{"html": "<div class=\"lf-doc\"><p class=\"lf-p\">Im Königlichen Erlass wird jedoch an anderer Stelle bestimmt, dass die betroffene Person in diesem Fall auf ihren Antrag hin angehört werden kann, wobei sie ich gegebenenfalls von ihrem Beistand beistehen lassen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-40\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 40</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Artikel wird bestimmt, dass der Antrag unzulässig ist, wenn er innerhalb einer Frist von weniger als einem Jahr nach dem Datum der Absendung der vorherigen Antwort des Ausschusses in Bezug auf dieselben Daten und Dienste eingereicht wird, ausser wenn die betroffene Person in ihrem Antrag Gründe zur Rechtfertigung einer Abweichung anführt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-41\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss der vorherigen Lesung dieses Artikels konnte der Ausschuss nur beschliessen, dass ein Antrag unzulässig ist, nachdem die betroffene Person oder ihr Beistand angehört worden waren Der Ausschuss unterstreicht in seiner Stellungnahme 8/99, Seite 10, dass der Ausschuss aufgrund dieser Bestimmung verpflichtet ist, die betroffene Person anzuhören (das heisst, bevor der Antrag für unzulässig erklärt wird). Der Ausschuss ist der Meinung, dass es genügt zu bestimmen, dass die betroffene Person beantragen kann, vom Ausschuss angehört zu werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass folgt nur teilweise der Stellungnahme des Ausschusses: Er bestimmt, dass die betroffene Person angehört werden muss, wenn sie dies beantragt. Die Anhörung ist nicht Pflicht, wenn die betroffene Person keinen dahingehenden Wunsch äussert; der Beschluss, den Antrag ohne Anhörung für unzulässig zu erklären, ist in diesem Fall keineswegs unrechtmässig.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der vom Ausschuss vorgeschlagene Wortlaut ist nicht übernommen worden, weil er den Eindruck erwecken könnte, dass der Ausschuss willkürlich beschliesst, ob er die betroffene Person anhört oder nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-42\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 42</span><span class=\"lf-art-t\">Gemäss der vorherigen Lesung dieses Artikels wurde bestimmt, dass die Kontrolle des betreffenden Dienstes von einem Magistraten vorgenommen werden muss</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss ist in seiner Stellungnahme 8/99, Seite 10 (französischer Text) beziehungsweise Seite 11 (niederländischer Text), der Meinung, dass es nicht notwendig ist, dass die Kontrollen immer von einem Magistraten vorgenommen werden. Die Kontrollen sind in der Vergangenheit bereits problemlos von anderen Mitgliedern des Ausschusses durchgeführt worden. Darüber hinaus würde hierdurch den Magistraten, die Mitglieder des Ausschusses sind, eine allzu grosse Arbeitslast auferlegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Da der Ausschuss jedoch auf Vorschlag der ausführenden Gewalt von der gesetzgebenden Gewalt ernannt wird, kann die vom Ausschuss vorgenommene Kontrolle dem Prinzip der Gewaltentrennung schaden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss Artikel 13 des Gesetzes, der in diesem Zusammenhang auf Artikel 3 § 5 Nr. 1 des Gesetzes verweist, kann der Ausschuss Verarbeitungen personenbezogener Daten kontrollieren, die von öffentlichen Behörden im Hinblick auf die Ausführung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge verwaltet werden, nämlich Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von der Gerichtspolizei, der Staatsanwaltschaft oder dem Untersuchungsrichter verwaltet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf die Verarbeitungen der in Artikel 3 § 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten ist es daher wünschenswert, dass die Kontrolle des Ausschusses ausschliesslich von Magistraten vorgenommen wird, die der Ausschuss unter seinen Mitgliedern bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Begründung des Gesetzes wird unterstrichen, dass zwei der drei belgischen Polizeidienste sowohl mit verwaltungspolizeilichen Aufträgen als auch mit gerichtspolizeilichen Aufträgen beauftragt sind, dass aber alle Daten in dieselbe Datei aufgenommen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Infolge dieser Vorgehensweise ist es praktisch unmöglich, einen Unterschied zwischen gerichtspolizeilichen und verwaltungspolizeilichen Daten zu machen. (Parlamentsdokument, Kammer, 413/12-9-92, 2. Juli 1992, Seite 50).</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Zweifelsfall wird die Kontrolle daher am besten durch einen Magistraten vorgenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Um dennoch eine Lösung für die eventuell begrenzte Anzahl Magistraten im Ausschuss zu finden, wird in Absatz 3 des Artikels vorgesehen, dass der Präsident und die Mitglieder, die die Kontrolle vornehmen, sich von einem oder mehreren Mitgliedern des Sekretariats des Ausschusses beistehen oder vertreten lassen können.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsrat ist in seinem Gutachten 30.495/2, Seite 21 (französischer Text) beziehungsweise Seite 50 (niederländischer Text), der Meinung, dass der König für Angelegenheiten in Bezug auf Arbeitsweise und Organisation, die durch die geplante Bestimmung geregelt werden, nicht zuständig ist. Sie werden gegebenenfalls durch die Geschäftsordnung geregelt, die der Ausschuss erstellen muss, bevor sie gemäss Artikel 28 des Gesetzes den Gesetzgebenden Kammern übermittelt wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Bemerkung des Staatsrates scheint nicht korrekt zu sein: In Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird festgelegt, dass der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Ausübung der indirekten Zugangsrechte bestimmt. Es ist nicht deutlich, inwiefern die Modalitäten in Bezug auf die Vertretung der Mitglieder des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nicht doch Modalitäten der Ausübung des indirekten Zugangsrechtes darstellen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Umgekehrt wäre zu befürchten, dass die betroffenen Polizeidienste davon ausgehen, dass die Geschäftsordnung des Ausschusses keine ausreichende Verordnungsgrundlage darstellt, um den Mitgliedern des Sekretariats des Ausschusses zu erlauben, Mitglieder zu vertreten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-43\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 43</span><span class=\"lf-art-t\">In diesem Artikel werden die Befugnisse des Ausschusses festgelegt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz erteilt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens je nach Diensten, die er kontrolliert, verschiedene Aufträge.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes ist er beauftragt, das Recht auf indirekten Zugang sowohl in Bezug auf die Nachrichtendienste als auch in Bezug auf die Polizeidienste auszuüben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Artikel 31 § 1 des Gesetzes untersucht der Ausschuss darüber hinaus die Beschwerden, die ihm zugesandt werden, und er kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Beschlüsse fassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund von Artikel 3 § 4 des Gesetzes ist Artikel 31 §§ 1 bis 3 jedoch nicht anwendbar auf Nachrichtendienste, obwohl dieser Artikel gemäss Artikel 3 § 5 des Gesetzes nicht anwendbar auf Polizeidienste ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz erteilt dem Ausschuss daher weder die Befugnis, Beschwerden gegen Nachrichtendienste zu untersuchen, noch die Befugnis, in Bezug auf diese Dienste Beschlüsse zu fassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund werden in Artikel 43 des Königlichen Erlasses zwei unterschiedliche Regelungen vorgesehen: Artikel 43 Absatz 2 betrifft die Polizeidienste, während Artikel 43 Absatz 3 die Nachrichtendienste betrifft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen von Artikel 43 Absatz 2 kann der Ausschuss dem betreffenden Polizeidienst Befehle erteilen, zum Beispiel um Daten berichtigen oder löschen zu lassen, wohingegen er im Rahmen von Artikel 43 Absatz 3 den Nachrichtendiensten nur Massnahmen empfehlen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss unterstreicht in seiner Stellungnahme 8/99, Seite 11, dass die Möglichkeit für den Antragsteller, sich aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes der Verarbeitung von Daten zu widersetzen, erneut nicht berücksichtigt worden ist. Daher müsste in Artikel 43 ebenfalls auf diese Möglichkeit verwiesen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 12 § 1 Absatz 2 des Gesetzes wird bestimmt, dass jede Person das Recht hat, sich aus schwerwiegenden und berechtigten Gründen einer Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu widersetzen; dies gilt nicht, wenn die Rechtmässigkeit der Verarbeitung auf einen Vertrag oder auf die Einhaltung einer gesetzlichen Verpflichtung, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt, gestützt ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Praktisch gesehen hat das Widersetzungsrecht zur Folge, dass der Ausschuss von dem betreffenden Dienst verlangen kann, dass er die Daten löscht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Aus diesem Grund wird das Widersetzungsrecht als solches im Königlichen Erlass nicht erwähnt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-44-50\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 44</span><span class=\"lf-art-t\">In diesem Artikel wird bestimmt, dass der betreffende Dienst im Anschluss an die Überprüfungen den Ausschuss schriftlich vom weiteren Verlauf in Kenntnis setzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In der vorherigen Lesung dieses Artikels wurde bestimmt, dass diese Notifizierung per Einschreiben erfolgen musste.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss ist in der Stellungnahme 8/99 der Meinung, dass die Notifizierung per Einschreiben nicht notwendig ist und dass eine schriftliche Mitteilung des betreffenden Dienstes an den Ausschuss genügt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass folgt diesbezüglich der Stellungnahme des Ausschusses.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-45-51\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 45</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Artikel wird bestimmt, dass der Ausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung seitens des betreffenden Dienstes per Brief auf den Antrag der betroffenen Person antwortet Gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes teilt der Ausschuss dem Betreffenden lediglich mit, dass die notwendigen Überprüfungen vorgenommen wurden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die vom Ausschuss vorgenommene Kontrolle bei Anträgen auf Zugang oder Berichtigung muss auf jeden Fall den Grundsatz der Vertraulichkeit der Untersuchung wahren. Wie in der Begründung erwähnt, wäre es paradox, Tätern, Mittätern und Komplizen von Straftaten zu ermöglichen, sich vor der Anklage über das von den Behörden gegen sie gesammelte Beweismaterial zu informieren (Parlamentsdokument, Kammer, 1610/1-90/91, Seite 17).