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Ministerieel besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het pers

Kort samengevat

Dit ministerieel besluit regelt de uitvoering van specifieke bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001, dat de rechtspositie van het personeel van de politiediensten vastlegt. Het betreft een officieuze coördinatie in het Duits van de oorspronkelijke en gewijzigde teksten.

Wat het regelt

  • De uitvoering van bepaalde bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001.
  • De officieuze coördinatie in het Duits van het ministerieel besluit van 28 december 2001.
  • Wijzigingen aan het ministerieel besluit van 28 december 2001 door latere ministeriële besluiten.
  • De Duitse vertaling van delen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001.

Wie het aanbelangt

  • Het personeel van de politiediensten.
  • De Federale Overheidsdienst Binnenlandse Zaken.

Kernpunten

  • Het besluit van 28 december 2001 voert delen uit van het koninklijk besluit van 30 maart 2001.
  • Het is gewijzigd door ministeriële besluiten van 29 oktober 2003, 2 december 2003, 9 februari 2004, 2 april 2004 en 6 december 2004.
  • De tekst is een officieuze coördinatie in het Duits.
  • Het koninklijk besluit van 30 maart 2001 regelt de rechtspositie van het personeel van de politiediensten.
Wettekst
Wettekst

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 DECEMBER 2001. - Ministerieel besluit tot uitvoering van sommige bepalingen van het koninklijk besluit van 30 maart 2001Relevante gevonden documenten typ

Artikel 57

Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13,

  1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13,
  3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt worden ist, aufgewendet wird.] [Art. VI.4bis eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom
  4. September 2005 (B.S. vom
  5. November 2005)] Art. VI.5 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für eine pauschale Dauer von 7 Stunden 36 Minuten pro Werktag wird Folgendes berücksichtigt:
  6. die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.unbeschadet der Artikel VI.6 Nr. 2 und VI.7, die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist,
  7. die Zeit, während deren ein Anwärter an einer Grundausbildung teilnimmt.Eventuelle mit der Ausbildung verbundene Leistungen, die mit einem Samstag, Sonntag oder Feiertag zusammenfallen, werden nicht berücksichtigt,
  8. die Werktage, an denen das Personalmitglied ein in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  9. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter ständiger Gewerkschaftsvertreter ist, mit Ausnahme aller anderen Tage, für die keinerlei Leistung als Dienstleistung berücksichtigt wird,
  10. die vollen, aus dienstlichen Gründen im Ausland verbrachten Werktage, an denen die Personalmitglieder, die einen zeitweiligen Auftrag im Sinne von Artikel XI.IV.13 Nr. 4 Absatz 5 RSPol ausführen, keine Leistungen erbringen, Leistungen an weniger als 7 Stunden 36 Minuten erbringen oder Öffentlichkeitsarbeit leisten. Um festzustellen, ob ein voller Werktag auf ausländischem Hoheitsgebiet verbracht worden ist, wird die Zeitzone des Landes, in dem der zeitweilige Auftrag ausgeführt wird, berücksichtigt ab dem Zeitpunkt der Ankunft des Personalmitglieds auf diesem Hoheitsgebiet und bis zum Zeitpunkt seiner Rückkehr an den Ort, an dem sein Auftrag endet, [
  11. die vorbereitende Ausbildung für Polizeihilfsbedienstete im Vorfeld von Auswahlprüfungen im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im einfachen Dienst.] [Art. VI.5 einziger Absatz Nr. 6 eingefügt durch Art. 3 des M.E. vom
  12. September 2005 (B.S. vom
  13. November 2005)] Art. VI.6 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für nachstehende pauschale Dauer wird Folgendes berücksichtigt:
  14. bei pauschal 3 Stunden 48 Minuten pro Werktag: die Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, und die in halben Tagen genommen werden dürfen, 2.bei einer pauschalen Dauer des betreffenden Teils: der Teil der Tage, an denen das Personalmitglied sich in Anwendung der Artikel VIII.X.12 bis VIII.X.16 RSPol im Krankheitsurlaub befindet. Art. VI.7 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird der Teil der Tage berücksichtigt, an denen das in Artikel VI.6 Nr. 2 erwähnte Personalmitglied arbeitet, ohne dass die Berechnung dieser Dienstleistungen zusammen mit der in Artikel VI.6 Nr. 2 erwähnten Berechnung 38 Stunden pro Woche überschreiten darf. Art. VI.8 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die auf 7 Stunden 36 Minuten begrenzte tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt:
  15. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV von Titel V des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  16. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst,

