzt übt seinen Auftrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Kontrollarzt übergibt dem Mitglied des Berufspersonals unverzüglich, gegebenenfalls nach Konsultierung des Arztes, der das in Artikel 235 Absatz 2 erwähnte ärztliche Attest ausgestellt hat, seine schriftlichen Feststellungen. Kann das Mitglied des Berufspersonals zu diesem Zeitpunkt sein Einverständnis zu den Feststellungen des Kontrollarztes nicht geben, wird dies von Letzterem auf dem vorerwähnten Schriftstück vermerkt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter Vorbehalt von Artikel 237 wird die Arbeit an dem vom Kontrollarzt festgelegten Datum oder am ersten Tag nach seiner Entscheidung wieder aufgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wenn das Mitglied des Berufspersonals wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls abwesend ist und sich noch nicht von einem Arzt hat untersuchen lassen und der Kontrollarzt nach ärztlicher Untersuchung der Ansicht ist, dass die Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls nicht gerechtfertigt ist, befindet sich das Mitglied des Berufspersonals für die Dauer der Abwesenheit von Rechts wegen im Stand der Inaktivität.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals kann jedoch mit Einverständnis des Kommandanten oder seines Beauftragten für eine Abwesenheit von einem Tag, für die es sich nicht von einem Arzt hat untersuchen lassen, wählen, einen Tag seines Jahresurlaubs zu verwenden, wenn der Kontrollarzt der Ansicht ist, dass die Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls nicht gerechtfertigt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-237\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 237</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Innerhalb von zwei Werktagen nach Abgabe der Feststellungen durch den Kontrollarzt kann die Partei mit dem meisten Interesse im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache und in gegenseitigem Einvernehmen einen Schiedsarzt bestimmen. Wenn binnen zwei Werktagen keine Einigung erzielt werden kann, kann die Partei mit dem meisten Interesse im Hinblick auf die Beilegung der medizinischen Streitsache einen Schiedsarzt bestimmen, der den Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Juni 1999 über die Kontrollmedizin genügt und auf der in Ausführung des vorerwähnten Gesetzes aufgestellten Liste steht Der Dienst für medizinische Kontrolle, dem die Zone angeschlossen ist, kann den Kontrollarzt und das Mitglied des Berufspersonals kann den Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, ausdrücklich ermächtigen, den Schiedsarzt zu bestimmen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schiedsarzt führt die ärztliche Untersuchung aus und befindet innerhalb von drei Werktagen nach seiner Bestimmung über die medizinische Streitsache. Alle anderen Feststellungen unterliegen weiterhin dem Berufsgeheimnis.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer negativen Entscheidung des Schiedsarztes wird der Zeitraum zwischen dem vom Kontrollarzt festgelegten Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum der Entscheidung des Schiedsarztes in Inaktivität umgewandelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die mit diesem Verfahren verbundenen Kosten und die eventuellen Fahrtkosten des Mitglieds des Berufspersonals gehen zu Lasten der unterlegenen Partei.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Schiedsarzt informiert den Arzt, der das ärztliche Attest ausgestellt hat, und den Kontrollarzt über seine Entscheidung. Der Dienst für medizinische Kontrolle und das Mitglied des Berufspersonals werden schriftlich per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, darüber informiert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-238\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 238</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Möchte ein Mitglied des Berufspersonals während einer Abwesenheit wegen Krankheit oder infolge eines Unfalls ins Ausland reisen, muss es dazu die vorherige Erlaubnis des Dienstes für medizinische Kontrolle, dem die Zone angeschlossen ist, erhalten Unterabschnitt 4 - Kontrolle der Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit Art. 239 - Der Dienst für medizinische Kontrolle, dem die Zone angeschlossen ist, ist mit der Kontrolle der Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit beauftragt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle erfolgt gemäß den in den Artikeln 236 §§ 1 und 2 Absatz 1 bis 3 festgelegten Modalitäten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 238 findet Anwendung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt 13 - Langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen Art. 240 - Dem Mitglied des Berufspersonals kann eine langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen gewährt werden, sofern die Situation des Dienstes es zulässt. Eine langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen wird nur vollzeitig und für eine Mindestdauer von drei Monaten gewährt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-241\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 241</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das aus persönlichen Gründen langfristig abwesend sein möchte, teilt dem Kommandanten das Datum des Beginns der Abwesenheit und ihre Dauer mit. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich und mindestens drei Monate vor Beginn der Abwesenheit. Diese Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden Jegliche Verlängerung muss mindestens einen Monat vor Ende der Abwesenheit schriftlich beantragt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss zur Verweigerung der Abwesenheit wird ausführlich mit Gründen versehen und dem Betreffenden binnen einem Monat nach Antragstellung schriftlich zur Kenntnis gebracht. Gegen diesen Beschluss kann beim Rat per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zehn Tagen nach Kenntnisnahme durch das Mitglied des Berufspersonals Beschwerde eingelegt werden. Der Rat befindet binnen zwei Monaten nach Einreichung der Beschwerde. Wird binnen dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt der Antrag als angenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-242\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 242</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals kann sein Amt vor Ablauf des aufgrund von Artikel 241 mitgeteilten Abwesenheitszeitraums unter Berücksichtigung einer einmonatigen Vorankündigungsfrist wieder aufnehmen. Der Kommandant kann eine kürzere Vorankündigungsfrist annehmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-243\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 243</span><span class=\"lf-art-t\">Die langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen ist für die gesamte Laufbahn auf zwei Jahre begrenzt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-244\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 244</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Während der in Artikel 240 erwähnten Abwesenheit befindet sich das Mitglied des Berufspersonals im administrativen Stand der Inaktivität. Das Mitglied des Berufspersonals darf eine Erwerbstätigkeit ausüben, vorausgesetzt, diese ist mit seinen Funktionen vereinbar. Es ist verpflichtet, den Kommandanten über die Art dieser Tätigkeit zu informieren</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-245\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 245</span><span class=\"lf-art-t\">Krankheiten oder Unfälle, die in den Zeitraum dieser Abwesenheit fallen, werden nicht berücksichtigt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Bestimmungen für Mitglieder des freiwilligen Personals Art. 246 - Auf Antrag des Betreffenden kann der Rat die Ernennung des Mitglieds des freiwilligen Personals während eines ununterbrochenen Zeitraums von sechs Monaten aus besonderen Gründen, insbesondere aus persönlichen oder beruflichen Gründen, aussetzen. Der Aussetzungszeitraum darf für die gesamte Dauer seiner Ernennung nicht mehr als zwei Jahre betragen. Es wird davon ausgegangen, dass das Mitglied des freiwilligen Personals, das seine Funktionen nach dem Aussetzungszeitraum nicht wieder aufnimmt, zurückgetreten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Betreffende reicht seinen Antrag schriftlich beim Rat ein. Der Rat befindet innerhalb von zwei Monaten nach Empfang des Antrags. Wird binnen dieser Frist kein Beschluss gefasst, gilt der Antrag als angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Zeitraum, in dem die Ernennung des Mitglieds des freiwilligen Personals ausgesetzt ist, wird für die Berechnung des Dienstgradalters, des allgemeinen Dienstalters, des Tabellendienstalters und des finanziellen Dienstalters berücksichtigt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums behält das Mitglied des freiwilligen Personals seine Ansprüche auf Beförderung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während dieses Zeitraums hat das Mitglied des freiwilligen Personals kein Anrecht auf irgendwelche Zulagen oder Prämien.