</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-46\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 46</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes wird bestimmt, dass der König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt, welche Information der Ausschuss der betroffenen Person mitteilen darf, wenn der Antrag der betroffenen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die von Polizeidiensten im Hinblick auf Identitätskontrollen verwaltet wird Der Ausschuss muss der betroffenen Person daher manchmal ausführlichere Informationen erteilen können, insofern dadurch nicht die Geheimhaltung bestimmter Verarbeitungen seitens der erwähnten Behörden gefährdet wird. So ist es zum Beispiel möglich, dass jemand bei einer Kontrolle am Flughafen oder auf der Strasse feststellt, dass die ihn betreffenden Daten irrtümlich von einem Polizeidienst registriert wurden und dass dieser Fehler nach Eingreifen des Ausschusses berichtigt worden ist. In diesem Fall ist es schwer hinzunehmen, dass die Information, die der betroffenen Person übermittelt wird, auf die Mitteilung, dass die notwendigen Überprüfungen vorgenommen wurden, beschränkt bleiben muss.</p>\n<p class=\"lf-p\">Als Lösung für dieses Problem wird eine flexiblere Möglichkeit der Information vorgesehen für Verarbeitungen personenbezogener Daten seitens der Polizeidienste im Hinblick auf Identitätskontrollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gerade in diesen Fällen wird die betroffene Person mit Fehlern in den sie betreffenden Daten konfrontiert. Sie könnte daher von der Tatsache in Kenntnis gesetzt werden, dass die Daten berichtigt worden sind, ohne dass ihr diese Daten jedoch bei dieser Gelegenheit übermittelt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der vorherigen Lesung dieses Artikels wurde daher auch bestimmt, dass wenn der Antrag der betroffenen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die von Polizeidiensten im Hinblick auf Identitätskontrollen vorgenommen wird, der Ausschuss der betroffenen Person je nach Fall mitteilt: - dass die personenbezogenen Daten in Bezug auf die betroffene Person vom Polizeidienst dem Gesetz entsprechend und korrekt verarbeitet worden sind, - dass der Polizeidienst die personenbezogenen Daten in Bezug auf die betroffene Person nicht registriert hat, - dass der Polizeidienst die personenbezogenen Daten in Bezug auf die betroffene Person zu Unrecht oder falsch verarbeitet hat und dass der Ausschuss eine Berichtigung beantragt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss schlägt in seinen Stellungnahmen 8/99, Seite 11 (französischer Text beziehungsweise Seite 12 (niederländischer Text), und 25/99, Seite 6 (französischer Text) beziehungsweise Seite 7 (niederländischer Text), vor, dass in diesem Artikel lediglich bestimmt wird, dass der Ausschuss in Absprache mit dem betreffenden Dienst festlegt, welche Informationen der betroffenen Person mitgeteilt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Königliche Erlass folgt diesbezüglich der Stellungnahme des Ausschusses.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Erklärung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt I - Beiträge, die dem Ausschuss bei der Erklärung zu entrichten sind In diesen Artikeln werden die Beiträge festgelegt, die dem Ausschuss bei der in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Erklärung zu entrichten sind. Der Verantwortliche entrichtet einen einzigen Betrag für alle Informationen, die er zum selben Zeitpunkt beim Ausschuss abgibt. Die Anzahl Zwecke oder zusammenhängender Zwecke und die Anzahl Formulare, auf denen die Erklärung verteilt ist, spielen daher keine Rolle.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gemäss der Stellungnahme 8/99, Seite 13, des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens wird in Artikel 47 bestimmt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche die Überweisungsformulare verwenden muss, die ihm vom Ausschuss zur Verfügung gestellt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Von der Erklärungspflicht befreite Verarbeitungskategorien In Artikel 17 § 8 des Gesetzes wird bestimmt, dass der König bestimmte Kategorien von der Erklärung befreien kann, wenn unter Berücksichtigung der verarbeiteten Daten offensichtlich keine Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen besteht und die Zweckbestimmungen der Verarbeitung, die Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorien der betroffenen Personen, die Kategorien der Empfänger und die Dauer der Aufbewahrung der Daten festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das Gesetz übernimmt somit die in Artikel 18.2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Bedingungen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In den nachfolgenden Artikel werden die Verarbeitungen bestimmt, die aufgrund von Artikel 17 § 8 des Gesetzes von der Erklärungspflicht befreit sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Artikel umfassen bis auf einige kleine Änderungen die Bestimmungen des Königlichen Erlasses Nr. 13 vom 12. März 1996 zur Gewährung einer bedingten Befreiung von der Erklärungspflicht für bestimmte Kategorien von automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten, die offensichtlich keine Gefahr eines Eingriffs in das Privatleben darstellen. Daher kann auf den Bericht an den König verwiesen werden, der gleichzeitig mit dem Königlichen Erlass vom 12. März 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 1996, Seite 5802) veröffentlicht worden ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der nachfolgenden Tabelle werden die Bestimmungen des Erlasses vom 12. März 1996 mit denen des neuen Ausführungserlasses verglichen. Übersichtstabelle Pour la consultation du tableau, voir image Aus der Übersichtstabelle geht hervor, dass die in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. März 1996 erwähnte Befreiung nicht übernommen worden ist. Diese Befreiung betraf Verarbeitungen, deren einziger Zweck das Führen eines Registers war, das aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und das allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht. Die Befreiung ist im neuen Ausführungserlass nicht aufgenommen worden, weil sie bereits im Gesetz aufgenommen worden ist (Art. 17 § 1 Absatz 2).</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Stellungnahme des Ausschusses werden für jede Befreiung die in Artikel 17 § 8 des Gesetzes erwähnten fünf Punkte genauer beschrieben: 1) Zweckbestimmungen der Verarbeitung, 2) Kategorien der verarbeiteten Daten, 3) Kategorien der betroffenen Personen, 4) Kategorien der Empfänger und 5) Dauer der Aufbewahrung der Daten.Laut Ausschuss müssen diese näheren Angaben für jede Befreiung getrennt aufgeführt werden. Die Beschreibung bestimmter Punkte muss selbstverständlich oft sehr allgemein ausgedrückt werden, wie zum Beispiel \"dürfen nur berechtigten Empfängern mitgeteilt werden\" oder \"dürfen nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich aufbewahrt werden\".</p>\n<p class=\"lf-p\">Es ist in der Tat sehr schwierig, für jede Befreiung eine genaue Beschreibung aller Zweckbestimmungen, aller Kategorien von Daten, aller Kategorien von betroffenen Personen, aller Kategorien von Empfängern und einen genauen Aufbewahrungszeitraum zu geben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Arbeitgebern oder Sozialsekretariaten könnte zum Beispiel die Verpflichtung auferlegt werden, personenbezogene Daten in Bezug auf die Lohnbuchhaltung zu vernichten, wenn die betroffene Person nicht mehr beschäftigt wird. Der eigentliche Benachteiligte einer solchen Bestimmung wäre jedoch die betroffene Person selber. Nicht selten beantragt eine betroffene Person noch Jahre später, zum Beispiel anlässlich ihrer Pensionierung, bei Arbeitgebern und Lohnsekretariaten bestimmte Lohndaten. Diese Bemerkung gilt ebenfalls für andere Verarbeitungen, wie zum Beispiel Buchhaltung, Verwaltung von Aktionären und Gesellschaftern, Verwaltung von Daten in Bezug auf Kunden und Lieferanten oder Schüler und Studenten. Trotzdem ist dem Wunsch des Ausschusses diesbezüglich so weit wie möglich entsprochen worden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Artikel 51 ist der Staatsrat in seinem Gutachten 30.495/2, Seite 21 (französischer Text) beziehungsweise Seite 50 (niederländischer Text), der Meinung, dass die Wörter \"die bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angestellt sind oder für ihn arbeiten\" nicht deutlich sind. Wenn der Autor des Entwurfs damit die Personen meine, die für den für die Verarbeitung Verantwortlichen aufgrund eines Arbeitsvertrags oder eines Werkvertrags arbeiten, müsste die Bestimmung diesbezüglich angepasst werden Der Bericht an den König des Königlichen Erlasses Nr. 13 vom 12. März 1996 zur Gewährung einer bedingten Befreiung von der Erklärungspflicht für bestimmte Kategorien von automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten, die offensichtlich keine Gefahr eines Eingriffs in das Privatleben darstellen (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 1996, Seite 5805) unterstreicht, dass diesbezüglich jeder betroffen ist, der Leistungen für den für die Verarbeitung Verantwortlichen erbringt, ungeachtet des Statuts des Betreffenden (Lohnempfänger, Selbständiger, Aushilfskraft, Lehrling, Schüler usw.).</p>\n<p class=\"lf-p\">Offensichtlich kann keine allgemeinere Begriffsbestimmung als die des vorgeschlagenen Textes gefunden werden. Der Staatsrat schlägt übrigens auch keinen genaueren Wortlaut vor.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 54 und 59 In Bezug auf die Artikel 54 und 59 schlägt der Staatsrat in seinem Gutachten 30.495/2, Seite 22 (französischer Text) beziehungsweise Seite 51 und Seite 52 (niederländischer Text), vor, im letzten Satz des französischen Textes das Wort \"utile\" durch das Wort \"nécessaire\" und im niederländischen Text das Wort \"dienstige\" durch das Wort \"noodzakelijke\" zu ersetzten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der heutige Text folgt diesem Vorschlag.