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7 JANVIER 1998. Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale »
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la
loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
31/12/1983
pub.
11/12/2007
numac
2007000934
source
service public federal interieur
Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande
fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale », établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons : Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 24 juin 1988 portant codification de la loi communale sous l'intitulé « Nouvelle loi communale ». Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 7 janvier 1998.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, J. VANDE LANOTTE
Annexe MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES Königlicher Erlass zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegte Entwurf eines Königlichen Erlasses hat seine gesetzliche Begründung in Artikel 96 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, nach dem der König die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 30. März 1836 und die Gesetzesbestimmungen bezüglich der Befugnisse, der Organisation und der Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden und aller anderen Angelegenheiten, die die Gemeinde betreffen, kodifizieren kann.
Ursprünglich bestand die Absicht der Regierung darin, eine Koordinierung - und keine Kodifikation - des Gemeindegesetzes mit den Bestimmungen, die es ausdrücklich abgeändert haben, insbesondere mit dem Gesetz vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei vorzunehmen.
Das Gesetz vom 12. Juni 1986 zur Ermächtigung des Königs, die Bestimmungen des Gemeindegesetzes mit den Bestimmungen, die sie ausdrücklich oder stillschweigend abgeändert haben, zu koordinieren, sollte die gesetzliche Grundlage für eine solche Koordinierung sein.
Der Staatsrat hat der Regierung vorgeschlagen, selbst einen Entwurf eines neuen Gemeindegesetzes zu erstellen, der eine grössere Tragweite hat und vollständiger ist als eine einfache Koordinierung, und diese Arbeit auf Artikel 96 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen zu gründen.
Neben den ausdrücklichen Abänderungen hat das Gemeindegesetz in der Tat stillschweigende Abänderungen erfahren, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen: 1. die stillschweigenden Abänderungen, die die Bestimmungen dessen betreffen, was der Gesetzgeber "Gemeindegesetz" genannt hat;2. die in Ausführung von Artikel 108 der Verfassung ausgefertigten Gesetzesbestimmungen, die aber in anderen Gesetzen als dem Gemeindegesetz verfasst sind. Es ist offensichtlich nützlich, diese Abänderungen in eine Kodifikation einzufügen.
Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 96 obenerwähnten Gesetzes vom 26. Juli 1971 vorsieht, dass die vom König erstellte Kodifikation Gegenstand eines Entwurfs eines Ratifizierungsgesetzes ist und dass das Gesetzbuch erst ab dem Tag des Inkrafttretens des Ratifizierungsgesetzes Wirkung hat. Die Anwendung dieses Verfahrens hat im Vergleich zu der Koordinierung durch Königlichen Erlass den Vorteil, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, die eine Ratifizierung durch Gesetz bietet.
Diese Sicherheit ist vor allem notwendig, wenn die Kodifikation nicht nur den ausdrücklichen Abänderungen, die an dem der Kodifikation zugrunde liegenden Gesetz vorgenommen wurden, sondern auch den stillschweigenden Abänderungen, die dieses Gesetz erfahren hat, Rechnung trägt. Die Feststellung der stillschweigenden Abänderung eines Gesetzes durch ein anderes macht in der Tat eine Interpretation dieser beiden Texte notwendig, und es ist wünschenswert, dass sich durch eine gesetzliche Ratifizierung vermeiden lässt, dass die Rechtmässigkeit eines Königlichen Erlasses zur Koordinierung von Gesetzestexten auf der Grundlage von Artikel 107 der Verfassung angefochten wird.
Im Gemeindegesetz sind auch Abänderungen durch Dekrete angebracht worden, die aufgrund der Befugnisse ergangen sind, die der Flämischen Region und der Wallonischen Region durch das Sondergesetz vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen erteilt worden sind. Weder der König noch der nationale Gesetzgeber können diese Dekrete in eine Koordinierung oder Kodifikation des Gemeindegesetzes aufnehmen. Sie können den Text der Dekrete in der Tat nicht abändern, auch wenn diese Abänderungen nur aus lauter Anpassungen des Wortlauts bestehen, die wegen der Koordinierung oder Kodifikation notwendig geworden sind.
Solche Anpassungen des Textes der Dekrete könnten nur über den regionalen Gesetzgeber erfolgen oder über die Regionalexekutive, die aufgrund der Ermächtigung durch diesen Gesetzgeber handeln würde.
In der Kodifikation des Gemeindegesetzes ist den Abänderungen Rechnung getragen worden, die an diesem Gesetz stillschweigend angebracht wurden durch das Sondergesetz vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, dessen Artikel 7 der Wallonischen Region und der Flämischen Region die Befugnis erteilt hat, die Verfahren der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht über die Gemeinden mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels 7 erwähnten Gemeinden zu organisieren.
Durch diese Bestimmung des Sondergesetzes ist der Anwendungsbereich bestimmter Artikel des Gemeindegesetzes auf bestimmte Gemeinden des Königreichs beschränkt worden. Für die anderen Gemeinden enthalten diese Artikel eine unvollständige Regelung, deren Lücken durch Dekrete geschlossen werden müssen.
Titel IV des vorgeschlagenen Textes "Die Gemeindepolizei" berücksichtigt die Anregung des Staatsrates, bestimmte Artikel des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei anzupassen, nicht.
Im vorliegenden Fall handelt es sich insbesondere um die durch das Gesetz vom 11. Februar 1986 eingefügten Artikel 178, 180, 187 und 188 des Gemeindegesetzes oder um die Artikel 196, 197, 200, 212 und 213 des vorgeschlagenen Textes; diese Artikel beziehen sich auf die Widersprüche gegen den Polizeibeamten auferlegte Disziplinarmassnahmen.
Am 2. Dezember 1987 hat die Wallonische Regionalexekutive gegen diese Artikel beim Schiedshof eine Nichtigkeitsklage eingereicht.
Der antragstellenden Partei zufolge beziehen sich die umstrittenen Bestimmungen auf die Organisation der Verfahren der gewöhnlichen Verwaltungsaufsicht; sie seien somit vom nationalen Gesetzgeber unter Verstoss gegen die Befugnisse angenommen worden, die Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 den Regionen vorbehält.
In seinem Schriftsatz vom 19. Januar 1988 verteidigt der Ministerrat jedoch den Text, so wie er in den obenerwähnten Artikeln des Gesetzes vom 11. Februar 1986 über die Gemeindepolizei steht.
Da der Schiedshof noch nicht entschieden hat, wäre es verfrüht, diese Artikel jetzt schon im einen oder anderen Sinne abzuändern und diese Abänderungen, wie es der Staatsrat vorschlägt, in den Gesetzentwurf einzufügen, der den Gesetzgebenden Kammern zwecks Ratifizierung der Kodifikation vorgelegt wird.
Kommentar zum vorgeschlagenen Text Der vorgeschlagene Text übernimmt das Gemeindegesetz vom 30. März 1836 und die Gesetzesbestimmungen, durch die es ausdrücklich oder stillschweigend abgeändert worden ist, wobei jedoch einige Vorbehalte zu machen sind: Die sich auf die Zuständigkeit der Gemeindebehörden beziehenden Texte (insbesondere Titel XI des Dekretes vom 16.-24. August 1790 über das Gerichtswesen), von denen es aber keinen offiziellen Text in niederländischer Sprache gibt, sind darin nicht aufgenommen.
Dasselbe gilt für die Angelegenheiten, in denen die Gemeindebehörden eine Zuständigkeit ausüben, die aber ausserhalb des Anwendungsbereichs von Artikel 108 der Verfassung liegen.
Damit das allgemeine Gesetz allgemein bleibt, sind die besonderen Gesetze, die sich auf bestimmte Gemeinden beziehen, nicht übernommen worden; als Beispiele dafür können Artikel 6 des Gesetzes vom 19.
