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19 APRIL 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het
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ministerie van justitie
Koninklijk besluit betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd
sluiten betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd en van koninklijke besluiten tot wijziging van voornoemd besluit
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
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Wet tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het
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federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
Koninklijk besluit houdende de wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1997 betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd
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Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1997 betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd
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Koninklijk besluit houdende de wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1997 betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd
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sluiten betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het
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Koninklijk besluit houdende de wijziging van het koninklijk besluit van 30 oktober 1997 betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd
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sluiten betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didactisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wijze zijn vastgelegd. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 april 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 30. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, in dem Erlass, den ich die Ehre habe, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen, werden Massnahmen zur Ausführung der Artikel 59 bis 61 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte (Belgisches Staatsblatt vom 27. Juli 1994, Erratum Belgisches Staatsblatt vom 22. November 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001) vorgesehen.
Allgemeine Betrachtungen I. Zielsetzung des Gesetzgebers In den Artikeln 59 bis 61 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte wird Urhebern und Verlegern von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger für die Vervielfältigung dieser Werke zu privaten oder didaktischen Zwecken eine Vergütung zuerkannt.
Dieser Anspruch auf Vergütung ist die Folge der in allen Gesellschaftsbereichen gängigen Nutzung von Geräten, mit denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger vervielfältigt werden können.
So wird die Zahl der am 31. Dezember 1995 in Belgien genutzten Vervielfältigungsgeräte auf etwa 130 000 geschätzt (Quelle: Belgische Kammer für Bürogeräte (BKB), Reprobel).
Je nach Leistung des entsprechenden Vervielfältigungsgerätes lagen die durchschnittlichen Verkaufspreise und die Anzahl verkaufter Geräte für das Jahr 1995 bei: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (Quelle: BKB) Infolge der verbreiteten Nutzung von Geräten, mit denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger vervielfältigt werden können, werden jedes Jahr zahlreiche Kopien angefertigt. In Belgien wurden im Jahr 1995 schätzungsweise 15,5 Milliarden Kopien angefertigt (Quelle: Reprobel, BKB).
Geschützte Werke, die vervielfältigt werden, werden auch verwertet.
Findet diese Verwertung im privaten oder beruflichen Rahmen statt, wird keine Vergütung für Urheberrechte und ähnliche Rechte entrichtet.
Nichtsdestoweniger hat diese Verwertung direkten Einfluss auf die Verkaufszahlen für geschützte Werke, die im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien sinken (Parl. Dok. Senat, 145-1, S. 11 und 12).
Indem der Gesetzgeber den Urhebern und Verlegern eine Vergütung zuerkennt, will er diesen Einkommensverlust ausgleichen (Parl. Dok.
Senat, 145-1, S. 11 und 12).
II. Rechtstechnik der gesetzlichen Lizenz Um den Einkommensverlust der Berechtigten aufgrund der Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger auszugleichen, greift der Gesetzgeber auf die Rechtstechnik der gesetzlichen Lizenz zurück. Unter bestimmten Bedingungen erlaubt er die Vervielfältigung von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger, erkennt Urhebern und Verlegern im Gegenzug jedoch eine Vergütung zu.
Die Artikel 22 § 1 Nr. 4 und 59 bis 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 enthalten die Bestimmungen zur Regelung dieser gesetzlichen Lizenz.1. Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht In Artikel 22 § 1 Nr.4 des Gesetzes werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger ohne vorherige Zustimmung ihres Urhebers vervielfältigt werden dürfen.
In diesem Artikel ist vorgesehen, dass sich Urheber von erlaubterweise veröffentlichten Werken gegen die teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Artikeln oder Werken der bildenden Künste oder von kurzen Bruchstücken aus anderen Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger nicht widersetzen können, wenn diese Vervielfältigung einen rein privaten oder didaktischen Zweck hat und der Ausgabe des Originalwerkes nicht schadet. 1.1 Die in Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 vorgesehenen Ausnahmen gelten nur für erlaubterweise veröffentlichte Werke. 1.2 Die in Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 erlaubte Verwertungshandlung ist die Vervielfältigung. 1.3 Bei den vervielfältigten Werken muss es sich um Artikel, grafische Werke oder andere Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger handeln.
Grafische Träger können definiert werden als « un support qui représente des figures sur une surface » (Definition in « Le Petit Robert, Dictionnaire de la langue française ») oder als « un support qui se rapporte aux procédés d'impression et aux arts de l'imprimerie » (Definition in « Larousse »).
Im engeren Sinne bezieht sich Artikel 22 § 1 Nr. 4 also nur auf Papier, Matrizen, Diapositive und Mikrofiches.
Im weiteren Sinne bezeichnet der Begriff « grafischer oder ähnlicher Träger » neben Papier, Matrizen, Diapositiven und Mikrofiches auch elektronische Träger wie CD-ROMs, CD-Is, Festplatten und Disketten.
Je nach Auslegung sind die rechtlichen und praktischen Folgen sehr unterschiedlich.
Bei Berücksichtigung der extensiven Auslegung wäre die Vervielfältigung von Werken auf elektronischen Trägern wie CD-ROMs, CD-Is, Festplatten usw. gesetzlich erlaubt, sofern die Kopien gemäss den in Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 festgelegten Bedingungen angefertigt werden.
Aufgrund von Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.
Juni 1994 müssten Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer von Geräten, mit denen Werke auf elektronischem Träger vervielfältigt werden können, eine Pauschalvergütung entrichten.
Aufgrund von Artikel 60 müssten Personen, die anhand von Geräten, mit denen Werke auf elektronischem Träger vervielfältigt werden können, Kopien von Werken anfertigen, eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien entrichten.
Würde die restriktive Auslegung berücksichtigt, wären aufgrund von Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 nur Vervielfältigungen von Werken auf Papier, Diapositiven oder Mikrofiches erlaubt. Die Vervielfältigung von Werken auf elektronischem Träger unterläge somit grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des betreffenden Urhebers.
Offensichtlich hat der Gesetzgeber bei der Abfassung von Artikel 22 § 1 Nr. 4 den Fortschritt der Technik nicht bedacht.
Die vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 30. Juni 1994 enthalten jedenfalls keine Kommentare, die zu der Annahme berechtigen, dass der Fortschritt der Technik berücksichtigt worden wäre.
