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Europaius

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2001 portant exécution de la loi du 8 décembre 1

En bref

Cet arrêté royal établit la traduction officielle en allemand d'un précédent arrêté royal de 2001. Ce dernier met en œuvre la loi de 1992 sur la protection de la vie privée concernant le traitement des données personnelles.

Ce qu'il réglemente

  • La traduction officielle en allemand de l'arrêté royal du 13 février 2001.
  • L'exécution de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel.
  • L'adaptation de la loi de 1992 à la directive européenne 95/46/CE.
  • La consolidation de nombreux arrêtés d'exécution précédents en un seul texte.

Qui il concerne

  • Le Ministre de l'Intérieur, chargé de l'exécution de cet arrêté.
  • Les entités et personnes traitant des données à caractère personnel en Belgique, notamment celles concernées par la loi de 1992.

Points clés

  • Le texte annexé est la traduction officielle en allemand de l'arrêté royal du 13 février 2001.
  • L'arrêté royal de 2001 abroge et remplace la plupart des arrêtés royaux antérieurs d'exécution de la loi de 1992.
  • La loi de 1992, modifiée en 1998, a été adaptée à la directive européenne 95/46/CE.
  • Trente-cinq dispositions de la loi de 1992 peuvent ou doivent être exécutées par le Roi.
Texte de loi
Texte de loi
Obsah (24)Artikel 21Artikel 22Artikel 4Artikel 2Artikel 5Artikel 8Artikel 10Artikel 7Artikel 1Artikel 11Artikel 15Artikel 14Artikel 16Artikel 17Artikel 20Artikel 3Artikel 6Artikel 9Artikel 12Artikel 34Artikel 35Artikel 13Artikel 109Artikel 114

loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du

terieur Loi de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes

stitutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990; Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2001 portant exécution de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Sur la proposition de Notre Ministre de l'

térieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 13 février 2001 portant exécution de la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard des traitements de données à caractère personnel. Art. 2.Notre Ministre de l'

térieur est chargé de l'exécution du présent arrêté. Donné à Bruxelles, le 21 décembre 2001. ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'

térieur, A. DUQUESNE Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ

  1. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten BERICHT AN DEN KÖNIG
  2. Einleitung Durch das Gesetz vom 11.Dezember 1998 ist das Gesetz vom
  3. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten an die Bestimmungen der Europäischen Richtlinie 95/46/EG vom
  4. Oktober 1995 angepasst worden. Durch die Umsetzung dieser Richtlinie ist das Gesetz vom
  5. Dezember 1992 grundlegend geändert worden, so dass sich ein neuer Ausführungserlass als notwendig erwiesen hat. Laut Artikel 32 der Europäischen Richtlinie werden die Bestimmungen dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten erst

nationale Rechtsvorschriften umgesetzt, nachdem die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Kraft getreten sind. Die Frist für die Umsetzung ist am

  1. Oktober 1998 ausgelaufen. Vor der Umsetzung der Europäischen Richtlinie durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1998 sind circa fünfzehn Königliche Erlasse zur Ausführung des Gesetzes vom
  3. Dezember 1992 erlassen worden. Diese grosse Anzahl Ausführungserlasse hat die Transparenz der Vorschriften

diesem Bereich nicht begünstigt. Ein wichtiges Ziel des Erlasses, der Ihnen jetzt vorgelegt wird, besteht dann auch darin, dass er so gut wie alle Königlichen Erlasse, die zuvor aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 erlassen worden sind, aufhebt und soweit wie möglich durch einen einzigen allgemeinen Erlass ersetzt. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die Richtlinie 95/46/EG gemäss ihrem Artikel 33 ab Juni 2001 unter Berücksichtigung der Entwicklung der

formationstechnologie und der Arbeiten über die

formationsgesellschaft beurteilt wird. Der Aufgabenkomplex, der dem König durch das Gesetz vom

  1. Dezember 1992 nach seiner Abänderung durch das Gesetz vom
  2. Dezember 1998 aufgetragen wird, ist breitgefächert. Nicht weniger als fünfunddreissig Bestimmungen des Gesetzes müssen beziehungsweise können vom König ausgeführt werden. 1) Art.3 § 6: Ermächtigung für das Europäische Zentrum für vermisste und sexuell ausgebeutete Kinder, von einigen Bestimmungen des Gesetzes abzuweichen, einschliesslich der Dauer und der Bedingungen der Ermächtigung und des Statuts des Datenschutzbeauftragten. 2) Art.4 § 1 Nr. 2: Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken. 3) Art.4 § 1 Nr. 5: Aufbewahrung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken. 4) Art.5 Buchstabe f): Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund einer

teressenabwägung; der König kann die Fälle bestimmen,

denen dieser Rechtfertigungsgrund nicht angeführt werden darf. 5) Art.6 § 2 Buchstabe a): Abweichung vom Prinzip der Zulässigkeit der Verarbeitung besonders schützenswerter Daten aufgrund der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person. 6) Art.6 § 2 Buchstabe g): Bedingungen für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten zu wissenschaftlichen Zwecken. 7) Art.6 § 2 Buchstabe k):

dividuelle Ermächtigung für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten seitens Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder gemeinnütziger Einrichtungen, deren Hauptzweck die Verteidigung der Menschenrechte und Grundfreiheiten ist. 8) Art.6 § 3:

dividuelle Ermächtigung für die Verarbeitung personenbezogener Daten über das Sexualleben seitens einer Vereinigung mit Rechtspersönlichkeit oder einer gemeinnützigen Einrichtung, deren Hauptzweck die Beurteilung, Betreuung und Behandlung von Personen, deren Sexualverhalten als Straftat qualifiziert werden kann, ist und die zur Verwirklichung dieses Zwecks von der zuständigen Behörde zugelassen und bezuschusst wird. 9) Art.6 § 4: Sonderbedingungen für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten. 10) Art.7 § 2 Buchstabe a): Möglichkeit für den König zu bestimmen,

welchen Fällen das Verbot, Daten über die Gesundheit zu verarbeiten, nicht durch eine schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann. 11) Art.7 § 2 Buchstabe k): Bedingungen für die Verarbeitung von Daten über die Gesundheit für die Erfordernisse der wissenschaftlichen Forschung. 12) Art.7 § 3: Sonderbedingungen für die Verarbeitung von Daten über die Gesundheit. 13) Art.7 § 4 Absatz 2: Möglichkeit für den König zu bestimmen, welche Kategorien von Personen im Sinne des Gesetzes als Fachkräfte der Gesundheitspflege gelten. 14) Art.8 § 2 Buchstabe e): Bedingungen für die Verarbeitung gerichtlicher personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken. 15) Art.8 § 4: Sonderbedingungen für die Verarbeitung gerichtlicher personenbezogener Daten. 16) Art.9 § 1 Buchstabe e): Zusätzliche

formationen, die der Verantwortliche je nach spezifischer Art der Verarbeitung zu dem Zeitpunkt erteilen muss, an dem er die Daten von der betroffenen Person erhält. 17) Art 9 § 2 Buchstabe e): Zusätzliche

formationen, die der Verantwortliche je nach spezifischer Art der Verarbeitung zu dem Zeitpunkt erteilen muss, an dem er die Daten auf eine andere Weise als bei der betroffenen Person selber sammelt.18) Art.9 § 2 Absatz 3: Bedingungen für die Befreiung von der durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes auferlegten

formationspflicht. 19) Art.10 § 1 Absatz 2: Bestimmung der Personen, bei denen das Auskunftsrecht ausgeübt werden kann. 20) Art.10 § 1 Absatz 4: Möglichkeit für den König, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Einsichtnahme zu bestimmen. 21) Art.12 § 2: Bestimmung der Personen, bei denen das Berichtigungsrecht und das Widersetzungsrecht ausgeübt werden muss. 22) Art.13 Absatz 2: Modalitäten, gemäss denen das

direkte Recht auf Einsichtnahme über den Ausschuss ausgeübt werden kann. 23) Art.13 Absatz 4:

formationen, die der Ausschuss Betroffenen bei einer Verarbeitung durch Polizeidienste im Hinblick auf Identitätskontrollen mitteilen darf. 24) Art.16 § 4 Absatz 3: Festlegung angepasster Normen für die Sicherheit der Datenverarbeitung bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. 25) Art.17 § 8: Befreiung von der Erklärungspflicht für bestimmte Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten. 26) Art.17 § 9: Festlegung des Beitrags, den der Verantwortliche bei der Erklärung entrichten muss. 27) Art.17bis: Bestimmung seitens des Königs der Verarbeitungskategorien, die besondere Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen, und der für diese Verarbeitungen einzuhaltenden Sonderbedingungen, damit die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gewährleistet sind. 28) Art.18 Absatz 3: Modalitäten für die Einsichtnahme des öffentlichen Registers der automatisierten Verarbeitungen. 29) Art.21 § 2: Bestimmung seitens des Königs der Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten, für die die Übermittlung personenbezogener Daten

Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht erlaubt ist, und der Umstände, unter denen dies nicht erlaubt ist. 30) Art.22 § 2: Möglichkeit für den König, eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten

ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft, das kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, zu erlauben, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche ausreichende Garantien bietet. 31) Art.32bis § 1: Möglichkeit für den König, im Hinblick auf die Anwendung

ternationaler Abkommen den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu bestimmen, um aufgrund dieser Abkommen Aufträge auszuführen, die mit den dem Ausschuss durch das Gesetz zuerkannten Aufträgen identisch sind. 32) Art.32bis § 2: Bestimmung seitens des Königs der Modalitäten der Vertretung des Ausschusses durch bestimmte seiner Mitglieder oder Personalmitglieder bei

ternationalen Behörden. 33) Art.44: Möglichkeit für den König, die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes im Hinblick auf die Berücksichtigung der Spezifität der verschiedenen Sektoren zu präzisieren. 34) Art.45: Möglichkeit für den König, die Behörden zu bestimmen, die

Kriegszeiten oder

Zeiten, die gemäss Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Mai 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, und während der Besetzung des belgischen Staatsgebiets durch den Feind den Befehl zur Zerstörung der Datenverarbeitungen geben oder mit der Zerstörung dieser Daten beauftragt sind.Ebenfalls Möglichkeit für den König, die Höhe der Entschädigungen für die vorerwähnten Zerstörungen festzulegen. 35) Art.52: Festlegung der Daten des

-Kraft-Tretens der Artikel des Gesetzes und der Fristen,

nerhalb deren die Verantwortlichen den Bestimmungen des Gesetzes nachkommen müssen. Im Erlass, der Ihnen heute vorgelegt wird, werden folgende Bestimmungen (noch) nicht zur Ausführung gebracht: 1) Art.3 § 6, 2) Art.5 Buchstabe f), 3) Art.6 § 2 Buchstabe k), 4) Art.6 § 3, 5) Art.7 § 4 Absatz 2, 6) Art.16 § 4 Absatz 3, 7) Art.17bis, 8) Art.21 § 2, 9) Art.22 § 2, 10) Art.32bis § 1, 11) Art.32bis § 2, 12) Art.44, 13) Art.45. Sieben der noch nicht ausgeführten Bestimmungen des Gesetzes geben dem König die Möglichkeit, Massnahmen zu erlassen ("der König kann ..."). Drei andere betreffen

dividuelle Ermächtigungen, ob auf Antrag der betreffenden Organisation oder nicht (Child Focus, Amnesty

ternational, CRASC,...), vom Gesetz abzuweichen. Abgesehen von diesen

dividuellen Ermächtigungserlassen, die sowieso nicht

einen allgemeinen Ausführungserlass gehören, und den "fakultativen" Aufgaben, die dem König durch das Gesetz anvertraut sind, werden nur drei Gesetzesbestimmungen noch nicht durch vorliegenden Erlass ausgeführt, nämlich Art. 17bis, Art. 21 § 2 und Art. 22 § 2. Artikel 17bis Absatz 1 bestimmt, dass der König die Verarbeitungskategorien bestimmt, die besondere Gefahren darstellen, um anschliessend für diese Verarbeitungen Sonderbedingungen festzulegen. Diese Bestimmung wird

besonderen Erlassen über die Verarbeitung personenbezogener Daten ausgeführt, zum Beispiel

spezifischen Bereichen. Aufgrund von Artikel 17bis Absatz 2 kann der König bestimmen, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche einen Datenschutzbeauftragten bestellt, dem die unabhängige Überwachung der Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen obliegt. Der Staatsrat unterstreicht

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 5, dass es den Autoren des Entwurfs obliegt zu untersuchen, ob es nicht sinnvoll wäre, bereits jetzt Artikel 17bis des Gesetzes zur Ausführung zu bringen, was die

den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten Daten betrifft. Da die möglichen Verarbeitungen besonders schützenswerter Daten -

sbesondere der

den Artikeln 6 und 8 erwähnten Daten - zu den Verarbeitungskategorien gehören, die erhöhte Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellen, müssten nämlich kurzfristig besondere Garantien vorgesehen werden, wie zum Beispiel die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu bestimmen. Im vorliegenden Königlichen Erlass wird diesbezüglich nichts vorgesehen. Es ist vorgezogen worden, andere Garantien für die Verarbeitung besonders schützenswerter Daten festzulegen. De jure verpflichtet das Gesetz den König diesbezüglich nicht, sondern bietet Ihm die Möglichkeit (der König kann). De facto hat der Vorschlag einen Datenschutzbeauftragten einzusetzen - eine Idee, die aus der Richtlinie 95/46/EG und

sbesondere aus der deutschen Praxis hervorgeht -

Belgien eigentlich nie viel Zuspruch gefunden. Sollte sich dies irgendwann jedoch als erforderlich erweisen, würde diese Angelegenheit durch einen besonderen Königlichen Erlass geregelt werden. Artikel 21 § 2 betrifft die so genannte schwarze Liste der Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft,

die die Übermittlung personenbezogener Daten nicht erlaubt ist. Artikel 21 § 1 des Gesetzes bestimmt, dass personenbezogene Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind oder bestimmt sind, verarbeitet zu werden,

ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nur übermittelt werden dürfen, wenn dieses Land ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Aufgrund von Artikel 21 § 2 muss der König bestimmen, für welche Kategorien von Verarbeitungen personenbezogener Daten und unter welchen Umständen die Übermittlung personenbezogener Daten

Länder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht erlaubt ist. Dieser Königliche Erlass kann erst erlassen werden, wenn die diesbezüglichen Beratungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission weiter fortgeschritten sind. Mit diesem Verfahren beschäftigt sich derzeit ein Ausschuss, der aufgrund von Artikel 31 der Europäischen Richtlinie 95/46/EG unter dem Vorsitz der Europäischen Kommission eingesetzt worden ist und sich aus Vertretern aller Mitgliedsstaaten zusammensetzt.