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-60\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 60</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Artikel 60 wirft der Staatsrat in seinem Gutachten 30.495/2 die Frage auf, ob die Gesetze, auf die in diesem Artikel verwiesen wird, nämlich das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise, das Wahlgesetz und die Gesetze zur Einführung der Personenstandsregister, allen Anforderungen entsprechen, die in Artikel 17 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8 Dezember 1992 enthalten sind, insbesondere was den Zeitraum betrifft, während dessen die Daten aufbewahrt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im vorerwähnten Bericht an den König des Königlichen Erlasses Nr. 13 vom 22. März 1996 (Belgisches Staatsblatt vom 15. März 1996, Seite 5805) wird erklärt, dass es keinen Sinn hat alle belgischen Gemeinden zu verpflichten, ihre Bevölkerungsregister anzugeben, da diese Verarbeitung bereits strengen Vorschriften unterliegt.Darüber hinaus müssen andere Verarbeitungen, die auf kommunaler Ebene unerlässlich sind, wie zum Beispiel die Personenstandsregister oder die Wählerlisten, ebenfalls nicht angegeben werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Was die Personenstandsregister betrifft, werden in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 (Belgisches Staatsblatt vom 15.</p>\n<p class=\"lf-p\">Juli 1992) eindeutig die Bedingungen festgelegt, gemäss denen die Daten gelöscht werden: Streichung von Amts wegen, Streichung aufgrund eines Totenscheins oder einer Bescheinigung über die Eintragung in der Gemeinde des neuen Wohnortes usw.; aufgrund dieser Bestimmung legt das Gesetz vom 19. Juli 1991 die Dauer für die Aufbewahrung der Daten fest.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-61\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 61</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In Bezug auf Artikel 61 ist der Staatsrat in seinem Gutachten 30.495/2, Seite 23 (französischer Text) beziehungsweise Seite 52 (niederländischer Text), der Meinung, dass durch den allgemein gehaltenen Wortlaut dieser Befreiung nicht garantiert werden kann, dass alle Bedingungen für eine Befreiung, die in Artikel 17 § 8 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 aufgezählt sind, erfüllt sind Im Sinne des Gesetzes sollten alle Rechtsvorschriften konkret aufgrund der in vorerwähntem Artikel 17 gestellten Anforderungen untersucht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Obwohl die Bemerkung des Staatsrates nicht unbegründet ist, ist sie praktisch nicht durchführbar: Im vorliegenden Erlass kann keine Liste zukünftiger Gesetze erstellt werden und auch nicht geprüft werden, inwiefern sie den in Artikel 17 § 8 festgelegten Bedingungen entsprechen werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 61 wird hingegen näher bestimmt, dass die Befreiung von der Erklärungspflicht nur für Verarbeitungen gilt, die besonderen Vorschriften in Bezug auf die Zweckbestimmung der Verarbeitung, die Sammlung der Daten und die Modalitäten der Verarbeitung unterliegen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Verarbeitungen unterliegen übrigens weiterhin den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und insbesondere des Artikels 4, in dem unter anderem bestimmt wird, dass die Daten den Zwecken entsprechen müssen, für die sie erhoben werden, dafür erheblich sein müssen und nicht darüber hinausgehen dürfen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-62\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 62</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 62 sieht eine allgemeine Befreiung für Verarbeitungen vor, die von den Einrichtungen für soziale Sicherheit, die in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind, verwaltet werden In Artikel 46 Absatz 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 15. Januar 1990, abgeändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 2. Januar 2001 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 2001, 2. Ausgabe, Seite 966), wird bestimmt, dass der Kontrollausschuss eine Liste fortschreiben muss, die einerseits für jede automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer Einrichtung für soziale Sicherheit im Hinblick auf die Anwendung der sozialen Sicherheit vorgenommen wird, mindestens die in Artikel 17 § 3 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Daten enthält, so wie diese von der betreffenden Einrichtung für soziale Sicherheit übermittelt oder für gültig erklärt werden, und andererseits die aufgrund von Artikel 15 erlaubten Mitteilungen und die Mitteilung, die dem Kontrollausschuss gemäss demselben Artikel 15 notifiziert werden muss, umfasst. Der König bestimmt, gemäss welchen Modalitäten jede betroffene Person diese Liste bei der Zentralen Datenbank einsehen kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Jede Einrichtung für soziale Sicherheit ist demnach verpflichtet, beim Kontrollausschuss der Zentralen Datenbank eine Erklärung über ihre Verarbeitungen abzugeben.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 62 Absatz 2 wird darüber hinaus bestimmt, dass der Kontrollausschuss die Liste dieser Erklärungen dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zur Verfügung stellt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VIII - Öffentliches Register der automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten In Kapitel VIII werden die Modalitäten festgelegt, gemäss denen das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten geschaffene öffentliche Register der automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten eingesehen werden kann. In Absatz 3 dieses Artikels wird bestimmt, dass das Register der Öffentlichkeit gemäss vom König zu bestimmenden Modalitäten zugänglich ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Begründung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 wird bestimmt, dass das öffentliche Register vor allem für die betroffenen Personen bestimmt ist, damit sie alle für die Ausübung ihrer Rechte notwendigen Angaben finden können. Allgemeiner soll es der Öffentlichkeit ermöglichen (über die Kontrolle durch die Presse zum Beispiel), eine Übersicht über den Gebrauch der personenbezogenen Daten in Belgien zu erhalten (Parlamentsdokument, Kammer, 1610/1-90/91).</p>\n<p class=\"lf-p\">Um diese Übersicht zu ermöglichen, wird in Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 festgelegt, dass im Öffentlichen Register für jede automatisierte Verarbeitung folgende Informationen angegeben sein müssen: 1. Datum der Erklärung und gegebenenfalls Gesetz, Dekret, Ordonnanz oder Verordnungsakt mit dem Beschluss zur Erstellung der automatisierten Verarbeitung, 2.Name, Vornamen und vollständige Adresse oder Bezeichnung und Sitz des für die Verarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters in Belgien, 3. [aufgehoben], 4.Bezeichnung der automatisierten Verarbeitung, 5. Zweckbestimmung oder Gesamtheit von verbundenen Zweckbestimmungen der automatisierten Verarbeitung, 6.Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten mit besonderer Beschreibung der in den Artikeln 6 bis 8 erwähnten Daten, 7.</p>\n<p class=\"lf-p\">Kategorien der Empfänger, denen die Daten mitgeteilt werden können, 8.Sicherheiten, die mit der Mitteilung der Daten an Dritte verbunden sein müssen, 9. Art und Weise, wie die von den Daten betroffenen Personen darüber informiert werden, Dienst, bei dem das Zugangsrecht ausgeübt wird, und Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechts, 10.Zeitraum, über den hinaus Daten gegebenenfalls nicht mehr aufbewahrt, verwendet oder weitergegeben werden dürfen, 11. allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Massnahmen nach Artikel 16 des Gesetzes zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind, 12.Gründe, auf die der für die Verarbeitung Verantwortliche gegebenenfalls die Anwendung von Artikel 3 § 3 des Gesetzes stützt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sind die verarbeiteten Daten, wenn auch nur gelegentlich, für die Übermittlung ins Ausland bestimmt, müssen unabhängig vom verwendeten Datenträger in der Erklärung ausserdem folgende Angaben stehen: * weitergegebene Datenkategorien, * für jede Datenkategorie das Bestimmungsland.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss daran erinnert werden, dass gemäss der Stellungnahme 10/92 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 20. August 1992 der Begriff Zweckbestimmung im Rahmen des öffentlichen Registers eine allgemeine Zweckbestimmung sein kann, die eine Reihe von Anwendungen umfasst (Parlamentsdokument, Kammer, 413/12-90/91, Seite 80).</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in seiner Stellungnahme 15/94 vom 9. Mai 1994 einige Grundprinzipien für den Zugang zum öffentlichen Register festgelegt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Allgemeinen wünscht der Ausschuss, dass die Öffentlichkeit weitestgehend Zugang zu dem Register hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Besonderen gibt der Ausschuss zunächst an, dass derjenige, der das öffentliche Register einsehen möchte, nicht notwendigerweise seine Identität mitteilen muss, aber dass der Ausschuss überprüfen können muss, ob die Einsichtnahme tatsächlich mit der Zweckbestimmung, für die das Register angelegt worden ist, übereinstimmt. Praktisch gesehen wird es sehr schwierig sein, diesen letzten Punkt a priori zu kontrollieren. Wenn jemand die Daten aus dem öffentlichen Register missbraucht und sie zum Beispiel zu Marketingzwecken verwendet, ist nur eine nachträgliche Sanktion möglich.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss gibt in seiner Stellungnahme 15/94 weiter an, dass Personen, die das Register einsehen möchten, nicht nachweisen müssen, dass die Daten, die sie einsehen möchten, sie betreffen. Schliesslich ist der Ausschuss der Meinung, dass das Register beliebig oft eingesehen werden kann.</p>\n<p class=\"lf-p\">Artikel 63 bis 65 Unter Berücksichtigung dieser Grundprinzipien werden im Königlichen Erlass drei mögliche Formen des Zugangs zum öffentlichen Register vorgeschlagen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die erste Form ist eine direkte Ferneinsichtnahme anhand von Telekommunikationsmitteln. Der Ausschuss stellt dafür auf seinem Server eine Kopie des öffentlichen Registers zur Verfügung, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses über Internet zugänglich sein wird. Auf diesem Server werden neben dem Register viele andere nützliche Informationen für das Publikum über den Datenschutz (zum Beispiel Gesetzestexte, Stellungnahmen) angeboten werden. In Zukunft können auch andere Formen der Ferneinsichtnahme anhand von Telekommunikationsmitteln angeboten werden, die nicht auf das Internet, sondern auf andere Netze zurückgreifen. Das Internet ermöglicht in breitem Umfang einen dezentralisierten Zugang zum öffentlichen Register.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zweite Form ist eine direkte Einsichtnahme vor Ort in den vom Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu diesem Zweck bestimmten Räumlichkeiten. Während der gewöhnlichen Öffnungszeiten kann jeder vorstellig werden, um das öffentliche Register einzusehen. Der Ausschuss stellt zu diesem Zweck die notwendigen Räumlichkeiten und einen Computer mit entsprechender Software zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Schliesslich besteht noch die Möglichkeit, beim Ausschuss einen Antrag auf Erhalt eines Auszugs aus dem öffentlichen Register einzureichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dies kann mündlich erfolgen, indem die betroffene Person beim Ausschuss vorstellig wird, oder schriftlich, indem die betroffene Person dem Ausschuss einen Antrag per Post oder per Fax zukommen lässt. Telefonische Anträge sind im Prinzip nicht zulässig. Ein Antrag auf Erhalt eines Auszugs muss selbstverständlich genügend Auskünfte enthalten, damit der Ausschuss die beantragten Daten sofort im öffentlichen Register ausfindig machen und ausdrucken kann. Daher wird im Erlass bestimmt, dass der Antrag mindestens eine wesentliche Angabe enthalten muss.