August 1947 zur Gründung des Nationaldenkmals von Fort Breendonk und die Artikel 14 und 15 des (noch nicht in Kraft getretenen) Gesetzes vom 19. Juni 1978 über die Verwaltung des linken Scheldeufergeländes auf der Höhe von Antwerpen und zur Festlegung von Massnahmen für die Verwaltung und den Betrieb des Antwerpener Hafens angeführt werden.
I. Kommentar zu den übernommenen oder nicht übernommenen Bestimmungen Gesetz vom 26. Mai 1882 zur Revision der Gemeindeeinstufungstabelle Von diesem Gesetz bleibt nur Artikel 4 übrig: Die Regierung wird durch Königlichen Erlass die Schreibweise der Gemeinde- und Weilernamen bestimmen.
Das Fehlen eines offiziellen Textes dieses Artikels in niederländischer Sprache behindert seine Aufnahme in den vorgeschlagenen Text nicht, da ein Bestätigungsgesetz notwendig ist.
Gesetz vom 6. August 1897 über die Organisation interkommunaler Pflegeeinrichtungen. Dieses Gesetz enthält einen Artikel 8, der folgendes besagt: Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird der dritte Absatz von Artikel 91 des Gemeindegesetzes durch folgende Bestimmung ersetzt: Der Bürgermeister jeder angeschlossenen Gemeinde kann mit beratender Stimme an den Versammlungen der Kommission teilnehmen, das heisst an den Versammlungen der interkommunalen Kommission, die die interkommunalen Pflegeeinrichtungen verwaltet.
Es gibt sicherlich nicht viele interkommunale Pflegeeinrichtungen, aber der Entscheid Nr. 26947 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates vom 1. Oktober 1986 bezieht sich auf eine Einrichtung dieser Art.
Die Begründung des vorerwähnten Entscheids schliesst damit, dass Einrichtungen dieser Art doch unter die sehr allgemeine Formulierung von Artikel 2 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die öffentliche Unterstützung gefallen seien; gesetzlich hätten sie den öffentlichen Unterstützungskommissionen unterstanden. Zur Zeit unterstehen sie dem Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.
Wie das ganze Gesetz vom 6. August 1897 stimmt Artikel 8 nicht mehr mit dem Gesetz vom 8. Juli 1976 überein.
Es war also angezeigt, diesen Artikel 8 im koordinierten Text nicht zu übernehmen.
Gesetz vom 27. August 1921 über die Ausübung des Bürgermeister-, Schöffen-, Gemeindesekretär- oder Gemeindeeinnehmeramtes durch Frauen.
Dieses Gesetz ist nicht übernommen worden.
Artikel 1, in dem erklärt wird, dass die Bürgermeister-, Schöffen-, Gemeindesekretär- und Gemeindeeinnehmerämter Frauen zugänglich sind, ist infolge des Gesetzes vom 19. März 1964 zur Billigung des am 31.
März 1953 in New York geschlossenen Übereinkommens über die politischen Rechte der Frau überflüssig geworden.
Artikel 5 desselben Gesetzes, der vorsieht, dass die Frau auf ihren Antrag hin unter den in Artikel 107 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Bedingungen in der Ausübung des Bürgermeister- und Schöffenamtes ersetzt werden kann, ist nicht übernommen worden, weil dieser Artikel keine Anwendung mehr zu finden scheint.
Artikel 6 desselben Gesetzes, der sich auf die verheiratete Frau als Buchhalterin im öffentlichen Bereich bezieht, fällt in den Bereich des Hypothekenwesens und gehört nicht ins Gemeindegesetz.
Artikel 7 desselben Gesetzes besagt folgendes: Die Unvereinbarkeiten zwischen Verwandten und Verschwägerten für die Ausübung der obenerwähnten Ämter werden auf den Ehepartner ausgedehnt.
Aus der ausserordentlich kurzen Vorarbeit zu diesem Gesetz geht nicht hervor, ob das Wort Unvereinbarkeiten in einem breiteren als dem üblichen Sinne zu verstehen ist. Im Rahmen des vorgeschlagenen Textes findet Artikel 7 daher keine Anwendung.
Am 4. August 1932 koordiniertes Gemeindewahlgesetz Eine bestimmte Anzahl Bestimmungen dieses Gesetzes sind in dem vorgeschlagenen Text übernommen worden. Es handelt sich dabei um diejenigen, die sich ursprünglich im Gesetz vom 30. März 1836 befanden.
Gesetz vom 25. April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal Dieses Gesetz ist im vorgeschlagenen Text übernommen worden, zumindest, was diejenigen Bestimmungen betrifft, die dauerhaften Charakter haben. Bestimmungen, die auf zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25. April 1933 bestehende Situationen anwendbar waren, sind nicht übernommen worden.
Königlicher Erlass vom 14. August 1933 zur Festlegung der Erlaubnis für den König, die Gouverneure und Bezirkskommissare mit Befugnissen zu beauftragen, die Ihm in Angelegenheiten provinzialen, lokalen oder individuellen Interesses erteilt sind Er hat seine gesetzliche Begründung im Gesetz vom 17. Mai 1933 zur Erteilung der Befugnis an die Regierung, bestimmte Massnahmen im Hinblick auf die Sanierung der Finanzen und die Verwirklichung des Haushaltsausgleichs treffen zu können.
Der Königliche Erlass vom 14. August 1933 ist durch den durch Gesetz vom 16. Juni 1947 bestätigten Königlichen Erlass Nr. 87 vom 30.
November 1939 abgeändert worden, der alle normativen im Königlichen Erlass vom 14. August 1933 enthaltenen Bestimmungen ersetzt hat.
Obwohl der Königliche Erlass vom 14. August 1933 in Artikel 76 des Gemeindegesetzes erwähnt wird, zählt er nicht zu den Texten, die in die Koordination übernommenen worden sind. Durch diesen Erlass erhält der König die Möglichkeit, Ministern die Ausübung von Befugnissen anzuvertrauen, die Ihm durch Gesetz in Angelegenheiten provinzialen und kommunalen Interesses erteilt werden; die Angelegenheiten, um die es in diesem Erlass geht, gehen über den Rahmen der Verwaltungsaufsicht hinaus; der Erlass gehört durch seine Artikel 2 bis 5 eher zum Provinzialgesetz.
Gesetzerlass vom 23. Dezember 1946 zur Einführung der Stelle eines beigeordneten Sekretärs in den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern Dieser Gesetzerlass ist im vorgeschlagenen Text übernommen worden.
Jedoch ist Artikel 7 bezüglich der möglichen Vollmachtserteilung stillschweigend aber mit Sicherheit aufgehoben worden durch das Gesetz vom 5. August 1986, das den Artikel 101 des Gemeindegesetzes ersetzt hat.
Am 20. August 1957 koordinierte Gesetze über das Primarschulwesen Diese Gesetze enthalten ein Kapitel VI über die Disziplinarordnung der Gemeindeschullehrer und der Lehrer der adoptierten und adoptierbaren (Artikel 74 § 2), das heisst der freien subventionierten (Artikel 76) Schulen; Kapitel VII derselben Gesetze bezieht sich auf den Stellenabbau und den Krankheitsurlaub.
Die Angelegenheit fällt nicht direkt unter Artikel 108 der Verfassung; sie ist daher nicht von den am 20. August 1957 koordinierten Gesetzen losgelöst worden.
Gesetz vom 22. Februar 1965 zur Ermächtigung der Gemeinden, Parkgebühren für Kraftfahrzeuge festzulegen Dieses Gesetz ist im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden.
Es konnte an den alten Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes angeknüpft werden. Diese Nummer bezog sich auf die Aufsicht über die Verordnungen oder Tarife bezüglich der Erhebung von Platzmieten für Stände in Hallen, auf Messen und Märkten, in Schlachthäusern und auf der öffentlichen Strasse sowie von Waage-, Mess- und Eichgebühren.
Artikel 77 Nr. 5 ist durch das Gesetz vom 3. Dezember 1984, das durch die Abschaffung der Genehmigungsaufsicht die Erwähnung der Verordnungen aus dem Gemeindegesetz gestrichen hat, aufgehoben worden.