Erwartung genauerer Vorschriften

diesem Bereich muss sich der für die Verarbeitung Verantwortliche, der personenbezogene Daten

ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft übermitteln möchte, vergewissern, dass das Land ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet.

Artikel 21

§ 1 Absatz 2 des Gesetzes sind einige Kriterien angeführt, die ihn

dieser Frage leiten können. Besteht die Gefahr, dass die Übermittlung aufgrund von Artikel 21 § 1 des Gesetzes beanstandet werden könnte, weil das Bestimmungsland kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, muss der Verantwortliche überprüfen, ob die Übermittlung nicht unter eine der

Artikel 22§ 1 des Gesetzes erwähnten Ausnahmen fällt.

Er kann zum Beispiel die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person zur Übermittlung der Daten erhalten haben, die Übermittlung kann für die Ausführung eines Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person oder für das Eingehen oder Ausführen einer Vereinbarung im

teresse der betroffenen Person erforderlich sein. Artikel 22 § 2 bestimmt die Garantien, die die für die Verarbeitung Verantwortlichen bieten müssen, wenn sie Daten

Länder ausserhalb der Europäischen Union übermitteln möchten, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, und die Übermittlung nicht unter die

Artikel 22§ 1 des Gesetzes bestimmten Ausnahmen fällt.

Diese Garantien, die sich unter anderem aus einem Vertrag ergeben können, müssen ein Schutzniveau bieten, das dem angemessenen Schutzniveau entspricht, nicht mehr und nicht weniger, damit keine Diskriminierung im Datenverkehr verursacht wird. Diese Garantien müssen dieselben Bestandteile umfassen. Die Bestandteile des angemessenen Schutzniveaus werden im Rahmen von Verhandlungen festgelegt, die die Europäische Union derzeit mit verschiedenen Drittstaaten führt. Daher muss auch

diesem Fall das Resultat der laufenden Verhandlungen abgewartet werden, bevor die Garantien bestimmt werden, die die für die Verarbeitung Verantwortlichen bieten müssen, wenn sie Daten

Länder ausserhalb der Europäischen Union, die kein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, übermitteln. Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses kann auf der

ternetseite des Ministeriums der Justiz eingesehen werden, damit die Beteiligten der verschiedenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Sektoren die Möglichkeit haben, auf spezifische Probleme, die der Datenschutz

ihren jeweiligen Sektoren aufwirft, aufmerksam zu machen. Eine "Zwischenorganisation" im Sinne von Nummer 6 ist die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die nicht der Verantwortliche für die Verarbeitung der nicht verschlüsselten Daten ist und mit der Verschlüsselung der Daten beauftragt ist, das heisst mit der Umwandlung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten

verschlüsselte personenbezogene Daten. Je nach Fall wird die Zwischenorganisation angesehen als: - Auftragsverarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen, der personenbezogene Daten verschlüsseln möchte (s.u. Artikel 8 und 9), - oder als Dritter im Verhältnis zu dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der die Daten verschlüsseln möchte (s.u. Art. 10). KAPITEL II - Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken

Artikel 4§ 1 Nr.

2 des Gesetzes, durch den Artikel 6 Buchstabe a) [sic, zu lesen ist: Buchstabe b)] der Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, wird bestimmt, dass personenbezogene Daten für festgelegte eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben werden müssen und nicht

einer Weise weiterverarbeit werden dürfen, die unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren,

sbesondere der annehmbaren Erwartungen der betroffenen Person und der anzuwendenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist. Weiter wird bestimmt, dass die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken nicht als unvereinbar anzusehen ist, wenn sie gemäss den Bedingungen erfolgt, die vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegt worden sind.

Artikel 4§ 1 Nr.

5 des Gesetzes, durch den Artikel 6 Buchstabe e) der Richtlinie 95/46/EG umgesetzt wird, wird bestimmt, dass personenbezogene Daten nicht länger, als es für die Realisierung der Zwecke, für die sie erhoben oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist,

einer Form aufbewahrt werden dürfen, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht, und dass der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens geeignete Garantien für personenbezogene Daten vorsieht, die über die vorerwähnte Dauer hinaus zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken aufbewahrt werden. Weder im Gesetz vom 8. Dezember 1992 noch

den diesbezüglichen parlamentarischen Arbeiten werden die angemessenen Garantien näher beschrieben.

der Erwägung 29 der Richtlinie 95/46/EG wird dagegen bestimmt, dass diese Garantien

sbesondere ausschliessen müssen, dass die Daten für Massnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden.

Kapitel II

werden die Garantien bestimmt, die aufgrund von Artikel 4 § 1 Nr.

2 und 5 des Gesetzes erforderlich sind. Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Artikel 2 Kapitel II ist anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die für festgelegte eindeutige und rechtmässige Zwecke erhoben und zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet werden.

Artikel 2

werden zwei verschiedene Begriffe gehandhabt, nämlich "historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke" und "Weiterverarbeitung". Der Begriff historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke Was den Begriff "historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke" betrifft, unterstreicht der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens

seiner Stellungnahme 25/99, dass dieser Begriff im Zweifelsfall aufgrund der Bedeutung, die dieser Begriff

der Richtlinie hat, ausgelegt werden muss. Weder im Text noch

den Erwägungen der Richtlinie 95/46/EG werden diese Begriffe jedoch näher bestimmt. Im Gesetz sind sie auch nicht definiert worden.

der Empfehlung R

(97)18 vom 30. September 1997 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über den Schutz personenbezogener Daten, die zu statistischen Zwecken erfasst und verarbeitet werden, wird der Begriff Verarbeitung zu statistischen Zwecken jedoch als Verrichtung im Hinblick auf die Sammlung und Verarbeitung personenbezogener Daten, die für statistische Erhebungen oder für die Vorlage statistischer Ergebnisse erforderlich ist, angesehen. Mit "statistischem Ergebnis" ist eine

formation gemeint, die man durch Verarbeitung personenbezogener Daten erhält, um ein kollektives Phänomen bei einer bestimmten Bevölkerungsschicht zu umschreiben.

Nr. 2 der Begründung der Empfehlung R

(97)18 wird erklärt, dass die Statistik sich mit der Analyse von Massenphänomen befasst. Die Statistik ermöglicht anhand eines Kondensierungsverfahrens eine allgemeine Behauptung aus einer Reihe systematischer

dividueller Beobachtungen abzuleiten. Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden meist

Form von Zahlenmaterial über das betreffende Phänomen oder die betreffende Bevölkerungsschicht präsentiert. Obwohl die Statistik auf

dividuellen Beobachtungen beruht, zielt sie nicht darauf ab, Kenntnisse über Einzelpersonen zu erlangen, sondern zusammenfassende und repräsentative

formationen über den Zustand einer Bevölkerungsschicht oder über ein Massenphänomen zu erhalten. Die statistische Tätigkeit unterscheidet sich daher von anderen Tätigkeiten, weil sie nicht darauf abzielt,

dividuelle Beschlüsse oder Massnahmen zu ergreifen, sondern viel eher Kenntnisse über grosse Einheiten zu erwerben wie zum Beispiel Konjunkturen, Lebensbedingungen einer gesellschaftlichen Gruppe oder Struktur eines Marktes, und Phänomene zu analysieren wie zum Beispiel Epidemien, Meinungstendenzen, Fruchtbarkeit oder Konsumverhalten der Haushalte und daher Urteile oder Beschlüsse kollektiver Tragweite zu erhalten. Wie

der Begründung der Empfehlung R

(97)18 (Nr. 11) hervorgehoben, haben Verarbeitungen zu statistischen Zwecken im Allgemeinen folgende Ziele: * allgemeine Erteilung von

formationen: die statistischen Kenntnisse werden der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, ohne im voraus zu beurteilen, welchen Nutzen oder welches

teresse die verschiedenen Personen daran haben, * Hilfe bei Planung und Beschlussfassung: es gilt, einem öffentlichen oder privaten Entscheidungsträger

formationen über sein Umfeld oder seinen Tätigkeitsbereich zu erteilen, anhand deren er eine Strategie ausarbeiten kann oder einen Beschluss optimieren kann. Diesem Entscheidungsträger oder einer Drittperson soll ermöglicht werden, die Wirksamkeit des getroffenen Beschlusses zu beurteilen, * der Wissenschaft dienen: der Forschung sollen

formationen zur Verfügung gestellt werden, die dazu beitragen, Phänomene

den verschiedensten Bereichen wie zum Beispiel Epidemiologie, Psychologie, Wirtschaft, Soziologie, Linguistik, politische Wissenschaft, Ökologie usw. zu verstehen. Wie

der Begründung der Empfehlung R

(97)18 (Nr. 11) hervorgehoben, könnte man schlussfolgern, dass Verarbeitungen zu statistischen Zwecken keine Daten beinhalten, die geschützt werden müssen. Eine solche Schlussfolgerung wäre jedoch übereilt und würde den Werdegang und die Verbreitung statistischer

formationen nicht berücksichtigen, die grösstenteils auf der Möglichkeit beruhen, personenbezogene Daten zu erhalten und zu verarbeiten. Die Gefahr, dass die betreffenden Daten zu einem anderen Zweck verwendet werden als zu dem Zweck, zu dem sie gesammelt worden sind, und zu persönlichen Zwecken verwendet werden, kann daher nicht ausgeschlossen werden. Dies könnte der Fall sein, wenn Statistiken bei Verwaltungen und der Polizei verwendet werden; hier könnte die Gefahr bestehen, dass Daten, die zu statistischen Zwecken erfasst worden sind, im Rahmen von Urteilen und Entscheidungen gegenüber bestimmten Personen verwendet werden. Darüber hinaus ist es möglich, dass statistische Daten trotz ihres anonymen und kompakten Charakters analysiert und kombiniert werden, so dass Personen, auf die die Ausgangsdaten zutreffen, identifiziert werden können. Schliesslich kann nicht geleugnet werden, dass manchmal bedeutende Geschäftsinteressen auf dem Spiel stehen und dass personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erfasst worden sind, einfach als Handelsware angesehen werden und der Schutz des Privatlebens ausser Acht gelassen wird.

der Begründung der Empfehlung R

(97)18 (Nr. 14) wird bestimmt, dass die wissenschaftliche Forschung darauf abzielt, Gesetzmässigkeiten, Verhaltensregeln oder Kausalzusammenhänge festzulegen, die alle Personen, auf die sie sich beziehen, übersteigen. Sie möchte globale Phänomene charakterisieren.

diesem Zusammenhang schliesst der Begriff wissenschaftliche Forschung Reihenuntersuchungen ein, die im Hinblick auf den Schutz und die Verbesserung der Volksgesundheit geführt werden. Der Begriff historisch wird weder

der Empfehlung des Europarates noch

einem

ternationalen Text definiert. Der Begriff verweist auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vorgenommen werden, um Ereignisse aus der Vergangenheit zu analysieren oder um diese Analyse zu ermöglichen. Eine Verarbeitung zu historischen Zwecken kann eine Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken sein, kann aber ebenfalls eine Verarbeitung sein, die den wissenschaftlichen Kriterien nicht entspricht. Ein Genealoge darf sich daher auf die durch das Gesetz erlaubten Abweichungen berufen. Die blosse Archivierung seitens eines für die Verarbeitung Verantwortlichen der eigenen Dateien gilt jedoch nicht als Aufbewahrung zu historischen Zwecken und fällt daher nicht

den Anwendungsbereich von Kapitel II. Die Gefahren des vorerwähnten zweckwidrigen Gebrauchs von Verarbeitungen zu statistischen Zwecken gilt ebenfalls für Verarbeitungen zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken. Der Begriff Weiterverarbeitung Neben dem Begriff "zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken" wird

Artikel 2ebenfalls der Begriff "Weiterverarbeitung" verwendet.

Dieser Begriff stammt aus Artikel 4 § 1 Nr. 2 des Gesetzes und aus Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 95/46/EG. Es wird jedoch nicht beschrieben, was unter Weiterverarbeitung zu verstehen ist. Dieser Begriff verweist auf den Fall,

dem der für die Verarbeitung Verantwortliche, der im Rahmen seiner gewöhnlichen und rechtmässigen Tätigkeiten personenbezogene Daten verarbeitet, diese Daten selber wiederverwenden oder einem Dritten mitteilen möchte im Hinblick auf eine wissenschaftliche, historische oder statistische Untersuchung.

der Begründung der Empfehlung R

(97)18 (Nr. 15) wird jedenfalls erklärt, dass es

der Statistik zwei Arten der Sammlung gibt, die primäre und die sekundäre Sammlung. Primäre Sammlungen erfolgen direkt bei den Personen anhand von Fragebögen

gedruckter oder digitaler Form oder anhand von Telefoninterviews. Sekundäre Sammlungen erfolgen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die über bestehende Unterlagen oder Dateien verfügen, die verwendet werden können, um Statistiken zu erstellen.