Artikel 57

Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13,

  1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie im Königlichen Erlass vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.9 Nr. 9, 12 und 13,
  3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt wird, aufgewendet wird. Art. VI.9 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt:
  4. unbeschadet des Artikels VI.I.8 Absatz 2 RSPol, die gegebenenfalls zuerkannte Zeit, die für die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung aufgewendet wird und für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände,
  5. die Zeit, die für die Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf die Berufsrisiken, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 3.die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Beschluss der zuständigen Behörde absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit,
  6. die Zeit, die für die Konsultationen im Rahmen des Gesetzes vom
  7. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgewendet wird,
  8. die Zeit, die für die Pflege im Rahmen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 6.unbeschadet der Nummer 3 und der Artikel VI.5 Nr. 3 und VI.8 Nr. 3, die Zeit, die für die in Artikel III.IV.1 RSPol erwähnte Information, Ausbildung und Weiterbildung aufgewendet wird,
  9. die Zeit für die Fahrt, die im Rahmen einer Dienstfahrt, einer Entsendung oder eines zeitweiligen Auftrags, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 RSPol erwähnt, durchgeführt wird. Erfolgt die Dienstfahrt, die Entsendung oder der zeitweilige Auftrag mit dem Einverständnis der Behörde ab dem Wohnsitz oder dem Wohnort, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 9 beziehungsweise 21 RSPol erwähnt, bleibt die Fahrzeit auf den Teil der Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz beschränkt, der die Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz überschreitet. Die Fahrzeit, die einzig dazu dient, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, wird jedoch nicht berücksichtigt,
  10. die Zeit, während deren das Personalmitglied in den Genuss der in Artikel 63 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  11. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Freistellung kommt,

Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Einschränkung, 9. die Zeit, die das in Artikel VI.8 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglied für die Teilnahme an den Arbeiten des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse sowie an Informations- und Beratungsversammlungen auf Einladung des Ministers oder der betreffenden Behörde aufwendet, 10. die Zeit, die aufgewendet wird, um einer Vorladung im Rahmen einer einem Disziplinarverfahren vorausgehenden Untersuchung Folge zu leisten, 11.die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für:

  1. a)die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist,
  2. b)das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 12.die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für:
  3. a)die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist,
  4. b)das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 13.sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds angegebene Dauer der Leistungen vom Endverantwortlichen für die Bewertung gebilligt worden ist, die Zeit, die er für die Vorbereitung der Verteidigung im Rahmen einer Bewertung des Personalmitglieds mit der Endnote "ungenügend" aufgewendet hat, im Hinblick auf das Erscheinen vor dem Endverantwortlichen für die Bewertung und gegebenenfalls vor dem in Artikel VII.I.41 RSPol erwähnten Berufungsrat, 14. einschliesslich der Fahrzeiten, den offiziellen Teil der Repräsentationsaufgaben oder der Öffentlichkeitsarbeit, unter der Bedingung, dass sie sich direkt aus der Ausübung der Stelle oder der Funktion ergeben oder dass sie dem Personalmitglied von einem hierarchischen oder funktionellen Vorgesetzten befohlen werden, der aufgrund des Gesetzes, einer Verordnung oder einer dienstlichen Mitteilung zuständig ist, 15.einschliesslich der Fahrzeiten, die von der föderalen Polizei oder von einem Korps der lokalen Polizei organisierten sportlichen Tätigkeiten, die als Teil einer anderen Ausbildung als der Grundausbildung oder als Teil der operativen Vorbereitung des Personals anerkannt sind, 16. einschliesslich der Fahrzeiten, die sozialen Tätigkeiten, die sich aus einem Todesfall oder aus einer moralischen Unterstützung eines Personalmitglieds ergeben.Die Berücksichtigung ist nur in folgenden Fällen zugelassen:
  5. a)im Rahmen einer Feier zur Bestattung eines Personalmitglieds, für höchstens zwanzig Personalmitglieder zwecks Zusammenstellung einer Ehrenformation und einer Abordnung der Einheit oder des Dienstes, die Sargträger und den Träger des Kissens mit Ehrenauszeichnungen,
  6. b)falls die Bestattungsfeier ohne Ehrenformation stattfindet oder im Fall der Feier zur Bestattung des Ehepartners eines Personalmitglieds, einer Person, mit der es als Paar zusammenwohnte, eines Verwandten ersten Grades des Personalmitglieds oder eines Verwandten gleich welchen Grades, der aber unter demselben Dach wie das Personalmitglied gewohnt hat, für höchstens vier Personalmitglieder, 17.einschliesslich der Fahrzeit, die Zeit, die aufgewendet wird, um in einer zugelassenen Schule oder in einer vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schule Unterricht zu erteilen. Die für die Vorbereitung der Unterrichte oder für Verbesserungen aufgewendete Zeit wird jedoch nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung unterliegt in jedem Fall der Erlaubnis, in einer dieser Schulen im Rahmen der Ausführung des Dienstes Unterricht zu erteilen, durch:
  7. a)für Mitglieder der lokalen Polizei: den Bürgermeister oder des Polizeikollegium beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde,
  8. b)für Mitglieder der föderalen Polizei: den Direktor, dem sie unterstehen. Abschnitt 3 - Bestimmungen für teilzeitbeschäftigtes Personal Art. VI.10 - Für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für die Dauer, die im Dienstplan oder im Arbeitsvertrag, mit dem die Teilzeitleistungen des Vertragspersonalmitglieds für den betreffenden Tag geregelt werden, vermerkt ist, wird Folgendes berücksichtigt: 1. Urlaube, während deren davon ausgegangen wird, dass man sich im aktiven Dienst befindet, 2.die Werktage, an denen das Personalmitglied im Krankheitsurlaub ist oder wegen Krankheit zur Disposition gestellt ist, 3. die Werktage, an denen das Personalmitglied ein in Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter ständiger Gewerkschaftsvertreter ist, mit Ausnahme aller anderen Tage, für die keinerlei Leistung als Dienstleistung berücksichtigt wird. Art. VI.11 - Für die Berechnung der erbrachten Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer, die auf die Dauer beschränkt ist, die im Dienstplan oder im Arbeitsvertrag, mit dem die Teilzeitleistungen des Personalmitglieds für den betreffenden Tag geregelt werden, vermerkt ist, wird Folgendes berücksichtigt: 1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das ein in Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnter Gewerkschaftsvertreter ist, sich im gewerkschaftlichen Vorbereitungsurlaub beziehungsweise im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet oder eine Freistellung zur Ausübung der aus seiner Zulassung hervorgehenden Vorrechte geniesst,