Artikel 77 Nr. 5 übernahm auch teilweise den Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Frimaire des Jahres VII zur Festlegung des Verwaltungsverfahrens für die Einnahmen und Ausgaben der Departements, Städte und Gemeinden.
Dieser Artikel 7 besagte folgendes: Die Gemeindeeinnahmen bestehen unter anderem aus: 1. .... 2. .... 3. (dem Ertrag) der Platzmiete für Stände in Hallen, auf Märkten und Baustellen, auf Flüssen, in den Häfen und entlang der öffentlichen Promenaden, wenn die Verwaltungen anerkannt haben, dass die Vermietung erfolgen kann, ohne die öffentlichen Strassen, die Schiffahrt, den Verkehr und den freien Handel zu stören. Obwohl dieser Text auch nach dem Gesetz vom 30. März 1836 noch in einigen Werken des 19. Jahrhunderts zitiert wurde, kann davon ausgegangen werden, dass dieser Artikel 7 durch Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes aufgehoben wurde.
Die Aufhebung von Artikel 77 Nr. 5 des Gemeindegesetzes einerseits und die Tatsache andererseits, dass dieses Gesetz weder die Gemeindeeinnahmen mit allen Einzelheiten noch die Bestimmungen über das Gemeindesteuerwesen enthält, erklären, dass das Gesetz vom 22.
Februar 1965 und auch andere vielleicht ähnliche Texte nicht im vorgeschlagenen Text übernommen worden sind.
Gesetz vom 23. Dezember 1974 über die Haushaltsvorschläge 1974-1975 Dieses Gesetz enthält einen Artikel 34 über die Informatik.
Dieser Artikel besagt folgendes: § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar: 1. auf die Verwaltungen und anderen Dienststellen des Staates und auf die Einrichtungen öffentlichen Interesses, ob sie dem Gesetz vom 16. März 1954 unterliegen oder nicht; 2. auf die Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen;3. auf die Gemeindevereinigungen und die den Provinzen und Gemeinden untergeordneten öffentlichen Einrichtungen. § 2 - Der König trifft für jede Kategorie von öffentlichen Diensten, wie sie in § 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnt sind, die Koordinierungsmassnahmen, die er für notwendig erachtet, um den Gebrauch der Informatik in folgenden Bereichen zu rationalisieren: a) die Anwendungen der Informatik, die für mehrere Zentren oder Dienste von Interesse sind und für die ein gemeinsames und koordiniertes Konzept notwendig ist;b) die allgemeine Informatikinfrastruktur einschliesslich des Informationsverarbeitungsmaterials;c) die Anwendungsprogramme, deren Benutzung durch mehrere Zentren vorteilhaft sein kann. § 3 - Der König legt die Bedingungen fest, denen alle Verrichtungen in Zusammenhang mit dem Ankauf, der Miete oder dem Leasing von Informationsverarbeitungsmaterial und der Lieferung von Anwendungsprogrammen und Dienstleistungen auf diesem Gebiet, die für Rechnung des Staates oder einer in § 1 Nr. 1 erwähnten Einrichtung öffentlichen Interesses getätigt wurden, unterliegen.
Abmachungen, die den in vorangehendem Absatz gestellten Bedingungen nicht genügen, sind nichtig. § 4 - Abgesehen von den vom König festgelegten Ausnahmen bedarf jede in § 3 vorgesehene Verrichtung, die von den in § 1 Nr. 2 vorgesehenen Behörden getätigt wird, der Billigung durch den König auf Vorschlag des Ministers des Innern. § 5 - Abgesehen von den vom König festgelegten Ausnahmen bedarf jede in § 3 vorgesehene Verrichtung, die von den in § 1 Nr. 3 erwähnten Gemeindevereinigungen und öffentlichen Einrichtungen getätigt wird, der Billigung durch den König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Aufsicht gehört. § 6 - Die Beschlüsse bezüglich der in den §§ 4 und 5 erwähnten Verrichtungen sind von Rechts wegen ausführbar, wenn sie innerhalb von vierzig Tagen nach ihrem Empfang durch den zuständigen Minister nicht genehmigt worden sind.
Diese Frist kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss der Aufsichtsbehörde um einen gleichen Zeitraum verlängert werden. § 7 - Die Königlichen Erlasse zur Ausführung der §§ 2 und 3 werden im Ministerrat beraten.
Dieser Artikel ist im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden; er festigt in der Tat ein System der Sonderaufsicht, wie aus dem Entscheid Nr. 23519 der Verwaltungsabteilung des Staatsrates für die Gemeinde Sambreville vom 5. Oktober 1983 hervorgeht.
Ordentliches Gesetz vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen Dieses Gesetz besagt in seinem Artikel 46 folgendes: Akte der Behörden der Provinzen, der Gemeinden und der Agglomerationen und anderer Verwaltungsbehörden dürfen mit den Dekreten und Verordnungen der Gemeinschaften oder Regionen, die sie mit ihrer Ausführung beauftragen können, nicht im Widerspruch stehen.
Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Übereinstimmung.
Artikel 46 ist in Artikel 116 des vorgeschlagenen Textes wiederholt worden; im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 46 sind die Artikel 120, 124, 134 und 266 des vorgeschlagenen Textes abgeändert worden.
Königlicher Erlass Nr. 208 vom 23. September 1983 zur Gründung eines Hilfsfonds zur finanziellen Sanierung der Gemeinden Dieser Königliche Erlass ist durch das Gesetz vom 6. Dezember 1984 bestätigt worden.
Er ist nicht auf alle Gemeinden des Königreichs anwendbar; er weist also nicht den notwendigen allgemeinen Charakter auf, aufgrund dessen er in das kodifizierte Gemeindegesetz zu übernehmen wäre.
Ausserdem ist die Aufsicht über diesen Fonds anders geartet.
Das Gemeindegesetz hat zahlreiche Abänderungen erfahren.
Wenn es sich um ausdrückliche Abänderungen handelt, durch die der Text verschiedener Bestimmungen des Gemeindegesetzes abgeändert wird, gibt es keinerlei Problem.
Anders ist es, wenn Bestimmungen, die nicht als abändernde, sondern als autonome Bestimmungen vorgeschlagen werden, zur Folge haben, dass Inhalt oder Anwendungsbereich gewisser Bestimmungen geändert werden.
Die Hauptschwierigkeiten werden hervorgerufen durch Artikel 56 des Gesetzes vom 26. Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen und durch Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8.
August 1980 zur Reform der Institutionen, der folgendes besagt: Artikel 7 - Zum Zuständigkeitsbereich der Regionen gehören die Organisation der Verfahren sowie die Ausübung der Verwaltungsaufsicht über die Provinzen, Gemeinden, Agglomerationen und Gemeindeföderationen: a) was die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht betrifft, die jegliche Form der Aufsicht umfasst, die durch das Gemeindegesetz, das Provinzialgesetz oder das Gesetz vom 26.Juli 1971 eingerichtet worden ist, und was insbesondere die Haushaltspläne, die Jahresrechnungen und die Stellenpläne betrifft; b) für die anderen Handlungen, mit Ausnahme derer, die sich auf Angelegenheiten beziehen, für die die nationale Behörde oder die Gemeinschaft zuständig ist und für die durch Gesetz oder Dekret eine besondere Aufsicht organisiert worden ist. Als Übergangsmassnahme sind die Regionen jedoch nicht zuständig für die gewöhnliche Verwaltungsaufsicht über die Provinz Brabant und die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden.
Die Dekrete der Regionen über die Aufsicht sind im vorgeschlagenen Text nicht übernommen worden und könnten auch nicht übernommen werden.
In jedem Artikel, wo sich das Problem stellte, sind getrennte Paragraphen eingerichtet worden, um die allgemeinen Aufsichtsregeln, die Bestimmungen für die Brüsseler Agglomeration und die, die die in Artikel 7 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 erwähnten Gemeinden betreffen, deutlich hervorzuheben.