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-66\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 66</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für den Zugang zum öffentlichen Register muss eine Mindestanzahl Zugangsschlüssel verfügbar sein. Was die für die Verarbeitung Verantwortlichen betrifft, müssen Suchen anhand der Erkennungsnummer, der vollständigen oder abgekürzten Bezeichnung, der Mehrwertsteuernummer, der Postleitzahl, der Gemeinde oder der Telefonnummer möglich sein. Was die eigentlichen Verarbeitungen betrifft, muss es möglich sein, das öffentliche Register durch Angabe der Kennnummer, der Bezeichnung, der Zweckbestimmung oder der Kategorien verarbeiteter Daten einzusehen. Diese Schlüssel müssen auch kombiniert werden können, um die Suche zu verfeinern. Die Einsichtnahme muss einfach und benutzerfreundlich sein. Der Ausschuss muss zu diesem Zweck ein entsprechendes Peripheriegerät zur Verfügung stellen und Erläuterungsbildschirme vorsehen Artikel 67 Der Ausschuss muss selbstverständlich gegen übertriebene und unrechtmässige Anträge geschützt werden. Daher kann ein vollständiger Auszug nur beantragt werden, wenn der Auszug höchstens zehn Verarbeitungen desselben Verantwortlichen betrifft. Betrifft der Auszug mehr als zehn Verarbeitungen und mehrere Verantwortliche oder mehr als hundert Verarbeitungen desselben Verantwortlichen, kann der Ausschuss einen vereinfachten Auszug ausstellen, in dem für jede Verarbeitung eine Mindestanzahl Daten angegeben wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Artikel 70 und 73 Gemäss den Artikeln 70 und 73 des Erlasses verfügen die für die Verarbeitung Verantwortlichen noch über sechs Monate ab der Veröffentlichung des Erlasses, um sich der neuen Regelung, die durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 eingeführt worden ist, anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Frist muss unter anderem dem Ausschuss ermöglichen, die im vorliegenden Erlass erwähnten spezifischen Formulare auszuarbeiten und das öffentliche Register anzupassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Auch die für die Verarbeitung Verantwortlichen benötigen eine Übergangsperiode, um bestimmte Vermerke auf Formularen, vorgedruckten Briefen oder Antwortscheinen zu ändern.</p>\n<p class=\"lf-p\">Diese Anpassungen sind ebenfalls notwendig für die Anwendung des Widersetzungsrechts.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Staatsrat widersetzt sich in seinem Gutachten 30.495/2, Seite 24 (französischer Text) beziehungsweise Seite 53 (niederländischer Text), dieser Übergangsperiode und erinnert daran, dass die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr am 24. Oktober 1998 verstrichen ist. Obwohl die Bemerkung des Staatsrates rechtlich begründet ist, muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Erlasses mehr als die Hälfte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch nicht mit der Umsetzung der vorerwähnten Richtlinie begonnen hatte, was auf die praktischen und juristischen Schwierigkeiten bei der Umsetzung hindeutet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Eine Frist von sechs Monaten scheint daher nicht überflüssig zu sein, um den für die Verarbeitung Verantwortlichen zu ermöglichen, ihre Arbeitsweise den Anforderungen dieser Richtlinie und der Massnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches Recht anzupassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71\"><span class=\"lf-art-num\">Artikel 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnten Erklärungen, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 abgegeben worden sind, müssen nicht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt werden. Für sie wird davon ausgegangen, dass sie den neuen Bestimmungen genügen Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN 13. FEBRUAR 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, abgeändert durch das Gesetz vom 11. Dezember 1998 zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.</p>\n<p class=\"lf-p\">Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, und insbesondere der Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 5, 6 § 2 Absatz 1 Buchstaben a) und g), 6 § 4, 7 § 2 Buchstaben a) und k), 7 § 3, 8 § 4 Buchstabe e), 8 § 4, 9 § 1 Buchstabe e), 9 § 2 Absatz 1 Buchstabe e), 9 § 2 Absatz 3, 10 § 1 Absatz 2 und 4, 12 § 2, 13 Absatz 2 und 4, 17 §§ 8 und 9 und 18 Absatz 3;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Artikels 52 des Gesetzes vom 11. Dezember 1998;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahmen des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens Nr. 08/99 vom 8. März 1999 und Nr. 25/99 vom 23. Juni 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. April 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28. Mai 1999;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates;</p>\n<p class=\"lf-p\">Aufgrund der Gutachten des Staatsrates vom 21. Juni 1999 und 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">November 2000;</p>\n<p class=\"lf-p\">Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1. Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. \"Gesetz\": das Gesetz vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. \"Ausschuss\": der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens, 3.\"verschlüsselten personenbezogenen Daten\": personenbezogene Daten, die nur anhand eines Codes mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können, 4. \"nicht verschlüsselten personenbezogenen Daten\": personenbezogene Daten, die nicht verschlüsselt sind, 5.\"anonymen Daten\": Daten, die nicht mit einer identifizierten oder identifizierbaren Person in Verbindung gebracht werden können und daher keine personenbezogenen Daten sind, 6. \"Zwischenorganisation\": die natürliche oder juristische Person, nichtrechtsfähige Vereinigung oder öffentliche Verwaltung, die nicht der Verantwortliche für die Verarbeitung der nicht verschlüsselten Daten ist und die vorerwähnten Daten verschlüsselt.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL II - Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze Artikel 1 - Für Weiterverarbeitungen personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken wird davon ausgegangen, dass sie mit Artikel 4 § 1 Nr. 2 zweiter Satz des Gesetzes vereinbar sind, wenn sie unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erfolgen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In Artikel 4 § 1 Nr. 5 zweiter Satz des Gesetzes erwähnte Aufbewahrungen personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken sind unter den im vorliegenden Kapitel festgelegten Bedingungen erlaubt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-2\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 2</span><span class=\"lf-art-t\">Weiterverarbeitungen personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken erfolgt anhand anonymer Daten</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-3-60\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 3</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ermöglicht eine Weiterverarbeitung anonymer Daten die Verwirklichung historischer, statistischer oder wissenschaftlicher Zwecke nicht, darf der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels verschlüsselte personenbezogene Daten verarbeiten In diesem Fall vermerkt er in der Verarbeitungserklärung, die er gemäss Artikel 17 des Gesetzes abgibt, aus welchen Gründen die Weiterverarbeitung anonymer Daten die Verwirklichung historischer, statistischer oder wissenschaftlicher Zwecke nicht ermöglicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-4-61\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 4</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ermöglicht eine Weiterverarbeitung verschlüsselter Daten die Verwirklichung historischer, statistischer oder wissenschaftlicher Zwecke nicht, darf der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung gemäss den Bestimmungen von Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels nicht verschlüsselte personenbezogene Daten verarbeiten In diesem Fall vermerkt er in der Verarbeitungserklärung, die er gemäss Artikel 17 des Gesetzes abgibt, aus welchen Gründen die Weiterverarbeitung verschlüsselter Daten die Verwirklichung historischer, statistischer oder wissenschaftlicher Zwecke nicht ermöglicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-5-62\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 5</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken darf keine Handlungen vornehmen, um anonyme Daten in personenbezogene Daten oder verschlüsselte personenbezogene Daten in nicht verschlüsselte personenbezogene Daten umzuwandeln Abschnitt II - Verarbeitung verschlüsselter personenbezogener Daten Art. 6 - Personenbezogene Daten werden verschlüsselt, bevor sie zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-7-63\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, diese personenbezogenen Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken weiterverarbeitet oder diese Weiterverarbeitung einem Auftragsverarbeiter anvertraut, werden diese personenbezogenen Daten vor der Weiterverarbeitung entweder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, vom Auftragsverarbeiter oder von einer Zwischenorganisation verschlüsselt Im letzten Fall wird die Zwischenorganisation als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 § 5 des Gesetzes angesehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-8-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, diese personenbezogenen Daten im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einem Dritten übermittelt, werden diese personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einer Zwischenorganisation verschlüsselt Im letzten Fall wird die Zwischenorganisation als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 1 § 5 des Gesetzes angesehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-9-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Wenn mehrere Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, personenbezogene Daten im Hinblick auf deren Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken demselben beziehungsweise denselben Dritten übermitteln, werden diese personenbezogenen Daten vor ihrer Übermittlung von einer Zwischenorganisation verschlüsselt In diesem Fall wird die Zwischenorganisation als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes angesehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-10-66\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Zwischenorganisation ist unabhängig von dem Verantwortlichen für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-11-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, und die Zwischenorganisation, die Daten im Hinblick auf eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken verschlüsseln, ergreifen angemessene technische und organisatorische Massnahmen, um zu verhindern, dass verschlüsselte Daten in nicht verschlüsselte Daten umgewandelt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, und die Zwischenorganisation dürfen verschlüsselte Daten im Hinblick auf deren Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken nur gegen Vorlage seitens des für die Weiterverarbeitung Verantwortlichen einer Bestätigung über den Empfang einer vollständigen Erklärung übermitteln, die gemäss Artikel 17 § 2 des Gesetzes vom Ausschuss ausgestellt worden ist</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-13\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, und die Zwischenorganisation müssen vor Verschlüsselung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten Daten der betroffenen Person folgende Informationen mitteilen: - Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, - Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, - Herkunft der Daten, - präzise Beschreibung der historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecke der Verarbeitung, - Empfänger oder Kategorien der Empfänger der personenbezogenen Daten, - Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten, - Bestehen eines Widersetzungsrechts für die betroffene Person</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-14-69\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, und die Zwischenorganisation müssen der aufgrund von Artikel 14 des vorliegenden Erlasses auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen, wenn diese Verpflichtung sich als unmöglich erweist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert und sie das in Artikel 16 des vorliegenden Erlasses festgelegte Verfahren eingehalten haben Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, und die Zwischenorganisation müssen der aufgrund von Artikel 14 des vorliegenden Erlasses auferlegten Verpflichtung nicht nachkommen, wenn die Zwischenorganisation eine Verwaltungsbehörde ist, die durch oder aufgrund des Gesetzes ausdrücklich beauftragt ist, personenbezogene Daten zu sammeln und zu verschlüsseln und hierbei spezifischen Massnahmen zum Schutz des Privatlebens unterliegt, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-15-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zu festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zwecken erfasst worden sind, und die Zwischenorganisation, die die in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten Daten verschlüsseln möchten, ohne die betroffene Person vorab in Kenntnis zu setzen, geben die aufgrund von Artikel 17 des Gesetzes erforderliche Erklärung ab, die folgende Informationen enthält: 1. präzise Beschreibung der historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecke der Verarbeitung, 2.Gründe zur Rechtfertigung der Verarbeitung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten, 3. Gründe, warum der betroffenen Person die in Artikel 14 erwähnten Informationen nicht mitgeteilt werden können, oder Gründe zur Rechtfertigung der Unverhältnismässigkeit des notwendigen Aufwands, um diese Informationen mitzuteilen, 4.Kategorien von Personen, für die personenbezogene Daten, die in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnt sind, verarbeitet werden, 5. Personen oder Kategorien von Personen, die Zugang zu den personenbezogenen Daten haben, 6.Herkunft der Daten Der Ausschuss übermittelt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder der Zwischenorganisation innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Werktagen ab Empfang der Erklärung eine Empfehlung, die gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen enthält, die bei der Weiterverarbeitung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten verschlüsselten personenbezogenen Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einzuhalten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 vorgesehene Frist kann einmal um fünfundvierzig Werktage verlängert werden. Der Ausschuss teilt dem für die Verarbeitung Verantwortlichen vor Ablauf der ersten Frist mit, dass diese verlängert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Ausschuss bei Ablauf der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen keine Empfehlung übermittelt, gilt der Antrag als angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss veröffentlicht seine Empfehlung in dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Register.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-16-71\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 16</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Ausschuss von jeder Änderung der Informationen, die er dem Ausschuss gemäss Artikel 16 des vorliegenden Erlasses übermittelt hat, in Kenntnis setzen Abschnitt III - Verarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten Art. 17 - Vor der Weiterverarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken teilt der für die Weiterverarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person folgende Informationen mit: 1. Identität des für die Verarbeitung Verantwortlichen, 2.Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, 3. Herkunft der Daten, 4.präzise Beschreibung der historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecke der Verarbeitung, 5. Empfänger oder Kategorien der Empfänger der personenbezogenen Daten, 6.Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten in Bezug auf die sie betreffenden personenbezogenen Daten, 7. Bestehen der Verpflichtung, vorab die Einwilligung der betroffenen Person zur Verarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einzuholen. Art. 18 - Die betroffene Person muss vor der Weiterverarbeitung der sie betreffenden nicht verschlüsselten personenbezogenen Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken ihre ausdrückliche Einwilligung zu dieser Verarbeitung geben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-19-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 19</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken muss den aufgrund der Artikel 18 und 19 des vorliegenden Erlasses auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen: 1. wenn die Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken auf nicht verschlüsselte personenbezogene Daten beschränkt ist, die von der betroffenen Person offensichtlich bekanntgemacht worden sind oder die in engem Zusammenhang mit dem öffentlichen Charakter der betroffenen Person oder des Ereignisses, an dem diese Person beteiligt ist oder war, stehen oder 2.wenn die Einhaltung dieser Verpflichtungen sich als unmöglich erweist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert und er das in Artikel 21 des vorliegenden Erlasses festgelegte Verfahren eingehalten hat</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-20-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 20</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, der diese Daten verarbeiten möchte, ohne die betroffene Person vorab in Kenntnis zu setzen und ohne deren Einwilligung, gibt die aufgrund von Artikel 17 des Gesetzes erforderliche Erklärung ab, die folgende Informationen enthält: 1. präzise Beschreibung der historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecke der Verarbeitung, 2.Gründe, die die Verarbeitung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten notwendig machen, 3. Gründe, warum die Einwilligung in Kenntnis der Sachlage seitens der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann, oder Gründe zur Rechtfertigung der Unverhältnismässigkeit des notwendigen Aufwands, um diese Einwilligung zu erhalten, 4.Kategorien von Personen, für die nicht verschlüsselte personenbezogene Daten verarbeitet werden, 5. Personen oder Kategorien von Personen, die Zugang zu den nicht verschlüsselten personenbezogenen Daten haben, 6.Herkunft der Daten Der Ausschuss übermittelt dem für die Weiterverarbeitung Verantwortlichen innerhalb einer Frist von fünfundvierzig Werktagen ab Empfang der Erklärung eine Empfehlung, die gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen enthält, die bei der Weiterverarbeitung der nicht verschlüsselten personenbezogenen Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken einzuhalten sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die in Absatz 2 vorgesehene Frist kann einmal um fünfundvierzig Werktage verlängert werden. Der Ausschuss teilt dem für die Weiterverarbeitung Verantwortlichen vor Ablauf der ersten Frist mit, dass diese verlängert wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hat der Ausschuss bei Ablauf der im vorliegenden Artikel vorgesehenen Fristen keine Empfehlung übermittelt, gilt der Antrag als angenommen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss veröffentlicht seine Empfehlung in dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Register.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-21-74\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 21</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Verarbeitung Verantwortliche muss den Ausschuss vorab von jeder Änderung der Informationen, die er dem Ausschuss gemäss Artikel 21 des vorliegenden Erlasses übermittelt hat, in Kenntnis setzen Abschnitt IV - Veröffentlichung der Ergebnisse einer Verarbeitung Art. 22 - Ergebnisse einer Verarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken dürfen nicht in einer Form veröffentlicht werden, die die Identifizierung der betroffenen Person ermöglicht, ausser wenn: 1. die betroffene Person ihre Einwilligung gegeben hat und das Privatleben Dritter nicht beeinträchtigt wird oder 2.die Veröffentlichung nicht verschlüsselter personenbezogener Daten auf Daten beschränkt ist, die von der betroffenen Person offensichtlich bekanntgemacht worden sind oder die in engem Zusammenhang mit dem öffentlichen Charakter der betroffenen Person oder des Ereignisses, an dem diese Person beteiligt ist oder war, stehen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt V - Ausnahme Art. 23 - Kapitel II des vorliegenden Erlasses ist auf die in Artikel 3 § 4 des Gesetzes erwähnten Dienste und Behörden, die eine Weiterverarbeitung zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken vornehmen, nicht anwendbar.