Artikel 57

Absatz 4 dieses Erlasses erwähnten Einschränkung und unbeschadet des Artikels VI.12 Nr. 9, 12 und 13,

  1. pro Werktag die Zeit, während deren das Personalmitglied, das kein Gewerkschaftsvertreter ist, sich im Urlaub wegen Gewerkschaftsarbeit befindet, wie in Artikel 64 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  2. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnt, unbeschadet des Artikels VI.12 Nr. 9, 12 und 13,
  3. pro Tag die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Antrag des Personalmitglieds absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit, 4.pro Tag die Zeit, die für die in Artikel VIII.IV.10 Nr. 1, 4, 5 und 6 RSPol erwähnten Tätigkeiten, für die eine Freistellung gewährt worden ist, aufgewendet wird. Art. VI.12 - Für die Berechnung der Dienstleistungen für die tatsächliche Dauer wird Folgendes berücksichtigt:
  4. unbeschadet des Artikels VI.I.8 Absatz 2 RSPol, die gegebenenfalls zuerkannte Zeit, die für die durch beziehungsweise aufgrund der Gesetze auferlegte Leistung aufgewendet wird und für die das Personalmitglied zum Dienst befohlen ist oder aufgrund deren das Personalmitglied gemäss der durch das Gesetz oder das Gesetz über das Polizeiamt auferlegten Verpflichtung eingreift oder jeder Einsatzanforderung Folge leistet, ungeachtet des Tages, des Ortes oder der Umstände,
  5. die Zeit, die für die Gesundheitspflege und institutionalisierte Begleitpflege innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf die Berufsrisiken, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 3.die tatsächliche Ausbildungszeit der als nützlich erachteten Ausbildungen, die auf Beschluss der zuständigen Behörde absolviert werden, einschliesslich der für diesbezüglich organisierte Prüfungen und Tests aufgewendeten Zeit sowie der Fahrzeit,
  6. die Zeit, die für die Konsultationen im Rahmen des Gesetzes vom
  7. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgewendet wird,
  8. die Zeit, die für die Pflege im Rahmen der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, die das Personalmitglied selbst angibt, aufgewendet wird, 6.unbeschadet der Nummer 3 und des Artikels VI.11 Nr. 3, die Zeit, die für die in Artikel III.IV.1 RSPol erwähnte Information, Ausbildung und Weiterbildung aufgewendet wird,
  9. die Zeit für die Fahrt, die im Rahmen einer Dienstfahrt, einer Entsendung oder eines zeitweiligen Auftrags, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 4 RSPol erwähnt, durchgeführt wird. Erfolgt die Dienstfahrt, die Entsendung oder der zeitweilige Auftrag mit dem Einverständnis der Behörde ab dem Wohnsitz oder dem Wohnort, wie in Artikel XI.IV.13 Nr. 9 beziehungsweise 21 RSPol erwähnt, bleibt die Fahrzeit auf den Teil der Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und zeitweiligem Arbeitsplatz beschränkt, der die Wegzeit zwischen Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und dem gewöhnlichen Arbeitsplatz überschreitet. Die Fahrzeit, die einzig dazu dient, eine Mahlzeit zu sich zu nehmen, wird jedoch nicht berücksichtigt,
  10. die Zeit, während deren das Personalmitglied in den Genuss der in Artikel 63 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 8.Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom
  11. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Freistellung kommt,

Absatz 2 desselben Artikels erwähnten Einschränkung, 9. die Zeit, die das in Artikel VI.11 Nr. 1 und 2 erwähnte Personalmitglied für die Teilnahme an den Arbeiten des Verhandlungsausschusses und der Konzertierungsausschüsse sowie an Informations- und Beratungsversammlungen auf Einladung des Ministers oder der betreffenden Behörde aufwendet, 10. die Zeit, die aufgewendet wird, um einer Vorladung im Rahmen einer einem Disziplinarverfahren vorausgehenden Untersuchung Folge zu leisten, 11.die Zeit, die ein Personalmitglied, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für:

  1. a)die Vorbereitung seiner Verteidigung, wenn die Disziplinarbehörde der Auffassung ist, dass die Taten nicht zu einer Disziplinarstrafe führen können, oder wenn davon ausgegangen wird, dass sie von der Verfolgung absehen wird, und sofern die vorher vom Personalmitglied im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist,
  2. b)das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 12.die Zeit, die der Verteidiger des Personalmitglieds, gegen das ein Disziplinarverfahren im Gange ist, aufwendet für:
  3. a)die Vorbereitung der Verteidigung, sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds im Rahmen dieses Disziplinarverfahrens angegebene Dauer der Leistungen von der Disziplinarbehörde, die die endgültige Entscheidung trifft, gebilligt worden ist,
  4. b)das Erscheinen vor den für die Bestrafung zuständigen Behörden oder vor dem Disziplinarrat, Hin- und Rückfahrt einbegriffen, 13.sofern die vorher vom Verteidiger des Personalmitglieds angegebene Dauer der Leistungen vom Endverantwortlichen für die Bewertung gebilligt worden ist, die Zeit, die er für die Vorbereitung der Verteidigung im Rahmen einer Bewertung des Personalmitglieds mit der Endnote "ungenügend" aufgewendet hat, im Hinblick auf das Erscheinen vor dem Endverantwortlichen für die Bewertung und gegebenenfalls vor dem in Artikel VII.I.41 RSPol erwähnten Berufungsrat, 14. einschliesslich der Fahrzeiten, den offiziellen Teil der Repräsentationsaufgaben oder der Öffentlichkeitsarbeit, unter der Bedingung, dass sie sich direkt aus der Ausübung der Stelle oder der Funktion ergeben oder dass sie dem Personalmitglied von einem hierarchischen oder funktionellen Vorgesetzten befohlen werden, der aufgrund des Gesetzes, einer Verordnung oder einer dienstlichen Mitteilung zuständig ist, 15.einschliesslich der Fahrzeiten, die von der föderalen Polizei oder von einem Korps der lokalen Polizei organisierten sportlichen Tätigkeiten, die als Teil einer anderen Ausbildung als der Grundausbildung oder als Teil der operativen Vorbereitung des Personals anerkannt sind, 16. einschliesslich der Fahrzeiten, die sozialen Tätigkeiten, die sich aus einem Todesfall oder aus einer moralischen Unterstützung eines Personalmitglieds ergeben.Die Berücksichtigung ist nur in folgenden Fällen zugelassen:
  5. a)im Rahmen einer Feier zur Bestattung eines Personalmitglieds, für höchstens zwanzig Personalmitglieder zwecks Zusammenstellung einer Ehrenformation und einer Abordnung der Einheit oder des Dienstes, die Sargträger und den Träger des Kissens mit Ehrenauszeichnungen,
  6. b)falls die Bestattungsfeier ohne Ehrenformation stattfindet oder im Fall der Feier zur Bestattung des Ehepartners eines Personalmitglieds, einer Person, mit der es als Paar zusammenwohnte, eines Verwandten ersten Grades des Personalmitglieds oder eines Verwandten gleich welchen Grades, der aber unter demselben Dach wie das Personalmitglied gewohnt hat, für höchstens vier Personalmitglieder, 17.einschliesslich der Fahrzeit, die Zeit, die aufgewendet wird, um in einer zugelassenen Schule oder in einer vom Minister oder vom Minister der Justiz eingerichteten Schule Unterricht zu erteilen. Die für die Vorbereitung der Unterrichte oder für Verbesserungen aufgewendete Zeit wird jedoch nicht berücksichtigt. Die Berücksichtigung unterliegt in jedem Fall der Erlaubnis, in einer dieser Schulen im Rahmen der Ausführung des Dienstes Unterricht zu erteilen, durch:
  7. a)für die Mitglieder der lokalen Polizei: den Bürgermeister oder das Polizeikollegium beziehungsweise die von ihnen bestimmte Behörde,
  8. b)für die Mitglieder der föderalen Polizei: den Direktor, dem sie unterstehen. KAPITEL IV - Bestimmung der Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen Art. VI.13 - Als Personalmitglieder, die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome Entscheidungsbefugnis verfügen, im Sinne von Artikel VI.I.7 Nr. 1 RSPol gelten: 1. Mandatsinhaber, 2.Dienstleiter der Direktionen innerhalb einer Generaldirektion oder innerhalb der Dienste des Generalkommissars, Mitglieder des administrativen und technischen Sekretariats sowie dem Korpschef eines lokalen Polizeikorps unterstehende Dienstleiter, 3. Dienstleiter der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 4.Gefahrenverhütungsberater, wie im Gesetz vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, 5. Mitglieder eines institutionalisierten Begleitdienstes innerhalb eines Polizeidienstes in Bezug auf Berufsrisiken und sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, 6.