Artikel 5.4 der Empfehlung R

(97)18 werden sekundäre Sammlungen als Verarbeitungen oder Übermittlungen personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken umschrieben, wobei die Daten zu anderen Zwecken als zu statistischen Zwecken erfasst worden sind. Sekundäre Sammlungen können aufgrund von Verarbeitungen von Daten erfolgen, die ein Dritter besitzt, aber auch aufgrund von Verarbeitungen von Daten, die zu anderen Zwecken als zu statistischen Zwecken von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung zu statistischen Zwecken verwaltet werden. Sekundäre Sammlungen sind eine weitverbreitete Praktik im Rahmen der Verwaltung von Gesellschaften und Unternehmen. So können Statistiken im Hinblick auf die Personalverwaltung, die Verwaltung von Produktivitätsprämien und im Rahmen der Handelsbeziehungen, zum Beispiel Statistiken über das Kaufverhalten der Kunden, angeführt werden. Der Begriff Weiterverarbeitung umfasst auch den Begriff sekundäre Sammlung. Der Anwendungsbereich von Kapitel II umfasst jedoch nicht primäre Sammlungen von Daten, das heisst Datenverarbeitungen, die ursprünglich zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zielen erfolgt sind, sondern nur sekundäre Sammlungen, das heisst Weiterverarbeitungen.

der Stellungnahme 8/99 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird übrigens hervorgehoben, dass Kapitel II ebenfalls nicht anwendbar ist auf Verarbeitungen personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, die den Zwecken, für die die verarbeiteten personenbezogenen Daten erfasst worden sind, entsprechen beziehungsweise mit ihnen vereinbar sind.

der Stellungnahme 8/99 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird jedoch nicht definiert, was unter "mit den Zweckbestimmungen vereinbar" zu verstehen ist.

Artikel 4

§ 1 des Gesetzes wird eine Definition a contrario dieses Begriffs gegeben, wenn bestimmt wird, dass personenbezogene Daten nicht

einer Weise weiterverarbeit werden dürfen, die unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren,

sbesondere der annehmbaren Erwartungen der betroffenen Person und der geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, unvereinbar mit diesen Zweckbestimmungen ist. Eine zu vereinbarende Zweckbestimmung ist daher eine Zweckbestimmung, die die betroffene Person vorhersehen kann oder die aufgrund einer Gesetzesbestimmung als vereinbar angesehen werden wird. Es gibt also drei Fälle, was Verarbeitungen zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken betrifft: * Entweder werden die personenbezogenen Daten ursprünglich zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfasst.

diesem Fall geht es nicht um eine Weiterverarbeitung und Kapitel II des vorliegenden Erlasses ist nicht anwendbar; solche Datenverarbeitungen unterliegen der gewöhnlichen Regelung für die Verarbeitung personenbezogener Daten. * Oder die personenbezogenen Daten werden ursprünglich zu einem anderen Zweck als zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfasst, später jedoch zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, die mit der ursprünglichen Zweckbestimmung vereinbar sind, weiterverarbeitet.

diesem Fall ist Kapitel II nicht anwendbar. * Oder die personenbezogenen Daten werden ursprünglich zu einem anderen Zweck als zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfasst und später zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet, die nur mit der ursprünglichen Zweckbestimmung vereinbar sind, wenn die

Kapitel II

bestimmten Bedingungen eingehalten werden.

Werden personenbezogene Daten ursprünglich zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfasst oder ist die Weiterverarbeitung dieser Daten nicht unvereinbar mit der ursprünglichen Zweckbestimmung, unabhängig vom Bestehen ausreichender Garantien, ist die gewöhnliche Regelung für die Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar, das heisst: * Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden (Art. 4 des Gesetzes). * Die Erfassung muss mit der Einwilligung der betroffenen Person erfolgen oder ist für die Ausführung einer Aufgabe öffentlichen

teresses erforderlich; wenn nicht, müssen die

teressen des Forschers und die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen abgewägt werden (Art. 5 des Gesetzes). * Bezieht sich die Untersuchung auf besonders schützenswerte Daten, muss sie auf einem wichtigen öffentlichen

teresse beruhen (Art. 8 des Gesetzes). * Werden die für die Untersuchung notwendigen Daten bei der betroffenen Person selber gesammelt, muss diese ordnungsgemäss von der Identität des Verantwortlichen, der Zweckbestimmung der Verarbeitung, der Frist für die Aufbewahrung, der Bestimmung der Daten und ihren Rechten

Bezug auf die Mitteilung der Daten

Kenntnis gesetzt werden (Art. 9 § 1 des Gesetzes). * Die Daten müssen der betroffenen Person auf Antrag

verständlicher Form mitgeteilt werden (Art. 10 des Gesetzes). * Die betroffene Person hat ein Berichtigungsrecht und, wenn sie triftige Gründe anführt, das Recht sich der Verarbeitung zu wiedersetzen (Art. 11 [sic, zu lesen ist: Art. 12] des Gesetzes). * Wenn die betroffene Person nachweist, dass sie aufgrund einer Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie betreffen, einen Schaden erlitten hat, der auf die Nichteinhaltung des Gesetzes zurückzuführen ist, haftet der für die Verarbeitung Verantwortliche, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann (Art. 15bis des Gesetzes: Umkehr der Beweislast). * Greift der für die Verarbeitung Verantwortliche auf einen Auftragsverarbeiter zurück, muss ein schriftlicher Vertrag geschlossen werden, der ausreichende Garantien bietet (Art. 16 § 1 des Gesetzes). * Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Zugriff auf Daten schützen, differenzierte Zugriffsebenen für Personen, die unter seiner Verantwortung handeln, vorsehen und diese Personen ausreichend über die Regeln

formieren, die im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens der betroffenen Personen eingehalten werden müssen (Art. 16 § 2 des Gesetzes). * Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten unter Berücksichtigung der Art der Daten, der möglichen Risiken und des Standes der Technik im Bereich Datenschutz (Art. 16 § 4 des Gesetzes). * Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu wissenschaftlichen Zwecken muss darüber eine Erklärung beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens abgegeben (Art. 17 des Gesetzes). * Personenbezogene Daten dürfen nicht

ein Land ausserhalb der Europäischen Union übermittelt werden, wenn das betreffende Land keinen angemessenen Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet (Art. 21 des Gesetzes). Artikel 3 Der Königliche Erlass sieht für die Verarbeitung anonymer Daten, verschlüsselter Daten beziehungsweise nicht verschlüsselter Daten eine Regelung

drei Phasen vor. Prinzipiell müssen Forscher mit anonymen Daten arbeiten. Auf diese Weise folgt der Königliche Erlass der vorerwähnten Empfehlung R

(97)18.

Artikel 8

der Empfehlung wird nämlich bestimmt, dass personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erfasst werden, anonym sein müssen, sobald Erfassung, Kontrolle und Angleichung beendet sind. Anonyme Daten sind per Definition keine personenbezogenen Daten und ihre Verarbeitung erfordert daher keine besonderen Garantien. Artikel 4 Es ist nicht immer möglich, mit anonymen Daten zu arbeiten,

sbesondere

folgenden Fällen: * Die Untersuchung erfordert eine Verbindung zwischen Daten, die dieselbe Person betreffen, jedoch aus verschiedenen Dateien stammen ("record linkage"). * Bei der Untersuchung werden Aussagen derselben Person, die jedoch zu verschiedenen Zeitpunkten gemacht worden sind, miteinander verglichen ("panel"). * Daten über dieselbe Person werden während eines bestimmten Zeitraums zu verschiedenen Zeitpunkten untersucht ("longitudinal research"). * Die Untersuchung gilt vorrangig spezifischen identifizierten Personen; dies geschieht vor allem bei historischen Untersuchungen. Wenn es unmöglich erscheint, die Untersuchung mit anonymen Daten fortzusetzen, obliegt es dem Forscher zu untersuchen, ob es möglich ist, dies anhand verschlüsselter Daten zu tun.

diesem Fall wird

Abschnitt 2

des vorliegenden Kapitels bestimmt, dass die Daten verschlüsselt werden, bevor sie dem Forscher übermittelt werden. Mit dem im Königlichen Erlass vorgesehenen Verfahren wird eine Übereinstimmung mit der vorerwähnten Empfehlung R

(97)18 angestrebt.

Artikel 8

der Empfehlung wird nämlich bestimmt, dass personenbezogene Daten, die zu statistischen Zwecken erfasst werden, anonym sein müssen, sobald Erfassung, Kontrolle und Angleichung beendet sind, ausser wenn Identifizierungsdaten für statistische Zwecke erforderlich bleiben und die

Artikel 10

.1 vorgesehenen Massnahmen ergriffen worden sind.

Artikel 10

.1 der Empfehlung wird bestimmt, dass Identifizierungsdaten, die zu statistischen Zwecken erfasst und verarbeitet werden, von den anderen personenbezogenen Daten getrennt werden müssen und auch getrennt aufbewahrt werden müssen. Artikel 5 Erweist es sich als unmöglich, die Untersuchung mit verschlüsselten Daten fortzusetzen, kann der Forscher mit nicht verschlüsselten Daten arbeiten.

diesem Fall sieht Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels striktere Garantien vor. Wie der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens

seinen Stellungnahmen 8/99 und 25/99 unterstreicht, obliegt es dem Verantwortlichen für die Verarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, vor den zuständigen

stanzen den Nachweis zu erbringen, dass er die Ziele unmöglich anhand der Verarbeitung anonymer Daten und/oder verschlüsselter Daten verwirklichen kann. Gemäss den Stellungnahmen des Ausschusses wird

den Artikeln 4 und 5 des Königlichen Erlasses bestimmt, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken

der Verarbeitungserklärung, die er aufgrund von Artikel 17 des Gesetzes dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens abgeben muss, die Gründe für diese Unmöglichkeit angeben muss. Aufgrund von Artikel 17 § 3 des Gesetzes muss der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken darüber hinaus die Zweckbestimmung der Verarbeitung, das heisst die Zweckbestimmung der Untersuchung, und die Herkunft der Daten, das heisst die Identität des für die ursprüngliche Verarbeitung Verantwortlichen oder der Zwischenorganisation, die die Daten mitgeteilt hat, angeben. Ziel ist es nicht, dass für jeden Untersuchungsentwurf eine Erklärung abgegeben wird. Die Erklärung betrifft hauptsächlich eine Reihe gleichartiger Projekte. Daher steht die Erklärung nicht im Widerspruch zu der eventuell erforderlichen Diskretion

Bezug auf konkrete Untersuchungspläne. Artikel 6 Forscher dürfen selbstverständlich nicht versuchen, die Anonymität der Daten aufzuheben. Auf Vorschlag des Ausschusses sieht derselbe Artikel ebenfalls das Verbot vor, verschlüsselte personenbezogene Daten

nicht verschlüsselte Daten umzuwandeln. Der Forscher darf nichts unternehmen, um den Code zu "entschlüsseln"; sonst setzt er sich den aufgrund von Artikel 39 des Gesetzes vorgesehenen Strafen aus. Aufgrund von Artikel 39 des Gesetzes wird der für die Verarbeitung Verantwortliche mit Strafmassnahmen belegt, wenn er unter Verstoss gegen Artikel 4 § 1 des Gesetzes Daten verarbeitet. Diese Massnahme gilt für die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von Artikel 4 § 1. Abschnitt II - Verarbeitung verschlüsselter personenbezogener Daten Zunächst wird

Artikel 7

der allgemeine Grundsatz festgelegt, nach dem die Daten verschlüsselt werden müssen, bevor sie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet werden.

Abschnitt 2

werden des weiteren drei Fälle ausführlich dargelegt: - Entweder möchte der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, diese Daten selber zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeiten. - Oder der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, teilt diese Daten einem Dritten mit, der diese Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet. - Oder mehrere Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, teilen diese Daten einem oder mehreren Dritten mit, die diese Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeiten. Diese drei Fälle werfen andere Probleme des Datenschutzes auf und erfordern daher andere Regelungen, die

den Artikeln 8, 9 beziehungsweise 10 festgelegt sind. Artikel 7 Erbringt ein Forscher den Nachweis, dass die Untersuchung unmöglich anhand anonymer Daten durchgeführt werden kann, darf er mit verschlüsselten Daten arbeiten. Wie

Artikel 1Nr.

3 definiert, werden die personenbezogenen Daten bei der Codierung von allen Elementen befreit, anhand deren es möglich ist, die betroffene Person zu identifizieren. Diese Elemente werden durch einen Code ersetzt. Die Verbindung zwischen dem Code und der Identifizierung der betroffenen Person - mit anderen Worten der "Schlüssel" - wird dem Empfänger der personenbezogenen Daten nicht mitgeteilt. Die Codierung der Daten muss dazu führen, dass der Empfänger die betroffene Person anhand der mitgeteilten personenbezogenen Daten vernünftigerweise nicht identifizieren kann. Die Daten müssen verschlüsselt werden, bevor sie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet werden. Im Gutachten 30.495/2 vom 8. November 2000, Seite 7 (französischer Text) beziehungsweise Seite 57 (niederländischer Text), schlägt der Staatsrat folgenden Wortlaut für Artikel 7 vor: Nicht verschlüsselte personenbezogene Daten werden verschlüsselt, bevor sie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet werden, damit sie nur anhand eines Codes mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person

Verbindung gebracht werden können. Der heutige Wortlaut stimmt nicht mit dem Vorschlag des Staatsrates überein. Da

Artikel 1Nr.

3 verschlüsselte personenbezogene Daten als personenbezogene Daten definiert werden, die nur anhand eines Codes mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person

Verbindung gebracht werden können, ist es überflüssig, diesen Begriff

Artikel 7erneut zu umschreiben.