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH 10 - DISZIPLINARORDNUNG TITEL 1 - Disziplinarstrafen Art. 247 - Disziplinarstrafen können aus folgenden Gründen auferlegt werden: 1. Verstöße gegen die Berufspflichten, 2.Handlungen, die der Würde des Amtes schaden, 3. Verstöße gegen die im Statut vorgesehenen Verbotsbestimmungen. Diese Gründe sind nicht erschöpfend.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-248\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 248</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Disziplinarstrafen können gegen das Personalmitglied verhängt werden: 1. Rüge, 2.Verweis, 3. Gehaltskürzung, 4.einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen mit oder ohne Gehaltskürzung, 5. Zurückstufung im Dienstgrad oder Zurückstufung in der Gehaltstabelle, 6.Entlassung von Amts wegen, 7. Entfernung aus dem Dienst. Art. 249 - Die Gehaltskürzung darf nicht über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen und darf den in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehenen Abzug nicht überschreiten. Die Kürzung darf auch nicht dazu führen, dass das Gehalt auf einen Betrag herabgesetzt wird, der unter dem Betrag des Arbeitslosengelds liegt, auf das das Personalmitglied Anspruch hätte, wenn es unter die Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger fallen würde</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-250\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 250</span><span class=\"lf-art-t\">Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen darf nicht über einen Zeitraum von drei Monaten hinausgehen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Durch die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen wird das Personalmitglied von Rechts wegen in den administrativen Stand der Inaktivität versetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Während der einstweiligen Amtsenthebung aus Disziplinargründen kann das Personalmitglied seine Ansprüche auf Beförderung oder auf Aufsteigen im Gehalt nicht geltend machen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei einer einstweiligen Amtsenthebung aus Disziplinargründen mit Gehaltskürzung darf die Gesamtdauer der Disziplinarstrafe drei Monate nicht überschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-251\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 251</span><span class=\"lf-art-t\">Die Zurückstufung in der Gehaltstabelle ist die Zuteilung einer niedrigeren Gehaltstabelle im selben Dienstgrad</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zurückstufung im Dienstgrad ist die Zuteilung eines niedrigeren Dienstgrads.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-252\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 252</span><span class=\"lf-art-t\">Art, Grund und Datum jeder verhängten Disziplinarstrafe werden in der Personalakte des Betreffenden vermerkt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-253\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 253</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Streichung der Disziplinarstrafen aus der Personalakte des Betreffenden erfolgt automatisch nach einem Zeitraum von: 1. zwei Jahren, was die Rüge und den Verweis betrifft, 2.vier Jahren, was die Gehaltskürzung, die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen, die Zurückstufung im Dienstgrad und die Zurückstufung in der Gehaltstabelle betrifft Die Frist läuft ab Notifizierung der Strafe.</p>\n<h3 class=\"lf-part\">TITEL 2 - Zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugte Behörden Art. 254 - Die Rüge und der Verweis werden vom Kollegium verhängt.</h3>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-255\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 255</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Gehaltskürzung, die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen, die Zurückstufung im Dienstgrad, die Zurückstufung in der Gehaltstabelle, die Entlassung von Amts wegen und die Entfernung aus dem Dienst werden vom Rat verhängt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-256\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 256</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Fall eines Disziplinarverfahrens gegen den Kommandanten werden die Befugnisse, die dem Kommandanten oder seinem Beauftragten durch vorliegendes Buch zuerkannt werden, von einem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied des Kollegiums ausgeübt TITEL 3 - Rechte der Verteidigung Art. 257 - § 1 - Es darf keine Disziplinarstrafe verhängt werden: 1. ohne dass das betreffende Personalmitglied vorher von dem ihm zur Last gelegten Verstoß in Kenntnis gesetzt worden ist, 2.ohne dass das Personalmitglied angehört worden ist und seine Verteidigungsmittel hat geltend machen können. § 2 - Jede Disziplinarstrafe muss dem betreffenden Personalmitglied unter Angabe der Gründe für die Strafe zur Kenntnis gebracht werden. § 3 - Das betreffende Personalmitglied und die in Artikel 258 erwähnte Person können auf ihren Antrag hin in jeder Phase des Verfahrens die Disziplinarakte einsehen und eine Kopie davon erhalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Vor der Anhörung legt die Disziplinarbehörde eine Disziplinarakte an.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Disziplinarakte enthält alle Schriftstücke in Bezug auf die zur Last gelegten Taten und die Zeugenaussagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-258\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 258</span><span class=\"lf-art-t\">Für eine Verteidigung vor der Disziplinarbehörde kann sich das betreffende Personalmitglied von einer Person seiner Wahl beistehen lassen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 4 - Verfahren Art. 259 - § 1 - Jeder hierarchische Vorgesetzte, der der Ansicht ist, dass ein Disziplinarverstoß begangen worden ist, übermittelt dem Kommandanten einen Informationsbericht mit einer Ausführung der Taten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Informationsbericht kann ebenfalls von einem Mitglied der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Generalinspektion erstellt werden. Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens muss der Informationsbericht dem Kommandanten binnen dreißig Kalendertagen nach Begehung der Taten beziehungsweise Kenntnisnahme der Taten durch die Person, die den Bericht erstellt, übermittelt werden. § 2 - Der Ersteller des Informationsberichts wird über den weiteren Verlauf der Sache informiert.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-260\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 260</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Kommandant oder sein Beauftragter, der Kenntnis von Taten hat, die seiner Ansicht nach disziplinarrechtlich verfolgt werden müssen, leitet eine Disziplinarklage gegen das betreffende Personalmitglied ein, indem er ihm per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, eine Kopie des einleitenden Berichts notifiziert. Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens muss die Notifizierung des einleitenden Berichts binnen sechzig Kalendertagen nach Kenntnisnahme der Taten durch den Kommandanten oder seinen Beauftragten und mindestens zehn Kalendertage vor Anhörung des Personalmitglieds erfolgen. § 2 - Im einleitenden Bericht wird Folgendes vermerkt: - die Identität des betreffenden Personalmitglieds, - das Recht auf Beantragung einer Zeugenvernehmung und der Öffentlichkeit dieser Vernehmung, - gegebenenfalls die Identität der Zeugen, - die zur Last gelegten Disziplinarverstöße, - die Tatsache, dass eine Disziplinarstrafe erwogen und eine Disziplinarakte angelegt wird, - der Ort und der Zeitraum, in dem die Disziplinarakte eingesehen werden kann, - die Frist, in der eine Verteidigungsschrift eingereicht werden kann, - der Ort, der Tag und die Uhrzeit der Anhörung, - das Recht des Betreffenden, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl in Anspruch zu nehmen, - das Recht des Betreffenden, bei der Anhörung alleine angehört zu werden Dieser einleitende Bericht darf aus dem dementsprechend ergänzten Informationsbericht bestehen. § 3 - Das betreffende Personalmitglied kann bei dem Kommandanten oder seinem Beauftragten eine Verteidigungsschrift einreichen. § 4 - Das betreffende Personalmitglied verfügt über die erforderliche Zeit, um seine Verteidigung vorzubereiten und eine Verteidigungsschrift einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist darf nicht weniger als zehn Kalendertage betragen. § 5 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Betreffenden hin kann die Anhörung innerhalb einer annehmbaren Frist verschoben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das neue Datum wird dem Betreffenden mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-261\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 261</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der Kommandant oder sein Beauftragter lässt von einem Vorgesetzten des betreffenden Personalmitglieds jede für die Wahrheitsfindung dienliche Untersuchung vornehmen, insbesondere zweckdienliche Zeugenvernehmungen von Amts wegen oder auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds Gibt es keinen anderen Vorgesetzten des betreffenden Personalmitglieds außer den Kommandanten, wird die Untersuchung von einem vom Kommandanten bestimmten Mitglied des Verwaltungskaders durchgeführt. § 2 - Das betreffende Personalmitglied nimmt Kenntnis von diesen schriftlichen oder mündlichen Zeugenaussagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-262\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 262</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 258 findet die Anhörung des betreffenden Personalmitglieds vor dem Kommandanten oder seinem Beauftragten in Anwesenheit eines Personalmitglieds statt, das einen höheren Dienstgrad innehat und nicht der Ersteller des Informationsberichts ist Wenn das betreffende Personalmitglied keinen anderen hierarchischen Vorgesetzten als den Kommandanten hat, führen der Kommandant und ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Kollegiums die Anhörung aus.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Kommandant disziplinarrechtlich verfolgt, wird die Anhörung von dem vom Vorsitzenden gemäß Artikel 256 bestimmten Mitglied des Kollegiums gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Kollegiums, das ebenfalls vom Vorsitzenden bestimmt wird, vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das betreffende Personalmitglied wird auf seinen Antrag hin alleine angehört.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-263\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 263</span><span class=\"lf-art-t\">Von der Anhörung wird ein Protokoll erstellt, das die Erklärungen der angehörten Person getreu wiedergibt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Protokoll bei Ablauf der Anhörung erstellt, wird es sofort verlesen und wird der Betreffende aufgefordert, es zu unterzeichnen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird das Protokoll nach der Anhörung erstellt, wird es dem Betreffenden binnen acht Werktagen nach der Anhörung mit der Aufforderung, es zu unterzeichnen, übermittelt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In jedem Fall kann der Betreffende zum Zeitpunkt der Unterzeichnung Vorbehalte formulieren. Wenn er sich weigert, das Protokoll zu unterzeichnen, wird dies in der Disziplinarakte vermerkt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-264\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 264</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Betreffende schriftlich verzichtet hat, angehört zu werden, oder ohne triftigen Grund nicht zur Anhörung erschienen ist, erstellt die Disziplinarbehörde je nach Fall binnen zehn Werktagen nach dem schriftlichen Verzicht im ersten Fall und binnen zehn Werktagen nach der Anhörung im zweiten Fall ein Protokoll über den Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-265\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 265</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist der Kommandant oder sein Beauftragter nach Anhörung des betreffenden Personalmitglieds der Ansicht, dass der Verstoß mit einer anderen Disziplinarmaßnahme als Rüge oder Verweis geahndet werden muss, leitet er die Disziplinarakte binnen zehn Werktagen nach der Anhörung an den Rat weiter</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-266\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 266</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat befindet nach Anhörung des Kommandanten oder seines Beauftragten und des betreffenden Personalmitglieds. Der Kommandant nimmt nicht an der Beratung des Rates teil</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-267\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 267</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Rat der Ansicht ist, dass der Disziplinarverstoß nicht mit Gehaltskürzung, einstweiliger Amtsenthebung aus Disziplinargründen, Zurückstufung im Dienstgrad, Zurückstufung in der Gehaltstabelle, Entlassung von Amts wegen oder Entfernung aus dem Dienst geahndet werden muss, verweist er die Sache binnen zehn Werktagen nach Beschluss des Rates an das Kollegium</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-268\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 268</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens befindet die Disziplinarbehörde über die aufzuerlegende Disziplinarstrafe binnen zwei Monaten nach Abschluss des Protokolls über die letzte Anhörung, den Verzicht beziehungsweise das Nichterscheinen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-269\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 269</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Personen, die anhören, jedoch nicht bei allen Sitzungen anwesend waren, dürfen weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen über die zu verhängende Disziplinarmaßnahme teilnehmen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-270\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 270</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der mit Gründen versehene Beschluss wird dem Betreffenden unverzüglich entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zehn Werktagen übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-271\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 271</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zehn Werktagen nach dem Datum der Kenntnisnahme des Beschlusses des Rates, durch den eine Disziplinarstrafe gemäß Artikel 255 auferlegt wird, kann das Personalmitglied gemäß den Artikeln 171 bis 173 vor einer unabhängigen und paritätisch zusammengesetzten föderalen Widerspruchskammer des FÖD Inneres Widerspruch einlegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-272\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 272</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zehn Werktagen nach dem Datum der Kenntnisnahme des Beschlusses des Kollegiums, durch den eine Disziplinarstrafe gemäß Artikel 254 auferlegt wird, kann das Personalmitglied vor dem Rat Widerspruch einlegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-273\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 273</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat befindet nach Anhörung des Kommandanten oder seines Beauftragten