In Artikel 22 § 1 Nr. 4 werden präzise Kategorien von Werken aufgezählt, deren Trägermedium traditionell das Papier ist. Es handelt sich dabei um Artikel und Werke der bildenden Künste wie Fotografien und Zeichnungen. Es kann vernünftigerweise angenommen werden, dass mit « anderen Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger » ebenfalls Werke auf Papier gemeint sind.
Bezöge sich Artikel 22 § 1 Nr. 4 ebenfalls auf Werke auf elektronischem Träger, wäre er auch auf akustische und audiovisuelle Werke anwendbar. Diese Werke sind jedoch bereits Gegenstand von Artikel 22 § 1 Nr. 5, in dem die vollständige Vervielfältigung von akustischen und audiovisuellen Werken im Familienkreis erlaubt wird.
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass sich Artikel 22 § 1 Nr. 4 des Gesetzes ebenfalls auf Werke auf elektronischem Träger bezieht, hätte er Artikel 22 § 1 Nr. 5 angepasst, um zu vermeiden, dass auf akustische und audiovisuelle Werke zwei Bestimmungen mit gegensätzlichen Anwendungsbedingungen anwendbar wären.
In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 22 § 1 Nr. 4 sollte auf die Zielsetzung des Gesetzgebers verwiesen werden, sprich den Einkommensverlust, den Urheber und Verleger durch die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken ihrer Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger erleiden, auszugleichen.
Daher stellt sich nun die Frage, ob Urheber und Verleger durch die jüngsten technischen Entwicklungen tatsächlich einen Einkommensverlust erleiden.
Den beteiligten Kreisen zufolge ist es schwierig, die konkreten Folgen dieser technischen Entwicklung abzuschätzen, da Kommunikations- und Datentransfertechnik zurzeit eine rasante Entwicklung erleben. Zudem ist es wahrscheinlich, dass die jüngsten technischen Entwicklungen Urhebern und Verlegern erlauben werden, die Vervielfältigung von Werken auf elektronischem Träger ihrer vorherigen Zustimmung zu unterwerfen.
Im Grünbuch « Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft » hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kurz die möglichen Folgen der jüngsten technischen Entwicklungen beschrieben: « Die technische Entwicklung beinhaltet bedeutende Vorteile. Während die normale Nutzung eines Kopierers (...) per definitionem die Vervielfältigung gestattet, ohne dass man dies verhindern kann (...), gestattet es die Digitalisierung, wenn dies gewünscht wird, die digitale Vervielfältigung dieses oder jenes Werkes oder einer Leistung durch Privatpersonen zu erfassen und zu beschränken. Voraussetzung wäre selbstverständlich eine allgemeine Einführung dieser technischen Systeme, doch grundsätzlich ist die Kontrolle der Verwertung der Werke somit wieder möglich. (...) Wenn hingegen technische Mittel eingeführt werden, mit deren Hilfe private Vervielfältigungen eingeschränkt oder verhindert werden, so wird die Rechtfertigung für die legale Lizenz (...) hinfällig » (Brüssel, 19. Juli 1995, Com (95) 382 Final S. 50).
Aus diesen Gründen wird es vorgezogen, die Frage, ob « grafische oder ähnliche Träger » auch elektronische Träger beinhalten, zum jetzigen Zeitpunkt noch offen zu lassen. Sie kann später im Rahmen der Beratungskommission der beteiligten Kreise untersucht werden (siehe Artikel 27). 1.4 Bei Artikeln und grafischen Werken kann die Vervielfältigung teilweise oder vollständig erfolgen. Andere Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger können jedoch nur teilweise vervielfältigt werden.
Die unterschiedliche Regelung für akustische und audiovisuelle Werke einerseits, die unter den in Artikel 22 § 1 Nr. 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 erwähnten Bedingungen vollständig vervielfältigt werden dürfen, und für Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger andererseits, für die grundsätzlich nur eine teilweise Vervielfältigung erlaubt ist, trägt den Schwierigkeiten im Verlagswesen Rechnung (Parl. Dok. Senat, Bericht, 329-2, S. 84). 1.5 Gemäss Artikel 22 § 1 Nr. 4 ist die Vervielfältigung nur erlaubt, wenn sie einen rein privaten oder didaktischen Zweck hat.
Unter rein didaktischen Zwecken sind die Vervielfältigung zur Veranschaulichung des Unterrichts oder Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zu verstehen.
Nun stellt sich die Frage, welche Vervielfältigungsarten dem Kriterium des rein privaten Zwecks genügen.
Aus dem Bericht des Senats geht hervor, dass der private Gebrauch ebenfalls im Bereich der Reprografie zum Tragen kommt: In diesem Fall wird die Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken von Werken, die durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch (selbst zu beruflichen Zwecken) oder durch juristische Personen zum internen Gebrauch erfolgt, als gesetzlich betrachtet (Parl. Dok. Senat, Bericht, 329-2, S. 89).
Allerdings bezieht sich dieser Kommentar der Senatoren auf eine frühere Fassung von Artikel 22 § 1 Nr. 4, in der bestimmt wurde, dass Urheber sich gegen die Vervielfältigung von kurzen Bruchstücken von erlaubterweise veröffentlichten Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger anhand entsprechender Geräte nicht widersetzen können, sofern diese Vervielfältigung ausschliesslich dem privaten Gebrauch natürlicher Personen oder dem internen Gebrauch juristischer Personen dient (Parl. Dok. Senat, Bericht, 329-2, S. 368).
Die Abgeordnetenkammer hat diesen Text abgeändert und das Kriterium des rein privaten beziehungsweise internen Gebrauchs durch das Kriterium eines rein privaten beziehungsweise didaktischen Zwecks ersetzt (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Bericht, 473-33, S. 193).
Dieser Abänderungsantrag scheint die Zwecke, zu denen Werke aufgrund von Artikel 22 § 1 Nr. 4 vervielfältigt werden dürfen, nicht einzuschränken.
Hätte der Gesetzgeber die Vervielfältigung auf den Familienkreis beschränken wollen, hätte er dies genau wie für die Einschränkung der öffentlichen Wiedergabe und die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht für akustische und audiovisuelle Werke (Artikel 22 § 1 Nr. 3 und 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994) ausdrücklich vorgesehen.
Ausserdem hat die Justizkommission der Abgeordnetenkammer in ihrem Abänderungsantrag zur Einführung des Kriteriums des rein privaten Zwecks klargestellt, dass dieses Kriterium ebenfalls für Unternehmen gilt (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Bericht, 473-33, S. 193). 1.6 In Bezug auf die Auswirkungen der Vervielfältigung ist in Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 vorgesehen, dass diese nur erlaubt ist, sofern sie der Ausgabe des Originalwerkes nicht schadet.
