Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous
En bref
Cet arrêté royal établit la traduction officielle en langue allemande d'un précédent arrêté royal datant de 1988, qui codifiait la loi communale sous le titre de « Nouvelle loi communale ». Il vise à rendre ce texte juridique fondamental accessible dans la Communauté germanophone.
Ce qu'il réglemente
- La traduction officielle en allemand de la « Nouvelle loi communale ».
- La codification des dispositions du droit communal.
- L'intégration des modifications explicites et implicites de la loi communale.
- Les pouvoirs du Roi pour codifier les lois communales.
Qui il concerne
- Le Ministre de l'Intérieur, chargé de l'exécution de cet arrêté.
- Les autorités communales et les citoyens de la Communauté germanophone.
Points clés
- Le texte annexé à cet arrêté est la traduction officielle en allemand de l'arrêté royal du 24 juin 1988.
- La codification inclut les dispositions du droit communal du 30 mars 1836 et les modifications législatives ultérieures.
- Les modifications par décrets des Régions flamande et wallonne ne sont pas incluses dans cette codification.
- Certaines lois spécifiques ou articles obsolètes ne sont pas repris dans la codification pour maintenir la généralité de la loi communale.
Texte de loi
Obsah (11)
Artikel 196Artikel 7Artikel 14Artikel 120Artikel 192Artikel 153Artikel 1Artikel 67Artikel 78Artikel 100Artikel 55loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale » ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut. Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12
NSTES Königlicher Erlass zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses hat seine gesetzliche Begründung in Artikel 96 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, nach dem der König
Bestimmungen
ses Gesetzes,
Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 30. März 1836 und
Gesetzesbestimmungen bezüglich der Befugnisse, der Organisation und der Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden und aller anderen Angelegenheiten,
Gemeinde betreffen, kodifizieren kann. Ursprünglich bestand
Absicht der Regierung darin, eine Koordinierung - und keine Kodifikation - des Gemeindegesetzes mit den Bestimmungen,
es ausdrücklich abgeändert haben, insbesondere mit dem Gesetz vom 11. Februar 1986 über
Gemeindepolizei vorzunehmen. Das Gesetz vom 12. Juni 1986 zur Ermächtigung des Königs,
Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit den Bestimmungen,
sie ausdrücklich oder stillschweigend abgeändert haben, zu koordinieren, sollte
gesetzliche Grundlage für eine solche Koordinierung sein. Der Staatsrat hat der Regierung vorgeschlagen, selbst einen Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes zu erstellen, der eine grössere Tragweite hat und vollständiger ist als eine einfache Koordinierung, und
se Arbeit auf Artikel 96 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen zu gründen. Neben den ausdrücklichen Abänderungen hat das Gemeindegesetz in der Tat stillschweigende Abänderungen erfahren,
sich in zwei Gruppen einteilen lassen: 1.
stillschweigenden Abänderungen,
Bestimmungen dessen betreffen, was der Gesetzgeber "Gemeindegesetz" genannt hat;2.
in Ausführung von Artikel 108 der Verfassung ausgefertigten Gesetzesbestimmungen,
aber in anderen Gesetzen als dem Gemeindegesetz verfasst sind. Es ist offensichtlich nützlich,
se Abänderungen in eine Kodifikation einzufügen. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 96 obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1971 vorsieht, dass
vom König erstellte Kodifikation Gegenstand eines Entwurfs eines Ratifizierungsgesetzes ist und dass das Gesetzbuch erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Ratifizierungsgesetzes Wirkung hat.
Anwendung
ses Verfahrens hat im Vergleich zu der Koordinierung durch Königlichen Erlass den Vorteil,
Rechtssicherheit zu gewährleisten,
eine Ratifizierung durch Gesetz bietet.
se Sicherheit ist vor allem notwendig, wenn
Kodifikation nicht nur den ausdrücklichen Abänderungen,
an dem der Kodifikation zugrunde liegenden Gesetz vorgenommen wurden, sondern auch den stillschweigenden Abänderungen,
ses Gesetz erfahren hat, Rechnung trägt.
Feststellung der stillschweigenden Abänderung eines Gesetzes durch ein anderes macht in der Tat eine Interpretation
ser beiden Texte notwendig, und es ist wünschenswert, dass sich durch eine gesetzliche Ratifizierung vermeiden lässt, dass
Rechtmässigkeit eines Königlichen Erlasses zur Koordinierung von Gesetzestexten auf der Grundlage von Artikel 107 der Verfassung angefochten wird. Im Gemeindegesetz sind auch Abänderungen durch Dekrete angebracht worden,
aufgrund der Befugnisse ergangen sind,
der Flämischen Region und der Wallonischen Region durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erteilt worden sind. Weder der König noch der nationale Gesetzgeber können
se Dekrete in eine Koordinierung oder Kodifikation des Gemeindegesetzes aufnehmen. Sie können den Text der Dekrete in der Tat nicht abändern, auch wenn
se Abänderungen nur aus lauter Anpassungen des Wortlauts bestehen,
wegen der Koordinierung oder Kodifikation notwendig geworden sind. Solche Anpassungen des Textes der Dekrete könnten nur über den regionalen Gesetzgeber erfolgen oder über
Regionalexekutive,
aufgrund der Ermächtigung durch
sen Gesetzgeber handeln würde. In der Kodifikation des Gemeindegesetzes ist den Abänderungen Rechnung getragen worden,
an
sem Gesetz stillschweigend angebracht wurden durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, dessen Artikel 7 der Wallonischen Region und der Flämischen Region
Befugnis erteilt hat,
Verfahren der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über
Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 2
ses Artikels 7 erwähnten Gemeinden zu organisieren. Durch
se Bestimmung des Sondergesetzes ist der Anwendungsbereich bestimmter Artikel des Gemeindegesetzes auf bestimmte Gemeinden des Königreichs beschränkt worden. Für
anderen Gemeinden enthalten
se Artikel eine unvollständige Regelung, deren Lücken durch Dekrete geschlossen werden müssen. Titel IV des vorgeschlagenen Textes "
Gemeindepolizei" berücksichtigt
Anregung des Staatsrates, bestimmte Artikel des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über
Gemeindepolizei anzupassen, nicht. Im vorliegenden Fall handelt es sich insbesondere um
durch das Gesetz vom 11. Februar 1986 eingefügten Artikel 178, 180, 187 und 188 des Gemeindegesetzes oder um
Artikel 196
, 197, 200, 212 und 213 des vorgeschlagenen Textes;
se Artikel beziehen sich auf
Widersprüche gegen den Polizeibeamten auferlegte Disziplinarmassnahmen. Am 2. Dezember 1987 hat
Wallonische Regionalexekutive gegen
se Artikel beim Schiedshof eine Nichtigkeitsklage eingereicht. Der antragstellenden Partei zufolge beziehen sich
umstrittenen Bestimmungen auf
Organisation der Verfahren der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht; sie seien somit vom nationalen Gesetzgeber unter Verstoss gegen
Befugnisse angenommen worden,
Artikel 7des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 den Regionen vorbehält. In seinem Schriftsatz vom
- Januar 1988 verteidigt der Ministerrat jedoch den Text, so wie er in den obenerwähnten Artikeln des Gesetzes vom
- Februar 1986 über
Gemeindepolizei steht. Da der Schiedshof noch nicht entschieden hat, wäre es verfrüht,
se Artikel jetzt schon im einen oder anderen Sinne abzuändern und
se Abänderungen, wie es der Staatsrat vorschlägt, in den Gesetzentwurf einzufügen, der den Gesetzgebenden Kammern zwecks Ratifizierung der Kodifikation vorgelegt wird. Kommentar zum vorgeschlagenen Text Der vorgeschlagene Text übernimmt das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 und
Gesetzesbestimmungen, durch
es ausdrücklich oder stillschweigend abgeändert worden ist, wobei jedoch einige Vorbehalte zu machen sind:
sich auf
Zuständigkeit der Gemeindebehörden beziehenden Texte (insbesondere Titel XI des Dekretes vom 16.-24. August 1790 über das Gerichtswesen), von denen es aber keinen offiziellen Text in niederländischer Sprache gibt, sind darin nicht aufgenommen. Dasselbe gilt für
Angelegenheiten, in denen
Gemeindebehörden eine Zuständigkeit ausüben,
aber ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 108 der Verfassung liegen. Damit das allgemeine Gesetz allgemein bleibt, sind
besonderen Gesetze,
sich auf bestimmte Gemeinden beziehen, nicht übernommen worden; als Beispiele dafür können Artikel 6 des Gesetzes vom 19. August 1947 zur Gründung des Nationaldenkmals von Fort Breendonk und
Artikel 14und 15 des (noch nicht in Kraft getretenen) Gesetzes vom 19.
Juni 1978 über
Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Massnahmen für
Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens angeführt werden. I. Kommentar zu den übernommenen oder nicht übernommenen Bestimmungen Gesetz vom 26. Mai 1882 zur Revision der Gemeindeeinstufungstabelle Von
sem Gesetz bleibt nur Artikel 4 übrig:
Regierung wird durch Königlichen Erlass
Schreibweise der Gemeinde- und Weilernamen bestimmen. Das Fehlen eines offiziellen Textes
ses Artikels in niederländischer Sprache behindert seine Aufnahme in den vorgeschlagenen Text nicht, da ein Bestätigungsgesetz notwendig ist. Gesetz vom 6. August 1897 über
Organisation interkommunaler Pflegeeinrichtungen.
ses Gesetz enthält einen Artikel 8, der folgendes besagt: Für
Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird der dritte Absatz von Artikel 91 des Gemeindegesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Bürgermeister jeder angeschlossenen Gemeinde kann mit beratender Stimme an den Versammlungen der Kommission teilnehmen, das heisst an den Versammlungen der interkommunalen Kommission,
interkommunalen Pflegeeinrichtungen verwaltet. Es gibt sicherlich nicht viele interkommunale Pflegeeinrichtungen, aber der Entscheid Nr. 26947 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates vom 1. Oktober 1986 bezieht sich auf eine Einrichtung
ser Art.
Begründung des vorerwähnten Entscheids schliesst damit, dass Einrichtungen
ser Art doch unter
sehr allgemeine Formulierung von Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über
öffentliche Unterstützung gefallen seien; gesetzlich hätten sie den öffentlichen Unterstützungskommissionen unterstanden. Zur Zeit unterstehen sie dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über
öffentlichen Sozialhilfezentren. Wie das ganze Gesetz vom
- August 1897 stimmt Artikel 8 nicht mehr mit dem Gesetz vom
- Juli 1976 überein. Es war also angezeigt,
sen Artikel 8 im koordinierten Text nicht zu übernehmen. Gesetz vom 27. August 1921 über
Ausübung des Bürgermeister-, Schöffen-, Gemeindesekretär- oder Gemeindeeinnehmeramtes durch Frauen.
ses Gesetz ist nicht übernommen worden. Artikel 1, in dem erklärt wird, dass
Bürgermeister-, Schöffen-, Gemeindesekretär- und Gemeindeeinnehmerämter Frauen zugänglich sind, ist infolge des Gesetzes vom
- März 1964 zur Billigung des am
- März 1953 in New York geschlossenen Übereinkommens über
politischen Rechte der Frau überflüssig geworden. Artikel 5 desselben Gesetzes, der vorsieht, dass
Frau auf ihren Antrag hin unter den in Artikel 107 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Bedingungen in der Ausübung des Bürgermeister- und Schöffenamtes ersetzt werden kann, ist nicht übernommen worden, weil
ser Artikel keine Anwendung mehr zu finden scheint. Artikel 6 desselben Gesetzes, der sich auf
verheiratete Frau als Buchhalterin im öffentlichen Bereich bezieht, fällt in den Bereich des Hypothekenwesens und gehört nicht ins Gemeindegesetz. Artikel 7 desselben Gesetzes besagt folgendes:
Unvereinbarkeiten zwischen Verwandten und Verschwägerten für
Ausübung der obenerwähnten Ämter werden auf den Ehepartner ausgedehnt. Aus der ausserordentlich kurzen Vorarbeit zu
sem Gesetz geht nicht hervor, ob das Wort Unvereinbarkeiten in einem breiteren als dem üblichen Sinne zu verstehen ist. Im Rahmen des vorgeschlagenen Textes findet Artikel 7 daher keine Anwendung. Am 4. August 1932 koordiniertes Gemeindewahlgesetz Eine bestimmte Anzahl Bestimmungen
ses Gesetzes sind in dem vorgeschlagenen Text übernommen worden. Es handelt sich dabei um
jenigen,
sich ursprünglich im Gesetz vom
- März 1836 befanden. Gesetz vom
- April 1933 über
Pensionsregelung für das Gemeindepersonal
ses Gesetz ist im vorgeschlagenen Text übernommen worden, zumindest, was
jenigen Bestimmungen betrifft,
dauerhaften Charakter haben. Bestimmungen,
auf zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vom
- April 1933 bestehende Situationen anwendbar waren, sind nicht übernommen worden. Königlicher Erlass vom
- August 1933 zur Festlegung der Erlaubnis für den König,
Gouverneure und Bezirkskommissare mit Befugnissen zu beauftragen,
Ihm in Angelegenheiten provinzialen, lokalen oder individuellen Interesses erteilt sind Er hat seine gesetzliche Begründung im Gesetz vom 17. Mai 1933 zur Erteilung der Befugnis an
Regierung, bestimmte Massnahmen im Hinblick auf
Sanierung der Finanzen und
Verwirklichung des Haushaltsausgleichs treffen zu können. Der Königliche Erlass vom
- August 1933 ist durch den durch Gesetz vom
- Juni 1947 bestätigten Königlichen Erlass Nr. 87 vom
- November 1939 abgeändert worden, der alle normativen im Königlichen Erlass vom
- August 1933 enthaltenen Bestimmungen ersetzt hat. Obwohl der Königliche Erlass vom
- August 1933 in Artikel 76 des Gemeindegesetzes erwähnt wird, zählt er nicht zu den Texten,
in
Koordination übernommenen worden sind. Durch
sen Erlass erhält der König
Möglichkeit, Ministern
Ausübung von Befugnissen anzuvertrauen,
Ihm durch Gesetz in Angelegenheiten provinzialen und kommunalen Interesses erteilt werden;
Angelegenheiten, um
es in
sem Erlass geht, gehen über den Rahmen der Verwaltungsaufsicht hinaus; der Erlass gehört durch seine Artikel 2 bis 5 eher zum Provinzialgesetz. Gesetzerlass vom 23. Dezember 1946 zur Einführung der Stelle eines beigeordneten Sekretärs in den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern
ser Gesetzerlass ist im vorgeschlagenen Text übernommen worden. Jedoch ist Artikel 7 bezüglich der möglichen Vollmachtserteilung stillschweigend aber mit Sicherheit aufgehoben worden durch das Gesetz vom 5. August 1986, das den Artikel 101 des Gemeindegesetzes ersetzt hat. Am 20. August 1957 koordinierte Gesetze über das Primarschulwesen
se Gesetze enthalten ein Kapitel VI über
Disziplinarordnung der Gemeindeschullehrer und der Lehrer der adoptierten und adoptierbaren (Artikel 74 § 2), das heisst der freien subventionierten (Artikel 76) Schulen; Kapitel VII derselben Gesetze bezieht sich auf den Stellenabbau und den Krankheitsurlaub.