II. Kommentar zu bestimmten Artikeln des vorgeschlagenen Textes Artikel 19 § 2 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 103 § 2 des Gemeindegesetzes Die Wörter spätestens am ersten Tag des Monats nach dem der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt können so nicht beibehalten werden.
Artikel 103 ist durch das am 22. Mai 1976 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Gesetz vom 30. März 1976 ersetzt worden.
Der erste Tag des Monats nach dem der Veröffentlichung des Gesetzes vom 30. März 1976 im Belgischen Staatsblatt ist der 1. Juni 1976.
Das Ende von § 2 muss daher durch die Erwähnung des Datums ersetzt werden.
Artikel 30 Absatz 3 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 111 § 1 Absatz 5 des Gemeindegesetzes In diesem durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe a) abgeänderten Absatz wird vorgeschlagen, die Wörter am Datum des Inkrafttretens des Gesetzes vom 3.Juni 1957 durch die genaue Angabe dieses Datums zu ersetzen.
Das Datum des Inkrafttretens von Artikel 5 des Gesetzes, der den Artikel 111 des Gemeindegesetzes ersetzt hat, ist der 1. Januar 1955; dieses Datum ist ebenfalls in Artikel 33 erwähnt worden.
Artikel 33 Absatz 3 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 111 § 4 Absatz 3 des Gemeindegesetzes In Artikel 33 ist dieselbe Anpassung des Textes vorgenommen worden wie in Artikel 30.
Artikel 81 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1860 Das Wort Beamten, das im Gesetz vom 1. Juli 1860 insbesondere für die Inhaber öffentlicher Ämter wie der der Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderatsmitglieder steht, ist durch das Wort "Vertreter" ersetzt worden.
Dieser Terminus stimmt überein mit der zur Zeit gebrauchten Terminologie; so wird vermieden, dass eine Zweideutigkeit auftritt in bezug auf einen Terminus, der im 19. Jahrhundert in einer Bedeutung benutzt wurde, die er heute nicht mehr hat.
Artikel 115 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 102 Absatz 6 des Gemeindegesetzes Die Wörter vor dem vorliegenden Gesetz dürfen nicht ohne Erläuterung bleiben. Sie könnten nämlich den Eindruck entstehen lassen, dass es sich um Texte handelt, die auf der Zeitlinie vor dem kodifizierten Gesetz liegen.
Es ist aber so, dass Absatz 6 dem Artikel 102 des Gemeindegesetzes hinzugefügt worden ist durch Artikel 21 des Gesetzes vom 30. Dezember 1887 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes.
Es handelt sich um die Verordnungen und Verfügungen (Terminologie abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975 Artikel 1 Nr. 25), die zeitlich vor dem Inkrafttreten des im Belgischen Staatsblatt vom 4.
Januar 1888 veröffentlichten Gesetzes vom 30. Dezember 1887 liegen.
Daher der Vorschlag, Absatz 6 zu präzisieren und "vor dem 14. Januar 1888" zu schreiben.
Artikel 124 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 90 Absatz 1 des Gemeindegesetzes Artikel 124 Nr. 1 ist, wie bereits gesagt wurde, angepasst worden an Artikel 46 des Gesetzes vom 9. August 1980.
In Nr. 6 ist die Unterscheidung zwischen grossem und kleinem Strassen- und Wegenetz abgeschafft worden. Obwohl einige Texte, die zur Zeit noch in Kraft sind, sich auf das grosse Strassen- und Wegenetz beziehen, war der Unterschied zwischen grossem und kleinem Strassen- und Wegenetz im belgischen Recht durch das Gesetz vom 1. Februar 1844 über die Strassen- und Wegepolizei geregelt worden; dieses Gesetz ist durch das Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau aufgehoben worden. Die Angabe des Terminus "Strassen- und Wegenetz" ohne Beiwort ändert nichts an der Zuständigkeit des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums.
In Nr. 7 kann die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen nach dem Gesetz vom 29. März 1962 nur noch für die Brüsseler Region durch das Gemeindegesetz geregelt werden. Raumordnung und Städtebau sind Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Regionen gehören; die Regionen könnten in Betracht ziehen, die Ausstellung von Bau- und Erschliessungsgenehmigungen von einer anderen Behörde als dem Kollegium abhängig zu machen.
In Nr. 10 werden im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 170 des vorgeschlagenen Textes (Gemeindegesetz Artikel 153) die Wörter der Bediensteten der lokalen Polizei durch die Wörter der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps ersetzt.
Artikel 143 = Einleitende Bestimmung von Titel III - "Das Personal" Das Verwaltungsstatut und das Besoldungsstatut der Gemeindeschullehrer und des Polizeipersonals werden durch eigens für sie erstellte Bestimmungen geregelt.
Die Pensionen der Gemeindeschullehrer werden durch andere Bestimmungen geregelt, darunter die Bestimmungen der Gesetze vom 16. Mai 1876 und vom 25. August 1901.
Artikel 152 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 130bis des Gemeindegesetzes Artikel 130bis des Gemeindegesetzes findet keine Anwendung auf Bürgermeister oder Schöffen: diese werden in Titel I des Gemeindegesetzes erwähnt. Artikel 130bis steht unter der Überschrift Gemeinsame Bestimmungen zu den Kapiteln I bis V des Titels II. Nach der Stelle des Gemeindegesetzes zu urteilen, wo der Text steht, ist Artikel 130bis nur auf die Gemeindesekretäre, die Gemeindeeinnehmer und auf bestimmte Personalmitglieder anwendbar.
Für die Mitglieder des Gemeindepolizeikorps wird die Angelegenheit durch die Artikel 192 und 193 des Gemeindegesetzes geregelt.
Auch müssen die Personen, auf die Artikel 153 des vorgeschlagenen Textes zur Anwendung kommt, von Artikel 152 des vorgeschlagenen Textes ausgenommen werden. Artikel 153 des vorgeschlagenen Textes hat seinen Ursprung im Gesetz vom 21. Dezember 1927, das jüngeren Datums ist als der Artikel 130bis. Ausserdem beruft Artikel 130bis sich auf das vorliegende Gesetz.
Der vorgeschlagene Wortlaut fasst die Ausnahmen in einem getrennten Paragraphen zusammen.
Artikel 206 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 185 des Gemeindegesetzes Artikel 185 des Gemeindegesetzes in der Fassung, in der er der Gesetzgebungsabteilung (Art. 34) zwecks Begutachtung vorgelegt und bei der Abgeordnetenkammer (1) hinterlegt wurde, erteilte dem König in Sachen Bedingungen für die Ernennung von Brigadekommissaren keinerlei Befugnis.
Dem "Cardoen-Vorschlag" zufolge, der von der Kammerkommission zusammen mit dem Entwurf der Regierung untersucht wurde, wurden die Brigadechefs vom König ernannt. Dieser Vorschlag enthielt einen Artikel 43 § 3, der folgendes besagte: Die Bedingungen für die Anwerbung von Brigadechefs werden im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Normen vom Provinzgouverneur bestimmt (2).
In der Kammerkommission wurde von den Herren Jérôme, Cardoen und Breyne ein Abänderungsantrag hinterlegt, in dem man sich auf den "Cardoen-Vorschlag" berief, um unter anderem einen Artikel 34bis mit folgendem Inhalt in den Entwurf der Regierung einzufügen.
Die Bedingungen für die Anwerbung von Brigadechefs werden im Rahmen der vom König festgelegten allgemeinen Normen vom Provinzgouverneur bestimmt (3).
Dieser Abänderungsantrag ist von seinen Autoren kommentarlos zurückgezogen worden (4).
In der Kammerkommission hat Herr Breyne einen Antrag auf Abänderung des in der ersten Lesung von der Kommission angenommenen Textes eingereicht (5), mit dem er einen Satz einfügt, der folgendes besagt: Die Ernennung erfolgt gemäss den vom König festgelegten Bedingungen.
Dieser Abänderungsantrag ist von der Kommission einstimmig angenommen worden (6).