Ärzte des medizinischen Dienstes, 7. Tierärzte, 8.Direktionssekretäre und Fahrer der in Nummer 1 erwähnten Mandatsinhaber, 9. Dienstleiter eines Kommunikations- und Informationszentrums, 10.Ingenieure, Informatiker und andere Mitglieder des technischen Personals, sofern die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ihre persönliche Anwesenheit für die Sicherheit der Personalmitglieder und der Bevölkerung oder für die reibungslose Arbeit des Polizeidienstes erforderlich ist, 11. Werkstattleiter oder Chefmechaniker eines Fuhrparks, die tatsächlich über eine Weisungsbefugnis verfügen beziehungsweise eine Verantwortung tragen, 12.technische Dienstleiter, Chef-Heizungsmonteure, Elektriker und Klempner, sofern diese Funktionen eine Weisungsbefugnis und eine Kontrolle über die Gesamtheit der Maschinen und/oder Installationen beinhalten. Als Mitglieder des in Absatz 1 erwähnten Personals gelten zudem: 1. Personalmitglieder, die zeitweilig eine der in Absatz 1 erwähnten Funktionen innehaben, für die Dauer der Entsendung oder der Bereitstellung, 2.Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel VI.II.78 RSPol in eine der in Absatz 1 erwähnten Funktionen eingesetzt werden, für die Dauer der Einsetzung. Die allgemeinen beziehungsweise individuellen Arbeitsbedingungen für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 12 erwähnten Personen werden nach Konzertierung im hohen Konzertierungsausschuss beziehungsweise im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss festgelegt. In Abweichung von Absatz 1 und 2 und mit Ausnahme der Personalmitglieder, die Mandatsinhaber sind, kann der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, sofern die reibungslose Arbeit des Dienstes dadurch nicht gestört wird und nach Stellungnahme des Korpschefs, des Generalkommissars beziehungsweise des von ihm bestimmten Generaldirektors, dem in Absatz 1 und 2 erwähnten Personalmitglied auf Antrag das Recht auf die in den Artikeln VI.I.4 bis VI.I.6 RSPol aufgezählten Arbeitsbedingungen gewähren. KAPITEL V - Bestimmung der aussergewöhnlichen Umstände, die eine Abweichung von der Arbeitszeitregelung zulassen Art. VI.14 - Unter den in Artikel VI.I.7 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Umständen versteht man: 1. die in Artikel 3 § 1 Nr.1 bis 3 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste erwähnten Fälle, 2. den in Artikel 140bis des Gesetzes erwähnten Fall. Art. VI.15 - Unter den in Artikel VI.I.7 Absatz 1 Nr. 3 RSPol erwähnten Umständen versteht man ebenfalls die vom Minister vorgenommene Festlegung spezifischer Arbeits- und Ruhezeiten für die Dienstleistungen der Mitglieder folgender Dienste: 1. des Sicherheitsdienstes beim Königlichen Palast, 2.der Einheiten, die mit der spezialisierten Überwachung, dem spezialisierten Schutz oder den spezialisierten Einsätzen beauftragt sind, 3. der allgemeinen Reserve der föderalen Polizei, 4.des Dienstes Hundeunterstützung, 5. des Dienstes Luftunterstützung, [6.der Schifffahrtspolizei.] Die allgemeinen beziehungsweise individuellen Arbeitsbedingungen für die in Absatz 1 erwähnten Personen werden nach Konzertierung im hohen Konzertierungsausschuss beziehungsweise im betreffenden Basiskonzertierungsausschuss festgelegt. [Art. VI.15 Abs. 1 Nr. 6 eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 29. Oktober 2003 (B.S. vom 21. November 2003)] TITEL VII - Gehaltstabellenlaufbahn, Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe und Mandatsregelung KAPITEL I - Gehaltstabellenlaufbahn Art. VII.1 - [...] [Art. VII.1 aufgehoben durch Art. 8 des M.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VII.2 - [...] [Art. VII.2 aufgehoben durch Art. 8 des M.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art. VII.3 - [Für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn legt der Generalkommissar oder der von ihm bestimmte Generaldirektor beziehungsweise der Korpschef oder das von ihm bestimmte Personalmitglied eine Akte an, die insbesondere Folgendes umfasst: 1. die letzte Bewertung des betreffenden Personalmitglieds, 2.einen Auszug aus der in Artikel II.I.9 RSPol erwähnten Namenliste zur Feststellung seines Dienstgradalters und Dienstalters in der Gehaltstabelle, 3. gegebenenfalls den Nachweis über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildung.] [Art. VII.3 ersetzt durch Art. 9 des M.E. vom 6. März 2007 (B.S. vom 14. März 2007)] Art.VII.4 - Nach Ablauf des Verfahrens wird die in Artikel VII.3 erwähnte Akte zusammen mit einer Kopie der Akte über die Gewährung der höheren Gehaltstabelle beziehungsweise des Beschlusses zur Nichtgewährung dieser Gehaltstabelle in der Personalakte des betreffenden Personalmitglieds abgelegt. KAPITEL II - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder eine höhere Stufe Abschnitt 1 - Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader für Personalmitglieder des Einsatzkaders Art. VII.5 - Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader fügen ihrer Bewerbung eine Unterlage bei, aus der hervorgeht, dass sie die in den Artikeln VII.II.11 bis VII.II.13 RSPol erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, sowie eine Bescheinigung ihres Korpschefs, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel VII.II.8 Nr. 1, 3 und 4 RSPol aufgeführten Bedingungen erfüllen. Art. VII.6 - [§ 1 - Die in Artikel VII.II.17 RSPol erwähnte