Angelegenheit fällt nicht direkt unter Artikel 108 der Verfassung; sie ist daher nicht von den am
- August 1957 koordinierten Gesetzen losgelöst worden. Gesetz vom
- Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen
ses Gesetz ist im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden. Es konnte an den alten Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes angeknüpft werden.
se Nummer bezog sich auf
Aufsicht über
Verordnungen oder Tarife bezüglich der Erhebung von Platzmieten für Stände in Hallen, auf Messen und Märkten, in Schlachthäusern und auf der öffentlichen Strasse sowie von Waage-, Mess- und Eichgebühren. Artikel 77 Nr. 5 ist durch das Gesetz vom 3. Dezember 1984, das durch
Abschaffung der Genehmigungsaufsicht
Erwähnung der Verordnungen aus dem Gemeindegesetz gestrichen hat, aufgehoben worden. Artikel 77 Nr. 5 übernahm auch teilweise den Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Frimaire des Jahres VII zur Festlegung des Verwaltungsverfahrens für
Einnahmen und Ausgaben der Departements, Städte und Gemeinden.
ser Artikel 7 besagte folgendes:
Gemeindeeinnahmen bestehen unter anderem aus:
- ....
- ....
- (dem Ertrag) der Platzmiete für Stände in Hallen, auf Märkten und Baustellen, auf Flüssen, in den Häfen und entlang der öffentlichen Promenaden, wenn
Verwaltungen anerkannt haben, dass
Vermietung erfolgen kann, ohne
öffentlichen Strassen,
Schiffahrt, den Verkehr und den freien Handel zu stören. Obwohl
ser Text auch nach dem Gesetz vom
- März 1836 noch in einigen Werken des
- Jahrhunderts zitiert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass
ser Artikel 7 durch Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes aufgehoben wurde.
Aufhebung von Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes einerseits und
Tatsache andererseits, dass
ses Gesetz weder
Gemeindeeinnahmen mit allen Einzelheiten noch
Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen enthält, erklären, dass das Gesetz vom
- Februar 1965 und auch andere vielleicht ähnliche Texte nicht im vorgeschlagenen Text übernommen worden sind. Gesetz vom
- Dezember 1974 über
Haushaltsvorschläge 1974-1975
ses Gesetz enthält einen Artikel 34 über
Informatik.
ser Artikel besagt folgendes: § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar: 1. auf
Verwaltungen und anderen
nststellen des Staates und auf
Einrichtungen öffentlichen Interesses, ob sie dem Gesetz vom
- März 1954 unterliegen oder nicht;
- auf
Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen;3. auf
Gemeindevereinigungen und
den Provinzen und Gemeinden untergeordneten öffentlichen Einrichtungen. § 2 - Der König trifft für jede Kategorie von öffentlichen
nsten, wie sie in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnt sind,
Koordinierungsmassnahmen,
er für notwendig erachtet, um den Gebrauch der Informatik in folgenden Bereichen zu rationalisieren: a)
Anwendungen der Informatik,
für mehrere Zentren oder
nste von Interesse sind und für
ein gemeinsames und koordiniertes Konzept notwendig ist;b)
allgemeine Informatikinfrastruktur einschliesslich des Informationsverarbeitungsmaterials;c)
Anwendungsprogramme, deren Benutzung durch mehrere Zentren vorteilhaft sein kann. § 3 - Der König legt
Bedingungen fest, denen alle Verrichtungen in Zusammenhang mit dem Ankauf, der Miete oder dem Leasing von Informationsverarbeitungsmaterial und der Lieferung von Anwendungsprogrammen und
nstleistungen auf
sem Gebiet,
für Rechnung des Staates oder einer in § 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtung öffentlichen Interesses getätigt wurden, unterliegen. Abmachungen,
den in vorangehendem Absatz gestellten Bedingungen nicht genügen, sind nichtig. § 4 - Abgesehen von den vom König festgelegten Ausnahmen bedarf jede in § 3 vorgesehene Verrichtung,
von den in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Behörden getätigt wird, der Billigung durch den König auf Vorschlag des Ministers des Innern. § 5 - Abgesehen von den vom König festgelegten Ausnahmen bedarf jede in § 3 vorgesehene Verrichtung,
von den in § 1 Nr. 3 erwähnten Gemeindevereinigungen und öffentlichen Einrichtungen getätigt wird, der Billigung durch den König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich
Aufsicht gehört. § 6 -
Beschlüsse bezüglich der in den §§ 4 und 5 erwähnten Verrichtungen sind von Rechts wegen ausführbar, wenn sie innerhalb von vierzig Tagen nach ihrem Empfang durch den zuständigen Minister nicht genehmigt worden sind.
se Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Aufsichtsbehörde um einen gleichen Zeitraum verlängert werden. § 7 -
Königlichen Erlasse zur Ausführung der §§ 2 und 3 werden im Ministerrat beraten.
ser Artikel ist im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden; er festigt in der Tat ein System der Sonderaufsicht, wie aus dem Entscheid Nr. 23519 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates für
Gemeinde Sambreville vom
- Oktober 1983 hervorgeht. Ordentliches Gesetz vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen
ses Gesetz besagt in seinem Artikel 46 folgendes: Akte der Behörden der Provinzen, der Gemeinden und der Agglomerationen und anderer Verwaltungsbehörden dürfen mit den Dekreten und Verordnungen der Gemeinschaften oder Regionen,
sie mit ihrer Ausführung beauftragen können, nicht im Widerspruch stehen. Der König bringt
Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Übereinstimmung. Artikel 46 ist in Artikel 116 des vorgeschlagenen Textes wiederholt worden; im Hinblick auf
Übereinstimmung mit Artikel 46 sind
Artikel 120, 124, 134 und 266 des vorgeschlagenen Textes abgeändert worden.
Königlicher Erlass Nr. 208 vom 23. September 1983 zur Gründung eines Hilfsfonds zur finanziellen Sanierung der Gemeinden
ser Königliche Erlass ist durch das Gesetz vom 6. Dezember 1984 bestätigt worden. Er ist nicht auf alle Gemeinden des Königreichs anwendbar; er weist also nicht den notwendigen allgemeinen Charakter auf, aufgrund dessen er in das kodifizierte Gemeindegesetz zu übernehmen wäre. Ausserdem ist
Aufsicht über
sen Fonds anders geartet. Das Gemeindegesetz hat zahlreiche Abänderungen erfahren. Wenn es sich um ausdrückliche Abänderungen handelt, durch
der Text verschiedener Bestimmungen des Gemeindegesetzes abgeändert wird, gibt es keinerlei Problem. Anders ist es, wenn Bestimmungen,
nicht als abändernde, sondern als autonome Bestimmungen vorgeschlagen werden, zur Folge haben, dass Inhalt oder Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen geändert werden.
Hauptschwierigkeiten werden hervorgerufen durch Artikel 56 des Gesetzes vom
- Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen und durch Artikel 7 des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen, der folgendes besagt: Artikel 7 - Zum Zuständigkeitsbereich der Regionen gehören
Organisation der Verfahren sowie
Ausübung der Verwaltungsaufsicht über
Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen: a) was
gewöhnliche Verwaltungsaufsicht betrifft,
jegliche Form der Aufsicht umfasst,
durch das Gemeindegesetz, das Provinzialgesetz oder das Gesetz vom 26.Juli 1971 eingerichtet worden ist, und was insbesondere
Haushaltspläne,
Jahresrechnungen und
Stellenpläne betrifft; b) für
anderen Handlungen, mit Ausnahme derer,
sich auf Angelegenheiten beziehen, für
nationale Behörde oder
Gemeinschaft zuständig ist und für
durch Gesetz oder Dekret eine besondere Aufsicht organisiert worden ist. Als Übergangsmassnahme sind
Regionen jedoch nicht zuständig für
gewöhnliche Verwaltungsaufsicht über
Provinz Brabant und
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden.
Dekrete der Regionen über
Aufsicht sind im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden und könnten auch nicht übernommen werden. In jedem Artikel, wo sich das Problem stellte, sind getrennte Paragraphen eingerichtet worden, um
allgemeinen Aufsichtsregeln,
Bestimmungen für
Brüsseler Agglomeration und
,
in Artikel 7 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Gemeinden betreffen, deutlich hervorzuheben. II. Kommentar zu bestimmten Artikeln des vorgeschlagenen Textes Artikel 19 § 2 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 103 § 2 des Gemeindegesetzes
Wörter spätestens am ersten Tag des Monats nach dem der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt können so nicht beibehalten werden. Artikel 103 ist durch das am
- Mai 1976 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Gesetz vom
- März 1976 ersetzt worden. Der erste Tag des Monats nach dem der Veröffentlichung des Gesetzes vom
- März 1976 im Belgischen Staatsblatt ist der
- Juni
- Das Ende von § 2 muss daher durch
Erwähnung des Datums ersetzt werden. Artikel 30 Absatz 3 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 111 § 1 Absatz 5 des Gemeindegesetzes In
sem durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a) abgeänderten Absatz wird vorgeschlagen,
Wörter am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3.Juni 1957 durch
genaue Angabe
ses Datums zu ersetzen. Das Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 des Gesetzes, der den Artikel 111 des Gemeindegesetzes ersetzt hat, ist der 1. Januar 1955;
ses Datum ist ebenfalls in Artikel 33 erwähnt worden. Artikel 33 Absatz 3 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 111 § 4 Absatz 3 des Gemeindegesetzes In Artikel 33 ist
selbe Anpassung des Textes vorgenommen worden wie in Artikel
- Artikel 81 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
- Juli 1860 Das Wort Beamten, das im Gesetz vom
- Juli 1860 insbesondere für
Inhaber öffentlicher Ämter wie der der Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder steht, ist durch das Wort "Vertreter" ersetzt worden.
ser Terminus stimmt überein mit der zur Zeit gebrauchten Terminologie; so wird vermieden, dass eine Zweideutigkeit auftritt in bezug auf einen Terminus, der im 19. Jahrhundert in einer Bedeutung benutzt wurde,
er heute nicht mehr hat. Artikel 115 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 102 Absatz 6 des Gemeindegesetzes
Wörter vor dem vorliegenden Gesetz dürfen nicht ohne Erläuterung bleiben. Sie könnten nämlich den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um Texte handelt,
auf der Zeitlinie vor dem kodifizierten Gesetz liegen. Es ist aber so, dass Absatz 6 dem Artikel 102 des Gemeindegesetzes hinzugefügt worden ist durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30. Dezember 1887 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes. Es handelt sich um
Verordnungen und Verfügungen (Terminologie abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 Artikel 1 Nr. 25),
zeitlich vor dem Inkrafttreten des im Belgischen Staatsblatt vom
- Januar 1888 veröffentlichten Gesetzes vom
- Dezember 1887 liegen. Daher der Vorschlag, Absatz 6 zu präzisieren und "vor dem
- Januar 1888" zu schreiben. Artikel 124 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 90 Absatz 1 des Gemeindegesetzes Artikel 124 Nr. 1 ist, wie bereits gesagt wurde, angepasst worden an Artikel 46 des Gesetzes vom
- August
- In Nr. 6 ist
Unterscheidung zwischen grossem und kleinem Strassen- und Wegenetz abgeschafft worden. Obwohl einige Texte,
zur Zeit noch in Kraft sind, sich auf das grosse Strassen- und Wegenetz beziehen, war der Unterschied zwischen grossem und kleinem Strassen- und Wegenetz im belgischen Recht durch das Gesetz vom 1. Februar 1844 über
Strassen- und Wegepolizei geregelt worden;
ses Gesetz ist durch das Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über
Raumordnung und den Städtebau aufgehoben worden.
Angabe des Terminus "Strassen- und Wegenetz" ohne Beiwort ändert nichts an der Zuständigkeit des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. In Nr. 7 kann
Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen nach dem Gesetz vom 29. März 1962 nur noch für
Brüsseler Region durch das Gemeindegesetz geregelt werden. Raumordnung und Städtebau sind Angelegenheiten,
in den Zuständigkeitsbereich der Regionen gehören;
Regionen könnten in Betracht ziehen,
Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen von einer anderen Behörde als dem Kollegium abhängig zu machen. In Nr. 10 werden im Hinblick auf
Übereinstimmung mit Artikel 170 des vorgeschlagenen Textes (Gemeindegesetz Artikel 153)
Wörter der Bediensteten der lokalen Polizei durch
Wörter der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps ersetzt. Artikel 143 = Einleitende Bestimmung von Titel III - "Das Personal" Das Verwaltungsstatut und das Besoldungsstatut der Gemeindeschullehrer und des Polizeipersonals werden durch eigens für sie erstellte Bestimmungen geregelt.
Pensionen der Gemeindeschullehrer werden durch andere Bestimmungen geregelt, darunter
Bestimmungen der Gesetze vom
- Mai 1876 und vom
- August
- Artikel 152 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 130bis des Gemeindegesetzes Artikel 130bis des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung auf Bürgermeister oder Schöffen:
se werden in Titel I des Gemeindegesetzes erwähnt. Artikel 130bis steht unter der Überschrift Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln I bis V des Titels II. Nach der Stelle des Gemeindegesetzes zu urteilen, wo der Text steht, ist Artikel 130bis nur auf
Gemeindesekretäre,
Gemeindeeinnehmer und auf bestimmte Personalmitglieder anwendbar. Für
Mitglieder des Gemeindepolizeikorps wird
Angelegenheit durch
Artikel 192und 193 des Gemeindegesetzes geregelt.
Auch müssen
Personen, auf
Artikel 153
des vorgeschlagenen Textes zur Anwendung kommt, von Artikel 152 des vorgeschlagenen Textes ausgenommen werden. Artikel 153 des vorgeschlagenen Textes hat seinen Ursprung im Gesetz vom 21. Dezember 1927, das jüngeren Datums ist als der Artikel 130bis. Ausserdem beruft Artikel 130bis sich auf das vorliegende Gesetz. Der vorgeschlagene Wortlaut fasst
Ausnahmen in einem getrennten Paragraphen zusammen. Artikel 206 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 185 des Gemeindegesetzes Artikel 185 des Gemeindegesetzes in der Fassung, in der er der Gesetzgebungsabteilung (Art. 34) zwecks Begutachtung vorgelegt und bei der Abgeordnetenkammer
Ernennung von Brigadekommissaren keinerlei Befugnis. Dem "Cardoen-Vorschlag" zufolge, der von der Kammerkommission zusammen mit dem Entwurf der Regierung untersucht wurde, wurden
Brigadechefs vom König ernannt.
ser Vorschlag enthielt einen Artikel 43 § 3, der folgendes besagte:
Bedingungen für
Anwerbung von Brigadechefs werden im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Normen vom Provinzgouverneur bestimmt
Bedingungen für
Anwerbung von Brigadechefs werden im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Normen vom Provinzgouverneur bestimmt
ser Abänderungsantrag ist von seinen Autoren kommentarlos zurückgezogen worden
Ernennung erfolgt gemäss den vom König festgelegten Bedingungen.
ser Abänderungsantrag ist von der Kommission einstimmig angenommen worden
ser wird gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ... vom Provinzgouverneur ernannt
Ausübung einer Verordnungsbefugnis durch den Gemeinderat den Brigadekommissaren gegenüber hier gegenstandslos ist. Durch ihr Statut sind sie in keiner Weise an
Gemeinden gebunden, und ausserdem ist nicht auszumachen, welcher Gemeinderat einzuschalten wäre, da das Gebiet der Brigade sich über mehrere Gemeinden erstreckt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist es ausgeschlossen, dem Gouverneur eine Verordnungsbefugnis zuzuweisen, wie sie im Sinne der obenerwähnten Vorschläge und Abänderungsanträge besprochen wurde. Artikel 185 Absatz 2 kann nur dahingehend interpretiert werden, dass dem König
Befugnis erteilt wird,
Bedingungen für
Ernennung der Brigadekommissare direkt und vollständig festzulegen. Im französischen Text von Artikel 185 Absatz 2 muss das Beiwort "générales" nach dem Wort "dispositions" also weggelassen werden, um jeder Zweideutigkeit,
der niederländische Text nicht in sich birgt, vorzubeugen. Artikel 255 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 131 des Gemeindegesetzes A. In Nr. 5, abgeändert durch
Gesetze vom
- Mai 1975 und
- Juni 1976, werden
Wörter der Polizeikommissare und -bediensteten, der Brigadechefs und der Feldhüter im Hinblick auf
Übereinstimmung mit Artikel 153 des Gemeindegesetzes (Artikel 170 des vorgeschlagenen Textes) durch
Wörter der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps ersetzt. In Nr. 5 wird präzisiert, um jede Verwirrung zu vermeiden, dass es sich um
Förster der Gemeinden handelt. B. In Nr. 8 ist im Hinblick auf
Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 1. April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie nach dem Staat
Gebäuderegie erwähnt worden. C. Nr. 14, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975, hat zur Zeit folgenden Inhalt: 14.
für
Gemeindewahlen, für
Wahlen der Handelsgerichte und für
Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten.