In der französischen und niederländischen Fassung des von der Kommission angenommenen Textes ist der mit einem Abänderungsantrag versehene Artikel zu Artikel 185 Absatz 2 mit folgendem Inhalt geworden: Jede Brigade steht unter der Aufsicht eines Brigadekommissars. Dieser wird gemäss den vom König festgelegten Bestimmungen ... vom Provinzgouverneur ernannt (1).
Der Text ist nicht mehr mit einem Abänderungsantrag versehen worden.
Daraus geht also hervor, dass die Ausübung einer Verordnungsbefugnis durch den Gemeinderat den Brigadekommissaren gegenüber hier gegenstandslos ist. Durch ihr Statut sind sie in keiner Weise an die Gemeinden gebunden, und ausserdem ist nicht auszumachen, welcher Gemeinderat einzuschalten wäre, da das Gebiet der Brigade sich über mehrere Gemeinden erstreckt.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung ist es ausgeschlossen, dem Gouverneur eine Verordnungsbefugnis zuzuweisen, wie sie im Sinne der obenerwähnten Vorschläge und Abänderungsanträge besprochen wurde.
Artikel 185 Absatz 2 kann nur dahingehend interpretiert werden, dass dem König die Befugnis erteilt wird, die Bedingungen für die Ernennung der Brigadekommissare direkt und vollständig festzulegen.
Im französischen Text von Artikel 185 Absatz 2 muss das Beiwort "générales" nach dem Wort "dispositions" also weggelassen werden, um jeder Zweideutigkeit, die der niederländische Text nicht in sich birgt, vorzubeugen.
Artikel 255 des vorgeschlagenen Textes = Artikel 131 des Gemeindegesetzes A. In Nr. 5, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Mai 1975 und 29.
Juni 1976, werden die Wörter der Polizeikommissare und -bediensteten, der Brigadechefs und der Feldhüter im Hinblick auf die Übereinstimmung mit Artikel 153 des Gemeindegesetzes (Artikel 170 des vorgeschlagenen Textes) durch die Wörter der Mitglieder des Gemeindepolizeikorps ersetzt.
In Nr. 5 wird präzisiert, um jede Verwirrung zu vermeiden, dass es sich um die Förster der Gemeinden handelt.
B. In Nr. 8 ist im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Gesetz vom 1. April 1971 zur Gründung einer Gebäuderegie nach dem Staat die Gebäuderegie erwähnt worden. C. Nr. 14, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Mai 1975, hat zur Zeit folgenden Inhalt: 14. die für die Gemeindewahlen, für die Wahlen der Handelsgerichte und für die Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten. Die Wörter für die Wahlen der Handelsgerichte müssen entfallen; in der Tat werden die Handelsrichter gemäss Artikel 203 des Gerichtsgesetzbuches nicht mehr gewählt, sondern auf Vorschlag von drei Ministern vom König ernannt.
Es gibt andere Wahlausgaben als die, die für die Gemeindewahlen gemacht werden. So legt Artikel 130 des Wahlgesetzbuches die Bereitstellung der Urnen, Trennwände, Pulte und Umschläge sowie andere Ausgaben als die für die Bereitstellung des Wahlpapiers und die in Artikel 101 des Wahlgesetzbuches erwähnten Entschädigungen zu Lasten der Gemeinde.
Nr. 14 ist also in zwei neue Unterteilungen aufgegliedert worden: die erste (Nr. 13) betrifft die Wahlausgaben, die zweite (Nr. 14) die für die Gemeindebuchführung notwendigen Druckkosten.
D. Artikel 131 Nr. 16 des Gemeindegesetzes, abgeändert durch Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe f) des Gesetzes vom 27. Mai 1975, erlegt dem Gemeinderat auf, insbesondere die Subventionen, die gemäss den diesbezüglichen Gesetzen der öffentlichen Unterstützungskommission zu gewähren sind, falls ihre Mittel nicht ausreichen, jährlich in den Ausgabenhaushaltsplan einzutragen.
Artikel 7 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Unterstützungskommissionen gewährten Hilfeleistungen besagt: "Wenn die Kommission nicht über genügend Einkünfte verfügt, um ihren Auftrag zu erfüllen, gewährt die Gemeinde ihr die nötigen Subventionen, unbeschadet der Anwendung der Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Deckung der Defizite der öffentlichen Unterstützungskommissionen. Die Gemeinde trägt diese Subventionen jedes Jahr in ihren Haushaltsplan ein." Das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren regelt hauptsächlich durch seinen Artikel 88 (abgeändert durch Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 244 vom 31.
Dezember 1983) den Einnahmen- und den Ausgabenhaushaltsplan der Zentren; der Gemeinderat kann in den Haushaltsplan der kommunalen öffentlichen Sozialhilfezentren und der von ihnen abhängenden Krankenhäuser Einnahmevoranschläge und Ausgabenposten eintragen, die er vermindern, erhöhen oder streichen kann.
Der Gemeinderat ist nicht mehr verpflichtet, dem öffentlichen Sozialhilfezentrum Subventionen zu gewähren; Artikel 131 Nr. 6 des Gemeindegesetzes und Artikel 7 des Gesetzes vom 2. April 1965 müssen aufgrund von Artikel 88 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 als stillschweigend aufgehoben betrachtet werden.
Dafür bezieht sich Artikel 106 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 auf Dotationen zu Lasten der Gemeinde; Artikel 255 Nr. 16 wird somit ersetzt, um diesen Artikel zu erwähnen.
Soweit die Tragweite des Entwurfs des Erlasses und des dem Erlass beigefügten Textes des "Neuen Gemeindegesetzes".
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister des Innern L. TOBBACK 24. JUNI 1988 - Königlicher Erlass zur Kodifikation des Gemeindegesetzes unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26.Juli 1971 zur Organisation der Agglomerationen und der Gemeindeföderationen, insbesondere des Artikels 96, der wie folgt lautet: "Der König kann folgendes kodifizieren: a) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 30.März 1836 und die Gesetzesbestimmungen in bezug auf die Befugnisse, die Organisation, die Verantwortlichkeit der Gemeindebehörden und auf alle anderen die Gemeinde betreffenden Angelegenheiten. Diese Kodifikation wird die Überschrift "Gemeindegesetzbuch" tragen; b) die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und die Bestimmungen in bezug auf die Parlamentswahlen, die Provinzialwahlen und die Gemeindewahlen.Diese Kodifikation wird die Überschrift "Wahlgesetzbuch" tragen.
Der König berücksichtigt die Bestimmungen, die die unter den Buchstaben a) und b) vermerkten Texte ausdrücklich oder stillschweigend abändern, zu dem Zeitpunkt, wo die Kodifikationen festgelegt werden.
Der König kann: 1. die Reihenfolge, die Numerierung und im allgemeinen die Form der zu kodifizierenden Bestimmungen abändern;2. die eventuellen Verweise in den zu kodifizierenden Bestimmungen abändern, insbesondere um sie mit der neuen Numerierung in Übereinstimmung zu bringen;3. den Wortlaut der zu kodifizierenden Bestimmungen im Hinblick auf ihre Übereinstimmung ändern;diese Bestimmungen vereinfachen und vereinheitlichen und deren Terminologie angleichen; 4. den niederländischen Text der Bestimmungen festlegen, die auf die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 18.April 1898 über den Gebrauch der flämischen Sprache in offiziellen Veröffentlichungen zurückgehen.
Die Kodifikationen werden in Entwürfen von Ratifizierungsgesetzen festgelegt, die den gesetzgebenden Kammern unterbreitet werden, entweder sofort während der laufenden Sitzungsperiode oder sonst anlässlich ihrer nächstfolgenden Sitzungsperiode.