Artikel 8 Artikel 8 betrifft den Fall,

dem der für die Verarbeitung Verantwortliche im Rahmen seiner gewöhnlichen Tätigkeiten Daten erfasst und diese selber zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeiten möchte oder diese Weiterverarbeitung einem Auftragsverarbeiter anvertrauen möchte. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wirft

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 3, die Frage auf, ob keine geeigneten Garantien festgelegt werden müssen, aufgrund deren ein für die Verarbeitung Verantwortlicher von bestimmten Grundsätzen abweichen kann, wenn er personenbezogene Daten, über die er verfügt, zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken verarbeiten möchte

einer Weise, die unvereinbar mit den Zweckbestimmungen ist, zu denen die betreffenden personenbezogenen Daten erfasst worden sind. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gibt jedoch keine Hinweise, was unter diesen geeigneten Garantien zu verstehen sein könnte. Im Königlichen Erlass wird bestimmt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter oder die Zwischenorganisation die Daten verschlüsseln muss. Die erste Möglichkeit, bei der der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten, die zu anderen Zwecken als zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfasst worden sind, selber die Daten verschlüsselt, bezieht sich zum Beispiel auf eine öffentliche Verwaltung, die personenbezogene Daten einem Studiendienst im Hinblick auf eine Verarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken übermittelt, oder auf ein Universitätskrankenhaus, das personenbezogene Daten an die Forscher der medizinischen Fakultät dieser Universität übermittelt.

diesem Fall muss das Krankenhaus nicht unbedingt eine externe Zwischenorganisation hinzuziehen. Die Verschlüsselung der personenbezogenen Daten und die Verwaltung der Identifizierungsschlüssel kann vom Krankenhaus selber vorgenommen werden. Nichtsdestotrotz muss der für die Verarbeitung Verantwortliche aufgrund von Artikel 12 technische und organisatorische Massnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass die Forscher Zugriff auf den Codeschlüssel erhalten. Die zweite Möglichkeit betrifft den Fall,

dem der für die Verarbeitung Verantwortliche einem Auftragsverarbeiter die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken anvertraut, zum Beispiel wenn eine Handelsgesellschaft einem spezialisierten Unternehmen eine statistische Untersuchung über ihre Kundendateien anvertraut.

diesem Fall verschlüsselt der Auftragsverarbeiter die Daten, bevor sie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet werden. Wenn der Auftragsverarbeiter eigene oder anderweitig erfasste Dateien zu der ihm anvertrauten Kundendatei hinzufügt, um ein gezielteres statistisches Ergebnis zu erhalten oder aus irgendeinem anderen Grund, wird er nicht länger als Auftragsverarbeiter sondern als Verantwortlicher für eine neue Verarbeitung angesehen. Die dritte Möglichkeit betrifft den Fall,

dem der für die Verarbeitung Verantwortliche die Verschlüsselung der Daten einer Zwischenorganisation anvertraut, um diese Daten im nachhinein selber zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeiten zu können.

diesem Fall tritt die Zwischenorganisation als Auftragsverarbeiter auf. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 2, nämlich der Meinung, dass, wenn eine Zwischenorganisation nur die Daten eines einzigen Datenübermittlers verschlüsselt (das heisst des Verantwortlichen für die Verarbeitung von Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erhoben werden), es besser wäre, dass die Zwischenorganisation immer als Auftragsverarbeiter personenbezogener Daten im Auftrag des Datenübermittlers auftritt, so dass sie nicht als separater Verantwortlicher für eine Verarbeitung personenbezogener Daten angesehen wird und gemäss Artikel 16 des Gesetzes der Kontrolle des Datenübermittlers unterliegt.

diesem Fall wird aufgrund von Artikel 16 des Gesetzes ein Vertrag zwischen dem für die Verarbeitung Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter geschlossen.

diesem Vertrag wird bestimmt, dass der Auftragsverarbeiter nur im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen handelt. Die Zwischenorganisation muss hinsichtlich der technischen Sicherheitsmassnahmen und organisatorischen Vorkehrungen ausreichende Gewähr bieten und der von dieser Zwischenorganisation bestimmte Verantwortliche für die Verarbeitung muss für die Einhaltung dieser Massnahmen sorgen. Artikel 9 Artikel 9 betrifft den Fall,

dem der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, diese Daten im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einem Dritten übermittelt. Im Vorentwurf des Königlichen Erlasses wird bestimmt, dass die Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von der Zwischenorganisation verschlüsselt werden müssen. Aus den Gründen, die bereits im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, tritt die Zwischenorganisation als Auftragsverarbeiter auf. Artikel 10 Artikel 10 betrifft den Fall,

dem mehrere Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, diese Daten im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einem oder mehreren Dritten übermitteln. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist

seinen Stellungnahmen 8/99, Seite 3, und 25/99, Seite 2, der Meinung, dass der Datenschutz

sbesondere durch die Tatsache gefährdet wird, dass personenbezogene Daten verschiedener Datenübermittler zusammengebracht werden, bevor sie verschlüsselt werden. Der Ausschuss ist

seinen Stellungnahmen 8/99, Seite 3, und 25/99, Seite 2, dann auch der Meinung, dass solche Zwischenorganisationen angemessene Garantien bieten müssen und dass es wünschenswert ist, dass sie durch oder aufgrund des Gesetzes ermächtigt werden, diese Aufgabe auszuführen.

seiner Stellungnahme 25/99 unterstreicht er darüber hinaus, dass die Zwischenorganisation

diesem Fall eine eigene Verantwortlichkeit hat und daher nicht als Auftragsverarbeiter, der im Auftrag mehrerer Datenübermittler auftritt, angesehen werden kann. Der Ausschuss schlägt

seinen Stellungnahmen 8/99, Seite 7, und 25/99, Seite 5, ebenfalls vor, dass,

sofern sein Vorschlag, eine Zwischenorganisation, die Daten verschiedener Datenübermittler erfasst oder verschlüsselt, als separaten Verantwortlichen für die Verarbeitung anzusehen, angenommen wird, die Befreiung von der

formationspflicht auf Zwischenorganisationen, die personenbezogene Daten nur mit dem Ziel sie zu verschlüsseln verarbeiten, ausgedehnt werden sollte. Andernfalls wäre die Gefahr gross, dass nur wenige

stanzen bereit sein würden, als Zwischenorganisation aufzutreten. Im Königlichen Erlass wird daher bestimmt, dass die Zwischenorganisation, die Daten mehrerer für die Verarbeitung Verantwortlicher verschlüsselt, als Verantwortlicher für eine neue Verarbeitung angesehen wird, der den allgemeinen Verpflichtungen des für die Verarbeitung Verantwortlichen nachkommen muss, wobei er

sbesondere: - prüfen muss, ob die verarbeiteten Daten sachdienlich sind, - die betroffene Person

Kenntnis setzen muss, - eine Verarbeitungserklärung beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens abgeben muss;

dieser Erklärung müssen

sbesondere folgende

formationen angegeben werden: Kategorien der verarbeiteten Daten, Kategorien der Empfänger, denen die Daten mitgeteilt werden, Sicherheiten, die mit der Mitteilung an Dritte verbunden sein müssen, und Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen, nämlich die Weise, wie die Daten verschlüsselt werden und die technischen und organisatorischen Massnahmen, die den Verantwortlichen für die Verarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken daran hindern, Zugriff auf den Codeschlüssel zu erhalten. Was den Vorschlag des Ausschusses betrifft, die Zwischenorganisationen von der

formationspflicht zu befreien, folgt der Entwurf des Königlichen Erlasses der Richtlinie 95/46/EG: Aufgrund von Artikel 11 Absatz 2 gilt die vorerwähnte Befreiung nur, wenn die

formation der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe ausdrücklich durch Gesetz vorgesehen ist. Dieses Problem wird durch die Artikel 15, 20 und 29 des vorliegenden Erlasses geregelt. Der Vorschlag des Ausschusses, Zwischenorganisationen durch oder aufgrund des Gesetzes zu ermächtigen, ist im Vorentwurf des Königlichen Erlasses jedoch nicht übernommen worden, denn dies hätte zur Folge, dass die Rolle der Zwischenorganisation öffentlichen oder halböffentlichen Einrichtungen vorbehalten wäre und Privatunternehmen ausgeschlossen würden. Der Begriff Verarbeitung zu statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken bezieht sich jedoch auf statistische Verarbeitungen, die Unternehmen anhand ihrer eigenen Verarbeitungen vornehmen (Verarbeitungen

Bezug auf Kunden, Waren, personelle Ressourcen, ...). Artikel 11 Die Zwischenorganisation muss unabhängig von dem Verantwortlichen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sein. Diese Unabhängigkeit muss es der Zwischenorganisation

jedem Fall ermöglichen, dem Empfänger der Daten den Codeschlüssel zu verweigern. Artikel 12 Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erachtet es

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 4, als wünschenswert, dass der Datenübermittler oder die Zwischenorganisation verpflichtet wird, besondere Sicherheitsmassnahmen

Bezug auf die Schlüssel zur Umwandlung verschlüsselter Daten

identifizierende Daten vorzunehmen. Diese Sicherheitsmassnahmen sind

der Tat unerlässlich um zu verhindern, dass verschlüsselte Daten wieder

nicht verschlüsselte personenbezogene Daten umgewandelt werden. Artikel 12 berücksichtigt diese Bemerkung. Technische Massnahmen müssen unter anderem dazu führen, dass durch den Code keine Personen erkennbar werden, auf die sich diese personenbezogenen Daten beziehen. Der Zugriff auf eine Umwandlungstabelle, anhand deren die Umwandlung verschlüsselter personenbezogener Daten

nicht verschlüsselte personenbezogene Daten vorgenommen werden kann, muss auf angemessene Weise geschützt werden. Wenn der Ausschuss von "Datenübermittler" redet, meint er jedoch offensichtlich nur die Fälle,

denen der für die Verarbeitung Verantwortliche die Daten im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einem Dritten übermittelt. Aufgrund von Artikel 12 muss der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten zu anderen Zwecken als zu statistischen Zwecken ebenfalls Garantien bieten, wenn er Daten verschlüsselt, um sie selber zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterzuverarbeiten. Er muss Massnahmen ergreifen, damit Personen, die die Weiterverarbeitung der Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken vornehmen, keinen Zugriff auf den Codeschlüssel erhalten. Die Untersuchungseinrichtung muss Mitarbeiter, die die Daten erfassen, von Mitarbeitern, die anhand dieser Daten bestimmte Untersuchungen vornehmen, trennen. Es muss daran erinnert werden, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche, sein Angestellter oder Beauftragter, der personenbezogene Daten unter Verstoss gegen die

Artikel 4

§ 1 festgelegten Bedingungen verarbeitet, gemäss Artikel 39 des Gesetzes mit einer Geldstrafe belegt wird. Artikel 13 Der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten und die Zwischenorganisation dürfen Daten im Hinblick auf deren Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken nur übermitteln, wenn der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken die Empfangsbestätigung vorlegt, die der Ausschuss gemäss Artikel 17 § 2 des Gesetzes binnen drei Werktagen nach Empfang der Verarbeitungserklärung ausstellt. Forscher, die bei einer Zwischenorganisation oder bei einem Verantwortlichen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken verschlüsselte personenbezogene Daten beantragen, müssen nachweisen, dass sie die Erklärung abgegeben haben. Andernfalls dürfen die verschlüsselten personenbezogenen Daten nicht übermittelt werden. Diese Regel gilt ebenfalls, wenn der Verantwortliche für die Verarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken keine Drittperson ist im Verhältnis zu dem Verantwortlichen für die Verarbeitung von Daten, die zu ursprünglichen Zwecken erfasst worden sind (z.B. wenn ein Krankenhaus seinen Ärzten Gesundheitsdaten im Hinblick auf eine wissenschaftliche Weiterverarbeitung übermittelt). Diese Bestimmung muss

Zusammenhang mit Artikel 4 des vorliegenden Erlasses gesehen werden, aufgrund dessen der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken

seiner Erklärung angeben muss, warum für die Untersuchung verschlüsselte Daten erforderlich sind. Der Staatsrat hat

seinem Gutachten 30.495/2 vorgeschlagen, im ursprünglichen Wortlaut des Artikels die Wörter "einer Empfangsbestätigung, die auf der Grundlage von Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom Ausschuss ausgestellt worden ist" durch die Wörter "einer Bestätigung über den Empfang einer vollständigen Erklärung, die gemäss Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom Ausschuss ausgestellt worden ist" zu ersetzen. Der Wortlaut des Artikels ist dementsprechend abgeändert worden. Artikel 14

diesem Artikel werden zusätzliche Garantien bestimmt für besonders schützenswerte Daten

den Bereichen Justiz und Gesundheit, die zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet werden. Ursprünglich war im Vorentwurf des Königlichen Erlasses vorgesehen, dass solche Verarbeitungen vorab Gegenstand einer positiven Stellungnahme eines vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eingesetzten Ethikausschusses sein mussten. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 8/99 jedoch der Meinung, dass es weder ihm noch einem von ihm bestimmten Ethikausschuss zusteht, im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens eine Stellungnahme über historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke einer Verarbeitung abzugeben. Dies könnte nämlich als Möglichkeit einer

haltlichen Zensur gewertet werden. Der Ausschuss schlägt daher vor, diesen Artikel zu streichen. Wenn die Autoren des Entwurfs der Meinung sind, dass bei bestimmten Formen historischer, statistischer oder wissenschaftlicher Untersuchungen Ethikausschüsse eine Rolle spielen sollen, muss dies auf der Grundlage einer gesellschaftlichen Diskussion getrennt geregelt werden. Der Königliche Erlass sieht daher als Garantie vor, dass der Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, oder die Zwischenorganisation die betroffene Person vor Verschlüsselung der Daten von den historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, von der Herkunft der Daten und von ihrem Zugangs-, Berichtigungs- und Widersetzungsrecht

Kenntnis setzen muss. Die betroffene Person verfügt über ein Widersetzungsrecht.

der

kenntnissetzung der betroffenen Person wird unter anderem die Herkunft der Daten vermerkt, damit ihr verdeutlicht wird, dass die Codierer die Daten verknüpfen. Zur Erinnerung: Aufgrund von Artikel 3 § 5 des Gesetzes ist die

formations- und Auskunftspflicht nicht anwendbar auf Verarbeitungen von Daten, die von öffentlichen Behörden zu gerichtspolizeilichen, verwaltungspolizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zwecken verwaltet werden. Diese

formationspflicht obliegt der Person, die die Daten verschlüsselt, das heisst entweder dem Verantwortlichen für die Daten, die zu einem ursprünglichen Zweck erfasst worden sind, oder der Zwischenorganisation:

sofern der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken nur verschlüsselte Daten verarbeitet, kann er die betroffene Person unmöglich

Kenntnis setzen. Artikel 15

Artikel 11

Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird bestimmt, dass die

formationspflicht

sbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung findet, wenn die

formation der betroffenen Person unmöglich ist, unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

diesen Fällen sehen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vor. Auf diese Weise werden

Artikel 11

Absatz 2 zwei Kategorien von Ausnahmen von der

formationspflicht vorgesehen: Die erste bezieht sich auf den Fall,

dem der vorerwähnten

formationspflicht de facto nicht nachgekommen werden kann, und die zweite bezieht sich auf den Fall,

dem die

formationspflicht de jure nicht auferlegt werden kann, weil die Registrierung und Übermittlung der Daten durch das Gesetz geregelt ist.