Diese Bedingung für die Anwendung der Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht entspricht Artikel 9.2 des Berner Übereinkommens zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, laut dem es den Rechtsvorschriften der Verbandsländer dieses Übereinkommens vorbehalten bleibt, die Vervielfältigung von Werken der Literatur und Kunst in Sonderfällen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass eine solche Vervielfältigung weder die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die rechtmässigen Interessen des Urhebers unzumutbar verletzt. Als Beispiel für Vervielfältigungen, die der Ausgabe des Originalwerkes schaden könnten, hat der Gesetzgeber die Massenvervielfältigung und die kommerzielle Verwertung von Kopien angeführt (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Bericht, 473-33, S. 194). 1.7 Die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 22 § 1 Nr. 4 sind kumulativ. Die entsprechenden Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht können also nicht geltend gemacht werden, wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn das Werk nicht erlaubterweise veröffentlicht worden ist, wenn die Verwertungshandlung keine Vervielfältigung ist, wenn es sich um ein anderes als ein Werk auf grafischem oder ähnlichem Träger handelt, wenn die Vervielfältigung über kurze Bruchstücke hinausgeht, es sei denn, es handelt sich um Artikel und Werke der bildenden Künste, die vollständig vervielfältigt werden dürfen, wenn die Vervielfältigung keinen rein privaten oder didaktischen Zweck hat oder der Ausgabe des Originalwerks schadet. 1.8 Es sei daran erinnert, dass für Vervielfältigungen im Rahmen von Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 das Urheberpersönlichkeitsrecht gewahrt werden muss (Parl. Dok. Senat, Bericht, 329-2, S. 84). 1.9 Artikel 22 § 1 Nr. 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 ist nicht auf Computerprogramme anwendbar. Für Urheber von Computerprogrammen sind jedoch in den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über die Umsetzung der Europäischen Richtlinie vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen in belgisches Recht (Belgisches Staatsblatt vom 27.Juli 1994) Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht vorgesehen. 2. Anspruch auf Reprografievergütung In Artikel 59 Absatz 1 des Gesetzes vom 30.Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte ist vorgesehen, dass Urheber und Verleger von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung solcher Werke haben; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in Artikel 22 § 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen. 2.1 Urheber und Verleger sind die ursprünglichen Inhaber des Vergütungsanspruchs.
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 ist der Urheber die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
Zwar wird der Begriff des Verlegers im vorerwähnten Gesetz vom 30.
Juni 1994 nicht bestimmt, jedoch wird diesem darin ab initio ein Anspruch auf Vergütung zuerkannt. Der Anspruch auf Vergütung kann also nicht mit dem Urheberrecht gleichgesetzt werden. 2.2 In Bezug auf die Begriffe « Vervielfältigung » und « Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger » wird auf den Kommentar zu Artikel 22 § 1 Nr. 4 (siehe oben) verwiesen. 2.3 Die Wörter « dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in Artikel 22 § 1 Nr. 4 festgelegten Bedingungen » verweisen darauf, dass Vervielfältigungen, die einen Anspruch auf Vergütung begründen, nicht grundsätzlich in den Geltungsbereich von Artikel 22 § 1 Nr. 4 fallen müssen.
Vervielfältigungen, die einen Anspruch auf Reprografievergütung begründen, können folglich die Gesamtheit oder einen Teil des Werkes betreffen. Im Gegensatz zu Artikel 22 § 1 Nr. 4 beschränkt sich Artikel 59 Absatz 1 also nicht auf kurze Bruchstücke von Werken.
Zudem geht aus Artikel 59 Absatz 1 nur hervor, dass der Zweck der Vervielfältigung, die einen Anspruch auf Vergütung begründet, grundsätzlich breiter gefächert sein kann als in Artikel 22 § 1 Nr. 4. 2.4 Demzufolge muss die vollständige oder teilweise Vervielfältigung von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger als Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vergütung von Urhebern und Verlegern betrachtet werden. 2.5 Der Unterschied zwischen dem Geltungsbereich der Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht und dem Geltungsbereich der Grundlage des Anspruchs auf Vergütung wirft die Frage auf, welche rechtliche Regelung auf die in Artikel 59 Absatz 1 erwähnten Vervielfältigungen anwendbar ist, die nicht durch Artikel 22 § 1 Nr. 4 des Gesetzes gedeckt sind. Ein Beispiel für eine solche Vervielfältigung ist das vollständige Fotokopieren eines Buches.
Solche Vervielfältigungen unterliegen weiterhin der vorherigen Zustimmung des betreffenden Urhebers. Aus den vorbereitenden Arbeiten geht nämlich hervor, dass der Abänderungsantrag, mit dem der Geltungsbereich von Artikel 59 Absatz 1 im Vergleich zum Geltungsbereich von Artikel 22 § 1 Nr. 4 erweitert worden ist, auch für unerlaubterweise angefertigte Kopien eine Vergütung auferlegen soll (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, Bericht, 473-33, S. 297).