Die Gesetzbücher haben erst Wirkung ab dem Datum des Inkrafttretens der sie ratifizierenden Gesetze." Aufgrund des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen, insbesondere des Artikels 46;
In der Erwägung, dass es in dem Bemühen um Übereinstimmung mit Artikel 7 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen angebracht ist, die Überschrift "Gemeindegesetzbuch" zu vermeiden;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1. Die nachfolgenden Bestimmungen werden unter Berücksichtigung der an ihnen vorgenommenen Abänderungen gemäss dem Text, der vorliegendem Erlass beigefügt ist, unter der Überschrift "Neues Gemeindegesetz" kodifiziert: 1. das Gemeindegesetz vom 30.März 1836, abgeändert durch die Gesetze vom 30. Juni 1842, 1. Juli 1860, 30. Juni 1865, 18. Mai 1872, 7. Mai 1877, 20. September 1884, 30. Dezember 1887, 30. Juli 1903, 30. April 1905, 20. Februar 1921, 18. Oktober 1921, 30. Januar 1924, 1. August 1924, 22. Juli 1932, durch den Königlichen Erlass vom 14. August 1933, durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 10. November 1934, durch den Königlichen Erlass Nr. 124 vom 27. Februar 1935, durch den Königlichen Erlass Nr. 24 vom 26. Juli 1939, durch die Gesetze vom 22. Dezember 1953, 3. Juni 1957, 12. Juli 1958, 14. Februar 1961, 27. Juni 1961, 27. Juli 1961, 4.Dezember 1961, 29. März 1962, 27. Juni 1962, 10.
Oktober 1967, 25. Juni 1969, 29. Juni 1970, 9. Juli 1970, 12. Mai 1975, 27. Mai 1975, 30. März 1976, 29. Juni 1976, 14. Juli 1976, 16.
Dezember 1976, 1. März 1977, 23. Juni 1980, 28. Juli 1981, 1. Juni 1982, 16. Juni 1982, 17. Juni 1982, 13. Juli 1983, 14. Juli 1983, 20.
Juni 1984, 3. Dezember 1984, 11. Februar 1986, 5. August 1986, 8.
Dezember 1986, 23. Dezember 1986, 2. Juni 1987 und 6. November 1987; 2. die Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 1.Juli 1860 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes, was den Eid betrifft; 3. Artikel 4 des Gesetzes vom 26.Mai 1882 zur Revision der Gemeindeeinstufungstabelle; 4. Artikel 7 des Gesetzes vom 21.Dezember 1927 betreffend die Berufskommis, Angestellten, Techniker, Polizeibediensteten und im allgemeinen alle Beauftragten der Gemeinden und der ihnen untergeordneten Verwaltungen, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist; 5. die Artikel 67 bis 73 und die Artikel 78 bis 83 des am 4.August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 33 vom 10. November 1934, durch den Erlass des Regenten vom 23. August 1948 und durch die Gesetze vom 29. Juni 1970, 13. Juli 1970, 5.Juli 1976, 15. Juli 1982 und 17. Juli 1985; 6. die Artikel 1, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 10bis sowie Artikel 11, insofern er auf die Brigadekommissare anwendbar ist, und Artikel 12 des Gesetzes vom 25.April 1933 über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Mai 1949 und 5.
Juli 1968, durch den Königlichen Erlass Nr. 491 vom 31. Dezember 1986 und durch den Königlichen Erlass Nr. 520 vom 31. März 1987; 7. der Gesetzerlass vom 23.Dezember 1946 zur Einführung der Stelle eines beigeordneten Sekretärs in den Gemeinden mit mehr als 125.000 Einwohnern; 8. Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21.August 1948 zur Abschaffung der offiziellen Regelung der Prostitution; 9. Artikel 71 § 1 des Gesetzes vom 14.Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juli 1961, sowie Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1961, insofern sie auf die Gemeinden anwendbar sind; 10. Artikel 9 des Gesetzes vom 27.Juli 1961 zur Abänderung gewisser Bestimmungen von Titel IV des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen und zur Rückgängigmachung des Gesetzes vom 28. Februar 1961 zur Ergänzung von Artikel 75 des Gemeindegesetzes, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist; 11. Artikel 11 des Gesetzes vom 29.Juni 1976 zur Abänderung gewisser Bestimmungen des Gemeindegesetzes, des Feldgesetzbuches, der Rechtsvorschriften über die Pensionsregelung für das Gemeindepersonal und das ihm gleichgestellte Personal und zur Regelung gewisser Folgen der durch das Gesetz vom 30. Dezember 1975 verwirklichten Fusionen, Angliederungen und Berichtigungen der Grenzen von Gemeinden, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist; 12. der Königliche Erlass Nr.110 vom 13. Dezember 1982, durch den den Provinzen, Gemeinden und Gemeindeagglomerationen und -föderationen ein ausgeglichener Haushalt auferlegt wird, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 145 vom 30. Dezember 1982, insofern er auf die Gemeinden anwendbar ist. Art. 2.Die kodifizierten Texte werden die Überschrift "Neues Gemeindegesetz" tragen. Art. 3.Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Juni 1988 BALDUIN Von Königs wegen:Der Minister des Innern L. TOBBACK
ANLAGE I - INHALTSVERZEICHNIS TITEL I - Die Gemeindebehörde KAPITEL I - Zusammensetzung der Gemeindebehörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 - Die Gemeinderatsmitglieder Abschnitt 3 - Der Bürgermeister Abschnitt 4 - Die Schöffen Abschnitt 5 - Gehalt und Amtstracht der Bürgermeister und Schöffen Abschnitt 6 - Niederlegung des Amtes als Ratsmitglied oder Schöffe Abschnitt 7 - Der Sekretär und der Einnehmer Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Unterabschnitt 2 - Der Sekretär A. Ernennung B. Pflichten und Verbote C. Besoldungsstatut D. Disziplin E. Der beigeordnete Sekretär F. Der zeitweilige Sekretär Unterabschnitt 3 - Der Einnehmer A. Allgemeine Bestimmung B. Ernennung C. Kaution D. Besoldungsstatut E. Disziplin Abschnitt 8 - Unvereinbarkeiten Abschnitt 9 - Eidesleistung Abschnitt 10 - Einstweilige Amtsenthebung und Entfernung aus dem Dienst von Bürgermeistern und Schöffen KAPITEL II - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse der Gemeinderäte Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 2 - Die Versammlungen Abschnitt 3 - Sitzungsteilnahmeverbote Abschnitt 4 - Öffentlichkeit der Sitzungen Abschnitt 5 - Leitung der Sitzungen Abschnitt 6 - Abstimmung Abschnitt 7 - Öffentlichkeit der Beschlüsse KAPITEL III - Versammlungen, Beratungen und Beschlüsse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums KAPITEL IV - Bestimmungen über die Akte der Gemeindebehörden Abschnitt 1 - Abfassung der Akte Abschnitt 2 - Veröffentlichung der Akte Abschnitt 3 - Allgemeine Bestimmung TITEL II - Die Befugnisse KAPITEL I - Befugnisse des Gemeinderates KAPITEL II - Befugnisse des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums KAPITEL III - Befugnisse des Bürgermeisters KAPITEL IV - Der Einnehmer Abschnitt 1 - Für alle Einnehmer geltende Bestimmungen Abschnitt 2 - Bestimmungen bezüglich des Bezirkseinnehmers TITEL III - Das Personal KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Verwaltungs- und Besoldungsstatut KAPITEL III - Ernennung KAPITEL IV - Disziplin KAPITEL V - Personal des Standesamtes KAPITEL VI - Pensionen TITEL IV - Die Gemeindepolizei KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Aufträge der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Verwaltungspolizeiliche Aufträge Abschnitt 2 - Gerichtspolizeiliche Aufträge Abschnitt 3 - Die Gemeindepolizei und die Ausübung ihres Amtes Unterabschnitt 1 - Hilfe und Beistand Unterabschnitt 2 - Waffengebrauch KAPITEL III - Personal der Gemeindepolizei Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Abschnitt 2 - Stadtpolizei Abschnitt 3 - Landpolizei Abschnitt 4 - Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder der Stadtpolizei und der Landpolizei KAPITEL IV - Verschiedene Bestimmungen TITEL V - Güter und Einkünfte der Gemeinde KAPITEL I - Schenkungen und Legate zugunsten der Gemeinde KAPITEL II - Verträge TITEL VI - Haushaltsplan und Rechnungen KAPITEL I - Gemeinsame Bestimmungen KAPITEL II - Haushaltsausgleich KAPITEL III - Lasten und Ausgaben der Gemeinde KAPITEL IV - Gemeindeeinnahmen KAPITEL V - Gemeinderegien TITEL VII - Aufsicht KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Bestimmungen bezüglich der Gemeinden der Brüsseler Agglomeration TITEL VIII - Gerichtsverfahren TITEL IX - Gemeindegrenzen TITEL X - Kommunales Strassen- und Wegenetz TITEL XI - Namen TITEL XII - Öffentliche Einrichtungen Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK
ANLAGE II - KONKORDANZTABELLE Gemeindegesetz Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 24. Juni 1988 beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK
TITEL I - Die Gemeindebehörde KAPITEL I - Zusammensetzung der Gemeindebehörde Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1. In jeder Gemeinde gibt es eine aus den Gemeinderatsmitgliedern, dem Bürgermeister und den Schöffen zusammengesetzte Gemeindebehörde. Art. 2.Gemeinderatsmitglieder werden für sechs Jahre gewählt, von dem auf ihre Wahl folgenden 1. Januar an gerechnet. Sie sind wiederwählbar.