und des betreffenden Personalmitglieds. Der Kommandant nimmt nicht an der Beratung des Rates teil</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-274\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 274</span><span class=\"lf-art-t\">Zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens befindet der Rat binnen zwei Monaten nach der Anhörung über die aufzuerlegende Disziplinarstrafe</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-275\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 275</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Ein Personalmitglied kann nicht für bereits geahndete Taten disziplinarrechtlich verfolgt werden, es sei denn, es liegen neue Sachverhalte vor, die die Wiedereröffnung der Akte rechtfertigen und sich innerhalb der Verjährungsfrist der Disziplinarklage ereignen. § 2 - Eine Disziplinarklage darf sich nur auf Taten beziehen, die sich innerhalb von sechs Monaten vor dem Datum, an dem die Klage eingeleitet worden ist, ereignet haben oder innerhalb dieses Zeitraums festgestellt worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-276\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 276</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei Strafverfolgung und wenn die Staatsanwaltschaft dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten die endgültige gerichtliche Entscheidung mitgeteilt hat, muss die Disziplinarklage binnen sechs Monaten nach dem Datum der Mitteilung eingeleitet werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-277\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 277</span><span class=\"lf-art-t\">Wird einem Personalmitglied mehr als eine Tat angelastet, hat dies lediglich ein Verfahren und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zur Folge</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-278\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 278</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Verhängung einer Disziplinarstrafe kann die zuständige Behörde keine Strafe auferlegen, die schwerer ist als die vorgeschlagene Strafe, und nur die Taten berücksichtigen, die das Disziplinarverfahren gerechtfertigt haben</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-279\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 279</span><span class=\"lf-art-t\">Die Strafe darf keine Auswirkungen haben, bevor sie verkündet wird</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">BUCH 11 - DURCHFÜHRUNG EINES ALKOHOL- ODER DROGENNACHWEISTESTS TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 280 - § 1 - Die im vorliegenden Buch erwähnten Zuständigkeiten des hierarchischen Vorgesetzten können nur von einem hierarchischen Vorgesetzten mit dem Dienstgrad eines Offiziers ausgeübt werden. § 2 - Wenn beim Kommandanten ein Test durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten, die dem Kommandanten oder seinem Beauftragten durch vorliegendes Buch übertragen werden, vom Vorsitzenden ausgeübt.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 2 - Durchführung eines Alkoholtests Art. 281 - § 1 - Der in Artikel 106/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnte Atemtest besteht darin, in ein Gerät zu blasen, das den Alkoholgehalt in der ausgeatmeten Alveolarluft erfasst. § 2 - Nur Atemtestgeräte, die gemäß Artikel 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zugelassen sind, dürfen für Atemtests benutzt werden.Auf dem benutzten Gerät muss das Zulassungszeichen dieses Modells haltbar und unauslöschlich angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Benutzung, der Unterhalt und das Einstellen dieser Geräte erfolgen gemäß den Benutzungsmodalitäten, die in Ausführung von Artikel 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei festgelegt worden sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-282\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 282</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der hierarchische Vorgesetzte, der den Atemtest durchführt, vermerkt in einem Informationsbericht die offensichtlichen Anzeichen von Alkoholeinfluss, die den Test rechtfertigen, und die eventuellen Tests in Sachen Psychomotorik, Tauglichkeit und Reaktionsfähigkeit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-283\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 283</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Vor Benutzung des Atemtestgeräts holt die in Artikel 282 erwähnte Behörde ein verpacktes Mundstück hervor, öffnet die Verpackung und bringt das Mundstück am Gerät an, ohne dieses Mundstück zu berühren Der Betreffende wird daraufhin aufgefordert, in das Gerät zu blasen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-284\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 284</span><span class=\"lf-art-t\">Ein Personalmitglied, das aufgefordert wird, sich einem Atemtest zu unterziehen, hat Anrecht auf eine Wartezeit von fünfzehn Minuten</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-285\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 285</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Auf Ersuchen des betreffenden Personalmitglieds kann nach dem Atemtest eine Atemanalyse durchgeführt werden, die darin besteht, in ein Gerät zu blasen, das die Alkoholkonzentration in der ausgeatmeten Alveolarluft misst Die Atemanalyse wird auf Kosten des Betreffenden durchgeführt, wenn das Resultat der Messung mindestens der in Artikel 60 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Norm entspricht. § 2 - Nur Atemanalysegeräte, die gemäß Artikel 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei zugelassen sind, dürfen für eine Atemanalyse benutzt werden.Auf dem benutzten Gerät muss das Zulassungszeichen dieses Modells haltbar und unauslöschlich angebracht sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Benutzung, der Unterhalt und das Einstellen dieser Geräte erfolgen gemäß den Benutzungsmodalitäten, die in Ausführung von Artikel 59 § 4 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei festgelegt worden sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">TITEL 3 - Durchführung eines Drogennachweistests Art. 286 - Bei dem in Artikel 106/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Drogennachweistest handelt es sich um den in Artikel 61bis des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Speicheltest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-287\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 287</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der hierarchische Vorgesetzte, der den Drogennachweistest durchführt, vermerkt in einem Informationsbericht die offensichtlichen Anzeichen von Drogenkonsum, die den Test rechtfertigen TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 288 - Ein Personalmitglied, dessen Atemtest oder -analyse zur Alkoholkontrolle ein Resultat ergibt, das mindestens der in Artikel 60 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Norm entspricht, beziehungsweise dessen Speicheltest zur Drogenkontrolle ein Resultat ergibt, das höher als die in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Resultate ausfällt, nimmt nicht bis zum Ende des Dienstes an der Ausführung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge teil.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der hierarchische Vorgesetzte kann beschließen, dass ein Personalmitglied, das sich weigert, sich dem Alkohol- beziehungsweise Drogennachweistest zu unterziehen, nicht bis zum Ende des Dienstes an der Ausführung der in Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Aufträge teilnimmt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-289\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 289</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Personalmitglied kann wegen übermäßigen Alkohol- oder Drogenkonsums disziplinarrechtlich verfolgt werden, wenn der Atemtest oder die Atemanalyse zur Alkoholkontrolle ein Resultat ergibt, das mindestens der in Artikel 60 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Norm entspricht, beziehungsweise wenn der Speicheltest zur Drogenkontrolle ein Resultat ergibt, das höher als die in Artikel 61bis § 2 Nr. 