III. Finanzierung der Vergütung Die Vergütung, die Urhebern und Verlegern gemäss Artikel 59 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 zuerkannt wird, wird durch Pauschalvergütungen und anteilige Vergütungen finanziert. 1. Pauschalvergütung 1.1 In Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 ist vorgesehen, dass vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, eine Vergütung entrichtet wird. 1.2 Die in Artikel 59 Absatz 2 erwähnte Vergütung ist pauschal, weil sie für Geräte entrichtet wird, mit denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger vervielfältigt werden können, und ihr Tarif im Verhältnis zur objektiven Kapazität dieser Geräte, Kopien geschützter Werke anzufertigen, verordnungsrechtlich festgelegt wird. Die Entrichtung der Pauschalvergütung ist also unabhängig von der Anzahl Kopien geschützter Werke, die tatsächlich anhand dieser Geräte angefertigt werden. 1.3 Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer von Geräten müssen eine Pauschalvergütung entrichten. Artikel 1 des vorliegenden Erlasses enthält die Bestimmung der Begriffe « Einfuhr » und « innergemeinschaftlicher Erwerb ». Die Begriffe « Importeur » beziehungsweise « innergemeinschaftlicher Abnehmer » bezeichnen Personen, die aus eigenem Antrieb und auf eigene Verantwortung im Sinne von Artikel 1 des vorliegenden Erlasses Geräte einführen beziehungsweise innergemeinschaftlich erwerben. Dies ist unter anderem der Fall bei im Ausland ansässigen Unternehmen, die in Belgien ansässigen Personen die Lieferung von Geräten fakturieren, nachdem sie mit diesen Personen direkt oder indirekt Verkaufsverhandlungen geführt haben. 1.4 Da die teilweise oder vollständige Vervielfältigung von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger die Grundlage für den Anspruch auf Vergütung von Urhebern und Verlegern bildet (siehe oben), unterliegen dieser Pauschalvergütung Geräte, die eine solche Vervielfältigung erlauben. Für Geräte, die aufgrund ihrer technischen Merkmale nur die Ausgabe von Werken erlauben, muss also keine Vergütung entrichtet werden. 1.5 Die Pauschalvergütung für Geräte ist zu dem Zeitpunkt zu entrichten, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden. Dies wird in den Artikeln 5 und 6 des vorliegenden Erlasses bestimmt. 2. Anteilige Vergütung 2.1 In Artikel 60 ist vorgesehen, dass von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der Ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien zu entrichten ist. 2.2 Die in Artikel 60 des Gesetzes vorgesehene Vergütung ergänzt die in Artikel 59 Absatz 2 festgelegte Vergütung, wodurch der Einkommensverlust, den Urheber und Verleger durch die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken ihrer Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger erleiden, ausgeglichen werden soll. 2.3 Im Gegensatz zu der in Artikel 59 Absatz 2 vorgesehenen Vergütung wird die in Artikel 60 festgelegte Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien geschützter Werke entrichtet, weshalb von einer « anteiligen Vergütung » die Rede ist. 2.4 Aufgrund der allgemeinen Tragweite von Artikel 60 unterliegen der anteiligen Vergütung alle Bereiche der Gesellschaft. Es handelt sich dabei unter anderem um öffentliche Verwaltungen, Lehranstalten und Einrichtungen für öffentlichen Verleih, Privatunternehmen, Copyshops und Privatpersonen. 2.5 In Artikel 60 werden Schuldenhaftung und Schuldbeitritt in Bezug auf die anteilige Vergütung geregelt (Parl. Dok. Abgeordnetenkammer, 473-33, S. 299 und 300). Dazu werden in diesem Artikel zwei Fälle unterschieden.
Der erste Fall bezieht sich auf natürliche und juristische Personen, die anhand von Geräten, die ihnen nicht von Dritten zur Verfügung gestellt werden, Kopien geschützter Werke anfertigen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Privatpersonen, die zu Hause Kopien anfertigen, oder Privatunternehmen beziehungsweise öffentliche Verwaltungen, die in ihrem Räumen über Geräte verfügen.
Indem in Artikel 60 vorgesehen ist, dass die Vergütung von den natürlichen beziehungsweise juristischen Personen entrichtet werden muss, die auch tatsächlich Kopien anfertigen, wird diesen somit Schuldenhaftung und Schuldbeitritt in Bezug auf die anteilige Vergütung zur Last gelegt.
Der zweite Fall bezieht sich auf natürliche und juristische Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich Vervielfältigungsgeräte zur Verfügung stellen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Copyshops und Einrichtungen für öffentlichen Verleih. Diese Personen stellen die Vervielfältigungsgeräte ihren Kunden beziehungsweise Lesern zur Verfügung.
Aufgrund von Artikel 60 müssen Personen, die anderen Geräte zur Verfügung stellen, eine anteilige Vergütung entrichten (Schuldenhaftung). Diese Vergütung kann allerdings auf Personen umgewälzt werden, die tatsächlich Kopien anfertigen (Schuldbeitritt).
In beiden Fällen, die in Artikel 60 vorgesehen sind, muss die anteilige Vergütung von den Personen entrichtet werden, die über Überwachungs-, Leitungs- und Kontrollbefugnisse in Bezug auf die Vervielfältigungsgeräte verfügen (Schuldenhaftung).
In der Regel handelt es sich dabei um die Geräteeigentümer. Diese werden jedoch nicht als die Person betrachtet, die über Überwachungs-, Leitungs- und Kontrollbefugnisse in Bezug auf die Geräte verfügt, wenn festgestellt wird, dass eine Drittperson diese Befugnis ausübt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Mietern und Leasingnehmern von Vervielfältigungsgeräten im Rahmen eines Miet- beziehungsweise Leasingvertrags.
Angestellte können nicht als die Person betrachtet werden, die über Überwachungs-, Leitungs- und Kontrollbefugnisse in Bezug auf Geräte verfügt, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nutzt, da diese Nutzung unter der Anweisung ihres Auftraggebers erfolgt. Somit muss Letzterer als die Person betrachtet werden, die über entsprechende Befugnisse in Bezug auf die Geräte verfügt, die Angestellte im Rahmen ihrer Funktion nutzen.
IV. Europäischer Kontext Ein Vergleich der rechtlichen Regelungen verschiedener europäischer Länder in Bezug auf die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger dient dazu, auf belgischer Ebene Massnahmen zu ergreifen, die sich möglichst nahtlos in den europäischen Kontext einreihen. Mit diesem Vergleich soll ebenfalls verhindert werden, dass die Aufwendungen, die belgischen Unternehmen auferlegt werden, offensichtlich in keinem Verhältnis zu denen ihrer europäischen Konkurrenten stehen. 1. Deutschland 1.Rechtliche Regelung 1.1 Anteilige Vergütung, deren Tarif verordnungsrechtlich festgelegt wird Diese Vergütung ist auf Schulen, Universitäten beziehungsweise Hochschulen, Bibliotheken, Forschungseinrichtungen und Copyshops anwendbar.
Es unterliegen nicht dieser Vergütung: - andere Privatunternehmen als Copyshops, - andere öffentliche Behörden als Schulen, Universitäten beziehungsweise Hochschulen, Bibliotheken und Forschungseinrichtungen. 1.2 Gerätevergütung 2. Vergütungstarife (Quelle: deutsches Gesetz) 2.1 Anteilige Vergütung 1,03 BEF pro Kopie geschützter Werke 2.2 Gerätevergütung - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung zwischen 1 und 12 Seiten pro Minute (cpm): 1 695 BEF - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 13 bis 35 cpm: 2 619 BEF - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 36 bis 70 cpm: 3 929 BEF - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 70 cpm und mehr: 17 716 BEF Für Farbkopierer werden die oben stehenden Tarife verdoppelt.