berufsbezogene Prüfung besteht aus einer Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird, und der Bewertung der Kenntnis der Sprache, in der diese Prüfung abgehalten wird. § 2 - Die in den Artikeln VII.II.18 und VII.II.19 RSPol erwähnte berufsbezogene Prüfung besteht aus einer dem angestrebten Kader angepassten Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird. § 3 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert die Bewerber schriftlich über ihre Ergebnisse für die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte berufsbezogene Prüfung, bevor gegebenenfalls die in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 RSPol erwähnte Prüfung abgelegt werden kann.] [Art. VII.6 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.7 - Die in Artikel VII.II.20 RSPol erwähnte Entscheidung wird mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.] Art. VII.8 - Nachdem die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei die in Artikel VII.II.20 RSPol erwähnte Entscheidung getroffen hat, erstellt sie auf der Grundlage der in Artikel IV.26 erwähnten gesammelten Daten ein Übersichtsblatt, in dem die zu verbessernden Punkte und die Haupteigenschaften, die den Bewerter auszeichnen, aufgeführt sind. Das in Absatz 1 erwähnte Blatt wird in die Personalakte aufgenommen und eine Kopie wird den Polizeischulen zur Verfügung gestellt, wenn der Bewerber zur Ausbildung eingeladen wird. Art. VII.9 - Der in den Artikeln VII.II.11 Absatz 2, VII.II.12 Absatz 2 und VII.II.13 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei. Abschnitt 2 - Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe für Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. VII.10 - Die Auswahlprüfungen für Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe im Verwaltungs- und Logistikkader werden von der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei organisiert. Art. VII.11 - Die Organisation der in Artikel VII.10 erwähnten Prüfungen wird in dem in Artikel II.15 erwähnten Personalblatt angekündigt. Art. VII.12 - Die in Artikel VII.10 erwähnten Bewerber fügen ihrer Bewerbung eine Unterlage bei, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel VII.IV.9 Nr. 2 RSPol erwähnten Diplomanforderungen erfüllen, und eine Bescheinigung ihres Korpschefs beziehungsweise des Generaldirektors ihrer Generaldirektion, aus der hervorgeht, dass sie die in Artikel VII.IV.9 Nr. 1, 3 und 4 RSPol aufgeführten Bedingungen erfüllen. Unterabschnitt 2 - Stufenprüfung Art. VII.13 - Die Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei legt das Programm der in den Artikeln VII.IV.13 Absatz 2, VII.IV.14 Absatz 2 und VII.IV.15 Absatz 2 RSPol erwähnten Prüfungen fest und organisiert sie. Unterabschnitt 3 - Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in die Stufe C Art. VII.14 - [Die Auswahlprüfungen für Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in die Stufe C bestehen aus einer Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird.] [Art. VII.14 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.15 - [Die erfolgreichen Teilnehmer an den Auswahlprüfungen, deren Ergebnisse über dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter diesem Mittelwert liegen, werden in der Reihenfolge der erzielten Ergebnisse eingestuft. Bei gleichwertigen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 RSPol eingestuft. Bewerber, deren Einstufungsrang die in Artikel VII.IV.8 RSPol erwähnte Zahl nicht übersteigt, sind günstig eingestuft.] [Art. VII.15 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Unterabschnitt 4 - Auswahlprüfungen für das Aufsteigen in die Stufe A oder B Art.VII.16 - [Die Auswahlprüfungen für Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in die Stufe A oder B bestehen aus einer Persönlichkeitsprüfung, einer berufsbezogenen Prüfung und einem Auswahlgespräch vor der in Artikel VII.IV.18 Nr. 3 RSPol erwähnten Auswahlkommission, nachstehend Auswahlkommission genannt.] [Art. VII.16 ersetzt durch Art. 4 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.17 - [Die in Artikel VII.16 erwähnte berufsbezogene Prüfung besteht aus einer der angestrebten Stufe angepassten Prüfung über die allgemeinen beruflichen Kenntnisse, für die der Lernstoff den Bewerbern vorab mitgeteilt wird.] [Art. VII.17 ersetzt durch Art. 5 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art.VII.18 - Die allgemeine Eignung des Bewerbers wird analysiert auf der Grundlage einer Zusammenfassung aller vorangehenden Auswählprüfungen, die von einem vom Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei bestimmten qualifizierten Mitglied dieser Direktion erstellt worden ist, und auf der Grundlage aller anderen für nützlich erachteten Elemente, die anlässlich des in Artikel VII.16 erwähnten Auswahlgesprächs gesammelt worden sind. Art. VII.19 - [§ 1 - Der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei informiert die Bewerber schriftlich über ihre Ergebnisse