Wörter für
Wahlen der Handelsgerichte müssen entfallen; in der Tat werden
Handelsrichter gemäss Artikel 203 des Gerichtsgesetzbuches nicht mehr gewählt, sondern auf Vorschlag von drei Ministern vom König ernannt. Es gibt andere Wahlausgaben als
,
für
Gemeindewahlen gemacht werden. So legt Artikel 130 des Wahlgesetzbuches
Bereitstellung der Urnen, Trennwände, Pulte und Umschläge sowie andere Ausgaben als
für
Bereitstellung des Wahlpapiers und
in Artikel 101 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen zu Lasten der Gemeinde. Nr. 14 ist also in zwei neue Unterteilungen aufgegliedert worden:
erste (Nr. 13) betrifft
Wahlausgaben,
zweite (Nr. 14)
für
Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten. D. Artikel 131 Nr. 16 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Mai 1975, erlegt dem Gemeinderat auf, insbesondere
Subventionen,
gemäss den
sbezüglichen Gesetzen der öffentlichen Unterstützungskommission zu gewähren sind, falls ihre Mittel nicht ausreichen, jährlich in den Ausgabenhaushaltsplan einzutragen. Artikel 7 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen besagt: "Wenn
Kommission nicht über genügend Einkünfte verfügt, um ihren Auftrag zu erfüllen, gewährt
Gemeinde ihr
nötigen Subventionen, unbeschadet der Anwendung der Gesetzesbestimmungen in bezug auf
Deckung der Defizite der öffentlichen Unterstützungskommissionen.
Gemeinde trägt
se Subventionen jedes Jahr in ihren Haushaltsplan ein." Das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über
öffentlichen Sozialhilfezentren regelt hauptsächlich durch seinen Artikel 88 (abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 244 vom 31. Dezember 1983) den Einnahmen- und den Ausgabenhaushaltsplan der Zentren; der Gemeinderat kann in den Haushaltsplan der kommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren und der von ihnen abhängenden Krankenhäuser Einnahmevoranschläge und Ausgabenposten eintragen,
er vermindern, erhöhen oder streichen kann. Der Gemeinderat ist nicht mehr verpflichtet, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Subventionen zu gewähren; Artikel 131 Nr. 6 des Gemeindegesetzes und Artikel 7 des Gesetzes vom
- April 1965 müssen aufgrund von Artikel 88 des Gesetzes vom
- Juli 1976 als stillschweigend aufgehoben betrachtet werden. Dafür bezieht sich Artikel 106 des Gesetzes vom
- Juli 1976 auf Dotationen zu Lasten der Gemeinde; Artikel 255 Nr. 16 wird somit ersetzt, um
sen Artikel zu erwähnen. Soweit
Tragweite des Entwurfs des Erlasses und des dem Erlass beigefügten Textes des "Neuen Gemeindegesetzes". Wir haben
Ehre, Sire,
ehrerbietigen und getreuen
ner Eurer Majestät zu sein. Der Minister des Innern L. TOBBACK 24. JUNI 1988 - Königlicher Erlass zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des Artikels 96, der wie folgt lautet: "Der König kann folgendes kodifizieren: a)
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,
Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 30.März 1836 und
Gesetzesbestimmungen in bezug auf
Befugnisse,
Organisation,
Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden und auf alle anderen
Gemeinde betreffenden Angelegenheiten.
se Kodifikation wird
Überschrift "Gemeindegesetzbuch" tragen; b)
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und
Bestimmungen in bezug auf
Parlamentswahlen,
Provinzialwahlen und
Gemeindewahlen.
se Kodifikation wird
Überschrift "Wahlgesetzbuch" tragen. Der König berücksichtigt
Bestimmungen,
unter den Buchstaben
- a)und
- b)vermerkten Texte ausdrücklich oder stillschweigend abändern, zu dem Zeitpunkt, wo
Kodifikationen festgelegt werden. Der König kann: 1.
Reihenfolge,
Numerierung und im allgemeinen
Form der zu kodifizierenden Bestimmungen abändern;2.
eventuellen Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen abändern, insbesondere um sie mit der neuen Numerierung in Übereinstimmung zu bringen;3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung ändern;
se Bestimmungen vereinfachen und vereinheitlichen und deren Terminologie angleichen; 4. den niederländischen Text der Bestimmungen festlegen,
auf
Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.April 1898 über den Gebrauch der flämischen Sprache in offiziellen Veröffentlichungen zurückgehen.
Kodifikationen werden in Entwürfen von Ratifizierungsgesetzen festgelegt,
den gesetzgebenden Kammern unterbreitet werden, entweder sofort während der laufenden Sitzungsperiode oder sonst anlässlich ihrer nächstfolgenden Sitzungsperiode.
Gesetzbücher haben erst Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der sie ratifizierenden Gesetze." Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 46; In der Erwägung, dass es in dem Bemühen um Übereinstimmung mit Artikel 7 des Sondergesetzes vom
- August 1980 zur Reform der Institutionen angebracht ist,
Überschrift "Gemeindegesetzbuch" zu vermeiden; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister,
im Ministerrat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1.
nachfolgenden Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der an ihnen vorgenommenen Abänderungen gemäss dem Text, der vorliegendem Erlass beigefügt ist, unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" kodifiziert: 1. das Gemeindegesetz vom 30.März 1836, abgeändert durch
Gesetze vom
- Juni 1842,
- Juli 1860,
- Juni 1865,
- Mai 1872,
- Mai 1877,
- September 1884,
- Dezember 1887,
- Juli 1903,
- April 1905,
- Februar 1921,
- Oktober 1921,
- Januar 1924,
- August 1924,
- Juli 1932, durch den Königlichen Erlass vom
- August 1933, durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom
- November 1934, durch den Königlichen Erlass Nr. 124 vom
- Februar 1935, durch den Königlichen Erlass Nr. 24 vom
- Juli 1939, durch
Gesetze vom
- Dezember 1953,
- Juni 1957,
- Juli 1958,
- Februar 1961,
- Juni 1961,
- Juli 1961, 4.Dezember 1961,
- März 1962,
- Juni 1962,
- Oktober 1967,
- Juni 1969,
- Juni 1970,
- Juli 1970,
- Mai 1975,
- Mai 1975,
- März 1976,
- Juni 1976,
- Juli 1976,
- Dezember 1976,
- März 1977,
- Juni 1980,
- Juli 1981,
- Juni 1982,
- Juni 1982,
- Juni 1982,
- Juli 1983,
- Juli 1983,
- Juni 1984,
- Dezember 1984,
- Februar 1986,
- August 1986,
- Dezember 1986,
- Dezember 1986,
- Juni 1987 und
- November 1987; 2.
Artikel 1
und 2 des Gesetzes vom 1.Juli 1860 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes, was den Eid betrifft;
- Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Mai 1882 zur Revision der Gemeindeeinstufungstabelle;
- Artikel 7 des Gesetzes vom 21.Dezember 1927 betreffend
Berufskommis, Angestellten, Techniker, Polizeibediensteten und im allgemeinen alle Beauftragten der Gemeinden und der ihnen untergeordneten Verwaltungen, insofern er auf
Gemeinden anwendbar ist; 5.
Artikel 67
bis 73 und
Artikel 78
bis 83 des am 4.August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom
- November 1934, durch den Erlass des Regenten vom
- August 1948 und durch
Gesetze vom
- Juni 1970,
- Juli 1970, 5.Juli 1976,
- Juli 1982 und
- Juli 1985; 6.
Artikel 1
, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 10bis sowie Artikel 11, insofern er auf
Brigadekommissare anwendbar ist, und Artikel 12 des Gesetzes vom 25.April 1933 über
Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, abgeändert durch
Gesetze vom
- Mai 1949 und
- Juli 1968, durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom
- Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass Nr. 520 vom
- März 1987;
- der Gesetzerlass vom 23.Dezember 1946 zur Einführung der Stelle eines beigeordneten Sekretärs in den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern;
- Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.August 1948 zur Abschaffung der offiziellen Regelung der Prostitution;
- Artikel 71 § 1 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und
Sanierung der Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom
- Juli 1961, sowie Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom
- Juli 1961, insofern sie auf
Gemeinden anwendbar sind;
- Artikel 9 des Gesetzes vom 27.Juli 1961 zur Abänderung gewisser Bestimmungen von Titel IV des Gesetzes vom
- Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und
Sanierung der Finanzen und zur Rückgängigmachung des Gesetzes vom 28. Februar 1961 zur Ergänzung von Artikel 75 des Gemeindegesetzes, insofern er auf
Gemeinden anwendbar ist; 11. Artikel 11 des Gesetzes vom 29.Juni 1976 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Feldgesetzbuches, der Rechtsvorschriften über
Pensionsregelung für das Gemeindepersonal und das ihm gleichgestellte Personal und zur Regelung gewisser Folgen der durch das Gesetz vom 30. Dezember 1975 verwirklichten Fusionen, Angliederungen und Berichtigungen der Grenzen von Gemeinden, insofern er auf
Gemeinden anwendbar ist;
- der Königliche Erlass Nr.110 vom
- Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt auferlegt wird, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 145 vom
- Dezember 1982, insofern er auf
Gemeinden anwendbar ist. Art. 2.
kodifizierten Texte werden
Überschrift "Neues Gemeindegesetz" tragen. Art. 3.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 1988 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern L. TOBBACK ANLAGE I - INHALTSVERZEICHNIS TITEL I -
Gemeindebehörde KAPITEL I - Zusammensetzung der Gemeindebehörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 -
Gemeinderatsmitglieder Abschnitt 3 - Der Bürgermeister Abschnitt 4 -
Schöffen Abschnitt 5 - Gehalt und Amtstracht der Bürgermeister und Schöffen Abschnitt 6 - Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied oder Schöffe Abschnitt 7 - Der Sekretär und der Einnehmer Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2 - Der Sekretär A. Ernennung B. Pflichten und Verbote C. Besoldungsstatut D. Disziplin E. Der beigeordnete Sekretär F. Der zeitweilige Sekretär Unterabschnitt 3 - Der Einnehmer A. Allgemeine Bestimmung B. Ernennung C. Kaution D. Besoldungsstatut E. Disziplin Abschnitt 8 - Unvereinbarkeiten Abschnitt 9 - Eidesleistung Abschnitt 10 - Einstweilige Amtsenthebung und Entfernung aus dem
nst von Bürgermeistern und Schöffen KAPITEL II - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse der Gemeinderäte Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 -
Versammlungen Abschnitt 3 - Sitzungsteilnahmeverbote Abschnitt 4 - Öffentlichkeit der Sitzungen Abschnitt 5 - Leitung der Sitzungen Abschnitt 6 - Abstimmung Abschnitt 7 - Öffentlichkeit der Beschlüsse KAPITEL III - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums KAPITEL IV - Bestimmungen über
Akte der Gemeindebehörden Abschnitt 1 - Abfassung der Akte Abschnitt 2 - Veröffentlichung der Akte Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmung TITEL II -
Befugnisse KAPITEL I - Befugnisse des Gemeinderates KAPITEL II - Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums KAPITEL III - Befugnisse des Bürgermeisters KAPITEL IV - Der Einnehmer Abschnitt 1 - Für alle Einnehmer geltende Bestimmungen Abschnitt 2 - Bestimmungen bezüglich des Bezirkseinnehmers TITEL III - Das Personal KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Verwaltungs- und Besoldungsstatut KAPITEL III - Ernennung KAPITEL IV - Disziplin KAPITEL V - Personal des Standesamtes KAPITEL VI - Pensionen TITEL IV -
Gemeindepolizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Aufträge der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Verwaltungspolizeiliche Aufträge Abschnitt 2 - Gerichtspolizeiliche Aufträge Abschnitt 3 -
Gemeindepolizei und
Ausübung ihres Amtes Unterabschnitt 1 - Hilfe und Beistand Unterabschnitt 2 - Waffengebrauch KAPITEL III - Personal der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 2 - Stadtpolizei Abschnitt 3 - Landpolizei Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für
Mitglieder der Stadtpolizei und der Landpolizei KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen TITEL V - Güter und Einkünfte der Gemeinde KAPITEL I - Schenkungen und Legate zugunsten der Gemeinde KAPITEL II - Verträge TITEL VI - Haushaltsplan und Rechnungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL II - Haushaltsausgleich KAPITEL III - Lasten und Ausgaben der Gemeinde KAPITEL IV - Gemeindeeinnahmen KAPITEL V - Gemeinderegien TITEL VII - Aufsicht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Bestimmungen bezüglich der Gemeinden der Brüsseler Agglomeration TITEL VIII - Gerichtsverfahren TITEL IX - Gemeindegrenzen TITEL X - Kommunales Strassen- und Wegenetz TITEL XI - Namen TITEL XII - Öffentliche Einrichtungen Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK ANLAGE II - KONKORDANZTABELLE Gemeindegesetz Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK TITEL I -
Gemeindebehörde KAPITEL I - Zusammensetzung der Gemeindebehörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel
- In jeder Gemeinde gibt es eine aus den Gemeinderatsmitgliedern, dem Bürgermeister und den Schöffen zusammengesetzte Gemeindebehörde. Art. 2.Gemeinderatsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt, von dem auf ihre Wahl folgenden
- Januar an gerechnet. Sie sind wiederwählbar.