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnten Resultate ausfällt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-290\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 290</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Erhebung von Daten, die zur Durchführung des Atem- beziehungsweise Speicheltests erforderlich sind, muss sich auf die Daten beschränken, die zur Feststellung der in Artikel 15 erwähnten Verstöße unbedingt erforderlich sind. Diese Daten dürfen lediglich zu disziplinarischen Zwecken im Rahmen der Ahndung dieser Verstöße verwendet werden BUCH 12 - EINSTWEILIGE AMTSENTHEBUNG IM INTERESSE DES DIENSTES Art. 291 - In folgenden Fällen kann das Personalmitglied vom Rat durch eine Ordnungsmaßnahme einstweilig seines Amtes enthoben werden: 1. wenn das Personalmitglied strafrechtlich verfolgt wird, 2.wenn das Personalmitglied disziplinarrechtlich verfolgt wird aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers, bei dem es auf frischer Tat ertappt wurde oder für den es beweiskräftige Indizien gibt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die einstweilige Amtsenthebung wird dem Rat vom Kommandanten vorgeschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Personalmitglied wird vom Rat angehört. In jeder Phase des Verfahrens darf es sich von einer Person seiner Wahl beistehen oder sich von dieser vertreten lassen. In der Vorladung sind die Taten vermerkt, die Gegenstand des Verfahrens sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-292\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 292</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Artikel 184 kann der Rat dem Personalmitglied, das seines Amtes enthoben worden ist, die Möglichkeit entziehen, seine Ansprüche auf Beförderung und auf Beförderung in der Gehaltstabelle geltend zu machen, und im Fall eines Mitglieds des Berufspersonals sein Gehalt kürzen Die Gehaltskürzung darf den in Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer vorgesehenen Abzug nicht überschreiten.Sie darf auch nicht dazu führen, dass das Gehalt auf einen Betrag herabgesetzt wird, der unter dem Betrag des Arbeitslosengelds liegt, auf das das Personalmitglied Anspruch hätte, wenn es unter die Sozialversicherungsregelung für Lohnempfänger fallen würde.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-293\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 293</span><span class=\"lf-art-t\">Außer bei Strafverfolgung dauert die einstweilige Amtsenthebung im Interesse des Dienstes nicht länger als sechs Monate</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-294\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 294</span><span class=\"lf-art-t\">Wird binnen der oben erwähnten Frist keine Disziplinarstrafe auferlegt, verfallen alle Wirkungen der vorbeugenden einstweiligen Amtsenthebung</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-295\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 295</span><span class=\"lf-art-t\">In Fällen äußerster Dringlichkeit kann das Kollegium die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung sofort aussprechen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss muss gemäß dem in den Artikeln 291 bis 293 erwähnten Verfahren vom Rat bestätigt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-296\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 296</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Beschluss, durch den die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung ausgesprochen wird, wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen fünf Werktagen übermittelt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-297\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 297</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Binnen zehn Werktagen nach dem Datum der Kenntnisnahme des Beschlusses des Rates, durch den die vorbeugende einstweilige Amtsenthebung gemäß Artikel 296 ausgesprochen wird, kann das Personalmitglied gemäß den Artikeln 171 bis 173 vor einer unabhängigen und paritätisch zusammengesetzten föderalen Widerspruchskammer des FÖD Inneres Widerspruch einlegen BUCH 13 - VERSICHERUNG DES FREIWILLIGEN PERSONALS Art. 298 - Das Mitglied des freiwilligen Personals hat zu Lasten der Zone Anspruch auf Schadenersatz für Unfälle, die sich während und aufgrund der Ausübung seiner Funktionen ereignen können, und für Unfälle, die sich auf dem Weg zur Wache oder auf dem Weg von der Wache zu seinem Wohnsitz beziehungsweise zu seinem Arbeitsplatz ereignen können. Dazu schließt die Zone bei einem im Bereich der Arbeitsunfallversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen eine gemeinrechtliche Versicherungspolice ab.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter den in Absatz 1 erwähnten Unfällen sind Unfälle zu verstehen, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Unter dem in Absatz 1 erwähnten Schadenersatz ist der Schadenersatz zu verstehen, wie im Gesetz vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und im Königlichen Erlass vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors bestimmt. Diese Police gewährleistet dem Mitglied des freiwilligen Personals einen Schadenersatz, der mindestens dem Schadenersatz entspricht, der gewährt würde, wenn die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1967 über die Vorbeugung von oder den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor und des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle und Wegeunfälle zugunsten bestimmter Personalmitglieder von öffentlichen Diensten oder Einrichtungen des lokalen Sektors auf das Personalmitglied anwendbar wären.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Verwaltungsverfahren läuft gemäß den Artikeln 6 bis 16 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1970 ab, wobei die Zone auf einen medizinischen Dienst ihrer Wahl zurückgreift.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des freiwilligen Personals hat jedoch das Recht, die Entschädigung auf der Grundlage seiner tatsächlichen Berufseinkünfte, die auf einen Höchstbetrag von 123.946,76 EUR begrenzt sind, versichern zu lassen. Zu diesem Zweck muss es dem Rat jedes Jahr gegen Empfangsbestätigung eine Erklärung mit Belegen vorlegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der/Die Arbeitgeber und der Versicherungsträger, dem der Betreffende angeschlossen ist beziehungsweise bei dem er gemäß den Rechtsvorschriften in Sachen Kranken- und Invalidenpflichtversicherung eingetragen ist, treten in die Rechte des Opfers ein, was die Entschädigungen betrifft, die sie auf einer gesetzlichen oder statutarischen Grundlage zahlen müssen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieselbe Police deckt die zivilrechtliche Haftung der Zone und wird für einen Betrag von mindestens 1.487.361 EUR pro Opfer abgeschlossen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Bei Dienstantritt wird das freiwillige Personalmitglied auf Probe über die Bestimmungen der vom Rat abgeschlossenen Arbeitsunfallversicherung informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jegliche Änderung an den Bestimmungen dieser Police wird allen Personalmitgliedern unverzüglich mitgeteilt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-299\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 299</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des freiwilligen Personals hat zu Lasten der Zone Anspruch auf eine bei einem zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossene Zusatzversicherung, die die Zahlung einer Entschädigung von mindestens 12.394,68 EUR an die Rechtsnachfolger deckt, für den Fall, dass das Mitglied des freiwilligen Personals während des Dienstes oder infolge von Verletzungen oder Krankheiten, die es sich im Dienst zugezogen hat, verstirbt. Dieser Betrag ist an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemäß den im Gesetz vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches vorgeschriebenen Regeln. Der Betrag wird an den Schwellenindex 117,27 gekoppelt Bei Dienstantritt wird das freiwillige Personalmitglied auf Probe über die Bestimmungen der vom Rat abgeschlossenen Todesfallversicherung informiert.