für die in Artikel VII.17 erwähnte berufsbezogene Prüfung, bevor gegebenenfalls die Persönlichkeitsprüfung und das Auswahlgespräch abgelegt werden können. § 2 - Die in Artikel VII.17 erwähnte berufsbezogene Prüfung führt zu einer Einstufung, auf deren Grundlage die Bewerber, deren Ergebnisse über dem Mittelwert der Bezugsbevölkerung oder weniger als eine Standardabweichung unter diesem Mittelwert liegen, gegebenenfalls zu den späteren Auswahlprüfungen eingeladen werden, und zwar bis die in Artikel VII.IV.8 RSPol erwähnte Zahl erreicht ist. Bei gleichwertigen Ergebnissen werden die Bewerber gemäss Artikel II.I.7 RSPol eingestuft.] [Art. VII.19 ersetzt durch Art. 6 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] [Unterabschnitt 4bis - Befreiung von bestimmten Auswahlprüfungen [Unterabschnitt 4 bis mit Art.VII.19 bis eingefügt durch Art. 1 des M.E. vom 26. März 2007 (B.S. vom 30. März 2007)] Art. VII.19bis - Bewerber um die Beförderung durch Aufsteigen in eine höhere Stufe im Verwaltungs- und Logistikkader, die die Informatikprüfung und gegebenenfalls die Persönlichkeitsprüfung bestanden haben, sind ab der Zustellung ihrer Ergebnisse zwei Jahre lang von den vorerwähnten Prüfungen befreit.] Unterabschnitt 5 - Auswahlkommission Art. VII.20 - [Die in Artikel VII.16 erwähnte Kommission] setzt sich zusammen aus: 1. einem qualifizierten Mitglied der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei, Vorsitzender, 2.zwei Personalmitgliedern derselben oder der höheren Stufe des Verwaltungs- und Logistikkaders, wobei das eine der föderalen Polizei und das andere der lokalen Polizei angehört, Beisitzer. [Art. VII.20 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 7 des M.E. vom 2. April 2004 (B.S. vom 5. Mai 2004)] Art. VII.21 - § 1 - Der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei erstellt eine Liste der Personalmitglieder der föderalen Polizei, aus denen die in Artikel VII.20 erwähnte Kommission zusammengestellt werden kann. Der Ständige Ausschuss für die lokale Polizei erstellt mit dem gleichen Ziel eine Liste der Personalmitglieder der lokalen Polizei. § 2 - Für jedes Auswahlverfahren bestimmt der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei die Mitglieder, aus denen die Kommission zusammengestellt wird. Jedes Mitglied, für das Elemente vorliegen, die daran zweifeln lassen, dass es seine Berufspflichten einhält oder dass es fähig ist, Bewerber zu bewerten, wird aus der in § 1 erwähnten Liste gestrichen. In einem solchen Fall informiert der Direktor der Direktion der Anwerbung und der Auswahl der föderalen Polizei das betreffende Mitglied der Kommission schriftlich über seine mit Gründen versehene Entscheidung. KAPITEL III - Mandate Art. VII.22 - Unter "Personalbestand" im Sinne von Artikel VII.III.4 Absatz 2 RSPol versteht man die Gesamtzahl aller Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders an dem in Artikel VII.III.6 RSPol erwähnten Datum. Art. VII.23 - Der in Artikel VII.III.38 RSPol erwähnte Dienst ist die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung der föderalen Polizei. Art. VII.24 - Der in Artikel VII.23 erwähnte Dienst teilt der in Artikel VI.I.1 Nr. 1 RSPol erwähnten zuständigen Behörde unverzüglich die Bestellungen durch Mandat mit, wobei diese Behörde mit der Verständigung der Personalmitglieder der lokalen und der föderalen Polizei beauftragt ist. Eine Verständigung per elektronische Post wird immer per Empfangsbestätigung bestätigt. Art. VII.25 - Im Verständigungsschreiben wird mindestens die Identität und der Dienst des bestellten Personalmitglieds, das erteilte Mandat und das Datum der Ausführung des Beschlusses angegeben. Ausser bei Dringlichkeit fällt dieses Datum frühestens fünfzehn Tage nach der Verständigung. Art. VII.26 - Das in Artikel VII.III.87 Absatz 2 RSPol erwähnte Muster des Bewertungsberichts wird in Anlage 7 festgelegt. TITEL VIII - Urlaube und Abwesenheiten Art. VIII.1 - Der Jahresurlaub kann aus aussergewöhnlichen dienstlichen Gründen verweigert werden. Die Verweigerung wird dem Personalmitglied binnen vierzehn Tagen nach Einreichung des Antrags und auf jeden Fall vor dem vorgesehenen Datum des Beginns des Urlaubs mitgeteilt. Der gemäss Absatz 1 verweigerte Jahresurlaub wird bis zum 1. April des darauf folgenden Jahres übertragen. Wenn das Personalmitglied den übertragenden Urlaub nicht vor dem in Absatz 2 erwähnten Datum hat nehmen können, kann dieser Urlaub noch im selben Jahr übertragen werden. Das Personalmitglied richtet hierzu einen Antrag an die in Artikel V.I.1 Nr. 1 RSPol erwähnte Behörde, wobei es insbesondere die Gründe angibt, aus denen es seinen Jahresurlaub nicht vor dem 1. April hat nehmen können. Die in Absatz 3 erwähnte Behörde teilt dem betreffenden Personalmitglied seinen Beschluss binnen sieben Tagen nach Empfang des Antrags mit. Art. VIII.2 - Das Personalmitglied kann nach Kenntnisnahme des Beschlusses zur Verweigerung des Jahresurlaubs und