Die vorliegenden Tarife sind aus dem deutschen Gesetz von 1985 übernommen und indexiert worden. 3. Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge 3.1 Anteilige Vergütung: 226 Millionen BEF 3.2 Gerätevergütung: 825 Millionen BEF 2. Dänemark 1.Rechtliche Regelung In diesem Land gilt ein ausschliessliches Vervielfältigungsrecht, das mittels erweiterter Kollektivabkommen kollektiv wahrgenommen wird, was bedeutet, dass die von den Verwertungsgesellschaften geschlossenen Abkommen ebenfalls auf Urheber anwendbar sind, die zwar der Verwertungsgesellschaft nicht angehören, aber Werke derselben Art geschaffen haben wie die Mitglieder, deren Ansprüche die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt. Dieser rechtlichen Regelung unterliegen alle Sektoren. 2. Vergütungstarif Die Vergütungstarife werden im Rahmen erweiterter Kollektivabkommen festgelegt (Quelle: IFRRO-Bericht): 2,86 BEF für öffentliche Behörden 0,82 BEF für Lehranstalten 3,24 BEF für den Privatsektor 3.Schätzung in Bezug auf die im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge (IFRRO-Bericht) 442 Millionen BEF 3. Spanien 1.Rechtliche Regelung 1.1 Anteilige Vergütung, deren Tarif von einer Verwertungsgesellschaft ausgehandelt wird Dieser Anspruch gilt für alle Sektoren. 1.2 Gerätevergütung (Quelle: spanisches Gesetz) 2. Vergütungstarife 2.1 Anteilige Vergütung Für dieses Land sind die Tarife der anteiligen Vergütung nicht verfügbar. 2.2 Gerätevergütung - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 1 bis 9 cpm: 1 975 BEF - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 10 bis 29 cpm: 5 928 BEF - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 30 bis 49 cpm: 7 904 BEF - Vervielfältigungsgeräte mit einer Leistung von 50 cpm und mehr: 9 748 BEF Diese Tarife sind aus dem spanischen Gesetz von 1992 übernommen und indexiert worden. 3. Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge (Quelle: BKB) 230 Millionen BEF 4.Finnland 1. Rechtliche Regelung In diesem Land gilt ein ausschliessliches Vervielfältigungsrecht, das mittels erweiterter Kollektivabkommen (siehe Dänemark) kollektiv wahrgenommen wird.Dieser rechtlichen Regelung unterliegen alle Sektoren. 2. Vergütungstarife Die Vergütungstarife werden im Rahmen erweiterter Kollektivabkommen festgelegt (Quelle: IFRRO-Bericht): 0,60 BEF für öffentliche Behörden 0,60 BEF für Lehranstalten 1,35 BEF für den Privatsektor 3.Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge 130 Millionen BEF 5. Frankreich 1.Rechtliche Regelung 1.1 Gemischte rechtliche Regelung Das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht unterliegt einer automatischen kollektiven Rechtewahrnehmung. Nur vom französischen Ministerium der Kultur zugelassene Verwertungsgesellschaften können das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht wahrnehmen (diese Regelung ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten). Dieser rechtlichen Regelung unterliegen alle Sektoren. 1.2 Gebühr auf Vervielfältigungsgeräte, die kulturellen Zwecken zugute kommt 2. Vergütungstarife 2.1 Anteilige Vergütung (Quelle: IFRRO-Bericht) 0,70 BEF für öffentliche Behörden 0,40 bis 3,6 BEF für Lehranstalten 2.2 Gerätegebühr In Artikel 1609decies A und C des « Code général français des impôts » wird Folgendes bestimmt: « Il est dû une redevance sur l'emploi de la reprographie sur les opérations suivantes: - les ventes et les livraisons à soi-même autres qu'à l'exportation d'appareils de reprographie réalisées par les entreprises qui les ont fabriqués ou fait fabriquer en France; - les importations des mêmes appareils.
La redevance est perçue au taux de 3 % sur une assiette semblable à celle qui sert de base de calcul de la T.V.A.. » 3. Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge 3.1 Anteilige Vergütung 55,35 Millionen BEF 3.2 Gerätegebühr 590 Millionen BEF 6. Norwegen 1.Rechtliche Regelung Das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht wird mittels erweiterter Kollektivabkommen (siehe Dänemark) kollektiv wahrgenommen. 2. Vergütungstarife (Quelle: IFRRO-Bericht) 1,2 bis 2 BEF für öffentliche Behörden 1,4 bis 4 BEF für Lehranstalten 1,6 bis 1,8 BEF für den Privatsektor 3.Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge 530,4 Millionen BEF 7. Niederlande 1.Rechtliche Regelung Ein Anspruch auf anteilige Vergütung, deren Tarife verordnungsrechtlich festgelegt werden, ist gesetzlich vorgesehen.
Dieser rechtlichen Regelung unterliegen grundsätzlich alle Sektoren.
Tatsächlich wird die anteilige Vergütung jedoch nur von der Regierung, Bibliotheken, Lehranstalten und anderen Einrichtungen öffentlichen Interesses entrichtet. Privatunternehmen einschliesslich Copyshops entrichten keine Vergütung, da es für diese Sektoren keine verordnungsrechtlich festgelegten Vergütungstarife gibt. 2. Tarife der anteiligen Vergütung (Quelle: niederländische Rechtsvorschriften) 1,86 BEF für öffentliche Behörden 1,86 BEF für Universitäten 0,46 BEF für andere Lehranstalten 3.Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge (Quelle: IFRRO-Bericht) 183 Millionen BEF 8. Vereinigtes Königreich 1.Rechtliche Regelung Das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht wird auf freiwilliger Basis kollektiv wahrgenommen. 2. Im Rahmen von Kollektivabkommen festgelegte Vergütungstarife (Quelle: IFRRO-Bericht) 5,2 bis 13 BEF für öffentliche Behörden 3 bis 13 BEF für Lehranstalten 5,2 bis 13 BEF für den Privatsektor 3.Schätzung der im Jahr 1995 tatsächlich eingezogenen Beträge (Quellen: Berichte von IFRRO und BKB) 381,5 Millionen BEF (IFRRO) 622 Millionen BEF (BKB) 9. Schweden 1.Rechtliche Regelung Das ausschliessliche Vervielfältigungsrecht wird mittels erweiterter Kollektivabkommen (siehe Dänemark) wahrgenommen. 2. Im Rahmen von Kollektivabkommen festgelegte Vergütungstarife (Quelle: IFRRO) 0,80 BEF für Lehranstalten In Bezug auf Tarife, die eventuell auf andere Sektoren anwendbar sind, sind keine Zahlen verfügbar.3. Schätzung der im Jahr 1995 eingezogenen Beträge 235,2 Millionen BEF Aus dem Vergleich der rechtlichen Regelungen verschiedener europäischer Länder in Bezug auf die Reprografie gehen bedeutende Unterschiede hervor. Der Gesetzgeber kann sich nämlich auf verschiedene Rechtstechniken berufen: freiwillige kollektive Wahrnehmung des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechts (Vereinigtes Königreich), automatische kollektive Wahrnehmung des ausschliesslichen Vervielfältigungsrechts (Frankreich), erweiterte Kollektivabkommen (Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden), Zwangslizenzen (Spanien) und gesetzliche Lizenzen (Deutschland, Niederlande und Belgien).