Artikel 15

werden beide Kategorien von Ausnahmen, die

Artikel 11Absatz 2 der Richtlinie vorgesehen sind, übernommen.

Artikel 15 Absatz 1 sieht vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche, ob der Verantwortliche für die Verarbeitung ursprünglicher Daten oder die Zwischenorganisation, die gemäss Artikel 10 des Königlichen Erlasses als für die Verarbeitung Verantwortlicher auftritt, beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens die Befreiung von dieser Verpflichtung beantragen kann, wenn er der Meinung ist, dass die

Artikel 14

erwähnte

formationspflicht unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Wenn er seinen Antrag stellt, muss er

diesem Fall dem Ausschuss die Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, dass es unmöglich ist, der

formationspflicht nachzukommen. Auf der Grundlage der Untersuchung dieser Elemente gibt der Ausschuss eine Empfehlung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen ab. Wie

Artikel 16

näher bestimmt, werden

dieser Empfehlung gegebenenfalls zusätzliche Garantien vermerkt, die der für die Verarbeitung Verantwortliche einhalten muss. Der ursprüngliche Text des Artikels gab dem Ausschuss diesbezüglich Entscheidungsbefugnis. Der Staatsrat bemerkte

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 11 (französischer Text) beziehungsweise Seite 39 (niederländischer Text), dass das Gesetz vom 8. Dezember 1992 dem Ausschuss nicht die Befugnis erteilt, eine Befreiung von der

formationspflicht zu gewähren, und den König nicht ermächtigt, dem Ausschuss diese Befugnis zu erteilen. Daher darf

Absatz 1 des vorliegenden Artikels des Entwurfs kein vom Ausschuss gefasster Beschluss zur Befreiung, sondern höchstens ein Empfehlungsverfahren erwähnt werden. Der heutige Text folgt dem Gutachten des Staatsrates. Die Empfehlungen des Ausschusses sind nicht verbindlich. Wie der Ausschuss

seinem Tätigkeitsbericht 1992-93, Seite 12, selber bemerkt hat, bieten die Empfehlungen dem Ausschuss lediglich die Möglichkeit seinen Standpunkt darzulegen. Diese Empfehlungen gelten aber auch als Beurteilungselemente, wenn eine betroffene Person beim Ausschuss oder bei Gerichtshöfen und Gerichten Klage einreicht oder wenn der Ausschuss dem Prokurator des Königs einen Verstoss mitteilt oder einem Gericht Erster

stanz einen Streitfall übermittelt. Artikel 15 Absatz 2 setzt die zweite Kategorie der Ausnahmen, die

Artikel 11

Absatz 2 der Richtlinie erwähnt sind,

belgisches Recht um, nämlich die Befreiung von der

formationspflicht, wenn die Weitergabe und die Speicherung der Daten durch das Gesetz vorgesehen sind.

dem Artikel wird bestimmt, dass wenn der Verantwortliche für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, oder die Zwischenorganisation eine Verwaltungsbehörde ist, die durch oder aufgrund des Gesetzes ausdrücklich beauftragt ist, personenbezogene Daten zu sammeln und zu verschlüsseln im Hinblick auf deren Übermittlung an einen Verantwortlichen für die Verarbeitung zu historischen und wissenschaftlichen Zwecken, er beziehungsweise sie von der Verpflichtung die betroffene Person

Kenntnis zu setzen befreit wird. Der Königliche Erlass entspricht daher den Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,

denen einerseits unterstrichen wird, dass Zwischenorganisationen geeignete Garantien (Stellungnahmen 8/99, Seite 3, und 25/99, Seite 2) bieten müssen, und andererseits vorgeschlagen wird, Zwischenorganisationen, die Daten verarbeiten mit dem einzigen Ziel, diese zu verschlüsseln, von der

formationspflicht befreit werden (Stellungnahmen 8/99, Seite 7, und 25/99, Seite 5). Artikel 16 Artikel 16 bestimmt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche

der

Artikel 17

des Gesetzes vorgesehenen Verarbeitungserklärung dem Ausschuss eine Reihe zusätzlicher

formationen erteilt, die dem Ausschuss ermöglichen müssen,

Kenntnis der Sachlage über den Eingriff

das Privatleben durch die Verarbeitung und über die Gründe, warum die

formationen nicht mitgeteilt werden können, oder die Unverhältnismässigkeit des notwendigen Aufwands, um diese

formationen mitzuteilen, entscheiden zu können. Aufgrund dieser Angaben gibt der Ausschuss seine Empfehlung ab. Die Empfehlung enthält gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen, die bei der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten sind. Der Ausschuss übermittelt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen

nerhalb einer Frist von fünfundvierzig Werktagen ab Empfang der Erklärung seine mit Gründen versehene Empfehlung. Die Frist kann einmal um fünfundvierzig Werktage verlängert werden. Hat der Ausschuss bei Ablauf dieser Frist keine Empfehlung übermittelt, gilt der Antrag als bedingungslos angenommen. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens weist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 5, darauf hin, dass er diesen Absatz nicht gutheissen kann. Da die Befreiung von der

formationspflicht und der Notwendigkeit, die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, die Ausnahme ist, darf das Ausbleiben eines Beschlusses der Ausschusses

nerhalb der vorgesehenen Fristen keinesfalls als eine vom Ausschuss bewilligte Abweichung angesehen werden. Daher schlägt der Ausschuss vor, das Ausbleiben eines Beschlusses

nerhalb der vorgesehenen Fristen als eine Ablehnung der Abweichung anzusehen. Der Königliche Erlass folgt der Stellungnahme des Ausschusses diesbezüglich nicht und zwar aus zwei Gründen: einerseits, weil das Gesetz, wie der Staatsrat betont hat, dem Ausschuss diesbezüglich keinerlei Entscheidungsbefugnis zuerkennt. Andererseits, selbst wenn de jure davon ausgegangen wird, dass der Ausschuss diesbezüglich nur die Befugnis hat, Empfehlungen auszusprechen, bedeutet die Tatsache, dass die Durchführung einer Verarbeitung der Empfehlung des Ausschusses unterliegt, dass dem Ausschuss de facto eine Entscheidungsbefugnis zuerkannt wird. Darüber hinaus unterstreicht der Staatsrat

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 13 (französischer Text) beziehungsweise Seite 41 (niederländischer Text), dass es notwendig ist, diese Empfehlungen im öffentlichen Register der Verarbeitungen zu veröffentlichen, um zu vermeiden, dass zu viel Zeit verstreicht zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Erklärung beim Ausschuss abgegeben wird, und dem Zeitpunkt, an dem der Ausschuss seine Empfehlungen veröffentlicht. Der Königliche Erlass folgt diesbezüglich dem Gutachten des Staatsrates. Aus diesem Grund wurde Absatz 5

den vorliegenden Artikel eingefügt. Darüber hinaus werden im Königlichen Erlass alle im Gutachten 30.495/2, Seite 14 (französischer Text) beziehungsweise Seite 42 (niederländischer Text), des Staatsrates angeführten Vorschläge befolgt. Artikel 17

Artikel 17

wird bestimmt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den Ausschuss von jeder Änderung der zuvor übermittelten

formationen

Kenntnis setzt. Der Staatsrat schlägt

seinem Gutachten 30.495/2 vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Änderungen erst vornimmt, nachdem der Ausschuss ihm eine neue Empfehlung übermittelt hat. Dieser Vorschlag ist nicht befolgt worden: Die Durchführung von Änderungen

der Verarbeitung von einer neuen Empfehlung des Ausschusses abhängig zu machen, würde bedeuten, dass dem Ausschuss de facto eine Entscheidungsbefugnis zuerkannt wird, was der Staatsrat dem Ausschuss de jure verweigert. Abschnitt III - Verarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten Die Weiterverarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unterliegt strikten Regeln. Die Weiterverarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, mit anderen Worten die sekundäre Sammlung von Daten, bietet dem Verantwortlichen für die Verarbeitung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken eine bestimmte Anzahl Vorteile im Vergleich zur primären Sammlung von Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken: Da ein Teil der Sammlung bereits erfolgt ist, kann der Verantwortliche schneller arbeiten; ausserdem sind vom ersten Verantwortlichen für die Verarbeitung bereits Kontrollen durchgeführt worden, was die Zuverlässigkeit der Daten erhöht. Für die betroffene Person birgt dies jedoch mehr Risiken als die primäre Sammlung von Daten. Die primäre Sammlung von Daten bietet der betroffenen Person eine bestimmte Kontrolle über die Sammlung der Daten, da die betroffene Person sich weigern kann, bestimmte

formationen bekanntzumachen. Bei der sekundären Sammlung von Daten oder mit anderen Worten bei der Weiterverarbeitung von Daten verliert die betroffene Person diese Kontrolle. Daten, die zu sehr unterschiedlichen Zwecken gesammelt worden sind, werden verknüpft, sodass neue Daten über die betroffene Person entstehen, ohne dass sie diesen Vorgang kontrollieren kann. Aus diesem Grund unterliegt die Weiterverarbeitung nicht verschlüsselter Daten strengeren Bedingungen als die ursprüngliche Datenverarbeitung.

der

Kapitel II

Abschnitt III beschriebenen Regelung wird bestimmt, dass der betroffenen Person detaillierte

formationen übermittelt werden müssen und dass die betroffene Person ihre ausdrückliche Einwilligung zu dieser Verarbeitung geben muss. Befreiungen von der

formationspflicht und vom Einholen der Einwilligung sind jedoch trotzdem möglich. Artikel 18

diesem Artikel werden die

formationen bestimmt, die der betroffenen Person vorab mitgeteilt werden müssen. So ist unter anderem eine präzise Beschreibung der historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecke erforderlich. Damit ist eine kurze Beschreibung des konkreten Untersuchungsprojekts gemeint. Die

formationen müssen der betroffenen Person von dem Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken übermittelt werden. Die

kenntnissetzung erfolgt im Allgemeinen - obwohl dies nicht ausdrücklich verlangt wird - anhand einer Unterlage, mit der gleichzeitig die Einwilligung der betroffenen Person erbeten wird. Artikel 19 Die betroffene Person muss ihre ausdrückliche Einwilligung geben. Eine stillschweigende Einwilligung, zum Beispiel "schweigen heisst zustimmen", genügt

diesem Fall nicht. Kann die ausdrückliche Einwilligung aus praktischen Gründen nicht eingeholt werden, muss überprüft werden, ob Artikel 20 angewandt werden kann. Bei Streitfällen muss der für die Verarbeitung Verantwortliche nachweisen, dass die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt worden ist, bevor mit der Verarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Gründen begonnen worden ist. Der Staatsrat bemerkt

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 14 (französischer Text) beziehungsweise Seite 42 (niederländischer Text), dass es für den Nachweis, dass die Einwilligung gegeben worden ist, besser wäre, dass die betroffene Person eine schriftliche Einwilligung statt einer ausdrücklichen Einwilligung geben muss. Im Königlichen Erlass wird das Gutachten des Staatsrates diesbezüglich nicht berücksichtigt: Weder im Gesetz noch

der Richtlinie 95/46/EG wird de jure die schriftliche Einwilligung verlangt, wohl aber geeignete Garantien. Eine schriftliche Zustimmung zu verlangen, hiesse de facto, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person einen Brief schicken müsste und anschliessend warten müsste, bis die betroffene Person einen Brief zurückschickt. Die Person würde wahrscheinlich nie antworten, weil sie kein

teresse daran hat. Artikel 20 Von der Verpflichtung, die Einwilligung der betroffenen Person

Kenntnis der Sachlage einzuholen, kann

zwei Fällen abgewichen werden. Die erste Abweichung betrifft Untersuchungen mit nicht verschlüsselten personenbezogenen Daten, die "publik" sind. Diese Ausnahme ist unter anderem wichtig für historische Untersuchungen anhand von Archivmaterial. Der Begriff "personenbezogene Daten, die von der betroffenen Person offensichtlich bekanntgemacht worden sind oder die

engem Zusammenhang mit dem öffentlichen Charakter der betroffenen Person oder des Ereignisses, an dem diese Person beteiligt ist oder war, stehen" stammt aus Artikel 3 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes.

der Begründung (Parlamentsdokument, Kammer, 1566/1-97/98, Seite 21 ff.) wird dieser Begriff ausführlicher erklärt. Die zweite Abweichung stützt sich auf Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG, der bestimmt, dass die

formationspflicht

sbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung keine Anwendung findet, wenn die

formation der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Dies betrifft Verarbeitungen grosser Mengen nicht verschlüsselter personenbezogener Daten

einem nicht automatisierten Umfeld. Hier ist die Verschlüsselung der personenbezogenen Daten tatsächlich nicht möglich. Laut Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten

diesen Fällen geeignete Garantien vorsehen. Im Königlichen Erlass wird daher bestimmt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens eine diesbezügliche Empfehlung beantragen kann.

den folgenden Artikeln wird das Verfahren bestimmt, dass für den Erhalt dieser Empfehlung notwendig ist. Im ursprünglichen Text des Königlichen Erlasses war die Rede von einem Beschluss des Ausschusses, aber der Staatsrat hat

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 14 (französischer Text) beziehungsweise Seite 42 (niederländischer Text), daran erinnert, dass das Gesetz dem Ausschuss diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis zuerkennt. Der ursprüngliche Text des Entwurfs des Königlichen Erlasses sah übrigens eine weitere Ausnahme von den

den Artikeln 14 und 15 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Verpflichtungen für Stichproben vor. Um Stichproben vorzunehmen, müssen die betreffenden Forschungsinstitute der Datenbank der öffentlichen Einrichtung eine Anzahl Kriterien übermitteln, aufgrund deren die Einrichtung die Stichproben selber vornimmt. Den Forschungsinstituten wird anschliessend das Ergebnis dieser Stichproben mitgeteilt. Das Ergebnis, das den Forschungsinstituten mitgeteilt wird, bezieht sich auf ein Vielfaches der Anzahl Personen, die letztendlich Gegenstand der Untersuchung sind. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 5, der Meinung, dass diese Abweichung nicht gerechtfertigt ist und daher gestrichen werden muss. Bei einer Stichprobe benötigt der für die Verarbeitung Verantwortliche nämlich nur die Daten der Personen, die

der Stichprobe einbegriffen sind. Daher ist es auch nicht gerechtfertigt, dem für die Verarbeitung Verantwortlichen für die Durchführung einer Stichprobe nicht verschlüsselte personenbezogene Daten über die gesamte Bevölkerung zu übermitteln. Es ist durchaus möglich, aufgrund der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelten Kriterien eine Stichprobe vom Datenübermittler oder von der Zwischenorganisation durchführen zu lassen. Der Königliche Erlass folgt der Stellungnahme des Ausschusses. Bei einer Stichprobe übermittelt der Datenübermittler, das heisst der Verantwortliche für die Verarbeitung zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken, dem Verantwortlichen für die Verarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ausschliesslich die Daten der Stichprobe. Der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken muss daher aufgrund von Artikel 15 nur die Personen