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jegliche Änderung an den Bestimmungen der Todesfallversicherung wird dem Mitglied des freiwilligen Personals unverzüglich mitgeteilt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH 14 - AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT Art. 300 - Das Amt des Mitglieds des Berufspersonals endet: 1. durch Entlassung wegen negativer Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung, 2.durch Entlassung von Amts wegen aufgrund von Artikel 302, 3. durch Entfernung aus dem Dienst, 4.durch freiwilligen Rücktritt, 5. durch ehrenvolle Entlassung, wie in Artikel 304 vorgesehen, 6.bei definitiver Unfähigkeit des Betreffenden, sein Amt auszuüben, wie in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen vorgesehen, und wenn er keine Neuzuweisung gemäß Artikel 117 erhalten kann, 7. im Sterbefall.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-301\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 301</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Amt des Mitglieds des freiwilligen Personals endet: 1. durch Entlassung wegen negativer Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung, 2.durch Entlassung von Amts wegen aufgrund von Artikel 302 oder wenn das Mitglied des freiwilligen Personals sein Amt nach dem in Artikel 246 erwähnten Aussetzungszeitraum nicht wieder aufnimmt, 3. durch Entfernung aus dem Dienst, 4.durch freiwilligen Rücktritt, 5. durch ehrenvolle Entlassung, wie in Artikel 304 vorgesehen, 6.bei Nichterneuerung der Ernennung, 7. im Sterbefall</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-302\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 302</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlassung von Amts wegen wird vom Rat ausgesprochen, wenn das Personalmitglied: 1. eine in den Artikeln 37 und 38 festgelegte Anwerbungsbedingung oder eine in Artikel 36 Absatz 4 und 5 erwähnte Ernennungsbedingung oder eine in Artikel 41 erwähnte Ernennungsbedingung nicht mehr erfüllt, sofern diese Ernennungsbedingung immer noch für die Ausübung der Funktion erforderlich ist, 2.gegen die Bestimmungen in Bezug auf Unvereinbarkeiten oder Häufung von Berufstätigkeiten verstößt, 3. zwei Mal in einem Zeitraum von drei Jahren die Note \"ungenügend\" erhält, 4.ohne Erlaubnis oder ohne triftigen Grund mehr als sechsundsiebzig Stunden, die es leisten sollte, abwesend ist, 5. ohne Erlaubnis oder ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nach Unterbrechung eines Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses abwesend ist, 6.die in Artikel 150 Absatz 1 erwähnten vierundzwanzig Stunden Weiterbildung pro Jahr nicht vollständig absolviert In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall hört der Kommandant oder sein Beauftragter das Personalmitglied vorher an. Nur höhere Gewalt kann die Nichteinhaltung der in Artikel 150 Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlassung von Amts wegen wird zudem vom Rat ausgesprochen für: 1. das Personalmitglied, dessen Ernennung ordnungswidrig ist, sofern, außer bei Betrug oder arglistiger Täuschung, diese Ordnungswidrigkeit binnen der für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist beziehungsweise, wenn eine derartige Klage eingereicht worden ist, während des Verfahrens von der ernennenden Behörde festgestellt worden ist, 2.das Personalmitglied, das sich in einem Fall befindet, in dem die Anwendung der Zivilgesetze und der Strafgesetze ein Ausscheiden aus dem Amt zur Folge hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Entlassung von Amts wegen kann auch vom Rat als Disziplinarstrafe ausgesprochen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das von Amts wegen entlassene Mitglied des Berufspersonals erhält eine Entlassungsentschädigung, die dem Dreifachen des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten zwölf Monate entspricht. Die diversen Prämien und Zulagen werden nicht für die Berechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-303\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 303</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Der freiwillige Rücktritt kann jederzeit vom Personalmitglied eingereicht werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig Tagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Rücktritt dem Rat per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert worden ist. Die Kündigungsfrist kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden. § 2 - Das Mitglied des Berufspersonals, das freiwillig zurücktritt, kann eine Anwerbung als Mitglied des freiwilligen Personals im selben Dienstgrad beantragen. Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des Kommandanten</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-304\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 304</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die ehrenvolle Entlassung wird folgenden Personen von Amts wegen vom Rat gewährt: 1. dem Mitglied des Berufspersonals zu Beginn des Monats, in dem es in den Ruhestand geht, 2.dem Mitglied des Berufspersonals am Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, 3. dem Mitglied des freiwilligen Personals am Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann der Rat auf Antrag des Personalmitglieds und nach Stellungnahme des Kommandanten dem Personalmitglied erlauben, nach Erreichen des Alters von fünfundsechzig Jahren im Dienst zu bleiben Der Rat erlaubt die Verlängerung für eine Höchstdauer von einem Jahr, die jeweils um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Personalmitglied muss sich einem kardiorespiratorischen Test unterziehen, der von einem vom Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-305\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 305</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die ehrenvolle Entlassung aus dem Amt kann dem Personalmitglied zudem auf seinen Antrag hin gewährt werden, wenn: 1. es mindestens zwanzig Dienstjahre aufweist, 2.es infolge eines Unfalls während oder infolge des Dienstes von Amts wegen entlassen worden ist Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH 15 - BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN PRINZIPIEN FÜR DIE MITGLIEDER DES EINSATZPERSONALS DES FEUERWEHRDIENSTES UND DIENSTES FÜR DRINGENDE MEDIZINISCHE HILFE DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT Art. 306 - § 1 - Gemäß Artikel 17 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 bilden folgende Bestimmungen des vorliegenden Statuts die allgemeinen Prinzipien, die auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt Anwendung finden: - Buch 1: die Artikel 1 und 7, - Buch 2: die Artikel 14 und 18 bis 20, - Buch 3: die Artikel 21 bis 26, 32 und 33, - Buch 5 Titel 2: die Artikel 67 bis 71, 75, 76, 77 Absatz 1 und 3, 78 bis 86, - Buch 5 Titel 3: die Artikel 89, 90, 91 Absatz 1, 92 bis 98, 99 Absatz 1 und 3, 100 bis 107, 108 Absatz 1 und 109, - Buch 5 Titel 4: die Artikel 110 bis 114, - Buch 6: das gesamte Buch, - Buch 15: das gesamte Buch, - Buch 17: das gesamte Buch. § 2 - Der Inhalt der Artikel 5, 87, 88 und 308 des vorliegenden Statuts sowie der Inhalt der Bücher 4 und 5 Titel 1 sind Gegenstand eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Region Brüssel-Hauptstadt. § 3 - Die Artikel 15 und 280 bis 290 des vorliegenden Statuts finden Anwendung auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-307\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 307</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Anwendung der in Artikel 306 erwähnten Bestimmungen werden die Zuständigkeiten, die dem Kommandanten, dem Rat, dem Kollegium oder dem Vorsitzenden übertragen worden sind, von den zuständigen Organen der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt BUCH 16 - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 308 - § 1 - Bei der Übertragung an die Zone: 1. behält der Feuerwehrmann den Dienstgrad eines Feuerwehrmanns, 2.behält der Korporal den Dienstgrad eines Korporals, 3. behält der Sergeant den Dienstgrad eines Sergeanten, 4.behält der Adjutant den Dienstgrad eines Adjutanten, 5. erhalten der Unterleutnant und der Leutnant unbeschadet der spezifischen Integrierungsregeln, die in der in Anlage 3 erwähnten Tabelle aufgeführt sind, den Dienstgrad eines Leutnants, 6.erhält der Kapitän unbeschadet der spezifischen Integrierungsregeln, die in der in Anlage 3 erwähnten Tabelle aufgeführt sind, den Dienstgrad eines Kapitäns, 7. erhält der Major unbeschadet der spezifischen Integrierungsregeln, die in der in Anlage 3 erwähnten Tabelle aufgeführt sind, den Dienstgrad eines Majors, 8.erhält der Kapitän-Kommandant, der nicht Dienstleiter ist, unbeschadet der spezifischen Integrierungsregeln, die in der in Anlage 3 erwähnten Tabelle aufgeführt sind, ebenfalls den Dienstgrad eines Majors, 9. erhält der Oberstleutnant den Dienstgrad eines Obersts. § 2 - Für das Personalmitglied, das unter mehrere der spezifischen Integrierungsregeln, die in der in Anlage 3 erwähnten Tabelle aufgeführt sind, fallen kann, gilt die Regel, durch die ihm der höchste Dienstgrad gewährt wird. § 3 - Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt der Übertragung an den Einsatzkader der Zone Inhaber des Dienstgrads eines Ersten Sergeanten, eines Sergeant-Majors oder eines Oberadjutanten in einem öffentlichen Feuerwehrdienst sind, behalten persönlich ihren Dienstgrad innerhalb der Zone.