In den meisten Ländern (Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Schweden und Belgien) findet die rechtliche Regelung in Bezug auf die Reprografie auf alle Bereiche der Gesellschaft Anwendung. In Deutschland und den Niederlanden hingegen ist die anteilige Vergütung nur auf bestimmte Sektoren wie Lehranstalten, Einrichtungen für öffentlichen Verleih und bestimmte öffentliche Behörden anwendbar. In Deutschland kommen noch die Copyshops hinzu.
Auch bestehen erhebliche Unterschiede bei der Finanzierung der Vergütung. In Deutschland, Spanien und Belgien ist die Entrichtung einer Vergütung für Vervielfältigungsgeräte vorgesehen. In Frankreich wird eine Gerätegebühr erhoben, die dem Verlagswesen zugute kommt. In den anderen Ländern ist keine Pauschalvergütung vorgesehen.
Schliesslich schwanken die Tarife der anteiligen Vergütung stark von einem Land zum anderen. Hierbei ist zu betonen, dass die Länder mit den höchsten Tarifen im Verhältnis nicht unbedingt die höchste Vergütungssumme einziehen (siehe Vereinigtes Königreich).
Besprechung der Artikel Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Kassationshofs (Kass. 5. Mai 1970, Pas. I, 1970, S. 766 und Verweise in Fussnote 1), aufgrund deren es der ausführenden Gewalt obliegt, aus dem Gesetzesprinzip und seiner allgemeinen Ordnung die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen zu ziehen, und zwar gemäss dem Geist, durch den es bei seinem Entwurf geleitet wurde, sowie dem angestrebten Ziel, werden in vorliegendem Erlass Massnahmen festgelegt, die den Einkommensverlust, den Urheber und Verleger durch die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger erleiden, ausgleichen sollen (Parl. Dok. Senat, 145-1, S. 11 und 12).
Aufgrund von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994, wie abgeändert durch das Gesetz vom 3. April 1995 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1995, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1996 und 14. März 2003), zielt der vorliegende Erlass darauf ab: - die Höhe der in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen festzulegen, - die in Artikel 60 erwähnte Vergütung je nach Sektor anzupassen, - die Modalitäten für die Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, an dem die Vergütungen zu entrichten sind, festzulegen, - bestimmte Bedingungen festzulegen, die die aufgrund von Artikel 61 Absatz 4 bestimmte Verwertungsgesellschaft erfüllen muss.
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 Artikel 1 enthält ein Glossar mit Schlüsselwörtern.
In den Nummern 1, 2, 21, 22 und 23 werden in geraffter Form allgemeine Begriffe des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994, die Pauschalvergütung und anteilige Vergütung betreffen, definiert.
In Nr. 2 werden die Gerätevergütung und die Vergütung im Verhältnis zur Anzahl Kopien geschützter Werke, die in Artikel 59 Absatz 2 beziehungsweise 60 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 vorgesehen sind, unter einem einzigen Begriff zusammengefasst. Der Ausdruck « Reprografievergütung » wird insbesondere in den Bestimmungen in Bezug auf Auskunftsersuchen (Artikel 22), Verteilungsmodalitäten (Artikel 23), Anpassung der Reprografievergütungstarife (Artikel 25), Studien über die Reprografie (Artikel 26) und die Beratungskommission (Artikel 27) verwendet.
Die Nummern 3 bis 12 beziehen sich auf die Pauschalvergütung.
In den Nummern 3 bis 5 werden in geraffter Form die Begriffe von Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 definiert.
Laut Nr. 3 ist unter « Pauschalvergütung » die Vergütung zu verstehen, die Hersteller, Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, entrichten müssen.
In vorliegendem Erlass wird der Begriff « pauschal » verwendet, weil die in Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 erwähnte Vergütung als Beitrag für Geräte entrichtet wird, mit denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger vervielfältigt werden können, und ihr Tarif verordnungsrechtlich festgelegt wird, um den Einkommensverlust, den die Berechtigten aufgrund der Vervielfältigung anhand solcher Geräte erleiden, auszugleichen.
Laut Nr. 4 sind unter « Beitragspflichtigen » Personen zu verstehen, die aufgrund von Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.
Juni 1994 eine Gerätevergütung entrichten müssen.
In den Nummern 6 bis 12 werden Begriffe definiert, die vorwiegend in den Artikeln 2 bis 7 des vorliegenden Erlasses verwendet werden.
Nummer 6 enthält eine Definition von Bürooffsetdruckgeräten. Das A3-Format misst 29,3 auf 42 Zentimeter.
In den Nummern 7 bis 10 werden die Begriffe Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb, Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferung ab nationalem Staatsgebiet definiert.
Um den Einkommensverlust, den Urheber und Verleger aufgrund der Reprografie erleiden, ausgleichen zu können, sollte darauf geachtet werden, dass Kopien von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger in Belgien nur mit Geräten angefertigt werden, für die eine Pauschalvergütung entrichtet worden ist.
Dazu verweist der Erlassentwurf auf die materiellen Handlungen des Eingangs in das nationale Staatsgebiet beziehungsweise des Ausgangs aus dem nationalen Staatsgebiet. Diese materiellen Handlungen können insbesondere in Ausführung eines Kauf-, Miet- oder Leasingvertrags erfolgen. Diese Lösung ist den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber dadurch gerechtfertigt, dass der Anspruch auf Reprografievergütung auf europäischer Ebene noch nicht harmonisiert ist.
Die Begriffsbestimmungen der Nummern 7 bis 10 sind unabhängig von den Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften wie dem Mehrwertsteuergesetzbuch oder dem allgemeinen Gesetz über Zölle und Akzisen.