Gemeinderäte werden alle sechs Jahre vollständig erneuert. Art. 3.Bürgermeister und Schöffen werden ebenfalls für sechs Jahre ernannt beziehungsweise gewählt. Sie verlieren jedoch
ses Amt, wenn sie in der Zwischenzeit aus dem Gemeinderat ausscheiden. Art. 4.
bei einer vollständigen Erneuerung der Gemeindebehörde ausscheidenden und
ihr Amt niederlegenden Mitglieder bleiben im Amt, bis
Mandate ihrer Nachfolger geprüft wurden und deren Einsetzung erfolgt ist. Falls ein ausscheidendes beziehungsweise sein Amt niederlegendes Ratsmitglied das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen bekleidet, hat es
ses Amt im übrigen noch solange zu versehen, bis ein Nachfolger als Bürgermeister beziehungsweise als Schöffe oder als Gemeinderatsmitglied eingesetzt worden ist. Art. 5.
Einstufung der Gemeinden gemäss Artikel 8 und 16 wird innerhalb von zwei Jahren nach jeder Volkszählung durch Königlichen Erlass mit der aus der allgemeinen Volkszählung hervorgehenden Einwohnerzahl in Einklang gebracht. Falls
offizielle Bestandsaufnahme der Bevölkerung des Königreiches am 31. Dezember des vorletzten und des vorvorletzten Jahres vor den Gemeindewahlen einen Unterschied von mindestens fünf Prozent im Vergleich mit der Mindest- oder Höchstziffer der Kategorie aufweist, in
betreffenden Gemeinden bei der letzten allgemeinen Volkszählung aufgrund ihrer Bevölkerung eingeordnet worden sind, wird ihre Einstufung im Hinblick auf
Anwendung der Artikel 8 und 16 für
Organisation
ser Wahlen angepasst. Art. 6.In Gemeinden, wo
Zahl der Schöffen erhöht wird, findet
Wahl der neuen Schöffen gemäss Artikel 15 anlässlich der Sitzung statt, bei der
neuen Gemeinderatsmitglieder eingesetzt werden. In Gemeinden, wo
Zahl der Schöffen oder der Ratsmitglieder verringert wird, erfolgt
Reduzierung je nach Freiwerden der Sitze. Abschnitt 2 -
Gemeinderatsmitglieder Art. 7.
Ratsmitglieder werden unmittelbar durch
Versammlung der Gemeinderatswähler gewählt. Art. 8.Der Gemeinderat, einschliesslich Bürgermeister und Schöffen, besteht aus 7 Mitgliedern in Gemeinden von weniger als 1.000 Einwohnern; 9 Mitgliedern in Gemeinden von 1.000 bis 1.999 Einwohnern; 11 Mitgliedern in Gemeinden von 2.000 bis 2.999 Einwohnern; 13 Mitgliedern in Gemeinden von 3.000 bis 3.999 Einwohnern; 15 Mitgliedern in Gemeinden von 4.000 bis 4.999 Einwohnern; 17 Mitgliedern in Gemeinden von 5.000 bis 6.999 Einwohnern; 19 Mitgliedern in Gemeinden von 7.000 bis 8.999 Einwohnern; 21 Mitgliedern in Gemeinden von 9.000 bis 11.999 Einwohnern; 23 Mitgliedern in Gemeinden von 12.000 bis 14.999 Einwohnern; 25 Mitgliedern in Gemeinden von 15.000 bis 19.999 Einwohnern; 27 Mitgliedern in Gemeinden von 20.000 bis 24.999 Einwohnern; 29 Mitgliedern in Gemeinden von 25.000 bis 29.999 Einwohnern; 31 Mitgliedern in Gemeinden von 30.000 bis 34.999 Einwohnern; 33 Mitgliedern in Gemeinden von 35.000 bis 39.999 Einwohnern; 35 Mitgliedern in Gemeinden von 40.000 bis 49.999 Einwohnern; 37 Mitgliedern in Gemeinden von 50.000 bis 59.999 Einwohnern; 39 Mitgliedern in Gemeinden von 60.000 bis 69.999 Einwohnern; 41 Mitgliedern in Gemeinden von 70.000 bis 79.999 Einwohnern; 43 Mitgliedern in Gemeinden von 80.000 bis 89.999 Einwohnern; 45 Mitgliedern in Gemeinden von 90.000 bis 99.999 Einwohnern; 47 Mitgliedern in Gemeinden von 100.000 bis 149.999 Einwohnern; 49 Mitgliedern in Gemeinden von 150.000 bis 199.999 Einwohnern; 51 Mitgliedern in Gemeinden von 200.000 bis 249.999 Einwohnern; 53 Mitgliedern in Gemeinden von 250.000 bis 299.999 Einwohnern; 55 Mitgliedern in Gemeinden von 300.000 Einwohnern und mehr. Der Gemeinderat umfasst
oben bestimmte Anzahl Mitglieder auch, wenn der Bürgermeister nicht aus seiner Mitte ernannt wird. Art. 9.Jeder gewählte Kandidat kann, nachdem seine Wahl für gültig erklärt worden ist, jedoch vor der Einsetzung in sein Amt, auf das ihm angetragene Mandat verzichten.
ser Verzicht ist nur gültig, wenn er dem Gemeinderat schriftlich notifiziert wurde. Wird der Verzicht bestritten, dann entscheidet der ständige Ausschuss des Provinzialrates entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes.
ser Beschluss wird dem betreffenden Kandidaten vom Gouverneur notifiziert. Der Kandidat hat
Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach
ser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
selbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen. Art. 10.Ist für ein Mitglied der Gemeindebehörde irgendeine der Wählbarkeitsbedingungen nicht mehr erfüllt, dann darf es dem Gemeinderat nicht weiter angehören. Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den ständigen Ausschuss umgehend von den Tatsachen in Kenntnis,
Grund für
Amtsaberkennung sein könnten, und übermittelt dem Betreffenden gegen Empfangsbescheinigung eine Nachricht über
se Notifikation. Ist dem Betreffenden der Grund für
Amtsaberkennung auch ohne Notifikation bekannt und übt er sein Amt trotzdem weiter aus, setzt er sich den in Artikel 262 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen aus. Das Gemeinderatsmitglied, für das
Amtsaberkennung beantragt wird, kann binnen acht Tagen ab dem Augenblick, an dem es von der Notifikation an den ständigen Ausschuss erfahren hat, bei
sem Gremium eine Beschwerde einlegen.
Feststellung der Amtsaberkennung erfolgt durch den ständigen Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen ab dem Eingang beim Provinzialsekretariat der für
ses Gremium bestimmten Notifikation oder einer von Dritten erhobenen Beschwerde. Der ständige Ausschuss hat dabei
in Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes angegebenen Formalitäten zu berücksichtigen. Der gefasste Beschluss wird dem betreffenden Gemeinderatsmitglied, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und gegebenenfalls denjenigen,
beim ständigen Ausschuss Beschwerde erhoben hatten, vom Gouverneur notifiziert. Der Kandidat hat
Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach
ser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
selbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen. Art. 11.Ist ein Gemeinderatsmitglied wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes verhindert, so wird es während seiner
nstzeit durch das entsprechend Artikel 58 des Gemeindewahlgesetzes als erstes auf seiner Liste stehende Ersatzmitglied ersetzt, nachdem dessen Mandat durch den Gemeinderat geprüft worden ist. Absatz 1 ist jedoch nur ab der ersten Gemeinderatssitzung nach derjenigen anwendbar, in der der zum Gemeinderatsmitglied gewählte Milizpflichtige in sein Amt eingesetzt wurde. Art. 12.§ 1 - Den Mitgliedern des Gemeinderates können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Anwesenheitsgelder bewilligt werden. § 2 - Für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird
Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt. Abschnitt 3 - Der Bürgermeister Art. 13.Der Bürgermeister wird vom König aus den Reihen der gewählten Gemeinderatsmitglieder ernannt. Letztere können für
se Ernennung Kandidaten vorschlagen. Zu
sem Zweck muss dem Provinzgouverneur eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden.
se Urkunde muss mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Bürgermeisterkandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Bürgermeisterkandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden
Urkunde unterschreibt. Für
selbe Ernennung darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben; der König kann allerdings zu jeder Zeit um einen neuen Vorschlag nachsuchen. Auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates hin kann der Bürgermeister ausserhalb der Reihen der gewählten Ratsmitglieder unter den Gemeinderatswählern ernannt werden,
das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Wird der Bürgermeister ausserhalb des Gemeinderates ernannt, so ist er auf jeden Fall im Bürgermeister- und Schöffenkollegium stimmberechtigt. Er ist von Rechts wegen Ratsvorsitzender mit beratender Stimme. Art. 14.Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters wird sein Amt durch den erstgewählten Schöffen wahrgenommen, es sei denn, der Bürgermeister hat einen anderen Schöffen beauftragt. Abschnitt 4 -
Schöffen Art. 15.
Schöffen werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.
gewählten Ratsmitglieder können für
se Wahl Kandidaten vorschlagen. Zu
sem Zwecke muss dem Vorsitzenden des Rates für jedes Schöffenmandat eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden, und zwar spätestens drei Tage vor der Ratssitzung, auf deren Tagesordnung
Wahl eines oder mehrerer Schöffen steht.
Vorschlagsurkunden müssen mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Schöffenkandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden
Urkunde unterschreibt. Für dasselbe Schöffenmandat darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben, es sei denn, ein vorgeschlagener Kandidat stirbt oder lehnt sein Mandat als Gemeinderatsmitglied ab. Wenn
schriftlich eingereichten Kandidaturen zur vollständigen Bildung des Schöffenkollegiums nicht ausreichen, können während der Sitzung Kandidaten mündlich vorgeschlagen werden.
Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, bei absoluter Stimmenmehrheit und durch ebenso viele getrennte Abstimmungen, wie Schöffen zu wählen sind; der Rang der Schöffen wird durch
Reihenfolge der Abstimmungen bestimmt. Wurde für ein offenes Schöffenmandat nur ein einziger Kandidat vorgeschlagen, erfolgt nur ein Wahlgang; in allen anderen Fällen und falls kein Kandidat nach zwei Wahlgängen
Mehrheit erhalten hat, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt; ergibt sich aus der Stichwahl Stimmengleichheit, gilt der ältere als gewählt.
Wahl der Schöffen erfolgt in der Einsetzungssitzung nach der Erneuerung des Rates. In jedem anderen Fall muss
Wahl innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Mandates erfolgen. Art. 16.Es gibt 2 Schöffen in den Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern; 3 Schöffen in den Gemeinden von 1.000 bis 4.999 Einwohnern; 4 Schöffen in den Gemeinden von 5.000 bis 9.999 Einwohnern; 5 Schöffen in den Gemeinden von 10.000 bis 19.999 Einwohnern; 6 Schöffen in den Gemeinden von 20.000 bis 29.999 Einwohnern; 7 Schöffen in den Gemeinden von 30.000 bis 49.999 Einwohnern; 8 Schöffen in den Gemeinden von 50.000 bis 99.999 Einwohnern; 9 Schöffen in den Gemeinden von 100.000 bis 199.999 Einwohnern; 10 Schöffen in den Gemeinden von 200.000 und mehr Einwohnern. Art. 17.Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Schöffen wird
ser durch das als erstes auf der Rangliste stehende Ratsmitglied, und so weiter, ersetzt, vorbehaltlich der in Artikel 72 genannten Unvereinbarkeiten.
Rangliste wird erstellt nach dem
nstalter der Ratsmitglieder, berechnet ab dem Tag ihres ersten Amtsantritts; bei gleichem
nstalter gilt
Anzahl der erhaltenen Stimmen. Art. 18.Ein Schöffe, der als Milizpflichtiger seinen aktiven Militärdienst leistet, wird während seiner
nstzeit durch ein vom Gemeinderat bestimmtes Ratsmitglied ersetzt. Abschnitt 5 - Gehalt und Amtstracht der Bürgermeister und Schöffen Art. 19.§ 1 -
Gehälter der Bürgermeister und Schöffen werden vom König festgelegt unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Gemeinde und aufgrund von Koeffizienten der höchsten Gehaltsstufe der Gehaltstabelle für den
nstgrad eines Sachbearbeiters in den Ministerien, erhöht oder vermindert gemäss den für
se Tabelle geltenden Regeln der Bindung an den Preisindex. Für
Anwendung von Absatz 1 entspricht
Bevölkerungszahl der jüngsten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Zahl. Bei den aufgrund von Artikel 29 des Gemeindegesetzes in eine höhere Kategorie eingestuften Gemeinden wird jedoch davon ausgegangen, dass ihre Einwohnerzahl - dem arithmetischen Mittel der neuen Kategorie entspricht, wenn sie vom König neu eingestuft worden sind; - 102 % der Mindestbevölkerungszahl der neuen Kategorie entspricht, wenn sie von Amts wegen neu eingestuft worden sind. Der König legt
Modalitäten für
Zahlung
ser Gehälter fest. Wenn
Festlegung der Gehälter gemäss dem vorliegenden Paragraphen eine Verminderung oder Streichung anderer gesetzlicher oder verordnungsgemässer Zulagen zur Folge hat, kann der König gemäss den Modalitäten,
Er festlegt, eine Gehaltsminderung gewähren, insofern der Bürgermeister oder der Schöffe
s beantragt hat. § 2 - Gegebenenfalls trifft der König
notwendigen zusätzlichen Massnahmen, um
Wahrung der erworbenen Rechte der Bürgermeister und Schöffen zu sichern,
spätestens am 1. Juni 1976 ihr Amt angetreten haben. § 3 - Ausser
sen Gehältern dürfen
Bürgermeister und Schöffen nicht in den Genuss irgendwelcher Bezüge zu Lasten der Gemeinde kommen, aus welchem Grunde oder unter welcher Bezeichnung auch immer es sei. Art. 20.Hat ein Schöffe den Bürgermeister einen Monat lang oder länger zu ersetzen, so wird ihm das mit
sem Amt verbundene Gehalt gewährt, es sei denn, der betreffende Bürgermeister ist durch Krankheit oder durch unbesoldete öffentliche
nstleistungen an seiner Amtsausübung gehindert. Der den Bürgermeister ersetzende Schöffe darf nicht gleichzeitig das Bürgermeister- und das Schöffengehalt beziehen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied des Gemeinderates das Amt eines Schöffen während eines Monates oder länger versieht; in
sem Falle wird ihm das mit dem betreffenden Amt verbundene Gehalt für
Dauer der Ausübung
ses Amtes gezahlt. Art. 21.Der König bestimmt
Amtstracht oder das Erkennungszeichen der Bürgermeister und Schöffen. Abschnitt 6 - Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied oder Schöffe Art. 22.Gemeinderatsmitglieder und Schöffen teilen dem Gemeinderat
Niederlegung ihres Amtes schriftlich mit. Bestreitet ein Ratsmitglied oder Schöffe
Niederlegung seines Amtes, kann er den ständigen Ausschuss des Provinzialrates anrufen, der entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes zu entscheiden hat. Der Beschluss wird dem betreffenden Ratsmitglied oder Schöffen vom Gouverneur notifiziert. Das Ratsmitglied oder der Schöffe hat
Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach
ser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
selbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen. Der Antrag auf Niederlegung des Amtes als Bürgermeister wird an den König adressiert und dem Gemeinderat notifiziert. Möchte ein Bürgermeister sein Amt als Ratsmitglied niederlegen, darf er
ses Vorhaben erst dann dem Gemeinderat mitteilen, wenn der König ihm
Niederlegung des Bürgermeisteramtes erlaubt hat. Voreilige Notifikationen an den Gemeinderat sind nichtig. Abschnitt 7 - Der Sekretär und der Einnehmer Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 23.In jeder Gemeinde gibt es einen Sekretär und einen Einnehmer. Art. 24.§ 1 - Wenn in einer Gemeinde von 1.000 Einwohnern oder weniger
Stelle des Sekretärs frei wird, kann der Provinzgouverneur dem Gemeinderat vorschreiben, den Inhaber
ses Amtes unter den amtierenden Sekretären der Nachbargemeinden zu wählen.