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-309\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 309</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn im vorliegenden Erlass das allgemeine Dienstalter oder das Dienstgradalter erwähnt wird, ist auch das Dienstalter gemeint, das als Mitglied des Einsatzpersonals in einem öffentlichen Feuerwehrdienst erworben worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-310\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 310</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Rat kann einem Personalmitglied erlauben, weiterhin die Funktion eines Feuerwehrmanns auszuüben, obwohl es Mitglied eines Polizeidienstes ist, der zur öffentlichen Macht gehört, wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt vorgesehen Diese Abweichung von Artikel 22 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses wird einem Personalmitglied gewährt, das bereits vor dem 1. April 1999 in der Funktion tätig war, wenn dies für die Kontinuität des betreffenden Dienstes erforderlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-311\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 311</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Mitglied des Berufspersonals, das eine andere Berufstätigkeit im Sinne von Artikel 26 ausübt, muss seinen Antrag auf Zusatztätigkeit binnen drei Monaten nach dem Datum seiner Übertragung an die Zone einreichen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-312\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 312</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab der Übertragung an die Zone wird davon ausgegangen, dass die erfolgreichen Teilnehmer, die von den der Zone angehörenden Gemeinden in eine Anwerbungsreserve für Feuerwehrleute aufgenommen worden sind, über einen in Artikel 35 erwähnten föderalen Befähigungsnachweis für den Kader des Personals im einfachen Dienst verfügen Ab der Übertragung an die Zone wird davon ausgegangen, dass die erfolgreichen Teilnehmer, die von den der Zone angehörenden Gemeinden in eine Anwerbungsreserve für Unterleutnants aufgenommen worden sind, über einen in Artikel 35 erwähnten föderalen Befähigungsnachweis für den Kader des Personals im höheren Dienst verfügen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-313\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 313</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab der Übertragung an die Zone kann der Rat beschließen, die innerhalb seiner Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Anwerbungsverfahren fortzusetzen. In diesem Fall findet das in der Grundordnung vorgesehene Verfahren der anwerbenden Gemeinde Anwendung Wenn der Rat in Abweichung von Absatz 1 beschließt, die laufenden Anwerbungsverfahren nicht fortzusetzen, werden diese Verfahren eingestellt und findet Buch 4 des vorliegenden Erlasses Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-314\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 314</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung von dem vom Rat bestellten Probezeitleiter fortgesetzt. Die Bestimmungen von Buch 4 Titel 2 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-315\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 315</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Übertragung an die Zone kann der Rat beschließen, das von einer Gemeinde seiner Zone eingeleitete Beförderungsverfahren fortzusetzen. In diesem Fall finden die in der Grundordnung der betreffenden Gemeinde vorgesehenen Verfahrensregeln Anwendung Gegebenenfalls legt der Rat die Zusammensetzung eines neuen Prüfungsausschusses gemäß den in Artikel 57 § 1 Absatz 3 bis 5 vorgesehenen Regeln fest.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Abweichung von Absatz 1 kann der Rat beschließen, das von einer Gemeinde seiner Zone eingeleitete Beförderungsverfahren nicht fortzusetzen und es einzustellen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-316\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 316</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bestimmungen von Buch 5 Titel 1 Kapitel 3 des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Beförderungsverfahren, die vor der Übertragung an die Zone im Hinblick auf die Erlangung des Dienstgrads eines Sergeanten und des Dienstgrads eines Unterleutnants eingeleitet worden sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-317\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 317</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Bedingung für die Note \"genügend\", die in den Artikeln 56, 70, 87 und 92 vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach Ende der ersten Bewertungsperiode, die aufgrund des vorliegenden Erlasses organisiert worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-318\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 318</span><span class=\"lf-art-t\">Der erste Bewertungszyklus beginnt am Datum der Übertragung an die Zone</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das erste Funktionsgespräch findet binnen drei Monaten nach diesem Datum statt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-319\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 319</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Überstunden, die das Mitglied des Einsatzpersonals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes bei der Übertragung an die Zone noch nicht ausgeglichen hat, können bis zu siebzig Stunden übertragen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-320\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 320</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresurlaub, auf den das Mitglied des Berufspersonals in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 195 Anrecht hat, wird bei einer Übertragung an die Zone im Laufe des Jahres entsprechend gekürzt. Dieser Jahresurlaub wird zudem erhöht beziehungsweise verringert um die restlichen Jahresurlaubstage, über die das Personalmitglied für den Zeitraum des laufenden Jahres, das es als Mitglied des Einsatzpersonals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes geleistet hat, verfügte</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-321\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 321</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Jahresurlaub aus dem Jahr vor dem Datum der Übertragung an die Zone, der an diesem Datum noch nicht genommen worden ist, kann bis zum 31. Dezember des Jahres, in das das Datum der Übertragung fällt, übertragen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-322\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 322</span><span class=\"lf-art-t\">§ 1 - Das Mitglied des Berufspersonals kann seine derzeitige Urlaubsregelung gemäß dem kommunalen Statut, das am 31</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 2014 auf dieses Personalmitglied Anwendung findet, individuell beibehalten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Urlaubsregelung umfasst die Anzahl Jahresurlaubstage, die Anzahl Feiertage, eventuelle zusätzliche Tage und die altersbedingte Erhöhung der Jahresurlaubstage.