In den Nummern 11 und 12 werden zwei Kategorien von Importeuren und innergemeinschaftlichen Abnehmern unterschieden. Nummer 11 bezieht sich auf Importeure und innergemeinschaftliche Abnehmer, deren kommerzielle Tätigkeit aus dem Vertrieb von Geräten besteht. Nummer 12 bezieht sich hingegen auf Personen, die Geräte zur Eigennutzung importieren.
Die Nummern 13 bis 20 betreffen die anteilige Vergütung.
In den Nummern 13 bis 15 werden in geraffter Form die Begriffe von Artikel 60 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 definiert.
Laut Nr. 13 ist unter « anteiliger Vergütung » die in Artikel 60 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 vorgesehene Vergütung zu verstehen. Im Gegensatz zu der in Artikel 59 Absatz 2 erwähnten Vergütung, bei der es sich um eine Pauschalvergütung handelt, soll die anteilige Vergütung der tatsächlichen Verwertung von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger entsprechen.
Laut Nr. 14 sind unter « Vergütungspflichtigen » Personen zu verstehen, die gemäss Artikel 60 bei der Verwertungsgesellschaft eine anteilige Vergütung entrichten müssen (Schuldenhaftung).
In Nr. 15 wird unter dem Begriff « genutzte Geräte » auf die in Artikel 60 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 vorgesehenen Bedingungen verwiesen, unter denen die Nutzung eines Gerätes zur Entrichtung einer anteiligen Vergütung verpflichtet.
In den Nummern 16 bis 19 werden vier Sektoren definiert, auf die die anteilige Vergütung aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994, wie abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 1995, anwendbar ist.
Aus den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zum vorerwähnten Gesetz vom 3. April 1995 geht hervor, dass die Bestimmung der betreffenden Sektoren unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes über das Urheberrecht erfolgt: Urheber und Verleger sollen durch die Vergütung des Schadens, den sie durch die Vervielfältigung ihrer Werke zu privaten oder didaktischen Zwecken erleiden, geschützt werden. Normalerweise wird die Vergütung möglichst allgemein von allen Vergütungspflichtigen entrichtet (Gesetz vom 3. April 1995, Parl.
Dok., Bericht, 1151-2, S. 7). Aufgrund der Schwierigkeiten und der budgetären Auswirkungen, die die anteilige Vergütung mit sich bringt, muss bei der Bestimmung der beteiligten Sektoren den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren und insbesondere des Unterrichtswesens Rechnung getragen werden (Gesetz vom 3. April 1995, Parl. Dok., Erläuterungen, 1151-1, S. 1).
Die beteiligten Sektoren, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssen, sind Universitäts- beziehungsweise Hochschulbibliotheken, Lehranstalten für Hochschulunterricht, Schulen und der Lehrkörper (Gesetz vom 3. April 1995, Parl. Dok., Erläuterungen, 1151-2, S. 6).
Dem Willen des Gesetzgebers gemäss wird in vorliegendem Erlass der Tarif der anteiligen Vergütung für Lehranstalten und Einrichtungen für öffentlichen Verleih herabgesetzt.
Die Begriffsbestimmungen von Lehranstalten und Einrichtungen für öffentlichen Verleih beziehen sich auf Anstalten beziehungsweise Einrichtungen, die von den öffentlichen Behörden selbst oder von privatrechtlichen Personen, zum Beispiel von den öffentlichen Behörden anerkannte Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, organisiert werden. Die Anerkennung von Anstalten beziehungsweise Einrichtungen durch die öffentlichen Behörden kann sich unter anderem durch ihre öffentliche Bezuschussung äussern.
In Artikel 1 wird der Begriff « öffentliche Behörden » definiert, um diesen Sektor von der in den Artikeln 11 und 12 vorgesehenen vereinheitlichten Mitwirkung ausschliessen zu können. Da die vereinheitlichte Mitwirkung vornehmlich die Einziehung der anteiligen Vergütung bei kleinen und mittleren Betrieben vereinfachen soll, scheint es nicht angebracht, diese Form der Mitwirkung auf die öffentlichen Behörden auszudehnen.
Die Definition des Begriffs « öffentliche Behörde » ist aus dem Gesetz vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Belgisches Staatsblatt vom 22.
Januar 1994, offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 25. Mai 1996) übernommen worden.
In Nr. 20 wird der Begriff « Dokumentationszentrum » definiert. Die Einrichtung eines Dokumentationszentrums durch einen Vergütungspflichtigen ist ein wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Anzahl Kopien geschützter Werke (Artikel 13 und 16).
Nummer 22 bezieht sich auf die Verwertungsgesellschaft, die in Ausführung von Artikel 61 Absatz 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.
Juni 1994 mit Einziehung und Verteilung der Reprografievergütung beauftragt ist. Durch diese Bestimmung des Gesetzes vom 30. Juni 1994 wird das Monopol auf die Einziehung der Reprografievergütung einer Verwertungsgesellschaft verliehen, die alle Verwertungsgesellschaften vertreten muss. Daraus folgt unter anderem, dass nur diese eine Gesellschaft bei Beitrags- und Vergütungspflichtigen die Reprografievergütung einfordern kann.
Unter dem « Beauftragten des Ministers » ist der Beauftragte zu verstehen, der aufgrund von Artikel 76 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 von dem für das Urheberrecht zuständigen Minister bestimmt werden muss.Diese Gesetzesbestimmung verpflichtet den Beauftragten des Ministers, für die Anwendung des Gesetzes und der Satzung, der Tarife und der Einziehungs- und Verteilungsregeln zu sorgen. Er handelt auf Antrag jedes Interessehabenden.
Im Erlassentwurf werden bestimmte Aufgaben des Beauftragten des Ministers in Bezug auf die Kontrolle der Einziehung der Reprografievergütung näher bestimmt. Auf Antrag muss er ein Gutachten über die Anzahl Kopien geschützter Werke abgeben (Artikel 14), Beitragspflichtigen, Vertreibern, sowohl Gross- als auch Einzelhändler, Leasing- und Wartungsunternehmen Auskunftsersuchen der Verwertungsgesellschaft in Bezug auf die anteilige Vergütung übermitteln (Artikel 22) und über die ordnungsgemässe Durchführung der regelmässig durchgeführten Studien über die Reprografie wachen (Artikel 26).