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL III - Bedingungen für die Verarbeitung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten Art. 24 - Bei der Verarbeitung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten muss der für die Verarbeitung Verantwortliche darüber hinaus folgende Massnahmen ergreifen: 1. Er oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Kategorien von Personen bestimmen, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten haben, wobei ihre Funktion in Bezug auf die Verarbeitung der betreffenden Daten genau beschrieben werden muss.2. Er oder gegebenenfalls der Auftragsverarbeiter muss die Liste der somit bestimmten Kategorien von Personen zur Verfügung des Ausschusses halten.3. Er muss dafür sorgen, dass die bestimmten Personen durch eine gesetzliche oder statutarische Vorschrift oder eine gleichwertige Vertragsbestimmung verpflichtet sind, den vertraulichen Charakter der betreffenden Daten zu wahren.4. Er muss in der Information, die aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes der betroffenen Person übermittelt werden muss, oder in der in Artikel 17 § 1 des Gesetzes erwähnten Erklärung die Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage vermerken, aufgrund deren die Verarbeitung der in den Artikeln 6 bis 8 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten erlaubt ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-25\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 25</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Verarbeitung der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten ausschliesslich aufgrund der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erlaubt, muss der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person neben den Informationen, die aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes erteilt werden müssen, vorab die Gründe für die Verarbeitung dieser Daten und die Liste der Kategorien von Personen, die Zugang zu diesen personenbezogenen Daten haben, mitteilen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-26\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 26</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ist die Verarbeitung der in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes erwähnten personenbezogenen Daten ausschliesslich aufgrund der schriftlichen Einwilligung der betroffenen Person erlaubt, ist diese Verarbeitung trotzdem verboten, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche der jetzige oder potentielle Arbeitgeber der betroffenen Person ist oder wenn die betroffene Person sich dem für die Verarbeitung Verantwortlichen gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, das sie hindert, ihre Einwilligung aus freien Stücken zu verwehren Dieses Verbot wird aufgehoben, wenn die Verarbeitung bezweckt, der betroffenen Person einen Vorteil zu gewähren.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL IV - Bedingungen für die Befreiung von der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationspflicht Art. 27 - Der Verantwortliche für die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu historischen, statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken, der ausschliesslich verschlüsselte personenbezogene Daten verarbeitet, wird von der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationspflicht befreit, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt II des vorliegenden Erlasses eingehalten werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-28\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 28</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Eine Verwaltungsbehörde, die durch oder aufgrund des Gesetzes ausdrücklich beauftragt ist, personenbezogene Daten zu sammeln und zu verschlüsseln und hierbei spezifischen Massnahmen zum Schutz des Privatlebens unterliegt, die durch oder aufgrund des Gesetzes festgelegt sind, ist von der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationspflicht befreit, wenn sie als Zwischenorganisation auftritt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-29-78\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 29</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der - ausser in den in den Artikeln 28 und 29 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fällen - eine Befreiung von der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes erwähnten Informationspflicht geltend macht, weil diese Inkenntnissetzung sich als unmöglich erweist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert, teilt der betroffenen Person die vorerwähnte Information bei der ersten Kontaktaufnahme mit. Übermittelt der in Absatz 1 erwähnte für die Verarbeitung Verantwortliche personenbezogene Daten einem Dritten, teilt dieser der betroffenen Person bei der ersten Kontaktaufnahme die in Artikel 9 § 2 erwähnte Information mit</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-30-79\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 30</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der die betroffene Person nicht informieren kann, weil diese Inkenntnissetzung sich als unmöglich erweist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert, rechtfertigt dies in der Erklärung, die er aufgrund von Artikel 17 des Gesetzes dem Ausschuss abgibt Der Ausschuss veröffentlicht in dem in Artikel 18 des Gesetzes erwähnten Öffentlichen Register die Liste der für die Verarbeitung Verantwortlichen und vermerkt die Gründe, die die Befreiung rechtfertigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL V - Ausübung der in den Artikeln 10 und 12 des Gesetzes erwähnten Rechte Art. 31 - Jeder, der seine Identität nachweist, hat das Recht, unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen die Mitteilung der in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Information zu erhalten, indem er einen unterzeichneten und datierten Antrag vor Ort übergibt oder per Post oder anhand jedes anderen Telekommunikationsmittels an folgende Personen richtet: - entweder den für die Verarbeitung Verantwortlichen oder seinen Vertreter in Belgien oder einen seiner Bevollmächtigten oder Beauftragten, - oder den Auftragsverarbeiter der personenbezogenen Daten, der den Antrag gegebenenfalls an eine der vorerwähnten Personen weiterleitet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Wird der Antrag vor Ort übergeben, stellt die Person, die den Antrag entgegennimmt, dem Antragsteller sofort eine datierte und unterzeichnete Empfangsbestätigung aus.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-32\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 32</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ersuchen auf Berichtigung, Löschung oder Verbot der Verwendung personenbezogener Daten und Widersetzung aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes werden gemäss dem Verfahren und bei den Personen eingereicht, die in Artikel 32 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-33-81\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 33</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden personenbezogene Daten schriftlich bei der betroffenen Person eingeholt, fragt der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Person auf der Unterlage, anhand deren er seine Daten sammelt, ob sie das in Artikel 12 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Widersetzungsrecht ausüben möchte Werden personenbezogene Daten anders als schriftlich bei der betroffenen Person eingeholt, fragt der für die Verarbeitung Verantwortliche diese Person, ob sie das in Artikel 12 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Widerspruchsrecht ausüben möchte, und zwar entweder anhand einer Unterlage, die der für die Verarbeitung Verantwortliche ihr spätestens zwei Monate nach der Sammlung der personenbezogenen Daten übermittelt, oder anhand jedes anderen technischen Mittels, aufgrund dessen nachgewiesen werden kann, dass die betroffene Person die Möglichkeit hatte, das vorerwähnte Recht auszuüben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-34-82\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 34</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Werden personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person eingeholt, fragt der für die Verarbeitung Verantwortliche, der Artikel 9 § 2 Buchstabe c) des Gesetzes unterliegt, die betroffene Person schriftlich, ob sie das in Artikel 12 § 1 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Widersetzungsrecht ausüben möchte KAPITEL VI - Ausübung des in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten Rechts Art. 35 - Vorliegendes Kapitel legt das Verfahren in Bezug auf Anträge fest, die aufgrund von Artikel 13 des Gesetzes eingereicht werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-36\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 36</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die betroffene Person reicht den Antrag anhand eines datierten und unterzeichneten Antrags beim Ausschuss ein. Der Antrag umfasst: Name, Vorname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person, eine Fotokopie des Personalausweises, des Passes oder des damit gleichgesetzten Dokuments Der Antrag enthält darüber hinaus folgende Informationen, insofern der Antragsteller darüber verfügt: - Name der betreffenden Behörde oder des betreffenden Dienstes, - alle sachdienlichen Angaben über die beanstandeten Daten, wie Art, Umstände oder Anlass der Kenntnisnahme der beanstandeten Daten, und gegebenenfalls gewünschte Berichtigungen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-37-84\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 37</span><span class=\"lf-art-t\">Der Ausschuss kann von der betroffenen Person zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn er dies für zweckmässig erachtet</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-38-85\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 38</span><span class=\"lf-art-t\">Werden die in den Artikeln 37 und 38 des vorliegenden Erlasses erwähnten Informationen nicht erteilt, kann der Antrag für unzulässig angesehen werden</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-39-86\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 39</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Antrag ist unzulässig, wenn er innerhalb einer Frist von weniger als einem Jahr nach dem Datum der Absendung der vorherigen Antwort des Ausschusses in Bezug auf dieselben Daten und Dienste eingereicht wird Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn die betroffene Person in ihrem Antrag Gründe zur Rechtfertigung dieser Abweichung anführt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-40-87\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 40</span><span class=\"lf-art-t\">Wird der Antrag für unzulässig angesehen, wird die betroffene Person per Brief darüber in Kenntnis gesetzt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Brief wird vermerkt, dass die betroffene Person auf ihren Antrag hin angehört wird, wobei sie sich gegebenenfalls von ihrem Beistand beistehen lassen kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-41-88\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 41</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kontrolle bei dem betreffenden Dienst wird vom Präsidenten des Ausschusses oder von einem beziehungsweise mehreren von ihm bestimmten Mitgliedern vorgenommen Die Kontrolle der in Artikel 3 § 5 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Verarbeitungen personenbezogener Daten wird von Magistraten vorgenommen, die der Ausschuss aus seiner Mitte bestimmt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Präsident und die Mitglieder, die die Kontrolle vornehmen, können sich von einem oder mehreren Mitgliedern des Sekretariats des Ausschusses beistehen oder vertreten lassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-42-89\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 42</span><span class=\"lf-art-t\">Im Rahmen der Kontrolle bei dem betreffenden Dienst nimmt der Ausschuss jede Überprüfung vor oder ordnet jede Überprüfung an, die er für zweckmässig erachtet</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Kontrolle bei einem Dienst, der in Artikel 3 § 5 des Gesetzes erwähnt ist, kann der Ausschuss Daten berichtigen oder löschen lassen oder Daten einfügen lassen, die sich von den Daten unterscheiden, die der betreffende Dienst verarbeitet. Er kann die Übermittlung von Daten verbieten.