Die Gemeinderäte werden alle sechs Jahre vollständig erneuert. Art. 3.Bürgermeister und Schöffen werden ebenfalls für sechs Jahre ernannt beziehungsweise gewählt.
Sie verlieren jedoch dieses Amt, wenn sie in der Zwischenzeit aus dem Gemeinderat ausscheiden. Art. 4.Die bei einer vollständigen Erneuerung der Gemeindebehörde ausscheidenden und die ihr Amt niederlegenden Mitglieder bleiben im Amt, bis die Mandate ihrer Nachfolger geprüft wurden und deren Einsetzung erfolgt ist.
Falls ein ausscheidendes beziehungsweise sein Amt niederlegendes Ratsmitglied das Amt des Bürgermeisters oder eines Schöffen bekleidet, hat es dieses Amt im übrigen noch solange zu versehen, bis ein Nachfolger als Bürgermeister beziehungsweise als Schöffe oder als Gemeinderatsmitglied eingesetzt worden ist. Art. 5.Die Einstufung der Gemeinden gemäss Artikel 8 und 16 wird innerhalb von zwei Jahren nach jeder Volkszählung durch Königlichen Erlass mit der aus der allgemeinen Volkszählung hervorgehenden Einwohnerzahl in Einklang gebracht.
Falls die offizielle Bestandsaufnahme der Bevölkerung des Königreiches am 31. Dezember des vorletzten und des vorvorletzten Jahres vor den Gemeindewahlen einen Unterschied von mindestens fünf Prozent im Vergleich mit der Mindest- oder Höchstziffer der Kategorie aufweist, in die die betreffenden Gemeinden bei der letzten allgemeinen Volkszählung aufgrund ihrer Bevölkerung eingeordnet worden sind, wird ihre Einstufung im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 8 und 16 für die Organisation dieser Wahlen angepasst. Art. 6.In Gemeinden, wo die Zahl der Schöffen erhöht wird, findet die Wahl der neuen Schöffen gemäss Artikel 15 anlässlich der Sitzung statt, bei der die neuen Gemeinderatsmitglieder eingesetzt werden.
In Gemeinden, wo die Zahl der Schöffen oder der Ratsmitglieder verringert wird, erfolgt die Reduzierung je nach Freiwerden der Sitze.
Abschnitt 2 - Die Gemeinderatsmitglieder Art. 7.Die Ratsmitglieder werden unmittelbar durch die Versammlung der Gemeinderatswähler gewählt. Art. 8.Der Gemeinderat, einschliesslich Bürgermeister und Schöffen, besteht aus 7 Mitgliedern in Gemeinden von weniger als 1.000 Einwohnern; 9 Mitgliedern in Gemeinden von 1.000 bis 1.999 Einwohnern; 11 Mitgliedern in Gemeinden von 2.000 bis 2.999 Einwohnern; 13 Mitgliedern in Gemeinden von 3.000 bis 3.999 Einwohnern; 15 Mitgliedern in Gemeinden von 4.000 bis 4.999 Einwohnern; 17 Mitgliedern in Gemeinden von 5.000 bis 6.999 Einwohnern; 19 Mitgliedern in Gemeinden von 7.000 bis 8.999 Einwohnern; 21 Mitgliedern in Gemeinden von 9.000 bis 11.999 Einwohnern; 23 Mitgliedern in Gemeinden von 12.000 bis 14.999 Einwohnern; 25 Mitgliedern in Gemeinden von 15.000 bis 19.999 Einwohnern; 27 Mitgliedern in Gemeinden von 20.000 bis 24.999 Einwohnern; 29 Mitgliedern in Gemeinden von 25.000 bis 29.999 Einwohnern; 31 Mitgliedern in Gemeinden von 30.000 bis 34.999 Einwohnern; 33 Mitgliedern in Gemeinden von 35.000 bis 39.999 Einwohnern; 35 Mitgliedern in Gemeinden von 40.000 bis 49.999 Einwohnern; 37 Mitgliedern in Gemeinden von 50.000 bis 59.999 Einwohnern; 39 Mitgliedern in Gemeinden von 60.000 bis 69.999 Einwohnern; 41 Mitgliedern in Gemeinden von 70.000 bis 79.999 Einwohnern; 43 Mitgliedern in Gemeinden von 80.000 bis 89.999 Einwohnern; 45 Mitgliedern in Gemeinden von 90.000 bis 99.999 Einwohnern; 47 Mitgliedern in Gemeinden von 100.000 bis 149.999 Einwohnern; 49 Mitgliedern in Gemeinden von 150.000 bis 199.999 Einwohnern; 51 Mitgliedern in Gemeinden von 200.000 bis 249.999 Einwohnern; 53 Mitgliedern in Gemeinden von 250.000 bis 299.999 Einwohnern; 55 Mitgliedern in Gemeinden von 300.000 Einwohnern und mehr.
Der Gemeinderat umfasst die oben bestimmte Anzahl Mitglieder auch, wenn der Bürgermeister nicht aus seiner Mitte ernannt wird. Art. 9.Jeder gewählte Kandidat kann, nachdem seine Wahl für gültig erklärt worden ist, jedoch vor der Einsetzung in sein Amt, auf das ihm angetragene Mandat verzichten.
Dieser Verzicht ist nur gültig, wenn er dem Gemeinderat schriftlich notifiziert wurde.
Wird der Verzicht bestritten, dann entscheidet der ständige Ausschuss des Provinzialrates entsprechend Artikel 75 Absatz 2 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes.
Dieser Beschluss wird dem betreffenden Kandidaten vom Gouverneur notifiziert.
Der Kandidat hat die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach dieser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
Dieselbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen. Art. 10.Ist für ein Mitglied der Gemeindebehörde irgendeine der Wählbarkeitsbedingungen nicht mehr erfüllt, dann darf es dem Gemeinderat nicht weiter angehören.
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium setzt den ständigen Ausschuss umgehend von den Tatsachen in Kenntnis, die Grund für die Amtsaberkennung sein könnten, und übermittelt dem Betreffenden gegen Empfangsbescheinigung eine Nachricht über diese Notifikation.
Ist dem Betreffenden der Grund für die Amtsaberkennung auch ohne Notifikation bekannt und übt er sein Amt trotzdem weiter aus, setzt er sich den in Artikel 262 des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen aus.
Das Gemeinderatsmitglied, für das die Amtsaberkennung beantragt wird, kann binnen acht Tagen ab dem Augenblick, an dem es von der Notifikation an den ständigen Ausschuss erfahren hat, bei diesem Gremium eine Beschwerde einlegen.