KAPITEL II - Pauschalvergütung Kapitel II des Erlassentwurfs, der Ihnen zur Unterschrift vorgelegt wird, bezieht sich auf die Pauschalvergütung.
In Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 ist vorgesehen, dass von Herstellern, Importeuren oder innergemeinschaftlichen Abnehmern von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, an dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, eine Vergütung entrichtet wird (siehe oben stehender Kommentar).
Aufgrund von Artikel 61 Absatz 1 und 2 können Sie einerseits die Höhe dieser Vergütungen und andererseits die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, an dem sie zu entrichten sind, festlegen.
Folgende Tabelle enthält Teilangaben in Bezug auf den Markt bestimmter in Artikel 59 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 30. Juni 1994 erwähnter Geräte (Quelle: Belgische Kammer für Bürogeräte - 29. April 1996): Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abschnitt 1 - Pauschalvergütungstarife Artikel 2 bis 4 In den Artikeln 2 bis 4 werden die Pauschalvergütungstarife festgelegt.
Diese Tarife sind unter Berücksichtigung mehrerer Leitlinien festgelegt worden. 1. Tarife werden für Geräte, mit denen Werke auf grafischem oder ähnlichem Träger vervielfältigt werden können, festgelegt.Auf Geräte, die aufgrund ihrer objektiven technischen Merkmale nur für die Ausgabe von geschützten Werken verwendet werden, sind die Artikel 2 bis 4 des vorliegenden Erlasses nicht anwendbar. Dabei handelt es sich um Geräte wie Flachdruckpressen, Rotationspressen, Rollenplotter und Offsetdruckgeräte mit einem Papierformat über A3. 2. Aufgrund von Artikel 61 des vorerwähnten Gesetzes vom 30.Juni 1994 kann der König die Grundlage für die Festlegung der Pauschalvergütung wählen. Dabei kann es sich um den Verkaufspreis des Gerätes oder dessen Kopierleistung handeln.
Würde für die Festlegung der Pauschalvergütung ein bestimmter Prozentsatz des Verkaufspreises des Gerätes festgelegt, würden mehrere praktische Probleme auftreten. Diese Berechnungsgrundlage eignet sich nämlich nicht für Multifunktionsgeräte, deren Verkaufspreis sich auch auf andere Funktionen als die Vervielfältigung bezieht. Ausserdem ist es im Hinblick auf die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht möglich, auf Rechnungen von Vertreibern den Vergütungstarif anzugeben.
Ein solcher Vermerk würde es den Kunden dieser Vertreiber nämlich erlauben, den Selbstkostenpreis der vertriebenen Geräte zu berechnen.
Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Vergütungstarif an die Kopierleistung des betreffenden Gerätes zu koppeln. Für Scanner wird eine Bindung an die horizontale optische Auflösung des Gerätes vorgeschlagen, wobei der Vergütungstarif jedoch einen gewissen Prozentsatz des Verkaufspreises nicht übersteigen darf. 3. Der Pauschalvergütungstarif wird der tatsächlichen Nutzung des Gerätes auf dem Markt angepasst. Auf der Grundlage dieser Leitlinien werden die Vervielfältigungsgeräte in Artikel 2 § 1 in sieben Kategorien eingeteilt. Jede dieser Kategorien wird durch eine Mindest- und eine Höchstzahl Kopien pro Minute abgegrenzt. Für jede dieser Kategorien wird in Artikel 2 § 1 ein Tarif festgelegt.
Fernkopierer werden als Vervielfältigungsgeräte betrachtet. Mit diesen Geräten können nämlich ebenfalls Kopien von geschützten Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger angefertigt werden. Der Vergütungstarif für Fernkopierer wird also auf der Grundlage der Kopiergeschwindigkeit pro Minute berechnet. In der Praxis liegt die Geschwindigkeit der meisten Fernkopierer allerdings bei weniger als sechs Seiten pro Minute. Auf diese Geräte wird also eine Vergütung von 150 BEF erhoben. Dieser relativ geringe Tarif trägt der tatsächlichen Nutzung dieser Geräte auf dem Markt Rechnung. Ihre Vervielfältigungsfunktion ist im Vergleich zu ihrer Telekommunikationsfunktion ja eher nebensächlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch für Farbkopierer (Vierfarbdruck) die Schwarz-Weiss-Geschwindigkeit ausschlaggebend ist. Somit liegt der Pauschalvergütungstarif für Geräte, mit denen Kopien im Vierfarbdruck angefertigt werden können, wobei das Bild aus den Farben Gelb, Rot, Blau und Schwarz aufgebaut wird, höher, da Urheber durch die Anfertigung von Farbkopien von mehrfarbigen Werken wie Fotografien, Postern oder Zeichnungen grösseren Schaden erleiden als durch die Anfertigung von Schwarz-Weiss-Kopien.
Durch Artikel 2 § 1 Absatz 2 wird diese Zielsetzung verwirklicht. Aus den Angaben der Vertreter der Gerätehersteller geht hervor, dass eine Farbkopie das Gerät vier Mal durchläuft, wobei jeweils eine Farbe aufgetragen wird. So erreicht zum Beispiel ein Gerät, das eine Kopiergeschwindigkeit von 9 Seiten in Vierfarbdruck pro Minute aufweist, eine Schwarz-Weiss-Geschwindigkeit von 36 Seiten pro Minute.
Ein solches Gerät unterliegt also dem Vergütungstarif, der auf Geräte mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 20 und 39 Seiten pro Minute anwendbar ist.
In Artikel 2 § 2 wird der Pauschalvergütungstarif für Duplikatoren und Bürooffsetdruckgeräte festgelegt. Aus den Angaben der Vertreter der Gerätehersteller geht hervor, dass Duplikatoren und Bürooffsetdruckgeräte auf dem Markt unterschiedlich genutzt werden.
Sie können jeweils entweder für die Ausgabe von Werken oder unter ähnlichen Bedingungen wie Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 40 und 59 Seiten pro Minute beziehungsweise zwischen 60 und 89 Seiten pro Minute genutzt werden.
Aus diesen Gründen muss für Duplikatoren derselbe Vergütungstarif wie für Vervielfältigungsgeräte mit einer Kopiergeschwindigkeit zwischen 40 und 59 Seiten pro Minute und für Bürooffsetdruckgeräte derselbe Tarif wie für Vervielfältigungsgeräte mit einer Geschwindigkeit zwischen 60 und 89 Seiten pro Minute entrichtet werden.
In Artikel 3 we …
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