Kenntnis setzen, deren Daten er erhalten und verarbeitet hat, das heisst die Personen der Stichprobe und nicht die gesamte Bevölkerungsgruppe, aus der die Stichprobe genommen worden ist. Artikel 21

diesem Artikel wird das Verfahren näher bestimmt, dass eingehalten werden muss, wenn ein Verantwortlicher für die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken eine Empfehlung des Ausschusses erhalten möchte. Das Verfahren erscheint auf den ersten Blick schwerfällig, doch muss berücksichtigt werden, dass hier von einem wichtigen Grundsatz des Gesetzes abgewichen wird, nämlich dass personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden dürfen, ohne die betroffene Person davon

Kenntnis zu setzen.

der Praxis muss die Empfehlung beim Ausschuss bei Abgabe der Verarbeitungserklärung beantragt werden. Der Ausschuss übermittelt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen

nerhalb einer Frist von fünfundvierzig Werktagen ab Empfang der Erklärung seine mit Gründen versehene Empfehlung. Die Frist kann einmal um fünfundvierzig Werktage verlängert werden. Hat der Ausschuss bei Ablauf dieser Frist keine Empfehlung übermittelt, gilt der Antrag als angenommen. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens weist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 5, darauf hin, dass er diesen Absatz nicht gutheissen kann. Da die Befreiung von der

formationspflicht und der Notwendigkeit, die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person einzuholen, die Ausnahme ist, darf das Ausbleiben eines Beschlusses der Ausschusses

nerhalb der vorgesehenen Fristen keinesfalls als eine vom Ausschuss bewilligte Abweichung angesehen werden. Daher schlägt der Ausschuss vor, das Ausbleiben einer Entscheidung

nerhalb der vorgesehenen Fristen als eine Ablehnung der Abweichung anzusehen. Der Vorentwurf des Königlichen Erlasses folgt der Stellungnahme des Ausschusses diesbezüglich nicht: Die Durchführung einer Verarbeitung einer Empfehlung des Ausschusses zu unterwerfen, würde bedeuten, dass dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens de facto eine Entscheidungsbefugnis zuerkannt wird, wohingegen selbst der Staatsrat de jure bemerkt, dass das Gesetz dem Ausschuss diesbezüglich keine Entscheidungsbefugnis zuerkennt. Darüber hinaus müssen eventuelle nachteilige wirtschaftliche Folgen, die sich aus dem Ausbleiben einer Empfehlung des Ausschusses ergeben könnten, berücksichtigt werden. Artikel 22 Es wird auf den Kommentar zu Artikel 17 verwiesen. Abschnitt IV - Veröffentlichung der Ergebnisse einer Verarbeitung Artikel 23

diesem Artikel werden die Massnahmen bestimmt, die für den Schutz des Privatlebens bei der Veröffentlichung von Ergebnissen einer Verarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken notwendig sind. Ergebnisse einer Verarbeitung dürfen nicht

einer Form veröffentlicht werden, die eine Identifizierung ermöglicht, ausser wenn die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat oder wenn es sich um "öffentliche" Daten handelt. Für zusätzliche Erläuterungen zu diesem Begriff wird auf den Kommentar zu der Begründung

Bezug auf Artikel 3 § 3 Buchstabe a) des Gesetzes verwiesen. Durch diese Bestimmung wird der Königliche Erlass mit der vorerwähnten Empfehlung R

(97)18 des Europarates

Übereinstimmung gebracht.

Artikel 14

.1 der Empfehlung wird bestimmt, dass die statistischen Ergebnisse nur veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, wenn Massnahmen ergriffen worden sind, um zu gewährleisten, dass Personen aufgrund dieses Ergebnisses nicht mehr identifiziert werden können, es sei denn, die Verbreitung oder die Veröffentlichung stellt offensichtlich keinen Eingriff

das Privatleben der Personen dar. Der Staatsrat schlägt

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 16 (französischer Text) beziehungsweise Seite 44 (niederländischer Text), vor, folgende Bestimmung hinzuzufügen: Der für die Verarbeitung Verantwortliche sorgt dafür, dass durch die Veröffentlichung der Ergebnisse das Privatleben bestimmter Kategorien von Bürgern nicht übermässig beeinträchtigt wird. Er unterstreicht, dass, wenn man davon ausgeht, dass Personendaten, ein Begriff, der definiert wird als Daten, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen (im Gegensatz zu personenbezogenen oder nominativen Daten), trotzdem unter das Recht auf Wahrung des Privatlebens fallen, das durch Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird, auf diesem Gebiet ebenfalls Schutzmassnahmen notwendig sind. Die Erfahrung zeigt, dass die Anonymität gesammelter Daten nicht verhindert, dass diejenigen, die die Ergebnisse der Verarbeitung einsehen können, diese auch hinsichtlich der Kategorien von Personen gebrauchen werden, die aufgrund ihres Profils untersucht worden sind. Darüber hinaus besteht bei einer Verarbeitung über eine beschränkte Gruppe oder eine sehr charakteristische Zielgruppe die Gefahr, dass die erforderliche Anonymität de facto nicht eingehalten wird, wobei keine Sicherheit besteht, dass durch das

Artikel 20

des Erlasses erwähnte Verbot verhindert wird, dass diese Ergebnisse veröffentlicht werden (das Verbot bezieht sich nur auf die "Form" der Veröffentlichung). Auch wenn die Überlegung des Staatsrates

haltlich relevant ist, ist die Rechtsgrundlage des vom Staatsrat vorgeschlagenen Artikels jedoch nicht deutlich: Das gesamte Kapitel II des vorliegenden Erlasses hat seine Rechtsgrundlage

Artikel 4§ 1 Nr.

2 des Gesetzes vom

  1. Dezember 1992, abgeändert durch das Gesetz vom
  2. Dezember
  3. Dieses Gesetz betrifft nur personenbezogene Daten und keine Personendaten, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Aus diesem Grund wird das Gutachten des Staatsrates diesbezüglich nicht eingehalten. Abschnitt V - Ausnahme Gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom
  4. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste werden personenbezogene Daten, die im Rahmen der Anwendung des vorerwähnten Gesetzes verarbeitet werden, nicht länger aufbewahrt, als es die Zwecke, derentwegen sie registriert wurden, erfordern, mit Ausnahme von Daten, die einen vom Staatsarchiv anerkannten historischen Charakter aufweisen.

Artikel 21des vorerwähnten Gesetzes vom 30.

November 1998 wird daher ausdrücklich vorgesehen, dass die Nachrichtendienste Daten zu historischen Zwecken aufbewahren können. Daher müssten sie verpflichtet werden, die

Kapitel II

des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 festgelegten Bedingungen einzuhalten. Die

diesem Kapitel auferlegten Bedingungen können jedoch nur schwer auf diese Dienste angewendet werden. Im Prinzip muss die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen Zwecken einschliesslich ihrer Aufbewahrung anhand anonymer Daten erfolgen, was jedoch nicht realisierbar ist. Was verschlüsselte Daten betrifft, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche aufgrund von Artikel 14 des vorliegenden Erlasses die betroffene Person vorab von der Verschlüsselung der

den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 erwähnten besonders schützenswerten Daten

Kenntnis setzen. Was die historische Aufbewahrung personenbezogener Daten anhand nicht verschlüsselter Daten betrifft, ist der Gebrauch dieser Art Daten mit demselben Problem verbunden, da die Artikel 18 und 19 den für die Verarbeitung Verantwortlichen ebenfalls verpflichten, die betroffene Person

Kenntnis zu setzen. Die

den Artikeln 14, 18 und 19 erwähnten Bedingungen sind unvereinbar mit dem Anwendungsbereich des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, das die

Artikel 3

§ 4 erwähnten Dienste und Behörden von der Verpflichtung befreit, die betroffene Person

Kenntnis zu setzen. Im Übrigen verweisen andere Bestimmungen, wie zum Beispiel die Artikel 16 und 21, aufgrund deren der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens gegebenenfalls Befreiungen für die Verarbeitung nicht verschlüsselter Daten gewährt, auf Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992, der sich auf die Verarbeitungserklärung beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bezieht und nicht auf die

Artikel 3§ 4 des Gesetzes erwähnten Dienste und Behörden anwendbar ist.

Die anderen

Artikel 3§ 4 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 erwähnten Behörden, wie zum Beispiel der Ständige Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und sein Enquetendienst, können mit denselben Schwierigkeiten konfrontiert werden. Obwohl das Gesetz dem König diesbezüglich keine ausdrückliche Ermächtigung erteilt, werden

Kapitel II

Abschnitt 5 die

Artikel 3§ 4 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 erwähnten Behörden und Dienste daher vom Anwendungsbereich von Kapitel II des vorliegenden Erlasses ausgeschlossen. KAPITEL III - Bedingungen für die Verarbeitung der

den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten Artikel 25 und 26 Diese Artikel des vorliegenden Erlasses sind abgeleitet aus Artikel 8 des Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 7. Februar 1995 zur Festlegung der Zwecke, Kriterien und Bedingungen der erlaubten Verarbeitungen der

Artikel 6des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Daten (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar 1995, Seite 4430). Der Königliche Erlass weicht jedoch

mehreren Punkten von dieser Bestimmung ab. Zunächst müssen die Personen, die ermächtigt sind die Daten zu verarbeiten, nicht mehr namentlich bestimmt werden; es genügt, wenn dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens Listen mit Kategorien von ermächtigten Personen zur Verfügung gestellt werden. Der Ausschuss hat diese Lösung selber vorgeschlagen.

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 7, bemerkt der Ausschuss, dass es vor allem wichtig ist zu wissen, wer Zugriff auf die Daten hat. Dies bedeutet nicht, dass diese Personen namentlich bestimmt werden müssen. Da eine namentliche Bestimmung auch Risiken beinhalten kann, zum Beispiel, wenn die bestimmten Personen ihre Funktion ändern, hält der Ausschuss es für wünschenswert, den Verantwortlichen zu verpflichten, einerseits eine Liste der Zugriffsprofile (zum Beispiel mit Bestimmung der Funktionen, die Zugriff haben) und andererseits eine Liste der Personen, denen diese Profile zuerkannt werden, zu erstellen. Der Staatsrat gibt

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 18 (französischer Text) beziehungsweise Seite 47 (niederländischer Text), eine genauere Erläuterung der Stellungnahme 8/99 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens.

diesem Zusammenhang genüge es nicht, wie im Entwurf und Erlass geschehen, vorzuschreiben, dass angegeben werden muss, welche Kategorien von Personen die Daten verarbeiten dürfen, und dass die Liste dieser Kategorien dem Ausschuss zur Verfügung gestellt werden muss. Darüber hinaus müsste vorgesehen werden, dass die Personen namentlich bestimmt werden müssen und dass die Liste dieser Personen dem Ausschuss übermittelt werden muss. Dem für die Verarbeitung Verantwortlichen würde zwar eine grosse administrative Last auferlegt, doch scheine diese nicht unverhältnismässig zu sein im Vergleich zum Vorteil für den Schutz des Privatlebens, der auf eine

dividuell abgestimmte Anwendung allgemeiner und abstrakter Regeln zurückzuführen ist. Was die

Artikel 6

des Gesetzes erwähnten besonders schützenswerten Daten betrifft, wäre es denn wohl auch unannehmbar die Anwendung dieser Regeln zu unterlassen: Wenn der Person, die Zugriff auf die Daten haben möchte, die konkrete Einschätzung der Zugehörigkeit zu einer Kategorie ermächtigter Personen, die diese Daten verarbeiten dürfen, überlassen wird, seien Fehler oder sogar Missbräuche bei weitem nicht auszuschliessen. Ungeachtet des Gutachtens des Staatsrates und der Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens scheint es praktisch so gut wie unmöglich zu sein, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen zu verlangen, Namenlisten der Personen zu erstellen, wenn der Dienst des für die Verarbeitung Verantwortlichen aus mehreren tausend Personen besteht, zum Beispiel bei

ternationalen Unternehmen, Krankenhäusern usw. Aus diesem Grund beschränkt sich der Königliche Erlass auf die Forderung, eine Liste der Kategorien von Personen zu erstellen, die Zugriff auf die Daten haben. Der vorliegende Erlass weicht noch

einem anderen Punkt von Artikel 8 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 7 vom 7. Februar 1995 ab: Er sieht die Geheimhaltungspflicht aufgrund einer gesetzlichen oder statutarischen Bestimmung vor, wohingegen sich der Königliche Erlass Nr. 7 darauf beschränkte, die Geheimhaltungspflicht aufgrund einer deontologischen oder vertraglichen Bestimmung zu verlangen. Der Ausschuss weist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 7, darauf hin, dass eine allgemeine Vertragsbestimmung nicht ausreicht; die aufgrund dieser Vertragsbestimmung geschaffene Geheimhaltungspflicht muss der gesetzlichen oder statutarischen Geheimhaltungspflicht entsprechen. Weiterhin ist der Ausschuss der Meinung, dass der Hinweis auf Berufs- beziehungsweise Standespflichten

diesem Zusammenhang nicht relevant ist und daher gestrichen werden kann. Ein dritter Unterschied zwischen dem vorliegenden Königlichen Erlass und dem vorerwähnten Königlichen Erlass Nr. 7 besteht darin, dass laut vorliegendem Erlass die gesetzliche oder verordnungsrechtliche Grundlage nicht mehr präzise umschrieben werden muss; der Ausschuss schreibt

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 7, dass der Begriff "präzise" zu ungewollten und unnötigen Streitfällen führen kann. Artikel 27

Artikel 6

§ 2 Buchstabe a) des Gesetzes wird bestimmt, dass die Verarbeitung der so genannten besonders schützenswerten Daten erlaubt ist, wenn die betroffene Person schriftlich

eine solche Verarbeitung eingewilligt hat, unter der Voraussetzung, dass diese Einwilligung jederzeit von der betroffenen Person zurückgezogen werden kann. Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmen,

welchen Fällen das Verbot, die im vorliegenden Artikel erwähnten Daten zu verarbeiten, nicht durch die Einwilligung der betroffenen Person aufgehoben werden kann. Durch die Befugnis, die dem König aufgrund dieses Artikels übertragen wird, sollen Situationen geregelt werden,

denen die schriftliche Einwilligung der betroffenen Person aufgrund des ungleichen Kräfteverhältnisses zwischen den Parteien nicht als tatsächliche Einwilligung angesehen werden kann. Hier wird meistens an die Situation gedacht,

der sich ein Bewerber oder Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber befindet. Unter Berücksichtigung dieser Situation wird im vorliegenden Artikel bestimmt, dass der Arbeitgeber besonders schützenswerte personenbezogene Daten nicht auf der Grundlage der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person verarbeiten darf, es sei denn, durch die Verarbeitung wird der betroffenen Person ein Vorteil bewilligt, wie zum Beispiel die Auszahlung von Gewerkschaftszulagen oder wenn der Arbeitgeber einer bestimmten Kategorie seiner Arbeitnehmer, die eine bestimmte Religion praktizieren,

diesem Zusammenhang spezifische Erleichterungen einräumen möchte. Es ist klar, dass der Arbeitgeber die schriftliche Zustimmung der betroffenen Person meistens nicht nötig hat, um besonders schützenswerte personenbezogene Daten zu verarbeiten.