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht einbegriffen in die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnte Anzahl Jahresurlaubstage sind die Ausgleichsurlaubstage, die dem Mitglied des Berufspersonals gewährt werden, damit es sich in Einklang mit dem Arbeitsstundenplan bringt. § 2 - Der in Artikel 207 Nr. 2 erwähnte außergewöhnliche Urlaub kann dem Mitglied des Berufspersonals, auf das die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Maßnahme Anwendung findet, nicht gewährt werden, wenn dieser außergewöhnliche Urlaub in den in § 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] vorgesehenen Jahresurlaubstagen einbegriffen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-323\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 323</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine eventuelle Verlängerung der in Buch 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Urlaubsarten und Abwesenheiten erfolgt gemäß den Bedingungen und Modalitäten des vorliegenden Erlasses</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-324\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 324</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalmitglieder, die am Datum der Übertragung an die Zone einen Urlaub haben, der nicht in Buch 9 des vorliegenden Erlasses erwähnt ist, unterliegen für die Dauer dieses Urlaubs und in Bezug auf ihren administrativen Stand den Bestimmungen, die vor dieser Übertragung auf sie Anwendung fanden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-325\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 325</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bei der Übertragung an die Zone ist unter der in Artikel 223 Absatz 1 erwähnten Anzahl Krankheitsurlaubstage die Anzahl kumulierter Krankheitsurlaubstage zu verstehen, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst erhalten worden sind, ohne dass diese Anzahl einundzwanzig Tage pro Jahr minus die Anzahl bereits genommener Krankheitsurlaubstage überschreitet</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-326\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 326</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalmitglieder, die sich am Datum der Übertragung an die Zone im Vorruhestandsurlaub befinden, unterliegen für die Dauer dieses Urlaubs und in Bezug auf ihren administrativen Stand den Bestimmungen, die vor dieser Übertragung auf sie Anwendung fanden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-327\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 327</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Personalmitglieder, die am Datum der Übertragung an die Zone über einen Antrag auf Vorruhestandsurlaub verfügen, der gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 über die Einführung der Möglichkeit eines Vorruhestandsurlaubs für die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes von ihrer Gemeinde genehmigt worden ist, können gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 3. Juni 1999 den Anspruch auf diesen Urlaub nach der Übertragung geltend machen Das Wartegehalt wird auf der Grundlage des Besoldungsstatuts berechnet, das vor der Übertragung an die Zone auf das betreffende Personalmitglied Anwendung fand.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-328\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 328</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Übertragung an die Zone kann die Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Internetseite der Zone, wie in den Artikeln 36 und 54 vorgesehen, durch den alleinigen Aushang der vakanten Stelle in den Wachen der Zone ersetzt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-329\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 329</span><span class=\"lf-art-t\">Die bei der Übertragung an die Zone anhängigen Disziplinarverfahren werden gemäß den Bestimmungen fortgesetzt, die vor dieser Übertragung anwendbar waren</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-330\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 330</span><span class=\"lf-art-t\">Bei der Übertragung an die Zone ist die Zone mit der Anwendung der von der Gemeindebehörde ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beauftragt</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-331\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 331</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für freiwillige Offiziere, die der Zone übertragen werden, beginnt die Dauer der in Artikel 51 Absatz 3 erwähnten Ernennung für sechs Jahre am Datum dieser Übertragung Für freiwillige Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute, die der Zone übertragen werden, bezieht sich die erste Dauer der Ernennung auf die restliche Dauer ihrer Ernennung als Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-332\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 332</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Offiziere-Ärzte und Übungsleiter für Leibeserziehung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Dienst sind, können den Ehrentitel ihres Dienstgrads weiterhin tragen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-333\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 333</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Solange das Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die in Artikel 306 § 2 erwähnten Inhalte nicht in Kraft getreten ist, werden der Inhalt der Artikel 5, 87, 88 und 308 und der Inhalt der Bücher 4 und 5 Titel 1 weiterhin durch die Erlasse der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt geregelt Solange das in Artikel 306 § 2 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen nicht in Kraft getreten ist, findet Buch 5 Titel 2 und 3 keine Anwendung auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.</p>\n<p class=\"lf-p\">BUCH 17 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 334 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-335\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 335</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">§ 1 - Aufgehoben werden: 1. der Königliche Erlass vom 8.November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten, 2. der Königliche Erlass vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste, 3. der Königliche Erlass vom 19.April 1999 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste, 4. der Königliche Erlass vom 3.Juni 1999 über die Einführung der Möglichkeit eines Vorruhestandsurlaubs für die Berufsmitglieder des Einsatzpersonals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes. § 2 - Der in § 1 Nr. 4 erwähnte Königliche Erlass bleibt in Bezug auf Personalmitglieder, die sich in einer der in den Artikeln 326 und 327 erwähnten Situationen befinden, in Kraft, solange diese Situation andauert. § 3 - Solange das in Artikel 306 § 2 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen nicht in Kraft getreten ist, bleibt der in § 1 Nr. 3 erwähnte Königliche Erlass in Bezug auf Mitglieder des Einsatzpersonals des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt in Kraft. § 4 - Die in § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Königlichen Erlasse bleiben in Bezug auf Personalmitglieder von Feuerwehrdiensten, die sich auf dem Gebiet der in Artikel 336 Absatz 2 erwähnten vorläufigen Zonen befinden, in Kraft</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-336\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 336</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Am 1. Januar 2015 treten in Kraft: 1. die Artikel 17, 106, 106/1 und 208 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 2. vorliegender Erlass. In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1 Januar 2016 in Kraft.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-337\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 337</span><span class=\"lf-art-t\">Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Pour la consultation du tableau, voir image</p></div>", "next": 0}