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Kontrolle bei einem Dienst, der in Artikel 3 § 4 des Gesetzes erwähnt ist, empfiehlt der Ausschuss Massnahmen, die er für zweckmässig erachtet. Er versieht seine Empfehlungen mit Gründen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-43-90\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 43</span><span class=\"lf-art-t\">Im Anschluss an diese Überprüfungen setzt der betreffende Dienst den Ausschuss schriftlich vom weiteren Verlauf in Kenntnis</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-44-91\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 44</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss antwortet innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der in Artikel 44 des vorliegenden Erlasses erwähnten Notifizierung per Brief auf den Antrag der betroffenen Person</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-45-92\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 45</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Bezieht sich der Antrag der betroffenen Person auf eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einem Polizeidienst im Hinblick auf Identitätskontrollen verwaltet wird, teilt der Ausschuss der betroffenen Person mit, dass die notwendigen Überprüfungen vorgenommen worden sind Gegebenenfalls erteilt der Ausschuss der betroffenen Person nach Stellungnahme des betreffenden Dienstes alle anderen Informationen, die er für angemessen erachtet.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VII - Erklärung der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt I - Beiträge, die dem Ausschuss bei der Erklärung zu entrichten sind Art. 46 - Erfolgt die in Artikel 17 des Gesetzes erwähnte Erklärung anhand des Formulars auf Papier, das zu diesem Zweck vom Ausschuss zur Verfügung gestellt wird, wird die Höhe des Beitrags, den der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Ausschuss entrichten muss, auf 125 Euro oder 5042 Franken festgelegt für die Erklärung aller Informationen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche zum selben Zeitpunkt beim Ausschuss angibt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-47\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 47</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Erfolgt die Erklärung anhand des Magnetträgers, der zu diesem Zweck vom Ausschuss zur Verfügung gestellt wird, wird die Höhe des Beitrags, den der für die Verarbeitung Verantwortliche dem Ausschuss entrichten muss, auf 25 Euro oder 1008 Franken festgelegt für die Erklärung aller Informationen, die der für die Verarbeitung Verantwortliche zum selben Zeitpunkt beim Ausschuss angibt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-48\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 48</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Höhe des Beitrags, der dem Ausschuss entrichtet werden muss, wenn derselbe Verantwortliche zum selben Zeitpunkt eine oder mehrere Änderungen der Angaben seiner ursprünglichen Erklärung angibt, wird auf 20 Euro oder 807 Franken festgelegt</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-49\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 49</span><span class=\"lf-art-t\">Der für die Verarbeitung Verantwortliche zahlt die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Beiträge anhand der vom Ausschuss zur Verfügung gestellten Unterlagen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt II - Von der Erklärungspflicht befreite Verarbeitungskategorien Art. 50 - Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ausschliesslich personenbezogene Daten betreffen, die für die Verwaltung der Löhne der Personen notwendig sind, die bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angestellt sind oder für ihn arbeiten, insofern diese Daten ausschliesslich für die erwähnte Lohnbuchhaltung verwendet werden, nur berechtigten Empfängern mitgeteilt werden und nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich aufbewahrt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-51-96\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 51</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ausschliesslich die Verwaltung des Personals betreffen, das bei dem für die Verarbeitung Verantwortlichen angestellt ist oder für ihn arbeitet Die Verarbeitung darf weder Daten in Bezug auf die Gesundheit der betroffenen Person noch besonders schützenswerte oder gerichtliche Daten im Sinne der Artikel 6 und 8 des Gesetzes noch Daten, die eine Bewertung der betroffenen Person ermöglichen, betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als für die Personalverwaltung erforderlich aufbewahrt werden und dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden, es sei denn im Rahmen der Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder wenn es für die Verwirklichung der Zwecke der Verarbeitung unerlässlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-52-97\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 52</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ausschliesslich die Buchhaltung des für die Verarbeitung Verantwortlichen betreffen, insofern diese Daten ausschliesslich für diese Buchhaltung verwendet werden, die Verarbeitung nur Personen betrifft, deren Daten für die Buchhaltung erforderlich sind, und die personenbezogenen Daten nicht länger als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich aufbewahrt werden Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden, es sei denn im Rahmen der Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder wenn die Mitteilung für die Buchhaltung unerlässlich ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-53\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 53</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ausschliesslich die Verwaltung von Aktionären und Gesellschaftern betreffen, insofern die Verarbeitung ausschliesslich Daten betrifft, die für diese Verwaltung erforderlich sind, die Daten nur Personen betreffen, deren Daten für diese Verwaltung erforderlich sind, die Daten Dritten nicht mitgeteilt werden, es sei denn im Rahmen der Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, und die personenbezogenen Daten nicht länger als für die Zwecke der Verarbeitung erforderlich aufbewahrt werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-54\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 54</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ausschliesslich die Verwaltung von Kunden oder Lieferanten des für die Verarbeitung Verantwortlichen betreffen Die Verarbeitung darf nur potentielle, bestehende oder ehemalige Kunden oder Lieferanten des für die Verarbeitung Verantwortlichen betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Verarbeitung darf weder personenbezogene Daten in Bezug auf die Gesundheit der betroffenen Person noch besonders schützenswerte oder gerichtliche Daten im Sinne der Artikel 6 und 8 des Gesetzes betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Kundenverwaltung darf niemand aufgrund von Informationen Dritter in einer Verarbeitung registriert werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Daten dürfen nicht länger als für die normale Geschäftsführung des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich aufbewahrt werden und dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden, es sei denn im Rahmen der Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder für die normale Geschäftsführung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-55\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 55</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Stiftungen, Vereinigungen oder anderen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer gewöhnlichen Tätigkeiten verrichtet werden Die Verarbeitung darf nur personenbezogene Daten in Bezug auf eigene Mitglieder, auf Personen, mit denen der für die Verarbeitung Verantwortliche in regelmässigem Kontakt steht, oder auf Gönner der Stiftung, Vereinigung oder Einrichtung betreffen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Verarbeitung darf niemand aufgrund von Informationen Dritter registriert werden. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nicht länger als für die Verwaltung der Mitglieder, Kontaktpersonen und Gönner erforderlich aufbewahrt werden und dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden, es sei denn im Rahmen der Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-56\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 56</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen von Identifizierungsdaten, die für die Übermittlung unerlässlich sind und nur verarbeitet werden, um mit der betroffenen Person in Kontakt zu treten, insofern diese Daten Dritten nicht mitgeteilt werden und nicht länger als für den Zweck der Verarbeitung erforderlich aufbewahrt werden Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nur anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die noch nicht in einer anderen Bestimmung des vorliegenden Erlasses erwähnt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-57\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 57</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ausschliesslich die im Rahmen einer Zugangskontrolle erfolgte Registrierung von Besuchern betreffen, insofern sich die verarbeiteten Daten auf Name und Berufsadresse des Besuchers, Identifizierung seines Arbeitgebers, Identifizierung seines Fahrzeugs, Name, Abteilung und Funktion der besuchten Person und Tag und Uhrzeit des Besuchs beschränken Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur für die Zugangskontrolle verwendet werden und dürfen nicht länger als für diesen Zweck erforderlich aufbewahrt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-58\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 58</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Unterrichtsanstalten vorgenommen werden, um ihre Beziehungen zu ihren Schülern oder Studenten zu regeln Die Verarbeitung betrifft ausschliesslich personenbezogene Daten potentieller, jetziger oder ehemaliger Schüler oder Studenten der betreffenden Unterrichtsanstalt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Im Rahmen der Verarbeitung darf niemand aufgrund von Informationen Dritter registriert werden. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen Dritten nicht mitgeteilt werden, es sei denn im Rahmen der Anwendung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, und dürfen nicht länger als für die Regelung der Beziehungen zu den Schülern oder Studenten erforderlich aufbewahrt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-59\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 59</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen, die von den Gemeinden gemäss dem Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, gemäss den Wahlvorschriften und gemäss den Gesetzesbestimmungen über die Personenstandsregister vorgenommen werden</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-60-105\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 60</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von Verwaltungsbehörden vorgenommen werden, wenn die Verarbeitung besonderen Vorschriften unterliegt, die durch oder aufgrund des Gesetzes angenommen worden sind und die Einsichtnahme, Gebrauch und Erhalt der verarbeiteten Daten regeln</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-61-106\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 61</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 8 sind die Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes nicht anwendbar auf Verarbeitungen personenbezogener Daten, die von den in den Artikeln 1 und 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Einrichtungen für soziale Sicherheit verwaltet werden und die die Anwendung der sozialen Sicherheit zum Ziel haben, vorausgesetzt dass diese Einrichtungen für diese Verarbeitungen die Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes und seiner Ausführungserlasse einhalten Die in Artikel 46 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Liste wird dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens von der Zentralen Datenbank zur Verfügung gestellt gemäss Modalitäten, die in gegenseitigem Einvernehmen von den beiden Gremien festgelegt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens schreibt auf der Grundlage dieser Liste das in Artikel 18 des Gesetzes erwähnte öffentliche Register der automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten fort.</p>\n<p class=\"lf-p\">KAPITEL VIII - Öffentliches Register der automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten Art. 62 - Das in Artikel 18 des Gesetzes erwähnte öffentliche Register der automatisierten Verarbeitungen personenbezogener Daten, nachstehend öffentliches Register genannt, ist der Öffentlichkeit gemäss folgenden Modalitäten zugänglich: a) direkte Ferneinsichtnahme anhand von Telekommunikationsmitteln, b) direkte Einsichtnahme vor Ort in den vom Ausschuss zu diesem Zweck bestimmten Räumlichkeiten, c) indirekte Einsichtnahme durch einen an den Ausschuss gerichteten Antrag auf Erhalt eines Auszugs. Art. 63 - Für direkte Ferneinsichtnahmen stellt der Ausschuss eine Kopie des öffentlichen Registers auf einem über das Internet zugänglichen Server zur Verfügung.</p>\n<p class=\"lf-p\">Neben der in Absatz 1 beschriebenen Zugangsform kann der Ausschuss andere Möglichkeiten der Einsichtnahme vorschlagen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-64\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 64</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für direkte Einsichtnahmen vor Ort stellt der Ausschuss während der gewöhnlichen Öffnungszeiten die notwendigen Räumlichkeiten und einen Computer mit entsprechender Software zur Verfügung der Personen, die vorstellig werden, um das öffentliche Register einzusehen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-65\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 65</span><span class=\"lf-art-t\">Jeder kann beim Ausschuss vorstellig werden oder diesem einen schriftlichen Antrag zukommen lassen, um einen Auszug aus dem öffentlichen Register zu erhalten</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der schriftliche oder mündliche Antrag auf Erhalt eines Auszugs muss mindestens eine der folgenden Auskünfte enthalten: 1. Kennnummer oder Bezeichnung der Verarbeitung beziehungsweise der Verarbeitungen, auf die sich dieser Auszug bezieht, 2.vollständiger oder abgekürzter Name des beziehungsweise der für die Verarbeitung Verantwortlichen, die in dem beantragten Auszug vermerkt werden müssen, 3. bei schriftlichen Anträgen, die per Post zugeschickt werden, die Adresse, an die der Auszug gesendet werden muss. Art. 66 - Betrifft der beantragte Auszug aus dem öffentlichen Register mehr als zehn Verarbeitungen und mehrere für die Verarbeitung Verantwortliche oder mehr als hundert Verarbeitungen desselben für die Verarbeitung Verantwortlichen, kann der Ausschuss einen vereinfachten Auszug ausstellen, in dem Kennnummer, Bezeichnung und Gegenstand jeder Verarbeitung und Kennnummer, Name und Gemeinde mit Postleitzahl jedes für die Verarbeitung Verantwortlichen vermerkt sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">In dem in Absatz 1 erwähnten Fall setzt der Ausschuss den Antragsteller von dessen Recht, das öffentliche Register direkt einzusehen, und von den Modalitäten in Kenntnis, gemäss denen dieses Recht ausgeübt werden kann.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-67\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 67</span><span class=\"lf-art-t\">Das Einsehen des öffentlichen Registers ist kostenlos</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-68\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 68</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Niemand kann verpflichtet werden, dem Ausschuss die Gründe für die Einsichtnahme mitzuteilen, ungeachtet ob es sich um eine direkte oder indirekte Einsichtnahme handelt KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 69 - Alle Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 treten am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ab demselben Tag müssen die für die Verarbeitung Verantwortlichen für alle bestehenden und künftigen Verarbeitungen personenbezogener Daten die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 einhalten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-70\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 70</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die in Artikel 17 § 7 des Gesetzes erwähnten Erklärungen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses abgegeben werden, wird davon ausgegangen, dass sie den Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses entsprechen. Ändern Informationen der in Absatz 1 erwähnten Erklärung, gibt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes und des vorliegenden Erlasses der für die Verarbeitung Verantwortliche eine Erklärung im Sinne von Artikel 17 § 7 des Gesetzes ab</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-71-112\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 71</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Folgende Königliche Erlasse werden aufgehoben: 1. Königlicher Erlass Nr.1 vom 28. Februar 1993 zur Festlegung des Datums des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des Gesetzes vom 8 Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. Königlicher Erlass Nr.2 vom 28. Februar 1993 zur Festlegung der Frist, innerhalb deren der Dateiverwalter den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten für Verarbeitungen nachkommen muss, die am Datum des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmungen bestehen, 3. Königlicher Erlass vom 12.August 1993 zur Ausführung von Artikel 11 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 4. Königlicher Erlass Nr.3 vom 7. September 1993 zur Bestimmung der Personen, bei denen der aufgrund von Artikel 10 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gestellte Antrag auf Mitteilung personenbezogener Daten eingereicht werden muss, 5. Königlicher Erlass Nr.4 vom 7. September 1993 zur Festlegung der Höhe, der Bedingungen und der Modalitäten der Zahlung der vorab an den Dateiverwalter zu entrichtenden Gebühr bei der Ausübung des Rechts auf Mitteilung personenbezogener Daten gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 6.Königlicher Erlass Nr. 5 vom 7. September 1993 zur Bestimmung der Personen, bei denen der aufgrund von Artikel 12 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gestellte Antrag auf Berichtigung, Löschung oder Verbot der Verwendung personenbezogener Daten eingereicht werden muss, 7. Königlicher Erlass Nr.8 vom 7. Februar 1995 zur Festlegung der Zwecke, Kriterien und Bedingungen der erlaubten Verarbeitungen der in Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Daten, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 17 vom 21. November 1996, 8.Königlicher Erlass Nr. 9 vom 7. Februar 1995 zur Gewährung von Befreiungen von der Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 8.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Festlegung eines Verfahrens zur kollektiven Information der von bestimmten Verarbeitungen betroffenen Personen, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 15 vom 12. März 1996, 9. Königlicher Erlass Nr.12 vom 7. März 1995 zur Festlegung des Beitrags, der dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens bei der Erklärung der Verarbeitungen personenbezogener Daten entrichtet werden muss, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 12bis vom 12. März 1996, 10. Königlicher Erlass Nr.13 vom 12. März 1996 zur Gewährung einer bedingten Befreiung von der Erklärungspflicht für bestimmte Kategorien automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten, die offensichtlich keine Gefahr eines Eingriffs in das Privatleben darstellen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. April 1996, 11. Königlicher Erlass Nr.14 vom 22. Mai 1996 zur Festlegung der Zwecke, Kriterien und Bedingungen der erlaubten Verarbeitungen der in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten Daten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-72\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 72</span><span class=\"lf-art-t\">Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft</span></h4>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"a-73\"><span class=\"lf-art-num\">Art. 73</span><span class=\"lf-art-t\">Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Gegeben zu Brüssel, den 13. Februar 2001 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 décembre 2001.</p>\n<p class=\"lf-p\">ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE</p></div>", "next": 0}