Aufsichtsbehörde kann innerhalb der gemäss Artikel 265 von der zuständigen Behörde festgelegten Frist jegliche Ernennung,
entgegen
ser Vorschrift erfolgt ist, für nichtig erklären. Wenn der Gemeinderat innerhalb von sechzig Tagen nach der Zustellung der obenerwähnten Vorschrift oder nach der an ihn erfolgten Notifikation der Ablehnung oder der Nichtigerklärung einer unter Missachtung
ser Vorschrift erfolgten Ernennung das Amt nicht gemäss den vorgeschriebenen Bedingungen verleiht, kann
freigewordene Stelle durch
Aufsichtsbehörde besetzt werden. Bei einer solchen Ämterhäufung steht es alleine dem Gouverneur zu, den Sekretär eventuell zu verpflichten, in einer bestimmten Gemeinde zu wohnen. § 2 - In den in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
Aufsicht vom König ausgeübt. Unterabschnitt 2 - Der Sekretär A. Ernennung Art. 25.Der Sekretär wird vom Gemeinderat ernannt.
Ernennung erfolgt unter den gemäss Artikel 145 festgelegten Bedingungen. B. Pflichten und Verbote Art. 26.Der Sekretär ist verpflichtet, sich an
Anweisungen des Gemeinderates, des Kollegiums und des Bürgermeisters zu halten. Art. 27.Es ist den Gemeindesekretären untersagt, selbst oder durch eine Zwischenperson Handel zu treiben. Situationen,
am 1. Januar 1955 bereits bestehen, sind von
sem Verbot jedoch nicht betroffen, ausser wenn es sich um Schankstätten handelt. C. Besoldungsstatut Art. 28.§ 1 -
Gehaltstabelle des Gemeindesekretärs wird mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vom Gemeinderat innerhalb der unten angegebenen Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt:
- In den Gemeinden von 300 Einwohnern und weniger 29.600 52.250
- In den Gemeinden von 301 bis 500 Einwohnern 34.900 61.750
- In den Gemeinden von 501 bis 750 Einwohnern 42.000 71.250
- In den Gemeinden von 751 bis 1.000 Einwohnern 46.300 78.350
- In den Gemeinden von 1.001 bis 1.250 Einwohnern 50.700 87.850
- In den Gemeinden von 1.251 bis 1.500 Einwohnern 53.800 95.000
- In den Gemeinden von 1.501 bis 2.000 Einwohnern 56.500 102.100
- In den Gemeinden von 2.001 bis 2.500 Einwohnern 61.400 109.200
- In den Gemeinden von 2.501 bis 3.000 Einwohnern 66.600 118.500
- In den Gemeinden von 3.001 bis 4.000 Einwohnern 69.600 124.800
- In den Gemeinden von 4.001 bis 5.000 Einwohnern 80.800 128.800
- In den Gemeinden von 5.001 bis 6.000 Einwohnern 89.000 133.650
- In den Gemeinden von 6.001 bis 8.000 Einwohnern 95.000 145.800
- In den Gemeinden von 8.001 bis 10.000 Einwohnern 101.000 156.000
- In den Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 108.000 162.000
- In den Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 114.000 171.000
- In den Gemeinden von 20.001 bis 25.000 Einwohnern 123.000 188.100
- In den Gemeinden von 25.001 bis 35.000 Einwohnern 132.000 209.700
- In den Gemeinden von 35.001 bis 50.000 Einwohnern 144.000 233.000
- In den Gemeinden von 50.001 bis 80.000 Einwohnern 170.000 245.000
- In den Gemeinden von 80.001 bis 150.000 Einwohnern 194.000 270.000
- In den Gemeinden von mehr als 150.000 Einwohnern 224.000 320.000 Der König kann
se Beträge anpassen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung jeglichen Erlasses zur Abänderung der Gehaltstabellen der mehreren Ministerien gemeinsamen
nstgrade im Belgischen Staatsblatt. § 2 -
Aufsicht wird 1. für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration vom König, 2.für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden vom Gouverneur ausgeübt. Art. 29.Gemeinden,
zu den in Artikel 28 § 1 vorgesehenen Kategorien 1 bis 19 gehören, können auf ihren Antrag hin für
Festlegung der Gehaltstabellen für den Gemeindesekretär vom König in eine höhere Kategorie eingestuft werden als
jenige, der sie aufgrund ihrer Bevölkerungszahl gemäss der letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten allgemeinen Volkszählung angehören. Gemeinden von 35.001 bis 50.000 Einwohnern können nur in
unmittelbar höhere Kategorie eingestuft werden.
anderen Gemeinden können nur in eine der zwei, drei oder vier unmittelbar höheren Kategorien eingestuft werden, je nachdem, ob ihre Einwohnerschaft 10.001 bis 35.000 Personen, 5.001 bis 10.000 Personen oder weniger als 5.001 Personen umfasst. Wenn
Bevölkerung einer Gemeinde sich zwischen zwei allgemeinen Volkszählungen derart vermehrt hat, dass ihre durchschnittliche Bevölkerungszahl laut der offiziellen Angaben während drei aufeinanderfolgender Jahre nach der letzten Volkszählung das Minimum einer höheren Kategorie um 2 % übersteigt, wird
se Gemeinde von Amts wegen in
se höhere Kategorie eingestuft. Art. 30.Der Sekretär hat Anrecht auf zweijährliche Gehaltserhöhungen,
nicht geringer sein dürfen als 5 % des Minimums in Gemeinden mit bis zu 2.000 Einwohnern, 4 % in Gemeinden mit 2.001 bis 4.000 Einwohnern und 3 % in den anderen Gemeinden.
se Gehaltserhöhungen treten am ersten Tag des Monates in Kraft, der dem Jahrestag des Amtsantritts folgt.
Gehaltserhöhungen des Sekretärs dürfen nicht über mehr als sechsundzwanzig Jahre und weniger als fünfzehn Jahre verteilt sein, ausser für
Sekretäre,
am 1. Januar 1955
sbezüglich unter eine günstigere Regelung fallen.
Gemeinden werden eingestuft aufgrund ihrer Bevölkerungszahl, so wie sie aus der letzten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten allgemeinen Volkszählung hervorgeht, ausser wenn sie in Anwendung des Artikels 29 in eine höhere Kategorie eingestuft worden sind.
Einstufung einer Gemeinde in eine tiefere Kategorie hat jedoch keinen Einfluss auf das gesetzliche Mindest- und Höchstgehalt des zum Zeitpunkt
ser Neueinstufung amtierenden Sekretärs. Art. 31.Das Mindestgehalt des Gemeindesekretärs wird um eine Gehaltsergänzung erhöht,
dem in Ämtern des Staates, der Kolonie, der Gemeinden und der Provinzen und in anderen vom König festgelegten öffentlichen
nsten erworbenen
nstalter entspricht.
se Gehaltsergänzung wird nach Regeln berechnet,
vom König festzulegen sind. Art. 32.
Gemeinden sind verpflichtet,
für das Personal der Ministerien geltenden Bestimmungen bezüglich der in Artikel 13 des Gesetzes vom 3. August 1919 und 27. Mai 1947 vorgesehenen Verbesserung des
nstalters sowie bezüglich des Jahresurlaubs auf ihren Sekretär anzuwenden. Art. 33.Wenn der Sekretär sein Amt in zwei oder mehreren Gemeinden ausübt, werden
Mindest- und Höchstbeträge für
Kategorie,
der Gesamtbevölkerung der betreuten Gemeinden entspricht, um 25 % oder 30 % erhöht, je nachdem, ob der Sekretär sein Amt in zwei oder mehreren Gemeinden ausübt. In
sem Fall legt jeder der betreffenden Gemeinderäte
Gehaltstabelle des Sekretärs innerhalb der in Absatz 1 angegebenen Grenzen fest, und zwar entsprechend dem Verhältnis der Gemeindebevölkerung zur Gesamtbevölkerung der betreuten Gemeinden. Ausser im Falle der Beibehaltung von am 1. Januar 1955 bestehenden Situationen darf der Höchstbetrag den für
Kategorie von 6.001 bis 8.000 Einwohnern geltenden Höchstbetrag nicht überschreiten. Es wird davon ausgegangen, dass
Bevölkerung der in Anwendung von Artikel 29 in eine höhere Kategorie eingestuften Gemeinden dem arithmetischen Mittel zwischen Mindest- und Höchstzahl der Bevölkerung
ser Kategorie entspricht. Art. 34.Das Gehalt des Sekretärs deckt alle
nstleistungen, zu denen der Betreffende normalerweise verpflichtet werden kann, einschliesslich der Führung der Personenstandsregister in den Gemeinden, wo
se Arbeit keinem anderen Bediensteten anvertraut worden ist. Art. 35.Das Gehalt des definitiv ernannten Sekretärs wird monatlich und im voraus gezahlt. Es gilt ab dem Tag des
nstantritts. Erfolgt
ser im Laufe eines Monates, so erhält der Sekretär für
sen Monat soviel Dreissigstel des Gehalts, wie Tage ab dem Tag des
nstantritts einschliesslich übrigbleiben. Bei Ausscheiden aus dem Amt wird ein begonnener Monat voll ausgezahlt. D. Disziplin Art. 36.Der Sekretär wird vom Gemeinderat einstweilen seines Amtes enthoben oder aus dem
nst entfernt. Liegt ein Grund vor zur einstweiligen Amtsenthebung für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen, schlägt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Rat
se Massnahme vor.
einstweilige Amtsenthebung oder Entfernung aus dem
nst muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
einstweilige Amtsenthebung wird vorläufig durchgeführt; sie darf nicht länger als drei Monate dauern. Art. 37.Der Gemeinderat kann dem Sekretär, der seiner Pflicht nicht zufriedenstellend nachkommt, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
periodische Gehaltserhöhung verweigern. Art. 38.Der Gemeinderat enthebt den Sekretär, der gegen Artikel 27 verstösst, einstweilen seines Amtes und entfernt ihn im Wiederholungsfall aus dem
nst. Der Beschluss des Gemeinderates muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Bleibt der Gemeinderat untätig, so wird
Strafe von Amts wegen durch
Aufsichtsbehörde auferlegt. Art. 39.Für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration und
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden kann
in Artikel 38 Absatz 2 vorgesehene Strafe erst nach zwei brieflich belegten Mahnungen auferlegt werden. Art. 40.Für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird
in den Artikeln 36, 37 und 38 erwähnte Aufsicht vom König ausgeübt. Art. 41.Für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
in den Artikeln 36, 37 und 38 Absatz 1 erwähnte Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
in Artikel 38 Absatz 2 erwähnte Aufsicht wird auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses hin vom Provinzgouverneur ausgeübt, ausser im Falle eines Widerspruchs beim König, wenn der ständige Ausschuss nicht einverstanden ist. Der Gemeinderat und der Gemeindesekretär können gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses über
aufgrund von Artikel 38 entschiedene einstweilige Amtsenthebung, über
Entfernung aus dem
nst oder über
Verweigerung der periodischen Gehaltserhöhung beim König Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss notifiziert wurde.
Beschlüsse nach eingelegten Widersprüchen fallen innerhalb von zwei Monaten; sie müssen mit Gründen versehen sein.
vorgesehene Frist kann jeweils durch einen mit Gründen versehenen Beschluss um einen Monat verlängert werden. E. Der beigeordnete Sekretär Art. 42.In den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern kann der Gemeinderat dem Sekretär einen Beamten beiordnen, dem der Titel eines beigeordneten Sekretärs gegeben wird. Art. 43.
Ernennung des beigeordneten Sekretärs, seine einstweilige Amtsenthebung oder seine Entfernung aus dem
nst erfolgen gemäss den Artikeln 25, 36 und 38 bis 41. Art. 44.Der beigeordnete Sekretär ist dem Gemeindesekretär, dem er hilft und beisteht, untergeordnet. Er ersetzt ihn bei Verhinderung, Abwesenheit oder Krankheit; vor seiner Unterschrift steht der Vermerk: "Für den verhinderten Sekretär, der beigeordnete Sekretär". Art. 45.Der beigeordnete Sekretär kann ausserdem auf Antrag des Sekretärs vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium mit der Verrichtung eines bestimmten Teils der durch das Gesetz dem Sekretär zugewiesenen Amtsgeschäfte beauftragt werden; vor seinen Unterschriften in
ser Eigenschaft steht der Vermerk: "Der beauftragte beigeordnete Sekretär". Art. 46.Das Kollegium kann den Gemeindesekretär nicht daran hindern,
dem beigeordneten Sekretär zugewiesenen Amtsgeschäfte ganz oder teilweise selbst zu verrichten, wenn er es wünscht. Art. 47.Das Gehalt des beigeordneten Sekretärs wird vom Gemeinderat festgelegt;
sbezüglichen Beschlüsse bedürfen der gleichen Genehmigungen wie
jenigen,
sich auf den Sekretär beziehen.
angenommene Gehaltstabelle muss niedriger sein als
jenige,
für den Sekretär festgelegt wurde. Art. 48.Bei Amtsniederlegung oder Ableben des Sekretärs verrichtet der beigeordnete Sekretär dessen Amtsgeschäfte, bis der ordnungsgemäss ernannte Nachfolger sein Amt antritt. Art. 49.Der König kann
Anwendung der Artikel 42 bis 48 auf Gemeinden mit 80.000 Einwohnern und mehr ausdehnen. F. Der zeitweilige Sekretär Art. 50.Ist der Stelleninhaber verhindert oder ist
Stelle frei, bestimmt der Gemeinderat einen zeitweiligen Sekretär. In dringenden Fällen wird
Bestimmung vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vorgenommen und vom Gemeinderat in seiner nächstfolgenden Sitzung bestätigt. Art. 51.Der zeitweilige Sekretär bezieht für jeden geleisteten Tag ein Gehalt, das einem Dreihundertstel des mit
sem Amt verbundenen durchschnittlichen Jahresgehaltes entspricht, es sei denn, er ist aus dem Gemeindepersonal gewählt worden. In
sem Falle erhält er eine gemäss den vom König festgelegten Regeln berechnete Zulage, wenn er das Amt länger als einen Monat ausübt. Unterabschnitt 3 - Der Einnehmer A. Allgemeine Bestimmung Art. 52.Das Amt eines Gemeindeeinnehmers wird gemäss den folgenden Bestimmungen vergeben und ausgeübt: 1. in Gemeinden,
laut der letzten zehnjährlichen Volkszählung mehr als 10.000 Einwohner zählen, von einem lokalen Einnehmer; 2. in Gemeinden,
laut der letzten zehnjährlichen Volkszählung 10.000 Einwohner und weniger zählen, von einem Bezirkseinnehmer. Der König kann auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderates hin von
ser Bestimmung abweichen. In Gemeinden,
in eine andere Kategorie eingestuft werden, versieht der am Datum der Veröffentlichung der Resultate der allgemeinen Volkszählung im Belgischen Staatsblatt definitiv amtierende Einnehmer jedoch weiterhin sein Amt bis zum Ende seiner Laufbahn oder seines Auftrags in der Gemeinde. B. Ernennung Art. 53.Der lokale Einnehmer wird vom Gemeinderat ernannt. Art. 54.