Artikel 6

§ 2 Buchstabe b) des Gesetzes wird nämlich bestimmt, dass er diese Daten auch verarbeiten darf, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, um seine spezifischen Rechte und Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts auszuüben beziehungsweise zu erfüllen. Vorliegender Artikel des Erlasses ist nicht anwendbar, wenn die Verarbeitung auf diesem Grund beruht und wenn der Arbeitgeber sich auf einen der anderen Gründe beruft, die

Artikel 6

§ 2 des Gesetzes erwähnt sind, so die Anwendung der Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit, der Präventivmedizin oder lebenswichtiger

teressen der betroffenen Person. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 6, der Meinung, dass die vorerwähnte Bestimmung dem Selbstbestimmungsrecht der Personen nicht genügend Rechnung trägt. Das absolute Verbot der Verarbeitung dieser Daten trotz der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person scheine übertrieben. Der Ausschuss ist der Meinung, dass die

teressen von Personen, die der Gewalt einer anderen Person unterstehen, auch auf eine andere Weise geschützt werden können. Es könne

diesen Fällen

sbesondere verlangt werden, dass eine besondere schriftliche Einwilligung erteilt werden muss, wobei die betroffene Person vorab von den Gründen für die Verarbeitung der besonders schützenswerten Daten

Kenntnis gesetzt werden muss. Laut Ausschuss ermöglicht die Einwilligung

Kenntnis der Sachlage einen ausreichenden Schutz des Rechts auf Schutz des Privatlebens der betroffenen Person. Der Ausschuss wiederholt seine Bemerkungen

seiner Stellungnahme 25/99, Seite 5, und schlägt vor, den Artikel aufzuheben. Seine Bemerkungen scheinen im Widerspruch zu stehen mit Artikel 2 Buchstabe h) der Richtlinie 95/46/EG,

dem die Einwilligung der betroffenen Person als jede Willensbekundung, die ohne Zwang erfolgt, definiert wird. Diese freie Willensbekundung ist bei der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oft nicht vorhanden. KAPITEL IV - Bedingungen für die Befreiung von der

Artikel 9

§ 2 des Gesetzes erwähnten

formationspflicht Artikel 28 Dieser Artikel muss

Zusammenhang mit Kapitel II des vorliegenden Erlasses gesehen werden, da ausschliesslich die Verarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken betroffen ist. Wenn zu diesen Zwecken personenbezogene Daten auf eine andere Weise gesammelt werden als bei den Betroffenen selber, muss normalerweise Artikel 9 § 2 des Gesetzes angewendet werden, aufgrund dessen die betroffene Person

Kenntnis gesetzt werden muss. Dieser Artikel des Erlasses sieht

Bezug auf diese

formationspflicht eine Ausnahme für den Verantwortlichen für die Verarbeitung verschlüsselter personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken vor. Diese Befreiung gilt nur, wenn die verschlüsselten personenbezogenen Daten gemäss den

Kapitel II

Abschnitt 2 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen verarbeitet werden. Sie gilt

sbesondere

dem

Artikel 8

vorgesehenen Fall, bei dem der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ursprünglichen Zwecken und der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken dieselbe Person sind. Wenn aufgrund dieses Artikels der Verantwortliche für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu anderen Zwecken als zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfasst worden sind, diese Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet, muss er die betroffene Person nicht davon

Kenntnis setzen, ausser

dem

Artikel 14vorgesehenen Fall, nämlich der Verarbeitung besonders schützenswerter Daten.

Artikel 29

Artikel 11

Absatz 2 der Richtlinie 95/46/EG wird bestimmt, dass die

formationspflicht keine Anwendung findet, wenn die Speicherung oder Weitergabe durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

diesen Fällen müssen die Mitgliedstaaten geeignete Garantien vorsehen. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schlägt

seinen Stellungnahmen 8/99, Seite 7, und 25/99, Seite 5, darüber hinaus vor, die Befreiung von der

formationspflicht auf die Zwischenorganisationen auszudehnen, die personenbezogene Daten nur mit dem Ziel, sie zu verschlüsseln, verarbeiten.

dem diese beiden Grundsätze kombiniert werden, werden Verwaltungsbehörden, die durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt sind die Daten zu übermitteln und dabei als Zwischenorganisation auftreten, aufgrund von Artikel 29 von der

formationspflicht befreit. Artikel 30

Artikel 9

§ 2 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes wird bestimmt, dass, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden sind, der für die Verarbeitung Verantwortliche von der

formation der betroffenen Person befreit wird, wenn

sbesondere bei Verarbeitungen für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung die

formation der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Solch eine Unmöglichkeit oder solch ein unverhältnismässiger Aufwand sind gegeben, wenn sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine grosse Anzahl betroffener Personen bezieht, mit denen der für die Verarbeitung Verantwortliche im Prinzip nie

Kontakt tritt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Betrieben, die auf die Übermittlung von Adressen für Direktwerbung spezialisiert sind. Wer bei diesen Betrieben Adressen erhält im Hinblick auf Serienbriefsendungen, verarbeitet natürlich personenbezogene Daten, die nicht bei der betroffenen Person selber erhoben worden sind. Wenn diese Daten registriert werden, muss die betroffene Person gemäss Artikel 9 § 2 Absatz 1 des Gesetzes davon

Kenntnis gesetzt werden. Im vorliegenden Artikel wird bestimmt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche

diesem Fall der betroffenen Person die

formation bei der ersten Kontaktaufnahme mitteilen muss. Bei Adressenbüros werden personenbezogene Daten nicht von dem Adressenbüro registriert, sondern unmittelbar vom Datenübermittler an den Benutzer, der die Serienbriefsendung vornehmen möchte, übermittelt. Der Benutzer muss der betroffenen Person daher die

formation bei der ersten Kontaktaufnahme mitteilen. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 25/99, Seite 5, der Meinung, dass diese Bestimmung nur angewendet werden kann, wenn nicht verschlüsselte personenbezogene Daten für Zwecke der Statistik oder der historischen oder wissenschaftlichen Forschung oder bei Krankheitsfrüherkennung verarbeitet werden und wenn die

formation der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Die im Königlichen Erlass angeführten Beispiele

Bezug auf Direktwerbung würden nicht

den Bereich der aufgrund von Artikel 9 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Befreiungen fallen und erweckten den Eindruck, dass der König diesem Artikel eine allgemeinere Tragweite geben möchte, was jedoch nicht möglich sei. Was Direktwerbung oder Adressenbüros betreffen würde, könnte auf der Grundlage eines Königlichen Erlasses keine Befreiung von der

formationspflicht gewährt werden. Der vorliegende Königliche Erlass folgt der Stellungnahme des Ausschusses diesbezüglich nicht. Da

Artikel 9

§ 2 des Gesetzes bestimmt ist, dass eine Befreiung von der

formationspflicht

sbesondere für Verarbeitungen zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken gewährt werden kann, ist die Befreiung nicht auf solche Verarbeitungen beschränkt. Artikel 31 Dieser Artikel betrifft den Fall,

dem der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten die betroffene Person nicht

formieren kann, weil diese

kenntnissetzung sich als unmöglich erweist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert.

diesem Fall rechtfertigt er diese Unmöglichkeit ausdrücklich

der Verarbeitungserklärung, die er aufgrund von Artikel 17 des Gesetzes abgeben muss. Dieses Verfahren erlaubt eine gewisse Transparenz, da jeder die Möglichkeit hat,

dem vom Ausschuss geführten öffentlichen Register der Verarbeitungen zu überprüfen, wer die Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind, selbst wenn die Verantwortlichen die betroffene Person niemals

Kenntnis gesetzt haben.

diesem Artikel wird der Wortlaut übernommen, den der Staatsrat

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 20 (französischer Text) beziehungsweise Seite 49 (niederländischer Text), vorgeschlagen hat. KAPITEL V - Ausübung der

den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes erwähnten Rechte Artikel 32

diesem Artikel wird Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom

  1. September 1993 zur Bestimmung der Personen, bei denen der aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gestellte Antrag auf Mitteilung personenbezogener Daten eingereicht werden muss (Belgisches Staatsblatt vom
  3. September 1993) übernommen. Das Verfahren wird jedoch vereinfacht, unter anderem

dem auf die Forderung verzichtet wird, wonach die betroffene Person ihren Antrag per Einschreibebrief einreichen muss, und durch die Einführung der Möglichkeit, den Antrag anhand eines Telekommunikationsmittels zu stellen. Dabei wird natürlich vor allem an elektronische Post gedacht. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens begnügt sich

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 8, mit der Feststellung, dass die Forderung

Bezug auf die Unterzeichnung des Antrags zur Folge hat, dass der Antrag nicht über ein Telekommunikationsmittel eingereicht werden kann, solange keine juristisch gültige elektronische Unterschrift besteht. Der Staatsrat macht

seinem Gutachten 30.495/2, Seite 20 (französischer Text) beziehungsweise Seite 49 (niederländischer Text), dieselbe Bemerkung. Eine diesbezügliche Bestimmung wird jedoch durch das Gesetz vom

  1. Oktober 2000 zur Einführung des Gebrauchs von Telekommunikationsmitteln und der elektronischen Unterschrift bei gerichtlichen und aussergerichtlichen Verfahren (Belgisches Staatsblatt vom
  2. Dezember 2000, Seite 42.698) vorgesehen, wobei Artikel 2 des Gesetzes Artikel 1322 des Zivilgesetzbuches durch einen Absatz ergänzt, der besagt, dass für die Anwendung dieses Artikels ein elektronischer Datensatz, der einer bestimmten Person zugeordnet werden kann und der die Wahrung der

tegrität des Akts nachweist, der Anforderung

Bezug auf eine Unterschrift genügen kann. Artikel 33

diesem Artikel wird mutatis mutandis Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom

  1. September 1993 zur Bestimmung der Personen, bei denen der aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gestellte Antrag auf Berichtigung, Löschung oder Verbot der Verwendung personenbezogener Daten eingereicht werden muss (Belgisches Staatsblatt vom
  3. September 1993), übernommen. Artikel 34

den folgenden Artikeln werden die Modalitäten für die Ausübung des Widersetzungsrechts festgelegt. Die Rechtsgrundlage dieser Bestimmung ist jedoch nicht alleine

Artikel 12

§ 2, sondern auch

Artikel 9§ 1 Buchstabe e) und § 2 Buchstabe e) des Gesetzes zu finden.

Das hierbei verfolgte Ziel ist eine Verbesserung der Effektivität der neuen Gesetzesbestimmungen, aufgrund deren der betroffenen Person das Recht gewährt wird, sich einer Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersetzen. Das Gesetz sieht derzeit

Artikel 9

vor, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die betroffene Person vom Bestehen des Rechts, sich auf Antrag und kostenlos einer Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu widersetzen,

Kenntnis setzen muss, wenn die Verarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt, und dies unabhängig davon, ob die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person selber oder bei Dritten eingeholt worden sind. Durch diese einfache

formation weiss die betroffene Person natürlich nicht, gemäss welchen Modalitäten sie ihr Widersetzungsrecht ausüben kann.

Artikel 34des vorliegenden Erlasses werden drei Situationen unterschieden.