Die Feststellung der Amtsaberkennung erfolgt durch den ständigen Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen ab dem Eingang beim Provinzialsekretariat der für dieses Gremium bestimmten Notifikation oder einer von Dritten erhobenen Beschwerde. Der ständige Ausschuss hat dabei die in Artikel 75 Absatz 2 des Gemeindewahlgesetzes angegebenen Formalitäten zu berücksichtigen.
Der gefasste Beschluss wird dem betreffenden Gemeinderatsmitglied, dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium und gegebenenfalls denjenigen, die beim ständigen Ausschuss Beschwerde erhoben hatten, vom Gouverneur notifiziert.
Der Kandidat hat die Möglichkeit, innerhalb von acht Tagen nach dieser Notifikation beim Staatsrat Beschwerde einzulegen.
Dieselbe Beschwerdemöglichkeit innerhalb von acht Tagen nach dem Beschluss steht dem Gouverneur offen. Art. 11.Ist ein Gemeinderatsmitglied wegen der Ableistung seines aktiven Militärdienstes verhindert, so wird es während seiner Dienstzeit durch das entsprechend Artikel 58 des Gemeindewahlgesetzes als erstes auf seiner Liste stehende Ersatzmitglied ersetzt, nachdem dessen Mandat durch den Gemeinderat geprüft worden ist.
Absatz 1 ist jedoch nur ab der ersten Gemeinderatssitzung nach derjenigen anwendbar, in der der zum Gemeinderatsmitglied gewählte Milizpflichtige in sein Amt eingesetzt wurde. Art. 12.§ 1 - Den Mitgliedern des Gemeinderates können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Anwesenheitsgelder bewilligt werden. § 2 - Für die Gemeinden der Brüsseler Agglomeration wird die Aufsicht vom König ausgeübt. § 3 - Für die in den Artikeln 7 und 8 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden wird die Aufsicht vom ständigen Ausschuss des Provinzialrates ausgeübt.
Abschnitt 3 - Der Bürgermeister Art. 13.Der Bürgermeister wird vom König aus den Reihen der gewählten Gemeinderatsmitglieder ernannt. Letztere können für diese Ernennung Kandidaten vorschlagen. Zu diesem Zweck muss dem Provinzgouverneur eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden. Diese Urkunde muss mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Bürgermeisterkandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Bürgermeisterkandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden die Urkunde unterschreibt. Für dieselbe Ernennung darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben; der König kann allerdings zu jeder Zeit um einen neuen Vorschlag nachsuchen.
Auf gleichlautende Stellungnahme des ständigen Ausschusses des Provinzialrates hin kann der Bürgermeister ausserhalb der Reihen der gewählten Ratsmitglieder unter den Gemeinderatswählern ernannt werden, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Wird der Bürgermeister ausserhalb des Gemeinderates ernannt, so ist er auf jeden Fall im Bürgermeister- und Schöffenkollegium stimmberechtigt. Er ist von Rechts wegen Ratsvorsitzender mit beratender Stimme. Art. 14.Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Bürgermeisters wird sein Amt durch den erstgewählten Schöffen wahrgenommen, es sei denn, der Bürgermeister hat einen anderen Schöffen beauftragt.
Abschnitt 4 - Die Schöffen Art. 15.Die Schöffen werden vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählt.
Die gewählten Ratsmitglieder können für diese Wahl Kandidaten vorschlagen. Zu diesem Zwecke muss dem Vorsitzenden des Rates für jedes Schöffenmandat eine datierte Vorschlagsurkunde überreicht werden, und zwar spätestens drei Tage vor der Ratssitzung, auf deren Tagesordnung die Wahl eines oder mehrerer Schöffen steht. Die Vorschlagsurkunden müssen mindestens von einer Mehrzahl der auf der Liste des vorgeschlagenen Kandidaten gewählten Ratsmitglieder unterschrieben werden, um zulässig zu sein. Falls aus der Liste, auf der der Schöffenkandidat steht, nur zwei gewählte Ratsmitglieder hervorgegangen sind, genügt es zur Beachtung der vorangehenden Bestimmung, wenn einer der beiden die Urkunde unterschreibt. Für dasselbe Schöffenmandat darf keiner mehr als eine Vorschlagsurkunde unterschreiben, es sei denn, ein vorgeschlagener Kandidat stirbt oder lehnt sein Mandat als Gemeinderatsmitglied ab. Wenn die schriftlich eingereichten Kandidaturen zur vollständigen Bildung des Schöffenkollegiums nicht ausreichen, können während der Sitzung Kandidaten mündlich vorgeschlagen werden.
Die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung, bei absoluter Stimmenmehrheit und durch ebenso viele getrennte Abstimmungen, wie Schöffen zu wählen sind; der Rang der Schöffen wird durch die Reihenfolge der Abstimmungen bestimmt.
Wurde für ein offenes Schöffenmandat nur ein einziger Kandidat vorgeschlagen, erfolgt nur ein Wahlgang; in allen anderen Fällen und falls kein Kandidat nach zwei Wahlgängen die Mehrheit erhalten hat, wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt; ergibt sich aus der Stichwahl Stimmengleichheit, gilt der ältere als gewählt. Die Wahl der Schöffen erfolgt in der Einsetzungssitzung nach der Erneuerung des Rates. In jedem anderen Fall muss die Wahl innerhalb von drei Monaten nach Freiwerden des Mandates erfolgen. Art. 16.Es gibt 2 Schöffen in den Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern; 3 Schöffen in den Gemeinden von 1.000 bis 4.999 Einwohnern; 4 Schöffen in den Gemeinden von 5.000 bis 9.999 Einwohnern; 5 Schöffen in den Gemeinden von 10.000 bis 19.999 Einwohnern; 6 Schöffen in den Gemeinden von 20.000 bis 29.999 Einwohnern; 7 Schöffen in den Gemeinden von 30.000 bis 49.999 Einwohnern; 8 Schöffen in den Gemeinden von 50.000 bis 99.999 Einwohnern; 9 Schöffen in den Gemeinden von 100.000 bis 199.999 Einwohnern; 10 Schöffen in den Gemeinden von 200.000 und mehr Einwohnern. Art. 17.Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Schöffen wird dieser durch das als erstes auf der Rangliste stehende Ratsmitglied, und so weiter, ersetzt, vorbehaltlich der in Artikel 72 genannten Unvereinbarkeiten.
Die Rangliste wird erstellt nach dem Dienstalter der Ratsmitglieder, berechnet ab dem Tag ihres ersten Amtsantritts; bei gleichem Dienstalter gilt die Anzahl der erhaltenen Stimmen. Art. 18.Ein Schöffe, der als Milizpflichtiger seinen aktiven Militärdienst leistet, wird während seiner Dienstzeit durch ein vom Gemeinderat bestimmtes Ratsmitglied ersetzt.
Abschnitt 5 - Gehalt und Amtstracht der Bürgermeister und Schöffen Art. 19.§ 1 - Die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen werden vom König festgelegt unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl der Gemeinde und aufgrund von Koeffizienten der höchsten Gehaltsstufe der Gehaltstabelle für den Dienstgrad eines Sachbearbeiters in den Ministerien, erhöht oder vermindert gemäss den für diese Tabelle geltenden Regeln der Bindung an den Preisindex.
Für die Anwendung von Absatz 1 entspricht die Bevölkerungszahl der jüngsten im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Zahl. Bei den aufgrund von Artikel 29 des Gemeindegesetzes in eine höhere Kategorie eingestuften Gemeinden wird jedoch davon ausgegangen, dass ihre Einwohnerzahl - dem arithmetischen Mittel der neuen Kategorie entspricht, wenn sie vom König neu eingestuft worden sind; - 102 % der Mindestbevölkerungszahl der neuen Kategorie entspricht, wenn sie von Amts wegen neu eingestuft worden sind.
Der König legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gehälter fest.
Wenn die Festlegung der Gehälter gemäss dem vorliegenden Paragraphen eine Verminderung oder Streichung anderer gesetzlicher oder verordnungsgemässer Zulagen zur Fol …
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.