Bezirkseinnehmer werden vom Gouverneur ernannt, nachdem der oder
betreffenden Bezirkskommissare mehrere Kandidaten vorgeschlagen haben, und zwar gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten. Der Gouverneur bestimmt
Gemeinden, in denen
einzelnen Einnehmer ihr Amt ausüben. C. Kaution Art. 55.Der lokale Gemeindeeinnehmer ist verpflichtet, als Garantie für seine Geschäftsführung eine Kaution zu leisten, deren Mindest- und Höchstbetrag vom König festgelegt wird. Der Höchstbetrag der Kaution ist auf 1 Million Franken festgelegt. Art. 56.Unmittelbar nach der Ernennung eines lokalen Einnehmers legt der Gemeinderat den Betrag und
Art der von
sem Rechenschaftspflichtigen zu leistenden Kaution fest. Wird
Kaution ganz oder teilweise in Bargeld geleistet, trägt sie Zinsen zugunsten des Einnehmers. Art. 57.Der Gouverneur regelt Art und Höhe der vom Bezirkseinnehmer zu leistenden Kaution. Art. 58.
Urkunden über
Hinterlegung der Kaution werden vor einem Notar abgefasst; alle im Zusammenhang mit
sen Urkunden entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Einnehmers. Art. 59.Den lokalen Gemeindeeinnehmern kann erlaubt werden,
in Artikel 55 vorgesehene Kaution durch
Solidarbürgschaft einer Vereinigung zu ersetzen,
sie ausschliesslich zu
sem Zweck untereinander gegründet haben und
durch Königlichen Erlass anerkannt ist.
Vereinigung muss
Form einer Genossenschaft annehmen und den Bestimmungen des Titels IX von Buch I des Handelsgesetzbuches entsprechen. Dennoch verliert sie nicht ihren bürgerlichen Charakter. Der Erlass über
Anerkennung der Vereinigung sowie
genehmigten Satzungen werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Art. 60.
Anwendung von Artikel 59 auf
Bezirkseinnehmer kann durch einen Königlichen Erlass, der
sbezüglichen Bedingungen festlegt, erlaubt werden. Art. 61.Wird infolge Erhöhung der jährlichen Einnahmen oder aus irgendeinem anderen Grunde entschieden, dass
durch
zuständige Behörde festgesetzte Kaution unzureichend ist, so muss der Einnehmer innerhalb einer begrenzten Frist eine zusätzliche Kaution leisten, für
selben Vorschriften gelten wie für
ursprüngliche Kaution. Art. 62.Bei lokalen Einnehmern sorgt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium und bei Bezirkseinnehmern der Gouverneur dafür, dass
Kautionen der Rechenschaftspflichtigen der Gemeinde wirklich geleistet und zu gegebener Zeit erneuert werden. Art. 63.Jeder Einnehmer, der seine Kaution oder zusätzliche Kaution nicht in der vorgeschriebenen Frist geleistet und
se Verzögerung nicht ausreichend gerechtfertigt hat, gilt als ausgeschieden und wird ersetzt. Art. 64.Weist
Gemeindekasse ein Defizit auf, hat
Gemeinde ein Vorzugsrecht auf
Kaution des lokalen Einnehmers und der Staat auf
des Bezirkseinnehmers, wenn
se Kautionen in Bargeld geleistet worden sind. D. Besoldungsstatut Art. 65.§ 1 - Der Gemeinderat legt
Gehaltstabellen des lokalen Einnehmers mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fest. Das Mindestgehalt darf nicht weniger betragen als 75 % des gesetzlichen Mindestgehaltes des Sekretärs in Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern; 90 % in Gemeinden mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern; 92,5 % in Gemeinden mit 8.001 bis 25.000 Einwohnern; 95 % in Gemeinden mit 25.001 bis 50.000 Einwohnern, und 97,5 % in den anderen Gemeinden. Ausser bei erlaubter Ämterhäufung darf das Höchstgehalt nicht höher sein als 75 % des gesetzlichen Höchstgehaltes des Sekretärs in den Gemeinden bis zu 5.000 Einwohnern; 90 % in den Gemeinden mit 5.001 bis 8.000 Einwohnern; 92,5 % in den Gemeinden mit 8.001 bis 25.000 Einwohnern; 95 % in den Gemeinden mit 25.001 bis 50.000 Einwohnern; 97,5 % in den anderen Gemeinden.
Bestimmungen der Artikel 28 und 30 bis 35 finden mutatis mutandis Anwendung auf
Gemeindeeinnehmer. § 2 - Für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird
Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt. Art. 66.Artikel 29 findet auf den lokalen Einnehmer Anwendung. Art. 67.Das Gehalt des Bezirkseinnehmers wird durch den Provinzgouverneur festgelegt. E. Disziplin Art. 68.§ 1 - Der Gemeinderat enthebt den lokalen Einnehmer einstweilen seines Amtes oder entfernt ihn aus dem
nst mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Liegt ein Grund vor zur einstweiligen Amtsenthebung für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen, schlägt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Rat
se Massnahme vor.
einstweilige Amtsenthebung muss der Aufsichtsbehörde sofort notifiziert werden. Sie darf nicht länger als drei Monate dauern. § 2 - Für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird
Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
Aufsicht vom ständigen Ausschuss ausgeübt. Der Gemeinderat und der Einnehmer können gegen den Beschluss des ständigen Ausschusses über
Entfernung aus dem
nst beim König Widerspruch einlegen, und zwar innerhalb von fünfzehn Tagen, nachdem ihnen der Beschluss notifiziert wurde. Art. 69.Der Gouverneur enthebt den Bezirkseinnehmer einstweilen seines Amtes oder entfernt ihn aus dem
nst. Art. 70.Es ist den Bezirkseinnehmern bei Strafe der einstweiligen Amtsenthebung und, im Wiederholungsfall, der Entfernung aus dem
nst verboten, selbst oder durch eine Zwischenperson einen anderen Beruf oder irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ausser bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass der von der Ehefrau ausgeübte Beruf als ein von einer Zwischenperson ausgeübter Beruf betrachtet wird. Abschnitt 8 - Unvereinbarkeiten Art. 71.Es dürfen weder Mitglieder des Gemeinderates sein noch zum Bürgermeister ernannt werden:
- Provinzgouverneure;
- Mitglieder des ständigen Ausschusses des Provinzialrates;
- Provinzialsekretäre;
- Bezirkskommissare und Mitglieder ihres Personals;
- im aktiven Militärdienst stehende Personen, mit Ausnahme der wiedereinberufenen Reserveoffiziere und der Milizpflichtigen;
- wer von der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage erhält, mit Ausnahme der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr;
- Polizeikommissare und Polizeibedienstete sowie Vertreter der öffentlichen Macht;
- Mitglieder der Forstverwaltung, wenn ihre Zuständigkeit sich auf unter Forstrecht stehenden Waldbesitz erstreckt, der Eigentum der Gemeinde ist, in der sie ihr Amt ausüben möchten. Art. 72.Es dürfen weder Bürgermeister noch Schöffe sein:
- Mitglieder von Gerichtshöfen, Angehörige von Zivil- und Friedensgerichten;
- Angehörige der Staatsanwaltschaft, Greffiers und beigeordnete Greffiers bei Gerichtshöfen und Zivil- oder Handelsgerichten und Greffiers bei Friedensgerichten;3.
ner der Kulte;4. Bedienstete und Mitglieder der Steuerverwaltungen in Gemeinden,
in ihr Zuständigkeitsgebiet beziehungsweise in ihren Amtsbereich fallen, ausser wenn vom König Abweichungen gestattet werden;5. Einnehmer der öffentlichen Sozialhilfezentren. Art. 73.Mitglieder desselben Gemeinderates dürfen weder bis zum dritten Grad einschliesslich miteinander verwandt beziehungsweise verschwägert noch miteinander verheiratet sein. Wenn bis zu
sem Grad Verwandte beziehungsweise Verschwägerte oder Ehepartner bei der gleichen Wahl gewählt wurden, richtet
Vorzugsreihenfolge sich nach der Grösse der Quotienten, aufgrund deren
von
sen Kandidaten erhaltenen Sitze der betreffenden Liste zuerkannt wurden. Wurden zwei bis zum vorerwähnten Grad Verwandte beziehungsweise Verschwägerte oder zwei Ehepartner gewählt, der eine als ordentliches Ratsmitglied und der andere als Ersatzmitglied, so gilt das Verbot, den Sitz einzunehmen, lediglich für letzteren, es sei denn, der von ihm einzunehmende Sitz ist vor der Wahl seines Verwandten, Verschwägerten oder Ehepartners freigeworden. Zwischen Ersatzmitgliedern,
freigewordene Sitze einnehmen sollen, wird der Vorrang in erster Linie durch den zuerst freigewordenen Sitz bestimmt. In Gemeinden mit weniger als 1.200 Einwohnern endet
ses Verbot beim zweiten Grad. In Gemeinden mit 1.200 und mehr Einwohnern dürfen Personen, deren Ehepartner bis zum zweiten Grad einschliesslich miteinander verwandt sind, nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinderates sein. Eine zwischen Ratsmitgliedern später eingetretene Verschwägerung führt nicht zu einem Entzug der betreffenden Mandate.
s trifft auf eine Eheschliessung zwischen Ratsmitgliedern jedoch nicht zu.
Verschwägerung ist mit dem Ableben der Person, durch
sie entstanden ist, als aufgelöst zu betrachten. Art. 74.§ 1 - Das Amt des Sekretärs oder des Einnehmers einerseits und das Amt des Bürgermeisters, eines Schöffen oder eines Ratsmitgliedes andererseits dürfen nicht gleichzeitig von derselben Person ausgeübt werden. In Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern kann
Aufsichtsbehörde
Vereinigung
ser Ämter auf eine Person jedoch gestatten, mit Ausnahme des Amtes des Bürgermeisters, das in der gleichen Gemeinde niemals mit demjenigen des Einnehmers vereinigt werden darf.
Erlaubnis für
erwähnte Ämterhäufung ist jederzeit widerruflich. § 2 - Für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt. Art. 75.Ein zum Gemeinderatsmitglied gewählter Kandidat, der ein mit dem Mandat als Ratsmitglied unvereinbares Amt ausübt, an einem Unternehmen beteiligt ist oder einen Beruf oder ein Handwerk ausübt, wofür er seitens der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage bezieht, darf so lange nicht zur Eidesleistung zugelassen werden, wie der Grund für
Unvereinbarkeit weiterbesteht. Wenn ein gewählter Kandidat innerhalb eines Monats nach der ihm vom Schöffenkollegium zugestellten Aufforderung das mit dem Mandat als Ratsmitglied unvereinbare Amt nicht aufgegeben oder nicht auf das von der Gemeinde gezahlte Gehalt beziehungsweise
von ihr gewährte Zulage verzichtet hat, wird davon ausgegangen, dass er das ihm zugefallene Mandat nicht annimmt. Art. 76.Ratsmitglieder,
ein mit ihrem Mandat unvereinbares Amt übernehmen oder von der Gemeinde ein Gehalt oder eine Zulage annehmen, scheiden gemäss Artikel 10 aus dem Gemeinderat aus, wenn sie binnen fünfzehn Tagen ab der ihnen vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium zugestellten Aufforderung von dem mit ihrem Mandat unvereinbaren Amt nicht absehen oder auf das von der Gemeinde gewährte Gehalt beziehungsweise
von ihr gewährte Zulage nicht verzichten. Art. 77.Kommt es zu Beanstandungen in den in Artikel 75 und Artikel 76 angegebenen Fällen, dann hat der ständige Ausschuss entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes zu entscheiden. Der Beschluss wird dem betreffenden Ratsmitglied, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium sowie gegebenenfalls denen,
Beschwerde beim ständigen Ausschuss eingereicht haben, vom Gouverneur notifiziert. Sie haben
Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach der Notifikation Beschwerde beim Staatsrat einzulegen.
selbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen. Falls das Bürgermeister- und Schöffenkollegium es in den in Artikel 75 und Artikel 76 angegebenen Fällen unterlässt, den Betreffenden zu einer Entscheidung aufzufordern, hat der ständige Ausschuss anstelle der Gemeindeverwaltung vorzugehen. Art. 78.Das Amt des Sekretärs ist in derselben Gemeinde mit dem Amt des Einnehmers unvereinbar. Einstweilen und in Abweichung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 2 können das Amt des Sekretärs und des Einnehmers in den Gemeinden,
unter der Aufsicht des Bezirkskommissars stehen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Provinzgouverneur jedoch auf eine Person vereinigt werden. In dem in Absatz 2 angegebenen Fall wird das mit dem Einnehmeramt verbundene Gehalt auf
Hälfte herabgesetzt. In Gemeinden, in denen
Tätigkeiten des Einnehmers und des Sekretärs von einer einzigen Person wahrgenommen werden, erfolgt
Anweisung zur Zahlung der Ausgaben in einer Sitzung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
Zahlungsanweisungen sind von allen an der Sitzung teilnehmenden Mitgliedern zu unterzeichnen. Verweigert eines der Mitglieder
Unterschrift, so sind
Zahlungsanweisungen dem zuständigen Bezirkskommissar zu übermitteln, der sie durch seine Unterschrift ausführbar machen kann.
gleichzeitig das Einnehmeramt ausübenden Sekretäre haben dem zuständigen Bezirkskommissar alle fünfzehn Tage eine Aufstellung aller ausgestellten Zahlungsanweisungen zuzustellen. Art. 79.
Personalmitglieder der Provinzialregierung und des Bezirkskommissariats dürfen weder das Amt eines Gemeindesekretärs noch das eines lokalen Gemeindeeinnehmers ausüben. Abschnitt 9 - Eidesleistung Art. 80.
Gemeinderatsmitglieder,
Bürgermeister und
Schöffen leisten vor Amtsantritt folgenden Eid: "Ich schwöre Treue dem König, Gehorsam der Verfassung und den Gesetzen des belgischen Volkes."
Gemeinderatsmitglieder und
Schöffen leisten
sen Eid in öffentlicher Sitzung vor dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter.