gegebenenfalls des in Artikel VIII.1 Absatz 4 erwähnten Beschlusses ein Verfahren bei dem in Artikel VIII.III.7 RSPol erwähnten Beratungsorgan einleiten. Das Verfahren ist nur gültig, wenn es binnen sieben Werktagen nach der in Absatz 1 erwähnen Kenntnisnahme per Einschreibebrief oder per Brief gegen Empfangsbestätigung eingeleitet wird, in dem die Dauer, der Zeitraum des Jahresurlaubs sowie das Datum der Beantragung des Jahresurlaubs und das Datum der Notifizierung des Verweigerungsbeschlusses vermerkt sind. Das vorerwähnte Beratungsorgan gibt der für das betreffende Personalmitglied zuständigen Behörde binnen sieben Tagen nach Empfang des in Absatz 2 erwähnten Briefs eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Dem betroffenen Personalmitglied wird binnen derselben Frist eine Kopie der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme zugeschickt. Art. VIII.3 - Die für das betreffende Personalmitglied zuständige Behörde informiert dieses anschliessend binnen sieben Tagen nach der in Artikel VIII.2 erwähnten Notifizierung über ihren Beschluss. Art. VIII.4 - Dienstleiter, die vom Generalkommissar oder von einem Generaldirektor beziehungsweise einem Korpschef der lokalen Polizei abhängen, sind von den in den Artikeln VIII.XIV.4 Absatz 1, VIII.XV.6 Absatz 1, VIII.XVI.2 Absatz 1 und VIII.XVIII.2 Absatz 1 RSPol erwähnten Rechten und Abwesenheiten ausgeschlossen. TITEL X - Medizinischer Schutz Art. X.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Titels versteht man unter: 1. "Ärzte des medizinischen Dienstes": Ärzte, die dem medizinischen Dienst der Polizeidienste angehören oder vom Minister beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde zugelassen worden sind und auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags Sprechstunden in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes abhalten, 2."zugelassene externe Ärzte": vom Minister beziehungsweise von der von ihm bestimmten Behörde zugelassene Ärzte, die Sprechstunden in der eigenen Praxis abhalten, 3. "KIV": Kranken- und Invalidenpflichtversicherung, die durch das am 14.Juli 1994 koordinierte Gesetz über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung geregelt wird, 4. "Selbstbeteiligung": Eigenanteil des Begünstigten, wie in Artikel 37 des am 14.Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnt. Art. X.2 - Das Recht auf kostenlose Gesundheitspflege wird nach Wahl des Personalmitglieds, dem es zugute kommt, gewährleistet: 1. entweder durch kostenlose Pflegeleistungen in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes 2.oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung im Rahmen der Drittzahlerregelung für die Pflegeleistungen zugelassener externer Ärzte, die zu diesem Zweck ihre vierteljährlichen Honoraraufstellungen an den medizinischen Dienst schicken, 3. oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für die Pflegeleistungen anderer Pflegeerbringer oder Pflegeeinrichtungen. Art. X.3 - Das Recht auf kostenlose Zahnpflege wird nach Wahl des Personalmitglieds, dem es zugute kommt, gewährleistet: 1. entweder durch kostenlose Zahnpflegeleistungen in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes 2.oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für Zahnpflegeleistungen ausserhalb des medizinischen Dienstes. Art. X.4 - Das Recht auf kostenlose Medikamente wird gewährleistet: 1. entweder durch die kostenlose Abgabe von Verbandsmitteln und Medikamenten des täglichen Bedarfs in den Pflegeeinrichtungen, sofern sie von einem Arzt des medizinischen Dienstes oder einem zugelassenen externen Arzt verschrieben worden sind, 2.oder durch die kostenlose Abgabe der Fertigmedikamente oder magistralen Präparate in den Apotheken 3. oder durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für die Fertigmedikamente oder die magistralen Präparate. Art. X.5 - Medikamente, die nicht in dem in Artikel X.I.2 Absatz 2 RSPol erwähnten KIV-Verzeichnis vermerkt sind, werden vom Direktor des medizinischen Dienstes erfasst und vom Minister genehmigt. Art. X.6 - Das Recht auf kostenlose Prothesen wird gewährleistet durch die Rückerstattung der Selbstbeteiligung für andere Prothesen als die in den Artikeln X.7 und X.8 erwähnten Prothesen an das Personalmitglied, dem dieses Recht zugute kommt. Art. X.7 - Die in den Einrichtungen des medizinischen Dienstes angefertigten Zahnprothesen werden zum Selbstkostenpreis geliefert. Ab Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres werden die in einer Zahnarztpraxis angefertigten Zahnprothesen bis in Höhe der Selbstbeteiligung zurückerstattet. Die Erneuerung und die Reparatur dieser Prothesen erfolgt gemäss den Bestimmungen des KIV-Verzeichnisses. Art. X.8 - Auf Verschreibung eines vom medizinischen Dienst zugelassenen Augenarztes können Brillen mit Korrekturgläsern kostenlos vom medizinischen Dienst geliefert werden. Bifokalbrillen werden jedoc

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