Der erste Fall betrifft personenbezogene Daten, die schriftlich bei der betroffenen Person eingeholt worden sind, entweder anhand eines

einer Zeitung oder Zeitschrift veröffentlichten Antwortscheins oder anhand eines Formulars, das bei einer Bestellung oder einem Abonnementabschluss oder über

ternet ausgefüllt wird.

den vorerwähnten Fällen muss die betroffene Person ihr Widersetzungsrecht auf der Unterlage ausüben können, anhand deren sie die sie betreffenden personenbezogenen Daten mitteilt. Die einfachste Art ist, auf dem Formular, auf dem die betroffene Person personenbezogene Daten mitteilen soll, folgenden Text erscheinen zu lassen: "Widersetzen Sie sich der Verwendung dieser personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung? Ja/Nein (Unzutreffendes streichen)". Zahlreiche andere Varianten sind natürlich möglich (zum Beispiel ein Kästchen ankreuzen, eine positive oder negative Frage stellen,...). Der zweite Fall betrifft personenbezogene Daten, die anders als schriftlich bei der betroffenen Person eingeholt werden. Die betroffene Person kann telefonisch ein Angebot erhalten und

diesem Zusammenhang personenbezogene Daten mitteilen, die im Nachhinein verwendet werden, um

Kontakt zu bleiben oder eine Bestellung zu liefern. Die betroffene Person kann ebenfalls personenbezogene Daten anhand einer Magnet- oder Chipkarte übermitteln, auf der bestimmte personenbezogene Daten gespeichert sind. Wenn der Verantwortliche die personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung weiterverarbeitet, muss er mit der betroffenen Person binnen zwei Monaten ab Erhalt der personenbezogenen Daten schriftlich Kontakt aufnehmen. Es genügt, wenn der Verantwortliche der betroffenen Person eine Unterlage übermittelt, auf der die betroffene Person sich bequem einer Weiterverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung widersetzen kann, bevor sie sie dem Verantwortlichen zurücksendet. Artikel 35 Die dritte Möglichkeit, die

Artikel 35

vorgesehen ist, betrifft den Fall,

dem die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person eingeholt werden.

diesem Fall nimmt der für die Verarbeitung Verantwortliche mit der betroffenen Person Kontakt auf, um ihr die aufgrund von Artikel 9 § 2 des Gesetzes erforderlichen

formationen mitzuteilen. Bei dieser Kontaktaufnahme wird die betroffene Person gemäss Artikel 9 § 2 von ihrem Recht

Kenntnis gesetzt, sich der Verarbeitung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widersetzen. Die betroffene Person muss ihre Widersetzung auf derselben Unterlage mitteilen können; dazu muss der für die Verarbeitung Verantwortliche ihr auf dieser Unterlage eine eindeutige, leicht zu beantwortende Frage stellen. Der Verantwortliche, der aufgrund von Artikel 9 § 2 des Gesetzes von der

formation befreit ist, ist natürlich ebenfalls von dieser Verpflichtung befreit. KAPITEL VI - Ausübung des

Artikel 13

des Gesetzes erwähnten Rechts Artikel 36 Kapitel VI des Erlasses regelt den Zugang der betroffenen Personen zu Daten, die

Verarbeitungen personenbezogener Daten gespeichert sind, die von öffentlichen Behörden zu gerichtspolizeilichen, verwaltungspolizeilichen oder nachrichtendienstlichen Zwecken verwaltet werden. Die

Artikel 13des Gesetzes erwähnte Angelegenheit wird im Völkerrecht durch zwei Texte des Europarates, nämlich das Übereinkommen Nr. 108 und die Empfehlung R

(87)15, und durch das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen geregelt. Aufgrund von Artikel 8 des Übereinkommens Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten muss jeder

annehmbaren Abständen und ohne übermässige Verzögerungen oder Kosten Auskunft erhalten können über die Frage, ob personenbezogene Daten über ihn

den Dateien gespeichert sind oder nicht;diese Daten müssen ihm

verständlicher Form mitgeteilt werden und er muss diese Daten gegebenenfalls berichtigen lassen können. Aufgrund von Artikel 9 des Übereinkommens Nr. 108 kann von diesen Bestimmungen abgewichen werden, wenn das Gesetz der Vertragsparteien eine solche Abweichung vorsieht und die Abweichung eine Massnahme betrifft, die

einer demokratischen Gesellschaftsordnung für den Schutz der Staatssicherheit, der öffentlichen Sicherheit, der finanziellen

teressen des Staates oder für die Bekämpfung strafrechtlicher Verstösse notwendig ist.

Artikel 6der Empfehlung R

(87)15 des Ministerausschusses des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich werden die Bedingungen für diese Abweichung näher bestimmt: Die Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung und Entfernung darf nur eingeschränkt werden,

sofern die Einschränkung für die Ausführung einer gesetzlichen Aufgabe der Polizei unerlässlich ist (Artikel 6.4). Und eine Verweigerung oder Einschränkung dieser Rechte muss schriftlich begründet werden. Die Übermittlung der Begründung kann nur verweigert werden,

sofern dies für die Ausführung einer gesetzlichen Aufgabe der Polizei unerlässlich ist (Artikel 6.5). Weiter wird

Artikel 109des Übereinkommen vom 19.

Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 Folgendes bestimmt: « Das Recht jeder Person, über die zu ihrer Person im Schengener

formationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten, richtet sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei,

deren Hoheitsgebiet das Auskunftsrecht beansprucht wird. Soweit das nationale Recht dies vorsieht, entscheidet die

Artikel 114

Absatz 1 vorgesehene nationale Kontrollinstanz, ob und

welcher Weise Auskunft erteilt wird. Eine Vertragspartei, die selber die Ausschreibung nicht vorgenommen hat, darf Auskunft zu diesen Daten nur erteilen, wenn sie vorher der ausschreibenden Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. »

Artikel 114

Absatz 2 desselben Übereinkommens wird Folgendes bestimmt: « Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner Person im Schengener

formationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden die Daten durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle

enger Abstimmung mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei. » Gemäss diesen verschiedenen Bestimmungen des Völkerrechts wird aufgrund von Artikel 3 § 5 des Gesetzes Personen, über die Daten

der Datei gespeichert sind, das Recht auf direkten Zugang und auf Berichtigung für bestimmte Verarbeitungen von Daten verweigert. Betroffen sind Verarbeitungen personenbezogener Daten: - die von der Staatssicherheit, dem Allgemeinen Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte, der Sicherheitsbehörde, den Sicherheitsoffizieren und dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste und seinem Enquetendienst vorgenommen werden, wenn diese Verarbeitungen für die Ausführung ihrer Aufträge notwendig sind, - die von öffentlichen Behörden im Hinblick auf die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, - die von den

Artikel 3des Gesetzes vom 18.

Juli 1991 zur Regelung der Kontrolle über die Polizei- und Nachrichtendienste erwähnten Polizeidiensten im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, - die von anderen öffentlichen Behörden, die nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt worden sind, im Hinblick auf die Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, - die

folge der Anwendung des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche notwendig geworden sind, - die vom Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste und von seinem Enquetendienst im Hinblick auf die Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge verwaltet werden. Die

Artikel 3des Gesetzes vom 18.

Juli 1991 erwähnten Polizeidienste sind neben der Gemeindepolizei, der Gerichtspolizei bei der Staatsanwaltschaft und der Gendarmerie die Dienste, die öffentlichen Behörden und Einrichtungen öffentlichen

teresses unterstehen und deren Mitglieder den Dienstgrad eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeibediensteten

nehaben. Der Königliche Erlass vom

  1. August 1993 zur Ausführung von Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom
  2. Dezember 1992 betrifft die Sozialinspektoren (diese Bestimmung ist durch das Gesetz vom
  3. Dezember 1998

Artikel 3§ 5 Nr.

3 des Gesetzes übertragen worden).

der Begründung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird erklärt, dass es

folge der besonderen Aufgaben dieser Dienste völlig ausgeschlossen ist, jedem direkten Zugang zu registrierten Daten zu gewähren, die ihn betreffen. Um ein vernünftiges Gleichgewicht zu schaffen zwischen den legitimen Rechten jeder Person und der nicht weniger legitimen Notwendigkeit der Ermittlung und Verfolgung von Verstössen und der Prävention von Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, wird

Artikel 13des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 vorgesehen, dass für diese Verarbeitungen die Ausübung des Zugangs- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person über den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erfolgt (Parlamentsdokument, Kammer, 1610/1-90/91, Seite 19).

Artikel 13

wird Folgendes bestimmt: « Jede Person, die ihre Identität nachweist, hat das Recht, sich kostenlos an den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu wenden, um die

den Artikeln 10 und 12 erwähnten Rechte

Bezug auf die

Artikel 3§§ 4, 5 und 6 erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten auszuüben.

Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausübung dieser Rechte. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens teilt ausschliesslich dem Betreffenden mit, dass die notwendigen Überprüfungen vorgenommen wurden. Der König bestimmt jedoch nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche

formation der Ausschuss der betroffenen Person mitteilen darf, wenn der Antrag der betroffenen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die von Polizeidiensten im Hinblick auf Identitätskontrollen verwaltet wird. » Kapitel VI des Erlasses betrifft die Ausführung von Artikel 13 Absatz 2 und 4. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens ist

seiner Stellungnahme 11/95 über Artikel 13, die er am 9. Mai 1995 aus eigener

itiative abgegeben hat, der Meinung, dass sich der zu verabschiedende Königliche Erlass auf das Festlegen von Modalitäten der

direkten Kontrolle

Bezug auf den Bürger beschränken muss. Im Zusammenhang mit dem Verfahren, das der Ausschuss

Bezug auf die betroffenen Dienste einhalten muss, wird

der Stellungnahme 11/95 des Ausschusses bestimmt, dass die Weise, wie die Kontrolle des Ausschusses bei den verschiedenen

stanzen erfolgt, Gegenstand von Beratungen zwischen den betroffenen Parteien sein sollte. Die Dienste könnten jedenfalls auf Unterschiede zwischen den verschiedenen Diensten hinsichtlich der technischen Modalitäten, der Erfordernisse des Dienstes und der organisatorischen Aspekte hinweisen. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 8, ebenfalls der Meinung, dass es vorzuziehen ist, das Verfahren für die Ausübung des

Artikel 13

des Gesetzes erwähnten Rechts

der Geschäftsordnung des Ausschusses und nicht im Ausführungserlass festzulegen. So könnte der Ausschuss das Verfahren wenn nötig den Bedürfnissen anpassen. Der Ausschuss besteht dann auch darauf, dass die Artikel 23 und 25 bis 30 durch eine Bestimmung ersetzt werden, die vorsieht, dass das Verfahren

der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegt wird, die im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden muss. So würde verhindert, dass der Ausschuss mit administrativen Schikanen überhäuft wird. Darüber hinaus würden dadurch keineswegs die Rechte der betroffenen Personen beeinträchtigt. Der Ausschuss vertritt

seiner Stellungnahme 25/99, Seite 6, jedoch einen anderen Standpunkt und erklärt, dass es zweifellos wünschenswert wäre, die grundlegenden Elemente des Verfahrens

den Königlichen Erlass aufzunehmen, so zum Beispiel die Tatsache, dass die betroffene Person sich schriftlich an den Ausschuss richten kann, um ihr

Artikel 13

des Gesetzes erwähntes Recht auszuüben; die Tatsache, dass der Antrag alle sachdienlichen Elemente, über die die betroffene Person verfügt, enthalten muss; die Tatsache, dass der Antrag der betroffenen Person nur zulässig ist, wenn er nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der Absendung der vorherigen Antwort des Ausschusses

Bezug auf dieselben Daten und Dienste eingereicht wird; die Tatsache, dass die betroffene Person beantragen kann, vom Ausschuss angehört zu werden; und die Tatsache, dass die Kontrolle vom Präsidenten des Ausschusses oder von einem beziehungsweise mehreren Mitgliedern, die er bestimmt, ausgeübt wird.

der Erwägung, dass die Ausübung des

Artikel 13

des Gesetzes erwähnten Rechts ein Grundrecht des Bürgers ist, das besser nicht durch eine Geschäftsordnung geregelt wird, folgt der Königliche Erlass daher der Stellungnahme 25/99 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens. Artikel 37

diesem Artikel wird bestimmt, dass die betroffene Person den Antrag anhand eines datierten und unterzeichneten Antrags beim Ausschuss einreicht.

der vorherigen Lesung dieses Artikels wurde bestimmt, dass der Antrag alle sachdienlichen Angaben über die beanstandeten Daten, wie Art, Umstände oder Anlass der Kenntnisnahme der beanstandeten Daten, enthalten muss. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 9 (französischer Text) beziehungsweise Seite 10 (niederländischer Text), der Meinung, dass der betroffenen Person durch diese Bestimmung eine allzu schwere

formationspflicht auferlegt wird. Er schlägt daher vor zu bestimmen, dass der Antrag nur die sachdienlichen Angaben enthalten muss, über die die betroffene Person verfügt. Der Königliche Erlass folgt der Stellungnahme des Ausschusses. Die vorherige Lesung dieses Artikels umfasste ebenfalls Regeln

Bezug auf Anträge, die von Vertretern Handlungsunfähiger eingereicht werden. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 8/99 der Meinung, dass es nicht notwendig ist, eine Bestimmung über die Vertretung vorzusehen. Der Königliche Erlass folgt diesbezüglich der Stellungnahme des Ausschusses. Artikel 38

diesem Artikel wird bestimmt, dass der Ausschuss von der betroffenen Person zusätzliche Auskünfte verlangen kann, wenn er dies für zweckmässig erachtet. Artikel 39

diesem Artikel wird bestimmt, dass, wenn die

den vorhergehenden Artikeln erwähnten

formationen nicht erteilt werden, der Antrag für unzulässig angesehen werden kann.

der vorherigen Lesung dieses Artikels wurde bestimmt, dass, wenn sich die betroffene Person weigert, zusätzliche Auskünfte zu erteilen, und wenn aufgrund der bereits erteilten Auskünfte eine Identifizierung der Datenverarbeitung nicht möglich ist, der Ausschuss den Antrag für unzulässig erklären kann. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 9 (französischer Text) beziehungsweise Seite 10 (niederländischer Text), der Meinung, dass die Wörter "wenn sich die betroffene Person weigert" durch die Wörter "wenn die betroffene Person es versäumt" ersetzt werden sollten. Schliesslich ist für den Vorentwurf des Königlichen Erlasses ein neutraler Wortlaut gewählt worden.

einem nunmehr im Königlichen Erlass nicht aufgenommenen Artikel wurde bestimmt, dass der Ausschuss binnen dreissig Tagen nach Erhalt des Antrags über dessen Zulässigkeit befindet. Der Ausschuss ist

seiner Stellungnahme 8/99, Seite 10, der Meinung, dass das im Vorentwurf des Erlasses beschriebene Verfahren unnötig kompliziert ist. Der Ausschuss hält es dann auch für wünschenswert, dass das Verfahren

seiner Geschäftsordnung festgelegt wird, damit unnötige administrative Schikanen bei der Bearbeitung der Anträge vermieden werden.

diesem Artikel wird daher lediglich bestimmt, dass der Ausschuss bestimmte Anträge für unzulässig erklären kann. Im Königlichen Erlass wird jedoch an anderer Stelle bestimmt, dass die betroffene Person

diesem Fall auf ihren Antrag hin angehört werden kann, wobei sie ich ge

Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.