Bürgermeister leisten den Eid vor dem Gouverneur oder dessen Beauftragtem. Art. 81.
in Artikel 80 erwähnten Gemeindevertreter,
nach zweimaliger Aufforderung zur Eidesleistung
se Formalität ohne rechtmässigen Grund nicht erfüllen, gelten als ausgeschiedene Vertreter. Abschnitt 10 - Einstweilige Amtsenthebung und Entfernung aus dem
nst von Bürgermeistern und Schöffen Art. 82.Der König kann den Bürgermeister wegen offenkundigen schlechten Lebenswandels oder grober Fahrlässigkeit und nach vorheriger Anhörung einstweilen seines Amtes entheben oder aus dem
nst entfernen.
einstweilige Amtsenthebung darf drei Monate nicht übersteigen. Art. 83.Der Gouverneur kann
Schöffen nach gleichlautender und mit Gründen versehener Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates wegen offenkundigen schlechten Lebenswandels oder grober Fahrlässigkeit einstweilen ihres Amtes entheben oder aus dem
nst entfernen. Sie müssen vorher angehört werden.
einstweilige Amtsenthebung darf drei Monate nicht übersteigen. Der aus dem
nst entfernte Schöffe kann erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren wiedergewählt werden. KAPITEL II - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse der Gemeinderäte Abschnitt 1 -- Allgemeine Bestimmungen Art. 84.Keine Urkunde, kein Schriftstück bezüglich der Verwaltung darf den Gemeinderatsmitgliedern zwecks Prüfung vorenthalten werden. Abschnitt 2 -
Versammlungen Art. 85.Der Gemeinderat tritt so oft zusammen, wie es
in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten erfordern. Art. 86.Der Gemeinderat wird durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium einberufen. Auf Antrag eines Drittels der amtierenden Mitglieder hat das Bürgermeister- und Schöffenkollegium den Gemeinderat zum angegebenen Tag und zur festgesetzten Stunde einzuberufen. Art. 87.Ausser in dringenden Fällen ergeht
Einladung an
Mitglieder wenigstens fünf volle Tage vor dem Versammlungsdatum schriftlich an ihren Wohnsitz; sie enthält
Tagesordnung.
Frist wird für
Anwendung von Artikel 90 Absatz 3 jedoch auf zwei volle Tage herabgesetzt. Art. 88.Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter führt den Vorsitz im Gemeinderat. Der Vorsitzende eröffnet und schliesst
Sitzung. Art. 89.Ausser wenn
Geschäftsordnung es anders bestimmt, wird bei der Eröffnung einer jeden Sitzung das Protokoll der vorhergehenden Sitzung verlesen. Auf jeden Fall wird das Protokoll den Ratsmitgliedern mindestens eine Stunde vor Eröffnung der Sitzung auf dem Ratstisch zur Verfügung gestellt. Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, im Laufe der Sitzung Bemerkungen über
Abfassung des Protokolls zu machen. Werden
se Bemerkungen angenommen, so wird der Sekretär beauftragt, noch während der Sitzung oder spätestens bei der nachfolgenden Sitzung einen neuen, dem Beschluss des Gemeinderates entsprechenden Text vorzulegen. Verläuft
Sitzung ohne Bemerkungen, wird das Protokoll als genehmigt betrachtet und vom Bürgermeister und vom Sekretär unterschrieben. Jedesmal, wenn der Gemeinderat es für angebracht hält, wird das Protokoll ganz oder teilweise während der Sitzung abgefasst und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet. Art. 90.Der Rat ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner amtierenden Mitglieder beschlussfähig. Ist
Versammlung jedoch zweimal einberufen worden, ohne
beschlussfähige Mitgliederzahl erreicht zu haben, darf sie nach einer erneuten und letzten Einberufung über alle Punkte beraten und beschliessen,
zum dritten Mal auf der Tagesordnung stehen, gleich wieviel Mitglieder anwesend sind.
zweite und
dritte Einberufung erfolgen gemäss den Bestimmungen von Artikel 87, und es ist zu vermerken, ob es sich um
zweite oder dritte Einberufung handelt;
dritte Einberufung hat ausserdem
zwei ersten Bestimmungen des vorliegenden Artikels wörtlich wiederzugeben. Art. 91.
Gemeinderäte können Geschäfts- und
nstordnungen festlegen. Abschnitt 3 - Sitzungsteilnahmeverbote Art. 92.Es ist den Mitgliedern des Gemeinderates sowie dem Bürgermeister untersagt: 1. bei der Beratung über Angelegenheiten anwesend zu sein, an denen sie vor oder nach ihrer Wahl, sei es persönlich, sei es als Beauftragte, ein direktes Interesse haben, oder an denen ihre Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad einschliesslich ein persönliches oder direktes Interesse haben. Bei der Invorschlagbringung von Kandidaten, bei Ernennungen in Ämter, Entfernungen aus dem
nst oder einstweiligen Amtsenthebungen erstreckt sich das betreffende Verbot nur auf Verwandte oder Verschwägerte bis zum zweiten Grad einschliesslich; 2. sich direkt oder indirekt an irgendeiner
nstleistung, Gebührenerhebung, Lieferung oder Ausschreibung für
Gemeinde zu beteiligen;3. als Anwalt, Notar oder Sachwalter in Prozessen gegen
Gemeinde aufzutreten.Es ist ihnen in
ser Eigenschaft auch untersagt, Streitsachen zugunsten der Gemeinde vor Gericht zu vertreten, sie darin zu beraten oder zu ihren Gunsten darin einzugreifen, es sei denn unentgeltlich; 4. der Prüfung der Rechnungen öffentlicher der Gemeinde untergeordneter Verwaltungen, deren Mitglieder sie sind, beizuwohnen.
vorstehenden Bestimmungen finden Anwendung auf
Gemeindesekretäre. Abschnitt 4 - Öffentlichkeit der Sitzungen Art. 93.
Sitzungen des Gemeinderates müssen öffentlich sein, wenn über folgendes beraten oder Beschluss gefasst wird: 1.
Haushaltspläne, mit Ausnahme des Kapitels über
Gehälter, und
Rechnungen;2. das Prinzip einer jeden Ausgabe,
nicht durch Einkünfte des laufenden Jahres oder in der Gemeindekasse befindliche Guthaben gedeckt werden kann, sowie
Bereitstellung der Mittel zur Bestreitung der betreffenden Ausgabe;3.
Gründung von Einrichtungen für Gemeindeinteressen;4.
Aufnahme von Anleihen;5.
gänzliche oder teilweise Veräusserung von unbeweglichen Gütern oder Rechten an unbeweglichen Gütern der Gemeinde,
Tausch- und sonstigen Geschäfte bezüglich
ser Güter oder Rechte,
Erbpachten,
Hypothekenbestellungen,
Teilung ungeteilter Güter;6. den Abbruch von öffentlichen Gebäuden oder alten Denkmälern. In den vorerwähnten Fällen können jedoch zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschliessen, dass
Sitzung im Interesse der öffentlichen Ordnung und aufgrund schwerwiegender Bedenken nicht öffentlich sein soll. Art. 94.
Sitzung des Gemeinderates darf nicht öffentlich sein, wenn Personenfragen behandelt werden, auch nicht in den in Artikel 93 erwähnten Fällen. Sobald eine solche Frage angeschnitten wird, ordnet der Vorsitzende sofort an, dass
se Sache in geheimer Sitzung behandelt wird;
öffentliche Sitzung kann erst wiederaufgenommen werden, wenn
Diskussion über
se Frage abgeschlossen ist. Art. 95.In allen anderen Fällen als denjenigen,
in Artikel 93 vorgesehen sind, ist
Öffentlichkeit der Sitzungen fakultativ;
Sitzungen müssen öffentlich sein, wenn zwei Drittel der in der Sitzung anwesenden Mitglieder es beantragen. Art. 96.Jedes Jahr, bevor der Gemeinderat über den Haushaltsplan berät, wird vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium in einer öffentlichen Sitzung Bericht erstattet über Verwaltung und Lage der Geschäfte der Gemeinde.
ser Bericht sowie der gesamte Entwurf des Haushaltsplans und der Abänderung des Haushaltsplans werden, wie sie in Form und Inhalt vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium erstellt und der in bezug auf
Gemeinden mit der Verwaltungsaufsicht in Sachen Haushalt beauftragten Behörde zur Genehmigung übermittelt wurden, jedem Gemeinderatsmitglied wenigstens sieben volle Tage vor dem Datum der Versammlung überreicht. Eine Kopie
ses Berichtes wird dem ständigen Ausschuss des Provinzialrates zugesandt. Tag und Stunde
ser Gemeinderatssitzung werden wenigstens fünf volle Tage vorher durch Anschlag bekanntgegeben. Abschnitt 5 - Leitung der Sitzungen Art. 97.Nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten dürfen nur in dringenden Fällen, wo der geringste Aufschub eine Gefahr bedeuten könnte, behandelt werden. Für
Dringlichkeit müssen sich wenigstens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aussprechen; ihre Namen werden in das Protokoll aufgenommen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Vorschläge müssen dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter wenigstens drei volle Tage vor der Versammlung überreicht werden; ihnen ist ein Erläuterungsschreiben oder ein Dokument beizufügen, das dem Rat darüber Aufschluss geben kann. Art. 98.Der Vorsitzende ist mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Versammlung betraut; er darf, nach vorheriger Verwarnung, jede Person,
ihre Billigung oder Missbilligung öffentlich äussert oder auf irgendeine Weise Unruhe stiftet, sofort des Saales verweisen lassen. Ausserdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn zu einer Geldstrafe von einem bis fünfzehn Franken oder zu einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet anderer Verfolgungen, wenn
Tat Anlass dazu gibt. Abschnitt 6 - Abstimmung Art. 99.
Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgewiesen. Art. 100.
Ratsmitglieder stimmen mündlich ab, ausser über Invorschlagbringungen von Kandidaten, Ernennungen in Ämter, Entfernungen aus dem
nst oder einstweilige Amtsenthebungen,
in geheimer Abstimmung und auch mit absoluter Stimmenmehrheit erfolgen. Wenn der Vorsitzende Mitglied des Rates ist, gibt er als letzter seine Stimme ab. Art. 101.Wird bei Ernennungen oder Invorschlagbringungen von Kandidaten im ersten Wahlgang
erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten,
höchste Stimmenanzahl erhalten haben. Zu
sem Zweck stellt der Vorsitzende eine Liste mit doppelt so vielen Namen auf, wie Kandidaten zu ernennen oder vorzuschlagen sind.
Stimmen dürfen nur für
auf
ser Liste eingetragenen Kandidaten abgegeben werden.
Ernennung oder
Invorschlagbringung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der ältere Kandidat den Vorzug. Abschnitt 7 - Öffentlichkeit der Beschlüsse Art. 102.Weder den Gemeindeeinwohnern noch dem zu
sem Zweck vom Gouverneur oder vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates beauftragten Beamten darf verweigert werden, vor Ort Einsicht in
Beschlüsse des Gemeinderates zu nehmen. Jedoch kann der Gemeinderat bestimmen, dass
unter Ausschluss der Öffentlichkeit gefassten Beschlüsse eine bestimmte Zeit geheimgehalten werden. KAPITEL III - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Art. 103.Der Bürgermeister ist von Rechts wegen Vorsitzender des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. Art. 104.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium versammelt sich an beziehungsweise zu den laut Geschäftsordnung festgesetzten Tagen und Uhrzeiten und sooft
schnelle Erledigung der Angelegenheiten es erfordert. Es ist nur dann beschlussfähig, wenn mehr als
Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Art. 105.
Einberufung zu ausserordentlichen Versammlungen erfolgt schriftlich an den Wohnsitz, und zwar wenigstens zwei volle Tage vor der Versammlung. In dringenden Fällen entscheidet jedoch der Bürgermeister über Tag und Uhrzeit der Versammlung. Art. 106.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit vertagt das Kollegium
Angelegenheit auf eine spätere Sitzung, es sei denn, dass es vorzieht, ein Mitglied des Gemeinderates entsprechend der Reihenfolge der Eintragung auf der Rangliste hinzuzuziehen. Hat jedoch
Mehrheit des Kollegiums vor der Diskussion
Dringlichkeit der Angelegenheit anerkannt, so ist
Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Dasselbe gilt, wenn in drei Sitzungen in der gleichen Angelegenheit Stimmengleichheit vorliegt, ohne dass sich das Kollegium mit Stimmenmehrheit entschliesst, ein Gemeinderatsmitglied hinzuzuziehen. Art. 107.Artikel 92 Nr. 1 und
Artikel 100
und 101 finden Anwendung auf
Sitzungen des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums. KAPITEL IV - Bestimmungen über
Akte der Gemeindebehörden Abschnitt 1 - Abfassung der Akte Art. 108.Der Sekretär ist besonders mit der Abfassung der Protokolle und mit der Übertragung aller Beratungen und Beschlüsse beauftragt. Zu
sem Zweck führt er zwei Register, deren vom Bürgermeister numerierte und paraphierte Seiten keine Leerräume oder Zwischenzeilen aufweisen dürfen.
übertragenen Protokolle werden vom Bürgermeister und vom Sekretär unterschrieben. Art. 109.
Verordnungen und Verfügungen des Gemeinderates und des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums,
Veröffentlichungen,
Akte und
Korrespondenz der Gemeinde werden vom Bürgermeister unterschrieben und vom Sekretär gegengezeichnet. Art. 110.Der Bürgermeister kann einem oder mehreren Mitgliedern des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums schriftlich
Befugnis übertragen, gewisse Dokumente zu unterschreiben. Er kann
se Übertragung der Zeichnungsbefugnis jederzeit widerrufen. Vor der Unterschrift, dem Namen und der Funktion des Schöffen, dem
Zeichnungsbefugnis übertragen worden ist, muss der Vermerk der Übertragung
ser Zeichnungsbefugnis stehen. Art. 111.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium kann den Gemeindesekretär ermächtigen, einem oder mehreren Gemeindebeamten
Befugnis zu übertragen, gewisse Dokumente gegenzuzeichnen.
se Übertragung der Zeichnungsbefugnis erfolgt schriftlich; der Gemeinderat wird in seiner nächstfolgenden Sitzung davon in Kenntnis gesetzt. Auf allen Dokumenten,
der beauftragte Beamte unterschreibt, muss vor seiner Unterschrift, seinem Namen und seiner Funktion der Vermerk der Übertragung der Zeichnungsbefugnis stehen. Abschnitt 2 - Veröffentlichung der Akte Art. 112.
Veröffentlichung der Verordnungen und Verfügungen des Gemeinderates oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums erfolgt durch das Kollegium, und zwar durch Proklamationen und Anschläge; auf dem Lande findet
Veröffentlichung nach dem Gottesdienst statt. Im Dringlichkeitsfalle ist das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Landgemeinden befugt,
von ihm als zweckmässig erachtete Veröffentlichungsart anzuwenden. Art. 113.
Verordnungen und Verfügungen werden in folgender Form veröffentlicht: "Der Gemeinderat (oder das Bürgermeister- und Schöffenkollegium) der Gemeinde ..., Provinz ..., beschliesst oder verfügt". Art. 114.
se Verordnungen und Verfügungen treten am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, ausser wenn
se Frist durch
betreffende Verordnung oder
betreffende Verfügung verkürzt worden ist.
Veröffentlichung als solche sowie das Datum der Veröffentlichung
ser Verordnungen und Verfügungen werden in der durch Königlichen Erlass festgelegten Art und Weise festgehalten. Art. 115.Es ist in Zukunft untersagt,
Rechtmässigkeit der vor dem 14. Januar 1888 getroffenen Verordnungen und Verfügungen aus dem Grunde zu bestreiten, dass sie nur durch Anschlag oder Proklamation veröffentlicht worden sind. Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmung Art. 116.
Akte der Gemeindebehörden dürfen nicht im Widerspruch zu den Dekreten und Verordnungen der Gemeinschaften und Regionen stehen, mit deren Ausführung
Gemeindebehörden beauftragt werden können. TITEL II -
Befugnisse KAPITEL I - Befugnisse des Gemeinderates Art. 117.Der Gemeinderat regelt alles, was
Gemeindeinteressen betrifft; er berät über jede andere Angelegenheit,
übergeordnete Behörde ihm vorlegt. Art. 118.
Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen nur in den durch Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Art. 119.Den Beratungen muss eine Untersuchung vorangehen, jedesmal wenn
Regierung es für angebracht erachtet oder wenn sie durch Verordnungen vorgeschrieben ist. Der ständige Ausschuss des Provinzialrates kann ebenfalls eine solche Untersuchung anordnen in allen Fällen, wo
Beschlüsse des Gemeinderates seiner Genehmigung bedürfen. Art. 120.Der Rat erlässt
Gemeindeverordnungen in bezug auf
interne Verwaltung und
Gemeindepolizeiverfügungen.
se Ordnungen und Verfügungen dürfen nicht im Widerspruch zu den Gesetzen, Dekreten, Verordnungen in bezug auf
allgemeine Verwaltung, Verordnungen der Exekutiven der Gemeinschaften und Regionen und Verordnungen in bezug auf
provinziale Verwaltung stehen. Der Gemeinderat schickt innerhalb achtundvierzig Stunden eine Ausfertigung davon an den ständigen Ausschuss des Provinzialrates.
Gemeinderäte können für Verstösse gegen ihre Verordnungen und Verfügungen Strafen festsetzen, es sei denn, dass ein Gesetz welche vorgesehen hat.
se Strafen dürfen nicht über Polizeistrafen hinausgehen. Ausfertigungen
ser Verordnungen und Verfügungen werden unmittelbar der Kanzlei des Gerichtes erster Instanz und des Polizeigerichtes übermittelt, wo sie in ein dafür vorgesehenes Register eingetragen werden.
se Verordnungen und Verfügungen sind im Verwaltungsblatt der Provinz zu erwähnen. Geldstrafen,
in heute geltenden Verordnungen und Verfügungen festgelegt sind und höher sind als
in vorliegendem Gesetz erlaubten Geldstrafen, werden von Rechts wegen auf den Höchstbetrag der Polizeistrafen herabgesetzt. Art. 121.Der Gemeinderat ernennt
Mitglieder aller Ausschüsse,
Verwaltung der Gemeinde betreffen, sowie
Vertreter der Gemeinde in den Gemeindevereinigungen. Er kann
se Mandate zurückziehen. Art. 122.Zusätzliche Verordnungen zum Gesetz vom 21. August 1948 zur Abschaffung der offiziellen Regelung der Prostitution können von den Gemeinderäten erlassen werden, insofern damit
Gewährleistung der öffentlichen Sittlichkeit und Ruhe bezweckt wird.
darin vorgesehenen Verstösse werden mit Polizeistrafen geahndet. Art. 123.Der Gemeinderat verwaltet
Waldungen und Forste der Gemeinde unter der Aufsicht der übergeordneten Behörde, in der Art und Weise, wie sie durch
Behörde geregelt ist,
für
Festlegung des Forstgesetzbuches zuständig ist. KAPITEL II - Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums Art. 124.Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegen: 1.
Ausführung der Gesetze, der Dekrete, der Erlasse in bezug auf
allgemeine Verwaltung, der Erlasse der Exekutiven der Gemeinschaften und der Regionen sowie der Verordnungen und Beschlüsse des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses, insoweit ihm
se Aufgabe besonders anvertraut wird;2.
Veröffentlichung und Ausführung der Gemeinderatsbeschlüsse;3.
Verwaltung der Gemeindeeinrichtungen;4.
Verwaltung der Einkünfte,
Anweisung der Gemeindeausgaben und
Aufsicht über
Buchführung;5.
Leitung der Gemeindearbeiten;6.
Festlegung der Fluchtlinie des Strassen- und Wegenetzes unter Beachtung der von der übergeordneten Behörde angenommenen Flächennutzungspläne, falls solche bestehen, und vorbehaltlich des Widerspruchs bei der übergeordneten Behörde beziehungsweise der Beschwerde vor Gericht, eingelegt von Personen,
sich durch
Beschlüsse der Gemeindebehörde benachteiligt glauben;7. in den Gemeinden der Brüsseler Region:
Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen gemäss dem Grundlagengesetz vom 29.März 1962 über
Raumordnung und den Städtebau; 8.
Vertretung der Gemeinde vor Gericht, sei es als Klägerin oder als Beklagte;9.
Verwaltung des Eigentums der Gemeinde sowie
Wahrung ihrer Rechte;10.
Aufsicht über
von der Gemeinde besoldeten Angestellten, mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps;11.
Unterhaltung der Vizinalwege und Wasserläufe gemäss den Gesetzesbestimmungen und den Verordnungen der Provinzialbehörde. Art. 125.In Fabrikstädten sorgt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium für
Einrichtung einer Sparkasse. Alljährlich, und zwar in der gemäss Artikel 96 vorgeschriebenen Sitzung, berichtet es über
Lage
ser Kasse. Art. 126.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium ist mit der Führung der Personenstandsregister beauftragt. Der Bürgermeister oder ein zu
sem Zweck vom Kollegium bestimmter Schöffe bekleidet das Amt des Standesbeamten und ist insbesondere beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass alles, was
Urkunden und
Führung der Register betrifft, genau befolgt wird. Bei Verhinderung wird der beauftragte Standesbeamte vorübergehend durch den Bürgermeister oder einen Schöffen oder ein Gemeinderatsmitglied in der Reihenfolge ihrer Ernennung ersetzt. Art. 127.Der Bürgermeister und der Standesbeamte können, jeder für seinen Bereich, Bediensteten der Gemeindeverwaltung folgende Befugnisse übertragen: 1. das Ausstellen von Auszügen oder Kopien von anderen Urkunden als Personenstandsurkunden;2. das Ausstellen von Auszügen aus den Bevölkerungsregistern sowie von Bescheinigungen,
ganz oder teilweise nach
sen Registern erstellt werden;3.
Legalisation von Unterschriften;4. das Beglaubigen der Kopien von Dokumenten.
se Befugnis gilt für Dokumente,
zur Verwendung in Belgien oder im Ausland bestimmt sind, mit Ausnahme derjenigen,
vom Minister der Auswärtigen Beziehungen oder von dem dazu beauftragten Beamten legalisiert werden müssen. Über der Unterschrift der gemäss vorliegendem Artikel und Artikel 45 des Zivilgesetzbuches beauftragten Bediensteten der Gemeindeverwaltung muss
Befugnisübertragung vermerkt werden. Der Standesbeamte kann Bediensteten der Gemeindeverwaltung auch
Entgegennahme von Zustellungen, Notifikationen und Aushändigungen von Beschlüssen in bezug auf den Stand von Personen übertragen. Art. 128.Wenn aussergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, kann der König, nachdem Er
Stellungnahme des ständigen Ausschusses eingeholt hat, für
Führung der Personenstandsurkunden das Gebiet der Gemeinde in Distrikte aufteilen, deren Grenzen Er festlegt. In jedem Distrikt werden in einem eigens dafür vorgesehenen Raum
Personenstandsurkunden aufgestellt und
Register aufbewahrt.
jährlichen und zehnjährlichen Tabellen werden für jeden Distrikt getrennt erstellt, und jedem der anderen Distrikte wird eine Abschrift davon zugestellt. Wird das Amt des Standesbeamten übertragen, kann das Kollegium es in Abweichung von Artikel 126 einem oder mehreren Schöffen anvertrauen, wobei jeder für einen oder mehrere Distrikte zuständig sein wird. Art. 129.Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt
Aufsicht über
Pfandhäuser. Zu
sem Zweck besichtigt es
se Einrichtungen, sooft es
s für angebracht hält, sorgt ferner dafür, dass sie den Willen der Schenker und Testatoren berücksichtigen, und erstattet dem Gemeinderat Bericht über vorzunehmende Verbesserungen und festgestellte Missstände. Art. 130.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium hat
Aufgabe, misslichen Ereignissen vorzubeugen oder abzuhelfen,
auf freien Fuss gesetzte Geisteskranke und Wahnsinnige hervorrufen könnten. Besteht
Notwendigkeit, den Geisteskranken oder Wahnsinnigen in einer Irrenanstalt unterzubringen, hat das Kollegium
s zu veranlassen und es dem Prokurator des Königs innerhalb von drei Tagen mitzuteilen. Art. 131.
Aufrechterhaltung der Ordnung anlässlich von Aufführungen obliegt dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium; bei aussergewöhnlichen Umständen kann es zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe jede Vorstellung untersagen. Das Kollegium führt
vom Gemeinderat über Aufführungen erlassenen Verordnungen aus. Der Rat hat darauf zu achten, dass keine der öffentlichen Ordnung widrige Vorstellung gegeben wird. Art. 132.Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium oder eines seiner dazu bestimmten Mitglieder überprüft mindestens einmal vierteljährlich
Kasse des lokalen Gemeindeeinnehmers. Es stellt ein Protokoll der Kassenprüfung auf und legt es dem Gemeinderat vor. Alle drei Monate oder auf Gesuch des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums unterbreitet der Bezirkseinnehmer der betreffenden Gemeinde eine vollständige Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva. Art. 133.Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium obliegt
Aufbewahrung der Archive, der Urkunden und der Personenstandsregister; es stellt davon sowie von den Charten und sonstigen alten Dokumenten der Gemeinde Inventare in doppelter Ausfertigung auf und verhindert den Verkauf oder
Entwendung der hinterlegten Unterlagen.
unter der Aufsicht der Bezirkskommissare stehenden Gemeinden senden der Provinzialverwaltung eine Ausfertigung
ser Inventare zu. KAPITEL III - Befugnisse des Bürgermeisters Art. 134.Dem Bürgermeister obliegt
Ausführung der Gesetze, der Dekrete, der Beschlüsse in bezug auf
allgemeine Verwaltung, der Erlasse der Exekutiven der Gemeinschaften und der Regionen sowie der Beschlüsse und Verordnungen des Provinzialrates oder des ständigen Ausschusses, es sei denn, sie wird ausdrücklich dem Schöffenkollegium oder dem Gemeinderat anvertraut. Dem Bürgermeister obliegt insbesondere
Ausführung von Polizeigesetzen, -dekreten und -verordnungen. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung seine Befugnisse ganz oder teilweise einem Schöffen übertragen. Er ist mit der Aufsicht über
Mitglieder des Gemeindepolizeikorps beauftragt. Art. 135.§ 1 - Bei Aufruhr, feindseligen Aufläufen, schwerer Gefährdung der öffentlichen Ruhe oder anderen unvorhergesehenen Vorfällen, bei denen
geringste Verzögerung Gefahr oder Schaden für
Einwohner bedeuten könnte, kann der Bürgermeister Polizeiverfügungen erlassen, jedoch unter der Bedingung, dass er dem Gemeinderat unverzüglich Mitteilung darüber macht und dem Gouverneur eine Abschrift der Verfügungen zuschickt, unter Angabe der Gründe,
ihn dazu veranlasst haben, ohne vorherige Konsultierung des Gemeinderates handeln zu müssen.
Ausführung der Verfügungen kann von der Aufsichtsbehörde ausgesetzt werden.
se Verfügungen treten sofort ausser Kraft, wenn der Gemeinderat sie nicht in seiner nächstfolgenden Versammlung bestätigt. § 2 - Für
Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird
Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für
in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird
Aufsicht vom Gouverneur ausgeübt. KAPITEL IV - Der Einnehmer Abschnitt 1 - Für alle Einnehmer geltende Bestimmungen Art. 136.Der Gemeindeeinnehmer ist beauftragt, alleine und auf eigene Verantwortung
Gemeindeeinnahmen vorzunehmen und auf ordnungsgemässe Zahlungsanweisungen hin
angeordneten Ausgaben zu verrichten, und zwar bis in Höhe entweder des besonderen Betrags eines jeden Artikels im Haushaltsplan oder des besonderen Haushaltsmittelbetrags oder des Betrags der in Anwendung von Artikel 248 übertragenen Zuweisungen. Falls der Gemeindeeinnehmer
Auszahlung ordnungsgemässer Zahlungsanweisungen verweigert oder hinausschiebt, wird
Auszahlung wie bei den direkten Steuern vom Staatseinnehmer durchgesetzt, und zwar auf Vollstreckungsbefehl des ständigen Ausschusses des Provinzialrates. Art. 137.Auf Antrag der Einnehmer der anderen Gemeinden muss der Einnehmer gegen
in der Ortschaft, wo er sein Amt versieht, ansässigen Steuerpflichtigen
Beitreibung der
sen Gemeinden geschuldeten Gemeindesteuern durchsetzen.
Beitreibung erfolgt durch den Vollstreckungsbeamten der Gemeinde oder in Ermangelung eines solchen durch den des Staates. Art. 138.
Verantwortung des Einnehmers erstreckt sich nicht auf Einnahmen, für deren Eintreibung der Rat es für nötig erachtet, Sonderbedienstete einzusetzen.
Verantwortung
ser Bediensteten wird durch
Artikel 55bis 64 geregelt.
Art. 139.In Abweichung von Artikel 136 Absatz 1 können folgende Beträge unmittelbar an
Aktiengesellschaft "Gemeindekredit von Belgien" überwiesen werden, um den jeweiligen Konten der anspruchsberechtigten Gemeinden gutgeschrieben zu werden:
- der Betrag der Anteile an den verschiedenen Fonds, aus denen sich der Gemeindefonds zusammensetzt, sowie am Ertrag der Staatssteuern;
- der Ertrag der durch staatliche
nststellen eingezogenen Gemeindesteuern;3. Zuschüsse, Beiträge zur Bestreitung von Gemeindeausgaben und im allgemeinen alle Summen,
den Gemeinden vom Staat, von der Gemeinschaft, der Region und den Provinzen unentgeltlich zugeteilt werden.
Aktiengesellschaft "Gemeindekredit von Belgien" ist ermächtigt, den Betrag der Schulden,
Gemeinden ihr gegenüber eingegangen sind, von Amts wegen vom Guthaben der Konten abzuziehen,
sie zugunsten
ser Gemeinden eröffnet hat. Abschnitt 2 - Bestimmungen bezüglich des Bezirkseinnehmers Art. 140.Gehalt und Büro- und Fahrtkosten des Bezirkseinnehmers gehen zu Lasten aller durch den Bezirkseinnehmer betreuten Gemeinden einer selben Provinz.
se Ausgaben werden vom Provinzgouverneur gemäss den vom König festgelegten Grundlagen aufgeteilt. Sie werden vom Staat beglichen, der durch eventuelle Vermittlung der Aktiengesellschaft "Gemeindekredit von Belgien" den Beitrag jeder Gemeinde von den Einnahmen abhalten wird,
der Staat für sie einkassiert hat.
jedoch ausschliesslich für eine bestimmte Gemeinde erfolgten Ausgaben gehen zu Lasten
ser Gemeinde. Art. 141.Ausserdem kann durch einen auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern ergangenen Königlichen Erlass den betreffenden Gemeinden
Abgabe einer jährlichen Prämie auferlegt werden,
das vom Staat aufgrund des Artikels 142 übernommene Risiko decken soll. Der Betrag
ser Prämie wird unter
betreffenden Gemeinden im Verhältnis zu ihren Einnahmen aufgeteilt. Der Betrag der Prämie darf auf keinen Fall höher sein als nötig, wobei
Grösse des Risikos und
von den Einnehmern geleisteten sachlichen und persönlichen Garantien zu berücksichtigen sind.
Präm